Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. August 2014  6 K 1387/11 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Unternehmensgegenstand der Klägerin, Revisionsbeklagten und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine teilprivatisierte GmbH-- war u.a. der Betrieb einer Campusrestauration (Studierendenmensa). In den Streitjahren (2005 bis 2007) erbrachte sie Restaurationsleistungen an immatrikulierte Studierende und andere Gäste. Dabei zahlten Studierende für ein Mittagsmenü ein nicht kostendeckendes Entgelt.

2

Dies geschah auf der Grundlage einer --von den zuständigen Landesministerien und Körperschaften des öffentlichen Rechts genehmigten-- Kooperationsvereinbarung vom 28. November 2005 zwischen der Klägerin und der Fachhochschule (Kooperationsvereinbarung). Darin garantierte die Klägerin der Fachhochschule eine Essensversorgung in Form eines Mittagessens in der Campusrestauration. Im Gegenzug sollte die Klägerin eine jährliche Ausgleichszahlung erhalten, deren Höhe noch festzulegen und jährlich anzupassen war (Abschnitt VII der Vereinbarung).

3

Zur Sicherstellung der in der Kooperationsvereinbarung vom 28. November 2005 beschriebenen Leistungen (u.a. Essensversorgung), schlossen die Klägerin und das Land am 27. Februar 2006 --mit Wirkung zum 1. Januar 2007-- eine weitere --als Vertrag bezeichnete-- Vereinbarung (Sicherstellungsvereinbarung). Nach deren Präambel "wird [die Klägerin] bei der Wahrnehmung der Aufgabe genauso behandelt wie die Studierendenwerke an den übrigen Hochschulstandorten [des Landes]". Nach Abschnitt I der Sicherstellungsvereinbarung verpflichtete sich die Klägerin u.a. die Essensversorgung der Studierenden am Standort sicherzustellen. Zur Finanzierung der Essensversorgung sollte die Klägerin nach Abschnitt II der Vereinbarung --gleich den Studierendenwerken an anderen Hochschulstandorten-- jährlich einen Landeszuschuss und durch das zuständige Studierendenwerk einen Anteil an den studentischen Sozialbeiträgen erhalten.

4

Nach diesen Verträgen erhielt die Klägerin von der Fachhochschule bis Februar 2007 für jede tatsächlich an Studierende ausgegebene Mahlzeit ... € (Zuschuss Essensmarken Mensa). Aufgrund der monatlichen Ermittlungen stellte sie der Fachhochschule deshalb 102.482,87 € für das Streitjahr 2005, 114.683,51 € für das Streitjahr 2006 und 18.506,81 € für das Streitjahr 2007 --ohne Umsatzsteuerausweis-- in Rechnung.

5

Auf der Grundlage der Sicherstellungsvereinbarung erhielt die Klägerin für den Betrieb der Campusrestauration zudem einen Landeszuschuss von 200.000 € im Streitjahr 2006 und von 130.208 € im Streitjahr 2007. Der Landeszuschuss setzt sich nach II. Buchst. a der Sicherstellungsvereinbarung aus einem Festbetrag von "50.000 € je Mensa und Jahr", "10 € je eingeschriebener Studierender und Jahr" und "0,9881 € je tatsächlich ausgegebenes Essen" zusammen.

6

Im Streitjahr 2007 erhielt die Klägerin vom zuständigen Studierendenwerk zudem erstmals die anteiligen Sozialbeiträge der Studierenden von 182.853,45 € (II. Buchst. b i.V.m. Anlage 1 Teil B der Sicherstellungsvereinbarung).

7

In der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2005 erfasste die Klägerin sowohl die Restaurationsleistungen an Studierende (149.005,42 € brutto) und andere Gäste als auch die Zahlungen der Fachhochschule (102.482,87 € brutto) als steuerpflichtige Umsätze zum Regelsteuersatz (16 %). In den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen für 2006 und 2007 erfasste sie nur noch die Restaurationsleistungen gegenüber anderen Gästen als steuerpflichtige Umsätze. Die an Studierende erbrachten Restaurationsleistungen sowie die Zahlungen der Fachhochschule, des Landes und des Studierendenwerks behandelte sie hingegen als steuerfrei.

8

Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die in den Streitjahren 2006 und 2007 als steuerfrei behandelten Umsätze steuerpflichtig seien und erließ am 14. April 2010 --unter Berücksichtigung des noch zu gewährenden Vorsteuerabzugs-- entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide und hob zudem für das Streitjahr 2005 den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Während des Einspruchsverfahrens änderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung für 2007 durch Bescheid vom 7. Januar 2011 aus hier nicht streitigen Gründen. Die Einsprüche hatten keinen Erfolg.

9

Mit der dagegen erhobenen Klage begehrte die Klägerin unter verhältnismäßiger Minderung der Vorsteuerbeträge (§ 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--) sowohl die Restaurationsleistungen an Studierende als auch die Zahlungen der Fachhochschule, des Landes und des Studierendenwerks in den Streitjahren als steuerfrei zu behandeln.

10

Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 2090 veröffentlichten Gründen teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage insoweit ab, als die Klägerin mit dem Regelsteuersatz zu besteuernde Restaurationsleistungen an Studierende erbracht habe. Diese Leistungen seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht steuerbefreit. Insbesondere komme eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) --wegen Art. 134 Buchst. b MwStSystRL-- nicht in Betracht. Die entgeltlichen Restaurationsleistungen seien schließlich dazu bestimmt, der Klägerin zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, die im potenziellen Wettbewerb mit Umsätzen anderer Unternehmer ständen (Art. 134 Buchst. b MwStSystRL).

11

Hingegen gab das FG der Klage insoweit statt, als die Klägerin steuerfreie sonstige Leistungen gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts gegen Entgelt erbracht habe. Indem sie die Mittagsversorgung auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt garantiere, habe die Klägerin eigenständige Leistungen an die Fachhochschule und das Land erbracht. Wegen der Eigenständigkeit dieser Leistungsbeziehung handle es sich bei den --als Zuschüssen bezeichneten-- Zahlungen nicht um ein Entgelt eines Dritten für die an die Studierenden erbrachten Restaurationsleistungen. Für die Steuerfreiheit dieser Leistungen könne sich die Klägerin für die Streitjahre mit Erfolg auf Unionsrecht berufen (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG-- und Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL), weil sie durch die Gewährleistung der Essensversorgung für Studierende eine eng mit dem Hochschulunterricht verbundene Dienstleistung erbringe. Da sie eine den Studierendenwerken vergleichbare Zielsetzung verfolge, sei sie als eine anerkannte andere Einrichtung anzusehen. Die Steuerfreiheit sei auch nicht nach Art. 134 Buchst. b MwStSystRL ausgeschlossen. Anders als bei den Restaurationsleistungen gegenüber den Studierenden komme bei der Sicherstellung der Essensversorgung ein potenzieller Wettbewerb mit anderen Unternehmern nicht in Betracht.

12

Hiergegen wenden sich FA und Klägerin mit ihren Revisionen, mit denen sie jeweils Verletzung materiellen Rechts, die Klägerin zudem die Verletzung formellen Rechts rügen.

13

Das FA macht insbesondere geltend, auch die als Zuschüsse bezeichneten Zahlungen der Fachhochschule, des Landes und des Studierendenwerks seien steuerpflichtig. Die Klägerin sei keine anerkannte Einrichtung i.S. der unionsrechtlichen Bestimmung. Die geschlossenen Vereinbarungen beruhten nicht auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

14

Das FA beantragt,
das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 7. August 2014  6 K 1387/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 7. August 2014  6 K 1387/11 insoweit aufzuheben, als es die Klage abgewiesen hat. Die Umsatzsteuerfestsetzung ist um den Betrag weiter zu reduzieren, der sich ergibt, wenn die steuerpflichtigen Umsätze weiter reduziert werden um ... € für das Jahr 2005, um ... € für das Jahr 2006 und ... € für das Jahr 2007. Die Revision des FA ist zurückzuweisen.
Die Klägerin begehrt hilfsweise die Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens, mit dem geklärt werden soll, ob "Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 134 Buchst. b MwStSystRL dahingehend auszulegen [sind], dass das Merkmal 'zusätzliche Einnahmen' auch Einnahmen erfasst, die aus Kerntätigkeiten oder Tätigkeiten die den Gesellschaftsgegenstand der leistenden Einrichtung ausmachen, herrühren".

16

Es liege kein Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und der Fachhochschule bzw. dem Land vor, denn die Verpflichtung, den Betrieb der Mensa sicherzustellen, stelle keine steuerbare Leistung dar. Es fehle an einem verbrauchsfähigen Vorteil. Im Übrigen könne sich die Klägerin erfolgreich auf unionsrechtliche Steuerbefreiungsbestimmungen berufen. Die dafür vorausgesetzte Anerkennung als Einrichtung mit vom Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielrichtung (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) oder als Einrichtung mit sozialem Charakter (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) ergebe sich aus der vertraglich übernommenen --gesetzlich dem Studierendenwerk obliegenden-- Aufgabe, die Essensversorgung auf dem Campus sicherzustellen. Diese Aufgabe könne das Studierendenwerk zulässigerweise auf Dritte übertragen. Der Steuerbefreiung stehe Art. 134 Buchst. b MwStSystRL nicht entgegen. Bei den Restaurationsleistungen handle es sich um die Kerntätigkeit der Klägerin. Deshalb sei es für die rechtliche Beurteilung "zusätzlicher Einnahmen" i.S. der Richtlinienbestimmung unmaßgeblich, dass die Klägerin --neben den Zuschüssen-- ein weiteres Entgelt für die Essensversorgung von den Leistungsempfängern erlange. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG bestände --bei vergleichbaren Leistungen-- kein Wettbewerb zwischen der Klägerin und anderen Anbietern. Verfahrensfehlerhaft habe das FG gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen, indem es --ohne zureichende Tatsachenfeststellungen-- davon ausgegangen sei, es habe ein potentieller Wettbewerb bei der Essensversorgung der Studierenden deshalb bestanden, weil es Angebote weiterer Anbieter gebe. Zudem rügt die Klägerin einen Verstoß gegen den Gehörsgrundsatz, weil die Anwendung von Art. 134 Buchst. b MwStSystRL überraschend gewesen sei.

Entscheidungsgründe

17

II. Die Revision des FA ist begründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), die der Klägerin im Ergebnis unbegründet (§ 126 Abs. 4 FGO). Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

18

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin an Studierende erbrachten Restaurationsleistungen steuerbar und steuerpflichtig sind. Die Vorentscheidung ist aber aufzuheben, weil sie zu Unrecht davon ausgeht, dass die unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL vorgelegen haben.

19

1. Die Klägerin hat unstreitig steuerbare Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) an die Studierenden durch die Abgabe von Mahlzeiten erbracht. Zu Recht hat das FG auch die Zahlungen des Landes, der Fachhochschule und des Studierendenwerks als Entgelt für Leistungen angesehen. Entgegen der Vorentscheidung handelt es sich aber um Drittentgelte i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG.

20

a) Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG gehört "zum Entgelt auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt".

21

Entgelt eines Dritten (Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 73 MwStSystRL) ist das Entgelt eines nicht mit dem Leistungsempfänger identischen Zahlenden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 2013 XI R 39/12, BFHE 243, 77, BStBl II 2014, 1024, Rz 33). Erbringt ein Unternehmer Leistungen an einen Dritten, gehören (auch) Zahlungen der öffentlichen Hand an diesen Unternehmer nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG --unabhängig von der Bezeichnung als "Zuschuss"-- zum Entgelt für diese Umsätze, wenn der Zuschuss dem Leistungsempfänger (Dritten) zugutekommt, dieser gerade für die Erbringung einer bestimmten Leistung gezahlt wird und mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat (BFH-Urteile vom 9. Oktober 2003 V R 51/02, BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322, Leitsatz, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH--, und vom 26. September 2012 V R 22/11, BFHE 239, 369, unter II.2.).

22

b) Im Streitfall liegen Drittentgelte vor.

23

aa) Bei den Zahlungen der Fachhochschule (Zuschuss Essensmarken Mensa) an die Klägerin (2005: 102.482,87 €, 2006: 114.683,51 € und 2007: 18.506,81 €) handelt es sich um Entgelt eines Dritten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die ausgeführten Restaurationsleistungen. Ausweislich der für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat die Fachhochschule in den Streitjahren 1,79 € für jede tatsächlich an Studierende ausgegebene Mahlzeit gezahlt (FG-Urteil, Rz 11, 12). Damit sind die Zahlungen für bestimmbare Leistungen erfolgt, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Restaurationsleistungen stehen. Die Zahlungen können den einzelnen Restaurationsleistungen zugeordnet werden und kommen den Studierenden als Empfänger dieser Leistungen unmittelbar zugute. Die Klägerin (Zahlungsempfängerin) kann aus der Kooperations- und Sicherstellungsvereinbarung zudem das Recht auf Zahlung gegenüber der Fachhochschule für tatsächlich erbrachte Restaurationsleistungen ableiten.

24

bb) Auch die Zahlungen des Landes und des Studierendenwerks sind Drittentgelt i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Restaurationsleistungen. Dies gilt insbesondere für die aufgrund der Sicherstellungsvereinbarung geleisteten Zahlungen, die sich auf die an Studierende ausgegebenen Mahlzeiten bezogen. Dabei sind auch die pauschalierten "50.000 € je Mensa und Jahr" und 10 € "je eingeschriebener Student und Jahr" (2006 insgesamt 200.000 € und 2007 insgesamt 130.208 €) als Drittentgelt zu erfassen, weil die Zahlungen --ausweislich Abschnitt I (Leistungsumfang) der Sicherstellungsvereinbarung-- unmittelbar an die Essensversorgung der Studierenden anknüpft.

25

2. Rechtsfehlerfrei geht das FG davon aus, dass die steuerbaren Leistungen der Klägerin in den Streitjahren nicht nach nationalem Recht steuerfrei gewesen sind. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin in den Streitjahren nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken gedient hat. Zudem liegen auch die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG nicht vor, weil nicht die Klägerin, sondern die Hochschule die in dieser Vorschrift vorausgesetzten Ausbildungszwecke verfolgt hat.

26

3. Im Ergebnis zu Recht geht das FG auch davon aus, dass die unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL nicht vorliegen. Die Klägerin ist in den Streitjahren nicht als Einrichtung i.S. dieser Bestimmung anerkannt gewesen.

27

a) Die Klägerin kann sich für die Steuerfreiheit der Umsätze in den Streitjahren nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL (für die Streitjahre 2005 und 2006 gilt der inhaltsgleiche Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG; Art. 413 MwStSystRL zum Anwendungszeitpunkt und -grund der MwStSystRL) berufen (zur grundsätzlichen unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinienbestimmung, z.B. BFH-Urteil vom 25. April 2013 V R 7/11, BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976, Rz 21, m.w.N.).

28

aa) Danach befreien die Mitgliedstaaten folgende Umsätze von der Steuer: Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen [...], einschließlich derjenigen, die durch [...] Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden.

29

bb) Aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ergibt sich, dass diese Bestimmung auf Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen anwendbar ist, die zum einen von "Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" erbracht werden, und die zum anderen "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden" sind (EuGH-Urteil Les Jardins de Jouvence SCRL vom 21. Januar 2016 C-335/14, EU:C:2016:36, Rz 29).

30

Die Richtlinie legt die Voraussetzungen und Modalitäten der Anerkennung nicht fest. Vielmehr ist es Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann. Dabei haben die nationalen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte die für die Anerkennung maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zu diesen gehören das Bestehen spezifischer Vorschriften --seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit--, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit (z.B. EuGH-Urteile Go fair-Zeitarbeit vom 12. März 2015 C-594/13, EU:C:2015:164, Rz 20; Les Jardins de Jouvence SCRL in EU:C:2016:36, Rz 35, jeweils m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung, und BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 V R 19/13, BFHE 245, 433, Rz 24, m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kosten im konkreten Fall tatsächlich übernommen worden sind, sondern es reicht aus, dass sie übernehmbar sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 18. August 2005 V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, unter II.2.d cc (2), Rz 52, und vom 8. August 2013 V R 8/12, BFHE 242, 548, Rz 40).

31

b) Entgegen der Auffassung des FG ist die Klägerin keine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter.

32

aa) Eine Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit sozialem Charakter kommt in den Streitjahren nicht deshalb in Betracht, weil sie eine dem Studierendenwerk obliegende Aufgabe wahrgenommen hat.

33

(1) Die Klägerin hat die Aufgabe der Bewirtschaftung einer Campusmensa nicht vom zuständigen Studierendenwerk übernommen.

34

Die Aufgabe zur Bewirtschaftung einer Campusmensa obliegt nach § 112 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HochSchG) in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung i.V.m. § 3 Abs. 2 Buchst. a der für die Streitjahre maßgeblichen Satzung des Studierendenwerks dem Studierendenwerk. Bei diesem handelt es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 112 Abs. 2 Satz 1 HochSchG).

35

Die Klägerin hat die Aufgabe der Erbringung von Restaurationsleistungen nicht durch einen Vertrag mit dem zuständigen Studierendenwerk übernommen. Grundlage der Aufgabenwahrnehmung ist die mit der Fachhochschule geschlossene Kooperationsvereinbarung, die durch das Land (Sicherstellungsvereinbarung) bekräftigt worden ist. Hierdurch werden aber keine gesetzlichen Aufgaben übernommen, denn weder die Fachhochschule noch das Land sind für die Erbringung der Restaurationsleistung gesetzlich zuständig.

36

(2) In den Streitjahren hat darüber hinaus auch keine gesetzliche Grundlage für eine Aufgabenübertragung an Dritte bestanden. Eine dem § 112a Abs. 4 HochSchG vergleichbare Vorschrift, wonach das Studierendenwerk ihm obliegende Aufgaben Dritten übertragen kann, existierte in den Streitjahren nicht. Deshalb braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Klägerin zukünftig als Einrichtung anzuerkennen ist, wenn ihr das Studierendenwerk Aufgaben auf vertraglicher Grundlage überträgt.

37

(3) Auch die Wahrnehmung der Aufgabe --Bewirtschaftung der Campusmensa-- auf der Grundlage der Vereinbarungen mit der Fachhochschule und dem Land führt nicht zur Anerkennung als Einrichtung i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.

38

(a) Die Kooperationsvereinbarung kann nicht zu einer Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit sozialem Charakter führen. Nach den gesetzlichen Regelungen obliegt die Aufgabenwahrnehmung dem Studierendenwerk, also einer Einrichtung des öffentlichen Rechts (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 2006 V R 57/05, BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846, unter II.2.b). Da Einrichtungen des öffentlichen Rechts --ohne weitere Anerkennung-- die personenbezogene Voraussetzung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL erfüllen, können an sie adressierte Vorschriften (hier HochSchG und Satzung des Studierendenwerks), nicht zugleich auf die Anerkennung einer anderen Person als Einrichtung i.S. der MwStSystRL gerichtet sein. Deshalb kann auch die Übertragung der Aufgabe auf der Grundlage eines Vertrags --ohne gesetzliche Grundlage-- nicht zur Annahme der Anerkennung führen.

39

(b) Daher kann auch die Sicherstellungsvereinbarung nicht zu einer Anerkennung führen. Mit dieser Vereinbarung ist die Pflicht zum Betrieb der Campusrestauration ohnehin nicht begründet --dies geschah bereits durch den Kooperationsvertrag--, sondern nur wiederholend bestätigt worden. Dabei ist unerheblich, dass die Klägerin durch die Sicherstellungsvereinbarung den Studierendenwerken gleichgestellt werden sollte. Denn Voraussetzung für die Anerkennung ist die --hier fehlende-- gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zum Vertragsabschluss (BFH-Urteil vom 18. August 2015 V R 13/14, BFHE 251, 282, Rz 20 f.).

40

(c) Dem stehen die BFH-Urteile in BFHE 251, 282 und in BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976 nicht entgegen. In dem Urteil in BFHE 251, 282 genügte für die Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit sozialem Charakter zwar die Möglichkeit, Verträge mit Pflegekassen abzuschließen. Dieser Vertragsabschluss ist in § 77 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) --anders als bei der vertraglichen Übernahme der Aufgaben des Studierendenwerks-- geregelt und vorausgesetzt. Auch in der Entscheidung in BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976 ist die Anerkennung der dortigen Klägerin als Einrichtung mit sozialem Charakter darauf zurückzuführen, dass die Bestellung zur Betreuerin aufgrund spezifischer gesetzlicher Vorschriften erfolgte.

41

aa) Eine Anerkennung kommt auch nicht aufgrund einer Kostenübernahme durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen in Betracht.

42

(1) Die dem Studierendenwerk obliegende Aufgabe der Bewirtschaftung der Campusmensa wird nach § 4 der Satzung u.a. durch Sozialbeiträge der Studierenden (§ 115 Abs. 1 HochSchG) und Zuschüssen des Landes (§ 115 Abs. 3 HochSchG) finanziert. Dies stellt eine Essensversorgung für Studierende zu einem nicht kostendeckenden Preis sicher. Soweit das Studierendenwerk Dritte in der Mensa bewirtet, hat es --wie im Streitfall-- einen kostendeckenden Preis zu verlangen (§ 3 Abs. 3 Buchst. b der Satzung). Auf der Grundlage des Kooperations- und Sicherstellungsvertrags wird die Klägerin gleich den Studierendenwerken behandelt und erhält daher dieselbe Finanzierungsunterstützung (Landeszuschüsse und Anteil an den Sozialbeiträgen der Studierenden) und damit eine (Teil-)Kostenübernahme.

43

(2) Die (teilweise) Kostenübernahme führt im Streitfall nicht zur Anerkennung der Klägerin als Einrichtung i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Nach der Rechtsprechung kann sich eine Anerkennung zwar auch ergeben, wenn "die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden" (EuGH-Urteil Zimmermann vom 15. November 2012 C-174/11, EU:C:2012:716, Rz 31, m.w.N.). Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der beiden für die Umsatzsteuer zuständigen Senate kann die Kostenübernahme aber nur dann zu einer solchen Anerkennung führen, wenn diese gesetzlich geregelt ist (BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 XI R 35/13, BFHE 251, 91, Rz 24 ff., zu § 421g und § 296 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, und in BFHE 251, 282, zu § 77 SGB XI). Demgemäß kann es zu einer Anerkennung aufgrund einer vertraglich vereinbarten Kostenübernahme nur dann kommen, wenn für den Vertragsschluss eine gesetzliche Grundlage besteht (vgl. z.B. § 77 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB XI). Der bloße Vertragsschluss mit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, der für die Ausführung einer bestimmten Leistung die Übernahme von Kosten --auch als sog. Zuschusszahlung-- sicherstellt, genügt demgegenüber nicht. Deshalb kann die ausschließlich auf dem Kooperations- und Sicherstellungsvertrag beruhende (teilweise) Übernahme der Kosten für die Studierendenverpflegung im Streitfall nicht zu einer Anerkennung führen.

44

bb) Die Anerkennung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Klägerin auf der Grundlage der Kooperations- und Sicherstellungsvereinbarung eine --wie vom FG zu Unrecht angenommen-- eigenständige Sicherstellungsleistung an die Fachhochschule oder das Land und damit Leistungen an Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbringe. Es ist bereits geklärt, dass es für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter nicht reicht, wenn der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig geworden ist (BFH-Urteil vom 1. Dezember 2010 XI R 46/08, BFHE 232, 232, Rz 40, m.w.N.).

45

4. Die Vorentscheidung ist aber aufzuheben, weil das FG zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die unionrechtlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (für die Streitjahre 2005 und 2006 gilt der inhaltsidentische Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG) vorliegen (zur grundsätzlichen unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinienbestimmung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846, unter II.2., Rz 19).

46

a) Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten u.a. folgende Umsätze von der Steuer: den Hochschulunterricht sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung.

47

b) Der Senat hat Studierendenwerke als Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit der Aufgabe des Hochschulunterrichts betraut sind, angesehen (BFH-Urteil in BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846, unter II.2.b; a.A. Bundesministerium der Finanzen, Nichtanwendungserlass vom 27. September 2007, BStBl I 2007, 768, unter Berufung auf das EuGH-Urteil Horizon College vom 14. Juni 2007 C-434/05, EU:C:2007:343). Im Gegensatz hierzu ist die Klägerin weder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts noch eine andere Einrichtung mit anerkannter vergleichbarer Zielsetzung im Hochschulbereich. Für eine Anerkennung fehlt es in den Streitjahren zumindest an einer gesetzlichen Grundlage für die Übernahme der Aufgaben des Studierendenwerks (s. unter II.3.b aa). Ebenso besteht keine Grundlage der Kostenübernahme durch öffentliche Stellen (s. unter II.3.b bb).

48

5. Mangels Vergleichbarkeit der Studierendenwerke mit --wie im Streitfall-- privatrechtlich organisierten Wirtschaftsteilnehmern ist auch der Grundsatz der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerrecht durch den Neutralitätsgrundsatz zum Ausdruck kommt, nicht verletzt (vgl. EuGH-Urteile Dornier vom 6. November 2003 C-45/01, EU:C:2003:595, Rz 75, und Copy Gene vom 10. Juni 2010 C-262/08, EU:C:2010:328, Rz 71, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976, Rz 24 ff.).

49

6. Für die von der Klägerin angeregte Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besteht keine Veranlassung (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH-Urteile Cilfit u.a. vom 6. Oktober 1982  283/81, EU:C:1982:335, Rz 21; Gaston Schul vom 6. Dezember 2005 C-461/03, EU:C:2005:742, Rz 16, und Intermodal Transports vom 15. September 2005 C-495/03, EU:C:2005:552, Rz 33). Ausweislich der Urteilsgründe ist die Auslegung des Merkmals 'zusätzliche Einnahmen' i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 134 Buchst. b MwStSystRL nicht entscheidungserheblich.

50

7. Der Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, ob das FG verfahrensfehlerhaft gegen die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) oder den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verstoßen hat. Nach § 126 Abs. 4 FGO ist die Revision auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts ergeben, die Entscheidung sich aber aus anderen Gründen als richtig darstellt. Dies gilt auch, soweit ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, sich das Urteil aber mit anderer, von dem --vermeintlichen-- Verfahrensfehler unabhängiger Begründung rechtfertigen lässt (BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 VI R 58/03, BFHE 209, 217, BStBl II 2005, 750, unter II.3., m.w.N., und BFH-Beschluss vom 16. Februar 2012 X B 99/10, BFH/NV 2012, 1110, Rz 1). Dies gilt im Fall der Sachaufklärungs- und Gehörsrüge jedenfalls dann, wenn sich --wie im Streitfall-- die vermeintliche Sachaufklärungs- und Gehörsverletzung nur auf einzelne Feststellungen bezieht, auf die es für die Entscheidung der Revision nicht ankommt. Aus den Ausführungen zu II.1. bis 3. ergibt sich die Unbegründetheit der Revision, ohne darüber entscheiden zu müssen, ob bei der Essensversorgung für Studierende ein potentieller Wettbewerb mit anderen Anbietern bestehen könnte oder ob die Anwendung des Art. 134 Buchst. b MwStSystRL überraschend gewesen sei. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 126 Abs. 6 FGO ab.

51

8. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist insgesamt als unbegründet abzuweisen. Die an die Studierenden erbrachten Restaurationsleistungen sind steuerbar. Bei den Zahlungen der Fachhochschule, des Landes und des Studierendenwerks handelt es sich um Entgelt eines Dritten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für diese Leistungen. Die Restaurationsleistungen sind auch steuerpflichtig. Die Höhe der gezahlten Entgelte sind nicht streitig.

52

9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 und Abs. 2 FGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 18. Feb. 2016 - V R 46/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Urteil, 18. Feb. 2016 - V R 46/14

Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Feb. 2016 - V R 46/14 zitiert 15 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 118


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15 Vorsteuerabzug


(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 1 Steuerbare Umsätze


(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund geset

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen


Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:1.a)die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),b)die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sein

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe


(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistend

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 296 Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden


(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen d

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen


(1) Zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36 soll die Pflegekasse Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, um dem Pflegebedürftigen zu helfen, ein möglic

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Feb. 2016 - V R 46/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Feb. 2016 - V R 46/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Aug. 2014 - 6 K 1387/11

bei uns veröffentlicht am 07.08.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 vom 14. April 2010 und der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 7. Januar 2011, alle in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesfinanzhof Urteil, 18. Feb. 2016 - V R 46/14.

Finanzgericht Hamburg EuGH-Vorlage, 14. Dez. 2018 - 6 K 187/17

bei uns veröffentlicht am 14.12.2018

Tenor I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Umfasst der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 2

Referenzen


Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

I. Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 vom 14. April 2010 und der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 7. Januar 2011, alle in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2011, werden geändert.

Die Umsatzsteuer wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe festgesetzt auf den Betrag, der sich ergibt, wenn die steuerpflichtigen Umsätze reduziert werden

für das Jahr 2005 um 102.482,87 €,

für das Jahr 2006 um 314.683,51 €,

für das Jahr 2007 um 331.568,26 €.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 4/10 und der Beklagte zu 6/10 tragen.

III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die von der Klägerin im Rahmen eines Mensa-Betriebes erbrachten Leistungen gemäß § 4 Nr. 23 UStG, § 4 Nr. 18 UStG, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe i) der 6. EGRL, bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i) der MwStSystRL steuerbefreit sind.

2

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Bau und Betrieb der Campusrestauration an der Fachhochschule Standort X als Mensa, sowie der Bau und die Bewirtschaftung von Studentenwohnheimen ist.

3

Gründungsgesellschafter waren das Land und kommunale Gebietskörperschaften (Gesellschaftsvertrag vom 05.02.1996, Bl. 72 ff. PA). Mit notariellem Vertrag vom 21.12.2005 (Bl. 118 – 143 PA) wurden 70% der Anteile an der Klägerin an private Anteilseigner veräußert; das Land behielt einen Anteil von 26%.

4

In der Mensa werden sowohl Studenten als auch Gäste mit Essen und Getränken versorgt. Die Studenten zahlten in den Streitjahren einen – nicht die Kosten deckenden – Beitrag von 2,25 € je Menü. Daneben erhielt die Klägerin Zuschüsse vom Land.

5

Zur Stärkung der Kooperation zwischen der FH Y Standort X und der Klägerin wurde am 28.11.2005 eine Kooperationsvereinbarung (Bl. 160 – 170 PA) getroffen. Nach Ziffer VII dieser Vereinbarung garantiert die Klägerin der FH eine Essensversorgung in Form eines Mittagessens in der vorhandenen Campusrestauration, vorbehaltlich der Sicherstellung der Finanzierung und der Genehmigung durch das Wissenschaftsministerium.

6

Zur Sicherstellung der in der Kooperationsvereinbarung beschriebenen Leistungen wurde am 27.02.2006 mit Wirkung ab dem 01.01.2007 zwischen dem Land und der Klägerin ein Vertrag geschlossen (Bl. 171 – 175 PA), der u.a. folgende Vereinbarungen beinhaltet:

7

„Die Klägerin wird bei der Wahrnehmung der Aufgabe genauso behandelt wie die Studierendenwerke an den übrigen Hochschulstandorten. Die Klägerin verpflichtet sich, die Essensversorgung der Studierenden am Standort X sicherzustellen.“

8

Für die Essensversorgung stehen der Klägerin nach diesem Vertrag folgende Zahlungen zu:

9

Ziffer II.a)
50.000,00 € je Mensa und Jahr
10,00 € je eingeschriebener Student und Jahr
0,9881 € je tatsächlich ausgegebenes Essen
Ziffer II.b)

10

Das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur sichert der Klägerin den rechnerisch auf die Essensversorgung entfallenden Anteil des von den Studenten auf dem Standort X zu zahlenden Sozialbeitrags zu. Dieser Zuschuss macht 65% der Sozialbeiträge aus.

11

Die Essensausgabe an Studenten wurde bis Februar 2007 von der Fachhochschule Y bezuschusst. Die Klägerin hatte jeweils monatlich die Zahl der Essen für Studenten ermittelt und diese der FH in Rechnung gestellt. Hieraus ergaben sich folgende Zuschüsse zu den Essenmarken:

12

2005   

102.482,87 €

2006   

114.683,51 €

2007   

18.506,81 €

13

Daneben wurde in 2006 ein einmaliger Zuschuss des Landes von 200.000 € für den Betrieb der Campusrestauration gewährt.

14

In 2007 erhielt die Klägerin einen Landeszuschuss für die Mensa von 130.208 €, sowie einen Zuschuss des Studentenwerks Y von 182.853,45 €.

15

Die Klägerin behandelte in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2005 alle Mensa-Umsätze an Gäste und Studenten einschließlich des Zuschusses der Fachhochschule Y zu den Essensbons als steuerpflichtig. Von den Erlösen entfielen 128.452,94 € netto (brutto 149.005,42 €) auf Umsätze mit Studenten, 37.251,36 € brutto auf Umsätze mit anderen Personen und 102.482,87 € (brutto) auf Zuschüsse zu den Essenmarken.

16

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2006 und 2007 behandelte die Klägerin nur die Umsätze an Gäste als steuerpflichtig, die Umsätze an Studenten und die Zuschüsse hingegen als steuerfrei.

17

Die Umsatzsteuererklärungen galten als Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

18

Das beklagte Finanzamt führte bei der Klägerin im Jahr 2009 eine Außenprüfung für die Jahre 2005 bis 2007 durch. Das Ergebnis der Prüfung ist im Bericht vom 18.01.2010 dargestellt.

19

Der Prüfer unterwarf die von der Klägerin als steuerfrei behandelte Umsätze der Umsatzsteuer.

20

Er behandelte die Eigenanteile der Studenten und die Zuschüsse zu den Essensbons als mit dem Regelsatz zu versteuernde Entgelte für Restaurationsleistungen. Die Landeszuschüsse gehörten danach als Entgelt von dritter Seite gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zur Bemessungsgrundlage.

21

Zwischen der Klägerin und der FH Y liege, so der Prüfer, in Bezug auf die Sicherstellung der Essensversorgung ein Leistungsaustausch gegen Entgelt vor, der steuerbar und steuerpflichtig sei. Das Leistungsaustauschverhältnis gründe sich im Vertrag vom 27.02.2006. Die Übernahme eines Teils der Kosten durch das Land, bzw. das Studentenwerk Y für die konkrete Fördermaßnahme sei der Leistung der Klägerin an die FH Y als Entgelt von dritter Seite zuzurechnen.

22

Der Beklagte erließ am 14.04.2010 gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 entsprechend den Prüfungsfeststellungen; der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Für das Jahr 2005 erging am 14.04.2010 ein Bescheid, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde.

23

Mit ihren dagegen gerichteten Einsprüchen trug die Klägerin vor, sie könne sich für die Steuerfreiheit der Verpflegung der Studenten unmittelbar auf die EU-Richtlinie berufen. Es handele sich um mit dem Hochschulunterricht eng verbundene Umsätze.

24

Soweit der Prüfer sich auf die BFH-Urteile vom 18.12.2008 und vom 27.11.2008 stütze, berufe die Klägerin sich auf § 176 AO.

25

Am 07.01.2011 wurde der Umsatzsteuerbescheid für 2007 aus nicht streitbefangenen Gründen geändert.

26

Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 28.02.2011 als unbegründet zurückgewiesen.

27

Zur Begründung führt der Beklagte aus, es lägen zum einen Leistungsbeziehungen vor durch die Restaurationsleistungen an die Studenten und zum anderen durch sonstige Leistungen an das Land.

28

Die Zuschüsse der FH Y, sowie der einmalige Zuschuss des Landes im Jahr 2006 seien als Entgelte Dritter für die Restaurationsleistungen an die Studenten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

29

Die Leistung der Klägerin gegenüber dem Land bestehe in der Sicherstellung des Mensabetriebes auf dem Standort X. Grundlage dieser Leistung sei der Vertrag vom 27.02.2006. Die Leistung sei steuerbar. Die soziale Betreuung der Studenten einschließlich der Essensversorgung sei nach § 110 Abs. 3 Satz 1 Universitätsgesetz Aufgabe der Studentenwerke, die rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts seien. Für den Standort X bediene sich das Land eines privaten Dienstleisters, der diese Aufgaben des Studentenwerks übernehme. Das Entgelt ergebe sich aus dem Vertrag vom 27.02.2006; es bestehe in den Landeszuschüssen nach Ziffer II.a) und dem Zuschuss des Studentenwerks Y in Höhe von 65% der Sozialbeiträge der Studenten am Standort X.

30

Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 23 UStG erfülle die Klägerin nicht, denn nicht sie, sondern die FH Y verfolge die dort genannten Ausbildungszwecke.

31

Weder die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 18 UStG noch nach Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g) MwStSystRL kämen für die Klägerin in Betracht, da sie weder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, noch als gemeinnützig anerkannt sei. Die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i) MwStSystRL sei auf Verpflegungsumsätze nicht anwendbar. Soweit sich aus dem Urteil des BFH vom 28.09.2006 – V R 57/05 (BFHE 215, 351; BStBl II 2007, 846) Abweichendes ergebe, sie dies überholt durch das EuGH-Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College (SLG 2007 I-04793). Im Übrigen sei bei Verpflegungsumsätzen stets die Einschränkung der Steuerbefreiung gemäß Art. 134 MwStSystRL maßgeblich.

32

§ 176 AO sei nicht einschlägig, da der BFH mit Urteil vom 18.12.2008 – V R 38/06 (BFHE 225, 155; BStBl II 2009, 749) nicht seine bisherige Rechtsprechung geändert, sondern erstmalig die Rechtsfrage hinsichtlich eines Leistungsaustauschs entschieden habe.

33

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie sei ein staatlich anerkannter Bildungsträger.

34

Aufgabe der Klägerin sei u.a. die Versorgung der Studenten und Gäste mit Essen und Getränken. Die Klägerin sei gegründet worden, da das Studentenwerk Y in der Anfangszeit die Mensa nicht habe betreiben wollen in der Annahme, dass die Zahl der Studenten zu gering sei. Der von den Studenten geleistete Eigenbeitrag sei nicht kostendeckend. Vergleichbare Mahlzeiten würden bei anderen Anbietern weit mehr kosten (Beispiele Bl. 154 – 159 PA).

35

Aus dem Kooperationsvertrag vom 28.11.2005 mit der FH Y ergebe sich u.a., dass die Klägerin als anerkannter Bildungsträger Seminare für die Agentur für Arbeit und andere öffentliche Träger durchführe, wobei sich das Seminarangebot an dem Lehr- und Forschungsbereich der FH orientiere. Die Klägerin und die FH träten gemeinsam auf unter einem abgestimmten Corporate Design und gemeinsamer Werbung. Die Klägerin und die FH arbeiteten bei allen Fragen betreffend den Aufbau eines sozialen und kulturellen Campus-Lebens zusammen. Die Klägerin stelle Wohnheimplätze zur Verfügung, übernehme die Essensversorgung und biete eine psychotherapeutische Beratung an. Zur Sicherstellung dieser in der Kooperationsvereinbarung beschriebenen Leistungen sei der Vertrag vom 27.02.2006 mit dem Land geschlossen worden. Aus diesem Vertrag gehe die Gleichbehandlung der Kläger mit den Studentenwerken hervor.

36

Die Leistungen der Klägerin an die Studenten seien nach § 4 Nr. 18 UStG bzw. § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei. Soweit sich aus dem EuGH-Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College etwas anderes ergebe, greife die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 AO.

37

Nach der Rechtsprechung des BFH könnten Studentenwerke, die Mitglieder eines amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbandes seien, für ihre Mensa- und Cafeteria-Umsätze an Studenten die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 18 UStG in Anspruch nehmen. Gleiches müsse auch für die Klägerin gelten, wobei es genüge, wenn die erbrachten Leistungen die erforderliche Nähe zum sozialen Bereich aufwiesen, um als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen zu gelten.

38

Die Klägerin sei mittelbar über das Studentenwerk Y Mitglied in dem Paritätischen Landesverband e.V., eines anerkannten Wohlfahrtsverbandes. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin die Aufgabe des Studentenwerks Y mit Unterstützung des Landes und unter Ausarbeitung eines gemeinsamen Konzeptes übernommen habe. Faktisch sei die Klägerin dem Satzungszweck des Studentenwerks unterworfen. Auch aus dem Vertrag über die Teil-Privatisierung ergebe sich die mittelbare Mitgliedschaft. Dort sei festgehalten, dass die Klägerin mit den Studentenwerken gleichgestellt werden solle.

39

Die Steuerfreiheit ergebe sich auch aus der unmittelbaren Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g) MwStSystRL. Die Anerkennung einer Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter sei auch möglich, wenn der Betroffene nicht einem Wohlfahrtsverband angeschlossen sei (BFH Urteil vom 01.12.2010 – XI R 46/08, BFHE 232, 232). Im Streitfall ergebe sich die Anerkennung aus der Übernahme eines Teils der Kosten durch das Studentenwerk Y; dass der Zuschuss die Kosten nicht vollständig abdecke, sei unschädlich.

40

Die Klägerin diene ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Die Umsätze an Studenten machten in allen Streitjahren mehr als 75% des Gesamtumsatzes aus. Die Entgelte für die Essen für Studenten blieben hinter den Entgelten für vergleichbare Leistungen anderer Unternehmer zurück.

41

Die Steuerbefreiung dürfe nach dem Urteil des EuGH vom 15.11.2012 Rs. C-174/11 Zimmermann (UR 2013, 35) nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Klägerin Mitglied eines anerkannten Wohlfahrtsverbandes sei.

42

Die Steuerbefreiung werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei dem Mensabetrieb um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handele.

43

Daneben seien auch die Voraussetzungen der Befreiung gemäß § 4 Nr. 23 UStG erfüllt. Die Klägerin gewähre die Beköstigung an Jugendliche. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Aufnahme der Jugendlichen zu Ausbildungszwecken seien die Klägerin und die FH Y als Einheit anzusehen. Der Streitfall unterscheide sich von dem vom BFH mit Urteil vom 12.02.2009 – V R 47/07 (BFHE 225, 178; BStBl II 2009, 677) entschiedenen Fall der Verpflegung der Schüler einer Ganztagsschule durch einen Förderverein insoweit, als die Klägerin mit der FH Y unter der Bezeichnung Standort X mit gemeinsamem Logo auftrete. Die Umsätze seien stets demjenigen als Unternehmer zuzuordnen, der nach außen auftrete. Unschädlich sei, dass die Klägerin selbst keine Anstalt des öffentlichen Rechts sei; das Zusammenwirken mit der FH Y sei ausreichend.

44

§ 4 Nr. 23 UStG betreffe auch Verpflegungsleistungen an Studenten (BFH Urteil vom 28.09.2006 – V R 57/05, BFHE 215, 351; BStBl II 2007, 846).

45

Soweit sich aus dem Urteil des EuGH vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College etwas anderes ergebe, könne die Klägerin sich auf den Vertrauensschutz gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 AO berufen. § 176 AO gelte analog auch für EuGH-Entscheidungen.

46

Die Klägerin könne sich unmittelbar auf EU-Recht berufen (Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g der 6. EG-Richtlinie, bzw. Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL, bzw. Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i der 6. EG-Richtlinie, bzw. Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL). Letztere Bestimmung sei vor dem Hintergrund ihres Zwecks, den Zugang zum Hochschulunterricht nicht durch die durch die Unterwerfung unter die Mehrwertsteuer höheren Kosten zu versperren, nicht eng auszulegen (EuGH Urteil vom 20.06.2002 Rs. C-287/00, SLG 2002 I-5811, UR 2002, 316).

47

Der Neutralitätsgrundsatz gebiete insbesondere vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Klägerin deren Gleichbehandlung mit einem Studentenwerk.

48

Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 vom 14. April 2010 und den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 7. Januar 2011, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2011, dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuerfestsetzung um folgende Beträge reduziert wird:
für 2005 um 15.573,61 €
für 2006 um 38.370,48 €
für 2007 um 49.273,78 €

49

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

50

Er trägt ergänzend zur Begründung der Einspruchsentscheidung vor, die Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG lägen nicht vor, da die Klägerin kein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege und auch keine der freien Wohlfahrtspflege dienende Körperschaft sei, die einem Wohlfahrtsverband angeschlossen sei. Auch eine mittelbare Mitgliedschaft liege nicht vor. Die Klägerin sei nicht als gemeinnützig anerkannt.

51

Die teilweise gleichen unternehmerischen Leistungen – Mensaverköstigung an Studenten – könnten die Verbandszugehörigkeit nicht ersetzen.

52

Die vertraglichen Bindungen begründeten keine mittelbare Mitgliedschaft. Die Klägerin unterliege auch nicht aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtungen der Satzung des Studentenwerks.

53

Die Klägerin werde lediglich in Bezug auf die Finanzierung dem Studentenwerk gleich gestellt.

54

Die Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung als gemeinnützig. Sie sei ein Unternehmen mit Gewinnstreben.

55

Auch der Zweck des § 4 Nr. 18 UStG rechtfertige nicht die Steuerbefreiung für die Umsätze der Klägerin. § 4 Nr. 18 UStG ziele auf Einrichtungen ohne kaufmännische Gewinnerzielungsabsicht ab, die Aufgaben erfüllten, die andernfalls der Staat wahrnehmen müsste; die von diesen Einrichtungen erhobenen geringeren Entgelte als die marktüblichen sollten nicht mit Umsatzsteuer belastet werden.

56

Auch die unmittelbare Anwendung des § 132 Abs. 1 Buchstabe g) MwStSystRL scheide aus.

57

Neben der Voraussetzung, dass es sich um mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbundene Leistungen handeln müsse, müssten diese Leistungen auch von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erbracht werden oder einer Einrichtung, die von dem betreffenden Mitgliedsstaat als Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt sei.

58

Soweit die Klägerin sich auf das BFH-Urteil vom 01.12.2010 – XI R 46/08 (BFHE 232, 232) berufe, habe der BFH dort den Menü-Service als steuerpflichtig betrachtet. Diese Leistungen seien nicht mit der Fürsorge eng verbunden.

59

Auch § 4 Nr. 23 UStG sei nicht einschlägig. Die Klägerin könne nicht mit der FH Y zusammen als Einheit betrachtet werden. Sie sei selbst Unternehmer hinsichtlich der Beköstigung. Dies sei auch für außen Stehende erkennbar durch den Zusatz „Entwicklungs- und Management GmbH“. Die Studenten seien nicht bei der Klägerin zur Ausbildung aufgenommen.

60

Anzumerken sei, dass die Preise der Klägerin incl. 16%, bzw. 19% MwSt ausgewiesen seien.

61

Der Beklagte sei auch nicht gemäß § 176 AO an der Änderung der Festsetzungen gehindert gewesen.

62

Entscheidungen des EuGH seien Entscheidungen des BVerfG nicht gleich zu stellen. Ungeachtet dessen könne die Klägerin sich nicht auf das Urteil des BFH vom 28.09.2006 – V R 57/05 (BFHE 215, 351; BStBl II 2007, 846) berufen, da dieses eine Anstalt des öffentlichen Rechts – Studentenwerk – betroffen habe und deshalb der Sachverhalt nicht vergleichbar sei.

63

Der Beklagte sei an den BMF-Erlass vom 27.09.2007 (BStBl I 2007, 768) gebunden.

64

In der mündlichen Verhandlung hat die Geschäftsführerin der Klägerin erläutert, dass die Gründung des Standorts X eine strukturpolitische Maßnahme gewesen sei. Das Studentenwerk Y sei nicht bereit gewesen, den Standort X mit zu betreuen. Die Gründung eines weiteren Studentenwerks sei nicht möglich gewesen, da der Standort X Teil der Fachhochschule Y sei. Deshalb sei auf der Suche nach einer Lösung die Klägerin gegründet worden.

65

Der Campus sei abgelegen außerhalb der Stadt; die Infrastruktur sei so schlecht, dass die Studenten keine andere Möglichkeit hätten, ein Essen einzunehmen. 40% der Studenten seien Auswärtige, die auf die Versorgung vor Ort angewiesen seien. Die Öffnungszeiten der Mensa seien an den Vorlesungsbetrieb angepasst.

66

Aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Gestaltung habe das Land eine Sperrminorität.

Entscheidungsgründe

67

Die Klage ist teilweise begründet.

68

Soweit die Klägerin Umsätze gegenüber den Studenten ausführt, sind diese steuerpflichtig. Soweit sie hingegen Zuschüsse zum Mensabetrieb vom Land, bzw. der FH erhält, handelt es sich um steuerfreie Umsätze.

1.

69

Die streitigen Umsätze sind zu Recht der Klägerin als Unternehmer zugerechnet worden.

70

Wem als Unternehmer eine Leistung als eigene zuzurechnen ist, entscheidet sich grundsätzlich nach dem Auftreten nach außen (z.B. BFH Urteil vom 12.02.2009 – V R 47/07, BFHE 225, 178, BStBl II 2009, 677; zuletzt FG München Beschluss vom 18.01.2013 – 3 V 3225/12, EFG 2013, 646).

1.1.

71

Die Klägerin hat die Mensa-Umsätze gegenüber den Studenten erbracht. Sie ist nach außen gegenüber den Studenten als Leistungserbringer aufgetreten. Dies geht aus den Speiseplänen (Bl. 183 ff. PA) eindeutig hervor, da dort das Logo
Standort X
Entwicklungs- und Management GmbH
verwendet wurde.

72

Die Klägerin firmierte vor ihrer Umbenennung unter „Standort X Entwicklungs- und Management GmbH“ (Gesellschaftsvertrag Bl. 76 ff. PA).

73

Entgegen dem Vortrag der Klägerin können die Umsätze somit weder der Fachhochschule selbst, noch einer aus der Klägerin und der Fachhochschule (FH) bestehenden Gesellschaft – für deren Existenz der Akteninhalt im Übrigen keine Anhaltspunkte liefert – zugerechnet werden.

74

Eine Gesellschaft bestehend aus FH und Klägerin kann insbesondere nicht aufgrund der Kooperationsvereinbarung vom 28.11.2005 angenommen werden. Nach diesem Vertrag verpflichten die Vertragspartner sich zur Kooperation bei den auf Seite 2 genannten Zielen; die Kooperation beinhaltet nach Ziffer II des Vertrages u.a. ein abgestimmtes Corporate Design. Auch wenn der Vertrag gemeinsame Ziele nennt, so zielt der übrige Vertragsinhalt gleichwohl nicht auf die Gründung einer Gesellschaft ab, die sodann handeln soll, sondern auf kooperatives Handeln der beiden Vertragspartner ohne dass die gemeinsamen Ziele in Form einer Gesellschaft verwirklicht werden sollen. Dagegen, dass auch ohne Erwähnung einer Gesellschaft eine solche von den Vertragspartnern gewollt war, sprechen insbesondere die Ziffern V und VII des Vertrages, die bestimmte Verpflichtungen der Klägerin einerseits und Vergütungen durch die FH andererseits regeln; dies ist der typische Inhalt eines Austauschvertrages.

1.2.

75

Soweit Umsätze gegenüber dem Land und der FH Y anzunehmen sind, sind diese ebenfalls der Klägerin zuzurechnen.

76

Die Klägerin und das Land bzw. die FH Y sind Vertragspartner.

77

Dies gilt sowohl für die Kooperationsvereinbarung vom 28.11.2005 zwischen der Klägerin und der FH (Bl. 160 ff. PA), als auch für den Vertrag vom 27.02.2006 mit dem Land (Bl. 171 ff. PA).

2.

78

Hinsichtlich aller streitigen Umsätze liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor.

2.1.

79

Dass hinsichtlich der Mensa-Umsätze – Entgelte der Studenten – ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung.

2.2.

80

Für die übrigen an die Klägerin aus öffentlichen Kassen geleisteten Zahlungen gilt:

81

Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein steuerbarer Leistungsaustausch vor (BFH Urteil vom 18.12.2008 – V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749). Für die Steuerbarkeit einer Leistung kommt es nicht darauf an, ob diese im öffentlichen Interesse liegt.

82

Hinsichtlich folgender Zahlungen ist ein steuerbarer Leistungsaustausch gegeben:

83

a) Ziffer VII 2. des Vertrages vom 28.11.2005 mit der FH Y Standort X

84

In dieser Bestimmung verpflichtet die Klägerin sich dazu, die Versorgung mit Mittagessen zu garantieren. Dies ist eine Dienstleistung gegenüber dem Vertragspartner.

85

In Ziffer VII wird bestimmt, dass die Klägerin „für diese Leistungen eine jährliche Ausgleichszahlung erhält“.

86

Somit liegt ein Leistungsaustausch i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor.

87

b) Ziffer I. des Vertrages vom 27.02.2006 regelt den Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen. Ziffer II. a) und b) des Vertrages regeln die finanziellen Beiträge, die das Land zur Finanzierung der von der Klägerin übernommenen Verpflichtungen erbringt.

88

Selbst wenn die Zahlungen nur Kosten deckend sein sollten, würde dies der Annahme einer Leistung gegen Entgelt nicht entgegen stehen.

2.3.

89

Die Zahlungen durch das Land und die FH stehen im Zusammenhang mit den Leistungen, die die Klägerin gegenüber den Studenten erbringt, so dass zu prüfen ist, ob ein zusätzliches Entgelt – eines Dritten – für die an die Studenten erbrachten Mensa-Leistungen vorliegt oder ob eigenständige Leistungen an die FH, bzw. das Land vergütet werden.

90

Wird die Zahlung bewirkt, damit der Empfänger der Zahlung eine Leistung an einen Dritten bewirkt, so kann eine in die Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG einzubeziehende Entgeltzahlung von dritter Seite vorliegen (Meyer in Offerhaus/Söhn/Lange § 1 UStG, Rz. 128).

91

Im Streitfall werden die als „Zuschüsse“ bezeichneten Zahlungen nicht für bestimmte Mensa-Leistungen an Studenten gezahlt, auch wenn sie natürlich im Interesse der Studenten liegen. Zudem wird eine evtl. Zahlung für die Leistung an die Studenten überlagert durch die direkte vertragliche Leistung an den Zahlenden als Vertragspartner.

92

Der Leistungsaustausch hinsichtlich der allgemeinen „Zuschüsse“ findet statt zwischen der Klägerin und ihrem Vertragspartner, der FH, bzw. deren Träger, dem Land.

93

Auch hinsichtlich des Anteils an den Sozialbeiträgen (Ziffer II b des Vertrages vom 27.02.2006) liegt – im Gegensatz zur Sachbehandlung durch das FA – keine Entgeltzahlung durch Dritte für die Mensa-Leistungen an die Studenten vor, sondern ebenso wie beim Entgelt gem. Ziffer II a des Vertrages ein eigenständiger Leistungsaustausch.

94

Hinsichtlich der Zuschüsse zu den Essenmarken in Höhe von je 0,9881 € ist dagegen eine Zuordnung zu bestimmten Mensa-Leistungen möglich (Ziffer II a des Vertrages vom 27.02.2006). Gleichwohl nimmt der Senat auch insoweit kein Entgelt eines Dritten zu den Leistungen der Klägerin an die Studenten an.

95

Maßgebend ist, dass der Dritte für die Leistung des Unternehmers an den Leistungsempfänger zahlt und der Unternehmer die Zahlung hierfür erhält, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Drittzahlung besteht. Ob die Zahlung des Dritten zugleich Teil eines anderen Geschäftsvorganges ist, ist unerheblich. Bei der Zahlung des Dritten darf es sich aber nicht um ein Entgelt für eine an ihn erbrachte Leistung handeln (BFH Urteile vom 16. Oktober 2013 – XI R 39/12 –, BFHE 243, 77, Tz. 34 bei Juris und vom 22. Juli 2010 – V R 14/09 –, BFHE 231, 273, BStBl II 2012, 428, Tz. 26 bei Juris; zuletzt Urteil FG Niedersachsen vom 28. November 2013 16 K 247/12, EFG 2014, 54, Rev. XI R 2/14 aus hier nicht streitbefangenen Gründen).

96

Zwar liegt bei den Essenzuschüssen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der jeweiligen Leistung an die Studenten und der Drittzahlung durch das Land vor. Auch der Essenszuschuss wird jedoch aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen der Klägerin gegenüber dem Land gezahlt; somit handelt es sich vorrangig um ein Entgelt für die an das Land erbrachte Leistung.

3.

97

Die Umsätze der Klägerin sind nach Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i der 6. EG-Richtlinie bzw. Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL steuerbefreit, soweit es sich um nicht von den Studenten selbst gezahlte Entgelte handelt. Letztere unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz, da eine Steuerbefreiung nach Art. 134 MwStSystRL ausgeschlossen ist.

3.1.

98

Die Umsätze der Klägerin an die Studenten, sowie an das Land und die FH (Studentenwerk Y) sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei.

99

Nach § 4 Nr. 18 UStG sind unter den dort genannten Voraussetzungen die Leistungen amtlich anerkannter Verbände der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, steuerfrei.

100

§ 23 UStDV listet die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege auf.

101

Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG ist also – neben den weiteren in § 4 Nr. 18 UStG genannten Voraussetzungen –, dass der Unternehmer, der sich auf diese Steuerbefreiung beruft, entweder ein amtlich anerkannter Wohlfahrtsverband ist oder Mitglied in solch einem Wohlfahrtsverband.

102

Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG nicht; sie ist auch nicht Mitglied in einem der in § 23 UStDV genannten Verbände.

103

Andere Unternehmer können sich auf diese Steuerbefreiung nicht berufen (so auch BFH Urteil vom 01.12.2010 – XI R 46/08). Dies gilt auch dann, wenn sie identische Leistungen erbringen wie ein Wohlfahrtsverband. Eine Gleichstellung, wie die Klägerin sie begehrt, ist nicht möglich.

104

Einem evtl. Anspruch auf Gleichstellung steht auch das BFH-Urteil vom 08.08.2013 – V R 13/12 – (BFHE 242, 557) entgegen. Der BFH hat entschieden, dass unter Beachtung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Neutralität die Vorschriften des § 4 Nr. 16 UStG als lex specialis der Anwendung des § 4 Nr. 18 UStG vorgehen. Dies bedeutet, dass – wenn ein unter § 4 Nr. 18 UStG fallender Unternehmer Umsätze ausführt, die unter eine andere Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 UStG zu subsumieren sind – die Steuerfreiheit nur unter den dort genannten Voraussetzungen zu gewähren ist. Nur für nicht unter eine andere Steuerbefreiungsvorschrift fallende Umsätze greift § 4 Nr. 18 UStG. Sind die Umsätze hingegen unter eine andere – vorrangige – Befreiungsvorschrift zu subsumieren, deren Voraussetzungen aber nicht erfüllt, so sind auch die Umsätze eines unter § 4 Nr. 18 UStG fallenden Unternehmers nicht steuerbefreit.

3.2.

105

Die Steuerbefreiung der Umsätze der Klägerin aus dem Mensa-Betrieb, sowie der Zuschüsse für diesen ist auch nicht unter unmittelbarer Berufung auf Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g der 6. EGRL, bzw. Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL möglich.

106

Der Gesetzgeber hat im UStG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g der 6. EGRL (ab 2007 Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL) nur unvollständig umgesetzt (BFH, z.B. Urteile vom 01.12.2010 – XI R 46/08, BFHE 232, 232 und vom 08.06.2011 – XI R 22/09, BFHE 234,448).

107

Soweit ein Mitgliedsstaat eine Bestimmung der Richtlinie nicht vollständig umgesetzt hat, kann ein Steuerpflichtiger sich unmittelbar auf die Steuerbefreiung der Richtlinienvorschrift berufen, wenn die steuerfreien Tätigkeiten dort hinreichend genau und unbedingt aufgeführt sind; Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g der 6. EGRL erfüllt diese Voraussetzungen (BFH, z.B. Urteile vom 01.12.2010 – XI R 46/08 und vom 08.06.2011 – XI R 22/09).

108

Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g der Richtlinie 77/388/EWG bestimmt:

109

"Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

...

110

g) die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen der Altenheime, durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen;

..."

111

Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL lautet:

112

„Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

...

113

g) eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden.“

114

Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL entspricht inhaltlich Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g der 6. EGRL. Die Abweichungen im Wortlaut dienen lediglich der Klarstellung; eine inhaltlich abweichende Regelung war nicht gewollt.

115

Art. 133 MwStSystRL bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten die Steuerbefreiung u. a. des Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL von weiteren, dort unter den Buchstaben a bis d genannten Voraussetzungen abhängig machen können. Eine inhaltsgleiche Regelung enthielt Art. 13 Teil A Abs. 2 lit. a) der 6. EGRL.

116

Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht.

3.2.1.

117

Durch Art. 13 Teil A der 6. EGRL, bzw. Art. 132 MwStSystRL sollen nicht sämtliche, sondern nur bestimmte, einzeln aufgeführte und genau beschriebene dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit werden; bei den Steuerbefreiungen handelt es sich um autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe (EuGH Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College, Rz. 14 und 15).

118

Die Begriffe, mit denen die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie – und Art. 132 der MwStSystRL – vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, sind eng auszulegen. Die Auslegung dieser Begriffe muss jedoch mit den Zielen im Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht. Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen im Sinne von Art. 13 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (ständige Rechtsprechung des EuGH, z.B. Urteil vom 15.11.2012 Rs. C-174/11 Zimmermann, ABl EU 2013, Nr. C 9, 13, UR 2013, 35).

119

Bei der Anerkennung von anderen Einrichtungen gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der 6. EGRL müssen die Mitgliedsstaaten den Grundsatz der Gleichbehandlung, der sich im Neutralitätsgrundsatz niederschlägt, beachten (EuGH Urteil vom 15.11.2012 Rs. C-174/11 Zimmermann, Rz. 33). Gleiches gilt für Art. 133 MwStSystRL.

120

Der Neutralitätsgrundsatz lässt es nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (z.B. EuGH Urteil vom 15.11.2012 Rs. C-174/11 Zimmermann, Rz. 48).

121

Der Neutralitätsgrundsatz steht dem Umstand, dass bei anderen Einrichtungen die Steuerbefreiung von einer Anerkennung durch die Mitgliedsstaaten abhängig gemacht werden kann, während Einrichtungen des öffentlichen Rechts einer Anerkennung nicht bedürfen, nicht entgegen (EuGH Urteil vom 15.11.2012 Rs. C-174/11 Zimmermann, Rz. 52).

122

Somit gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz insoweit nur für die anderen Einrichtungen untereinander (EuGH Urteil vom 15.11.2012 Rs. C-174/11 Zimmermann, Rz. 53).

123

Die Mitgliedsstaaten dürfen die Anerkennung solchen Einrichtungen versagen, die eine systematische Gewinnerzielung anstreben (EuGH Urteil vom 15.11.2012 Rs. C-174/11 Zimmermann, Rz. 55; Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a der 6. EGRL und Art. 133 Buchstabe a MwStSystRL).

124

Der deutsche Gesetzgeber hat sich bei der Vorschrift des § 4 Nr. 18 UStG allerdings nicht auf diese Befugnis gestützt. Dies hat zur Folge, dass sachlich unterschiedliche Bedingungen für Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht und solche, die unter § 4 Nr. 18 UStG fallen, nicht zulässig sind (EuGH Urteil vom 15.11.2012 Rs. C-174/11 Zimmermann, Rz. 58).

125

Im Einklang mit dieser Rechtsauffassung des EuGH hat der BFH mit Urteil vom 01.12.2010 – XI R 46/08 (BFHE 232, 232) entschieden, dass der Begriff „von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“ in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der 6. EGRL private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht nicht ausschließt.

126

Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g der 6. EGRL – und Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL – erfasst die mit der Sozialfürsorge eng verbundenen Dienstleistungen.

127

Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die für die Ausübung der von der Steuer befreiten Tätigkeit unerlässlich sind (EuGH Urteil vom 15.11.2012 Rs. C-174/11 Zimmermann, Rz. 61).

128

Zu einem Menü-Service für Senioren hat der BFH mit Urteil vom 01.12.2010 – XI R 46/08 – (BFHE 232, 232) entschieden, dass es sich dabei nicht um eine eng mit der Sozialfürsorge verbundene Leistung handelt. Denn die Versorgung mit Essen entspreche einem Grundbedürfnis jedes Menschen unabhängig von dessen Alter und Gesundheitszustand.

129

Zudem müssen die Leistungen von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat, also Deutschland, anerkannten Einrichtung mit sozialem Charakter erbracht werden (BFH Urteil vom 01. Dezember 2010 – XI R 46/08 –, BFHE 232, 232).

130

Danach muss trotz der unvollständigen Umsetzung auch bei unmittelbarer Anwendung der Richtlinie eine nach nationalem Recht anerkannte Einrichtung vorliegen. Es stellt sich die Frage nach den Kriterien für die Anerkennung, da es an einer EU-konformen nationalen gesetzlichen Regelung ja gerade fehlt.

131

Nicht erforderlich ist, dass es sich um einen der in § 23 UStDV genannten Wohlfahrtsverbände handelt, bzw. die Einrichtung einem solchen angeschlossen sein muss (BFH Urteil vom 01. Dezember 2010 – XI R 46/08 –, BFHE 232, 232).

132

Die Anerkennung einer Einrichtung nach nationalem Recht als Einrichtung mit sozialem Charakter kann aus der Übernahme der Kosten durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden, wobei eine vollständige Kostenübernahme nicht erforderlich ist (z.B. BFH Urteile vom 01. Dezember 2010 – XI R 46/08  –, BFHE 232, 232 und vom 18.08.2005 – V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143).

133

Nicht ausreichend ist, wenn die Einrichtung nur als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig wird (BFH Urteil vom 01. Dezember 2010 – XI R 46/08 –, BFHE 232, 232).

134

Der BFH greift in seinem Urteil vom 01.12.2010 – XI R 46/08 trotz unzureichender Umsetzung der Richtlinie auch im Rahmen der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie auf nationale Bestimmungen zurück. Welche nationalen Bestimmungen dies sein sollen, wird allerdings nicht erwähnt. Stattdessen führt der BFH frühere Urteile an. Es handelt sich also um Richterrecht.

135

U.a. entspricht es ständiger Rechtsprechung des BFH, dass die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter aus der (teilweisen) Kostenübernahme durch Sozialversicherungsträger folgen kann.

136

Etwas anderes ergibt sich möglicherweise aus dem BFH Urteil vom 18.08.2005 – V R 71/03 –. Dort hat der BFH ausgeführt, dass die Beschränkung der Befreiungsregel nur Eventualcharakter hat. Ein Mitgliedstaat, der entsprechende Maßnahmen nicht ergriffen hat, kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass ein Unternehmer die in Art. 133 MwStSystRL genannten Bedingungen nicht erfüllt und die Verweigerung der Steuerbefreiung darauf stützen (Rz. 54 bei Juris).

137

Ausgeschlossen von der Steuerbefreiung sind solche Dienstleistungen, die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen und die in unmittelbarem Wettbewerb zu der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden (Art. 13 Teil A Abs. 2 lit. b der 6. EGRL und Art. 134 MwStSystRL).

3.2.2.

138

Nach diesen Grundsätzen ist das Mensa-Essen ebenso wenig wie ein Menü-Service eng mit der Sozialfürsorge verbunden, da es sich beim Essen – gleich in welchem Rahmen – um ein Grundbedürfnis jedes Menschen handelt. Das Gleiche gilt auch für die Leistung an das Land, bzw. die FH – die Gewährleistung der Versorgung der Studenten mit einer Mensa –.

139

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g der 6. EGRL, bzw. Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL sind also bereits mangels eng mit der Sozialfürsorge verbundener Umsätze nicht erfüllt.

140

Im Streitfall stellt sich die Frage, ob die Gewährung von Landeszuschüssen der Kostenübernahme durch Einrichtungen der sozialen Sicherheit gleich gestellt werden kann. Faktisch trägt dadurch das Land einen Teil der Kosten. Dies ermöglicht es, das Essen zu einem unter den Selbstkosten liegenden Preis abzugeben.

141

Damit ist noch nicht festgestellt, dass die Klägerin lediglich kostendeckende Preise erzielt und keine Gewinne macht. Gewinne wären allerdings per se nicht schädlich.

142

Da es jedoch schon an eng mit der Sozialfürsorge verbunden Umsätzen fehlt, bedarf es im Streitfall keiner Feststellung dazu, nach welchen Kriterien eine nach nationalem Recht anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter anzunehmen ist.

143

Diese Grundsätze gelten für sämtliche aufgrund der Verträge vom 28.11.2005 und vom 27.02.2006 gezahlten „Zuschüsse“.

144

Im Übrigen wäre auch das Ausschlusskriterium des Art. 13 Teil A Abs. 2 lit. b der 6. EGRL und Art. 134 MwStSystRL – hinsichtlich der Umsätze aus den Mensa-Essen – erfüllt.

145

Dass die Essensabgabe auch dazu bestimmt ist, der Klägerin zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, steht außer Frage, auch wenn die Einnahmen nur Kosten deckend sein sollten. Auch Wettbewerb zu anderen Dienstleistern – Anbietern von Mahlzeiten – liegt vor (Beispiele Bl. 154 – 159 PA).

146

Zu Art. 4 Abs. 5 2. Unterabsatz der 6. EGRL (ab 2007: Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL) hat der EuGH mit Urteil vom 16.09.2008 - C-288/07 Isle of Wight Council entschieden, dass die Frage, ob die Behandlung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig werden, als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, mit Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen ist, ohne dass sich diese Beurteilung auf einen lokalen Markt im Besonderen bezieht. Der Begriff "führen würde" sei dahin auszulegen, dass er nicht nur den gegenwärtigen, sondern auch den potenziellen Wettbewerb umfasst, sofern die Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, real und nicht rein hypothetisch ist. Der Begriff "größere" im Sinne des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 sei dahin zu verstehen, dass die gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbsverzerrungen mehr als unbedeutend sein müssen.

147

Diese Grundsätze können auf Art. 134 MwStSystRL übertragen werden, da ihnen allgemeine europarechtliche Grundsätze – Gleichbehandlung und Neutralität – zugrunde liegen, die sie konkretisieren.

148

Auch wenn es aufgrund der Abgelegenheit des Campus konkret keinen Wettbewerber zur Mensa gäbe, wäre potenzieller Wettbewerb mit anderen Dienstleistern, die steuerpflichtige Umsätze ausführen, jedenfalls zu bejahen.

149

Der Ausschlusstatbestand des Art. 134 MwStSystRL liegt zusätzlich bei den an die Studenten ausgeführten Umsätzen vor.

150

Anders liegt der Fall allerdings bei den Leistungen gegenüber dem Land. Hier ist keine Wettbewerbssituation zu erkennen; potenzieller Wettbewerb wäre insoweit rein hypothetisch.

3.3.

151

Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG liegen hinsichtlich der streitigen Umsätze der Klägerin nicht vor.

152

Nach § 4 Nr. 23 UStG ist die Beköstigung von Jugendlichen durch Einrichtungen, die diese Jugendlichen für Ausbildungszwecke bei sich aufnehmen, steuerfrei. Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres.

153

Die Beköstigung der Jugendlichen ist demnach nur dann steuerfrei, wenn die Einrichtung die Jugendlichen bei sich aufnimmt und ausbildet; die Steuerbefreiung kommt nicht in Betracht, wenn ein Dritter die Jugendlichen zu Ausbildungszwecken bei sich aufnimmt (BFH Urteil vom 28.09.2006 – V R 57/05 –, BFHE 215, 351; BStBl II 2007, 846).

154

Mit Urteil vom 28.09.2006 – V R 57/05 – hat der BFH entschieden, dass diese Voraussetzungen im Falle eines Studentenwerks, das die Mensa-Verpflegung der Studenten übernimmt, nicht erfüllt ist, da die Studenten von der Hochschule zu Ausbildungszwecken aufgenommen wurden und nicht vom Studentenwerk; das Studentenwerk selbst verfolge keine Ausbildungszwecke.

155

So liegt der Fall auch hier. Die Studenten sind von der FH zur Ausbildung aufgenommen, sie sind dort immatrikuliert. Die Klägerin selbst bildet jedenfalls die Studenten nicht aus (die Steuerfreiheit der von der Klägerin angebotenen Fortbildungsseminare richtet sich nicht nach § 4 Nr. 23 UStG). Sie sorgt lediglich – an Stelle des Studentenwerks – für das Mensa-Essen.

156

Da hinsichtlich der gegenüber den Studenten erbrachten Leistungen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 nicht vorliegen, kann die Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift auch nicht für die verschiedenen vom Land und der FH gewährten Zuschüsse gewährt werden.

3.4.

157

Es kann offen bleiben, ob eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 23 UStG möglich ist, da der Unternehmer sich für die Umsatzsteuerbefreiung von Verpflegungsleistungen an Studenten jedenfalls dem Grunde nach unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i der 6. EG- Richtlinie, bzw. Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL berufen kann (BFH Urteil vom 28.09.2006 – V R 57/05–, BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846).

158

Soweit allerdings Umsätze an die Studenten ausgeführt werden, führt auch die unmittelbare Anwendung des EU-Rechts nicht zur Steuerfreiheit (dazu im Einzelnen 3.4.2. lit. e).

3.4.1.

159

Art. 13 der Sechsten Richtlinie lautet (auszugsweise bezogen auf lit. i):

160

„A. Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten

161

(1) Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

162

163

i) die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- und Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung;

164

165

(2) a) Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der unter Absatz 1 Buchstaben b), g), h), i), l), m) und n) vorgesehenen Befreiungen für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, von Fall zu Fall von der Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Bedingungen abhängig machen:

166

– Die betreffenden Einrichtungen dürfen keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden.

167

– Leitung und Verwaltung müssen im Wesentlichen ehrenamtlich durch Personen erfolgen, die weder selbst noch über zwischengeschaltete Personen ein unmittelbares oder mittelbares Interesse an den Ergebnissen der betreffenden Tätigkeiten haben.

168

– Es müssen Preise angewendet werden, die von den zuständigen Behörden genehmigt sind, oder solche, die die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Tätigkeiten, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen Preise angewendet werden, die unter den Preisen liegen, die von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen für entsprechende Tätigkeiten gefordert werden.

169

– Die Befreiungen dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zuungunsten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen führen.

170

b) Von der in Absatz 1 Buchstaben b), g), h), i), l), m) und n) vorgesehenen Steuerbefreiung sind Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen ausgeschlossen, wenn

171

– sie zur Ausübung der Tätigkeiten, für die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind;

172

– sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden.“

173

Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i, 133 und 134 MwStSystRL enthalten im Wesentlichen gleich lautende Bestimmungen.

174

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Begriffe, mit denen die in Art. 132 MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, eng auszulegen. Die Auslegung dieser Begriffe muss jedoch mit den Zielen im Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht. Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen im Sinne von Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (zu Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, ABl EU 2014, Nr. C 45, 11, DB 2014, 37, Rz. 25, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der EuGH noch in seinem Urteil vom 20.06.2002 Rs. C-287/00, Slg 2002, I-5811, UR 2002, 316, dort Rz. 47 ausgeführt hat, dass der Begriff der mit dem Hochschulunterricht eng verbundenen Dienstleistungen im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift keine besonderes enge Auslegung verlange).

175

Zum Ziel der Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL geht aus dieser Bestimmung hervor, dass die Befreiung durch die Gewährleistung einer günstigeren mehrwertsteuerlichen Behandlung von Bildungsdienstleistungen den Zugang zu diesen Leistungen erleichtern soll, indem die höheren Kosten vermieden werden, die sich aus ihrer Unterwerfung unter die Mehrwertsteuer ergeben würden (EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 26).

176

Angesichts dieses Ziels weist der EuGH darauf hin, dass der gewerbliche Charakter einer Tätigkeit im Rahmen von Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL nicht ausschließt, dass es sich dabei um eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit handelt (EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 27).

177

Zudem ist der Begriff „Einrichtung“ in Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL grundsätzlich weit genug, um auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen (EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 28).

178

Nach Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL sind aber die dort genannten Bildungsdienstleistungen nur dann befreit, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit Bildungsaufgaben betraut sind, oder von anderen Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung erbracht werden. Diese anderen Einrichtungen, d. h. private Einrichtungen, müssen somit die Voraussetzung erfüllen, dass sie eine vergleichbare Zielsetzung wie die genannten Einrichtungen des öffentlichen Rechts haben (EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 35).

179

Da Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL nicht festlegt, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Modalitäten die vergleichbare Zielsetzung anerkannt werden kann, ist es grundsätzlich Sache des nationalen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die Regeln aufzustellen, nach denen den betreffenden Einrichtungen eine solche Anerkennung gewährt werden kann. Die Mitgliedstaaten verfügen dabei über ein Ermessen (EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 37).

180

Die nationalen Gerichte haben zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung solcher Bedingungen die Grenzen ihres Ermessen nicht überschritten haben und die Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, beachtet haben (EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 38).

181

Art. 133 Abs. 1 MwStSystRL stellt fakultative Bedingungen auf, die die Mitgliedsstaaten für die Gewährung der in Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL genannten Befreiungen zusätzlich vorsehen können; die Mitgliedsstaaten sind hierzu aber nicht verpflichtet (EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 30).

182

Art. 134 MwStSystRL ist nur auf Umsätze anwendbar, die mit den befreiten Bildungsdienstleistungen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL eng verbunden sind, also nicht auf die im Kernbereich befreiten Umsätze (EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 32).

3.4.2.

183

a) mit dem Hochschulunterricht eng verbundene Dienstleistung

184

Im Streitfall kommt als Tätigkeit im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe i 6. EGRL, bzw. Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL die Erteilung von Hochschulunterricht, bzw. eng damit verbundene Dienstleistungen in Betracht.

185

Unterrichtstätigkeit besteht aus einer Gesamtheit von Elementen, zu denen auch die Leistungen gehören, die den organisatorischen Rahmen betreffen (EuGH Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College, Slg. 2007, I-04793, Rz. 20).

186

Mit dem Hochschulunterricht eng verbundene Dienstleistungen liegen dann vor, wenn sie als Nebenleistungen zur Hauptleistung Unterricht erbracht werden (EuGH Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College, Rz. 28).

187

Eine Nebenleistung liegt dann vor, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter bestmöglichen Bedingungen zu erhalten (EuGH Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College, Rz. 29).

188

Zweck der Steuerbefreiung für eng verbundene Dienstleistungen ist die Entlastung der Studenten und der mit den Kosten des Hochschulunterrichts belasteten Institutionen; durch die Befreiung soll verhindert werden, dass der Zugang zum Hochschulunterricht durch die aufgrund einer Steuerbelastung höheren Kosten erschwert wird (EuGH Urteil vom 20.06.2002 Rs. C-287/00, UR 2002, 316; s.a. Hüttemann UR 2014, S. 45 ff.).

189

Bei dem Mensa-Essen muss es sich also um eine Nebenleistung zum Hochschulunterricht ohne eigenen Zweck handeln.

190

Der BFH hatte mit Urteil vom 28.09.2006 – V R 57/05 – (BFHE 215, 351; BStBl II 2007, 846) das Merkmal „eng verbunden“ mit dem Hochschulunterricht hinsichtlich des Mensa-Betriebs durch ein Studentenwerk bejaht. Zur Begründung führt er an, dass dem Studentenwerk als Anstalt des öffentlichen Rechts die soziale Betreuung der Studenten obliegt. Ohne dass der BFH dazu Ausführungen macht, hat er damit auch einen eigenen Zweck des Mensa-Essens verneint und dieses als Nebenleistung zum Hochschulunterricht qualifiziert.
Bejaht werden kann eine Nebenleistung auch, indem die Essensgewährung unter den organisatorischen Rahmen des Hochschulunterrichts (Rz. 20 des EuGH-Urteils vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College) subsumiert wird.

191

Für die Bejahung des Merkmals „eng verbunden“ spricht sich auch Hüttemann (UR 2014, S. 45 ff.) aus unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 20.06.2002 Rs. C-287/00, wonach unter Berücksichtigung des Ziels der Steuerbefreiung der Begriff der „eng verbundenen Dienstleistung“ nicht eng auszulegen ist.

192

Hintergrund für diese Bewertung ist auch, dass sich die Betreiber hochschulgastronomischer Leistungen an den Studienablauf anpassen und den Studenten in den Mensen auch Orte fürs Lernen, für Kommunikation, für Austausch zur Verfügung stellen, so dass die Mensa mehr ist als bloße Essensversorgung, die normale Caterer und Restaurants bieten.

193

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 01.12.2010 – XI R 46/08 – sind somit nicht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i 6. EGRL, bzw. Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL zu übertragen in der Weise, dass hinsichtlich des Mensa-Essens das Merkmal „eng verbunden“ zu verneinen wäre, weil Essen ein Grundbedürfnis jedes Menschen sei.

194

Mit Urteil vom 07.10.2010 – V R 12/10 (BFHE 231, 349; BStBl II 2011, 303) hat der BFH hingegen für den Fall der Verpflegung von Teilnehmern an privaten Fortbildungsseminaren entschieden, dass die Verpflegung der Seminarteilnehmer im Allgemeinen keine eng mit der Fortbildung verbundene Dienstleistung sei (Tz. 29 bei Juris). Der BFH begründet dies damit, dass die Verpflegung der Seminarteilnehmer für die Fortbildung nicht unerlässlich sei.

195

Soweit der BFH weiter ausführt (Rz. 30), dass seine Rechtsprechung zur Steuerfreiheit der Mensa-Umsätze eines Studentenwerks auf den dort entschiedenen Fall der Verpflegung bei privaten Fortbildungsseminaren nicht übertragbar sei, stellt er verallgemeinernd fest, dass die Unerlässlichkeit nur gegeben ist, wenn es sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts handelt, die aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften tätig wird, die die spezielle Verknüpfung der Hochschulausbildung der Studenten und deren soziale Betreuung regeln.

196

In ähnlicher Weise hat der BFH in seinem Urteil vom 12.02.2009 – V R 47/07 (BFHE 225, 178; BStBl II 2009, 677, Rz. 26 bei Juris) ausgeführt, dass maßgebend für die Bejahung des Merkmals der Verpflegung als eng verbundener Dienstleistung war, dass es sich bei dem Studentenwerk um eine öffentlich-rechtliche Einrichtung handelt, der aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die soziale Betreuung der Studenten obliege; für einen privaten Schul-Förderverein, der eine Cafeteria in der Ganztagsschule betreibe, treffe dies nicht zu, weshalb es für die Annahme der eng verbundenen Dienstleistung nicht ausreichend sei, dass die Schüler einer Ganztagsschule verpflegt werden müssten.

197

Wendet man diese Grundsätze, die im Urteil vom 07.10.2010 in Rz. 30 zwar zur Unerlässlichkeit (Art. 134 lit. a MwStSystRL) gemacht wurden, sich unter Beachtung des Urteils des BFH vom 12.02.2009 – V R 47/07 (BFHE 225, 178; BStBl II 2009, 677, Rz. 26 bei Juris) aber auch auf die Annahme einer eng verbundenen Dienstleistung beziehen (Rz. 29), in Bezug auf die mit dem Hochschulunterricht eng verbundene Dienstleistung gemeinschaftsrechtskonform unter Beachtung des Neutralitätsgrundsatzes an, so muss die spezielle Verknüpfung des Mensa-Essens mit der Hochschulausbildung in gleicher Weise wie bei einem Studentenwerk auch dann angenommen werden, wenn eine nicht öffentlich-rechtliche Einrichtung sich vertraglich zur Erfüllung der Aufgaben eines Studentenwerks unter Anwendung der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet hat.

198

Auch soweit die Klägerin Leistungen gegenüber dem Land und der FH erbringt, nämlich die Gewährleistung der Versorgung der Studenten mit einer Mensa, muss nach den hier dargestellten Grundsätzen eine mit dem Hochschulunterricht eng verbundene Dienstleistung angenommen werden.

199

b) anerkannte Einrichtung

200

Sowohl die Hauptleistung – im Streitfall der Hochschulunterricht – als auch die damit eng verbundenen Dienstleistungen – im Streitfall die Versorgung der Studenten mit Essen, bzw. die Gewährleistung dieser Versorgung – müssen von einer der in Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i 6. EGRL, bzw. Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL genannten Einrichtung erbracht werden. D.h. es muss sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine andere von dem Mitgliedsstaat anerkannte Einrichtung handeln (EuGH Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College, Rz. 34 und 35).

201

Anders als in § 4 Nr. 23 UStG muss es sich jedoch nicht um dieselbe Einrichtung handeln, die auch die Unterrichtsleistung erbringt.

202

Dass die Klägerin eine private Einrichtung mit Gewinnerzielungsabsicht ist, steht der Anerkennung nicht entgegen (EuGH-Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 28).

203

Eine private Einrichtung muss jedoch eine der entsprechenden Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbare Zielsetzung haben (EuGH-Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 35).

204

In dem vom BFH mit Urteil vom 28.09.2006 – V R 57/05 – entschiedenen Fall wurden die Leistungen durch ein Studentenwerk erbracht; dieses erfüllte – anders als die Klägerin – als Anstalt des öffentlichen Rechts die Voraussetzung als Einrichtung.

205

Da es im Streitfall um eine andere Einrichtung geht, bedarf es der Feststellung einer vergleichbaren Zielsetzung, sowie einer Anerkennung nach nationalem Recht.

206

Die vergleichbare Zielsetzung ergibt sich aus den Verträgen vom 28.11.2005 und vom 27.02.2006.

207

Da das nationale Recht – § 4 Nr. 23 UStG – die EU-Richtlinie nur unzureichend umsetzt, kann diese Vorschrift nicht für die Kriterien der Anerkennung heran gezogen werden. Es liegt also einerseits das Erfordernis einer Anerkennung nach nationalem Recht vor, andererseits fehlt es aber bei der unmittelbaren Berufung auf die EU-Richtlinie an nationalen Regelungen für die Anerkennung.

208

Gem. BMF-Erlass vom 27.09.2007 (BStBl I 2007, 768) ergibt sich aus dem EuGH-Urteil vom 14.06.2007, dass auch die Einrichtung, die die eng verbundenen Leistungen erbringt, selbst die Hauptleistung erbringen, hier also den Hochschulunterricht erteilen muss.

209

Der EuGH (Rz. 34 und 35 des Urteils vom 14.06.2007) hat dies so allerdings nicht ausgedrückt. Der EuGH hat darauf hingewiesen, dass nach der Richtlinie die eng verbundene Dienstleistung von einer in Buchstabe i genannten Einrichtung erbracht werden muss. Deshalb müsse es sich um eine der Erziehung gewidmete Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine andere Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung handeln (so auch EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 35).

210

Der BFH hat in seinem Urteil vom 12.02.2009 – V R 47/07 festgestellt, dass daraus, dass Deutschland von der Ermächtigung in Art. 133 MwStSystRL keinen Gebrauch gemacht hat, nicht folgt, dass jede „andere Einrichtung“ damit anerkannt sei. Vielmehr müssen in jedem Fall die Anforderungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe i 6. EGRL, bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i MwStSystRL erfüllt werden, d.h. dass es sich um eine mit den dort genannten Aufgaben betraute Einrichtung handeln muss.

211

Da die Kriterien für die Anerkennung gemeinschaftsrechtkonform sein müssen, muss somit eine nicht öffentlich-rechtliche Einrichtung dann anerkannt werden, wenn sie eine vergleichbare Zielsetzung hat.

212

Im Streitfall ergibt sich aus den mit dem Land geschlossenen Verträgen, dass die Klägerin exakt die Aufgaben übernommen hat, die dem Studentenwerk oblagen. Damit ist die Zielsetzung identisch mit der eines Studentenwerks.

213

Allein aufgrund dessen, dass die Klägerin damit das Erfordernis einer vergleichbaren Zielsetzung erfüllt, ist sie bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung bereits als anerkannte andere Einrichtung anzusehen.

214

Der BFH hat mit Urteilen vom 25. April 2013 – V R 7/11 – (BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976) und vom 16. Oktober 2013 – XI R 19/11 – (BFH/NV 2014, 190) entschieden, dass Berufsbetreuer allein aufgrund ihrer gerichtlichen Bestellung gemäß § 1896 BGB anerkannte Einrichtungen im Sinne des Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL sind. Der BFH begründet dies auch damit, dass andernfalls ein Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz vorläge (Rz. 24 ff. des Urteils V R 7/11 bei Juris).

215

Die in diesen Urteilen für Berufsbetreuer aufgestellten Grundsätze sprechen auch dafür, eine anerkannte Einrichtung im Streitfall aufgrund der vertraglichen Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem Land zur Erfüllung der Aufgaben eines Studentenwerks anzunehmen.

216

c) zusätzliche Bedingungen nach nationalem Recht

217

In seinem Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College weist der EuGH darauf hin, dass Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a der 6.EGRL (ab 2007: Art. 133 MwStSystRL) es zulässt, dass die Mitgliedsstaaten die Anerkennung von anderen Einrichtungen als solche des öffentlichen Rechts von Bedingungen abhängig machen und dass nach nationalem Recht zu prüfen ist, ob solche zusätzlichen Bedingungen erfüllt sein müssen (Rz. 45).

218

Zu dieser Frage brauchte der BFH mit Urteil vom 28.09.2006 – V R 57/05 nicht Stellung zu nehmen, da es dort um ein Studentenwerk ging. Der BFH hat in seinem Urteil vom 12.02.2009 – V R 47/07 jedoch ausdrücklich festgestellt, dass Deutschland von der Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat.

219

Zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der 6. EGRL hat der BFH im Übrigen mit Urteil vom 01.12.2010 – XI R 46/08 ausdrücklich entschieden, dass der Begriff „von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“ private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht nicht ausschließt.

220

Somit steht insbesondere ein evtl. systematisches Streben nach Gewinnerzielung (Art. 133 lit. a MwStSystRL) der Anerkennung der Klägerin nicht entgegen.

221

d) Unerlässlichkeit

222

Eine Dienstleistung gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i 6. EGRL, bzw. Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL kann nur dann von der Mehrwertsteuer befreit werden, wenn sie für die Erteilung des Hochschulunterrichts unerlässlich ist (Art. 134 lit. a MwStSystRL, EuGH Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College, Rz. 38). In seinem Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12 hat der EuGH hierzu klar gestellt, dass sich dieses Erfordernis nur auf die mit den befreiten Bildungsdienstleistungen eng verbundenen Leistungen bezieht, also nicht auf den Kernbereich (Rz. 32).

223

Das Merkmal der Unerlässlichkeit der Leistungen des Studentenwerks hat der BFH mit Urteil vom 28.09.2006 – V R 57/05 – offenbar bejaht, ohne dazu weitere Ausführungen zu machen.

224

Begründen lässt sich diese Auffassung mit dem Umstand, dass das Mensa-Essen nicht nur der Nahrungsaufnahme durch die Studenten dient, sondern auch der Kommunikation zwischen den Studenten und dem Gedankenaustausch.

225

In seinen Urteilen vom 07.10.2010 – V R 12/10 – (BFHE 231, 349; BStBl II 2011, 303) und vom 12.02.2009 – V R 47/07 – (BFHE 225, 178; BStBl II 2009, 677) hat der BFH hingegen für die Fälle der Verpflegung der Teilnehmer an privaten Fortbildungsseminaren, sowie für die Verpflegung von Ganztagsschülern durch einen privaten Förderverein das Merkmal der Unerlässlichkeit verneint und ausgeführt, dass die Grundsätze des Urteils vom 28.09.2006 – V R 57/05 – sich nicht auf diese Fälle übertragen lassen, da es an der Erbringung von Leistungen durch eine öffentlich-rechtliche Einrichtung auf der Basis von öffentlich-rechtlichen Vorschriften fehlt. In diesen vom BFH entschiedenen Fällen fehlte es sowohl an der Leistungserbringung durch eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, als auch an der Erbringung der Leistung aufgrund von öffentlich-rechtlichen Regelungen.

226

Im Streitfall fehlt es bei der Klägerin ebenfalls an der Eigenschaft der öffentlich-rechtlichen Einrichtung.

227

Die Klägerin wird jedoch im Unterschied zu den vom BFH mit Urteilen vom 07.10.2010 und vom 12.02.2009 entschiedenen Fällen tätig aufgrund von öffentlich-rechtlichen Regelungen, die zwar nicht unmittelbar für sie gelten, die sie jedoch aufgrund vertraglicher Verpflichtung gegenüber dem Land ebenso wie ein Studentenwerk einhalten muss (was auch der Grund dafür ist, dass sie nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen als anerkannte Einrichtung zu gelten hat).

228

Da die den BFH-Urteilen vom 07.10.2010 und vom 12.02.2009 zugrunde liegenden Sachverhalte also insoweit vom Streitfall abweichen, folgt aus diesen Urteilen nicht zwingend, dass auch im Fall der Klägerin das Merkmal der Unerlässlichkeit der Verpflegungsleistungen für den Hochschulunterricht zu verneinen ist.

229

Aus dem EuGH-Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12 kann zu folgern sein, dass es gegen den Neutralitätsgrundsatz verstoßen würde, wenn eine andere als öffentlich-rechtliche Einrichtungen anders behandelt wird als erstere, wenn die andere Einrichtung identische Leistungen erbringt mit dem einzigen Unterschied, dass sie nicht unmittelbar aufgrund öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage tätig wird, sondern aufgrund privatrechtlicher Verpflichtung zur Anwendung dieser Vorschriften.

230

Die BFH-Urteile vom 07.10.2010 und vom 12.02.2009 kommen nicht in Konflikt mit dem Neutralitätsgrundsatz, da es für die dort entschiedenen Fälle – Verpflegung private Fortbildungsseminare, Cafeteria des Fördervereins einer Schule – keine öffentlich-rechtlichen Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung gibt.

231

Für die Auslegung, dass die Unerlässlichkeit nach den BFH-Urteilen vom 07.10.2010 und vom 12.02.2009 die Leistungserbringung unmittelbar auf der Basis der öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfordert, spricht zwar, dass es sich bei den Steuerbefreiungen um Ausnahmen handelt, die grundsätzlich eng auszulegen sind. Es lässt sich somit die Auffassung vertreten, dass Zwischenschaltung eines zivilrechtlichen Vertrages mit dem Land einen wesentlichen Sachverhaltsunterschied bewirkt, der die unterschiedliche steuerliche Behandlung rechtfertigen kann.

232

Der Senat gibt jedoch der Auffassung den Vorzug, dass bei ansonsten identischer Sachverhaltskonstellation unter Beachtung des Neutralitätsgrundsatzes eine andere Einrichtung mit der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Einrichtung gleich behandelt werden muss, wenn sie zwar nicht unmittelbar aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften tätig wird, sich jedoch vertraglich zu der ansonsten dem Studentenwerk obliegenden Leistung verpflichtet hat.

233

Demnach ist im Streitfall auch von der Unerlässlichkeit auszugehen.

234

e) Ausschluss von Umsätzen, bei denen Wettbewerb mit nicht befreiten Unternehmen besteht

235

Dienstleistungen, die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen durch Tätigkeiten, die in unmittelbarem Wettbewerb mit der Mehrwertsteuer unterliegenden Unternehmern durchgeführt werden (Art. 134 MwStSystRL), sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. In diesem Ausschluss liegt eine spezifische Ausprägung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität. Der Neutralitätsgrundsatz soll gewährleisten, dass gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer gleich behandelt werden (EuGH Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College, Rz. 42 und 43).

236

Im Streitfall ist die Erzielung zusätzlicher Einnahmen möglicherweise nicht der Hauptzweck der Versorgung mit Essen. Dies ist allerdings für den Ausschluss von der Steuerbefreiung nach der Zielsetzung der Gewährleistung des Neutralitätsgrundsatzes auch nicht erforderlich.

237

Im Fall des EuGH-Urteils vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College wurde der Umstand, dass die Vergütung nur den vom Leistenden an die Lehrer zu zahlenden Gehalt entsprach, als nicht ausreichend erachtet für den Nachweis, dass die Tätigkeit – Überlassung der Lehrer – nicht zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen bestimmt war.

238

Im Streitfall werden durch die verschieden ausgestalteten Zuschüsse des Landes, bzw. der FH zum Mensa-Betrieb auf jeden Fall zusätzliche Einnahmen zu den von den Studenten entrichteten Entgelten erzielt.

239

In dem vom BFH mit Urteil vom 28.09.2006 – V R 57/05 – entschiedenen Fall wurde ausgeführt, dass konkreter Wettbewerb nicht erkennbar sei. Das Urteil ist insoweit durch das EuGH-Urteil vom 16.09.2008 Rs. C-288/07 überholt, als es auf den potenziellen Wettbewerb ankommt.

240

In Bezug auf die Leistungen an die Studenten liegt potenzieller (und tatsächlicher) Wettbewerb vor. Dies folgt bereits aus den von der Klägerin als Anlage 15 zum Schriftsatz vom 30.06.2011 vorgelegten Angeboten anderer Anbieter (Bl. 154 – 159 PA).

241

Hinsichtlich der Leistungen der Klägerin gegenüber dem Land und der FH ist potenzieller Wettbewerb hingegen zu verneinen. Hier wäre Wettbewerb rein hypothetisch i.S. der EuGH-Rechtsprechung. In Bezug auf die verschiedenen vom Land gezahlten Zuschüsse ist der Ausschusstatbestand des Art. 134 lit. b MwStSystRL also nicht gegeben. Dies gilt nach den Ausführungen unter Ziffer 2.3. auch für die Essenszuschüsse, da insoweit keine Entgelte eines Dritten vorliegen.

4.

242

Der Beklagte war nicht gem. § 176 AO an einer Änderung der Bescheide gehindert.

243

Gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO darf ein Steuerbescheid nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, weil das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes festgestellt hat, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht.

244

Dieser Tatbestand ist im Streitfall nicht erfüllt.

245

Die analoge Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO im Hinblick auf das EuGH-Urteil C-434/05 Horizon College kommt nicht in Betracht.

246

Eine analoge Anwendung auf die Nicht-Anwendung von Vorschriften des UStG, die die MwStSystRL nicht oder nur unzureichend umsetzen, scheidet aus, weil die Vorschrift auf diesen Sachverhalt nicht passt. Die Nicht-Umsetzung der EU-Richtlinie hat zur Folge, dass der Steuerpflichtige sich neben den Vorschriften des nationalen Rechts auch unmittelbar auf die Richtlinie berufen kann. Die nationalen Vorschriften bleiben aber gleichwohl wirksam. Zudem hätte die Anwendung der nationalen Vorschriften des § 4 Nr. 18 und Nr. 23 UStG gerade nicht die Steuerbefreiung der Umsätze zur Folge.

247

Gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO darf ein Steuerbescheid nicht aufgrund einer geänderten Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn die bisherige günstigere Rechtsprechung von der Verwaltung angewendet worden war.

248

Die Klägerin hatte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2005 sämtliche streitigen Umsätze als steuerpflichtig behandelt. In ihren Umsatzsteuererklärungen für 2006 und 2007 hatte sie die streitigen Umsätze als steuerfrei behandelt. Alle Erklärungen galten gemäß § 168 AO als Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

249

Nur hinsichtlich der Jahre 2006 und 2007 kommt somit die Anwendung des § 176 AO überhaupt in Betracht.

250

Voraussetzung wäre, dass nach der Zustimmung des Finanzamts zu den Steuererklärungen sich eine von der Verwaltung angewendete höchstrichterliche Rechtsprechung zuungunsten der Klägerin geändert hat.

251

Auch wenn in § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO nur von einem „obersten Gerichtshof des Bundes“ die Rede ist, fällt darunter auch eine geänderte Rechtsprechung des EuGH, da der BFH seine eigene Rechtsprechung an die des EuGH anpassen muss.

252

Der EuGH hat in Bezug auf Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i 6. EGRL festgestellt, dass das Merkmal „eng verbunden“ nur dann vorliegt, wenn die Kriterien für die Annahme einer Nebenleistung – kein eigener Zweck, sondern Mittel um die Hauptleistung unter bestmöglichen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können – erfüllt sind. Eine Änderung der Rechtsprechung zuungunsten des Steuerpflichtigen kann darin nur dann gesehen werden, wenn man annimmt, dass der BFH von anderen Grundsätzen ausgegangen ist. Da der BFH in seinem Urteil vom 28.09.2006 – V R 57/05 – keine näheren Ausführungen dazu gemacht hat, ob eine Nebenleistung zur Hauptleistung Hochschulunterricht vorliegt, kann nicht ausgeschlossen werden, das der BFH unter Anwendung der Grundsätze des EuGH dieses Merkmal beim Mensa-Essen bejaht hat. Damit läge keine Rechtsprechungsänderung vor.

253

§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO kann nur dann angewendet werden, wenn eine Rechtsprechungsänderung mit Sicherheit festgestellt werden konnte.

254

In dem vom BFH mit Urteil vom 28.09.2006 – V R 57/05 –  entschiedenen Fall wurde ausgeführt, dass konkreter Wettbewerb nicht erkennbar sei. Das Urteil ist insoweit durch das EuGH-Urteil vom 16.09.2008 Rs. C-288/07 überholt, als es auf den potenziellen Wettbewerb ankommt.

255

Um insoweit ein Verbot der Anwendung der EuGH-Rechtsprechung auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO stützen zu können, müsste festgestellt werden, dass die Verwaltung die Rechtsprechung des BFH bezüglich des konkreten Wettbewerbs angewendet hat.

256

Das Urteil des BFH vom 28.09.2006 – V R 57/05 – ist im BStBl II 2007, S. 846 veröffentlicht.

257

Zu dem Urteil vom 28.09.2006 – V R 57/05 – ist ein Nichtanwendungserlass ab 01.01.2008 ergangen (BStBl I 2007, 768). Der Erlass betrifft die Nichtanwendung des Urteils in Bezug darauf, dass das Studentenwerk nicht die Unterrichtsleistungen selbst erbringt. In Bezug auf konkreten oder potenziellen Wettbewerb enthält der Erlass keine Ausführungen.

258

Die Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO im Hinblick auf das Ausschlussmerkmal „Wettbewerb“ wäre für die Umsätze aus Leistungen an die Studenten relevant, wenn konkreter Wettbewerb hinsichtlich der Mensa nicht vorliegen würde.

259

Die Klägerin selbst hat jedoch Angebote von örtlichen Wettbewerbern vorgelegt (Bl. 154 – 159 PA), die erheblich höhere Preise für die vergleichbaren Speisen ausweisen.

260

Da somit auch nach der überholten Rechtsprechung zum konkreten Wettbewerb ein Ausschlusstatbestand vorlag, führt die Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO nicht zu einem abweichenden Ergebnis.

5.

261

Hieraus ergibt sich folgendes Ergebnis:

262

Die Umsätze aus den Mensa-Leistungen an Studenten sind steuerbar und steuerpflichtig. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 10.03.2011 Rs. C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 Bog u.a.) ist der Regelsteuersatz anzuwenden.

263

Zu den vorgenannten Umsätzen zählen jedoch nicht die Umsätze aus den Zuschüssen zu den Essenmarken, da es sich insoweit nicht um Entgelte Dritter handelt.

264

Es handelt sich im Einzelnen um folgende Umsätze:

265

2005   

149.005,42 €

2006   

152.557,59 €

2007   

165.926,69 €

266

Hinsichtlich der Umsätze aus „Zuschüssen“ des Landes, bzw. der FH aufgrund der Verträge vom 28.11.2005 und 27.02.2006 greift zwar keine Steuerbefreiung nach nationalem Recht. Die Klägerin kann sich jedoch unmittelbar auf die Steuerbefreiung gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i der 6. EG- Richtlinie, bzw. Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL berufen.

267

Es handelt sich im Einzelnen um folgende Umsätze:

268
        

2005   

2006   

2007   

                                   

Zuschuss Essenmarken

102.482,87 €

114.683,51 €

18.506,81 €

Landeszuschuss Mensa

        

200.000,00 €

130.208,00 €

Zuschuss Studentenwerk

                 

182.853,45 €

                                   

Summe 

102.482,87 €

314.683,51 €

331.586,26 €

269

Die den Umsätzen an die Studenten zuzurechnenden Vorsteuern sind gemäß § 15 Abs. 4 UStG im Verhältnis der steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze aufzuteilen.

6.

270

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

271

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

272

Die Fassung des Tenors erfolgte nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.

7.

273

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zugelassen.

274

Die Sache hat insbesondere auch deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil folgende Rechtsfragen bisher höchstrichterlich noch nicht, bzw. noch nicht abschließend geklärt sind

275
· der Begriff der anerkannten Einrichtung in Bezug auf die unmittelbare Berufung auf die EU-Richtlinie
276
· wann Unerlässlichkeit bei mit dem Hochschulunterricht eng verbundenen Dienstleistungen gegeben ist
277
· ob im Rahmen der Anwendung des Art. 134 MwStSystRL die vom EuGH aufgestellten Grundsätze zum Wettbewerb gelten
278

Das Urteil weicht möglicherweise auch ab von den Urteilen des BFH vom 12.02.2009 – V R 47/07 (Rz. 26) und vom 07.10.2010 – V R 12/10 (Rz. 29, 30).

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.
a)
die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),
b)
die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat;
2.
die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8);
3.
die folgenden sonstigen Leistungen:
a)
die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen
aa)
unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, oder
bb)
auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland;
b)
die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;
c)
sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen.
Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat;
4.
die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;
4a.
die folgenden Umsätze:
a)
die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen,
b)
die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet;
4b.
die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt. Dies gilt entsprechend für Lieferungen, die den in Satz 1 genannten Lieferungen vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein;
4c.
die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Absatz 3a Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert;
5.
die Vermittlung
a)
der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6 und 7 fallenden Umsätze,
b)
der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,
c)
der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden,
d)
der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.
Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat,
6.
a)
die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland,
b)
(weggefallen)
c)
die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern,
d)
Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, wenn die Personenbeförderungen zwischen inländischen Seehäfen und der Insel Helgoland durchgeführt werden,
e)
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel Helgoland;
7.
die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen
a)
an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen,
b)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden,
c)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder,
d)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder,
e)
an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits-und Verteidigungspolitik unternommen wird und
f)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze nicht an die Streitkräfte des anderen Mitgliedstaates ausgeführt werden, die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d und f in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden. Für die Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Bei den Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f hat der Unternehmer die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;
8.
a)
die Gewährung und die Vermittlung von Krediten,
b)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden,
c)
die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,
d)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren,
e)
die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren,
f)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
g)
die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,
h)
die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von Wagniskapitalfonds und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
i)
die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;
j)
(weggefallen)
k)
(weggefallen)
9.
a)
die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
b)
die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird;
10.
a)
die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt;
b)
die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird;
11.
die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler;
11a.
die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG:
a)
die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu Mobilfunkendeinrichtungen,
b)
die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes,
c)
die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der Überlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen;
11b.
Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt
a)
auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder
b)
auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigten Entgelten;
12.
a)
die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b)
die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,
c)
die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;
13.
die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
14.
a)
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;
b)
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von
aa)
zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder anderen Krankenhäusern, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder voraussichtlich mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen zugutekommen, dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr abzustellen,
bb)
Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
cc)
Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden sind,
dd)
Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ee)
Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ff)
Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
gg)
Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, oder
hh)
Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen,
erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, oder
ii)
von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erbracht werden;
c)
Leistungen nach den Buchstaben a und b, die im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der besonderen Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von Einrichtungen erbracht werden, mit denen entsprechende Verträge bestehen, sowie Leistungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen die durch Einrichtungen erbracht werden, mit denen Verträge nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen;
d)
(weggefallen)
e)
die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a und b genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen;
f)
die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
aa)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
bb)
Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, oder
cc)
Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen;
15.
die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge
a)
untereinander,
b)
an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten;
15a.
die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V) und des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V) untereinander und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;
15b.
Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen,
a)
die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
b)
die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder
c)
die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;
15c.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;
16.
die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
a)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
c)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
d)
Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
e)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
f)
Einrichtungen, die nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
g)
Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
h)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
i)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
j)
Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind,
k)
Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
l)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder
m)
Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden.
Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach den Buchstaben b bis m erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht;
17.
a)
die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch,
b)
die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind;
18.
eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
18a.
die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen Kostenerstattung ausgeführt werden, und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist;
19.
a)
die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und von Alkoholerzeugnissen im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,
b)
die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch:
aa)
die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren,
bb)
die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben;
20.
a)
die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen,
b)
die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden,
21.
a)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
aa)
wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
bb)
wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
b)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
aa)
an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder
bb)
an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;
21a.
(weggefallen)
22.
a)
die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden,
b)
andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;
23.
a)
die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden,
b)
eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie
aa)
auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig werden oder
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden,
c)
Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern an Hochschulen im Sinne der Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und an Berufsschulheimen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die die Unternehmer den Personen, die bei der Erbringung der Leistungen nach Satz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren. Kinder und Jugendliche im Sinne von Satz 1 Buchstabe a und b sind alle Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Für die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24 und 25 bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
24.
die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das Gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen;
25.
Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, soweit sie
aa)
für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen,
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchstabe a vergütet wurden,
cc)
Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind, oder
dd)
Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind.
Steuerfrei sind auch
a)
die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1 bezeichneten Leistungen stehen,
b)
die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren,
c)
Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
d)
Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern;
26.
die ehrenamtliche Tätigkeit,
a)
wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
b)
wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht;
27.
a)
die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die in Nummer 14 Buchstabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22 Buchstabe a sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistlichen Beistands,
b)
die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;
28.
die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;
29.
sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

(1) Zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36 soll die Pflegekasse Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, um dem Pflegebedürftigen zu helfen, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen oder dem besonderen Wunsch des Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen; Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig. In dem Vertrag sind Inhalt, Umfang, Qualität, Qualitätssicherung, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu regeln; § 112 ist entsprechend anzuwenden. Die Vergütungen sind für Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 Absatz 1 zu vereinbaren. In dem Vertrag ist weiter zu regeln, dass die Pflegekräfte mit dem Pflegebedürftigen, dem sie Leistungen der häuslichen Pflegehilfe erbringen, kein Beschäftigungsverhältnis eingehen dürfen. Soweit davon abweichend Verträge geschlossen sind, sind sie zu kündigen. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn

1.
das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Mai 1996 bestanden hat und
2.
die vor dem 1. Mai 1996 erbrachten Pflegeleistungen von der zuständigen Pflegekasse aufgrund eines von ihr mit der Pflegekraft abgeschlossenen Vertrages vergütet worden sind.
In den Pflegeverträgen zwischen den Pflegebedürftigen und den Pflegekräften sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern vereinbarten Vergütungen zu beschreiben. § 120 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Pflegekassen können bei Bedarf einzelne Pflegekräfte zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36 anstellen, für die hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität ihrer Leistungen die gleichen Anforderungen wie für die zugelassenen Pflegedienste nach diesem Buch gelten.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

(1) Zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36 soll die Pflegekasse Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, um dem Pflegebedürftigen zu helfen, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen oder dem besonderen Wunsch des Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen; Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig. In dem Vertrag sind Inhalt, Umfang, Qualität, Qualitätssicherung, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu regeln; § 112 ist entsprechend anzuwenden. Die Vergütungen sind für Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 Absatz 1 zu vereinbaren. In dem Vertrag ist weiter zu regeln, dass die Pflegekräfte mit dem Pflegebedürftigen, dem sie Leistungen der häuslichen Pflegehilfe erbringen, kein Beschäftigungsverhältnis eingehen dürfen. Soweit davon abweichend Verträge geschlossen sind, sind sie zu kündigen. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn

1.
das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Mai 1996 bestanden hat und
2.
die vor dem 1. Mai 1996 erbrachten Pflegeleistungen von der zuständigen Pflegekasse aufgrund eines von ihr mit der Pflegekraft abgeschlossenen Vertrages vergütet worden sind.
In den Pflegeverträgen zwischen den Pflegebedürftigen und den Pflegekräften sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern vereinbarten Vergütungen zu beschreiben. § 120 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Pflegekassen können bei Bedarf einzelne Pflegekräfte zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36 anstellen, für die hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität ihrer Leistungen die gleichen Anforderungen wie für die zugelassenen Pflegedienste nach diesem Buch gelten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.