Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Mai 2015 - VI R 63/13

bei uns veröffentlicht am28.05.2015

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. April 2013  4 K 2093/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit geändert werden durfte.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eheleute, begehrten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2009) für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 278 € die Steuervergünstigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes. Bei der Steuerveranlagung verminderte der Veranlagungsbeamte die anzuerkennenden haushaltsnahen Dienstleistungen auf 252 €, weil 26 € bereits im Vorjahr berücksichtigt worden waren. Dementsprechend hatte er im Mantelbogen den erklärten Betrag (278 €) von Hand durchgestrichen und den korrigierten Betrag (252 €) dem gestrichenen Betrag handschriftlich vorangestellt. In dem darauf ergangenen Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 6. April 2011 ermäßigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer allerdings nicht auf der Grundlage des korrigierten Betrags von 252 €, sondern um 4.000 €; in den Erläuterungen wies das FA darauf hin, dass die Schornsteinfegerrechnung vom 3. Dezember 2008 (26 €) bereits in der Veranlagung 2008 berücksichtigt worden sei.

3

Nachdem das FA bemerkt hatte, dass die Steuerermäßigung für die haushaltsnahe Dienstleistung um 3.949 € zu hoch angesetzt worden war, erließ es ohne vorherige Anhörung der Kläger den hier streitigen geänderten Einkommensteuerbescheid vom 11. Mai 2012. Gestützt auf § 129 der Abgabenordnung (AO) reduzierte das FA die Steuerermäßigung von 4.000 € auf 51 € (20 % von 252 €) und erhöhte dementsprechend die festzusetzende Einkommensteuer für 2009 um 3.949 €. In den Erläuterungen zur Festsetzung war ausgeführt, dass aufgrund eines Eingabefehlers ein zu hoher Betrag angerechnet worden sei. Die Aufwendungen hätten nicht mit 278 €, sondern mit 252 € angesetzt werden sollen, es sei aber die Zahl 278252 eingegeben worden.

4

Bei Eingabe des fehlerhaften Betrags von 278.252 € habe das Programm nach Mitteilung des FA einen Hinweis mit folgendem Text ausgegeben: "Bitte die Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen/einer Hilfe im Haushalt (Kz. 18.210) prüfen, ggfs. Rechnung und Zahlungsnachweis anfordern."

5

Die Kläger wandten sich mit der Anfechtungsklage gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 11. Mai 2012 und begehrten dessen ersatzlose Aufhebung.

6

Im Streitfall sei nicht von einem bloßen Schreib- oder Rechenfehler auszugehen. Sie --die Kläger-- bestritten, dass die fehlerhafte Eintragung auf einen fehlerhaften Doppelklick in der Eintragungsposition der Bearbeitungsmaske zurückzuführen sei. Aus dem Steuerbescheid selbst sei nicht erkennbar, dass es an dieser Position zu Fehlern gekommen sei, nachdem der Ausgangsbescheid ausdrücklich erläutert hätte, dass die Position in ihrer Höhe überprüft und entsprechend angesetzt worden sei. Es liege eine Sachentscheidung und nicht etwa ein bloßer Eingabefehler vor.

7

Wenn eine Plausibilitätskontrolle stattgefunden habe, der Bearbeiter jedoch offensichtlich keine Veranlassung für eine nochmalige Prüfung der Aufwendungen gesehen habe, liege damit kein bloßer Schreib- oder Rechenfehler vor. Vielmehr habe der Sachbearbeiter aufgrund eigener Prüfung eine inhaltliche Entscheidung getroffen. Dies gehe über einen bloßen Schreib- und Rechenfehler hinaus, so dass § 129 AO nicht anwendbar sei.

8

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1978 veröffentlichten Gründen abgewiesen.

9

Die Kläger rügen mit der Revision die Verletzung des § 129 AO. Im Streitfall liege insbesondere eine eigenständige Entscheidung des Sachbearbeiters zu Grunde, den Kontrollhinweis unbeachtet zu lassen. Dies sei nicht mehr von § 129 AO erfasst und auch nicht vergleichbar mit anderen offensichtlichen Unrichtigkeiten. Der Fall sei auch nicht mit dem Übersehen einer Hinweismitteilung als Nachlässigkeit im Sinne der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. April 1986 VI R 4/83 (BFHE 146, 350, BStBl II 1986, 541) vergleichbar. Denn hier sei vom FG festgestellt, dass der Bearbeiter keine Veranlassung gesehen habe, die Eintragung nochmals zu überprüfen, so dass insoweit gerade kein Flüchtigkeitsfehler vorliege, sondern eine bewusste Entscheidung, diese Frage nicht nochmals aufzugreifen. Diese konkrete Willensbildung des Sachbearbeiters, eine Überprüfung nicht mehr vorzunehmen, sei an § 129 AO zu messen. Danach scheide eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids aus.

10

Sie beantragen,
unter Aufhebung des Urteils des FG Rheinland-Pfalz vom 18. April 2013 sowie der Einspruchsentscheidung des FA vom 29. Juni 2012 den Änderungsbescheid über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2009 vom 11. Mai 2012 aufzuheben.

11

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Revision ist daher als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

13

1. Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Solche offenbare Unrichtigkeiten sind insbesondere mechanische Versehen, beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Dagegen zählen zu solchen offenbaren Unrichtigkeiten nicht Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts. Dabei ist § 129 AO schon dann nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache auf einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler gründet oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 1. August 2012 IX R 4/12, BFH/NV 2013, 1; vom 13. Juni 2012 VI R 85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5; vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946).

14

2. Gemessen daran begegnet die Entscheidung und Würdigung des FG, dass im Streitfall ein mechanisches Versehen i.S. des § 129 AO vorliegt und ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum ausgeschlossen werden kann, keinen revisionsrechtlichen Bedenken.

15

a) Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Eingabe des Betrags "252" ohne vorherige Streichung des Betrags "278" eine solche offenbare Unrichtigkeit im Sinne eines Schreibfehlers ist. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig; denn auch die Kläger räumen ein, dass dieser Eintrag als Schreibfehler zu behandeln sei, da es nicht darauf ankomme, ob dieser Fehler per Hand oder durch Eingabe in einen Rechner erfolge. Dem ist zuzustimmen.

16

b) Die Würdigung des FG, dass trotz des ergangenen Prüfhinweises ein möglicher Rechtsanwendungsfehler ausgeschlossen werden könne, hält ebenfalls revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

17

aa) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass das Übersehen eines Prüfhinweises oder eine besonders oberflächliche Behandlung des Steuerfalls durch die Behörde unabhängig von Verschuldenserwägungen eine Berichtigung des Steuerbescheids nicht ausschließt, solange die diesbezügliche Überprüfung nicht zu einer neuen Willensbildung des zuständigen Veranlagungsbeamten im Tatsachen- oder Rechtsbereich geführt hat (Senatsurteil in BFHE 146, 350, BStBl II 1986, 541; BFH-Urteile vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; vom 7. November 2013 IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657). Bleibt ein Prüfhinweis unbeachtet, perpetuiert sich lediglich der Eingabefehler des Sachbearbeiters. Die Frage, ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach der Aktenlage, ist mithin im Wesentlichen eine Tatfrage und unterliegt damit der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 657, m.w.N.).

18

bb) Das FG hat seine Überzeugung, dass auch nach Ergehen des Prüfhinweises keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Willensbildung durch den Veranlagungsbeamten vorlägen, im Wesentlichen darauf gestützt, dass ein geschulter Veranlagungsbeamter nicht die unzutreffende Rechtsansicht entwickeln könnte, bei einem für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemachten Betrag von 278 € seien mindestens 20.000 € als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd zu berücksichtigen; dies läge außerhalb des Vorstellbaren. Angesichts dessen sei die tatsächlich gewährte Steuerermäßigung in Höhe von 4.000 € nur erklärlich, wenn man davon ausgehe, dass der Veranlagungsbeamte entgegen dem Prüfhinweis die inhaltliche Kontrolle der haushaltsnahen Dienstleistungen pflichtwidrig unterlassen habe. Ein solches pflichtwidriges Unterlassen bedeute aber nicht, dass der Veranlagungsbeamte die fehlerhafte Gewährung auch rechtlich gebilligt hätte. Vielmehr liege lediglich ein besonders nachlässiges Verhalten vor, das aber nicht die Annahme rechtfertige, der Veranlagungsbeamte sei einem Rechtsirrtum unterlegen. Diese Würdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; sie ist angesichts der konkreten Tatumstände jedenfalls möglich, wenn nicht sogar naheliegend.

19

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Abgabenordnung - AO 1977 | § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts


Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem sch

Einkommensteuergesetz - EStG | § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen


(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermä

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126a


Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu höre

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Apr. 2013 - 4 K 2093/12

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Strittig ist, ob der formell bestandskräftig gewordene Einkommensteuerbescheid 2009 vom 6. April 2011 nach § 129 AO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden durfte.

2

Die miteinander verheirateten Kläger gaben in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 (Blatt 5-45 ESt-A) u. a. an, insgesamt rund 278 € für haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a Einkommensteuergesetz - EStG - ausgegeben zu haben (Blatt 5 und 19 ESt-A). Hiervon wich der Veranlagungsbeamte insoweit ab, als er die Aufwendungen für die Schornsteinfeger-Rechnung vom 3. Dezember 2008 in Höhe von 26,19 € im Hinblick auf die Erfassung im Vorjahr nicht zum Abzug zuließ, wodurch sich die anzuerkennenden haushaltsnahen Dienstleistungen auf einen Betrag in Höhe von rund 252 € minderten. Im Mantelbogen ist der korrigierte Betrag von 252 € dem handschriftlich gestrichenen Erklärungsbetrag von 278 € vorangestellt (Blatt 19 ESt-A).

3

In den Erläuterungen des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 6. April 2011 (Blatt 46-50ESt-A) wies der Beklagte auf die Nichtanerkennung der Schornsteinfeger-Rechnung vom 3. Dezember 2008 ausdrücklich hin (Blatt 48 ESt-A). Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigte er nach § 35a EStG aber nicht um den korrigierten Betrag von 252 €, sondern um den Betrag von 4.000 € (Blatt 47 ESt-A). Der so ergangene Einkommensteuerbescheid 2009 erwuchs in Bestandskraft.

4

Aufgrund der “Hinweismitteilung“ vom 26. April 2012 (Blatt 52/53 ESt-A) bemerkte der Beklagte, dass er die haushaltsnahe Dienstleistungen um 3.949 € zu hoch bei der Steuerermäßigung berücksichtigte.

5

Ohne vorherige Anhörung erließ er unter dem Datum vom 11. Mai 2012 - gestützt auf § 129 AO - einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2009 und reduzierte darin die Steuerermäßigung für haushaltsnahen Dienstleistungen auf 51 € (= 20 % von 252 €). Dadurch erhöhte sich die festzusetzende Einkommensteuer für 2009 um 3.949 € auf einen Betrag in Höhe von 23.262 € (Blatt 54 ESt-A).

6

Ihren am 16. Mai 2012 per Fax erhobenen Einspruch (Blatt 58/59 ESt-A) begründeten die Kläger damit, dass die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 129 AO nicht vorliegen würden, da dem Beklagten - entgegen seiner Schilderung des Ablaufes im Schreiben vom 21. Mai 2012 (Blatt 60-62 ESt-A) - kein Eingabefehler oder eine ähnliche Unrichtigkeit unterlaufen seien. Im Hinblick darauf, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen im Ausgangsbescheid im Einzelnen geprüft worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die zu Grunde liegenden Rechnungen bei ihrer Eingabe im Einzelnen geprüft worden wären. Selbst wenn eine Freigabe nicht hätte manuell erfolgen müssen, handele es sich um eine nachgelagerte Rechtsentscheidung mit der Folge, dass eine spätere Änderung des Bescheides nach § 129 AO nicht möglich sei (Blatt 63/64 ESt-A).

7

Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 20012 aus folgenden Gründen zurück: Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen seien, könnte das Finanzamt nach § 129 AO jederzeit berichtigen. Die Vorschrift des § 129 AO entspreche dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass die nach außen hin erfolgte Willenserklärung keinen Vertrauensschutztatbestand bilde, wenn der Sinn des Ausgedrückten von dem erkennbar Gewollten abweiche. Das Vertrauen in den Fortbestand des offenbar Unrichtigen sei nicht schutzwürdig. Auf ein Verschulden bei der Verursachung der Unrichtigkeit komme es nicht an. Erforderlich sei auch nicht, dass die Unrichtigkeit für den Steuerpflichtigen ohne weiteres erkennbar sei, sondern dass sie erkennbar während der Produktion des Verwaltungsakts passiert sei und nicht in einem Rechtsirrtum bestehe. Durch die Vorschrift sollten Flüchtigkeitsfehler jeder Art, nicht jedoch Fehler in der Anwendung oder Auslegung einer Rechtsnorm berichtigt werden können. Im vorliegenden Streitfall handele es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die dem Bearbeiter bei der Erfassung der Eingabedaten offensichtlich infolge von Unachtsamkeit, Flüchtigkeit oder Abgelenktheit unterlaufen sei. Dass der Bearbeiter bei der fehlerhaften Erfassung keine rechtlichen Überlegungen angestellt habe, ergebe sich seinerseits bereits aus der für haushaltsnahe Dienstleistungen nahezu auszuschließenden Höhe des erfassten Betrages mit einem Wert von 278.252 €, andererseits aber auch aus den im Bescheid gegebenen Erläuterungen, woraus ersichtlich sei, dass von den geltend gemachten Aufwendungen ein Teilbetrag in Höhe von 26,19 € nicht berücksichtigungsfähig sei. In dem Steuererklärungsvordruck habe der Bearbeiter zudem die entsprechende Eintragung der Kläger (278 €) erkennbar gestrichen und handschriftlich einen Betrag von 252 € eingesetzt. Über die rechtlichen Überlegungen des Bearbeiters bestünden insoweit keine Zweifel. In der Verwaltungspraxis würden eingehende Steuererklärungen zunächst unverändert mit den eingetragenen Werten erfasst. Diese Daten seien anschließend in der EDV-Erfassungsmaske enthalten. Im Rahmen der Veranlagung würden die Daten sodann auf ihre Richtigkeit hin geprüft und gegebenenfalls angepasst. Das Überschreiben der ursprünglichen Daten erfolge mittels Doppelklick auf die entsprechende Eingabenposition und Eingabe des zutreffenden Wertes. Vorliegend habe der Bearbeiter aber offensichtlich die Eingabeposition zuvor nicht durch Doppelklick markiert, so dass bei der Eingabe des zutreffenden Wertes dieser an den bereits eingetragenen Wert angehängt worden sei. Dem Bearbeiter könnte auch kein Fehler bei der Sachaufklärung angelastet werden. Das EDV-Programm hätte im Rahmen der Erfassung der Eingabedaten für den ursprünglichen Steuerbescheid vom 6. April 2011 keine Bearbeitungshinweise ausgegeben, so dass insoweit auch eine nachträgliche nochmalige Überprüfung des Steuerbescheides unterblieben sei. Nach alledem sei festzustellen, dass die fehlerhafte Dateneingabe eindeutig und ausschließlich auf einem rein mechanischen Versehen beruht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2012 verwiesen.

8

Mit ihrer Klage halten die Kläger an ihrer Auffassung weiterhin fest, dass die Voraussetzungen für die Korrektur des ursprünglichen Steuerbescheids für 2009 nicht gegeben seien. Hierzu haben sie vorgetragen:

9

Der Beklagte habe den Änderungsbescheid ausweislich der dortigen Erläuterungen mit einem Eingabefehler im Ausgangsbescheid gerechtfertigt und dies in der Einspruchsentscheidung dahingehend konkretisiert, dass die Voraussetzungen des § 129 AO zur Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten vorlägen. Die Vorschrift stelle als Vertrauenstatbestand zunächst auf den Empfängerhorizont des Steuerpflichtigen ab. Dann, wenn es sich um Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbarer Unrichtigkeiten handele, solle eine Korrektur des Vertrauensschutzinteresses möglich sein. Im vorliegenden Fall sei indes von einem bloßen Schreib- oder Rechenfehler nicht auszugehen. Die Ursache für die Eintragungen, so wie sie in der Einspruchsentscheidung dargelegt worden seien, würden bestritten. Es werde insbesondere bestritten, dass es sich um eine fehlerhafte Eintragung infolge eines fehlerhaften Doppelklicks auf die Eintragungsposition in der Bearbeitungsmaske gehandelt habe. Aus dem Steuerbescheid selbst sei nicht erkennbar, dass es an dieser Position zu Fehlern etwa gekommen wäre, nachdem die Erläuterungen im Ausgangsbescheid ausdrücklich festgestellt hätten, dass es zu Kürzungen in dieser Position gekommen sei, also davon ausgegangen werden könnte, dass die Position in ihrer Höhe überprüft und entsprechend eingesetzt worden sei.

10

Bei Eingabe – wie vorgetragen einer sechsstelligen Zahl – sei mit Sicherheit von einer Plausibilitätskontrolle des Programms auszugehen, die offensichtlich dahingehend ausgeübt worden sei, dass es sich um die richtige Eingabe gehandelt habe. Damit sei aber gerade von einer Entscheidung in der Sache auszugehen und nicht etwa lediglich um einen bloßen Eingabefehler. Es sei schlechterdings nicht denkbar, dass von Seiten der Finanzbehörde ein sechsstelliger Betrag im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen eingegeben werden könnte, ohne dass das Programm diese Position auf Plausibilität überprüfe.

11

Der vom Beklagten geschilderte Hergang werde vollinhaltlich bestritten. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der Beklagte selbst vorgetragen habe, dass die Daten in der Erfassungsmaske enthalten gewesen und im Rahmen der Veranlagung auf ihre Richtigkeit hin überprüft und angepasst worden seien. Damit liege gerade ein Anpassungsvorgang vorhandener Daten vor und damit eine Rechtsanwendung. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte im Weiteren ausgeführt habe, dass das Programm keine Bearbeitungshinweise ausgegeben hätte und damit davon auszugehen sei, dass das Programm die Eingabe als rechtlich geprüft erkannt habe und nicht lediglich im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle wegen der Höhe ausgeworfen bzw. einen entsprechenden Bearbeitungshinweis ausgegeben hätte. Damit scheide aber eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO infolge eines Flüchtigkeitsfehlers aus.

12

Die Kläger beantragen, den Änderungsbescheid vom 11. Mai 2012 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2012 ersatzlos aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

14

Er hat auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug genommen sowie ergänzend und vertiefend vorgetragen:

15

Der Beklagte versichere, dass die fehlerhafte Datenerfassung wie vorgetragen (durch unterlassenen Doppelklick unter der entsprechenden Kennziffer in der Datenerfassungsmaske) zu Stande gekommen sei. Auf Wunsch könnte den Klägern die entsprechende Vorgehensweise bei der Erfassung von Steuererklärungsdaten an Amtsstelle vorgeführt werden.

16

An den Ausführungen in der Einspruchsentscheidung, dass das EDV-Programm einen entsprechenden Bearbeitungshinweis nicht ausgegeben hätte, werde nicht weiter festgehalten. Der Verfasser der Einspruchsentscheidung habe in dem Festsetzungsprogramm eine erneute Probeberechnung mit dem fehlerhaften Betrag von 278.252 € durchgeführt, wobei in der Tat keinerlei Bearbeitungshinweise ausgegeben worden seien. Hierdurch sei er zu der irrigen Auffassung gelangt, dass auch ursprünglich keine entsprechenden Hinweise vorgelegen hätten. Es habe sich nunmehr jedoch herausgestellt, dass ursprünglich ein Hinweis mit folgendem Text ausgegeben worden sei: "Bitte die Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnahe Dienstleistungen/einer Hilfe im Haushalt (Kz. 18.210) prüfen, ggfs. Rechnung und Zahlungsnachweis anfordern." In der Steuerakte sei der entsprechende Hinweis nicht enthalten, weil entsprechende Aktenausfertigungen in Papierform seit geraumer Zeit nicht mehr erstellt würden.

17

Der Bearbeiter habe jedoch offensichtlich keine Veranlassung gesehen, eine nochmalige Prüfung der Aufwendungen vorzunehmen, weil er die entsprechenden Rechnungen und Zahlungsnachweise bereits geprüft und auch die vermeintliche Anpassung des Wertes bereits vorgenommen habe. Den Vergleich mit dem im Steuerbescheid ausgewiesenen Betrag habe er deshalb offensichtlich nicht mehr vorgenommen. Dass dem Bearbeiter der Fehler nicht aufgrund rechtlicher Überlegungen unterlaufen sei, könne bereits aus der tatsächlich kaum vorstellbaren Höhe des erfassten Betrages unterstellt werden. Bei reinen Arbeitslohnkosten in Höhe von 278.252 € hätte es sich hier ansonsten um eine Investition in Millionenhöhe handeln müssen. Das rein mechanische Versehen ergebe sich auch aus der eindeutigen handschriftlichen Eintragung im Erklärungsvordruck. Der Bearbeiter habe hier die ursprüngliche Eintragung von 278 € deutlich gestrichen und handschriftlich durch die Eintragung des Wertes von 252 € ersetzt. Die Absicht des Bearbeiters, nur den Wert von 252 € erfassen zu wollen, werde hierdurch eindeutig erkennbar. Auch die Erläuterung im Steuerbescheid, dass von dem erklärten Betrag von 278,01 € ein Teilbetrag von 26,19 € nicht habe berücksichtigt werden können, mache dies deutlich. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Bearbeiter aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Überlegungen zu der Auffassung gelangt sein könnte, es seien tatsächlich Handwerkerleistungen in Höhe von 278.252 € zu berücksichtigen gewesen. Zwar treffe es zu, dass der Fehler letztendlich auf eine oberflächliche Bearbeitung zurückzuführen sei. Dies schließe jedoch die Anwendung des § 129 AO nicht aus. Vielmehr spreche gerade diese oberflächliche und ungründliche Handlungsweise dagegen, dass rechtliche Überlegungen bei der Fehlereintragung einer Rolle gespielt haben könnten. Im übrigen sei der aufgetretene Fehler auch für die Kläger offenbar gewesen. Es habe sich den Klägern geradezu aufdrängen müssen, dass bei erklärten Aufwendungen in Höhe von 278 € sich keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Höhe von 4.000 € hätten ergeben können. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Kläger Sozius in einer Steuerberatungs- und Rechtsanwaltspraxis sei.

18

Hierauf haben die Kläger in ihrer Replik vom 20. Februar 2013 geantwortet: In der Klageerwiderung habe der Beklagte nunmehr einräumen müssen, dass eine Plausibilitätskontrolle doch stattgefunden habe, der Bearbeiter jedoch offensichtlich keine Veranlassung für eine nochmalige Prüfung der Aufwendungen gesehen habe. Aus dieser Begründung werde indes deutlich, dass es sich gerade nicht mehr um einen bloßen Schreib- oder Rechenfehler gehandelt habe, sondern vielmehr der Sachbearbeiter aufgrund eigener Prüfung eine inhaltliche Entscheidung getroffen habe. Damit gehe sein Entscheidungshorizont indes über einen bloßen Schreib- und Rechenfehler dahingehend hinaus, dass er eine Kontrollfrage des Programms inhaltlich geprüft und verworfen habe. Dass dabei ein rechtlicher oder tatsächlicher Irrtum zu Grunde gelegen habe, führe nicht zur Anwendbarkeit des § 129 AO, sondern schlicht dazu, dass der so entstandene Fehler eben nach Bestandskraft nicht mehr korrigierbar sei. Dies ergebe sich auch nicht daraus, dass der Fehler insoweit angesichts der Werte, wie der Beklagte im letzten Absatz auf Seite 2 der Klageerwiderung es darstelle, mehr oder minder offenkundig gewesen wäre. Dies sei, wie der Beklagte bislang selbst vorgetragen habe, nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 129 AO. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass der aufgetretene Fehler für den Kläger offenbar gewesen sei. Der Steuerbescheid selbst weise die in Ansatz gebrachten Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen selbst nicht aus. Diese Position sei lediglich korrigiert im Rahmen der textlichen Hinweise angesetzt worden. Schließlich könne auch die berufliche Qualifikation des Steuerpflichtigen nicht dazu führen, dass der Anwendungsbereich des § 129 AO erweitert werden dürfte. Insgesamt sei damit festzuhalten, dass es sich nach den neuerlichen Mitteilungen des Beklagten gerade nicht um den in § 129 AO vorgesehenen Eingabefehler gehandelt habe, sondern vielmehr um eine nach Plausibilitätskontrolle bewusst getroffene Entscheidung der Nichtüberprüfung des festgestellten Sachverhaltes und Beibehalten der geprüften Werte.

19

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet, der Beklagte im Schreiben vom 2. Januar 2013 (Blatt 27/28 PA) und die Kläger im Schreiben vom 20. Februar 2013 (Blatt 35/36 PA).

I.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist unbegründet.

21

Zu Recht hat der Beklagte den formell in Bestandskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid vom 6. April 2011 durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 11. Mai 2012 - gestützt auf § 129 AO - geändert.

22

1. Nach dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Sinne dieser Vorschrift müssen einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich sein, d. h. es muss sich um mechanische Fehler handeln. Ist hingegen die mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers bei der Sachverhaltswürdigung oder einer unvollständigen Sachaufklärung gegeben, liegt kein mechanisches Versehen und damit keine offenbare Unrichtigkeit vor (vgl. z. B. Urteile des BFH vom 24. Juli 1984 VIII R 304/81, BStBl II 1984 Seite 785; vom 28. November 1985 IV R 178/83, BStBl II 1986 Seite 293; vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000 Seite 539; vom 1. August 2012 IX R 4/12, BFH/NV 2013 Seite 1).

23

Offenbar ist eine Unrichtigkeit dann, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (ständige Rechtsprechung; siehe etwa BFH-Urteile vom 25. Februar 1992 VII R 8/91, BStBl II 1992 Seite 713; vom 4. Juni 2008 X R 47/07, BFH/NV 2008 Seite 1801; vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BStBl II 2009 Seite 946; in BFH/NV 2010 Seite 2004, m.w.N.). Die Möglichkeit, die Unrichtigkeit zu erkennen und zu berichtigen, muss sich gewissermaßen mechanisch ergeben (Klein/Brockmeyer-Ratschow, AO, 11. A. 2012, Rz 2 zu § 129), was der Fall ist, wenn der Fehler als solcher "auf der Hand liegt" und aus sich heraus offen zutage tritt, nicht aber, wenn er erst durch Abfrage subjektiver Einschätzungen seinerzeit Beteiligter ermittelt und damit "offenbart" wird. Etwaige entgegenstehende innere Absichten des beteiligten Verwaltungsbeamten müssen sich sonach in einer irgendwie nach außen tretenden "offenbaren" Handlungsweise "beim Erlass" des betreffenden Bescheides niederschlagen; spätere Bekundungen des Beamten können dies nur verifizieren (BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 I R 20/02, BFH/NV 2003 Seite 1139). Die Entscheidung, ob eine offenbare Unrichtigkeit in diesem Sinne vorliegt, ist demzufolge nach den Verhältnissen des Einzelfalls, vor allem nach der Aktenlage zu treffen (vgl. z.B.: BFH-Urteile vom 15. März 1994 XI R 78/92, BFH/NV 1995 Seite 937; vom 16. Juli 2003 X R 37/99, BStBl II 2003 Seite 867; vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007 Seite 1810).

24

2. Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen ist dem Veranlagungsbeamten beim Erlass des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 6. April 2011 ein mechanischer und offenbarer Fehler unterlaufen, denn ihm ist nach Lage der Akten offensichtlich ein Eingabefehler passiert.

25

a) Dies ergibt sich zur Überzeugung des erkennenden Senats aus der in den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid vom 6. April 2011 mitgeteilten Nichtanerkennung der Schornsteinfeger-Rechnung vom 3. Dezember 2008, der entsprechenden Streichung dieser Rechnung in der von den Klägern gefertigten Aufstellung der haushaltsnahen Dienstleistungen (Blatt 5 ESt-A), der handschriftlichen Eintragung des korrigierten Betrages in Höhe von 252 € in der Zeile 76 des Mantelbogens und aus der Streichung des erklärten Betrages von 278 € in der Zeile 76 des Mantelbogens (Blatt 19 ESt-A). Hierdurch hat der Veranlagungsbeamte hinreichend deutlich erkennen lassen, dass von den geltend gemachten Dienstleistungen in Höhe von rund 278 € - seiner Rechtsansicht nach - lediglich der Restbetrag von rund 252 € als Betrag für die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer verbleibt. Soweit im Einkommensteuerbescheid vom 6. April 2011 in Abweichung zu der offen zu Tage getretenen Rechtsansicht des Veranlagungsbeamten dennoch ein Steuerermäßigungsbetrag in Höhe von 4.000 € berücksichtigt wurde, kann dies nur bedeuten, dass der tatsächlich gewährte Steuerermäßigungsbetrag in Höhe von 4.000 € aufgrund eines Fehlers bei der Eingabe zu Stande gekommen sein muss.

26

b) Ein möglicher Rechtsanwendungsfehler scheidet bei solch einer Aktenlage aus. Es kann nämlich nicht ernsthaft angenommen werden, dass ein Finanzbeamter, der nach Aktenlage lediglich einen Betrag in Höhe von 252 € als Bemessungsgrundlage für die haushaltsnahe Dienstleistungen anerkennen will, einem Rechtsanwendungsfehler dergestalt erlegen wäre, dass er als Bemessungsgrundlage für die haushaltsnahe Dienstleistungen einen - nicht erklärten - Betrag an haushaltsnahen Dienstleistungen in Höhe von mindestens 20.000 € für richtig gehalten hätte, der die tatsächlich gewährte Steuerermäßigung von 4.000 € nur hätte rechtfertigen können.

27

c) Ein möglicher Rechtsanwendungsfehler kann auch nicht darin gesehen werden, dass es, wie der Beklagte im Klageverfahren eingeräumt hat, einen Programm gestützten Prüfhinweis gab.

28

Programmgestützte Prüfhinweise sind vom Veranlagungsbeamten aufgrund von behördeninternen Dienstanweisungen zu beachten. Solche Dienstanweisungen stellen keine Rechtsnorm dar; sie sind lediglich verwaltungsinterne Rechtsanwendungsvorschriften (FG Baden-Württemberg vom 8. Februar 2000 14 V 29/99, Juris) und dienen als Arbeitshilfen dazu, den Bearbeiter in die Lage zu versetzen, dem Computersystem mitzuteilen, wie es die Berechnung durchzuführen hat (FG Düsseldorf vom 13. Dezember 2005 17 K 1493/02 F, EFG 2006 Seite 465).

29

Geht der Bearbeiter der automatisch ergehenden Hinweismitteilung aus Versehen nicht nach, wird dadurch eine Berichtigung nach § 129 AO nicht ausgeschlossen. Denn das Übersehen einer Hinweismitteilung ist eine Nachlässigkeit, die zu einer späteren Berichtigung des Einkommensteuerbescheids berechtigt (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 18. April 1986 VI R 4/83, BStBl II 1986 Seite 541). Dies gilt aber nur dann, wenn die Überprüfung in dem Punkt nicht zu einer neuen Willensbildung des zuständigen Beamten im Rahmen dieses Tatsachenbereichs oder Rechtsbereichs führt (BFH-Urteil vom 4. November 1992 XI R 40/91, BFH/NV 1993 Seite 509; BFH-Urteil vom 10. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007 Seite 1810); dass dieser Ausnahmefall gegeben ist, schließt der erkennende Senat nach Lage der Akten jedoch aus.

30

Anhaltspunkte für eine Überprüfung der Eingabe der haushaltsnahen Dienstleistungen durch den Veranlagungsbeamten und einer fehlerbehafteten Willensbildung durch ihn sind nicht vorhanden. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Hätte der Veranlagungsbeamte die vom Prüfhinweis angeregte Plausibilitätskontrolle tatsächlich durchgeführt, wäre ihm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgefallen, dass die Eingabe zu den haushaltsnahen Dienstleistungen nicht stimmen kann. Es liegt außerhalb des Vorstellbaren, dass ein umfassend geschulter Finanzbeamter nach Auswertung des Prüfhinweises den Willen aufgrund einer fehlerhaften Rechtsansicht entwickelt haben soll, einen Betrag von mindestens 20.000 € als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd zu akzeptieren, obwohl nur ein Betrag in Höhe von 278 € erklärt wurde. Da der Sachverhalt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen nach Aktenlage feststand, wird die im Hinblick auf die erklärten haushaltsnahen Dienstleistungen gewährte Steuerermäßigung von 4.000 € nur erklärlich, wenn man davon ausgeht, dass der Veranlagungsbeamten die durch den Prüfhinweis angeregte inhaltliche Kontrolle der haushaltsnahen Dienstleistungen pflichtwidrig unterließ. Das pflichtwidrige Unterlassen einer durch Prüfhinweis angeregten Plausibilitätsprüfung bedeutet aber nicht, dass der Veranlagungsbeamte die fehlerhafte Gewährung der haushaltsnahen Dienstleistungen auch rechtlich gebilligt hätte. Vielmehr ist in einer derartigen Bearbeitung bloß ein besonders nachlässiges Verhalten des Veranlagungsbeamten zu sehen, welches aber nicht die Annahme rechtfertigt, der Veranlagungsbeamte wäre einem die Berichtigung nach § 129 AO ausschließenden Rechtsirrtum erlegen.

II.

31

1. Die Kostenentscheidung basiert auf § 135 Abs. 1 FGO.

32

2. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), liegen nicht vor.

33

3. Die Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss soll eine kurze Begründung enthalten; dabei sind die Voraussetzungen dieses Verfahrens festzustellen. § 126 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.