Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Nov. 2018 - Au 8 K 18.1059

bei uns veröffentlicht am20.11.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die erneute Verbescheidung seines Antrags auf Erteilung eines (Einjahres) Jagdscheins unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Laut Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 11. Dezember 2017 wurde der Kläger von Oktober 1978 bis Juli 2011 in 20 Fällen unter anderem wegen (gefährlicher) Körperverletzung, Hausfriedensbruch, fortgesetztem Verstoß gegen das Waffengesetz, Betrugs, Diebstahls, Bedrohung, fahrlässigem Vollrausches, Sachbeschädigung und Beleidigung strafrechtlich verurteilt. Insbesondere wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 21. November 1996, rechtskräftig am 8. August 1997, wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Das Gericht ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Diese Unterbringung war am 15. Dezember 1998, die Strafvollstreckung am 2. November 1999 und die Führungsaufsicht am 2. Mai 2002 erledigt.

Laut Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltlichen Verfahrensregister wurde gegen den Kläger am 25. Juni 2017 ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung eingeleitet. Dieses wurde aufgrund staatsanwaltschaftlicher Verfügung gemäß § 170 Abs. 2 StPO am 2. August 2017 aus tatsächlichen Gründen eingestellt, da sich der vom Anzeigenerstatter geltend gemachte Sachverhalt nicht nachweisen ließ.

Am 7. Dezember 2017 legte der Kläger die Jägerprüfung in Bayern mit Erfolg ab. Mit Schreiben vom 19. März 2018 beantragte der Kläger die Erteilung eines (Einjahres) Jagdscheins. Mit Schreiben vom 29. März 2018 wurde der Kläger vom Beklagten darauf hingewiesen, dass eine Ablehnung seines Antrags auf Erteilung eines Jagdscheins beabsichtigt werde. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 27. April 2018 zu äußern oder den Antrag zurückzunehmen. Der Kläger ließ mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27. April 2018 dazu Stellung nehmen.

Mit Bescheid vom 23. Mai 2018 wurde der Antrag des Klägers auf Erteilung eines (Einjahres) Jagdscheins abgelehnt (Ziffer I.).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seit dem Jahr 1978 regelmäßig straffällig geworden sei. Die letzte Verurteilung des Amtsgerichts ... zu 150 Tagessätzen sei am 28. Juli 2011 rechtskräftig geworden. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Beleidigung sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO erst am 2. August 2017 eingestellt worden. Aufgrund dieser regelmäßig begangenen Straftaten würden beim Kläger Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die letzte Verurteilung fast sieben Jahre zurückliege, sei der Beklagte bei einer Gesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht vorliege. Nach der für die Prognose der Zuverlässigkeit ausreichenden auf Lebenserfahrung beruhenden Einschätzung ließen die Verstöße des Klägers gegen die Rechtsordnung in der Vergangenheit auf ein Fehlverhalten in der Zukunft schließen. Obwohl das Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung vom 25. Juni 2017 eingestellt worden sei, könne und müsse der Beklagte aufgrund des Inhalts der dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Aussage des Klägers gegenüber seinem ehemaligen Nachbarn die festgestellten Tatsachen als gewichtig einstufen. Ebenso sei hinsichtlich des Klägers die Besorgnis künftigen leichtfertigen Gebrauchs von Waffen gegeben. Ein Restrisiko müsse im Bereich des Jagd- und Waffenrechts nicht hingenommen werden. Zwar sei eine Regelunzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 a) BJagdG nicht gegeben, jedoch lägen nach einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit und des bisherigen Verhalten des Klägers besondere Umstände vor, die eine Zuverlässigkeit ausschließen würden. Darüber hinaus ergebe sich eine Unzuverlässigkeit aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG auch aus waffenrechtlichen Gesichtspunkten, da der Kläger schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei und vor Ablauf der Zehnjahresfrist weitere Verurteilungen erfolgt seien.

Auf den Bescheid im Übrigen wird verwiesen.

Dagegen ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Juni 2018 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 25. Juli 2018 ausgeführt, dass die mangelnde Zuverlässigkeit des Klägers zum Führen von Waffen nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 WaffG abgeleitet werden könne, da angesichts der eingetretenen Rechtskraft im Jahre 1997 der Zehnjahreszeitraum des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG überschritten sei. Die Begrifflichkeit der „letzten Verurteilung“ könne sich nur auf solche Verurteilungen beziehen, die ihrerseits selbst die tatbestandlichen Voraussetzungen der § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) oder b) WaffG erfüllten. Darüber hinaus müsse beachtet werden, dass die Zehnjahresfrist im Zeitpunkt der zeitlich nächstliegenden Verurteilung vom 16. Mai 2007 nur deshalb noch nicht abgelaufen sei, weil der Kläger Rechtsmittel eingelegt hätte. Um das Recht des Klägers auf effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, müsse dennoch von einem Ablauf dieser Frist ausgegangen werden, da dieses grundrechtlich verbürgte Recht sonst unterlaufen würde. Außerdem ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 24.4.1990 - 1 C 56/89 - juris), dass auf die Regelvermutung des § 5 Abs. 1 WaffG aufgrund des Zeitablaufs von 20 Jahren nicht zurückgegriffen werden könne.

Die mangelnde Zuverlässigkeit des Klägers könne auch nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG abgeleitet werden. Die Verurteilungen vom 28. Juli 2009 sowie vom 20. Juli 2011 würden auf der Tätigkeit des Klägers als Inhaber einer Möbelspedition beruhen. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass die betreffende Person einen Führerschein besitze (Verurteilung vom 28. Juli 2008) beziehungsweise habe sich der Kläger über die Arbeitnehmereigenschaft eines Mitarbeiters geirrt (Verurteilung vom 20. Juli 2011). Das Ermittlungsverfahrens wegen Beleidigung vom 26. Mai 2017 gegen den Kläger sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da der Kläger die vom Beklagten zitierten Äußerungen („ich trete dir dein Hirn ab, ich trete dein verdammtes Maul ab, […], komm in den Keller, dann kommst du nie wieder gesund raus!“) nie getätigt habe. Seit der Verurteilung aus dem Jahr 1996 habe der Kläger keine solchen Straftaten mehr begangen, die einen signifikanten Bezug zu einer waffen- oder jagdrechtlichen Zuverlässigkeit hätten. Dem Schriftsatz vom 25. Juli 2018 beigefügt waren eine Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr vom 3. Juni 2014, eine Bestätigung über das Bestehen des Ausbildungskurses „Bergwanderführer ...“ vom Dezember 2012, eine Bestätigung über die dreitägige Teilnahme an der Veranstaltung „Notfallmanagement ...“ vom 28. April 2014, die Bestätigung über die Teilnahme am dreitägigen „Basiskurs Erste Hilfe outdoor & und Notfallmanagement“ vom April 2018 sowie eine Bewertung des Klägers durch den Ausbildungsleiter der Jagdschule ... vom 13. Juli 2018.

Auf die Klagebegründung wird verwiesen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2018 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Jagdscheins vom 19. März 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte trat dem mit Schriftsatz vom 1. August 2018 entgegen und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Mai 2018 verwiesen.

In der Sache wurde am 20. November 2018 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 20. November 2018 wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Strafakten (4 Cs 14 Js 15976/08, 4 Cs 430 Js 6823/08 und 6 Cs 14 Js 4106/07), die den Verurteilungen aus den Jahren 2007 bis 2011 zugrunde gelegen haben, und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten.

Gründe

Die vom Kläger zulässig erhobene Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage ist unbegründet. Sie hat in der Sache keinen Erfolg, da der Kläger keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Erteilung eines Einjahresjagdscheins unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Jagdschein ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BJagdG zu versagen, da der Kläger unwiderlegbar nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (dazu nachfolgend unter Ziffer 2.).

1. Die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) WaffG gestützt werden.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) WaffG besitzen solche Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Zwar wurde der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 21. November 1996 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung wiederum in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Jedoch sind seit dem Eintritt der letzten Verurteilung schon zehn Jahre verstrichen. Entgegen der Ansicht des Beklagten erfasst der Begriff der „letzten Verurteilung“ nicht jede strafrechtliche Verurteilung, sondern nur solche Verurteilungen, die ihrerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) oder b) WaffG erfüllen, es also zu einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Verurteilung wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gekommen ist. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffNeuRegG) vom 7. Dezember 2001. Danach wird bei Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, die absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Urteils unwiderlegbar vermutet (BT-Drs. 14/7758, S. 54). Aus der Formulierung Rechtskraft „des Urteils“ ergibt sich, dass nur das Urteil gemeint sein kann, das seinerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG erfüllt. Dies ergibt sich auch aus der Systematik des § 5 WaffG. § 5 Abs. 1 WaffG regelt Fälle absoluter Unzuverlässigkeit. Es werden nur solche Verfehlungen aufgeführt, die zwingend eine negative Entscheidung bezüglich der Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellers nach sich ziehen, so dass der Behörde bei dieser Entscheidung kein Ermessen zusteht. § 5 Abs. 2 WaffG erfasst weniger schwerwiegende Verfehlungen, die zwar grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers indizieren, diese aber nicht zwingend zur Folge haben. Vielmehr kann diese Vermutung widerlegt werden (Gade in Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 1). Diese vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung hinsichtlich des Schweregrads der Verfehlung würde unterlaufen, wenn jede strafrechtliche Verurteilung, bei der die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 WaffG nicht erfüllt sind, unter den Begriff der „letzten Verurteilung“ fiele.

2. Der Kläger verfügt jedoch gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG beziehungsweise i.S.d. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden.

a) Um die unwiderlegbar vermutete Unzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG beziehungsweise nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG annehmen zu können, sind konkrete Tatsachen erforderlich, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Kläger in Zukunft mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen wird. Das mangelnde Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen trägt dabei die Prognose einer missbräuchlichen Verwendung (vgl. BayVGH, U.v. 10.10.2013 - 21 B 12.960 - juris Rn. 30). Bei der zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für diese Prognose keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14 m.w.N.; VG München, B.v. 7.5.2018 - M 7 S 18.970 - juris Rn. 26).

b) Als konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Kläger in Zukunft mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen wird, können diejenigen Straftaten berücksichtigt werden, die im Bundeszentralregister eingetragen und noch nicht getilgt sind.

aa) Die im Bundeszentralregister enthaltenen 20 Eintragungen über strafgerichtliche Urteile aus den Jahren 1978 bis 2011 können herangezogen werden.

Gemäß § 51 Abs. 1 BZRG dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder sie zu tilgen ist. Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Da der Kläger zuletzt mit rechtskräftigem Urteil vom 20.07.2011 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt worden ist, liegt kein Fall des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG vor, so dass die Eintragung über diese Tat frühestens nach einem Fristablauf von zehn Jahren zu tilgen wäre (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 BZRG). Diese Tilgungsfrist ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedoch noch nicht abgelaufen. Im Übrigen könnten entgegen § 51 Abs. 1 BZRG und unabhängig von einer erfolgten Tilgung oder einer eingetretenen Tilgungsreife sämtliche Straftaten des Klägers gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG berücksichtigt werden, da es bei der verfahrensgegenständlichen Erteilung eines Jagdscheines ein absolutes Verwertungsverbot für getilgte oder zu tilgende Registereintragungen über Verurteilungen ohnehin nicht gibt (BayVGH, B.v. 4.4.2012 - 21 ZB 12.33 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 11.7.2012 - 21 ZB 12.866 - juris Rn. 10). Für die Annahme einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG genügt es insoweit, wenn eine erhebliche Gefährdung nach Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann (Bücherl in BeckOK StPO, 30. Edition 1.6.2018, BZRG, § 52 Rn. 7).

bb) Diejenigen Sachverhalte, die mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 20. Juli 2011 (AG, U.v. 20.7.2011 - ...), mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 11. November 2008 (AG, U.v. 11.11.2008 - ...) und mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... (AG ... - ...) festgestellt wurden, sind zu berücksichtigen. Diese in rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen festgestellten Sachverhalte muss der Kläger gegen sich gelten lassen, da hinsichtlich der Bindung an die Tatbestandswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung nur enge und spezifische Ausnahmen gegeben sind. Diese betreffen Fälle, dass die Verurteilung ersichtlich auf einem Rechtsirrtum beruht oder dass gewichtige Anhaltspunkte für eine in wesentlicher Hinsicht fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Strafgerichte im Sinn des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen (BayVGH, B.v. 16.9.2010 - 11 ZB 09.2002 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 9.6.2017 - 8 ZB 16.1841 - juris Rn. 9 m.w.N.). Konkrete Umstände solcher Art wurden vom Kläger nicht mit schlüssigen Argumenten oder Anhaltspunkten vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Namentlich hat er nicht konkret dargelegt, inwiefern die Strafgerichte den Vorsatz des Klägers in unvertretbarer Weise bejaht hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ... am 12. März 2009 wegen Anordnens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat der Kläger eingeräumt, gewusst zu haben, dass der Angestellte keine Fahrerlaubnis besessen hat (S. 134, 138 der beigezogenen Akte ...). Im Verfahren vor dem Amtsgericht ... wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 36 Fällen hat der Kläger seinen Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt, so dass der Sachverhalt des zugrunde liegenden Strafbefehls hinsichtlich des Vorsatzes in Rechtskraft erwachsen ist (S. 52 der beigezogenen Akte ...). Die beleidigenden Äußerungen des Klägers (Strafbefehl vom 16. Mai 2007 - ...) sind ebenfalls rechtskräftig festgestellt.

cc) Die auf die o.g. Tatsachen gestützte Gesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens des Klägers lässt bereits den Schluss auf ein in Zukunft eintretendes Fehlverhalten des Klägers i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG beziehungsweise i.S.d. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG zu. Auf das gegen den Kläger wegen Beleidigung geführte Ermittlungsverfahren kommt es somit entscheidungserheblich nicht mehr an.

Zwar fallen die strafrechtlichen Verurteilungen immer weniger ins Gewicht je länger sie zurückliegen (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand: Mai 2018, § 17 BJagdG S. 4 Rn. 2.1.2.1), jedoch ist der Schluss auf ein in Zukunft eintretendes Fehlverhalten des Klägers dennoch nicht fernliegend. Dafür spricht die erhebliche Anzahl (20) an Eintragungen im Bundeszentralregister, wobei der Kläger in zwei Fällen bereits einschlägig wegen Verstößen gegen das Waffengesetz verurteilt wurde. Auch lassen die jüngsten Verurteilungen wegen vorsätzlichen Delikten eine immer noch vorhandene Missachtung der Rechtsordnung erkennen. Insbesondere der rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts ... (AG Ravensburg - ...) zeigt, dass der Kläger leicht reizbar ist, in Stresssituationen unangemessen reagiert sowie in Konfliktsituationen ein mangelndes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt hat. Der Kläger hat (völlig grundlos) die Beherrschung verloren, Staatsbedienstete beleidigt und damit Jähzorn und Unbeherrschtheit als grundlegende Charaktermängel offenbart. Die Verurteilungen aus den Jahren 2007, 2009 und 2011 lassen auch eine Gleichgültigkeit des Klägers hinsichtlich einer Gefährdung beziehungsweise Schädigung der Allgemeinheit erkennen. Auch wenn zwischen den Verurteilungen ein größerer zeitlicher Abstand liegt, so lassen die Tatsachen, dass der Kläger wiederholt in Konflikt mit dem Gesetz geraten ist sowie, dass der Kläger es auch nach einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie einer verbüßten Freiheitsstrafe nicht geschafft hat, strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung zu treten, nicht den Schluss zu, er werde Waffen oder Munition ordnungsgemäß verwenden. Ein Restrisiko muss angesichts der Tatsache, dass der leichtfertige oder sogar missbräuchliche Gebrauch von Waffen für den Einzelnen schwere körperliche, wenn nicht tödliche Folgen haben kann, nicht hingenommen werden.

dd) An der negativen Prognose ändern auch die vom Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 25. Juli 2018 vorgelegten Unterlagen nichts.

Weder die Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr vom 3. Juni 2014, die Bestätigung über das Bestehen des Ausbildungskurses „Bergwanderführer ...“ vom Dezember 2012, die Bestätigung über die dreitägige Teilnahme an der Veranstaltung „Notfallmanagement ...“ vom 28. April 2014 noch die Bestätigung über die Teilnahme am dreitägigen „Basiskurs Erste Hilfe outdoor & und Notfallmanagement“ vom April 2018 enthalten Angaben über das Verhalten des Klägers. Sie sind somit nicht geeignet, die oben getroffene Verhaltensprognose abzuändern.

Gleiches gilt für die Bewertung des Klägers durch den Ausbildungsleiter der Jagdschule ... vom 13. Juli 2018. Diese enthält im Wesentlichen eine Bewertung des Klägers in fachlicher Hinsicht. Soweit eine persönliche Einschätzung des Klägers vorgenommen wird („geschätzter Lehrgangskamerad“, „es gab zu keiner Zeit irgendeine Form der Beanstandung, weder fachlich, noch zwischenmenschlich“) sind diese zu allgemein und pauschal um die oben getroffene Prognose zu erschüttern.

3. Nach allem hat der Kläger keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über den von ihm bei der Behörde gestellten Antrag auf Erteilung eines (Einjahres) Jagdscheins unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Klage war somit abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. (

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 17 Versagung des Jagdscheines


(1) Der Jagdschein ist zu versagen 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;3. Personen, denen de

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(1) Die Tilgungsfrist beträgt 1. fünf Jahre bei Verurteilungen a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,b) zu Freiheitsstrafe oder Strafar

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 52 Ausnahmen


(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn 1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,2. in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Vo

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 47 Feststellung der Frist und Ablaufhemmung


(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend. (2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgefü

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(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 12.125,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 28. Februar 2018 erhobenen Klage gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten Nr. .../2015, Nr. .../2005 und Nr. .../03) und die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins (Nr. .../2003) sowie die dazu ergangenen Folgeanordnungen mit Bescheid des Landratsamts M1. a. I. (im Folgenden: Landratsamt) vom 7. Februar 2018.

Der Antragsteller gab mit Schreiben vom 12. März 2015 seinen Personalausweis an die ausstellende Verwaltungsgemeinschaft O. vor Ablauf der Gültigkeit zurück, weil er „nicht als Personal, sondern als Mensch angesehen werden möchte“. Hiervon erhielt das Landratsamt durch eine Kurzmitteilung der Verwaltungsgemeinschaft O. vom 21. Oktober 2016, eingegangen am 24. Oktober 2016, Kenntnis.

Im Rahmen der Anhörung zu beabsichtigten Widerrufsmaßnahmen äußerte sich der frühere Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 10. Mai 2017 und wies auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung hin. Der Antragsteller habe alle Pflichten ordnungsgemäß ausgeführt. Er verhalte sich nicht wie jemand, der sich zu der Gruppierung von „Reichsbürgern“ zähle. So besitze er z.B. noch seinen Reisepass, bezahle Steuern und verhalte sich auch sonst rechtskonform. Allein aufgrund einer Meinung oder Gesinnung dürfe der „Waffenschein“ nicht entzogen werden. Dies gelte umso mehr, wenn daran eine Tätigkeit als Jäger geknüpft sei. Wegen des drohenden Verlusts des Jagdrechts sei ein gesondertes Augenmaß erforderlich und besonders gewissenhaft zu prüfen. Eine Einstufung als Mitglied einer Bewegung, die von dem Landratsamt als „Reichsbürger“ bezeichnet werde, sei nicht nachvollziehbar. Eine solche Bewegung gebe es nicht. Der Begriff „Reichsbürger“ sei auch nicht gesetzlich definiert. Die beabsichtigten Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Indirekt sei die Existenz des Antragstellers bedroht.

Das Polizeipräsidium O. ... (im Folgenden: Polizeipräsidium) teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 20. Juli 2017 mit, dass nach polizeilicher Einschätzung bei dem Antragsteller eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung erkennbar sei. Die von ihm angeführte Begründung für die Rückgabe des Personalausweises werde als „reichsbürgertypisch“ gewertet. Aus „reichsbürgerideologischer“ Sicht werde behauptet, dass der deutsche Personalausweis nur deshalb so heiße, weil er die Inhaber als Personal der „Bundesrepublik Deutschland“ ausweise, nicht als Bürger eines Staates. Eine glaubhafte und nachdrückliche Bekundung zur Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürger“ liege nicht vor. Hierbei habe der Betroffene klar und umfänglich dazulegen, wie es zu dem irritierenden Vorgang gekommen sei. Dies gelte auch für all die Fälle, in denen ansonsten nichts gegen den Betroffenen vorliege und dieser sich in der Vergangenheit als kooperative und umgängliche Person vorgestellt habe.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers trug gegenüber dem Landratsamt mit Schriftsatz vom 24. August 2017 sowie mit weiterem Schriftsatz vom 12. September 2017 im Wesentlichen weiter vor, der Antragsteller bekenne sich zu seiner deutschen Staatsangehörigkeit, dem deutschen Staat/der Bundesrepublik Deutschland und der geltenden Rechtsordnung und habe diese niemals in Zweifel gezogen oder deren Existenz oder Berechtigung bzw. Zuständigkeit verneint. Der Antragsteller genüge der Ausweispflicht mit Besitz und Führung eines gültigen Reisepasses. Die Handlung und Erklärung des Antragstellers sei in Zusammenhang mit seiner damaligen unternehmerischen und persönlichen Situation zu sehen, als dieser sowohl als Unternehmer wie auch als Privatperson die Insolvenz habe verkraften und verarbeiten müssen. Im Nachhinein sowie mit zeitlichem und sachlichem Abstand zu der damaligen absoluten Ausnahmesituation könne auch der Antragsteller dies als überzogene, ausschließlich situationsbezogene Reaktion werten. Für die aufgestellte Vermutung, der Antragsteller stehe der „Ideologie“ der sog. „Reichsbürger“ nahe, gebe es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Der Antragsteller zahle Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Er sei seit 2001 Sportschütze und seit 2003 Jagdscheininhaber. Als Jäger sei er u.a. als verantwortlicher Hundeführer aktiv und intensiv sowie effektiv an einer erfolgreichen Schwarzwildbejagung beteiligt. Diese sei auch im Interesse des Gemeinwohls. Es werde keine einzige Tatsache angeführt, die im Hinblick auf die jagdlichen Tätigkeiten oder den Umgang mit Waffen auch nur im Ansatz eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründen könnte. Er sei bislang weder jagd- noch waffenrechtlich negativ in Erscheinung getreten oder auffällig geworden. Bezüglich der „Rückgabe des Personalausweises“ sei neben der damaligen Ausnahmesituation zu Gunsten des Antragstellers auch das Zeitmoment zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sei auch das gesamtgesellschaftliche Engagement des Antragstellers. So habe der Antragsteller Unterkünfte für acht Asylbewerber bereitgestellt und an den Landkreis vermietet. Zudem werde auf eine Pressemeldung der Polizeiinspektion M1. a. I. vom 30. März 2016 hingewiesen. Der Antragsteller sei dort als Zeuge genannt, der sich wegen Sachbeschädigungen durch einen Traktorfahrer an die Polizei gewandt habe. In rechtlicher Hinsicht sei bereits fraglich, ob eine nachträglich eingetretene Tatsache vorliege, da diese dem Landratsamt seit dem 12. März 2015 bekannt sei. In der Nichtgeltendmachung vorliegender Versagungsgründe liege der Verzicht der Behörde darauf. Die bloße Annahme oder Vermutung einer einfach-kausalen Beziehung zwischen angeblich waffenrechtlich vorwerfbarem Verhalten und der Unzuverlässigkeit stelle einen Ermessensfehler dar, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 WaffG nicht geprüft worden seien. Der Antragsteller habe weder eine konkrete politische Haltung geäußert noch sich zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ bekannt, sondern immer und wiederholt erklärt, dass er kein „Reichsbürger“ sei und der „Reichsbürgerbewegung“ auch nicht angehöre oder nahe stehe. Unabhängig davon sei selbst die Äußerung einer politischen Haltung nicht durch das Waffenrecht sanktionswürdig. Es lägen gegen den Antragsteller weder Erkenntnisse des Verfassungsschutzes noch der Ermittlungsbehörden oder sonstiger Behörden vor. Er habe nie einen Antrag auf Staatsbürgerschaftsausweis gestellt. Im Umgang mit Behörden stelle das Landratsamt selbst explizit fest, dass der Antragsteller die behördlichen Entscheidungen akzeptiere und anerkenne und „Anfragen bei Kolleginnen der Führerscheinstelle und der Kfz-Zulassung keine Erkenntnisse oder Auffälligkeiten in Bezug auf Reichsbürgertum ergeben“ hätten.

Das Polizeipräsidium äußerte sich auf Anfrage des Landratsamts hierzu mit E-Mail vom 21. November 2017 und teilte mit, dass keine Veranlassung gesehen werde, die ursprüngliche Einschätzung vom 20. Juli 2017 zu revidieren.

Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung forderte das Landratsamt zudem einen Auszug aus dem Bundeszentralregister an. Diesem ist zu entnehmen, dass der Antragsteller mit seit 11. Dezember 2014 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim (Az.: 2 Cs 63 Js 30895/13) wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen verurteilt worden war. Wie sich aus dem im Rahmen des Klageverfahrens vorgelegten Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Dezember 2014 ergibt, war das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts Rosenheim (Geldstrafe von 60 Tagessätze) dadurch – nach Einspruch des Antragstellers auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt – abgeändert worden. Weiterhin wurden gegen den Antragsteller durch das Landratsamt wegen zwei Fällen eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG Bußgelder verhängt (Bußgeldbescheid vom 14. August 2009 – Geldbuße in Höhe von 100,- Euro; Bußgeldbescheid vom 27. Juni 2016 – Geldbuße in Höhe von 150,- Euro). Am 28. November 2007 hatte der Antragsteller zwei Repetierbüchsen erworben. Die Anmeldung und Eintragung in die Waffenbesitzkarte war jedoch erst am 1. Juli 2009 erfolgt. Am 11. Dezember 2015 hatte der Antragsteller drei Repetierbüchsen erworben, die Anmeldung bzw. Eintragung in die Waffenbesitzkarte war jedoch erst am 26. April 2016 erfolgt.

Mit Bescheid vom 7. Februar 2018 widerrief das Landratsamt die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten Nrn. 00028/2015, 00080/2005 und 84/03 (Nr. 1). Zudem wurde der dem Antragsteller am 7. Oktober 2003 erteilte und zuletzt am 12. März 2015 verlängerte Jagdschein Nr. 253/2003 für ungültig erklärt und eingezogen (Nr. 2). Der Antragsteller wurde verpflichtet, den Jagdschein dem Landratsamt binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids zurückzugeben (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 4). Falls der Antragsteller der Verpflichtung in Nr. 3 des Bescheids nicht nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 100,- Euro zur Zahlung fällig (Nr. 5). Es wurden dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 6) sowie Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 289,11 Euro festgesetzt (Nr. 7). Zur Begründung wurde angeführt, die Waffenbesitzkarten seien wegen fehlender Zuverlässigkeit des Antragstellers zu widerrufen gewesen (§ 45 Abs. 2 Waffengesetz – WaffG – i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG). Das bisherige Verhalten des Antragstellers lasse befürchten, dass er sich nicht an die strengen Vorgaben des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen halten werde. Als Angehöriger bzw. Sympathisant der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bestreite er die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle. Er negiere die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für ihn bindender Wirkung zu erlassen. Wer aber Bundes- und Landesgesetze generell nicht als für sich verbindlich anerkenne und sich deshalb auch nicht verpflichtet sehe, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Vorschriften im Einzelnen jederzeit zu beachten, gebe Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werde. Denn auch das Waffengesetz sei Teil der Rechtsordnung, die er nicht anerkenne bzw. von deren Ablehnung er sich nicht genügend distanziere. Diese negative Prognose werde hier nicht dadurch in Frage gestellt, dass bisher die waffenrechtlichen bzw. jagdrechtlichen Vorgaben weitgehend eingehalten worden seien. Ein unerlaubter Grundrechtseingriff sei nicht erkennbar. Durch die Maßnahmen sei der Antragsteller nicht – auch nicht indirekt – in seiner Existenz bedroht. Er sei von Beruf Heizungsbaumeister. Seine Aufgaben als Jäger ohne eigenes Jagdrevier könnten auch von anderen Jägern wahrgenommen werden. Eine glaubhafte und nachdrückliche Bekundung zur Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürger“ liege auch in den vorgebrachten Einwendungen nicht vor. Auch die Einwendung, die Rückgabe des Personalausweises sei im Zusammenhang mit der Ausnahmesituation der Insolvenzverfahren zu sehen, könne nicht nachvollzogen werden. Das Urteil wegen Insolvenzverschleppung sei mit 25. Juni 2014 datiert, der Personalausweis sei jedoch erst am 12. März 2015 zurückgegeben worden. Ein zeitlicher Zusammenhang sei daher nicht zu sehen. Selbst wenn diese unverständliche Reaktion im Nachhinein von dem Antragsteller als überzogen angesehen werde, so distanziere er sich dennoch nicht von der Aussage, er möchte nicht als „Personal“ angesehen werden. Im Übrigen sei bei nochmaliger Aktendurchsicht aufgefallen, dass der Antragsteller bereits am 24. Juli 2009, also weit vor dem Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung, beim Anhörungsbogen zum Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen verspäteter Anmeldung als Staatsangehörigkeit „bayrisch“ angegeben und dies auch unterschrieben habe. Eine behauptete Staatsangehörigkeit zähle zum einen ebenfalls zu den typischen Verhaltensweisen eines sog. „Reichsbürgers“. Zum anderen sei diese Äußerung bereits weit vor dem Strafverfahren erfolgt und ein weiterer Beleg dafür, dass die Rückgabe des Personalausweises nicht als überzogene Reaktion im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren erfolgt sei. Zudem sei dies ein weiteres Zeichen dafür, dass der Antragsteller mit der „Reichsbürgerideologie“ sympathisiere. Da das Landratsamt erst mit Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft O. vom 21. Oktober 2016 Kenntnis davon erhalten habe, dass der Antragsteller den Personalausweis zurückgegeben habe, könne auch nicht davon die Rede sein, dass das Landratsamt auf den Versagungsgrund durch Nichtgeltendmachung verzichtet habe. Trotz freiwilliger Rückgabe der Waffenbesitzkarten müssten diese widerrufen werden. Da das Widerrufsverfahren bereits eingeleitet gewesen sei, sei ein wirksamer Verzicht auf die Erlaubnisse und damit ihre Erledigung auf sonstige Weise ausgeschlossen. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit führe auch dazu, dass der Jagdschein auf der Grundlage von § 18 Bundesjagdgesetz – BJagdG – i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG für ungültig erklärt und eingezogen werde. Wegen des besonderen Sicherheitsbedürfnisses im Bereich des Waffen- und Jagdrechts und der Gefahr, die von Schusswaffen im Besitz von unzuverlässigen Personen ausgehe, könne im öffentlichen Interesse nicht bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids gewartet werden, so dass gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – die Nummern 1 und 2 des Bescheids für sofort vollziehbar zu erklären gewesen seien, wobei sich schon aus § 45 Abs. 5 WaffG ergebe, dass beim Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse (Nr. 1 des Bescheids) die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage kraft Gesetzes entfalle.

Mit Kurzmitteilung vom 9. Februar 2018, beim Landratsamt eingegangen am 15. Februar 2018, teilte die Verwaltungsgemeinschaft O. mit, dass der Antragsteller am 25. Januar 2018 einen neuen Personalausweis beantragt habe und dieser ihm am 8. Februar 2018 ausgehändigt worden sei.

Gegen den Bescheid hat der Bevollmächtigte des Antragstellers am 28. Februar 2018 Klage (M 7 K 18.969) erhoben und am selben Tag Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung wird im Wesentlichen über das bisherige Vorbringen hinaus vorgetragen, der Antragsteller habe bereits geraume Zeit vor dem Wirksamwerden des Bescheids die Ausstellung eines neuen Personalausweises beantragt. Dieser sei ihm am 25. Januar 2018 ausgestellt worden. Die Feststellung über die Rückgabe des Personalausweises sei nicht aktuell und durch die Ausstellung eines neuen Personalausweises überholt. Für die aufgestellte Vermutung, der Antragsteller stehe der „Ideologie der sog. Reichsbürger“ nahe, gebe es keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Er verwahre sich gegen diesen Vorwurf und distanziere sich nochmals ganz ausdrücklich von den sog. „Reichsbürgern“ sowie deren Ideologie. Der Antragsteller habe nicht erklärt „kein Personal der Bundesrepublik Deutschland“ zu sein. Die Angabe des Antragstellers („Ich mache dies, weil ich nicht als Personal, sondern als Mensch angesehen werden möchte.“) entspreche weder vom Wortlaut noch vom Erklärungsinhalt der Erklärung „Ich bin kein Personal der Bundesrepublik Deutschland“. Die Feststellung, der Antragsteller habe sich von seiner Erklärung vom 12. März 2015 nicht distanziert, sei durch die Beantragung und Ausstellung eines neuen Personalausweises und dessen Führung durch den Antragsteller widerlegt. Auch die Annahmen des Antragsgegners zur Ausnahmesituation des Antragstellers seien unzutreffend. Soweit diese auf das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 25. Juni 2014 gestützt werde, sei dies zum einen falsch und zum anderen würden die Gesamtumstände nicht hinreichend berücksichtigt. Dies verwundere umso mehr, als die Ehefrau des Antragstellers im persönlichen Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin – im Zusammenhang mit Rückgabe der Waffenbesitzkarten des Antragstellers und Neueintragung von Waffen auf die Waffenbesitzkarte der Ehefrau – die damalige Ausnahmesituation des Antragstellers ausführlich geschildert habe. Der Antragsteller sei auch aufgrund einer Diabeteserkrankung schwerbehindert. Über das Vermögen der „H. Anlagen- und Lüftungsbau GmbH“, deren Gesellschaftergeschäftsführer der Antragsteller gewesen sei, sei mit Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 2. April 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dieses sei nach wie vor nicht abgeschlossen. In Folge der Unternehmensinsolvenz sei auch über das Privatvermögen des Antragstellers mit Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 25. April 2016 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dieses sei zwischenzeitlich aufgehoben und seit 20. März 2017 befinde sich der Antragsteller im sog. Restschuldbefreiungsverfahren. Der wirtschaftliche und private „Zusammenbruch“ des Antragstellers habe spätestens zu Beginn des Jahres 2013 mit der Stellung des Insolvenzantrags für die „H. Anlagen- und Lüftungsbau GmbH“ eingesetzt und habe im laufenden Insolvenzverfahren, den parallel dazu laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie den Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Rosenheim und Landgericht Traunstein seine Fortsetzung gefunden und in der Privatinsolvenz im Jahr 2016 gemündet. In dieser Zeit habe sich der Antragsteller zudem weiteren behördlichen Maßnahmen ausgesetzt gesehen. Im Zusammenhang mit einer angeordneten Feuerbeschau sei während der Abwesenheit des Antragstellers zwangsweise der Zutritt zu seinem Wohnhaus vollzogen worden, die Schlösser seien ausgewechselt worden und der Antragsteller sei als Diabetiker vom Zugang zu seinen Medikamenten und seiner medizinischen Versorgung bis zur Aushändigung der Schlüssel durch die Behörden ausgeschlossen gewesen. Aufgrund der belastenden Verfahren sowie des Verlustes seiner gesamten wirtschaftlichen Existenz hätten sich die Bandscheibenleiden des Antragstellers verschlimmert und er habe zudem einen Gehörsturz erlitten. In dieser für ihn und aus seiner Sicht dramatischen Situation habe sich der Antragsteller zum bloßen Objekt degradiert und als Mensch völlig missachtet gefühlt. Vor dem Hintergrund dieser Ausnahmesituation sei die Erklärung des Antragstellers vom 12. März 2015 zu sehen. Sie habe weder mit einer Zugehörigkeit zu den sog. „Reichsbürgern“ noch mit deren Ideologie zu tun, sondern sei Ausdruck der verzweifelten und zum damaligen Zeitpunkt wenig perspektivvollen Lebenssituation des Antragstellers. Die Angabe der Staatsangehörigkeit „bayrisch“ sei weder eine „typische Verhaltensweise als sog. Reichsbürger“ noch als Ausdruck einer Sympathie mit der „Reichsbürgerideologie“ zuzuordnen. Die bayerische Staatsangehörigkeit finde ihre verfassungsrechtliche Grundlage in den Art. 6 bis 8 Bayerische Verfassung – BV. Durch Art. 6 BV sei die bayerische Staatsangehörigkeit als Institution eingeführt worden. Angesichts dessen sei die Feststellung des Antragsgegners, dass „eine behauptete Staatsangehörigkeit“ – hier die bayerische Staatsangehörigkeit nach Art. 6 bis 8 BV – „ebenfalls zu den typischen Verhaltensweisen eines sog. „Reichsbürgers“ zähle, irritierend und mehr als verwunderlich. Der Antragsteller lehne gerade nicht das Rechtssystem ab, sondern stelle sich seiner Verantwortung und den Vorschriften und Regelungen der Bundesrepublik Deutschland. Dies dokumentiere der Antragsteller auch dadurch, dass er sich im Rahmen eines vom Gesetzgeber geregelten Insolvenzverfahrens stelle und sich den einschränkenden Regelungen unterwerfe. Er zahle als Arbeitnehmer die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Auch dies stehe den Vermutungen und Annahmen des Antragsgegners entgegen. Der Antragsteller habe am 20. Februar 2018 den Jagdschein mit der ursprünglichen Gültigkeit bis 31. März 2018 dem Landratsamt unter Vorbehalt und Verweis auf die anhängigen gerichtlichen Verfahren herausgegeben. Er habe für das Jagdjahr 2018/2019 die Erteilung eines Jahres-Jagdscheins beantragt. Die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen habe der Antragsteller bereits am 22./23. August 2017 auf seine Ehefrau übertragen. Die Waffenbesitzkarten des Antragstellers seien als ungültig abgestempelt und eingezogen worden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids hätten die Waffenbesitzkarten gar nicht mehr existiert und der Antragsteller sei nicht mehr in deren Besitz gewesen. Die Anordnungen in Nummern 1 und 4 gingen daher ins Leere und seien gegenstandslos. Der Antragsteller sei bislang weder jagd- noch waffenrechtlich nachhaltig negativ in Erscheinung getreten oder auffällig geworden. Die Verurteilung durch das Landgericht Traunstein mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Dezember 2014 auf 55 Tagessätze begründe keinen Versagungsgrund, zumal das Landgericht in den Urteilsgründen ausdrücklich hervorhebe, dass der Antragsteller „durch Einsatz seines Vermögens die Schulden der GmbH überwiegend tilgen konnte“. Soweit der Antragsgegner zu Lasten des Antragsstellers feststelle, dass „bereits 3 Mal ein Verfahren wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherungsvertrag eingeleitet wurde, das jedoch stets nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde“, widerspreche dieses Vorgehen rechtsstaatlichen Grundsätzen und der Unschuldsvermutung. Es gehe nicht an, dass der Antragsgegner allein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers heranziehe. In Bezug auf die Ordnungswidrigkeitenverfahren sei festzustellen, dass der Antragsteller selbst die verspätete Anmeldung der Waffen quasi in Form einer „Selbstanzeige“ vorgenommen habe und die Bußgelder akzeptiert und bezahlt habe. In Bezug auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren 2007/2009 liege der Verstoß mehr als fünf Jahre zurück. Dies sei in der Folge bei Verlängerungen oder Eintragungen nie negativ berücksichtigt worden. Damit könne sich der Antragsgegner hierauf nicht mehr berufen. In der Begründung des Bußgeldbescheids vom 27. Juni 2016 sei der Vorgang ausdrücklich als sog. „geringfügige“ Ordnungswidrigkeit festgestellt worden. Auch dies sei seither bis zum Erlass des Bescheids für den Antragsgegner kein hinreichender Grund gewesen, an der waffen- oder jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers zu zweifeln. Seit der Rückgabe des Personalausweises seien bis zum Erlass des Bescheids knapp drei Jahre verstrichen. Auch in dieser Zeit habe der Antragsteller sein jagdliches Engagement uneingeschränkt ausgeübt und die von ihm berechtigt jagdlich geführten Waffen eingesetzt. Der Antragsteller stelle nochmals ausdrücklich und nachdrücklich fest, dass er kein sog. „Reichsbürger“ sei und auch nicht deren Ideologie nahestehe und/oder damit auch nicht sympathisiere. Er erkläre nochmals ausdrücklich, dass er sich zu seiner deutschen Staatsangehörigkeit, dem deutschen Staat/der Bundesrepublik Deutschland und der geltenden Rechtsordnung bekenne und diese niemals in Zweifel gezogen habe bzw. ziehe oder deren Existenz oder Berechtigung bzw. Zuständigkeit verneint habe oder verneine. Er sehe insbesondere die jagd- und waffenrechtlichen Vorschriften ebenso wie die bundes- und landesgesetzlichen Regelungen für ihn als verbindlich an und erkenne sie an. Die Behauptung, der Antragsgegner habe erst am 21. Oktober 2016 Kenntnis davon erlangt, dass der Antragsteller am 12. März 2015 seinen Personalausweis zurückgegeben habe, sei falsch. Der Schluss des Antragsgegners, der Antragsteller sei durch die Rückgabe seines gültigen Personalausweises und seiner damaligen Äußerung der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen, stelle keine spezifisch waffenrechtliche Tatsache dar, die dem Antragsteller angelastet werden könne. Es fehle die Benennung der Tatsachen, aus der sich ein spezifisch waffenrechtlich relevantes Verhalten ergebe. Weiter fehle es an einer Darstellung der Risiken für bestimmte hohe Rechtsgüter, weiter mangele es der „Prognose“ an der Auseinandersetzung mit der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefährdung. Auch bei einer reinen Interessenabwägung überwiege vorliegend nicht das Interesse an sofort vollziehbaren waffenrechtlichen Konsequenzen. Der Antragsteller sei nicht mehr im Besitz der Waffenbesitzkarten. Alle ursprünglich eingetragenen Jagdwaffen seien auf Dritte übertragen worden. Aus diesem Grund bestehe kein überragendes Interesse der Allgemeinheit. Auch der jagdrechtliche Widerruf von Erlaubnissen sei nur rechtmäßig, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zu einer Versagung hätten führen müssen. Es liege hier aber keine nachträglich eingetretene Tatsache vor. Die Versagung könne nicht auf Tatsachen gestützt werden, die der Behörde bereits bei einer nachfolgenden – konkret nach dem 12. März 2015 – Zuverlässigkeitsprüfung, insbesondere bei der Verlängerung des Jagdscheins des Antragstellers, bekannt gewesen seien. Der Jagdschein sei letztmals am 12. März 2015 verlängert worden. Auch bei einer reinen Interessenabwägung überwiege vorliegend nicht das Interesse an sofort vollziehbaren waffenrechtlichen Konsequenzen. Der Jagdschein hätte nur noch eine Gültigkeit bis Ende des laufenden Jagdjahrs (31. März 2018) gehabt. Die Jagdsaison sei grundsätzlich beendet. Aus diesem Grund sei ein überragendes Interesse der Allgemeinheit auch insoweit nicht gegeben.

Der Antragsteller beantragt,

Die mit Bescheid des Landratsamts M., FB 32/4-135-1, vom 7.2.2018. zugestellt am 9.2.2018, in Ziffer 4. nach § 45 Abs. 5 WaffG bzw. aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung der Klage gegen den in Ziffer 1 des Bescheides vom 7.2.2018 ausgesprochenen Widerruf der Waffenbesitzkarten Nrn. .../2015, .../2005 und .../03 sowie gegen die in Ziffer 2 des Bescheides vom 7.2.2018 ausgesprochene Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines Nr. .../2003 wird angeordnet und im Hinblick auf die in Ziffer 3 des Bescheids vom 7.2.2018 ausgesprochene Rückgabepflicht betreffend den Jagdschein Nr. .../2003 wieder hergestellt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren M 7 K 18.969 abzulehnen.

Der Antragsgegner trägt hierzu vor, der Antrag sei bereits unzulässig. Hinsichtlich der beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids möge der Antragsteller erläutern, welches Rechtsschutzziel er verfolge, wenn der Widerruf wegen der bereits am 22./23.8.2017 ungültig gestempelten Waffenbesitzkarten ohnehin „wegen Gegenstandslosigkeit … ins Leere gehe“. Hinsichtlich der beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 2 des Bescheids fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Ausspruch erledige sich mit Ablauf des Geltungszeitraums des Jagdscheins am 31. März 2018. Hinsichtlich der Nr. 3 des Bescheids sei der Antrag unstatthaft. Insoweit sei keine sofortige Vollziehung angeordnet worden. Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig seien oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht hätten, seien waffen- und sprengstoffrechtlich unzuverlässig. Die im streitgegenständlichen Bescheid zusammengefassten und aus der Behördenakte ersichtlichen Verhaltensweisen und Einlassungen des Antragstellers – die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellten – rechtfertigten die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner waffen- und jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit. Wer seinen Personalausweis zur Vernichtung an die Behörden zurückgebe, bringe damit unmissverständlich zum Ausdruck, dass er sich nicht als Bürger der Bundesrepublik Deutschland betrachte und er dem Staat die Befugnis zu hoheitlichem Handeln abspreche. Dieselbe Grundhaltung finde sich in weiteren Erklärungen des Antragstellers. Im Anhörungsverfahren zum Ordnungswidrigkeitenverfahren am 24. Juli 2009 habe der Antragsteller als Staatsangehörigkeit „bayrisch“ angegeben, beim Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem WaffG vom 26. Mai 2015 habe er in Feld 11 „Deutsche(r)“ durchgestrichen und im Feld 12 „Andere Staatsangehörigkeit“ „Bayer“ angegeben. Beides verdeutliche, dass sich der Antragsteller nicht als Bürger der Bundesrepublik Deutschland betrachte. Der Antragsteller habe damit klar, eindeutig und nachhaltig unter Verwendung einer Reihe typischer Ansätze der „Reichsbürgerbewegung“ die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie die Geltung des deutschen Rechts und damit auch die Regelungen des Waffen- und Jagdgesetzes in Abrede gestellt. Er habe die durch seine reichsbürgertypischen Verhaltensweisen nach außen getretene ideologische Grundhaltung auch klar erkennbar verinnerlicht. Dies zeige insbesondere das Schreiben vom 12. März 2015, das szenetypisch mit der zusätzlichen Erklärung „weil ich nicht als Personal, sondern als Mensch angesehen werden möchte“ versehen und mit Blick auf die vorformulierte Bestätigung der Behörde (sogar mit Namen des Sachbearbeiters der Verwaltungsgemeinschaft) mit einigem Aufwand und klar erkennbarem Ziel erstellt worden sei. Eine glaubhafte Distanzierung von der ideologischen Grundhaltung der „Reichsbürgerbewegung“ sei bis zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – und auch darüber hinaus – nicht erfolgt. Der Antragsteller habe gerade nicht eingeräumt, mit der Rückgabe des Personalausweises die genannten ideologischen Ziele verfolgt zu haben. Dies wäre für eine glaubhafte Distanzierung aber die Mindestbedingung. Zudem hätten in diesem Zusammenhang auch die weiteren genannten Schreiben erklärt werden müssen. Der Antragsteller habe zudem in einem Telefonat mit dem Landratsamt am 9. August 2017 noch einmal bestätigt, er stehe zu den Aussage „Ich bin kein Personal“, obwohl ihm der Kontext dieser Aussage zur „Reichsbürgerbewegung“ aus der Korrespondenz im Vorfeld bekannt gewesen sei. Diese spätere Bestätigung entkräfte im Übrigen den Vortrag zur „Ausnahmesituation“, aus der heraus die Rückgabe des Personalausweises erfolgt sein solle. Diese habe im August 2017 nicht mehr in der gleichen Form vorgelegen. Die Beantragung eines neuen Personalausweises werde schließlich als bloße Schutzreaktion gewertet. Den Antragsteller entlaste auch nicht, dass er den Rechtsweg beschreite oder nicht durch ein von Regelverstößen geprägtes Verhalten seine Ablehnung der Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht habe. Gleiches gelte hinsichtlich der Beachtung der Vorgaben aus dem streitgegenständlichen Bescheid ohne Anwendung von Verwaltungszwang.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 7 K 18.969 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag ist teilweise bereits unzulässig.

Hinsichtlich des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Nr. 1 des Bescheids) begehrt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO. Denn der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz – WaffG – kraft Gesetzes sofort vollziehbar, auch wenn das Landratsamt diesbezüglich (zusätzlich) die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Hinsichtlich der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins (Nr. 2 des Bescheids) ist auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. In Bezug auf die Anordnung in Nr. 3 des Bescheids (Rückgabe des Jagdscheins) besteht jedoch weder eine sofortige Vollziehbarkeit kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) noch wurde diese durch das Landratsamt angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Der Antrag ist daher insoweit unzulässig.

Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Es kann daher offen bleiben, ob dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt bzw. dieses mit dem Ablauf der Geltungsdauer des Jagdscheins nachträglich entfallen ist.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist unbegründet, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Maßgeblich hierfür ist eine originäre Ermessensentscheidung des Gerichts über das kraft Gesetz bestehende Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage. Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache anhand einer summarischen Prüfung zu berücksichtigen. Ergibt diese, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Ergibt diese, dass der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers, da an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, der an schwerwiegenden Mängel leidet oder dessen sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde, von vornherein kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Ist dagegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Im vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage in der Hauptsache angenommen werden kann. Es bestehen nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Der Widerruf dürfte rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen subjektiven Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, d. h. hier des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U. v. 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 – juris, Rn. 35).

Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend die Waffenbesitzkarten (Nrn. 00028/2015, 00080/2005 und 84/03) nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlasen werden die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).

Der Widerruf ist hier nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Antragsteller bereits vor Erlass des Bescheids seine Waffen an eine Ehefrau übertragen und seine Waffenbesitzkarten zurückgegeben hat, in deren Folge diese „ungültig“ gestempelt wurden. Zum einen dürfte nicht davon auszugehen sein, dass damit ein Verzicht des Antragstellers auf die Waffenbesitzkarten beabsichtigt war, da die Rückgabe wohl (nur) im Hinblick auf den bevorstehenden Bescheidserlass erfolgt ist, wie sich aus der Telefonnotiz des Landratsamts vom 9. August 2017 ergibt. Der Antragsteller hatte auch bereits damals eine Klage gegen den Widerruf angekündigt. Zum anderen wäre auch ein wirksamer Verzicht auf die waffenrechtlichen Erlaubnisse und damit ihrer Erledigung auf sonstige Weise (vgl. Art. 43 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG) ausgeschlossen, weil das Landratsamt aufgrund von Anhaltspunkten für den Wegfall der erforderlichen Zuverlässigkeit bereits ein Widerrufsverfahren eingeleitet hatte (vgl. BVerwG – U.v. 17.11.2016 – 6 C 36/15 – juris Rn. 11 ff.).

Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach)

§ 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die, gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare, Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt es eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 14).

Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig. Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. „Reichsbürger“ behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich „Reichsbürger“ auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die „Reichsbürgerbewegung“ wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die „Reichsbürgerideologie“ insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185). Wer der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 21 CS 17.1339 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.; B.v. 25.1.2018 – 21 CS 17.2310 – juris Rn. 14 ff.).

Die Tatsachen, die dem Gericht derzeit vorliegen und die im Rahmen des Eilverfahrens zu würdigen sind, dürften im Fall des Antragstellers die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG rechtfertigen. Die Verhaltensweisen und Einlassungen des Antragstellers begründen in ihrer Gesamtwürdigung die Annahme, dass er der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. er sich deren Ideologie bindend zu eigen gemacht hat, auch wenn er bislang nicht darüber hinausgehend in diesem Zusammenhang in Erscheinung getreten ist.

Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland werden geleugnet bzw. negiert. Hier hat der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht als Bürger der Bundesrepublik Deutschland betrachtet bzw. deren Existenz verneint. So hat er mit Schreiben vom 12. März 2015 an die Verwaltungsgemeinschaft O. seinen Personalausweis vor Ablauf der Gültigkeit zur Vernichtung zurückgesandt mit der Begründung, er möchte nicht als Personal, sondern als Mensch angesehen werden (vgl. zur Rückgabe des Personalausweises und Verlangen nach dessen Vernichtung auch BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 21 CS 17.1519 – juris Rn. 16; B.v. 26.1.2018 – 21 CS 17.1668 – juris Rn. 18). Zudem hat der Antragsteller in einem waffenrechtlichen Antrag vom 26. Mai 2015 die Angabe „Deutsche(r)“ durchgestrichen und als „Andere Staatsangehörigkeiten“ „Bayer“ angegeben. Zuvor hatte er bereits im Anhörungsbogen zum waffenrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren am 24. Juli 2009 als Staatsangehörigkeit „bayrisch“ angegeben. Auch dies belegt seine Verneinung einer Staatsangehörigkeit und damit Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 21 CS 17.1339 – juris Rn. 17, wonach die Angabe „Königreich Bayern“ als weitere Staatsangehörigkeit „reichsbürgertypisch“ nahelegt, dass sich der Betroffene nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht).

Die Argumentationsstruktur des Antragstellers zur Rückgabe des Personalausweises („kein Personal“) ist für Personen, die sich das Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ zu eigen gemacht haben, typisch. Die Abgabe des Personalausweises lässt den Schluss zu, dass der Antragsteller sich dessen entledigen wollte, um dadurch die Verbindung zu der Bundesrepublik Deutschland zu kappen. Auch die letztendlich erfolgte Beantragung eines neuen Personalausweises vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr stellt dies eine bloße Reaktion auf die eingeleiteten Maßnahmen dar, als Versuch diese doch noch abwenden zu können (vgl. auch VG München, B.v. 27.2.2018 – M 7 S 17.6126 – juris Rn. 31). Soweit der Antragsteller vorträgt, seine Angabe („Ich mache dies, weil ich nicht als Personal, sondern als Mensch angesehen werden möchte.“) entspreche weder vom Wortlaut noch vom Erklärungsinhalt der Erklärung „Ich bin kein Personal der Bundesrepublik Deutschland“, überzeugt dies nicht, da schon nicht näher dargelegt wird, welchen (abweichenden) Erklärungsinhalt die Äußerung in der getätigten Form ansonsten haben sollte. Im Übrigen folgt auch die Bezugnahme auf „den Mensch“ einem Argumentationsmuster der „Reichsbürgerszene“. So wird als Rekrutierungsbecken für die „Reichsbürgerszene“ nicht zuletzt auch die Esoterikszene gesehen. Personen, die sich der Esoterik zuwenden, suchen dort in der Regel nach Lebenshilfe und Unterstützung bei der „Selbstfindung“. „Reichsbürger“ legen ihnen nahe, dass sie solange nicht zu sich selbst als „Mensch“ zurückfinden können, wie sie noch Teil der vermeintlichen „BRD GmbH“ und somit lediglich „Personal“ eines Wirtschaftsunternehmens seien. Um sich davon befreien zu können, sei der „Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland notwendig (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2017, S. 177 f.). Zu seinen Angaben bezüglich der „bayerischen Staatsangehörigkeit“ hat sich der Antragsteller lediglich dahingehend geäußert, dass durch Art. 6 BV die bayerische Staatsangehörigkeit als Institution eingeführt worden sei und eine derartige Angabe keine typische Verhaltensweise als sog. „Reichsbürger“ oder Ausdruck einer Sympathie mit der „Reichsbürgerideologie“ sei. Seine Beweggründe für die entsprechenden Angaben bzw. Streichung der deutschen Staatsangehörigkeit hat der Antragsteller hingegen nicht offen gelegt. Im Übrigen wurde in der Regelung des Art. 6 BV durch den Verfassungsgeber die bayerische Staatsangehörigkeit zwar als Institution wieder eingeführt. Wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof jedoch bereits mehrfach entschieden hat, ist Art.6 BV nicht vollziehbar, da das in Art. 6 Abs. 3 BV vorgesehene Gesetz zur näheren Regelung nicht erlassen wurde (vgl. zuletzt BayVerfGH, E.v. 12.6.2013 – Vf. 11 – VII – 11 – juris Rn. 129). Bereits in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1959 (Vf. 7-VI-59 – juris LS) hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass Art. 6 BV ebenso wenig wie Art. 7 und 8 BV ein subjektives verfassungsmäßiges Recht auf den Besitz und die Bestätigung der Landesangehörigkeit gewährt.

Eine glaubhafte Distanzierung des Antragstellers von der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ lässt sich nicht feststellen. Es bestehen keine hinreichenden Gründe, die diesbezügliche Einschätzung des Polizeipräsidiums in Zweifel zu ziehen. Denn das Vorbringen des Antragstellers vermag in der Gesamtschau keine glaubhafte, nachdrückliche Distanzierung zu begründen. Auch insoweit ist dabei der maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 19).

So hat der Antragsteller im Wesentlichen nur einen allgemeinen Grund für sein Vorgehen (persönliche Ausnahmesituation) genannt und eine Verbindung mit den „Reichsbürgern“ oder deren Gedankengut von sich gewiesen. Ein Fehlverhalten hat er hingegen nicht eindeutig eingeräumt. Auch hat er keine hinreichend substantiierten und plausiblen Gründe für sein Vorgehen dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf das Anhörungsschreiben des Landratsamts vom 19. April 2017 zunächst mit Schriftsatz vom 10. Mai 2017 eine Äußerung des früheren Bevollmächtigten des Antragstellers erfolgte, in der auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung hingewiesen wurde, ansonsten aber keine Erläuterungen zu dem Vorgehen des Antragstellers (Rückgabe des Personalausweises und Begründung hierfür) enthalten waren. Im Folgenden gab der Antragsteller in einem Telefonat am 9. August 2017 gegenüber dem Landratsamt laut des dort gefertigten Vermerks zu erkennen, dass er immer noch zu der Rückgabe des Personalausweises stehe (er habe im Duden die Definition für „Personal“ gelesen und er sei kein „Personal der BRD“). Erst im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. August 2017 wurde hierzu vorgetragen, die Handlung und Erklärung des Antragstellers seien im Zusammenhang mit der damaligen unternehmerischen und persönlichen Situation zu sehen, als dieser sowohl als Unternehmer wie auch als Privatperson die Insolvenz habe verkraften und verarbeiten müssen. Im Nachhinein sowie mit zeitlichem und sachlichem Abstand zu der damaligen absoluten Ausnahmesituation „könne“ auch der Antragsteller dies als überzogene, ausschließlich situationsbezogene Reaktion „bewerten“. Konkretere Ausführungen zu der damaligen Lebenssituation erfolgten erst in den gerichtlichen Verfahren, wobei allerdings nach wie vor der zeitliche Zusammenhang mit dem Schreiben vom 12. März 2015 unklar bleibt. Das erste Insolvenzverfahren war bereits 2013 eröffnet worden, das strafgerichtliche Verfahren war mit der Entscheidung des Landgerichts Traunstein seit dem 11. Dezember 2014 abgeschlossen und bezüglich der Vorfälle um die Feuerbeschau wurde keine zeitliche Angabe gemacht. Soweit diesbezüglich von Seiten des Antragstellers allgemein auf – nicht näher beschriebene – mündliche Ausführungen der Ehefrau zur damaligen Ausnahmesituation des Antragstellers gegenüber dem Landratsamt hingewiesen wird, ergeben sich hieraus keine weiteren Erkenntnisse. Zudem wird auch unter Berücksichtigung der dargelegten persönlichen Umstände nicht deutlich, weshalb der Personalausweis mit der Beanstandung der Bezeichnung „Personal“ zur Vernichtung zurückgegeben und das Schreiben hierzu mit einigem Aufwand – insbesondere im Hinblick auf die die vorformulierte Behördenbestätigung – erstellt wurde. In der Gesamtschau der Einlassungen von Seiten des Antragstellers drängt sich der Eindruck auf, dass das (gesteigerte) Vorbringen primär taktisch motiviert ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Beantragung eines neuen Personalausweises. Auch die persönliche Aussage gegenüber dem Landratsamt lässt keinen Ansatz für eine Distanzierung von dem damaligen Verhalten erkennen. Im Übrigen ist auch keine Einlassung bezüglich der Angaben zur „bayerischen Staatsangehörigkeit“ erfolgt, die eine Erklärung der Motivation hierfür oder eine Distanzierung hiervon erkennen lassen könnte.

Insgesamt rechtfertigt eine Gesamtschau der äußeren Umstände des Einzelfalls daher die Einschätzung, dass auf der Grundlage der Verhaltensweisen des Antragstellers, die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen, die Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gerechtfertigt ist. Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller – abgesehen von den beiden geahndeten Ordnungswidrigkeiten – ansonsten waffenbzw. jagdrechtlich bislang nicht negativ in Erscheinung getreten ist und jagdliches sowie gesellschaftliches Engagement anführt. Den Antragsteller entlastet nicht, dass er nicht durch ein von Gesetzesverstößen geprägtes Verhalten seine Ablehnung der Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 21 CS 17.1339 – juris Rn. 20; vgl. auch VGH BW, B.v. 10.10.2017 – 1 S 1470/17 – juris Rn. 31). Gleiches gilt hinsichtlich seines Vorbringens, dass er sich Verfahren, wie den Insolvenz- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, gestellt hat und den Umständen, dass er behördlichen Aufforderungen nachkommt und den Rechtsweg beschreitet (vgl. NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 10.1.2018 a.a.O. Rn. 20).

Auch soweit sich der Antragsteller auf die nach Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Meinungsfreiheit beruft, vermag dies keine andere Beurteilung zu begründen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Die Bürger sind dabei rechtlich nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht (vgl. BVerfG, B.v. 24.3.2001 – 1 BvQ 13/01 – juris Rn. 24). Geschützt sind damit von Art. 5 Abs. 1 GG auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind. Selbst eine radikale Infragestellung der geltenden Ordnung fällt nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus (vgl. BVerfG, B. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 – juris Rn. 49). Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze jedoch unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehört das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet, sondern den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 21 CS 17.1519 – juris Rn. 21 f.).

Der Widerruf der Waffenbesitzkarten ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Landratsamt in der Vergangenheit auf die Geltendmachung des Versagungsrunds der Unzuverlässigkeit verzichtet hätte. Die Behörde hat nach Aktenlage erst am 24. Oktober 2016 von dem Umstand der Rückgabe des Personalausweises Kenntnis erlangt und daraufhin das Widerrufsverfahren eingeleitet. Der Antragsteller wurde hiervon mit dem Anhörungsschreiben vom 19. April 2017 in Kenntnis gesetzt. Es ist insoweit schon nicht ersichtlich, dass seit dem 24. Oktober 2016 eine neue Eintragung in die Waffenbesitzkarte oder eine Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheins erfolgt wäre. Der Jagdschein war letztmalig am 12. März 2015 verlängert worden. Die letztmalige Eintragung in die jüngste Waffenbesitzkarte Nr. 00028/2015 vom 29. Juni 2015 war am 11. Dezember 2015 erfolgt. Soweit der Antragsteller behauptet, der Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Antragsgegner sei falsch, bleibt er eine Erklärung und einen Nachweis hierfür schuldig. Die von dem Antragsteller begangenen Ordnungswidrigkeiten und Straftat wurden – ausweislich der Begründung des Bescheids – nicht als solche zur Begründung eines Unzuverlässigkeitstatbestands herangezogen. Hierzu wurde nur – im Rahmen der Ausführungen zu einer Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürger“ und in diesem Zusammenhang geltend gemachter sonstiger Unbescholtenheit – ausgeführt, dass im Fall des Antragstellers zu berücksichtigen sei, dass er sich bereits mehrfach nicht an die geltende Rechtsordnung gehalten habe, auch bezüglich des Waffenrechts, wobei es sich bei den verspäteten Anmeldungen jeweils nicht mehr um einen „nur geringfügig“ überschrittenen Zeitraum gehandelt habe. Auch die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren wurden zwar im Sachverhalt der Gründe des Bescheids angeführt, nicht jedoch im Rahmen der rechtlichen Begründung, d.h. bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eigenständig berücksichtigt.

In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BVR 2025/03 – juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 19.12.2017 – 21 CS 17.2029 – juris Rn. 20). Der Antragsteller hat jedoch insoweit keine überzeugenden Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarte des Antragstellers dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung weniger Gewicht. Er hat dieses auch im Wesentlichen nur damit begründet, dass er nicht mehr im Besitz der Waffenbesitzkarten sowie der Waffen sei und daher kein überragendes Interesse der Allgemeinheit an sofort vollziehbaren waffenrechtlichen Konsequenzen bestehe. Offen bleibt daher im Übrigen, welche Interessen der Antragsteller dann mit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes verfolgen würde. Soweit erkennbar, war die Rückgabe bzw. Übertragung jedoch (nur) im Hinblick auf den bevorstehenden Bescheid mit entsprechenden – sofort vollziehbaren – Anordnungen erfolgt.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hinsichtlich der Ungültigerklärung des Jagdscheins in Nummer 2 des Bescheides vom 7. Februar 2018 ist ebenfalls unbegründet. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist jeweils formell rechtmäßig und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig, da sie noch ordnungsgemäß gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet wurde. An die Begründung sind dabei nämlich keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde im konkreten Fall mit der Zuordnung des Antragstellers zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ sowie der daraus resultierenden Unzuverlässigkeit des Antragstellers und dem besonderen Schutzbedürfnis im Bereich des Waffen- und Jagdrechts bei festgestellter Unzuverlässigkeit gegenüber der Gemeinschaft begründet. Diese Begründung ist als den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch genügend anzusehen.

Weiterhin überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht das besonde-re öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Dies folgt daraus, dass sich die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins im Rahmen der bei § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmenden originären Interessenabwägung des Gerichts anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache als rechtmäßig erweist.

Gemäß § 18 Satz 1 BJagdG ist die zuständige Behörde in Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Fehlt – wie hier – die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden, § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG. Zudem besitzen gemäß § 17 Abs. 3 BJagdG Personen auch die erforderliche jagdrechtliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Nr. 1) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände sorgfältig verwahren werden (Nr. 2) oder Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Nr. 3). Auch diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers verwiesen werden. Entsprechend den dortigen Ausführungen ist der Antragsteller auch als unzuverlässig im Sinne von § 17 Abs. 3 BJagdG zu qualifizieren. Ihm fehlt damit auch hinsichtlich des Jagdrechts die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 BJagdG, so dass ihm der Jagdschein gemäß § 18 Satz 1 BJagdG zu entziehen war.

Des Weiteren ist im Fall des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, selbst wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, auf Grund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu § 80 Abs. 2 Satz 1

Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse erforderlich, welches das Aussetzungsinteresse überwiegt. Dieses besteht vorliegend in dem besonderen öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr. Denn es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeglicher Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 21). Vorliegend ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das sofortige Vollzugsinteresse überwiegt. Seine Jagdtätigkeit als Jäger ohne eigenes Jagdrevier kann grundsätzlich auch von anderen Jägern wahrgenommen werden. Zudem hat der Antragsteller selbst auf den zwischenzeitlichen Ablauf des Jagdscheins hingewiesen und vorgetragen, dass die Jagdsaison grundsätzlich beendet sei. Soweit er geltend macht, auch hier bestehe kein überragendes Interesse der Allgemeinheit an sofortigen Vollziehbarkeit, bleibt ebenfalls im Übrigen offen, welche Interessen der Antragsteller dann mit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes verfolgen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – unter Berücksichtigung der Nrn. 20.3, 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind für die Waffenbesitzkarte(n) einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000,- Euro zzgl. 750,- Euro je weiterer Waffe anzusetzen. Hierbei wird insgesamt von 16 Waffen ausgegangen, welche laut den Eintragungen in den Waffenbesitzkarten am 22. August 2017 übertragen wurden. Für den Entzug des Jagdscheins werden 8.000.- EUR angesetzt. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 24.250,- Euro, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wird.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend.

(2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Verurteilung, durch die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer angeordnet worden ist, hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach § 46 noch nicht abgelaufen wäre.

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.
fünf Jahrebei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
1a.
zehn Jahrebei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn
a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt,
b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahrebei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
(weggefallen)
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
2.
in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuchs zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der betroffenen Person von Bedeutung sind,
3.
die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird,
4.
die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder
5.
dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist.

(2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner

1.
in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,
2.
zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes
berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren im ersten Rechtszug wird auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2016 wird insoweit geändert.

Gründe

I.

Der Kläger ist Inhaber einer Lizenz für Verkehrspiloten, aber altersbedingt nicht mehr als Verkehrspilot tätig. Durch Urteil des Amtsgerichts R… vom 8. Juni 2015 wurde er wegen Steuerhinterziehung in Höhe von 135.437 Euro in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 700 Tagessätzen à 120 Euro verurteilt (Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen für drei Jahre unter der Angabe, den Wohnsitz ins Ausland verlegt zu haben). Das amtsgerichtliche Urteil beruht auf einer Verständigung nach § 257c StPO. Anträge auf Fortführung des amtsgerichtlichen Verfahrens, eine Beschwerde zum Landgericht und eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung blieben ohne Erfolg.

Mit Bescheid vom 9. März 2016 lehnte die Regierung von O… den Antrag des Klägers auf (erneute) Feststellung seiner Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG ab.

Die hiergegen eingelegte Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen (Urteil vom 16.6.2016). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

1. Die Entscheidung des Erstgerichts vom 16. Juni 2016 zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG (als Luftfahrer) i.V.m. §§ 4, 5, 7 LuftSiZÜV weist keine Rechtsfehler auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Der Kläger hält dem Erstgericht zu Unrecht fehlende Sachverhaltsaufklärung vor, die sich insbesondere aus Fehlern des Amtsgerichts - Strafgerichts - bei der Sachverhaltsermittlung und im Hinblick auf die Überzeugungsbildung ergeben sollen. Soweit sich der Kläger dabei vor allem darauf beruft, das Amtsgericht hätte das Institut der Verständigung nach § 257c StPO fehlerhaft angewendet, war und ist es seine Sache, sich im Rechtsmittelzug vor den Strafgerichten dagegen zu wehren. Ein solcher strafprozessualer Rechtsschutz ist möglich und kann zur Fehlerhaftigkeit der Verurteilung führen (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2015 - 2 BvR 1043/15 - juris Rn. 9 ff.; BGH, B.v. 21.3.2017 - 5 StR 73/17 - NJW 2017, 1626). Der endgültigen strafgerichtlichen Entscheidung, die verurteilenden Charakter hat, auch wenn sie Einwendungen zu § 257c StPO verwirft, kommt dann jedoch Tatbestandswirkung zu (W.R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 121 Rn. 5). Aufgrund der Tatbestandswirkung haben alle Behörden und Gerichte die Tatsache, dass diese Entscheidung ergangen ist, sowie ihren Inhalt zu beachten (vgl. W.R. Schenke in Kopp/Schenke a.a.O.). Insoweit darf sie von der Luftsicherheitsbehörde nach § 4 Abs. 7 LuftSiZÜV zur Überprüfung der Zweifel im Sinn des § 5 Abs. 1 LuftSiZÜV verwertet werden. Welche Rückschlüsse aus einem rechtskräftigen Strafurteil sodann gegen den Betroffenen gezogen werden dürfen, ist dabei eine Frage der Beweiswürdigung nach § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. NdsOVG, B.v. 2.12.2016 - 12 ME 142/16 - NJW 2017, 1628).

Die Verwertung der Verurteilung des Klägers zu 700 Tagessätzen ist ohne Rechtsfehler unter Beachtung dieser Grundsätze der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Senats haben schon strafgerichtliche Verurteilungen von geringerem oder ähnlichem Gewicht genügt, um Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit zu begründen (BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 8 ZB 15.470 - juris: 120 Tagessätze wegen eines Vermögensdelikts; B.v. 6.4.2016 - 8 ZB 15.2236 - juris: Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Bewährung wegen Körperverletzung u.a.; B.v. 14.7.2015 - 8 ZB 13.1666 - juris: 90 Tagessätze wegen Titelmissbrauchs; vgl. ferner OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.10.2015 - OVG 6 S. 24.15 juris: 300 Tagessätze wegen Steuerhinterziehung).

Das Erstgericht hat aus der Entscheidung des Strafgerichts in einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ohne Rechtsfehler hergeleitet, dass nach der Verurteilung Zweifel daran bestehen, ob der Kläger stets bereit ist, die gerade für die Sicherheit des Luftverkehrs unerlässliche strikte Beachtung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten und die ihm dabei obliegenden Pflichten zu erfüllen. Eine materielle Wiederaufrollung wesentlicher Teile des Strafprozess mit entsprechender Sachverhaltsaufklärung ist mit dieser verwaltungsgerichtlichen Beurteilung nicht verbunden. Dies wird weder von § 7 LuftSiG und §§ 1 ff. LuftSiZÜV noch von § 86 Abs. 1 VwGO gefordert. Andererseits stellt das hier verhängte Strafmaß von 700 Tagessätzen wegen eines Vermögensdelikts im Hinblick auf die mit § 7 LuftSiG verfolgten Zielsetzungen eine strafrechtliche Verurteilung von Gewicht dar, die keinesfalls als Bagatelltat abgetan werden kann. Vielmehr begründet gerade auch dieses verhältnismäßig hohe Strafmaß erhebliche Zweifel, ob der Kläger über eine hinreichende charakterliche Stärke verfügt, die Sicherheitsvorgaben des Luftverkehrs zu erfüllen und die entsprechenden Schutzgüter zu respektieren (vgl. Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Juli 2015, § 7 LuftSiG, Rn. 36 ff.). Diese Frage wurde in der mündlichen Verhandlung des Erstgerichts vom 16. Juni 2016 auch ausführlich erörtert (vgl. Niederschrift S. 2 ff.). Das Verwaltungsgericht ist insoweit seiner Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nachgekommen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

b) Hinsichtlich der Bindung an die Tatbestandswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung hat die Rechtsprechung nur enge und spezifische Ausnahmen zugelassen. Sie betrifft Fälle, dass die Verurteilung ersichtlich auf einem Rechtsirrtum beruht oder dass gewichtige Anhaltspunkte für eine in wesentlicher Hinsicht fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Strafgerichte im Sinn des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - NVwZ 2009, 398 Rn. 9; BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 8 ZB 15.470 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Konkrete Umstände solcher Art wurden vom Kläger nicht mit schlüssigen Argumenten oder Anhaltspunkten vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Namentlich hat er nicht dargelegt, inwiefern das Strafgericht die Tathandlung des § 370 AO (Steuerhinterziehung) in unvertretbarer Weise bejaht oder unvertretbare Sachverhaltsfeststellungen zur Steuerpflicht nach § 1 EStG getroffen hätte. Gleiches gilt für die Strafzumessung. Wenn der Kläger stattdessen immer wieder das Verständigungsverfahren nach § 257c StPO angreift, hätte er behauptete Mängel vielmehr im strafgerichtlichen Verfahren substanziell abarbeiten und dabei dort seine Mitwirkungspflichten wahrnehmen müssen (was ihm im strafprozessualen Instanzenzug offenbar misslungen ist). Typisch ist insoweit der Vorwurf, die Transparenz und Dokumentation des Verständigungsverfahrens sei nicht gewahrt und die Überzeugungsbildung des Strafgerichts nicht gewährleistet gewesen, ohne eine konkrete Rückkoppelung zu der Tat im strafrechtlichen Sinn vorzunehmen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist indes auch auf dem Umweg über § 7 LuftSiG nicht eine Überprüfungsinstanz für die Strafgerichte. Das Vorbringen des Klägers beruht vielmehr auf inhaltslosen Schlagworten, ist damit hinsichtlich des der Verurteilung zugrunde liegenden materiellen Vorwurfs unsubstanziiert und geht an der Rechtslage vorbei.

2. Soweit der Kläger meint, der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sei einschlägig, geht seine Beurteilung ebenfalls fehl. Insoweit mangelt es bereits an einer ordentlichen Durchdringung des Streitstoffs im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn der Kläger hat es versäumt, die Problematik im Rahmen einer höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärten Fragestellung an das Berufungsgericht heranzutragen.

a) Die Darlegung einer höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärten Rechtsfrage setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zunächst voraus, dass eine Frage solchen Inhalts mit hinreichender Bestimmtheit formuliert wird. Dabei ist vom Kläger auszuführen, inwiefern die Frage in der Rechtsprechung bisher ungeklärt ist, warum sie für das Berufungsverfahren erheblich ist und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtsfrage bestehen soll. Die Darlegung muss gewissen Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit genügen und auf einer Sichtung und rechtlichen Durchdringung des Streitstoffs beruhen (stRspr; vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Dem Vorbringen des Klägers fehlt insoweit bereits eine auf den Punkt gebrachte Fragestellung. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung findet ebenso wenig statt. Soweit die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2008 (3 B 12.08 - NVwZ 2009, 398 Rn. 9) zitiert wird, handelt es sich um ein Fehlzitat, da in der Entscheidung die Rechtslage genau umgekehrt gesehen wird wie vom Kläger vorgetragen; das Bundesverwaltungsgericht betont dort ausdrücklich, dass - abgesehen von Sonderfällen wie etwa einem offensichtlichem Rechtsirrtum des Strafgerichts - die Verwaltungsbehörde und ihm folgend das Verwaltungsgericht grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung des Betroffenen zu einer Strafe ausgehen dürfen. Ansonsten handelt es sich bei dem Vortrag nur um ungeordnetes Vorbringen zu dem Einzelfall des Klägers und zu seiner Auffassung, dass die Verwaltungsgerichte auch die strafrechtlichen und strafprozessualen Aspekte der Verurteilung im Verwaltungsprozess in weitem Umfang wiederaufrollen sollten. Dass dies verfehlt ist, wurde oben bereits ausgeführt.

b) Im Übrigen ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger aufgeworfene Problematik auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weil sie sich ohne Weiteres anhand des Gesetzeswortlauts des § 7 LuftSiG und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften lösen lässt. Wenn wie hier im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO eine Verurteilung wegen eines Vermögensdelikts zu 700 Tagessätzen, also von erheblichen Gewicht vorliegt, das weitere Ankämpfen des Klägers (Angeklagten) im weiteren Instanzenzug vor den Strafgerichten bis hin zum Oberlandesgericht erfolglos bleibt und zugleich substanziierte Ausführungen für einen offensichtlichen Rechtsirrtum der Strafgerichte - abgesehen von inhaltslosen Schlagworten wie hier - fehlen, spricht nichts für ein Abgehen von der Tatbestandswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung.

3. Eine mündliche Verhandlung ist im Verfahren nach §§ 124, 124a VwGO grundsätzlich nicht vorgesehen und war auch nach den vorliegenden - eindeutigen - Umständen des Einzelfalls nicht veranlasst.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Vorschlägen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2012/2013, Tz. 26.4. und 26.5., sowie § 47 und § 63 Abs. 3 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.