Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Juli 2017 - 2 B 17.824

bei uns veröffentlicht am05.07.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Soweit die Hauptsache (Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013) für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 ist insoweit in Ziffer II. unwirksam geworden.

II. Unter Abänderung der Ziffer II. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 wird die Klage insgesamt abgewiesen.

III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/8 sowie die Beigeladene 1/8. Die Klägerin trägt zudem 3/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 für den Um- und Neubau der Gebäudeteile auf den inzwischen zwei Grundstücken FlNr. 259 und 259/1 der Gemarkung München I (K...- ...-Straße 1, P...straße 2 und 4 und S...straße 11 und 13). Die Klägerin selbst ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. 248, 252, 253 und 255 der Gemarkung München I (P...platz 2 und 6, P...straße 5) und betreibt dort ein Luxushotel mit ca. 340 Zimmern, fünf Restaurants, sechs Bars, einer Diskothek sowie einem Wellnessbereich. Der Haupteingang des Hotels liegt am P...platz. Über die P...straße erfolgt die Einfahrt in die Tiefgarage sowie die Anlieferung für den gesamten Hotel- und Gastronomiebereich.

Die Grundstücke der Beigeladenen liegen nördlich der klägerischen Grundstücke und sind durch die 22 m breite P...straße von diesen getrennt. Die Grundstücke der Beigeladenen sind mit fünf zwei- bis fünfstöckigen Gebäuden bebaut, die als Versammlungsstätte und Büros genutzt wurden. Entlang der P...straße gibt es beidseitig ausschließlich gewerbliche und freiberufliche Nutzungen sowie Büronutzungen und Verwaltungsgebäude. Die Gebäude entlang der K...- ...-Straße werden ebenfalls gewerblich und freiberuflich genutzt. Zudem findet sich hier der Bischofssitz des Erzbischöflichen Ordinariats. Am nördlichen Ausgang der „F...“ befinden sich in der S...straße 3 zudem fünf Wohneinheiten.

Die Beigeladene beantragte am 30. August 2013 die Erteilung eines Vorbescheids (Plan-Nr. 2013-20880). Vorgesehen sind nach den Planunterlagen der Um- und Neubau der Gebäudeteile sowie die Umnutzung der Gebäude. Mit ihrem Vorbescheidsantrag fragte die Beigeladene die Zulässigkeit der Nutzung der Gebäude in verschiedenen Varianten ab, darunter eine Hotelnutzung mit Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen, eine Büronutzung mit Versammlungsstätte und eine teilweise Wohnnutzung. Unter dem 9. Dezember 2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid, der mit Nachgangsbescheid vom 14. Januar 2014 zu den Fragen 3.2 und 3.3 ergänzt wurde. Die Beklagte stellte im Vorbescheid fest, dass sich die Baugrundstücke teilweise im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans befänden. Entlang der K...- ...-Straße seien Baulinien festgesetzt, die sich nur teilweise in die P...straße und die S...straße fortsetzten. Der Bereich sei im Flächennutzungsplan als Kerngebiet (MK) dargestellt. Diese Darstellung werde durch die real vorhandenen Nutzungen in der näheren Umgebung bestätigt.

Zu den gegenständlichen Einzelfragen:

„1. Bauplanungsrechtliche Fragen – Art der Nutzung

Frage 1.1

Ist auf dem Grundstücksteil K...- ...-Straße1/ P...straße 2/S...straße 11 eine Hotel Nutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant, Einzelhandelsflächen) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Ballsaal, Restaurant, Einzelhandel, ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der Landeshauptstadt München, letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom 05.10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben.

Insofern werden die Varianten des Vorbescheids begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

...

Frage 1.5

Ist auf dem Grundstück P...str. 4 und S...str. 13 eine Wohnnutzung allgemein planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Im Kerngebiet sind Wohnungen (außer jenen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und –leiter) lediglich ausnahmsweise zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der Landeshauptstadt München, letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom 05.10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben, weshalb eine Befreiung für max. 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück K...- ...-Str. 1/P...str. 2 + 4/S...str. 11 + 13 für einen entsprechenden Bauantrag in Aussicht gestellt wird.

...

Frage 4.1

Da Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO behördlich (wegen Sonderbau) geprüft sind: Ist die Einhaltung der Abstandsflächen unter Beachtung Art. 6 Abs. 1 Satz 3 erforderlich?

Antwort:

Unabhängig ob ein vollständiges oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, sind die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einzuhalten. In Ausnahmesituationen ist die Erteilung einer Abweichung unter der Voraussetzung, dass der Schutzzweck der Vorschrift nach wie vor eingehalten wird, erteilbar. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 legt fest, dass eine Abstandsfläche vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, dann nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf. Im vorliegenden Fall darf an die Grundstücksgrenze gebaut werden, weshalb Art.6 Abs. 1 Satz 3 für Außenwände, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, herangezogen werden wird.“

Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 8. Januar 2014 Anfechtungsklage gegen den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 bezog die Klägerin den Nachgangsbescheid vom 10. Januar 2014 in das Verfahren mit ein, der ihr nicht zugestellt worden ist. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015, der ein Augenscheinstermin vorausging, nahm die Beigeladene ihren Vorbescheidsantrag hinsichtlich der Fragen 1.2, 1.3, 1.4, 1.6 sowie 1.7 zurück. Die Beklagte hob insoweit den Vorbescheid auf. Das Verfahren wurde insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Weiterhin erklärte die Beigeladene, dass sie die Beantwortung der Fragen 1.1 und 1.5 so verstanden wissen wolle, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags ist. Die Klägerin beantragte daher zuletzt, den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 insoweit aufzuheben, als die Fragen und deren Antworten im Vorbescheid Ziffern 1.1, 1.5, 2.1 und 2.2, 4.1, 4.2 und 5.3, 5.4, 5.5 betroffen sind.

Das Verwaltungsgerichts München hob mit seinem Urteil vom 19. Januar 2015 den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 auf, soweit die Fragen 1.1, 1.5 und 4.1. positiv beantwortet wurden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führt es aus, die maßgebliche Umgebung der Vorhabensgrundstücke stelle sich als Kerngebiet dar. Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung könne sich nicht in der Fragestellung nach der allgemeinen Zulässigkeit, losgelöst von den Fragen der Gebietsverträglichkeit dieses Vorhabens und der Wahrung des Rücksichtnahmegebots erschöpfen. Beides sei zwingende Voraussetzung für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens. Vorliegend könne anhand der in dem Vorbescheidsverfahren eingereichten Pläne und Unterlagen die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens nicht beurteilt werden, da die Antragsunterlagen weder eine Betriebsbeschreibung zu der beantragten Hotelnutzung noch zu den abgefragten zusätzlichen Dienstleistungen enthielten. Unklar bliebe, ob die Versammlungsstätte und der Ballsaal ausschließlich den Hotelgästen oder auch externen Nutzern zur Verfügung stehen sollen, wie oft dort Veranstaltungen stattfänden oder auch welche maximale Personenzahl diese Räumlichkeiten ausgerichtet seien. Unklar sei auch wie der An- und Abfahrtsverkehr geregelt werden solle, da noch nicht einmal die Lage der Eingänge feststehe. Es werde lediglich ganz pauschal die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung des Grundstücksteils als Hotel mit 170 Zimmern und den üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen abgefragt. Die fehlende Konkretisierbarkeit und daraus resultierende mangelnde Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit verletze die Klägerin in ihren Rechten im Hinblick auf den Gebietserhaltungsanspruch. Außerdem verstoße der Vorbescheid insoweit auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Eine vollständige Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme sei im Vorbescheidsverfahren nicht möglich. Dies gelte entsprechend für die in Frage 1.5 abgefragte Wohnnutzung. Hinsichtlich der Frage 4.1 seien ebenfalls die Rechte der Klägerin verletzt, da bei der Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO auch das Nutzungsmaß eine Rolle spiele, insbesondere die Höhenentwicklung. Auch insoweit seien die Vorbescheidsunterlagen nicht hinreichend bestimmt, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht ausgeschlossen werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof ließ mit Beschluss vom 25. April 2017 die Berufung der Beigeladenen zu.

Nach Auffassung der Beigeladenen ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, soweit es den Vorbescheid aufgehoben hat und die Klage insgesamt abzuweisen. Der gesamte Gebäudekomplex sei zuletzt für eine Büro- und Verwaltungsnutzung mit Veranstaltungsbereich genutzt worden. Im Gebäudeteil K...- ...-Straße 1 sei eine Versammlungsstätte mit bis zu 1.200 Personen genehmigt gewesen. Im Bauteil P...straße 4 sei ein Casino mit Speiseräumen genehmigt. Zudem dürfe der überdachte Innenhof temporär als Versammlungsstätte mit zusätzlichen 196 Personen genutzt werden. Diese genehmigten Nutzungen hätten einen fiktiven Stellplatzbedarf von 238 Stellplätzen ausgelöst. Der Beigeladenen sei unter dem 26. April 2016 (Grundstück FlNr. 259, K...- ...-Straße 1) eine Baugenehmigung für ein Hotel mit nunmehr 150 Zimmern erteilt worden. Diesbezüglich sei ein Verfahren beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.2434 anhängig. Für das Grundstück FlNr. 259/1, P...straße 4, sei mit Datum vom 1. Juli 2016 eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude mit 42 Wohnungen erteilt worden. Hierzu sei eine Klage beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.3463 anhängig. Der Vorbescheidsantrag gehe von einer typisierten Hotelnutzung aus, die lediglich hinsichtlich der maximalen Zimmerzahl von 295 Zimmern (170 + 125 Zimmer) konkretisiert sei. Der Vorbescheidsantrag enthalte zudem keine Aussagen zur künftigen Erschließung mit Ausnahme der Frage zur nördlichen Zufahrt von der S...garage aus. Auch Taxistandplätze oder Feuerwehrvorfahrtsflächen seien nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags. Ebenso wenig enthalte der Vorbescheidsantrag Aussagen zum Verkehr oder Verkehrskonzept. Aussagen zu Art, Umfang oder Dauer einer möglichen Baustelle seien ebenfalls nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags, zumal zu diesem Zeitpunkt nicht klar gewesen sei, in welchem Umfang Umbaumaßnahmen erfolgen würden. Das Erstgericht habe überhöhte Anforderungen an die Antragsunterlagen im Vorbescheidsverfahren gestellt. Für die Prüfung der allgemeinen Gebietsverträglichkeit genüge es, dass ein typisiertes Bauvorhaben den Anforderungen der allgemeinen oder ausnahmsweisen Zulässigkeit eines Baugebiets entspreche. Ob ein typisiertes Bauvorhaben grundsätzlich gebietsverträglich sei, könne auch ohne die geforderten Angaben geprüft werden. Diese seien erst im Rahmen der Baugenehmigung bei der Prüfung des Einzelfalls im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot erforderlich. Im Vorbescheidsverfahren könne nach der Rechtsprechung nur ein typisierter Hotelbetrieb mit dessen typischen Nebenwirkungen und Erscheinungsformen den Prüfungsmaßstab bilden. Dies gelte ebenfalls für die Wohnnutzung. Eine Festlegung auf konkrete Wohnungsgrößen sei nicht erforderlich. Das Erstgericht überspanne mit seiner Forderung an Art und Umfang der beizubringenden Unterlagen den Bogen des Art. 71 BayBO. Das Vorbescheidsverfahren diene gerade dazu, einzelne Fragen des späteren Bauvorhabens im Vorfeld zu beantworten. Für die Beigeladene sei es wichtig gewesen, die grundsätzliche Zulässigkeit einer Hotelnutzung auf dem Baugrundstück abzufragen. Entscheidend seien dabei gerade der zu wählende Umgriff der näheren Umgebung, die Eigenart der näheren Umgebung und ein mögliches Kippen des Gebiets. Dabei handle es sich nicht um reine Rechtsfragen ohne Regelungswirkung. Das Verwaltungsgericht übertrage die Rechtsprechung zur Rücksichtslosigkeit von Bauvorhaben im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung in einem Analogieschluss auf die Art der baulichen Nutzung. Dieser Schluss sei jedoch verfehlt. Die Beigeladene habe ein legitimes Interesse, hier die Frage zur Art der baulichen Nutzung vorab noch vorbehaltlich der konkreten Prüfung des Rücksichtnahmegebots zu stellen und verbindlich beantwortet zu bekommen, um dann im Rahmen der Feinplanung ein mögliches Störpotential zu ermitteln und auszuräumen. Der Schluss von einer möglicherweise fehlenden Gebietsverträglichkeit auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs vermenge die Frage des Gebietserhaltungsanspruchs mit der Frage des Rücksichtnahmegebots. Das Erstgericht gehe davon aus, dass ein Nachbar eine gebietsfremde Nutzung nicht mehr verhindern könne wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids. Dies sei jedoch unbegründet, da der Nachbar sich weiterhin auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Einzelfall berufen könne. Die bewusste Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots aus dem Prüfungskatalog eines Vorbescheids könne denklogisch nicht zu einer Rechtsverletzung eines Nachbarn führen. Dies könne im Baugenehmigungsverfahren weiterhin geltend gemacht werden. Hier sei durch Prozesserklärung die Prüfung des Rücksichtnahmegebots ausdrücklich ausgeklammert worden, so dass ein weiterführendes Prozessrisiko für den Nachbarn entgegen der Befürchtungen des Erstgerichts nicht bestand. Hinsichtlich der Wohnnutzung sei das Erstgericht von einer Unwägbarkeit hinsichtlich der Nutzungen auf dem anderen Grundstücksteil ausgegangen. Jedoch sei durch die Rücknahme der übrigen Vorbescheidsvarianten klar gewesen, dass auf dem restlichen Grundstück lediglich eine Hotelnutzung abgefragt werde. Auch insoweit sei die Konfliktlage klar und nicht unzureichend dargelegt. Die Vorbescheidsfragen seien hinreichend konkret formuliert gewesen. Die Klägerin könne sich nicht auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs stützen, weil etwa das Gebiet wegen der Zulassung von Wohnnutzug von einem Kerngebiet in ein Mischgebiet kippen würde. Eine bauplanungsrechtliche Zulassung von 30% Wohnnutzung auf den Baugrundstücken könne unter keinen denkbaren Umständen zum Kippen des Gebiets führen, da bezogen auf das gesamte Gebiet der Wohnanteil marginal wäre. Zudem sind auch im Kerngebiet Wohnungen ausnahmsweise zulässig. Grundsätzlich bestehe zudem zwischen Wohnnutzung und Hotelnutzung keine Konfliktlage, so dass eine ausnahmsweise Zulässigkeit nicht in Frage stünde. Ob vorliegend im Einzelfall eine Konfliktlage entstünde, müsse der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.

Die Beigeladene beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 die Klage insgesamt abzuweisen, soweit sich nicht die Hauptsache erledigt hat.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Vorbescheidsantrag sei nicht hinreichend konkretisiert, um die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens beurteilen zu können. Die Antragsunterlagen enthielten weder eine Betriebsbeschreibung zur beantragten Hotelnutzung oder den abgefragten zusätzlichen Dienstleistungen noch die Zahl der geplanten Wohneinheiten. Dies sei im Hinblick auf den Straßenverkehr, die Parkraumbewirtschaftung und die öffentliche Sicherheit aber entscheidungsrelevant. Die Zulässigkeit des Vorhabens lasse sich nur dann positiv beurteilen, wenn das Vorhaben einigermaßen konkret umschrieben sei. Die Beigeladene habe sich weder auf eine bestimmte Bettenzahl noch auch eine Kubatur festgelegt. Eine Baugenehmigung könne nicht allein durch eine Erklärung zu Protokoll des Gerichts geändert werden, so dass eine Änderung nicht erfolgt sei. Das Rücksichtnahmegebot könne nicht ausgeklammert werden. Der Vorbescheid vermittle vielmehr den Eindruck, dass die Vorhaben vollumfänglich mit § 34 Abs. 1 BauGB vereinbar wären. Es liege auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, da die beigefügten Unterlagen nicht hinreichend konkretisiert seien, um eine Prüfung zu ermöglichen. Hinsichtlich der geplanten Wohnnutzung würden gar keine Angabe zur Größe oder Zahl der Wohnungen gemacht. Auch eine Einschränkung der Prüfung hinsichtlich der Gebietsverträglichkeit sei nicht möglich. Wegen der fehlenden Konkretisierung der Bauvorlagen sei eine abschließende Beurteilung der Gebietsverträglichkeit nicht möglich, so dass eine Nachbarrechtsverletzung zulasten der Klägerin vorliege. Die P...straße sei bereits heute einem erheblichen Lieferverkehr durch die vorhandenen gewerblichen Betriebe ausgesetzt. Ein Konfliktpotential mit möglichen Wohnungen sei absehbar. Hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen sei darauf zu verweisen, dass hierfür die vollständige planungsrechtliche Zulässigkeit gegeben sein müsse.

Die Beklagte stellt keinen Antrag, schließt sich aber der Berufungsbegründung der Beigeladenen an. Inhalt eines Vorbescheids seien bestimmte Fragen zur Zulässigkeit des Vorhabens. Als feststellender Verwaltungsakt stelle der Vorbescheid im Rahmen der von der Bauherrin gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften fest, die Gegenstand der Prüfung seien. Ein Vorbescheid könne vorab entscheidende Zweifelsfragen verbindlich klären oder die grundsätzliche Zulässigkeit eines Vorhabens bindend feststellen. Vorliegend habe die Beigeladene gerade die grundsätzliche Klärung angestrebt, welche Art der Nutzung zulässig wäre. Die Fragestellung stelle unmissverständlich klar, dass es lediglich um die grundsätzliche Zulässigkeit gehe und daher das Vorhaben nur grob umrissen sei. Dies sei gerade Sinn und Zweck eines Vorbescheids. Erforderlich sei lediglich, dass die zur Vorabentscheidung gestellte Frage so gefasst sei, dass sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden könne. Die Frage müsse soweit näher konkretisiert werden, dass sie als die zur Entscheidung gestellte Frage erkennbar sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Die konkret gestellte Frage sei die nach der grundsätzlichen Zulässigkeit der abgefragten Art der Nutzung gewesen. Ob das dann später im Rahmen eines Bauantrags eingereichte Vorhaben insgesamt zulässig sei oder gegen den Gebietserhaltungsanspruch oder das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, habe im Vorbescheid nicht abschließend geprüft werden sollen oder können. Entscheidend sei die Einstufung der näheren Umgebung gewesen und die Frage, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet sei, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht vertrage. Da die Gebietsverträglichkeit der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 BauNVO vorgelagert sei, sei es nach Ansicht der Beklagten auch sinnvoll und ohne weiteres zulässig, in einer Vorbescheidsfrage diese Prüfungspunkte auszuklammern. Das Erstgericht widerspreche sich bei seiner Argumentation, indem es einerseits eine abschließende Beurteilung des Rücksichtnahmegebots fordere, gleichzeitig aber die abschließende Beurteilung dem Baugenehmigungsverfahren zuweise.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Eine Änderung des Vorbescheidsantrags sei nur schriftlich und nicht durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung änderbar. Vorliegend sei eine solche Änderung nicht erfolgt. Aus dem klaren Wortlaut des Vorbescheidsantrags ergebe sich keine Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Gebietsverträglichkeit sei bei einem regelhaft zulässigen Vorhaben auf eine typisierte Betrachtungsweise abzustellen. Die Vorbescheidsunterlagen dürften ausreichend gewesen sein, um eine Prüfung dahingehend zu ermöglichen, ob sich die Hotelnutzung mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Kerngebiets vertrage. Ob die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme im Vorbescheidsverfahren ausgeklammert werden könne, werde in der Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach Auffassung der Obersten Baubehörde könne die Frage des Einfügens nicht sinnvoll von der Frage der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme getrennt werden. Hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO komme es darauf, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich vollumfänglich zulässig sein müsse. Auch hier sei die Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich. Es spreche jedoch vieles dafür, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit vorliegen müsse. Im Übrigen liege das Interesse des Bauherrn wohl mehr darin, ob nach § 22 und § 23 BauNVO an die Grenze gebaut werden dürfe, so dass es im Ergebnis nicht auf die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB ankomme.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2017 nahm die Beigeladene ihren Vorbescheidsantrag hinsichtlich der Frage 1.5 zurück, woraufhin die Beklagte insoweit den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 aufhob. Die Beteiligten erklärten daraufhin die Hauptsache hinsichtlich der Vorbescheidsfrage Nr. 1.5 (Wohnnutzung) übereinstimmend für erledigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2017 verwiesen.

Gründe

1. Soweit die Hauptsache hinsichtlich der Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013 übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Bei einer teilweisen Erledigung der Hauptsache kann die Einstellung statt durch einen Beschluss auch im Rahmen des Urteils erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1963 – V C 24.61 – NJW 1963, 923).

2. Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet. Der Vorbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2013 – soweit er noch verfahrensgegenständlich ist - verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin als Nachbarin kann den Vorbescheid mit dem Ziel seiner Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Das mit dem Vorbescheid abgefragte Bauvorhaben der Beigeladenen befindet sich nach den nicht bestrittenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Erstgerichts in einem bauplanungsrechtlichen Kerngebiet im Sinn des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO.

a) Die Klägerin wird durch die im Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 positiv beantwortete Frage 1.1 nicht in ihren Rechten verletzt. Weder ist die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens zu verneinen, noch liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor.

aa) Der Senat kann keine Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens erkennen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 21.3.2002 – 4 C 1.02 – BVerwGE 116, 155; B.v. 28.2.2008 – 4 B 60.07 – BayVBl 2008, 542) sind die in den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung rechtfertigt sich nach dieser Rechtsprechung aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften in der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinn überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion der Baugebiete, ihr Gebietscharakter, schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ein. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Dabei gefährdet ein in einem Baugebiet regelhaft zulässiges Vorhaben den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben bezogen auf den Gebietscharakter dieses Gebiets auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, die für das Baugebiet typischen Nutzungen zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe des betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer der Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeit, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Auf die immissionsschutzrechtlich relevante Lärmsituation kommt es im Hinblick auf die im Gebiet geschützte Ruhe nicht ausschlaggebend an. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Gebietscharakter als solchen stören. Bei der Beurteilung dieser Atypik ist in zweifacher Weise eine typisierende Betrachtung anzustellen, einmal im Hinblick auf die Bestimmung der Nutzungsart und einmal im Hinblick auf das Gebiet selbst (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.1986 – 4 C 31.83 – NVwZ 1986, 643; B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris; BayVGH, U.v. 29.12.2003 – 25 B 98.3582 – BayVBl 2004, 751). Relevant für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Vorhabens nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebs (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris). Diese Sichtweise rechtfertigt sich daraus, dass die Baunutzungsverordnung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Gestalt einer Baugebietstypologie konkretisiert, die ihrerseits auf der typisierenden Zuordnung bestimmter Nutzungsarten und baulicher Anlagen zu einem oder mehreren der Baugebiete beruht. Zu diesen für die Gebietsverträglichkeit wesentlichen Merkmalen gehört deshalb je nach der Art des zuzulassenden Gewerbebetriebes auch der mit ihm regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von diesem bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen. Ob dann, wenn von dem Vorhaben selbst keine gebietsunverträglichen Störungen ausgehen, die Auswirkungen des dem Vorhaben zuzurechnenden Verkehrs für sich allein die Schwelle zur Störung überschreiten, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 – 4 B 121.90 – NVwZ 1991, 267). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich im vorliegenden Fall, dass das von der Beigeladenen geplante Hotel gebietsverträglich ist, weil es aufgrund seiner typischen Nutzungsweise im Kerngebiet nicht störend wirkt und daher dessen Gebietscharakter nicht gefährdet.

Kerngebiete im Sinn des § 7 BauNVO sind Gebiete für zentrale Funktionen in der Stadt mit vielfältigen Nutzungen und einem urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen für Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs. Sie dienen darüber hinaus auch in beschränktem Umfang dem Wohnen. Kerngebiete dienen dabei vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Allgemein zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Garagen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter und sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen eines Bebauungsplans. Alle allgemein, aber auch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten haben dabei grundsätzlich aufeinander Rücksicht zu nehmen. Ein Kerngebiet ist aber generell durch ein höheres Störpotential sowie ein geringeres Ruhebedürfnis geprägt, so dass Störungen in einem gewissen Maß hinzunehmen sind.

Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts geht der Senat davon aus, dass die im Vorbescheidsverfahren eingereichten Unterlagen und Pläne ausreichend sind, um die Gebietsverträglichkeit bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise vorliegend beurteilen zu können. Im Vorbescheidsantrag vom 12. August 2013 sind die zukünftigen Nutzungen unter Ziffer 1.6 (S. 6 des Vorbescheidsantrags) beschrieben. Diese sind zwar bei den einzelnen Vorbescheidsfragen (Ziffer 2 Fragenkatalog ab S. 7 des Vorbescheidsantrags) in den jeweiligen Einzelfragen nur mehr pauschaliert genannt, sie lassen sich aber insbesondere unter zu Hilfenahme der jeweiligen Plangrafiken und deren Legende eindeutig zuordnen. So betrifft die hier noch verfahrensgegenständliche Frage 1.1 den Gebäudekomplex P...straße 2 / K...- ...-Straße 1 / S...straße 11, gekennzeichnet im Plan mit „Hotelnutzung“, für den in der Beschreibung unter Ziffer 1.6 ein „Hotel mit bis zu 170 Zimmern und Ballsaal – Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen“ vorgesehen ist. Die Frage 1.1 selbst spricht im Text von „Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen)“. Sicherlich wäre es sinnvoll gewesen, im Text der Frage nochmals zur Klarstellung die Zimmerzahl zu nennen. Sie lässt sich aber unproblematisch aus dem weiteren Vorbescheidsantrag entnehmen. Diese Angaben sind für eine pauschalisierende Betrachtung der Nutzung, so wie sie lediglich im Rahmen der Gebietsverträglichkeit erforderlich ist, ausreichend. Der Rahmen des Hotelbetriebs ist allgemein mit der Zimmerzahl abgesteckt. Die Nebennutzungen (Ballsaal – Versammlungsstätte, Restaurant, Einzelhandelsflächen) werden als untergeordnete Dienstleistungsflächen beschrieben. Damit ist erkennbar, dass hier beispielsweise keine separat betriebene Versammlungsstätte betrieben werden soll, sondern nur im Rahmen einer üblichen Hotelnutzung. Die vom Erstgericht geforderte genauere Betriebsbeschreibung zur Individualisierbarkeit des Vorhabens einschließlich der Lage der Eingänge und Zufahrten übersteigt hingegen die für eine lediglich pauschalisierte Betrachtungsweise der geplanten Nutzung erforderlichen Angaben bei Weitem. Abgefragt ist ein üblicher Hotelbetrieb mit 170 Zimmern und den damit üblicherweise verbundenen Nebennutzungen. Ergänzend ergibt sich aus einer weiteren Vorbescheidsfrage, dass die Anlieferung über die S...straße erfolgen soll. Aus dieser so beschriebenen Nutzung ist das mögliche Störpotential und die Gebietsverträglichkeit zu beurteilen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um ein Vorbescheidsverfahren handelt, das nicht vollumfänglich die baurechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens klären will, sondern in der vorliegenden Frage im Wesentlichen auf die Art der baulichen Nutzung und deren Zulässigkeit beschränkt ist. Das Erstgericht verlangt eine tiefergehende Individualisierbarkeit des Vorhabens, die jedoch deutlich über den Rahmen eines Vorbescheids hinausgeht und zudem für die hier lediglich pauschalisierte Betrachtungsweise nicht erforderlich ist. Zwar muss bei der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit auch der typischerweise für einen solchen Betrieb anfallende An- und Abfahrtsverkehr berücksichtigt werden, jedoch im Hinblick auf das mögliche Störpotential im Zusammenhang mit den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, mithin im Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen, wobei nach der oben genannten Rechtsprechung die Schwelle der immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte für eine Gebietsunverträglichkeit nicht überschritten sein muss. Da im maßgeblichen Gebiet bereits ein Hotelbetrieb mit doppeltem Umfang hinsichtlich der Zimmerzahl und ähnlichen Nebeneinrichtungen, nämlich der der Klägerin, vorhanden ist, lässt sich pauschaliert ohne Weiteres das mögliche Störpotential des von der Beigeladenen geplanten Hotelbetriebs im Hinblick auf den An- und Abfahrtsverkehr beurteilen. Für eine durch den dem konkreten Vorhaben zuzurechnenden An- und Abfahrtsverkehr ausgelöste Immissionsschutzproblematik lässt sich vorliegend jedoch nichts erkennen, noch ist insoweit etwas vorgetragen. Nicht entscheidend kommt es im Hinblick auf die Gebietsverträglichkeit auf die allgemeine Verkehrssituation an, deren behauptete Verschlechterung durch das geplante Vorhaben den Hauptkritikpunkt der Klägerin ausmacht. Eine Gebietsverträglichkeit könnte im Hinblick auf die Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation, wenn überhaupt, nur in extremen Einzelfällen verneint werden. Dies wäre unter Umständen dann denkbar, wenn das Vorhaben eine über die üblicherweise von einem solchen Vorhaben zu erwartende Verkehrsmehrung hinausgehende und dann für das Gesamtgebiet nicht mehr verträgliche Verkehrsmehrung nach sich zöge. Es kann zwar mit dem Gutachter der Klägerin davon ausgegangen werden, dass die geplante Hotelnutzung (unter Berücksichtigung einer Büronutzung im hier nicht mehr verfahrensgegenständlichen Gebäudeteil) einen um ca. 20% höheren An- und Abfahrtsverkehr zur Folge hat als die bisherige Büro- und Veranstaltungsnutzung (vgl. Stellungnahme vom Mai 2014 S. 9, 10 und 19). Es ist jedoch nichts ersichtlich oder vorgetragen, dass das Vorhaben eine über die normalerweise mit einem solchen Vorhaben hinausgehende Verkehrsmehrung verursacht.

bb) Auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt nicht vor.

aaa) Dabei kann dahinstehen, ob es möglich ist im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme auszuklammern (so OVG NW, U.v. 31.10.2012 – 10 A 912/11 – juris; a.A. BayVGH, U.v. 9.9.1999 – 1 B 96.3475 – juris; B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris). Eine Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme wurde hier bereits nicht wirksam vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 30.8.1984 – 2 B 83 A.1265 – BayVBl 1985, 153; U.v. 12.11.1979 – 14 B 918/79 – BayVBl 1980, 296) kann eine Baugenehmigung und entsprechend auch ein Vorbescheid nicht allein durch eine Erklärung zu Protokoll des Gerichts geändert werden. Zwar ist grundsätzlich die Aufhebung eines Bescheids in einzelnen Punkten möglich, nicht aber die inhaltliche Abänderung, da insoweit die Schriftform nicht gewahrt ist. Gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1 BayBO bedarf eine Baugenehmigung und damit auch ihre Änderung der Schriftform. Dies gilt nach Art. 71 Satz 4 BayBO auch für den Vorbescheid. Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten enthalten (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG). Diesem Formerfordernis wird eine vom Bevollmächtigten der Beklagten zu Protokoll erklärte Bescheidsänderung nicht gerecht, da es an einer eigenhändigen Unterschrift oder förmlichen Namenswiedergabe fehlt. Eine gerichtliche Protokollierung heilt diesen Formmangel nicht. Zudem fehlt es an einer wirksamen Bekanntgabe dieser Änderung gegenüber dem Adressaten und der sonst von ihr Betroffenen, insbesondere den Nachbarn.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Äußerung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht auch nicht so zu verstehen, dass die Beklagte generell im Bescheid vom 9. Dezember 2013 das Gebot der Rücksichtnahme nicht geprüft habe. Die Erklärung bezog sich auf die vorangegangene und ebenfalls protokollierte Äußerung der Beigeladenen. Diese wollte das Gebot der Rücksichtnahme ausdrücklich ausgeklammert wissen und somit für diesen Teilbereich den Vorbescheidsantrag zurücknehmen. Aus der Formulierung in der Niederschrift vom 19. Januar 2015 (Bl. 327 der erstinstanzlichen Gerichtsakte) „Der Vertreter der Beklagten erklärt hierzu:“ (Unterstreichung durch den Senat) lässt sich erkennen, dass es sich bei der nachfolgend protokollierten Äußerung um eine Reaktion auf die vorangegangene Äußerung der Beigeladenen handelt und nicht um eine allgemeine Stellungnahme zum Prüfungsumfang im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens. Da die Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots vom Prüfungsumfang insoweit mehrere Vorbescheidsfragen betreffen würde, handelt es sich hier nach der oben dargestellten Rechtsprechung um eine in dieser Form unzulässige Abänderung des Vorbescheids als solchen. Dass das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens geprüft wurde, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Bescheids vom 9. Dezember 2013, der im Rahmen der Nachbarwürdigung (Seite 11 des Vorbescheids vom 9.12.2013) das Gebot der Rücksichtnahme, wenn auch nicht im Zusammenhang mit der Klägerin als Nachbarin, erwähnt.

Da die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme vorliegend bereits nicht wirksam ausgeschlossen wurde und es dementsprechend für die Entscheidung des Senats nicht auf die Frage ankommt, ob eine solche Ausklammerung im Vorbescheidsverfahren möglich ist, muss die Frage nicht zur Klärung dem Großen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vorgelegt werden. Hinsichtlich der Auslegung der Erklärung des Vertreters der Beklagten zur Frage der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme kommt eine Vorlage zur Klärung an den Großen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 11 Abs. 4 VwGO handelt sondern um eine Frage der Auslegung der Erklärung im konkreten Einzelfall.

Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 3. Juli 2017 erfordern nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil die Frage des Rücksichtnahmegebots in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2017 ausführlich erörtert worden ist.

bbb) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten der Klägerin ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. Diese begründet die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme mit der vorhandenen und aus ihrer Sicht bereits unzumutbaren allgemeinen Verkehrssituation im Gebiet, welche sich durch das Vorhaben nach ihrer Auffassung weiter verschlechtern würde.

Der Vorbescheidsantrag der Beigeladenen und damit der Vorbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2013 ist insoweit hinreichend bestimmt. Ein Vorbescheidsantrag nach Art. 71 BayBO muss nicht nur mit den erforderlichen Bauvorlagen gestellt werden. Der Antrag muss nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG auch hinreichend bestimmt sein. Dabei muss ihm sowohl das Vorhaben, dessen Zulässigkeit geprüft werden soll, als auch der Umfang, in welchem die Prüfung begehrt wird, entnommen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 22.5.2006 – 1 B 04.3531 – BayVBl 2007, 760). Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann auch ein Vorbescheid zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen des Vorhabens beantragt werden. Zu diesen Fragen zählt die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, auch wenn es nur in groben Umrissen nach Art und Umfang bestimmt ist und die Ausführung im Einzelnen der späteren Prüfung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.1983 – 15 B 82 A.1544 – n.v.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 - juris). Nötig ist jedoch ein konkreter Vorhabensbezug (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2008 – 15 B 06.3463 – VGHE 61, 164). Dieser geht bespielsweise dann verloren, wenn nur die Frage nach der Zulässigkeit der Bebaubarkeit eines Grundstücks nach § 34 BauGB gestellt wird. Dieser Vorhabensbezug kann auch dann verloren gehen, wenn es an der Bestimmung einer eindeutigen Lage des Vorhabens auf dem Grundstück fehlt, soweit diese konkrete Lage für die Beurteilung des Vorhabens wesentlich ist (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Vorbescheidsantrag der Beigeladenen hinreichend bestimmt genug. Die hier verfahrensgegenständliche Frage 1.1 bezieht sich auf eine Hotelnutzung mit Nebennutzungen für den Gebäudekomplex P...straße 2 / K...- ...-Straße 1 / S...straße 11 und zwar für ein Hotel mit 170 Zimmern mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen). Die Lage des Vorhabens ist konkret bestimmt, ebenso die Nutzungsart, zu der grundsätzlich im Fall eines Hotels auch die Zahl der Zimmer zählt. Auch die Kubatur des Gebäudekomplexes steht durch die weiteren Vorbescheidsfragen fest (Frage 2.1 des Vorbescheids vom 9.12.2013). Weiterhin beschäftigen sich die Fragen 5.3, 5.4 und 5.5 mit der konkreten verkehrlichen Erschließung. Dabei wurde die Anlieferung abgefragt sowie die Zufahrt für eine Tiefgarage und eine Untertunnelung der S...straße zur Herstellung einer Verbindung mit der gegenüberliegenden Parkgarage. Wo genau die Anfahrtszone für individual anreisende Gäste, Taxis oder Busse zu liegen kommt, war vorliegend nicht Gegenstand der Vorbescheidsfragen. Dies ist jedoch zum einen teilweise straßen- und wegerechtlich gesondert zu prüfen. Zum anderen steht im Vorbescheidsverfahren die genaue Lage der Räumlichkeiten in der Regel noch nicht fest und muss dies auch noch nicht, sondern kann dem weiteren Baugenehmigungsverfahren überlassen werden. Die Angaben genügen aber grundsätzlich, um das Vorhaben auch im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme zu beurteilen. Das Bauvorhaben liegt an drei Seiten an öffentlichen Straßen an, so dass davon ausgegangen werden muss, dass Fragen der verkehrlichen Erschließung im Rahmen der Baugenehmigung grundsätzlich unter Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme gelöst werden können. Im Fall des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris) wurde die fehlende Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags angenommen, weil bereits die Lage des Baukörpers auf dem Grundstück sowie entsprechend auch die Zu-/Abfahrten nicht feststanden und daher die Frage der durch den Kunden- und Lieferverkehr ausgelösten Immissionen für die benachbarte Wohn- und Wochenendhausbebauung nicht überprüfbar war. Im vorliegenden Fall wird jedoch gerade keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Hinblick auf unzumutbare Lärmimmissionen durch den Zu-/Abfahrts- oder Lieferverkehr geltend gemacht sondern eine unzumutbare Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation in den umliegenden Straßen durch den hinzukommenden, von dem Bauvorhaben ausgelösten zusätzlichen Verkehr.

Die Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen hängen wesentlich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – NVwZ-RR 1997, 516).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin nicht festgestellt werden. Die Klägerin beruft sich unter Vorlage einer Stellungnahme zur verkehrsplanerischen Erschließung vom Mai 2014 im Wesentlichen darauf, dass die bereits jetzt angespannte Verkehrssituation im umgebenden Straßengeviert durch das Hinzutreten des Vorhabens der Beigeladenen ihr gegenüber rücksichtslos sei. Zugunsten der Klägerin geht der Senat entsprechend der vorgelegten Stellungnahme von einer Zunahme der Fahrzeugbewegungen durch die geplante Nutzung des fraglichen Gebäudekomplexes mit Umbauten im Vergleich zur bisherigen Nutzung aus. Die Klägerin legt jedoch nicht in ausreichender Weise dar, inwieweit sie unzumutbar durch die Steigerung des allgemeinen Straßenverkehrs im Geviert beeinträchtigt wird. Eine allgemeine Verkehrszunahme auch ausgelöst von einem benachbarten Bauvorhaben ist grundsätzlich noch nicht rücksichtslos. Vielmehr muss der An- und Abfahrtsverkehr zu einem künftigen Vorhaben einen Grad annehmen, welcher für einen das Gebot der Rücksichtnahme überschreitenden Konflikt spricht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 – 2 CS 11.2149 – juris). In dem genannten Fall handelte es sich um eine Kinderkrippe in einem reinen Wohngebiet am Ende einer Sackgasse mit einer lediglich 4 m breiten Zufahrts Straße ohne Parkmöglichkeit im Wendehammer oder Kurzzeitstellplätzen auf dem Baugrundstück für anfahrende Eltern. In diesem Fall schloss der Senat ausnahmsweise aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine mögliche Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Die P...straße hingegen hat im Bereich des Bauvorhabens eine Breite von 20 bis 22 m (einschließlich Fußgängerwege und Parkbuchten). Die K...- ...-Straße weist eine Breite von 15 bis 18 m auf (ebenfalls einschließlich Fußgängerwegen und Parkstreifen). Auf beiden Straßen ist grundsätzlich ein Begegnungsverkehr möglich. Dies gilt auch für die etwas schmälere S...straße, die jedoch an ihrem westlichen Ende über eine Engstelle im Bereich der Durchfahrt zum Rochusberg verfügt und sich dort bis auf eine Fahrbahnbreite von 3,10 m verengt. Zudem besteht hier eine Höhenbeschränkung. Auch im Bereich der P...straße gibt es zum M...platz durch die dort vorhandenen Säulen eine Engstelle, die aber laut der verkehrsplanerischen Stellungnahme vom Mai 2014 sowohl von Reisebussen als auch von Lastkraftwagen befahren werden kann. Zudem ist auch eine Ableitung des Verkehrs über den P...platz und die P...straße in Richtung M...platz denkbar. Es ist daher grundsätzlich von der Straßensituation her davon auszugehen, dass die vorhandenen Straßen im Geviert den zusätzlichen Verkehr aufnehmen können. Davon gehen auch die in den Akten befindlichen Stellungnahmen der Hauptabteilung III Straßenverkehr (vom 6.9.2013) und des Referats für Stadtplanung PLAN-HA I-11-2 (vom 18.10.2013) sowie die Stellungnahme vom 11.7.2014 des Referats für Stadtplanung und Bauordnung PLAN-HA I-32-1 aus. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die verkehrliche Situation im Geviert bereits angespannt und insbesondere Parkraum rar ist. Ersteres ist – wie auch durch die von der Klägerin vorgelegten Fotos anschaulich gemacht – jedoch überwiegend auf ein fehlerhaftes Verhalten von Verkehrsteilnehmern zurückzuführen, die vor allem im Hinblick auf den Lieferverkehr oftmals in zweiter Reihe halten und eine Fahrbahn blockieren. Ein solch fehlerhaftes Verhalten von Verkehrsteilnehmern kann jedoch nicht der Beigeladenen angelastet werden. Dies wäre im Rahmen von verkehrsrechtlichen und verkehrsplanerischen Maßnahmen seitens der Beklagten zu lösen und zu kontrollieren. Die Klägerin beruft sich im Hinblick auf die Verkehrsproblematik primär darauf, dass es die Beklagte unterlassen habe, die nötigen Tatsachen zu ermitteln, um eine umfassende Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu treffen. Dabei verkennt die Klägerin, dass im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens der Behörde weder ein Ermessen zusteht noch eine Abwägungsentscheidung im klassischen Sinn zu treffen ist. Vielmehr hat der Bauherr grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen. Nicht dargelegt seitens der Klägerin ist hingegen, inwieweit die Zunahme des Straßenverkehrs durch das Bauvorhaben für ihr Grundstück und das dort befindliche Gebäude und den Gewerbebetrieb in dem für die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gebotenen Grad relevant sein soll. Dies wäre allenfalls im Bereich der P...straße denkbar, soweit sich die beiden Grundstücke getrennt durch die P...straße gegenüberliegen. Die Klägerin verfügt dort über eine Zufahrt zur Tiefgarage. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass diese in irgendeiner Weise durch das Bauvorhaben der Beigeladenen beeinträchtigt werden könnte. Ebenfalls befindet sich in der P...straße eine Anlieferungszone der Klägerin. Diese besteht jedoch auf öffentlichem Straßengrund und bedarf daher einer straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis, von deren Vorliegen der Senat ausgeht. Eine mögliche Beeinträchtigung dieser Anlieferungszone berührt die Klägerin jedoch nicht als Nachbarin im Sinn des Baurechts. Weiterhin ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Anlieferung und die Vorfahrt der Hotelgäste nicht im Baugenehmigungsverfahren in einer zufriedenstellenden Weise gelöst werden können. Wie bereits ausgeführt, liegt das Bauvorhaben an drei Seiten an öffentlichen Straßen an. Nur eine dieser Straßen betrifft unmittelbar auch die Klägerin, nämlich die P...straße. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass der gesamte von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgelöste Verkehr über die beiden weiteren Erschließungsstraßen abgewickelt werden kann und damit eine unmittelbare Betroffenheit des Grundstücks der Klägerin ausgeschlossen ist. Dies sind jedoch Detailfragen des Bauvorhabens, die erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden können.

b) Weiterhin liegt keine Verletzung der Rechte der Klägerin durch die Beantwortung der Frage 4.1 vor. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist hier anwendbar.

Im vorliegenden Geviert herrscht eine straßenseitige Grenzbebauung in geschlossener Bauweise im Sinn von § 22 Abs. 3 BauNVO vor. Teilweise sind auch alte Baulinienpläne vorhanden, die einen straßenseitigen Anbau verlangen (im Bereich K...- ...-Straße). Es kann insoweit dahinstehen, ob die Privilegierung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nur greift, wenn das Vorhaben unter allen bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist (siehe BayVGH, U.v. 15.4.1992 – 14 B 90.856 – BauR 1992, 605; U.v. 22.9.2011 – 2 B 11.762 – juris). Denn nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass das Gebot der Rücksichtnahme zugunsten der Klägerin eingehalten ist. Auch die vom Erstgericht als fehlend beanstandete Darstellung der Höhenentwicklung für das Einfügung des Vorhabens führt nicht zu einer Nichtanwendung der Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayBO. Denn die Höhenentwicklung des Gebäudes ist in den Vorbescheidsfragen sowie den Planunterlagen enthalten und geht nicht gravierend über den bisherigen Bestand hinaus. Das Maß der baulichen Nutzung und insbesondere die Höhenentwicklung ist Bestandteil der Fragen 2.1 und 2.2, deren positive Beantwortung durch die Beklagte vom Erstgericht ausdrücklich bestätigt wurde.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die abstandflächenrechtliche Privilegierung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht zur Anwendung kommt, so würde das Bauvorhaben die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO erforderliche Abstandsfläche in Kerngebieten von 1/2 H gegenüber dem Grundstück der Klägerin bis auf einen Bereich an der Südwestecke des Gebäudes P...straße 4 einhalten. An dieser Stelle überschreitet die Abstandsfläche die Straßenmitte um 31 cm. Insoweit ist jedoch kaum vorstellbar, dass eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht erteilt werden kann. Bei Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange der Klägerin dürfte eine Beeinträchtigung der Klägerin durch diese minimale Überschreitung ausscheiden.

Sonstige Überschreitungen der gesetzlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch das Gesamtbauvorhaben betreffen das Grundstück der Klägerin nicht.

3. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist (Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013) folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es insoweit der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, da diese unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt der Hauptsacheerledigung voraussichtlich unterlegen wäre.

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus § 161 Abs. 2 und § 92 Abs. 3 VwGO, soweit das Verfahren in erster Instanz in der Hauptsache für erledigt erklärt bzw. zurückgenommen wurde. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Großer Senat gebildet.

(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und je einem Richter der Revisionssenate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Legt ein anderer als ein Revisionssenat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Richter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Das gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.