Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Sept. 2018 - M 8 K 17.1084

bei uns veröffentlicht am17.09.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen durch die Beklagte genehmigte Verlängerung des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013 durch den Bescheid vom 14. Februar 2017.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2013 erteilte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid für den Um- und Neubau der Gebäudeteile sowie die Umnutzung der Gebäude in der …-Straße 1, der …straße 2 und 4 sowie in der …straße 11 und 13. In Frage 1.1 wurde die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Hotelnutzung, in Frage 4.1 die Erforderlichkeit der Einhaltung von Abstandsflächen abgefragt. Die Beklagte bejahte die planungsrechtliche Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung nach und stellte fest, dass Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht anfielen. Mit Nachgangsbescheid vom 10. Januar 2014 beantwortete die Beklagte erneut die Fragen 3.2 und 3.3.

Die Klägerin klagte gegen diesen Vorbescheid vor dem Verwaltungsgericht München (M 8 K 14.90), welches der Klage mit Urteil vom 19. Januar 2015 insbesondere hinsichtlich der Fragen 1.1 und 4.1 stattgab. Diesbezüglich hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 5. Juli 2017 (2 B 17.824 - juris) die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab.

Zur Vermeidung von Wiederholung wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf die Darstellung des Sachverhalts in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 (M 8 K 14.90) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 2017 (2 B 17.824 - juris) verwiesen.

Am 9. Dezember 2016 (Eingangsdatum) beantragte die Beigeladene die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013, Az. 602-1.7-2013-20880-21 um zwei Jahre, d.h. bis zum Dezember 2018.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2017 (Az.: 602-1.7-2016-27868-21), der Klägerin laut Zustellungsurkunde am 16. Februar 2017 zugestellt, verlängerte die Beklagte den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 (Az.: 602-1.7-2013-20880-21) mit Nachgangsbescheid vom 10. Januar 2014 mit Ausnahme der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015 durch den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zurückgenommenen Fragen 1.2, 1.3, 1.4, 1.6 und 1.7 bis einschließlich 11. Dezember 2018.

Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass das Bauvorhaben öffentlichen-rechtlichen Vorschriften entspreche; nachbarrechtlich geschützte Belange würden nicht beeinträchtigt.

Mit Schriftsatz vom 14. März 2017, beim Verwaltungsgericht München am selben Tage eingegangen, ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2017 beantragten sie, den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2017, Az. …, wird insoweit aufgehoben, als mit ihm Ziff. 1.1 und 4.1 des Baugenehmigungsvorbescheids der Beklagten vom 9. Dezember 2013, Az. …, verlängert wurde.

Zur Begründung der Klage legten die Bevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 17. Juli 2017 zunächst die Vorgeschichte des Verfahrens, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens M 8 K 14.90, sowie die örtlichen Gegebenheiten in der Nähe des eigenen Grundstücks dar. Hinsichtlich der Rechtslage hielt die Klagepartei das Urteil der 8. Kammer im Verfahren M 8 K 14.90 für inhaltlich richtig und führte dies näher aus. Dem Vorbescheidsverfahren fehle die Konkretisierbarkeit. Zudem verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot. Folglich sei auch Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht anwendbar.

Mit Schriftsatz der Klagepartei vom 8. Januar 2018 stellte die Klagepartei dar, dass das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 2017 (2 B 17.824) einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten werde. Eine Nichtzulassungsbeschwerde (4 B 63.17) sei beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt worden.

Das Urteil des BayVGH enthalte in keiner Weise nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen. Hinsichtlich der Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots in der mündlichen Verhandlung sei festzustellen, dass die Beigeladene die Belange der Klägerin im Vorbescheidsverfahren nicht geprüft wissen wollte und folglich keine Gutachten oder Pläne zu konkreten Eingängen, möglichen Immissionen etc. vorlegte. Die Beklagte habe sich daher nicht veranlasst gesehen sich mit dem Rücksichtnahmegebot zu befassen. Die diesbezügliche Rechtsauffassung der 8. Kammer des VG München sei folglich richtig.

Eine Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme sei nicht möglich. Eine vollständige Vorlage der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen sei nicht erfolgt. Auch eine Auslegung des streitgegenständlichen Vorbescheids könne kein anderes Ergebnis begründen.

Schließlich legte die Klagepartei ein Gutachten der … GmbH vom 28. Juni 2017 vor, aus welchem insbesondere hervorgehen solle, dass „die Folgen für die Verkehrserschließung und -führung durch das Vorhaben sowie zur Organisation des ruhenden Verkehrs (…) nicht ausreichend geklärt sind. Es wurde im Verkehrsgutachten festgestellt, dass eine Reihe noch offener Punkte mit teils erheblichen (negativen) Auswirkungen auf den öffentlichen Raum und auf Anlieger einhergehen.“.

Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Verlängerung rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Das Rücksichtnahmegebot sei von der Beklagten ausreichend geprüft worden. Die Ausklammerung nachbarlicher Fragen sei nicht wirksam vorgenommen worden, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Weder das Rücksichtnahmegebot noch der Gebietserhaltungsanspruch seien verletzt.

Mit Beschluss vom 16. März 2017 wurde die Bauherrin und Adressatin des streitgegenständlichen Verlängerungsbescheides zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 28. März 2017 beantragte die Beigeladenenpartei,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führten die Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 27. Oktober 2017 aus, dass die Verlängerung hinsichtlich der streitgegenständlichen Fragen 1.1 und 4.1 ebenso rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze wie der Vorbescheid vom 9. Dezember 2013. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 2017 werde einer revisionsrechtlichen Überprüfung standhalten. Insbesondere sei die gerichtliche Auslegung des Sachverhaltes nicht revisibel. Darüber hinaus seien die formellen Voraussetzungen des Verlängerungsbescheides gegeben.

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2018 ergänzte der Bevollmächtigte der Beigeladenen, dass es falsch sei, dass die in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015 abgegebenen Erklärungen, wonach das Rücksichtnahmegebot ausgeklammert werden solle, dazu führen würden, dass (rückwirkend) das Rücksichtnahmegebot im bereits durch Vorbescheidserteilung abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nicht geprüft worden seien. Die Aussage des Beklagtenvertreters in jener mündlichen Verhandlung könne nicht so ausgelegt werden, dass die Beklagte das Rücksichtnahmegebot nicht geprüft habe; dies bestätige auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Mit Schriftsatz der Klagepartei vom 8. Januar 2018 beantragte diese im Hinblick auf die von ihrer Seite eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (4 B 63.17) das Ruhen des Verfahrens.

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2018 stimmte die Beklagte dem Ruhen grundsätzlich zu, jedoch nicht vor der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2018. Die kürzlich ergangene Baugenehmigung bzw. eine Änderungsgenehmigung könnten zu einer Erledigung des Verfahrens führen.

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2018 stimmte die Beigeladene ebenfalls grundsätzlich dem Ruhen des Verfahrens zu, bat jedoch darum um erst kurzfristige Absetzung des Termins am 26. Februar 2018, da mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bald zu rechnen sei.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 4. Oktober 2017 am 26. Februar 2018 über die Verhältnisse auf dem klägerischen Grundstück sowie in dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben.

Am 26. Februar 2018 wurde die Sache auch mündlich verhandelt. Es erging mit Einverständnis der Beteiligten Beschluss, dass das Verfahren ins schriftliche Verfahren übergeleitet wird und das Ruhen des Verfahrens angeordnet wird.

Mit Beschluss vom 18. Juni 2018 (4 B 63.17) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 2017 (2 B 17.824) zurück.

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2018 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Die Beklagte schloss sich diesen Anträgen an.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Die Entscheidung konnte vorliegend ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten sich mit dem Übergang ins schriftliche Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständliche Verlängerung des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013 mit Bescheid vom 14. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1 Gemäß Art. 71 Satz 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) kann ein positiver Bauvorbescheid auf schriftlichen Antrag um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Nach Art. 71 Satz 4 BayBO gilt die Vorschrift des Art. 68 Abs. 1 BayBO hierbei entsprechend. Daraus ist zu folgern, dass bei der Verlängerung eines Vorbescheids ebenso wie bei dessen Erteilung dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen dürfen, die im Vorbescheidsverfahren zu prüfen sind. Maßgeblich für die Verlängerungsentscheidung ist daher die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verlängerung (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1993 - 1 B 91.2198 - NVwZ 1994, 307).

2.2 Die Verlängerung des Vorbescheids ist rechtmäßig, da dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Prüfprogramm nach Art. 60 BayBO enthalten sind, entgegenstehen.

Die hier nur noch streitgegenständlichen Antworten zu den Vorbescheidsfragen 1.1 und 4.1 im Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 sind rechtmäßig; dies ist rechtskräftig festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholung wird entsprechend § 117 Abs. 3 und 5 VwGO auf die Ausführungen in den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 2017 (2 B 17.824 - juris) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2018 (4 B 63.17 - juris) Bezug genommen.

Eine Änderung der Sach- und Rechtslage zwischen dem Erlass des Vorbescheids und dessen Verlängerung, welche zur Rechtswidrigkeit der Antworten auf die Fragen 1.1 und 4.1 führen würde, ist weder ersichtlich noch ist eine solche von der Klägerin vorgetragen worden.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung er-folgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Jan. 2015 - M 8 K 14.90

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Tenor I. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde bzw. die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Der Vorbescheid vom ... Dezember 2013, Pl.Nr. ..., wird, soweit die Fragen 1.1, 1.5 und 4.1 positi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Juli 2017 - 2 B 17.824

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Tenor I. Soweit die Hauptsache (Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013) für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 ist insoweit in Ziffer II. unw
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Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2018 - M 8 K 17.5742

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2018 - M 8 K 16.2434

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe de

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Tenor

I. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde bzw. die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II. Der Vorbescheid vom ... Dezember 2013, Pl.Nr. ..., wird, soweit die Fragen 1.1, 1.5 und 4.1 positiv beantwortet worden sind, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/6 und die Beigeladene 1/6. Die Klägerin trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom ... Dezember 2013 für den Um- und Neubau der Gebäudeteile in dem Areal ...-Straße 1, ...straße 2 und 4 und ...straße 11 und 13.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nr. ..., und ... der Gemarkung ... und betreibt im Bereich zwischen dem ...platz 2 bis 6 und der ...straße 5 ein Luxushotel mit 340 Zimmern, 5 Restaurants, 6 Bars, einer Diskothek und einem Wellnessbereich. Der Haupteingang des Hotels der Klägerin erfolgt über den ...platz. Im Bereich der ...straße 5 befinden sich die Einfahrt in die Tiefgarage des Hotels sowie die Anlieferung für den gesamten Hotel- und Gastronomiebereich. Die Anliefervorgänge finden in dem öffentlichen Verkehrsraum in der ...straße statt.

Das Grundstück der Beigeladenen mit Fl.Nr. ... liegt nördlich der Grundstücke der Klägerin - getrennt durch die ca. 22 m breite ...straße - direkt gegenüber der Tiefgarageneinfahrt des Hotels der Klägerin. Das Areal ...-Straße 1, ...straße 2 bis 4 und ...straße 11 bis 13 (Fl.Nr. ...) ist mit fünf zwei- bis fünfstöckigen Gebäuden bebaut, die derzeit als Versammlungsstätte und Büros genutzt werden. Im Übrigen befinden sich entlang der ...straße - beidseitig - ausschließlich gewerbliche und freiberufliche Nutzungen sowie Büronutzungen und Verwaltungsgebäude. Die Gebäude entlang der ...-Straße werden ebenfalls gewerblich bzw. freiberuflich genutzt. Ebenso findet sich hier der ...sitz des ... Am nördlichen Ausgang der „Fünf Höfe“ in der ...straße 3 befinden sich 5 Wohneinheiten.

Am 30. August 2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheides nach Plan-Nr. ... Nach den dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegenden Plänen und Unterlagen sind der Um- und Neubau der Gebäudeteile sowie die Umnutzung der Gebäude in der ...-Straße 1, der ...straße 2 und 4 sowie in der ...straße 11 und 13 vorgesehen. Mit ihrem Vorbescheidsantrag fragte die Beigeladene unter anderem die Zulässigkeit der Nutzung der Gebäude in der ...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11 als Bürogebäude mit Versammlungsstätte oder als Hotel mit bis zu 170 Zimmern mit Ballsaal, Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen ab. Für den Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 sind alternativ entweder eine Büronutzung oder Hotel mit bis zu 125 Zimmern mit Versammlungsstätte und Restaurant oder reine Wohnnutzung bzw. eine gemischte Wohn- und Geschäftsnutzung vorgesehen. Ferner ist der Neubau zweier Baukörper geplant.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Unter dem ... Dezember 2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid (Pl.-Nr. ...). Mit Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014 beantwortete die Beklagte erneut die Fragen 3.2 und 3.3. Die Bescheide haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Die Vorhabenvarianten für Um- und Neubau der Gebäudeteile in der ...-Straße 1/...straße 2 + 4/...straße 11 + 13 ist, unter nachfolgenden Voraussetzungen, grundsätzlich zulässig.

Baurechtliche Grundlagen:

Antragsgegenstand sind Umbauten sowie Nutzungsänderungen für die Grundstücke ...-Straße, ...straße 11, 13 und ...straße 2, 4.

Das Vorhaben liegt teilweise im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans. Entlang der ...-Straße sind Baulinien festgesetzt, diese setzen sich jedoch nur teilweise in die ...straße und in die ...straße fort. Das Vorhaben ist, von diesem Baulinienfragment abgesehen, nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die nähere Umgebung bestimmt sich durch die Bebauung zwischen ...berg, ...straße, ...platz, ...-Straße und ...straße.

Der Bereich ist im Flächennutzungsplan der ... ... als Kerngebiet (MK) dargestellt, die Darstellung wird durch die real vorhandenen Nutzungen in der näheren Umgebung bestätigt.

Auf dem antragsgegenständlichen Grundstück befinden sich folgende Einzelbaudenkmäler:

- ...-Straße 1, Teile ...straße 11: Fassade, Vestibül mit Haupttreppenhaus und Treppenhäuser der ehemaligen ... Filialbank bzw. Bayerischen ...bank.

- ...straße 2, ehemaliger Palais ..., jetzt Bürohaus.

...platz 3; ...straße 16, Straßenbrücke des Bürohauses und der Parkgarage der ehemaligen Bayerischen ...bank.

Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Ensembles „Altstadt ...“.

Darüber hinaus sind Nähebezüge zu für die ... bedeutenden Einzelbaudenkmäler wie ...kirche im Norden oder dem Palais ... unmittelbar östlich zu berücksichtigen.

Im untertägigen Bereich des Anwesens befindet sich das Bodendenkmal „Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Siedlungsteile der ersten und zweiten Stadterweiterung von ...“.

Zu den Einzelfragen

1. Bauplanungsrechtliche Fragen - Art der Nutzung

Frage 1.1

Ist auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1/...straße 2/...straße 11 eine Hotel Nutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant, Einzelhandelsflächen) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Ballsaal, Restaurants, Einzelhandel, ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung von ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheids begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.2

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 eine Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Versammlungsstätte /Restaurant und Einzelhandel) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Restaurant, Einzelhandel ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheides begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.3

Ist auf dem Gesamtgrundstück ...-Straße 1/...straße 2+4/...straße 11+13 eine Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Ballsaal, Restaurant, Einzelhandel, ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung von ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheides begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.4

Ist auf dem Gesamtgrundstück ...-Straße 1/...straße 2+ 4/...straße 11+13 eine 100% Büronutzung mit Versammlungsstätte planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Büronutzung wie eine Versammlungsstätte sind im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheids begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.5

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 eine Wohnnutzung allgemein planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Im Kerngebiet sind Wohnungen (außer jenen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter) lediglich ausnahmsweise zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% der Wohnnutzung festzuschreiben, weshalb eine Befreiung für maximal 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück ...-Straße 1/...straße 2+4/...straße 11+13 für einen entsprechenden Bauantrag in Aussicht gestellt wird.

Frage 1.6

Falls 1.5 mit Nein beantwortet wird, kann eine Abweichung nach § 34 (3a) BauGB vom Erfordernis des Einfügens für eine Wohnnutzung in Aussicht gestellt werden?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 1.5

Frage 1.7

Ist auf dem Gesamtgrundstück (Fl.Nr. ...) ...-Straße 1/...straße 2+4/...straße 11+13 eine Mischnutzung mit unterschiedlicher Verteilung aus Ladengeschäften, Büros, Wohnungen, Hotel planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kern-gebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Nach dem Innenstadtkonzept der ... ... ist eine urbane Nutzungsmischung auf dem Grundstück mit Ladengeschäften, Büros, Hotel und maximal 30% Wohnen erwünscht. Da im Kerngebiet Wohnungen (außer jenen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter) lediglich ausnahmsweise zulässig sind, wird eine Befreiung für maximal 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück ...-Straße1/...straße 2+4/...straße 11+13 für einen entsprechenden Bauantrag in Aussicht gestellt.

2. Bauplanungsrechtliche Fragen - Maß der Nutzung

Frage 2.1

Ist auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1 + ...straße 2 + ...straße 11 ein Baukörper (Neubau), innerhalb der denkmalgeschützten Straßenfassade mit den vorhandenen Gebäudeabmessungen (~65,98 m ... ~63,22 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+ 18,17 m und den Firsthöhen bis ~+ 21,10 m, wie zeichnerisch im Plan 40.002 dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Ja, ein solcher Neubau fügt sich in den Kontext der näheren Umgebung ein und ist somit planungsrechtlich zulässig.

Da es sich um einen denkmalgeschützten Bereich handelt, spielt jedoch auch das Denkmalschutzgesetz eine maßgebliche Rolle. Siehe hierzu Antwort zu Frage 3.2. Aufgrund der prominenten Lage des Vorhabens im Altstadtkern wird die Durchführung eines Realisierungswettbewerbs unter Beteiligung der ... ... gefordert.

Frage 2.2

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 + ...straße 13 ein Baukörper (Neubau) Innerhalb der bisherigen Abmessungen/Baulinien mit den Gebäudeabmessungen (~34,36 m ... ~62,21 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+ 20,30 m und den Firsthöhen bis ~+ 23,08 m, wie zeichnerisch im Plan 40.003 dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Ja, ein solcher Neubau fügt sich in den Kontext der näheren Umgebung ein und ist somit planungsrechtlich zulässig.

Da es sich um einen denkmalgeschützten Bereich handelt, spielt jedoch auch das Denkmalschutzgesetz eine maßgebliche Rolle. Siehe hierzu Antwort zu Frage 3.3. Aufgrund der prominenten Lage des Vorhabens im Altstadtkern wird die Durchführung eines Realisierungswettbewerbs unter Beteiligung der ... ... gefordert.

3. Denkmalschutzrechtliche Fragen

Frage 3.1

Kann der Gebäudebestand auf der Fl.Nr. ... aus denkmalschutzrechtlicher Sicht mit Ausnahme der grün angelegten Flächen beseitigt werden?

Antwort:

Ja, allerdings sind die denkmalgeschützten Bauteile und die Fassaden einschließlich der Fenster zu erhalten.

Frage 3.2 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)

Ist auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1 + ...straße 2 + ...straße 11 ein Baukörper (Neubau), innerhalb der denkmalgeschützten Straßenfassade mit den vorhandenen Gebäudeabmessungen (~65,98 m ... ~63,22 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+18,17 m und den Firsthöhen bis ~+ 21,10 m, wie zeichnerisch im Plan 40.002 mit der Dachaufsicht, den Ansichten, dem Schnitt A-A, der Isometrie dargestellt, aus denkmalschutzrechtlichem Sicht zulässig?

Antwort:

Aus der Sicht der Denkmalpflege ist eine Neubausituation, wie im Plan 40.002 dargestellt, hinnehmbar. Bei dieser Variante wird im Bereich des Anwesens ...straße 2 (Palais ...) der Gebäudeteil im Norden gegenüber dem Bestand nach Süden verschoben. Die nördliche Rückwand des straßenseitigen Gebäudes wird auf die Linie der Hauptfassade des Wiederaufbaus verschoben, der nördliche Hofteil zur ...straße wird geringfügig aufgeweitet, was eine verbesserte Belichtungssituation für diesen Hof ermöglicht. Damit wird die für das Ensemble „Altstadt von ...“ wichtige Hoftypologie dieses Bereichs grundsätzlich beibehalten. Die derzeitige Ausgestaltung des Hofs ist für die Baustruktur des Kreuzviertels typisch. Zudem steht das Einzelbaudenkmal ...straße 2 als ehemaliges Adelspalais im direkten Zusammenhang mit der Innenhoffläche. Dieser Zusammenhang wird weiterhin beibehalten, so dass keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

Frage 3.3 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 + ...straße 13 ein Baukörper (Neubau), innerhalb der bisherigen Abmessungen/Baulinien mit den Gebäudeabmessungen (~34,36 m ... ~63,21 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+20,30 m und den Firsthöhen bis ~+23,08 m, wie zeichnerisch im Plan 40.003 m Dachaufsicht, den Ansichten, dem Schnitt A-A, der Isometrie dargestellt, aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Aus der Sicht der Denkmalpflege besteht mit der Neuerrichtung von Gebäudeteilen entsprechend dem Plan ... grundsätzlich Einverständnis. Die in den Plänen und im Modell dargestellten Überdachungen der beiden Höfe des ehemaligen Bankgebäudes ...-Straße 1 auf Höhe der inneren Haupttraufe sind bereits vorhanden. Einem weiteren Bestand dieser Überdachungen kann nur zugestimmt werden, wenn diese während der Bauphase substantiell erhalten bleiben, da hier das für das Ensemble in diesem Bereich prägende Hofsystem zugunsten einer Großform mit Glasdächern verschliefen wird und damit die Denkmalwerte des Ensembles in diesem Bereich geschwächt werden. Einer Änderung dieser Situation hin zu verglasten Überdachungen über dem EG oder 1. OG könnte hingegen grundsätzlich zugestimmt werden. Hier wären dann noch entsprechende Detailabstimmungen erforderlich.

Frage 3.4

Sind Gauben und Dachflächenfenster, wie in den Plänen ... und ... - Ansicht ...straße, Ansicht ...straße und Dachaufsichten - in der dargestellten Größe und Anzahl, denkmalschutzrechtlich zulässig?

Antwort:

Eine Beantwortung dieser Frage kann erst mit Vorlage konkreter Planungen erfolgen. Um die Frage beantworten zu können, muss bekannt sein, inwieweit die Gauben sich in die Dachlandschaft und in das Platz- und Straßenbild einfügen. Die pauschal dargestellte Größe der Gauben und eine Lage unmittelbar im Bereich der Traufkanten werden auch bei konkreter Plandarstellung nicht konsensfähig sein.

Frage 3.5

Ist ein Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße in vergleichbarer Kubatur und Abmessung aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Ein Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße ist nicht zulässig, da die Brücke Bestandteil des Einzelbaudenkmals ...platz 3, ...straße 11, ...straße 16 ist. Durch einen Abbruch würde dieser Teil des Einzelbaudenkmals zerstört werden und somit gegen das Schutzziel des Art. 4 DSchG verstoßen werden. Da die Denkmalwerte mit dem Erhalt der authentisch erhaltenen Materialität verbunden sind, sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands, Art. 6 Abs. 2 DSchG.

Frage 3.6

Ist eine Erweiterung der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße um ein Geschoss im 2. OG aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Eine Aufstockung der denkmalgeschützten Personenbrücke um ein weiteres Übergangsgeschoss ist ausgeschlossen. Der bestehende Übergang in einem Geschoss ist konzeptionell auf die Fassadenausbildung des denkmalgeschützten Parkhauses bezogen. Eine Aufstockung würde denn Attikabereich des Baudenkmals stören und ist daher nicht zulässig. Es sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands, Art. 6 Abs. 2 DSchG. Siehe auch Antwort zu Frage 3.5.

4. Bauordnungsrechtliche Fragen

Frage 4.1

Da Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO behördlich (wegen Sonderbau) geprüft sind: Ist die Einhaltung der Abstandsflächen unter Beachtung Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO erforderlich?

Antwort:

Unabhängig davon, ob ein vollständiges oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, sind die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einzuhalten. In Ausnahmesituationen kann die Erteilung einer Abweichung unter der Voraussetzung, dass der Schutzzweck der Vorschrift nach wie vor eingehalten wird, in Betracht kommen. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO legt fest, dass eine Abstandsfläche vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, dann nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf. Im vorliegenden Fall darf an die Grundstücksgrenze gebaut werden, weshalb Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO für Außenwände, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, herangezogen werden wird.

Frage 4.2

Falls die Frage 4.1 mit Ja beantwortet wird: Kann eine Abweichung nach Art. 63 BayBO von Art. 6 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen für die unten orange dargelegten Flächen - wie in den Plänen... und ... dargestellt und rechnerisch nachgewiesen - in Aussicht gestellt werden?

Antwort:

Für die Teile des Gebäudes, die nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, ist eine Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen notwendig. Ob diese Abweichungen erteilt werden, kann nicht pauschal - ohne eine endgültige Gebäudekubatur - beantwortet werden. Voraussetzung für die Erteilung einer Abweichung ist, wie in der Begründung des Antragstellers aufgeführt, dass sich die Situation für die benachbarte Bebauung nicht wesentlich verschlechtert. Unter diesen Voraussetzungen könnte für Bereiche, die nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze liegen, und im Sinne der Gleichbehandlung durch den Nachbarn in ähnlicher Weise beeinträchtigt werden, eine Abweichung in Betracht gezogen werden.

5. Straßenrechtliche Fragen

Frage 5.1

Ist ein Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße in vergleichbarer Kubatur und Abmessung als Sondernutzung aus straßenrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Da der Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke schon aus denkmalschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig ist, erübrigt sich die Beantwortung der Frage.

Frage 5.2

Ist eine Erweiterung der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße um ein Geschoss im 2. OG aus straßenrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Da der Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke schon aus denkmalschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig ist, erübrigt sich die Beantwortung der Frage.

Frage 5.3

Ist eine Anlieferzone zur Versorgung der Hotelnutzungen (wie unter 1.1, 1.2 und 1.3 abgefragt) im Erdgeschoss an der ...straße 13 straßenrechtlich zulässig?

Antwort:

Eine Anfahrzone zur Versorgung einer Hotelnutzung im Erdgeschoss an der ...straße 13 ist grundsätzlich zulässig. Die Anlieferung muss allerdings vollständig im Gebäude erfolgen. Eine Mitnutzung des öffentlichen Straßenraums ist nicht möglich. Die Anfahrt ist nur vom ...platz her möglich. In Richtung ...berg können nur Fahrzeuge bis maximal 3,8 m Höhe ausfahren.

Frage 5.4

Ist eine Unterbauung der ...straße mit einem Kfz-Tunnel zur Erschließung der Tiefgarage unter dem Grundstücksteil ...straße 4/...straße 13 über die bestehende ...garage straßenrechtlich zulässig?

Antwort:

Eine Erschließung der Tiefgarage durch einen Kfz-Tunnel über die bestehende ...garage ist grundsätzlich zulässig. Eine Baugenehmigung würde unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass für die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßengrundes durch unterirdische Bauteile ein Gestattungsvertrag mit der ... abgeschlossen wird. Bedingung für den Abschluss des Vertrages ist die Beantragung und erfolgreiche Durchführung eines Erinnerungsverfahrens gemäß § 6 Aufgrabungsordnung rechtzeitig vor Baubeginn.

Hinweis:

Eine mögliche Zufahrt über die ...garage ist zudem mit ... Parkgaragen GmbH als Betreiber abzustimmen.

Frage 5.5

Ist die Erschließung einer Tiefgarage in Gebäudeteil ...straße 4/...straße 13 von der ...straße aus straßenrechtlich zulässig?

Antwort:

Die Erschließung einer Tiefgarage im Gebäudeteil ...straße 4/...straße 13 von der ...straße aus ist zulässig, da es sich um eine Ortsstraße handelt. Die Erschließung der Bestandstiefgarage erfolgt bereits über die ...straße.

6. Naturschutzrechtliche Fragen

Frage 6.1

Können die vorhandenen Pflanzen im Innenhof der ...straße 4/...straße 13 auf der Decke der Tiefgarage - wie im Baumbestandsplan dargestellt - gegen eine Ersatzpflanzung entfernt werden?

Antwort:

Das Bauvorhaben wurde nach den Bestimmungen der Baumschutzverordnung vom 11.2.2013 überprüft. Das Vorhaben wird aus baumschutzrechtlicher Sicht befürwortet. Im Rahmen des Vorbescheids werden sechs Varianten abgefragt. Die Bäume Nr. 8 und 3, welche der Baumschutzverordnung unterliegen, werden im Rahmen dieses Vorbescheids nur baubedingt zur Fällung freigegeben. Das heißt für Baumaßnahmen an Tiefgarage und Baukörper, welche erheblich in den Schutzbereich der Bäume eingreifen.

Sollten die Bäume Nr. 1 und 3 in den unterschiedlichen Varianten lediglich zur Umgestaltung des Innenhofs zur Fällung abgefragt werden, werden diese im Rahmen des Vorbescheids nicht von Seiten der UNB freigegeben, es besteht aber weiterhin die Möglichkeit die Bäume im Rahmen Einzelfällverfahrens zur Fällgenehmigung zu beantragen.

Es kann für ein dem Vorbescheid entsprechendes Vorhaben das Einverständnis zu der in den späteren Baubescheid aufzunehmenden Genehmigung nach §§ 1 und 5 der Baumschutzverordnung vom 11.2.2013 für folgenden Baumbestand in Aussicht gestellt werden: Baubedingte Fällung von zwei Bäumen (Nr. 1, 3) - im Plan rot markiert.

Der Vorbescheid vom ... Dezember 2013 wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 11. Dezember 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2014, der am 9. Januar 2014 bei Verwaltungsgericht München eingegangen ist, erhob die Klägerin Klage gegen den Vorbescheid vom ... Dezember 2013.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014 beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin,

den Vorbescheid der Beklagten vom ... Dezember 2013 aufzuheben.

Zur Begründung führten sie unter ausführlicher Beschreibung des Betriebes der Klägerin aus:

Es liege eine unzulässige Fragenhäufung vor. Ein solches Vorgehen verkürze die Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerin und führe zu einer Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Es sei zwar grundsätzlich zulässig, mehrere Alternativen oder Varianten eines bestimmten Vorhabens zum Gegenstand eines Vorbescheidsantrags zu machen. Voraussetzung sei jedoch, dass sich diese Alternativen beziehungsweise Varianten auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen. Daran fehle es hier. Die Beigeladene habe sechs grundlegend unterschiedliche Bauvorhaben abgefragt.

Der Genehmigungsbescheid sei unbestimmt. Es sei nicht bestimmbar, welchen Regelungsinhalt der angefochtene Bescheid habe. Bereits die Bezeichnung als „grundsätzlich zulässig“ schaffe eine für den Nachbarn unerträgliche Rechtssicherheit, da diese Aussage aus dem Vorbescheid Bestandteil eines späteren Baugenehmigungsantrags werde.

Auch die Plananlagen seien unklar und widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar welchen Sinn die Unterfahrt unter der ...straße haben solle, nachdem dort Untergeschosse und keine Tiefgarage ausgewiesen seien.

Das Vorhaben löse städtebauliche Konflikte vor allem aus Gründen der Erschließung des Viertels, der Parkraumsituation und der geschützten Interessen der Anlieger aus. Eine Gesamtkoordination der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange in einem förmlichen Planungsverfahren sei dringend erforderlich. Die ...-Straße sei durch den erheblichen Lieferverkehr aus den „Fünf Höfen“ extrem belastet. Durch den zusätzlichen Verkehr, der durch die Baumaßnahme der Beigeladenen erzeugt werden würde, würde es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen kommen. Die Fragen der Erschließung während der ca. 30-monatigen Bauzeit seien ebenfalls nicht angesprochen worden.

Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt, weil der Hotelbetrieb der Klägerin während der Bauphase durch die baubedingten massiven Lärm- und Schmutzimmissionen beeinträchtigt werde. Es sei ungeregelt und ungeklärt, wie die Baustellenorganisation erfolgen solle.

Eine Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen führe zum Kippen des Gebietscharakters.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege keine unzulässige Fragehäufung vor. Es könne bei einer Frage zur grundsätzlichen Bebaubarkeit eines Grundstücks mehrere oder verschiedene Gebäudestandorte oder ein Standort primär oder hilfsweise auf dem gleichen Grundstück oder bei einem bestimmten Bauvorhaben mehrere Alternativen oder Varianten auch für mehrere oder verschiedene Bauherren zur Entscheidung in einem Vorbescheid gestellt werden.

Die gewählten Formulierungen in dem Vorbescheid seien bestimmt genug. Die Formulierung „grundsätzlich zulässig“ stelle fest, dass ein Bauvorhaben aufgrund der im Vorbescheidsverfahren vorgelegten Planunterlagen als bauplanungsrechtlich zulässig beurteilt werden könne. Da sich möglicherweise aufgrund der im Baugenehmigungsverfahren noch zu konkretisierenden weiteren Unterlagen aufgrund einer Einzelfallprüfung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergeben könne, sei die Formulierung „grundsätzlich zulässig“ richtig. Dies impliziere, dass momentan keine Einwände erkennbar seien, dass dies aber noch konkretisiert für den Einzelfall in einem späteren Verfahren geprüft werden müsse (vgl. BVerwG U. v. 03.04.1987 - 4 C 41/84).

Die Schaffung einer Unterfahrt sei eine bauliche Option, die sich die Beigeladene zur weiteren Detailprüfung der Umbaumöglichkeiten gerne vorbehalten möchte und die deshalb bezüglich ihrer Zulässigkeit abgefragt seien. Ob und mit welcher konkreten Nutzung des UG diese Unterfahrt dann realisiert werde, müsse zwangsläufig dem konkreten Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.

Für den Fall, dass das Gericht die Eigenart der näheren Umgebung als Gemengelage einstufe, könne sich die Klägerin auf keinen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Falls die Kammer hingegen die Eigenart der näheren Umgebung als Kerngebiet einstufe, so stehe der Klägerin nur dann ein Gebietserhaltungsanspruch zu, wenn ihre Grundstücke innerhalb dieser näheren Umgebung liegen. Im Übrigen führe die bauplanungsrechtliche Zulassung einer Wohnnutzung von 30% (bezogen auf das Grundstück der Beigeladenen) unter keinen denkbaren Umständen zu einem Kippen des Gebiets.

Das bauplanungsrechtliche Planungserfordernis sei nicht drittschützend und ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar, da die abgefragte Nutzung nicht oder jedenfalls nicht zwingend zu einer Verkehrsintensivierung führe.

Weil sich die Verletzung des Rücksichtnahmegebots der abgefragten Nutzungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen lasse, sei jedenfalls festzustellen, dass die abgefragten Nutzungen kerngebietstypisch und damit rücksichtsvoll im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise seien. Insbesondere sei ein typisches Hotel in einem Kerngebiet nicht störend. Ob sich die Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei einem späteren Baugenehmigungsverfahren stelle, könne und müsse an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Allein aufgrund der Angaben des Vorbescheidsverfahrens sei eine Beurteilung der Emissionen und Immissionen nicht möglich. Auch eine potentielle Anfahrt direkt gegenüber Hotelzimmern könne erst dann im Einzelfall beurteilt werden, wenn die Anzahl, die Lage und die Größe der Hotelzimmer feststehe.

Die Frage bezüglich der Abstandsflächen sei von der Beklagten nicht positiv beantwortet worden.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages nahm die Beklagte im Wesentlichen die gleichen rechtlichen Standpunkte ein wie schon zuvor die Bevollmächtigten der Beigeladenen und vertiefte deren Vorbringen zum Teil noch im Einzelnen. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass mit dem streitgegenständlichen Vorbescheid nur eine grundsätzliche Zulässigkeit der abgefragten Nutzungsweise festgestellt worden sei. Weitere Gesichtspunkte und die konkrete Ausführung im Einzelfall seien aber in einem späteren Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Die vorhandenen Angaben im Vorbescheidsverfahren ließen keine Beurteilung der möglichen konkreten Auswirkungen auf die Nachbarin zu, sondern stellten einen groben Umriss des Vorhabens dar.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 erweiterte die Klägerin ihre Klage auf den Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014. Die Bevollmächtigten der Klägerin beantragten,

den Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben.

Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten auf den Schriftsatz der Beigeladenen vom 18. Dezember 2014 und legten nochmals ihren Standpunkt zu der Frage der Bestimmtheit des streitgegenständlichen Vorbescheids, zum Gebietserhaltungsanspruch und zu der Abstandsflächenproblematik dar.

In der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015 erklärten die Bevollmächtigten der Beigeladenen, dass sie die Beantwortung der Fragen unter Ziff. 1.1 und 1.5 gestellten Fragen so verstanden wissen wollen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrages ist. Der Vertreter der Beklagten erklärte hierzu, die Antwort auf die Fragen 1.1 und 1.5 sei so zu verstehen, dass es sich um die grundsätzliche Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung handele. Die nachbarrechtlichen Fragen sollten ausdrücklich ausgeklammert sein, insbesondere das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme bleibe einem späteren Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.

Die Bevollmächtigten der Beigeladenen nahmen den Vorbescheidsantrag hinsichtlich der Frage 1.2, 1.3, 1.4 und 1.6 sowie 1.7 zurück. Die Beklagte hob den streitgegenständlichen Vorbescheid insoweit auf. Der Bevollmächtigte der Klägerin nahm die Klage hinsichtlich des unter Ziffer 3 abgehandelten Fragen- und Antwortenkomplexes einschließlich des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014, sowie hinsichtlich der Fragen 5.1 und 5.2 und die Beantwortung der Frage 6.1 zurück.

Das Gericht hat am 19. Januar 2015 Beweis durch Einnahme eines Augenscheines auf dem streitgegenständlichen Grundstück und in dessen Umgebung erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten, unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme und der teilweisen Hauptsacheerledigung, ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Gründe

I.

Soweit die Klage nicht aufrechterhalten wurde, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zwar sieht das Gesetz insoweit eine Einstellung durch Beschluss vor. Bei einer nur teilweisen Erledigung der Hauptsache bzw. einer nur teilweisen Rücknahme kann diese Entscheidung aber auch im Urteil getroffen werden (vgl. BVerwG v. 6.2.1963, NJW 1963, 923).

II.

Die Klage ist - soweit sie aufrechterhalten worden ist - zulässig, hat jedoch nur hinsichtlich der positiven Beantwortung der Fragen unter Ziffern 1.1, 1.5 und 1.4 Erfolg, da der Vorbescheid - soweit er noch angefochten ist - im Übrigen keine nachbarschützenden Rechte der Klägerin verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 59 Abs. 1, Art. 71 Satz 1 BayBO).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung - und insoweit auch einen Vorbescheid - nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22).

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben liegt teilweise - im östlichen Grundstücksbereich - im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes, der nur eine vordere Baulinie festsetzt. Festsetzungsinhalt der Baulinie ist, dass auf sie gebaut werden muss; eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthalten vordere Baulinien nicht (BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87; VG München, U. v. 24.3.2014 - M 8 K 13.1768; BayVGH, B. v. 4.9.1984 - 2 CS 84 A. 1559, BayVBl 1984, 726; VG München, U. v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2534 - juris Rn. 81 ff. m. w. N.).

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher im Übrigen nach § 34 BauGB.

1.1 Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete - die in der aufgrund des § 9 a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind - entspricht, seiner Art nach allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.

Als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380 - juris Rn. 33; B. v. 20.8.1988 - 4 B 79/88 - NVwZ-RR 1999, 105 - Rn. 7; BayVGH, U. v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris Rn. 21; U. v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris Rn. 15; B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3).

1.2 Nach diesen Grundsätzen besteht die „nähere Umgebung“ aus dem Quartier ...-Straße /...straße /...berg /...straße und der Bebauung der Nord-Westseite des ...berges sowie den, dem Vorbescheidsvorhaben nördlich und südlich gegenüber liegenden Quartieren einschließlich Ost- und Westseite des ...platzes und der Ostseite der ...-Straße soweit sie dem vorgenannten Bereich gegenüber lieget.

1.3 Diese maßgebliche Umgebung des Vorhabensgrundstücks sowie des klägerischen Grundstücks stellt sich als Kerngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 BauNVO dar. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur (§ 7 Abs. 1 BauNVO).

Die Klägerin selbst betreibt auf den Grundstücken Fl.Nr. ..., ..., ... und ... ein Hotel, das einen im Kerngebiet allgemein zulässigen „Betrieb des Beherbergungsgewerbes“ im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO darstellt. Weiter finden sich in der ...straße neben den zahlrechen gewerblichen Nutzungen, wie Privatbanken und Immobilienfirmen, auch Büronutzungen (Büros des Bayerischen ...), eine Speisewirtschaft (...straße 1) sowie Gebäude, die den Verwaltungs- und kirchlichen bzw. kulturellen Zwecken dienen (Das Baureferat der ..., das ... „...“ im Hotel „...“). Alle diese Nutzungen sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BauNVO in einem Kerngebiet allgemein zulässig. Auch sämtliche Gebäude in der ...-Straße werden durchgehend gewerblich, freiberuflich oder zu kirchlichen bzw. kulturellen Zwecken genutzt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 13 BauNVO). In der ...passage befinden sich zahlreche Einzelhandelsnutzungen und Schank- und Speisewirtschaften.

In der ...straße 3 sind fünf Wohneinheiten untergebracht, die wohl nicht unter die durch § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO privilegierte Wohnnutzungen fallen und gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise in einem Kerngebiet zulässig sind. Diese Wohnnutzung ist im hier vorliegenden Fall jedoch nicht geeignet den Charakter des Kerngebiets zu verändern, da diese Nutzung im Vergleich zu den übrigen kerngebietstypischen Nutzungen in der näheren Umgebung nur einen äußerst geringfügigen Anteil einnimmt. Die vorhandene Wohnnutzung liegt hier weit unter dem von der Rechtsprechung als möglich angesehenen, mit der Zweckbestimmung eines Kerngebietes noch zu vereinbarenden, Anteil von 25% für die Wohnnutzung (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.2000 - 4 B 4/00 - juris Rn. 9). Die hier marginal vorhandene Wohnnutzung steht in Anbetracht der klaren Prägung des Gebiets durch großstädtische, zentrale Einrichtungen von Gewerbe, Verwaltung und Kultur der Annahme eines faktischen Kerngebietes im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 BauNVO nicht entgegen.

2. Im Einzelnen ist zu der Beantwortung der noch angefochtenen Vorbescheidsfragen im Bescheid von ... Dezember 2013 Folgendes festzustellen:

2.1 Frage 1.1

Die positive Beantwortung der Frage 1.1 zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung kann sich nicht in der Fragestellung nach der allgemeinen Zulässigkeit, losgelöst von den Fragen der Gebietsverträglichkeit dieses Vorhabens und der Wahrung des Rücksichtnahmegebots erschöpfen. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens und seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme ist zwingende Voraussetzung für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung. Weder die eine noch die andere Komponente der einheitlichen Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit darf „ausgeklammert“ werden. Dies gilt auch für die Fragestellung und Beantwortung im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens.

Vorliegend ist die Prüfung der Gebietsverträglichkeit und des Rücksichtnahmegebots aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Beschreibung des Vorhabens und somit nicht konkretisierbaren Vorbescheidsvorhabens nicht möglich.

2.1.1 Nach der Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts bestimmt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit die Zulässigkeit der den einzelnen Baugebieten allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten, ebenso wie die Zulässigkeit der Nutzungen, die nach dem Willen des Verordnungsgebers in den einzelnen Baugebieten der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zugelassen werden können (vgl. BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris; BVerwG U. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - juris). Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften. Rechtssystematisch und teleologisch ist das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens untrennbar mit der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstypus verbunden, die der Verordnungsgeber dem Katalog der allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in den Baugebietsvorschriften vorangestellt hat. Zwischen der Zweckbestimmung des Baugebiets und den jeweils zugeordneten Nutzungsarten besteht ein funktionaler Zusammenhang, der für die Auslegung und Anwendung jeder tatbestandlich normierten Nutzungsart maßgeblich ist (vgl. BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 7; BVerwG U. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - juris).

Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit kann nur Anhand eines soweit konkret beschriebenen Vorhabens erfolgen, dessen Auswirkungen sich in wesentlichen Punkten abschätzen lassen. (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris Rn. 43). Für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens sind die Auswirkungen zu betrachten, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris Rn. 43).

Vorliegend kann Anhand der in dem Vorbescheidsverfahren eingereichten Plänen und Unterlagen die Gebietsverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens nicht beurteilt werden. Die typischen Auswirkungen des geplanten Vorhabens können mangels seiner Individualisierbarkeit nicht beurteilt werden. Die Antragsunterlagen enthalten weder eine Betriebsbeschreibung zu der beantragten Hotelnutzung noch zu den abgefragten zusätzlichen Dienstleistungsnutzungen, wie Restaurant, Ballsaal, Versammlungsstätte und Einzelhandel. Insbesondere bleibt unklar, ob die Versammlungsstätte und der Ballsaal ausschließlich den Hotelgästen oder auch den externen Nutzern zur Verfügung stehen sollen, wie oft dort Veranstaltungen stattfinden und auf welche maximale Personenzahl diese Räumlichkeiten ausgerichtet sein sollen. Unklar ist auch wie der An- und Abfahrtsverkehr geregelt werden soll, da noch nicht einmal die Lage der Eingänge feststeht. Abgefragt wird lediglich ganz pauschal die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung des Grundstücksteils ...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11 als Hotel mit bis zu 170 Zimmern und „mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen“. Damit ist nicht einmal abschließend geklärt, um welche konkrete „untergeordnete“ Nutzungen es hier im Einzelnen handeln soll. Erst recht können dem Fragenkatalog und den übrigen Antragsunterlagen weder der Umfang und die Größe der beabsichtigten Nutzung noch die Art und Weise der Betriebsvorgänge entnommen werden, die für die Beurteilung der typischen Auswirkungen des Vorhabens und dessen Gebietsverträglichkeit jedoch von entscheidender Bedeutung sind.

Ohne diese Angaben kann eine Prüfung der Gebietsverträglichkeit nicht stattfinden, so dass der Vorbescheid bereits aus diesem Grund insoweit unbestimmt ist.

2.1.2 Die fehlende Konkretisierbarkeit des streitgegenständlichen Vorhabens und daraus resultierende mangelnde Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Nachbarrechte sind auch dann verletzt, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung oder auch eines Vorbescheids nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (BayVGH, U. v. 20.05.1996 - 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; BayVGH, U. v. 08.08.2000 - 26 B 96.1956 - juris).

Die Nachbarrechtsverletzung der Klägerin kommt hier unter dem Gesichts-punkt des Gebietserhaltungsanspruchs in Betracht.

Der Gebietserhaltungs- oder Gebietsgewährleistungsanspruch gibt dem Nachbarn ein Recht auf Abwehr gebietsunverträglicher Nutzung unabhängig davon, ob von dem Vorhaben konkrete Beeinträchtigungen für dessen Umgebung ausgehen (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris Rn. 5/6). Da dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht bilden die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der zulässigen Nutzung den Hauptanwendungsfall dieses Anspruchs. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch andere Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Betroffenheit verhindern können.

Der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, lässt sich auf den Nachbarschutz in einem faktischen Baugebiet übertragen (BVerwG, B. v. 22.12.2011 - 4 B 32/11 - juris Rn.; BayVGH, B. v. 09.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 4/5).

Daraus folgt, dass ein Nachbar auch dann in seinem Gebietserhaltungsan-spruch verletzt sein kann, wenn wegen der mangelnden Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens die Frage der Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung in dem jeweiligen faktischen Baugebiet nicht eindeutig beantwortet werden kann. In einem solchen Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Vorhaben als gebietsunverträglich erweist und der Nachbar dadurch in dem ihm zustehenden Gebietserhaltungsanspruch verletzt wird, weil er diese gebietsfremde Nutzung wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren nicht mehr verhindern kann.

2.1.3 Unabhängig von der Frage der Gebietsverträglichkeit verletzt der streitgegenständliche Vorbescheid die Nachbarrechte der Klägerin, da die unter 1.1 erteilte Antwort es wegen der abstrakten Formulierung nicht zulässt, das streitgegenständliche Vorhaben auf seine Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme zu überprüfen.

Nach Ansicht der erkennenden Kammer kann die Prüfung des Rücksichtnahmegebots bei der Frage nach der Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung im Vorbescheid nicht ausgeblendet werden. Bei der Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit muss die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme mitgeprüft werden.

Das Rücksichtnahmegebot ist kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, das einer isolierten Prüfung zugänglich ist. Es ist weder ein das gesamte Baurecht umfassendes allgemeines Gebot, noch gilt es neben den einzelnen im Gesetz angeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen für Vorhaben. Es stellt sich vielmehr als eine Art Auslegungshilfe für die in Rede stehenden einfachgesetzlichen Vorschriften dar und ist somit inhaltlicher Bestandteil der jeweiligen Vorschrift (BayVGH, U. v. 09.09.1999 - 1 B 96.3475 - juris; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg U. v. 25.04.2007 - 2 B 16.05 - juris). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Gebot der Rücksichtnahme im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ im Sinne von § 34 BauGB enthalten ist bzw. im Begriff des Einfügens „aufgeht“ (vgl. BVerwG v. 13.3.1981 - DVBl 1981, 928; v. 7.4.1988 - Buchholz 406.19, Nachbarschutz Nr. 78; v. 27.2.1992 - BauR 1992, 491; v. 11.1.1999 - 4 B 128/98). So beinhaltet die Prüfung der Frage, ob sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt zweifelsohne auch die Prüfung seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme. Ein Vorhaben, das wegen seiner Höhe oder Kubatur gegenüber der Nachbarbebauung rücksichtslos ist, fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in seine nähere Umgebung ein. Eine getrennte Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme ist weder möglich noch sinnvoll. Es sind keine durchgreifenden Argumente dafür ersichtlich, die Frage der „Ausklammerung“ des Rücksichtnahmegebots bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung anders zu beurteilen als im Falle seiner Zulässigkeit nach dem Maß der baulichen Nutzung.

2.1.3.1 Im Hinblick darauf überzeugt die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht, das in seiner Entscheidung vom 31.10.2012 (OVG NRW, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris) die oben zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, U. v. 09.09.1999 - 1 B 96.3475 - juris) für überholt erachtet und unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 28.02.2008 (BVerwG, B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris) die vollständige Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens in einem Vorbescheid für möglich hält.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28.02.2008 lediglich festgestellt, dass es für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens nicht auf die konkrete Bebauung in seiner Nachbarschaft ankommt, da es bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit um die Vermeidung atypischer Nutzungen in dem jeweiligen Baugebietstyp geht. Die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme, die anhand der örtlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung des beabsichtigten Vorhabens erfolgt, findet auf der nächsten Ebene statt, wenn die Frage der Gebietsverträglichkeit bereits positiv beantwortet ist. Das in der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ermöglicht es, die Genehmigung solcher Vorhaben zu versagen, die zwar nach Art, Größe und störenden Auswirkungen typischerweise den Gebietscharakter nicht gefährden, jedoch nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung angesichts der konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen (BVerwG, B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 12). Daraus folgt nur, dass die Prüfung der Gebietsverträglichkeit anderen Anforderungen als die Prüfung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem Rücksichtnahmegebot unterliegt und dass diese zwei Kriterien jeweils für sich, auf zwei unterschiedlichen Prüfungsebenen beurteilt werden müssen. Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass das Gebot der Rücksichtnahme aus der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung vollständig herausgenommen werden kann. Die Feststellung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens impliziert nicht die Feststellung seiner bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach der Art der Nutzung. Ein (gebietsverträgliches) Vorhaben ist nur dann seiner Nutzungsart nach bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es im Einzelfall der Eigenart des jeweiligen Baugebiets nicht widerspricht. Zu der Frage, ob und inwieweit das Gebot der Rücksichtnahme bei der Prüfung der Zulässigkeit nach der Art der Nutzung außer Acht gelassen werden kann, beinhaltet die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerade keine Aussage.

Das Oberverwaltungsgericht begründet seine Sichtweise mit dem den gesetzlichen Regelungen der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 15 BauNVO zugrunde liegenden Regel-Ausnahme-System, wonach ein an sich in einem bestimmten Baugebiet zulässiges Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig sein kann. Dieses Argument greift nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht durch, denn allein die Tatsache, dass das Gebot der Rücksichtnahme in der Baunutzungsverordnung in einer gesonderten Rechtsnorm sein Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerwG, U. v. 5. 8.1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334), bedeutet nicht zwingend seine vollständige Trennbarkeit von der Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Nutzungsart. Konsequenterweise müsste dann die Frage der Trennbarkeit des Rücksichtnahmegebots von der Frage der Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung in einer Gemengelage anders beurteilt werden, als in einem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung. Denn im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist das Rücksichtnahmegebot in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthalten (vgl. BVerwG v. 13.3.1981 - DVBl 1981, 928; v. 7.4.1988 - Buchholz 406.19) und ist somit ein untrennbarer Bestandteil der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung. Die „Ausklammerung“ der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme wäre im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht möglich. Ein Grund, warum für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 i.V.m den Vorschriften der BauNVO etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Dies würde bedeuten, dass die besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots, die in § 15 Abs. 1 BauNVO ihren Niederschlag gefunden hat, einen anderen Inhalt hat, als das Gebot der Rücksichtnahme, das in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in dem § 34 Abs. 1 BauGB enthalten ist. Diese Sichtweise findet jedoch weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO stellt auf die Eigenart des konkreten Baugebiets ab und gleicht damit der Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB (BVerwG, U. v. 18.05.1995 - 4 C 20/94 - juris).

Ferner spricht bereits die Überschrift zu § 15 BauNVO gegen die Annahme einer Ausnahmeregelung, die nach Belieben ausgeblendet werden kann. Die Überschrift zu dieser Vorschrift lautet „Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen“. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass es sich um eine ergänzende Voraussetzung für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens in dem jeweiligen Baugebiet handelt und nicht um einen Ausnahmetatbestand einer bereits nach der jeweiligen Baugebietsvorschrift der BauNVO zulässigen Nutzung. § 15 Abs. 1 BauNVO trägt dem Umstand Rechnung, dass die in den §§ 2 bis 11 BauNVO geregelten Baugebiete, was die innere Struktur und die äußeren Rahmenbedingungen angeht, in eine von Fall zu Fall verschiedene örtliche Situation hineingeplant werden und gewährleistet damit, dass die Bebauung auf die jeweilige vorhandene Baustruktur und die äußeren Rahmenbedingungen angepasst wird (vgl. BVerwG, U. v. 18.05.1995 - 4 C 20/94 - juris Rn. 22 m.w.N). Diesem Zweck der Vorschrift wird am ehesten entsprochen, indem diese Anpassung bereits bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der Nutzung in dem jeweiligen Baugebiet erfolgt und nicht erst als ein nachträgliches „Korrektiv“ im Rahmen einer gesonderten, von der Frage der allgemeinen Zulässigkeit des Vorhabens unabhängigen Prüfung. Das zeigt sich vor allem bei dem Vergleich mit dem Umfang der Zulässigkeitsprüfung im Rahmen des § 34 Abs.1 BauGB, bei der von vornherein auf die konkreten Ortsverhältnisse abgestellt wird. Die Deutung des § 15 BauNVO als eine Einschränkung einer an sich nach §§ 2 bis 11 BaNVO gegebenen Zulässigkeit von Vorhaben würde zu einer künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen Prüfungsvorgangs, wie er im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB gegeben ist, führen.

Die fehlenden Notwendigkeit und Praktikabilität einer solchen „Prüfungsaufspaltung“ zeigen sich letztlich daran, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit nach der Art der Nutzung ohne Prüfung des Rücksichtnahmegebots in einem Vorbescheid häufig der Vorhabensbezug fehlen dürfte, was zur Unzulässigkeit einer solchen Vorbescheidsfrage führt (vgl. BayVGH, U. v. 14.02.2008 - 15 B 06.3463 - juris). Bei der Frage, ob eine nach Lage, Umfang und Anzahl nicht näher konkretisierte Nutzung in einem der Baugebiete der §§ 2 bis 11 BauNVO ihrer Art nach, ohne Rücksicht auf die konkrete Situation in der Nachbarschaft, allgemein zulässig ist, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, die von einem konkreten Vorhaben unabhängig ist, weshalb mit der geforderten Feststellung keine Regelung im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG getroffen würde; sie hätte also keine bindende Wirkung und wäre daher auch rechtlich nutzlos (vgl. BayVGH, U.v. 14.02.2008 - 15 B 06.3463 - juris Rn. 15; Decker/Konrad, Bayerisches Baurecht, 3. Auflage C.H.Beck, Teil 4, Rn. 26).

Schließlich steht die seitens der Beigeladenen ausgeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03. April 1987 zu der Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Vorhabens (BVerwG, U. v. 03.04.1987 - 4 C 41/84 - juris) nicht im Widerspruch zu der hier vertretenen Ansicht der erkennenden Kammer.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall das Gebot der Rücksichtnahme bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens gerade nicht vollständig ausgeblendet. Dies zeigt sich schon daran, dass das Gericht auf das Erfordernis eines „rücksichtsvollen“ Einfügens des konkreten Vorhabens in die nähere Umgebung gerade nicht verzichtet, sondern dieses voraussetzt. Lediglich die Frage, ob und welche technischen und baulichen Einrichtungen für das grundsätzlich einhalbare Gebot der Rücksichtnahme zu fordern sind, kann einem späteren Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Die Frage des „ob“ des Einhaltens des Rücksichtnahmegebots durch das konkrete Vorhaben muss dagegen schon in dem Vorbescheidsverfahren beurteilt werden können (BVerwG, U. v. 03.04.1987 - 4 C 41/84 - juris Rn. 24).

2.1.4 Dementsprechend ist der streitgegenständliche Vorbescheid nicht bestimmt genug und verletzt die Klägerin in ihren nachbarschützenden Rechten, da weder die Gebietsverträglichkeit noch die Vereinbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen mit dem Gebot der Rücksichtnahme anhand der in dem Vorbescheidsverfahren beigefügten Unterlagen und Pläne nicht beurteilt werden kann. Die Auswirkungen der abgefragten Nutzung auf die benachbarte Bebauung lassen sich nicht abschätzen. Weder geht aus den Unterlagen eindeutig hervor welche konkrete (Neben-) Nutzungen in welchem Umfang in die Hotelnutzung integriert werden sollen, noch lässt es sich abschätzen mit welchen Auswirkungen - insbesondere im Hinblick auf die ohnehin schon angespannte Verkehrssituation in der näheren Umgebung - diese Nutzungen im konkreten Fall verbunden sind und ob diese Auswirkungen gegebenenfalls für die Nachbarschaft unzumutbar sind.

Dieser Mangel des Vorbescheids kann auch nicht durch die Klarstellung der Beigeladenen und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015 behoben werden, wonach das Gebot der Rücksichtnahme nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrages und der Beantwortung der Vorbescheidsfrage sein soll. Insbesondere ist die Ansicht der Beigeladenen, eine Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Art der Nutzung unter Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots möge zwar objektiv rechtswidrig sein, führe jedoch nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung, nicht haltbar. Das Rücksichtnahmegebot stellt den Schwerpunkt des baurechtlichen Nachbarschutzes dar und kann nicht durch den Bauherrn nach seinem Belieben ausgeschaltet werden. Vor allem dürfte die Möglichkeit der Ausblendung des Rücksichtnahmegebotes im Vorbescheidsverfahren nach Belieben des Bauherrn auch erhebliche praktische und rechtliche Probleme aufwerfen. Weder die Vorbescheidsfragen noch die entsprechenden Antworten sind in der Regel so klar formuliert, dass - vor allem für den Nachbarn - erkennbar ist, ob die Prüfung unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes erfolgt ist oder nicht. Das bedeutet ein erhebliches Prozessrisiko des Nachbarn, da er in allen Fällen, in denen das Rücksichtnahmegebot nicht ausdrücklich ausgeklammert wurde, Klage erheben müsste, um nicht Gefahr zu laufen, dass ihm im späteren Baugenehmigungsverfahren die Prüfung des Rücksichtnahmegebotes als Inhalt des Vorbescheides entgegen gehalten wird.

2.2 Frage 1.5

Die positive Beantwortung der Frage 1.5 zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Wohnnutzung auf dem Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Ähnlich wie bei der Frage 1.1 (vgl. unter 2.1) besteht auch bei der Beantwortung der Frage 1.5 die Problematik, dass es dieser Frage aufgrund einer sehr offenen und allgemeinen Formulierung an der Bestimmtheit mangelt. Auch hier erschöpft sich die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung offensichtlich in der Fragestellung allgemeiner Zulässigkeit, ohne die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit und des Rücksichtnahmegebots. Diese Beurteilung stellt jedoch eine zwingende Voraussetzung für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung dar. Insoweit gelten die Ausführungen unter 2.1 entsprechend.

Eine Prüfung der Gebietsverträglichkeit und des Rücksichtnahmegebots ist auch bei der Frage 1.5 aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Beschreibung des Vorhabens und somit nicht konkretisierbaren Vorbescheidsvorhabens nicht möglich.

2.2.1 Die unter 2.1.1 dargestellten Grundsätze zu der Frage der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens gelten auch für die in der Frage 1.5 abgefragte Wohnnutzung entsprechend. Hier ist noch hervorzuheben, dass das Kriterium der Gebietsverträglichkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichermaßen sowohl für eine im bestimmten Baugebiet der BauNVO allgemein als auch für eine ausnahmsweise zulässige Nutzungen gilt (vgl. BVerwG, B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris; BVerwG, U. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - juris). Das Vorhaben liegt hier in einem faktischen Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO, wo eine Wohnnutzung - abgesehen von einer Wohnnutzung nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO - gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig ist.

Die Gebietsverträglichkeit dieses Vorhabens kann vorliegend nicht beurteilt werden. Für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens sind die Auswirkungen zu betrachten, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris Rn. 43). Hier kann den in dem Vorbescheidsverfahren eingereichten Plänen und Unterlagen nicht entnommen werden, wie viele Wohneinheiten auf dem Grundstück errichtet werden sollen, so dass bereits der Umfang des Vorhabens unbestimmt ist. Die in dem Vorbescheid gewählte Formulierung „maximal 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück ...-Straße 1/...straße 2 und 4/...straße 11 und 13“ ist nicht geeignet den Umfang des Vorhabens so eindeutig festzulegen, dass eine Überprüfung der Gebietsverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens erfolgen. Diese Formulierung stellt lediglich klar, dass ein Drittel des Grundstücks der Wohnnutzung zur Verfügung stehen soll. Das konkrete Ausmaß der Wohnnutzung bleibt damit offen. Dieses Drittel kann sowohl mit einer Vielzahl von kleinen Appartements als auch mit nur einigen wenigen größeren Wohneinheiten bebaut werden.

Wegen der fehlenden Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens kann die Frage der Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung nicht eindeutig beantwortet werden. Wird - wie hier - ein solches unbestimmtes Vorhaben dennoch positiv beurteilt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Vorhaben als gebietsunverträglich erweist und der Nachbar dadurch in dem ihm zustehenden Gebietserhaltungsanspruch verletzt wird, weil er diese gebietsfremde Nutzung wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren nicht mehr verhindern kann.

2.2.2 Ferner kann die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme vorliegend nicht beurteilt werden, was ebenso zu einer Nachbarrechtsverletzung der Klägerin führt.

Wie bereits oben unter 2.1.3 - 2.1.5 ausgeführt kann das Gebot der Rücksichtnahme bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung nicht ausgeklammert werden, sondern gehört regelmäßig zu der Prüfung dazu. Die vorliegende Formulierung der Frage sowie die Beantwortung dieser Frage lassen eine Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Rücksichtnahmegebot nicht zu. Zunächst lässt sich anhand der vorgelegten Plänen und Unterlagen nicht eindeutig erkennen, welcher Nutzung der restliche Grundstücksteil (...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11) zugeführt werden soll. Zwar kann aus dem Gesamtzusammenhang des Vorbescheids darauf geschlossen werden, dass dort eine Hotelnutzung beabsichtigt ist. Möglich ist aber auch, dass auf dem übrigen Grundstücksteil eine ganz andere Nutzung ausgeübt wird. Die Auswirkungen der möglichen Kombinationen der unterschiedlichen Nutzungsvarianten mit der beabsichtigten Wohnbebauung sind nicht abschätzbar.

Ferner kann nicht beurteilt werden, ob die geplante Wohnnutzung durch die in der Umgebung bereits vorhandene Bebauung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Diese Frage stellt sich hier insbesondere im Hinblick auf die angespannte Verkehrssituation in der ...- und der ...-Straße.

Die Nachbarrechtsverletzung ergibt sich auch hier daraus, dass der Umfang seiner Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren unbestimmt ist und eine Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens ohne Beachtung des Rücksichtnahmegebots nicht möglich ist.

2.3 Frage 2.1

In der Frage 2.1 wird die Neuerrichtung eines Baukörpers auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11 innerhalb der denkmalgeschützten Straßenfassade im Hinblick auf das geplante Maß der baulichen Nutzung positiv beurteilt. Insoweit verletzt der streitgegenständliche Vorbescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzliche keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - juris; v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris). Da eine andere rechtliche Beurteilung nur dann in Frage kommt, wenn die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen nach dem ausdrücklichen Willen des Satzungsgebers nachbarschützende Funktion haben sollen, kann eine solche dem im unbeplanten Innenbereich vorgefundenen Maß der baulichen Nutzung nicht zukommen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 a. a. O.).

Anhaltspunkte, dass das hier verwirklichte Maß der baulichen Nutzung gegenüber der Klägerin rücksichtslos sein könnte, sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Das Gebäude ...-Straße 1/...straße 2 erhöht sich nur geringfügig gegenüber dem Bestandsgebäude, so dass sich die bestehende Situation hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung für die Klägerin künftig nicht wesentlich anders darstellen wird als zuvor.

Für die Annahme einer abriegelnden Wirkung ist im dicht bebauten innerstädtischen Bereich kein Raum, wenn - wie hier - der geplante Baukörper nicht erheblich höher ist, als das betroffene Nachbargebäude (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris, B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris).

2.4 Frage 2.2

Ebenso verhält es sich mit der Frage 2.2. Auch hier wurde die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Neubaus auf dem Grundstücksteil ...straße 4/...straße 13 nach dem Maß der baulichen Nutzung abgefragt und von der Beklagten positiv beurteilt. Die positive Beantwortung dieser Frage verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da das Maß der baulichen Nutzung keinen Drittschutz vermittelt (vgl. unter 2.3). Rücksichtslosigkeit des geplanten Vorhabens gegenüber den Grundstücken der Klägerin ist hier nicht ersichtlich.

2.5 Frage 4.1

Die Beantwortung der Frage 4.1 verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist somit aufzuheben.

Die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO setzt nach Ansicht der Kammer voraus, dass das Vorhaben im abstandsflächenrelevanten Bereich unter allen planungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist (vgl. BayVGH v. 15.4.1992 - 14 B 90,856 - BauR 1992, 605; in diesem wohl auch B. v. 22.9.2011 - 2 B 11.762 - juris, Rn. 34; offengelassen in B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris, Rn. 33; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Art. 6 Rn. 50; Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 6 Rn. 55). Auch wenn regelmäßig allein das Kriterium der Bauweise die Zulässigkeit eines Grenzanbaus dem Grunde nach bestimmt, so bedeutet dies nicht, dass die weiteren Einfügenskriterien, insbesondere das Nutzungsmaß und das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche für die Beurteilung der Frage, ob eine grenzständige Bebauung zulässig ist, nicht von Belang wären. Wo, wie weit und wie hoch an die Grenze gebaut werden darf, ergibt sich nicht aus den Regelungen zur Bauweise, sondern aus den Vorschriften über die überbaubaren Grundstücksflächen und über das Maß der baulichen Nutzung (Höhe der baulichen Anlage, Zahl der Vollgeschosse).

Der in der Beantwortung der Frage 4.1 enthaltene Dispens von der Einhaltung der Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO - so wie er hier formuliert ist - bezieht sich auf alle planungsrechtlichen Varianten. Der abstandsflächenrechtliche Dispens des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO greift aber nur, soweit sich das Gebäude - planungsrechtlich zulässig - auch objektiv-rechtlich der Höhe nach in seine maßgebliche Umgebung einfügt. Auch hier lässt sowohl die Vorbescheidsfrage als auch deren Beantwortung die entsprechende Festlegung hinsichtlich der zulässigen Höhenentwicklung, als Voraussetzung für die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, vermissen.

Diese Unbestimmtheit des streitgegenständlichen Vorbescheids und die damit verbundene erhebliche Unsicherheit für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren führen hier mit Blick auf die Bindungswirkung des Vorbescheids für das künftige Verfahren zu einer Rechtsverletzung der Klägerin, da eine Nachbarrechtsverletzung auch dann gegeben ist, wenn infolge der Unbestimmtheit eines Vorbescheids nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (BayVGH, U. v. 20.05.1996 - 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; BayVGH, U. v. 08.08.2000 - 26 B 96.1956 - juris).

2.6 Frage 4.2

Eine Rechtsverletzung durch die Beantwortung der Frage 4.2 ist schon deshalb nicht möglich, da diese Frage negativ beantwortet wurde. Die mit der Frage 4.2 abgefragte Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen wurde vorliegend nicht in Aussicht gestellt. Insoweit entfaltet der Vorbescheid auch keine Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren.

2.7 Frage 5.3

Durch die positive straßenrechtliche Beurteilung einer Anfahrtszone im Erdgeschoß des Gebäudes ...straße 13 ist die Klägerin nicht in ihren nachbarschützenden Rechten verletzt.

Grundsätzlich entfalten die Vorschriften über die Erteilung einer straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis und insbesondere Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG keine drittschützende Wirkung (vgl. BayVGH, U. v. 23.07.2009 - 8 B 08.3282 - juris). Eine subjektive Rechtsposition kann sich im Einzelfall ausnahmsweise aus der Vorschrift über Straßenanlieger des Art. 17 BayStrWG sowie aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs ergeben (vgl. BayVGH vom 17.9.2003 - NVwZ-RR 2004, 308; vom 24.11.2003 - BayVBl 2004, 533, NVwZ-RR 2004, 886 S. 534; vom 12.12.2007 - BayVBl 2008, 276 S. 277). Auf eine durch das Grundrecht des Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 1 GG) geschützte Rechtsposition kann sich der Anlieger dabei jedoch nicht berufen; wie weit der Anliegergebrauch gewährleistet wird, richtet sich allein nach einschlägigem Straßenrecht und sonstigen Instituten des einfachen Rechts (vgl. BVerwG vom 11.5.1999 - BayVBl 1999, 634; BayVGH vom 15.3.2006 - BayVBl 2007, 45). Art. 17 BayStrWG selbst gewährt dem Straßenanlieger dabei nur in sehr eingeschränktem Ausmaß eine einklagbare Rechtsposition. Eine Verletzung des Art. 17 BayStrWG käme etwa in Betracht, wenn durch eine Sondernutzungserlaubnis die für die Grundstücke der Klägerin erforderliche Zufahrten und Zugänge unzumutbar beeinträchtigt würden. Eine Anspruchsposition wäre ferner zu bejahen, wenn ein Grundstückseigentümer als Straßenanlieger auf den Gebrauch und die Benutzung einer Straßenteilfläche in gesteigerter Weise angewiesen ist.

Umstände, die einen solchen Ausnahmefall hier begründen würden, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der Tatsache, dass die Zufahrt zu der Anfahrtszone ausschließlich von dem ...platz her erfolgen soll, erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass die Klägerin durch die geplante Anlieferzone in ihren etwaigen Anliegerrechten beeinträchtigt werden kann.

2.8 Frage 5.4

Auch für die Beantwortung der Frage 5.4 gelten die Überlegungen zu der Frage 5.3 (vgl. unter 2.7) entsprechend. Eine Beeinträchtigung der nachbarschützenden Rechte der Klägerin durch die Unterbauung der ...straße ist nicht ersichtlich.

2.9 Frage 5.5

Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Verletzung der drittschützenden Rechte durch die Beantwortung der Frage 5.5 berufen. Weder die Frage der straßenrechtlichen Sondernutzung noch die Frage der Erschließung eines Grundstücks vermitteln Drittschutz (vgl. 2.7; BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662; U. v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 20; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2014, Art. 4 Rn. 24). Eine Ausnahmesituation, die unter Umständen eine andere Beurteilung erforderlich machen würde, liegt hier nicht vor.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 VwGO.

Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, waren hier ihre außergerichtlichen Kosten entsprechend dem Anteil ihres Obsiegens erstattungsfähig, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I. Soweit die Hauptsache (Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013) für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 ist insoweit in Ziffer II. unwirksam geworden.

II. Unter Abänderung der Ziffer II. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 wird die Klage insgesamt abgewiesen.

III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/8 sowie die Beigeladene 1/8. Die Klägerin trägt zudem 3/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 für den Um- und Neubau der Gebäudeteile auf den inzwischen zwei Grundstücken FlNr. 259 und 259/1 der Gemarkung München I (K...- ...-Straße 1, P...straße 2 und 4 und S...straße 11 und 13). Die Klägerin selbst ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. 248, 252, 253 und 255 der Gemarkung München I (P...platz 2 und 6, P...straße 5) und betreibt dort ein Luxushotel mit ca. 340 Zimmern, fünf Restaurants, sechs Bars, einer Diskothek sowie einem Wellnessbereich. Der Haupteingang des Hotels liegt am P...platz. Über die P...straße erfolgt die Einfahrt in die Tiefgarage sowie die Anlieferung für den gesamten Hotel- und Gastronomiebereich.

Die Grundstücke der Beigeladenen liegen nördlich der klägerischen Grundstücke und sind durch die 22 m breite P...straße von diesen getrennt. Die Grundstücke der Beigeladenen sind mit fünf zwei- bis fünfstöckigen Gebäuden bebaut, die als Versammlungsstätte und Büros genutzt wurden. Entlang der P...straße gibt es beidseitig ausschließlich gewerbliche und freiberufliche Nutzungen sowie Büronutzungen und Verwaltungsgebäude. Die Gebäude entlang der K...- ...-Straße werden ebenfalls gewerblich und freiberuflich genutzt. Zudem findet sich hier der Bischofssitz des Erzbischöflichen Ordinariats. Am nördlichen Ausgang der „F...“ befinden sich in der S...straße 3 zudem fünf Wohneinheiten.

Die Beigeladene beantragte am 30. August 2013 die Erteilung eines Vorbescheids (Plan-Nr. 2013-20880). Vorgesehen sind nach den Planunterlagen der Um- und Neubau der Gebäudeteile sowie die Umnutzung der Gebäude. Mit ihrem Vorbescheidsantrag fragte die Beigeladene die Zulässigkeit der Nutzung der Gebäude in verschiedenen Varianten ab, darunter eine Hotelnutzung mit Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen, eine Büronutzung mit Versammlungsstätte und eine teilweise Wohnnutzung. Unter dem 9. Dezember 2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid, der mit Nachgangsbescheid vom 14. Januar 2014 zu den Fragen 3.2 und 3.3 ergänzt wurde. Die Beklagte stellte im Vorbescheid fest, dass sich die Baugrundstücke teilweise im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans befänden. Entlang der K...- ...-Straße seien Baulinien festgesetzt, die sich nur teilweise in die P...straße und die S...straße fortsetzten. Der Bereich sei im Flächennutzungsplan als Kerngebiet (MK) dargestellt. Diese Darstellung werde durch die real vorhandenen Nutzungen in der näheren Umgebung bestätigt.

Zu den gegenständlichen Einzelfragen:

„1. Bauplanungsrechtliche Fragen – Art der Nutzung

Frage 1.1

Ist auf dem Grundstücksteil K...- ...-Straße1/ P...straße 2/S...straße 11 eine Hotel Nutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant, Einzelhandelsflächen) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Ballsaal, Restaurant, Einzelhandel, ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der Landeshauptstadt München, letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom 05.10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben.

Insofern werden die Varianten des Vorbescheids begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

...

Frage 1.5

Ist auf dem Grundstück P...str. 4 und S...str. 13 eine Wohnnutzung allgemein planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Im Kerngebiet sind Wohnungen (außer jenen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und –leiter) lediglich ausnahmsweise zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der Landeshauptstadt München, letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom 05.10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben, weshalb eine Befreiung für max. 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück K...- ...-Str. 1/P...str. 2 + 4/S...str. 11 + 13 für einen entsprechenden Bauantrag in Aussicht gestellt wird.

...

Frage 4.1

Da Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO behördlich (wegen Sonderbau) geprüft sind: Ist die Einhaltung der Abstandsflächen unter Beachtung Art. 6 Abs. 1 Satz 3 erforderlich?

Antwort:

Unabhängig ob ein vollständiges oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, sind die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einzuhalten. In Ausnahmesituationen ist die Erteilung einer Abweichung unter der Voraussetzung, dass der Schutzzweck der Vorschrift nach wie vor eingehalten wird, erteilbar. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 legt fest, dass eine Abstandsfläche vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, dann nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf. Im vorliegenden Fall darf an die Grundstücksgrenze gebaut werden, weshalb Art.6 Abs. 1 Satz 3 für Außenwände, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, herangezogen werden wird.“

Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 8. Januar 2014 Anfechtungsklage gegen den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 bezog die Klägerin den Nachgangsbescheid vom 10. Januar 2014 in das Verfahren mit ein, der ihr nicht zugestellt worden ist. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015, der ein Augenscheinstermin vorausging, nahm die Beigeladene ihren Vorbescheidsantrag hinsichtlich der Fragen 1.2, 1.3, 1.4, 1.6 sowie 1.7 zurück. Die Beklagte hob insoweit den Vorbescheid auf. Das Verfahren wurde insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Weiterhin erklärte die Beigeladene, dass sie die Beantwortung der Fragen 1.1 und 1.5 so verstanden wissen wolle, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags ist. Die Klägerin beantragte daher zuletzt, den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 insoweit aufzuheben, als die Fragen und deren Antworten im Vorbescheid Ziffern 1.1, 1.5, 2.1 und 2.2, 4.1, 4.2 und 5.3, 5.4, 5.5 betroffen sind.

Das Verwaltungsgerichts München hob mit seinem Urteil vom 19. Januar 2015 den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 auf, soweit die Fragen 1.1, 1.5 und 4.1. positiv beantwortet wurden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führt es aus, die maßgebliche Umgebung der Vorhabensgrundstücke stelle sich als Kerngebiet dar. Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung könne sich nicht in der Fragestellung nach der allgemeinen Zulässigkeit, losgelöst von den Fragen der Gebietsverträglichkeit dieses Vorhabens und der Wahrung des Rücksichtnahmegebots erschöpfen. Beides sei zwingende Voraussetzung für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens. Vorliegend könne anhand der in dem Vorbescheidsverfahren eingereichten Pläne und Unterlagen die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens nicht beurteilt werden, da die Antragsunterlagen weder eine Betriebsbeschreibung zu der beantragten Hotelnutzung noch zu den abgefragten zusätzlichen Dienstleistungen enthielten. Unklar bliebe, ob die Versammlungsstätte und der Ballsaal ausschließlich den Hotelgästen oder auch externen Nutzern zur Verfügung stehen sollen, wie oft dort Veranstaltungen stattfänden oder auch welche maximale Personenzahl diese Räumlichkeiten ausgerichtet seien. Unklar sei auch wie der An- und Abfahrtsverkehr geregelt werden solle, da noch nicht einmal die Lage der Eingänge feststehe. Es werde lediglich ganz pauschal die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung des Grundstücksteils als Hotel mit 170 Zimmern und den üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen abgefragt. Die fehlende Konkretisierbarkeit und daraus resultierende mangelnde Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit verletze die Klägerin in ihren Rechten im Hinblick auf den Gebietserhaltungsanspruch. Außerdem verstoße der Vorbescheid insoweit auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Eine vollständige Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme sei im Vorbescheidsverfahren nicht möglich. Dies gelte entsprechend für die in Frage 1.5 abgefragte Wohnnutzung. Hinsichtlich der Frage 4.1 seien ebenfalls die Rechte der Klägerin verletzt, da bei der Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO auch das Nutzungsmaß eine Rolle spiele, insbesondere die Höhenentwicklung. Auch insoweit seien die Vorbescheidsunterlagen nicht hinreichend bestimmt, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht ausgeschlossen werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof ließ mit Beschluss vom 25. April 2017 die Berufung der Beigeladenen zu.

Nach Auffassung der Beigeladenen ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, soweit es den Vorbescheid aufgehoben hat und die Klage insgesamt abzuweisen. Der gesamte Gebäudekomplex sei zuletzt für eine Büro- und Verwaltungsnutzung mit Veranstaltungsbereich genutzt worden. Im Gebäudeteil K...- ...-Straße 1 sei eine Versammlungsstätte mit bis zu 1.200 Personen genehmigt gewesen. Im Bauteil P...straße 4 sei ein Casino mit Speiseräumen genehmigt. Zudem dürfe der überdachte Innenhof temporär als Versammlungsstätte mit zusätzlichen 196 Personen genutzt werden. Diese genehmigten Nutzungen hätten einen fiktiven Stellplatzbedarf von 238 Stellplätzen ausgelöst. Der Beigeladenen sei unter dem 26. April 2016 (Grundstück FlNr. 259, K...- ...-Straße 1) eine Baugenehmigung für ein Hotel mit nunmehr 150 Zimmern erteilt worden. Diesbezüglich sei ein Verfahren beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.2434 anhängig. Für das Grundstück FlNr. 259/1, P...straße 4, sei mit Datum vom 1. Juli 2016 eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude mit 42 Wohnungen erteilt worden. Hierzu sei eine Klage beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.3463 anhängig. Der Vorbescheidsantrag gehe von einer typisierten Hotelnutzung aus, die lediglich hinsichtlich der maximalen Zimmerzahl von 295 Zimmern (170 + 125 Zimmer) konkretisiert sei. Der Vorbescheidsantrag enthalte zudem keine Aussagen zur künftigen Erschließung mit Ausnahme der Frage zur nördlichen Zufahrt von der S...garage aus. Auch Taxistandplätze oder Feuerwehrvorfahrtsflächen seien nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags. Ebenso wenig enthalte der Vorbescheidsantrag Aussagen zum Verkehr oder Verkehrskonzept. Aussagen zu Art, Umfang oder Dauer einer möglichen Baustelle seien ebenfalls nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags, zumal zu diesem Zeitpunkt nicht klar gewesen sei, in welchem Umfang Umbaumaßnahmen erfolgen würden. Das Erstgericht habe überhöhte Anforderungen an die Antragsunterlagen im Vorbescheidsverfahren gestellt. Für die Prüfung der allgemeinen Gebietsverträglichkeit genüge es, dass ein typisiertes Bauvorhaben den Anforderungen der allgemeinen oder ausnahmsweisen Zulässigkeit eines Baugebiets entspreche. Ob ein typisiertes Bauvorhaben grundsätzlich gebietsverträglich sei, könne auch ohne die geforderten Angaben geprüft werden. Diese seien erst im Rahmen der Baugenehmigung bei der Prüfung des Einzelfalls im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot erforderlich. Im Vorbescheidsverfahren könne nach der Rechtsprechung nur ein typisierter Hotelbetrieb mit dessen typischen Nebenwirkungen und Erscheinungsformen den Prüfungsmaßstab bilden. Dies gelte ebenfalls für die Wohnnutzung. Eine Festlegung auf konkrete Wohnungsgrößen sei nicht erforderlich. Das Erstgericht überspanne mit seiner Forderung an Art und Umfang der beizubringenden Unterlagen den Bogen des Art. 71 BayBO. Das Vorbescheidsverfahren diene gerade dazu, einzelne Fragen des späteren Bauvorhabens im Vorfeld zu beantworten. Für die Beigeladene sei es wichtig gewesen, die grundsätzliche Zulässigkeit einer Hotelnutzung auf dem Baugrundstück abzufragen. Entscheidend seien dabei gerade der zu wählende Umgriff der näheren Umgebung, die Eigenart der näheren Umgebung und ein mögliches Kippen des Gebiets. Dabei handle es sich nicht um reine Rechtsfragen ohne Regelungswirkung. Das Verwaltungsgericht übertrage die Rechtsprechung zur Rücksichtslosigkeit von Bauvorhaben im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung in einem Analogieschluss auf die Art der baulichen Nutzung. Dieser Schluss sei jedoch verfehlt. Die Beigeladene habe ein legitimes Interesse, hier die Frage zur Art der baulichen Nutzung vorab noch vorbehaltlich der konkreten Prüfung des Rücksichtnahmegebots zu stellen und verbindlich beantwortet zu bekommen, um dann im Rahmen der Feinplanung ein mögliches Störpotential zu ermitteln und auszuräumen. Der Schluss von einer möglicherweise fehlenden Gebietsverträglichkeit auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs vermenge die Frage des Gebietserhaltungsanspruchs mit der Frage des Rücksichtnahmegebots. Das Erstgericht gehe davon aus, dass ein Nachbar eine gebietsfremde Nutzung nicht mehr verhindern könne wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids. Dies sei jedoch unbegründet, da der Nachbar sich weiterhin auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Einzelfall berufen könne. Die bewusste Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots aus dem Prüfungskatalog eines Vorbescheids könne denklogisch nicht zu einer Rechtsverletzung eines Nachbarn führen. Dies könne im Baugenehmigungsverfahren weiterhin geltend gemacht werden. Hier sei durch Prozesserklärung die Prüfung des Rücksichtnahmegebots ausdrücklich ausgeklammert worden, so dass ein weiterführendes Prozessrisiko für den Nachbarn entgegen der Befürchtungen des Erstgerichts nicht bestand. Hinsichtlich der Wohnnutzung sei das Erstgericht von einer Unwägbarkeit hinsichtlich der Nutzungen auf dem anderen Grundstücksteil ausgegangen. Jedoch sei durch die Rücknahme der übrigen Vorbescheidsvarianten klar gewesen, dass auf dem restlichen Grundstück lediglich eine Hotelnutzung abgefragt werde. Auch insoweit sei die Konfliktlage klar und nicht unzureichend dargelegt. Die Vorbescheidsfragen seien hinreichend konkret formuliert gewesen. Die Klägerin könne sich nicht auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs stützen, weil etwa das Gebiet wegen der Zulassung von Wohnnutzug von einem Kerngebiet in ein Mischgebiet kippen würde. Eine bauplanungsrechtliche Zulassung von 30% Wohnnutzung auf den Baugrundstücken könne unter keinen denkbaren Umständen zum Kippen des Gebiets führen, da bezogen auf das gesamte Gebiet der Wohnanteil marginal wäre. Zudem sind auch im Kerngebiet Wohnungen ausnahmsweise zulässig. Grundsätzlich bestehe zudem zwischen Wohnnutzung und Hotelnutzung keine Konfliktlage, so dass eine ausnahmsweise Zulässigkeit nicht in Frage stünde. Ob vorliegend im Einzelfall eine Konfliktlage entstünde, müsse der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.

Die Beigeladene beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 die Klage insgesamt abzuweisen, soweit sich nicht die Hauptsache erledigt hat.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Vorbescheidsantrag sei nicht hinreichend konkretisiert, um die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens beurteilen zu können. Die Antragsunterlagen enthielten weder eine Betriebsbeschreibung zur beantragten Hotelnutzung oder den abgefragten zusätzlichen Dienstleistungen noch die Zahl der geplanten Wohneinheiten. Dies sei im Hinblick auf den Straßenverkehr, die Parkraumbewirtschaftung und die öffentliche Sicherheit aber entscheidungsrelevant. Die Zulässigkeit des Vorhabens lasse sich nur dann positiv beurteilen, wenn das Vorhaben einigermaßen konkret umschrieben sei. Die Beigeladene habe sich weder auf eine bestimmte Bettenzahl noch auch eine Kubatur festgelegt. Eine Baugenehmigung könne nicht allein durch eine Erklärung zu Protokoll des Gerichts geändert werden, so dass eine Änderung nicht erfolgt sei. Das Rücksichtnahmegebot könne nicht ausgeklammert werden. Der Vorbescheid vermittle vielmehr den Eindruck, dass die Vorhaben vollumfänglich mit § 34 Abs. 1 BauGB vereinbar wären. Es liege auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, da die beigefügten Unterlagen nicht hinreichend konkretisiert seien, um eine Prüfung zu ermöglichen. Hinsichtlich der geplanten Wohnnutzung würden gar keine Angabe zur Größe oder Zahl der Wohnungen gemacht. Auch eine Einschränkung der Prüfung hinsichtlich der Gebietsverträglichkeit sei nicht möglich. Wegen der fehlenden Konkretisierung der Bauvorlagen sei eine abschließende Beurteilung der Gebietsverträglichkeit nicht möglich, so dass eine Nachbarrechtsverletzung zulasten der Klägerin vorliege. Die P...straße sei bereits heute einem erheblichen Lieferverkehr durch die vorhandenen gewerblichen Betriebe ausgesetzt. Ein Konfliktpotential mit möglichen Wohnungen sei absehbar. Hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen sei darauf zu verweisen, dass hierfür die vollständige planungsrechtliche Zulässigkeit gegeben sein müsse.

Die Beklagte stellt keinen Antrag, schließt sich aber der Berufungsbegründung der Beigeladenen an. Inhalt eines Vorbescheids seien bestimmte Fragen zur Zulässigkeit des Vorhabens. Als feststellender Verwaltungsakt stelle der Vorbescheid im Rahmen der von der Bauherrin gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften fest, die Gegenstand der Prüfung seien. Ein Vorbescheid könne vorab entscheidende Zweifelsfragen verbindlich klären oder die grundsätzliche Zulässigkeit eines Vorhabens bindend feststellen. Vorliegend habe die Beigeladene gerade die grundsätzliche Klärung angestrebt, welche Art der Nutzung zulässig wäre. Die Fragestellung stelle unmissverständlich klar, dass es lediglich um die grundsätzliche Zulässigkeit gehe und daher das Vorhaben nur grob umrissen sei. Dies sei gerade Sinn und Zweck eines Vorbescheids. Erforderlich sei lediglich, dass die zur Vorabentscheidung gestellte Frage so gefasst sei, dass sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden könne. Die Frage müsse soweit näher konkretisiert werden, dass sie als die zur Entscheidung gestellte Frage erkennbar sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Die konkret gestellte Frage sei die nach der grundsätzlichen Zulässigkeit der abgefragten Art der Nutzung gewesen. Ob das dann später im Rahmen eines Bauantrags eingereichte Vorhaben insgesamt zulässig sei oder gegen den Gebietserhaltungsanspruch oder das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, habe im Vorbescheid nicht abschließend geprüft werden sollen oder können. Entscheidend sei die Einstufung der näheren Umgebung gewesen und die Frage, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet sei, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht vertrage. Da die Gebietsverträglichkeit der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 BauNVO vorgelagert sei, sei es nach Ansicht der Beklagten auch sinnvoll und ohne weiteres zulässig, in einer Vorbescheidsfrage diese Prüfungspunkte auszuklammern. Das Erstgericht widerspreche sich bei seiner Argumentation, indem es einerseits eine abschließende Beurteilung des Rücksichtnahmegebots fordere, gleichzeitig aber die abschließende Beurteilung dem Baugenehmigungsverfahren zuweise.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Eine Änderung des Vorbescheidsantrags sei nur schriftlich und nicht durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung änderbar. Vorliegend sei eine solche Änderung nicht erfolgt. Aus dem klaren Wortlaut des Vorbescheidsantrags ergebe sich keine Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Gebietsverträglichkeit sei bei einem regelhaft zulässigen Vorhaben auf eine typisierte Betrachtungsweise abzustellen. Die Vorbescheidsunterlagen dürften ausreichend gewesen sein, um eine Prüfung dahingehend zu ermöglichen, ob sich die Hotelnutzung mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Kerngebiets vertrage. Ob die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme im Vorbescheidsverfahren ausgeklammert werden könne, werde in der Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach Auffassung der Obersten Baubehörde könne die Frage des Einfügens nicht sinnvoll von der Frage der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme getrennt werden. Hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO komme es darauf, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich vollumfänglich zulässig sein müsse. Auch hier sei die Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich. Es spreche jedoch vieles dafür, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit vorliegen müsse. Im Übrigen liege das Interesse des Bauherrn wohl mehr darin, ob nach § 22 und § 23 BauNVO an die Grenze gebaut werden dürfe, so dass es im Ergebnis nicht auf die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB ankomme.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2017 nahm die Beigeladene ihren Vorbescheidsantrag hinsichtlich der Frage 1.5 zurück, woraufhin die Beklagte insoweit den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 aufhob. Die Beteiligten erklärten daraufhin die Hauptsache hinsichtlich der Vorbescheidsfrage Nr. 1.5 (Wohnnutzung) übereinstimmend für erledigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2017 verwiesen.

Gründe

1. Soweit die Hauptsache hinsichtlich der Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013 übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Bei einer teilweisen Erledigung der Hauptsache kann die Einstellung statt durch einen Beschluss auch im Rahmen des Urteils erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1963 – V C 24.61 – NJW 1963, 923).

2. Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet. Der Vorbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2013 – soweit er noch verfahrensgegenständlich ist - verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin als Nachbarin kann den Vorbescheid mit dem Ziel seiner Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Das mit dem Vorbescheid abgefragte Bauvorhaben der Beigeladenen befindet sich nach den nicht bestrittenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Erstgerichts in einem bauplanungsrechtlichen Kerngebiet im Sinn des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO.

a) Die Klägerin wird durch die im Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 positiv beantwortete Frage 1.1 nicht in ihren Rechten verletzt. Weder ist die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens zu verneinen, noch liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor.

aa) Der Senat kann keine Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens erkennen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 21.3.2002 – 4 C 1.02 – BVerwGE 116, 155; B.v. 28.2.2008 – 4 B 60.07 – BayVBl 2008, 542) sind die in den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung rechtfertigt sich nach dieser Rechtsprechung aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften in der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinn überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion der Baugebiete, ihr Gebietscharakter, schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ein. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Dabei gefährdet ein in einem Baugebiet regelhaft zulässiges Vorhaben den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben bezogen auf den Gebietscharakter dieses Gebiets auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, die für das Baugebiet typischen Nutzungen zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe des betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer der Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeit, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Auf die immissionsschutzrechtlich relevante Lärmsituation kommt es im Hinblick auf die im Gebiet geschützte Ruhe nicht ausschlaggebend an. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Gebietscharakter als solchen stören. Bei der Beurteilung dieser Atypik ist in zweifacher Weise eine typisierende Betrachtung anzustellen, einmal im Hinblick auf die Bestimmung der Nutzungsart und einmal im Hinblick auf das Gebiet selbst (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.1986 – 4 C 31.83 – NVwZ 1986, 643; B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris; BayVGH, U.v. 29.12.2003 – 25 B 98.3582 – BayVBl 2004, 751). Relevant für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Vorhabens nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebs (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris). Diese Sichtweise rechtfertigt sich daraus, dass die Baunutzungsverordnung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Gestalt einer Baugebietstypologie konkretisiert, die ihrerseits auf der typisierenden Zuordnung bestimmter Nutzungsarten und baulicher Anlagen zu einem oder mehreren der Baugebiete beruht. Zu diesen für die Gebietsverträglichkeit wesentlichen Merkmalen gehört deshalb je nach der Art des zuzulassenden Gewerbebetriebes auch der mit ihm regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von diesem bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen. Ob dann, wenn von dem Vorhaben selbst keine gebietsunverträglichen Störungen ausgehen, die Auswirkungen des dem Vorhaben zuzurechnenden Verkehrs für sich allein die Schwelle zur Störung überschreiten, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 – 4 B 121.90 – NVwZ 1991, 267). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich im vorliegenden Fall, dass das von der Beigeladenen geplante Hotel gebietsverträglich ist, weil es aufgrund seiner typischen Nutzungsweise im Kerngebiet nicht störend wirkt und daher dessen Gebietscharakter nicht gefährdet.

Kerngebiete im Sinn des § 7 BauNVO sind Gebiete für zentrale Funktionen in der Stadt mit vielfältigen Nutzungen und einem urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen für Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs. Sie dienen darüber hinaus auch in beschränktem Umfang dem Wohnen. Kerngebiete dienen dabei vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Allgemein zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Garagen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter und sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen eines Bebauungsplans. Alle allgemein, aber auch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten haben dabei grundsätzlich aufeinander Rücksicht zu nehmen. Ein Kerngebiet ist aber generell durch ein höheres Störpotential sowie ein geringeres Ruhebedürfnis geprägt, so dass Störungen in einem gewissen Maß hinzunehmen sind.

Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts geht der Senat davon aus, dass die im Vorbescheidsverfahren eingereichten Unterlagen und Pläne ausreichend sind, um die Gebietsverträglichkeit bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise vorliegend beurteilen zu können. Im Vorbescheidsantrag vom 12. August 2013 sind die zukünftigen Nutzungen unter Ziffer 1.6 (S. 6 des Vorbescheidsantrags) beschrieben. Diese sind zwar bei den einzelnen Vorbescheidsfragen (Ziffer 2 Fragenkatalog ab S. 7 des Vorbescheidsantrags) in den jeweiligen Einzelfragen nur mehr pauschaliert genannt, sie lassen sich aber insbesondere unter zu Hilfenahme der jeweiligen Plangrafiken und deren Legende eindeutig zuordnen. So betrifft die hier noch verfahrensgegenständliche Frage 1.1 den Gebäudekomplex P...straße 2 / K...- ...-Straße 1 / S...straße 11, gekennzeichnet im Plan mit „Hotelnutzung“, für den in der Beschreibung unter Ziffer 1.6 ein „Hotel mit bis zu 170 Zimmern und Ballsaal – Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen“ vorgesehen ist. Die Frage 1.1 selbst spricht im Text von „Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen)“. Sicherlich wäre es sinnvoll gewesen, im Text der Frage nochmals zur Klarstellung die Zimmerzahl zu nennen. Sie lässt sich aber unproblematisch aus dem weiteren Vorbescheidsantrag entnehmen. Diese Angaben sind für eine pauschalisierende Betrachtung der Nutzung, so wie sie lediglich im Rahmen der Gebietsverträglichkeit erforderlich ist, ausreichend. Der Rahmen des Hotelbetriebs ist allgemein mit der Zimmerzahl abgesteckt. Die Nebennutzungen (Ballsaal – Versammlungsstätte, Restaurant, Einzelhandelsflächen) werden als untergeordnete Dienstleistungsflächen beschrieben. Damit ist erkennbar, dass hier beispielsweise keine separat betriebene Versammlungsstätte betrieben werden soll, sondern nur im Rahmen einer üblichen Hotelnutzung. Die vom Erstgericht geforderte genauere Betriebsbeschreibung zur Individualisierbarkeit des Vorhabens einschließlich der Lage der Eingänge und Zufahrten übersteigt hingegen die für eine lediglich pauschalisierte Betrachtungsweise der geplanten Nutzung erforderlichen Angaben bei Weitem. Abgefragt ist ein üblicher Hotelbetrieb mit 170 Zimmern und den damit üblicherweise verbundenen Nebennutzungen. Ergänzend ergibt sich aus einer weiteren Vorbescheidsfrage, dass die Anlieferung über die S...straße erfolgen soll. Aus dieser so beschriebenen Nutzung ist das mögliche Störpotential und die Gebietsverträglichkeit zu beurteilen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um ein Vorbescheidsverfahren handelt, das nicht vollumfänglich die baurechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens klären will, sondern in der vorliegenden Frage im Wesentlichen auf die Art der baulichen Nutzung und deren Zulässigkeit beschränkt ist. Das Erstgericht verlangt eine tiefergehende Individualisierbarkeit des Vorhabens, die jedoch deutlich über den Rahmen eines Vorbescheids hinausgeht und zudem für die hier lediglich pauschalisierte Betrachtungsweise nicht erforderlich ist. Zwar muss bei der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit auch der typischerweise für einen solchen Betrieb anfallende An- und Abfahrtsverkehr berücksichtigt werden, jedoch im Hinblick auf das mögliche Störpotential im Zusammenhang mit den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, mithin im Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen, wobei nach der oben genannten Rechtsprechung die Schwelle der immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte für eine Gebietsunverträglichkeit nicht überschritten sein muss. Da im maßgeblichen Gebiet bereits ein Hotelbetrieb mit doppeltem Umfang hinsichtlich der Zimmerzahl und ähnlichen Nebeneinrichtungen, nämlich der der Klägerin, vorhanden ist, lässt sich pauschaliert ohne Weiteres das mögliche Störpotential des von der Beigeladenen geplanten Hotelbetriebs im Hinblick auf den An- und Abfahrtsverkehr beurteilen. Für eine durch den dem konkreten Vorhaben zuzurechnenden An- und Abfahrtsverkehr ausgelöste Immissionsschutzproblematik lässt sich vorliegend jedoch nichts erkennen, noch ist insoweit etwas vorgetragen. Nicht entscheidend kommt es im Hinblick auf die Gebietsverträglichkeit auf die allgemeine Verkehrssituation an, deren behauptete Verschlechterung durch das geplante Vorhaben den Hauptkritikpunkt der Klägerin ausmacht. Eine Gebietsverträglichkeit könnte im Hinblick auf die Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation, wenn überhaupt, nur in extremen Einzelfällen verneint werden. Dies wäre unter Umständen dann denkbar, wenn das Vorhaben eine über die üblicherweise von einem solchen Vorhaben zu erwartende Verkehrsmehrung hinausgehende und dann für das Gesamtgebiet nicht mehr verträgliche Verkehrsmehrung nach sich zöge. Es kann zwar mit dem Gutachter der Klägerin davon ausgegangen werden, dass die geplante Hotelnutzung (unter Berücksichtigung einer Büronutzung im hier nicht mehr verfahrensgegenständlichen Gebäudeteil) einen um ca. 20% höheren An- und Abfahrtsverkehr zur Folge hat als die bisherige Büro- und Veranstaltungsnutzung (vgl. Stellungnahme vom Mai 2014 S. 9, 10 und 19). Es ist jedoch nichts ersichtlich oder vorgetragen, dass das Vorhaben eine über die normalerweise mit einem solchen Vorhaben hinausgehende Verkehrsmehrung verursacht.

bb) Auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt nicht vor.

aaa) Dabei kann dahinstehen, ob es möglich ist im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme auszuklammern (so OVG NW, U.v. 31.10.2012 – 10 A 912/11 – juris; a.A. BayVGH, U.v. 9.9.1999 – 1 B 96.3475 – juris; B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris). Eine Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme wurde hier bereits nicht wirksam vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 30.8.1984 – 2 B 83 A.1265 – BayVBl 1985, 153; U.v. 12.11.1979 – 14 B 918/79 – BayVBl 1980, 296) kann eine Baugenehmigung und entsprechend auch ein Vorbescheid nicht allein durch eine Erklärung zu Protokoll des Gerichts geändert werden. Zwar ist grundsätzlich die Aufhebung eines Bescheids in einzelnen Punkten möglich, nicht aber die inhaltliche Abänderung, da insoweit die Schriftform nicht gewahrt ist. Gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1 BayBO bedarf eine Baugenehmigung und damit auch ihre Änderung der Schriftform. Dies gilt nach Art. 71 Satz 4 BayBO auch für den Vorbescheid. Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten enthalten (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG). Diesem Formerfordernis wird eine vom Bevollmächtigten der Beklagten zu Protokoll erklärte Bescheidsänderung nicht gerecht, da es an einer eigenhändigen Unterschrift oder förmlichen Namenswiedergabe fehlt. Eine gerichtliche Protokollierung heilt diesen Formmangel nicht. Zudem fehlt es an einer wirksamen Bekanntgabe dieser Änderung gegenüber dem Adressaten und der sonst von ihr Betroffenen, insbesondere den Nachbarn.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Äußerung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht auch nicht so zu verstehen, dass die Beklagte generell im Bescheid vom 9. Dezember 2013 das Gebot der Rücksichtnahme nicht geprüft habe. Die Erklärung bezog sich auf die vorangegangene und ebenfalls protokollierte Äußerung der Beigeladenen. Diese wollte das Gebot der Rücksichtnahme ausdrücklich ausgeklammert wissen und somit für diesen Teilbereich den Vorbescheidsantrag zurücknehmen. Aus der Formulierung in der Niederschrift vom 19. Januar 2015 (Bl. 327 der erstinstanzlichen Gerichtsakte) „Der Vertreter der Beklagten erklärt hierzu:“ (Unterstreichung durch den Senat) lässt sich erkennen, dass es sich bei der nachfolgend protokollierten Äußerung um eine Reaktion auf die vorangegangene Äußerung der Beigeladenen handelt und nicht um eine allgemeine Stellungnahme zum Prüfungsumfang im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens. Da die Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots vom Prüfungsumfang insoweit mehrere Vorbescheidsfragen betreffen würde, handelt es sich hier nach der oben dargestellten Rechtsprechung um eine in dieser Form unzulässige Abänderung des Vorbescheids als solchen. Dass das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens geprüft wurde, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Bescheids vom 9. Dezember 2013, der im Rahmen der Nachbarwürdigung (Seite 11 des Vorbescheids vom 9.12.2013) das Gebot der Rücksichtnahme, wenn auch nicht im Zusammenhang mit der Klägerin als Nachbarin, erwähnt.

Da die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme vorliegend bereits nicht wirksam ausgeschlossen wurde und es dementsprechend für die Entscheidung des Senats nicht auf die Frage ankommt, ob eine solche Ausklammerung im Vorbescheidsverfahren möglich ist, muss die Frage nicht zur Klärung dem Großen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vorgelegt werden. Hinsichtlich der Auslegung der Erklärung des Vertreters der Beklagten zur Frage der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme kommt eine Vorlage zur Klärung an den Großen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 11 Abs. 4 VwGO handelt sondern um eine Frage der Auslegung der Erklärung im konkreten Einzelfall.

Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 3. Juli 2017 erfordern nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil die Frage des Rücksichtnahmegebots in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2017 ausführlich erörtert worden ist.

bbb) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten der Klägerin ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. Diese begründet die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme mit der vorhandenen und aus ihrer Sicht bereits unzumutbaren allgemeinen Verkehrssituation im Gebiet, welche sich durch das Vorhaben nach ihrer Auffassung weiter verschlechtern würde.

Der Vorbescheidsantrag der Beigeladenen und damit der Vorbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2013 ist insoweit hinreichend bestimmt. Ein Vorbescheidsantrag nach Art. 71 BayBO muss nicht nur mit den erforderlichen Bauvorlagen gestellt werden. Der Antrag muss nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG auch hinreichend bestimmt sein. Dabei muss ihm sowohl das Vorhaben, dessen Zulässigkeit geprüft werden soll, als auch der Umfang, in welchem die Prüfung begehrt wird, entnommen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 22.5.2006 – 1 B 04.3531 – BayVBl 2007, 760). Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann auch ein Vorbescheid zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen des Vorhabens beantragt werden. Zu diesen Fragen zählt die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, auch wenn es nur in groben Umrissen nach Art und Umfang bestimmt ist und die Ausführung im Einzelnen der späteren Prüfung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.1983 – 15 B 82 A.1544 – n.v.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 - juris). Nötig ist jedoch ein konkreter Vorhabensbezug (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2008 – 15 B 06.3463 – VGHE 61, 164). Dieser geht bespielsweise dann verloren, wenn nur die Frage nach der Zulässigkeit der Bebaubarkeit eines Grundstücks nach § 34 BauGB gestellt wird. Dieser Vorhabensbezug kann auch dann verloren gehen, wenn es an der Bestimmung einer eindeutigen Lage des Vorhabens auf dem Grundstück fehlt, soweit diese konkrete Lage für die Beurteilung des Vorhabens wesentlich ist (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Vorbescheidsantrag der Beigeladenen hinreichend bestimmt genug. Die hier verfahrensgegenständliche Frage 1.1 bezieht sich auf eine Hotelnutzung mit Nebennutzungen für den Gebäudekomplex P...straße 2 / K...- ...-Straße 1 / S...straße 11 und zwar für ein Hotel mit 170 Zimmern mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen). Die Lage des Vorhabens ist konkret bestimmt, ebenso die Nutzungsart, zu der grundsätzlich im Fall eines Hotels auch die Zahl der Zimmer zählt. Auch die Kubatur des Gebäudekomplexes steht durch die weiteren Vorbescheidsfragen fest (Frage 2.1 des Vorbescheids vom 9.12.2013). Weiterhin beschäftigen sich die Fragen 5.3, 5.4 und 5.5 mit der konkreten verkehrlichen Erschließung. Dabei wurde die Anlieferung abgefragt sowie die Zufahrt für eine Tiefgarage und eine Untertunnelung der S...straße zur Herstellung einer Verbindung mit der gegenüberliegenden Parkgarage. Wo genau die Anfahrtszone für individual anreisende Gäste, Taxis oder Busse zu liegen kommt, war vorliegend nicht Gegenstand der Vorbescheidsfragen. Dies ist jedoch zum einen teilweise straßen- und wegerechtlich gesondert zu prüfen. Zum anderen steht im Vorbescheidsverfahren die genaue Lage der Räumlichkeiten in der Regel noch nicht fest und muss dies auch noch nicht, sondern kann dem weiteren Baugenehmigungsverfahren überlassen werden. Die Angaben genügen aber grundsätzlich, um das Vorhaben auch im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme zu beurteilen. Das Bauvorhaben liegt an drei Seiten an öffentlichen Straßen an, so dass davon ausgegangen werden muss, dass Fragen der verkehrlichen Erschließung im Rahmen der Baugenehmigung grundsätzlich unter Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme gelöst werden können. Im Fall des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris) wurde die fehlende Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags angenommen, weil bereits die Lage des Baukörpers auf dem Grundstück sowie entsprechend auch die Zu-/Abfahrten nicht feststanden und daher die Frage der durch den Kunden- und Lieferverkehr ausgelösten Immissionen für die benachbarte Wohn- und Wochenendhausbebauung nicht überprüfbar war. Im vorliegenden Fall wird jedoch gerade keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Hinblick auf unzumutbare Lärmimmissionen durch den Zu-/Abfahrts- oder Lieferverkehr geltend gemacht sondern eine unzumutbare Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation in den umliegenden Straßen durch den hinzukommenden, von dem Bauvorhaben ausgelösten zusätzlichen Verkehr.

Die Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen hängen wesentlich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – NVwZ-RR 1997, 516).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin nicht festgestellt werden. Die Klägerin beruft sich unter Vorlage einer Stellungnahme zur verkehrsplanerischen Erschließung vom Mai 2014 im Wesentlichen darauf, dass die bereits jetzt angespannte Verkehrssituation im umgebenden Straßengeviert durch das Hinzutreten des Vorhabens der Beigeladenen ihr gegenüber rücksichtslos sei. Zugunsten der Klägerin geht der Senat entsprechend der vorgelegten Stellungnahme von einer Zunahme der Fahrzeugbewegungen durch die geplante Nutzung des fraglichen Gebäudekomplexes mit Umbauten im Vergleich zur bisherigen Nutzung aus. Die Klägerin legt jedoch nicht in ausreichender Weise dar, inwieweit sie unzumutbar durch die Steigerung des allgemeinen Straßenverkehrs im Geviert beeinträchtigt wird. Eine allgemeine Verkehrszunahme auch ausgelöst von einem benachbarten Bauvorhaben ist grundsätzlich noch nicht rücksichtslos. Vielmehr muss der An- und Abfahrtsverkehr zu einem künftigen Vorhaben einen Grad annehmen, welcher für einen das Gebot der Rücksichtnahme überschreitenden Konflikt spricht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 – 2 CS 11.2149 – juris). In dem genannten Fall handelte es sich um eine Kinderkrippe in einem reinen Wohngebiet am Ende einer Sackgasse mit einer lediglich 4 m breiten Zufahrts Straße ohne Parkmöglichkeit im Wendehammer oder Kurzzeitstellplätzen auf dem Baugrundstück für anfahrende Eltern. In diesem Fall schloss der Senat ausnahmsweise aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine mögliche Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Die P...straße hingegen hat im Bereich des Bauvorhabens eine Breite von 20 bis 22 m (einschließlich Fußgängerwege und Parkbuchten). Die K...- ...-Straße weist eine Breite von 15 bis 18 m auf (ebenfalls einschließlich Fußgängerwegen und Parkstreifen). Auf beiden Straßen ist grundsätzlich ein Begegnungsverkehr möglich. Dies gilt auch für die etwas schmälere S...straße, die jedoch an ihrem westlichen Ende über eine Engstelle im Bereich der Durchfahrt zum Rochusberg verfügt und sich dort bis auf eine Fahrbahnbreite von 3,10 m verengt. Zudem besteht hier eine Höhenbeschränkung. Auch im Bereich der P...straße gibt es zum M...platz durch die dort vorhandenen Säulen eine Engstelle, die aber laut der verkehrsplanerischen Stellungnahme vom Mai 2014 sowohl von Reisebussen als auch von Lastkraftwagen befahren werden kann. Zudem ist auch eine Ableitung des Verkehrs über den P...platz und die P...straße in Richtung M...platz denkbar. Es ist daher grundsätzlich von der Straßensituation her davon auszugehen, dass die vorhandenen Straßen im Geviert den zusätzlichen Verkehr aufnehmen können. Davon gehen auch die in den Akten befindlichen Stellungnahmen der Hauptabteilung III Straßenverkehr (vom 6.9.2013) und des Referats für Stadtplanung PLAN-HA I-11-2 (vom 18.10.2013) sowie die Stellungnahme vom 11.7.2014 des Referats für Stadtplanung und Bauordnung PLAN-HA I-32-1 aus. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die verkehrliche Situation im Geviert bereits angespannt und insbesondere Parkraum rar ist. Ersteres ist – wie auch durch die von der Klägerin vorgelegten Fotos anschaulich gemacht – jedoch überwiegend auf ein fehlerhaftes Verhalten von Verkehrsteilnehmern zurückzuführen, die vor allem im Hinblick auf den Lieferverkehr oftmals in zweiter Reihe halten und eine Fahrbahn blockieren. Ein solch fehlerhaftes Verhalten von Verkehrsteilnehmern kann jedoch nicht der Beigeladenen angelastet werden. Dies wäre im Rahmen von verkehrsrechtlichen und verkehrsplanerischen Maßnahmen seitens der Beklagten zu lösen und zu kontrollieren. Die Klägerin beruft sich im Hinblick auf die Verkehrsproblematik primär darauf, dass es die Beklagte unterlassen habe, die nötigen Tatsachen zu ermitteln, um eine umfassende Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu treffen. Dabei verkennt die Klägerin, dass im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens der Behörde weder ein Ermessen zusteht noch eine Abwägungsentscheidung im klassischen Sinn zu treffen ist. Vielmehr hat der Bauherr grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen. Nicht dargelegt seitens der Klägerin ist hingegen, inwieweit die Zunahme des Straßenverkehrs durch das Bauvorhaben für ihr Grundstück und das dort befindliche Gebäude und den Gewerbebetrieb in dem für die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gebotenen Grad relevant sein soll. Dies wäre allenfalls im Bereich der P...straße denkbar, soweit sich die beiden Grundstücke getrennt durch die P...straße gegenüberliegen. Die Klägerin verfügt dort über eine Zufahrt zur Tiefgarage. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass diese in irgendeiner Weise durch das Bauvorhaben der Beigeladenen beeinträchtigt werden könnte. Ebenfalls befindet sich in der P...straße eine Anlieferungszone der Klägerin. Diese besteht jedoch auf öffentlichem Straßengrund und bedarf daher einer straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis, von deren Vorliegen der Senat ausgeht. Eine mögliche Beeinträchtigung dieser Anlieferungszone berührt die Klägerin jedoch nicht als Nachbarin im Sinn des Baurechts. Weiterhin ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Anlieferung und die Vorfahrt der Hotelgäste nicht im Baugenehmigungsverfahren in einer zufriedenstellenden Weise gelöst werden können. Wie bereits ausgeführt, liegt das Bauvorhaben an drei Seiten an öffentlichen Straßen an. Nur eine dieser Straßen betrifft unmittelbar auch die Klägerin, nämlich die P...straße. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass der gesamte von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgelöste Verkehr über die beiden weiteren Erschließungsstraßen abgewickelt werden kann und damit eine unmittelbare Betroffenheit des Grundstücks der Klägerin ausgeschlossen ist. Dies sind jedoch Detailfragen des Bauvorhabens, die erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden können.

b) Weiterhin liegt keine Verletzung der Rechte der Klägerin durch die Beantwortung der Frage 4.1 vor. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist hier anwendbar.

Im vorliegenden Geviert herrscht eine straßenseitige Grenzbebauung in geschlossener Bauweise im Sinn von § 22 Abs. 3 BauNVO vor. Teilweise sind auch alte Baulinienpläne vorhanden, die einen straßenseitigen Anbau verlangen (im Bereich K...- ...-Straße). Es kann insoweit dahinstehen, ob die Privilegierung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nur greift, wenn das Vorhaben unter allen bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist (siehe BayVGH, U.v. 15.4.1992 – 14 B 90.856 – BauR 1992, 605; U.v. 22.9.2011 – 2 B 11.762 – juris). Denn nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass das Gebot der Rücksichtnahme zugunsten der Klägerin eingehalten ist. Auch die vom Erstgericht als fehlend beanstandete Darstellung der Höhenentwicklung für das Einfügung des Vorhabens führt nicht zu einer Nichtanwendung der Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayBO. Denn die Höhenentwicklung des Gebäudes ist in den Vorbescheidsfragen sowie den Planunterlagen enthalten und geht nicht gravierend über den bisherigen Bestand hinaus. Das Maß der baulichen Nutzung und insbesondere die Höhenentwicklung ist Bestandteil der Fragen 2.1 und 2.2, deren positive Beantwortung durch die Beklagte vom Erstgericht ausdrücklich bestätigt wurde.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die abstandflächenrechtliche Privilegierung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht zur Anwendung kommt, so würde das Bauvorhaben die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO erforderliche Abstandsfläche in Kerngebieten von 1/2 H gegenüber dem Grundstück der Klägerin bis auf einen Bereich an der Südwestecke des Gebäudes P...straße 4 einhalten. An dieser Stelle überschreitet die Abstandsfläche die Straßenmitte um 31 cm. Insoweit ist jedoch kaum vorstellbar, dass eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht erteilt werden kann. Bei Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange der Klägerin dürfte eine Beeinträchtigung der Klägerin durch diese minimale Überschreitung ausscheiden.

Sonstige Überschreitungen der gesetzlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch das Gesamtbauvorhaben betreffen das Grundstück der Klägerin nicht.

3. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist (Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013) folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es insoweit der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, da diese unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt der Hauptsacheerledigung voraussichtlich unterlegen wäre.

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus § 161 Abs. 2 und § 92 Abs. 3 VwGO, soweit das Verfahren in erster Instanz in der Hauptsache für erledigt erklärt bzw. zurückgenommen wurde. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I. Soweit die Hauptsache (Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013) für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 ist insoweit in Ziffer II. unwirksam geworden.

II. Unter Abänderung der Ziffer II. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 wird die Klage insgesamt abgewiesen.

III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/8 sowie die Beigeladene 1/8. Die Klägerin trägt zudem 3/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 für den Um- und Neubau der Gebäudeteile auf den inzwischen zwei Grundstücken FlNr. 259 und 259/1 der Gemarkung München I (K...- ...-Straße 1, P...straße 2 und 4 und S...straße 11 und 13). Die Klägerin selbst ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. 248, 252, 253 und 255 der Gemarkung München I (P...platz 2 und 6, P...straße 5) und betreibt dort ein Luxushotel mit ca. 340 Zimmern, fünf Restaurants, sechs Bars, einer Diskothek sowie einem Wellnessbereich. Der Haupteingang des Hotels liegt am P...platz. Über die P...straße erfolgt die Einfahrt in die Tiefgarage sowie die Anlieferung für den gesamten Hotel- und Gastronomiebereich.

Die Grundstücke der Beigeladenen liegen nördlich der klägerischen Grundstücke und sind durch die 22 m breite P...straße von diesen getrennt. Die Grundstücke der Beigeladenen sind mit fünf zwei- bis fünfstöckigen Gebäuden bebaut, die als Versammlungsstätte und Büros genutzt wurden. Entlang der P...straße gibt es beidseitig ausschließlich gewerbliche und freiberufliche Nutzungen sowie Büronutzungen und Verwaltungsgebäude. Die Gebäude entlang der K...- ...-Straße werden ebenfalls gewerblich und freiberuflich genutzt. Zudem findet sich hier der Bischofssitz des Erzbischöflichen Ordinariats. Am nördlichen Ausgang der „F...“ befinden sich in der S...straße 3 zudem fünf Wohneinheiten.

Die Beigeladene beantragte am 30. August 2013 die Erteilung eines Vorbescheids (Plan-Nr. 2013-20880). Vorgesehen sind nach den Planunterlagen der Um- und Neubau der Gebäudeteile sowie die Umnutzung der Gebäude. Mit ihrem Vorbescheidsantrag fragte die Beigeladene die Zulässigkeit der Nutzung der Gebäude in verschiedenen Varianten ab, darunter eine Hotelnutzung mit Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen, eine Büronutzung mit Versammlungsstätte und eine teilweise Wohnnutzung. Unter dem 9. Dezember 2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid, der mit Nachgangsbescheid vom 14. Januar 2014 zu den Fragen 3.2 und 3.3 ergänzt wurde. Die Beklagte stellte im Vorbescheid fest, dass sich die Baugrundstücke teilweise im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans befänden. Entlang der K...- ...-Straße seien Baulinien festgesetzt, die sich nur teilweise in die P...straße und die S...straße fortsetzten. Der Bereich sei im Flächennutzungsplan als Kerngebiet (MK) dargestellt. Diese Darstellung werde durch die real vorhandenen Nutzungen in der näheren Umgebung bestätigt.

Zu den gegenständlichen Einzelfragen:

„1. Bauplanungsrechtliche Fragen – Art der Nutzung

Frage 1.1

Ist auf dem Grundstücksteil K...- ...-Straße1/ P...straße 2/S...straße 11 eine Hotel Nutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant, Einzelhandelsflächen) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Ballsaal, Restaurant, Einzelhandel, ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der Landeshauptstadt München, letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom 05.10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben.

Insofern werden die Varianten des Vorbescheids begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

...

Frage 1.5

Ist auf dem Grundstück P...str. 4 und S...str. 13 eine Wohnnutzung allgemein planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Im Kerngebiet sind Wohnungen (außer jenen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und –leiter) lediglich ausnahmsweise zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der Landeshauptstadt München, letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom 05.10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben, weshalb eine Befreiung für max. 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück K...- ...-Str. 1/P...str. 2 + 4/S...str. 11 + 13 für einen entsprechenden Bauantrag in Aussicht gestellt wird.

...

Frage 4.1

Da Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO behördlich (wegen Sonderbau) geprüft sind: Ist die Einhaltung der Abstandsflächen unter Beachtung Art. 6 Abs. 1 Satz 3 erforderlich?

Antwort:

Unabhängig ob ein vollständiges oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, sind die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einzuhalten. In Ausnahmesituationen ist die Erteilung einer Abweichung unter der Voraussetzung, dass der Schutzzweck der Vorschrift nach wie vor eingehalten wird, erteilbar. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 legt fest, dass eine Abstandsfläche vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, dann nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf. Im vorliegenden Fall darf an die Grundstücksgrenze gebaut werden, weshalb Art.6 Abs. 1 Satz 3 für Außenwände, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, herangezogen werden wird.“

Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 8. Januar 2014 Anfechtungsklage gegen den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 bezog die Klägerin den Nachgangsbescheid vom 10. Januar 2014 in das Verfahren mit ein, der ihr nicht zugestellt worden ist. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015, der ein Augenscheinstermin vorausging, nahm die Beigeladene ihren Vorbescheidsantrag hinsichtlich der Fragen 1.2, 1.3, 1.4, 1.6 sowie 1.7 zurück. Die Beklagte hob insoweit den Vorbescheid auf. Das Verfahren wurde insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Weiterhin erklärte die Beigeladene, dass sie die Beantwortung der Fragen 1.1 und 1.5 so verstanden wissen wolle, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags ist. Die Klägerin beantragte daher zuletzt, den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 insoweit aufzuheben, als die Fragen und deren Antworten im Vorbescheid Ziffern 1.1, 1.5, 2.1 und 2.2, 4.1, 4.2 und 5.3, 5.4, 5.5 betroffen sind.

Das Verwaltungsgerichts München hob mit seinem Urteil vom 19. Januar 2015 den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 auf, soweit die Fragen 1.1, 1.5 und 4.1. positiv beantwortet wurden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führt es aus, die maßgebliche Umgebung der Vorhabensgrundstücke stelle sich als Kerngebiet dar. Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung könne sich nicht in der Fragestellung nach der allgemeinen Zulässigkeit, losgelöst von den Fragen der Gebietsverträglichkeit dieses Vorhabens und der Wahrung des Rücksichtnahmegebots erschöpfen. Beides sei zwingende Voraussetzung für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens. Vorliegend könne anhand der in dem Vorbescheidsverfahren eingereichten Pläne und Unterlagen die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens nicht beurteilt werden, da die Antragsunterlagen weder eine Betriebsbeschreibung zu der beantragten Hotelnutzung noch zu den abgefragten zusätzlichen Dienstleistungen enthielten. Unklar bliebe, ob die Versammlungsstätte und der Ballsaal ausschließlich den Hotelgästen oder auch externen Nutzern zur Verfügung stehen sollen, wie oft dort Veranstaltungen stattfänden oder auch welche maximale Personenzahl diese Räumlichkeiten ausgerichtet seien. Unklar sei auch wie der An- und Abfahrtsverkehr geregelt werden solle, da noch nicht einmal die Lage der Eingänge feststehe. Es werde lediglich ganz pauschal die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung des Grundstücksteils als Hotel mit 170 Zimmern und den üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen abgefragt. Die fehlende Konkretisierbarkeit und daraus resultierende mangelnde Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit verletze die Klägerin in ihren Rechten im Hinblick auf den Gebietserhaltungsanspruch. Außerdem verstoße der Vorbescheid insoweit auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Eine vollständige Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme sei im Vorbescheidsverfahren nicht möglich. Dies gelte entsprechend für die in Frage 1.5 abgefragte Wohnnutzung. Hinsichtlich der Frage 4.1 seien ebenfalls die Rechte der Klägerin verletzt, da bei der Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO auch das Nutzungsmaß eine Rolle spiele, insbesondere die Höhenentwicklung. Auch insoweit seien die Vorbescheidsunterlagen nicht hinreichend bestimmt, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht ausgeschlossen werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof ließ mit Beschluss vom 25. April 2017 die Berufung der Beigeladenen zu.

Nach Auffassung der Beigeladenen ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, soweit es den Vorbescheid aufgehoben hat und die Klage insgesamt abzuweisen. Der gesamte Gebäudekomplex sei zuletzt für eine Büro- und Verwaltungsnutzung mit Veranstaltungsbereich genutzt worden. Im Gebäudeteil K...- ...-Straße 1 sei eine Versammlungsstätte mit bis zu 1.200 Personen genehmigt gewesen. Im Bauteil P...straße 4 sei ein Casino mit Speiseräumen genehmigt. Zudem dürfe der überdachte Innenhof temporär als Versammlungsstätte mit zusätzlichen 196 Personen genutzt werden. Diese genehmigten Nutzungen hätten einen fiktiven Stellplatzbedarf von 238 Stellplätzen ausgelöst. Der Beigeladenen sei unter dem 26. April 2016 (Grundstück FlNr. 259, K...- ...-Straße 1) eine Baugenehmigung für ein Hotel mit nunmehr 150 Zimmern erteilt worden. Diesbezüglich sei ein Verfahren beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.2434 anhängig. Für das Grundstück FlNr. 259/1, P...straße 4, sei mit Datum vom 1. Juli 2016 eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude mit 42 Wohnungen erteilt worden. Hierzu sei eine Klage beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.3463 anhängig. Der Vorbescheidsantrag gehe von einer typisierten Hotelnutzung aus, die lediglich hinsichtlich der maximalen Zimmerzahl von 295 Zimmern (170 + 125 Zimmer) konkretisiert sei. Der Vorbescheidsantrag enthalte zudem keine Aussagen zur künftigen Erschließung mit Ausnahme der Frage zur nördlichen Zufahrt von der S...garage aus. Auch Taxistandplätze oder Feuerwehrvorfahrtsflächen seien nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags. Ebenso wenig enthalte der Vorbescheidsantrag Aussagen zum Verkehr oder Verkehrskonzept. Aussagen zu Art, Umfang oder Dauer einer möglichen Baustelle seien ebenfalls nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags, zumal zu diesem Zeitpunkt nicht klar gewesen sei, in welchem Umfang Umbaumaßnahmen erfolgen würden. Das Erstgericht habe überhöhte Anforderungen an die Antragsunterlagen im Vorbescheidsverfahren gestellt. Für die Prüfung der allgemeinen Gebietsverträglichkeit genüge es, dass ein typisiertes Bauvorhaben den Anforderungen der allgemeinen oder ausnahmsweisen Zulässigkeit eines Baugebiets entspreche. Ob ein typisiertes Bauvorhaben grundsätzlich gebietsverträglich sei, könne auch ohne die geforderten Angaben geprüft werden. Diese seien erst im Rahmen der Baugenehmigung bei der Prüfung des Einzelfalls im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot erforderlich. Im Vorbescheidsverfahren könne nach der Rechtsprechung nur ein typisierter Hotelbetrieb mit dessen typischen Nebenwirkungen und Erscheinungsformen den Prüfungsmaßstab bilden. Dies gelte ebenfalls für die Wohnnutzung. Eine Festlegung auf konkrete Wohnungsgrößen sei nicht erforderlich. Das Erstgericht überspanne mit seiner Forderung an Art und Umfang der beizubringenden Unterlagen den Bogen des Art. 71 BayBO. Das Vorbescheidsverfahren diene gerade dazu, einzelne Fragen des späteren Bauvorhabens im Vorfeld zu beantworten. Für die Beigeladene sei es wichtig gewesen, die grundsätzliche Zulässigkeit einer Hotelnutzung auf dem Baugrundstück abzufragen. Entscheidend seien dabei gerade der zu wählende Umgriff der näheren Umgebung, die Eigenart der näheren Umgebung und ein mögliches Kippen des Gebiets. Dabei handle es sich nicht um reine Rechtsfragen ohne Regelungswirkung. Das Verwaltungsgericht übertrage die Rechtsprechung zur Rücksichtslosigkeit von Bauvorhaben im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung in einem Analogieschluss auf die Art der baulichen Nutzung. Dieser Schluss sei jedoch verfehlt. Die Beigeladene habe ein legitimes Interesse, hier die Frage zur Art der baulichen Nutzung vorab noch vorbehaltlich der konkreten Prüfung des Rücksichtnahmegebots zu stellen und verbindlich beantwortet zu bekommen, um dann im Rahmen der Feinplanung ein mögliches Störpotential zu ermitteln und auszuräumen. Der Schluss von einer möglicherweise fehlenden Gebietsverträglichkeit auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs vermenge die Frage des Gebietserhaltungsanspruchs mit der Frage des Rücksichtnahmegebots. Das Erstgericht gehe davon aus, dass ein Nachbar eine gebietsfremde Nutzung nicht mehr verhindern könne wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids. Dies sei jedoch unbegründet, da der Nachbar sich weiterhin auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Einzelfall berufen könne. Die bewusste Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots aus dem Prüfungskatalog eines Vorbescheids könne denklogisch nicht zu einer Rechtsverletzung eines Nachbarn führen. Dies könne im Baugenehmigungsverfahren weiterhin geltend gemacht werden. Hier sei durch Prozesserklärung die Prüfung des Rücksichtnahmegebots ausdrücklich ausgeklammert worden, so dass ein weiterführendes Prozessrisiko für den Nachbarn entgegen der Befürchtungen des Erstgerichts nicht bestand. Hinsichtlich der Wohnnutzung sei das Erstgericht von einer Unwägbarkeit hinsichtlich der Nutzungen auf dem anderen Grundstücksteil ausgegangen. Jedoch sei durch die Rücknahme der übrigen Vorbescheidsvarianten klar gewesen, dass auf dem restlichen Grundstück lediglich eine Hotelnutzung abgefragt werde. Auch insoweit sei die Konfliktlage klar und nicht unzureichend dargelegt. Die Vorbescheidsfragen seien hinreichend konkret formuliert gewesen. Die Klägerin könne sich nicht auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs stützen, weil etwa das Gebiet wegen der Zulassung von Wohnnutzug von einem Kerngebiet in ein Mischgebiet kippen würde. Eine bauplanungsrechtliche Zulassung von 30% Wohnnutzung auf den Baugrundstücken könne unter keinen denkbaren Umständen zum Kippen des Gebiets führen, da bezogen auf das gesamte Gebiet der Wohnanteil marginal wäre. Zudem sind auch im Kerngebiet Wohnungen ausnahmsweise zulässig. Grundsätzlich bestehe zudem zwischen Wohnnutzung und Hotelnutzung keine Konfliktlage, so dass eine ausnahmsweise Zulässigkeit nicht in Frage stünde. Ob vorliegend im Einzelfall eine Konfliktlage entstünde, müsse der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.

Die Beigeladene beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 die Klage insgesamt abzuweisen, soweit sich nicht die Hauptsache erledigt hat.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Vorbescheidsantrag sei nicht hinreichend konkretisiert, um die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens beurteilen zu können. Die Antragsunterlagen enthielten weder eine Betriebsbeschreibung zur beantragten Hotelnutzung oder den abgefragten zusätzlichen Dienstleistungen noch die Zahl der geplanten Wohneinheiten. Dies sei im Hinblick auf den Straßenverkehr, die Parkraumbewirtschaftung und die öffentliche Sicherheit aber entscheidungsrelevant. Die Zulässigkeit des Vorhabens lasse sich nur dann positiv beurteilen, wenn das Vorhaben einigermaßen konkret umschrieben sei. Die Beigeladene habe sich weder auf eine bestimmte Bettenzahl noch auch eine Kubatur festgelegt. Eine Baugenehmigung könne nicht allein durch eine Erklärung zu Protokoll des Gerichts geändert werden, so dass eine Änderung nicht erfolgt sei. Das Rücksichtnahmegebot könne nicht ausgeklammert werden. Der Vorbescheid vermittle vielmehr den Eindruck, dass die Vorhaben vollumfänglich mit § 34 Abs. 1 BauGB vereinbar wären. Es liege auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, da die beigefügten Unterlagen nicht hinreichend konkretisiert seien, um eine Prüfung zu ermöglichen. Hinsichtlich der geplanten Wohnnutzung würden gar keine Angabe zur Größe oder Zahl der Wohnungen gemacht. Auch eine Einschränkung der Prüfung hinsichtlich der Gebietsverträglichkeit sei nicht möglich. Wegen der fehlenden Konkretisierung der Bauvorlagen sei eine abschließende Beurteilung der Gebietsverträglichkeit nicht möglich, so dass eine Nachbarrechtsverletzung zulasten der Klägerin vorliege. Die P...straße sei bereits heute einem erheblichen Lieferverkehr durch die vorhandenen gewerblichen Betriebe ausgesetzt. Ein Konfliktpotential mit möglichen Wohnungen sei absehbar. Hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen sei darauf zu verweisen, dass hierfür die vollständige planungsrechtliche Zulässigkeit gegeben sein müsse.

Die Beklagte stellt keinen Antrag, schließt sich aber der Berufungsbegründung der Beigeladenen an. Inhalt eines Vorbescheids seien bestimmte Fragen zur Zulässigkeit des Vorhabens. Als feststellender Verwaltungsakt stelle der Vorbescheid im Rahmen der von der Bauherrin gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften fest, die Gegenstand der Prüfung seien. Ein Vorbescheid könne vorab entscheidende Zweifelsfragen verbindlich klären oder die grundsätzliche Zulässigkeit eines Vorhabens bindend feststellen. Vorliegend habe die Beigeladene gerade die grundsätzliche Klärung angestrebt, welche Art der Nutzung zulässig wäre. Die Fragestellung stelle unmissverständlich klar, dass es lediglich um die grundsätzliche Zulässigkeit gehe und daher das Vorhaben nur grob umrissen sei. Dies sei gerade Sinn und Zweck eines Vorbescheids. Erforderlich sei lediglich, dass die zur Vorabentscheidung gestellte Frage so gefasst sei, dass sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden könne. Die Frage müsse soweit näher konkretisiert werden, dass sie als die zur Entscheidung gestellte Frage erkennbar sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Die konkret gestellte Frage sei die nach der grundsätzlichen Zulässigkeit der abgefragten Art der Nutzung gewesen. Ob das dann später im Rahmen eines Bauantrags eingereichte Vorhaben insgesamt zulässig sei oder gegen den Gebietserhaltungsanspruch oder das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, habe im Vorbescheid nicht abschließend geprüft werden sollen oder können. Entscheidend sei die Einstufung der näheren Umgebung gewesen und die Frage, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet sei, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht vertrage. Da die Gebietsverträglichkeit der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 BauNVO vorgelagert sei, sei es nach Ansicht der Beklagten auch sinnvoll und ohne weiteres zulässig, in einer Vorbescheidsfrage diese Prüfungspunkte auszuklammern. Das Erstgericht widerspreche sich bei seiner Argumentation, indem es einerseits eine abschließende Beurteilung des Rücksichtnahmegebots fordere, gleichzeitig aber die abschließende Beurteilung dem Baugenehmigungsverfahren zuweise.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Eine Änderung des Vorbescheidsantrags sei nur schriftlich und nicht durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung änderbar. Vorliegend sei eine solche Änderung nicht erfolgt. Aus dem klaren Wortlaut des Vorbescheidsantrags ergebe sich keine Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Gebietsverträglichkeit sei bei einem regelhaft zulässigen Vorhaben auf eine typisierte Betrachtungsweise abzustellen. Die Vorbescheidsunterlagen dürften ausreichend gewesen sein, um eine Prüfung dahingehend zu ermöglichen, ob sich die Hotelnutzung mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Kerngebiets vertrage. Ob die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme im Vorbescheidsverfahren ausgeklammert werden könne, werde in der Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach Auffassung der Obersten Baubehörde könne die Frage des Einfügens nicht sinnvoll von der Frage der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme getrennt werden. Hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO komme es darauf, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich vollumfänglich zulässig sein müsse. Auch hier sei die Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich. Es spreche jedoch vieles dafür, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit vorliegen müsse. Im Übrigen liege das Interesse des Bauherrn wohl mehr darin, ob nach § 22 und § 23 BauNVO an die Grenze gebaut werden dürfe, so dass es im Ergebnis nicht auf die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB ankomme.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2017 nahm die Beigeladene ihren Vorbescheidsantrag hinsichtlich der Frage 1.5 zurück, woraufhin die Beklagte insoweit den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 aufhob. Die Beteiligten erklärten daraufhin die Hauptsache hinsichtlich der Vorbescheidsfrage Nr. 1.5 (Wohnnutzung) übereinstimmend für erledigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2017 verwiesen.

Gründe

1. Soweit die Hauptsache hinsichtlich der Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013 übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Bei einer teilweisen Erledigung der Hauptsache kann die Einstellung statt durch einen Beschluss auch im Rahmen des Urteils erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1963 – V C 24.61 – NJW 1963, 923).

2. Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet. Der Vorbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2013 – soweit er noch verfahrensgegenständlich ist - verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin als Nachbarin kann den Vorbescheid mit dem Ziel seiner Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Das mit dem Vorbescheid abgefragte Bauvorhaben der Beigeladenen befindet sich nach den nicht bestrittenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Erstgerichts in einem bauplanungsrechtlichen Kerngebiet im Sinn des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO.

a) Die Klägerin wird durch die im Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 positiv beantwortete Frage 1.1 nicht in ihren Rechten verletzt. Weder ist die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens zu verneinen, noch liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor.

aa) Der Senat kann keine Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens erkennen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 21.3.2002 – 4 C 1.02 – BVerwGE 116, 155; B.v. 28.2.2008 – 4 B 60.07 – BayVBl 2008, 542) sind die in den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung rechtfertigt sich nach dieser Rechtsprechung aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften in der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinn überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion der Baugebiete, ihr Gebietscharakter, schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ein. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Dabei gefährdet ein in einem Baugebiet regelhaft zulässiges Vorhaben den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben bezogen auf den Gebietscharakter dieses Gebiets auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, die für das Baugebiet typischen Nutzungen zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe des betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer der Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeit, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Auf die immissionsschutzrechtlich relevante Lärmsituation kommt es im Hinblick auf die im Gebiet geschützte Ruhe nicht ausschlaggebend an. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Gebietscharakter als solchen stören. Bei der Beurteilung dieser Atypik ist in zweifacher Weise eine typisierende Betrachtung anzustellen, einmal im Hinblick auf die Bestimmung der Nutzungsart und einmal im Hinblick auf das Gebiet selbst (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.1986 – 4 C 31.83 – NVwZ 1986, 643; B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris; BayVGH, U.v. 29.12.2003 – 25 B 98.3582 – BayVBl 2004, 751). Relevant für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Vorhabens nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebs (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris). Diese Sichtweise rechtfertigt sich daraus, dass die Baunutzungsverordnung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Gestalt einer Baugebietstypologie konkretisiert, die ihrerseits auf der typisierenden Zuordnung bestimmter Nutzungsarten und baulicher Anlagen zu einem oder mehreren der Baugebiete beruht. Zu diesen für die Gebietsverträglichkeit wesentlichen Merkmalen gehört deshalb je nach der Art des zuzulassenden Gewerbebetriebes auch der mit ihm regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von diesem bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen. Ob dann, wenn von dem Vorhaben selbst keine gebietsunverträglichen Störungen ausgehen, die Auswirkungen des dem Vorhaben zuzurechnenden Verkehrs für sich allein die Schwelle zur Störung überschreiten, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 – 4 B 121.90 – NVwZ 1991, 267). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich im vorliegenden Fall, dass das von der Beigeladenen geplante Hotel gebietsverträglich ist, weil es aufgrund seiner typischen Nutzungsweise im Kerngebiet nicht störend wirkt und daher dessen Gebietscharakter nicht gefährdet.

Kerngebiete im Sinn des § 7 BauNVO sind Gebiete für zentrale Funktionen in der Stadt mit vielfältigen Nutzungen und einem urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen für Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs. Sie dienen darüber hinaus auch in beschränktem Umfang dem Wohnen. Kerngebiete dienen dabei vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Allgemein zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Garagen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter und sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen eines Bebauungsplans. Alle allgemein, aber auch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten haben dabei grundsätzlich aufeinander Rücksicht zu nehmen. Ein Kerngebiet ist aber generell durch ein höheres Störpotential sowie ein geringeres Ruhebedürfnis geprägt, so dass Störungen in einem gewissen Maß hinzunehmen sind.

Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts geht der Senat davon aus, dass die im Vorbescheidsverfahren eingereichten Unterlagen und Pläne ausreichend sind, um die Gebietsverträglichkeit bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise vorliegend beurteilen zu können. Im Vorbescheidsantrag vom 12. August 2013 sind die zukünftigen Nutzungen unter Ziffer 1.6 (S. 6 des Vorbescheidsantrags) beschrieben. Diese sind zwar bei den einzelnen Vorbescheidsfragen (Ziffer 2 Fragenkatalog ab S. 7 des Vorbescheidsantrags) in den jeweiligen Einzelfragen nur mehr pauschaliert genannt, sie lassen sich aber insbesondere unter zu Hilfenahme der jeweiligen Plangrafiken und deren Legende eindeutig zuordnen. So betrifft die hier noch verfahrensgegenständliche Frage 1.1 den Gebäudekomplex P...straße 2 / K...- ...-Straße 1 / S...straße 11, gekennzeichnet im Plan mit „Hotelnutzung“, für den in der Beschreibung unter Ziffer 1.6 ein „Hotel mit bis zu 170 Zimmern und Ballsaal – Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen“ vorgesehen ist. Die Frage 1.1 selbst spricht im Text von „Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen)“. Sicherlich wäre es sinnvoll gewesen, im Text der Frage nochmals zur Klarstellung die Zimmerzahl zu nennen. Sie lässt sich aber unproblematisch aus dem weiteren Vorbescheidsantrag entnehmen. Diese Angaben sind für eine pauschalisierende Betrachtung der Nutzung, so wie sie lediglich im Rahmen der Gebietsverträglichkeit erforderlich ist, ausreichend. Der Rahmen des Hotelbetriebs ist allgemein mit der Zimmerzahl abgesteckt. Die Nebennutzungen (Ballsaal – Versammlungsstätte, Restaurant, Einzelhandelsflächen) werden als untergeordnete Dienstleistungsflächen beschrieben. Damit ist erkennbar, dass hier beispielsweise keine separat betriebene Versammlungsstätte betrieben werden soll, sondern nur im Rahmen einer üblichen Hotelnutzung. Die vom Erstgericht geforderte genauere Betriebsbeschreibung zur Individualisierbarkeit des Vorhabens einschließlich der Lage der Eingänge und Zufahrten übersteigt hingegen die für eine lediglich pauschalisierte Betrachtungsweise der geplanten Nutzung erforderlichen Angaben bei Weitem. Abgefragt ist ein üblicher Hotelbetrieb mit 170 Zimmern und den damit üblicherweise verbundenen Nebennutzungen. Ergänzend ergibt sich aus einer weiteren Vorbescheidsfrage, dass die Anlieferung über die S...straße erfolgen soll. Aus dieser so beschriebenen Nutzung ist das mögliche Störpotential und die Gebietsverträglichkeit zu beurteilen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um ein Vorbescheidsverfahren handelt, das nicht vollumfänglich die baurechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens klären will, sondern in der vorliegenden Frage im Wesentlichen auf die Art der baulichen Nutzung und deren Zulässigkeit beschränkt ist. Das Erstgericht verlangt eine tiefergehende Individualisierbarkeit des Vorhabens, die jedoch deutlich über den Rahmen eines Vorbescheids hinausgeht und zudem für die hier lediglich pauschalisierte Betrachtungsweise nicht erforderlich ist. Zwar muss bei der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit auch der typischerweise für einen solchen Betrieb anfallende An- und Abfahrtsverkehr berücksichtigt werden, jedoch im Hinblick auf das mögliche Störpotential im Zusammenhang mit den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, mithin im Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen, wobei nach der oben genannten Rechtsprechung die Schwelle der immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte für eine Gebietsunverträglichkeit nicht überschritten sein muss. Da im maßgeblichen Gebiet bereits ein Hotelbetrieb mit doppeltem Umfang hinsichtlich der Zimmerzahl und ähnlichen Nebeneinrichtungen, nämlich der der Klägerin, vorhanden ist, lässt sich pauschaliert ohne Weiteres das mögliche Störpotential des von der Beigeladenen geplanten Hotelbetriebs im Hinblick auf den An- und Abfahrtsverkehr beurteilen. Für eine durch den dem konkreten Vorhaben zuzurechnenden An- und Abfahrtsverkehr ausgelöste Immissionsschutzproblematik lässt sich vorliegend jedoch nichts erkennen, noch ist insoweit etwas vorgetragen. Nicht entscheidend kommt es im Hinblick auf die Gebietsverträglichkeit auf die allgemeine Verkehrssituation an, deren behauptete Verschlechterung durch das geplante Vorhaben den Hauptkritikpunkt der Klägerin ausmacht. Eine Gebietsverträglichkeit könnte im Hinblick auf die Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation, wenn überhaupt, nur in extremen Einzelfällen verneint werden. Dies wäre unter Umständen dann denkbar, wenn das Vorhaben eine über die üblicherweise von einem solchen Vorhaben zu erwartende Verkehrsmehrung hinausgehende und dann für das Gesamtgebiet nicht mehr verträgliche Verkehrsmehrung nach sich zöge. Es kann zwar mit dem Gutachter der Klägerin davon ausgegangen werden, dass die geplante Hotelnutzung (unter Berücksichtigung einer Büronutzung im hier nicht mehr verfahrensgegenständlichen Gebäudeteil) einen um ca. 20% höheren An- und Abfahrtsverkehr zur Folge hat als die bisherige Büro- und Veranstaltungsnutzung (vgl. Stellungnahme vom Mai 2014 S. 9, 10 und 19). Es ist jedoch nichts ersichtlich oder vorgetragen, dass das Vorhaben eine über die normalerweise mit einem solchen Vorhaben hinausgehende Verkehrsmehrung verursacht.

bb) Auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt nicht vor.

aaa) Dabei kann dahinstehen, ob es möglich ist im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme auszuklammern (so OVG NW, U.v. 31.10.2012 – 10 A 912/11 – juris; a.A. BayVGH, U.v. 9.9.1999 – 1 B 96.3475 – juris; B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris). Eine Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme wurde hier bereits nicht wirksam vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 30.8.1984 – 2 B 83 A.1265 – BayVBl 1985, 153; U.v. 12.11.1979 – 14 B 918/79 – BayVBl 1980, 296) kann eine Baugenehmigung und entsprechend auch ein Vorbescheid nicht allein durch eine Erklärung zu Protokoll des Gerichts geändert werden. Zwar ist grundsätzlich die Aufhebung eines Bescheids in einzelnen Punkten möglich, nicht aber die inhaltliche Abänderung, da insoweit die Schriftform nicht gewahrt ist. Gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1 BayBO bedarf eine Baugenehmigung und damit auch ihre Änderung der Schriftform. Dies gilt nach Art. 71 Satz 4 BayBO auch für den Vorbescheid. Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten enthalten (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG). Diesem Formerfordernis wird eine vom Bevollmächtigten der Beklagten zu Protokoll erklärte Bescheidsänderung nicht gerecht, da es an einer eigenhändigen Unterschrift oder förmlichen Namenswiedergabe fehlt. Eine gerichtliche Protokollierung heilt diesen Formmangel nicht. Zudem fehlt es an einer wirksamen Bekanntgabe dieser Änderung gegenüber dem Adressaten und der sonst von ihr Betroffenen, insbesondere den Nachbarn.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Äußerung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht auch nicht so zu verstehen, dass die Beklagte generell im Bescheid vom 9. Dezember 2013 das Gebot der Rücksichtnahme nicht geprüft habe. Die Erklärung bezog sich auf die vorangegangene und ebenfalls protokollierte Äußerung der Beigeladenen. Diese wollte das Gebot der Rücksichtnahme ausdrücklich ausgeklammert wissen und somit für diesen Teilbereich den Vorbescheidsantrag zurücknehmen. Aus der Formulierung in der Niederschrift vom 19. Januar 2015 (Bl. 327 der erstinstanzlichen Gerichtsakte) „Der Vertreter der Beklagten erklärt hierzu:“ (Unterstreichung durch den Senat) lässt sich erkennen, dass es sich bei der nachfolgend protokollierten Äußerung um eine Reaktion auf die vorangegangene Äußerung der Beigeladenen handelt und nicht um eine allgemeine Stellungnahme zum Prüfungsumfang im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens. Da die Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots vom Prüfungsumfang insoweit mehrere Vorbescheidsfragen betreffen würde, handelt es sich hier nach der oben dargestellten Rechtsprechung um eine in dieser Form unzulässige Abänderung des Vorbescheids als solchen. Dass das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens geprüft wurde, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Bescheids vom 9. Dezember 2013, der im Rahmen der Nachbarwürdigung (Seite 11 des Vorbescheids vom 9.12.2013) das Gebot der Rücksichtnahme, wenn auch nicht im Zusammenhang mit der Klägerin als Nachbarin, erwähnt.

Da die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme vorliegend bereits nicht wirksam ausgeschlossen wurde und es dementsprechend für die Entscheidung des Senats nicht auf die Frage ankommt, ob eine solche Ausklammerung im Vorbescheidsverfahren möglich ist, muss die Frage nicht zur Klärung dem Großen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vorgelegt werden. Hinsichtlich der Auslegung der Erklärung des Vertreters der Beklagten zur Frage der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme kommt eine Vorlage zur Klärung an den Großen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 11 Abs. 4 VwGO handelt sondern um eine Frage der Auslegung der Erklärung im konkreten Einzelfall.

Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 3. Juli 2017 erfordern nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil die Frage des Rücksichtnahmegebots in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2017 ausführlich erörtert worden ist.

bbb) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten der Klägerin ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. Diese begründet die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme mit der vorhandenen und aus ihrer Sicht bereits unzumutbaren allgemeinen Verkehrssituation im Gebiet, welche sich durch das Vorhaben nach ihrer Auffassung weiter verschlechtern würde.

Der Vorbescheidsantrag der Beigeladenen und damit der Vorbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2013 ist insoweit hinreichend bestimmt. Ein Vorbescheidsantrag nach Art. 71 BayBO muss nicht nur mit den erforderlichen Bauvorlagen gestellt werden. Der Antrag muss nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG auch hinreichend bestimmt sein. Dabei muss ihm sowohl das Vorhaben, dessen Zulässigkeit geprüft werden soll, als auch der Umfang, in welchem die Prüfung begehrt wird, entnommen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 22.5.2006 – 1 B 04.3531 – BayVBl 2007, 760). Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann auch ein Vorbescheid zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen des Vorhabens beantragt werden. Zu diesen Fragen zählt die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, auch wenn es nur in groben Umrissen nach Art und Umfang bestimmt ist und die Ausführung im Einzelnen der späteren Prüfung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.1983 – 15 B 82 A.1544 – n.v.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 - juris). Nötig ist jedoch ein konkreter Vorhabensbezug (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2008 – 15 B 06.3463 – VGHE 61, 164). Dieser geht bespielsweise dann verloren, wenn nur die Frage nach der Zulässigkeit der Bebaubarkeit eines Grundstücks nach § 34 BauGB gestellt wird. Dieser Vorhabensbezug kann auch dann verloren gehen, wenn es an der Bestimmung einer eindeutigen Lage des Vorhabens auf dem Grundstück fehlt, soweit diese konkrete Lage für die Beurteilung des Vorhabens wesentlich ist (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Vorbescheidsantrag der Beigeladenen hinreichend bestimmt genug. Die hier verfahrensgegenständliche Frage 1.1 bezieht sich auf eine Hotelnutzung mit Nebennutzungen für den Gebäudekomplex P...straße 2 / K...- ...-Straße 1 / S...straße 11 und zwar für ein Hotel mit 170 Zimmern mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen). Die Lage des Vorhabens ist konkret bestimmt, ebenso die Nutzungsart, zu der grundsätzlich im Fall eines Hotels auch die Zahl der Zimmer zählt. Auch die Kubatur des Gebäudekomplexes steht durch die weiteren Vorbescheidsfragen fest (Frage 2.1 des Vorbescheids vom 9.12.2013). Weiterhin beschäftigen sich die Fragen 5.3, 5.4 und 5.5 mit der konkreten verkehrlichen Erschließung. Dabei wurde die Anlieferung abgefragt sowie die Zufahrt für eine Tiefgarage und eine Untertunnelung der S...straße zur Herstellung einer Verbindung mit der gegenüberliegenden Parkgarage. Wo genau die Anfahrtszone für individual anreisende Gäste, Taxis oder Busse zu liegen kommt, war vorliegend nicht Gegenstand der Vorbescheidsfragen. Dies ist jedoch zum einen teilweise straßen- und wegerechtlich gesondert zu prüfen. Zum anderen steht im Vorbescheidsverfahren die genaue Lage der Räumlichkeiten in der Regel noch nicht fest und muss dies auch noch nicht, sondern kann dem weiteren Baugenehmigungsverfahren überlassen werden. Die Angaben genügen aber grundsätzlich, um das Vorhaben auch im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme zu beurteilen. Das Bauvorhaben liegt an drei Seiten an öffentlichen Straßen an, so dass davon ausgegangen werden muss, dass Fragen der verkehrlichen Erschließung im Rahmen der Baugenehmigung grundsätzlich unter Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme gelöst werden können. Im Fall des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris) wurde die fehlende Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags angenommen, weil bereits die Lage des Baukörpers auf dem Grundstück sowie entsprechend auch die Zu-/Abfahrten nicht feststanden und daher die Frage der durch den Kunden- und Lieferverkehr ausgelösten Immissionen für die benachbarte Wohn- und Wochenendhausbebauung nicht überprüfbar war. Im vorliegenden Fall wird jedoch gerade keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Hinblick auf unzumutbare Lärmimmissionen durch den Zu-/Abfahrts- oder Lieferverkehr geltend gemacht sondern eine unzumutbare Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation in den umliegenden Straßen durch den hinzukommenden, von dem Bauvorhaben ausgelösten zusätzlichen Verkehr.

Die Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen hängen wesentlich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – NVwZ-RR 1997, 516).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin nicht festgestellt werden. Die Klägerin beruft sich unter Vorlage einer Stellungnahme zur verkehrsplanerischen Erschließung vom Mai 2014 im Wesentlichen darauf, dass die bereits jetzt angespannte Verkehrssituation im umgebenden Straßengeviert durch das Hinzutreten des Vorhabens der Beigeladenen ihr gegenüber rücksichtslos sei. Zugunsten der Klägerin geht der Senat entsprechend der vorgelegten Stellungnahme von einer Zunahme der Fahrzeugbewegungen durch die geplante Nutzung des fraglichen Gebäudekomplexes mit Umbauten im Vergleich zur bisherigen Nutzung aus. Die Klägerin legt jedoch nicht in ausreichender Weise dar, inwieweit sie unzumutbar durch die Steigerung des allgemeinen Straßenverkehrs im Geviert beeinträchtigt wird. Eine allgemeine Verkehrszunahme auch ausgelöst von einem benachbarten Bauvorhaben ist grundsätzlich noch nicht rücksichtslos. Vielmehr muss der An- und Abfahrtsverkehr zu einem künftigen Vorhaben einen Grad annehmen, welcher für einen das Gebot der Rücksichtnahme überschreitenden Konflikt spricht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 – 2 CS 11.2149 – juris). In dem genannten Fall handelte es sich um eine Kinderkrippe in einem reinen Wohngebiet am Ende einer Sackgasse mit einer lediglich 4 m breiten Zufahrts Straße ohne Parkmöglichkeit im Wendehammer oder Kurzzeitstellplätzen auf dem Baugrundstück für anfahrende Eltern. In diesem Fall schloss der Senat ausnahmsweise aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine mögliche Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Die P...straße hingegen hat im Bereich des Bauvorhabens eine Breite von 20 bis 22 m (einschließlich Fußgängerwege und Parkbuchten). Die K...- ...-Straße weist eine Breite von 15 bis 18 m auf (ebenfalls einschließlich Fußgängerwegen und Parkstreifen). Auf beiden Straßen ist grundsätzlich ein Begegnungsverkehr möglich. Dies gilt auch für die etwas schmälere S...straße, die jedoch an ihrem westlichen Ende über eine Engstelle im Bereich der Durchfahrt zum Rochusberg verfügt und sich dort bis auf eine Fahrbahnbreite von 3,10 m verengt. Zudem besteht hier eine Höhenbeschränkung. Auch im Bereich der P...straße gibt es zum M...platz durch die dort vorhandenen Säulen eine Engstelle, die aber laut der verkehrsplanerischen Stellungnahme vom Mai 2014 sowohl von Reisebussen als auch von Lastkraftwagen befahren werden kann. Zudem ist auch eine Ableitung des Verkehrs über den P...platz und die P...straße in Richtung M...platz denkbar. Es ist daher grundsätzlich von der Straßensituation her davon auszugehen, dass die vorhandenen Straßen im Geviert den zusätzlichen Verkehr aufnehmen können. Davon gehen auch die in den Akten befindlichen Stellungnahmen der Hauptabteilung III Straßenverkehr (vom 6.9.2013) und des Referats für Stadtplanung PLAN-HA I-11-2 (vom 18.10.2013) sowie die Stellungnahme vom 11.7.2014 des Referats für Stadtplanung und Bauordnung PLAN-HA I-32-1 aus. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die verkehrliche Situation im Geviert bereits angespannt und insbesondere Parkraum rar ist. Ersteres ist – wie auch durch die von der Klägerin vorgelegten Fotos anschaulich gemacht – jedoch überwiegend auf ein fehlerhaftes Verhalten von Verkehrsteilnehmern zurückzuführen, die vor allem im Hinblick auf den Lieferverkehr oftmals in zweiter Reihe halten und eine Fahrbahn blockieren. Ein solch fehlerhaftes Verhalten von Verkehrsteilnehmern kann jedoch nicht der Beigeladenen angelastet werden. Dies wäre im Rahmen von verkehrsrechtlichen und verkehrsplanerischen Maßnahmen seitens der Beklagten zu lösen und zu kontrollieren. Die Klägerin beruft sich im Hinblick auf die Verkehrsproblematik primär darauf, dass es die Beklagte unterlassen habe, die nötigen Tatsachen zu ermitteln, um eine umfassende Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu treffen. Dabei verkennt die Klägerin, dass im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens der Behörde weder ein Ermessen zusteht noch eine Abwägungsentscheidung im klassischen Sinn zu treffen ist. Vielmehr hat der Bauherr grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen. Nicht dargelegt seitens der Klägerin ist hingegen, inwieweit die Zunahme des Straßenverkehrs durch das Bauvorhaben für ihr Grundstück und das dort befindliche Gebäude und den Gewerbebetrieb in dem für die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gebotenen Grad relevant sein soll. Dies wäre allenfalls im Bereich der P...straße denkbar, soweit sich die beiden Grundstücke getrennt durch die P...straße gegenüberliegen. Die Klägerin verfügt dort über eine Zufahrt zur Tiefgarage. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass diese in irgendeiner Weise durch das Bauvorhaben der Beigeladenen beeinträchtigt werden könnte. Ebenfalls befindet sich in der P...straße eine Anlieferungszone der Klägerin. Diese besteht jedoch auf öffentlichem Straßengrund und bedarf daher einer straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis, von deren Vorliegen der Senat ausgeht. Eine mögliche Beeinträchtigung dieser Anlieferungszone berührt die Klägerin jedoch nicht als Nachbarin im Sinn des Baurechts. Weiterhin ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Anlieferung und die Vorfahrt der Hotelgäste nicht im Baugenehmigungsverfahren in einer zufriedenstellenden Weise gelöst werden können. Wie bereits ausgeführt, liegt das Bauvorhaben an drei Seiten an öffentlichen Straßen an. Nur eine dieser Straßen betrifft unmittelbar auch die Klägerin, nämlich die P...straße. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass der gesamte von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgelöste Verkehr über die beiden weiteren Erschließungsstraßen abgewickelt werden kann und damit eine unmittelbare Betroffenheit des Grundstücks der Klägerin ausgeschlossen ist. Dies sind jedoch Detailfragen des Bauvorhabens, die erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden können.

b) Weiterhin liegt keine Verletzung der Rechte der Klägerin durch die Beantwortung der Frage 4.1 vor. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist hier anwendbar.

Im vorliegenden Geviert herrscht eine straßenseitige Grenzbebauung in geschlossener Bauweise im Sinn von § 22 Abs. 3 BauNVO vor. Teilweise sind auch alte Baulinienpläne vorhanden, die einen straßenseitigen Anbau verlangen (im Bereich K...- ...-Straße). Es kann insoweit dahinstehen, ob die Privilegierung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nur greift, wenn das Vorhaben unter allen bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist (siehe BayVGH, U.v. 15.4.1992 – 14 B 90.856 – BauR 1992, 605; U.v. 22.9.2011 – 2 B 11.762 – juris). Denn nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass das Gebot der Rücksichtnahme zugunsten der Klägerin eingehalten ist. Auch die vom Erstgericht als fehlend beanstandete Darstellung der Höhenentwicklung für das Einfügung des Vorhabens führt nicht zu einer Nichtanwendung der Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayBO. Denn die Höhenentwicklung des Gebäudes ist in den Vorbescheidsfragen sowie den Planunterlagen enthalten und geht nicht gravierend über den bisherigen Bestand hinaus. Das Maß der baulichen Nutzung und insbesondere die Höhenentwicklung ist Bestandteil der Fragen 2.1 und 2.2, deren positive Beantwortung durch die Beklagte vom Erstgericht ausdrücklich bestätigt wurde.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die abstandflächenrechtliche Privilegierung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht zur Anwendung kommt, so würde das Bauvorhaben die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO erforderliche Abstandsfläche in Kerngebieten von 1/2 H gegenüber dem Grundstück der Klägerin bis auf einen Bereich an der Südwestecke des Gebäudes P...straße 4 einhalten. An dieser Stelle überschreitet die Abstandsfläche die Straßenmitte um 31 cm. Insoweit ist jedoch kaum vorstellbar, dass eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht erteilt werden kann. Bei Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange der Klägerin dürfte eine Beeinträchtigung der Klägerin durch diese minimale Überschreitung ausscheiden.

Sonstige Überschreitungen der gesetzlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch das Gesamtbauvorhaben betreffen das Grundstück der Klägerin nicht.

3. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist (Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013) folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es insoweit der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, da diese unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt der Hauptsacheerledigung voraussichtlich unterlegen wäre.

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus § 161 Abs. 2 und § 92 Abs. 3 VwGO, soweit das Verfahren in erster Instanz in der Hauptsache für erledigt erklärt bzw. zurückgenommen wurde. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I. Soweit die Hauptsache (Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013) für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 ist insoweit in Ziffer II. unwirksam geworden.

II. Unter Abänderung der Ziffer II. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 wird die Klage insgesamt abgewiesen.

III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/8 sowie die Beigeladene 1/8. Die Klägerin trägt zudem 3/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 für den Um- und Neubau der Gebäudeteile auf den inzwischen zwei Grundstücken FlNr. 259 und 259/1 der Gemarkung München I (K...- ...-Straße 1, P...straße 2 und 4 und S...straße 11 und 13). Die Klägerin selbst ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. 248, 252, 253 und 255 der Gemarkung München I (P...platz 2 und 6, P...straße 5) und betreibt dort ein Luxushotel mit ca. 340 Zimmern, fünf Restaurants, sechs Bars, einer Diskothek sowie einem Wellnessbereich. Der Haupteingang des Hotels liegt am P...platz. Über die P...straße erfolgt die Einfahrt in die Tiefgarage sowie die Anlieferung für den gesamten Hotel- und Gastronomiebereich.

Die Grundstücke der Beigeladenen liegen nördlich der klägerischen Grundstücke und sind durch die 22 m breite P...straße von diesen getrennt. Die Grundstücke der Beigeladenen sind mit fünf zwei- bis fünfstöckigen Gebäuden bebaut, die als Versammlungsstätte und Büros genutzt wurden. Entlang der P...straße gibt es beidseitig ausschließlich gewerbliche und freiberufliche Nutzungen sowie Büronutzungen und Verwaltungsgebäude. Die Gebäude entlang der K...- ...-Straße werden ebenfalls gewerblich und freiberuflich genutzt. Zudem findet sich hier der Bischofssitz des Erzbischöflichen Ordinariats. Am nördlichen Ausgang der „F...“ befinden sich in der S...straße 3 zudem fünf Wohneinheiten.

Die Beigeladene beantragte am 30. August 2013 die Erteilung eines Vorbescheids (Plan-Nr. 2013-20880). Vorgesehen sind nach den Planunterlagen der Um- und Neubau der Gebäudeteile sowie die Umnutzung der Gebäude. Mit ihrem Vorbescheidsantrag fragte die Beigeladene die Zulässigkeit der Nutzung der Gebäude in verschiedenen Varianten ab, darunter eine Hotelnutzung mit Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen, eine Büronutzung mit Versammlungsstätte und eine teilweise Wohnnutzung. Unter dem 9. Dezember 2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid, der mit Nachgangsbescheid vom 14. Januar 2014 zu den Fragen 3.2 und 3.3 ergänzt wurde. Die Beklagte stellte im Vorbescheid fest, dass sich die Baugrundstücke teilweise im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans befänden. Entlang der K...- ...-Straße seien Baulinien festgesetzt, die sich nur teilweise in die P...straße und die S...straße fortsetzten. Der Bereich sei im Flächennutzungsplan als Kerngebiet (MK) dargestellt. Diese Darstellung werde durch die real vorhandenen Nutzungen in der näheren Umgebung bestätigt.

Zu den gegenständlichen Einzelfragen:

„1. Bauplanungsrechtliche Fragen – Art der Nutzung

Frage 1.1

Ist auf dem Grundstücksteil K...- ...-Straße1/ P...straße 2/S...straße 11 eine Hotel Nutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant, Einzelhandelsflächen) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Ballsaal, Restaurant, Einzelhandel, ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der Landeshauptstadt München, letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom 05.10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben.

Insofern werden die Varianten des Vorbescheids begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

...

Frage 1.5

Ist auf dem Grundstück P...str. 4 und S...str. 13 eine Wohnnutzung allgemein planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Im Kerngebiet sind Wohnungen (außer jenen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und –leiter) lediglich ausnahmsweise zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der Landeshauptstadt München, letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom 05.10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben, weshalb eine Befreiung für max. 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück K...- ...-Str. 1/P...str. 2 + 4/S...str. 11 + 13 für einen entsprechenden Bauantrag in Aussicht gestellt wird.

...

Frage 4.1

Da Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO behördlich (wegen Sonderbau) geprüft sind: Ist die Einhaltung der Abstandsflächen unter Beachtung Art. 6 Abs. 1 Satz 3 erforderlich?

Antwort:

Unabhängig ob ein vollständiges oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, sind die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einzuhalten. In Ausnahmesituationen ist die Erteilung einer Abweichung unter der Voraussetzung, dass der Schutzzweck der Vorschrift nach wie vor eingehalten wird, erteilbar. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 legt fest, dass eine Abstandsfläche vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, dann nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf. Im vorliegenden Fall darf an die Grundstücksgrenze gebaut werden, weshalb Art.6 Abs. 1 Satz 3 für Außenwände, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, herangezogen werden wird.“

Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 8. Januar 2014 Anfechtungsklage gegen den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 bezog die Klägerin den Nachgangsbescheid vom 10. Januar 2014 in das Verfahren mit ein, der ihr nicht zugestellt worden ist. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015, der ein Augenscheinstermin vorausging, nahm die Beigeladene ihren Vorbescheidsantrag hinsichtlich der Fragen 1.2, 1.3, 1.4, 1.6 sowie 1.7 zurück. Die Beklagte hob insoweit den Vorbescheid auf. Das Verfahren wurde insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Weiterhin erklärte die Beigeladene, dass sie die Beantwortung der Fragen 1.1 und 1.5 so verstanden wissen wolle, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags ist. Die Klägerin beantragte daher zuletzt, den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 insoweit aufzuheben, als die Fragen und deren Antworten im Vorbescheid Ziffern 1.1, 1.5, 2.1 und 2.2, 4.1, 4.2 und 5.3, 5.4, 5.5 betroffen sind.

Das Verwaltungsgerichts München hob mit seinem Urteil vom 19. Januar 2015 den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 auf, soweit die Fragen 1.1, 1.5 und 4.1. positiv beantwortet wurden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führt es aus, die maßgebliche Umgebung der Vorhabensgrundstücke stelle sich als Kerngebiet dar. Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung könne sich nicht in der Fragestellung nach der allgemeinen Zulässigkeit, losgelöst von den Fragen der Gebietsverträglichkeit dieses Vorhabens und der Wahrung des Rücksichtnahmegebots erschöpfen. Beides sei zwingende Voraussetzung für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens. Vorliegend könne anhand der in dem Vorbescheidsverfahren eingereichten Pläne und Unterlagen die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens nicht beurteilt werden, da die Antragsunterlagen weder eine Betriebsbeschreibung zu der beantragten Hotelnutzung noch zu den abgefragten zusätzlichen Dienstleistungen enthielten. Unklar bliebe, ob die Versammlungsstätte und der Ballsaal ausschließlich den Hotelgästen oder auch externen Nutzern zur Verfügung stehen sollen, wie oft dort Veranstaltungen stattfänden oder auch welche maximale Personenzahl diese Räumlichkeiten ausgerichtet seien. Unklar sei auch wie der An- und Abfahrtsverkehr geregelt werden solle, da noch nicht einmal die Lage der Eingänge feststehe. Es werde lediglich ganz pauschal die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung des Grundstücksteils als Hotel mit 170 Zimmern und den üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen abgefragt. Die fehlende Konkretisierbarkeit und daraus resultierende mangelnde Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit verletze die Klägerin in ihren Rechten im Hinblick auf den Gebietserhaltungsanspruch. Außerdem verstoße der Vorbescheid insoweit auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Eine vollständige Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme sei im Vorbescheidsverfahren nicht möglich. Dies gelte entsprechend für die in Frage 1.5 abgefragte Wohnnutzung. Hinsichtlich der Frage 4.1 seien ebenfalls die Rechte der Klägerin verletzt, da bei der Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO auch das Nutzungsmaß eine Rolle spiele, insbesondere die Höhenentwicklung. Auch insoweit seien die Vorbescheidsunterlagen nicht hinreichend bestimmt, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht ausgeschlossen werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof ließ mit Beschluss vom 25. April 2017 die Berufung der Beigeladenen zu.

Nach Auffassung der Beigeladenen ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, soweit es den Vorbescheid aufgehoben hat und die Klage insgesamt abzuweisen. Der gesamte Gebäudekomplex sei zuletzt für eine Büro- und Verwaltungsnutzung mit Veranstaltungsbereich genutzt worden. Im Gebäudeteil K...- ...-Straße 1 sei eine Versammlungsstätte mit bis zu 1.200 Personen genehmigt gewesen. Im Bauteil P...straße 4 sei ein Casino mit Speiseräumen genehmigt. Zudem dürfe der überdachte Innenhof temporär als Versammlungsstätte mit zusätzlichen 196 Personen genutzt werden. Diese genehmigten Nutzungen hätten einen fiktiven Stellplatzbedarf von 238 Stellplätzen ausgelöst. Der Beigeladenen sei unter dem 26. April 2016 (Grundstück FlNr. 259, K...- ...-Straße 1) eine Baugenehmigung für ein Hotel mit nunmehr 150 Zimmern erteilt worden. Diesbezüglich sei ein Verfahren beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.2434 anhängig. Für das Grundstück FlNr. 259/1, P...straße 4, sei mit Datum vom 1. Juli 2016 eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude mit 42 Wohnungen erteilt worden. Hierzu sei eine Klage beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.3463 anhängig. Der Vorbescheidsantrag gehe von einer typisierten Hotelnutzung aus, die lediglich hinsichtlich der maximalen Zimmerzahl von 295 Zimmern (170 + 125 Zimmer) konkretisiert sei. Der Vorbescheidsantrag enthalte zudem keine Aussagen zur künftigen Erschließung mit Ausnahme der Frage zur nördlichen Zufahrt von der S...garage aus. Auch Taxistandplätze oder Feuerwehrvorfahrtsflächen seien nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags. Ebenso wenig enthalte der Vorbescheidsantrag Aussagen zum Verkehr oder Verkehrskonzept. Aussagen zu Art, Umfang oder Dauer einer möglichen Baustelle seien ebenfalls nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags, zumal zu diesem Zeitpunkt nicht klar gewesen sei, in welchem Umfang Umbaumaßnahmen erfolgen würden. Das Erstgericht habe überhöhte Anforderungen an die Antragsunterlagen im Vorbescheidsverfahren gestellt. Für die Prüfung der allgemeinen Gebietsverträglichkeit genüge es, dass ein typisiertes Bauvorhaben den Anforderungen der allgemeinen oder ausnahmsweisen Zulässigkeit eines Baugebiets entspreche. Ob ein typisiertes Bauvorhaben grundsätzlich gebietsverträglich sei, könne auch ohne die geforderten Angaben geprüft werden. Diese seien erst im Rahmen der Baugenehmigung bei der Prüfung des Einzelfalls im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot erforderlich. Im Vorbescheidsverfahren könne nach der Rechtsprechung nur ein typisierter Hotelbetrieb mit dessen typischen Nebenwirkungen und Erscheinungsformen den Prüfungsmaßstab bilden. Dies gelte ebenfalls für die Wohnnutzung. Eine Festlegung auf konkrete Wohnungsgrößen sei nicht erforderlich. Das Erstgericht überspanne mit seiner Forderung an Art und Umfang der beizubringenden Unterlagen den Bogen des Art. 71 BayBO. Das Vorbescheidsverfahren diene gerade dazu, einzelne Fragen des späteren Bauvorhabens im Vorfeld zu beantworten. Für die Beigeladene sei es wichtig gewesen, die grundsätzliche Zulässigkeit einer Hotelnutzung auf dem Baugrundstück abzufragen. Entscheidend seien dabei gerade der zu wählende Umgriff der näheren Umgebung, die Eigenart der näheren Umgebung und ein mögliches Kippen des Gebiets. Dabei handle es sich nicht um reine Rechtsfragen ohne Regelungswirkung. Das Verwaltungsgericht übertrage die Rechtsprechung zur Rücksichtslosigkeit von Bauvorhaben im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung in einem Analogieschluss auf die Art der baulichen Nutzung. Dieser Schluss sei jedoch verfehlt. Die Beigeladene habe ein legitimes Interesse, hier die Frage zur Art der baulichen Nutzung vorab noch vorbehaltlich der konkreten Prüfung des Rücksichtnahmegebots zu stellen und verbindlich beantwortet zu bekommen, um dann im Rahmen der Feinplanung ein mögliches Störpotential zu ermitteln und auszuräumen. Der Schluss von einer möglicherweise fehlenden Gebietsverträglichkeit auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs vermenge die Frage des Gebietserhaltungsanspruchs mit der Frage des Rücksichtnahmegebots. Das Erstgericht gehe davon aus, dass ein Nachbar eine gebietsfremde Nutzung nicht mehr verhindern könne wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids. Dies sei jedoch unbegründet, da der Nachbar sich weiterhin auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Einzelfall berufen könne. Die bewusste Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots aus dem Prüfungskatalog eines Vorbescheids könne denklogisch nicht zu einer Rechtsverletzung eines Nachbarn führen. Dies könne im Baugenehmigungsverfahren weiterhin geltend gemacht werden. Hier sei durch Prozesserklärung die Prüfung des Rücksichtnahmegebots ausdrücklich ausgeklammert worden, so dass ein weiterführendes Prozessrisiko für den Nachbarn entgegen der Befürchtungen des Erstgerichts nicht bestand. Hinsichtlich der Wohnnutzung sei das Erstgericht von einer Unwägbarkeit hinsichtlich der Nutzungen auf dem anderen Grundstücksteil ausgegangen. Jedoch sei durch die Rücknahme der übrigen Vorbescheidsvarianten klar gewesen, dass auf dem restlichen Grundstück lediglich eine Hotelnutzung abgefragt werde. Auch insoweit sei die Konfliktlage klar und nicht unzureichend dargelegt. Die Vorbescheidsfragen seien hinreichend konkret formuliert gewesen. Die Klägerin könne sich nicht auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs stützen, weil etwa das Gebiet wegen der Zulassung von Wohnnutzug von einem Kerngebiet in ein Mischgebiet kippen würde. Eine bauplanungsrechtliche Zulassung von 30% Wohnnutzung auf den Baugrundstücken könne unter keinen denkbaren Umständen zum Kippen des Gebiets führen, da bezogen auf das gesamte Gebiet der Wohnanteil marginal wäre. Zudem sind auch im Kerngebiet Wohnungen ausnahmsweise zulässig. Grundsätzlich bestehe zudem zwischen Wohnnutzung und Hotelnutzung keine Konfliktlage, so dass eine ausnahmsweise Zulässigkeit nicht in Frage stünde. Ob vorliegend im Einzelfall eine Konfliktlage entstünde, müsse der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.

Die Beigeladene beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 die Klage insgesamt abzuweisen, soweit sich nicht die Hauptsache erledigt hat.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Vorbescheidsantrag sei nicht hinreichend konkretisiert, um die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens beurteilen zu können. Die Antragsunterlagen enthielten weder eine Betriebsbeschreibung zur beantragten Hotelnutzung oder den abgefragten zusätzlichen Dienstleistungen noch die Zahl der geplanten Wohneinheiten. Dies sei im Hinblick auf den Straßenverkehr, die Parkraumbewirtschaftung und die öffentliche Sicherheit aber entscheidungsrelevant. Die Zulässigkeit des Vorhabens lasse sich nur dann positiv beurteilen, wenn das Vorhaben einigermaßen konkret umschrieben sei. Die Beigeladene habe sich weder auf eine bestimmte Bettenzahl noch auch eine Kubatur festgelegt. Eine Baugenehmigung könne nicht allein durch eine Erklärung zu Protokoll des Gerichts geändert werden, so dass eine Änderung nicht erfolgt sei. Das Rücksichtnahmegebot könne nicht ausgeklammert werden. Der Vorbescheid vermittle vielmehr den Eindruck, dass die Vorhaben vollumfänglich mit § 34 Abs. 1 BauGB vereinbar wären. Es liege auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, da die beigefügten Unterlagen nicht hinreichend konkretisiert seien, um eine Prüfung zu ermöglichen. Hinsichtlich der geplanten Wohnnutzung würden gar keine Angabe zur Größe oder Zahl der Wohnungen gemacht. Auch eine Einschränkung der Prüfung hinsichtlich der Gebietsverträglichkeit sei nicht möglich. Wegen der fehlenden Konkretisierung der Bauvorlagen sei eine abschließende Beurteilung der Gebietsverträglichkeit nicht möglich, so dass eine Nachbarrechtsverletzung zulasten der Klägerin vorliege. Die P...straße sei bereits heute einem erheblichen Lieferverkehr durch die vorhandenen gewerblichen Betriebe ausgesetzt. Ein Konfliktpotential mit möglichen Wohnungen sei absehbar. Hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen sei darauf zu verweisen, dass hierfür die vollständige planungsrechtliche Zulässigkeit gegeben sein müsse.

Die Beklagte stellt keinen Antrag, schließt sich aber der Berufungsbegründung der Beigeladenen an. Inhalt eines Vorbescheids seien bestimmte Fragen zur Zulässigkeit des Vorhabens. Als feststellender Verwaltungsakt stelle der Vorbescheid im Rahmen der von der Bauherrin gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften fest, die Gegenstand der Prüfung seien. Ein Vorbescheid könne vorab entscheidende Zweifelsfragen verbindlich klären oder die grundsätzliche Zulässigkeit eines Vorhabens bindend feststellen. Vorliegend habe die Beigeladene gerade die grundsätzliche Klärung angestrebt, welche Art der Nutzung zulässig wäre. Die Fragestellung stelle unmissverständlich klar, dass es lediglich um die grundsätzliche Zulässigkeit gehe und daher das Vorhaben nur grob umrissen sei. Dies sei gerade Sinn und Zweck eines Vorbescheids. Erforderlich sei lediglich, dass die zur Vorabentscheidung gestellte Frage so gefasst sei, dass sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden könne. Die Frage müsse soweit näher konkretisiert werden, dass sie als die zur Entscheidung gestellte Frage erkennbar sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Die konkret gestellte Frage sei die nach der grundsätzlichen Zulässigkeit der abgefragten Art der Nutzung gewesen. Ob das dann später im Rahmen eines Bauantrags eingereichte Vorhaben insgesamt zulässig sei oder gegen den Gebietserhaltungsanspruch oder das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, habe im Vorbescheid nicht abschließend geprüft werden sollen oder können. Entscheidend sei die Einstufung der näheren Umgebung gewesen und die Frage, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet sei, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht vertrage. Da die Gebietsverträglichkeit der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 BauNVO vorgelagert sei, sei es nach Ansicht der Beklagten auch sinnvoll und ohne weiteres zulässig, in einer Vorbescheidsfrage diese Prüfungspunkte auszuklammern. Das Erstgericht widerspreche sich bei seiner Argumentation, indem es einerseits eine abschließende Beurteilung des Rücksichtnahmegebots fordere, gleichzeitig aber die abschließende Beurteilung dem Baugenehmigungsverfahren zuweise.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Eine Änderung des Vorbescheidsantrags sei nur schriftlich und nicht durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung änderbar. Vorliegend sei eine solche Änderung nicht erfolgt. Aus dem klaren Wortlaut des Vorbescheidsantrags ergebe sich keine Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Gebietsverträglichkeit sei bei einem regelhaft zulässigen Vorhaben auf eine typisierte Betrachtungsweise abzustellen. Die Vorbescheidsunterlagen dürften ausreichend gewesen sein, um eine Prüfung dahingehend zu ermöglichen, ob sich die Hotelnutzung mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Kerngebiets vertrage. Ob die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme im Vorbescheidsverfahren ausgeklammert werden könne, werde in der Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach Auffassung der Obersten Baubehörde könne die Frage des Einfügens nicht sinnvoll von der Frage der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme getrennt werden. Hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO komme es darauf, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich vollumfänglich zulässig sein müsse. Auch hier sei die Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich. Es spreche jedoch vieles dafür, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit vorliegen müsse. Im Übrigen liege das Interesse des Bauherrn wohl mehr darin, ob nach § 22 und § 23 BauNVO an die Grenze gebaut werden dürfe, so dass es im Ergebnis nicht auf die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB ankomme.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2017 nahm die Beigeladene ihren Vorbescheidsantrag hinsichtlich der Frage 1.5 zurück, woraufhin die Beklagte insoweit den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 aufhob. Die Beteiligten erklärten daraufhin die Hauptsache hinsichtlich der Vorbescheidsfrage Nr. 1.5 (Wohnnutzung) übereinstimmend für erledigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2017 verwiesen.

Gründe

1. Soweit die Hauptsache hinsichtlich der Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013 übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Bei einer teilweisen Erledigung der Hauptsache kann die Einstellung statt durch einen Beschluss auch im Rahmen des Urteils erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1963 – V C 24.61 – NJW 1963, 923).

2. Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet. Der Vorbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2013 – soweit er noch verfahrensgegenständlich ist - verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin als Nachbarin kann den Vorbescheid mit dem Ziel seiner Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Das mit dem Vorbescheid abgefragte Bauvorhaben der Beigeladenen befindet sich nach den nicht bestrittenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Erstgerichts in einem bauplanungsrechtlichen Kerngebiet im Sinn des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO.

a) Die Klägerin wird durch die im Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 positiv beantwortete Frage 1.1 nicht in ihren Rechten verletzt. Weder ist die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens zu verneinen, noch liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor.

aa) Der Senat kann keine Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens erkennen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 21.3.2002 – 4 C 1.02 – BVerwGE 116, 155; B.v. 28.2.2008 – 4 B 60.07 – BayVBl 2008, 542) sind die in den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung rechtfertigt sich nach dieser Rechtsprechung aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften in der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinn überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion der Baugebiete, ihr Gebietscharakter, schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ein. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Dabei gefährdet ein in einem Baugebiet regelhaft zulässiges Vorhaben den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben bezogen auf den Gebietscharakter dieses Gebiets auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, die für das Baugebiet typischen Nutzungen zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe des betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer der Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeit, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Auf die immissionsschutzrechtlich relevante Lärmsituation kommt es im Hinblick auf die im Gebiet geschützte Ruhe nicht ausschlaggebend an. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Gebietscharakter als solchen stören. Bei der Beurteilung dieser Atypik ist in zweifacher Weise eine typisierende Betrachtung anzustellen, einmal im Hinblick auf die Bestimmung der Nutzungsart und einmal im Hinblick auf das Gebiet selbst (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.1986 – 4 C 31.83 – NVwZ 1986, 643; B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris; BayVGH, U.v. 29.12.2003 – 25 B 98.3582 – BayVBl 2004, 751). Relevant für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Vorhabens nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebs (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris). Diese Sichtweise rechtfertigt sich daraus, dass die Baunutzungsverordnung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Gestalt einer Baugebietstypologie konkretisiert, die ihrerseits auf der typisierenden Zuordnung bestimmter Nutzungsarten und baulicher Anlagen zu einem oder mehreren der Baugebiete beruht. Zu diesen für die Gebietsverträglichkeit wesentlichen Merkmalen gehört deshalb je nach der Art des zuzulassenden Gewerbebetriebes auch der mit ihm regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von diesem bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen. Ob dann, wenn von dem Vorhaben selbst keine gebietsunverträglichen Störungen ausgehen, die Auswirkungen des dem Vorhaben zuzurechnenden Verkehrs für sich allein die Schwelle zur Störung überschreiten, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 – 4 B 121.90 – NVwZ 1991, 267). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich im vorliegenden Fall, dass das von der Beigeladenen geplante Hotel gebietsverträglich ist, weil es aufgrund seiner typischen Nutzungsweise im Kerngebiet nicht störend wirkt und daher dessen Gebietscharakter nicht gefährdet.

Kerngebiete im Sinn des § 7 BauNVO sind Gebiete für zentrale Funktionen in der Stadt mit vielfältigen Nutzungen und einem urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen für Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs. Sie dienen darüber hinaus auch in beschränktem Umfang dem Wohnen. Kerngebiete dienen dabei vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Allgemein zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Garagen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter und sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen eines Bebauungsplans. Alle allgemein, aber auch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten haben dabei grundsätzlich aufeinander Rücksicht zu nehmen. Ein Kerngebiet ist aber generell durch ein höheres Störpotential sowie ein geringeres Ruhebedürfnis geprägt, so dass Störungen in einem gewissen Maß hinzunehmen sind.

Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts geht der Senat davon aus, dass die im Vorbescheidsverfahren eingereichten Unterlagen und Pläne ausreichend sind, um die Gebietsverträglichkeit bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise vorliegend beurteilen zu können. Im Vorbescheidsantrag vom 12. August 2013 sind die zukünftigen Nutzungen unter Ziffer 1.6 (S. 6 des Vorbescheidsantrags) beschrieben. Diese sind zwar bei den einzelnen Vorbescheidsfragen (Ziffer 2 Fragenkatalog ab S. 7 des Vorbescheidsantrags) in den jeweiligen Einzelfragen nur mehr pauschaliert genannt, sie lassen sich aber insbesondere unter zu Hilfenahme der jeweiligen Plangrafiken und deren Legende eindeutig zuordnen. So betrifft die hier noch verfahrensgegenständliche Frage 1.1 den Gebäudekomplex P...straße 2 / K...- ...-Straße 1 / S...straße 11, gekennzeichnet im Plan mit „Hotelnutzung“, für den in der Beschreibung unter Ziffer 1.6 ein „Hotel mit bis zu 170 Zimmern und Ballsaal – Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen“ vorgesehen ist. Die Frage 1.1 selbst spricht im Text von „Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen)“. Sicherlich wäre es sinnvoll gewesen, im Text der Frage nochmals zur Klarstellung die Zimmerzahl zu nennen. Sie lässt sich aber unproblematisch aus dem weiteren Vorbescheidsantrag entnehmen. Diese Angaben sind für eine pauschalisierende Betrachtung der Nutzung, so wie sie lediglich im Rahmen der Gebietsverträglichkeit erforderlich ist, ausreichend. Der Rahmen des Hotelbetriebs ist allgemein mit der Zimmerzahl abgesteckt. Die Nebennutzungen (Ballsaal – Versammlungsstätte, Restaurant, Einzelhandelsflächen) werden als untergeordnete Dienstleistungsflächen beschrieben. Damit ist erkennbar, dass hier beispielsweise keine separat betriebene Versammlungsstätte betrieben werden soll, sondern nur im Rahmen einer üblichen Hotelnutzung. Die vom Erstgericht geforderte genauere Betriebsbeschreibung zur Individualisierbarkeit des Vorhabens einschließlich der Lage der Eingänge und Zufahrten übersteigt hingegen die für eine lediglich pauschalisierte Betrachtungsweise der geplanten Nutzung erforderlichen Angaben bei Weitem. Abgefragt ist ein üblicher Hotelbetrieb mit 170 Zimmern und den damit üblicherweise verbundenen Nebennutzungen. Ergänzend ergibt sich aus einer weiteren Vorbescheidsfrage, dass die Anlieferung über die S...straße erfolgen soll. Aus dieser so beschriebenen Nutzung ist das mögliche Störpotential und die Gebietsverträglichkeit zu beurteilen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um ein Vorbescheidsverfahren handelt, das nicht vollumfänglich die baurechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens klären will, sondern in der vorliegenden Frage im Wesentlichen auf die Art der baulichen Nutzung und deren Zulässigkeit beschränkt ist. Das Erstgericht verlangt eine tiefergehende Individualisierbarkeit des Vorhabens, die jedoch deutlich über den Rahmen eines Vorbescheids hinausgeht und zudem für die hier lediglich pauschalisierte Betrachtungsweise nicht erforderlich ist. Zwar muss bei der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit auch der typischerweise für einen solchen Betrieb anfallende An- und Abfahrtsverkehr berücksichtigt werden, jedoch im Hinblick auf das mögliche Störpotential im Zusammenhang mit den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, mithin im Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen, wobei nach der oben genannten Rechtsprechung die Schwelle der immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte für eine Gebietsunverträglichkeit nicht überschritten sein muss. Da im maßgeblichen Gebiet bereits ein Hotelbetrieb mit doppeltem Umfang hinsichtlich der Zimmerzahl und ähnlichen Nebeneinrichtungen, nämlich der der Klägerin, vorhanden ist, lässt sich pauschaliert ohne Weiteres das mögliche Störpotential des von der Beigeladenen geplanten Hotelbetriebs im Hinblick auf den An- und Abfahrtsverkehr beurteilen. Für eine durch den dem konkreten Vorhaben zuzurechnenden An- und Abfahrtsverkehr ausgelöste Immissionsschutzproblematik lässt sich vorliegend jedoch nichts erkennen, noch ist insoweit etwas vorgetragen. Nicht entscheidend kommt es im Hinblick auf die Gebietsverträglichkeit auf die allgemeine Verkehrssituation an, deren behauptete Verschlechterung durch das geplante Vorhaben den Hauptkritikpunkt der Klägerin ausmacht. Eine Gebietsverträglichkeit könnte im Hinblick auf die Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation, wenn überhaupt, nur in extremen Einzelfällen verneint werden. Dies wäre unter Umständen dann denkbar, wenn das Vorhaben eine über die üblicherweise von einem solchen Vorhaben zu erwartende Verkehrsmehrung hinausgehende und dann für das Gesamtgebiet nicht mehr verträgliche Verkehrsmehrung nach sich zöge. Es kann zwar mit dem Gutachter der Klägerin davon ausgegangen werden, dass die geplante Hotelnutzung (unter Berücksichtigung einer Büronutzung im hier nicht mehr verfahrensgegenständlichen Gebäudeteil) einen um ca. 20% höheren An- und Abfahrtsverkehr zur Folge hat als die bisherige Büro- und Veranstaltungsnutzung (vgl. Stellungnahme vom Mai 2014 S. 9, 10 und 19). Es ist jedoch nichts ersichtlich oder vorgetragen, dass das Vorhaben eine über die normalerweise mit einem solchen Vorhaben hinausgehende Verkehrsmehrung verursacht.

bb) Auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt nicht vor.

aaa) Dabei kann dahinstehen, ob es möglich ist im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme auszuklammern (so OVG NW, U.v. 31.10.2012 – 10 A 912/11 – juris; a.A. BayVGH, U.v. 9.9.1999 – 1 B 96.3475 – juris; B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris). Eine Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme wurde hier bereits nicht wirksam vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 30.8.1984 – 2 B 83 A.1265 – BayVBl 1985, 153; U.v. 12.11.1979 – 14 B 918/79 – BayVBl 1980, 296) kann eine Baugenehmigung und entsprechend auch ein Vorbescheid nicht allein durch eine Erklärung zu Protokoll des Gerichts geändert werden. Zwar ist grundsätzlich die Aufhebung eines Bescheids in einzelnen Punkten möglich, nicht aber die inhaltliche Abänderung, da insoweit die Schriftform nicht gewahrt ist. Gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1 BayBO bedarf eine Baugenehmigung und damit auch ihre Änderung der Schriftform. Dies gilt nach Art. 71 Satz 4 BayBO auch für den Vorbescheid. Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten enthalten (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG). Diesem Formerfordernis wird eine vom Bevollmächtigten der Beklagten zu Protokoll erklärte Bescheidsänderung nicht gerecht, da es an einer eigenhändigen Unterschrift oder förmlichen Namenswiedergabe fehlt. Eine gerichtliche Protokollierung heilt diesen Formmangel nicht. Zudem fehlt es an einer wirksamen Bekanntgabe dieser Änderung gegenüber dem Adressaten und der sonst von ihr Betroffenen, insbesondere den Nachbarn.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Äußerung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht auch nicht so zu verstehen, dass die Beklagte generell im Bescheid vom 9. Dezember 2013 das Gebot der Rücksichtnahme nicht geprüft habe. Die Erklärung bezog sich auf die vorangegangene und ebenfalls protokollierte Äußerung der Beigeladenen. Diese wollte das Gebot der Rücksichtnahme ausdrücklich ausgeklammert wissen und somit für diesen Teilbereich den Vorbescheidsantrag zurücknehmen. Aus der Formulierung in der Niederschrift vom 19. Januar 2015 (Bl. 327 der erstinstanzlichen Gerichtsakte) „Der Vertreter der Beklagten erklärt hierzu:“ (Unterstreichung durch den Senat) lässt sich erkennen, dass es sich bei der nachfolgend protokollierten Äußerung um eine Reaktion auf die vorangegangene Äußerung der Beigeladenen handelt und nicht um eine allgemeine Stellungnahme zum Prüfungsumfang im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens. Da die Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots vom Prüfungsumfang insoweit mehrere Vorbescheidsfragen betreffen würde, handelt es sich hier nach der oben dargestellten Rechtsprechung um eine in dieser Form unzulässige Abänderung des Vorbescheids als solchen. Dass das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens geprüft wurde, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Bescheids vom 9. Dezember 2013, der im Rahmen der Nachbarwürdigung (Seite 11 des Vorbescheids vom 9.12.2013) das Gebot der Rücksichtnahme, wenn auch nicht im Zusammenhang mit der Klägerin als Nachbarin, erwähnt.

Da die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme vorliegend bereits nicht wirksam ausgeschlossen wurde und es dementsprechend für die Entscheidung des Senats nicht auf die Frage ankommt, ob eine solche Ausklammerung im Vorbescheidsverfahren möglich ist, muss die Frage nicht zur Klärung dem Großen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vorgelegt werden. Hinsichtlich der Auslegung der Erklärung des Vertreters der Beklagten zur Frage der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme kommt eine Vorlage zur Klärung an den Großen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 11 Abs. 4 VwGO handelt sondern um eine Frage der Auslegung der Erklärung im konkreten Einzelfall.

Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 3. Juli 2017 erfordern nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil die Frage des Rücksichtnahmegebots in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2017 ausführlich erörtert worden ist.

bbb) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten der Klägerin ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. Diese begründet die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme mit der vorhandenen und aus ihrer Sicht bereits unzumutbaren allgemeinen Verkehrssituation im Gebiet, welche sich durch das Vorhaben nach ihrer Auffassung weiter verschlechtern würde.

Der Vorbescheidsantrag der Beigeladenen und damit der Vorbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2013 ist insoweit hinreichend bestimmt. Ein Vorbescheidsantrag nach Art. 71 BayBO muss nicht nur mit den erforderlichen Bauvorlagen gestellt werden. Der Antrag muss nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG auch hinreichend bestimmt sein. Dabei muss ihm sowohl das Vorhaben, dessen Zulässigkeit geprüft werden soll, als auch der Umfang, in welchem die Prüfung begehrt wird, entnommen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 22.5.2006 – 1 B 04.3531 – BayVBl 2007, 760). Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann auch ein Vorbescheid zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen des Vorhabens beantragt werden. Zu diesen Fragen zählt die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, auch wenn es nur in groben Umrissen nach Art und Umfang bestimmt ist und die Ausführung im Einzelnen der späteren Prüfung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.1983 – 15 B 82 A.1544 – n.v.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 - juris). Nötig ist jedoch ein konkreter Vorhabensbezug (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2008 – 15 B 06.3463 – VGHE 61, 164). Dieser geht bespielsweise dann verloren, wenn nur die Frage nach der Zulässigkeit der Bebaubarkeit eines Grundstücks nach § 34 BauGB gestellt wird. Dieser Vorhabensbezug kann auch dann verloren gehen, wenn es an der Bestimmung einer eindeutigen Lage des Vorhabens auf dem Grundstück fehlt, soweit diese konkrete Lage für die Beurteilung des Vorhabens wesentlich ist (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Vorbescheidsantrag der Beigeladenen hinreichend bestimmt genug. Die hier verfahrensgegenständliche Frage 1.1 bezieht sich auf eine Hotelnutzung mit Nebennutzungen für den Gebäudekomplex P...straße 2 / K...- ...-Straße 1 / S...straße 11 und zwar für ein Hotel mit 170 Zimmern mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen). Die Lage des Vorhabens ist konkret bestimmt, ebenso die Nutzungsart, zu der grundsätzlich im Fall eines Hotels auch die Zahl der Zimmer zählt. Auch die Kubatur des Gebäudekomplexes steht durch die weiteren Vorbescheidsfragen fest (Frage 2.1 des Vorbescheids vom 9.12.2013). Weiterhin beschäftigen sich die Fragen 5.3, 5.4 und 5.5 mit der konkreten verkehrlichen Erschließung. Dabei wurde die Anlieferung abgefragt sowie die Zufahrt für eine Tiefgarage und eine Untertunnelung der S...straße zur Herstellung einer Verbindung mit der gegenüberliegenden Parkgarage. Wo genau die Anfahrtszone für individual anreisende Gäste, Taxis oder Busse zu liegen kommt, war vorliegend nicht Gegenstand der Vorbescheidsfragen. Dies ist jedoch zum einen teilweise straßen- und wegerechtlich gesondert zu prüfen. Zum anderen steht im Vorbescheidsverfahren die genaue Lage der Räumlichkeiten in der Regel noch nicht fest und muss dies auch noch nicht, sondern kann dem weiteren Baugenehmigungsverfahren überlassen werden. Die Angaben genügen aber grundsätzlich, um das Vorhaben auch im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme zu beurteilen. Das Bauvorhaben liegt an drei Seiten an öffentlichen Straßen an, so dass davon ausgegangen werden muss, dass Fragen der verkehrlichen Erschließung im Rahmen der Baugenehmigung grundsätzlich unter Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme gelöst werden können. Im Fall des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris) wurde die fehlende Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags angenommen, weil bereits die Lage des Baukörpers auf dem Grundstück sowie entsprechend auch die Zu-/Abfahrten nicht feststanden und daher die Frage der durch den Kunden- und Lieferverkehr ausgelösten Immissionen für die benachbarte Wohn- und Wochenendhausbebauung nicht überprüfbar war. Im vorliegenden Fall wird jedoch gerade keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Hinblick auf unzumutbare Lärmimmissionen durch den Zu-/Abfahrts- oder Lieferverkehr geltend gemacht sondern eine unzumutbare Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation in den umliegenden Straßen durch den hinzukommenden, von dem Bauvorhaben ausgelösten zusätzlichen Verkehr.

Die Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen hängen wesentlich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – NVwZ-RR 1997, 516).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin nicht festgestellt werden. Die Klägerin beruft sich unter Vorlage einer Stellungnahme zur verkehrsplanerischen Erschließung vom Mai 2014 im Wesentlichen darauf, dass die bereits jetzt angespannte Verkehrssituation im umgebenden Straßengeviert durch das Hinzutreten des Vorhabens der Beigeladenen ihr gegenüber rücksichtslos sei. Zugunsten der Klägerin geht der Senat entsprechend der vorgelegten Stellungnahme von einer Zunahme der Fahrzeugbewegungen durch die geplante Nutzung des fraglichen Gebäudekomplexes mit Umbauten im Vergleich zur bisherigen Nutzung aus. Die Klägerin legt jedoch nicht in ausreichender Weise dar, inwieweit sie unzumutbar durch die Steigerung des allgemeinen Straßenverkehrs im Geviert beeinträchtigt wird. Eine allgemeine Verkehrszunahme auch ausgelöst von einem benachbarten Bauvorhaben ist grundsätzlich noch nicht rücksichtslos. Vielmehr muss der An- und Abfahrtsverkehr zu einem künftigen Vorhaben einen Grad annehmen, welcher für einen das Gebot der Rücksichtnahme überschreitenden Konflikt spricht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 – 2 CS 11.2149 – juris). In dem genannten Fall handelte es sich um eine Kinderkrippe in einem reinen Wohngebiet am Ende einer Sackgasse mit einer lediglich 4 m breiten Zufahrts Straße ohne Parkmöglichkeit im Wendehammer oder Kurzzeitstellplätzen auf dem Baugrundstück für anfahrende Eltern. In diesem Fall schloss der Senat ausnahmsweise aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine mögliche Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Die P...straße hingegen hat im Bereich des Bauvorhabens eine Breite von 20 bis 22 m (einschließlich Fußgängerwege und Parkbuchten). Die K...- ...-Straße weist eine Breite von 15 bis 18 m auf (ebenfalls einschließlich Fußgängerwegen und Parkstreifen). Auf beiden Straßen ist grundsätzlich ein Begegnungsverkehr möglich. Dies gilt auch für die etwas schmälere S...straße, die jedoch an ihrem westlichen Ende über eine Engstelle im Bereich der Durchfahrt zum Rochusberg verfügt und sich dort bis auf eine Fahrbahnbreite von 3,10 m verengt. Zudem besteht hier eine Höhenbeschränkung. Auch im Bereich der P...straße gibt es zum M...platz durch die dort vorhandenen Säulen eine Engstelle, die aber laut der verkehrsplanerischen Stellungnahme vom Mai 2014 sowohl von Reisebussen als auch von Lastkraftwagen befahren werden kann. Zudem ist auch eine Ableitung des Verkehrs über den P...platz und die P...straße in Richtung M...platz denkbar. Es ist daher grundsätzlich von der Straßensituation her davon auszugehen, dass die vorhandenen Straßen im Geviert den zusätzlichen Verkehr aufnehmen können. Davon gehen auch die in den Akten befindlichen Stellungnahmen der Hauptabteilung III Straßenverkehr (vom 6.9.2013) und des Referats für Stadtplanung PLAN-HA I-11-2 (vom 18.10.2013) sowie die Stellungnahme vom 11.7.2014 des Referats für Stadtplanung und Bauordnung PLAN-HA I-32-1 aus. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die verkehrliche Situation im Geviert bereits angespannt und insbesondere Parkraum rar ist. Ersteres ist – wie auch durch die von der Klägerin vorgelegten Fotos anschaulich gemacht – jedoch überwiegend auf ein fehlerhaftes Verhalten von Verkehrsteilnehmern zurückzuführen, die vor allem im Hinblick auf den Lieferverkehr oftmals in zweiter Reihe halten und eine Fahrbahn blockieren. Ein solch fehlerhaftes Verhalten von Verkehrsteilnehmern kann jedoch nicht der Beigeladenen angelastet werden. Dies wäre im Rahmen von verkehrsrechtlichen und verkehrsplanerischen Maßnahmen seitens der Beklagten zu lösen und zu kontrollieren. Die Klägerin beruft sich im Hinblick auf die Verkehrsproblematik primär darauf, dass es die Beklagte unterlassen habe, die nötigen Tatsachen zu ermitteln, um eine umfassende Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu treffen. Dabei verkennt die Klägerin, dass im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens der Behörde weder ein Ermessen zusteht noch eine Abwägungsentscheidung im klassischen Sinn zu treffen ist. Vielmehr hat der Bauherr grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen. Nicht dargelegt seitens der Klägerin ist hingegen, inwieweit die Zunahme des Straßenverkehrs durch das Bauvorhaben für ihr Grundstück und das dort befindliche Gebäude und den Gewerbebetrieb in dem für die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gebotenen Grad relevant sein soll. Dies wäre allenfalls im Bereich der P...straße denkbar, soweit sich die beiden Grundstücke getrennt durch die P...straße gegenüberliegen. Die Klägerin verfügt dort über eine Zufahrt zur Tiefgarage. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass diese in irgendeiner Weise durch das Bauvorhaben der Beigeladenen beeinträchtigt werden könnte. Ebenfalls befindet sich in der P...straße eine Anlieferungszone der Klägerin. Diese besteht jedoch auf öffentlichem Straßengrund und bedarf daher einer straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis, von deren Vorliegen der Senat ausgeht. Eine mögliche Beeinträchtigung dieser Anlieferungszone berührt die Klägerin jedoch nicht als Nachbarin im Sinn des Baurechts. Weiterhin ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Anlieferung und die Vorfahrt der Hotelgäste nicht im Baugenehmigungsverfahren in einer zufriedenstellenden Weise gelöst werden können. Wie bereits ausgeführt, liegt das Bauvorhaben an drei Seiten an öffentlichen Straßen an. Nur eine dieser Straßen betrifft unmittelbar auch die Klägerin, nämlich die P...straße. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass der gesamte von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgelöste Verkehr über die beiden weiteren Erschließungsstraßen abgewickelt werden kann und damit eine unmittelbare Betroffenheit des Grundstücks der Klägerin ausgeschlossen ist. Dies sind jedoch Detailfragen des Bauvorhabens, die erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden können.

b) Weiterhin liegt keine Verletzung der Rechte der Klägerin durch die Beantwortung der Frage 4.1 vor. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist hier anwendbar.

Im vorliegenden Geviert herrscht eine straßenseitige Grenzbebauung in geschlossener Bauweise im Sinn von § 22 Abs. 3 BauNVO vor. Teilweise sind auch alte Baulinienpläne vorhanden, die einen straßenseitigen Anbau verlangen (im Bereich K...- ...-Straße). Es kann insoweit dahinstehen, ob die Privilegierung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nur greift, wenn das Vorhaben unter allen bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist (siehe BayVGH, U.v. 15.4.1992 – 14 B 90.856 – BauR 1992, 605; U.v. 22.9.2011 – 2 B 11.762 – juris). Denn nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass das Gebot der Rücksichtnahme zugunsten der Klägerin eingehalten ist. Auch die vom Erstgericht als fehlend beanstandete Darstellung der Höhenentwicklung für das Einfügung des Vorhabens führt nicht zu einer Nichtanwendung der Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayBO. Denn die Höhenentwicklung des Gebäudes ist in den Vorbescheidsfragen sowie den Planunterlagen enthalten und geht nicht gravierend über den bisherigen Bestand hinaus. Das Maß der baulichen Nutzung und insbesondere die Höhenentwicklung ist Bestandteil der Fragen 2.1 und 2.2, deren positive Beantwortung durch die Beklagte vom Erstgericht ausdrücklich bestätigt wurde.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die abstandflächenrechtliche Privilegierung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht zur Anwendung kommt, so würde das Bauvorhaben die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO erforderliche Abstandsfläche in Kerngebieten von 1/2 H gegenüber dem Grundstück der Klägerin bis auf einen Bereich an der Südwestecke des Gebäudes P...straße 4 einhalten. An dieser Stelle überschreitet die Abstandsfläche die Straßenmitte um 31 cm. Insoweit ist jedoch kaum vorstellbar, dass eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht erteilt werden kann. Bei Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange der Klägerin dürfte eine Beeinträchtigung der Klägerin durch diese minimale Überschreitung ausscheiden.

Sonstige Überschreitungen der gesetzlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch das Gesamtbauvorhaben betreffen das Grundstück der Klägerin nicht.

3. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist (Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013) folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es insoweit der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, da diese unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt der Hauptsacheerledigung voraussichtlich unterlegen wäre.

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus § 161 Abs. 2 und § 92 Abs. 3 VwGO, soweit das Verfahren in erster Instanz in der Hauptsache für erledigt erklärt bzw. zurückgenommen wurde. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.