Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2015 - 9 N 12.2592

bei uns veröffentlicht am26.11.2015
nachgehend
Bundesverwaltungsgericht, 4 BN 7/16, 18.05.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 9 N 12.2592

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 26. November 2015

9. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Normenkontrolle

(Teil-)Aufhebung eines Bebauungsplans

vereinfachtes Verfahren

ergänzendes Verfahren

Umweltprüfung

Planrechtfertigung

Abwägungsgebot

Gebietsgewährleistungsanspruch

Gebot der Rücksichtnahme

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Markt W., vertreten durch den ersten Bürgermeister,

- Antragsgegner -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beteiligt: Landesanwaltschaft ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses, ...

wegen Teilaufhebung des Bebauungsplans Seeflur für den Bereich des Grundstücks FlNr. .../21;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Laser, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Gänslmayer ohne mündliche Verhandlung am 26. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich in diesem Verfahren - nach der mit Beschluss vom 26. August 2015 erfolgten Abtrennung der Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan „Seeflur Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ - gegen den Bebauungsplan „Teilaufhebung des Bebauungsplanes Seeflur für den Bereich des Grundstücks FlNr. 1942/21“ des Antragsgegners. Der Aufhebungsbereich beschränkt sich auf dieses unbebaute, ca. 1.455 m² große Grundstück, das im Eigentum des Beigeladenen steht. Mit Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans werden für das Plangebiet die Festsetzungen des Bebauungsplans „Seeflur“ vom 7. November 1981, der das Grundstück als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO festsetzt, aufgehoben.

Das Plangebiet liegt nördlich der Seeflurstraße gegenüber dem südlich der Seeflurstraße gelegenen ...-Markt des Beigeladenen (FlNr. 1942/13 Gemarkung W.), der nach Aktenlage eine Nettoverkaufsfläche von ca. 1.450 m² hat. Im Osten und Süden grenzt das Plangebiet an den Bebauungsplan „Seeflur - Änderung von MI-Gebiet in SO-Gebiet mit Zweckbestimmung Ladenzentrum“ vom 6. März 1992 an, in dem auch der vorgenannte ...-Markt liegt. Die westlich angrenzenden Grundstücke liegen in dem durch den Bebauungsplan „Seeflur“ (v. 7.11.1981) festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Nördlich grenzen an das Plangebiet die nicht förmlich überplanten Flächen eines ehemaligen Sägewerks (FlNr. 1942/2) an.

Die Antragsteller sind Eigentümer des an das Plangebiet unmittelbar westlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 1942/22, das mit einem Wohnhaus bebaut ist und in dem durch den Bebauungsplan Seeflur festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt.

Eine Anfrage des Beigeladenen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Parkplatzes mit 48 Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. 1942/21 hatte das zuständige Landratsamt im Februar 2008 dahingehend beantwortet, dass wegen der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Sinne des § 4 BauNVO für das Grundstück FlNr. 1942/21 Stellplätze nur in dem durch die zugelassene Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet verursachten Bedarf zulässig seien. Der Betrieb des ...-Markts sei nicht dem allgemeinen Wohngebiet, sondern dem hierfür ausgewiesenen Sondergebiet zuzurechnen; demzufolge sei die Bereithaltung von Stellplätzen in einem allgemeinen Wohngebiet zugunsten des Einkaufsmarkts in einem Sondergebiet nicht zulässig.

Daraufhin hatte der Antragsgegner den Bebauungsplan Seeflur im Wege eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB dahingehend geändert, dass er für das Grundstück FlNr. 1942/21 ein „Sondergebiet mit Zweckbestimmung Ladenzentrum“ festsetzte. Die von den Antragstellern gegen diesen Bebauungsplan erhobene Normenkontrollklage hatte vor dem erkennenden Senat Erfolg (U. v. 3.11.2010 - 9 N 08.2593); auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen.

Der Marktgemeinderat des Antragsgegners beschloss daraufhin in seiner Sitzung vom 13. Oktober 2011 zum einen die verfahrensgegenständliche „Teilaufhebung des Bebauungsplanes Seeflur für das Grundstück FlNr. 1942/21“ sowie ferner die Änderung des Bebauungsplans Seeflur dahingehend, das Grundstück FlNr. 1942/21 als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Parkplatz für Ladenzentrum auszuweisen. Die entsprechenden Beschlüsse wurden jeweils im amtlichen Mitteilungsblatt des Antragsgegners vom 11. November 2011 bekannt gemacht. Die Antragsteller erhoben gegen beide Planentwürfe mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2011 Einwendungen. Beide Bebauungsplanentwürfe wurden mit den seinerzeit vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (schallimmissionsschutztechnische Untersuchung und Beurteilung des Ingenieurbüros für Bauphysik ... GmbH v. 21.12.2011) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 6. Februar 2012 bis 16. März 2012 öffentlich ausgelegt. Innerhalb dieser Frist erhoben die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. März 2012 gegen beide Planungen Einwendungen.

In seiner Sitzung vom 26. April 2012 beschloss der Marktgemeinderat des Antragsgegners beide Bebauungspläne als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung beider Bebauungspläne erfolgte jeweils im Amtsblatt des Antragsgegners vom 13. Juli 2012.

Mit Bescheid vom 8. November 2012 erteilte das Landratsamt K... dem Beigeladenen die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück FlNr. 1942/21. Nach der Betriebsbeschreibung entstehen auf dem Grundstück 48 Stellplätze für Kunden und Personal des Lebensmittelmarkts auf dem Grundstück FlNr. 1942/13. Über die beim Verwaltungsgericht eingereichte Klage der Antragsteller gegen diese Baugenehmigung ist im Hinblick auf die beim Senat anhängigen Normenkontrollverfahren noch nicht entschieden.

Am 30. November 2012 haben die Antragsteller gegen beide Bebauungspläne Normenkontrollklage eingelegt, über die der Senat am 6. Oktober 2014 mündlich verhandelt hat. Zur Frage der Anforderungen an die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinsichtlich der umweltbezogenen Informationen hat der Senat in dieser Sitzung sowie ergänzend in einem Schreiben des Berichterstatters vom 12. November 2014 auf diverse aktuelle Entscheidungen (insbesondere) des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen.

Bereits am 5. Juni 2014 hatte der Antragsgegner zum verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan einen erneuten Auslegungsbeschluss gefasst und die (erneute) öffentliche Auslegung in der Ausgabe seines Amtsblatts vom 20. Juni 2014 bekanntgemacht. In der Sitzung des Marktgemeinderats vom 18. September 2014 wurde der Bebauungsplan erneut beschlossen und im Amtsblatt des Antragsgegners vom 3. Oktober 2014 öffentlich bekanntgemacht.

Die Antragsteller halten den streitgegenständlichen Bebauungsplan nach wie vor für unwirksam. Der ursprüngliche Bekanntmachungsmangel sei zwar im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens durch die Bekanntmachung des erneuten Auslegungsbeschlusses im Amtsblatt vom 20. Juni 2014 geheilt worden, so dass der Bebauungsplan aus diesem Grund nicht als unwirksam bezeichnet werden könne. Ungeachtet dessen verbleibe es jedoch beim bisherigen Sachvortrag hinsichtlich der fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.

Die Antragsteller haben in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 beantragt,

den Bebauungsplan „Teilaufhebung des Bebauungsplanes Seeflur für den Bereich des Grundstücks FlNr. 1942/21“ des Antragsgegners vom 26. April 2012 in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 18. September 2014 gemäß Amtsblatt Nr. 40/2014 vom 3. Oktober 2014 für unwirksam zu erklären,

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen jeweils,

den Antrag abzulehnen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich ohne eigene Antragstellung als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Normaufstellungsakten des Antragsgegners und die Gerichtsakten, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2014 sowie die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftsätze, Bezug genommen. Zum Verfahren beigezogen waren auch die Bebauungsplanakten des Antragsgegners betreffend die Aufstellung des Bebauungsplans „Seeflur Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ und die Gerichtsakten betreffend das Normenkontrollverfahren 9 N 08.2593.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist nach der Abtrennung der Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan „Seeflur Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ der am 3. Oktober 2014 mit seiner ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft getretene Bebauungsplan „Teilaufhebung des Bebauungsplanes Seeflur für den Bereich des Grundstücks FlNr. 1942/21“ des Antragsgegners.

Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2014 erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat über die Normenkontrollklage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden. Dass seit dieser Einverständniserklärung mehr als ein Jahr vergangen ist, steht einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht entgegen (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - Rn. 22 ff. m. w. N.). Auch sonstige Gründe, die für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Normenkontrollklage ist zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den angegriffenen Bebauungsplan in einem subjektiven Recht verletzt wird (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - juris; BVerwG, B. v. 11.8.2015 - 4 B 12.15 ZfBR 2015, 783). Diese Voraussetzungen liegen vor. Unter Zugrundelegung ihres Vorbringens erscheint die von den Antragstellern gerügte Verletzung abwägungsrelevanter Belange (Gebietserhaltungsanspruch, Gebot der Rücksichtnahme) zumindest als möglich.

Die Normenkontrollklage ist aber unbegründet. Der am 18. September 2014 als Satzung beschlossene und am 3. Oktober 2014 mit seiner ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft getretene Bebauungsplan leidet an keinen zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln.

1. Der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan weist keine entscheidungsrelevanten formellen Fehler auf.

Die in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob das Verfahren den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung über die Angaben zu den Arten der umweltbezogenen Informationen im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB genügt, stellt sich aufgrund des vom Antragsgegner durchgeführten ergänzenden Verfahrens nicht mehr. Denn in der im Amtsblatt Nr. 27 vom 4. Juli 2014 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der erneuten Auslegung sind die sich aus dem Umweltbericht und aus den Stellungnahmen von Fachbehörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange oder Bürgern für die jeweiligen Schutzgüter ergebenden umweltrelevanten Informationen im Einzelnen aufgeführt. Der Antragsgegner ist damit seiner sich aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ergebenden Verpflichtung, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren, ungeachtet dessen, ob in diesen Stellungnahmen und Unterlagen auch Umweltinformationen enthalten sind, die er für unwesentlich hält, im gebotenen Umfang nachgekommen (vgl. BVerwG, U. v. 11.9.2014 - 4 CN 1.14 = ZfBR 2015, 159; U. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 = BVerwGE 147, 206). Dies wird auch von den Antragstellern nicht mehr in Frage gestellt.

Der Bebauungsplan ist ordnungsgemäß ausgefertigt. Die Bebauungsplanurkunde enthält den am 29. September 2014 (und damit vor der ortsüblichen Bekanntmachung) vom ersten Bürgermeister unterschriebenen Vermerk über den vom Marktgemeinderat am 18. September 2014 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan in der Fassung vom 19. Januar 2012. Dies genügt den Anforderungen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur ordnungsgemäßen Ausfertigung eines Bebauungsplans.

2. Der Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiellrechtlichen Mängeln. Ihm fehlt weder die städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) noch liegt ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 und 7 BauGB) vor.

a) Der Bebauungsplan entspricht dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Auf die Aufstellung eines Bebauungsplans besteht - wie § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB ausdrücklich bestimmt - kein Anspruch. Entsprechendes gilt auch, wenn es - wie hier - um die (Teil-) Aufhebung eines Bebauungsplans geht (§ 1 Abs. 8 BauGB).

„Ob“ und „wie“ die Gemeinde plant, liegt damit grundsätzlich in deren planerischem Ermessen, wobei das Maß der planerischen Gestaltungsfreiheit, das die Gemeinde im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB in Anspruch nehmen kann, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2007 - 4 BN 9/07 - juris Rn. 6; v. 18.10.2006 - 4 BN 20.06 - juris Rn. 10). Danach kann auch die Aufstellung oder Änderung eines auf ein einzelnes Grundstück beschränkten Bebauungsplans für die Lenkung der städtebaulichen Entwicklung sinnvoll und damit rechtlich zulässig sein (vgl. BVerwG, B. v. 16.8.1993 - juris Rn. 3); für die Aufhebung eines Bebauungsplans gilt nichts anderes. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist nach der Rechtsprechung u. a. eine Planung, deren Verwirklichung nachhaltig (z. B. aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen) nicht möglich ist (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 28). Insgesamt setzt der Begriff der städtebaulichen Erforderlichkeit der Bauleitplanung aber nur eine erste Schranke, die „lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt“ (vgl. BVerwG, U. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - juris Rn. 9 = BVerwGE 146, 137).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt kein Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz vor.

Ausweislich der Bebauungsplanbegründung (vgl. Buchstabe F.1 der Begründung i. d. F. v. 19.1.2012) ist es Ziel und Zweck der Planung, die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Sinne des § 4 BauNVO für das bislang unbebaute Grundstück FlNr. 1942/21 aufzuheben, weil eine derartige Gebietsausweisung nicht mehr den städtebaulichen Zielen des Antragsgegners entspricht. Diese städtebauliche Zielsetzung wird auch bei der Behandlung der gegen die Planung gerichteten Einwendungen der Antragsteller durch den Marktgemeinderat deutlich. Wenn dort u. a. unter Hinweis auf die Aufstellung des Bebauungsplans „Seeflur Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ ausgeführt wird, es sei Ziel des Antragsgegners, für diesen Bereich eine Nutzung festzusetzen, die sich faktisch bereits in der Vergangenheit abgezeichnet habe und vom Antragsgegner gewünscht werde (vgl. S. 2/3 der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats vom 26.4.2012), stellt dies die städtebauliche Rechtfertigung für die verfahrensgegenständliche Teilaufhebung des Bebauungsplans nicht in Frage.

Denn die Verfahrensvorgeschichte zeigt deutlich, dass der Antragsgegner schon seit geraumer Zeit an der seinerzeit mit der Aufstellung des Bebauungsplans Seeflur (v. 7.11.1981) verfolgten Zielsetzung, auch auf dem Grundstück FlNr. 1942/21 nur eine im allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzung zu verwirklichen, nicht mehr festhält. Der Antragsgegner unterstützt vielmehr seit Jahren mit Nachdruck das Bestreben des Beigeladenen, das Grundstück als weitere Parkplatzstellfläche für den in einem benachbarten Sondergebiet gelegenen ...-Markt zu nutzen, um diesen Einkaufsmarkt an dem vom Antragsgegner gewünschten Standort zu halten. Eine derartige Parkplatznutzung ist aber - wie das zuständige Landratsamt dem Antragsgegner bereits im Februar 2008 zu Recht mitgeteilt hat - in einem allgemeinen Wohngebiet planungsrechtlich unzulässig. Auch das im Anschluss an diese Auskunft vom Antragsgegner betriebene Bebauungsplanänderungsverfahren, welches das Grundstück als „Sondergebiet mit Zweckbestimmung Ladenzentrum“ festgesetzt hat, macht deutlich, dass der Antragsgegner an seiner ursprünglichen Wohngebietsfestsetzung nicht mehr festhält.

Angesichts der vorgegebenen Grundstückssituation sind die Bestrebungen des Antragsgegners zur Aufhebung der Wohngebietsfestsetzung für das Grundstück FlNr. 1942/21 auch durchaus nachvollziehbar. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zu dem jenseits der Seeflurstraße gelegenen ...-Markt würde die von den Antragstellern auf dem planbetroffenen Grundstück offensichtlich gewünschte Wohnnutzung den anscheinend bestehenden Nutzungskonflikt zwischen der im Bebauungsplan „Seeflur“ verwirklichten Wohnbebauung und der im benachbarten Bebauungsplan „Seeflur - Änderung von MI-Gebiet in SO-Gebiet mit Zweckbestimmung Ladenzentrum“ betriebenen gewerblichen Nutzung im Grundsatz noch verschärfen. Das planbetroffene Grundstück aber auf Dauer gewissermaßen als „Brachfläche“ baulich ungenutzt zu lassen, ist in dem gegebenen innerörtlichen Bereich städtebaulich ebenfalls nicht erwünscht. Durch die Aufhebung der Gebietsfestsetzung für das Grundstück FlNr. 1942/21 wird daher im Zusammenhang mit den sich nördlich anschließenden Grundstücksflächen des ehemaligen Sägewerks ein durchgehender unbeplanter Bereich geschaffen, der quasi einen „Puffer“ zwischen der Wohnbebauung im Westen und der gewerblichen Nutzung im Osten bildet.

Die vom Antragsgegner verfolgte städtebauliche Zielsetzung lässt sich mit dem hier gewählten Mittel einer Herausnahme des Plangebiets aus dem Bebauungsplan Seeflur (v. 7.9.1981) verwirklichen. Die Herausnahme hat zum einen zur Folge, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Bebauung des Grundstücks - wie schon in der Bebauungsplanbegründung (siehe dort F.3.1) ausgeführt - künftig am Maßstab des § 34 BauGB zu beurteilen ist. Sie bewirkt des Weiteren, dass - unabhängig von der Verwirklichung des Bebauungsplans „Seeflur Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ - die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans Seeflur (v. 7.9.1981), insbesondere die WA-Ausweisung für das Grundstück FlNr. 1941/21, nicht wieder aufleben. Der angegriffene Bauleitplan trifft aber selbst keine rechtsverbindliche Aussage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens auf diesem Grundstück. Diese Frage ist vielmehr anhand der sich aus § 34 BauGB ergebenden Maßstäbe zu beurteilen. Dabei erscheint angesichts der gegebenen - inhomogenen - Grundstückssituation die vom Antragsgegner primär angestrebte Nutzung des Plangebiets als (zusätzlicher) Parkplatz für den benachbarten ...-Markt möglich. Andererseits ist aber auch nicht jegliche in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässige Nutzungsart ausgeschlossen. Denn mit dem im Begriff des Einfügens enthaltenen planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme bietet § 34 BauGB ein hinreichendes rechtliches Instrumentarium, um in dem durch Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung geprägten Umfeld den latenten Nutzungskonflikt wechselseitig nachbarverträglich zu lösen. Ob § 34 BauGB im konkreten Fall überhaupt faktische Relevanz entfaltet oder die planungsrechtliche Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens - im Hinblick auf die vom Antragsgegner parallel zum verfahrensgegenständlichen Aufhebungsverfahren betriebene Aufstellung des Bebauungsplans „Seeflur Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ - gemäß § 30 bzw. § 33 BauGB an den Festsetzungen dieses Bebauungsplans zu messen ist, ist für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit der Aufhebungsplanung ohne Belang.

Angesichts dessen liegt hier entgegen der Ansicht der Antragsteller auch keine mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht vereinbare „Gefälligkeitsplanung“ vor. Dass Anlass für die verfahrensgegenständliche Teilaufhebung des Bebauungsplans zweifellos der Wunsch des Beigeladenen ist, auf dem in seinem Eigentum stehenden Plangebiet einen Parkplatz für den von ihm in unmittelbarer Nachbarschaft betriebenen ...-Markt zu schaffen, reicht für die Annahme einer Gefälligkeitsplanung nicht aus. Denn auch gewichtige private Belange dürfen - wie der Senat schon in seiner Entscheidung vom 3. November 2010 ausgeführt hat - durchaus zum Anlass für eine Bauleitplanung unter Orientierung an den „Wünschen“ eines Grundstückseigentümers vorgenommen werden, wenn zugleich - wie dargelegt - städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt werden.

b) Der angefochtene Bebauungsplan ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 und 7 BauGB) unwirksam. Maßgeblich für die Abwägung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die angefochtene Satzung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn entweder eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr.; vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 5.7.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309).

Unter Zugrundelegung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ist hier ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat - wie sich aus den Anlagen zur Niederschrift über die maßgebliche Sitzung des Marktgemeinderats vom 18. September 2014 (Bl. 23 ff. des Gehefts Original-Akten Bebauungspläne Akten-Nr. 4) ergibt - ersichtlich die von den Antragstellern selbst und durch ihren Bevollmächtigten unter Bezugnahme auf die entsprechenden Einwendungen in früheren Schriftsätzen (v. 14.12.2011 und 14.3.2012) erhobenen Einwendungen zur Kenntnis genommen und in seine Abwägung eingestellt. Er hat insbesondere erkannt, dass er bei einer Änderungs- oder Aufhebungsplanung die durch die Erstplanung vorgegebene rechtliche Situation des überplanten Grundstücks nicht ignorieren darf und deshalb das Interesse der Antragsteller als Grundstücksnachbarn des planbetroffenen Grundstücks an der Beibehaltung des bisherigen Zustands in die Abwägung einzustellen hat (vgl. BVerwG, B. v. 18.10.2006 - 4 BN 20/06 - juris Rn. 10). Er hat des Weiteren auch den Gebietsbewahrungsanspruch, auf den sich die Antragsteller u. a. berufen, als einen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens abwägungserheblichen Belang (vgl. BayVGH, U. v. 26.5.2008 - 1 N 07.3143, 1 N 08.1 N 08.439 - juris Rn. 25) in die Abwägung eingestellt.

Die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Aus dem Gebietsbewahrungsanspruch folgt lediglich ein Anspruch der Antragsteller, dass das Bewahrungsinteresse, das ihnen als Eigentümer eines im selben allgemeinen Wohngebiet gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks zusteht, in dem verfahrensgegenständlichen Bebauungsplanverfahren wegen seiner (negativen) Auswirkungen auf den Gebietsbewahrungsanspruch angemessen berücksichtigt wird (in diesem Sinne wohl auch: Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 47 Rn. 64). Ebenso wie die Antragsteller keinen Anspruch auf die Aufstellung eines Bebauungsplans haben (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB), haben sie aber auch keinen Anspruch darauf, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans insgesamt unverändert bleibt. Die vom Antragsgegner für die Herausnahme des Grundstücks FlNr. 1942/21 angeführten Gründe sowie die von ihm bei der Behandlung der Einwendungen der Antragsteller gegen die Planung angestellten Erwägungen (vgl. S. 1 - 9 der Anlage „Abwägung zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB - Stand: 22.08.2014“ zur Sitzungsniederschrift v. 18.9.2014) halten einer rechtlichen Überprüfung auch am Maßstab des Abwägungsgebots stand. Entsprechendes gilt auch für die Erwägungen zum Einwand der Antragsteller, die Planung entziehe ihnen den Schutz des durch § 15 BauNVO vermittelten Rücksichtnahmegebots. Der Antragsgegner verweist insoweit zu Recht darauf, dass sich die Antragsteller auch nach der Teilaufhebung auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen können, weil dieses Gebot in der Vorschrift des § 34 BauGB - nämlich im Erfordernis des „Sich-Einfügens“ - angesiedelt ist, insoweit die Antragsteller also weiterhin hinreichend in ihren nachbarlichen Interessen geschützt sind.

Was die von den Antragstellern selbst (mit Schreiben vom 11.8.2014) erhobenen Einwendungen betrifft, verweist der Antragsgegner bei der Behandlung dieser Einwendungen (vgl. S. 10 der zitierten Anlage zur Sitzungsniederschrift v. 18.9.2014) zu Recht darauf, dass diese Einwendungen im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Verfahrens nicht relevant sind. Die vorgetragenen Lärmbeeinträchtigungen durch den bestehenden ...-Markt und die Befürchtung, diese Belästigungen würden sich durch die Nutzung des planbetroffenen Grundstücks als Parkplatz für diesen ...-Markt weiter erhöhen, sind - soweit sie entscheidungserheblich sind - im Rahmen der Normenkontrolle gegen die Ausweisung des Sondergebiets Parkplatz für Ladenzentrum (Verfahren 9 N 15.1896) bzw. im Baugenehmigungsverfahren für ein solches Parkplatzvorhaben zu prüfen.

Nach all dem hat die Klage daher keinen Erfolg.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner gemäß § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, ihnen auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und überdies die hier gegebene Sachverhaltskonstellation einem baurechtlichen Nachbarstreit vergleichbar ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Verfahren wird bis zur Abtrennung des Normenkontrollverfahrens Az. 9 N 15.1896 auf 30.000 Euro, danach auf 10.000 Euro festgesetzt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Referenzen - Urteile

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2015 - 9 N 12.2592 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2015 - 9 N 12.2592 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2015 - 9 N 12.2592

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 9 N 12.2592 Im Namen des Volkes Urteil vom 26. November 2015 9. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Normenkontrolle (Teil-)Aufheb

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2015 - 9 N 15.1896

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 9 N 15.1896 Im Namen des Volkes Urteil vom 26. November 2015 9. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Normenkontrolle Bebauungsplan
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2015 - 9 N 12.2592.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2016 - 9 N 15.2011

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Gründe Gericht: VGH Aktenzeichen: 9 N 15.2011 Im Namen des Volkes Urteil vom 2. August 2016 9. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Bebauungsplan vereinfachtes Verfahren vorhabenbez

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2016 - 9 N 13.558

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor I. Der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2015 - 9 N 12.2592

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 9 N 12.2592 Im Namen des Volkes Urteil vom 26. November 2015 9. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Normenkontrolle (Teil-)Aufheb

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2015 - 9 N 12.2592, 9 N 15.1896

bei uns veröffentlicht am 26.08.2015

Tenor I. Von dem Normenkontrollverfahren 9 N 12.2592 wird die Normenkontrollklage gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „Seeflur Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ des Antragsgegners abgetrennt und unter dem Akte

Referenzen

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 9 N 15.1896

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 26. November 2015

9. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Normenkontrolle

Bebauungsplan der Innenentwicklung

beschleunigtes Verfahren

ergänzendes Verfahren

Umweltprüfung

Planrechtfertigung

Abwägungsgebot

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Markt Wiesentheid, vertreten durch den ersten Bürgermeister, Balthasar-Neumann-Str. 14, 97353 Wiesentheid,

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: ...

beigeladen: ...

bevollmächtigt: ...

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Bebauungsplan „S. Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Laser, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Gänslmayer ohne mündliche Verhandlung am 26. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich in diesem Verfahren - nach der mit Beschluss vom 26. August 2015 erfolgten Abtrennung der Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan „Teilaufhebung des Bebauungsplanes S. für den Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 1942/21“ - gegen den Bebauungsplan „S. Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ des Antragsgegners. Dessen Geltungsbereich beschränkt sich auf dieses bislang unbebaute, ca. 1.455 m² große Grundstück, das im Eigentum des Beigeladenen steht und in dem seit 7. November 1981 rechtsverbindlichen Bebauungsplan S. als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO festgesetzt ist. Der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan weist den Planbereich nunmehr als Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Parkplatz für Ladenzentrum aus. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 1942/22 sowie für einen Teilbereich der nördlichen Grundstücksgrenze zu den Fl.Nrn. 1942/2 und 1942/30 wird eine 2,00 m hohe Schallschutzwand mit einer Schalldämmung von > 24 dB festgesetzt.

Das Plangebiet liegt nördlich der S.-straße gegenüber dem südlich der S.-straße gelegenen E.-Markt (im Folgenden: Einkaufsmarkt) des Beigeladenen (Fl.Nr. 1942/13 Gemarkung W.), der nach Aktenlage eine Nettoverkaufsfläche von ca. 1.450 m² hat. Im Osten und Süden grenzt das Plangebiet an den Bebauungsplan S. - Sondergebiet mit Zweckbestimmung Ladenzentrum vom 6. März 1992 an, in dem auch der vorgenannte Einkaufsmarkt liegt. Die westlich angrenzenden Grundstücke liegen in dem durch den Bebauungsplan S. (v. 6.11.1981) festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Nördlich grenzen an das Plangebiet die nicht förmlich überplanten Flächen eines ehemaligen Sägewerks (Fl.Nr. 1942/2) an.

Die Antragsteller sind Eigentümer des an das Plangebiet unmittelbar westlich angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 1942/22, das mit einem Wohnhaus bebaut ist und in dem durch den Bebauungsplan S. festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt.

Eine Anfrage des Beigeladenen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Parkplatzes mit 48 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1942/21 hatte das zuständige Landratsamt im Februar 2008 dahingehend beantwortet, dass wegen der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Sinne des § 4 BauNVO für das Grundstück Fl.Nr. 1942/21 Stellplätze nur in dem durch die zugelassene Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet verursachten Bedarf zulässig seien. Der Betrieb des Einkaufsmarkts sei nicht dem allgemeinen Wohngebiet, sondern dem hierfür ausgewiesenen Sondergebiet zuzurechnen; demzufolge sei die Bereithaltung von Stellplätzen in einem allgemeinen Wohngebiet zugunsten des Einkaufsmarkts in einem Sondergebiet nicht zulässig.

Daraufhin hatte der Antragsgegner den Bebauungsplan S. im Wege eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB dahingehend geändert, dass er für das Grundstück Fl.Nr. 1942/21 ein „Sondergebiet mit Zweckbestimmung Ladenzentrum“ festsetzte. Die von den Antragstellern gegen diesen Bebauungsplan erhobene Normenkontrollklage hatte vor dem erkennenden Senat Erfolg (U. v. 3.11.2010 - 9 N 08.2593); auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen.

Der Marktgemeinderat des Antragsgegners beschloss daraufhin in seiner Sitzung vom 13. Oktober 2011 zum einen die „Teilaufhebung des Bebauungsplanes S. für das Grundstück Fl.Nr. 1942/21“ sowie ferner die Änderung des Bebauungsplans S. dahingehend, das Grundstück Fl.Nr. 1942/21 in das bestehende Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Ladenzentrum einzubeziehen und als Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum auszuweisen. Der Bebauungsplan sollte als Bebauungsplan der Innenentwicklung und im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden (vgl. §§ 13a, 13 Abs.2, Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die entsprechenden Beschlüsse wurden jeweils im amtlichen Mitteilungsblatt des Antragsgegners vom 11. November 2011 bekannt gemacht. Die Antragsteller erhoben gegen beide Planentwürfe mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2011 Einwendungen. Beide Bebauungsplanentwürfe wurden mit den seinerzeit vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (schallimmissionsschutztechnische Untersuchung und Beurteilung des Ingenieurbüros für Bauphysik W. ... GmbH v. 21.12.2011) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 6. Februar 2012 bis 16. März 2012 öffentlich ausgelegt. Die Bekanntmachung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans im Amtsblatt des Antragsgegners vom 27. Januar 2012 enthält den Hinweis, dass gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung abgesehen wird. Innerhalb des Auslegungszeitraums erhoben die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. März 2012 gegen beide Planungen Einwendungen.

In seiner Sitzung vom 26. April 2012 beschloss der Marktgemeinderat des Antragsgegners beide Bebauungspläne als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung beider Bebauungspläne erfolgte jeweils im Amtsblatt des Antragsgegners vom 13. Juli 2012.

Mit Bescheid vom 8. November 2012 erteilte das Landratsamt K. dem Beigeladenen die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1942/21. Nach der Betriebsbeschreibung entstehen auf dem Grundstück 48 Stellplätze für Kunden und Personal des Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1942/13. Der Baugenehmigungsbescheid enthält u. a. die Auflage sicherzustellen, dass der Parkplatz nur tagsüber (Zeitspanne zwischen 6.00 und 22.00 Uhr) benutzt wird. Über die beim Verwaltungsgericht eingereichte Klage der Antragsteller gegen diese Baugenehmigung ist im Hinblick auf die beim Senat anhängigen Normenkontrollverfahren noch nicht entschieden.

Am 30. November 2012 haben die Antragsteller gegen beide Bebauungspläne Normenkontrollklage eingelegt, über die der Senat am 6. Oktober 2014 mündlich verhandelt hat. Zur Frage der Anforderungen an die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinsichtlich der umweltbezogenen Informationen hat der Senat in dieser Sitzung sowie ergänzend in einem Schreiben des Berichterstatters vom 12. November 2014 auf diverse aktuelle Entscheidungen (insbesondere) des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen.

In seiner Sitzung vom 20. November 2014 hat der Marktgemeinderat des Antragsgegners beschlossen, ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen und in diesem Rahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB den Bebauungsplan erneut öffentlich auszulegen und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut zu beteiligen. Die öffentliche Auslegung fand im Zeitraum vom 8. Dezember 2014 bis 9. Januar 2015 statt. Der Bebauungsplan werde als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Die nach den Festsetzungen zulässige Grundfläche betrage mit ca. 1.200 m² weniger als 20.000 m². Während der Auslegung erhob der Bevollmächtigte der Antragsteller unter Bezugnahme bzw. Wiederholung seiner Ausführungen unter der jeweiligen Nr. II seiner Schriftsätze vom 14. Dezember 2011 und vom 14. März 2012 Einwendungen gegen die Planung. Auch die Antragsteller selbst wandten sich mit zwei Schreiben (v. 8.1.2015 und v. 22.1.2015) nochmals gegen den Bebauungsplan. In der Sitzung des Marktgemeinderats vom 29. Januar 2015 wurde der Bebauungsplan erneut als Satzung beschlossen und im Amtsblatt des Antragsgegners vom 6. Februar 2015 öffentlich bekanntgemacht.

Mit Beschluss vom 26. August 2015 trennte der Senat vom ursprünglichen Normenkontrollverfahren 9 N 12.2592 die Normenkontrollklage gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „S. Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ ab und führt seither dieses Verfahren unter dem Aktenzeichen 9 N 15.1896 fort. In den Gründen des Abtrennungsbeschlusses ist ausgeführt, dass das vom Antragsgegner gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführte Änderungsverfahren voraussichtlich an einem zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsmangel leide.

Der Antragsgegner hat daraufhin den Satzungsbeschluss vom 29. Januar 2015 in seinem Amtsblatt vom 18. September 2015 nochmals ortsüblich bekanntgemacht. Die Übereinstimmung des dem Senat vorgelegten Auszugs aus der Niederschrift über die Marktgemeinderatssitzung vom 29. Januar 2015 mit den Einträgen im Niederschriftenbuch wurde vom 1. Bürgermeister des Antragsgegners am 14. September 2015 beglaubigt.

Die Antragsteller halten den streitgegenständlichen Bebauungsplan gleichwohl nach wie vor für unwirksam. Sie tragen im Wesentlichen vor, angesichts der neuerlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt des Antragsgegners vom 18. September 2015 komme es nunmehr entscheidungserheblich auf ihre weiteren Einwendungen gegen die Wirksamkeit dieses Bebauungsplans an. Insoweit wird zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, auch wenn der Antragsgegner zur Behebung des ursprünglich gegebenen Verfahrensmangels zu Recht ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt habe, sei der Bebauungsplan wegen materieller Mängel unwirksam. Er sei im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich nicht erforderlich, vielmehr handle es sich um eine sog. „Gefälligkeitsplanung“. Er leide ferner im Hinblick auf die Abwägung der Lärmbelange an einem Abwägungsfehler. Die lärmschutzfachliche Berechnung wie die lärmschutzrechtliche Beurteilung wiesen wesentliche Mängel auf, weil sie auf offensichtlich unzutreffenden Angaben hinsichtlich der Nettoverkaufsfläche des Einkaufsmarkts und des vorhandenen Altbestands an Stellplätzen beruhten. Das ergänzende Verfahren habe diese Abwägungsdefizite nicht zu heilen vermocht.

Die Antragsteller beantragen in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 (sinngemäß),

den am 18. September 2015 in Kraft getretenen Bebauungsplan „S. Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ des Antragsgegners vom 26. April 2012 in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 29. Januar 2015 für unwirksam zu erklären,

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen jeweils,

den Antrag abzulehnen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich ohne eigene Antragstellung als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beide Bebauungspläne betreffenden Normaufstellungsakten des Antragsgegners und Gerichtsakten, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2014 sowie die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftsätze, Bezug genommen. Zum Verfahren beigezogen waren auch die Gerichtsakten betreffend das Normenkontrollverfahren 9 N 08.2593.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist nach der Abtrennung der Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan „Teilaufhebung des Bebauungsplanes S. für den Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 1942/21“ der am 18. September 2015 mit seiner ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft getretene Bebauungsplan „S. Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ des Antragsgegners.

Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2014 erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat über die Normenkontrollklage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden. Dass seit dieser Einverständniserklärung mehr als ein Jahr vergangen ist, steht einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht entgegen (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - Rn. 22 ff. m. w. N.). Auch sonstige Gründe, die für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Dass der Antragsgegner nach Erhebung der Normenkontrollklage zur Heilung eventueller Verfahrensmängel ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt und den Bebauungsplan mit seiner (erneuten) ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft gesetzt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Antragsteller haben dieser Änderung der rechtlichen Gegebenheiten vielmehr mit ihrer Antragstellung im Schriftsatz vom 21. Mai 2015 Rechnung getragen. Auch ansonsten haben die Verfahrensbeteiligten gegen die mit gerichtlichem Schreiben vom 7. Mai 2015 nochmals bekräftigte Absicht des Senats, (auch) über den verfahrensgegenständlichen Normenkontrollantrag im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, keine Einwendungen erhoben.

Die Normenkontrollklage ist zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie berufen sich vor allem darauf, der angegriffene Bebauungsplan verletze sie in abwägungsrelevanten Belangen, weil die lärmschutzfachliche Berechnung wie die lärmschutzrechtliche Beurteilung wesentliche Mängel aufweise und die Immissionsschutzbelange daher fehlerhaft abgewogen seien. Eine derartige Verletzung erscheint unter Zugrundelegung ihres Vorbringens jedenfalls nicht als ausgeschlossen.

Die Normenkontrollklage ist aber unbegründet. Der am 29. Januar 2015 als Satzung beschlossene und am 18. September 2015 mit seiner ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft getretene Bebauungsplan leidet an keinen zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln.

Für die Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans gelten gemäß § 1 Abs. 8 BauGB dieselben formellen (§§ 2 ff BauGB) und materiellen (§ 1 BauGB) Vorschriften wie für die Aufstellung eines Bebauungsplans.

1. Der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan weist keine formellen Fehler auf, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellte Bebauungsplan im Hinblick auf das Absehen von der Umweltprüfung ursprünglich an einem entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel gelitten hat und ob die Antragsteller insoweit - selbst bei Annahme eines derartigen Verfahrensmangels - nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB präkludiert wären. Denn der Antragsgegner hat zur Heilung eines etwaigen Verfahrensmangels vorsorglich ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung vom 28. November 2014 (Bl. 438 VGH-Akten 9 N 12.2592) werden die wesentlichen Gründe, aus denen von einer Umweltprüfung abgesehen wird, dargelegt. Gleiches gilt für das erneute Trägeranschreiben. Der Antragsgegner ist damit den insoweit bestehenden Anforderungen nachgekommen. Dies wird auch von den Antragstellern nicht mehr in Frage gestellt.

Der Bebauungsplan ist (nunmehr) auch ordnungsgemäß ausgefertigt. Die Bebauungsplanurkunde enthält den am 9. Februar 2015 (und damit vor der ortsüblichen Bekanntmachung) vom ersten Bürgermeister unterschriebenen Vermerk über den vom Marktgemeinderat am 29. Januar 2015 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan in der Fassung vom 19. Januar 2012; auch der Beglaubigungsvermerk betreffend den einschlägigen Auszug aus der Sitzungsniederschrift trägt nun die Unterschrift des ersten Bürgermeisters (v. 14.9.2015). Dies genügt den Anforderungen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur ordnungsgemäßen Ausfertigung eines Bebauungsplans.

2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiell-rechtlichen Mängeln. Ihm fehlt insbesondere weder die städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) noch liegt ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot oder das Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 6 und 7 BauGB) vor. Die insoweit gegebenen Mängel des ursprünglichen Bebauungsplanänderungsverfahrens, die zur Unwirksamkeit der am 12. September 2008 bekanntgemachten Änderung des Bebauungsplans S. geführt haben (U. des Senats v. 3.11.2010 - 9 N 08.2593), haften dem verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan nicht an.

a) Der Bebauungsplan entspricht dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

„Ob“ und „wie“ die Gemeinde plant, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen, wobei das Maß der planerischen Gestaltungsfreiheit, das die Gemeinde im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB in Anspruch nehmen kann, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2007 - 4 BN 9/07 - juris Rn. 6; v. 18.10.2006 - 4 BN 20.06 - juris Rn. 10). Danach kann auch die Aufstellung oder Änderung eines auf ein einzelnes Grundstück beschränkten Bebauungsplans für die Lenkung der städtebaulichen Entwicklung sinnvoll und damit rechtlich zulässig sein (vgl. BVerwG, B. v. 16.8.1993 - 4 NB 29/93 - juris Rn. 3). Insgesamt setzt der Begriff der städtebaulichen Erforderlichkeit der Bauleitplanung nur eine erste Schranke, die „lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt“ (vgl. BVerwG, U. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - juris Rn. 9 = BVerwGE 146, 137).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt kein Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz vor.

Der Antragsgegner verweist in der Bebauungsplanbegründung (vgl. Buchstabe F.1 der Begründung i. d. F. v. 19.1.2012) u. a. darauf, dass er bereits mit dem Bebauungsplan „S. - Änderung von MI-Gebiet in SO-Gebiet mit Zweckbestimmung Ladenzentrum“ (v. 6.3.1992) die Grundlagen für die Realisierung von Einzelhandelsnutzungen an der B.-straße geschaffen habe, in deren Folge sich neben einem Einkaufsmarkt ein Elektronikfachgeschäft sowie weitere Läden von insgesamt ca. 1.800 m² Verkaufsfläche angesiedelt hätten. Der Einkaufsmarkt erfülle eine wichtige Nahversorgungsfunktion im Gemeindegebiet. Er sei derzeit der einzige großflächige Lebensmittelvollsortimenter in städtebaulich integrierter Lage. Damit leiste er einen wesentlichen Beitrag zur verbrauchernahen Versorgung und Deckung des kurzfristigen Bedarfs in fußläufiger Erreichbarkeit. Ungeachtet dessen werde der Einkaufsmarkt zu einem Großteil von Autokunden aufgesucht. Seine Funktionsfähigkeit werde jedoch durch großflächige Lebensmittelmärkte in städtebaulich nicht integrierten Lagen und durch die unzureichende Stellplatzsituation gefährdet. Ziel der Planung sei es daher, durch Verbesserung des Stellplatzangebots gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 und 8 a BauGB die vom Einkaufsmarkt gewährleistete Nahversorgungsfunktion am bisherigen integrierten Standort zu erhalten und zu sichern. Neben dieser Verbesserung der Rahmenbedingungen für den innerörtlichen Handel sollten durch die Planung die Verkehrsströme im Bereich der Kreuzung S.-straße/B.-straße entzerrt und entflechtet werden. Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang in der Begründung zum Bebauungsplan des Weiteren auf die C.-Stellungnahme vom 10. Februar 2012; sie bestätige die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Einkaufsmarkts durch großflächige Einzelhandelsbetriebe in städtebaulich nicht integrierten Lagen.

Auch der Marktgemeinderat des Antragsgegners hat sich im Laufe des Aufstellungsverfahrens wiederholt mit den insoweit erhobenen Einwendungen der Antragsteller beschäftigt und ist insbesondere deren Einwand, es handle sich in Wahrheit um eine sog. „Gefälligkeitsplanung“, die Planung diene also letztlich nur den privaten Interessen des Beigeladenen, substantiiert entgegengetreten. So hat er in seiner Sitzung vom 29. Januar 2015, in der er den Satzungsbeschluss gefasst hat, auf seine Stellungnahmen und Abwägungen vom 10. Januar 2012 und 2. April 2012 (in den Verfahren nach § 3 Abs. 1 und nach § 3 Abs. 2 BauGB, vgl. Heftung Nr. 21 des Gehefts Nr. 3) hingewiesen und diese Erwägungen auch ausdrücklich der aktuellen Behandlung der von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken und Anregungen zugrunde gelegt. Zudem ist er den von den Antragstellern mit Schreiben vom 8. Januar 2015 vorgetragenen Einwendungen gegen die von der Marktgemeinde zur Stützung ihrer städtebaulichen Zielsetzung angeführten fachlichen Stellungnahmen und Unterlagen (Aufnahme in die „Städtebauförderung Aktive Stadt“ im Jahr 2010; „Integriertes städtebauliches Konzept (ISEK) und Vorbereitende Untersuchung v. 26.4.2012“; C.-Gutachten v. 16.11.2011; C.-Schreiben v. 10.2.2012) entgegengetreten. Insgesamt steht damit aus Sicht des Senats die städtebauliche Erforderlichkeit nicht (mehr) in Frage.

b) Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Das Plangebiet wird nunmehr ausdrücklich als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Parkplatz für Ladenzentrum gemäß § 11 BauNVO festgesetzt, die dort zulässige Art der Nutzung damit auf eine Parkplatznutzung beschränkt. Der Bebauungsplan trägt damit ersichtlich der Entscheidung des Senats vom 3. November 2010 (siehe Rn. 26 der Entscheidungsgründe) Rechnung, die den seinerzeitigen Änderungsbebauungsplan u. a. auch deswegen als unwirksam angesehen hat, weil er mangels hinreichender Festsetzungen auch Nutzungen (z. B. als Ladenfläche) zugelassen hat, die so nicht dem Planungswillen des Satzungsgebers entsprochen haben.

b) Der angefochtene Bebauungsplan ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 und 7 BauGB) unwirksam. Maßgeblich für die Abwägung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die angefochtene Satzung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn entweder eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange einem Belang den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (st. Rspr.; vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 5.7.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309).

Unter Zugrundelegung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ist hier ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat - wie sich aus den Anlagen zur Niederschrift über die maßgebliche Sitzung des Marktgemeinderats vom 29. Januar 2015 ergibt (vgl. Bl. 23 ff. d. Gehefts 2 Original-Akten Bebauungspläne Akten-Nr. 3“) - ersichtlich die von den Antragstellern selbst (Schreiben vom 8.1.2015, Bl. 19 des Gehefts) und durch ihren Bevollmächtigten (Schriftsatz v. 8.1.2015, Bl. 18 d. Gehefts) unter Bezugnahme auf die entsprechenden Einwendungen in den Schriftsätzen vom 14. Dezember 2011 und 14. März 2012 erhobenen Einwendungen zur Kenntnis genommen und in seine Abwägung eingestellt.

Er hat hierbei insbesondere erkannt, dass die Antragsteller durch die Festsetzung des unmittelbar an ihr Grundstück grenzenden Grundstücks Fl.Nr. 1942/21 als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Parkplatz für Ladenzentrum ihren Gebietsbewahrungsanspruch gegenüber Bauvorhaben, die mit der bisherigen Wohngebietsfestsetzung unvereinbar sind, verlieren, und hat dies bei seiner Abwägung als abwägungsrelevanten Belang berücksichtigt. Ferner ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass es durch den geplanten Parkplatz für die Antragsteller wie insgesamt für das angrenzende allgemeine Wohngebiet voraussichtlich zu einer Zunahme von Verkehrsgeräuschen kommen wird. Unter Zugrundelegung der im Bebauungsplanverfahren erstellten schalltechnischen Untersuchung vom 21. Dezember 2011 würden jedoch bei der im Bebauungsplan festgesetzten Schallschutzwand, bei Verwendung eines ebenen Straßenbelags aus Asphalt oder eines akustisch gleichwertigen Belags die für die Tageszeit geltende Immissionsrichtwerte der TA Lärm für WA-Gebiete an allen Immissionsorten um 6 dB(A) unterschritten. Mit diesem Abschlag wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Lärmberechnung der festgesetzte Parkplatz schalltechnisch isoliert, also ohne Berücksichtigung der Vorbelastung durch die gewerbliche Nutzung in der Umgebung (insbesondere des Einkaufsmarkts) betrachtet worden ist (vgl. Ziff. 3.2.1 TA-Lärm). Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück waren - wie im Rahmen der Abwägung zutreffend ausgeführt (vgl. S. 6 und 7 der Anlage 1) - im Hinblick auf die in Ziff. 7.4 Unterabs. 2 TA Lärm getroffene Regelung nicht zu berücksichtigen, Eine Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche um mindestens 3 dB(A) erscheint aufgrund der schon aus den Planvorlagen ersichtlichen untergeordneten Verkehrsstärke auf der S.-straße als ausgeschlossen. Hinsichtlich der Beschränkung der Nutzung der Stellplatzanlage auf die Tagzeit ist der Antragsgegner bei seiner Abwägungsentscheidung davon ausgegangen, dass dies durch geeignete Mittel in einem nachgelagerten Verwaltungsverfahren sicherzustellen ist (S. 8 der Anlage 1 - Abwägung v. 10.1.2012). Als geeignetes Mittel wird hierfür in der Abwägung eine Schrankenregelung genannt (S. 8 der Anlage zur Sitzung v. 29.1.2015). Auch eine Beeinträchtigung der Belange der Antragsteller durch die festgesetzte Lärmschutzwand wird im Hinblick auf die konkreten Grundstücksverhältnisse verneint (S. 8 wie vor).

Diese Abwägungsentscheidung des Antragsgegners ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Gebietsbewahrungsanspruch folgt lediglich ein Anspruch der Antragsteller, dass das Bewahrungsinteresse, das ihnen als Eigentümer eines im selben allgemeinen Wohngebiet gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks zusteht, in dem verfahrensgegenständlichen Bebauungsplanverfahren wegen seiner (negativen) Auswirkungen auf den Gebietsbewahrungsanspruch angemessen berücksichtigt wird (in diesem Sinne auch: Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 47 RdNr. 64). Er vermittelt den Antragstellern aber keinen Anspruch darauf, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans insgesamt unverändert bleibt oder das ihnen benachbarte, das Plangebiet bildende Grundstück nur mit einem Wohngebäude bebaut wird. Wie sich schon aus dem Katalog der in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ergibt, eröffnet eine derartige Gebietsfestsetzung vielmehr grundsätzlich eine Vielzahl von baulichen Nutzungsarten, die für eine benachbarte Wohnbebauung in der Praxis durchaus ein nicht unerhebliches Konfliktpotential bilden können. So sind im allgemeinen Wohngebiet beispielsweise die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden und Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) oder Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVOP) allgemein zulässig. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen oder Tankstellen sind jedenfalls ausnahmsweise zulässig (vgl. § 4 Abs. 3 BauNVO). Der notwendige Interessenausgleich zwischen den nachbarlichen Interessen muss im Einzelfall jeweils anhand der Grundsätze des Gebots der Rücksichtnahme vorgenommen werden.

Dass der Antragsgegner bei seiner Abwägung letztlich den in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Belangen den Vorrang vor den Belangen der Antragsteller einräumt, auf dem Plangebiet nur eine Nutzung zu ermöglichen, die in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO zulässig ist, liegt im Wesen des der Gemeinde eingeräumten planerischen Ermessens

Was die von den Antragstellern weiter vorgetragenen Beeinträchtigungen durch Lärm- und Lichtimmissionen des Einkaufsmarkts auf dem Grundstück Fl.Nr. 1942/13 betrifft, verweist der Antragsgegner zu Recht darauf, dass dieser Markt nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens ist. Der lärmmäßigen Vorbelastung durch diesen Markt wie durch die übrigen in der Nähe gelegenen Betriebe wird - wie ausgeführt - durch den Abschlag von 6 dB(A) beim Immissionsrichtwert hinreichend Rechnung getragen.

Nach all dem hat die Klage daher keinen Erfolg.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner gemäß § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht m vorliegenden Fall der Billigkeit, ihnen auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil zum einen der Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und überdies die hier gegebene Sachverhaltskonstellation einem baurechtlichen Nachbarstreit vergleichbar ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 9 N 15.1896

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 26. November 2015

9. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Normenkontrolle

Bebauungsplan der Innenentwicklung

beschleunigtes Verfahren

ergänzendes Verfahren

Umweltprüfung

Planrechtfertigung

Abwägungsgebot

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Markt Wiesentheid, vertreten durch den ersten Bürgermeister, Balthasar-Neumann-Str. 14, 97353 Wiesentheid,

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: ...

beigeladen: ...

bevollmächtigt: ...

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Bebauungsplan „S. Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Laser, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Gänslmayer ohne mündliche Verhandlung am 26. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich in diesem Verfahren - nach der mit Beschluss vom 26. August 2015 erfolgten Abtrennung der Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan „Teilaufhebung des Bebauungsplanes S. für den Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 1942/21“ - gegen den Bebauungsplan „S. Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ des Antragsgegners. Dessen Geltungsbereich beschränkt sich auf dieses bislang unbebaute, ca. 1.455 m² große Grundstück, das im Eigentum des Beigeladenen steht und in dem seit 7. November 1981 rechtsverbindlichen Bebauungsplan S. als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO festgesetzt ist. Der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan weist den Planbereich nunmehr als Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Parkplatz für Ladenzentrum aus. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 1942/22 sowie für einen Teilbereich der nördlichen Grundstücksgrenze zu den Fl.Nrn. 1942/2 und 1942/30 wird eine 2,00 m hohe Schallschutzwand mit einer Schalldämmung von > 24 dB festgesetzt.

Das Plangebiet liegt nördlich der S.-straße gegenüber dem südlich der S.-straße gelegenen E.-Markt (im Folgenden: Einkaufsmarkt) des Beigeladenen (Fl.Nr. 1942/13 Gemarkung W.), der nach Aktenlage eine Nettoverkaufsfläche von ca. 1.450 m² hat. Im Osten und Süden grenzt das Plangebiet an den Bebauungsplan S. - Sondergebiet mit Zweckbestimmung Ladenzentrum vom 6. März 1992 an, in dem auch der vorgenannte Einkaufsmarkt liegt. Die westlich angrenzenden Grundstücke liegen in dem durch den Bebauungsplan S. (v. 6.11.1981) festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Nördlich grenzen an das Plangebiet die nicht förmlich überplanten Flächen eines ehemaligen Sägewerks (Fl.Nr. 1942/2) an.

Die Antragsteller sind Eigentümer des an das Plangebiet unmittelbar westlich angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 1942/22, das mit einem Wohnhaus bebaut ist und in dem durch den Bebauungsplan S. festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt.

Eine Anfrage des Beigeladenen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Parkplatzes mit 48 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1942/21 hatte das zuständige Landratsamt im Februar 2008 dahingehend beantwortet, dass wegen der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Sinne des § 4 BauNVO für das Grundstück Fl.Nr. 1942/21 Stellplätze nur in dem durch die zugelassene Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet verursachten Bedarf zulässig seien. Der Betrieb des Einkaufsmarkts sei nicht dem allgemeinen Wohngebiet, sondern dem hierfür ausgewiesenen Sondergebiet zuzurechnen; demzufolge sei die Bereithaltung von Stellplätzen in einem allgemeinen Wohngebiet zugunsten des Einkaufsmarkts in einem Sondergebiet nicht zulässig.

Daraufhin hatte der Antragsgegner den Bebauungsplan S. im Wege eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB dahingehend geändert, dass er für das Grundstück Fl.Nr. 1942/21 ein „Sondergebiet mit Zweckbestimmung Ladenzentrum“ festsetzte. Die von den Antragstellern gegen diesen Bebauungsplan erhobene Normenkontrollklage hatte vor dem erkennenden Senat Erfolg (U. v. 3.11.2010 - 9 N 08.2593); auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen.

Der Marktgemeinderat des Antragsgegners beschloss daraufhin in seiner Sitzung vom 13. Oktober 2011 zum einen die „Teilaufhebung des Bebauungsplanes S. für das Grundstück Fl.Nr. 1942/21“ sowie ferner die Änderung des Bebauungsplans S. dahingehend, das Grundstück Fl.Nr. 1942/21 in das bestehende Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Ladenzentrum einzubeziehen und als Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum auszuweisen. Der Bebauungsplan sollte als Bebauungsplan der Innenentwicklung und im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden (vgl. §§ 13a, 13 Abs.2, Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die entsprechenden Beschlüsse wurden jeweils im amtlichen Mitteilungsblatt des Antragsgegners vom 11. November 2011 bekannt gemacht. Die Antragsteller erhoben gegen beide Planentwürfe mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2011 Einwendungen. Beide Bebauungsplanentwürfe wurden mit den seinerzeit vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (schallimmissionsschutztechnische Untersuchung und Beurteilung des Ingenieurbüros für Bauphysik W. ... GmbH v. 21.12.2011) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 6. Februar 2012 bis 16. März 2012 öffentlich ausgelegt. Die Bekanntmachung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans im Amtsblatt des Antragsgegners vom 27. Januar 2012 enthält den Hinweis, dass gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung abgesehen wird. Innerhalb des Auslegungszeitraums erhoben die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. März 2012 gegen beide Planungen Einwendungen.

In seiner Sitzung vom 26. April 2012 beschloss der Marktgemeinderat des Antragsgegners beide Bebauungspläne als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung beider Bebauungspläne erfolgte jeweils im Amtsblatt des Antragsgegners vom 13. Juli 2012.

Mit Bescheid vom 8. November 2012 erteilte das Landratsamt K. dem Beigeladenen die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1942/21. Nach der Betriebsbeschreibung entstehen auf dem Grundstück 48 Stellplätze für Kunden und Personal des Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1942/13. Der Baugenehmigungsbescheid enthält u. a. die Auflage sicherzustellen, dass der Parkplatz nur tagsüber (Zeitspanne zwischen 6.00 und 22.00 Uhr) benutzt wird. Über die beim Verwaltungsgericht eingereichte Klage der Antragsteller gegen diese Baugenehmigung ist im Hinblick auf die beim Senat anhängigen Normenkontrollverfahren noch nicht entschieden.

Am 30. November 2012 haben die Antragsteller gegen beide Bebauungspläne Normenkontrollklage eingelegt, über die der Senat am 6. Oktober 2014 mündlich verhandelt hat. Zur Frage der Anforderungen an die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinsichtlich der umweltbezogenen Informationen hat der Senat in dieser Sitzung sowie ergänzend in einem Schreiben des Berichterstatters vom 12. November 2014 auf diverse aktuelle Entscheidungen (insbesondere) des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen.

In seiner Sitzung vom 20. November 2014 hat der Marktgemeinderat des Antragsgegners beschlossen, ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen und in diesem Rahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB den Bebauungsplan erneut öffentlich auszulegen und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut zu beteiligen. Die öffentliche Auslegung fand im Zeitraum vom 8. Dezember 2014 bis 9. Januar 2015 statt. Der Bebauungsplan werde als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Die nach den Festsetzungen zulässige Grundfläche betrage mit ca. 1.200 m² weniger als 20.000 m². Während der Auslegung erhob der Bevollmächtigte der Antragsteller unter Bezugnahme bzw. Wiederholung seiner Ausführungen unter der jeweiligen Nr. II seiner Schriftsätze vom 14. Dezember 2011 und vom 14. März 2012 Einwendungen gegen die Planung. Auch die Antragsteller selbst wandten sich mit zwei Schreiben (v. 8.1.2015 und v. 22.1.2015) nochmals gegen den Bebauungsplan. In der Sitzung des Marktgemeinderats vom 29. Januar 2015 wurde der Bebauungsplan erneut als Satzung beschlossen und im Amtsblatt des Antragsgegners vom 6. Februar 2015 öffentlich bekanntgemacht.

Mit Beschluss vom 26. August 2015 trennte der Senat vom ursprünglichen Normenkontrollverfahren 9 N 12.2592 die Normenkontrollklage gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „S. Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ ab und führt seither dieses Verfahren unter dem Aktenzeichen 9 N 15.1896 fort. In den Gründen des Abtrennungsbeschlusses ist ausgeführt, dass das vom Antragsgegner gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführte Änderungsverfahren voraussichtlich an einem zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsmangel leide.

Der Antragsgegner hat daraufhin den Satzungsbeschluss vom 29. Januar 2015 in seinem Amtsblatt vom 18. September 2015 nochmals ortsüblich bekanntgemacht. Die Übereinstimmung des dem Senat vorgelegten Auszugs aus der Niederschrift über die Marktgemeinderatssitzung vom 29. Januar 2015 mit den Einträgen im Niederschriftenbuch wurde vom 1. Bürgermeister des Antragsgegners am 14. September 2015 beglaubigt.

Die Antragsteller halten den streitgegenständlichen Bebauungsplan gleichwohl nach wie vor für unwirksam. Sie tragen im Wesentlichen vor, angesichts der neuerlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt des Antragsgegners vom 18. September 2015 komme es nunmehr entscheidungserheblich auf ihre weiteren Einwendungen gegen die Wirksamkeit dieses Bebauungsplans an. Insoweit wird zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, auch wenn der Antragsgegner zur Behebung des ursprünglich gegebenen Verfahrensmangels zu Recht ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt habe, sei der Bebauungsplan wegen materieller Mängel unwirksam. Er sei im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich nicht erforderlich, vielmehr handle es sich um eine sog. „Gefälligkeitsplanung“. Er leide ferner im Hinblick auf die Abwägung der Lärmbelange an einem Abwägungsfehler. Die lärmschutzfachliche Berechnung wie die lärmschutzrechtliche Beurteilung wiesen wesentliche Mängel auf, weil sie auf offensichtlich unzutreffenden Angaben hinsichtlich der Nettoverkaufsfläche des Einkaufsmarkts und des vorhandenen Altbestands an Stellplätzen beruhten. Das ergänzende Verfahren habe diese Abwägungsdefizite nicht zu heilen vermocht.

Die Antragsteller beantragen in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 (sinngemäß),

den am 18. September 2015 in Kraft getretenen Bebauungsplan „S. Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ des Antragsgegners vom 26. April 2012 in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 29. Januar 2015 für unwirksam zu erklären,

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen jeweils,

den Antrag abzulehnen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich ohne eigene Antragstellung als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beide Bebauungspläne betreffenden Normaufstellungsakten des Antragsgegners und Gerichtsakten, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2014 sowie die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftsätze, Bezug genommen. Zum Verfahren beigezogen waren auch die Gerichtsakten betreffend das Normenkontrollverfahren 9 N 08.2593.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist nach der Abtrennung der Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan „Teilaufhebung des Bebauungsplanes S. für den Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 1942/21“ der am 18. September 2015 mit seiner ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft getretene Bebauungsplan „S. Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ des Antragsgegners.

Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2014 erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat über die Normenkontrollklage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden. Dass seit dieser Einverständniserklärung mehr als ein Jahr vergangen ist, steht einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht entgegen (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - Rn. 22 ff. m. w. N.). Auch sonstige Gründe, die für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Dass der Antragsgegner nach Erhebung der Normenkontrollklage zur Heilung eventueller Verfahrensmängel ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt und den Bebauungsplan mit seiner (erneuten) ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft gesetzt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Antragsteller haben dieser Änderung der rechtlichen Gegebenheiten vielmehr mit ihrer Antragstellung im Schriftsatz vom 21. Mai 2015 Rechnung getragen. Auch ansonsten haben die Verfahrensbeteiligten gegen die mit gerichtlichem Schreiben vom 7. Mai 2015 nochmals bekräftigte Absicht des Senats, (auch) über den verfahrensgegenständlichen Normenkontrollantrag im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, keine Einwendungen erhoben.

Die Normenkontrollklage ist zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie berufen sich vor allem darauf, der angegriffene Bebauungsplan verletze sie in abwägungsrelevanten Belangen, weil die lärmschutzfachliche Berechnung wie die lärmschutzrechtliche Beurteilung wesentliche Mängel aufweise und die Immissionsschutzbelange daher fehlerhaft abgewogen seien. Eine derartige Verletzung erscheint unter Zugrundelegung ihres Vorbringens jedenfalls nicht als ausgeschlossen.

Die Normenkontrollklage ist aber unbegründet. Der am 29. Januar 2015 als Satzung beschlossene und am 18. September 2015 mit seiner ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft getretene Bebauungsplan leidet an keinen zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln.

Für die Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans gelten gemäß § 1 Abs. 8 BauGB dieselben formellen (§§ 2 ff BauGB) und materiellen (§ 1 BauGB) Vorschriften wie für die Aufstellung eines Bebauungsplans.

1. Der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan weist keine formellen Fehler auf, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellte Bebauungsplan im Hinblick auf das Absehen von der Umweltprüfung ursprünglich an einem entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel gelitten hat und ob die Antragsteller insoweit - selbst bei Annahme eines derartigen Verfahrensmangels - nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB präkludiert wären. Denn der Antragsgegner hat zur Heilung eines etwaigen Verfahrensmangels vorsorglich ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung vom 28. November 2014 (Bl. 438 VGH-Akten 9 N 12.2592) werden die wesentlichen Gründe, aus denen von einer Umweltprüfung abgesehen wird, dargelegt. Gleiches gilt für das erneute Trägeranschreiben. Der Antragsgegner ist damit den insoweit bestehenden Anforderungen nachgekommen. Dies wird auch von den Antragstellern nicht mehr in Frage gestellt.

Der Bebauungsplan ist (nunmehr) auch ordnungsgemäß ausgefertigt. Die Bebauungsplanurkunde enthält den am 9. Februar 2015 (und damit vor der ortsüblichen Bekanntmachung) vom ersten Bürgermeister unterschriebenen Vermerk über den vom Marktgemeinderat am 29. Januar 2015 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan in der Fassung vom 19. Januar 2012; auch der Beglaubigungsvermerk betreffend den einschlägigen Auszug aus der Sitzungsniederschrift trägt nun die Unterschrift des ersten Bürgermeisters (v. 14.9.2015). Dies genügt den Anforderungen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur ordnungsgemäßen Ausfertigung eines Bebauungsplans.

2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiell-rechtlichen Mängeln. Ihm fehlt insbesondere weder die städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) noch liegt ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot oder das Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 6 und 7 BauGB) vor. Die insoweit gegebenen Mängel des ursprünglichen Bebauungsplanänderungsverfahrens, die zur Unwirksamkeit der am 12. September 2008 bekanntgemachten Änderung des Bebauungsplans S. geführt haben (U. des Senats v. 3.11.2010 - 9 N 08.2593), haften dem verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan nicht an.

a) Der Bebauungsplan entspricht dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

„Ob“ und „wie“ die Gemeinde plant, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen, wobei das Maß der planerischen Gestaltungsfreiheit, das die Gemeinde im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB in Anspruch nehmen kann, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2007 - 4 BN 9/07 - juris Rn. 6; v. 18.10.2006 - 4 BN 20.06 - juris Rn. 10). Danach kann auch die Aufstellung oder Änderung eines auf ein einzelnes Grundstück beschränkten Bebauungsplans für die Lenkung der städtebaulichen Entwicklung sinnvoll und damit rechtlich zulässig sein (vgl. BVerwG, B. v. 16.8.1993 - 4 NB 29/93 - juris Rn. 3). Insgesamt setzt der Begriff der städtebaulichen Erforderlichkeit der Bauleitplanung nur eine erste Schranke, die „lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt“ (vgl. BVerwG, U. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - juris Rn. 9 = BVerwGE 146, 137).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt kein Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz vor.

Der Antragsgegner verweist in der Bebauungsplanbegründung (vgl. Buchstabe F.1 der Begründung i. d. F. v. 19.1.2012) u. a. darauf, dass er bereits mit dem Bebauungsplan „S. - Änderung von MI-Gebiet in SO-Gebiet mit Zweckbestimmung Ladenzentrum“ (v. 6.3.1992) die Grundlagen für die Realisierung von Einzelhandelsnutzungen an der B.-straße geschaffen habe, in deren Folge sich neben einem Einkaufsmarkt ein Elektronikfachgeschäft sowie weitere Läden von insgesamt ca. 1.800 m² Verkaufsfläche angesiedelt hätten. Der Einkaufsmarkt erfülle eine wichtige Nahversorgungsfunktion im Gemeindegebiet. Er sei derzeit der einzige großflächige Lebensmittelvollsortimenter in städtebaulich integrierter Lage. Damit leiste er einen wesentlichen Beitrag zur verbrauchernahen Versorgung und Deckung des kurzfristigen Bedarfs in fußläufiger Erreichbarkeit. Ungeachtet dessen werde der Einkaufsmarkt zu einem Großteil von Autokunden aufgesucht. Seine Funktionsfähigkeit werde jedoch durch großflächige Lebensmittelmärkte in städtebaulich nicht integrierten Lagen und durch die unzureichende Stellplatzsituation gefährdet. Ziel der Planung sei es daher, durch Verbesserung des Stellplatzangebots gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 und 8 a BauGB die vom Einkaufsmarkt gewährleistete Nahversorgungsfunktion am bisherigen integrierten Standort zu erhalten und zu sichern. Neben dieser Verbesserung der Rahmenbedingungen für den innerörtlichen Handel sollten durch die Planung die Verkehrsströme im Bereich der Kreuzung S.-straße/B.-straße entzerrt und entflechtet werden. Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang in der Begründung zum Bebauungsplan des Weiteren auf die C.-Stellungnahme vom 10. Februar 2012; sie bestätige die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Einkaufsmarkts durch großflächige Einzelhandelsbetriebe in städtebaulich nicht integrierten Lagen.

Auch der Marktgemeinderat des Antragsgegners hat sich im Laufe des Aufstellungsverfahrens wiederholt mit den insoweit erhobenen Einwendungen der Antragsteller beschäftigt und ist insbesondere deren Einwand, es handle sich in Wahrheit um eine sog. „Gefälligkeitsplanung“, die Planung diene also letztlich nur den privaten Interessen des Beigeladenen, substantiiert entgegengetreten. So hat er in seiner Sitzung vom 29. Januar 2015, in der er den Satzungsbeschluss gefasst hat, auf seine Stellungnahmen und Abwägungen vom 10. Januar 2012 und 2. April 2012 (in den Verfahren nach § 3 Abs. 1 und nach § 3 Abs. 2 BauGB, vgl. Heftung Nr. 21 des Gehefts Nr. 3) hingewiesen und diese Erwägungen auch ausdrücklich der aktuellen Behandlung der von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken und Anregungen zugrunde gelegt. Zudem ist er den von den Antragstellern mit Schreiben vom 8. Januar 2015 vorgetragenen Einwendungen gegen die von der Marktgemeinde zur Stützung ihrer städtebaulichen Zielsetzung angeführten fachlichen Stellungnahmen und Unterlagen (Aufnahme in die „Städtebauförderung Aktive Stadt“ im Jahr 2010; „Integriertes städtebauliches Konzept (ISEK) und Vorbereitende Untersuchung v. 26.4.2012“; C.-Gutachten v. 16.11.2011; C.-Schreiben v. 10.2.2012) entgegengetreten. Insgesamt steht damit aus Sicht des Senats die städtebauliche Erforderlichkeit nicht (mehr) in Frage.

b) Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Das Plangebiet wird nunmehr ausdrücklich als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Parkplatz für Ladenzentrum gemäß § 11 BauNVO festgesetzt, die dort zulässige Art der Nutzung damit auf eine Parkplatznutzung beschränkt. Der Bebauungsplan trägt damit ersichtlich der Entscheidung des Senats vom 3. November 2010 (siehe Rn. 26 der Entscheidungsgründe) Rechnung, die den seinerzeitigen Änderungsbebauungsplan u. a. auch deswegen als unwirksam angesehen hat, weil er mangels hinreichender Festsetzungen auch Nutzungen (z. B. als Ladenfläche) zugelassen hat, die so nicht dem Planungswillen des Satzungsgebers entsprochen haben.

b) Der angefochtene Bebauungsplan ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 und 7 BauGB) unwirksam. Maßgeblich für die Abwägung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die angefochtene Satzung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn entweder eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange einem Belang den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (st. Rspr.; vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 5.7.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309).

Unter Zugrundelegung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ist hier ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat - wie sich aus den Anlagen zur Niederschrift über die maßgebliche Sitzung des Marktgemeinderats vom 29. Januar 2015 ergibt (vgl. Bl. 23 ff. d. Gehefts 2 Original-Akten Bebauungspläne Akten-Nr. 3“) - ersichtlich die von den Antragstellern selbst (Schreiben vom 8.1.2015, Bl. 19 des Gehefts) und durch ihren Bevollmächtigten (Schriftsatz v. 8.1.2015, Bl. 18 d. Gehefts) unter Bezugnahme auf die entsprechenden Einwendungen in den Schriftsätzen vom 14. Dezember 2011 und 14. März 2012 erhobenen Einwendungen zur Kenntnis genommen und in seine Abwägung eingestellt.

Er hat hierbei insbesondere erkannt, dass die Antragsteller durch die Festsetzung des unmittelbar an ihr Grundstück grenzenden Grundstücks Fl.Nr. 1942/21 als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Parkplatz für Ladenzentrum ihren Gebietsbewahrungsanspruch gegenüber Bauvorhaben, die mit der bisherigen Wohngebietsfestsetzung unvereinbar sind, verlieren, und hat dies bei seiner Abwägung als abwägungsrelevanten Belang berücksichtigt. Ferner ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass es durch den geplanten Parkplatz für die Antragsteller wie insgesamt für das angrenzende allgemeine Wohngebiet voraussichtlich zu einer Zunahme von Verkehrsgeräuschen kommen wird. Unter Zugrundelegung der im Bebauungsplanverfahren erstellten schalltechnischen Untersuchung vom 21. Dezember 2011 würden jedoch bei der im Bebauungsplan festgesetzten Schallschutzwand, bei Verwendung eines ebenen Straßenbelags aus Asphalt oder eines akustisch gleichwertigen Belags die für die Tageszeit geltende Immissionsrichtwerte der TA Lärm für WA-Gebiete an allen Immissionsorten um 6 dB(A) unterschritten. Mit diesem Abschlag wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Lärmberechnung der festgesetzte Parkplatz schalltechnisch isoliert, also ohne Berücksichtigung der Vorbelastung durch die gewerbliche Nutzung in der Umgebung (insbesondere des Einkaufsmarkts) betrachtet worden ist (vgl. Ziff. 3.2.1 TA-Lärm). Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück waren - wie im Rahmen der Abwägung zutreffend ausgeführt (vgl. S. 6 und 7 der Anlage 1) - im Hinblick auf die in Ziff. 7.4 Unterabs. 2 TA Lärm getroffene Regelung nicht zu berücksichtigen, Eine Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche um mindestens 3 dB(A) erscheint aufgrund der schon aus den Planvorlagen ersichtlichen untergeordneten Verkehrsstärke auf der S.-straße als ausgeschlossen. Hinsichtlich der Beschränkung der Nutzung der Stellplatzanlage auf die Tagzeit ist der Antragsgegner bei seiner Abwägungsentscheidung davon ausgegangen, dass dies durch geeignete Mittel in einem nachgelagerten Verwaltungsverfahren sicherzustellen ist (S. 8 der Anlage 1 - Abwägung v. 10.1.2012). Als geeignetes Mittel wird hierfür in der Abwägung eine Schrankenregelung genannt (S. 8 der Anlage zur Sitzung v. 29.1.2015). Auch eine Beeinträchtigung der Belange der Antragsteller durch die festgesetzte Lärmschutzwand wird im Hinblick auf die konkreten Grundstücksverhältnisse verneint (S. 8 wie vor).

Diese Abwägungsentscheidung des Antragsgegners ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Gebietsbewahrungsanspruch folgt lediglich ein Anspruch der Antragsteller, dass das Bewahrungsinteresse, das ihnen als Eigentümer eines im selben allgemeinen Wohngebiet gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks zusteht, in dem verfahrensgegenständlichen Bebauungsplanverfahren wegen seiner (negativen) Auswirkungen auf den Gebietsbewahrungsanspruch angemessen berücksichtigt wird (in diesem Sinne auch: Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 47 RdNr. 64). Er vermittelt den Antragstellern aber keinen Anspruch darauf, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans insgesamt unverändert bleibt oder das ihnen benachbarte, das Plangebiet bildende Grundstück nur mit einem Wohngebäude bebaut wird. Wie sich schon aus dem Katalog der in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ergibt, eröffnet eine derartige Gebietsfestsetzung vielmehr grundsätzlich eine Vielzahl von baulichen Nutzungsarten, die für eine benachbarte Wohnbebauung in der Praxis durchaus ein nicht unerhebliches Konfliktpotential bilden können. So sind im allgemeinen Wohngebiet beispielsweise die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden und Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) oder Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVOP) allgemein zulässig. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen oder Tankstellen sind jedenfalls ausnahmsweise zulässig (vgl. § 4 Abs. 3 BauNVO). Der notwendige Interessenausgleich zwischen den nachbarlichen Interessen muss im Einzelfall jeweils anhand der Grundsätze des Gebots der Rücksichtnahme vorgenommen werden.

Dass der Antragsgegner bei seiner Abwägung letztlich den in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Belangen den Vorrang vor den Belangen der Antragsteller einräumt, auf dem Plangebiet nur eine Nutzung zu ermöglichen, die in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO zulässig ist, liegt im Wesen des der Gemeinde eingeräumten planerischen Ermessens

Was die von den Antragstellern weiter vorgetragenen Beeinträchtigungen durch Lärm- und Lichtimmissionen des Einkaufsmarkts auf dem Grundstück Fl.Nr. 1942/13 betrifft, verweist der Antragsgegner zu Recht darauf, dass dieser Markt nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens ist. Der lärmmäßigen Vorbelastung durch diesen Markt wie durch die übrigen in der Nähe gelegenen Betriebe wird - wie ausgeführt - durch den Abschlag von 6 dB(A) beim Immissionsrichtwert hinreichend Rechnung getragen.

Nach all dem hat die Klage daher keinen Erfolg.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner gemäß § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht m vorliegenden Fall der Billigkeit, ihnen auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil zum einen der Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und überdies die hier gegebene Sachverhaltskonstellation einem baurechtlichen Nachbarstreit vergleichbar ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.