Bundesfinanzhof Urteil, 10. Mai 2016 - IX R 13/15

bei uns veröffentlicht am10.05.2016

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2014  1 K 172/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist die Höhe der Anschaffungskosten bei der Ermittlung eines Veräußerungsverlusts i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren zuletzt mit 1 003 161 Aktien (zu ca. 6 %) an der A-AG beteiligt. Davon entfielen unstreitig 51,12 % der Aktien auf den Kläger und 48,88 % auf die Klägerin.

3

Im Streitjahr (2004) veräußerten die Kläger aus ihrem Bestand 894 451 A-Aktien und erlösten daraus nach Abzug der Veräußerungskosten 2.097.215,73 €.

4

Angeschafft hatten die Kläger die A-Aktien im Jahr 2001 an Erfüllungs statt gegen Forderungsverzicht von der P-GmbH. Streitig ist der Zeitpunkt des Erwerbs. Der Kläger war im fraglichen Zeitraum Gesellschafter und Geschäftsführer der P-GmbH.

5

Die P-GmbH schuldete den Klägern den Kaufpreis aus dem Ankauf von Geschäftsanteilen an der A-GmbH und der B-GmbH im Jahr 1998. Zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs hatte die P-GmbH sämtliche Ansprüche aus und an den erworbenen Beteiligungen sicherungshalber an die Kläger abgetreten. Die P-GmbH hatte die Anteile an der A-GmbH zunächst in die B-GmbH eingebracht und die B-GmbH sodann in die X-AG umgewandelt. Anschließend hatte die P-GmbH ihre Anteile an der X-AG in die A-AG eingebracht und dafür A-Aktien erhalten. Die Aktien der A-AG waren zum Börsenhandel zugelassen.

6

Mit Schreiben vom 15. Februar 2001 verlangte der Kläger aus der Sicherungsvereinbarung von der P-GmbH die Übertragung von 1 003 161 A-Aktien. Die P-GmbH sollte die Aktien ab dem 5. März 2001, nach dem Auslaufen der "Lock-Up-Phase", zunächst treuhänderisch für ihn halten, um eine Pflichtveröffentlichung des Erwerbs zu vermeiden und die Aktien auf erste Anforderung in sein Depot übertragen. Das Schreiben endet mit der Bitte, diese Vorgehensweise durch Abzeichnung und Rückgabe der Kopie des Schreibens zu bestätigen. Eine unterzeichnete Kopie des Schreibens haben die Kläger nicht vorgelegt. Nach Aufforderung des Klägers übertrug die P-GmbH die Aktien am 25. Oktober 2001 in das Depot der Kläger.

7

Die A-Aktie notierte am 5. März 2001 im Durchschnitt mit 7,60 € und am 25. Oktober 2001 mit 2,36 €.

8

Die P-GmbH ging in ihrem Jahresabschluss zunächst davon aus, die A-Aktien seien erst am 25. Oktober 2001 auf die Kläger übergegangen. Im Hinblick darauf, dass der Forderungsverzicht den Wert der Aktien (Börsenkurs am 25. Oktober 2001) erheblich überschritt, ermittelte sie deshalb zunächst einen hohen außerordentlichen Ertrag. Im März 2005 berichtigte die P-GmbH ihren Jahresabschluss. Sie ging nun davon aus, dass die P-GmbH die A-Aktien vom 5. März 2001 bis zum 25. Oktober 2001 nur noch treuhänderisch gehalten habe, verringerte dementsprechend den außerordentlichen Ertrag und erhöhte die Erträge aus der Veräußerung der A-Aktien entsprechend. Eine Auswirkung auf die Besteuerungsgrundlagen bei der P-GmbH ergab sich daraus nicht. Eine am 12. Oktober 2014 bei der P-GmbH begonnene Außenprüfung führte unter Berücksichtigung des geänderten Jahresabschlusses für 2001 zu keinen Änderungen.

9

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2004 machten die im Streitjahr zusammenveranlagten Kläger nach Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens einen Verlust aus der Veräußerung der A-Aktien in Höhe von ./. 2.349.320,86 € geltend (Anschaffungskosten: 6.795.857,44 €).

10

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ging demgegenüber von Anschaffungskosten in Höhe von 2.110.904,36 € aus (894 451 Aktien x 2,36 €/Aktie) und ermittelte einen steuerbaren Veräußerungsverlust von ./. 6.845 €.

11

Im Einspruchsverfahren verneinte das FA, dass den Klägern ein steuerbarer Veräußerungsverlust gemäß § 17 EStG entstanden sei und stellte den vortragsfähigen Verlust für beide Kläger niedriger fest.

12

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage teilweise stattgegeben, die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2004 entsprechend geändert und die Klage im Übrigen abgewiesen.

13

Das FA hat den Verlustfeststellungsbescheid nach Zustellung des Urteils am 10. November 2014 noch einmal geändert und betragsmäßig an das FG-Urteil angepasst. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden.

14

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie halten daran fest, dass die P-GmbH 1 003 161 A-Aktien vom 5. März 2001 bis zum 25. Oktober 2001 treuhänderisch für sie gehalten habe.

15

Die Kläger beantragen sinngemäß,

  

die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2004 vom 20. April 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2011, zuletzt in nicht streiterheblicher Weise geändert am 10. November 2014, dergestalt zu ändern, dass die Kläger anstelle der bisher im Streitjahr berücksichtigten Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von ./. 6.845 € solche in Höhe von ./. 2.349.320,86 € erzielt haben, die dem Kläger in Höhe von ./. 1.200.972,83 € und der Klägerin in Höhe von ./. 1.148.348,03 € zuzurechnen sind,

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des FG Hamburg zurückzuverweisen.

16

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

17

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Unrecht hat das FG dem geänderten Jahresabschluss der P-GmbH jegliche Indizwirkung für den Abschluss und die tatsächliche Durchführung des von den Klägern behaupteten Treuhandverhältnisses abgesprochen.

18

1. Zur Begründung seines Urteils hat das FG u.a. ausgeführt, die Kläger hätten die A-Aktien an Erfüllungs statt von der P-GmbH erworben. Zwar fehle eine ausdrückliche Erklärung, dass die Kläger im Gegenzug für die Übertragung der Aktien auf die ihnen noch zustehenden Kaufpreisforderungen verzichten wollten. Der Verzicht ergebe sich jedoch indiziell daraus, dass die P-GmbH in ihrem Jahresabschluss für 2001 die entsprechenden Forderungen erfolgswirksam ausgebucht habe. Der Jahresabschluss der P-GmbH sei für das Verhältnis der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern und das Verhältnis der Gesellschafter untereinander verbindlich. Der Erwerb der Aktien habe jedoch erst am 25. Oktober 2001 stattgefunden. Das von den Klägern zum 5. März 2001 behauptete Treuhandverhältnis könne nicht festgestellt werden. Die Kläger hätten eine schriftliche Zustimmung der P-GmbH zu ihrem Schreiben vom 15. Februar 2001 nicht vorgelegt. Die P-GmbH habe die Vorgänge nicht zeitnah dokumentiert. Der geänderte Jahresabschluss der P-GmbH könne über die tatsächliche Handhabung zum 5. März 2001 keinen Aufschluss geben, weil er erst nach Ablauf des Jahres aufgestellt worden sei.

19

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

20

a) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr (2004) geltenden Fassung gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Eine unmittelbare Beteiligung liegt auch vor, wenn die veräußerten Anteile, abweichend von der rechtlichen Inhaberschaft, dem Veräußerer nach steuerrechtlichen Grundsätzen zuzurechnen sind (zuletzt Senatsurteil vom 25. Mai 2011 IX R 23/10, BFHE 234, 55, BStBl II 2012, 3, zu wirtschaftlichem Eigentum).

21

b) Wirtschaftsgüter sind auch im Steuerrecht grundsätzlich dem Eigentümer zuzurechnen (§ 39 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--); davon abweichend ist das Treugut steuerrechtlich dem Treugeber zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO). Ein Geschäftsanteil (hier: Aktie) ist steuerrechtlich ein Wirtschaftsgut i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO und stellt einen treugutfähigen Gegenstand dar (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2009 IX R 14/08, BFHE 228, 10, BStBl II 2010, 460, für Teilgeschäftsanteil).

22

c) Voraussetzung für die steuerliche Zurechnung ist das Vorliegen eines steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses.

23

aa) Die Voraussetzungen dafür sind weder im Zivilrecht noch für das Steuerrecht gesetzlich bestimmt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Mai 2014 I R 42/12, BFHE 246, 119, BStBl II 2015, 4). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein Treuhandverhältnis nur gegeben, wenn die mit der rechtlichen Eigentümer- bzw. Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht (schuldrechtlich) so zu Gunsten des Treugebers eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche Inhaberschaft gewissermaßen als "leere Hülle" erscheint (z.B. BFH-Urteile vom 20. Januar 1999 I R 69/97, BFHE 188, 254, BStBl II 1999, 514, und vom 24. November 2009 I R 12/09, BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590). Der Treugeber muss das Treuhandverhältnis beherrschen, und zwar nicht nur nach den mit dem Treuhänder getroffenen Absprachen, sondern auch bei deren tatsächlichem Vollzug (BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152).

24

bb) Bei der Frage nach der tatsächlichen Durchführung einer Treuhandvereinbarung kommt der bilanziellen Behandlung des Treuguts indizielle Bedeutung zu (BFH-Urteile in BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152; vom 28. Februar 2001 I R 12/00, BFHE 194, 320, BStBl II 2001, 468, und in BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590). Deshalb ist einem Treuhandverhältnis die steuerliche Anerkennung grundsätzlich zu versagen, wenn das Treuhandvermögen in der Bilanz des Treuhänders nicht als solches dargestellt wird (BFH-Urteil in BFHE 194, 320, BStBl II 2001, 468).

25

cc) Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben und damit eine von der zivilrechtlichen Inhaberschaft abweichende Zurechnung gerechtfertigt ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. § 159 Abs. 1 Satz 1 AO enthält eine Beweisführungslastregelung für den Fall, dass streitig bleibt, wem die Rechte oder Sachen gehören. Allerdings beschränkt § 159 Abs. 1 AO nicht die Pflicht des FG, gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Januar 2007 VIII B 221/05, BFH/NV 2007, 1079).

26

d) Die Tatsachenfeststellung und –würdigung des FG ist, wenn sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist, für den BFH grundsätzlich bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Sie ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (z.B. BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014, 465, Rz 31).

27

3. Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

28

a) Zu Recht hat das FG allerdings nicht darauf abgestellt, dass das Treugut in der Bilanz der P-GmbH nicht als solches ausgewiesen war. Da das Treuhandverhältnis nach dem Vortrag der Kläger nur für wenige Monate im Jahr 2001 bestand und am Bilanzstichtag bereits beendet war, konnte und durfte es im Jahresabschluss der P-GmbH als solches nicht abgebildet werden.

29

b) Mit Erfolg rügt die Revision aber, dass das FG dem geänderten Jahresabschluss der P-GmbH jegliche Indizwirkung für den Abschluss und die tatsächliche Durchführung des von den Klägern behaupteten Treuhandverhältnisses abgesprochen hat.

30

aa) Dabei ist das FG im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass durch die Feststellung des Jahresabschlusses nicht nur die Bilanz, sondern auch die in ihr dargestellten Rechtsverhältnisse im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und im Verhältnis der Gesellschafter untereinander zivilrechtlich verbindlich bestätigt werden. In der Feststellung des Jahresabschlusses kann deshalb auch ein deklaratorisches Anerkenntnis von Gesellschafterforderungen oder –verbindlichkeiten liegen (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 2. März 2009 II ZR 264/07, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2009, 1272, unter II.2.b, und vom 18. Juli 2013 IX ZR 198/10, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2014, 305, Rz 20).

31

bb) Zu Recht hat das FG diese Rechtsprechung im Streitfall auch herangezogen, um trotz fehlenden Nachweises eines Verzichts auf die restliche Kaufpreisforderung dem Vortrag der Kläger entsprechend eine Leistung an Erfüllungs statt festzustellen. Aus dem Jahresabschluss der P-GmbH ergibt sich, dass die Forderungen der Gesellschafter zum 31. Dezember 2001 ausgebucht worden sind. Damit ist im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft zivilrechtlich bindend festgestellt, dass zuvor ausgewiesene Forderungen der Gesellschafter (Kläger) am 31. Dezember 2001 nicht mehr bestanden. Auf dieser Grundlage hat das FG zutreffend angenommen, dass die Kläger nicht erst im Jahr 2004 auf ihre Forderung gegen die P-GmbH verzichtet haben. Diese tatsächliche Würdigung ist zumindest möglich und bindet deshalb den BFH. Das FG ist dabei offensichtlich davon ausgegangen, dass der Jahresabschluss der P-GmbH ordnungsgemäß festgestellt worden ist.

32

cc) Vor diesem Hintergrund stellt sich aber die Annahme des FG als widersprüchlich und damit als rechtlich fehlerhaft dar, dass dem Jahresabschluss der P-GmbH für den Abschluss und die tatsächliche Durchführung des von den Klägern behaupteten Treuhandverhältnisses (ab dem 5. März 2001) keine Aussagekraft zukomme, weil er erst nachträglich aufgestellt worden sei. Das FG scheint insofern der Ansicht zu sein, dass die tatsächliche Durchführung eines Rechtsverhältnisses nur durch eine zeitnahe Dokumentation nachgewiesen werden kann. Das ist nicht zutreffend. Der Nachweis einer steuerlich erheblichen Tatsache kann grundsätzlich durch sämtliche Beweismittel erbracht werden; entsprechendes gilt, wenn der Nachweis indirekt geführt werden muss. Aus dem geänderten Jahresabschluss der P-GmbH ergibt sich zumindest mittelbar, dass die P-GmbH 1 003 161 A-Aktien am 5. März 2001 aus ihrem Bestand ausgebucht hat, denn die Bewertung des Vorgangs im geänderten Jahresabschluss der P-GmbH beruht auf dem Börsenkurs der A-Aktien am 5. März 2001.

33

4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat --von seinem Standpunkt aus zu Recht-- keine Feststellungen dazu getroffen, ob der geänderte Jahresabschluss der P-GmbH zumindest konkludent von den Gesellschaftern beschlossen worden ist. Dies wird es im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Nur dann wäre der geänderte Jahresabschluss der P-GmbH zivilrechtlich bindend und käme ihm auch steuerlich die beschriebene indizielle Bedeutung zu. Wäre insofern davon auszugehen, dass die Kläger rechtsverbindlich bereits am 5. März 2001 auf ihre Forderungen gegen die P-GmbH verzichtet hätten, läge die Annahme nahe, dass sie die A-Aktien ebenfalls an diesem Tag von der P-GmbH erworben haben.

34

Sollte sich nicht erweisen, dass der geänderte Jahresabschluss der P-GmbH von den Gesellschaftern zumindest konkludent beschlossen worden ist, wird das FG unter Berücksichtigung der von ihm noch aufzuklärenden Umstände, unter denen der geänderte Jahresabschluss der P-GmbH zustande gekommen ist, beurteilen müssen, welche Indizwirkung dem Vorgang dann für den (konkludenten) Abschluss und die tatsächliche Durchführung des von den Klägern behaupteten Treuhandverhältnisses zukommt.

35

5. Auf die Verfahrensrügen geht der Senat nicht ein, weil die Revision bereits mit der Sachrüge Erfolg hat.

36

6. Der Hilfsantrag, die Sache an einen anderen Senat des FG zurückzuverweisen, wird abgelehnt. Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann der BFH die Rechtssache an einen anderen Senat des FG zurückverweisen. Da die Zurückverweisung an einen anderen Senat das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) berührt, setzt sie besondere sachliche Gründe voraus, um eine willkürfreie Ermessensausübung zu gewährleisten. So kommt die Zurückverweisung an einen anderen Senat in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des erkennenden Senats des FG bestehen (BFH-Urteile vom 25. November 2009 I R 18/08, BFH/NV 2010, 941, und vom 18. April 2013 VI R 29/12, BFHE 240, 570, BStBl II 2013, 735). Hierfür liegen im Streitfall aber keine Anhaltspunkte vor.

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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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Einkommensteuergesetz - EStG | § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften


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1

Streitig ist die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Aktien gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2004 geltenden Fassung (EStG).

2

Der Kläger hielt bis 1998 Beteiligungen in Höhe von höchstens 25 % an den Firmen A Gesellschaft ... mbH (im folgenden A) und B Gesellschaft ... mbH (im folgenden B). Mit Ankaufsvereinbarung vom ... 1998 und notariell beurkundeten Geschäftsanteilsübertragungsverträgen vom selben Tag veräußerte und übertrug der Kläger seine gesamten Geschäftsanteile in Höhe von ... DM (davon z. T. treuhänderisch für die Klägerin gehalten) am Stammkapital der A von ... DM für ... DM und in Höhe von ... DM (davon z. T. treuhänderisch für die Klägerin gehalten) am Stammkapital der B von ... DM für ... DM an die C-Gesellschaft mbH (im folgenden C). Die Kaufpreise wurden der Käuferin zunächst für die Dauer von einem Jahr mit einer Verzinsung zu 3 % gestundet. Zur Sicherstellung der Kaufpreiszahlung von ... DM sowie der vereinbarten Stundungszinsen trat die Käuferin gemäß § 3 der Ankaufsvereinbarung in der ursprünglichen Fassung ihre Ansprüche aus den erworbenen Beteiligungen und nach einer später korrigierten Fassung ihre Ansprüche aus und an den erworbenen Beteiligungen sicherungshalber an den Verkäufer ab.

3

Die C brachte am ... 1998 ihre Anteile an der B in die A im Wege einer Sachkapitalerhöhung ein. Von ihrem Anteil von nominell ... DM an der A entfielen rechnerisch 41,66 % auf die vom Kläger erworbenen Anteile. Die A wurde in der ersten Jahreshälfte 1999 in die D AG umgewandelt, wobei die C ... Aktien erhielt. Durch Käufe und Verkäufe von Aktien der D AG im Jahr 2000 erhöhte sich der Aktienbestand der C per Saldo auf ... Nach Gründung der E AG im ... 2000 durch die Mehrheitsaktionäre der D AG und der F AG brachte die C ihre Aktien an der D AG in die E AG ein und erhielt hierfür ... Aktien der E AG. Einen Teil dieser Aktien veräußerte sie im Rahmen eines Mitarbeiteroptionsprogramms. Die D AG wurde im ... 2001 als übertragender Rechtsträger gemäß Verschmelzungsvertrag vom ... 2001 mit der E AG als übernehmender Rechtsträger verschmolzen.

4

Der Kläger gab gegenüber der C am ... 2000 eine Eventualverzichtserklärung ab, nach der er für den Fall der Insolvenz der C auf seine Forderung aus der Ankaufsvereinbarung vom ... 1998 über ... DM zzgl. 3 % Zinsen seit DM ...1998 verzichtete, soweit dies zur Beseitigung einer vermögensmäßigen Überschuldung notwendig war. Dieser Eventualverzicht wurde für die C angenommen. Im Verlauf des Jahres 2000 zahlte die C an den Kläger auf dessen Kaufpreisforderung insgesamt ... DM, so dass eine restliche Kaufpreisforderung von ... DM verblieb.

5

Ausweislich eines vorgelegten Protokolls einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der C vom ... 2001 fassten die Gesellschafter der C im Hinblick auf den als nicht nur vorübergehend eingeschätzten Kursverfall der E-Aktie einen Beschluss. Danach sollte die Geschäftsführung beauftragt werden, mit den Verkäufern den Rückkauf von E-Aktien zu vereinbaren, wobei der Kaufpreis pro Aktie aus einem Durchschnittskurs des Papiers im Zeitraum ... bis ... 2001 gebildet werden, die Zahlung durch Verrechnung erfolgen und die Käufer mit der Übertragung der Aktien auf ihre übersteigenden Forderungen verzichten sollten.

6

Am 17.01.2001 verzichtete der Kläger mit Besserungsabrede auf die Stundungszinsen aus dem Kaufvertrag vom ... 1998 mit Wirkung ab 01.01.2000. Bezüglich der Kaufpreisforderung selbst liegt keine Verzichtserklärung vor.

7

Mit Schreiben vom 15.02.2001 machte der Kläger gegenüber der C das Sicherungsrecht aus dem Kaufvertrag vom ... 1998 geltend und beanspruchte die Übertragung von ... Aktien der E AG. Im Hinblick auf die Übertragbarkeit der Aktien mit dem Ablauf der Lock up-Phase zum ... 2001 machte er zu diesem Tag das Sicherungsrecht geltend und bat die C, die Aktien ab dem ... 2001 als Treuhänder für ihn zu halten und sie auf erste Anforderung in sein Depot zu übertragen. Er bat um Bestätigung des Einverständnisses der C mit dieser Vorgehensweise durch Abzeichnung und Rückgabe der Kopie des Schreibens. Eine solche Bestätigung liegt nicht vor. Die C hat die Aktien weiterhin unverändert gehalten. Auf Anforderung des Klägers übertrug sie die Aktien am ... 2001 in ein Depot der Klägerin, die insoweit als Treuhänderin für den Kläger fungierte. Der Kläger war damit Inhaber von rund 6 % des Grundkapitals der E AG. Im Hinblick auf die Hauptversammlung der E AG am ... 2001 erhielt die C eine Eintrittskarte bezogen auf ... Stückaktien. Sie wurde im Vorwege mit Schreiben der E AG vom 03.08.2001 darauf hingewiesen, dass gemäß § 136 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) der Kläger und Herr G, die damaligen Geschäftsführer der C, sich bei Top 2 "Entlastung Vorstand" bzw. Top 3 "Entlastung Aufsichtsrat" nicht selbst entlasten dürften.

8

Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses für 2001 im Jahr 2003 verbuchte die C eine Übertragung der Aktien am ... 2001 mit einem Verkaufserlös in Höhe von 4,6157 DM je Aktie, insgesamt ... DM. Den unter Berücksichtigung eines teilweisen Verzichts auf die Kaufpreisforderung im Jahr 2000 und nach Abzug des Verkaufserlöses verbleibenden Restbetrag der ursprünglichen Kaufpreisforderung von ... € buchte die C wegen eines Verzichtes auf diesen Restbetrag aus und setzte insoweit einen außerordentlichen Ertrag an. Im Verlauf einer bei der C durchgeführten Betriebsprüfung nahm die C im Jahr 2005 eine Korrektur vor und ging nunmehr von einer Übertragung der Aktien bereits am ... 2001 aus. In dem insoweit geänderten Jahresabschluss setzte sie einen Verkaufserlös von 14,86 DM je Aktie, insgesamt ... DM, und einen entsprechend niedrigeren außerordentlichen Ertrag von ... DM an. Der Jahresüberschuss der C blieb dabei unverändert.

9

Im Verlauf des Jahres 2004 veräußerte der Kläger von den ihm übertragenen Aktien der E AG ... Stück für insgesamt ... € nach Abzug der Veräußerungskosten.

10

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2004 einen Veräußerungsverlust des Klägers gemäß § 17 EStG nach Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens gemäß § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG in Höhe von... €. Der Betrag errechnete sich wie folgt:

11

Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten

 ... €

abzüglich Anschaffungskosten

-... €

Veräußerungsverlust im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG

-... €

davon steuerfrei

-... €

davon steuerpflichtig

-... €.

12

Zugrunde gelegt wurde ein Erwerb von ... Aktien der E AG von der C am ... 2001 zu einem Kurs von 7,60 €/14,86 DM je Aktie.

13

Der Beklagte berücksichtigte mit Bescheiden vom 20.04.2007 über Einkommensteuer für 2004 und über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2004 lediglich einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG in Höhe von... €. Er ging dabei von Anschaffungskosten in Höhe von ... € auf der Basis eines Wertes von 2,36 €/4,62 DM je Aktie aus und errechnete einen Verlust von ... €, absetzbar in Höhe von ... € gerundet ... €. Die Einkommensteuer für 2004 wurde wegen eines negativen Gesamtbetrags der Einkünfte auf 0 € festgesetzt. Der verbleibende Verlustabzug wurde für den Kläger auf ... € und für die Klägerin auf ... € festgestellt.

14

Die Kläger legten gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2004 am 22.05.2007 Einspruch ein und begehrten eine erklärungsgemäße Berücksichtigung des Veräußerungsverlustes sowie den Ansatz von in 2004 angefallenen Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Überschussermittlung 2002 für die Einkünfte beider Kläger aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers in Höhe von ... € und der Klägerin in Höhe von ... €. Der Beklagte entsprach diesem Begehren nicht, sondern setzte mit Einspruchsentscheidung vom 20.06.2011 den festgestellten Verlust des Klägers auf ... € und den der Klägerin auf ... € herab und wies die Einsprüche im Übrigen zurück. Der Beklagte berücksichtigte dabei keinen Verlust gemäß § 17 EStG; er ging davon aus, dass mit dem Verkauf der Aktien Sicherungsgut verwertet worden sei und Anschaffungskosten in Höhe des Veräußerungserlöses abzüglich der Veräußerungskosten angefallen seien. Ein vorheriger Hinweis auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung gemäß § 367 Abs. 2 S. 2 der Abgabenordnung (AO) ist nicht erfolgt.

15

Mit der am 14.07.2011 erhobenen Klage begehren die Kläger die erklärungsgemäße Berücksichtigung des Veräußerungsverlustes gemäß § 17 EStG sowie den Ansatz der bisher nicht berücksichtigten Steuerberatungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass ein etwaiger zu berücksichtigender Veräußerungsverlust gem. § 17 EStG im Hinblick auf das Treuhandverhältnis zwischen den Klägern bezüglich der im Jahr 1998 veräußerten GmbH-Anteile aufzuteilen ist, wobei 51,12 % auf den Kläger und 48,88 % auf die Klägerin entfallen. Auch der Beklagte geht von der Berechtigung der geltend gemachten Steuerberatungskosten aus.

16

Die Kläger sind der Auffassung, dem Kläger sei aus der Veräußerung der Aktien im Jahr 2004 ein Verlust gemäß § 17 EStG entstanden. Dabei sei von Anschaffungskosten auf der Basis des Kurswertes per ... 2001 von 7,60 € je Aktie auszugehen und nicht von dem Kurswert per ... 2001 von 2,36 € je Aktie. Auf dieser Grundlage sei auch in drei vergleichbaren Fällen ein entsprechender Verlust vom Finanzamt anerkannt worden. Bereits zum ... 2001 sei aufgrund des Schreibens des Klägers vom 15.02.2001 ein wirksames Treuhandverhältnis bezüglich der angeforderten Aktien begründet worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt seien Nutzen und Lasten auf den Kläger übergegangen und habe er zumindest wirtschaftliches Eigentum erworben. Weitere Kaufpreiszahlungen seien nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zu erwarten gewesen. Vielmehr habe der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt auf die restliche Kaufpreisforderung verzichtet gehabt. Der Kläger habe daher ab diesem Zeitpunkt das Kursrisiko bezüglich der Aktien getragen. Die Kläger gehen davon aus, die C habe dem Verlangen des Klägers vom 15.02.2001 schriftlich zugestimmt und diese Erklärung sei lediglich nicht mehr auffindbar, weil ein vollständiger Zugriff auf die Unterlagen der C nach dem Tod des mit ihrer Abwicklung beauftragten Geschäftsführers H im Jahr 20... nicht mehr möglich sei. Zumindest habe die C dem Verlangen konkludent zugestimmt und entsprechend später auf Anforderung des Klägers die Aktien in das Depot der Klägerin übertragen. Eine ausdrückliche Zustimmung der C sei entbehrlich gewesen, zumal der Kläger zugleich ihr Geschäftsführer gewesen sei. Aus der Begründung des Treuhandverhältnisses zum ... 2001 erkläre sich auch, dass der Kläger im Schriftverkehr bezüglich der Hauptversammlung der E AG am ... 2001 als stimmberechtigt angesehen worden sei. Der Kläger habe bereits ab dem ... 2001 über die Wertpapiere verfügen können. Die Übertragung der Aktien in 2001 sei nicht nur erfüllungshalber oder sicherungshalber erfolgt, sondern an Erfüllung statt. Eine entsprechende vertragliche Abrede ergebe sich bereits daraus, dass in dem festgestellten Jahresabschluss der C, der für das Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft sowie der Gesellschafter untereinander maßgeblich sei, per 31.12.2001 keine restliche Kaufpreisforderung des Klägers mehr passiviert gewesen sei. Ohne eine Übertragung der Aktien an Erfüllung statt zur Befriedigung der Kaufpreisforderung hätte wegen des Risikos eines Mindererlöses entsprechend Vorsorge in der Bilanz getroffen werden müssen. Die Korrektur des Jahresabschlusses der C sei ohne Kenntnis der hier streitigen Problematik erfolgt, nachdem der betreuende Wirtschaftsprüfer aus der Sichtung der Dauerakten der C Unterlagen aufgefunden und gewürdigt habe. Die C habe zudem keine weiteren Vermögenswerte zur Bedienung der Kaufpreisforderung außer den E-Aktien gehabt. Im Übrigen habe das Sicherungsrecht aus der Ankaufsvereinbarung vom ... 1998 bei einer Auslegung nach dem Parteiwillen gemäß §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch die aus den Einlage- und Umwandlungsvorgängen entstandenen Aktien umfasst.

17

Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 20.04.2007 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.06.2011 dahingehend zu ändern, dass ein Veräußerungsverlust des Klägers gemäß § 17 EStG in Höhe von... € sowie Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers in Höhe von ... € und der Klägerin in Höhe von ... € berücksichtigt werden.

18

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit der Antrag über die Berücksichtigung der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der Kläger in Höhe von insgesamt ... € hinausgeht.

19

Der Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger sei kein Veräußerungsverlust gemäß § 17 EStG entstanden. Insbesondere sei das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien der E AG nicht bereits am ... 2001 übergegangen. Eine Einverständniserklärung der C auf das Schreiben vom 15.02.2001 liege nicht vor und könne nicht zugrunde gelegt werden. Es seien auch keine Absprachen ersichtlich, nach denen die C an Anweisungen des Klägers gebunden gewesen sei. Der Ausschluss des Klägers von der Abstimmung über die Entlastung des Aufsichtsrates der E AG sei insoweit unerheblich, weil der Kläger zugleich Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der C gewesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Chancen und Risiken von Wertänderungen auf den Kläger übergegangen seien. Von einer Übertragung der Aktien an Erfüllung statt unter Berücksichtigung der Zweifelsregelung gemäß § 364 Abs. 2 BGB könne nicht ausgegangen werden.

20

Auf die Protokolle des Erörterungstermins vom 06.08.2013 und der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2014 wird Bezug genommen ebenso wie auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen.

21

Dem Gericht haben die die Kläger betreffenden Einkommensteuerakten V bis VIII und Rechtsbehelfsakten I und II zur Verlustfeststellung 2004 zur Steuernummer .../.../... vorgelegen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

23

Der Beklagte hat zu Unrecht einen Verlust gemäß § 17 EStG in Höhe von... € sowie Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers in Höhe von ... € und der Klägerin in Höhe von ... € nicht berücksichtigt. Hierdurch sind die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig.

I.

24

Die Einspruchsentscheidung vom 20.06.2011 ist nicht wegen eines fehlenden Hinweises auf die Verböserungsmöglichkeit vor Ergehen der verbösernden Einspruchsentscheidung aufzuheben mit der Folge einer Zurückverweisung der Sache an den Beklagten.

25

Der Beklagte hat mit der Einspruchsentscheidung vom 20.06.2011 geringere Verluste als in dem vorher ergangenen angefochtenen Bescheid vom 20.04.2007 festgestellt und damit eine Änderung zum Nachteil der Kläger vorgenommen. Er hat zuvor die Kläger nicht gemäß § 367 Abs. 2 S. 2 der Abgabenordnung (AO) auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung hingewiesen. Die Unterlassung des Hinweises auf die Verböserungsmöglichkeit ist ein wesentlicher Verfahrensfehler, der grundsätzlich zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt führen muss, damit die Möglichkeit zur Rücknahme des Einspruchs wieder eröffnet wird (vgl. BFH Urteil vom 25.02.2009 IX R 24/08, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2009, 587 am Ende mit weiteren Nachweisen; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 367 Tz 32). Dies gilt jedoch nicht, wenn klar ersichtlich ist, dass der Einspruchsführer keinen Nachteil erleiden kann, weil die Klage begründet ist, oder es dem Kläger auf eine sachliche Entscheidung durch das Gericht ankommt (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 367 Tz 32). Den Klägern kommt es auf eine sachliche Entscheidung durch das Gericht an und nicht auf die Möglichkeit einer Rücknahme ihres Einspruchs.

II.

1.

26

Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sind bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 EStG des Klägers in Höhe von... € und der Klägerin in Höhe von ...€ im Jahr 2004 angefallene Steuerberatungskosten bezüglich der im Jahr 2002 erklärten Einkünfte als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG anzusetzen. Dies führt jeweils zu negativen Einkünften in Höhe dieser Werbungskosten bei den Klägern.

2.

27

Ein Veräußerungsverlust der Kläger gemäß § 17 EStG ist in Höhe von... € anzusetzen und auf den Kläger und die Klägerin nach Maßgabe ihrer Beteiligung an den im Jahr 1998 verkauften Anteilen an der A und der B aufzuteilen.

28

a) Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 vom 100 beteiligt war. Dabei ist der Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.

29

b) Der Kläger hat im Streitjahr ... von im Jahr 2001 erworbenen ... Aktien der E AG für ... € nach Abzug der Veräußerungskosten veräußert. Mit der Beteiligung im Umfang von ... Aktien hielt der Kläger einen Anteil von ca. 6 % der E AG und war damit in dem erforderlichen Umfang an dieser Kapitalgesellschaft beteiligt.

30

c) Der Kläger hat die ... Aktien der E AG im Jahr 2001 nicht nur sicherungshalber oder erfüllungshalber, sondern an Erfüllung statt im Sinne von § 364 BGB von der C erworben. Er hat die Hingabe der Aktien anstelle der Zahlung auf die restliche Kaufpreisforderung angenommen. Auch ohne ausdrücklich getroffene Vereinbarung hierüber lässt sich dies den Umständen entnehmen. Die C hat die Aktien am ... 2001 in das vom Kläger genannte Depot der Klägerin übertragen. Dabei hat der Kläger auf die restliche Kaufpreisforderung aus der Ankaufsvereinbarung vom ... 1998 verzichtet, so dass der Kläger nicht nur über die Aktien verfügen sowie das Stimmrecht ausüben und etwaige Dividenden vereinnahmen konnte, sondern auch das wirtschaftliche Risiko der künftigen Wertentwicklung der ihm übertragenen Aktien zu tragen hatte. Eine schriftliche Verzichtserklärung des Klägers bezüglich der restlichen Kaufpreisforderung liegt zwar nicht vor. Im Jahresabschluss der C zum 31.12.2001 ist aber sowohl in der ursprünglichen Fassung wie in der korrigierten Fassung eine restliche Kaufpreisforderung des Klägers nicht mehr enthalten, sondern die Kaufpreisforderung nach Abzug eines Erlöses aus der Aktienübertragung auf den Kläger und eines Verzichtes auf den verbliebenen Restbetrag der Kaufpreisforderung mit 0 DM errechnet worden. Dieser Ausweis im Jahresabschluss der C ist für das Verhältnis der C zum Kläger als ihrem Gesellschafter ebenso wie für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander verbindlich (vgl. BGH Urteil vom 02.03.2009 II ZR 264/07, DStR 2009, 1272).

31

d) Der Kläger hat die Aktien jedoch nicht bereits am ... 2001 erworben, so dass die Anschaffungskosten der veräußerten Aktien nicht auf Basis des damaligen Aktienkurses zu berechnen sind. Hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte für einen Erwerb der Aktien bereits zu diesem Zeitpunkt etwa durch Begründung eines Treuhandverhältnisses oder Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) bereits vor der Übertragung am... 2001 liegen nicht vor.

32

Eine Übertragung der Aktien ist zum Zeitpunkt ... 2001 noch nicht erfolgt, sondern erst am ... 2001. Auch die Kläger gehen lediglich von der Begründung eines Treuhandverhältnisses bzw. dem Erwerb wirtschaftlichen Eigentums aus. Die Begründung eines Treuhandverhältnisses bzw. der Erwerb wirtschaftlichen Eigentums lässt sich jedoch nicht feststellen. Der Kläger hat lediglich mit Schreiben vom 15.02.2001 gegenüber der C ein Sicherungsrecht aus dem Kaufvertrag vom ... 1998 geltend gemacht und verlangt, die C solle ab ... 2001 die Aktien als Treuhänder für ihn halten und sie auf erste Anforderung in sein Depot übertragen. Die hierzu in dem Schreiben erbetene Abzeichnung und Rückgabe der Kopie durch die C ist nicht feststellbar. Eine solche Annahmeerklärung der C ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich gewesen, weil der Kläger selbst Geschäftsführer der C war. Wenn der Kläger nicht nur für sich selbst, sondern zugleich für die C hätte handeln wollen, hätte er dies eindeutig deutlich machen müssen. Die C hat auch nicht etwa ohne Erklärung gegenüber dem Kläger durch Annahme seines Verlangens gemäß § 151 S. 1 BGB ein Treuhandverhältnis mit dem Kläger vereinbart. Zum einen hat der Kläger eine Annahmeerklärung sogar ausdrücklich verlangt und nicht etwa auf sie verzichtet. Zum anderen lässt sich keine Annahmehandlung der C zu diesem Zeitpunkt ... 2001 feststellen. Eine zeitnahe Dokumentation ist bei der C nicht erfolgt. Die vorliegenden Unterlagen einschließlich der beiden Fassungen des Jahresabschlusses der C zum 31.12.2001 sind erst nach Ablauf des Jahres 2001 erstellt worden und können damit keinen Aufschluss über die tatsächliche Handhabung zum ... 2001 geben.

33

Das vorgelegte Protokoll der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der C vom ... 2001 ist für die Annahme eines Erwerbs der Aktien durch den Kläger bereits am ... 2001 unergiebig. Der dort dokumentierte Gesellschafterbeschluss über einen geplanten Rückkauf der E-Aktien ist nicht umgesetzt worden. Abgesehen davon, dass ein Rückkauf dieser Aktien durch den Kläger bereits deshalb nicht möglich gewesen ist, weil die C vom Kläger nicht die Aktien, sondern die Geschäftsanteile an der A und der B erworben hat, entspricht die Ausübung eines Sicherungsrechtes mit dem Schreiben des Klägers vom 15.02.2001 auch nicht dem vorgesehenen Aktienkauf mit Verrechnung der beiderseitigen Kaufpreisforderungen und Verzicht auf die übersteigende Forderung des Klägers.

34

Ebenso unergiebig für die Annahme eines Erwerbs der Aktien zum ... 2001 sind die Vorgänge bezüglich der Einladung zur Hauptversammlung der E AG am ... 2001. Eine Behandlung des Klägers als Aktionär ist daraus nicht zu entnehmen. Eine Eintrittskarte ist lediglich für die C bezüglich ... Aktien ausgestellt worden. Die angegebene Anzahl der Aktien erklärt sich dabei nur unter Einbeziehung der vom Kläger für sich reklamierten Aktien. Auch das Schreiben an die C vom 03.08.2001 im Hinblick darauf, dass der Kläger und der andere Geschäftsführer der C bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrates nicht abstimmen dürften, spricht nicht dafür, dass der Kläger seitens der E AG bereits als Aktionär angesehen wurde. Vielmehr war der Kläger (ebenso wie der andere Geschäftsführer der C) gemäß § 136 Abs. 1 AktG gehindert, für sich oder für einen anderen - und damit auch für die C - das Stimmrecht auszuüben, wenn über seine Entlastung zu entscheiden war. Das Schreiben ist vielmehr an den Kläger und den weiteren Geschäftsführer in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der C gerichtet gewesen.

35

e) Ein Erwerb der Aktien ist jedoch mit der Übertragung in das vom Kläger genannte Depot der Klägerin am ... 2001 erfolgt. Bereits zu diesem Zeitpunkt ist von einem Verzicht des Klägers auf seine restliche Kaufpreisforderung auszugehen. Im Hinblick auf fehlende Vermögenswerte der C außer den Aktien der E AG und die im Protokoll der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom ... 2001 festgehaltenen Überlegungen der Gesellschafter der C zur Entlastung der C von restlichen Kaufpreisforderungen sowie der - wenn auch späteren - Behandlung im Jahresabschluss der C zum 31.12.2001 ist davon auszugehen, dass die Übertragung der Aktien und der Verzicht des Klägers gleichzeitig erfolgten. Maßgeblich ist daher für die Berechnung der Anschaffungskosten des Klägers der Kurs am. ... 2001 von 2,36 €/4,62 DM je Aktie. Da bis zum Jahresende 2001 keine stärkeren Kursschwankungen mehr eingetreten waren, hätte sich auch bei Annahme eines späteren Erwerbszeitpunktes kein anderer Anschaffungspreis ergeben. Die Anschaffungskosten für die im Jahr 2004 veräußerten ... Aktien beliefen sich damit auf ... € wie bereits im angefochtenen Bescheid vom 20.04.2007 zugrunde gelegt.

36

f) Auf dieser Basis errechnet sich ein Veräußerungsverlust von ... €, der gemäß § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG jedoch lediglich zur Hälfte und damit in Höhe von... € anzusetzen ist.

37

Der Veräußerungsverlust ist nicht allein dem Kläger, sondern beiden Klägern anteilig zuzurechnen. Denn der Kläger hat die Aktien als Erfüllung der restlichen Kaufpreisforderung aus dem Vertrag vom ... 1998 erhalten, mit dem er Geschäftsanteile an die C veräußert hatte, die er teilweise treuhänderisch für die Klägerin hielt. Dieses Treuhandverhältnis hat sich auch an der vereinbarten Kaufpreisforderung und den an Erfüllung statt erhaltenen Aktien sowie am Erlös aus deren Veräußerung fortgesetzt. Der anzusetzende Veräußerungserlös ist zu 51,12 % bei den Einkünften des Klägers (... €) und zu 48,88 % bei den Einkünften der Klägerin (... €) zu berücksichtigen:

(...)

3.

38

Der festzustellende verbleibende Verlustvortrag zum 31.12.2004 errechnet sich danach auf ... € für den Kläger und ... € für die Klägerin.

39

Ausgehend von der Anlage zur Einspruchsentscheidung vom 20.06.2011 über Einkommensteuer 2004 errechnen sich die Einkünfte der Kläger wie folgt:

(...)

40

Dies führt zur folgenden Berechnung des verbleibenden Verlustvortrags:

(...)

III.

41

Die Kosten sind gemäß § 136 Abs. 1 S. 3 FGO den Klägern aufzuerlegen, da sie nur zu einem geringen Anteil obsiegt haben. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.