Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Juni 2016 - 14 N 14.1649

published on 24/06/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Juni 2016 - 14 N 14.1649
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der „Verordnung der Landeshauptstadt M. über das Landschaftsschutzgebiet, H. und O. I. vom 2. August 2013 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) im Bereich der sog. „... …“.

Der Antragsteller ist Alleineigentümer des 10.588 m² großen Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung ..., das im Bereich der sog. „... ...“ (Fläche ca. 10 ha) liegt. Für diese mit ein- und zweigeschossigen Wohn- und Betriebsgebäuden, Nebengebäuden sowie Gewächshäusern bebaute Siedlung beschloss die Antragsgegnerin am 30. November 2011 den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. ... „O-S-Straße (beiderseits), … (westlich) -... ... -“ vom 15. Februar 2012, laut dessen § 15 in Kraft seit 15. Februar 2012. Dieser setzt als „Art der baulichen Nutzung“ ein aus zwei Teilen bestehendes Sondergebiet „Gartenbauliche Erzeugung“ fest, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient.

Vor Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung lag die ... im Geltungsbereich der „Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt M. (Landschaftsschutzverordnung)“ vom 9. Oktober 1964. Um den im Schutzgebiet im Laufe der Jahre stattgefundenen Entwicklungen Rechnung zu tragen, novellierte die Antragsgegnerin die Landschaftsschutzgebiete für den Bereich der … zwischen … und der nördlichen Stadtgrenze einschließlich der den Brunnbach begleitenden Grünanlage zwischen … und ... Hierfür wurde durch „Verordnung der Landeshauptstadt M. zur Änderung der Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsbestandteilen in der Landeshauptstadt M.“ vom 2. August 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 23 vom 20. August 2013, der räumliche Umgriff der bestehenden Verordnung verkleinert und dafür das Landschaftsschutzgebiet durch Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung neu festgesetzt. Diese vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 24. Juli 2013 beschlossene Verordnung wurde am 7. August 2013 ausgefertigt und ebenfalls im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 23 vom 20. August 2013 veröffentlicht. Sie trat nach ihrem § 10 am 21. August 2013 in Kraft.

Mit seinem am 31. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag beantragt der Antragsteller,

die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „… und Obere …“ der Landeshauptstadt M. insoweit für unwirksam zu erklären, als die im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. ... „O-S-Straße (beiderseits), … (westlich) -... -“ liegenden Grundstücke in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen worden sind.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht teilweise, nämlich für den Bereich der …, unwirksam. Sie verstoße insoweit gegen § 26 BNatSchG, weil die Unterschutzstellung für den Bereich der... nicht erforderlich sei, da dort die mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzziele von vornherein nicht erreicht werden könnten. Das Gebiet werde durch die vorhandene Bebauung und Nutzung der Freiflächen für gärtnerische Zwecke sowie durch die Versiegelung der Flächen im Umfang von 60% geprägt. Die natürliche Eigenart der Landschaft sei in diesem Bereich schon seit mehr als 60 Jahren nicht mehr vorhanden. Auch durch den bestehenden Bebauungsplan und die danach zugelassene angemessene Weiterentwicklung würden die Flächen dauerhaft dem Landschaftsschutz entzogen. Außerdem habe die Antragsgegnerin ihr Normsetzungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Ursprünglich habe man die ... ebenso wie die angrenzenden Fernsehstudios ... (…) aus dem Landschaftsschutzgebiet herausnehmen wollen. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb in der Folge die ... im Gegensatz zu anderen bebauten Bereichen doch in den Schutzbereich einbezogen worden sei, liege nicht vor. Der Antragsteller werde durch die streitgegenständliche Verordnung, insbesondere durch die gegenüber der früheren Landschaftsschutzverordnung höhere Anzahl von unter Erlaubnisvorbehalt gestellten Handlungen, in seinem Eigentumsrecht verletzt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Einbeziehung der ... unter gleichzeitigem Ausschluss der Siedlungsbereiche „...“ und „...“ sei nicht von Willkür geleitet und verstoße daher nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn die ... sei wegen ihres Charakters als Fläche für Erwerbsgartenbau besonders geprägt und erlaube eine Weiterentwicklung der Betriebe, ohne den gärtnerischen Charakter der Siedlung aufzugeben. Dieser Charakter entwickle sich auch nicht regellos, da etwa die Bauräume ausschließlich an der Erschließungsstraße angeordnet seien und durch die GFZ ein Mindestmaß an Freiflächen gesichert werde. Zwar erlaube der Bebauungsplan auch eine Situierung insbesondere von Gewächshäusern außerhalb der Bauräume. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass der Erwerbsgartenbau nie ausschließlich in Gewächshäusern betrieben werde, sondern großräumige Freiflächen für gärtnerische Nutzung verblieben. Der Umstand, dass die nach dem Bebauungsplan grundsätzlich zulässigen baulichen Erweiterungen unter dem Erlaubnisvorbehalt der Landschaftsschutzgebietsverordnung stünden, bedeute keinen Widerspruch zwischen dem Bebauungsplan und der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Denn die konkrete bauliche Ausgestaltung, wie sie erst in einem Baugenehmigungsverfahren deutlich werde, könne dann auf die Belange des Landschaftsschutzes abgestimmt werden. Dies werde zwar nicht zum Ausschluss von nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben führen, könne aber deren Situierung, den Versiegelungsgrad etc. mitbestimmen und so als innenliegender Puffer helfen, mögliche Auswirkungen auf das übrige Schutzgebiet, insbesondere das nördlich und östlich unmittelbar angrenzende FFH-Gebiet, abzuwenden.

Die Einbeziehung der ... sei auch naturschutzfachlich erforderlich. Bei derart großen Schutzgebieten gebe es immer Flächen mit einer geringeren Schutzwürdigkeit, die dann insbesondere Arrondierungsflächen seien. Würde man die ... komplett aus dem Umgriff herausnehmen, würde im Zusammenhang mit dem Gebiet des ... und der ... eine Barriere geschaffen, die sich in naher Zukunft komplett ohne Berücksichtigung der Belange des Landschaftsschutzes fortentwickeln könnte. Es liege in der Natur von Schutzgebieten in der Nähe von Großstädten, dass hier die Natur nie ganz frei von Siedlungseinflüssen erhalten werden könne. Deshalb dürfe kein ganz strenger Maßstab angewandt werden, wenn einzelne Siedlungsflächen in dem Gebiet vorhanden seien. Eine gärtnerische Nutzung sei wie eine landwirtschaftliche Nutzung primär geeignet, unter Berücksichtigung von Belangen des Landschaftsschutzes betrieben zu werden. Konkret sei das Gebiet wichtig als Frischluftschneise und aus Gründen des Landschaftsschutzes, um eine Zerschneidung der Landschaft im nördlichen Teil des Schutzgebiets zu verhindern. Die ... sei - mit Ausnahme zur Seite des Gebiets des ... hin - von den … der ... umschlossen. Die naturnahen Auelandschaften der ... seien als FFH-Gebiete ausgewiesen. Das nördlich und östlich angrenzende FFH-Gebiet „… bis …“ mit u. a. 27 Vogelarten stelle einen äußerst artenreichen Biotopkomplex dar. Die Bereiche der ... übernähmen für sich betrachtet im Landschaftsschutzgebiet eine wichtige naturschutzfachliche Rolle für zahlreiche Tierarten, die den Auwald nur als Teillebensraum nutzten und für ihr Überleben neben den Waldflächen den Kontakt zu offenen Flächen benötigten, wie sie sie in der ... vorfänden. Die ... sei auch für Erholungssuchende zu einem festen Bestandteil der Landschaft und des Landschaftsbildes in den nördlichen ... geworden. Die Wälder der ... besäßen zudem eine besondere stadtklimatische Bedeutung als Frischluftschneise; zu diesem System gehörten auch die von der umgebenden Landschaft überragten Gärtnereien mit ihrem hohen Anteil an gartenbaulichen Nutz- und Freiflächen. Zudem sei das Entstehen der ... von gewisser historischer Bedeutung, weil diese nach dem Krieg zur Verbesserung der Lebensmittelversorgung in der Stadt errichtet und dazu dort der Auwald gerodet worden sei.

Die Einbeziehung der ... in den Umgriff sei auch verhältnismäßig. Da das Baurecht nach dem Bebauungsplan und die Ziele der Landschaftsschutzgebietsverordnung im Genehmigungsverfahren zusammengeführt werden könnten, sei der Antragsteller in seinen Eigentumsrechten - insbesondere im Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - nicht behindert.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akten des Aufstellungsverfahrens Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

I. Der Normenkontrollantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

1. Die vom Antragsteller beanstandete „Verordnung der Landeshauptstadt M. über das Landschaftsschutzgebiet,… und Obere ...‘„ vom 2. August 2013 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) ist eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, über deren Gültigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO auf Antrag entscheidet.

2. Der Antragsteller ist i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach kann den Antrag u. a. jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus einer möglichen Verletzung seines Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG an seinem im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung gelegenen Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung ..., insbesondere wegen der in § 5 der Verordnung enthaltenen Erlaubnisvorbehalte (vgl. BayVGH, U.v. 17.6.2010 - 14 N 09.229 - VGH n. F. 63, 189).

3. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt; die Landschaftsschutzgebietsverordnung ist am 20. August 2013 im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht worden, der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist am 31. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

II. Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung verstößt auch insoweit nicht gegen höherrangiges Recht, als die im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. … „O-S-Straße (beiderseits), ... (westlich) - ... ... -“ (nachfolgend: Bebauungsplan Nr. …) liegenden Grundstücke in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen worden sind.

1. Fehler in Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 3, Art. 52 BayNatSchG, Art. 51 LStVG) wurden vom Antragsteller nicht gerügt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Die angegriffene Landschaftsschutzgebietsverordnung entspricht materiellem Recht. Der Bebauungsplan Nr. … stand dem Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das Gebiet der ... nicht entgegen (a). Die Festsetzung des streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebiets unter Einbeziehung der ... findet eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 26 BNatSchG (b) und hält sich mit ihren Gebietsabgrenzungen und ihren Bestimmungen im Einzelnen innerhalb der Grenzen einer rechtmäßigen Abwägung (c).

a) Der Bebauungsplan Nr. … hinderte den Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das Gebiet der ... nicht.

Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan Nr. … rechtswirksam ist. Dies könnte wegen der bei seinem Erlass geltenden „Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt M.“ vom 9. Oktober 1964 in der Fassung der Änderung vom 18.12.2000 (nachfolgend Landschaftsschutzverordnung) im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 BauGB - bzw. auch aus anderen Gründen, vgl. dazu unten - fraglich sein. Im Falle seiner Unwirksamkeit konnte er dem Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht entgegenstehen. Nimmt man trotz der bei seinem Erlass bestehenden Landschaftsschutzverordnung seine Wirksamkeit an, hat dies auch zur Folge, dass im Hinblick auf die Bestimmungen der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung einerseits und des Bebauungsplans Nr. … andererseits für die ... nicht unauflösbar widersprüchliche planerische Aussagen vorliegen (vgl. hierzu Dürr, NVwZ 1992, 833/836; BVerwG, U.v. 7.6.2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301), obwohl die Ge- und Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung in dieser nicht ausdrücklich für das Bebauungsplangebiet für unanwendbar erklärt worden sind (vgl. hierzu die Fallgestaltung bei VGH BW, B.v. 11.1.1995 - 5 S 227/94 - NVwZ-RR 1996, 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259). Die Landschaftsschutzgebietsverordnung, die ebenso wie der Bebauungsplan Nr. … von der Antragsgegnerin erlassen wurde, ist so auszulegen, dass das Baurecht, das der Bebauungsplan - seine Wirksamkeit unterstellt - einräumt, nicht beschnitten wird, sondern neben den Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung fortbestehen soll; über die im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligende Naturschutzbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG, § 5 Abs. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) soll gegebenenfalls auf eine besondere Berücksichtigung der Zwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung, etwa durch entsprechende Situierung der Baukörper, hingewirkt werden. Diese Auslegung der Ge- und Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte sowohl des Bebauungsplans Nr. ... als auch der der Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ....

aa) Der Bebauungsplan Nr. ... wurde von der Antragsgegnerin, die zugleich die zuständige Naturschutzbehörde ist, erlassen, als die ... noch im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung lag. Diese beruhte auf der Ermächtigungsgrundlage des § 5 des - als Landesrecht fortgeltenden (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.1975 - IV C 2.74 - BVerwGE 49, 365) - Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Verordnung zur Durchführung des Naturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 und galt trotz des Außerkrafttretens dieser Rechtsvorschriften mit Erlass des Bayerischen Naturschutzgesetzes im Jahre 1973 (Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayNatSchG 1973) fort (vgl. BayVerfGH, E.v. 29.9.1977 - Vf. 11-VII-76 - VerfGHE 30, 152). Eine Herausnahme der ... aus der Landschaftsschutzverordnung erfolgte bei Erlass des Bebauungsplans Nr. ... nicht, obwohl auch diese Landschaftsschutzverordnung ihre Regelungen nicht ausdrücklich für ein Bebauungsplangebiet für unanwendbar erklärt hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259), sondern nur den - zwischenzeitlich durch dessen im Jahre 1977 erfolgte Aufhebung obsoleten - Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 enthielt. Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung war es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten; dementsprechend bedurfte u. a. die Anlage von Bauwerken aller Art, auch solcher, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, der vorgängigen Erlaubnis der Landeshauptstadt M. als unterer Naturschutzbehörde (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzverordnung).

Anhaltspunkte dafür, dass diese Landschaftsschutzverordnung für den Bereich der ... vor Erlass des Bebauungsplans Nr. ... von Anfang an nicht gegolten hätte bzw. funktionslos geworden wäre (so VG München, U.v. 22.7.2002 - M 8 K 02.2199 - juris), bestehen nicht (so wohl auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 27). Denn obwohl § 5 des Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 die Schutzwürdigkeit von Landschaftsteilen auf die „freie Natur“ beschränkte, waren darunter nicht nur Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu verstehen, die nicht durch bauliche oder sonstige Anlagen unmittelbar verändert waren, sondern auch größere Flächen innerhalb von Stadtgebieten oder von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, wenn sie nicht entscheidend von der umliegenden Bebauung, sondern von ihrem natürlichen Erscheinungsbild geprägt wurden (BayVGH, U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278 m. w. N.). Bei der aus der Plankarte des Bebauungsplans Nr. ... ersichtlichen damaligen Bebauung, die in großen Teilen auch heute noch vorhanden ist (vgl. die Augenscheinsfeststellungen des Senats), handelte es sich um eine ganz überwiegend gärtnerisch genutzte Siedlung (vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 a. a. O.) mit - in der Regel relativ kleinen - ein- bis zweigeschossigen Betriebs- und Wohngebäuden (mit Nebengebäuden) auf sehr großen Grundstücken mit großen Freiflächen, auf denen teilweise viele und auch große Gewächshäuser standen. Zwar wirkte (und wirkt) die Bebauung aufgrund der vorhandenen Gewächshäuser auf einzelnen Grundstücken relativ massiv. Nachdem aber - auch massive - Gewächshäuser als bloße - nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmte und für eine angemessene Fortentwicklung nicht maßstabsbildende - Nebenanlagen zur erwerbsgärtnerischen Nutzung nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 19 ff.), teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts München im o.g. Urteil, die ... habe zum damaligen Zeitpunkt zusammen mit der südlich gelegenen Bebauung des ... (Fernsehstudios ...) bzw. auch für sich allein einen Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB dargestellt, also einen Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383 Rn. 4). An der planungsrechtlichen Einordnung der Grundstücke der ... als zum Innenbereich gehörig hatte bereits der zuständige Bausenat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 28. November 2003 - 2 B 02.2475 - (n.v.) Zweifel. Diese Zweifel sieht der Senat nach Durchführung des Augenscheins bestätigt. Bei Außerachtlassung der die Siedlungsstruktur nicht prägenden Gewächshäuser lag (und liegt) zwischen der Bebauung auf dem Gelände des ... und den (damaligen und jetzigen) Hauptanlagen (Betriebs- und Wohngebäude) der ..., die in diesem Bereich sämtlich entlang der O-S-Straße angeordnet waren (und sind), eine große Freifläche mit einer Tiefe von ca. 100 m und einer Breite von ca. 250 m. Diese Freifläche im Umfang von ca. 25.000 m² konnte im Hinblick auf die beiden Siedlungen nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung vermitteln und stellte daher keine bloße Baulücke, sondern eine Außenbereichsfläche zwischen den beiden Siedlungen dar. Auch die auf den Grundstücken der ... vorhandene Bebauung (Hauptanlagen) - es handelte (und handelt) sich mit Ausnahme des nördlichsten Grundstücks FlNr. .../... um an bzw. nahe der (zunächst nach Osten verlaufenden und dann nach Norden abknickenden) Straße gelegene Bebauung - vermittelte nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Die damaligen, meist relativ kleinen Betriebs- und Wohngebäude auf den sehr großen und überwiegend gärtnerisch genutzten Grundstücken der ... waren größtenteils weit voneinander entfernt und hatten, zumal in einem Siedlungsgebiet einer Großstadt wie München, angesichts ihrer Größe, Anzahl und Anordnung auch nicht das Gewicht, den Bebauungszusammenhang entlang der Straße herzustellen. Dies liegt für die westliche (bzw. vor dem Knick nördliche) Straßenseite der O-S-Straße auf der Hand. Die dort gelegenen vier Gebäude (Haus-Nr. 1, 1a, 3 und 5) waren (und sind) durch große Außenbereichsflächen getrennt und völlig regellos angeordnet; eine organische Siedlungsstruktur war hier nicht erkennbar. Gleiches galt aber auch für die südlich bzw. östlich der Straße gelegenen zehn Gebäude, die in der Regel ebenfalls durch große, allenfalls mit Nebengebäuden bestandene Flächen getrennt waren; sie vermittelten insbesondere im Hinblick auf die sehr großen Abstände zwischen den (Haupt-)Gebäuden auf den im südlichen und nördlichen Bereich der ... gelegenen Grundstücken (ca. 70 bis 95 m) weniger den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit als den einer Streusiedlung. Bei Außerachtlassung der Gewächshäuser (und der Nebengebäude) handelte es sich um eine lockere Bebauung entlang der (Privat-)Straße, die nach ihrer Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb ihres Bereichs nicht erkennen ließ.

Nach ständiger Rechtsprechung geht die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne Weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2001 - 9 N 99.2580 - BayVBl 2002, 272 m. w. N.). Eine Streubebauung hindert die Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet nicht, soweit im Ganzen noch der Charakter der Landschaft, nicht der der Ortschaft überwiegt (BayVGH, U.v. 28.5.2001 a. a. O.; U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339; OVG Bbg, U.v. 10.8.2004 - 3a A 764/01 - NuR 2005, 45). Dies war (und ist) bei der ... der Fall. Es handelt sich um eine durch die Tätigkeit des Menschen gestaltete Kulturlandschaft mit entsprechenden Betriebs- und Nebengebäuden sowie - jedenfalls weitgehend - betrieblicher Wohnnutzung auf großen Grundstücken mit vielen Freiflächen, die an drei Seiten in die Kulisse des sie umgebenden Auwalds eingebettet ist. Soweit die beim Augenschein festgestellten ungenehmigten Nutzungen, etwa von betrieblichen Wohnungen zu nichtbetrieblichen Wohnzwecken, von Nebengebäuden als Tonstudios oder von Gewächshäusern und Außenflächen als Lagerflächen für betriebsfremde Zwecke, bereits zum damaligen Zeitpunkt vorhanden gewesen sind, waren sie für das Gebiet nicht prägend. Denn eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung (oder Nutzung) kann nur dann prägen, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten (oder der Nutzung) abgefunden haben (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233 m. w. N.). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal es der Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans gerade um die Erhaltung und Stabilisierung des vorhandenen Erwerbsgartenbaus und die Verhinderung andersartiger Nutzung bzw. weiterer baulicher Verdichtung in diesem landschaftlich sensiblen Bereich gegangen ist (vgl. unten bb sowie BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 30). Auch eine in einem Gebiet vorhandene Überlandleitung ist im Allgemeinen - so auch hier - nicht geeignet, die Schutzwürdigkeit eines trotz vorhandener Bebauung in großen Teilen freilandgärtnerisch genutzten Areals in Frage zu stellen (HessVGH, U.v. 28.6.1979 - IV OE 113/78 - NuR 1981, 183, nur LS).

bb) Planungsziel des Bebauungsplans Nr. ... war die Erhaltung und Stabilisierung des vorhandenen Erwerbsgartenbaus in Verbindung mit einer Wohnnutzung durch Betriebsangehörige; dabei wurde eine bestandssichernde Entwicklung der ... angestrebt, um den Fortbestand der gärtnerischen Nutzungen zu ermöglichen (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41, 66). Damit hat die Antragsgegnerin ein städtebauliches Ziel verfolgt, das mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielt (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 15.3.2012 - 4 BN 9.12 - BauR 2012, 1067 Rn. 3). Es sollten insbesondere negative städtebauliche Entwicklungen verhindert werden, vor allem die Etablierung gewerblicher Nutzungen, die sich nicht auf den Gartenbau beziehen, und nicht betriebsbezogener Wohnnutzung (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41). Aufgrund der Festsetzungen, insbesondere der Art der baulichen Nutzung bzw. Zweckbestimmung des aus zwei Teilen bestehenden Sondergebiets als „Gartenbauliche Erzeugung“, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient (vgl. § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....), hat die Antragsgegnerin nachteilige Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Landschafts- und Ortsbild als ausgeschlossen gesehen. Sie hat angenommen, dadurch werde das attraktive eigenständige Ortsbild der ..., die wegen der umgebenden Kulisse des Auwalds eine gewisse ästhetische Qualität aufweise, gewahrt (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 63, 66). Um der Lage des Planungsbereichs im Landschaftsschutzgebiet Rechnung zu tragen und negative Auswirkungen auf dieses zu vermeiden, wurde der im Flächennutzungsplan (nunmehr) als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellte Bereich mit der landschaftsplanerischen Zielsetzung „Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ überlagert. Auf das Bestehen eines Landschaftsschutzgebiets wurde nachrichtlich durch das Zeichen „L“ auf der Plankarte des Bebauungsplans Nr. ... hingewiesen. Damit hat die Antragsgegnerin die grundsätzliche Vereinbarkeit des durch den Bebauungsplan Nr. ... eingeräumten Baurechts mit der ebenfalls von ihr erlassenen Landschaftsschutzverordnung bekundet.

Eine solche Wertung ist angesichts der Festsetzungen des Bebauungsplans vertretbar. Die Art der baulichen Nutzung ist entsprechend der Zweckbestimmung „Gartenbauliche Erzeugung“ gemäß § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr.... auf die Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB beschränkt; Landschaftsbaubetriebe sind nur als untergeordnete Nutzungen zu einem Erwerbsbetrieb für gartenbauliche Erzeugung zulässig (§ 2 Abs. 2 Buchst. b des Bebauungsplans Nr. ...). Nur im Rahmen der Zweckbestimmung nach § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr.... dürfen Wohnungen für betriebliche Zwecke errichtet werden (§ 2 Abs. 2 Buchst. a und c des Bebauungsplans Nr. ...). Nutzungsänderungen solcher Wohnungen sind nur bei erhaltenswerter Bausubstanz und vorheriger zulässiger Errichtung erlaubt, wobei in der Summe nicht mehr als drei Wohnungen entstehen dürfen (§ 2 Abs. 4 des Bebauungsplans Nr....); das Überschreiten der höchstzulässigen Zahl von drei Wohnungen ist ausnahmsweise bei Nutzungsänderungen im Bestand von bereits genehmigten Wohngebäuden zulässig (§ 7 Abs. 2 des Bebauungsplans Nr....).

Offen bleiben kann vorliegend, ob diese Festsetzungen so auszulegen sind, wie vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung dargestellt, nämlich, dass - letztlich ohne Prüfung der Frage des „Dienens“ - die Neuerrichtung von drei Wohnungen bzw. zwei Wohngebäuden für betriebliche Zwecke innerhalb des Bauraums und daneben noch Wohngebäude mit drei Wohnungen für nichtbetriebliche Zwecke (jedenfalls infolge Nutzungsänderung im Bestand) pro Bauraum zulässig sein sollen; dann wäre der Bebauungsplan Nr. ... nämlich nichtig. Zum einen widerspräche eine derartige Auslegung dem erklärten Ziel des Bebauungsplans Nr. ..., die Etablierung nicht betriebsbezogener Wohnnutzung zu verhindern (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41), und der Zweckbestimmung (bzw. der Art der baulichen Nutzung) des Sondergebiets „Gartenbauliche Erzeugung“, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient und diese Prägung verlieren würde, wenn neben betrieblichen Zwecken dienender Wohnnutzung in nicht unerheblichem Maß Wohngebäude für nichtbetriebliche Zwecke zulässig wären (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2013 - 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138 Rn. 18 ff.; vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 28). Zum anderen widerspricht die Festsetzung von Wohnbauflächen (jedenfalls größeren Umfangs) ohne Bezug zu im Außenbereich privilegierten Zwecken (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) grundsätzlich dem Inhalt von Landschaftsschutzgebietsverordnungen (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 4 C 1.99 - BVerwGE 109, 371). Den Angaben des Antragstellers, die ihm unter dem 21. Mai 2014 erteilte Baugenehmigung spreche dafür, dass auch die Antragsgegnerin den Bebauungsplan in seinem Sinn auslegt, braucht daher nicht weiter nachgegangen zu werden, zumal darin auch nur eine rechtswidrige Vollzugspraxis liegen könnte.

Ausgehend davon, dass der Bebauungsplan die Neuerrichtung von Wohnungen für betriebliche Zwecke nur im Rahmen des „Dienens“ zulässt und eine Nutzungsänderung des Bestands nur ermöglicht, soweit eine solche aus Bestandsschutzgründen erforderlich ist, sprechen auch die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans für eine Vereinbarkeit des dort eingeräumten Baurechts mit der Landschaftsschutzverordnung. Die festgesetzten Bauräume für Wohn- und Betriebsgebäude sind im Verhältnis zu den Grundstücksgrößen sehr klein und befinden sich - mit Ausnahme des ganz im Norden gelegenen Grundstücks FlNr. .../... - nur entlang der O-S-Straße. Innerhalb der festgesetzten Bauräume ist die Geschossfläche auf maximal 500 m² je Bauraum festgesetzt (§ 3 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....); die Firsthöhe der Gebäude - mit Dachform Satteldächer - ist auf 8,50 m beschränkt (§ 4 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....). Insgesamt, d. h. auch mit den außerhalb des Bauraums zulässigen (Neben-)Anlagen ist die Grundflächenzahl auf 0,6 festgelegt, also auf das Maß der Bebauung, wie es laut Begründung des Bebauungsplans Nr. ... (S. 60) bei dessen Erlass bereits vorhanden (bzw. teils überschritten) war. Zudem ist eine Mindestgröße der Grundstücke von 5000 m² festgesetzt (§ 5 des Bebauungsplans Nr....) und Lagerflächen dürfen nur für betriebsnotwendige Materialien im Rahmen der zulässigen Grundflächenzahl errichtet werden (§ 10 des Bebauungsplans Nr....). Einfriedungen sind nur offen, ohne durchgehenden Sockel, mit einer Bodenfreiheit von mindestens 15 cm zulässig (§ 12 des Bebauungsplans Nr....). Durch diese Festsetzungen hat die Antragsgegnerin die grundsätzliche Vereinbarkeit des eingeräumten Baurechts mit der bestehenden Landschaftsschutzverordnung angenommen. Sie hat damit im Ergebnis hinsichtlich des eingeräumten Baurechts eine „Befreiungslage“ bezüglich des Landschaftsschutzgebiets bescheinigt, an die sie sich auch als Naturschutzbehörde halten wird (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786). Bei dieser Auslegung fehlt es auch nicht an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 BauGB), da sich die (damals) entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht als dauerhaftes rechtliches Hindernis erweisen.

cc) Hiervon ist die Antragsgegnerin auch beim Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgegangen. Nach der Beschlussvorlage für den Stadtrat vom 24. Juli 2013 (Akte V der Ag. S. 363 f.) wurde bereits im Rahmen der Bauleitplanung geprüft, ob durch die nach dem Bebauungsplan zulässigen Veränderungen das (frühere) Landschaftsschutzgebiet ganz oder teilweise funktionslos würde, was für den bestandsorientierten und bestandssichernden Bebauungsplan Nr. ... eindeutig verneint wurde. Entsprechendes hat die Antragsgegnerin auch in Bezug auf die zu erlassende Landschaftsschutzgebietsverordnung angenommen, die ebenfalls einen Erlaubnisvorbehalt der Naturschutzbehörde in Bezug auf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen aller Art vorsieht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung). Ein Widerspruch zwischen Bebauungsplan einerseits und Landsschaftsschutzgebietsverordnung andererseits bestehe vorliegend nicht, da Baurecht nicht beschnitten werde. Hieraus ist abzuleiten, dass die Antragsgegnerin davon abgesehen hat, den von ihr in der Landschaftsschutzgebietsverordnung getroffenen Verbotsregelungen absolute Geltung im Bereich der ... beizulegen (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287), sondern vielmehr im Umfang des eingeräumten Baurechts objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage als gegeben angesehen hat und entsprechende Erlaubnisse (bzw. ihr Einvernehmen, vgl. § 5 Abs. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) erteilen wird. Dies entspricht auch der Rechtspraxis, was an den zwischenzeitlich genehmigten Gebäuden sichtbar wird.

b) Für die Einbeziehung der ... ... in den Bereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung besteht eine ausreichende Rechtsgrundlage.

Rechtsgrundlage der Unterschutzstellung der „Hirschau und Obere ...au“ als Landschaftsschutzgebiet ist § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), das zuletzt durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154) geändert wurde. Als Landschaftsschutzgebiete können danach Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist (1.) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, (2.) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder (3.) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die in § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecke entsprechen - soweit hier von Relevanz - der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und rechtfertigen die Einbeziehung der... in den Geltungsbereich des Schutzgebiets, da auch die in diesem Bereich gelegenen Grundstücke in mehrfacher Hinsicht schutzwürdig und schutzbedürftig sind. Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung von Landschaftsschutzgebieten, soweit die normativen Voraussetzungen nach § 26 BNatSchG vorliegen, ein weites Gestaltungsermessen zu. Dabei ist die Unterschutzstellung eines bestimmten Gebiets nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unabweislichkeit, sondern bereits dann erforderlich, wenn sie als vernünftig geboten erscheint (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 22). Dies ist hinsichtlich der Einbeziehung der - in einem landschaftlich sensiblen Bereich angrenzend an ein FFH-Gebiet liegenden - ... in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung zu bejahen, auch wenn einzuräumen ist, dass die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs wesentlich geringer ist als die der umliegenden Auwälder.

aa) Die Schutzwürdigkeit des die ... an drei Seiten umgebenden Auwalds wird vom Antragsteller nicht bestritten und ist - auch angesichts des Umstands, dass der nördliche und östliche Teil als FFH-Gebiet ausgewiesen ist - zweifellos zu bejahen. Der Antragsteller stellt die Schutzwürdigkeit nur in Bezug auf die innerhalb des Bebauungsplans Nr. ... liegenden Grundstücke in Frage, weil dort aufgrund der vorhandenen bzw. noch zulässigen Bebauung die mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzziele von vornherein nicht erreicht werden könnten. Dies trifft, wie auch der durchgeführte Augenschein ergeben hat, nicht zu.

Es ist grundsätzlich zulässig, in ein großes Schutzgebiet (hier ca. 738 ha) auch weniger schutzwürdige Flächen einzubeziehen, die im jeweiligen Landschaftsraum liegen. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben II 2 a aa), geht die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne Weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2001 - 9 N 99.2580 - BayVBl 2002, 272 m. w. N.). Letzteres war im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans Nr. ... im Februar 2012 noch nicht der Fall (vgl. die Ausführungen unter II 2 a aa). Gleiches gilt für den Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzgebietsverordnung im August 2013 sowie den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, und zwar unabhängig davon, ob der Bebauungsplan Nr. ... gültig ist oder nicht. Für den Fall der Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. ... kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Auch für den Fall der Ungültigkeit des Bebauungsplans Nr. ... bliebe es bei der oben unter II 2 a aa dargestellten Bewertung des Gebiets, nämlich als einer im Außenbereich liegenden Streusiedlung; die auf den Grundstücken FlNr. .../..., .../... und .../... neu genehmigten und errichteten Wohnhäuser gebieten keine andere Sicht. Zwar wird dadurch die Bebauung an der O-S-Straße südlich und östlich der Straße etwas dichter. Die letztlich neu hinzugekommenen zwei Häuser - das neue Gebäude auf dem Grundstück FlNr. .../... hat das alte Gebäude ersetzt - ändern aber nichts daran, dass sich zwischen den Gebäuden westlich (bzw. vor dem Knick nördlich) der O-S-Straße große Außenbereichsflächen befinden und die Abstände zwischen den Gebäuden im nördlichen Bereich der Siedlung sehr groß sind, so dass die Bebauung, zumal bezogen auf die Siedlungsstruktur einer Großstadt, insgesamt nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit der gesamten Bebauung vermittelt bzw. eine organische Siedlungsstruktur erkennen lässt. Die ungenehmigten Nutzungen bzw. Lagerflächen sind dabei unbeachtlich, da - wie oben ausgeführt - eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung (bzw. Nutzung) nur dann zum Bebauungszusammenhang gehört, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten (bzw. der Nutzung) abgefunden haben (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233), wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen. Selbst wenn der Bereich entlang der O-S-Straße als bebauter Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einzuordnen wäre, überwiegt im gesamten Gebiet der... aufgrund der überwiegenden Prägung durch die gärtnerische Nutzung, der großen Freiflächen bzw. der nur mit Gewächshäusern bebauten Flächen, die auf den Betrachter nicht als Teil einer Ortschaft wirken, der Charakter der Landschaft und nicht der der Ortschaft. Diese Wertung ist nach den Feststellungen des Augenscheins auch dadurch gerechtfertigt, dass die Siedlung von drei Seiten vollständig vom naturnahen Auwald umgeben ist und dieser die errichteten Gebäude überragt, also das Landschaftsbild in der ... optisch mitprägt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind im betreffenden Bereich daher nicht zugunsten der Bebauung auf unabsehbare Zeit verdrängt, eine Funktionslosigkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung durch die nach ihrem Erlass aufgrund von Genehmigungen errichteten Gebäude ist nicht eingetreten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung naturschutzrechtlicher Schutzgebiete ein weites Gestaltungsermessen insoweit zukommt, als er Schutzgebiete auch durch sogenannte Pufferzonen gegenüber der gebietsschutzfreien Umgebung, hier zum Gelände des ... und zur ..., abschirmen kann (BayVGH, U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278 m. w. N.).

bb) Die Unterschutzstellung der ... findet einmal durch den in § 3 Abs. 1 Nr. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) normierten Schutzzweck ihre Rechtfertigung. Danach sollen Habitatfunktionen für lebensraumtypische Tiergruppen, z. B. Spechte, Eulen und sonstige typische Vogelarten, Fledermäuse, Kleinsäuger, Amphibien, Käfer, Nacht- und Tagfalter und andere Insekten erhalten und entwickelt werden. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat, stellt der Auwald, der die ... an drei Seiten umgibt, mit seinen u. a. 27 Vogelarten einen äußerst artenreichen Biotopkomplex dar, der unmittelbar angrenzend an die ... im Norden und im Osten auch als FFH-Gebiet „Unterföhring bis Landshut“ ausgewiesen ist. Insoweit übernehmen die Bereiche der ... für sich betrachtet im Landschaftsschutzgebiet eine wichtige naturschutzfachliche Rolle. Denn neben den typischen Auwaldbewohnern leben in den ... im Münchner Norden zahlreiche Tierarten, die den Auwald nur als Teillebensraum nutzen, z. B. als Brutplatz (Vögel), als Tagesversteck oder als Jagdgebiet (u. a. Fledermäuse). Diese Tierarten benötigen für ihr Überleben neben den Waldflächen den Kontakt zu offenen Flächen, wie sie sie auch in der ... noch vorfinden. …, die außerhalb des … nach Nahrung auf Freiflächen suchen bzw. dort jagen, sind beispielsweise Spatzen, Grünspechte und Fledermäuse. Zudem wird das Vorkommen der Zauneidechse (FFH-Richtlinie Anhang IV) im Bereich der ... vermutet.

Des Weiteren ist die Einbeziehung der ... durch den Schutzzweck des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1, 3 BNatSchG) gerechtfertigt, wonach ein für die Erholung, das Stadtklima und die Lufthygiene wichtiger zusammenhängender Landschaftsraum zu erhalten ist. Die Wälder der ... besitzen eine besondere stadtklimatische Bedeutung - Wald mit besonderer Bedeutung für den regionalen Klimaschutz laut Waldfunktionsplan der Oberforstdirektion M. (1998). Die dort aufgrund ihrer temperaturausgleichenden Wirkung entstehende kühlere Luft verhindert u. a. in austauscharmen Wetterlagen ein Zusammenfließen der über dem westlichen und östlichen Stadtgebiet entstehenden Warmluft. Zu diesem System gehören auch die von der umgebenden Landschaft überragten Gärtnereien mit ihrem hohen Anteil an gartenbaulichen Nutz- und Freiflächen. Nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz liegt die ... vollständig innerhalb von Flächen, in denen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht zukommt (landschaftliches Vorbehaltsgebiet anderweitig rechtlich gesichert) und innerhalb des regionalen Grünzugs „...“. Auch die von der Antragsgegnerin angeführte Erholungsfunktion ist dem Gebiet jedenfalls nicht vollständig abzusprechen. Zwar ist dem Antragsteller einzuräumen, dass die Eignung der Flächen für die Erholung eingeschränkt ist, weil die Grundstücke selbst nicht betreten werden können. Allerdings überwiegt in der Siedlung trotz der dort vorhandenen baulichen Anlagen - die Gewächshäuser wirken dabei auf den Betrachter nicht als Teil einer Ortschaft - der Landschaftscharakter und die gartenbaulich genutzten Flächen stellen in einem Ballungsraum wie München einen wohltuenden Kontrast zur Stadtlandschaft dar. Dem Erholungszweck wird auch dadurch Rechnung getragen, dass dem Betrachter der Anblick großer Freiflächen ermöglicht wird (vgl. BayVGH, U.v. 21.7.1988 -9 N 87.02020 - BayVBl 1989, 46), die zudem mit dem Auwald durch Trampelpfade verbunden sind.

Hinzu kommt auch der Schutzzweck nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), wonach die u. a. durch die Nutzungsgeschichte bestimmte natürliche Eigenart des Gebiets bewahrt werden oder durch Pflege wiederhergestellt werden soll. Das Entstehen der ... ist deshalb von gewisser historischer Bedeutung, weil diese nach dem Krieg zur Verbesserung der Lebensmittelversorgung in der Stadt errichtet wurde und dazu in diesem Bereich der Auwald gerodet worden ist. Diese frühere Form der Landnutzung ist anhand der Kulisse des umgebenden Auwalds, dessen die Bebauung überragenden Bäume die Siedlung als Insel erscheinen lassen, noch sichtbar.

Die vorgenannte, der ... nicht abzusprechende Ästhetik der Landschaft in einem durch dichte Bebauung geprägten Ballungsraum wie M. lässt auch den Schutzzweck nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) als einschlägig erscheinen, wonach das charakteristische Landschaftsbild sowie dessen Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu erhalten ist.

cc) Gegen die Schutzbedürftigkeit des Bereichs der ... bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Diese ist schon deshalb gegeben, weil gerade auf innerörtlich gelegenen Flächen gewöhnlich ein starker Siedlungsdruck lastet (vgl. BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28); hinzu kommt, dass für Ballungsräume wie München die Erhaltung einer gärtnerischen Versorgung und damit der Schutz des prägenden Charakters einer solchen Siedlung strukturell sehr wünschenswert ist (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 28) . Die Notwendigkeit der Schutzgebietsausweisung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die weitere Bebauung bereits durch den Bebauungsplan Nr. ... eingeschränkt ist bzw. - im Falle von dessen Unwirksamkeit - weitgehend über § 35 BauGB verhindert werden kann. Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes erübrigen sich nicht schon deshalb, weil auch mit Maßnahmen des Baurechts eine weitere Besiedlung des Gebiets verhindert werden kann (BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339).

dd) Ein Verstoß der Landschaftsschutzgebietsverordnung gegen § 7 BauGB wird nicht (mehr) geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die ... ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt. Überlagernde Darstellungen im integrierten Landschaftsplan sind „Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ sowie „örtliche Grünverbindung“; nachrichtliche Übernahmen sind „Regionaler Grünzug“, „Landschaftsschutzgebiet“ und „Bannwald“.

c) Die Unterschutzstellung beruht auch nicht auf einer fehlerhaften Abwägung der unterschiedlichen, zum Teil gegenläufigen öffentlichen und privaten Belange (§ 2 Abs. 3 BNatSchG).

Die Antragsgegnerin hat sich im Normsetzungsverfahren mit den für und gegen eine Einbeziehung der ... sprechenden Belangen und insbesondere mit den privaten Interessen des Antragstellers an der künftigen Nutzung seines Grundstücks auseinandergesetzt, hat diese in die Abwägung miteingestellt und sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entsprechend der ihnen zukommenden Gewichtigkeit gegeneinander abgewogen. Sie hat insbesondere den Bestand des Bebauungsplans Nr. ... berücksichtigt (vgl. Akte V der Ag. S. 363 f.) und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung das im Bebauungsplan Nr. ... ausgewiesene Baurecht nicht beschnitten wird, nachdem bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Abwägung dahingehend erfolgt sei, dass sich das dort ausgewiesene Baurecht mit Blick auf die besondere Zweckbestimmung „Gartenbauliche Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB“ und die in erster Linie bestandserhaltende Funktion mit den Schutzzwecken eines Landschaftsschutzgebiets verträgt. Damit hat die Antragsgegnerin im Umfang des eingeräumten Baurechts objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage bestätigt, die sie in der Praxis auch entsprechend handhabt. Des Weiteren ist sie davon ausgegangen, dass eine nach der guten fachlichen Praxis betriebene landwirtschaftliche Nutzung, zu der auch die gartenbauliche Erzeugung gehört, in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspricht. Dementsprechend nimmt auch § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung i. S. d. Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG auf den bisher land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen in der bisherigen Art und im bisher üblichen Umfang aus (vgl. auch § 26 Abs. 2 BNatSchG). Soweit der Antragsteller insoweit auf die Rückausnahme des § 6 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung verweist, ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die gärtnerische Nutzung der Grundstücke in der... die in § 3 Abs. 2 bzw. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das FFH-Gebiet genannten Erhaltungsziele beeinträchtigt werden könnten. Im Übrigen verbietet schon § 33 BNatSchG auch ohne Schutzverordnung jedenfalls alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets, d. h. auch des vorhandenen FFH-Gebiets (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG), in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Zudem enthält § 44 BNatSchG für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten zahlreiche Verbote, die der Antragsteller auch unabhängig von der Schutzverordnung zu beachten hätte. Die Befürchtung des Antragstellers, er könne aufgrund der Erlaubnisvorbehalte des § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung sein Privatgrundstück nicht mehr in angemessener Weise nutzen und müsse hierzu, etwa zum Parken oder Befahren, jeweils eine Erlaubnis einholen, ist nicht gerechtfertigt. Zum einen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung Handlungen nur dann erlaubnispflichtig, wenn sie den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck in § 3 Abs. 1 der Verordnung zuwiderlaufen. Zum anderen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung zahlreiche Handlungen hinsichtlich der Nutzung von Privatgrundstücken ausdrücklich von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wie etwa das Fahren und Parken mit Kraftfahrzeugen. Insgesamt kann der Antragsgegnerin daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzerinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer der ... auf der anderen Seite vorgenommen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 7).

Der Antragsgegnerin kann entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht entgegengehalten werden, sie habe unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz willkürlich die ..., nicht aber die Bereiche des ... und der ... in den Schutzbereich aufgenommen. Was den Bereich des ... betrifft, wurden zum einen Randbereiche dieses Geländes in den Schutzbereich mit aufgenommen. Zum anderen unterscheiden sich die Bebauungspläne für die ... und für das Rundfunkgelände stark voneinander. Dies gilt zunächst für die festgesetzte Art der baulichen Nutzung, die im Gebiet der ... grundsätzlich nur bauliche Anlagen zulässt, die der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dienen. Zudem hat der Bebauungsplan Nr. ... vorwiegend bestandssichernden Charakter, wogegen der Bebauungsplan Nr. 553 b für das Rundfunkgelände ... vom 10. Oktober 1974 in größerem Umfang noch nicht realisiertes Baurecht einräumt, durch das sich das Gebiet stark weiter entwickeln kann (vgl. Akte IV der Ag. S. 314 R). Die unterschiedliche Behandlung dieser Bebauungsplangebiete ist daher von sachlichen Gesichtspunkten geleitet. Gleiches gilt hinsichtlich der Nichtaufnahme der dicht bebauten und wesentlich größeren ... aus dem Geltungsbereich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 13/12/2016 00:00

Tenor I. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Verordnung des Landkreises M. über das Landschaftsschutzgebiet „H. Tal im Gebiet der Gemeinden O. und T." vom 11. April 2014 ist insoweit unwirksam, als eine Erlaubnispflicht für das Fahren
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Tenor I. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen“ vom 11. April 2014 ist insoweit unwirksam, als
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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Stahlhalle.2 Der Kläger ist Eigentümer der südwestlich von T. gelegenen Grundst
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Annotations

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 beteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Der Widerspruch ist bis zum Beschluss der Gemeinde einzulegen. Macht eine Veränderung der Sachlage eine abweichende Planung erforderlich, haben sie sich unverzüglich mit der Gemeinde ins Benehmen zu setzen. Kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem öffentlichen Planungsträger nicht erreicht werden, kann der öffentliche Planungsträger nachträglich widersprechen. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die für die abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich überwiegen. Im Falle einer abweichenden Planung ist § 37 Absatz 3 auf die durch die Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und geändert, ergänzt oder aufgehoben werden musste, entstehenden Aufwendungen und Kosten entsprechend anzuwenden; § 38 Satz 3 bleibt unberührt.

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.

(5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.

(6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.

(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche, auch zur Förderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen.

(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungsweise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregierungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatzvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarungen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
biologische Vielfaltdie Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;
2.
Naturhaushaltdie Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;
3.
Erholungnatur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden;
4.
natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen;
5.
prioritäre natürliche Lebensraumtypendie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen;
6.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutungdie in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist;
7.
Europäische VogelschutzgebieteGebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist;
8.
Natura 2000-GebieteGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete;
9.
ErhaltungszieleZiele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind;
10.
günstiger ErhaltungszustandZustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.

(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:

1.
Tiere
a)
wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,
b)
Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
2.
Pflanzen
a)
wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
b)
Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze;
3.
Artjede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend;
4.
BiotopLebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen;
5.
Lebensstätteregelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art;
6.
Populationeine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art;
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
invasive Arteine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
a)
die in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist,
b)
für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 oder für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder
c)
die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist;
10.
Arten von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten;
11.
prioritäre Artendie in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten;
12.
europäische Vogelartenin Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG;
13.
besonders geschützte Arten
a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b)
nicht unter Buchstabe a fallende
aa)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb)
europäische Vogelarten,
c)
Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
14.
streng geschützte Artenbesonders geschützte Arten, die
a)
in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b)
in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c)
in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2
aufgeführt sind;
15.
gezüchtete TiereTiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind;
16.
künstlich vermehrte PflanzenPflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind;
17.
AnbietenErklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen;
18.
Inverkehrbringendas Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
19.
rechtmäßigin Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit;
20.
Mitgliedstaatein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
21.
Drittstaatein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der

1.
Verordnung (EG) Nr. 338/97,
2.
Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1),
3.
Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG,
4.
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37) geändert worden ist,
oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind die Anhänge jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Union ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.

(5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.