Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die Veräußerung von Aktienoptionsrechten, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Wandeldarlehen eingeräumt worden sind, zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, obwohl der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses noch kein Mitarbeiter des Darlehensnehmers war.

2

Die Hauptversammlung der E-AG beschloss am 17. September 1997, den Vorstand zu ermächtigen, bis zum 28. Oktober 1997 mit 2 v.H. verzinsliche, auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 750.000 DM zu begeben und diese den Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern sowie den Arbeitnehmern der E-AG und den Arbeitnehmern der mit der E-AG verbundenen Unternehmen anzubieten. Der entsprechende Vorstandsbeschluss datiert vom 10. Oktober 1997. Die E-AG gab jedoch keine Wandelschuldverschreibungen aus, sondern schloss an deren Stelle Wandeldarlehensverträge.

3

Am 13. Mai 1998 verpflichteten sich die Gesellschafter der I-KG schriftlich gegenüber der E-AG, dass die I-KG spätestens zum Stichtag 1. August 1998 in die I-GmbH umgewandelt wird. Im Anschluss an diese Umwandlung sollte eine Kapitalerhöhung um 50.000 DM bei der I-GmbH durchgeführt werden. Zur Übernahme der Kapitalerhöhung sollte die E-AG zugelassen werden, die hierfür einen Betrag von 2.750.000 DM leisten sollte. Die Geschäftsführung der I-GmbH sollte bei der Geschäftsleitung der bisherigen I-KG verbleiben. Der E-AG sollte das Recht zustehen, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates zu bestellen und abzuberufen.

4

Ebenfalls am 13. Mai 1998 verpflichtete sich auch der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt Leiter der Vertriebsabteilung und Kommanditist der I-KG war, der E-AG ein mit jährlich 2 % zu verzinsendes Darlehen in Höhe von 15.000 DM zu gewähren. Das Darlehen, welches spätestens am 28. Oktober 2007 in Höhe des Nennbetrags zurückzuzahlen war, sah für den Kläger ein Recht zur Wandlung seines Anspruches in Aktien der E-AG vor. Dieses Wandlungsrecht konnte erstmals am 13. Mai 2000 für maximal 50 % der zu beziehenden Aktien ausgeübt werden. Für den Fall der Wandlung war eine Barzuzahlung vom Kläger zu erbringen. Dieser Betrag ergab sich aus dem Kurswert der Aktie am 13. Mai 1998 abzüglich des anteiligen Nennbetrags des umzutauschenden Darlehens. Das Wandlungsrecht sollte mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Darlehensgebers bei dem Darlehensnehmer oder einem Beteiligungsunternehmen erlöschen.

5

Durch Beschluss vom 27. August 1998 wurde die I-KG rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in die I-GmbH umgewandelt.

6

Die I-GmbH und der Kläger schlossen am 1. August 1998 einen Arbeitsvertrag, dessen Wirksamkeit auf den 1. Januar 1998 zurückwirkte. Danach war der Kläger im Rahmen der Geschäftsleitung zuständig für EDV, Lager, Bestellwesen und Buchhaltung. Ihm wurde Einzelprokura erteilt.

7

Nach einer Vervielfachung des Kurswertes der Aktien der E-AG veräußerte der Kläger im Juni 2000 die Hälfte des Wandeldarlehens in Höhe von 7.500 DM nebst allen Rechten an eine Bank. Die E-AG hatte auf Anfrage des Klägers die Zustimmung zur Veräußerung erteilt. Aus dem Verkauf bzw. der Abtretung erzielte der Kläger nach Abzug der Barzuzahlung einen Überschuss in Höhe von insgesamt 7.114.166 DM (3.637.415,30 €).

8

Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung bei dem Kläger erfasste der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Gewinn aus der Teil-Veräußerung des Darlehens an die Bank steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen und setzte die Einkommensteuer für 2000 auf 1.668.395,51 € fest.

9

Der hiergegen vom Kläger eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Allerdings ordnete das FA den Überschuss aus dem streitigen Veräußerungsgeschäft nunmehr den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu.

10

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2008, 925 veröffentlichten Gründen ab.

11

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

12

Der Kläger beantragt,

das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Januar 2008  3 K 139/07 und die Einspruchsentscheidung vom 12. März 2007 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2000 in der Weise zu ändern, dass der Besteuerung Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 72.252 DM zu Grunde gelegt werden.

13

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

Das FA erließ am 26. Juni 2009 einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung und am 6. August 2009 einen nach § 10d Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geänderten Bescheid für das Jahr 2000.

Entscheidungsgründe

15

II. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

16

1. Die Revision führt bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens war der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 8. Juli 2004, an dessen Stelle während des Revisionsverfahrens die Änderungsbescheide vom 26. Juni und 6. August 2009 getreten sind. Damit liegt dem Urteil insoweit ein nicht mehr existierender Bescheid zu Grunde, so dass auch das Urteil des FG insoweit keinen Bestand haben kann (§ 127 FGO; vgl. z.B. Senatsurteil vom 20. Juli 2006 VI R 22/03, BFH/NV 2006, 2109).

17

2. Die Vorentscheidung ist auch deshalb aufzuheben, weil das FG zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangte, dass der Erlös aus der Veräußerung des Wandeldarlehens zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt.

18

Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen.

19

a) Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Auch die Zuwendung durch einen Dritten kann Arbeitslohn sein. Dies ist aber nur der Fall, wenn die Zuwendung ein Entgelt für eine Leistung des Arbeitnehmers ist, die er im Hinblick auf ein Dienstverhältnis erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Der Arbeitnehmer muss den gewährten Vorteil des Dritten wirtschaftlich als Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber ansehen können (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826; vom 5. Juli 1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545; vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382).

20

b) Kein Arbeitslohn liegt allerdings u.a. vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteile vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69; vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898, jeweils m.w.N.; Schneider, Der Betrieb 2006, Beilage Nr. 6, 51 ff.). Als derartige Sonderrechtsbeziehungen kommen insbesondere entgeltlich auf Zeit übertragene Sachen oder Rechte in Betracht. Dazu gehören neben direkten Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers auch Darlehen der Arbeitnehmer. Der Veräußerungsgewinn einer solchen Kapitalbeteiligung führt jedenfalls nicht allein deswegen zu Arbeitslohn, weil der Beteiligte oder der Darlehnsgeber Arbeitnehmer des Unternehmens war und der Abschluss der Verträge auch nur Arbeitnehmern angeboten worden war (BFH-Urteil in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69).

21

c) Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist aufgrund einer in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegenden tatsächlichen Würdigung zu entscheiden (BFH-Urteile in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382; in BFH/NV 2007, 898). Die Tatsachenwürdigung durch das FG ist, wenn sie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde und nicht gegen Denkgesetze verstößt oder Erfahrungssätze verletzt, revisionsrechtlich bindend (§ 118 Abs. 2 FGO).

22

Allerdings sind in diese tatrichterliche Würdigung alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Einzelne Gesichtspunkte, die für die Frage, ob der Vorteil für das Dienstverhältnis oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung gewährt wurde, wesentlich sind, hat der Senat in seinen Urteilen vom 23. Juni 2005 VI R 10/03 (BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770), vom 23. Juni 2005 VI R 124/99 (BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766) und in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69 herausgearbeitet. Jeder dieser Aspekte hat für sich betrachtet nur indizielle Wirkung. Gleichwohl müssen alle --entsprechend ihrer Bedeutung-- in die Gesamtwürdigung einfließen.

23

3. Nach Maßgabe dieser Grundsätze tragen die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht dessen Würdigung, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Wandeldarlehens ein durch das Arbeitsverhältnis veranlasster geldwerter Vorteil des Klägers war.

24

a) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass erst die Übertragung eines Wandeldarlehens zu einem geldwerten Vorteil führt. Die Einräumung des Wandlungsrechts selbst eröffnet lediglich die Chance zu einem preisgünstigen Vermögenserwerb und führt erst zu einem Zufluss und damit zu einer Einnahme, wenn der Berechtigte die Wandlung vollzieht (BFH-Urteile in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770). Im Zeitpunkt der Darlehensveräußerung realisiert sich die bis dahin latent bestehende Möglichkeit zum verbilligten Aktienerwerb zu einem festgelegten Wandlungspreis (BFH-Urteile in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 unter 4.; in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69). Die Höhe des gewährten Vorteils ergibt sich aus dem vom Darlehenserwerber gezahlten Kaufpreis.

25

b) Jedoch hält die Würdigung des FG, dass der geldwerte Vorteil durch das künftige Arbeitsverhältnis des Klägers zur I-GmbH veranlasst war, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. In der Würdigung des FG fehlen wichtige Aspekte, die geeignet sind, die tatrichterliche Gesamtwürdigung zu beeinflussen. Zudem sind entscheidende Gesichtspunkte nicht ihrer Bedeutung entsprechend in die Abwägung eingeflossen.

26

Zwischen dem Kläger und der E-AG bestand ein Darlehensvertrag. Dieser war Grundlage für die Kapitalüberlassung des Klägers an die E-AG. Es ist nicht erkennbar, auf Basis welcher Feststellungen das FG trotz dieser Sonderrechtsbeziehung zu der Würdigung gelangen konnte, dass der vom Kläger erzielte Veräußerungsgewinn durch das (spätere) Arbeitsverhältnis zur I-GmbH veranlasst gewesen sein soll. Gerade wenn ein Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der angenommenen Lohnzahlung noch gar nicht besteht, ist ein erhöhter Erklärungsbedarf für die arbeitsvertragliche Veranlassung erforderlich. Wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69 ausgeführt hat, ist nicht einmal im Fall eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Annahme von Arbeitslohn ausreichend, dass der Kapitalgeber Arbeitnehmer des Unternehmens ist. Selbst in diesem Fall müssten weitere Indizien hinzukommen. Solche sind nicht allein aus einem Sonderkündigungsrecht im Falle des Verlustes der Arbeitnehmerstellung zu gewinnen. Vorliegend können daher allein die Tatsachen, dass der Kläger später Arbeitnehmer eines verbundenen Unternehmens war und zudem das Wandlungsrecht im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses erlöschen sollte, nicht genügen, um einen Vorteil dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen. Es müssen weitere Anhaltspunkte hinzutreten. Das FG hat keine Feststellungen zur Motivation der E-AG zum Vertragsabschluss mit dem Kläger getroffen. Es hat ohne die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen angenommen, dass die Darlehen das besondere Engagement der späteren leitenden Mitarbeiter der I-GmbH befördern sollte.

27

Es steht insbesondere nicht fest, ob allen Mitarbeitern der I-KG ein gleichartiger Darlehensvertrag angeboten worden ist. Sollte die Möglichkeit der Darlehensgewährung ausschließlich den Gesellschaftern der I-KG angeboten worden sein, würde sich eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung für den Darlehensvertrag aufdrängen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war der Kläger Kommanditist und damit als Gesellschafter Entscheidungsträger für die Umwandlung der I-KG. An dieser Umwandlung und der späteren Übernahme der I-GmbH hatte die E-AG ein herausragendes Interesse. Das FG hätte deshalb prüfen müssen, ob das Wandeldarlehen für den Kläger und die anderen Gesellschafter als Anreiz verstanden werden konnte, der Umwandlung zuzustimmen. Eine solche Prüfung hat das FG nicht vorgenommen, obwohl der BFH in einem Parallelverfahren dieser Problematik eine maßgebliche Bedeutung beigemessen hatte (BFH-Beschluss vom 23. Januar 2006 VIII B 116/05, BFH/NV 2006, 1081). Im Ergebnis hat das FG den Gesichtspunkt, ob die Gesellschafterstellung des Klägers für die Einräumung des Wandeldarlehens ursächlich war, nicht in die Gesamtwürdigung einbezogen.

28

Das FG ist zudem dem Einwand des Klägers, dass auch Aufsichtsräte, die keine Arbeitnehmer im Unternehmensverbund der E-AG waren, das gleiche Vertragsformular für ihre Darlehensverträge erhalten haben, nicht nachgegangen. Dieser Einwand ist beachtlich, da er zum einen in Frage stellt, dass nur Arbeitnehmern der Darlehensvertrag angeboten wurde. Zum anderen würde deutlich, dass der Regelung über das Erlöschen des Wandlungsrechts bei Beendigung des Dienstverhältnisses jedenfalls eine geringere Bedeutung zukommen würde. Damit wäre eines der tragenden Argumente des FG entkräftet.

29

4. Im zweiten Rechtsgang wird das FG Gelegenheit haben, entsprechende Feststellungen nachzuholen und auf deren Grundlage erneut und umfassend zu würdigen, ob der Darlehensvertrag und damit letztlich der Gewinn aus dessen Veräußerung durch das Arbeitsverhältnis oder die Gesellschafterstellung des Klägers veranlasst war. Zur Frage, ob der Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen ist, wird auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1081 verwiesen.

30

5. Über den Antrag auf Berichtigung des Urteils nach § 107 FGO ist nicht zu entscheiden. Zwar ist der BFH wegen der Anhängigkeit der Sache in der Rechtsmittelinstanz für die Berichtigung zuständig (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 1969 IV R 36/68, BFHE 95, 97, BStBl II 1969, 340; vom 21. Juli 1981 VIII R 128/76, BFHE 134, 119, BStBl II 1982, 36; BFH-Beschluss vom 12. Januar 1993 IV R 86-88/91, BFH/NV 1993, 426). Jedoch ist dies zwingend nur für den Fall einer das FG bestätigenden Entscheidung erforderlich. Das FG-Urteil wird vorliegend aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung zurückverwiesen. Das FG kann im zweiten Rechtsgang über den Berichtigungsantrag selbst entscheiden.

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Bundesfinanzhof Urteil, 20. Mai 2010 - VI R 12/08 zitiert 10 §§.

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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

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(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,1.soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,2.soweit ein Ereignis eintritt, das steu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10d Verlustabzug


(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 0

Einkommensteuergesetz - EStG | § 8 Einnahmen


(1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. 2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen,

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 127


Ist während des Revisionsverfahrens ein neuer oder geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden (§§ 68, 123 Satz 2), so kann der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entschei

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Referenzen

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Veräußerung von Aktienoptionsrechten, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Wandeldarlehen eingeräumt worden sind, zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung (EStG) führen.

2

Der Kläger ist verheiratet und wurde in dem Streitjahr zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.

3

Die Hauptversammlung                         AG (im folgenden AG) beschloss am 17. September 1997 den Vorstand zu ermächtigen, bis zum 28. Oktober 1997 mit 2 v. H. verzinsliche, auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 750.000,00 DM  zu begeben und diese dem Vorstand und Aufsichtsrat sowie den Arbeitnehmern der AG und den Arbeitnehmern der mit der AG verbundenen Unternehmen anzubieten. Die AG gab jedoch keine Wandelschuldverschreibungen aus, sondern schloss an deren Stelle Wandeldarlehensverträge. Am 10. Oktober 1997 beschloss der Vorstand die Ausgabe von Inhaber-Wandelschuldverschreibungen im Gesamtbetrag von 620.000,00 DM.

4

In dieser Höhe schloss die AG als Darlehensnehmerin Wandeldarlehensverträge mit ihren Vorstandsmitgliedern sowie mit mindestens 30 Arbeitnehmern der AG als Darlehensgeber. Der Vorstand der AG beschloss am 13. Mai 1998 Wandelschuldverschreibungen i. H. v. 60.000,00 DM auch an den Kläger auszugeben.

5

Im Jahre 1998 war der Kläger Leiter der Vertriebsabteilung und Kommanditist der KG            (im folgenden KG  ). Am 13. Mai 1998 vereinbarte die AG mit den Gesellschaftern der KG, dass die KG spätestens zum Stichtag 01. August 1998 in die            GmbH (heute firmierend als   C  AG, eingetragen im Handelsregister des AG         , HRB     , im folgenden GmbH) umgewandelt wird.

6

Im Anschluss an diese Umwandlung sollte eine Kapitalerhöhung bei der      GmbH um 50.000,00 DM durchgeführt werden. Zur Übernahme der Kapitalerhöhung sollte die AG zugelassen werden, die hierfür einen Betrag von 2.750.000,00 DM leisten sollte. Die Geschäftsführung der      GmbH sollte weiterhin bei der Geschäftsleitung der bisherigen KG verbleiben. Der AG sollte das Recht zustehen, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates zu bestellen und abzuberufen. Entsprechend wurde verfahren. Durch Beschluss vom 27. August 1998 wurde die KG   rückwirkend auf den 01. Januar 1998 in die   GmbH umgewandelt. Der Kläger war am Stammkapital der  GmbH mit 15.000,00 DM beteiligt. Die      GmbH und der Kläger schlossen am 01. August 1998 einen Arbeitsvertrag. Danach war der Kläger im Rahmen der Geschäftsleitung zuständig für EDV, Lager, Bestellwesen und Buchhaltung, ihm wurde Einzelprokura erteilt. Gemäß Ziffer 8 des Vertrages wurde dieser rückwirkend zum 01. Januar 1998 wirksam. Durch Vereinbarung vom 02. September 1999 zwischen der                GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer        K   , und dem Kläger wurde das bestehende Arbeitsverhältnis befristet und vereinbart, dass es ohne eine Kündigung mit Ablauf des 30. September 2000 endet. Durch Vereinbarung vom 14. September 1999 zwischen der      GmbH und dem Kläger verpflichtete sich der Kläger im Falle der Ausübung der des Wandlungsrechtes aus dem Darlehensvertrag mit der AG der      GmbH eine Aufwandsentschädigung von 120.000,00 DM binnen 4 Wochen nach dem Wandlungstermin zu zahlen. Durch Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 14. September 1999 (Urkundenrollennr.    /1999 des Notars S        ) veräußerte der Kläger seinen Geschäftsanteil an der      GmbH zum Preis von 15.000,00 DM an die AG.

7

Ebenfalls am 13. Mai 1998 schloss der Kläger mit der AG einen Darlehensvertrag ab. Hiernach gewährte der Kläger der AG ein mit einem Wandlungsrecht ausgestattetes Darlehen in Höhe von 15.000,00 DM. Der Darlehensbetrag wurde vom Kläger per Eurocheque entrichtet.

8

Das Darlehen war mit jährlich 2 % zu verzinsen und spätestens am 13. Mai 2008 (nach einer später erstellten und auf den 13. Mai 1998 rückdatierten Fassung der Verträge spätestens am 28. Oktober 2007) in Höhe des Nennbetrags zurückzuzahlen, falls der Kläger nicht vorher von seinem Wandlungsrecht Gebrauch gemacht haben sollte. Nach § 5 des Darlehensvertrages war der Kläger berechtigt, von dem gewährten Darlehen je 5,00 DM Darlehensteilbetrag in eine Aktie der AG im Nennbetrag von gleichfalls 5,00 DM zu wandeln. Im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts war außerdem eine Barzuzahlung in Höhe des Wandlungspreises, verringert um den Nennbetrag des umzutauschenden Darlehens, zu leisten. Dabei war der Wandlungspreis mit mindestens 676,95 DM je Aktie im Nennbetrag von 5,00 DM vereinbart. Das Wandlungsrecht konnte erstmals am 13. Mai 2000 für maximal 50 % der zu beziehenden Aktien und für die weiteren 50 % frühestens am 13. März 2002 ausgeübt werden (§ 6 des Darlehensvertrages). Der Kläger durfte die Rechte aus dem Darlehensvertrag nur ausnahmsweise in Absprache mit der AG zu Sicherungszwecken abtreten (§ 4 des Darlehensvertrages). Das Wandlungsrecht erlosch mit Austrittsdatum im Fall der Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Darlehensgebers bei dem Darlehensnehmer oder einem Beteiligungsunternehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom 13. Mai 1998 Bezug genommen. Aufgrund der Ausgabe von Berichtigungsaktien in 1998 im Verhältnis 1:1 und eines Aktiensplits in 1999 im Verhältnis 1:25 konnte der Kläger sein Darlehen in insgesamt 150.000 Aktien wandeln.

9

Nach dem Quartalsbericht der AG für das 2. Quartal 1998 entwickelte sich der Aktienkurs von 415,00 DM am 01. April 1998 auf 890,00 DM am 30. Juni 1998. Die Erlöse stiegen im Vergleich mit dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 202 % und das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit um 525 %. Als Ursache hierfür wurde der relativ konstante Fixkostenblock angegeben.

10

Mit Schreiben vom 28. Juni 2000 zeigte das                                      (im folgenden O        ) der AG an, von dem Kläger eine Darlehensteilforderung i. H. v. 7.500,00 DM kaufen zu wollen und bat die AG um Zustimmung, die diese am 28. Juni 2000 erteilte.

11

Nach einer Vervielfältigung des Kurswertes der Aktien der AG verkaufte der Kläger durch Vertrag vom 01./28. Juni 2000 einen Teilbetrag des Wandeldarlehens in Höhe von 7.500,00 DM nebst allen Rechten an O        . Der Verkauf wurde an zwei Tagen, dem 30. Juni und 03. Juli 2000 abgewickelt. Aus dem Verkauf bzw. der Abtretung erzielte der Kläger nach Abzug der Barzuzahlung gemäß § 5 des Darlehensvertrages Erlöse in Höhe von insgesamt 7.114.166,00 DM (3.637.415,30 €).

12

Die Einkommensteuererklärung 1998 ging am 30. März 1999 beim Beklagten ein. Der Kläger erklärte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v. 150.915,00 DM. Der Kläger und seine Ehefrau wurden durch Bescheid vom 14. Juni 1999 erklärungsgemäß veranlagt. Mit Schreiben vom 26. Mai 1999 teilte die ehemalige Steuerberatungsgesellschaft des Klägers dem ehemals für ihn zuständigen Finanzamt          mit, dass  der Kläger im Mai 1998 von der Möglichkeit der Zeichnung eines Wandeldarlehens der AG Gebrauch gemacht habe, da zwischen der AG und der      GmbH geschäftliche und gesellschaftsrechtliche Verbindungen bestünden. Durch die Zeichnung des Wandeldarlehens sei ein geldwerter Vorteil i. H. v. 20.209,50 DM entstanden. Es werde beantragt diesen geldwerten Vorteil nachträglich als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu erfassen. Das Finanzamt          folgte diesem Antrag und erließ am 03. September 1999 einen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für 1998.

13

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr, die am 21. März 2002 beim Beklagten einging, ließ der Kläger den Gewinn aus der Veräußerung (Abtretung) der Wandlungsrechte und der Darlehensteilbeträge unberücksichtigt. In einer Anlage zur Einkommensteuererklärung wies der Kläger unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 26. Mai 1999 darauf hin, dass er "einen Teilbetrag seines im Jahr 1998 gewährten Wandeldarlehens mit Nominalwert von 7.500,00 DM veräußert" hat, ohne die Höhe der Veräußerungserlöse anzugeben. Eine Veranlagung durch den Beklagten erfolgte zunächst nicht.

14

In den Jahren 2002 - 2004 fand eine Steuerfahndungsprüfung bei dem Kläger statt. Gegenstand dieser Prüfung waren der Wandeldarlehensvertrag, die Veräußerung (Abtretung) eines Teils dieses Darlehens an O         in 2000. Der Prüfer gewann die Überzeugung, dass es sich bei dem Wandeldarlehen mangels Erfüllung der im Hauptversammlungsbeschluss vom 17. September 1997 genannten Bedingungen für die Ausgabe von Inhaber-Wandelschuldverschreibungen nicht um eine Wandelanleihe bzw. ein Arbeitnehmer-Wandeldarlehen, sondern um eine sog. Umtauschanleihe gehandelt habe, und dass infolgedessen nicht nur die laufenden Zinseinnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerlich zu erfassen seien, sondern auch der Gewinn aus dem Veräußerungs- bzw. Abtretungsgeschäft vom 01. Juni 2000 gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 c EStG besteuert werden müsse. Den Gewinn aus dem Veräußerungs- bzw. Abtretungsgeschäft ermittelte der Prüfer mit 7.114.166,00 DM (entsprechend  3.637.415,30 €). Wegen der Einzelheiten der Prüfungsfeststellungen wird auf den Steuerfahndungsbericht vom 20. April 2004 Bezug genommen.

15

Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen, und setzte gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom 06. Juli 2004 die Einkommensteuer für die Streitjahr mit 1.668.395,51 € entsprechend fest. Dabei berücksichtigte er den Gewinn aus dem Veräußerungsgeschäft bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

16

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21. Juli 2004 Einspruch ein, mit dem er sich gegen die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der Rechte aus dem Wandeldarlehensvertrag wandte.

17

Der Beklagte änderte die Einkommensteuerfestsetzung für 2001 gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO - aus hier nicht streitigen Gründen - mit Bescheid vom 05. Oktober 2004 und setzte die Einkommensteuer auf 1.666.959,81 € herab. Der Bescheid wurde gemäß § 365 Abs. 3 AO zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens.

18

Durch Einspruchsentscheidung vom 12. März 2007 qualifizierte der Beklagte die streitbefangenen Einkünfte aus Kapitalvermögen in Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um, wies im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe den Darlehensvertrag mit der AG nur abschließen können, weil er Arbeitnehmer der mit der AG verbundenen      GmbH gewesen sei. Da aufgrund der Vereinbarung vom 13. Mai 1998 die KG   in die      GmbH habe umgewandelt werden und die AG die Mehrheit der Gesellschaftsanteile der      GmbH habe erwerben sollen und der Darlehensvertrag am gleichen Tag habe geschlossen werden sollen, könne daraus geschlussfolgert werden, dass zu diesem Zeitpunkt bereits festgestanden habe, dass der Kläger an diesem Tage einen Arbeitsvertrag mit der      GmbH abschließen werde. Der Kläger und die AG seien sich bei Abschluss des Darlehensvertrages in Aussicht auf die rückwirkende Umwandlung der KG   in die      GmbH einig gewesen, dass der Kläger als Arbeitnehmer der      GmbH gelten solle, da der Vorstand der AG sonst entgegen den Hauptversammlungsbeschluss der AG vom 17. September 1997 gehandelt hätte. Dafür spreche auch die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der      GmbH rückwirkend zum 01. Januar 1998. Auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 1998 habe die      GmbH dem Kläger den Erhalt eines Bruttoarbeitslohnes i. H. v. 150.915,00 DM für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 1998 bescheinigt. Es dränge sich die Annahme auf, dass entsprechend § 41 b EStG verfahren worden sei. Auch der damalige steuerliche Vertreter des Klägers habe mit Schreiben vom 03. März 1999 mitgeteilt, dass der Kläger seit der Umwandlung der KG   in die      GmbH rückwirkend seit dem 01. Januar 1998 Arbeitnehmer der      GmbH sei.

19

Die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Dienstverhältnis und dem verbilligten Aktienbezug werde darüber hinaus dadurch deutlich, dass das Wandlungsrecht nach § 8 des Darlehensvertrages im Falle der Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Austrittsdatum erlöschen solle. Der aus der Ausübung des Wandlungsrechts resultierende geldwerte Vorteil habe nach dem Wortlaut des Darlehensvertrages grundsätzlich nur denjenigen Arbeitnehmern zufließen sollen, die bei Ausübung des Wandlungsrechts noch Arbeitnehmern der AG oder mit ihr verbundener Unternehmen seien. Deshalb sei mit Vertrag vom 02. September 1999 auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der      GmbH zum 30. September 2000 vereinbart worden, und somit zeitlich nach dem ersten möglichen Wandlungstermin.

20

Der geldwerte Vorteil sei dem Kläger auch im Streitjahr zugeflossen. Übertrage der Arbeitnehmer ein Darlehen nebst Wandlungsrecht gegen Entgelt auf einen Dritten, fließe dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil im Zeitpunkt der Übertragung zu (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770).

21

Mit Schriftsatz vom 11. April 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages nicht Arbeitnehmer der AG oder eines mit dieser verbundenen Unternehmens sei, denn die AG sei erst durch die Einzahlung auf die bei der      GmbH beschlossenen Kapitalerhöhung am 25. September 1998 Gesellschafterin der      GmbH geworden. Auch nach der rückwirkenden Umwandlung der KG   in die      GmbH zum 01. Januar 1998 sei der Kläger Gesellschafter der      GmbH geworden. Auch im Rahmen der Vereinbarung vom 13. Mai 1998 zwischen den Gesellschaftern der KG   und der AG sei an keiner Stelle eine Koppelung der getroffenen Vereinbarung an den Abschluss der Wandeldarlehensverträge getroffen worden.

22

Zwar sei der Arbeitsvertrag vom 01. August 1998 zwischen dem Kläger und der      GmbH rückwirkend zum 01. Januar 1998 vereinbart worden, hiermit sei aber nur zwingenden steuerlichen Regelungen Rechnung getragen worden, wonach Tätigkeitsvergütungen die bis zur Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft als Vorweggewinn zu qualifizieren seien, in Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit umzuqualifizieren seien.

23

Die Einräumung des Darlehens durch die AG sei nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft des Klägers an die      GmbH erfolgt, sondern habe einen anderen wirtschaftlichen Hintergrund gehabt. Die AG habe seinerzeit Darlehensverträge wie den vorliegenden abgeschlossen, um die eigene Liquidität zur erhöhen. Die Darlehen hätten auch im Interesse der AG gelegen, da sie lediglich mit 2 % verzinst worden seien. Dieser Zinssatz habe unter dem des Kapitalmarktes gelegen. Von keiner Seite sei damals der rasante Anstieg des Aktienkurses der AG vorausgesehen worden. Sowohl der Kläger als auch seine Mitgesellschafter bei der KG  , die ebenfalls Darlehensverträge mit der AG abgeschlossen hätten, hätten bei Abschluss der Darlehensverträge eine langfristige gesellschaftsrechtliche Beteiligung bei der AG angestrebt und einem künftigen Mitgesellschafter an ihrem Unternehmen einen Gefallen erweisen wollen.

24

Zwischen der KG   und der AG hätten seit 1996 enge Geschäftsbeziehungen bestanden, da die KG   ein bedeutender Lizenznehmer der AG gewesen sei. Durch diese Lizenzen sei der Umsatz der KG   von 4.000.000,00 DM im Jahre 1995, auf 9.000.000,00 DM im Jahre 1997 gestiegen und für 1998 seien Umsatzerlöse von 13.000.000,00 DM bis 15.000.000,00 DM geplant gewesen. Für den Kläger sei erkennbar gewesen, dass die mit dem Wandeldarlehen verbundene Kaufoption eine gute private Geldanlage darstellen würde, ohne dass für ihn die tatsächliche Kursentwicklung des Aktienkurses der AG erkennbar gewesen sei.

25

Der Kläger beantragt, abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 08. Juli 2004 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 05. Oktober 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2007 der Besteuerung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v. 72.252,00 DM zugrunde zu legen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

26

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

27

Er ist dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung  entgegengetreten. Ergänzend führte der Beklagte aus, dass der Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der      GmbH in dem Vertrag vom 01. August 1998 ausdrücklich mit dem 01. Januar 1998 vereinbart worden sei.

28

Dem Gericht lagen 1 Band Sonder- und 2 Bände Einkommensteuerakten des Beklagten  1 Band Dauerbelegakten des Finanzamtes          betreffend die C   AG, 7 Bände Akten der Staatsanwaltschaft          zum Aktenzeichen 161 Js 16378/02 sowie die Verfahrensakte 3 V 125/04 vor.

Entscheidungsgründe

29

Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Beklagte hat zu Recht die von dem Kläger erzielten Einnahmen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit qualifiziert. Die Einräumung der Kaufoption bzw. das Recht auf Aktienerwerb ist als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Klägers gegenüber der      GmbH zu bewerten.

30

Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Die verbilligte Überlassung von Aktien kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) einen geldwerten Vorteil darstellen und zu Arbeitslohn führen, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, m. w. N.). Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitsohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile vom 18. August 2005 VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30; vom 07. Juli 2004 VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367; vom 30. Mai 2001 VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671; vom 05. Mai 1994 VI R 55-56/92, BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771 und vom 04. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687).

31

Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (vgl. BFH-Urteile vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509 und vom 19. August 2004 VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076). Dagegen steht es der Annahme von Arbeitslohn nicht entgegen, wenn die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt, sofern sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (vgl. BFH-Urteile vom 05. Juli 1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545; in BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076 und vom 10. Mai 2006 IX R 82/98, BFH/NV 2006, 1569).

32

Der Zeitpunkt einer Zahlung ist auf die Natur einer Einnahme als Arbeitslohn ohne Einfluss. Ob es sich um ein gegenwärtiges, früheres oder zukünftiges Dienstverhältnis handelt, aus dem die Einnahmen herrühren, ist gleichgültig (vgl. Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach § 19 EStG Anm. 155; Schmidt/Drensek, a. a. O., § 19 Rz. 3).

33

Im Streitfall führte der geldwerte Vorteil, den der Kläger aufgrund der Übertragung des Darlehensteilbetrages nebst Wandlungsrecht erzielte, zu Arbeitslohn.

34

Der Kläger musste die ihm eingeräumte Möglichkeit, auf Abschluss des Darlehensvertrages unter Berücksichtigung der dafür aufgestellten Bedingungen als Gegenleistung für seine zukünftige Tätigkeit als Angestellter der      GmbH ansehen. Zwar bekundeten die Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung, der Grund, dem Kläger das Recht zum Abschluss des Darlehensvertrages anzubieten, sei weder die Honorierung seiner bisherigen Tätigkeit bei der KG   noch seiner künftigen Mitarbeit bei der      GmbH. Diesen Bekundungen zum Trotz war der Kläger Teilnehmer des Programms zum begünstigten Abschluss eines Darlehensvertrages mit Wandlungsrecht, an dem ausschließlich Mitarbeiter der AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen teilnehmen konnten. Besonderer Bedeutung kommt insoweit der vertraglichen Regelung zu, dass Voraussetzung für den Aktienerwerb war, dass der Erwerber im Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungsrechts bei einem Unternehmen beschäftigt war, das der Unternehmensgruppe AG angehört. Hieraus wird deutlich, dass den gegenwärtigen und künftigen Arbeitnehmern der Preisvorteil ausschließlich aufgrund ihrer Tätigkeit für einen Arbeitgeber gewährt wurde, der der Unternehmensgruppe AG angehört, somit zwischen ihrer Tätigkeit und dem angebotenen Wandeldarlehens ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang bestand.

35

Entscheidend ist hier, ob mit der Regelung zum Abschluss der Darlehensverträge übergeordnete betriebliche Zwecke verfolgt oder ob aktive Arbeitnehmer einer bestimmten Unternehmensgruppe begünstigt werden sollten. Im Streitfall trifft letzteres zu. Zwar handelte es sich bei der      GmbH weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages noch zum Zeitpunkt der Veräußerung der Darlehensteilforderung an O         um ein verbundenes Unternehmen der AG i. S. d. § 15 AktG, denn die AG war nicht mehrheitlich an der GmbH beteiligt und hatte auch keinen Unternehmensvertrag abgeschlossen. Jedoch zeigt sich gerade in dem Darüber hinwegsetzen des Vorstandes der AG über die Bedingungen des Hauptversammlungsbeschlusses vom 17. September 1997, das besondere betriebliche Interesse der AG an der Begünstigung der künftigen leitenden Mitarbeiter der      GmbH. Wie die Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, beabsichtigten die Gremien der AG die Ergebnisse der      GmbH nach den Bilanzierungsgrundsätzen des IASC in den Konzernabschluss der AG zu integrieren, obwohl es sich bei der      GmbH nicht um ein aktienrechtlich verbundenes Unternehmen der AG handelte. Durch den Abschluss der Darlehensverträge mit dem Kläger und den übrigen künftigen leitenden Mitarbeitern der      GmbH sollte deren besonderes Engagement für die      GmbH befördert werden. Denn "gute" Zahlen der      GmbH bedeuteten eine Verstärkung der, nach dem Wortlaut des Geschäftsberichts der AG für das 2. Quartal 1998, positiven wirtschaftlichen Entwicklung der AG.

36

Die Gewährung der Möglichkeit zur Zeichnung des Wandeldarlehens als Gegenleistung für die zukünftige Tätigkeit des Klägers als leitender Mitarbeiter der      GmbH wird auch dadurch deutlich, dass ihm diese am 13. Mai 1998 zeitgleich eingeräumt wurde mit der am gleichen Tage abgeschlossenen Vereinbarung über die Umwandlung der KG   in die GmbH und der Vereinbarung, dass die Geschäftsführung der umgewandelten Gesellschaft "von der Geschäftsleitung der bisherigen      KG", mithin v. a. vom Kläger, als deren Mitarbeiter wahrgenommen werden sollte.

37

Für den Kläger selbst war es auch nicht von Bedeutung, ob er unmittelbar Arbeitnehmer der AG oder Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens war. Wesentlich war vielmehr, dass er aufgrund seines Arbeitsverhältnisses überhaupt einen Darlehensvertrag mit der AG abschließen konnte und dass diese Vergünstigung anderen Personen nicht zugänglich war.

38

Das eigenbetriebliche Interesse der AG spielte keine so entscheidende Rolle, dass demgegenüber das Interesse des Klägers als Arbeitnehmer weitgehend in den Hintergrund getreten wäre. Insoweit besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Gewicht des eigenbetrieblichen Interesses und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse (vgl. BFH-Urteil vom 31. Oktober 1986 VI R 73/83, BFHE 148, 61, BStBl II 1987, 142). Angesichts der Größenordnung des dem Kläger zugewendeten geldwerten Vorteils i. H. v. 7.114.166,00 DM, auch im Verhältnis zum bezogenen Gehalt, kann von einem weitgehend in den Hintergrund tretenden eigenen Interesse des Klägers als Arbeitnehmer keine Rede sein.

39

Der geldwerte Vorteil floss dem Kläger in dem Zeitpunkt zu, in dem er den Darlehensteil mit Wandlungsrecht gegen Entgelt auf die O         übertrug (vgl. BFH in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770). Über die Höhe des geldwertes Vorteils besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit.

40

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

41

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

42

Der Streitwert folgt aus § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1)1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).2Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.3Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert.4Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist.5Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden.6Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen.

(2)1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag).2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro.3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.

(3) (weggefallen)

(4)1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Ist während des Revisionsverfahrens ein neuer oder geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden (§§ 68, 123 Satz 2), so kann der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverweisen.

(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.