Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 9 N 15.1896
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 26. November 2015
9. Senat
Sachgebietsschlüssel: 920
Hauptpunkte:
Normenkontrolle
Bebauungsplan der Innenentwicklung
beschleunigtes Verfahren
ergänzendes Verfahren
Umweltprüfung
Planrechtfertigung
Abwägungsgebot
Rechtsquellen:
In der Normenkontrollsache
...
gegen
Markt Wiesentheid, vertreten durch den ersten Bürgermeister, Balthasar-Neumann-Str. 14, 97353 Wiesentheid,
- Antragsgegnerin -
bevollmächtigt: ...
beigeladen: ...
bevollmächtigt: ...
beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,
wegen Bebauungsplan „S. Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“;
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,
durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Laser, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Gänslmayer ohne mündliche Verhandlung am 26. November 2015 folgendes Urteil:
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Antragsteller wenden sich in diesem Verfahren - nach der mit Beschluss vom 26. August 2015 erfolgten Abtrennung der Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan „Teilaufhebung des Bebauungsplanes S. für den Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 1942/21“ - gegen den Bebauungsplan „S. Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ des Antragsgegners. Dessen Geltungsbereich beschränkt sich auf dieses bislang unbebaute, ca. 1.455 m² große Grundstück, das im Eigentum des Beigeladenen steht und in dem seit 7. November 1981 rechtsverbindlichen Bebauungsplan S. als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO festgesetzt ist. Der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan weist den Planbereich nunmehr als Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Parkplatz für Ladenzentrum aus. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 1942/22 sowie für einen Teilbereich der nördlichen Grundstücksgrenze zu den Fl.Nrn. 1942/2 und 1942/30 wird eine 2,00 m hohe Schallschutzwand mit einer Schalldämmung von > 24 dB festgesetzt.
Das Plangebiet liegt nördlich der S.-straße gegenüber dem südlich der S.-straße gelegenen E.-Markt (im Folgenden: Einkaufsmarkt) des Beigeladenen (Fl.Nr. 1942/13 Gemarkung W.), der nach Aktenlage eine Nettoverkaufsfläche von ca. 1.450 m² hat. Im Osten und Süden grenzt das Plangebiet an den Bebauungsplan S. - Sondergebiet mit Zweckbestimmung Ladenzentrum vom 6. März 1992 an, in dem auch der vorgenannte Einkaufsmarkt liegt. Die westlich angrenzenden Grundstücke liegen in dem durch den Bebauungsplan S. (v. 6.11.1981) festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Nördlich grenzen an das Plangebiet die nicht förmlich überplanten Flächen eines ehemaligen Sägewerks (Fl.Nr. 1942/2) an.
Die Antragsteller sind Eigentümer des an das Plangebiet unmittelbar westlich angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 1942/22, das mit einem Wohnhaus bebaut ist und in dem durch den Bebauungsplan S. festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt.
Eine Anfrage des Beigeladenen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Parkplatzes mit 48 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1942/21 hatte das zuständige Landratsamt im Februar 2008 dahingehend beantwortet, dass wegen der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Sinne des § 4 BauNVO für das Grundstück Fl.Nr. 1942/21 Stellplätze nur in dem durch die zugelassene Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet verursachten Bedarf zulässig seien. Der Betrieb des Einkaufsmarkts sei nicht dem allgemeinen Wohngebiet, sondern dem hierfür ausgewiesenen Sondergebiet zuzurechnen; demzufolge sei die Bereithaltung von Stellplätzen in einem allgemeinen Wohngebiet zugunsten des Einkaufsmarkts in einem Sondergebiet nicht zulässig.
Daraufhin hatte der Antragsgegner den Bebauungsplan S. im Wege eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB dahingehend geändert, dass er für das Grundstück Fl.Nr. 1942/21 ein „Sondergebiet mit Zweckbestimmung Ladenzentrum“ festsetzte. Die von den Antragstellern gegen diesen Bebauungsplan erhobene Normenkontrollklage hatte vor dem erkennenden Senat Erfolg (U. v. 3.11.2010 - 9 N 08.2593); auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen.
Der Marktgemeinderat des Antragsgegners beschloss daraufhin in seiner Sitzung vom 13. Oktober 2011 zum einen die „Teilaufhebung des Bebauungsplanes S. für das Grundstück Fl.Nr. 1942/21“ sowie ferner die Änderung des Bebauungsplans S. dahingehend, das Grundstück Fl.Nr. 1942/21 in das bestehende Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Ladenzentrum einzubeziehen und als Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum auszuweisen. Der Bebauungsplan sollte als Bebauungsplan der Innenentwicklung und im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden (vgl. §§ 13a, 13 Abs.2, Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die entsprechenden Beschlüsse wurden jeweils im amtlichen Mitteilungsblatt des Antragsgegners vom 11. November 2011 bekannt gemacht. Die Antragsteller erhoben gegen beide Planentwürfe mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2011 Einwendungen. Beide Bebauungsplanentwürfe wurden mit den seinerzeit vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (schallimmissionsschutztechnische Untersuchung und Beurteilung des Ingenieurbüros für Bauphysik W. ... GmbH v. 21.12.2011) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 6. Februar 2012 bis 16. März 2012 öffentlich ausgelegt. Die Bekanntmachung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans im Amtsblatt des Antragsgegners vom 27. Januar 2012 enthält den Hinweis, dass gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung abgesehen wird. Innerhalb des Auslegungszeitraums erhoben die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. März 2012 gegen beide Planungen Einwendungen.
In seiner Sitzung vom 26. April 2012 beschloss der Marktgemeinderat des Antragsgegners beide Bebauungspläne als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung beider Bebauungspläne erfolgte jeweils im Amtsblatt des Antragsgegners vom 13. Juli 2012.
Mit Bescheid vom 8. November 2012 erteilte das Landratsamt K. dem Beigeladenen die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1942/21. Nach der Betriebsbeschreibung entstehen auf dem Grundstück 48 Stellplätze für Kunden und Personal des Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1942/13. Der Baugenehmigungsbescheid enthält u. a. die Auflage sicherzustellen, dass der Parkplatz nur tagsüber (Zeitspanne zwischen 6.00 und 22.00 Uhr) benutzt wird. Über die beim Verwaltungsgericht eingereichte Klage der Antragsteller gegen diese Baugenehmigung ist im Hinblick auf die beim Senat anhängigen Normenkontrollverfahren noch nicht entschieden.
Am 30. November 2012 haben die Antragsteller gegen beide Bebauungspläne Normenkontrollklage eingelegt, über die der Senat am 6. Oktober 2014 mündlich verhandelt hat. Zur Frage der Anforderungen an die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinsichtlich der umweltbezogenen Informationen hat der Senat in dieser Sitzung sowie ergänzend in einem Schreiben des Berichterstatters vom 12. November 2014 auf diverse aktuelle Entscheidungen (insbesondere) des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen.
In seiner Sitzung vom 20. November 2014 hat der Marktgemeinderat des Antragsgegners beschlossen, ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen und in diesem Rahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB den Bebauungsplan erneut öffentlich auszulegen und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut zu beteiligen. Die öffentliche Auslegung fand im Zeitraum vom 8. Dezember 2014 bis 9. Januar 2015 statt. Der Bebauungsplan werde als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Die nach den Festsetzungen zulässige Grundfläche betrage mit ca. 1.200 m² weniger als 20.000 m². Während der Auslegung erhob der Bevollmächtigte der Antragsteller unter Bezugnahme bzw. Wiederholung seiner Ausführungen unter der jeweiligen Nr. II seiner Schriftsätze vom 14. Dezember 2011 und vom 14. März 2012 Einwendungen gegen die Planung. Auch die Antragsteller selbst wandten sich mit zwei Schreiben (v. 8.1.2015 und v. 22.1.2015) nochmals gegen den Bebauungsplan. In der Sitzung des Marktgemeinderats vom 29. Januar 2015 wurde der Bebauungsplan erneut als Satzung beschlossen und im Amtsblatt des Antragsgegners vom 6. Februar 2015 öffentlich bekanntgemacht.
Mit Beschluss vom 26. August 2015 trennte der Senat vom ursprünglichen Normenkontrollverfahren 9 N 12.2592 die Normenkontrollklage gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „S. Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ ab und führt seither dieses Verfahren unter dem Aktenzeichen 9 N 15.1896 fort. In den Gründen des Abtrennungsbeschlusses ist ausgeführt, dass das vom Antragsgegner gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführte Änderungsverfahren voraussichtlich an einem zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsmangel leide.
Der Antragsgegner hat daraufhin den Satzungsbeschluss vom 29. Januar 2015 in seinem Amtsblatt vom 18. September 2015 nochmals ortsüblich bekanntgemacht. Die Übereinstimmung des dem Senat vorgelegten Auszugs aus der Niederschrift über die Marktgemeinderatssitzung vom 29. Januar 2015 mit den Einträgen im Niederschriftenbuch wurde vom 1. Bürgermeister des Antragsgegners am 14. September 2015 beglaubigt.
Die Antragsteller halten den streitgegenständlichen Bebauungsplan gleichwohl nach wie vor für unwirksam. Sie tragen im Wesentlichen vor, angesichts der neuerlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt des Antragsgegners vom 18. September 2015 komme es nunmehr entscheidungserheblich auf ihre weiteren Einwendungen gegen die Wirksamkeit dieses Bebauungsplans an. Insoweit wird zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, auch wenn der Antragsgegner zur Behebung des ursprünglich gegebenen Verfahrensmangels zu Recht ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt habe, sei der Bebauungsplan wegen materieller Mängel unwirksam. Er sei im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich nicht erforderlich, vielmehr handle es sich um eine sog. „Gefälligkeitsplanung“. Er leide ferner im Hinblick auf die Abwägung der Lärmbelange an einem Abwägungsfehler. Die lärmschutzfachliche Berechnung wie die lärmschutzrechtliche Beurteilung wiesen wesentliche Mängel auf, weil sie auf offensichtlich unzutreffenden Angaben hinsichtlich der Nettoverkaufsfläche des Einkaufsmarkts und des vorhandenen Altbestands an Stellplätzen beruhten. Das ergänzende Verfahren habe diese Abwägungsdefizite nicht zu heilen vermocht.
Die Antragsteller beantragen in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 (sinngemäß),
den am 18. September 2015 in Kraft getretenen Bebauungsplan „S. Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ des Antragsgegners vom 26. April 2012 in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 29. Januar 2015 für unwirksam zu erklären,
Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen jeweils,
den Antrag abzulehnen.
Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich ohne eigene Antragstellung als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beide Bebauungspläne betreffenden Normaufstellungsakten des Antragsgegners und Gerichtsakten, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2014 sowie die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftsätze, Bezug genommen. Zum Verfahren beigezogen waren auch die Gerichtsakten betreffend das Normenkontrollverfahren 9 N 08.2593.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist nach der Abtrennung der Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan „Teilaufhebung des Bebauungsplanes S. für den Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 1942/21“ der am 18. September 2015 mit seiner ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft getretene Bebauungsplan „S. Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ des Antragsgegners.
Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2014 erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat über die Normenkontrollklage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden. Dass seit dieser Einverständniserklärung mehr als ein Jahr vergangen ist, steht einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht entgegen (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - Rn. 22 ff. m. w. N.). Auch sonstige Gründe, die für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Dass der Antragsgegner nach Erhebung der Normenkontrollklage zur Heilung eventueller Verfahrensmängel ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt und den Bebauungsplan mit seiner (erneuten) ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft gesetzt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Antragsteller haben dieser Änderung der rechtlichen Gegebenheiten vielmehr mit ihrer Antragstellung im Schriftsatz vom 21. Mai 2015 Rechnung getragen. Auch ansonsten haben die Verfahrensbeteiligten gegen die mit gerichtlichem Schreiben vom 7. Mai 2015 nochmals bekräftigte Absicht des Senats, (auch) über den verfahrensgegenständlichen Normenkontrollantrag im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, keine Einwendungen erhoben.
Die Normenkontrollklage ist zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie berufen sich vor allem darauf, der angegriffene Bebauungsplan verletze sie in abwägungsrelevanten Belangen, weil die lärmschutzfachliche Berechnung wie die lärmschutzrechtliche Beurteilung wesentliche Mängel aufweise und die Immissionsschutzbelange daher fehlerhaft abgewogen seien. Eine derartige Verletzung erscheint unter Zugrundelegung ihres Vorbringens jedenfalls nicht als ausgeschlossen.
Die Normenkontrollklage ist aber unbegründet. Der am 29. Januar 2015 als Satzung beschlossene und am 18. September 2015 mit seiner ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft getretene Bebauungsplan leidet an keinen zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln.
Für die Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans gelten gemäß § 1 Abs. 8 BauGB dieselben formellen (§§ 2 ff BauGB) und materiellen (§ 1 BauGB) Vorschriften wie für die Aufstellung eines Bebauungsplans.
1. Der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan weist keine formellen Fehler auf, die zu seiner Unwirksamkeit führen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellte Bebauungsplan im Hinblick auf das Absehen von der Umweltprüfung ursprünglich an einem entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel gelitten hat und ob die Antragsteller insoweit - selbst bei Annahme eines derartigen Verfahrensmangels - nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB präkludiert wären. Denn der Antragsgegner hat zur Heilung eines etwaigen Verfahrensmangels vorsorglich ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung vom 28. November 2014 (Bl. 438 VGH-Akten 9 N 12.2592) werden die wesentlichen Gründe, aus denen von einer Umweltprüfung abgesehen wird, dargelegt. Gleiches gilt für das erneute Trägeranschreiben. Der Antragsgegner ist damit den insoweit bestehenden Anforderungen nachgekommen. Dies wird auch von den Antragstellern nicht mehr in Frage gestellt.
Der Bebauungsplan ist (nunmehr) auch ordnungsgemäß ausgefertigt. Die Bebauungsplanurkunde enthält den am 9. Februar 2015 (und damit vor der ortsüblichen Bekanntmachung) vom ersten Bürgermeister unterschriebenen Vermerk über den vom Marktgemeinderat am 29. Januar 2015 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan in der Fassung vom 19. Januar 2012; auch der Beglaubigungsvermerk betreffend den einschlägigen Auszug aus der Sitzungsniederschrift trägt nun die Unterschrift des ersten Bürgermeisters (v. 14.9.2015). Dies genügt den Anforderungen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur ordnungsgemäßen Ausfertigung eines Bebauungsplans.
2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiell-rechtlichen Mängeln. Ihm fehlt insbesondere weder die städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) noch liegt ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot oder das Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 6 und 7 BauGB) vor. Die insoweit gegebenen Mängel des ursprünglichen Bebauungsplanänderungsverfahrens, die zur Unwirksamkeit der am 12. September 2008 bekanntgemachten Änderung des Bebauungsplans S. geführt haben (U. des Senats v. 3.11.2010 - 9 N 08.2593), haften dem verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan nicht an.
a) Der Bebauungsplan entspricht dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
„Ob“ und „wie“ die Gemeinde plant, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen, wobei das Maß der planerischen Gestaltungsfreiheit, das die Gemeinde im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB in Anspruch nehmen kann, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2007 - 4 BN 9/07 - juris Rn. 6; v. 18.10.2006 - 4 BN 20.06 - juris Rn. 10). Danach kann auch die Aufstellung oder Änderung eines auf ein einzelnes Grundstück beschränkten Bebauungsplans für die Lenkung der städtebaulichen Entwicklung sinnvoll und damit rechtlich zulässig sein (vgl. BVerwG, B. v. 16.8.1993 - 4 NB 29/93 - juris Rn. 3). Insgesamt setzt der Begriff der städtebaulichen Erforderlichkeit der Bauleitplanung nur eine erste Schranke, die „lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt“ (vgl. BVerwG, U. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - juris Rn. 9 = BVerwGE 146, 137).
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt kein Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz vor.
Der Antragsgegner verweist in der Bebauungsplanbegründung (vgl. Buchstabe F.1 der Begründung i. d. F. v. 19.1.2012) u. a. darauf, dass er bereits mit dem Bebauungsplan „S. - Änderung von MI-Gebiet in SO-Gebiet mit Zweckbestimmung Ladenzentrum“ (v. 6.3.1992) die Grundlagen für die Realisierung von Einzelhandelsnutzungen an der B.-straße geschaffen habe, in deren Folge sich neben einem Einkaufsmarkt ein Elektronikfachgeschäft sowie weitere Läden von insgesamt ca. 1.800 m² Verkaufsfläche angesiedelt hätten. Der Einkaufsmarkt erfülle eine wichtige Nahversorgungsfunktion im Gemeindegebiet. Er sei derzeit der einzige großflächige Lebensmittelvollsortimenter in städtebaulich integrierter Lage. Damit leiste er einen wesentlichen Beitrag zur verbrauchernahen Versorgung und Deckung des kurzfristigen Bedarfs in fußläufiger Erreichbarkeit. Ungeachtet dessen werde der Einkaufsmarkt zu einem Großteil von Autokunden aufgesucht. Seine Funktionsfähigkeit werde jedoch durch großflächige Lebensmittelmärkte in städtebaulich nicht integrierten Lagen und durch die unzureichende Stellplatzsituation gefährdet. Ziel der Planung sei es daher, durch Verbesserung des Stellplatzangebots gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 und 8 a BauGB die vom Einkaufsmarkt gewährleistete Nahversorgungsfunktion am bisherigen integrierten Standort zu erhalten und zu sichern. Neben dieser Verbesserung der Rahmenbedingungen für den innerörtlichen Handel sollten durch die Planung die Verkehrsströme im Bereich der Kreuzung S.-straße/B.-straße entzerrt und entflechtet werden. Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang in der Begründung zum Bebauungsplan des Weiteren auf die C.-Stellungnahme vom 10. Februar 2012; sie bestätige die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Einkaufsmarkts durch großflächige Einzelhandelsbetriebe in städtebaulich nicht integrierten Lagen.
Auch der Marktgemeinderat des Antragsgegners hat sich im Laufe des Aufstellungsverfahrens wiederholt mit den insoweit erhobenen Einwendungen der Antragsteller beschäftigt und ist insbesondere deren Einwand, es handle sich in Wahrheit um eine sog. „Gefälligkeitsplanung“, die Planung diene also letztlich nur den privaten Interessen des Beigeladenen, substantiiert entgegengetreten. So hat er in seiner Sitzung vom 29. Januar 2015, in der er den Satzungsbeschluss gefasst hat, auf seine Stellungnahmen und Abwägungen vom 10. Januar 2012 und 2. April 2012 (in den Verfahren nach § 3 Abs. 1 und nach § 3 Abs. 2 BauGB, vgl. Heftung Nr. 21 des Gehefts Nr. 3) hingewiesen und diese Erwägungen auch ausdrücklich der aktuellen Behandlung der von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken und Anregungen zugrunde gelegt. Zudem ist er den von den Antragstellern mit Schreiben vom 8. Januar 2015 vorgetragenen Einwendungen gegen die von der Marktgemeinde zur Stützung ihrer städtebaulichen Zielsetzung angeführten fachlichen Stellungnahmen und Unterlagen (Aufnahme in die „Städtebauförderung Aktive Stadt“ im Jahr 2010; „Integriertes städtebauliches Konzept (ISEK) und Vorbereitende Untersuchung v. 26.4.2012“; C.-Gutachten v. 16.11.2011; C.-Schreiben v. 10.2.2012) entgegengetreten. Insgesamt steht damit aus Sicht des Senats die städtebauliche Erforderlichkeit nicht (mehr) in Frage.
b) Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Das Plangebiet wird nunmehr ausdrücklich als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Parkplatz für Ladenzentrum gemäß § 11 BauNVO festgesetzt, die dort zulässige Art der Nutzung damit auf eine Parkplatznutzung beschränkt. Der Bebauungsplan trägt damit ersichtlich der Entscheidung des Senats vom 3. November 2010 (siehe Rn. 26 der Entscheidungsgründe) Rechnung, die den seinerzeitigen Änderungsbebauungsplan u. a. auch deswegen als unwirksam angesehen hat, weil er mangels hinreichender Festsetzungen auch Nutzungen (z. B. als Ladenfläche) zugelassen hat, die so nicht dem Planungswillen des Satzungsgebers entsprochen haben.
b) Der angefochtene Bebauungsplan ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 und 7 BauGB) unwirksam. Maßgeblich für die Abwägung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die angefochtene Satzung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn entweder eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange einem Belang den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (st. Rspr.; vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 5.7.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309).
Unter Zugrundelegung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ist hier ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat - wie sich aus den Anlagen zur Niederschrift über die maßgebliche Sitzung des Marktgemeinderats vom 29. Januar 2015 ergibt (vgl. Bl. 23 ff. d. Gehefts 2 Original-Akten Bebauungspläne Akten-Nr. 3“) - ersichtlich die von den Antragstellern selbst (Schreiben vom 8.1.2015, Bl. 19 des Gehefts) und durch ihren Bevollmächtigten (Schriftsatz v. 8.1.2015, Bl. 18 d. Gehefts) unter Bezugnahme auf die entsprechenden Einwendungen in den Schriftsätzen vom 14. Dezember 2011 und 14. März 2012 erhobenen Einwendungen zur Kenntnis genommen und in seine Abwägung eingestellt.
Er hat hierbei insbesondere erkannt, dass die Antragsteller durch die Festsetzung des unmittelbar an ihr Grundstück grenzenden Grundstücks Fl.Nr. 1942/21 als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Parkplatz für Ladenzentrum ihren Gebietsbewahrungsanspruch gegenüber Bauvorhaben, die mit der bisherigen Wohngebietsfestsetzung unvereinbar sind, verlieren, und hat dies bei seiner Abwägung als abwägungsrelevanten Belang berücksichtigt. Ferner ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass es durch den geplanten Parkplatz für die Antragsteller wie insgesamt für das angrenzende allgemeine Wohngebiet voraussichtlich zu einer Zunahme von Verkehrsgeräuschen kommen wird. Unter Zugrundelegung der im Bebauungsplanverfahren erstellten schalltechnischen Untersuchung vom 21. Dezember 2011 würden jedoch bei der im Bebauungsplan festgesetzten Schallschutzwand, bei Verwendung eines ebenen Straßenbelags aus Asphalt oder eines akustisch gleichwertigen Belags die für die Tageszeit geltende Immissionsrichtwerte der TA Lärm für WA-Gebiete an allen Immissionsorten um 6 dB(A) unterschritten. Mit diesem Abschlag wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Lärmberechnung der festgesetzte Parkplatz schalltechnisch isoliert, also ohne Berücksichtigung der Vorbelastung durch die gewerbliche Nutzung in der Umgebung (insbesondere des Einkaufsmarkts) betrachtet worden ist (vgl. Ziff. 3.2.1 TA-Lärm). Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück waren - wie im Rahmen der Abwägung zutreffend ausgeführt (vgl. S. 6 und 7 der Anlage 1) - im Hinblick auf die in Ziff. 7.4 Unterabs. 2 TA Lärm getroffene Regelung nicht zu berücksichtigen, Eine Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche um mindestens 3 dB(A) erscheint aufgrund der schon aus den Planvorlagen ersichtlichen untergeordneten Verkehrsstärke auf der S.-straße als ausgeschlossen. Hinsichtlich der Beschränkung der Nutzung der Stellplatzanlage auf die Tagzeit ist der Antragsgegner bei seiner Abwägungsentscheidung davon ausgegangen, dass dies durch geeignete Mittel in einem nachgelagerten Verwaltungsverfahren sicherzustellen ist (S. 8 der Anlage 1 - Abwägung v. 10.1.2012). Als geeignetes Mittel wird hierfür in der Abwägung eine Schrankenregelung genannt (S. 8 der Anlage zur Sitzung v. 29.1.2015). Auch eine Beeinträchtigung der Belange der Antragsteller durch die festgesetzte Lärmschutzwand wird im Hinblick auf die konkreten Grundstücksverhältnisse verneint (S. 8 wie vor).
Diese Abwägungsentscheidung des Antragsgegners ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Gebietsbewahrungsanspruch folgt lediglich ein Anspruch der Antragsteller, dass das Bewahrungsinteresse, das ihnen als Eigentümer eines im selben allgemeinen Wohngebiet gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks zusteht, in dem verfahrensgegenständlichen Bebauungsplanverfahren wegen seiner (negativen) Auswirkungen auf den Gebietsbewahrungsanspruch angemessen berücksichtigt wird (in diesem Sinne auch: Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 47 RdNr. 64). Er vermittelt den Antragstellern aber keinen Anspruch darauf, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans insgesamt unverändert bleibt oder das ihnen benachbarte, das Plangebiet bildende Grundstück nur mit einem Wohngebäude bebaut wird. Wie sich schon aus dem Katalog der in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ergibt, eröffnet eine derartige Gebietsfestsetzung vielmehr grundsätzlich eine Vielzahl von baulichen Nutzungsarten, die für eine benachbarte Wohnbebauung in der Praxis durchaus ein nicht unerhebliches Konfliktpotential bilden können. So sind im allgemeinen Wohngebiet beispielsweise die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden und Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) oder Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVOP) allgemein zulässig. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen oder Tankstellen sind jedenfalls ausnahmsweise zulässig (vgl. § 4 Abs. 3 BauNVO). Der notwendige Interessenausgleich zwischen den nachbarlichen Interessen muss im Einzelfall jeweils anhand der Grundsätze des Gebots der Rücksichtnahme vorgenommen werden.
Dass der Antragsgegner bei seiner Abwägung letztlich den in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Belangen den Vorrang vor den Belangen der Antragsteller einräumt, auf dem Plangebiet nur eine Nutzung zu ermöglichen, die in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO zulässig ist, liegt im Wesen des der Gemeinde eingeräumten planerischen Ermessens
Was die von den Antragstellern weiter vorgetragenen Beeinträchtigungen durch Lärm- und Lichtimmissionen des Einkaufsmarkts auf dem Grundstück Fl.Nr. 1942/13 betrifft, verweist der Antragsgegner zu Recht darauf, dass dieser Markt nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens ist. Der lärmmäßigen Vorbelastung durch diesen Markt wie durch die übrigen in der Nähe gelegenen Betriebe wird - wie ausgeführt - durch den Abschlag von 6 dB(A) beim Immissionsrichtwert hinreichend Rechnung getragen.
Nach all dem hat die Klage daher keinen Erfolg.
Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner gemäß § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht m vorliegenden Fall der Billigkeit, ihnen auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil zum einen der Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und überdies die hier gegebene Sachverhaltskonstellation einem baurechtlichen Nachbarstreit vergleichbar ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.