Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage vom 28. Dezember 2015 gegen einen Bescheid des Beklagten vom 26. November 2015, mit dem die vom Luftamt … am 18. Mai 2015 getroffene Feststellung der Zuverlässigkeit im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes widerrufen wurde. Der Kläger war als Lagerarbeiter bzw. Gabelstaplerfahrer für die Firma … am Flughafen … tätig.

Der Kläger war ab 2010 am Flughafen … als Lagerarbeiter bzw. Gabelstaplerfahrer beschäftigt. Er war seit 2010 auch Inhaber eines so genannten Flughafenausweises, der dazu berechtigt, die nicht allgemein zugänglichen Bereiche eines Flughafens zu betreten. Dabei wird nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) die Zuverlässigkeit der betreffenden Person überprüft. § 7 Abs. 1 LuftSiG schreibt hierzu vor, dass zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs die Zuverlässigkeit von bestimmten Personengruppen zu überprüfen ist, etwa von Personen, die aus beruflichen Gründen Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens haben. Nach Absatz 1 a dieser Vorschrift ist die Zuverlässigkeit auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu bewerten. Es fehlt danach in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstraße oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringen Geldstrafe verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Die Luftsicherheitsbehörde darf nach Absatz 3 der Vorschrift Auskünfte von verschiedenen Behörden, wie der Polizei und den Verfassungsschutzbehörden, einholen. Der Betroffene ist demnach zudem verpflichtet, an der Überprüfung mitzuwirken. Der Betroffene hat gemäß § 7 Abs. 5 LuftSiG vor einer Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Fraglich ist hier ein Vorfall vom 11. April 2014, wo der Kläger mit seinem Gabelstapler eine Person leicht berührt hat, wobei der Kläger beabsichtigt haben solle, dies zu tun. Weiter hat der Kläger bei diesem Vorfall das linke Bein einer anderen Person überfahren, was zu schweren Verletzungen geführt hat. Dies hätte der Kläger billigend in Kauf genommen.

Der Kläger wurde deswegen mit Urteil des Amtsgerichts … am 28. Mai 2015 zu einer Freiheitsstrafe wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Amtsgericht ging dabei von folgendem Sachverhalt aus: Es hätte an dem fraglichen Tag einen Streit zwischen dem Kläger und dem Zeugen im Strafverfahren … gegeben. Der Zeuge im Strafverfahren … hätte den Streit schlichten wollen und wäre dazwischen gegangen. Der Zeuge … hätte dann den Zeugen … vom Angeklagten weggezogen, ihn festgehalten und beruhigend auf ihn eingeredet. Unterdessen wäre der Kläger auf seinen Gabelstapler gestiegen und wäre in Richtung der beiden Zeugen gefahren, um den Zeugen … zu verletzen. Wie von dem Kläger beabsichtigt, wäre es zu einer leichten Berührung der Gabeln des Gabelstaplers mit dem Zeugen … gekommen. Dieser wäre jedoch nicht verletzt worden. Der Zeuge … hätte sich dann vom Zeugen … losgerissen, um zum Kläger zu rennen. Dabei wäre der Zeuge … gestürzt. Der Kläger, der die Fahrt mit dem Gabelstapler fortgesetzt hätte, hätte den am Boden liegenden Zeugen … mit dem linken hinteren Reifen seines Gabelstaplers getroffen, dabei das linke Bein überfahren und den Zeugen … ein Stück am Boden mitgezogen, bis er wegen der Schreie den Gabelstapler stoppte. Der Kläger hätte zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Zeuge … angefahren und verletzt werden könne. Der Zeuge … hätte deswegen am Bein zwölf Mal operiert werden müssen. Sein linker Fuß und der linke Unterschenkel wären seitdem taub, dort würden fortbestehend Schmerzen zu spüren sein. Der Zeuge … wäre zudem teilweise erwerbsunfähig. Im Strafverfahren hat der Kläger zunächst angegeben, es wäre tatsächlich zu dem angegebenen Streit gekommen. Er wäre dann jedoch zum Gabelstapler gegangen, um seine Arbeit fortzusetzen. Als er mit dem Gabelstapler nach vorne gefahren sei, hätte er schließlich die Zeugen … und … gesehen. Um diese nicht zu überfahren, hätte er zurückgesetzt und sei wieder vorwärts in einem Rechtsbogen gefahren. Die Zeugen hätten sich links von ihm wegbewegt. Er hätte dann beim Fahren einen Schrei wahrgenommen. Er hätte jedoch keinesfalls absichtlich auf den Zeugen … zufahren wollen und zudem hätte er den Zeugen … nicht sehen können. Maßgeblich für das Gericht war die Aussage des Zeugen …, der den geschilderten Sachverhalt, wie er wiedergegeben wurde, dargelegt hatte. Bei der Strafzumessung führte das Gericht zugunsten des Klägers noch aus, dass er mit dem Zeugen … gut bekannt sei und dass er nicht vorbestraft sei.

Auf die Berufung des Klägers hin, die fast vier Monate nach Eingang des Berufungsschriftsatzes auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, erging am 5. November 2015 ein Berufungsurteil des Landgerichts* …, welches am 23. Oktober 2015 rechtskräftig wurde. Dort wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen der Beschränkung auf die Rechtsfolgen befasste sich das Urteil nur dem Strafausspruch. Dem Urteil lag eine Verfahrensabsprache zugrunde, die in einer Vornahme der Berufungsbeschränkung auf die Rechtsfolgen resultierte. Der Kläger war zur Tat in vollem Umfang geständig und schuldeinsichtig. Auf Grund dessen und weil das Berufungsgericht nur von bedingtem Vorsatz ausging, wurde der Strafausspruch geändert. Das Landgericht ging bei dem Vorfall auch nur von einem Momentanversagen des Klägers aus.

Der Beklagte, der von dem strafrechtlichem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger Kenntnis erlangte, forderte diesen mit Schreiben vom 13. Januar 2015 zur Stellungnahme auf. Im Hinblick auf das schwebende Strafverfahren gab der Kläger hierauf keine Stellungnahme ab.

Auf Grund des Ablaufs der alten Zuverlässigkeitsprüfung wurde dem Kläger unter dem 18. Mai 2015 vom Beklagten im Rahmen einer Wiederholungsprüfung ein neues Zuverlässigkeitsattest nach § 7 LuftSiG erteilt.

Unter dem 19. August 2015 wurde der Kläger von dem Beklagten im Hinblick auf das Strafurteil des Amtsgerichts zur Stellungnahme im Hinblick auf die darauf aufscheinenden Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit aufgefordert. Zugleich wurde der Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flughafens … untersagt. Eine Stellungnahme des Klägers gelangte nicht zu den Akten.

Nachdem zwischenzeitlich das Berufungsurteil des Landgerichts … ergangen war, erließ der Beklagte unter dem 26. November 2015 den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem dem Kläger die zuletzt getroffene Feststellung der Zuverlässigkeit im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes widerrufen wurde, die Zutrittsberechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flughafens … entzogen und der Sofortvollzug insoweit angeordnet wurde.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Rechtsgrundlage für den Widerruf der Feststellung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz sei Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG. Danach sei der Beklagte zum Widerruf berechtigt, wenn er auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesses gefährdet würde. Von der Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 7 LuftSiG sei nicht mehr auszugehen. Die Zuverlässigkeit sei nur bei Personen zu bejahen, die die uneingeschränkte Gewähr dafür bieten würden, dass sie die Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere von Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang erfüllen (BVerwG, U.v. 11.11.2004, 3 C 8.04). Dies erfülle der Kläger nicht. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um die Belange des Luftverkehrs zu wahren, was bereits bei geringen Zweifeln nicht mehr der Fall sei (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV). Nach dem Vorfall vom 11. April 2014 sei davon auszugehen, dass der Kläger erheblich rücksichtslos sei und zumindest steuerungsunfähig bei Stress- und Konfliktsituationen sei. Durch dieses Verhalten sei in Zweifel gezogen, dass der Kläger die uneingeschränkte Gewähr dafür bietet, dass er die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang erfüllen kann (BayVGH, U.v. 31.7.2007, 8 B 06.953). Tatsachen, die diese Zuverlässigkeitszweifel widerlegen würden, hätte der Kläger nicht vorgelegt. Zu seinen Lasten gehe außerdem, dass er bei der Aufklärung der Zweifel nicht genügend mitgewirkt hätte. Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung könne die Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht ausräumen. Das für die Widerrufsnorm erforderliche öffentliche Interesse liege wegen dem Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs vor. Der Widerruf würde dem pflichtgemäßen Ermessen entsprechen, auf Grund der hier vorliegenden Tat und Grund der Belange der Sicherheit des Luftverkehrs könne man vielleicht schon von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgehen, zumindest sei aber von einem so genannten intendierten Ermessen auszugehen. Aber auch bei Abwägung aller Interessen im Rahmen einer Ermessensentscheidung seien die Interessen der Sicherheit des Luftverkehrs höher zu gewichten. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, da mildere Mittel nicht in Betracht kämen.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 28. Dezember 2015.

Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 2. März 2016 begründet und es wurde insoweit beantragt,

den Bescheid des Beklagten aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Eine Anhörung vor Bescheidserlass sei nicht erfolgt, da das Schreiben vom 19. August 2015 der Klägerseite nicht bekannt sei. Man hätte auch bei der Aufklärung mitgewirkt, da man zumindest auf die erste Mitteilung des Beklagten vom 13. Januar 2015 sich geäußert hätte. Von Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Klägers könne nicht gesprochen werden, nachdem das Urteil des Landgerichts von einem offensichtlichen Momentanversagen des Klägers ausgegangen sei. Der Bescheid sei zudem nicht ermessensfehlerfrei ergangen. Von einem intendierten Ermessen könne hier nicht die Rede sein. Der Beklagte hätte nicht genügend berücksichtigt, dass der Kläger fünf Jahre ohne Beanstandung unter dem Luftsicherheitsgesetz gearbeitet habe, ansonsten nicht vorbestraft sei und der Kläger lediglich eine Bewährungsstrafe erhalten habe und zudem auch von einem strafrechtlichen Berufsverbot nach § 70 StGB abgesehen wurde. Es wären zudem mildere Mittel wie das zeitlich begrenzte Absprechen der Zuverlässigkeit denkbar. Wenn der Beklagte von einer Steuerungsunfähigkeit in Stress- oder Konfliktsituationen ausgehe, hätte es hierzu ergänzender Feststellungen medizinischer Natur bedurft.

Der Kläger wurde mit Schreiben des Beklagten vom 3. März 2016 ergänzend angehört, auch zur Verurteilung durch das Landgericht … Nach erneuter Darstellung des Sachverhalts, wie er sich am 11. April 2014 aus Sicht des Klägers dargestellt hätte, antwortete der Beklagte mit Schreiben unter dem 30. März 2016. Der Beklagte sah dort keinen Anlass, den Sachverhalt anders zu beurteilen. Weiterhin wurde zur Ermessensausübung weiter wie folgt ausgeführt: Die Ermessensentscheidung würde auch zugrunde legen, dass der Kläger durch die Entziehung der Zuverlässigkeit negative persönliche und familiäre Auswirkungen zu berücksichtigen habe, bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und auch bisher am Flughafen störungsfrei gearbeitet habe. Auch wurde berücksichtigt, dass nur eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgte, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, und dass nur von einem offensichtlichen Momentanversagen ausgegangen worden sei. Die Strafaussetzung zur Bewährung betreffe jedoch andere Fragen als die Frage der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz. Auf Grund des gewichtigen Rechtsguts der Sicherheit des Luftverkehrs überwögen dennoch die öffentlichen Interessen. Denn der Kläger hätte bei einer Tätigkeit mit luftfahrtspezifischem Bezug nicht davor zurückgeschreckt, eine Straftat zu begehen.

Mit Schriftsatz vom 31. März 2016 beantragte der Beklagte

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Bescheid sei rechtmäßig. Die vorgehaltene fehlende Mitwirkung des Klägers sei letztlich nicht entscheidungsrelevant. Es sei weiter von dem im Strafurteil festgestellten Sachverhalt auszugehen. Es sei unbeachtlich, dass das Geständnis des Klägers nur auf einer vor dem Berufungsurteil stattgefundenen Verständigung beruhe. Dem Kläger hätte es offen gestanden, sich anders zu äußern als in seinem Geständnis. Der in einem Strafurteil festgestellte Sachverhalt dürfe von Verwaltungsbehörden und von Verwaltungsgerichten berücksichtigt werden, wenn nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit sprächen (stRspr, zuletzt BayVGH, B.v. 26.1.2016, 8 ZB 15.407). Daher wäre auch hier von der Richtigkeit des im Strafurteil festgestellten Sachverhalts auszugehen. Auf Vertrauensschutz hinsichtlich der zwischenzeitlichen Feststellungen der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz durch Bescheid vom 18. Mai 2015 könne sich der Kläger nicht berufen, da der Sachverhalt da noch nicht abschließend strafrechtlich geklärt worden sei. Die Rechtsprechung gehe davon aus, dass selbst geringe Zweifel die Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz entfallen ließen. Der Sachverhalt sei jedoch hier so, dass man nicht nur geringe Zweifel haben müsse. Die Prognoseentscheidung bei der Frage der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz sei anders gelagert als die Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung. Bei der Frage der Zuverlässigkeit sei auf Grund der hochwertigen Rechtsgüter der Sicherheit des Luftverkehrs ein strenger Maßstab anzulegen.

Im Rahmen einer Stellungnahme des zwischenzeitlich neu bestellten Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde ausgeführt, dass der Kläger zwar unzweifelhaft einen Unfall verursacht habe, dies jedoch Zweifel an seiner Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz nicht begründe. Es sei nicht von dem Sachverhalt auszugehen, wie er in den Strafurteilen festgestellt worden sei. In Wahrheit sei der Unfallhergang weiter unklar. Der Kläger hätte sowohl den Herrn … als auch den Herrn … umfahren wollen. Das Überfahren des Herrn … sei beim Zurücksetzen, um dem Herrn … auszuweichen, vorgekommen. Die Verletzung des Herrn … hätte er weder gewollt noch billigend in Kauf genommen. Insbesondere hätte der Kläger sein Geständnis im Rahmen des Berufungsverfahrens nur aus Sachzwängen abgegeben, um einen bei einer Verfahrensabsprache in Aussicht gestellten Strafrabatt zu erhalten. Es sei daher alleine die Motivation eines Geständnisses, drohende negative Folgen eines Strafverfahrens von sich abzuwenden und nicht einen Sachverhalt einzuräumen, wie er sich tatsächlich abgespielt hat.

Das Gericht hat die Strafakten zum streitgegenständlichen Vorfall vom 11. April 2014 beigezogen.

In der mündlichen Verhandlung gab der Vertreter des Klägers im Wesentlichen an, dass das Strafurteil, die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung durch das Landgericht …grob falsch sei. Zwar hätte der Kläger unstreitig den geschädigten Zeugen … mit seinem Gabelstapler überfahren. Es hätte jedoch kein Vorsatz vorgelegen, so dass allenfalls eine Verurteilung wegen einer fahrlässigen Körperverletzung hinsichtlich des Überfahrens des Zeugen in Betracht käme. Dies hätte letztlich auch die Berufsgenossenschaft so gesehen, an die der Kläger Schadenersatzzahlungen wegen des Überfahrens des Geschädigten bei der Arbeit leiste. Überdies führte der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung für den Kläger ins Feld, dass der Kläger seit drei Jahren an seinem Arbeitsplatz am Flughafen … weitergearbeitet habe und nunmehr seit dieser Zeit unauffällig sei, so dass mittlerweile wieder von einer Zuverlässigkeit ausgegangen werden müsse. Der Kläger hätte insoweit angegeben, nunmehr nur außerhalb des sicherheitsrelevanten Bereiches gearbeitet zu haben, also etwa auch für das Entladen von Flugzeugen, aber nicht das Beladen, der Vertreter des Klägers räumte in der mündlichen Verhandlung jedoch auch ein, dass sich die Bereiche wohl nicht strikt trennen ließen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zwar zulässig aber unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. November 2015 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war mithin abzuweisen.

Der streitgegenständliche Bescheid, mit dem das seit 2010 bestehende und zuletzt am 18. Mai 2015 erneuerte Zuverlässigkeitsattest nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) widerrufen wurde, stützt sich auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).

Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Anhörung ist jedenfalls mit dem Schreiben des Beklagten vom 3. März 2016 gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG nachgeholt worden.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger, begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet werden würde.

Die nachträglich eingetretene Tatsache ist hier die dem Berufungsurteil des Landgerichts …vom 5. November 2015 zugrundeliegende Tag, nämlich gefährliche Körperverletzung und versuchte gefährliche Körperverletzung. Der Kläger wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Nach der ständigen Rechtsprechung, insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dürfen der in einem Strafurteil festgestellte Sachverhalt von Verwaltungsbehörden aber auch von Verwaltungsgerichten berücksichtigt und herangezogen werden, insbesondere, wenn das Verwaltungsrecht an strafrechtliche Verurteilungen anknüpft. Denn Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sollen gerade nicht eine nochmalige Tatsacheninstanz für die Frage von strafrechtlichen Verurteilungen darstellen. Die Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und die Klärung des insoweit entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegen vielmehr den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung bzw. der rechtlichen Würdigung im Strafurteil sprechen (ständige Rechtsprechung, zuletzt: BayVGH, B.v. 26.1.2016, 8 ZB 15.407). Das erkennende Gericht folgt dieser obergerichtlichen Rechtsprechung und geht mit der zitierten strafgerichtlichen Verurteilung davon aus, dass dem Kläger eine versuchte gefährliche Körperverletzung sowie eine gefährliche Körperverletzung zu Last gelegt werden. Das erkennende Gericht geht mit der Sachverhaltsdarstellung in den Urteilsgründen des Berufungsurteils und auch des Ausgangsurteils davon aus, dass der Kläger den Geschädigten … bewusst mit den Gabeln seines Staplers tangiert hat und zudem den auf den Boden liegenden Geschädigten … überfahren hat. Weiter ist davon auszugehen, dass mit den Feststellungen der Strafurteile der Kläger den Geschädigten … beim Vorwärtsfahren überfahren hat und dies zumindest mit bedingtem Vorsatz. Angesichts des festgestellten Geschehensablaufs ist davon auszugehen, dass der Kläger gewusst hat, dass er mit seinem Handeln den Zeugen … erheblich verletzten wird und dies zumindest billigend in Kauf genommen hat. Gewichtige Anhaltspunkte an der Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung und der rechtlichen Würdigung im Strafurteil sind nicht ersichtlich. Der Kläger beruft sich dabei darauf, dass er den Geschädigten … unabsichtlich beim Zurücksetzen überfahren habe und keinesfalls vorsätzlich sondern lediglich fahrlässig gehandelt habe. Damit wurden jedoch keine gewichtigen Zweifel an der Richtigkeit der strafrechtlichen Urteile vorgebracht. Die Würdigung des Geschehensablaufs erfolgte maßgeblich durch die Zeugenaussage des Geschädigten. Möglicherweise hätte man diese auch anders würdigen können. Dass das Strafgericht dies wie dargestellt gewürdigt hat, sich also für eine für den Kläger ungünstige Würdigung entschieden hat, ist angesichts der dargelegten Beweisführung, der sich in den Strafakten befindlichen Zeugenaussagen und sonstigen Beweismittel jedenfalls nicht als grob falsch anzusehen. Vielmehr erscheint die Deutung, wie sie von dem Strafgericht vorgenommen wurde, gerade als die wahrscheinlichere. Auch die Wertung des Handelns des Klägers als vorsätzlich erscheint nicht grob falsch, ist vielmehr nachvollziehbar. Auf die innere Tatsache eines bedingten Vorsatzes in Abgrenzung zu einem lediglich fahrlässigen Handeln, also eines bewussten Inkaufnehmens der eingetretenen Schadensfolge wird nach einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände entschieden. Bei dem extrem gefährlichen Handeln des Fahrens eines Gabelstaplers in der Nähe von Personen, insbesondere von einer am Boden liegenden Person, insbesondere wenn der Gabelstapler schon zweckfremd und bewusst zur Schädigung zumindest eines der beiden Geschädigten eingesetzt wurde, liegt es auf der Hand, dass dem Kläger nicht entgangen sein kann, dass dieses Handeln zu erheblichen Gefährdungen für die Gesundheit der beiden Betroffenen führen kann. Wenn er sich trotzdem zu diesem Handeln entschlossen hat, so muss er diese Schädigungsfolgen billigend in Kauf genommen haben. Zudem hat der Kläger den Tatvorwurf in der Berufungsinstanz nach einer vorgehenden, offensichtlich informellen Verständigung vollumfänglich eingeräumt. Der Kläger kann insoweit nicht mit dem Argument durchdringen, er hätte sich zur Verständigung und zu dem Geständnis nur unter dem Eindruck der Verurteilung in der ersten Instanz entschieden und trotz seiner Unschuld sich zu einem Geständnis entschieden, weil er unter erheblichem Druck durch die Strafgerichte gestanden hätte und andernfalls es zu einer erheblich höheren Verurteilung, die nicht mehr zu einer Bewährung ausgesetzt werden könnte, gekommen wäre. Der Kläger trägt insoweit vor, er hätte quasi keine andere Wahl gehabt, da er andernfalls, also wenn auf Freispruch hin verteidigt worden wäre, er mit einer Verurteilung hätte rechnen müssen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Der Kläger dringt mit diesem Argument jedoch im vorliegenden Verfahren nicht durch. Er ist insoweit nicht schutzwürdig, da er Mängel im strafrechtlichen Verfahren in diesem Verfahren ansprechen und beseitigen muss, da es nicht Sache der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist insoweit eine Kontrolle auszuüben. Da parallel zum Strafverfahren bereits das verwaltungsrechtliche Verfahren auf Entziehung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit eingeleitet worden war, musste sich der Kläger auch im Klaren darüber sein, dass eine strafrechtliche Verurteilung Konsequenzen für die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit haben wird. Er ist also selbst bei einer möglicherweise nicht vollumfänglich ordnungsgemäßen Prozessführung nicht schutzwürdig im Hinblick auf verwaltungsrechtliche Konsequenzen, die sein prozessuales Verhalten im Strafprozess zeitigt. Der Kläger kann sich nicht im Verwaltungsprozess, bzw. Strafprozess jeweils auf die für ihn günstigere Deutung beziehen, sondern muss sich an die Folgen seines strafprozessualen Handelns auch im Verwaltungsrecht halten lassen. Überdies erfolgte die Verurteilung zudem eben auch aufgrund der Zeugenaussage und nicht nur aufgrund des Geständnisses des Klägers. Aber selbst eine Einordnung als lediglich fahrlässige Körperverletzung würde in der Sache für die verwaltungsrechtliche Betrachtung nichts ändern, da dann zumindest noch die versuchte und vorsätzliche gefährliche Körperverletzung gegenüber dem anderen Geschädigten im Raum steht und hier keine Einwände gegen die Richtigkeit der Verurteilung vorgetragen wurden oder ersichtlich sind.

Diese neue Tatsache hätte die Behörde berechtigt, das Zuverlässigkeitsattest nicht mehr zu erteilen. Nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG ist die erforderliche Zuverlässigkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu beurteilen. Nach Satz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift fehlt es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Sinn der Zuverlässigkeitsprüfung ist der Schutz der zivilen Luftfahrt vor Angriffen auf die Sicherheit, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (§ 1 LuftSiG). Auch wenn es damit im Schwerpunkt um Sicherheitsbedenken im Hinblick auf Entführung, Sabotageakte und Anschläge geht, ist es gerade nicht erforderlich, dass Straftaten vorliegen, die einschlägig sind im Hinblick auf diese Phänomene, bzw. überhaupt einschlägig sind im Hinblick auf den Luftverkehr. Dies geht aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes hervor, wonach jedwede Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat in der Regel die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit entfallen lässt. Eine wie auch immer geartete Einschlägigkeit ist gerade nicht erforderlich. (st. Rechtsprechung). Wegen des überragend hohen Schutzgutes der Gewährleistung der Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, bei der es um die Gewährleistung des Schutzes einer Vielzahl von Personen, nicht nur den Passagieren vor Sicherheitsgefahren geht und angesichts der durch Straftaten regelmäßig dokumentierten Steuerungsunfähigkeit in Stress- und Konfliktsituationen, lassen eben Verurteilungen wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe und auch zu Geldstrafen von mindestens 60 Tagessätzen, also auch geringere Verurteilungen die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit entfallen, im Regelfall, um jegliche Sicherheitsgefahr zu minimieren (siehe hierzu: BayVGH, B.v. 9.6.2017, 8 ZB 16.1841). Die Regelvermutung des Gesetzes greift also auch für den vorliegenden Fall. Eine Einschlägigkeit ist, wie dargelegt, gerade nicht erforderlich. Vorliegend ist jedoch mit der Straftat gerade ein Bezug zum Luftverkehr gegeben. Denn die Straftat wurde gerade in der Sphäre des Flughafens begangen.

Eine nicht gänzlich ausgeschlossene Wiederlegung der Regelvermutung liegt nicht vor. Dies kommt dann in Betracht, wenn Tatsachen vorliegen, die aufgrund einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen die Straftat derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht aufkommen können. Dies kommt bei Straftaten einer gewissen Schwere oder durch die Straftat zum Ausdruck kommende Steuerungsunfähigkeit in Stress- und Konfliktsituationen jedoch nicht in Betracht (dazu: BayVGH, B.v. 12.7.2005, 20 CS 05.1674).

So liegt der Fall hier jedoch nicht. Es liegt bei der Straftat gerade keine Tat in der lediglich privaten Sphäre vor, also etwa eine Beziehungstat, die nach der zuletzt zitierten Rechtsprechung wegen des besonderen emotionalen Ausnahmecharakters möglicherweise keine Folgen im Hinblick auf die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit zeitigt. Vielmehr handelt es sich um eine Tat, die zu erheblichen Verletzungsfolgen geführt hat, allein wegen des Anlasses eines Streits unter Kollegen. Die Tat hat gezeigt, dass der Kläger zu Grenzüberschreitungen gerade auch an seinem Arbeitsplatz, dem Flughafen, wo ein besonders hohes Maß an Gespür für Sicherheit erforderlich ist, aufweist. Zwar wird in der Verurteilung durch das Landgericht … die Tat letztlich als Momentanversagen eingestuft. Dies schließt jedoch nicht aus, dass in einem ähnlich gelagerten Fall, etwa immer wieder auftretenden Konflikten zwischen Kollegen in Phasen hoher Arbeitslast ähnliche Ausfallerscheinungen erfolgen. Der Kläger kann sich auch nicht mit dem Vortrag entlasten, dass er seit mittlerweile über drei Jahren weiter an diesem Arbeitsplatz arbeite, wenngleich er nach seinem Vortrag nicht mehr im Sicherheitsbereich arbeite. Da kaum vorstellbar ist, dass der Kläger als angestellter Lagerarbeiter, bzw. Verlader doch nicht einmal in den organisatorisch kaum zu trennenden Sicherheitsbereich vordringt, belegt dieser Vortrag gerade weitere Zuverlässigkeitszweifel. Der Kläger zeigt dadurch, dass er verwaltungsrechtlichen Vorgaben gerade keine Beachtung schenkt. Denn die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit und die Erlaubnis zum Zutritt zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen im Flughafen wurde dem Kläger mit der streitgegenständlichen Entscheidung gerade entzogen. Diese Entscheidung, die für sofort vollziehbar erklärt wurde, erfordert auch während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Beachtung.

Nach alledem ist mit der Regelvermutung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LuftSiG nicht mehr von der Zuverlässigkeit des Klägers auszugehen und die Behörde wäre daher nachträglich berechtigt gewesen, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen.

Der Widerruf liegt auch im erforderlichen öffentlichen Interesse. Angesichts der überragenden Bedeutung der Schutzgüter nach dem Luftsicherheitsgesetz und der Tatsache, dass die zivile Luftfahrt eben der Allgemeinheit zugängig ist und auch von einem großen Teil der Allgemeinheit genutzt wird, besteht ein öffentliches Interesse am Widerruf.

Das von der Widerrufsvorschrift eröffnete Ermessen wurde ordnungsgemäß ausgeübt. Im streitgegenständlichen Bescheid geht der Beklagte davon aus, dass der Widerruf die einzig rechtmäßige Entscheidung ist, auch unter Berücksichtigung der Belange des Klägers. Die streitgegenständliche Entscheidung befasst sich aber dennoch mit den Belangen des Klägers und übt Ermessen erkennbar aus. Da der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid somit mögliche Interessen des Klägers in seine Entscheidung mit einbezogen hat, liegt kein Ermessensausfall vor. Der Beklagte hat somit auch gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässig mit Schreiben vom 30. März 2016 ergänzende Ermessenserwägungen angestellt und in seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Entziehung der Zuverlässigkeit negative persönliche und familiäre Auswirkungen zeitigen könne, dass der Kläger bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und bisher am Flughafen störungsfrei gearbeitet habe. Auch wurde berücksichtigt, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und ein strafrechtliches Berufsverbot nicht erfolgt sei. In dem Schreiben wurde jedoch weiter ausgeführt, dass aufgrund des gewichtigen Rechtsguts der Sicherheit des Luftverkehrs die öffentlichen Interessen gerade überwögen, zumal der Gesetzgeber davon ausgeht, dass im Regelfall schon geringe Strafen wegen einer vorsätzlichen Tat, Geldstrafen ab 60 Tagessätzen die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit entfallen ließen. Der Beklagte hat also alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Ermessensentscheidung eingestellt und abgewogen. Die Entscheidung ist auch im Ergebnis ermessensgerecht, insbesondere verhältnismäßig. Es liegt auf der Hand, dass Belange der Luftsicherheit, die wegen der fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers berührt sind, sich gegenüber privaten Belangen des Klägers durchsetzen müssen, da andernfalls immer die Gefahr bestünde, dass Sicherheitsbelange nicht durchgesetzt werden können und somit der von dem Luftsicherheitsgesetz bezweckte umfassende Schutz nicht gewährleistet und durchlöchert wäre. Dies gilt insbesondere deswegen, weil bei Zuverlässigkeitszweifeln kein anderes, milderes Mittel als der Entzug des Zuverlässigkeitsattests ersichtlich ist.

Die übrigen Voraussetzungen des Widerrufs liegen vor. Die Einjahresfrist gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG ist eingehalten.

Der ebenfalls verfügte Entzug der Zusatzberechtigung ist nach Entfallen der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit ebenfalls rechtmäßig. Er stützt sich auf § 10 Satz 1 LuftSiG.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Feb. 2018 - AN 10 K 15.02602 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Feb. 2018 - AN 10 K 15.02602 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2017 - 8 ZB 16.1841

bei uns veröffentlicht am 09.06.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren im ersten Rechtszug wird auf jeweil

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(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu
a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder
b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
gewährt werden soll.
Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen.

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über

1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
2.
den Zweck der Datenverarbeitung,
3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen,
2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen,
4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten,
5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen.

(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.

(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:

1.
Änderungen ihres Namens,
2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und
4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.

(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.

(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1.
von den Luftsicherheitsbehörden
a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit,
c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde,
d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen
a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder
b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben. Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verbleiben auch, wenn der Betroffene die ihm nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.

(2) Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit fest, gilt die Feststellung fünf Jahre ab Bekanntgabe oder, wenn zuvor die personenbezogenen Daten des Betroffenen von der Luftsicherheitsbehörde nach § 7 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes zu löschen sind, bis zur Löschung. Hat der Betroffene die Wiederholungsüberprüfung (§ 3 Abs. 5) spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, gilt er bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig. Werden bei der Wiederholungsüberprüfung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen bekannt oder entstehen Zweifel an der Identität des Betroffenen, kann bei Personen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes der Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen oder die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und Erkenntnisse des Einzelfalls versagt werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.

(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu
a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder
b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
gewährt werden soll.
Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen.

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über

1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
2.
den Zweck der Datenverarbeitung,
3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen,
2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen,
4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten,
5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen.

(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.

(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:

1.
Änderungen ihres Namens,
2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und
4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.

(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.

(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1.
von den Luftsicherheitsbehörden
a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit,
c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde,
d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen
a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder
b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren im ersten Rechtszug wird auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2016 wird insoweit geändert.

Gründe

I.

Der Kläger ist Inhaber einer Lizenz für Verkehrspiloten, aber altersbedingt nicht mehr als Verkehrspilot tätig. Durch Urteil des Amtsgerichts R… vom 8. Juni 2015 wurde er wegen Steuerhinterziehung in Höhe von 135.437 Euro in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 700 Tagessätzen à 120 Euro verurteilt (Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen für drei Jahre unter der Angabe, den Wohnsitz ins Ausland verlegt zu haben). Das amtsgerichtliche Urteil beruht auf einer Verständigung nach § 257c StPO. Anträge auf Fortführung des amtsgerichtlichen Verfahrens, eine Beschwerde zum Landgericht und eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung blieben ohne Erfolg.

Mit Bescheid vom 9. März 2016 lehnte die Regierung von O… den Antrag des Klägers auf (erneute) Feststellung seiner Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG ab.

Die hiergegen eingelegte Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen (Urteil vom 16.6.2016). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

1. Die Entscheidung des Erstgerichts vom 16. Juni 2016 zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG (als Luftfahrer) i.V.m. §§ 4, 5, 7 LuftSiZÜV weist keine Rechtsfehler auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Der Kläger hält dem Erstgericht zu Unrecht fehlende Sachverhaltsaufklärung vor, die sich insbesondere aus Fehlern des Amtsgerichts - Strafgerichts - bei der Sachverhaltsermittlung und im Hinblick auf die Überzeugungsbildung ergeben sollen. Soweit sich der Kläger dabei vor allem darauf beruft, das Amtsgericht hätte das Institut der Verständigung nach § 257c StPO fehlerhaft angewendet, war und ist es seine Sache, sich im Rechtsmittelzug vor den Strafgerichten dagegen zu wehren. Ein solcher strafprozessualer Rechtsschutz ist möglich und kann zur Fehlerhaftigkeit der Verurteilung führen (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2015 - 2 BvR 1043/15 - juris Rn. 9 ff.; BGH, B.v. 21.3.2017 - 5 StR 73/17 - NJW 2017, 1626). Der endgültigen strafgerichtlichen Entscheidung, die verurteilenden Charakter hat, auch wenn sie Einwendungen zu § 257c StPO verwirft, kommt dann jedoch Tatbestandswirkung zu (W.R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 121 Rn. 5). Aufgrund der Tatbestandswirkung haben alle Behörden und Gerichte die Tatsache, dass diese Entscheidung ergangen ist, sowie ihren Inhalt zu beachten (vgl. W.R. Schenke in Kopp/Schenke a.a.O.). Insoweit darf sie von der Luftsicherheitsbehörde nach § 4 Abs. 7 LuftSiZÜV zur Überprüfung der Zweifel im Sinn des § 5 Abs. 1 LuftSiZÜV verwertet werden. Welche Rückschlüsse aus einem rechtskräftigen Strafurteil sodann gegen den Betroffenen gezogen werden dürfen, ist dabei eine Frage der Beweiswürdigung nach § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. NdsOVG, B.v. 2.12.2016 - 12 ME 142/16 - NJW 2017, 1628).

Die Verwertung der Verurteilung des Klägers zu 700 Tagessätzen ist ohne Rechtsfehler unter Beachtung dieser Grundsätze der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Senats haben schon strafgerichtliche Verurteilungen von geringerem oder ähnlichem Gewicht genügt, um Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit zu begründen (BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 8 ZB 15.470 - juris: 120 Tagessätze wegen eines Vermögensdelikts; B.v. 6.4.2016 - 8 ZB 15.2236 - juris: Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Bewährung wegen Körperverletzung u.a.; B.v. 14.7.2015 - 8 ZB 13.1666 - juris: 90 Tagessätze wegen Titelmissbrauchs; vgl. ferner OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.10.2015 - OVG 6 S. 24.15 juris: 300 Tagessätze wegen Steuerhinterziehung).

Das Erstgericht hat aus der Entscheidung des Strafgerichts in einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ohne Rechtsfehler hergeleitet, dass nach der Verurteilung Zweifel daran bestehen, ob der Kläger stets bereit ist, die gerade für die Sicherheit des Luftverkehrs unerlässliche strikte Beachtung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten und die ihm dabei obliegenden Pflichten zu erfüllen. Eine materielle Wiederaufrollung wesentlicher Teile des Strafprozess mit entsprechender Sachverhaltsaufklärung ist mit dieser verwaltungsgerichtlichen Beurteilung nicht verbunden. Dies wird weder von § 7 LuftSiG und §§ 1 ff. LuftSiZÜV noch von § 86 Abs. 1 VwGO gefordert. Andererseits stellt das hier verhängte Strafmaß von 700 Tagessätzen wegen eines Vermögensdelikts im Hinblick auf die mit § 7 LuftSiG verfolgten Zielsetzungen eine strafrechtliche Verurteilung von Gewicht dar, die keinesfalls als Bagatelltat abgetan werden kann. Vielmehr begründet gerade auch dieses verhältnismäßig hohe Strafmaß erhebliche Zweifel, ob der Kläger über eine hinreichende charakterliche Stärke verfügt, die Sicherheitsvorgaben des Luftverkehrs zu erfüllen und die entsprechenden Schutzgüter zu respektieren (vgl. Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Juli 2015, § 7 LuftSiG, Rn. 36 ff.). Diese Frage wurde in der mündlichen Verhandlung des Erstgerichts vom 16. Juni 2016 auch ausführlich erörtert (vgl. Niederschrift S. 2 ff.). Das Verwaltungsgericht ist insoweit seiner Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nachgekommen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

b) Hinsichtlich der Bindung an die Tatbestandswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung hat die Rechtsprechung nur enge und spezifische Ausnahmen zugelassen. Sie betrifft Fälle, dass die Verurteilung ersichtlich auf einem Rechtsirrtum beruht oder dass gewichtige Anhaltspunkte für eine in wesentlicher Hinsicht fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Strafgerichte im Sinn des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - NVwZ 2009, 398 Rn. 9; BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 8 ZB 15.470 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Konkrete Umstände solcher Art wurden vom Kläger nicht mit schlüssigen Argumenten oder Anhaltspunkten vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Namentlich hat er nicht dargelegt, inwiefern das Strafgericht die Tathandlung des § 370 AO (Steuerhinterziehung) in unvertretbarer Weise bejaht oder unvertretbare Sachverhaltsfeststellungen zur Steuerpflicht nach § 1 EStG getroffen hätte. Gleiches gilt für die Strafzumessung. Wenn der Kläger stattdessen immer wieder das Verständigungsverfahren nach § 257c StPO angreift, hätte er behauptete Mängel vielmehr im strafgerichtlichen Verfahren substanziell abarbeiten und dabei dort seine Mitwirkungspflichten wahrnehmen müssen (was ihm im strafprozessualen Instanzenzug offenbar misslungen ist). Typisch ist insoweit der Vorwurf, die Transparenz und Dokumentation des Verständigungsverfahrens sei nicht gewahrt und die Überzeugungsbildung des Strafgerichts nicht gewährleistet gewesen, ohne eine konkrete Rückkoppelung zu der Tat im strafrechtlichen Sinn vorzunehmen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist indes auch auf dem Umweg über § 7 LuftSiG nicht eine Überprüfungsinstanz für die Strafgerichte. Das Vorbringen des Klägers beruht vielmehr auf inhaltslosen Schlagworten, ist damit hinsichtlich des der Verurteilung zugrunde liegenden materiellen Vorwurfs unsubstanziiert und geht an der Rechtslage vorbei.

2. Soweit der Kläger meint, der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sei einschlägig, geht seine Beurteilung ebenfalls fehl. Insoweit mangelt es bereits an einer ordentlichen Durchdringung des Streitstoffs im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn der Kläger hat es versäumt, die Problematik im Rahmen einer höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärten Fragestellung an das Berufungsgericht heranzutragen.

a) Die Darlegung einer höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärten Rechtsfrage setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zunächst voraus, dass eine Frage solchen Inhalts mit hinreichender Bestimmtheit formuliert wird. Dabei ist vom Kläger auszuführen, inwiefern die Frage in der Rechtsprechung bisher ungeklärt ist, warum sie für das Berufungsverfahren erheblich ist und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtsfrage bestehen soll. Die Darlegung muss gewissen Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit genügen und auf einer Sichtung und rechtlichen Durchdringung des Streitstoffs beruhen (stRspr; vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Dem Vorbringen des Klägers fehlt insoweit bereits eine auf den Punkt gebrachte Fragestellung. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung findet ebenso wenig statt. Soweit die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2008 (3 B 12.08 - NVwZ 2009, 398 Rn. 9) zitiert wird, handelt es sich um ein Fehlzitat, da in der Entscheidung die Rechtslage genau umgekehrt gesehen wird wie vom Kläger vorgetragen; das Bundesverwaltungsgericht betont dort ausdrücklich, dass - abgesehen von Sonderfällen wie etwa einem offensichtlichem Rechtsirrtum des Strafgerichts - die Verwaltungsbehörde und ihm folgend das Verwaltungsgericht grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung des Betroffenen zu einer Strafe ausgehen dürfen. Ansonsten handelt es sich bei dem Vortrag nur um ungeordnetes Vorbringen zu dem Einzelfall des Klägers und zu seiner Auffassung, dass die Verwaltungsgerichte auch die strafrechtlichen und strafprozessualen Aspekte der Verurteilung im Verwaltungsprozess in weitem Umfang wiederaufrollen sollten. Dass dies verfehlt ist, wurde oben bereits ausgeführt.

b) Im Übrigen ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger aufgeworfene Problematik auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weil sie sich ohne Weiteres anhand des Gesetzeswortlauts des § 7 LuftSiG und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften lösen lässt. Wenn wie hier im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO eine Verurteilung wegen eines Vermögensdelikts zu 700 Tagessätzen, also von erheblichen Gewicht vorliegt, das weitere Ankämpfen des Klägers (Angeklagten) im weiteren Instanzenzug vor den Strafgerichten bis hin zum Oberlandesgericht erfolglos bleibt und zugleich substanziierte Ausführungen für einen offensichtlichen Rechtsirrtum der Strafgerichte - abgesehen von inhaltslosen Schlagworten wie hier - fehlen, spricht nichts für ein Abgehen von der Tatbestandswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung.

3. Eine mündliche Verhandlung ist im Verfahren nach §§ 124, 124a VwGO grundsätzlich nicht vorgesehen und war auch nach den vorliegenden - eindeutigen - Umständen des Einzelfalls nicht veranlasst.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Vorschlägen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2012/2013, Tz. 26.4. und 26.5., sowie § 47 und § 63 Abs. 3 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu
a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder
b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
gewährt werden soll.
Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen.

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über

1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
2.
den Zweck der Datenverarbeitung,
3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen,
2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen,
4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten,
5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen.

(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.

(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:

1.
Änderungen ihres Namens,
2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und
4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.

(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.

(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1.
von den Luftsicherheitsbehörden
a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit,
c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde,
d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen
a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder
b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Die Luftsicherheitsbehörde entscheidet, welchen Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berechtigung zum Zugang zur Luftseite sowie zum Zugang zum Sicherheitsbereich oder zum sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen zu entziehen ist. Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 kann der betroffenen Person zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis durch den Unternehmer nach § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ausgestellt werden. Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, den Ausweis in den Sicherheitsbereichen offen sichtbar zu tragen und ihn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurückzugeben. Der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen. Sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen. Der Zugang oder die Verschaffung des Zugangs zur Luftseite sowie zu den Sicherheitsbereichen ohne Berechtigung ist verboten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.