Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Feb. 2014 - 10B DK 12.1927
Gericht
Tenor
I.
Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Gegen den Beklagten wurde Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel der Aberkennung der Ruhestandsbezüge.
Der Beamte wurde im Jahr 1950 in Bayreuth geboren. Zum 1.3.1978 trat der Beklagte als Postschaffneranwärter auf Widerruf in den Dienst der damaligen Deutschen Bundespost ein. Mit Wirkung vom 1.4.1979 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Postschaffner ernannt. Letztmals am 7.4.1997 wurde er zum Postbetriebsassistenten ernannt und mit Wirkung zum 1.7.2009 in eine Planstelle der BesGr. A 6 vz eingewiesen.
Mit Ablauf des Monats März 2012 wurde der Beklagte wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er bekommt ein Ruhegehalt von brutto 1674 EUR. Der Beklagte ist verheiratet und hat ein erwachsenes Kind. Er ist gesundheitlich angeschlagen und leidet an Bandscheibenschäden, Schwerhörigkeit und Ohrgeräuschen. Die finanziellen Verhältnisse sind geordnet. Disziplinar- und strafrechtlich ist der Beamte nicht vorbelastet.
Bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 23.1.2012 war der Beklagte als Zusteller beim Zustellstützpunkt M. eingesetzt.
Am 13.12.2012 wurden gegen den Beklagten disziplinarische Ermittlungen eingeleitet. Diese Ermittlungen ergaben folgendes:
Im Zeitraum vom 13.12.2011 bis 18.1.2012 wurden im Briefzentrum B. bzw. im ZSP M. insgesamt 27 Briefsendungen aufgefunden, die offensichtlich unberechtigt geöffnet worden waren. Als Tatort konnte der Zustellstützpunkt M. ermittelt werden. Mit einer Ausnahme handelte es sich bei den geöffneten Briefen um fehlgeleitete Sendungen, die nicht für die Auslieferung im Bereich des ZSP M. bestimmt waren. Die fehlgeleiteten Sendungen werden jeweils in einem gesonderten Briefbehälter eingelegt, dieser befindet sich in einem besonderen Gestell mit Briefsendungen, die für das Briefzentrum B. bestimmt sind.
Ab 29.12.2011 erfolgte eine Videoüberwachung dieses Bereichs.
Am 11.1.2012 wurden 2 Fangsendungen ohne Geldinhalt in den Behälter für fehlgeleitete Sendungen eingelegt. Bei der Nachschau wurden 3 geöffnete Briefe festgestellt.
Am 18.1.2012 wurden insgesamt vier Fangbriefsendungen mit präpariertem Geldinhalt in den Behälter für Fehlleitungen eingelegt. Bei der Nachschau noch am 18.1.2012 wurde nur ein Fangbrief noch gefunden, drei weitere Sendungen fehlten. Die verschwundenen Fangbriefe enthielten insgesamt 50 EUR.
Bei der Auswertung der Videoaufzeichnung für den 11.1.2012 zeigte sich, dass der Beklagte mehrfach die Behälter für abgehende und für fehlgeleitete Sendungen ohne dienstliche Veranlassung durchsuchte. Er nahm Briefsendungen, betrachtete diese genau und legte sie teilweise wieder zurück, teilweise nahm er Sendungen an sich und entfernte sich mit diesen. Kurze Zeit später hat er dann Briefsendungen wieder in verschiedene Behälter des Ablagegestells eingelegt. Bei der Überprüfung der Behälter wurden insgesamt drei unberechtigt geöffnete Briefe gefunden.
Bei der Auswertung der Videoaufzeichnung vom 18.1.2012 zeigte sich das gleiche Verhalten. Bei der Befragung und Überprüfung der Hände am 19.1.2012 zeigten sich die bei Fangbriefen typischen punktförmigen Spuren.
Der Beamte hat eingeräumt, dass er am 18.1.2012 insgesamt drei Sendungen geöffnet, das darin enthaltene Geld an sich genommen und die Sendungen anschließend vernichtet hat. Außerdem räumte er ein, im Dezember 2011 einen Brief geöffnet und einen 5,- EUR-Schein entnommen zu haben. Für die Monate Dezember 2011 und Januar 2012 gab er an, einige wenige Briefe unberechtigt geöffnet, diese jedoch wieder in die Briefbehälter zurückgelegt zu haben.
Der Beamte gab an, er könne sich sein Verhalten selbst nicht erklären. Er habe keinerlei Geldsorgen. Seit Oktober 2011 habe er wieder verstärkt Schmerzen im Bereich des Rückens und der Bandscheiben gehabt. Schlafmangel und starke Schmerzmittel hätten ihn teilweise wie betäubt sein lassen.
Am 17.12.2012 hat die Deutsche Post AG gegen den Beklagten Disziplinarklage erhoben. Sie beantragt,
dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.
Ein Zusteller, der ihm anvertraute oder dienstlich zugängliche Sendungen unberechtigt öffne, beraube oder aus eigennützigen Gründen dem Postverkehr entziehe, störe das ihn mit dem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis nachhaltig. Dies habe der Beklagte als langjähriger Zusteller auch genau gewusst. Mit seinem Verhalten habe der Beklaget sich auch strafbar gemacht. Dass der Beklagte zur Verdeckung seiner Taten Briefsendungen vernichtet habe, runde das Bild ab. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor. Auch eine finanzielle Notlage läge nicht vor. Von einer unbedachten Gelegenheitstat könne ebenfalls nicht gesprochen werden. Der Beklagte habe seine Verfehlungen auch nicht freiwillig geoffenbart oder den Schaden vor Tatentdeckung wieder gutgemacht. Er habe gegen die Pflicht zur gewissenhaften und uneigennützigen Verwaltung seines Amts verstoßen und sei nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordere. Außerdem habe er dienstliche Anordnungen nicht befolgt. Er sei für den öffentlichen Dienst untragbar geworden.
Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Zum 15.3.2012 sei der Beklagte mit einer Kürzung der Bezüge um 50% des Dienstes enthoben worden, im April 2012 unter Kürzung des Ruhegehalts um 30% in den Ruhestand versetzt worden. Weitergehende Maßnahmen seien nicht erforderlich. Eine Aberkennung der Ruhestandsbezüge sei unverhältnismäßig.
Der Beklagte habe am 11.1.2012 drei Briefsendungen geöffnet und dieses Fehlverhalten auch eingeräumt. Hinsichtlich der Fangbriefsendungen vom 18.1.2012 sei anzumerken, dass ein Schaden für die Klägerin nicht entstanden sei, da der Beklagte den offenen Betrag in Höhe von 50,- EUR unverzüglich beglichen habe.
Die Tat sei hauptsächlich mit den gesundheitlichen Belastungen des Beklagten zum Tatzeitraum zu erklären. Seit Oktober 2011 habe er verstärkt unter Schmerzen im Rücken- und Bandscheibenbereich gelitten. Beim Kläger sei letztlich von einer psychischen Ausnahmesituation auszugehen, welche möglicherweise zu ad hoc-Reaktionen des Beklagten geführt habe. Die über lange Jahre einwandfreie Führung sowie die erstklassigen Beurteilungen des Beklagten seien ebenfalls zu berücksichtigen. Eine Konstellation, dass bei einer einmaligen Verfehlung eine Entfernung vom Dienst als gerechtfertigt angesehen werden müsse, liege nicht vor. Bei seinem Kollegen sei er immer sehr beliebt und geachtet gewesen.
Verwiesen werde auch auf das geringe Ausmaß des Schadens. Bei den drei Fangsendungen seien zweimal 20,- EUR und einmal 10,- EUR entwendet worden. Die Bagatellgrenze sei nicht überschritten.
Das Gericht hat die Personal- und Disziplinarakten zum Verfahren beigezogen. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der beigezogenen Unterlagen sowie des Protokolls der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Gründe
Die Disziplinarklage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Antragsgemäß ist dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.
Die Klageschrift wurde ordnungsgemäß erhoben. Sie entspricht den Anforderungen des § 52 BDG und gibt in ausreichender Weise den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den Gang des Disziplinarverfahrens sowie die für die Klageschrift bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel in geordneter Darstellung wieder. Die Anhörungsrechte des Beamten wurden gewahrt. Sonstige Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens sind nicht vorgetragen und für das Gericht nicht ersichtlich.
Die dem Beklagten zur Last gelegten Vorfälle rechtfertigen die verhängte Disziplinarmaßnahme.
Die Kammer geht von folgendem Sachverhalt aus:
Im Zeitraum vom 13.12.2011 bis 18.1.2012 wurden in der Niederlassung Brief B... bzw. dem ZSP M... insgesamt 27 geöffnete Briefsendungen aufgefunden.
Am 18.1.2012 wurden von Mitarbeitern des Sachgebiets Sicherheit insgesamt vier Fangbriefsendungen mit präpariertem Geldinhalt in den Behälter für Fehlleitungen bei dem ZSP M... eingelegt. Bei der Nachschau noch am 18.1.2012 wurde nur ein Fangbrief aufgefunden. Drei weitere Sendungen fehlten. Ab dem 29.12.2011 war bereits eine Videoüberwachung des Abgangsgestells im ZSP M... installiert worden. Bei der Auswertung der Videoaufzeichnung für den 11.1.2012 zeigte sich, dass der Beklagte mehrfach die Behälter für abgehende und für fehlgeleitete Sendungen ohne dienstliche Veranlassung durchsucht hatte. Er entnahm Briefsendungen, betrachtete diese genau, legte sie teilweise wieder zurück oder nahm sie an sich und entfernte sich in Richtung der Arbeitsplätze für die Zusteller. Kurze Zeit später legte der Beklagte Briefsendungen wieder in verschiedene Behälter des Ablagegestells. Bei einer Überprüfung der Behälter wurden insgesamt drei unberechtigt geöffnete Briefe aufgefunden.
Auch am 18.1.2012 zeigte der Beklagte das gleiche Verhalten. Erneut durchsuchte er die Behälter im Abgangsgestell, betrachtete diese, nahm Sendungen an sich und verließ den Bereich des Abgangsgestells. Von vier Fangbriefsendungen waren insgesamt drei Sendungen später nicht mehr aufzufinden. Diese drei Fangbriefe hat der Beklagte unberechtigt an sich genommen, geöffnet und das enthaltene Bargeld in Gesamthöhe von insgesamt 50 EUR entnommen. In der Zeit davor hat der Beklagte eine unbestimmte Zahl von Briefen ebenfalls durchsucht und bei einer Gelegenheit 5,- EUR entnommen.
Die Kammer hält diesen Sachverhalt aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses des Beklagten, der Ergebnisse der Videoüberwachung sowie der vom Sachgebiet Sicherheit der Niederlassung Brief B. vorgelegten fotografischen Unterlagen für erwiesen. Außerdem zeigten sich bei der Überprüfung der Hände des Beklagten am 19.1.2012 die bei den verwendeten Fangbriefen typischen Spuren.
Durch dieses Verhalten hat der Beklagte seine Dienstpflichten in schwerwiegender Weise verletzt. Zu den Kernpflichten eines Postbeamten als Briefzusteller gehört es, dass er ihm dienstlich anvertraute Briefsendungen ordnungsgemäß verwaltet. Der Dienstherr- und hier die Post - sind auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines Beamten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Gütern und Geldern angewiesen. Die ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Aufgabe eines Zustellers ist es im Wesentlichen, die im anvertraute Post ungeöffnet und unversehrt dem Empfänger zu überbringen. Die Öffnung der Briefe, welche das Fernmeldegeheimnis verletzt, und die Entnahme von Geld zerstört nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn in die gewissenhafte und uneigennützige Verwaltung seines Amtes, sondern auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in den korrekten Umgang der Dt. Post mit den ihr anvertrauten Sendungen.
Der Beklagte hat damit schuldhaft die Pflicht zur gewissenhaften uneigennützigen Verwaltung seines Amtes verletzt und innerhalb des Dienstes ein Verhalten gezeigt, das nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert sowie dienstliche Anordnungen nicht befolgt (§§ 61 Abs. 1 Satz 2 und 3, 62 Abs. 1 Satz 2 BBG). Insgesamt hat der Beklagte mit den vorstehend geschilderten Dienstpflichtverletzungen schuldhaft ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BBG begangen.
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Dabei ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. hier die Aberkennung des Ruhegehalts gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
Bei der vom Gesetz gebotenen Gesamtabwägung kommt dem Dienstvergehen des Beklagten - Verletzung des Postgeheimnisses und Zugriff auf dienstlich anvertrautes Gut - ein so hohes Gewicht zu, dass die Aberkennung des Ruhegehalts die angemessene Maßnahme ist.
Hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens ist maßgeblich auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Ein Zugriffsdelikt der hier in Rede stehenden Art hat ein sehr hohes Eigengewicht und ist allein aufgrund der einem solchen Dienstvergehen von vornherein inne- wohnenden Schwere nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis endgültig zu zerstören. Dies gilt insbesondere, wenn die entnommenen Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen. Diese Bagatellgrenze wird bei ungefähr 50,- EUR angesetzt (vgl. etwa BVerwG Urt. v. 10.1.2007 - 1 D 15/05 - oder vom 6.6.2007 - 1 D 2/06 - juris).
Von einem deutlichen Überschreiten der Bagatellgrenze kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens alleine ist deshalb noch nicht auf die Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Bedeutung des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens nicht allein im Zugriffsdelikt, sondern gleichwertig in der darin mitenthaltenen Verletzung des Postgeheimnisses liegt. Der Beklagte hat im Zuge des gerichtlichen und Ermittlungsverfahren zugegeben, in einer unbestimmten Anzahl von Fällen Briefe geöffnet, zurückgelegt oder vernichtet zu haben. Die Verletzung des Postgeheimnisses stellt als solche bereits ein schweres Dienstvergehen dar, da von einem Postbeamten erwartet werden muss, dass er dieses grundrechtlich (Art. 10 Abs. 1 GG) geschützte Rechtsgut achtet und respektiert. Auf den Inhalt der geöffneten Briefsendungen kommt es in diesem Zusammenhang weniger an.
Die Würdigung aller o.g. Umstände und Beachtung aller Entlastungsgründe ist nicht geeignet, das den Eingriffen zukommende Gewicht zu mindern.
Der Beklagte hat nicht nur einmal, sondern wiederholt gehandelt. Seine Verfehlungen bewegen sich im Kernbereich seiner Pflichten. Der Beklagte hat seine Verfehlungen nicht freiwillig geoffenbart oder vor Tatentdeckung den Schaden wieder gutgemacht. Nach Aufdeckung der Taten hat er mit dem Sicherheitsdienst des Dienstherrn nur widerwillig und hinhaltend kooperiert.
Angesichts der mit Bedacht und planvoll erfolgten Brieföffnungen und Diebstähle können die geltend gemachten körperlichen und psychischen Beschwerden seine Taten weder erklären noch entschuldigen. Auch lebte der Beklagte in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, eine finanzielle Notlage lag nicht vor. Von einer unbedachten Gelegenheitstat oder einer vollkommen persönlichkeitsfremden Handlung kann ebenfalls nicht gesprochen werden.
Zugunsten des Beklagten kann lediglich vermerkt werden, dass er seit 1978 über 30 Jahre seinem Dienstherrn wohl zuverlässig und ohne Beanstandungen gedient hat. Diese Tatsache allein vermag die Schwere und Bedeutung des Dienstvergehens jedoch nicht in einer Weise zu mindern, dass von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könne.
Gemäß § 12 Abs. 2 BDG erhält der Beklagte bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70% des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 BDG bleibt unberücksichtigt. Unterhaltsbeitragsausschlusskriterien nach §§ 12 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 3 Satz 2 BDG sind für das Gericht nicht erkennbar.
Da gegen den Beamten auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde, trägt dieser die Kosten des Verfahrens gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG.
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Annotations
(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
- 1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, - 2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, - 3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder - 4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.
(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.
(4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.
(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.
(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.
(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.
(4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.