Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Juli 2018 - 1 B 16.2374

published on 03/07/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Juli 2018 - 1 B 16.2374
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Verwaltungsgericht München, M 9 K 13.1933, 02/10/2013

Gericht

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Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2013 wird der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2013 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 7. April 2017 in den Nummern 1 und 3 aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die persönliche Verpflichtung, auf den Grundstücken FlNr. ..., ..., Gemarkung E..., Asphaltierungen und Geländeauffüllungen zu entfernen. Der Kläger ist Geschäftsführer der S... H... Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG, die Eigentümerin der Grundstücke ist. Das Grundstück FlNr. ... ist von der Reparaturwerkstätte H... GmbH & Co. KG, deren Geschäftsführer ebenfalls der Kläger ist, gepachtet, die dort einen LKW-Wartungs- und Reparaturbetrieb mit Transportunternehmen und Winterdienst betreibt.

Bereits 2009 wurde bei einer Baukontrolle festgestellt, dass auf dem Grundstück FlNr. ... eine Auffüllung vorgenommen wurde. Das Landratsamt wies die H... Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 26. November 2009 darauf hin, dass Stellplätze für Kraftfahrzeuge im Außenbereich nicht genehmigungsfähig seien und die beabsichtigte Nutzung damit nicht zulässig sei. Eine Ortsbesichtigung am 28. Dezember 2011 ergab, dass auf dem Grundstück FlNr. ... weitere Auffüllungen stattgefunden haben und dort Lastkraftwagen abgestellt wurden. Die Auffüllungen, die nach einer Geländeaufnahme des Wasserwirtschaftsamtes bis zu 1 m hoch sind, wurden in der Folge noch erweitert (Feststellung einer Mindestaufschüttfläche von insgesamt 655 m² am 9. April 2013) und zusätzlich eine Teilfläche auf den Grundstücken FlNr. ..., ... asphaltiert. Nach einer schriftlichen Anhörung des Klägers und Gesprächen im Landratsamt, die zu keinem Ergebnis geführt haben, wurde der Kläger mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 12. April 2013 verpflichtet, die getätigten Geländeauffüllungen und den Abstellplatz für Fahrzeuge (incl. der Asphaltierung) auf den FlNrn. ... und ... der Gemarkung E... ersatzlos bis spätestens 30. April 2013 zu beseitigen. Die Voraussetzungen des Art. 76 Satz 1 BayBO für den Erlass einer Beseitigungsanordnung seien erfüllt. Die Anordnung richte sich gegen den Kläger, da dieser als Bauherr die Anlagen rechtswidrig errichtet und damit die Störung herbeigeführt habe. Für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes sei der Kläger nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG als Verursacher heranzuziehen.

Die gegen den Bescheid des Beklagten erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2013 ab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass die Anordnung, die getätigten Geländeauffüllungen und den Abstellplatz für Fahrzeuge incl. der Asphaltierung auf FlNr. ... und ... ersatzlos zu beseitigen, hinreichend bestimmt sei. Die Voraussetzungen des Art. 76 Satz 1 BayBO lägen vor, da die Aufschüttung und der Abstellplatz für Fahrzeuge formell illegal seien und materiell-rechtlich keine Genehmigungsfähigkeit vorliege. Auf der FlNr. ... sei lediglich eine Zufahrt genehmigt worden (Tekturgenehmigung vom 4.3.2009). Die Genehmigung für eine Zufahrt unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beinhalte keine Nutzung als Stellplatz. Die FlNr. ... liege im Außenbereich. Nach dem Ergebnis des Augenscheins habe der Bachlauf keine trennende Wirkung; die einzige angrenzende Bebauung sei das Werkstattgebäude auf FlNr. ... im Westen. Sowohl die Stellplatznutzung als auch die Aufschüttungen im Außenbereich beeinträchtigten die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Auf die Frage, ob die Aufschüttungen zusätzlich den Hochwasserschutz beeinträchtigten (§ 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB) komme es nicht mehr an. Der Kläger sei zu Recht als Handlungsstörer in Anspruch genommen worden. Soweit er im Klageverfahren vorgetragen habe, dass er weder Pächter der Werkstatt noch Eigentümer der Grundstücke sei, sei dies unerheblich, da er sich gegenüber den Bauaufsichtsbehörden als der maßgeblich Verfügungsberechtigte geriert habe.

Mit Beschluss vom 25. November 2016 ließ der Senat die Berufung zu. Mit Bescheid vom 7. April 2017 ergänzte der Beklagte seinen Bescheid. Der Kläger wird nunmehr verpflichtet, bis spätestens 2 Monate nach Bestandskraft des Ausgangsbescheides vom 12. April 2013 in Gestalt des Ergänzungsbescheides, die auf den FlNrn. ... und ... der Gemarkung E... vorhandenen Asphaltierungen im Bereich der im anliegenden Lageplan 1 - Asphaltierung - rot umrandeten und gepunkteten Fläche restlos zu entfernen und die Geländeauffüllungen im Bereich der im anliegenden Lageplan 2 - Auffüllungen - rot umrandeten und gepunkteten Fläche bis auf das natürliche Geländeniveau abzutragen, d.h. eine vom Straßenniveau entsprechend dem natürlichen Gelände abfallende Ebene herzustellen, wobei die im Lageplan enthaltenen Höhenquoten zu beachten seien (Nr. 1). Der Sofortvollzug wurde aufgehoben (Nr. 2) und die Zwangsgeldandrohung neu festgesetzt (Nr. 3).

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. Oktober 2013 wird geändert und der Bescheid des Landratsamts Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 12. April 2013 in der Fassung des Bescheides vom 7. April 2017 in den Nummern 1 und 3 aufgehoben.

Die Einwände hinsichtlich der Bestimmtheit des Bescheides seien nunmehr ausgeräumt. Die strittigen Aufschüttungen und die Nutzung als Stellplatz seien jedoch materiell rechtmäßig, da die streitgegenständlichen Grundstücke in dieser Weise gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO genutzt werden könnten. Für die einzelnen Argumente wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten verwiesen. Weiter wird im Berufungsverfahren an dem Vortrag festgehalten, dass der Kläger nicht ordnungspflichtig sei. Der Kläger könne nicht als Handlungsstörer in Anspruch genommen werden, da er nicht Bauherr der Aufschüttungen gewesen sei. Bauherr sei ausweislich der Baugenehmigung vom 4. März 2009 die S... H... Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG. Eine Abbruchverfügung hätte nur gegen die S... H... Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG als Zustandsstörerin oder - soweit nach dem Jahr 2005 Aufschüttungen vorgenommen worden sein sollten - gegen die Reparaturwerkstätte H... GmbH & Co. KG (für das Grundstück FlNr. ...) als Handlungsstörerin gerichtet werden können.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Auffüllungen und Asphaltierungen nicht genehmigungsfähig seien. Im Einzelnen wird auf die Schreiben des Beklagten Bezug genommen. Der Bescheid richte sich zu Recht gegen den Kläger persönlich. Er habe als Geschäftsführer in beiden Unternehmen das Sagen und sei tatsächlich zur effektiven Gefahrenabwehr in der Lage. Auf das Schreiben vom 11. Dezember 2009 habe es keine schriftliche Reaktion des Unternehmens gegeben, sondern der Kläger habe persönlich angerufen und ihm sei nochmals erklärt worden, dass die außerhalb des Bebauungsplans liegende Fläche nicht als Stellplatz genutzt werden dürfe. Auf das persönliche Anschreiben 2011 habe er persönlich die Führung der weiteren Gespräche übernommen und zunächst seine Bereitschaft bekundet, die Aufschüttungen zu beseitigen. Er habe nicht offengelegt, dass er nicht für seine Person, sondern in Vertretung der Grundstückseigentümerin oder der Reparaturwerkstätte H... GmbH & Co. KG verhandeln wolle. Daher müsse er sein Auftreten in eigenem Namen auch sicherheitsrechtlich gegen sich gelten lassen. Der Kläger habe auch im gerichtlichen Verfahren eine Positionierung dazu vermieden, in welcher Funktion er 2011 und im April 2013 die Auffüllung massiv bis zum Graben hin erweitert und teilweise asphaltiert habe. Im Übrigen lasse sich die bauordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Klägers auch mit Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG rechtfertigen, der als allgemeine Bestimmung über die sicherheitsrechtliche Verantwortlichkeit heranzuziehen sei. Der Kläger übe als Geschäftsführer der jeweiligen Komplementärgesellschaft, der H... GmbH, die tatsächliche Gewalt über das Grundstück aus, weil er aufgrund der tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse eine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf das Grundstück und dessen Nutzung besitze. Wegen des im Sicherheitsrecht geltenden Grundsatzes der effektiven Gefahrenabwehr könne es nicht Aufgabe der Behörde sein, schwierige und zeitraubende Ermittlungen tatsächlicher oder rechtlicher Art hinsichtlich der in Frage kommenden Störer anzustellen.

Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten mit den vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung des Klägers (§ 124 Abs. 1 VwGO) hat Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2013 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 7. April 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann nicht persönlich als Handlungsstörer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt in Anspruch genommen werden. Die Bescheide waren daher unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2013 aufzuheben.

Gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlichen Vorschriften errichtet werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde an (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1992 – 4 B 161.92 – NVwZ 1993, 476; offen gelassen für rechtserhebliche Änderungen nach Erlass der Beseitigungsanordnung U.v. 12.12.2013 – 4 C 15.12 – NVwZ 2014, 454). Gegen wen eine Beseitigungsanordnung erlassen werden kann, ergibt sich in erster Linie aus den Bestimmungen des Art. 49 bis 52 BayBO über die am Bau Beteiligten, insbesondere aus den Bestimmungen über die Verantwortlichkeit des Bauherrn (Art. 49, Art. 50 Abs. 1 BayBO), im Übrigen aus einer entsprechenden Anwendung von Art. 9 LStVG als der allgemeinen Bestimmung über die sicherheitsrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2001 – 1 ZB 01.664 – juris Rn. 5). Bei der Auswahl zwischen mehreren Störern ist in der Regel der Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.1992 – 2 B 90.1348 – NJW 1993, 81; B.v. 23.3.1999 – 15 ZB 98.2256 – juris Rn. 2). Handlungsstörer ist derjenige, der für die Errichtung der Anlage unmittelbar verantwortlich ist; das ist gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 1 BayBO der Bauherr.

Der Beklagte hat den Kläger zu Unrecht als Bauherrn in Anspruch genommen, da keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er die Bauarbeiten für die Aufschüttungen und Asphaltierungen persönlich und nicht als Geschäftsführer der S... H... Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG oder der Reparaturwerkstätte H... GmbH & Co. KG in Auftrag gegeben hat. Zwar kann eine Störerhaftung einer Privatperson auch neben einer Inanspruchnahme einer juristischen Person des Privatrechts, für die die Privatperson verantwortlich tätig wird, in Betracht kommen, wenn diese als Bauherr gegenüber der Behörde auftritt (vgl. OVG NW, U.v. 6.9.1993 – 11 A 694.90 – NVwZ-RR 1994, 386; B.v. 28.4.2014 – 10 A 1018/13 – BauR 2014, 2074; BayVGH, U.v. 13.4.2015 – 1 B 14.2319 – juris Rn. 31). Der Kläger ist hier aber für die Grundstücke weder in der Vergangenheit als Bauherr aufgetreten noch hat er nachträglich einen Bauantrag für die Aufschüttungen gestellt. Die Bau- bzw. Tekturgenehmigungen für das Grundstück FlNr. ... wurden 2006 und 2009 von der Eigentümerin des Grundstücks, der S... H... Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG, beantragt. Entsprechend hat der Beklagte auch sein Schreiben vom 26. November 2009, in dem darauf hingewiesen wurde, dass die damals schon errichtete (kleinere) Auffüllung auf FlNr. ... nicht als Stellplatz genutzt werden könne, an die H... Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG gerichtet. Dass der Kläger auf dieses Schreiben hin bei der Behörde angerufen hat, war kein Grund, das Anhörungsschreiben vom 29. Dezember 2011 an ihn persönlich zu richten, da er hierbei erkennbar als Verantwortlicher der Gesellschaft gehandelt hat.

Der Beklagte hat daher das Anhörungsschreiben vom 29. Dezember 2011 nach den bekannten Umständen fälschlicherweise an den Kläger persönlich gerichtet. Die Tatsache, dass dieser nicht bereits im Verwaltungsverfahren eingewandt hat, dass seine persönliche Haftung nicht in Betracht komme, und er sich (nur) um eine sachliche Lösung der Angelegenheit bemüht habe, sind nicht ausreichend, um eine Anscheinshaftung des Klägers zu begründen. Insbesondere hat er durch sein Auftreten keinen Irrtum bei der Beklagten erzeugt, dass er persönlich für die Nutzung der Grundstücke verantwortlich sei. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass dem Beklagten die Eigentumsverhältnisse auf den Grundstücken bekannt sind. Als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft war er auch Ansprechpartner der Behörde. Es ist grundsätzlich Sache der Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt im Verwaltungsverfahren zu ermitteln und festzustellen. Zwar besteht eine Mitwirkungsobliegenheit für solche Tatsachen, die für den Betroffenen günstig sind und die die Behörde nicht ohne weiteres festzustellen vermag. Eine solche Sachverhaltskonstellation ist hier aber nicht gegeben. Es hätte durch eine Grundbucheinsicht leicht festgestellt werden können, ob die bekannten Eigentumsverhältnisse noch aktuell sind.

Soweit vorgetragen wurde, dass der Kläger bisher nicht angegeben habe, welches der Unternehmen für die Auffüllungen und Asphaltierungen verantwortlich sei, kann dies nicht zu einer persönlichen Haftung des Klägers führen. Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger als Geschäftsführer der S... H... Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG und der Reparaturwerkstätte H... GmbH & Co. KG diese Angabe machen kann und eigene Ermittlungen der Behörde hier nicht zielführend sind. Unabhängig von der Frage, ob er hierzu im Verwaltungsverfahren von der Behörde aufgefordert worden ist, führt die Verweigerung der Angabe des Verantwortlichen aber nur dazu, dass der Zustandsstörer in Anspruch genommen werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.1992 – 2 B 90.1348 – NJW 1993, 81).

Der Kläger kann auch nicht als Inhaber der tatsächlichen Gewalt und damit als Zustandsstörer (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG) herangezogen werden. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist derjenige, der aufgrund eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses eine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache besitzt. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist regelmäßig der Besitzer im Sinn von § 854 Abs. 1 BGB (vgl. Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand 2016, Art. 76 Rn. 171). Die von den Organen einer juristischen Person ausgeübte Sachherrschaft wird dieser zugerechnet (vgl. BGH, U.v. 27.10.1971 – VIII ZR 48/70 – NJW 1972, 43; U.v. 16.10.2003 – IX ZR 55/02 – NJW 2004, 217). Damit könnte für das Grundstück FlNr. ... der Pächter, die Reparaturwerkstätte H... GmbH & Co. KG herangezogen werden (für das Grundstück FlNr. ... gelten einheitliche Eigentums- und Besitzverhältnisse), aber nicht der Kläger. Auch wenn der Kläger, wie der Beklagte geltend gemacht, in den Unternehmen das „Sagen“ habe, muss sich die Behörde grundsätzlich an das verantwortliche Unternehmen halten. Nur wenn die Privatperson gegenüber der Behörde als Bauherr auftritt und damit eine Verfügungsmacht über das Grundstück beansprucht, ist es gerechtfertigt, sie auch ordnungsrechtlich in Anspruch zu nehmen. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtliche Kosten, soweit solche überhaupt angefallen sind, trägt, da sie sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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published on 13/04/2015 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. April 2012 wird aufgehoben, soweit dort die Beseitigungsanordnung in Nr. 1. des Bescheids des Landratsamts B...-... vom 7. September 2011 und die daran anknüpfende Kostenentscheidu
published on 28/04/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.100,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. 3Aus den innerhalb der Fri
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published on 04/04/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.