Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Mai 2016 - M 1 K 14.4233

published on 10.05.2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Mai 2016 - M 1 K 14.4233
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 102.947,44 Euro nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 67.856,18 Euro seit dem 3. Mai 2014, aus weiteren 535,50 Euro seit dem 4. Juni 2014, aus weiteren 15.744,18 Euro seit dem 28. Juni 2014, aus weiteren 8.337,74 Euro seit dem 17. September 2014, aus weiteren 6.398,69 Euro seit dem 1. Oktober 2014 und aus weiteren 4.075,15 Euro seit dem 12. Dezember 2015 zu zahlen.

II.

Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 333,20 Euro zu bezahlen.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner 60%, die Klägerin 40% der Kosten des Verfahrens zu tragen.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Kostenerstattung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen städtebaulichen Vertrag (Kostenübernahmevereinbarung) für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

Die Beklagten sind seit 2008 Eigentümer des Grundstücks FlNr. 573/2 Gemarkung ... (...straße ...) im Gemeindebereich der Klägerin. Das Grundstück liegt westlich der ...straße, an die östlich Bebauung anschließt. Das Grundstück der Beklagten hat einen in Nord-Süd-Ausdehnung länglichen Zuschnitt und fällt Richtung Westen zur Isar hin steil ab. In seinem südlichen Teil befindet sich in Straßennähe der ehemalige Gasthof „L.“, der mittlerweile zu Wohnzwecken genutzt wird. Im mittleren Bereich des Grundstücks an der Grenze zur ...straße befanden sich ehemals Garagengebäude. In seinem nördlichen Teil sowie in dem nach Westen abfallenden ist das Grundstück unbebaut.

Dieses Grundstück liegt im Umgriff mehrerer gemeindlicher Satzungen. Es existiert ein Baulinienplan Nr. 48/B/25 vom 7. Oktober 1925, eine Ortsgestaltungssatzung in der ersten geänderten Fassung vom 1. Februar 2005 auf Grundlage des Art. 91 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) a. F. sowie der Bebauungsplan Nr. B 35 der Klägerin vom 31. Januar 1997 in der Fassung seiner ersten Änderung vom 8. Juli 2005, der für das streitgegenständliche Grundstück eine Geschossflächenzahl von höchstens 0,15 und eine Mindestgrundstücksgröße von 3.400 m² vorsieht, jedoch keine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung enthält. Der Bebauungsplan Nr. B 47 der Klägerin vom 31. März 2011 sowie mehrere diesen betreffende Veränderungssperren vom 6. Februar 2009, vom 29. April 2010 und vom 31. März 2011 wurden mit Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2012 für unwirksam erklärt (2 N 10.230 und 2 N 11.998 - juris). Mit Urteil vom 23. November 2011 wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage der nunmehr Beklagten auf Feststellung, dass fünf Anträge auf Erteilung eines Vorbescheides für das Grundstück FlNr. 573/2 zu Unrecht abgelehnt worden seien und ein Anspruch auf Erteilung der Vorbescheide bestehe, ab (M 9 K 10.959 - juris). Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde später zurückgenommen.

Zunächst beschloss der Gemeinderat der Klägerin unter dem 29. Januar 2013, Maßnahmen zur Einleitung eines ergänzenden Verfahrens betreffend den Bebauungsplan Nr. B 47 zu treffen. Unter dem 28. November 2013 beantragten die Beklagten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der die Zulässigkeit des Bauvorhabens in der...straße ... regelt. Am 10. Dezember 2013 beschloss der Gemeinderat der Klägerin, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. B 47 künftig als Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB fortzuführen. Grundlage sei der Antrag der Beklagten.

Unter dem ... März 2014 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1) als Vorhabenträgerin einen städtebaulichen Vertrag (Kostenübernahmevereinbarung) als Grundlage für die gemeindliche Planung zur Errichtung zweier Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. 573/2. Unter „§ 2 Planungskostenübernahme“ verpflichtete sich die Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin, die der Klägerin aus Anlass der Vorbereitung und Durchführung des Bauleitplanverfahrens seit Eingang des Antrags auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB bei der Klägerin am 28. November 2013 entstandenen und noch entstehenden Kosten einschließlich Nebenkosten und der anfallenden Umsatzsteuer zu tragen. Hierunter sollten laut Vertrag insbesondere folgende Kosten fallen: „Die Kosten für die Begleitung der Planung durch das Architekturbüro ... + ..., ... (ca. 30.000,- € netto zuzüglich 5% NK zzgl. 19% MwSt.); die Kosten für die Landschafts- und Freiflächenplanung des Landschaftsarchitekturbüros ...., ... (ca. 17.000,- € netto zzgl. 19% MwSt.); die Kosten für die naturschutzfachliche Planung und Beratung durch die Gesellschaft für Landschaftsarchitektur Dr. ..., ... (ca. 9.000,- € netto zzgl. 19% MwSt.); die Kosten für die Bodenuntersuchung nebst Bodengutachten durch ... mbH sowie etwaig erforderliche weitere Gutachten, wobei jene im Einvernehmen mit dem Vorhabenträger beauftragt werden (derzeit keine weiteren GA beauftragt).“ Ferner verpflichtete sich die Beklagte zu 1), die Kosten für die rechtliche Beratung und Vertretung der Klägerin durch S. Rechtsanwälte zu diesem Vertrag, zur beabsichtigten Bauleitplanung sowie zu weiteren Vereinbarungen nach Maßgabe der zwischen der Klägerin und den genannten Rechtsanwälten geschlossenen Vergütungsvereinbarung zu tragen. Dies gelte nur für solche Kosten, die ab dem 28. November 2013 in dieser Angelegenheit angefallen seien. Sie wurden mit „ca. 12.500,- € netto zzgl. 19% MwSt.“ beziffert. Die jeweiligen Forderungen sollen nach § 2 Nr. 2 des Vertrags binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung oder der Aufforderung durch die Klägerin, bereits verauslagte Kosten zu erstatten, zur Zahlung fällig sein.

Am 12. November 2014 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1) einen Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Nach dessen „§ 12 Kostentragung“ verpflichtete sich die Beklagte zu 1) zur Tragung aller Planungs- und Erschließungskosten i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die zwischen den Parteien vereinbarte Kostenübernahmevereinbarung sollte hiernach „unberührt“ bleiben.

Mit Beschluss vom 28. Juli 2015 wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 47 „Für die FlNr. 573/2 am ... westlich der ...straße“ vom Gemeinderat der Klägerin als Satzung beschlossen und am 6. August 2015 ortsüblich bekanntgemacht. Sein Umgriff umfasst ausschließlich das Grundstück FlNr. 573/2 der Beklagten und sieht die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern II + T vor. Das südliche geplante Wohnhaus befindet sich in etwa auf Höhe des ehemaligen „L.“, das nördliche geplante Wohnhaus endet von seiner nördlichen Ausdehnung her in etwa dort, wo sich ehemals die Garagengebäude befanden. Von seiner Ausdehnung in westlicher Richtung her überschreitet es den Bereich der ehemaligen Garagen deutlich.

Bereits mit Schreiben vom ... April 2014 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) erstmals einen Betrag i. H. v. 74.837,76 €, bestehend aus mehreren Einzelposten und fällig bis zum 2. Mai 2014, geltend. Es folgten einige Mahnschreiben und weitere Forderungsschreiben der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1). Mit anwaltlichem Schreiben der Rechtsanwälte H. K. E. vom 14. Juli 2014 wurde die Beklagte zu 1) aufgefordert, offene Beträge i. H. v. 94.113,86 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 1.177,20 € sowie angefallene Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 2.348,94 € bis zum 22. Juli 2014 auszugleichen. Laut weiteren Forderungsschreiben macht die Klägerin insgesamt einen Betrag i. H. v. 178.830,31 € geltend, der sich aus den von ihr getätigten Zahlungen an das Architekturbüro ... + ... (80.833,27 €), an die S. Rechtsanwälte (52.645,60 €), an das Landschaftsarchitekturbüro .... (23.208,57 €), an ... mbH (15.744,18 €) und an die Gesellschaft für Landschaftsarchitektur Dr. ... (6.398,69 €) zusammensetzt. Bisher erfolgte keine Zahlung der Beklagten an die Klägerin.

Am ... September 2014 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt zuletzt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 178.830,31 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 74.837,76 € seit dem 3. Mai 2014, aus weiteren 2.669,17 € seit dem 4. Juni 2014, aus weiteren 15.744,18 € seit dem 28. Juni 2014, aus weiteren 862,75 € seit dem 15. Juli 2014, aus weiteren 4.115,02 € seit dem 26. Juli 2014, aus weiteren 10.623,87 € seit dem 9. August 2014, aus weiteren 8.337,74 € seit dem 17. September 2014, aus weiteren 7.374,43 € seit dem 18. September 2014, aus weiteren 6.398,69 € seit dem 1. Oktober 2014, aus weiteren 862,75 € seit dem 22. Oktober 2014, aus weiteren 3.361,75 € seit dem 29. November 2015, aus weiteren 5.534,69 € seit dem 29. Dezember 2014, aus weiteren 9.696,12 € seit dem 24. Januar 2015, aus weiteren 5.294,31 € seit dem 20. Februar 2015, aus weiteren 2.802,45 € seit dem 28. März 2015, aus weiteren 396,27 € seit dem 29. April 2015, aus weiteren 662,83 € seit dem 26. Mai 2015, aus weiteren 8.521,59 € seit dem 12. Juni 2015, aus weiteren 762,79 € seit dem 29. Juli 2015, aus weiteren 1.689,80 € seit dem 5. September 2015, aus weiteren 4.206,20 € seit dem 26. September 2015 und aus weiteren 4.075,15 € seit dem 12. Dezember 2015 zu zahlen und

2. die Beklagten weiter gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 2.348,94 € zu bezahlen.

Die Beklagte zu 1) hafte aus § 2 der Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2014, die Beklagten zu 2) und zu 3) hafteten als Gesellschafter der Beklagten zu 1) gesamtschuldnerisch. Da sich die Beklagten in Verzug befänden, hätten diese als Schadensersatzposten die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 2.348,94 € für die Mahnung zu erstatten. Die Kostenübernahmevereinbarung verstoße nicht gegen das Koppelungsverbot, da vor Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kein Baurecht der Beklagten bestanden habe. Das Vorhabengrundstück befinde sich teilweise im Außenbereich. Die Klägerin habe den Beklagten niemals die Auskunft erteilt, dass zwei Einfamilienhäuser mit Tiefgaragen auf dem Vorhabengrundstück genehmigungsfähig seien. Die vereinbarten Leistungen seien nicht unangemessen, beim Vorhabengrundstück handele es sich nicht um ein „Standardgrundstück“. Es sei angemessen und ortsüblich, dass Anwaltsleistungen und Planungsleistungen bei derart komplexen Vorhaben nach Stundenhonorar erbracht würden. Wenn die Beklagten behaupteten, seit 28. November 2013, jedenfalls aber seit 2. April 2014 sei die Planung zu billigen gewesen, würden sie verkennen, dass ein Anspruch auf Planung nicht bestehe.

Die Angabe von „ca.-Beträgen“ in der Kostenübernahmevereinbarung stelle keine Zusicherung dar, dass Kosten lediglich in diesem Rahmen entstehen würden. Im Antrag auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan hätten die Beklagten anerkannt, dass die Kosten, die der Gemeinde durch die Planung entstünden, durch den Vorhabenträger übernommen werden müssten. Auf den Entwurf einer Kostenübernahmevereinbarung ohne „ca.-Angaben“ hin habe der damalige Beklagtenbevollmächtigte gebeten, soweit bereits konkrete Verträge mit feststehenden Kosten vorlägen, diese in die Kostenübernahmevereinbarung einzufügen. Da keine feststehenden Kosten vorgelegen hätten, seien „ca.-Honorare“ angefragt und in die Kostenübernahmevereinbarung eingefügt worden. Der Klägerbevollmächtigte habe mit E-Mail vom 24. März 2014 klargestellt, dass die ergänzend angeführten Angaben „ungefähre, also ca.-Angaben seien“, mithin nicht verbindlich. Zudem werde in der Kostenübernahmevereinbarung darauf hingewiesen, dass die angeführten Kosten „insbesondere“ anfallen würden, die Auflistung also nicht abschließend sei. Da die Beklagten regelmäßig Abrechnungen erhalten hätten, sei ihnen bekannt gewesen, dass aufgrund des erheblichen Planungs- und Abstimmungsaufwands die angesetzten „ca.-Kosten“ nicht ausreichend sein würden. Außerdem hätten die Beklagten sich neben der Kostenübernahmevereinbarung auch in dem Durchführungsvertrag vom 12. November 2014 verpflichtet, sämtliche Planungs- und Erschließungskosten zu tragen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Die Klägerin habe eine Verhinderungsplanung betrieben. Die Kostenübernahmevereinbarung verstoße gegen das Koppelungsverbot des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die nach dem Bebauungsplan Nr. B 47 zulässige Bebauung sei auch nach dem zum Zeitpunkt des Abschlusses der vertraglichen Vereinbarung geltenden Baurecht zulässig gewesen. Die Klägerin selbst habe die Bebaubarkeit des Grundstücks stets nach § 34 BauGB beurteilt. Das Grundstück sei Teil des Bebauungszusammenhangs beiderseits der ...straße, die dort keinen trennenden Charakter habe. Das Hauptgebäude des vorhandenen L. und die (abgerissene) Garagenzeile hätten seit jeher im Zusammenhang mit der Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite gestanden. Die Abgrenzung zum Außenbereich erfolge nach Westen u. a. durch eine ca. 2,50 m hohe (verfüllte) Stützmauer und den anschließenden Waldweg, im Norden bilde auch noch die Nagelfluhwand eine natürliche Grenze. Es werde auf die gemeindlichen Satzungen wie den Bebauungsplan Nr. B 35 oder der Baulinienplan BL 48/25 oder den Flächennutzungsplan verwiesen.

Die Beklagten seien durch die Klägerin zum Abschluss der Kostenübernahmevereinbarung gedrängt worden. Sie hätten sich auf das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nur eingelassen, weil eine gerichtliche Auseinandersetzung bei einer erneuten Versagung des Einvernehmens wieder mehrere Jahre gedauert hätte. Die vereinbarten Leistungen seien nach den gesamten Umständen nicht angemessen, § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Planung sei zwischen den Beteiligten spätestens am 28. November 2013 soweit abgestimmt gewesen, dass es allenfalls noch eines Aufwandes von maximal zehn Planungsstunden bedurft hätte, um zu einer gemeinsamen Lösung oder zum jetzigen Planungsstand zu kommen. Zudem habe kein Erfordernis für die Beauftragung eines zusätzlichen Landschaftsarchitekten oder Gutachters für Hangstatik bestanden. Da sämtliche Detailfragen abgestimmt gewesen seien, hätten die Beklagten davon ausgehen können, dass die Planung am 2. April 2014 gebilligt werde. Die Klägerin fordere die Übernahme von Kosten, die erst aufgrund ihres treuwidrigen Verhaltens nach dem 2. April 2014 entstanden seien. Die nach diesem Datum aufgestellten Forderungen seien städtebaulich nicht erforderlich, sondern nur schikanös gewesen. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb die Planer und der Rechtsanwalt ihre Leistungen nicht nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) und nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) abrechneten. Der Anfall und die Erforderlichkeit der Stunden im Einzelnen würden bestritten.

Außerdem solle den Beklagten eine Grundstücksfläche von 200 m² entzogen und als öffentliche Verkehrs-/Grünfläche zugeschlagen werden. Der hierdurch entstehende Schaden/Verlust belaufe sich bei einem Bodenrichtwert von 1.500 €/m² auf mindestens 300.000 €. Die Beklagten erklären mit dieser Forderung vorsorglich die Aufrechnung.

Das Gericht hat durch Einnahme eines Augenscheins Beweis erhoben. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der anschließenden mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 10. Mai 2016, bezüglich der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur zum Teil erfolgreich.

I.

Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Klägerin hätte ihre geltend gemachte Forderung nicht durch Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber den Beklagten durchsetzen können. Vielmehr beruht das streitige Rechtsverhältnis auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, so dass die allgemeine Leistungsklage statthafte Klageart ist (VG Augsburg, U.v. 8.12.2011 - Au 5 K 09.1928 - juris Rn. 29 m. w. N.).

II.

Die Klage ist nur teilweise begründet, da die Beklagten im Ergebnis nur verpflichtet sind, einen Betrag i. H. v. 102.947,44 € nebst Zinsen sowie weitere 333,20 € an die Klägerin zu bezahlen. Zwar ist die Kostenübernahmevereinbarung dem Grunde nach wirksam (1.). Jedoch besteht die Forderung nicht in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe (2.). Für die bestehende Schuld haften die Beklagten als Gesamtschuldner (3.), ihre Aufrechnung geht ins Leere (4.).

1. Die Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2014 ist dem Grunde nach wirksam.

a) Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot aus § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor, da für das Grundstück FlNr. 573/2 weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 31. März 2014 noch vor Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans am 6. August 2015 ein Baurecht für die geplanten zwei Einfamilienhäuser bestanden hat.

aa) Weder aus dem Baulinienplan Nr. 48/B/25 vom 7. Oktober 1925 noch aus der Ortsgestaltungssatzung vom 1. Februar 2005 noch aus dem Bebauungsplan Nr. B 35 in der Fassung seiner ersten Änderung vom 8. Juli 2005 ergibt sich das beanspruchte Baurecht für das Grundstück der Beklagten. Bei der Ortsgestaltungssatzung handelt es sich schon nicht um einen Bebauungsplan i. S. d. § 30 BauGB, der für sich genommen ein Baurecht begründen könnte. Der Bebauungsplan Nr. B 35 enthält jedenfalls keine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und ist daher ein einfacher Bebauungsplan i. S. d. § 30 Abs. 3 BauGB. Gleiches gilt wohl für den Baulinienplan aus dem Jahr 1925. Damit richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB. Es kommt für die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks der Beklagten mit zwei Einfamilienhäusern also zunächst entscheidend darauf an, ob es sich nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien im Innen- oder Außenbereich befindet. Diese Frage ist unabhängig davon zu beurteilen, ob die Klägerin oder das zuständige Landratsamt bisher von einer Bebaubarkeit des Grundstücks nach § 34 BauGB ausgegangen sind. Denn erstens handelt es sich beim Baurecht um rein objektives Recht und zweitens wäre die entscheidende Kammer an eine solche Einschätzung nicht gebunden. Ebenso wenig besteht eine Bindung an die - noch dazu wirkungslos gewordene - Entscheidung der 9. Kammer vom 23. November 2011 (M 9 K 10.959 - juris), so dass es auf deren Inhalt nicht entscheidend ankommt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, an dessen Entscheidung die Kammer ebenfalls nicht gebunden wäre, hat in seinen Entscheidungen zum Bebauungsplan Nr. B 47 und zu den diesbezüglichen Veränderungssperren keine Aussage zur grundsätzlichen Bebaubarkeit des Grundstücks der Beklagten getroffen (BayVGH, U.v. 21.12.2012 - 2 N 10.230 und 2 N 11.998 - juris), so dass sich auch hieraus nichts anderes ergibt.

bb) Die Bebaubarkeit des Grundstücks der Beklagten mit den zwei geplanten Einfamilienhäusern ist damit ausschließlich nach § 30 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 35 BauGB zu beurteilen. Der am 10. Mai 2016 durchgeführte Augenschein hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass sich das Grundstück der Beklagten im Außenbereich befindet und daher vor Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. B 47 kein Baurecht, insbesondere nicht für die beiden geplanten Einfamilienhäuser, gegeben war, so dass die Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2014 nicht gegen das Koppelungsverbot aus § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB verstößt.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück dem Innen- oder Außenbereich angehört, davon ab, wie weit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nicht nach allgemeingültigen, etwa geografisch-mathematischen Maßstäben treffen, sondern nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall, insbesondere der optisch wahrnehmbaren topografischen Situation und der Umgebungsbebauung (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 B 28/15 - juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 1.9.2010 - 4 B 21/10 - juris Rn. 5). Eine Straße kann dabei je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben (zu dem Ganzen z. B. BayVGH, U.v. 24.7.2014 - 2 B 14.896 - juris Rn. 21 m. w. N.).

(2) Zwar konnte die Kammer beim Augenschein am 10. Mai 2016 keine trennende Wirkung der ...straße feststellen. Denn die Straße ist auf Höhe der Einfahrt zum ehemaligen ... nur etwa fünf Meter breit und als Wohnstraße nur wenig befahren. Sie ist nicht derart prägnant, dass sie den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit unterbrechen würde. Damit gehört das Grundstück der Beklagten nicht schon allein deshalb zum Außenbereich, weil die ...straße zwischen der Wohnbebauung im Osten und dem streitgegenständlichen Grundstück den Bebauungszusammenhang trennen würde.

(3) Dennoch ist nach Überzeugung der Kammer das Grundstück der Beklagten nicht zum Innenbereich i. S. d. § 34 BauGB zu rechnen. Dies gilt auch für den Bereich, in dem das Gebäude des ehemaligen ... steht. Da sich die gewerbliche Nutzung des ... deutlich von der Nutzung der östlich der ...straße gelegenen Wohnnutzung unterscheidet, trägt der ... nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur bei. Umgekehrt wird das Vorhabengrundstück nicht durch die Wohnnutzung östlich der ...straße geprägt. Die vorübergehende tatsächliche Nutzung des abbruchreifen ... zu Wohnzwecken für Saisonarbeitskräfte ändert hieran nichts. Zur Überzeugung der Kammer hat das überplante Grundstück nicht Teil am Bebauungszusammenhang, der östlich der ...straße besteht. Vielmehr steht die noch vorhandene Bebauung mit dem ... als Ausflugsgaststätte mit der reinen Wohnnutzung östlich der ...straße funktional in keinem Zusammenhang. Es besteht der Eindruck, dass das Vorhabengrundstück einem völlig anderen städtebaulichen Bereich zugehört, als die Wohnbebauung östlich der Straße. Der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit zwischen dem ... einerseits und der Wohnnutzung östlich der ...straße andererseits fehlt. Daher gehört das gesamte Grundstück der Beklagten zum Außenbereich.

Nichts anderes ergibt sich aus den mittlerweile abgerissenen Garagen am östlichen Rand des Grundstücks der Beklagten auf Höhe der ...straße ... Denn hierbei handelte es sich um Nebengebäude, die keinen Bebauungszusammenhang begründen können. Ihnen fehlt als der Hauptnutzung untergeordneten Anlagen die für die Begründung des Bebauungszusammenhangs erforderliche maßstabsbildende Kraft (BayVGH, U.v. 4.8.2015 - 1 N 13.665 - juris Rn. 13).

(4) Selbst wenn nicht das gesamte Grundstück der Beklagten zum Außenbereich gehören würde und der ... zum östlich der ...straße bestehenden Bebauungszusammenhang und damit zum Innenbereich zu rechnen wäre, würde der Innenbereich jedenfalls an den Außenmauern des ehemaligen ... enden. Der Bebauungszusammenhang endet nach ständiger Rechtsprechung in der Regel am letzten Baukörper (BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 B 28/15 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 9.2.2016 - 15 B 14.2139 - juris Rn. 23). Zwar können es örtliche Besonderheiten im Einzelfall ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (BVerwG, B.v. 8.10.2015 a. a. O.; BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - juris Rn. 22). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Der besondere Zuschnitt und die topographischen Besonderheiten des Grundstücks der Beklagten führen nicht dazu, dass es über das Gebäude des ehemaligen ... hinausgehend dem Innenbereich zuzuordnen wäre. Denn wie beim Augenschein am 10. Mai 2016 festgestellt werden konnte, fällt das Gelände unmittelbar hinter dem ... nach Westen steil zur Isar hin ab. Die zum ... gehörende Terrasse liegt etwa 8 bis 10 m oberhalb des Weges, der westlich verläuft. Nördlich des ... konnte kein Geländehindernis oder markanter Einschnitt im Sinne der o.g. Rechtsprechung festgestellt werden, der es rechtfertigen würde, die Grenzen des Innenbereichs über das Gebäude des ... hinaus weiter im Norden des Grundstücks der Beklagten zu ziehen. Vielmehr fällt das gesamte Grundstück nördlich des ... von Osten in Richtung Westen steil ab. Die von den Beklagten angeführte Hangkante ist sehr schmal und nicht derart prägend, dass sie ausnahmsweise einen über den ... hinausgehenden Bebauungszusammenhang vermitteln könnte.

(5) Selbst wenn man - wie nicht - die Garagen zum Bebauungszusammenhang rechnen würde, würde der Außenbereich jedenfalls ab deren Außenmauern beginnen. Da das nördliche der beiden geplanten Einfamilienhäuser von seiner Ausdehnung her auch diese Grenze in westlicher Richtung deutlich überschreitet, hätte selbst dann, wenn der Innenbereich erst jenseits der Garagen enden würde, kein Baurecht der Beklagten in der nun zugestandenen Form bestanden, so dass selbst in diesem Fall das Koppelungsverbot nicht verletzt wäre.

b) Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Vertrags. Die Klägerin und die Beklagte zu 1) haben die Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2014 in Ausübung ihrer Privatautonomie unterschrieben. Wenn die Beklagten vortragen, dass sie sich auf das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nur eingelassen hätten, um eine erneute gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, so war das ihr eigenverantwortlicher Entschluss. Es handelt sich um vertraglich vereinbarte Leistungen, so dass sich die Beklagten im Nachhinein auch nicht darauf berufen können, dass diese nicht erforderlich gewesen seien. Der Vertragsschluss hat auch keinen Einfluss auf die Planungshoheit der Klägerin (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL Februar 2016, § 12 Rn. 111 und 114).

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags i. H. v. 102.947,44 € nebst Zinsen sowie i. H. v. weiteren 333,20 €.

a) Die Beklagte zu 1) ist aufgrund der Kostenübernahmevereinbarung verpflichtet, einen Betrag i. H. v. 102.947,44 € an die Klägerin zu bezahlen.

aa) Dies ergibt die Auslegung der Kostenübernahmevereinbarung, insbesondere der vertraglich festgeschriebenen „ca.-Angaben“.

In dem Vertrag ist eindeutig vereinbart, dass die Beklagte zu 1) die Kosten, die der Klägerin aus Anlass der Vorbereitung und Durchführung des Bauleitplanverfahrens entstehen, zu tragen hat. Dabei regelt der Vertrag unter Festlegung von „ca.-Beträgen“, welche Kosten in welcher Höhe unter die Kostentragungspflicht der Beklagten zu 1) insbesondere fallen sollen. Diese „ca.-Angaben“, die im Vertrag selbst festgeschrieben sind, sind nach dem objektiven Empfängerhorizont i. S. d. §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht anders zu verstehen, als dass sich beide Vertragsteile auf die Erstattung der benannten Beträge plus/minus eines gewissen Spielraums geeinigt haben. Dem steht auch das Wesen einer Kostenübernahmevereinbarung, die Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist, nicht entgegen. Denn nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss eine Gemeinde nicht zwingend vom Vorhabenträger die gesamten Planungskosten zurückverlangen. Sie ist vielmehr frei, diese Kosten ganz oder teilweise geltend zu machen. Mit der Festschreibung der „ca.-Beträge“ wurde also für beide Parteien Sicherheit geschaffen: Die Beklagte zu 1) konnte auf Grundlage des Vertrags kalkulieren, welche Kosten in etwa auf sie zukommen und die Klägerin hatte Sicherheit darüber, in welcher Höhe die Kosten von der Beklagten zu 1) übernommen würden. Dabei wäre es den Parteien unbenommen gewesen, zusätzlich zur Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2016 einen weiteren Vertrag betreffend die anfallenden Mehrkosten zu schließen.

Der in den verbindlich vereinbarten „ca.-Angaben“ enthaltene Spielraum ist so zu bestimmen, dass die Beklagte zu 1), sollten die vereinbarten Einzelbeträge deutlich überschritten werden, jeweils nur einen Betrag zu zahlen hat, der maximal 10% über den vereinbarten „ca.-Einzelbeträgen“ liegt. Im Zivilrecht ist sowohl im Transportrecht als auch im Kaufrecht anerkannt, dass im Falle einer „ca.-Klausel“ grundsätzlich eine Abweichung von 5% bis 10% vom Vereinbarten zulässig ist (OLG Nürnberg, U.v. 18.4.1995 - 3 U 114/95 - NJW-RR 1995, 1437; OLG München, U.v. 16.2.1994 - 7 U 5659/92 - juris Rn. 3 f.; vgl. auch OLG Köln, U.v. 2.7.2013 - I-19 U 193/12, 19 U 1919 U 193/12 - juris Rn. 65). Dies erscheint auch in Auslegung der vorliegenden Kostenübernahmevereinbarung angemessen. Aus dem Zusatz „ca.“ ist zu erkennen, dass es sich nicht um fixe Beträge handeln sollte. Gleichzeitig sollte durch die Benennung konkreter Beträge Rechtssicherheit geschaffen werden. Unter Beachtung der gewünschten Rechtssicherheit einerseits und der beabsichtigten Flexibilität andererseits erscheint es in Übereinstimmung mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung angemessen, die „ca.-Klauseln“ gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass bei einer deutlichen Überschreitung der vereinbarten Beträge die Kostenübernahme von maximal 10% des jeweils vereinbarten Einzelbetrags gewünscht war.

Aus der Formulierung „insbesondere“ in § 2 Nr. 1 der Kostenübernahmevereinbarung kann nicht gefolgert werden, dass die Klägerin den ihr durch die „ca.-Angaben“ vorgegebenen Spielraum beliebig weit überschreiten dürfte. Denn dann würden die „ca.-Angaben“ völlig ihres ursprünglichen Sinnes beraubt, für beide Vertragsseiten Sicherheit zu bieten. Vielmehr ist die Formulierung „insbesondere“ darauf zurückzuführen, dass bei Vertragsschluss nicht klar war, ob etwa weitere Gutachten erforderlich würden oder neben den im Vertrag schon genannten Kosten zusätzliche, sich von den bereits festgeschriebenen unterscheidende Kosten ergeben würden. Mit anderen Worten führt die Formulierung „insbesondere“ nicht dazu, dass die bereits bezifferten Posten der Höhe nach beliebig erweiterbar wären, sondern sie konnte allein dazu führen, dass zusätzliche, noch nicht in der Aufzählung unter § 2 Nr. 1 der Kostenübernahmevereinbarung genannte Posten - soweit sie angemessen und vom Vertrag umfasst sind - von der Beklagten zu 1) zu erstatten wären.

Unter Berücksichtigung der vertraglich festgeschriebenen „ca.-Beträge“ und des sich ergebenden Spielraums von 10% ergibt sich eine Zahlungspflicht der Beklagten zu 1) i. H. v. 102.947,44 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

(1) Für die Kosten des Architekturbüros ... + ... hat die Beklagte zu 1) einen Betrag i. H. v. 41.233,50 € zu bezahlen. Zwischen den Parteien war eine Kostentragungspflicht i. H. v. ca. 30.000,- € netto zuzüglich 5% Nebenkosten zuzüglich 19% Mehrwertsteuer, also ca. 37.485,- € vereinbart. Tatsächlich fordert die Klägerin einen Betrag i. H. v. 80.833,27 € und überschreitet damit den ursprünglich vereinbarten Betrag deutlich (215,64%). Daher greift zugunsten der Beklagten zu 1) die vertraglich vereinbarte Begrenzung der Forderung auf ca. 37.485,- €. Der sich aus der „ca.-Angabe“ ergebende Spielraum ist mit 10% des vereinbarten Betrags, also mit 3.748,50 € anzusetzen, so dass die Beklagte zu 1) an die Klägerin 41.233,50 € zu bezahlen hat.

(2) Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Landschaftsarchitekturbüros .... in der vollen Höhe von 23.208,57 € zu bezahlen. Zwar war in der Kostenübernahmevereinbarung nur die Übernahme von ca. 17.000,- € netto zuzüglich 19% Mehrwertsteuer, also 20.230,- € vereinbart. Jedoch überschreitet der von der Klägerin geforderte Betrag i. H. v. 23.208,57 € den ursprünglich vereinbarten Betrag nicht derart deutlich, dass eine Kappung der Forderung auf 110% des vereinbarten Betrags angezeigt wäre. Dies ergibt sich vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin mit ihren Forderungen nicht jeden vereinbarten Einzelbetrag überschreitet, sondern - etwa bei der Forderung für die Gesellschaft für Landschaftsarchitektur Dr. ... - auch unter dem ursprünglich Vereinbarten bleibt.

(3) Für die Kosten der Gesellschaft für Landschaftsarchitektur Dr. ... hat die Beklagte zu 1) den vollen geforderten Betrag i. H. v. 6.398,69 € zu bezahlen, da die Forderung der Klägerin unter dem ursprünglich vereinbarten Betrag von ca. 9.000,- € netto zuzüglich 19% Mehrwertsteuer bleibt.

(4) Die Kosten der ... mbH i. H. v. 15.744,18 € hat die Beklagte zu 1) ebenfalls in voller Höhe zu tragen, da diesbezüglich weder feste noch „ca.-Beträge“ vereinbart sind.

(5) Für die Kosten der S. Rechtsanwälte hat die Beklagte zu 1) einen Betrag i. H. v. 16.362,50 € zu bezahlen. Zwischen den Parteien war eine Kostentragungspflicht i. H. v. ca. 12.500,- € netto zzgl. 19% Mehrwertsteuer, also ca. 14.875,- € vereinbart. Tatsächlich fordert die Klägerin einen Betrag i. H. v. 52.645,60 € und überschreitet damit den ursprünglich vereinbarten Betrag deutlich (353,92%). Daher greift zugunsten der Beklagten zu 1) die vertraglich vereinbarte Begrenzung der Forderung auf ca. 14.875,- €. Der sich aus der „ca.-Angabe“ ergebende Spielraum ist mit 10% des vereinbarten Betrags, also mit 1.487,50 € anzusetzen, so dass die Beklagte zu 1) an die Klägerin 16.362,50 € zu bezahlen hat.

bb) Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien, der dem Vertragsschluss vorangegangenen ist und auf den sich die Klägerin beruft, ergibt sich nicht, dass die Klägerin einen den Betrag von 102.947,44 € übersteigenden Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) hätte. Denn die Kostenübernahmevereinbarung ist in ihrem § 2 dahingehend eindeutig, dass - soweit „ca.-Angaben“ gemacht wurden - allein diese festgeschriebenen Beträge geschuldet werden, so dass es keiner ergänzenden Vertragsauslegung mittels des vorangegangenen E-Mail-Verkehrs bedarf.

Aber selbst wenn man den von der Klägerin zitierten E-Mail-Verkehr heranziehen würde, ergäbe sich hieraus nicht, dass es sich bei den im Vertrag festgeschriebenen „ca.-Beträgen“ um unverbindliche Angaben handelte. Wollte man in den „ca.-Beträgen“ völlig unverbindliche Angaben sehen, so würde es schon keinen Sinn machen, diese überhaupt in den Vertrag aufzunehmen. Entsprechend hat der Beklagtenbevollmächtigte den Klägerbevollmächtigten mit E-Mail vom 19. Februar 2014 gebeten, soweit bereits konkrete Verträge mit feststehenden Kosten vorlägen, diese in die Kostenübernahmevereinbarung einzufügen. Hieraus ergibt sich gerade nicht, dass keine Verbindlichkeit der in den Vertrag aufgenommenen Beträge gewünscht war, vielmehr ist die Bitte des Beklagtenbevollmächtigten als Wunsch nach Rechtssicherheit und Kalkulierbarkeit zu sehen. Dies wird auch nicht durch die von der Klägerin zitierte E-Mail ihres Bevollmächtigten vom 24. März 2014 entkräftet. Darin wurde der um die „ca.-Angaben“ ergänzte Vertragsentwurf mit dem Hinweis übersandt, dass die Angaben ungefähre, also „ca.-Angaben“ seien. Aus diesem Hinweis ergibt sich nichts anderes als aus dem Vertrag selbst: Dadurch, dass es sich um „ca.-Angaben“ handelt - vom Klägerbevollmächtigten zutreffend als „ungefähre“ Angaben bezeichnet -, verbleibt ausgehend von den festgeschriebenen Beträgen ein gewisser Spielraum nach oben und nach unten. Dieser Spielraum führt aber nicht zur völligen Unverbindlichkeit der Angaben, sondern beschreibt allein den - im Gegensatz zu Fixpreisen größeren - Rahmen des verbindlich Festgelegten.

cc) Ebenso wenig ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Durchführungsvertrag vom 12. November 2014, dass die Beklagte zu 1) einen höheren als den sich aus der Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2014 ergebenden Betrag i. H. v. 102.947,44 € schulden würde. Denn in § 12 des Durchführungsvertrags ist ausdrücklich geregelt, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Kostenübernahmevereinbarung unberührt bleiben soll. Betreffend die Zahlungspflicht der Beklagten zu 1) sollte also trotz Durchführungsvertrags weiterhin der Vertrag vom 31. März 2014 - und mit ihm die Begrenzung durch die „ca.-Angaben“ - ausschlaggebend bleiben.

Die Rechtsauffassung der Klägerin, dass die sich aus dem Durchführungsvertrag ergebende Kostentragungspflicht eine der Kostenübernahmevereinbarung vorgehende Sonderregelung darstelle, geht fehlt, wie sich aus der von ihr selbst zitierten Fundstelle ergibt (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL November 2015, § 12 Rn. 101). Der in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB geregelte Durchführungsvertrag ist ein städtebaulicher Vertrag mit einer spezialgesetzlichen Ausgestaltung i. S. d. § 11 Abs. 4 BauGB (Krautzberger a. a. O. § 12 Rn. 23). Dies bedeutet aber nicht, dass ein Durchführungsvertrag i. S. d. § 12 BauGB einer Kostenübernahmevereinbarung nach § 11 BauGB stets vorgehen würde. Vielmehr geht eine Kostenübernahme i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen in die Kostenregelung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein (Krautzberger a. a. O. § 12 Rn. 101).

dd) Aus dem Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 28. November 2013 ergibt sich entgegen der klägerischen Ansicht keine über die Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2014 hinausgehende Kostentragungspflicht der Beklagten. Unabhängig davon, dass die Kostenübernahmeverpflichtung aufgrund ihrer Eindeutigkeit keiner erweiternden Auslegung durch Bezugnahme auf den Antrag vom 28. November 2013 zugänglich ist, wird in diesem lediglich angesprochen, dass der später zu schließende Durchführungsvertrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB die „Kostenübernahme des Vorhabenträgers in Bezug auf die Kosten, die für die Gemeinde durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan entstehen“ enthalten solle. Damit ist keine Aussage, geschweige denn eine verbindliche, zur am 31. März 2014 abgeschlossenen Kostenübernahmevereinbarung getroffen.

ee) Entgegen dem Beklagtenvortrag ist nichts dafür ersichtlich, dass die nach der Kostenübernahmevereinbarung übernommenen Kosten nicht angemessen wären. Mit der Kostenübernahmevereinbarung verpflichtete sich die Beklagte zu 1) eigenverantwortlich zur Tragung der Kosten in einer bestimmten Höhe. Hieran muss sie sich festhalten lassen, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die in der Kostenübernahmevereinbarung vereinbarten Kosten insgesamt nicht angemessen wären. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Beklagten einen besonderen Zuschnitt hat und städtebaulich exponiert an einem steil zur Isar abfallenden Hang liegt, so dass sich u. a. Fragen der Hangstatik stellen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrer Planung den Beklagten sehr entgegenkam. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Klägerin für die Verwirklichung eines vorhabenbezogenen, auf die Bauwünsche der Beklagten zugeschnittenen Bebauungsplans Unterstützung durch Architekten, Rechtsanwälte und Gutachter holte. Schließlich obliegt es ihrer Planungshoheit, ihr Gemeindegebiet nach ihren städtebaulichen Vorstellungen zu gestalten.

Des Weiteren können sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass die Rechtsanwälte und Architekten gegenüber der Klägerin nach den gesetzlichen Sätzen und nicht nach einem Stundensatz hätten abrechnen dürfen. Denn die Deckelung der Kosten erfolgte durch die Vereinbarung der „ca.-Beträge“, so dass sich die Beklagten nicht im Nachhinein dagegen wenden können, dass die Klägerin diese auch ausgeschöpft hat. Überdies wurde bezüglich der Rechtsanwaltskosten in der Kostenübernahmevereinbarung ausdrücklich auf die mit den Rechtsanwälten geschlossene Vergütungsvereinbarung Bezug genommen.

ff) Die Beklagten können ferner nicht mit Erfolg vortragen, dass die Planung der Gemeinde am 28. November 2013 oder am 2. April 2014 so weit fortgeschritten gewesen sei, dass nur noch Arbeitsstunden in geringem Umfang hätten anfallen dürfen und die Gemeinde die Planung hätte billigen müssen. Denn auch wenn es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, gibt die Gemeinde damit nicht ihre Planungshoheit aus der Hand. Trotz Kostenübernahmevereinbarung und Durchführungsvertrag haben die Beklagten keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Erlass des begehrten Bebauungsplans (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL Februar 2016, § 12 Rn. 111 und 114). Entsprechend können sie auch nicht erfolgreich geltend machen, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt eine „zu billigende Planung“ gegeben haben soll.

b) Bezüglich des Betrags i. H. v. 102.947,44 € schuldet die Beklagte zu 1) der Klägerin Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit Fälligkeit der einzelnen Forderungen, §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Für die Fälligkeit der jeweiligen Forderungen war gemäß § 2 Nr. 2 der Kostenübernahmevereinbarung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, nämlich zwei Wochen nach Zugang der Einzelrechnungen. Die von der Klägerin vorgetragenen Zugangszeitpunkte der jeweiligen Rechnungen wurden von den Beklagten nicht bestritten. Damit trat im Umfang des Bestehens der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen (s.o.) jeweils zwei Wochen nach Rechnungsstellung - zu den im Tenor bezeichneten Zeitpunkten - Verzug der Beklagten zu 1) ein, so dass sie seither die Forderungen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) zu verzinsen hat.

c) Im Hinblick auf die rechtsanwaltliche Mahnung vom 14. Juli 2014 schuldet die Beklagte zu 1) der Klägerin einen Betrag i. H. v. weiteren 333,20 €. Die von der Klägerin geforderten Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 2.348,94 € können nicht in vollem Umfang geltend gemacht werden.

Die Klägerin stützt ihre Forderung i. H. v. 2.348,94 € auf eine Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV-RVG bei einem zugrunde liegenden Wert der mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Juli 2014 angemahnten Forderung i. H. v. 94.113,86 € zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale sowie 19% Umsatzsteuer. Aufgrund der Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2014 durfte die Klägerin hier allerdings nicht über eine dritte Kanzlei (...) die sich im Verzug befindende Beklagte zu 1) mahnen und hierfür Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geltend machen. Vielmehr hätte die Mahnung über die im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beauftragten S. Rechtsanwälte auf Grundlage der zwischen diesen und der Klägerin geschlossenen Vergütungsvereinbarung erfolgen müssen.

aa) Dies ergibt sich schon aus der Kostenübernahmevereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) vom 31. März 2014. Auch die Kosten der rechtsanwaltlichen Mahnung vom 14. Juli 2014 betreffend die Forderung der Klägerin i. H. v. 94.113,86 € sind Kosten für die rechtliche Beratung und Vertretung der Gemeinde in Bezug auf die Kostenübernahmevereinbarung vom 31. März 2014. Diesbezüglich wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) verbindlich vereinbart, dass die anwaltliche Vertretung durch die S. Rechtsanwälte erfolgt und gemäß der Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin und den S. Rechtsanwälten abgerechnet wird. Auch nach der Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin und den S. Rechtsanwälten vom ... September 2010 sollen sämtliche Tätigkeiten anstelle der gesetzlichen Gebührenregelung nach dem Zeitaufwand abgerechnet werden, wobei ein Stundenhonorar von 280,- € zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart wird.

Für die anwaltliche Mahnung vom 14. Juli 2014 hätte es etwa einer Stunde an Zeitaufwand bedurft, so dass die Beklagte zu 1) insoweit einen Betrag i. H. v. 280,- € plus Umsatzsteuer i. H. v. 19%, also 330,20 € schuldet.

bb) Darüber hinaus hätte die Klägerin im Hinblick auf ihre Schadensminderungspflicht zur Mahnung bezüglich der von der Beklagten zu 1) geschuldeten Beträge nicht den teuren Weg über eine Drittkanzlei wählen dürfen, sondern die bereits beauftragten S. Rechtsanwälte heranziehen müssen. Die Schadensminderungspflicht der Klägerin ergibt sich aus § 254 Abs. 2 BGB, der auf die vorliegende Kostenübernahmevereinbarung als städtebaulichem Vertrag Anwendung findet, Art. 62 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG (Kämmerer in Bader/Ronellenfitsch, Beck-OK VwVfG, Stand 1.4.2016, § 62 Rn. 31). Es handelt sich um ein Unterlassungsverschulden, das nicht die Verletzung einer besonderen Rechtspflicht voraussetzt, sondern jeden Verstoß gegen Treu und Glauben umfasst, mithin auch ein Unterlassen derjenigen Maßnahmen, die jeder ordentliche und verständige Mensch ergreifen müsste, um Schaden von sich abzuwenden. Wer pochend auf die Schadensersatzpflicht eines anderen jede Maßregel zur Abwendung und zur Minderung eines ihm drohenden Schadens unterlässt, der verstößt wider Treu und Glauben, wenn er gleichwohl den vermeidlich gewesenen Schaden von dem anderen ersetzt verlangt (vgl. BGH, U.v. 13.12.1951 - III ZR 83/51 - NJW 1952, 299; Lorenz in Bamberger/Roth, Beck-OK BGB, § 254 Rn. 30). So liegt der Fall hier. Der Klägerin wäre es ein Leichtes gewesen, zur Mahnung des von der Beklagten zu 1) geforderten Betrags auf die bereits beauftragten S. Rechtsanwälte zurückzugreifen und auf Grundlage der mit dieser Kanzlei geschlossenen Vergütungsvereinbarung den durch die Mahnung entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Laut Vergütungsvereinbarung vom 27. September 2010 und auch laut Rahmenvereinbarung vom selben Datum wäre die Mahnung von dem zwischen der Klägerin und den S. Rechtsanwälten geschlossenen Vertrag umfasst gewesen.

3. Die Beklagten zu 2) und zu 3) haften für die bestehende Schuld der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner. Sie sind unbestritten Gesellschafter der Beklagten zu 1), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und haben als solche persönlich für die von der Gesellschaft rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner einzustehen (vgl. nur BGH, U.v. 27.9.1999 - II ZR 371-98 - NJW 1999, 3483; U.v. 24.2.2003 - II ZR 385/99 - NJW 2003, 1445).

4. Die Aufrechnung der Beklagten wegen eines Anspruchs aus Inanspruchnahme ihres Eigentums geht ins Leere. Denn der von den Beklagten geltend gemachte Anspruch ist schon nicht schlüssig vorgetragen. So ist nicht klar, woraus sich die angebliche Gegenforderung ergeben soll, da lediglich pauschal von „Schaden/Verlust“ gesprochen wird. Begründet wird die vorgetragene Gegenforderung mit dem Vorgehen der Klägerin, die Grenzmauer am westlichen Ende des Beklagtengrundstücks zur Begrünung um einen Meter von der Grundstücksgrenze abzurücken. Durch die gemeindliche Planung, die weder die Grundstücksgrenzen noch die Eigentumsverhältnisse betreffend das Grundstück FlNr. 573/2 veränderte (und auch nicht hätte verändern können), wird den Beklagten keine Grundstücksfläche welcher Größe auch immer „entzogen“, sondern in zulässiger Weise in Ausübung der gemeindlichen Planungshoheit überplant. Die Beklagten bleiben nach wie vor Eigentümer ihres Grundstücks.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 VwGO i. V. m. § 100 Zivilprozessordnung (ZPO), der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 181.179,25 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

28 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 24.02.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 385/99 Verkündet am: 24. Februar 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: j
published on 24.07.2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. November 2012 wird der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts M. vom 25. April 2012 in der Fassung vom 27. Juni 2014 aufgehoben. II. Die Kosten
published on 09.02.2016 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 15 B 14.2139 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Februar 2016 (VG Augsburg, Entscheidung vom 16. Mai 2013, Az.: Au 5 K 11.1663) 15. Senat Sachgebietssc
published on 04.08.2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 1 N 13.665 Im Namen des Volkes Urteil vom 4. August 2015 1. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Bebauungszusammenhang; Ortsteileigenschaft; Splitt
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.