Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Okt. 2018 - M 2 S 18.4677

published on 22/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Okt. 2018 - M 2 S 18.4677
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Gericht

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Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen einen wasserrechtlichen Untersagungsbescheid.

Die Antragsteller betreiben eine Landwirtschaft, die insbesondere Hopfenanbau zum Gegenstand hat. Der Antragsteller zu 1) pachtete zum Zweck der Errichtung eines Hopfengartens ab dem 1. Januar 2018 die Grundstücke mit den FlNrn. …, …, …, …, … und … der Gemarkung … Die Flächen liegen in der engeren Schutzzone (Zone II) des Wasserschutzgebiets …, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 2009. Nach der bei den Akten befindlichen Schutzgebietskarte grenzen die Fassungsbereiche (Zone I) des Wasserschutzgebiets zum Teil unmittelbar an die vorstehend genannten Flächen an.

Mit Schreiben an das Wasserwirtschaftsamt … vom 9. Oktober 2017 erkundigte sich der Antragsteller zu 1), ob das Errichten einer Hopfengerüstanlage und das Einlegen von Hopfen aus dessen Sicht möglich ist. Das Wasserwirtschaftsamt antwortete hierauf mit Schreiben vom 10. Oktober 2017, dass ein solches Vorhaben aufgrund des dort festgesetzten Wasserschutzgebiets, des geringen Flurabstands zum Grundwasser und den geringen Deckschichten in diesem Bereich aus fachlicher Sicht nicht, auch nicht ausnahmsweise, befürwortet werden könne.

In Folge einer Besprechung beim zuständigen Landratsamt … vom 11. Dezember 2017 holte es fachliche Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts, des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) … sowie des Zweckverbands Wasserversorgung „…“ als örtlichem Wasserversorger ein.

Das AELF … nahm mit Schreiben vom 28. Mai 2018 dahingehend Stellung, dass der konventionelle Hopfenanbau im Hinblick auf Düngung und Pflanzenschutz guter fachlicher Praxis entspreche und als unbedenklich anzusehen sei.

Das Wasserwirtschaftsamt trat dieser Einschätzung mit Schreiben vom 7. Juni 2018 entgegen. Nach wasserwirtschaftlicher Einschätzung sei die Wahrscheinlichkeit, dass Pflanzenschutzmittel in die Brunnen … gelangen, doppelt so hoch wie beim konventionellen Ackerbau in Fruchtfolge. Zusammen mit den geringen Deckschichten von wenigen Metern über dem Grundwasserspiegel, den eingebrachten Hopfensäulen sowie der Lage unmittelbar neben den Fassungsbereichen der drei Brunnen, bestünden erhebliche Bedenken gegen den Hopfengarten in der Schutzzone II.

Der örtliche Wasserversorger sprach sich mit Schreiben vom 20. März 2018 und unter Verweis auf eine vom Wasserversorger eingeholte hydrogeologische Stellungnahme der … GmbH vom 20. März 2018 gegen den Hopfengarten aus.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 teilte das Landratsamt dem Bevollmächtigten der Antragsteller mit, dass der geplante Hopfengarten als Ergebnis der eingeholten Stellungnahmen abzulehnen sei.

Mit Bescheid vom 22. August 2018 hat das Landratsamt den Antragstellern untersagt, auf den Grundstücken mit den FlNrn. …, …, …, …, … und … der Gemarkung … einen Hopfengarten, insbesondere durch Errichtung von Hopfensäulen unter Vornahme von Veränderungen und Aufschlüssen der Erdoberfläche, anzulegen (Ziff. 1.1) sowie den Anbau von Hopfen als Sonderkultur fortzuführen (Ziff. 1.2). Den Antragstellern wurde aufgegeben, die auf den vorbezeichneten Grundstücken eingelegten Hopfenpflanzen und die dort gelagerten Hopfensäulen bis spätestens 12. September 2018 zu entfernen (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziff. 3). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Nummer 1 und 2 auferlegten Verpflichtungen hat das Landratsamt ein Zwangsgeld angedroht in Höhe von 8.000,- Euro für die Errichtung einer oder mehrerer Hopfensäulen, wobei vorbereitende Maßnahmen in Form von Veränderungen und Aufschlüssen der Erdoberfläche mit erfasst sind; in Höhe von 5.000,- Euro für die Fortführung des Hopfenanbaus entgegen Nummer 1.2, insbesondere den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln; in Höhe von 10.000,- Euro für die nicht fristgerechte Entfernung der Hopfenpflanzen und Hopfensäulen. Die Eigentümer der vorstehend genannten (Pacht) Flächen wurden zur Duldung der Entfernung gem. Ziff. 2 verpflichtet (Ziff. 4) und auch insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 6.).

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 20. September 2018 haben die Antragsteller Klage erheben (M 2 K 18.4526) und außerdem beantragen lassen:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 22.08.2018 wird hinsichtlich Ziff. 1. und 2. wiederhergestellt, hinsichtlich Ziff. 4 angeordnet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass es schon an einer ausreichenden Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO fehle. Der Bescheid sei schon formell rechtswidrig, da eine Anhörung nicht erfolgt sei. Entgegen der Auffassung des Landratsamts sei das Anlegen eines Hopfengartens keine verbotene Handlung nach § 3 Abs. 1 der Schutzgebietsverordnung (SG-VO). Selbst wenn man eine sonstige Bodennutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SG-VO annehme, stelle die Nutzung der Antragsteller eine übliche landwirtschaftliche Bodenbearbeitung im Sinne des Schutzgebietskatalogs dar und sei daher vom Verbot ausgenommen.

Der Antragsteller zu 2) sei zudem kein Störer, mithin sei der Bescheid diesem gegenüber schon aus diesem Grunde rechtswidrig.

Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass im Bescheid ausgeführt sei, ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Ausnahme sei nicht gestellt worden. Der Antragsteller zu 1) habe einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Voraussetzungen für die Erteilung lägen zudem angesichts sonst drohender erheblicher wirtschaftlicher Nachteile vor.

II.

Die zulässigen Anträge haben keinen Erfolg.

Hat ein Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt - wie hier gem. behördlicher Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. kraft Gesetzes gem. Art. 21a BayVwZVG - keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Das Gericht hat dabei in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung zu prüfen und trifft im Übrigen eine Ermessensentscheidung, wobei es zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen hat. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wichtiges, wenn auch nicht alleiniges Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind. Ergibt die im Eilverfahren allein mögliche summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das private Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angegriffene Bescheid hingegen schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, so verbleibt es bei der Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden öffentlichen bzw. privaten Interessen.

Gemessen hieran war der Antrag abzulehnen, weil die Vollziehungsanordnung keinen formellen Bedenken ausgesetzt ist (1.) und das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse der Antragsteller überwiegt, was insbesondere daraus folgt, dass die die gegen den Bescheid erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (2.).

1. Die Vollziehungsanordnung des Antragsgegners nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO begegnet keinen formellen Bedenken. Insbesondere genügt die im Bescheid enthaltene Begründung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Begründung ist auf den konkreten Einzelfall bezogen und stellt den besonders wichtigen Schutz vor Einträgen ins Grundwasser in den Vordergrund. Sie besteht also gerade nicht nur aus bloßen Floskeln oder der pauschalen Feststellung, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage im vorliegenden Fall aus Gründen des öffentlichen Interesses nicht hinnehmbar sei (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO 23. A., § 80, Rn. 85).

2. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung das Suspensivinteresse der Antragsteller, da die gegen den Bescheid erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (a.) und auch im Übrigen das Suspensivinteresse der Antragsteller hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückbleibt (b.).

a. Die Klage gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, da der Bescheid nach der allein möglichen, im Eilverfahren aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Das zuständige Landratsamt hat den Bescheid rechtmäßig auf Art. 100 Abs. 1 S. 2 WHG gestützt. Danach ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen.

Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere liegt jedenfalls kein beachtlicher Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vor, da eine fehlende Anhörung bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann und durch die Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, wovon die Antragsteller Gebrauch gemacht haben, geheilt wurde (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 BayVwVfG).

Die Anordnungen in Ziff. 1 und 2 des angegriffenen Bescheids dienen der Sicherstellung der Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG. Hierzu zählen nämlich insbesondere Verbote für bestimmte Handlungen im Wasserschutzgebiet, die sich aus den Schutzgebietsverordnungen auf der Grundlage von § 51 WHG ergeben (Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 100 Rn. 25).

Das Landratsamt ist nach dem im Eilverfahren zu Grunde zu legenden Maßstab voraussichtlich zu Recht davon ausgegangen, dass das geplante Vorhaben der Errichtung eines Hopfengartens gegen das Verbot in § 3 Abs. 1 Nr. 2 SG-VO verstößt. Danach sind Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn nicht Grundwasser aufgedeckt wird (auch) in der engeren Schutzzone verboten.

Die Errichtung einer Hopfengerüstanlage macht es erforderlich - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist -, dass eine große Zahl von Stangen dauerhaft in die Erde eingebracht werden, um so dem Hopfen das für eine sinnvolle Bewirtschaftung erforderliche Ranken zu ermöglichen. Das Einbringen der Hopfenstangen erfolgt dabei durch Bohrungen, was bereits nach § 3 Abs. 1 Nr. 4.2 SG-VO verboten ist, oder durch Einrammen und eröffnet so unter Verstoß gegen das Verbot in § 3 Abs. 1 Nr. 2 SG-VO die bis dahin geschlossene Erdoberfläche. Dabei kann offen bleiben, ob eine einzelne Stange mit ihrem verhältnismäßig geringen Durchmesser - gebräuchlich sind nach Kenntnis des Gerichts insoweit Durchmesser von 7 bis 12 Zentimeter - schon unter das Verbot fällt. Die Errichtung einer ganzen Hopfengerüstanlage fällt jedenfalls unter das vorbezeichnete Verbot, da dabei die Erdoberfläche in großer Ausdehnung - vorliegend geht es um eine Pachtfläche von über 5 Hektar - gleichsam perforiert wird und so die vom Wasserwirtschaftsamt, dessen Auskünften und Gutachten eine besondere Bedeutung zukommt (st.Rspr., vgl. nur BayVGH vom 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312, BeckRS 2012, 45759 m.w.N.), befürchteten Sickerwege in das dort schon in geringer Tiefe anstehende Grundwasser eröffnet werden. Unzutreffend ist dagegen, wenn die Antragsteller meinen, dass jede landwirtschaftliche Nutzung, die nicht ausdrücklich in § 3 Abs. 1 Nr. 1 SG-VO genannt ist, gleichsam automatisch im Wasserschutzgebiet zulässig sei. Es kommt vielmehr auf die konkrete Handlung an, die, wenn sie wie hier mit Veränderungen der Erdoberfläche verbunden ist, eigenständig zu beurteilen ist.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller liegt auch keine übliche landwirtschaftliche Bodenbearbeitung i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 SG-VO vor. Maßnahmen der üblichen landwirtschaftlichen Bodenbearbeitung sind nur solche, die quasi das „Tagesgeschäft“ der landwirtschaftlichen Bodenbearbeitung betreffen, wodurch die kontinuierliche Bewirtschaftung der Grundstücke gewährleistet werden soll. Daraus folgt, dass es einem Landwirt natürlich weiterhin erlaubt ist, seinen bereits bestehenden Acker zu bearbeiten und dadurch Veränderungen des Oberbodens vorzunehmen (nämlich das Grundstück weiterhin zu beackern). Nicht „üblich“ in diesem Sinne sind hingegen Umgestaltungs- oder Verbesserungsmaßnahmen, auch wenn diese einen Bezug zur Landwirtschaft haben, im Rahmen dieser vielleicht auch sinnvoll bzw. wirtschaftlich geboten sein können und die Bewirtschaftung des Grundstücks verbessern würden (so auch VG Ansbach v. 15.06.2008 - AN 15 K 08.00362). Die Errichtung eines neuen Hopfengartens auf einer hierfür bisher nicht genutzten Fläche, zu dessen Vorbereitung auch die Einbringung von Hopfenpflanzen zählt, stellt insoweit eine völlig neue Nutzung auf den betroffenen Flächen dar, die nach dem Vorstehenden nicht „üblich“ im Sinne § 3 Abs. 1 Nr. 2 SG-VO ist.

§ 100 Abs. 1 WHG ermächtigt die zuständigen Behörden zu den „Maßnahmen, die nötig sind“, um den Aufgaben der Gewässeraufsicht nachzukommen, hier den Verpflichtungen der Schutzgebietsverordnung gem. § 100 Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG i.V.m. § 3 Abs. 1 SG-VO. Dies umfasst insbesondere die Möglichkeit, gegen wasserrechtliche Bestimmungen verstoßende Handlungen oder Nutzungen zu untersagen und in Ausübung dieser verbotenen Handlungen oder Nutzungen Hergestelltes beseitigen zu lassen (Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme, § 100 Rn. 64 ff.).

Indem das Landratsamt in Ziff. 1.1 die Anlage eines Hopfengartens und in Ziff. 1.2 die Fortführung des Anbaus von Hopfen als Sonderkultur untersagt, stellt sie sicher, dass die vorstehend genannten Verbote der Schutzgebietsverordnung künftig eingehalten werden, wobei schon einiges dafür spricht, dass Ziff. 1.2 schon von der Untersagung in Ziff. 1.1 mit umfasst ist.

Nicht zu beanstanden ist auch die den Antragstellern in Ziff. 2 aufgegebene Beseitigungsverpflichtung. Die Antragsteller haben im bisherigen Verlauf des Vorgangs gezeigt, dass sie bereit sind, Fakten zu schaffen, ohne eine verbindliche Klärung der mit der Errichtung eines Hopfengartens einhergehenden wasserrechtlichen Fragen abzuwarten. Auf ihre Anfrage vom 9. Oktober 2017 hin, wurde Ihnen vom Wasserwirtschaftsamt bereits am nächsten Tag mitgeteilt, dass gegen ihr Vorhaben Bedenken bestehen und es nicht befürwortet werden kann. Diese fachlichen Bedenken wurden in der Besprechung beim Landratsamt am 11. Dezember 2017 seitens der Wasserrechtsbehörde rechtlich untermauert und deutlich gemacht, dass eine weitere Abklärung erfolgen müsse. In einem Telefonat am 27. Juni 2018 wurde dem Antragsteller zu 1) mitgeteilt, dass das Landratsamt dem Vorhaben aufgrund der eingeholten Stellungnahmen weiterhin ablehnend gegenüberstehe. Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 wurde dies nochmals bestätigt. Obwohl daher für die Antragsteller keinerlei Anlass bestand, auf die Verwirklichbarkeit des Vorhabens vertrauen zu können, haben diese zwischenzeitlich Hopfenpflanzen in die betreffende Fläche eingelegt. Angesichts der hartnäckigen Haltung der Antragsteller, auch ohne abschließende Klärung der offen zu Tage getretenen rechtlichen Fragen, ihr Vorhaben zu verwirklichen, besteht die hinreichend konkrete Gefahr, dass sie bei einem Verbleib der Hopfenpflanzen und -stangen versuchen könnten, ihr Vorhaben zum Abschluss zu bringen und den Hopfengarten letztlich vollständig zu errichten.

Die Anordnungen in Ziff. 1 und 2 sind auch nicht unverhältnismäßig. Dabei kann offen bleiben, ob insbesondere für die Beseitigungsanordnung neben der formellen auch die materielle Illegalität erforderlich ist (zum Streitstand vgl. insoweit Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 100 Rn. 72 ff.), da bei summarischer Prüfung kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 4 SG-VO besteht.

Eine solche Ausnahme wurde von den Antragstellern im Übrigen nie beantragt. Die dem Gericht vorliegende Behördenakte enthält kein Schreiben der Antragsteller oder ihres Bevollmächtigten, mit dem eine solche Ausnahme beantragt worden wäre. Der Antragsteller zu 1) hat sich zwar mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 an das Wasserwirtschaftsamt gewandt. Unabhängig davon, dass das Wasserwirtschaftsamt für die Erteilung von Ausnahmen nicht zuständig ist, enthält das Schreiben keinen solchen Antrag, auch nicht sinngemäß. Im weiteren Verlauf des Vorgangs wurde zwischen den Beteiligten erörtert, ob ein Verbotstatbestand der Schutzgebiets-Verordnung erfüllt ist; ein (ggf. vorsorglicher) Antrag auf Erteilung einer Ausnahme wurde gleichwohl nie ausdrücklich gestellt.

Unabhängig davon liegen die Erteilungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 SG-VO nicht vor. Die Erteilung einer Ausnahme ist nicht durch das Wohl der Allgemeinheit erfordert, was keiner weiteren Begründung bedarf.

Das Verbot führt auch zu keiner unbilligen Härte. Etwas anderes folgt auch nicht aus den von den Antragstellern durchaus plausibel vorgetragenen wirtschaftlichen Belastungen, die für sie mit dem angegriffenen Bescheid einhergehen mögen. Den Antragstellern hätte es freigestanden, die rechtlichen Fragen der Verwirklichbarkeit ihres Vorhabens zu klären, bevor sie einen Pachtvertrag und einen Hopfenlieferungsvertrag schließen. Die vom Bevollmächtigten der Antragsteller vorgelegten Kopien der Pacht- und Hopfenlieferungsverträge sind zum Teil schlecht lesbar. Sollte es aber so sein, dass - wofür angesichts der Zeitabläufe einiges spricht - der Hopfenlieferungsvertrag am 8. November 2017 geschlossen wurde, so hat der Antragsteller zu 1) diesen Vertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen, da ihm das Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 10. Oktober 2017 bereits zugegangen sein musste. Er schloss den Vertrag mithin in dem Wissen, dass die zuständige Fachbehörde das Vorhaben negativ beurteilt. Geht ein Landwirt in dieser unsicheren Situation rechtliche Verpflichtungen ein, so kann er sich nicht schutzwürdig auf wirtschaftliche Nachteile im Sinne einer unbilligen Härte berufen, wenn sein Vorhaben aus den von der Fachbehörde bereits angeführten Gründen scheitert. Im Übrigen wäre auch zu prüfen, ob die zivilrechtlichen Verpflichtungen wirklich in dem Umfang bestehen, wenn dem die fehlsame Annahme der Vertragsparteien zu Grunde liegt, dass auf den betreffenden Flächen Hopfen angebaut werden kann bzw. darf.

Selbst wenn man aber - entgegen der Auffassung des Gerichts - eine unbillige Härte bejaht, würde der Erteilung einer Ausnahme das Gemeinwohl entgegenstehen. Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner Stellungnahme, auf deren besonderes Gewicht bereits hingewiesen wurde, ausgeführt, dass eine Nutzung der unmittelbar an die Fassungsbereiche von drei Brunnen angrenzenden Flächen für den Hopfenanbau, auch angesichts des intensiven Pflanzenschutzmitteleinsatzes und der in diesem Bereich vorhandenen geringmächtigen Deckschichten, abzulehnen ist. Dem Gericht erschließt sich ohne Weiteres, dass der ohnehin und auch vom AELF … angenommene relativ hohe Belastungsindex von 10,47 umso schwerer wiegt, als zu berücksichtigen ist, dass andere Feldfrüchte regelmäßig im Wechsel angebaut werden (was zu einem niedrigeren Belastungsindex führt), während Flächen für den Hopfenanbau regelmäßig über Jahre oder gar Jahrzehnte für den gleichen Zweck verwendet und somit auch einer konstant hohen Belastung mit Pflanzenschutzmitteln ausgesetzt werden (vgl. Stellungnahme des WWA … vom 07.06.2018).

Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt neben dem unstreitig in Frage kommenden Antragsteller zu 1) auch den Antragsteller zu 2) als Störer in Anspruch genommen hat. Es ist seitens der Antragsteller nicht vorgetragen worden, welche Rolle dem Antragsteller zu 2) in der ganzen Sache zukommt oder dass er gar überhaupt nichts mit der Angelegenheit zu tun hätte. Es ist jedenfalls aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht zu beanstanden, wenn das Landratsamt den Antragsteller zu 2), der wohl der Sohn des Antragstellers zu 1) ist, als Handlungsstörer betrachtet, nachdem dieser auch an der Besprechung vom 11. Dezember 2017 teilgenommen hat.

Auch die Zwangsgeldandrohungen in Ziff. 4 sind rechtmäßig ergangen. Die für jede Verpflichtung individualisiert angedrohten Zwangsgelder beruhen in rechtlich nicht zu beanstandender - und von den Antragstellern auch nicht beanstandeten - Weise auf Art. 31 und 36 VwZVG. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder sind angesichts des schon beschriebenen Verhaltens der Antragsteller, ihres wirtschaftlichen Interesses an dem Hopfengarten und des bis zu einer Höhe von 50.000,- Euro reichenden Rahmens (Art. 31 Abs. 2 VwZVG) ebenfalls nicht zu beanstanden.

b. Mit der voraussichtlichen Erfolglosigkeit der Klage gegen den angegriffenen Bescheid liegt ein schwerwiegendes Indiz für die Ablehnung der Anträge vor. Zwar kann es in besonders gelagerten Fällen auch bei voraussichtlicher Erfolglosigkeit einer Klage angezeigt sein, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Ein solch besonderer Fall liegt indes nicht vor. Einzig in Betracht kommt insoweit die vorgetragene besondere und unter Umständen nicht unerhebliche wirtschaftliche Belastung der Antragsteller. Insoweit sprechen gegen die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aber dieselben Gründe wie gegen die Annahme einer unbilligen Härte i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG-VO.

3. Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Orientierung an Nr. 1.1.3 und 1.5 Streitwertkatalog.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 09/07/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Einer Ernennung bedarf es

1.
zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),
2.
zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung),
3.
zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung).

(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.

(3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(5) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 leistet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.