Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2017 - 8 ZB 16.1841

bei uns veröffentlicht am09.06.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren im ersten Rechtszug wird auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2016 wird insoweit geändert.

Gründe

I.

Der Kläger ist Inhaber einer Lizenz für Verkehrspiloten, aber altersbedingt nicht mehr als Verkehrspilot tätig. Durch Urteil des Amtsgerichts R… vom 8. Juni 2015 wurde er wegen Steuerhinterziehung in Höhe von 135.437 Euro in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 700 Tagessätzen à 120 Euro verurteilt (Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen für drei Jahre unter der Angabe, den Wohnsitz ins Ausland verlegt zu haben). Das amtsgerichtliche Urteil beruht auf einer Verständigung nach § 257c StPO. Anträge auf Fortführung des amtsgerichtlichen Verfahrens, eine Beschwerde zum Landgericht und eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung blieben ohne Erfolg.

Mit Bescheid vom 9. März 2016 lehnte die Regierung von O… den Antrag des Klägers auf (erneute) Feststellung seiner Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG ab.

Die hiergegen eingelegte Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen (Urteil vom 16.6.2016). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

1. Die Entscheidung des Erstgerichts vom 16. Juni 2016 zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG (als Luftfahrer) i.V.m. §§ 4, 5, 7 LuftSiZÜV weist keine Rechtsfehler auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Der Kläger hält dem Erstgericht zu Unrecht fehlende Sachverhaltsaufklärung vor, die sich insbesondere aus Fehlern des Amtsgerichts - Strafgerichts - bei der Sachverhaltsermittlung und im Hinblick auf die Überzeugungsbildung ergeben sollen. Soweit sich der Kläger dabei vor allem darauf beruft, das Amtsgericht hätte das Institut der Verständigung nach § 257c StPO fehlerhaft angewendet, war und ist es seine Sache, sich im Rechtsmittelzug vor den Strafgerichten dagegen zu wehren. Ein solcher strafprozessualer Rechtsschutz ist möglich und kann zur Fehlerhaftigkeit der Verurteilung führen (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2015 - 2 BvR 1043/15 - juris Rn. 9 ff.; BGH, B.v. 21.3.2017 - 5 StR 73/17 - NJW 2017, 1626). Der endgültigen strafgerichtlichen Entscheidung, die verurteilenden Charakter hat, auch wenn sie Einwendungen zu § 257c StPO verwirft, kommt dann jedoch Tatbestandswirkung zu (W.R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 121 Rn. 5). Aufgrund der Tatbestandswirkung haben alle Behörden und Gerichte die Tatsache, dass diese Entscheidung ergangen ist, sowie ihren Inhalt zu beachten (vgl. W.R. Schenke in Kopp/Schenke a.a.O.). Insoweit darf sie von der Luftsicherheitsbehörde nach § 4 Abs. 7 LuftSiZÜV zur Überprüfung der Zweifel im Sinn des § 5 Abs. 1 LuftSiZÜV verwertet werden. Welche Rückschlüsse aus einem rechtskräftigen Strafurteil sodann gegen den Betroffenen gezogen werden dürfen, ist dabei eine Frage der Beweiswürdigung nach § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. NdsOVG, B.v. 2.12.2016 - 12 ME 142/16 - NJW 2017, 1628).

Die Verwertung der Verurteilung des Klägers zu 700 Tagessätzen ist ohne Rechtsfehler unter Beachtung dieser Grundsätze der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Senats haben schon strafgerichtliche Verurteilungen von geringerem oder ähnlichem Gewicht genügt, um Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit zu begründen (BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 8 ZB 15.470 - juris: 120 Tagessätze wegen eines Vermögensdelikts; B.v. 6.4.2016 - 8 ZB 15.2236 - juris: Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Bewährung wegen Körperverletzung u.a.; B.v. 14.7.2015 - 8 ZB 13.1666 - juris: 90 Tagessätze wegen Titelmissbrauchs; vgl. ferner OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.10.2015 - OVG 6 S. 24.15 juris: 300 Tagessätze wegen Steuerhinterziehung).

Das Erstgericht hat aus der Entscheidung des Strafgerichts in einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ohne Rechtsfehler hergeleitet, dass nach der Verurteilung Zweifel daran bestehen, ob der Kläger stets bereit ist, die gerade für die Sicherheit des Luftverkehrs unerlässliche strikte Beachtung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten und die ihm dabei obliegenden Pflichten zu erfüllen. Eine materielle Wiederaufrollung wesentlicher Teile des Strafprozess mit entsprechender Sachverhaltsaufklärung ist mit dieser verwaltungsgerichtlichen Beurteilung nicht verbunden. Dies wird weder von § 7 LuftSiG und §§ 1 ff. LuftSiZÜV noch von § 86 Abs. 1 VwGO gefordert. Andererseits stellt das hier verhängte Strafmaß von 700 Tagessätzen wegen eines Vermögensdelikts im Hinblick auf die mit § 7 LuftSiG verfolgten Zielsetzungen eine strafrechtliche Verurteilung von Gewicht dar, die keinesfalls als Bagatelltat abgetan werden kann. Vielmehr begründet gerade auch dieses verhältnismäßig hohe Strafmaß erhebliche Zweifel, ob der Kläger über eine hinreichende charakterliche Stärke verfügt, die Sicherheitsvorgaben des Luftverkehrs zu erfüllen und die entsprechenden Schutzgüter zu respektieren (vgl. Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Juli 2015, § 7 LuftSiG, Rn. 36 ff.). Diese Frage wurde in der mündlichen Verhandlung des Erstgerichts vom 16. Juni 2016 auch ausführlich erörtert (vgl. Niederschrift S. 2 ff.). Das Verwaltungsgericht ist insoweit seiner Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nachgekommen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

b) Hinsichtlich der Bindung an die Tatbestandswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung hat die Rechtsprechung nur enge und spezifische Ausnahmen zugelassen. Sie betrifft Fälle, dass die Verurteilung ersichtlich auf einem Rechtsirrtum beruht oder dass gewichtige Anhaltspunkte für eine in wesentlicher Hinsicht fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Strafgerichte im Sinn des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - NVwZ 2009, 398 Rn. 9; BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 8 ZB 15.470 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Konkrete Umstände solcher Art wurden vom Kläger nicht mit schlüssigen Argumenten oder Anhaltspunkten vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Namentlich hat er nicht dargelegt, inwiefern das Strafgericht die Tathandlung des § 370 AO (Steuerhinterziehung) in unvertretbarer Weise bejaht oder unvertretbare Sachverhaltsfeststellungen zur Steuerpflicht nach § 1 EStG getroffen hätte. Gleiches gilt für die Strafzumessung. Wenn der Kläger stattdessen immer wieder das Verständigungsverfahren nach § 257c StPO angreift, hätte er behauptete Mängel vielmehr im strafgerichtlichen Verfahren substanziell abarbeiten und dabei dort seine Mitwirkungspflichten wahrnehmen müssen (was ihm im strafprozessualen Instanzenzug offenbar misslungen ist). Typisch ist insoweit der Vorwurf, die Transparenz und Dokumentation des Verständigungsverfahrens sei nicht gewahrt und die Überzeugungsbildung des Strafgerichts nicht gewährleistet gewesen, ohne eine konkrete Rückkoppelung zu der Tat im strafrechtlichen Sinn vorzunehmen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist indes auch auf dem Umweg über § 7 LuftSiG nicht eine Überprüfungsinstanz für die Strafgerichte. Das Vorbringen des Klägers beruht vielmehr auf inhaltslosen Schlagworten, ist damit hinsichtlich des der Verurteilung zugrunde liegenden materiellen Vorwurfs unsubstanziiert und geht an der Rechtslage vorbei.

2. Soweit der Kläger meint, der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sei einschlägig, geht seine Beurteilung ebenfalls fehl. Insoweit mangelt es bereits an einer ordentlichen Durchdringung des Streitstoffs im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn der Kläger hat es versäumt, die Problematik im Rahmen einer höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärten Fragestellung an das Berufungsgericht heranzutragen.

a) Die Darlegung einer höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärten Rechtsfrage setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zunächst voraus, dass eine Frage solchen Inhalts mit hinreichender Bestimmtheit formuliert wird. Dabei ist vom Kläger auszuführen, inwiefern die Frage in der Rechtsprechung bisher ungeklärt ist, warum sie für das Berufungsverfahren erheblich ist und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtsfrage bestehen soll. Die Darlegung muss gewissen Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit genügen und auf einer Sichtung und rechtlichen Durchdringung des Streitstoffs beruhen (stRspr; vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Dem Vorbringen des Klägers fehlt insoweit bereits eine auf den Punkt gebrachte Fragestellung. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung findet ebenso wenig statt. Soweit die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2008 (3 B 12.08 - NVwZ 2009, 398 Rn. 9) zitiert wird, handelt es sich um ein Fehlzitat, da in der Entscheidung die Rechtslage genau umgekehrt gesehen wird wie vom Kläger vorgetragen; das Bundesverwaltungsgericht betont dort ausdrücklich, dass - abgesehen von Sonderfällen wie etwa einem offensichtlichem Rechtsirrtum des Strafgerichts - die Verwaltungsbehörde und ihm folgend das Verwaltungsgericht grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung des Betroffenen zu einer Strafe ausgehen dürfen. Ansonsten handelt es sich bei dem Vortrag nur um ungeordnetes Vorbringen zu dem Einzelfall des Klägers und zu seiner Auffassung, dass die Verwaltungsgerichte auch die strafrechtlichen und strafprozessualen Aspekte der Verurteilung im Verwaltungsprozess in weitem Umfang wiederaufrollen sollten. Dass dies verfehlt ist, wurde oben bereits ausgeführt.

b) Im Übrigen ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger aufgeworfene Problematik auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weil sie sich ohne Weiteres anhand des Gesetzeswortlauts des § 7 LuftSiG und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften lösen lässt. Wenn wie hier im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO eine Verurteilung wegen eines Vermögensdelikts zu 700 Tagessätzen, also von erheblichen Gewicht vorliegt, das weitere Ankämpfen des Klägers (Angeklagten) im weiteren Instanzenzug vor den Strafgerichten bis hin zum Oberlandesgericht erfolglos bleibt und zugleich substanziierte Ausführungen für einen offensichtlichen Rechtsirrtum der Strafgerichte - abgesehen von inhaltslosen Schlagworten wie hier - fehlen, spricht nichts für ein Abgehen von der Tatbestandswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung.

3. Eine mündliche Verhandlung ist im Verfahren nach §§ 124, 124a VwGO grundsätzlich nicht vorgesehen und war auch nach den vorliegenden - eindeutigen - Umständen des Einzelfalls nicht veranlasst.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Vorschlägen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2012/2013, Tz. 26.4. und 26.5., sowie § 47 und § 63 Abs. 3 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steu

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(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil 1. an d

Strafprozeßordnung - StPO | § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten


(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Gegenstand dieser Verstä

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Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

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(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen: 1. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zug

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Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, 1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;2. wenn der Ze

Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG | § 1 Zweck


Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.

Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - LuftSiZÜV | § 5


(1) Die Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben. Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verbleiben auch, wenn der Betroffene die ihm nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes obliegenden Mitwirkungspflich

Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - LuftSiZÜV | § 7


(1) Werden den nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes beteiligten Behörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung gemäß § 1

Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - LuftSiZÜV | § 4


(1) Die Luftsicherheitsbehörde soll über den Antrag auf Überprüfung der Zuverlässigkeit innerhalb eines Monats entscheiden. (2) Die Luftsicherheitsbehörde darf zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung die Polizeivollzugs- und die Verfassungssch

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(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu
a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder
b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
gewährt werden soll.
Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen.

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über

1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
2.
den Zweck der Datenverarbeitung,
3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen,
2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen,
4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten,
5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen.

(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.

(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:

1.
Änderungen ihres Namens,
2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und
4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.

(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.

(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1.
von den Luftsicherheitsbehörden
a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit,
c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde,
d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen
a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder
b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu
a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder
b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
gewährt werden soll.
Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen.

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über

1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
2.
den Zweck der Datenverarbeitung,
3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen,
2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen,
4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten,
5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen.

(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.

(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:

1.
Änderungen ihres Namens,
2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und
4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.

(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.

(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1.
von den Luftsicherheitsbehörden
a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit,
c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde,
d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen
a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder
b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Luftsicherheitsbehörde soll über den Antrag auf Überprüfung der Zuverlässigkeit innerhalb eines Monats entscheiden.

(2) Die Luftsicherheitsbehörde darf zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung die Polizeivollzugs- und die Verfassungsschutzbehörden der Länder, die Bundespolizei sowie das Zollkriminalamt ersuchen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers nach dem Luftsicherheitsgesetz vorhandenen bedeutsamen Informationen zu übermitteln. Das Ersuchen an die Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden ist an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten. Die Luftsicherheitsbehörde darf die Registerbehörde nach dem Bundeszentralregistergesetz um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem Erziehungsregister sowie die Registerbehörde nach § 492 der Strafprozessordnung um eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ersuchen. Bei ausländischen Antragstellern darf sie zusätzlich das Bundesverwaltungsamt als Registerbehörde nach dem Ausländerzentralregistergesetz um Auskunft ersuchen. Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, darf die Luftsicherheitsbehörde auch bei den zuständigen Ausländerbehörden anfragen, ob diese Anhaltspunkte dafür haben, dass ausländische Antragsteller die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen.

(3) Die Polizeivollzugsbehörden übermitteln der Luftsicherheitsbehörde auf Ersuchen nach Absatz 2 Satz 1 bedeutsame Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz, insbesondere aus

1.
Kriminalaktennachweisen,
2.
Personen- und Sachfahndungsdateien und
3.
polizeilichen Staatsschutzdateien.
Die für den Sitz der Luftsicherheitsbehörde nach Landesrecht zuständige Verfassungsschutzbehörde führt insbesondere eine Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems durch.

(4) Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, darf die Luftsicherheitsbehörde auch die folgenden Stellen um Übermittlung von bedeutsamen Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz ersuchen:

1.
das Bundeskriminalamt,
2.
das Bundesamt für Verfassungsschutz,
3.
den Bundesnachrichtendienst,
4.
den Militärischen Abschirmdienst und
5.
die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(5) Hatte der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Überprüfung weitere Wohnsitze auch in anderen Bundesländern, so darf die Luftsicherheitsbehörde auch die für diese Wohnsitze zuständigen Polizeivollzugsbehörden um Übermittlung dort vorhandener bedeutsamer Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz ersuchen.

(6) Hat der Betroffene im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort, so ist das Ersuchen um Übermittlung der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen der Luftsicherheitsbehörde an die für den Unternehmenssitz seines Arbeitgebers zuständige Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörde zu richten. Hat auch der Arbeitgeber keinen Unternehmenssitz im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes, so ist das Ersuchen an die für den Sitz der Luftsicherheitsbehörde zuständige Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörde zu richten.

(7) Bestehen auf Grund der übermittelten Informationen der in § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, darf die Luftsicherheitsbehörde zur Behebung dieser Zweifel Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen. Sie darf vom Betroffenen selbst weitere Informationen einholen und die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen.

(1) Die Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben. Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verbleiben auch, wenn der Betroffene die ihm nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.

(2) Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit fest, gilt die Feststellung fünf Jahre ab Bekanntgabe oder, wenn zuvor die personenbezogenen Daten des Betroffenen von der Luftsicherheitsbehörde nach § 7 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes zu löschen sind, bis zur Löschung. Hat der Betroffene die Wiederholungsüberprüfung (§ 3 Abs. 5) spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, gilt er bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig. Werden bei der Wiederholungsüberprüfung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen bekannt oder entstehen Zweifel an der Identität des Betroffenen, kann bei Personen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes der Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen oder die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und Erkenntnisse des Einzelfalls versagt werden.

(1) Werden den nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes beteiligten Behörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung gemäß § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber oder den nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden hinsichtlich der in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen im Nachhinein bedeutsame Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz bekannt, sind diese verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde hierüber unverzüglich zu unterrichten. Werden der Luftsicherheitsbehörde nachträglich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen bekannt oder entstehen nachträglich Zweifel an der Identität des Betroffenen, so darf die Luftsicherheitsbehörde zur Prüfung der Aufhebung der Feststellung der Zuverlässigkeit die erforderlichen Auskünfte entsprechend § 4 Abs. 2 bis 7 einholen.

(2) Für die Dauer der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 kann bei Personen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes der Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen oder die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und Erkenntnisse des Einzelfalls versagt werden.

(3) Wird das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung zurückgenommen oder widerrufen, gelten die Mitteilungspflichten des § 6 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Bei Luftfahrern ist auch die für die Aufhebung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständige Luftfahrtbehörde zu unterrichten. Bei Flugschülern sind der für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortliche Ausbildungsbetrieb sowie die für die Aufsicht über diesen Betrieb zuständige Luftfahrtbehörde zu unterrichten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 14. Juli 2014 wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 256 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren; zudem hat es den Verfall von Wertersatz angeordnet.

2

Gegen dieses Urteil, dem eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO nicht vorausging, wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision und rügte - neben Verstößen gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO sowie gegen § 24 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 338 Nr. 3 StPO - eine Verletzung von § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO, da das Hauptverhandlungsprotokoll kein Negativattest im Sinne dieser Vorschrift enthalte. Der Generalbundesanwalt beantragte, die Revision des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Der Rüge nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO müsse der Erfolg versagt bleiben, weil das Urteil auf einem Protokollierungsmangel schlechterdings nicht beruhen könne: Die Sitzungsniederschrift werde erst nach Verkündung der Urteilsformel fertiggestellt. Der Bundesgerichtshof verwarf mit Beschluss vom 14. April 2015 die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO und schloss in Zusammenhang mit den gerügten Verstößen gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO unter Berücksichtigung des Verfahrensablaufs, des Revisionsvorbringens und der unwidersprochen gebliebenen dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer aus, dass eine gesetzeswidrige Absprache angestrebt oder gar getroffen wurde; zur Rüge der Verletzung des § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO verhielt sich der Beschluss nicht.

3

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem, der Bundesgerichtshof habe die indizielle Bedeutung eines Verstoßes gegen § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO für einen Verstoß gegen § 257c StPO verkannt und mit seiner Auslegung der Vorschrift gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen.


II.

4

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

5

1. Soweit der Beschwerdeführer in der Auslegung und Anwendung des § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO durch den Bundesgerichtshof Grundrechte verletzt sieht, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet, da die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht auf einem etwaigen Verfassungsverstoß beruht.

6

a) Der Prüfungsmaßstab ist dem Grundrecht auf ein faires Verfahren zu entnehmen. Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.>; 86, 288 <317>; 118, 212 <231>; 122, 248 <271>) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>; 46, 202 <210>). Es enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 57, 250 <275 f.>; 70, 297 <308>; 130, 1 <25>). Diese Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (vgl. BVerfGE 63, 45 <61>; 64, 135 <145>; 122, 248 <272>; 133, 168 <200 Rn. 59>). Die Gerichte haben den Schutzgehalt der in Frage stehenden Verfahrensnormen und anschließend die Rechtsfolgen ihrer Verletzung zu bestimmen. Dabei sind Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren angemessen zu berücksichtigen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. zur Bedeutung der Grundrechte als objektive Wertordnung BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; stRspr). Die Verkennung des Schutzgehalts einer verletzten Verfahrensnorm kann somit in das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren eingreifen (vgl. BVerfGK 9, 174 <188 f.>; 17, 319 <328>).

7

b) Die in dem Regelungskonzept des Verständigungsgesetzes vorgesehenen Schutzmechanismen in Form von Transparenz- und Dokumentationsvorschriften, zu denen auch § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO gehört, verfolgen als ein wesentliches Ziel, eine wirksame "vollumfängliche" Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht zu ermöglichen. Diese Kontrolle soll dazu beitragen, dass "Verständigungen in erster Instanz wirklich so ablaufen, wie es den Vorgaben des Gesetzgebers entspricht" (vgl. BVerfGE 133, 168 <221 Rn. 94 f.> unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 9). Intransparente, unkontrollierbare "Deals" sind im Strafprozess wegen der mit ihnen verbundenen Gefährdung des Schuldprinzips, der darin verankerten Wahrheitserforschungspflicht und des dem Rechtsstaatsprinzip innewohnenden Prinzips des fairen Verfahrens dagegen bereits von Verfassungs wegen untersagt (vgl. BVerfGE 133, 168 <232 Rn. 115>). Gerade das sogenannte Negativattest dient ausweislich der Gesetzesmaterialien dazu, mit höchstmöglicher Gewissheit und auch in der Revision überprüfbar die Geschehnisse in der Hauptverhandlung zu dokumentieren und auszuschließen, dass "stillschweigend" ohne Beachtung der gesetzlichen Förmlichkeiten solche Verhaltensweisen stattgefunden haben (vgl. BTDrucks 16/12310, S. 15). Die Vorschrift des § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO kann daher nicht als bloße Ordnungsvorschrift verstanden werden, sie gehört vielmehr zum Kern des gesetzlichen Regelungskonzepts (vgl. BVerfGE 133, 168 <222 Rn. 96>; siehe auch BGHSt 56, 3 <5> m.w.N.).

8

c) Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass, soweit eine Verständigung nicht zustande kommt und es an dem vorgeschriebenen Negativattest nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO fehlt, nach Sinn und Zweck des gesetzlichen Schutzkonzepts ein Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 257c StPO grundsätzlich nicht auszuschließen sein wird, sofern nicht ausnahmsweise zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche gegeben hat, in denen die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stand. Bei einem Verstoß gegen Transparenz- und Dokumentationspflichten wird sich nämlich in den meisten Fällen nicht sicher ausschließen lassen, dass das Urteil auf eine gesetzwidrige "informelle" Absprache oder diesbezügliche Gesprächsbemühungen zurückgeht (BVerfGE 133, 168 <223 Rn. 98>).

9

2. Der Beschwerdeführer geht danach zu Recht davon aus, dass die einem Fehlen des Negativattests zukommende Indizwirkung für einen Verstoß gegen § 257c StPO durch eine heimliche Absprache oder diesbezügliche Gesprächsbemühungen bei Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts zu berücksichtigen ist. Dies führt aber nicht dazu, dass für Rügen, mit denen eine Verletzung von § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO geltend gemacht wird, von Verfassungs wegen eine Ausnahme vom ansonsten geltenden Grundsatz der Unzulässigkeit sogenannter "Protokollrügen" gelten würde, mit denen lediglich die Fehlerhaftigkeit der Sitzungsniederschrift gerügt wird, auf der das Urteil nicht beruhen kann (vgl. dazu BGHSt 7, 162 <163 f. >; BGH, Urteil vom 20. April 2006 - 4 StR 604/05 -, NStZ-RR 2007, S. 52 <53>; Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 StR 111/11 -, juris, Rn. 3; BGHSt 59, 130 <132 f.>; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 344 Rn. 26; Gericke, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 344 Rn. 21; Momsen, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl. 2016, § 344 Rn. 38, jeweils m.w.N.).

10

a) Die Konkretisierung des Grundrechts auf ein faires Verfahren bei und durch Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts ist zunächst Aufgabe der Fachgerichte; das Bundesverfassungsgericht kann erst eingreifen, wenn eine Gesamtschau ergibt, dass dabei rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht ge- zogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 <276>; 64, 135 <145 f.>; 122, 248 <272>; 133, 168 <200, Rn. 59>).

11

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es nicht geboten, den Hinweis auf das fehlende Negativattest als schon für sich zulässige Beanstandung eines Verfahrensfehlers anzusehen, der sich ausnahmsweise allein aus der fehlerhaften Protokollierung ergibt (vgl. zu diesem Ansatz BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13 -, StV 2014, S. 515; BGHSt 58, 310 <311 f.>; krit. etwa Schneider, NStZ 2014, S. 252 <255 ff.>), wenn und soweit dem Schutzgedanken des §273 Abs. 1a Satz 3 StPO auf andere Weise angemessen Rechnung getragen wird. Dies ist jedenfalls dann gewährleistet, wenn eine diesbezügliche Verfahrensrüge in jedem Einzelfall sorgfältig darauf geprüft wird, ob damit der Sache nach nicht ein Verstoß gegen § 257c StPO durch eine informelle Absprache geltend gemacht wird. Dass auch vordergründige "Protokollrügen" auslegungsfähig und gegebenenfalls auslegungsbedürftig sind, ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 300 StPO, der bei der Auslegung der Revisionsbegründungsschrift zu beachten ist (vgl. BVerfGE 112, 185 <211> m.w.N.). Eine falsche Bezeichnung der verletzten Rechtsvorschrift ist gemäß § 352 Abs. 2 StPO ohnehin unschädlich (vgl. Gericke, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, § 344 Rn. 19). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass missverständliche Formulierungen wie "ausweislich des Sitzungsprotokolls" oder "aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich nicht" unter Umständen nur als Hinweis auf die Beweisführung hinsichtlich des behaupteten Verfahrensfehlers verstanden werden können und der Zulässigkeit der Rüge nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 1981 - 4 StR 496/81 -, StV 1982, S. 4 <5>; Beschluss vom 13. Mai 1997 - 4 StR 191/97 -, StV 1997, S. 515 f.; Urteil vom 12. Januar 2005 - 2 StR 138/04 -, NStZ 2005, S. 281; Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 497/14 -, juris, Rn. 2; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 344 Rn. 26; Franke, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 344 Rn. 86; Hamm, Die Revision in Strafsachen, 7. Aufl. 2010, Rn. 239).

12

b) Welche Anforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO allgemein - und damit auch als Voraussetzung für eine entsprechende Auslegung - an die Rüge einer gesetzeswidrigen informellen Absprache oder diesbezüglicher Gesprächsbemühungen zu stellen sind, ist als Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts den Revisionsgerichten übertragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2014 - 2 BvR 2400/13 -, NJW 2014, S. 3504 <3506> zu § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO). Ihnen obliegt etwa die Entscheidung, dass die Revision konkret und im Einzelnen mitteilen muss, welche Kenntnisse sie - gegebenenfalls nach zumutbarer Einholung von Auskünften beim Instanzverteidiger (vgl. BVerfGK 6, 235 <237 f.>) - von einer derartigen Absprache hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13 -, NStZ 2013, S. 541; BGHSt 56, 3 <6>; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 1 StR 579/14 - NStZ 2015, S. 657 <658> zu § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO). Möglich wäre aber auch eine Entscheidung, mit Blick auf das gesetzliche Schutzkonzept pauschalere Behauptungen genügen zu lassen, die dann vom Revisionsgericht im Freibeweisverfahren überprüft werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 - 2 StR 389/13 -, juris, Rn. 61 f. und BGH, Beschluss vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13 -, NStZ 2013, S. 724 f., jeweils zu § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO; vgl. allgemein zur Möglichkeit des Freibeweisverfahrens beim Fehlen des Negativattestes BGHSt 56, 3 <5 f.>).

13

3. Ob der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung den verfassungsrechtlichen Schutzgehalt des § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO verkannt hat, kann hier dahinstehen.

14

Zwar hat sich der Bundesgerichtshof in dem angegriffenen Beschluss nicht ausdrücklich zur Rüge der Verletzung des § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO geäußert, so dass davon auszugehen ist, dass er sich insoweit die Ausführungen des Generalbundesanwalts zu eigen gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 -, NJW 2014, S. 2563 <2564> m.w.N.). Dieser hat zwar die entsprechende Verfahrensbeanstandung als bloße Protokollrüge angesehen, ohne erkennbar zu prüfen, ob sie in der beschriebenen Weise ausgelegt werden kann. Die Frage, ob durch die Unterlassung dieser Prüfung das Grundrecht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt wurde, kann gleichwohl offenbleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann in derartigen Fällen ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß jedenfalls dann ausgeschlossen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Urteil weder auf eine gesetzeswidrige informelle Absprache noch diesbezügliche Gesprächsbemühungen zurückgeht (vgl. BVerfGE 133, 168 <223 Rn. 98>).

15

So liegt es hier. Der Bundesgerichtshof hat sich im Zusammenhang mit den anderen erhobenen Verfahrensrügen unter Berücksichtigung des Verfahrensablaufs, des Revisionsvorbringens und der unwidersprochen gebliebenen dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden - und damit nach Aufklärung der Verfahrenstatsachen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2014 - 2 BvR 2400/13 -, NJW 2014, S. 3504 <3505>) - umfassend mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine gesetzeswidrige Absprache angestrebt oder getroffen wurde, und dies verfassungsrechtlich vertretbar eindeutig ausgeschlossen. Von daher lässt sich auch ausschließen, dass der Bundesgerichtshof selbst dann, wenn er die Verfahrensrüge als zulässig angesehen hätte, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Die angefochtene Entscheidung würde daher nicht auf dem unterstellten Grundrechtsverstoß beruhen.

16

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

17

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 73/17
vom
21. März 2017
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:210317B5STR73.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 21. März 2017 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 3. November 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkun- denfälschung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO Erfolg.
2
1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:
3
In der Hauptverhandlung unterrichtete die Vorsitzende der Strafkammer von einem zuvor erfolgten Verständigungsgespräch sowie dem den Verfah- rensbeteiligten übermittelten Verständigungsvorschlag der Berufsrichter. Ferner gab die Vorsitzende bekannt, dass das Gericht, nunmehr einschließlich der Schöffen, an seinem Verständigungsvorschlag festhalte. Nach Belehrung über die Aussagefreiheit eines Angeklagten erklärte der Verteidiger, der Angeklagte räume die Tatvorwürfe ein. Nachdem sich dieser die Erklärung seines Verteidigers ausdrücklich zu eigen gemacht hatte und Gutachten verlesen worden waren , versicherten der Angeklagte, sein Verteidiger sowie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft abermals, dass sie dem Verständigungsvorschlag zustimmen. Für die Zeit nach einer Sitzungsunterbrechung weist das Hauptver- handlungsprotokoll Folgendes aus: „Die Vorsitzendeholt die versehentlich unterlassene Belehrung gemäß § 257c StPO nach und weist zusätzlich klarstellend darauf hin, dass die Kammer sich nach dem bereits erfolgten Geständnis weiterhin an den zugesagten Strafrahmen gebunden fühlt. Alle Verfahrensbeteiligten halten an der Zustimmung zum Verständigungsvorschlag fest.“
4
2. Danach rügt die Revision die Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO zu Recht.
5
Der Generalbundesanwalt hat sich in seiner Antragsschrift auf die Senatsentscheidung vom 7. August 2013 (5 StR 253/13, siehe auch BVerfG, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 BvR 2048/13) bezogen, in der es u.a. heißt: „§ 257c Abs. 5 StPO sieht vor, dass der Angeklagte vor der Verständigung über die Voraussetzungen und Folgen der nach § 257c Abs. 4 StPO möglichen Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis zu belehren ist. Hiermit wollte der Gesetzgeber die Fairness des Verständigungsverfahrens sichern und zugleich die Autonomie des Angeklagten in weitem Umfang schützen. Unter anderem durch die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO soll ferner einer Gefährdung der Selbstbelastungsfreiheit Rechnung getragen werden, die mit der Aussicht auf eine das Gericht bindende Zusage einer Strafobergrenze und der dadurch begründeten Anreiz- und Verlockungssituation einhergeht (BVerfG NJW 2013, 1058 Rn. 99; BGH, Beschlüsse vom 19. August 2010 – 3 StR 226/10, BGHR StPO § 257c Abs. 5 Belehrung 1, und vom 11. April 2013 – 1 StR 563/12, StraFo 2013, 286). Mit dem Grundsatz des fai- ren Verfahrens ist eine Verständigung regelmäßig nur dann zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist. Der grundlegenden Bedeutung der Belehrungspflicht für die Fairness des Verfahrens und die Selbstbelastungsfreiheit ist nur dann Rechnung getragen, wenn der Angeklagte vor dem Eingehen einer Verständigung, deren Bestandteil das Geständnis ist, vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung informiert ist. Nur so ist gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, (weiterhin) Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (BVerfG aaO, Rn. 125). Eine Heilung des Verstoßes ist nicht eingetreten. Sie hätte hier eine rechtsfehlerfreie Wiederholung des von dem Verfahrensfehler betroffenen Verfahrensabschnitts vorausgesetzt. Dafür hätte es … eines ausdrücklichen Hinweises auf den Fehler und auf die daraus folgende gänzliche Unverbindlichkeit der Zustimmung des Angeklagten bedurft sowie einer Nachholung der versäumten Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO und der erneuten Einholung einer nunmehr verbindlichen Zustimmungserklärung. Dem entspräche eine von der Verteidigung in Erwägung gezogene qualifizierte Belehrung.“
6
Der Generalbundesanwalt führt sodann weiter aus: „Diese Erwägungen müssen im Ergebnis auch hier gelten. Eine qualifizierte Belehrung des Angeklagten nach Maßgabe der vorgenannten Entscheidung ist nicht erfolgt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte wusste, dass er nunmehr wieder autonom darüber entscheiden konnte, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht (‚gänzliche Unverbindlichkeit der Zustimmung‘), bestehen nicht.
Das Geständnis des Angeklagten und damit auch das Urteil beruhen auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat wird die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis nicht ausnahmsweise ausschließen können. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt.“
7
Dem schließt sich der Senat an.

Sander Schneider Dölp
König Berger

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Die Luftsicherheitsbehörde soll über den Antrag auf Überprüfung der Zuverlässigkeit innerhalb eines Monats entscheiden.

(2) Die Luftsicherheitsbehörde darf zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung die Polizeivollzugs- und die Verfassungsschutzbehörden der Länder, die Bundespolizei sowie das Zollkriminalamt ersuchen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers nach dem Luftsicherheitsgesetz vorhandenen bedeutsamen Informationen zu übermitteln. Das Ersuchen an die Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden ist an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten. Die Luftsicherheitsbehörde darf die Registerbehörde nach dem Bundeszentralregistergesetz um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem Erziehungsregister sowie die Registerbehörde nach § 492 der Strafprozessordnung um eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ersuchen. Bei ausländischen Antragstellern darf sie zusätzlich das Bundesverwaltungsamt als Registerbehörde nach dem Ausländerzentralregistergesetz um Auskunft ersuchen. Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, darf die Luftsicherheitsbehörde auch bei den zuständigen Ausländerbehörden anfragen, ob diese Anhaltspunkte dafür haben, dass ausländische Antragsteller die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen.

(3) Die Polizeivollzugsbehörden übermitteln der Luftsicherheitsbehörde auf Ersuchen nach Absatz 2 Satz 1 bedeutsame Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz, insbesondere aus

1.
Kriminalaktennachweisen,
2.
Personen- und Sachfahndungsdateien und
3.
polizeilichen Staatsschutzdateien.
Die für den Sitz der Luftsicherheitsbehörde nach Landesrecht zuständige Verfassungsschutzbehörde führt insbesondere eine Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems durch.

(4) Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, darf die Luftsicherheitsbehörde auch die folgenden Stellen um Übermittlung von bedeutsamen Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz ersuchen:

1.
das Bundeskriminalamt,
2.
das Bundesamt für Verfassungsschutz,
3.
den Bundesnachrichtendienst,
4.
den Militärischen Abschirmdienst und
5.
die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(5) Hatte der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Überprüfung weitere Wohnsitze auch in anderen Bundesländern, so darf die Luftsicherheitsbehörde auch die für diese Wohnsitze zuständigen Polizeivollzugsbehörden um Übermittlung dort vorhandener bedeutsamer Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz ersuchen.

(6) Hat der Betroffene im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort, so ist das Ersuchen um Übermittlung der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen der Luftsicherheitsbehörde an die für den Unternehmenssitz seines Arbeitgebers zuständige Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörde zu richten. Hat auch der Arbeitgeber keinen Unternehmenssitz im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes, so ist das Ersuchen an die für den Sitz der Luftsicherheitsbehörde zuständige Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörde zu richten.

(7) Bestehen auf Grund der übermittelten Informationen der in § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, darf die Luftsicherheitsbehörde zur Behebung dieser Zweifel Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen. Sie darf vom Betroffenen selbst weitere Informationen einholen und die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen.

(1) Die Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben. Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verbleiben auch, wenn der Betroffene die ihm nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.

(2) Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit fest, gilt die Feststellung fünf Jahre ab Bekanntgabe oder, wenn zuvor die personenbezogenen Daten des Betroffenen von der Luftsicherheitsbehörde nach § 7 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes zu löschen sind, bis zur Löschung. Hat der Betroffene die Wiederholungsüberprüfung (§ 3 Abs. 5) spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, gilt er bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig. Werden bei der Wiederholungsüberprüfung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen bekannt oder entstehen Zweifel an der Identität des Betroffenen, kann bei Personen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes der Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen oder die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und Erkenntnisse des Einzelfalls versagt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Feststellung der luftrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers.

Der Kläger ist Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer (JAR-FCL PPL (A)). Mit Urteil des Amtsgerichts Erding vom 13. Dezember 2011 wurde er wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 60,- Euro verurteilt.

Die Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - widerrief mit Bescheid vom 14. Juni 2013 die Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 14. Januar 2015 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegt darüber hinaus auch nicht vor.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn substanziiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B. v. 8.7.2009 - 4 BN 12.09 - juris Rn. 7). Darüber hinaus setzt die geltend gemachte Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung die Darlegung voraus, dass die unterbliebene Aufklärung - hier also die unterbliebene Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers zum Zwecke seiner persönlichen Einvernahme - in dem Verfahren rechtzeitig gerügt worden ist (BVerwG, B. v. 25.1.2005 - 9 B 38.04 - juris Rn. 25; BayVGH, B. v. 11.5.2009 - 10 ZB 09.634 - juris Rn. 11). Daran fehlt es hier. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung des Erstgerichts vom 10. Dezember 2014 ergibt, hat der Bevollmächtigte des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren - und das trotz des protokollierten Hinweises des Gerichts zum unterbliebenen Erscheinen seines Mandanten - eine Vertagung und persönliche Anhörung des Klägers weder förmlich beantragt noch angeregt.

Die Notwendigkeit der persönlichen Anhörung und damit der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 VwGO musste sich dem Gericht auch nicht aufdrängen. Nach den Ausführungen in der Zulassungsbegründung hätte das Verwaltungsgericht bei einer persönlichen Einvernahme des Klägers Kenntnis von dessen Werdegang, seiner beruflichen und gesellschaftlichen Verantwortung, seiner jahrelangen Teilnahme am Luftverkehr ohne jegliche Vorkommnisse sowie von dem Umstand erlangt, dass der Kläger das von ihm genutzte Fluggerät selbst entworfen und hergestellt hat. Diese Kenntnis hätte nach dem Vortrag der Klägerseite dazu geführt, dass das Gericht die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers als widerlegt angesehen hätte. Diese Begründung lässt jedoch außer Acht, dass es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers trotz dessen Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres möglich gewesen wäre, diese nach Auffassung des Klägers für ihn günstigen Umstände dem Gericht vorzutragen. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu rügen. Im Übrigen waren die meisten dieser Fakten dem Verwaltungsgericht bereits aus den vorliegenden schriftsätzlichen Ausführungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bekannt und wurden von ihm auch in die Gesamtwürdigung eingestellt (vgl. auch unten unter II. 2), ohne dass sich der Klägervortrag hiermit auseinandersetzt.

Sollte das Vorbringen in der Zulassungsbegründung darauf zielen, dass diese Umstände das Erstgericht nur im Zusammenhang mit einem persönlichen Eindruck vom Kläger von dessen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeit überzeugt hätten, fehlt es schon an einer entsprechenden Darlegung. Darüber hinaus musste das Verwaltungsgericht die persönliche Einvernahme des Klägers nicht für erforderlich halten, sondern konnte dessen luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit auf der Grundlage der Feststellungen im Verwaltungsverfahren, in der Strafgerichtsakte und aufgrund des Vorbringens der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren beurteilen. Dessen ungeachtet stand es dem Kläger frei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und dem Gericht darüber hinaus einen persönlichen Eindruck von seiner Person zu vermitteln. Der Einwand, er habe hierzu keine Ladung erhalten, greift nicht durch. Der Kläger verkennt insoweit, dass er durch die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2014 - bei dem im angefochtenen Urteil angegebenen Datum „5. Dezember 2013“ handelt es sich um ein offenkundiges und im Übrigen nicht entscheidungsrelevantes Schreibversehen - an seinen Bevollmächtigten ordnungsgemäß geladen war (§ 67 Abs. 6 Satz 5, § 56 Abs. 1 VwGO). In dieser Ladung, deren Erhalt der Klägerbevollmächtigte mit Empfangsbekenntnis bestätigt hat (Bl. 34 der Akte des Verwaltungsgerichts), war gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann. Dass der Kläger dennoch davon abgesehen hat, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen bzw. im Falle einer nicht vermeidbaren Verhinderung rechtzeitig eine Vertagung des Verhandlungstermins zu beantragen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO), begründet keine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts, sondern stellt vielmehr eine Obliegenheitsverletzung des Klägers dar, mit der der Zulassungsantrag nicht begründet werden kann. Dementsprechend liegt auch keine Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens vor.

2. Der klägerische Vortrag vermag auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

Der Einwand, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei bereits wegen des behaupteten Aufklärungsmangels, also der unterbliebenen gerichtlichen Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers, unrichtig, greift nicht durch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung können zwar auch aus der unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7b m. w. N.). Entsprechend obigen Ausführungen ist ein Aufklärungsmangel durch das Erstgericht jedoch nicht ersichtlich.

Auch im Übrigen hat der Kläger rechtliche oder tatsächliche Umstände, aus denen sich eine hinreichende Möglichkeit ergibt, dass die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts unrichtig ist, mit seinem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt.

Zuverlässig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) ist nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutze der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun (Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 m. w. N.). Entsprechend den allgemeinen Regeln des Rechts der Gefahrenabwehr können umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt werden, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn, wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, kann bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen (so bereits BVerwG, U. v. 15.7.2004 - 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257/263 zur früheren, durch § 7 LuftSiG ersetzten Regelung des § 29d LuftVG). Daher ist im Rahmen der Prüfung nach § 7 Abs. 1 LuftSiG ein strenger Maßstab anzulegen und die Zuverlässigkeit schon bei relativ geringen Zweifeln zu verneinen (BVerwG, U. v. 15.7.2004 a. a. O. S. 262; BayVGH, B. v. 14.7.2015 - 8 ZB 13.1666 - juris Rn. 8 m. w. N.; vgl. auch § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV).

Danach erweist sich die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids durch das Erstgericht aufgrund der hier vorliegenden Gesamtumstände als zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers mit dessen Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu 120 Tagessätzen und den sich hieraus ergebenden Bedenken an der charakterlichen Festigkeit des Klägers begründet. Eine strafrechtliche Verurteilung ist jedenfalls Anlass, die luftrechtliche Zuverlässigkeit des Betreffenden infrage zu stellen (BVerwG, U. v. 11.11.2004 - 3 C 8.04 - BVerwGE 122, 182/188). Wie der Kläger in der Zulassungsbegründung selbst einräumt, ist es nicht erforderlich, dass die Verfehlung einen speziellen luftverkehrsrechtlichen Bezug hat (BayVGH, U. v. 12.7.2007 - 20 CS 05.1674 - juris Rn. 9 m. w. N.; OVG SH, B. v. 28.6.2007 - 1 M 100/7 - juris Rn. 5; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 17). Maßgeblich für die Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 Abs. 1 LuftSiG ist vielmehr, ob sich bei einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls aus den zugrunde liegenden Umständen Bedenken dahingehend ergeben, der Betroffene könne aus eigenem Antrieb oder in einem Zusammenwirken mit fremden Manipulationen die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen (BVerwG, U. v. 15.7.2004 - 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257/265; U. v. 11.11.2004 a. a. O. S. 188).

Aufgrund der hier vorliegenden Umstände ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht Zweifel daran hat, ob der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit im dargestellten Sinne aufweist. Dass es im Rahmen der Urteilsbegründung fälschlich davon ausging, das vom Kläger gegen die strafrechtliche Verurteilung eingelegte Rechtsmittel sei von vornherein auf das Strafmaß beschränkt gewesen, ist dabei ohne Belang. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Begründung nicht hierauf gestützt, sondern in diesem Zusammenhang vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass dieses Strafurteil durch die Rechtsmittelrücknahme rechtskräftig ist. Auch der Hinweis, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Kläger die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die strafrechtliche Verurteilung nicht in einem Rechtsmittelverfahren vor dem Strafgericht hat klären lassen, bezieht sich nicht auf die vermeintliche Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß, sondern vielmehr auf die unstreitig erfolgte Rechtsmittelrücknahme durch den Kläger.

Entgegen dem Klägervorbringen hat das Erstgericht die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers auch nicht pauschal wegen dessen strafrechtlicher Verurteilung verneint, sondern die im Strafurteil getroffenen Feststellungen, aber auch die Einlassung des Klägers hierzu sowie die weiteren von ihm angeführten Umstände, wie seine berufliche und soziale Stellung und seine bisherige beanstandungsfreie Pilotenlaufbahn, gewürdigt. Das Erstgericht kommt aufgrund dieser hier vorliegenden Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu dem Schluss, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen eine charakterliche Schwäche des Klägers aufzeigen. Aufgrund dessen hat es das Gericht als zweifelhaft erachtet, ob dieser fähig und bereit ist, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen.

Hiergegen ist nichts zu erinnern. Der Einwand, die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei widersprüchlich, greift nicht durch. Entgegen der Darstellung in der Zulassungsbegründung hat das Erstgericht nicht gerügt, dass es durch das Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung an einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit gehindert gewesen sei. Vielmehr hat das Gericht in seiner Entscheidung lediglich darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht die Möglichkeit genutzt hat, durch eine persönliche Einlassung dem Gericht einen möglicherweise günstigeren Eindruck zu vermitteln, der die nach Aktenlage bestehenden Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit gegebenenfalls hätte ausräumen können. Dessen ungeachtet sah sich das Gericht, wie oben (unter II.1) ausgeführt, zu Recht in der Lage, aus dem im Strafurteil rechtskräftig festgestellten Verhalten des Klägers und dessen Vorbringen hierzu im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren die gebotene Gesamtwürdigung des Einzelfalls vorzunehmen.

Zweifel an deren Richtigkeit vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Zulassungsbegründung nicht hervorzurufen. Das Erstgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Verurteilung des Klägers wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu 120 Tagessätzen, die deutlich über der Eintragungsgrenze des § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG liegt, hinreichend gewichtig ist, um bereits bei einmaliger Begehung Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen zu wecken (Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 39). Auch die Beurteilung, dass das darin geahndete Verhalten auf eine persönliche Schwäche bzw. einen Charaktermangel des Klägers hinweist, der von luftsicherheitsrechtlicher Relevanz ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen gebietet der Umstand, dass es sich hier um ein Urkundsdelikt handelt, keine andere Beurteilung. Nach den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils des Amtsgerichts Erding vom 13. Dezember 2011 hat der Kläger mit seinen Angaben dazu beigetragen, dass seiner aus China stammenden Kollegin die beim Erwerb einer wertvollen Herrenarmbanduhr entrichtete Mehrwertsteuer erstattet wurde, obwohl sie diese Uhr bei der Ausfuhrkontrolle am Flughafen nicht bei sich führte und nach anfänglichem Leugnen einräumen musste, dass diese beim Kläger verblieben war. Aus diesen Gesamtumständen ergibt sich, dass die Verurteilung des Klägers zwar aufgrund eines Urkundsdelikts erfolgte, das jedoch einen vermögensrechtlichen Hintergrund hat. Ungeachtet der Frage, ob die ausbezahlte Mehrwertsteuererstattung in Höhe von 418 Euro dem Kläger oder seiner Kollegin zugutekommen sollte, belegt das geahndete Verhalten, dass der Kläger trotz des für seine Verhältnisse und seine soziale Stellung relativ geringen finanziellen Vorteils für sich oder einen Dritten bereit ist, gesetzliche Vorgaben zu missachten.

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Erstgericht von diesen Feststellungen ausgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt, der in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil festgestellt wurde, ihren Entscheidungen ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen, soweit nicht gewichtige Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit sprechen (BVerwG, B. v. 28.9.1981 - 7 B 188.81 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 60 m. w. N.; B. v. 13.9.1988 - 1 B 22.88 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 12; B. v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - NVwZ 2009, 398/399 m. w. N.; BayVGH, B. v.24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - juris Rn. 10 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 86 Rn. 5 m. w. N.; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auf. 2014, § 86 Rn. 15 m. w. N.; Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 37 m. w. N.). Dass dieser Grundsatz auch allgemein im Recht des Luftverkehrs Anwendung findet, belegt die Regelung des § 18 Abs. 2 LuftPersV, der die strafrechtliche Verurteilung als Voraustatbestand vorsieht (BayVGH, U. v. 31.7.2007 - 8 B 06.953 - VGH n. F. 60, 226/234; vgl. auch OVG NW, B. v.15.6.2009 - 20 B 148/09 - juris Rn. 17; Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 39).

Danach muss der Kläger die im Urteil des Amtsgerichts Erding vom 13. Dezember 2011 getroffenen Feststellungen gegen sich gelten lassen, weil diese jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig und nachvollziehbar begründet sind. Die Einlassung des Klägers, der behauptet, die Uhr sei nur versehentlich bei ihm verblieben und mittlerweile von ihm an die Kollegin nach China geschickt worden, ist dagegen, wie das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat, zumindest nicht ohne Weiteres in sich schlüssig und lebensnah. Das Erstgericht verweist zu Recht darauf, dass der Kläger im Verfahren wechselnde Angaben zum Geschehensablauf gemacht hat. So belegt dessen angebliche Anwesenheit beim Uhrenkauf keine fehlerhafte Darstellung des Erstgerichts, sondern die ursprüngliche, später fallen gelassene Einlassung des Klägers. Dessen Darstellung des Geschehens erklärt auch nicht, weshalb die Kollegin bei der Ausfuhrkontrolle zunächst fälschlich behauptet hat, die Uhr befinde sich in ihrem Reisegepäck. Außerdem weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass auch der Verbleib der Belege, der Verpackung, der Garantieerklärung und der Gebrauchsanleitung für die Uhr beim Kläger nicht nachvollziehbar ist und dieser weder den behaupteten E-Mail-Verkehr mit seiner Kollegin zur angeblich erfolgten Übersendung der Uhr nach China noch einen Nachweis darüber, dass diese tatsächlich erfolgt ist, vorgelegt hat.

Dem ist der Kläger im Zulassungsvorbringen nicht substanziiert entgegengetreten. Vielmehr rügt er pauschal, dass das Erstgericht seinem Vorbringen nicht weiter nachgegangen sei, ohne sich mit dessen ausführlicher Begründung auseinanderzusetzen. Damit wird er den Anforderungen an die Darlegungspflicht des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Überdies ist es nicht Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Strafprozess neu aufzurollen. Dem Kläger stand es frei, die Richtigkeit des Strafurteils im Rechtsmittelverfahren vor dem Strafgericht klären zu lassen. Hiervon hat er nach seinem eigenen Vortrag aus wirtschaftlichen Erwägungen und wegen der ungewissen Erfolgsaussichten der Berufung abgesehen.

Der Einwand, das Erstgericht habe sich lediglich mit der Frage der charakterlichen und persönlichen Eignung des Klägers auseinandergesetzt, ohne die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Belange der Luftsicherheit zu prüfen, greift ebenfalls nicht durch. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auch die Frage näher erörtert, inwieweit sich das durch diesen Vorfall zutage tretende Persönlichkeitsbild des Klägers auf die Belange der Luftsicherheit auswirkt. In diesem Zusammenhang legt das Gericht dar, die hierdurch aufgezeigte charakterliche Schwäche lasse befürchten, dass der Kläger seine Pflichten im Luftverkehr materiellen Interessen nachordnen könnte. Diese Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens in der Zulassungsbegründung rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen sind die Zweifel des Erstgerichts daran, ob der Kläger stets bereit ist, die Rechtsordnung zu respektieren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz des Luftverkehrs jederzeit über seine Individualinteressen bzw. die Interessen Dritter zu stellen, jedenfalls nachvollziehbar. Entsprechend obigen Ausführungen ist es im Hinblick auf die Besonderheiten des Schutzobjekts „Luftverkehr“ und den mit dem § 7 Abs. 1 LuftSiG verfolgten Schutzzweck (vgl. BT-Drs. 15/2361, S. 14, 16 f.) gerechtfertigt, strenge Anforderungen an die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit zu knüpfen (BVerwG, U. v. 14.4.2011 - 3 C 20.10 - BVerwGE 139, 323 Rn. 22 m. w. N.). Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht überzogene Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers gestellt hat.

Hieraus ergibt sich zugleich, dass sich die behauptete Unrichtigkeit des Urteils auch nicht mit dem Einwand begründen lässt, die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Erding erfülle die Voraussetzungen des früheren § 24 Abs. 2 Nr. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) - der mit Wirkung zum 24. Dezember 2014 durch den insoweit wortgleichen § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 der Verordnung über Luftpersonal (LuftPersV) ersetzt wurde - nicht. Die Landesanwaltschaft hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese Regelung auf die flugbetriebliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf Gefahren, die dem Luftverkehr immanent sind, bezieht (sog. „Safety“). Sie zielt aber nicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs vor Angriffen vor äußeren Gefahren (sog. „Security“), die Gegenstand der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 LuftSiG sind (BayVGH, U. v. 31.7.2007 - 8 B 06.953 - VGH n. F. 60, 226/228; OVG Berlin-Bbg., B. v. 12.11.2010 - 12 N 71.10 - juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 15.6.2009 - 20 B 148/09 - juris Rn. 23; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 18; Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 a). Die äußere Sicherheit des Luftverkehrs kann nicht nur durch das unmittelbare Handeln eines Piloten selbst, sondern auch dadurch gefährdet werden, dass dieser als Teilnehmer am Luftverkehr, der Zugang zu den Sicherheitsbereichen und Kenntnis von den Betriebsabläufen und Sicherungsmaßnahmen eines Flughafens hat, Dritten mit oder ohne Wissen im Hinblick auf deren wahre Motive bei der Überwindung der relevanten Sicherheitsvorkehrungen in irgendeiner Weise behilflich ist. Dementsprechend ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG, dass insoweit strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeitsprüfung zu stellen sind als im Hinblick auf flugbetriebstechnische Gefahren (BVerwG, U. v. 14.4.2011 - 3 C 20.10 - BVerwGE 139, 323 Rn. 22).

Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger vorgebrachten unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken.

Ein Verstoß gegen Unionsrecht steht hier nicht inmitten; vielmehr dient die Einführung des Luftsicherheitsgesetzes gerade der Anpassung der deutschen Gesetzeslage an Unionsrecht (vgl. BT-Drs. 15/2361 S. 14), konkret an die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl EG Nr. L 355 S. 1) zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (Europäische Luftsicherheitsverordnung). Dort ist zwar eine Überprüfung von Privatpiloten nicht vorgesehen, doch steht es den Mitgliedstaaten nach Art. 6 Satz 1 der Europäischen Luftsicherheitsverordnung frei, Maßnahmen anzuwenden, die strenger sind als die in der Verordnung vorgesehenen. Dass der Kläger rügt, dass sich der deutsche Gesetzgeber für eine strengere Regelung entschieden hat, stellt danach kein Problem des Gemeinschaftsrechts dar, sondern er macht damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend (vgl. hierzu auch BVerwG, U. v. 14.4.2011 - 3 C 20.10 - BVerwGE 139, 323 Rn. 31).

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist jedoch ebenso wie ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Die Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG ist vom Bundesverfassungsgericht in formeller und materieller Hinsicht umfassend und bindend bestätigt worden (BVerfG, B. v. 4.5.2010 - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 - BVerfGE 126, 77/98 ff.; Nichtannahmebeschluss vom 4.8.2009 - 1 BvR 1726/09 - NVwZ 09, 1429/1430). Danach bestehen auch im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit des Klägers keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger lediglich im Hinblick auf das Strafurteil vom 13. Dezember 2011 strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und im Übrigen auch im Laufe seiner langjährigen Pilotenlaufbahn keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Entsprechend obigen Ausführungen war die Verurteilung des Klägers hier ausreichend gewichtig, um eine aktuelle Neueinschätzung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit durch das Luftamt erforderlich zu machen. Nachdem die Verurteilung erst am 18. Juni 2012 in Rechtskraft erwachsen ist, kann auch der Umstand, dass der Kläger seitdem nicht mehr straffällig geworden ist, nicht zu einer Neubeurteilung der angefochtenen Entscheidung führen. Der relativ kurze straffreie Zeitraum bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses reicht nicht aus, um die aus den Gesamtumständen seiner Verurteilung begründeten Zweifel auszuräumen, er könne (erneut) eigene Interessen oder Interessen Dritter über die Interessen der Allgemeinheit und der Rechtsordnung stellen.

Auch die verantwortungsvolle Tätigkeit des Klägers als N. und als stellvertretender Vorsitzender des E. ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichts infrage zu stellen. Vielmehr beinhalten diese Aufgaben eine gewisse Vorbildfunktion, welche den Kläger jedoch nicht von dem im Strafurteil vom 13. Dezember 2011 sanktionierten Verhalten abgehalten hat. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die berufliche und gesellschaftliche Stellung des Klägers die bestehenden Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht auszuräumen vermögen. Dass der Kläger ein Luftfahrzeug mit hohen Sicherheitsstandards selbst gebaut hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang; dieser Umstand sagt nichts darüber aus, ob er hinreichend charakterlich gefestigt ist, gegebenenfalls seine persönlichen Belange im Interesse der Luftsicherheit hintanzustellen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich und bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist sowie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 5 f.).

Soweit die Zulassungsbegründung die Frage für klärungsbedürftig hält, ob die Regelbeispiele des § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 LuftVZO a. F. (bei der in der Zulassungsbegründung vom 11. Februar 2015 gewählten Bezeichnung „VwGO“ handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen) auch auf die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 LuftVG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 LuftVZO a. F., § 7 LuftSiG von Relevanz sind, fehlt es schon an der hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes, weil sich die Zulassungsbegründung nur unzureichend mit der einschlägigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzt. Zudem ist diese Bestimmung, wie oben ausgeführt, mittlerweile außer Kraft getreten.

Aber auch im Hinblick auf die weitestgehend wortidentische Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 LuftPersV sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unabhängig von der Frage der Darlegungspflicht nicht gegeben. Abgesehen davon, dass jedenfalls die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 - 4 LuftPersV ohnehin nicht einschlägig und damit nicht entscheidungserheblich ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 LuftPersV, konkret aus der Gegenüberstellung des im Satz 1 der Regelung enthaltenen (deklaratorischen) Hinweises auf die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung des § 7 LuftSiG einerseits und der im Satz 2 „ferner“ in Bezug genommenen flugbetriebstechnischen Sicherheit andererseits, dass diese Bestimmungen unterschiedliche Anwendungsbereiche erfassen (vgl. auch BayVGH, U. v. 31.7.2007 - 8 B 06.953 - VGH n. F. 60, 226/228; OVG Berlin-Bbg, B. v. 12.11.2010 - OVG 12 N 71.10 - juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 15.6.2009 - 20 B 148/09 - juris Rn. 23; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 18; Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 a). Weiterhin ist, wie oben ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 LuftVG i. V. m. § 7 LuftSiG strengere Anforderungen gestellt werden dürfen als im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 LuftVG. Der vom Kläger behauptete Klärungsbedarf ist daher nicht gegeben; vielmehr ergibt sich hieraus ohne Weiteres, dass die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 2 LuftPersV keine Relevanz für die hier allein im Raum stehende, nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 LuftVG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG zu beurteilende luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers hat.

Auch die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, inwieweit Straftatbestände, welche in keinerlei Zusammenhang mit den Belangen der Luftsicherheit stehen, Zweifel an der Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 LuftSiG begründen können, ist nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig, weil das Erstgericht, wie oben ausgeführt, einen solchen Zusammenhang gerade - zu Recht - bejaht hat. Darüber hinaus wurde auch bereits dargelegt, dass nach der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Verfehlung keinen speziell luftverkehrsrechtlichen Bezug haben muss (BayVGH, U. v. 12.7.2007 - 20 CS 05.1674 - juris Rn. 9 m. w. N.; OVG SH, B. v. 28.6.2007 - 1 M 100/7 - juris Rn. 5; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 17) und im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls festzustellen ist, ob Bedenken bestehen, dass der Betroffene aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen könnte (BVerwG, U. v. 11.11.2004 - 3 C 8.04 - BVerwGE 122, 182/188 m. w. N.).

Da andere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag insgesamt keinen Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 26.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG, in der Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit festgestellt wurden. Die Zweifel begründete das Luftamt Nordbayern in seinem Bescheid vom 8. April 2015 mit einer amtsgerichtlichen Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 31. Juli 2015 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Er ist mangels Durchdringung des Streitstoffs (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) unsubstanziiert und somit unzulässig. Die gerügten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, grundsätzliche Bedeutung der Streitsache) wurden nämlich nicht hinreichend dargelegt und liegen im Übrigen auch nicht vor.

Sicherlich enthält § 7 LuftSiG auch behördliche Entscheidungsbefugnisse, die nach dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auf der Ebene der Zulassungsregelungen wirken. Selbst berufsrechtliche Zulassungsregelungen objektiver Art sind aber zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, B. v. 8.3.1983 - 1 BvR 1078/80 - BVerfGE 63, 266/286). Das Luftsicherheitsgesetz dient nach dessen § 1 dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit der Passagiere und der im Luftverkehrsbereich Beschäftigten. Das sind unstreitig besonders wichtige Gemeinschaftsgüter im obigen Sinn. Im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise durfte der Gesetzgeber des § 7 LuftSiG dabei das dem Luftverkehr immanente erhöhte abstrakte Gefährdungspotenzial von im Luftverkehrsbereich Beschäftigten, die wegen strafbarer Handlungen von einiger Erheblichkeit zu strafrechtlichen Sanktionen verurteilt wurden, mit hohem Gewicht in die Zuverlässigkeitsüberprüfung einstellen (vgl. Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz § 7 LuftSiG Rn. 26 ff.). Es ist sonach im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn eine Leichtfertigkeit im Umgang mit strafrechtlichen Verboten wie hier, auch wenn dem letztlich eine Familienstreitigkeit zugrunde liegen mag, die Behörde dazu veranlasst, eine luftsicherheitsrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen.

Diesem Anliegen des Gesetzgebers entsprechend ist es verfehlt, wenn sich der Kläger in seiner Erwiderung nur auf die abstrakten grundrechtlichen Rechtspositionen des von einer Zuverlässigkeitsprüfung negativ Betroffenen zu berufen versucht, ohne die entsprechenden Grundrechtsschranken mit dem entsprechenden (hohen) Gewicht zu werten. Der Vortrag des Klägers blendet nämlich die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Anliegens des Gesetzgebers des § 7 LuftSiG weitgehend aus, aufgrund strafrechtlicher Verstöße als unzuverlässig anzusehende Personen den Zugang zu luftsicherheitsrechtlich relevanten Bereichen zu verwehren. Angesichts des hohen Gewichts einer sicheren, möglichst lückenlosen Abwehr von Gefährdungen von Leben und Gesundheit im Bereich des Luftverkehrs ist es jedoch erforderlich und angemessen, die Relevanzgrenze für strafrechtliches Verhalten nicht zu hoch anzusetzen. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung wie hier erfüllt diesen Unzuverlässigkeitstatbestand allemal (vgl. Meyer a. a. O., § 7 LuftSiG Rn. 39). Abwägungen der verschiedenen Rechtspositionen von Bediensteten einerseits und der luftsicherheitsrechtlichen Beschäftigungsbehörde andererseits, wie sie möglicherweise im Arbeitsrecht charakteristisch sein mögen, sind demgegenüber mit dem gesetzlichen Anliegen der §§ 1 ff. LuftSiG nicht vereinbar.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG, Tz. 26.5 des Streitwertkatalogs 2013).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Feststellung der Zuverlässigkeit des Klägers nach § 7 LuftSiG.

Der Kläger ist Inhaber je einer Lizenz für Privatflugzeugführer JAR FCL A und JAR FCL H. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Gemünden am Main vom 14. März 2012 wurde er zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 40 Euro wegen Missbrauchs von Titeln rechtlich zusammentreffend mit vier Fällen der Urkundenfälschung verurteilt. Ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz aufgrund einer bei einer Durchsuchung vorgefundenen Patrone Gewehrmunition wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.

Die Regierung von ... - Luftamt ... - widerrief mit Bescheid vom 22. Februar 2013 die Feststellung der Zuverlässigkeit des Klägers.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 3. Juli 2013 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Der klägerische Vortrag vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

Der Einwand, die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Anforderungen an die luftrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) seien überspitzt, greift nicht durch. Zuverlässig im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes ist nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutze der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun (Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand: Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 m. w. N.). Entsprechend den allgemeinen Regeln des Rechts der Gefahrenabwehr können umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt werden, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn, wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, kann bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen (so bereits BVerwG, U. v. 15.7.2004 - 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257/263 zur früheren, durch § 7 LuftSiG ersetzten Regelung des § 29d LuftVG). Daher ist im Rahmen der Prüfung nach § 7 Abs. 1 LuftSiG ein strenger Maßstab anzulegen und die Zuverlässigkeit schon bei relativ geringen Zweifeln zu verneinen (BVerwG, U. v. 15.7.2004 a. a. O. S. 262; BayVGH, B. v. 12.7.2005 - 20 CS 05.1674 - juris Rn. 8 m. w. N., B. v. 10.8.2010 - 8 CS 10.1566 - juris Rn. 18 m. w. N.; vgl. auch § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV).

Danach erweist sich die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids durch das Erstgericht aufgrund der hier vorliegenden Gesamtumstände als zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers mit dessen Verurteilung wegen Titelmissbrauchs und Urkundenfälschung begründet. Eine strafrechtliche Verurteilung ist jedenfalls Anlass, die luftrechtliche Zuverlässigkeit des Betreffenden infrage zu stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Strafurteil oder lediglich ein Strafbefehl ergangen ist; auch ist es nicht erforderlich, dass die Verfehlungen einen speziellen luftverkehrsrechtlichen Bezug haben (BayVGH, B. v. 12.7.2005 - 20 CS 05.1674 - juris Rn. 9). Daher stellt sich der angegriffene Widerrufsbescheid nicht schon deshalb als fehlerhaft dar, weil die Verurteilung des Klägers wegen Titelmissbrauchs und Urkundenfälschung in keinem Zusammenhang mit dem Luftverkehr steht. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG ist vielmehr, ob sich bei einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls aus den zugrunde liegenden Umständen Bedenken dahingehend ergeben, der Betroffene könne aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulationen die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen (BVerwG, U. v. 15.7.2004 - 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257/264; U. v. 11.11.2004 - 3 C 8/04 - BVerwGE 122, 182/188).

Aufgrund der hier vorliegenden Umstände ist es letztlich rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht Zweifel daran hat, ob der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG aufweist. Die Verurteilung des Klägers zu 90 Tagessätzen liegt zwar noch unterhalb der Eintragungsgrenze nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a) des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), so dass er sich als unbestraft bezeichnen darf (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG). Dass die Empfehlungen des Bundesministeriums des Innern zur Festlegung von Kriterien für die Unzuverlässigkeit gemäß § 7 LuftSiG eine Regelvermutung für die Unzuverlässigkeit unter anderem bereits bei einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens (statt über) 90 Tagessätzen vorsieht, ist demzufolge nach Auffassung des Senats mit den Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes nicht voll vereinbar; möglicherweise handelt es sich insoweit um behördliche Unsicherheiten oder Nachlässigkeiten in Bezug auf die Gesetzesanwendung des § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a) BZRG.

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers aber nicht in Bezug auf diese Grenzziehung begründet, sondern entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt und es aufgrund des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Klägers als zweifelhaft erachtet, ob dieser fähig und bereit ist, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit im vollen Umfang zu erfüllen. Die Richtigkeit dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage im angefochtenen Urteil wird durch die Ausführungen im Zulassungsverfahren nicht infrage gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht als besonderen Umstand berücksichtigt, dass mit dem Strafbefehl vom 14. Mai 2012 ein strafrechtliches Fehlverhalten des Klägers geahndet wurde, das sich über einen Zeitraum von zehn Jahren (2001 bis 2011) erstreckte. In dieser Zeitspanne führte der Kläger als ausgebildeter Krankenpfleger und Inhaber einer Physiotherapiepraxis wiederholt gegenüber Patienten und im sonstigen Geschäftsverkehr den ihm nicht verliehenen Titel „Dr.-med.“. Darüber hinaus steigerte er im Laufe der Zeit sein strafbares Verhalten noch, indem er mit der Erstellung einer unechten Approbationsurkunde sowie angeblicher Fortbildungszertifikate Urkunden fälschte, um diesen Anschein zu festigen. Bei der Gesamtwürdigung des Einzelfalls ist daher festzustellen, dass der Kläger jahrelang einen falschen Doktortitel führte und dieses Fehlverhalten im Laufe der Zeit noch durch die Begehung von Urkundsdelikten verstärkte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat er damit zur Wahrung persönlicher Interessen über einen sehr langen Zeitraum geplant und nachhaltig gegen die Rechtsordnung verstoßen. Zwar trifft es zu, dass die verwirklichten Tatbestände keine Gewalttaten darstellen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger aus persönlichen Motiven jahrelang nicht bereit und in der Lage war, sich an für die Rechtsordnung wichtige und prägende Gesetze zu halten und entsprechend zu handeln. Aus dem Umstand, dass er den Doktortitel sowohl im Rahmen der beruflichen Tätigkeit als auch im privaten Bereich führte, zieht das Verwaltungsgericht den zutreffenden Schluss, dass er sich zum einen durch seine Handlungen Vorteile im Rechtsverkehr verschaffen wollte, dass diese aber auch auf ein gesteigertes Geltungsbedürfnis schließen lassen, welchem er das Wissen um die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens nachordnete. Damit hat der Kläger das in der Bevölkerung enthaltene Grundvertrauen in die Werte des Arztberufes und dessen bedeutende Funktion für die Erhaltung von Leben und Gesundheit der Menschen untergraben - und zwar nur, um seiner Geltungssucht zu genügen. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, dass der Einfluss seiner damaligen Lebensgefährtin Hintergrund seiner strafrechtlichen Verfehlungen gewesen sei und die Sache dann eine Eigendynamik entwickelt habe. Auch dies lässt sein Verhalten nicht in milderem Licht erscheinen. Vielmehr hat er sich auch nach seinem eigenen Vorbringen als beeinflussbar und gegenüber der Rechtsordnung als gleichgültig erwiesen, soweit dies der Wahrung seiner eigenen Interessen diente. Angesichts dessen ist das Verwaltungsgericht im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung hier zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass Bedenken bestehen, dass der Kläger auch künftig aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen könnte.

Der Kläger kann hiergegen nicht mit dem Einwand durchdringen, die Gefahr, Täter oder Opfer von Flugzeugentführungen oder Sabotageakten zu werden, sei in seinem Fall gering, weil die ihm erteilte Lizenz ohnehin nur zum Führen einmotoriger Flugzeuge bis 2,0 t mit maximal vier Personen Gesamtbesatzung berechtige und er keine Fremden gegen Entgelt mitnehmen dürfe. Insoweit verkennt er nämlich den Zweck der Vorschrift des § 7 LuftSiG, bestehende Sicherheitslücken zu schließen und eine im Vergleich zur Vorgängervorschrift umfassendere Durchführung der Zuverlässigkeitsprüfung zu ermöglichen (BT-Drs. 15/2361, S. 16). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Einbeziehung der Personengruppe der Privatpiloten in die Zuverlässigkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG i. V. m. § 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 LuftVG) einen besseren Schutz auch auf Kleinflughäfen sowie für die allgemeine Luftfahrt gewährleisten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, kann eine Gefährdung der Luftsicherheit auch dadurch eintreten, dass eine Person, die als Pilot am Luftverkehr teilnimmt und Zugang zu Sicherheitsbereichen eines Flughafens hat, Dritten - etwa durch die Weitergabe von Kenntnissen von Betriebsabläufen und Sicherheitsmaßnahmen - bei der Überwindung der relevanten Sicherheitsvorkehrungen hilft, diesen direkt oder indirekt den Zugang zu Sicherheitsbereichen eines Flughafens ermöglicht oder sich sonst in einer für den Flugverkehr relevanten Weise von dritten Personen beeinflussen lässt, unter Umständen mit schlimmsten Folgen. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht gerade im Hinblick darauf, dass das mit dem Strafbefehl vom 14. Mai 2012 geahndete Fehlverhalten des Klägers nach seinen eigenen Aussagen auf äußere Einflussnahmen zurückzuführen ist, die Zweifel an seiner luftrechtlichen Zuverlässigkeit bejaht.

Hieraus ergibt sich zugleich, dass sich die behauptete Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht mit dem Einwand begründen lässt, das Gefährdungspotenzial der vom Kläger geführten Flugzeuge sei geringer als etwa das von Gefahrguttransportern auf Straßen, deren Fahrzeugführer lediglich eine entsprechende Fahrerlaubnis ohne besondere Zuverlässigkeitsanforderungen benötigten. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Schutzobjekts „Luftverkehr“ und den mit dem Luftsicherheitsgesetz verfolgten Schutzzweck reicht es gerade nicht aus, die Gefährdung ausschließlich im Hinblick darauf zu bewerten, dass das Luftfahrzeug als Waffe benutzt werden könnte. Daher ist es gerechtfertigt, dass der Maßstab des § 7 LuftSiG an die persönliche Zuverlässigkeit des Luftfahrzeugführers anknüpft und mit dem anderer Regelwerke, etwa dem Straßenverkehrsrecht, nicht vergleichbar ist (Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand: Juni 2013, § 7 Rn. 34).

Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass ein Neuerwerb der Pilotenlizenzen, die der Kläger infolge des Widerrufs der Zuverlässigkeitsfeststellung verlieren würde, sehr kostenintensiv ist. Insoweit verkennt der Kläger die Wertmaßstäbe. Die Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG ist vom Bundesverfassungsgericht überdies in formeller und materieller Hinsicht umfassend bestätigt worden (BVerfG, B. v. 4.5.2010 - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 - BVerfGE 126, 77/98 ff.; Nichtannahmebeschluss vom 4.8.2009 - 1 BvR 1726/09 - NVwZ 2009, 1429/1430). Auch im vorliegenden Fall bestehen im Hinblick auf die Rechte des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger bereits seit 1994 fliegerisch tätig ist und erst Jahre nach dem erstmaligen Erwerb seiner Privatpilotenlizenzen mit der Begehung der genannten Straftaten begonnen hat (Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand: Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 39b). Vielmehr belegt dieser Umstand einen negativen Einstellungswandel, der eine Neueinschätzung der aktuellen Zuverlässigkeit des Klägers erforderlich machte, nachdem das zuständige Luftamt von der Verurteilung des Klägers Kenntnis erlangt hatte. Nachdem im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses erst elf Monate seit der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers vergangen waren, kann auch der Umstand, dass der Kläger seitdem nicht mehr straffällig geworden ist, nicht zu einer Neubeurteilung der angefochtenen Entscheidung führen. Angesichts der Zeitdauer der strafrechtlichen Verfehlungen reicht der relativ kurze straffreie Zeitraum nicht aus, um die aus den Gesamtumständen seiner Verurteilung begründeten Zweifel auszuräumen, er könne sich (erneut) als beeinflussbar erweisen und eigene Interessen oder Interessen Nahestehender vor die Interessen der Allgemeinheit und der Rechtsordnung stellen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des hohen Gefährdungspotenzials und der Wichtigkeit der zu schützenden Rechtsgüter stellt der angefochtene Widerruf der Feststellung der luftrechtlichen Zuverlässigkeit ersichtlich keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheitsrechte des Klägers dar.

2. Die Berufung des Klägers ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich und bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist sowie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 f.). Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht.

Vorliegend fehlt es bereits an der Darlegung, welche konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage hier klärungsbedürftig sein soll (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Verweis des Klägers auf die seiner Ansicht nach überzogenen Anforderungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung kann die Grundsätzlichkeit im Übrigen schon deshalb nicht begründen, weil diese auf gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung und Rechtsprechung des erkennenden Gerichts beruhen (siehe oben 1.). Soweit gerade auf die konkreten Umstände des Klägers und dessen fliegerischer Aktivität seit 1994 abgestellt wird, fehlt es zudem an der Darlegung, inwieweit eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung anzunehmen ist. Insgesamt hat der Kläger daher die Problematik des vorliegenden Einzelfalls nicht genügend durchdrungen.

Da andere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag insgesamt keinen Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 26.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu
a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder
b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
gewährt werden soll.
Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen.

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über

1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
2.
den Zweck der Datenverarbeitung,
3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen,
2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen,
4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten,
5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen.

(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.

(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:

1.
Änderungen ihres Namens,
2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und
4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.

(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.

(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1.
von den Luftsicherheitsbehörden
a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit,
c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde,
d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen
a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder
b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu
a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder
b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
gewährt werden soll.
Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen.

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über

1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
2.
den Zweck der Datenverarbeitung,
3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen,
2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen,
4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten,
5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen.

(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.

(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:

1.
Änderungen ihres Namens,
2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und
4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.

(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.

(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1.
von den Luftsicherheitsbehörden
a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit,
c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde,
d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen
a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder
b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Feststellung der luftrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers.

Der Kläger ist Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer (JAR-FCL PPL (A)). Mit Urteil des Amtsgerichts Erding vom 13. Dezember 2011 wurde er wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 60,- Euro verurteilt.

Die Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - widerrief mit Bescheid vom 14. Juni 2013 die Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 14. Januar 2015 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegt darüber hinaus auch nicht vor.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn substanziiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B. v. 8.7.2009 - 4 BN 12.09 - juris Rn. 7). Darüber hinaus setzt die geltend gemachte Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung die Darlegung voraus, dass die unterbliebene Aufklärung - hier also die unterbliebene Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers zum Zwecke seiner persönlichen Einvernahme - in dem Verfahren rechtzeitig gerügt worden ist (BVerwG, B. v. 25.1.2005 - 9 B 38.04 - juris Rn. 25; BayVGH, B. v. 11.5.2009 - 10 ZB 09.634 - juris Rn. 11). Daran fehlt es hier. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung des Erstgerichts vom 10. Dezember 2014 ergibt, hat der Bevollmächtigte des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren - und das trotz des protokollierten Hinweises des Gerichts zum unterbliebenen Erscheinen seines Mandanten - eine Vertagung und persönliche Anhörung des Klägers weder förmlich beantragt noch angeregt.

Die Notwendigkeit der persönlichen Anhörung und damit der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 VwGO musste sich dem Gericht auch nicht aufdrängen. Nach den Ausführungen in der Zulassungsbegründung hätte das Verwaltungsgericht bei einer persönlichen Einvernahme des Klägers Kenntnis von dessen Werdegang, seiner beruflichen und gesellschaftlichen Verantwortung, seiner jahrelangen Teilnahme am Luftverkehr ohne jegliche Vorkommnisse sowie von dem Umstand erlangt, dass der Kläger das von ihm genutzte Fluggerät selbst entworfen und hergestellt hat. Diese Kenntnis hätte nach dem Vortrag der Klägerseite dazu geführt, dass das Gericht die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers als widerlegt angesehen hätte. Diese Begründung lässt jedoch außer Acht, dass es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers trotz dessen Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres möglich gewesen wäre, diese nach Auffassung des Klägers für ihn günstigen Umstände dem Gericht vorzutragen. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu rügen. Im Übrigen waren die meisten dieser Fakten dem Verwaltungsgericht bereits aus den vorliegenden schriftsätzlichen Ausführungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bekannt und wurden von ihm auch in die Gesamtwürdigung eingestellt (vgl. auch unten unter II. 2), ohne dass sich der Klägervortrag hiermit auseinandersetzt.

Sollte das Vorbringen in der Zulassungsbegründung darauf zielen, dass diese Umstände das Erstgericht nur im Zusammenhang mit einem persönlichen Eindruck vom Kläger von dessen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeit überzeugt hätten, fehlt es schon an einer entsprechenden Darlegung. Darüber hinaus musste das Verwaltungsgericht die persönliche Einvernahme des Klägers nicht für erforderlich halten, sondern konnte dessen luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit auf der Grundlage der Feststellungen im Verwaltungsverfahren, in der Strafgerichtsakte und aufgrund des Vorbringens der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren beurteilen. Dessen ungeachtet stand es dem Kläger frei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und dem Gericht darüber hinaus einen persönlichen Eindruck von seiner Person zu vermitteln. Der Einwand, er habe hierzu keine Ladung erhalten, greift nicht durch. Der Kläger verkennt insoweit, dass er durch die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2014 - bei dem im angefochtenen Urteil angegebenen Datum „5. Dezember 2013“ handelt es sich um ein offenkundiges und im Übrigen nicht entscheidungsrelevantes Schreibversehen - an seinen Bevollmächtigten ordnungsgemäß geladen war (§ 67 Abs. 6 Satz 5, § 56 Abs. 1 VwGO). In dieser Ladung, deren Erhalt der Klägerbevollmächtigte mit Empfangsbekenntnis bestätigt hat (Bl. 34 der Akte des Verwaltungsgerichts), war gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann. Dass der Kläger dennoch davon abgesehen hat, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen bzw. im Falle einer nicht vermeidbaren Verhinderung rechtzeitig eine Vertagung des Verhandlungstermins zu beantragen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO), begründet keine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts, sondern stellt vielmehr eine Obliegenheitsverletzung des Klägers dar, mit der der Zulassungsantrag nicht begründet werden kann. Dementsprechend liegt auch keine Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens vor.

2. Der klägerische Vortrag vermag auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

Der Einwand, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei bereits wegen des behaupteten Aufklärungsmangels, also der unterbliebenen gerichtlichen Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers, unrichtig, greift nicht durch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung können zwar auch aus der unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7b m. w. N.). Entsprechend obigen Ausführungen ist ein Aufklärungsmangel durch das Erstgericht jedoch nicht ersichtlich.

Auch im Übrigen hat der Kläger rechtliche oder tatsächliche Umstände, aus denen sich eine hinreichende Möglichkeit ergibt, dass die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts unrichtig ist, mit seinem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt.

Zuverlässig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) ist nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutze der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun (Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 m. w. N.). Entsprechend den allgemeinen Regeln des Rechts der Gefahrenabwehr können umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt werden, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn, wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, kann bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen (so bereits BVerwG, U. v. 15.7.2004 - 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257/263 zur früheren, durch § 7 LuftSiG ersetzten Regelung des § 29d LuftVG). Daher ist im Rahmen der Prüfung nach § 7 Abs. 1 LuftSiG ein strenger Maßstab anzulegen und die Zuverlässigkeit schon bei relativ geringen Zweifeln zu verneinen (BVerwG, U. v. 15.7.2004 a. a. O. S. 262; BayVGH, B. v. 14.7.2015 - 8 ZB 13.1666 - juris Rn. 8 m. w. N.; vgl. auch § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV).

Danach erweist sich die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids durch das Erstgericht aufgrund der hier vorliegenden Gesamtumstände als zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers mit dessen Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu 120 Tagessätzen und den sich hieraus ergebenden Bedenken an der charakterlichen Festigkeit des Klägers begründet. Eine strafrechtliche Verurteilung ist jedenfalls Anlass, die luftrechtliche Zuverlässigkeit des Betreffenden infrage zu stellen (BVerwG, U. v. 11.11.2004 - 3 C 8.04 - BVerwGE 122, 182/188). Wie der Kläger in der Zulassungsbegründung selbst einräumt, ist es nicht erforderlich, dass die Verfehlung einen speziellen luftverkehrsrechtlichen Bezug hat (BayVGH, U. v. 12.7.2007 - 20 CS 05.1674 - juris Rn. 9 m. w. N.; OVG SH, B. v. 28.6.2007 - 1 M 100/7 - juris Rn. 5; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 17). Maßgeblich für die Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 Abs. 1 LuftSiG ist vielmehr, ob sich bei einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls aus den zugrunde liegenden Umständen Bedenken dahingehend ergeben, der Betroffene könne aus eigenem Antrieb oder in einem Zusammenwirken mit fremden Manipulationen die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen (BVerwG, U. v. 15.7.2004 - 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257/265; U. v. 11.11.2004 a. a. O. S. 188).

Aufgrund der hier vorliegenden Umstände ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht Zweifel daran hat, ob der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit im dargestellten Sinne aufweist. Dass es im Rahmen der Urteilsbegründung fälschlich davon ausging, das vom Kläger gegen die strafrechtliche Verurteilung eingelegte Rechtsmittel sei von vornherein auf das Strafmaß beschränkt gewesen, ist dabei ohne Belang. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Begründung nicht hierauf gestützt, sondern in diesem Zusammenhang vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass dieses Strafurteil durch die Rechtsmittelrücknahme rechtskräftig ist. Auch der Hinweis, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Kläger die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die strafrechtliche Verurteilung nicht in einem Rechtsmittelverfahren vor dem Strafgericht hat klären lassen, bezieht sich nicht auf die vermeintliche Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß, sondern vielmehr auf die unstreitig erfolgte Rechtsmittelrücknahme durch den Kläger.

Entgegen dem Klägervorbringen hat das Erstgericht die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers auch nicht pauschal wegen dessen strafrechtlicher Verurteilung verneint, sondern die im Strafurteil getroffenen Feststellungen, aber auch die Einlassung des Klägers hierzu sowie die weiteren von ihm angeführten Umstände, wie seine berufliche und soziale Stellung und seine bisherige beanstandungsfreie Pilotenlaufbahn, gewürdigt. Das Erstgericht kommt aufgrund dieser hier vorliegenden Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu dem Schluss, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen eine charakterliche Schwäche des Klägers aufzeigen. Aufgrund dessen hat es das Gericht als zweifelhaft erachtet, ob dieser fähig und bereit ist, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen.

Hiergegen ist nichts zu erinnern. Der Einwand, die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei widersprüchlich, greift nicht durch. Entgegen der Darstellung in der Zulassungsbegründung hat das Erstgericht nicht gerügt, dass es durch das Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung an einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit gehindert gewesen sei. Vielmehr hat das Gericht in seiner Entscheidung lediglich darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht die Möglichkeit genutzt hat, durch eine persönliche Einlassung dem Gericht einen möglicherweise günstigeren Eindruck zu vermitteln, der die nach Aktenlage bestehenden Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit gegebenenfalls hätte ausräumen können. Dessen ungeachtet sah sich das Gericht, wie oben (unter II.1) ausgeführt, zu Recht in der Lage, aus dem im Strafurteil rechtskräftig festgestellten Verhalten des Klägers und dessen Vorbringen hierzu im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren die gebotene Gesamtwürdigung des Einzelfalls vorzunehmen.

Zweifel an deren Richtigkeit vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Zulassungsbegründung nicht hervorzurufen. Das Erstgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Verurteilung des Klägers wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu 120 Tagessätzen, die deutlich über der Eintragungsgrenze des § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG liegt, hinreichend gewichtig ist, um bereits bei einmaliger Begehung Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen zu wecken (Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 39). Auch die Beurteilung, dass das darin geahndete Verhalten auf eine persönliche Schwäche bzw. einen Charaktermangel des Klägers hinweist, der von luftsicherheitsrechtlicher Relevanz ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen gebietet der Umstand, dass es sich hier um ein Urkundsdelikt handelt, keine andere Beurteilung. Nach den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils des Amtsgerichts Erding vom 13. Dezember 2011 hat der Kläger mit seinen Angaben dazu beigetragen, dass seiner aus China stammenden Kollegin die beim Erwerb einer wertvollen Herrenarmbanduhr entrichtete Mehrwertsteuer erstattet wurde, obwohl sie diese Uhr bei der Ausfuhrkontrolle am Flughafen nicht bei sich führte und nach anfänglichem Leugnen einräumen musste, dass diese beim Kläger verblieben war. Aus diesen Gesamtumständen ergibt sich, dass die Verurteilung des Klägers zwar aufgrund eines Urkundsdelikts erfolgte, das jedoch einen vermögensrechtlichen Hintergrund hat. Ungeachtet der Frage, ob die ausbezahlte Mehrwertsteuererstattung in Höhe von 418 Euro dem Kläger oder seiner Kollegin zugutekommen sollte, belegt das geahndete Verhalten, dass der Kläger trotz des für seine Verhältnisse und seine soziale Stellung relativ geringen finanziellen Vorteils für sich oder einen Dritten bereit ist, gesetzliche Vorgaben zu missachten.

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Erstgericht von diesen Feststellungen ausgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt, der in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil festgestellt wurde, ihren Entscheidungen ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen, soweit nicht gewichtige Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit sprechen (BVerwG, B. v. 28.9.1981 - 7 B 188.81 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 60 m. w. N.; B. v. 13.9.1988 - 1 B 22.88 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 12; B. v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - NVwZ 2009, 398/399 m. w. N.; BayVGH, B. v.24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - juris Rn. 10 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 86 Rn. 5 m. w. N.; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auf. 2014, § 86 Rn. 15 m. w. N.; Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 37 m. w. N.). Dass dieser Grundsatz auch allgemein im Recht des Luftverkehrs Anwendung findet, belegt die Regelung des § 18 Abs. 2 LuftPersV, der die strafrechtliche Verurteilung als Voraustatbestand vorsieht (BayVGH, U. v. 31.7.2007 - 8 B 06.953 - VGH n. F. 60, 226/234; vgl. auch OVG NW, B. v.15.6.2009 - 20 B 148/09 - juris Rn. 17; Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 39).

Danach muss der Kläger die im Urteil des Amtsgerichts Erding vom 13. Dezember 2011 getroffenen Feststellungen gegen sich gelten lassen, weil diese jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig und nachvollziehbar begründet sind. Die Einlassung des Klägers, der behauptet, die Uhr sei nur versehentlich bei ihm verblieben und mittlerweile von ihm an die Kollegin nach China geschickt worden, ist dagegen, wie das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat, zumindest nicht ohne Weiteres in sich schlüssig und lebensnah. Das Erstgericht verweist zu Recht darauf, dass der Kläger im Verfahren wechselnde Angaben zum Geschehensablauf gemacht hat. So belegt dessen angebliche Anwesenheit beim Uhrenkauf keine fehlerhafte Darstellung des Erstgerichts, sondern die ursprüngliche, später fallen gelassene Einlassung des Klägers. Dessen Darstellung des Geschehens erklärt auch nicht, weshalb die Kollegin bei der Ausfuhrkontrolle zunächst fälschlich behauptet hat, die Uhr befinde sich in ihrem Reisegepäck. Außerdem weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass auch der Verbleib der Belege, der Verpackung, der Garantieerklärung und der Gebrauchsanleitung für die Uhr beim Kläger nicht nachvollziehbar ist und dieser weder den behaupteten E-Mail-Verkehr mit seiner Kollegin zur angeblich erfolgten Übersendung der Uhr nach China noch einen Nachweis darüber, dass diese tatsächlich erfolgt ist, vorgelegt hat.

Dem ist der Kläger im Zulassungsvorbringen nicht substanziiert entgegengetreten. Vielmehr rügt er pauschal, dass das Erstgericht seinem Vorbringen nicht weiter nachgegangen sei, ohne sich mit dessen ausführlicher Begründung auseinanderzusetzen. Damit wird er den Anforderungen an die Darlegungspflicht des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Überdies ist es nicht Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Strafprozess neu aufzurollen. Dem Kläger stand es frei, die Richtigkeit des Strafurteils im Rechtsmittelverfahren vor dem Strafgericht klären zu lassen. Hiervon hat er nach seinem eigenen Vortrag aus wirtschaftlichen Erwägungen und wegen der ungewissen Erfolgsaussichten der Berufung abgesehen.

Der Einwand, das Erstgericht habe sich lediglich mit der Frage der charakterlichen und persönlichen Eignung des Klägers auseinandergesetzt, ohne die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Belange der Luftsicherheit zu prüfen, greift ebenfalls nicht durch. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auch die Frage näher erörtert, inwieweit sich das durch diesen Vorfall zutage tretende Persönlichkeitsbild des Klägers auf die Belange der Luftsicherheit auswirkt. In diesem Zusammenhang legt das Gericht dar, die hierdurch aufgezeigte charakterliche Schwäche lasse befürchten, dass der Kläger seine Pflichten im Luftverkehr materiellen Interessen nachordnen könnte. Diese Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens in der Zulassungsbegründung rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen sind die Zweifel des Erstgerichts daran, ob der Kläger stets bereit ist, die Rechtsordnung zu respektieren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz des Luftverkehrs jederzeit über seine Individualinteressen bzw. die Interessen Dritter zu stellen, jedenfalls nachvollziehbar. Entsprechend obigen Ausführungen ist es im Hinblick auf die Besonderheiten des Schutzobjekts „Luftverkehr“ und den mit dem § 7 Abs. 1 LuftSiG verfolgten Schutzzweck (vgl. BT-Drs. 15/2361, S. 14, 16 f.) gerechtfertigt, strenge Anforderungen an die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit zu knüpfen (BVerwG, U. v. 14.4.2011 - 3 C 20.10 - BVerwGE 139, 323 Rn. 22 m. w. N.). Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht überzogene Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers gestellt hat.

Hieraus ergibt sich zugleich, dass sich die behauptete Unrichtigkeit des Urteils auch nicht mit dem Einwand begründen lässt, die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Erding erfülle die Voraussetzungen des früheren § 24 Abs. 2 Nr. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) - der mit Wirkung zum 24. Dezember 2014 durch den insoweit wortgleichen § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 der Verordnung über Luftpersonal (LuftPersV) ersetzt wurde - nicht. Die Landesanwaltschaft hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese Regelung auf die flugbetriebliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf Gefahren, die dem Luftverkehr immanent sind, bezieht (sog. „Safety“). Sie zielt aber nicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs vor Angriffen vor äußeren Gefahren (sog. „Security“), die Gegenstand der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 LuftSiG sind (BayVGH, U. v. 31.7.2007 - 8 B 06.953 - VGH n. F. 60, 226/228; OVG Berlin-Bbg., B. v. 12.11.2010 - 12 N 71.10 - juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 15.6.2009 - 20 B 148/09 - juris Rn. 23; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 18; Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 a). Die äußere Sicherheit des Luftverkehrs kann nicht nur durch das unmittelbare Handeln eines Piloten selbst, sondern auch dadurch gefährdet werden, dass dieser als Teilnehmer am Luftverkehr, der Zugang zu den Sicherheitsbereichen und Kenntnis von den Betriebsabläufen und Sicherungsmaßnahmen eines Flughafens hat, Dritten mit oder ohne Wissen im Hinblick auf deren wahre Motive bei der Überwindung der relevanten Sicherheitsvorkehrungen in irgendeiner Weise behilflich ist. Dementsprechend ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG, dass insoweit strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeitsprüfung zu stellen sind als im Hinblick auf flugbetriebstechnische Gefahren (BVerwG, U. v. 14.4.2011 - 3 C 20.10 - BVerwGE 139, 323 Rn. 22).

Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger vorgebrachten unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken.

Ein Verstoß gegen Unionsrecht steht hier nicht inmitten; vielmehr dient die Einführung des Luftsicherheitsgesetzes gerade der Anpassung der deutschen Gesetzeslage an Unionsrecht (vgl. BT-Drs. 15/2361 S. 14), konkret an die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl EG Nr. L 355 S. 1) zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (Europäische Luftsicherheitsverordnung). Dort ist zwar eine Überprüfung von Privatpiloten nicht vorgesehen, doch steht es den Mitgliedstaaten nach Art. 6 Satz 1 der Europäischen Luftsicherheitsverordnung frei, Maßnahmen anzuwenden, die strenger sind als die in der Verordnung vorgesehenen. Dass der Kläger rügt, dass sich der deutsche Gesetzgeber für eine strengere Regelung entschieden hat, stellt danach kein Problem des Gemeinschaftsrechts dar, sondern er macht damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend (vgl. hierzu auch BVerwG, U. v. 14.4.2011 - 3 C 20.10 - BVerwGE 139, 323 Rn. 31).

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist jedoch ebenso wie ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Die Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG ist vom Bundesverfassungsgericht in formeller und materieller Hinsicht umfassend und bindend bestätigt worden (BVerfG, B. v. 4.5.2010 - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 - BVerfGE 126, 77/98 ff.; Nichtannahmebeschluss vom 4.8.2009 - 1 BvR 1726/09 - NVwZ 09, 1429/1430). Danach bestehen auch im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit des Klägers keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger lediglich im Hinblick auf das Strafurteil vom 13. Dezember 2011 strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und im Übrigen auch im Laufe seiner langjährigen Pilotenlaufbahn keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Entsprechend obigen Ausführungen war die Verurteilung des Klägers hier ausreichend gewichtig, um eine aktuelle Neueinschätzung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit durch das Luftamt erforderlich zu machen. Nachdem die Verurteilung erst am 18. Juni 2012 in Rechtskraft erwachsen ist, kann auch der Umstand, dass der Kläger seitdem nicht mehr straffällig geworden ist, nicht zu einer Neubeurteilung der angefochtenen Entscheidung führen. Der relativ kurze straffreie Zeitraum bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses reicht nicht aus, um die aus den Gesamtumständen seiner Verurteilung begründeten Zweifel auszuräumen, er könne (erneut) eigene Interessen oder Interessen Dritter über die Interessen der Allgemeinheit und der Rechtsordnung stellen.

Auch die verantwortungsvolle Tätigkeit des Klägers als N. und als stellvertretender Vorsitzender des E. ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichts infrage zu stellen. Vielmehr beinhalten diese Aufgaben eine gewisse Vorbildfunktion, welche den Kläger jedoch nicht von dem im Strafurteil vom 13. Dezember 2011 sanktionierten Verhalten abgehalten hat. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die berufliche und gesellschaftliche Stellung des Klägers die bestehenden Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht auszuräumen vermögen. Dass der Kläger ein Luftfahrzeug mit hohen Sicherheitsstandards selbst gebaut hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang; dieser Umstand sagt nichts darüber aus, ob er hinreichend charakterlich gefestigt ist, gegebenenfalls seine persönlichen Belange im Interesse der Luftsicherheit hintanzustellen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich und bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist sowie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 5 f.).

Soweit die Zulassungsbegründung die Frage für klärungsbedürftig hält, ob die Regelbeispiele des § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 LuftVZO a. F. (bei der in der Zulassungsbegründung vom 11. Februar 2015 gewählten Bezeichnung „VwGO“ handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen) auch auf die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 LuftVG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 LuftVZO a. F., § 7 LuftSiG von Relevanz sind, fehlt es schon an der hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes, weil sich die Zulassungsbegründung nur unzureichend mit der einschlägigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzt. Zudem ist diese Bestimmung, wie oben ausgeführt, mittlerweile außer Kraft getreten.

Aber auch im Hinblick auf die weitestgehend wortidentische Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 LuftPersV sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unabhängig von der Frage der Darlegungspflicht nicht gegeben. Abgesehen davon, dass jedenfalls die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 - 4 LuftPersV ohnehin nicht einschlägig und damit nicht entscheidungserheblich ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 LuftPersV, konkret aus der Gegenüberstellung des im Satz 1 der Regelung enthaltenen (deklaratorischen) Hinweises auf die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung des § 7 LuftSiG einerseits und der im Satz 2 „ferner“ in Bezug genommenen flugbetriebstechnischen Sicherheit andererseits, dass diese Bestimmungen unterschiedliche Anwendungsbereiche erfassen (vgl. auch BayVGH, U. v. 31.7.2007 - 8 B 06.953 - VGH n. F. 60, 226/228; OVG Berlin-Bbg, B. v. 12.11.2010 - OVG 12 N 71.10 - juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 15.6.2009 - 20 B 148/09 - juris Rn. 23; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 18; Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 a). Weiterhin ist, wie oben ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 LuftVG i. V. m. § 7 LuftSiG strengere Anforderungen gestellt werden dürfen als im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 LuftVG. Der vom Kläger behauptete Klärungsbedarf ist daher nicht gegeben; vielmehr ergibt sich hieraus ohne Weiteres, dass die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 2 LuftPersV keine Relevanz für die hier allein im Raum stehende, nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 LuftVG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG zu beurteilende luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers hat.

Auch die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, inwieweit Straftatbestände, welche in keinerlei Zusammenhang mit den Belangen der Luftsicherheit stehen, Zweifel an der Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 LuftSiG begründen können, ist nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig, weil das Erstgericht, wie oben ausgeführt, einen solchen Zusammenhang gerade - zu Recht - bejaht hat. Darüber hinaus wurde auch bereits dargelegt, dass nach der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Verfehlung keinen speziell luftverkehrsrechtlichen Bezug haben muss (BayVGH, U. v. 12.7.2007 - 20 CS 05.1674 - juris Rn. 9 m. w. N.; OVG SH, B. v. 28.6.2007 - 1 M 100/7 - juris Rn. 5; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 17) und im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls festzustellen ist, ob Bedenken bestehen, dass der Betroffene aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen könnte (BVerwG, U. v. 11.11.2004 - 3 C 8.04 - BVerwGE 122, 182/188 m. w. N.).

Da andere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag insgesamt keinen Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 26.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu
a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder
b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
gewährt werden soll.
Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen.

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über

1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
2.
den Zweck der Datenverarbeitung,
3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen,
2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen,
4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten,
5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen.

(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.

(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:

1.
Änderungen ihres Namens,
2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und
4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.

(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.

(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1.
von den Luftsicherheitsbehörden
a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit,
c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde,
d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen
a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder
b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu
a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder
b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
gewährt werden soll.
Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen.

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über

1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
2.
den Zweck der Datenverarbeitung,
3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen,
2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen,
4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten,
5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen.

(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.

(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:

1.
Änderungen ihres Namens,
2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und
4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.

(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.

(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1.
von den Luftsicherheitsbehörden
a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit,
c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde,
d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen
a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder
b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.