Bundesfinanzhof Urteil, 14. Apr. 2016 - VI R 14/14

bei uns veröffentlicht am14.04.2016

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 2014  4 K 1961/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

2

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2010) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

3

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.242 € als außergewöhnliche Belastungen geltend, die aufgrund der angestrebten Rückgängigmachung einer Erbenstellung der Klägerin entstanden waren. Der Erbfall war mit dem Tod des Vaters der Klägerin im Jahre 1999 eingetreten.

4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese Kosten im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 24. Januar 2012 nicht. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, der das Finanzgericht (FG) im Hinblick auf das Senatsurteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) stattgab.

5

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

6

Das FA beantragt sinngemäß,
das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 2014  4 K 1961/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen.

9

1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418, und vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9).

10

a) Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553). Solche Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553).

11

b) Dagegen nahm der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Diese Auffassung hat auch das FG dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt.

12

c) Der Senat hält an seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest. Wie er in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800 Bezug genommen.

13

2. Nach diesen Maßstäben ist auch im Streitfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten für die zivilprozessuale Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Zivilprozesskosten sind demnach nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen.

14

a) Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung hat daher keinen Bestand.

15

b) Der Senat kann aufgrund der vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen allerdings in der Sache selbst entscheiden. Die von der Klägerin getragenen Rechtsanwaltskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen.

16

aa) Der berufene Erbe hat das Recht, die Erbschaft auszuschlagen (§ 1942 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--). Wird die Erbschaft ausgeschlagen, gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Der berufene Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat (vgl. § 1943 BGB) oder die Frist für eine Ausschlagung verstrichen ist (§ 1944 BGB).

17

bb) Nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen der Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO) hatte die Klägerin die Erbschaft zunächst angenommen. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten entstanden aufgrund der Anfechtung der Annahme der Erbschaft. Im Streitfall kann offenbleiben, ob die Klägerin damit die wesentliche Ursache für das Entstehen der als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen selbst gesetzt hat und ihr diese bereits deshalb nicht zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 EStG entstanden sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und vom 23. Mai 2001 III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391; Senatsurteil vom 19. November 2015 VI R 38/14, BFH/NV 2016, 902).

18

Denn die Klägerin lief nicht Gefahr, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

19

Zum einen fehlt es an Feststellungen dazu, welche zum Nachlass gehörenden Vermögenspositionen vorhanden waren, mit denen die Schulden ggf. hätten getilgt werden können. Zum anderen liegt eine Existenzbedrohung auch aus Rechtsgründen nicht vor. Es gilt der Grundsatz der unbeschränkten, aber beschränkbaren Erbenhaftung (Staudinger/Dutta, BGB, Vorbem. zu §§ 1967 bis 2017, Rz 8, 9). Der Erbe kann die Haftung auf den Nachlass beschränken, indem er z.B. die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erhebt oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt (§§ 315 ff. der Insolvenzordnung). Bis zur Teilung des Nachlasses haften Miterben zudem nur beschränkt (§ 2059 BGB). Einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens haben die Erben nach eigenen Angaben der Klägerin auch tatsächlich gestellt.

20

Da danach die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen nicht vorlagen, war die Klage abzuweisen.

21

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Bundesfinanzhof Urteil, 14. Apr. 2016 - VI R 14/14 zitiert 14 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 118


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

Einkommensteuergesetz - EStG | § 33 Außergewöhnliche Belastungen


(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben


(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahre

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1944 Ausschlagungsfrist


(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1953 Wirkung der Ausschlagung


(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft


Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2059 Haftung bis zur Teilung


(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft


(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). (2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Jan. 2014 - 4 K 1961/12

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor I. Der Einkommensteuerbescheid für 2010 in der letzten Fassung vom 31. Juli 2012 sowie die Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2012 werden geändert. Der Beklagte hat die Einkommensteuer 2010 auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt,

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Tenor

I. Der Einkommensteuerbescheid für 2010 in der letzten Fassung vom 31. Juli 2012 sowie die Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2012 werden geändert. Der Beklagte hat die Einkommensteuer 2010 auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn weitere Aufwendungen in Höhe von 6.242,- € als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG vor Abzug der zumutbaren Belastung berücksichtigt werden.

II. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

III. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten der Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Kläger abwenden, soweit die Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes –EStG-.

2

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Der Kläger erzielte aus einer Mitunternehmerschaft sowie als Unternehmensberater Einkünfte aus Gewerbetrieb. Des Weiteren erzielte er als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Klägerin erzielte als Rechtsanwältin Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus einer Mitunternehmerschaft und aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus der Beteiligung an einer Grundstücksgemeinschaft in B Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

3

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2010 machten die Kläger Aufwendungen für die Führung eines Prozesses als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die angegebenen Rechtsanwaltskosten beliefen sich auf 6.242,- € und resultierten aus der angestrebten Rückgängigmachung einer Erbenstellung der Klägerin. Der Erbfall war mit dem Tod des Vaters der Klägerin im Jahre 1999 eingetreten.
Der Beklagte berücksichtigte diese Kosten im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 24. Januar 2012 nicht. Er begründete dies damit, dass die Aufwendungen in die Vermögenssphäre fielen, worunter auch die aus Anlass eines Erbschaftsstreites entstandenen Prozesskosten gehörten.

4

Im Einspruchsverfahren machten die Kläger geltend, dass die angefallenen Prozesskosten nicht in die Vermögenssphäre fielen, sondern es hier um die Feststellung ginge, dass eine Erbenstellung nicht vorliege und somit auch kein Vermögenserwerb bestehe, mit dem eine Gefährdung ihrer Existenzgrundlage verbunden gewesen wäre. Hierzu legten die Kläger die Forderung der ...-Bank in Höhe von 668.840,72 € sowie die Forderung des ...-Amts von B in Höhe von 20.967,00 € vor, welche sich gegen die insgesamt fünf Erbinnen richteten. Hinzu kamen laut Auskunft der Kläger noch weitere Forderungen aus im Nachlass enthaltenen Beteiligungen. Aufgrund der Überschuldung des Nachlasses sei ein Verfahren zur Feststellung der Erbenstellung geführt worden, in welchem festgestellt werden sollte, dass keinerlei Ansprüche mehr gegen die potentiellen Erben geltend gemacht werden könnten, da die Erbenstellung rückgängig gemacht worden sei. Die Überschuldung des Nachlasses hätte hier eine Privatinsolvenz nach sich gezogen und die Existenzgrundlage aller Erben gefährdet. Aufgrund des geführten Verfahrens seien die Erbscheine sämtlicher Erben mit Beschluss vom 26. November 2010 eingezogen und die Erbenstellung somit rückgängig gemacht worden.

5

Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 18. Juni 2012 als unbegründet zurück.

6

Nach § 33 Abs. 1 EStG könne einem Steuerpflichtigen, dem zwangsläufig höhere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwüchsen, die Einkommensteuer dadurch ermäßigt werden, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteige, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werde. Aufwendungen erwüchsen zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne (§ 33 Abs. 2 EStG). Prozesskosten, insbesondere Kosten eines Zivilprozesses seien grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar und zwar unabhängig davon, ob sie in der Kläger- oder Beklagtenstellung erwüchsen. Bei den Kosten eines Zivilprozesses spreche eine Vermutung gegen ihre Zwangsläufigkeit. Für die Betrachtung der Zwangsläufigkeit sei nicht auf die - regelmäßig vorliegende -Zwangsläufigkeit der Zahlungsverpflichtung abzustellen. Hinzukommen müsse vielmehr, dass der Steuerpflichtige dem Prozess aus einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung oder aus tatsächlichem Zwang nicht habe ausweichen können. Lediglich unter besonderen sehr engen Voraussetzungen könnten Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung angesehen werden, wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, ohne den Prozess seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im Üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte. Die Prozessführung könne hier nicht als zwangsläufig beurteilt werden, da im Erbfall zunächst die Möglichkeit der Ausschlagung des Erbes bestehe und die Klägerin das Erbe angenommen habe. Sie hätte sich somit einem Prozess grundsätzlich entziehen können und Ansprüche aus der Erbmasse von vornherein ausschließen können. Darüber hinaus sei auch fraglich, ob aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger von einer ernsthaften Gefährdung der Existenzgrundlage ausgegangen werden könne. Bei einer anteiligen Inanspruchnahme aus den Erbverbindlichkeiten wäre den Klägern zwar ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden, jedoch sei von einer Gefährdung der Existenzgrundlage bzw. einer Privatinsolvenz hier nicht zwingend auszugehen gewesen. Soweit der Bundesfinanzhof –BFH- mit Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10, BStBI II 2011, 1015) entschieden habe, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen seien, wenn der Steuerpflichtige darlegen könne, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine, sei ein sog. Nichtanwendungserlass (BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2011) ergangen, der zeitgleich im Bundessteuerblatt - Teil I - veröffentlicht worden sei. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2011 sei somit über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Hiergegen richtet sich die Klage.

7

Die Argumentation des Beklagten hinsichtlich eines Bezugs zur Vermögenssphäre gehe fehl, da gerade kein Vermögen erworben werden sollte, sondern das Begehren in den Verfahren darauf gerichtet gewesen sei, dass die Nichterbenstellung festgestellt werde. Aufgrund der Überschuldung des Nachlasses sei ein Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gestellt worden.
Auch der Ansicht des Beklagten, wonach keine Existenzgefährdung vorgelegen habe, könne nicht gefolgt werden. Die Kläger hätten im Einspruchsverfahren dargelegt, dass sie allein seitens der ...-Bank Forderungen in Höhe von 668.840,72 € ausgesetzt gewesen seien. Soweit dennoch keine Existenzgefährdung anzunehmen sei, da der Kläger über ein ausreichendes Einkommen verfüge, verkenne der Beklagte, dass der Kläger zivilrechtlich nicht verpflichtet sei, mit seinem Vermögen oder seinem Einkommen eventuelle Nachlassschulden der Klägerin zu tragen. Aber auch im Verhältnis zu dem gesamten Einkommen wären diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Das Gesamteinkommen sei nämlich bereinigt um Steuern, Kranken- und Altersvorsorge der Forderung gegenüberzustellen und auch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind sei zu berücksichtigen.
Die Forderungen der Nachlassgläubiger seien auch nicht nur anteilig zu betrachten, da hier Gesamtschuldnerschaft vorgelegen habe. Unter den vermeintlichen Miterben seien zwei Schwestern der Klägerin, die noch in der Ausbildung gewesen seien, sowie eine vermeintliche weitere Miterbin, die nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgehe. Die Durchsetzung einer Ausgleichsforderung bei voller Inanspruchnahme durch die Gläubiger wäre mehr als vage gewesen. Auch sei dargelegt worden, dass weitere Forderungen auf die Klägerin zugekommen wären, da noch weitere Gesellschaftsbeteiligungen des Erblassers bestanden hätten. Die Prozessführung sei für alle vermeintlichen Erben damit zwangsläufig notwendig und damit auch die entstandenen Anwaltskosten.

8

Auch soweit der Beklagte ausführe, dass die Anwaltskosten vermeidbar gewesen seien, wenn das Erbe rechtzeitig ausgeschlagen worden wäre, könne dies nicht überzeugen. Für die Frage, ob eine außergewöhnliche Belastung vorliege, sei nicht ausschlaggebend, ob in der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft ein Irrtum vorgelegen habe. Es sei auch nicht Aufgabe des Finanzamts zu beurteilen, ob die Führung eines Rechtsstreits rückblickend betrachtet aussichtsreich oder aussichtslos gewesen sei. Ob ein Verfahren aussichtslos oder mutwillig geführt werde, vermöge allein das zuständige Gericht  zu beurteilen. Die den geltend gemachten Anwaltskosten zugrunde liegenden Verfahren vor dem Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht gäben jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Mutwilligkeit vorliege.
Im Übrigen sei zunächst das Erbe ausgeschlagen worden. Der vom Nachlassgericht eingesetzte Nachlassverwalter sei jedoch aufgrund falscher Einschätzung zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Überschuldung vorgelegen habe, weshalb das Erbe dann doch angenommen worden sei. Erst später habe sich herausgestellt, dass die Einschätzung des Nachlassverwalters falsch gewesen sei.
Unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10, a.a.O.) führen die Kläger weiter aus, dass ein Steuerpflichtiger das Prozessrisiko nicht „freiwillig" übernehme, da zivilrechtliche Ansprüche nur gerichtlich abgewehrt werden könnten. Es komme auch nur auf eine hinreichende Erfolgsaussicht des geführten Rechtsstreits an. Diese sei im vorliegenden Fall bereits dadurch festgestellt, dass im Verfahren vor dem Oberlandesgericht festgestellt worden sei, dass keine Erbenstellung vorliege. Insoweit sei der Rechtsstreit erfolgreich verlaufen, weil der Erbschein durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 09. September 2010 (Az. ...) zur Einziehung angewiesen worden sei.
Der Beklagte hat nach Klageerhebung den Einkommensteuerbescheid 2010 mit Datum vom 31. Juli 2012 (Bl. 66 ff. der Einkommensteuerakten -EStA-) aus anderen Gründen geändert.

9

Die Kläger beantragen (sinngemäß),
unter Änderung des letztmalig geänderten Einkommensteuerbescheides 2010 vom 31. Juli 2012 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2012 die Einkommensteuer 2010 unter Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.242,- € als außergewöhnliche Belastungen herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

10

Er führt aus:
Aufwendungen stellten nur dann außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG dar, wenn sie zwangsläufig erwüchsen. Aufwendungen erwüchsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne. Im vorliegenden Streitfall sei der Zivilrechtsstreit offensichtlich auf eine Fehleinschätzung der Kläger hinsichtlich des Wertes des Nachlasses zurückzuführen gewesen. Dieser Rechtsstreit hätte durch fristgerechte Ausschlagung der Erbschaft (§ 1944 BGB) vermieden werden können. Die Aufwendungen seien den Klägern schon aus diesem Grund nicht zwangsläufig entstanden.

11

Im Übrigen habe die bisherige Rechtsprechung des BFH die Aufwendungen für einen Zivilprozess grundsätzlich nicht als zwangsläufig beurteilt, es sei denn, der Steuerpflichtigen sei ohne den Rechtsstreit Gefahr gelaufen, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Mit seinem Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10, a.a.O.) habe der BFH die Versagung der Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen nur noch auf die Fälle beschränkt, in denen die Rechtsverfolgung oder -verteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg böte und mutwillig erscheine. Ein solcher Sachverhalt könne vorliegend nicht unterstellt werden, da der Rechtsstreit für die Kläger erfolgreich geendet habe. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) habe jedoch mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 - IV C 4 - S 2284/07/0031:002 die Finanzverwaltung angewiesen, das BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 (a.a.O.) nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Es bleibe danach bei der bisherigen Rechtslage, wonach eine Zwangsläufigkeit bei Zivilprozesskosten nur hinsichtlich der die Existenzgrundlage betreffenden Prozessen vorliegen könne. Im vorliegenden Streitfall könne es aber letztlich dahingestellt bleiben, ob die Existenzgrundlage der Kläger ohne den Rechtsstreit gefährdet gewesen wäre, weil dieser Rechtsstreit bereits durch rechtzeitige Ausschlagung der Erbschaft hätte verhindert werden können. Eine Zwangsläufigkeit könne somit bereits aus diesem Grund nicht angenommen werden.

12

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter gem. § 79a Abs. 3 i.V.m. § 79a Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung –FGO- einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

13

I. Die Klage, über die der Berichterstatter gemäß gem. § 79a Abs. 3 i.V.m. § 79a Abs. 4 FGO und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist begründet.

14

1. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und die Kläger hierdurch in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Denn die von der Klägerin getragenen Rechtsanwaltskosten sind in Höhe von 6.242,- € - nach Abzug der zumutbaren Belastung - im Streitjahr 2010 als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.

15

a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird die Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

16

b) Für die Entscheidung, ob Aufwendungen zwangsläufig i.S. des § 33 EStG angefallen sind, ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den Aufwendungen geführt hat. Liegt diese in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2004 III R 31/02, BStBl II 2004, 867). Die Kosten eines Zivilprozesses wurden bis zum Ergehen der Grundsatzentscheidung des BFH vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 lediglich in besonders gelagerten Fällen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die erforderliche Zwangsläufigkeit der Kosten wurde nur dann bejaht, wenn die Durchführung eines Gerichtsverfahrens prozessrechtlich der einzige Weg war, das Klageziel zu erreichen.

17

c) Dagegen erwachsen Kosten eines Zivilprozesses den Parteien nach der neuen Rechtsprechung des BFH unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (vgl. BFH-Urteil vom 12.Mai 2011 VI R 42/10, a.a.O.). Für die Frage der Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten ist nicht – wie nach der bisherigen Rechtsprechung – auf die Unausweichlichkeit des der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen. Denn der Steuerpflichtige muss, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten. War - wie hier - der Erbschein erteilt, konnte die Beschwerde hiergegen nur noch mit dem Ziel der nachträglichen Einziehung des Erbscheins eingelegt werden (§ 352 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit -FamFG-). Trotz Obsiegens waren die damit verbundenen außergerichtlichen anwaltlichen Kosten von der Klägerin und den anderen vermeintlichen Miterbinnen zu tragen, weil es anzurechnende Erstattungen eines Prozessgegners im Erbscheinsverfahren nicht gab.

18

Die fehlende objektive Unausweichlichkeit durch rechtzeitige Ausschlagung der Erbschaft steht jedoch der neueren Rechtsprechung des BFH nicht mehr entgegen. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf das gerichtliche Verfahren eingelassen hat. Er muss dieses vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider - auch des Kostenrisikos - eingegangen sein. Damit ist allein ausreichend, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten zumindest eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig geführt worden ist. Dies war auch - wie von den Klägern auch substantiiert dargelegt - angesichts des Obsiegens vor dem Oberlandesgericht der Fall.

19

Bei Anwendung dieser Rechtsprechung, der das Gericht folgt, sind die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten der Klägerin als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

20

2. Das Gericht erachtet auch mit Rücksicht auf den Nichtanwendungserlass der Verwaltung eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Gründen des BFH-Urteils vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 nicht für erforderlich (vgl. hierzu im Einzelnen Rosenke, EFG 2013, 1668 f.; 1845 f.; Steinhauff, jurisPR-SteuerR 33/2011 Anm. 5). Dies insbesondere deshalb nicht, weil die hier zur Beurteilung stehenden Anwaltskosten auch bei einer sachgerechten Anwendung der früheren Rechtsprechungs- und Verwaltungsgrundsätze als zwangsläufig zu beurteilen wären. Denn so hielt der BFH nach früherer Auffassung dann eine Ausnahme für denkbar, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich berührte und der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (z.B. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BStBl II 2002, 382, m.w.N.). Danach waren die Kosten des hier in Rede stehenden Verfahrens nicht mit den Kosten eines beliebigen Zivilprozesses vergleichbar.

21

a) Die auf die fehlerhafte Einschätzung des Nachlassverwalters zurückzuführende Annahme der Erbschaft hatte zur Folge, dass die Klägerin im Hinblick auf ihre Stellung als Gesamtschuldnerin Forderungen der Nachlassgläubiger in einer Größenordnung von knapp 700.000,- € ausgesetzt war und lediglich im Innenverhältnis zu den bisherigen Miterbinnen Ausgleichsansprüche nach Maßgabe der §§ 421, 426 BGB mit der Gefahr der fehlenden Realisierung hätte geltend machen können. Das von den Klägern angeführte  Szenario einer möglichen Privatinsolvenz war daher nicht von Hand zu weisen.

22

b) Für diesen Fall musste die Klägerin auch mit dem Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechnen. Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung -BRAO- widerruft die Rechtsanwaltskammer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -BGH- ; vgl. nur BGH-Beschlüsse  vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3; vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 20/12, juris Rn. 4; vom 21. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 68/12, juris Rn. 10, und vom 25. April 2013 – AnwZ (Brfg) 9/13 –, NJW-RR 2013, 1012). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. BGH-Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom 11. Juni 2012, a.a.O., und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175Rn. 5). Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine selbständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, diese nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur BGH-Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 f.; vom 22. Juni 2011, a.a.O., und vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9). Angesichts dessen lag die geforderte existenzielle Betroffenheit, weswegen die Miterbenstellung wieder beseitigt werden sollte, vor.

23

c) Die Annahme der Erbschaft konnte nur nach den allgemeinen Vorschriften über die Willenserklärung unter Lebenden angefochten werden (§§ 119, 123 BGB), wobei dies wiederum voraussetzte, dass ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft vorlag. Ein solcher Irrtum ist für den Fall anerkannt, dass sich der Nachlass entgegen den Erwartungen des Erben als überschuldet darstellt (vgl. Palandt-Edenhofer, 72. Aufl. 2013, § 1954 Rn. 6 m. w. N). Im Falle der Unwirksamkeit der Anfechtung hätte die Klägerin für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich auch mit ihrem außerhalb des Nachlasses bestehenden Vermögen gehaftet (vgl. BGH-Beschluss vom 19. Mai 2011 – IX ZB 74/10 –, juris). Während der Erbe vor der Annahme der Erbschaft durch die Vorschrift des § 1958 BGB vor der gerichtlichen Inanspruchnahme durch Nachlassgläubiger geschützt wird, können Nachlassgläubiger nach der Erklärung der Annahme oder dem Ablauf der Ausschlagungsfrist (§ 1943 Halbsatz 2 BGB) ihre Forderungen gegen den Erben auch dann nach § 1967 Abs. 1 BGB durchsetzen, wenn dieser behauptet, die Annahme oder die Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) angefochten zu haben. Auch die Regelung des § 778 Abs. 1 ZPO, wonach die Zwangsvollstreckung durch Nachlassgläubiger in das sonstige Vermögen des Erben bis zur Annahme der Erbschaft unzulässig ist, schützt den Erben nicht mehr, wenn dieser die Ausschlagungsfrist hat verstreichen lassen (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 778 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 3. Aufl., § 778 Rn. 2). Der als Erbe in Anspruch Genommene kann für den Fall seiner Verurteilung lediglich nach § 780 Abs. 1 ZPO den Vorbehalt beschränkter Erbenhaftung erwirken. Zwar kann ein solcher Vorbehalt unabhängig davon erfolgen, ob bereits die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet oder auch nur beantragt worden ist, weil mit dem Vorbehalt noch keine Sachentscheidung über die Haftungsbeschränkung ergeht (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1955 - III ZR 115/53, BGHZ 17, 69, 73; vom 13. Juli 1989 - IX ZR 227/87, juris; vom 11. Juli 1991 - IX ZR 180/90, juris). Der Vorbehalt hindert jedoch die Nachlassgläubiger nicht, in das außerhalb des Nachlasses bestehende Vermögen des in Anspruch Genommenen zu vollstrecken, wenn dieser im Rechtsstreit als Erbe angesehen und zur Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verurteilt worden ist. Der Erbe kann solche Vollstreckungsmaßnahmen nach den Bestimmungen der §§ 781, 784 Abs. 1, § 785 in Verbindung mit § 767 ZPO, § 1975 BGB nur unterbinden, wenn tatsächlich die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB vorliegen (vgl. dazu MünchKomm-BGB/Küpper, 5. Aufl., § 1990 Rn. 14 f). Die bloße Möglichkeit einer künftigen Haftungsbeschränkung genügt hingegen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nicht (vgl. MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 3. Aufl., § 781 Rn. 2). Vor diesem Hintergrund bot aus verständiger Sicht eines Dritten allein die erfolgreiche Anfechtung der Erbschaftsannahme mit dem Ziel der nachträglichen Einziehung des Erbscheins im Beschwerdeverfahren die erfolgversprechende Aussicht, der drohenden Inanspruchnahme seitens der Nachlassgläubiger entgehen zu können.

24

3. Die als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen mindern sich um die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG, die im Streitfall 4 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte, mithin laut Einkommensteuerbescheid 2010 vom 27. Juli 2012 4.699,- € beträgt.

25

Danach ergibt sich folgende Berechnung:

26

im Streitjahr gezahlte Rechtsanwaltskosten:

6.242,00 €

erklärte Krankheitskosten:

609,00 €

Summe:

  6.851,00 €

                 

abzüglich zumutbare Belastung:

4.699,00 €

                 

abziehbare außergewöhnliche Belastungen:

2.152,00 €

27

II. Die Übertragung der Berechnung der Steuer auf den Beklagten beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.

28

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

29

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

30

V. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildung des Rechts im Hinblick auf zahlreiche bereits anhängige Revisionsverfahren zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO). Die vom BFH zugelassene Revision betrifft ein – hier vergleichbares - Verfahren bezüglich Anwaltskosten aus einem Scheidungsverbundverfahren (VI R 70/12), die nach Ansicht der Vorinstanz (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 21. Februar 2012, 1 K 75/11, EFG 2013, 523) auch nach alter Rechtsprechung zum typischen Anwendungsfall einer außergewöhnlichen Belastung gehört haben sollen.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).

(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.

(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.