nachgehend
Bundesverwaltungsgericht, 4 BN 30.17, 10.01.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Verordnung des Landkreises M. über das Landschaftsschutzgebiet „H. Tal im Gebiet der Gemeinden O. und T." vom 11. April 2014 ist insoweit unwirksam, als eine Erlaubnispflicht für das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf im Gebietsumgriff liegenden Grundstücken mit baurechtlich zulässigen Nutzungen besteht.

II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1 und 6 sowie die Antragstellerin zu 4 zu je 1/8, die Antragstellerinnen zu 3 und 5 zu je 3/16 und die Antragstellerin zu 2 zu 1/4.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Verordnung des Landkreises M. über das Landschaftsschutzgebiet „H. Tal im Gebiet der Gemeinden O. und t.“ vom 11. April 2014 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung).

2 Das streitgegenständliche Landschaftsschutzgebiet umfasst eine Fläche von ca. 193 ha und besteht aus vier Teilgebieten, die größtenteils geographisch nicht miteinander in Verbindung stehen: ein nördliches Teilgebiet südlich von t., ein westliches Teilgebiet (westlich des Ortsteils F. der Gemeinde O.) und zwei östlich von O. gelegene Teilgebiete.

Zweck des Landschaftsschutzgebiets ist nach § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung,

1. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und wiederherzustellen, sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft zu bewahren, insbesondere

a) einen landschaftsgeschichtlich bedeutsamen und naturnahen Landschaftsraum, den noch unbebauten Talraum des h. Tals zwischen o. und t. einschließlich des überregional bedeutsamen Feuchtwiesenkomplexes in t. und der Hangkanten des Urstromtals der Isar im Naturraum Münchner Schotterebene zu schützen und zu entwickeln,

b) für die dortigen Vorkommen der in Bayern und im Naturraum gefährdeten und rückläufigen Pflanzen- und Tierarten den erforderlichen Lebensraum zu schützen und zu entwickeln,

2. die besondere Bedeutung für die Erholung und den Naturgenuss zu gewährleisten, insbesondere ein bevorzugtes Naherholungsgebiet zu sichern und den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken.

Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. 1636 und 1638, jeweils Gemarkung T. Die größtenteils intensiv landwirtschaftlich genutzten Grundstücke sind im nördlichen Teilgebiet des Landschaftsschutzgebiets gelegen; sie bilden mit ihrem östlichen Rand die Hangkante an der H1 Straße. Auf FlNr. 1636 der Gemarkung T. steht ein bestandsgeschütztes Gartenhaus. Zudem befindet sich in diesem Bereich der Entenbach, ein naturnaher Bach mitsamt seinem Quellbereich und gewässerbegleitendem Gehölzsaum.

Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. 27, 28, 265, 292, 1689, 1690, 33, 39, 40, 41, jeweils Gemarkung t., sowie der Grundstücke FlNr. 1448, 1449, 1450, 1451, jeweils Gemarkung o. Die Grundstücke befinden sich im nördlichen Teilgebiet des Landschaftsschutzgebiets. Es handelt sich dabei zum Teil um Feuchtwiesen bzw. Auegrundstücke, die von der Biotopkartierung erfasst sind, zum Teil sind die Flächen intensiv landwirtschaftlich (Ackerbau oder Grünland) oder forstwirtschaftlich genutzt.

Die Antragstellerin zu 3 ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. 1639 und 1706, jeweils Gemarkung t., sowie der Grundstücke FlNr. 183, 331 und 333, jeweils Gemarkung o. Die Grundstücke liegen zum Teil im nördlichen und zum Teil im (südlichen) östlichen Teilgebiet des Landschaftsschutzgebiets und bilden dort -mit Ausnahme eines Grundstücks, das in die Biotopkartierung aufgenommen ist - die Hangkanten bzw. liegen unterhalb der jeweiligen Hangkante. Die Flächen werden zum Teil landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzt, zum Teil handelt es sich um Auegrundstücke.

Die Antragstellerin zu 4 ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. 1694, 1693/2, 1693, 1687, 1688, 1697, 1692/2 und 1691/2, jeweils Gemarkung t. Die Grundstücke liegen im nördlichen Teilgebiet des Landschaftsschutzgebiets. Sie grenzen teilweise an das wohngenutzte Grundstück der Antragsteller^, das sich nicht im Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung befindet, an und werden teilweise als (eingezäunter) Garten genutzt. Die Grundstücke sind in Teilbereichen biotopkartiert.

Die Antragstellerin zu 5 ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. 353, 354, 355, 356, 357, 382, 394, 395, 396, 397, 398, 399, 400, 401, 402, 403, 404, 405, 406, 407, 408, 2159, 2164/4 und 1539, jeweils Gemarkung o. Die Grundstücke liegen in den östlichen Teilgebieten des Landschaftsschutzgebiets teilweise unterhalb der im südlichen Teil gelegenen Hangkante bzw. bilden teilweise die Hangkante. Sie werden größtenteils intensiv landwirtschaftlich genutzt.

Der Antragsteller zu 6 ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. 110 und 106/2, jeweils Gemarkung T. Die Grundstücke befinden sich im nördlichen Teilgebiet des Landschaftsschutzgebiets und sind im Feuchtwiesenkomplex gelegen. Die Flächen sind in die Biotopkartierung aufgenommen und werden im Rahmen einer Förderung durch das Landschaftspflegeprogramm als Grünland genutzt.

Ein Teil der Grundstücke wird durch den u.a. den Feuchtwiesenkomplex durchquerenden P. Weg erschlossen. Ein Großteil der im nördlichen Teilgebiet gelegenen Grundstücke liegt im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 43 „g.“ der Gemeinde t. vom 20. Januar 1986. Laut Begründung sollte mit dem Bebauungsplan sichergestellt werden, dass die Flächen im Geltungsbereich als Freiraum erhalten bleiben. Ein Großteil dieser Grundstücke liegt in einer Fläche, die nach dem Regionalplan der Region M. als Trenngrün Nr. 28 und 29 ausgewiesen ist. Als Ziel ist hierzu unter Nr. 4.2.3. formuliert: „Trenngrün soll das Entstehen großflächiger und bandartiger Siedlungsstrukturen vermeiden und die Freiflächen zwischen aufeinander zuwachsenden Siedlungseinheiten erhalten und sichern“.

Nachdem die im ersten Auslegungsverfahren vorgebrachten Bedenken und Anregungen zu erheblichen Änderungen des ursprünglichen Entwurfs geführt hatten, wurde die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Landschaftsschutzgebietsverordnung im Amtsblatt des Landkreises M. Nr. 30 vom 4. Dezember 2013 erneut bekanntgemacht. Sie erfolgte in der Zeit vom 12. Dezember 2013 bis 13. Januar 2014. Am 31. März 2014 beschloss der Kreistag des Antragsgegners den Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Die Ausfertigung erfolgte am 11. April 2014 und die Veröffentlichung im Amtsblatt des Antragsgegners Nr. 14 vom 2. Mai 2014. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung trat nach ihrem § 9 am 3. Mai 2014 in Kraft.

Mit ihrem am 21. April 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag beantragen die Antragsteller,

die Verordnung des Landkreises M. über das Landschaftsschutzgebiet „h. Tal im Gebiet der Gemeinden o. und t.“ für unwirksam zu erklären,

hilfsweise die Verordnung insoweit für unwirksam zu erklären, als die Grundstücksflächen des jeweiligen Antragstellers in den Geltungsbereich der Verordnung miteinbezogen worden sind.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Ermächtigungsgrundlage des § 26 BNatSchG trage die Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht. Sämtliche bereits in der Vergangenheit erstellten Schutzgutachten aus den Jahren 1996, 1998 und 2010 belegten, dass sich die Schutzwürdigkeit des von der Landschaftsschutzgebietsverordnung umfassten Gebiets im Wesentlichen auf die mit dem H. Bach im Zusammenhang stehenden Feuchtflächen bzw. die in die Biotopkartierung aufgenommenen Flächen und die Hangkanten beschränke. Die nur punktuelle Schutzwürdigkeit kleiner Teilbereiche rechtfertige den gewählten Schutzgebietsumgriff nicht, da kein flächenhafter Ausschnitt i.S.d. § 26 BNatSchG gebildet werde und das Gebiet keinen weitgehend einheitlichen Charakter aufweise. Landwirtschaftlich genutzten Flächen komme keine naturnahe Beschaffenheit zu und sie seien deshalb schon nicht schutzwürdig. Hinzu komme, dass das Gebiet durch die Bundesautobahn (A 995) und die Staats Straße (St 2368) durchschnitten werde und dort nicht unwesentliche Bebauung vorherrsche, was die Schutzwürdigkeit ausschließe. Ein Teil der Grundstücke sei mit Schutt aufgefüllt, was ebenfalls gegen die Schutzwürdigkeit spreche. Der Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung sei nicht erforderlich, da die in ihr formulierten Schutzzwecke nicht erreichbar seien. Die nur punktuell schutzwürdigen Bereiche wiesen keine Größe auf, mit der sich die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts im Zusammenspiel mit den nicht schutzwürdigen Bereichen erhalten oder wiederherstellen ließe. Der weitere in der Landschaftsschutzgebietsverordnung geregelte Schutzzweck, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zu bewahren, sei schon deshalb nicht erreichbar, weil das Landschaftsbild in den weit überwiegenden Teilen bereits nachhaltig beeinträchtigt sei. Ein Erhalt der Hangkanten und der unmittelbaren Nahbereiche zum H. Bach lasse sich auch durch gezielte Unterschutzstellung dieser Bereiche erreichen. Durch nichts belegt sei, worin der angebliche Erholungswert und Naturgenuss bei dem weit überwiegenden Anteil der vom Gebietsumgriff erfassten Flächen liegen solle. Eine intensive landwirtschaftliche Nutzung und die Durchschneidung des Gebiets durch die A 995 und die St 2368, die jeweils lärmintensiv seien, schlössen einen entsprechenden Naturgenuss aus. Aus der vorgelegten Stellungnahme der Planungsgruppe Landschaft vom 21. Januar 2015 werde deutlich, dass die in die Land schaftsschutzgebietsverordnung aufgenommenen Gebiete im Wesentlichen nicht schutzwürdig seien.

Die Grenzziehung sei willkürlich. Nicht nachvollziehbar sei, warum private Gartenbereiche in den Schutzgebietsumgriff mit aufgenommen worden seien. In Teilbereichen folge die Grenzziehung den Grundstücksgrenzen, in anderen Bereichen durchschneide sie die Grundstücke. Es seien willkürlich Flächen herausgenommen worden, wie z.B. auf Höhe von p. ein unbebautes Grundstück, welches fingerartig in den Außenbereich hineinrage, oder Teilbereiche der FlNr. 160 der Gemarkung O., auf denen die Hangkante verlaufe. Nicht nachvollziehbar sei der Verlauf der Schutzgebietsgrenze im Bereich der südöstlichen Hangkante unterhalb der Bebauung. Zum Teil verlaufe die Grenze des Landschaftsschutzgebiets am Hang, zum Teil seien auch Flächen oberhalb und unterhalb des Hangs in den Umgriff miteinbe-zogen worden. Willkürlich sei auch der trichterförmige Verlauf des Gebietsumgriffs auf der FlNr. 1693 in die FlNr. 1668, jeweils Gemarkung t.

Die Landschaftsschutzgebietsverordnung habe wegen der Reichweite des in ihr enthaltenen (und zudem unbestimmten) Verbotstatbestands einschließlich des Katalogs der Erlaubnisvorbehalte zusätzlich einen Verhinderungscharakter, der § 26 BNatSchG in keiner Weise gerecht werde und zu gänzlich unverhältnismäßigen Ergebnissen führe. So werde den Grundstückseigentümern eine sinnvolle gartenbauliche Nutzung, wie z.B. die Anlage einer Erdbeer-, Heidelbeer- oder einer Obstbaumplantage verwehrt. Selbst eine ordnungsgemäße private Gartennutzung sei ausgeschlossen, weil die kleingärtnerische Nutzung unter Erlaubnisvorbehalt stehe. Die beabsichtigte Vermietung oder Verpachtung eines Gartenhauses des Antragstellers zu 1 mit angeschlossener Grundstücksfläche zur gärtnerischen Nutzung komme nicht mehr in Betracht, weil sowohl eine kleingärtnerische als auch eine gartenbauliche Nutzung verboten seien. Auch plane dieser aus Gründen der landwirtschaftlichen Nutzung die Aktivierung eines seit jeher über seine Flächen verlaufenden Wegs; die hierzu erforderliche bauliche Maßnahme werde durch den Katalog der Erlaubnisvorbehalte ausgeschlossen. Die bisher jährlich in T. veranstalteten Sonnwendfeiern würden verhindert, da diese auf den betroffenen Grundstücken zu einem erheblichen Eingriff in die Natur führten. Die Errichtung einer Lärmschutzwand im Bereich der A 995 als bauliche Anlage sei ausgeschlossen. Für die Landwirte ergebe sich eine massive Beschränkung im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung ihrer Flächen, unter anderem sei der Anbau von Energiepflanzen, der aufgrund der in t. gelegenen Biogasanlage naheliegend und wirtschaftlich sinnvoll sei, allenfalls eingeschränkt möglich. Auch sei die Bebauungseinschränkung für land- und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude unverhältnismäßig. Wirtschaftlich unzumutbar sei zudem eine Grabenräumung von Hand. Insgesamt führten die Einschränkungen zu einer Wertminderung der Grundstücke, ohne dass dies naturschutzfachlich gerechtfertigt sei.

Jedenfalls aber sei die Landschaftsschutzgebietsverordnung insoweit unwirksam, als die Grundstücke der Antragsteller miteinbezogen worden seien. Diese seien in naturschutzfachlicher Hinsicht nicht schutzwürdig. Die zum Großteil intensiv landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen wiesen selbst keine schützenswerte Bodenqualität auf. Sie befänden sich zum Teil im Randbereich des Schutzge-bietsumgriffs, schlössen unmittelbar an vom Schutzgebietsumgriff ausgenommene Wohnbebauung an oder würden durch die stark befahrene St 2368 vom übrigen Schutzgebietsumgriff abgetrennt. Zum Teil lägen sie im unmittelbaren Einzugsbereich der A 995 oder grenzten unmittelbar an die St 2368 an. Im Wesentlichen wiesen sie keinerlei Nahbeziehung zu den schützenswerten Feuchtgebieten und zum H. Bach auf, der ohnehin in weiten Bereichen verbaut und deshalb nicht schutzwürdig sei. Auf den im Nahbereich zum H. Bach gelegenen Grundstücken FlNr. 27 und 28 der Gemarkung t. befänden sich seit jeher nahezu flächendeckende Fichtenanpflanzungen, die keinerlei naturschutzfachliche Schutzwürdigkeit aufwiesen. Weder sei erkennbar, inwieweit den Flächen ein Erholungswert zukommen solle, noch sei dargelegt, wie es tatsächlich zu einer Gefährdung der Blickbeziehungen kommen solle. Es handele sich um landwirtschaftlich genutzte Flächen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, die ohnehin nur einer maßvollen, in die Landschaft integrierten Bebauung zugänglich seien. Soweit sich Hangkanten auf den Grundstücken befänden, seien diese nicht mehr schutzwürdig, da sie bereits vor Jahrzehnten aufgeschüttet worden seien und deshalb keine Naturnähe mehr aufwiesen. Abgesehen davon habe der Landschaftspflegeverband bereits die naturschutzfachliche Behandlung der Hangkanten übernommen. Die zusätzliche Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets sei daher nicht erforderlich.

Bei den in den Umgriff des Landschaftsschutzgebiets aufgenommenen Flächen der Antragstellerin zu 4 handele es sich im Wesentlichen um private Gartenflächen, die zu einem Großteil selbst genutzt würden. Soweit der H. Bach über die Grundstücke der Antragstellerin zu 4 verlaufe, sei dieser infolge der Nutzung für eine Mühle 21 kanalartig ausgebaut und damit als künstliche Einrichtung nicht mehr schutzwürdig. Die Grundstücke FlNr. 1693/2 und 1693 der Gemarkung t. seien als private Gartenflächen zu behandeln und aus dem Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung zu nehmen. Die Flächen seien in der Vergangenheit mit Schutt verfüllt worden. Es finde eine gärtnerische Nutzung statt mit Zierpflanzen, Gemüsebeeten und Rosengarten; des Weiteren befänden sich auf den Grundstücken ein bestandsgeschütztes Gartenhaus, ein Gewächshaus und Spielgeräte für Kinder. Die Grundstücke FlNr. 1692/2 und 1691/2 der Gemarkung T. seien ebenfalls als private Gartenbereiche zu bewerten. Die mangelnde Schutzwürdigkeit der Flächen werde durch die Stellungnahme der Planungsgruppe Landschaft vom 21. Januar 2015 bestätigt. Insbesondere seien die Grundstücke FlNr. 1693 und 1693/2 der Gemarkung T. dem Innenbereich der Ortslage p. zuzuordnen. Die Steuerung der Bebauung habe einzig durch das Bauplanungsrecht zu erfolgen. Die Aufnahme in den Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung sei unverhältnismäßig, da die private Gartennutzung als kleingärtnerische Nutzung künftig unter Erlaubnisvorbehalt stehe und damit ausgeschlossen sei. Das Errichten von Gartenzäunen sei nicht mehr möglich, auch sei der Antragstellerin zu 4 das Grillen im eigenen Garten untersagt. Zudem verlören die Gartenbereiche durch die Beschränkungen die ihnen innewohnende Erholungsfunktion.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Sie sei geeignet, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zu bewahren. Bei dem geschützten Gebiet handele es sich um einen landschaftsgeschichtlich bedeutsamen und naturnahen Landschaftsraum, den noch unbebauten Talraum des H. Bachs einschließlich des überregional bedeutsamen Feuchtwiesenkomplexes in t. und der Hangkanten des Urstromtals der Isar im Naturraum der Münchner Schotterebene. Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet sei auch geeignet, im noch weitgehend naturnahen Talraum des h. Bachs die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere wertvolle Lebensräume für gefährdete Tiere und Pflanzen einschließlich besonders schutzwürdiger Arten, zu erhalten. Zudem habe das Schutzgebiet im Umland der Landeshauptstadt M. besondere Bedeutung für die Naherholung. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des Gebiets werde auf das im Rahmen des Verfahrens erstellte Schutzgutachten vom 17. Januar 2014 verwiesen. Die Schutzbedürftigkeit von Natur und Landschaft liege schon aufgrund des besonderen Siedlungsdrucks im näheren Umland der Stadt M. vor.

Die vorhandenen Straßen- und Siedlungsbauwerke führten nicht dazu, dass der im Schutzgebiet vorhandene großflächige Rest unverbauter Landschaft seine Schutzwürdigkeit verloren hätte. In Anbetracht der Ausmaße und der optischen Weite des geschützten Gebiets prägten die Bauten das Gebiet nicht, zumal die Straßen und die angrenzenden Wohngebiete durch Begrünung landschaftsgerecht eingebunden seien. Die Wahrnehmbarkeit der im Schutzzweck angegebenen Hangkanten des Urstromtals werde dadurch allenfalls unwesentlich beeinträchtigt. Auch eine teilweise Beeinflussung des Gebiets durch Straßenlärm stehe der faktischen Erholungsnutzung durch Spaziergänger und Radfahrer nicht entgegen.

Durch die Einbeziehung der landwirtschaftlichen Flächen der Antragsteller könne die Erhaltung von Blickbeziehungen gewährleistet werden. Der Verordnungsgeber beabsichtige die Sicherung der Erlebbarkeit der gesamten Urstromtalsituation einschließlich der sich an einigen Stellen ergebenden Fernblicke. Ein Landschaftsschutzgebiet müsse nicht ausschließlich aus ökologisch wertvollen Flächen bestehen. Da in Ballungsräumen auch landwirtschaftlich genutzten Flächen die Funktion von Erholungsflächen zukomme, seien auch solche Bereiche schützenswert. Ohne Aussagekraft für dieses Verfahren seien die in der Vergangenheit erarbeiteten Verordnungsentwürfe, die nach den Wünschen der beteiligten Gemeinden einen geringeren räumlichen Umgriff vorgesehen hätten. Die bloße Verfahrenspflicht für die Vornahme bestimmter Handlungen nach Maßgabe der Landschaftsschutzgebietsverordnung sei keine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung, sondern vom Eigentümer hinzunehmen. Mit dem präventiven Erlaubnisvorbehalt gehe kein absolutes Verbot einher; daher sei damit auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in etwa bestehendes Baurecht verbunden.

Am 24. November 2016 hat der Senat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 24. November 2016 sowie die angefertigten Fotos Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die Akten des Aufstellungsverfahrens und den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist insoweit begründet, als § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Verordnung des Landkreises M. über das Landschaftsschutzgebiet „H. Tal im Gebiet der Gemeinden o. und t.“ (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) vom 11. April 2014 eine Erlaubnispflicht für das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf im Gebietsumgriff liegenden Grundstücken mit baurechtlich zulässigen Nutzungen vorsieht. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

A. Der Normenkontrollantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

I. Die von den Antragstellern beanstandete Landschaftsschutzgebietsverordnung ist eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, über deren Gültigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO auf Antrag entscheidet.

II. Die Antragsteller sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Hiernach kann den Antrag unter anderem jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich aus einer möglichen Verletzung ihres Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hinsichtlich ihrer im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung gelegenen Grundstücke, insbesondere wegen der Erlaubnisvorbehalte in § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 -14 N 14.1649 - juris Rn. 16; U.v. 17.6.2010 - 14 N 09.229 - VGH n.F. 63, 189).

III. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt; die Landschaftsschutzgebietsverordnung ist am 2. Mai 2014 im Amtsblatt des Antragsgegners veröffentlicht worden, der Normenkon-trollantrag der Antragsteller ist am 21. April 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

B. Der Normenkontrollantrag ist insoweit begründet, als § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung eine Erlaubnispflicht für das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf im Gebietsumgriff liegenden Grundstücken mit baurechtlich zulässigen Nutzungen vorsieht. Im Übrigen ist der Normenkontrollantrag unbegründet, weil die Landschaftsschutzgebietsverordnung mit höherrangigem Recht in Einklang steht, auch soweit sie sich auf die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke erstreckt.

I. Fehler hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit (Art. 51 BayNatSchG) und das Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 52 BayNatSchG, Art. 51 LStVG) sind nicht ersichtlich.

II. Die angegriffene Landschaftsschutzgebietsverordnung ist - mit Ausnahme der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 (hierzu unten 2 b aa) - materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Ausweisung des Gebiets als Landschaftsschutzgebiet und insbesondere die Einbeziehung der Grundstücke der Antragsteller in den Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung besteht in § 26 Abs. 1 BNatSchG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung hält sich mit ihren Gebietsabgrenzungen und - mit der o.g. Ausnahme - ihren Bestimmungen im Einzelnen innerhalb der Grenzen einer rechtmäßigen Abwägung.

Rechtsgrundlage für die Unterschutzstellung ist § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542). Als Landschaftsschutzgebiete können danach Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist (1.) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, (2.) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder (3.) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die in § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecke entsprechen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und rechtfertigen die Unterschutzstellung des von der Landschaftsschutzgebietsverordnung erfassten Gebiets, mag den einzelnen Schutzzielen in jeweils bestimmten Teilbereichen des nicht ganz einheitlichen Schutzgebiets auch unterschiedliches Gewicht zukommen. Die im Geltungsbereich gelegenen Grundstücke sind jedenfalls in der Gesamtbetrachtung schutzwürdig und schutzbedürftig. Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung von Land 36 schaftsschutzgebieten, soweit die normativen Voraussetzungen des § 26 BNatSchG vorliegen, ein weites Gestaltungsermessen zu (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NuR 2009, 346 Rn. 33; BayVGH, U.v. 24.6.2016 -14 N 14.1649 - juris Rn. 32). Bei der räumlichen Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten kommt es auf den Gesamtcharakter des schützenswerten Landschaftsraums und nicht auf eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke an (NdsOVG, U.v. 16.12.2009 - 4 KN 717/07 - NuR 2010, 579). Dabei können auch Landschaften oder Landschaftsteile unterschiedlicher Prägung in einer Verordnung gemeinsam unter Schutz gestellt werden (BayVGH, U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - NuR 1988, 248). Die Unterschutzstellung eines bestimmten Gebiets ist nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unabweislichkeit, sondern bereits dann erforderlich, wenn sie als vernünftig geboten erscheint (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 32). Es genügt eine abstrakte Gefährdung der gesetzlichen Schutzgüter, die bereits dann vorliegt, wenn ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht nur als entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist. Dies ist hinsichtlich der in die Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogenen Flächen zu bejahen.

1. Die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets findet insgesamt ihre Rechtfertigung in den Schutzzwecken nach § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG.

a) Schutzgegenstand der angegriffenen Verordnung ist der im südlichen Landkreis M. gelegene Talraum des H. Tals mit den Hangkanten des Urstromtals der Isar (vgl. § 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung). Es handelt sich hierbei um die nördliche Fortsetzung des g., das vor etwa 10.000 Jahren gegen Ende der W.kaltzeit infolge des Abflusses des Schmelzwassers des Isargletschers entstanden ist. Dieses hatte sich zunächst im sogenannten W. See gestaut und sich anschließend auf der Höhe von Schäftlarn ins Vorland ergossen. Eine der Abflussrinnen ist das H. Tal. Das Tal mit seinen markanten Hangkanten hat als „Zeuge des Eiszeitalters“ erdgeschichtliche Bedeutung (vgl. Schutzgutachten vom 17.1.2014, Bl. 1896 V ff. der Aufstellungsakten, nachfolgend: d. A.).

Unschädlich ist dabei, dass es sich nicht um ein zusammenhängendes Landschaftsschutzgebiet handelt, sondern um vier (bzw. bei Berücksichtigung der Durchschneidung durch die A 995 und die St 2368 um sechs) voneinander getrennte Teilgebiete unterschiedlicher Größe. Abgesehen davon, dass weder das Bundesnaturschutzgesetz noch das Bayerische Naturschutzgesetz eine bestimmte Größe eines Landschaftsschutzgebiets vorschreiben, sind die einzelnen Gebiete durch den in der Landschaftsschutzgebietsverordnung festgelegten Schutzgegenstand und die Schutzzwecke verbunden (vgl. zu einem ebenfalls aus mehreren Teilen bestehenden Naturschutzgebiet NdsOVG, U.v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - juris).

Der einheitliche Charakter der Teilgebiete besteht naturräumlich darin, dass sie im Talraum des H. Bachs mit den westlich und östlich anschließenden Hangkanten gelegen sind. Dieser Landschaftsraum ist durch die im Talbereich und teils an bzw. auf den Hangkanten vorhandene Bebauung schon stark beeinträchtigt. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung bezweckt, den noch unbebauten Rest dieses Landschaftsraums zu schützen, also eine weitere Beeinträchtigung des schützenswerten Landschaftsbildes insbesondere durch Bebauung zu verhindern. Die Freihaltung des Talraums von Bebauung dient somit der Sicherung von Freiflächen in einem schon stark beeinträchtigten und einem hohen Siedlungsdruck nahe der Großstadt M. ausgesetzten Landschaftsraum; (unzulässige) städtebauliche Ziele werden somit nicht verfolgt (vgl. hierzu VerfGH NW, E.v. 30.10.1987 - VerfGH 19/86 - NuR 1988, 136/137).

b) Die Unterschutzstellung des nördlichen Teilgebiets der Landschaftsschutzgebietsverordnung findet ihre Rechtfertigung in den in § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG genannten Schutzzwecken.

aa) Zum Teil ergibt sich die Schutzwürdigkeit aus dem in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) genannten Schutzzweck, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und wiederherzustellen und den Lebensraum für gefährdete und rückläufige Pflanzen- und Tierarten zu schützen. Schutzwürdig sind hiernach die im nördlichen Teil gelegenen Feuchtwiesengebiete und die Flächen entlang des H. Bachs (vgl. hierzu auch die Bilder Bl. 1098, 1102, 1550 f. d. A.). Laut Schutzgutachten des Antragsgegners vom 17. Januar 2014, das insoweit von den Antragstellern (weitgehend) nicht in Frage gestellt wird, stellt das H. Bachtal als nördliche Fortsetzung des G. zusammen mit diesem neben dem Isartal den zweiten größeren linearen Biotopstrang im Naturraum dar. Der H. Bach verläuft ab D. innerhalb eines zusammengewachsenen Siedlungsbands, in welchem die Bachaue ihren Auecharakter weitgehend verloren hat. Im Zuge der 42 Ausbreitung der Wohnsiedlungen sowie der Gewerbenutzung gehen nach und nach die letzten Freiflächen entlang des H. Bachs verloren. Umso wichtiger ist der Erhalt der noch vorhandenen Freiflächen, unter denen dem Feuchtwiesenkomplex bei T. eine besondere Wertigkeit zukommt. Dieser weist bei über 19 ha erfasster Biotopfläche Feucht- und Nasswiesen unterschiedlicher Nässestufen und Nährstoffversorgung sowie Seggenbestände und Hochstaudenfluren feuchter und nasser Standorte mit einem bemerkenswerten Reichtum an Pflanzen und Tierarten auf. Die Artenschutzkartierung verzeichnet zahlreiche Insektenarten, mehrere bedrohte bzw. naturschutzfachlich hochwertige Pflanzenarten sowie seltene und bedrohte Vogelarten. Hervorzuheben ist auch der überregional bedeutsame Bestand des stark gefährdeten Randring-Perlmuttfalters in verbrachten Nasswiesenbeständen. Das Gebiet ist wegen seiner herausragenden Bedeutung in die Biotopkartierung aufgenommen (Nr. 7935-0030) und zur Ausweisung als Naturschutzgebiet vorgeschlagen. Nördlich und südlich der A 995 (am südöstlichen Rand des Teilgebiets) sind entlang des begradigten H. Bachs noch einige Bereiche mit Auwaldvegetation vorhanden, die ebenfalls in der Biotopkartierung erfasst sind (Nr. 7935-0031). Am nordöstlichen Rand des Teilgebiets befinden sich zudem der Entenbach (vgl. Bild Bl. 1556 d. A.), ein naturnaher Bach mit Quelle und gewässerbegleitendem Gehölzsaum, der die Kriterien der Biotopkartierung erfüllt, sowie extensive Wiesenflächen und nasse Wiesen mit Seggen.

bb) Zum Teil ist die Unterschutzstellung des nördlichen Teilgebiets auch durch den Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) gerechtfertigt, wonach die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft bewahrt werden sollen. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ermöglicht es, eine Landschaft, die eines der Merkmale Vielfalt, Eigenart oder Schönheit (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) aufweist, unter Schutz zu stellen (vgl. J. Schumacher/A. Schumacher/Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2010, § 26 Rn. 15 f.). Die Eigenart der Landschaft betont ihren typischen Charakter, ihre Gestalt, während die Vielfalt auf Elemente bezogen ist. Ästhetische Gesichtspunkte im Sinne von „Schönheit“ spielen keine entscheidende Rolle. Auch wenn § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG im Unterschied zu der bis 3. April 2002 gültigen Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. den Schutz des Landschaftsbildes nicht mehr erwähnt, sondern stattdessen auf den Schutz der Landschaft abstellt, ist nach wie vor das Landschaftsbild der entscheidende Bezugspunkt (vgl. Gellermann in Land-mann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2016, § 26 BNatSchG Rn. 10 unter Verweis auf BT-Drs. 14/6378 S. 52). Dieses wird maßgeblich durch die optischen Eindrücke für einen Betrachter, d.h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 - NuR 1991, 124). Gemessen daran sind die im nördlichen Teilgebiet gelegenen Hangkanten einschließlich des unbebauten Talraums zwischen der westlichen Hangkante südlich der A 995 und der östlichen Hangkante unter dem Aspekt der „Eigenart der Landschaft“ schutzwürdig. Die Hangkanten des Isar-Urstromtals stellen einen wertvollen Bestandteil des Landschaftsbildes im H. Bachtal dar, auch weil das sonst ebene Relief durch diese gegliedert wird (vgl. Gutachten der Dr. H. M. Sch. Gesellschaft für Landschaftsarchitektur mbH vom Juli 2011, nachfolgend: Gutachten Dr. Sch., Bl. 1172 ff./1181 d. A.) und der noch unbebaute Talraum dazwischen die Erlebbarkeit der gesamten Urstromsituation ermöglicht.

Unschädlich ist, dass sich die landschaftsprägenden Hangkanten ausschließlich in den Randbereichen des nördlichen Teilgebiets befinden, während im Inneren dieses Schutzgebietsteils, dem Talraum, größere Äcker und Wiesen ohne eigenartige Prägung vorhanden sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.1983 - 9 N 82 A.365 - NuR 1984, 53). Die Schutzwürdigkeit eines Gebiets ist nicht deshalb zu verneinen, weil es überwiegend durch intensive landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke geprägt ist. Es kommt ausschlaggebend darauf an, ob der fragliche Bereich insgesamt betrachtet die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 -juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 98.3587 - juris Rn. 38). Wie sich beim vom Senat durchgeführten Augenschein ergeben hat und auch aus den dabei gefertigten Bildern (vgl. Bilder 4, 5, 6, 8, 18, 19, 26 der NS v. 24.11.2016) ersichtlich ist, ist der zu schützende Talraum im Zusammenspiel mit den Hangkanten von weiten Teilen des geschützten Teilgebiets aus sichtbar (vgl. die Bilder Bl. 1095, 1547 d. A.). So waren Blickbeziehungen vom P. Weg aus, der an der Hofstelle P. vorbeiführt, sowohl zur westlichen Hangkante südlich der A 995 als auch zur östlichen Hangkante und den Bereichen östlich und westlich der T. Straße vorhanden. Ein Erhalt der Blickbeziehungen ist nur durch den Schutz der Hangkanten und auch des dazwischenliegenden unbebauten Talraums möglich. Die Wahrnehmbarkeit sowohl der Hangkanten als auch des dazwischenliegenden Talraums würde durch eine (weitere) Bebauung maßgeblich beeinträchtigt. Der Umstand, dass die Blickbeziehungen wegen der in Teilbereichen vorhandenen Bebauung bzw. des dortigen Baum- und Staudenbestands immer wieder unterbrochen werden, ist nicht von entscheidender Bedeutung; dies ändert nichts daran, dass einem gegenüber den Belangen des Na turschutzes und der Landschaftspflege aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter -auf diesen ist abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 146 m.w.N.; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 26 BNatSchG Rn. 10 m.w.N.) - der Umstand, dass er sich in einem Talbereich befindet, bewusst wird.

Auch die Einbeziehung von Flächen oberhalb der westlichen Hangkante südlich der A 995 ist durch den Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung gerechtfertigt. Die Einbeziehung ist notwendig, um die optische Wahrnehmbarkeit des letzten unbebauten Teilstücks der westlichen Hangkante im nördlichen Teilgebiet zu sichern. Nur dann, wenn auch Flächen oberhalb des Hangs von Bebauung freigehalten werden, kann eine weitere Überprägung der westlichen Hangkante vermieden werden, wie sie bereits jetzt eindringlich aufgrund der - außerhalb des Schutzgebietsumgriffs - vorhandenen Bebauung des anderen Teilstücks festzustellen ist. Im Gegensatz zu den oberhalb der sog. F. Hangkante gelegenen Flächen, die lediglich bis zu einem Abstand zur Hangkante von ca. 50 m in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogen wurden, ist es hier vertretbar, sämtliche Flächen zwischen der A 995, dem Bahndamm und der Bebauung einzubeziehen. Da die westliche Hangkante von geringerer Höhe als die F. Hangkante und sowohl von den Flächen unterhalb des Hangs als auch vom unbebauten Talraum jenseits der A 995 aus größerer Entfernung sichtbar ist, wäre aufgrund des daraus resultierenden flachen Sichtwinkels selbst eine deutlich zurückversetzte Bebauung von dort aus zu sehen (vgl. hierzu Bild 1 Bl. 1095 d. A.). Dadurch könnte eine Überprägung der gesamten westlichen Hangkante südlich der A 995 eintreten.

cc) Noch vertretbar erscheint es, die Ausweisung bestimmter Bereiche des nördlichen Teilgebiets der Landschaftsschutzgebietsverordnung auch mit dem Schutzzweck nach § 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) zu rechtfertigen. Hiernach soll ein bevorzugtes Naherholungsgebiet gesichert und der Erholungsverkehr geordnet und gelenkt werden.

Dieser Schutzzweck rechtfertigt insbesondere die Unterschutzstellung der Grundstücke nördlich der A 995, für die die in der Landschaftsschutzgebietsverordnung angegebenen sonstigen Schutzzwecke teilweise nicht einschlägig sind. Eine Hangkante ist nach dem Ergebnis des vom Senat durchgeführten Augenscheins nördlich der 47 A 995 nicht mehr sichtbar, sodass der Eindruck eines Talraums in diesem Bereich -jedenfalls mit Blick Richtung Westen - optisch in erster Linie durch den Bahndamm entsteht. Allerdings handelt es sich bei diesem Bereich - optisch gesehen - um eine naturnahe landschaftliche Ruhezone, die in einem dicht besiedelten Gebiet auf Erholungssuchende durchaus reizvoll wirkt, weil die landwirtschaftlich genutzten Flächen für den Durchschnittsbetrachter einen wohltuenden Kontrast zur dichten Bebauung darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 36); dies gilt auch für die vorhandenen Ackerflächen, da insbesondere der Wechsel der Fruchtfolge zu einem abwechslungsreichen Erleben der Landschaft führt. Nach den Zielbestimmungen für den Naturschutz und die Landschaftspflege sind zur Sicherung des Erholungswertes von Natur und Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BNatSchG), großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume vor weiterer Zerschneidung zu bewahren (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG) und Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu erhalten (§ 1 Abs. 6 BNatSchG). Diesen Zwecken wird die Unterschutzstellung der o.g. Flächen gerecht. Die Einbeziehung der Flächen, unter anderem denen der Antragstellerin zu 2, schafft zusammen mit den unstreitig schutzwürdigen Flächen des Feuchtwiesengebiets und des H. Bachs ein abgeschlossenes, relativ weitläufiges und insbesondere für die Bewohner T. leicht erreichbares und über den P. Weg erschlossenes Naherholungsgebiet (vgl. hierzu die Bilder Bl. 1095, 1097 f., 1547 ff. sowie Bild 2 Bl. 1099 d. A.). Auch wenn auf diesem Weg im Frühjahr und Sommer reger landwirtschaftlicher Verkehr herrschen sollte, gilt dies sicher nicht für den ganzen Tag und insbesondere nicht für die Abendstunden oder an Sonn- und Feiertagen, in denen Naherholungsgebiete verstärkt genutzt werden. Aufgewertet wird das Naherholungsgebiet im Bereich der A 995 durch den - zum Teil unter der A 995 gelegenen -sog. Autobahnweiher, der sich inmitten einer Grünanlage befindet (vgl. hierzu die Bilder Bl. 1553 d. A.) und - ungeachtet der zweifellos vorhandenen Autobahnemissionen - als Naherholungsfläche tatsächlich genutzt wird. Auch im Gutachten Dr. Sch. wird diesem Bereich ein hoher Erholungswert beigemessen (Bl. 1183 d. A.). Die im westlichen Randbereich des nördlichen Teilgebiets gelegenen Flächen grenzen an die Bahnlinie an, sodass es unter Berücksichtigung des dem Normgeber zustehenden weiten Gestaltungsermessens vertretbar erscheint, diese Flächen mitein-zubeziehen, um einen zusammenhängenden Erholungsraum zu schaffen und gleichzeitig einer weiteren Zersiedelung des Bereichs vorzubeugen. Nicht erforderlich ist, dass das Gebiet insgesamt durch weitere Wege für Erholungssuchende erschlossen ist oder sonst jederzeit betreten werden kann. Dem besonderen Erholungswert kann auch dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Betrachter aus angrenzenden Bereichen der Anblick einer naturnahen Zone bzw. großer Freiflächen ermöglicht wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 4 N 14.1649 - juris Rn. 36; VGH BW, U.v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 - NuR 1992, 190).

Nicht zu beanstanden ist die Einbeziehung der Hofstelle P. in den Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Allein der Umstand, dass ein Grundstück bebaut ist, lässt dessen Schutzwürdigkeit nicht entfallen, wenn und soweit das Grundstück gleichwohl noch als Teil der umgebenden schützenswerten Landschaft angesehen werden kann (vgl. VGH BW, U.v. 5.10.1993 - 5 S 1266/92 - NuR 1994, 239). Die Hofstelle P., die ein landwirtschaftliches Betriebsleiterwohnhaus, ein Altenteilerwohnhaus und - zum Teil umgenutzte - landwirtschaftliche Nutzgebäude mit insgesamt circa 1600 m2 überbauter Fläche aufweist, ist in Anbetracht der Größe der dazugehörigen Grundstücke locker bebaut und fügt sich ersichtlich - auch wegen der sie fast vollständig umgebenden Eingrünung - harmonisch in die Landschaft ein. Die Hofstelle verfügt außerdem über große begrünte Freiflächen, auf denen sich unter anderem ein Hausgarten sowie ein Damwildgehege befinden, das - soweit einsehbar - eine zusätzliche Attraktion insbesondere für Erholung suchende Familien mit Kindern darstellt. Sie wird nicht als Fremdkörper, sondern als ein für das Auge abwechslungsreiches Strukturelement in einer ansonsten optisch eher ebenen Landschaft wahrgenommen.

Der Schutzweck der Erholung rechtfertigt - neben dem Schutzzweck nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG - auch die Einbeziehung der südlich der A 995 gelegenen Grundstücke. Der Bereich südlich der A 995 ist über die Straßen und Wege unterhalb der Autobahnbrücke mit dem nördlichen Bereich verbunden. Einige der Grundstücke liegen am Weg neben der A 995, der eine Verbindungsfunktion zu den hinter dem Bahndamm liegenden Waldflächen und insbesondere zum Landschaftsschutzgebiet p. Forst innehat (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 4 N 14.1649 -juris Rn. 36). Unmaßgeblich ist, dass auch dieser Bereich in erster Linie aus (intensiv) landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen besteht. In Landschaftsschutzgebiete können - wie oben unter bb ausgeführt - auch intensiv land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen miteinbezogen werden, wenn der mit der Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets verfolgte Schutzzweck dies rechtfertigt. Der besondere Siedlungsdruck, der generell im näheren Umland der Landeshauptstadt m. besteht, erhöht die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der freien Landschaft (vgl. VGH BW, U.v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 - NuR 1992, 190). Dem Zweck der Verordnung, den noch unbebauten Talraum des h. Tals (auch) für die Erholung zu sichern, wird auch die Einbeziehung von Ackerflächen gerecht.

dd) Die Einwendungen der Antragsteller hinsichtlich ihrer in diesem Bereich gelegenen Grundstücke sind nicht geeignet, die Schutzwürdigkeit des nördlichen Teilgebiets in Zweifel zu ziehen.

Die Flächen westlich der t. Straße sind in großen Teilen Teil der Biotope „Nassund Feuchtwiesen am h. Bach“ bzw. „Gewässerbegleitgehölz und Hochstaudenbestände bei p.“. Der Umstand, dass der h. Bach in Teilflächen verbaut ist, ändert nichts an der Schutzwürdigkeit der unverbauten Teile. Nicht maßgeblich ist auch, dass der H. Bach auf dem außerhalb des Landschaftsschutzgebiets liegenden Wohngrundstück der Antragstellerin zu 4 fließt, da sich auf dem Grundstück FlNr. 1694 der Gemarkung T., das unmittelbar an das Wohngrundstück anschließt, der sog. F.bach (vgl. Bild 10 der Niederschrift über den Ortstermin vom 24.11.2016 - im Folgenden: NS v. 24.11.2016) befindet, eine künstliche Nebenrinne des h. Bachs mit laut Gewässerpflegeplan aus dem Jahr 1999 gutem Aufwertungspotential. Im weiteren Verlauf ist der h. Bach wieder an der Oberfläche sichtbar; ihm fließt auf dem Grundstück FlNr. 1692/2 der Gemarkung T., auf dem sich ebenfalls eine biotopkartierte Fläche (Nr. 7935-0031 Teilfläche 31.1) befindet, ein weiterer Bach zu (vgl. Bild 17 der NS v. 24.11.2016).

Ohne Auswirkungen auf die Schutzwürdigkeit ist, dass die Grundstücke der Antragstellerin zu 4 zum Teil (möglicherweise unzulässig, vgl. Art. 33 BayNatSchG) eingezäunt sind und als Garten genutzt werden (vgl. Bilder 11 bis 17 der NS v. 24.11.2016). Sie weisen einen parkartigen Charakter auf, sind teilweise selbst biotopkartiert bzw. haben im Übrigen eine Schutzfunktion hinsichtlich der in diesem Bereich vorhandenen biotopkartierten Flächen und für den entwicklungsfähigen F.bach. Der Umstand, dass das Grundstück FlNr. 1693 der Gemarkung T. auf drei Seiten von Bebauung umgeben ist, führt aufgrund seiner Größe nicht dazu, dass es dem Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB zugehörig wäre. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs i.S.d. § 34 BauGB ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zu 52 sammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, B…v…15…9…2005 - 4 BN 37.05 - BauR 2006, 348). Selbst eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb - wie vorliegend - nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB; sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich.

Gegen die Schutzwürdigkeit einzelner Grundstücke spricht auch nicht, dass sich auf ihnen nicht für Feuchtwiesen oder eine Aue typischer Baumbestand befindet. Die Fichtenpflanzungen etwa auf den nahezu vollständig biotopkartierten Grundstücken FlNr. 27 und 28 der Gemarkung T., deren Eigentümerin die Antragstellerin zu 2 ist, nehmen nur einen kleinen Teil der Grundstücke ein, auf der restlichen Fläche sind auetypische Bäume und Feuchtwiesenbereiche. Das Grundstück FlNr. 1706 der Gemarkung T., das im Eigentum der Antragstellerin zu 3 steht, enthält weitgehend auetypischen Baumbestand und ist nahezu vollständig biotopkartiert (Nr. 7935-0031 Teilfläche 31.2). Es liegt im ökologisch wertvollen Auebereich des H. Bachs und könnte schon wegen der dort vorhandenen Vernässung nicht intensiv forstwirtschaftlich genutzt werden (vgl. Bilder 20 und 21 der NS v. 24.11.2016); am westlichen Rand des Grundstücks verläuft der Bach (vgl. Bild 21 der NS v. 24.11.2016), der auf dem Grundstück FlNr. 1692/2 der Gemarkung t. in den H. Bach fließt. Die Gasleitung, die auf dem Grundstück FlNr. 106/2 der Gemarkung t. verläuft, hat keine Auswirkungen auf die Ökologie dieses Grundstücks, auf dem sich nach wie vor wertvolle Vegetation in Form von mehreren Feuchtwiesenbereichen im nördlichen Teil sowie eine Nasswiese mit Beständen des wertgebenden Schlangenknöterichs im Süden befindet. Ebenfalls keine Auswirkungen haben die auf einem Teil der Grundstücke vorgenommenen Aufschüttungen, da sie weder die ökologische Wertigkeit der Flächen noch die Wahrnehmbarkeit der Hangkanten beeinträchtigen.

ee) Die Schutzwürdigkeit des nördlichen Teilgebiets wird nicht durch die im Landschaftsraum bereits vorgenommenen Eingriffe in Frage gestellt.

Nach ständiger Rechtsprechung geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.). Dies ist vorliegend weder im Hinblick auf die im Gebiet befindlichen Straßenbauwerke (A 995, St 2368, M 11) und den westlich gelegenen Bahndamm noch wegen der im Landschaftsraum - außerhalb des Landschaftsschutzgebiets - vorhandenen Bebauung der Fall.

Wie sich aus dem Ergebnis des vom Senat durchgeführten Augenscheins und aus den Bildern der Aufstellungsakten (Bl. 1547 ff.) ergibt, sind die im Gebiet befindlichen Straßenbauwerke und der westlich gelegene Bahndamm zwar Störfaktoren, sie (über) prägen den relativ großen Landschaftsraum aber nicht. Sie sind insbesondere nicht augenfällig als Fremdkörper wahrnehmbar. Entlang der A 995 und der Bahnlinie befinden sich Gebüsch und Bäume, die sie nicht wesentlich in Erscheinung treten lassen. Die St 2368 und die M 11 liegen jeweils nur mit einem kurzen Teilstück im Schutzgebiet und prägen schon daher das Landschaftsbild nicht. Die von den Straßen ausgehenden Verkehrsgeräusche könnten die Schutzwürdigkeit des Gebiets nur unter dem Gesichtspunkt der Erholungseignung in Frage stellen, was aber nicht der Fall ist. Der vom Senat durchgeführte Augenschein hat ergeben, dass die insbesondere von der A 995 ausgehenden Geräuschemissionen bei der etwa in der Mitte des nördlichen Teilgebiets liegenden Hofstelle P. nur als leichtes Rauschen zu hören waren. Das deckt sich im Wesentlichen mit der im Verfahren 14 N 14.2400 vorgelegten Lärmkarte, die in das vorliegende Verfahren eingeführt wurde (vgl. S. 15 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30.11.2016). Die Lärmkarte zeigt zwar auf, dass im Nahbereich der A 995 der Lärmpegel hoch ist; dies mindert jedoch den Erholungswert der im Nahbereich gelegenen Grundstücke als optische Ruhezone nicht. Wie auch die bisherige Nutzung des unter der A 995 gelegenen Areals als beliebter Grill Platz zeigt, hält insbesondere in dicht besiedelten Gebieten auch eine erhebliche Lärmbelastung durch Verkehrsgeräusche Erholungssuchende nicht unbedingt davon ab, dort ihre (Feierabend) Freizeit zu verbringen. Hinzu kommt, dass Erholungssuchende insbesondere bei sportlichen Betätigungen vielfach über Kopfhörer Musik hören und schon daher von Verkehrsgeräuschen kaum gestört werden. Die im Bereich der St 2368 liegenden Grundstücke sind zwar nach dem Ergebnis des vom Senat durchgeführten Augenscheins unzweifelhaft stark durch Verkehrslärm belastet; dort greift aber nur der Schutzzweck der Eigenart der Landschaft.

Gegen die Schutzwürdigkeit des Gebiets spricht auch nicht, dass - außerhalb des Schutzgebietsumgriffs - stellenweise bereits eine Bebauung oberhalb der Hangkanten vorhanden ist bzw. sich im Talraum - wenn auch vom Schutzgebiet ausgenommen - kleinere bebaute Gebiete befinden. Diese Bebauung ist als gegeben hinzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2005 - 9 N 03.690 - juris Rn. 38). Die wenigen bebauten Gebiete prägen angesichts ihrer Kleinräumigkeit den Talraum nicht. Soweit in Teilbereichen eine Bebauung oberhalb der Hangkante vorhanden ist, bleiben die Hangkanten als solche wahrnehmbar. Mit der (Teil) Einbeziehung der Hangkanten und der im Talraum liegenden unbebauten Flächen in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung wird - soweit möglich, vgl. unten f - gewährleistet, dass jedenfalls eine weitere Beeinträchtigung des zu schützenden Landschaftsbildes unterbleibt.

c) Die Unterschutzstellung des westlichen Teilgebiets der Landschaftsschutzgebietsverordnung findet ihre Rechtfertigung in § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG.

aa) In diesem Teilgebiet liegt die sehr prägnante F. Hangkante. Hierbei handelt es sich um die südliche Fortsetzung der nördlich vom Ortsteil F. gelegenen Hangkante, die das Pendant zu den Hangkanten östlich von O. und T. darstellt. Unschädlich ist die Kleinräumigkeit dieses Teilgebiets mit einer Ausdehnung von 650 m in Nord-Süd-Richtung und von 220 m in Ost-West-Richtung. Wie groß ein Schutzgebiet im Einzelnen zu bemessen ist, hängt im Wesentlichen vom Schutzzweck und den örtlichen Gegebenheiten ab. Dabei kommt dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu (vgl. OVG Bremen, B.v. 29.8.1989 -1 N 2/88 - juris Rn. 66 m.w.N.).

bb) Die Unterschutzstellung dieses Teilgebiets findet zum einen ihre Rechtfertigung in dem in § 3 Nr. 1 Alt. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzweck des Erhalts der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Aus dem Schutzgutachten des Antragsgegners vom 17. Januar 2014 ergibt sich, dass es sich bei der hier unter Schutz gestellten Hangkante um ein ökologisch schutzwürdiges Gebiet handelt. Es weist eine wertvolle Vegetation aus extensiven Glatthaferwiesen, Magerrasenbereichen, Altgrasbeständen und einzelnen Gehölzen auf und ist in der amtlichen Biotopkartierung erfasst (Nr. 7935-0033). Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Hangkante wird durch das Gutachten Dr. Sch. (Bl. 1183 d. A.) bestätigt.

cc) Die Unterschutzstellung der F. Hangkante mitsamt den östlich unterhalb des Hangs liegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie den westlich der Hangkante - also oberhalb des Hangs - liegenden Teilflächen mit ebenfalls landwirtschaftlicher Nutzung rechtfertigt sich zum anderen aus dem Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Geschützt wird vorliegend die durch die Hangkante geprägte Eigenart der Landschaft (vgl. hierzu die Ausführungen unter b bb). Mit der Einbeziehung der oberhalb der Hangkante westlich anschließenden Teilflächen sowie der unterhalb des Hangs liegenden Flächen in die Landschaftsschutzgebietsverordnung wird gewährleistet, dass eine (weitere) Beeinträchtigung der optischen Wahrnehmbarkeit der Hangkante unterbleibt. Dies wäre durch eine weitere Bebauung sowohl unterhalb des Hangs als auch im unmittelbaren Bereich der Hangkante der Fall. Die Wahrnehmbarkeit der Hangkante würde durch bauliche Anlagen maßgeblich beeinträchtigt. Insoweit ist auch die Einbeziehung (intensiv) landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nicht zu beanstanden (vgl. die Ausführungen unter b bb).

Nachvollziehbar ist, dass im Bereich westlich der Hangkante, also oberhalb des Hangs, lediglich Teilflächen der angrenzenden Grundstücke, östlich des Hangs im Talbereich jedoch die angrenzenden Grundstücke vollständig in den Schutzge-bietsumgriff mit aufgenommen wurden. Bei der Abgrenzung des Schutzgebiets östlich des Hangs im Talbereich wurde das gesamte noch unbebaute Vorland einbezogen, da bei einer auch nur teilweisen weiteren Bebauung dieses Bereichs - je nach Standort und Gewicht dieser Bebauung - die optische Wahrnehmbarkeit der Hangkante vom G.Weg bzw. vom dort anschließenden Ortsteil von o. aus (stark) beeinträchtigt werden würde. Eine (starke) Beeinträchtigung der optischen Wahrnehmbarkeit der Hangkante würde auch eine Bebauung oberhalb des Hangs mit sich bringen, da dies zu einer Überprägung der Hangkante führen könnte. Eine solche zeigt sich beispielsweise in Teilbereichen der östlichen Hangkante im nördlichen Teilgebiet (vgl. hierzu Bilder 8, 18 der NS v. 24.11.2016 sowie Bild 2 Bl. 1547 d. A.). Die vom Antragsgegner angestellten Überlegungen, ab circa einem Abstand von 50 m zur Hangkante würden Gebäude diese optisch nicht mehr beeinträchtigen, sind wegen der Höhe der dortigen Hangkante und dem - aus der geringen Entfernung des G.wegs zur Hangkante resultierenden - steilen Sichtwinkel nachvoll 63 ziehbar. Es entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, die Grundstücke westlich der Hangkante nicht in vollem Umfang, sondern nur soweit erforderlich in das Landschaftsschutzgebiet miteinzubeziehen. Diese dem Verlauf der Hangkante folgende Grenzziehung verstößt, auch wenn sie nicht an bestimmten Gegebenheiten in der Flur festzumachen ist, nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Bei Landschaftsschutzgebieten mag es zwar wünschenswert sein, dass der Grenzverlauf sich an Straßen und Wegen, den Einfriedungen bebauter Grundstücke oder anderen leicht feststellbaren geografischen Merkmalen orientiert. Notwendig ist dies aber keineswegs und in der Regel kann der Grenzverlauf ohnehin nur anhand einer mitgeführten Schutzgebietskarte in der Natur bestimmt werden (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2005 -9 N 03.690 - juris Rn. 39). Nach den Ausführungen des Antragsgegners wurde die Grenzlinie nicht exakt parallel zum Verlauf der Hangkante, sondern in begradigter Form gezogen. Nur an der stärksten Biegung der Hangkante macht auch die Schutzgebietsgrenze einen „Knick“, um einen einigermaßen einheitlichen Abstand zur Hangkante zu wahren. Von einer die landwirtschaftliche Bewirtschaftung unzumutbar einschränkenden Grenzziehung ist hierdurch nicht auszugehen.

dd) Die Schutzwürdigkeit des westlichen Teilgebiets wird nicht durch die außerhalb des Schutzgebiets vorhandenen Straßen (M 11 und G.Weg) in Frage gestellt. Wie oben unter b dd ausgeführt, geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiet nach ständiger Rechtsprechung durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.). Für eine Überprägung des Landschaftsschutzgebiets durch die lediglich am Rande verlaufenden Straßen ist nichts ersichtlich.

d) Die Unterschutzstellung der beiden östlichen Teilgebiete der Landschaftsschutzgebietsverordnung mit dem im unmittelbaren Anschluss an die ehemaligen Kies- und Sandabbauflächen der Kiesgrube p. beginnenden und bis nach d. reichenden Teil der östlichen Hangkante findet ihre Rechtfertigung in den Schutzzwecken des § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG.

aa) Die Schutzwürdigkeit der beiden Teilgebiete folgt zum Teil aus dem in § 3 Nr. 1 Alt. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) genannten Schutzzweck der Erhaltung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Nach dem Gutachten Dr. Sch. (Bl. 1172 ff./1181 d. A.) gehört diese (durch Bebauung bzw. die St 2368 unterbrochene) Hangkante mit ihren artenreichen Wiesen und begleitenden Gehölzstrukturen zu den besonders schützenswerten Gebieten im Untersuchungsraum. Die im Norden an die Hangkante angrenzende, miteinbezogene Fläche ist teilweise ebenfalls unter dem Aspekt der Erhaltung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts schutzwürdig. Beim östlichen Teil dieser Fläche handelt es sich um die ehemalige Kiesgrube p., in der sich laut Schutzgutachten des Antragsgegners vom 17. Januar 2014 seit Beendigung des Abbaus eine bemerkenswerte Lebensraumvielfalt entwickelt hat. So konnten neben einigen gefährdeten pflanzen (Sumpfbinse, Schwarze Königskerze und Moschusmalve) zahlreiche Vogelarten und vor allem Amphibien (Feldlerche, Goldammer, Zilpzalp, Zauneidechse, Teichmolch, Laubfrosch und einige Tagfalterarten) festgestellt werden. Das Gebiet ist in der amtlichen Biotopkartierung erfasst (Nr. 7935-0032). Die Einbeziehung der unmittelbar westlich an das Biotop angrenzenden Fläche als pufferzone zu dessen Sicherung sowie als Verbindungsfläche zum nördlichen Teilgebiet erscheint im Hinblick auf das weite Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers ebenfalls vernünftig und geboten. Im Süden befindet sich östlich angrenzend an die Hangkante auf dem Grundstück FlNr. 327 der Gemarkung O. eine ökologische Ausgleichsfläche mit wertvollen Vegetationsbeständen wie im Landkreis m. selten gewordenen artenreichen extensiven Wiesen, die Magerrasen enthalten und seit einigen Jahren im Auftrag des Antragsgegners in Zusammenarbeit bzw. mit Zustimmung der Grundstückseigentümer entsprechend gepflegt werden. Zudem sind auf dieser Fläche Amphibiengewässer vorhanden. Im äußersten südlichen Bereich des östlichen Teilgebiets befindet sich auf FlNr. 2173/2 der Gemarkung O. eine naturnahe Hecke, die in der amtlichen Biotopkartierung erfasst ist (Nr. 7935-0039). Zusammen mit dem Gehölzbestand auf FlNr. 2280 der Gemarkung O. stellt sie eines der wenigen Strukturelemente in der ansonsten ausgeräumten Feldflur dar.

bb) Die Unterschutzstellung der oberhalb und unterhalb des Hangs liegenden Grundstücke, darunter Grundstücke der Antragstellerinnen zu 3 und 5, rechtfertigt sich aus dem Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Nur durch die Unterschutzstellung dieser Grundstücke kann gewährleistet werden, dass eine (weitere) Beeinträchtigung der optischen Wahrnehmbarkeit dieses Teils der östlichen Hangkante unterbleibt (vgl. hierzu die Bilder Bl. 1096, 1100 d. A.). Dies wäre durch eine weitere Bebauung so wohl im Talbereich als auch im oberen Bereich in der Nähe der Hangkante der Fall. Hinsichtlich der Einbeziehung von (intensiv) landwirtschaftlich genutzten (Teil) Flächen unterhalb und oberhalb des Hangs wird auf die Ausführungen unter c cc Bezug genommen. Der Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) rechtfertigt auch die Unterschutzstellung der FlNr. 2173/2 der Gemarkung o. Obwohl die Hangkante auf diesem Grundstück wegen der dort vorgenommenen Veränderungen in ihrer ursprünglichen Gestalt nicht mehr vorhanden ist, ist es nur durch die Einbeziehung dieses Grundstücks möglich, den weiteren Verlauf der - wegen der im Talbereich vorhandenen Bebauung selbst nicht mehr in die Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogenen - Hangkante über die St 2368 hinweg nach Südwesten sichtbar zu erhalten.

cc) Die Schutzwürdigkeit der beiden östlichen Teilgebiete wird nicht durch die auf kurzen Teilstücken innerhalb und ansonsten außerhalb des Schutzgebiets verlaufenden St 2368 und M 11 in Frage gestellt. Wie oben unter b dd ausgeführt, geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach ständiger Rechtsprechung durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 -14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für eine Überprägung des Landschaftsraums durch die beiden Straßen ist nichts ersichtlich. Die Wahrnehmbarkeit der Hangkanten wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass in der Vergangenheit Flächen im Bereich des Hangs aufgeschüttet worden sind.

e) Gegen die Schutzbedürftigkeit des von der Landschaftsschutzgebietsverordnung umfassten Bereichs bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Diese ist schon deshalb gegeben, weil im gesamten näheren Umland der Landeshauptstadt m. ein besonders hoher Siedlungsdruck besteht, so dass schutzwürdige Gebiete generell gefährdet sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.1983 - 9 N 82 A.365 -NuR 1984, 53). Dieser verstärkt auftretende Siedlungsdruck erhöht die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Gebiete (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - NuR 1988, 248; VGH BW, U.v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 - NuR 1992, 190). Die hohe Gefährdung der im Schutzgebiet gelegenen Flächen zeigt sich eindringlich daran, dass der größte Teil des Talraums und große Teile der Hangkanten bereits bebaut sind.

Die Erforderlichkeit der angegriffenen Landschaftsschutzgebietsverordnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Teilflächen des Schutzgebiets wie z.B. die Feuchtwiesen nahe T., bereits in der Biotopkartierung des Freistaats Bayern erfasst sind. Auch wenn die Biotope bereits dem Schutz des § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG unterliegen, hindert dies den Verordnungsgeber nicht, auch diese Flächen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 BNatSchG in ein räumlich übergreifendes Landschaftsschutzgebiet miteinzubeziehen (vgl. NdsOVG, U.v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - juris Rn. 41 m.w.N.; VGH BW, U.v. 5.10.1993 -5 S 1266/92 - NuR 1994, 239).

Die Schutzbedürftigkeit des Gebiets wird zudem nicht vermindert oder aufgehoben, weil sich ein Großteil der Grundstücke des nördlichen Teilgebiets im Bereich des Bebauungsplans Nr. 43 „G.“ der Gemeinde T. befindet und deren Bebauung bereits nach diesem eingeschränkt ist bzw. im Falle von dessen - nicht auszuschließender - Unwirksamkeit weitgehend über § 35 BauGB verhindert werden kann. Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes erübrigen sich nicht schon deshalb, weil auch mit Maßnahmen des Baurechts eine weitere Besiedlung des Gebiets verhindert werden könnte (BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 39 m.w.N.). Zudem erschöpfen sich die Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht in der Freihaltung von Bebauung; durch weitere (präventive) Verbote bzw. Erlaubnisvorbehalte wird sichergestellt, dass Handlungen nicht den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Auch die Ausweisung als „regionales Trenngrün Nr. 28 und 29“ im Regionalplan der Region m. ändert nichts an der Schutzbedürftigkeit der Flächen.

Schließlich kann auch das Argument, eine Unterschutzstellung der Hangkanten als geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG würde diese ausreichend sichern, die Erforderlichkeit nicht widerlegen. Liegen die Voraussetzungen mehrerer der in § 20 Abs. 2 BNatSchG genannten Schutzkategorien vor, hat die Naturschutzbehörde die Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2016 -14 N 15.1870 - NuR 2016, 790 Rn. 91 m.w.N.). Der Antragsgegner hat ohne Ermessensfehler die Schutzkategorie des Landschaftsschutzgebiets gewählt, weil mit dieser der von ihm beabsichtigte umfassende Schutz des landschaftsgeschichtlich bedeutsamen Talraums des H. Tals mit den Hangkanten des Urstromtals der Isar zu verwirklichen war.

f) Die Grenzziehung begegnet auch im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken.

Die Antragsteller können nicht mit Erfolg einwenden, der Umgriff des Landschaftsschutzgebiets sei fehlerhaft gewählt worden, weil verschiedene Grundstücke ohne nachvollziehbaren Grund nicht in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung miteinbezogen worden seien. Bei der Grenzziehung naturschutzrechtlicher Schutzgebiete kommt dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - NuR 1988, 248; U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 32). Er ist insbesondere nicht verpflichtet, alle schutzwürdigen Teile von Natur und Landschaft unter Schutz zu stellen (BVerwG, B.v. 21.7.1997 - 4 BN 10.97 - NuR 1998, 131). Deshalb kann die (Teil) Nichtigkeit grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Einbeziehung weiterer Flächen von vergleichbarer Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit unterblieben ist (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 96.2311 - juris Rn. 53). Allerdings läge ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Willkürverbot bzw. den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dann vor, wenn der Verordnungsgeber ohne sachlichen Grund einerseits - in weiten Bereichen - weniger schutzwürdige Flächen miteinbezogen, andererseits besonders schutzwürdige und schutzbedürftige Flächen nicht miteinbezogen hätte. Derartiges ist vorliegend nicht festzustellen.

Die meisten der insbesondere in der mündlichen Verhandlung benannten Grundstücke sind bei der Bestimmung der Grenzen des Schutzgebiets nicht in den Umgriff mit aufgenommen worden, weil dies zu einem Widerspruch zu den - in Auszügen in den Aufstellungsakten befindlichen - Flächennutzungsplänen der Gemeinden T. und O. (Bl. 98 u. 99 d. A.) und damit gegebenenfalls zu einem Verstoß gegen die Anpassungspflicht des § 7 Satz 1 BauGB geführt hätte. Hiernach haben öffentliche planungsträger ihre planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem plan nicht widersprochen haben. Auch im Übrigen erscheint die Nichteinbeziehung bestimmter Grundstücke jedenfalls nicht willkürlich.

aa) Die FlNr. 1475 der Gemarkung O. wurde ausgenommen, da sich dort eine Tennis- und Sportanlage mit einem Vereinsheim befindet. Die Fläche ist laut Flächennutzungsplan der Gemeinde O. - anders als die im Bereich der 75 F. Hangkante gelegene Fläche mit dort aufgestellten beweglichen Fußballtoren - als Sportplatz gekennzeichnet. Auch der nördliche Teilbereich der FlNr. 394 sowie die FlNr. 394/0, jeweils Gemarkung O., wurden nicht in das Schutzgebiet miteinbezogen, weil diese Flächen ausweislich des Flächennutzungsplans der Gemeinde O. ebenfalls als Sportplatz dargestellt sind bzw. dort bereits ein Fußball Platz besteht. Der Teilbereich östlich der FlNr. 160 der Gemarkung O. wurde ausgespart, da nach den Planungen der Gemeinde o. auf diesen Grundstücken eine Erweiterung des bereits bestehenden Friedhofs erfolgen soll; die Grundstücke sind entsprechend im Flächennutzungsplan der Gemeinde O. als Friedhofsgelände dargestellt. Soweit der Antragsgegner das nördlich direkt an das Friedhofsgelände anschließende kleine Gebiet zwischen Hangkante und Bebauung nicht in den Schutzgebietsumgriff mit aufgenommen hat, liegt dies im Bereich des dem Verordnungsgeber zukommenden weiten Gestaltungsermessens. Die Hangkante ist im nördlichen Teil bereits bebaut und auch westlich dieses kleinen Gebiets besteht Bebauung, die wenigen Grundstücke zwischen der Bebauung und dem zur Friedhofserweiterung vorgesehenen Gelände durften deshalb als weniger schützenswert angesehen werden. Zudem liegen diese Grundstücke nach den in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend getroffenen Feststellungen am Hangfuß, sodass auch in diesem Bereich eine Bebauung der sich im Schutzgebietsumgriff befindlichen Hangkante nicht zu befürchten ist.

Ebenfalls der in § 7 Satz 1 BauGB geregelten Anpassungspflicht ist geschuldet, dass im nördlichen Teilgebiet südlich der A 995 im Bereich der dortigen Bebauung der weitaus größere Teil der Hangkante nicht in das Landschaftsschutzgebiet mit aufgenommen worden ist. Zwar sind in dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Baulinien- und Bebauungsplan für den Ortsteil F., genehmigt am 24. März 1960, nach den übereinstimmenden Feststellungen aller Beteiligten Bauräume festgesetzt, die unter Abgleich mit einem von der Antragstellerin des Verfahrens 14 N 14.2400 übergebenen Luftbildplan im Maßstab 1:1000 vor der Hangkante enden. Diese Bauräume werden offensichtlich nicht mehr beachtet, da sich die derzeitige Bebauung bis zu 7 m außerhalb dieser Bauräume befindet, jedoch - mit Ausnahme einer derzeit im Bau befindlichen Mauer auf dem Grundstück FlNr. 1398 der Gemarkung O. - nicht bis zur Hangkante reicht. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Grenze des Schutzgebiets an den Flurstücksgrenzen verlaufen zu lassen, ist dennoch nicht zu beanstanden, da im Flächennutzungsplan der Gemeinde O. für die gesamten Flurstücke dieses Gebiets Wohnbauflächen dargestellt sind.

Die Nichteinbeziehung der Hangkante im Süden des westlichen Teilgebiets - der F. Hangkante - erklärt sich ebenfalls aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde O., der für dieses Gebiet Wohnbauflächen darstellt; im Übrigen ist die Hangkante bereits bebaut.

bb) Die „fingerartige“ Aussparung, eine Teilfläche von FlNr. 1698 der Gemarkung T. (im Anschluss an eine der vom Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgenommenen Bauinseln), steht in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan Nr. 43 „G.“ der Gemeinde T., der hier einen Bauraum für ein Außenbereichsvorhaben festsetzt. Auch wenn viel dafür spricht, dass der Bebauungsplan Nr. 43 unwirksam ist, haben Behörden mangels Normverwerfungskompetenz grundsätzlich von der Gültigkeit eines Bebauungsplans auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2002 - 14 ZB 02.585 - juris Rn. 1). Die Berücksichtigung dieser Festsetzung des Bebauungsplans durch den Antragsgegner (vgl. Bl. 2458 R d. A.) ist daher nicht zu beanstanden.

cc) Hinsichtlich des Verlaufs der östlichen Schutzgebietsgrenze im östlichen Teilgebiet auf Höhe der FlNr. 184 und 185 der Gemarkung O. hat der Antragsgegner dargelegt, dass für die oberhalb des Hangs gelegenen Grundstücke eine bestandskräftige Kiesabbaugenehmigung vorliege und dies der Grund dafür sei, dass ausnahmsweise die Grenze des Schutzgebiets am Hang verlaufe. Hinsichtlich der weiteren Grenzziehung sei wieder berücksichtigt worden, dass eine Bebauung oberhalb des Hangs nicht gewünscht sei. Der Knick in der Schutzgebietsgrenze folge wiederum dem Hangverlauf. Eine ökologisch wertvolle Ausgleichsfläche auf der FlNr. 327 der Gemarkung O. ist der Grund dafür, dass dort ein breiterer Streifen einbezogen wurde (vgl. Bl. 2458 R d. A.) Eine Willkürlichkeit der Grenzziehung ist demnach nicht ersichtlich.

dd) Der trichterförmige Verlauf der Schutzgebietsgrenze am östlichen Rand des nördlichen Teilgebiets im Bereich der Grundstücke FlNr. 1693 und 1668, jeweils Gemarkung T., ist vom Antragsgegner sachlich nachvollziehbar damit begründet worden, dass in diesem Bereich der H. Bach fließe, dem im Talraum eine wichtige Verbundfunktion zukomme. Die Verbundfunktion im weiteren Verlauf sei durch die Hereinnahme des sogenannten F.bachs, der zwar künstlich angelegt sei, der aber durch den H. Bach gespeist werde, und durch den vom Grundstück FlNr. 1706 der Gemarkung T. aus in den H. Bach fließenden weiteren Bach sichergestellt.

ee) Der Umstand, dass die Flächen südlich der FlNr. 2173/2 der Gemarkung O. nicht in den Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogen wurden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die südlich dieses Grundstücks gelegene östliche Hangkante ist in diesem Bereich durch die unterhalb des Hangs vorhandene Bebauung weitgehend verdeckt. Der freie Blick auf sie ist lediglich von der St 2363 bzw. von den nördlich im Schutzgebietsumgriff gelegenen Flächen aus -über das unbebaute - Grundstück FlNr. 2173/2 der Gemarkung O. hinweg möglich. Daher sind auch die Grundstücke oberhalb des Hangs - im Gegensatz zum letztgenannten Grundstück - nicht schutzwürdig.

ff) Die im nördlichen Teilgebiet liegenden Bebauungsinseln wurden - im Gegensatz zur Hofstelle P. - zu Recht nicht in den Umgriff des Landschaftsschutzgebiets mit aufgenommen. Die in den Bebauungsinseln vorhandene massive Bebauung kann nicht mehr als Teil der schützenswerten Umgebung angesehen werden. Hingegen fügt sich die Hofstelle P. - wie oben unter b cc ausgeführt - harmonisch in die zu schützende Umgebung ein.

gg) Der Vortrag, es sei nicht nachvollziehbar, dass die A 995 und die größten Teile der Staats Straße (St 2368) im Schutzgebiet lägen, wohingegen ein Teilbereich der St 2368 auf Höhe des Grundstücks FlNr. 1476 der Gemarkung T. ebenso wie der G.Weg ausgenommen worden seien, ist ebenfalls nicht geeignet, die Willkürlichkeit der Grenzziehung des Landschaftsschutzgebiets zu begründen. Den Ausführungen des Antragsgegners hierzu lassen sich sachliche Gründe für diese Entscheidungen entnehmen. Danach ist die A 995 aus Gründen der Praktikabilität miteinbezogen worden, da Änderungen an dieser immer eine Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung nach sich ziehen würden; außerdem bestehe an der A 995 Begleitgrün, das es zu erhalten gelte. Die St 2368 liege im südlichen Bereich als Verbindung zum Grundstück FlNr. 2173/2 der Gemeinde O. im Landschaftsschutzgebiet; im weiteren Verlauf sei sie bis auf Höhe der FlNr. 1685 der Gemarkung T. ausgenommen worden und diene als Abgrenzung zwischen Bebauung und Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich der FlNr. 1476 der Gemarkung T. reiche das Landschaftsschutzgebiet zwar beidseits bis an die St 2368 heran; dies aber nur auf einem kurzen Stück, sodass die St 2368 ausgenommen worden sei. Im oberen nördlichen Bereich befinde sich die St 2368 wieder im Schutzgebiet, da hier große Bereiche des Schutzgebiets beidseits der Straße gelegen seien und ein funktionaler Zusammenhang zwischen den dortigen Flächen bestehe. Zwar mag die Grenzziehung im Hinblick auf die St 2368 nicht immer sachlich ganz stringent sein; die sich hieraus ergebenden Auswirkungen sind jedoch so gering, dass sie rechtlich zu vernachlässigen sind. Demgegenüber ist die Aussparung des G.wegs im westlichen Teilgebiet unabdingbar, da dieser westlich an die bestehende Bebauung anschließt, also nicht - wie die anderen Straßen - durch den zu schützenden Landschaftsraum verläuft.

2. Die Unterschutzstellung beruht nicht auf einer fehlerhaften Abwägung der unterschiedlichen, einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Schutz- und Nutzungsinteressen. Die Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung sind - mit Ausnahme der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 (vgl. hierzu unten b aa) - mit höherrangigem Recht vereinbar.

§ 26 Abs. 1 BNatSchG knüpft die Unterschutzstellung von Gebieten an bestimmte normativ gegebene Voraussetzungen. Sind diese erfüllt, ist der der Naturschutzbehörde verbleibende Handlungsspielraum in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2007 -7 BN 1.07- juris Rn. 7; HessVGH, U.v. 7.10.2004 - 4 N 3101/00 - NuR 2005, 791). Hierbei müssen - konkret zutage tretende Interessenkonflikte ausgenommen - nicht sämtliche tatsächlichen oder mutmaßlichen Nutzungsinteressen abwägend in den Blick genommen werden. Vielmehr ist den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt, wenn etwaigen Einzelinteressen durch ein System von Ausnahme- und Befreiungsregelungen Rechnung getragen und auf diesem Weg eine Würdigung konkreter Situationen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ermöglicht wird (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 22 BNatSchG Rn. 16; Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 22 Rn. 10, jeweils m.w.N.).

Regelungen in einer naturschutzrechtlichen Verordnung, die die Nutzbarkeit von Grundstücken situationsbedingt einschränken, sind keine Enteignungen nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 -NuR 2009, 346 Rn. 36 m.w.N.; BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 96.2311 - juris Rn. 48). Dies gilt auch insoweit, als diese Regelungen in konkrete, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtspositionen eingreifen. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt geprägt wird. Diese Situationsgebundenheit kann zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG führen. Bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung unterliegt der Normgeber verfassungsrechtlichen Schranken. Er hat insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Unverhältnismäßig sind naturschutzrechtliche Nutzungsbeschränkungen vor allem dann, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 -NuR 2009, 346 Rn. 36). Die Grenzen zulässiger Eigentumsinhaltsbestimmung sind auch dann überschritten, wenn die Nutzungsbeschränkungen ungeeignet sind, die verfolgten Ziele des Landschaftsschutzes zu erreichen (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1983 - 4 C 76.80 - NuR 1983, 272).

a) Der Antragsgegner hat im Normsetzungsverfahren alle für und gegen eine Einbeziehung der maßgeblichen Flächen sprechenden öffentlichen und privaten Belange, insbesondere die der Antragsteller an der künftigen Nutzung ihrer Grundstücke, in die Abwägung eingestellt und sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entsprechend der ihnen zukommenden Gewichtung gegeneinander abgewogen. Dies ergibt sich aus der der Sitzungsvorlage als Anlage 3 beiliegenden ausführlichen „Prüfung der eingegangenen Anregungen und Einwendungen“ (Bl. 2444 ff. d. A.) und zeigt sich an der Ausgestaltung der Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung.

Bei den betroffenen Grundstücken handelt es sich vielfach um (teilweise intensiv) landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, deren Bodennutzung wie bisher weitergeführt werden kann. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sieht in ihrem § 6 Nr. 2 vor, dass die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG von den Beschränkungen der Verordnung ausgenommen bleibt und räumt damit den privaten Nutzungsinteressen insoweit grundsätzlich den Vorrang vor den Landschaftsschutzbelangen ein. Eine landwirtschaftliche Bodennutzung in diesem Sinne stellt aus Sicht des Senats auch der auf Grundstücken der Antragstellerin zu 2 von einem Landwirt durchgeführte großflächige Anbau von Erdbeeren dar. Hinsichtlich der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 bis 18 der Landschaftsschutzgebietsverordnung geregelten (präventiven) Verbote insbesondere des Anbaus bestimmter Energiepflanzen, die auch für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten, konnte der Antragsgegner im Rahmen der Abwägung ohne Abwägungsfehler dem öffentlichen Interesse an Natur und Landschaft den Vorrang gegenüber den Eigentümerinteressen geben, zumal er den Anbau örtlich traditionell angebauter Feldfrüchte wie Mais keiner Erlaubnispflicht unterstellt hat (vgl. im Einzelnen unten b bb). Da die landwirtschaftliche Bodennutzung trotz der Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet - jedenfalls weitgehend - wie bisher fortgeführt werden kann, ist nicht ersichtlich, wie sich eine spürbare nachteilige Auswirkung auf die weitere Verpachtung und den zu erzielenden Ertrag ergeben sollte (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 98.3587 - juris Rn. 53). Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Grundstücksmarkt oder Banken, etwa bei einer Beleihung der Grundstücke, auf deren nunmehrige Lage im Landschaftsschutzgebiet reagieren werden. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich aber kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 74; BayVGH, U.v. 13.7.2000 a…a…O…)… Der Antragsgegner hat diesen Aspekt in seine Abwägung miteinbezogen und ohne Fehler behandelt (vgl. Bl. 2463 R d. A.).

Der Antragsgegner hat sich im Rahmen der Prüfung der Einwendungen auch mit den Interessen der Landwirte am Bau weiterer landwirtschaftlicher Gebäude befasst (vgl. z.B. Bl. 2452 V, 2454 R und 2460 R d. A.). Er hat insbesondere die Privilegie-rungstatbestände des § 35 Abs. 1 und 4 BauGB gesehen, ist aber zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst verfahrensfreie Vorhaben wie etwa kleinere Stadel bei entsprechender Situierung oder größerer Anzahl die Landschaft, insbesondere die zu schützenden Hangkanten, erheblich beeinträchtigen könnten. Die Erlaubnispflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung sei daher auch in Bezug auf derartige Vorhaben erforderlich, um deren Auswirkungen im Sinne des Landschaftsschutzes steuern zu können. Dies ist ebenso wenig zu beanstanden wie die weitere Annahme des Antragsgegners, auch Nutzungsänderungen bestehender Gebäude könnten mit negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder den Erholungswert der Landschaft verbunden sein, etwa wegen verstärkten Verkehrsaufkommens oder zusätzlichen Lärms. Im Ergebnis geht der Antragsgegner aber zu Recht davon aus, dass sich an der Zulässigkeit von baulichen Anlagen - insbesondere auch auf der Hofstelle p. - bei Berücksichtigung der Belange der Landschaftsschutzgebietsverordnung gegenüber der bisherigen Rechtslage wenig ändern wird, da nach § 5 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ein Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis besteht, wenn der besondere Schutzzweck der Verordnung nach § 3 einem Bauvorhaben nicht entgegensteht und der Charakter des Gebiets nicht verändert wird. Der Vorbehalt diene lediglich dem Zweck, die Errichtung oder (Nutzungs)Änderung von baulichen Anlagen auf ihre Verträglichkeit mit den Schutzzwecken der Landschaftsschutzgebietsverordnung prüfen zu können. In bestehende Nutzungen werde nicht eingegriffen. Nach alledem ist nichts dafür ersichtlich, dass es durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung zu gravierenden oder unzumutbaren Einschränkungen kommen wird - zu den einzelnen präventiven Verboten siehe unten b -, so dass sich die Frage einer ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung (vgl. hierzu § 68 BNatSchG, Art. 42 BayNatSchG) voraussichtlich nicht stellt. Auch wenn verfahrensfreie Gebäude i.S.d. Art. 57 BayBO nunmehr der Erlaubnispflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung unterliegen, ist der Aufwand für einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gering, ohne weiteres zumutbar und im Interesse des Schutzes von Natur und Landschaft sachlich gerechtfertigt (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 96.2311 -juris Rn. 51); bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben wird die Erlaubnis durch die gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO erforderliche Baugenehmigung ersetzt (Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG).

b) Auch im Übrigen sind - mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (aa) - die Verbote mit höherrangigem Recht vereinbar (bb).

aa) § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist im tenorier-ten Umfang, also insoweit unwirksam, als eine Erlaubnispflicht für das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf im Gebietsumgriff liegenden Grundstücken mit baurechtlich zulässigen Nutzungen besteht. Im Übrigen ist das Verbot wirksam.

(1) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung bedarf einer Erlaubnis, wer beabsichtigt, außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder diese dort abzustellen; ausgenommen sind Fahrzeuge zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, Polizeifahrzeuge und Fahrzeuge der Bewohner, Besucher und Lieferanten des Anwesens p. Die Teilunwirksamkeit dieser Regelung konnte festgestellt werden, obwohl mangels nachteiliger Betroffenheit kein Interesse der Antragsteller an dieser Feststellung ersichtlich ist. Die teilweise Unwirksamkeitserklärung ergibt sich aus der Funktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Prüfungsverfahrens (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225).

(2) Für Grundeigentümer, die eine baurechtlich zulässige Nutzung, etwa zu Wohnzwecken, in dem von der Landschaftsschutzgebietsverordnung umfassten Gebiet ausüben - dies betrifft insbesondere die an öffentlichen Straßen liegenden Grundstücke FlNr. 1163/1 der Gemarkung o. und FlNr. 1636/2 der Gemarkung T. -, stellt § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Eigentum dar, da er ihnen bzw. ihren Besuchern etc. untersagt, erlaubnisfrei auf ihre Grundstücke mit - nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden - Fahrzeugen zu fahren und dort zu parken. Ein solches (präventives) Verbot ist ersichtlich zur Erreichung der Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht erforderlich.

Soweit gerügt wird, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung stelle auch die Zufahrt von Krankenwagen, Feuerwehr und Müllfahrzeugen in das Landschaftsschutzgebiet unter Erlaubnisvorbehalt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Zufahrt zum Anwesen P., dessen Anliegerverkehr vom Verbot ausgenommen ist, bzw. auf öffentlich gewidmeten Straßen zu anderen Grundstücken ist ohnehin gestattet. Im Übrigen genießen solche Fahrzeuge Sonderrechte (vgl. z.B. § 35 StVO) und dürfen insbesondere aus übergeordneten Gründen, etwa im Notfall, Grundstücke anfahren. Dafür, dass der Verordnungsgeber in diese Sonderrechte eingreifen wollte, ist nichts ersichtlich. Insbesondere spricht hierfür auch nicht der Umstand, dass Polizeifahrzeuge ausdrücklich vom Erlaubnisvorbehalt ausgenommen wurden; dies ist nur deshalb geschehen, weil die Polizei - im Gegensatz zu anderen Stellen - mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 (Bl. 1952 d. A.) ausdrücklich darum gebeten hatte. Auch aus der Sicht des Gerichts wäre allerdings eine entsprechende Klarstellung seitens des Verordnungsgebers wünschenswert gewesen.

(3) Die vom Senat festgestellte Unwirksamkeit hat nicht die Ungültigkeit der Vorschrift insgesamt oder sonstiger Teile der Landschaftsschutzgebietsverordnung zur Folge. Der fehlerfreie Teil der Regelung bleibt objektiv sinnvoll und ist subjektiv vom Willen des Verordnungsgebers umfasst (vgl. zur Anwendbarkeit des § 139 BGB im Rahmen eines Bebauungsplans BVerwG, B.v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - NuR 1994, 189). Insoweit ist der Erlaubnisvorbehalt in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung auch rechtlich nicht zu beanstanden. Er entspricht weitgehend der schon bestehenden Gesetzeslage (vgl. Art. 57 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BayNatSchG) und dient den in § 3 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Zwecken, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und wiederherzustellen und ein Naherholungsgebiet zu sichern bzw. den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken (s. auch § 26 Abs. 2 BNatSchG). Andere Teile der Landschaftsschutzgebietsverordnung sind von der teilweisen Unwirksamkeit der Bestimmung schon deshalb nicht erfasst, weil diese nur ganz wenige (bebaute) Grundstücke betrifft und im Vergleich zum Gesamtinhalt der Verordnung nur von untergeordneter Bedeutung ist.

bb) Mit Blick auf die in § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung geregelten Schutzzwecke und wegen der in § 5 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung geregelten Pflicht zur Erteilung einer Erlaubnis (ergänzt durch die Befreiungsmöglichkeit in § 7 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) stellen sich auch die übrigen (präventiven) Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht als unverhältnismäßige Eingriffe in das Eigentum dar, sondern als hinreichend bestimmte Inhaltsbestimmungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Übermaßverbot sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die nachfolgenden Regelungen:

(1) § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 der Landschaftsschutzgebietsverordnung stellt den Anbau von Energiepflanzen, die aufgrund ihres unkontrollierbaren Verbreitungsverhaltens heimische Wild- und Kulturpflanzen verdrängen können oder die aufgrund ihrer äußeren Eigenschaften eine Beeinträchtigung oder Verfremdung der Landschaft darstellen können, mit Ausnahme von örtlich traditionell angebauten Feldfrüchten, unter Erlaubnisvorbehalt. Unzumutbare Beschränkungen ergeben sich hieraus nicht. Den Eigentümern landwirtschaftlicher Flächen wie auch den Antragstellern werden -soweit ersichtlich - weder bisher ausgeübte Nutzungen verboten noch Nutzungen 95 untersagt, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten. Der Erlaubnisvorbehalt ist geeignet, den Schutzzwecken der Landschaftsschutzgebietsverordnung, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und die Eigenart der Landschaft zu bewahren (vgl. § 3 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung), zu dienen. Was die invasiven Pflanzen betrifft (vgl. hierzu auch die Begriffsbestimmung in § 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG), gilt es, die größtenteils ökologisch wertvollen Hangkanten, die Feuchtwiesen und die sonstigen ökologisch wertvollen Flächen vor diesen Pflanzen zu schützen (vgl. auch § 40 Abs. 1 BNatSchG), zumal diese in Biotopen nur händisch entfernt werden dürfen und nicht, wie z.B. auf Ackerflächen, mit chemischen Mitteln. Soweit (zusätzlich) Energiepflanzen verboten sind, die aufgrund ihrer äußeren Eigenschaften zu einer Verfremdung der Landschaft führen können - hier nennt die Verordnung beispielhaft das Sudangras -, erscheint auch dies grundsätzlich noch von den Schutzzwecken der Verordnung gedeckt und letztlich für die Landwirte auch von untergeordneter Bedeutung. Die übermäßige Wuchshöhe, die einige beispielhaft angeführte Pflanzen erreichen können (z.B. Sudangras bis 3 m Höhe, Pfahlrohr bis 6 m Höhe), würde die Eigenart der Landschaft jedenfalls insoweit beeinträchtigen, als durch sie die Blickbeziehung zu den Hangkanten gestört werden kann. Zwar könnte dies auch durch den Anbau von Mais der Fall sein; hinsichtlich des Anbaus dieser zwar aus ökologischer Sicht umstrittenen, bei vielen Landwirten aber sehr beliebten Energiepflanze hat der Verordnungsgeber aber aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu Recht den Interessen der Landwirtschaft den Vorrang eingeräumt. Das (lediglich präventive) Verbot wird zudem durch den Erlaubnisvorbehalt in § 5 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung abgemildert. Danach ist eine Erlaubnis nach Absatz 1 zu erteilen, wenn der besondere Schutzzweck der Verordnung den Handlungen nicht entgegensteht und der Charakter des Gebiets nicht verändert wird. Der bloße Aufwand für einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Anbau von im konkreten Einzelfall nicht beeinträchtigenden Energiepflanzen ist gering, ohne weiteres zumutbar und im Interesse des Schutzes von Natur und Landschaft sachlich gerechtfertigt (vgl. BayVGH, U…v…13…7…2000 - 9 N 96.2311 - juris Rn. 51).

Ein Verstoß des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 der Landschaftsschutzgebietsverordnung gegen das Bestimmtheitsgebot als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 gg bzw. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „unkontrollierbares Verbreitungsverhalten“ und „Beeinträchtigung oder Verfremdung der Landschaft aufgrund ihrer äußeren Eigenschaften“ ist zulässig und verstößt auch im Rahmen von bußgeldbewehrten Tatbeständen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) nicht gegen den dort anwendbaren Grundsatz „nulla poena sine lege“ (Art. 103 Abs. 2 gg), der einen über das allgemeine rechtsstaatliche Gebot der genügenden Bestimmtheit von Rechtsnormen hinausgehenden strengen Gesetzesvorbehalt enthält (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.9.2014 - Vf. 1-VII-14 - NuR 2015, 116 Rn. 36 m.w.N.). Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 der Landschaftsschutzgebietsverordnung nennt selbst Beispiele für Pflanzen, die die o.g. Voraussetzungen erfüllen, wie Miscanthus, Sudangras, Pfahlrohr, Topinambur, sodass sich Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs finden lassen. Im Zweifelsfall kann vom Betroffenen erwartet werden, dass er sich durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde sachkundig macht (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.9.2014 - Vf. 1-VII-14 - NuR 2015, 116 Rn. 37 m.w.N.). Abgesehen davon hat das Bundesamt für Naturschutz eine graue Liste über potentiell invasive bzw. eine schwarze Liste über invasive Pflanzen erstellt, sodass auch auf diesem Wege eine entsprechende Information zu erlangen ist.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist die kleingärtnerische Nutzung von Flächen mit Ausnahme von Gemüse auf nicht eingezäunten Ackerparzellen verboten. Der hier verwendete Begriff „kleingärtnerische Nutzung“ verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot noch unterfällt die gärtnerische Nutzung von Hausgärten (vgl. zu diesem Begriff auch § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) der Erlaubnispflicht. Der Begriff „kleingärtnerisch“ ist i.S.d. § 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl I S. 210) zu verstehen und auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf diese Regelung eindeutig definiert. Der Antragsgegner hat auf dieses Begriffsverständnis wiederholt in der „Prüfung der eingegangenen Anregungen und Einwendungen“ vom 26. November 2013 hingewiesen (vgl. z.B. Bl. 2453 V d. A.). Ein Hausgarten erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1 BKleingG, da er nicht in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, z.B. Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind. Der Erlaubnisvorbehalt ist im Hinblick auf die in Kleingärten regelmäßig vorhandenen Einrichtungen und Beschränkungen des Zugangs zu diesen Flächen durch die Schutzzwecke des § 3 Nr. 1 Alt. 2 und § 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung, wonach die Eigenart der Landschaft zu bewahren ist und Störungen der Erholungssuchenden vermieden werden sollen, gerechtfertigt und wegen der getroffenen Ausnahme auch verhältnismäßig. Die Nutzung der Gartenflächen der Antragstellerin zu 4 wird durch diese Vorschrift nicht beeinträchtigt.

(3) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht die Vornahme von Erstaufforstungen unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken, wonach die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erhalten und wiederhergestellt werden und der Lebensraum für die dortigen Vorkommen der in Bayern und im Naturraum gefährdeten und rückläufigen Pflanzen- und Tierarten geschützt und entwickelt werden soll. Eine Veränderung insbesondere von biotopkartierten Flächen durch Aufforstungen könnte deren ökologische Wertigkeit maßgeblich beeinträchtigen. Im Übrigen rechtfertigt sich die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts aus § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung, wonach die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft bewahrt werden soll. (Großflächige) Aufforstungen würden das Landschaftsbild des offenen Talraums, der mit Baumgruppen und Hecken gegliedert ist, beeinträchtigen. Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke bzw. auf nicht zur Aufforstung vorgesehenen Flächen mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung bedarf ohnehin bereits nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BayWaldG der Erlaubnis. Die Ersatzpflanzung von Bäumen unterliegt nicht der Erlaubnispflicht.

(4) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist eine Erlaubnis erforderlich für eine oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinausgehende Wasserentnahme, für eine Veränderung von Gewässern, deren Ufern, des Zu- und Ablaufs, für die Herstellung neuer Gewässer oder die Errichtung von Dränanlagen. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken. Sie ist darin begründet, dass die ökologisch wertvollen Feuchtwiesen und Auen durch (weitere) Entwässerung bedroht sind, wodurch die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beeinträchtigt wird. Soweit die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung geschehen, 103 sind sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ohnehin von der Erlaubnispflicht freigestellt.

(5) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht die maschinelle Räumung von Entwässerungs- und Vorflutgräben unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich ebenfalls aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken. Die Regelung ist zum Schutz der Feuchtwiesen erforderlich. Bei einer zu tiefen Räumung besteht die Gefahr, dass die geschützten Nass- und Feuchtwiesen weiter entwässert werden und so ihre Funktion als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten verlieren. Ob eine maschinelle Räumung erlaubnisfähig ist, kann so im Einzelfall anhand der konkreten Umstände vor Ort und der beabsichtigten Vorgehensweise geprüft werden. Sollte sie tatsächlich nicht genehmigungsfähig sein, so kann der Graben gegebenenfalls von Hand geräumt werden, was auch zumutbar ist, wenn ansonsten ökologisch wertvolle Flächen beeinträchtigt würden.

(6) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht die vollständige oder teilweise Beseitigung von Bäumen, Hecken oder sonstigen Gehölzen außerhalb des Waldes unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus den in § 3 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken, wonach die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild, das durch Gehölzstrukturen belebt wird, erhalten werden sollen (vgl. auch § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG). Erforderliche Pflegemaßnahmen werden vom Erlaubnisvorbehalt nicht erfasst.

(7) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht die Durchführung organisierter Veranstaltungen in der freien Natur, die nach ihrer Art und ihrem Umfang und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke und deren Umgebung erwarten lassen, unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b, Alt. 2 sowie § 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken, wonach die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erhalten und wiederhergestellt, der Lebensraum für die dortigen Vorkommen der in Bayern und im Naturraum gefährdeten und rückläufigen Pflanzen- und Tierarten ge 107 schützt und entwickelt werden sollen und Beeinträchtigungen der freien Landschaft durch die Errichtung temporärer oder fester Bauten sowie Störungen der Erholungssuchenden vermieden werden sollen. Diesen Schutzzwecken kann nur dann Geltung verschafft werden, wenn eine Einzelfallprüfung jeder geplanten Veranstaltung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, den Lebensraum von Tieren und Pflanzen sowie das Landschaftsbild stattfinden kann. Bezüglich der Abhaltung des jährlichen t. Johannisfeuers auf dem im Eigentum der Antragstellerin zu 2 stehenden Grundstück FlNr. 41 der Gemarkung T. hat der Antragsgegner bereits bekundet, dass gegen die Erteilung einer Erlaubnis grundsätzlich keine Bedenken bestehen, da bisher bei der Veranstaltung keine Bauten errichtet worden seien, die Veranstaltung nur einmal im Jahr stattfinde und ein ausreichender Abstand zu den Feuchtwiesen eingehalten werde; die durch die Veranstaltung beeinträchtigte Grasnarbe regeneriere sich innerhalb weniger Wochen, sodass keine bleibenden Schäden zu befürchten seien.

(8) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht das Grillen, Errichten von offenen Feuerstätten und das Anzünden von unverwahrtem Feuer im Rahmen der Erholungsnutzung in der freien Natur unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich ebenfalls aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b sowie § 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ergibt sich, dass der Erlaubnisvorbehalt lediglich Feuerstellen im Rahmen der Erholungsnutzung in der freien Natur erfasst und damit private Gärten, also auch der der Antragstellerin zu 4, nicht davon betroffen sind. Für das Grillen am Autobahnweiher war schon bisher - unabhängig von der Landschaftsschutzgebietsverordnung - eine Erlaubnis nach Art. 17 Abs. 1 BayWaldG erforderlich, da sich alle dort denkbaren Standorte im Bereich einer Entfernung von weniger als 100 m zum Wald befinden.

(9) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 der Landschaftsschutzgebietsverordnung bedarf einer Erlaubnis, wer Hunde in den in den Schutzgebietskarten markierten Bereichen zwischen dem 15. März und dem 31. Juli jeden Jahres ohne Leine oder an einer mehr als drei Meter langen Leine laufen lässt. Die Aufnahme dieses Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken. In den Wiesen und Feldern beidseits des p. Wegs brüten zahlreiche geschützte Vogelarten, wie z.B.  Rohrsänger, Schafstelze, Kiebitz, Feldlerche und Wasserralle. Es gilt zu unterbinden, dass Hunde vom p. Weg aus in diese Flächen laufen und die Vögel während des Brutgeschäfts empfindlich stören. Da die Tiere nicht nur auf den Feuchtwiesen, sondern oft auch auf den anderen Wiesen und Äckern brüten, ist ein durchgehender Regelungsbereich entlang des p. Wegs erforderlich. Bei der Ausgleichsfläche auf dem Grundstück FlNr. 327 der Gemarkung o. soll vermieden werden, dass die dort angelegten Amphibiengewässer als Hundebad verwendet und darin befindlicher Laich oder Kaulquappen zerstört werden.

Es verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, dass die Kennzeichnung des Gebiets, in dem ein Hundeanleingebot besteht, in Verordnungstext und Karte nicht einheitlich vorgenommen worden ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 der Landschaftsschutzgebietsverordnung gilt dieses in den in den Schutzgebietskarten durch Schraffur dargestellten Bereichen. In den Schutzgebietskarten sind die entsprechenden Gebiete jedoch mit der Farbe „rosa“ markiert. Bestimmt der Verordnungsgeber beispielweise den räumlichen Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung sowohl durch wörtliche Umschreibung im Verordnungstext selbst als auch durch Bezugnahme auf eine Karte, so genügt es rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normklarheit und -bestimmtheit, wenn der räumliche Geltungsbereich nach einer der beiden Methoden hinreichend bestimmbar ist. Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs einer Verordnung kann sowohl durch wörtliche Umschreibungen im Verordnungstext selbst als auch durch den Abdruck einer genauen Karte in der Verordnung oder aber - wenn diese beiden Möglichkeiten ausscheiden - durch wörtliche Umschreibung in groben Umrissen unter Bezugnahme auf Karten oder Verzeichnisse in rechtsstaatlich einwandfreier Weise geschehen (vgl. Art. 51 Abs. 3 Satz 1 LStVG; BVerwG, U.v. 27.1.1967 - IV C 105.65 - BVerwGE 26, 129; B.v. 16.5.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204; BayVGH, U.v. 22.11.2001 -9 N 98.3640 - juris Rn. 27 m.w.N.). Entsprechendes hat für eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Beschreibung des Geltungsbereichs des Hundeanleingebots zu gelten. Aus der Textfassung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ergibt sich, dass das Hundeanleingebot nur in Teilbereichen der Landschaftsschutzgebietsverordnung gelten soll. Laut Legende der Schutzgebietskarten (im Maßstab 1:5000 und 1:25000) ist das Gebiet, in dem das „Hundeanlein-Gebot nach § 5 Abs. 1 Nr. 19“ gilt, mit der Farbe „rosa“ gekennzeichnet; dieses Gebiet ist in der Karte entsprechend markiert. Der räumliche Geltungsbereich ist jedenfalls durch die wörtliche Beschreibung in der Legende im Zusammenspiel mit der farblichen Kennzeichnung in der jeweiligen Schutzgebietskarte hinreichend bestimmt.

Da lediglich eine Teilbestimmung des § 5 der angegriffenen Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht mit höherrangigem Recht im Einklang steht, war dem Normen-kontrollantrag nur insoweit stattzugeben.

Angesichts des nur sehr untergeordneten Erfolgs der Antragsteller hält es der Senat für angemessen, diesen die gesamten Verfahrenskosten nach § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen (vgl. den Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Maßgeblich für die Quotelung (vgl. § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO) war dabei das nach § 52 Abs. 1 GKG bewertete Interesse der einzelnen Antragsteller an der angestrebten Aufhebung der Landschaftsschutzgebietsverordnung.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Der Antragsgegner hat die Entscheidungsformel hinsichtlich der für unwirksam erklärten Rechtsvorschrift in derselben Weise zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2016 - 14 N 15.873 zitiert 33 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 30 Gesetzlich geschützte Biotope


(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). (2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 7 Begriffsbestimmungen


(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. biologische Vielfalt die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;2. Naturhaushal

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile


(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturha

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 35 Sonderrechte


(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. (1a) Absatz 1 g

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft


(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die P

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege


(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 26 Landschaftsschutzgebiete


(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist1.zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaush

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Es ist verboten, 1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 20 Allgemeine Grundsätze


(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll. (2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden 1. nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,

Bundeskleingartengesetz - BKleingG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der 1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und2. in

Baugesetzbuch - BBauG | § 7 Anpassung an den Flächennutzungsplan


Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 beteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Der Widerspruch ist bis zum Beschluss der Gemeinde einzulegen.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 40 Ausbringen von Pflanzen und Tieren


(1) Das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für kü

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 68 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich


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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2016 - 14 N 15.873 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2016 - 14 N 15.873 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juli 2016 - 14 N 15.1870

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckb

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Juni 2016 - 14 N 14.1649

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2016 - 14 N 14.2400

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen“ vom 11. April 2014 ist insoweit unwirksam, als

Referenzen

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der „Verordnung der Landeshauptstadt M. über das Landschaftsschutzgebiet, H. und O. I. vom 2. August 2013 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) im Bereich der sog. „... …“.

Der Antragsteller ist Alleineigentümer des 10.588 m² großen Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung ..., das im Bereich der sog. „... ...“ (Fläche ca. 10 ha) liegt. Für diese mit ein- und zweigeschossigen Wohn- und Betriebsgebäuden, Nebengebäuden sowie Gewächshäusern bebaute Siedlung beschloss die Antragsgegnerin am 30. November 2011 den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. ... „O-S-Straße (beiderseits), … (westlich) -... ... -“ vom 15. Februar 2012, laut dessen § 15 in Kraft seit 15. Februar 2012. Dieser setzt als „Art der baulichen Nutzung“ ein aus zwei Teilen bestehendes Sondergebiet „Gartenbauliche Erzeugung“ fest, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient.

Vor Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung lag die ... im Geltungsbereich der „Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt M. (Landschaftsschutzverordnung)“ vom 9. Oktober 1964. Um den im Schutzgebiet im Laufe der Jahre stattgefundenen Entwicklungen Rechnung zu tragen, novellierte die Antragsgegnerin die Landschaftsschutzgebiete für den Bereich der … zwischen … und der nördlichen Stadtgrenze einschließlich der den Brunnbach begleitenden Grünanlage zwischen … und ... Hierfür wurde durch „Verordnung der Landeshauptstadt M. zur Änderung der Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsbestandteilen in der Landeshauptstadt M.“ vom 2. August 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 23 vom 20. August 2013, der räumliche Umgriff der bestehenden Verordnung verkleinert und dafür das Landschaftsschutzgebiet durch Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung neu festgesetzt. Diese vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 24. Juli 2013 beschlossene Verordnung wurde am 7. August 2013 ausgefertigt und ebenfalls im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 23 vom 20. August 2013 veröffentlicht. Sie trat nach ihrem § 10 am 21. August 2013 in Kraft.

Mit seinem am 31. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag beantragt der Antragsteller,

die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „… und Obere …“ der Landeshauptstadt M. insoweit für unwirksam zu erklären, als die im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. ... „O-S-Straße (beiderseits), … (westlich) -... -“ liegenden Grundstücke in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen worden sind.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht teilweise, nämlich für den Bereich der …, unwirksam. Sie verstoße insoweit gegen § 26 BNatSchG, weil die Unterschutzstellung für den Bereich der... nicht erforderlich sei, da dort die mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzziele von vornherein nicht erreicht werden könnten. Das Gebiet werde durch die vorhandene Bebauung und Nutzung der Freiflächen für gärtnerische Zwecke sowie durch die Versiegelung der Flächen im Umfang von 60% geprägt. Die natürliche Eigenart der Landschaft sei in diesem Bereich schon seit mehr als 60 Jahren nicht mehr vorhanden. Auch durch den bestehenden Bebauungsplan und die danach zugelassene angemessene Weiterentwicklung würden die Flächen dauerhaft dem Landschaftsschutz entzogen. Außerdem habe die Antragsgegnerin ihr Normsetzungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Ursprünglich habe man die ... ebenso wie die angrenzenden Fernsehstudios ... (…) aus dem Landschaftsschutzgebiet herausnehmen wollen. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb in der Folge die ... im Gegensatz zu anderen bebauten Bereichen doch in den Schutzbereich einbezogen worden sei, liege nicht vor. Der Antragsteller werde durch die streitgegenständliche Verordnung, insbesondere durch die gegenüber der früheren Landschaftsschutzverordnung höhere Anzahl von unter Erlaubnisvorbehalt gestellten Handlungen, in seinem Eigentumsrecht verletzt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Einbeziehung der ... unter gleichzeitigem Ausschluss der Siedlungsbereiche „...“ und „...“ sei nicht von Willkür geleitet und verstoße daher nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn die ... sei wegen ihres Charakters als Fläche für Erwerbsgartenbau besonders geprägt und erlaube eine Weiterentwicklung der Betriebe, ohne den gärtnerischen Charakter der Siedlung aufzugeben. Dieser Charakter entwickle sich auch nicht regellos, da etwa die Bauräume ausschließlich an der Erschließungsstraße angeordnet seien und durch die GFZ ein Mindestmaß an Freiflächen gesichert werde. Zwar erlaube der Bebauungsplan auch eine Situierung insbesondere von Gewächshäusern außerhalb der Bauräume. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass der Erwerbsgartenbau nie ausschließlich in Gewächshäusern betrieben werde, sondern großräumige Freiflächen für gärtnerische Nutzung verblieben. Der Umstand, dass die nach dem Bebauungsplan grundsätzlich zulässigen baulichen Erweiterungen unter dem Erlaubnisvorbehalt der Landschaftsschutzgebietsverordnung stünden, bedeute keinen Widerspruch zwischen dem Bebauungsplan und der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Denn die konkrete bauliche Ausgestaltung, wie sie erst in einem Baugenehmigungsverfahren deutlich werde, könne dann auf die Belange des Landschaftsschutzes abgestimmt werden. Dies werde zwar nicht zum Ausschluss von nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben führen, könne aber deren Situierung, den Versiegelungsgrad etc. mitbestimmen und so als innenliegender Puffer helfen, mögliche Auswirkungen auf das übrige Schutzgebiet, insbesondere das nördlich und östlich unmittelbar angrenzende FFH-Gebiet, abzuwenden.

Die Einbeziehung der ... sei auch naturschutzfachlich erforderlich. Bei derart großen Schutzgebieten gebe es immer Flächen mit einer geringeren Schutzwürdigkeit, die dann insbesondere Arrondierungsflächen seien. Würde man die ... komplett aus dem Umgriff herausnehmen, würde im Zusammenhang mit dem Gebiet des ... und der ... eine Barriere geschaffen, die sich in naher Zukunft komplett ohne Berücksichtigung der Belange des Landschaftsschutzes fortentwickeln könnte. Es liege in der Natur von Schutzgebieten in der Nähe von Großstädten, dass hier die Natur nie ganz frei von Siedlungseinflüssen erhalten werden könne. Deshalb dürfe kein ganz strenger Maßstab angewandt werden, wenn einzelne Siedlungsflächen in dem Gebiet vorhanden seien. Eine gärtnerische Nutzung sei wie eine landwirtschaftliche Nutzung primär geeignet, unter Berücksichtigung von Belangen des Landschaftsschutzes betrieben zu werden. Konkret sei das Gebiet wichtig als Frischluftschneise und aus Gründen des Landschaftsschutzes, um eine Zerschneidung der Landschaft im nördlichen Teil des Schutzgebiets zu verhindern. Die ... sei - mit Ausnahme zur Seite des Gebiets des ... hin - von den … der ... umschlossen. Die naturnahen Auelandschaften der ... seien als FFH-Gebiete ausgewiesen. Das nördlich und östlich angrenzende FFH-Gebiet „… bis …“ mit u. a. 27 Vogelarten stelle einen äußerst artenreichen Biotopkomplex dar. Die Bereiche der ... übernähmen für sich betrachtet im Landschaftsschutzgebiet eine wichtige naturschutzfachliche Rolle für zahlreiche Tierarten, die den Auwald nur als Teillebensraum nutzten und für ihr Überleben neben den Waldflächen den Kontakt zu offenen Flächen benötigten, wie sie sie in der ... vorfänden. Die ... sei auch für Erholungssuchende zu einem festen Bestandteil der Landschaft und des Landschaftsbildes in den nördlichen ... geworden. Die Wälder der ... besäßen zudem eine besondere stadtklimatische Bedeutung als Frischluftschneise; zu diesem System gehörten auch die von der umgebenden Landschaft überragten Gärtnereien mit ihrem hohen Anteil an gartenbaulichen Nutz- und Freiflächen. Zudem sei das Entstehen der ... von gewisser historischer Bedeutung, weil diese nach dem Krieg zur Verbesserung der Lebensmittelversorgung in der Stadt errichtet und dazu dort der Auwald gerodet worden sei.

Die Einbeziehung der ... in den Umgriff sei auch verhältnismäßig. Da das Baurecht nach dem Bebauungsplan und die Ziele der Landschaftsschutzgebietsverordnung im Genehmigungsverfahren zusammengeführt werden könnten, sei der Antragsteller in seinen Eigentumsrechten - insbesondere im Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - nicht behindert.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akten des Aufstellungsverfahrens Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

I. Der Normenkontrollantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

1. Die vom Antragsteller beanstandete „Verordnung der Landeshauptstadt M. über das Landschaftsschutzgebiet,… und Obere ...‘„ vom 2. August 2013 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) ist eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, über deren Gültigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO auf Antrag entscheidet.

2. Der Antragsteller ist i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach kann den Antrag u. a. jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus einer möglichen Verletzung seines Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG an seinem im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung gelegenen Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung ..., insbesondere wegen der in § 5 der Verordnung enthaltenen Erlaubnisvorbehalte (vgl. BayVGH, U.v. 17.6.2010 - 14 N 09.229 - VGH n. F. 63, 189).

3. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt; die Landschaftsschutzgebietsverordnung ist am 20. August 2013 im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht worden, der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist am 31. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

II. Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung verstößt auch insoweit nicht gegen höherrangiges Recht, als die im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. … „O-S-Straße (beiderseits), ... (westlich) - ... ... -“ (nachfolgend: Bebauungsplan Nr. …) liegenden Grundstücke in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen worden sind.

1. Fehler in Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 3, Art. 52 BayNatSchG, Art. 51 LStVG) wurden vom Antragsteller nicht gerügt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Die angegriffene Landschaftsschutzgebietsverordnung entspricht materiellem Recht. Der Bebauungsplan Nr. … stand dem Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das Gebiet der ... nicht entgegen (a). Die Festsetzung des streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebiets unter Einbeziehung der ... findet eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 26 BNatSchG (b) und hält sich mit ihren Gebietsabgrenzungen und ihren Bestimmungen im Einzelnen innerhalb der Grenzen einer rechtmäßigen Abwägung (c).

a) Der Bebauungsplan Nr. … hinderte den Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das Gebiet der ... nicht.

Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan Nr. … rechtswirksam ist. Dies könnte wegen der bei seinem Erlass geltenden „Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt M.“ vom 9. Oktober 1964 in der Fassung der Änderung vom 18.12.2000 (nachfolgend Landschaftsschutzverordnung) im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 BauGB - bzw. auch aus anderen Gründen, vgl. dazu unten - fraglich sein. Im Falle seiner Unwirksamkeit konnte er dem Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht entgegenstehen. Nimmt man trotz der bei seinem Erlass bestehenden Landschaftsschutzverordnung seine Wirksamkeit an, hat dies auch zur Folge, dass im Hinblick auf die Bestimmungen der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung einerseits und des Bebauungsplans Nr. … andererseits für die ... nicht unauflösbar widersprüchliche planerische Aussagen vorliegen (vgl. hierzu Dürr, NVwZ 1992, 833/836; BVerwG, U.v. 7.6.2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301), obwohl die Ge- und Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung in dieser nicht ausdrücklich für das Bebauungsplangebiet für unanwendbar erklärt worden sind (vgl. hierzu die Fallgestaltung bei VGH BW, B.v. 11.1.1995 - 5 S 227/94 - NVwZ-RR 1996, 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259). Die Landschaftsschutzgebietsverordnung, die ebenso wie der Bebauungsplan Nr. … von der Antragsgegnerin erlassen wurde, ist so auszulegen, dass das Baurecht, das der Bebauungsplan - seine Wirksamkeit unterstellt - einräumt, nicht beschnitten wird, sondern neben den Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung fortbestehen soll; über die im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligende Naturschutzbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG, § 5 Abs. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) soll gegebenenfalls auf eine besondere Berücksichtigung der Zwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung, etwa durch entsprechende Situierung der Baukörper, hingewirkt werden. Diese Auslegung der Ge- und Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte sowohl des Bebauungsplans Nr. ... als auch der der Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ....

aa) Der Bebauungsplan Nr. ... wurde von der Antragsgegnerin, die zugleich die zuständige Naturschutzbehörde ist, erlassen, als die ... noch im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung lag. Diese beruhte auf der Ermächtigungsgrundlage des § 5 des - als Landesrecht fortgeltenden (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.1975 - IV C 2.74 - BVerwGE 49, 365) - Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Verordnung zur Durchführung des Naturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 und galt trotz des Außerkrafttretens dieser Rechtsvorschriften mit Erlass des Bayerischen Naturschutzgesetzes im Jahre 1973 (Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayNatSchG 1973) fort (vgl. BayVerfGH, E.v. 29.9.1977 - Vf. 11-VII-76 - VerfGHE 30, 152). Eine Herausnahme der ... aus der Landschaftsschutzverordnung erfolgte bei Erlass des Bebauungsplans Nr. ... nicht, obwohl auch diese Landschaftsschutzverordnung ihre Regelungen nicht ausdrücklich für ein Bebauungsplangebiet für unanwendbar erklärt hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259), sondern nur den - zwischenzeitlich durch dessen im Jahre 1977 erfolgte Aufhebung obsoleten - Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 enthielt. Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung war es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten; dementsprechend bedurfte u. a. die Anlage von Bauwerken aller Art, auch solcher, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, der vorgängigen Erlaubnis der Landeshauptstadt M. als unterer Naturschutzbehörde (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzverordnung).

Anhaltspunkte dafür, dass diese Landschaftsschutzverordnung für den Bereich der ... vor Erlass des Bebauungsplans Nr. ... von Anfang an nicht gegolten hätte bzw. funktionslos geworden wäre (so VG München, U.v. 22.7.2002 - M 8 K 02.2199 - juris), bestehen nicht (so wohl auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 27). Denn obwohl § 5 des Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 die Schutzwürdigkeit von Landschaftsteilen auf die „freie Natur“ beschränkte, waren darunter nicht nur Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu verstehen, die nicht durch bauliche oder sonstige Anlagen unmittelbar verändert waren, sondern auch größere Flächen innerhalb von Stadtgebieten oder von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, wenn sie nicht entscheidend von der umliegenden Bebauung, sondern von ihrem natürlichen Erscheinungsbild geprägt wurden (BayVGH, U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278 m. w. N.). Bei der aus der Plankarte des Bebauungsplans Nr. ... ersichtlichen damaligen Bebauung, die in großen Teilen auch heute noch vorhanden ist (vgl. die Augenscheinsfeststellungen des Senats), handelte es sich um eine ganz überwiegend gärtnerisch genutzte Siedlung (vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 a. a. O.) mit - in der Regel relativ kleinen - ein- bis zweigeschossigen Betriebs- und Wohngebäuden (mit Nebengebäuden) auf sehr großen Grundstücken mit großen Freiflächen, auf denen teilweise viele und auch große Gewächshäuser standen. Zwar wirkte (und wirkt) die Bebauung aufgrund der vorhandenen Gewächshäuser auf einzelnen Grundstücken relativ massiv. Nachdem aber - auch massive - Gewächshäuser als bloße - nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmte und für eine angemessene Fortentwicklung nicht maßstabsbildende - Nebenanlagen zur erwerbsgärtnerischen Nutzung nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 19 ff.), teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts München im o.g. Urteil, die ... habe zum damaligen Zeitpunkt zusammen mit der südlich gelegenen Bebauung des ... (Fernsehstudios ...) bzw. auch für sich allein einen Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB dargestellt, also einen Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383 Rn. 4). An der planungsrechtlichen Einordnung der Grundstücke der ... als zum Innenbereich gehörig hatte bereits der zuständige Bausenat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 28. November 2003 - 2 B 02.2475 - (n.v.) Zweifel. Diese Zweifel sieht der Senat nach Durchführung des Augenscheins bestätigt. Bei Außerachtlassung der die Siedlungsstruktur nicht prägenden Gewächshäuser lag (und liegt) zwischen der Bebauung auf dem Gelände des ... und den (damaligen und jetzigen) Hauptanlagen (Betriebs- und Wohngebäude) der ..., die in diesem Bereich sämtlich entlang der O-S-Straße angeordnet waren (und sind), eine große Freifläche mit einer Tiefe von ca. 100 m und einer Breite von ca. 250 m. Diese Freifläche im Umfang von ca. 25.000 m² konnte im Hinblick auf die beiden Siedlungen nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung vermitteln und stellte daher keine bloße Baulücke, sondern eine Außenbereichsfläche zwischen den beiden Siedlungen dar. Auch die auf den Grundstücken der ... vorhandene Bebauung (Hauptanlagen) - es handelte (und handelt) sich mit Ausnahme des nördlichsten Grundstücks FlNr. .../... um an bzw. nahe der (zunächst nach Osten verlaufenden und dann nach Norden abknickenden) Straße gelegene Bebauung - vermittelte nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Die damaligen, meist relativ kleinen Betriebs- und Wohngebäude auf den sehr großen und überwiegend gärtnerisch genutzten Grundstücken der ... waren größtenteils weit voneinander entfernt und hatten, zumal in einem Siedlungsgebiet einer Großstadt wie München, angesichts ihrer Größe, Anzahl und Anordnung auch nicht das Gewicht, den Bebauungszusammenhang entlang der Straße herzustellen. Dies liegt für die westliche (bzw. vor dem Knick nördliche) Straßenseite der O-S-Straße auf der Hand. Die dort gelegenen vier Gebäude (Haus-Nr. 1, 1a, 3 und 5) waren (und sind) durch große Außenbereichsflächen getrennt und völlig regellos angeordnet; eine organische Siedlungsstruktur war hier nicht erkennbar. Gleiches galt aber auch für die südlich bzw. östlich der Straße gelegenen zehn Gebäude, die in der Regel ebenfalls durch große, allenfalls mit Nebengebäuden bestandene Flächen getrennt waren; sie vermittelten insbesondere im Hinblick auf die sehr großen Abstände zwischen den (Haupt-)Gebäuden auf den im südlichen und nördlichen Bereich der ... gelegenen Grundstücken (ca. 70 bis 95 m) weniger den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit als den einer Streusiedlung. Bei Außerachtlassung der Gewächshäuser (und der Nebengebäude) handelte es sich um eine lockere Bebauung entlang der (Privat-)Straße, die nach ihrer Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb ihres Bereichs nicht erkennen ließ.

Nach ständiger Rechtsprechung geht die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne Weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2001 - 9 N 99.2580 - BayVBl 2002, 272 m. w. N.). Eine Streubebauung hindert die Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet nicht, soweit im Ganzen noch der Charakter der Landschaft, nicht der der Ortschaft überwiegt (BayVGH, U.v. 28.5.2001 a. a. O.; U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339; OVG Bbg, U.v. 10.8.2004 - 3a A 764/01 - NuR 2005, 45). Dies war (und ist) bei der ... der Fall. Es handelt sich um eine durch die Tätigkeit des Menschen gestaltete Kulturlandschaft mit entsprechenden Betriebs- und Nebengebäuden sowie - jedenfalls weitgehend - betrieblicher Wohnnutzung auf großen Grundstücken mit vielen Freiflächen, die an drei Seiten in die Kulisse des sie umgebenden Auwalds eingebettet ist. Soweit die beim Augenschein festgestellten ungenehmigten Nutzungen, etwa von betrieblichen Wohnungen zu nichtbetrieblichen Wohnzwecken, von Nebengebäuden als Tonstudios oder von Gewächshäusern und Außenflächen als Lagerflächen für betriebsfremde Zwecke, bereits zum damaligen Zeitpunkt vorhanden gewesen sind, waren sie für das Gebiet nicht prägend. Denn eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung (oder Nutzung) kann nur dann prägen, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten (oder der Nutzung) abgefunden haben (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233 m. w. N.). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal es der Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans gerade um die Erhaltung und Stabilisierung des vorhandenen Erwerbsgartenbaus und die Verhinderung andersartiger Nutzung bzw. weiterer baulicher Verdichtung in diesem landschaftlich sensiblen Bereich gegangen ist (vgl. unten bb sowie BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 30). Auch eine in einem Gebiet vorhandene Überlandleitung ist im Allgemeinen - so auch hier - nicht geeignet, die Schutzwürdigkeit eines trotz vorhandener Bebauung in großen Teilen freilandgärtnerisch genutzten Areals in Frage zu stellen (HessVGH, U.v. 28.6.1979 - IV OE 113/78 - NuR 1981, 183, nur LS).

bb) Planungsziel des Bebauungsplans Nr. ... war die Erhaltung und Stabilisierung des vorhandenen Erwerbsgartenbaus in Verbindung mit einer Wohnnutzung durch Betriebsangehörige; dabei wurde eine bestandssichernde Entwicklung der ... angestrebt, um den Fortbestand der gärtnerischen Nutzungen zu ermöglichen (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41, 66). Damit hat die Antragsgegnerin ein städtebauliches Ziel verfolgt, das mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielt (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 15.3.2012 - 4 BN 9.12 - BauR 2012, 1067 Rn. 3). Es sollten insbesondere negative städtebauliche Entwicklungen verhindert werden, vor allem die Etablierung gewerblicher Nutzungen, die sich nicht auf den Gartenbau beziehen, und nicht betriebsbezogener Wohnnutzung (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41). Aufgrund der Festsetzungen, insbesondere der Art der baulichen Nutzung bzw. Zweckbestimmung des aus zwei Teilen bestehenden Sondergebiets als „Gartenbauliche Erzeugung“, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient (vgl. § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....), hat die Antragsgegnerin nachteilige Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Landschafts- und Ortsbild als ausgeschlossen gesehen. Sie hat angenommen, dadurch werde das attraktive eigenständige Ortsbild der ..., die wegen der umgebenden Kulisse des Auwalds eine gewisse ästhetische Qualität aufweise, gewahrt (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 63, 66). Um der Lage des Planungsbereichs im Landschaftsschutzgebiet Rechnung zu tragen und negative Auswirkungen auf dieses zu vermeiden, wurde der im Flächennutzungsplan (nunmehr) als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellte Bereich mit der landschaftsplanerischen Zielsetzung „Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ überlagert. Auf das Bestehen eines Landschaftsschutzgebiets wurde nachrichtlich durch das Zeichen „L“ auf der Plankarte des Bebauungsplans Nr. ... hingewiesen. Damit hat die Antragsgegnerin die grundsätzliche Vereinbarkeit des durch den Bebauungsplan Nr. ... eingeräumten Baurechts mit der ebenfalls von ihr erlassenen Landschaftsschutzverordnung bekundet.

Eine solche Wertung ist angesichts der Festsetzungen des Bebauungsplans vertretbar. Die Art der baulichen Nutzung ist entsprechend der Zweckbestimmung „Gartenbauliche Erzeugung“ gemäß § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr.... auf die Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB beschränkt; Landschaftsbaubetriebe sind nur als untergeordnete Nutzungen zu einem Erwerbsbetrieb für gartenbauliche Erzeugung zulässig (§ 2 Abs. 2 Buchst. b des Bebauungsplans Nr. ...). Nur im Rahmen der Zweckbestimmung nach § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr.... dürfen Wohnungen für betriebliche Zwecke errichtet werden (§ 2 Abs. 2 Buchst. a und c des Bebauungsplans Nr. ...). Nutzungsänderungen solcher Wohnungen sind nur bei erhaltenswerter Bausubstanz und vorheriger zulässiger Errichtung erlaubt, wobei in der Summe nicht mehr als drei Wohnungen entstehen dürfen (§ 2 Abs. 4 des Bebauungsplans Nr....); das Überschreiten der höchstzulässigen Zahl von drei Wohnungen ist ausnahmsweise bei Nutzungsänderungen im Bestand von bereits genehmigten Wohngebäuden zulässig (§ 7 Abs. 2 des Bebauungsplans Nr....).

Offen bleiben kann vorliegend, ob diese Festsetzungen so auszulegen sind, wie vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung dargestellt, nämlich, dass - letztlich ohne Prüfung der Frage des „Dienens“ - die Neuerrichtung von drei Wohnungen bzw. zwei Wohngebäuden für betriebliche Zwecke innerhalb des Bauraums und daneben noch Wohngebäude mit drei Wohnungen für nichtbetriebliche Zwecke (jedenfalls infolge Nutzungsänderung im Bestand) pro Bauraum zulässig sein sollen; dann wäre der Bebauungsplan Nr. ... nämlich nichtig. Zum einen widerspräche eine derartige Auslegung dem erklärten Ziel des Bebauungsplans Nr. ..., die Etablierung nicht betriebsbezogener Wohnnutzung zu verhindern (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41), und der Zweckbestimmung (bzw. der Art der baulichen Nutzung) des Sondergebiets „Gartenbauliche Erzeugung“, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient und diese Prägung verlieren würde, wenn neben betrieblichen Zwecken dienender Wohnnutzung in nicht unerheblichem Maß Wohngebäude für nichtbetriebliche Zwecke zulässig wären (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2013 - 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138 Rn. 18 ff.; vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 28). Zum anderen widerspricht die Festsetzung von Wohnbauflächen (jedenfalls größeren Umfangs) ohne Bezug zu im Außenbereich privilegierten Zwecken (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) grundsätzlich dem Inhalt von Landschaftsschutzgebietsverordnungen (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 4 C 1.99 - BVerwGE 109, 371). Den Angaben des Antragstellers, die ihm unter dem 21. Mai 2014 erteilte Baugenehmigung spreche dafür, dass auch die Antragsgegnerin den Bebauungsplan in seinem Sinn auslegt, braucht daher nicht weiter nachgegangen zu werden, zumal darin auch nur eine rechtswidrige Vollzugspraxis liegen könnte.

Ausgehend davon, dass der Bebauungsplan die Neuerrichtung von Wohnungen für betriebliche Zwecke nur im Rahmen des „Dienens“ zulässt und eine Nutzungsänderung des Bestands nur ermöglicht, soweit eine solche aus Bestandsschutzgründen erforderlich ist, sprechen auch die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans für eine Vereinbarkeit des dort eingeräumten Baurechts mit der Landschaftsschutzverordnung. Die festgesetzten Bauräume für Wohn- und Betriebsgebäude sind im Verhältnis zu den Grundstücksgrößen sehr klein und befinden sich - mit Ausnahme des ganz im Norden gelegenen Grundstücks FlNr. .../... - nur entlang der O-S-Straße. Innerhalb der festgesetzten Bauräume ist die Geschossfläche auf maximal 500 m² je Bauraum festgesetzt (§ 3 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....); die Firsthöhe der Gebäude - mit Dachform Satteldächer - ist auf 8,50 m beschränkt (§ 4 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....). Insgesamt, d. h. auch mit den außerhalb des Bauraums zulässigen (Neben-)Anlagen ist die Grundflächenzahl auf 0,6 festgelegt, also auf das Maß der Bebauung, wie es laut Begründung des Bebauungsplans Nr. ... (S. 60) bei dessen Erlass bereits vorhanden (bzw. teils überschritten) war. Zudem ist eine Mindestgröße der Grundstücke von 5000 m² festgesetzt (§ 5 des Bebauungsplans Nr....) und Lagerflächen dürfen nur für betriebsnotwendige Materialien im Rahmen der zulässigen Grundflächenzahl errichtet werden (§ 10 des Bebauungsplans Nr....). Einfriedungen sind nur offen, ohne durchgehenden Sockel, mit einer Bodenfreiheit von mindestens 15 cm zulässig (§ 12 des Bebauungsplans Nr....). Durch diese Festsetzungen hat die Antragsgegnerin die grundsätzliche Vereinbarkeit des eingeräumten Baurechts mit der bestehenden Landschaftsschutzverordnung angenommen. Sie hat damit im Ergebnis hinsichtlich des eingeräumten Baurechts eine „Befreiungslage“ bezüglich des Landschaftsschutzgebiets bescheinigt, an die sie sich auch als Naturschutzbehörde halten wird (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786). Bei dieser Auslegung fehlt es auch nicht an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 BauGB), da sich die (damals) entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht als dauerhaftes rechtliches Hindernis erweisen.

cc) Hiervon ist die Antragsgegnerin auch beim Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgegangen. Nach der Beschlussvorlage für den Stadtrat vom 24. Juli 2013 (Akte V der Ag. S. 363 f.) wurde bereits im Rahmen der Bauleitplanung geprüft, ob durch die nach dem Bebauungsplan zulässigen Veränderungen das (frühere) Landschaftsschutzgebiet ganz oder teilweise funktionslos würde, was für den bestandsorientierten und bestandssichernden Bebauungsplan Nr. ... eindeutig verneint wurde. Entsprechendes hat die Antragsgegnerin auch in Bezug auf die zu erlassende Landschaftsschutzgebietsverordnung angenommen, die ebenfalls einen Erlaubnisvorbehalt der Naturschutzbehörde in Bezug auf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen aller Art vorsieht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung). Ein Widerspruch zwischen Bebauungsplan einerseits und Landsschaftsschutzgebietsverordnung andererseits bestehe vorliegend nicht, da Baurecht nicht beschnitten werde. Hieraus ist abzuleiten, dass die Antragsgegnerin davon abgesehen hat, den von ihr in der Landschaftsschutzgebietsverordnung getroffenen Verbotsregelungen absolute Geltung im Bereich der ... beizulegen (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287), sondern vielmehr im Umfang des eingeräumten Baurechts objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage als gegeben angesehen hat und entsprechende Erlaubnisse (bzw. ihr Einvernehmen, vgl. § 5 Abs. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) erteilen wird. Dies entspricht auch der Rechtspraxis, was an den zwischenzeitlich genehmigten Gebäuden sichtbar wird.

b) Für die Einbeziehung der ... ... in den Bereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung besteht eine ausreichende Rechtsgrundlage.

Rechtsgrundlage der Unterschutzstellung der „Hirschau und Obere ...au“ als Landschaftsschutzgebiet ist § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), das zuletzt durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154) geändert wurde. Als Landschaftsschutzgebiete können danach Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist (1.) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, (2.) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder (3.) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die in § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecke entsprechen - soweit hier von Relevanz - der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und rechtfertigen die Einbeziehung der... in den Geltungsbereich des Schutzgebiets, da auch die in diesem Bereich gelegenen Grundstücke in mehrfacher Hinsicht schutzwürdig und schutzbedürftig sind. Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung von Landschaftsschutzgebieten, soweit die normativen Voraussetzungen nach § 26 BNatSchG vorliegen, ein weites Gestaltungsermessen zu. Dabei ist die Unterschutzstellung eines bestimmten Gebiets nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unabweislichkeit, sondern bereits dann erforderlich, wenn sie als vernünftig geboten erscheint (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 22). Dies ist hinsichtlich der Einbeziehung der - in einem landschaftlich sensiblen Bereich angrenzend an ein FFH-Gebiet liegenden - ... in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung zu bejahen, auch wenn einzuräumen ist, dass die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs wesentlich geringer ist als die der umliegenden Auwälder.

aa) Die Schutzwürdigkeit des die ... an drei Seiten umgebenden Auwalds wird vom Antragsteller nicht bestritten und ist - auch angesichts des Umstands, dass der nördliche und östliche Teil als FFH-Gebiet ausgewiesen ist - zweifellos zu bejahen. Der Antragsteller stellt die Schutzwürdigkeit nur in Bezug auf die innerhalb des Bebauungsplans Nr. ... liegenden Grundstücke in Frage, weil dort aufgrund der vorhandenen bzw. noch zulässigen Bebauung die mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzziele von vornherein nicht erreicht werden könnten. Dies trifft, wie auch der durchgeführte Augenschein ergeben hat, nicht zu.

Es ist grundsätzlich zulässig, in ein großes Schutzgebiet (hier ca. 738 ha) auch weniger schutzwürdige Flächen einzubeziehen, die im jeweiligen Landschaftsraum liegen. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben II 2 a aa), geht die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne Weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2001 - 9 N 99.2580 - BayVBl 2002, 272 m. w. N.). Letzteres war im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans Nr. ... im Februar 2012 noch nicht der Fall (vgl. die Ausführungen unter II 2 a aa). Gleiches gilt für den Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzgebietsverordnung im August 2013 sowie den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, und zwar unabhängig davon, ob der Bebauungsplan Nr. ... gültig ist oder nicht. Für den Fall der Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. ... kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Auch für den Fall der Ungültigkeit des Bebauungsplans Nr. ... bliebe es bei der oben unter II 2 a aa dargestellten Bewertung des Gebiets, nämlich als einer im Außenbereich liegenden Streusiedlung; die auf den Grundstücken FlNr. .../..., .../... und .../... neu genehmigten und errichteten Wohnhäuser gebieten keine andere Sicht. Zwar wird dadurch die Bebauung an der O-S-Straße südlich und östlich der Straße etwas dichter. Die letztlich neu hinzugekommenen zwei Häuser - das neue Gebäude auf dem Grundstück FlNr. .../... hat das alte Gebäude ersetzt - ändern aber nichts daran, dass sich zwischen den Gebäuden westlich (bzw. vor dem Knick nördlich) der O-S-Straße große Außenbereichsflächen befinden und die Abstände zwischen den Gebäuden im nördlichen Bereich der Siedlung sehr groß sind, so dass die Bebauung, zumal bezogen auf die Siedlungsstruktur einer Großstadt, insgesamt nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit der gesamten Bebauung vermittelt bzw. eine organische Siedlungsstruktur erkennen lässt. Die ungenehmigten Nutzungen bzw. Lagerflächen sind dabei unbeachtlich, da - wie oben ausgeführt - eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung (bzw. Nutzung) nur dann zum Bebauungszusammenhang gehört, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten (bzw. der Nutzung) abgefunden haben (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233), wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen. Selbst wenn der Bereich entlang der O-S-Straße als bebauter Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einzuordnen wäre, überwiegt im gesamten Gebiet der... aufgrund der überwiegenden Prägung durch die gärtnerische Nutzung, der großen Freiflächen bzw. der nur mit Gewächshäusern bebauten Flächen, die auf den Betrachter nicht als Teil einer Ortschaft wirken, der Charakter der Landschaft und nicht der der Ortschaft. Diese Wertung ist nach den Feststellungen des Augenscheins auch dadurch gerechtfertigt, dass die Siedlung von drei Seiten vollständig vom naturnahen Auwald umgeben ist und dieser die errichteten Gebäude überragt, also das Landschaftsbild in der ... optisch mitprägt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind im betreffenden Bereich daher nicht zugunsten der Bebauung auf unabsehbare Zeit verdrängt, eine Funktionslosigkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung durch die nach ihrem Erlass aufgrund von Genehmigungen errichteten Gebäude ist nicht eingetreten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung naturschutzrechtlicher Schutzgebiete ein weites Gestaltungsermessen insoweit zukommt, als er Schutzgebiete auch durch sogenannte Pufferzonen gegenüber der gebietsschutzfreien Umgebung, hier zum Gelände des ... und zur ..., abschirmen kann (BayVGH, U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278 m. w. N.).

bb) Die Unterschutzstellung der ... findet einmal durch den in § 3 Abs. 1 Nr. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) normierten Schutzzweck ihre Rechtfertigung. Danach sollen Habitatfunktionen für lebensraumtypische Tiergruppen, z. B. Spechte, Eulen und sonstige typische Vogelarten, Fledermäuse, Kleinsäuger, Amphibien, Käfer, Nacht- und Tagfalter und andere Insekten erhalten und entwickelt werden. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat, stellt der Auwald, der die ... an drei Seiten umgibt, mit seinen u. a. 27 Vogelarten einen äußerst artenreichen Biotopkomplex dar, der unmittelbar angrenzend an die ... im Norden und im Osten auch als FFH-Gebiet „Unterföhring bis Landshut“ ausgewiesen ist. Insoweit übernehmen die Bereiche der ... für sich betrachtet im Landschaftsschutzgebiet eine wichtige naturschutzfachliche Rolle. Denn neben den typischen Auwaldbewohnern leben in den ... im Münchner Norden zahlreiche Tierarten, die den Auwald nur als Teillebensraum nutzen, z. B. als Brutplatz (Vögel), als Tagesversteck oder als Jagdgebiet (u. a. Fledermäuse). Diese Tierarten benötigen für ihr Überleben neben den Waldflächen den Kontakt zu offenen Flächen, wie sie sie auch in der ... noch vorfinden. …, die außerhalb des … nach Nahrung auf Freiflächen suchen bzw. dort jagen, sind beispielsweise Spatzen, Grünspechte und Fledermäuse. Zudem wird das Vorkommen der Zauneidechse (FFH-Richtlinie Anhang IV) im Bereich der ... vermutet.

Des Weiteren ist die Einbeziehung der ... durch den Schutzzweck des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1, 3 BNatSchG) gerechtfertigt, wonach ein für die Erholung, das Stadtklima und die Lufthygiene wichtiger zusammenhängender Landschaftsraum zu erhalten ist. Die Wälder der ... besitzen eine besondere stadtklimatische Bedeutung - Wald mit besonderer Bedeutung für den regionalen Klimaschutz laut Waldfunktionsplan der Oberforstdirektion M. (1998). Die dort aufgrund ihrer temperaturausgleichenden Wirkung entstehende kühlere Luft verhindert u. a. in austauscharmen Wetterlagen ein Zusammenfließen der über dem westlichen und östlichen Stadtgebiet entstehenden Warmluft. Zu diesem System gehören auch die von der umgebenden Landschaft überragten Gärtnereien mit ihrem hohen Anteil an gartenbaulichen Nutz- und Freiflächen. Nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz liegt die ... vollständig innerhalb von Flächen, in denen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht zukommt (landschaftliches Vorbehaltsgebiet anderweitig rechtlich gesichert) und innerhalb des regionalen Grünzugs „...“. Auch die von der Antragsgegnerin angeführte Erholungsfunktion ist dem Gebiet jedenfalls nicht vollständig abzusprechen. Zwar ist dem Antragsteller einzuräumen, dass die Eignung der Flächen für die Erholung eingeschränkt ist, weil die Grundstücke selbst nicht betreten werden können. Allerdings überwiegt in der Siedlung trotz der dort vorhandenen baulichen Anlagen - die Gewächshäuser wirken dabei auf den Betrachter nicht als Teil einer Ortschaft - der Landschaftscharakter und die gartenbaulich genutzten Flächen stellen in einem Ballungsraum wie München einen wohltuenden Kontrast zur Stadtlandschaft dar. Dem Erholungszweck wird auch dadurch Rechnung getragen, dass dem Betrachter der Anblick großer Freiflächen ermöglicht wird (vgl. BayVGH, U.v. 21.7.1988 -9 N 87.02020 - BayVBl 1989, 46), die zudem mit dem Auwald durch Trampelpfade verbunden sind.

Hinzu kommt auch der Schutzzweck nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), wonach die u. a. durch die Nutzungsgeschichte bestimmte natürliche Eigenart des Gebiets bewahrt werden oder durch Pflege wiederhergestellt werden soll. Das Entstehen der ... ist deshalb von gewisser historischer Bedeutung, weil diese nach dem Krieg zur Verbesserung der Lebensmittelversorgung in der Stadt errichtet wurde und dazu in diesem Bereich der Auwald gerodet worden ist. Diese frühere Form der Landnutzung ist anhand der Kulisse des umgebenden Auwalds, dessen die Bebauung überragenden Bäume die Siedlung als Insel erscheinen lassen, noch sichtbar.

Die vorgenannte, der ... nicht abzusprechende Ästhetik der Landschaft in einem durch dichte Bebauung geprägten Ballungsraum wie M. lässt auch den Schutzzweck nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) als einschlägig erscheinen, wonach das charakteristische Landschaftsbild sowie dessen Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu erhalten ist.

cc) Gegen die Schutzbedürftigkeit des Bereichs der ... bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Diese ist schon deshalb gegeben, weil gerade auf innerörtlich gelegenen Flächen gewöhnlich ein starker Siedlungsdruck lastet (vgl. BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28); hinzu kommt, dass für Ballungsräume wie München die Erhaltung einer gärtnerischen Versorgung und damit der Schutz des prägenden Charakters einer solchen Siedlung strukturell sehr wünschenswert ist (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 28) . Die Notwendigkeit der Schutzgebietsausweisung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die weitere Bebauung bereits durch den Bebauungsplan Nr. ... eingeschränkt ist bzw. - im Falle von dessen Unwirksamkeit - weitgehend über § 35 BauGB verhindert werden kann. Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes erübrigen sich nicht schon deshalb, weil auch mit Maßnahmen des Baurechts eine weitere Besiedlung des Gebiets verhindert werden kann (BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339).

dd) Ein Verstoß der Landschaftsschutzgebietsverordnung gegen § 7 BauGB wird nicht (mehr) geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die ... ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt. Überlagernde Darstellungen im integrierten Landschaftsplan sind „Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ sowie „örtliche Grünverbindung“; nachrichtliche Übernahmen sind „Regionaler Grünzug“, „Landschaftsschutzgebiet“ und „Bannwald“.

c) Die Unterschutzstellung beruht auch nicht auf einer fehlerhaften Abwägung der unterschiedlichen, zum Teil gegenläufigen öffentlichen und privaten Belange (§ 2 Abs. 3 BNatSchG).

Die Antragsgegnerin hat sich im Normsetzungsverfahren mit den für und gegen eine Einbeziehung der ... sprechenden Belangen und insbesondere mit den privaten Interessen des Antragstellers an der künftigen Nutzung seines Grundstücks auseinandergesetzt, hat diese in die Abwägung miteingestellt und sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entsprechend der ihnen zukommenden Gewichtigkeit gegeneinander abgewogen. Sie hat insbesondere den Bestand des Bebauungsplans Nr. ... berücksichtigt (vgl. Akte V der Ag. S. 363 f.) und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung das im Bebauungsplan Nr. ... ausgewiesene Baurecht nicht beschnitten wird, nachdem bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Abwägung dahingehend erfolgt sei, dass sich das dort ausgewiesene Baurecht mit Blick auf die besondere Zweckbestimmung „Gartenbauliche Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB“ und die in erster Linie bestandserhaltende Funktion mit den Schutzzwecken eines Landschaftsschutzgebiets verträgt. Damit hat die Antragsgegnerin im Umfang des eingeräumten Baurechts objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage bestätigt, die sie in der Praxis auch entsprechend handhabt. Des Weiteren ist sie davon ausgegangen, dass eine nach der guten fachlichen Praxis betriebene landwirtschaftliche Nutzung, zu der auch die gartenbauliche Erzeugung gehört, in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspricht. Dementsprechend nimmt auch § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung i. S. d. Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG auf den bisher land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen in der bisherigen Art und im bisher üblichen Umfang aus (vgl. auch § 26 Abs. 2 BNatSchG). Soweit der Antragsteller insoweit auf die Rückausnahme des § 6 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung verweist, ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die gärtnerische Nutzung der Grundstücke in der... die in § 3 Abs. 2 bzw. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das FFH-Gebiet genannten Erhaltungsziele beeinträchtigt werden könnten. Im Übrigen verbietet schon § 33 BNatSchG auch ohne Schutzverordnung jedenfalls alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets, d. h. auch des vorhandenen FFH-Gebiets (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG), in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Zudem enthält § 44 BNatSchG für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten zahlreiche Verbote, die der Antragsteller auch unabhängig von der Schutzverordnung zu beachten hätte. Die Befürchtung des Antragstellers, er könne aufgrund der Erlaubnisvorbehalte des § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung sein Privatgrundstück nicht mehr in angemessener Weise nutzen und müsse hierzu, etwa zum Parken oder Befahren, jeweils eine Erlaubnis einholen, ist nicht gerechtfertigt. Zum einen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung Handlungen nur dann erlaubnispflichtig, wenn sie den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck in § 3 Abs. 1 der Verordnung zuwiderlaufen. Zum anderen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung zahlreiche Handlungen hinsichtlich der Nutzung von Privatgrundstücken ausdrücklich von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wie etwa das Fahren und Parken mit Kraftfahrzeugen. Insgesamt kann der Antragsgegnerin daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzerinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer der ... auf der anderen Seite vorgenommen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 7).

Der Antragsgegnerin kann entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht entgegengehalten werden, sie habe unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz willkürlich die ..., nicht aber die Bereiche des ... und der ... in den Schutzbereich aufgenommen. Was den Bereich des ... betrifft, wurden zum einen Randbereiche dieses Geländes in den Schutzbereich mit aufgenommen. Zum anderen unterscheiden sich die Bebauungspläne für die ... und für das Rundfunkgelände stark voneinander. Dies gilt zunächst für die festgesetzte Art der baulichen Nutzung, die im Gebiet der ... grundsätzlich nur bauliche Anlagen zulässt, die der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dienen. Zudem hat der Bebauungsplan Nr. ... vorwiegend bestandssichernden Charakter, wogegen der Bebauungsplan Nr. 553 b für das Rundfunkgelände ... vom 10. Oktober 1974 in größerem Umfang noch nicht realisiertes Baurecht einräumt, durch das sich das Gebiet stark weiter entwickeln kann (vgl. Akte IV der Ag. S. 314 R). Die unterschiedliche Behandlung dieser Bebauungsplangebiete ist daher von sachlichen Gesichtspunkten geleitet. Gleiches gilt hinsichtlich der Nichtaufnahme der dicht bebauten und wesentlich größeren ... aus dem Geltungsbereich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der „Verordnung der Landeshauptstadt M. über das Landschaftsschutzgebiet, H. und O. I. vom 2. August 2013 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) im Bereich der sog. „... …“.

Der Antragsteller ist Alleineigentümer des 10.588 m² großen Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung ..., das im Bereich der sog. „... ...“ (Fläche ca. 10 ha) liegt. Für diese mit ein- und zweigeschossigen Wohn- und Betriebsgebäuden, Nebengebäuden sowie Gewächshäusern bebaute Siedlung beschloss die Antragsgegnerin am 30. November 2011 den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. ... „O-S-Straße (beiderseits), … (westlich) -... ... -“ vom 15. Februar 2012, laut dessen § 15 in Kraft seit 15. Februar 2012. Dieser setzt als „Art der baulichen Nutzung“ ein aus zwei Teilen bestehendes Sondergebiet „Gartenbauliche Erzeugung“ fest, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient.

Vor Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung lag die ... im Geltungsbereich der „Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt M. (Landschaftsschutzverordnung)“ vom 9. Oktober 1964. Um den im Schutzgebiet im Laufe der Jahre stattgefundenen Entwicklungen Rechnung zu tragen, novellierte die Antragsgegnerin die Landschaftsschutzgebiete für den Bereich der … zwischen … und der nördlichen Stadtgrenze einschließlich der den Brunnbach begleitenden Grünanlage zwischen … und ... Hierfür wurde durch „Verordnung der Landeshauptstadt M. zur Änderung der Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsbestandteilen in der Landeshauptstadt M.“ vom 2. August 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 23 vom 20. August 2013, der räumliche Umgriff der bestehenden Verordnung verkleinert und dafür das Landschaftsschutzgebiet durch Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung neu festgesetzt. Diese vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 24. Juli 2013 beschlossene Verordnung wurde am 7. August 2013 ausgefertigt und ebenfalls im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 23 vom 20. August 2013 veröffentlicht. Sie trat nach ihrem § 10 am 21. August 2013 in Kraft.

Mit seinem am 31. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag beantragt der Antragsteller,

die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „… und Obere …“ der Landeshauptstadt M. insoweit für unwirksam zu erklären, als die im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. ... „O-S-Straße (beiderseits), … (westlich) -... -“ liegenden Grundstücke in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen worden sind.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht teilweise, nämlich für den Bereich der …, unwirksam. Sie verstoße insoweit gegen § 26 BNatSchG, weil die Unterschutzstellung für den Bereich der... nicht erforderlich sei, da dort die mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzziele von vornherein nicht erreicht werden könnten. Das Gebiet werde durch die vorhandene Bebauung und Nutzung der Freiflächen für gärtnerische Zwecke sowie durch die Versiegelung der Flächen im Umfang von 60% geprägt. Die natürliche Eigenart der Landschaft sei in diesem Bereich schon seit mehr als 60 Jahren nicht mehr vorhanden. Auch durch den bestehenden Bebauungsplan und die danach zugelassene angemessene Weiterentwicklung würden die Flächen dauerhaft dem Landschaftsschutz entzogen. Außerdem habe die Antragsgegnerin ihr Normsetzungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Ursprünglich habe man die ... ebenso wie die angrenzenden Fernsehstudios ... (…) aus dem Landschaftsschutzgebiet herausnehmen wollen. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb in der Folge die ... im Gegensatz zu anderen bebauten Bereichen doch in den Schutzbereich einbezogen worden sei, liege nicht vor. Der Antragsteller werde durch die streitgegenständliche Verordnung, insbesondere durch die gegenüber der früheren Landschaftsschutzverordnung höhere Anzahl von unter Erlaubnisvorbehalt gestellten Handlungen, in seinem Eigentumsrecht verletzt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Einbeziehung der ... unter gleichzeitigem Ausschluss der Siedlungsbereiche „...“ und „...“ sei nicht von Willkür geleitet und verstoße daher nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn die ... sei wegen ihres Charakters als Fläche für Erwerbsgartenbau besonders geprägt und erlaube eine Weiterentwicklung der Betriebe, ohne den gärtnerischen Charakter der Siedlung aufzugeben. Dieser Charakter entwickle sich auch nicht regellos, da etwa die Bauräume ausschließlich an der Erschließungsstraße angeordnet seien und durch die GFZ ein Mindestmaß an Freiflächen gesichert werde. Zwar erlaube der Bebauungsplan auch eine Situierung insbesondere von Gewächshäusern außerhalb der Bauräume. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass der Erwerbsgartenbau nie ausschließlich in Gewächshäusern betrieben werde, sondern großräumige Freiflächen für gärtnerische Nutzung verblieben. Der Umstand, dass die nach dem Bebauungsplan grundsätzlich zulässigen baulichen Erweiterungen unter dem Erlaubnisvorbehalt der Landschaftsschutzgebietsverordnung stünden, bedeute keinen Widerspruch zwischen dem Bebauungsplan und der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Denn die konkrete bauliche Ausgestaltung, wie sie erst in einem Baugenehmigungsverfahren deutlich werde, könne dann auf die Belange des Landschaftsschutzes abgestimmt werden. Dies werde zwar nicht zum Ausschluss von nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben führen, könne aber deren Situierung, den Versiegelungsgrad etc. mitbestimmen und so als innenliegender Puffer helfen, mögliche Auswirkungen auf das übrige Schutzgebiet, insbesondere das nördlich und östlich unmittelbar angrenzende FFH-Gebiet, abzuwenden.

Die Einbeziehung der ... sei auch naturschutzfachlich erforderlich. Bei derart großen Schutzgebieten gebe es immer Flächen mit einer geringeren Schutzwürdigkeit, die dann insbesondere Arrondierungsflächen seien. Würde man die ... komplett aus dem Umgriff herausnehmen, würde im Zusammenhang mit dem Gebiet des ... und der ... eine Barriere geschaffen, die sich in naher Zukunft komplett ohne Berücksichtigung der Belange des Landschaftsschutzes fortentwickeln könnte. Es liege in der Natur von Schutzgebieten in der Nähe von Großstädten, dass hier die Natur nie ganz frei von Siedlungseinflüssen erhalten werden könne. Deshalb dürfe kein ganz strenger Maßstab angewandt werden, wenn einzelne Siedlungsflächen in dem Gebiet vorhanden seien. Eine gärtnerische Nutzung sei wie eine landwirtschaftliche Nutzung primär geeignet, unter Berücksichtigung von Belangen des Landschaftsschutzes betrieben zu werden. Konkret sei das Gebiet wichtig als Frischluftschneise und aus Gründen des Landschaftsschutzes, um eine Zerschneidung der Landschaft im nördlichen Teil des Schutzgebiets zu verhindern. Die ... sei - mit Ausnahme zur Seite des Gebiets des ... hin - von den … der ... umschlossen. Die naturnahen Auelandschaften der ... seien als FFH-Gebiete ausgewiesen. Das nördlich und östlich angrenzende FFH-Gebiet „… bis …“ mit u. a. 27 Vogelarten stelle einen äußerst artenreichen Biotopkomplex dar. Die Bereiche der ... übernähmen für sich betrachtet im Landschaftsschutzgebiet eine wichtige naturschutzfachliche Rolle für zahlreiche Tierarten, die den Auwald nur als Teillebensraum nutzten und für ihr Überleben neben den Waldflächen den Kontakt zu offenen Flächen benötigten, wie sie sie in der ... vorfänden. Die ... sei auch für Erholungssuchende zu einem festen Bestandteil der Landschaft und des Landschaftsbildes in den nördlichen ... geworden. Die Wälder der ... besäßen zudem eine besondere stadtklimatische Bedeutung als Frischluftschneise; zu diesem System gehörten auch die von der umgebenden Landschaft überragten Gärtnereien mit ihrem hohen Anteil an gartenbaulichen Nutz- und Freiflächen. Zudem sei das Entstehen der ... von gewisser historischer Bedeutung, weil diese nach dem Krieg zur Verbesserung der Lebensmittelversorgung in der Stadt errichtet und dazu dort der Auwald gerodet worden sei.

Die Einbeziehung der ... in den Umgriff sei auch verhältnismäßig. Da das Baurecht nach dem Bebauungsplan und die Ziele der Landschaftsschutzgebietsverordnung im Genehmigungsverfahren zusammengeführt werden könnten, sei der Antragsteller in seinen Eigentumsrechten - insbesondere im Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - nicht behindert.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akten des Aufstellungsverfahrens Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

I. Der Normenkontrollantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

1. Die vom Antragsteller beanstandete „Verordnung der Landeshauptstadt M. über das Landschaftsschutzgebiet,… und Obere ...‘„ vom 2. August 2013 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) ist eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, über deren Gültigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO auf Antrag entscheidet.

2. Der Antragsteller ist i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach kann den Antrag u. a. jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus einer möglichen Verletzung seines Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG an seinem im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung gelegenen Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung ..., insbesondere wegen der in § 5 der Verordnung enthaltenen Erlaubnisvorbehalte (vgl. BayVGH, U.v. 17.6.2010 - 14 N 09.229 - VGH n. F. 63, 189).

3. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt; die Landschaftsschutzgebietsverordnung ist am 20. August 2013 im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht worden, der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist am 31. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

II. Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung verstößt auch insoweit nicht gegen höherrangiges Recht, als die im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. … „O-S-Straße (beiderseits), ... (westlich) - ... ... -“ (nachfolgend: Bebauungsplan Nr. …) liegenden Grundstücke in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen worden sind.

1. Fehler in Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 3, Art. 52 BayNatSchG, Art. 51 LStVG) wurden vom Antragsteller nicht gerügt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Die angegriffene Landschaftsschutzgebietsverordnung entspricht materiellem Recht. Der Bebauungsplan Nr. … stand dem Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das Gebiet der ... nicht entgegen (a). Die Festsetzung des streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebiets unter Einbeziehung der ... findet eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 26 BNatSchG (b) und hält sich mit ihren Gebietsabgrenzungen und ihren Bestimmungen im Einzelnen innerhalb der Grenzen einer rechtmäßigen Abwägung (c).

a) Der Bebauungsplan Nr. … hinderte den Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das Gebiet der ... nicht.

Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan Nr. … rechtswirksam ist. Dies könnte wegen der bei seinem Erlass geltenden „Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt M.“ vom 9. Oktober 1964 in der Fassung der Änderung vom 18.12.2000 (nachfolgend Landschaftsschutzverordnung) im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 BauGB - bzw. auch aus anderen Gründen, vgl. dazu unten - fraglich sein. Im Falle seiner Unwirksamkeit konnte er dem Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht entgegenstehen. Nimmt man trotz der bei seinem Erlass bestehenden Landschaftsschutzverordnung seine Wirksamkeit an, hat dies auch zur Folge, dass im Hinblick auf die Bestimmungen der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung einerseits und des Bebauungsplans Nr. … andererseits für die ... nicht unauflösbar widersprüchliche planerische Aussagen vorliegen (vgl. hierzu Dürr, NVwZ 1992, 833/836; BVerwG, U.v. 7.6.2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301), obwohl die Ge- und Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung in dieser nicht ausdrücklich für das Bebauungsplangebiet für unanwendbar erklärt worden sind (vgl. hierzu die Fallgestaltung bei VGH BW, B.v. 11.1.1995 - 5 S 227/94 - NVwZ-RR 1996, 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259). Die Landschaftsschutzgebietsverordnung, die ebenso wie der Bebauungsplan Nr. … von der Antragsgegnerin erlassen wurde, ist so auszulegen, dass das Baurecht, das der Bebauungsplan - seine Wirksamkeit unterstellt - einräumt, nicht beschnitten wird, sondern neben den Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung fortbestehen soll; über die im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligende Naturschutzbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG, § 5 Abs. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) soll gegebenenfalls auf eine besondere Berücksichtigung der Zwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung, etwa durch entsprechende Situierung der Baukörper, hingewirkt werden. Diese Auslegung der Ge- und Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte sowohl des Bebauungsplans Nr. ... als auch der der Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ....

aa) Der Bebauungsplan Nr. ... wurde von der Antragsgegnerin, die zugleich die zuständige Naturschutzbehörde ist, erlassen, als die ... noch im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung lag. Diese beruhte auf der Ermächtigungsgrundlage des § 5 des - als Landesrecht fortgeltenden (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.1975 - IV C 2.74 - BVerwGE 49, 365) - Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Verordnung zur Durchführung des Naturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 und galt trotz des Außerkrafttretens dieser Rechtsvorschriften mit Erlass des Bayerischen Naturschutzgesetzes im Jahre 1973 (Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayNatSchG 1973) fort (vgl. BayVerfGH, E.v. 29.9.1977 - Vf. 11-VII-76 - VerfGHE 30, 152). Eine Herausnahme der ... aus der Landschaftsschutzverordnung erfolgte bei Erlass des Bebauungsplans Nr. ... nicht, obwohl auch diese Landschaftsschutzverordnung ihre Regelungen nicht ausdrücklich für ein Bebauungsplangebiet für unanwendbar erklärt hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259), sondern nur den - zwischenzeitlich durch dessen im Jahre 1977 erfolgte Aufhebung obsoleten - Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 enthielt. Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung war es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten; dementsprechend bedurfte u. a. die Anlage von Bauwerken aller Art, auch solcher, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, der vorgängigen Erlaubnis der Landeshauptstadt M. als unterer Naturschutzbehörde (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzverordnung).

Anhaltspunkte dafür, dass diese Landschaftsschutzverordnung für den Bereich der ... vor Erlass des Bebauungsplans Nr. ... von Anfang an nicht gegolten hätte bzw. funktionslos geworden wäre (so VG München, U.v. 22.7.2002 - M 8 K 02.2199 - juris), bestehen nicht (so wohl auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 27). Denn obwohl § 5 des Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 die Schutzwürdigkeit von Landschaftsteilen auf die „freie Natur“ beschränkte, waren darunter nicht nur Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu verstehen, die nicht durch bauliche oder sonstige Anlagen unmittelbar verändert waren, sondern auch größere Flächen innerhalb von Stadtgebieten oder von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, wenn sie nicht entscheidend von der umliegenden Bebauung, sondern von ihrem natürlichen Erscheinungsbild geprägt wurden (BayVGH, U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278 m. w. N.). Bei der aus der Plankarte des Bebauungsplans Nr. ... ersichtlichen damaligen Bebauung, die in großen Teilen auch heute noch vorhanden ist (vgl. die Augenscheinsfeststellungen des Senats), handelte es sich um eine ganz überwiegend gärtnerisch genutzte Siedlung (vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 a. a. O.) mit - in der Regel relativ kleinen - ein- bis zweigeschossigen Betriebs- und Wohngebäuden (mit Nebengebäuden) auf sehr großen Grundstücken mit großen Freiflächen, auf denen teilweise viele und auch große Gewächshäuser standen. Zwar wirkte (und wirkt) die Bebauung aufgrund der vorhandenen Gewächshäuser auf einzelnen Grundstücken relativ massiv. Nachdem aber - auch massive - Gewächshäuser als bloße - nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmte und für eine angemessene Fortentwicklung nicht maßstabsbildende - Nebenanlagen zur erwerbsgärtnerischen Nutzung nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 19 ff.), teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts München im o.g. Urteil, die ... habe zum damaligen Zeitpunkt zusammen mit der südlich gelegenen Bebauung des ... (Fernsehstudios ...) bzw. auch für sich allein einen Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB dargestellt, also einen Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383 Rn. 4). An der planungsrechtlichen Einordnung der Grundstücke der ... als zum Innenbereich gehörig hatte bereits der zuständige Bausenat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 28. November 2003 - 2 B 02.2475 - (n.v.) Zweifel. Diese Zweifel sieht der Senat nach Durchführung des Augenscheins bestätigt. Bei Außerachtlassung der die Siedlungsstruktur nicht prägenden Gewächshäuser lag (und liegt) zwischen der Bebauung auf dem Gelände des ... und den (damaligen und jetzigen) Hauptanlagen (Betriebs- und Wohngebäude) der ..., die in diesem Bereich sämtlich entlang der O-S-Straße angeordnet waren (und sind), eine große Freifläche mit einer Tiefe von ca. 100 m und einer Breite von ca. 250 m. Diese Freifläche im Umfang von ca. 25.000 m² konnte im Hinblick auf die beiden Siedlungen nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung vermitteln und stellte daher keine bloße Baulücke, sondern eine Außenbereichsfläche zwischen den beiden Siedlungen dar. Auch die auf den Grundstücken der ... vorhandene Bebauung (Hauptanlagen) - es handelte (und handelt) sich mit Ausnahme des nördlichsten Grundstücks FlNr. .../... um an bzw. nahe der (zunächst nach Osten verlaufenden und dann nach Norden abknickenden) Straße gelegene Bebauung - vermittelte nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Die damaligen, meist relativ kleinen Betriebs- und Wohngebäude auf den sehr großen und überwiegend gärtnerisch genutzten Grundstücken der ... waren größtenteils weit voneinander entfernt und hatten, zumal in einem Siedlungsgebiet einer Großstadt wie München, angesichts ihrer Größe, Anzahl und Anordnung auch nicht das Gewicht, den Bebauungszusammenhang entlang der Straße herzustellen. Dies liegt für die westliche (bzw. vor dem Knick nördliche) Straßenseite der O-S-Straße auf der Hand. Die dort gelegenen vier Gebäude (Haus-Nr. 1, 1a, 3 und 5) waren (und sind) durch große Außenbereichsflächen getrennt und völlig regellos angeordnet; eine organische Siedlungsstruktur war hier nicht erkennbar. Gleiches galt aber auch für die südlich bzw. östlich der Straße gelegenen zehn Gebäude, die in der Regel ebenfalls durch große, allenfalls mit Nebengebäuden bestandene Flächen getrennt waren; sie vermittelten insbesondere im Hinblick auf die sehr großen Abstände zwischen den (Haupt-)Gebäuden auf den im südlichen und nördlichen Bereich der ... gelegenen Grundstücken (ca. 70 bis 95 m) weniger den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit als den einer Streusiedlung. Bei Außerachtlassung der Gewächshäuser (und der Nebengebäude) handelte es sich um eine lockere Bebauung entlang der (Privat-)Straße, die nach ihrer Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb ihres Bereichs nicht erkennen ließ.

Nach ständiger Rechtsprechung geht die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne Weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2001 - 9 N 99.2580 - BayVBl 2002, 272 m. w. N.). Eine Streubebauung hindert die Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet nicht, soweit im Ganzen noch der Charakter der Landschaft, nicht der der Ortschaft überwiegt (BayVGH, U.v. 28.5.2001 a. a. O.; U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339; OVG Bbg, U.v. 10.8.2004 - 3a A 764/01 - NuR 2005, 45). Dies war (und ist) bei der ... der Fall. Es handelt sich um eine durch die Tätigkeit des Menschen gestaltete Kulturlandschaft mit entsprechenden Betriebs- und Nebengebäuden sowie - jedenfalls weitgehend - betrieblicher Wohnnutzung auf großen Grundstücken mit vielen Freiflächen, die an drei Seiten in die Kulisse des sie umgebenden Auwalds eingebettet ist. Soweit die beim Augenschein festgestellten ungenehmigten Nutzungen, etwa von betrieblichen Wohnungen zu nichtbetrieblichen Wohnzwecken, von Nebengebäuden als Tonstudios oder von Gewächshäusern und Außenflächen als Lagerflächen für betriebsfremde Zwecke, bereits zum damaligen Zeitpunkt vorhanden gewesen sind, waren sie für das Gebiet nicht prägend. Denn eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung (oder Nutzung) kann nur dann prägen, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten (oder der Nutzung) abgefunden haben (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233 m. w. N.). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal es der Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans gerade um die Erhaltung und Stabilisierung des vorhandenen Erwerbsgartenbaus und die Verhinderung andersartiger Nutzung bzw. weiterer baulicher Verdichtung in diesem landschaftlich sensiblen Bereich gegangen ist (vgl. unten bb sowie BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 30). Auch eine in einem Gebiet vorhandene Überlandleitung ist im Allgemeinen - so auch hier - nicht geeignet, die Schutzwürdigkeit eines trotz vorhandener Bebauung in großen Teilen freilandgärtnerisch genutzten Areals in Frage zu stellen (HessVGH, U.v. 28.6.1979 - IV OE 113/78 - NuR 1981, 183, nur LS).

bb) Planungsziel des Bebauungsplans Nr. ... war die Erhaltung und Stabilisierung des vorhandenen Erwerbsgartenbaus in Verbindung mit einer Wohnnutzung durch Betriebsangehörige; dabei wurde eine bestandssichernde Entwicklung der ... angestrebt, um den Fortbestand der gärtnerischen Nutzungen zu ermöglichen (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41, 66). Damit hat die Antragsgegnerin ein städtebauliches Ziel verfolgt, das mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielt (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 15.3.2012 - 4 BN 9.12 - BauR 2012, 1067 Rn. 3). Es sollten insbesondere negative städtebauliche Entwicklungen verhindert werden, vor allem die Etablierung gewerblicher Nutzungen, die sich nicht auf den Gartenbau beziehen, und nicht betriebsbezogener Wohnnutzung (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41). Aufgrund der Festsetzungen, insbesondere der Art der baulichen Nutzung bzw. Zweckbestimmung des aus zwei Teilen bestehenden Sondergebiets als „Gartenbauliche Erzeugung“, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient (vgl. § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....), hat die Antragsgegnerin nachteilige Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Landschafts- und Ortsbild als ausgeschlossen gesehen. Sie hat angenommen, dadurch werde das attraktive eigenständige Ortsbild der ..., die wegen der umgebenden Kulisse des Auwalds eine gewisse ästhetische Qualität aufweise, gewahrt (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 63, 66). Um der Lage des Planungsbereichs im Landschaftsschutzgebiet Rechnung zu tragen und negative Auswirkungen auf dieses zu vermeiden, wurde der im Flächennutzungsplan (nunmehr) als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellte Bereich mit der landschaftsplanerischen Zielsetzung „Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ überlagert. Auf das Bestehen eines Landschaftsschutzgebiets wurde nachrichtlich durch das Zeichen „L“ auf der Plankarte des Bebauungsplans Nr. ... hingewiesen. Damit hat die Antragsgegnerin die grundsätzliche Vereinbarkeit des durch den Bebauungsplan Nr. ... eingeräumten Baurechts mit der ebenfalls von ihr erlassenen Landschaftsschutzverordnung bekundet.

Eine solche Wertung ist angesichts der Festsetzungen des Bebauungsplans vertretbar. Die Art der baulichen Nutzung ist entsprechend der Zweckbestimmung „Gartenbauliche Erzeugung“ gemäß § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr.... auf die Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB beschränkt; Landschaftsbaubetriebe sind nur als untergeordnete Nutzungen zu einem Erwerbsbetrieb für gartenbauliche Erzeugung zulässig (§ 2 Abs. 2 Buchst. b des Bebauungsplans Nr. ...). Nur im Rahmen der Zweckbestimmung nach § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr.... dürfen Wohnungen für betriebliche Zwecke errichtet werden (§ 2 Abs. 2 Buchst. a und c des Bebauungsplans Nr. ...). Nutzungsänderungen solcher Wohnungen sind nur bei erhaltenswerter Bausubstanz und vorheriger zulässiger Errichtung erlaubt, wobei in der Summe nicht mehr als drei Wohnungen entstehen dürfen (§ 2 Abs. 4 des Bebauungsplans Nr....); das Überschreiten der höchstzulässigen Zahl von drei Wohnungen ist ausnahmsweise bei Nutzungsänderungen im Bestand von bereits genehmigten Wohngebäuden zulässig (§ 7 Abs. 2 des Bebauungsplans Nr....).

Offen bleiben kann vorliegend, ob diese Festsetzungen so auszulegen sind, wie vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung dargestellt, nämlich, dass - letztlich ohne Prüfung der Frage des „Dienens“ - die Neuerrichtung von drei Wohnungen bzw. zwei Wohngebäuden für betriebliche Zwecke innerhalb des Bauraums und daneben noch Wohngebäude mit drei Wohnungen für nichtbetriebliche Zwecke (jedenfalls infolge Nutzungsänderung im Bestand) pro Bauraum zulässig sein sollen; dann wäre der Bebauungsplan Nr. ... nämlich nichtig. Zum einen widerspräche eine derartige Auslegung dem erklärten Ziel des Bebauungsplans Nr. ..., die Etablierung nicht betriebsbezogener Wohnnutzung zu verhindern (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41), und der Zweckbestimmung (bzw. der Art der baulichen Nutzung) des Sondergebiets „Gartenbauliche Erzeugung“, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient und diese Prägung verlieren würde, wenn neben betrieblichen Zwecken dienender Wohnnutzung in nicht unerheblichem Maß Wohngebäude für nichtbetriebliche Zwecke zulässig wären (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2013 - 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138 Rn. 18 ff.; vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 28). Zum anderen widerspricht die Festsetzung von Wohnbauflächen (jedenfalls größeren Umfangs) ohne Bezug zu im Außenbereich privilegierten Zwecken (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) grundsätzlich dem Inhalt von Landschaftsschutzgebietsverordnungen (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 4 C 1.99 - BVerwGE 109, 371). Den Angaben des Antragstellers, die ihm unter dem 21. Mai 2014 erteilte Baugenehmigung spreche dafür, dass auch die Antragsgegnerin den Bebauungsplan in seinem Sinn auslegt, braucht daher nicht weiter nachgegangen zu werden, zumal darin auch nur eine rechtswidrige Vollzugspraxis liegen könnte.

Ausgehend davon, dass der Bebauungsplan die Neuerrichtung von Wohnungen für betriebliche Zwecke nur im Rahmen des „Dienens“ zulässt und eine Nutzungsänderung des Bestands nur ermöglicht, soweit eine solche aus Bestandsschutzgründen erforderlich ist, sprechen auch die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans für eine Vereinbarkeit des dort eingeräumten Baurechts mit der Landschaftsschutzverordnung. Die festgesetzten Bauräume für Wohn- und Betriebsgebäude sind im Verhältnis zu den Grundstücksgrößen sehr klein und befinden sich - mit Ausnahme des ganz im Norden gelegenen Grundstücks FlNr. .../... - nur entlang der O-S-Straße. Innerhalb der festgesetzten Bauräume ist die Geschossfläche auf maximal 500 m² je Bauraum festgesetzt (§ 3 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....); die Firsthöhe der Gebäude - mit Dachform Satteldächer - ist auf 8,50 m beschränkt (§ 4 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....). Insgesamt, d. h. auch mit den außerhalb des Bauraums zulässigen (Neben-)Anlagen ist die Grundflächenzahl auf 0,6 festgelegt, also auf das Maß der Bebauung, wie es laut Begründung des Bebauungsplans Nr. ... (S. 60) bei dessen Erlass bereits vorhanden (bzw. teils überschritten) war. Zudem ist eine Mindestgröße der Grundstücke von 5000 m² festgesetzt (§ 5 des Bebauungsplans Nr....) und Lagerflächen dürfen nur für betriebsnotwendige Materialien im Rahmen der zulässigen Grundflächenzahl errichtet werden (§ 10 des Bebauungsplans Nr....). Einfriedungen sind nur offen, ohne durchgehenden Sockel, mit einer Bodenfreiheit von mindestens 15 cm zulässig (§ 12 des Bebauungsplans Nr....). Durch diese Festsetzungen hat die Antragsgegnerin die grundsätzliche Vereinbarkeit des eingeräumten Baurechts mit der bestehenden Landschaftsschutzverordnung angenommen. Sie hat damit im Ergebnis hinsichtlich des eingeräumten Baurechts eine „Befreiungslage“ bezüglich des Landschaftsschutzgebiets bescheinigt, an die sie sich auch als Naturschutzbehörde halten wird (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786). Bei dieser Auslegung fehlt es auch nicht an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 BauGB), da sich die (damals) entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht als dauerhaftes rechtliches Hindernis erweisen.

cc) Hiervon ist die Antragsgegnerin auch beim Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgegangen. Nach der Beschlussvorlage für den Stadtrat vom 24. Juli 2013 (Akte V der Ag. S. 363 f.) wurde bereits im Rahmen der Bauleitplanung geprüft, ob durch die nach dem Bebauungsplan zulässigen Veränderungen das (frühere) Landschaftsschutzgebiet ganz oder teilweise funktionslos würde, was für den bestandsorientierten und bestandssichernden Bebauungsplan Nr. ... eindeutig verneint wurde. Entsprechendes hat die Antragsgegnerin auch in Bezug auf die zu erlassende Landschaftsschutzgebietsverordnung angenommen, die ebenfalls einen Erlaubnisvorbehalt der Naturschutzbehörde in Bezug auf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen aller Art vorsieht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung). Ein Widerspruch zwischen Bebauungsplan einerseits und Landsschaftsschutzgebietsverordnung andererseits bestehe vorliegend nicht, da Baurecht nicht beschnitten werde. Hieraus ist abzuleiten, dass die Antragsgegnerin davon abgesehen hat, den von ihr in der Landschaftsschutzgebietsverordnung getroffenen Verbotsregelungen absolute Geltung im Bereich der ... beizulegen (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287), sondern vielmehr im Umfang des eingeräumten Baurechts objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage als gegeben angesehen hat und entsprechende Erlaubnisse (bzw. ihr Einvernehmen, vgl. § 5 Abs. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) erteilen wird. Dies entspricht auch der Rechtspraxis, was an den zwischenzeitlich genehmigten Gebäuden sichtbar wird.

b) Für die Einbeziehung der ... ... in den Bereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung besteht eine ausreichende Rechtsgrundlage.

Rechtsgrundlage der Unterschutzstellung der „Hirschau und Obere ...au“ als Landschaftsschutzgebiet ist § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), das zuletzt durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154) geändert wurde. Als Landschaftsschutzgebiete können danach Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist (1.) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, (2.) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder (3.) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die in § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecke entsprechen - soweit hier von Relevanz - der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und rechtfertigen die Einbeziehung der... in den Geltungsbereich des Schutzgebiets, da auch die in diesem Bereich gelegenen Grundstücke in mehrfacher Hinsicht schutzwürdig und schutzbedürftig sind. Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung von Landschaftsschutzgebieten, soweit die normativen Voraussetzungen nach § 26 BNatSchG vorliegen, ein weites Gestaltungsermessen zu. Dabei ist die Unterschutzstellung eines bestimmten Gebiets nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unabweislichkeit, sondern bereits dann erforderlich, wenn sie als vernünftig geboten erscheint (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 22). Dies ist hinsichtlich der Einbeziehung der - in einem landschaftlich sensiblen Bereich angrenzend an ein FFH-Gebiet liegenden - ... in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung zu bejahen, auch wenn einzuräumen ist, dass die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs wesentlich geringer ist als die der umliegenden Auwälder.

aa) Die Schutzwürdigkeit des die ... an drei Seiten umgebenden Auwalds wird vom Antragsteller nicht bestritten und ist - auch angesichts des Umstands, dass der nördliche und östliche Teil als FFH-Gebiet ausgewiesen ist - zweifellos zu bejahen. Der Antragsteller stellt die Schutzwürdigkeit nur in Bezug auf die innerhalb des Bebauungsplans Nr. ... liegenden Grundstücke in Frage, weil dort aufgrund der vorhandenen bzw. noch zulässigen Bebauung die mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzziele von vornherein nicht erreicht werden könnten. Dies trifft, wie auch der durchgeführte Augenschein ergeben hat, nicht zu.

Es ist grundsätzlich zulässig, in ein großes Schutzgebiet (hier ca. 738 ha) auch weniger schutzwürdige Flächen einzubeziehen, die im jeweiligen Landschaftsraum liegen. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben II 2 a aa), geht die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne Weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2001 - 9 N 99.2580 - BayVBl 2002, 272 m. w. N.). Letzteres war im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans Nr. ... im Februar 2012 noch nicht der Fall (vgl. die Ausführungen unter II 2 a aa). Gleiches gilt für den Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzgebietsverordnung im August 2013 sowie den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, und zwar unabhängig davon, ob der Bebauungsplan Nr. ... gültig ist oder nicht. Für den Fall der Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. ... kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Auch für den Fall der Ungültigkeit des Bebauungsplans Nr. ... bliebe es bei der oben unter II 2 a aa dargestellten Bewertung des Gebiets, nämlich als einer im Außenbereich liegenden Streusiedlung; die auf den Grundstücken FlNr. .../..., .../... und .../... neu genehmigten und errichteten Wohnhäuser gebieten keine andere Sicht. Zwar wird dadurch die Bebauung an der O-S-Straße südlich und östlich der Straße etwas dichter. Die letztlich neu hinzugekommenen zwei Häuser - das neue Gebäude auf dem Grundstück FlNr. .../... hat das alte Gebäude ersetzt - ändern aber nichts daran, dass sich zwischen den Gebäuden westlich (bzw. vor dem Knick nördlich) der O-S-Straße große Außenbereichsflächen befinden und die Abstände zwischen den Gebäuden im nördlichen Bereich der Siedlung sehr groß sind, so dass die Bebauung, zumal bezogen auf die Siedlungsstruktur einer Großstadt, insgesamt nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit der gesamten Bebauung vermittelt bzw. eine organische Siedlungsstruktur erkennen lässt. Die ungenehmigten Nutzungen bzw. Lagerflächen sind dabei unbeachtlich, da - wie oben ausgeführt - eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung (bzw. Nutzung) nur dann zum Bebauungszusammenhang gehört, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten (bzw. der Nutzung) abgefunden haben (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233), wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen. Selbst wenn der Bereich entlang der O-S-Straße als bebauter Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einzuordnen wäre, überwiegt im gesamten Gebiet der... aufgrund der überwiegenden Prägung durch die gärtnerische Nutzung, der großen Freiflächen bzw. der nur mit Gewächshäusern bebauten Flächen, die auf den Betrachter nicht als Teil einer Ortschaft wirken, der Charakter der Landschaft und nicht der der Ortschaft. Diese Wertung ist nach den Feststellungen des Augenscheins auch dadurch gerechtfertigt, dass die Siedlung von drei Seiten vollständig vom naturnahen Auwald umgeben ist und dieser die errichteten Gebäude überragt, also das Landschaftsbild in der ... optisch mitprägt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind im betreffenden Bereich daher nicht zugunsten der Bebauung auf unabsehbare Zeit verdrängt, eine Funktionslosigkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung durch die nach ihrem Erlass aufgrund von Genehmigungen errichteten Gebäude ist nicht eingetreten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung naturschutzrechtlicher Schutzgebiete ein weites Gestaltungsermessen insoweit zukommt, als er Schutzgebiete auch durch sogenannte Pufferzonen gegenüber der gebietsschutzfreien Umgebung, hier zum Gelände des ... und zur ..., abschirmen kann (BayVGH, U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278 m. w. N.).

bb) Die Unterschutzstellung der ... findet einmal durch den in § 3 Abs. 1 Nr. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) normierten Schutzzweck ihre Rechtfertigung. Danach sollen Habitatfunktionen für lebensraumtypische Tiergruppen, z. B. Spechte, Eulen und sonstige typische Vogelarten, Fledermäuse, Kleinsäuger, Amphibien, Käfer, Nacht- und Tagfalter und andere Insekten erhalten und entwickelt werden. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat, stellt der Auwald, der die ... an drei Seiten umgibt, mit seinen u. a. 27 Vogelarten einen äußerst artenreichen Biotopkomplex dar, der unmittelbar angrenzend an die ... im Norden und im Osten auch als FFH-Gebiet „Unterföhring bis Landshut“ ausgewiesen ist. Insoweit übernehmen die Bereiche der ... für sich betrachtet im Landschaftsschutzgebiet eine wichtige naturschutzfachliche Rolle. Denn neben den typischen Auwaldbewohnern leben in den ... im Münchner Norden zahlreiche Tierarten, die den Auwald nur als Teillebensraum nutzen, z. B. als Brutplatz (Vögel), als Tagesversteck oder als Jagdgebiet (u. a. Fledermäuse). Diese Tierarten benötigen für ihr Überleben neben den Waldflächen den Kontakt zu offenen Flächen, wie sie sie auch in der ... noch vorfinden. …, die außerhalb des … nach Nahrung auf Freiflächen suchen bzw. dort jagen, sind beispielsweise Spatzen, Grünspechte und Fledermäuse. Zudem wird das Vorkommen der Zauneidechse (FFH-Richtlinie Anhang IV) im Bereich der ... vermutet.

Des Weiteren ist die Einbeziehung der ... durch den Schutzzweck des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1, 3 BNatSchG) gerechtfertigt, wonach ein für die Erholung, das Stadtklima und die Lufthygiene wichtiger zusammenhängender Landschaftsraum zu erhalten ist. Die Wälder der ... besitzen eine besondere stadtklimatische Bedeutung - Wald mit besonderer Bedeutung für den regionalen Klimaschutz laut Waldfunktionsplan der Oberforstdirektion M. (1998). Die dort aufgrund ihrer temperaturausgleichenden Wirkung entstehende kühlere Luft verhindert u. a. in austauscharmen Wetterlagen ein Zusammenfließen der über dem westlichen und östlichen Stadtgebiet entstehenden Warmluft. Zu diesem System gehören auch die von der umgebenden Landschaft überragten Gärtnereien mit ihrem hohen Anteil an gartenbaulichen Nutz- und Freiflächen. Nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz liegt die ... vollständig innerhalb von Flächen, in denen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht zukommt (landschaftliches Vorbehaltsgebiet anderweitig rechtlich gesichert) und innerhalb des regionalen Grünzugs „...“. Auch die von der Antragsgegnerin angeführte Erholungsfunktion ist dem Gebiet jedenfalls nicht vollständig abzusprechen. Zwar ist dem Antragsteller einzuräumen, dass die Eignung der Flächen für die Erholung eingeschränkt ist, weil die Grundstücke selbst nicht betreten werden können. Allerdings überwiegt in der Siedlung trotz der dort vorhandenen baulichen Anlagen - die Gewächshäuser wirken dabei auf den Betrachter nicht als Teil einer Ortschaft - der Landschaftscharakter und die gartenbaulich genutzten Flächen stellen in einem Ballungsraum wie München einen wohltuenden Kontrast zur Stadtlandschaft dar. Dem Erholungszweck wird auch dadurch Rechnung getragen, dass dem Betrachter der Anblick großer Freiflächen ermöglicht wird (vgl. BayVGH, U.v. 21.7.1988 -9 N 87.02020 - BayVBl 1989, 46), die zudem mit dem Auwald durch Trampelpfade verbunden sind.

Hinzu kommt auch der Schutzzweck nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), wonach die u. a. durch die Nutzungsgeschichte bestimmte natürliche Eigenart des Gebiets bewahrt werden oder durch Pflege wiederhergestellt werden soll. Das Entstehen der ... ist deshalb von gewisser historischer Bedeutung, weil diese nach dem Krieg zur Verbesserung der Lebensmittelversorgung in der Stadt errichtet wurde und dazu in diesem Bereich der Auwald gerodet worden ist. Diese frühere Form der Landnutzung ist anhand der Kulisse des umgebenden Auwalds, dessen die Bebauung überragenden Bäume die Siedlung als Insel erscheinen lassen, noch sichtbar.

Die vorgenannte, der ... nicht abzusprechende Ästhetik der Landschaft in einem durch dichte Bebauung geprägten Ballungsraum wie M. lässt auch den Schutzzweck nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) als einschlägig erscheinen, wonach das charakteristische Landschaftsbild sowie dessen Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu erhalten ist.

cc) Gegen die Schutzbedürftigkeit des Bereichs der ... bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Diese ist schon deshalb gegeben, weil gerade auf innerörtlich gelegenen Flächen gewöhnlich ein starker Siedlungsdruck lastet (vgl. BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28); hinzu kommt, dass für Ballungsräume wie München die Erhaltung einer gärtnerischen Versorgung und damit der Schutz des prägenden Charakters einer solchen Siedlung strukturell sehr wünschenswert ist (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 28) . Die Notwendigkeit der Schutzgebietsausweisung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die weitere Bebauung bereits durch den Bebauungsplan Nr. ... eingeschränkt ist bzw. - im Falle von dessen Unwirksamkeit - weitgehend über § 35 BauGB verhindert werden kann. Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes erübrigen sich nicht schon deshalb, weil auch mit Maßnahmen des Baurechts eine weitere Besiedlung des Gebiets verhindert werden kann (BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339).

dd) Ein Verstoß der Landschaftsschutzgebietsverordnung gegen § 7 BauGB wird nicht (mehr) geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die ... ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt. Überlagernde Darstellungen im integrierten Landschaftsplan sind „Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ sowie „örtliche Grünverbindung“; nachrichtliche Übernahmen sind „Regionaler Grünzug“, „Landschaftsschutzgebiet“ und „Bannwald“.

c) Die Unterschutzstellung beruht auch nicht auf einer fehlerhaften Abwägung der unterschiedlichen, zum Teil gegenläufigen öffentlichen und privaten Belange (§ 2 Abs. 3 BNatSchG).

Die Antragsgegnerin hat sich im Normsetzungsverfahren mit den für und gegen eine Einbeziehung der ... sprechenden Belangen und insbesondere mit den privaten Interessen des Antragstellers an der künftigen Nutzung seines Grundstücks auseinandergesetzt, hat diese in die Abwägung miteingestellt und sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entsprechend der ihnen zukommenden Gewichtigkeit gegeneinander abgewogen. Sie hat insbesondere den Bestand des Bebauungsplans Nr. ... berücksichtigt (vgl. Akte V der Ag. S. 363 f.) und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung das im Bebauungsplan Nr. ... ausgewiesene Baurecht nicht beschnitten wird, nachdem bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Abwägung dahingehend erfolgt sei, dass sich das dort ausgewiesene Baurecht mit Blick auf die besondere Zweckbestimmung „Gartenbauliche Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB“ und die in erster Linie bestandserhaltende Funktion mit den Schutzzwecken eines Landschaftsschutzgebiets verträgt. Damit hat die Antragsgegnerin im Umfang des eingeräumten Baurechts objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage bestätigt, die sie in der Praxis auch entsprechend handhabt. Des Weiteren ist sie davon ausgegangen, dass eine nach der guten fachlichen Praxis betriebene landwirtschaftliche Nutzung, zu der auch die gartenbauliche Erzeugung gehört, in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspricht. Dementsprechend nimmt auch § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung i. S. d. Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG auf den bisher land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen in der bisherigen Art und im bisher üblichen Umfang aus (vgl. auch § 26 Abs. 2 BNatSchG). Soweit der Antragsteller insoweit auf die Rückausnahme des § 6 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung verweist, ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die gärtnerische Nutzung der Grundstücke in der... die in § 3 Abs. 2 bzw. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das FFH-Gebiet genannten Erhaltungsziele beeinträchtigt werden könnten. Im Übrigen verbietet schon § 33 BNatSchG auch ohne Schutzverordnung jedenfalls alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets, d. h. auch des vorhandenen FFH-Gebiets (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG), in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Zudem enthält § 44 BNatSchG für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten zahlreiche Verbote, die der Antragsteller auch unabhängig von der Schutzverordnung zu beachten hätte. Die Befürchtung des Antragstellers, er könne aufgrund der Erlaubnisvorbehalte des § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung sein Privatgrundstück nicht mehr in angemessener Weise nutzen und müsse hierzu, etwa zum Parken oder Befahren, jeweils eine Erlaubnis einholen, ist nicht gerechtfertigt. Zum einen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung Handlungen nur dann erlaubnispflichtig, wenn sie den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck in § 3 Abs. 1 der Verordnung zuwiderlaufen. Zum anderen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung zahlreiche Handlungen hinsichtlich der Nutzung von Privatgrundstücken ausdrücklich von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wie etwa das Fahren und Parken mit Kraftfahrzeugen. Insgesamt kann der Antragsgegnerin daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzerinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer der ... auf der anderen Seite vorgenommen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 7).

Der Antragsgegnerin kann entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht entgegengehalten werden, sie habe unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz willkürlich die ..., nicht aber die Bereiche des ... und der ... in den Schutzbereich aufgenommen. Was den Bereich des ... betrifft, wurden zum einen Randbereiche dieses Geländes in den Schutzbereich mit aufgenommen. Zum anderen unterscheiden sich die Bebauungspläne für die ... und für das Rundfunkgelände stark voneinander. Dies gilt zunächst für die festgesetzte Art der baulichen Nutzung, die im Gebiet der ... grundsätzlich nur bauliche Anlagen zulässt, die der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dienen. Zudem hat der Bebauungsplan Nr. ... vorwiegend bestandssichernden Charakter, wogegen der Bebauungsplan Nr. 553 b für das Rundfunkgelände ... vom 10. Oktober 1974 in größerem Umfang noch nicht realisiertes Baurecht einräumt, durch das sich das Gebiet stark weiter entwickeln kann (vgl. Akte IV der Ag. S. 314 R). Die unterschiedliche Behandlung dieser Bebauungsplangebiete ist daher von sachlichen Gesichtspunkten geleitet. Gleiches gilt hinsichtlich der Nichtaufnahme der dicht bebauten und wesentlich größeren ... aus dem Geltungsbereich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der „Verordnung der Landeshauptstadt M. über das Landschaftsschutzgebiet, H. und O. I. vom 2. August 2013 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) im Bereich der sog. „... …“.

Der Antragsteller ist Alleineigentümer des 10.588 m² großen Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung ..., das im Bereich der sog. „... ...“ (Fläche ca. 10 ha) liegt. Für diese mit ein- und zweigeschossigen Wohn- und Betriebsgebäuden, Nebengebäuden sowie Gewächshäusern bebaute Siedlung beschloss die Antragsgegnerin am 30. November 2011 den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. ... „O-S-Straße (beiderseits), … (westlich) -... ... -“ vom 15. Februar 2012, laut dessen § 15 in Kraft seit 15. Februar 2012. Dieser setzt als „Art der baulichen Nutzung“ ein aus zwei Teilen bestehendes Sondergebiet „Gartenbauliche Erzeugung“ fest, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient.

Vor Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung lag die ... im Geltungsbereich der „Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt M. (Landschaftsschutzverordnung)“ vom 9. Oktober 1964. Um den im Schutzgebiet im Laufe der Jahre stattgefundenen Entwicklungen Rechnung zu tragen, novellierte die Antragsgegnerin die Landschaftsschutzgebiete für den Bereich der … zwischen … und der nördlichen Stadtgrenze einschließlich der den Brunnbach begleitenden Grünanlage zwischen … und ... Hierfür wurde durch „Verordnung der Landeshauptstadt M. zur Änderung der Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsbestandteilen in der Landeshauptstadt M.“ vom 2. August 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 23 vom 20. August 2013, der räumliche Umgriff der bestehenden Verordnung verkleinert und dafür das Landschaftsschutzgebiet durch Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung neu festgesetzt. Diese vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 24. Juli 2013 beschlossene Verordnung wurde am 7. August 2013 ausgefertigt und ebenfalls im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 23 vom 20. August 2013 veröffentlicht. Sie trat nach ihrem § 10 am 21. August 2013 in Kraft.

Mit seinem am 31. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag beantragt der Antragsteller,

die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „… und Obere …“ der Landeshauptstadt M. insoweit für unwirksam zu erklären, als die im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. ... „O-S-Straße (beiderseits), … (westlich) -... -“ liegenden Grundstücke in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen worden sind.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht teilweise, nämlich für den Bereich der …, unwirksam. Sie verstoße insoweit gegen § 26 BNatSchG, weil die Unterschutzstellung für den Bereich der... nicht erforderlich sei, da dort die mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzziele von vornherein nicht erreicht werden könnten. Das Gebiet werde durch die vorhandene Bebauung und Nutzung der Freiflächen für gärtnerische Zwecke sowie durch die Versiegelung der Flächen im Umfang von 60% geprägt. Die natürliche Eigenart der Landschaft sei in diesem Bereich schon seit mehr als 60 Jahren nicht mehr vorhanden. Auch durch den bestehenden Bebauungsplan und die danach zugelassene angemessene Weiterentwicklung würden die Flächen dauerhaft dem Landschaftsschutz entzogen. Außerdem habe die Antragsgegnerin ihr Normsetzungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Ursprünglich habe man die ... ebenso wie die angrenzenden Fernsehstudios ... (…) aus dem Landschaftsschutzgebiet herausnehmen wollen. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb in der Folge die ... im Gegensatz zu anderen bebauten Bereichen doch in den Schutzbereich einbezogen worden sei, liege nicht vor. Der Antragsteller werde durch die streitgegenständliche Verordnung, insbesondere durch die gegenüber der früheren Landschaftsschutzverordnung höhere Anzahl von unter Erlaubnisvorbehalt gestellten Handlungen, in seinem Eigentumsrecht verletzt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Einbeziehung der ... unter gleichzeitigem Ausschluss der Siedlungsbereiche „...“ und „...“ sei nicht von Willkür geleitet und verstoße daher nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn die ... sei wegen ihres Charakters als Fläche für Erwerbsgartenbau besonders geprägt und erlaube eine Weiterentwicklung der Betriebe, ohne den gärtnerischen Charakter der Siedlung aufzugeben. Dieser Charakter entwickle sich auch nicht regellos, da etwa die Bauräume ausschließlich an der Erschließungsstraße angeordnet seien und durch die GFZ ein Mindestmaß an Freiflächen gesichert werde. Zwar erlaube der Bebauungsplan auch eine Situierung insbesondere von Gewächshäusern außerhalb der Bauräume. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass der Erwerbsgartenbau nie ausschließlich in Gewächshäusern betrieben werde, sondern großräumige Freiflächen für gärtnerische Nutzung verblieben. Der Umstand, dass die nach dem Bebauungsplan grundsätzlich zulässigen baulichen Erweiterungen unter dem Erlaubnisvorbehalt der Landschaftsschutzgebietsverordnung stünden, bedeute keinen Widerspruch zwischen dem Bebauungsplan und der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Denn die konkrete bauliche Ausgestaltung, wie sie erst in einem Baugenehmigungsverfahren deutlich werde, könne dann auf die Belange des Landschaftsschutzes abgestimmt werden. Dies werde zwar nicht zum Ausschluss von nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben führen, könne aber deren Situierung, den Versiegelungsgrad etc. mitbestimmen und so als innenliegender Puffer helfen, mögliche Auswirkungen auf das übrige Schutzgebiet, insbesondere das nördlich und östlich unmittelbar angrenzende FFH-Gebiet, abzuwenden.

Die Einbeziehung der ... sei auch naturschutzfachlich erforderlich. Bei derart großen Schutzgebieten gebe es immer Flächen mit einer geringeren Schutzwürdigkeit, die dann insbesondere Arrondierungsflächen seien. Würde man die ... komplett aus dem Umgriff herausnehmen, würde im Zusammenhang mit dem Gebiet des ... und der ... eine Barriere geschaffen, die sich in naher Zukunft komplett ohne Berücksichtigung der Belange des Landschaftsschutzes fortentwickeln könnte. Es liege in der Natur von Schutzgebieten in der Nähe von Großstädten, dass hier die Natur nie ganz frei von Siedlungseinflüssen erhalten werden könne. Deshalb dürfe kein ganz strenger Maßstab angewandt werden, wenn einzelne Siedlungsflächen in dem Gebiet vorhanden seien. Eine gärtnerische Nutzung sei wie eine landwirtschaftliche Nutzung primär geeignet, unter Berücksichtigung von Belangen des Landschaftsschutzes betrieben zu werden. Konkret sei das Gebiet wichtig als Frischluftschneise und aus Gründen des Landschaftsschutzes, um eine Zerschneidung der Landschaft im nördlichen Teil des Schutzgebiets zu verhindern. Die ... sei - mit Ausnahme zur Seite des Gebiets des ... hin - von den … der ... umschlossen. Die naturnahen Auelandschaften der ... seien als FFH-Gebiete ausgewiesen. Das nördlich und östlich angrenzende FFH-Gebiet „… bis …“ mit u. a. 27 Vogelarten stelle einen äußerst artenreichen Biotopkomplex dar. Die Bereiche der ... übernähmen für sich betrachtet im Landschaftsschutzgebiet eine wichtige naturschutzfachliche Rolle für zahlreiche Tierarten, die den Auwald nur als Teillebensraum nutzten und für ihr Überleben neben den Waldflächen den Kontakt zu offenen Flächen benötigten, wie sie sie in der ... vorfänden. Die ... sei auch für Erholungssuchende zu einem festen Bestandteil der Landschaft und des Landschaftsbildes in den nördlichen ... geworden. Die Wälder der ... besäßen zudem eine besondere stadtklimatische Bedeutung als Frischluftschneise; zu diesem System gehörten auch die von der umgebenden Landschaft überragten Gärtnereien mit ihrem hohen Anteil an gartenbaulichen Nutz- und Freiflächen. Zudem sei das Entstehen der ... von gewisser historischer Bedeutung, weil diese nach dem Krieg zur Verbesserung der Lebensmittelversorgung in der Stadt errichtet und dazu dort der Auwald gerodet worden sei.

Die Einbeziehung der ... in den Umgriff sei auch verhältnismäßig. Da das Baurecht nach dem Bebauungsplan und die Ziele der Landschaftsschutzgebietsverordnung im Genehmigungsverfahren zusammengeführt werden könnten, sei der Antragsteller in seinen Eigentumsrechten - insbesondere im Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - nicht behindert.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akten des Aufstellungsverfahrens Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

I. Der Normenkontrollantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

1. Die vom Antragsteller beanstandete „Verordnung der Landeshauptstadt M. über das Landschaftsschutzgebiet,… und Obere ...‘„ vom 2. August 2013 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) ist eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, über deren Gültigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO auf Antrag entscheidet.

2. Der Antragsteller ist i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach kann den Antrag u. a. jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus einer möglichen Verletzung seines Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG an seinem im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung gelegenen Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung ..., insbesondere wegen der in § 5 der Verordnung enthaltenen Erlaubnisvorbehalte (vgl. BayVGH, U.v. 17.6.2010 - 14 N 09.229 - VGH n. F. 63, 189).

3. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt; die Landschaftsschutzgebietsverordnung ist am 20. August 2013 im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht worden, der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist am 31. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

II. Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung verstößt auch insoweit nicht gegen höherrangiges Recht, als die im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. … „O-S-Straße (beiderseits), ... (westlich) - ... ... -“ (nachfolgend: Bebauungsplan Nr. …) liegenden Grundstücke in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen worden sind.

1. Fehler in Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 3, Art. 52 BayNatSchG, Art. 51 LStVG) wurden vom Antragsteller nicht gerügt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Die angegriffene Landschaftsschutzgebietsverordnung entspricht materiellem Recht. Der Bebauungsplan Nr. … stand dem Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das Gebiet der ... nicht entgegen (a). Die Festsetzung des streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebiets unter Einbeziehung der ... findet eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 26 BNatSchG (b) und hält sich mit ihren Gebietsabgrenzungen und ihren Bestimmungen im Einzelnen innerhalb der Grenzen einer rechtmäßigen Abwägung (c).

a) Der Bebauungsplan Nr. … hinderte den Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das Gebiet der ... nicht.

Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan Nr. … rechtswirksam ist. Dies könnte wegen der bei seinem Erlass geltenden „Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt M.“ vom 9. Oktober 1964 in der Fassung der Änderung vom 18.12.2000 (nachfolgend Landschaftsschutzverordnung) im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 BauGB - bzw. auch aus anderen Gründen, vgl. dazu unten - fraglich sein. Im Falle seiner Unwirksamkeit konnte er dem Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht entgegenstehen. Nimmt man trotz der bei seinem Erlass bestehenden Landschaftsschutzverordnung seine Wirksamkeit an, hat dies auch zur Folge, dass im Hinblick auf die Bestimmungen der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung einerseits und des Bebauungsplans Nr. … andererseits für die ... nicht unauflösbar widersprüchliche planerische Aussagen vorliegen (vgl. hierzu Dürr, NVwZ 1992, 833/836; BVerwG, U.v. 7.6.2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301), obwohl die Ge- und Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung in dieser nicht ausdrücklich für das Bebauungsplangebiet für unanwendbar erklärt worden sind (vgl. hierzu die Fallgestaltung bei VGH BW, B.v. 11.1.1995 - 5 S 227/94 - NVwZ-RR 1996, 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259). Die Landschaftsschutzgebietsverordnung, die ebenso wie der Bebauungsplan Nr. … von der Antragsgegnerin erlassen wurde, ist so auszulegen, dass das Baurecht, das der Bebauungsplan - seine Wirksamkeit unterstellt - einräumt, nicht beschnitten wird, sondern neben den Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung fortbestehen soll; über die im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligende Naturschutzbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG, § 5 Abs. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) soll gegebenenfalls auf eine besondere Berücksichtigung der Zwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung, etwa durch entsprechende Situierung der Baukörper, hingewirkt werden. Diese Auslegung der Ge- und Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte sowohl des Bebauungsplans Nr. ... als auch der der Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ....

aa) Der Bebauungsplan Nr. ... wurde von der Antragsgegnerin, die zugleich die zuständige Naturschutzbehörde ist, erlassen, als die ... noch im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung lag. Diese beruhte auf der Ermächtigungsgrundlage des § 5 des - als Landesrecht fortgeltenden (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.1975 - IV C 2.74 - BVerwGE 49, 365) - Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Verordnung zur Durchführung des Naturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 und galt trotz des Außerkrafttretens dieser Rechtsvorschriften mit Erlass des Bayerischen Naturschutzgesetzes im Jahre 1973 (Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayNatSchG 1973) fort (vgl. BayVerfGH, E.v. 29.9.1977 - Vf. 11-VII-76 - VerfGHE 30, 152). Eine Herausnahme der ... aus der Landschaftsschutzverordnung erfolgte bei Erlass des Bebauungsplans Nr. ... nicht, obwohl auch diese Landschaftsschutzverordnung ihre Regelungen nicht ausdrücklich für ein Bebauungsplangebiet für unanwendbar erklärt hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259), sondern nur den - zwischenzeitlich durch dessen im Jahre 1977 erfolgte Aufhebung obsoleten - Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 enthielt. Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung war es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten; dementsprechend bedurfte u. a. die Anlage von Bauwerken aller Art, auch solcher, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, der vorgängigen Erlaubnis der Landeshauptstadt M. als unterer Naturschutzbehörde (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzverordnung).

Anhaltspunkte dafür, dass diese Landschaftsschutzverordnung für den Bereich der ... vor Erlass des Bebauungsplans Nr. ... von Anfang an nicht gegolten hätte bzw. funktionslos geworden wäre (so VG München, U.v. 22.7.2002 - M 8 K 02.2199 - juris), bestehen nicht (so wohl auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 27). Denn obwohl § 5 des Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 die Schutzwürdigkeit von Landschaftsteilen auf die „freie Natur“ beschränkte, waren darunter nicht nur Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu verstehen, die nicht durch bauliche oder sonstige Anlagen unmittelbar verändert waren, sondern auch größere Flächen innerhalb von Stadtgebieten oder von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, wenn sie nicht entscheidend von der umliegenden Bebauung, sondern von ihrem natürlichen Erscheinungsbild geprägt wurden (BayVGH, U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278 m. w. N.). Bei der aus der Plankarte des Bebauungsplans Nr. ... ersichtlichen damaligen Bebauung, die in großen Teilen auch heute noch vorhanden ist (vgl. die Augenscheinsfeststellungen des Senats), handelte es sich um eine ganz überwiegend gärtnerisch genutzte Siedlung (vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 a. a. O.) mit - in der Regel relativ kleinen - ein- bis zweigeschossigen Betriebs- und Wohngebäuden (mit Nebengebäuden) auf sehr großen Grundstücken mit großen Freiflächen, auf denen teilweise viele und auch große Gewächshäuser standen. Zwar wirkte (und wirkt) die Bebauung aufgrund der vorhandenen Gewächshäuser auf einzelnen Grundstücken relativ massiv. Nachdem aber - auch massive - Gewächshäuser als bloße - nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmte und für eine angemessene Fortentwicklung nicht maßstabsbildende - Nebenanlagen zur erwerbsgärtnerischen Nutzung nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 19 ff.), teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts München im o.g. Urteil, die ... habe zum damaligen Zeitpunkt zusammen mit der südlich gelegenen Bebauung des ... (Fernsehstudios ...) bzw. auch für sich allein einen Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB dargestellt, also einen Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383 Rn. 4). An der planungsrechtlichen Einordnung der Grundstücke der ... als zum Innenbereich gehörig hatte bereits der zuständige Bausenat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 28. November 2003 - 2 B 02.2475 - (n.v.) Zweifel. Diese Zweifel sieht der Senat nach Durchführung des Augenscheins bestätigt. Bei Außerachtlassung der die Siedlungsstruktur nicht prägenden Gewächshäuser lag (und liegt) zwischen der Bebauung auf dem Gelände des ... und den (damaligen und jetzigen) Hauptanlagen (Betriebs- und Wohngebäude) der ..., die in diesem Bereich sämtlich entlang der O-S-Straße angeordnet waren (und sind), eine große Freifläche mit einer Tiefe von ca. 100 m und einer Breite von ca. 250 m. Diese Freifläche im Umfang von ca. 25.000 m² konnte im Hinblick auf die beiden Siedlungen nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung vermitteln und stellte daher keine bloße Baulücke, sondern eine Außenbereichsfläche zwischen den beiden Siedlungen dar. Auch die auf den Grundstücken der ... vorhandene Bebauung (Hauptanlagen) - es handelte (und handelt) sich mit Ausnahme des nördlichsten Grundstücks FlNr. .../... um an bzw. nahe der (zunächst nach Osten verlaufenden und dann nach Norden abknickenden) Straße gelegene Bebauung - vermittelte nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Die damaligen, meist relativ kleinen Betriebs- und Wohngebäude auf den sehr großen und überwiegend gärtnerisch genutzten Grundstücken der ... waren größtenteils weit voneinander entfernt und hatten, zumal in einem Siedlungsgebiet einer Großstadt wie München, angesichts ihrer Größe, Anzahl und Anordnung auch nicht das Gewicht, den Bebauungszusammenhang entlang der Straße herzustellen. Dies liegt für die westliche (bzw. vor dem Knick nördliche) Straßenseite der O-S-Straße auf der Hand. Die dort gelegenen vier Gebäude (Haus-Nr. 1, 1a, 3 und 5) waren (und sind) durch große Außenbereichsflächen getrennt und völlig regellos angeordnet; eine organische Siedlungsstruktur war hier nicht erkennbar. Gleiches galt aber auch für die südlich bzw. östlich der Straße gelegenen zehn Gebäude, die in der Regel ebenfalls durch große, allenfalls mit Nebengebäuden bestandene Flächen getrennt waren; sie vermittelten insbesondere im Hinblick auf die sehr großen Abstände zwischen den (Haupt-)Gebäuden auf den im südlichen und nördlichen Bereich der ... gelegenen Grundstücken (ca. 70 bis 95 m) weniger den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit als den einer Streusiedlung. Bei Außerachtlassung der Gewächshäuser (und der Nebengebäude) handelte es sich um eine lockere Bebauung entlang der (Privat-)Straße, die nach ihrer Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb ihres Bereichs nicht erkennen ließ.

Nach ständiger Rechtsprechung geht die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne Weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2001 - 9 N 99.2580 - BayVBl 2002, 272 m. w. N.). Eine Streubebauung hindert die Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet nicht, soweit im Ganzen noch der Charakter der Landschaft, nicht der der Ortschaft überwiegt (BayVGH, U.v. 28.5.2001 a. a. O.; U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339; OVG Bbg, U.v. 10.8.2004 - 3a A 764/01 - NuR 2005, 45). Dies war (und ist) bei der ... der Fall. Es handelt sich um eine durch die Tätigkeit des Menschen gestaltete Kulturlandschaft mit entsprechenden Betriebs- und Nebengebäuden sowie - jedenfalls weitgehend - betrieblicher Wohnnutzung auf großen Grundstücken mit vielen Freiflächen, die an drei Seiten in die Kulisse des sie umgebenden Auwalds eingebettet ist. Soweit die beim Augenschein festgestellten ungenehmigten Nutzungen, etwa von betrieblichen Wohnungen zu nichtbetrieblichen Wohnzwecken, von Nebengebäuden als Tonstudios oder von Gewächshäusern und Außenflächen als Lagerflächen für betriebsfremde Zwecke, bereits zum damaligen Zeitpunkt vorhanden gewesen sind, waren sie für das Gebiet nicht prägend. Denn eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung (oder Nutzung) kann nur dann prägen, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten (oder der Nutzung) abgefunden haben (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233 m. w. N.). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal es der Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans gerade um die Erhaltung und Stabilisierung des vorhandenen Erwerbsgartenbaus und die Verhinderung andersartiger Nutzung bzw. weiterer baulicher Verdichtung in diesem landschaftlich sensiblen Bereich gegangen ist (vgl. unten bb sowie BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 30). Auch eine in einem Gebiet vorhandene Überlandleitung ist im Allgemeinen - so auch hier - nicht geeignet, die Schutzwürdigkeit eines trotz vorhandener Bebauung in großen Teilen freilandgärtnerisch genutzten Areals in Frage zu stellen (HessVGH, U.v. 28.6.1979 - IV OE 113/78 - NuR 1981, 183, nur LS).

bb) Planungsziel des Bebauungsplans Nr. ... war die Erhaltung und Stabilisierung des vorhandenen Erwerbsgartenbaus in Verbindung mit einer Wohnnutzung durch Betriebsangehörige; dabei wurde eine bestandssichernde Entwicklung der ... angestrebt, um den Fortbestand der gärtnerischen Nutzungen zu ermöglichen (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41, 66). Damit hat die Antragsgegnerin ein städtebauliches Ziel verfolgt, das mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielt (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 15.3.2012 - 4 BN 9.12 - BauR 2012, 1067 Rn. 3). Es sollten insbesondere negative städtebauliche Entwicklungen verhindert werden, vor allem die Etablierung gewerblicher Nutzungen, die sich nicht auf den Gartenbau beziehen, und nicht betriebsbezogener Wohnnutzung (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41). Aufgrund der Festsetzungen, insbesondere der Art der baulichen Nutzung bzw. Zweckbestimmung des aus zwei Teilen bestehenden Sondergebiets als „Gartenbauliche Erzeugung“, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient (vgl. § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....), hat die Antragsgegnerin nachteilige Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Landschafts- und Ortsbild als ausgeschlossen gesehen. Sie hat angenommen, dadurch werde das attraktive eigenständige Ortsbild der ..., die wegen der umgebenden Kulisse des Auwalds eine gewisse ästhetische Qualität aufweise, gewahrt (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 63, 66). Um der Lage des Planungsbereichs im Landschaftsschutzgebiet Rechnung zu tragen und negative Auswirkungen auf dieses zu vermeiden, wurde der im Flächennutzungsplan (nunmehr) als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellte Bereich mit der landschaftsplanerischen Zielsetzung „Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ überlagert. Auf das Bestehen eines Landschaftsschutzgebiets wurde nachrichtlich durch das Zeichen „L“ auf der Plankarte des Bebauungsplans Nr. ... hingewiesen. Damit hat die Antragsgegnerin die grundsätzliche Vereinbarkeit des durch den Bebauungsplan Nr. ... eingeräumten Baurechts mit der ebenfalls von ihr erlassenen Landschaftsschutzverordnung bekundet.

Eine solche Wertung ist angesichts der Festsetzungen des Bebauungsplans vertretbar. Die Art der baulichen Nutzung ist entsprechend der Zweckbestimmung „Gartenbauliche Erzeugung“ gemäß § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr.... auf die Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB beschränkt; Landschaftsbaubetriebe sind nur als untergeordnete Nutzungen zu einem Erwerbsbetrieb für gartenbauliche Erzeugung zulässig (§ 2 Abs. 2 Buchst. b des Bebauungsplans Nr. ...). Nur im Rahmen der Zweckbestimmung nach § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr.... dürfen Wohnungen für betriebliche Zwecke errichtet werden (§ 2 Abs. 2 Buchst. a und c des Bebauungsplans Nr. ...). Nutzungsänderungen solcher Wohnungen sind nur bei erhaltenswerter Bausubstanz und vorheriger zulässiger Errichtung erlaubt, wobei in der Summe nicht mehr als drei Wohnungen entstehen dürfen (§ 2 Abs. 4 des Bebauungsplans Nr....); das Überschreiten der höchstzulässigen Zahl von drei Wohnungen ist ausnahmsweise bei Nutzungsänderungen im Bestand von bereits genehmigten Wohngebäuden zulässig (§ 7 Abs. 2 des Bebauungsplans Nr....).

Offen bleiben kann vorliegend, ob diese Festsetzungen so auszulegen sind, wie vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung dargestellt, nämlich, dass - letztlich ohne Prüfung der Frage des „Dienens“ - die Neuerrichtung von drei Wohnungen bzw. zwei Wohngebäuden für betriebliche Zwecke innerhalb des Bauraums und daneben noch Wohngebäude mit drei Wohnungen für nichtbetriebliche Zwecke (jedenfalls infolge Nutzungsänderung im Bestand) pro Bauraum zulässig sein sollen; dann wäre der Bebauungsplan Nr. ... nämlich nichtig. Zum einen widerspräche eine derartige Auslegung dem erklärten Ziel des Bebauungsplans Nr. ..., die Etablierung nicht betriebsbezogener Wohnnutzung zu verhindern (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41), und der Zweckbestimmung (bzw. der Art der baulichen Nutzung) des Sondergebiets „Gartenbauliche Erzeugung“, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient und diese Prägung verlieren würde, wenn neben betrieblichen Zwecken dienender Wohnnutzung in nicht unerheblichem Maß Wohngebäude für nichtbetriebliche Zwecke zulässig wären (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2013 - 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138 Rn. 18 ff.; vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 28). Zum anderen widerspricht die Festsetzung von Wohnbauflächen (jedenfalls größeren Umfangs) ohne Bezug zu im Außenbereich privilegierten Zwecken (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) grundsätzlich dem Inhalt von Landschaftsschutzgebietsverordnungen (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 4 C 1.99 - BVerwGE 109, 371). Den Angaben des Antragstellers, die ihm unter dem 21. Mai 2014 erteilte Baugenehmigung spreche dafür, dass auch die Antragsgegnerin den Bebauungsplan in seinem Sinn auslegt, braucht daher nicht weiter nachgegangen zu werden, zumal darin auch nur eine rechtswidrige Vollzugspraxis liegen könnte.

Ausgehend davon, dass der Bebauungsplan die Neuerrichtung von Wohnungen für betriebliche Zwecke nur im Rahmen des „Dienens“ zulässt und eine Nutzungsänderung des Bestands nur ermöglicht, soweit eine solche aus Bestandsschutzgründen erforderlich ist, sprechen auch die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans für eine Vereinbarkeit des dort eingeräumten Baurechts mit der Landschaftsschutzverordnung. Die festgesetzten Bauräume für Wohn- und Betriebsgebäude sind im Verhältnis zu den Grundstücksgrößen sehr klein und befinden sich - mit Ausnahme des ganz im Norden gelegenen Grundstücks FlNr. .../... - nur entlang der O-S-Straße. Innerhalb der festgesetzten Bauräume ist die Geschossfläche auf maximal 500 m² je Bauraum festgesetzt (§ 3 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....); die Firsthöhe der Gebäude - mit Dachform Satteldächer - ist auf 8,50 m beschränkt (§ 4 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....). Insgesamt, d. h. auch mit den außerhalb des Bauraums zulässigen (Neben-)Anlagen ist die Grundflächenzahl auf 0,6 festgelegt, also auf das Maß der Bebauung, wie es laut Begründung des Bebauungsplans Nr. ... (S. 60) bei dessen Erlass bereits vorhanden (bzw. teils überschritten) war. Zudem ist eine Mindestgröße der Grundstücke von 5000 m² festgesetzt (§ 5 des Bebauungsplans Nr....) und Lagerflächen dürfen nur für betriebsnotwendige Materialien im Rahmen der zulässigen Grundflächenzahl errichtet werden (§ 10 des Bebauungsplans Nr....). Einfriedungen sind nur offen, ohne durchgehenden Sockel, mit einer Bodenfreiheit von mindestens 15 cm zulässig (§ 12 des Bebauungsplans Nr....). Durch diese Festsetzungen hat die Antragsgegnerin die grundsätzliche Vereinbarkeit des eingeräumten Baurechts mit der bestehenden Landschaftsschutzverordnung angenommen. Sie hat damit im Ergebnis hinsichtlich des eingeräumten Baurechts eine „Befreiungslage“ bezüglich des Landschaftsschutzgebiets bescheinigt, an die sie sich auch als Naturschutzbehörde halten wird (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786). Bei dieser Auslegung fehlt es auch nicht an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 BauGB), da sich die (damals) entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht als dauerhaftes rechtliches Hindernis erweisen.

cc) Hiervon ist die Antragsgegnerin auch beim Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgegangen. Nach der Beschlussvorlage für den Stadtrat vom 24. Juli 2013 (Akte V der Ag. S. 363 f.) wurde bereits im Rahmen der Bauleitplanung geprüft, ob durch die nach dem Bebauungsplan zulässigen Veränderungen das (frühere) Landschaftsschutzgebiet ganz oder teilweise funktionslos würde, was für den bestandsorientierten und bestandssichernden Bebauungsplan Nr. ... eindeutig verneint wurde. Entsprechendes hat die Antragsgegnerin auch in Bezug auf die zu erlassende Landschaftsschutzgebietsverordnung angenommen, die ebenfalls einen Erlaubnisvorbehalt der Naturschutzbehörde in Bezug auf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen aller Art vorsieht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung). Ein Widerspruch zwischen Bebauungsplan einerseits und Landsschaftsschutzgebietsverordnung andererseits bestehe vorliegend nicht, da Baurecht nicht beschnitten werde. Hieraus ist abzuleiten, dass die Antragsgegnerin davon abgesehen hat, den von ihr in der Landschaftsschutzgebietsverordnung getroffenen Verbotsregelungen absolute Geltung im Bereich der ... beizulegen (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287), sondern vielmehr im Umfang des eingeräumten Baurechts objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage als gegeben angesehen hat und entsprechende Erlaubnisse (bzw. ihr Einvernehmen, vgl. § 5 Abs. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) erteilen wird. Dies entspricht auch der Rechtspraxis, was an den zwischenzeitlich genehmigten Gebäuden sichtbar wird.

b) Für die Einbeziehung der ... ... in den Bereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung besteht eine ausreichende Rechtsgrundlage.

Rechtsgrundlage der Unterschutzstellung der „Hirschau und Obere ...au“ als Landschaftsschutzgebiet ist § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), das zuletzt durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154) geändert wurde. Als Landschaftsschutzgebiete können danach Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist (1.) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, (2.) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder (3.) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die in § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecke entsprechen - soweit hier von Relevanz - der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und rechtfertigen die Einbeziehung der... in den Geltungsbereich des Schutzgebiets, da auch die in diesem Bereich gelegenen Grundstücke in mehrfacher Hinsicht schutzwürdig und schutzbedürftig sind. Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung von Landschaftsschutzgebieten, soweit die normativen Voraussetzungen nach § 26 BNatSchG vorliegen, ein weites Gestaltungsermessen zu. Dabei ist die Unterschutzstellung eines bestimmten Gebiets nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unabweislichkeit, sondern bereits dann erforderlich, wenn sie als vernünftig geboten erscheint (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 22). Dies ist hinsichtlich der Einbeziehung der - in einem landschaftlich sensiblen Bereich angrenzend an ein FFH-Gebiet liegenden - ... in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung zu bejahen, auch wenn einzuräumen ist, dass die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs wesentlich geringer ist als die der umliegenden Auwälder.

aa) Die Schutzwürdigkeit des die ... an drei Seiten umgebenden Auwalds wird vom Antragsteller nicht bestritten und ist - auch angesichts des Umstands, dass der nördliche und östliche Teil als FFH-Gebiet ausgewiesen ist - zweifellos zu bejahen. Der Antragsteller stellt die Schutzwürdigkeit nur in Bezug auf die innerhalb des Bebauungsplans Nr. ... liegenden Grundstücke in Frage, weil dort aufgrund der vorhandenen bzw. noch zulässigen Bebauung die mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzziele von vornherein nicht erreicht werden könnten. Dies trifft, wie auch der durchgeführte Augenschein ergeben hat, nicht zu.

Es ist grundsätzlich zulässig, in ein großes Schutzgebiet (hier ca. 738 ha) auch weniger schutzwürdige Flächen einzubeziehen, die im jeweiligen Landschaftsraum liegen. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben II 2 a aa), geht die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne Weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2001 - 9 N 99.2580 - BayVBl 2002, 272 m. w. N.). Letzteres war im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans Nr. ... im Februar 2012 noch nicht der Fall (vgl. die Ausführungen unter II 2 a aa). Gleiches gilt für den Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzgebietsverordnung im August 2013 sowie den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, und zwar unabhängig davon, ob der Bebauungsplan Nr. ... gültig ist oder nicht. Für den Fall der Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. ... kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Auch für den Fall der Ungültigkeit des Bebauungsplans Nr. ... bliebe es bei der oben unter II 2 a aa dargestellten Bewertung des Gebiets, nämlich als einer im Außenbereich liegenden Streusiedlung; die auf den Grundstücken FlNr. .../..., .../... und .../... neu genehmigten und errichteten Wohnhäuser gebieten keine andere Sicht. Zwar wird dadurch die Bebauung an der O-S-Straße südlich und östlich der Straße etwas dichter. Die letztlich neu hinzugekommenen zwei Häuser - das neue Gebäude auf dem Grundstück FlNr. .../... hat das alte Gebäude ersetzt - ändern aber nichts daran, dass sich zwischen den Gebäuden westlich (bzw. vor dem Knick nördlich) der O-S-Straße große Außenbereichsflächen befinden und die Abstände zwischen den Gebäuden im nördlichen Bereich der Siedlung sehr groß sind, so dass die Bebauung, zumal bezogen auf die Siedlungsstruktur einer Großstadt, insgesamt nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit der gesamten Bebauung vermittelt bzw. eine organische Siedlungsstruktur erkennen lässt. Die ungenehmigten Nutzungen bzw. Lagerflächen sind dabei unbeachtlich, da - wie oben ausgeführt - eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung (bzw. Nutzung) nur dann zum Bebauungszusammenhang gehört, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten (bzw. der Nutzung) abgefunden haben (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233), wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen. Selbst wenn der Bereich entlang der O-S-Straße als bebauter Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einzuordnen wäre, überwiegt im gesamten Gebiet der... aufgrund der überwiegenden Prägung durch die gärtnerische Nutzung, der großen Freiflächen bzw. der nur mit Gewächshäusern bebauten Flächen, die auf den Betrachter nicht als Teil einer Ortschaft wirken, der Charakter der Landschaft und nicht der der Ortschaft. Diese Wertung ist nach den Feststellungen des Augenscheins auch dadurch gerechtfertigt, dass die Siedlung von drei Seiten vollständig vom naturnahen Auwald umgeben ist und dieser die errichteten Gebäude überragt, also das Landschaftsbild in der ... optisch mitprägt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind im betreffenden Bereich daher nicht zugunsten der Bebauung auf unabsehbare Zeit verdrängt, eine Funktionslosigkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung durch die nach ihrem Erlass aufgrund von Genehmigungen errichteten Gebäude ist nicht eingetreten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung naturschutzrechtlicher Schutzgebiete ein weites Gestaltungsermessen insoweit zukommt, als er Schutzgebiete auch durch sogenannte Pufferzonen gegenüber der gebietsschutzfreien Umgebung, hier zum Gelände des ... und zur ..., abschirmen kann (BayVGH, U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278 m. w. N.).

bb) Die Unterschutzstellung der ... findet einmal durch den in § 3 Abs. 1 Nr. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) normierten Schutzzweck ihre Rechtfertigung. Danach sollen Habitatfunktionen für lebensraumtypische Tiergruppen, z. B. Spechte, Eulen und sonstige typische Vogelarten, Fledermäuse, Kleinsäuger, Amphibien, Käfer, Nacht- und Tagfalter und andere Insekten erhalten und entwickelt werden. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat, stellt der Auwald, der die ... an drei Seiten umgibt, mit seinen u. a. 27 Vogelarten einen äußerst artenreichen Biotopkomplex dar, der unmittelbar angrenzend an die ... im Norden und im Osten auch als FFH-Gebiet „Unterföhring bis Landshut“ ausgewiesen ist. Insoweit übernehmen die Bereiche der ... für sich betrachtet im Landschaftsschutzgebiet eine wichtige naturschutzfachliche Rolle. Denn neben den typischen Auwaldbewohnern leben in den ... im Münchner Norden zahlreiche Tierarten, die den Auwald nur als Teillebensraum nutzen, z. B. als Brutplatz (Vögel), als Tagesversteck oder als Jagdgebiet (u. a. Fledermäuse). Diese Tierarten benötigen für ihr Überleben neben den Waldflächen den Kontakt zu offenen Flächen, wie sie sie auch in der ... noch vorfinden. …, die außerhalb des … nach Nahrung auf Freiflächen suchen bzw. dort jagen, sind beispielsweise Spatzen, Grünspechte und Fledermäuse. Zudem wird das Vorkommen der Zauneidechse (FFH-Richtlinie Anhang IV) im Bereich der ... vermutet.

Des Weiteren ist die Einbeziehung der ... durch den Schutzzweck des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1, 3 BNatSchG) gerechtfertigt, wonach ein für die Erholung, das Stadtklima und die Lufthygiene wichtiger zusammenhängender Landschaftsraum zu erhalten ist. Die Wälder der ... besitzen eine besondere stadtklimatische Bedeutung - Wald mit besonderer Bedeutung für den regionalen Klimaschutz laut Waldfunktionsplan der Oberforstdirektion M. (1998). Die dort aufgrund ihrer temperaturausgleichenden Wirkung entstehende kühlere Luft verhindert u. a. in austauscharmen Wetterlagen ein Zusammenfließen der über dem westlichen und östlichen Stadtgebiet entstehenden Warmluft. Zu diesem System gehören auch die von der umgebenden Landschaft überragten Gärtnereien mit ihrem hohen Anteil an gartenbaulichen Nutz- und Freiflächen. Nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz liegt die ... vollständig innerhalb von Flächen, in denen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht zukommt (landschaftliches Vorbehaltsgebiet anderweitig rechtlich gesichert) und innerhalb des regionalen Grünzugs „...“. Auch die von der Antragsgegnerin angeführte Erholungsfunktion ist dem Gebiet jedenfalls nicht vollständig abzusprechen. Zwar ist dem Antragsteller einzuräumen, dass die Eignung der Flächen für die Erholung eingeschränkt ist, weil die Grundstücke selbst nicht betreten werden können. Allerdings überwiegt in der Siedlung trotz der dort vorhandenen baulichen Anlagen - die Gewächshäuser wirken dabei auf den Betrachter nicht als Teil einer Ortschaft - der Landschaftscharakter und die gartenbaulich genutzten Flächen stellen in einem Ballungsraum wie München einen wohltuenden Kontrast zur Stadtlandschaft dar. Dem Erholungszweck wird auch dadurch Rechnung getragen, dass dem Betrachter der Anblick großer Freiflächen ermöglicht wird (vgl. BayVGH, U.v. 21.7.1988 -9 N 87.02020 - BayVBl 1989, 46), die zudem mit dem Auwald durch Trampelpfade verbunden sind.

Hinzu kommt auch der Schutzzweck nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), wonach die u. a. durch die Nutzungsgeschichte bestimmte natürliche Eigenart des Gebiets bewahrt werden oder durch Pflege wiederhergestellt werden soll. Das Entstehen der ... ist deshalb von gewisser historischer Bedeutung, weil diese nach dem Krieg zur Verbesserung der Lebensmittelversorgung in der Stadt errichtet wurde und dazu in diesem Bereich der Auwald gerodet worden ist. Diese frühere Form der Landnutzung ist anhand der Kulisse des umgebenden Auwalds, dessen die Bebauung überragenden Bäume die Siedlung als Insel erscheinen lassen, noch sichtbar.

Die vorgenannte, der ... nicht abzusprechende Ästhetik der Landschaft in einem durch dichte Bebauung geprägten Ballungsraum wie M. lässt auch den Schutzzweck nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) als einschlägig erscheinen, wonach das charakteristische Landschaftsbild sowie dessen Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu erhalten ist.

cc) Gegen die Schutzbedürftigkeit des Bereichs der ... bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Diese ist schon deshalb gegeben, weil gerade auf innerörtlich gelegenen Flächen gewöhnlich ein starker Siedlungsdruck lastet (vgl. BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28); hinzu kommt, dass für Ballungsräume wie München die Erhaltung einer gärtnerischen Versorgung und damit der Schutz des prägenden Charakters einer solchen Siedlung strukturell sehr wünschenswert ist (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 28) . Die Notwendigkeit der Schutzgebietsausweisung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die weitere Bebauung bereits durch den Bebauungsplan Nr. ... eingeschränkt ist bzw. - im Falle von dessen Unwirksamkeit - weitgehend über § 35 BauGB verhindert werden kann. Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes erübrigen sich nicht schon deshalb, weil auch mit Maßnahmen des Baurechts eine weitere Besiedlung des Gebiets verhindert werden kann (BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339).

dd) Ein Verstoß der Landschaftsschutzgebietsverordnung gegen § 7 BauGB wird nicht (mehr) geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die ... ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt. Überlagernde Darstellungen im integrierten Landschaftsplan sind „Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ sowie „örtliche Grünverbindung“; nachrichtliche Übernahmen sind „Regionaler Grünzug“, „Landschaftsschutzgebiet“ und „Bannwald“.

c) Die Unterschutzstellung beruht auch nicht auf einer fehlerhaften Abwägung der unterschiedlichen, zum Teil gegenläufigen öffentlichen und privaten Belange (§ 2 Abs. 3 BNatSchG).

Die Antragsgegnerin hat sich im Normsetzungsverfahren mit den für und gegen eine Einbeziehung der ... sprechenden Belangen und insbesondere mit den privaten Interessen des Antragstellers an der künftigen Nutzung seines Grundstücks auseinandergesetzt, hat diese in die Abwägung miteingestellt und sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entsprechend der ihnen zukommenden Gewichtigkeit gegeneinander abgewogen. Sie hat insbesondere den Bestand des Bebauungsplans Nr. ... berücksichtigt (vgl. Akte V der Ag. S. 363 f.) und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung das im Bebauungsplan Nr. ... ausgewiesene Baurecht nicht beschnitten wird, nachdem bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Abwägung dahingehend erfolgt sei, dass sich das dort ausgewiesene Baurecht mit Blick auf die besondere Zweckbestimmung „Gartenbauliche Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB“ und die in erster Linie bestandserhaltende Funktion mit den Schutzzwecken eines Landschaftsschutzgebiets verträgt. Damit hat die Antragsgegnerin im Umfang des eingeräumten Baurechts objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage bestätigt, die sie in der Praxis auch entsprechend handhabt. Des Weiteren ist sie davon ausgegangen, dass eine nach der guten fachlichen Praxis betriebene landwirtschaftliche Nutzung, zu der auch die gartenbauliche Erzeugung gehört, in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspricht. Dementsprechend nimmt auch § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung i. S. d. Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG auf den bisher land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen in der bisherigen Art und im bisher üblichen Umfang aus (vgl. auch § 26 Abs. 2 BNatSchG). Soweit der Antragsteller insoweit auf die Rückausnahme des § 6 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung verweist, ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die gärtnerische Nutzung der Grundstücke in der... die in § 3 Abs. 2 bzw. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das FFH-Gebiet genannten Erhaltungsziele beeinträchtigt werden könnten. Im Übrigen verbietet schon § 33 BNatSchG auch ohne Schutzverordnung jedenfalls alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets, d. h. auch des vorhandenen FFH-Gebiets (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG), in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Zudem enthält § 44 BNatSchG für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten zahlreiche Verbote, die der Antragsteller auch unabhängig von der Schutzverordnung zu beachten hätte. Die Befürchtung des Antragstellers, er könne aufgrund der Erlaubnisvorbehalte des § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung sein Privatgrundstück nicht mehr in angemessener Weise nutzen und müsse hierzu, etwa zum Parken oder Befahren, jeweils eine Erlaubnis einholen, ist nicht gerechtfertigt. Zum einen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung Handlungen nur dann erlaubnispflichtig, wenn sie den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck in § 3 Abs. 1 der Verordnung zuwiderlaufen. Zum anderen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung zahlreiche Handlungen hinsichtlich der Nutzung von Privatgrundstücken ausdrücklich von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wie etwa das Fahren und Parken mit Kraftfahrzeugen. Insgesamt kann der Antragsgegnerin daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzerinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer der ... auf der anderen Seite vorgenommen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 7).

Der Antragsgegnerin kann entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht entgegengehalten werden, sie habe unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz willkürlich die ..., nicht aber die Bereiche des ... und der ... in den Schutzbereich aufgenommen. Was den Bereich des ... betrifft, wurden zum einen Randbereiche dieses Geländes in den Schutzbereich mit aufgenommen. Zum anderen unterscheiden sich die Bebauungspläne für die ... und für das Rundfunkgelände stark voneinander. Dies gilt zunächst für die festgesetzte Art der baulichen Nutzung, die im Gebiet der ... grundsätzlich nur bauliche Anlagen zulässt, die der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dienen. Zudem hat der Bebauungsplan Nr. ... vorwiegend bestandssichernden Charakter, wogegen der Bebauungsplan Nr. 553 b für das Rundfunkgelände ... vom 10. Oktober 1974 in größerem Umfang noch nicht realisiertes Baurecht einräumt, durch das sich das Gebiet stark weiter entwickeln kann (vgl. Akte IV der Ag. S. 314 R). Die unterschiedliche Behandlung dieser Bebauungsplangebiete ist daher von sachlichen Gesichtspunkten geleitet. Gleiches gilt hinsichtlich der Nichtaufnahme der dicht bebauten und wesentlich größeren ... aus dem Geltungsbereich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der „Verordnung der Landeshauptstadt M. über das Landschaftsschutzgebiet, H. und O. I. vom 2. August 2013 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) im Bereich der sog. „... …“.

Der Antragsteller ist Alleineigentümer des 10.588 m² großen Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung ..., das im Bereich der sog. „... ...“ (Fläche ca. 10 ha) liegt. Für diese mit ein- und zweigeschossigen Wohn- und Betriebsgebäuden, Nebengebäuden sowie Gewächshäusern bebaute Siedlung beschloss die Antragsgegnerin am 30. November 2011 den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. ... „O-S-Straße (beiderseits), … (westlich) -... ... -“ vom 15. Februar 2012, laut dessen § 15 in Kraft seit 15. Februar 2012. Dieser setzt als „Art der baulichen Nutzung“ ein aus zwei Teilen bestehendes Sondergebiet „Gartenbauliche Erzeugung“ fest, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient.

Vor Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung lag die ... im Geltungsbereich der „Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt M. (Landschaftsschutzverordnung)“ vom 9. Oktober 1964. Um den im Schutzgebiet im Laufe der Jahre stattgefundenen Entwicklungen Rechnung zu tragen, novellierte die Antragsgegnerin die Landschaftsschutzgebiete für den Bereich der … zwischen … und der nördlichen Stadtgrenze einschließlich der den Brunnbach begleitenden Grünanlage zwischen … und ... Hierfür wurde durch „Verordnung der Landeshauptstadt M. zur Änderung der Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsbestandteilen in der Landeshauptstadt M.“ vom 2. August 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 23 vom 20. August 2013, der räumliche Umgriff der bestehenden Verordnung verkleinert und dafür das Landschaftsschutzgebiet durch Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung neu festgesetzt. Diese vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 24. Juli 2013 beschlossene Verordnung wurde am 7. August 2013 ausgefertigt und ebenfalls im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 23 vom 20. August 2013 veröffentlicht. Sie trat nach ihrem § 10 am 21. August 2013 in Kraft.

Mit seinem am 31. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag beantragt der Antragsteller,

die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „… und Obere …“ der Landeshauptstadt M. insoweit für unwirksam zu erklären, als die im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. ... „O-S-Straße (beiderseits), … (westlich) -... -“ liegenden Grundstücke in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen worden sind.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht teilweise, nämlich für den Bereich der …, unwirksam. Sie verstoße insoweit gegen § 26 BNatSchG, weil die Unterschutzstellung für den Bereich der... nicht erforderlich sei, da dort die mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzziele von vornherein nicht erreicht werden könnten. Das Gebiet werde durch die vorhandene Bebauung und Nutzung der Freiflächen für gärtnerische Zwecke sowie durch die Versiegelung der Flächen im Umfang von 60% geprägt. Die natürliche Eigenart der Landschaft sei in diesem Bereich schon seit mehr als 60 Jahren nicht mehr vorhanden. Auch durch den bestehenden Bebauungsplan und die danach zugelassene angemessene Weiterentwicklung würden die Flächen dauerhaft dem Landschaftsschutz entzogen. Außerdem habe die Antragsgegnerin ihr Normsetzungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Ursprünglich habe man die ... ebenso wie die angrenzenden Fernsehstudios ... (…) aus dem Landschaftsschutzgebiet herausnehmen wollen. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb in der Folge die ... im Gegensatz zu anderen bebauten Bereichen doch in den Schutzbereich einbezogen worden sei, liege nicht vor. Der Antragsteller werde durch die streitgegenständliche Verordnung, insbesondere durch die gegenüber der früheren Landschaftsschutzverordnung höhere Anzahl von unter Erlaubnisvorbehalt gestellten Handlungen, in seinem Eigentumsrecht verletzt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Einbeziehung der ... unter gleichzeitigem Ausschluss der Siedlungsbereiche „...“ und „...“ sei nicht von Willkür geleitet und verstoße daher nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn die ... sei wegen ihres Charakters als Fläche für Erwerbsgartenbau besonders geprägt und erlaube eine Weiterentwicklung der Betriebe, ohne den gärtnerischen Charakter der Siedlung aufzugeben. Dieser Charakter entwickle sich auch nicht regellos, da etwa die Bauräume ausschließlich an der Erschließungsstraße angeordnet seien und durch die GFZ ein Mindestmaß an Freiflächen gesichert werde. Zwar erlaube der Bebauungsplan auch eine Situierung insbesondere von Gewächshäusern außerhalb der Bauräume. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass der Erwerbsgartenbau nie ausschließlich in Gewächshäusern betrieben werde, sondern großräumige Freiflächen für gärtnerische Nutzung verblieben. Der Umstand, dass die nach dem Bebauungsplan grundsätzlich zulässigen baulichen Erweiterungen unter dem Erlaubnisvorbehalt der Landschaftsschutzgebietsverordnung stünden, bedeute keinen Widerspruch zwischen dem Bebauungsplan und der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Denn die konkrete bauliche Ausgestaltung, wie sie erst in einem Baugenehmigungsverfahren deutlich werde, könne dann auf die Belange des Landschaftsschutzes abgestimmt werden. Dies werde zwar nicht zum Ausschluss von nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben führen, könne aber deren Situierung, den Versiegelungsgrad etc. mitbestimmen und so als innenliegender Puffer helfen, mögliche Auswirkungen auf das übrige Schutzgebiet, insbesondere das nördlich und östlich unmittelbar angrenzende FFH-Gebiet, abzuwenden.

Die Einbeziehung der ... sei auch naturschutzfachlich erforderlich. Bei derart großen Schutzgebieten gebe es immer Flächen mit einer geringeren Schutzwürdigkeit, die dann insbesondere Arrondierungsflächen seien. Würde man die ... komplett aus dem Umgriff herausnehmen, würde im Zusammenhang mit dem Gebiet des ... und der ... eine Barriere geschaffen, die sich in naher Zukunft komplett ohne Berücksichtigung der Belange des Landschaftsschutzes fortentwickeln könnte. Es liege in der Natur von Schutzgebieten in der Nähe von Großstädten, dass hier die Natur nie ganz frei von Siedlungseinflüssen erhalten werden könne. Deshalb dürfe kein ganz strenger Maßstab angewandt werden, wenn einzelne Siedlungsflächen in dem Gebiet vorhanden seien. Eine gärtnerische Nutzung sei wie eine landwirtschaftliche Nutzung primär geeignet, unter Berücksichtigung von Belangen des Landschaftsschutzes betrieben zu werden. Konkret sei das Gebiet wichtig als Frischluftschneise und aus Gründen des Landschaftsschutzes, um eine Zerschneidung der Landschaft im nördlichen Teil des Schutzgebiets zu verhindern. Die ... sei - mit Ausnahme zur Seite des Gebiets des ... hin - von den … der ... umschlossen. Die naturnahen Auelandschaften der ... seien als FFH-Gebiete ausgewiesen. Das nördlich und östlich angrenzende FFH-Gebiet „… bis …“ mit u. a. 27 Vogelarten stelle einen äußerst artenreichen Biotopkomplex dar. Die Bereiche der ... übernähmen für sich betrachtet im Landschaftsschutzgebiet eine wichtige naturschutzfachliche Rolle für zahlreiche Tierarten, die den Auwald nur als Teillebensraum nutzten und für ihr Überleben neben den Waldflächen den Kontakt zu offenen Flächen benötigten, wie sie sie in der ... vorfänden. Die ... sei auch für Erholungssuchende zu einem festen Bestandteil der Landschaft und des Landschaftsbildes in den nördlichen ... geworden. Die Wälder der ... besäßen zudem eine besondere stadtklimatische Bedeutung als Frischluftschneise; zu diesem System gehörten auch die von der umgebenden Landschaft überragten Gärtnereien mit ihrem hohen Anteil an gartenbaulichen Nutz- und Freiflächen. Zudem sei das Entstehen der ... von gewisser historischer Bedeutung, weil diese nach dem Krieg zur Verbesserung der Lebensmittelversorgung in der Stadt errichtet und dazu dort der Auwald gerodet worden sei.

Die Einbeziehung der ... in den Umgriff sei auch verhältnismäßig. Da das Baurecht nach dem Bebauungsplan und die Ziele der Landschaftsschutzgebietsverordnung im Genehmigungsverfahren zusammengeführt werden könnten, sei der Antragsteller in seinen Eigentumsrechten - insbesondere im Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - nicht behindert.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akten des Aufstellungsverfahrens Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

I. Der Normenkontrollantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

1. Die vom Antragsteller beanstandete „Verordnung der Landeshauptstadt M. über das Landschaftsschutzgebiet,… und Obere ...‘„ vom 2. August 2013 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) ist eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, über deren Gültigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO auf Antrag entscheidet.

2. Der Antragsteller ist i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach kann den Antrag u. a. jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus einer möglichen Verletzung seines Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG an seinem im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung gelegenen Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung ..., insbesondere wegen der in § 5 der Verordnung enthaltenen Erlaubnisvorbehalte (vgl. BayVGH, U.v. 17.6.2010 - 14 N 09.229 - VGH n. F. 63, 189).

3. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt; die Landschaftsschutzgebietsverordnung ist am 20. August 2013 im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht worden, der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist am 31. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

II. Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung verstößt auch insoweit nicht gegen höherrangiges Recht, als die im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. … „O-S-Straße (beiderseits), ... (westlich) - ... ... -“ (nachfolgend: Bebauungsplan Nr. …) liegenden Grundstücke in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen worden sind.

1. Fehler in Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 3, Art. 52 BayNatSchG, Art. 51 LStVG) wurden vom Antragsteller nicht gerügt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Die angegriffene Landschaftsschutzgebietsverordnung entspricht materiellem Recht. Der Bebauungsplan Nr. … stand dem Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das Gebiet der ... nicht entgegen (a). Die Festsetzung des streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebiets unter Einbeziehung der ... findet eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 26 BNatSchG (b) und hält sich mit ihren Gebietsabgrenzungen und ihren Bestimmungen im Einzelnen innerhalb der Grenzen einer rechtmäßigen Abwägung (c).

a) Der Bebauungsplan Nr. … hinderte den Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das Gebiet der ... nicht.

Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan Nr. … rechtswirksam ist. Dies könnte wegen der bei seinem Erlass geltenden „Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt M.“ vom 9. Oktober 1964 in der Fassung der Änderung vom 18.12.2000 (nachfolgend Landschaftsschutzverordnung) im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 BauGB - bzw. auch aus anderen Gründen, vgl. dazu unten - fraglich sein. Im Falle seiner Unwirksamkeit konnte er dem Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht entgegenstehen. Nimmt man trotz der bei seinem Erlass bestehenden Landschaftsschutzverordnung seine Wirksamkeit an, hat dies auch zur Folge, dass im Hinblick auf die Bestimmungen der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung einerseits und des Bebauungsplans Nr. … andererseits für die ... nicht unauflösbar widersprüchliche planerische Aussagen vorliegen (vgl. hierzu Dürr, NVwZ 1992, 833/836; BVerwG, U.v. 7.6.2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301), obwohl die Ge- und Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung in dieser nicht ausdrücklich für das Bebauungsplangebiet für unanwendbar erklärt worden sind (vgl. hierzu die Fallgestaltung bei VGH BW, B.v. 11.1.1995 - 5 S 227/94 - NVwZ-RR 1996, 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259). Die Landschaftsschutzgebietsverordnung, die ebenso wie der Bebauungsplan Nr. … von der Antragsgegnerin erlassen wurde, ist so auszulegen, dass das Baurecht, das der Bebauungsplan - seine Wirksamkeit unterstellt - einräumt, nicht beschnitten wird, sondern neben den Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung fortbestehen soll; über die im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligende Naturschutzbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG, § 5 Abs. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) soll gegebenenfalls auf eine besondere Berücksichtigung der Zwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung, etwa durch entsprechende Situierung der Baukörper, hingewirkt werden. Diese Auslegung der Ge- und Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte sowohl des Bebauungsplans Nr. ... als auch der der Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ....

aa) Der Bebauungsplan Nr. ... wurde von der Antragsgegnerin, die zugleich die zuständige Naturschutzbehörde ist, erlassen, als die ... noch im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung lag. Diese beruhte auf der Ermächtigungsgrundlage des § 5 des - als Landesrecht fortgeltenden (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.1975 - IV C 2.74 - BVerwGE 49, 365) - Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Verordnung zur Durchführung des Naturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 und galt trotz des Außerkrafttretens dieser Rechtsvorschriften mit Erlass des Bayerischen Naturschutzgesetzes im Jahre 1973 (Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayNatSchG 1973) fort (vgl. BayVerfGH, E.v. 29.9.1977 - Vf. 11-VII-76 - VerfGHE 30, 152). Eine Herausnahme der ... aus der Landschaftsschutzverordnung erfolgte bei Erlass des Bebauungsplans Nr. ... nicht, obwohl auch diese Landschaftsschutzverordnung ihre Regelungen nicht ausdrücklich für ein Bebauungsplangebiet für unanwendbar erklärt hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259), sondern nur den - zwischenzeitlich durch dessen im Jahre 1977 erfolgte Aufhebung obsoleten - Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 enthielt. Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung war es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten; dementsprechend bedurfte u. a. die Anlage von Bauwerken aller Art, auch solcher, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, der vorgängigen Erlaubnis der Landeshauptstadt M. als unterer Naturschutzbehörde (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzverordnung).

Anhaltspunkte dafür, dass diese Landschaftsschutzverordnung für den Bereich der ... vor Erlass des Bebauungsplans Nr. ... von Anfang an nicht gegolten hätte bzw. funktionslos geworden wäre (so VG München, U.v. 22.7.2002 - M 8 K 02.2199 - juris), bestehen nicht (so wohl auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 27). Denn obwohl § 5 des Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 die Schutzwürdigkeit von Landschaftsteilen auf die „freie Natur“ beschränkte, waren darunter nicht nur Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu verstehen, die nicht durch bauliche oder sonstige Anlagen unmittelbar verändert waren, sondern auch größere Flächen innerhalb von Stadtgebieten oder von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, wenn sie nicht entscheidend von der umliegenden Bebauung, sondern von ihrem natürlichen Erscheinungsbild geprägt wurden (BayVGH, U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278 m. w. N.). Bei der aus der Plankarte des Bebauungsplans Nr. ... ersichtlichen damaligen Bebauung, die in großen Teilen auch heute noch vorhanden ist (vgl. die Augenscheinsfeststellungen des Senats), handelte es sich um eine ganz überwiegend gärtnerisch genutzte Siedlung (vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 a. a. O.) mit - in der Regel relativ kleinen - ein- bis zweigeschossigen Betriebs- und Wohngebäuden (mit Nebengebäuden) auf sehr großen Grundstücken mit großen Freiflächen, auf denen teilweise viele und auch große Gewächshäuser standen. Zwar wirkte (und wirkt) die Bebauung aufgrund der vorhandenen Gewächshäuser auf einzelnen Grundstücken relativ massiv. Nachdem aber - auch massive - Gewächshäuser als bloße - nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmte und für eine angemessene Fortentwicklung nicht maßstabsbildende - Nebenanlagen zur erwerbsgärtnerischen Nutzung nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 19 ff.), teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts München im o.g. Urteil, die ... habe zum damaligen Zeitpunkt zusammen mit der südlich gelegenen Bebauung des ... (Fernsehstudios ...) bzw. auch für sich allein einen Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB dargestellt, also einen Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383 Rn. 4). An der planungsrechtlichen Einordnung der Grundstücke der ... als zum Innenbereich gehörig hatte bereits der zuständige Bausenat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 28. November 2003 - 2 B 02.2475 - (n.v.) Zweifel. Diese Zweifel sieht der Senat nach Durchführung des Augenscheins bestätigt. Bei Außerachtlassung der die Siedlungsstruktur nicht prägenden Gewächshäuser lag (und liegt) zwischen der Bebauung auf dem Gelände des ... und den (damaligen und jetzigen) Hauptanlagen (Betriebs- und Wohngebäude) der ..., die in diesem Bereich sämtlich entlang der O-S-Straße angeordnet waren (und sind), eine große Freifläche mit einer Tiefe von ca. 100 m und einer Breite von ca. 250 m. Diese Freifläche im Umfang von ca. 25.000 m² konnte im Hinblick auf die beiden Siedlungen nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung vermitteln und stellte daher keine bloße Baulücke, sondern eine Außenbereichsfläche zwischen den beiden Siedlungen dar. Auch die auf den Grundstücken der ... vorhandene Bebauung (Hauptanlagen) - es handelte (und handelt) sich mit Ausnahme des nördlichsten Grundstücks FlNr. .../... um an bzw. nahe der (zunächst nach Osten verlaufenden und dann nach Norden abknickenden) Straße gelegene Bebauung - vermittelte nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Die damaligen, meist relativ kleinen Betriebs- und Wohngebäude auf den sehr großen und überwiegend gärtnerisch genutzten Grundstücken der ... waren größtenteils weit voneinander entfernt und hatten, zumal in einem Siedlungsgebiet einer Großstadt wie München, angesichts ihrer Größe, Anzahl und Anordnung auch nicht das Gewicht, den Bebauungszusammenhang entlang der Straße herzustellen. Dies liegt für die westliche (bzw. vor dem Knick nördliche) Straßenseite der O-S-Straße auf der Hand. Die dort gelegenen vier Gebäude (Haus-Nr. 1, 1a, 3 und 5) waren (und sind) durch große Außenbereichsflächen getrennt und völlig regellos angeordnet; eine organische Siedlungsstruktur war hier nicht erkennbar. Gleiches galt aber auch für die südlich bzw. östlich der Straße gelegenen zehn Gebäude, die in der Regel ebenfalls durch große, allenfalls mit Nebengebäuden bestandene Flächen getrennt waren; sie vermittelten insbesondere im Hinblick auf die sehr großen Abstände zwischen den (Haupt-)Gebäuden auf den im südlichen und nördlichen Bereich der ... gelegenen Grundstücken (ca. 70 bis 95 m) weniger den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit als den einer Streusiedlung. Bei Außerachtlassung der Gewächshäuser (und der Nebengebäude) handelte es sich um eine lockere Bebauung entlang der (Privat-)Straße, die nach ihrer Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb ihres Bereichs nicht erkennen ließ.

Nach ständiger Rechtsprechung geht die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne Weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2001 - 9 N 99.2580 - BayVBl 2002, 272 m. w. N.). Eine Streubebauung hindert die Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet nicht, soweit im Ganzen noch der Charakter der Landschaft, nicht der der Ortschaft überwiegt (BayVGH, U.v. 28.5.2001 a. a. O.; U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339; OVG Bbg, U.v. 10.8.2004 - 3a A 764/01 - NuR 2005, 45). Dies war (und ist) bei der ... der Fall. Es handelt sich um eine durch die Tätigkeit des Menschen gestaltete Kulturlandschaft mit entsprechenden Betriebs- und Nebengebäuden sowie - jedenfalls weitgehend - betrieblicher Wohnnutzung auf großen Grundstücken mit vielen Freiflächen, die an drei Seiten in die Kulisse des sie umgebenden Auwalds eingebettet ist. Soweit die beim Augenschein festgestellten ungenehmigten Nutzungen, etwa von betrieblichen Wohnungen zu nichtbetrieblichen Wohnzwecken, von Nebengebäuden als Tonstudios oder von Gewächshäusern und Außenflächen als Lagerflächen für betriebsfremde Zwecke, bereits zum damaligen Zeitpunkt vorhanden gewesen sind, waren sie für das Gebiet nicht prägend. Denn eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung (oder Nutzung) kann nur dann prägen, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten (oder der Nutzung) abgefunden haben (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233 m. w. N.). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal es der Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans gerade um die Erhaltung und Stabilisierung des vorhandenen Erwerbsgartenbaus und die Verhinderung andersartiger Nutzung bzw. weiterer baulicher Verdichtung in diesem landschaftlich sensiblen Bereich gegangen ist (vgl. unten bb sowie BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 30). Auch eine in einem Gebiet vorhandene Überlandleitung ist im Allgemeinen - so auch hier - nicht geeignet, die Schutzwürdigkeit eines trotz vorhandener Bebauung in großen Teilen freilandgärtnerisch genutzten Areals in Frage zu stellen (HessVGH, U.v. 28.6.1979 - IV OE 113/78 - NuR 1981, 183, nur LS).

bb) Planungsziel des Bebauungsplans Nr. ... war die Erhaltung und Stabilisierung des vorhandenen Erwerbsgartenbaus in Verbindung mit einer Wohnnutzung durch Betriebsangehörige; dabei wurde eine bestandssichernde Entwicklung der ... angestrebt, um den Fortbestand der gärtnerischen Nutzungen zu ermöglichen (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41, 66). Damit hat die Antragsgegnerin ein städtebauliches Ziel verfolgt, das mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielt (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 15.3.2012 - 4 BN 9.12 - BauR 2012, 1067 Rn. 3). Es sollten insbesondere negative städtebauliche Entwicklungen verhindert werden, vor allem die Etablierung gewerblicher Nutzungen, die sich nicht auf den Gartenbau beziehen, und nicht betriebsbezogener Wohnnutzung (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41). Aufgrund der Festsetzungen, insbesondere der Art der baulichen Nutzung bzw. Zweckbestimmung des aus zwei Teilen bestehenden Sondergebiets als „Gartenbauliche Erzeugung“, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient (vgl. § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....), hat die Antragsgegnerin nachteilige Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Landschafts- und Ortsbild als ausgeschlossen gesehen. Sie hat angenommen, dadurch werde das attraktive eigenständige Ortsbild der ..., die wegen der umgebenden Kulisse des Auwalds eine gewisse ästhetische Qualität aufweise, gewahrt (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 63, 66). Um der Lage des Planungsbereichs im Landschaftsschutzgebiet Rechnung zu tragen und negative Auswirkungen auf dieses zu vermeiden, wurde der im Flächennutzungsplan (nunmehr) als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellte Bereich mit der landschaftsplanerischen Zielsetzung „Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ überlagert. Auf das Bestehen eines Landschaftsschutzgebiets wurde nachrichtlich durch das Zeichen „L“ auf der Plankarte des Bebauungsplans Nr. ... hingewiesen. Damit hat die Antragsgegnerin die grundsätzliche Vereinbarkeit des durch den Bebauungsplan Nr. ... eingeräumten Baurechts mit der ebenfalls von ihr erlassenen Landschaftsschutzverordnung bekundet.

Eine solche Wertung ist angesichts der Festsetzungen des Bebauungsplans vertretbar. Die Art der baulichen Nutzung ist entsprechend der Zweckbestimmung „Gartenbauliche Erzeugung“ gemäß § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr.... auf die Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB beschränkt; Landschaftsbaubetriebe sind nur als untergeordnete Nutzungen zu einem Erwerbsbetrieb für gartenbauliche Erzeugung zulässig (§ 2 Abs. 2 Buchst. b des Bebauungsplans Nr. ...). Nur im Rahmen der Zweckbestimmung nach § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr.... dürfen Wohnungen für betriebliche Zwecke errichtet werden (§ 2 Abs. 2 Buchst. a und c des Bebauungsplans Nr. ...). Nutzungsänderungen solcher Wohnungen sind nur bei erhaltenswerter Bausubstanz und vorheriger zulässiger Errichtung erlaubt, wobei in der Summe nicht mehr als drei Wohnungen entstehen dürfen (§ 2 Abs. 4 des Bebauungsplans Nr....); das Überschreiten der höchstzulässigen Zahl von drei Wohnungen ist ausnahmsweise bei Nutzungsänderungen im Bestand von bereits genehmigten Wohngebäuden zulässig (§ 7 Abs. 2 des Bebauungsplans Nr....).

Offen bleiben kann vorliegend, ob diese Festsetzungen so auszulegen sind, wie vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung dargestellt, nämlich, dass - letztlich ohne Prüfung der Frage des „Dienens“ - die Neuerrichtung von drei Wohnungen bzw. zwei Wohngebäuden für betriebliche Zwecke innerhalb des Bauraums und daneben noch Wohngebäude mit drei Wohnungen für nichtbetriebliche Zwecke (jedenfalls infolge Nutzungsänderung im Bestand) pro Bauraum zulässig sein sollen; dann wäre der Bebauungsplan Nr. ... nämlich nichtig. Zum einen widerspräche eine derartige Auslegung dem erklärten Ziel des Bebauungsplans Nr. ..., die Etablierung nicht betriebsbezogener Wohnnutzung zu verhindern (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41), und der Zweckbestimmung (bzw. der Art der baulichen Nutzung) des Sondergebiets „Gartenbauliche Erzeugung“, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient und diese Prägung verlieren würde, wenn neben betrieblichen Zwecken dienender Wohnnutzung in nicht unerheblichem Maß Wohngebäude für nichtbetriebliche Zwecke zulässig wären (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2013 - 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138 Rn. 18 ff.; vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 28). Zum anderen widerspricht die Festsetzung von Wohnbauflächen (jedenfalls größeren Umfangs) ohne Bezug zu im Außenbereich privilegierten Zwecken (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) grundsätzlich dem Inhalt von Landschaftsschutzgebietsverordnungen (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 4 C 1.99 - BVerwGE 109, 371). Den Angaben des Antragstellers, die ihm unter dem 21. Mai 2014 erteilte Baugenehmigung spreche dafür, dass auch die Antragsgegnerin den Bebauungsplan in seinem Sinn auslegt, braucht daher nicht weiter nachgegangen zu werden, zumal darin auch nur eine rechtswidrige Vollzugspraxis liegen könnte.

Ausgehend davon, dass der Bebauungsplan die Neuerrichtung von Wohnungen für betriebliche Zwecke nur im Rahmen des „Dienens“ zulässt und eine Nutzungsänderung des Bestands nur ermöglicht, soweit eine solche aus Bestandsschutzgründen erforderlich ist, sprechen auch die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans für eine Vereinbarkeit des dort eingeräumten Baurechts mit der Landschaftsschutzverordnung. Die festgesetzten Bauräume für Wohn- und Betriebsgebäude sind im Verhältnis zu den Grundstücksgrößen sehr klein und befinden sich - mit Ausnahme des ganz im Norden gelegenen Grundstücks FlNr. .../... - nur entlang der O-S-Straße. Innerhalb der festgesetzten Bauräume ist die Geschossfläche auf maximal 500 m² je Bauraum festgesetzt (§ 3 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....); die Firsthöhe der Gebäude - mit Dachform Satteldächer - ist auf 8,50 m beschränkt (§ 4 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....). Insgesamt, d. h. auch mit den außerhalb des Bauraums zulässigen (Neben-)Anlagen ist die Grundflächenzahl auf 0,6 festgelegt, also auf das Maß der Bebauung, wie es laut Begründung des Bebauungsplans Nr. ... (S. 60) bei dessen Erlass bereits vorhanden (bzw. teils überschritten) war. Zudem ist eine Mindestgröße der Grundstücke von 5000 m² festgesetzt (§ 5 des Bebauungsplans Nr....) und Lagerflächen dürfen nur für betriebsnotwendige Materialien im Rahmen der zulässigen Grundflächenzahl errichtet werden (§ 10 des Bebauungsplans Nr....). Einfriedungen sind nur offen, ohne durchgehenden Sockel, mit einer Bodenfreiheit von mindestens 15 cm zulässig (§ 12 des Bebauungsplans Nr....). Durch diese Festsetzungen hat die Antragsgegnerin die grundsätzliche Vereinbarkeit des eingeräumten Baurechts mit der bestehenden Landschaftsschutzverordnung angenommen. Sie hat damit im Ergebnis hinsichtlich des eingeräumten Baurechts eine „Befreiungslage“ bezüglich des Landschaftsschutzgebiets bescheinigt, an die sie sich auch als Naturschutzbehörde halten wird (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786). Bei dieser Auslegung fehlt es auch nicht an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 BauGB), da sich die (damals) entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht als dauerhaftes rechtliches Hindernis erweisen.

cc) Hiervon ist die Antragsgegnerin auch beim Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgegangen. Nach der Beschlussvorlage für den Stadtrat vom 24. Juli 2013 (Akte V der Ag. S. 363 f.) wurde bereits im Rahmen der Bauleitplanung geprüft, ob durch die nach dem Bebauungsplan zulässigen Veränderungen das (frühere) Landschaftsschutzgebiet ganz oder teilweise funktionslos würde, was für den bestandsorientierten und bestandssichernden Bebauungsplan Nr. ... eindeutig verneint wurde. Entsprechendes hat die Antragsgegnerin auch in Bezug auf die zu erlassende Landschaftsschutzgebietsverordnung angenommen, die ebenfalls einen Erlaubnisvorbehalt der Naturschutzbehörde in Bezug auf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen aller Art vorsieht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung). Ein Widerspruch zwischen Bebauungsplan einerseits und Landsschaftsschutzgebietsverordnung andererseits bestehe vorliegend nicht, da Baurecht nicht beschnitten werde. Hieraus ist abzuleiten, dass die Antragsgegnerin davon abgesehen hat, den von ihr in der Landschaftsschutzgebietsverordnung getroffenen Verbotsregelungen absolute Geltung im Bereich der ... beizulegen (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287), sondern vielmehr im Umfang des eingeräumten Baurechts objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage als gegeben angesehen hat und entsprechende Erlaubnisse (bzw. ihr Einvernehmen, vgl. § 5 Abs. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) erteilen wird. Dies entspricht auch der Rechtspraxis, was an den zwischenzeitlich genehmigten Gebäuden sichtbar wird.

b) Für die Einbeziehung der ... ... in den Bereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung besteht eine ausreichende Rechtsgrundlage.

Rechtsgrundlage der Unterschutzstellung der „Hirschau und Obere ...au“ als Landschaftsschutzgebiet ist § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), das zuletzt durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154) geändert wurde. Als Landschaftsschutzgebiete können danach Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist (1.) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, (2.) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder (3.) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die in § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecke entsprechen - soweit hier von Relevanz - der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und rechtfertigen die Einbeziehung der... in den Geltungsbereich des Schutzgebiets, da auch die in diesem Bereich gelegenen Grundstücke in mehrfacher Hinsicht schutzwürdig und schutzbedürftig sind. Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung von Landschaftsschutzgebieten, soweit die normativen Voraussetzungen nach § 26 BNatSchG vorliegen, ein weites Gestaltungsermessen zu. Dabei ist die Unterschutzstellung eines bestimmten Gebiets nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unabweislichkeit, sondern bereits dann erforderlich, wenn sie als vernünftig geboten erscheint (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 22). Dies ist hinsichtlich der Einbeziehung der - in einem landschaftlich sensiblen Bereich angrenzend an ein FFH-Gebiet liegenden - ... in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung zu bejahen, auch wenn einzuräumen ist, dass die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs wesentlich geringer ist als die der umliegenden Auwälder.

aa) Die Schutzwürdigkeit des die ... an drei Seiten umgebenden Auwalds wird vom Antragsteller nicht bestritten und ist - auch angesichts des Umstands, dass der nördliche und östliche Teil als FFH-Gebiet ausgewiesen ist - zweifellos zu bejahen. Der Antragsteller stellt die Schutzwürdigkeit nur in Bezug auf die innerhalb des Bebauungsplans Nr. ... liegenden Grundstücke in Frage, weil dort aufgrund der vorhandenen bzw. noch zulässigen Bebauung die mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzziele von vornherein nicht erreicht werden könnten. Dies trifft, wie auch der durchgeführte Augenschein ergeben hat, nicht zu.

Es ist grundsätzlich zulässig, in ein großes Schutzgebiet (hier ca. 738 ha) auch weniger schutzwürdige Flächen einzubeziehen, die im jeweiligen Landschaftsraum liegen. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben II 2 a aa), geht die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne Weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2001 - 9 N 99.2580 - BayVBl 2002, 272 m. w. N.). Letzteres war im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans Nr. ... im Februar 2012 noch nicht der Fall (vgl. die Ausführungen unter II 2 a aa). Gleiches gilt für den Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzgebietsverordnung im August 2013 sowie den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, und zwar unabhängig davon, ob der Bebauungsplan Nr. ... gültig ist oder nicht. Für den Fall der Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. ... kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Auch für den Fall der Ungültigkeit des Bebauungsplans Nr. ... bliebe es bei der oben unter II 2 a aa dargestellten Bewertung des Gebiets, nämlich als einer im Außenbereich liegenden Streusiedlung; die auf den Grundstücken FlNr. .../..., .../... und .../... neu genehmigten und errichteten Wohnhäuser gebieten keine andere Sicht. Zwar wird dadurch die Bebauung an der O-S-Straße südlich und östlich der Straße etwas dichter. Die letztlich neu hinzugekommenen zwei Häuser - das neue Gebäude auf dem Grundstück FlNr. .../... hat das alte Gebäude ersetzt - ändern aber nichts daran, dass sich zwischen den Gebäuden westlich (bzw. vor dem Knick nördlich) der O-S-Straße große Außenbereichsflächen befinden und die Abstände zwischen den Gebäuden im nördlichen Bereich der Siedlung sehr groß sind, so dass die Bebauung, zumal bezogen auf die Siedlungsstruktur einer Großstadt, insgesamt nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit der gesamten Bebauung vermittelt bzw. eine organische Siedlungsstruktur erkennen lässt. Die ungenehmigten Nutzungen bzw. Lagerflächen sind dabei unbeachtlich, da - wie oben ausgeführt - eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung (bzw. Nutzung) nur dann zum Bebauungszusammenhang gehört, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten (bzw. der Nutzung) abgefunden haben (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233), wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen. Selbst wenn der Bereich entlang der O-S-Straße als bebauter Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einzuordnen wäre, überwiegt im gesamten Gebiet der... aufgrund der überwiegenden Prägung durch die gärtnerische Nutzung, der großen Freiflächen bzw. der nur mit Gewächshäusern bebauten Flächen, die auf den Betrachter nicht als Teil einer Ortschaft wirken, der Charakter der Landschaft und nicht der der Ortschaft. Diese Wertung ist nach den Feststellungen des Augenscheins auch dadurch gerechtfertigt, dass die Siedlung von drei Seiten vollständig vom naturnahen Auwald umgeben ist und dieser die errichteten Gebäude überragt, also das Landschaftsbild in der ... optisch mitprägt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind im betreffenden Bereich daher nicht zugunsten der Bebauung auf unabsehbare Zeit verdrängt, eine Funktionslosigkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung durch die nach ihrem Erlass aufgrund von Genehmigungen errichteten Gebäude ist nicht eingetreten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung naturschutzrechtlicher Schutzgebiete ein weites Gestaltungsermessen insoweit zukommt, als er Schutzgebiete auch durch sogenannte Pufferzonen gegenüber der gebietsschutzfreien Umgebung, hier zum Gelände des ... und zur ..., abschirmen kann (BayVGH, U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278 m. w. N.).

bb) Die Unterschutzstellung der ... findet einmal durch den in § 3 Abs. 1 Nr. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) normierten Schutzzweck ihre Rechtfertigung. Danach sollen Habitatfunktionen für lebensraumtypische Tiergruppen, z. B. Spechte, Eulen und sonstige typische Vogelarten, Fledermäuse, Kleinsäuger, Amphibien, Käfer, Nacht- und Tagfalter und andere Insekten erhalten und entwickelt werden. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat, stellt der Auwald, der die ... an drei Seiten umgibt, mit seinen u. a. 27 Vogelarten einen äußerst artenreichen Biotopkomplex dar, der unmittelbar angrenzend an die ... im Norden und im Osten auch als FFH-Gebiet „Unterföhring bis Landshut“ ausgewiesen ist. Insoweit übernehmen die Bereiche der ... für sich betrachtet im Landschaftsschutzgebiet eine wichtige naturschutzfachliche Rolle. Denn neben den typischen Auwaldbewohnern leben in den ... im Münchner Norden zahlreiche Tierarten, die den Auwald nur als Teillebensraum nutzen, z. B. als Brutplatz (Vögel), als Tagesversteck oder als Jagdgebiet (u. a. Fledermäuse). Diese Tierarten benötigen für ihr Überleben neben den Waldflächen den Kontakt zu offenen Flächen, wie sie sie auch in der ... noch vorfinden. …, die außerhalb des … nach Nahrung auf Freiflächen suchen bzw. dort jagen, sind beispielsweise Spatzen, Grünspechte und Fledermäuse. Zudem wird das Vorkommen der Zauneidechse (FFH-Richtlinie Anhang IV) im Bereich der ... vermutet.

Des Weiteren ist die Einbeziehung der ... durch den Schutzzweck des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1, 3 BNatSchG) gerechtfertigt, wonach ein für die Erholung, das Stadtklima und die Lufthygiene wichtiger zusammenhängender Landschaftsraum zu erhalten ist. Die Wälder der ... besitzen eine besondere stadtklimatische Bedeutung - Wald mit besonderer Bedeutung für den regionalen Klimaschutz laut Waldfunktionsplan der Oberforstdirektion M. (1998). Die dort aufgrund ihrer temperaturausgleichenden Wirkung entstehende kühlere Luft verhindert u. a. in austauscharmen Wetterlagen ein Zusammenfließen der über dem westlichen und östlichen Stadtgebiet entstehenden Warmluft. Zu diesem System gehören auch die von der umgebenden Landschaft überragten Gärtnereien mit ihrem hohen Anteil an gartenbaulichen Nutz- und Freiflächen. Nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz liegt die ... vollständig innerhalb von Flächen, in denen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht zukommt (landschaftliches Vorbehaltsgebiet anderweitig rechtlich gesichert) und innerhalb des regionalen Grünzugs „...“. Auch die von der Antragsgegnerin angeführte Erholungsfunktion ist dem Gebiet jedenfalls nicht vollständig abzusprechen. Zwar ist dem Antragsteller einzuräumen, dass die Eignung der Flächen für die Erholung eingeschränkt ist, weil die Grundstücke selbst nicht betreten werden können. Allerdings überwiegt in der Siedlung trotz der dort vorhandenen baulichen Anlagen - die Gewächshäuser wirken dabei auf den Betrachter nicht als Teil einer Ortschaft - der Landschaftscharakter und die gartenbaulich genutzten Flächen stellen in einem Ballungsraum wie München einen wohltuenden Kontrast zur Stadtlandschaft dar. Dem Erholungszweck wird auch dadurch Rechnung getragen, dass dem Betrachter der Anblick großer Freiflächen ermöglicht wird (vgl. BayVGH, U.v. 21.7.1988 -9 N 87.02020 - BayVBl 1989, 46), die zudem mit dem Auwald durch Trampelpfade verbunden sind.

Hinzu kommt auch der Schutzzweck nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), wonach die u. a. durch die Nutzungsgeschichte bestimmte natürliche Eigenart des Gebiets bewahrt werden oder durch Pflege wiederhergestellt werden soll. Das Entstehen der ... ist deshalb von gewisser historischer Bedeutung, weil diese nach dem Krieg zur Verbesserung der Lebensmittelversorgung in der Stadt errichtet wurde und dazu in diesem Bereich der Auwald gerodet worden ist. Diese frühere Form der Landnutzung ist anhand der Kulisse des umgebenden Auwalds, dessen die Bebauung überragenden Bäume die Siedlung als Insel erscheinen lassen, noch sichtbar.

Die vorgenannte, der ... nicht abzusprechende Ästhetik der Landschaft in einem durch dichte Bebauung geprägten Ballungsraum wie M. lässt auch den Schutzzweck nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) als einschlägig erscheinen, wonach das charakteristische Landschaftsbild sowie dessen Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu erhalten ist.

cc) Gegen die Schutzbedürftigkeit des Bereichs der ... bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Diese ist schon deshalb gegeben, weil gerade auf innerörtlich gelegenen Flächen gewöhnlich ein starker Siedlungsdruck lastet (vgl. BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28); hinzu kommt, dass für Ballungsräume wie München die Erhaltung einer gärtnerischen Versorgung und damit der Schutz des prägenden Charakters einer solchen Siedlung strukturell sehr wünschenswert ist (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 28) . Die Notwendigkeit der Schutzgebietsausweisung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die weitere Bebauung bereits durch den Bebauungsplan Nr. ... eingeschränkt ist bzw. - im Falle von dessen Unwirksamkeit - weitgehend über § 35 BauGB verhindert werden kann. Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes erübrigen sich nicht schon deshalb, weil auch mit Maßnahmen des Baurechts eine weitere Besiedlung des Gebiets verhindert werden kann (BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339).

dd) Ein Verstoß der Landschaftsschutzgebietsverordnung gegen § 7 BauGB wird nicht (mehr) geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die ... ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt. Überlagernde Darstellungen im integrierten Landschaftsplan sind „Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ sowie „örtliche Grünverbindung“; nachrichtliche Übernahmen sind „Regionaler Grünzug“, „Landschaftsschutzgebiet“ und „Bannwald“.

c) Die Unterschutzstellung beruht auch nicht auf einer fehlerhaften Abwägung der unterschiedlichen, zum Teil gegenläufigen öffentlichen und privaten Belange (§ 2 Abs. 3 BNatSchG).

Die Antragsgegnerin hat sich im Normsetzungsverfahren mit den für und gegen eine Einbeziehung der ... sprechenden Belangen und insbesondere mit den privaten Interessen des Antragstellers an der künftigen Nutzung seines Grundstücks auseinandergesetzt, hat diese in die Abwägung miteingestellt und sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entsprechend der ihnen zukommenden Gewichtigkeit gegeneinander abgewogen. Sie hat insbesondere den Bestand des Bebauungsplans Nr. ... berücksichtigt (vgl. Akte V der Ag. S. 363 f.) und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung das im Bebauungsplan Nr. ... ausgewiesene Baurecht nicht beschnitten wird, nachdem bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Abwägung dahingehend erfolgt sei, dass sich das dort ausgewiesene Baurecht mit Blick auf die besondere Zweckbestimmung „Gartenbauliche Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB“ und die in erster Linie bestandserhaltende Funktion mit den Schutzzwecken eines Landschaftsschutzgebiets verträgt. Damit hat die Antragsgegnerin im Umfang des eingeräumten Baurechts objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage bestätigt, die sie in der Praxis auch entsprechend handhabt. Des Weiteren ist sie davon ausgegangen, dass eine nach der guten fachlichen Praxis betriebene landwirtschaftliche Nutzung, zu der auch die gartenbauliche Erzeugung gehört, in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspricht. Dementsprechend nimmt auch § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung i. S. d. Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG auf den bisher land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen in der bisherigen Art und im bisher üblichen Umfang aus (vgl. auch § 26 Abs. 2 BNatSchG). Soweit der Antragsteller insoweit auf die Rückausnahme des § 6 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung verweist, ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die gärtnerische Nutzung der Grundstücke in der... die in § 3 Abs. 2 bzw. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das FFH-Gebiet genannten Erhaltungsziele beeinträchtigt werden könnten. Im Übrigen verbietet schon § 33 BNatSchG auch ohne Schutzverordnung jedenfalls alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets, d. h. auch des vorhandenen FFH-Gebiets (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG), in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Zudem enthält § 44 BNatSchG für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten zahlreiche Verbote, die der Antragsteller auch unabhängig von der Schutzverordnung zu beachten hätte. Die Befürchtung des Antragstellers, er könne aufgrund der Erlaubnisvorbehalte des § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung sein Privatgrundstück nicht mehr in angemessener Weise nutzen und müsse hierzu, etwa zum Parken oder Befahren, jeweils eine Erlaubnis einholen, ist nicht gerechtfertigt. Zum einen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung Handlungen nur dann erlaubnispflichtig, wenn sie den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck in § 3 Abs. 1 der Verordnung zuwiderlaufen. Zum anderen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung zahlreiche Handlungen hinsichtlich der Nutzung von Privatgrundstücken ausdrücklich von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wie etwa das Fahren und Parken mit Kraftfahrzeugen. Insgesamt kann der Antragsgegnerin daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzerinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer der ... auf der anderen Seite vorgenommen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 7).

Der Antragsgegnerin kann entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht entgegengehalten werden, sie habe unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz willkürlich die ..., nicht aber die Bereiche des ... und der ... in den Schutzbereich aufgenommen. Was den Bereich des ... betrifft, wurden zum einen Randbereiche dieses Geländes in den Schutzbereich mit aufgenommen. Zum anderen unterscheiden sich die Bebauungspläne für die ... und für das Rundfunkgelände stark voneinander. Dies gilt zunächst für die festgesetzte Art der baulichen Nutzung, die im Gebiet der ... grundsätzlich nur bauliche Anlagen zulässt, die der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dienen. Zudem hat der Bebauungsplan Nr. ... vorwiegend bestandssichernden Charakter, wogegen der Bebauungsplan Nr. 553 b für das Rundfunkgelände ... vom 10. Oktober 1974 in größerem Umfang noch nicht realisiertes Baurecht einräumt, durch das sich das Gebiet stark weiter entwickeln kann (vgl. Akte IV der Ag. S. 314 R). Die unterschiedliche Behandlung dieser Bebauungsplangebiete ist daher von sachlichen Gesichtspunkten geleitet. Gleiches gilt hinsichtlich der Nichtaufnahme der dicht bebauten und wesentlich größeren ... aus dem Geltungsbereich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

I. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen“ vom 11. April 2014 ist insoweit unwirksam, als eine Erlaubnispflicht für das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf im Gebietsumgriff liegenden Grundstücken mit baurechtlich zulässigen Nutzungen besteht.

II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen“ vom 11. April 2014 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung).

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … und …, jeweils Gemarkung Taufkirchen. Sie betreibt auf den Grundstücken einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Grundstücke sind im nördlichen Teilbereich des Landschaftsschutzgebiets gelegen, im Wesentlichen nördlich, zum Teil aber auch südlich der Bundesautobahn A 995 (nachfolgend: A 995).

Auf den Grundstücken FlNr. …, …, …, … und … befindet sich die landwirtschaftliche Hofstelle (nachfolgend: Hofstelle P …), bestehend aus dem Betriebsleiterwohnhaus, dem Altenteilerwohnhaus und landwirtschaftlichen Nutzgebäuden mit einer überbauten Gesamtfläche von insgesamt ca. 1600 m². Bei einem Teil der landwirtschaftlichen Nutzgebäude erfolgte eine baurechtlich genehmigte Nutzungsänderung von landwirtschaftlicher zu gewerblicher Nutzung. Ebenfalls auf den o.g. Grundstücken befindet sich der zur Hofstelle gehörende Hausgarten sowie auf den Grundstücken FlNr. … und … ein Damwildgehege. Die übrigen Flächen werden, soweit es sich nicht um Wirtschaftswege handelt, überwiegend zum intensiven landwirtschaftlichen Ackerbau genutzt; derzeit wird Winterweizen angebaut.

Die Grundstücke der Antragstellerin, unter anderem auch die Hofstelle P …, die durch den P … Weg erschlossen wird, liegen größtenteils im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 43 „Gassenfeld“ der Gemeinde Taufkirchen vom 20. Januar 1986. Laut Begründung sollte mit dem Bebauungsplan sichergestellt werden, dass die Flächen im Geltungsbereich als Freiraum erhalten bleiben. Nach dem Regionalplan der Region München liegen die streitgegenständlichen Grundstücke in einer Fläche, die als Trenngrün Nr. 28 und 29 ausgewiesen ist. Als Ziel ist hierzu unter Nr. 4.2.3. formuliert: „Trenngrün soll das Entstehen großflächiger und bandartiger Siedlungsstrukturen vermeiden und die Freiflächen zwischen aufeinander zuwachsenden Siedlungseinheiten erhalten und sichern“.

Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Landschaftsschutzgebietsverordnung wurde im Amtsblatt des Landkreises München Nr. 30 vom 4. Dezember 2013 erneut bekanntgemacht, nachdem die im ersten Auslegungsverfahren vorgebrachten Bedenken und Anregungen zu erheblichen Änderungen des ursprünglichen Entwurfs geführt hatten. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 12. Dezember 2013 bis 13. Januar 2014. Am 31. März 2014 beschloss der Kreistag des Antragsgegners den Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung wurde am 11. April 2014 ausgefertigt und im Amtsblatt des Antragsgegners Nr. 14 vom 2. Mai 2014 veröffentlicht. Sie trat nach ihrem § 9 am 3. Mai 2014 in Kraft.

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst eine Fläche von ca. 193 ha und besteht aus vier Teilgebieten, die größtenteils geographisch nicht miteinander in Verbindung stehen: ein nördliches Teilgebiet südlich von Taufkirchen, ein westliches Teilgebiet (westlich des Ortsteils Furth der Gemeinde Oberhaching) und zwei östlich von Oberhaching gelegene Teilgebiete.

Zweck des Landschaftsschutzgebiets ist nach § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung,

1. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und wiederherzustellen, sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft zu bewahren, insbesondere

a) einen landschaftsgeschichtlich bedeutsamen und naturnahen Landschaftsraum, den noch unbebauten Talraum des Hachinger Tals zwischen Oberhaching und Taufkirchen einschließlich des überregional bedeutsamen Feuchtwiesenkomplexes in Taufkirchen und der Hangkanten des Urstromtals der Isar im Naturraum Münchner Schotterebene zu schützen und zu entwickeln,

b) für die dortigen Vorkommen der in Bayern und im Naturraum gefährdeten und rückläufigen Pflanzen- und Tierarten den erforderlichen Lebensraum zu schützen und zu entwickeln,

2. die besondere Bedeutung für die Erholung und den Naturgenuss zu gewährleisten, insbesondere ein bevorzugtes Naherholungsgebiet zu sichern und den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken.

Mit ihrem am 6. November 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag beantragt die Antragstellerin zuletzt,

die Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen“ für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung des Normenkontrollantrags wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorgetragen, aufgrund wesentlicher Änderungen des ursprünglichen Entwurfs sei eine nochmalige Auslegung der Landschaftsschutzgebietsverordnung erfolgt. Die Änderungen des ersten Entwurfs seien im Verwaltungswege vorgenommen worden, beschlussfassende Organe des Landkreises München seien damit nicht befasst worden.

In materieller Hinsicht könne die Landschaftsschutzgebietsverordnung insbesondere hinsichtlich der Grundstücke der Antragstellerin nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 26 BNatSchG gestützt werden. Der Schutzbereich des § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei nicht eröffnet, da auf den intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen weder Lebensstätten noch Lebensräume bestimmter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten oder vorhanden seien. Lediglich in unmittelbarer Nähe des Hachinger Bachs befänden sich Lebensräume bestimmter Tierarten. Für deren Schutz reiche jedoch die Kartierung im Bereich des Hachinger Bachs als Biotop aus. Die Grundstücke der Antragstellerin erfüllten auch nicht die Funktion einer Pufferzone, da die Entfernungen zwischen diesen und den an sich naturschutzwürdigen Bereichen mit bis zu 1000 m zu groß seien. Zum Teil seien die Flächen aber auch durch Infrastrukturbauwerke voneinander so stark abgetrennt, dass es sich bei ihnen nicht um mit den schutzwürdigen Flächen zusammenhängende Schutzstreifen handeln könne.

Eine Schutzgebietsausweisung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG komme ebenfalls nicht in Betracht, da es sich bei den streitgegenständlichen Grundstücken nicht um eine schöne vielfältige Landschaft handele, sondern um intensiv landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ohne besondere Topografie, die zudem durch massive menschliche Eingriffe, wie Bundesautobahn (A 995), Staats- und Kreisstraßen (St 2368, M 11) und den Bahndamm, der das Landschaftsschutzgebiet im Nordwesten abgrenze, geprägt seien. Hinzu komme, dass im westlichen Bereich nördlich der A 995 keine prägende Hangkante mehr existiere. Für die im östlichen Bereich noch vorhandene Hangkante - außerhalb der Grundstücke der Antragstellerin - sei ein Schutz der Eigenart der Landschaft nicht mehr möglich, da diese Hangkante durch die hinterliegende Bebauung überprägt sei. Entsprechendes gelte für die südlich der A 995 in einem kurzen Teil sichtbare Hangkante. Auch diese sei durch die daran anschließende Bebauung im Ortsteil Furth überprägt.

Auch eine Unterschutzstellung zu Erholungszwecken (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) komme nicht in Betracht, da es sich bei den Grundstücken nicht um eine besonders schöne Landschaft handele, die frei von störenden Zivilisationserscheinungen sei. Vielmehr sei das gesamte Gebiet optisch von Zivilisationserscheinungen wie Straßenbauten und Straßenbauwerken sowie Siedlungsbauten geprägt und zudem durch die o.g. Verkehrswege stark lärmbeeinflusst. Damit weise das Gebiet keinen herausgehobenen Wert für die natur- und landschaftsverträgliche Erholung auf. Hinzu komme, dass die intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen für Erholungssuchende überhaupt nicht erlebbar seien, weil sie nicht erreichbar bzw. begehbar seien. Zwar bestehe grundsätzlich ein Betretungsrecht nach Art. 27 ff. BayNatSchG. Dieses werde aber durch Art. 30 BayNatSchG für land- und forstwirtschaftliche Flächen während der Nutzzeit eingeschränkt. Aufgrund der ganzjährigen Bodenbedeckung beim Ackerbaubetrieb der Antragstellerin sei ein Betreten der landwirtschaftlichen Fläche grundsätzlich ausgeschlossen. Wegeverbindungen über die landwirtschaftlich genutzten Flächen hinweg, die zu Zwecken der Naherholung in diesem Gebiet begangen werden könnten, gebe es nicht. Bei dem - mit Ausnahme einer an der A 995 endenden Sackgasse - dort allein vorhandenen P … Weg handele es sich um eine öffentlich gewidmete, geteerte Verkehrsfläche, die insbesondere im Frühjahr und Sommer starken landwirtschaftlichen Verkehr aufweise und deshalb nicht zum Spazierengehen geeignet sei. Südlich der A 995 existiere nur ein Feld Weg unmittelbar an der Autobahn. Es erscheine ausgeschlossen, dass dieser von Spaziergängern genutzt werde. Auch unter dem Aspekt der Sicherung von Blickbeziehungen komme eine Unterschutzstellung zu Erholungszwecken nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht in Betracht. Das Instrument der Landschaftsschutzgebietsverordnung gebe nicht die Möglichkeit, „Sichtschneisen“ ohne Bezug zum Naturschutz von Bebauung freizuhalten. Zwar könne nach der Rechtsprechung dem Erholungszweck auch dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Betrachter aus „angrenzenden Bereichen“ der Anblick einer naturnahen Zone ermöglicht werde. Es sei jedoch nicht möglich, über mehrere 100 m hinweg Blickbeziehungen festzusetzen, um einen im Umland vielfach vorhandenen Hügel sichtbar zu halten. Lediglich begrenzte Areale könnten in den Bereich des Landschaftsschutzgebiets miteinbezogen werden, so etwa die schutzwürdigen Flächen entlang des Hachinger Bachs, östlich des P … Wegs. Hier wäre es denkbar, einzelne kleinere Flächen unter Schutz zu stellen, um die Blickbeziehung zu diesem Bereich vom P … Weg aus sicherzustellen. Die Hangkante im Westen südlich der A 995 sei ebenso wie die östliche Hangkante durch die auf der Hangkante beginnende Wohnbebauung überprägt und für eine Blickbeziehung i.S.d. § 26 BNatSchG wertlos. Wie die Stellungnahme des Büros Dr. … S … vom 20. April 2015 ergebe, sei aus fachlicher Sicht keine Begründung für den Erlass der streitgegenständlichen Verordnung erkennbar.

Es fehle auch an der Erforderlichkeit i.S.d. § 26 Abs. 1 BNatSchG. Die meisten Flächen lägen im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 43 der Gemeinde Taufkirchen und seien im Regionalplan für München als regionales Trenngrün Nr. 28 und 29 dargestellt. Bereits dies verhindere die Bebauung dieser Flächen. Die vorhandenen Landschaftsbestandteile seien zudem durch die gesetzlichen Regelungen des Bayerischen Naturschutzgesetzes ausreichend geschützt. So enthalte Art. 16 Abs. 1 BayNatSchG ein Veränderungs- und Beeinträchtigungsverbot für Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder Gebüsche. Ein weitergehender Schutz ergebe sich aus dem Arten- und Biotopschutzprogramm nach Art. 19 BayNatSchG.

Insgesamt habe die Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht rechtswirksam erlassen werden können. Gegenstand eines Landschaftsschutzgebiets sei regelmäßig ein flächenhafter Ausschnitt der Landschaft, während Einzelbestandteile oder Einzelobjekte als Schutzgegenstand nicht in Frage kämen. Die in § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG umschriebenen Schutzzwecke ließen sich nur dann erreichen, wenn sich die Ausweisung nicht auf kleinräumige Areale, sondern auf Landschaftsräume oder großflächige Landschaftselemente mit einheitlichem Gesamtcharakter beziehe. Zudem würden die Bereiche in weiten Teilen und auch aufgrund der geringen Flächenausdehnung überprägt von den in der Umgebung vorhandenen Infrastrukturbauwerken und der vielfach vorhandenen Bebauung, wie etwa dem Gewerbegebiet Potzham. Auch sei die Grenzziehung des Landschaftsschutzgebiets willkürlich. Es seien willkürlich Flächen herausgenommen worden, wie z.B. Teilbereiche der FlNr. …, auf denen die Hangkante verlaufe, oder die FlNr. …, jeweils der Gemarkung Oberhaching. Besonders willkürlich sei die Grenzziehung im Bereich südlich der A 995. Dort sei der größte noch unbebaute Teil der Hangkante nicht in den Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung mit aufgenommen worden. Die im Bereich von Furth gelegenen (bebauten) Grundstücke reichten bis etwa in die Mitte des Hangs hinein. Die Grenze des Landschaftsschutzgebiets verlaufe entlang der Flurstücksgrenzen und nicht im Bereich der oberen Hangkante. Die obere Hangkante sei in diesem Bereich also nicht vor Bebauung geschützt. Die Tatsache, dass die Hangkante und der Hang bis in etwa zur Hälfte nicht im Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung seien, zeige sich auch an der auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung Oberhaching in Bau befindlichen massiven Mauer mitten im Hang. Zudem seien willkürlich Bereiche einbezogen worden, etwa die Hofstelle P … (anders als andere bebaute Bereiche) oder die gesamten Flächen der Grundstücke der Antragstellerin südlich der A 995.

Einzelne Erlaubnisvorbehalte seien weder im Hinblick auf den Schutzzweck erforderlich noch verhältnismäßig. Dies betreffe insbesondere § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Hiernach seien die Errichtung, Änderung bzw. Nutzungsänderung baulicher Anlagen aller Art, unter anderem auch land- und forstwirtschaftlicher Betriebsgebäude, Bienenhäuser, Einfriedungen aller Art, sowie die Veränderung der Bodengestalt in sonstiger Weise erlaubnispflichtig. Eine Landschaft, die von intensiver Landwirtschaft geprägt werde, werde nicht nachteilig verändert, wenn verfahrensfrei zu errichtende landwirtschaftliche Betriebsgebäude wie Feldstadel errichtet oder geändert würden. Genau diese Bauwerke seien als positiv landschaftsprägend anerkannt und eine Errichtung an exponierter Stelle wäre im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ohnehin nicht möglich. Damit werde der Landwirtschaft auch die Möglichkeit genommen, nicht mehr genutzte Gebäude privilegiert nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB umzunutzen. Der Erlaubnisvorbehalt stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das nach § 35 Abs. 1 und 4 BauGB bestehende Baurecht der Antragstellerin dar.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Sie sei geeignet, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zu bewahren. Bei dem geschützten Gebiet handele es sich um einen landschaftsgeschichtlich bedeutsamen und naturnahen Landschaftsraum, den noch unbebauten Talraum des Hachinger Bachs einschließlich des überregional bedeutsamen Feuchtwiesenkomplexes in Taufkirchen und der Hangkanten des Urstromtals der Isar im Naturraum der Münchner Schotterebene. Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet sei auch geeignet, im noch weitgehend naturnahen Talraum des Hachinger Bachs die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere wertvolle Lebensräume für gefährdete Tiere und Pflanzen einschließlich besonders schutzwürdiger Arten, zu erhalten. Zudem habe das Schutzgebiet im Umland der Landeshauptstadt München besondere Bedeutung für die Naherholung. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des Gebiets werde auf das im Rahmen des Verfahrens erstellte Schutzgutachten vom 17. Januar 2014 verwiesen. Die Schutzbedürftigkeit von Natur und Landschaft liege schon aufgrund des besonderen Siedlungsdrucks im näheren Umland der Stadt München vor.

Die vorhandenen Straßen- und Siedlungsbauwerke führten nicht dazu, dass der im Schutzgebiet vorhandene großflächige Rest unverbauter Landschaft seine Schutzwürdigkeit verloren hätte. In Anbetracht der Ausmaße und der optischen Weite des geschützten Gebiets prägten die Bauten das Gebiet nicht, zumal die Straßen und die angrenzenden Wohngebiete durch Begrünung landschaftsgerecht eingebunden seien. Die Wahrnehmbarkeit der im Schutzzweck angegebenen Hangkanten des Urstromtals werde dadurch allenfalls unwesentlich beeinträchtigt. Auch eine teilweise Beeinflussung des Gebiets durch Straßenlärm stehe der faktischen Erholungsnutzung durch Spaziergänger und Radfahrer nicht entgegen. Für die Erholungsfunktion komme es nicht auf das Betreten eines Grundstücks an. Es sei ausreichend, dass die darauf befindlichen, wertgebenden Landschaftselemente aus der Umgebung betrachtet werden könnten.

Durch die Einbeziehung der landwirtschaftlichen Flächen der Antragstellerin könne die Erhaltung von Blickbeziehungen gewährleistet werden. Der Verordnungsgeber beabsichtige die Sicherung der Erlebbarkeit der gesamten Urstromtalsituation einschließlich der sich an einigen Stellen ergebenden Fernblicke und nicht, wie von der Antragstellerin vorgetragen, die Freihaltung von Sichtschneisen auf einzelne hervorgehobene Elemente der Landschaft oder naturschutzfachlich hochwertige Bereiche. Ein Landschaftsschutzgebiet müsse nicht ausschließlich aus ökologisch wertvollen Flächen bestehen. Da in Ballungsräumen auch landwirtschaftlich genutzten Flächen die Funktion von Erholungsflächen zukomme, seien auch solche Bereiche schützenswert. Die westliche Hangkante nördlich der A 995 sei zwar flach, aber dennoch vorhanden und ebenso ein geologisches Zeugnis der Landschaftsformung durch die Eiszeit wie die höheren Hangkanten. Da sie nicht so markant sei, sei sie noch gefährdeter durch Beeinträchtigungen. Die Einbeziehung der Grundstücke der Antragstellerin sei erforderlich und vernünftigerweise geboten. Die bloße Verfahrenspflicht für die Vornahme bestimmter Handlungen nach Maßgabe der Schutzgebietsverordnung sei keine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung, sondern vom Eigentümer hinzunehmen. Mit dem präventiven Erlaubnisvorbehalt gehe kein absolutes Verbot einher; daher sei damit auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in das bestehende Baurecht verbunden.

Am 24. November 2016 hat der Senat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 24. November 2016 sowie die angefertigten Fotos Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die Akten des Aufstellungsverfahrens und den Inhalt der Gerichtsakte mit Ausnahme des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 1. Dezember 2016 Bezug genommen; dieser ging nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein, ohne dass eine Schriftsatzfrist gewährt worden wäre, und ist daher nicht berücksichtigungsfähig.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist insoweit begründet, als § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen“ (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) vom 11. April 2014 eine Erlaubnispflicht für das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf im Gebietsumgriff liegenden Grundstücken mit baurechtlich zulässigen Nutzungen vorsieht. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

A.

Der Normenkontrollantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

I. Die von der Antragstellerin beanstandete Landschaftsschutzgebietsverordnung ist eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, über deren Gültigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO auf Antrag entscheidet.

II. Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Hiernach kann den Antrag unter anderem jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich aus einer möglichen Verletzung ihres Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hinsichtlich ihrer im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung gelegenen Grundstücke, insbesondere wegen der Erlaubnisvorbehalte in § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 16; U.v. 17.6.2010 - 14 N 09.229 - VGH n.F. 63, 189).

III. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt; die Landschaftsschutzgebietsverordnung ist am 2. Mai 2014 im Amtsblatt des Antragsgegners veröffentlicht worden, der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 6. November 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

B.

Der Normenkontrollantrag ist insoweit begründet, als § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung eine Erlaubnispflicht für das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf im Gebietsumgriff liegenden Grundstücken mit baurechtlich zulässigen Nutzungen vorsieht. Im Übrigen ist der Normenkontrollantrag unbegründet, weil die Landschaftsschutzgebietsverordnung mit höherrangigem Recht in Einklang steht, auch soweit sie sich auf die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke erstreckt.

I. Fehler hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit (Art. 51 BayNatSchG) und das Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 52 BayNatSchG, Art. 51 LStVG) sind nicht ersichtlich.

Ein Verfahrensfehler liegt insbesondere nicht darin begründet, dass die Änderungen des ersten Entwurfs von der Verwaltung erarbeitet worden sind. Der Kreistag des Antragsgegners als das für den Erlass von Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete nach § 26 BNatSchG zuständige Organ des Antragsgegners (Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG, Art. 22, 23 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 Nr. 9 LKrO) hat den geänderten Entwurf beschlossen und damit die von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen gebilligt.

II. Die angegriffene Landschaftsschutzgebietsverordnung ist - mit Ausnahme der Re-gelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 (hierzu unten 2 b aa) - materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Ausweisung des Gebiets als Landschaftsschutzgebiet und insbesondere die Einbeziehung der Grundstücke der Antragstellerin in den Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung besteht in § 26 Abs. 1 BNatSchG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung hält sich mit ihren Gebietsabgrenzungen und - mit der o.g. Ausnahme - ihren Bestimmungen im Einzelnen innerhalb der Grenzen einer rechtmäßigen Abwägung.

Rechtsgrundlage für die Unterschutzstellung ist § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542). Als Landschaftsschutzgebiete können danach Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist (1.) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, (2.) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder (3.) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die in § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecke entsprechen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und rechtfertigen die Unterschutzstellung des von der Landschaftsschutzgebietsverordnung erfassten Gebiets, mag den einzelnen Schutzzielen in jeweils bestimmten Teilbereichen des nicht ganz einheitlichen Schutzgebiets auch unterschiedliches Gewicht zukommen. Die im Geltungsbereich gelegenen Grundstücke sind jedenfalls in der Gesamtbetrachtung schutzwürdig und schutzbedürftig. Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung von Landschaftsschutzgebieten, soweit die normativen Voraussetzungen des § 26 BNatSchG vorliegen, ein weites Gestaltungsermessen zu (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NuR 2009, 346 Rn. 33; BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 32). Bei der räumlichen Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten kommt es auf den Gesamtcharakter des schützenswerten Landschaftsraums und nicht auf eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke an (NdsOVG, U.v. 16.12.2009 - 4 KN 717/07 - NuR 2010, 579). Dabei können auch Landschaften oder Landschaftsteile unterschiedlicher Prägung in einer Verordnung gemeinsam unter Schutz gestellt werden (BayVGH, U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - NuR 1988, 248). Die Unterschutzstellung eines bestimmten Gebiets ist nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unabweislichkeit, sondern bereits dann erforderlich, wenn sie als vernünftig geboten erscheint (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 32). Es genügt eine abstrakte Gefährdung der gesetzlichen Schutzgüter, die bereits dann vorliegt, wenn ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht nur als entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist. Dies ist hinsichtlich der in die Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogenen Flächen zu bejahen.

1. Die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets findet insgesamt ihre Rechtfertigung in den Schutzzwecken nach § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG.

a) Schutzgegenstand der angegriffenen Verordnung ist der im südlichen Landkreis München gelegene Talraum des Hachinger Tals mit den Hangkanten des Urstromtals der Isar (vgl. § 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung). Es handelt sich hierbei um die nördliche Fortsetzung des Gleißentals, das vor etwa 10.000 Jahren gegen Ende der Würmkaltzeit infolge des Abflusses des Schmelzwassers des Isargletschers entstanden ist. Dieses hatte sich zunächst im sogenannten Wolfratshauser See gestaut und sich anschließend auf der Höhe von Schäftlarn ins Vorland ergossen. Eine der Abflussrinnen ist das Hachinger Tal. Das Tal mit seinen markanten Hangkanten hat als „Zeuge des Eiszeitalters“ erdgeschichtliche Bedeutung (vgl. Schutzgutachten vom 17.1.2014, Bl. 1896 V ff. der Aufstellungsakten, nachfolgend: d. A.).

Unschädlich ist dabei, dass es sich nicht um ein zusammenhängendes Landschaftsschutzgebiet handelt, sondern um vier (bzw. bei Berücksichtigung der Durchschneidung durch die A 995 und die St 2368 um sechs) voneinander getrennte Teilgebiete unterschiedlicher Größe. Abgesehen davon, dass weder das Bundesnaturschutzgesetz noch das Bayerische Naturschutzgesetz eine bestimmte Größe eines Landschaftsschutzgebiets vorschreiben, sind die einzelnen Gebiete durch den in der Landschaftsschutzgebietsverordnung festgelegten Schutzgegenstand und die Schutzzwecke verbunden (vgl. zu einem ebenfalls aus mehreren Teilen bestehenden Naturschutzgebiet NdsOVG, U.v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - juris).

Der einheitliche Charakter der Teilgebiete besteht naturräumlich darin, dass sie im Talraum des Hachinger Bachs mit den westlich und östlich anschließenden Hangkanten gelegen sind. Dieser Landschaftsraum ist durch die im Talbereich und teils an bzw. auf den Hangkanten vorhandene Bebauung schon stark beeinträchtigt. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung bezweckt, den noch unbebauten Rest dieses Landschaftsraums zu schützen, also eine weitere Beeinträchtigung des schützenswerten Landschaftsbildes insbesondere durch Bebauung zu verhindern. Die Freihaltung des Talraums von Bebauung dient somit der Sicherung von Freiflächen in einem schon stark beeinträchtigten und einem hohen Siedlungsdruck nahe der Großstadt München ausgesetzten Landschaftsraum; (unzulässige) städtebauliche Ziele werden somit nicht verfolgt (vgl. hierzu VerfGH NW, E.v. 30.10.1987 - VerfGH 19/86 - NuR 1988, 136/137).

b) Die Unterschutzstellung des nördlichen Teilgebiets der Landschaftsschutzgebietsverordnung findet ihre Rechtfertigung in den in § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG genannten Schutzzwecken.

aa) Zum Teil ergibt sich die Schutzwürdigkeit aus dem in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) genannten Schutzzweck, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und wiederherzustellen und den Lebensraum für gefährdete und rückläufige Pflanzen- und Tierarten zu schützen. Schutzwürdig sind hiernach die im nördlichen Teil gelegenen Feuchtwiesengebiete und die Flächen entlang des Hachinger Bachs (vgl. hierzu die Bilder Bl. 1098, 1102, 1550 f. d. A.). Laut Schutzgutachten des Antragsgegners vom 17. Januar 2014, das insoweit von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt wird, stellt das Hachinger Bachtal als nördliche Fortsetzung des Gleißentals zusammen mit diesem neben dem Isartal den zweiten größeren linearen Biotopstrang im Naturraum dar. Der Hachinger Bach verläuft ab Deisenhofen innerhalb eines zusammengewachsenen Siedlungsbands, in welchem die Bachaue ihren Auecharakter weitgehend verloren hat. Im Zuge der Ausbreitung der Wohnsiedlungen sowie der Gewerbenutzung gehen nach und nach die letzten Freiflächen entlang des Hachinger Bachs verloren. Umso wichtiger ist der Erhalt der noch vorhandenen Freiflächen, unter denen dem Feuchtwiesenkomplex bei Taufkirchen eine besondere Wertigkeit zukommt. Dieser weist bei über 19 ha erfasster Biotopfläche Feucht- und Nasswiesen unterschiedlicher Nässestufen und Nährstoffversorgung sowie Seggenbestände und Hochstaudenfluren feuchter und nasser Standorte mit einem bemerkenswerten Reichtum an Pflanzen und Tierarten auf. Die Artenschutzkartierung verzeichnet zahlreiche Insektenarten, mehrere bedrohte bzw. naturschutzfachlich hochwertige Pflanzenarten sowie seltene und bedrohte Vogelarten. Hervorzuheben ist auch der überregional bedeutsame Bestand des stark gefährdeten Randring-Perlmuttfalters in verbrachten Nasswiesenbeständen. Das Gebiet ist wegen seiner herausragenden Bedeutung in die Biotopkartierung aufgenommen (Nr. 7935-0030) und zur Ausweisung als Naturschutzgebiet vorgeschlagen. Nördlich und südlich der A 995 (am südöstlichen Rand des Teilgebiets) sind entlang des begradigten Hachinger Bachs noch einige Bereiche mit Auwaldvegetation vorhanden, die ebenfalls in der Biotopkartierung erfasst sind (Nr. 7935-0031). Am nordöstlichen Rand des Teilgebiets befinden sich zudem der Entenbach (vgl. Bild Bl. 1556 d. A.), ein naturnaher Bach mit Quelle und gewässerbegleitendem Gehölzsaum, der die Kriterien der Biotopkartierung erfüllt, sowie extensive Wiesenflächen und nasse Wiesen mit Seggen.

bb) Zum Teil ist die Unterschutzstellung des nördlichen Teilgebiets auch durch den Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) gerechtfertigt, wonach die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft bewahrt werden sollen. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ermöglicht es, eine Landschaft, die eines der Merkmale Vielfalt, Eigenart oder Schönheit (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) aufweist, unter Schutz zu stellen (vgl. J. Schumacher/A. Schumacher/Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2010, § 26 Rn. 15 f.). Die Eigenart der Landschaft betont ihren typischen Charakter, ihre Gestalt, während die Vielfalt auf Elemente bezogen ist. Ästhetische Gesichtspunkte im Sinne von „Schönheit“ spielen keine entscheidende Rolle. Auch wenn § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG im Unterschied zu der bis 3. April 2002 gültigen Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. den Schutz des Landschaftsbildes nicht mehr erwähnt, sondern stattdessen auf den Schutz der Landschaft abstellt, ist nach wie vor das Landschaftsbild der entscheidende Bezugspunkt (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2016, § 26 BNatSchG Rn. 10 unter Verweis auf BT-Drs. 14/6378 S. 52). Dieses wird maßgeblich durch die optischen Eindrücke für einen Betrachter, d.h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 - NuR 1991, 124). Gemessen daran sind die im nördlichen Teilgebiet gelegenen Hangkanten einschließlich des unbebauten Talraums zwischen der westlichen Hangkante südlich der A 995 und der östlichen Hangkante unter dem Aspekt der „Eigenart der Landschaft“ schutzwürdig. Die Hangkanten des Isar-Urstromtals stellen einen wertvollen Bestandteil des Landschaftsbildes im Hachinger Bachtal dar, auch weil das sonst ebene Relief durch diese gegliedert wird (vgl. das von der Antragstellerin im Aufstellungsverfahren vorgelegte Gutachten der Dr. … S … vom Juli 2011, nachfolgend: Gutachten Dr. S …, Bl. 1172 ff./1181 d. A.) und der noch unbebaute Talraum dazwischen die Erlebbarkeit der gesamten Urstromsituation ermöglicht.

Unschädlich ist, dass sich die landschaftsprägenden Hangkanten ausschließlich in den Randbereichen des nördlichen Teilgebiets befinden, während im Inneren dieses Schutzgebietsteils, dem Talraum, größere Äcker und Wiesen ohne eigenartige Prägung vorhanden sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.1983 - 9 N 82 A.365 - NuR 1984, 53). Die Schutzwürdigkeit eines Gebiets ist nicht deshalb zu verneinen, weil es überwiegend durch intensive landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke geprägt ist. Es kommt ausschlaggebend darauf an, ob der fragliche Bereich insgesamt betrachtet die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 98.3587 - juris Rn. 38). Wie sich beim vom Senat durchgeführten Augenschein ergeben hat, ist der zu schützende Talraum im Zusammenspiel mit den Hangkanten von weiten Teilen des geschützten Teilgebiets aus sichtbar (vgl. hierzu auch die Bilder Bl. 1095, 1547 d. A.). So waren Blickbeziehungen vom P … Weg aus, der an der Hofstelle der Antragstellerin vorbeiführt, sowohl zur westlichen Hangkante südlich der A 995 einschließlich der dort gelegenen Flächen der Antragstellerin als auch zur östlichen Hangkante und den Bereichen östlich und westlich der T. Straße vorhanden. Ein Erhalt der Blickbeziehungen ist nur durch den Schutz der Hangkanten und auch des dazwischenliegenden unbebauten Talraums möglich. Die Wahrnehmbarkeit sowohl der Hangkanten als auch des dazwischenliegenden Talraums würde durch eine (weitere) Bebauung maßgeblich beeinträchtigt. Der Umstand, dass die Blickbeziehungen wegen der in Teilbereichen vorhandenen Bebauung bzw. des dortigen Baum- und Staudenbestands immer wieder unterbrochen werden, ist nicht von entscheidender Bedeutung; dies ändert nichts daran, dass einem gegenüber den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter - auf diesen ist abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 146 m.w.N.; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 26 BNatSchG Rn. 10 m.w.N.) - der Umstand, dass er sich in einem Talbereich befindet, bewusst wird.

Auch die Einbeziehung von Flächen oberhalb der westlichen Hangkante südlich der A 995 ist durch den Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung gerechtfertigt. Die Einbeziehung ist notwendig, um die optische Wahrnehmbarkeit des letzten unbebauten Teilstücks der westlichen Hangkante im nördlichen Teilgebiet zu sichern. Nur dann, wenn auch Flächen oberhalb des Hangs von Bebauung freigehalten werden, kann eine weitere Überprägung der westlichen Hangkante vermieden werden, wie sie bereits jetzt eindringlich aufgrund der - außerhalb des Schutzgebietsumgriffs - vorhandenen Bebauung des anderen Teilstücks festzustellen ist. Im Gegensatz zu den oberhalb der sog. Further Hangkante gelegenen Flächen, die lediglich bis zu einem Abstand zur Hangkante von ca. 50 m in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogen wurden, ist es hier vertretbar, sämtliche im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flächen zwischen der A 995, dem Bahndamm und der Bebauung einzubeziehen. Da die westliche Hangkante von geringerer Höhe als die Further Hangkante und sowohl von den Flächen unterhalb des Hangs als auch vom unbebauten Talraum jenseits der A 995 aus größerer Entfernung sichtbar ist, wäre aufgrund des daraus resultierenden flachen Sichtwinkels selbst eine deutlich zurückversetzte Bebauung von dort aus zu sehen (vgl. hierzu Bild 1 Bl. 1095 d. A.). Dadurch könnte eine Überprägung der gesamten westlichen Hangkante südlich der A 995 eintreten.

cc) Noch vertretbar erscheint es, die Ausweisung bestimmter Bereiche des nördlichen Teilgebiets der Landschaftsschutzgebietsverordnung auch mit dem Schutzzweck nach § 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) zu rechtfertigen. Hiernach soll ein bevorzugtes Naherholungsgebiet gesichert und der Erholungsverkehr geordnet und gelenkt werden.

Dieser Schutzzweck rechtfertigt insbesondere die Unterschutzstellung der Grundstücke der Antragstellerin nördlich der A 995, für die die in der Landschaftsschutzgebietsverordnung angegebenen sonstigen Schutzzwecke teilweise nicht einschlägig sind. Eine Hangkante ist nach dem Ergebnis des vom Senat durchgeführten Augenscheins nördlich der A 995 nicht mehr sichtbar, sodass der Eindruck eines Talraums in diesem Bereich - jedenfalls mit Blick Richtung Westen - optisch in erster Linie durch den Bahndamm entsteht. Allerdings handelt es sich bei diesem Bereich - optisch gesehen - um eine naturnahe landschaftliche Ruhezone, die in einem dicht besiedelten Gebiet auf Erholungssuchende durchaus reizvoll wirkt, weil die landwirtschaftlich genutzten Flächen für den Durchschnittsbetrachter einen wohltuenden Kontrast zur dichten Bebauung darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 36); dies gilt auch für die vorhandenen Ackerflächen, da insbesondere der Wechsel der Fruchtfolge zu einem abwechslungsreichen Erleben der Landschaft führt. Nach den Zielbestimmungen für den Naturschutz und die Landschaftspflege sind zur Sicherung des Erholungswertes von Natur und Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BNatSchG), großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume vor weiterer Zerschneidung zu bewahren (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG) und Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu erhalten (§ 1 Abs. 6 Alt. 1 BNatSchG). Diesen Zwecken wird die Unterschutzstellung der o.g. Flächen gerecht. Die Einbeziehung der Flächen, unter anderem denen der Antragstellerin, schafft zusammen mit den unstreitig schutzwürdigen Flächen des Feuchtwiesengebiets und des Hachinger Bachs ein abgeschlossenes, relativ weitläufiges und insbesondere für die Bewohner Taufkirchens leicht erreichbares und über den P … Weg erschlossenes Naherholungsgebiet (vgl. hierzu die Bilder Bl. 1095, 1097 f., 1547 ff. sowie Bild 2 Bl. 1099 d. A.). Auch wenn auf diesem Weg im Frühjahr und Sommer reger landwirtschaftlicher Verkehr herrschen sollte, gilt dies sicher nicht für den ganzen Tag und insbesondere nicht für die Abendstunden oder an Sonn- und Feiertagen, in denen Naherholungsgebiete verstärkt genutzt werden. Aufgewertet wird das Naherholungsgebiet im Bereich der A 995 durch den - zum Teil unter der A 995 gelegenen - sog. Autobahnweiher, der sich inmitten einer Grünanlage befindet (vgl. hierzu die Bilder Bl. 1553 d. A.) und - ungeachtet der zweifellos vorhandenen Autobahnemissionen - als Naherholungsfläche tatsächlich genutzt wird. Auch in dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten Dr. S … wird diesem Bereich ein hoher Erholungswert beigemessen (Bl. 1183 d. A.). Die im westlichen Randbereich des nördlichen Teilgebiets gelegenen Flächen der Antragstellerin grenzen an die Bahnlinie an, sodass es unter Berücksichtigung des dem Normgeber zustehenden weiten Gestaltungsermessens vertretbar erscheint, diese Flächen miteinzubeziehen, um einen zusammenhängenden Erholungsraum zu schaffen und gleichzeitig einer weiteren Zersiedelung des Bereichs vorzubeugen. Nicht erforderlich ist, dass das Gebiet insgesamt durch weitere Wege für Erholungssuchende erschlossen ist oder sonst jederzeit betreten werden kann. Dem besonderen Erholungswert kann auch dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Betrachter aus angrenzenden Bereichen der Anblick einer naturnahen Zone bzw. großer Freiflächen ermöglicht wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 4 N 14.1649 - juris Rn. 36; VGH BW, U.v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 - NuR 1992, 190).

Nicht zu beanstanden ist die Einbeziehung der Hofstelle P … der Antragstellerin in den Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Allein der Umstand, dass ein Grundstück bebaut ist, lässt dessen Schutzwürdigkeit nicht entfallen, wenn und soweit das Grundstück gleichwohl noch als Teil der umgebenden schützenswerten Landschaft angesehen werden kann (vgl. VGH BW, U.v. 5.10.1993 - 5 S 1266/92 - NuR 1994, 239). Die Hofstelle P …, die ein landwirtschaftliches Betriebsleiterwohnhaus, ein Altenteilerwohnhaus und - zum Teil umgenutzte - landwirtschaftliche Nutzgebäude mit insgesamt circa 1600 m² überbauter Fläche aufweist, ist in Anbetracht der Größe der dazugehörigen Grundstücke locker bebaut und fügt sich nach dem Ergebnis des vom Senat durchgeführten Augenscheins - auch wegen der sie fast vollständig umgebenden Eingrünung - harmonisch in die Landschaft ein. Die Hofstelle verfügt außerdem über große begrünte Freiflächen, auf denen sich unter anderem ein Hausgarten sowie ein Damwildgehege befinden, das - soweit einsehbar - eine zusätzliche Attraktion insbesondere für Erholung suchende Familien mit Kindern darstellt. Sie wird nicht als Fremdkörper, sondern als ein für das Auge abwechslungsreiches Strukturelement in einer ansonsten optisch eher ebenen Landschaft wahrgenommen.

Der Schutzweck der Erholung rechtfertigt - neben dem Schutzzweck nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG - auch die Einbeziehung der südlich der A 995 gelegenen Grundstücke der Antragstellerin. Der Bereich südlich der A 995 ist über die Straßen und Wege unterhalb der Autobahnbrücke mit dem nördlichen Bereich verbunden. Die Grundstücke der Antragstellerin liegen am Weg neben der A 995, der eine Verbindungsfunktion zu den hinter dem Bahndamm liegenden Waldflächen und insbesondere zum Landschaftsschutzgebiet Perlacher Forst innehat (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 4 N 14.1649 - juris Rn. 36). Unmaßgeblich ist, dass auch dieser Bereich in erster Linie aus (intensiv) landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen besteht. In Landschaftsschutzgebiete können - wie oben unter bb ausgeführt - auch intensiv land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen miteinbezogen werden, wenn der mit der Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets verfolgte Schutzzweck dies rechtfertigt. Der besondere Siedlungsdruck, der generell im näheren Umland der Landeshauptstadt München besteht, erhöht die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der freien Landschaft (vgl. VGH BW, U.v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 - NuR 1992, 190). Dem Zweck der Verordnung, den noch unbebauten Talraum des Hachinger Tals (auch) für die Erholung zu sichern, wird auch die Einbeziehung von Ackerflächen gerecht.

dd) Die Schutzwürdigkeit des nördlichen Teilgebiets wird nicht durch die im Landschaftsraum bereits vorgenommenen Eingriffe in Frage gestellt.

Nach ständiger Rechtsprechung geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.). Dies ist vorliegend weder im Hinblick auf die im Gebiet befindlichen Straßenbauwerke (A 995, St 2368, M 11) und den westlich gelegenen Bahndamm noch wegen der im Landschaftsraum - außerhalb des Landschaftsschutzgebiets - vorhandenen Bebauung der Fall.

Wie sich aus dem Ergebnis des vom Senat durchgeführten Augenscheins und aus den Bildern der Aufstellungsakten (Bl. 1547 ff.) ergibt, sind die im Gebiet befindlichen Straßenbauwerke und der westlich gelegene Bahndamm zwar Störfaktoren, sie (über) prägen den relativ großen Landschaftsraum aber nicht. Sie sind insbesondere nicht augenfällig als Fremdkörper wahrnehmbar. Entlang der A 995 und der Bahnlinie befinden sich Gebüsch und Bäume, die sie nicht wesentlich in Erscheinung treten lassen. Die St 2368 und die M 11 liegen jeweils nur mit einem kurzen Teilstück im Schutzgebiet und prägen schon daher das Landschaftsbild nicht. Die von den Straßen ausgehenden Verkehrsgeräusche könnten die Schutzwürdigkeit des Gebiets nur unter dem Gesichtspunkt der Erholungseignung in Frage stellen, was aber nicht der Fall ist. Der vom Senat durchgeführte Augenschein hat ergeben, dass die insbesondere von der A 995 ausgehenden Geräuschemissionen bei der etwa in der Mitte des nördlichen Teilgebiets liegenden Hofstelle P … nur als leichtes Rauschen zu hören waren. Das deckt sich im Wesentlichen mit der von der Antragstellerin vorgelegten Lärmkarte. Auf den direkt neben der A 995 liegenden Grundstücken waren die Verkehrsgeräusche zwar deutlich zu hören, was sich ebenfalls in der o.g. Lärmkarte widerspiegelt. Dies mindert jedoch ihren Erholungswert als optische Ruhezone nicht. Wie auch die bisherige Nutzung des unter der A 995 gelegenen Areals als beliebter Grill Platz zeigt, hält insbesondere in dicht besiedelten Gebieten auch eine erhebliche Lärmbelastung durch Verkehrsgeräusche Erholungssuchende nicht unbedingt davon ab, dort ihre (Feierabend) Freizeit zu verbringen. Hinzu kommt, dass Erholungssuchende insbesondere bei sportlichen Betätigungen vielfach über Kopfhörer Musik hören und schon daher von Verkehrsgeräuschen kaum gestört werden. Die im Bereich der St 2368 liegenden Grundstücke sind zwar unzweifelhaft stark durch Verkehrslärm belastet; dort greift aber nur der Schutzzweck der Eigenart der Landschaft.

Gegen die Schutzwürdigkeit des Gebiets spricht auch nicht, dass - außerhalb des Schutzgebietsumgriffs - stellenweise bereits eine Bebauung oberhalb der Hangkanten vorhanden ist bzw. sich im Talraum - wenn auch vom Schutzgebiet ausgenommen - kleinere bebaute Gebiete befinden. Diese Bebauung ist als gegeben hinzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2005 - 9 N 03.690 - juris Rn. 38). Angesichts ihrer Kleinräumigkeit prägen die wenigen bebauten Gebiete den Talraum nicht. Soweit in Teilbereichen eine Bebauung oberhalb der Hangkante vorhanden ist, bleiben die Hangkanten als solche wahrnehmbar. Mit der (Teil) Einbeziehung der Hangkanten und der im Talraum liegenden unbebauten Flächen in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung wird - soweit möglich, vgl. unten f - gewährleistet, dass jedenfalls eine weitere Beeinträchtigung des zu schützenden Landschaftsbildes unterbleibt.

c) Die Unterschutzstellung des westlichen Teilgebiets der Landschaftsschutzgebietsverordnung findet ihre Rechtfertigung in § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG.

aa) In diesem Teilgebiet liegt die sehr prägnante Further Hangkante. Hierbei handelt es sich um die südliche Fortsetzung der nördlich vom Ortsteil Furth gelegenen Hangkante, die das Pendant zu den Hangkanten östlich von Oberhaching und Taufkirchen darstellt. Unschädlich ist die Kleinräumigkeit dieses Teilgebiets mit einer Ausdehnung von 650 m in Nord-Süd-Richtung und von 220 m in Ost-West-Richtung. Wie groß ein Schutzgebiet im Einzelnen zu bemessen ist, hängt im Wesentlichen vom Schutzzweck und den örtlichen Gegebenheiten ab. Dabei kommt dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu (vgl. OVG Bremen, B.v. 29.8.1989 - 1 N 2/88 - juris Rn. 66 m.w.N.).

bb) Die Unterschutzstellung dieses Teilgebiets findet zum einen ihre Rechtfertigung in dem in § 3 Nr. 1 Alt. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzweck des Erhalts der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Aus dem Schutzgutachten des Antragsgegners vom 17. Januar 2014 ergibt sich, dass es sich bei der hier unter Schutz gestellten Hangkante um ein ökologisch schutzwürdiges Gebiet handelt. Es weist eine wertvolle Vegetation aus extensiven Glatthaferwiesen, Magerrasenbereichen, Altgrasbeständen und einzelnen Gehölzen auf und ist in der amtlichen Biotopkartierung erfasst (Nr. 7935-0033). Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Hangkante wird durch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten von Dr. S … (Bl. 1183 d. A.) bestätigt.

cc) Die Unterschutzstellung der Further Hangkante mitsamt den östlich unterhalb des Hangs liegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie den westlich der Hangkante - also oberhalb des Hangs - liegenden Teilflächen mit ebenfalls landwirtschaftlicher Nutzung rechtfertigt sich zum anderen aus dem Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Geschützt wird vorliegend die durch die Hangkante geprägte Eigenart der Landschaft (vgl. hierzu die Ausführungen unter b bb). Mit der Einbeziehung der oberhalb der Hangkante westlich anschließenden Teilflächen sowie der unterhalb des Hangs liegenden Flächen in die Landschaftsschutzgebietsverordnung wird gewährleistet, dass eine (weitere) Beeinträchtigung der optischen Wahrnehmbarkeit der Hangkante unterbleibt. Dies wäre durch eine weitere Bebauung sowohl unterhalb des Hangs als auch im unmittelbaren Bereich der Hangkante der Fall. Die Wahrnehmbarkeit der Hangkante würde durch bauliche Anlagen maßgeblich beeinträchtigt. Insoweit ist auch die Einbeziehung (intensiv) landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nicht zu beanstanden (vgl. die Ausführungen unter b bb).

Nachvollziehbar ist, dass im Bereich westlich der Hangkante, also oberhalb des Hangs, lediglich Teilflächen der angrenzenden Grundstücke, östlich des Hangs im Talbereich jedoch die angrenzenden Grundstücke vollständig in den Schutzgebietsumgriff mit aufgenommen wurden. Bei der Abgrenzung des Schutzgebiets östlich des Hangs im Talbereich wurde das gesamte noch unbebaute Vorland einbezogen, da bei einer auch nur teilweisen weiteren Bebauung dieses Bereichs - je nach Standort und Gewicht dieser Bebauung - die optische Wahrnehmbarkeit der Hangkante vom G. Weg bzw. vom dort anschließenden Ortsteil von Oberhaching aus (stark) beeinträchtigt werden würde. Eine (starke) Beeinträchtigung der optischen Wahrnehmbarkeit der Hangkante würde auch eine Bebauung oberhalb des Hangs mit sich bringen, da dies zu einer Überprägung der Hangkante führen könnte. Eine solche zeigt sich beispielsweise in Teilbereichen der östlichen Hangkante im nördlichen Teilgebiet (vgl. hierzu Bild 2 Bl. 1547 d. A.). Die vom Antragsgegner angestellten Überlegungen, ab circa einem Abstand von 50 m zur Hangkante würden Gebäude diese optisch nicht mehr beeinträchtigen, sind wegen der Höhe der dortigen Hangkante und dem - aus der geringen Entfernung des Gärtnerwegs zur Hangkante resultierenden - steilen Sichtwinkel nachvollziehbar. Es entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, die Grundstücke westlich der Hangkante nicht in vollem Umfang, sondern nur soweit erforderlich in das Landschaftsschutzgebiet miteinzubeziehen. Diese dem Verlauf der Hangkante folgende Grenzziehung verstößt, auch wenn sie nicht an bestimmten Gegebenheiten in der Flur festzumachen ist, nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Bei Landschaftsschutzgebieten mag es zwar wünschenswert sein, dass der Grenzverlauf sich an Straßen und Wegen, den Einfriedungen bebauter Grundstücke oder anderen leicht feststellbaren geografischen Merkmalen orientiert. Notwendig ist dies aber keineswegs und in der Regel kann der Grenzverlauf ohnehin nur anhand einer mitgeführten Schutzgebietskarte in der Natur bestimmt werden (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2005 - 9 N 03.690 - juris Rn. 39). Nach den Ausführungen des Antragsgegners wurde die Grenzlinie nicht exakt parallel zum Verlauf der Hangkante, sondern in begradigter Form gezogen. Nur an der stärksten Biegung der Hangkante macht auch die Schutzgebietsgrenze einen „Knick“, um einen einigermaßen einheitlichen Abstand zur Hangkante zu wahren. Von einer die landwirtschaftliche Bewirtschaftung unzumutbar einschränkenden Grenzziehung ist hierdurch nicht auszugehen.

dd) Die Schutzwürdigkeit des westlichen Teilgebiets wird nicht durch die außerhalb des Schutzgebiets vorhandenen Straßen (M 11 und G. Weg) in Frage gestellt. Wie oben unter b dd ausgeführt, geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach ständiger Rechtsprechung durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.). Für eine Überprägung des Landschaftsschutzgebiets durch die lediglich am Rande verlaufenden Straßen ist nichts ersichtlich.

d) Die Unterschutzstellung der beiden östlichen Teilgebiete der Landschaftsschutzgebietsverordnung mit dem im unmittelbaren Anschluss an die ehemaligen Kies- und Sandabbauflächen der Kiesgrube Potzham beginnenden und bis nach Deisenhofen reichenden Teil der östlichen Hangkante findet ihre Rechtfertigung in den Schutzzwecken des § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG.

aa) Die Schutzwürdigkeit der beiden Teilgebiete folgt zum Teil aus dem in § 3 Nr. 1 Alt. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) genannten Schutzzweck der Erhaltung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten Dr. S … (Bl. 1172 ff./1181 d. A.) gehört diese (durch Bebauung bzw. die St 2368 unterbrochene) Hangkante mit ihren artenreichen Wiesen und begleitenden Gehölzstrukturen zu den besonders schützenswerten Gebieten im Untersuchungsraum. Die im Norden an die Hangkante angrenzende, miteinbezogene Fläche ist teilweise ebenfalls unter dem Aspekt der Erhaltung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts schutzwürdig. Beim östlichen Teil dieser Fläche handelt es sich um die ehemalige Kiesgrube Potzham, in der sich laut Schutzgutachten des Antragsgegners vom 17. Januar 2014 seit Beendigung des Abbaus eine bemerkenswerte Lebensraumvielfalt entwickelt hat. So konnten neben einigen gefährdeten Pflanzen (Sumpfbinse, Schwarze Königskerze und Moschusmalve) zahlreiche Vogelarten und vor allem Amphibien (Feldlerche, Goldammer, Zilpzalp, Zauneidechse, Teichmolch, Laubfrosch und einige Tagfalterarten) festgestellt werden. Das Gebiet ist in der amtlichen Biotopkartierung erfasst (Nr. 7935-0032). Die Einbeziehung der unmittelbar westlich an das Biotop angrenzenden Fläche als Pufferzone zu dessen Sicherung sowie als Verbindungsfläche zum nördlichen Teilgebiet erscheint im Hinblick auf das weite Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers ebenfalls vernünftig und geboten. Im Süden befindet sich östlich angrenzend an die Hangkante auf FlNr. … der Gemarkung Oberhaching eine ökologische Ausgleichsfläche mit wertvollen Vegetationsbeständen wie im Landkreis München selten gewordenen artenreichen extensiven Wiesen, die Magerrasen enthalten und seit einigen Jahren im Auftrag des Antragsgegners in Zusammenarbeit bzw. mit Zustimmung der Grundstückseigentümer entsprechend gepflegt werden. Zudem sind auf dieser Fläche Amphibiengewässer vorhanden. Im äußersten südlichen Bereich des östlichen Teilgebiets befindet sich auf FlNr. … der Gemarkung Oberhaching eine naturnahe Hecke, die in der amtlichen Biotopkartierung erfasst ist (Nr. 7935-0039). Zusammen mit dem Gehölzbestand auf FlNr. … der Gemarkung Oberhaching stellt sie eines der wenigen Strukturelemente in der ansonsten ausgeräumten Feldflur dar.

bb) Die Unterschutzstellung der oberhalb und unterhalb des Hangs liegenden Grundstücke rechtfertigt sich aus dem Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Nur durch die Unterschutzstellung dieser Grundstücke kann gewährleistet werden, dass eine (weitere) Beeinträchtigung der optischen Wahrnehmbarkeit dieses Teils der östlichen Hangkante unterbleibt (vgl. hierzu die Bilder Bl. 1096, 1100 d. A.). Dies wäre durch eine weitere Bebauung sowohl im Talbereich als auch im oberen Bereich in der Nähe der Hangkante der Fall. Hinsichtlich der Einbeziehung von (intensiv) landwirtschaftlich genutzten (Teil) Flächen unterhalb und oberhalb des Hangs wird auf die Ausführungen unter c cc Bezug genommen. Der Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) rechtfertigt auch die Unterschutzstellung der FlNr. … der Gemarkung Oberhaching. Obwohl die Hangkante auf diesem Grundstück wegen der dort vorgenommenen Veränderungen in ihrer ursprünglichen Gestalt nicht mehr vorhanden ist, ist es nur durch die Einbeziehung dieses Grundstücks möglich, den weiteren Verlauf der - wegen der im Talbereich vorhandenen Bebauung selbst nicht mehr in die Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogenen - Hangkante über die St 2368 hinweg nach Südwesten sichtbar zu erhalten.

cc) Die Schutzwürdigkeit der beiden östlichen Teilgebiete wird nicht durch die auf kurzen Teilstücken innerhalb und ansonsten außerhalb des Schutzgebiets verlaufenden St 2368 und M 11 in Frage gestellt. Wie oben unter b dd ausgeführt, geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach ständiger Rechtsprechung durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für eine Überprägung des Landschaftsraums durch die beiden Straßen ist nichts ersichtlich.

e) Gegen die Schutzbedürftigkeit des von der Landschaftsschutzgebietsverordnung umfassten Bereichs bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Diese ist schon deshalb gegeben, weil im gesamten näheren Umland der Landeshauptstadt München ein besonders hoher Siedlungsdruck besteht, so dass schutzwürdige Gebiete generell gefährdet sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.1983 - 9 N 82 A.365 - NuR 1984, 53). Dieser verstärkt auftretende Siedlungsdruck erhöht die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Gebiete (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - NuR 1988, 248; VGH BW, U.v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 - NuR 1992, 190). Die hohe Gefährdung der im Schutzgebiet gelegenen Flächen zeigt sich eindringlich daran, dass der größte Teil des Talraums und große Teile der Hangkanten bereits bebaut sind.

Die Erforderlichkeit der angegriffenen Landschaftsschutzgebietsverordnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Teilflächen des Schutzgebiets wie z.B. die Feuchtwiesen nahe Taufkirchen, bereits in der Biotopkartierung des Freistaats Bayern erfasst sind. Auch wenn die Biotope bereits dem Schutz des § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG unterliegen, hindert dies den Verordnungsgeber nicht, auch diese Flächen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 BNatSchG in ein räumlich übergreifendes Landschaftsschutzgebiet miteinzubeziehen (vgl. NdsOVG, U.v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - juris Rn. 41 m.w.N.; VGH BW, U.v. 5.10.1993 - 5 S 1266/92 - NuR 1994, 239).

Die Schutzbedürftigkeit des Gebiets wird zudem nicht vermindert oder aufgehoben, weil sich ein Großteil der Grundstücke des nördlichen Teilgebiets im Bereich des Bebauungsplans Nr. 43 „Gassenfeld“ der Gemeinde Taufkirchen befindet und deren Bebauung bereits nach diesem eingeschränkt ist bzw. im Falle von dessen - nicht auszuschließender - Unwirksamkeit weitgehend über § 35 BauGB verhindert werden kann. Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes erübrigen sich nicht schon deshalb, weil auch mit Maßnahmen des Baurechts eine weitere Besiedlung des Gebiets verhindert werden könnte (BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 39 m.w.N.). Zudem erschöpfen sich die Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht in der Freihaltung von Bebauung; durch weitere (präventive) Verbote bzw. Erlaubnisvorbehalte wird sichergestellt, dass Handlungen nicht den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Auch die Ausweisung als „regionales Trenngrün Nr. 28 und 29“ im Regionalplan der Region München ändert nichts an der Schutzbedürftigkeit der Flächen.

Schließlich kann auch das Argument, eine Unterschutzstellung der Hangkanten als geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG würde diese ausreichend sichern, die Erforderlichkeit nicht widerlegen. Liegen die Voraussetzungen mehrerer der in § 20 Abs. 2 BNatSchG genannten Schutzkategorien vor, hat die Naturschutzbehörde die Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2016 - 14 N 15.1870 - NuR 2016, 790 Rn. 91 m.w.N.). Der Antragsgegner hat ohne Ermessensfehler die Schutzkategorie des Landschaftsschutzgebiets gewählt, weil mit dieser der von ihm beabsichtigte umfassende Schutz des landschaftsgeschichtlich bedeutsamen Talraums des Hachinger Tals mit den Hangkanten des Urstromtals der Isar zu verwirklichen war.

f) Die Grenzziehung begegnet auch im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken.

Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg einwenden, der Umgriff des Landschaftsschutzgebiets sei fehlerhaft gewählt worden, weil verschiedene Grundstücke ohne nachvollziehbaren Grund nicht in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung miteinbezogen worden seien. Bei der Grenzziehung naturschutzrechtlicher Schutzgebiete kommt dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - NuR 1988, 248; U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 32). Er ist insbesondere nicht verpflichtet, alle schutzwürdigen Teile von Natur und Landschaft unter Schutz zu stellen (BVerwG, B.v. 21.7.1997 - 4 BN 10.97 - NuR 1998, 131). Deshalb kann die (Teil) Nichtigkeit grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Einbeziehung weiterer Flächen von vergleichbarer Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit unterblieben ist (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 96.2311 - juris Rn. 53). Allerdings läge ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Willkürverbot bzw. den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dann vor, wenn der Verordnungsgeber ohne sachlichen Grund einerseits - in weiten Bereichen - weniger schutzwürdige Flächen miteinbezogen, andererseits besonders schutzwürdige und schutzbedürftige Flächen nicht miteinbezogen hätte. Derartiges ist vorliegend nicht festzustellen.

Die meisten der insbesondere in der mündlichen Verhandlung benannten Grundstücke sind bei der Bestimmung der Grenzen des Schutzgebiets nicht in den Umgriff mit aufgenommen worden, weil dies zu einem Widerspruch zu den - in Auszügen in den Aufstellungsakten befindlichen - Flächennutzungsplänen der Gemeinden Taufkirchen und Oberhaching (Bl. 98 u. 99 d. A.) und damit gegebenenfalls zu einem Verstoß gegen die Anpassungspflicht des § 7 Satz 1 BauGB geführt hätte. Hiernach haben öffentliche Planungsträger ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Auch im Übrigen erscheint die Nichteinbeziehung bestimmter Grundstücke jedenfalls nicht willkürlich.

aa) Die FlNr. … der Gemarkung Oberhaching wurde ausgenommen, da sich dort eine Tennis- und Sportanlage mit einem Vereinsheim befindet. Die Fläche ist laut Flächennutzungsplan der Gemeinde Oberhaching - anders als die im Bereich der Further Hangkante gelegene Fläche mit dort aufgestellten beweglichen Fußballtoren - als Sportplatz gekennzeichnet. Auch der nördliche Teilbereich der FlNr. … sowie die FlNr. …, jeweils Gemarkung Oberhaching, wurden nicht in das Schutzgebiet miteinbezogen, weil diese Flächen ausweislich des Flächennutzungsplans der Gemeinde Oberhaching ebenfalls als Sportplatz dargestellt sind bzw. dort bereits ein Fußball Platz besteht. Der Teilbereich östlich der FlNr. … der Gemarkung Oberhaching wurde ausgespart, da nach den Planungen der Gemeinde Oberhaching auf diesen Grundstücken eine Erweiterung des bereits bestehenden Friedhofs erfolgen soll; die Grundstücke sind entsprechend im Flächennutzungsplan der Gemeinde Oberhaching als Friedhofsgelände dargestellt. Soweit der Antragsgegner das nördlich direkt an das Friedhofsgelände anschließende kleine Gebiet zwischen Hangkante und Bebauung nicht in den Schutzgebietsumgriff mit aufgenommen hat, liegt dies im Bereich des dem Verordnungsgeber zukommenden weiten Gestaltungsermessens. Die Hangkante ist im nördlichen Teil bereits bebaut und auch westlich dieses kleinen Gebiets besteht Bebauung, die wenigen Grundstücke zwischen der Bebauung und dem zur Friedhofserweiterung vorgesehenen Gelände durften deshalb als weniger schützenswert angesehen werden. Zudem liegen diese Grundstücke nach den in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend getroffenen Feststellungen am Hangfuß, sodass auch in diesem Bereich eine Bebauung der sich im Schutzgebietsumgriff befindlichen Hangkante nicht zu befürchten ist.

Ebenfalls der in § 7 Satz 1 BauGB geregelten Anpassungspflicht ist geschuldet, dass im nördlichen Teilgebiet südlich der A 995 im Bereich der dortigen Bebauung der weitaus größere Teil der Hangkante nicht in das Landschaftsschutzgebiet mit aufgenommen worden ist. Zwar sind in dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Baulinien- und Bebauungsplan für den Ortsteil Furth, genehmigt am 24. März 1960, nach den übereinstimmenden Feststellungen aller Beteiligten Bauräume festgesetzt, die unter Abgleich mit einem von der Antragstellerin übergebenen Luftbildplan im Maßstab 1:1000 vor der Hangkante enden. Diese Bauräume werden offensichtlich nicht mehr beachtet, da sich die derzeitige Bebauung bis zu 7 m außerhalb dieser Bauräume befindet, jedoch - mit Ausnahme einer derzeit im Bau befindlichen Mauer auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung Oberhaching - nicht bis zur Hangkante reicht. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Grenze des Schutzgebiets an den Flurstücksgrenzen verlaufen zu lassen, ist dennoch nicht zu beanstanden, da im Flächennutzungsplan der Gemeinde Oberhaching für die gesamten Flurstücke dieses Gebiets Wohnbauflächen dargestellt sind.

Die Nichteinbeziehung der Hangkante im Süden des westlichen Teilgebiets - der Further Hangkante - erklärt sich ebenfalls aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Oberhaching, der für dieses Gebiet Wohnbauflächen darstellt; im Übrigen ist die Hangkante bereits bebaut.

bb) Die „fingerartige“ Aussparung, eine Teilfläche von FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen (im Anschluss an eine der vom Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgenommenen Bauinseln), steht in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan Nr. 43 „Gassenfeld“ der Gemeinde Taufkirchen, der hier einen Bauraum für ein Außenbereichsvorhaben festsetzt. Auch wenn viel dafür spricht, dass der Bebauungsplan Nr. 43 unwirksam ist, haben Behörden mangels Normverwerfungskompetenz grundsätzlich von der Gültigkeit eines Bebauungsplans auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2002 - 14 ZB 02.585 - juris Rn. 1). Die Berücksichtigung dieser Festsetzung des Bebauungsplans durch den Antragsgegner (vgl. Bl. 2458 R d. A.) ist daher nicht zu beanstanden.

cc) Hinsichtlich des Verlaufs der östlichen Schutzgebietsgrenze im östlichen Teilgebiet auf Höhe der FlNr. … und … der Gemarkung Oberhaching hat der Antragsgegner dargelegt, dass für die oberhalb des Hangs gelegenen Grundstücke eine bestandskräftige Kiesabbaugenehmigung vorliege und dies der Grund dafür sei, dass ausnahmsweise die Grenze des Schutzgebiets am Hang verlaufe. Hinsichtlich der weiteren Grenzziehung sei wieder berücksichtigt worden, dass eine Bebauung oberhalb des Hangs nicht gewünscht sei. Der Knick in der Schutzgebietsgrenze folge wiederum dem Hangverlauf. Eine ökologisch wertvolle Ausgleichsfläche auf der FlNr. … der Gemarkung Oberhaching ist der Grund dafür, dass dort ein breiterer Streifen einbezogen wurde (vgl. Bl. 2458 R d. A.) Eine Willkürlichkeit der Grenzziehung ist demnach nicht ersichtlich.

dd) Der trichterförmige Verlauf der Schutzgebietsgrenze am östlichen Rand des nördlichen Teilgebiets im Bereich der Grundstücke FlNr. … und …, jeweils Gemarkung Taufkirchen, ist vom Antragsgegner sachlich nachvollziehbar damit begründet worden, dass in diesem Bereich der Hachinger Bach fließe, dem im Talraum eine wichtige Verbundfunktion zukomme. Die Verbundfunktion im weiteren Verlauf sei durch die Hereinnahme des sogenannten Festtagsbachs, der zwar künstlich angelegt sei, der aber durch den Hachinger Bach gespeist werde, und durch den vom Grundstück FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen aus in den Hachinger Bach fließenden weiteren Bach sichergestellt.

ee) Der Umstand, dass die Flächen südlich der FlNr. … der Gemarkung Oberhaching nicht in den Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogen wurden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die südlich dieses Grundstücks gelegene östliche Hangkante ist in diesem Bereich durch die unterhalb des Hangs vorhandene Bebauung weitgehend verdeckt. Der freie Blick auf sie ist lediglich von der St 2363 bzw. von den nördlich im Schutzgebietsumgriff gelegenen Flächen aus - über das unbebaute - Grundstück FlNr. … der Gemarkung Oberhaching hinweg möglich. Daher sind auch die Grundstücke oberhalb des Hangs - im Gegensatz zum letztgenannten Grundstück - nicht schutzwürdig.

ff) Die im nördlichen Teilgebiet liegenden Bebauungsinseln wurden - im Gegensatz zur Hofstelle P … - zu Recht nicht in den Umgriff des Landschaftsschutzgebiets mit aufgenommen. Die in den Bebauungsinseln vorhandene massive Bebauung kann nicht mehr als Teil der schützenswerten Umgebung angesehen werden. Hingegen fügt sich die Hofstelle der Antragstellerin - wie oben unter b cc ausgeführt - harmonisch in die zu schützende Umgebung ein.

gg) Der Vortrag, es sei nicht nachvollziehbar, dass die A 995 und die größten Teile der Staats Straße (St 2368) im Schutzgebiet lägen, wohingegen ein Teilbereich der St 2368 auf Höhe des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen ebenso wie der G. Weg ausgenommen worden seien, ist ebenfalls nicht geeignet, die Willkürlichkeit der Grenzziehung des Landschaftsschutzgebiets zu begründen. Den Ausführungen des Antragsgegners hierzu lassen sich sachliche Gründe für diese Entscheidungen entnehmen. Danach ist die A 995 aus Gründen der Praktikabilität miteinbezogen worden, da Änderungen an dieser immer eine Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung nach sich ziehen würden; außerdem bestehe an der A 995 Begleitgrün, das es zu erhalten gelte. Die St 2368 liege im südlichen Bereich als Verbindung zum Grundstück FlNr. … der Gemeinde Oberhaching im Landschaftsschutzgebiet; im weiteren Verlauf sei sie bis auf Höhe der FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen ausgenommen worden und diene als Abgrenzung zwischen Bebauung und Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich der FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen reiche das Landschaftsschutzgebiet zwar beidseits bis an die St 2368 heran; dies aber nur auf einem kurzen Stück, sodass die St 2368 ausgenommen worden sei. Im oberen nördlichen Bereich befinde sich die St 2368 wieder im Schutzgebiet, da hier große Bereiche des Schutzgebiets beidseits der Straße gelegen seien und ein funktionaler Zusammenhang zwischen den dortigen Flächen bestehe. Zwar mag die Grenzziehung im Hinblick auf die St 2368 nicht immer sachlich ganz stringent sein; die sich hieraus ergebenden Auswirkungen sind jedoch so gering, dass sie rechtlich zu vernachlässigen sind. Demgegenüber ist die Aussparung des Gärtnerwegs im westlichen Teilgebiet unabdingbar, da dieser westlich an die bestehende Bebauung anschließt, also nicht - wie die anderen Straßen - durch den zu schützenden Landschaftsraum verläuft.

2. Die Unterschutzstellung beruht nicht auf einer fehlerhaften Abwägung der unterschiedlichen, einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Schutz- und Nutzungsinteressen. Die Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung sind - mit Ausnahme der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 (vgl. hierzu unten b aa) - mit höherrangigem Recht vereinbar.

§ 26 Abs. 1 BNatSchG knüpft die Unterschutzstellung von Gebieten an bestimmte normativ gegebene Voraussetzungen. Sind diese erfüllt, ist der der Naturschutzbehörde verbleibende Handlungsspielraum in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 7; HessVGH, U.v. 7.10.2004 - 4 N 3101/00 - NuR 2005, 791). Hierbei müssen - konkret zutage tretende Interessenkonflikte ausgenommen - nicht sämtliche tatsächlichen oder mutmaßlichen Nutzungsinteressen abwägend in den Blick genommen werden. Vielmehr ist den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt, wenn etwaigen Einzelinteressen durch ein System von Ausnahme- und Befreiungsregelungen Rechnung getragen und auf diesem Weg eine Würdigung konkreter Situationen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ermöglicht wird (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 22 BNatSchG Rn. 16; Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 22 Rn. 10, jeweils m.w.N.).

Regelungen in einer naturschutzrechtlichen Verordnung, die die Nutzbarkeit von Grundstücken situationsbedingt einschränken, sind keine Enteignungen nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NuR 2009, 346 Rn. 36 m.w.N.; BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 96.2311 - juris Rn. 48). Dies gilt auch insoweit, als diese Regelungen in konkrete, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtspositionen eingreifen. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt geprägt wird. Diese Situationsgebundenheit kann zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG führen. Bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung unterliegt der Normgeber verfassungsrechtlichen Schranken. Er hat insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Unverhältnismäßig sind naturschutzrechtliche Nutzungsbeschränkungen vor allem dann, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NuR 2009, 346 Rn. 36). Die Grenzen zulässiger Eigentumsinhaltsbestimmung sind auch dann überschritten, wenn die Nutzungsbeschränkungen ungeeignet sind, die verfolgten Ziele des Landschaftsschutzes zu erreichen (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1983 - 4 C 76.80 - NuR 1983, 272).

a) Der Antragsgegner hat im Normsetzungsverfahren alle für und gegen eine Einbeziehung der maßgeblichen Flächen sprechenden öffentlichen und privaten Belange, insbesondere die der Antragstellerin an der künftigen Nutzung ihrer Grundstücke, in die Abwägung eingestellt und sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entsprechend der ihnen zukommenden Gewichtung gegeneinander abgewogen. Dies ergibt sich aus der der Sitzungsvorlage als Anlage 3 beiliegenden ausführlichen „Prüfung der eingegangenen Anregungen und Einwendungen“ (Bl. 2444 ff. d. A.) und zeigt sich an der Ausgestaltung der Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung.

Bei den betroffenen Grundstücken handelt es sich vielfach um (teilweise intensiv) landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, deren Bodennutzung wie bisher weitergeführt werden kann. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sieht in ihrem § 6 Nr. 2 vor, dass die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG von den Beschränkungen der Verordnung ausgenommen bleibt und räumt damit den privaten Nutzungsinteressen insoweit grundsätzlich den Vorrang vor den Landschaftsschutzbelangen ein. Eine landwirtschaftliche Bodennutzung in diesem Sinne stellt aus Sicht des Senats auch der von einem Landwirt durchgeführte großflächige Anbau von Erdbeeren dar. Hinsichtlich der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 bis 18 der Landschaftsschutzgebietsverordnung geregelten (präventiven) Verbote insbesondere des Anbaus bestimmter Energiepflanzen, die auch für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten, konnte der Antragsgegner im Rahmen der Abwägung ohne Abwägungsfehler dem öffentlichen Interesse an Natur und Landschaft den Vorrang gegenüber den Eigentümerinteressen geben, zumal er den Anbau örtlich traditionell angebauter Feldfrüchte wie Mais keiner Erlaubnispflicht unterstellt hat (vgl. im Einzelnen unten b bb). Da die landwirtschaftliche Bodennutzung trotz der Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet - jedenfalls weitgehend - wie bisher fortgeführt werden kann, ist nicht ersichtlich, wie sich eine spürbare nachteilige Auswirkung auf die weitere Verpachtung und den zu erzielenden Ertrag ergeben sollte (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 98.3587 - juris Rn. 53). Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Grundstücksmarkt oder Banken, etwa bei einer Beleihung der Grundstücke, auf deren nunmehrige Lage im Landschaftsschutzgebiet reagieren werden. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich aber kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 74; BayVGH, U.v. 13.7.2000 a.a.O.). Der Antragsgegner hat diesen Aspekt in seine Abwägung miteinbezogen und ohne Fehler behandelt (vgl. Bl. 2463 R d. A.).

Der Antragsgegner hat sich im Rahmen der Prüfung der Einwendungen auch mit den Interessen der Landwirte am Bau weiterer landwirtschaftlicher Gebäude befasst (vgl. z.B. Bl. 2452 V, 2454 R und 2460 R d. A.). Er hat insbesondere die Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 und 4 BauGB gesehen, ist aber zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst verfahrensfreie Vorhaben wie etwa kleinere Stadel bei entsprechender Situierung oder größerer Anzahl die Landschaft, insbesondere die zu schützenden Hangkanten, erheblich beeinträchtigen könnten. Die Erlaubnispflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung sei daher auch in Bezug auf derartige Vorhaben erforderlich, um deren Auswirkungen im Sinne des Landschaftsschutzes steuern zu können. Dies ist ebenso wenig zu beanstanden wie die weitere Annahme des Antragsgegners, auch Nutzungsänderungen bestehender Gebäude könnten mit negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder den Erholungswert der Landschaft verbunden sein, etwa wegen verstärkten Verkehrsaufkommens oder zusätzlichen Lärms. Im Ergebnis geht der Antragsgegner aber zu Recht davon aus, dass sich an der Zulässigkeit von baulichen Anlagen - insbesondere auf der Hofstelle der Antragstellerin - bei Berücksichtigung der Belange der Landschaftsschutzgebietsverordnung gegenüber der bisherigen Rechtslage wenig ändern wird, da nach § 5 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ein Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis besteht, wenn der besondere Schutzzweck der Verordnung nach § 3 einem Bauvorhaben nicht entgegensteht und der Charakter des Gebiets nicht verändert wird. Dementsprechend hält der Antragsgegner sogar zusätzliche landwirtschaftliche Gebäude im Bereich der Hofstelle P …, die sich größenmäßig am Bestand orientieren, aus naturschutzfachlicher Sicht für durchaus denkbar, zumal der Hof bereits gut eingegrünt sei. Der Vorbehalt diene lediglich dem Zweck, die Errichtung oder (Nutzungs)Änderung von baulichen Anlagen auf ihre Verträglichkeit mit den Schutzzwecken der Landschaftsschutzgebietsverordnung prüfen zu können. In bestehende Nutzungen werde nicht eingegriffen. Nach alledem ist nichts dafür ersichtlich, dass es durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung zu gravierenden oder unzumutbaren Einschränkungen kommen wird - zu den einzelnen präventiven Verboten siehe unten b -, so dass sich die Frage einer ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung (vgl. hierzu § 68 BNatSchG, Art. 42 BayNatSchG) voraussichtlich nicht stellt. Auch wenn verfahrensfreie Gebäude i.S.d. Art. 57 BayBO nunmehr der Erlaubnispflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung unterliegen, ist der Aufwand für einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gering, ohne weiteres zumutbar und im Interesse des Schutzes von Natur und Landschaft sachlich gerechtfertigt (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 96.2311 - juris Rn. 51); bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben wird die Erlaubnis durch die gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO erforderliche Baugenehmigung ersetzt (Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG).

b) Auch im Übrigen sind - mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (aa) - die Verbote mit höherrangigem Recht vereinbar (bb).

aa) § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist im tenorierten Umfang, also insoweit unwirksam, als eine Erlaubnispflicht für das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf im Gebietsumgriff liegenden Grundstücken mit baurechtlich zulässigen Nutzungen besteht. Im Übrigen ist das Verbot wirksam.

(1) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung bedarf einer Erlaubnis, wer beabsichtigt, außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder diese dort abzustellen; ausgenommen sind Fahrzeuge zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, Polizeifahrzeuge und Fahrzeuge der Bewohner, Besucher und Lieferanten des Anwesens P … Die Teilunwirksamkeit dieser Regelung konnte festgestellt werden, obwohl mangels nachteiliger Betroffenheit kein Interesse der Antragstellerin an dieser Feststellung ersichtlich ist. Sie unterliegt als Eigentümerin des Anwesens P … ausdrücklich nicht diesem Erlaubnisvorbehalt; die Ausnahme erstreckt sich ersichtlich auf den gesamten Anliegerverkehr zu ihrer Hofstelle. Die teilweise Unwirksamkeitserklärung ergibt sich aus der Funktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Prüfungsverfahrens (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225).

(2) Für andere Grundeigentümer als die Antragstellerin, die eine baurechtlich zulässige Nutzung, etwa zu Wohnzwecken, in dem von der Landschaftsschutzgebietsverordnung umfassten Gebiet ausüben - dies betrifft insbesondere die an öffentlichen Straßen liegenden Grundstücke FlNr. … der Gemarkung Oberhaching und FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen -, stellt § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Eigentum dar, da er ihnen bzw. ihren Besuchern etc. untersagt, erlaubnisfrei auf ihre Grundstücke mit - nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden - Fahrzeugen zu fahren und dort zu parken. Ein solches (präventives) Verbot ist ersichtlich zur Erreichung der Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht erforderlich.

Soweit gerügt wird, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung stelle auch die Zufahrt von Krankenwagen, Feuerwehr und Müllfahrzeugen in das Landschaftsschutzgebiet unter Erlaubnisvorbehalt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Zufahrt zum Anwesen P … bzw. auf öffentlich gewidmeten Straßen zu anderen Grundstücken ist - wie oben ausgeführt - ohnehin gestattet. Im Übrigen genießen solche Fahrzeuge Sonderrechte (vgl. z.B. § 35 StVO) und dürfen insbesondere aus übergeordneten Gründen, etwa im Notfall, Grundstücke anfahren. Dafür, dass der Verordnungsgeber in diese Sonderrechte eingreifen wollte, ist nichts ersichtlich. Insbesondere spricht hierfür auch nicht der Umstand, dass Polizeifahrzeuge ausdrücklich vom Erlaubnisvorbehalt ausgenommen wurden; dies ist nur deshalb geschehen, weil die Polizei - im Gegensatz zu anderen Stellen - mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 (Bl. 1952 d. A.) ausdrücklich darum gebeten hatte. Auch aus der Sicht des Gerichts wäre allerdings eine entsprechende Klarstellung seitens des Verordnungsgebers wünschenswert gewesen.

(3) Die vom Senat festgestellte Unwirksamkeit hat nicht die Ungültigkeit der Vorschrift insgesamt oder sonstiger Teile der Landschaftsschutzgebietsverordnung zur Folge. Der fehlerfreie Teil der Regelung bleibt objektiv sinnvoll und ist subjektiv vom Willen des Verordnungsgebers umfasst (vgl. zur Anwendbarkeit des § 139 BGB im Rahmen eines Bebauungsplans BVerwG, B.v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - NuR 1994, 189). Insoweit ist der Erlaubnisvorbehalt in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung auch rechtlich nicht zu beanstanden. Er entspricht weitgehend der schon bestehenden Gesetzeslage (vgl. Art. 57 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BayNatSchG) und dient den in § 3 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Zwecken, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und wiederherzustellen und ein Naherholungsgebiet zu sichern bzw. den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken (s. auch § 26 Abs. 2 BNatSchG). Andere Teile der Landschaftsschutzgebietsverordnung sind von der teilweisen Unwirksamkeit der Bestimmung schon deshalb nicht erfasst, weil diese nur ganz wenige (bebaute) Grundstücke betrifft und im Vergleich zum Gesamtinhalt der Verordnung nur von untergeordneter Bedeutung ist.

bb) Mit Blick auf die in § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung geregelten Schutzzwecke und wegen der in § 5 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung geregelten Pflicht zur Erteilung einer Erlaubnis (ergänzt durch die Befreiungsmöglichkeit in § 7 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) stellen sich auch die übrigen (präventiven) Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht als unverhältnismäßige Eingriffe in das Eigentum dar, sondern als hinreichend bestimmte Inhaltsbestimmungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Übermaßverbot sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die nachfolgenden Regelungen:

(1) § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 der Landschaftsschutzgebietsverordnung stellt den Anbau von Energiepflanzen, die aufgrund ihres unkontrollierbaren Verbreitungsverhaltens heimische Wild- und Kulturpflanzen verdrängen können oder die aufgrund ihrer äußeren Eigenschaften eine Beeinträchtigung oder Verfremdung der Landschaft darstellen können, mit Ausnahme von örtlich traditionell angebauten Feldfrüchten, unter Erlaubnisvorbehalt. Unzumutbare Beschränkungen ergeben sich hieraus nicht. Den Eigentümern landwirtschaftlicher Flächen wie auch der Antragstellerin werden - soweit ersichtlich - weder bisher ausgeübte Nutzungen verboten noch Nutzungen untersagt, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten. Der Erlaubnisvorbehalt ist geeignet, den Schutzzwecken der Landschaftsschutzgebietsverordnung, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und die Eigenart der Landschaft zu bewahren (vgl. § 3 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung), zu dienen. Was die invasiven Pflanzen betrifft (vgl. hierzu auch die Begriffsbestimmung in § 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG), gilt es, die größtenteils ökologisch wertvollen Hangkanten, die Feuchtwiesen und die sonstigen ökologisch wertvollen Flächen vor diesen Pflanzen zu schützen (vgl. auch § 40 Abs. 1 BNatSchG), zumal diese in Biotopen nur händisch entfernt werden dürfen und nicht, wie z.B. auf Ackerflächen, mit chemischen Mitteln. Soweit (zusätzlich) Energiepflanzen verboten sind, die aufgrund ihrer äußeren Eigenschaften zu einer Verfremdung der Landschaft führen können - hier nennt die Verordnung beispielhaft das Sudangras -, erscheint auch dies grundsätzlich noch von den Schutzzwecken der Verordnung gedeckt und letztlich für die Landwirte auch von untergeordneter Bedeutung. Die übermäßige Wuchshöhe, die einige beispielhaft angeführte Pflanzen erreichen können (z.B. Sudangras bis 3 m Höhe, Pfahlrohr bis 6 m Höhe), würde die Eigenart der Landschaft jedenfalls insoweit beeinträchtigen, als durch sie die Blickbeziehung zu den Hangkanten gestört werden kann. Zwar könnte dies auch durch den Anbau von Mais der Fall sein; hinsichtlich des Anbaus dieser zwar aus ökologischer Sicht umstrittenen, bei vielen Landwirten aber sehr beliebten Energiepflanze hat der Verordnungsgeber aber aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu Recht den Interessen der Landwirtschaft den Vorrang eingeräumt. Das (lediglich präventive) Verbot wird zudem durch den Erlaubnisvorbehalt in § 5 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung abgemildert. Danach ist eine Erlaubnis nach Absatz 1 zu erteilen, wenn der besondere Schutzzweck der Verordnung den Handlungen nicht entgegensteht und der Charakter des Gebiets nicht verändert wird. Der bloße Aufwand für einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Anbau von im konkreten Einzelfall nicht beeinträchtigenden Energiepflanzen ist gering, ohne weiteres zumutbar und im Interesse des Schutzes von Natur und Landschaft sachlich gerechtfertigt (vgl. BayVGH, U.v.13.7.2000 - 9 N 96.2311 - juris Rn. 51).

Ein Verstoß des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 der Landschaftsschutzgebietsverordnung gegen das Bestimmtheitsgebot als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „unkontrollierbares Verbreitungsverhalten“ und „Beeinträchtigung oder Verfremdung der Landschaft aufgrund ihrer äußeren Eigenschaften“ ist zulässig und verstößt auch im Rahmen von bußgeldbewehrten Tatbeständen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) nicht gegen den dort anwendbaren Grundsatz „nulla poena sine lege“ (Art. 103 Abs. 2 GG), der einen über das allgemeine rechtsstaatliche Gebot der genügenden Bestimmtheit von Rechtsnormen hinausgehenden strengen Gesetzesvorbehalt enthält (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.9.2014 - Vf. 1-VII-14 - NuR 2015, 116 Rn. 36 m.w.N.). Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 der Landschaftsschutzgebietsverordnung nennt selbst Beispiele für Pflanzen, die die o.g. Voraussetzungen erfüllen, wie Miscanthus, Sudangras, Pfahlrohr, Topinambur, sodass sich Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs finden lassen. Im Zweifelsfall kann vom Betroffenen erwartet werden, dass er sich durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde sachkundig macht (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.9.2014 - Vf. 1-VII-14 - NuR 2015, 116 Rn. 37 m.w.N.). Abgesehen davon hat das Bundesamt für Naturschutz eine graue Liste über potentiell invasive bzw. eine schwarze Liste über invasive Pflanzen erstellt, sodass auch auf diesem Wege eine entsprechende Information zu erlangen ist.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist die kleingärtnerische Nutzung von Flächen mit Ausnahme von Gemüse auf nicht eingezäunten Ackerparzellen verboten. Der hier verwendete Begriff „kleingärtnerische Nutzung“ verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot noch unterfällt die gärtnerische Nutzung von Hausgärten (vgl. zu diesem Begriff auch § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) der Erlaubnispflicht. Der Begriff „kleingärtnerisch“ ist i.S.d. § 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl I S. 210) zu verstehen und auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf diese Regelung eindeutig definiert. Der Antragsgegner hat auf dieses Begriffsverständnis wiederholt in der „Prüfung der eingegangenen Anregungen und Einwendungen“ vom 26. November 2013 hingewiesen (vgl. z.B. Bl. 2453 V d. A.). Ein Hausgarten erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1 BKleingG, da er nicht in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, z.B. Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind. Der Erlaubnisvorbehalt ist im Hinblick auf die in Kleingärten regelmäßig vorhandenen Einrichtungen und Beschränkungen des Zugangs zu diesen Flächen durch die Schutzzwecke des § 3 Nr. 1 Alt. 2 und § 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung, wonach die Eigenart der Landschaft zu bewahren ist und Störungen der Erholungssuchenden vermieden werden sollen, gerechtfertigt und wegen der getroffenen Ausnahme auch verhältnismäßig.

(3) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht die Vornahme von Erstaufforstungen unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Er-laubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken, wonach die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erhalten und wiederhergestellt werden und der Lebensraum für die dortigen Vorkommen der in Bayern und im Naturraum gefährdeten und rückläufigen Pflanzen- und Tierarten geschützt und entwickelt werden soll. Eine Veränderung insbesondere von biotopkartierten Flächen durch Aufforstungen könnte deren ökologische Wertigkeit maßgeblich beeinträchtigen. Im Übrigen rechtfertigt sich die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts aus § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung, wonach die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft bewahrt werden soll. (Großflächige) Aufforstungen würden das Landschaftsbild des offenen Talraums, der mit Baumgruppen und Hecken gegliedert ist, beeinträchtigen. Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke bzw. auf nicht zur Aufforstung vorgesehenen Flächen mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung bedarf ohnehin bereits nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BayWaldG der Erlaubnis. Die Ersatzpflanzung von Bäumen unterliegt nicht der Erlaubnispflicht.

(4) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist eine Erlaubnis erforderlich für eine oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinausgehende Wasserentnahme, für eine Veränderung von Gewässern, deren Ufern, des Zu- und Ablaufs, für die Herstellung neuer Gewässer oder die Errichtung von Dränanlagen. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken, wonach die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erhalten und wiederhergestellt werden und der Lebensraum für die dortigen Vorkommen der in Bayern und im Naturraum gefährdeten und rückläufigen Pflanzen- und Tierarten geschützt und entwickelt werden soll. Sie ist darin begründet, dass die ökologisch wertvollen Feuchtwiesen und Auen durch (weitere) Entwässerung bedroht sind, wodurch die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beeinträchtigt wird. Soweit die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung geschehen, sind sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ohnehin von der Erlaubnispflicht freigestellt.

(5) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht die maschinelle Räumung von Entwässerungs- und Vorflutgräben unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich ebenfalls aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken. Die Regelung ist zum Schutz der Feuchtwiesen erforderlich. Bei einer zu tiefen Räumung besteht die Gefahr, dass die geschützten Nass- und Feuchtwiesen weiter entwässert werden und so ihre Funktion als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten verlieren. Ob eine maschinelle Räumung erlaubnisfähig ist, kann so im Einzelfall anhand der konkreten Umstände vor Ort und der beabsichtigten Vorgehensweise geprüft werden. Sollte sie tatsächlich nicht genehmigungsfähig sein, so kann der Graben gegebenenfalls von Hand geräumt werden.

(6) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht die vollständige oder teilweise Beseitigung von Bäumen, Hecken oder sonstigen Gehölzen außerhalb des Waldes unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus den in § 3 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken, wonach die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild, das durch Gehölzstrukturen belebt wird, erhalten werden sollen (vgl. auch § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG). Erforderliche Pflegemaßnahmen werden vom Erlaubnisvorbehalt nicht erfasst.

(7) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht die Durchführung organisierter Veranstaltungen in der freien Natur, die nach ihrer Art und ihrem Umfang und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke und deren Umgebung erwarten lassen, unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus dem in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b, Alt. 2 sowie § 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken, wonach die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erhalten und wiederhergestellt, der Lebensraum für die dortigen Vorkommen der in Bayern und im Naturraum gefährdeten und rückläufigen Pflanzen- und Tierarten geschützt und entwickelt werden sollen und Beeinträchtigungen der freien Landschaft durch die Errichtung temporärer oder fester Bauten sowie Störungen der Erholungssuchenden vermieden werden sollen. Diesen Schutzzwecken kann nur dann Geltung verschafft werden, wenn eine Einzelfallprüfung jeder geplanten Veranstaltung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, den Lebensraum von Tieren und Pflanzen sowie das Landschaftsbild stattfinden kann. Bezüglich der Abhaltung des jährlichen Taufkirchner Johannisfeuers auf FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen hat der Antragsgegner bereits bekundet, dass gegen die Erteilung einer Erlaubnis grundsätzlich keine Bedenken bestehen, da bisher bei der Veranstaltung keine Bauten errichtet worden seien, die Veranstaltung nur einmal im Jahr stattfinde und ein ausreichender Abstand zu den Feuchtwiesen eingehalten werde; die durch die Veranstaltung beeinträchtigte Grasnarbe regeneriere sich innerhalb weniger Wochen, sodass keine bleibenden Schäden zu befürchten seien.

(8) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht das Grillen, Errichten von offenen Feuerstätten und das Anzünden von unverwahrtem Feuer im Rahmen der Erholungsnutzung in der freien Natur unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich ebenfalls aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b sowie § 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ergibt sich, dass der Erlaubnisvorbehalt lediglich Feuerstellen im Rahmen der Erholungsnutzung in der freien Natur erfasst und damit private Gärten nicht davon betroffen sind. Für das Grillen am Autobahnweiher war schon bisher - unabhängig von der Landschaftsschutzgebietsverordnung - eine Erlaubnis nach Art. 17 Abs. 1 BayWaldG erforderlich, da sich alle dort denkbaren Standorte im Bereich einer Entfernung von weniger als 100 m zum Wald befinden.

(9) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 der Landschaftsschutzgebietsverordnung bedarf einer Erlaubnis, wer Hunde in den in den Schutzgebietskarten markierten Bereichen zwischen dem 15. März und dem 31. Juli jeden Jahres ohne Leine oder an einer mehr als drei Meter langen Leine laufen lässt. Die Aufnahme dieses Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken. In den Wiesen und Feldern beidseits des P … Wegs brüten zahlreiche geschützte Vogelarten, wie z.B. Rohrsänger, Schafstelze, Kiebitz, Feldlerche und Wasserralle. Es gilt zu unterbinden, dass Hunde vom P … Weg aus in diese Flächen laufen und die Vögel während des Brutgeschäfts empfindlich stören. Da die Tiere nicht nur auf den Feuchtwiesen, sondern oft auch auf den anderen Wiesen und Äckern brüten, ist ein durchgehender Regelungsbereich entlang des P … Wegs erforderlich. Bei der Ausgleichsfläche auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung Oberhaching soll vermieden werden, dass die dort angelegten Amphibiengewässer als Hundebad verwendet und darin befindlicher Laich oder Kaulquappen zerstört werden.

Es verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, dass die Kennzeichnung des Gebiets, in dem ein Hundeanleingebot besteht, in Verordnungstext und Karte nicht einheitlich vorgenommen worden ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 der Landschaftsschutzgebietsverordnung gilt dieses in den in den Schutzgebietskarten durch Schraffur dargestellten Bereichen. In den Schutzgebietskarten sind die entsprechenden Gebiete jedoch mit der Farbe „rosa“ markiert. Bestimmt der Verordnungsgeber beispielweise den räumlichen Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung sowohl durch wörtliche Umschreibung im Verordnungstext selbst als auch durch Bezugnahme auf eine Karte, so genügt es rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normklarheit und -bestimmtheit, wenn der räumliche Geltungsbereich nach einer der beiden Methoden hinreichend bestimmbar ist. Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs einer Verordnung kann sowohl durch wörtliche Umschreibungen im Verordnungstext selbst als auch durch den Abdruck einer genauen Karte in der Verordnung oder aber - wenn diese beiden Möglichkeiten ausscheiden - durch wörtliche Umschreibung in groben Umrissen unter Bezugnahme auf Karten oder Verzeichnisse in rechtsstaatlich einwandfreier Weise geschehen (vgl. Art. 51 Abs. 3 Satz 1 LStVG; BVerwG, U.v. 27.1.1967 - IV C 105.65 - BVerwGE 26, 129; B.v. 16.5.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204; BayVGH, U.v. 22.11.2001 - 9 N 98.3640 - juris Rn. 27 m.w.N.). Entsprechendes hat für eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Beschreibung des Geltungsbereichs des Hundeanleingebots zu gelten. Aus der Textfassung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ergibt sich, dass das Hundeanleingebot nur in Teilbereichen der Landschaftsschutzgebietsverordnung gelten soll. Laut Legende der Schutzgebietskarten (im Maßstab 1:5000 und 1:25000) ist das Gebiet, in dem das „Hundeanlein-Gebot nach § 5 Abs. 1 Nr. 19“ gilt, mit der Farbe „rosa“ gekennzeichnet; dieses Gebiet ist in der Karte entsprechend markiert. Der räumliche Geltungsbereich ist jedenfalls durch die wörtliche Beschreibung in der Legende im Zusammenspiel mit der farblichen Kennzeichnung in der jeweiligen Schutzgebietskarte hinreichend bestimmt.

Da lediglich eine Teilbestimmung des § 5 der angegriffenen Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht mit höherrangigem Recht im Einklang steht, war dem Normenkontrollantrag nur insoweit stattzugeben.

Angesichts des nur sehr untergeordneten Erfolgs der Antragstellerin hält es der Senat für angemessen, dieser die gesamten Verfahrenskosten nach § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen (vgl. den Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3VwGO).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Der Antragsgegner hat die Entscheidungsformel hinsichtlich der für unwirksam erklärten Rechtsvorschrift in derselben Weise zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der „Verordnung der Landeshauptstadt M. über das Landschaftsschutzgebiet, H. und O. I. vom 2. August 2013 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) im Bereich der sog. „... …“.

Der Antragsteller ist Alleineigentümer des 10.588 m² großen Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung ..., das im Bereich der sog. „... ...“ (Fläche ca. 10 ha) liegt. Für diese mit ein- und zweigeschossigen Wohn- und Betriebsgebäuden, Nebengebäuden sowie Gewächshäusern bebaute Siedlung beschloss die Antragsgegnerin am 30. November 2011 den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. ... „O-S-Straße (beiderseits), … (westlich) -... ... -“ vom 15. Februar 2012, laut dessen § 15 in Kraft seit 15. Februar 2012. Dieser setzt als „Art der baulichen Nutzung“ ein aus zwei Teilen bestehendes Sondergebiet „Gartenbauliche Erzeugung“ fest, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient.

Vor Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung lag die ... im Geltungsbereich der „Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt M. (Landschaftsschutzverordnung)“ vom 9. Oktober 1964. Um den im Schutzgebiet im Laufe der Jahre stattgefundenen Entwicklungen Rechnung zu tragen, novellierte die Antragsgegnerin die Landschaftsschutzgebiete für den Bereich der … zwischen … und der nördlichen Stadtgrenze einschließlich der den Brunnbach begleitenden Grünanlage zwischen … und ... Hierfür wurde durch „Verordnung der Landeshauptstadt M. zur Änderung der Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsbestandteilen in der Landeshauptstadt M.“ vom 2. August 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 23 vom 20. August 2013, der räumliche Umgriff der bestehenden Verordnung verkleinert und dafür das Landschaftsschutzgebiet durch Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung neu festgesetzt. Diese vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 24. Juli 2013 beschlossene Verordnung wurde am 7. August 2013 ausgefertigt und ebenfalls im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 23 vom 20. August 2013 veröffentlicht. Sie trat nach ihrem § 10 am 21. August 2013 in Kraft.

Mit seinem am 31. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag beantragt der Antragsteller,

die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „… und Obere …“ der Landeshauptstadt M. insoweit für unwirksam zu erklären, als die im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. ... „O-S-Straße (beiderseits), … (westlich) -... -“ liegenden Grundstücke in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen worden sind.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht teilweise, nämlich für den Bereich der …, unwirksam. Sie verstoße insoweit gegen § 26 BNatSchG, weil die Unterschutzstellung für den Bereich der... nicht erforderlich sei, da dort die mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzziele von vornherein nicht erreicht werden könnten. Das Gebiet werde durch die vorhandene Bebauung und Nutzung der Freiflächen für gärtnerische Zwecke sowie durch die Versiegelung der Flächen im Umfang von 60% geprägt. Die natürliche Eigenart der Landschaft sei in diesem Bereich schon seit mehr als 60 Jahren nicht mehr vorhanden. Auch durch den bestehenden Bebauungsplan und die danach zugelassene angemessene Weiterentwicklung würden die Flächen dauerhaft dem Landschaftsschutz entzogen. Außerdem habe die Antragsgegnerin ihr Normsetzungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Ursprünglich habe man die ... ebenso wie die angrenzenden Fernsehstudios ... (…) aus dem Landschaftsschutzgebiet herausnehmen wollen. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb in der Folge die ... im Gegensatz zu anderen bebauten Bereichen doch in den Schutzbereich einbezogen worden sei, liege nicht vor. Der Antragsteller werde durch die streitgegenständliche Verordnung, insbesondere durch die gegenüber der früheren Landschaftsschutzverordnung höhere Anzahl von unter Erlaubnisvorbehalt gestellten Handlungen, in seinem Eigentumsrecht verletzt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Einbeziehung der ... unter gleichzeitigem Ausschluss der Siedlungsbereiche „...“ und „...“ sei nicht von Willkür geleitet und verstoße daher nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn die ... sei wegen ihres Charakters als Fläche für Erwerbsgartenbau besonders geprägt und erlaube eine Weiterentwicklung der Betriebe, ohne den gärtnerischen Charakter der Siedlung aufzugeben. Dieser Charakter entwickle sich auch nicht regellos, da etwa die Bauräume ausschließlich an der Erschließungsstraße angeordnet seien und durch die GFZ ein Mindestmaß an Freiflächen gesichert werde. Zwar erlaube der Bebauungsplan auch eine Situierung insbesondere von Gewächshäusern außerhalb der Bauräume. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass der Erwerbsgartenbau nie ausschließlich in Gewächshäusern betrieben werde, sondern großräumige Freiflächen für gärtnerische Nutzung verblieben. Der Umstand, dass die nach dem Bebauungsplan grundsätzlich zulässigen baulichen Erweiterungen unter dem Erlaubnisvorbehalt der Landschaftsschutzgebietsverordnung stünden, bedeute keinen Widerspruch zwischen dem Bebauungsplan und der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Denn die konkrete bauliche Ausgestaltung, wie sie erst in einem Baugenehmigungsverfahren deutlich werde, könne dann auf die Belange des Landschaftsschutzes abgestimmt werden. Dies werde zwar nicht zum Ausschluss von nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben führen, könne aber deren Situierung, den Versiegelungsgrad etc. mitbestimmen und so als innenliegender Puffer helfen, mögliche Auswirkungen auf das übrige Schutzgebiet, insbesondere das nördlich und östlich unmittelbar angrenzende FFH-Gebiet, abzuwenden.

Die Einbeziehung der ... sei auch naturschutzfachlich erforderlich. Bei derart großen Schutzgebieten gebe es immer Flächen mit einer geringeren Schutzwürdigkeit, die dann insbesondere Arrondierungsflächen seien. Würde man die ... komplett aus dem Umgriff herausnehmen, würde im Zusammenhang mit dem Gebiet des ... und der ... eine Barriere geschaffen, die sich in naher Zukunft komplett ohne Berücksichtigung der Belange des Landschaftsschutzes fortentwickeln könnte. Es liege in der Natur von Schutzgebieten in der Nähe von Großstädten, dass hier die Natur nie ganz frei von Siedlungseinflüssen erhalten werden könne. Deshalb dürfe kein ganz strenger Maßstab angewandt werden, wenn einzelne Siedlungsflächen in dem Gebiet vorhanden seien. Eine gärtnerische Nutzung sei wie eine landwirtschaftliche Nutzung primär geeignet, unter Berücksichtigung von Belangen des Landschaftsschutzes betrieben zu werden. Konkret sei das Gebiet wichtig als Frischluftschneise und aus Gründen des Landschaftsschutzes, um eine Zerschneidung der Landschaft im nördlichen Teil des Schutzgebiets zu verhindern. Die ... sei - mit Ausnahme zur Seite des Gebiets des ... hin - von den … der ... umschlossen. Die naturnahen Auelandschaften der ... seien als FFH-Gebiete ausgewiesen. Das nördlich und östlich angrenzende FFH-Gebiet „… bis …“ mit u. a. 27 Vogelarten stelle einen äußerst artenreichen Biotopkomplex dar. Die Bereiche der ... übernähmen für sich betrachtet im Landschaftsschutzgebiet eine wichtige naturschutzfachliche Rolle für zahlreiche Tierarten, die den Auwald nur als Teillebensraum nutzten und für ihr Überleben neben den Waldflächen den Kontakt zu offenen Flächen benötigten, wie sie sie in der ... vorfänden. Die ... sei auch für Erholungssuchende zu einem festen Bestandteil der Landschaft und des Landschaftsbildes in den nördlichen ... geworden. Die Wälder der ... besäßen zudem eine besondere stadtklimatische Bedeutung als Frischluftschneise; zu diesem System gehörten auch die von der umgebenden Landschaft überragten Gärtnereien mit ihrem hohen Anteil an gartenbaulichen Nutz- und Freiflächen. Zudem sei das Entstehen der ... von gewisser historischer Bedeutung, weil diese nach dem Krieg zur Verbesserung der Lebensmittelversorgung in der Stadt errichtet und dazu dort der Auwald gerodet worden sei.

Die Einbeziehung der ... in den Umgriff sei auch verhältnismäßig. Da das Baurecht nach dem Bebauungsplan und die Ziele der Landschaftsschutzgebietsverordnung im Genehmigungsverfahren zusammengeführt werden könnten, sei der Antragsteller in seinen Eigentumsrechten - insbesondere im Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - nicht behindert.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akten des Aufstellungsverfahrens Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

I. Der Normenkontrollantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

1. Die vom Antragsteller beanstandete „Verordnung der Landeshauptstadt M. über das Landschaftsschutzgebiet,… und Obere ...‘„ vom 2. August 2013 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) ist eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, über deren Gültigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO auf Antrag entscheidet.

2. Der Antragsteller ist i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach kann den Antrag u. a. jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus einer möglichen Verletzung seines Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG an seinem im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung gelegenen Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung ..., insbesondere wegen der in § 5 der Verordnung enthaltenen Erlaubnisvorbehalte (vgl. BayVGH, U.v. 17.6.2010 - 14 N 09.229 - VGH n. F. 63, 189).

3. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt; die Landschaftsschutzgebietsverordnung ist am 20. August 2013 im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht worden, der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist am 31. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

II. Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung verstößt auch insoweit nicht gegen höherrangiges Recht, als die im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. … „O-S-Straße (beiderseits), ... (westlich) - ... ... -“ (nachfolgend: Bebauungsplan Nr. …) liegenden Grundstücke in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen worden sind.

1. Fehler in Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 3, Art. 52 BayNatSchG, Art. 51 LStVG) wurden vom Antragsteller nicht gerügt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Die angegriffene Landschaftsschutzgebietsverordnung entspricht materiellem Recht. Der Bebauungsplan Nr. … stand dem Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das Gebiet der ... nicht entgegen (a). Die Festsetzung des streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebiets unter Einbeziehung der ... findet eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 26 BNatSchG (b) und hält sich mit ihren Gebietsabgrenzungen und ihren Bestimmungen im Einzelnen innerhalb der Grenzen einer rechtmäßigen Abwägung (c).

a) Der Bebauungsplan Nr. … hinderte den Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das Gebiet der ... nicht.

Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan Nr. … rechtswirksam ist. Dies könnte wegen der bei seinem Erlass geltenden „Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt M.“ vom 9. Oktober 1964 in der Fassung der Änderung vom 18.12.2000 (nachfolgend Landschaftsschutzverordnung) im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 BauGB - bzw. auch aus anderen Gründen, vgl. dazu unten - fraglich sein. Im Falle seiner Unwirksamkeit konnte er dem Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht entgegenstehen. Nimmt man trotz der bei seinem Erlass bestehenden Landschaftsschutzverordnung seine Wirksamkeit an, hat dies auch zur Folge, dass im Hinblick auf die Bestimmungen der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung einerseits und des Bebauungsplans Nr. … andererseits für die ... nicht unauflösbar widersprüchliche planerische Aussagen vorliegen (vgl. hierzu Dürr, NVwZ 1992, 833/836; BVerwG, U.v. 7.6.2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301), obwohl die Ge- und Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung in dieser nicht ausdrücklich für das Bebauungsplangebiet für unanwendbar erklärt worden sind (vgl. hierzu die Fallgestaltung bei VGH BW, B.v. 11.1.1995 - 5 S 227/94 - NVwZ-RR 1996, 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259). Die Landschaftsschutzgebietsverordnung, die ebenso wie der Bebauungsplan Nr. … von der Antragsgegnerin erlassen wurde, ist so auszulegen, dass das Baurecht, das der Bebauungsplan - seine Wirksamkeit unterstellt - einräumt, nicht beschnitten wird, sondern neben den Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung fortbestehen soll; über die im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligende Naturschutzbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG, § 5 Abs. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) soll gegebenenfalls auf eine besondere Berücksichtigung der Zwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung, etwa durch entsprechende Situierung der Baukörper, hingewirkt werden. Diese Auslegung der Ge- und Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte sowohl des Bebauungsplans Nr. ... als auch der der Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ....

aa) Der Bebauungsplan Nr. ... wurde von der Antragsgegnerin, die zugleich die zuständige Naturschutzbehörde ist, erlassen, als die ... noch im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung lag. Diese beruhte auf der Ermächtigungsgrundlage des § 5 des - als Landesrecht fortgeltenden (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.1975 - IV C 2.74 - BVerwGE 49, 365) - Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Verordnung zur Durchführung des Naturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 und galt trotz des Außerkrafttretens dieser Rechtsvorschriften mit Erlass des Bayerischen Naturschutzgesetzes im Jahre 1973 (Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayNatSchG 1973) fort (vgl. BayVerfGH, E.v. 29.9.1977 - Vf. 11-VII-76 - VerfGHE 30, 152). Eine Herausnahme der ... aus der Landschaftsschutzverordnung erfolgte bei Erlass des Bebauungsplans Nr. ... nicht, obwohl auch diese Landschaftsschutzverordnung ihre Regelungen nicht ausdrücklich für ein Bebauungsplangebiet für unanwendbar erklärt hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259), sondern nur den - zwischenzeitlich durch dessen im Jahre 1977 erfolgte Aufhebung obsoleten - Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 enthielt. Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung war es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten; dementsprechend bedurfte u. a. die Anlage von Bauwerken aller Art, auch solcher, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, der vorgängigen Erlaubnis der Landeshauptstadt M. als unterer Naturschutzbehörde (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzverordnung).

Anhaltspunkte dafür, dass diese Landschaftsschutzverordnung für den Bereich der ... vor Erlass des Bebauungsplans Nr. ... von Anfang an nicht gegolten hätte bzw. funktionslos geworden wäre (so VG München, U.v. 22.7.2002 - M 8 K 02.2199 - juris), bestehen nicht (so wohl auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 27). Denn obwohl § 5 des Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 die Schutzwürdigkeit von Landschaftsteilen auf die „freie Natur“ beschränkte, waren darunter nicht nur Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu verstehen, die nicht durch bauliche oder sonstige Anlagen unmittelbar verändert waren, sondern auch größere Flächen innerhalb von Stadtgebieten oder von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, wenn sie nicht entscheidend von der umliegenden Bebauung, sondern von ihrem natürlichen Erscheinungsbild geprägt wurden (BayVGH, U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278 m. w. N.). Bei der aus der Plankarte des Bebauungsplans Nr. ... ersichtlichen damaligen Bebauung, die in großen Teilen auch heute noch vorhanden ist (vgl. die Augenscheinsfeststellungen des Senats), handelte es sich um eine ganz überwiegend gärtnerisch genutzte Siedlung (vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 a. a. O.) mit - in der Regel relativ kleinen - ein- bis zweigeschossigen Betriebs- und Wohngebäuden (mit Nebengebäuden) auf sehr großen Grundstücken mit großen Freiflächen, auf denen teilweise viele und auch große Gewächshäuser standen. Zwar wirkte (und wirkt) die Bebauung aufgrund der vorhandenen Gewächshäuser auf einzelnen Grundstücken relativ massiv. Nachdem aber - auch massive - Gewächshäuser als bloße - nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmte und für eine angemessene Fortentwicklung nicht maßstabsbildende - Nebenanlagen zur erwerbsgärtnerischen Nutzung nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 19 ff.), teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts München im o.g. Urteil, die ... habe zum damaligen Zeitpunkt zusammen mit der südlich gelegenen Bebauung des ... (Fernsehstudios ...) bzw. auch für sich allein einen Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB dargestellt, also einen Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383 Rn. 4). An der planungsrechtlichen Einordnung der Grundstücke der ... als zum Innenbereich gehörig hatte bereits der zuständige Bausenat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 28. November 2003 - 2 B 02.2475 - (n.v.) Zweifel. Diese Zweifel sieht der Senat nach Durchführung des Augenscheins bestätigt. Bei Außerachtlassung der die Siedlungsstruktur nicht prägenden Gewächshäuser lag (und liegt) zwischen der Bebauung auf dem Gelände des ... und den (damaligen und jetzigen) Hauptanlagen (Betriebs- und Wohngebäude) der ..., die in diesem Bereich sämtlich entlang der O-S-Straße angeordnet waren (und sind), eine große Freifläche mit einer Tiefe von ca. 100 m und einer Breite von ca. 250 m. Diese Freifläche im Umfang von ca. 25.000 m² konnte im Hinblick auf die beiden Siedlungen nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung vermitteln und stellte daher keine bloße Baulücke, sondern eine Außenbereichsfläche zwischen den beiden Siedlungen dar. Auch die auf den Grundstücken der ... vorhandene Bebauung (Hauptanlagen) - es handelte (und handelt) sich mit Ausnahme des nördlichsten Grundstücks FlNr. .../... um an bzw. nahe der (zunächst nach Osten verlaufenden und dann nach Norden abknickenden) Straße gelegene Bebauung - vermittelte nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Die damaligen, meist relativ kleinen Betriebs- und Wohngebäude auf den sehr großen und überwiegend gärtnerisch genutzten Grundstücken der ... waren größtenteils weit voneinander entfernt und hatten, zumal in einem Siedlungsgebiet einer Großstadt wie München, angesichts ihrer Größe, Anzahl und Anordnung auch nicht das Gewicht, den Bebauungszusammenhang entlang der Straße herzustellen. Dies liegt für die westliche (bzw. vor dem Knick nördliche) Straßenseite der O-S-Straße auf der Hand. Die dort gelegenen vier Gebäude (Haus-Nr. 1, 1a, 3 und 5) waren (und sind) durch große Außenbereichsflächen getrennt und völlig regellos angeordnet; eine organische Siedlungsstruktur war hier nicht erkennbar. Gleiches galt aber auch für die südlich bzw. östlich der Straße gelegenen zehn Gebäude, die in der Regel ebenfalls durch große, allenfalls mit Nebengebäuden bestandene Flächen getrennt waren; sie vermittelten insbesondere im Hinblick auf die sehr großen Abstände zwischen den (Haupt-)Gebäuden auf den im südlichen und nördlichen Bereich der ... gelegenen Grundstücken (ca. 70 bis 95 m) weniger den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit als den einer Streusiedlung. Bei Außerachtlassung der Gewächshäuser (und der Nebengebäude) handelte es sich um eine lockere Bebauung entlang der (Privat-)Straße, die nach ihrer Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb ihres Bereichs nicht erkennen ließ.

Nach ständiger Rechtsprechung geht die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne Weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2001 - 9 N 99.2580 - BayVBl 2002, 272 m. w. N.). Eine Streubebauung hindert die Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet nicht, soweit im Ganzen noch der Charakter der Landschaft, nicht der der Ortschaft überwiegt (BayVGH, U.v. 28.5.2001 a. a. O.; U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339; OVG Bbg, U.v. 10.8.2004 - 3a A 764/01 - NuR 2005, 45). Dies war (und ist) bei der ... der Fall. Es handelt sich um eine durch die Tätigkeit des Menschen gestaltete Kulturlandschaft mit entsprechenden Betriebs- und Nebengebäuden sowie - jedenfalls weitgehend - betrieblicher Wohnnutzung auf großen Grundstücken mit vielen Freiflächen, die an drei Seiten in die Kulisse des sie umgebenden Auwalds eingebettet ist. Soweit die beim Augenschein festgestellten ungenehmigten Nutzungen, etwa von betrieblichen Wohnungen zu nichtbetrieblichen Wohnzwecken, von Nebengebäuden als Tonstudios oder von Gewächshäusern und Außenflächen als Lagerflächen für betriebsfremde Zwecke, bereits zum damaligen Zeitpunkt vorhanden gewesen sind, waren sie für das Gebiet nicht prägend. Denn eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung (oder Nutzung) kann nur dann prägen, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten (oder der Nutzung) abgefunden haben (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233 m. w. N.). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal es der Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans gerade um die Erhaltung und Stabilisierung des vorhandenen Erwerbsgartenbaus und die Verhinderung andersartiger Nutzung bzw. weiterer baulicher Verdichtung in diesem landschaftlich sensiblen Bereich gegangen ist (vgl. unten bb sowie BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 30). Auch eine in einem Gebiet vorhandene Überlandleitung ist im Allgemeinen - so auch hier - nicht geeignet, die Schutzwürdigkeit eines trotz vorhandener Bebauung in großen Teilen freilandgärtnerisch genutzten Areals in Frage zu stellen (HessVGH, U.v. 28.6.1979 - IV OE 113/78 - NuR 1981, 183, nur LS).

bb) Planungsziel des Bebauungsplans Nr. ... war die Erhaltung und Stabilisierung des vorhandenen Erwerbsgartenbaus in Verbindung mit einer Wohnnutzung durch Betriebsangehörige; dabei wurde eine bestandssichernde Entwicklung der ... angestrebt, um den Fortbestand der gärtnerischen Nutzungen zu ermöglichen (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41, 66). Damit hat die Antragsgegnerin ein städtebauliches Ziel verfolgt, das mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielt (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 15.3.2012 - 4 BN 9.12 - BauR 2012, 1067 Rn. 3). Es sollten insbesondere negative städtebauliche Entwicklungen verhindert werden, vor allem die Etablierung gewerblicher Nutzungen, die sich nicht auf den Gartenbau beziehen, und nicht betriebsbezogener Wohnnutzung (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41). Aufgrund der Festsetzungen, insbesondere der Art der baulichen Nutzung bzw. Zweckbestimmung des aus zwei Teilen bestehenden Sondergebiets als „Gartenbauliche Erzeugung“, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient (vgl. § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....), hat die Antragsgegnerin nachteilige Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Landschafts- und Ortsbild als ausgeschlossen gesehen. Sie hat angenommen, dadurch werde das attraktive eigenständige Ortsbild der ..., die wegen der umgebenden Kulisse des Auwalds eine gewisse ästhetische Qualität aufweise, gewahrt (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 63, 66). Um der Lage des Planungsbereichs im Landschaftsschutzgebiet Rechnung zu tragen und negative Auswirkungen auf dieses zu vermeiden, wurde der im Flächennutzungsplan (nunmehr) als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellte Bereich mit der landschaftsplanerischen Zielsetzung „Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ überlagert. Auf das Bestehen eines Landschaftsschutzgebiets wurde nachrichtlich durch das Zeichen „L“ auf der Plankarte des Bebauungsplans Nr. ... hingewiesen. Damit hat die Antragsgegnerin die grundsätzliche Vereinbarkeit des durch den Bebauungsplan Nr. ... eingeräumten Baurechts mit der ebenfalls von ihr erlassenen Landschaftsschutzverordnung bekundet.

Eine solche Wertung ist angesichts der Festsetzungen des Bebauungsplans vertretbar. Die Art der baulichen Nutzung ist entsprechend der Zweckbestimmung „Gartenbauliche Erzeugung“ gemäß § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr.... auf die Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB beschränkt; Landschaftsbaubetriebe sind nur als untergeordnete Nutzungen zu einem Erwerbsbetrieb für gartenbauliche Erzeugung zulässig (§ 2 Abs. 2 Buchst. b des Bebauungsplans Nr. ...). Nur im Rahmen der Zweckbestimmung nach § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr.... dürfen Wohnungen für betriebliche Zwecke errichtet werden (§ 2 Abs. 2 Buchst. a und c des Bebauungsplans Nr. ...). Nutzungsänderungen solcher Wohnungen sind nur bei erhaltenswerter Bausubstanz und vorheriger zulässiger Errichtung erlaubt, wobei in der Summe nicht mehr als drei Wohnungen entstehen dürfen (§ 2 Abs. 4 des Bebauungsplans Nr....); das Überschreiten der höchstzulässigen Zahl von drei Wohnungen ist ausnahmsweise bei Nutzungsänderungen im Bestand von bereits genehmigten Wohngebäuden zulässig (§ 7 Abs. 2 des Bebauungsplans Nr....).

Offen bleiben kann vorliegend, ob diese Festsetzungen so auszulegen sind, wie vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung dargestellt, nämlich, dass - letztlich ohne Prüfung der Frage des „Dienens“ - die Neuerrichtung von drei Wohnungen bzw. zwei Wohngebäuden für betriebliche Zwecke innerhalb des Bauraums und daneben noch Wohngebäude mit drei Wohnungen für nichtbetriebliche Zwecke (jedenfalls infolge Nutzungsänderung im Bestand) pro Bauraum zulässig sein sollen; dann wäre der Bebauungsplan Nr. ... nämlich nichtig. Zum einen widerspräche eine derartige Auslegung dem erklärten Ziel des Bebauungsplans Nr. ..., die Etablierung nicht betriebsbezogener Wohnnutzung zu verhindern (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41), und der Zweckbestimmung (bzw. der Art der baulichen Nutzung) des Sondergebiets „Gartenbauliche Erzeugung“, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient und diese Prägung verlieren würde, wenn neben betrieblichen Zwecken dienender Wohnnutzung in nicht unerheblichem Maß Wohngebäude für nichtbetriebliche Zwecke zulässig wären (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2013 - 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138 Rn. 18 ff.; vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 28). Zum anderen widerspricht die Festsetzung von Wohnbauflächen (jedenfalls größeren Umfangs) ohne Bezug zu im Außenbereich privilegierten Zwecken (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) grundsätzlich dem Inhalt von Landschaftsschutzgebietsverordnungen (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 4 C 1.99 - BVerwGE 109, 371). Den Angaben des Antragstellers, die ihm unter dem 21. Mai 2014 erteilte Baugenehmigung spreche dafür, dass auch die Antragsgegnerin den Bebauungsplan in seinem Sinn auslegt, braucht daher nicht weiter nachgegangen zu werden, zumal darin auch nur eine rechtswidrige Vollzugspraxis liegen könnte.

Ausgehend davon, dass der Bebauungsplan die Neuerrichtung von Wohnungen für betriebliche Zwecke nur im Rahmen des „Dienens“ zulässt und eine Nutzungsänderung des Bestands nur ermöglicht, soweit eine solche aus Bestandsschutzgründen erforderlich ist, sprechen auch die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans für eine Vereinbarkeit des dort eingeräumten Baurechts mit der Landschaftsschutzverordnung. Die festgesetzten Bauräume für Wohn- und Betriebsgebäude sind im Verhältnis zu den Grundstücksgrößen sehr klein und befinden sich - mit Ausnahme des ganz im Norden gelegenen Grundstücks FlNr. .../... - nur entlang der O-S-Straße. Innerhalb der festgesetzten Bauräume ist die Geschossfläche auf maximal 500 m² je Bauraum festgesetzt (§ 3 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....); die Firsthöhe der Gebäude - mit Dachform Satteldächer - ist auf 8,50 m beschränkt (§ 4 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....). Insgesamt, d. h. auch mit den außerhalb des Bauraums zulässigen (Neben-)Anlagen ist die Grundflächenzahl auf 0,6 festgelegt, also auf das Maß der Bebauung, wie es laut Begründung des Bebauungsplans Nr. ... (S. 60) bei dessen Erlass bereits vorhanden (bzw. teils überschritten) war. Zudem ist eine Mindestgröße der Grundstücke von 5000 m² festgesetzt (§ 5 des Bebauungsplans Nr....) und Lagerflächen dürfen nur für betriebsnotwendige Materialien im Rahmen der zulässigen Grundflächenzahl errichtet werden (§ 10 des Bebauungsplans Nr....). Einfriedungen sind nur offen, ohne durchgehenden Sockel, mit einer Bodenfreiheit von mindestens 15 cm zulässig (§ 12 des Bebauungsplans Nr....). Durch diese Festsetzungen hat die Antragsgegnerin die grundsätzliche Vereinbarkeit des eingeräumten Baurechts mit der bestehenden Landschaftsschutzverordnung angenommen. Sie hat damit im Ergebnis hinsichtlich des eingeräumten Baurechts eine „Befreiungslage“ bezüglich des Landschaftsschutzgebiets bescheinigt, an die sie sich auch als Naturschutzbehörde halten wird (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786). Bei dieser Auslegung fehlt es auch nicht an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 BauGB), da sich die (damals) entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht als dauerhaftes rechtliches Hindernis erweisen.

cc) Hiervon ist die Antragsgegnerin auch beim Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgegangen. Nach der Beschlussvorlage für den Stadtrat vom 24. Juli 2013 (Akte V der Ag. S. 363 f.) wurde bereits im Rahmen der Bauleitplanung geprüft, ob durch die nach dem Bebauungsplan zulässigen Veränderungen das (frühere) Landschaftsschutzgebiet ganz oder teilweise funktionslos würde, was für den bestandsorientierten und bestandssichernden Bebauungsplan Nr. ... eindeutig verneint wurde. Entsprechendes hat die Antragsgegnerin auch in Bezug auf die zu erlassende Landschaftsschutzgebietsverordnung angenommen, die ebenfalls einen Erlaubnisvorbehalt der Naturschutzbehörde in Bezug auf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen aller Art vorsieht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung). Ein Widerspruch zwischen Bebauungsplan einerseits und Landsschaftsschutzgebietsverordnung andererseits bestehe vorliegend nicht, da Baurecht nicht beschnitten werde. Hieraus ist abzuleiten, dass die Antragsgegnerin davon abgesehen hat, den von ihr in der Landschaftsschutzgebietsverordnung getroffenen Verbotsregelungen absolute Geltung im Bereich der ... beizulegen (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287), sondern vielmehr im Umfang des eingeräumten Baurechts objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage als gegeben angesehen hat und entsprechende Erlaubnisse (bzw. ihr Einvernehmen, vgl. § 5 Abs. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) erteilen wird. Dies entspricht auch der Rechtspraxis, was an den zwischenzeitlich genehmigten Gebäuden sichtbar wird.

b) Für die Einbeziehung der ... ... in den Bereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung besteht eine ausreichende Rechtsgrundlage.

Rechtsgrundlage der Unterschutzstellung der „Hirschau und Obere ...au“ als Landschaftsschutzgebiet ist § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), das zuletzt durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154) geändert wurde. Als Landschaftsschutzgebiete können danach Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist (1.) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, (2.) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder (3.) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die in § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecke entsprechen - soweit hier von Relevanz - der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und rechtfertigen die Einbeziehung der... in den Geltungsbereich des Schutzgebiets, da auch die in diesem Bereich gelegenen Grundstücke in mehrfacher Hinsicht schutzwürdig und schutzbedürftig sind. Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung von Landschaftsschutzgebieten, soweit die normativen Voraussetzungen nach § 26 BNatSchG vorliegen, ein weites Gestaltungsermessen zu. Dabei ist die Unterschutzstellung eines bestimmten Gebiets nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unabweislichkeit, sondern bereits dann erforderlich, wenn sie als vernünftig geboten erscheint (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 22). Dies ist hinsichtlich der Einbeziehung der - in einem landschaftlich sensiblen Bereich angrenzend an ein FFH-Gebiet liegenden - ... in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung zu bejahen, auch wenn einzuräumen ist, dass die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs wesentlich geringer ist als die der umliegenden Auwälder.

aa) Die Schutzwürdigkeit des die ... an drei Seiten umgebenden Auwalds wird vom Antragsteller nicht bestritten und ist - auch angesichts des Umstands, dass der nördliche und östliche Teil als FFH-Gebiet ausgewiesen ist - zweifellos zu bejahen. Der Antragsteller stellt die Schutzwürdigkeit nur in Bezug auf die innerhalb des Bebauungsplans Nr. ... liegenden Grundstücke in Frage, weil dort aufgrund der vorhandenen bzw. noch zulässigen Bebauung die mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzziele von vornherein nicht erreicht werden könnten. Dies trifft, wie auch der durchgeführte Augenschein ergeben hat, nicht zu.

Es ist grundsätzlich zulässig, in ein großes Schutzgebiet (hier ca. 738 ha) auch weniger schutzwürdige Flächen einzubeziehen, die im jeweiligen Landschaftsraum liegen. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben II 2 a aa), geht die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne Weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2001 - 9 N 99.2580 - BayVBl 2002, 272 m. w. N.). Letzteres war im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans Nr. ... im Februar 2012 noch nicht der Fall (vgl. die Ausführungen unter II 2 a aa). Gleiches gilt für den Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzgebietsverordnung im August 2013 sowie den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, und zwar unabhängig davon, ob der Bebauungsplan Nr. ... gültig ist oder nicht. Für den Fall der Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. ... kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Auch für den Fall der Ungültigkeit des Bebauungsplans Nr. ... bliebe es bei der oben unter II 2 a aa dargestellten Bewertung des Gebiets, nämlich als einer im Außenbereich liegenden Streusiedlung; die auf den Grundstücken FlNr. .../..., .../... und .../... neu genehmigten und errichteten Wohnhäuser gebieten keine andere Sicht. Zwar wird dadurch die Bebauung an der O-S-Straße südlich und östlich der Straße etwas dichter. Die letztlich neu hinzugekommenen zwei Häuser - das neue Gebäude auf dem Grundstück FlNr. .../... hat das alte Gebäude ersetzt - ändern aber nichts daran, dass sich zwischen den Gebäuden westlich (bzw. vor dem Knick nördlich) der O-S-Straße große Außenbereichsflächen befinden und die Abstände zwischen den Gebäuden im nördlichen Bereich der Siedlung sehr groß sind, so dass die Bebauung, zumal bezogen auf die Siedlungsstruktur einer Großstadt, insgesamt nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit der gesamten Bebauung vermittelt bzw. eine organische Siedlungsstruktur erkennen lässt. Die ungenehmigten Nutzungen bzw. Lagerflächen sind dabei unbeachtlich, da - wie oben ausgeführt - eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung (bzw. Nutzung) nur dann zum Bebauungszusammenhang gehört, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten (bzw. der Nutzung) abgefunden haben (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233), wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen. Selbst wenn der Bereich entlang der O-S-Straße als bebauter Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einzuordnen wäre, überwiegt im gesamten Gebiet der... aufgrund der überwiegenden Prägung durch die gärtnerische Nutzung, der großen Freiflächen bzw. der nur mit Gewächshäusern bebauten Flächen, die auf den Betrachter nicht als Teil einer Ortschaft wirken, der Charakter der Landschaft und nicht der der Ortschaft. Diese Wertung ist nach den Feststellungen des Augenscheins auch dadurch gerechtfertigt, dass die Siedlung von drei Seiten vollständig vom naturnahen Auwald umgeben ist und dieser die errichteten Gebäude überragt, also das Landschaftsbild in der ... optisch mitprägt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind im betreffenden Bereich daher nicht zugunsten der Bebauung auf unabsehbare Zeit verdrängt, eine Funktionslosigkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung durch die nach ihrem Erlass aufgrund von Genehmigungen errichteten Gebäude ist nicht eingetreten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung naturschutzrechtlicher Schutzgebiete ein weites Gestaltungsermessen insoweit zukommt, als er Schutzgebiete auch durch sogenannte Pufferzonen gegenüber der gebietsschutzfreien Umgebung, hier zum Gelände des ... und zur ..., abschirmen kann (BayVGH, U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278 m. w. N.).

bb) Die Unterschutzstellung der ... findet einmal durch den in § 3 Abs. 1 Nr. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) normierten Schutzzweck ihre Rechtfertigung. Danach sollen Habitatfunktionen für lebensraumtypische Tiergruppen, z. B. Spechte, Eulen und sonstige typische Vogelarten, Fledermäuse, Kleinsäuger, Amphibien, Käfer, Nacht- und Tagfalter und andere Insekten erhalten und entwickelt werden. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat, stellt der Auwald, der die ... an drei Seiten umgibt, mit seinen u. a. 27 Vogelarten einen äußerst artenreichen Biotopkomplex dar, der unmittelbar angrenzend an die ... im Norden und im Osten auch als FFH-Gebiet „Unterföhring bis Landshut“ ausgewiesen ist. Insoweit übernehmen die Bereiche der ... für sich betrachtet im Landschaftsschutzgebiet eine wichtige naturschutzfachliche Rolle. Denn neben den typischen Auwaldbewohnern leben in den ... im Münchner Norden zahlreiche Tierarten, die den Auwald nur als Teillebensraum nutzen, z. B. als Brutplatz (Vögel), als Tagesversteck oder als Jagdgebiet (u. a. Fledermäuse). Diese Tierarten benötigen für ihr Überleben neben den Waldflächen den Kontakt zu offenen Flächen, wie sie sie auch in der ... noch vorfinden. …, die außerhalb des … nach Nahrung auf Freiflächen suchen bzw. dort jagen, sind beispielsweise Spatzen, Grünspechte und Fledermäuse. Zudem wird das Vorkommen der Zauneidechse (FFH-Richtlinie Anhang IV) im Bereich der ... vermutet.

Des Weiteren ist die Einbeziehung der ... durch den Schutzzweck des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1, 3 BNatSchG) gerechtfertigt, wonach ein für die Erholung, das Stadtklima und die Lufthygiene wichtiger zusammenhängender Landschaftsraum zu erhalten ist. Die Wälder der ... besitzen eine besondere stadtklimatische Bedeutung - Wald mit besonderer Bedeutung für den regionalen Klimaschutz laut Waldfunktionsplan der Oberforstdirektion M. (1998). Die dort aufgrund ihrer temperaturausgleichenden Wirkung entstehende kühlere Luft verhindert u. a. in austauscharmen Wetterlagen ein Zusammenfließen der über dem westlichen und östlichen Stadtgebiet entstehenden Warmluft. Zu diesem System gehören auch die von der umgebenden Landschaft überragten Gärtnereien mit ihrem hohen Anteil an gartenbaulichen Nutz- und Freiflächen. Nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz liegt die ... vollständig innerhalb von Flächen, in denen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht zukommt (landschaftliches Vorbehaltsgebiet anderweitig rechtlich gesichert) und innerhalb des regionalen Grünzugs „...“. Auch die von der Antragsgegnerin angeführte Erholungsfunktion ist dem Gebiet jedenfalls nicht vollständig abzusprechen. Zwar ist dem Antragsteller einzuräumen, dass die Eignung der Flächen für die Erholung eingeschränkt ist, weil die Grundstücke selbst nicht betreten werden können. Allerdings überwiegt in der Siedlung trotz der dort vorhandenen baulichen Anlagen - die Gewächshäuser wirken dabei auf den Betrachter nicht als Teil einer Ortschaft - der Landschaftscharakter und die gartenbaulich genutzten Flächen stellen in einem Ballungsraum wie München einen wohltuenden Kontrast zur Stadtlandschaft dar. Dem Erholungszweck wird auch dadurch Rechnung getragen, dass dem Betrachter der Anblick großer Freiflächen ermöglicht wird (vgl. BayVGH, U.v. 21.7.1988 -9 N 87.02020 - BayVBl 1989, 46), die zudem mit dem Auwald durch Trampelpfade verbunden sind.

Hinzu kommt auch der Schutzzweck nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), wonach die u. a. durch die Nutzungsgeschichte bestimmte natürliche Eigenart des Gebiets bewahrt werden oder durch Pflege wiederhergestellt werden soll. Das Entstehen der ... ist deshalb von gewisser historischer Bedeutung, weil diese nach dem Krieg zur Verbesserung der Lebensmittelversorgung in der Stadt errichtet wurde und dazu in diesem Bereich der Auwald gerodet worden ist. Diese frühere Form der Landnutzung ist anhand der Kulisse des umgebenden Auwalds, dessen die Bebauung überragenden Bäume die Siedlung als Insel erscheinen lassen, noch sichtbar.

Die vorgenannte, der ... nicht abzusprechende Ästhetik der Landschaft in einem durch dichte Bebauung geprägten Ballungsraum wie M. lässt auch den Schutzzweck nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) als einschlägig erscheinen, wonach das charakteristische Landschaftsbild sowie dessen Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu erhalten ist.

cc) Gegen die Schutzbedürftigkeit des Bereichs der ... bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Diese ist schon deshalb gegeben, weil gerade auf innerörtlich gelegenen Flächen gewöhnlich ein starker Siedlungsdruck lastet (vgl. BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28); hinzu kommt, dass für Ballungsräume wie München die Erhaltung einer gärtnerischen Versorgung und damit der Schutz des prägenden Charakters einer solchen Siedlung strukturell sehr wünschenswert ist (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 28) . Die Notwendigkeit der Schutzgebietsausweisung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die weitere Bebauung bereits durch den Bebauungsplan Nr. ... eingeschränkt ist bzw. - im Falle von dessen Unwirksamkeit - weitgehend über § 35 BauGB verhindert werden kann. Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes erübrigen sich nicht schon deshalb, weil auch mit Maßnahmen des Baurechts eine weitere Besiedlung des Gebiets verhindert werden kann (BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339).

dd) Ein Verstoß der Landschaftsschutzgebietsverordnung gegen § 7 BauGB wird nicht (mehr) geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die ... ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt. Überlagernde Darstellungen im integrierten Landschaftsplan sind „Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ sowie „örtliche Grünverbindung“; nachrichtliche Übernahmen sind „Regionaler Grünzug“, „Landschaftsschutzgebiet“ und „Bannwald“.

c) Die Unterschutzstellung beruht auch nicht auf einer fehlerhaften Abwägung der unterschiedlichen, zum Teil gegenläufigen öffentlichen und privaten Belange (§ 2 Abs. 3 BNatSchG).

Die Antragsgegnerin hat sich im Normsetzungsverfahren mit den für und gegen eine Einbeziehung der ... sprechenden Belangen und insbesondere mit den privaten Interessen des Antragstellers an der künftigen Nutzung seines Grundstücks auseinandergesetzt, hat diese in die Abwägung miteingestellt und sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entsprechend der ihnen zukommenden Gewichtigkeit gegeneinander abgewogen. Sie hat insbesondere den Bestand des Bebauungsplans Nr. ... berücksichtigt (vgl. Akte V der Ag. S. 363 f.) und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung das im Bebauungsplan Nr. ... ausgewiesene Baurecht nicht beschnitten wird, nachdem bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Abwägung dahingehend erfolgt sei, dass sich das dort ausgewiesene Baurecht mit Blick auf die besondere Zweckbestimmung „Gartenbauliche Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB“ und die in erster Linie bestandserhaltende Funktion mit den Schutzzwecken eines Landschaftsschutzgebiets verträgt. Damit hat die Antragsgegnerin im Umfang des eingeräumten Baurechts objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage bestätigt, die sie in der Praxis auch entsprechend handhabt. Des Weiteren ist sie davon ausgegangen, dass eine nach der guten fachlichen Praxis betriebene landwirtschaftliche Nutzung, zu der auch die gartenbauliche Erzeugung gehört, in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspricht. Dementsprechend nimmt auch § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung i. S. d. Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG auf den bisher land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen in der bisherigen Art und im bisher üblichen Umfang aus (vgl. auch § 26 Abs. 2 BNatSchG). Soweit der Antragsteller insoweit auf die Rückausnahme des § 6 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung verweist, ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die gärtnerische Nutzung der Grundstücke in der... die in § 3 Abs. 2 bzw. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das FFH-Gebiet genannten Erhaltungsziele beeinträchtigt werden könnten. Im Übrigen verbietet schon § 33 BNatSchG auch ohne Schutzverordnung jedenfalls alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets, d. h. auch des vorhandenen FFH-Gebiets (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG), in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Zudem enthält § 44 BNatSchG für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten zahlreiche Verbote, die der Antragsteller auch unabhängig von der Schutzverordnung zu beachten hätte. Die Befürchtung des Antragstellers, er könne aufgrund der Erlaubnisvorbehalte des § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung sein Privatgrundstück nicht mehr in angemessener Weise nutzen und müsse hierzu, etwa zum Parken oder Befahren, jeweils eine Erlaubnis einholen, ist nicht gerechtfertigt. Zum einen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung Handlungen nur dann erlaubnispflichtig, wenn sie den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck in § 3 Abs. 1 der Verordnung zuwiderlaufen. Zum anderen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung zahlreiche Handlungen hinsichtlich der Nutzung von Privatgrundstücken ausdrücklich von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wie etwa das Fahren und Parken mit Kraftfahrzeugen. Insgesamt kann der Antragsgegnerin daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzerinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer der ... auf der anderen Seite vorgenommen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 7).

Der Antragsgegnerin kann entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht entgegengehalten werden, sie habe unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz willkürlich die ..., nicht aber die Bereiche des ... und der ... in den Schutzbereich aufgenommen. Was den Bereich des ... betrifft, wurden zum einen Randbereiche dieses Geländes in den Schutzbereich mit aufgenommen. Zum anderen unterscheiden sich die Bebauungspläne für die ... und für das Rundfunkgelände stark voneinander. Dies gilt zunächst für die festgesetzte Art der baulichen Nutzung, die im Gebiet der ... grundsätzlich nur bauliche Anlagen zulässt, die der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dienen. Zudem hat der Bebauungsplan Nr. ... vorwiegend bestandssichernden Charakter, wogegen der Bebauungsplan Nr. 553 b für das Rundfunkgelände ... vom 10. Oktober 1974 in größerem Umfang noch nicht realisiertes Baurecht einräumt, durch das sich das Gebiet stark weiter entwickeln kann (vgl. Akte IV der Ag. S. 314 R). Die unterschiedliche Behandlung dieser Bebauungsplangebiete ist daher von sachlichen Gesichtspunkten geleitet. Gleiches gilt hinsichtlich der Nichtaufnahme der dicht bebauten und wesentlich größeren ... aus dem Geltungsbereich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der „Verordnung der Landeshauptstadt M. über das Landschaftsschutzgebiet, H. und O. I. vom 2. August 2013 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) im Bereich der sog. „... …“.

Der Antragsteller ist Alleineigentümer des 10.588 m² großen Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung ..., das im Bereich der sog. „... ...“ (Fläche ca. 10 ha) liegt. Für diese mit ein- und zweigeschossigen Wohn- und Betriebsgebäuden, Nebengebäuden sowie Gewächshäusern bebaute Siedlung beschloss die Antragsgegnerin am 30. November 2011 den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. ... „O-S-Straße (beiderseits), … (westlich) -... ... -“ vom 15. Februar 2012, laut dessen § 15 in Kraft seit 15. Februar 2012. Dieser setzt als „Art der baulichen Nutzung“ ein aus zwei Teilen bestehendes Sondergebiet „Gartenbauliche Erzeugung“ fest, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient.

Vor Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung lag die ... im Geltungsbereich der „Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt M. (Landschaftsschutzverordnung)“ vom 9. Oktober 1964. Um den im Schutzgebiet im Laufe der Jahre stattgefundenen Entwicklungen Rechnung zu tragen, novellierte die Antragsgegnerin die Landschaftsschutzgebiete für den Bereich der … zwischen … und der nördlichen Stadtgrenze einschließlich der den Brunnbach begleitenden Grünanlage zwischen … und ... Hierfür wurde durch „Verordnung der Landeshauptstadt M. zur Änderung der Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsbestandteilen in der Landeshauptstadt M.“ vom 2. August 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 23 vom 20. August 2013, der räumliche Umgriff der bestehenden Verordnung verkleinert und dafür das Landschaftsschutzgebiet durch Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung neu festgesetzt. Diese vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 24. Juli 2013 beschlossene Verordnung wurde am 7. August 2013 ausgefertigt und ebenfalls im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 23 vom 20. August 2013 veröffentlicht. Sie trat nach ihrem § 10 am 21. August 2013 in Kraft.

Mit seinem am 31. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag beantragt der Antragsteller,

die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „… und Obere …“ der Landeshauptstadt M. insoweit für unwirksam zu erklären, als die im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. ... „O-S-Straße (beiderseits), … (westlich) -... -“ liegenden Grundstücke in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen worden sind.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht teilweise, nämlich für den Bereich der …, unwirksam. Sie verstoße insoweit gegen § 26 BNatSchG, weil die Unterschutzstellung für den Bereich der... nicht erforderlich sei, da dort die mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzziele von vornherein nicht erreicht werden könnten. Das Gebiet werde durch die vorhandene Bebauung und Nutzung der Freiflächen für gärtnerische Zwecke sowie durch die Versiegelung der Flächen im Umfang von 60% geprägt. Die natürliche Eigenart der Landschaft sei in diesem Bereich schon seit mehr als 60 Jahren nicht mehr vorhanden. Auch durch den bestehenden Bebauungsplan und die danach zugelassene angemessene Weiterentwicklung würden die Flächen dauerhaft dem Landschaftsschutz entzogen. Außerdem habe die Antragsgegnerin ihr Normsetzungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Ursprünglich habe man die ... ebenso wie die angrenzenden Fernsehstudios ... (…) aus dem Landschaftsschutzgebiet herausnehmen wollen. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb in der Folge die ... im Gegensatz zu anderen bebauten Bereichen doch in den Schutzbereich einbezogen worden sei, liege nicht vor. Der Antragsteller werde durch die streitgegenständliche Verordnung, insbesondere durch die gegenüber der früheren Landschaftsschutzverordnung höhere Anzahl von unter Erlaubnisvorbehalt gestellten Handlungen, in seinem Eigentumsrecht verletzt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Einbeziehung der ... unter gleichzeitigem Ausschluss der Siedlungsbereiche „...“ und „...“ sei nicht von Willkür geleitet und verstoße daher nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn die ... sei wegen ihres Charakters als Fläche für Erwerbsgartenbau besonders geprägt und erlaube eine Weiterentwicklung der Betriebe, ohne den gärtnerischen Charakter der Siedlung aufzugeben. Dieser Charakter entwickle sich auch nicht regellos, da etwa die Bauräume ausschließlich an der Erschließungsstraße angeordnet seien und durch die GFZ ein Mindestmaß an Freiflächen gesichert werde. Zwar erlaube der Bebauungsplan auch eine Situierung insbesondere von Gewächshäusern außerhalb der Bauräume. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass der Erwerbsgartenbau nie ausschließlich in Gewächshäusern betrieben werde, sondern großräumige Freiflächen für gärtnerische Nutzung verblieben. Der Umstand, dass die nach dem Bebauungsplan grundsätzlich zulässigen baulichen Erweiterungen unter dem Erlaubnisvorbehalt der Landschaftsschutzgebietsverordnung stünden, bedeute keinen Widerspruch zwischen dem Bebauungsplan und der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Denn die konkrete bauliche Ausgestaltung, wie sie erst in einem Baugenehmigungsverfahren deutlich werde, könne dann auf die Belange des Landschaftsschutzes abgestimmt werden. Dies werde zwar nicht zum Ausschluss von nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben führen, könne aber deren Situierung, den Versiegelungsgrad etc. mitbestimmen und so als innenliegender Puffer helfen, mögliche Auswirkungen auf das übrige Schutzgebiet, insbesondere das nördlich und östlich unmittelbar angrenzende FFH-Gebiet, abzuwenden.

Die Einbeziehung der ... sei auch naturschutzfachlich erforderlich. Bei derart großen Schutzgebieten gebe es immer Flächen mit einer geringeren Schutzwürdigkeit, die dann insbesondere Arrondierungsflächen seien. Würde man die ... komplett aus dem Umgriff herausnehmen, würde im Zusammenhang mit dem Gebiet des ... und der ... eine Barriere geschaffen, die sich in naher Zukunft komplett ohne Berücksichtigung der Belange des Landschaftsschutzes fortentwickeln könnte. Es liege in der Natur von Schutzgebieten in der Nähe von Großstädten, dass hier die Natur nie ganz frei von Siedlungseinflüssen erhalten werden könne. Deshalb dürfe kein ganz strenger Maßstab angewandt werden, wenn einzelne Siedlungsflächen in dem Gebiet vorhanden seien. Eine gärtnerische Nutzung sei wie eine landwirtschaftliche Nutzung primär geeignet, unter Berücksichtigung von Belangen des Landschaftsschutzes betrieben zu werden. Konkret sei das Gebiet wichtig als Frischluftschneise und aus Gründen des Landschaftsschutzes, um eine Zerschneidung der Landschaft im nördlichen Teil des Schutzgebiets zu verhindern. Die ... sei - mit Ausnahme zur Seite des Gebiets des ... hin - von den … der ... umschlossen. Die naturnahen Auelandschaften der ... seien als FFH-Gebiete ausgewiesen. Das nördlich und östlich angrenzende FFH-Gebiet „… bis …“ mit u. a. 27 Vogelarten stelle einen äußerst artenreichen Biotopkomplex dar. Die Bereiche der ... übernähmen für sich betrachtet im Landschaftsschutzgebiet eine wichtige naturschutzfachliche Rolle für zahlreiche Tierarten, die den Auwald nur als Teillebensraum nutzten und für ihr Überleben neben den Waldflächen den Kontakt zu offenen Flächen benötigten, wie sie sie in der ... vorfänden. Die ... sei auch für Erholungssuchende zu einem festen Bestandteil der Landschaft und des Landschaftsbildes in den nördlichen ... geworden. Die Wälder der ... besäßen zudem eine besondere stadtklimatische Bedeutung als Frischluftschneise; zu diesem System gehörten auch die von der umgebenden Landschaft überragten Gärtnereien mit ihrem hohen Anteil an gartenbaulichen Nutz- und Freiflächen. Zudem sei das Entstehen der ... von gewisser historischer Bedeutung, weil diese nach dem Krieg zur Verbesserung der Lebensmittelversorgung in der Stadt errichtet und dazu dort der Auwald gerodet worden sei.

Die Einbeziehung der ... in den Umgriff sei auch verhältnismäßig. Da das Baurecht nach dem Bebauungsplan und die Ziele der Landschaftsschutzgebietsverordnung im Genehmigungsverfahren zusammengeführt werden könnten, sei der Antragsteller in seinen Eigentumsrechten - insbesondere im Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - nicht behindert.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akten des Aufstellungsverfahrens Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

I. Der Normenkontrollantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

1. Die vom Antragsteller beanstandete „Verordnung der Landeshauptstadt M. über das Landschaftsschutzgebiet,… und Obere ...‘„ vom 2. August 2013 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) ist eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, über deren Gültigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO auf Antrag entscheidet.

2. Der Antragsteller ist i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach kann den Antrag u. a. jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus einer möglichen Verletzung seines Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG an seinem im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung gelegenen Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung ..., insbesondere wegen der in § 5 der Verordnung enthaltenen Erlaubnisvorbehalte (vgl. BayVGH, U.v. 17.6.2010 - 14 N 09.229 - VGH n. F. 63, 189).

3. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt; die Landschaftsschutzgebietsverordnung ist am 20. August 2013 im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht worden, der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist am 31. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

II. Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung verstößt auch insoweit nicht gegen höherrangiges Recht, als die im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. … „O-S-Straße (beiderseits), ... (westlich) - ... ... -“ (nachfolgend: Bebauungsplan Nr. …) liegenden Grundstücke in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen worden sind.

1. Fehler in Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 3, Art. 52 BayNatSchG, Art. 51 LStVG) wurden vom Antragsteller nicht gerügt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Die angegriffene Landschaftsschutzgebietsverordnung entspricht materiellem Recht. Der Bebauungsplan Nr. … stand dem Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das Gebiet der ... nicht entgegen (a). Die Festsetzung des streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebiets unter Einbeziehung der ... findet eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 26 BNatSchG (b) und hält sich mit ihren Gebietsabgrenzungen und ihren Bestimmungen im Einzelnen innerhalb der Grenzen einer rechtmäßigen Abwägung (c).

a) Der Bebauungsplan Nr. … hinderte den Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das Gebiet der ... nicht.

Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan Nr. … rechtswirksam ist. Dies könnte wegen der bei seinem Erlass geltenden „Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt M.“ vom 9. Oktober 1964 in der Fassung der Änderung vom 18.12.2000 (nachfolgend Landschaftsschutzverordnung) im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 BauGB - bzw. auch aus anderen Gründen, vgl. dazu unten - fraglich sein. Im Falle seiner Unwirksamkeit konnte er dem Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht entgegenstehen. Nimmt man trotz der bei seinem Erlass bestehenden Landschaftsschutzverordnung seine Wirksamkeit an, hat dies auch zur Folge, dass im Hinblick auf die Bestimmungen der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung einerseits und des Bebauungsplans Nr. … andererseits für die ... nicht unauflösbar widersprüchliche planerische Aussagen vorliegen (vgl. hierzu Dürr, NVwZ 1992, 833/836; BVerwG, U.v. 7.6.2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301), obwohl die Ge- und Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung in dieser nicht ausdrücklich für das Bebauungsplangebiet für unanwendbar erklärt worden sind (vgl. hierzu die Fallgestaltung bei VGH BW, B.v. 11.1.1995 - 5 S 227/94 - NVwZ-RR 1996, 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259). Die Landschaftsschutzgebietsverordnung, die ebenso wie der Bebauungsplan Nr. … von der Antragsgegnerin erlassen wurde, ist so auszulegen, dass das Baurecht, das der Bebauungsplan - seine Wirksamkeit unterstellt - einräumt, nicht beschnitten wird, sondern neben den Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung fortbestehen soll; über die im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligende Naturschutzbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG, § 5 Abs. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) soll gegebenenfalls auf eine besondere Berücksichtigung der Zwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung, etwa durch entsprechende Situierung der Baukörper, hingewirkt werden. Diese Auslegung der Ge- und Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte sowohl des Bebauungsplans Nr. ... als auch der der Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ....

aa) Der Bebauungsplan Nr. ... wurde von der Antragsgegnerin, die zugleich die zuständige Naturschutzbehörde ist, erlassen, als die ... noch im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung lag. Diese beruhte auf der Ermächtigungsgrundlage des § 5 des - als Landesrecht fortgeltenden (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.1975 - IV C 2.74 - BVerwGE 49, 365) - Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Verordnung zur Durchführung des Naturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 und galt trotz des Außerkrafttretens dieser Rechtsvorschriften mit Erlass des Bayerischen Naturschutzgesetzes im Jahre 1973 (Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayNatSchG 1973) fort (vgl. BayVerfGH, E.v. 29.9.1977 - Vf. 11-VII-76 - VerfGHE 30, 152). Eine Herausnahme der ... aus der Landschaftsschutzverordnung erfolgte bei Erlass des Bebauungsplans Nr. ... nicht, obwohl auch diese Landschaftsschutzverordnung ihre Regelungen nicht ausdrücklich für ein Bebauungsplangebiet für unanwendbar erklärt hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259), sondern nur den - zwischenzeitlich durch dessen im Jahre 1977 erfolgte Aufhebung obsoleten - Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 enthielt. Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung war es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten; dementsprechend bedurfte u. a. die Anlage von Bauwerken aller Art, auch solcher, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, der vorgängigen Erlaubnis der Landeshauptstadt M. als unterer Naturschutzbehörde (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzverordnung).

Anhaltspunkte dafür, dass diese Landschaftsschutzverordnung für den Bereich der ... vor Erlass des Bebauungsplans Nr. ... von Anfang an nicht gegolten hätte bzw. funktionslos geworden wäre (so VG München, U.v. 22.7.2002 - M 8 K 02.2199 - juris), bestehen nicht (so wohl auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 27). Denn obwohl § 5 des Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 die Schutzwürdigkeit von Landschaftsteilen auf die „freie Natur“ beschränkte, waren darunter nicht nur Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu verstehen, die nicht durch bauliche oder sonstige Anlagen unmittelbar verändert waren, sondern auch größere Flächen innerhalb von Stadtgebieten oder von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, wenn sie nicht entscheidend von der umliegenden Bebauung, sondern von ihrem natürlichen Erscheinungsbild geprägt wurden (BayVGH, U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278 m. w. N.). Bei der aus der Plankarte des Bebauungsplans Nr. ... ersichtlichen damaligen Bebauung, die in großen Teilen auch heute noch vorhanden ist (vgl. die Augenscheinsfeststellungen des Senats), handelte es sich um eine ganz überwiegend gärtnerisch genutzte Siedlung (vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 a. a. O.) mit - in der Regel relativ kleinen - ein- bis zweigeschossigen Betriebs- und Wohngebäuden (mit Nebengebäuden) auf sehr großen Grundstücken mit großen Freiflächen, auf denen teilweise viele und auch große Gewächshäuser standen. Zwar wirkte (und wirkt) die Bebauung aufgrund der vorhandenen Gewächshäuser auf einzelnen Grundstücken relativ massiv. Nachdem aber - auch massive - Gewächshäuser als bloße - nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmte und für eine angemessene Fortentwicklung nicht maßstabsbildende - Nebenanlagen zur erwerbsgärtnerischen Nutzung nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 19 ff.), teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts München im o.g. Urteil, die ... habe zum damaligen Zeitpunkt zusammen mit der südlich gelegenen Bebauung des ... (Fernsehstudios ...) bzw. auch für sich allein einen Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB dargestellt, also einen Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383 Rn. 4). An der planungsrechtlichen Einordnung der Grundstücke der ... als zum Innenbereich gehörig hatte bereits der zuständige Bausenat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 28. November 2003 - 2 B 02.2475 - (n.v.) Zweifel. Diese Zweifel sieht der Senat nach Durchführung des Augenscheins bestätigt. Bei Außerachtlassung der die Siedlungsstruktur nicht prägenden Gewächshäuser lag (und liegt) zwischen der Bebauung auf dem Gelände des ... und den (damaligen und jetzigen) Hauptanlagen (Betriebs- und Wohngebäude) der ..., die in diesem Bereich sämtlich entlang der O-S-Straße angeordnet waren (und sind), eine große Freifläche mit einer Tiefe von ca. 100 m und einer Breite von ca. 250 m. Diese Freifläche im Umfang von ca. 25.000 m² konnte im Hinblick auf die beiden Siedlungen nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung vermitteln und stellte daher keine bloße Baulücke, sondern eine Außenbereichsfläche zwischen den beiden Siedlungen dar. Auch die auf den Grundstücken der ... vorhandene Bebauung (Hauptanlagen) - es handelte (und handelt) sich mit Ausnahme des nördlichsten Grundstücks FlNr. .../... um an bzw. nahe der (zunächst nach Osten verlaufenden und dann nach Norden abknickenden) Straße gelegene Bebauung - vermittelte nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Die damaligen, meist relativ kleinen Betriebs- und Wohngebäude auf den sehr großen und überwiegend gärtnerisch genutzten Grundstücken der ... waren größtenteils weit voneinander entfernt und hatten, zumal in einem Siedlungsgebiet einer Großstadt wie München, angesichts ihrer Größe, Anzahl und Anordnung auch nicht das Gewicht, den Bebauungszusammenhang entlang der Straße herzustellen. Dies liegt für die westliche (bzw. vor dem Knick nördliche) Straßenseite der O-S-Straße auf der Hand. Die dort gelegenen vier Gebäude (Haus-Nr. 1, 1a, 3 und 5) waren (und sind) durch große Außenbereichsflächen getrennt und völlig regellos angeordnet; eine organische Siedlungsstruktur war hier nicht erkennbar. Gleiches galt aber auch für die südlich bzw. östlich der Straße gelegenen zehn Gebäude, die in der Regel ebenfalls durch große, allenfalls mit Nebengebäuden bestandene Flächen getrennt waren; sie vermittelten insbesondere im Hinblick auf die sehr großen Abstände zwischen den (Haupt-)Gebäuden auf den im südlichen und nördlichen Bereich der ... gelegenen Grundstücken (ca. 70 bis 95 m) weniger den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit als den einer Streusiedlung. Bei Außerachtlassung der Gewächshäuser (und der Nebengebäude) handelte es sich um eine lockere Bebauung entlang der (Privat-)Straße, die nach ihrer Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb ihres Bereichs nicht erkennen ließ.

Nach ständiger Rechtsprechung geht die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne Weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2001 - 9 N 99.2580 - BayVBl 2002, 272 m. w. N.). Eine Streubebauung hindert die Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet nicht, soweit im Ganzen noch der Charakter der Landschaft, nicht der der Ortschaft überwiegt (BayVGH, U.v. 28.5.2001 a. a. O.; U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339; OVG Bbg, U.v. 10.8.2004 - 3a A 764/01 - NuR 2005, 45). Dies war (und ist) bei der ... der Fall. Es handelt sich um eine durch die Tätigkeit des Menschen gestaltete Kulturlandschaft mit entsprechenden Betriebs- und Nebengebäuden sowie - jedenfalls weitgehend - betrieblicher Wohnnutzung auf großen Grundstücken mit vielen Freiflächen, die an drei Seiten in die Kulisse des sie umgebenden Auwalds eingebettet ist. Soweit die beim Augenschein festgestellten ungenehmigten Nutzungen, etwa von betrieblichen Wohnungen zu nichtbetrieblichen Wohnzwecken, von Nebengebäuden als Tonstudios oder von Gewächshäusern und Außenflächen als Lagerflächen für betriebsfremde Zwecke, bereits zum damaligen Zeitpunkt vorhanden gewesen sind, waren sie für das Gebiet nicht prägend. Denn eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung (oder Nutzung) kann nur dann prägen, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten (oder der Nutzung) abgefunden haben (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233 m. w. N.). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal es der Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans gerade um die Erhaltung und Stabilisierung des vorhandenen Erwerbsgartenbaus und die Verhinderung andersartiger Nutzung bzw. weiterer baulicher Verdichtung in diesem landschaftlich sensiblen Bereich gegangen ist (vgl. unten bb sowie BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 30). Auch eine in einem Gebiet vorhandene Überlandleitung ist im Allgemeinen - so auch hier - nicht geeignet, die Schutzwürdigkeit eines trotz vorhandener Bebauung in großen Teilen freilandgärtnerisch genutzten Areals in Frage zu stellen (HessVGH, U.v. 28.6.1979 - IV OE 113/78 - NuR 1981, 183, nur LS).

bb) Planungsziel des Bebauungsplans Nr. ... war die Erhaltung und Stabilisierung des vorhandenen Erwerbsgartenbaus in Verbindung mit einer Wohnnutzung durch Betriebsangehörige; dabei wurde eine bestandssichernde Entwicklung der ... angestrebt, um den Fortbestand der gärtnerischen Nutzungen zu ermöglichen (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41, 66). Damit hat die Antragsgegnerin ein städtebauliches Ziel verfolgt, das mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielt (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 15.3.2012 - 4 BN 9.12 - BauR 2012, 1067 Rn. 3). Es sollten insbesondere negative städtebauliche Entwicklungen verhindert werden, vor allem die Etablierung gewerblicher Nutzungen, die sich nicht auf den Gartenbau beziehen, und nicht betriebsbezogener Wohnnutzung (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41). Aufgrund der Festsetzungen, insbesondere der Art der baulichen Nutzung bzw. Zweckbestimmung des aus zwei Teilen bestehenden Sondergebiets als „Gartenbauliche Erzeugung“, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient (vgl. § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....), hat die Antragsgegnerin nachteilige Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Landschafts- und Ortsbild als ausgeschlossen gesehen. Sie hat angenommen, dadurch werde das attraktive eigenständige Ortsbild der ..., die wegen der umgebenden Kulisse des Auwalds eine gewisse ästhetische Qualität aufweise, gewahrt (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 63, 66). Um der Lage des Planungsbereichs im Landschaftsschutzgebiet Rechnung zu tragen und negative Auswirkungen auf dieses zu vermeiden, wurde der im Flächennutzungsplan (nunmehr) als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellte Bereich mit der landschaftsplanerischen Zielsetzung „Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ überlagert. Auf das Bestehen eines Landschaftsschutzgebiets wurde nachrichtlich durch das Zeichen „L“ auf der Plankarte des Bebauungsplans Nr. ... hingewiesen. Damit hat die Antragsgegnerin die grundsätzliche Vereinbarkeit des durch den Bebauungsplan Nr. ... eingeräumten Baurechts mit der ebenfalls von ihr erlassenen Landschaftsschutzverordnung bekundet.

Eine solche Wertung ist angesichts der Festsetzungen des Bebauungsplans vertretbar. Die Art der baulichen Nutzung ist entsprechend der Zweckbestimmung „Gartenbauliche Erzeugung“ gemäß § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr.... auf die Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB beschränkt; Landschaftsbaubetriebe sind nur als untergeordnete Nutzungen zu einem Erwerbsbetrieb für gartenbauliche Erzeugung zulässig (§ 2 Abs. 2 Buchst. b des Bebauungsplans Nr. ...). Nur im Rahmen der Zweckbestimmung nach § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr.... dürfen Wohnungen für betriebliche Zwecke errichtet werden (§ 2 Abs. 2 Buchst. a und c des Bebauungsplans Nr. ...). Nutzungsänderungen solcher Wohnungen sind nur bei erhaltenswerter Bausubstanz und vorheriger zulässiger Errichtung erlaubt, wobei in der Summe nicht mehr als drei Wohnungen entstehen dürfen (§ 2 Abs. 4 des Bebauungsplans Nr....); das Überschreiten der höchstzulässigen Zahl von drei Wohnungen ist ausnahmsweise bei Nutzungsänderungen im Bestand von bereits genehmigten Wohngebäuden zulässig (§ 7 Abs. 2 des Bebauungsplans Nr....).

Offen bleiben kann vorliegend, ob diese Festsetzungen so auszulegen sind, wie vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung dargestellt, nämlich, dass - letztlich ohne Prüfung der Frage des „Dienens“ - die Neuerrichtung von drei Wohnungen bzw. zwei Wohngebäuden für betriebliche Zwecke innerhalb des Bauraums und daneben noch Wohngebäude mit drei Wohnungen für nichtbetriebliche Zwecke (jedenfalls infolge Nutzungsänderung im Bestand) pro Bauraum zulässig sein sollen; dann wäre der Bebauungsplan Nr. ... nämlich nichtig. Zum einen widerspräche eine derartige Auslegung dem erklärten Ziel des Bebauungsplans Nr. ..., die Etablierung nicht betriebsbezogener Wohnnutzung zu verhindern (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41), und der Zweckbestimmung (bzw. der Art der baulichen Nutzung) des Sondergebiets „Gartenbauliche Erzeugung“, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient und diese Prägung verlieren würde, wenn neben betrieblichen Zwecken dienender Wohnnutzung in nicht unerheblichem Maß Wohngebäude für nichtbetriebliche Zwecke zulässig wären (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2013 - 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138 Rn. 18 ff.; vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 28). Zum anderen widerspricht die Festsetzung von Wohnbauflächen (jedenfalls größeren Umfangs) ohne Bezug zu im Außenbereich privilegierten Zwecken (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) grundsätzlich dem Inhalt von Landschaftsschutzgebietsverordnungen (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 4 C 1.99 - BVerwGE 109, 371). Den Angaben des Antragstellers, die ihm unter dem 21. Mai 2014 erteilte Baugenehmigung spreche dafür, dass auch die Antragsgegnerin den Bebauungsplan in seinem Sinn auslegt, braucht daher nicht weiter nachgegangen zu werden, zumal darin auch nur eine rechtswidrige Vollzugspraxis liegen könnte.

Ausgehend davon, dass der Bebauungsplan die Neuerrichtung von Wohnungen für betriebliche Zwecke nur im Rahmen des „Dienens“ zulässt und eine Nutzungsänderung des Bestands nur ermöglicht, soweit eine solche aus Bestandsschutzgründen erforderlich ist, sprechen auch die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans für eine Vereinbarkeit des dort eingeräumten Baurechts mit der Landschaftsschutzverordnung. Die festgesetzten Bauräume für Wohn- und Betriebsgebäude sind im Verhältnis zu den Grundstücksgrößen sehr klein und befinden sich - mit Ausnahme des ganz im Norden gelegenen Grundstücks FlNr. .../... - nur entlang der O-S-Straße. Innerhalb der festgesetzten Bauräume ist die Geschossfläche auf maximal 500 m² je Bauraum festgesetzt (§ 3 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....); die Firsthöhe der Gebäude - mit Dachform Satteldächer - ist auf 8,50 m beschränkt (§ 4 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....). Insgesamt, d. h. auch mit den außerhalb des Bauraums zulässigen (Neben-)Anlagen ist die Grundflächenzahl auf 0,6 festgelegt, also auf das Maß der Bebauung, wie es laut Begründung des Bebauungsplans Nr. ... (S. 60) bei dessen Erlass bereits vorhanden (bzw. teils überschritten) war. Zudem ist eine Mindestgröße der Grundstücke von 5000 m² festgesetzt (§ 5 des Bebauungsplans Nr....) und Lagerflächen dürfen nur für betriebsnotwendige Materialien im Rahmen der zulässigen Grundflächenzahl errichtet werden (§ 10 des Bebauungsplans Nr....). Einfriedungen sind nur offen, ohne durchgehenden Sockel, mit einer Bodenfreiheit von mindestens 15 cm zulässig (§ 12 des Bebauungsplans Nr....). Durch diese Festsetzungen hat die Antragsgegnerin die grundsätzliche Vereinbarkeit des eingeräumten Baurechts mit der bestehenden Landschaftsschutzverordnung angenommen. Sie hat damit im Ergebnis hinsichtlich des eingeräumten Baurechts eine „Befreiungslage“ bezüglich des Landschaftsschutzgebiets bescheinigt, an die sie sich auch als Naturschutzbehörde halten wird (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786). Bei dieser Auslegung fehlt es auch nicht an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 BauGB), da sich die (damals) entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht als dauerhaftes rechtliches Hindernis erweisen.

cc) Hiervon ist die Antragsgegnerin auch beim Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgegangen. Nach der Beschlussvorlage für den Stadtrat vom 24. Juli 2013 (Akte V der Ag. S. 363 f.) wurde bereits im Rahmen der Bauleitplanung geprüft, ob durch die nach dem Bebauungsplan zulässigen Veränderungen das (frühere) Landschaftsschutzgebiet ganz oder teilweise funktionslos würde, was für den bestandsorientierten und bestandssichernden Bebauungsplan Nr. ... eindeutig verneint wurde. Entsprechendes hat die Antragsgegnerin auch in Bezug auf die zu erlassende Landschaftsschutzgebietsverordnung angenommen, die ebenfalls einen Erlaubnisvorbehalt der Naturschutzbehörde in Bezug auf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen aller Art vorsieht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung). Ein Widerspruch zwischen Bebauungsplan einerseits und Landsschaftsschutzgebietsverordnung andererseits bestehe vorliegend nicht, da Baurecht nicht beschnitten werde. Hieraus ist abzuleiten, dass die Antragsgegnerin davon abgesehen hat, den von ihr in der Landschaftsschutzgebietsverordnung getroffenen Verbotsregelungen absolute Geltung im Bereich der ... beizulegen (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287), sondern vielmehr im Umfang des eingeräumten Baurechts objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage als gegeben angesehen hat und entsprechende Erlaubnisse (bzw. ihr Einvernehmen, vgl. § 5 Abs. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) erteilen wird. Dies entspricht auch der Rechtspraxis, was an den zwischenzeitlich genehmigten Gebäuden sichtbar wird.

b) Für die Einbeziehung der ... ... in den Bereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung besteht eine ausreichende Rechtsgrundlage.

Rechtsgrundlage der Unterschutzstellung der „Hirschau und Obere ...au“ als Landschaftsschutzgebiet ist § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), das zuletzt durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154) geändert wurde. Als Landschaftsschutzgebiete können danach Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist (1.) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, (2.) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder (3.) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die in § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecke entsprechen - soweit hier von Relevanz - der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und rechtfertigen die Einbeziehung der... in den Geltungsbereich des Schutzgebiets, da auch die in diesem Bereich gelegenen Grundstücke in mehrfacher Hinsicht schutzwürdig und schutzbedürftig sind. Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung von Landschaftsschutzgebieten, soweit die normativen Voraussetzungen nach § 26 BNatSchG vorliegen, ein weites Gestaltungsermessen zu. Dabei ist die Unterschutzstellung eines bestimmten Gebiets nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unabweislichkeit, sondern bereits dann erforderlich, wenn sie als vernünftig geboten erscheint (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 22). Dies ist hinsichtlich der Einbeziehung der - in einem landschaftlich sensiblen Bereich angrenzend an ein FFH-Gebiet liegenden - ... in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung zu bejahen, auch wenn einzuräumen ist, dass die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs wesentlich geringer ist als die der umliegenden Auwälder.

aa) Die Schutzwürdigkeit des die ... an drei Seiten umgebenden Auwalds wird vom Antragsteller nicht bestritten und ist - auch angesichts des Umstands, dass der nördliche und östliche Teil als FFH-Gebiet ausgewiesen ist - zweifellos zu bejahen. Der Antragsteller stellt die Schutzwürdigkeit nur in Bezug auf die innerhalb des Bebauungsplans Nr. ... liegenden Grundstücke in Frage, weil dort aufgrund der vorhandenen bzw. noch zulässigen Bebauung die mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzziele von vornherein nicht erreicht werden könnten. Dies trifft, wie auch der durchgeführte Augenschein ergeben hat, nicht zu.

Es ist grundsätzlich zulässig, in ein großes Schutzgebiet (hier ca. 738 ha) auch weniger schutzwürdige Flächen einzubeziehen, die im jeweiligen Landschaftsraum liegen. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben II 2 a aa), geht die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne Weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2001 - 9 N 99.2580 - BayVBl 2002, 272 m. w. N.). Letzteres war im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans Nr. ... im Februar 2012 noch nicht der Fall (vgl. die Ausführungen unter II 2 a aa). Gleiches gilt für den Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzgebietsverordnung im August 2013 sowie den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, und zwar unabhängig davon, ob der Bebauungsplan Nr. ... gültig ist oder nicht. Für den Fall der Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. ... kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Auch für den Fall der Ungültigkeit des Bebauungsplans Nr. ... bliebe es bei der oben unter II 2 a aa dargestellten Bewertung des Gebiets, nämlich als einer im Außenbereich liegenden Streusiedlung; die auf den Grundstücken FlNr. .../..., .../... und .../... neu genehmigten und errichteten Wohnhäuser gebieten keine andere Sicht. Zwar wird dadurch die Bebauung an der O-S-Straße südlich und östlich der Straße etwas dichter. Die letztlich neu hinzugekommenen zwei Häuser - das neue Gebäude auf dem Grundstück FlNr. .../... hat das alte Gebäude ersetzt - ändern aber nichts daran, dass sich zwischen den Gebäuden westlich (bzw. vor dem Knick nördlich) der O-S-Straße große Außenbereichsflächen befinden und die Abstände zwischen den Gebäuden im nördlichen Bereich der Siedlung sehr groß sind, so dass die Bebauung, zumal bezogen auf die Siedlungsstruktur einer Großstadt, insgesamt nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit der gesamten Bebauung vermittelt bzw. eine organische Siedlungsstruktur erkennen lässt. Die ungenehmigten Nutzungen bzw. Lagerflächen sind dabei unbeachtlich, da - wie oben ausgeführt - eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung (bzw. Nutzung) nur dann zum Bebauungszusammenhang gehört, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten (bzw. der Nutzung) abgefunden haben (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233), wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen. Selbst wenn der Bereich entlang der O-S-Straße als bebauter Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einzuordnen wäre, überwiegt im gesamten Gebiet der... aufgrund der überwiegenden Prägung durch die gärtnerische Nutzung, der großen Freiflächen bzw. der nur mit Gewächshäusern bebauten Flächen, die auf den Betrachter nicht als Teil einer Ortschaft wirken, der Charakter der Landschaft und nicht der der Ortschaft. Diese Wertung ist nach den Feststellungen des Augenscheins auch dadurch gerechtfertigt, dass die Siedlung von drei Seiten vollständig vom naturnahen Auwald umgeben ist und dieser die errichteten Gebäude überragt, also das Landschaftsbild in der ... optisch mitprägt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind im betreffenden Bereich daher nicht zugunsten der Bebauung auf unabsehbare Zeit verdrängt, eine Funktionslosigkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung durch die nach ihrem Erlass aufgrund von Genehmigungen errichteten Gebäude ist nicht eingetreten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung naturschutzrechtlicher Schutzgebiete ein weites Gestaltungsermessen insoweit zukommt, als er Schutzgebiete auch durch sogenannte Pufferzonen gegenüber der gebietsschutzfreien Umgebung, hier zum Gelände des ... und zur ..., abschirmen kann (BayVGH, U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278 m. w. N.).

bb) Die Unterschutzstellung der ... findet einmal durch den in § 3 Abs. 1 Nr. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) normierten Schutzzweck ihre Rechtfertigung. Danach sollen Habitatfunktionen für lebensraumtypische Tiergruppen, z. B. Spechte, Eulen und sonstige typische Vogelarten, Fledermäuse, Kleinsäuger, Amphibien, Käfer, Nacht- und Tagfalter und andere Insekten erhalten und entwickelt werden. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat, stellt der Auwald, der die ... an drei Seiten umgibt, mit seinen u. a. 27 Vogelarten einen äußerst artenreichen Biotopkomplex dar, der unmittelbar angrenzend an die ... im Norden und im Osten auch als FFH-Gebiet „Unterföhring bis Landshut“ ausgewiesen ist. Insoweit übernehmen die Bereiche der ... für sich betrachtet im Landschaftsschutzgebiet eine wichtige naturschutzfachliche Rolle. Denn neben den typischen Auwaldbewohnern leben in den ... im Münchner Norden zahlreiche Tierarten, die den Auwald nur als Teillebensraum nutzen, z. B. als Brutplatz (Vögel), als Tagesversteck oder als Jagdgebiet (u. a. Fledermäuse). Diese Tierarten benötigen für ihr Überleben neben den Waldflächen den Kontakt zu offenen Flächen, wie sie sie auch in der ... noch vorfinden. …, die außerhalb des … nach Nahrung auf Freiflächen suchen bzw. dort jagen, sind beispielsweise Spatzen, Grünspechte und Fledermäuse. Zudem wird das Vorkommen der Zauneidechse (FFH-Richtlinie Anhang IV) im Bereich der ... vermutet.

Des Weiteren ist die Einbeziehung der ... durch den Schutzzweck des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1, 3 BNatSchG) gerechtfertigt, wonach ein für die Erholung, das Stadtklima und die Lufthygiene wichtiger zusammenhängender Landschaftsraum zu erhalten ist. Die Wälder der ... besitzen eine besondere stadtklimatische Bedeutung - Wald mit besonderer Bedeutung für den regionalen Klimaschutz laut Waldfunktionsplan der Oberforstdirektion M. (1998). Die dort aufgrund ihrer temperaturausgleichenden Wirkung entstehende kühlere Luft verhindert u. a. in austauscharmen Wetterlagen ein Zusammenfließen der über dem westlichen und östlichen Stadtgebiet entstehenden Warmluft. Zu diesem System gehören auch die von der umgebenden Landschaft überragten Gärtnereien mit ihrem hohen Anteil an gartenbaulichen Nutz- und Freiflächen. Nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz liegt die ... vollständig innerhalb von Flächen, in denen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht zukommt (landschaftliches Vorbehaltsgebiet anderweitig rechtlich gesichert) und innerhalb des regionalen Grünzugs „...“. Auch die von der Antragsgegnerin angeführte Erholungsfunktion ist dem Gebiet jedenfalls nicht vollständig abzusprechen. Zwar ist dem Antragsteller einzuräumen, dass die Eignung der Flächen für die Erholung eingeschränkt ist, weil die Grundstücke selbst nicht betreten werden können. Allerdings überwiegt in der Siedlung trotz der dort vorhandenen baulichen Anlagen - die Gewächshäuser wirken dabei auf den Betrachter nicht als Teil einer Ortschaft - der Landschaftscharakter und die gartenbaulich genutzten Flächen stellen in einem Ballungsraum wie München einen wohltuenden Kontrast zur Stadtlandschaft dar. Dem Erholungszweck wird auch dadurch Rechnung getragen, dass dem Betrachter der Anblick großer Freiflächen ermöglicht wird (vgl. BayVGH, U.v. 21.7.1988 -9 N 87.02020 - BayVBl 1989, 46), die zudem mit dem Auwald durch Trampelpfade verbunden sind.

Hinzu kommt auch der Schutzzweck nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), wonach die u. a. durch die Nutzungsgeschichte bestimmte natürliche Eigenart des Gebiets bewahrt werden oder durch Pflege wiederhergestellt werden soll. Das Entstehen der ... ist deshalb von gewisser historischer Bedeutung, weil diese nach dem Krieg zur Verbesserung der Lebensmittelversorgung in der Stadt errichtet wurde und dazu in diesem Bereich der Auwald gerodet worden ist. Diese frühere Form der Landnutzung ist anhand der Kulisse des umgebenden Auwalds, dessen die Bebauung überragenden Bäume die Siedlung als Insel erscheinen lassen, noch sichtbar.

Die vorgenannte, der ... nicht abzusprechende Ästhetik der Landschaft in einem durch dichte Bebauung geprägten Ballungsraum wie M. lässt auch den Schutzzweck nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) als einschlägig erscheinen, wonach das charakteristische Landschaftsbild sowie dessen Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu erhalten ist.

cc) Gegen die Schutzbedürftigkeit des Bereichs der ... bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Diese ist schon deshalb gegeben, weil gerade auf innerörtlich gelegenen Flächen gewöhnlich ein starker Siedlungsdruck lastet (vgl. BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28); hinzu kommt, dass für Ballungsräume wie München die Erhaltung einer gärtnerischen Versorgung und damit der Schutz des prägenden Charakters einer solchen Siedlung strukturell sehr wünschenswert ist (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 28) . Die Notwendigkeit der Schutzgebietsausweisung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die weitere Bebauung bereits durch den Bebauungsplan Nr. ... eingeschränkt ist bzw. - im Falle von dessen Unwirksamkeit - weitgehend über § 35 BauGB verhindert werden kann. Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes erübrigen sich nicht schon deshalb, weil auch mit Maßnahmen des Baurechts eine weitere Besiedlung des Gebiets verhindert werden kann (BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339).

dd) Ein Verstoß der Landschaftsschutzgebietsverordnung gegen § 7 BauGB wird nicht (mehr) geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die ... ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt. Überlagernde Darstellungen im integrierten Landschaftsplan sind „Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ sowie „örtliche Grünverbindung“; nachrichtliche Übernahmen sind „Regionaler Grünzug“, „Landschaftsschutzgebiet“ und „Bannwald“.

c) Die Unterschutzstellung beruht auch nicht auf einer fehlerhaften Abwägung der unterschiedlichen, zum Teil gegenläufigen öffentlichen und privaten Belange (§ 2 Abs. 3 BNatSchG).

Die Antragsgegnerin hat sich im Normsetzungsverfahren mit den für und gegen eine Einbeziehung der ... sprechenden Belangen und insbesondere mit den privaten Interessen des Antragstellers an der künftigen Nutzung seines Grundstücks auseinandergesetzt, hat diese in die Abwägung miteingestellt und sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entsprechend der ihnen zukommenden Gewichtigkeit gegeneinander abgewogen. Sie hat insbesondere den Bestand des Bebauungsplans Nr. ... berücksichtigt (vgl. Akte V der Ag. S. 363 f.) und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung das im Bebauungsplan Nr. ... ausgewiesene Baurecht nicht beschnitten wird, nachdem bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Abwägung dahingehend erfolgt sei, dass sich das dort ausgewiesene Baurecht mit Blick auf die besondere Zweckbestimmung „Gartenbauliche Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB“ und die in erster Linie bestandserhaltende Funktion mit den Schutzzwecken eines Landschaftsschutzgebiets verträgt. Damit hat die Antragsgegnerin im Umfang des eingeräumten Baurechts objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage bestätigt, die sie in der Praxis auch entsprechend handhabt. Des Weiteren ist sie davon ausgegangen, dass eine nach der guten fachlichen Praxis betriebene landwirtschaftliche Nutzung, zu der auch die gartenbauliche Erzeugung gehört, in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspricht. Dementsprechend nimmt auch § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung i. S. d. Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG auf den bisher land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen in der bisherigen Art und im bisher üblichen Umfang aus (vgl. auch § 26 Abs. 2 BNatSchG). Soweit der Antragsteller insoweit auf die Rückausnahme des § 6 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung verweist, ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die gärtnerische Nutzung der Grundstücke in der... die in § 3 Abs. 2 bzw. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das FFH-Gebiet genannten Erhaltungsziele beeinträchtigt werden könnten. Im Übrigen verbietet schon § 33 BNatSchG auch ohne Schutzverordnung jedenfalls alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets, d. h. auch des vorhandenen FFH-Gebiets (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG), in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Zudem enthält § 44 BNatSchG für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten zahlreiche Verbote, die der Antragsteller auch unabhängig von der Schutzverordnung zu beachten hätte. Die Befürchtung des Antragstellers, er könne aufgrund der Erlaubnisvorbehalte des § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung sein Privatgrundstück nicht mehr in angemessener Weise nutzen und müsse hierzu, etwa zum Parken oder Befahren, jeweils eine Erlaubnis einholen, ist nicht gerechtfertigt. Zum einen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung Handlungen nur dann erlaubnispflichtig, wenn sie den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck in § 3 Abs. 1 der Verordnung zuwiderlaufen. Zum anderen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung zahlreiche Handlungen hinsichtlich der Nutzung von Privatgrundstücken ausdrücklich von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wie etwa das Fahren und Parken mit Kraftfahrzeugen. Insgesamt kann der Antragsgegnerin daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzerinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer der ... auf der anderen Seite vorgenommen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 7).

Der Antragsgegnerin kann entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht entgegengehalten werden, sie habe unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz willkürlich die ..., nicht aber die Bereiche des ... und der ... in den Schutzbereich aufgenommen. Was den Bereich des ... betrifft, wurden zum einen Randbereiche dieses Geländes in den Schutzbereich mit aufgenommen. Zum anderen unterscheiden sich die Bebauungspläne für die ... und für das Rundfunkgelände stark voneinander. Dies gilt zunächst für die festgesetzte Art der baulichen Nutzung, die im Gebiet der ... grundsätzlich nur bauliche Anlagen zulässt, die der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dienen. Zudem hat der Bebauungsplan Nr. ... vorwiegend bestandssichernden Charakter, wogegen der Bebauungsplan Nr. 553 b für das Rundfunkgelände ... vom 10. Oktober 1974 in größerem Umfang noch nicht realisiertes Baurecht einräumt, durch das sich das Gebiet stark weiter entwickeln kann (vgl. Akte IV der Ag. S. 314 R). Die unterschiedliche Behandlung dieser Bebauungsplangebiete ist daher von sachlichen Gesichtspunkten geleitet. Gleiches gilt hinsichtlich der Nichtaufnahme der dicht bebauten und wesentlich größeren ... aus dem Geltungsbereich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der „Verordnung der Landeshauptstadt M. über das Landschaftsschutzgebiet, H. und O. I. vom 2. August 2013 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) im Bereich der sog. „... …“.

Der Antragsteller ist Alleineigentümer des 10.588 m² großen Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung ..., das im Bereich der sog. „... ...“ (Fläche ca. 10 ha) liegt. Für diese mit ein- und zweigeschossigen Wohn- und Betriebsgebäuden, Nebengebäuden sowie Gewächshäusern bebaute Siedlung beschloss die Antragsgegnerin am 30. November 2011 den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. ... „O-S-Straße (beiderseits), … (westlich) -... ... -“ vom 15. Februar 2012, laut dessen § 15 in Kraft seit 15. Februar 2012. Dieser setzt als „Art der baulichen Nutzung“ ein aus zwei Teilen bestehendes Sondergebiet „Gartenbauliche Erzeugung“ fest, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient.

Vor Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung lag die ... im Geltungsbereich der „Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt M. (Landschaftsschutzverordnung)“ vom 9. Oktober 1964. Um den im Schutzgebiet im Laufe der Jahre stattgefundenen Entwicklungen Rechnung zu tragen, novellierte die Antragsgegnerin die Landschaftsschutzgebiete für den Bereich der … zwischen … und der nördlichen Stadtgrenze einschließlich der den Brunnbach begleitenden Grünanlage zwischen … und ... Hierfür wurde durch „Verordnung der Landeshauptstadt M. zur Änderung der Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsbestandteilen in der Landeshauptstadt M.“ vom 2. August 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 23 vom 20. August 2013, der räumliche Umgriff der bestehenden Verordnung verkleinert und dafür das Landschaftsschutzgebiet durch Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung neu festgesetzt. Diese vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 24. Juli 2013 beschlossene Verordnung wurde am 7. August 2013 ausgefertigt und ebenfalls im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 23 vom 20. August 2013 veröffentlicht. Sie trat nach ihrem § 10 am 21. August 2013 in Kraft.

Mit seinem am 31. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag beantragt der Antragsteller,

die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „… und Obere …“ der Landeshauptstadt M. insoweit für unwirksam zu erklären, als die im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. ... „O-S-Straße (beiderseits), … (westlich) -... -“ liegenden Grundstücke in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen worden sind.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht teilweise, nämlich für den Bereich der …, unwirksam. Sie verstoße insoweit gegen § 26 BNatSchG, weil die Unterschutzstellung für den Bereich der... nicht erforderlich sei, da dort die mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzziele von vornherein nicht erreicht werden könnten. Das Gebiet werde durch die vorhandene Bebauung und Nutzung der Freiflächen für gärtnerische Zwecke sowie durch die Versiegelung der Flächen im Umfang von 60% geprägt. Die natürliche Eigenart der Landschaft sei in diesem Bereich schon seit mehr als 60 Jahren nicht mehr vorhanden. Auch durch den bestehenden Bebauungsplan und die danach zugelassene angemessene Weiterentwicklung würden die Flächen dauerhaft dem Landschaftsschutz entzogen. Außerdem habe die Antragsgegnerin ihr Normsetzungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Ursprünglich habe man die ... ebenso wie die angrenzenden Fernsehstudios ... (…) aus dem Landschaftsschutzgebiet herausnehmen wollen. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb in der Folge die ... im Gegensatz zu anderen bebauten Bereichen doch in den Schutzbereich einbezogen worden sei, liege nicht vor. Der Antragsteller werde durch die streitgegenständliche Verordnung, insbesondere durch die gegenüber der früheren Landschaftsschutzverordnung höhere Anzahl von unter Erlaubnisvorbehalt gestellten Handlungen, in seinem Eigentumsrecht verletzt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Einbeziehung der ... unter gleichzeitigem Ausschluss der Siedlungsbereiche „...“ und „...“ sei nicht von Willkür geleitet und verstoße daher nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn die ... sei wegen ihres Charakters als Fläche für Erwerbsgartenbau besonders geprägt und erlaube eine Weiterentwicklung der Betriebe, ohne den gärtnerischen Charakter der Siedlung aufzugeben. Dieser Charakter entwickle sich auch nicht regellos, da etwa die Bauräume ausschließlich an der Erschließungsstraße angeordnet seien und durch die GFZ ein Mindestmaß an Freiflächen gesichert werde. Zwar erlaube der Bebauungsplan auch eine Situierung insbesondere von Gewächshäusern außerhalb der Bauräume. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass der Erwerbsgartenbau nie ausschließlich in Gewächshäusern betrieben werde, sondern großräumige Freiflächen für gärtnerische Nutzung verblieben. Der Umstand, dass die nach dem Bebauungsplan grundsätzlich zulässigen baulichen Erweiterungen unter dem Erlaubnisvorbehalt der Landschaftsschutzgebietsverordnung stünden, bedeute keinen Widerspruch zwischen dem Bebauungsplan und der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Denn die konkrete bauliche Ausgestaltung, wie sie erst in einem Baugenehmigungsverfahren deutlich werde, könne dann auf die Belange des Landschaftsschutzes abgestimmt werden. Dies werde zwar nicht zum Ausschluss von nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben führen, könne aber deren Situierung, den Versiegelungsgrad etc. mitbestimmen und so als innenliegender Puffer helfen, mögliche Auswirkungen auf das übrige Schutzgebiet, insbesondere das nördlich und östlich unmittelbar angrenzende FFH-Gebiet, abzuwenden.

Die Einbeziehung der ... sei auch naturschutzfachlich erforderlich. Bei derart großen Schutzgebieten gebe es immer Flächen mit einer geringeren Schutzwürdigkeit, die dann insbesondere Arrondierungsflächen seien. Würde man die ... komplett aus dem Umgriff herausnehmen, würde im Zusammenhang mit dem Gebiet des ... und der ... eine Barriere geschaffen, die sich in naher Zukunft komplett ohne Berücksichtigung der Belange des Landschaftsschutzes fortentwickeln könnte. Es liege in der Natur von Schutzgebieten in der Nähe von Großstädten, dass hier die Natur nie ganz frei von Siedlungseinflüssen erhalten werden könne. Deshalb dürfe kein ganz strenger Maßstab angewandt werden, wenn einzelne Siedlungsflächen in dem Gebiet vorhanden seien. Eine gärtnerische Nutzung sei wie eine landwirtschaftliche Nutzung primär geeignet, unter Berücksichtigung von Belangen des Landschaftsschutzes betrieben zu werden. Konkret sei das Gebiet wichtig als Frischluftschneise und aus Gründen des Landschaftsschutzes, um eine Zerschneidung der Landschaft im nördlichen Teil des Schutzgebiets zu verhindern. Die ... sei - mit Ausnahme zur Seite des Gebiets des ... hin - von den … der ... umschlossen. Die naturnahen Auelandschaften der ... seien als FFH-Gebiete ausgewiesen. Das nördlich und östlich angrenzende FFH-Gebiet „… bis …“ mit u. a. 27 Vogelarten stelle einen äußerst artenreichen Biotopkomplex dar. Die Bereiche der ... übernähmen für sich betrachtet im Landschaftsschutzgebiet eine wichtige naturschutzfachliche Rolle für zahlreiche Tierarten, die den Auwald nur als Teillebensraum nutzten und für ihr Überleben neben den Waldflächen den Kontakt zu offenen Flächen benötigten, wie sie sie in der ... vorfänden. Die ... sei auch für Erholungssuchende zu einem festen Bestandteil der Landschaft und des Landschaftsbildes in den nördlichen ... geworden. Die Wälder der ... besäßen zudem eine besondere stadtklimatische Bedeutung als Frischluftschneise; zu diesem System gehörten auch die von der umgebenden Landschaft überragten Gärtnereien mit ihrem hohen Anteil an gartenbaulichen Nutz- und Freiflächen. Zudem sei das Entstehen der ... von gewisser historischer Bedeutung, weil diese nach dem Krieg zur Verbesserung der Lebensmittelversorgung in der Stadt errichtet und dazu dort der Auwald gerodet worden sei.

Die Einbeziehung der ... in den Umgriff sei auch verhältnismäßig. Da das Baurecht nach dem Bebauungsplan und die Ziele der Landschaftsschutzgebietsverordnung im Genehmigungsverfahren zusammengeführt werden könnten, sei der Antragsteller in seinen Eigentumsrechten - insbesondere im Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - nicht behindert.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akten des Aufstellungsverfahrens Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

I. Der Normenkontrollantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

1. Die vom Antragsteller beanstandete „Verordnung der Landeshauptstadt M. über das Landschaftsschutzgebiet,… und Obere ...‘„ vom 2. August 2013 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) ist eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, über deren Gültigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO auf Antrag entscheidet.

2. Der Antragsteller ist i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach kann den Antrag u. a. jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus einer möglichen Verletzung seines Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG an seinem im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung gelegenen Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung ..., insbesondere wegen der in § 5 der Verordnung enthaltenen Erlaubnisvorbehalte (vgl. BayVGH, U.v. 17.6.2010 - 14 N 09.229 - VGH n. F. 63, 189).

3. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt; die Landschaftsschutzgebietsverordnung ist am 20. August 2013 im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht worden, der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist am 31. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

II. Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung verstößt auch insoweit nicht gegen höherrangiges Recht, als die im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. … „O-S-Straße (beiderseits), ... (westlich) - ... ... -“ (nachfolgend: Bebauungsplan Nr. …) liegenden Grundstücke in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen worden sind.

1. Fehler in Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 3, Art. 52 BayNatSchG, Art. 51 LStVG) wurden vom Antragsteller nicht gerügt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Die angegriffene Landschaftsschutzgebietsverordnung entspricht materiellem Recht. Der Bebauungsplan Nr. … stand dem Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das Gebiet der ... nicht entgegen (a). Die Festsetzung des streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebiets unter Einbeziehung der ... findet eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 26 BNatSchG (b) und hält sich mit ihren Gebietsabgrenzungen und ihren Bestimmungen im Einzelnen innerhalb der Grenzen einer rechtmäßigen Abwägung (c).

a) Der Bebauungsplan Nr. … hinderte den Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das Gebiet der ... nicht.

Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan Nr. … rechtswirksam ist. Dies könnte wegen der bei seinem Erlass geltenden „Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt M.“ vom 9. Oktober 1964 in der Fassung der Änderung vom 18.12.2000 (nachfolgend Landschaftsschutzverordnung) im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 BauGB - bzw. auch aus anderen Gründen, vgl. dazu unten - fraglich sein. Im Falle seiner Unwirksamkeit konnte er dem Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht entgegenstehen. Nimmt man trotz der bei seinem Erlass bestehenden Landschaftsschutzverordnung seine Wirksamkeit an, hat dies auch zur Folge, dass im Hinblick auf die Bestimmungen der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung einerseits und des Bebauungsplans Nr. … andererseits für die ... nicht unauflösbar widersprüchliche planerische Aussagen vorliegen (vgl. hierzu Dürr, NVwZ 1992, 833/836; BVerwG, U.v. 7.6.2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301), obwohl die Ge- und Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung in dieser nicht ausdrücklich für das Bebauungsplangebiet für unanwendbar erklärt worden sind (vgl. hierzu die Fallgestaltung bei VGH BW, B.v. 11.1.1995 - 5 S 227/94 - NVwZ-RR 1996, 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259). Die Landschaftsschutzgebietsverordnung, die ebenso wie der Bebauungsplan Nr. … von der Antragsgegnerin erlassen wurde, ist so auszulegen, dass das Baurecht, das der Bebauungsplan - seine Wirksamkeit unterstellt - einräumt, nicht beschnitten wird, sondern neben den Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung fortbestehen soll; über die im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligende Naturschutzbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG, § 5 Abs. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) soll gegebenenfalls auf eine besondere Berücksichtigung der Zwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung, etwa durch entsprechende Situierung der Baukörper, hingewirkt werden. Diese Auslegung der Ge- und Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte sowohl des Bebauungsplans Nr. ... als auch der der Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ....

aa) Der Bebauungsplan Nr. ... wurde von der Antragsgegnerin, die zugleich die zuständige Naturschutzbehörde ist, erlassen, als die ... noch im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung lag. Diese beruhte auf der Ermächtigungsgrundlage des § 5 des - als Landesrecht fortgeltenden (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.1975 - IV C 2.74 - BVerwGE 49, 365) - Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Verordnung zur Durchführung des Naturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 und galt trotz des Außerkrafttretens dieser Rechtsvorschriften mit Erlass des Bayerischen Naturschutzgesetzes im Jahre 1973 (Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayNatSchG 1973) fort (vgl. BayVerfGH, E.v. 29.9.1977 - Vf. 11-VII-76 - VerfGHE 30, 152). Eine Herausnahme der ... aus der Landschaftsschutzverordnung erfolgte bei Erlass des Bebauungsplans Nr. ... nicht, obwohl auch diese Landschaftsschutzverordnung ihre Regelungen nicht ausdrücklich für ein Bebauungsplangebiet für unanwendbar erklärt hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259), sondern nur den - zwischenzeitlich durch dessen im Jahre 1977 erfolgte Aufhebung obsoleten - Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 enthielt. Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung war es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten; dementsprechend bedurfte u. a. die Anlage von Bauwerken aller Art, auch solcher, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, der vorgängigen Erlaubnis der Landeshauptstadt M. als unterer Naturschutzbehörde (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzverordnung).

Anhaltspunkte dafür, dass diese Landschaftsschutzverordnung für den Bereich der ... vor Erlass des Bebauungsplans Nr. ... von Anfang an nicht gegolten hätte bzw. funktionslos geworden wäre (so VG München, U.v. 22.7.2002 - M 8 K 02.2199 - juris), bestehen nicht (so wohl auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 27). Denn obwohl § 5 des Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 die Schutzwürdigkeit von Landschaftsteilen auf die „freie Natur“ beschränkte, waren darunter nicht nur Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu verstehen, die nicht durch bauliche oder sonstige Anlagen unmittelbar verändert waren, sondern auch größere Flächen innerhalb von Stadtgebieten oder von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, wenn sie nicht entscheidend von der umliegenden Bebauung, sondern von ihrem natürlichen Erscheinungsbild geprägt wurden (BayVGH, U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278 m. w. N.). Bei der aus der Plankarte des Bebauungsplans Nr. ... ersichtlichen damaligen Bebauung, die in großen Teilen auch heute noch vorhanden ist (vgl. die Augenscheinsfeststellungen des Senats), handelte es sich um eine ganz überwiegend gärtnerisch genutzte Siedlung (vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 a. a. O.) mit - in der Regel relativ kleinen - ein- bis zweigeschossigen Betriebs- und Wohngebäuden (mit Nebengebäuden) auf sehr großen Grundstücken mit großen Freiflächen, auf denen teilweise viele und auch große Gewächshäuser standen. Zwar wirkte (und wirkt) die Bebauung aufgrund der vorhandenen Gewächshäuser auf einzelnen Grundstücken relativ massiv. Nachdem aber - auch massive - Gewächshäuser als bloße - nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmte und für eine angemessene Fortentwicklung nicht maßstabsbildende - Nebenanlagen zur erwerbsgärtnerischen Nutzung nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 19 ff.), teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts München im o.g. Urteil, die ... habe zum damaligen Zeitpunkt zusammen mit der südlich gelegenen Bebauung des ... (Fernsehstudios ...) bzw. auch für sich allein einen Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB dargestellt, also einen Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383 Rn. 4). An der planungsrechtlichen Einordnung der Grundstücke der ... als zum Innenbereich gehörig hatte bereits der zuständige Bausenat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 28. November 2003 - 2 B 02.2475 - (n.v.) Zweifel. Diese Zweifel sieht der Senat nach Durchführung des Augenscheins bestätigt. Bei Außerachtlassung der die Siedlungsstruktur nicht prägenden Gewächshäuser lag (und liegt) zwischen der Bebauung auf dem Gelände des ... und den (damaligen und jetzigen) Hauptanlagen (Betriebs- und Wohngebäude) der ..., die in diesem Bereich sämtlich entlang der O-S-Straße angeordnet waren (und sind), eine große Freifläche mit einer Tiefe von ca. 100 m und einer Breite von ca. 250 m. Diese Freifläche im Umfang von ca. 25.000 m² konnte im Hinblick auf die beiden Siedlungen nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung vermitteln und stellte daher keine bloße Baulücke, sondern eine Außenbereichsfläche zwischen den beiden Siedlungen dar. Auch die auf den Grundstücken der ... vorhandene Bebauung (Hauptanlagen) - es handelte (und handelt) sich mit Ausnahme des nördlichsten Grundstücks FlNr. .../... um an bzw. nahe der (zunächst nach Osten verlaufenden und dann nach Norden abknickenden) Straße gelegene Bebauung - vermittelte nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Die damaligen, meist relativ kleinen Betriebs- und Wohngebäude auf den sehr großen und überwiegend gärtnerisch genutzten Grundstücken der ... waren größtenteils weit voneinander entfernt und hatten, zumal in einem Siedlungsgebiet einer Großstadt wie München, angesichts ihrer Größe, Anzahl und Anordnung auch nicht das Gewicht, den Bebauungszusammenhang entlang der Straße herzustellen. Dies liegt für die westliche (bzw. vor dem Knick nördliche) Straßenseite der O-S-Straße auf der Hand. Die dort gelegenen vier Gebäude (Haus-Nr. 1, 1a, 3 und 5) waren (und sind) durch große Außenbereichsflächen getrennt und völlig regellos angeordnet; eine organische Siedlungsstruktur war hier nicht erkennbar. Gleiches galt aber auch für die südlich bzw. östlich der Straße gelegenen zehn Gebäude, die in der Regel ebenfalls durch große, allenfalls mit Nebengebäuden bestandene Flächen getrennt waren; sie vermittelten insbesondere im Hinblick auf die sehr großen Abstände zwischen den (Haupt-)Gebäuden auf den im südlichen und nördlichen Bereich der ... gelegenen Grundstücken (ca. 70 bis 95 m) weniger den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit als den einer Streusiedlung. Bei Außerachtlassung der Gewächshäuser (und der Nebengebäude) handelte es sich um eine lockere Bebauung entlang der (Privat-)Straße, die nach ihrer Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb ihres Bereichs nicht erkennen ließ.

Nach ständiger Rechtsprechung geht die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne Weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2001 - 9 N 99.2580 - BayVBl 2002, 272 m. w. N.). Eine Streubebauung hindert die Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet nicht, soweit im Ganzen noch der Charakter der Landschaft, nicht der der Ortschaft überwiegt (BayVGH, U.v. 28.5.2001 a. a. O.; U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339; OVG Bbg, U.v. 10.8.2004 - 3a A 764/01 - NuR 2005, 45). Dies war (und ist) bei der ... der Fall. Es handelt sich um eine durch die Tätigkeit des Menschen gestaltete Kulturlandschaft mit entsprechenden Betriebs- und Nebengebäuden sowie - jedenfalls weitgehend - betrieblicher Wohnnutzung auf großen Grundstücken mit vielen Freiflächen, die an drei Seiten in die Kulisse des sie umgebenden Auwalds eingebettet ist. Soweit die beim Augenschein festgestellten ungenehmigten Nutzungen, etwa von betrieblichen Wohnungen zu nichtbetrieblichen Wohnzwecken, von Nebengebäuden als Tonstudios oder von Gewächshäusern und Außenflächen als Lagerflächen für betriebsfremde Zwecke, bereits zum damaligen Zeitpunkt vorhanden gewesen sind, waren sie für das Gebiet nicht prägend. Denn eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung (oder Nutzung) kann nur dann prägen, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten (oder der Nutzung) abgefunden haben (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233 m. w. N.). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal es der Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans gerade um die Erhaltung und Stabilisierung des vorhandenen Erwerbsgartenbaus und die Verhinderung andersartiger Nutzung bzw. weiterer baulicher Verdichtung in diesem landschaftlich sensiblen Bereich gegangen ist (vgl. unten bb sowie BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 30). Auch eine in einem Gebiet vorhandene Überlandleitung ist im Allgemeinen - so auch hier - nicht geeignet, die Schutzwürdigkeit eines trotz vorhandener Bebauung in großen Teilen freilandgärtnerisch genutzten Areals in Frage zu stellen (HessVGH, U.v. 28.6.1979 - IV OE 113/78 - NuR 1981, 183, nur LS).

bb) Planungsziel des Bebauungsplans Nr. ... war die Erhaltung und Stabilisierung des vorhandenen Erwerbsgartenbaus in Verbindung mit einer Wohnnutzung durch Betriebsangehörige; dabei wurde eine bestandssichernde Entwicklung der ... angestrebt, um den Fortbestand der gärtnerischen Nutzungen zu ermöglichen (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41, 66). Damit hat die Antragsgegnerin ein städtebauliches Ziel verfolgt, das mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielt (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 15.3.2012 - 4 BN 9.12 - BauR 2012, 1067 Rn. 3). Es sollten insbesondere negative städtebauliche Entwicklungen verhindert werden, vor allem die Etablierung gewerblicher Nutzungen, die sich nicht auf den Gartenbau beziehen, und nicht betriebsbezogener Wohnnutzung (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41). Aufgrund der Festsetzungen, insbesondere der Art der baulichen Nutzung bzw. Zweckbestimmung des aus zwei Teilen bestehenden Sondergebiets als „Gartenbauliche Erzeugung“, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient (vgl. § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....), hat die Antragsgegnerin nachteilige Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Landschafts- und Ortsbild als ausgeschlossen gesehen. Sie hat angenommen, dadurch werde das attraktive eigenständige Ortsbild der ..., die wegen der umgebenden Kulisse des Auwalds eine gewisse ästhetische Qualität aufweise, gewahrt (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 63, 66). Um der Lage des Planungsbereichs im Landschaftsschutzgebiet Rechnung zu tragen und negative Auswirkungen auf dieses zu vermeiden, wurde der im Flächennutzungsplan (nunmehr) als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellte Bereich mit der landschaftsplanerischen Zielsetzung „Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ überlagert. Auf das Bestehen eines Landschaftsschutzgebiets wurde nachrichtlich durch das Zeichen „L“ auf der Plankarte des Bebauungsplans Nr. ... hingewiesen. Damit hat die Antragsgegnerin die grundsätzliche Vereinbarkeit des durch den Bebauungsplan Nr. ... eingeräumten Baurechts mit der ebenfalls von ihr erlassenen Landschaftsschutzverordnung bekundet.

Eine solche Wertung ist angesichts der Festsetzungen des Bebauungsplans vertretbar. Die Art der baulichen Nutzung ist entsprechend der Zweckbestimmung „Gartenbauliche Erzeugung“ gemäß § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr.... auf die Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB beschränkt; Landschaftsbaubetriebe sind nur als untergeordnete Nutzungen zu einem Erwerbsbetrieb für gartenbauliche Erzeugung zulässig (§ 2 Abs. 2 Buchst. b des Bebauungsplans Nr. ...). Nur im Rahmen der Zweckbestimmung nach § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr.... dürfen Wohnungen für betriebliche Zwecke errichtet werden (§ 2 Abs. 2 Buchst. a und c des Bebauungsplans Nr. ...). Nutzungsänderungen solcher Wohnungen sind nur bei erhaltenswerter Bausubstanz und vorheriger zulässiger Errichtung erlaubt, wobei in der Summe nicht mehr als drei Wohnungen entstehen dürfen (§ 2 Abs. 4 des Bebauungsplans Nr....); das Überschreiten der höchstzulässigen Zahl von drei Wohnungen ist ausnahmsweise bei Nutzungsänderungen im Bestand von bereits genehmigten Wohngebäuden zulässig (§ 7 Abs. 2 des Bebauungsplans Nr....).

Offen bleiben kann vorliegend, ob diese Festsetzungen so auszulegen sind, wie vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung dargestellt, nämlich, dass - letztlich ohne Prüfung der Frage des „Dienens“ - die Neuerrichtung von drei Wohnungen bzw. zwei Wohngebäuden für betriebliche Zwecke innerhalb des Bauraums und daneben noch Wohngebäude mit drei Wohnungen für nichtbetriebliche Zwecke (jedenfalls infolge Nutzungsänderung im Bestand) pro Bauraum zulässig sein sollen; dann wäre der Bebauungsplan Nr. ... nämlich nichtig. Zum einen widerspräche eine derartige Auslegung dem erklärten Ziel des Bebauungsplans Nr. ..., die Etablierung nicht betriebsbezogener Wohnnutzung zu verhindern (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41), und der Zweckbestimmung (bzw. der Art der baulichen Nutzung) des Sondergebiets „Gartenbauliche Erzeugung“, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient und diese Prägung verlieren würde, wenn neben betrieblichen Zwecken dienender Wohnnutzung in nicht unerheblichem Maß Wohngebäude für nichtbetriebliche Zwecke zulässig wären (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2013 - 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138 Rn. 18 ff.; vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 28). Zum anderen widerspricht die Festsetzung von Wohnbauflächen (jedenfalls größeren Umfangs) ohne Bezug zu im Außenbereich privilegierten Zwecken (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) grundsätzlich dem Inhalt von Landschaftsschutzgebietsverordnungen (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 4 C 1.99 - BVerwGE 109, 371). Den Angaben des Antragstellers, die ihm unter dem 21. Mai 2014 erteilte Baugenehmigung spreche dafür, dass auch die Antragsgegnerin den Bebauungsplan in seinem Sinn auslegt, braucht daher nicht weiter nachgegangen zu werden, zumal darin auch nur eine rechtswidrige Vollzugspraxis liegen könnte.

Ausgehend davon, dass der Bebauungsplan die Neuerrichtung von Wohnungen für betriebliche Zwecke nur im Rahmen des „Dienens“ zulässt und eine Nutzungsänderung des Bestands nur ermöglicht, soweit eine solche aus Bestandsschutzgründen erforderlich ist, sprechen auch die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans für eine Vereinbarkeit des dort eingeräumten Baurechts mit der Landschaftsschutzverordnung. Die festgesetzten Bauräume für Wohn- und Betriebsgebäude sind im Verhältnis zu den Grundstücksgrößen sehr klein und befinden sich - mit Ausnahme des ganz im Norden gelegenen Grundstücks FlNr. .../... - nur entlang der O-S-Straße. Innerhalb der festgesetzten Bauräume ist die Geschossfläche auf maximal 500 m² je Bauraum festgesetzt (§ 3 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....); die Firsthöhe der Gebäude - mit Dachform Satteldächer - ist auf 8,50 m beschränkt (§ 4 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....). Insgesamt, d. h. auch mit den außerhalb des Bauraums zulässigen (Neben-)Anlagen ist die Grundflächenzahl auf 0,6 festgelegt, also auf das Maß der Bebauung, wie es laut Begründung des Bebauungsplans Nr. ... (S. 60) bei dessen Erlass bereits vorhanden (bzw. teils überschritten) war. Zudem ist eine Mindestgröße der Grundstücke von 5000 m² festgesetzt (§ 5 des Bebauungsplans Nr....) und Lagerflächen dürfen nur für betriebsnotwendige Materialien im Rahmen der zulässigen Grundflächenzahl errichtet werden (§ 10 des Bebauungsplans Nr....). Einfriedungen sind nur offen, ohne durchgehenden Sockel, mit einer Bodenfreiheit von mindestens 15 cm zulässig (§ 12 des Bebauungsplans Nr....). Durch diese Festsetzungen hat die Antragsgegnerin die grundsätzliche Vereinbarkeit des eingeräumten Baurechts mit der bestehenden Landschaftsschutzverordnung angenommen. Sie hat damit im Ergebnis hinsichtlich des eingeräumten Baurechts eine „Befreiungslage“ bezüglich des Landschaftsschutzgebiets bescheinigt, an die sie sich auch als Naturschutzbehörde halten wird (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786). Bei dieser Auslegung fehlt es auch nicht an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 BauGB), da sich die (damals) entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht als dauerhaftes rechtliches Hindernis erweisen.

cc) Hiervon ist die Antragsgegnerin auch beim Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgegangen. Nach der Beschlussvorlage für den Stadtrat vom 24. Juli 2013 (Akte V der Ag. S. 363 f.) wurde bereits im Rahmen der Bauleitplanung geprüft, ob durch die nach dem Bebauungsplan zulässigen Veränderungen das (frühere) Landschaftsschutzgebiet ganz oder teilweise funktionslos würde, was für den bestandsorientierten und bestandssichernden Bebauungsplan Nr. ... eindeutig verneint wurde. Entsprechendes hat die Antragsgegnerin auch in Bezug auf die zu erlassende Landschaftsschutzgebietsverordnung angenommen, die ebenfalls einen Erlaubnisvorbehalt der Naturschutzbehörde in Bezug auf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen aller Art vorsieht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung). Ein Widerspruch zwischen Bebauungsplan einerseits und Landsschaftsschutzgebietsverordnung andererseits bestehe vorliegend nicht, da Baurecht nicht beschnitten werde. Hieraus ist abzuleiten, dass die Antragsgegnerin davon abgesehen hat, den von ihr in der Landschaftsschutzgebietsverordnung getroffenen Verbotsregelungen absolute Geltung im Bereich der ... beizulegen (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287), sondern vielmehr im Umfang des eingeräumten Baurechts objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage als gegeben angesehen hat und entsprechende Erlaubnisse (bzw. ihr Einvernehmen, vgl. § 5 Abs. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) erteilen wird. Dies entspricht auch der Rechtspraxis, was an den zwischenzeitlich genehmigten Gebäuden sichtbar wird.

b) Für die Einbeziehung der ... ... in den Bereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung besteht eine ausreichende Rechtsgrundlage.

Rechtsgrundlage der Unterschutzstellung der „Hirschau und Obere ...au“ als Landschaftsschutzgebiet ist § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), das zuletzt durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154) geändert wurde. Als Landschaftsschutzgebiete können danach Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist (1.) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, (2.) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder (3.) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die in § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecke entsprechen - soweit hier von Relevanz - der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und rechtfertigen die Einbeziehung der... in den Geltungsbereich des Schutzgebiets, da auch die in diesem Bereich gelegenen Grundstücke in mehrfacher Hinsicht schutzwürdig und schutzbedürftig sind. Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung von Landschaftsschutzgebieten, soweit die normativen Voraussetzungen nach § 26 BNatSchG vorliegen, ein weites Gestaltungsermessen zu. Dabei ist die Unterschutzstellung eines bestimmten Gebiets nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unabweislichkeit, sondern bereits dann erforderlich, wenn sie als vernünftig geboten erscheint (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 22). Dies ist hinsichtlich der Einbeziehung der - in einem landschaftlich sensiblen Bereich angrenzend an ein FFH-Gebiet liegenden - ... in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung zu bejahen, auch wenn einzuräumen ist, dass die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs wesentlich geringer ist als die der umliegenden Auwälder.

aa) Die Schutzwürdigkeit des die ... an drei Seiten umgebenden Auwalds wird vom Antragsteller nicht bestritten und ist - auch angesichts des Umstands, dass der nördliche und östliche Teil als FFH-Gebiet ausgewiesen ist - zweifellos zu bejahen. Der Antragsteller stellt die Schutzwürdigkeit nur in Bezug auf die innerhalb des Bebauungsplans Nr. ... liegenden Grundstücke in Frage, weil dort aufgrund der vorhandenen bzw. noch zulässigen Bebauung die mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzziele von vornherein nicht erreicht werden könnten. Dies trifft, wie auch der durchgeführte Augenschein ergeben hat, nicht zu.

Es ist grundsätzlich zulässig, in ein großes Schutzgebiet (hier ca. 738 ha) auch weniger schutzwürdige Flächen einzubeziehen, die im jeweiligen Landschaftsraum liegen. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben II 2 a aa), geht die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne Weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2001 - 9 N 99.2580 - BayVBl 2002, 272 m. w. N.). Letzteres war im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans Nr. ... im Februar 2012 noch nicht der Fall (vgl. die Ausführungen unter II 2 a aa). Gleiches gilt für den Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzgebietsverordnung im August 2013 sowie den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, und zwar unabhängig davon, ob der Bebauungsplan Nr. ... gültig ist oder nicht. Für den Fall der Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. ... kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Auch für den Fall der Ungültigkeit des Bebauungsplans Nr. ... bliebe es bei der oben unter II 2 a aa dargestellten Bewertung des Gebiets, nämlich als einer im Außenbereich liegenden Streusiedlung; die auf den Grundstücken FlNr. .../..., .../... und .../... neu genehmigten und errichteten Wohnhäuser gebieten keine andere Sicht. Zwar wird dadurch die Bebauung an der O-S-Straße südlich und östlich der Straße etwas dichter. Die letztlich neu hinzugekommenen zwei Häuser - das neue Gebäude auf dem Grundstück FlNr. .../... hat das alte Gebäude ersetzt - ändern aber nichts daran, dass sich zwischen den Gebäuden westlich (bzw. vor dem Knick nördlich) der O-S-Straße große Außenbereichsflächen befinden und die Abstände zwischen den Gebäuden im nördlichen Bereich der Siedlung sehr groß sind, so dass die Bebauung, zumal bezogen auf die Siedlungsstruktur einer Großstadt, insgesamt nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit der gesamten Bebauung vermittelt bzw. eine organische Siedlungsstruktur erkennen lässt. Die ungenehmigten Nutzungen bzw. Lagerflächen sind dabei unbeachtlich, da - wie oben ausgeführt - eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung (bzw. Nutzung) nur dann zum Bebauungszusammenhang gehört, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten (bzw. der Nutzung) abgefunden haben (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233), wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen. Selbst wenn der Bereich entlang der O-S-Straße als bebauter Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einzuordnen wäre, überwiegt im gesamten Gebiet der... aufgrund der überwiegenden Prägung durch die gärtnerische Nutzung, der großen Freiflächen bzw. der nur mit Gewächshäusern bebauten Flächen, die auf den Betrachter nicht als Teil einer Ortschaft wirken, der Charakter der Landschaft und nicht der der Ortschaft. Diese Wertung ist nach den Feststellungen des Augenscheins auch dadurch gerechtfertigt, dass die Siedlung von drei Seiten vollständig vom naturnahen Auwald umgeben ist und dieser die errichteten Gebäude überragt, also das Landschaftsbild in der ... optisch mitprägt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind im betreffenden Bereich daher nicht zugunsten der Bebauung auf unabsehbare Zeit verdrängt, eine Funktionslosigkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung durch die nach ihrem Erlass aufgrund von Genehmigungen errichteten Gebäude ist nicht eingetreten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung naturschutzrechtlicher Schutzgebiete ein weites Gestaltungsermessen insoweit zukommt, als er Schutzgebiete auch durch sogenannte Pufferzonen gegenüber der gebietsschutzfreien Umgebung, hier zum Gelände des ... und zur ..., abschirmen kann (BayVGH, U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278 m. w. N.).

bb) Die Unterschutzstellung der ... findet einmal durch den in § 3 Abs. 1 Nr. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) normierten Schutzzweck ihre Rechtfertigung. Danach sollen Habitatfunktionen für lebensraumtypische Tiergruppen, z. B. Spechte, Eulen und sonstige typische Vogelarten, Fledermäuse, Kleinsäuger, Amphibien, Käfer, Nacht- und Tagfalter und andere Insekten erhalten und entwickelt werden. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat, stellt der Auwald, der die ... an drei Seiten umgibt, mit seinen u. a. 27 Vogelarten einen äußerst artenreichen Biotopkomplex dar, der unmittelbar angrenzend an die ... im Norden und im Osten auch als FFH-Gebiet „Unterföhring bis Landshut“ ausgewiesen ist. Insoweit übernehmen die Bereiche der ... für sich betrachtet im Landschaftsschutzgebiet eine wichtige naturschutzfachliche Rolle. Denn neben den typischen Auwaldbewohnern leben in den ... im Münchner Norden zahlreiche Tierarten, die den Auwald nur als Teillebensraum nutzen, z. B. als Brutplatz (Vögel), als Tagesversteck oder als Jagdgebiet (u. a. Fledermäuse). Diese Tierarten benötigen für ihr Überleben neben den Waldflächen den Kontakt zu offenen Flächen, wie sie sie auch in der ... noch vorfinden. …, die außerhalb des … nach Nahrung auf Freiflächen suchen bzw. dort jagen, sind beispielsweise Spatzen, Grünspechte und Fledermäuse. Zudem wird das Vorkommen der Zauneidechse (FFH-Richtlinie Anhang IV) im Bereich der ... vermutet.

Des Weiteren ist die Einbeziehung der ... durch den Schutzzweck des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1, 3 BNatSchG) gerechtfertigt, wonach ein für die Erholung, das Stadtklima und die Lufthygiene wichtiger zusammenhängender Landschaftsraum zu erhalten ist. Die Wälder der ... besitzen eine besondere stadtklimatische Bedeutung - Wald mit besonderer Bedeutung für den regionalen Klimaschutz laut Waldfunktionsplan der Oberforstdirektion M. (1998). Die dort aufgrund ihrer temperaturausgleichenden Wirkung entstehende kühlere Luft verhindert u. a. in austauscharmen Wetterlagen ein Zusammenfließen der über dem westlichen und östlichen Stadtgebiet entstehenden Warmluft. Zu diesem System gehören auch die von der umgebenden Landschaft überragten Gärtnereien mit ihrem hohen Anteil an gartenbaulichen Nutz- und Freiflächen. Nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz liegt die ... vollständig innerhalb von Flächen, in denen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht zukommt (landschaftliches Vorbehaltsgebiet anderweitig rechtlich gesichert) und innerhalb des regionalen Grünzugs „...“. Auch die von der Antragsgegnerin angeführte Erholungsfunktion ist dem Gebiet jedenfalls nicht vollständig abzusprechen. Zwar ist dem Antragsteller einzuräumen, dass die Eignung der Flächen für die Erholung eingeschränkt ist, weil die Grundstücke selbst nicht betreten werden können. Allerdings überwiegt in der Siedlung trotz der dort vorhandenen baulichen Anlagen - die Gewächshäuser wirken dabei auf den Betrachter nicht als Teil einer Ortschaft - der Landschaftscharakter und die gartenbaulich genutzten Flächen stellen in einem Ballungsraum wie München einen wohltuenden Kontrast zur Stadtlandschaft dar. Dem Erholungszweck wird auch dadurch Rechnung getragen, dass dem Betrachter der Anblick großer Freiflächen ermöglicht wird (vgl. BayVGH, U.v. 21.7.1988 -9 N 87.02020 - BayVBl 1989, 46), die zudem mit dem Auwald durch Trampelpfade verbunden sind.

Hinzu kommt auch der Schutzzweck nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), wonach die u. a. durch die Nutzungsgeschichte bestimmte natürliche Eigenart des Gebiets bewahrt werden oder durch Pflege wiederhergestellt werden soll. Das Entstehen der ... ist deshalb von gewisser historischer Bedeutung, weil diese nach dem Krieg zur Verbesserung der Lebensmittelversorgung in der Stadt errichtet wurde und dazu in diesem Bereich der Auwald gerodet worden ist. Diese frühere Form der Landnutzung ist anhand der Kulisse des umgebenden Auwalds, dessen die Bebauung überragenden Bäume die Siedlung als Insel erscheinen lassen, noch sichtbar.

Die vorgenannte, der ... nicht abzusprechende Ästhetik der Landschaft in einem durch dichte Bebauung geprägten Ballungsraum wie M. lässt auch den Schutzzweck nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) als einschlägig erscheinen, wonach das charakteristische Landschaftsbild sowie dessen Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu erhalten ist.

cc) Gegen die Schutzbedürftigkeit des Bereichs der ... bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Diese ist schon deshalb gegeben, weil gerade auf innerörtlich gelegenen Flächen gewöhnlich ein starker Siedlungsdruck lastet (vgl. BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28); hinzu kommt, dass für Ballungsräume wie München die Erhaltung einer gärtnerischen Versorgung und damit der Schutz des prägenden Charakters einer solchen Siedlung strukturell sehr wünschenswert ist (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 28) . Die Notwendigkeit der Schutzgebietsausweisung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die weitere Bebauung bereits durch den Bebauungsplan Nr. ... eingeschränkt ist bzw. - im Falle von dessen Unwirksamkeit - weitgehend über § 35 BauGB verhindert werden kann. Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes erübrigen sich nicht schon deshalb, weil auch mit Maßnahmen des Baurechts eine weitere Besiedlung des Gebiets verhindert werden kann (BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339).

dd) Ein Verstoß der Landschaftsschutzgebietsverordnung gegen § 7 BauGB wird nicht (mehr) geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die ... ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt. Überlagernde Darstellungen im integrierten Landschaftsplan sind „Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ sowie „örtliche Grünverbindung“; nachrichtliche Übernahmen sind „Regionaler Grünzug“, „Landschaftsschutzgebiet“ und „Bannwald“.

c) Die Unterschutzstellung beruht auch nicht auf einer fehlerhaften Abwägung der unterschiedlichen, zum Teil gegenläufigen öffentlichen und privaten Belange (§ 2 Abs. 3 BNatSchG).

Die Antragsgegnerin hat sich im Normsetzungsverfahren mit den für und gegen eine Einbeziehung der ... sprechenden Belangen und insbesondere mit den privaten Interessen des Antragstellers an der künftigen Nutzung seines Grundstücks auseinandergesetzt, hat diese in die Abwägung miteingestellt und sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entsprechend der ihnen zukommenden Gewichtigkeit gegeneinander abgewogen. Sie hat insbesondere den Bestand des Bebauungsplans Nr. ... berücksichtigt (vgl. Akte V der Ag. S. 363 f.) und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung das im Bebauungsplan Nr. ... ausgewiesene Baurecht nicht beschnitten wird, nachdem bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Abwägung dahingehend erfolgt sei, dass sich das dort ausgewiesene Baurecht mit Blick auf die besondere Zweckbestimmung „Gartenbauliche Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB“ und die in erster Linie bestandserhaltende Funktion mit den Schutzzwecken eines Landschaftsschutzgebiets verträgt. Damit hat die Antragsgegnerin im Umfang des eingeräumten Baurechts objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage bestätigt, die sie in der Praxis auch entsprechend handhabt. Des Weiteren ist sie davon ausgegangen, dass eine nach der guten fachlichen Praxis betriebene landwirtschaftliche Nutzung, zu der auch die gartenbauliche Erzeugung gehört, in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspricht. Dementsprechend nimmt auch § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung i. S. d. Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG auf den bisher land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen in der bisherigen Art und im bisher üblichen Umfang aus (vgl. auch § 26 Abs. 2 BNatSchG). Soweit der Antragsteller insoweit auf die Rückausnahme des § 6 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung verweist, ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die gärtnerische Nutzung der Grundstücke in der... die in § 3 Abs. 2 bzw. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das FFH-Gebiet genannten Erhaltungsziele beeinträchtigt werden könnten. Im Übrigen verbietet schon § 33 BNatSchG auch ohne Schutzverordnung jedenfalls alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets, d. h. auch des vorhandenen FFH-Gebiets (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG), in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Zudem enthält § 44 BNatSchG für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten zahlreiche Verbote, die der Antragsteller auch unabhängig von der Schutzverordnung zu beachten hätte. Die Befürchtung des Antragstellers, er könne aufgrund der Erlaubnisvorbehalte des § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung sein Privatgrundstück nicht mehr in angemessener Weise nutzen und müsse hierzu, etwa zum Parken oder Befahren, jeweils eine Erlaubnis einholen, ist nicht gerechtfertigt. Zum einen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung Handlungen nur dann erlaubnispflichtig, wenn sie den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck in § 3 Abs. 1 der Verordnung zuwiderlaufen. Zum anderen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung zahlreiche Handlungen hinsichtlich der Nutzung von Privatgrundstücken ausdrücklich von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wie etwa das Fahren und Parken mit Kraftfahrzeugen. Insgesamt kann der Antragsgegnerin daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzerinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer der ... auf der anderen Seite vorgenommen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 7).

Der Antragsgegnerin kann entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht entgegengehalten werden, sie habe unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz willkürlich die ..., nicht aber die Bereiche des ... und der ... in den Schutzbereich aufgenommen. Was den Bereich des ... betrifft, wurden zum einen Randbereiche dieses Geländes in den Schutzbereich mit aufgenommen. Zum anderen unterscheiden sich die Bebauungspläne für die ... und für das Rundfunkgelände stark voneinander. Dies gilt zunächst für die festgesetzte Art der baulichen Nutzung, die im Gebiet der ... grundsätzlich nur bauliche Anlagen zulässt, die der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dienen. Zudem hat der Bebauungsplan Nr. ... vorwiegend bestandssichernden Charakter, wogegen der Bebauungsplan Nr. 553 b für das Rundfunkgelände ... vom 10. Oktober 1974 in größerem Umfang noch nicht realisiertes Baurecht einräumt, durch das sich das Gebiet stark weiter entwickeln kann (vgl. Akte IV der Ag. S. 314 R). Die unterschiedliche Behandlung dieser Bebauungsplangebiete ist daher von sachlichen Gesichtspunkten geleitet. Gleiches gilt hinsichtlich der Nichtaufnahme der dicht bebauten und wesentlich größeren ... aus dem Geltungsbereich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.

(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden

1.
nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
2.
nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
3.
als Biosphärenreservat,
4.
nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
5.
als Naturpark,
6.
als Naturdenkmal oder
7.
als geschützter Landschaftsbestandteil.

(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller, als eingetragene Vereine organisierte und nach § 3 des UmweltRechtsbehelfsgesetzes - UmwRG - anerkannte Naturschutzvereinigungen, wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Gültigkeit der „Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil ‚Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst‘“ vom 10. August 2015 (im Folgenden: Aufhebungsverordnung).

Am 16. April 2014 erließ das - zu diesem Zeitpunkt nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (in der bis 30.4.2015 geltenden Fassung - BayNatSchG a.F.) zuständige - Landratsamt Bamberg für den Antragsgegner die „Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil ‚Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst‘“ (im Folgenden: Ausgangsverordnung). Die Verordnung wurde im Amtsblatt des Landkreises Bamberg Nr. 4/2014 vom 17. April 2014 bekanntgemacht. Sie trat gemäß ihrem § 7 am 18. April 2014 in Kraft. Der durch die Verordnung geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 775 ha. Die ausgewiesene Fläche gehört zum Forstbetrieb Ebrach der Beigeladenen und befindet sich vollständig im Eigentum des Antragsgegners. Der geschützte Landschaftsbestandteil ist Teil des am 13. November 2007 von der Europäischen Kommission im Verfahren nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, im Folgenden: Habitatrichtlinie) - FFH-RL - festgelegten und am 15. Januar 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemachten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung „Buchenwälder und Wiesentäler des Nordsteigerwaldes“ (DE6029371) mit einer Gesamtfläche von 15.876,8398 ha. Er ist zugleich Teil des Europäischen Vogelschutzgebiets DE6029471 „Oberer Steigerwald“ mit einer Gesamtfläche von 15.560 ha.

Das vom Landratsamt ausgewiesene Schutzgebiet ist gegliedert in Prozessschutz- und Entwicklungszonen (vgl. § 1 Abs. 4 der Ausgangsverordnung). Nach § 2 der Ausgangsverordnung ist Zweck der Unterschutzstellung im Wesentlichen der Erhalt, die Entwicklung und Wiederherstellung für den Steigerwald repräsentativer, standorttypischer, naturnaher, großflächiger und unzerschnittener Buchen- und Auenwaldgesellschaften mit ihren charakteristischen mykologischen, floristischen und faunistischen Artausstattungen einschließlich ihrer gesamten natürlichen Sukzessionsprozesse (Nr. 1) sowie die Entwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Laubwaldgesellschaften ohne forstliche Nutzung zur Entwicklung des Biotopverbunds zwischen den beiden bestehenden Naturwaldreservaten „Waldhaus“ und „Brunnstube“ zur langfristigen Erhaltung und Entwicklung dauerhaft überlebensfähiger Populationen einer standorttypischen Waldfauna und Waldflora (Nr. 2). Zudem soll der geschützte Landschaftsbestandteil den Schutz der maßgebenden Lebensraumtypen und Arten des betreffenden FFH-Gebiets (Nr. 5) sowie den Schutz der maßgebenden Vogelarten des betreffenden Vogelschutzgebiets (Nr. 6) bezwecken. Die Gültigkeit dieser Verordnung ist Gegenstand eines von der Beigeladenen eingeleiteten anderweitigen Normenkontrollverfahrens, das auf Antrag der Beteiligten ruhend gestellt wurde (14 N 15.756).

Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 hörte die - aufgrund des am 26. März 2015 vom Bayerischen Landtag beschlossenen Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 24. April 2015 (GVBl S. 73) - seit 1. Mai 2015 für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile, die größer als 10 ha sind, nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG als höhere Naturschutzbehörde zuständige Regierung von Oberfranken (im Folgenden: Regierung) unter anderem die Antragsteller zur beabsichtigten Aufhebung der Ausgangsverordnung an. Es sei von der Rechtswidrigkeit der Verordnung auszugehen, da sie die Ermächtigungsgrundlage des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - überdehne. Nach Rechtsprechung und Literatur müsse das Merkmal der Abgrenzbarkeit als Einzelobjekt erfüllt sein. Von einer Abgrenzbarkeit im Sinne einer (nicht zuletzt auch optischen) Herausgehobenheit sei vorliegend nicht auszugehen. Der Anhörung war ein Entwurf der geplanten Aufhebungsverordnung beigefügt. Es wurde eine Frist zur Äußerung bis 31. Juli 2015 eingeräumt.

In seiner Sitzung vom 30. Juli 2015 stimmte der Naturschutzbeirat bei der Regierung von Oberfranken mit drei zu sechs Stimmen gegen die Aufhebung der Ausgangsverordnung. In der Sitzung übergaben die Antragsteller, beide Mitglieder des Naturschutzbeirats, dem Präsidenten der Regierung ihre jeweiligen Stellungnahmen, beide vom 30. Juli 2015.

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erteilte am 10. August 2015 gemäß Art. 48 Abs. 2 BayNatSchG seine Zustimmung zur Aufhebung der Ausgangsverordnung. Man teile die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Regierung in deren verfahrensabschließendem Vermerk vom 6. August 2015.

Die Aufhebungsverordnung vom 10. August 2015 wurde im Oberfränkischen Amtsblatt Nr. 8/2015 vom 25. August 2015 veröffentlicht und trat nach ihrem § 2 am 1. September 2015 in Kraft.

Am 25. August 2015 stellten die Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (Az. 14 NE 15.1871). Mit ihrem ebenfalls am 25. August 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag beantragen die Antragsteller,

die Verordnung der Regierung von Oberfranken zur Aufhebung der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ vom 10. August 2015 für ungültig zu erklären.

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sie seien als nach § 3 UmwRG anerkannte Naturschutzvereine durch die Aufhebungsverordnung und die damit verbundene Beseitigung des Schutzes der alten und besonders schützenswerten Bäume im Hohen Buchenen Wald im Ebracher Forst, der innerhalb des FFH-Gebiets „Buchenwälder und Wiesentäler des Nordsteigerwaldes“ und des Vogelschutzgebiets „Oberer Steigerwald“ liege, in ihren satzungsmäßigen Aufgabenbereichen berührt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der sog. „Braunbär“-Entscheidung sei ihnen als anerkannte Naturschutzvereinigungen im Lichte des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) - Aarhus-Konvention (AK) - ein weiter Zugang zu den Gerichten zu gewähren. Im Anschluss daran habe das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der „eigenen Rechte“ präzisiert und ausgeweitet. Die vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angenommene „prokuratorische Rechtsstellung“ ergebe sich aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL, wonach die Mitgliedstaaten ein Gebiet, das wie „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL aufgenommen worden sei, so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von 6 Jahren als besonderes Schutzgebiet ausweisen müssten. Mit der Ausgangsverordnung habe das Landratsamt Bamberg diese Pflicht aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL erfüllt. Durch die Aufhebung der Ausgangsverordnung werde die Unterschutzstellung entgegen der unionsrechtlichen Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL rückgängig gemacht. Die Rückgängigmachung einer einmal erfolgten Unterschutzstellung verstoße auch gegen Art. 6 Abs. 2 FFH-RL. Es handele sich um eine „rechtliche“ Verschlechterung mit der damit einhergehenden „Erlaubnis“ einer tatsächlichen Verschlechterung des Waldzustands. Die Pflicht aus Art. 6 Abs. 2 FFH-RL bestehe bereits mit Aufnahme des Gebiets in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung. Der Normenkontrollantrag sei daher zulässig.

Die Aufhebungsverordnung sei formell rechtswidrig. Die Regierung sei für deren Erlass nicht zuständig gewesen, da die Änderung des Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 BayNatSchG verfassungswidrig sei. Die Verlagerung der Zuständigkeit von der unteren zur oberen Naturschutzbehörde, die erst auf massiven politischen Druck hin erfolgt und ausschließlich durch politische Opportunitätserwägungen motiviert sei, entziehe den Kommunen ein wichtiges Instrument der Selbstverwaltung im Bereich des kommunalen Umwelt- und Naturschutzes und konterkariere die eigene Zielsetzung der Staatsregierung, nämlich die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. Zudem sei die als „Lex Steigerwald“ bekannte Änderung des Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 BayNatSchG unter dem Gesichtspunkt des Einzelfallgesetzes verfassungswidrig. Der Bayerische Landtag habe sich einer Sache angenommen, die typischerweise von der vollziehenden Staatsgewalt zu regeln sei.

Die Aufhebungsverordnung sei auch materiell rechtswidrig. Sie verstoße gegen den Schutzauftrag aus Art. 20a GG und Art. 3 Abs. 2 BV. Dieser sei auch für den Verordnungsgeber ermessensleitend. Die Verschlechterung, die mit der Beseitigung eines rechtlich erreichten Schutzniveaus einhergehe, widerspreche Art. 20a GG. Der Erlass der Aufhebungsverordnung sei willkürlich gewesen. Die Regierung habe auf erheblichen politischen Druck gehandelt und sei vom zuständigen Ministerium zur Aufhebung angewiesen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie nicht im Rahmen der Rechtsaufsicht tätig geworden sei, wenn sie die Ausgangsverordnung als von Anfang an rechtswidrig angesehen habe. Zudem führe die Aufhebung der Ausgangsverordnung zu einer erheblichen Verschlechterung der Belange des betroffenen Waldgebiets. Es habe nur ein eingeschränktes Normsetzungsermessen der Regierung bestanden. Auch sei § 29 BNatSchG die richtige Rechtsgrundlage für die Ausgangsverordnung. Die Grenzen dieser Vorschrift seien nicht überdehnt. § 29 BNatSchG gebe in Bezug auf die Größe des geschützten Objekts keine Grenzen vor. Die Formulierung „Teile von Natur und Landschaft“, die nicht nur in § 29 BNatSchG, sondern auch in § 20 Abs. 2 BNatSchG verwendet werde, belege, dass der Gesetzgeber den Objektschutz nicht mehr habe festschreiben wollen. Im Bundesnaturschutzgesetz fehle jeglicher Hinweis für die Notwendigkeit einer Objekthaftigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils und seiner optischen Abgrenzbarkeit sowie auf die Notwendigkeit, dass ein interessierter Laie den geschützten Landschaftsbestandteil in der Landschaft als Ganzes erkennen müsse. Selbst den Naturdenkmälern werde eine gewisse Flächenausdehnung von 5 ha zugestanden. In § 29 BNatSchG fehle eine entsprechende Größenangabe wie in § 28 BNatSchG. Auch der Entwicklungsgedanke und die Tatsache, dass ein geschützter Landschaftsbestandteil in einen Biotopverbund eingebracht werden könne, implizierten dessen Flächenhaftigkeit und machten deutlich, dass § 29 BNatSchG nicht mehr eine Kategorie des Objektschutzes sei. Die Vorschrift erfordere daher nicht, dass das streitgegenständliche Waldgebiet in der Natur identifizierbar und optisch abgrenzbar sein müsse. Da auch einzelne Gattungen nach § 29 BNatSchG geschützt werden könnten, sei der geschützte Landschaftsbestandteil zudem durch die Gattung „Buchenwald“ ausreichend abgrenzbar. Im Übrigen sei die optische Abgrenzbarkeit und Herausgehobenheit des geschützten Landschaftsbestandteils sowohl tatsächlich als auch historisch durch seine Naturausstattung, Wege, Straßen, Täler und historischen Grenzen gegeben und werde ohne weitere Eingriffe in 30 bis 40 Jahren zweifelsfrei zu bejahen sein. Letztlich verstoße die Aufhebungsverordnung gegen Europarecht, da sie entgegen Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 2 FFH-RL ergangen sei. Sie beseitige den durch die Ausgangsverordnung bestehenden Schutz des Buchenwalds. Ergänzend werde auf den Inhalt der im Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Az. Vf. 4-VII-16) eingereichten Antragsschrift verwiesen, den sich die Antragsteller zu Eigen machten.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es bestünden erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags. Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift setze die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller voraus. Auch die unzweifelhaft nach § 3 UmwRG anerkannten Antragsteller könnten eine Verletzung objektiven Rechts grundsätzlich nicht als Verletzung eigener Rechte geltend machen. Aus Art. 9 Abs. 3 AK ergebe sich keine Antragsbefugnis der Antragsteller. Die Antragsteller beriefen sich auf eine sehr weite Ausdehnung der Individualrechtsklage durch eine äußerst weite Interpretation des Merkmals „eigene Rechte“. Vorliegend fehle es an einer auslegungsfähigen, subjektive Unionsrechte vermittelnden Norm, da Art. 4 Abs. 4 FFH-RL dem objektiven Unionsumweltrecht angehöre.

Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Die Aufhebungsverordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Nach ständiger Rechtsprechung könne eine Norm grundsätzlich nur in dem für die Normsetzung geltenden Verfahren aufgehoben werden. Die Regierung sei nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile mit einer Größe über 10 ha zuständig. Für eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelung bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Die Regierung habe das Aufhebungsverfahren weder aufgrund entsprechender Landtagsbeschlüsse noch aufgrund ministerieller Weisung eingeleitet, sondern nur deshalb, weil sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausgangsverordnung gehabt habe, die sie bereits im Ausweisungsverfahren geäußert habe. Die Regierung habe mit der Aufhebungsverordnung den durch die nichtige Ausgangsverordnung erzeugten Rechtsschein beseitigt. Hierzu sei sie aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit verpflichtet gewesen. Ein Aufhebungsermessen habe nicht bestanden. Die vom Landratsamt Bamberg erlassene Ausgangsverordnung sei nichtig, weil sie nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 29 BNatSchG gedeckt sei. Die streitgegenständliche Waldfläche sei kein taugliches Schutzobjekt im Sinne des § 29 BNatSchG. Eine gewisse räumliche oder flächenhafte Ausprägung eines geschützten Landschaftsbestandteils sei zwar möglich. Dieser müsse sich aber von der Umgebung besonders abheben und abgrenzen, was sich daraus ergebe, dass es sich bei § 29 BNatSchG um eine um Elemente des Flächenschutzes angereicherte Kategorie des Objektschutzes handele. Die Formulierung „Teile von Natur und Landschaft“ sei in § 20 BNatSchG als Oberbegriff zu verstehen. Da der Gesetzgeber mit den Schutzkategorien „Landschaftsschutzgebiet“ und „geschützter Landschaftsbestandteil“ im Wesentlichen gleiche Schutzzwecke verfolge, wäre das Schutzinstrument „geschützter Landschaftsbestandteil“ sinnlos, wenn man auch ihn als Kategorie des Gebietsschutzes einordnen würde. Die Abgrenzbarkeit der streitgegenständlichen Fläche sei in der Natur nicht gewährleistet.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Antragsgegners trägt sie im Wesentlichen vor, Art. 9 Abs. 3 AK habe nach der Rechtsprechung zwar Bedeutung für die Auslegung nationalen Rechts, begründe für sich genommen aber keine Antragsbefugnis. Eine Auslegung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die auf einen vollständigen Verzicht auf eine „eigene Rechtsverletzung“ hinausliefe, verlange auch das Unionsrecht nicht. Eine dem § 47 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG -entsprechende Vorschrift mit subjektivem Einschlag sei weder im Naturschutzrecht noch in der Habitat-Richtlinie vorhanden. Es fehle somit an einem Anknüpfungspunkt für eine subjektive Rechtsposition, die im Lichte des europäischen Rechts „erweiternd“ ausgelegt werden könne. Eine prokuratorische Rechtsstellung komme den Antragstellern insoweit nicht zu.

Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG bestünden nicht. Zuständigkeitsregelungen innerhalb der Staatsverwaltung seien Staatsorganisationsrecht. Insofern habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie sich aus Art. 77 Abs. 2 BV ergebe. Das allgemeine Willkürverbot sei nur dann verletzt, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehle, d.h. wenn die äußersten Grenzen der normativen Freiheit überschritten seien. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne eine gesetzliche Regelung nur dann als willkürlich verworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident sei. Hierfür gebe es keinerlei Anhaltspunkte.

Die angegriffene Aufhebungsverordnung leide nicht an materiellen Mängeln. Insbesondere bestünden hinsichtlich der Ausübung des dem Verordnungsgeber zustehenden Aufhebungsermessens keine Bedenken. Die maßgeblichen Erwägungen ließen sich dem Aktenvermerk der Regierung vom 6. August 2015 entnehmen. Die Aufhebung der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ sei aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geboten gewesen, weil die Verordnung gegen höherrangiges Recht verstoßen habe. Es sei eine Schutzkategorie gewählt worden, für die das Landratsamt zwar formal sachlich zuständig gewesen sei, die inhaltlich aber nicht den Anforderungen dieser Schutzkategorie entsprochen habe. Bereits auf Grund seiner Größe von 775 ha könne das unter Schutz gestellte Gebiet kein „Landschaftsbestandteil“ im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sein. Es fehle an der erforderlichen deutlichen Erkennbarkeit und leichten Abgrenzbarkeit im Landschaftsraum.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Augenscheinsfeststellungen vom 30. Juni 2016 und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2016, sowie auf die vorgelegten Behördenakten und die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten der Verfahren 14 NE 15.1871 und 14 N 15.756 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

A. Der Normenkontrollantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt.

I. Die von den Antragstellern beanstandete „Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil ‚Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst‘“ vom 10. August 2015 (im Folgenden: Aufhebungsverordnung) ist eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, über deren Gültigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO entscheidet.

II. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt; die Aufhebungsverordnung ist am 25. August 2015 im Amtsblatt der Regierung von Oberfranken (Oberfränkisches Amtsblatt) veröffentlicht worden, der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist am 25. August 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

III. Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

Antragsbefugt ist danach jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO soll in gleicher Weise wie § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO Popularklagen verhindern. Demgemäß können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinn keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie auch für die Klagebefugnis gelten (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Ein Antragsteller muss danach hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 205; U.v. 11.12.2003 - 4 CN 10.02 - BVerwGE 119, 312; BayVGH, U.v. 17.6.2010 - 14 N 09.229 - VGH n.F. 63, 189 Rn. 24 f.). Eine Antragsbefugnis ist dann nicht gegeben, wenn Rechte eines Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, U.v. 11.12.2003 a.a.O. m.w.N.).

1. Ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, können Naturschutzvereinigungen wie die Antragsteller, die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes - UmwRG - anerkannt sind, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 BNatSchG oder aufgrund der Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes einlegen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Der Anwendungsbereich der sog. - naturschutzrechtlichen - altruistischen Verbandsklage nach § 64 Abs. 1 BNatSchG ist vorliegend nicht eröffnet, da der Erlass einer Verordnung keine Entscheidung nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BNatSchG oder § 63 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG ist.

Auch die Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes kommen vorliegend nicht zur Anwendung. Denn der Erlass einer Verordnung zur Aufhebung einer Verordnung löst nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus und stellt damit keine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dar. Das Vorliegen einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ist aber Sachurteilsvoraussetzung. Sie lässt sich nicht mit der Erwägung bejahen, es sei nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen könne (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294 Rn. 10). Eine Erstreckung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes auf Maßnahmen wie der Vorliegenden im Wege der Analogie scheidet aus, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 30 ff.; U.v. 19.12.2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 20). Inwieweit das Enumerationsprinzip des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes Europarecht verletzen könnte, bedarf aus den nachfolgenden Gründen keiner Entscheidung.

2. Die Antragsteller berufen sich zu Recht auf eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

a) Eine mögliche Verletzung typisch subjektiver Rechte wie des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder die Verletzung von Beteiligungs- und Mitwirkungsrechten nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG haben die Antragsteller weder gerügt noch ist eine solche ersichtlich.

b) Als nach § 3 UmwRG anerkannte Naturschutzvereinigungen, deren satzungsmäßige Rechte betroffen sind, haben die Antragsteller eine prokuratorische Rechtsstellung dahingehend inne, eine mögliche Verletzung von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, im Folgenden: Habitatrichtlinie) - FFH-RL - durch den Erlass der Aufhebungsverordnung geltend zu machen. Hierin liegt eine mögliche Verletzung von eigenen unionsrechtlichen Rechtspositionen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Das durch die „Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil ‚Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst‘“ (im Folgenden: Ausgangsverordnung) unter Schutz gestellte Gebiet „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ ist Teil des von der Europäischen Union am 13. November 2007 mit einer Fläche von 15.876,8398 ha gelisteten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung „Buchenwälder und Wiesentäler des Nordsteigerwaldes“ (DE6029371). Ist ein Gebiet aufgrund des in Art. 4 Abs. 2 FFH-RL genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet gemäß Art. 4 Abs. 4 FFH-RL so schnell wie möglich - spätestens binnen sechs Jahren - als besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach fest, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind. Besonderes Schutzgebiet ist dabei nach der Begriffsbestimmung des Art. 1 Buchst. l FFH-RL ein von den Mitgliedstaaten durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und/oder eine vertragliche Vereinbarung als ein von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und/oder Population der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind, durchgeführt werden. Auf nationaler Ebene enthält § 32 BNatSchG die erforderlichen Regelungen, den Vorgaben des europäischen Habitatschutzrechts zur innerstaatlichen Verwirklichung zu verhelfen. Nach dessen Absatz 2 sind die gelisteten Natura 2000-Gebiete entsprechend ihren jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären.

Durch die Bezugnahme auf das FFH-Gebiet „Buchenwälder und Wiesentäler des Nordsteigerwaldes“ (DE6029371) in § 2 Nr. 5 der Ausgangsverordnung und auf § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG ist erkennbar, dass das Landratsamt mit dem Erlass der Ausgangsverordnung - jedenfalls für deren räumlichen Bereich - der Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL (§ 32 Abs. 2 BNatSchG) nachkommen wollte. Die verspätet (nach Ablauf der unionsrechtlich vorgegebenen Frist von sechs Jahren) erfolgte Umsetzung der unionsrechtlichen Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL wird durch den Erlass der Aufhebungsverordnung wieder rückgängig gemacht. Es ist demnach möglich, dass die Aufhebungsverordnung Art. 4 Abs. 4 FFH-RL verletzt. Aufgrund ihrer prokuratorischen Rechtsstellung als anerkannte Umweltverbände können die Antragsteller dies gerichtlich geltend machen.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - in der jüngeren Vergangenheit bestätigt in der sog. „Janecek“-Entscheidung (U.v. 25.7.2008 - C-237/07 - Slg 2008, I-6221 Rn. 35 f. m.w.N.) sowie der Entscheidung „Stichting Natuur en Milieu“ (U.v. 26.5.2011 - C-165/09 u.a. - Slg 2011, I-4599 Rn. 93 f.) - begründen unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen des Unionsrechts - zumeist in Richtlinien - subjektive Rechte des unmittelbar Betroffenen, auf deren mögliche Verletzung er sich berufen bzw. deren Einhaltung er vor Gericht erzwingen können muss. Es wäre mit dem zwingenden Charakter, den Art. 249 EG (bzw. Art. 288 Abs. 3 AEUV) einer Richtlinie verleiht, unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass eine mit ihr auferlegte Verpflichtung von den betroffenen Personen nicht geltend gemacht werden kann (EuGH, U.v. 25.7.2008 a.a.O. Rn. 37). Derartige individualschützende Bedeutung erkennt der Europäische Gerichtshof insbesondere auch unionsrechtlichen Umweltstandards zu (vgl. Rennert, DVBl 2015, 793/795 m.w.N.).

bb) Der Europäische Gerichtshof geht zudem davon aus, dass unmittelbar betroffenen juristischen Personen in Bezug auf derartige (subjektive) unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen des Unionsrechts in gleicher Weise wie natürlichen Personen ein Klagerecht zusteht (vgl. EuGH, U.v. 25.7.2008 - Janecek C-237/07 - Slg 2008, I-6221 Rn. 39; U.v. 26.5.2011 - Stichting Natuur en Milieu C-165/09 u.a. - Slg 2011, I-4599 Rn. 100 „natürliche und juristische Personen“). Auch wenn der Europäische Gerichtshof die Kriterien für die Betroffenheit als Anknüpfungspunkt für eine subjektive, klagefähige Rechtsposition unmittelbar betroffener juristischer Personen nicht näher erläutert, ist darin die Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten über die Geltendmachung individueller Rechtspositionen hinaus angelegt (vgl. BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 44). In unionskonformer Auslegung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO haben neben dem Bürger auch unmittelbar betroffene juristische Personen wie die nach § 3 UmwRG anerkannten Antragsteller bezogen auf das objektive Interesse an einer Sicherung der praktischen Wirksamkeit und der Einheit des Unionsrechts eine „prokuratorische“ Rechtsstellung inne, individuelle unionsrechtliche Rechtspositionen zu ihrem eigenen Anliegen zu machen. Dieses Verständnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt sich aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot (Art. 4 Abs. 3 EUV) sowie im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) - Aarhus-Konvention (AK) - (vgl. BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 46 ff. m.w.N. zu § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO unter Bezugnahme u.a. auf Masing in Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, 2. Aufl. 2012, Bd. 1, § 7 Rn. 107; vgl. zum Diskussionsstand u.a. auch BVerwG, U.v. 1.4.2015 - 4 C 6.14 - NuR 2015, 571 Rn. 32 ff.; U.v. 18.12.2014 - 4 C 35.13 - DVBl 2015, 636 Rn. 57 ff.; U.v. 12.11.2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294 Rn. 22 ff.; Schlacke, DVBl 2015, 929; Rennert, DVBl 2015, 793; Koch/Welss, NVwZ 2015, 633; Gassner, DVBl 2014, 551; Franzius, DVBl 2014, 543; Kokott/Sobotta, DVBl 2014, 132; Bunge, ZUR 2014, 3; Greim, BayVBl 2014, 517; Lau, NVwZ 2014, 637; Berkemann, DVBl 2013, 1137).

cc) Die Antragsteller sind als nach § 3 UmwRG anerkannte Naturschutzvereinigungen Teil der betroffenen Öffentlichkeit.

Als „betroffene Öffentlichkeit“ definieren Art. 2 Nr. 5 AK und (für die Umweltverträglichkeitsprüfung) inhaltlich entsprechend Art. 3 Nr. 1 der Öffentlichkeitsrichtlinie - RL 2003/35/EG - die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse. Diese Vereinigungen sollen sich die öffentlichen Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen machen können (BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 49). Entscheidend für die Antragsbefugnis ist also die Betroffenheit des Umweltverbands (vgl. Bunge, ZUR 2014, 3/6 m.w.N.; Kokott/Sobotta, DVBl 2014, 132/133, wonach „interessanter“ als die Schutzrichtung der fraglichen Norm das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit ist).

Die Antragsteller sind nach § 3 UmwRG anerkannt und darüber hinaus in ihren satzungsmäßigen Rechten betroffen. Nach § 2 Satz 1 seiner Satzung verfolgt der Antragsteller zu 1 das Ziel, die natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen und die Biodiversität im Ganzen vor weiterer Zerstörung zu bewahren und wiederherzustellen. Zu seinen Aufgaben gehört nach § 2 Satz 2 Spiegelstr. 3 der Satzung, als gesetzlich anerkannter Natur- und Umweltschutzverband auf den Vollzug der einschlägigen Gesetze zu dringen. Zweck des Antragstellers zu 2 ist nach § 2 Nr. 1 seiner Satzung der umfassende Schutz der Natur, insbesondere die Förderung des Arten- und Biotopschutzes. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte und gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfe in öffentlichen Planungs- und Genehmigungsverfahren, die die Belange des Natur- und Umweltschutzes berühren (vgl. § 2 Nr. 2 Buchst. i der Satzung des Antragstellers zu 2).

Allerdings machen die Antragsteller, soweit sie sich auf eine mögliche Verletzung von Art. 4 Abs. 4 bzw. Art. 6 Abs. 2 FFH-RL durch den Erlass der Aufhebungsverordnung berufen, keine Verletzung individueller unionsrechtlicher Rechtspositionen geltend. Beide Regelungen haben keinen unmittelbaren Bezug zu individuellen Rechtsgütern, sondern dienen dem Schutz von Allgemeingütern wie dem Natur- und dem Artenschutz. Wie die überwiegende Anzahl der unionsrechtlichen Regelungen des Natur- und Artenschutzrechts gehören sie dem objektiven Umweltrecht an.

dd) Die ihnen als anerkannte Naturschutzvereinigungen zustehende prokuratorische Rechtsstellung verleiht den Antragstellern auch die Rechtsmacht, im Wege der Normenkontrolle eine mögliche Verletzung objektiver unionsrechtlicher Umweltvorschriften durch den Erlass der Aufhebungsverordnung geltend zu machen. Das unionsrechtliche Effektivitätsgebot sowie Art. 9 Abs. 3 AK gebieten es, den Antragstellern als Teil der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit einzuräumen, vor Gericht auch die mögliche Verletzung unbedingter und hinreichend bestimmter objektiver Umweltvorschriften rügen zu können.

(1) Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung zum „slowakischen Braunbären“ (EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-240/09 - Slg 2011, I-1255), in der es um die Rechtsschutzmöglichkeiten eines Umweltverbands im Anwendungsbereich der - ausschließlich objektiv-rechtlichen - Habitat-Richtlinie ging, darauf hingewiesen, es könne - ohne den effektiven Schutz des Umweltrechts der Union in Frage zu stellen - nicht in Betracht gezogen werden, Art. 9 Abs. 3 AK so auszulegen, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht gewährleisteten Rechte praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werde. Unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 AK lasse sich zwar nach ständiger Rechtsprechung kein Klagerecht herleiten, da die Bestimmungen des Art. 9 Abs. 3 AK keine unmittelbare Wirkung hätten, also nicht „self-executing“ seien. Sie enthielten keine klare und präzise Verpflichtung, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könne (so auch BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE, 147, 312 Rn. 37; U.v. 12.11.2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294 Rn. 21). Da nur „Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige [im] innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen“, Inhaber der in Art. 9 Abs. 3 AK vorgesehenen Rechte seien, hingen die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsakts ab. Jedoch zielten die Bestimmungen der Aarhus-Konvention, auch wenn sie allgemein formuliert seien, darauf ab, die Gewährleistung eines effektiven Umweltschutzes zu ermöglichen. Mangels einer einschlägigen Regelung der Union sei es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen festzulegen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei die Mitgliedstaaten für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich seien. Dabei dürften die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (Grundsatz der Effektivität). Daraus folge, dass der nationale Richter dann, wenn eine mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der Habitat-Richtlinie geschützte Art betroffen sei, das nationale Recht im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen so auszulegen habe, dass es so weit wie möglich im Einklang mit den in Art. 9 Abs. 3 AK festgelegten Zielen stehe (EuGH, U.v. 8.3.2011 - slowakischer Braunbär C-240/09 - Slg 2011, I-1255). Wenn auch im Zusammenhang mit Art. 10a der Umweltverträglichkeitsrichtlinie - RL 85/337 EWG - und Art. 9 Abs. 2 AK billigte der Europäische Gerichtshof darüber hinaus in seiner Entscheidung „Trianel“ (U.v. 15.5.2011 - C-115/09 - Slg 2011, I-3673 Rn. 45 ff.) anerkannten Naturschutzvereinigungen auch im Hinblick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz zu, vor Gericht die Verletzung einer unionsrechtlichen Vorschrift, die den Umweltschutz bezwecke, auch dann geltend machen zu können, wenn diese Vorschrift nur die Interessen der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner schütze. Ansonsten sei den Umweltverbänden weitgehend die Möglichkeit genommen, die Beachtung der aus dem Unionsrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, die in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet seien.

(2) Muss demnach im Lichte des Art. 9 Abs. 3 AK sowie im Interesse des unionsrechtlichen Effektivitätsgebots anerkannten Umweltverbänden wie den Antragstellern in Bezug auf Sachverhalte, die dem Unionsumweltrecht unterliegen, ein weiter Zugang zu Gericht gewährleistet werden, kann die vom Bundesverwaltungsgericht in Erweiterung des Begriffs des subjektiven Rechts anerkannte prokuratorische Rechtsstellung anerkannter Umweltverbände (vgl. BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 46) nicht auf unbedingte und hinreichend bestimmte subjektive europäische Umweltnormen (wie § 47 Abs. 1 BImSchG) beschränkt werden. Sie muss vielmehr auch unbedingte und hinreichend bestimmte objektive unionsrechtliche Vorschriften einbeziehen (so auch Schlacke, DVBl 2015, 929/933 ff.; Bunge, ZUR 2014, 3/7 ff.; Franzius, DVBl 2014, 543/546 ff.; eine richterliche Rechtsfortbildung [eher] ablehnend Rennert, DVBl 2015, 793/796 ff.; Lau, NVwZ 2014, 637; Greim, BayVBl 2014, 517).

Ein gegenteiliges Ergebnis wäre zudem auch unvereinbar mit der Spruchpraxis des Compliance Committees zu Art. 9 Abs. 3 AK. Nach Auffassung des Compliance Committees muss den Umweltverbänden grundsätzlich eine Möglichkeit eingeräumt werden, die Anwendung des Umweltrechts gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Vertragsparteien müssten zwar kein System der Popularklage einführen mit der Folge, dass jedermann jegliche umweltbezogene Handlung anfechten könne. Es dürften für Umweltverbände keine zu strengen Kriterien aufgestellt werden. Für den Zugang zu den Überprüfungsverfahren solle eine Vermutung sprechen, er dürfe nicht die Ausnahme sein. Als Kriterien kämen die Betroffenheit oder ein Interesse in Betracht (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 48 m.w.N.).

Wären Umweltverbände wie die Antragsteller lediglich Prokuratoren des (subjektiven) unbedingten und hinreichend bestimmten Unionsumweltrechts, hätte dies im Ergebnis zur Konsequenz, dass sie - jenseits der Rechtsschutzmöglichkeiten, die ihnen das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und die naturschutzrechtliche Verbandsklage eröffnen - Zugang zu Gericht lediglich in wenigen unionsumweltrechtlichen Fallgestaltungen verlangen könnten. Dies führte in vielen Fällen, in denen unbedingte und hinreichend bestimmte objektiv-rechtliche Umweltvorschriften des Unionsrechts inmitten ständen, zu einer Rechtsschutzlücke. Gerade Fallgestaltungen wie die Vorliegende zeigen die Notwendigkeit einer derartigen Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten anerkannter Umweltverbände.

(3) Auf eine mögliche Verletzung von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL können sich die Antragsteller allerdings nicht berufen.

Nach dieser Vorschrift treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken können. Unmittelbar durch den Erlass der Aufhebungsverordnung sind derartige Verschlechterungen für das streitgegenständliche Gebiet nicht zu befürchten. Denn lediglich durch den Erlass der Aufhebungsverordnung finden keinerlei Veränderungen im streitgegenständlichen Teil des FFH-Gebiets statt. Zwar hat die Beigeladene Hiebsmaßnahmen für diesen Bereich angekündigt, deren Zulässigkeit als Folge des Erlasses der Aufhebungsverordnung nicht mehr an den Verboten des § 3 der Ausgangsverordnung zu messen wäre. Die beabsichtigten Hiebsmaßnahmen wären jedoch - ungeachtet der Frage, ob sie ohne eine vorherige Prüfung ihrer Verträglichkeit nach § 34 BNatSchG zulässig wären - lediglich mittelbare Folge des Erlasses der Aufhebungsverordnung. Bereits aus diesem Grund können sich die Antragsteller nicht auf eine mögliche Verletzung des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL berufen.

(4) Die Antragsteller haben jedoch die prokuratorische Rechtsstellung, eine mögliche Verletzung von Art. 4 Abs. 4 FFH-RL durch den Erlass der Aufhebungsverordnung geltend zu machen.

Bei Art. 4 Abs. 4 FFH-RL handelt es sich um eine unbedingte und hinreichend genaue Bestimmung des objektiven Unionsumweltrechts. Die Vorschrift begründet eine unmittelbare Pflicht der Mitgliedstaaten, innerhalb von spätestens sechs Jahren Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als besondere Schutzgebiete unter Schutz zu stellen. Zwar billigt die Bestimmung den Mitgliedstaaten einen weiten Handlungsspielraum zu, wie und in welcher Form das besondere Schutzgebiet ausgewiesen wird (vgl. Begriffsbestimmung in Art. 1 Buchst. l FFH-RL). Art. 4 Abs. 4 FFH-RL setzt der Ausübung des Ermessens jedoch insoweit Grenzen, als ein - eingeschränktes - Auswahl-, nicht aber ein Entschließungsermessen besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 17.4.2013 - 4 LC 34/11 - juris Rn. 59; Thum/Engelmann, UPR 2015, 170/171; vgl. auch EuGH, U.v. 26.5.2011 - Stichting Natuur en Milieu C-165/09 u.a. - Slg 2011, I-4599 Rn. 103 zu Art. 4 der NEC-Richtlinie).

ee) Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung kann offenbleiben, ob die Ausgangsverordnung der mitgliedstaatlichen Verpflichtung zur Ausweisung eines besonderen Schutzgebiets nach Art. 4 Abs. 4 FFH-RL in rechtmäßiger Weise nachgekommen ist. Die Ausgangsverordnung ist jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig ungeeignet, Art. 4 Abs. 4 FFH-RL (jedenfalls teilweise) umzusetzen.

(1) Der Europäische Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen klare Vorgaben formuliert, welche inhaltlichen Mindestanforderungen erfüllt sein müssen, damit die Ausweisung besonderer Schutzgebiete unionsrechtlichen Vorgaben entspricht. Die im Wesentlichen in Vertragsverletzungsverfahren ergangenen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs beziehen sich allerdings ausschließlich auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Vogelschutzrichtlinie (VSR) -, die für die Erhaltung der im Anhang I aufgeführten Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären. Auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 7 FFH-RL behandelt nur die Frage, welchen Mindestinhalt der Akt der Ausweisung eines besonderen Schutzgebiets haben muss, damit in Bezug auf Vogelschutzgebiete ein Schutzregimewechsel von Art. 4 Abs. 4 VSR zu dem (weniger strengen) Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL eintreten kann (vgl. EuGH, U.v. 14.10.2010 - C-535/07 - Slg 2010, I-9483 Rn. 56 ff.). Hierzu führt der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, zur Bestimmung der in jedem besonderen Schutzgebiet geschützten Arten und Lebensräume sei festzustellen, dass die Bestimmung der Arten, die die Ausweisung des betreffenden besonderen Schutzgebiets gerechtfertigt haben, ebenso wie dessen Abgrenzung unbestreitbare Verbindlichkeit aufweisen müsse, weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass das aus Art. 4 Abs. 1 und 2 VSR sowie aus Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 FFH-RL resultierende Schutzziel nicht vollständig erreicht werde (vgl. EuGH, U.v. 14.10.2010 a.a.O. Rn. 64 m.w.N.).

(2) Diesen vom Europäischen Gerichtshof zur Ausweisung von Vogelschutzgebieten entwickelten Anforderungen entspricht die Ausgangsverordnung erkennbar nicht. Mit der Ausgangsverordnung wurde nur ein kleiner Teil des gesamten FFH-Gebiets als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen. Zudem werden in der Ausgangsverordnung nur die aus Sicht des Landratsamts besonders schützenswerten (Buchen-)Habitate genannt (vgl. § 2 Nr. 5 der Ausgangsverordnung), die anderen durch die FFH-Gebietsausweisung ausdrücklich geschützten Arten sind hingegen nicht aufgelistet. Auch die in § 2 Nr. 1 bis 6 der Ausgangsverordnung formulierten Erhaltungsziele sind eher allgemein gehalten. Spezifische Erhaltungsziele für jede der geschützten Arten enthält die Ausgangsverordnung nicht.

(3) Allerdings kann nicht davon auszugegangen werden, dass die Ausgangsverordnung offensichtlich ungeeignet ist, der mitgliedstaatlichen Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL nachzukommen.

Weder aus den vorhandenen unionsrechtlichen Regelungen noch aufgrund der bereits ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs lassen sich eindeutige und ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der Frage feststellen, welche inhaltlichen Anforderungen die Erklärung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung zu einem besonderen Schutzgebiet erfüllen muss. Es ist nicht zwingend, dass die zur Ausweisung eines besonderen Schutzgebiets nach Art. 4 Abs. 1 VSR entwickelten Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs auf die Ausweisung eines besonderen Schutzgebiets nach Art. 4 Abs. 4 FFH-RL zu übertragen sind. Denn im Gegensatz zur Handlungsverpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL hat die mitgliedstaatliche Ausweisung eines besonderen Schutzgebiets nach den Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie konstitutive Wirkung. Erst durch die jeweilige Schutzgebietserklärung entsteht das Vogelschutzgebiet in den in der Erklärung bestimmten Grenzen und mit den dort genannten Arten. Soweit Stimmen in der Literatur die vom Europäischen Gerichtshof benannten Anforderungen auf die Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 4 FFH-RL übertragen wollen (vgl. z.B. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 32 BNatSchG Rn. 9 m.w.N.) führt dies jedenfalls nicht dazu, dass diese Frage als ausreichend geklärt angesehen werden kann und von einer eindeutigen Ungeeignetheit der Umsetzung auszugehen ist. Vor allem ist Art. 4 Abs. 4 FFH-RL nicht zwingend zu entnehmen, dass ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nur vollständig zum besonderen Schutzgebiet erklärt werden darf.

Wie bereits ausgeführt, steht durch die Bezugnahme auf das FFH-Gebiet „Buchenwälder und Wiesentäler des Nordsteigerwaldes“ und dessen Gebietsnummer in § 2 Nr. 5 der Ausgangsverordnung sowie durch die Bezugnahme auf § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG fest, dass das Landratsamt mit dem Erlass der Ausgangsverordnung - jedenfalls für diesen räumlichen Bereich - erkennbar der Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL (§ 32 Abs. 2 BNatSchG) nachkommen wollte. Der materiell-rechtlichen Frage, ob das Landratsamt mit der Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil eine geeignete Schutzkategorie im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG gewählt und auch ansonsten die zur Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 FFH-RL notwendigen Voraussetzungen erfüllt hat, braucht in diesem Zusammenhang nicht nachgegangen zu werden; die Prüfung dieser Frage würde die Anforderungen an das Vorliegen der Antragsbefugnis überspannen.

IV. Den Antragstellern fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Nach ständiger Rechtsprechung ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt. Allerdings darf das Gericht die Gewährung von Rechtsschutz nur verweigern, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse des Antragstellers an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor § 40 Rn. 11 m.w.N.). Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis an einer selbständigen Normenkontrolle entfällt nicht schon dadurch, dass eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erhoben werden könnte, bei der die Gültigkeit der Norm inzident zu prüfen wäre, da Gegenstand und Wirkung beider Verfahren verschieden sind. Am Rechtsschutzbedürfnis fehlt es nur dann, wenn die zu kontrollierende untergesetzliche Norm denselben Inhalt hat wie eine unmittelbar geltende gesetzliche Norm (Schmidt in Eyermann a.a.O. § 47 Rn. 78) oder Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos wäre (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2008 - 4 BN 16.08 - BauR 2009, 475 Rn. 5). Fallgestaltungen, die das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.

1. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller ist nicht nachträglich entfallen durch den Erlass der - auf Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG gestützten und mit Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung vom 19. Februar 2016 (AllMBl S. 258) erlassenen - Bayerischen Verordnung über die Natura 2000-Gebiete (Bayerische Natura-2000 Verordnung - BayNat2000V).

Soweit in § 1 Nr. 1 BayNat2000V Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als Natura 2000-Gebiete festgelegt werden, erfolgt die dortige Unterschutzstellung - anders als in der Ausgangsverordnung - nicht in einer der in § 32 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 BNatSchG genannten Schutzgebietskategorien. Bei der Regelung handelt es sich vielmehr um eine anderweitige Unterschutzstellung im Sinne des § 32 Abs. 4 BNatSchG, durch die nunmehr die Pflicht aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL erfüllt sein könnte. Die Klärung der Frage, ob dies angesichts der - zuvor erläuterten (vgl. III 2 b ee) - unklaren Anforderungen an die Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 FFH-RL der Fall ist, würde den Rahmen der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses überspannen.

2. Den Antragstellern fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deshalb, weil der Schutz der §§ 33 ff. BNatSchG für den streitgegenständlichen Teil des FFH-Gebiets als eines Natura 2000-Gebiets (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG) auch nach Erlass der Aufhebungsverordnung in vollem Umfang erhalten bleibt.

Die Antragsteller wollen im Wege der Normenkontrolle in erster Linie verhindern, dass durch die Aufhebung der Ausgangsverordnung die dort in § 3 ausgesprochenen Verbote entfallen. Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 bis 18 der Ausgangsverordnung enthaltenen Regelungen betreffen vorrangig die Forstbewirtschaftung und damit die von der Beigeladenen im betreffenden Gebiet konkret beabsichtigten Hiebsmaßnahmen. Unbestritten sind mit Aufnahme des betreffenden Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 5 FFH-RL die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL (bzw. §§ 33 ff. BNatSchG) enthaltenen Regelungen zu beachten. Diese Vorschriften gewährleisten aber schon keinen den Regelungen der Ausgangsverordnung vergleichbaren Schutz, etwa wenn im Rahmen von forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen einzelne Bäume entfernt werden. Im Übrigen entbinden die Regelungen in Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL (bzw. §§ 33 ff. BNatSchG) den Mitgliedstaat nicht davon, ein gelistetes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung als besonderes Schutzgebiet auszuweisen.

3. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller entfällt auch nicht, weil sie mittels naturschutzrechtlicher Verbandsklage nach § 64 Abs. 1 BNatSchG ihre Mitwirkungsrechte aus § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG im Rahmen einer Befreiung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG geltend machen könnten. Da dieser Rechtsschutz nur dann zum Tragen kommen kann, wenn ein Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann (vgl. § 34 Abs. 3 BNatSchG), ist hierdurch - im Vergleich zum vorliegenden Normenkontrollantrag - kein effektiver Rechtsschutz gewährleistet. Zudem würde dies der Aufgabenstellung des Normenkontrollverfahrens, eine Vielzahl von Einzelprozessen zu ersetzen, zuwiderlaufen (Schmidt in Eyermann, VwGO, § 47 Rn. 78). Das Normenkontrollverfahren dient nämlich der Rechtsklarheit und der ökonomischen Gestaltung des Prozessrechts (Schmidt in Eyermann a.a.O. Rn. 78).

B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Die „Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil ‚Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst‘“, mit der der Antragsgegner die „Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil ‚Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst‘“ aufgehoben hat, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie ist weder in formeller (I.) noch in materieller Hinsicht zu beanstanden (II.).

I. Die Aufhebungsverordnung weist keine formellen Mängel auf; insbesondere war die Regierung zu deren Erlass befugt.

Eine bereits erlassene Norm wie die Ausgangsverordnung, die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 22 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 BNatSchG als Rechtsverordnung zu erlassen war, kann vom Normgeber nur in dem für ihren Erlass geltenden Verfahren aufgehoben werden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 21.11.1986 - 4 C 22.83 - BVerwGE 75, 142; BayVGH, U.v. 17.4.2014 - 6 B 13.382 - BayVBl 2014, 697 Rn. 22). Die Aufhebung der Ausgangsverordnung durch die Regierung folgt daher den gleichen gesetzlichen Bestimmungen über die Form, die Zuständigkeit und das Verfahren wie deren Erlass.

1. Fehler in Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 52 BayNatSchG) wurden von den Antragstellern nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere wurde die nach dem ablehnenden Votum des Naturschutzbeirats bei der Regierung von Oberfranken nach Art. 48 Abs. 2 BayNatSchG erforderlich gewordene Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz als oberster Naturschutzbehörde (vgl. Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 BayNatSchG) mit Schreiben vom 10. August 2015 erteilt.

2. Die Regierung war als höhere Naturschutzbehörde gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c i.V.m. Art. 43 Abs. 2 Nr. 2 BayNatSchG befugt, die einen geschützten Landschaftsbestandteil mit einer Gesamtfläche von 775 ha betreffende Aufhebungsverordnung für den Antragsgegner zu erlassen. Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

a) Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG wurde durch § 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 24. April 2015 (GVBl S. 73) eingeführt. Mit der Regelung wurde die für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 29 BNatSchG bis dahin bestehende Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde, vgl. Art. 51 Abs. 1 Nr. 4, Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG a.F.) in Abhängigkeit von der Größe des jeweiligen Schutzobjekts modifiziert. Die untere Naturschutzbehörde ist nunmehr nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b BayNatSchG nur noch für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile bis einschließlich 10 ha zuständig. Für größere Schutzobjekte wurde die Zuständigkeit für die Unterschutzstellung nach § 29 BNatSchG mit Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG auf die höhere Naturschutzbehörde (Regierung, vgl. Art. 43 Abs. 2 Nr. 2 BayNatSchG) übertragen.

b) Diese Teilverlagerung der Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 29 BNatSchG von der unteren auf die höhere Naturschutzbehörde ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Die Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes obliegt mangels gegenteiliger verfassungsrechtlicher Bestimmungen nach Art. 83 GG den Ländern als eigene Angelegenheit. Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG in eigener und selbständiger Verwaltungskompetenz die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht der Bund mit Zustimmung des Bundesrats eigene diesbezügliche Regelungen erlässt (vgl. Art. 84 Abs. 1 Satz 5 und 6 GG). Da vorliegend entsprechende bundesgesetzliche Vorschriften fehlen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7 BNatSchG), ist der Freistaat Bayern für seinen Bereich nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG im Rahmen seiner Organisationsgewalt nicht nur befugt, die zuständigen Behörden für die Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes zu bestimmen (vgl. Art. 43 ff. BayNatSchG), sondern auch bestehende Zuständigkeiten zu ändern. Dem hierzu in Art. 77 Abs. 1 Satz 1 BV enthaltenen organisatorischen (institutionellen) Gesetzesvorbehalt, wonach neben der Organisation der Staatsverwaltung auch Regelungen über die Zuständigkeit durch Gesetz zu erfolgen haben, hat der bayerische Gesetzgeber mit Erlass des Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 BayNatSchG Genüge getan.

bb) Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b und c BayNatSchG verstößt nicht gegen Art. 77 Abs. 2 BV, der materielle Direktiven zur Organisation der bayerischen Behörden enthält. Für die Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 2 BV hat der bayerische Gesetzgeber angesichts der weiten Fassung dieser Organisationsrichtlinien naturgemäß einen weiten, nur im Rahmen der Evidenzkontrolle überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Eine Verletzung des Art. 77 Abs. 2 BV ist nur dann anzunehmen, wenn die gesetzgeberische Organisationsentscheidung durch keine denkbare sachliche Erwägung zu rechtfertigen ist (vgl. BayVerfGH, E.v. 13.12.1973 - Vf. 8-VII-73 - VerfGHE 26, 144/161). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach der Begründung des Änderungsantrags (LT-Drs. 17/4989) zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (vgl. LT-Drs. 17/3113) soll mit der in Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG vorgenommenen Zuständigkeitsübertragung für den Erlass von Rechtverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile auf die höhere Naturschutzbehörde dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich Schutzobjekte von einer Größe von mehr als 10 ha in ihren Auswirkungen dem Flächenschutz annähern. Es sei sinnvoll, geschützte Landschaftsbestandteile größerer Flächenhaftigkeit wie Naturschutzgebiete der Zuständigkeit der höheren Naturschutzbehörde (vgl. Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG) zu unterstellen, da die Auswirkungen derartiger Landschaftsbestandteile in aller Regel nicht mehr kleinteilig seien. In Anbetracht des weiten gesetzgeberischen Spielraums rechtfertigt diese Begründung die vorgenommene Zuständigkeitsänderung. Sie ist nachvollziehbar und erscheint nicht sachwidrig, zumal Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG nur einen geringen Teil der in Frage kommenden Landschaftsbestandteile betrifft. Denn aufgrund des Schwellenwerts von 10 ha wird in den meisten Fällen weiterhin die untere Naturschutzbehörde für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile zuständig sein.

cc) Mit der Einführung des Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG hat der bayerische Gesetzgeber auch nicht gegen das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 10 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 BV, verstoßen. Die durch Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG vorgenommene Teilverlagerung der Zuständigkeit für die Unterschutzstellung von Landschaftsbestandteilen von der unteren auf die höhere Naturschutzbehörde tangiert das Selbstverwaltungsrecht der Landkreise nicht. Denn die Durchführung der Naturschutzgesetze und damit der Erlass einer Rechtsverordnung über geschützte Landschaftsbestandteile nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 22 Abs. 1 und 2 BNatSchG stellt eine staatliche Aufgabe (vgl. Art. 43 Abs. 1 BayNatSchG) und damit keine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Landkreise dar (vgl. Art. 4 Abs. 1, Art. 5 LKrO). Das als untere Naturschutzbehörde tätig werdende Landratsamt nimmt hiermit auch keine Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (vgl. Art. 4 Abs. 2, Art. 6, Art. 37 Abs. 2, Art. 53 LKrO), sondern originär staatliche Aufgaben wahr. Es handelt nach Art. 43 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG als Kreisverwaltungsbehörde und damit als (unmittelbare) Staatsbehörde (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 2, Art. 53 Abs. 1 Satz 2 LKrO). Auch der im Vollzug der Staatsaufgaben tätige Landrat ist gemäß Art. 37 Abs. 6 LKrO Organ des Staates und handelt nicht nach Art. 22, 34 LKrO als Organ des Landkreises. Nach alledem greift die Teilverlagerung der Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 29 BNatSchG nicht in das Selbstverwaltungsrecht der Landkreise ein.

dd) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG ergeben sich auch nicht im Hinblick auf das in Art. 19 Abs. 1 GG verankerte Verbot des Einzelfallgesetzes. Ungeachtet der Frage, ob Art. 19 Abs. 1 GG auf staatsorganisatorische Regelungen wie die vorliegende Zuständigkeitsregelung Anwendung findet, hat Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG den Charakter eines für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen geltenden generellen Rechtssatzes und ist kein Einzelfallgesetz. Wegen der abstrakten Fassung des gesetzlichen Tatbestands lässt sich nicht absehen, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet. Liegt ein genereller Rechtssatz vor, ist ohne Belang, ob ein Einzelfall den Anlass zu der gesetzlichen Regelung gegeben hat (vgl. BVerfG, U.v. 7.5.1969 - 2 BvL 15/67 - BVerfGE 25, 371). Die abstrakt-generelle Formulierung dient vorliegend auch nicht der Verschleierung einer einzelfallbezogenen Regelung, bei der künftige weitere Anwendungsfälle von vorneherein ausgeschlossen wären (vgl. BVerwG, U.v. 2.12.2015 - 10 C 18.14 - NVwZ-RR 2016, 344 Rn. 33 f. m.w.N.). Ein nur einmaliger Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolgen ist vorliegend bereits deshalb nicht möglich, da es noch andere Fälle entsprechend großer geschützter Landschaftsbestandteile gibt bzw. weitere zu schützende Landschaftsbestandteile geben kann.

II. Die Aufhebungsverordnung ist auch materiell rechtmäßig. Die Regierung ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausgangsverordnung nicht von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 22 Abs. 1 und 2 BNatSchG gedeckt ist (1.). Der Erlass der Aufhebungsverordnung ist zudem weder willkürlich (2.) noch hat der Antragsgegner hierdurch gegen das Verschlechterungsverbot des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL verstoßen (3.).

1. Die Ausgangsverordnung widerspricht materiellem Recht. Die Unterschutzstellung des Gebiets „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ als geschützter Landschaftsbestandteil findet in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 22 Abs. 1 und 2 BNatSchG keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Unabhängig von seiner Größe ist dieses Gebiet kein geeignetes Schutzobjekt im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Da Rechtsverordnungen einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfen (vgl. Art. 55 Nr. 5 Satz 3 BV), führt dies zur Nichtigkeit der Ausgangsverordnung.

a) Bei § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG handelt es sich um eine Kategorie des Objektschutzes.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG können Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz aus den dort näher in den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen erforderlich ist, rechtsverbindlich als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt werden.

Geschützte Landschaftsbestandteile stellen - auch bei einer Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstands - eine Kategorie des Objektschutzes dar. Dies ist in der zu § 29 BNatSchG ergangenen Rechtsprechung und Literatur unbestritten (vgl. OVG Saarl, U.v. 12.12.2012 - 2 C 320/11 - NuR 2013, 368 Rn. 40; U.v. 17.3.2011 - 2 C 509/09 - NuR 2012, 74 Rn. 41; Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 29 Rn. 1; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 29 BNatSchG Rn. 1; Appel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 29 Rn. 1; Hendrischke/Kieß in Schlacke, GK-BNatSchG, 1. Aufl. 2012, § 29 Rn. 1; Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 29 Rn. 1; Gassner/Heugel, Das neue Naturschutzrecht, 1. Aufl. 2010, Rn. 439). Die Einordnung des § 29 BNatSchG als Regelung des Objektschutzes lässt sich nicht nur anhand von Wortlaut (aa), Systematik (bb) sowie Sinn und Zweck der Vorschrift (cc) eindeutig aus dem Gesetz ermitteln, sondern wird auch durch die Gesetzeshistorie (dd) sowie die zu Vorgängerregelungen des § 29 BNatSchG ergangene frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (ee) bestätigt.

aa) Bereits aus dem Wortlaut des § 29 BNatSchG sowie aus der Bezeichnung der weiteren in § 20 Abs. 2 BNatSchG genannten Schutzkategorien wird deutlich, dass der geschützte Landschaftsbestandteil eine Kategorie des Objektschutzes ist.

Die in der gesetzlichen Überschrift verwendete Begrifflichkeit „Landschaftsbestandteil“ weist darauf hin, dass es in § 29 BNatSchG um Objekt- und nicht um Gebietsschutz geht. Denn mit der Bezeichnung „Landschaftsbestandteil“ wird sprachlich ein einzelner Teil einer Einheit, ein Element, eine Komponente eines Ganzen (vgl. http: ... www.duden.de/suchen/dudenonline/Bestandteil), nicht aber die Einheit selbst beschrieben. Die Einordnung als Kategorie des Objektschutzes wird bestätigt durch die in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG - nicht abschließend, aber auslegungsweisend - genannten Regelbeispiele für Landschaftsbestandteile. Auch wenn den genannten Regelbeispielen - Alleen, einseitige Baumreihen, Bäume und Hecken - eine räumliche Ausdehnung, also eine Flächenhaftigkeit immanent ist, wird deutlich, dass § 29 BNatSchG auf den Schutz der genannten Objekte und nicht auf einen Schutz von Flächen gerichtet ist.

Betrachtet man darüber hinaus die in § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BNatSchG genannten Schutzkategorien, lassen bereits die jeweiligen Bezeichnungen als „Naturschutzgebiet“ (vgl. § 23 BNatSchG), „Nationalpark“ (vgl. § 24 Abs. 1 BNatSchG), „Biosphärenreservat“ (vgl. § 25 BNatSchG), „Landschaftsschutzgebiet“ (vgl. § 26 BNatSchG) und „Naturpark“ (vgl. § 27 BNatSchG) keinen Zweifel, dass es bei diesen Schutzinstrumenten um Gebiets- und nicht um Objektschutz geht. Das Gleiche gilt wegen seiner Nennung neben dem Nationalpark und aufgrund der gesetzlichen Definition (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 2, § 24 Abs. 4 BNatSchG) auch für das „nationale Naturmonument“. Demgegenüber ergibt sich aus dem Begriff „Naturdenkmal“ (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG) ebenso wie aus der Bezeichnung „geschützter Landschaftsbestandteil“ (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG) die Objekthaftigkeit dieser Schutzkategorien. Dass das Naturdenkmal (§ 28 BNatSchG) grundsätzlich eine Kategorie des Objektschutzes ist, dürfte unbestritten sein.

bb) Das gefundene Ergebnis wird durch die Systematik der Vorschriften des Kapitels 4, Abschnitt 1, des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 20 ff.) gestützt. Der Einordnung des § 29 BNatSchG als Kategorie des Objektschutzes steht insbesondere nicht entgegen, dass der Gesetzgeber sowohl in § 29 als auch in § 20 Abs. 2 BNatSchG die Formulierung „Teile von Natur und Landschaft“ verwendet hat.

Bereits der Überschrift des Kapitels 4 („Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft“) ist zu entnehmen, dass das Bundesnaturschutzgesetz in den dortigen Regelungen anders als in den Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 nur bestimmte „Teile von Natur und Landschaft“ erfasst. Das Gesetz verwendet dabei die Begriffe „Natur und Landschaft“ als einheitliche und umfassende Sammelbegriffe (vgl. A. Schumacher/J. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 1 Rn. 7). „Natur und Landschaft“ sind Gegenstand des Naturschutzrechts, Schutzgut und Objekt der Handlungsaufforderung des § 1 Abs. 1 BNatSchG (A. Schumacher/ J. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle a.a.O.). Demgegenüber sind „Teile von Natur und Landschaft“ alle belebten und unbelebten Flächen und Objekte, die einen natürlichen Ursprung haben oder wieder Teile der Natur geworden sind (vgl. A. Schumacher/J. Schumacher/Fischer-Hüftle a.a.O. § 20 Rn. 25).

Die Vorschriften in Abschnitt 1 des Kapitels 4 zeigen mit den dort genannten drei verschiedenen Schutzansätzen - Biotopverbund und -vernetzung (§ 21 BNatSchG), allgemeiner Gebiets- und Objektschutz (§§ 23 ff. BNatSchG) sowie gesetzlicher Biotopschutz (§ 30 BNatSchG) -, wie „Teile von Natur und Landschaft“ zu schützen sind. Dem Abschnitt 1 sind dabei in § 20 BNatSchG allgemeine Grundsätze vorangestellt, die die Kerngehalte dieser Instrumente des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgreifen (vgl. Gassner/Heugel, Das neue Naturschutzrecht, Rn. 362). Das naturschutzrechtliche Instrument des Gebiets- und Objektschutzes ist dabei in seiner grundlegenden Struktur abweichungsfest ausgestaltet (vgl. Hendrischke in Schlacke, GK-BNatSchG, § 20 Rn. 13). Denn § 20 BNatSchG bestimmt in seinem Absatz 2, in welchen Formen „Teile von Natur und Landschaft“ geschützt werden können (vgl. A. Schumacher/J. Schumacher/Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 20 Rn. 19). „Teile von Natur und Landschaft“ als „geschützte Landschaftsbestandteile“ zu schützen, ist eine der in § 20 Abs. 2 BNatSchG genannten Formen. Die Formulierung „Teile von Natur und Landschaft“ sowohl in § 29 als auch in § 20 Abs. 2 BNatSchG - und darüber hinaus in § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 1 bis 4 sowie in § 30 Abs. 1 BNatSchG - wird gleichbleibend verwendet. Bei allen Vorschriften geht es darum, deutlich zu machen, dass nur „Teile“ von „Natur und Landschaft“, also Ausschnitte der Erdoberfläche (Land- und Wasserflächen), und nicht die „Natur und Landschaft“ in ihrer Gesamtheit gemeint sind. Nicht zuletzt wird dies durch die Tatsache belegt, dass in § 20 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG das Naturdenkmal - unstreitig eine Kategorie des Objektschutzes - als eine Form genannt ist, wie „Teile von Natur und Landschaft“ geschützt werden können. Der Gesetzgeber hat der Formulierung „Teile von Natur und Landschaft“ innerhalb des Kapitels 4, Abschnitt 1, somit keinen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt beigemessen (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 30.5.2012 - 9 C 5.11 - NVwZ 2013, 218 Rn. 41). Deshalb kann aus der Verwendung dieser Formulierung in § 29 und § 20 Abs. 2 BNatSchG nicht gefolgert werden, § 29 BNatSchG sei ein Instrument des Gebietsschutzes.

Vergleicht man zudem die sieben Einzelregelungen der acht in § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 BNatSchG genannten Schutzkategorien, wird deutlich, dass der jeweilige Absatz 1 der §§ 23 bis 28 sowie § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG einem gleichförmigen Aufbau folgt. Der Gesetzgeber regelt alle Schutzkategorien im Gewand einer Legaldefinition und bestimmt zugleich die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung sowie die jeweils zu verfolgenden Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege. Dabei unterscheiden sich die §§ 23 bis 27 BNatSchG von den §§ 28 und 29 BNatSchG in einem wesentlichen Punkt. Stereotyp werden in § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 BNatSchG die Formulierungen „rechtsverbindlich festgesetzte … Gebiete“ bzw. in § 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 BNatSchG die Formulierungen „zu entwickelnde … Gebiete“ verwendet. Im Unterschied hierzu fehlt die Formulierung „Gebiete“ nicht nur in § 29 BNatSchG, sondern auch in § 28 Abs. 1 BNatSchG, wenn es dort heißt: „Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar …“. Die aufgezeigten Unterschiede zwischen den §§ 23 bis 27 BNatSchG einerseits und §§ 28 und 29 BNatSchG andererseits belegen, dass es dem Gesetzgeber weder in § 28 BNatSchG noch in § 29 BNatSchG um Gebietsschutz geht.

Bestätigt wird dies durch die Reihenfolge, in der § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 BNatSchG die Schutzkategorien anführt. In den Nummern 1 bis 5 sind Kategorien des Gebietsschutzes genannt, denen mit Nummer 6 (Naturdenkmal) eine Kategorie des Objektschutzes folgt. Der geschützte Landschaftsbestandteil schließt sich als Nummer 7 an. Würde es sich bei § 29 BNatSchG um eine Regelung des Gebietsschutzes handeln, hätte der geschützte Landschaftsbestandteil systematisch der Nummer 5 folgen müssen.

Keine andere Bewertung erfordert der Umstand, dass der Gesetzgeber die Größe eines Naturdenkmals in § 28 BNatSchG auf 5 ha beschränkt hat, während in § 29 BNatSchG entsprechende Größenangaben fehlen. Die Einführung einer Höchstgröße für Naturdenkmäler mit dem Bundesnaturschutzgesetz 2002 folgte ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 14/6878 S. 12) praktischen Erwägungen. In der Praxis der Naturschutzbehörden hatte sich immer wieder die Notwendigkeit ergeben, kleinere Flächen, die nicht immer den strengen Anforderungen des Objektbegriffs genügten, den Naturdenkmälern gleichzustellen. Sachsen und Baden-Württemberg hatten es daher landesrechtlich zugelassen, dass Gebiete bis zu 5 ha ohne weitere Prüfung der Objektqualität als sog. Flächennaturdenkmal ausgewiesen werden konnten. Diese Lösung war in der Rechtsprechung teilweise als mit dem Bundesrecht unvereinbar in Frage gestellt worden. Durch die Änderung sollte es den Ländern ermöglicht werden, an ihren landesrechtlichen Lösungen festzuhalten. Rückschlüsse auf eine Einordnung von § 29 BNatSchG als Kategorie des Gebietsschutzes lassen sich aus der Einführung der Höchstgröße in § 28 BNatSchG nicht ziehen.

(cc) Auch Sinn und Zweck der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 BNatSchG genannten Schutzkategorien gebieten, den geschützten Landschaftsbestandteil als Kategorie des Objektschutzes einzuordnen.

Die Unterscheidung der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 BNatSchG genannten Schutzkategorien in solche des Gebietsschutzes (§§ 23 bis 27 BNatSchG) und solche des Objektschutzes (§§ 28 und 29 BNatSchG) entspricht dem mit dieser Kategorisierung verfolgten Sinn und Zweck. Der Typenkatalog des § 20 Abs. 2 BNatSchG ist abschließend und sichert einen bundesweit verbindlichen Numerus clausus der genannten Kategorien zum Schutz von Natur und Landschaft (vgl. Hendrischke in Schlacke, GK-BNatSchG, § 20 Rn. 24). Dieser Numerus clausus der Schutztypen dient der Effektivität des Natur- und Landschaftsschutzes. Sowohl für Gebiete als auch für Einzelerscheinungen oder Ensembles werden geeignete Schutzkategorien zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber Schutzformen für die gesamte Bandbreite möglicher schutzwürdiger und schutzbedürftiger „Teile von Natur und Landschaft“ - vom großräumigen Gebiet bis hin zum kleinflächigen Einzelobjekt - geschaffen. Dabei setzen die jeweiligen Schutzkategorien unterschiedliche Schwerpunkte, überlappen sich aber häufig hinsichtlich der Schutzgründe. Dadurch stehen der Naturschutzbehörde im Konkurrenzfall ggf. mehrere Eingriffsinstrumente alternativ zur Verfügung, wobei die Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu treffen ist (vgl. BayVGH, U.v. 13.8.2002 - 9 N 98.2010 - juris Rn. 36 m.w.N.). An der grundsätzlichen Unterscheidung der Schutzkategorien in Regelungen des Gebiets- oder Objektschutzes ändert dies jedoch nichts. Mit § 29 BNatSchG hat der Gesetzgeber - neben dem Naturdenkmal - eine weitere Kategorie des Objektschutzes geschaffen, mit der in erster Linie kleinflächige Einzelobjekte geschützt werden können, die - im Gegensatz zu Naturdenkmälern - nicht als Erkenntnisquelle (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) oder für das ästhetische Empfinden des Menschen (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) geschützt werden sollen. Zudem kennt das Naturdenkmal im Gegensatz zu den anderen Schutzkategorien keine ökologischen Schutzzwecke (vgl. Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 28 Rn. 2). Gegen die Einordnung des § 29 BNatSchG als Instrument des Gebietsschutzes spricht auch, dass die mit den Schutzkategorien Landschaftsschutzgebiet und geschützter Landschaftsbestandteil verfolgten Schutzzwecke im Wesentlichen identisch sind (vgl. § 26 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber zwei im Wesentlichen gleichartige Gebietsschutzkategorien schaffen wollte.

dd) Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Entstehungsgeschichte der Schutzkategorie „geschützter Landschaftsbestandteil“ betrachtet.

Bereits das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 (RGBl I S. 821) - RNatSchG - sah in § 5 einen zum Naturdenkmal (§ 3) und Naturschutzgebiet (§ 4) subsidiären Schutz für „sonstige Landschaftsteile“ vor. Es verwendete zwar noch nicht den Begriff des geschützten Landschaftsbestandteils, definierte jedoch „sonstige Landschaftsteile in der freien Natur, die … zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen und im Interesse der Tierwelt, besonders der Singvögel und der Niederjagd, Erhaltung verdienen“. Beispielhaft genannt als sonstige Landschaftsteile waren Bäume, Baum- und Gebüschgruppen, Raine, Alleen, Landwehren, Wallhecken und sonstige Hecken sowie Parke und Friedhöfe.

Mit dem Bundesnaturschutzgesetz 1976 fanden die geschützten Landschaftsbestandteile ausdrücklich Eingang in das Bundesrecht und wurden auf Landschaftsbestandteile im bebauten Bereich erstreckt. § 18 BNatSchG 1976 griff die vorgenannten Schutzgründe des § 5 RNatSchG in modifizierter und heute noch gültiger Form auf und erweiterte den Schutzgegenstand um Aspekte des Naturhaushaltsschutzes und der Abwehr schädlicher Einwirkungen. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die neue Regelung ausdrücklich an § 5 RNatSchG anknüpfte. Die neue modifizierte Regelung sollte dem wachsenden Bedürfnis nach Schutz von Grünflächen und Bäumen im Siedlungsbereich sowie von Schutzpflanzungen Rechnung tragen (vgl. BT-Drs. 7/3879 S. 25). Zugleich verdeutlichte der Gesetzgeber die Einordnung der dort genannten Schutzkategorien in Gebietsschutz einerseits und Objektschutz andererseits durch die numerische Gliederung in § 12 Abs. 1 BNatSchG 1976. Nach dieser Vorschrift konnten „Teile von Natur und Landschaft“ entweder nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 1976 zum Naturschutzgebiet, Nationalpark, Landschaftsschutzgebiet oder Naturpark oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 1976 zum Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erklärt werden.

Durch das Bundesnaturschutzgesetz 2002 wurde das Instrument „geschützter Landschaftsbestandteil“ in § 29 BNatSchG überführt. In Erweiterung des § 18 BNatSchG 1976 wurden in § 29 Abs. 1 BNatSchG 2002 das Entwicklungs- und Wiederherstellungsziel des § 1 BNatSchG 2002 aufgenommen sowie die Funktion von Landschaftsbestandteilen als Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten als Schutzgrund eingeführt. Der Gesetzesbegründung zur Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 lässt sich nicht entnehmen, dass mit den in § 29 BNatSchG vorgenommenen Änderungen, insbesondere mit der Einführung des Entwicklungsziels in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, eine Entwicklung der Vorschrift vom Instrument des Objektschutzes zu einer Kategorie des Gebietsschutzes hin verfolgt werden sollte. Im Gegenteil sollten nach dem Willen des Gesetzgebers - neben den zuvor genannten Änderungen - im Übrigen keine Änderungen vorgenommen werden (vgl. BT-Drs. 14/6378 S. 52). Auch durch die - nicht erst mit dem Bundesnaturschutzgesetz 2010, sondern bereits mit dem Bundesnaturschutzgesetz 2002 (vgl. dort § 3) vorgenommene - Schaffung eines bundesweiten Biotopverbunds auf mindestens 10% der jeweiligen Landesfläche ergibt sich keine andere Bewertung. Mit Einführung des Biotopverbunds sollte nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 14/6378 S. 37 f.) dem anhaltenden Verlust an naturnahen Lebensräumen entgegengewirkt werden. Außer den in § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BNatSchG 2002 namentlich genannten Schutzgebieten konnten nach der dortigen Nummer 4 „weitere Flächen und Elemente“ Bestandteile des Biotopverbunds sein, wenn sie zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Ziele geeignet waren. Derartige Verbindungselemente waren nach der Gesetzesbegründung in flächenhaften, punkt- oder linienförmigen in der Landschaft verteilten Elementen, wie u.a. Gehölzen, Feldrainen, Tümpeln, Bäumen (BT-Drs. 14/6378 S. 38) - somit auch in typischen Schutzobjekten des geschützten Landschaftsbestandteils - zu sehen. Im Übrigen wurde die numerische Gliederung, aus der eine Unterscheidung Gebietsschutz einerseits und Objektschutz andererseits bereits in § 12 Abs. 1 BNatSchG 1976 zu erkennen war, in § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG 2002 beibehalten.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542) wurde die bisherige Rahmenvorschrift mit einigen - für die Einordnung als Gebiets- oder Objektschutzregelung nicht relevanten - Änderungen mit Wirkung vom 1. März 2010 in unmittelbar geltendes Bundesrecht überführt (vgl. zu den einzelnen Änderungen Hendrischke/Kieß in Schlacke, GK-BNatSchG, § 29 Rn. 2 f.). Der diesbezüglichen Gesetzesbegründung lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber der Kategorie „geschützter Landschaftsbestandteil“ eine neue Schutzrichtung geben wollte (vgl. BT-Drs. 16/12274 S. 62). Auch wenn nunmehr in § 20 Abs. 2 BNatSchG im Gegensatz zu § 12 Abs. 1 BNatSchG 1976 und § 22 Abs. 1 BNatSchG 2002 die - um das nationale Naturmonument erweiterten - Schutzkategorien einzeln aufgezählt sind, ist - wie bereits ausgeführt - gesetzessystematisch an der Reihenfolge der Schutzformen zu erkennen, dass der Gesetzgeber an ihrer bisherigen Einteilung in Gebietsschutz (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BNatSchG) und Objektschutz (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BNatSchG) festhalten wollte. Der Gesetzesbegründung zu Kapitel 4, Abschnitt 1, zufolge sollte der bisherig bekannte Kanon der Schutzgebiete aufrechterhalten und durch einen allgemeinen Grundsatz bundeseinheitlich abgesichert werden (vgl. BT-Drs. 16/12274 S. 40). Die gleichzeitig als § 21 in das Kapitel 4 übernommene Vorschrift zum Biotopverbund (§ 3 BNatSchG 2002) wurde um den Aspekt der Biotopvernetzung ergänzt (vgl. BT-Drs. 16/12274 S. 40). Der Gesetzesbegründung sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber hiermit die Unterscheidung Gebiets- und Objektschutz aufgeben wollte.

ee) Nachdem die Schutzkategorie des „geschützten Landschaftsbestandteils“ mit Ausnahme von hier nicht relevanten Änderungen keinen Bedeutungswandel erfahren hat, ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rahmenvorschrift des § 18 BNatSchG 1976 nach wie vor von Belang. Das Bundesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der geschützte Landschaftsbestandteil - auch bei einer Flächenhaftigkeit des Schutzobjekts - dem Objektschutz dient.

Bezugnehmend auf die Regelung des § 5 RNatSchG verwies das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 4 NB 8.95 - (NuR 1996, 161), mit dem eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 1994 - 9 N 87.03911 u.a. - (BayVBl 1995, 242) bestätigt wurde, darauf, dass es in der Regelung des § 18 BNatSchG 1976 - ebenso wie in § 17 BNatSchG 1976 - nicht um Flächen-, sondern um Objektschutz gehe. Im Unterschied zu § 17 BNatSchG 1976, nach dem bestimmte „Einzelschöpfungen der Natur“ als Naturdenkmale geschützt werden könnten, seien Schutzobjekt des § 18 BNatSchG 1976 jedoch besonders schutzwürdige „Teile von Natur und Landschaft“. „Teile der Landschaft“ seien auch Einzelgebilde der Natur wie Raine, Alleen, Wallhecken und Tümpel. Ihre Flächenhaftigkeit stehe ihrer Qualifizierung als Landschaftsbestandteil grundsätzlich nicht entgegen. Maßgeblich sei vielmehr, dass sie nicht schon selbst eine „Landschaft“ bildeten, sondern als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft seien. In dieser Weise sei bereits § 5 RNatSchG verstanden worden, wie die in ihm aufgeführten Beispiele zeigten; die abstraktere Formulierung in § 18 BNatSchG 1976 sollte daran nach allgemeiner Auffassung nichts ändern. Aus dem Sinn des § 18 BNatSchG 1976 als einer auf den Objektschutz ausgerichteten Regelung folge allerdings, dass „Gebiete“ nicht als „geschützte Landschaftsbestandteile“ unter Schutz gestellt werden dürften. Solange ein Landschaftsteil aber noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG 1976 erkennbar sei, stehe Bundesrecht auch einer Schutzfestsetzung für einen etwas größeren räumlichen Bereich (dort: 6,89 ha) nicht entgegen.

An der Einordnung des „geschützten Landschaftsbestandteils“ als Kategorie des Objektschutzes besteht demnach kein Zweifel.

b) Der durch die Ausgangsverordnung unter Schutz gestellten Waldfläche fehlte es zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung an der für einen geschützten Landschaftsbestandteil im Sinne des § 29 Abs. 1 BNatSchG erforderlichen optischen Abgrenzbarkeit zu der sie umgebenden Landschaft (aa). Dies hat insbesondere der vom Senat durchgeführte Augenschein ergeben (bb).

aa) Aus der Einordnung des § 29 BNatSchG als Instrument des Objektschutzes folgt, dass sich die jeweilige Schutzfläche optisch zur umgebenden Landschaft abgrenzen muss (1). Ob die erforderliche Abgrenzbarkeit gegeben ist, beurteilt sich anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Ausweisung durch Rechtsverordnung (2).

(1) Nicht nur in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 18 BNatSchG 1976 (vgl. B II 1 a ee), sondern auch in der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 12 BayNatSchG a.F. war geklärt, dass das jeweilige Schutzobjekt optisch abgrenzbar sein muss (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 28.10.1994 - 9 N 87.03911 u.a. - BayVBl 1995, 242; U.v. 13.8.2002 - 9 N 98.2010 - juris Rn. 35 m.w.N.). Schutzobjekte von § 18 BNatSchG 1976 und Art. 12 BayNatSchG a.F. seien besonders schützenswerte „Teile von Natur und Landschaft“. Maßgeblich sei, dass sie als Naturgesamtheit lediglich ein Teil (Ausschnitt) der Landschaft seien. Aus dem Sinn des § 18 BNatSchG 1976 folge, dass „Gebiete“ im Sinne von flächenhaften Ausschnitten aus einer größeren Landschaft als solche nicht als Landschaftsbestandteile in Schutz genommen werden dürften. Das bedeute, dass die Unterschutzstellung einer Fläche als Landschaftsbestandteil sich vielmehr nach Gründen der Erhaltung der Substanz von Natur und Landschaft und nach optischen Gesichtspunkten hinsichtlich der Naturausstattung im Vergleich zur angrenzenden Landschaft bestimme. Das Schutzobjekt müsse als abgrenzbares Gebilde gut erkennbar sein, so dass die Flächenhaftigkeit des zu schützenden Objekts in ihrer Naturgesamtheit der Qualifizierung als Landschaftsbestandteil nicht entgegenstehe (vgl. BayVGH, U.v. 13.8.2002 - 9 N 98.2010 - juris Rn. 35 m.w.N.).

Der erkennende Senat hält an diesen Grundsätzen auch in Bezug auf § 29 BNatSchG fest. Aus der gesetzlichen Einordnung als Kategorie des Objektschutzes folgt, dass sich das jeweilige Schutzobjekt nach optischen Gesichtspunkten hinsichtlich seiner Naturausstattung zur angrenzenden Landschaft abheben muss. Da - wie ausgeführt - die flächenhafte Ausprägung eines Landschaftsbestandteils einer Unterschutzstellung nach § 29 BNatSchG nicht entgegensteht, muss sich in der Natur widerspiegeln, dass diese Schutzkategorie dem Objektschutz dient. Eine optische Abgrenzbarkeit des geschützten Landschaftsbestandteils in der Natur ist nicht nur erforderlich, um eine Unterscheidung dieser Schutzkategorie zu solchen des Gebietsschutzes, wie etwa dem Landschaftschutzgebiet, zu gewährleisten. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 29 anders als in § 28 Abs. 1 BNatSchG auf die Angabe einer Höchstgröße verzichtet hat (vgl. oben B II 1 a dd), macht deutlich, dass der geschützte Landschaftsbestandteil immer den strengen Anforderungen des Objektbegriffs genügen muss. Ausgehend vom Standpunkt des gebildeten, für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachters (vgl. BayVGH, U.v. 13.11.2000 - 9 N 94.2125 - juris Rn. 45) muss daher die Objekthaftigkeit der zu schützenden Fläche anhand von eindeutigen, objektivierbaren Merkmalen in der Natur zu erkennen sein. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich im konkreten Einzelfall anhand der jeweiligen Örtlichkeit.

Nicht erforderlich für eine Unterschutzstellung nach § 29 BNatSchG ist dabei, dass der - flächenhaft ausgedehnte - Landschaftsbestandteil in der Natur auf einen Blick als Einzelobjekt erfasst werden kann. Hiervon geht erkennbar auch der Bayerische Gesetzgeber aus, wenn er geschützte Landschaftsbestandteile mit einer Größe von mehr als 10 ha für möglich hält (vgl. Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b und c BayNatSchG). Ein geschützter Landschaftsbestandteil mit dieser Ausdehnung - 10 ha entsprechen einer Größe von mehr als 10 Fußballfeldern - kann niemals auf einen Blick erfasst werden.

Ist der (geschützte) Landschaftsbestandteil nicht bereits als räumlich eindeutig abgrenzbares Einzelobjekt erkennbar, sondern von gleichartigen Strukturen umgeben, kommen als mögliche Abgrenzungskriterien Besonderheiten in der Topographie, unterschiedliche Farbstrukturen und Zusammensetzungen der jeweiligen Flora, gut erkennbare unterschiedliche Wuchshöhen oder sonstige optisch eindeutige, sich aus der Naturausstattung ergebende Unterscheidungsmerkmale in Betracht. Die optische Abgrenzbarkeit eines eingebetteten (geschützten) Landschaftsbestandteils kann sich dabei durchaus daraus ergeben, dass er (weitgehend) nur aus einer Gattung besteht. Dies setzt jedoch voraus, dass die Gattung - vor allem in den Randbereichen - optisch deutlich prägend erscheint. Eigentums- oder politische Gebietsgrenzen gewährleisten bereits deshalb keine ausreichende optische Abgrenzung des (geschützten) Landschaftsbestandteils, da derartige Grenzen in der Regel in der Natur nicht erkennbar sind. Aber auch in der Natur vorhandene Grenzsteine, Wegweiser oder ähnliche Markierungen sorgen für keine ausreichende optische Abgrenzbarkeit, da es sich hierbei nicht um Naturbestandteile handelt und sie nicht als Teile der Natur wahrgenommen werden. Wege sind zur Abgrenzung allenfalls dann geeignet, wenn sie eine gewisse Breite oder besondere Charakteristik aufweisen und sich innerhalb des Schutzobjekts keine weiteren annähernd vergleichbaren Wege befinden.

(2) Ob die erforderliche Abgrenzbarkeit gegeben ist, beurteilt sich anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Ausweisung durch Rechtsverordnung. Zwar erweitert der in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG enthaltene Entwicklungsgedanke den Blickwinkel vom Schutz des Vorhandenen hin zur Schaffung „neuer“ Natur dort, wo aktuell kein schutzwürdiger Zustand herrscht (vgl. Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 22 Rn. 5). § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG betrifft jedoch ausschließlich die Schutzwürdigkeit des jeweiligen Schutzobjekts. Ob sich der Landschaftsbestandteil zur ihn umgebenden Landschaft abgrenzen lässt, ist anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses und nicht mittels einer Prognose über dessen sich entwickelnden Zustand zu beurteilen. Demzufolge kam es auf den von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung unter Nr. 4 gestellten Beweisantrag, ob der unter Schutz gestellte Bestandteil in 40 Jahren deutlich vom übrigen Waldgebiet des Steigerwalds optisch abgrenzbar sein wird, nicht entscheidungserheblich an.

bb) Die unter Schutz gestellte Waldfläche war zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise abgrenzbar. Dies hat die Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Gebiets am 30. Juni 2016 ergeben und ist ergänzend auch aus den bei den Akten befindlichen Luftbildern ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass sich die tatsächlichen Gegebenheiten seit Erlass der Ausgangsverordnung verändert hätten, sind nicht ersichtlich.

Der durchgeführte Augenschein hat gezeigt, dass sich die streitgegenständliche Waldfläche - mit Ausnahme der an die Orte Ebrach und Neudorf b. Ebrach unmittelbar angrenzenden Teilbereiche - optisch über weite Strecken nicht von den sie umgebenden Waldflächen abgrenzen lässt. Trotz des vorhandenen großen Buchenbestands besteht der streitgegenständliche Landschaftsbestandteil im Wesentlichen diesseits und jenseits seiner Außengrenzen aus Mischwald (vgl. Bild 1 bis 5 sowie Bild 15 und 16). An den in Augenschein genommenen Außengrenzen wirken sowohl die vorhandene Zusammensetzung der Waldstruktur als auch die Größe und Dimension der dort vorhandenen Laub- und Nadelbäume vom Standpunkt des gebildeten, für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachters (vgl. BayVGH. U.v. 13.11.2000 - 9 N 94.2125 - juris Rn. 45) gleichförmig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es ausreicht, wenn - streckenweise - eine optische Abgrenzbarkeit anhand von forstlichen Merkmalen möglich ist, weil etwa an der Grenze zum sog. Gemeindewald (vgl. Bild 9 und 10) innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteils ein sog. „Hochwald“, im Gemeindewald dagegen ein sog. „durchwachsener Mittelwald“ zu finden ist. Denn in anderen Teilbereichen hebt sich der streitgegenständliche Wald nicht von den ihn umgebenden Waldflächen ab. Durch die beim Standort „Beigel-3“ vorhandenen Grenzsteine (vgl. Bild 7 und 8) kann eine optische Abgrenzung der geschützten Waldfläche zum angrenzenden Gemeindewald nicht gewährleistet werden, da es sich bei den Grenzsteinen nicht um Naturmerkmale handelt. Aus diesem Grund können auch die teilweise an den Außengrenzen vorhandenen Hinweisschilder und Wegkennzeichnungen (vgl. Bild 12) oder die an Bäumen oder auf dem Boden vorhandenen Grenzmarkierungen (vgl. Standort „Kreuz“) nicht zur Abgrenzung der streitgegenständlichen Waldfläche herangezogen werden. Auch am Standort „BN-3“ ist diesseits und jenseits des dort vorhandenen, unbefestigten historischen Forstwegs, der gleichzeitig Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils sowie Landkreis- und Bezirksgrenze ist, eine einheitliche Waldzusammensetzung vorhanden und die dortigen Waldstrukturen unterscheiden sich diesseits und jenseits der Grenze nicht durchgehend voneinander (vgl. Bild 11 bis 13). Das in diesem Bereich vorhandene geschlossene Kronendach (vgl. Bild 11) ist schon deshalb nicht geeignet, den geschützten Landschaftsbestandteil dort optisch abzugrenzen, weil ein derart geschlossenes Kronendach über einem unbefestigten Weg auch innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteils entlang des historischen „Michelauer Richtwegs“ zu finden ist (vgl. Bild 13). An den Standorten „Stern“ und „Kreis“ ist eine Abgrenzung des geschützten Landschaftsbestandteils in der Natur ebenfalls nicht möglich, weil sich der Ebracher Forst nicht erkennbar von seiner Umgebung abhebt. Zudem ist bei der Exklave (Standort „Beigel-11“), die das Gebiet des geschützten Landschaftsbestandteils jenseits des Naturschutzgebiets „Brunnstube“ bis zur Staatsstraße komplettieren soll, in der Natur keine Abgrenzung zur sie umgebenden Waldfläche ersichtlich. Das Ergebnis des Augenscheins wird durch die in den Akten befindlichen Luftbilder bestätigt; auch durch sie wird deutlich, dass die Waldstrukturen über den maßgeblichen Bereich hinaus weitgehend einheitlich und die Außengrenzen des geschützten Landschaftsbestandteils in der Natur nicht sichtbar sind.

Ist somit „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ allenfalls in einigen Teilbereichen, nicht aber (fast) durchgängig in der Natur abgrenzbar zu der ihn umgebenden Landschaft, war er - ungeachtet seiner zweifelsfrei bestehenden Schutzwürdigkeit und ungeachtet der Frage, ob eine derart große Fläche als Landschaftsbestandteil geschützt werden kann - kein geeignetes Schutzobjekt im Sinne des § 29 BNatSchG. § 29 BNatSchG ermöglichte daher keine rechtsverbindliche Festsetzung der streitgegenständlichen Waldfläche zum geschützten Landschaftsbestandteil, so dass es der Ausgangsverordnung an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt. Sie ist daher nichtig.

2. Der Erlass der Aufhebungsverordnung ist nicht willkürlich. Die Regierung war aus Gründen der Rechtssicherheit gehalten, die nichtige Ausgangsverordnung aufzuheben.

a) Leidet eine Rechtsverordnung - wie hier die Ausgangsverordnung - an einem zu ihrer Ungültigkeit führenden Fehler, gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass sie in dem für die Normsetzung geltenden Verfahren aufgehoben wird. Abgesehen von der Nichtigkeitserklärung in einem gerichtlichen Normenkontrollverfahren kann der durch eine nichtige Norm gesetzte Rechtsschein nur auf diese Weise beseitigt werden. Mit dem Erlass und der Verkündung einer Rechtsverordnung tut der Verordnungsgeber der Öffentlichkeit gegenüber kund, dass die von ihm beschlossene Norm Geltung beansprucht. Leidet diese Norm an einem Fehler, so ist dies im Allgemeinen nicht für jedermann, an den sie sich richtet, erkennbar. Der durch die Normgebung gesetzte Rechtsschein ist deshalb durch einen Gegenakt der Normsetzung, d.h. bei einer nichtigen Rechtsverordnung durch deren förmliche Aufhebung, zu beseitigen. Hierzu ist der Normgeber nicht nur befugt, sondern aus Gründen der Rechtssicherheit gehalten. Der Normgeber einer Rechtsverordnung hat daher das gebotene förmliche Aufhebungsverfahren durchzuführen, sobald er die Ungültigkeit einer Rechtsverordnung erkennt. Nur so kann der Schein der Rechtsgeltung, den eine nichtige Rechtsverordnung in der Regel immer erzeugt, weil die Nichtigkeit - so wie hier - in den meisten Fällen nicht offenkundig ist, schnellstmöglich beseitigt werden. Ein diesbezügliches Entschließungsermessen hat der Verordnungsgeber nicht (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.1986 - 4 C 22.83 - BVerwGE 75, 142 zur Aufhebung einer ungültigen Satzung).

Der Aufhebung einer nichtigen Rechtsverordnung kann auch der Schutzauftrag aus Art. 20a GG, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BV nicht entgegenstehen. Ungeachtet dessen, dass aus diesen Vorschriften keine Unterschutzstellungspflicht hergeleitet werden kann (vgl. Agena/Louis, NuR 2014, 391 m.w.N.), war die Regierung auch ansonsten nicht verpflichtet, neben der Aufhebung der nichtigen Ausgangsverordnung ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Schutzgebiet auszuweisen. Selbst bei Gebieten, die naturschutzfachlich eine hohe Schutzwürdigkeit aufweisen, besteht keine erzwingbare Pflicht der Naturschutzbehörden zur Unterschutzstellung einer solchen Fläche (vgl. BVerwG, U. 11.12.2003 - 4 CN 10.02 - BVerwGE 119, 312 m.w.N.). Daran ändert grundsätzlich auch Art. 4 Abs. 4 FFH-RL nichts. Denn diese Vorschrift richtet sich an den jeweiligen Mitgliedstaat und räumt diesem zudem - wie bereits ausgeführt - ein Auswahlermessen ein. Auch war die Regierung nicht zwangsläufig die zur Umsetzung der Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL zuständige Naturschutzbehörde, da die streitgegenständliche Waldfläche nur einen verschwindend kleinen Teil des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung „Buchenwälder und Wiesentäler des Nordsteigerwaldes“ ausmacht und sich das FFH-Gebiet über mehrere Regierungsbezirke erstreckt. Im Übrigen war seit Novellierung des - gleichzeitig mit Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 BayNatSchG geänderten - Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG bekannt, dass eine Ausweisung aller bayerischen FFH-Gebiete in einer Rechtsverordnung erfolgen würde.

b) Die Aufhebung der Ausgangsverordnung ist nicht deshalb zu beanstanden, weil der Bayerische Landtag mit Beschluss vom 27. November 2014 die Staatsregierung aufgefordert hat, darauf hinzuwirken, dass alle nötigen Schritte eingeleitet werden, damit die Ausgangsverordnung aufgehoben wird. Derartige, den Bereich der Exekutive berührende Beschlüsse des Landtags können für die Staatsregierung zwar im Rahmen ihrer politischen Verantwortlichkeit gegenüber dem Landtag verbindlich sein. Eine rechtliche Verpflichtung, sie auszuführen, wird dadurch jedoch nicht begründet. Weisungen des Landtags an die Staatsregierung haben allenfalls die Bedeutung einer politischen Empfehlung, eine rechtlich bindende Wirkung entfalten sie hingegen nicht (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.9.1959 - Vf. 86-VI-58 - VerfGHE 12, 119/126; E.v. 12.12.1977 - Vf. 36-VI-76 - VerfGHE 30, 179/187).

c) Die Regierung hat sich mit ihrer Bewertung der Ausgangsverordnung im Aufhebungsverfahren als rechtsfehlerhaft nicht in Widerspruch zu der von ihr im Unterschutzstellungsverfahren geäußerten rechtlichen Einschätzung gesetzt. Sie musste auch nicht aufsichtlich tätig werden.

Bereits im Ausweisungsverfahren hatte die Regierung mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 unter Verweis auf eine interne Stellungnahme vom 21. November 2013 Bedenken an der Rechtmäßigkeit der geplanten Unterschutzstellung des streitgegenständlichen Gebiets als geschützter Landschaftsbestandteil geäußert. Der Stellungnahme vom 21. November 2013 ist zu entnehmen, dass die geplante Verordnung aus naturschutzfachlicher Sicht befürwortet werde, da man selbst die Ausweisung eines Naturschutzgebiets prüfe. Hinsichtlich der Frage, ob die Unterschutzstellung einer so großen Waldfläche noch von der Ermächtigungsgrundlage des § 29 BNatSchG umfasst werde, werde jedoch auf die diesbezügliche Äußerung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 6. November 2011 Bezug genommen. In diesem ministeriellen Schreiben an das Landratsamt Bamberg werden rechtliche Bedenken gegen „eine solch umfangreiche Unterschutzstellung“ geäußert. Man empfehle, punktuell besonders wertvolle Bereiche als „Trittsteine“ nach § 29 BNatSchG unter Schutz zu stellen. Von einem politisch veranlassten „Gesinnungswandel“ der Regierung nach Erlass der Ausgangsverordnung kann demnach keine Rede sein.

Um ihrer negativen rechtlichen Einschätzung Nachdruck zu verleihen, hätte die Regierung die Aufhebung der Ausgangsverordnung nicht im Wege der Rechtsaufsicht (Art. 94 ff. LKrO) herbeiführen können, da rechtsaufsichtliche Maßnahmen nur gegenüber dem vorliegend unzuständigen Landkreis Bamberg möglich gewesen wären. Eine Verpflichtung der Regierung, die Aufhebung der Ausgangsverordnung mittels aufsichtlicher Maßnahmen gegenüber dem als Staatsbehörde tätig gewordenen Landratsamt Bamberg durchzusetzen, bestand insbesondere in Anbetracht der anstehenden Änderung der Zuständigkeitsregelungen nicht.

d) Die Vorgehensweise der Regierung nach Erlass der Ausgangsverordnung wäre auch nicht zu beanstanden, wenn diese ausschließlich aufgrund des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 13. April 2015 (Bl. 346 Bd. I der Behördenakte) tätig geworden wäre. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts ist dieses Schreiben ohnehin lediglich als Prüfungsauftrag an die hierarchisch nachgeordnete Regierung, nicht aber als Weisung des vorgesetzten Ministeriums zu bewerten, die Ausgangsverordnung aufzuheben.

Im Übrigen hat der Vertreter der Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe auch andere in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Rechtsverordnungen über ähnlich große und vergleichbar gelegene geschützte Landschaftsbestandteile einer Überprüfung unterzogen, habe dabei aber festgestellt, dass sich diese qualitativ vom aufgehobenen geschützten Landschaftsbestandteil unterschieden hätten. Er habe sich letztlich auf den aufgehobenen geschützten Landschaftsbestandteil konzentriert, weil dieser am größten und jüngsten gewesen sei und am meisten im öffentlichen Fokus gestanden habe. Eine derartige Vorgehensweise ist nicht willkürlich.

3. Der Erlass der Aufhebungsverordnung verstößt auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL.

Unmittelbar durch den Erlass der Aufhebungsverordnung sind - wie oben dargestellt (vgl. A III 2 b ee (3)) - keine Verschlechterungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zu befürchten. Denn durch die Aufhebungsverordnung kommt es zu keinen tatsächlichen Veränderungen im streitgegenständlichen Gebiet. Die von der Beigeladenen angekündigten Hiebsmaßnahmen stellen lediglich mittelbare Folgen der Aufhebungsverordnung dar. Die Frage, ob aus Art. 6 Abs. 2 FFH-RL abgeleitet werden kann, dass ein bereits in Kraft gesetztes Schutzniveau nicht mehr verschlechtert werden darf, ist wegen der Nichtigkeit der Ausgangsverordnung nicht klärungsbedürftig. Mit der nichtigen Ausgangsverordnung wurde rechtlich keinerlei Schutzniveau erzeugt, das durch die Aufhebungsverordnung zurückgenommen werden konnte. Bereits aus diesem Grund bedurfte es nicht der von den Antragstellern angeregten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, §§ 159, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der „Verordnung der Landeshauptstadt M. über das Landschaftsschutzgebiet, H. und O. I. vom 2. August 2013 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) im Bereich der sog. „... …“.

Der Antragsteller ist Alleineigentümer des 10.588 m² großen Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung ..., das im Bereich der sog. „... ...“ (Fläche ca. 10 ha) liegt. Für diese mit ein- und zweigeschossigen Wohn- und Betriebsgebäuden, Nebengebäuden sowie Gewächshäusern bebaute Siedlung beschloss die Antragsgegnerin am 30. November 2011 den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. ... „O-S-Straße (beiderseits), … (westlich) -... ... -“ vom 15. Februar 2012, laut dessen § 15 in Kraft seit 15. Februar 2012. Dieser setzt als „Art der baulichen Nutzung“ ein aus zwei Teilen bestehendes Sondergebiet „Gartenbauliche Erzeugung“ fest, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient.

Vor Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung lag die ... im Geltungsbereich der „Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt M. (Landschaftsschutzverordnung)“ vom 9. Oktober 1964. Um den im Schutzgebiet im Laufe der Jahre stattgefundenen Entwicklungen Rechnung zu tragen, novellierte die Antragsgegnerin die Landschaftsschutzgebiete für den Bereich der … zwischen … und der nördlichen Stadtgrenze einschließlich der den Brunnbach begleitenden Grünanlage zwischen … und ... Hierfür wurde durch „Verordnung der Landeshauptstadt M. zur Änderung der Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsbestandteilen in der Landeshauptstadt M.“ vom 2. August 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 23 vom 20. August 2013, der räumliche Umgriff der bestehenden Verordnung verkleinert und dafür das Landschaftsschutzgebiet durch Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung neu festgesetzt. Diese vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 24. Juli 2013 beschlossene Verordnung wurde am 7. August 2013 ausgefertigt und ebenfalls im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 23 vom 20. August 2013 veröffentlicht. Sie trat nach ihrem § 10 am 21. August 2013 in Kraft.

Mit seinem am 31. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag beantragt der Antragsteller,

die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „… und Obere …“ der Landeshauptstadt M. insoweit für unwirksam zu erklären, als die im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. ... „O-S-Straße (beiderseits), … (westlich) -... -“ liegenden Grundstücke in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen worden sind.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht teilweise, nämlich für den Bereich der …, unwirksam. Sie verstoße insoweit gegen § 26 BNatSchG, weil die Unterschutzstellung für den Bereich der... nicht erforderlich sei, da dort die mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzziele von vornherein nicht erreicht werden könnten. Das Gebiet werde durch die vorhandene Bebauung und Nutzung der Freiflächen für gärtnerische Zwecke sowie durch die Versiegelung der Flächen im Umfang von 60% geprägt. Die natürliche Eigenart der Landschaft sei in diesem Bereich schon seit mehr als 60 Jahren nicht mehr vorhanden. Auch durch den bestehenden Bebauungsplan und die danach zugelassene angemessene Weiterentwicklung würden die Flächen dauerhaft dem Landschaftsschutz entzogen. Außerdem habe die Antragsgegnerin ihr Normsetzungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Ursprünglich habe man die ... ebenso wie die angrenzenden Fernsehstudios ... (…) aus dem Landschaftsschutzgebiet herausnehmen wollen. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb in der Folge die ... im Gegensatz zu anderen bebauten Bereichen doch in den Schutzbereich einbezogen worden sei, liege nicht vor. Der Antragsteller werde durch die streitgegenständliche Verordnung, insbesondere durch die gegenüber der früheren Landschaftsschutzverordnung höhere Anzahl von unter Erlaubnisvorbehalt gestellten Handlungen, in seinem Eigentumsrecht verletzt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Einbeziehung der ... unter gleichzeitigem Ausschluss der Siedlungsbereiche „...“ und „...“ sei nicht von Willkür geleitet und verstoße daher nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn die ... sei wegen ihres Charakters als Fläche für Erwerbsgartenbau besonders geprägt und erlaube eine Weiterentwicklung der Betriebe, ohne den gärtnerischen Charakter der Siedlung aufzugeben. Dieser Charakter entwickle sich auch nicht regellos, da etwa die Bauräume ausschließlich an der Erschließungsstraße angeordnet seien und durch die GFZ ein Mindestmaß an Freiflächen gesichert werde. Zwar erlaube der Bebauungsplan auch eine Situierung insbesondere von Gewächshäusern außerhalb der Bauräume. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass der Erwerbsgartenbau nie ausschließlich in Gewächshäusern betrieben werde, sondern großräumige Freiflächen für gärtnerische Nutzung verblieben. Der Umstand, dass die nach dem Bebauungsplan grundsätzlich zulässigen baulichen Erweiterungen unter dem Erlaubnisvorbehalt der Landschaftsschutzgebietsverordnung stünden, bedeute keinen Widerspruch zwischen dem Bebauungsplan und der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Denn die konkrete bauliche Ausgestaltung, wie sie erst in einem Baugenehmigungsverfahren deutlich werde, könne dann auf die Belange des Landschaftsschutzes abgestimmt werden. Dies werde zwar nicht zum Ausschluss von nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben führen, könne aber deren Situierung, den Versiegelungsgrad etc. mitbestimmen und so als innenliegender Puffer helfen, mögliche Auswirkungen auf das übrige Schutzgebiet, insbesondere das nördlich und östlich unmittelbar angrenzende FFH-Gebiet, abzuwenden.

Die Einbeziehung der ... sei auch naturschutzfachlich erforderlich. Bei derart großen Schutzgebieten gebe es immer Flächen mit einer geringeren Schutzwürdigkeit, die dann insbesondere Arrondierungsflächen seien. Würde man die ... komplett aus dem Umgriff herausnehmen, würde im Zusammenhang mit dem Gebiet des ... und der ... eine Barriere geschaffen, die sich in naher Zukunft komplett ohne Berücksichtigung der Belange des Landschaftsschutzes fortentwickeln könnte. Es liege in der Natur von Schutzgebieten in der Nähe von Großstädten, dass hier die Natur nie ganz frei von Siedlungseinflüssen erhalten werden könne. Deshalb dürfe kein ganz strenger Maßstab angewandt werden, wenn einzelne Siedlungsflächen in dem Gebiet vorhanden seien. Eine gärtnerische Nutzung sei wie eine landwirtschaftliche Nutzung primär geeignet, unter Berücksichtigung von Belangen des Landschaftsschutzes betrieben zu werden. Konkret sei das Gebiet wichtig als Frischluftschneise und aus Gründen des Landschaftsschutzes, um eine Zerschneidung der Landschaft im nördlichen Teil des Schutzgebiets zu verhindern. Die ... sei - mit Ausnahme zur Seite des Gebiets des ... hin - von den … der ... umschlossen. Die naturnahen Auelandschaften der ... seien als FFH-Gebiete ausgewiesen. Das nördlich und östlich angrenzende FFH-Gebiet „… bis …“ mit u. a. 27 Vogelarten stelle einen äußerst artenreichen Biotopkomplex dar. Die Bereiche der ... übernähmen für sich betrachtet im Landschaftsschutzgebiet eine wichtige naturschutzfachliche Rolle für zahlreiche Tierarten, die den Auwald nur als Teillebensraum nutzten und für ihr Überleben neben den Waldflächen den Kontakt zu offenen Flächen benötigten, wie sie sie in der ... vorfänden. Die ... sei auch für Erholungssuchende zu einem festen Bestandteil der Landschaft und des Landschaftsbildes in den nördlichen ... geworden. Die Wälder der ... besäßen zudem eine besondere stadtklimatische Bedeutung als Frischluftschneise; zu diesem System gehörten auch die von der umgebenden Landschaft überragten Gärtnereien mit ihrem hohen Anteil an gartenbaulichen Nutz- und Freiflächen. Zudem sei das Entstehen der ... von gewisser historischer Bedeutung, weil diese nach dem Krieg zur Verbesserung der Lebensmittelversorgung in der Stadt errichtet und dazu dort der Auwald gerodet worden sei.

Die Einbeziehung der ... in den Umgriff sei auch verhältnismäßig. Da das Baurecht nach dem Bebauungsplan und die Ziele der Landschaftsschutzgebietsverordnung im Genehmigungsverfahren zusammengeführt werden könnten, sei der Antragsteller in seinen Eigentumsrechten - insbesondere im Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - nicht behindert.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akten des Aufstellungsverfahrens Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

I. Der Normenkontrollantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

1. Die vom Antragsteller beanstandete „Verordnung der Landeshauptstadt M. über das Landschaftsschutzgebiet,… und Obere ...‘„ vom 2. August 2013 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) ist eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, über deren Gültigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO auf Antrag entscheidet.

2. Der Antragsteller ist i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach kann den Antrag u. a. jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus einer möglichen Verletzung seines Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG an seinem im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung gelegenen Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung ..., insbesondere wegen der in § 5 der Verordnung enthaltenen Erlaubnisvorbehalte (vgl. BayVGH, U.v. 17.6.2010 - 14 N 09.229 - VGH n. F. 63, 189).

3. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt; die Landschaftsschutzgebietsverordnung ist am 20. August 2013 im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht worden, der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist am 31. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

II. Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung verstößt auch insoweit nicht gegen höherrangiges Recht, als die im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. … „O-S-Straße (beiderseits), ... (westlich) - ... ... -“ (nachfolgend: Bebauungsplan Nr. …) liegenden Grundstücke in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen worden sind.

1. Fehler in Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 3, Art. 52 BayNatSchG, Art. 51 LStVG) wurden vom Antragsteller nicht gerügt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Die angegriffene Landschaftsschutzgebietsverordnung entspricht materiellem Recht. Der Bebauungsplan Nr. … stand dem Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das Gebiet der ... nicht entgegen (a). Die Festsetzung des streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebiets unter Einbeziehung der ... findet eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 26 BNatSchG (b) und hält sich mit ihren Gebietsabgrenzungen und ihren Bestimmungen im Einzelnen innerhalb der Grenzen einer rechtmäßigen Abwägung (c).

a) Der Bebauungsplan Nr. … hinderte den Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das Gebiet der ... nicht.

Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan Nr. … rechtswirksam ist. Dies könnte wegen der bei seinem Erlass geltenden „Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt M.“ vom 9. Oktober 1964 in der Fassung der Änderung vom 18.12.2000 (nachfolgend Landschaftsschutzverordnung) im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 BauGB - bzw. auch aus anderen Gründen, vgl. dazu unten - fraglich sein. Im Falle seiner Unwirksamkeit konnte er dem Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht entgegenstehen. Nimmt man trotz der bei seinem Erlass bestehenden Landschaftsschutzverordnung seine Wirksamkeit an, hat dies auch zur Folge, dass im Hinblick auf die Bestimmungen der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung einerseits und des Bebauungsplans Nr. … andererseits für die ... nicht unauflösbar widersprüchliche planerische Aussagen vorliegen (vgl. hierzu Dürr, NVwZ 1992, 833/836; BVerwG, U.v. 7.6.2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301), obwohl die Ge- und Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung in dieser nicht ausdrücklich für das Bebauungsplangebiet für unanwendbar erklärt worden sind (vgl. hierzu die Fallgestaltung bei VGH BW, B.v. 11.1.1995 - 5 S 227/94 - NVwZ-RR 1996, 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259). Die Landschaftsschutzgebietsverordnung, die ebenso wie der Bebauungsplan Nr. … von der Antragsgegnerin erlassen wurde, ist so auszulegen, dass das Baurecht, das der Bebauungsplan - seine Wirksamkeit unterstellt - einräumt, nicht beschnitten wird, sondern neben den Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung fortbestehen soll; über die im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligende Naturschutzbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG, § 5 Abs. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) soll gegebenenfalls auf eine besondere Berücksichtigung der Zwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung, etwa durch entsprechende Situierung der Baukörper, hingewirkt werden. Diese Auslegung der Ge- und Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte sowohl des Bebauungsplans Nr. ... als auch der der Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ....

aa) Der Bebauungsplan Nr. ... wurde von der Antragsgegnerin, die zugleich die zuständige Naturschutzbehörde ist, erlassen, als die ... noch im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung lag. Diese beruhte auf der Ermächtigungsgrundlage des § 5 des - als Landesrecht fortgeltenden (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.1975 - IV C 2.74 - BVerwGE 49, 365) - Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Verordnung zur Durchführung des Naturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 und galt trotz des Außerkrafttretens dieser Rechtsvorschriften mit Erlass des Bayerischen Naturschutzgesetzes im Jahre 1973 (Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayNatSchG 1973) fort (vgl. BayVerfGH, E.v. 29.9.1977 - Vf. 11-VII-76 - VerfGHE 30, 152). Eine Herausnahme der ... aus der Landschaftsschutzverordnung erfolgte bei Erlass des Bebauungsplans Nr. ... nicht, obwohl auch diese Landschaftsschutzverordnung ihre Regelungen nicht ausdrücklich für ein Bebauungsplangebiet für unanwendbar erklärt hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259), sondern nur den - zwischenzeitlich durch dessen im Jahre 1977 erfolgte Aufhebung obsoleten - Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 enthielt. Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung war es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten; dementsprechend bedurfte u. a. die Anlage von Bauwerken aller Art, auch solcher, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, der vorgängigen Erlaubnis der Landeshauptstadt M. als unterer Naturschutzbehörde (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzverordnung).

Anhaltspunkte dafür, dass diese Landschaftsschutzverordnung für den Bereich der ... vor Erlass des Bebauungsplans Nr. ... von Anfang an nicht gegolten hätte bzw. funktionslos geworden wäre (so VG München, U.v. 22.7.2002 - M 8 K 02.2199 - juris), bestehen nicht (so wohl auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 27). Denn obwohl § 5 des Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 die Schutzwürdigkeit von Landschaftsteilen auf die „freie Natur“ beschränkte, waren darunter nicht nur Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu verstehen, die nicht durch bauliche oder sonstige Anlagen unmittelbar verändert waren, sondern auch größere Flächen innerhalb von Stadtgebieten oder von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, wenn sie nicht entscheidend von der umliegenden Bebauung, sondern von ihrem natürlichen Erscheinungsbild geprägt wurden (BayVGH, U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278 m. w. N.). Bei der aus der Plankarte des Bebauungsplans Nr. ... ersichtlichen damaligen Bebauung, die in großen Teilen auch heute noch vorhanden ist (vgl. die Augenscheinsfeststellungen des Senats), handelte es sich um eine ganz überwiegend gärtnerisch genutzte Siedlung (vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 a. a. O.) mit - in der Regel relativ kleinen - ein- bis zweigeschossigen Betriebs- und Wohngebäuden (mit Nebengebäuden) auf sehr großen Grundstücken mit großen Freiflächen, auf denen teilweise viele und auch große Gewächshäuser standen. Zwar wirkte (und wirkt) die Bebauung aufgrund der vorhandenen Gewächshäuser auf einzelnen Grundstücken relativ massiv. Nachdem aber - auch massive - Gewächshäuser als bloße - nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmte und für eine angemessene Fortentwicklung nicht maßstabsbildende - Nebenanlagen zur erwerbsgärtnerischen Nutzung nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 19 ff.), teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts München im o.g. Urteil, die ... habe zum damaligen Zeitpunkt zusammen mit der südlich gelegenen Bebauung des ... (Fernsehstudios ...) bzw. auch für sich allein einen Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB dargestellt, also einen Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383 Rn. 4). An der planungsrechtlichen Einordnung der Grundstücke der ... als zum Innenbereich gehörig hatte bereits der zuständige Bausenat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 28. November 2003 - 2 B 02.2475 - (n.v.) Zweifel. Diese Zweifel sieht der Senat nach Durchführung des Augenscheins bestätigt. Bei Außerachtlassung der die Siedlungsstruktur nicht prägenden Gewächshäuser lag (und liegt) zwischen der Bebauung auf dem Gelände des ... und den (damaligen und jetzigen) Hauptanlagen (Betriebs- und Wohngebäude) der ..., die in diesem Bereich sämtlich entlang der O-S-Straße angeordnet waren (und sind), eine große Freifläche mit einer Tiefe von ca. 100 m und einer Breite von ca. 250 m. Diese Freifläche im Umfang von ca. 25.000 m² konnte im Hinblick auf die beiden Siedlungen nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung vermitteln und stellte daher keine bloße Baulücke, sondern eine Außenbereichsfläche zwischen den beiden Siedlungen dar. Auch die auf den Grundstücken der ... vorhandene Bebauung (Hauptanlagen) - es handelte (und handelt) sich mit Ausnahme des nördlichsten Grundstücks FlNr. .../... um an bzw. nahe der (zunächst nach Osten verlaufenden und dann nach Norden abknickenden) Straße gelegene Bebauung - vermittelte nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Die damaligen, meist relativ kleinen Betriebs- und Wohngebäude auf den sehr großen und überwiegend gärtnerisch genutzten Grundstücken der ... waren größtenteils weit voneinander entfernt und hatten, zumal in einem Siedlungsgebiet einer Großstadt wie München, angesichts ihrer Größe, Anzahl und Anordnung auch nicht das Gewicht, den Bebauungszusammenhang entlang der Straße herzustellen. Dies liegt für die westliche (bzw. vor dem Knick nördliche) Straßenseite der O-S-Straße auf der Hand. Die dort gelegenen vier Gebäude (Haus-Nr. 1, 1a, 3 und 5) waren (und sind) durch große Außenbereichsflächen getrennt und völlig regellos angeordnet; eine organische Siedlungsstruktur war hier nicht erkennbar. Gleiches galt aber auch für die südlich bzw. östlich der Straße gelegenen zehn Gebäude, die in der Regel ebenfalls durch große, allenfalls mit Nebengebäuden bestandene Flächen getrennt waren; sie vermittelten insbesondere im Hinblick auf die sehr großen Abstände zwischen den (Haupt-)Gebäuden auf den im südlichen und nördlichen Bereich der ... gelegenen Grundstücken (ca. 70 bis 95 m) weniger den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit als den einer Streusiedlung. Bei Außerachtlassung der Gewächshäuser (und der Nebengebäude) handelte es sich um eine lockere Bebauung entlang der (Privat-)Straße, die nach ihrer Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb ihres Bereichs nicht erkennen ließ.

Nach ständiger Rechtsprechung geht die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne Weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2001 - 9 N 99.2580 - BayVBl 2002, 272 m. w. N.). Eine Streubebauung hindert die Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet nicht, soweit im Ganzen noch der Charakter der Landschaft, nicht der der Ortschaft überwiegt (BayVGH, U.v. 28.5.2001 a. a. O.; U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339; OVG Bbg, U.v. 10.8.2004 - 3a A 764/01 - NuR 2005, 45). Dies war (und ist) bei der ... der Fall. Es handelt sich um eine durch die Tätigkeit des Menschen gestaltete Kulturlandschaft mit entsprechenden Betriebs- und Nebengebäuden sowie - jedenfalls weitgehend - betrieblicher Wohnnutzung auf großen Grundstücken mit vielen Freiflächen, die an drei Seiten in die Kulisse des sie umgebenden Auwalds eingebettet ist. Soweit die beim Augenschein festgestellten ungenehmigten Nutzungen, etwa von betrieblichen Wohnungen zu nichtbetrieblichen Wohnzwecken, von Nebengebäuden als Tonstudios oder von Gewächshäusern und Außenflächen als Lagerflächen für betriebsfremde Zwecke, bereits zum damaligen Zeitpunkt vorhanden gewesen sind, waren sie für das Gebiet nicht prägend. Denn eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung (oder Nutzung) kann nur dann prägen, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten (oder der Nutzung) abgefunden haben (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233 m. w. N.). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal es der Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans gerade um die Erhaltung und Stabilisierung des vorhandenen Erwerbsgartenbaus und die Verhinderung andersartiger Nutzung bzw. weiterer baulicher Verdichtung in diesem landschaftlich sensiblen Bereich gegangen ist (vgl. unten bb sowie BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 30). Auch eine in einem Gebiet vorhandene Überlandleitung ist im Allgemeinen - so auch hier - nicht geeignet, die Schutzwürdigkeit eines trotz vorhandener Bebauung in großen Teilen freilandgärtnerisch genutzten Areals in Frage zu stellen (HessVGH, U.v. 28.6.1979 - IV OE 113/78 - NuR 1981, 183, nur LS).

bb) Planungsziel des Bebauungsplans Nr. ... war die Erhaltung und Stabilisierung des vorhandenen Erwerbsgartenbaus in Verbindung mit einer Wohnnutzung durch Betriebsangehörige; dabei wurde eine bestandssichernde Entwicklung der ... angestrebt, um den Fortbestand der gärtnerischen Nutzungen zu ermöglichen (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41, 66). Damit hat die Antragsgegnerin ein städtebauliches Ziel verfolgt, das mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielt (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 15.3.2012 - 4 BN 9.12 - BauR 2012, 1067 Rn. 3). Es sollten insbesondere negative städtebauliche Entwicklungen verhindert werden, vor allem die Etablierung gewerblicher Nutzungen, die sich nicht auf den Gartenbau beziehen, und nicht betriebsbezogener Wohnnutzung (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41). Aufgrund der Festsetzungen, insbesondere der Art der baulichen Nutzung bzw. Zweckbestimmung des aus zwei Teilen bestehenden Sondergebiets als „Gartenbauliche Erzeugung“, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient (vgl. § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....), hat die Antragsgegnerin nachteilige Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Landschafts- und Ortsbild als ausgeschlossen gesehen. Sie hat angenommen, dadurch werde das attraktive eigenständige Ortsbild der ..., die wegen der umgebenden Kulisse des Auwalds eine gewisse ästhetische Qualität aufweise, gewahrt (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 63, 66). Um der Lage des Planungsbereichs im Landschaftsschutzgebiet Rechnung zu tragen und negative Auswirkungen auf dieses zu vermeiden, wurde der im Flächennutzungsplan (nunmehr) als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellte Bereich mit der landschaftsplanerischen Zielsetzung „Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ überlagert. Auf das Bestehen eines Landschaftsschutzgebiets wurde nachrichtlich durch das Zeichen „L“ auf der Plankarte des Bebauungsplans Nr. ... hingewiesen. Damit hat die Antragsgegnerin die grundsätzliche Vereinbarkeit des durch den Bebauungsplan Nr. ... eingeräumten Baurechts mit der ebenfalls von ihr erlassenen Landschaftsschutzverordnung bekundet.

Eine solche Wertung ist angesichts der Festsetzungen des Bebauungsplans vertretbar. Die Art der baulichen Nutzung ist entsprechend der Zweckbestimmung „Gartenbauliche Erzeugung“ gemäß § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr.... auf die Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB beschränkt; Landschaftsbaubetriebe sind nur als untergeordnete Nutzungen zu einem Erwerbsbetrieb für gartenbauliche Erzeugung zulässig (§ 2 Abs. 2 Buchst. b des Bebauungsplans Nr. ...). Nur im Rahmen der Zweckbestimmung nach § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr.... dürfen Wohnungen für betriebliche Zwecke errichtet werden (§ 2 Abs. 2 Buchst. a und c des Bebauungsplans Nr. ...). Nutzungsänderungen solcher Wohnungen sind nur bei erhaltenswerter Bausubstanz und vorheriger zulässiger Errichtung erlaubt, wobei in der Summe nicht mehr als drei Wohnungen entstehen dürfen (§ 2 Abs. 4 des Bebauungsplans Nr....); das Überschreiten der höchstzulässigen Zahl von drei Wohnungen ist ausnahmsweise bei Nutzungsänderungen im Bestand von bereits genehmigten Wohngebäuden zulässig (§ 7 Abs. 2 des Bebauungsplans Nr....).

Offen bleiben kann vorliegend, ob diese Festsetzungen so auszulegen sind, wie vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung dargestellt, nämlich, dass - letztlich ohne Prüfung der Frage des „Dienens“ - die Neuerrichtung von drei Wohnungen bzw. zwei Wohngebäuden für betriebliche Zwecke innerhalb des Bauraums und daneben noch Wohngebäude mit drei Wohnungen für nichtbetriebliche Zwecke (jedenfalls infolge Nutzungsänderung im Bestand) pro Bauraum zulässig sein sollen; dann wäre der Bebauungsplan Nr. ... nämlich nichtig. Zum einen widerspräche eine derartige Auslegung dem erklärten Ziel des Bebauungsplans Nr. ..., die Etablierung nicht betriebsbezogener Wohnnutzung zu verhindern (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41), und der Zweckbestimmung (bzw. der Art der baulichen Nutzung) des Sondergebiets „Gartenbauliche Erzeugung“, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient und diese Prägung verlieren würde, wenn neben betrieblichen Zwecken dienender Wohnnutzung in nicht unerheblichem Maß Wohngebäude für nichtbetriebliche Zwecke zulässig wären (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2013 - 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138 Rn. 18 ff.; vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 28). Zum anderen widerspricht die Festsetzung von Wohnbauflächen (jedenfalls größeren Umfangs) ohne Bezug zu im Außenbereich privilegierten Zwecken (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) grundsätzlich dem Inhalt von Landschaftsschutzgebietsverordnungen (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 4 C 1.99 - BVerwGE 109, 371). Den Angaben des Antragstellers, die ihm unter dem 21. Mai 2014 erteilte Baugenehmigung spreche dafür, dass auch die Antragsgegnerin den Bebauungsplan in seinem Sinn auslegt, braucht daher nicht weiter nachgegangen zu werden, zumal darin auch nur eine rechtswidrige Vollzugspraxis liegen könnte.

Ausgehend davon, dass der Bebauungsplan die Neuerrichtung von Wohnungen für betriebliche Zwecke nur im Rahmen des „Dienens“ zulässt und eine Nutzungsänderung des Bestands nur ermöglicht, soweit eine solche aus Bestandsschutzgründen erforderlich ist, sprechen auch die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans für eine Vereinbarkeit des dort eingeräumten Baurechts mit der Landschaftsschutzverordnung. Die festgesetzten Bauräume für Wohn- und Betriebsgebäude sind im Verhältnis zu den Grundstücksgrößen sehr klein und befinden sich - mit Ausnahme des ganz im Norden gelegenen Grundstücks FlNr. .../... - nur entlang der O-S-Straße. Innerhalb der festgesetzten Bauräume ist die Geschossfläche auf maximal 500 m² je Bauraum festgesetzt (§ 3 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....); die Firsthöhe der Gebäude - mit Dachform Satteldächer - ist auf 8,50 m beschränkt (§ 4 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....). Insgesamt, d. h. auch mit den außerhalb des Bauraums zulässigen (Neben-)Anlagen ist die Grundflächenzahl auf 0,6 festgelegt, also auf das Maß der Bebauung, wie es laut Begründung des Bebauungsplans Nr. ... (S. 60) bei dessen Erlass bereits vorhanden (bzw. teils überschritten) war. Zudem ist eine Mindestgröße der Grundstücke von 5000 m² festgesetzt (§ 5 des Bebauungsplans Nr....) und Lagerflächen dürfen nur für betriebsnotwendige Materialien im Rahmen der zulässigen Grundflächenzahl errichtet werden (§ 10 des Bebauungsplans Nr....). Einfriedungen sind nur offen, ohne durchgehenden Sockel, mit einer Bodenfreiheit von mindestens 15 cm zulässig (§ 12 des Bebauungsplans Nr....). Durch diese Festsetzungen hat die Antragsgegnerin die grundsätzliche Vereinbarkeit des eingeräumten Baurechts mit der bestehenden Landschaftsschutzverordnung angenommen. Sie hat damit im Ergebnis hinsichtlich des eingeräumten Baurechts eine „Befreiungslage“ bezüglich des Landschaftsschutzgebiets bescheinigt, an die sie sich auch als Naturschutzbehörde halten wird (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786). Bei dieser Auslegung fehlt es auch nicht an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 BauGB), da sich die (damals) entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht als dauerhaftes rechtliches Hindernis erweisen.

cc) Hiervon ist die Antragsgegnerin auch beim Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgegangen. Nach der Beschlussvorlage für den Stadtrat vom 24. Juli 2013 (Akte V der Ag. S. 363 f.) wurde bereits im Rahmen der Bauleitplanung geprüft, ob durch die nach dem Bebauungsplan zulässigen Veränderungen das (frühere) Landschaftsschutzgebiet ganz oder teilweise funktionslos würde, was für den bestandsorientierten und bestandssichernden Bebauungsplan Nr. ... eindeutig verneint wurde. Entsprechendes hat die Antragsgegnerin auch in Bezug auf die zu erlassende Landschaftsschutzgebietsverordnung angenommen, die ebenfalls einen Erlaubnisvorbehalt der Naturschutzbehörde in Bezug auf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen aller Art vorsieht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung). Ein Widerspruch zwischen Bebauungsplan einerseits und Landsschaftsschutzgebietsverordnung andererseits bestehe vorliegend nicht, da Baurecht nicht beschnitten werde. Hieraus ist abzuleiten, dass die Antragsgegnerin davon abgesehen hat, den von ihr in der Landschaftsschutzgebietsverordnung getroffenen Verbotsregelungen absolute Geltung im Bereich der ... beizulegen (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287), sondern vielmehr im Umfang des eingeräumten Baurechts objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage als gegeben angesehen hat und entsprechende Erlaubnisse (bzw. ihr Einvernehmen, vgl. § 5 Abs. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) erteilen wird. Dies entspricht auch der Rechtspraxis, was an den zwischenzeitlich genehmigten Gebäuden sichtbar wird.

b) Für die Einbeziehung der ... ... in den Bereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung besteht eine ausreichende Rechtsgrundlage.

Rechtsgrundlage der Unterschutzstellung der „Hirschau und Obere ...au“ als Landschaftsschutzgebiet ist § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), das zuletzt durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154) geändert wurde. Als Landschaftsschutzgebiete können danach Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist (1.) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, (2.) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder (3.) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die in § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecke entsprechen - soweit hier von Relevanz - der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und rechtfertigen die Einbeziehung der... in den Geltungsbereich des Schutzgebiets, da auch die in diesem Bereich gelegenen Grundstücke in mehrfacher Hinsicht schutzwürdig und schutzbedürftig sind. Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung von Landschaftsschutzgebieten, soweit die normativen Voraussetzungen nach § 26 BNatSchG vorliegen, ein weites Gestaltungsermessen zu. Dabei ist die Unterschutzstellung eines bestimmten Gebiets nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unabweislichkeit, sondern bereits dann erforderlich, wenn sie als vernünftig geboten erscheint (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 22). Dies ist hinsichtlich der Einbeziehung der - in einem landschaftlich sensiblen Bereich angrenzend an ein FFH-Gebiet liegenden - ... in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung zu bejahen, auch wenn einzuräumen ist, dass die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs wesentlich geringer ist als die der umliegenden Auwälder.

aa) Die Schutzwürdigkeit des die ... an drei Seiten umgebenden Auwalds wird vom Antragsteller nicht bestritten und ist - auch angesichts des Umstands, dass der nördliche und östliche Teil als FFH-Gebiet ausgewiesen ist - zweifellos zu bejahen. Der Antragsteller stellt die Schutzwürdigkeit nur in Bezug auf die innerhalb des Bebauungsplans Nr. ... liegenden Grundstücke in Frage, weil dort aufgrund der vorhandenen bzw. noch zulässigen Bebauung die mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzziele von vornherein nicht erreicht werden könnten. Dies trifft, wie auch der durchgeführte Augenschein ergeben hat, nicht zu.

Es ist grundsätzlich zulässig, in ein großes Schutzgebiet (hier ca. 738 ha) auch weniger schutzwürdige Flächen einzubeziehen, die im jeweiligen Landschaftsraum liegen. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben II 2 a aa), geht die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne Weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2001 - 9 N 99.2580 - BayVBl 2002, 272 m. w. N.). Letzteres war im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans Nr. ... im Februar 2012 noch nicht der Fall (vgl. die Ausführungen unter II 2 a aa). Gleiches gilt für den Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzgebietsverordnung im August 2013 sowie den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, und zwar unabhängig davon, ob der Bebauungsplan Nr. ... gültig ist oder nicht. Für den Fall der Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. ... kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Auch für den Fall der Ungültigkeit des Bebauungsplans Nr. ... bliebe es bei der oben unter II 2 a aa dargestellten Bewertung des Gebiets, nämlich als einer im Außenbereich liegenden Streusiedlung; die auf den Grundstücken FlNr. .../..., .../... und .../... neu genehmigten und errichteten Wohnhäuser gebieten keine andere Sicht. Zwar wird dadurch die Bebauung an der O-S-Straße südlich und östlich der Straße etwas dichter. Die letztlich neu hinzugekommenen zwei Häuser - das neue Gebäude auf dem Grundstück FlNr. .../... hat das alte Gebäude ersetzt - ändern aber nichts daran, dass sich zwischen den Gebäuden westlich (bzw. vor dem Knick nördlich) der O-S-Straße große Außenbereichsflächen befinden und die Abstände zwischen den Gebäuden im nördlichen Bereich der Siedlung sehr groß sind, so dass die Bebauung, zumal bezogen auf die Siedlungsstruktur einer Großstadt, insgesamt nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit der gesamten Bebauung vermittelt bzw. eine organische Siedlungsstruktur erkennen lässt. Die ungenehmigten Nutzungen bzw. Lagerflächen sind dabei unbeachtlich, da - wie oben ausgeführt - eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung (bzw. Nutzung) nur dann zum Bebauungszusammenhang gehört, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten (bzw. der Nutzung) abgefunden haben (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233), wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen. Selbst wenn der Bereich entlang der O-S-Straße als bebauter Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einzuordnen wäre, überwiegt im gesamten Gebiet der... aufgrund der überwiegenden Prägung durch die gärtnerische Nutzung, der großen Freiflächen bzw. der nur mit Gewächshäusern bebauten Flächen, die auf den Betrachter nicht als Teil einer Ortschaft wirken, der Charakter der Landschaft und nicht der der Ortschaft. Diese Wertung ist nach den Feststellungen des Augenscheins auch dadurch gerechtfertigt, dass die Siedlung von drei Seiten vollständig vom naturnahen Auwald umgeben ist und dieser die errichteten Gebäude überragt, also das Landschaftsbild in der ... optisch mitprägt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind im betreffenden Bereich daher nicht zugunsten der Bebauung auf unabsehbare Zeit verdrängt, eine Funktionslosigkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung durch die nach ihrem Erlass aufgrund von Genehmigungen errichteten Gebäude ist nicht eingetreten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung naturschutzrechtlicher Schutzgebiete ein weites Gestaltungsermessen insoweit zukommt, als er Schutzgebiete auch durch sogenannte Pufferzonen gegenüber der gebietsschutzfreien Umgebung, hier zum Gelände des ... und zur ..., abschirmen kann (BayVGH, U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278 m. w. N.).

bb) Die Unterschutzstellung der ... findet einmal durch den in § 3 Abs. 1 Nr. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) normierten Schutzzweck ihre Rechtfertigung. Danach sollen Habitatfunktionen für lebensraumtypische Tiergruppen, z. B. Spechte, Eulen und sonstige typische Vogelarten, Fledermäuse, Kleinsäuger, Amphibien, Käfer, Nacht- und Tagfalter und andere Insekten erhalten und entwickelt werden. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat, stellt der Auwald, der die ... an drei Seiten umgibt, mit seinen u. a. 27 Vogelarten einen äußerst artenreichen Biotopkomplex dar, der unmittelbar angrenzend an die ... im Norden und im Osten auch als FFH-Gebiet „Unterföhring bis Landshut“ ausgewiesen ist. Insoweit übernehmen die Bereiche der ... für sich betrachtet im Landschaftsschutzgebiet eine wichtige naturschutzfachliche Rolle. Denn neben den typischen Auwaldbewohnern leben in den ... im Münchner Norden zahlreiche Tierarten, die den Auwald nur als Teillebensraum nutzen, z. B. als Brutplatz (Vögel), als Tagesversteck oder als Jagdgebiet (u. a. Fledermäuse). Diese Tierarten benötigen für ihr Überleben neben den Waldflächen den Kontakt zu offenen Flächen, wie sie sie auch in der ... noch vorfinden. …, die außerhalb des … nach Nahrung auf Freiflächen suchen bzw. dort jagen, sind beispielsweise Spatzen, Grünspechte und Fledermäuse. Zudem wird das Vorkommen der Zauneidechse (FFH-Richtlinie Anhang IV) im Bereich der ... vermutet.

Des Weiteren ist die Einbeziehung der ... durch den Schutzzweck des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1, 3 BNatSchG) gerechtfertigt, wonach ein für die Erholung, das Stadtklima und die Lufthygiene wichtiger zusammenhängender Landschaftsraum zu erhalten ist. Die Wälder der ... besitzen eine besondere stadtklimatische Bedeutung - Wald mit besonderer Bedeutung für den regionalen Klimaschutz laut Waldfunktionsplan der Oberforstdirektion M. (1998). Die dort aufgrund ihrer temperaturausgleichenden Wirkung entstehende kühlere Luft verhindert u. a. in austauscharmen Wetterlagen ein Zusammenfließen der über dem westlichen und östlichen Stadtgebiet entstehenden Warmluft. Zu diesem System gehören auch die von der umgebenden Landschaft überragten Gärtnereien mit ihrem hohen Anteil an gartenbaulichen Nutz- und Freiflächen. Nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz liegt die ... vollständig innerhalb von Flächen, in denen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht zukommt (landschaftliches Vorbehaltsgebiet anderweitig rechtlich gesichert) und innerhalb des regionalen Grünzugs „...“. Auch die von der Antragsgegnerin angeführte Erholungsfunktion ist dem Gebiet jedenfalls nicht vollständig abzusprechen. Zwar ist dem Antragsteller einzuräumen, dass die Eignung der Flächen für die Erholung eingeschränkt ist, weil die Grundstücke selbst nicht betreten werden können. Allerdings überwiegt in der Siedlung trotz der dort vorhandenen baulichen Anlagen - die Gewächshäuser wirken dabei auf den Betrachter nicht als Teil einer Ortschaft - der Landschaftscharakter und die gartenbaulich genutzten Flächen stellen in einem Ballungsraum wie München einen wohltuenden Kontrast zur Stadtlandschaft dar. Dem Erholungszweck wird auch dadurch Rechnung getragen, dass dem Betrachter der Anblick großer Freiflächen ermöglicht wird (vgl. BayVGH, U.v. 21.7.1988 -9 N 87.02020 - BayVBl 1989, 46), die zudem mit dem Auwald durch Trampelpfade verbunden sind.

Hinzu kommt auch der Schutzzweck nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), wonach die u. a. durch die Nutzungsgeschichte bestimmte natürliche Eigenart des Gebiets bewahrt werden oder durch Pflege wiederhergestellt werden soll. Das Entstehen der ... ist deshalb von gewisser historischer Bedeutung, weil diese nach dem Krieg zur Verbesserung der Lebensmittelversorgung in der Stadt errichtet wurde und dazu in diesem Bereich der Auwald gerodet worden ist. Diese frühere Form der Landnutzung ist anhand der Kulisse des umgebenden Auwalds, dessen die Bebauung überragenden Bäume die Siedlung als Insel erscheinen lassen, noch sichtbar.

Die vorgenannte, der ... nicht abzusprechende Ästhetik der Landschaft in einem durch dichte Bebauung geprägten Ballungsraum wie M. lässt auch den Schutzzweck nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) als einschlägig erscheinen, wonach das charakteristische Landschaftsbild sowie dessen Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu erhalten ist.

cc) Gegen die Schutzbedürftigkeit des Bereichs der ... bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Diese ist schon deshalb gegeben, weil gerade auf innerörtlich gelegenen Flächen gewöhnlich ein starker Siedlungsdruck lastet (vgl. BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28); hinzu kommt, dass für Ballungsräume wie München die Erhaltung einer gärtnerischen Versorgung und damit der Schutz des prägenden Charakters einer solchen Siedlung strukturell sehr wünschenswert ist (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 28) . Die Notwendigkeit der Schutzgebietsausweisung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die weitere Bebauung bereits durch den Bebauungsplan Nr. ... eingeschränkt ist bzw. - im Falle von dessen Unwirksamkeit - weitgehend über § 35 BauGB verhindert werden kann. Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes erübrigen sich nicht schon deshalb, weil auch mit Maßnahmen des Baurechts eine weitere Besiedlung des Gebiets verhindert werden kann (BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339).

dd) Ein Verstoß der Landschaftsschutzgebietsverordnung gegen § 7 BauGB wird nicht (mehr) geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die ... ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt. Überlagernde Darstellungen im integrierten Landschaftsplan sind „Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ sowie „örtliche Grünverbindung“; nachrichtliche Übernahmen sind „Regionaler Grünzug“, „Landschaftsschutzgebiet“ und „Bannwald“.

c) Die Unterschutzstellung beruht auch nicht auf einer fehlerhaften Abwägung der unterschiedlichen, zum Teil gegenläufigen öffentlichen und privaten Belange (§ 2 Abs. 3 BNatSchG).

Die Antragsgegnerin hat sich im Normsetzungsverfahren mit den für und gegen eine Einbeziehung der ... sprechenden Belangen und insbesondere mit den privaten Interessen des Antragstellers an der künftigen Nutzung seines Grundstücks auseinandergesetzt, hat diese in die Abwägung miteingestellt und sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entsprechend der ihnen zukommenden Gewichtigkeit gegeneinander abgewogen. Sie hat insbesondere den Bestand des Bebauungsplans Nr. ... berücksichtigt (vgl. Akte V der Ag. S. 363 f.) und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung das im Bebauungsplan Nr. ... ausgewiesene Baurecht nicht beschnitten wird, nachdem bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Abwägung dahingehend erfolgt sei, dass sich das dort ausgewiesene Baurecht mit Blick auf die besondere Zweckbestimmung „Gartenbauliche Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB“ und die in erster Linie bestandserhaltende Funktion mit den Schutzzwecken eines Landschaftsschutzgebiets verträgt. Damit hat die Antragsgegnerin im Umfang des eingeräumten Baurechts objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage bestätigt, die sie in der Praxis auch entsprechend handhabt. Des Weiteren ist sie davon ausgegangen, dass eine nach der guten fachlichen Praxis betriebene landwirtschaftliche Nutzung, zu der auch die gartenbauliche Erzeugung gehört, in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspricht. Dementsprechend nimmt auch § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung i. S. d. Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG auf den bisher land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen in der bisherigen Art und im bisher üblichen Umfang aus (vgl. auch § 26 Abs. 2 BNatSchG). Soweit der Antragsteller insoweit auf die Rückausnahme des § 6 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung verweist, ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die gärtnerische Nutzung der Grundstücke in der... die in § 3 Abs. 2 bzw. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das FFH-Gebiet genannten Erhaltungsziele beeinträchtigt werden könnten. Im Übrigen verbietet schon § 33 BNatSchG auch ohne Schutzverordnung jedenfalls alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets, d. h. auch des vorhandenen FFH-Gebiets (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG), in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Zudem enthält § 44 BNatSchG für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten zahlreiche Verbote, die der Antragsteller auch unabhängig von der Schutzverordnung zu beachten hätte. Die Befürchtung des Antragstellers, er könne aufgrund der Erlaubnisvorbehalte des § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung sein Privatgrundstück nicht mehr in angemessener Weise nutzen und müsse hierzu, etwa zum Parken oder Befahren, jeweils eine Erlaubnis einholen, ist nicht gerechtfertigt. Zum einen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung Handlungen nur dann erlaubnispflichtig, wenn sie den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck in § 3 Abs. 1 der Verordnung zuwiderlaufen. Zum anderen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung zahlreiche Handlungen hinsichtlich der Nutzung von Privatgrundstücken ausdrücklich von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wie etwa das Fahren und Parken mit Kraftfahrzeugen. Insgesamt kann der Antragsgegnerin daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzerinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer der ... auf der anderen Seite vorgenommen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 7).

Der Antragsgegnerin kann entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht entgegengehalten werden, sie habe unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz willkürlich die ..., nicht aber die Bereiche des ... und der ... in den Schutzbereich aufgenommen. Was den Bereich des ... betrifft, wurden zum einen Randbereiche dieses Geländes in den Schutzbereich mit aufgenommen. Zum anderen unterscheiden sich die Bebauungspläne für die ... und für das Rundfunkgelände stark voneinander. Dies gilt zunächst für die festgesetzte Art der baulichen Nutzung, die im Gebiet der ... grundsätzlich nur bauliche Anlagen zulässt, die der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dienen. Zudem hat der Bebauungsplan Nr. ... vorwiegend bestandssichernden Charakter, wogegen der Bebauungsplan Nr. 553 b für das Rundfunkgelände ... vom 10. Oktober 1974 in größerem Umfang noch nicht realisiertes Baurecht einräumt, durch das sich das Gebiet stark weiter entwickeln kann (vgl. Akte IV der Ag. S. 314 R). Die unterschiedliche Behandlung dieser Bebauungsplangebiete ist daher von sachlichen Gesichtspunkten geleitet. Gleiches gilt hinsichtlich der Nichtaufnahme der dicht bebauten und wesentlich größeren ... aus dem Geltungsbereich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 beteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Der Widerspruch ist bis zum Beschluss der Gemeinde einzulegen. Macht eine Veränderung der Sachlage eine abweichende Planung erforderlich, haben sie sich unverzüglich mit der Gemeinde ins Benehmen zu setzen. Kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem öffentlichen Planungsträger nicht erreicht werden, kann der öffentliche Planungsträger nachträglich widersprechen. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die für die abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich überwiegen. Im Falle einer abweichenden Planung ist § 37 Absatz 3 auf die durch die Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und geändert, ergänzt oder aufgehoben werden musste, entstehenden Aufwendungen und Kosten entsprechend anzuwenden; § 38 Satz 3 bleibt unberührt.

Tenor

I. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen“ vom 11. April 2014 ist insoweit unwirksam, als eine Erlaubnispflicht für das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf im Gebietsumgriff liegenden Grundstücken mit baurechtlich zulässigen Nutzungen besteht.

II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen“ vom 11. April 2014 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung).

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … und …, jeweils Gemarkung Taufkirchen. Sie betreibt auf den Grundstücken einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Grundstücke sind im nördlichen Teilbereich des Landschaftsschutzgebiets gelegen, im Wesentlichen nördlich, zum Teil aber auch südlich der Bundesautobahn A 995 (nachfolgend: A 995).

Auf den Grundstücken FlNr. …, …, …, … und … befindet sich die landwirtschaftliche Hofstelle (nachfolgend: Hofstelle P …), bestehend aus dem Betriebsleiterwohnhaus, dem Altenteilerwohnhaus und landwirtschaftlichen Nutzgebäuden mit einer überbauten Gesamtfläche von insgesamt ca. 1600 m². Bei einem Teil der landwirtschaftlichen Nutzgebäude erfolgte eine baurechtlich genehmigte Nutzungsänderung von landwirtschaftlicher zu gewerblicher Nutzung. Ebenfalls auf den o.g. Grundstücken befindet sich der zur Hofstelle gehörende Hausgarten sowie auf den Grundstücken FlNr. … und … ein Damwildgehege. Die übrigen Flächen werden, soweit es sich nicht um Wirtschaftswege handelt, überwiegend zum intensiven landwirtschaftlichen Ackerbau genutzt; derzeit wird Winterweizen angebaut.

Die Grundstücke der Antragstellerin, unter anderem auch die Hofstelle P …, die durch den P … Weg erschlossen wird, liegen größtenteils im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 43 „Gassenfeld“ der Gemeinde Taufkirchen vom 20. Januar 1986. Laut Begründung sollte mit dem Bebauungsplan sichergestellt werden, dass die Flächen im Geltungsbereich als Freiraum erhalten bleiben. Nach dem Regionalplan der Region München liegen die streitgegenständlichen Grundstücke in einer Fläche, die als Trenngrün Nr. 28 und 29 ausgewiesen ist. Als Ziel ist hierzu unter Nr. 4.2.3. formuliert: „Trenngrün soll das Entstehen großflächiger und bandartiger Siedlungsstrukturen vermeiden und die Freiflächen zwischen aufeinander zuwachsenden Siedlungseinheiten erhalten und sichern“.

Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Landschaftsschutzgebietsverordnung wurde im Amtsblatt des Landkreises München Nr. 30 vom 4. Dezember 2013 erneut bekanntgemacht, nachdem die im ersten Auslegungsverfahren vorgebrachten Bedenken und Anregungen zu erheblichen Änderungen des ursprünglichen Entwurfs geführt hatten. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 12. Dezember 2013 bis 13. Januar 2014. Am 31. März 2014 beschloss der Kreistag des Antragsgegners den Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung wurde am 11. April 2014 ausgefertigt und im Amtsblatt des Antragsgegners Nr. 14 vom 2. Mai 2014 veröffentlicht. Sie trat nach ihrem § 9 am 3. Mai 2014 in Kraft.

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst eine Fläche von ca. 193 ha und besteht aus vier Teilgebieten, die größtenteils geographisch nicht miteinander in Verbindung stehen: ein nördliches Teilgebiet südlich von Taufkirchen, ein westliches Teilgebiet (westlich des Ortsteils Furth der Gemeinde Oberhaching) und zwei östlich von Oberhaching gelegene Teilgebiete.

Zweck des Landschaftsschutzgebiets ist nach § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung,

1. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und wiederherzustellen, sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft zu bewahren, insbesondere

a) einen landschaftsgeschichtlich bedeutsamen und naturnahen Landschaftsraum, den noch unbebauten Talraum des Hachinger Tals zwischen Oberhaching und Taufkirchen einschließlich des überregional bedeutsamen Feuchtwiesenkomplexes in Taufkirchen und der Hangkanten des Urstromtals der Isar im Naturraum Münchner Schotterebene zu schützen und zu entwickeln,

b) für die dortigen Vorkommen der in Bayern und im Naturraum gefährdeten und rückläufigen Pflanzen- und Tierarten den erforderlichen Lebensraum zu schützen und zu entwickeln,

2. die besondere Bedeutung für die Erholung und den Naturgenuss zu gewährleisten, insbesondere ein bevorzugtes Naherholungsgebiet zu sichern und den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken.

Mit ihrem am 6. November 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag beantragt die Antragstellerin zuletzt,

die Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen“ für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung des Normenkontrollantrags wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorgetragen, aufgrund wesentlicher Änderungen des ursprünglichen Entwurfs sei eine nochmalige Auslegung der Landschaftsschutzgebietsverordnung erfolgt. Die Änderungen des ersten Entwurfs seien im Verwaltungswege vorgenommen worden, beschlussfassende Organe des Landkreises München seien damit nicht befasst worden.

In materieller Hinsicht könne die Landschaftsschutzgebietsverordnung insbesondere hinsichtlich der Grundstücke der Antragstellerin nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 26 BNatSchG gestützt werden. Der Schutzbereich des § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei nicht eröffnet, da auf den intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen weder Lebensstätten noch Lebensräume bestimmter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten oder vorhanden seien. Lediglich in unmittelbarer Nähe des Hachinger Bachs befänden sich Lebensräume bestimmter Tierarten. Für deren Schutz reiche jedoch die Kartierung im Bereich des Hachinger Bachs als Biotop aus. Die Grundstücke der Antragstellerin erfüllten auch nicht die Funktion einer Pufferzone, da die Entfernungen zwischen diesen und den an sich naturschutzwürdigen Bereichen mit bis zu 1000 m zu groß seien. Zum Teil seien die Flächen aber auch durch Infrastrukturbauwerke voneinander so stark abgetrennt, dass es sich bei ihnen nicht um mit den schutzwürdigen Flächen zusammenhängende Schutzstreifen handeln könne.

Eine Schutzgebietsausweisung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG komme ebenfalls nicht in Betracht, da es sich bei den streitgegenständlichen Grundstücken nicht um eine schöne vielfältige Landschaft handele, sondern um intensiv landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ohne besondere Topografie, die zudem durch massive menschliche Eingriffe, wie Bundesautobahn (A 995), Staats- und Kreisstraßen (St 2368, M 11) und den Bahndamm, der das Landschaftsschutzgebiet im Nordwesten abgrenze, geprägt seien. Hinzu komme, dass im westlichen Bereich nördlich der A 995 keine prägende Hangkante mehr existiere. Für die im östlichen Bereich noch vorhandene Hangkante - außerhalb der Grundstücke der Antragstellerin - sei ein Schutz der Eigenart der Landschaft nicht mehr möglich, da diese Hangkante durch die hinterliegende Bebauung überprägt sei. Entsprechendes gelte für die südlich der A 995 in einem kurzen Teil sichtbare Hangkante. Auch diese sei durch die daran anschließende Bebauung im Ortsteil Furth überprägt.

Auch eine Unterschutzstellung zu Erholungszwecken (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) komme nicht in Betracht, da es sich bei den Grundstücken nicht um eine besonders schöne Landschaft handele, die frei von störenden Zivilisationserscheinungen sei. Vielmehr sei das gesamte Gebiet optisch von Zivilisationserscheinungen wie Straßenbauten und Straßenbauwerken sowie Siedlungsbauten geprägt und zudem durch die o.g. Verkehrswege stark lärmbeeinflusst. Damit weise das Gebiet keinen herausgehobenen Wert für die natur- und landschaftsverträgliche Erholung auf. Hinzu komme, dass die intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen für Erholungssuchende überhaupt nicht erlebbar seien, weil sie nicht erreichbar bzw. begehbar seien. Zwar bestehe grundsätzlich ein Betretungsrecht nach Art. 27 ff. BayNatSchG. Dieses werde aber durch Art. 30 BayNatSchG für land- und forstwirtschaftliche Flächen während der Nutzzeit eingeschränkt. Aufgrund der ganzjährigen Bodenbedeckung beim Ackerbaubetrieb der Antragstellerin sei ein Betreten der landwirtschaftlichen Fläche grundsätzlich ausgeschlossen. Wegeverbindungen über die landwirtschaftlich genutzten Flächen hinweg, die zu Zwecken der Naherholung in diesem Gebiet begangen werden könnten, gebe es nicht. Bei dem - mit Ausnahme einer an der A 995 endenden Sackgasse - dort allein vorhandenen P … Weg handele es sich um eine öffentlich gewidmete, geteerte Verkehrsfläche, die insbesondere im Frühjahr und Sommer starken landwirtschaftlichen Verkehr aufweise und deshalb nicht zum Spazierengehen geeignet sei. Südlich der A 995 existiere nur ein Feld Weg unmittelbar an der Autobahn. Es erscheine ausgeschlossen, dass dieser von Spaziergängern genutzt werde. Auch unter dem Aspekt der Sicherung von Blickbeziehungen komme eine Unterschutzstellung zu Erholungszwecken nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht in Betracht. Das Instrument der Landschaftsschutzgebietsverordnung gebe nicht die Möglichkeit, „Sichtschneisen“ ohne Bezug zum Naturschutz von Bebauung freizuhalten. Zwar könne nach der Rechtsprechung dem Erholungszweck auch dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Betrachter aus „angrenzenden Bereichen“ der Anblick einer naturnahen Zone ermöglicht werde. Es sei jedoch nicht möglich, über mehrere 100 m hinweg Blickbeziehungen festzusetzen, um einen im Umland vielfach vorhandenen Hügel sichtbar zu halten. Lediglich begrenzte Areale könnten in den Bereich des Landschaftsschutzgebiets miteinbezogen werden, so etwa die schutzwürdigen Flächen entlang des Hachinger Bachs, östlich des P … Wegs. Hier wäre es denkbar, einzelne kleinere Flächen unter Schutz zu stellen, um die Blickbeziehung zu diesem Bereich vom P … Weg aus sicherzustellen. Die Hangkante im Westen südlich der A 995 sei ebenso wie die östliche Hangkante durch die auf der Hangkante beginnende Wohnbebauung überprägt und für eine Blickbeziehung i.S.d. § 26 BNatSchG wertlos. Wie die Stellungnahme des Büros Dr. … S … vom 20. April 2015 ergebe, sei aus fachlicher Sicht keine Begründung für den Erlass der streitgegenständlichen Verordnung erkennbar.

Es fehle auch an der Erforderlichkeit i.S.d. § 26 Abs. 1 BNatSchG. Die meisten Flächen lägen im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 43 der Gemeinde Taufkirchen und seien im Regionalplan für München als regionales Trenngrün Nr. 28 und 29 dargestellt. Bereits dies verhindere die Bebauung dieser Flächen. Die vorhandenen Landschaftsbestandteile seien zudem durch die gesetzlichen Regelungen des Bayerischen Naturschutzgesetzes ausreichend geschützt. So enthalte Art. 16 Abs. 1 BayNatSchG ein Veränderungs- und Beeinträchtigungsverbot für Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder Gebüsche. Ein weitergehender Schutz ergebe sich aus dem Arten- und Biotopschutzprogramm nach Art. 19 BayNatSchG.

Insgesamt habe die Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht rechtswirksam erlassen werden können. Gegenstand eines Landschaftsschutzgebiets sei regelmäßig ein flächenhafter Ausschnitt der Landschaft, während Einzelbestandteile oder Einzelobjekte als Schutzgegenstand nicht in Frage kämen. Die in § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG umschriebenen Schutzzwecke ließen sich nur dann erreichen, wenn sich die Ausweisung nicht auf kleinräumige Areale, sondern auf Landschaftsräume oder großflächige Landschaftselemente mit einheitlichem Gesamtcharakter beziehe. Zudem würden die Bereiche in weiten Teilen und auch aufgrund der geringen Flächenausdehnung überprägt von den in der Umgebung vorhandenen Infrastrukturbauwerken und der vielfach vorhandenen Bebauung, wie etwa dem Gewerbegebiet Potzham. Auch sei die Grenzziehung des Landschaftsschutzgebiets willkürlich. Es seien willkürlich Flächen herausgenommen worden, wie z.B. Teilbereiche der FlNr. …, auf denen die Hangkante verlaufe, oder die FlNr. …, jeweils der Gemarkung Oberhaching. Besonders willkürlich sei die Grenzziehung im Bereich südlich der A 995. Dort sei der größte noch unbebaute Teil der Hangkante nicht in den Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung mit aufgenommen worden. Die im Bereich von Furth gelegenen (bebauten) Grundstücke reichten bis etwa in die Mitte des Hangs hinein. Die Grenze des Landschaftsschutzgebiets verlaufe entlang der Flurstücksgrenzen und nicht im Bereich der oberen Hangkante. Die obere Hangkante sei in diesem Bereich also nicht vor Bebauung geschützt. Die Tatsache, dass die Hangkante und der Hang bis in etwa zur Hälfte nicht im Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung seien, zeige sich auch an der auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung Oberhaching in Bau befindlichen massiven Mauer mitten im Hang. Zudem seien willkürlich Bereiche einbezogen worden, etwa die Hofstelle P … (anders als andere bebaute Bereiche) oder die gesamten Flächen der Grundstücke der Antragstellerin südlich der A 995.

Einzelne Erlaubnisvorbehalte seien weder im Hinblick auf den Schutzzweck erforderlich noch verhältnismäßig. Dies betreffe insbesondere § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Hiernach seien die Errichtung, Änderung bzw. Nutzungsänderung baulicher Anlagen aller Art, unter anderem auch land- und forstwirtschaftlicher Betriebsgebäude, Bienenhäuser, Einfriedungen aller Art, sowie die Veränderung der Bodengestalt in sonstiger Weise erlaubnispflichtig. Eine Landschaft, die von intensiver Landwirtschaft geprägt werde, werde nicht nachteilig verändert, wenn verfahrensfrei zu errichtende landwirtschaftliche Betriebsgebäude wie Feldstadel errichtet oder geändert würden. Genau diese Bauwerke seien als positiv landschaftsprägend anerkannt und eine Errichtung an exponierter Stelle wäre im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ohnehin nicht möglich. Damit werde der Landwirtschaft auch die Möglichkeit genommen, nicht mehr genutzte Gebäude privilegiert nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB umzunutzen. Der Erlaubnisvorbehalt stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das nach § 35 Abs. 1 und 4 BauGB bestehende Baurecht der Antragstellerin dar.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Sie sei geeignet, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zu bewahren. Bei dem geschützten Gebiet handele es sich um einen landschaftsgeschichtlich bedeutsamen und naturnahen Landschaftsraum, den noch unbebauten Talraum des Hachinger Bachs einschließlich des überregional bedeutsamen Feuchtwiesenkomplexes in Taufkirchen und der Hangkanten des Urstromtals der Isar im Naturraum der Münchner Schotterebene. Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet sei auch geeignet, im noch weitgehend naturnahen Talraum des Hachinger Bachs die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere wertvolle Lebensräume für gefährdete Tiere und Pflanzen einschließlich besonders schutzwürdiger Arten, zu erhalten. Zudem habe das Schutzgebiet im Umland der Landeshauptstadt München besondere Bedeutung für die Naherholung. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des Gebiets werde auf das im Rahmen des Verfahrens erstellte Schutzgutachten vom 17. Januar 2014 verwiesen. Die Schutzbedürftigkeit von Natur und Landschaft liege schon aufgrund des besonderen Siedlungsdrucks im näheren Umland der Stadt München vor.

Die vorhandenen Straßen- und Siedlungsbauwerke führten nicht dazu, dass der im Schutzgebiet vorhandene großflächige Rest unverbauter Landschaft seine Schutzwürdigkeit verloren hätte. In Anbetracht der Ausmaße und der optischen Weite des geschützten Gebiets prägten die Bauten das Gebiet nicht, zumal die Straßen und die angrenzenden Wohngebiete durch Begrünung landschaftsgerecht eingebunden seien. Die Wahrnehmbarkeit der im Schutzzweck angegebenen Hangkanten des Urstromtals werde dadurch allenfalls unwesentlich beeinträchtigt. Auch eine teilweise Beeinflussung des Gebiets durch Straßenlärm stehe der faktischen Erholungsnutzung durch Spaziergänger und Radfahrer nicht entgegen. Für die Erholungsfunktion komme es nicht auf das Betreten eines Grundstücks an. Es sei ausreichend, dass die darauf befindlichen, wertgebenden Landschaftselemente aus der Umgebung betrachtet werden könnten.

Durch die Einbeziehung der landwirtschaftlichen Flächen der Antragstellerin könne die Erhaltung von Blickbeziehungen gewährleistet werden. Der Verordnungsgeber beabsichtige die Sicherung der Erlebbarkeit der gesamten Urstromtalsituation einschließlich der sich an einigen Stellen ergebenden Fernblicke und nicht, wie von der Antragstellerin vorgetragen, die Freihaltung von Sichtschneisen auf einzelne hervorgehobene Elemente der Landschaft oder naturschutzfachlich hochwertige Bereiche. Ein Landschaftsschutzgebiet müsse nicht ausschließlich aus ökologisch wertvollen Flächen bestehen. Da in Ballungsräumen auch landwirtschaftlich genutzten Flächen die Funktion von Erholungsflächen zukomme, seien auch solche Bereiche schützenswert. Die westliche Hangkante nördlich der A 995 sei zwar flach, aber dennoch vorhanden und ebenso ein geologisches Zeugnis der Landschaftsformung durch die Eiszeit wie die höheren Hangkanten. Da sie nicht so markant sei, sei sie noch gefährdeter durch Beeinträchtigungen. Die Einbeziehung der Grundstücke der Antragstellerin sei erforderlich und vernünftigerweise geboten. Die bloße Verfahrenspflicht für die Vornahme bestimmter Handlungen nach Maßgabe der Schutzgebietsverordnung sei keine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung, sondern vom Eigentümer hinzunehmen. Mit dem präventiven Erlaubnisvorbehalt gehe kein absolutes Verbot einher; daher sei damit auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in das bestehende Baurecht verbunden.

Am 24. November 2016 hat der Senat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 24. November 2016 sowie die angefertigten Fotos Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die Akten des Aufstellungsverfahrens und den Inhalt der Gerichtsakte mit Ausnahme des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 1. Dezember 2016 Bezug genommen; dieser ging nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein, ohne dass eine Schriftsatzfrist gewährt worden wäre, und ist daher nicht berücksichtigungsfähig.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist insoweit begründet, als § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen“ (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) vom 11. April 2014 eine Erlaubnispflicht für das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf im Gebietsumgriff liegenden Grundstücken mit baurechtlich zulässigen Nutzungen vorsieht. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

A.

Der Normenkontrollantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

I. Die von der Antragstellerin beanstandete Landschaftsschutzgebietsverordnung ist eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, über deren Gültigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO auf Antrag entscheidet.

II. Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Hiernach kann den Antrag unter anderem jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich aus einer möglichen Verletzung ihres Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hinsichtlich ihrer im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung gelegenen Grundstücke, insbesondere wegen der Erlaubnisvorbehalte in § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 16; U.v. 17.6.2010 - 14 N 09.229 - VGH n.F. 63, 189).

III. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt; die Landschaftsschutzgebietsverordnung ist am 2. Mai 2014 im Amtsblatt des Antragsgegners veröffentlicht worden, der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 6. November 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

B.

Der Normenkontrollantrag ist insoweit begründet, als § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung eine Erlaubnispflicht für das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf im Gebietsumgriff liegenden Grundstücken mit baurechtlich zulässigen Nutzungen vorsieht. Im Übrigen ist der Normenkontrollantrag unbegründet, weil die Landschaftsschutzgebietsverordnung mit höherrangigem Recht in Einklang steht, auch soweit sie sich auf die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke erstreckt.

I. Fehler hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit (Art. 51 BayNatSchG) und das Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 52 BayNatSchG, Art. 51 LStVG) sind nicht ersichtlich.

Ein Verfahrensfehler liegt insbesondere nicht darin begründet, dass die Änderungen des ersten Entwurfs von der Verwaltung erarbeitet worden sind. Der Kreistag des Antragsgegners als das für den Erlass von Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete nach § 26 BNatSchG zuständige Organ des Antragsgegners (Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG, Art. 22, 23 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 Nr. 9 LKrO) hat den geänderten Entwurf beschlossen und damit die von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen gebilligt.

II. Die angegriffene Landschaftsschutzgebietsverordnung ist - mit Ausnahme der Re-gelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 (hierzu unten 2 b aa) - materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Ausweisung des Gebiets als Landschaftsschutzgebiet und insbesondere die Einbeziehung der Grundstücke der Antragstellerin in den Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung besteht in § 26 Abs. 1 BNatSchG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung hält sich mit ihren Gebietsabgrenzungen und - mit der o.g. Ausnahme - ihren Bestimmungen im Einzelnen innerhalb der Grenzen einer rechtmäßigen Abwägung.

Rechtsgrundlage für die Unterschutzstellung ist § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542). Als Landschaftsschutzgebiete können danach Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist (1.) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, (2.) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder (3.) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die in § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecke entsprechen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und rechtfertigen die Unterschutzstellung des von der Landschaftsschutzgebietsverordnung erfassten Gebiets, mag den einzelnen Schutzzielen in jeweils bestimmten Teilbereichen des nicht ganz einheitlichen Schutzgebiets auch unterschiedliches Gewicht zukommen. Die im Geltungsbereich gelegenen Grundstücke sind jedenfalls in der Gesamtbetrachtung schutzwürdig und schutzbedürftig. Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung von Landschaftsschutzgebieten, soweit die normativen Voraussetzungen des § 26 BNatSchG vorliegen, ein weites Gestaltungsermessen zu (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NuR 2009, 346 Rn. 33; BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 32). Bei der räumlichen Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten kommt es auf den Gesamtcharakter des schützenswerten Landschaftsraums und nicht auf eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke an (NdsOVG, U.v. 16.12.2009 - 4 KN 717/07 - NuR 2010, 579). Dabei können auch Landschaften oder Landschaftsteile unterschiedlicher Prägung in einer Verordnung gemeinsam unter Schutz gestellt werden (BayVGH, U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - NuR 1988, 248). Die Unterschutzstellung eines bestimmten Gebiets ist nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unabweislichkeit, sondern bereits dann erforderlich, wenn sie als vernünftig geboten erscheint (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 32). Es genügt eine abstrakte Gefährdung der gesetzlichen Schutzgüter, die bereits dann vorliegt, wenn ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht nur als entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist. Dies ist hinsichtlich der in die Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogenen Flächen zu bejahen.

1. Die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets findet insgesamt ihre Rechtfertigung in den Schutzzwecken nach § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG.

a) Schutzgegenstand der angegriffenen Verordnung ist der im südlichen Landkreis München gelegene Talraum des Hachinger Tals mit den Hangkanten des Urstromtals der Isar (vgl. § 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung). Es handelt sich hierbei um die nördliche Fortsetzung des Gleißentals, das vor etwa 10.000 Jahren gegen Ende der Würmkaltzeit infolge des Abflusses des Schmelzwassers des Isargletschers entstanden ist. Dieses hatte sich zunächst im sogenannten Wolfratshauser See gestaut und sich anschließend auf der Höhe von Schäftlarn ins Vorland ergossen. Eine der Abflussrinnen ist das Hachinger Tal. Das Tal mit seinen markanten Hangkanten hat als „Zeuge des Eiszeitalters“ erdgeschichtliche Bedeutung (vgl. Schutzgutachten vom 17.1.2014, Bl. 1896 V ff. der Aufstellungsakten, nachfolgend: d. A.).

Unschädlich ist dabei, dass es sich nicht um ein zusammenhängendes Landschaftsschutzgebiet handelt, sondern um vier (bzw. bei Berücksichtigung der Durchschneidung durch die A 995 und die St 2368 um sechs) voneinander getrennte Teilgebiete unterschiedlicher Größe. Abgesehen davon, dass weder das Bundesnaturschutzgesetz noch das Bayerische Naturschutzgesetz eine bestimmte Größe eines Landschaftsschutzgebiets vorschreiben, sind die einzelnen Gebiete durch den in der Landschaftsschutzgebietsverordnung festgelegten Schutzgegenstand und die Schutzzwecke verbunden (vgl. zu einem ebenfalls aus mehreren Teilen bestehenden Naturschutzgebiet NdsOVG, U.v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - juris).

Der einheitliche Charakter der Teilgebiete besteht naturräumlich darin, dass sie im Talraum des Hachinger Bachs mit den westlich und östlich anschließenden Hangkanten gelegen sind. Dieser Landschaftsraum ist durch die im Talbereich und teils an bzw. auf den Hangkanten vorhandene Bebauung schon stark beeinträchtigt. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung bezweckt, den noch unbebauten Rest dieses Landschaftsraums zu schützen, also eine weitere Beeinträchtigung des schützenswerten Landschaftsbildes insbesondere durch Bebauung zu verhindern. Die Freihaltung des Talraums von Bebauung dient somit der Sicherung von Freiflächen in einem schon stark beeinträchtigten und einem hohen Siedlungsdruck nahe der Großstadt München ausgesetzten Landschaftsraum; (unzulässige) städtebauliche Ziele werden somit nicht verfolgt (vgl. hierzu VerfGH NW, E.v. 30.10.1987 - VerfGH 19/86 - NuR 1988, 136/137).

b) Die Unterschutzstellung des nördlichen Teilgebiets der Landschaftsschutzgebietsverordnung findet ihre Rechtfertigung in den in § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG genannten Schutzzwecken.

aa) Zum Teil ergibt sich die Schutzwürdigkeit aus dem in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) genannten Schutzzweck, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und wiederherzustellen und den Lebensraum für gefährdete und rückläufige Pflanzen- und Tierarten zu schützen. Schutzwürdig sind hiernach die im nördlichen Teil gelegenen Feuchtwiesengebiete und die Flächen entlang des Hachinger Bachs (vgl. hierzu die Bilder Bl. 1098, 1102, 1550 f. d. A.). Laut Schutzgutachten des Antragsgegners vom 17. Januar 2014, das insoweit von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt wird, stellt das Hachinger Bachtal als nördliche Fortsetzung des Gleißentals zusammen mit diesem neben dem Isartal den zweiten größeren linearen Biotopstrang im Naturraum dar. Der Hachinger Bach verläuft ab Deisenhofen innerhalb eines zusammengewachsenen Siedlungsbands, in welchem die Bachaue ihren Auecharakter weitgehend verloren hat. Im Zuge der Ausbreitung der Wohnsiedlungen sowie der Gewerbenutzung gehen nach und nach die letzten Freiflächen entlang des Hachinger Bachs verloren. Umso wichtiger ist der Erhalt der noch vorhandenen Freiflächen, unter denen dem Feuchtwiesenkomplex bei Taufkirchen eine besondere Wertigkeit zukommt. Dieser weist bei über 19 ha erfasster Biotopfläche Feucht- und Nasswiesen unterschiedlicher Nässestufen und Nährstoffversorgung sowie Seggenbestände und Hochstaudenfluren feuchter und nasser Standorte mit einem bemerkenswerten Reichtum an Pflanzen und Tierarten auf. Die Artenschutzkartierung verzeichnet zahlreiche Insektenarten, mehrere bedrohte bzw. naturschutzfachlich hochwertige Pflanzenarten sowie seltene und bedrohte Vogelarten. Hervorzuheben ist auch der überregional bedeutsame Bestand des stark gefährdeten Randring-Perlmuttfalters in verbrachten Nasswiesenbeständen. Das Gebiet ist wegen seiner herausragenden Bedeutung in die Biotopkartierung aufgenommen (Nr. 7935-0030) und zur Ausweisung als Naturschutzgebiet vorgeschlagen. Nördlich und südlich der A 995 (am südöstlichen Rand des Teilgebiets) sind entlang des begradigten Hachinger Bachs noch einige Bereiche mit Auwaldvegetation vorhanden, die ebenfalls in der Biotopkartierung erfasst sind (Nr. 7935-0031). Am nordöstlichen Rand des Teilgebiets befinden sich zudem der Entenbach (vgl. Bild Bl. 1556 d. A.), ein naturnaher Bach mit Quelle und gewässerbegleitendem Gehölzsaum, der die Kriterien der Biotopkartierung erfüllt, sowie extensive Wiesenflächen und nasse Wiesen mit Seggen.

bb) Zum Teil ist die Unterschutzstellung des nördlichen Teilgebiets auch durch den Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) gerechtfertigt, wonach die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft bewahrt werden sollen. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ermöglicht es, eine Landschaft, die eines der Merkmale Vielfalt, Eigenart oder Schönheit (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) aufweist, unter Schutz zu stellen (vgl. J. Schumacher/A. Schumacher/Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2010, § 26 Rn. 15 f.). Die Eigenart der Landschaft betont ihren typischen Charakter, ihre Gestalt, während die Vielfalt auf Elemente bezogen ist. Ästhetische Gesichtspunkte im Sinne von „Schönheit“ spielen keine entscheidende Rolle. Auch wenn § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG im Unterschied zu der bis 3. April 2002 gültigen Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. den Schutz des Landschaftsbildes nicht mehr erwähnt, sondern stattdessen auf den Schutz der Landschaft abstellt, ist nach wie vor das Landschaftsbild der entscheidende Bezugspunkt (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2016, § 26 BNatSchG Rn. 10 unter Verweis auf BT-Drs. 14/6378 S. 52). Dieses wird maßgeblich durch die optischen Eindrücke für einen Betrachter, d.h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 - NuR 1991, 124). Gemessen daran sind die im nördlichen Teilgebiet gelegenen Hangkanten einschließlich des unbebauten Talraums zwischen der westlichen Hangkante südlich der A 995 und der östlichen Hangkante unter dem Aspekt der „Eigenart der Landschaft“ schutzwürdig. Die Hangkanten des Isar-Urstromtals stellen einen wertvollen Bestandteil des Landschaftsbildes im Hachinger Bachtal dar, auch weil das sonst ebene Relief durch diese gegliedert wird (vgl. das von der Antragstellerin im Aufstellungsverfahren vorgelegte Gutachten der Dr. … S … vom Juli 2011, nachfolgend: Gutachten Dr. S …, Bl. 1172 ff./1181 d. A.) und der noch unbebaute Talraum dazwischen die Erlebbarkeit der gesamten Urstromsituation ermöglicht.

Unschädlich ist, dass sich die landschaftsprägenden Hangkanten ausschließlich in den Randbereichen des nördlichen Teilgebiets befinden, während im Inneren dieses Schutzgebietsteils, dem Talraum, größere Äcker und Wiesen ohne eigenartige Prägung vorhanden sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.1983 - 9 N 82 A.365 - NuR 1984, 53). Die Schutzwürdigkeit eines Gebiets ist nicht deshalb zu verneinen, weil es überwiegend durch intensive landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke geprägt ist. Es kommt ausschlaggebend darauf an, ob der fragliche Bereich insgesamt betrachtet die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 98.3587 - juris Rn. 38). Wie sich beim vom Senat durchgeführten Augenschein ergeben hat, ist der zu schützende Talraum im Zusammenspiel mit den Hangkanten von weiten Teilen des geschützten Teilgebiets aus sichtbar (vgl. hierzu auch die Bilder Bl. 1095, 1547 d. A.). So waren Blickbeziehungen vom P … Weg aus, der an der Hofstelle der Antragstellerin vorbeiführt, sowohl zur westlichen Hangkante südlich der A 995 einschließlich der dort gelegenen Flächen der Antragstellerin als auch zur östlichen Hangkante und den Bereichen östlich und westlich der T. Straße vorhanden. Ein Erhalt der Blickbeziehungen ist nur durch den Schutz der Hangkanten und auch des dazwischenliegenden unbebauten Talraums möglich. Die Wahrnehmbarkeit sowohl der Hangkanten als auch des dazwischenliegenden Talraums würde durch eine (weitere) Bebauung maßgeblich beeinträchtigt. Der Umstand, dass die Blickbeziehungen wegen der in Teilbereichen vorhandenen Bebauung bzw. des dortigen Baum- und Staudenbestands immer wieder unterbrochen werden, ist nicht von entscheidender Bedeutung; dies ändert nichts daran, dass einem gegenüber den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter - auf diesen ist abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 146 m.w.N.; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 26 BNatSchG Rn. 10 m.w.N.) - der Umstand, dass er sich in einem Talbereich befindet, bewusst wird.

Auch die Einbeziehung von Flächen oberhalb der westlichen Hangkante südlich der A 995 ist durch den Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung gerechtfertigt. Die Einbeziehung ist notwendig, um die optische Wahrnehmbarkeit des letzten unbebauten Teilstücks der westlichen Hangkante im nördlichen Teilgebiet zu sichern. Nur dann, wenn auch Flächen oberhalb des Hangs von Bebauung freigehalten werden, kann eine weitere Überprägung der westlichen Hangkante vermieden werden, wie sie bereits jetzt eindringlich aufgrund der - außerhalb des Schutzgebietsumgriffs - vorhandenen Bebauung des anderen Teilstücks festzustellen ist. Im Gegensatz zu den oberhalb der sog. Further Hangkante gelegenen Flächen, die lediglich bis zu einem Abstand zur Hangkante von ca. 50 m in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogen wurden, ist es hier vertretbar, sämtliche im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flächen zwischen der A 995, dem Bahndamm und der Bebauung einzubeziehen. Da die westliche Hangkante von geringerer Höhe als die Further Hangkante und sowohl von den Flächen unterhalb des Hangs als auch vom unbebauten Talraum jenseits der A 995 aus größerer Entfernung sichtbar ist, wäre aufgrund des daraus resultierenden flachen Sichtwinkels selbst eine deutlich zurückversetzte Bebauung von dort aus zu sehen (vgl. hierzu Bild 1 Bl. 1095 d. A.). Dadurch könnte eine Überprägung der gesamten westlichen Hangkante südlich der A 995 eintreten.

cc) Noch vertretbar erscheint es, die Ausweisung bestimmter Bereiche des nördlichen Teilgebiets der Landschaftsschutzgebietsverordnung auch mit dem Schutzzweck nach § 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) zu rechtfertigen. Hiernach soll ein bevorzugtes Naherholungsgebiet gesichert und der Erholungsverkehr geordnet und gelenkt werden.

Dieser Schutzzweck rechtfertigt insbesondere die Unterschutzstellung der Grundstücke der Antragstellerin nördlich der A 995, für die die in der Landschaftsschutzgebietsverordnung angegebenen sonstigen Schutzzwecke teilweise nicht einschlägig sind. Eine Hangkante ist nach dem Ergebnis des vom Senat durchgeführten Augenscheins nördlich der A 995 nicht mehr sichtbar, sodass der Eindruck eines Talraums in diesem Bereich - jedenfalls mit Blick Richtung Westen - optisch in erster Linie durch den Bahndamm entsteht. Allerdings handelt es sich bei diesem Bereich - optisch gesehen - um eine naturnahe landschaftliche Ruhezone, die in einem dicht besiedelten Gebiet auf Erholungssuchende durchaus reizvoll wirkt, weil die landwirtschaftlich genutzten Flächen für den Durchschnittsbetrachter einen wohltuenden Kontrast zur dichten Bebauung darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 36); dies gilt auch für die vorhandenen Ackerflächen, da insbesondere der Wechsel der Fruchtfolge zu einem abwechslungsreichen Erleben der Landschaft führt. Nach den Zielbestimmungen für den Naturschutz und die Landschaftspflege sind zur Sicherung des Erholungswertes von Natur und Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BNatSchG), großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume vor weiterer Zerschneidung zu bewahren (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG) und Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu erhalten (§ 1 Abs. 6 Alt. 1 BNatSchG). Diesen Zwecken wird die Unterschutzstellung der o.g. Flächen gerecht. Die Einbeziehung der Flächen, unter anderem denen der Antragstellerin, schafft zusammen mit den unstreitig schutzwürdigen Flächen des Feuchtwiesengebiets und des Hachinger Bachs ein abgeschlossenes, relativ weitläufiges und insbesondere für die Bewohner Taufkirchens leicht erreichbares und über den P … Weg erschlossenes Naherholungsgebiet (vgl. hierzu die Bilder Bl. 1095, 1097 f., 1547 ff. sowie Bild 2 Bl. 1099 d. A.). Auch wenn auf diesem Weg im Frühjahr und Sommer reger landwirtschaftlicher Verkehr herrschen sollte, gilt dies sicher nicht für den ganzen Tag und insbesondere nicht für die Abendstunden oder an Sonn- und Feiertagen, in denen Naherholungsgebiete verstärkt genutzt werden. Aufgewertet wird das Naherholungsgebiet im Bereich der A 995 durch den - zum Teil unter der A 995 gelegenen - sog. Autobahnweiher, der sich inmitten einer Grünanlage befindet (vgl. hierzu die Bilder Bl. 1553 d. A.) und - ungeachtet der zweifellos vorhandenen Autobahnemissionen - als Naherholungsfläche tatsächlich genutzt wird. Auch in dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten Dr. S … wird diesem Bereich ein hoher Erholungswert beigemessen (Bl. 1183 d. A.). Die im westlichen Randbereich des nördlichen Teilgebiets gelegenen Flächen der Antragstellerin grenzen an die Bahnlinie an, sodass es unter Berücksichtigung des dem Normgeber zustehenden weiten Gestaltungsermessens vertretbar erscheint, diese Flächen miteinzubeziehen, um einen zusammenhängenden Erholungsraum zu schaffen und gleichzeitig einer weiteren Zersiedelung des Bereichs vorzubeugen. Nicht erforderlich ist, dass das Gebiet insgesamt durch weitere Wege für Erholungssuchende erschlossen ist oder sonst jederzeit betreten werden kann. Dem besonderen Erholungswert kann auch dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Betrachter aus angrenzenden Bereichen der Anblick einer naturnahen Zone bzw. großer Freiflächen ermöglicht wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 4 N 14.1649 - juris Rn. 36; VGH BW, U.v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 - NuR 1992, 190).

Nicht zu beanstanden ist die Einbeziehung der Hofstelle P … der Antragstellerin in den Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Allein der Umstand, dass ein Grundstück bebaut ist, lässt dessen Schutzwürdigkeit nicht entfallen, wenn und soweit das Grundstück gleichwohl noch als Teil der umgebenden schützenswerten Landschaft angesehen werden kann (vgl. VGH BW, U.v. 5.10.1993 - 5 S 1266/92 - NuR 1994, 239). Die Hofstelle P …, die ein landwirtschaftliches Betriebsleiterwohnhaus, ein Altenteilerwohnhaus und - zum Teil umgenutzte - landwirtschaftliche Nutzgebäude mit insgesamt circa 1600 m² überbauter Fläche aufweist, ist in Anbetracht der Größe der dazugehörigen Grundstücke locker bebaut und fügt sich nach dem Ergebnis des vom Senat durchgeführten Augenscheins - auch wegen der sie fast vollständig umgebenden Eingrünung - harmonisch in die Landschaft ein. Die Hofstelle verfügt außerdem über große begrünte Freiflächen, auf denen sich unter anderem ein Hausgarten sowie ein Damwildgehege befinden, das - soweit einsehbar - eine zusätzliche Attraktion insbesondere für Erholung suchende Familien mit Kindern darstellt. Sie wird nicht als Fremdkörper, sondern als ein für das Auge abwechslungsreiches Strukturelement in einer ansonsten optisch eher ebenen Landschaft wahrgenommen.

Der Schutzweck der Erholung rechtfertigt - neben dem Schutzzweck nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG - auch die Einbeziehung der südlich der A 995 gelegenen Grundstücke der Antragstellerin. Der Bereich südlich der A 995 ist über die Straßen und Wege unterhalb der Autobahnbrücke mit dem nördlichen Bereich verbunden. Die Grundstücke der Antragstellerin liegen am Weg neben der A 995, der eine Verbindungsfunktion zu den hinter dem Bahndamm liegenden Waldflächen und insbesondere zum Landschaftsschutzgebiet Perlacher Forst innehat (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 4 N 14.1649 - juris Rn. 36). Unmaßgeblich ist, dass auch dieser Bereich in erster Linie aus (intensiv) landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen besteht. In Landschaftsschutzgebiete können - wie oben unter bb ausgeführt - auch intensiv land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen miteinbezogen werden, wenn der mit der Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets verfolgte Schutzzweck dies rechtfertigt. Der besondere Siedlungsdruck, der generell im näheren Umland der Landeshauptstadt München besteht, erhöht die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der freien Landschaft (vgl. VGH BW, U.v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 - NuR 1992, 190). Dem Zweck der Verordnung, den noch unbebauten Talraum des Hachinger Tals (auch) für die Erholung zu sichern, wird auch die Einbeziehung von Ackerflächen gerecht.

dd) Die Schutzwürdigkeit des nördlichen Teilgebiets wird nicht durch die im Landschaftsraum bereits vorgenommenen Eingriffe in Frage gestellt.

Nach ständiger Rechtsprechung geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.). Dies ist vorliegend weder im Hinblick auf die im Gebiet befindlichen Straßenbauwerke (A 995, St 2368, M 11) und den westlich gelegenen Bahndamm noch wegen der im Landschaftsraum - außerhalb des Landschaftsschutzgebiets - vorhandenen Bebauung der Fall.

Wie sich aus dem Ergebnis des vom Senat durchgeführten Augenscheins und aus den Bildern der Aufstellungsakten (Bl. 1547 ff.) ergibt, sind die im Gebiet befindlichen Straßenbauwerke und der westlich gelegene Bahndamm zwar Störfaktoren, sie (über) prägen den relativ großen Landschaftsraum aber nicht. Sie sind insbesondere nicht augenfällig als Fremdkörper wahrnehmbar. Entlang der A 995 und der Bahnlinie befinden sich Gebüsch und Bäume, die sie nicht wesentlich in Erscheinung treten lassen. Die St 2368 und die M 11 liegen jeweils nur mit einem kurzen Teilstück im Schutzgebiet und prägen schon daher das Landschaftsbild nicht. Die von den Straßen ausgehenden Verkehrsgeräusche könnten die Schutzwürdigkeit des Gebiets nur unter dem Gesichtspunkt der Erholungseignung in Frage stellen, was aber nicht der Fall ist. Der vom Senat durchgeführte Augenschein hat ergeben, dass die insbesondere von der A 995 ausgehenden Geräuschemissionen bei der etwa in der Mitte des nördlichen Teilgebiets liegenden Hofstelle P … nur als leichtes Rauschen zu hören waren. Das deckt sich im Wesentlichen mit der von der Antragstellerin vorgelegten Lärmkarte. Auf den direkt neben der A 995 liegenden Grundstücken waren die Verkehrsgeräusche zwar deutlich zu hören, was sich ebenfalls in der o.g. Lärmkarte widerspiegelt. Dies mindert jedoch ihren Erholungswert als optische Ruhezone nicht. Wie auch die bisherige Nutzung des unter der A 995 gelegenen Areals als beliebter Grill Platz zeigt, hält insbesondere in dicht besiedelten Gebieten auch eine erhebliche Lärmbelastung durch Verkehrsgeräusche Erholungssuchende nicht unbedingt davon ab, dort ihre (Feierabend) Freizeit zu verbringen. Hinzu kommt, dass Erholungssuchende insbesondere bei sportlichen Betätigungen vielfach über Kopfhörer Musik hören und schon daher von Verkehrsgeräuschen kaum gestört werden. Die im Bereich der St 2368 liegenden Grundstücke sind zwar unzweifelhaft stark durch Verkehrslärm belastet; dort greift aber nur der Schutzzweck der Eigenart der Landschaft.

Gegen die Schutzwürdigkeit des Gebiets spricht auch nicht, dass - außerhalb des Schutzgebietsumgriffs - stellenweise bereits eine Bebauung oberhalb der Hangkanten vorhanden ist bzw. sich im Talraum - wenn auch vom Schutzgebiet ausgenommen - kleinere bebaute Gebiete befinden. Diese Bebauung ist als gegeben hinzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2005 - 9 N 03.690 - juris Rn. 38). Angesichts ihrer Kleinräumigkeit prägen die wenigen bebauten Gebiete den Talraum nicht. Soweit in Teilbereichen eine Bebauung oberhalb der Hangkante vorhanden ist, bleiben die Hangkanten als solche wahrnehmbar. Mit der (Teil) Einbeziehung der Hangkanten und der im Talraum liegenden unbebauten Flächen in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung wird - soweit möglich, vgl. unten f - gewährleistet, dass jedenfalls eine weitere Beeinträchtigung des zu schützenden Landschaftsbildes unterbleibt.

c) Die Unterschutzstellung des westlichen Teilgebiets der Landschaftsschutzgebietsverordnung findet ihre Rechtfertigung in § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG.

aa) In diesem Teilgebiet liegt die sehr prägnante Further Hangkante. Hierbei handelt es sich um die südliche Fortsetzung der nördlich vom Ortsteil Furth gelegenen Hangkante, die das Pendant zu den Hangkanten östlich von Oberhaching und Taufkirchen darstellt. Unschädlich ist die Kleinräumigkeit dieses Teilgebiets mit einer Ausdehnung von 650 m in Nord-Süd-Richtung und von 220 m in Ost-West-Richtung. Wie groß ein Schutzgebiet im Einzelnen zu bemessen ist, hängt im Wesentlichen vom Schutzzweck und den örtlichen Gegebenheiten ab. Dabei kommt dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu (vgl. OVG Bremen, B.v. 29.8.1989 - 1 N 2/88 - juris Rn. 66 m.w.N.).

bb) Die Unterschutzstellung dieses Teilgebiets findet zum einen ihre Rechtfertigung in dem in § 3 Nr. 1 Alt. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzweck des Erhalts der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Aus dem Schutzgutachten des Antragsgegners vom 17. Januar 2014 ergibt sich, dass es sich bei der hier unter Schutz gestellten Hangkante um ein ökologisch schutzwürdiges Gebiet handelt. Es weist eine wertvolle Vegetation aus extensiven Glatthaferwiesen, Magerrasenbereichen, Altgrasbeständen und einzelnen Gehölzen auf und ist in der amtlichen Biotopkartierung erfasst (Nr. 7935-0033). Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Hangkante wird durch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten von Dr. S … (Bl. 1183 d. A.) bestätigt.

cc) Die Unterschutzstellung der Further Hangkante mitsamt den östlich unterhalb des Hangs liegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie den westlich der Hangkante - also oberhalb des Hangs - liegenden Teilflächen mit ebenfalls landwirtschaftlicher Nutzung rechtfertigt sich zum anderen aus dem Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Geschützt wird vorliegend die durch die Hangkante geprägte Eigenart der Landschaft (vgl. hierzu die Ausführungen unter b bb). Mit der Einbeziehung der oberhalb der Hangkante westlich anschließenden Teilflächen sowie der unterhalb des Hangs liegenden Flächen in die Landschaftsschutzgebietsverordnung wird gewährleistet, dass eine (weitere) Beeinträchtigung der optischen Wahrnehmbarkeit der Hangkante unterbleibt. Dies wäre durch eine weitere Bebauung sowohl unterhalb des Hangs als auch im unmittelbaren Bereich der Hangkante der Fall. Die Wahrnehmbarkeit der Hangkante würde durch bauliche Anlagen maßgeblich beeinträchtigt. Insoweit ist auch die Einbeziehung (intensiv) landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nicht zu beanstanden (vgl. die Ausführungen unter b bb).

Nachvollziehbar ist, dass im Bereich westlich der Hangkante, also oberhalb des Hangs, lediglich Teilflächen der angrenzenden Grundstücke, östlich des Hangs im Talbereich jedoch die angrenzenden Grundstücke vollständig in den Schutzgebietsumgriff mit aufgenommen wurden. Bei der Abgrenzung des Schutzgebiets östlich des Hangs im Talbereich wurde das gesamte noch unbebaute Vorland einbezogen, da bei einer auch nur teilweisen weiteren Bebauung dieses Bereichs - je nach Standort und Gewicht dieser Bebauung - die optische Wahrnehmbarkeit der Hangkante vom G. Weg bzw. vom dort anschließenden Ortsteil von Oberhaching aus (stark) beeinträchtigt werden würde. Eine (starke) Beeinträchtigung der optischen Wahrnehmbarkeit der Hangkante würde auch eine Bebauung oberhalb des Hangs mit sich bringen, da dies zu einer Überprägung der Hangkante führen könnte. Eine solche zeigt sich beispielsweise in Teilbereichen der östlichen Hangkante im nördlichen Teilgebiet (vgl. hierzu Bild 2 Bl. 1547 d. A.). Die vom Antragsgegner angestellten Überlegungen, ab circa einem Abstand von 50 m zur Hangkante würden Gebäude diese optisch nicht mehr beeinträchtigen, sind wegen der Höhe der dortigen Hangkante und dem - aus der geringen Entfernung des Gärtnerwegs zur Hangkante resultierenden - steilen Sichtwinkel nachvollziehbar. Es entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, die Grundstücke westlich der Hangkante nicht in vollem Umfang, sondern nur soweit erforderlich in das Landschaftsschutzgebiet miteinzubeziehen. Diese dem Verlauf der Hangkante folgende Grenzziehung verstößt, auch wenn sie nicht an bestimmten Gegebenheiten in der Flur festzumachen ist, nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Bei Landschaftsschutzgebieten mag es zwar wünschenswert sein, dass der Grenzverlauf sich an Straßen und Wegen, den Einfriedungen bebauter Grundstücke oder anderen leicht feststellbaren geografischen Merkmalen orientiert. Notwendig ist dies aber keineswegs und in der Regel kann der Grenzverlauf ohnehin nur anhand einer mitgeführten Schutzgebietskarte in der Natur bestimmt werden (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2005 - 9 N 03.690 - juris Rn. 39). Nach den Ausführungen des Antragsgegners wurde die Grenzlinie nicht exakt parallel zum Verlauf der Hangkante, sondern in begradigter Form gezogen. Nur an der stärksten Biegung der Hangkante macht auch die Schutzgebietsgrenze einen „Knick“, um einen einigermaßen einheitlichen Abstand zur Hangkante zu wahren. Von einer die landwirtschaftliche Bewirtschaftung unzumutbar einschränkenden Grenzziehung ist hierdurch nicht auszugehen.

dd) Die Schutzwürdigkeit des westlichen Teilgebiets wird nicht durch die außerhalb des Schutzgebiets vorhandenen Straßen (M 11 und G. Weg) in Frage gestellt. Wie oben unter b dd ausgeführt, geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach ständiger Rechtsprechung durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.). Für eine Überprägung des Landschaftsschutzgebiets durch die lediglich am Rande verlaufenden Straßen ist nichts ersichtlich.

d) Die Unterschutzstellung der beiden östlichen Teilgebiete der Landschaftsschutzgebietsverordnung mit dem im unmittelbaren Anschluss an die ehemaligen Kies- und Sandabbauflächen der Kiesgrube Potzham beginnenden und bis nach Deisenhofen reichenden Teil der östlichen Hangkante findet ihre Rechtfertigung in den Schutzzwecken des § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG.

aa) Die Schutzwürdigkeit der beiden Teilgebiete folgt zum Teil aus dem in § 3 Nr. 1 Alt. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) genannten Schutzzweck der Erhaltung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten Dr. S … (Bl. 1172 ff./1181 d. A.) gehört diese (durch Bebauung bzw. die St 2368 unterbrochene) Hangkante mit ihren artenreichen Wiesen und begleitenden Gehölzstrukturen zu den besonders schützenswerten Gebieten im Untersuchungsraum. Die im Norden an die Hangkante angrenzende, miteinbezogene Fläche ist teilweise ebenfalls unter dem Aspekt der Erhaltung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts schutzwürdig. Beim östlichen Teil dieser Fläche handelt es sich um die ehemalige Kiesgrube Potzham, in der sich laut Schutzgutachten des Antragsgegners vom 17. Januar 2014 seit Beendigung des Abbaus eine bemerkenswerte Lebensraumvielfalt entwickelt hat. So konnten neben einigen gefährdeten Pflanzen (Sumpfbinse, Schwarze Königskerze und Moschusmalve) zahlreiche Vogelarten und vor allem Amphibien (Feldlerche, Goldammer, Zilpzalp, Zauneidechse, Teichmolch, Laubfrosch und einige Tagfalterarten) festgestellt werden. Das Gebiet ist in der amtlichen Biotopkartierung erfasst (Nr. 7935-0032). Die Einbeziehung der unmittelbar westlich an das Biotop angrenzenden Fläche als Pufferzone zu dessen Sicherung sowie als Verbindungsfläche zum nördlichen Teilgebiet erscheint im Hinblick auf das weite Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers ebenfalls vernünftig und geboten. Im Süden befindet sich östlich angrenzend an die Hangkante auf FlNr. … der Gemarkung Oberhaching eine ökologische Ausgleichsfläche mit wertvollen Vegetationsbeständen wie im Landkreis München selten gewordenen artenreichen extensiven Wiesen, die Magerrasen enthalten und seit einigen Jahren im Auftrag des Antragsgegners in Zusammenarbeit bzw. mit Zustimmung der Grundstückseigentümer entsprechend gepflegt werden. Zudem sind auf dieser Fläche Amphibiengewässer vorhanden. Im äußersten südlichen Bereich des östlichen Teilgebiets befindet sich auf FlNr. … der Gemarkung Oberhaching eine naturnahe Hecke, die in der amtlichen Biotopkartierung erfasst ist (Nr. 7935-0039). Zusammen mit dem Gehölzbestand auf FlNr. … der Gemarkung Oberhaching stellt sie eines der wenigen Strukturelemente in der ansonsten ausgeräumten Feldflur dar.

bb) Die Unterschutzstellung der oberhalb und unterhalb des Hangs liegenden Grundstücke rechtfertigt sich aus dem Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Nur durch die Unterschutzstellung dieser Grundstücke kann gewährleistet werden, dass eine (weitere) Beeinträchtigung der optischen Wahrnehmbarkeit dieses Teils der östlichen Hangkante unterbleibt (vgl. hierzu die Bilder Bl. 1096, 1100 d. A.). Dies wäre durch eine weitere Bebauung sowohl im Talbereich als auch im oberen Bereich in der Nähe der Hangkante der Fall. Hinsichtlich der Einbeziehung von (intensiv) landwirtschaftlich genutzten (Teil) Flächen unterhalb und oberhalb des Hangs wird auf die Ausführungen unter c cc Bezug genommen. Der Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) rechtfertigt auch die Unterschutzstellung der FlNr. … der Gemarkung Oberhaching. Obwohl die Hangkante auf diesem Grundstück wegen der dort vorgenommenen Veränderungen in ihrer ursprünglichen Gestalt nicht mehr vorhanden ist, ist es nur durch die Einbeziehung dieses Grundstücks möglich, den weiteren Verlauf der - wegen der im Talbereich vorhandenen Bebauung selbst nicht mehr in die Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogenen - Hangkante über die St 2368 hinweg nach Südwesten sichtbar zu erhalten.

cc) Die Schutzwürdigkeit der beiden östlichen Teilgebiete wird nicht durch die auf kurzen Teilstücken innerhalb und ansonsten außerhalb des Schutzgebiets verlaufenden St 2368 und M 11 in Frage gestellt. Wie oben unter b dd ausgeführt, geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach ständiger Rechtsprechung durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für eine Überprägung des Landschaftsraums durch die beiden Straßen ist nichts ersichtlich.

e) Gegen die Schutzbedürftigkeit des von der Landschaftsschutzgebietsverordnung umfassten Bereichs bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Diese ist schon deshalb gegeben, weil im gesamten näheren Umland der Landeshauptstadt München ein besonders hoher Siedlungsdruck besteht, so dass schutzwürdige Gebiete generell gefährdet sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.1983 - 9 N 82 A.365 - NuR 1984, 53). Dieser verstärkt auftretende Siedlungsdruck erhöht die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Gebiete (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - NuR 1988, 248; VGH BW, U.v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 - NuR 1992, 190). Die hohe Gefährdung der im Schutzgebiet gelegenen Flächen zeigt sich eindringlich daran, dass der größte Teil des Talraums und große Teile der Hangkanten bereits bebaut sind.

Die Erforderlichkeit der angegriffenen Landschaftsschutzgebietsverordnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Teilflächen des Schutzgebiets wie z.B. die Feuchtwiesen nahe Taufkirchen, bereits in der Biotopkartierung des Freistaats Bayern erfasst sind. Auch wenn die Biotope bereits dem Schutz des § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG unterliegen, hindert dies den Verordnungsgeber nicht, auch diese Flächen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 BNatSchG in ein räumlich übergreifendes Landschaftsschutzgebiet miteinzubeziehen (vgl. NdsOVG, U.v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - juris Rn. 41 m.w.N.; VGH BW, U.v. 5.10.1993 - 5 S 1266/92 - NuR 1994, 239).

Die Schutzbedürftigkeit des Gebiets wird zudem nicht vermindert oder aufgehoben, weil sich ein Großteil der Grundstücke des nördlichen Teilgebiets im Bereich des Bebauungsplans Nr. 43 „Gassenfeld“ der Gemeinde Taufkirchen befindet und deren Bebauung bereits nach diesem eingeschränkt ist bzw. im Falle von dessen - nicht auszuschließender - Unwirksamkeit weitgehend über § 35 BauGB verhindert werden kann. Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes erübrigen sich nicht schon deshalb, weil auch mit Maßnahmen des Baurechts eine weitere Besiedlung des Gebiets verhindert werden könnte (BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 39 m.w.N.). Zudem erschöpfen sich die Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht in der Freihaltung von Bebauung; durch weitere (präventive) Verbote bzw. Erlaubnisvorbehalte wird sichergestellt, dass Handlungen nicht den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Auch die Ausweisung als „regionales Trenngrün Nr. 28 und 29“ im Regionalplan der Region München ändert nichts an der Schutzbedürftigkeit der Flächen.

Schließlich kann auch das Argument, eine Unterschutzstellung der Hangkanten als geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG würde diese ausreichend sichern, die Erforderlichkeit nicht widerlegen. Liegen die Voraussetzungen mehrerer der in § 20 Abs. 2 BNatSchG genannten Schutzkategorien vor, hat die Naturschutzbehörde die Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2016 - 14 N 15.1870 - NuR 2016, 790 Rn. 91 m.w.N.). Der Antragsgegner hat ohne Ermessensfehler die Schutzkategorie des Landschaftsschutzgebiets gewählt, weil mit dieser der von ihm beabsichtigte umfassende Schutz des landschaftsgeschichtlich bedeutsamen Talraums des Hachinger Tals mit den Hangkanten des Urstromtals der Isar zu verwirklichen war.

f) Die Grenzziehung begegnet auch im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken.

Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg einwenden, der Umgriff des Landschaftsschutzgebiets sei fehlerhaft gewählt worden, weil verschiedene Grundstücke ohne nachvollziehbaren Grund nicht in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung miteinbezogen worden seien. Bei der Grenzziehung naturschutzrechtlicher Schutzgebiete kommt dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - NuR 1988, 248; U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 32). Er ist insbesondere nicht verpflichtet, alle schutzwürdigen Teile von Natur und Landschaft unter Schutz zu stellen (BVerwG, B.v. 21.7.1997 - 4 BN 10.97 - NuR 1998, 131). Deshalb kann die (Teil) Nichtigkeit grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Einbeziehung weiterer Flächen von vergleichbarer Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit unterblieben ist (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 96.2311 - juris Rn. 53). Allerdings läge ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Willkürverbot bzw. den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dann vor, wenn der Verordnungsgeber ohne sachlichen Grund einerseits - in weiten Bereichen - weniger schutzwürdige Flächen miteinbezogen, andererseits besonders schutzwürdige und schutzbedürftige Flächen nicht miteinbezogen hätte. Derartiges ist vorliegend nicht festzustellen.

Die meisten der insbesondere in der mündlichen Verhandlung benannten Grundstücke sind bei der Bestimmung der Grenzen des Schutzgebiets nicht in den Umgriff mit aufgenommen worden, weil dies zu einem Widerspruch zu den - in Auszügen in den Aufstellungsakten befindlichen - Flächennutzungsplänen der Gemeinden Taufkirchen und Oberhaching (Bl. 98 u. 99 d. A.) und damit gegebenenfalls zu einem Verstoß gegen die Anpassungspflicht des § 7 Satz 1 BauGB geführt hätte. Hiernach haben öffentliche Planungsträger ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Auch im Übrigen erscheint die Nichteinbeziehung bestimmter Grundstücke jedenfalls nicht willkürlich.

aa) Die FlNr. … der Gemarkung Oberhaching wurde ausgenommen, da sich dort eine Tennis- und Sportanlage mit einem Vereinsheim befindet. Die Fläche ist laut Flächennutzungsplan der Gemeinde Oberhaching - anders als die im Bereich der Further Hangkante gelegene Fläche mit dort aufgestellten beweglichen Fußballtoren - als Sportplatz gekennzeichnet. Auch der nördliche Teilbereich der FlNr. … sowie die FlNr. …, jeweils Gemarkung Oberhaching, wurden nicht in das Schutzgebiet miteinbezogen, weil diese Flächen ausweislich des Flächennutzungsplans der Gemeinde Oberhaching ebenfalls als Sportplatz dargestellt sind bzw. dort bereits ein Fußball Platz besteht. Der Teilbereich östlich der FlNr. … der Gemarkung Oberhaching wurde ausgespart, da nach den Planungen der Gemeinde Oberhaching auf diesen Grundstücken eine Erweiterung des bereits bestehenden Friedhofs erfolgen soll; die Grundstücke sind entsprechend im Flächennutzungsplan der Gemeinde Oberhaching als Friedhofsgelände dargestellt. Soweit der Antragsgegner das nördlich direkt an das Friedhofsgelände anschließende kleine Gebiet zwischen Hangkante und Bebauung nicht in den Schutzgebietsumgriff mit aufgenommen hat, liegt dies im Bereich des dem Verordnungsgeber zukommenden weiten Gestaltungsermessens. Die Hangkante ist im nördlichen Teil bereits bebaut und auch westlich dieses kleinen Gebiets besteht Bebauung, die wenigen Grundstücke zwischen der Bebauung und dem zur Friedhofserweiterung vorgesehenen Gelände durften deshalb als weniger schützenswert angesehen werden. Zudem liegen diese Grundstücke nach den in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend getroffenen Feststellungen am Hangfuß, sodass auch in diesem Bereich eine Bebauung der sich im Schutzgebietsumgriff befindlichen Hangkante nicht zu befürchten ist.

Ebenfalls der in § 7 Satz 1 BauGB geregelten Anpassungspflicht ist geschuldet, dass im nördlichen Teilgebiet südlich der A 995 im Bereich der dortigen Bebauung der weitaus größere Teil der Hangkante nicht in das Landschaftsschutzgebiet mit aufgenommen worden ist. Zwar sind in dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Baulinien- und Bebauungsplan für den Ortsteil Furth, genehmigt am 24. März 1960, nach den übereinstimmenden Feststellungen aller Beteiligten Bauräume festgesetzt, die unter Abgleich mit einem von der Antragstellerin übergebenen Luftbildplan im Maßstab 1:1000 vor der Hangkante enden. Diese Bauräume werden offensichtlich nicht mehr beachtet, da sich die derzeitige Bebauung bis zu 7 m außerhalb dieser Bauräume befindet, jedoch - mit Ausnahme einer derzeit im Bau befindlichen Mauer auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung Oberhaching - nicht bis zur Hangkante reicht. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Grenze des Schutzgebiets an den Flurstücksgrenzen verlaufen zu lassen, ist dennoch nicht zu beanstanden, da im Flächennutzungsplan der Gemeinde Oberhaching für die gesamten Flurstücke dieses Gebiets Wohnbauflächen dargestellt sind.

Die Nichteinbeziehung der Hangkante im Süden des westlichen Teilgebiets - der Further Hangkante - erklärt sich ebenfalls aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Oberhaching, der für dieses Gebiet Wohnbauflächen darstellt; im Übrigen ist die Hangkante bereits bebaut.

bb) Die „fingerartige“ Aussparung, eine Teilfläche von FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen (im Anschluss an eine der vom Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgenommenen Bauinseln), steht in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan Nr. 43 „Gassenfeld“ der Gemeinde Taufkirchen, der hier einen Bauraum für ein Außenbereichsvorhaben festsetzt. Auch wenn viel dafür spricht, dass der Bebauungsplan Nr. 43 unwirksam ist, haben Behörden mangels Normverwerfungskompetenz grundsätzlich von der Gültigkeit eines Bebauungsplans auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2002 - 14 ZB 02.585 - juris Rn. 1). Die Berücksichtigung dieser Festsetzung des Bebauungsplans durch den Antragsgegner (vgl. Bl. 2458 R d. A.) ist daher nicht zu beanstanden.

cc) Hinsichtlich des Verlaufs der östlichen Schutzgebietsgrenze im östlichen Teilgebiet auf Höhe der FlNr. … und … der Gemarkung Oberhaching hat der Antragsgegner dargelegt, dass für die oberhalb des Hangs gelegenen Grundstücke eine bestandskräftige Kiesabbaugenehmigung vorliege und dies der Grund dafür sei, dass ausnahmsweise die Grenze des Schutzgebiets am Hang verlaufe. Hinsichtlich der weiteren Grenzziehung sei wieder berücksichtigt worden, dass eine Bebauung oberhalb des Hangs nicht gewünscht sei. Der Knick in der Schutzgebietsgrenze folge wiederum dem Hangverlauf. Eine ökologisch wertvolle Ausgleichsfläche auf der FlNr. … der Gemarkung Oberhaching ist der Grund dafür, dass dort ein breiterer Streifen einbezogen wurde (vgl. Bl. 2458 R d. A.) Eine Willkürlichkeit der Grenzziehung ist demnach nicht ersichtlich.

dd) Der trichterförmige Verlauf der Schutzgebietsgrenze am östlichen Rand des nördlichen Teilgebiets im Bereich der Grundstücke FlNr. … und …, jeweils Gemarkung Taufkirchen, ist vom Antragsgegner sachlich nachvollziehbar damit begründet worden, dass in diesem Bereich der Hachinger Bach fließe, dem im Talraum eine wichtige Verbundfunktion zukomme. Die Verbundfunktion im weiteren Verlauf sei durch die Hereinnahme des sogenannten Festtagsbachs, der zwar künstlich angelegt sei, der aber durch den Hachinger Bach gespeist werde, und durch den vom Grundstück FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen aus in den Hachinger Bach fließenden weiteren Bach sichergestellt.

ee) Der Umstand, dass die Flächen südlich der FlNr. … der Gemarkung Oberhaching nicht in den Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogen wurden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die südlich dieses Grundstücks gelegene östliche Hangkante ist in diesem Bereich durch die unterhalb des Hangs vorhandene Bebauung weitgehend verdeckt. Der freie Blick auf sie ist lediglich von der St 2363 bzw. von den nördlich im Schutzgebietsumgriff gelegenen Flächen aus - über das unbebaute - Grundstück FlNr. … der Gemarkung Oberhaching hinweg möglich. Daher sind auch die Grundstücke oberhalb des Hangs - im Gegensatz zum letztgenannten Grundstück - nicht schutzwürdig.

ff) Die im nördlichen Teilgebiet liegenden Bebauungsinseln wurden - im Gegensatz zur Hofstelle P … - zu Recht nicht in den Umgriff des Landschaftsschutzgebiets mit aufgenommen. Die in den Bebauungsinseln vorhandene massive Bebauung kann nicht mehr als Teil der schützenswerten Umgebung angesehen werden. Hingegen fügt sich die Hofstelle der Antragstellerin - wie oben unter b cc ausgeführt - harmonisch in die zu schützende Umgebung ein.

gg) Der Vortrag, es sei nicht nachvollziehbar, dass die A 995 und die größten Teile der Staats Straße (St 2368) im Schutzgebiet lägen, wohingegen ein Teilbereich der St 2368 auf Höhe des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen ebenso wie der G. Weg ausgenommen worden seien, ist ebenfalls nicht geeignet, die Willkürlichkeit der Grenzziehung des Landschaftsschutzgebiets zu begründen. Den Ausführungen des Antragsgegners hierzu lassen sich sachliche Gründe für diese Entscheidungen entnehmen. Danach ist die A 995 aus Gründen der Praktikabilität miteinbezogen worden, da Änderungen an dieser immer eine Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung nach sich ziehen würden; außerdem bestehe an der A 995 Begleitgrün, das es zu erhalten gelte. Die St 2368 liege im südlichen Bereich als Verbindung zum Grundstück FlNr. … der Gemeinde Oberhaching im Landschaftsschutzgebiet; im weiteren Verlauf sei sie bis auf Höhe der FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen ausgenommen worden und diene als Abgrenzung zwischen Bebauung und Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich der FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen reiche das Landschaftsschutzgebiet zwar beidseits bis an die St 2368 heran; dies aber nur auf einem kurzen Stück, sodass die St 2368 ausgenommen worden sei. Im oberen nördlichen Bereich befinde sich die St 2368 wieder im Schutzgebiet, da hier große Bereiche des Schutzgebiets beidseits der Straße gelegen seien und ein funktionaler Zusammenhang zwischen den dortigen Flächen bestehe. Zwar mag die Grenzziehung im Hinblick auf die St 2368 nicht immer sachlich ganz stringent sein; die sich hieraus ergebenden Auswirkungen sind jedoch so gering, dass sie rechtlich zu vernachlässigen sind. Demgegenüber ist die Aussparung des Gärtnerwegs im westlichen Teilgebiet unabdingbar, da dieser westlich an die bestehende Bebauung anschließt, also nicht - wie die anderen Straßen - durch den zu schützenden Landschaftsraum verläuft.

2. Die Unterschutzstellung beruht nicht auf einer fehlerhaften Abwägung der unterschiedlichen, einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Schutz- und Nutzungsinteressen. Die Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung sind - mit Ausnahme der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 (vgl. hierzu unten b aa) - mit höherrangigem Recht vereinbar.

§ 26 Abs. 1 BNatSchG knüpft die Unterschutzstellung von Gebieten an bestimmte normativ gegebene Voraussetzungen. Sind diese erfüllt, ist der der Naturschutzbehörde verbleibende Handlungsspielraum in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 7; HessVGH, U.v. 7.10.2004 - 4 N 3101/00 - NuR 2005, 791). Hierbei müssen - konkret zutage tretende Interessenkonflikte ausgenommen - nicht sämtliche tatsächlichen oder mutmaßlichen Nutzungsinteressen abwägend in den Blick genommen werden. Vielmehr ist den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt, wenn etwaigen Einzelinteressen durch ein System von Ausnahme- und Befreiungsregelungen Rechnung getragen und auf diesem Weg eine Würdigung konkreter Situationen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ermöglicht wird (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 22 BNatSchG Rn. 16; Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 22 Rn. 10, jeweils m.w.N.).

Regelungen in einer naturschutzrechtlichen Verordnung, die die Nutzbarkeit von Grundstücken situationsbedingt einschränken, sind keine Enteignungen nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NuR 2009, 346 Rn. 36 m.w.N.; BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 96.2311 - juris Rn. 48). Dies gilt auch insoweit, als diese Regelungen in konkrete, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtspositionen eingreifen. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt geprägt wird. Diese Situationsgebundenheit kann zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG führen. Bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung unterliegt der Normgeber verfassungsrechtlichen Schranken. Er hat insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Unverhältnismäßig sind naturschutzrechtliche Nutzungsbeschränkungen vor allem dann, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NuR 2009, 346 Rn. 36). Die Grenzen zulässiger Eigentumsinhaltsbestimmung sind auch dann überschritten, wenn die Nutzungsbeschränkungen ungeeignet sind, die verfolgten Ziele des Landschaftsschutzes zu erreichen (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1983 - 4 C 76.80 - NuR 1983, 272).

a) Der Antragsgegner hat im Normsetzungsverfahren alle für und gegen eine Einbeziehung der maßgeblichen Flächen sprechenden öffentlichen und privaten Belange, insbesondere die der Antragstellerin an der künftigen Nutzung ihrer Grundstücke, in die Abwägung eingestellt und sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entsprechend der ihnen zukommenden Gewichtung gegeneinander abgewogen. Dies ergibt sich aus der der Sitzungsvorlage als Anlage 3 beiliegenden ausführlichen „Prüfung der eingegangenen Anregungen und Einwendungen“ (Bl. 2444 ff. d. A.) und zeigt sich an der Ausgestaltung der Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung.

Bei den betroffenen Grundstücken handelt es sich vielfach um (teilweise intensiv) landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, deren Bodennutzung wie bisher weitergeführt werden kann. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sieht in ihrem § 6 Nr. 2 vor, dass die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG von den Beschränkungen der Verordnung ausgenommen bleibt und räumt damit den privaten Nutzungsinteressen insoweit grundsätzlich den Vorrang vor den Landschaftsschutzbelangen ein. Eine landwirtschaftliche Bodennutzung in diesem Sinne stellt aus Sicht des Senats auch der von einem Landwirt durchgeführte großflächige Anbau von Erdbeeren dar. Hinsichtlich der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 bis 18 der Landschaftsschutzgebietsverordnung geregelten (präventiven) Verbote insbesondere des Anbaus bestimmter Energiepflanzen, die auch für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten, konnte der Antragsgegner im Rahmen der Abwägung ohne Abwägungsfehler dem öffentlichen Interesse an Natur und Landschaft den Vorrang gegenüber den Eigentümerinteressen geben, zumal er den Anbau örtlich traditionell angebauter Feldfrüchte wie Mais keiner Erlaubnispflicht unterstellt hat (vgl. im Einzelnen unten b bb). Da die landwirtschaftliche Bodennutzung trotz der Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet - jedenfalls weitgehend - wie bisher fortgeführt werden kann, ist nicht ersichtlich, wie sich eine spürbare nachteilige Auswirkung auf die weitere Verpachtung und den zu erzielenden Ertrag ergeben sollte (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 98.3587 - juris Rn. 53). Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Grundstücksmarkt oder Banken, etwa bei einer Beleihung der Grundstücke, auf deren nunmehrige Lage im Landschaftsschutzgebiet reagieren werden. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich aber kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 74; BayVGH, U.v. 13.7.2000 a.a.O.). Der Antragsgegner hat diesen Aspekt in seine Abwägung miteinbezogen und ohne Fehler behandelt (vgl. Bl. 2463 R d. A.).

Der Antragsgegner hat sich im Rahmen der Prüfung der Einwendungen auch mit den Interessen der Landwirte am Bau weiterer landwirtschaftlicher Gebäude befasst (vgl. z.B. Bl. 2452 V, 2454 R und 2460 R d. A.). Er hat insbesondere die Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 und 4 BauGB gesehen, ist aber zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst verfahrensfreie Vorhaben wie etwa kleinere Stadel bei entsprechender Situierung oder größerer Anzahl die Landschaft, insbesondere die zu schützenden Hangkanten, erheblich beeinträchtigen könnten. Die Erlaubnispflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung sei daher auch in Bezug auf derartige Vorhaben erforderlich, um deren Auswirkungen im Sinne des Landschaftsschutzes steuern zu können. Dies ist ebenso wenig zu beanstanden wie die weitere Annahme des Antragsgegners, auch Nutzungsänderungen bestehender Gebäude könnten mit negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder den Erholungswert der Landschaft verbunden sein, etwa wegen verstärkten Verkehrsaufkommens oder zusätzlichen Lärms. Im Ergebnis geht der Antragsgegner aber zu Recht davon aus, dass sich an der Zulässigkeit von baulichen Anlagen - insbesondere auf der Hofstelle der Antragstellerin - bei Berücksichtigung der Belange der Landschaftsschutzgebietsverordnung gegenüber der bisherigen Rechtslage wenig ändern wird, da nach § 5 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ein Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis besteht, wenn der besondere Schutzzweck der Verordnung nach § 3 einem Bauvorhaben nicht entgegensteht und der Charakter des Gebiets nicht verändert wird. Dementsprechend hält der Antragsgegner sogar zusätzliche landwirtschaftliche Gebäude im Bereich der Hofstelle P …, die sich größenmäßig am Bestand orientieren, aus naturschutzfachlicher Sicht für durchaus denkbar, zumal der Hof bereits gut eingegrünt sei. Der Vorbehalt diene lediglich dem Zweck, die Errichtung oder (Nutzungs)Änderung von baulichen Anlagen auf ihre Verträglichkeit mit den Schutzzwecken der Landschaftsschutzgebietsverordnung prüfen zu können. In bestehende Nutzungen werde nicht eingegriffen. Nach alledem ist nichts dafür ersichtlich, dass es durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung zu gravierenden oder unzumutbaren Einschränkungen kommen wird - zu den einzelnen präventiven Verboten siehe unten b -, so dass sich die Frage einer ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung (vgl. hierzu § 68 BNatSchG, Art. 42 BayNatSchG) voraussichtlich nicht stellt. Auch wenn verfahrensfreie Gebäude i.S.d. Art. 57 BayBO nunmehr der Erlaubnispflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung unterliegen, ist der Aufwand für einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gering, ohne weiteres zumutbar und im Interesse des Schutzes von Natur und Landschaft sachlich gerechtfertigt (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 96.2311 - juris Rn. 51); bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben wird die Erlaubnis durch die gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO erforderliche Baugenehmigung ersetzt (Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG).

b) Auch im Übrigen sind - mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (aa) - die Verbote mit höherrangigem Recht vereinbar (bb).

aa) § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist im tenorierten Umfang, also insoweit unwirksam, als eine Erlaubnispflicht für das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf im Gebietsumgriff liegenden Grundstücken mit baurechtlich zulässigen Nutzungen besteht. Im Übrigen ist das Verbot wirksam.

(1) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung bedarf einer Erlaubnis, wer beabsichtigt, außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder diese dort abzustellen; ausgenommen sind Fahrzeuge zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, Polizeifahrzeuge und Fahrzeuge der Bewohner, Besucher und Lieferanten des Anwesens P … Die Teilunwirksamkeit dieser Regelung konnte festgestellt werden, obwohl mangels nachteiliger Betroffenheit kein Interesse der Antragstellerin an dieser Feststellung ersichtlich ist. Sie unterliegt als Eigentümerin des Anwesens P … ausdrücklich nicht diesem Erlaubnisvorbehalt; die Ausnahme erstreckt sich ersichtlich auf den gesamten Anliegerverkehr zu ihrer Hofstelle. Die teilweise Unwirksamkeitserklärung ergibt sich aus der Funktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Prüfungsverfahrens (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225).

(2) Für andere Grundeigentümer als die Antragstellerin, die eine baurechtlich zulässige Nutzung, etwa zu Wohnzwecken, in dem von der Landschaftsschutzgebietsverordnung umfassten Gebiet ausüben - dies betrifft insbesondere die an öffentlichen Straßen liegenden Grundstücke FlNr. … der Gemarkung Oberhaching und FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen -, stellt § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Eigentum dar, da er ihnen bzw. ihren Besuchern etc. untersagt, erlaubnisfrei auf ihre Grundstücke mit - nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden - Fahrzeugen zu fahren und dort zu parken. Ein solches (präventives) Verbot ist ersichtlich zur Erreichung der Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht erforderlich.

Soweit gerügt wird, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung stelle auch die Zufahrt von Krankenwagen, Feuerwehr und Müllfahrzeugen in das Landschaftsschutzgebiet unter Erlaubnisvorbehalt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Zufahrt zum Anwesen P … bzw. auf öffentlich gewidmeten Straßen zu anderen Grundstücken ist - wie oben ausgeführt - ohnehin gestattet. Im Übrigen genießen solche Fahrzeuge Sonderrechte (vgl. z.B. § 35 StVO) und dürfen insbesondere aus übergeordneten Gründen, etwa im Notfall, Grundstücke anfahren. Dafür, dass der Verordnungsgeber in diese Sonderrechte eingreifen wollte, ist nichts ersichtlich. Insbesondere spricht hierfür auch nicht der Umstand, dass Polizeifahrzeuge ausdrücklich vom Erlaubnisvorbehalt ausgenommen wurden; dies ist nur deshalb geschehen, weil die Polizei - im Gegensatz zu anderen Stellen - mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 (Bl. 1952 d. A.) ausdrücklich darum gebeten hatte. Auch aus der Sicht des Gerichts wäre allerdings eine entsprechende Klarstellung seitens des Verordnungsgebers wünschenswert gewesen.

(3) Die vom Senat festgestellte Unwirksamkeit hat nicht die Ungültigkeit der Vorschrift insgesamt oder sonstiger Teile der Landschaftsschutzgebietsverordnung zur Folge. Der fehlerfreie Teil der Regelung bleibt objektiv sinnvoll und ist subjektiv vom Willen des Verordnungsgebers umfasst (vgl. zur Anwendbarkeit des § 139 BGB im Rahmen eines Bebauungsplans BVerwG, B.v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - NuR 1994, 189). Insoweit ist der Erlaubnisvorbehalt in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung auch rechtlich nicht zu beanstanden. Er entspricht weitgehend der schon bestehenden Gesetzeslage (vgl. Art. 57 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BayNatSchG) und dient den in § 3 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Zwecken, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und wiederherzustellen und ein Naherholungsgebiet zu sichern bzw. den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken (s. auch § 26 Abs. 2 BNatSchG). Andere Teile der Landschaftsschutzgebietsverordnung sind von der teilweisen Unwirksamkeit der Bestimmung schon deshalb nicht erfasst, weil diese nur ganz wenige (bebaute) Grundstücke betrifft und im Vergleich zum Gesamtinhalt der Verordnung nur von untergeordneter Bedeutung ist.

bb) Mit Blick auf die in § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung geregelten Schutzzwecke und wegen der in § 5 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung geregelten Pflicht zur Erteilung einer Erlaubnis (ergänzt durch die Befreiungsmöglichkeit in § 7 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) stellen sich auch die übrigen (präventiven) Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht als unverhältnismäßige Eingriffe in das Eigentum dar, sondern als hinreichend bestimmte Inhaltsbestimmungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Übermaßverbot sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die nachfolgenden Regelungen:

(1) § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 der Landschaftsschutzgebietsverordnung stellt den Anbau von Energiepflanzen, die aufgrund ihres unkontrollierbaren Verbreitungsverhaltens heimische Wild- und Kulturpflanzen verdrängen können oder die aufgrund ihrer äußeren Eigenschaften eine Beeinträchtigung oder Verfremdung der Landschaft darstellen können, mit Ausnahme von örtlich traditionell angebauten Feldfrüchten, unter Erlaubnisvorbehalt. Unzumutbare Beschränkungen ergeben sich hieraus nicht. Den Eigentümern landwirtschaftlicher Flächen wie auch der Antragstellerin werden - soweit ersichtlich - weder bisher ausgeübte Nutzungen verboten noch Nutzungen untersagt, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten. Der Erlaubnisvorbehalt ist geeignet, den Schutzzwecken der Landschaftsschutzgebietsverordnung, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und die Eigenart der Landschaft zu bewahren (vgl. § 3 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung), zu dienen. Was die invasiven Pflanzen betrifft (vgl. hierzu auch die Begriffsbestimmung in § 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG), gilt es, die größtenteils ökologisch wertvollen Hangkanten, die Feuchtwiesen und die sonstigen ökologisch wertvollen Flächen vor diesen Pflanzen zu schützen (vgl. auch § 40 Abs. 1 BNatSchG), zumal diese in Biotopen nur händisch entfernt werden dürfen und nicht, wie z.B. auf Ackerflächen, mit chemischen Mitteln. Soweit (zusätzlich) Energiepflanzen verboten sind, die aufgrund ihrer äußeren Eigenschaften zu einer Verfremdung der Landschaft führen können - hier nennt die Verordnung beispielhaft das Sudangras -, erscheint auch dies grundsätzlich noch von den Schutzzwecken der Verordnung gedeckt und letztlich für die Landwirte auch von untergeordneter Bedeutung. Die übermäßige Wuchshöhe, die einige beispielhaft angeführte Pflanzen erreichen können (z.B. Sudangras bis 3 m Höhe, Pfahlrohr bis 6 m Höhe), würde die Eigenart der Landschaft jedenfalls insoweit beeinträchtigen, als durch sie die Blickbeziehung zu den Hangkanten gestört werden kann. Zwar könnte dies auch durch den Anbau von Mais der Fall sein; hinsichtlich des Anbaus dieser zwar aus ökologischer Sicht umstrittenen, bei vielen Landwirten aber sehr beliebten Energiepflanze hat der Verordnungsgeber aber aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu Recht den Interessen der Landwirtschaft den Vorrang eingeräumt. Das (lediglich präventive) Verbot wird zudem durch den Erlaubnisvorbehalt in § 5 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung abgemildert. Danach ist eine Erlaubnis nach Absatz 1 zu erteilen, wenn der besondere Schutzzweck der Verordnung den Handlungen nicht entgegensteht und der Charakter des Gebiets nicht verändert wird. Der bloße Aufwand für einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Anbau von im konkreten Einzelfall nicht beeinträchtigenden Energiepflanzen ist gering, ohne weiteres zumutbar und im Interesse des Schutzes von Natur und Landschaft sachlich gerechtfertigt (vgl. BayVGH, U.v.13.7.2000 - 9 N 96.2311 - juris Rn. 51).

Ein Verstoß des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 der Landschaftsschutzgebietsverordnung gegen das Bestimmtheitsgebot als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „unkontrollierbares Verbreitungsverhalten“ und „Beeinträchtigung oder Verfremdung der Landschaft aufgrund ihrer äußeren Eigenschaften“ ist zulässig und verstößt auch im Rahmen von bußgeldbewehrten Tatbeständen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) nicht gegen den dort anwendbaren Grundsatz „nulla poena sine lege“ (Art. 103 Abs. 2 GG), der einen über das allgemeine rechtsstaatliche Gebot der genügenden Bestimmtheit von Rechtsnormen hinausgehenden strengen Gesetzesvorbehalt enthält (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.9.2014 - Vf. 1-VII-14 - NuR 2015, 116 Rn. 36 m.w.N.). Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 der Landschaftsschutzgebietsverordnung nennt selbst Beispiele für Pflanzen, die die o.g. Voraussetzungen erfüllen, wie Miscanthus, Sudangras, Pfahlrohr, Topinambur, sodass sich Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs finden lassen. Im Zweifelsfall kann vom Betroffenen erwartet werden, dass er sich durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde sachkundig macht (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.9.2014 - Vf. 1-VII-14 - NuR 2015, 116 Rn. 37 m.w.N.). Abgesehen davon hat das Bundesamt für Naturschutz eine graue Liste über potentiell invasive bzw. eine schwarze Liste über invasive Pflanzen erstellt, sodass auch auf diesem Wege eine entsprechende Information zu erlangen ist.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist die kleingärtnerische Nutzung von Flächen mit Ausnahme von Gemüse auf nicht eingezäunten Ackerparzellen verboten. Der hier verwendete Begriff „kleingärtnerische Nutzung“ verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot noch unterfällt die gärtnerische Nutzung von Hausgärten (vgl. zu diesem Begriff auch § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) der Erlaubnispflicht. Der Begriff „kleingärtnerisch“ ist i.S.d. § 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl I S. 210) zu verstehen und auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf diese Regelung eindeutig definiert. Der Antragsgegner hat auf dieses Begriffsverständnis wiederholt in der „Prüfung der eingegangenen Anregungen und Einwendungen“ vom 26. November 2013 hingewiesen (vgl. z.B. Bl. 2453 V d. A.). Ein Hausgarten erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1 BKleingG, da er nicht in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, z.B. Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind. Der Erlaubnisvorbehalt ist im Hinblick auf die in Kleingärten regelmäßig vorhandenen Einrichtungen und Beschränkungen des Zugangs zu diesen Flächen durch die Schutzzwecke des § 3 Nr. 1 Alt. 2 und § 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung, wonach die Eigenart der Landschaft zu bewahren ist und Störungen der Erholungssuchenden vermieden werden sollen, gerechtfertigt und wegen der getroffenen Ausnahme auch verhältnismäßig.

(3) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht die Vornahme von Erstaufforstungen unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Er-laubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken, wonach die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erhalten und wiederhergestellt werden und der Lebensraum für die dortigen Vorkommen der in Bayern und im Naturraum gefährdeten und rückläufigen Pflanzen- und Tierarten geschützt und entwickelt werden soll. Eine Veränderung insbesondere von biotopkartierten Flächen durch Aufforstungen könnte deren ökologische Wertigkeit maßgeblich beeinträchtigen. Im Übrigen rechtfertigt sich die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts aus § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung, wonach die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft bewahrt werden soll. (Großflächige) Aufforstungen würden das Landschaftsbild des offenen Talraums, der mit Baumgruppen und Hecken gegliedert ist, beeinträchtigen. Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke bzw. auf nicht zur Aufforstung vorgesehenen Flächen mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung bedarf ohnehin bereits nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BayWaldG der Erlaubnis. Die Ersatzpflanzung von Bäumen unterliegt nicht der Erlaubnispflicht.

(4) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist eine Erlaubnis erforderlich für eine oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinausgehende Wasserentnahme, für eine Veränderung von Gewässern, deren Ufern, des Zu- und Ablaufs, für die Herstellung neuer Gewässer oder die Errichtung von Dränanlagen. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken, wonach die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erhalten und wiederhergestellt werden und der Lebensraum für die dortigen Vorkommen der in Bayern und im Naturraum gefährdeten und rückläufigen Pflanzen- und Tierarten geschützt und entwickelt werden soll. Sie ist darin begründet, dass die ökologisch wertvollen Feuchtwiesen und Auen durch (weitere) Entwässerung bedroht sind, wodurch die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beeinträchtigt wird. Soweit die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung geschehen, sind sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ohnehin von der Erlaubnispflicht freigestellt.

(5) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht die maschinelle Räumung von Entwässerungs- und Vorflutgräben unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich ebenfalls aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken. Die Regelung ist zum Schutz der Feuchtwiesen erforderlich. Bei einer zu tiefen Räumung besteht die Gefahr, dass die geschützten Nass- und Feuchtwiesen weiter entwässert werden und so ihre Funktion als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten verlieren. Ob eine maschinelle Räumung erlaubnisfähig ist, kann so im Einzelfall anhand der konkreten Umstände vor Ort und der beabsichtigten Vorgehensweise geprüft werden. Sollte sie tatsächlich nicht genehmigungsfähig sein, so kann der Graben gegebenenfalls von Hand geräumt werden.

(6) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht die vollständige oder teilweise Beseitigung von Bäumen, Hecken oder sonstigen Gehölzen außerhalb des Waldes unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus den in § 3 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken, wonach die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild, das durch Gehölzstrukturen belebt wird, erhalten werden sollen (vgl. auch § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG). Erforderliche Pflegemaßnahmen werden vom Erlaubnisvorbehalt nicht erfasst.

(7) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht die Durchführung organisierter Veranstaltungen in der freien Natur, die nach ihrer Art und ihrem Umfang und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke und deren Umgebung erwarten lassen, unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus dem in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b, Alt. 2 sowie § 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken, wonach die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erhalten und wiederhergestellt, der Lebensraum für die dortigen Vorkommen der in Bayern und im Naturraum gefährdeten und rückläufigen Pflanzen- und Tierarten geschützt und entwickelt werden sollen und Beeinträchtigungen der freien Landschaft durch die Errichtung temporärer oder fester Bauten sowie Störungen der Erholungssuchenden vermieden werden sollen. Diesen Schutzzwecken kann nur dann Geltung verschafft werden, wenn eine Einzelfallprüfung jeder geplanten Veranstaltung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, den Lebensraum von Tieren und Pflanzen sowie das Landschaftsbild stattfinden kann. Bezüglich der Abhaltung des jährlichen Taufkirchner Johannisfeuers auf FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen hat der Antragsgegner bereits bekundet, dass gegen die Erteilung einer Erlaubnis grundsätzlich keine Bedenken bestehen, da bisher bei der Veranstaltung keine Bauten errichtet worden seien, die Veranstaltung nur einmal im Jahr stattfinde und ein ausreichender Abstand zu den Feuchtwiesen eingehalten werde; die durch die Veranstaltung beeinträchtigte Grasnarbe regeneriere sich innerhalb weniger Wochen, sodass keine bleibenden Schäden zu befürchten seien.

(8) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht das Grillen, Errichten von offenen Feuerstätten und das Anzünden von unverwahrtem Feuer im Rahmen der Erholungsnutzung in der freien Natur unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich ebenfalls aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b sowie § 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ergibt sich, dass der Erlaubnisvorbehalt lediglich Feuerstellen im Rahmen der Erholungsnutzung in der freien Natur erfasst und damit private Gärten nicht davon betroffen sind. Für das Grillen am Autobahnweiher war schon bisher - unabhängig von der Landschaftsschutzgebietsverordnung - eine Erlaubnis nach Art. 17 Abs. 1 BayWaldG erforderlich, da sich alle dort denkbaren Standorte im Bereich einer Entfernung von weniger als 100 m zum Wald befinden.

(9) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 der Landschaftsschutzgebietsverordnung bedarf einer Erlaubnis, wer Hunde in den in den Schutzgebietskarten markierten Bereichen zwischen dem 15. März und dem 31. Juli jeden Jahres ohne Leine oder an einer mehr als drei Meter langen Leine laufen lässt. Die Aufnahme dieses Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken. In den Wiesen und Feldern beidseits des P … Wegs brüten zahlreiche geschützte Vogelarten, wie z.B. Rohrsänger, Schafstelze, Kiebitz, Feldlerche und Wasserralle. Es gilt zu unterbinden, dass Hunde vom P … Weg aus in diese Flächen laufen und die Vögel während des Brutgeschäfts empfindlich stören. Da die Tiere nicht nur auf den Feuchtwiesen, sondern oft auch auf den anderen Wiesen und Äckern brüten, ist ein durchgehender Regelungsbereich entlang des P … Wegs erforderlich. Bei der Ausgleichsfläche auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung Oberhaching soll vermieden werden, dass die dort angelegten Amphibiengewässer als Hundebad verwendet und darin befindlicher Laich oder Kaulquappen zerstört werden.

Es verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, dass die Kennzeichnung des Gebiets, in dem ein Hundeanleingebot besteht, in Verordnungstext und Karte nicht einheitlich vorgenommen worden ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 der Landschaftsschutzgebietsverordnung gilt dieses in den in den Schutzgebietskarten durch Schraffur dargestellten Bereichen. In den Schutzgebietskarten sind die entsprechenden Gebiete jedoch mit der Farbe „rosa“ markiert. Bestimmt der Verordnungsgeber beispielweise den räumlichen Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung sowohl durch wörtliche Umschreibung im Verordnungstext selbst als auch durch Bezugnahme auf eine Karte, so genügt es rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normklarheit und -bestimmtheit, wenn der räumliche Geltungsbereich nach einer der beiden Methoden hinreichend bestimmbar ist. Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs einer Verordnung kann sowohl durch wörtliche Umschreibungen im Verordnungstext selbst als auch durch den Abdruck einer genauen Karte in der Verordnung oder aber - wenn diese beiden Möglichkeiten ausscheiden - durch wörtliche Umschreibung in groben Umrissen unter Bezugnahme auf Karten oder Verzeichnisse in rechtsstaatlich einwandfreier Weise geschehen (vgl. Art. 51 Abs. 3 Satz 1 LStVG; BVerwG, U.v. 27.1.1967 - IV C 105.65 - BVerwGE 26, 129; B.v. 16.5.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204; BayVGH, U.v. 22.11.2001 - 9 N 98.3640 - juris Rn. 27 m.w.N.). Entsprechendes hat für eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Beschreibung des Geltungsbereichs des Hundeanleingebots zu gelten. Aus der Textfassung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ergibt sich, dass das Hundeanleingebot nur in Teilbereichen der Landschaftsschutzgebietsverordnung gelten soll. Laut Legende der Schutzgebietskarten (im Maßstab 1:5000 und 1:25000) ist das Gebiet, in dem das „Hundeanlein-Gebot nach § 5 Abs. 1 Nr. 19“ gilt, mit der Farbe „rosa“ gekennzeichnet; dieses Gebiet ist in der Karte entsprechend markiert. Der räumliche Geltungsbereich ist jedenfalls durch die wörtliche Beschreibung in der Legende im Zusammenspiel mit der farblichen Kennzeichnung in der jeweiligen Schutzgebietskarte hinreichend bestimmt.

Da lediglich eine Teilbestimmung des § 5 der angegriffenen Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht mit höherrangigem Recht im Einklang steht, war dem Normenkontrollantrag nur insoweit stattzugeben.

Angesichts des nur sehr untergeordneten Erfolgs der Antragstellerin hält es der Senat für angemessen, dieser die gesamten Verfahrenskosten nach § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen (vgl. den Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3VwGO).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Der Antragsgegner hat die Entscheidungsformel hinsichtlich der für unwirksam erklärten Rechtsvorschrift in derselben Weise zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Der Eigentümer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(3) Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.

(4) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder insbesondere die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
biologische Vielfaltdie Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;
2.
Naturhaushaltdie Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;
3.
Erholungnatur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden;
4.
natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen;
5.
prioritäre natürliche Lebensraumtypendie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen;
6.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutungdie in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist;
7.
Europäische VogelschutzgebieteGebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist;
8.
Natura 2000-GebieteGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete;
9.
ErhaltungszieleZiele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind;
10.
günstiger ErhaltungszustandZustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.

(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:

1.
Tiere
a)
wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,
b)
Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
2.
Pflanzen
a)
wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
b)
Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze;
3.
Artjede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend;
4.
BiotopLebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen;
5.
Lebensstätteregelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art;
6.
Populationeine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art;
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
invasive Arteine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
a)
die in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist,
b)
für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 oder für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder
c)
die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist;
10.
Arten von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten;
11.
prioritäre Artendie in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten;
12.
europäische Vogelartenin Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG;
13.
besonders geschützte Arten
a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b)
nicht unter Buchstabe a fallende
aa)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb)
europäische Vogelarten,
c)
Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
14.
streng geschützte Artenbesonders geschützte Arten, die
a)
in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b)
in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c)
in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2
aufgeführt sind;
15.
gezüchtete TiereTiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind;
16.
künstlich vermehrte PflanzenPflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind;
17.
AnbietenErklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen;
18.
Inverkehrbringendas Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
19.
rechtmäßigin Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit;
20.
Mitgliedstaatein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
21.
Drittstaatein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der

1.
Verordnung (EG) Nr. 338/97,
2.
Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1),
3.
Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG,
4.
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37) geändert worden ist,
oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind die Anhänge jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Union ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.

(5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.

(1) Das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für künstlich vermehrte Pflanzen, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen

1.
der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
2.
der Einsatz von Tieren zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes
a)
der Arten, die in dem betreffenden Gebiet in freier Natur in den letzten 100 Jahren vorkommen oder vorkamen,
b)
anderer Arten, sofern der Einsatz einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,
3.
das Ansiedeln von Tieren, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, sofern die Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur in den letzten 100 Jahren vorkommt oder vorkam,
4.
das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich 1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.
Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG sowie die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind zu beachten.

(2) Genehmigungen nach Absatz 1 werden bei im Inland noch nicht vorkommenden Arten vom Bundesamt für Naturschutz erteilt.

(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ungenehmigt ausgebrachte Tiere und Pflanzen oder sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitende Pflanzen sowie dorthin entkommene Tiere beseitigt werden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist.

(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der

1.
dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
2.
in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage).

(2) Kein Kleingarten ist

1.
ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes genutzt wird (Eigentümergarten);
2.
ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten);
3.
ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten);
4.
ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen;
5.
ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).

(3) Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.