Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Dez. 2017 - 2 K 105/15

bei uns veröffentlicht am20.12.2017

Tatbestand

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Die Antragsteller sind Miteigentümer des in der Gemarkung A-Stadt gelegenen Grundstücks A-Straße 46, Flur A, Flurstück 669/120; der Antragsteller zu 2. ist zudem Eigentümer des Grundstücks A-Straße 9, Flur A, Flurstück 636/155. Sie wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Satzung des Antragsgegners über den vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht vom 30.07.2014.

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Der Antragsgegner nimmt die ihm obliegende Pflicht zur Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers, in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms auf der Grundlage seines Abwasserbeseitigungskonzepts vom 18.04.2007 in der Fassung der Fortschreibung vom 14.10.2013 wahr. Danach gibt es in der Ortslage A-Stadt neben neu errichteten Schmutzwasserkanälen zwei Bürgermeisterkanalabschnitte. Das zentral gesammelte Schmutzwasser wird der unbelüfteten Teichkläranlage A-Stadt zugeführt und dort behandelt. Neben dem der Kläranlage A-Stadt zugeführten Abwasser werden in der Ortslage A-Stadt weiterhin zwei kleinere kommunale Kläranlagen (Mechanische Kläranlagen) betrieben: die Kläranlage "R-Straße" und die Kläranlage "A-Straße". Auf diesen Anlagen wird insgesamt das auf 23 Grundstücken anfallende Abwasser behandelt. Neben dem zentral gesammelten Schmutzwasser wird das übrige in der Ortslage A-Stadt anfallende Abwasser mittels Kleinkläranlagen (gemäß DIN 4261; Teil 1) dezentral behandelt bzw. in abflusslosen Gruben gesammelt. Auch die in der Ortslage A-Stadt gelegenen Grundstücke der Antragsteller werden dezentral entsorgt; das anfallende Abwasser wird nach einer entsprechenden Behandlung in einer Kleinkläranlage in einen Bürgermeisterkanal eingeleitet.

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Nach dem ursprünglichen Abwasserbeseitigungskonzept des Antragsgegners vom 18.04.2007 (Teilkonzept A-Stadt [Konzeptnr. 02-03.04.01] mit Stand August 2006) war für die Ortschaft A-Stadt der Anschluss aller Grundstücke an das Abwasserbeseitigungsnetz des Antragsgegners vorgesehen. Mit der Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts vom 14.10.2013 wurde für den nördlichen und nordöstlichen Teil der Ortschaft A-Stadt die schmutzwassertechnische Entsorgung "Planung und Errichtung eines Trennsystems nach ATV-A-105" gewählt. Für den südlichen Teil der Ortschaft A-Stadt wurde in Abstimmung mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde der dauerhafte Ausschluss von Grundstücken, u. a. auch der Antragsteller, von der zentralen Schmutzwasserbeseitigung festgelegt und abweichend von der ursprünglichen Planung die Entsorgungsvariante "Behandlung des anfallenden häuslichen Schmutzwassers mittels vollbiologischer Kleinkläranlagen gemäß DIN 4261; Teil 2" neu festgesetzt. Als Grund für die Neufestsetzung wird in der Fortschreibung unter Nr. 4.1 die Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie angegeben, deren Zielstellung eine abwassertechnische Entsorgung nach dem Stand der Technik bis Ende des Jahres 2015 sei.

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Ausweislich des Protokolls der 2. öffentlichen Verbandsversammlung am 16.04.2014 wird unter TOP 4 "Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts" ausgeführt, "dass entsprechend der EU Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) alle Grundstücke bis Ende 2016 über eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung verfügen müssen. Eine Verlängerung der zentralen Anschlusspflicht gebe es nur, wenn die Maßnahme begründet werde, wie z. B. Koordinierung mit Straßenbaulastträgern, Bauvorhaben in Trinkwasserschutzgebieten. Für jeden Ort sei die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme nachzuweisen. Ansonsten seien die Grundstücke auszuschließen und in die Ausschlusssatzung aufzunehmen. Die Ausschlusssatzung gelte für 15 Jahre, danach könne die Erschließung wieder neu bewertet werden".

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In ihrer Sitzung am 30.07.2014 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners aufgrund des § 79a des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16.03.2011 in Verbindung mit der damals noch geltenden Gemeindeordnung sowie dem Abwasserbeseitigungskonzept vom 18.04.2007 in der Fassung der Fortschreibung vom 14.10.2013 die Satzung des Antragsgegners über den vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht (im Folgenden: Ausschlusssatzung). Die Ausschlusssatzung des Antragsgegners wurde am 07.08.2014 öffentlich bekannt gemacht; die Grundstücke der Antragsteller sind Bestandteil der Anlage 1 zur Ausschlusssatzung des Antragsgegners.

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§ 1 der Ausschlusssatzung bestimmt:

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"(1) Der Wasserverband C. betreibt als Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der jeweils gültigen Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung im Gebiet des Wasserverbandes C. (Entwässerungssatzung) und der Allgemeinen Bedingungen des Wasserverbandes C. für den Anschluss an die Abwasseranlagen und deren Benutzung (Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser - AEB-A -) eine öffentliche Einrichtung zur

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a) zentralen Schmutzwasserbeseitigung im gesamten Verbandsgebiet,

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b) dezentralen Schmutzwasserbeseitigung im gesamten Verbandsgebiet aus Kleinkläranlagen,

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c) dezentralen Schmutzwasserbeseitigung im gesamten Verbandsgebiet aus abflusslosen Sammelgruben

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(2) Der Wasserverband C. ist berechtigt, nach Maßgabe des § 79 a Absatz 1 WG LSA Abwasser aus seiner Abwasserbeseitigungspflicht ganz oder teilweise auszuschließen, wenn

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1. das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann,

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2. eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten, wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder aufgrund der Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist oder

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3. dies aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist

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und eine gesonderte Beseitigung der Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

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(3) Die Aufgabe zur Übernahme und Beseitigung des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes kann nicht ausgeschlossen werden."

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§ 2 Abs. 1 der Ausschlusssatzung regelt darüber hinaus:

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"(1) Die in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Grundstücke laut dem Abwasserbeseitigungskonzept vom 18.04.2007 und der Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes vom 14.10.2013, werden von der Abwasserbeseitigungspflicht ausgenommen. Bei Einleitung in einen Bürgermeisterkanal umfasst der Ausschluss von der Abwasserbeseitigungspflicht nur die Abwasserbehandlung. Der Ausschluss bezieht sich nicht auf die Übernahme und Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes."

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Mit Schreiben vom 07.01.2015 und 13.02.2015 forderte der Antragsgegner die Antragsteller auf, die auf ihren Grundstücken befindlichen Kleinkläranlagen bis zum 31.12.2015 mit einer biologischen Behandlungsstufe versehen zu lassen und eine schriftliche Bestätigung der bauausführenden Firma über die Fertigstellung der Nachrüstung zu übersenden. Zur Begründung wurde ausgeführt, laut Ausschlusssatzung vom 07.08.2014 seien ihre Grundstücke nicht mehr zur abwassertechnischen Erschließung vorgesehen. Gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 der Entwässerungssatzung vom 25.04.2013 seien die Grundstücksentwässerungsanlagen, zu denen auch Kleinkläranlagen gehörten, nach dem Stand der Technik zu betreiben und ggf. zu ändern. Der Stand der Technik werde nur eingehalten, wenn die Kleinkläranlagen mit einer biologischen Behandlungsstufe versehen würden. Das hiergegen von den Antragstellern betriebene Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

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Am 24.07.2015 haben die Antragsteller einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die derzeit vorhandene Beseitigung von Abwässern über Kleinkläranlagen sei grundsätzlich problematisch. Sie widerspreche den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Nach der DIN 4261 Teil 1 sollten Kleinkläranlagen nur in Ausnahmefällen und als Übergangslösung in Fällen zu dulden sein, bei denen der Anschluss an das öffentliche Entwässerungsnetz mit ausreichend bemessener Kläranlage kurzfristig sichergestellt werde. Grundstücke im Zusammenhang bebauter Ortsteile seien grundsätzlich zentralisiert in der Abwasserbeseitigung zu berücksichtigen, wenn es nicht besondere Gründe gebe, die dem Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigung entgegenstünden. Aus dem Protokoll vom 16.04.2016 ergebe sich, dass die Verbandsversammlung bei der Entscheidung zur Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts, die Grundlage für die strittige Ausschlusssatzung gewesen sei, von Voraussetzungen ausgegangen sei, die nicht den Vorgaben aus § 79a WG LSA entsprächen; insbesondere regele diese Vorschrift keineswegs, dass "Grundstücke anzuschließen" seien, wenn für den betreffenden Ort "die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme" nicht "nachzuweisen" sei. Es könne vielmehr nur darum gehen, ob die Übernahme des Abwassers "wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes und aufgrund der Siedlungsstruktur" nicht in Betracht komme. Insoweit seien hohen Anforderungen an die Voraussetzungen des § 79a WG LSA zu stellen. Mit seinem Urteil vom 21.10.2014 (Az: 4 L 195/13) habe das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zur gleichlautenden Regelung in § 151 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WG LSA a. F. bereits zutreffend festgestellt, dass "angesichts des Schutzzwecks" dieser Regelungen "und der überragenden Bedeutung, die einer ordnungsgemäßen schadlosen Abwasserbeseitigung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zukommt,…bei der Frage welcher Aufwand einer eigentlich abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zuzumuten ist, um eine ordnungsgemäße zentrale Abwasserbeseitigung zu gewährleisten, ein strenger Maßstab anzulegen" sei. Diesen Maßstab habe der Antragsgegner verkannt. Zudem habe der Verbandsversammlung die vom Institut H-Stadt fast ein Jahr später eingeholte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nicht vorgelegen, so dass sie auch nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 79a Abs. 1 Nr. 2 WG LSA habe entscheiden können. Grundsätzlich müssten aber in der Verbandsversammlung alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorliegen, so dass jeder Teilnehmer sich ein eigenes Urteil dazu erlauben könne. Nach dem Protokoll vom 30.07.2014 habe es allerdings nicht einmal eine Erörterung zu den Voraussetzungen für den Erlass einer Ausschlusssatzung gegeben. Die von dem Antragsgegner vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung sei zudem in sich nicht schlüssig, weil der Berechnung unzutreffende Werte zugrunde gelegt worden seien und der marode Zustand des vorhandenen Bürgermeisterkanals nicht berücksichtigt worden sei. Außerdem gebe es noch eine dritte Variante, die der Antragsgegner nicht berücksichtigt habe, nämlich den Anschluss nach T..

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Die Antragsteller beantragen,

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die Satzung des Antragsgegners vom 30.07.2014 über den vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht für unwirksam zu erklären.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er macht geltend, die auf § 79a Abs. 1 Nr. 2 WG LSA beruhende Ausschlusssatzung sei formell und materiell rechtmäßig. Bereits im Rahmen der Fortschreibung des Schmutzwasserbeseitigungskonzepts seien mit der für die Genehmigung des Konzepts gemäß § 79 Abs. 3 WG LSA zuständigen unteren Wasserbehörde des Landkreises Stendal ausführliche Gespräche zu den einzelnen Einzugsgebieten - und hier auch im Bereich C-Stadt zu dem Ortsteil A-Stadt - geführt worden. Hierbei seien auch die Zielsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG berücksichtigt worden, die die Erreichung eines guten Zustands der europäischen Gewässer bis Ende 2016 anstrebe. Zentrale Erschließungsmaßnahmen in den Jahre 2016 ff. sollten nur noch aufgenommen werden, sofern die Erschließung z. B. aufgrund von zu erwartenden Straßenbaumaßnahmen bzw. geplanten Baumaßnahmen zur Niederschlagswasserbeseitigung mit hoher Wahrscheinlichkeit realisierbar sein würden. Für die noch nicht zentral erschlossenen Teile der Ortslage A-Stadt sei nach Rücksprache mit den betroffenen Stellen festgestellt worden, dass in den Folgejahren dort weder ein Straßenbau noch Maßnahmen zur Beseitigung des Niederschlagswassers geplant seien. Zudem sei auch die unbedingt erforderliche Förderung durch das Land Sachsen-Anhalt äußerst fraglich, da die Maßnahme aus wasserwirtschaftlicher und wirtschaftlicher Sicht nicht der Förderrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt entspräche.

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Er, der Antragsgegner, habe bei der Fortschreibung des Schmutzwasserkonzepts seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der vorhandenen Abwasserbeseitigung, der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie der Wirtschaftlichkeit der zu tätigen Investitionen für das gesamte Verbandsgebiet getroffen. Aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten sei eine zentrale abwasserseitige Erschließung aller Teile des Verbandsgebiets ausgeschlossen. Insoweit sei er unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte gehalten, eine sachgerechte Auswahl zu treffen. Da auch keine zwingenden wasserwirtschaftlichen Gründe für eine zentrale abwasserseitige Erschließung der noch nicht erschlossenen Teile der Ortslage A-Stadt vorlägen, habe die bisherige Form der Abwasserbeseitigung über Bürgermeisterkanäle beibehalten werden sollen.

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Eine zentrale Erschließung könne auch nicht über einen Anschluss an die unbelüftete Teichkläranlage erfolgen. Demzufolge könne eine zentrale Schmutzwasserbeseitigung nur durch den Bau einer Überleitung nach B-Stadt (Variante 1) mit Fortleitung in eine bestehende Kläranlage oder über einen Neubau einer Kläranlage in A-Stadt (Variante 2) erfolgen. Das Institut für Wasserwirtschaft H-Stadt habe für die Variante 1 Kosten in Höhe von 2.156.781 Mio. Euro und für die Variante 2 in Höhe von 2.693.480 Mio. Euro geschätzt, um 52 Grundstücke an eine zentrale Schmutzwasserbeseitigung anzuschließen. Im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung läge der jährliche Fehlbetrag bei Realisierung der Variante 1 bei 100.000,00 Euro. Mit der Realisierung der Variante 2 betrüge die jährliche Unterdeckung rund 160.000,00 Euro. Auch unter Berücksichtigung etwaiger Fördermittel würden bei beiden Varianten negative Deckungsbeiträge in Höhe von 28.000,00 bzw. 75.000,00 Euro erwirtschaftet werden. Dieser unverhältnismäßig hohe Aufwand und die Tatsache, dass bei entsprechender Nachrüstung der auf dem Grundstück vorhandenen Kleinkläranlagen auch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werde, begründeten den teilweisen Ausschluss für Teile der Ortslage A-Stadt. Mit diesen Erwägungen habe sich die Verbandsversammlung mehrfach beschäftigt. Das Abwasserbeseitigungskonzept sei im Vorfeld mit allen Einheits- und Verbandsgemeinden erörtert und abgestimmt worden. Die Kostenschätzung des Instituts H-Stadt sei beauftragt worden, um eine detaillierte, von einem Dritten erstellte Kostenschätzung vorzulegen. Ein Gefälligkeitsgutachten sei hierin nicht zu sehen. Auch sei die Berechnung rechnerisch zutreffend. Ein Anschluss an die Kläranlage in T. wäre zwar theoretisch denkbar; im Rahmen des Planungsermessens sei diese Variante aber zurückgestellt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist zulässig (I.) und begründet (II.).

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I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

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Die angegriffene Satzung über den vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht des Antragsgegners vom 30.07.2014 ist als „andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift“ nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 10 AG VwGO LSA statthafter Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt, weil der Normenkontrollantrag am 24.07.2015 und damit innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung am 20.08.2014 durch Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Stendal eingelegt wurde. Die Antragsteller können auch geltend machen, durch die Ausschlusssatzung in ihren Rechten verletzt zu sein, weil ihre Grundstücke gemäß Anlage 1 der Satzung vom vollständigen Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht des Antragsgegners erfasst werden. Insoweit bestehen entgegen der Auffassung des Antragsgegners keine Bedenken gegen die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller.

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II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

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Die streitgegenständliche Ausschlusssatzung des Antragsgegners findet in der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 79a Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16.03.2011 keine hinreichende Rechtsgrundlage und ist damit unwirksam.

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Nach dieser Vorschrift schließt eine Gemeinde auf der Grundlage des Schmutzwasserbeseitigungskonzepts durch Satzung Abwasser oder Schlamm aus ihrer Beseitigungspflicht ganz oder teilweise aus, wenn

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1. das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann,

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2. eine Übernahme des Abwassers oder des Schlamms wegen technischer Schwierigkeiten, wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder aufgrund der Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist oder

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3. dies aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist

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und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers oder des Schlamms das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

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Die Regelung des § 79a WG LSA knüpft an die Bestimmung des § 78 Abs. 1 WG LSA an, mit der in Ausfüllung der bundesrechtlichen Vorgabe des § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2585) grundsätzlich die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Der sachliche Umfang dieser Aufgabe ergibt sich aus § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG, wonach die Abwasserbeseitigung das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung umfasst. Zur Abwasserbeseitigung gehört dabei auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG). Das Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthält insoweit keine eigene Definition mehr (anders noch § 150 Abs. 1 WG LSA a. F.), sondern bestimmt in § 78 Abs. 1 Satz 1 WG LSA lediglich, dass die Gemeinden das gesamte auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser einschließlich des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers zu beseitigen haben.

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Die Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden bzw. der zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung gebildeten Zweckverbände erfordert die Schaffung öffentlicher Einrichtungen, die das im Gemeinde- bzw. Verbandsgebiet anfallende Abwasser beseitigen. Dabei ist vorrangig die Errichtung zentraler Abwasserbeseitigungsanlagen anzustreben, weil sie den Anforderungen an eine umfassende Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 WHG, Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, am ehesten gerecht werden. Dem Vorrang zentraler Einrichtungen Rechnung tragend verpflichtet auch der von dem Antragsgegner in Bezug genommene Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Amtsblatt Nr. L 135/40; juris) die Abwasserbeseitigungspflichtigen, gemeindliche Gebiete bestimmter Größenordnungen mit einer Kanalisation auszustatten. Zwar ermöglicht § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG auch eine Beseitigung von Abwasser mittels dezentraler Anlagen wie etwa Hauskläranlagen oder abflusslose Gruben, um den Gemeinden mehr Spielraum für die "Optimierung ihrer Entsorgungskonzepte" zu eröffnen (vgl. BT-Drucksache 13/4788, S. 20). Der Wortlaut des § 55 Abs. 1 WHG, insbesondere die als Kannbestimmung ausgestaltete Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG, macht aber deutlich, dass die Abwasserbeseitigungspflicht grundsätzlich der öffentlichen Hand übertragen sein soll und nur ausnahmsweise eine Verlagerung auf private Dritte in Betracht kommen kann (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 14.09.2000 - 3 M 166/00 -, juris). Darauf basierende landesrechtliche Bestimmungen stellen daher eng auszulegende Ausnahmeregelungen dar (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.07.2014 - 2 L 126/12 - und Urt. v. 04.11.2004 - 1 K 345/03 -; OVG RP, Urt. v. 21.12.1995 - 1 A 10571/95 -, jeweils zit. nach juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 56 RdNr. 18; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 56 WHG RdNr. 19).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt der Senat offen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG LSA für einen vollständigen Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht des Antragsgegners erfüllt sind (dazu 1.); denn jedenfalls beeinträchtigt die von dem Antragsgegner vorgesehene gesonderte Beseitigung des Abwassers oder des Schlamms von weiten Teilen des Verbandsgebiets das Wohl der Allgemeinheit (dazu 2.).

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1. Der Senat hat Zweifel, ob die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG LSA vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist der Ausschluss von der Abwasserbeseitigungspflicht möglich, wenn eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten, wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder auf Grund der Siedlungsstruktur angezeigt ist.

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Anhaltspunkte dafür, dass eine zentrale Abwasserbeseitigung in dem von der Ausschlusssatzung erfassten Verbandsgebiet des Antragsgegners, insbesondere der Ortschaft A-Stadt, wegen technischer Schwierigkeiten nicht möglich oder aufgrund der Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist, gibt es nicht und werden auch von dem Antragsgegner nicht aufgezeigt.

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Es ist derzeit auch nicht erkennbar, dass eine zentrale Entsorgung der von der Abwasserbeseitigung ausgeschlossenen Grundstücke einen unverhältnismäßig hohen Aufwand zur Folge hat. Angesichts des Schutzzwecks der §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 56 WHG, 78 WG LSA und des Ausnahmecharakters des § 79a WG LSA sowie der überragenden Bedeutung, die einer ordnungsgemäßen schadlosen Abwasserbeseitigung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zukommt, ist bei der Frage, welcher Aufwand einer abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zuzumuten ist, um eine ordnungsgemäße zentrale Abwasserbeseitigung zu gewährleisten, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. schon OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004, a.a.O. RdNr. 41; OVG RP, Urt. v. 21.12.1995, a.a.O. RdNr. 19). Dies gilt in besonderem Maße, wenn ein Wasserverband nach seinem Abwasserbeseitigungskonzept - wie hier - einen dauerhaften Ausschluss bestimmter Gebiete vorsieht.

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Der Senat lässt offen, ob bei der Bestimmung, wann der Aufwand für die Herstellung einer zentralen Abwasserbeseitigung unverhältnismäßig hoch ist, ein Maßstab anzulegen ist, der die Kosten für die Schaffung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen dem Nutzen für einen wirksamen Gewässerschutz gegenüberstellt (so OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004, a.a.O. Leitsatz 3), oder nicht eher ein Maßstab zu wählen ist, der die üblicherweise anzusetzenden Kosten für die Herstellung vergleichbarer zentraler öffentlicher Einrichtungen den im konkreten Fall anzusetzenden Kosten gegenüberstellt (so BayVGH, Urt. v. 27.07.2017 - 8 A 16.40019 -, juris RdNr. 58), wozu der Senat neigt. Der Antragsgegner hat bei der Bewertung der (UN-)Verhältnismäßigkeit des Aufwands für die Herstellung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen in dem von ihm durch die streitgegenständliche Satzung von der Abwasserbeseitigung ausgeschlossenen Verbandsgebiet allerdings keinen dieser Maßstäbe zugrunde gelegt.

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Ausgehend von seinem eigenen Vortrag hat der Antragsgegner vielmehr seine Entscheidung, weite Teile seines Verbandsgebiets von der Abwasserbeseitigungspflicht auszuschließen, ausschließlich an seinen "wirtschaftlichen Möglichkeiten" und der "Wirtschaftlichkeit der zu tätigen Investitionen für das gesamte Verbandsgebiet" ausgerichtet und ist bei dieser Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu dem Ergebnis gekommen, dass "aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten eine zentrale abwasserseitige Erschließung aller Teile des Verbandsgebiets ausgeschlossen sei". Diese Sichtweise wird bestätigt durch die Erläuterungen der Abteilungsleiterin des Antragsgegners, Frau (T.), die unter TOP 4 "Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts" u. a. ausgeführt hat, "Für jeden Ort sei die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme nachzuweisen. Ansonsten seien die Grundstücke auszuschließen und in die Ausschlusssatzung aufzunehmen." Das Abstellen auf die Wirtschaftlichkeit der Abwasserbeseitigung ist indes mit dem Wortlaut des § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG LSA schon deswegen nicht vereinbar, weil die Vorschrift auf einen "unverhältnismäßig hohen Aufwand" und damit auf einen die konkrete Maßnahme betreffenden Vergleichsmaßstab, nicht auf bloße Wirtschaftlichkeitserwägungen des Abwasserbeseitigungspflichtigen, abstellt. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG LSA auch auf eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise wäre im Übrigen mit dem Charakter der Norm als einer eng auszulegenden Ausnahmeregelung, für die ein strenger Maßstab gilt, unvereinbar.

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Ob die Voraussetzungen des § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG LSA vorliegen, kann schließlich nicht anhand des von dem Antragsgegner vorgelegten Kostenvergleichs "Zentrale Schmutzwasserentsorgung Gemeinde A-Stadt" des Instituts für Wasserwirtschaft H-Stadt vom 24.07.2015 festgestellt werden, weil dieses lediglich die tatsächlich aufzuwendenden Baukosten für zwei ausgewählte Varianten der Herstellung einer zentralen Abwasserbeseitigungsanlage für die Gemeinde A-Stadt ermittelt hat. Ob der von dem Institut H-Stadt für die kostenintensivste Variante 2 errechnete Aufwand in Höhe von rund 5.946 € je Einwohner (bzw. in Höhe von 1.783,93 € je Einwohner nach Abzug von Baukostenzuschüssen, Hausanschlusskosten sowie Fördermitteln) unverhältnismäßig hoch ist, ergibt sich aus dem Kostenvergleich nicht.

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Letztlich kann der Senat die Frage, ob die Herstellung einer zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage für den Antragsgegner einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeutet, aber dahinstehen lassen.

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2. Jedenfalls ist die Ausschlusssatzung des Antragsgegners nicht mit § 79a Abs. 1 Satz 1 WG LSA vereinbar, weil der von dem Antragsgegner geregelte vollständige oder teilweise Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht zugunsten einer Beseitigung des Abwassers über Kleinkläranlagen mit nachgeschalteter Einleitung in Gewässer und über abflusslose Gruben das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt.

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Der Begriff "Wohl der Allgemeinheit" ist weder im Wasserhaushaltsgesetz (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG) noch im Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt definiert. Auch § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG bestimmt lediglich, dass Abwasser so zu beseitigen ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Zu den dem Wohl der Allgemeinheit unterfallenden öffentlichen Belangen gehören nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, aber jedenfalls die Interessen, deren Wahrung spezifisch mit der geordneten Abwasserbeseitigung bezweckt wird, nämlich die Verhinderung einer Verunreinigung der Gewässer und das Unterbleiben einer vermeidbaren Beeinträchtigung der ökologischen Funktionen der Gewässer (§ 1 WHG). Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist im Interesse des Allgemeinwohls die Sauberkeit der Gewässer (vgl. OVG NW, Urt. v. 12.03.2013 - 20 A 1564/10 -, juris RdNr. 48; Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, 11. Aufl., § 55 WHG).

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Dem entsprechend geht auch das Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt mit der in § 79a WG LSA nur für Ausnahmefälle zugelassenen Durchbrechung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden und der damit im Gesetz zugleich vorgegebenen zentralen Abwasserbehandlung von der Erwägung aus, dass die Wahrnehmung der Abwasserbeseitigungspflicht unter der Verantwortung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in besonderer Weise Gewähr dafür bietet, dass das Abwasser schadlos und ohne das Wohl der Allgemeinheit zu beeinträchtigen beseitigt wird. Damit hat der Gesetzgeber die Gefahr, dass von Privaten errichtete Kleinkläranlagen bewusst oder unbewusst unsachgemäß betrieben oder unterhalten werden und infolge dessen Gefährdungen von Gewässern zu befürchten sind, als gewichtiger eingeschätzt als das Interesse der Gemeinde, von Kosten für eine zentrale Abwasserbeseitigung durch eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten verschont zu bleiben (OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004, a. a. O. RdNr. 42). In diesem Sinne hat auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 12.03.2013, a. a. O. RdNr. 52) entschieden, dass die Beseitigung des Abwasser über Kleinkläranlagen mit nachgeschalteter Einleitung in Gewässer und über abflusslose Gruben hinter dem hohen technischen Standard der Abwasserbeseitigung und dem damit verbundenen Schutz der Gewässer sowie der Volksgesundheit zurückbleibt, den eine Kanalisation mit Anschluss an eine größere Kläranlage bietet. Eine Kanalisation mit Anschluss an eine zentrale Kläranlage werde im Verhältnis zu Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben den Anforderungen an eine an Gemeinwohlbelangen orientierte Beseitigung von kommunalem Abwasser regelmäßig besser gerecht und sei folglich das vorrangig anzustrebende System zur Abwasserbeseitigung (OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004, a. a. O. RdNr. 42; OVG NW, Urt. v. 12.03.2013, a. a. O. RdNr. 52 ff.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an, zumal auch Art. 3 Abs. 1 der von dem Antragsgegner ausdrücklich in Bezug genommenen Richtlinie 91/271/EWG wie selbstverständlich davon ausgeht, dass die Ausstattung von Gemeinden mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage regelmäßig erforderlich und damit vorrangig anzustreben ist.

52

Mit seinem Hinweis darauf, dass Kleinkläranlagen als gleichwertige Dauerlösung möglich seien, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen, verkennt der Antragsgegner, dass die einschlägigen gesetzlichen Regelungen (§§ 55 WHG, 78 WG LSA) grundsätzlich von der Abwasserbeseitigungspflicht der öffentlichen Hand und nicht von der privater Dritter ausgehen. Zwar bestimmt § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG, dass dem Wohl der Allgemeinheit auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen kann. Diese Vorschrift ist allerdings schon aufgrund ihres Wortlauts ("kann") als Ausnahmevorschrift zu verstehen, für deren Anwendung - ebenso wie § 79a WG LSA - angesichts ihres Schutzzwecks und der überragenden Bedeutung, die einer ordnungsgemäßen schadlosen Abwasserbeseitigung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zukommt, ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ein Ausschluss von der Abwasserbeseitigungspflicht der öffentlichen Hand kommt folglich nur unter strengen Voraussetzungen ausnahmsweise in Betracht, z. B. bei Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile, insbesondere Streusiedlungen, sowie ähnlich dünn besiedelten oder abgelegenen Gebieten (OVG NW, Urt. v. 12.03.2013, a. a. O. RdNr. 56). In jedem Fall hat der Abwasserbeseitigungspflichtige aber eine Einzelfallprüfung anzustellen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme vorliegen, mithin das Wohl der Allgemeinheit nicht im Sinne des § 79a Abs. 1 Satz 1 WG LSA beeinträchtigt ist.

53

Dass derartige Umstände für das von der Ausschlusssatzung erfasste Verbandsgebiet vorliegen, ist weder ersichtlich noch von dem Antragsgegner ermittelt oder zumindest behauptet worden. Eine Einzelfallprüfung wäre aber gerade im vorliegenden Fall angezeigt gewesen, weil sich in der Ortschaft A-Stadt und insbesondere in der in der Ortslage befindlichen A-Straße, an die die Grundstücke der Antragsteller angrenzen, teilweise eine Kanalisation befindet. Vor diesem Hintergrund ist der pauschale Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht mit § 79a Abs. 1 Satz 1 WG LSA nicht vereinbar.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

55

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 1 Zweck


Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 54 Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung


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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Okt. 2014 - 4 L 195/13

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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Schmutzwassergebührenbescheid des Beklagten, mit dem sie zur Zahlung einer Grund- und Verbrauchsgebühr für einen Gebührenzeitraum im Jahr 2010 herangezogen wird. 2 Sie ist Eigentümerin des Wohngr

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Juli 2014 - 2 L 126/12

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Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigung einer Änderung seines Abwasserbeseitigungskonzepts dahin, dass das Grundstück der Beigeladenen aus seiner Beseitigungspflicht ausgeschlossen ist. 2 Der Kläger ist ei

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Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Schmutzwassergebührenbescheid des Beklagten, mit dem sie zur Zahlung einer Grund- und Verbrauchsgebühr für einen Gebührenzeitraum im Jahr 2010 herangezogen wird.

2

Sie ist Eigentümerin des Wohngrundstücks B-Straße, das im Baugebiet „(S.)“ im Verbandsgebiet des Beklagten liegt, der bis zum Beitritt einer weiteren Mitgliedsgemeinde am 1. Juli 2009 die Bezeichnung AZV (...) trug.

3

Nach dem im August 2000 genehmigten Bebauungsplan Nr. 2 „(S.) O-Stadt“ der ehemaligen Gemeinde S. sollten in dem neu zu erschließenden Baugebiet dreizehn Einfamilienhäuser sowie eine Trennkanalisation mit einer Tropfkörperkleinkläranlage als Sammelkläranlage errichtet werden. Nach einer Vereinbarung zwischen dem Erschließungsträger und dem AZV (...) sollte der Erschließungsträger die Anlage errichten und der Verband sie nach Beendigung der Arbeiten und Erreichen bestimmter Abwasserwerte übernehmen. Die Anlage wurde in der Folgezeit nur teilweise errichtet und seit dem Jahr 2003 als abflusslose Sammelgrube für die Abwässer der Grundstücke des Baugebietes betrieben; eine Fertigstellung erfolgte nicht.

4

Anfang des Jahres 2008 wurde die Tropfkörperkleinkläranlage im Auftrag von Anwohnern zu einer biologischen Kleinkläranlage umgerüstet. Der Überlauf entwässerte in freies Gelände; eine wasserrechtliche Erlaubnis lag nicht vor. Nachdem die Gemeinde S. zunächst eine Schmutzwasserentsorgung durch dezentrale Anlagen auf den Grundstücken des Baugebietes geplant hatte, beschloss ihr Gemeinderat im April 2009, zur Abwasserentsorgung in dem Baugebiet eine Trennkanalisation und eine Sammelkläranlage neu errichten zu lassen. Die Teilabnahme des in dem Zeitraum vom 10. August 2009 bis 31. Mai 2010 errichten Abwasserleitungssystems und der Sammelkläranlage, einer SBR-Kleinkläranlage, erfolgte am 16. Dezember 2009. Mit Bescheid vom 13. November 2009 hatte der Burgenlandkreis dem Beklagten die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von biologisch gereinigtem häuslichem Schmutzwasser und von unverschmutztem Niederschlagswasser aus dem Wohnbaugebiet „(S.)“ unter Benutzung einer Kleinkläranlage mit 16 Einwohnerwerten erteilt. Das auf dem klägerischen Grundstück und mehreren benachbarten Grundstücken anfallende Schmutzwasser wird seit Anfang 2010 über eine im Baugebiet verlegte Sammelleitung dieser Anlage zugeführt und von dort nach Reinigung in das Gewässer Aga geleitet.

5

Nach einer Freistellungssatzung des AZV (...) vom 13. März 2008 sollten u.a. die in der Gemeinde S. gelegenen Grundstücke mit der Straßenbezeichnung (S.) 01 bis 14 ab 29. März 2008 gem. § 151 Abs. 5 Satz 1 WG LSA von seiner Abwasserbeseitigungspflicht ausgenommen werden.

6

Mit Bescheid vom 24. September 2010 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Zeitraum vom 18. Februar 2010 bis 25. Juni 2010 eine Grund- und Verbrauchsgebühr in Höhe von insgesamt 220,86 € fest.

7

Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin am 20. Juli 2012 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Halle erhoben. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, das Grundstück sei an eine dezentrale Gemeinschaftskläranlage angeschlossen, so dass die Erhebung einer zentralen Gebühr nicht gerechtfertigt sei. Weiterhin sei infolge der Freistellungssatzung des Beklagten vom 13. März 2008 eine Gebührenpflicht nicht gegeben.

8

Das Verwaltungsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2013 den Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2012 aufgehoben. Die Klägerin habe im streitigen Zeitraum keine öffentliche Schmutzwassereinrichtung des Beklagten in Anspruch genommen. Zwar sei die Kleinkläranlage in dem Baugebiet „(S.)“ zunächst Teil der öffentlichen Einrichtung des Beklagten gewesen. Auch habe der Beklagte die Kläranlage im streitigen Zeitraum betrieben. Dazu sei er berechtigt gewesen, da ihm die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen worden sei. Allerdings habe der Beklagte die durch konkludente Widmung bestimmte Nutzung der Kläranlage durch die Grundstücke des Baugebiets „(S.)“ mit einer konkludenten Entwidmung im Jahr 2008 wieder aufgehoben. Ausweislich der Freistellungssatzung vom 13. März 2008 habe er die Grundstücke in dem Baugebiet von der Abwasserbeseitigungspflicht ausgenommen. Würden sämtliche Grundstücke, die - wie hier - in eine für sie bestimmte Entwässerungsanlage entwässerten, wirksam von der Abwasserbeseitigungspflicht ausgeschlossen, so könne dies nur bedeuten, dass die bislang öffentliche Entwässerungsanlage nicht mehr Teil der öffentlichen Einrichtung sein solle. Für eine Ausgliederung der Kläranlage spreche im Übrigen ebenfalls der in der mündlichen Verhandlung eingeworfene Vorschlag des Beklagten, eine Übernahme der Kläranlage durch die Bewohner des Baugebiets „(S.)“ werde begrüßt.

9

Auf den Antrag des Beklagten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 13. November 2013 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen.

10

Der Beklagte trägt vor, das streitbefangene Grundstück sei zwar im Jahre 2008 dauerhaft von der zentralen Abwasserbeseitigung befreit worden. Die Voraussetzungen für den Erlass der Freistellungssatzung seien gegeben gewesen, da die Satzung auf einem wasserrechtlich genehmigten Abwasserbeseitigungskonzept beruhe. Eine Übernahme von Abwasser durch den Verband sei wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht angezeigt gewesen. Nach Inkrafttreten der Satzung sei ihm auf seinen Antrag jedoch eine wasserrechtliche Erlaubnis für eine zentrale Entsorgung erteilt worden. Die Sammelkläranlage sei erst nach Vorliegen dieser Erlaubnis von ihm betrieben worden. Zudem hätten sich das Leitungssystem und die Kläranlage stets in seinem Anlagevermögen und auch in dessen Lageverzeichnis befunden. Damit liege eine konkludente Widmung dieser Anlage vor. Dem stehe die Freistellungssatzung nicht entgegen, denn diese verpflichte den jeweiligen Grundstückseigentümer dazu, sein Abwasser zukünftig eigenständig zu entsorgen. Sie verpflichte aber den Verband nicht dazu, keine öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen im jeweiligen Gebiet zu betreiben. Dies würde zwar betriebswirtschaftlich keinen Sinn machen, wenn sämtliche Grundstückseigentümer im Wohngebiet ihrer satzungsrechtlichen Pflicht zur eigenständigen Beseitigung des Abwassers nachkommen würden. Untersagt sei dies dadurch aber nicht. Außerdem habe er ja feststellen können, dass die Grundstückseigentümer nach wie vor trotz der Freistellungssatzung ihr Abwasser der Sammelkläranlage zuführten. Die Klägerin sei ihrer satzungsrechtlichen Pflicht, selbständig die Abwasserbeseitigung durchzuführen, nicht nachgekommen und habe insoweit rechtswidrig gehandelt. Dies sei für das Entstehen des Gebührenanspruchs aber irrelevant, da jedenfalls eine tatsächliche Inanspruchnahme der Kläranlage durch sie erfolgt sei. Schließlich bestünden selbst fehlender Widmung der Anlage jedenfalls Bereicherungsanspruche gegen die Klägerin, der wohl den streitbefangenen Gebührenanspruch übersteige.

11

Der Beklagte beantragt,

12

das auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - abzuändern und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie macht geltend, Umbau und Betrieb der als abflusslose Sammelgrube betriebene Tropfkörperkleinkläranlage durch die Anwohner als Gemeinschafts-Kleinkläranlage sei ausweislich eines Aktenvermerks des Burgenlandkreises vom 24. Februar 2009 mit dem Beklagten abgestimmt gewesen. Die umgebaute Anlage habe auch einwandfrei funktioniert. Den Betrieb der neuen Sammelkläranlage habe der Beklagte nach eigenen Angaben in einer Verbandsversammlung vom 12. Dezember 2011 erstmals Anfang 2011 übernommen. Dass einem der Grundstückseigentümer in dem Baugebiet eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Kleinkläranlage auf dem Grundstück erteilt worden und dieser nicht an die Gemeinschaftskläranlage angeschlossen sei, sei ein untrügliches Indiz dafür, dass der Beklagte sich an die satzungsrechtlich erklärte Freistellung der Grundstücke im Baugebiet dauerhaft gebunden habe und keine öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung bezüglich der Schmutzwasserentsorgung im Baugebiet vornehmen wolle. Von einer öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft an der streitbefangenen Kläranlage könne keine Rede sein, sondern der Ausschluss von der zentralen Schmutzwasserbeseitigung sei im allseitigen Einvernehmen in die Tat umgesetzt worden. Der Beklagte habe die Anlage entgegen seiner Behauptung auch nicht in seinen Anlagebestand übernommen. Da der Beklagte an dem Ausschluss des Grundstücks von seiner Abwasserbeseitigungspflicht mit einer Freistellungssatzung vom 18. Februar 2013 festgehalten habe, dürfte für konkludente Erklärungen zur Widmung bzw. Entwidmung kein Raum mehr sein. Außerdem sei der Beklagte selbst ausweislich eines Protokolls einer Verbandsversammlung vom 30. Januar 2012 von einer dezentralen Entsorgung ausgegangen.

16

Im Übrigen betreibe der Beklagte seine zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefassten zentralen Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen auf Grund der ihm obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. Abgaben dürfe ein Verband nur für Einrichtungen erheben, dessen Betrieb ihm als eigene gesetzliche Aufgabe obliege. Die ursprünglich einmal vorhandene öffentliche Aufgabe Abwasserbeseitigung für das Baugebiet „(S.)“ sei mit In-Kraft-Treten der Freistellungssatzung vom 13. März 2008 entfallen, so dass der Beklagte mit dem Weiterbetrieb der Anlage keine ihm bisher obliegende Abwasserbeseitigungspflicht mehr erfüllt habe. Eine Freistellung sei auf Grund der Siedlungsstruktur angezeigt gewesen. Für freiwillig übernommene Aufgaben habe der allgemeine Gebührenzahler keine allgemeine Nutzungsgebühr zu entrichten. Deshalb komme es auch nicht in erster Linie darauf an, ob eine konkludente Entwidmung und konkludente erneute Widmung erfolgt sei. Der Argumentation in der Berufungsbegründung, dem Beklagten sei es nicht verboten, im „Freistellungsgebiet“ eine Abwasserbeseitigungsanlage zu betreiben, werde zugestimmt. Allerdings könne die tatsächliche Inanspruchnahme allenfalls einen zivilrechtlichen Entgeltanspruch auslösen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Burgenlandkreises Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

19

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 24. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

20

Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 5 KAG LSA i.V.m. der Beitrags-, Gebühren- und Grundstücksanschlusskostensatzung des Beklagten vom 19. Juli 2010 - BGGS -, die gem. ihrem § 26 rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist und nach ihrem § 1 Abs. 1 Satz 2 für das Entsorgungsgebiet des ehemaligen AZV „(...)“ gilt.

21

1. Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Gebührensatzung sind weder geltend gemacht noch sonst nach dem im Berufungsverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstab ersichtlich.

22

2. Die Voraussetzungen für eine Erhebung einer Benutzungsgebühr in Form einer Verbrauchs- und Grundgebühr sind erfüllt.

23

Gemäß § 9 Abs. 1 GKG LSA, § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. § 14 BGGS erhebt der Beklagte als Gegenleistung für die Inanspruchnahme u.a. der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage verbrauchsabhängige Schmutzwassergebühren, die in Verbrauchs- und Grundgebühren unterteilt sind.

24

a) Die im Zeitraum August 2009 bis Mai 2010 neu errichtete Sammelkläranlage in dem Baugebiet „(S.)“ sowie die ebenfalls neu gelegten Leitungen zu dieser Anlage waren entgegen der Auffassung der Klägerin im streitbefangenen Gebührenzeitraum Teil der öffentlichen Einrichtung des Beklagten zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung.

25

(1) Eine ausreichende Widmung dieser Anlagen(teile) als Teil einer öffentlichen Einrichtung des Beklagten zur Schmutzwasserbeseitigung liegt vor.

26

Eine Anlage oder ein Anlagenteil kann auch durch eine konkludente Widmung zum Bestandteil einer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung i.S. der Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt bzw. des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt werden. Dazu ist eine Würdigung der Gesamtumstände erforderlich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse v. 21. Juni 2013 - 4 L 187/12 - und v. 30. August 2011 - 4 L 226/10 -; vgl. auch Beschl. v. 25. August 2009 - 4 L 417/08 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10. Februar 2012 - 15 A 2020/11 -, zit. nach JURIS; OVG Thüringen, Urt. v. 3. September 2008 - 1 KO 559/07 -, zit. nach JURIS -).

27

Eine konkludente Widmung der streitbefangenen Anlage(nteile) folgt hier aus dem Betrieb der wasserrechtlich genehmigten Sammelkläranlage, mit der die Entsorgung eines Baugebietes sichergestellt werden sollte (vgl. dazu auch VGH Bayern, Urt. v. 21. Dezember 2000 - 23 B 00.2132 -, zit. nach JURIS), der Erhebung von Benutzungsgebühren (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13. Mai 2011 - 15 A 2825/10 -, zit. nach JURIS; Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 58 Rdnr. 17) sowie aus mehreren ausdrücklichen Erklärungen des Beklagten gegenüber den angeschlossenen Grundstückseigentümern. Der Beklagte hat die Sammelkläranlage auf der Grundlage der ihm erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 13. November 2009 im maßgeblichen Gebührenzeitraum zur Klärung von Abwässern der Grundstücke des Baugebiets „(S.)“ und zur Einleitung der vorgeklärten Abwässer in das Gewässer Aga betrieben. Dass der Geschäftsführer des Beklagten in einer Verbandsversammlung vom 12. Dezember 2011 erklärte, die Anlage werde „seit Anfang des Jahres vom Betriebsführer“ betrieben, steht dem nicht entgegen. Es ist unstreitig, dass die Anlage zumindest seit Februar 2010 betrieben worden ist. Dass jemand anderer als der Beklagte dies getan haben sollte, ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. Vielmehr hat der Beklagte in einem Schreiben vom 12. Januar 2010 ausdrücklich erklärt, er habe die Anlage in Betrieb genommen und u.a. die Angabe des Standes der Wasseruhr angefordert. Es handelt sich danach bei der Aussage in der Verbandsversammlung entweder um einen Irrtum oder um den Hinweis auf die Beauftragung eines Dritten zum Betrieb der Anlage. Weiterhin hat die Verbandsversammlung des Beklagten am 12. November 2011 ausdrücklich - wie schon im April 2009 angekündigt - die Übernahme der Sammelkläranlage, der Schmutzwasserleitung und der Hausanschlüsse von der Gemeinde zu einem bestimmten Herstellungswert beschlossen, und der Beklagte hat nicht nur für die Nutzung der Anlage Benutzungsgebühren erhoben, sondern auch schon vor dem Gebührenzeitraum mit Schreiben vom 15. Februar 2010 erklärt, alle Einleiter unterlägen der Satzungshoheit des Verbandes. Ob die Anlage(nteile) im Bestandsverzeichnis des Beklagten aufgeführt sind, ist danach nicht maßgeblich. Von vornherein keine Bedeutung für das Vorliegen einer Widmung hat der vom Verwaltungsgericht angesprochene Vorschlag des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, eine Übernahme der Kläranlage durch die Bewohner des Baugebiets werde begrüßt.

28

(2) Durch die Widmung erfolgte auch eine Einbeziehung der Anlage(nteile) in die Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung.

29

Nach § 1 Abs. 1 der für den streitbefangenen Zeitraum noch gültigen Schmutzwasserbeseitigungssatzung des AZV (...) vom 24. August 2005 - SBS -, teilweise i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 18. April 2007, teilweise i.d.F. der 2. Änderungssatzung 19. Juli 2010, betrieb der Beklagte zur Abwasserbeseitigung in seinem Entsorgungsgebiet je eine rechtlich selbständige Abwasseranlage als öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung [a)], Entsorgung von Kleinkläranlagen (KKA) einschließlich öffentlicher Abflussleitungen zur Ableitung vorgeklärten Schmutzwassers [b)] und Entsorgung von abflusslosen Gruben [c)]. Die Abwasserbeseitigung erfolgte gem. § 1 Abs. 2 SBS mittels zentraler Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen (Kläranlage) und mittels Einrichtung und Vorkehrung zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser einschließlich Fäkalschlamm (dezentrale Abwasseranlage) und Fortleitung vorgeklärten Abwassers.

30

Die Einrichtung des Beklagten zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung ist nach diesen Regelungen eine öffentliche leitungsgebundene Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, bei der mehrere Grundstücke ihr Schmutzwasser über ein Leitungsnetz in eine oder mehrere Kläranlagen ableiten. Im Gegensatz dazu stehen die beiden dezentralen Einrichtungen zur Entsorgung des Schmutzwassers über jeweils auf dem Grundstück befindliche, abflusslose Sammelgruben oder Kleinkläranlagen. Diese Unterscheidung ergibt sich aus den Begrifflichkeiten in § 1 Abs. 1 SBS und aus der Bestimmung in § 1 Abs. 2 SBS. Als Kleinkläranlagen i.S.d. § 1 Abs. 1 Buchst. b SBS sind nach Sinn und Zweck der Regelungen nur solche Anlagen anzusehen, die sich auf dem Grundstück befinden. Die streitbefangene Sammelkläranlage, an die nutzungsberechtigte Grundstücke eines Baugebietes angeschlossen werden können und die zur Aufnahme des gesamten auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Schmutzwassers bestimmt ist, sowie das dazugehörige Leitungsnetz sind daher als Teil einer öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung anzusehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25. Juli 2011 - 4 L 182/10 -, Urt. v. 4. September 2003 - 1 L 493/02 -, jeweils zit. nach JURIS; Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, 2010, § 56 Rdnr. 32). Zwar handelt es sich bei einer solchen Sammelkläranlage, die technisch auch als Kleinkläranlage bezeichnet wird, wasserrechtlich wohl um eine Anlage zu dezentralen Abwasserbehandlung i.S.d. § 18a Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. bzw. § 55 Satz 2 WHG (Kotulla, WHG, 2. A., § 55 Rdnr. 14; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 18a Rdnr. 13a; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. A., § 55 Rdnr. 11, 12; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 55 WHG Rdnr. 18, 19; Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG 2011, § 55 Rdnr. 14 ff.). Dies hat aber für die Bestimmung des Umfangs der jeweiligen öffentlichen Einrichtung keine Bedeutung, da selbst leitungsmäßig voneinander getrennte Entwässerungssysteme als rechtlich einheitliche Einrichtung betrieben werden dürfen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24. September 2008 - 2 LB 2/08 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Auch eine möglicherweise entgegenstehende Äußerung in der Verbandsversammlung des Beklagten vom 30. Januar 2012 ist rechtlich ohne Relevanz.

31

Ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin nicht (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. Juni 2006 - 4 L 105/06 -). Das Willkürverbot des Art. 3 GG ist erst dann verletzt, wenn technisch voneinander unabhängige Entwässerungssysteme rechtlich zu einer Einrichtung zusammengefasst werden, die infolge ihrer unterschiedlichen Arbeitsweise und/oder Arbeitsergebnisse den anzuschließenden Grundstücken so unterschiedliche Vorteile vermitteln, dass sie schlechterdings nicht vergleichbar sind (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. September 2009 - 4 K 356/08 -; Beschl. v. 21. Juni 2006 - 4 L 105/06 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.). Die streitige Sammelkläranlage und größere Kläranlagen stellen durchaus vergleichbare Entwässerungssysteme dar, weil dort jeweils nicht vorgeklärtes Schmutzwasser über Leitungen gesammelt, (vor)behandelt und in den Vorfluter geleitet wird. Demgegenüber besteht mit den jeweils zu Einrichtungen für die dezentrale Entsorgung zusammengefassten Anlagen i.S.d. § 1 Abs. 1 Buchst. b und c SBS keine solche Vergleichbarkeit. Die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke über Leitungen mit einer für ein Baugebiet errichteten Sammelkläranlage verbunden sind und die keine Vorklärung durchführen müssen, haben gegenüber den Grundstückseigentümern, die ihre Abwässer über auf den eigenen Grundstücken befindliche Hauskläranlagen oder Sammelgruben entsorgen, eine deutlich unterschiedliche Vorteilssituation. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sich die Reinigungsergebnisse der Sammelkläranlage und der größerer Kläranlagen wesentlich unterscheiden.

32

(3) Die Freistellungssatzung des AZV (...) vom 18. März 2008 steht einer Widmung nicht entgegen.

33

(a) Es kann offen bleiben, ob die Gemeinden und damit die Zweckverbände mit einer öffentlichen Einrichtung grundsätzlich nur eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe erfüllen dürfen, so dass sich jedenfalls die Widmung der Einrichtung im Rahmen des Aufgabenbereichs der Körperschaft halten muss und auch eine Benutzungsgebührenpflicht nur für eine in diesem Rahmen erbrachte Aufgabenerfüllung bestehen kann (vgl. zu Niederschlagswassergebühren OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28. Mai 2013 - 4 L 231/11 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Denn die Freistellungssatzung war hinsichtlich der Grundstücke in dem Baugebiet „(S.)“ teilweise nichtig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm jedenfalls für die Schmutzwasserbeseitigung nicht erfüllt waren.

34

Gemäß § 151 Abs. 5 Satz 1 WG LSA in der von 22. April 2005 bis 31. März 2011 gültigen Fassung - WG LSA a.F. - kann die Gemeinde auf der Grundlage ihres genehmigten Abwasserbeseitigungskonzepts durch Satzung Abwasser aus ihrer Beseitigungspflicht ganz oder teilweise ausschließen, wenn

35

1. das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann,

36

2. eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten, wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder aufgrund der Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist oder

37

3. dies aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist

38

und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

39

Aus der bundesrechtlichen Rahmenregelung des § 18a Abs. 2 WHG a.F. bzw. § 56 WHG ergibt sich, dass die Abwasserbeseitigungspflicht grundsätzlich der öffentlichen Hand übertragen sein soll und nur ausnahmsweise eine Verlagerung auf private Dritte in Betracht kommen kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14. September 2000 - 3 M 166/00 -, zit. nach JURIS). Darauf basierende landesrechtliche Bestimmungen stellen daher eng auszulegende Ausnahmeregelungen dar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 4. Juli 2014 - 2 L 126/12 - und Urt. v. 4. November 2004 - 1 K 345/03 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21. Dezember 1995 - 1 A 10571/95 -, jeweils zit. nach JURIS; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. A., § 56 Rdnr. 18; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 56 Rdnr. 19).

40

Das von den Wohngrundstücken in dem Baugebiet „(S.)“ stammende Schmutzwasser war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Freistellungssatzung weder nach Art noch nach Menge i.S.d. § 151 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WG LSA a.F. ungeeignet, zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser zentral beseitigt zu werden.

41

Eine Übernahme des auf den Grundstücken anfallenden Schmutzwassers war weiterhin nicht i.S.d. § 151 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WG LSA a.F. wegen technischer Schwierigkeiten, wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder auf Grund der Siedlungsstruktur angezeigt. Anhaltspunkte dafür, dass eine zentrale Abwasserbeseitigung in dem Baugebiet wegen technischer Schwierigkeiten im Jahr 2008 nicht möglich war, gibt es nicht. Auch hatte eine zentrale Entsorgung keinen unverhältnismäßig hohen Aufwand zur Folge. Angesichts des Schutzzwecks des § 151 Abs. 5 Satz 1 WG LSA a.F. und der überragenden Bedeutung, die einer ordnungsgemäßen schadlosen Abwasserbeseitigung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zukommt, ist bei der Frage, welcher Aufwand einer eigentlich abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zuzumuten ist, um eine ordnungsgemäße zentrale Abwasserbeseitigung zu gewährleisten, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 4. November 2004, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21. Dezember 1995, a.a.O.). Dass die Kosten einer zentralen Schmutzwasserbeseitigung zu dem Nutzen durch die dauerhafte Sicherung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung durch einen Anschluss der betroffenen Grundstücke in dem Baugebiet an eine zentrale Schmutzwasserbeseitigung außer Verhältnis standen, ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Gemeinde S. nur etwas mehr als ein Jahr nach Erlass der Freistellungssatzung mit Unterstützung des Verbandes die Entscheidung getroffen hatte, eine zentrale Entwässerung herzustellen. Zudem betrug der Herstellungswert der von der Gemeinde dann errichteten Sammelkläranlage mit 16 Einwohnerwerten, der Schmutzwasserleitung und der Hausanschlüsse, zu dem der Beklagte diese Anlagenteile übernommen hat, nach einem Beschluss der Verbandsversammlung des Beklagten vom 12. Dezember 2011 nur 36.430,59 €. Schließlich stand auch die Siedlungsstruktur einer zentralen Entsorgung nicht entgegen. Ob diese Tatbestandsvoraussetzung neben den beiden anderen Voraussetzungen des § 151 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WG LSA a.F. noch einen eigenständigen Regelungsgehalt hat (vgl. dazu § 151 Abs. 4 Satz 1 WG LSA i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. April 1998), kann dahinstehen. Ebenfalls offen bleiben kann, ob insoweit nur auf die tatsächliche Umgebungsbebauung der betroffenen Grundstücke oder die zu erwartende Bebauung abzustellen ist. Jedenfalls wenn - wie hier - die Grundstücke in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Neubaugebiet liegen, ist die bauliche Planung maßgeblich. Bei dem Baugebiet „(S.)“ handelte es sich nach der genehmigten Bauleitplanung um ein einheitliches Neubaugebiet für dreizehn Einfamilienhäuser. Eine derartige Siedlungsstruktur führt nicht zu der Annahme, dass eine dezentrale Entsorgung des Baugebietes angezeigt ist.

42

Die Vorgabe des § 151 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WG LSA a.F. war schließlich ebenfalls nicht erfüllt. Es handelt sich dabei um einen Auffangtatbestand, der allein dann eingreift, wenn nicht nur ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben ist, sondern der Ausschluss deshalb auch geboten ist. Eine abschließende Bestimmung des Regelungsgehalts dieser Norm ist nicht erforderlich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 4. Juli 2014, a.a.O., zu § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WG LSA, zit. nach JURIS; vgl. auch VG Magdeburg, Urt. v. 6. Juni 2012 - 9 A 23/11 -, zu § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WG LSA, zit. nach JURIS). Jedenfalls lag angesichts der ursprünglichen Planung für ein Neubaugebiet mit zentraler Abwasserbeseitigung, auf Grund derer tatsächlich auch Wohnhäuser errichtet worden sind, kein überwiegendes öffentliches Interesse für eine Entsorgung des Schmutzwassers der Grundstücks dieses Baugebietes über Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben vor. Dass sowohl die Gemeinde S. als auch der AZV (...) zwischenzeitlich andere Vorstellungen entwickelt hatten, ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die ursprüngliche Planung auf dem mit Gesetz vom 15. April 2005 (GVBl. S. 208) aufgehobenen § 151 Abs. 4 Satz 3 WG LSA i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. April 1998 beruhte, nach dem für Neubaugebiete keine Freistellung erfolgen sollte.

43

Nicht entschieden werden muss danach, ob eine gesonderte Beseitigung des Abwassers in dem Baugebiet durch die Klägerin und die Kläger in den Parallelverfahren nicht schon deshalb das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigte, weil diese weder zum Zeitpunkt des Erlasses der Freistellungssatzung noch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung für ihre Grundstücke technisch über die Möglichkeit verfügten, der Abwasserbeseitigungspflicht selbst nachzukommen.

44

Dass das Abwasserbeseitigungskonzept des AZV (...) im Zeitpunkt des Erlasses der Freistellungssatzung keine zentrale Entsorgung der Grundstücke in dem Baugebiet „(S.)“ vorsah, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine entgegenstehende Festlegung in dem Abwasserbeseitigungskonzept des Verbandes ist hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht unbeachtlich, wenn sie gegen die maßgeblichen Regelungen des Wassergesetzes verstößt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 4. Juli 2014, a.a.O.). Ein Vorrang dieses Konzepts gegenüber den gesetzlichen Vorgaben besteht auch nicht deshalb, weil die eigentlich abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft die Satzung über den Ausschluss von der Beseitigungspflicht gem. § 151 Abs. 5 Satz 1 WG LSA a.F. nur „auf der Grundlage ihres genehmigten Abwasserbeseitigungskonzepts“ beschließen darf. Damit wird lediglich sichergestellt, dass die Satzung und das Abwasserbeseitigungskonzept übereinstimmen und mittelbar eine Vorprüfung durch die Wasserbehörde stattgefunden hat (vgl. auch die Gesetzesbegründung in LT-DrS 4/1789 vom 2. September 2005, S. 94).

45

Offen bleiben kann, ob nicht selbst bei einer Wirksamkeit der Freistellungssatzung auf Grund des tatsächlich erfolgten Anschlusses von Grundstücken zumindest eine Verpflichtung des Beklagten bestand, nach § 151 Abs. 7 Satz 1 WG LSA a.F. den Ausschluss von der Abwasserbeseitigungspflicht für diese Grundstücke aufzuheben, und welche Folgen diese Verpflichtung für den Umfang der Aufgabenerfüllung durch den Beklagten hätte.

46

(b) Aus der Freistellungssatzung vom 13. März 2008 ergibt sich auch - unabhängig von deren Teilnichtigkeit - kein die konkludente Widmung ausschließender Rechtsschein.

47

Zwar war auf Grund der Beschlussfassung der Satzung der Wille des AZV (...) erkennbar, im März 2008 einen Ausschluss von seiner Abwasserbeseitigungspflicht für die Grundstücke in dem Baugebiet „(S.)“ zu veranlassen. Die Freistellung hat gem. § 151 Abs. 5 Satz 2, 6 Satz 1 WG LSA a.F. zur Folge, dass die eigentlich gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 WG LSA a.F. beseitigungspflichtige Körperschaft nicht mehr - außer hinsichtlich des abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und Schlamms aus Absetz- und Ausfaulgruben (vgl. § 151 Abs. 1 Satz 2 WG LSA a.F.) - zur Beseitigung des Abwassers der erfassten Grundstücke verpflichtet ist, sondern derjenige, bei dem es anfällt. Damit war gleichzeitig auch ersichtlich, dass der Verband die damals auf Veranlassung von Anwohnern umgebaute Tropfkörperkleinkläranlage nicht als Bestandteil seiner Einrichtung ansah und davon ausging, die Anwohner könnten die Abwasserbeseitigungspflicht übernehmen. Diese Willensbekundung des Verbandes wurde aber durch den später erfolgten Bau einer neuen Sammelkläranlage, die Beantragung der wasserrechtlichen Genehmigung und das darauf folgende tatsächliche Verhalten des Beklagten derart überlagert, dass sie einer konkludenten Widmung dieser Anlage(nteile) nicht entgegenstand. Dass der Beklagte den Ausschluss des Abwassers der Grundstücke von der Abwasserbeseitigungspflicht nicht gem. § 151 Abs. 7 Satz 1 WG LSA a.F. aufgehoben hat, ist angesichts der die konkludente Widmung tragenden Gesamtumstände ebenfalls unbeachtlich. Auf die Freistellungssatzung des Beklagten vom 18. Februar 2013, die nach dem streitigen Gebührenzeitraum erlassen wurde, kommt es von vornherein nicht an.

48

b) Die Benutzungsgebühr ist eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung. Eine solche Inanspruchnahme durch die Klägerin lag im Gebührenzeitraum vor, weil das Schmutzwasser ihres Grundstücks unstreitig über die Sammelkläranlage entsorgt worden ist.

49

3. Durchgreifende Einwände gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Gebührensatzung im Übrigen sowie gegen die Berechnung der Gebühren sind weder geltend gemacht noch sonst nach dem im Berufungsverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstab ersichtlich.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

52

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

(1) Abwasser ist

1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.

(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigung einer Änderung seines Abwasserbeseitigungskonzepts dahin, dass das Grundstück der Beigeladenen aus seiner Beseitigungspflicht ausgeschlossen ist.

2

Der Kläger ist ein in seinem Verbandsgebiet abwasserbeseitigungspflichtiger Zweckverband. Zu seinem Verbandsgebiet gehört die Gemeinde A-Stadt. Die Beigeladene ist ein Fruchtsafthersteller mit einer Betriebsstätte in A-Stadt.

3

Anfang der neunziger Jahre wurde im Zuge der Erschließung des Gewerbegebiets in A-Stadt von der Firma N. GmbH, der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, und der Gemeinde A-Stadt eine gemeinschaftliche Kläranlage errichtet, in der sowohl die kommunalen als auch die betrieblichen Abwässer behandelt werden sollten. Hierzu wurde die Firma Entsorgungsgesellschaft ... mbH (... GmbH) als Kläranlagenbetreiber gegründet. Gesellschafter der ... GmbH waren bis 2009 der Kläger zu 60 % und die Beigeladene zu 40 %. Mit Wirkung zum 01.01.2010 verkaufte der Kläger seine Geschäftsanteile an die Firma A…GmbH (A. GmbH), eine Tochtergesellschaft der G. AG.

4

In der Kläranlage der ... GmbH in A-Stadt wird sowohl das Abwasser der Beigeladenen als auch das Abwasser mehrerer weiterer in dem Gewerbegebiet „Das Neue Land“ in A-Stadt angesiedelter Gewerbebetriebe sowie das kommunale Abwasser der Gemeinde A-Stadt behandelt. Das Abwasser der Beigeladenen wird dabei über einen eigenständigen Zulauf in die Kläranlage geleitet und zunächst gesondert vorbehandelt. Nach dieser Vorbehandlung wird das Abwasser der Beigeladenen gemeinsam mit dem Abwasser der anderen Gewerbetreibenden und dem kommunalen Abwasser in der Belebungsstufe der Kläranlage gereinigt. Nach den Angaben des Klägers liegt der Anteil der Beigeladenen an der Einleitmenge in die Kläranlage A-Stadt bei ca. 60 % (ca. 194.000 m³ im Jahr 2010), während der Anteil des Klägers bei ca. 40 % (ca. 120.000 m³ im Jahr 2010) liegt.

5

Die Mengen und Frachten des in der Kläranlage A-Stadt behandelten Abwassers wurden vom Beklagten im Jahr 2009 wie folgt angegeben:

6
        

m³/d min

m³/d max

CSB mittel
in mg/l

CSB min
in kg/d

CSB max
in kg/d

Beigeladene

0       

1.300 

2.500 

0       

3.250 

Kläger

200     

450     

1.200 

240     

540     

Zentrat des Dekanters

0       

160     

3.000 

0       

480     

Zentrat Schlamm

0       

200     

3.000 

0       

600     

Fremdwasser

0       

1.000 

300     

0       

300     

Gesamt

200     

3.110 

        

240     

5.170 

7

Bis Ende 2008 wurde die Entsorgung durch Rechnungslegung der ... GmbH gegenüber der Beigeladenen abgerechnet, was der Beigeladenen den Vorsteuerabzug ermöglichte. Diese Praxis wurde auf Drängen der Kommunalaufsicht zum 31.12.2008 beendet. Für das Jahr 2009 erließ der Kläger gegen die Beigeladene einen Gebührenbescheid, auf dem keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde.

8

Um der Beigeladenen den Vorsteuerabzug wieder zu ermöglichen, beschloss die Verbandsversammlung des Klägers am 31.08.2009 eine Änderung des Abwasserbeseitigungskonzepts dahin, dass das Grundstück der Beigeladenen von der Beseitigungspflicht ausgeschlossen ist.

9

Mit Antrag vom 07.10.2009 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Genehmigung dieser Änderung seines Abwasserbeseitigungskonzepts. Hierbei wies er darauf hin, dass nach dem Vertrag über den Verkauf der Geschäftsanteile der ... GmbH an die A. GmbH als Voraussetzung für die vollständige Kaufpreiszahlung vorgesehen sei, dass eine Möglichkeit gefunden werde, der Beigeladenen wieder den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Zur Begründung des Antrags führte er aus, die Voraussetzungen des § 151 Abs. 5 Nr. 1 WG LSA a.F. seien erfüllt. Das Abwasser der Beigeladenen könne wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden, denn es unterscheide sich in der Schmutzfracht deutlich von den üblichen Abwässern aus Haushaltungen und werde über eigene Rohrleitungssysteme in die Anlage geleitet. Bisher habe die Behandlung gemeinsam mit den kommunalen Abwässern stattgefunden, was für alle Beteiligten den Nachteil von unnötig hohen Kosten zur Folge habe. Auf Grund seiner Beschaffenheit mit einer rund zehnfach höheren CSB-Konzentration als das kommunale Abwasser erfordere das Abwasser der Beigeladenen eine individuelle Vorbehandlung. Daher werde speziell für dieses Abwasser von der A. GmbH eine anaerobe Vorbehandlung errichtet, die ohne Zugabe von Sauerstoff die CSB-Fracht überwiegend in Methangas umwandle. Auf diese Weise würden rund 80 % der Verschmutzung des Abwassers abgebaut. In diesem Prozess werde möglicherweise eine geringe Menge des kommunalen Abwassers als Nährstoffträger zugegeben. Anschließend erfolge die gemeinsame Behandlung des vorgereinigten Abwassers der Beigeladenen mit dem kommunalen Abwasser in der Belebungsstufe der Kläranlage. Hiermit werde faktisch eine gesonderte Behandlung des Abwassers der Beigeladenen durchgeführt. § 151 Abs. 5 Nr. 1 WG LSA a.F. erfasse nicht nur Fälle der absoluten Unmöglichkeit der gemeinsamen Beseitigung, sondern auch Fälle, in denen eine getrennte Beseitigung zweckmäßiger sei. Nach der ursprünglichen Fassung des § 151 Abs. 5 WG LSA sei eine Freistellung der Gemeinde von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben möglich gewesen, soweit das Abwasser wegen seiner Art oder Menge zweckmäßiger von demjenigen beseitigt werde, bei dem es anfalle. Durch die Neufassung des § 151 Abs. 5 WG LSA durch das Vierte Gesetz zur Änderung des WG LSA im Jahr 2005 sei eine Änderung des Zweckmäßigkeitskriteriums nicht beabsichtigt gewesen. Hierunter falle vor allem eine wirtschaftlichere Beseitigung. Selbst wenn hier kein Fall der Unmöglichkeit der gemeinsamen Entsorgung vorliegen sollte, liege jedenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Ausschluss von der Beseitigungspflicht im Sinne des § 151 Abs. 5 Nr. 3 WG LSA a.F. vor. Mit dem Begriff des öffentlichen Interesses seien alle möglichen Interessen der Allgemeinheit erfasst. Eine Beschränkung auf Gründe des Gewässer- oder Umweltschutzes lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Bei den Abwasserkosten handele es sich für die Beigeladene um eine relevante Kostenposition. Insoweit sei es aus wirtschaftspolitischen Gründen geboten, hier eine Lösung zu finden, die bei vollständiger Wahrung der wasserrechtlichen Verpflichtungen eine preisgünstigere Lösung für die Beigeladene ermögliche. Dies stelle auch einen anderen Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses dar. Das öffentliche Interesse überwiege auch das wasserrechtliche Interesse an der Abwasserbeseitigung durch ihn, da sich tatsächlich weder an der Methode noch an der Anlage der Abwasserentsorgung etwas ändere. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit sei nicht gegeben. Die geplante anaerobe Vorbehandlung führe auch zu einer besseren Reinhaltung der Gewässer. Wirtschaftliche Voraussetzung sei jedoch der Ausschluss der Abwässer der Beigeladenen aus der Beseitigungspflicht. Die Befreiung sei auch geboten. Ausreichend sei, dass es keine bessere Alternative gebe. Es sei nicht zu erkennen, warum andere Modelle, etwa das Konzessionsmodell, besser oder günstiger seien als die hier vorgeschlagene Befreiung. Beide Möglichkeiten seien vielmehr gleichrangig. Bei gleichwertigen Alternativen müsse die Wahl vor dem Hintergrund der kommunalen Selbstverwaltung im Ermessen des Entsorgungspflichtigen stehen. Ermessensfehler seien nicht erkennbar.

10

Mit Bescheid vom 04.12.2009 lehnte der Beklagte die Genehmigung der Änderung des Abwasserbeseitigungskonzepts des Klägers ab und führte zur Begründung aus, der Ausschluss der Abwässer der Beigeladenen von der Abwasserbeseitigungspflicht des Klägers verstoße gegen geltendes Recht. Die kommunalen Körperschaften seien zur Abwasserbeseitigung vorrangig verpflichtet. Eine Überwälzung der Beseitigungspflicht auf private Nutzungsberechtigte komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, denn diese böten nicht in gleichem Maße wie öffentlich-rechtliche Träger die Gewähr dafür, dass das anfallende Abwasser ordnungsgemäß gereinigt und entsorgt werde. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Beseitigungspflicht nach § 151 Abs. 5 Nr. 1 WG LSA a.F. lägen nicht vor. Zwar werde das Abwasser der Beigeladenen mit einer hohen organischen Schmutzfracht in die Kläranlage A-Stadt eingeleitet. Es erfolge jedoch eine Behandlung zusammen mit den kommunalen Abwässern, wenn auch nur in Teilen der Anlage. Die Mehrkosten bei der Reinigung der stark belasteten Gewerbeabwässer könnten nach dem Verursacherprinzip umgelegt oder durch Vorgaben nach § 151 Abs. 2 WG LSA a.F. ausgeschlossen werden. Auch nach der geplanten Vorreinigung in einer anaeroben Vorbehandlungsanlage werde im weiteren Reinigungsprozess sämtliches der Kläranlage zugeführtes Abwasser mit biologischen Behandlungsmethoden gemeinsam gereinigt und danach über eine gemeinsame Einleitstelle in die Vorflut Ohre eingeleitet. Hierfür existiere auch nur eine wasserrechtliche Erlaubnis. In A-Stadt sei von Anfang an eine gemeinsame Behandlung der kommunalen und gewerblichen Abwässer beabsichtigt gewesen. Auch zukünftig werde durch die auf der Kläranlage geplanten Maßnahmen keine gesonderte Behandlung der Abwässer der Beigeladenen erfolgen. Vor diesem Hintergrund wäre auch nach alter Rechtslage eine Freistellung des Klägers nicht möglich gewesen. Auch die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Beseitigungspflicht nach § 151 Abs. 5 Nr. 3 WG LSA a.F. lägen nicht vor. Finanzielle Gründe könnten nur dann zur Begründung der Freistellung herangezogen werden, wenn sie die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens ernsthaft beeinträchtigten und damit dessen Fortbestand gefährdeten. Das sei hier nicht der Fall, da es im Kern um die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für die Behandlung der betrieblichen Abwässer gehe. Der Gesichtspunkt der Vorsteuerabzugsberechtigung könne für die spezifisch wasserrechtliche Frage des Ausschlusses von der Abwasserbeseitigungspflicht nicht von entscheidender Bedeutung sein.

11

Am 08.12.2009 wurde der Entsorgungsvertrag zwischen dem Kläger und der ... GmbH dahingehend abgeändert, dass die von der ... GmbH erbrachten Leistungen bezüglich der Abwasserentsorgung des industriellen Abwassers der Beigeladenen von der ... GmbH gegenüber der Beigeladenen im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgerechnet werden. Eine befreiende Aufgabenübertragung auf die ... GmbH im Sinne einer Privatisierung der Aufgabe oder Beleihung sei damit nicht verbunden. Die Abwasserbeseitigung für das industrielle Abwasser der Beigeladenen bleibe eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe des Klägers. Zur öffentlichen Anlage des Klägers gehöre auch die Kläranlage A-Stadt.

12

Mit Schreiben vom 04.01.2010 legte der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 04.12.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er die Argumentation aus dem Antrag vom 07.10.2009.

13

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2010 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Beseitigungspflicht lägen nicht vor. Das Abwasser der Beigeladenen könne ohne weiteres nach seiner Art und Menge zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abwassermengen beseitigt werden. Eine gesonderte Behandlung der Abwässer der Beigeladenen sei auch in Zukunft nicht vorgesehen. Der Ausschluss von der Beseitigungspflicht sei nur für solche Fälle vorgesehen, in denen im Abwasser bestimmte Stoffe enthalten seien, die behandlungsbedürftig seien, aber in einer kommunalen Kläranlage nicht behandelt würden oder durch die Vermischung mit anderem Abwasser einer Behandlung nicht mehr oder nicht mehr so gut zugänglich seien (z.B. Schwermetalle). Wenn eine Behandlung solcher Stoffe in der Kläranlage nicht möglich sei, liege ein Ausschlussgrund vor. Das sei aber bei den gewerblichen Abwässern der Beigeladenen nicht so. Zwar weise Abwasser aus der Lebensmittelproduktion betriebsbedingt einen höheren CSB-Gehalt auf als kommunale Abwässer. In ihrem Schadstoffspektrum seien beide Abwässer jedoch nicht wesentlich verschieden, so dass eine gemeinsame Behandlung beider Abwässer möglich sei. Dies sei auch seit Inbetriebnahme der Kläranlage so gehandhabt worden. Die Errichtung einer anaeroben Vorbehandlung ändere daran nichts. Es lägen auch keine anderen Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vor, die einen Ausschluss gebieten würden. Der Ausschluss des gewerblichen Abwassers der Beigeladenen aus der Abwasserbeseitigungspflicht des Klägers diene allein ihrem wirtschaftlichen Interesse. Der Kläger habe kein Ermessen, um eine preisgünstige Entsorgung für die Beigeladene zu ermöglichen. Es sei sachwidrig, das Abwasserbeseitigungskonzept nach den wirtschaftlichen Bedürfnissen und Interessen eines einzelnen Beitrags- und Gebührenzahlers auszurichten. Es seien auch keine Gründe erkennbar, weshalb das unternehmerische Interesse der Beigeladenen an niedrigen Abwasserkosten das öffentliche Interesse an einer funktionierenden und ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung überwiegen soll. Ein Ausschluss des Abwassers der Beigeladenen von der Beseitigungspflicht sei auch nicht geboten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger in dem Vertrag über den Verkauf der Geschäftsanteile der ... GmbH an die A. GmbH die Kaufpreiszahlung daran geknüpft habe, dass die Beigeladene zum Vorsteuerabzug für die Abwasserbeseitigung berechtigt sei. Damit habe sich der Kläger auf eine Bedingung eingelassen, die er nicht gewährleisten könne.

14

Am 03.12.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung die Argumente aus dem Antrag vom 07.10.2009 und dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er ausgeführt, wegen der Mehrbelastung der Beigeladenen in Höhe der Umsatzsteuer von 19 % sei der Standort in A-Stadt gefährdet. Zudem lägen die Voraussetzungen eines Ausschlusses aus der Beseitigungspflicht nach § 78 Abs. 6 Satz 2 des neuen Wassergesetzes vom 16. März 2011 vor.

15

Der Kläger hat beantragt,

16

den Bescheid des Beklagten vom 04.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 03.11.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die am 07.10.2009 beantragte Änderung seines Abwasserbeseitigungskonzeptes zu genehmigen.

17

Der Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Er hat den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid verteidigt und ergänzend ausgeführt, die Voraussetzungen des neuen § 78 Abs. 6 Satz 2 WG LSA lägen nicht vor. Diese Vorschrift sei eine Nachfolgeregelung zu § 151 Abs. 8 WG LSA (sog. Leuna-Paragraph), die auf Industrie- oder Gewerbegebiete verweise, die mit den Großflächen der früheren Kombinate vergleichbar seien.

20

Die Beigeladene hat den gleichen Antrag wie der Kläger gestellt.

21

Mit dem angefochtenen Urteil vom 06.06.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Genehmigung der am 31.08.2009 beschlossenen Änderung seines Abwasserbeseitigungskonzepts, denn dieses verstoße gegen Rechtsvorschriften. Der Ausschluss des Grundstücks der Beigeladenen aus der Beseitigungspflicht des Klägers sei unzulässig, da die Voraussetzungen des § 78 Abs. 6 WG LSA nicht vorlägen. § 78 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 WG LSA greife nicht ein, weil seit 17 Jahren die gemeinsame Abwasserbeseitigung stattfinde. Auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 WG LSA seien nicht gegeben, weil eine drohende Standortschließung kein wasserrechtliches öffentliches Interesse darstellen könne. Zudem enthalte der Vortrag insoweit keine hinreichende Substantiierung. Die bis 2008 praktizierte Rechnungslegung gegenüber der Beigeladenen mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs könne nicht fortgesetzt werden, da diese rechtswidrig gewesen sei. Die Abwässer der Beigeladenen seien nicht aus der Abwasserbeseitigungspflicht des Klägers entlassen und damit gebührenfähig. Auf die vom Kläger gegenüber der Beigeladenen zu erbringende Leistung dürfe keine Umsatzsteuer erhoben werden. Der Anwendungsbereich des § 78 Abs. 6 Satz 2 WG LSA sei ebenfalls nicht eröffnet, denn die Kläranlage A-Stadt sei keine technisch selbständige Abwasserbeseitigungseinrichtung. Die Einleitmenge bestehe zu 60 % aus den industriellen Abwässern der Beigeladenen und im Übrigen aus den häuslichen Abwässern des Entsorgungsgebietes des Klägers. Das Abwasser weise daher auch nicht überwiegend gewerbliche oder industrielle Anteile auf.

22

Mit Schriftsatz vom 26.07.2012 hat der Kläger gegen das ihm am 04.07.2012 zugestellte Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29.08.2012 begründet.

23

Zur Begründung trägt er vor: Die Änderung seines Abwasserbeseitigungskonzepts verstoße nicht gegen Rechtsvorschriften. Die Voraussetzungen des Ausschlusses aus der Beseitigungspflicht nach § 78 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 WG LSA lägen vor. Eine gemeinsame Beseitigung der Abwässer des Klägers und der Beigeladenen sei nicht möglich. Aufgrund seiner Beschaffenheit mit einer rund zehnfach höheren CSB-Konzentration als das kommunale Abwasser erfordere das Abwasser der Beigeladenen eine individuelle Vorbehandlung. Erst danach erfolge die gemeinsame Behandlung des vorgereinigten Abwassers der Beigeladenen mit dem kommunalen Abwasser in der Belebungsstufe der Kläranlage. Die Vorschrift erfasse zudem auch Fälle, in denen eine getrennte Beseitigung - wie hier - zweckmäßiger sei. Zudem sei der Ausschluss aus der Beseitigungspflicht auch gemäß § 78 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 WG LSA wegen überwiegender öffentlicher Interessen geboten. Bei der Ermessensentscheidung über die inhaltliche Ausgestaltung eines Abwasserbeseitigungskonzepts sei der Gemeinde ein weites Ermessen eingeräumt. Hierbei sei die Begrenzung der Kosten für die Abwassererzeuger maßgeblich zu berücksichtigen. Bei den Abwasserkosten für die Beigeladene handele es sich um eine relevante Kostenposition eines großen privaten Arbeitgebers im Verbandsgebiet. Insofern sei auch aus wirtschaftspolitischen Gründen eine Lösung geboten, die bei vollständiger Wahrung der wasserrechtlichen Verpflichtungen eine preisgünstigere Entsorgung für die Beigeladene ermögliche. Dieses öffentliche wirtschaftspolitische Interesse überwiege auch das wasserrechtliche Interesse an der Abwasserbeseitigung durch ihn, da sich tatsächlich weder an der Methode noch an der Anlage der Abwasserentsorgung etwas ändere. Der Ausschluss sei auch geboten, da es keine bessere Alternative gebe. Der Ausschluss aus der Beseitigungspflicht und das Konzessionsmodell seien materiell gleichwertige Möglichkeiten. Das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, dass die fehlende Vorsteuerabzugsfähigkeit der Beigeladenen negative wirtschaftliche und wasserrechtliche Auswirkungen habe. Eine Standortschließung würde nicht nur in der Region Arbeitsplätze vernichten und zu Steuerausfällen führen, sondern sich auch negativ auf die kommunale Wasserwirtschaft auswirken. Bei einer Standortschließung und dem damit verbundenen Wegfall der Einleitmengen der Beigeladenen wäre eine deutliche Gebührenerhöhung notwendig. Die gesonderte Beseitigung der Abwässer der Beigeladenen stelle auch keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit dar. Eine derartige Praxis sei bis 2008 mit der Rechnungslegung der ... GmbH gegenüber der Beigeladenen geduldet worden und werde durch die derzeit geltende Konzessionslösung fortgeführt. Auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 6 Satz 2 WG LSA seien erfüllt. Das Abwasser der Beigeladenen weise vollständig gewerbliche oder industrielle Anteile auf, da es zu 100 % aus der Getränkeherstellung stamme. Das Abwasser werde auch in einem Gebiet über eine technisch selbständige Abwasserbeseitigungseinrichtung beseitigt. Die Kläranlage A-Stadt sei in diesem Sinne technisch selbständig, denn sie benötige zur ordnungsgemäßen Behandlung des Abwassers der Beigeladenen technisch nicht das kommunale Abwasser. Die Regelung gebe allen Gemeinden die Möglichkeit zum Ausschluss von industriellen Abwässern aus ihrer Beseitigungspflicht, die durch die industriellen oder gewerblichen Erzeuger ohne ihr Zutun in technisch selbständigen Anlagen beseitigt werden könnten. Zweck des Gesetzes sei der haftungsrechtliche und wirtschaftliche Schutz der Gemeinden vor Gefahren gewerblicher oder industrieller Abwässer. Die Übernahme des Abwassers der Beigeladenen in die gemeindliche Abwasseranlage sei auch nicht erforderlich.

24

Der Kläger beantragt,

25

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 6. Juni 2012 – 9 A 23/11 MD – zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 04.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 03.11.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die am 07.10.2009 beantragte Genehmigung der Änderung seines Abwasserbeseitigungskonzepts zu erteilen.

26

Der Beklagte beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Zur Begründung trägt er vor: Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 WG LSA lägen nicht vor. In der Kläranlage A-Stadt würden die kommunalen Abwässer und die Abwässer der Beigeladenen gemeinsam behandelt. Beide Abwasserströme durchliefen nach ihrer Zusammenführung in einem Mischtank gemeinsam sämtliche Verfahrensstufen der Abwasserreinigung. Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 WG LSA seien ebenfalls nicht erfüllt. Die Vorschrift erfasse allein wasserrechtliche öffentliche Interessen. Wollte man andere als wasserrechtliche Interessen für den Ausschluss von Abwasser aus der Beseitigungspflicht der Gemeinde genügen lassen, so wäre damit die gesetzgeberische Grundentscheidung für eine Abwasserbeseitigung durch die öffentlichen kommunalen Aufgabenträger unterlaufen, denn dann wäre die weit reichende Möglichkeit eröffnet, ganz unterschiedliche wasserrechtsfremde Gründe geltend zu machen und mit ihrer Hilfe Abwasser aus der Beseitigungspflicht des öffentlichen Aufgabenträgers herauszulösen. Der Gesetzgeber habe jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen den Ausschluss aus der gemeindlichen Abwasserentsorgung zulassen wollen. Auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 6 Satz 2 WG LSA seien nicht erfüllt. Die Regelung unterscheide zwischen gemeindlichen Abwasseranlagen und technisch selbständigen Abwasserbeseitigungseinrichtungen in einem Gebiet. Die Bestimmung setze daher zwei technisch voneinander unabhängige und in diesem Sinne selbständige Abwasserbeseitigungssysteme voraus. Die Kläranlage A-Stadt sei in diesem Sinne nicht selbständig. Der Kläger könne die Änderung seines Abwasserbeseitigungskonzepts auch deshalb nicht auf § 78 Abs. 6 Satz 2 WG LSA stützen, weil nach dieser Vorschrift eine Ermessensentscheidung erforderlich sei, an der es fehle.

29

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

30

Zur beabsichtigten Entscheidungsform sind die Beteiligten angehört worden.

31

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Schriftsätze in beiden Rechtszügen und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32

Über die Berufung kann durch Beschluss entschieden werden, da der Senat das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet sowie eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO). Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 03.07.2014 geben dem Senat keinen Anlass, von einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO abzusehen.

33

I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

34

Der Bescheid des Beklagten vom 04.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 03.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung der am 31.08.2009 beschlossenen Änderung seines Abwasserbeseitigungskonzepts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

35

Die Genehmigungsfähigkeit der vom Kläger beschlossenen Änderung seines Abwasserbeseitigungskonzepts ist anhand der Vorschriften des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16.03.2011 (GVBl. S. 492) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21. März 2013 (GVBl. S. 116) zu beurteilen, da für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblich ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei der Entscheidung über Verpflichtungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.06.2003 - BVerwG 4 B 14.03 -, Juris RdNr. 9). So liegt es mangels einer abweichenden materiell-rechtlichen Regelung auch hier, wobei an die Stelle der letzten mündlichen Verhandlung bei einer Entscheidung gemäß § 130a VwGO der Zeitpunkt der Beschlussfassung tritt.

36

Die am 31.08.2009 beschlossene Änderung des Abwasserbeseitigungskonzepts ist nicht genehmigungsfähig, da sie gegen Rechtsvorschriften verstößt. Nach § 79 Abs. 3 Satz 1 WG LSA bedarf das von den Gemeinden aufzustellende Schmutzwasserbeseitigungskonzept der Genehmigung durch die Wasserbehörde, die gemäß § 79 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 WG LSA zu versagen ist, wenn es gegen Rechtsvorschriften verstößt. So liegt es hier. Der Ausschluss von Abwasser aus der Beseitigungspflicht der Gemeinde ist nur unter den in § 79a Abs. 1 WG LSA genannten Voraussetzungen zulässig, die hier nicht vorliegen.

37

1. Die Voraussetzungen eines Ausschluss des Abwassers der Beigeladenen aus der Beseitigungspflicht des Klägers gemäß § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausschluss von Abwasser aus der Beseitigungspflicht vorzunehmen, wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Die Vorschrift hat die bislang in § 78 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 WG LSA enthaltene Regelung unverändert übernommen (vgl. Drs. 6/1423, S. 87) und stimmt in ihren Voraussetzungen mit der früheren Regelung des § 151 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WG LSA a.F. in der Fassung des Gesetzes vom 15. April 2005 (GVBl. S. 208) überein. Grundlegende Voraussetzung eines Ausschlusses nach § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA ist die fehlende Möglichkeit, das Abwasser in der kommunalen, für das in Haushaltungen anfallende Abwasser ausgelegten Kläranlage zu beseitigen mit der Folge, dass eine gesonderte Beseitigung des Abwassers außerhalb der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde erforderlich ist. Vor dem Hintergrund der vorrangigen Beseitigungspflicht der kommunalen Körperschaften gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 WG LSA kommt ein Ausschluss nach § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit einer gemeinsamen Beseitigung auch durch vorgeschaltete Maßnahmen im Sinne des § 78 Abs. 2 WG LSA, insbesondere durch eine Vorbehandlung, nicht geschaffen werden kann. Soweit das betreffende Abwasser nach einer Vorbehandlung im Sinne des § 78 Abs. 2 Nr. 2 WG LSA in der Kläranlage der Gemeinde zusammen mit dem kommunalen Abwasser behandelt werden kann, liegen die Voraussetzungen eines Ausschlusses nach § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA nicht vor.

38

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen des § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA hier ersichtlich nicht vor. Das Abwasser der Beigeladenen kann zusammen mit dem kommunalen Abwasser der Gemeinde A-Stadt beseitigt werden. Es wird auch tatsächlich seit Inbetriebnahme der Kläranlage A-Stadt im Jahr 1993 zusammen mit diesem in dieser Kläranlage beseitigt. Ohne Belang ist, dass das Abwasser der Beigeladenen zunächst über eine eigenständige Zuleitung in die Kläranlage gelangt und in einem gesonderten Speichertank vorbehandelt wird. Dies ändert nichts daran, dass das Abwasser nach dieser Vorbehandlung in einem Mischtank mit dem kommunalen Abwasser vermischt wird und anschließend alle weiteren Behandlungsstufen der Kläranlage, einschließlich der anaeroben Vorbehandlung, soweit diese realisiert wird, durchläuft. Von einer fehlenden Möglichkeit der gemeinsamen Beseitigung des Abwassers der Beigeladenen mit kommunalem Abwasser im Sinne des § 79a Abs. 1 Satz 1 WG LSA kann daher keine Rede sein. Der Einholung des vom Kläger zuletzt in seinem Schriftsatz vom 03.07.2014 beantragten Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die von der Beigeladenen in die Kläranlage A-Stadt eingeleiteten Industrieabwässer gemeinsam mit den getrennt hiervon in die Kläranlage eingeleiteten Abwässern aus Haushaltungen beseitigt werden können, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.

39

Zu Unrecht macht der Kläger unter Berufung auf die ursprüngliche Fassung des § 151 Abs. 5 WG LSA geltend, ein Ausschluss von der Beseitigungspflicht müsse auch dann möglich sein, wenn die gemeinsame Beseitigung zwar nicht unmöglich, eine getrennte Entsorgung aber zweckmäßiger sei. Nach § 151 Abs. 5 Satz 1 WG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. S. 186) konnte die Wasserbehörde die Gemeinde auf ihren Antrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen freistellen und diese Pflicht auf den Inhaber des gewerblichen Betriebs und den Betreiber der Anlage übertragen, soweit Abwasser wegen seiner Art oder Menge zweckmäßigerweise von demjenigen beseitigt wird, bei dem es anfällt. Mit der Neufassung des § 151 Abs. 5 WG LSA durch das Gesetz vom 15. April 2005 ist die Möglichkeit einer Freistellung von der Beseitigungspflicht allein aus Zweckmäßigkeitsgründen weggefallen und stattdessen an konkrete Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft worden (vgl. Drs. 4/1789, S. 94). Darüber hinaus setzte auch die Freistellung von der Beseitigungspflicht nach § 151 Abs. 5 Satz 1 WG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 voraus, dass die Beseitigung des Abwassers statt von der Gemeinde von demjenigen, bei dem es anfällt, vorgenommen wird. Daher wäre im vorliegenden Fall auch unter den Voraussetzungen dieser Fassung des § 151 Abs. 5 WG LSA a.F. eine Freistellung von der Beseitigungspflicht nicht möglich, da nach den Vorstellungen des Klägers das Abwasser der Beigeladenen zwar aus seiner Beseitigungspflicht ausgeschlossen werden, die Beseitigung des Abwassers jedoch weiterhin unverändert durch ihn selbst in der zu seiner öffentlichen Einrichtung gehörenden Kläranlage A-Stadt erfolgen soll.

40

An der Zugehörigkeit der Kläranlage A-Stadt zur öffentlichen Einrichtung des Klägers bestehen keine Zweifel. Dies wird auch im 1. Nachtrag zum Entsorgungsvertrag vom 08.12.2009 zwischen der ... GmbH und dem Kläger unter § 1 Abs. 1 Satz 3 noch einmal bekräftigt. Auch bei der hier vorgenommenen Erteilung einer sog. Konzession an die ... GmbH betreibt der Dritte - hier: die ... GmbH - eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 06.09.2011 - 5 B 205/10 -, Juris RdNr. 51).

41

2. Das Abwasser der Beigeladenen kann auch nicht gemäß § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WG LSA aus der Beseitigungspflicht des Klägers ausgeschlossen werden. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausschluss aus der Beseitigungspflicht auch dann vorzunehmen, wenn dies aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Diese Vorschrift hat die bislang in § 78 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 WG LSA enthaltene Regelung unverändert übernommen und stimmt in ihren Voraussetzungen mit der früheren Regelung des § 151 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WG LSA a.F. in der Fassung des Gesetzes vom 15. April 2005 überein. Wie sich aus dem Merkmal der „gesonderte(n) Beseitigung des Abwassers“ in § 79a Abs. 1 Satz 1 WG LSA sowie aus dem systematischen Zusammenhang mit der Regelung des § 79 Abs. 2 Nr. 3 WG LSA ergibt, setzt auch ein Ausschluss aus der Beseitigungspflicht nach § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WG LSA wegen überwiegenden öffentlichen Interesses voraus, dass das betreffende (gewerbliche oder industrielle) Abwasser nicht durch die Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde, sondern gemäß § 79a Abs. 2 Satz 1 WG LSA durch denjenigen, bei dem das Abwasser anfällt, beseitigt wird.

42

Hiernach sind auch die Voraussetzungen des § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WG LSA nicht gegeben. Dabei kann dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen sich ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne dieser Vorschrift im Allgemeinen ergeben kann und ob hierzu auch der Wunsch nach wirtschaftlichen Vergünstigungen für einen Großeinleiter zur Vermeidung einer Standortschließung gehört. Dies dürfte indessen sehr zweifelhaft sein, da das Gesetz mit der in § 79a WG LSA nur für Ausnahmefälle zugelassenen Durchbrechung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden von der Erwägung ausgeht, dass die Wahrnehmung der Aufgabe unter der Verantwortung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in besonderer Weise Gewähr dafür bietet, dass das Abwasser schadlos und ohne das Wohl der Allgemeinheit zu beeinträchtigen beseitigt wird. Das gilt nicht nur deshalb, weil die Gemeinde als Träger öffentlicher Aufgaben eher in der Lage ist, zu übersehen, welchen Anforderungen sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der schadlosen Abwasserbeseitigung zu genügen hat, sondern insbesondere deshalb, weil der den Wasserbehörden entstehende Überwachungsaufwand durch eine Verringerung der Zahl der Direkteinleiter auf das unabdingbare Maß gesenkt wird (vgl. OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004 - 1 K 345/03 -, Juris RdNr. 41). Ein Ausschluss des Abwassers der Beigeladenen aus der Beseitigungspflicht gemäß § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WG LSA kommt in vorliegenden Fall jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil eine gesonderte Beseitigung dieses Abwassers im Sinne dieser Vorschrift nicht vorgesehen ist. Wie bereits ausgeführt, soll nach den Vorstellungen des Klägers das Abwasser der Beigeladenen aus seiner Beseitigungspflicht ausgeschlossen, aber weiterhin unverändert durch ihn in der zu seiner öffentlichen Einrichtung gehörenden Kläranlage A-Stadt beseitigt werden. Diese Konstruktion ist mit § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WG LSA nicht vereinbar.

43

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft bei der Aufstellung eines Abwasserbeseitigungskonzepts ein regelmäßig als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zukommt, der seine Grenze erst im Willkürverbot findet (vgl. OVG LSA, Urt. v. 28.10.2009 - 4 L 117/07 -, Juris RdNr. 26). Hierbei dürfte auch der Gesichtspunkt der Begrenzung der Kosten für die Abwassererzeuger zu berücksichtigen sein. Hieraus ergibt sich jedoch nichts für den Umfang der Befugnis zum Ausschluss von Abwasser aus der Beseitigungspflicht, denn dieser ist an die Tatbestandsvoraussetzungen des § 79a Abs. 1 WG LSA gebunden, die hier nicht vorliegen.

44

3. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der Beseitigungspflicht nach § 79a Abs. 1 Satz 2 WG LSA nicht vor. Diese Vorschrift hat die bislang in § 78 Abs. 6 Satz 2 WG LSA enthaltene Regelung unverändert übernommen. In diese Vorschrift war aus systematischen Gründen die Regelung des § 151 Abs. 8 WG LSA a.F. in der Fassung des Gesetzes vom 15. April 2005 integriert worden, ohne dessen Regelungsinhalt zu ändern (vgl. Drs. 5/2875, S. 97). Nach § 79a Abs. 1 Satz 2 WG LSA ist ein Ausschluss aus der Beseitigungspflicht zulässig, wenn das Abwasser überwiegend gewerbliche oder industrielle Anteile aufweist, es in einem Gebiet über eine technisch selbstständige Einrichtung zur Abwasserbeseitigung beseitigt wird und die Übernahme des Abwassers in gemeindliche Abwasseranlagen nicht erforderlich ist. Diese Vorschrift setzt ebenso wie § 79a Abs. 1 Satz 1 WG LSA voraus, dass das aus der Beseitigungspflicht auszuschließende Abwasser gesondert beseitigt wird, also keiner gemeindlichen Abwasseranlage, sondern einer „technisch selbstständigen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung“ zugeführt wird, die die „in einem Gebiet“ anfallenden Abwässer mit überwiegend gewerblichen oder industriellen Anteilen aufnimmt und - getrennt vom kommunalen Abwasser - beseitigt. Das ist hier nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, soll das Abwasser der Beigeladenen auch nach dem Ausschluss aus der Beseitigungspflicht der Kläranlage A-Stadt zugeführt werden. Bei dieser handelt es sich indessen gerade nicht um eine für einen Ausschluss nach § 79a Abs. 1 Satz 2 WG LSA erforderliche technisch selbstständige Einrichtung, sondern um eine gemeindliche Abwasseranlage.

45

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

46

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

47

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Der Kläger, eine kreisangehörige Marktgemeinde, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung der Verkehrsflächen der Tank- und Rastanlage S … an der BAB A ... F. – N. vom 29. Februar 2016.

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hat die Erweiterung der bestehenden Tank- und Rastanlage zum Gegenstand. Auf der Nordseite wird die Tankstelle in Richtung N. vorverlegt. Die frei werdenden Flächen werden in Lkw-Stellplätze umgewandelt. Auf der Südseite werden zusätzliche Lkw-Stellflächen geschaffen und auf einem Grundstück, das die Bundesrepublik Deutschland erwirbt, wird ein eigenständiges WC-Gebäude neu errichtet. Der sechsstreifige Ausbau der BAB A ... F. – N. im angrenzenden Abschnitt (östlich Schlüsselfeld bis östlich AS H. Nord) wurde am 16. September 2015 gesondert planfestgestellt. Die vom Kläger dagegen erhobene Klage wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2017 (Az.: 9 A 30.15) ab.

2. Der Kläger erhob im Planfeststellungsverfahren Einwendungen und forderte unter anderem neben einem zusätzlichen Lärmschutz für den Ortsteil W … den Abschluss von Sondervereinbarungen über die Abwasserentsorgung der neu anzuschließenden Grundstücke (neu zu errichtende Tankstelle auf der Nordseite und WC-Anlage auf der Südseite).

Bei einem Ortstermin am 22. Dezember 2014 wurde – ausweislich des Aktenvermerks der Autobahndirektion Nordbayern – zwischen den Beteiligten vereinbart, dass für den Anschluss des WC-Gebäudes auf der Südseite unter Einschaltung des Bayerischen Gemeindetags eine Mustersondervereinbarung erstellt werden soll. Der Kläger signalisierte, derartige Musterregelungen zu akzeptieren. In Bezug auf die Tankstelle auf der Nordseite wies die Autobahndirektion darauf hin, dass das Betriebsgrundstück für die neue Tankstelle erschlossen sei, da es unmittelbar an die Gemeindeverbindungs Straße W … – A … (FlNr. …, Gemarkung W …) angrenze, in der der öffentliche Abwasserkanal verlaufe. Dem widersprach der Klägervertreter.

3. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss beinhaltet ein Regelungsverzeichnis (Unterlage 11 T). Darin ist unter Ziffern 4.1 und 4.3 u.a. ausgeführt, dass die bestehenden öffentlichen Abwasserleitungen im Bereich der Verkehrsfläche der Tank- und Rastanlage S … in Lage und Höhe unverändert bleiben, dass aber bestimmte Anpassungsarbeiten auf Kosten des Bundes vorzunehmen sind. Ziffer 4.2 regelt im Wesentlichen, dass die neue Tankstelle auf der Nordseite über einen neuen Abwasserkanal DN 300 an die bestehende Abwasserleitung DN 300 des Klägers im Bereich der Gemeindeverbindungs Straße W … – A … angeschlossen wird. Weiter heißt es dort, dass sich die Unterhaltung für alle wassertechnischen Anlagen auf dem Betriebsgrundstück sowie der Anschluss an die kommunale Entwässerung nach den geltenden Satzungen des Klägers richten. Als bisheriger sowie als künftiger Eigentümer bzw. Unterhaltungspflichtiger werden unter Ziffer 4.1 bis 4.3 jeweils für die Betriebsgrundstücke die A … …  … GmbH sowie für die Verkehrsflächen bzw. die außerhalb der Betriebsflächen gelegenen Grundstücke der Kläger genannt. Hinsichtlich der Abwasserleitung für das neue WC-Gebäude auf der Südseite wird unter Ziffer 4.4 geregelt, dass das Schmutzwasser über eine neue etwa 390 m lange Abwasserdruckleitung DN 100 und von deren Endschacht über eine etwa 35 m lange Freispiegelleitung DN 200 an den bestehenden öffentlichen Abwasserkanal auf der Südseite östlich der vorhandenen Trafo-Station angeschlossen wird. Als künftiger Eigentümer bzw. Unterhaltungspflichtiger wird die Bundesrepublik Deutschland aufgeführt. Zum Thema Sondervereinbarung heißt es: „Zur Regelung von Bau- und Unterhaltungspflicht, Kostentragung, Abrechnungsmodalitäten sowie der Gebühren und Beiträge des Anschlusses wird zwischen der Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung – und dem Markt W … eine Sondervereinbarung abgeschlossen.“

In den Gründen des Planfeststellungsbeschlusses wird zu den Einwendungen des Klägers in Bezug auf die Entwässerungsanlage ausgeführt, dass die WC-Anlage auf der Südseite hinsichtlich der Abwasserentsorgung nicht erschlossen sei. Es bedürfe einer Sondervereinbarung, die jedoch nicht vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorliegen müsse. Vielmehr sei zu erwarten, dass sie bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme abgeschlossen sein werde. Dem Grunde nach hätten beide Seiten im Rahmen einer Besprechung im Dezember 2014 erklärt, eine solche Vereinbarung abschließen zu wollen. Der Kläger werde zudem den Abschluss einer angemessenen Sondervereinbarung kaum ermessensfehlerfrei ablehnen können. In Bezug auf die Kapazität der Zentralkläranlage des Klägers wurde ausgeführt, dass die Abwassermenge trotz der Erweiterung nicht signifikant ansteigen werde. Auf Regelungen zur Kostentragung für eine Erweiterung der Kläranlagenkapazität könne der Planfeststellungsbeschluss verzichten, weil die Erhebung von Beiträgen für die Erweiterung durch die Gemeinde selbst zu regeln sei. Die Problembewältigung könne auf ein solches Verfahren verlagert werden.

In Bezug auf die Lärmbelastung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das planfestgestellte Vorhaben mit den Belangen des Lärmschutzes vereinbar sei. Da der Lärm des zu ändernden Verkehrswegs zu betrachten sei, müsse der Lärm der durchgehenden Fahrspuren der BAB A 3 gemeinsam mit dem Lärm des Nebenbetriebs, also der Tankstelle und der Verkehrsflächen der Rastanlage, zugrunde gelegt werden. Weiter führte die Behörde aus, dass an den ausgewählten Immissionsorten in W … und B … (unter Berücksichtigung der bereits planfestgestellten Lärmschutzmaßnahmen aus dem sechsstreifigen Autobahnausbau) die Beurteilungspegel sinken würden. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) sei nicht erfüllt.

4. Mit seiner Klage trägt der Kläger vor:

4.1 Die Abwägung der durch das Vorhaben verursachten Lärmimmissionen sei fehlerhaft erfolgt. Der Kläger sei Eigentümer der Grundstücke FlNr. … und …, Gemarkung W …, auf denen sich eine Kindertagesstätte und ein Veranstaltungssaal befänden. Diese würden durch die vorhabenbedingten Lärmimmissionen unzulässig belastet. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass der Anwendungsbereich der Verkehrslärmschutzverordnung nicht eröffnet sei. Weiterhin seien bestimmte, durch Bebauungspläne ausgewiesene reine und allgemeine Wohngebiete in den Ortsteilen B … sowie W … zu Unrecht nicht in die Abwägung einbezogen worden.

4.2 Der Planfeststellungsbeschluss gehe zudem fehlerhaft davon aus, dass das nördliche Tankstellengrundstück unmittelbar an das Straßengrundstück FlNr. …, Gemarkung W …, (Gemeindeverbindungs Straße W … – A …) angrenze und daher erschlossen sei. Hinsichtlich der WC-Anlage im Süden werde die Problembewältigung unzulässig auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren verschoben, nachdem eine Sondervereinbarung noch nicht vorliege. Es sei nicht zu erwarten, dass diese bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage abgeschlossen sein werde. Schließlich gehe der Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht davon aus, dass die Betriebsgrundstücke von der öffentlichen gemeindlichen Kanalleitung erschlossen seien. Die Zuleitungen seien gerade nicht als Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung gewidmet. Diese umfasse lediglich alle im gemeindlichen Straßengrund liegende Entsorgungsleitungen, nicht aber die Leitungen in den Grundstücken der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Eigentümer. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 3. April 2008 dazu lediglich ausgeführt, dass die Grundstücksanschlüsse bis zur Grenze der anzuschließenden Grundstücke zur klägerischen Entwässerungsanlage gehörten. Damit sei jedoch nicht festgestellt, dass der Abwasserkanal bis zum Betriebsgrundstück eine öffentliche Kanalleitung sei.

4.3 Der Kläger beantragt sinngemäß

die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses,

hilfsweise die Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf,

weiter hilfsweise den Beklagten zu verpflichten den Planfeststellungsbeschluss unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts um weitere Lärmschutzmaßnahmen sowie um Regelungen zum Anschluss der Vorhabensgrundstücke an die Entwässerungseinrichtung des Klägers, insbesondere im Hinblick auf die Bau- und Unterhaltspflicht, Kostentragung sowie die Abrechnungsmodalitäten der Gebühren und Beiträge, zu ergänzen,

weiter hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

5. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt im Wesentlichen aus, dass die schalltechnische Begutachtung sowohl die Immissionsbeiträge des hier angegriffenen Ausbaus als auch diejenigen des sechsstreifigen Ausbaus der BAB A 3 berücksichtige. Eine Verletzung der Rechte des Klägers komme nicht in Betracht, weil die Vorsorgewerte für allgemeine und reine Wohngebiete aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 Verkehrslärmschutzverordnung in den Wohngebieten während der Tagzeit generell unterschritten würden. Die Nachtwerte seien zwar (auch) nach dem Ausbau teilweise geringfügig überschritten, jedoch führe der Ausbau insgesamt auch nachts generell zu einer deutlichen Senkung der Lärmwerte.

Die Tankstelle auf der Nordseite sei abwassermäßig erschlossen. Hinsichtlich des WC-Gebäudes auf der Südseite sei die Planfeststellungsbehörde zutreffend davon ausgegangen, dass eine Sondervereinbarung abgeschlossen werden würde, da der Kläger sich hierzu bereit erklärt habe. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei ein Grundstück nicht nur dann erschlossen, wenn der in einer öffentlichen Straße verlegte Ver- und Entsorgungsstrang bis zur Höhe der Grundstücksgrenze heranreiche, sondern auch dann, wenn die Möglichkeit bestehe, nach Durchquerung eines Zwischengrundstücks einen Anschluss herzustellen, und dieser rechtlich sowie tatsächlich auf Dauer gesichert sei. Dies sei beim Toilettengebäude der Fall, weshalb es nicht einmal einer Sondervereinbarung bedurft hätte.

6. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2016 erklärt, dass er hinsichtlich der Erschließung des WC-Gebäudes auf der Südseite „unverändert am Abschluss einer Sondervereinbarung interessiert“ sei. Gegenteiliges sei nicht behauptet worden.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 hat der Kläger mitgeteilt, dass er am 20. Juli 2017 seine Entwässerungssatzung – EWS – in § 1 Abs. 3 mit Wirkung vom 8. Oktober 2012 geändert habe. Zur Entwässerungseinrichtung gehörten danach nicht mehr alle im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse, sondern nur noch solche Teile von Grundstücksanschlüssen und Kanälen, die nicht in Bundesfernstraßen lägen. Dies sei ausweislich des beglaubigten Auszugs aus der Niederschrift des Marktgemeinderats zum Zweck der Klarstellung erfolgt. Der Normgeber habe die ursprüngliche Formulierung entsprechend der Mustersatzung gewählt. Es sei dagegen nicht gewollt gewesen, Kanäle, die in der Unterhaltspflicht des Bundes gestanden seien, in die eigene Unterhaltspflicht zu übernehmen. Die Satzungsänderung ist zwischenzeitlich Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az.: 4 N 17.1548).

7. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 entschieden, dass er für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich zuständig ist. Am 4. Mai 2017 hat er zur Feststellung der örtlichen Situation im Bereich der Planfeststellung Beweis durch Einnahme eines Augenscheins durch den Senat erhoben und einen Aufklärungsbeschluss erlassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage führt weder im Hauptantrag noch in den Hilfsanträgen zum Erfolg (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Planfeststellungsbeschluss haften keine Mängel an, die zur Aufhebung oder – als minus hierzu – zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen. Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses. Dies gilt sowohl hinsichtlich seiner Einwendungen in Bezug auf Immissionsbelastungen (1.) als auch in Bezug auf die vor allem im Zusammenhang mit dem Gebot der Konfliktbewältigung aufgeworfenen Fragen der abwassertechnischen Erschließung der Anlage (2.).

1. Der Planfeststellungsbeschluss weist hinsichtlich der gemeindlichen Planungshoheit des Klägers keine beachtlichen Abwägungsfehler auf.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vermittelt die gemeindliche Planungshoheit eine wehrfähige, in die Abwägung nach § 17 Satz 2 FStrG einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben eine verfestigte Planung der Gemeinde nachhaltig stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 17; U.v. 28.4.2016 – 9 A 8.15 – juris Rn. 14; U.v. 15.12.2016 – 4 A 4.15 – NVwZ 2017, 708 Rn. 58).

Der klägerische Vortrag lässt – bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe – nicht erkennen, dass der Planfeststellungsbeschluss die gemeindliche Planungshoheit in abwägungsfehlerhafter Weise zurückgesetzt hätte. Insofern kann zunächst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum sechsstreifigen Ausbau der BAB A 3 im angrenzenden Abschnitt (Planfeststellungsbeschluss vom 16.9.2015) verwiesen werden (U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris). Zwar entfaltet dieses angesichts des unterschiedlichen Streitgegenstands keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren, aufgrund der gleichartigen Einwendungen des Klägers sowie der Tatsache, dass die Immissionsbelastungen im Wesentlichen von der ausgebauten Autobahn selbst und nicht von der Nebenanlage bestimmt werden, sind die Ausführungen aber heranziehbar.

1.1 Konkrete und verfestigte Planungen des Klägers werden durch das Vorhaben nicht nachhaltig gestört.

Eine solche Störung kann vor allem dann gegeben sein, wenn sich ein vorhabenbedingter erheblicher Lärmzuwachs auf wesentliche Teile von Baugebieten auswirkt, die in (prioritären) Bebauungsplänen ausgewiesen sind (BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 19; U.v. 6.11.2013 – 9 A 9.12 – UPR 2014, 223 Rn. 19 ff.). Voraussetzung ist dabei, dass sich die durch eine Maßnahme verursachte Lärmzunahme nicht nur auf einzelne Grundstücke, sondern auf wesentliche Teile von in Bebauungsplänen ausgewiesenen Baugebieten auswirkt (BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 9 A 56.07 – juris Rn. 3; B.v. 2.8.2006 – 9 B 9.06 – NVwZ 2006, 1290). Zudem muss auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend in der Weise Rücksicht genommen werden, dass von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbaut werden (BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 19 m.w.N.). Eine Gemeinde ist aber andererseits nicht Sachwalter der Lärmbelange einzelner Bürger. Wenn diese in ihren Rechten verletzt sein sollten, müssen sie selbst Klage erheben (§ 42 Abs. 2 VwGO). Nur nachhaltige Einwirkungen auf das Gemeindegebiet, nicht aber einzelne Störungen von Siedlungsgebieten in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht überschreiten insoweit indes die Erheblichkeitsschwelle für eine erfolgreiche Klage einer Gemeinde (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.1999 – 4 VR 18.98 u.a. – NVwZ-RR 1999, 554/555).

1.1.1 Störungen konkreter und verfestigter Planungen wurden hier vom Kläger ebenso wenig dargelegt wie in Bezug auf den sechsstreifigen Ausbau der Autobahn BAB A 3 im angrenzenden Abschnitt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies für die vom Kläger ausgewiesenen Baugebiete verneint (BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 18 ff.), dabei allerdings darauf hingewiesen, dass, soweit der Ausbau der Tank- und Rastanlage ein erhöhtes Lärmaufkommen hervorrufen könne, dies im dortigen Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen sei (BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 22).

Bei Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe und bei Berücksichtigung der durch das hier streitgegenständliche Vorhaben hervorgerufenen Lärmbelastungen sind nachhaltige Störungen wesentlicher Teile von Baugebieten indes weder für die Gebiete im Ortsteil W … noch für die im Ortsteil B … zu erwarten. Es ist für diese Bereiche schon kein erheblicher Lärmzuwachs zu prognostizieren. Die hier ausnahmsweise anzustellende und vom Kläger auch geforderte Gesamtbetrachtung beider Vorhaben kommt aufgrund der vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen zum Ergebnis, dass keine relevante Lärmzunahme zu erwarten ist. Vielmehr ergeben die immissionstechnischen Untersuchungen (Unterlage 17.1 T, S. 4 f.), dass die Beurteilungspegel an den überprüften Immissionsorten in W … und in B … ausnahmslos abnehmen. Teilweise kommt es zu Reduzierungen in erheblichem Umfang. Bereits aus diesem Grund scheidet eine nachhaltige Störung gemeindlicher Planungen aus.

Auf nur vereinzelte Überschreitungen von Grenzwerten könnte sich der Kläger dagegen schon nicht berufen. Im Ortsteil W …, der wegen seiner Nähe zur Tank- und Rastanlage von den dort ausgehenden Lärmimmissionen am Stärksten betroffen ist, sind solche indes nicht einmal zu befürchten. Die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) findet gemäß § 1 Abs. 2 16. BImSchV zum einen für das hier streitgegenständliche Vorhaben schon keine Anwendung, da weder eine Straße um einen durchgehenden Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr zwischen zwei Anschlussstellen erweitert wird (vgl. dazu auch OVG NRW, U.v. 28.4.2016 – 11 D 33/13.AK – juris Rn. 187; VGH BW, U.v. 7.8.2012 – 5 S 1749/11 – juris Rn. 79) noch die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 16. BImSchV genannten Beurteilungspegel (bei Einbeziehung des sechsstreifigen Ausbaus der BAB A 3) überschritten werden. Dessen ungeachtet werden zum anderen an den untersuchten Immissionsorten die jeweiligen Lärmvorsorgegrenzwerte dieser Verordnung (§ 2 16. BImSchV) – bei Berücksichtigung der Lärmeinwirkungen durch die ausgebaute Tank- und Rastanlage und die ausgebaute BAB A 3 – eingehalten (vgl. Unterlage 7 T – Lageplan mit Lärmschutz und Unterlage 17.1 T – Immissionstechnische Untersuchungen). Dies gilt gerade auch für die Richtwerte für Wohngebiete (bei denen im Übrigen nicht zwischen allgemeinen und reinen Wohngebieten differenziert wird) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV.

Die Lärmsituation für den Ortsteil B … wird aufgrund der Entfernung zur Tank- und Rastanlage S … von mehr als 1,1 km im Übrigen nach den im Planfeststellungsverfahren getroffenen immissionsfachlichen Feststellungen bereits heute ausschließlich von der durchgehenden Autobahn bestimmt. Der ermittelte Lärmanteil aus der erweiterten Rastanlage von 0,2 dB(A) wurde nachvollziehbar als nicht spürbar bewertet (vgl. Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsbeschluss, S. 61). Ein erhöhtes Lärmaufkommen im Verhältnis zum Ausbau der BAB A 3, durch den der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt wird (BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris), ist daher für den Ortsteil B … nicht ersichtlich. Auch aus diesem Grund scheidet eine nachhaltige Störung konkreter und verfestigter klägerischer Planungen insofern aus.

1.1.2 Der Kläger ist den Ausführungen des Beklagten weder in Bezug auf die Frage nachhaltiger Störungen der kommunalen Planungshoheit noch hinsichtlich der immissionsfachlichen Untersuchungen hinreichend entgegengetreten.

Die Klägerbevollmächtigte hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung – trotz ausdrücklichen richterlichen Hinweises auf die Unplausibilität der bisherigen Ausführungen und trotz Kenntnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – eine weitere Substanziierung des klägerischen Vorbringens offensichtlich nicht für erforderlich gehalten. Beachtliche Fehler bei der schalltechnischen Begutachtung wurden nicht substanziiert gerügt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Beklagte hat auf den klägerischen Einwand hin nochmals dargelegt, dass der Ausbau der BAB A 3 im Rahmen der Lärmberechnungen berücksichtigt (vgl. bereits den Planfeststellungsbeschluss, S. 37, und den Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsbeschluss, S. 59 ff.) und dass somit die vom Kläger geforderte Summierung der Immissionsbelastung aus beiden Vorhaben vorgenommen wurde. Gegen die Art und Weise der Berechnung (vgl. dazu Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsbeschluss, S. 59 ff., und Unterlage 17.1 T – Immissionstechnische Untersuchungen) hat der Kläger auch im Übrigen keine hinreichend substanziierten Einwendungen erhoben. Das bloße Bestreiten der Korrektheit der in sich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren immissionsfachlichen Ausführungen reicht dagegen nicht aus.

1.1.3 In Bezug auf das klägerische Vorbringen, dass bestimmte Lärmschutzmaßnahmen nur freiwillig festgesetzt worden seien, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass diese im Planfeststellungsverfahren zum sechsstreifigen Ausbau der BAB A 3 verbindlich festgesetzt wurden (BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 22).

1.2 Soweit der Kläger einwendet, das planfestgestellte Vorhaben entziehe wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung, fehlt es, nicht zuletzt im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris), ebenfalls an einer hinreichenden Substanziierung.

1.3 Es werden entgegen dem klägerischen Vortrag auch keine gemeindlichen Einrichtungen des Klägers erheblich beeinträchtigt.

In Bezug auf die Kindertagesstätte „K … …“ kann der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 16. BImSchV festgelegte Tagesgrenzwert von 57 dB(A) entsprechend herangezogen werden (ebenso BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30/15 –, juris 26), der nicht überschritten wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern nicht beanstandet, dass die immissionstechnischen Untersuchungen keine individuelle Berechnung der dort zu erwartenden Lärmwerte enthalten, und hat es ausreichen lassen, dass in der Verkehrslärmprognose ein entsprechender Beurteilungspegel an den der Autobahn näher gelegenen Immissionsorten erreicht und dort nicht überschritten wird (vgl. dazu BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 26). Vorliegend hat der Beklagte aus dem ebenfalls näher an der Autobahn liegenden Immissionsort 6 (vgl. Unterlage 7 T – Lageplan mit Lärmschutz), bei dem ein Beurteilungspegel am Tag von 50,6 dB(A) ermittelt wurde, nachvollziehbar geschlossen, dass der hier maßgebliche Beurteilungspegel von 57 dB(A) tags nicht überschritten wird. Selbst an den der Autobahn und der Rastanlage weitaus näher gelegenen Immissionsorten 2 bis 5 wird jeweils nur ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) und am Immissionsort 1 von 57 dB(A) am Tag erreicht. Der durchgeführte Augenschein hat ergeben, dass der Immissionsort 6 etwa 50 m von der Kindertagesstätte entfernt und etwas näher an der Autobahn liegt (Niederschrift über den Augenschein am 4.5.2017, S. 2 f.). Diese verläuft im Verhältnis zu beiden Örtlichkeiten auf einem Höhenrücken. Der Kläger hat dagegen nicht näher dargelegt, warum der maßgebliche Beurteilungspegel am Tag überschritten sein soll und warum derartige Rückschlüsse durch die Fachbehörde unzulässig oder unzutreffend sein sollen. Erst recht scheidet eine erhebliche Beeinträchtigung für den Veranstaltungssaal aus, für den ohnehin nur die Grenzwerte von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts gelten (vgl. dazu BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 26).

1.4 Der Kläger kann sich auch nicht auf sein Selbstgestaltungsrecht berufen. Insofern fehlt es an einer Substanziierung seines Vortrages. Maßnahmen, die das Ortsbild entscheidend prägen, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, worin nachhaltige Einwirkungen auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde zu sehen sein sollen (vgl. auch BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 29 f.). Es handelt sich hier vielmehr um die bloße Erweiterung einer bereits seit langem bestehenden Tank- und Rastanlage. Die Lärmbelastung geht zudem im Wesentlichen von der BAB A 3 aus (vgl. oben 1.1).

1.5 Schließlich liegen auch sonst in Bezug auf die Planungshoheit des Klägers keine relevanten Abwägungsfehler vor. Vor allem trägt der Planfeststellungsbeschluss dem Umstand Rechnung, dass Lärmschutzgesichtspunkte auch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 2 Abs. 1 16. BImSchV abwägungsrelevant sind (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 27).

Den gemeindlichen Forderungen nach Lärmschutz für den Ortsteil W … wurde nicht zuletzt im Rahmen einer Tektur teilweise entsprochen (Planfeststellungsbeschluss, S. 38), auch durch die Errichtung einer Gabionenwand in einem Teilbereich zwischen der Umfahrungsstraße und der Gemeindeverbindungsstraße W … – A … (Niederschrift über den Augenschein am 4.5.2017, S. 4; vgl. auch Regelungsverzeichnis, Unterlage 11 T, Nr. 2.1.6). Soweit diese Forderungen im Übrigen zurückgewiesen wurden, ist kein Abwägungsfehler ersichtlich. Die Vorhaben führen nach den schlüssigen, aus den immissionstechnischen Untersuchungen abgeleiteten Darlegungen des Beklagten in den hier streitgegenständlichen Bereichen insgesamt zu keiner planungsrechtlich relevanten Erhöhung von Lärmimmissionen, sondern zu Verbesserungen im Vergleich zur bestehenden Lärmbelastung (vgl. auch oben 1.1 und Unterlage 17.1 T, S. 4 f.). Daher bestand kein Anlass, Lärmschutzbelange weitergehend zu berücksichtigen und zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen zu erwägen. Im Übrigen kann sich der Kläger nur auf seine gemeindliche Planungshoheit berufen und nicht auf Belastungen oder Verschlechterungen für einzelne Anwesen.

2. Rechte des Klägers werden auch durch die im Planfeststellungsbeschluss zur Abwasserbeseitigung getroffenen Regelungen und die dazu enthaltenen Angaben (vgl. das Regelungsverzeichnis, Unterlage 11 T) nicht verletzt. Dies gilt sowohl in Bezug auf das neue Tankstellengrundstück auf der Nordseite der Tank- und Rastanlage (2.1) als auch auf das neu zu errichtende Toilettengebäude auf der Südseite (2.2). Auch sonst sind keine Rechtsverletzungen erkennbar (2.3).

2.1 Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass für das neue Tankstellengrundstück auf der Nordseite der Tank- und Rastanlage gemäß § 4 der klägerischen Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Markts W … (Entwässerungssatzung – EWS) vom 18. September 2012 (Bl. 57 ff. der Akte) ein Anschlussrecht an die gemeindliche Entwässerungseinrichtung sowie ein Benutzungsrecht besteht.

Das Grundstück ist in Bezug auf die Abwasserentsorgung erschlossen (2.1.1) und es sind keine Gründe ersichtlich, die ausnahmsweise einem Anschluss- und Benutzungsrecht entgegenstehen könnten (2.1.2). Die Regelung über Sondervereinbarungen gemäß § 7 EWS findet daher keine Anwendung. Danach kann durch eine solche Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründet werden, wenn ein Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet ist. Schließlich regelt der Planfeststellungsbeschluss selbst auch keinen Anschluss- oder Benutzungszwang, wie von Klägerseite eingewendet wurde, sondern verweist zutreffend auf die geltenden Satzungsbestimmungen (2.1.3).

Insofern besteht ein selbständiges und vollständiges Regelungssystem (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2004 – 9 A 6.03 – BVerwGE 121, 57/62; GB.v. 6.3.2002 – 9 A 6.01 – juris Rn. 31) auf der Grundlage des Kommunalrechts und der vom Kläger selbst erlassenen Rechtsnormen, dessen Anwendbarkeit im Planfeststellungsbeschluss zutreffend vorausgesetzt wird. Die Planfeststellungsbehörde konnte ohne Abwägungsfehler davon ausgehen, dass die Fragen des Anschlusses der neu zu errichtenden Tank- und Rastanlage an die gemeindliche Entwässerungsanlage gemäß den entsprechenden Satzungsbestimmungen mit hinreichender Sicherheit gelöst werden (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2004 – 9 A 6.03 – BVerwGE 121, 57/62). Eine Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung kommt daher nicht in Betracht.

2.1.1 Erschlossen (im Sinn des § 4 Abs. 2 Satz 1 EWS) ist ein Grundstück durch eine Einrichtung nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Regel dann, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gegeben ist. Dies ist bei einer leitungsgebundenen Einrichtung anzunehmen, wenn der in der öffentlichen Straße verlegte Ver- oder Entsorgungsstrang bis zur Höhe der Grundstücksgrenze heranreicht (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2014 – 4 ZB 13.2666 – juris Rn. 4; B.v. 6.2.2008 – 20 ZB 07.3082 – juris Rn. 6, jeweils m.w.N.). Es genügt in der Regel, dass ein Grundstück an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, in der ein zur Einrichtung gehörender Entsorgungsstrang verläuft (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2009 – 4 B 08.1790 – juris Rn. 12; U.v. 12.1.1990 – 23 B 88.03024 – juris Rn. 52, jeweils m.w.N.). Gleiches gilt im Übrigen, wenn die Möglichkeit besteht, nach Durchquerung eines Zwischengrundstücks einen Anschluss herzustellen und wenn dieser rechtlich sowie tatsächlich auf Dauer gesichert ist (BayVGH, U.v. 15.7.2008 – 20 B 08.1190 – juris Rn. 27 m.w.N.).

Auch bei Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens liegt danach ein Erschlossensein durch einen gemeindlichen Kanal vor. In dem Straßengrundstück der Gemeindeverbindungsstraße W … – A … (FlNr. …, Gemarkung W …), das auf einer hinreichenden Breite unmittelbar an das künftige Tankstellengrundstück angrenzt, verläuft ein zur Einrichtung gehörender Kanal (2.1.1.1). Nur auf diese Grundstücksverhältnisse und nicht auf den Grundstückszuschnitt vor der Planfeststellung ist abzustellen, da es um die Erschließung bei Umsetzung des einheitlichen Vorhabens geht (2.1.1.2).

2.1.1.1 Nach den beim Augenschein aufgrund der Angaben der Beteiligten getroffenen Feststellungen (Niederschrift über den Augenschein am 4.5.2017, S. 4 f., 6), die sich mit den Planunterlagen decken (vgl. Unterlage 16, Blatt 2 T – Lageplan der Ver- und Entsorgungsleitungen), befindet sich in der Gemeindeverbindungs Straße W … – A … (FlNr. …, Gemarkung W …) ein öffentlicher, zur Entwässerungseinrichtung des Klägers gehörender Kanal. Die Klägervertreter haben dargelegt (Niederschrift über den Augenschein am 4.5.2017, S. 4, 6), dass in dem maßgeblichen Teilstück der Gemeindeverbindungs Straße ein gemeindlicher Kanal vom gemeindlichen Sammelschacht (Besichtigungspunkt 4 des Augenscheins) in südliche Richtung bis etwa auf Höhe einer Trafostation (Besichtigungspunkt 7 des Augenscheins) verläuft, von dem mehrere Grundstücksanschlüsse in die Grundstücke der Tank- und Rastanlage abzweigen. Dementsprechend hat die Klägerseite die Erschließung der neuen Tankstelle zuletzt lediglich im Hinblick auf das vermeintlich nur punktförmige Angrenzen des Betriebsgrundstücks problematisiert (Schriftsatz vom 22.7.2016, Bl. 167; dazu im Folgenden). Soweit der Kläger in Bezug auf Leitungen in Grundstücken der Bundesrepublik Deutschland Einwendungen erhebt und seine Entwässerungssatzung dahingehend geändert hat, dass Kanäle und Grundstücksanschlüsse, die in Bundesfernstraßen liegen, nicht zur Entwässerungseinrichtung gehören, kann dies hier dahinstehen. Der Anschluss erfolgt an einen Kanal, der in der Gemeindeverbindungs Straße verlegt ist. Auf die Satzungsänderung kommt es daher nicht an.

2.1.1.2 Laut Grunderwerbslageplan (Unterlage 10.1, Blatt 1 T) wird das künftige Tankstellengrundstück, das ins Eigentum der Betreibergesellschaft übergeht, an die Gemeindeverbindungs Straße, in der die öffentliche Kanalleitung des Klägers liegt (vgl. oben 2.1.1.1), nicht nur punktuell (wie das bisherige Grundstück FlNr. …, Gemarkung W …), sondern auf einer Breite von größenordnungsmäßig ca. 30 m angrenzen. Zu diesem Zweck sieht der Planfeststellungsbeschluss den Erwerb von Teilflächen bestimmter Grundstücke (FlNr. …, FlNr. … und FlNr. …, alle Gemarkung W …) durch diese Gesellschaft vor (vgl. Grunderwerbs

verzeichnis, Unterlage 10.2.2 T, Nr. 1.43.2, Nr. 1.02.1 und Nr. 1.44.1). Das Straßengrundstück FlNr. …, Gemarkung W … (auf dem neben der Autobahn auch erhebliche Teile der Tank- und Rastanlage liegen), befindet sich im Übrigen im Eigentum des Bundes (vgl. Bl. 2902 und Bl. 4470 der Behördenakte), so dass schon aus diesem Grund auf Fragen des künftigen Grunderwerbs nicht einzugehen ist. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht dargelegt hat, dass und ggf. aus welchen Gründen in Bezug auf diese Grundstücksteile ein Erwerb nicht möglich sein soll.

2.1.2 Die Tankstelle auf der Nordseite kann, wie im Regelungsverzeichnis (Unterlage 11 T, Nr. 4.2) vorgesehen, nach den geltenden Satzungsbestimmungen des Klägers an dessen kommunale Entwässerung angeschlossen werden. Gründe dafür, dass gemäß § 4 Abs. 3 und 4 EWS ein Anschluss- und Benutzungsrecht ausnahmsweise nicht bestünde, liegen nicht vor.

2.1.2.1 Der Kläger kann sich nicht auf die – Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 BayWG 2010 entsprechend – in § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EWS geregelten Ausschlussgründe berufen. Danach besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht, wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt (Nr. 1). Gleiches gilt, solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist (Nr. 2).

Die Vertreter des Wasserwirtschaftsamts haben in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt, warum diese Voraussetzungen, auch bei Berücksichtigung der nach dem Ausbau der Tank- und Rastanlage voraussichtlich insgesamt anfallenden Abwassermengen, nicht gegeben sind (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 2 ff.). Der Kläger hat die nachvollziehbaren und schlüssigen amtlichen Auskünfte des Wasserwirtschaftsamts, denen nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48, m.w.N.), nicht ernsthaft infrage gestellt. Hierfür reicht es im Hinblick auf Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 gerade nicht aus, wenn ein Beteiligter lediglich seine eigene Auffassung an die Stelle der fachlich begründeten, amtlichen Stellungnahmen setzt (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2017 – 8 ZB 15.2642 – juris Rn. 13, m.w.N.).

2.1.2.1.1 Die Vertreter des Wasserwirtschaftsamts haben überzeugend dargelegt, dass die Voraussetzung, dass das Abwasser besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt, (unproblematisch) nicht gegeben ist. Im maßgeblichen Bereich ist schon kein geeigneter Vorfluter vorhanden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 4; ebenso bereits BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – juris Rn. 31, unter Hinweis auf die damaligen wasserwirtschaftlichen Stellungnahmen). Bereits aus diesem Grund liegt kein Fall des § 4 Abs. 3 Nr. 1 EWS vor.

Nach den überzeugenden fachlichen Ausführungen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 2 ff.) liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass das Abwasser aus der Tank- und Rastanlage künftig wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von der klägerischen Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 EWS). Dabei ist vor allem an Fälle zu denken, in denen Abwässer aufgrund ihrer Zusammensetzung für eine Beseitigung in einer Abwasseranlage ungeeignet sind oder in denen die Menge des anfallenden Abwassers zu groß ist, um von der Entwässerungseinrichtung aufgenommen werden zu können (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – juris Rn. 31; Zöllner in Siedler/Zeitler, BayWG, Stand März 2014, Art. 34 Rn. 22 f.).

Solche Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Vertreter des Wasserwirtschaftsamts haben im Einzelnen erläutert, dass das Abwasser aus der Tank- und Rastanlage in seiner Zusammensetzung, vor allem in Bezug auf die darin enthaltenen Grundstoffe, häuslichem Abwasser entspricht (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 2). Aufgrund fehlender Verdünnungseffekte sind die Abwasserinhaltsstoffe jedoch höher konzentriert. Nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts sprechen insofern aber keine technischen Ausschlussgründe gegen eine Übernahme durch die Kläranlage des Klägers. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass solche Abwässer bereits seit Jahrzehnten vom Kläger übernommen werden und dass dieser bei der Neuerrichtung der Zentralkläranlage die Notwendigkeit, derartiges Abwasser zu klären, berücksichtigt hat (vgl. dazu bereits BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – juris Rn. 31). Diese ist – bei Zugrundelegung der plausiblen wasserwirtschaftlichen Ausführungen der Behördenvertreter – mit einer Kapazität von 6000 Einwohnerwerten (EW) (bei einer Einwohnerzahl von etwa 2200) auch für die zukünftige Aufnahme der Abwässer aus der Tank- und Rastanlage hinreichend dimensioniert. Nach Auskunft der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts wurde bei Errichtung der Kläranlage – ausweislich der Planungsunterlagen aus dem Jahr 2004 – ein Bedarf für die Tank- und Rastanlage von 1900 EW kalkuliert. Daneben seien auch geplante Bau- oder Gewerbegebiete berücksichtigt worden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 2 f.). Bei der aktuellen Bewertung der Fracht und damit der tatsächlichen Auslastung ergibt sich eine Belastung durch die Tank- und Rastanlage von größenordnungsmäßig weniger als 1200 EW. Nach Darlegung der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hätten Messungen der mittleren Belastung aus dem Jahr 2014 eine Auslastung durch die Rastanlage in der Größenordnung von rund 1125 EW ergeben (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 3). Aus dem klägerischen Vorbringen ergebe sich hinsichtlich der Belastung der Kläranlage ein Anteil in Höhe von 1151 EW, der auf die Tank- und Rastanlage entfalle (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 3). Aufgrund der mittleren Gesamtbelastung der Kläranlage im Jahr 2014 mit 3000 EW bestehen nach der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts noch deutliche freie Kapazitäten (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 2 f.). Daher seien auch hinreichende Reserven (in einer Größenordnung von 3000 EW) für die Bewältigung von Spitzenbelastungen und für mögliche Erweiterungsplanungen des Klägers (Ausweisung neuer Baugebiete) vorhanden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 3 f.). Gegen die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts hat der Kläger keine substanziierten Einwendungen erhoben.

Nach Auskunft des Beklagten (vgl. die Zusammenstellung der Wasseranschlussstellen, Bl. 207 der Gerichtsakte, nach dem Aufklärungsbeschluss des Senats vom 4.5.2017, S. 7 f. der Niederschrift des Augenscheins) beträgt die Summe der Wasseranschlussstellen der Tank- und Rastanlage vor Ausbau 401. Sie wird sich durch den Ausbau voraussichtlich nur auf 414 Anschlüsse erhöhen. Selbst wenn es sich bei dieser Prognose nur um eine grobe Schätzung handelt, sind durch die Erweiterung – bei Heranziehung der oben dargelegten Größenordnungen – keine wesentlichen Änderungen zu erwarten, die dazu führen könnten, dass die Abwassermenge der Rastanlage nicht ohne Weiteres von der Kläranlage des Klägers übernommen werden kann. Die Plausibilitätsbedenken der Klägerbevollmächtigten in Bezug auf die Angaben des Beklagten wurden in der mündlichen Verhandlung durch den Hinweis ausgeräumt, dass künftig die Hotelkapazität trotz der Neubauten nicht erhöht wird und dass einzelne Gebäude (Kiosk, Beschäftigtenwohnhaus) ersatzlos abgerissen werden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 5). Auch diesen Angaben ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten. Sie erscheinen nicht zuletzt deshalb nachvollziehbar, weil die gesamte Maßnahme hauptsächlich auf die Schaffung zusätzlicher Lkw-Stellplätze abzielt und nicht auf eine wesentliche Erweiterung von Hotel- oder Gastronomieplätzen.

2.1.2.1.2 Aufgrund der fachlichen Ausführungen der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts lassen sich erst recht keine Anhaltspunkte für eine technische Unmöglichkeit der Übernahme der Abwässer oder für eine Unverhältnismäßigkeit im Sinn des § 4 Abs. 3 Nr. 2 EWS ableiten. Die Übernahme durch die bestehende Kanalisation ist technisch möglich, eine Überlastung der Kläranlage ist nicht ersichtlich (vgl. oben 2.1.2.1.1). Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand finanzieller Art ist ebenfalls nicht erkennbar. Ein solcher wäre etwa anzunehmen, wenn ein Ausmaß erreicht würde, bei dem die Kosten für die Abwasserbeseitigung die sonst Üblichen erheblich überschritten und unter Berücksichtigung des Gesamtaufwands für die Anlage der durch den Anschluss angestrebte Erfolg für die Gewässerreinhaltung nicht mehr tragbar erschiene (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – juris Rn. 32). Ebenso wenig wie im Jahr 2008 (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – a.a.O.) ist ersichtlich, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass der gemeindlichen Pflicht zur schadlosen Abwasserbeseitigung gemäß Art. 34 BayWG 2010 im Hinblick auf den im öffentlichen Interesse liegenden Gewässerschutz ein hoher Stellenwert zukommt (BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – juris Rn. 32). Hinsichtlich der Frage einer Refinanzierung über Beiträge oder Gebühren kann im Übrigen auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2008 verwiesen werden (4 CS 08.44 – juris Rn. 33 f.), der ebenfalls zur hier streitgegenständlichen Tank- und Rastanlage ergangen ist.

2.1.2.1.3 Darauf, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EWS nicht vorliegen, deuten im Übrigen auch Äußerungen der Klägerseite im Planfeststellungsverfahren hin, wonach im Falle des Abschlusses einer Sondervereinbarung ein Anschluss in Bezug auf die neue Tankstellenanlage (die nur an die Stelle der alten Tankstelle tritt) durchaus für möglich gehalten wurde (vgl. etwa die E-Mail des Geschäftsleiters des Klägers vom 12.3.2015, Bl. 2896 der Behördenakte). Es erscheint insgesamt widersprüchlich, wenn einerseits der Abschluss einer solchen Vereinbarung gefordert, andererseits aber ein Ausschlussgrund im Sinn des § 4 Abs. 3 EWS geltend gemacht wird. Inwiefern eine Sondervereinbarung zur Ausräumung eines solchen Grunds führen soll, wird dabei nicht hinreichend erkennbar. Dies kann aber angesichts der eindeutigen fachlichen Stellungnahmen der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung letztlich dahinstehen.

2.1.2.2 Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 EWS vorliegen könnten. Auch hierzu hat der Kläger nichts Näheres dargelegt. Die Fallgruppe des Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayWG 2010, dass eine gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt, erfasst vor allem Fälle, in denen eine Übernahme aller für die gemeinsame Behandlung geeigneten Abwässer durch die Gemeinden auf längere Sicht nicht möglich ist. Zu denken ist etwa an abseits einer zusammenhängenden Bebauung liegende Einzelanwesen oder kleine Weiler (vgl. zum Ganzen Zöllner in Siedler/ Zeitler, BayWG, Stand März 2014, Art. 34 Rn. 25 f.). Ein derartiger Fall liegt bereits deshalb nicht vor, weil die bestehende (nunmehr erheblich umzubauende) Tank- und Rastanlage bereits an die Entwässerungseinrichtung des Klägers angeschlossen ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – juris) und eine Beseitigung der Abwässer durch eine eigene Kläranlage mangels Vorfluter nicht in Betracht kommt (vgl. oben 2.1.2.1.1).

2.1.3 Der Kläger kann sich auch sonst nicht auf Rechtsverletzungen berufen.

Sein Selbstverwaltungsrecht ist nicht etwa deshalb verletzt, weil im Widerspruch zu seinem Satzungsrecht Vorgaben für den Anschluss des Tankstellengrundstücks getroffen würden. Vielmehr ergibt sich aus Ziffer 4.2 des Regelungsverzeichnisses (Unterlage 11 T) und aus dem Erläuterungsbericht (Unterlage 1 T, S. 39), dass sich der neue Anschluss der Tankstelle Nord an die kommunale Entwässerung nach den geltenden Satzungsbestimmungen richtet. Aus diesen folgt in Bezug auf die neue Tankstellenanlage, wie oben dargelegt (2.1.1, 2.1.2), ein Anschluss- und Benutzungsrecht. Entgegen der klägerischen Behauptung wurde im Planfeststellungsbeschluss jedoch kein entsprechender Zwang angeordnet; dies wäre nach der Grundnorm des Art. 24 GO auch rechtlich gar nicht möglich. Auch sonst ist das Regelungsverzeichnis in Ziffer 4.2 (Unterlage 11 T) nicht zu beanstanden. Soweit dort angegeben wird, dass die Unterhaltungspflicht für die neu zu errichtende Abwasserleitung DN 300 außerhalb des Betriebsgrundstücks beim Kläger liegt (Unterlage 11 T, S. 56, Spalte 4), bezieht sich diese Beschreibung ersichtlich nur auf das Anschlussstück im Bereich der Gemeindeverbindungs Straße (vgl. oben 2.1.1.1 und Erläuterungsbericht, Unterlage 1 T, S. 39). Ob umgekehrt weitere Kanalstränge auf dem Betriebsgrundstück in die Unterhaltungslast des Klägers fallen müssten, kann offen gelassen werden, weil der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt wäre.

2.2 Auch in Bezug auf das neu zu errichtende WC-Gebäude auf der Südseite der Tank- und Rastanlage liegt keine Rechtsverletzung des Klägers vor. Entgegen der klägerischen Einwendung wurde insofern nicht gegen das Konfliktbewältigungsgebot verstoßen (2.2.1). Es sind auch sonst keine Rechtsverletzungen ersichtlich (2.2.2).

2.2.1 Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen das aus dem Abwägungsgebot abgeleitete Konfliktbewältigungsgebot (Art. 72 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).

Nach dem Grundsatz der Problembewältigung sind in die Planung eines konkreten Straßenbauvorhabens in umfassender Weise alle planerischen Gesichtspunkte einzubeziehen, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind (BVerwG, U.v. 23.1.1981 – 4 C 68.78 – BVerwGE 61, 307/311 m.w.N.). Die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte sind danach durch die Planungsentscheidung zu bewältigen und einer Lösung zuzuführen (BVerwG, U.v. 26.5.2004 – 9 A 6.03 – BVerwGE 121, 57/62). Eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Planungsverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln ist indes nicht zwingend ausgeschlossen. Voraussetzungen für einen derartigen „Transfer“ ist allerdings, dass der Planungsträger davon ausgehen darf, dass der ungelöst gebliebene Konflikt im Zeitpunkt der Plandurchführung in einem anderen Verfahren in Übereinstimmung mit seiner eigenen planerischen Entscheidung bewältigt werden wird (BVerwG, B.v. 30.8.1994 – 4 B 105.94 – NVwZ 1995, 322). Eine Konfliktverlagerung ist daher zulässig, sofern die Problemregelung in dem hierfür vorgesehenen Verfahren zwar noch aussteht, aber nach den Umständen des Einzelfalles bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten ist (BVerwG, B.v. 21.12.1995 – 11 VR 6.95 – DVBl 1996, 676 f., m.w.N.). Dies kann vor allem Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.1989 – 4 NB 8.89 – NVwZ 1989, 960 f.). Eine Verlagerung in ein nachfolgendes Verfahren ist aber nur statthaft, wenn die Problemlösung in diesem hinreichend sichergestellt ist (BVerwG, U.v. 26.5.2004 – 9 A 6.03 – BVerwGE 121, 57/62).

Legt man die aufgezeigten Maßstäbe zugrunde, konnte die Planfeststellungsbehörde ohne Abwägungsfehler davon ausgehen, dass bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv hinreichend sichergestellt war, dass die vom Kläger geltend gemachten Konflikte in Bezug auf die Neuerrichtung der WC-Anlage im Zeitpunkt der Plandurchführung durch eine Sondervereinbarung über den Anschluss an die Entwässerungsanlage gelöst werden. Dies ergibt sich aus einer Betrachtung der Gesamtumstände, vor allem auch aus der Bereitschaft des Klägers und der anderen Beteiligten, eine solche Vereinbarung abzuschließen. Diese ist weiterhin gegeben, so dass die Frage, ob Änderungen nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu berücksichtigen wären, dahinstehen kann.

Dass die Prognose einer hinreichend sicheren Konfliktlösung an keinem beachtlichen Abwägungsfehler leidet, ergibt sich zum einen mit Blick auf die tatsächlich offenen Fragen. Das Regelungsverzeichnis sieht zu dem zu errichtenden WC-Gebäude zwar vor, dass zur Regelung von Bau- und Unterhaltungsflicht, Kostentragung, Abrechnungsmodalitäten sowie der Beiträge und Gebühren des Anschlusses zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) und dem Kläger eine Sondervereinbarung abgeschlossen wird (Nr. 4.4 des Regelungsverzeichnisses, Unterlage 11 T). Der Beklagte, der nach Art. 90 Abs. 2 GG insofern auch die Bundesautobahnen im Auftrag des Bundes verwaltet (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2017 – 8 ZB 17.1096 – juris), hat aber ausdrücklich klargestellt, dass die neu zu errichtende Abwasserleitung vom Gebäude bis zum Übergabeschacht von der Bundesrepublik Deutschland gebaut und unterhalten werden soll (Schriftsatz vom 8.6.2017, Bl. 216 f. der Akte). Hierauf deutet bereits die Angabe hin, dass die Bundesrepublik Deutschland als künftiger Eigentümer und Unterhaltungspflichtiger angesehen wurde (Nr. 4.4 des Regelungsverzeichnisses, Unterlage 11 T). Die Sondervereinbarung bezieht sich nach dieser Klarstellung durch den Beklagtenvertreter „nicht auf die Leitung“, sondern auf die „Einleitung der Abwässer“ (Schriftsatz vom 8.6.2017, Bl. 217 der Akte). Der verbleibende Konflikt besteht daher nur hinsichtlich der Einleitung zusätzlicher Abwässer einer (einzigen) Toilettenanlage.

Weiterhin ist der begrenzte Umfang der WC-Anlage und damit der zu erwartenden Abwassermengen zu berücksichtigen. Konkret wird das zu errichtende WC-Gebäude lediglich neun Wasseranschlüsse, sechs Sitztoiletten und vier Pissoirs aufnehmen (vgl. die Zusammenstellung der Wasseranschlussstellen durch den Beklagten, Bl. 207 der Gerichtsakte, nach dem Aufklärungsbeschluss des Senats vom 4.5.2017, S. 7 f. der Niederschrift des Augenscheins, sowie Unterlage 16, Blatt 1). Im Hinblick auf die bisherige Zahl von 401 Anschlüssen und angesichts der vorhandenen Kapazitäten der Entwässerungseinrichtung (vgl. oben 2.1.2.1.1) erscheint der Konflikt ebenfalls ohne Weiteres lösbar.

Weiterhin regelt § 7 Abs. 1 EWS, dass der Kläger, der nach Art. 34 Abs. 1 BayWG 2010 grundsätzlich zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist, bei fehlender Anschluss- und Benutzungsberechtigung eine solche Vereinbarung schließen kann. Nach § 7 Abs. 2 EWS gelten für dieses Benutzungsverhältnis die Bestimmungen der EWS und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist. Es bestehen daher auch ermessensleitende Vorgaben.

Schließlich haben sowohl Kläger als auch Beklagter als auch die Bundesrepublik Deutschland im Planfeststellungsverfahren grundsätzlich ihre Bereitschaft erklärt, eine solche Sondervereinbarung abzuschließen. Am 22. Dezember 2014 fand eine Besprechung statt, an der neben dem ersten Bürgermeister des Klägers ein Mitglied der Bayerischen Staatsregierung, ein parlamentarischer Staatssekretär des Bundes sowie weitere Behörden- und Beteiligtenvertreter teilnahmen. Dort wurde – ausweislich des Aktenvermerks der Autobahndirektion Nord (Bl. 2867 ff. der Behördenakte) – vereinbart, dass eine Mustersondervereinbarung unter Beteiligung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Gemeindetags erstellt werden soll. Die Vertreter des Klägers haben im Planfeststellungsverfahren ebenfalls die Bereitschaft erklärt, die in Aussicht gestellte Mustervereinbarung akzeptieren zu wollen. Im Schriftsatz vom 22. Juli 2016 (Bl. 160 der Akte) lässt der Kläger dazu vortragen, dass eine Aufkündigung der Bereitschaft zum Abschluss einer Sondervereinbarung von Klägerseite zu keinem Zeitpunkt erklärt worden sei. Sollte der Kläger dessen ungeachtet beabsichtigen, die mit ihm selbst vereinbarten Konfliktlösungsmechanismen als unbillig darzustellen, erschiene dies in hohem Maße widersprüchlich. Gegebenenfalls wäre er einer Klage analog §§ 315 ff. BGB ausgesetzt.

Ob darüber hinaus eine Sondervereinbarung überflüssig gewesen wäre, wie der Beklagte vorträgt, kann dahinstehen. Es mag vieles dafür sprechen, dass eine rechtlich und tatsächlich dauerhaft gesicherte Leitung bestand oder jedenfalls hätte geschaffen werden können, die Planfeststellungsbehörde hat sich jedoch in Übereinstimmung mit dem Kläger für den Abschluss einer Sondervereinbarung entschieden.

2.2.2 Auch sonst sind keine Rechtsverletzungen des Klägers erkennbar. Soweit sich die Bundesrepublik Deutschland bereit erklärt hat, die Unterhaltungslast für bestimmte Leitungen zu übernehmen (Abwasserleitung zur Erschließung der WC-Anlage, vgl. oben 2.2.1) sowie überhaupt eine Sondervereinbarung abzuschließen, entspricht dies den Forderungen des Klägers und wurde zu seinen Gunsten aufgenommen.

2.3 Schließlich verletzt der Planfeststellungsbeschluss auch im Übrigen keine klägerischen Rechte. Dies gilt sowohl in Bezug auf den Einwand, bestimmte Leitungen gehörten nicht zur gemeindlichen Entwässerungseinrichtung (2.3.1) als auch im Hinblick auf die Berücksichtigung der Belange des Klägers (2.3.2).

2.3.1 Soweit im Regelungsverzeichnis Leitungen auf den Grundstücken der Bundesrepublik Deutschland als öffentliche Abwasserleitungen bezeichnet werden, liegt mangels Regelungswirkung und mangels Relevanz dieser Frage keine Rechtsverletzung vor; insoweit handelt es sich nur um Beschreibungen (2.3.1.1). Auf die Frage der Widmung der Leitungen als Teil der öffentlichen Einrichtung und auf mögliche Änderungen durch die Satzungsänderung vom 20. Juli 2017 (die Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist, Az. 4 N 17.1548) kommt es daher nicht entscheidungserheblich an (2.3.1.2).

2.3.1.1 In Bezug auf die Bezeichnung bestimmter Abwasserleitungen als Teil der Entwässerungseinrichtung des Klägers fehlt es an einer Regelungswirkung (2.3.1.1.1). Selbst wenn die beschriebene Zuordnung unzutreffend wäre, wäre dies für die Planungsentscheidung nicht relevant und hätte keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung (2.3.1.1.2).

2.3.1.1.1 In Ziffern 4.1 und 4.3 des Regelungsverzeichnisses (Unterlage 11 T) werden keine verbindlichen Regelungen zur Unterhaltungslast von Abwasserkanälen getroffen, auch nicht im Bereich der auf bundesrechtlicher Grundlage gewidmeten Verkehrsflächen der Tank- und Rastanlage. Vor allem trifft der Planfeststellungsbeschluss keine Widmungsentscheidungen in Bezug auf die Bestandteile der klägerischen Entwässerungseinrichtung. Dies ergibt eine Auslegung der dort enthaltenen Angaben (2.3.1.1.1.1), die durch die Verfahrensgeschichte bestätigt wird (2.3.1.1.1.2).

2.3.1.1.1.1 In der Vorbemerkung zum Regelungsverzeichnis wird ausgeführt, dass dieses die wesentlichen Angaben zu den betroffenen Anlagen, aber auch rechtliche Regelungen, die mit dem Planfeststellungsbeschluss verbindlich gemacht werden sollen, enthält. Es ist daher zu differenzieren, ob nur eine Angabe zu einer bestimmten Anlage vorliegt oder ob eine Regelung durch den Planfeststellungsbeschluss getroffen werden soll. Zur Kostentragung wird in der Vorbemerkung im Übrigen festgelegt, dass die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) die aufgeführten Baumaßnahmen auf eigene Kosten durchführt, soweit nichts Abweichendes geregelt wird (Regelungsverzeichnis S. 2, Unterlage 11 T).

In Ziffer 4.1 (Regelungsverzeichnis S. 55, Unterlage 11 T) wird die hier streitgegenständliche Leitung zunächst als Abwasserleitung DN 300 Nordseite bezeichnet (Spalte 3). In der maßgeblichen Spalte 5 wird als „vorgesehene Regelung“ im Wesentlichen nur angeführt, dass der bestehende Abwasserkanal im Bereich der Verkehrsflächen der Tank- und Rastanlage, der als öffentlicher Abwasserkanal bezeichnet wird, grundsätzlich unverändert bleibt. An diesem sollen Anpassungsarbeiten im Bereich der Schachtköpfe auf Kosten des Bundes vorgenommen werden. Soweit davon die Rede ist, dass für die in den Verkehrsflächen liegende Abwasserleitung der Kläger bisheriger und künftiger Unterhaltspflichtiger ist (Spalte 4), wird dadurch offensichtlich keine eigenständige Regelung getroffen. Es kommt insofern auch zu keiner Änderung. Gleiches gilt für Ziffer 4.3 des Regelungsverzeichnisses (S. 57, Unterlage 11 T) in Bezug auf die als „Abwasserleitung DN 300 Südseite“ bezeichnete Leitung (Spalte 3). Auch dort ist in Spalte 5 („vorgesehene Regelung“) lediglich die Rede davon, dass der bestehende Abwasserkanal im Bereich der Verkehrsflächen der Tank- und Rastanlage, der ebenfalls als öffentlicher Abwasserkanal bezeichnet wurde, unverändert bleibt. Neben Anpassungsarbeiten im Bereich der Schachtköpfe ist vorgesehen, Teile eines öffentlichen Schmutzwasserkanals (im Bereich nördlich der BAB A 3) auf Kosten des Bundes auf einer Länge von etwa 50 m zu verlegen und den neuen Verhältnissen anzupassen. Schließlich sind auf den Betriebsgrundstücken neue Übergabeschächte zur Messung der Abwassermenge und -qualität vorgesehen. Auch insofern wird in Spalte 4 nur wiedergegeben, dass der Kläger für die Abwasserleitung außerhalb der Betriebsgrundstücke unterhaltungspflichtig war und unverändert bleibt.

2.3.1.1.1.2 Dass die Planfeststellungsbehörde dabei (durch die vom Kläger beanstandete Angabe, es handle sich um öffentliche Abwasserleitungen) lediglich die bestehende Rechtslage wiedergeben wollte, ergibt sich auch aus den Planungsunterlagen. Ziel der Tektur, durch die die entsprechenden, rot markierten Ergänzungen vorgenommen wurden, war es, in Bezug auf die vorhandenen Abwasserleitungen darzustellen, dass diese nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2008 (BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – juris) als öffentliche Leitungen anzusehen waren (vgl. etwa die Stellungnahme der ABD Nordbayern vom 8.1.2014, Bl. 1657 ff. der Behördenakte).

Mangels konstitutiver Regelung in Bezug auf die Art der Entwässerungsleitung und vor allem auf die Zugehörigkeit zur klägerischen Einrichtung, scheidet eine Rechtsverletzung des Klägers daher aus. Einer Rechtsänderung, soweit diese aus kommunalrechtlicher Sicht zulässig wäre, würde der Planfeststellungsbeschluss insofern auch nicht im Wege stehen.

2.3.1.1.2 Selbst wenn die entsprechenden Bezeichnungen als öffentliche Abwasserkanäle fehlerhaft wären und es sich um private Leitungen (etwa Teile privater Grundstücksanschlüsse) handelte, wäre damit kein beachtlicher Abwägungsfehler verbunden, auf den sich der Kläger berufen könnte. Denn angesichts des dargelegten Regelungsumfangs (Verlegung eines Teilstücks von etwa 50 m, Anpassungsarbeiten im Bereich von Schachtköpfen) kommt es nicht entscheidend auf die Zuordnung der in Ziffern 4.1 und 4.3 des Regelungsverzeichnisses (Unterlage 11 T) genannten und hier streitgegenständlichen Leitungen an. Beachtliche Abwägungsmängel wurden in diesem Zusammenhang nicht dargelegt und sind auch sonst nicht erkennbar. Vor allem ist nicht ersichtlich, dass die geregelten Veränderungen am Leitungssystem den Kläger in eigenen Rechten tangieren könnten. Auswirkungen auf die Planung der Tankstelle auf der Nordseite wären damit ebenfalls nicht verbunden, weil diese durch einen gemeindlichen Kanal erschlossen ist (vgl. oben 2.1). Entsprechendes gilt für die WC-Anlage auf der Südseite, die durch in der Unterhaltslast der Bundesrepublik Deutschland liegende Abwasserleitungen nach Maßgabe einer Sondervereinbarung erschlossen werden soll (vgl. oben 2.2).

2.3.1.2 Auf Fragen der Widmung der auf den Grundstücken der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Leitungen als Teil der öffentlichen Einrichtung und auf mögliche Änderungen durch die Satzungsänderung vom 20. Juli 2017 kommt es daher hier nicht entscheidend an. Die mit Schriftsatz der Klägerseite vom 24. Juli 2017 insofern geltend gemachten Einwendungen können somit ebenfalls dahinstehen.

Im Übrigen dürften die hier maßgeblichen, auf den Grundstücken der Bundesrepublik Deutschland liegenden Leitungen, die auch von Klägerseite als Grundstücksanschlüsse angesehen wurden (vgl. S. 4 f., 6 der Niederschrift über den Augenschein am 4.5.2017), Teil der gemeindlichen Entwässerungsanlage sein. In der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2008 (BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – juris) wurde dazu bereits unter Verweis auf § 1 Abs. 3 EWS (in der damals geltenden Fassung) dargelegt, dass die Betriebsgrundstücke der A … … … GmbH durch eine öffentliche Kanalleitung erschlossen wurden. Durch die Neufassung der EWS im Jahr 2012 wurde dies im Ergebnis nochmals bekräftigt. Nach § 1 Abs. 3 EWS (i.d.F. vom 18.9.2012) zählen die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse (und damit auch die in den öffentlichen Verkehrsflächen der Rastanlage befindlichen Leitungen) ebenfalls zur gemeindlichen Entwässerungseinrichtung. Auf rückwirkende Rechtsänderungen in Bezug auf die Widmung (hier auf die Herausnahme der Teile von Grundstücksanschlüssen und Kanälen, die in Bundesfernstraßen liegen) kann es nicht ankommen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist im Planfeststellungsrecht die Beschlussfassung über den Plan (stRspr.; BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 4 A 2.15 – BVerwGE 155, 81 Rn. 27 f.; U.v. 1.4.2004 – 4 C 2.03 – BVerwGE 120, 276/283). Der Kläger könnte nicht durch den rückwirkenden Erlass einer Satzung nachträglich den Widmungsumfang ändern und damit der Abwägungsentscheidung im Nachhinein die Basis entziehen, wenn es auf diese Fragen ankäme. Dies kann aber letztlich dahinstehen, da die rechtliche Qualifizierung der besagten Leitungen hier nicht entscheidungserheblich ist (dazu oben 2.3.1.1).

2.3.2 Der Kläger kann sich auch sonst nicht auf Abwägungsfehler berufen.

2.3.2.1 Hinsichtlich der Einwendungen des Klägers in Bezug auf die Kapazität der Entwässerungseinrichtung und auf damit zusammenhängende Finanzierungsfragen hat die Planfeststellungsbehörde die klägerischen Belange erkannt und zutreffend auf die Lösung im Rahmen des Kommunalabgabenrechts verwiesen. Es sind – auch bei Heranziehung der oben dargelegten, aus dem Gebot der Konfliktbewältigung resultierenden Maßstäbe – keine beachtlichen Abwägungsfehler erkennbar. Dass von keinem signifikanten Anstieg der künftigen Abwassermengen ausgegangen wurde, ist nicht zu beanstanden. Dies wurde durch die Auskünfte der Mitarbeiter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung bestätigt (vgl. oben 2.1.2.1). Anhaltspunkte dafür, dass die Prognose, das Vorhaben werde kein Erfordernis zum Ausbau der kommunalen Kläranlage auslösen, dennoch unrichtig sein könnte, sind nicht ersichtlich und wurden von Klägerseite auch nicht substanziiert dargelegt. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Kläger in Bezug auf die Kostentragung von möglicherweise in Zukunft erforderlichen Erweiterungen der Kläranlage auf das Kommunalabgabenrecht verwiesen wird. Er selbst hat es insofern in der Hand, durch Ausgestaltung seiner Satzungen über die Art und Weise der Refinanzierung zu entscheiden. Es steht ihm insofern ein auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren zur endgültigen Problemlösung zur Verfügung.

2.3.2.2 Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf seine Auseinandersetzungen mit der Betreibergesellschaft der Rastanlage, der A … … … GmbH, über das bestehende Anschluss- und Benutzungsverhältnis berufen. Die zwischen dem Kläger und der A … … … GmbH geführten Auseinandersetzungen, etwa darüber, wer die Mehrkosten für eine frühere Vergrößerung der Kläranlagekapazität zu tragen hat, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 13.5.2016, Bl. 41 der Akte). Es handelt sich insofern um Fragen des Kommunalabgabenrechts anlässlich eines bestehenden Benutzungsverhältnisses, die in abgabenrechtlichen Verfahren unter Berücksichtigung der klägerischen Satzungen zu behandeln sind. Dementsprechend hat die Klägerseite im Schriftsatz vom 24. Juli 2017 auch erklärt, dass sie davon ausgeht, dass die A … … … GmbH als Eigentümerin der Betriebsgrundstücke durch die vorliegend zu treffende gerichtliche Entscheidung in ihren rechtlichen Interessen nicht berührt wird (Schriftsatz vom 24.7.2017, Bl. 300 der Akte).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.