Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2018 - 4 B 18.1386

07.11.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 10. Mai 2016 werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet, an die Klägerin weitere 75.882,87 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen, nämlich aus 6.981,58 Euro seit dem 3. Mai 2014, aus 2.133,67 Euro seit dem 4. Juni 2014, aus 862,75 Euro seit dem 15. Juli 2014, aus 4.115,02 Euro seit dem 26. Juli 2014, aus 10.623,87 Euro seit dem 9. August 2014, aus 7.374,43 Euro seit dem 18. September 2014, aus 862,75 Euro seit dem 22. Oktober 2014, aus 3.361,75 Euro seit dem 29. November 2014, aus 5.534,69 Euro seit dem 29. Dezember 2014, aus 9.696,12 Euro seit dem 24. Januar 2015, aus 5.294,31 Euro seit dem 20. Februar 2015, aus 2.802,45 Euro seit dem 28. März 2015, aus 396,27 Euro seit dem 29. April 2015, aus 662,83 Euro seit dem 26. Mai 2015, aus 8.521,59 Euro seit dem 12. Juni 2015, aus 762,79 Euro seit dem 29. Juli 2015, aus 1.689,80 Euro seit dem 5. September 2015 und aus 4.206,20 Euro seit dem 26. September 2015.

II. Die Beklagten tragen die Kosten beider Instanzen als Gesamtschuldner.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Kostenerstattung aus einem städtebaulichen Vertrag.

Die Beklagten zu 2 und 3 sind Eigentümer eines Grundstücks im Gemeindegebiet der Klägerin und alleinige Gesellschafter der Beklagten zu 1. Am 28. November 2013 stellten sie einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der die Zulässigkeit ihres Bauvorhabens auf diesem Grundstück regeln sollte. Am 27. März 2014/31. März 2014 schlossen die Beklagte zu 1 und die Klägerin einen städtebaulichen Vertrag (Kostenübernahmevereinbarung), mit dem sich die Beklagte zu 1 als Vorhabenträgerin zur Kostentragung für das beantragte Bauleitplanverfahren verpflichtete. In § 2 Nr. 1 des Vertrags wurde folgendes vereinbart:

„Der Vorhabenträger verpflichtet sich gegenüber der Gemeinde, die der Gemeinde aus Anlass der Vorbereitung und Durchführung des Bauleitplanverfahrens seit Eingang des Antrags auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB bei der Gemeinde am 28. November 2013 entstandenen und noch entstehenden Kosten einschließlich Nebenkosten und anfallender Umsatzsteuer zu tragen. Hierunter fallen, soweit ab dem genannten Datum angefallen, insbesondere

- die Kosten für die Begleitung der Planung durch das Architekturbüro G. + M., München (ca. 30.000 Euro netto zzgl. 5% Nebenkosten zzgl. 19% MwSt.);

- die Kosten für die Landschafts- und Freiflächenplanung des Landschaftsarchitekturbüros H. W., München (ca. 17.000 Euro netto zzgl. 19% MwSt.);

- die Kosten für die naturschutzfachliche Planung und Beratung durch die Gesellschaft für Landschaftsarchitektur Dr. H. M. Sch., Freising (ca. 9.000 Euro netto zzgl. 19% MwSt.);

- die Kosten für die Bodenuntersuchung nebst Bodengutachten durch das G. München mbH sowie

- etwaige erforderliche weitere Gutachten, wobei jene im Einvernehmen mit dem Vorhabenträger beauftragt werden (derzeit keine weiteren Gutachten beauftragt).

Ferner verpflichtet sich der Vorhabenträger gegenüber der Gemeinde, die Kosten für die rechtliche Beratung und Vertretung der Gemeinde durch S. Rechtsanwälte Partnerschaft, R…str., … München, zu diesem Vertrag, zur beabsichtigten Bauleitplanung sowie zu weiteren Vereinbarungen nach Maßgabe der zwischen der Gemeinde und den genannten Rechtsanwälten geschlossenen Vergütungsvereinbarung zu tragen. Dies gilt nur für solche Kosten, die ab dem 28. November 2013 (Eingang des Antrags auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans) in dieser Angelegenheit angefallen sind (ca. € 12.500 netto zzgl. 19% MwSt.)“.

Am 12. November 2014 verpflichtete sich die Beklagte zu 1 in einem Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB zur Tragung aller Planungs- und Erschließungskosten im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB. In dem Vertrag wurde festgelegt, dass die Kostenübernahmevereinbarung davon unberührt bleiben solle. Am 28. Juli 2015 wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan vom Gemeinderat der Klägerin als Satzung beschlossen und am 6. August 2015 ortsüblich bekannt gemacht.

Mit Schreiben vom 14. April 2014 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1 erstmals zur Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Planungskosten auf. Weitere Forderungs- und Mahnschreiben folgten. Zuletzt machte die Klägerin Kosten in Höhe von 178.830,31 Euro geltend. Nachdem die Beklagten keine Zahlungen geleistet hatten, erhob die Klägerin am 17. September 2014 beim Verwaltungsgericht Klage und machte Planungskosten in Höhe von 178.830,31 Euro (zzgl. Zinsen) geltend. Zudem forderte sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.348,94 Euro.

Mit Urteil vom 10. Mai 2016 verurteilte das Verwaltungsgericht die Beklagten, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 102.947,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der einzelnen Forderungen zu zahlen (I. des Tenors). Außerdem wurden die Beklagten verurteilt, gesamtschuldnerisch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 333,20 Euro zu zahlen (II. des Tenors). Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (III. des Tenors). Die Kosten des Verfahrens wurden den Beklagten gesamtschuldnerisch zu 60%, der Klägerin zu 40% auferlegt (IV. des Tenors). Bezüglich des unter I. zugesprochenen Betrags führte das Verwaltungsgericht aus, zwar folge aus der wirksam abgeschlossenen Kostenübernahmevereinbarung dem Grunde nach ein Zahlungsanspruch, jedoch bestehe die Forderung nicht in der geltend gemachten Höhe. Die bezüglich einzelner Kostenpunkte festgelegten „ca.-Beträge“ seien nach dem objektiven Empfängerhorizont so zu verstehen, dass sich beide Vertragsteile auf die Erstattung der benannten Beträge unter Einräumung eines gewissen Spielraums nach oben oder unten geeinigt hätten. Aus dem dem Vertragsschluss vorangegangenen E-Mail-Wechsel zwischen den Beteiligten ergebe sich nichts anderes. Der in der Angabe von ca.-Beträgen enthaltene Spielraum sei in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Transport- und Kaufrecht so zu bestimmen, dass die Kostenforderung bei einer deutlichen Überschreitung um den Anteil zu kürzen sei, der um mehr als 10% über dem in der Vereinbarung angegebenen Betrag liege. Hiernach sei die Zahlungsforderung für die Planungskosten des Architekturbüros G. + M. von 80.833,27 Euro auf 41.233,50 Euro zu reduzieren; die Kosten für die S. Rechtsanwälte seien anstelle der geforderten 52.645,60 Euro nur in Höhe von 16.362,50 Euro zu erstatten. Die übrigen Planungskosten wurden in voller Höhe anerkannt.

Mit Beschluss vom 11. Juni 2018 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ab und ließ zugleich die Berufung der Klägerin gegen das Urteil vom 10. Mai 2016 zu, soweit darin deren Klage auf Kostenerstattung abgewiesen worden war.

Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzziel weiter und beantragt,

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. Mai 2016 wird abgeändert und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, über einen Betrag in Höhe von 102.947,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 67.856,18 Euro seit dem 3. Mai 2014, aus weiteren 535,50 Euro seit dem 4. Juni 2014, aus weiteren 15.744,18 Euro seit dem 28. Juni 2014, aus weiteren 8.337,74 Euro seit dem 17. September 2014, aus weiteren 6.398,69 Euro seit dem 1. Oktober 2014 und aus weiteren 4.075,15 Euro seit dem 12. Dezember 2014 hinaus

an die Klägerin weitere 75.882,87 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.981,58 Euro seit dem 3. Mai 2014, aus weiteren 2.133,67 Euro seit dem 4. Juni 2014, aus weiteren 862,75 Euro seit dem 15. Juli 2014, aus weiteren 4.115,02 Euro seit dem 26. Juli 2014, aus weiteren 10.623,87 Euro seit dem 9. August 2014, aus weiteren 7.374,43 Euro seit dem 18. September 2014, aus weiteren 862,75 Euro seit dem 22. Oktober 2014, aus weiteren 3.361,75 Euro seit dem 29. November 2014, aus weiteren 5.534,69 Euro seit dem 29. Dezember 2014, aus weiteren 9.696,12 Euro seit dem 24. Januar 2015, aus weiteren 5.294,31 Euro seit dem 20. Februar 2015, aus weiteren 2.802,45 Euro seit dem 28. März 2015, aus weiteren 396,27 Euro seit dem 29. April 2015, aus weiteren 662,83 Euro seit dem 26. Mai 2015, aus weiteren 8.521,59 Euro seit dem 12. Juni 2015, aus weiteren 762,79 Euro seit dem 29. Juli 2015, aus weiteren 1.689,80 Euro seit dem 5. September 2015 und aus weiteren 4.206,20 Euro seit dem 26. September 2015 zu bezahlen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Planungskosten nicht durch die Nennung von „ca.-Beträgen“ begrenzt worden. Es habe sich bei den Kostenangaben für die Leistungen des Architekturbüros und der Rechtsanwaltskanzlei nicht um eine Schätzung der insgesamt anfallenden Kosten gehandelt, sondern es seien im Einvernehmen mit den Beklagten mangels anderweitiger Angaben die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Kosten in den Vertrag aufgenommen worden. So sei auch aus der Rechnung des Architekturbüros vom 4. April 2014 erkennbar, dass es sich nicht um das finale Honorar, sondern nur um einen Abrechnungszwischenstand gehandelt habe. Die Angaben hätten lediglich einen Überblick über die bisher angefallenen Kosten und die mögliche Kostenentwicklung geben, jedoch keine verbindliche Kostenfestsetzung darstellen sollen. So habe auch die Bitte des Rechtsanwalts der Beklagten, in den Vertrag die Abrechnungsparameter aufzunehmen, lediglich der Bestimmbarkeit der Kosten dienen sollen. Es komme nicht auf die inhaltliche Bedeutung von „ca.-Angaben“ an, sondern nur darauf, zu welchem Zweck die Beträge aufgenommen worden seien. Die Klägerin habe kein Interesse daran gehabt, sich Sicherheit darüber zu verschaffen, welche Kosten sie an die Beklagten weitergeben könne. Ihr sei es darum gegangen sicherzustellen, dass diese sämtliche Kosten trügen. Aus kommunalwirtschaftlichen Gründen wäre es auch nicht vertretbar gewesen, dass die Klägerin die Planungskosten für ein privates Bauvorhaben übernommen hätte. Alleiniger Zweck des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen für die Zulässigkeit des Vorhabens der Beklagten gewesen. Es sei daher nicht interessengerecht, der Klägerin einen Teil der Kosten aufzubürden.

Die Beklagten äußerten sich nicht.

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 7. November 2018 wurde den Beklagten am 27. September 2018 jeweils mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Am 31. Oktober 2018 beantragte der Beklagte zu 2 die Verlegung des Termins, da er wegen eines Sportunfalls verhandlungsunfähig sei. Mit Telefax vom gleichen Tag forderte der Vorsitzende des Senats ihn auf, nähere Angaben zu der angesprochenen Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der daraus folgenden Verhandlungsunfähigkeit zu machen und dies durch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. Dieser Aufforderung kam der Beklagte zu 2 nicht nach. 20

Am 6. November 2018 stellte der Beklagte zu 2 namens und im Auftrag der Beklagten einen Befangenheitsantrag gegen drei Mitglieder des Senats. Mit Telefax vom 7. November 2018 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass über den Befangenheitsantrag noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung entschieden werde. Mit Beschluss vom 7. November 2018 wurde der Antrag abgelehnt bzw. verworfen. Der Beschluss wurde den Bevollmächtigten der Klägerin persönlich übergeben und dem Beklagten zu 2 mit Telefax vor Beginn der mündlichen Verhandlung zugeleitet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

I.

Der Senat konnte die mündliche Verhandlung in seiner nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen regulären Besetzung durchführen und in der Sache entscheiden, nachdem der Befangenheitsantrag vor Beginn der mündlichen Verhandlung durch unanfechtbaren Beschluss (§ 152 Abs. 1 VwGO), der den Beteiligten bekanntgegeben wurde, abgelehnt bzw. verworfen worden war (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO).

II.

Über die Berufung der Klägerin konnte entschieden werden, obwohl die Beklagten zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen waren. Sie waren in der ordnungsgemäß und fristgerecht erfolgten Ladung darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 102 Abs. 2 VwGO).

Das Gericht konnte trotz des Antrags des Beklagten zu 2 auf Verlegung des Termins die mündliche Verhandlung durchführen und über die Streitsache entscheiden. Denn das pauschale Vorbringen des Beklagten zu 2, er sei wegen einer Sportverletzung verhandlungsunfähig, reichte zur Glaubhaftmachung des Verlegungsantrags nicht aus, so dass diesem nicht stattgegeben werden musste.

Nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO kann zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf ein faires Verfahren der Termin zur mündlichen Verhandlung bei Vorliegen erheblicher Gründe verlegt werden. Diese sind auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Die Entscheidung über den Antrag liegt im Ermessen des Gerichts. Bei einer Erkrankung ist zur Glaubhaftmachung eine ärztliche Bescheinigung mit näheren Angaben zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der daraus folgenden fehlenden Verhandlungsfähigkeit vorzulegen. Die Angabe der Gründe muss umso detaillierter sein, je kurzfristiger der Verlegungsantrag bei Gericht eingeht (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 102 Rn. 10a; Geismann in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 102 Rn. 13, Stuhlfauth in Bader, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 102 Rn. 8). Da der Beklagte zu 2 trotz Aufforderung kein ärztliches Attest vorgelegt und auch keine Gründe vorgetragen hat, weshalb ihm die Beibringung eines Attests wegen besonderer Umstände nicht rechtzeitig möglich sei, war dem Verlegungsantrag des Beklagten zu 2 mangels Glaubhaftmachung nicht zu entsprechen.

III.

Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. Mai 2016 ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von (weiteren) 75.882,87 Euro, weil sich aus den in Klammern gesetzten „ca.-Beträgen“ in § 2 der Kostenübernahmevereinbarung vom 27. März 2014/31. März 2014 keine Begrenzung des zu erstattenden Betrags ergibt.

1. Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch ist § 2 Nr. 1 Satz 1 der Kostenübernahmevereinbarung. Darin hat sich die Beklagte zu 1 als Vorhabenträgerin verpflichtet, der Klägerin die seit dem 28. November 2013 aus Anlass der Vorbereitung und Durchführung des Bauleitplanverfahrens entstandenen „und noch entstehenden“ Kosten zu tragen. Somit wurde ausdrücklich vereinbart, dass nicht nur die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits angefallenen bzw. in Rechnung gestellten Kosten zu erstatten sind, sondern auch solche Kosten, die erst danach anfallen und deren Höhe demnach bei Vertragsschluss noch nicht bekannt war. Die Kostentragungspflicht ist lediglich ihrem Inhalt nach dadurch begrenzt, dass die Kosten im Rahmen des beantragten Bauleitplanverfahrens entstanden sein müssen.

2. Der in § 2 Nr. 1 Satz 1 der Kostenübernahmevereinbarung geregelte umfassende Erstattungsanspruch der Klägerin wird - entgegen der vorläufigen Einschätzung des Senats im Zulassungsbeschluss - nicht durch die in den nachfolgenden Sätzen 2 und 4 enthaltenen Erläuterungen der Höhe nach begrenzt. Denn nach dem objektiven Erklärungsinhalt (Art. 62 S. 2 BayVwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB) kann nicht angenommen werden, dass mit den dort gemachten „ca.-Angaben“ die Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1 auf bestimmte Höchstbeträge beschränkt werden sollte.

Ausgehend von der vereinbarten generellen Kostentragungspflicht der Vorhabenträgerin werden in Satz 2 und Satz 4 lediglich einzelne Arten von Planungs- und Gutachter- bzw. Rechtsberatungskosten beispielhaft aufgelistet. Dass dabei nicht an die Festlegung einer Gesamtkostenobergrenze oder an einen verbindlichen Kostenrahmen gedacht war, folgt schon aus dem einleitenden Wort „insbesondere“ in Satz 2 sowie aus dem im letzten Punkt der Aufzählung enthaltenen Hinweis auf „etwaig erforderliche weitere Gutachten“. Angesichts der darin zum Ausdruck kommenden Ungewissheit hinsichtlich der Höhe der insgesamt anfallenden Planungskosten lassen sich die - bei lediglich vier Einzelpositionen - nachträglich in den Vertragstext eingefügten „ca.-Beträge“ nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, dahingehend verstehen, dass damit die Zahlungspflicht betragsmäßig begrenzt werden sollte, um die von der Beklagten zu 1 übernommene Kostenlast kalkulierbar zu machen. Der in Satz 1 vorgesehene umfassende Erstattungsanspruch der Klägerin hätte nur durch einen ausdrücklich vereinbarten Höchstbetrag oder einen näher bestimmten Kostenrahmen eingeschränkt werden können. In der bloßen Mitteilung gerundeter „ca.-Beträge“ zu einzelnen Kostenpositionen kann dagegen keine Neuverteilung der Kostenlast zwischen den Vertragsparteien gesehen werden.

Für dieses Auslegungsergebnis spricht neben dem Wortlaut der Vereinbarung insbesondere auch der E-Mail-Wechsel zwischen den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten zu 1, der zur Einfügung der Klammerzusätze in § 2 Satz 2 und Satz 4 der Kostenübernahmevereinbarung geführt hat. Danach war zu keinem Zeitpunkt an eine irgendwie geartete Obergrenze für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1 gedacht. Deren Bevollmächtigter erklärte vielmehr mit Schreiben vom 19. Februar 2014 den ursprünglichen Entwurf der Kostenübernahmevereinbarung, der noch keine „ca.-Beträge“ enthielt, bis auf einen Punkt ausdrücklich für „in Ordnung“. Er bat lediglich darum, in § 2 bei den einzelnen bereits beauftragten Auftragnehmern zu ergänzen, welcher Abrechnungsparameter deren Tätigkeit zugrunde liege, also HOAI (Stundensatz/Rahmen), Stundensatzabrechnung außerhalb HOAI, Pauschalhonorar, der von der gegnerischen Kanzlei angesetzte Stundensatz. Darüber hinaus hieß es: „Soweit bereits konkrete Verträge mit feststehenden Kosten vorliegen, sollten diese eingefügt werden“. Dieses Verlangen nach einer Präzisierung des Vertragsinhalts zielte erkennbar darauf ab, der Beklagtenseite nähere Informationen über die bereits bestehenden Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und den von ihr beauftragten Dritten zu verschaffen; es konnte nicht dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte zu 1 entgegen der bisherigen Absprache nur noch bis zu einer bestimmten Obergrenze die „entstandenen und noch entstehenden Kosten“ übernehmen wollte.

Auch die vom damaligen Vertreter der Klägerin am 24. März 2014 übermittelte E-Mail, der die überarbeitete Kostenübernahmevereinbarung mit den „ca.-Beträgen“ beigefügt war, bot aus Empfängersicht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin von der im Vertrag von Anfang an vorgesehenen vollen Kostenübernahme durch die Beklagte zu 1 abgerückt wäre. Zu der geänderten Fassung des Vertragstexts wurde darin lediglich ausgeführt, sie enthalte „die zwischenzeitlich abgefragten ca-Honorare der Beteiligten“, wobei vom Grundbaulabor keine Angaben zu erhalten gewesen seien. Dies ließ erkennen, dass es sich bei den mitgeteilten Beträgen nicht um mit den Auftragnehmern fest vereinbarte Entgelte für die gesamten zu erbringenden Leistungen handelte, sondern nur um die bis zum Abfragezeitpunkt tatsächlich angefallenen Kosten, die mit der Klägerin noch nicht abgerechnet waren und über deren Höhe die einzelnen Leistungserbringer demzufolge nur vorläufig und näherungsweise Auskunft geben konnten.

Bei den in Klammern genannten „ca.-Beträgen“ handelte es sich hiernach um bloße Zwischenstände, aus denen sich in Ansehung der bis dahin erbrachten Planungs- und Beratungsleistungen gewisse Rückschlüsse auf die zugrundeliegenden Abrechnungsparameter ziehen ließen. Mit diesen Informationen haben sich die Beklagten in der Folgezeit erkennbar zufriedengegeben und nicht mehr auf ihrem Wunsch nach Vorlage konkreter Verträge beharrt. Dass die Klägerin in Gestalt ihrer zuständigen Gemeindeorgane die aus den abgefragten Einzelbeträgen sich ergebende Momentaufnahme der bisher angefallenen Kosten als Grundlage für eine vertragliche Begrenzung ihres Erstattungsanspruchs in dem noch unabgeschlossenen Planungsverfahren ansehen und damit einen eigenen Kostenanteil in nicht absehbarer Höhe übernehmen könnte, ging aus keiner der abgegebenen Erklärungen hervor. Die Beklagte zu 1 blieb auch nach Einfügung der „ca.-Beträge“ in die Kostenübernahmevereinbarung verpflichtet, die aus Anlass der Vorbereitung und Durchführung des Bauleitplanverfahrens seit dem 28. November 2013 angefallenen Kosten in voller Höhe zu tragen. Sie muss daher der Klägerin auch die weiteren Kosten für das Architekturbüro G. + M in Höhe von 39.599,77 Euro und für die S. Rechtsanwälte in Höhe von 36.283,10 Euro erstatten.

3. Der Zinsausspruch beruht auf Art. 62 S. 2 BayVwVfG i.V.m. § 286 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Nach § 2 Nr. 2 der Kostenübernahmevereinbarung sind Forderungen binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung oder der Aufforderung der Klägerin, bereits verauslagte Kosten zu erstatten, zur Zahlung fällig. Dieser Fälligkeitszeitpunkt wurde in den jeweiligen Anforderungsschreiben nochmals ausdrücklich genannt; er liegt den im Tenor genannten Daten des Zinsbeginns hinsichtlich der einzelnen Teilforderungen zugrunde.

4. Die Beklagten zu 2 und 3 haften als Gesellschafter der Beklagten zu 1, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, persönlich für die von dieser Gesellschaft eingegangenen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen neben ihr als Gesamtschuldner (vgl. BGH, U.v. 27.9.1999 - II ZR 371.98 - NJW 1999, 3483).

5. Die Beklagten tragen die Kosten beider Rechtszüge, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

6. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2018 - 4 B 18.1386 zitiert 20 §§.

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

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(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.