Bundesfinanzhof Urteil, 18. Aug. 2015 - V R 39/14
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. Oktober 2013 8 K 3605/06 aufgehoben.
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.
Tatbestand
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I. Steuerberater B, der spätere Insolvenzschuldner, gab für die Streitjahre 2000 und 2001 zunächst keine Umsatzsteuererklärungen ab. Der Kläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte nach einer Umsatzsteuersonderprüfung die Umsatzsteuer 2000 und 2001 auf der Grundlage von Kontrollmitteilungen und Hinzuschätzungen mit Bescheiden vom 6. September 2002 fest. Im Einspruchsverfahren reichte B Steuererklärungen ein. Das FA änderte die Umsatzsteuerfestsetzungen 2000 und 2001 mit Bescheiden vom 22. Mai 2003. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klagen 8 K 5787/03 und 8 K 227/04 nahm B zurück.
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Unter dem 12. Mai 2004 erließ das FA den Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr 2002. B legte hiergegen Einspruch ein und das FA führte im Jahr 2006 eine Betriebsprüfung für 2000 bis 2002 durch, in deren Folge es am 6. April 2006 geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2000 bis 2002 erließ. Den hiergegen eingelegten Einspruch beschied das FA mit Einspruchsentscheidung vom 18. August 2006.
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Am 6. September 2006 erhob B Klage gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide vom 6. April 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. August 2006. Während des Klageverfahrens wurde eine Steuerfahndungsprüfung bei B durchgeführt. Durch Beschluss des Amtsgerichts ... (AG) vom 23. Juni 2008 wurde der spätere Beklagte und Revisionskläger (Beklagte) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 20. Oktober 2008 erließ das FA auf der Grundlage der Ergebnisse der Fahndungsprüfung geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 2000 bis 2002. Durch Beschluss des AG vom 6. November 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des B eröffnet und der spätere Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser erhob Widerspruch gegen die vom FA zur Tabelle angemeldeten Umsatzsteuerforderungen.
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Das FA erließ am 7. Juni 2010 einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO). Die Klage des Insolvenzschuldners B wies das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 29. Juli 2014 ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision wies der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Beschluss vom 23. Juli 2015 VII B 132/14 zurück.
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Am 4. Oktober 2012 nahm das FA das Verfahren 8 K 3605/06 wegen Umsatzsteuer 2000 bis 2002 auf. Das bisherige Anfechtungsverfahren wandelte sich dadurch in ein Insolvenzfeststellungsverfahren mit dem FA als Kläger und dem Insolvenzverwalter als Beklagten um.
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Das FG gab der Klage des FA statt und stellte fest, dass die Anmeldung der Umsatzsteuer 2000 bis 2002 zur Insolvenztabelle in der angemeldeten Höhe zu Recht erfolgt sei, weil die Umsatzsteuerbescheide rechtmäßig gewesen seien. Die ursprünglichen Bescheide hätten auf dem nachvollziehbaren Prüfungsbericht vom 3. März 2006 beruht. Soweit die Umsatzsteuerbescheide im Klageverfahren --noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens-- erneut geändert worden seien, beruhe dies auf dem Teilbericht der Steuerfahndung vom 25. September 2008, der vollumfänglich zutreffend sei.
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Hiergegen richtet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er Verletzung materiellen Rechts und Verfahrensfehler geltend macht. Werde nach Rechtshängigkeit eines gegen einen Steuerbescheid gerichteten Anfechtungsprozesses das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet und erlasse das FA noch bevor es sich dem Gericht gegenüber zu der Frage geäußert habe, ob es den anhängigen Prozess als Insolvenzfeststellungsverfahren fortführen wolle, einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO, so trete dieser an die Stelle des angefochtenen Steuerbescheides und ersetze diesen. Der vorliegenden Klage des FA fehle seit Bekanntgabe des Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO das Feststellungsinteresse. Im Übrigen bestünden die vom FA geltend gemachten Umsatzsteuerforderungen nicht.
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Die geltend gemachten Verfahrensmängel werden in der Revisionsbegründung nicht erläutert.
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und die Klage des FA abzuweisen.
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Das FA beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise die Revision als unbegründet zurückzuweisen,
äußerst hilfsweise, das Verfahren bis zur Entscheidung des BFH in dem Verfahren VII B 132/14 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen.
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Die Revision sei unzulässig, weil die Prozessbevollmächtigten tatsächlich nicht im Namen und im Auftrag des Beklagten, sondern des Insolvenzschuldners tätig würden. Die vom Beklagten erteilte Vollmacht zur Einlegung der Revision sei rechtsmissbräuchlich, weil damit die sich aus § 80 der Insolvenzordnung (InsO) ergebenden Kompetenzverteilungen umgangen würden.
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Jedenfalls aber sei die Revision unbegründet. Denn liege --wie hier-- im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein vom Schuldner mit der Klage angefochtener Steuerbescheid über die im Prüfungstermin vom FA angemeldeten und vom Insolvenzverwalter bestrittenen Steuerforderungen vor, so sei nach der Rechtsprechung des BFH gemäß § 180 Abs. 2 i.V.m. § 185 InsO die Feststellung durch Aufnahme des durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Klageverfahrens zu betreiben.
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Dass das FA vor Aufnahme des Verfahrens einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO erlassen habe, führe zu keinem anderen Ergebnis.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist zulässig und begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Das FG hat zwar zutreffend erkannt, dass sich das ursprüngliche Anfechtungsverfahren durch die Aufnahme des FA in eine Insolvenzfeststellungsklage des FA gewandelt hat. Diese Feststellungsklage ist aber unzulässig, weil es spätestens seit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Feststellungsbescheides vom 7. Juni 2010 mit Bekanntgabe des BFH-Beschlusses vom 23. Juli 2015 VII B 132/14 an dem Feststellungsinteresse des FA fehlt. Fällt das Feststellungsinteresse während des Revisionsverfahrens weg, entfällt diese Sachentscheidungsvoraussetzung auch für die Klage.
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1. Die Revision ist zulässig. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prozessbevollmächtigten nicht im Auftrag und Namen des Beklagten tätig werden. Die Spekulationen des FA über die Interessenlage der Beteiligten sind nicht geeignet, eine wirksame Bevollmächtigung in Frage zu stellen. Der Beklagte macht auch geltend, durch das Urteil der Vorinstanz in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 121 i.V.m. § 40 Abs. 2 FGO), weil durch die Feststellung des FG, dass die Umsatzsteuerforderungen des FA zu Recht zur Tabelle angemeldet worden seien, sein Widerspruch gegen eben diese Anmeldung beseitigt worden ist. Da es zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört, unberechtigte Steuerforderungen von der Masse abzuhalten, genügt das für die erforderliche Beschwer. Der Beklagte macht auch geltend, dass die Beschwer auf der Verletzung von Bundesrecht, nämlich § 251 Abs. 3 AO, durch das FG-Urteil beruht (§§ 118, 121 FGO). Ob der Insolvenzschuldner denen des Insolvenzverwalters gleichgerichtete Interessen hat oder verfolgt, ist für die Zulässigkeit der Revision unerheblich.
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2. Die Revision ist auch begründet. Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil es im Zeitpunkt der Entscheidung an dem erforderlichen Feststellungsinteresse des FA fehlt.
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a) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners ist die Feststellung der vor Insolvenzeröffnung mit einem Einspruch angefochtenen und im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter bestrittenen Steuerforderung nur durch Aufnahme des unterbrochenen Klageverfahrens zu betreiben (BFH-Urteile vom 23. Februar 2005 VII R 63/03, BFHE 209, 23, BStBl II 2005, 591; vom 23. Februar 2010 VII R 48/07, BFHE 228, 134, BStBl II 2010, 562, Rz 15, mit Nachweisen aus dem Schrifttum). Das ursprüngliche Anfechtungsverfahren hat sich durch die Aufnahme des Verfahrens durch das FA in ein Insolvenzfeststellungsverfahren gewandelt, wodurch sich die Parteirollen der Beteiligten geändert haben. Das FA tritt nunmehr als Klagepartei hinsichtlich des von ihm erhobenen Feststellungsantrags auf. Streitgegenstand ist dabei die Beseitigung des Widerspruchs durch Feststellung der im Prüfungstermin geltend gemachten Forderung zur Tabelle (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 2007 VII R 61/06, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790).
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b) Diese Feststellungsklage ist unzulässig, weil das gemäß § 41 Abs. 1 FGO erforderliche Feststellungsinteresse des FA spätestens mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des am 7. Juni 2010 erlassenen Feststellungsbescheides durch den BFH-Beschluss vom 23. Juli 2015 VII B 132/14 entfallen ist; die Vorentscheidung ist dadurch unrichtig geworden.
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aa) Die Feststellungsklage ist gemäß § 41 Abs. 1 FGO nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung gegenüber dem Beklagten hat (vgl. BFH-Urteile vom 30. März 2011 XI R 5/09, BFH/NV 2011, 1724, Rz 16; vom 23. November 1993 VII R 56/93, BFHE 173, 201, BStBl II 1994, 356, unter II.1.c). Dieses Feststellungsinteresse ist eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739, Rz 18).
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Ein gemäß § 251 Abs. 3 AO wirksam erlassener Bescheid enthält die Feststellung, dass der bestrittene Anspruch in der geltend gemachten Höhe besteht und i.S. von § 38 InsO begründet ist (BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 14/02, BFHE 207, 10, BStBl II 2005, 246; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 251 AO Rz 68). Festgestellte Steueransprüche werden von der rechtskraftähnlichen Wirkung des Tabelleneintrages i.S. von § 178 Abs. 3 InsO erfasst, so dass sie ohne Steuerbescheid durchgesetzt werden können. Wird der Feststellungsbescheid --wie hier-- unanfechtbar, wirkt er in entsprechender Anwendung der Regelung in § 183 Abs. 1 InsO wie eine rechtskräftige Entscheidung gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2013 XI R 22/11, BFHE 244, 209, BStBl II 2014, 332, Rz 25). Ein weitergehendes Feststellungsinteresse des FA besteht im vorliegenden Verfahren jedenfalls seit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Feststellungsbescheides vom 7. Juni 2010 mit Bekanntgabe des BFH-Beschlusses vom 23. Juli 2015 VII B 132/14 nicht.
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bb) Das Feststellungsinteresse muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch den BFH über die Revision vorliegen. Ob die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, muss der BFH von Amts wegen prüfen. Insoweit muss er auch neue Tatsachen, die sich auf Sachurteilsvoraussetzungen beziehen und damit für den Rechtsstreit in seiner Gesamtheit erheblich sind, feststellen und berücksichtigen (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 FGO Rz 260, 265; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 118 FGO Rz 92). Eine Unrichtigkeit des FG-Urteils kann deshalb auch nachträglich noch während des Revisionsverfahrens durch Tatsachen eintreten, die den Fortgang des Verfahrens betreffen (BFH-Urteil vom 8. März 1996 VIII R 92/89, BFH/NV 1996, 776, unter II.4.; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 3/78, BFHE 127, 155, BStBl II 1979, 378, unter II.5.a, Rz 33). Eine solche Tatsache stellt die vom Revisionsgericht in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzung des fortbestehenden Rechtsschutzinteresses dar. Fällt das Rechtsschutzinteresse während des Revisionsverfahrens weg, entfällt diese Sachentscheidungsvoraussetzung auch für die Klage (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 776, unter II.4.). Da das Feststellungsinteresse nur eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 739, Rz 18), gilt für den Fortfall des Feststellungsinteresses dasselbe.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Anmeldung der Umsatzsteuer 2000 bis 2002 zur Insolvenztabelle in Höhe von
162.958,95 € (Jahr 2000),
26.337,85 € (Jahr 2001) und
73.298,80 € (Jahr 2001),
14.600 € (Jahr 2002)
zu Recht erfolgt ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten im Rahmen der Anmeldung von Beträgen zur Insolvenztabelle über die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide 2000-2002.
3Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn D. Herr D war in den Streitjahren als Steuerberater tätig. Dabei wurde er unter anderem als Treuhänder, Finanzierungsvermittler, Generalunternehmer i.V.m. Bautätigkeiten sowie als Bürge und Makler innerhalb seiner Unternehmensgruppe (D-Gruppe) tätig.
4Im Jahr 2002 fand bei Herrn D eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Der Prüfungszeitraum umfasste die Besteuerungszeiträume 2000 und 2001. Da für diese Jahre keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben worden waren, wurden die Besteuerungsgrundlagen unter Zugrundelegung von vorliegendem Kontrollmaterial unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags geschätzt. Die Auswertung dieser Feststellungen führte zu unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2000 und 2001 vom 6.9.2002, in dem der Kläger (Finanzamt F) die Umsatzsteuer mit 50.950 DM (2000) bzw. 64.000 DM (2001) festsetzte.
5Hiergegen erhob Herr D Einspruch und reichte Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 ein, indem er folgende Werte deklarierte:
6Jahr |
2000 |
2001 |
Umsätze zum allg. Steuersatz |
1.431.402,00 DM |
-1.089.848,00 DM |
Vorsteuern |
20.471,61 DM |
108.412,40 DM |
Umsatzsteuer |
208.552,71 DM |
- 282.788,08 DM |
Dem folgte der Kläger (Finanzamt F) nicht und berücksichtigte in geänderten Umsatzsteuerbescheiden vom 22.5.2003 für das Jahr 2000 die Umsätze antragsgemäß, kürzte die Vorsteuern aber auf den Betrag von 16.377,29 DM. Hierzu führte aus, die Vorsteuer sei wegen steuerfreier Umsätze um 20 % gekürzt worden. Bei der Berechnung der steuerpflichtigen Umsätze zur Kürzung der Vorsteuer seien 1,1 Millionen DM nicht berücksichtigt worden, da der Umsatz 2001 storniert und nicht ausgeführt worden sei. Für das Jahr 2001 berücksichtigte er Umsätze zum allgemeinen Steuersatz lediglich in Höhe von minus 836.317 DM und ließ Vorsteuern i.H.v. 71.552,18 DM zum Abzug zu. Hierzu führte er im Erläuterungsteil aus, die Umsätze seien um 165.000 DM erhöht worden; insoweit liege Kontrollmaterial vor. Die Vorsteuer sei wegen steuerfreier Umsätze um 34 % gekürzt worden. Bei der Berechnung der Kürzung sei der stornierte Umsatz i.H.v. 1,1 Millionen DM – wie im Vorjahr – nicht berücksichtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt dieser Bescheide Bezug genommen.
8Die Einsprüche wies der Kläger (das Finanzamt) mit Einspruchsentscheidung vom 27.10.2003 (ursprüngliches Datum 24.10.2003) als unbegründet zurück; die hiergegen erhobene Klage nahm Herr D zurück (Az. beim FG Köln: 8 K 5787/03 und 8 K 227/04).
9Nachdem Herr D für das Jahr 2002 keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte, schätzte der Kläger (Finanzamt F) die Besteuerungsgrundlagen in dem ursprünglichen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheid vom 12. Mai 2004 und setzte die Steuer mit 25.647,32 € fest. Hiergegen legte Herr D Einspruch ein und deklarierte in der eingereichten Steuererklärung Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 5.160 € und machte Vorsteuern in Höhe von 6.792,21 € geltend.
10Im Mai 2006 fand bei Herrn D eine Betriebsprüfung betreffend die Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000-2002 statt, deren Ergebnisse der Prüfer im Prüfungsbericht vom 3.3.2006 festhielt.
11- In Tz. 2.7 „Rechnungen Rechtsanwalt H“ führte der Prüfer aus, der als Betriebsausgabe im Jahr 2000 verbuchte Gesamtbetrag i.H.v. 48.000 DM zzgl. 7.680 DM Vorsteuer sei nach Aussage von Herrn D privat veranlasst.
12- In Tz. 2.13 „Ausbietung B“ heißt es:
13In der Schlussbesprechung wurde dahingehend Übereinstimmung erzielt, dass die Weiterberechnung des im Zusammenhang mit dem Objekt B und dessen Zwangsversteigerung seitens der „A KG“ der BfA am 7.12.2001 in Rechnung gestellten Betrages i.H.v. 600.000 DM zzgl. 96.000 DM Umsatzsteuer an die „E-GmbH“ versehentlich unterblieben ist.
14Mit Schreiben vom 15.2.2006 beantragte Herr D nunmehr die umsatzsteuerneutrale Behandlung dieses Vorgangs, das sich um einen durchlaufenden Posten handeln soll. Nach den Bestimmungen des Abschnitts 152 Satz 2 UStG liegt ein durchlaufender Posten jedoch nur dann vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt keinen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden hat und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet ist. Dies ist nach den vorliegenden Vereinbarungen jedoch nicht gegeben. Im Übrigen wäre dann auch der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der „A KG“ vom 7.12.2001 zu versagen.
15Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Weiterberechnung an die GbR D GmbH/K GmbH (siehe Schreiben vom 15.2.06) nicht nachvollziehbar ist, da aus den vorliegenden vertraglichen Vereinbarung (24.08.2000 und 6.12.2001) keine Rechtsbeziehungen zu dieser Firma ersichtlich sind. (Anm: Dazu i.E. unten: SteuFA-Bericht Tz. 1.6.1)
16Hinsichtlich der Umsatzsteuer führte die Prüfung zu folgenden Ergebnissen:
17Jahr |
2000 |
2001 |
2002 |
Umsätze zum allg. Steuersatz |
1.431.402,00 DM |
- 231.843,00 DM |
- 39.189,00 € |
Vorsteuern |
7.097,29 DM |
71.446,73 DM |
6.452,60 € |
Umsatzsteuer |
222.642,87 DM |
- 108.541,61 DM |
- 12.722,84 € |
Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Betriebsprüfungsberichts – einschließlich der Anl. 5: „Umsatzsteuer laut Prüfung“ – Bezug genommen. Gemäß Tz. 1.1.3.2 des Berichts hat sich Her D Einwendungen zu Tz 2.8, 2.10, 2.11, 2.12, 2.15 und 2.16 vorbehalten.
19Der Beklagte folgte diesen Feststellungen und erließ unter dem 6.4.2006 entsprechende gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000‑2002; die Vorbehalte der Nachprüfung hob er gleichzeitig auf. Für das Jahr 2002 wich er zusätzlich vom Betriebsprüfungsbericht ab und berücksichtigte weitere positive Umsätze in Höhe von 6.250 € wegen ungeklärtem Zahlungseingang. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt dieser Bescheide Bezug genommen.
20Die hiergegen am 13.4.2006 erhobenen Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18. 8.2006 als unbegründet zurück.
21Hierzu führte er zur Umsatzsteuer 2000 aus, Herr D mache nunmehr geltend, dass die Rechnung des Rechtsanwalts H seiner unternehmerischen Tätigkeit als Steuerberater zuzuordnen sei. Dem könne nicht gefolgt werden. Herr D habe sich in diesem Zusammenhang vor dem Landgericht F wegen des Vorwurfs des Bankrotts verantworten müssen. Hierzu habe Herr D aber nicht substantiiert dargelegt, dass dieses Verfahren in einem kausalen Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit als Steuerberater bzw. „Mittelverwender“ gestanden habe.
22Für die Umsatzsteuer 2001 gelte, dass Herr D die von ihm ursprünglich erklärten negativen Umsätze i.H.v. 1.089.848 DM geltend mache. In diesem Zusammenhang verschweige er jedoch, dass diese Problematik bereits Gegenstand des Umsatzsteuerbescheides 2001 vom 22.5.2003 sowie Gegenstand der anschließenden Einspruchsentscheidung vom 24.10.2004 (gemeint wohl: 27.10.2003) gewesen sei. Deswegen habe im Rahmen der Betriebsprüfung keine Veranlassung bestanden, das Ergebnis der vorangegangenen Umsatzsteuer-Sonderprüfung abzuändern, zumal die Einspruchsentscheidung rechtskräftig geworden sei. Dass die Höhe der negativen Umsätze nunmehr von Herrn D „neu aufgewärmt“ werde, vermöge aus steuerlicher Sicht zwar verständlich sein, aber unter Berücksichtigung der Vorverfahren wenig zu überzeugen; Herr D hätte seine diesbezüglichen Einwendungen bereits im damaligen Einspruchsverfahren weiterverfolgen müssen.
23Hinsichtlich des Geschäftsvorfalls „Ausbietung B“ bestehe der begründete Verdacht, dass der ursprünglichen Rechnung keine Leistung zugrundeliege. Hierfür spreche unter anderem die Vereinbarung vom 6.12.2001 zwischen der A GmbH & Co. KG, Herrn D und der K GmbH. Um diesbezügliche Wiederholungen zu vermeiden, werde in diesem Zusammenhang inhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen des Finanzgerichts Köln in seinem Beschluss vom 26.7.2006 verwiesen. Wie bereits auch in den anderen Verfahren der beteiligten Unternehmen der D-Gruppe vom Finanzamt wiederholt zum Ausdruck gebracht worden sei, verfolge Herr D vertraglich undurchsichtige Konstruktionen lediglich mit dem Ziel, die reinen „Vorsteuerbeschaffungsmaßnahmen“ im Rahmen der Unternehmensgruppe zu verschleiern, was durch die Personalunion des Herrn D ermöglicht werde. Die wenig überzeugenden Konstruktionen des Herrn D auf dem Papier hätten gemäß § 14 Abs. 3 UStG zur Folge, dass die unrichtig gesonderte ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet werde. Alternativ gelte zu diesem Geschäftsvorfall, dass bereits aus der Rechnung der A KG vom 7.12.2001 nach Abschnitt 192 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 UStR keine Vorsteuerabzugsberechtigung bestanden habe.
24Hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2002 gelte schließlich, dass Herr D trotz Aufforderung sein Einspruch nicht begründet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
25Bei dem oben genannten Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 26.7.2006 handelt es sich um das Verfahren des Herrn D gegen den Kläger wegen Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 2000- 2002 (FG Köln, Az.: 8 V 2345/06). Darin hatte das u.a. Gericht ausgeführt:
26Gleiches gilt für die Rechnung des Rechtsanwalts H. Laut Betriebsprüfungsbericht soll die Rechnung laut eigener Aussage des Antragstellers privat veranlasst sein. Auch die Antragsbegründung im Verfahren 8 V 2289/06 ergibt nichts anderes. Zwar ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung in der Strafsache ... vor dem Landgericht F, das der Begründung beigefügt war, dass der Antragsteller sich wegen Bankrotts verantworten musste. Dies lässt zwar eine gewisse Vermutung zu, dass die Strafverfahrenskosten betrieblich bzw. unternehmerisch veranlasst sein könnten (vergl. zum Betriebsausgabenabzug von Strafverfahrenskosten: Schmidt/Heinicke, EStG, 24. Auflage § 4 Rz. 520 – Strafen/Geldbußen). Der Antragsteller hat diesen Zusammenhang aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Er trägt hierzu vor, tangiert gewesen sei der Bereich der Mittelverwendungkontrolle und Steuerberatung bei den Fonds C KG und G KG. Er hat hierzu zwei Verträge zur Mittelverwendungskontrolle vorgelegt, die keinerlei Zusammenhang zum Strafverfahren erkennen lassen. Auch dem Protokoll der Sitzung in der Strafsache ... lässt sich nicht entnehmen, welche Tathandlungen dem Antragsteller vorgeworfen wurden. Es lässt auch keinerlei Bezug zu den beigefügten Verträgen zur Mittelverwendungskontrolle zu. Es lässt sich deshalb bei der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht hinreichend sicher beurteilen, ob das Strafverfahren die unternehmerische Sphäre des Antragstellers betroffen hat. Dies geht zu Lasten des für den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG darlegungs- und nachweispflichtigen Antragsteller.
27(...)
28Gegen die Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids 2001 vom 6. April 2004 bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Zwar hatte der Antragsteller für dieses Jahr zu Recht geltend gemacht, die Höhe der ursprünglich berücksichtigten negativen Umsätze von – 836.317 DM im Bescheid vom 22. Mai 2003 – der Ausgangspunkt für die Berechnung der Umsatzsteuer 2001 im Betriebsprüfungsbericht – sei nicht nachvollziehbar, weil er – der Antragsteller – in der Umsatzsteuererklärung negative Umsätze in Höhe von 1.089.848 DM deklariert habe, Abweichungen aber nur in Höhe von 165.000 DM im Bescheid erläutert seien (verbleibende Differenz zu Lasten des Antragstellers: 88.531 DM). Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung kommt der Senat aber zu dem Ergebnis, dass die Stornierung der 3 Rechnungen aus dem Jahr 2000 gegenüber der K GmbH in Höhe von insgesamt 1,1 Mio. DM, die offensichtlich den deklarierten Negativumsätzen zugrundeliegen, nicht zu Negativumsätzen führen können. Der Senat teilt nämlich die vom Antragsgegner in der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2003 geäußerten Auffassung, dass diesen Rechnungen bereits ursprünglich keine umsatzsteuerlich relevante Leistungen zugrundelagen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass er in seinem Beschluss vom 9. Januar 2004 in Sachen 8 V 4927/03, in dem es um die Vorsteuerberechtigung des Rechungsempfängers dieser Rechnungen ging, bei der dortigen summarischen Prüfung zum Ergebnis gelangt war, dass der Antragsteller eine Leistung in Form der Vermittlung eines Ausbietungsgaranten erbracht hatte. Der Senat rückt hiervon aber aufgrund der danach gewonnenen Erkenntnisse in anderen Verfahren mit Beteiligung von Unternehmen des Antragstellers ab.
29Bereits in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2004 in Sachen 8 V 4920/04, in dem es im Rahmen einer einstweiligen Anordnung um die Anerkennung eines Umsatzsteuerguthabens aus stornierten Rechnungen ging, hat der Senat ausgeführt, das Geschäftsgebaren der dortigen Antragstellerin - ein Unternehmen, in welchem ebenfalls der Antragsteller als Geschäftsführer fungierte - und der mit ihr verbundenen Unternehmen zeichne sich, wie dem Senat inzwischen aus einer Vielzahl von Eilverfahren bekannt sei, vor allem dadurch aus, dass im Rahmen des Unternehmensverbundes des Herrn D verschiedene Gesellschaften anderen Gesellschaften des Unternehmensverbundes Rechnungen für komplexe und nicht immer auf Anhieb zu durchschauende Geschäftsvorfälle (Garantieleistungen, übernommene und teils weitergeleitete Werkleistungen und dergl.) ausstellten, die bei dem Rechnungsempfänger zu zum Teil beträchtlichen Vorsteuerüberhängen führten, dann aber in einer Vielzahl von Fällen wieder storniert wurden, um die Umsatzsteuerpflicht des Rechnungsausstellers zu vermeiden. Dabei drängten sich dem Senat inzwischen erhebliche Zweifel auf, ob die entsprechenden, den Vorsteueranspruch zunächst begründenden Vereinbarungen und die Vereinbarungen zur späteren Stornierung der entsprechenden Rechnungen jeweils zeitecht abgeschlossen würden, wobei zu berücksichtigen war, dass eine Vielzahl solcher Vereinbarungen Herr D in Personalunion für zwei oder mehrere Vertragspartner abschloss. Feststellungen des Vollziehungsbeamten, der anlässlich des Vollstreckungsversuchs im Büro des Herrn D verschiedene Briefbögen der diversen Firmen aufgefunden habe, deuteten darauf hin, dass die Vertragsgestaltungen nachträglich den steuerlichen Bedürfnissen jeweils dergestalt angepasst würden, dass die tatsächliche Zahlung der jeweiligen Umsatzsteuer verhindert werde. Es drängten sich, nachdem Herr D erklärt habe, die dortige Antragstellerin verfüge über keine Bankverbindung, auch Zweifel auf, ob den jeweiligen Vereinbarungen ernsthafte Leistungen zugrundelägen oder solche nur dem Schein nach vereinbart würden.
30Der hier zu beurteilende „Geschäftsvorfall“ fügt sich im Lichte dieser Ausführungen nahtlos in die Vorgehensweise des Antragstellers ein. Wie dem Senat aus den Verfahren 8 V 4927/03 und 8 V 2292/05 bekannt ist, lag dem Vorgang „Ausbietung B“ eine Vereinbarung zwischen der GbR D GmbH/K GmbH und der K GmbH – später umbenannt in E GmbH – vom 29. März 2003 zugrunde, wonach die K GmbH sich verpflichtete, für ein der GbR D GmbH/K GmbH gehörendes und sich in der Zwangsversteigerung befindliches Grundstück eine Ausbietungsgarantie zu übernehmen bzw. einen Ausbietungsgaranten zu vermitteln, der das Mindestgebot von 5/10 überschreite, wobei die K GmbH berechtigt war, Subunternehmer zu beauftragen. Im Juni 2000 bestätigte sodann die K GmbH ein Schreiben des Antragstellers vom 5. Juni 2000, ausweislich dessen der Antragsteller die A GmbH u Co KG als Ausbildungsgaranten vermittelte. Ist bis dahin der Geschäftsvorfall noch klar und die Ausstellung von Rechnungen hierfür für eine solche Leistung noch schlüssig, wird dieser gesamte Geschäftsvorfall konterkariert durch die Vereinbarung vom 6. Dezember 2001 zwischen der A GmbH & Co KG, dem Antragsteller und der K GmbH. Denn nunmehr ist es nicht mehr der Antragsteller, der eine Leistung abrechnet, sondern vielmehr seine Rechnungen storniert. Umgekehrt stellt – obschon der Antragsteller eine Leistung erbracht haben will – nunmehr die A GmbH u Co KG dem Antragsteller eine Rechnung über 600.000 DM aus, so dass der Antragsteller als angeblicher Leistender kein Entgelt erhält, sondern seinerseits Belasteter einer Rechnung bleibt und damit in den Genuss eines entsprechenden Vorsteueranspruchs kommen soll. Soweit der Senat im Beschluss 8 V 4927/03 darin noch eine Abkürzung eines Zahlungswegs erblickt hatte, die die eigentliche Leistung des Antragstellers – der Nachweis eines Ausbieters – unberührt lasse, rückt er von dieser Auffassung ausdrücklich ab. Er ist vielmehr inzwischen zur Überzeugung gelangt, dass dem gesamten Geschäftsvorfall überhaupt keine Leistungen zwischen den Vertragsbeteiligten zugrundeliegen, sondern er allein dem Zweck diente, eine rechtlich undurchsichtige Konstruktion „auf dem Papier“ zu schaffen, um auf dieser Grundlage beliebig Rechnungen zwischen allen beteiligten Gesellschaften erteilen zu können, die auch nach Belieben wieder storniert werden können. Dies dient nach den bis heute vorliegenden Erkenntnissen nach Überzeugung des Senats alleine dem Zweck, einerseits Vorsteuerguthaben bei den Rechnungsempfängern zu generieren, die korrespondierende Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers aber zu vermeiden, sei es, indem entweder weitere vom Antragsteller gesteuerte Unternehmen entsprechende Rechnungen mit Vorsteuerausweis zur Kompensation der Umsatzsteuerschuld ausstellen, sei es, dass über Stornierungen im Folgejahr Umsatzsteuerguthaben generiert werden, die dann zur Verrechnung dienen sollen. Die letztgenannte Vorgehensweise ist insbesondere in den Verfahren 8 V 4920/04 deutlich geworden, in welchem es gegenüber der dortigen Antragstellerin, der A GmbH & Co KG, in 2001 zu einer Umsatzsteuerfestsetzung in Höhe von 1.445.235,53 € gekommen war, welches die dortige Antragstellerin durch die Generierung eines Guthabens in Höhe von 1.135.848,14 € zu kompensieren suchte, indem sie – ohne Angabe von Gründen – kurzerhand insgesamt 10 Rechnungen gegenüber verschiedenen vom Antragsteller gesteuerten Unternehmen im Gesamtrechnungswert von 7.075.655,31 € stornierte.
31Rechtsfolge der Annahme, dass dem Geschäftsvorfall „Ausbietung B“ keine Leistungen zugrundelagen, ist einerseits, dass der Antragsteller die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14 Abs 3 Satz 2 des im Streitjahr geltenden Umsatzsteuergesetzes - UStG - schuldet, weil er in den Rechnungen wie ein leistender Unternehmer abrechnet, obwohl er weder eine Lieferung noch eine sonstige Leistung ausgeführt hat. Insofern ist die Erfassung dieser Umsätze in 2000 rechtlich zutreffend
32(...)
33Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des genannten Beschlusses Bezug genommen.
34Herr D hat am 6.9.2006 unter Angabe der Adresse „... N-Straße ..., F ... M“ die vorliegende Klage erhoben, mit der er ankündigte, im Rahmen der mündlichen Verhandlung werde beantragt, seinem Einspruch vom 13.4.2006 zu entsprechen; eine weitergehende Klagebegründung liegt bis heute nicht vor.
35Mit Beschluss vom 23.6.2008 beschloss das Amtsgericht F im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Herrn D (Az.: 1) die Bestellung des Rechtsanwalts P zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit dem Beschluss wurde dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufgelegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. InsO). Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.
36Bereits zuvor, nämlich im Mai 2007 hatte bei Herrn D eine Prüfung der Finanzämter F und für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F begonnen, die zu einem Teilbericht vom 25. September 2008 über die umsatzsteuerlichen Feststellungen führte. Darin heißt es, soweit hier von Belang:
371.2 Prüfungsanlass Steufa
38Gegenüber Herrn D besteht der Verdacht der Umsatzsteuerhinterziehung durch die im Anhang 1 genannten missbräuchlichen Gestaltungen zwischen den verschiedenen D-Firmen. Als D-Firmen werden in diesem Zusammenhang die Firmen bezeichnet, die von Herrn D beherrscht wurden bzw. werden. Bei den Firmen handelt es sich um GmbH, GmbH & Co. KG oder GbR. Die Firmen werden häufig umbenannt oder verlegt. Die Namen der Firmen sind teilweise sehr ähnlich. Die Firmen waren fast ausschließlich im Immobilienbereich tätig. Einige kauften Grundstücke, bebauten diese - hauptsächlich mit Einkaufscentern- und veräußerten die bebauten Grundstücke nachdem sie vermietet wurden. Zielgruppe beim Verkauf waren Immobilienfonds. Andere Firmen waren in der Immobilienverwaltung tätig oder verwalteten eigenen Grundbesitz.
39(…)
401.5 Besteuerungsgrundlagen 2000
411.5.1 Rechnungen an die J marktbau Projektentwicklungs- und Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. Einkaufszentrum R KG (J "R" KG)
42Herr D hat im Jahr 2000 folgende Rechnungen an die J "R" KG gestellt, die dort auch zum Vorsteuerabzug geführt haben.
43Datum |
Netto DM |
Umsatzsteuer DM |
angeblicher Leistungsgegenstand |
05.07.2000 |
292.000,- |
46.720,- |
Finanzierungsvermitlung |
05.07.2000 |
325.000,- |
52.000,- |
gemäß Vereinbarung |
28.07.2000 |
1.275.000,- |
204.000,- |
dänische Fondgesellschaft |
Die gleichen Rechnungen liegen statt von Herrn D auch von der Objektverwaltung V GmbH (V GmbH) vor. Laut sichergestellter Unterlagen waren die Rechnungen vom 05.07.00 zuerst von Herrn D geschrieben worden und sollten dann auf die Firma Objektverwaltung V GmbH abgeändert werden. Bei der Rechnung vom 28.07.00 verhält es sich genau andersherum, hier wurde von der V GmbH auf Herrn D umgeschrieben. Bei der V GmbH handelt sich um ein verbundenes Unternehmen der D-Gruppe. Geschäftsführer waren bis zum 6.8.1998 Herr D und Herr S und ab 6.8.1998 bis zum 8.11.2004 Herr O. Herr D hatte eine Generalhandlungsvollmacht. Eine Umsatzversteuerung liegt bisher weder bei Herrn D noch bei der V GmbH vor. Ebenfalls wurde die Stornierung der Rechnung vom 15.03.01 bei Herrn D steuerlich nicht umgesetzt. Die Vorsteuern bei der J "R" KG wurden in 2001 auch nicht korrigiert und nicht zurückbezahlt.
45Die Rechnungen, denen keine tatsächlichen Leistungen des Herrn D zu Grunde liegen, dienten lediglich dem Vorsteuerabzug bei der Rechnungsempfängerin. Es handelt sich vielmehr um Scheinrechnungen im Sinne von A 191 (2) Nr. 2 S. 1 UStR, vgl. Anhang 1. Herr D schuldet daher gemäß § 14 (3) S. 1 UStG den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag.
46Umsatzsteuer nach § 14 (3) UStG: 302.720,- DM
471.5.2 Rechnungen an die D Treuhand- und Steuerberatungs GmbH, später E
48Treuhand GmbH vom 08.07,18.07. und 10.10.2000
49Für Verkaufsbemühungen im Zusammenhang mit dem Objekt B stellte Herr D die im folgenden aufgeführten Rechnungen an die E Treuhand GmbH.
50- 08.07.00 |
- Abschlagszahlung 300.000,- + 48.000,- DM USt |
- 18.07.00 |
- Abschlagszahlung 500.000,- + 80.000,- DM USt |
- 10.10.00 |
- Abschlagszahlung 300.000,- + 48.000,- DM USt |
1.100.000,- + 176.000,- DM USt
52Die E Treuhand GmbH hatte diese Vorsteuerabzugsbeträge bereits in den USt-Voranmeldungen 2000 geltend gemacht. Herr D wiederum hatte diese Umsätze selbst nicht in den entsprechenden USt-Voranmeldungen des zweiten Halbjahres 2000 erklärt, sondern erst mit der Jahressteuererklärung 2000 am 03.09.02. Mit der Umsatzsteuererklärung für 2001, ebenfalls vom 03.09.02, hat Herr D als angeblich Leistender die o.g. Rechnungen alle storniert und entsprechend die Umsätze gekürzt um netto 1.100.000,-DM. Per Saldo blieb damit bei Herrn D keine Umsatzversteuerung.
53Bei der E Treuhand GmbH wurden die Vorsteuern wie oben geschildert in der Jahreserklärung für 2000 am 13.03.03 geltend gemacht. Im USt-Bescheid 00 vom 27.05.03 wurden sie jedoch vom Finanzamt nicht berücksichtigt, da es sich um Abschlagszahlungen handelte, die aber nicht bezahlt und die Leistungen tatsächlich auch nicht erbracht worden sind.
54Auch im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren (10.06.03) hielt die E Treuhand GmbH weiter am Vorsteuerabzug fest. Die Entscheidung der Umsatzsteuersonderprüfung wurde aber bestätigt und der Einspruch per Einspruchsentscheidung am 09.03.06 als unbegründet zurückgewiesen. Das darauffolgende Klageverfahren wurde im Juni 2006 im Gerichtsregister gelöscht, da zum 30.03.06 die E Treuhand GmbH im Handelsregister gelöscht worden ist. Eine sachliche Entscheidung erfolgte nicht. Die Vorsteuern blieben damit unberücksichtigt und es entstand eine Rückforderung der im Voranmeldungsverfahren erstatteten Vorsteuer. Aufgrund der Löschung der E Treuhand GmbH im Handelsregister ist eine Vollstreckung nicht möglich, der Schaden aus den gezogenen Vorsteuern in den Voranmeldungen weiterhin existent.
55Die oben aufgeführten Abschlagsrechnungen sind nach allem mangels tatsächlicher Leistung und Bezahlung als Scheinrechnungen im Sinne von A 191 (2) Nr. 2 S. 1 UStR anzusehen und dienten lediglich dem Vorsteuerabzug bei der E Treuhand GmbH. Zudem erfüllen sie auch die Kriterien des Anhang 1.
56Auch diese Rechnungsbeträge sind bis heute nicht bezahlt worden, und es sind keine Maßnahmen erkennbar mit denen Herr D tatsächlich eine Durchsetzung der Forderungen erwirken wollte.
57Ergebnis:
58Minderung der "normalen" USt 2000 - 176.000,- DM
59Festsetzung USt 2000 nach § 14 (3) UStG + 176.000,-DM
60Erhöhung der "normalen" USt 2001 (Korrektur seiner Stornierung)
61+ 176.000,- DM
621.5.3 Rechnung vom 12.10.00 an die J marktbau GmbH, später T GmbH
63Herr D hat der J marktbau GmbH mit Datum vom 12.10.00 eine Rechnung für die kaufmännische Buchhaltung und Verwaltungstätigkeit über 91.250,- DM zzgl. 14.600,-DM ausgestellt.
64Die Erlöse wurden in seiner Buchhaltung berücksichtigt und die J marktbau GmbH hat hieraus in der USt-Voranmeldung 10/00 die Vorsteuer geltend gemacht.
65Die betreffende Rechnung des Herrn D verweist auf eine getroffene Vereinbarung, die bei der Durchsuchung nicht vorgefunden wurde. Ein Zeitraum, in dem die besagte Leistung der kaufmännischen Buchhaltung und Verwaltungstätigkeit erbracht worden sein soll, sowie ein Hinweis auf die Ermittlung des Rechnungsbetrages anhand der hierfür maßgeblichen Steuerberatergebührenverordnung fehlen in der Rechnung ebenfalls.
66Es handelt sich bei diesem Sachverhalt offenbar nur um eine Schein- oder Gefälligkeitsrechnung im Sinne des A 190 (2) Nr. 2 S.1 UStR, aus der Herr D gemäß § 14 (3) UStG den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag schuldet. Die Kriterien des Anhang 1 sind erfüllt.
67Die Rechnung des Herrn D ist bis heute auch noch nicht bezahlt und es sind keine Maßnahmen erkennbar mit denen Herr D tatsächlich eine Durchsetzung der Forderung erwirken wollte.
68Zum Bilanzstichtag 31.12.2002 wurde die noch bestehende Forderung umsatzsteuerwirksam ausgebucht, da am 29.02.02 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Firma J marktbau GmbH mangels Masse abgewiesen wurde. Somit ist zu diesem Zeitpunkt der Finanzverwaltung ein Steuerschaden entstanden, da die Umsatzsteuer bei Herrn D aufgehoben ist und eine Vorsteuerkorrektur nach § 17 UStG bei der J marktbau GmbH aufgrund der Insolvenz nicht mehr durchführbar war, bzw. zu keinem wirtschaftlichen Erfolg geführt hätte. Mit einer USt-Festsetzung nach § 14 (3) UStG für die hier beschriebene Scheinrechnung kann der Steuerschaden abgewendet werden, da dann keine umsatzsteuerwirksame Ausbuchung der Forderung in 2002 mehr möglich ist, ohne das der Schaden auf der Gegenseite beseitigt wird.
69Ergebnis:
70Minderung der "normalen" USt: |
- 14.600,- DM |
Umsatzsteuer nach § 14 (3) UStG: |
+ 14.600,- DM |
Erhöhung der "normalen" USt in 2002: |
+ 14.600,- DM |
(Rückgängigmachung der Ausbuchung)
721.5.4 Rechnungen vom 12.10. und 28.12.00 an die K GmbH für Büroorganisation und Verkaufsberatung
73Herr D hat auch der K GmbH mit Datum vom 12.10. und 28.12.00 zwei Rechnungen für die Büroorganisation und Verkaufsberatung über 100.000,- DM zzgl. 16.000,- DM USt, bzw. 70.000,- DM zzgl. 11.200,- DM USt ausgestellt. Die Erlöse wurden in seiner Buchhaltung berücksichtigt und die K GmbH hat hieraus in den USt-Voranmeldungen die Vorsteuer geltend gemacht.
74Die betreffende Rechnung des Herrn D vom 12.10.00 verweist auf eine getroffene Vereinbarung, die bei der Durchsuchung nicht vorgefunden wurde. Ein Zeitraum, in dem die besagten Leistungen der Büroorganisation und Verkaufsberatung erbracht worden sein sollen, sowie ein Hinweis auf die Ermittlung der Rechnungsbeträge anhand der hierfür maßgeblichen Steuerberatergebührenverordnung fehlen in den Rechnungen ebenfalls.
75Es handelt sich daher offensichtlich nur um Schein- oder Gefälligkeitsrechnungen im Sinne des A 190 (2) Nr. 2 S.1 UStR, aus der Herr D gemäß § 14 (3) UStG den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag schuldet. Die Kriterien des Anhang 1 sind erfüllt. Des Weiteren wurden auch diese Rechnungen bis heute noch nicht bezahlt und es sind keine Maßnahmen erkennbar mit denen Herr D tatsächlich eine Durchsetzung der Forderungen erwirken wollte.
76Zum 24.10.06 ist die K Beteiligungs GbR als Gesamtrechtsnachfolgerin der K GmbH an den Strohmann Herrn O übergegangen. Auf Seiten der Rechnungsempfängerin ist nun eine Vorsteuerkorrektur gemäß § 17 UStG nicht mehr zu realisieren. Somit entsteht dann - im Falle einer Forderungsabschreibung auf Seiten von Herrn D - insgesamt ein Steuerschaden (USt bei Herrn D wäre neutralisiert, der Vorsteuerabzug bei der K GmbH würde verbleiben bzw. nicht zurückbezahlt). Diesem ist mit der Festsetzung nach § 14 (3) UStG schon hier jetzt entgegenzuwirken. Zudem ist eine Forderungsabschreibung in 2006 auf die Scheinrechnung gar nicht möglich, weil die fingierte Forderung schon ab Beginn in 2000 in der Bilanz nicht zu berücksichtigen ist.
77Ergebnis:
78Minderung der "normalen" USt |
- 27.200,- DM |
Umsatzsteuer nach § 14 (3) UStG: |
+ 27.200,- DM |
1.5.5 Rechnung vom 12.10.00 an die GbR D Treuhand- und Steuerberatungs GmbH (D GmbH) und K GmbH für Büroorganisation
80Herr D hat auch der GbR D GmbH/K GmbH mit Datum vom 12.10.00 eine Rechnung für die Büroorganisation über 100.000,- DM zzgl. 16.000,- DM USt ausgestellt. Der Erlös wurde in seiner Buchhaltung jedoch nicht berücksichtigt. Die GbR D GmbH/K GmbH hat aber hieraus in den USt-Voranmeldungen die Vorsteuer geltend gemacht.
81Auch diese betroffene Rechnung des Herrn D vom 12.10.00 verweist auf eine getroffene Vereinbarung, die bei der Durchsuchung nicht vorgefunden wurde. Ein Zeitraum, in dem die besagte Leistung für Büroorganisation erbracht worden sein soll, sowie ein Hinweis auf die Ermittlung des Rechnungsbetrages anhand der hierfür maßgeblichen Steuerberatergebührenverordnung fehlte in der Rechnung ebenfalls.
82Es handelt sich ebenfalls nur um eine Schein- oder Gefälligkeitsrechnung im Sinne des A 190 (2) Nr. 2 S.1 UStR, aus der Herr D gemäß § 14 (3) UStG den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag schuldet. Die Kriterien des Anhang 1 sind erfüllt. Des Weiteren wurde auch diese Rechnung bis heute noch nicht bezahlt und es sind keine Maßnahmen erkennbar mit denen Herr D tatsächlich eine Durchsetzung der Forderung erwirken wollte.
83Ergebnis:
84Umsatzsteuer nach §14 (3) UStG: + 16.000,-DM
851.5.6 Rechnung vom 20.10.00 an die A Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. Vermietungs- und Verpachtungs KG (A KG) für Buchhaltung und Bearbeitung
86Herr D hat auch der A KG mit Datum vom 20.10.00 eine Rechnung für die Buchhaltung und Bearbeitung für das erste Halbjahr 2000 über 60.000,- DM zzgl. 9.600,-DM USt ausgestellt.
87Die Erlöse wurden in seiner Buchhaltung berücksichtigt und die A KG hat hieraus in den USt-Voranmeldungen die Vorsteuer geltend gemacht.
88Auch diese betroffene Rechnung des Herrn D vom 20.10.00 verweist auf eine getroffene Vereinbarung, die bei der Durchsuchung nicht vorgefunden wurde. Ein Zeitraum, in dem die besagte Leistung für Buchhaltung und Bearbeitung erbracht worden sein soll, sowie ein Hinweis auf die Ermittlung des Rechnungsbetrages anhand der hierfür maßgeblichen Steuerberatergebührenverordnung fehlt in der Rechnung ebenfalls.
89Es handelt sich ebenfalls nur um eine Schein- oder Gefälligkeitsrechnung im Sinne des A 190 (2) Nr. 2 S.1 UStR, aus der Herr D gemäß § 14 (3) UStG den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag schuldet. Die Kriterien des Anhang 1 sind erfüllt. Auch diese Rechnung wurde bis heute noch nicht bezahlt und es sind keine Maßnahmen erkennbar mit denen Herr D tatsächlich eine Durchsetzung der Forderung erwirken wollte.
90Zum 07.12.2005 ist die L Verwaltungs GmbH & Co KG Gesamtrechtsnachfolgerin geworden und die Haftung auf das zugefallene Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die A KG hatte zu diesem Zeitpunkt bereits erhebliche Steuerrückstände, sodass die angebliche Forderung des Herrn D aus der Scheinrechnung mangels Liquidität nicht mehr durchsetzbar ist. Auf Seiten der Rechnungsempfängerin ist damit eine Vorsteuerkorrektur gemäß § 17 UStG nicht mehr zu realisieren. Somit entsteht dann im Falle einer Forderungsabschreibung auf Seiten von Herrn D insgesamt ein Steuerschaden (USt bei Herrn D wäre neutralisiert, der Vorsteuerabzug bei der A KG würde verbleiben bzw. nicht zurückbezahlt). Diesem ist mit der Festsetzung nach § 14 (3) UStG schon hier jetzt entgegenzuwirken. Zudem ist eine Forderungsabschreibung in 2005 auf die Scheinrechnung gar nicht möglich. Die fingierte Forderung ist ab Beginn schon in 2000 in der Bilanz nicht zu berücksichtigen.
91Ergebnis:
92Minderung der "normalen" USt |
- 9.600,- DM |
Umsatzsteuer nach § 14 (3) UStG: |
+ 9.600,- DM |
1.6 Besteuerungsgrundlagen 2001
941.6.1 Rechnung vom 07.12.01 der A KG an Herrn D für die übernommene Ausbietung beim Objekt B
95Die A KG hatte beim Amtsgericht B unter dem Aktenzeichen 2 gemäß einer Vereinbarung mit Herrn D im Zwangsversteigerungsverfahren der Firma GbR D GmbH/K GmbH das Objekt B W-Straße angesteigert. Für die übernommene Ausbietungsleistung stellte sie Herrn D am 07.12.01 dann 600.000,-DM zzgl. 96.000,-DM in Rechnung. In der Buchführung der A KG für 2001 ist dieser Erlös unter den Provisionserlösen erklärt worden. Im Jahr 2003 hat die A KG diese Rechnung jedoch bezüglich der USt-Option widerrufen. Bei Herrn D führte diese Rechnung in 2001 zum Vorsteuerabzug. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 18.08.2006 wurde diese Rechnung bereits als Scheinrechnung bewertet. Im nachfolgenden Klageverfahren begehrt Herrn D weiterhin den Vorsteuerabzug. Eine Entscheidung in diesem Verfahren und damit zum endgültigen Vorsteuerabzug 2001 steht noch weiter aus. Somit steht noch nicht fest, ob hier ein Steuerschaden für die Finanzverwaltung entsteht, dadurch dass bei der A KG bzgl. dieses Vorgangs die Option zur Umsatzsteuerpflicht widerrufen worden ist, während bei Herrn D diese Korrektur nicht umgesetzt wurde.
96Da die Rechnung im übrigen aber die Kriterien gemäß Anhang 1 erfüllt, handelt es sich bei der Rechnung von vorneherein um eine Schein- oder Gefälligkeitsrechnung laut A 191 (2) Nr. 2 Satz 1 UStR, der keine tatsächliche Leistungserbringung zu Grunde liegt. Ein Vorsteuerabzug bei Herrn D ist nicht zulässig nach A 191 (6) S.2 UStR.
97Ergebnis: |
Umsatzkürzung 2001: |
600.000,- DM |
||
Vorsteuerkürzung: |
66% von 96.000,- DM |
(vergleiche Tz. 2.13. des BP-Berichts vom 03.03.2006 und Erläuterungen zum Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 22.05.2003 sowie die EE vom 18.08.2006)
991.6.2 Rechnung vom 21.09.01 an die GbR D GmbH/K GmbH für die steuerliche Konzeption, Betreuung und Verkauf beim Objekt X
100Die Rechnung vom 21.09.01 beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 165.000,-DM zzgl. 26.400,-DM USt. Im Jahr 2001 wurde die Rechnung von Herrn D nicht in den Umsätzen angegeben. Erst im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung und dem damit ergangenen Änderungsbescheid vom 22.05.03 wurde der Umsatz berücksichtigt. Die Umsatzsteuer 2001 befindet sich derzeit im Klageverfahren. Eine Entscheidung steht noch aus (siehe auch Tz. 1.6.1).
101Bei der GbR D GmbH/K GmbH wurde zunächst die Vorsteuer aus der o.g. Rechnung im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2001 beantragt. Nach erfolgter Betriebsprüfung ist die Vorsteuer jedoch nicht anerkannt worden. Auch hier bei der GbR D GmbH/K GmbH ist hinsichtlich der Umsatzsteuer 2001 noch immer ein Klageverfahren anhängig, in dem weiterhin die Vorsteuer begehrt wird.
102Da jedoch auch diese Rechnung im übrigen die Kriterien gemäß Anhang 1 erfüllt, ist sie von Beginn an als Schein- oder Gefälligkeitsrechnung laut A 191 (2) Nr. 2 Satzl UStR zu bewerten, der keine tatsächliche Leistungserbringung zu Grunde liegt. Die Steuer wird daher bei Herrn D gemäß § 14 (3) UStG geschuldet. Gleichzeitig ist bei der GbR D GmbH/K GmbH ein Vorsteuerabzug nicht zulässig nach A 191 (6) S.2 UStR.
103Ergebnis: Minderung der "normalen" USt: |
- 26.400,- DM |
Umsatzsteuer nach § 14 (3) UStG: |
+ 26.400,- DM |
1.7 Besteuerungsgrundlagen 2002 - 2005
105Es wurden, außer den nachfolgend genannten, keine weiteren Feststellungen als die bisher geschilderten Folgeänderungen aus den Feststellungen 1998 - 2001 getroffen, die zu umsatzsteuerlichen Änderungen führen.
106(…)
107I. Scheinrechnungen Anhang 1
108Die Prüfung wurde hauptsächlich auf Rechnungen beschränkt, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um Scheinrechnungen handelt. Anhaltspunkte für Scheinrechnungen ergeben sich aus den folgenden Kriterien:
109a. Der größte Anteil an den Eingangsrechnungen stammt jeweils von anderen D-Firmen, wobei sowohl der Rechnungsinhalt als auch die tatsächliche Leistungserbringung zweifelhaft sind. Es besteht der Verdacht, dass die den Rechnungen zugrunde liegenden Verträge ausschließlich zur Erschleichung eines ungerechtfertigten Vorsteuerabzuges dienten.
110b. Eine Bezahlung dieser Rechnungen erfolgte so gut wie nie. Vereinzelt wurden Aufrechnungen vorgenommen. Zunächst wurde jedoch alles über Verrechnungskonten gebucht.
111c. Mehrere Firmen hatten keine eigenen Bankkonten und nutzen die Bankkonten anderer Firmen.
112d. Nach angeblichem Vertragsabschluss erfolgten häufig umfangreiche Rechnungsberichtigungen, Erlasse und Optionsverzichte innerhalb der D-Gruppe. Bei den Firmen, bei denen sich aufgrund dieser Sachverhalte Nachzahlungen ergeben hätten, fand in den seltensten Fällen eine Korrektur der Umsätze bzw. der schon gezogenen Vorsteuern statt.
113e. Es wurden im Rahmen der Durchsuchung keine Unterlagen sichergestellt, aus denen hervorgeht, dass den Vereinbarungen auch wirtschaftliche Aktivitäten folgten. So wurden z.B. zahlreiche Finanzierungsvermittlungen vereinbart, über die jedoch keinerlei Schreiben an, noch Antworten von Banken vorlagen.
114Gleiches gilt für Besprechungsvermerke oder ähnliches.
115f. Nahezu sämtliche Rechnungen, die Gegenstand dieser Prüfung waren, wurden jahrelang nicht bezahlt. Trotzdem erfolgten keine Mahnungen.
116Des weiteren fehlten jegliche Dokumente, die darauf hinweisen, dass eine der Vertragsparteien versucht hätte, eine Vertragserfüllung durchzusetzen.
117In den Fällen, bei denen eine Gesamtleistung in Einzelabschnitten abgerechnet wurde, konnte keine Überprüfung dieser Einzelleistungen seitens der Auftraggeber festgestellt werden. Es wurden sogar Rechnungen akzeptiert und Vorsteuern daraus gezogen, bei denen sich die angeblich leistende Firma bereits im Gesamtvollstreckungs- bzw. Insolvenzverfahren befand.
118g. Es wurden Umsatzsteuerguthaben in erheblicher Höhe an D-Firmen erstattet. Die Vorsteuern stammten aus Rechnungsstellungen zwischen den verschiedenen D-Firmen. Demgegenüber wurden die korrespondierenden Umsatzsteuerabschlusszahlungen der rechnungsausstellenden Firmen - wenn überhaupt- erst viel später festgesetzt. Hierzu wurden die folgenden zwei Methoden rechtswidrig genutzt:
119-1. Soweit einzelne Firmen auf Umsatzsteuerjahreszahler umgestellt wurden (z.B. wegen Erstattungen im Vorjahr) stellten genau diese Firmen hohe Ausgangsrechnungen an andere D‑Firmen, die sich im laufenden Voranmeldungsverfahren diese Vorsteuern erstatten ließen. Die entsprechenden Steuererklärungen bei den Jahreszahlern wurden erst etwa drei Jahre später oder gar nicht (bei Insolvenz/Übertragung auf den Strohmann Herrn O) abgegeben.
120-2. Weiteren D-Firmen wurde auf Antrag die Ist-Besteuerung genehmigt. Diese stellten nunmehr hohe Ausgangsrechnungen an andere D-Firmen aus, die sich im laufenden Voranmeldungsverfahren diese Vorsteuern erstatten ließen. Da die Rechnungen in der Regel nicht bezahlt wurden, erfolgte keine Versteuerung bei den die Rechnungen ausstellenden Firmen.
121h. Der Rechnungsaussteller - und damit der angebliche Leistungserbringer - wurde häufig nachträglich beliebig ausgetauscht. Manchmal erfolgte dies mit einer zeitgleich erstellten Rechnung in gleicher Höhe einer anderen D-Firma. Es erscheint ausgeschlossen, dass einem Steuerberater innerhalb der von ihm selbst beherrschten Firmengruppe nicht bekannt ist, welche Firma welche Leistung erbracht hat.
122i. Anhand der bei den Durchsuchungsmaßnahmen beschlagnahmten Unterlagen und Computerdaten konnte nachgewiesen werden, dass einige Dokumente und Rechnungen nicht zu dem Zeitpunkt erstellt worden sind, auf den sie datieren. So liegen Computerdaten vor, wonach Dokumente erst Jahre nach dem Vertragsdatum erstmals erstellt wurden.
123j. Es wurde außerdem festgestellt, dass Verträge erst bis zu fünf Jahre später von Herrn S, einem weiteren Geschäftsführer in der D-Gruppe für die Vertragsgegenseite unterzeichnet wurden, was sich aus den Faxdaten ergibt. Hier wurden die Verträge, die nur die Unterschrift von Herrn D enthielten, Jahre später an Herrn S zur Unterschrift gefaxt. Dieser faxte den Vertrag mit seiner Unterschrift an Herrn D zurück. So lagen keine Verträge mit den Originalunterschriften aller Beteiligten vor. Dem Finanzamt F wurden daher fast ausschließlich Kopien vorgelegt. Dies war auf Grund der jetzt festgestellten Vorgehensweise auch nur so möglich, da ja erstens keine Originalverträge mit allen Unterschriften im Original vorlagen und zweitens aus den von Herrn S zurückgesendeten Faxen die tatsächlichen Sendedaten hervorgingen. Bei den dem Finanzamt F vorgelegten Kopien wurden die Sendezeilen nicht mitkopiert.
124Von daher ist das gesamte Vertrags- und Rechnungswesen innerhalb der D-Gruppe in Zweifel zu ziehen und es ist unerlässlich auf die Vorlage von Originalunterlagen zu bestehen.
125II. Strohmann O
126Für die Strohmanntätigkeit des Herrn O liegen folgende Beweise vor:
127Herr O hat bereits mehrfach die eidesstattliche Versicherung abgegeben, sodass Vollstreckungsversuche oder Zwangsmaßnahmen ihm gegenüber wirkungslos sind.
128Herr O gab in den eidesstattlichen Versicherungen an, seinen Lebensunterhalt mit Mitteln von Herrn D zu bestreiten. Bei der Durchsuchung der Steuerfahndung wurden Schreiben des Herrn O an Herrn D gefunden, in denen er um Übersendung von Geld per Post an sein Postfach bittet. Weiterhin wurden Listen über Barzahlungen, Überweisungen oder Zahlungen per Post an Herrn O bei der Durchsuchung beschlagnahmt. Danach erhielt Herr O in 2003 und 2004 monatlich etwa 1.400,-€ bis 2.200,-€. Außerdem liegen Aufstellungen vor, wonach Herr O monatlich 1.025,-€ brutto als Arbeitslohn von der A KG erhalten sollte, unklar ist hierbei, ob diese Beträge tatsächlich geflossen sind.
129In den meisten Fällen ist unklar, wofür die Gelder an Herr O gezahlt wurden.
130Es konnten keinerlei selbstbestimmte Handlungen des Herrn O als Geschäftsführer festgestellt werden:
131Jeder in U eingehende, entscheidende Schriftverkehr wurde an die Y-Straße in F weitergeleitet.
132Herr O ist nie beim Finanzamt F persönlich wegen „seiner" Firmen in Erscheinung getreten, es ist kein Telefonat oder eine Vorsprache von ihm persönlich bekannt. Auch gibt es Feststellungen von fremden Dritten, die Herrn O befragten und Auskunft von Herrn D bekamen, so z.B.:
1331. Im Bericht vom 18.11.1998 des Rechtsanwaltes I wegen des Gesamtvollstreckungsverfahrens der Z Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH wurde angegeben, dass der Geschäftsführer, Herr O, keinerlei Kenntnis von den Geschäften der Gemeinschuldnerin hat und faktisch nur Herr D Auskunft über die Geschäfte geben kann. Dies hätte sich auch im weiteren persönlichen, telefonischen und schriftlichem Verkehr mit der Gemeinschuldnerin bestätigt. Sobald Herr O angeschrieben oder angerufen wurde, meldete sich Herr D. Briefe, die von Herrn O unterschrieben wurden, waren teilweise unter dem Diktatzeichen von Herrn D geschrieben worden.
1342. Im Bericht vom 15.7.2002 des Rechtsanwaltes AA wegen des Insolvenzeröffnungsverfahrens der J marktbau Projektentwicklungs- und Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH wurde angegeben, dass nicht der Geschäftsführer, Herr O, sondern ausschließlich der ebenfalls anwesende Herr D Auskünfte erteilte.
1353. Auch der Gerichtsvollzieher BB stellte in seinem Schreiben vom 28.8.2003 an die Rechtsanwälte CC u.a. fest, dass es sich bei der Anschrift U, DD-Straße ..., um eine leerstehende, ältere Villa ohne Stromanschluss handele. Auch er vermutete, dass es sich um eine Briefkastenadresse handele und wohl auch um einen Scheingeschäftsführer, da Herrn O offenbar keine Entscheidungskompetenzen zugebilligt würden. Die Geschäftstätigkeiten würden von einem Herrn D in F gesteuert, der eingetragene Geschäftsführer habe keinerlei Sachkenntnisse, jeweils sei Rücksprache mit Herrn D gehalten worden.
1364. Herr O verwies bei einer Befragung am 15.7.2004 durch den Vollziehungsbeamten des Finanzamtes EE auf Herrn D. Er selbst konnte keine Auskünfte z.B. zu den Bankverbindungen und dem Zweck „seiner" Gesellschaft erteilen. Die Auskünfte hierzu könnten nur vom Steuerbüro D erteilt werden
137Demgegenüber ruft Herr D auch jetzt noch zeitweilig wegen der „O"- Firmen beim Finanzamt F an, obwohl er nicht mehr als Steuerberater tätig ist.
138Der o.g. Vollziehungsbeamte stellte am 15.7.2004 auch fest, dass sich in U, FF-Straße ..., kein eingerichteter Geschäftsbetrieb mit aktuellen Unterlagen befand, nicht einmal ein Telefon war vorhanden. Auch waren keine Firmenschilder am Haus befestigt. Am Briefkasten waren nur die Beschriftungen O und E GmbH angebracht, auf alle übrigen Firmen, die zu dieser Zeit Ihren Sitz in U haben sollten, gab es keinen Hinweis.
139Dass sich kein eingerichteter Geschäftsbetrieb in U, FF-Straße ... befindet, wurde auch bei der Durchsuchung durch die Steuerfahndungsstelle am 14.5.2007 bestätigt. Die Unterlagen der Bfa wurden weitgehend vollständig im Büro des Herrn D in der Y-Straße ... in F vorgefunden.
140Herr O verschleierte auch seinen Wohnsitz. Er gab zunächst über längere Zeit als Adresse U, DD-Straße ... an. Dieses Gebäude stand jedoch seit Jahren leer, hatte keinen Stromanschluss und war nicht bewohnbar. Zustellungen sollten an ein Postfach erfolgen.
141Tatsächlich mietete Herr O ab dem 1.2.2004 eine Zweizimmerwohnung in U, FF-Straße ..., an.
142Dass Herr D Herrn O nur als Strohmann benötigte, zeigt sich daran, dass in den Büroräumen des Herrn D in der Y-Straße ... in F in größerem Umfang sowohl Unterschriften des Herrn O auf leeren Briefbogen als auch auf noch nicht ausgefüllten Vordrucken aller Art vorgefunden wurden.
143Es ist nahe liegend, dass diese Blankovordrucke dazu dienten, den wahren Urheber von Schreiben und Erklärungen problemlos verschleiern zu können.
144Der Umstand der Blankounterschriften - sogar unter Steuererklärungen- dokumentiert eindeutig die Einstellung des Herrn O. Er interessiert sich offensichtlich nicht dafür, was in seinem Namen passiert.
145Herr O „übernimmt" Firmen des Herrn D (er wird GF und/oder übernimmt die Anteile), diese Firmen gehen dann nach nicht allzu langer Zeit in Insolvenz oder sie werden liquidiert. Bei diesen Firmen hätten meist erhebliche Steuerbeträge vorangemeldet oder erklärt werden müssen, dies wurde jedoch häufig unterlassen.
146Die Steuerfestsetzungen erfolgten -soweit überhaupt- meist erst durch die Betriebs- oder Umsatzsteuersonderprüfungen oder durch Schätzungen des Veranlagungsbezirkes.
147Die Übergabe der Firmen auf Herrn O geht teilweise mit einer Änderung des Firmennamens und stets mit einer Sitzverlegung einher.
148Herr O kommt auch weiteren steuerlichen Pflichten nicht nach, so z.B. der Zahlung von Steuerschulden oder der Vorlage von Belegen im Rahmen einer Prüfung. Es wurde seitens des Finanzamtes F versucht, die Vorlage von Belegen durch Zwangsgeldandrohungen bzw. ersatzweise durch Zwangshaft durchzusetzen. Das Finanzgericht Köln geht in seinem Urteil vom 21.12.2005, Az. 8 K 4207/05 die Androhung von Zwangsgeld gegenüber einer Person, die bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, für nicht angemessen.
149Alle Auskunftsersuchen laufen somit ins Leere.
150Es gibt für fast alle Firmen Generalsvollmachten für Herrn D.
151Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Teilberichts vom 26.9.2008 Bezug genommen.
152Der Kläger (Finanzamt) folgte auch diesen Prüfungsfeststellungen und erließ am 20.10.2008 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 2000-2002. Daran berücksichtigte er folgende Werte:
153Jahr |
2000 |
2001 |
2002 |
Umsätze zum allg. Steuersatz |
10.152,00 DM |
98.683,00 DM |
56.005,00 € |
Unentgeltliche Wertabgaben |
4.474,00 DM |
4.474,00 DM |
2.306,00 € |
Vorsteuern |
7.097,29 DM |
8.086,73 DM |
6.452,60 € |
Umsatzsteuer gem. § 14 Abs. 2 und 3 UStG |
546.120,00 DM |
26.400,00 DM |
--- |
In den Erläuterungsteilen zu den Bescheiden heißt es, diese würden gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt dieser Bescheide Bezug genommen.
155Am 6.11.2008 eröffnete das Amtsgericht F das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn D. Darin führte es unter anderem zur Zulässigkeit des Antrags aus, es sei international für die Eröffnung des Verfahrens zuständig, weil nach dessen sicheren Überzeugung der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in F habe. Soweit der Schuldner darauf verweise, sein Wohnsitz befinde sich in Frankreich, stehe zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass er seinen Wohnsitz nur scheinbar nach Frankreich verlegt und sich dabei der Dienste eines professionellen Helfers bedient habe, dessen Hauptgeschäft es erklärtermaßen sei, einen solchen Schein zu erzeugen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 35 ff. der Akte) Bezug genommen.
156Mit Schreiben vom 11.5.2010 hat der Kläger (Finanzamt) mitgeteilt, es sei festzustellen, dass der Insolvenzverwalter gegen die angemeldeten Steuerbeträge zu den Umsatzsteuerfestsetzungen 2000-2002 Widerspruch erhoben habe. Es sei daher der Erlass eines Feststellungsbescheides im Sinne des §§ 251 Abs. 3 AO vorgesehen.
157Am 7.6.2010 erließ der Kläger (Finanzamt) einen Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO, in dem er unter anderem die Umsatzsteuer 2000-2002 i.H.v. 162.958,95 € (2000), 26.337,85 € (2001), 73.298,80 € (2001) und 14.600 € (2002) feststellte; gegen diesen Feststellungsbescheid ist ein Klageverfahren anhängig (Finanzgericht Köln, Az. 8 K 3695/10). Hierzu teilte der Kläger (Finanzamt) am 29.12.2010 u.a. mit, die Umsatzsteuer 2000, fällig am 10.5.2006 i.H.v. 5.110,730 €, sei bereits vor der Anmeldung an die Insolvenztabelle ausgeglichen und daher nicht mit angemeldet worden. Die Umsatzsteuerfestsetzung 2002 vom 6.4.2006 habe zu einem Guthaben i.H.v. 37.370,16 € geführt. Eine Anmeldung an die Insolvenztabelle sei deswegen entfallen.
158Mit Schreiben vom 12.9.2012 hat der Berichterstatter die Beteiligten unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 7. März 2006 VIIR 11/05, BStBl II 2006, 573 und vom 13.11.2007 VIIR 61/06, BStBl II 2008,790 darauf hingewiesen, dass bei dem – hier vorliegenden – Passivprozess der Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO nicht hätte ergehen dürfen, weil insoweit Steuerfestsetzungen existiert hätten, hinsichtlich derer ein Klageverfahren anhängig sei. Stattdessen hätte der Beklagte (seinerzeit das Finanzamt) das Verfahren aufnehmen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schreibens Bezug genommen; der Kläger (Finanzamt) hat hierauf mit Schreiben vom 4.10.2012 die Aufnahme des vorliegenden Klageverfahrens erklärt und dazu mitgeteilt, er gehe davon aus, dass die an die Tabelle angemeldeten Beträge zu Umsatzsteuer 2000, 2001 und 2002 berechtigt seien.
159Hierauf hat der Berichterstatter mit Schreiben vom 23.1.2013 mitgeteilt, nachdem das Finanzamt nunmehr ausdrücklich die Aufnahme des vorliegenden Verfahrens erklärt habe, sei dieses als Insolvenzfeststellungsverfahren weiter zu betreiben. Kläger sei nunmehr das Finanzamt F, Beklagter sei Herr Rechtsanwalt P als Insolvenzverwalter über das Vermögen des D. Der Insolvenzschuldner – Herr D –, der nach Aktenlage gegen die Anmeldung der Steuerbeträge aus den Umsatzsteuerfestsetzung 2000-2002 keinen Widerspruch erhoben habe, sei nicht mehr Beteiligter des Verfahrens. Nachdem der nunmehrige Kläger (Finanzamt F) mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 geltend gemacht habe, er gehe davon aus, dass die zur Tabelle angemeldeten Beträge zu Umsatzsteuer 2000, 2001 und 2002 berechtigt seien, möge nunmehr der Beklagte (Rechtsanwalt P) zur Berechtigung der geltend gemachten Forderungen betreffend die Umsatzsteuer 2000, 2001 und 2002 Stellung nehmen.
160Der Kläger beantragt,
161festzustellen, dass die Anmeldung der Umsatzsteuer 2000 bis 2002 zur Insolvenztabelle in Höhe von
162162.958,95 € |
(Jahr 2000), |
26.337,85 € |
(Jahr 2001) und |
73.298,80 € |
(Jahr 2001), |
14.600 € |
(Jahr 2002) |
zu Recht erfolgt ist.
164Der Beklagte beantragt,
165die Klage abzuweisen.
166Mit Schreiben vom 17.5.2013 hat Rechtsanwalt P mitgeteilt, zu der Berechtigung der Umsatzsteuerforderungen aus den Jahren 2000-2002 lägen ihm keinerlei Informationen vor. Er habe den Insolvenzschuldner aufgefordert, ihm diese vorzulegen. Er werde sich bis zum 10. Juni 2013 in dieser Angelegenheit bei Gericht melden.
167Tatsächlich ist keine weitere Mitwirkung seitens des Insolvenzverwalters erfolgt.
168Mit Beschluss vom 11.9.2013 hat der Senat beschlossen, den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen.
169Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2013 verwiesen.
170Entscheidungsgründe
171Die Klage ist begründet.
1721.
173Zu Recht hat der Kläger die Beträge zur Umsatzsteuer 2000 bis 2002 zur Tabelle angemeldet. Sämtliche Anmeldungen laut Antrag des Klägers fußen auf den Umsatzsteuerbescheiden 2000 bis 2002 vom 6.4.2006 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 20.10.2008, die sich zur Überzeugung des Gerichts als rechtmäßig erweisen.
174Wird – wie hier – in einem Passivprozess das Verfahren wegen der Insolvenz des Steuerschuldners unterbrochen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 240 ZPO), ist das Finanzamt als Beklagter befugt, das Verfahren gegenüber dem Insolvenzverwalter aufzunehmen, wenn dieser der Anmeldung von Steuerforderungen zur Tabelle widerspricht. Nach Aufnahme des Rechtsstreits durch das Finanzamt hat sich das (unterbrochene) Anfechtungsverfahren kraft Gesetzes in ein Insolvenzfeststellungsverfahren gewandelt. Liegt im Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bereits ein angefochtener Steuerbescheid über die im Prüfungstermin vom Finanzamt angemeldete und vom Insolvenzverwalter bestrittene Steuerforderung vor, so ist die Feststellung der Forderung durch Aufnahme des durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits gegenüber dem Insolvenzverwalter zu betreiben (§ 180 Abs. 2 der InsO). Mit der Wandlung vom Anfechtungsverfahren zum Insolvenzfeststellungsverfahren wandeln sich auch die Parteirollen der Beteiligten: Das Finanzamt tritt als Klagepartei des von ihm erhobenen Feststellungsantrags auf. Es wird kein Anfechtungsverfahren betrieben, sondern der Widerspruch soll mit dem Ziel der Feststellung der bestrittenen Forderung zur Tabelle beseitigt werden (vergl. zum Ganzen: BFH-Urteil vom 13.11.2007 VII R 61/06, BStBl II 2008, 790).
175Kommt es deswegen im hier vorliegenden Insolvenzfeststellungsverfahren unter Umkehrung der ursprünglich bei Klageerhebung bestehenden Beteiligtenrollen nach wie vor auf die Rechtmäßigkeit der ursprünglich angefochtenen Steuerfestsetzungen für Zwecke der Beurteilung der Frage an, ob die entsprechenden Beträge zu Recht zur Tabelle angemeldet worden sind, ist hier festzustellen, dass die ursprünglichen Umsatzsteuerbescheide 2000-2002 vom 6.4.2006 in Gestalt der gemäß § 68 FGO noch vor Insolvenzeröffnung zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Änderungsbescheide vom 20.10.2008 rechtmäßig sind:
176a. Die ursprünglichen Bescheide fußen auf der Betriebsprüfung aus dem Jahre 2005, deren Ergebnisse der Prüfer im Prüfungsbericht vom 3.3.2006 festgehalten hat. Zur Rechtmäßigkeit dieser Bescheide hatte bereits der 8. Senat in dem o.g. Beschluss vom 26.7.2006 umfassend Stellung genommen, soweit der seinerzeitige Antragsteller ‑ Herr D - hiergegen Einwendungen erhoben hatte. Das erkennende Gericht nimmt auf dieses Ausführungen Bezug und macht sie sie sich vollumfänglich zu eigen. Soweit der Senat darin für das Jahr 2001 ausgeführt hatte, er vermöge die ursprünglich berücksichtigten negativen Umsätze in Höhe von 836.317 DM im Bescheid vom 23. Mai 2003 nicht nachvollziehen, gilt dies – ohne dass es indes hierauf ankäme, weil im Änderungsbescheid vom 20.10.2008 ohnehin nur Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 98.683 DM berücksichtigt werden – mit der Maßgabe, dass dem Gericht dieser Betrag nach Aktenlage inzwischen nachvollziehbar erscheint: Er setzt sich zusammen aus den ursprünglich von Herrn D deklarierten – 1.089.848 DM zuzüglich nicht erklärter Erlöse in Höhe von 165.000 DM und weiteren Erlösen laut Gewinnermittlung des Herrn D in Höhe von 88.530,83 DM.
177b. Soweit die ursprünglichen Umsatzsteuerfestsetzungen vom 6.4.2008 mit Änderungsbescheiden vom 20.10.2008 zu Lasten des Steuerschuldners abermals geändert worden sind, fußt dies auf dem Teilbericht der Steuerfahndung vom 25. September 2008 entsprechend der obigen Darstellung. Die Einzelfeststellungen in diesem Bericht einschließlich der Ausführungen im Anhang 1 bestätigen in beeindruckender Art und Weise die bereits vom Senat im o.g. Beschluss vom 26.7.2006 geäußerte Ansicht, dass die von Herrn D in Personalunion mit den von ihm gesteuerten Gesellschaften geschlossenen Vereinbarungen nicht der Besteuerung zugrundegelegt werden können, weil sie ersichtlich alleine dem Zweck dienen, Vorsteuerbeträge zu generieren bzw. getätigte Umsätze rückgängig zu machen und deswegen „nicht das Papier wert sind, auf dem sie geschrieben stehen.“ Das Gericht hält diese Prüfungsfeststellung vollumfänglich für zutreffend und macht sie sich ebenfalls zu eigen.
178c. Nachdem der Beklagte sich weder mit den Gründen des o.g. Beschlusses vom 26.7.2006 noch mit dem Teilbericht vom 25. September 2008 auseinandergesetzt hat und seine Mitwirkung auch im Übrigen trotz Aufforderung des Gerichts auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlungen beschränkt hat, er bestreite die Berechtigung sämtlicher geltend gemachter Umsatzsteuerforderungen, sieht auch das Gericht von weiteren Ausführungen ab.
1792.
180Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
- 1.
in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.
(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften über die Revision nichts anderes ergibt. § 79a über die Entscheidung durch den vorbereitenden Richter und § 94a über das Verfahren nach billigem Ermessen sind nicht anzuwenden. Erklärungen und Beweismittel, die das Finanzgericht nach § 79b zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Revisionsverfahren ausgeschlossen.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.
(3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse insoweit verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.
(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.