I.
Der 19... geborene Beamte (Beklagte) trat zum 1. März 1978 als Postschaffneranwärter auf Widerruf in den Dienst der damaligen Deutschen Bundespost ein. Mit Wirkung vom 1. April 1979 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Postschaffner ernannt. Am 7. April 1997 wurde er zum Postbetriebsassistenten ernannt.
Der Beklagte ist verheiratet und hat ein erwachsenes Kind.
Mit Ablauf des Monats März 2012 wurde die Beklagte wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Der Beklagte erhält Bezüge nach A 6, zunächst gekürzt um 50 v. H. nach der Ruhestandsversetzung gekürzt um 30 v. H..
II.
Der Beklagte war als Zusteller beim Zustellstützpunkt M. bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 23. Januar 2012 eingesetzt. Das Disziplinarverfahren wurde durch Verfügung der Leiterin der Niederlassung Brief B. vom 31. Januar 2012 wegen des Verdachts eingeleitet, dass der Beklagte seit Dezember 2011 Briefe geöffnet und daraus Geld entnommen habe.
Am 23. Januar 2012 wurde gegen den Beamten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Mit Verfügung der Leiterin der Niederlassung Brief B. vom 15. März 2012 wurde der Beklagte wegen der ihm zu Last gelegten Verfehlungen vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 50 v. H. der Dienstbezüge angeordnet.
Die Ermittlungen im Disziplinarverfahren ergaben Folgendes:
Im Zeitraum vom 13. Dezember 2011 bis 18. Januar 2012 wurden im Briefzentrum B. bzw. im ZSP M. 27 Briefsendungen aufgefunden, die offensichtlich unberechtigt geöffnet worden waren. Als Tatort konnte der Zustellstützpunkt M. ermittelt werden. Mit einer Ausnahme handelt es sich bei den geöffneten Briefen um fehlgeleitete Sendungen, die nicht für die Auslieferung im Bereich des ZSP M. bestimmt waren. Die fehlgeleiteten Sendungen werden jeweils in einen gesonderten Briefbehälter eingelegt, dieser befindet sich in einem besonderen Gestell mit Briefsendungen, die für das Briefzentrum B. bestimmt sind. Ab 29. Dezember 2011 erfolgte eine Videoüberwachung dieses Bereichs. Am 11. Januar 2012 wurden zwei Fangsendungen ohne Geldinhalt in den Behälter für fehlgeleitete Sendungen eingelegt. Bei der Nachschau wurden drei geöffnete Briefe festgestellt.
Am 18. Januar 2012 wurden insgesamt vier Fangbriefsendungen mit präpariertem Geldinhalt in den Behälter für Fehlleitungen eingelegt. Bei der Nachschau noch am 18. Januar 2012 wurde nur ein Fangbrief noch gefunden, drei weitere Sendungen fehlten. Die verschwundenen Fangbriefe enthielten insgesamt 50 Euro.
Bei der Auswertung der Videoaufzeichnungen für den 11. Januar 2012 zeigte sich, dass der Beklagte mehrfach die Behälter für abgehende und für fehlgeleitete Sendungen ohne dienstliche Veranlassung durchsuchte. Er nahm Briefsendungen, betrachtete diese genau und legte sie teilweise wieder zurück, teilweise nahm er Sendungen an sich und entfernte sich mit diesen. Kurze Zeit später hat er dann Briefsendungen wieder in die verschiedenen Behälter des Ablagegestells eingelegt. Bei der Überprüfung der Behälter wurden insgesamt drei unberechtigt geöffnete Briefe gefunden. Bei der Auswertung der Videoaufzeichnung am 18. Januar 2012 zeigte sich das gleiche Verhalten. Bei der Befragung und Überprüfung der Hände am 19. Januar 2012 zeigten sich die bei Fangbriefen typischen punktförmigen Spuren.
Der Beamte hat eingeräumt, dass er am 18. Januar 2012 insgesamt drei Sendungen geöffnet, das darin enthaltene Geld an sich genommen und die Sendungen anschließend vernichtet habe. Außerdem räumte er ein, im Dezember 2011 einen Brief geöffnet und einen 5 Euro Schein entnommen zu haben. Für die Monate Dezember 2011 und Januar 2012 gab er an, einige wenige Briefe unberechtigt geöffnet, diese jedoch wieder in den Briefbehälter zurückgelegt zu haben. Der Beamte gab an, er könne sich sein Verhalten selbst nicht erklären. Er habe keinerlei Geldsorgen. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29. März 2012 gab er an, seit Oktober 2011 habe er wieder verstärkt Schmerzen im Bereich des Rückens und der Bandscheiben gehabt. Schlafmangel und starke Schmerzmittel hätten ihn teilweise wie betäubt sein lassen.
III.
Am 17. Dezember 2012 erhob die Klägerin gegen den Beklagten Disziplinarklage mit dem Antrag, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.
Das Verwaltungsgericht erkannte mit Urteil vom 24. Februar 2014 auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts. Die Kammer sehe aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses des Beklagten, der Ergebnisse der Videoüberwachung sowie der vom Sachgebiet Sicherheit der Niederlassung Brief vorgelegten fotografischen Unterlagen den Sachverhalt für erwiesen an. Außerdem zeigten sich bei der Überprüfung der Hände des Beklagten am 19. Januar 2012 die bei den verwendeten Fangbriefen typischen Spuren. Durch dieses Verhalten habe der Beklagte seine Dienstpflichten in schwerwiegender Weise verletzt. Die Öffnung der Briefe, welche das Fernmeldegeheimnis verletze, und die Entnahme von Geld zerstörten nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn in die gewissenhafte und uneigennützige Verwaltung seines Amtes, sondern auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Umgang der Klägerin mit den ihr anvertrauten Sendungen. Bei der gebotenen Gesamtabwägung komme dem Dienstvergehen des Beklagten - Verletzung des Postgeheimnisses und Zugriff auf dienstlich anvertrautes Gut - ein so hohes Gewicht zu, dass die Aberkennung des Ruhegehalts die angemessene Maßnahme sei. Hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens sei maßgeblich auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Ein Zugriffsdelikt der hier in Rede stehenden Art habe ein sehr hohes Eigengewicht und sei allein aufgrund der einem solchen Dienstvergehen von vornherein innewohnenden Schwere nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis endgültig zu zerstören. Das gelte insbesondere, wenn die entnommenen Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit übersteigen würden. Von einem deutlichen Überschreiten der Bagatellgrenze von 50 Euro könne im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens allein sei deshalb noch nicht auf die Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Bedeutung des dem Beklagen zur Last fallenden Dienstvergehens nicht allein im Zugriffsdelikt, sondern gleichwertig in der darin enthaltenen Verletzung des Postgeheimnisses liege. Die Verletzung des Postgeheimnisses stelle als solches bereits ein schweres Dienstvergehen dar, da von einem Postbeamten erwartet werden müsse, dass er dieses grundrechtlich geschützte Rechtsgut achte und respektiere. Die Würdigung aller o.g. Umstände und die Beachtung aller Entlastungsgründe seien nicht geeignet, das den Eingriffen zukommende Gewicht zu mindern. Der Beklagte habe nicht nur einmal, sondern wiederholt gehandelt. Seine Verfehlungen bewegten sich im Kernbereich seiner Pflichten. Er habe seine Verfehlungen nicht freiwillig offenbart und vor Tatentdeckung den Schaden wieder gutgemacht. Angesichts der mit Bedacht und planvoll erfolgten Brieföffnungen und Diebstähle könnten die geltend gemachten körperlichen und psychischen Beschwerden seine Taten weder erklären noch entschuldigen. Auch lebe der Beklagte in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, eine finanzielle Notlage habe nicht vorgelegen. Von einer unbedachten Gelegenheitstat oder einer vollkommen persönlichkeitsfremden Handlung könne ebenfalls nicht gesprochen werden. Zugunsten des Beklagten könne lediglich vermerkt werden, dass er seit 1978 über 30 Jahre seinem Dienstherrn wohl zuverlässig und ohne Beanstandungen gedient habe. Diese Tatsache allein vermöge die Schwere und Bedeutung des Dienstvergehens jedoch nicht in einer Weise zu mindern, dass von einer Abkerkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könne.
IV.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil und beantragt zuletzt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen.
Das Verwaltungsgericht gehe in seiner Entscheidung zunächst zu Recht davon aus, dass die entnommenen Beträge den Bereich der Geringwertigkeit noch nicht übersteigen würden. Allerdings stelle es sodann auf die tateinheitlich begangene Verletzung des Postgeheimnisses ab. Werte man die Situation jedoch anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 10.1.2007 - 1 D 15/05), so falle auf, dass eine solche Doppelverfehlung, zumal die entnommenen Gelder entgegen dem hiesigen Fall über der Bagatellgrenze gelegen hätten, nicht zu einer Aberkennung der Ruhestandsbezüge geführt habe. Das Gericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass bereits die Bagatellgrenze für Zugriffsdelikte nicht überschritten worden sei. Ebenfalls nicht ausreichend sei das Geständnis der Beklagten berücksichtigt worden, der den zur Last gelegten Sachverhalt vollumfänglich zugestanden habe. Gar nicht gewürdigt habe das Gericht bislang verhängte Sanktionen gegen den Beklagten, wie das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und die vorläufige Dienstenthebung unter Kürzung der Bezüge. Soweit das Gericht zu den geordneten finanziellen Verhältnissen ausführe, dass damit eine Brieföffnung noch unverständlicher sei, sei darauf hinzuweisen, dass psychische Störungen oftmals gerade bei wohlsituierten Personen zu beobachten seien. Es sei in diesem Zusammenhang eine vorherrschende Störung des Handlungsbewusstseins des Beklagten nicht ausreichend gewürdigt worden. Ausgehend von 30 Jahren beanstandungsloser Beschäftigungszeit liege ein abweichendes Persönlichkeitsbild durch die Tat vor. Es sei von einer zumindest zeitweiligen geistigen Abwesenheit des Beklagen, mithin einer psychischen Ausnahmesituation auszugehen. Jedenfalls habe der Beklagte mehrfach bestätigt, selbst keine hinreichende Erklärung für seine Tat angeben zu können. Der Beklagte habe zugestanden, in geringem Ausmaß Briefsendungen geöffnet zu haben. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine Anzahl von 27 Briefsendungen im Dezember 2011. Der Beklagte habe am 11. Januar 2012 drei Briefsendungen geöffnet, ohne Geld zu entnehmen. Aus einer weiteren Briefsendung im Dezember 2011 habe er einen 5 Euro Schein entnommen. Der Brief habe keinen Absendervermerk gehabt und auch der Empfänger sei verzogen gewesen, so dass letztlich kein Kunde zu Schaden gekommen sei. Entgegen den Feststellungen des Ausgangsgerichts sei die Tat durchaus mit gesundheitlichen Belastungen des Beklagten zum Tatzeitraum zu erklären. Er habe seit Oktober 2011 verstärkt unter Schmerzen im Rücken und Bandscheibenbereich gelitten, die Arbeit als Postzusteller sei daher allein unter erschwerenden Umständen zu bewältigen gewesen. Durch ständiges Stehen und Bücken seien die schmerzhaften Belastungen so unerträglich geworden, dass es zu einer Kurzschlussreaktion des Beklagten gekommen sei. Die durchgeführte Dienstunfähigkeitsuntersuchung habe ergeben, dass der zur Dienstunfähigkeit führende Zustand bereits in den Zeitraum Dezember 2011, Januar 2012 hineinrage. Die Folgen für Dritte lägen im hiesigen Fall unter der Bagatellgrenze. Die Verletzung des Postgeheimnisses sei ein Dienstvergehen mit unbestritten einigem Gewicht. Weitere zusätzliche Belastungskriterien seien jedoch nicht erfüllt. Die geordneten finanziellen Verhältnisse dürften zumindest nicht belastend herangezogen werden. Des Weiteren seien auch die über das gesamte Beamtenverhältnis nicht zu beanstandende und jederzeit einwandfreie Führung sowie die erstklassigen Beurteilungen des Beamten angemessen zu berücksichtigen. Angesichts des geringen materiellen Schadens und des unmittelbaren Übertritts in den Ruhestand sei ein gewisser Vertrauensbonus zu berücksichtigen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass von der Rechtsprechung ein Gesamtschaden von über 5.000 Euro für eine Dienstentfernung herangezogen werde.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es sei unstreitig, dass der Beklagte ein Zugriffsdelikt begangen und durch die Öffnung und Vernichtung von Briefsendungen das Post- und Fernmeldegeheimnis verletzt habe. Nach Prüfung aller bedeutsamen belastenden und entlastenden Umstände seien nach Auffassung der Klägerin keine so gewichtigen Umstände zu erkennen, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass der Beklagte, wäre er noch im aktiven Dienst, noch als Beamter tragbar wäre.
In der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2015 erklärte die Bevollmächtigte des Beklagten nach einem Rückruf mit dem Beklagten: „Der Beamte hat mir gesagt, er habe folgende Medikamente genommen: Bromazepam, Neuralgin, Diclofenac und Paracetamol. Die Liste sei zusammen mit der Ehefrau erstellt worden. Die Liste sei nicht abschließend. Er könne nicht sagen, wie er die Medikamente eingenommen hat. Er habe sie alle durcheinander eingenommen. Es seien auch Beruhigungstabletten eingenommen worden, deren genauen Namen er nicht mehr wisse. Teilweise habe er die Medikamente illegal aus der Tschechischen Republik eingeführt.“
Aufgrund der mündlichen Verhandlung wurde dem Beklagten Schriftsatzfrist bis 31. August 2015 eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 26. August 2015 legte der Beklagte ein ärztliches Attest der Gemeinschaftspraxis H. und B. vor, aus der sich die Wirkungsweise von Ibuprofen und Bromazepam ergibt. In der persönlichen Erklärung vom 20. Oktober 2015 legte der Beklagte dar, wann er welche Schmerzmittel und wann er noch zusätzlich das Beruhigungsmittel Bromazepam eingenommen habe.
In der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2015 erließ der Senat einen Beweisbeschluss hinsichtlich der Einnahme von Schmerzmitteln und Beruhigungsmitteln durch den Beklagten durch Einvernahme der Ehefrau des Beklagten.
In der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 äußerte sich der Beklagte zu den Vorwürfen und die Ehefrau des Beklagten wurde als Zeugin vernommen.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 verwiesen.
Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Dem Gericht haben die Personalakten und die Disziplinarakten vorgelegen.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 BDG) erkannt.
I.
Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden.
II.
Der Senat geht von dem Sachverhalt aus, dass der Beklagte am 18. Januar 2012 aus dem Behälter des Abgangsgestells im ZSP M. drei Fangbriefe unberechtigt an sich genommen hat, geöffnet und das enthaltene Bargeld in Gesamthöhe von 50 Euro entnommen hat. Bereits im Dezember 2011 hat er einen Brief geöffnet und fünf Euro entnommen. Daneben hat er einige wenige Briefe unberechtigt geöffnet, diese jedoch in den Briefbehälter zurückgelegt. Diesen Sachverhalt hat der Beklagte bereits bei seiner ersten Vernehmung am 19. Januar 2012 sowie durch Erklärung seiner Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 29. Juli 2015, außerdem selbst in der weiteren mündlichen Verhandlung des Senats vom 9. Dezember 2015 eingeräumt. Da der Beklagte den Sachverhalt eingeräumt hat, waren weitere Ermittlungen nicht veranlasst.
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beklagte im Dezember 2011 sowie am 18. Januar 2012 insgesamt vier Briefe geöffnet hat und aus diesen Briefen insgesamt Bargeld in Höhe von 55 Euro an sich genommen hat, um das Geld für sich zu behalten. Daneben hat er einige wenige Briefe unberechtigt geöffnet, diese jedoch in den Briefbehälter zurückgelegt.
III.
Das Dienstvergehen, das sich der Beklagte hat zuschulden kommen lassen, ist als schweres innerdienstliches Dienstvergehen einzustufen, weil der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Durch das festgestellte und von dem Beklagten eingeräumte Verhalten hat er vorsätzlich gegen die Dienstpflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig zu verwalten und innerhalb des Dienstes dem Vertrauen gerecht zu werden, den sein Beruf erfordert (§ 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBG).
IV.
Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BDG. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamter nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BDG das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch angemessen und erforderlich.
1. Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach § 13 BDG. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (§ 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Aus § 13 Abs. 1 BDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (st. Rspr. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 -; BayVGH, U. v. 12.3.2014 - 16a D 11.2657 jeweils juris).
Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris).
Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris).
Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 15).
Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 20).
2. Durch den Diebstahl hat der Beklagte ein Zugriffsdelikt verwirklicht, das regelmäßig die disziplinare Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung zur Folge hat. Das Schwergewicht des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens ist aber nicht allein in der Briefberaubung (Zugriffsdelikt) zu sehen, sondern mindestens gleichwertig in der darin mitenthaltenen Verletzung des Postgeheimnisses (BVerwG, U. v. 24.5.2007 -2 C 25/06 - juris Rn. 34).
Ein Zugriffsdelikt wird dadurch charakterisiert, dass ein Beamter auf dienstlich seinem Gewahrsam unterliegendes Geld oder unterliegende Waren zugreift. Die disziplinare Einstufung als Zugriffsdelikt hängt dabei nicht von der strafrechtlichen Beurteilung ab. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Beamter dienstliche Gelder oder Güter z. B. durch Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung erlangt hat. Für die Bewertung als Zugriffsdelikt ist vielmehr entscheidend, dass einem Beamten Güter des Dienstherrn dienstlich anvertraut und dienstlich zugänglich sind (BVerwG, U. v. 8.4.2003 - 1 D 27.02 - juris Rn. 16; B. v. 20.12.2011 - 2 B 64.11 - juris Rn. 11).
Ein Beamter, der ihm amtlich anvertraute oder dienstlich zugängliche Postsendungen öffnet und daraus Geld entwendet, die seinem Gewahrsam unterliegen, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten und zerstört in der Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit (BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 12), denn die öffentliche Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss deshalb grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (BVerwG, B. v. 20.12.2011 -2 B 64.11 - juris Rn. 11; U. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 - juris; U. v. 8.4.2003 - 1 D 27.02 -juris). Dies gilt auch für sog. Fang- und Prüfbriefe, die vom betrieblichen Sicherheitsdienst in den Postlauf eingeschleust worden sind (BVerwG U. v. 30.4.1981 -1 D 23/80 - juris).
Allerdings ist der Diebstahl trotz der Mitnahme des fremden Geldes zum Teil nicht vollendet, da es sich um eine Diebesfalle handelt. Wegnahme i. S. d. § 242 StGB setzt den Bruch fremden Gewahrsams, d. h. die gegen den Willen des Berechtigten erfolgende Aufhebung des Gewahrsams voraus. Bei einer Diebesfalle, d. h. dem Bereitstellen einer Sache in der Absicht, eine Person zur Wegnahme zu veranlassen, um sie zu überführen, liegt kein vollendeter, sondern nur ein versuchter Diebstahl vor, weil der Berechtigte in die Wegnahme einwilligt (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 242 Rn. 41). Auch die versuchte Straftat stellt eine vollendete Dienstpflichtverletzung dar. Denn die Pflicht zur Loyalität zur Rechtsordnung untersagt die Begehung von Straftaten jeder Art und nicht nur die Begehung von vollendeten Straftaten, so dass schon der Versuch einer Straftat sämtliche Merkmale der Dienstpflichtverletzung verwirklicht (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 2 WD 29.11 - juris Rn. 49; BayVGH, U. v. 3.2.2009 - 16a D 07.1304 - juris). Die Diebesfalle betrifft die Wegnahme der Briefe am 18. Januar 2012, während es sich bei der Wegnahme des Briefes im Dezember 2011 nicht um eine Diebesfalle, sondern um einen normalen Brief gehandelt hat, so dass hier auch der strafrechtliche Tatbestand des Diebstahls vollendet ist.
Mit dem Öffnen der Briefe hat der Beklagte nicht nur einen versuchten bzw. vollendeten Diebstahl begangen, sondern zusätzlich auch das Postgeheimnis verletzt. Die Verletzung des Postgeheimnisses stellt als solches, d. h. auch ohne Briefberaubung, ein schweres Dienstvergehen dar, da von einem Postbeamten erwartet werden muss, dass er dieses grundrechtlich durch Art. 10 GG und einfachrechtlich durch § 39 PostG und § 206 StGB geschützte Rechtsgut achtet und mit besonderer Sorgfalt respektiert (vgl. BVerwG, U. v. 24.5.2007 - 2 C 25.06 - juris Rn. 34). In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbeamte liegt deshalb ein Dienstvergehen, das für sich allein schon geeignet ist, die Grundlage des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Dies gilt verstärkt dann, wenn das Postgeheimnis - wie hier - mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigen Inhalten, z. B. Bargeld, zu erlangen. Ausgangspunkt der Erwägungen für die Zumessung der Disziplinarmaßnahme ist damit die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 BDG).
3. Von der disziplinaren Höchstmaßnahme muss zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen und psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 13).
Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich dabei aus allen denkbaren Umständen ergeben. Auch wenn keiner der anerkannten Milderungsgründe vorliegt, muss daher geprüft werden, ob Umstände vorliegen, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Dabei muss das Gewicht der Entlassungsgründe umso größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Im umgekehrten Fall eines weniger schwerwiegenden Zugriffsdelikts kann ein geringeres Gewicht der Entlastungsgründe ausreichen. Danach kommt jedenfalls bei einem einmaligen Fehlverhalten ohne belastende Begleitumstände mit einem begrenzten Schaden ernsthaft in Betracht, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Zudem sind Entlastungsgründe nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 -juris Rn. 14 f.).
Die bei den Zugriffsdelikten vorrangig in den Blick zu nehmenden anerkannten Milderungsgründe führen zu keiner anderen Bewertung der durch den Beklagten verübten Dienstpflichtverletzung.
Dem Gesichtspunkt der Geringwertigkeit des entwendeten Betrags kommt im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu. Zwar enthielten die vom Beamten geöffneten Fangbriefe lediglich 50 Euro, wozu noch 5 Euro aus dem Brief vom Dezember 2011 hinzukommen, so dass insgesamt von einem entwendeten Betrag von 55 Euro auszugehen ist. Der Wert lag damit im Bereich der Geringwertigkeit, der in der Regel bei 50 Euro oder bei einem einmaligen Fehlverhalten mit 200 Euro auch höher anzusetzen ist. Voraussetzung für die Anwendung des Milderungsgrundes ist jedoch, dass der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet ist und dass durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Schutzgüter verletzt werden (BVerwG U. v. 8.4.2003 -1 D 27.02 - juris Rn. 21; BayVGH, U. v. 4.6.2014 - 16a D 10.2005 - juris Rn. 69). Damit wird der Milderungsgrund der Geringwertigkeit des entwendeten Gutes entkräftet, weil gleichzeitig das Postgeheimnis verletzt wurde und der Beklagte sich nicht nur über fremde Eigentumsrechte, sondern auch über die Vertraulichkeit des Inhalts von Postsendungen hinwegsetzte (BVerwG, U. v. 24.5.2007 - 2 C 25/06 - juris Rn. 34; U. v. 8.4.2003 - 1 D 27.02 - juris Rn. 21). Soweit sich der Beklagte unter Berufung auf das Bundesverwaltungsgericht (B. v. 10.9.2010 - 2 B 97/09) auf eine Gesamtschadensgrenze von 5.000 Euro beruft, gilt diese für inner- bzw. außerdienstliche Betrugshandlungen, nicht jedoch für Zugriffsdelikte.
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Berücksichtigung der Geringwertigkeit bei der Einschleusung eines Fangbriefes in den Postverlauf zur Folge hätte, dass die Behörde es bei der Planung eines solchen Diebesfalle, der zumindest ein bereits festgestellter Verlust von Postsendungen und ein vager Tatverdacht vorausgehen, in der Hand hätte, je nach Höhe des eingelegten Geldbetrages die Wertgrenze zur Geringwertigkeit zu über- oder zu unterschreiten (BVerwG, U. v. 8.4.2003 - 1 D 27/02 -juris Rn. 21). Soweit bei einem einmaligen Fehlverhalten bei einem Schaden von weniger als 200 Euro ernsthaft in Betracht kommt, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen (BVerwG B. v. 23.2.2012 - 2 B 143.11 - juris Rn. 11), scheidet dies beim Beklagten aus, da es sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten handelt, sondern er zumindest an zwei Tagen einmal im Dezember 2011 und des Weiteren am 18. Januar 2012 eine Briefberaubung begangen hat, wobei er am 18. Januar 2012 drei Briefe geöffnet und das Geld entnommen hat. Damit liegen die Voraussetzungen nicht vor, hier eine höhere Wertgrenze bis zu 200 Euro als Geringwertigkeit anzunehmen.
Auch der weitere bei Zugriffdelikten anerkannte Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden und einmaligen Augenblickstat, der durch das Versagen des Beamten in einer spezifischen Versuchungssituation gekennzeichnet wird, kann nicht herangezogen werden. Dieser Milderungsgrund liegt vor, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen, besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt und dabei ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Unüberlegtheit und Spontanität gezeigt hat (BVerwG, U. v. 4.7.2000 - 1 D 33/99 - juris; U. v. 15.4.1994 - 1 D 19.93 - juris). Er kommt nur in Betracht, wenn der Beamte unter dem Einfluss eines von außen auf die Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung geraten wäre, sich in der vorgeworfenen Weise eigennützig zu verhalten (BVerwG, U. v. 11.6.2002 - 1 D 31/01 - juris Rn. 19). Hiergegen spricht, dass der Umgang mit Briefen, die gelegentlich auch Bargeld enthalten, zu den täglichen dienstlichen Obliegenheiten des Beklagten gehören und gerade nicht geeignet war, für ihn eine plötzliche Versuchungssituation darzustellen. Darüber hinaus handelte es sich nicht um eine einmalige Versuchungssituation, sondern der Beklagte hat an zwei verschiedenen Tagen in zwei verschiedenen Monaten Briefe geöffnet und Geld weggenommen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit i. S. d. §§ 20, 21 StGB gehandelt hätte, liegen nicht vor. Der Beklagte beruft sich hierbei auf die Einnahme von Schmerzmitteln seit Sommer 2011 sowie der Einnahme von Beruhigungsmitteln ab Herbst 2011. Hinsichtlich der Einnahme der Schmerzmittel sowie der Beruhigungsmittel hat der Beklagte im Laufe des Disziplinarverfahrens und des Gerichtsverfahrens widersprüchliche Angaben gemacht. In seiner ersten Befragung durch die Konzernsicherheit am 19. Januar 2012 nach den Briefberaubungen am Vortag hat der Beklagte die Medikamenteneinnahme nicht erwähnt. Erstmals ist sie durch seine Bevollmächtigte im Schreiben vom 29. März 2012 dargelegt worden und zwar lediglich die Einnahme von Schmerzmitteln. Detaillierte Angaben erfolgten danach auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2015 sowie nach Aufforderung durch das Gericht durch die persönliche Erklärung des Beklagten vom 20. Oktober 2015. In der Erklärung vom 20. Oktober 2015 hat der Beklagte angegeben, dass er täglich zu den Schmerzmitteln wie Diclofenac 50 mg, Voltaren, Ibuprofen 600 mg gegriffen und zwei bis drei Tabletten davon genommen hat und abends noch zusätzlich ein Beruhigungsmittel, nämlich Bromazepam. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015, an der der Beamte erstmals teilgenommen hat, hat er die Medikamenteneinnahme wiederum ganz anders geschildert, in dem er sie in der Häufigkeit und der zeitlichen Einnahme völlig anders als in der persönlichen Erklärung vom 20. Oktober 2015 angegeben hat. Die Darstellung des Beklagten über die Einnahme der Medikamente im fraglichen Zeitraum Dezember 2011 bis 18. Januar 2012 ist widersprüchlich und für das Gericht nicht glaubwürdig. Verschreibungen von Ärzten konnte er nicht vorlegen. Auch die Hausärzte haben in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2015 nicht erwähnt, dass sie dem Beklagten Schmerz- oder Beruhigungsmittel verschrieben hätten. Sie haben nur die Wirkungsweise solcher Medikamente dargestellt. Auch die Ehefrau des Beamten, die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin gehört wurde, konnte eine Medikamenteneinnahme nur dadurch erkennen, dass sie leere Medikamentenschachteln im Abfall festgestellt hat, bzw. dass von den ihr verschriebenen Bromazepamtabletten einige gefehlt haben. Hinsichtlich der Menge und der Einnahme der Medikamente durch den Beklagten konnte sie keine Angaben machen. Ebenso hatte sie im Alltag keine Veränderungen am Verhalten des Beklagten festgestellt. Der Senat geht zwar davon aus, dass der Beklagte Schmerzmittel genommen hat, aber unterhalb einer Dosis, die zu psychischen Beschwerden führen kann.
Hinsichtlich der Einnahme von Beruhigungsmitteln waren die Angaben des Beklagten sehr vage und widersprüchlich (einerseits Schreiben v. 20.10.2015 Einnahme von Bromazepam abends und in der mündlichen Verhandlung vier Tabletten verteilt über den ganzen Tag, teilweise Verschreibung sowie Einführung von Tabletten aus Tschechien). Für den Senat ist der Vortrag des Beamten unglaubwürdig, dass er die Beruhigungsmittel in der in der mündlichen Verhandlung angegebenen Menge genommen hat. Anhaltspunkte bestehen nur dafür, dass er gelegentlich von dem seiner Ehefrau verschriebenen Beruhigungsmittel Bromazepam Tabletten genommen hat. Damit bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung der Tat erheblich gemindert gewesen wäre, so dass der Senat dem nicht im Rahmen der Amtsermittlung nachgehen musste (BVerwG, B. v. 7.11.2014 - 2 B 45/14 - juris Rn. 16). Auch bleibt festzuhalten, dass im Disziplinarrecht die von den Verwaltungsgerichten vorzunehmende Beurteilung der Erheblichkeit i. S. v. § 21 StGB an der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten abhängt. Aufgrund dessen kann sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (BVerwG, U. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 - juris; BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 55, U. v. 29.7.2015 16b D 14.1328 - juris Rn. 43).
Anhaltspunkte für die Annahme des Milderungsgrundes einer besonderen psychischen Ausnahmesituation, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten des Beamten nicht mehr erwartet werden kann, liegen nicht vor. Es besteht zwar unbestritten ein erhöhtes Sendungsaufkommen im Dezember, das beim Kläger zu einer starken Belastung geführt hat, die ihn gelegentlich zu Beruhigungsmitteln hat greifen lassen. Dafür, dass diese Situation derart außerordentlich belastend für den Beklagten gewesen wäre, dass von ihm ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden könnte, bestehen aber keine Anhaltspunkte.
Soweit sich der Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2007 (1 D 15/05) beruft, sind die in dieser Entscheidung genannten Umstände nicht auf den Beklagten übertragbar. In dieser Entscheidung bestanden hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass sich der Ruhestandsbeamte zur Tatzeit in einer so außergewöhnlichen Situation befand, dass von ihm ein an normalen Maßstäben orientiertes dienstpflichtgemäßes Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls nicht erwartet werden konnte. Diese waren bedingt durch die „nasse Phase“ der Alkoholkrankheit, wozu eine nicht unerhebliche Minderung der Eigenverantwortung zur Tatzeit aufgrund unzureichender Dienstaufsicht hinzukam. Solche Umstände liegen hier jedoch nicht vor.
Eine wirtschaftliche Notlage hat der Beklagte selbst ausgeschlossen.
Ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung liegen nicht vor (BVerwG, U. v. 12.6.2002 - 1 D 29/01 - juris Rn. 23). Das Geständnis des Beklagten ist nicht freiwillig vor drohender Entdeckung, sondern erst nach Aufdeckung der Diebstähle durch die Betriebssicherheit der Klägerin erfolgt. Dies gilt ebenso für die Wiedergutmachung des Schadens.
Es liegen auch keine sonstigen entlastenden Umstände vor, deren Gewicht in der Gesamtheit dem Gewicht anerkannter Milderungsgründe vergleichbar sind. Der Beamte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Zu seinen Gunsten spricht auch seine langjährige und beanstandungsfreie Dienstausübung als Postbeamter. Er war auch im Disziplinarverfahren geständig und hat sein Verhalten aufrichtig bedauert. Bei der Schwere des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen er sich als Briefzusteller untragbar gemacht hat, können weder die guten dienstlichen Leistungen noch die Tatsache, dass er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, U. v. 29.7.2015 -16b D 14.1328 - juris Rn. 40). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derart gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B. v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 27).
Nicht berücksichtigt werden können in diesem Zusammenhang die nach Entdeckung der Tat verhängten Sanktionen gegen den Beklagten, wie das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und seine vorläufige Dienstenthebung. Diese Maßnahmen sind Folge der Dienstpflichtverletzung des Beklagten und können bei der Maßnahmebemessung, soweit eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. eine Aberkennung der Ruhestandsbezüge in Betracht kommt, nicht entscheidend in Gewicht fallen.
In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist nach Überzeugung des Senats deshalb die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen, aber auch geboten. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild des Beamten führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit.
Die Aberkennung des Ruhegehalts ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst sowie hier die Aberkennung des Ruhegehalts als disziplinarische Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Aberkennung des Ruhegehalts beruht dann auf einer schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlichrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG U. v. 14.10.2003 - 1 D 2.03 - juris Rn. 49).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 69 BDG, § 132 VwGO, § 191 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG).