Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Juli 2017 - 8 A 16.40019

bei uns veröffentlicht am27.07.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Der Kläger, eine kreisangehörige Marktgemeinde, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung der Verkehrsflächen der Tank- und Rastanlage S … an der BAB A ... F. – N. vom 29. Februar 2016.

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hat die Erweiterung der bestehenden Tank- und Rastanlage zum Gegenstand. Auf der Nordseite wird die Tankstelle in Richtung N. vorverlegt. Die frei werdenden Flächen werden in Lkw-Stellplätze umgewandelt. Auf der Südseite werden zusätzliche Lkw-Stellflächen geschaffen und auf einem Grundstück, das die Bundesrepublik Deutschland erwirbt, wird ein eigenständiges WC-Gebäude neu errichtet. Der sechsstreifige Ausbau der BAB A ... F. – N. im angrenzenden Abschnitt (östlich Schlüsselfeld bis östlich AS H. Nord) wurde am 16. September 2015 gesondert planfestgestellt. Die vom Kläger dagegen erhobene Klage wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2017 (Az.: 9 A 30.15) ab.

2. Der Kläger erhob im Planfeststellungsverfahren Einwendungen und forderte unter anderem neben einem zusätzlichen Lärmschutz für den Ortsteil W … den Abschluss von Sondervereinbarungen über die Abwasserentsorgung der neu anzuschließenden Grundstücke (neu zu errichtende Tankstelle auf der Nordseite und WC-Anlage auf der Südseite).

Bei einem Ortstermin am 22. Dezember 2014 wurde – ausweislich des Aktenvermerks der Autobahndirektion Nordbayern – zwischen den Beteiligten vereinbart, dass für den Anschluss des WC-Gebäudes auf der Südseite unter Einschaltung des Bayerischen Gemeindetags eine Mustersondervereinbarung erstellt werden soll. Der Kläger signalisierte, derartige Musterregelungen zu akzeptieren. In Bezug auf die Tankstelle auf der Nordseite wies die Autobahndirektion darauf hin, dass das Betriebsgrundstück für die neue Tankstelle erschlossen sei, da es unmittelbar an die Gemeindeverbindungs Straße W … – A … (FlNr. …, Gemarkung W …) angrenze, in der der öffentliche Abwasserkanal verlaufe. Dem widersprach der Klägervertreter.

3. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss beinhaltet ein Regelungsverzeichnis (Unterlage 11 T). Darin ist unter Ziffern 4.1 und 4.3 u.a. ausgeführt, dass die bestehenden öffentlichen Abwasserleitungen im Bereich der Verkehrsfläche der Tank- und Rastanlage S … in Lage und Höhe unverändert bleiben, dass aber bestimmte Anpassungsarbeiten auf Kosten des Bundes vorzunehmen sind. Ziffer 4.2 regelt im Wesentlichen, dass die neue Tankstelle auf der Nordseite über einen neuen Abwasserkanal DN 300 an die bestehende Abwasserleitung DN 300 des Klägers im Bereich der Gemeindeverbindungs Straße W … – A … angeschlossen wird. Weiter heißt es dort, dass sich die Unterhaltung für alle wassertechnischen Anlagen auf dem Betriebsgrundstück sowie der Anschluss an die kommunale Entwässerung nach den geltenden Satzungen des Klägers richten. Als bisheriger sowie als künftiger Eigentümer bzw. Unterhaltungspflichtiger werden unter Ziffer 4.1 bis 4.3 jeweils für die Betriebsgrundstücke die A … …  … GmbH sowie für die Verkehrsflächen bzw. die außerhalb der Betriebsflächen gelegenen Grundstücke der Kläger genannt. Hinsichtlich der Abwasserleitung für das neue WC-Gebäude auf der Südseite wird unter Ziffer 4.4 geregelt, dass das Schmutzwasser über eine neue etwa 390 m lange Abwasserdruckleitung DN 100 und von deren Endschacht über eine etwa 35 m lange Freispiegelleitung DN 200 an den bestehenden öffentlichen Abwasserkanal auf der Südseite östlich der vorhandenen Trafo-Station angeschlossen wird. Als künftiger Eigentümer bzw. Unterhaltungspflichtiger wird die Bundesrepublik Deutschland aufgeführt. Zum Thema Sondervereinbarung heißt es: „Zur Regelung von Bau- und Unterhaltungspflicht, Kostentragung, Abrechnungsmodalitäten sowie der Gebühren und Beiträge des Anschlusses wird zwischen der Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung – und dem Markt W … eine Sondervereinbarung abgeschlossen.“

In den Gründen des Planfeststellungsbeschlusses wird zu den Einwendungen des Klägers in Bezug auf die Entwässerungsanlage ausgeführt, dass die WC-Anlage auf der Südseite hinsichtlich der Abwasserentsorgung nicht erschlossen sei. Es bedürfe einer Sondervereinbarung, die jedoch nicht vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorliegen müsse. Vielmehr sei zu erwarten, dass sie bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme abgeschlossen sein werde. Dem Grunde nach hätten beide Seiten im Rahmen einer Besprechung im Dezember 2014 erklärt, eine solche Vereinbarung abschließen zu wollen. Der Kläger werde zudem den Abschluss einer angemessenen Sondervereinbarung kaum ermessensfehlerfrei ablehnen können. In Bezug auf die Kapazität der Zentralkläranlage des Klägers wurde ausgeführt, dass die Abwassermenge trotz der Erweiterung nicht signifikant ansteigen werde. Auf Regelungen zur Kostentragung für eine Erweiterung der Kläranlagenkapazität könne der Planfeststellungsbeschluss verzichten, weil die Erhebung von Beiträgen für die Erweiterung durch die Gemeinde selbst zu regeln sei. Die Problembewältigung könne auf ein solches Verfahren verlagert werden.

In Bezug auf die Lärmbelastung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das planfestgestellte Vorhaben mit den Belangen des Lärmschutzes vereinbar sei. Da der Lärm des zu ändernden Verkehrswegs zu betrachten sei, müsse der Lärm der durchgehenden Fahrspuren der BAB A 3 gemeinsam mit dem Lärm des Nebenbetriebs, also der Tankstelle und der Verkehrsflächen der Rastanlage, zugrunde gelegt werden. Weiter führte die Behörde aus, dass an den ausgewählten Immissionsorten in W … und B … (unter Berücksichtigung der bereits planfestgestellten Lärmschutzmaßnahmen aus dem sechsstreifigen Autobahnausbau) die Beurteilungspegel sinken würden. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) sei nicht erfüllt.

4. Mit seiner Klage trägt der Kläger vor:

4.1 Die Abwägung der durch das Vorhaben verursachten Lärmimmissionen sei fehlerhaft erfolgt. Der Kläger sei Eigentümer der Grundstücke FlNr. … und …, Gemarkung W …, auf denen sich eine Kindertagesstätte und ein Veranstaltungssaal befänden. Diese würden durch die vorhabenbedingten Lärmimmissionen unzulässig belastet. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass der Anwendungsbereich der Verkehrslärmschutzverordnung nicht eröffnet sei. Weiterhin seien bestimmte, durch Bebauungspläne ausgewiesene reine und allgemeine Wohngebiete in den Ortsteilen B … sowie W … zu Unrecht nicht in die Abwägung einbezogen worden.

4.2 Der Planfeststellungsbeschluss gehe zudem fehlerhaft davon aus, dass das nördliche Tankstellengrundstück unmittelbar an das Straßengrundstück FlNr. …, Gemarkung W …, (Gemeindeverbindungs Straße W … – A …) angrenze und daher erschlossen sei. Hinsichtlich der WC-Anlage im Süden werde die Problembewältigung unzulässig auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren verschoben, nachdem eine Sondervereinbarung noch nicht vorliege. Es sei nicht zu erwarten, dass diese bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage abgeschlossen sein werde. Schließlich gehe der Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht davon aus, dass die Betriebsgrundstücke von der öffentlichen gemeindlichen Kanalleitung erschlossen seien. Die Zuleitungen seien gerade nicht als Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung gewidmet. Diese umfasse lediglich alle im gemeindlichen Straßengrund liegende Entsorgungsleitungen, nicht aber die Leitungen in den Grundstücken der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Eigentümer. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 3. April 2008 dazu lediglich ausgeführt, dass die Grundstücksanschlüsse bis zur Grenze der anzuschließenden Grundstücke zur klägerischen Entwässerungsanlage gehörten. Damit sei jedoch nicht festgestellt, dass der Abwasserkanal bis zum Betriebsgrundstück eine öffentliche Kanalleitung sei.

4.3 Der Kläger beantragt sinngemäß

die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses,

hilfsweise die Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf,

weiter hilfsweise den Beklagten zu verpflichten den Planfeststellungsbeschluss unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts um weitere Lärmschutzmaßnahmen sowie um Regelungen zum Anschluss der Vorhabensgrundstücke an die Entwässerungseinrichtung des Klägers, insbesondere im Hinblick auf die Bau- und Unterhaltspflicht, Kostentragung sowie die Abrechnungsmodalitäten der Gebühren und Beiträge, zu ergänzen,

weiter hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

5. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt im Wesentlichen aus, dass die schalltechnische Begutachtung sowohl die Immissionsbeiträge des hier angegriffenen Ausbaus als auch diejenigen des sechsstreifigen Ausbaus der BAB A 3 berücksichtige. Eine Verletzung der Rechte des Klägers komme nicht in Betracht, weil die Vorsorgewerte für allgemeine und reine Wohngebiete aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 Verkehrslärmschutzverordnung in den Wohngebieten während der Tagzeit generell unterschritten würden. Die Nachtwerte seien zwar (auch) nach dem Ausbau teilweise geringfügig überschritten, jedoch führe der Ausbau insgesamt auch nachts generell zu einer deutlichen Senkung der Lärmwerte.

Die Tankstelle auf der Nordseite sei abwassermäßig erschlossen. Hinsichtlich des WC-Gebäudes auf der Südseite sei die Planfeststellungsbehörde zutreffend davon ausgegangen, dass eine Sondervereinbarung abgeschlossen werden würde, da der Kläger sich hierzu bereit erklärt habe. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei ein Grundstück nicht nur dann erschlossen, wenn der in einer öffentlichen Straße verlegte Ver- und Entsorgungsstrang bis zur Höhe der Grundstücksgrenze heranreiche, sondern auch dann, wenn die Möglichkeit bestehe, nach Durchquerung eines Zwischengrundstücks einen Anschluss herzustellen, und dieser rechtlich sowie tatsächlich auf Dauer gesichert sei. Dies sei beim Toilettengebäude der Fall, weshalb es nicht einmal einer Sondervereinbarung bedurft hätte.

6. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2016 erklärt, dass er hinsichtlich der Erschließung des WC-Gebäudes auf der Südseite „unverändert am Abschluss einer Sondervereinbarung interessiert“ sei. Gegenteiliges sei nicht behauptet worden.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 hat der Kläger mitgeteilt, dass er am 20. Juli 2017 seine Entwässerungssatzung – EWS – in § 1 Abs. 3 mit Wirkung vom 8. Oktober 2012 geändert habe. Zur Entwässerungseinrichtung gehörten danach nicht mehr alle im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse, sondern nur noch solche Teile von Grundstücksanschlüssen und Kanälen, die nicht in Bundesfernstraßen lägen. Dies sei ausweislich des beglaubigten Auszugs aus der Niederschrift des Marktgemeinderats zum Zweck der Klarstellung erfolgt. Der Normgeber habe die ursprüngliche Formulierung entsprechend der Mustersatzung gewählt. Es sei dagegen nicht gewollt gewesen, Kanäle, die in der Unterhaltspflicht des Bundes gestanden seien, in die eigene Unterhaltspflicht zu übernehmen. Die Satzungsänderung ist zwischenzeitlich Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az.: 4 N 17.1548).

7. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 entschieden, dass er für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich zuständig ist. Am 4. Mai 2017 hat er zur Feststellung der örtlichen Situation im Bereich der Planfeststellung Beweis durch Einnahme eines Augenscheins durch den Senat erhoben und einen Aufklärungsbeschluss erlassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage führt weder im Hauptantrag noch in den Hilfsanträgen zum Erfolg (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Planfeststellungsbeschluss haften keine Mängel an, die zur Aufhebung oder – als minus hierzu – zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen. Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses. Dies gilt sowohl hinsichtlich seiner Einwendungen in Bezug auf Immissionsbelastungen (1.) als auch in Bezug auf die vor allem im Zusammenhang mit dem Gebot der Konfliktbewältigung aufgeworfenen Fragen der abwassertechnischen Erschließung der Anlage (2.).

1. Der Planfeststellungsbeschluss weist hinsichtlich der gemeindlichen Planungshoheit des Klägers keine beachtlichen Abwägungsfehler auf.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vermittelt die gemeindliche Planungshoheit eine wehrfähige, in die Abwägung nach § 17 Satz 2 FStrG einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben eine verfestigte Planung der Gemeinde nachhaltig stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 17; U.v. 28.4.2016 – 9 A 8.15 – juris Rn. 14; U.v. 15.12.2016 – 4 A 4.15 – NVwZ 2017, 708 Rn. 58).

Der klägerische Vortrag lässt – bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe – nicht erkennen, dass der Planfeststellungsbeschluss die gemeindliche Planungshoheit in abwägungsfehlerhafter Weise zurückgesetzt hätte. Insofern kann zunächst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum sechsstreifigen Ausbau der BAB A 3 im angrenzenden Abschnitt (Planfeststellungsbeschluss vom 16.9.2015) verwiesen werden (U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris). Zwar entfaltet dieses angesichts des unterschiedlichen Streitgegenstands keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren, aufgrund der gleichartigen Einwendungen des Klägers sowie der Tatsache, dass die Immissionsbelastungen im Wesentlichen von der ausgebauten Autobahn selbst und nicht von der Nebenanlage bestimmt werden, sind die Ausführungen aber heranziehbar.

1.1 Konkrete und verfestigte Planungen des Klägers werden durch das Vorhaben nicht nachhaltig gestört.

Eine solche Störung kann vor allem dann gegeben sein, wenn sich ein vorhabenbedingter erheblicher Lärmzuwachs auf wesentliche Teile von Baugebieten auswirkt, die in (prioritären) Bebauungsplänen ausgewiesen sind (BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 19; U.v. 6.11.2013 – 9 A 9.12 – UPR 2014, 223 Rn. 19 ff.). Voraussetzung ist dabei, dass sich die durch eine Maßnahme verursachte Lärmzunahme nicht nur auf einzelne Grundstücke, sondern auf wesentliche Teile von in Bebauungsplänen ausgewiesenen Baugebieten auswirkt (BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 9 A 56.07 – juris Rn. 3; B.v. 2.8.2006 – 9 B 9.06 – NVwZ 2006, 1290). Zudem muss auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend in der Weise Rücksicht genommen werden, dass von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbaut werden (BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 19 m.w.N.). Eine Gemeinde ist aber andererseits nicht Sachwalter der Lärmbelange einzelner Bürger. Wenn diese in ihren Rechten verletzt sein sollten, müssen sie selbst Klage erheben (§ 42 Abs. 2 VwGO). Nur nachhaltige Einwirkungen auf das Gemeindegebiet, nicht aber einzelne Störungen von Siedlungsgebieten in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht überschreiten insoweit indes die Erheblichkeitsschwelle für eine erfolgreiche Klage einer Gemeinde (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.1999 – 4 VR 18.98 u.a. – NVwZ-RR 1999, 554/555).

1.1.1 Störungen konkreter und verfestigter Planungen wurden hier vom Kläger ebenso wenig dargelegt wie in Bezug auf den sechsstreifigen Ausbau der Autobahn BAB A 3 im angrenzenden Abschnitt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies für die vom Kläger ausgewiesenen Baugebiete verneint (BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 18 ff.), dabei allerdings darauf hingewiesen, dass, soweit der Ausbau der Tank- und Rastanlage ein erhöhtes Lärmaufkommen hervorrufen könne, dies im dortigen Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen sei (BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 22).

Bei Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe und bei Berücksichtigung der durch das hier streitgegenständliche Vorhaben hervorgerufenen Lärmbelastungen sind nachhaltige Störungen wesentlicher Teile von Baugebieten indes weder für die Gebiete im Ortsteil W … noch für die im Ortsteil B … zu erwarten. Es ist für diese Bereiche schon kein erheblicher Lärmzuwachs zu prognostizieren. Die hier ausnahmsweise anzustellende und vom Kläger auch geforderte Gesamtbetrachtung beider Vorhaben kommt aufgrund der vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen zum Ergebnis, dass keine relevante Lärmzunahme zu erwarten ist. Vielmehr ergeben die immissionstechnischen Untersuchungen (Unterlage 17.1 T, S. 4 f.), dass die Beurteilungspegel an den überprüften Immissionsorten in W … und in B … ausnahmslos abnehmen. Teilweise kommt es zu Reduzierungen in erheblichem Umfang. Bereits aus diesem Grund scheidet eine nachhaltige Störung gemeindlicher Planungen aus.

Auf nur vereinzelte Überschreitungen von Grenzwerten könnte sich der Kläger dagegen schon nicht berufen. Im Ortsteil W …, der wegen seiner Nähe zur Tank- und Rastanlage von den dort ausgehenden Lärmimmissionen am Stärksten betroffen ist, sind solche indes nicht einmal zu befürchten. Die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) findet gemäß § 1 Abs. 2 16. BImSchV zum einen für das hier streitgegenständliche Vorhaben schon keine Anwendung, da weder eine Straße um einen durchgehenden Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr zwischen zwei Anschlussstellen erweitert wird (vgl. dazu auch OVG NRW, U.v. 28.4.2016 – 11 D 33/13.AK – juris Rn. 187; VGH BW, U.v. 7.8.2012 – 5 S 1749/11 – juris Rn. 79) noch die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 16. BImSchV genannten Beurteilungspegel (bei Einbeziehung des sechsstreifigen Ausbaus der BAB A 3) überschritten werden. Dessen ungeachtet werden zum anderen an den untersuchten Immissionsorten die jeweiligen Lärmvorsorgegrenzwerte dieser Verordnung (§ 2 16. BImSchV) – bei Berücksichtigung der Lärmeinwirkungen durch die ausgebaute Tank- und Rastanlage und die ausgebaute BAB A 3 – eingehalten (vgl. Unterlage 7 T – Lageplan mit Lärmschutz und Unterlage 17.1 T – Immissionstechnische Untersuchungen). Dies gilt gerade auch für die Richtwerte für Wohngebiete (bei denen im Übrigen nicht zwischen allgemeinen und reinen Wohngebieten differenziert wird) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV.

Die Lärmsituation für den Ortsteil B … wird aufgrund der Entfernung zur Tank- und Rastanlage S … von mehr als 1,1 km im Übrigen nach den im Planfeststellungsverfahren getroffenen immissionsfachlichen Feststellungen bereits heute ausschließlich von der durchgehenden Autobahn bestimmt. Der ermittelte Lärmanteil aus der erweiterten Rastanlage von 0,2 dB(A) wurde nachvollziehbar als nicht spürbar bewertet (vgl. Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsbeschluss, S. 61). Ein erhöhtes Lärmaufkommen im Verhältnis zum Ausbau der BAB A 3, durch den der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt wird (BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris), ist daher für den Ortsteil B … nicht ersichtlich. Auch aus diesem Grund scheidet eine nachhaltige Störung konkreter und verfestigter klägerischer Planungen insofern aus.

1.1.2 Der Kläger ist den Ausführungen des Beklagten weder in Bezug auf die Frage nachhaltiger Störungen der kommunalen Planungshoheit noch hinsichtlich der immissionsfachlichen Untersuchungen hinreichend entgegengetreten.

Die Klägerbevollmächtigte hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung – trotz ausdrücklichen richterlichen Hinweises auf die Unplausibilität der bisherigen Ausführungen und trotz Kenntnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – eine weitere Substanziierung des klägerischen Vorbringens offensichtlich nicht für erforderlich gehalten. Beachtliche Fehler bei der schalltechnischen Begutachtung wurden nicht substanziiert gerügt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Beklagte hat auf den klägerischen Einwand hin nochmals dargelegt, dass der Ausbau der BAB A 3 im Rahmen der Lärmberechnungen berücksichtigt (vgl. bereits den Planfeststellungsbeschluss, S. 37, und den Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsbeschluss, S. 59 ff.) und dass somit die vom Kläger geforderte Summierung der Immissionsbelastung aus beiden Vorhaben vorgenommen wurde. Gegen die Art und Weise der Berechnung (vgl. dazu Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsbeschluss, S. 59 ff., und Unterlage 17.1 T – Immissionstechnische Untersuchungen) hat der Kläger auch im Übrigen keine hinreichend substanziierten Einwendungen erhoben. Das bloße Bestreiten der Korrektheit der in sich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren immissionsfachlichen Ausführungen reicht dagegen nicht aus.

1.1.3 In Bezug auf das klägerische Vorbringen, dass bestimmte Lärmschutzmaßnahmen nur freiwillig festgesetzt worden seien, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass diese im Planfeststellungsverfahren zum sechsstreifigen Ausbau der BAB A 3 verbindlich festgesetzt wurden (BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 22).

1.2 Soweit der Kläger einwendet, das planfestgestellte Vorhaben entziehe wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung, fehlt es, nicht zuletzt im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris), ebenfalls an einer hinreichenden Substanziierung.

1.3 Es werden entgegen dem klägerischen Vortrag auch keine gemeindlichen Einrichtungen des Klägers erheblich beeinträchtigt.

In Bezug auf die Kindertagesstätte „K … …“ kann der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 16. BImSchV festgelegte Tagesgrenzwert von 57 dB(A) entsprechend herangezogen werden (ebenso BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30/15 –, juris 26), der nicht überschritten wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern nicht beanstandet, dass die immissionstechnischen Untersuchungen keine individuelle Berechnung der dort zu erwartenden Lärmwerte enthalten, und hat es ausreichen lassen, dass in der Verkehrslärmprognose ein entsprechender Beurteilungspegel an den der Autobahn näher gelegenen Immissionsorten erreicht und dort nicht überschritten wird (vgl. dazu BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 26). Vorliegend hat der Beklagte aus dem ebenfalls näher an der Autobahn liegenden Immissionsort 6 (vgl. Unterlage 7 T – Lageplan mit Lärmschutz), bei dem ein Beurteilungspegel am Tag von 50,6 dB(A) ermittelt wurde, nachvollziehbar geschlossen, dass der hier maßgebliche Beurteilungspegel von 57 dB(A) tags nicht überschritten wird. Selbst an den der Autobahn und der Rastanlage weitaus näher gelegenen Immissionsorten 2 bis 5 wird jeweils nur ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) und am Immissionsort 1 von 57 dB(A) am Tag erreicht. Der durchgeführte Augenschein hat ergeben, dass der Immissionsort 6 etwa 50 m von der Kindertagesstätte entfernt und etwas näher an der Autobahn liegt (Niederschrift über den Augenschein am 4.5.2017, S. 2 f.). Diese verläuft im Verhältnis zu beiden Örtlichkeiten auf einem Höhenrücken. Der Kläger hat dagegen nicht näher dargelegt, warum der maßgebliche Beurteilungspegel am Tag überschritten sein soll und warum derartige Rückschlüsse durch die Fachbehörde unzulässig oder unzutreffend sein sollen. Erst recht scheidet eine erhebliche Beeinträchtigung für den Veranstaltungssaal aus, für den ohnehin nur die Grenzwerte von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts gelten (vgl. dazu BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 26).

1.4 Der Kläger kann sich auch nicht auf sein Selbstgestaltungsrecht berufen. Insofern fehlt es an einer Substanziierung seines Vortrages. Maßnahmen, die das Ortsbild entscheidend prägen, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, worin nachhaltige Einwirkungen auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde zu sehen sein sollen (vgl. auch BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 29 f.). Es handelt sich hier vielmehr um die bloße Erweiterung einer bereits seit langem bestehenden Tank- und Rastanlage. Die Lärmbelastung geht zudem im Wesentlichen von der BAB A 3 aus (vgl. oben 1.1).

1.5 Schließlich liegen auch sonst in Bezug auf die Planungshoheit des Klägers keine relevanten Abwägungsfehler vor. Vor allem trägt der Planfeststellungsbeschluss dem Umstand Rechnung, dass Lärmschutzgesichtspunkte auch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 2 Abs. 1 16. BImSchV abwägungsrelevant sind (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 27).

Den gemeindlichen Forderungen nach Lärmschutz für den Ortsteil W … wurde nicht zuletzt im Rahmen einer Tektur teilweise entsprochen (Planfeststellungsbeschluss, S. 38), auch durch die Errichtung einer Gabionenwand in einem Teilbereich zwischen der Umfahrungsstraße und der Gemeindeverbindungsstraße W … – A … (Niederschrift über den Augenschein am 4.5.2017, S. 4; vgl. auch Regelungsverzeichnis, Unterlage 11 T, Nr. 2.1.6). Soweit diese Forderungen im Übrigen zurückgewiesen wurden, ist kein Abwägungsfehler ersichtlich. Die Vorhaben führen nach den schlüssigen, aus den immissionstechnischen Untersuchungen abgeleiteten Darlegungen des Beklagten in den hier streitgegenständlichen Bereichen insgesamt zu keiner planungsrechtlich relevanten Erhöhung von Lärmimmissionen, sondern zu Verbesserungen im Vergleich zur bestehenden Lärmbelastung (vgl. auch oben 1.1 und Unterlage 17.1 T, S. 4 f.). Daher bestand kein Anlass, Lärmschutzbelange weitergehend zu berücksichtigen und zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen zu erwägen. Im Übrigen kann sich der Kläger nur auf seine gemeindliche Planungshoheit berufen und nicht auf Belastungen oder Verschlechterungen für einzelne Anwesen.

2. Rechte des Klägers werden auch durch die im Planfeststellungsbeschluss zur Abwasserbeseitigung getroffenen Regelungen und die dazu enthaltenen Angaben (vgl. das Regelungsverzeichnis, Unterlage 11 T) nicht verletzt. Dies gilt sowohl in Bezug auf das neue Tankstellengrundstück auf der Nordseite der Tank- und Rastanlage (2.1) als auch auf das neu zu errichtende Toilettengebäude auf der Südseite (2.2). Auch sonst sind keine Rechtsverletzungen erkennbar (2.3).

2.1 Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass für das neue Tankstellengrundstück auf der Nordseite der Tank- und Rastanlage gemäß § 4 der klägerischen Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Markts W … (Entwässerungssatzung – EWS) vom 18. September 2012 (Bl. 57 ff. der Akte) ein Anschlussrecht an die gemeindliche Entwässerungseinrichtung sowie ein Benutzungsrecht besteht.

Das Grundstück ist in Bezug auf die Abwasserentsorgung erschlossen (2.1.1) und es sind keine Gründe ersichtlich, die ausnahmsweise einem Anschluss- und Benutzungsrecht entgegenstehen könnten (2.1.2). Die Regelung über Sondervereinbarungen gemäß § 7 EWS findet daher keine Anwendung. Danach kann durch eine solche Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründet werden, wenn ein Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet ist. Schließlich regelt der Planfeststellungsbeschluss selbst auch keinen Anschluss- oder Benutzungszwang, wie von Klägerseite eingewendet wurde, sondern verweist zutreffend auf die geltenden Satzungsbestimmungen (2.1.3).

Insofern besteht ein selbständiges und vollständiges Regelungssystem (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2004 – 9 A 6.03 – BVerwGE 121, 57/62; GB.v. 6.3.2002 – 9 A 6.01 – juris Rn. 31) auf der Grundlage des Kommunalrechts und der vom Kläger selbst erlassenen Rechtsnormen, dessen Anwendbarkeit im Planfeststellungsbeschluss zutreffend vorausgesetzt wird. Die Planfeststellungsbehörde konnte ohne Abwägungsfehler davon ausgehen, dass die Fragen des Anschlusses der neu zu errichtenden Tank- und Rastanlage an die gemeindliche Entwässerungsanlage gemäß den entsprechenden Satzungsbestimmungen mit hinreichender Sicherheit gelöst werden (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2004 – 9 A 6.03 – BVerwGE 121, 57/62). Eine Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung kommt daher nicht in Betracht.

2.1.1 Erschlossen (im Sinn des § 4 Abs. 2 Satz 1 EWS) ist ein Grundstück durch eine Einrichtung nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Regel dann, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gegeben ist. Dies ist bei einer leitungsgebundenen Einrichtung anzunehmen, wenn der in der öffentlichen Straße verlegte Ver- oder Entsorgungsstrang bis zur Höhe der Grundstücksgrenze heranreicht (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2014 – 4 ZB 13.2666 – juris Rn. 4; B.v. 6.2.2008 – 20 ZB 07.3082 – juris Rn. 6, jeweils m.w.N.). Es genügt in der Regel, dass ein Grundstück an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, in der ein zur Einrichtung gehörender Entsorgungsstrang verläuft (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2009 – 4 B 08.1790 – juris Rn. 12; U.v. 12.1.1990 – 23 B 88.03024 – juris Rn. 52, jeweils m.w.N.). Gleiches gilt im Übrigen, wenn die Möglichkeit besteht, nach Durchquerung eines Zwischengrundstücks einen Anschluss herzustellen und wenn dieser rechtlich sowie tatsächlich auf Dauer gesichert ist (BayVGH, U.v. 15.7.2008 – 20 B 08.1190 – juris Rn. 27 m.w.N.).

Auch bei Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens liegt danach ein Erschlossensein durch einen gemeindlichen Kanal vor. In dem Straßengrundstück der Gemeindeverbindungsstraße W … – A … (FlNr. …, Gemarkung W …), das auf einer hinreichenden Breite unmittelbar an das künftige Tankstellengrundstück angrenzt, verläuft ein zur Einrichtung gehörender Kanal (2.1.1.1). Nur auf diese Grundstücksverhältnisse und nicht auf den Grundstückszuschnitt vor der Planfeststellung ist abzustellen, da es um die Erschließung bei Umsetzung des einheitlichen Vorhabens geht (2.1.1.2).

2.1.1.1 Nach den beim Augenschein aufgrund der Angaben der Beteiligten getroffenen Feststellungen (Niederschrift über den Augenschein am 4.5.2017, S. 4 f., 6), die sich mit den Planunterlagen decken (vgl. Unterlage 16, Blatt 2 T – Lageplan der Ver- und Entsorgungsleitungen), befindet sich in der Gemeindeverbindungs Straße W … – A … (FlNr. …, Gemarkung W …) ein öffentlicher, zur Entwässerungseinrichtung des Klägers gehörender Kanal. Die Klägervertreter haben dargelegt (Niederschrift über den Augenschein am 4.5.2017, S. 4, 6), dass in dem maßgeblichen Teilstück der Gemeindeverbindungs Straße ein gemeindlicher Kanal vom gemeindlichen Sammelschacht (Besichtigungspunkt 4 des Augenscheins) in südliche Richtung bis etwa auf Höhe einer Trafostation (Besichtigungspunkt 7 des Augenscheins) verläuft, von dem mehrere Grundstücksanschlüsse in die Grundstücke der Tank- und Rastanlage abzweigen. Dementsprechend hat die Klägerseite die Erschließung der neuen Tankstelle zuletzt lediglich im Hinblick auf das vermeintlich nur punktförmige Angrenzen des Betriebsgrundstücks problematisiert (Schriftsatz vom 22.7.2016, Bl. 167; dazu im Folgenden). Soweit der Kläger in Bezug auf Leitungen in Grundstücken der Bundesrepublik Deutschland Einwendungen erhebt und seine Entwässerungssatzung dahingehend geändert hat, dass Kanäle und Grundstücksanschlüsse, die in Bundesfernstraßen liegen, nicht zur Entwässerungseinrichtung gehören, kann dies hier dahinstehen. Der Anschluss erfolgt an einen Kanal, der in der Gemeindeverbindungs Straße verlegt ist. Auf die Satzungsänderung kommt es daher nicht an.

2.1.1.2 Laut Grunderwerbslageplan (Unterlage 10.1, Blatt 1 T) wird das künftige Tankstellengrundstück, das ins Eigentum der Betreibergesellschaft übergeht, an die Gemeindeverbindungs Straße, in der die öffentliche Kanalleitung des Klägers liegt (vgl. oben 2.1.1.1), nicht nur punktuell (wie das bisherige Grundstück FlNr. …, Gemarkung W …), sondern auf einer Breite von größenordnungsmäßig ca. 30 m angrenzen. Zu diesem Zweck sieht der Planfeststellungsbeschluss den Erwerb von Teilflächen bestimmter Grundstücke (FlNr. …, FlNr. … und FlNr. …, alle Gemarkung W …) durch diese Gesellschaft vor (vgl. Grunderwerbs

verzeichnis, Unterlage 10.2.2 T, Nr. 1.43.2, Nr. 1.02.1 und Nr. 1.44.1). Das Straßengrundstück FlNr. …, Gemarkung W … (auf dem neben der Autobahn auch erhebliche Teile der Tank- und Rastanlage liegen), befindet sich im Übrigen im Eigentum des Bundes (vgl. Bl. 2902 und Bl. 4470 der Behördenakte), so dass schon aus diesem Grund auf Fragen des künftigen Grunderwerbs nicht einzugehen ist. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht dargelegt hat, dass und ggf. aus welchen Gründen in Bezug auf diese Grundstücksteile ein Erwerb nicht möglich sein soll.

2.1.2 Die Tankstelle auf der Nordseite kann, wie im Regelungsverzeichnis (Unterlage 11 T, Nr. 4.2) vorgesehen, nach den geltenden Satzungsbestimmungen des Klägers an dessen kommunale Entwässerung angeschlossen werden. Gründe dafür, dass gemäß § 4 Abs. 3 und 4 EWS ein Anschluss- und Benutzungsrecht ausnahmsweise nicht bestünde, liegen nicht vor.

2.1.2.1 Der Kläger kann sich nicht auf die – Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 BayWG 2010 entsprechend – in § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EWS geregelten Ausschlussgründe berufen. Danach besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht, wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt (Nr. 1). Gleiches gilt, solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist (Nr. 2).

Die Vertreter des Wasserwirtschaftsamts haben in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt, warum diese Voraussetzungen, auch bei Berücksichtigung der nach dem Ausbau der Tank- und Rastanlage voraussichtlich insgesamt anfallenden Abwassermengen, nicht gegeben sind (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 2 ff.). Der Kläger hat die nachvollziehbaren und schlüssigen amtlichen Auskünfte des Wasserwirtschaftsamts, denen nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48, m.w.N.), nicht ernsthaft infrage gestellt. Hierfür reicht es im Hinblick auf Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 gerade nicht aus, wenn ein Beteiligter lediglich seine eigene Auffassung an die Stelle der fachlich begründeten, amtlichen Stellungnahmen setzt (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2017 – 8 ZB 15.2642 – juris Rn. 13, m.w.N.).

2.1.2.1.1 Die Vertreter des Wasserwirtschaftsamts haben überzeugend dargelegt, dass die Voraussetzung, dass das Abwasser besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt, (unproblematisch) nicht gegeben ist. Im maßgeblichen Bereich ist schon kein geeigneter Vorfluter vorhanden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 4; ebenso bereits BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – juris Rn. 31, unter Hinweis auf die damaligen wasserwirtschaftlichen Stellungnahmen). Bereits aus diesem Grund liegt kein Fall des § 4 Abs. 3 Nr. 1 EWS vor.

Nach den überzeugenden fachlichen Ausführungen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 2 ff.) liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass das Abwasser aus der Tank- und Rastanlage künftig wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von der klägerischen Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 EWS). Dabei ist vor allem an Fälle zu denken, in denen Abwässer aufgrund ihrer Zusammensetzung für eine Beseitigung in einer Abwasseranlage ungeeignet sind oder in denen die Menge des anfallenden Abwassers zu groß ist, um von der Entwässerungseinrichtung aufgenommen werden zu können (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – juris Rn. 31; Zöllner in Siedler/Zeitler, BayWG, Stand März 2014, Art. 34 Rn. 22 f.).

Solche Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Vertreter des Wasserwirtschaftsamts haben im Einzelnen erläutert, dass das Abwasser aus der Tank- und Rastanlage in seiner Zusammensetzung, vor allem in Bezug auf die darin enthaltenen Grundstoffe, häuslichem Abwasser entspricht (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 2). Aufgrund fehlender Verdünnungseffekte sind die Abwasserinhaltsstoffe jedoch höher konzentriert. Nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts sprechen insofern aber keine technischen Ausschlussgründe gegen eine Übernahme durch die Kläranlage des Klägers. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass solche Abwässer bereits seit Jahrzehnten vom Kläger übernommen werden und dass dieser bei der Neuerrichtung der Zentralkläranlage die Notwendigkeit, derartiges Abwasser zu klären, berücksichtigt hat (vgl. dazu bereits BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – juris Rn. 31). Diese ist – bei Zugrundelegung der plausiblen wasserwirtschaftlichen Ausführungen der Behördenvertreter – mit einer Kapazität von 6000 Einwohnerwerten (EW) (bei einer Einwohnerzahl von etwa 2200) auch für die zukünftige Aufnahme der Abwässer aus der Tank- und Rastanlage hinreichend dimensioniert. Nach Auskunft der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts wurde bei Errichtung der Kläranlage – ausweislich der Planungsunterlagen aus dem Jahr 2004 – ein Bedarf für die Tank- und Rastanlage von 1900 EW kalkuliert. Daneben seien auch geplante Bau- oder Gewerbegebiete berücksichtigt worden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 2 f.). Bei der aktuellen Bewertung der Fracht und damit der tatsächlichen Auslastung ergibt sich eine Belastung durch die Tank- und Rastanlage von größenordnungsmäßig weniger als 1200 EW. Nach Darlegung der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hätten Messungen der mittleren Belastung aus dem Jahr 2014 eine Auslastung durch die Rastanlage in der Größenordnung von rund 1125 EW ergeben (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 3). Aus dem klägerischen Vorbringen ergebe sich hinsichtlich der Belastung der Kläranlage ein Anteil in Höhe von 1151 EW, der auf die Tank- und Rastanlage entfalle (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 3). Aufgrund der mittleren Gesamtbelastung der Kläranlage im Jahr 2014 mit 3000 EW bestehen nach der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts noch deutliche freie Kapazitäten (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 2 f.). Daher seien auch hinreichende Reserven (in einer Größenordnung von 3000 EW) für die Bewältigung von Spitzenbelastungen und für mögliche Erweiterungsplanungen des Klägers (Ausweisung neuer Baugebiete) vorhanden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 3 f.). Gegen die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts hat der Kläger keine substanziierten Einwendungen erhoben.

Nach Auskunft des Beklagten (vgl. die Zusammenstellung der Wasseranschlussstellen, Bl. 207 der Gerichtsakte, nach dem Aufklärungsbeschluss des Senats vom 4.5.2017, S. 7 f. der Niederschrift des Augenscheins) beträgt die Summe der Wasseranschlussstellen der Tank- und Rastanlage vor Ausbau 401. Sie wird sich durch den Ausbau voraussichtlich nur auf 414 Anschlüsse erhöhen. Selbst wenn es sich bei dieser Prognose nur um eine grobe Schätzung handelt, sind durch die Erweiterung – bei Heranziehung der oben dargelegten Größenordnungen – keine wesentlichen Änderungen zu erwarten, die dazu führen könnten, dass die Abwassermenge der Rastanlage nicht ohne Weiteres von der Kläranlage des Klägers übernommen werden kann. Die Plausibilitätsbedenken der Klägerbevollmächtigten in Bezug auf die Angaben des Beklagten wurden in der mündlichen Verhandlung durch den Hinweis ausgeräumt, dass künftig die Hotelkapazität trotz der Neubauten nicht erhöht wird und dass einzelne Gebäude (Kiosk, Beschäftigtenwohnhaus) ersatzlos abgerissen werden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 5). Auch diesen Angaben ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten. Sie erscheinen nicht zuletzt deshalb nachvollziehbar, weil die gesamte Maßnahme hauptsächlich auf die Schaffung zusätzlicher Lkw-Stellplätze abzielt und nicht auf eine wesentliche Erweiterung von Hotel- oder Gastronomieplätzen.

2.1.2.1.2 Aufgrund der fachlichen Ausführungen der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts lassen sich erst recht keine Anhaltspunkte für eine technische Unmöglichkeit der Übernahme der Abwässer oder für eine Unverhältnismäßigkeit im Sinn des § 4 Abs. 3 Nr. 2 EWS ableiten. Die Übernahme durch die bestehende Kanalisation ist technisch möglich, eine Überlastung der Kläranlage ist nicht ersichtlich (vgl. oben 2.1.2.1.1). Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand finanzieller Art ist ebenfalls nicht erkennbar. Ein solcher wäre etwa anzunehmen, wenn ein Ausmaß erreicht würde, bei dem die Kosten für die Abwasserbeseitigung die sonst Üblichen erheblich überschritten und unter Berücksichtigung des Gesamtaufwands für die Anlage der durch den Anschluss angestrebte Erfolg für die Gewässerreinhaltung nicht mehr tragbar erschiene (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – juris Rn. 32). Ebenso wenig wie im Jahr 2008 (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – a.a.O.) ist ersichtlich, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass der gemeindlichen Pflicht zur schadlosen Abwasserbeseitigung gemäß Art. 34 BayWG 2010 im Hinblick auf den im öffentlichen Interesse liegenden Gewässerschutz ein hoher Stellenwert zukommt (BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – juris Rn. 32). Hinsichtlich der Frage einer Refinanzierung über Beiträge oder Gebühren kann im Übrigen auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2008 verwiesen werden (4 CS 08.44 – juris Rn. 33 f.), der ebenfalls zur hier streitgegenständlichen Tank- und Rastanlage ergangen ist.

2.1.2.1.3 Darauf, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EWS nicht vorliegen, deuten im Übrigen auch Äußerungen der Klägerseite im Planfeststellungsverfahren hin, wonach im Falle des Abschlusses einer Sondervereinbarung ein Anschluss in Bezug auf die neue Tankstellenanlage (die nur an die Stelle der alten Tankstelle tritt) durchaus für möglich gehalten wurde (vgl. etwa die E-Mail des Geschäftsleiters des Klägers vom 12.3.2015, Bl. 2896 der Behördenakte). Es erscheint insgesamt widersprüchlich, wenn einerseits der Abschluss einer solchen Vereinbarung gefordert, andererseits aber ein Ausschlussgrund im Sinn des § 4 Abs. 3 EWS geltend gemacht wird. Inwiefern eine Sondervereinbarung zur Ausräumung eines solchen Grunds führen soll, wird dabei nicht hinreichend erkennbar. Dies kann aber angesichts der eindeutigen fachlichen Stellungnahmen der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung letztlich dahinstehen.

2.1.2.2 Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 EWS vorliegen könnten. Auch hierzu hat der Kläger nichts Näheres dargelegt. Die Fallgruppe des Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayWG 2010, dass eine gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt, erfasst vor allem Fälle, in denen eine Übernahme aller für die gemeinsame Behandlung geeigneten Abwässer durch die Gemeinden auf längere Sicht nicht möglich ist. Zu denken ist etwa an abseits einer zusammenhängenden Bebauung liegende Einzelanwesen oder kleine Weiler (vgl. zum Ganzen Zöllner in Siedler/ Zeitler, BayWG, Stand März 2014, Art. 34 Rn. 25 f.). Ein derartiger Fall liegt bereits deshalb nicht vor, weil die bestehende (nunmehr erheblich umzubauende) Tank- und Rastanlage bereits an die Entwässerungseinrichtung des Klägers angeschlossen ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – juris) und eine Beseitigung der Abwässer durch eine eigene Kläranlage mangels Vorfluter nicht in Betracht kommt (vgl. oben 2.1.2.1.1).

2.1.3 Der Kläger kann sich auch sonst nicht auf Rechtsverletzungen berufen.

Sein Selbstverwaltungsrecht ist nicht etwa deshalb verletzt, weil im Widerspruch zu seinem Satzungsrecht Vorgaben für den Anschluss des Tankstellengrundstücks getroffen würden. Vielmehr ergibt sich aus Ziffer 4.2 des Regelungsverzeichnisses (Unterlage 11 T) und aus dem Erläuterungsbericht (Unterlage 1 T, S. 39), dass sich der neue Anschluss der Tankstelle Nord an die kommunale Entwässerung nach den geltenden Satzungsbestimmungen richtet. Aus diesen folgt in Bezug auf die neue Tankstellenanlage, wie oben dargelegt (2.1.1, 2.1.2), ein Anschluss- und Benutzungsrecht. Entgegen der klägerischen Behauptung wurde im Planfeststellungsbeschluss jedoch kein entsprechender Zwang angeordnet; dies wäre nach der Grundnorm des Art. 24 GO auch rechtlich gar nicht möglich. Auch sonst ist das Regelungsverzeichnis in Ziffer 4.2 (Unterlage 11 T) nicht zu beanstanden. Soweit dort angegeben wird, dass die Unterhaltungspflicht für die neu zu errichtende Abwasserleitung DN 300 außerhalb des Betriebsgrundstücks beim Kläger liegt (Unterlage 11 T, S. 56, Spalte 4), bezieht sich diese Beschreibung ersichtlich nur auf das Anschlussstück im Bereich der Gemeindeverbindungs Straße (vgl. oben 2.1.1.1 und Erläuterungsbericht, Unterlage 1 T, S. 39). Ob umgekehrt weitere Kanalstränge auf dem Betriebsgrundstück in die Unterhaltungslast des Klägers fallen müssten, kann offen gelassen werden, weil der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt wäre.

2.2 Auch in Bezug auf das neu zu errichtende WC-Gebäude auf der Südseite der Tank- und Rastanlage liegt keine Rechtsverletzung des Klägers vor. Entgegen der klägerischen Einwendung wurde insofern nicht gegen das Konfliktbewältigungsgebot verstoßen (2.2.1). Es sind auch sonst keine Rechtsverletzungen ersichtlich (2.2.2).

2.2.1 Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen das aus dem Abwägungsgebot abgeleitete Konfliktbewältigungsgebot (Art. 72 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).

Nach dem Grundsatz der Problembewältigung sind in die Planung eines konkreten Straßenbauvorhabens in umfassender Weise alle planerischen Gesichtspunkte einzubeziehen, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind (BVerwG, U.v. 23.1.1981 – 4 C 68.78 – BVerwGE 61, 307/311 m.w.N.). Die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte sind danach durch die Planungsentscheidung zu bewältigen und einer Lösung zuzuführen (BVerwG, U.v. 26.5.2004 – 9 A 6.03 – BVerwGE 121, 57/62). Eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Planungsverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln ist indes nicht zwingend ausgeschlossen. Voraussetzungen für einen derartigen „Transfer“ ist allerdings, dass der Planungsträger davon ausgehen darf, dass der ungelöst gebliebene Konflikt im Zeitpunkt der Plandurchführung in einem anderen Verfahren in Übereinstimmung mit seiner eigenen planerischen Entscheidung bewältigt werden wird (BVerwG, B.v. 30.8.1994 – 4 B 105.94 – NVwZ 1995, 322). Eine Konfliktverlagerung ist daher zulässig, sofern die Problemregelung in dem hierfür vorgesehenen Verfahren zwar noch aussteht, aber nach den Umständen des Einzelfalles bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten ist (BVerwG, B.v. 21.12.1995 – 11 VR 6.95 – DVBl 1996, 676 f., m.w.N.). Dies kann vor allem Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.1989 – 4 NB 8.89 – NVwZ 1989, 960 f.). Eine Verlagerung in ein nachfolgendes Verfahren ist aber nur statthaft, wenn die Problemlösung in diesem hinreichend sichergestellt ist (BVerwG, U.v. 26.5.2004 – 9 A 6.03 – BVerwGE 121, 57/62).

Legt man die aufgezeigten Maßstäbe zugrunde, konnte die Planfeststellungsbehörde ohne Abwägungsfehler davon ausgehen, dass bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv hinreichend sichergestellt war, dass die vom Kläger geltend gemachten Konflikte in Bezug auf die Neuerrichtung der WC-Anlage im Zeitpunkt der Plandurchführung durch eine Sondervereinbarung über den Anschluss an die Entwässerungsanlage gelöst werden. Dies ergibt sich aus einer Betrachtung der Gesamtumstände, vor allem auch aus der Bereitschaft des Klägers und der anderen Beteiligten, eine solche Vereinbarung abzuschließen. Diese ist weiterhin gegeben, so dass die Frage, ob Änderungen nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu berücksichtigen wären, dahinstehen kann.

Dass die Prognose einer hinreichend sicheren Konfliktlösung an keinem beachtlichen Abwägungsfehler leidet, ergibt sich zum einen mit Blick auf die tatsächlich offenen Fragen. Das Regelungsverzeichnis sieht zu dem zu errichtenden WC-Gebäude zwar vor, dass zur Regelung von Bau- und Unterhaltungsflicht, Kostentragung, Abrechnungsmodalitäten sowie der Beiträge und Gebühren des Anschlusses zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) und dem Kläger eine Sondervereinbarung abgeschlossen wird (Nr. 4.4 des Regelungsverzeichnisses, Unterlage 11 T). Der Beklagte, der nach Art. 90 Abs. 2 GG insofern auch die Bundesautobahnen im Auftrag des Bundes verwaltet (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2017 – 8 ZB 17.1096 – juris), hat aber ausdrücklich klargestellt, dass die neu zu errichtende Abwasserleitung vom Gebäude bis zum Übergabeschacht von der Bundesrepublik Deutschland gebaut und unterhalten werden soll (Schriftsatz vom 8.6.2017, Bl. 216 f. der Akte). Hierauf deutet bereits die Angabe hin, dass die Bundesrepublik Deutschland als künftiger Eigentümer und Unterhaltungspflichtiger angesehen wurde (Nr. 4.4 des Regelungsverzeichnisses, Unterlage 11 T). Die Sondervereinbarung bezieht sich nach dieser Klarstellung durch den Beklagtenvertreter „nicht auf die Leitung“, sondern auf die „Einleitung der Abwässer“ (Schriftsatz vom 8.6.2017, Bl. 217 der Akte). Der verbleibende Konflikt besteht daher nur hinsichtlich der Einleitung zusätzlicher Abwässer einer (einzigen) Toilettenanlage.

Weiterhin ist der begrenzte Umfang der WC-Anlage und damit der zu erwartenden Abwassermengen zu berücksichtigen. Konkret wird das zu errichtende WC-Gebäude lediglich neun Wasseranschlüsse, sechs Sitztoiletten und vier Pissoirs aufnehmen (vgl. die Zusammenstellung der Wasseranschlussstellen durch den Beklagten, Bl. 207 der Gerichtsakte, nach dem Aufklärungsbeschluss des Senats vom 4.5.2017, S. 7 f. der Niederschrift des Augenscheins, sowie Unterlage 16, Blatt 1). Im Hinblick auf die bisherige Zahl von 401 Anschlüssen und angesichts der vorhandenen Kapazitäten der Entwässerungseinrichtung (vgl. oben 2.1.2.1.1) erscheint der Konflikt ebenfalls ohne Weiteres lösbar.

Weiterhin regelt § 7 Abs. 1 EWS, dass der Kläger, der nach Art. 34 Abs. 1 BayWG 2010 grundsätzlich zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist, bei fehlender Anschluss- und Benutzungsberechtigung eine solche Vereinbarung schließen kann. Nach § 7 Abs. 2 EWS gelten für dieses Benutzungsverhältnis die Bestimmungen der EWS und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist. Es bestehen daher auch ermessensleitende Vorgaben.

Schließlich haben sowohl Kläger als auch Beklagter als auch die Bundesrepublik Deutschland im Planfeststellungsverfahren grundsätzlich ihre Bereitschaft erklärt, eine solche Sondervereinbarung abzuschließen. Am 22. Dezember 2014 fand eine Besprechung statt, an der neben dem ersten Bürgermeister des Klägers ein Mitglied der Bayerischen Staatsregierung, ein parlamentarischer Staatssekretär des Bundes sowie weitere Behörden- und Beteiligtenvertreter teilnahmen. Dort wurde – ausweislich des Aktenvermerks der Autobahndirektion Nord (Bl. 2867 ff. der Behördenakte) – vereinbart, dass eine Mustersondervereinbarung unter Beteiligung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Gemeindetags erstellt werden soll. Die Vertreter des Klägers haben im Planfeststellungsverfahren ebenfalls die Bereitschaft erklärt, die in Aussicht gestellte Mustervereinbarung akzeptieren zu wollen. Im Schriftsatz vom 22. Juli 2016 (Bl. 160 der Akte) lässt der Kläger dazu vortragen, dass eine Aufkündigung der Bereitschaft zum Abschluss einer Sondervereinbarung von Klägerseite zu keinem Zeitpunkt erklärt worden sei. Sollte der Kläger dessen ungeachtet beabsichtigen, die mit ihm selbst vereinbarten Konfliktlösungsmechanismen als unbillig darzustellen, erschiene dies in hohem Maße widersprüchlich. Gegebenenfalls wäre er einer Klage analog §§ 315 ff. BGB ausgesetzt.

Ob darüber hinaus eine Sondervereinbarung überflüssig gewesen wäre, wie der Beklagte vorträgt, kann dahinstehen. Es mag vieles dafür sprechen, dass eine rechtlich und tatsächlich dauerhaft gesicherte Leitung bestand oder jedenfalls hätte geschaffen werden können, die Planfeststellungsbehörde hat sich jedoch in Übereinstimmung mit dem Kläger für den Abschluss einer Sondervereinbarung entschieden.

2.2.2 Auch sonst sind keine Rechtsverletzungen des Klägers erkennbar. Soweit sich die Bundesrepublik Deutschland bereit erklärt hat, die Unterhaltungslast für bestimmte Leitungen zu übernehmen (Abwasserleitung zur Erschließung der WC-Anlage, vgl. oben 2.2.1) sowie überhaupt eine Sondervereinbarung abzuschließen, entspricht dies den Forderungen des Klägers und wurde zu seinen Gunsten aufgenommen.

2.3 Schließlich verletzt der Planfeststellungsbeschluss auch im Übrigen keine klägerischen Rechte. Dies gilt sowohl in Bezug auf den Einwand, bestimmte Leitungen gehörten nicht zur gemeindlichen Entwässerungseinrichtung (2.3.1) als auch im Hinblick auf die Berücksichtigung der Belange des Klägers (2.3.2).

2.3.1 Soweit im Regelungsverzeichnis Leitungen auf den Grundstücken der Bundesrepublik Deutschland als öffentliche Abwasserleitungen bezeichnet werden, liegt mangels Regelungswirkung und mangels Relevanz dieser Frage keine Rechtsverletzung vor; insoweit handelt es sich nur um Beschreibungen (2.3.1.1). Auf die Frage der Widmung der Leitungen als Teil der öffentlichen Einrichtung und auf mögliche Änderungen durch die Satzungsänderung vom 20. Juli 2017 (die Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist, Az. 4 N 17.1548) kommt es daher nicht entscheidungserheblich an (2.3.1.2).

2.3.1.1 In Bezug auf die Bezeichnung bestimmter Abwasserleitungen als Teil der Entwässerungseinrichtung des Klägers fehlt es an einer Regelungswirkung (2.3.1.1.1). Selbst wenn die beschriebene Zuordnung unzutreffend wäre, wäre dies für die Planungsentscheidung nicht relevant und hätte keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung (2.3.1.1.2).

2.3.1.1.1 In Ziffern 4.1 und 4.3 des Regelungsverzeichnisses (Unterlage 11 T) werden keine verbindlichen Regelungen zur Unterhaltungslast von Abwasserkanälen getroffen, auch nicht im Bereich der auf bundesrechtlicher Grundlage gewidmeten Verkehrsflächen der Tank- und Rastanlage. Vor allem trifft der Planfeststellungsbeschluss keine Widmungsentscheidungen in Bezug auf die Bestandteile der klägerischen Entwässerungseinrichtung. Dies ergibt eine Auslegung der dort enthaltenen Angaben (2.3.1.1.1.1), die durch die Verfahrensgeschichte bestätigt wird (2.3.1.1.1.2).

2.3.1.1.1.1 In der Vorbemerkung zum Regelungsverzeichnis wird ausgeführt, dass dieses die wesentlichen Angaben zu den betroffenen Anlagen, aber auch rechtliche Regelungen, die mit dem Planfeststellungsbeschluss verbindlich gemacht werden sollen, enthält. Es ist daher zu differenzieren, ob nur eine Angabe zu einer bestimmten Anlage vorliegt oder ob eine Regelung durch den Planfeststellungsbeschluss getroffen werden soll. Zur Kostentragung wird in der Vorbemerkung im Übrigen festgelegt, dass die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) die aufgeführten Baumaßnahmen auf eigene Kosten durchführt, soweit nichts Abweichendes geregelt wird (Regelungsverzeichnis S. 2, Unterlage 11 T).

In Ziffer 4.1 (Regelungsverzeichnis S. 55, Unterlage 11 T) wird die hier streitgegenständliche Leitung zunächst als Abwasserleitung DN 300 Nordseite bezeichnet (Spalte 3). In der maßgeblichen Spalte 5 wird als „vorgesehene Regelung“ im Wesentlichen nur angeführt, dass der bestehende Abwasserkanal im Bereich der Verkehrsflächen der Tank- und Rastanlage, der als öffentlicher Abwasserkanal bezeichnet wird, grundsätzlich unverändert bleibt. An diesem sollen Anpassungsarbeiten im Bereich der Schachtköpfe auf Kosten des Bundes vorgenommen werden. Soweit davon die Rede ist, dass für die in den Verkehrsflächen liegende Abwasserleitung der Kläger bisheriger und künftiger Unterhaltspflichtiger ist (Spalte 4), wird dadurch offensichtlich keine eigenständige Regelung getroffen. Es kommt insofern auch zu keiner Änderung. Gleiches gilt für Ziffer 4.3 des Regelungsverzeichnisses (S. 57, Unterlage 11 T) in Bezug auf die als „Abwasserleitung DN 300 Südseite“ bezeichnete Leitung (Spalte 3). Auch dort ist in Spalte 5 („vorgesehene Regelung“) lediglich die Rede davon, dass der bestehende Abwasserkanal im Bereich der Verkehrsflächen der Tank- und Rastanlage, der ebenfalls als öffentlicher Abwasserkanal bezeichnet wurde, unverändert bleibt. Neben Anpassungsarbeiten im Bereich der Schachtköpfe ist vorgesehen, Teile eines öffentlichen Schmutzwasserkanals (im Bereich nördlich der BAB A 3) auf Kosten des Bundes auf einer Länge von etwa 50 m zu verlegen und den neuen Verhältnissen anzupassen. Schließlich sind auf den Betriebsgrundstücken neue Übergabeschächte zur Messung der Abwassermenge und -qualität vorgesehen. Auch insofern wird in Spalte 4 nur wiedergegeben, dass der Kläger für die Abwasserleitung außerhalb der Betriebsgrundstücke unterhaltungspflichtig war und unverändert bleibt.

2.3.1.1.1.2 Dass die Planfeststellungsbehörde dabei (durch die vom Kläger beanstandete Angabe, es handle sich um öffentliche Abwasserleitungen) lediglich die bestehende Rechtslage wiedergeben wollte, ergibt sich auch aus den Planungsunterlagen. Ziel der Tektur, durch die die entsprechenden, rot markierten Ergänzungen vorgenommen wurden, war es, in Bezug auf die vorhandenen Abwasserleitungen darzustellen, dass diese nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2008 (BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – juris) als öffentliche Leitungen anzusehen waren (vgl. etwa die Stellungnahme der ABD Nordbayern vom 8.1.2014, Bl. 1657 ff. der Behördenakte).

Mangels konstitutiver Regelung in Bezug auf die Art der Entwässerungsleitung und vor allem auf die Zugehörigkeit zur klägerischen Einrichtung, scheidet eine Rechtsverletzung des Klägers daher aus. Einer Rechtsänderung, soweit diese aus kommunalrechtlicher Sicht zulässig wäre, würde der Planfeststellungsbeschluss insofern auch nicht im Wege stehen.

2.3.1.1.2 Selbst wenn die entsprechenden Bezeichnungen als öffentliche Abwasserkanäle fehlerhaft wären und es sich um private Leitungen (etwa Teile privater Grundstücksanschlüsse) handelte, wäre damit kein beachtlicher Abwägungsfehler verbunden, auf den sich der Kläger berufen könnte. Denn angesichts des dargelegten Regelungsumfangs (Verlegung eines Teilstücks von etwa 50 m, Anpassungsarbeiten im Bereich von Schachtköpfen) kommt es nicht entscheidend auf die Zuordnung der in Ziffern 4.1 und 4.3 des Regelungsverzeichnisses (Unterlage 11 T) genannten und hier streitgegenständlichen Leitungen an. Beachtliche Abwägungsmängel wurden in diesem Zusammenhang nicht dargelegt und sind auch sonst nicht erkennbar. Vor allem ist nicht ersichtlich, dass die geregelten Veränderungen am Leitungssystem den Kläger in eigenen Rechten tangieren könnten. Auswirkungen auf die Planung der Tankstelle auf der Nordseite wären damit ebenfalls nicht verbunden, weil diese durch einen gemeindlichen Kanal erschlossen ist (vgl. oben 2.1). Entsprechendes gilt für die WC-Anlage auf der Südseite, die durch in der Unterhaltslast der Bundesrepublik Deutschland liegende Abwasserleitungen nach Maßgabe einer Sondervereinbarung erschlossen werden soll (vgl. oben 2.2).

2.3.1.2 Auf Fragen der Widmung der auf den Grundstücken der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Leitungen als Teil der öffentlichen Einrichtung und auf mögliche Änderungen durch die Satzungsänderung vom 20. Juli 2017 kommt es daher hier nicht entscheidend an. Die mit Schriftsatz der Klägerseite vom 24. Juli 2017 insofern geltend gemachten Einwendungen können somit ebenfalls dahinstehen.

Im Übrigen dürften die hier maßgeblichen, auf den Grundstücken der Bundesrepublik Deutschland liegenden Leitungen, die auch von Klägerseite als Grundstücksanschlüsse angesehen wurden (vgl. S. 4 f., 6 der Niederschrift über den Augenschein am 4.5.2017), Teil der gemeindlichen Entwässerungsanlage sein. In der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2008 (BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – juris) wurde dazu bereits unter Verweis auf § 1 Abs. 3 EWS (in der damals geltenden Fassung) dargelegt, dass die Betriebsgrundstücke der A … … … GmbH durch eine öffentliche Kanalleitung erschlossen wurden. Durch die Neufassung der EWS im Jahr 2012 wurde dies im Ergebnis nochmals bekräftigt. Nach § 1 Abs. 3 EWS (i.d.F. vom 18.9.2012) zählen die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse (und damit auch die in den öffentlichen Verkehrsflächen der Rastanlage befindlichen Leitungen) ebenfalls zur gemeindlichen Entwässerungseinrichtung. Auf rückwirkende Rechtsänderungen in Bezug auf die Widmung (hier auf die Herausnahme der Teile von Grundstücksanschlüssen und Kanälen, die in Bundesfernstraßen liegen) kann es nicht ankommen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist im Planfeststellungsrecht die Beschlussfassung über den Plan (stRspr.; BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 4 A 2.15 – BVerwGE 155, 81 Rn. 27 f.; U.v. 1.4.2004 – 4 C 2.03 – BVerwGE 120, 276/283). Der Kläger könnte nicht durch den rückwirkenden Erlass einer Satzung nachträglich den Widmungsumfang ändern und damit der Abwägungsentscheidung im Nachhinein die Basis entziehen, wenn es auf diese Fragen ankäme. Dies kann aber letztlich dahinstehen, da die rechtliche Qualifizierung der besagten Leitungen hier nicht entscheidungserheblich ist (dazu oben 2.3.1.1).

2.3.2 Der Kläger kann sich auch sonst nicht auf Abwägungsfehler berufen.

2.3.2.1 Hinsichtlich der Einwendungen des Klägers in Bezug auf die Kapazität der Entwässerungseinrichtung und auf damit zusammenhängende Finanzierungsfragen hat die Planfeststellungsbehörde die klägerischen Belange erkannt und zutreffend auf die Lösung im Rahmen des Kommunalabgabenrechts verwiesen. Es sind – auch bei Heranziehung der oben dargelegten, aus dem Gebot der Konfliktbewältigung resultierenden Maßstäbe – keine beachtlichen Abwägungsfehler erkennbar. Dass von keinem signifikanten Anstieg der künftigen Abwassermengen ausgegangen wurde, ist nicht zu beanstanden. Dies wurde durch die Auskünfte der Mitarbeiter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung bestätigt (vgl. oben 2.1.2.1). Anhaltspunkte dafür, dass die Prognose, das Vorhaben werde kein Erfordernis zum Ausbau der kommunalen Kläranlage auslösen, dennoch unrichtig sein könnte, sind nicht ersichtlich und wurden von Klägerseite auch nicht substanziiert dargelegt. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Kläger in Bezug auf die Kostentragung von möglicherweise in Zukunft erforderlichen Erweiterungen der Kläranlage auf das Kommunalabgabenrecht verwiesen wird. Er selbst hat es insofern in der Hand, durch Ausgestaltung seiner Satzungen über die Art und Weise der Refinanzierung zu entscheiden. Es steht ihm insofern ein auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren zur endgültigen Problemlösung zur Verfügung.

2.3.2.2 Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf seine Auseinandersetzungen mit der Betreibergesellschaft der Rastanlage, der A … … … GmbH, über das bestehende Anschluss- und Benutzungsverhältnis berufen. Die zwischen dem Kläger und der A … … … GmbH geführten Auseinandersetzungen, etwa darüber, wer die Mehrkosten für eine frühere Vergrößerung der Kläranlagekapazität zu tragen hat, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 13.5.2016, Bl. 41 der Akte). Es handelt sich insofern um Fragen des Kommunalabgabenrechts anlässlich eines bestehenden Benutzungsverhältnisses, die in abgabenrechtlichen Verfahren unter Berücksichtigung der klägerischen Satzungen zu behandeln sind. Dementsprechend hat die Klägerseite im Schriftsatz vom 24. Juli 2017 auch erklärt, dass sie davon ausgeht, dass die A … … … GmbH als Eigentümerin der Betriebsgrundstücke durch die vorliegend zu treffende gerichtliche Entscheidung in ihren rechtlichen Interessen nicht berührt wird (Schriftsatz vom 24.7.2017, Bl. 300 der Akte).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Juli 2017 - 8 A 16.40019 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 90


(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich. (2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Auf

Verkehrslärmschutzverordnung - BImSchV 16 | § 2 Immissionsgrenzwerte


(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet: TagNac

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Juni 2018 - 4 N 17.1548

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Tenor I. Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes W. (Entwässerungssatzung - EWS) vom 20. Juli 2017 wird für unwirksam erklärt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Ve

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2017 - 8 ZB 17.1096

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Tenor Die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - wird aufgehoben. Gründe Die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - ist gesetzwidrig. Sie verstößt geg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Aug. 2012 - 5 S 1749/11

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruh
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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Dez. 2017 - 2 K 105/15

bei uns veröffentlicht am 20.12.2017

Tatbestand 1 Die Antragsteller sind Miteigentümer des in der Gemarkung A-Stadt gelegenen Grundstücks A-Straße 46, Flur A, Flurstück 669/120; der Antragsteller zu 2. ist zudem Eigentümer des Grundstücks A-Straße 9, Flur A, Flurstück 636/155. Sie we

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(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:

TagNacht
1.an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen
57 Dezibel (A)47 Dezibel (A)
2.in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
59 Dezibel (A)49 Dezibel (A)
3.in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und Urbanen Gebieten
64 Dezibel (A)54 Dezibel (A)
4.in Gewerbegebieten
69 Dezibel (A)59 Dezibel (A)

(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.

(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2025 und dann fortlaufend alle zehn Jahre dem Deutschen Bundestag Bericht über die Durchführung der Verordnung. In dem Bericht wird insbesondere dargestellt, ob die in § 2 Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und ob weitere Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche erforderlich sind.

Tenor

I. Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes W. (Entwässerungssatzung - EWS) vom 20. Juli 2017 wird für unwirksam erklärt.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Der Normenkontrollantrag betrifft eine Änderung der Entwässerungssatzung des Antragsgegners, durch die bestimmte Teile der Grundstücksanschlüsse und Kanäle aus der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung herausgenommen wurden.

Nach § 1 Abs. 1 der Satzung für die öffentliche Entwässerungssatzung des Marktes W. (Entwässerungssatzung - EWS) vom 18. September 2012 betreibt der Antragsgegner eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung). Für die Eigentümer der durch einen Kanal (§ 3 Nr. 2 EWS) erschlossenen Grundstücke besteht nach Maßgabe des § 4 EWS ein Anschluss- und Benutzungsrecht sowie gemäß § 5 EWS grundsätzlich Anschluss- und Benutzungszwang. Der Grundstücksanschluss wird vom Antragsgegner hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EWS); ist der Anschluss nicht Bestandteil der Entwässerungseinrichtung, kann der Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EWS). Auf den zu entwässernden Grundstücken ist am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage (§ 3 Nr. 8 EWS) jeweils ein zur Kontrolle und Wartung dienender Übergabeschacht (Kontrollschacht) zu errichten (§ 9 Abs. 3 Satz 1, § 3 Nr. 9 EWS). „Grundstücksanschlüsse“ sind nach § 3 Nr. 7 EWS die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht oder, wenn kein Kontrollschacht vorhanden ist, bis zur Grenze des öffentlichen Straßengrunds.

Zur Entwässerungseinrichtung gehörten nach der bisherigen Fassung des § 1 Abs. 3 EWS generell „auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse“. In der Sitzung vom 20. Juli 2017 fasste der Gemeinderat des Antragsgegners folgenden Beschluss:

§ 1

Satzungsänderung

§ 1 Abs. 3 EWS erhält folgende Fassung:

„Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse; dies gilt nicht für solche Teile von Grundstücksanschlüssen und Kanälen, die in Bundesfernstraßen (§ 1 Bundesfernstraßengesetz) liegen.“

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 08.10.2012 in Kraft.

2. Gegen die am 21. Juli 2017 im Amts- und Mitteilungsblatt des Antragsgegners bekanntgemachte Änderungssatzung richtet sich der am 11. August 2017 eingegangene Normenkontrollantrag. Die Antragstellerin trägt vor, sie sei Konzessionsinhaberin nach § 15 Abs. 2 FStrG für die Nebenbetriebe auf den im Gebiet des Antragsgegners gelegenen Rastanlagen an der Bundesautobahn A3. Das dort anfallende Schmutzwasser werde in der Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners behandelt; sie besitze dazu ein satzungsmäßiges Anschluss- und Benutzungsrecht. Die Antragstellerin sei gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich der in der Änderungssatzung erfolgten Entwidmung der Zuleitungen zu den Nebenbetriebsgrundstücken antragsbefugt. Durch diese Regelung werde die Unterhaltslast auf sie abgewälzt, da sie nach § 8 Abs. 5 der Konzessionsverträge vom 18. März 1998 für die den Nebenbetrieben dienenden Ver- und Entsorgungsleitungen die Unterhaltslast zu tragen habe. Diese habe bislang dem Antragsgegner oblegen, der die Zuleitungen zu den Nebenbetriebsgrundstücken durch seine Entwässerungssatzung zum Bestandteil seiner Entwässerungseinrichtung gemacht habe. Die angegriffene Änderungssatzung verstoße gegen das Willkürverbot, weil ohne rechtfertigenden Grund nur die Grundstücksanschlüsse der Nebenbetriebe entwidmet worden seien, während die Anschlüsse aller anderen Einleiter Bestandteil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung blieben. Unzutreffend sei die Auffassung des Antragsgegners, dass die Grundstücksanschlüsse der Nebenbetriebe auch bislang nicht Teil der Entwässerungseinrichtung gewesen seien, so dass es sich um eine bloß deklaratorische Regelung handle. Der Begriff „öffentlicher Straßengrund“ in § 1 Abs. 3 EWS ziele nicht nur auf den vom Antragsgegner selbst gewidmeten öffentlichen Straßengrund, sondern sei weit auszulegen und erfasse daher auch die nach § 2 FStrG gewidmeten Verkehrsflächen der Rastanlagen. Bei anderem Verständnis hätte der Antragsgegner die in der durch das Gemeindegebiet verlaufenden Staatsstraße 2260 liegenden Grundstücksanschlüsse ebenfalls entwidmen müssen. Dass die Zuleitungen zu den Nebenbetrieben nie Teil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung gewesen seien, treffe nicht zu, wie sich aus dem Beschluss des Senats vom 3. April 2008 ergebe (Az. 4 CS 08.44, juris Rn. 29). Eine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung liege auch nicht darin, dass der Antragsgegner mit der Bundesstraßenverwaltung in § 4 einer im Juni 1972 getroffenen Sondervereinbarung zunächst vereinbart habe, dass diese die Grundstücksanschlüsse der Nebenbetriebe unterhalte; der Antragsgegner habe die Anschlüsse vielmehr spätestens mit Erlass der Entwässerungssatzung vom 1. Oktober 1999 als Bestandteil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung gewidmet und damit in seine Unterhaltslast übernommen. Für die rechtliche Zugehörigkeit der betreffenden Grundstücksanschlüsse zu der Einrichtung sei es nicht relevant, ob der Antragsgegner seiner Unterhaltslast tatsächlich nachgekommen sei; er könne eine satzungsrechtlich erfolgte Widmung nicht im Nachhinein durch Nichterfüllung seiner Unterhaltspflicht rückgängig machen. Unabhängig von dem fehlenden sachlichen Grund für die alleinige Entwidmung der Grundstücksanschlüsse der Nebenbetriebe sei die angegriffene Satzung auch deshalb nichtig, weil der Antragsgegner damit eine ihm gegenüber der Antragstellerin obliegende Schutzpflicht verletze. Der Träger einer gemeindlichen Entwässerungseinrichtung sei nach der Rechtsprechung des Senats (U.v. 21.12.2009 - 4 B 08.2744 - juris Rn. 27) verpflichtet, die Kosten für den Anschluss möglichst gering zu halten und den Anschlussnehmer nicht unverhältnismäßig zu belasten. Dagegen werde hier verstoßen, weil die Grundstücksanschlüsse ohne erkennbaren Grund entwidmet und die Unterhaltslast auf die Antragstellerin abgewälzt werde. Mit dem in § 2 der Änderungssatzung vorgesehenen rückwirkenden Inkrafttreten am 8. Oktober 2012 werde zudem gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, da die in der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine zulässige Rückwirkung hier nicht vorlägen. Der gemeindliche Normgeber sei bei einem rückwirkenden Ersetzen einer nichtigen Satzung auf eine rückwirkende Fehlerbeseitigung beschränkt und dürfe keine materiell neuen Regelungen treffen. Für eine bloße Fehlerbeseitigung sei hier nichts ersichtlich.

Die Antragstellerin beantragt,

die 2. Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes W. (Entwässerungssatzung - EWS) vom 20. Juli 2017 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Der Antrag sei mangels Antragsbefugnis bereits unzulässig. Durch die Änderungssatzung werde eine etwaige Unterhaltslast für die Zuleitung zu den Nebenbetriebsgrundstücken nicht auf die Antragstellerin abgewälzt. Diese sei allenfalls Eigentümerin von Betriebsgrundstücken, in denen Hausanschlüsse lägen; hierfür treffe die angegriffene Satzung jedoch keine Regelung. Eigentümerin der Bundesfernstraßen sei die Bundesrepublik Deutschland, so dass allenfalls diese von einer möglichen Änderung der Unterhaltslast für die dort befindlichen Grundstücksanschlüsse betroffen sei. Es sei unbeachtlich, inwieweit die Rastanlagen Bestandteil der Bundesautobahn seien. § 1 Abs. 3 EWS n.F. erfasse explizit nur die „im öffentlichen Straßengrund“ liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse; die Grundstücke der Antragstellerin seien nicht öffentlicher Straßengrund im Sinne der Satzung. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Entgegen der Darstellung des Antragsgegners habe hier keine Entwidmung stattgefunden, da die in Bundesfernstraßen liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse nicht im Sinne der Entwässerungssatzung gewidmet und daher auch in der Vergangenheit nicht Teil der öffentlichen Einrichtung gewesen seien. Eine konkrete Form für die Bestimmung von Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung sei nicht vorgeschrieben; in § 1 Abs. 2 EWS werde klargestellt, dass dies außerhalb der jeweiligen Satzung festgelegt werde. Dabei ergebe sich der Widmungsumfang aus den gesamten Umständen, wobei als Indizien für eine ggf. konkludente Widmung insbesondere die bisherige Benutzungspraxis, die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses und vorhandene Bestandspläne sowie die Globalkalkulation in Betracht kämen. Eine explizite Widmung der in den Grundstücken der Bundesrepublik Deutschland verlaufenden Leitungen sei hier zu keinem Zeitpunkt erfolgt; auch aus Indizien lasse sich eine Widmung nicht herleiten. Die streitgegenständlichen Leitungen seien bei der Kalkulation von Beiträgen oder Gebühren nicht als anstehende Instandsetzungsinvestitionen berücksichtigt worden. Bisher habe die Bundesrepublik Deutschland ohne Abstimmung mit dem Antragsgegner alle anfallenden Investitionsmaßnahmen durchgeführt. Auch eine Einbeziehung in die Entwässerungseinrichtung nach § 1 Abs. 3 EWS habe nicht stattgefunden, da die Vorschrift lediglich die Regelung des § 1 Abs. 2 EWS konkretisiere. Grundstücksanschluss i. S. von § 1 Abs. 3 EWS sei die vom Kanal im öffentlichen, vom Antragsgegner gewidmeten Straßengrund bis zum Übergabeschacht an der Bebauungsgrenze von Weingartsgreuth/Campingplatz verlaufende Leitung. Nicht dazu gehörten die gesamten Leitungen in den Verkehrsflächen der Rastanlage bzw. der Autobahn; diese seien Grundstücksentwässerungsanlage i. S. von § 3 Nr. 8 EWS. Die über die Grundstücke der Bundesrepublik Deutschland angeschlossenen Betriebsgrundstücke der Antragstellerin seien insoweit Hinterliegergrundstücke. Die Anschlussleitung von der Straßenbegrenzungslinie des öffentlichen Straßengrunds des Antragsgegners über das Vorderliegergrundstück bis zum Hinterliegergrundstück gehöre deshalb nicht zur gemeindlichen Entwässerungseinrichtung. Auch in der unverändert gültigen Sondervereinbarung von 1972 sei bestimmt worden, dass die in den Grundstücken der Bundesrepublik Deutschland verlaufenden Leitungen nicht an den Antragsgegner übergehen sollten. Mit dem Erlass der Entwässerungssatzung am 18. September 2012 habe der Antragsgegner die Vereinbarung nicht außer Kraft setzen wollen. Auch der Senat habe in seiner Entscheidung vom 3. April 2008 die Unwirksamkeit der Vereinbarung nicht festgestellt; seine nach summarischer Prüfung in einem Beschwerdeverfahren ergangenen Ausführungen in der Begründung hätten ohnehin nicht in Rechtskraft erwachsen können. Die nunmehr getroffene Regelung sei darüber hinaus nicht willkürlich, da es dafür in Gestalt des Aufgreifens der Vereinbarung von 1972 und der Klarstellung der bisherigen Rechtslage einen sachlichen Grund gebe. Die Satzung habe wegen der beabsichtigten Klarstellung auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden können. Ein etwaiger Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot hätte lediglich zur Folge, dass die Satzungsbestimmungen zu dem in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GO genannten Zeitpunkt in Kraft treten würden.

3. Die Antragstellerin ließ nach zwischenzeitlicher mündlicher Verhandlung weiter vortragen, aus den bisher nicht vorgelegten Lageplänen werde sich ergeben, dass die Zuleitungen zu den Nebenbetriebsgrundstücken im öffentlichen Straßengrund lägen und dass nur sie von der Änderungssatzung betroffen seien. Die Antragstellerin sei antragsbefugt, wobei es nicht darauf ankomme, dass die Grundstücksanschlüsse der Nebenbetriebe nicht in ihren Grundstücken lägen. Die Abwasserleitungen der Nebenbetriebe seien Zubehör der Nebenbetriebsgrundstücke; im Falle einer Entwidmung treffe die Antragstellerin die Unterhaltungslast kraft Gesetzes (§ 903 BGB). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Beherbergungsgast in einem Normenkontrollverfahren eine gemeindliche Übernachtungssteuer wegen bloß mittelbarer Beeinträchtigung nicht angreifen könne, sei nicht übertragbar, weil dort darauf abgestellt worden sei, dass der Beherbergungsvertrag „nicht ein Vollziehungsakt der öffentlichen Gewalt“ sei; die Sondervereinbarung aus dem Jahr 1972 und die Konzessionsverträge aus dem Jahr 1998 seien dagegen verwaltungsaktersetzende öffentlich-rechtliche Verträge. Die Behauptung des Antragsgegners, alle anfallenden Investitionsmaßnahmen seien bislang durch die Bundesrepublik Deutschland durchgeführt worden, werde mit Nichtwissen bestritten. Da der Antragsgegner mit der Entwässerungseinrichtung eine Pflichtaufgabe wahrnehme, dürfe er sich dieser nicht durch Entwidmung ohne besonderen Grund bzw. ohne Änderung der den Status quo begründenden Umstände entziehen. Die in der Änderungssatzung getroffene Unterscheidung zwischen Bundesfernstraßen und sonstigen öffentlichen Straßen sei eine sachfremde Erwägung. Die Satzung verstoße demnach gegen das Willkürverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Auch der Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot führe zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, da die Änderungssatzung ohne die beabsichtigte Änderung der Rechtslage für die Vergangenheit nicht erlassen worden wäre. Beim Erlass der Satzung sei die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats nicht gegeben gewesen, da es an einer ordnungsgemäßen Ladung fehle. Für das bei der damaligen Gemeinderatssitzung nicht anwesende Ratsmitglied R., das die Ladungen laut Vortrag des Antragsgegners in Papierform erhalte, sei eine Ladung nicht vorgelegt worden, wobei diese eine Frist von fünf Tagen hätte einhalten müssen. Die vom Antragsgegner praktizierte Verfahrensweise, bei der Ladung auf die Abrufbarkeit der Tagesordnung in einem Ratsinformationssystem zu verweisen, genüge nicht den Vorgaben in § 22 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderats, wonach im Fall einer elektronischen Einladung die Tagesordnung als nicht veränderbares Dokument durch E-Mail zu versenden sei. Für die Beschlussfassung über die Satzungsänderung sei in der Niederschrift zur Gemeinderatssitzung am 20. Juli 2017 ein Abstimmungsergebnis von 10:0 angegeben, obwohl elf Ratsmitglieder als anwesend genannt worden seien; die insoweit am 19. März 2018 handschriftlich vorgenommene Korrektur sei fehlerhaft, weil sie neben dem ersten Bürgermeister von einem Gemeindebediensteten unterzeichnet worden sei, der an der Sitzung nicht teilgenommen habe. Die Satzung sei auch nicht vor ihrer amtlichen Bekanntmachung ausgefertigt worden, da das betreffende Amts- und Mitteilungsblatt des Antragsgegners bereits vor der Beschlussfassung im Gemeinderat gedruckt und am Tag danach veröffentlicht worden sei. Da eine Satzung vor ihrer amtlichen Bekanntmachung auszufertigen sei, müsse die Ausfertigung bei Drucklegung bereits vorliegen.

Der Antragsgegner trug ergänzend vor, mit E-Mailschreiben vom 13. Juli 2017 sei allen Ratsmitgliedern, die einer elektronischen Einladung zugestimmt hätten, über eine E-Mailadresse mitgeteilt worden, dass neue Sitzungsinformationen bezogen auf die Sitzung des Marktgemeinderats am 20. Juli 2017 bereitstünden. Ladung und Tagesordnung seien unter einem direkten Link abrufbar; es handle sich dabei um die förmliche Einladung zur genannten Sitzung. Durch einen Klick auf den eingefügten Link gelange das eingeladene Ratsmitglied nach Eingabe des Benutzernamens und seines Passworts unmittelbar zu der als Dokument hinterlegten Einladung und zur Tagesordnung. Dies entspreche auch der Vorgabe der Geschäftsordnung, dass im Falle einer elektronischen Einladung die Tagesordnung als nicht veränderbares Dokument durch E-Mail versandt werde. Ein nicht veränderbares Dokument könne insbesondere aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht im E-Mailschreiben selbst versandt werden; ein E-Mailschreiben sei grundsätzlich für den Empfänger jederzeit veränderbar. Ein unveränderbares Dokument könne insoweit nur separat übermittelt werden, entweder durch Übersendung eines entsprechend umgewandelten Dokuments als Anlage zum E-Mailschreiben oder, wie vorliegend, durch ein in einem geschützten Downloadbereich hinterlegtes Dokument. Datenschutzrechtlich zulässig und praktisch durchführbar sei nur letzteres; dem stehe die Geschäftsordnung nicht entgegen. Rechtlich liege in diesen verschiedenen Handlungsweisen kein Unterschied, da jede der Verfahrensvarianten der ansonsten üblichen Versendung per Brief entspreche. Bei Erlass der Geschäftsordnung sei die Funktionsweise des Ratsinformationssystems dem Gemeinderat bekannt gewesen; die Formulierung der Geschäftsordnung entspreche diesem Willen. Mit Beschluss des Marktgemeinderats vom 14. Juni 2018 sei nochmals bestätigt worden, dass die bisherige Form der Ladung in Form einer E-Mail mit Hinweis auf die im Ratsinformationssystem bereitgestellten Sitzungsladungen nebst Tagesordnung den Anforderungen der Geschäftsordnung Rechnung trage. Durch weiteren Beschluss vom selben Tag hätten die Gemeinderäte ausdrücklich bestätigt, dass sie sich durch die Ladungen in dieser Form als ordnungsgemäß geladen ansähen und angesehen hätten. Selbst wenn man insoweit einen Geschäftsordnungsverstoß annehme, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse, da darin kein Verstoß gegen eine zwingende gesetzliche Form- oder Verfahrensvorschrift liege. Im Übrigen liege ein genereller Ladungsmangel, der nur geheilt werde, wenn sämtliche Gemeinderatsmitglieder zur Sitzung erschienen seien und sich rügelos auf die Beratung eingelassen hätten, hier nicht vor, da drei Ratsmitglieder die Ladung durch einen Boten erhalten hätten. Ladungsmängel, die nur einzelne Ratsmitglieder beträfen, würden geheilt, wenn die Betreffenden sich rügelos auf die Sitzung inhaltlich eingelassen hätten; das Gleiche gelte, wenn ein nicht ordnungsgemäß geladenes Mitglied zwar an der Sitzung nicht teilnehme, sich aber entschuldige. Hier seien neben dem ersten Bürgermeister neun Ratsmitglieder anwesend sowie drei entschuldigt und zwei unentschuldigt abwesend gewesen; letztere hätten durch das Protokoll der Gemeinderatssitzung und die Veröffentlichung der Satzung Kenntnis von dem gefassten Beschluss erlangt und diesem nicht widersprochen; mittlerweile hätten sie auch durch Abgabe eidesstattlicher Versicherungen bestätigt, die Ladung zur Sitzung am 20. Juli 2017 per E-Mail am 13. Juli 2017 erhalten zu haben. Selbst bei Annahme eines unwirksamen Beschlusses sei dieser jedenfalls durch Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung vollzogen und damit wirksam geworden; zudem seien durch Beschluss des Marktgemeinderats vom 14. Juni 2018 sämtliche auf der Grundlage der aktuellen Geschäftsordnung gefassten Beschlüsse vorsorglich nochmals bestätigt worden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (1.) und wegen formeller Rechtswidrigkeit der angegriffenen Änderungssatzung auch begründet (2.).

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 47 VwGO sind gegeben.

a) Der Normenkontrollantrag ist statthaft, weil es sich bei der auf Art. 23 und Art. 24 GO gestützten Änderungssatzung um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. Art. 5 Satz 1 AGVwGO handelt. Der Antrag gegen am die 21. Juli 2017 bekanntgemachte Satzung wurde am 12. August 2017 und damit innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.

b) Die Antragstellerin ist für den Antrag auf Unwirksamerklärung der Änderungssatzung antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch die mit der Neufassung des § 1 Abs. 3 EWS erfolgte Herausnahme der in Bundesfernstraßen liegenden Teile von Grundstücksanschlüssen aus der Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners in eigenen Rechten verletzt zu sein bzw. in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die angegriffene Rechtsänderung hat, worauf der Senat die Beteiligten bereits in der mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2018 hingewiesen hat, zur Folge, dass für die betreffenden Anschlussteile auch der Antragstellerin gegenüber erstmals die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 EWS zur Anwendung kommen kann. Hiernach kann von Amts wegen angeordnet werden, dass der Grundstücksanschluss, soweit er nicht nach § 1 Abs. 3 EWS Bestandteil der Entwässerungseinrichtung ist, vom Grundstückseigentümer ganz oder teilweise herstellt, verbessert, erneuert, ändert und unterhält sowie stilllegt und beseitigt wird. Für die danach vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden (Teile von) Grundstücksanschlüsse(n) gilt überdies die spezielle Überwachungsverpflichtung nach § 12 Abs. 1 EWS.

aa) Die Antragstellerin ist, wie sich aus dem im Verfahren vorgelegten Grundbuchauszug und der beigefügten notariellen Rechtsnachfolgebescheinigung ergibt, gegenwärtig Eigentümerin verschiedener Grundstücke, auf denen sich die Rastanlagen befinden; diese sind als Nebenbetriebe (§ 15 Abs. 1 FStrG) in rechtlicher Hinsicht Teil der Bundesfernstraße (§ 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG).

bb) Bei den genannten Betriebsgrundstücken handelt es sich, soweit sie nicht mit Gebäuden überbaut sind, um „öffentlichen Straßengrund“ im Sinne des § 1 Abs. 3 EWS. Dieser in der Entwässerungssatzung des Antragsgegners mehrfach verwendete Begriff (vgl. § 3 Nr. 7, Nr. 8 EWS) wird zwar in der Satzung selbst nicht weiter erläutert. Mit der verwendeten Formulierung wird aber ersichtlich an den gleichlautenden straßenrechtlichen Terminus angeknüpft (vgl. auch BayVGH, U.v. 21.12.2017 - 20 B 16.1223 - juris Rn. 19), wie auch aus den Erläuterungen der zugrunde liegenden Mustersatzung (AllMBl 2012, 182, Nr. 3 b) hervorgeht.

Als „Straßengrund“ (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG; Art. 2 Nr. 1 Buchst. a BayStrWG) wird gemeinhin der natürlich anstehende Boden unter künstlich hergestellten Straßenbestandteilen wie Straßenuntergrund und Fahrbahndecke, aber auch unter weiteren Straßenbestandteilen wie Dämmen, Gräben, Seitenstreifen etc. bezeichnet (BayVGH, B.v. 19.2.1997 - 8 96.3960 - BayVBl 1998, 469; Häußler/Zeitler in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2018, Art. 2 Rn. 14; Sauthoff in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013; Herber in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, S. 271 Rn. 5; vgl. auch Grupp in Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 1 Rn. 35). Da die auf den Grundstücken der Antragstellerin gelegenen befahrbaren, begehbaren oder sonstigen Freiflächen allesamt Teil der Bundesautobahn A3 sind, bilden die darunter befindlichen Bodenschichten den zugehörigen „Straßengrund“. Es handelt sich dabei um „öffentlichen“ Straßengrund, da die betreffenden Flächen im Wege der Planfeststellung öffentlichen Verkehrszwecken gewidmet sind. Die rechtswirksame Widmung begründet eine öffentlich-rechtliche Sachherrschaft über die Straße und überlagert das Eigentumsrecht (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1998 - 3 BN 2.98 - juris Rn. 3), so dass „öffentlicher Straßengrund“ auch vorliegt, wenn die betroffenen Grundstücke wie hier einem Privaten gehören.

cc) Die Antragstellerin ist von der angegriffenen Neuregelung betroffen, da sich auf ihren Betriebsgrundstücken „im öffentlichen Straßengrund liegende Teile der Grundstücksanschlüsse“ im Sinne von § 1 Abs. 3 EWS befinden. Grundstücksanschlüsse sind nach § 3 Nr. 7 EWS bei den hier bestehenden Freispiegelkanälen die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht; ist kein Kontrollschacht vorhanden, so endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des öffentlichen Straßengrunds. Daraus folgt, dass die von den Rastanlagen bis zum Kanalnetz des Antragsgegners verlaufenden Abwasserleitungen zumindest mit denjenigen Abschnitten, die auf den Betriebsgrundstücken der Antragstellerin zwischen den dort vorhandenen Kontrollschächten und der Grundstücksgrenze liegen, als Teil der jeweiligen Grundstücksanschlüsse zu qualifizieren sind. Es bedarf dabei keiner näheren Prüfung, welche der auf den Grundstücken vorhandenen Schächte als Kontrollschächte zu qualifizieren sind. Die vom Antragsgegner im Verfahren vorgelegten Entwässerungspläne (Bl. 91 u. 92 der VGH-Akte) lassen jedenfalls erkennen, dass die in der Legende als „Schmutzwasserleitung“ bezeichneten Leitungsstränge jeweils mehrere mit „SW“ und einer laufenden Nummer gekennzeichnete Schächte auf den Betriebsgrundstücken aufweisen. Zumindest einer dieser Schächte - wohl der zum Betriebsgebäude nächstgelegene - muss im Sinne der Satzung als Kontrollschacht gelten, der die Grenze zwischen Grundstücksanschluss und Grundstücksentwässerungsanlage (Hausanschluss) markiert.

Selbst wenn sich - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - kein auf den Betriebsgrundstücken befindlicher Schacht als Kontrollschacht bestimmen ließe, würde dies nichts daran ändern, dass dort Teile des Grundstücksanschlusses verlaufen. Denn in diesem Fall müsste gemäß § 3 Nr. 7 Satz 2 EWS der gesamte Leitungsabschnitt bis zur Außenwand der jeweiligen Betriebsgebäude als Teil des Grundstücksanschlusses gelten, da die nicht bebauten Flächen der Betriebsgrundstücke, wie oben gezeigt, noch dem öffentlichen Straßengrund zuzurechnen sind. Aus den in § 3 Nr. 7 Satz 2, Nr. 8 Satz 3 EWS getroffenen Regelungen folgt nämlich, dass sich auf öffentlichem Straßengrund nur Grundstücksanschlüsse befinden können, nicht dagegen auch Teile der Grundstücksentwässerungsanlagen. Mit dieser Grundentscheidung des Satzungsgebers unvereinbar ist die Vorstellung des Antragsgegners, wonach es sich bei der über mehrere Straßengrundstücke hinweg verlaufenden Abwasserleitung der Rastanlagen lediglich um einen (überlangen) Hausanschluss handle.

dd) Da sich schon auf den zu den Rastanlagen gehörenden Betriebsgrundstücken Teile von Grundstücksanschlüssen befinden, die von der Satzungsänderung erfasst werden, liegt die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis vor, ohne dass es noch darauf ankäme, ob auch durch die Entwidmung der in den bundeseigenen Straßengrundstücken liegenden Teile der Abwasserleitungen eigene Rechte der Antragstellerin verletzt sein können. Diese Frage ist indes ebenfalls zu bejahen. Die in den öffentlich-rechtlichen Konzessionsverträgen jeweils in § 8 Abs. 5 vereinbarte Übertragung der Unterhaltungslast für die Entsorgungseinrichtungen von der Bundesstraßenverwaltung auf die Antragstellerin hat praktische Bedeutung erst dadurch erlangt, dass die betreffenden Leitungsabschnitte aus der öffentlichen Entwässerungseinrichtung und damit aus der Unterhaltsverpflichtung der Gemeinde herausgenommen wurden. Die Antragstellerin ist insoweit als Vertragspartnerin des Bundes zwar zunächst nur mittelbar betroffen. Die von ihr behauptete Rechtsverletzung lässt sich aber der angegriffenen Norm als eine vom Satzungsgeber vorhersehbare Folge rechtlich zuordnen. Denn der nachträgliche Ausschluss jener Grundstücksanschlussteile, „die in Bundesfernstraßen (§ 1 Bundesfernstraßengesetz) liegen“, konnte sich angesichts der örtlichen Straßenverhältnisse von vornherein nur auf die zu den Rastanlagen der BAB 3 führenden Anschlussleitungen beziehen. Beim Erlass der Änderungssatzung musste der Antragsgegner demgemäß in Rechnung stellen, dass der Betrieb der Raststätten gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 FStrG der Antragstellerin übertragen war. Dass zu den damit übernommenen Betreiberpflichten auch die Verantwortung für die Instandhaltung der Entwässerungsleitungen gehörte, war jedenfalls so naheliegend, dass dieser Umstand bei der Entscheidung über die Satzungsänderung berücksichtigt werden musste. Die Antragstellerin war damit - neben dem Bund - als weitere Normadressatin der mit der Änderung des § 1 Abs. 3 EWS vorgenommenen Widmungsbeschränkung anzusehen.

2. Der Normenkontrollantrag ist begründet, da der Gemeinderat des Antragsgegners beim Erlass der angegriffenen Änderungssatzung nicht beschlussfähig war, so dass der einstimmig gefasste Beschluss unwirksam war.

Nach Art. 47 Abs. 2 GO ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Hinsichtlich der Gemeinderatssitzung vom 20. Juli 2017 fehlte es an einer ordnungsgemäßen Ladung (a); dieser zur Unwirksamkeit des Satzungsbeschlusses führende Mangel ist auch nicht geheilt worden (b).

a) Bei der Ladung zur genannten Sitzung wurde, wie eine Bedienstete des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2018 erklärt hat, den am elektronischen Verfahren teilnehmenden Ratsmitgliedern jeweils eine E-Mail übermittelt, aus der sich ergab, dass neue Sitzungsinformationen im Ratsinformationssystem (RIS) bereitstünden. In der betreffenden E-Mail vom 13. Juli 2017 waren, wie der vom Antragsgegner vorgelegte Ausdruck (Bl. 423 der VGH-Akte) zeigt, lediglich Zeit und Ort der Gemeinderatssitzung angegeben (20.7.2017 um 19:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses), nicht dagegen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte. Insoweit war aber ein „Direkter Link zur Sitzung/Termin“ angegeben, der es dem eingeladenen Ratsmitglied ermöglichte, durch einfaches Anklicken und nachfolgende Eingabe des Benutzernamens und des Passworts die als Dokument in Form eines persönlichen Anschreibens (Bl. 424 der VGH-Akte) hinterlegte förmliche Einladung mit der beigefügten Tagesordnung aufzurufen. Die genannte E-Mail enthielt dazu den Hinweis, der Ladungsempfänger müsse „bitte eigenverantwortlich die Tagesordnung und ggf. Anlagen zur Sitzung als angemeldeter Nutzer im RIS einsehen“.

In dieser Verfahrensweise lag keine ordnungsgemäße Ladung im Sinne des Art. 47 Abs. 2 GO. Die vom Antragsgegner praktizierte (Misch-)Form der elektronischen Übermittlung verstieß zwar nicht gegen die in der Gemeindeordnung normierten Mindestanforderungen (aa). Sie stand aber im Widerspruch zu der in der Geschäftsordnung verbindlich vorgesehenen Handhabung (bb).

aa) Unter „Ladung“ ist nach gängigem Verständnis der technische Vorgang des Zusendens der Einladung zur Gemeinderatssitzung zu verstehen (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2010 - 4 CE 10.2403 - BayVBl 2011, 85 Rn. 7 m.w.N.). Die Anforderungen an eine „ordnungsgemäße“ Ladung werden im Gesetz selbst nicht abschließend festgelegt (BayVGH, U.v. 18.6.2008 - 4 BV 07.211 - BayVBl 2009, 90 Rn. 22). Eine zwingende Vorgabe ergibt sich nur aus der Regelung des Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO, wonach der erste Bürgermeister den Gemeinderat „unter Angabe der Tagesordnung“ und „mit angemessener Frist“ einberuft. Nähere Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen muss die Geschäftsordnung enthalten (Art. 45 Abs. 2 GO), die insoweit nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayVwVfG als spezielle Rechtsvorschrift den allgemeinen Verfahrensbestimmungen etwa über die elektronische Kommunikation (Art. 3a BayVwVfG) vorgeht. Die Geschäftsordnungsautonomie erlaubt dem Gemeinderat allerdings nur die Ausfüllung und Ergänzung der in der Gemeindeordnung getroffenen Regelung; er kann die dort verwendeten Begriffe nicht abweichend definieren.

Die zur Gemeinderatssitzung am 20. Juli 2017 ergangene Ladung, bei der jenen Ratsmitgliedern, die sich mit der elektronischen Kommunikation einverstanden erklärt hatten, der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine (unverschlüsselte) E-Mail und die Tagesordnung durch einen per E-Mail gegebenen Hinweis auf ein im Ratsinformationssystem abrufbares Dokument mitgeteilt wurden, stand hiernach im Einklang mit den in der Gemeindeordnung zwingend vorgeschriebenen Anforderungen. Aus dem im Begriff der „Ladung“ enthaltenen Erfordernis des Zusendens bzw. Zuleitens der Sitzungsdaten und -unterlagen wird zwar mitunter der Schluss gezogen, es reiche nicht aus, den Ratsmitgliedern nur mitzuteilen, dass nähere Informationen zu einer angekündigten Ratssitzung als elektronische Datei zur Einsichtnahme und zum Ausdrucken bereitstünden. Damit habe die Einladung noch nicht vollständig die „Sphäre der Gemeinde“ verlassen; die gesetzlich vorgesehene „Bringschuld“ des Einladenden werde unzulässigerweise in eine „Holschuld“ des Ladungsempfängers verwandelt (so etwa Wachsmuth in PdK Bay, GO, Art. 47 Anm. 2.2.; im Ergebnis auch Gaß, KommP BY 2014, 82/83 f.; Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, GO, Art. 47 Anm. 5). Diese auf einer räumlich-physischen Betrachtungsweise beruhenden Bedenken erweisen sich aber bei näherer Betrachtung als unbegründet; sie werden den Besonderheiten der elektronischen Kommunikation nicht gerecht (vgl. Grochtmann, BayVBl 2013, 677/681).

Der Rechtsbegriff der Ladung bezeichnet nichts weiter als ein formalisiertes Verfahren der Bekanntgabe von Informationen über eine anberaumte Sitzung. Er setzt daher weder die körperliche Übergabe eines Schriftstücks voraus, noch entbindet er den Eingeladenen von jeder aktiven Mitwirkung beim Informationsempfang. Unverzichtbar ist allerdings ein von der einladenden Stelle ausgehender Anstoß, auf die den Ladungsempfängern übermittelten Informationen tatsächlich zuzugreifen (Papsthart, BayVBl 2015, 37/38). Dies geschieht bei schriftlichen Ladungen dadurch, dass die entsprechenden Schreiben rechtzeitig an die jeweilige Postadresse gesandt oder persönlich ausgehändigt werden. Bei Ladungen, die auf elektronischem Wege erfolgen, muss dem einzelnen Ratsmitglied noch innerhalb der Ladungsfrist zumindest die Nachricht zugehen, dass die Tagesordnung für den konkreten Sitzungstermin und ggf. weitere Unterlagen abrufbar bereitstehen (ebenso Grochtmann, a.a.O., 677 ff.; Papsthart, a.a.O.; Scheidler, KommP BY 2016, 282/283). Der zu Ladende kann dann zwar erst durch den Aufruf einer passwortgeschützten Webseite zu den im Ratsinformationssystem gespeicherten Sitzungsunterlagen gelangen. Dies lässt aber die Ladung insgesamt noch nicht zu einer „Holschuld“ werden. Denn die hierbei am heimischen PC zu erfüllenden Mitwirkungsobliegenheiten gehen nicht über das hinaus, was bei einer in traditioneller Weise auf dem Postweg versandten Ladung dem Empfänger durch das Leeren des Briefkastens und das Öffnen des Kuverts abverlangt wird (zutreffend Papsthart, a.a.O., 38 Fn. 12; vgl. auch BayVGH, B.v. 16.10.2014 - 17 P 13.91 - BayVBl 2015, 266 Rn. 30 ff. m. Anm. Grochtmann). Ob bei Ladungen mittels elektronischer Datenübermittlung auch die Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit gewahrt sind bzw. gewahrt werden können (dazu Gaß, a.a.O.; Petri, KommP BY 2013, 169 f.), hängt von der konkreten Verfahrensgestaltung ab; diesbezügliche Rechtsverstöße können jedenfalls an der - rein kommunalrechtlich zu verstehenden - „Ordnungsgemäßheit“ der Ladung als Voraussetzung der Beschlussfähigkeit des Gemeinderats nichts ändern.

bb) Die bei der Ladung zur Gemeinderatssitzung am 20. Juli 2017 gewählte Form der elektronischen Benachrichtigung der Gemeinderatsmitglieder war gleichwohl nicht „ordnungsgemäß“ im Sinne des Art. 47 Abs. 2 GO, weil sie der in der Geschäftsordnung des Antragsgegners vorgesehenen Verfahrensweise widersprach.

Die Geschäftsordnung (GeschO) des Marktgemeinderats des Antragsgegners vom 9. Mai 2014 in der Fassung der ersten Änderung vom 31. Juli 2014 enthält in § 22 genaue Regelungen über „Form und Frist der Einladung“, die der vom Bayerischen Gemeindetag Anfang 2014 herausgegebenen Muster-Geschäftsordnung (§ 20 Alternative 1) folgen. Danach werden die Gemeinderatsmitglieder schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen (Abs. 1 Satz 1). Im Falle einer elektronischen Einladung wird die Tagesordnung als nicht veränderbares Dokument durch E-Mail oder, soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner dies erfordern, durch De-Mail oder in verschlüsselter Form versandt (Abs. 1 Satz 2). Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn sie im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist (Abs. 2 Satz 1). Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen (Abs. 3 Satz 1). Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) zur Verfügung gestellt werden (Abs. 3 Satz 2). Hat ein Ratsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt (Abs. 3 Satz 3).

Dass die Tagesordnung zu der Sitzung am 20. Juli 2017 nicht bereits in der E-Mail vom 13. Juli 2017 enthalten war, sondern erst über den dort angegebenen Link im Ratsinformationssystem abgerufen werden konnte, widersprach der Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 GeschO, wonach im Falle einer elektronischen Ladung die Tagesordnung als nicht veränderbares Dokument in einer der dort vorgesehenen Formen „versandt“ werden muss. Dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass die Tagesordnung selbst und nicht bloß ein darauf bezogener Hinweis dem Ladungsempfänger individuell übermittelt werden muss. Dafür spricht auch der Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 GeschO, wonach die Tagesordnung dem Empfänger zugeht, wenn „sie“ in seinem elektronischen Briefkasten oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen ist. Es genügt demnach nicht, wenn wie hier statt der Tagesordnung lediglich ein Link beim Ladungsempfänger eingeht, mit dessen Hilfe er auf ein im Ratsinformationssystem der Gemeinde gespeichertes Dokument zugreifen kann. Letzteres lässt die Geschäftsordnung des Antragsgegners - entsprechend der vom Bayerischen Gemeindetag herausgegebenen Muster-Geschäftsordnung (dazu Gaß, a.a.O., 84) - allein für die weiteren sitzungsbezogenen Unterlagen wie etwa Beschlussvorlagen zu (§ 22 Abs. 3 Satz 2 GeschO).

Ein anderes Auslegungsergebnis folgt entgegen dem Vortrag des Antragsgegners nicht daraus, dass die 1. Alternative des § 22 Abs. 1 Satz 2 GeschO für den Fall einer elektronischen Einladung per E-Mail verlangt, die Tagesordnung „als nicht veränderbares Dokument“ zu versenden. Dieser Forderung kann zwar wegen der - mit geringem technischen Aufwand möglichen - Abänderbarkeit von E-Mail-Nachrichten wohl nur dadurch entsprochen werden, dass der per E-Mail versandten Terminsladung als Anlage ein entsprechend umgewandeltes Dokument (z. B. in Gestalt einer pdf-Datei) beigefügt wird, aus dem sich die Tagesordnungspunkte ergeben (vgl. Gaß, a.a.O., 83). Mit dieser von der Geschäftsordnung zweifelsfrei gedeckten Verfahrensweise, bei der die Datei, welche die Tagesordnung enthält, ohne Zutun des Empfängers in dessen elektronischen Briefkasten gelangt, lässt sich die Übermittlung eines bloßen Links, der den Zugang zu einem von der Gemeinde verwalteten Downloadbereich eröffnet, nicht vergleichen. Dass der Marktgemeinderat beim Erlass der Geschäftsordnung am 9. Mai 2014 zwischen diesen beiden Arten der elektronischen Informationsübermittlung nicht hätte unterscheiden wollen, kann angesichts der eindeutigen Formulierungen in § 22 Abs. 1 Satz 2 GeschO einerseits und § 22 Abs. 3 Satz 2 GeschO andererseits ausgeschlossen werden. Hiernach sollte die Nutzung des Ratsinformationssystems, wie in dem kurz zuvor veröffentlichten Einführungsaufsatz zur Muster-Geschäftsordnung empfohlen (Gaß, a.a.O., 84), auf die elektronische Bereitstellung der weiteren Sitzungsunterlagen beschränkt bleiben. An diesem klaren Auslegungsergebnis, das sich aus dem Wortlaut und der Regelungssystematik ergibt, vermag der erst nachträglich mit Blick auf das vorliegende Verfahren gefasste gegenteilige Gemeinderatsbeschluss vom 14. Juni 2018 nichts zu ändern, in welchem „bestätigt“ wird, dass die Ladung durch E-Mail unter Hinweis auf die im Ratsinformationssystem bereitgestellte Tagesordnung den Anforderungen der Geschäftsordnung Rechnung trage und bei der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung „entsprechend gewünscht“ gewesen sei.

b) Der Verstoß gegen die in der Geschäftsordnung getroffenen Regelungen über die Form der Einladung zu den Gemeinderatssitzungen hatte zur Folge, dass der in der Sitzung am 20. Juli 2017 gefasste Beschluss zum Erlass der streitgegenständlichen Änderungssatzung unwirksam war.

aa) Der bloße Umstand, dass Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderats missachtet wurden, führt grundsätzlich noch nicht zur Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Beschlussfassung (BayVGH, U.v. 18.6.2008 - 4 BV 07.211 - BayVBl 2009, 90 Rn. 25 m.w.N.). Anderes gilt aber, wenn mit dem geschäftsordnungswidrigen Vorgehen zugleich eine zwingende gesetzliche Form- oder Verfahrensvorschrift oder ein gesetzliches Mitgliedschaftsrecht verletzt wird (BayVGH, a.a.O). Dies ist bei Verstößen gegen die in der Geschäftsordnung gemäß Art. 45 Abs. 2 GO zu treffenden Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen stets der Fall, da es damit notwendigerweise an einer ordnungsgemäßen Ladung im Sinne des Art. 47 Abs. 2 GO fehlt (BayVGH, U.v. 6.10.1987 - 4 CE 87.02294 - BayVBl 1988, 83; Wachsmuth, a.a.O.; Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, a.a.O., Art. 47 Anm. 5; Aderhold, KommP BY 2008, 129).

Ein ursprünglicher Ladungsmangel kann allerdings durch nachfolgende Ereignisse geheilt werden. So führt nach allgemeiner Auffassung eine fehlerhafte Ladung dann nicht zur Beschlussunfähigkeit, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Ratsmitglieder zu der Sitzung vollständig erschienen sind und rügelos an der Beratung teilgenommen haben (vgl. BayVGH, U.v. 6.10.1987, a.a.O.; U.v. 10.12.1986 - 4 B 85 A 916 - BayVBl 1987, 239/241 = VGH n.F. 40, 16/19 m.w.N.). Denn damit steht schon bei Sitzungsbeginn fest, dass der Verstoß gegen die Ladungsvorschriften keinen der Mandatsträger an der Wahrnehmung seiner organschaftlichen Mitwirkungsrechte gehindert hat. Aus dem gleichen Grund muss die Formwidrigkeit einer Ladung auch dann als unbeachtlich angesehen werden, wenn der Betroffene zwar der Sitzung fernbleibt, dafür aber bereits im Voraus gegenüber dem Sitzungsleiter persönliche Entschuldigungsgründe angeführt hat (vgl. BayVGH, U.v. 3.3.2006 - 26 N 01.593 - juris Rn. 19). Auch dieses Verhalten lässt den Schluss zu, dass der Ladungsmangel sich nicht auf die Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung ausgewirkt haben kann; das abwesende Ratsmitglied wäre bei ordnungsgemäßer Ladung ebenfalls verhindert gewesen (vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, a.a.O.). Maßgeblich ist insoweit eine reine Kausalitätsprüfung, so dass es - wie bei der rügelosen Teilnahme an einer fehlerhaft einberufenen Ratssitzung - nicht darauf ankommt, ob ein entschuldigt Abwesender den Ladungsverstoß erkannt und bewusst auf dessen Geltendmachung verzichtet hat.

bb) Gemäß diesen Grundsätzen ist der mit der Ladung zur Gemeinderatssitzung am 20. Juli 2017 verbundene Geschäftsordnungsverstoß nicht in Bezug auf alle davon betroffenen Ratsmitglieder geheilt worden.

Nach der im Verfahren vorgelegten (korrigierten) Sitzungsniederschrift waren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderungssatzung neben dem ersten Bürgermeister neun Ratsmitglieder anwesend und fünf Ratsmitglieder abwesend (Bl. 340 der VGH-Akte), wobei laut Auskunft des Antragsgegners einem dieser Abwesenden (R. R.) die Ladung persönlich durch einen Boten übermittelt worden war. Von den verbleibenden vier nicht zur Sitzung erschienen Personen, die aufgrund ihres zuvor erteilten Einverständnisses die Ladung auf elektronischem Weg erhalten hatten, wurden zwei in der Niederschrift als „entschuldigt abwesend“ bezeichnet; ein entsprechender Vermerk findet sich bei einem dieser Namen (J. W.) auch in der während der Sitzung erstellten Anwesenheitsliste, wohingegen der Name des weiteren Ratsmitglieds (M. G.-S.) wohl infolge eines Versehens in der Liste gar nicht erscheint (Bl. 234 VGH-Akte). Geht man davon aus, dass diese beiden als entschuldigt angesehenen Mandatsträger schon im Vorfeld der Sitzung persönliche Verhinderungsgründe für den Termin am 20. Juli 2017 mitgeteilt hatten, konnte sich die Fehlerhaftigkeit der Ladung hinsichtlich ihrer Person nicht auf die spätere Abwesenheit in der Gemeinderatssitzung und damit auf die Beschlussfähigkeit auswirken.

Anderes gilt dagegen für die beiden in der Niederschrift und in der Anwesenheitsliste als „unentschuldigt abwesend“ bezeichneten Ratsmitglieder (Th. D. und H. V.). Für diese wurden zwar im vorliegenden Verfahren eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, wonach sie „die Ladung… per E-Mail vom 13. Juli 2017 erhalten“ hätten. Diese allgemeine Aussage ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass ihnen - wie allen anderen Teilnehmern am elektronischen Ladungsverfahren - in der damals versandten E-Mail allein der Zeitpunkt und Ort der Sitzung mitgeteilt wurde, während sie die Tagesordnung nur im Ratsinformationssystem einsehen konnten. Wegen des darin liegenden Geschäftsordnungsverstoßes waren die beiden unentschuldigt fehlenden Ratsmitglieder nicht ordnungsgemäß geladen, so dass der Gemeinderat in der Sitzung am 20. Juli 2017 gemäß Art. 47 Abs. 2 GO nicht beschlussfähig war und daher die streitgegenständliche Änderungssatzung nicht wirksam beschließen konnte.

Der Fehlerhaftigkeit der Ladung ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht dadurch geheilt worden, dass die beiden in der Sitzung unentschuldigt fehlenden Ratsmitglieder mittlerweile durch den Erhalt des Sitzungsprotokolls sowie durch die Veröffentlichung der Änderungssatzung im Amts- und Mitteilungsblatt von dem in ihrer Abwesenheit gefassten Beschluss erfahren und diesem nicht widersprochen haben. Selbst wenn sie den Normerlass im Nachhinein ausdrücklich gebilligt hätten, könnte dies der rechtswidrig zustande gekommenen Satzung nicht zur Gültigkeit verhelfen, da der Verfahrensverstoß nicht bloß eine schwebende Unwirksamkeit des Beschlusses zur Folge hatte. Anders als bei einer vor Sitzungsbeginn erfolgten Mitteilung von Entschuldigungsgründen wäre es für eine Fehlerheilung auch nicht ausreichend, wenn die in der Anwesenheitsliste als unentschuldigt abwesend bezeichneten Ratsmitglieder sich noch nachträglich auf eine persönliche Verhinderung berufen oder auf die Einhaltung der Ladungsvorschriften ausdrücklich verzichten würden. Die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats muss zum jeweiligen Zeitpunkt der Beschlussfassung objektiv nachprüfbar vorliegen; sie kann nicht von rückwirkend abgegebenen Erklärungen einzelner Mandatsträger abhängen, denen der Verlauf der Sitzung und die darin gefassten Beschlüsse bereits bekannt sind.

Dass der erste Bürgermeister des Antragsgegners die ohne gültigen Gemeinderatsbeschluss erlassene Satzung ausgefertigt und amtlich bekanntgemacht hat, änderte ebenfalls nichts an deren fortbestehender Nichtigkeit (vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, a.a.O, Art. 38 Anm. 1.2; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, GO, Art. 38 Rn. 6 m.w.N.; s. auch Lange, Kommunalrecht, 2013, Rn. 220). Um zumindest ex nunc Wirksamkeit zu erlangen, hätte die Rechtsnorm vielmehr durch einen fehlerfreien Satzungsbeschluss neu erlassen und ausgefertigt sowie nochmals bekannt gemacht werden müssen. Der vom Marktgemeinderat in seiner Sitzung vom 14. Juni 2018 gefasste Sammelbeschluss, demzufolge „sämtliche bisherigen auf der Grundlage der Geschäftsordnung vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse… hiermit bestätigt“ würden, stellte keinen formgültigen Neuerlass der Satzung dar und ging daher ins Leere.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO hat der Antragsgegner die Nr. I der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise zu veröffentlichen wie die angefochtene Satzung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Umbau und zur Erweiterung der Verkehrsanlage der Tank- und Rastanlage Bühl an der Bundesautobahn A 5 Basel -Frankfurt vom 29.03.2011. Die bestehende Tank- und Rastanlage Bühl liegt östlich der A 5 zwischen den Anschlussstellen Bühl und Baden-Baden in Fahrtrichtung Basel - Karlsruhe. Der sechsstreifige Ausbau der A 5 auf diesem Streckenabschnitt ist im Jahr 2004 bestandskräftig planfestgestellt worden; er soll bis Oktober 2012 fertiggestellt sein.
Durch den Ausbau auf dem parallel zur A 5 gelegenen Gelände nördlich der bestehenden Tank- und Rastanlage sollen insbesondere Stellplätze für Lkw geschaffen werden; ihre Zahl erhöht sich von 19 auf 128. Auf der Fläche der bestehenden Verkehrsanlage der Raststätte sollen Pkw-Stellplätze angelegt werden. Dadurch erhöht sich ihre Anzahl von 98 auf 137. Außerdem sollen erstmals 10 Stellplätze für Busse und 4 Stellplätze für Behinderte geschaffen werden.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 14671/3, L...-straße ..., in Sinzheim-Halberstung. Das Grundstück befindet sich am südlichen Ortsrand von Halberstung mit Blickkontakt zum bestehenden Rasthof Bühl in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Es ist mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut, das die Kläger selbst bewohnen. Die Hauptwohnräume sowie die Terrasse und der Balkon sind nach Süden orientiert. Die Entfernung des Hauses der Kläger zur A 5 beträgt ca. 350 m, die Entfernung zur neuen Parkfläche der Tank- und Rastanlage Bühl ca. 250 m. Dazwischen befinden sich jeweils Freiflächen. Die Entfernung zur östlich von Halberstung verlaufenden B 3 und der parallel geführten Rheintalbahntrasse beträgt ca. 1,4 km, die nördlich von Halberstung verlaufende L 80 ist ca. 500 m entfernt.
Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses lag folgendes Verfahren zugrunde: Am 13.08.2008 beantragte die Straßenbaubehörde des Regierungspräsidiums Karlsruhe bei der Anhörungs- und Planfeststellungbehörde des Regierungspräsidiums die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für das Vorhaben. Mit Entscheidung vom 24.08.2009 stellte die Planfeststellungsbehörde fest, dass für das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Mit Schreiben vom 15.09.2009 leitete sie das Planfeststellungsverfahren ein. Die Planunterlagen einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans, einer Umweltverträglichkeitsstudie, einer schalltechnischen Untersuchung und eines Luftschadstoffgutachtens wurden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung am 25.09.2009 vom 05.10.2009 bis einschließlich 04.11.2009 in den Städten Bühl und Baden-Baden sowie in der Gemeinde Sinzheim ausgelegt. Den Trägern öffentlicher Belange und den anerkannten Naturschutzverbänden gab das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 15.09.2009 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18.11.2009.
Am 18.11.2009 erhoben die Kläger Einwendungen gegen die Planung. Sie machten - auch unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bevollmächtigten der Stadt Sinzheim vom 16.11.2009 - geltend, ihre Lebens- und Wohnqualität sowie ihre Gesundheit werde durch die von dem Vorhaben ausgelösten Lärm- und Luftschadstoffimmissionen beeinträchtigt. Südöstlich der bestehenden Tank- und Rastanlage befinde sich ein für deren Erweiterung geeignetes, durch Aufschüttungen vorbelastetes Waldstück. Dort müssten nach dem Sturm „Lothar“ nur noch einige weitere Bäume gefällt werden. Es sei allerdings schon nicht dargelegt, dass die Schaffung von Lkw-Stellplätzen überhaupt an dieser Stelle zwingend erforderlich sei, noch dass diese in dem vorgesehenen Umfang erfolgen müsse. Stellplätze könnten auch im Bereich von P/WC-Anlagen entlang der Autobahn geschaffen werden. Dies sei nicht untersucht worden. Die Variantenprüfung sei fehlerhaft. Insbesondere sei die der Variantenauswahl zugrunde liegende Umweltverträglichkeitsstudie nicht korrekt. Einzelne Teile der artenschutzrechtlichen Ausführungen seien nicht zutreffend. Zudem sei die Bewertung der Gebiete nördlich der Tank- und Rastanlage einerseits sowie des südlich gelegenen Waldes andererseits fehlerhaft. Der Schalluntersuchung sei eine mangelhafte Verkehrsprognose zugrunde gelegt worden, da der Verkehrsgutachter ein zu geringes Verkehrsaufkommen auf der A 5 prognostiziert habe. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass der planfestgestellte Lärmschutzwall im Bereich der Tank- und Rastanlage verkürzt ausgeführt werde. Dies habe zur Folge, dass die im Rahmen der Planfeststellung für den Ausbau der A 5 erstellte Lärmprognose ebenfalls überarbeitet werden müsse. Auch das Luftschadstoffgutachten basiere auf den zu niedrig angesetzten Verkehrszahlen. Außerdem sei weder bei der Lärm- noch bei der Schadstoffprognose berücksichtigt worden, dass es aufgrund des Sonntagsfahrverbots für Lkw zu bestimmten Zeiten zu Ex-trembelastungen komme. Im Hinblick auf das Schutzgut „Mensch und Erholung“ gelange die Planfeststellung zu dem absurden Ergebnis, dass die Nordvariante gegenüber den anderen beiden Varianten vorzugswürdig sei, obwohl sie am nächsten an die Wohnbebauung heranrücke. Aufgrund des Heranrückens müsse zumindest geprüft werden, ob die Belastung der Menschen durch eine deutliche Verringerung der Stellplatzzahl reduziert werden könne.
Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen wurden die Planunterlagen an mehreren, die Kläger nicht betreffenden Stellen geändert. Diese erhoben zu den Änderungen auch keine Einwendungen. Am 29.09.2010 fand in Sinzheim ein Erörterungstermin statt. Der Termin war zuvor ortsüblich bekannt gemacht worden.
Am 29.03.2011 erließ das Regierungspräsidium Karlsruhe den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss.
Gegen den vom 28.04.2011 bis zum 12.05.2011 öffentlich ausgelegten Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger am 14.06.2011 (Dienstag nach Pfingsten) Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihre im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen. Sie tragen zusammengefasst vor: Dem planfestgestellten Vorhaben mangele es an der Planrechtfertigung. Es sei nicht dargelegt, dass die Schaffung neuer Lkw-Stellplätze am Standort Bühl erforderlich sei, und zwar weder dem Grunde, noch der Höhe nach. Standortalternativen seien nicht geprüft worden. Die unterbliebene Berücksichtigung von Alternativstandorten stelle auch einen Abwägungsfehler dar. Die Ablehnung des im Auftrag der Gemeinde Sinzheim vom Büro K..., L... und Partner erstellten Alternativvorschlags sei ebenfalls abwägungsfehlerhaft. Der Vorhabenträger habe von vornherein nur die Nordvariante im Blick gehabt, denn in der Plausibilitätsprüfung des Fachbeitrags Fauna werde die Nordvariante als Vorzugsvariante bezeichnet und der Vorhabenträger sei im Bereich der Nordvariante bereits Eigentümer eines Großteils der benötigten Grundstücke.
Die der Planung zugrunde gelegten Verkehrszahlen seien zu gering. Dies belegten die Verkehrsprognosen im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der A 5, der Bericht des Bundesverkehrsministeriums zur Lkw-Parkstandsituation auf und an Bundesautobahnen aus dem Jahr 2008 und der Generalverkehrsplan Baden-Württemberg. Auch im Erläuterungsbericht würden höhere Verkehrszahlen genannt. Im Übrigen basierten Lärm- und Luftschadstoffgutachten auf unterschiedlichen Annahmen hinsichtlich des Schwerlastanteils.
10 
Bei der schalltechnischen Untersuchung sei zudem nicht berücksichtigt worden, dass der bereits planfestgestellte Lärmschutzwall entlang der A 5 verkürzt ausgeführt werde. Ferner hätte eine Gesamtlärmbetrachtung erfolgen müssen, da das planfestgestellte Vorhaben zusammen mit der Vorbelastung durch den Flugzeug- und Schienenlärm sowie den Lärm weiterer Straßen zu Gesundheitsgefahren führen könne. Im Übrigen liege eine atypische Konstellation vor, bei der schädliche Umwelteinwirkungen auch unterhalb bestehender Grenzwerte anzunehmen seien. Denn ihr Grundstück sei von Verkehrsanlagen eingekesselt; es befinde sich nur in einem Abstand von 200 m zur geplanten Lkw-Stellplatzanlage und die Hauptwohnräume sowie der Außenwohnbereich lägen in dieser Richtung. Darüber hinaus komme es zu einer Spitzenbelastung am Sonntag um 22 Uhr, wenn sämtliche Lkw starteten.
11 
Die Variantenprüfung in der Umweltverträglichkeitsstudie sei fehlerhaft. Beim Schutzgut „Mensch“ sei die Leistungsfähigkeit und die Empfindlichkeit der Nordvariante hinsichtlich der Erholungsnutzung zu gering und die der Südvariante zu hoch eingestuft worden. Beim Schutzgut „Tiere und Pflanzen“ sei nicht berücksichtigt worden, dass für die festgestellten Verstöße gegen § 44 BNatSchG eine Ausnahme nach § 45 Abs. 5 BNatSchG greife. Im Übrigen sei die Möglichkeit von CEF-Maßnahmen nicht geprüft worden. Beim Schutzgut „Klima/Luft“ sei es unterlassen worden zu prüfen, ob der Wald trotz der Sturmschäden durch „Lothar“ seine Funktionen noch erfüllen könne. Außerdem beruhe die Bewertung auf einem fehlerhaften Luftschadstoffgutachten. Ferner sei der Raumwiderstand der Nordvariante sowohl beim Schutzgut „Klima/Luft“ als auch beim Schutzgut „Boden“ zu gering bewertet worden. Schließlich seien die Risiken bei der Nordvariante fehlerhaft als gering und die der Südvariante als zu hoch eingestuft worden.
12 
Die Kläger beantragen,
13 
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Umbau und zur Erweiterung der Verkehrsanlage der Tank- und Rastanlage Bühl an der Bundesautobahn A 5 Basel - Frankfurt vom 29.03.2011 aufzuheben,
14 
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Schutzauflagen gegen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Eigentums durch Verkehrslärm zu entscheiden.
15 
Das beklagte Land beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung wird ausgeführt: Die Planrechtfertigung sei gegeben. Es bestehe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ein Bedarf an zusätzlichen Lkw-Stellplätzen. Diese sollten an einzelnen Standorten konzentriert werden. Die reinen Parkplätze, auf denen aufgrund von Müllablagerungen schlimme Zustände herrschten, sollten durch Tank- und Rastanlagen und P/WC-Anlagen ersetzt werden. Dort seien solche Probleme besser beherrschbar, da diese Plätze beleuchtet und bewacht seien. Der Ausbau bestehender Anlagen sei ökologisch und ökonomisch vorteilhaft. Andere Lösungen seien zwar denkbar, drängten sich aber nicht auf. Im Übrigen würden im fraglichen Autobahnabschnitt weitere Lkw-Stellplätze geschaffen, beispielsweise durch die neue P/WC-Anlage Brachfeld.
18 
Die der Planung zugrunde gelegten Verkehrszahlen stammten aus dem Gutachten von Modus Consult aus dem Jahr 2007; sie seien korrekt ermittelt worden. Die im Erläuterungsbericht genannten höheren Zahlen bezögen sich auf den nördlich der Tank- und Rastanlage gelegenen Autobahnabschnitt zwischen Rastatt und Baden-Baden, der ein höheres Verkehrsaufkommen aufweise. Die dem Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der A 5 zugrunde gelegten Verkehrszahlen seien zwar ebenfalls höher gewesen, jedoch sei die Verkehrszunahme deutlich geringer ausgefallen, als seinerzeit prognostiziert.
19 
Die Verkürzung des Lärmschutzwalles zur A 5 sei für die Lärmbelastung unerheblich, da in der schalltechnischen Untersuchung im Verfahren zum Ausbau der A 5 mit einem kürzeren Wall gerechnet worden sei. Der Wall sei damals nachträglich verlängert worden, so dass der Wall nun auf den seinerzeit anfangs geplanten und berechneten Zustand zurückgeführt werde. Im Übrigen seien die Lärmschutzwirkungen des wegfallenden, gebogenen Wallabschnitts ohnehin marginal. Eine Gesamtlärmbetrachtung habe am ungünstigsten Immissionsort einen Schallpegel von 51 dB(A) ergeben; dieser liege deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr, die bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzusetzen sei. Ein Anspruch auf Lärmminderung unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV und unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefahr sei nur im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen gewesen. Eine atypische Situation, die die Einhaltung strengerer Grenzwerte gebiete, liege trotz der Summierung der Geräusche durch die Stellplatzanlage, die Tankstelle und die Kühlaggregate nicht vor. Die Lärmzunahme durch die Tank- und Rastanlage erscheine vergleichsweise gering im Verhältnis zum Lärm, der auf der A 5 entstehe.
20 
Bei der Verkehrsprognose einerseits und der Schadstoffprognose andererseits sei nur scheinbar ein unterschiedlicher Schwerlastanteil zugrunde gelegt worden. Das Verkehrsgutachten gehe von einem Schwerlastanteil von 17,5 % am Tag (6 bis 22 Uhr) und 35 % in der Nacht (22 bis 6 Uhr) aus. Die Stundenzahlen stünden zueinander im Verhältnis 2:1. Gewichte man den Tagwert doppelt und den Nachtwert einfach und teile die Summe durch drei, erhalte man den dem Luftschadstoffgutachten zugrundelegten Wert von 23,3 %.
21 
Die Umweltverträglichkeitsstudie sei korrekt. Ihr sei der planfestgestellte Ausbauzustand der A 5 zugrunde gelegt worden und sie basiere auf der zutreffenden Verkehrsprognose von Modus Consult aus dem Jahr 2007. Die von den Klägern in Zweifel gezogenen Waldfunktionen folgten aus dem Forstlichen Rahmenplan vom 17.07.1980 und der Waldfunktionskartierung Stand Januar 1990. Der Wald erfülle trotz der Sturmschäden durch „Lothar“ weiterhin seine Funktionen; die zuständigen Forstbehörden hätten trotz der Schäden keinen Anlass für eine Aktualisierung der Waldfunktionskartierung gesehen. Die artenschutzrechtliche Betrachtung sei ebenfalls fehlerfrei. Die Nordvariante biete gegenüber der Süd- und der Ostvariante den Vorteil, dass dort keine Arten mit besonderem Schutzstatus betroffen seien. Die Leistungsfähigkeit der einzelnen Bereiche der drei Varianten zur Erholungsnutzung sei zutreffend bewertet worden. Gleiches gelte für den Raumwiderstand „Boden“ und „Klima/Luft“. Im Bereich der Nordvariante seien die jeweils bestehenden Vorbelastungen zu berücksichtigen gewesen. Selbst wenn man beim Schutzgut „Mensch“ zu einem anderen Ergebnis als die Umweltverträglichkeitsstudie komme, würde sich das Gesamtergebnis nicht ändern, da die Nordvariante bei allen anderen Schutzgütern vorzugswürdig sei.
22 
Die Planungsvarianten des Büros K..., L... und Partner drängten sich nicht auf. Ihr größter Nachteil sei die erhebliche Reduzierung der Lkw-Stellplätze, die die Schaffung solcher Plätze an anderen Orten notwendig mache.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
A.
24 
Die Klage ist zulässig.
25 
Sie ist rechtzeitig vor Ablauf der am 14.06.2012, dem Dienstag nach Pfingsten, endenden einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO beim erkennenden Gerichtshof eingegangen. Die Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie geltend machen, durch die mit dem Ausbau und Umbau der Tank- und Rastanlage verbundene Erhöhung der Lärm- und Schadstoffimmissionen in ihrer Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und ihrem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) beeinträchtigt zu werden und eine solche Beeinträchtigung nach ihrem Vortrag möglich erscheint.
26 
Der erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag auf Gewährung zusätzlichen Lärmschutzes ist nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig. Der Sache nach haben die Kläger den Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen bereits in ihren Klageschriftsätzen angesprochen und der Beklagte hat sich mit diesem Vorbringen in seinen Erwiderungsschriftsätzen auseinandergesetzt. Darüber hinaus ist die Klageänderung sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert.
B.
27 
Die Klage ist aber weder mit ihrem Hauptantrag (dazu I.) noch mit ihrem Hilfsantrag (dazu II.) begründet.
I.
28 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Aufhebung des Beschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
29 
1. Die Kläger sind durch den Planfeststellungsbeschluss nur mittelbar betroffen, denn ihr Grundstück wird durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Sie können daher nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 12).
30 
2. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die die Rechte der Kläger berühren könnten. Die Kläger haben solche nicht geltend gemacht und sie sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
31 
3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der nach dem oben dargestellten Prüfungsmaßstab zum Erfolg der Anfechtungsklage führen würde. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (dazu a)) und der Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen zwingendes Recht (dazu b)) noch gegen das Abwägungsgebot (dazu c)).
32 
a) Es kann offen bleiben, ob die mittelbar betroffenen Kläger befugt sind, die fehlende Planrechtfertigung zu rügen (verneinend: BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 – juris Rn. 27; bejahend: BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 -; BVerwGE 128, 358). Denn sie ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für jede staatliche Planung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erforderliche Planrechtfertigung erfordert eine Prüfung, ob für das konkrete Vorhaben ein Bedarf besteht, d.h. ob es gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachgesetzes vernünftigerweise geboten ist (sog. fachplanerische Zielkonformität). Bei Bundesfernstraßen ist ein Vorhaben somit an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG zu messen. Soweit die Erforderlichkeit und zeitliche Dringlichkeit eines Vorhabens in einem vom Gesetzgeber beschlossenen Bedarfsplan konkretisiert worden ist, ist diese Festlegung auch für das gerichtliche Verfahren verbindlich und nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 27 und Urteil vom 28.12.2009 - 9 B 26.09 -, NVwZ 2010, 380).
33 
Das Vorhaben der Beigeladenen ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs nicht enthalten. Denn ein vordringlicher Bedarf besteht nur für die im Bedarfsplan konkret bezeichneten Vorhaben. Dies sind der Ausbau von bestehenden Bundesautobahnen mit einer genau festgelegten Anzahl von zusätzlichen Fahrspuren und der Neubau von Bundesautobahnen mit einer ebenfalls exakt bestimmten Fahrstreifenanzahl. Der Ausbau von weiteren in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Teilen der Bundesfernstraßen, die mit dem Ausbau oder dem Neubau von Fahrstreifen nicht notwendig in Zusammenhang stehen, zählt dagegen nicht zum vordringlichen Bedarf. Zu solchen weiteren Teilen gehören auch die Verkehrsanlagen an Tank- und Rastanlagen.
34 
aa) Die planfestgestellte Stellplatzanlage ist allerdings kein Nebenbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 5 i.V.m. § 15 Abs. 1 FStrG. Denn es fehlt an dem für einen Nebenbetrieb erforderlichen Merkmal des "Betreibens". Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 FStrG definiert Nebenbetriebe als Betriebe an Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen und nennt beispielhaft Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen sowie Raststätten. Die Aufzählung ist zwar nicht abschließend, wie schon der Wortlaut der Vorschrift ("z.B.") zeigt. Sämtlichen der genannten Beispiele ist jedoch gemein, dass es sich um Einrichtungen handelt, die mit Personal betrieben werden. Es wird nicht nur eine Fläche oder eine Einrichtung zur Verfügung gestellt, die die Verkehrsteilnehmer ohne Unterstützung durch Betriebspersonal nutzen können, sondern die Einrichtungen werden von Personal betreut, das regelmäßig, wenn nicht sogar dauernd anwesend ist. Auf eine unbewachte Stellplatzanlage, die nicht Teil einer Raststätte ist, trifft diese Eigenschaft nicht zu, selbst wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - in unmittelbarer Nähe zu einer Raststätte befindet. Denn die Stellplatzanlage wird nicht von dem Raststättenbetrieb betreut. Die in regelmäßigen, aber größeren zeitlichen Abständen erforderliche Leerung der Müllbehälter und eine gegebenenfalls notwendige Reinigung der Stellplatzanlage stellen keine Betreuung mit Personal dar, die einem "Betreiben" der in § 15 Abs. 1 FStrG genannten Einrichtungen vergleichbar wäre.
35 
bb) Die Stellplatzanlage ist unter funktionalen Gesichtspunkten Teil des Straßenkörpers im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG (vgl. OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 10.12.1997 - A 4 S 2/97 - juris Rn. 25; Linke, in Marschall FStrG, 6. Aufl. 2012, § 15 Rn. 6). Trotz dieser Zuordnung wird sie nicht vom Bedarfsplan erfasst. An der gegenteiligen Auffassung im Urteil vom 22.03.1995 (- 5 S 2341/94 -, VBlBW 1996, 18) hält der Senat nicht mehr fest. Der Bedarfsplan enthält insoweit keine Festlegung. Eine solche wäre jedoch erforderlich, um nach § 1 Abs. 2 FStrAbG verbindlich sein zu können für die Planfeststellung nach § 17 FStrG. Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG; nach Satz 2 der Vorschrift ist die Feststellung des Bedarfs für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Diese Verbindlichkeit gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für das behördliche, sondern auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, a.a.O.). Da der Bedarfsplan die Rechtfertigung einer Planfeststellung somit weitgehend der gerichtlichen Kontrolle entzieht, muss er den Gegenstand des jeweiligen Bau- oder Ausbauvorhabens konkret bezeichnen. Der Gesetzgeber hat im Bedarfsplan lediglich festgelegt, an welchen Streckenabschnitten der Bundesautobahnen welche Anzahl an Fahrstreifen hergestellt werden sollen; Bestimmungen zu Stellplatzanlagen an den Bundesautobahnen enthält der Bedarfsplan dagegen nicht. Er ist deshalb für die Beurteilung des Ausbaubedarfs einer solchen Anlage auch nicht verbindlich.
36 
Dies gilt auch im vorliegenden Fall, denn der Bedarfsplan enthält keine verbindliche Aussage über den Ausbaubedarf der Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl. Er weist zwar den Ausbau des Autobahnabschnitts der A 5, an dem sich das Vorhaben befindet, als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs aus. Er regelt jedoch nur den Ausbau von vier auf sechs Fahrspuren und betrifft daher nicht die Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl.
37 
cc) Dem Vorhaben fehlt gleichwohl nicht die erforderliche Planrechtfertigung. Denn gemessen an den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes erweist es sich als vernünftigerweise geboten. Die mit der Planung verfolgten Ziele, den Bedarf insbesondere an Lkw-Stellplätzen, aber auch an Pkw- und Busstellplätzen entlang der A 5 zwischen dem Autobahndreieck Karlsruhe und Appenweier in Fahrtrichtung Karlsruhe zu decken, entsprechen den generellen Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes. Gemäß § 3 Abs. 1 FStrG sind Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Die A 5 ist als europäische Fernstraße (Europastraße 35 und 52) eine Straße mit hoher überregionaler Bedeutung. Zu einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand gehört nicht nur die ausreichende Leistungsfähigkeit des Autobahnnetzes selbst. Im Interesse der Schnelligkeit und Leichtigkeit des Verkehrs gehören dazu auch Stellplatzanlagen, die Gelegenheiten für Pausen bieten und Berufskraftfahrern die Möglichkeit einräumen, die gesetzlich geregelten Lenkzeiten einzuhalten (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 15.04.2010 - 11 B 1731/09.AK -, juris Rn. 12 ff.). Der Planfeststellungsbeschluss führt hierzu aus, das derzeitige Stellplatzangebot sei angesichts des Verkehrsaufkommens mit seinem hohen Lkw-Anteil und des sich daraus ergebenden Bedarfs besonders für den Schwerlastverkehr völlig unzureichend und entspreche nicht dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis. Die Kläger haben dies auch nicht in Abrede gestellt. Diese öffentlichen Interessen sind grundsätzlich geeignet, etwa entgegenstehende Rechte zu überwinden.
38 
Die Feststellung eines "zwingenden" Bedarfs ist im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung entgegen der Ansicht der Kläger nicht erforderlich, und zwar weder hinsichtlich des Vorhabens an dieser Stelle dem Grunde nach, noch hinsichtlich seiner konkreten Ausgestaltung, d.h. der Zahl der planfestgestellten Fahrzeugstellplätze. Die Möglichkeit, die nach der Bedarfsermittlung des Bundesverkehrsministeriums erforderliche Anzahl von Lkw-Stell-plätzen an anderer Stelle zu schaffen, besteht zwar ohne Weiteres. Denn es könnten bestehende Parkplätze entlang der A 5 ausgebaut oder neue Parkplätze errichtet werden. Diese Möglichkeit bedeutet jedoch nicht, dass das planfestgestellte Vorhaben nicht vernünftigerweise geboten ist. Vielmehr sprechen gute Argumente dafür, den bestehenden Bedarf durch den Ausbau der vorhandenen Rastanlagen zu schaffen. Zum einen besteht dort die Möglichkeit für die Verkehrsteilnehmer, die bereits vorhandene Tankstelle und die bestehenden Einrichtungen der Raststätte zu nutzen. Zum anderen ist dort nach der im März 2008 im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums durchgeführten Vollerhebung der Lkw-Parkstandsituation der Mangel am größten. Die Erhebung hat ergeben, dass an der A 5 in Fahrtrichtung Norden an der Tank- und Rastanlage Bühl mit 19 Stellplätzen 65 Lkw abgestellt waren, mithin ein Defizit von 46 Stellplätzen bestand. Die hohe Zahl fehlender Stellplätze macht zudem deutlich, dass eine Behebung dieses Mangels ohne den massiven Ausbau der vorhandenen Rastanlagen nicht möglich ist.
39 
Im Rahmen der Planrechtfertigung ist ferner nicht zu prüfen, inwiefern die festgestellte Planung die verfolgten Ziele erreicht. Denn die Prüfung der Planrechtfertigung darf nicht mit der Prüfung der Abwägung vermengt werden. Sie ist ihr vielmehr vorgelagert (BVerwG, Urteil vom 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364; Senatsurteil vom 06.04.2006 - 5 S 847/05 -, UPR 2006, 454). Auch aus diesem Grund bedarf es an dieser Stelle daher keiner Erörterung, ob andere Möglichkeiten bestanden, die mit der Planung verfolgten Ziele zu erreichen. Schließlich ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob es eine Alternative zu der festgestellten Planung gab, die gegenüber der festgestellten Planung vorzugswürdig gewesen wäre.
40 
b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen solche zwingenden Vorschriften des materiellen Rechts, deren Verletzung eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hätte. Die Rüge der Kläger, der Planfeststellungsbeschluss sei mit den zwingenden Vorschriften der §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV nicht vereinbar, führte auch dann nicht zu einem Anspruch auf Planergänzung, wenn er zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge nur ein Anspruch auf Planergänzung, wie ihn die Kläger hilfsweise geltend machen. Der Planfeststellungsbeschluss wäre nur dann aufzuheben, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen zugleich einen Verstoß gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot darstellen würde und nicht durch eine Planergänzung behoben werden könnte (§ 17 Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.12.2010 - 9 A 26.09 -, Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 7).
41 
c) Der Planfeststellungsbeschluss leidet aber auch nicht zu Lasten der Kläger an Abwägungsfehlern, die zu seiner Aufhebung führen. Er genügt dem in § 17 Satz 2 FStrG normierten fachplanerischen Abwägungsgebot. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung ist darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zum objektiven Gewicht einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde bei einer Kollision der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56). Mängel der Abwägung sind zudem nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, NVwZ-RR 1996, 68). Darüber hinaus führen nach § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG nur solche erheblichen Mängel zur Planaufhebung, die nicht durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.
42 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zutreffend berücksichtigt. Soweit dennoch in einzelnen Punkten Defizite zu verzeichnen wären, führten sie nicht zum Erfolg der Klage. Denn sie hätten keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Abwägung zugunsten der Kläger anders ausgefallen wäre.
43 
aa) Abwägungsmängel im Hinblick auf die Lärm- und Schadstoffbelastung der Kläger liegen nicht vor.
44 
Der Planfeststellungsbeschluss verstieße zwar gegen den aus § 17 Satz 2 FStrG folgenden Anspruch der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen, wenn die Planfeststellungsbehörde infolge unrichtiger Grundannahmen oder methodischer Fehler bei der Verkehrsprognose die auf dem Grundstück der Kläger zu erwartenden Belastungen durch Lärm und Luftverunreinigungen zu ihrem Nachteil verkannt oder objektiv fehlgewichtet hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Ein solcher Abwägungsmangel lässt sich jedoch nicht feststellen.
45 
aaa) Der Schallgutachter hat in seine Immissionsprognose zutreffend sowohl den von den Fahrstreifen der A 5 ausgehenden Lärm als auch die von der Nutzung der neuen Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl verursachten Geräuschimmissionen berücksichtigt. Gegenstand des Vorhabens ist zwar ausschließlich der Ausbau der Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl. Die Verkehrsanlage ist jedoch Teil des Straßenkörpers der A 5 (s.o.3. a) bb); vgl. OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 10.12.1997 - A 4 S 2/97 - juris Rn. 25; Linke, in Marschall FStrG, 6. Aufl. 2012, § 15 Rn. 6), so dass der Ausbau der Verkehrsanlage letztlich zugleich ein Ausbau der A 5 ist.
46 
bbb) Grundlage dieser Lärmberechnungen sind die von Modus Consult im Rahmen der Verkehrsuntersuchung für den Baden-Airpark im Jahr 2007 ermittelten Verkehrszahlen. Diese Untersuchung wird zwar unter Nr. 3.2 "Planungsgrundlagen" der schalltechnischen Untersuchung nicht erwähnt. Es wird unter Nr. 4.1 nur mitgeteilt, die Emissionsberechnungen beruhten auf Verkehrszahlen des Regierungspräsidiums. Die Höhe der in der schalltechnischen Untersuchung verwendeten Zahlen entsprechen jedoch denen des Verkehrsgutachtens von Modus Consult, so dass - wie auch der Beklagte vorträgt - ohne Zweifel die Ergebnisse dieser Untersuchung Grundlage der schalltechnischen Untersuchung waren. Bei der streitgegenständlichen Planfeststellung geht der Schallgutachter daher für den Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall von 71.700 Kfz/24 h auf der A 5 aus; der Anschluss der L 80 an die A 5 ist hierbei berücksichtigt. Diese Zahlen sind wesentlich geringer als diejenigen, die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der A 5 im Jahr 2004 prognostiziert wurden; dem seinerzeit im Jahr 2001 erstellten Schallgutachten wurde ein Ist-Zustand von 56.400 Kfz/24 h (Zählung 1995) und ein Prognosezustand von 90.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt.
47 
Die im vorliegenden Verfahren verwendeten niedrigeren Verkehrszahlen beruhen nach Angaben des Beklagten auf der Erkenntnis, dass sich das Verkehrsaufkommen nicht in dem Umfang erhöht hat, wie noch im Jahr 2001 angenommen. Im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der A 5 sei festgestellt worden, dass die alten Prognosewerte zu niedrig gelegen hätten, weil die ursprünglich auf der Basis der Zahlen von 1995 berechnete Verkehrsstärke des Jahres 2015/2020 bereits im Jahr 2000 erreicht gewesen sei. Daher seien damals die Zählergebnisse der zurückliegenden Jahre linear hochgerechnet worden, was zu einer Prognose von 90.000 Kfz/24 h im Jahr 2015/2020 geführt habe. Diese Zahl sei jedoch - wie sich nun aus einem Vergleich der Zählungen in den Jahren 2000 und 2002 ergeben habe - zu hoch angesetzt gewesen. Für die vorliegende Planfeststellung sei deshalb von den von Modus Consult für den Baden-Airpark im Jahr 2007 festgestellten und prognostizierten Werten ausgegangen worden, die ihrerseits auf den Ergebnissen der Verkehrszählung aus dem Jahr 2005 aufbauten.
48 
Die Annahme von Modus Consult, dass sich das Verkehrsaufkommen nicht in der Weise erhöht habe, wie noch im Jahr 2001 prognostiziert, wird durch die vom Verkehrsgutachter der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Auswertung der Ergebnisse der Dauerzählstelle an der A 5 bei Achern bestätigt. Danach schwankte das tägliche Verkehrsaufkommen zwischen 64.798 Fahrzeugen im Jahr 2000 und 67.480 Fahrzeugen im Jahr 2011. Betrachtet man nur die Jahre 2000 und 2011 liegt eine Steigerung um 4,1 % vor. Die vorgelegte Auswertung zeigt jedoch, dass keine kontinuierliche Verkehrszunahme zu verzeichnen war, sondern die Verkehrszahlen zwischen diesen Werten schwankten. Das Verkehrsaufkommen stieg in den Jahren 2000 bis 2004, sank anschließend zwei Jahre lang, stieg bis 2009 wieder an, sank dann im Jahr 2010 auf den zweitniedrigsten Stand des 11-Jahres-Zeitraums, um schließlich im Jahr 2011 auf den höchsten Stand zu steigen. Ähnlich verhält es sich mit dem Schwerverkehrsaufkommen. Betrachtete man nur die Jahre 2000 und 2011, wäre sogar eine geringfügige Abnahme zu verzeichnen. Tatsächlich schwankten die Zahlen jedoch zwischen dem Tiefststand mit 12.407 Kfz/24 h im Jahr 2011 und dem Höchststand mit 14.296 Kfz/24 h im Jahr 2004.
49 
Ausgehend von den gesamten dargestellten Erkenntnissen ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Lärmprognose nicht die im Jahr 2001 prognostizierten 90.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt wurden. Auch die Kläger rügen dies letztlich nicht mehr. Sie erachten dennoch einige der Annahmen, die der Verkehrsprognose zugrunde liegen, als fehlerhaft. Insbesondere sei das Verkehrsaufkommen des Factory-Outlet-Centers in Roppenheim (Elsass) zu gering angesetzt worden. Tatsächlich sei mit 15 bis 20 % mehr Verkehr zu rechnen; bezogen auf das Fahrzeugaufkommen bedeute dies, dass von 82.000 Kfz/24 h auszugehen sei. Zudem sei ein Schwerverkehrsanteil von 20 bis 25 % am Tag und 40 bis 45 % in der Nacht zu erwarten.
50 
Angesichts der dargestellten Entwicklung des Verkehrsaufkommens zwischen 2000 und 2011 drängt sich diese Annahme indes nicht auf. Denn sie bedeutete eine Verkehrszunahme von ca. 26 % bezogen auf den Zeitraum 2010 (rund 65.000 Kfz/24 h) bis 2025. Das der Lärmprogose zugrunde gelegte, für 2025 prognostizierte Verkehrsaufkommen von 71.700 Kfz/24 h stellt zwar nur eine Erhöhung um ca. 10 % bezogen auf den gleichen Zeitraum dar. Dieser Zuwachs ist jedoch immer noch mehr als doppelt so hoch wie die Steigerung zwischen 2000 und 2011. Dass allein das Verkehrsaufkommen des Factory-Outlet-Centers Roppenheim zu einer Steigerung um 16 % (bezogen auf das Fahrzeugaufkommen 2010) führt, erscheint äußerst unwahrscheinlich, denn dies würde einem zusätzlichen Fahrzeugaufkommen von fast 10.000 Kfz/24 h gleichkommen. Das der Lärmprognose zugrunde gelegte, für 2025 prognostizierte Fahrzeugaufkommen von 71.700 Kfz/24 h ist für den Senat dagegen nachvollziehbar; es bedeutet eine Steigerung, die deutlich über das zwischen 2000 und 2011 dokumentierte Ausmaß hinausgeht, so dass von ihm auch zusätzlicher Verkehr umfasst wird, und zwar insbesondere auch solcher des Factory-Outlet-Centers. Auch im Hinblick auf den Schwerverkehrsanteil hat der Senat durchgreifende Zweifel, dass die von den Klägern erwartete Höhe zutrifft. Denn auch insofern bedeutete dies eine Steigerung, die weit über das zwischen 2000 und 2011 verzeichnete Maß hinausginge. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Entwicklung des Schwerverkehrsanteils liegen indes nicht vor.
51 
Selbst wenn aber - wie die Kläger vortragen - von 82.000 Kfz/24 h auszugehen gewesen wäre, hätte ihre Klage keinen Erfolg. Die Erhöhung des Fahrzeugaufkommens steigerte zwar die Lärmbelastung der Kläger. Dies hätte jedoch nicht zur Folge, dass das Abwägungsergebnis fehlerhaft und der Planfeststellungsbeschluss deshalb aufzuheben wäre. Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung fürsorglich beantragten Beweiserhebung zur Höhe des Verkehrsaufkommens und des Schwerlastanteils bedarf es daher nicht.
52 
Ausgehend von der überschlägigen Berechnung des Lärmgutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist bei einem Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h und dem von den Klägern genannten Schwerverkehrsanteil ein um 1 dB(A) höherer Beurteilungspegel zu erwarten. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Wertes zu zweifeln. Auch die Kläger greifen sie nicht substantiiert an. Die Erhöhung um 1 dB(A) hätte zur Folge, dass der als Richtwert zu berücksichtigende Beurteilungspegel des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV in Höhe von 49 dB(A) nachts um 0,6 dB(A) überschritten würde, ohne dass dies in der Abwägung Berücksichtigung gefunden hätte. Der darin liegende Verstoß gegen den Anspruch der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498) hätte jedoch das Abwägungsergebnis nicht beeinflusst. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte von der Vorzugsvariante Abstand genommen hätte. Vielmehr spricht alles dafür, dass er wegen der relativ geringen, unterhalb der Hörbarkeitsschwelle von 1 dB(A) liegenden Überschreitung an ihr festgehalten hätte.
53 
ccc) Der weitere Vorwurf der Kläger, in der Abwägung sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass der Ortsteil Halberstung und damit auch sie selbst von Verkehrswegen und Infrastrukturanlagen „eingekesselt“ seien, das „Maß“ also bereits jetzt „voll“ sei, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Denn die für eine Gesundheitsgefährdung kritischen Beurteilungspegel werden nach der schalltechnischen Untersuchung nicht erreicht. Dies gilt selbst unter Zugrundlegung eines Verkehrsaufkommens von 82.000 Kfz/24 h und des von den Klägern genannten Schwerverkehrsanteils. Nach der überschlägigen Berechnung des Lärmgutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist bei Zugrundelegung von 82.000 Kfz/24 h sowie unter Berücksichtigung des von den Klägern genannten Schwerlastanteils mit einem um ca. 1 dB(A) höheren Beurteilungspegel auszugehen. Der Beurteilungspegel würde dann bei den Klägern am ungünstigsten Immissionsort 53,6 dB(A) am Tag und 49,6 dB(A) in der Nacht betragen. Damit läge er immer noch deutlich unter der kritischen Schwelle von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Der Senat hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die überschlägige Berechnung die Belastung der Kläger zutreffend wiedergibt. Denn nach den Rechenregeln der Schallberechnung würde sogar eine Verdoppelung der Verkehrsstärke nur zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) führen. Auch in diesem Fall wären die kritischen Werte bei weitem nicht erreicht.
54 
Bei welcher Belastung unterhalb dieser Schwelle das „Maß voll“ sein soll, ist nicht erkennbar; auch die Kläger legen hierzu nichts dar. Die von ihnen vermisste Gesamtlärmbetrachtung unter Einschluss des Flugzeug- und Schienenlärms hat das Regierungspräsidium in seinem Schriftsatz vom 11.05.2012 nachgeholt. Eines Gutachtens hierzu bedurfte es nicht, denn bereits die überschlägige Betrachtung hat bestätigt, dass Lärmimmissionen an der Schwelle zur Gesundheitsgefahr nicht im Raum stehen (s. unten II.2).
55 
ddd) Die schalltechnische Untersuchung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der im Jahr 2004 planfestgestellte Lärmschutzwall an der A 5 bei km 662+570 verkürzt wird, ohne dass insoweit eine Neuberechnung der Lärmimmissionen erfolgte. Den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass in der schalltechnischen Untersuchung aus dem Jahr 2001, die im Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der A 5 erstellt worden war, zur Bewältigung der Lärmproblematik nur ein Wall bis km 662+550 vorgesehen war. Planfestgestellt wurde jedoch ein Wall bis km 662+570. Die Verkürzung des Lärmschutzwalls bis km 662+550 im vorliegenden Planfeststellungsverfahren entspricht daher der Situation, die seinerzeit schalltechnisch untersucht wurde. Aus diesem Grund war die Untersuchung aus dem Jahr 2001 taugliche Grundlage für die schalltechnische Untersuchung im vorliegenden Verfahren.
56 
eee) Mit ihrer weiteren Rüge, bei der schalltechnischen Untersuchung sei nicht berücksichtigt worden, dass es sonntags um 22 Uhr zu einer extremen Lärmbelastung komme, weil dann das Sonntagsfahrverbot ende und alle Lkw gleichzeitig losführen, dringen die Kläger ebenfalls nicht durch. Denn der von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehende Lärm wurde zutreffend auf der Grundlage der 16. BImSchV i.V.m. den RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen des Bundesverkehrsministeriums) berechnet und bewertet. Nach diesen Regelwerken sind Zuschläge für solche Ereignisse ebenso wenig vorgesehen wie ein Spitzenpegelkriterium. Die RLS-90 enthalten unter Nr. 4.5 spezielle Maßgaben für die Berechnung des von einem öffentlichen Parkplatz ausgehenden Lärms. Die dortige Tabelle 5 nennt Anhaltswerte für die Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und Stunde auf Tank- und Rastanlagen. Diese sind bei der Berechnung im vorliegenden Fall berücksichtigt worden. Der Sondersituation an Sonntagen um 22 Uhr, die wohl an sämtlichen Tank- und Rastanlagen in Deutschland auftreten dürfte, misst der Gesetzgeber offensichtlich kein solches Gewicht zu, dass sie bei der Ermittlung der Lärmbelastung gesondert zu berücksichtigen wäre.
57 
fff) Die Abwägung weist im Hinblick auf die durch das Vorhaben verursachte Schadstoffbelastung ebenfalls keinen Fehler zu Lasten der Kläger auf. Den Vorwurf der Kläger, dem Schadstoffgutachten sei ein von der schalltechnischen Untersuchung abweichender Schwerverkehrsanteil zugrunde gelegt worden, hat der Beklagte bereits in seiner Klageerwiderung entkräftet. Die Kläger haben ihren Vorwurf in der mündlichen Verhandlung daraufhin nicht weiter aufrechterhalten.
58 
Aber auch ihr Vorwurf, das Schadstoffgutachten sei fehlerhaft, weil der Gutachter von einem zu geringen Verkehrsaufkommen ausgegangen sei, trifft nicht zu. Dass keine durchgreifenden Bedenken an der Höhe des zugrunde gelegten Verkehrsaufkommens bestehen, hat der Senat bereits oben dargelegt. Selbst bei einem unterstellten Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h und einem Schwerverkehrsanteil, wie ihn die Kläger für zutreffend halten, ändert sich jedoch nichts am Ergebnis.
59 
Der Gutachter hat auf der Basis der von ihm zugrunde gelegten 71.700 Kfz/24 h festgestellt, dass die Grenzwerte für Feinstaub (PM 10) und Stickstoff (NO2) deutlich unterschritten werden. In beiden Fällen liegen die Grenzwerte bei 40 µg/m³ im Jahresmittel. Die prognostizierten NO2-Immissionen betragen nach dem Gutachten am maßgeblichen Untersuchungspunkt 2 im Jahresmittel 24 µg/m³; die PM 10-Immissionen betragen 21 µg/m³ im Jahresdurchschnitt. Diese Werte sind so weit vom Grenzwert entfernt, dass auch bei einer unterstellten Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf 82.000 Kfz/24 h keine entscheidungserhebliche Veränderung eintreten würde. Auch der Äquivalenzwert von NO2 in Höhe von 130 µg/m³ wird mit 71 µg/m³ deutlich unterschritten. Gleiches gilt für die maximal zulässigen Überschreitungen des Grenzwertes von PM 10. Zulässig sind 35 Überschreitungen, prognostiziert werden nur 14. Im Hinblick auf diese beiden Kenngrößen ist daher ebenfalls keine ergebnisrelevante Veränderung zu erwarten, wenn der Prognose ein Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt wird. Solches behaupten auch die Kläger nicht in substantiierter Weise.
60 
bb) Die Variantenauswahl ist schließlich gleichfalls nicht zu Lasten der Kläger mit Fehlern behaftet.
61 
Hinsichtlich der Variantenprüfung können sich die mittelbar betroffenen Kläger zwar darauf berufen, dass die Auswahl der Nordvariante für sie mit größeren Belastungen verbunden sei als die Süd- oder die Ostvariante oder auch eine Variante unter Einbeziehung von privaten Autohöfen und P/WC-Anlagen an dem fraglichen Autobahnabschnitt. Sie können ausgehend davon geltend machen, dass die für die Nordvariante sprechenden öffentlichen Belange fehlerhaft bewertet und mit der daraus folgenden Fehlgewichtung ihren geschützten Privatbelangen gegenübergestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 53). Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte, dass ein solcher Abwägungsmangel tatsächlich vorliegt.
62 
Der Abwägungsvorgang verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden, von Amts wegen ermittelten oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 54). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und sämtliche Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein anderes Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden. Über die Fälle der fehlenden Eignung zur Zielverwirklichung hinaus ist die Planfeststellungsbehörde befugt, Alternativen bereits in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, die sich nach den in diesem Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der berührten öffentlichen und privaten Belange als weniger geeignet erweisen als andere Trassenvarianten. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Planfeststellungsbehörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und in ihre Überlegungen ebenso einbeziehen wie die von ihr favorisierte Trasse (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
63 
Neben diesen, in erster Linie die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials betreffenden Vorgaben ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassen-varianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
64 
aaa) Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt der von den Klägern vorgeschlagene Ausbau und die Neuerrichtung privater Autohöfe bereits keine Planungsvariante dar, die die Planfeststellungsbehörde hätte weiterverfolgen müssen, denn es besteht keine Verpflichtung Privater, solche Autohöfe zu schaffen. Das Ziel, dem Stellplatzdefizit entlang der Autobahn entgegenzuwirken, kann auf diesem Weg nicht erreicht werden.
65 
bbb) Die von der Gemeinde Sinzheim vorgeschlagenen, vom Büro K..., L... und Partner erarbeiteten beiden Varianten drängen sich jedenfalls nicht auf. Die beiden Varianten basieren auf der Nordvariante und bedeuten eine Reduzierung der Lkw-Stellplätze von 128 auf 99 bei Variante 1 bzw. auf 95 bei Variante 2. Die Kläger zeigen nicht auf, dass eine dieser Varianten sowohl den öffentlichen als auch den privaten Belange mehr Rechnung tragen würde als die ausgewählte Variante. In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass bei diesen Lösungen zusätzliche Parkplätze an anderen Stellen entlang der Autobahn eingerichtet oder bestehende Parkplätze ausgebaut werden müssten, ohne insoweit die an der Tank- und Rastanlage Bühl bereits vorhandene Infrastruktur ausnutzen zu können. Vielmehr müsste eine solche erst geschaffen werden. Hierzu zählen vor allem WC-Anlagen, da nach dem verfolgten Ausbaukonzept Park- und Rastplätze ohne diese Anlagen zugunsten von P/WC-Anlagen aufgegeben werden sollen.
66 
ccc) Die von den Klägern favorisierte Südvariante drängt sich ebenfalls nicht auf. Die Abwägung zugunsten der Nordvariante ist auch mit Blick auf die Berücksichtigung sämtlicher mit der Klage angesprochener Belange nicht zu Lasten der Kläger fehlerhaft. Die Belange, die die Kläger für sich in Anspruch nehmen können, sind nicht zugunsten anderer Belange zu gering bewertet worden. Die Umweltverträglichkeitsstudie kommt bei allen von den Klägern thematisierten Belangen zu dem Ergebnis, dass die Nordvariante sowohl der Ostvariante als auch der Südvariante vorzuziehen ist. Dem folgt auch die Planfeststellungsbehörde in ihrer Entscheidung.
67 
(1) Entgegen der Ansicht der Kläger ist der planfestgestellte sechsspurige Ausbau der A 5 in die Umweltverträglichkeitsstudie eingestellt worden. Denn bereits in der Einleitung der Umweltverträglichkeitsstudie unter Nr. 0.1.1 heißt es:
68 
„Nördlich der Tank- und Rastanlage Bühl besteht entlang der BAB A 5 ein Lärmschutzwall zwischen dem Ortsteil Halberstung der Gemeinde Sinzheim und der BAB A 5 bis zum Brückenbauwerk bei Autobahnkilometer 662,270. Die planfestgestellte Fortsetzung des Lärmschutzwalls in südlicher Richtung zwischen dem Brückenbauwerk und der bestehenden Tank- und Rastanlage bei Autobahnkilometer 662,550 wird im Zuge der Erweiterung der Tank- und Rastanlage verkürzt ausgeführt.“
69 
Dieser Passus entkräftet zugleich den Vorwurf der Kläger, bei der Umweltverträglichkeitsstudie sei die verkürzte Ausführung der Lärmschutzwand nicht berücksichtigt worden. Soweit die Kläger rügen, die Umweltverträglichkeitsstudie sei fehlerhaft, weil sie auf unzutreffenden Verkehrszahlen, einem fehlerhaften Schallgutachten sowie einem mangelhaften Schadstoffgutachten beruhe, dringen sie ebenfalls nicht durch. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Selbst unter Zugrundelegung der von den Klägern genannten höheren Verkehrszahlen ändern sich die Rahmenbedingungen nicht in einer Weise, dass der Umweltverträglichkeitsstudie die Grundlage entzogen wäre. Vielmehr sind die Auswirkungen gering; die Lärmbelastung steigt nur um 1 dB(A).
70 
(2) Bei der Prüfung des Schutzgutes „Mensch und Erholung“ soll nach Auffassung der Kläger die Ausgangslage fehlerhaft beurteilt worden sein, weil der Ortsteil Halberstung von Verkehrs- und Infrastrukturanlagen „eingekesselt“ sei. Neben der A 5 sei der Ortsteil durch Immissionen des Flughafens mit Baden-Airpark im Westen, des geplanten Autobahnanschlusses der L 80 an die A 5 im Norden sowie der Schnellbahntrasse mit der parallel verlaufenden B 3 im Osten belastet. Folgt man dieser Auffassung, so wird allerdings ihr weiterer Vortrag entkräftet, die Leistungsfähigkeit der für die Nordvariante beanspruchten Fläche sei unter dem Gesichtspunkt „Mensch und Erholung“ zu gering bewertet worden. Denn die von den Klägern genannten Beeinträchtigungen bestehen in gleicher Weise für die Erweiterungsfläche wie für die nördlich davon gelegene Wohnbaufläche. Im Übrigen besteht für eine zu geringe Bewertung der Leistungsfähigkeit der Erweiterungsfläche für die genannten Schutzgüter kein Anhaltspunkt. Die Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung der von den Klägern zum Beleg ihrer Einschätzung genannten Radwege wurde in der Umweltverträglichkeitsstudie als „hoch“ eingestuft, die Leistungsfähigkeit der Flächen, die die Radwege umgeben, dagegen mit „gering“. Letzteres ist nachvollziehbar, da es sich im Wesentlichen um intensiv genutzte Ackerflächen, gartenbaulich genutzte Bereiche und die Fläche einer ehemaligen Gärtnerei handelt. Das Vorhandensein der befestigten Feldwege, die als Rad- und Spazierwege genutzt werden, steigert die Attraktivität der restlichen Fläche nicht in einem solchen Maß, dass ihre Leistungsfähigkeit ebenfalls mit hoch zu bewerten wäre. Die von den Klägern als zu hoch empfundene Einstufung der Waldrandbereiche ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Umweltverträglichkeitsstudie bewertet ihre Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung wegen der Attraktivität der Grenzsäume Wald-Feld und dem dort entlangführenden Weg als „sehr hoch“. Selbst wenn dieser Weg nicht befestigt sein sollte, wie die Kläger behaupten, änderte dies nichts daran, dass die Einstufung in der Umweltverträglichkeitsstudie plausibel ist. Jedenfalls aber ist dieser Bereich in seiner Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung deutlich höher zu bewerten als die landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen sowie die Fläche einer ehemaligen Gärtnerei im Bereich der Nordvariante. Da die Abwägung der Einschätzung der Umweltverträglichkeitsstudie folgt, ist sie insoweit frei von Rechtsfehlern zu Lasten der Kläger.
71 
(3) Die Richtigkeit der Beurteilung der drei Varianten in der Umweltverträglichkeitsstudie unter dem Gesichtspunkt des Schutzgutes „Fauna“ vermögen die Kläger ebenfalls nicht zu erschüttern. Sie rügen in diesem Zusammenhang insbesondere, dass für die im Gebiet der Ostvariante und der Südvariante vorkommenden streng oder besonders geschützten Arten ein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt sei, weil ein Ausnahmefall nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliege und im Übrigen CEF-Maßnahmen nicht geprüft worden seien. Die Kläger übersehen jedoch, dass durch die Nordvariante von vornherein keine der streng oder besonders geschützten Arten betroffen ist, so dass sich dort die Frage nach einer Ausnahme schon nicht stellt. Das gleiche gilt für die Frage von CEF-Maßnahmen. Die Möglichkeit solcher Maßnahmen sind unter Nr. 3.4.4 in der Umweltverträglichkeitsstudie im Übrigen ebenso angesprochen worden wie die einer Ausnahme. Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen belegt, dass die Südvariante gegenüber der Nordvariante nicht vorzugswürdig ist. Denn bei der Nordvariante sind solche Maßnahmen nicht erforderlich.
72 
(4) Im Zusammenhang mit dem Schutzgut „Klima und Luft“ rügen die Kläger, es liege eine Fehlbewertung vor, weil die Planfeststellungsbehörde nicht geprüft habe, ob der Wald südlich der Tank- und Rastanlage Bühl die angenommene Funktion als Klimaschutzwald noch erfüllen könne, nachdem Orkan „Lothar“ im Jahr 1999 auch dort Schäden angerichtet habe. Die Umweltverträglichkeitsstudie berücksichtigt unter Nr. 2.2 jedoch, dass sich südlich der Tank- und Rastanlage Bühl im Südwesten des Untersuchungsgebiets eine Sturmfläche befindet. Diese Sturmfläche umfasst aber nicht die gesamte Waldfläche, sondern nur einen kleinen Teil. Im Übrigen wurde die Fläche wieder aufgeforstet und der Baumbestand dürfte nach mittlerweile mehr als 10 Jahren auch wieder sichtbar nachgewachsen sein. Dass es sich insoweit jedenfalls um einen jungen Wald handelt, berücksichtigt die Umweltverträglichkeitsstudie ebenfalls (s. z.B. Nr. 3.5.1). Bei dieser Sachlage hätte es näherer Darlegungen der Kläger bedurft, weshalb nach ihrer Auffassung der Wald insgesamt seine Funktionen als Klimaschutzwald nicht mehr erfüllen kann. Selbst wenn eine Einstufung als Klimaschutzwald nicht mehr gerechtfertigt sein sollte und deshalb die Bedeutung des Waldes für die Frischluftregeneration nach den Bewertungskriterien der Umweltverträglichkeitsstudie (Nr. 3.3.4) nicht mit sehr hoch sondern mit hoch zu bewerten wäre, wäre die Nordvariante in dieser Funktion nicht überlegen. Denn die Bedeutung der landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen im Bereich der Nordvariante wird als gering eingestuft, da es dort an Pflanzen fehle, die für die Frischluftproduktion verantwortlich seien.
73 
Soweit die Kläger bemängeln, der Raumwiderstand sei hinsichtlich des Schutzgutes Klima/Luft fehlerhaft bewertet worden, dringen sie ebenfalls im Ergebnis nicht durch. Die Umweltverträglichkeitsstudie bewertet den Raumwiderstand der Waldflächen wegen seiner Fähigkeit zur Frischluftregeneration mit sehr hoch und die landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen wegen ihrer Fähigkeit zur Kaltluftproduktion mit hoch. Selbst wenn - entspre-chend den vorstehenden Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des Waldes -dessen Raumwiderstand nur mit hoch zu bewerten wäre, wären die Nord- und die Südvariante bezogen auf dieses Schutzgut allenfalls gleichwertig; die Südvariante wäre jedoch nicht vorzugswürdig.
74 
(5) Die Kläger rügen es als nicht nachvollziehbar, dass der Raumwiderstand bezüglich des Schutzgutes Boden im nordwestlichen Bereich des Untersuchungsraums am geringsten bewertet werde, obwohl die Böden im Bereich der Nordvariante und der Ostvariante hinsichtlich der Funktionen „Leistungsfähigkeit als Filter für Schadstoffe“ und Leistungsfähigkeit als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf gleich bewertet wurden. Diese Sichtweise greift zu kurz. Der Raumwiderstand spiegelt die Konfliktdichte wider. Nach der Umweltverträglichkeitsstudie sollten wegen der Schadstoffimmissionen des Vorhabens eher Böden mit einer sehr hohen oder hohen Leistungsfähigkeit als Filter und Puffer für Schadstoffe in Anspruch genommen werden und Böden mit sehr hoher oder hoher Empfindlichkeit gegen Schadstoffeintrag gemieden werden. Die Umweltverträglichkeitsstudie sieht im Bereich des Offenlandes der Nordvariante die Konfliktdichte als am geringsten an, weil dieses Gebiet zum einen durch seine Bodenbeschaffenheit (sandiger Lehm) besser als Waldböden oder Lehmböden in der Lage sei, als Filter und Puffer für Schadstoffe zu dienen. Sandiger Lehm ist zwar auch bei der Ostvariante vorhanden, dies jedoch nur zu einem kleinen Teil. Überwiegend sind dort Lehmböden zu finden. Zum anderen spreche für die Nordvariante, dass der dort vorhandene sandige Lehm auch weniger empfindlich gegen Schadstoffeintrag sei als die Waldböden der Südvariante oder die Lehmböden der Ostvariante. Darüber hinaus besäßen die Böden der Süd- und der Nordvariante eine gleiche oder höhere Leistungsfähigkeit als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen in der Umweltverträglichkeitsstudie trifft der Vorwurf der Kläger nicht zu, der Raumwiderstand sei fehlerhaft bewertet worden.
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(6) Der Vorwurf der Kläger, die Umweltverträglichkeitsstudie habe die Sturmfläche im Wald nicht mitbewertet, trifft nicht zu. Wie oben ausgeführt, wurde die Sturmfläche berücksichtigt und sie betrifft auch nur einen kleinen Bereich am südwestlichen Rand des Untersuchungsgebiets.
76 
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Umweltverträglichkeitsstudie die von den Klägern gerügten Mängel nicht aufweist. Selbst wenn einzelne Bewertungen zu korrigieren wären, folgte daraus nicht die Untauglichkeit der Umweltverträglichkeitsstudie als Grundlage der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde. Denn es handelte sich allenfalls um eine Änderung um eine Bewertungsstufe, die eine Änderung der Gesamtbewertung nicht erforderlich macht. Die Südvariante erweist sich auch dann nicht als eine Variante, die gegenüber der planfestgestellten Nordvariante vorzugswürdig wäre, weil sie sich geradezu aufdrängen würde.
II.
77 
Die Klage bleibt auch mit ihrem Hilfsantrag ohne Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Schutzauflagen gegen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Eigentums durch Verkehrslärm. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger nicht dadurch in ihren Rechten, dass er ihnen einen Anspruch auf Lärmschutz versagt.
78 
1. Die Kläger können auf der Grundlage der §§ 41, 42 und 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV keinen weiteren Lärmschutz beanspruchen, da keine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne von § 1 der 16. BImSchV vorliegt.
79 
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV ist eine Änderung wesentlich, wenn 1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert wird oder 2., wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Die Voraussetzungen der hier allein einschlägigen Nr. 2 sind nicht erfüllt. Weder erreicht der Beurteilungspegel einen Wert von 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht, noch erhöht sich durch das planfestgestellte Vorhaben für die Kläger der Beurteilungspegel um mehr als 3 dB(A). Nach der schalltechnischen Untersuchung beträgt die für die Kläger zu erwartende Belastung durch Lärmimmissionen am Tag maximal 52,6 dB(A) und in der Nacht maximal 48,6 dB(A). Wie oben dargestellt, ist auch dann nicht zu befürchten, dass die durch das planfestgestellte Vorhaben ausgelösten Immissionen bei den Klägern die Schwelle der Gesundheitsgefahr erreicht, wenn das von den Klägern für zutreffend erachtete Verkehrsaufkommen berücksichtigt wird. Die schalltechnische Untersuchung hat zudem ergeben, dass sich der Beurteilungspegel um maximal 1,6 dB(A) erhöhen wird. Berücksichtigt man die von den Klägern erwartete höhere Verkehrsbelastung auf der A 5, fällt die Steigerung noch geringer aus. Denn gegenüber dem Lärm, der von den Fahrzeugen auf den Fahrbahnen ausgelöst wird, fällt der Lärm, der auf der Stellplatzanlage der Tank- und Rastanlage Bühl entsteht, dann entsprechend geringer ins Gewicht.
80 
2. Ein Anspruch auf Lärmschutz besteht auch nicht deshalb, weil wegen des Zusammenwirkens mehrerer Lärmquellen eine Gesundheitsgefährdung der Kläger zu befürchten wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.11.2010 - 4 BN 28.10 -, BRS 76 Nr. 19) ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen nur sicherzustellen, dass "durch diese" keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Maßgeblich ist ausschließlich der Beurteilungspegel des Verkehrslärms, der von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgeht. Die Bildung eines Summenpegels kann aber dann geboten sein, wenn der neue oder der zu ändernde Verkehrsweg in Zusammenwirkung mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege insgesamt zu einer Lärmbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist. Allgemein wird diese Grenze bei etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498).Steht eine Gefährdung dieses Ausmaßes konkret zu befürchten, bedarf es genauerer Erhebungen und Berechnungen hierzu.
81 
Solche konkreten Anhaltspunkte lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Dies hat die überschlägige Berechnung bestätigt, die das Regierungspräsidium in seinem Schriftsatz vom 11.05.2012 vorgenommen hat. Das Regierungspräsidium hat für das mit 50,8 dB(A) in der Nacht am meisten lärmbelastete Grundstück A...straße x unter Zuhilfenahme des dB-Rechners unter www.staedtebauliche-laermfibel.de einen Summenpegel aus den Immissionen des Straßenverkehrs, des Schienenlärms und des Flugzeuglärms ermittelt. Danach ergibt sich für dieses Gebäude ein Gesamtpegel von 53,7 dB(A) in der Nacht. Bei seiner überschlägigen Berechnung geht das Regierungspräsidiums davon aus, dass durch den Schienenlärm der in ca. 1,4 km Entfernung verlaufenden Rheintalbahntrasse ein Beurteilungspegel von 49 dB(A) und durch den Flugzeuglärm ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) verursacht wird. Der Wert von 49 dB(A) für die Rheintalbahntrasse folgt aus dem Schallgutachten des Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung der Rheintalbahntrasse. Dort wird auf Seite 43 ausgeführt, die aktiven Schallschutzmaßnahmen seien derart bemessen worden, dass für die von der Bahntrasse weiter entfernt liegenden Bereiche - u.a. Halberstung - die Grenzwerte für alle Flächennutzungen eingehalten werden. Dies ist für das Grundstück A...-straße x der Fall, wenn der nächtliche Beurteilungspegel 49 dB(A) nicht überschreitet. Der Wert von 45 dB(A) für den Flugzeuglärm berücksichtigt, dass im Planfeststellungsverfahren Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden für den Immissionsort Leiberstung Friedhof ein äquivalenter Dauerschallpegel von 40,8 dB(A) tags und 31,4 dB (nachts) berechnet wurden. Da der Immissionsort Leiberstung Friedhof deutlich näher am Flughafen liegt als das Grundstück A...straße x, dürfte die Annahme eines Beurteilungspegels von 45 dB(A) in der Nacht sogar eher zu hoch als zu niedrig sein. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass der von der A 5 ausgelöste Beurteilungspegel für das Grundstück A...straße x wegen des höheren Verkehrsaufkommens um 1 dB(A) auf 51,8 dB(A) zu erhöhen ist, läge der Summenpegel mit 54,3 dB(A) immer noch deutlich unter der kritischen Marke von 60 dB(A). Erst recht gilt dies für die Lärmbelastung der Kläger, deren Grundstück aufgrund der größeren Entfernung zu den Emissionsorten geringeren Immissionen ausgesetzt ist als das Grundstück A...straße x.
82 
3. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Senats vom 13.03.1996 (- 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423) berufen. Nach dieser Entscheidung liegen ausnahmsweise in atypischen Fällen auch dann schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG vor, wenn die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV nicht überschritten sind. Es seien dann unter direktem Rückgriff auf die gesetzliche Bestimmung in § 41 Abs. 1 BImSchG (ggfs. zusätzliche) aktive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen. Solche atypischen Fälle könnten vorliegen, wenn Verkehrslärmbelastungen absehbar seien, die wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten oder mit Rücksicht auf die in der 16. BImSchV festgelegten Berechnungsmethoden zur Bestimmung der maßgeblichen Beurteilungspegel auch unter Berücksichtigung des Kompromisscharakters der in der 16. BImSchV bestimmten Lärmgrenzwerte und ihrer bewussten Pauschalierung erkennbar in ihrer Belastungsintensität nicht angemessen erfasst würden - etwa wegen der Nichtberücksichtigung von Schallspitzen oder der ungelösten Frage der Summierung von Verkehrsgeräuschen aus mehreren Straßenbauvorhaben. Von dieser Rechtsprechung ist der Senat jedoch bereits im Jahr 2002 wieder abgerückt. In seinem Urteil vom 28.01.2002 (- 5 S 2328/99 -, juris) hat der Senat ausgeführt, dass er auf Grund der nach dem Urteil vom 13.03.1996 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu neige, seine im Urteil vom 13.03.1996 geäußerte Rechtsauffassung jedenfalls insoweit aufzugeben, als danach Rechtsansprüche auf Schallschutz nach § 41 Abs. 1 BImSchG unabhängig von der in der 16. BImSchV konkretisierten Erheblichkeitsschwelle selbst bei (Gesamt-)Lärmbelastungen in Betracht kämen, die zu keiner mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung führen und nicht in die Substanz des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreifen.
83 
In Anbetracht der tatsächlich wohl zu erwartenden besonders hohen Lärmbelastung sonntags um 22 Uhr erscheint im vorliegenden Fall vordergründig ein atypischer Sonderfall im Sinne der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 13.03.1996 zwar denkbar. Denn diese Spitzenbelastung wird von der in der 16. BImSchV i.V.m. den RLS-90 vorgeschriebenen Berechnungsmethode nicht erfasst. Es kommt hinzu, dass die Lärmbelastung der Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben in der Nacht allenfalls knapp unterhalb des Grenzwerts der 16. BImSchV liegt. Daraus folgt jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf Lärmschutz, der auch im Wege der Abwägung nicht zu überwinden wäre. Denn es ist Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Lärmschutz zu gewähren ist, solange die Schwelle zur Grundrechtsverletzung nicht überschritten ist. Da die von der 16. BImSchV in Bezug genommenen RLS-90 die Lärmsituation von Parkplätzen und speziell von Tank- und Rastanlagen behandeln, sieht der Senat keine Lücke, die durch eine erweiternde Auslegung zu schließen wäre. Die Schwelle zur grundrechtsverletzenden Lärmbelastung überschreiten die Lärmimmissionen bei den Klägern - wie dargelegt - nicht.
84 
4. Liegen nach den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch auf Lärmschutz nicht vor, gelten die Lärmwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV den Klägern gegenüber nicht als Grenzwerte. Sie dienen jedoch als Orientierungshilfe (BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367). Denn die Verordnung gibt sachverständige bzw. fachliche Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung wieder (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 11.05.1999 - 7 A 10095/99 -, juris).
85 
Die Kläger können jedoch nicht verlangen, dass die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die Lärmbelastung durch das planfestgestellte Vorhaben oder die Gesamtlärmbelastung ihr Planungsermessen erneut ausübt. Denn es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Behörde ihr Ermessen nicht zugunsten der Kläger ausgeübt und ihnen weitergehenden Lärmschutz gewährt hat. Nach der vom Senat nicht beanstandeten Schallprognose werden die Grenz- bzw. Orientierungswerte des § 2 Abs. 1Nr. 2 der 16. BImSchV eingehalten; bei dem von den Klägern für zutreffend erachteten Verkehrsaufkommen würde der nächtliche Wert nur geringfügig - unterhalb der Hörbarkeitsschwelle - überschritten. Die Gesamtlärmbelastung bewegt sich zudem in keinem Fall an der Grenze zur Gesundheitsgefahr. Darüber hinaus ist bei Grundstücken in der Umgebung der Kläger, die mit Lärmimmissionen knapp oberhalb der Lärmwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV belastet sind, kein zusätzlicher (passiver) Lärmschutz festgestellt worden. Nach der schalltechnischen Untersuchung wird der Richtwert bereits unter Zugrundelegung von 71.700 Kfz/24 h an vier Häusern überschritten. So beträgt der maximale Beurteilungspegel am Haus A...straße x 50,3 dB(A), am Haus A...-straße x 49,9 dB(A), am Haus A...straße x 49,5 dB(A) und am Haus A...-straße x 49,3 dB(A). Passive Lärmschutzmaßnahmen sind für die betroffenen Fassaden dennoch nicht planfestgestellt worden. Ein Beurteilungspegel von 49,6 dB(A) bei den Klägern hätte daher den Beklagten nicht veranlasst, ihnen passiven Lärmschutz zuzuerkennen. Bei dieser Sachlage sind Ermessensfehler der Planfeststellungsbehörde nicht zu erkennen.
C.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
88 
Beschluss vom 7. August 2012
89 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird nach § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 34.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
90 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
24 
Die Klage ist zulässig.
25 
Sie ist rechtzeitig vor Ablauf der am 14.06.2012, dem Dienstag nach Pfingsten, endenden einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO beim erkennenden Gerichtshof eingegangen. Die Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie geltend machen, durch die mit dem Ausbau und Umbau der Tank- und Rastanlage verbundene Erhöhung der Lärm- und Schadstoffimmissionen in ihrer Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und ihrem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) beeinträchtigt zu werden und eine solche Beeinträchtigung nach ihrem Vortrag möglich erscheint.
26 
Der erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag auf Gewährung zusätzlichen Lärmschutzes ist nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig. Der Sache nach haben die Kläger den Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen bereits in ihren Klageschriftsätzen angesprochen und der Beklagte hat sich mit diesem Vorbringen in seinen Erwiderungsschriftsätzen auseinandergesetzt. Darüber hinaus ist die Klageänderung sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert.
B.
27 
Die Klage ist aber weder mit ihrem Hauptantrag (dazu I.) noch mit ihrem Hilfsantrag (dazu II.) begründet.
I.
28 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Aufhebung des Beschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
29 
1. Die Kläger sind durch den Planfeststellungsbeschluss nur mittelbar betroffen, denn ihr Grundstück wird durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Sie können daher nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 12).
30 
2. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die die Rechte der Kläger berühren könnten. Die Kläger haben solche nicht geltend gemacht und sie sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
31 
3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der nach dem oben dargestellten Prüfungsmaßstab zum Erfolg der Anfechtungsklage führen würde. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (dazu a)) und der Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen zwingendes Recht (dazu b)) noch gegen das Abwägungsgebot (dazu c)).
32 
a) Es kann offen bleiben, ob die mittelbar betroffenen Kläger befugt sind, die fehlende Planrechtfertigung zu rügen (verneinend: BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 – juris Rn. 27; bejahend: BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 -; BVerwGE 128, 358). Denn sie ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für jede staatliche Planung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erforderliche Planrechtfertigung erfordert eine Prüfung, ob für das konkrete Vorhaben ein Bedarf besteht, d.h. ob es gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachgesetzes vernünftigerweise geboten ist (sog. fachplanerische Zielkonformität). Bei Bundesfernstraßen ist ein Vorhaben somit an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG zu messen. Soweit die Erforderlichkeit und zeitliche Dringlichkeit eines Vorhabens in einem vom Gesetzgeber beschlossenen Bedarfsplan konkretisiert worden ist, ist diese Festlegung auch für das gerichtliche Verfahren verbindlich und nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 27 und Urteil vom 28.12.2009 - 9 B 26.09 -, NVwZ 2010, 380).
33 
Das Vorhaben der Beigeladenen ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs nicht enthalten. Denn ein vordringlicher Bedarf besteht nur für die im Bedarfsplan konkret bezeichneten Vorhaben. Dies sind der Ausbau von bestehenden Bundesautobahnen mit einer genau festgelegten Anzahl von zusätzlichen Fahrspuren und der Neubau von Bundesautobahnen mit einer ebenfalls exakt bestimmten Fahrstreifenanzahl. Der Ausbau von weiteren in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Teilen der Bundesfernstraßen, die mit dem Ausbau oder dem Neubau von Fahrstreifen nicht notwendig in Zusammenhang stehen, zählt dagegen nicht zum vordringlichen Bedarf. Zu solchen weiteren Teilen gehören auch die Verkehrsanlagen an Tank- und Rastanlagen.
34 
aa) Die planfestgestellte Stellplatzanlage ist allerdings kein Nebenbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 5 i.V.m. § 15 Abs. 1 FStrG. Denn es fehlt an dem für einen Nebenbetrieb erforderlichen Merkmal des "Betreibens". Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 FStrG definiert Nebenbetriebe als Betriebe an Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen und nennt beispielhaft Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen sowie Raststätten. Die Aufzählung ist zwar nicht abschließend, wie schon der Wortlaut der Vorschrift ("z.B.") zeigt. Sämtlichen der genannten Beispiele ist jedoch gemein, dass es sich um Einrichtungen handelt, die mit Personal betrieben werden. Es wird nicht nur eine Fläche oder eine Einrichtung zur Verfügung gestellt, die die Verkehrsteilnehmer ohne Unterstützung durch Betriebspersonal nutzen können, sondern die Einrichtungen werden von Personal betreut, das regelmäßig, wenn nicht sogar dauernd anwesend ist. Auf eine unbewachte Stellplatzanlage, die nicht Teil einer Raststätte ist, trifft diese Eigenschaft nicht zu, selbst wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - in unmittelbarer Nähe zu einer Raststätte befindet. Denn die Stellplatzanlage wird nicht von dem Raststättenbetrieb betreut. Die in regelmäßigen, aber größeren zeitlichen Abständen erforderliche Leerung der Müllbehälter und eine gegebenenfalls notwendige Reinigung der Stellplatzanlage stellen keine Betreuung mit Personal dar, die einem "Betreiben" der in § 15 Abs. 1 FStrG genannten Einrichtungen vergleichbar wäre.
35 
bb) Die Stellplatzanlage ist unter funktionalen Gesichtspunkten Teil des Straßenkörpers im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG (vgl. OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 10.12.1997 - A 4 S 2/97 - juris Rn. 25; Linke, in Marschall FStrG, 6. Aufl. 2012, § 15 Rn. 6). Trotz dieser Zuordnung wird sie nicht vom Bedarfsplan erfasst. An der gegenteiligen Auffassung im Urteil vom 22.03.1995 (- 5 S 2341/94 -, VBlBW 1996, 18) hält der Senat nicht mehr fest. Der Bedarfsplan enthält insoweit keine Festlegung. Eine solche wäre jedoch erforderlich, um nach § 1 Abs. 2 FStrAbG verbindlich sein zu können für die Planfeststellung nach § 17 FStrG. Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG; nach Satz 2 der Vorschrift ist die Feststellung des Bedarfs für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Diese Verbindlichkeit gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für das behördliche, sondern auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, a.a.O.). Da der Bedarfsplan die Rechtfertigung einer Planfeststellung somit weitgehend der gerichtlichen Kontrolle entzieht, muss er den Gegenstand des jeweiligen Bau- oder Ausbauvorhabens konkret bezeichnen. Der Gesetzgeber hat im Bedarfsplan lediglich festgelegt, an welchen Streckenabschnitten der Bundesautobahnen welche Anzahl an Fahrstreifen hergestellt werden sollen; Bestimmungen zu Stellplatzanlagen an den Bundesautobahnen enthält der Bedarfsplan dagegen nicht. Er ist deshalb für die Beurteilung des Ausbaubedarfs einer solchen Anlage auch nicht verbindlich.
36 
Dies gilt auch im vorliegenden Fall, denn der Bedarfsplan enthält keine verbindliche Aussage über den Ausbaubedarf der Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl. Er weist zwar den Ausbau des Autobahnabschnitts der A 5, an dem sich das Vorhaben befindet, als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs aus. Er regelt jedoch nur den Ausbau von vier auf sechs Fahrspuren und betrifft daher nicht die Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl.
37 
cc) Dem Vorhaben fehlt gleichwohl nicht die erforderliche Planrechtfertigung. Denn gemessen an den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes erweist es sich als vernünftigerweise geboten. Die mit der Planung verfolgten Ziele, den Bedarf insbesondere an Lkw-Stellplätzen, aber auch an Pkw- und Busstellplätzen entlang der A 5 zwischen dem Autobahndreieck Karlsruhe und Appenweier in Fahrtrichtung Karlsruhe zu decken, entsprechen den generellen Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes. Gemäß § 3 Abs. 1 FStrG sind Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Die A 5 ist als europäische Fernstraße (Europastraße 35 und 52) eine Straße mit hoher überregionaler Bedeutung. Zu einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand gehört nicht nur die ausreichende Leistungsfähigkeit des Autobahnnetzes selbst. Im Interesse der Schnelligkeit und Leichtigkeit des Verkehrs gehören dazu auch Stellplatzanlagen, die Gelegenheiten für Pausen bieten und Berufskraftfahrern die Möglichkeit einräumen, die gesetzlich geregelten Lenkzeiten einzuhalten (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 15.04.2010 - 11 B 1731/09.AK -, juris Rn. 12 ff.). Der Planfeststellungsbeschluss führt hierzu aus, das derzeitige Stellplatzangebot sei angesichts des Verkehrsaufkommens mit seinem hohen Lkw-Anteil und des sich daraus ergebenden Bedarfs besonders für den Schwerlastverkehr völlig unzureichend und entspreche nicht dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis. Die Kläger haben dies auch nicht in Abrede gestellt. Diese öffentlichen Interessen sind grundsätzlich geeignet, etwa entgegenstehende Rechte zu überwinden.
38 
Die Feststellung eines "zwingenden" Bedarfs ist im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung entgegen der Ansicht der Kläger nicht erforderlich, und zwar weder hinsichtlich des Vorhabens an dieser Stelle dem Grunde nach, noch hinsichtlich seiner konkreten Ausgestaltung, d.h. der Zahl der planfestgestellten Fahrzeugstellplätze. Die Möglichkeit, die nach der Bedarfsermittlung des Bundesverkehrsministeriums erforderliche Anzahl von Lkw-Stell-plätzen an anderer Stelle zu schaffen, besteht zwar ohne Weiteres. Denn es könnten bestehende Parkplätze entlang der A 5 ausgebaut oder neue Parkplätze errichtet werden. Diese Möglichkeit bedeutet jedoch nicht, dass das planfestgestellte Vorhaben nicht vernünftigerweise geboten ist. Vielmehr sprechen gute Argumente dafür, den bestehenden Bedarf durch den Ausbau der vorhandenen Rastanlagen zu schaffen. Zum einen besteht dort die Möglichkeit für die Verkehrsteilnehmer, die bereits vorhandene Tankstelle und die bestehenden Einrichtungen der Raststätte zu nutzen. Zum anderen ist dort nach der im März 2008 im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums durchgeführten Vollerhebung der Lkw-Parkstandsituation der Mangel am größten. Die Erhebung hat ergeben, dass an der A 5 in Fahrtrichtung Norden an der Tank- und Rastanlage Bühl mit 19 Stellplätzen 65 Lkw abgestellt waren, mithin ein Defizit von 46 Stellplätzen bestand. Die hohe Zahl fehlender Stellplätze macht zudem deutlich, dass eine Behebung dieses Mangels ohne den massiven Ausbau der vorhandenen Rastanlagen nicht möglich ist.
39 
Im Rahmen der Planrechtfertigung ist ferner nicht zu prüfen, inwiefern die festgestellte Planung die verfolgten Ziele erreicht. Denn die Prüfung der Planrechtfertigung darf nicht mit der Prüfung der Abwägung vermengt werden. Sie ist ihr vielmehr vorgelagert (BVerwG, Urteil vom 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364; Senatsurteil vom 06.04.2006 - 5 S 847/05 -, UPR 2006, 454). Auch aus diesem Grund bedarf es an dieser Stelle daher keiner Erörterung, ob andere Möglichkeiten bestanden, die mit der Planung verfolgten Ziele zu erreichen. Schließlich ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob es eine Alternative zu der festgestellten Planung gab, die gegenüber der festgestellten Planung vorzugswürdig gewesen wäre.
40 
b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen solche zwingenden Vorschriften des materiellen Rechts, deren Verletzung eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hätte. Die Rüge der Kläger, der Planfeststellungsbeschluss sei mit den zwingenden Vorschriften der §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV nicht vereinbar, führte auch dann nicht zu einem Anspruch auf Planergänzung, wenn er zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge nur ein Anspruch auf Planergänzung, wie ihn die Kläger hilfsweise geltend machen. Der Planfeststellungsbeschluss wäre nur dann aufzuheben, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen zugleich einen Verstoß gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot darstellen würde und nicht durch eine Planergänzung behoben werden könnte (§ 17 Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.12.2010 - 9 A 26.09 -, Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 7).
41 
c) Der Planfeststellungsbeschluss leidet aber auch nicht zu Lasten der Kläger an Abwägungsfehlern, die zu seiner Aufhebung führen. Er genügt dem in § 17 Satz 2 FStrG normierten fachplanerischen Abwägungsgebot. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung ist darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zum objektiven Gewicht einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde bei einer Kollision der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56). Mängel der Abwägung sind zudem nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, NVwZ-RR 1996, 68). Darüber hinaus führen nach § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG nur solche erheblichen Mängel zur Planaufhebung, die nicht durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.
42 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zutreffend berücksichtigt. Soweit dennoch in einzelnen Punkten Defizite zu verzeichnen wären, führten sie nicht zum Erfolg der Klage. Denn sie hätten keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Abwägung zugunsten der Kläger anders ausgefallen wäre.
43 
aa) Abwägungsmängel im Hinblick auf die Lärm- und Schadstoffbelastung der Kläger liegen nicht vor.
44 
Der Planfeststellungsbeschluss verstieße zwar gegen den aus § 17 Satz 2 FStrG folgenden Anspruch der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen, wenn die Planfeststellungsbehörde infolge unrichtiger Grundannahmen oder methodischer Fehler bei der Verkehrsprognose die auf dem Grundstück der Kläger zu erwartenden Belastungen durch Lärm und Luftverunreinigungen zu ihrem Nachteil verkannt oder objektiv fehlgewichtet hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Ein solcher Abwägungsmangel lässt sich jedoch nicht feststellen.
45 
aaa) Der Schallgutachter hat in seine Immissionsprognose zutreffend sowohl den von den Fahrstreifen der A 5 ausgehenden Lärm als auch die von der Nutzung der neuen Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl verursachten Geräuschimmissionen berücksichtigt. Gegenstand des Vorhabens ist zwar ausschließlich der Ausbau der Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl. Die Verkehrsanlage ist jedoch Teil des Straßenkörpers der A 5 (s.o.3. a) bb); vgl. OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 10.12.1997 - A 4 S 2/97 - juris Rn. 25; Linke, in Marschall FStrG, 6. Aufl. 2012, § 15 Rn. 6), so dass der Ausbau der Verkehrsanlage letztlich zugleich ein Ausbau der A 5 ist.
46 
bbb) Grundlage dieser Lärmberechnungen sind die von Modus Consult im Rahmen der Verkehrsuntersuchung für den Baden-Airpark im Jahr 2007 ermittelten Verkehrszahlen. Diese Untersuchung wird zwar unter Nr. 3.2 "Planungsgrundlagen" der schalltechnischen Untersuchung nicht erwähnt. Es wird unter Nr. 4.1 nur mitgeteilt, die Emissionsberechnungen beruhten auf Verkehrszahlen des Regierungspräsidiums. Die Höhe der in der schalltechnischen Untersuchung verwendeten Zahlen entsprechen jedoch denen des Verkehrsgutachtens von Modus Consult, so dass - wie auch der Beklagte vorträgt - ohne Zweifel die Ergebnisse dieser Untersuchung Grundlage der schalltechnischen Untersuchung waren. Bei der streitgegenständlichen Planfeststellung geht der Schallgutachter daher für den Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall von 71.700 Kfz/24 h auf der A 5 aus; der Anschluss der L 80 an die A 5 ist hierbei berücksichtigt. Diese Zahlen sind wesentlich geringer als diejenigen, die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der A 5 im Jahr 2004 prognostiziert wurden; dem seinerzeit im Jahr 2001 erstellten Schallgutachten wurde ein Ist-Zustand von 56.400 Kfz/24 h (Zählung 1995) und ein Prognosezustand von 90.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt.
47 
Die im vorliegenden Verfahren verwendeten niedrigeren Verkehrszahlen beruhen nach Angaben des Beklagten auf der Erkenntnis, dass sich das Verkehrsaufkommen nicht in dem Umfang erhöht hat, wie noch im Jahr 2001 angenommen. Im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der A 5 sei festgestellt worden, dass die alten Prognosewerte zu niedrig gelegen hätten, weil die ursprünglich auf der Basis der Zahlen von 1995 berechnete Verkehrsstärke des Jahres 2015/2020 bereits im Jahr 2000 erreicht gewesen sei. Daher seien damals die Zählergebnisse der zurückliegenden Jahre linear hochgerechnet worden, was zu einer Prognose von 90.000 Kfz/24 h im Jahr 2015/2020 geführt habe. Diese Zahl sei jedoch - wie sich nun aus einem Vergleich der Zählungen in den Jahren 2000 und 2002 ergeben habe - zu hoch angesetzt gewesen. Für die vorliegende Planfeststellung sei deshalb von den von Modus Consult für den Baden-Airpark im Jahr 2007 festgestellten und prognostizierten Werten ausgegangen worden, die ihrerseits auf den Ergebnissen der Verkehrszählung aus dem Jahr 2005 aufbauten.
48 
Die Annahme von Modus Consult, dass sich das Verkehrsaufkommen nicht in der Weise erhöht habe, wie noch im Jahr 2001 prognostiziert, wird durch die vom Verkehrsgutachter der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Auswertung der Ergebnisse der Dauerzählstelle an der A 5 bei Achern bestätigt. Danach schwankte das tägliche Verkehrsaufkommen zwischen 64.798 Fahrzeugen im Jahr 2000 und 67.480 Fahrzeugen im Jahr 2011. Betrachtet man nur die Jahre 2000 und 2011 liegt eine Steigerung um 4,1 % vor. Die vorgelegte Auswertung zeigt jedoch, dass keine kontinuierliche Verkehrszunahme zu verzeichnen war, sondern die Verkehrszahlen zwischen diesen Werten schwankten. Das Verkehrsaufkommen stieg in den Jahren 2000 bis 2004, sank anschließend zwei Jahre lang, stieg bis 2009 wieder an, sank dann im Jahr 2010 auf den zweitniedrigsten Stand des 11-Jahres-Zeitraums, um schließlich im Jahr 2011 auf den höchsten Stand zu steigen. Ähnlich verhält es sich mit dem Schwerverkehrsaufkommen. Betrachtete man nur die Jahre 2000 und 2011, wäre sogar eine geringfügige Abnahme zu verzeichnen. Tatsächlich schwankten die Zahlen jedoch zwischen dem Tiefststand mit 12.407 Kfz/24 h im Jahr 2011 und dem Höchststand mit 14.296 Kfz/24 h im Jahr 2004.
49 
Ausgehend von den gesamten dargestellten Erkenntnissen ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Lärmprognose nicht die im Jahr 2001 prognostizierten 90.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt wurden. Auch die Kläger rügen dies letztlich nicht mehr. Sie erachten dennoch einige der Annahmen, die der Verkehrsprognose zugrunde liegen, als fehlerhaft. Insbesondere sei das Verkehrsaufkommen des Factory-Outlet-Centers in Roppenheim (Elsass) zu gering angesetzt worden. Tatsächlich sei mit 15 bis 20 % mehr Verkehr zu rechnen; bezogen auf das Fahrzeugaufkommen bedeute dies, dass von 82.000 Kfz/24 h auszugehen sei. Zudem sei ein Schwerverkehrsanteil von 20 bis 25 % am Tag und 40 bis 45 % in der Nacht zu erwarten.
50 
Angesichts der dargestellten Entwicklung des Verkehrsaufkommens zwischen 2000 und 2011 drängt sich diese Annahme indes nicht auf. Denn sie bedeutete eine Verkehrszunahme von ca. 26 % bezogen auf den Zeitraum 2010 (rund 65.000 Kfz/24 h) bis 2025. Das der Lärmprogose zugrunde gelegte, für 2025 prognostizierte Verkehrsaufkommen von 71.700 Kfz/24 h stellt zwar nur eine Erhöhung um ca. 10 % bezogen auf den gleichen Zeitraum dar. Dieser Zuwachs ist jedoch immer noch mehr als doppelt so hoch wie die Steigerung zwischen 2000 und 2011. Dass allein das Verkehrsaufkommen des Factory-Outlet-Centers Roppenheim zu einer Steigerung um 16 % (bezogen auf das Fahrzeugaufkommen 2010) führt, erscheint äußerst unwahrscheinlich, denn dies würde einem zusätzlichen Fahrzeugaufkommen von fast 10.000 Kfz/24 h gleichkommen. Das der Lärmprognose zugrunde gelegte, für 2025 prognostizierte Fahrzeugaufkommen von 71.700 Kfz/24 h ist für den Senat dagegen nachvollziehbar; es bedeutet eine Steigerung, die deutlich über das zwischen 2000 und 2011 dokumentierte Ausmaß hinausgeht, so dass von ihm auch zusätzlicher Verkehr umfasst wird, und zwar insbesondere auch solcher des Factory-Outlet-Centers. Auch im Hinblick auf den Schwerverkehrsanteil hat der Senat durchgreifende Zweifel, dass die von den Klägern erwartete Höhe zutrifft. Denn auch insofern bedeutete dies eine Steigerung, die weit über das zwischen 2000 und 2011 verzeichnete Maß hinausginge. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Entwicklung des Schwerverkehrsanteils liegen indes nicht vor.
51 
Selbst wenn aber - wie die Kläger vortragen - von 82.000 Kfz/24 h auszugehen gewesen wäre, hätte ihre Klage keinen Erfolg. Die Erhöhung des Fahrzeugaufkommens steigerte zwar die Lärmbelastung der Kläger. Dies hätte jedoch nicht zur Folge, dass das Abwägungsergebnis fehlerhaft und der Planfeststellungsbeschluss deshalb aufzuheben wäre. Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung fürsorglich beantragten Beweiserhebung zur Höhe des Verkehrsaufkommens und des Schwerlastanteils bedarf es daher nicht.
52 
Ausgehend von der überschlägigen Berechnung des Lärmgutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist bei einem Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h und dem von den Klägern genannten Schwerverkehrsanteil ein um 1 dB(A) höherer Beurteilungspegel zu erwarten. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Wertes zu zweifeln. Auch die Kläger greifen sie nicht substantiiert an. Die Erhöhung um 1 dB(A) hätte zur Folge, dass der als Richtwert zu berücksichtigende Beurteilungspegel des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV in Höhe von 49 dB(A) nachts um 0,6 dB(A) überschritten würde, ohne dass dies in der Abwägung Berücksichtigung gefunden hätte. Der darin liegende Verstoß gegen den Anspruch der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498) hätte jedoch das Abwägungsergebnis nicht beeinflusst. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte von der Vorzugsvariante Abstand genommen hätte. Vielmehr spricht alles dafür, dass er wegen der relativ geringen, unterhalb der Hörbarkeitsschwelle von 1 dB(A) liegenden Überschreitung an ihr festgehalten hätte.
53 
ccc) Der weitere Vorwurf der Kläger, in der Abwägung sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass der Ortsteil Halberstung und damit auch sie selbst von Verkehrswegen und Infrastrukturanlagen „eingekesselt“ seien, das „Maß“ also bereits jetzt „voll“ sei, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Denn die für eine Gesundheitsgefährdung kritischen Beurteilungspegel werden nach der schalltechnischen Untersuchung nicht erreicht. Dies gilt selbst unter Zugrundlegung eines Verkehrsaufkommens von 82.000 Kfz/24 h und des von den Klägern genannten Schwerverkehrsanteils. Nach der überschlägigen Berechnung des Lärmgutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist bei Zugrundelegung von 82.000 Kfz/24 h sowie unter Berücksichtigung des von den Klägern genannten Schwerlastanteils mit einem um ca. 1 dB(A) höheren Beurteilungspegel auszugehen. Der Beurteilungspegel würde dann bei den Klägern am ungünstigsten Immissionsort 53,6 dB(A) am Tag und 49,6 dB(A) in der Nacht betragen. Damit läge er immer noch deutlich unter der kritischen Schwelle von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Der Senat hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die überschlägige Berechnung die Belastung der Kläger zutreffend wiedergibt. Denn nach den Rechenregeln der Schallberechnung würde sogar eine Verdoppelung der Verkehrsstärke nur zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) führen. Auch in diesem Fall wären die kritischen Werte bei weitem nicht erreicht.
54 
Bei welcher Belastung unterhalb dieser Schwelle das „Maß voll“ sein soll, ist nicht erkennbar; auch die Kläger legen hierzu nichts dar. Die von ihnen vermisste Gesamtlärmbetrachtung unter Einschluss des Flugzeug- und Schienenlärms hat das Regierungspräsidium in seinem Schriftsatz vom 11.05.2012 nachgeholt. Eines Gutachtens hierzu bedurfte es nicht, denn bereits die überschlägige Betrachtung hat bestätigt, dass Lärmimmissionen an der Schwelle zur Gesundheitsgefahr nicht im Raum stehen (s. unten II.2).
55 
ddd) Die schalltechnische Untersuchung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der im Jahr 2004 planfestgestellte Lärmschutzwall an der A 5 bei km 662+570 verkürzt wird, ohne dass insoweit eine Neuberechnung der Lärmimmissionen erfolgte. Den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass in der schalltechnischen Untersuchung aus dem Jahr 2001, die im Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der A 5 erstellt worden war, zur Bewältigung der Lärmproblematik nur ein Wall bis km 662+550 vorgesehen war. Planfestgestellt wurde jedoch ein Wall bis km 662+570. Die Verkürzung des Lärmschutzwalls bis km 662+550 im vorliegenden Planfeststellungsverfahren entspricht daher der Situation, die seinerzeit schalltechnisch untersucht wurde. Aus diesem Grund war die Untersuchung aus dem Jahr 2001 taugliche Grundlage für die schalltechnische Untersuchung im vorliegenden Verfahren.
56 
eee) Mit ihrer weiteren Rüge, bei der schalltechnischen Untersuchung sei nicht berücksichtigt worden, dass es sonntags um 22 Uhr zu einer extremen Lärmbelastung komme, weil dann das Sonntagsfahrverbot ende und alle Lkw gleichzeitig losführen, dringen die Kläger ebenfalls nicht durch. Denn der von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehende Lärm wurde zutreffend auf der Grundlage der 16. BImSchV i.V.m. den RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen des Bundesverkehrsministeriums) berechnet und bewertet. Nach diesen Regelwerken sind Zuschläge für solche Ereignisse ebenso wenig vorgesehen wie ein Spitzenpegelkriterium. Die RLS-90 enthalten unter Nr. 4.5 spezielle Maßgaben für die Berechnung des von einem öffentlichen Parkplatz ausgehenden Lärms. Die dortige Tabelle 5 nennt Anhaltswerte für die Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und Stunde auf Tank- und Rastanlagen. Diese sind bei der Berechnung im vorliegenden Fall berücksichtigt worden. Der Sondersituation an Sonntagen um 22 Uhr, die wohl an sämtlichen Tank- und Rastanlagen in Deutschland auftreten dürfte, misst der Gesetzgeber offensichtlich kein solches Gewicht zu, dass sie bei der Ermittlung der Lärmbelastung gesondert zu berücksichtigen wäre.
57 
fff) Die Abwägung weist im Hinblick auf die durch das Vorhaben verursachte Schadstoffbelastung ebenfalls keinen Fehler zu Lasten der Kläger auf. Den Vorwurf der Kläger, dem Schadstoffgutachten sei ein von der schalltechnischen Untersuchung abweichender Schwerverkehrsanteil zugrunde gelegt worden, hat der Beklagte bereits in seiner Klageerwiderung entkräftet. Die Kläger haben ihren Vorwurf in der mündlichen Verhandlung daraufhin nicht weiter aufrechterhalten.
58 
Aber auch ihr Vorwurf, das Schadstoffgutachten sei fehlerhaft, weil der Gutachter von einem zu geringen Verkehrsaufkommen ausgegangen sei, trifft nicht zu. Dass keine durchgreifenden Bedenken an der Höhe des zugrunde gelegten Verkehrsaufkommens bestehen, hat der Senat bereits oben dargelegt. Selbst bei einem unterstellten Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h und einem Schwerverkehrsanteil, wie ihn die Kläger für zutreffend halten, ändert sich jedoch nichts am Ergebnis.
59 
Der Gutachter hat auf der Basis der von ihm zugrunde gelegten 71.700 Kfz/24 h festgestellt, dass die Grenzwerte für Feinstaub (PM 10) und Stickstoff (NO2) deutlich unterschritten werden. In beiden Fällen liegen die Grenzwerte bei 40 µg/m³ im Jahresmittel. Die prognostizierten NO2-Immissionen betragen nach dem Gutachten am maßgeblichen Untersuchungspunkt 2 im Jahresmittel 24 µg/m³; die PM 10-Immissionen betragen 21 µg/m³ im Jahresdurchschnitt. Diese Werte sind so weit vom Grenzwert entfernt, dass auch bei einer unterstellten Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf 82.000 Kfz/24 h keine entscheidungserhebliche Veränderung eintreten würde. Auch der Äquivalenzwert von NO2 in Höhe von 130 µg/m³ wird mit 71 µg/m³ deutlich unterschritten. Gleiches gilt für die maximal zulässigen Überschreitungen des Grenzwertes von PM 10. Zulässig sind 35 Überschreitungen, prognostiziert werden nur 14. Im Hinblick auf diese beiden Kenngrößen ist daher ebenfalls keine ergebnisrelevante Veränderung zu erwarten, wenn der Prognose ein Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt wird. Solches behaupten auch die Kläger nicht in substantiierter Weise.
60 
bb) Die Variantenauswahl ist schließlich gleichfalls nicht zu Lasten der Kläger mit Fehlern behaftet.
61 
Hinsichtlich der Variantenprüfung können sich die mittelbar betroffenen Kläger zwar darauf berufen, dass die Auswahl der Nordvariante für sie mit größeren Belastungen verbunden sei als die Süd- oder die Ostvariante oder auch eine Variante unter Einbeziehung von privaten Autohöfen und P/WC-Anlagen an dem fraglichen Autobahnabschnitt. Sie können ausgehend davon geltend machen, dass die für die Nordvariante sprechenden öffentlichen Belange fehlerhaft bewertet und mit der daraus folgenden Fehlgewichtung ihren geschützten Privatbelangen gegenübergestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 53). Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte, dass ein solcher Abwägungsmangel tatsächlich vorliegt.
62 
Der Abwägungsvorgang verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden, von Amts wegen ermittelten oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 54). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und sämtliche Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein anderes Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden. Über die Fälle der fehlenden Eignung zur Zielverwirklichung hinaus ist die Planfeststellungsbehörde befugt, Alternativen bereits in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, die sich nach den in diesem Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der berührten öffentlichen und privaten Belange als weniger geeignet erweisen als andere Trassenvarianten. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Planfeststellungsbehörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und in ihre Überlegungen ebenso einbeziehen wie die von ihr favorisierte Trasse (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
63 
Neben diesen, in erster Linie die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials betreffenden Vorgaben ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassen-varianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
64 
aaa) Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt der von den Klägern vorgeschlagene Ausbau und die Neuerrichtung privater Autohöfe bereits keine Planungsvariante dar, die die Planfeststellungsbehörde hätte weiterverfolgen müssen, denn es besteht keine Verpflichtung Privater, solche Autohöfe zu schaffen. Das Ziel, dem Stellplatzdefizit entlang der Autobahn entgegenzuwirken, kann auf diesem Weg nicht erreicht werden.
65 
bbb) Die von der Gemeinde Sinzheim vorgeschlagenen, vom Büro K..., L... und Partner erarbeiteten beiden Varianten drängen sich jedenfalls nicht auf. Die beiden Varianten basieren auf der Nordvariante und bedeuten eine Reduzierung der Lkw-Stellplätze von 128 auf 99 bei Variante 1 bzw. auf 95 bei Variante 2. Die Kläger zeigen nicht auf, dass eine dieser Varianten sowohl den öffentlichen als auch den privaten Belange mehr Rechnung tragen würde als die ausgewählte Variante. In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass bei diesen Lösungen zusätzliche Parkplätze an anderen Stellen entlang der Autobahn eingerichtet oder bestehende Parkplätze ausgebaut werden müssten, ohne insoweit die an der Tank- und Rastanlage Bühl bereits vorhandene Infrastruktur ausnutzen zu können. Vielmehr müsste eine solche erst geschaffen werden. Hierzu zählen vor allem WC-Anlagen, da nach dem verfolgten Ausbaukonzept Park- und Rastplätze ohne diese Anlagen zugunsten von P/WC-Anlagen aufgegeben werden sollen.
66 
ccc) Die von den Klägern favorisierte Südvariante drängt sich ebenfalls nicht auf. Die Abwägung zugunsten der Nordvariante ist auch mit Blick auf die Berücksichtigung sämtlicher mit der Klage angesprochener Belange nicht zu Lasten der Kläger fehlerhaft. Die Belange, die die Kläger für sich in Anspruch nehmen können, sind nicht zugunsten anderer Belange zu gering bewertet worden. Die Umweltverträglichkeitsstudie kommt bei allen von den Klägern thematisierten Belangen zu dem Ergebnis, dass die Nordvariante sowohl der Ostvariante als auch der Südvariante vorzuziehen ist. Dem folgt auch die Planfeststellungsbehörde in ihrer Entscheidung.
67 
(1) Entgegen der Ansicht der Kläger ist der planfestgestellte sechsspurige Ausbau der A 5 in die Umweltverträglichkeitsstudie eingestellt worden. Denn bereits in der Einleitung der Umweltverträglichkeitsstudie unter Nr. 0.1.1 heißt es:
68 
„Nördlich der Tank- und Rastanlage Bühl besteht entlang der BAB A 5 ein Lärmschutzwall zwischen dem Ortsteil Halberstung der Gemeinde Sinzheim und der BAB A 5 bis zum Brückenbauwerk bei Autobahnkilometer 662,270. Die planfestgestellte Fortsetzung des Lärmschutzwalls in südlicher Richtung zwischen dem Brückenbauwerk und der bestehenden Tank- und Rastanlage bei Autobahnkilometer 662,550 wird im Zuge der Erweiterung der Tank- und Rastanlage verkürzt ausgeführt.“
69 
Dieser Passus entkräftet zugleich den Vorwurf der Kläger, bei der Umweltverträglichkeitsstudie sei die verkürzte Ausführung der Lärmschutzwand nicht berücksichtigt worden. Soweit die Kläger rügen, die Umweltverträglichkeitsstudie sei fehlerhaft, weil sie auf unzutreffenden Verkehrszahlen, einem fehlerhaften Schallgutachten sowie einem mangelhaften Schadstoffgutachten beruhe, dringen sie ebenfalls nicht durch. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Selbst unter Zugrundelegung der von den Klägern genannten höheren Verkehrszahlen ändern sich die Rahmenbedingungen nicht in einer Weise, dass der Umweltverträglichkeitsstudie die Grundlage entzogen wäre. Vielmehr sind die Auswirkungen gering; die Lärmbelastung steigt nur um 1 dB(A).
70 
(2) Bei der Prüfung des Schutzgutes „Mensch und Erholung“ soll nach Auffassung der Kläger die Ausgangslage fehlerhaft beurteilt worden sein, weil der Ortsteil Halberstung von Verkehrs- und Infrastrukturanlagen „eingekesselt“ sei. Neben der A 5 sei der Ortsteil durch Immissionen des Flughafens mit Baden-Airpark im Westen, des geplanten Autobahnanschlusses der L 80 an die A 5 im Norden sowie der Schnellbahntrasse mit der parallel verlaufenden B 3 im Osten belastet. Folgt man dieser Auffassung, so wird allerdings ihr weiterer Vortrag entkräftet, die Leistungsfähigkeit der für die Nordvariante beanspruchten Fläche sei unter dem Gesichtspunkt „Mensch und Erholung“ zu gering bewertet worden. Denn die von den Klägern genannten Beeinträchtigungen bestehen in gleicher Weise für die Erweiterungsfläche wie für die nördlich davon gelegene Wohnbaufläche. Im Übrigen besteht für eine zu geringe Bewertung der Leistungsfähigkeit der Erweiterungsfläche für die genannten Schutzgüter kein Anhaltspunkt. Die Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung der von den Klägern zum Beleg ihrer Einschätzung genannten Radwege wurde in der Umweltverträglichkeitsstudie als „hoch“ eingestuft, die Leistungsfähigkeit der Flächen, die die Radwege umgeben, dagegen mit „gering“. Letzteres ist nachvollziehbar, da es sich im Wesentlichen um intensiv genutzte Ackerflächen, gartenbaulich genutzte Bereiche und die Fläche einer ehemaligen Gärtnerei handelt. Das Vorhandensein der befestigten Feldwege, die als Rad- und Spazierwege genutzt werden, steigert die Attraktivität der restlichen Fläche nicht in einem solchen Maß, dass ihre Leistungsfähigkeit ebenfalls mit hoch zu bewerten wäre. Die von den Klägern als zu hoch empfundene Einstufung der Waldrandbereiche ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Umweltverträglichkeitsstudie bewertet ihre Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung wegen der Attraktivität der Grenzsäume Wald-Feld und dem dort entlangführenden Weg als „sehr hoch“. Selbst wenn dieser Weg nicht befestigt sein sollte, wie die Kläger behaupten, änderte dies nichts daran, dass die Einstufung in der Umweltverträglichkeitsstudie plausibel ist. Jedenfalls aber ist dieser Bereich in seiner Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung deutlich höher zu bewerten als die landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen sowie die Fläche einer ehemaligen Gärtnerei im Bereich der Nordvariante. Da die Abwägung der Einschätzung der Umweltverträglichkeitsstudie folgt, ist sie insoweit frei von Rechtsfehlern zu Lasten der Kläger.
71 
(3) Die Richtigkeit der Beurteilung der drei Varianten in der Umweltverträglichkeitsstudie unter dem Gesichtspunkt des Schutzgutes „Fauna“ vermögen die Kläger ebenfalls nicht zu erschüttern. Sie rügen in diesem Zusammenhang insbesondere, dass für die im Gebiet der Ostvariante und der Südvariante vorkommenden streng oder besonders geschützten Arten ein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt sei, weil ein Ausnahmefall nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliege und im Übrigen CEF-Maßnahmen nicht geprüft worden seien. Die Kläger übersehen jedoch, dass durch die Nordvariante von vornherein keine der streng oder besonders geschützten Arten betroffen ist, so dass sich dort die Frage nach einer Ausnahme schon nicht stellt. Das gleiche gilt für die Frage von CEF-Maßnahmen. Die Möglichkeit solcher Maßnahmen sind unter Nr. 3.4.4 in der Umweltverträglichkeitsstudie im Übrigen ebenso angesprochen worden wie die einer Ausnahme. Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen belegt, dass die Südvariante gegenüber der Nordvariante nicht vorzugswürdig ist. Denn bei der Nordvariante sind solche Maßnahmen nicht erforderlich.
72 
(4) Im Zusammenhang mit dem Schutzgut „Klima und Luft“ rügen die Kläger, es liege eine Fehlbewertung vor, weil die Planfeststellungsbehörde nicht geprüft habe, ob der Wald südlich der Tank- und Rastanlage Bühl die angenommene Funktion als Klimaschutzwald noch erfüllen könne, nachdem Orkan „Lothar“ im Jahr 1999 auch dort Schäden angerichtet habe. Die Umweltverträglichkeitsstudie berücksichtigt unter Nr. 2.2 jedoch, dass sich südlich der Tank- und Rastanlage Bühl im Südwesten des Untersuchungsgebiets eine Sturmfläche befindet. Diese Sturmfläche umfasst aber nicht die gesamte Waldfläche, sondern nur einen kleinen Teil. Im Übrigen wurde die Fläche wieder aufgeforstet und der Baumbestand dürfte nach mittlerweile mehr als 10 Jahren auch wieder sichtbar nachgewachsen sein. Dass es sich insoweit jedenfalls um einen jungen Wald handelt, berücksichtigt die Umweltverträglichkeitsstudie ebenfalls (s. z.B. Nr. 3.5.1). Bei dieser Sachlage hätte es näherer Darlegungen der Kläger bedurft, weshalb nach ihrer Auffassung der Wald insgesamt seine Funktionen als Klimaschutzwald nicht mehr erfüllen kann. Selbst wenn eine Einstufung als Klimaschutzwald nicht mehr gerechtfertigt sein sollte und deshalb die Bedeutung des Waldes für die Frischluftregeneration nach den Bewertungskriterien der Umweltverträglichkeitsstudie (Nr. 3.3.4) nicht mit sehr hoch sondern mit hoch zu bewerten wäre, wäre die Nordvariante in dieser Funktion nicht überlegen. Denn die Bedeutung der landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen im Bereich der Nordvariante wird als gering eingestuft, da es dort an Pflanzen fehle, die für die Frischluftproduktion verantwortlich seien.
73 
Soweit die Kläger bemängeln, der Raumwiderstand sei hinsichtlich des Schutzgutes Klima/Luft fehlerhaft bewertet worden, dringen sie ebenfalls im Ergebnis nicht durch. Die Umweltverträglichkeitsstudie bewertet den Raumwiderstand der Waldflächen wegen seiner Fähigkeit zur Frischluftregeneration mit sehr hoch und die landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen wegen ihrer Fähigkeit zur Kaltluftproduktion mit hoch. Selbst wenn - entspre-chend den vorstehenden Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des Waldes -dessen Raumwiderstand nur mit hoch zu bewerten wäre, wären die Nord- und die Südvariante bezogen auf dieses Schutzgut allenfalls gleichwertig; die Südvariante wäre jedoch nicht vorzugswürdig.
74 
(5) Die Kläger rügen es als nicht nachvollziehbar, dass der Raumwiderstand bezüglich des Schutzgutes Boden im nordwestlichen Bereich des Untersuchungsraums am geringsten bewertet werde, obwohl die Böden im Bereich der Nordvariante und der Ostvariante hinsichtlich der Funktionen „Leistungsfähigkeit als Filter für Schadstoffe“ und Leistungsfähigkeit als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf gleich bewertet wurden. Diese Sichtweise greift zu kurz. Der Raumwiderstand spiegelt die Konfliktdichte wider. Nach der Umweltverträglichkeitsstudie sollten wegen der Schadstoffimmissionen des Vorhabens eher Böden mit einer sehr hohen oder hohen Leistungsfähigkeit als Filter und Puffer für Schadstoffe in Anspruch genommen werden und Böden mit sehr hoher oder hoher Empfindlichkeit gegen Schadstoffeintrag gemieden werden. Die Umweltverträglichkeitsstudie sieht im Bereich des Offenlandes der Nordvariante die Konfliktdichte als am geringsten an, weil dieses Gebiet zum einen durch seine Bodenbeschaffenheit (sandiger Lehm) besser als Waldböden oder Lehmböden in der Lage sei, als Filter und Puffer für Schadstoffe zu dienen. Sandiger Lehm ist zwar auch bei der Ostvariante vorhanden, dies jedoch nur zu einem kleinen Teil. Überwiegend sind dort Lehmböden zu finden. Zum anderen spreche für die Nordvariante, dass der dort vorhandene sandige Lehm auch weniger empfindlich gegen Schadstoffeintrag sei als die Waldböden der Südvariante oder die Lehmböden der Ostvariante. Darüber hinaus besäßen die Böden der Süd- und der Nordvariante eine gleiche oder höhere Leistungsfähigkeit als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen in der Umweltverträglichkeitsstudie trifft der Vorwurf der Kläger nicht zu, der Raumwiderstand sei fehlerhaft bewertet worden.
75 
(6) Der Vorwurf der Kläger, die Umweltverträglichkeitsstudie habe die Sturmfläche im Wald nicht mitbewertet, trifft nicht zu. Wie oben ausgeführt, wurde die Sturmfläche berücksichtigt und sie betrifft auch nur einen kleinen Bereich am südwestlichen Rand des Untersuchungsgebiets.
76 
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Umweltverträglichkeitsstudie die von den Klägern gerügten Mängel nicht aufweist. Selbst wenn einzelne Bewertungen zu korrigieren wären, folgte daraus nicht die Untauglichkeit der Umweltverträglichkeitsstudie als Grundlage der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde. Denn es handelte sich allenfalls um eine Änderung um eine Bewertungsstufe, die eine Änderung der Gesamtbewertung nicht erforderlich macht. Die Südvariante erweist sich auch dann nicht als eine Variante, die gegenüber der planfestgestellten Nordvariante vorzugswürdig wäre, weil sie sich geradezu aufdrängen würde.
II.
77 
Die Klage bleibt auch mit ihrem Hilfsantrag ohne Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Schutzauflagen gegen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Eigentums durch Verkehrslärm. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger nicht dadurch in ihren Rechten, dass er ihnen einen Anspruch auf Lärmschutz versagt.
78 
1. Die Kläger können auf der Grundlage der §§ 41, 42 und 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV keinen weiteren Lärmschutz beanspruchen, da keine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne von § 1 der 16. BImSchV vorliegt.
79 
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV ist eine Änderung wesentlich, wenn 1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert wird oder 2., wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Die Voraussetzungen der hier allein einschlägigen Nr. 2 sind nicht erfüllt. Weder erreicht der Beurteilungspegel einen Wert von 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht, noch erhöht sich durch das planfestgestellte Vorhaben für die Kläger der Beurteilungspegel um mehr als 3 dB(A). Nach der schalltechnischen Untersuchung beträgt die für die Kläger zu erwartende Belastung durch Lärmimmissionen am Tag maximal 52,6 dB(A) und in der Nacht maximal 48,6 dB(A). Wie oben dargestellt, ist auch dann nicht zu befürchten, dass die durch das planfestgestellte Vorhaben ausgelösten Immissionen bei den Klägern die Schwelle der Gesundheitsgefahr erreicht, wenn das von den Klägern für zutreffend erachtete Verkehrsaufkommen berücksichtigt wird. Die schalltechnische Untersuchung hat zudem ergeben, dass sich der Beurteilungspegel um maximal 1,6 dB(A) erhöhen wird. Berücksichtigt man die von den Klägern erwartete höhere Verkehrsbelastung auf der A 5, fällt die Steigerung noch geringer aus. Denn gegenüber dem Lärm, der von den Fahrzeugen auf den Fahrbahnen ausgelöst wird, fällt der Lärm, der auf der Stellplatzanlage der Tank- und Rastanlage Bühl entsteht, dann entsprechend geringer ins Gewicht.
80 
2. Ein Anspruch auf Lärmschutz besteht auch nicht deshalb, weil wegen des Zusammenwirkens mehrerer Lärmquellen eine Gesundheitsgefährdung der Kläger zu befürchten wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.11.2010 - 4 BN 28.10 -, BRS 76 Nr. 19) ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen nur sicherzustellen, dass "durch diese" keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Maßgeblich ist ausschließlich der Beurteilungspegel des Verkehrslärms, der von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgeht. Die Bildung eines Summenpegels kann aber dann geboten sein, wenn der neue oder der zu ändernde Verkehrsweg in Zusammenwirkung mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege insgesamt zu einer Lärmbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist. Allgemein wird diese Grenze bei etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498).Steht eine Gefährdung dieses Ausmaßes konkret zu befürchten, bedarf es genauerer Erhebungen und Berechnungen hierzu.
81 
Solche konkreten Anhaltspunkte lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Dies hat die überschlägige Berechnung bestätigt, die das Regierungspräsidium in seinem Schriftsatz vom 11.05.2012 vorgenommen hat. Das Regierungspräsidium hat für das mit 50,8 dB(A) in der Nacht am meisten lärmbelastete Grundstück A...straße x unter Zuhilfenahme des dB-Rechners unter www.staedtebauliche-laermfibel.de einen Summenpegel aus den Immissionen des Straßenverkehrs, des Schienenlärms und des Flugzeuglärms ermittelt. Danach ergibt sich für dieses Gebäude ein Gesamtpegel von 53,7 dB(A) in der Nacht. Bei seiner überschlägigen Berechnung geht das Regierungspräsidiums davon aus, dass durch den Schienenlärm der in ca. 1,4 km Entfernung verlaufenden Rheintalbahntrasse ein Beurteilungspegel von 49 dB(A) und durch den Flugzeuglärm ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) verursacht wird. Der Wert von 49 dB(A) für die Rheintalbahntrasse folgt aus dem Schallgutachten des Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung der Rheintalbahntrasse. Dort wird auf Seite 43 ausgeführt, die aktiven Schallschutzmaßnahmen seien derart bemessen worden, dass für die von der Bahntrasse weiter entfernt liegenden Bereiche - u.a. Halberstung - die Grenzwerte für alle Flächennutzungen eingehalten werden. Dies ist für das Grundstück A...-straße x der Fall, wenn der nächtliche Beurteilungspegel 49 dB(A) nicht überschreitet. Der Wert von 45 dB(A) für den Flugzeuglärm berücksichtigt, dass im Planfeststellungsverfahren Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden für den Immissionsort Leiberstung Friedhof ein äquivalenter Dauerschallpegel von 40,8 dB(A) tags und 31,4 dB (nachts) berechnet wurden. Da der Immissionsort Leiberstung Friedhof deutlich näher am Flughafen liegt als das Grundstück A...straße x, dürfte die Annahme eines Beurteilungspegels von 45 dB(A) in der Nacht sogar eher zu hoch als zu niedrig sein. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass der von der A 5 ausgelöste Beurteilungspegel für das Grundstück A...straße x wegen des höheren Verkehrsaufkommens um 1 dB(A) auf 51,8 dB(A) zu erhöhen ist, läge der Summenpegel mit 54,3 dB(A) immer noch deutlich unter der kritischen Marke von 60 dB(A). Erst recht gilt dies für die Lärmbelastung der Kläger, deren Grundstück aufgrund der größeren Entfernung zu den Emissionsorten geringeren Immissionen ausgesetzt ist als das Grundstück A...straße x.
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3. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Senats vom 13.03.1996 (- 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423) berufen. Nach dieser Entscheidung liegen ausnahmsweise in atypischen Fällen auch dann schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG vor, wenn die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV nicht überschritten sind. Es seien dann unter direktem Rückgriff auf die gesetzliche Bestimmung in § 41 Abs. 1 BImSchG (ggfs. zusätzliche) aktive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen. Solche atypischen Fälle könnten vorliegen, wenn Verkehrslärmbelastungen absehbar seien, die wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten oder mit Rücksicht auf die in der 16. BImSchV festgelegten Berechnungsmethoden zur Bestimmung der maßgeblichen Beurteilungspegel auch unter Berücksichtigung des Kompromisscharakters der in der 16. BImSchV bestimmten Lärmgrenzwerte und ihrer bewussten Pauschalierung erkennbar in ihrer Belastungsintensität nicht angemessen erfasst würden - etwa wegen der Nichtberücksichtigung von Schallspitzen oder der ungelösten Frage der Summierung von Verkehrsgeräuschen aus mehreren Straßenbauvorhaben. Von dieser Rechtsprechung ist der Senat jedoch bereits im Jahr 2002 wieder abgerückt. In seinem Urteil vom 28.01.2002 (- 5 S 2328/99 -, juris) hat der Senat ausgeführt, dass er auf Grund der nach dem Urteil vom 13.03.1996 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu neige, seine im Urteil vom 13.03.1996 geäußerte Rechtsauffassung jedenfalls insoweit aufzugeben, als danach Rechtsansprüche auf Schallschutz nach § 41 Abs. 1 BImSchG unabhängig von der in der 16. BImSchV konkretisierten Erheblichkeitsschwelle selbst bei (Gesamt-)Lärmbelastungen in Betracht kämen, die zu keiner mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung führen und nicht in die Substanz des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreifen.
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In Anbetracht der tatsächlich wohl zu erwartenden besonders hohen Lärmbelastung sonntags um 22 Uhr erscheint im vorliegenden Fall vordergründig ein atypischer Sonderfall im Sinne der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 13.03.1996 zwar denkbar. Denn diese Spitzenbelastung wird von der in der 16. BImSchV i.V.m. den RLS-90 vorgeschriebenen Berechnungsmethode nicht erfasst. Es kommt hinzu, dass die Lärmbelastung der Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben in der Nacht allenfalls knapp unterhalb des Grenzwerts der 16. BImSchV liegt. Daraus folgt jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf Lärmschutz, der auch im Wege der Abwägung nicht zu überwinden wäre. Denn es ist Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Lärmschutz zu gewähren ist, solange die Schwelle zur Grundrechtsverletzung nicht überschritten ist. Da die von der 16. BImSchV in Bezug genommenen RLS-90 die Lärmsituation von Parkplätzen und speziell von Tank- und Rastanlagen behandeln, sieht der Senat keine Lücke, die durch eine erweiternde Auslegung zu schließen wäre. Die Schwelle zur grundrechtsverletzenden Lärmbelastung überschreiten die Lärmimmissionen bei den Klägern - wie dargelegt - nicht.
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4. Liegen nach den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch auf Lärmschutz nicht vor, gelten die Lärmwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV den Klägern gegenüber nicht als Grenzwerte. Sie dienen jedoch als Orientierungshilfe (BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367). Denn die Verordnung gibt sachverständige bzw. fachliche Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung wieder (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 11.05.1999 - 7 A 10095/99 -, juris).
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Die Kläger können jedoch nicht verlangen, dass die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die Lärmbelastung durch das planfestgestellte Vorhaben oder die Gesamtlärmbelastung ihr Planungsermessen erneut ausübt. Denn es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Behörde ihr Ermessen nicht zugunsten der Kläger ausgeübt und ihnen weitergehenden Lärmschutz gewährt hat. Nach der vom Senat nicht beanstandeten Schallprognose werden die Grenz- bzw. Orientierungswerte des § 2 Abs. 1Nr. 2 der 16. BImSchV eingehalten; bei dem von den Klägern für zutreffend erachteten Verkehrsaufkommen würde der nächtliche Wert nur geringfügig - unterhalb der Hörbarkeitsschwelle - überschritten. Die Gesamtlärmbelastung bewegt sich zudem in keinem Fall an der Grenze zur Gesundheitsgefahr. Darüber hinaus ist bei Grundstücken in der Umgebung der Kläger, die mit Lärmimmissionen knapp oberhalb der Lärmwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV belastet sind, kein zusätzlicher (passiver) Lärmschutz festgestellt worden. Nach der schalltechnischen Untersuchung wird der Richtwert bereits unter Zugrundelegung von 71.700 Kfz/24 h an vier Häusern überschritten. So beträgt der maximale Beurteilungspegel am Haus A...straße x 50,3 dB(A), am Haus A...-straße x 49,9 dB(A), am Haus A...straße x 49,5 dB(A) und am Haus A...-straße x 49,3 dB(A). Passive Lärmschutzmaßnahmen sind für die betroffenen Fassaden dennoch nicht planfestgestellt worden. Ein Beurteilungspegel von 49,6 dB(A) bei den Klägern hätte daher den Beklagten nicht veranlasst, ihnen passiven Lärmschutz zuzuerkennen. Bei dieser Sachlage sind Ermessensfehler der Planfeststellungsbehörde nicht zu erkennen.
C.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
88 
Beschluss vom 7. August 2012
89 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird nach § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 34.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
90 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.

(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.

Tenor

Die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - wird aufgehoben.

Gründe

Die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - ist gesetzwidrig. Sie verstößt gegen Art. 90 Abs. 2 GG. Danach verwaltet der ... die Autobahn ... im Auftrag des Bundes und tritt dabei auch nach außen im eigenen Namen auf; lediglich intern untersteht er den Weisungen des Bundes (Art. 85 Abs. 3 GG). Und zwar gilt dies für den gesamten Umfang der Bundesstraßenverwaltung; § 6 Abs. 4 FStrG hat insoweit nur grundbuchrechtliche Bedeutung. Für eine bundeseigene Verwaltungskompetenz, auch im Sinn des § 63 Nr. 3 VwGO, ist mithin kein Raum (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1981 - 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342/ 344). Auswirkungen auf das Enteignungsrecht des Trägers der Straßenbaulast (§ 19 Abs. 1 Satz 1 FStrG) sind mit der Aufhebung der Beiladung im Übrigen nicht verbunden, weil der Freistaat Bayern insoweit wie dargelegt nach außen im eigenen Namen auftritt und die Tatbestandsmerkmale des Wohls der Allgemeinheit und der Gesetzmäßigkeit der Enteignung davon nicht beeinflusst werden (vgl. im Übrigen auch Dünchheim in Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 19 Rn. 23).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.