Bundesfinanzhof Beschluss, 23. Sept. 2015 - VII B 66/15
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde des Hauptzollamts wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15. April 2015 4 K 2624/14 VE wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) handelte mit Mineralöl und stand in Geschäftsbeziehung zu einer GmbH & Co. KG (KG). Bis März 2012 wurden alle Rechnungen der Klägerin innerhalb des eingeräumten Zahlungsziels mit Bankeinzug bezahlt. Im März bat die KG für eine Lieferung vom 28. Februar 2012 um Ratenzahlung. Die Raten zahlte sie auch vollständig bis zum 7. September 2012. Bis dahin wurde sie von der Klägerin nicht beliefert. Die folgende Lieferung am 6. November 2012 zahlte die KG wieder fristgerecht per Bankeinzug. Am 29. November 2012 lieferte die Klägerin 28 109 l nachweislich versteuerten Dieselkraftstoff unter Eigentumsvorbehalt. Dabei teilte die Klägerin der KG in ihrer Rechnung über 38.600,97 € mit, dass ihre Forderung am 19. Dezember 2012 abgebucht werde. Am 13. Dezember 2012 erfuhr die Klägerin fernmündlich von der KG, dass diese am 12. Dezember 2012 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der von der Klägerin gelieferte Kraftstoff bereits verbraucht.
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Mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 63 … bestellte das Amtsgericht (AG) einen sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alternative der Insolvenzordnung (InsO). Zudem wurde den Schuldnern der KG untersagt, an diese zu zahlen. Vielmehr wurde der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der KG einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner wurden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Schließlich wurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die KG untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen waren. Bereits begonnene Maßnahmen stellte das AG ein. Über das Vermögen der KG wurde am 1. Februar 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet, worauf die Klägerin am 5. Februar 2013 ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmeldete. Am 22. Oktober 2013 beantragte die Klägerin beim Beklagten und Beschwerdeführer (Hauptzollamt --HZA--) für die Lieferung vom 29. November 2012 eine Steuerentlastung nach § 60 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG). Mit der Begründung, die Klägerin habe ihren Zahlungsanspruch nicht gerichtlich verfolgt, lehnte das HZA den Antrag ab. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) urteilte, unter den Umständen des Streitfalls komme es nicht darauf an, ob die Klägerin die gerichtliche Verfolgung ihres Kaufpreisanspruchs betrieben habe. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, umgehend einen Mahnbescheid zu beantragen, denn der Erlass eines solchen und ihm folgend der eines Vollstreckungsbescheids wären im Streitfall aussichtslos und sinnlos gewesen, weil das AG nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die KG untersagt hatte. Zudem habe es bereits begonnene Maßnahmen eingestellt. Über unbewegliches Vermögen habe die KG nicht verfügt. Schließlich habe die KG den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst gestellt und damit der Klägerin zu verstehen gegeben, dass dessen Rücknahme nach § 13 Abs. 2 InsO nicht beabsichtigt gewesen sei.
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Mit seiner Beschwerde begehrt das HZA sinngemäß die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO), Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) und wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das FG habe nicht dargelegt, aufgrund welcher Tatsachen es zu der Erkenntnis gekommen ist, die KG habe tatsächlich nicht über unbewegliches Vermögen verfügt. Zudem weiche das FG von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Januar 2005 VII B 144/04 (BFH/NV 2005, 1384) und vom 19. November 2007 VII R 1/05 (BFH/NV 2008, 621) ab. Dort habe der BFH ausgeführt, dass auch bei der Bestellung eines sog. starken Insolvenzverwalters und bei zusätzlicher Anordnung eines Vollstreckungsverbots auf eine gerichtliche Verfolgung des Kaufpreisanspruchs nicht verzichtet werden kann. In einem Revisionsverfahren wäre die Frage zu klären, ob diese Rechtsprechung dahin auszulegen ist, dass ein Mineralölhändler die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Entlastungsanspruchs nach § 60 EnergieStG auch dann erfüllt, wenn er zur Durchsetzung seiner Forderung auf die gerichtliche Verfolgung von vornherein verzichtet, wenn (1.) über das Vermögen des Käufers das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, (2.) das Insolvenzgericht einen sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hat und (3.) zugleich Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners untersagt hat, weil der Käufer nicht über unbewegliches Vermögen verfügt habe und diese Annahme lediglich auf einer Behauptung des Mineralölhändlers beruht, ohne dass dieser substantiiert dargelegt hat, wieso es ihm möglich war, die Vermögensverhältnisse des Käufers im Zeitpunkt der Kenntniserlangung über die beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuverlässig zu beurteilen und er sicher davon ausgehen konnte, dass der Antrag auch tatsächlich zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führen werde, obwohl es sich hierbei um eine nach der BFH-Rechtsprechung unzulässige ex-post Betrachtung handelt.
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Die Klägerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Nach ihrer Ansicht ist das FG nicht von der BFH-Rechtsprechung abgewichen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum einen genügen die Darlegungen nicht den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, zum anderen liegen die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vor.
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1. Die schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsentscheidungen vom 11. April 2013 VII B 172/12, BFH/NV 2013, 1230, und vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93).
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Soweit dem Vorbringen, das FG habe nicht dargelegt, aufgrund welcher Tatsachen es zu der Erkenntnis gekommen ist, die KG verfüge über kein unbewegliches Vermögen, die Rüge unzureichender Sachaufklärung entnommen werden könnte, genügt dieser Hinweis nicht zur schlüssigen Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels. Im Übrigen befindet sich bei den Gerichtsakten ein Schreiben der Klägerin, in dem ausgeführt wird, weder die KG noch ihre persönlich haftende Gesellschafterin verfügten über Grundbesitz. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat das HZA keine Beweisanträge hinsichtlich dieser Behauptung gestellt. Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die Unterlassung der rechtzeitigen Rüge den endgültigen Rügeverlust --z.B. auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde-- zur Folge. Eine vermeintlich unzureichende Sachaufklärung kann deshalb im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen Verhandlung selbst anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die mangelhafte Sachaufklärung erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597).
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2. Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Denn das FG hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der von den Senatsentscheidungen in BFH/NV 2005, 1384 und in BFH/NV 2008, 621 abweicht. Vielmehr hat es den Beschluss in BFH/NV 2008, 621 ausdrücklich in Bezug genommen und zu erkennen gegeben, dass es den dort aufgestellten Grundsätzen folgt. Das HZA übersieht die wesentlichen Unterschiede zwischen den von ihm angeführten Divergenzentscheidungen und dem streitgegenständlichen Sachverhalt. In seinem Beschluss in BFH/NV 2008, 621 hat der Senat das Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs trotz Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt in den Fällen bejaht, in denen das Insolvenzgericht von einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO abgesehen hat und in denen für den Mineralölhändler die Aussicht bestand, in das unbewegliche Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. In seiner Entscheidung in BFH/NV 2005, 1384 hat der Senat zum Ausdruck gebracht, dass eine gerichtliche Verfolgung nicht deshalb entbehrlich ist, weil das Insolvenzgericht ein Vollstreckungsverbot verhängt hat, denn § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO beziehe sich nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut nur auf "nicht unbewegliche Gegenstände" und lasse die Vollstreckung in Immobilien unberührt. Von dieser Rechtsauffassung ist das FG nicht abgewichen, denn im Streitfall hat das Insolvenzgericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die KG, die nach den Feststellungen des FG kein unbewegliches Vermögen besaß, ausdrücklich untersagt und bereits begonnene Maßnahmen einstweilen eingestellt.
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3. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Satz 1 FGO zuzulassen. Denn die vom HZA aufgeworfene und auf die besonderen Umstände des Streitfalls zugeschnittene Frage wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Nach den Feststellungen des FG hat die KG nicht über Grundbesitz verfügt. Demgegenüber würde sich die aufgeworfene Frage nur dann stellen, wenn lediglich von einer diesbezüglichen Behauptung des Mineralölhändlers ausgegangen werden könnte und dieser nicht substantiiert dargelegt hat, worauf sich die zuverlässige Beurteilung der Vermögensverhältnisse des Käufers im Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen stützt.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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Annotations
(1) Der Beschluß, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist dem Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, und dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zuzustellen. Die Schuldner des Schuldners sind zugleich aufzufordern, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten.
(2) Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht eine Ausfertigung des Beschlusses zu übermitteln.
(3) Für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register über Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die §§ 32, 33 entsprechend.
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn
- 1.
der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt, - 2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist, - 3.
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war, - 4.
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.
(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls, - 2.
Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger, - 3.
Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.
(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.
(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Das Gericht kann insbesondere
- 1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten; - 1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden; - 2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; - 3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; - 4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten; - 5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.
(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden
- 1.
die höchsten Forderungen, - 2.
die höchsten gesicherten Forderungen, - 3.
die Forderungen der Finanzverwaltung, - 4.
die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie - 5.
die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
- 1.
der Schuldner Eigenverwaltung beantragt, - 2.
der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder - 3.
die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.
(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn
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der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt, - 2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist, - 3.
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war, - 4.
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.
(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls, - 2.
Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger, - 3.
Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.
(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.
(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Das Gericht kann insbesondere
- 1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten; - 1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden; - 2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; - 3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; - 4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten; - 5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.