Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Nov. 2017 - M 24 S 17.3938

bei uns veröffentlicht am23.11.2017

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Streitgegenständlich ist ein Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 27. Juli 2017, mit dem ein früherer Bescheid des Antragsgegners vom 1. Oktober 2015, mit dem die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) festgestellt worden war, unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzugs aufgehoben worden ist.

Der Antragsteller ist ein am … geborener … Staatsangehöriger (Blatt 8 der von der Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern (nachfolgend: Luftamt) - vorgelegten Verwaltungsakte, d.A.). Er war ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides (Blatt 98 ff. d.A.) und einer aktenkundigen Bestätigung seines Arbeitgebers (Blatt 26 d.A.) seit dem … März 2001 am Flughafen … bei der Flughafen … GmbH beschäftigt, zuletzt seit 1.1.2011 unter Abstellung an die … GmbH im Sicherheitsbereich als … im Innendienst verantwortlich für die reibungslose …abfertigung. Mit Strafbefehl vom … September 2016, rechtskräftig hinsichtlich Schuldspruch, Tagessatzanzahl seit 17. Oktober 2016 (Blatt 13 f. d.A.; vgl. auch den zugehörigen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 14.3.2017, Blatt 3 d.A.), verhängte das Amtsgericht … gegen den Antragsteller wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Der strafrechtlichen Verurteilung liegt laut Strafbefehl folgender Sachverhalt zu Grunde:

„Am …4.2014 gegen …00 Uhr veräußerten Sie an die Zeugin C* … den Pkw … …, damaliges amtliches Kennzeichen …- … … für die Inzahlungnahme zweier anderer Pkw. Nach Abschluss des Kaufvertrages ließen Sie für Frau C* … den TÜV verlängern. Am …4.2014 nahmen Sie die Zulassungsbescheinigung I für den … … um die Hauptuntersuchung eintragen zu lassen. Eine Hauptuntersuchung fand jedoch nicht statt. Als Sie der Zeugin C* … die Zulassungsbescheinigung I zurückbrachten, war ein Stempelabdruck des TÜV Bayern angebracht (Prüfernummer … mit einem Gültigkeitsvermerk „April 2016“. Bei diesem Stempelabdruck handelt es sich um eine Nachahmung. Dies wussten Sie.“

Das Luftamt teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. März 2017 mit, dass im Rahmen der sogenannten Nachberichtspflicht zur Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 LuftSiG dem Luftamt von den Strafverfolgungsbehörden die Erkenntnis einer Urkundenfälschung am … April 2017 mitgeteilt worden sei und dem Antragsteller im Rahmen der Überprüfung Gelegenheit gegeben werde, sich zu den im Rahmen der Überprüfung aufgetauchten Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit zu äußern. Der seinerzeitig Bevollmächtigte des Antragstellers führte schriftsätzlich am … März 2017 aus, dass der Tatvorwurf gegen den Antragsteller zutreffe und der Antragsteller diesen habe akzeptieren müssen. Hintergrund sei gewesen, dass der Antragsteller vertrauensselig gewesen sei. Vor der abgeurteilten Straftat habe der Antragsteller zweimal an anderen Kraftfahrzeugen zum Zwecke eines Verkaufs den TÜV am jeweiligen Fahrzeug durch einen entfernten Bekannten durchführen lassen. Es habe sich sodann herausgestellt, dass der TÜV an den Fahrzeugen nicht offiziell gemacht worden sei, sondern von dem Bekannten nicht offiziell durchgeführt worden sei und die Fahrzeuge mit gefälschten Plaketten versehen worden seien. Der Antragsteller habe zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst, dass es sich hierbei um Fälschungen gehandelt habe. Nach nunmehriger juristischer Belehrung müsse sich der Antragsteller zurechnen lassen, dass hier eine Urkundenfälschung vorliege. Zum damaligen Zeitpunkt [dieser wird nicht näher spezifiziert] hätte der Antragsteller nicht diese Kenntnis gehabt, auch nicht das hierzu gehörige Unrechtsbewusstsein. Der Antragsteller bedauere diese Angelegenheit, insbesondere auch das zugrunde liegende Unwissen, welches nicht vor Strafe schütze. Der Antragsteller lasse ausdrücklich mitteilen, dass dieser vom damaligen Vorgehen nichts gewusst habe, letztendlich genüge es jedoch auch, dass dieser dies jedoch hätte wissen können oder müssen.

Des Weiteren gelangte dem Luftamt zur Kenntnis, dass der Antragsteller verheiratet ist, … Kinder hat und Familienversorger ist. Das Luftamt befragte auch die … GmbH zur persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers. Diese antwortete mit Schreiben vom 27. März 2017, dass in Bezug auf das Verhalten am Arbeitsplatz weder der … GmbH noch der … GmbH keine besonderen Erkenntnisse vorlägen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27. Juli 2017 (Blatt 98 ff. d.A.) widerrief der Antragsgegner die mit einer Entscheidung vom 1. Oktober 2015 getroffene Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 7 LuftSiG (Nr. 1), entzog dem Antragsteller die Zutrittsberechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flughafens … (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und Nr. 2 an (Nr. 3) und verfügte, dass der Flughafenausweis bis spätestens 18. August 2017 an die Ausweisstelle der Flughafen … GmbH zurückzugeben sei (Nr. 4). Der Widerruf wurde auf § 7 Abs. 3 Satz 1 Luftsicherheit-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZuV) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) gestützt (vgl. Seite 5 des Bescheides); die Verurteilung des Antragstellers wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen gebe gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG Anlass, die Zuverlässigkeit des Betroffenen in Frage zu stellen (S. 5-6 des Bescheides). Bei bestehenden, nicht ausgeräumten Zweifeln an der Zuverlässigkeit, wobei bereits geringe genügten, sei diese zu verneinen. Es lägen nachträglich eingetretene Tatsachen vor, die nunmehr eine Antragsablehnung rechtfertigen würden, wobei ohne einen Widerruf das öffentliche Interesse (Schutz der Luftsicherheit) gefährdet wäre (S. 10 des Bescheides). Es finden sich Ausführungen zur Ermessensausübung hinsichtlich des Widerrufs (S. 10-11 des Bescheides). Der Entzug der Zutrittsberechtigung wurde auf § 10 Satz 1 LuftSiG gestützt (S. 12 des Bescheides). Bei nicht behebbaren Zweifeln entscheide das Luftamt S. angesichts der im Luftverkehr vorherrschenden Gefährdungslage betont sicherheitsorientiert dahingehend, dass die Betroffenen von einer Tätigkeit in sicherheitsrelevanten Bereichen ausgeschlossen blieben bzw. bei bereits aufgenommener Tätigkeit ausgeschlossen würden. Abschließend begründet der streitgegenständliche Bescheid die Anordnung des Sofortvollzugs (S. 12-13 des Bescheides). Dabei wird unter anderem ausgeführt (S. 12 des Bescheides), der Schutz vor Innentätern sei ein wesentliches Element der auf den internationalen Luftverkehr bezogenen, vorbeugenden Gefahrenabwehr. Das Gesamtsicherheitssystem sei jedoch nur dann schlüssig, wenn jeder Teilbereich erfasst und ein jeweils vergleichbarer Sicherheitsstandard erreicht werde. Angesichts des hohen materiellen und personellen Aufwandes für die Kontrollen der Passagiere, der mit immensen Kosten verbundenen baulichen Sicherungsmaßnahmen und der in den Flugzeugen beförderten Güter müssten Personen, die nicht die gemäß § 7 Abs. 1 LuftSiG erforderliche Zuverlässigkeit besäßen, mit sofortiger Wirkung an einem Betreten der Sicherheitsbereiche gehindert werden. Das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen habe demgegenüber zurückzustehen. Das gelte auch dann, wenn der Betroffene - wie hier - bereits am Flughafen gearbeitet und somit bereits theoretisch die Möglichkeit gehabt habe, weitere sicherheitsrelevante strafbare Handlungen zu begehen. Bei der Abwägung der privaten und der öffentlichen Belange müssten, angesichts der überragenden Bedeutung der Luftsicherheit, letztere vorgehen.

Der streitgegenständliche Bescheid wurde dem früheren Bevollmächtigten gegen Empfangsbestätigung vom 31. Juli 2017 zugestellt (Bl. 114 d.A.).

Die Flughafen … GmbH und die … GmbH erhielten eine Kopie des streitgegenständlichen Bescheides (ohne Gründe) zur Kenntnis (Bl. 112 d.A.); ebenso die Flughafen … GmbH (dort: Ausweiswesen - Bl. 112 d.A.).

Mit Klage- und Antragsschrift vom … August 2017, bei Gericht eingegangen am 22. August 2017, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers, den Bescheid der Regierung von Oberbayern, Luftamt S., vom 27. Juli 2017 aufzuheben (Nr. I.) und die aufschiebende Wirkung der Klage einstweilen wieder herzustellen (Nr. II).

In der Klage- und Antragsschrift wird ausgeführt, der Antragsteller sei seit Beginn seiner Tätigkeit am … März 2001 am Flughafen … der von ihm geschuldeten Arbeitstätigkeit immer vorbildlich nachgekommen, weswegen er auch zum … avanciert sei. Negative Erkenntnisse aus diesen mehr als 16 Jahren lägen in Bezug auf den Antragsteller nicht vor. Sein Arbeitgeber sei mit ihm über all die Jahre hinweg zufrieden gewesen und möchte ihn weiterhin als … beschäftigen. Die langjährige Tätigkeitsdauer im Rahmen eines einschlägig erfahrenen Flughafenbetriebs, wo man in Gestalt selbst geschulter Vorgesetzter ganz besonderen Augenmerk auf die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter richte, sei ein hinreichender Beweis dafür, dass man dort weiterhin mit dem Antragsteller zuverlässig zusammenarbeiten könne und man bei verständiger Würdigung nicht ernstlich mit einem Eingriff in den Flughafen bzw. darüber hinausgehend in den Flughafenverkehr rechnen müsste. Der Antragsteller ernähre eine Familie bestehend aus Ehefrau und … Kindern. Einziger Hinderungsgrund für die Weiterbeschäftigung als … sei der angefochtene Bescheid. Die Zuverlässigkeitsbedenken des Beklagten gründeten sich auf einen Strafbefehl des Amtsgerichts …, mit dem der Antragsteller zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen belegt worden sei. Der 60-Tagessatz-Regelvermutung in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG stehe die Regelung des allgemeinen Strafrechts entgegen, wonach derjenige, der zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden sei, sich als nicht vorbestraft bezeichnen dürfe und ihm dies auch niemand nachsagen dürfe. Bei einer Person, auf die letzteres zutreffe, sei zu erwarten, dass sie sich in Ansehung ihrer richterlichen Aburteilung in Zukunft straffrei verhalten werde. Der gegenteiligen Ansicht des Luftamts sei nicht zu folgen. Die vom Luftamt irrtümlich gezogene Parallele zum Waffengesetz sei absurd. Es werde nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller amtsbekannt über 16 Jahre hinweg am Flughafen bekannt und immer zuverlässig gewesen sei. Das einmalige Fehlverhalten des Antragstellers sei nicht so gravierend, da er nur in einer Tagessatzhöhe verurteilt worden sei, in der er sich weiterhin als nicht vorbestraft bezeichnen dürfe. Der Antragsgegner sei daher verpflichtet, dem Antragsteller eine zweite Chance zu geben. Greifbare Gründe dafür, weshalb er sich die erfolgte Verurteilung nicht zur Warnung dienen lasse, könne das Luftamt nicht vorbringen. Es sei zu erwarten, dass der Antragsteller genauso zuverlässig wie bisher am Flughafen tätig sein werde, und auch seine geordnete Familiensituation spräche zusätzlich dafür, dass dem Antragsteller keine bösen Absichten in Gestalt von Risiken für die Luftfahrt unterstellt werden dürften. In der mündlichen Verhandlung ergänzt und vertieft der Bevollmächtigte des Antragstellers seine schriftsätzlichen Ausführungen zu seiner Rechtsauffassung. Der Antragsteller habe einmal versagt; es stelle sich die Frage, ob hieraus nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG unter Beachtung des Wortlauts „in der Regel“ der Schluss der luftsicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit gezogen werden könne.

Der Antragsgegner beantragt den Antrag abzulehnen.

Auf die Klage- und Antragserwiderung vom 29. August 2017 wird verwiesen, in der auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen wird. Durch den neuen Absatz § 7 Abs. 1a LuftSiG werde im Interesse einer Erleichterung der Rechtsanwendung anhand von Regelbeispielen eine Orientierung für die Konkretisierung des Begriffs der Unzuverlässigkeit gegeben. Die Parallelen zum Waffengesetz habe der Gesetzgeber selbst gezogen; die Regelung trage der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch Innentäter Rechnung (vgl. BR-Drs. 414/16, S. 45 zu Buchstabe b). Auch der Umstand, dass eine strafrechtliche Sanktion, namentlich eine Verurteilung unterhalb der Eintragungsgrenzen nach § 32 Bundeszentralregistergesetz BZRG) liege, sei unbeachtlich. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Luftsicherheitsbehörden nicht nur uneingeschränkt auskunftsberechtigt seien (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 13 BZRG), sondern auch nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG weitere Informationen der Polizeivollzugs- und anderer Sicherheitsbehörden verwerten dürfen, die nicht zu einer Verurteilung geführt hätten. Zudem sei auf § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, Satz 4 Nr. 1 LuftSiG zu verweisen. Der Verweis auf den Resozialisierungsgedanken des Strafrechts durch den Bevollmächtigten des Antragstellers sei im vorliegenden Zusammenhang nicht zielführend, da das Gefahrenabwehrrecht eine völlig andere Zielsetzung habe. Die verhängte Strafe stelle keine Bagatelle dar und die zugrundeliegende Straftat offenbare ein nicht unerhebliches Maß an krimineller Energie. Ob und inwieweit sich der Antragsteller seine noch kein Jahr zurückliegende Verurteilung tatsächlich zur Warnung dienen lasse, bleibe abzuwarten und könne aus heutiger Sicht ohne Weiteres noch nicht als Schluss gezogen werden. Gesichtspunkte für ein Abweichen von der Regelvermutung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG seien auch weiterhin nicht ersichtlich. Es werde zwar auf die beanstandungsfreie 16jährige berufliche Tätigkeit des Antragstellers hingewiesen. Dies stelle sich nicht als Umstand dar, der die Straftat in einem milderen Licht erscheinen lasse. Vielmehr hätte es dem Antragsteller aufgrund der vorangegangenen Überprüfungen und der langjährigen Berufstätigkeit bewusst sein müssen, welche Folgen die Begehung von Straftaten für seine berufliche Tätigkeit haben könne. Dennoch sei der Antragsteller straffällig geworden, wiewohl beanstandungsfreies Verhalten am Arbeitsplatz als selbstverständlich verlangt werden könne. Ein besonderer Vertrauenstatbestand lasse sich daraus nicht ableiten. Auch die geordnete familiäre Situation sage nichts über die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers aus. Auf die ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wird verwiesen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten M 24 K 17.3937 und M 24 S 17.3938 sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Umstand, dass die Kammer mit Urteil vom gleichen Tag die in der Hauptsache erhobene Klage (M 24 K 17.3937) abgewiesen hat, steht der Zulässigkeit des vorliegenden Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO nicht entgegen. Denn Rechtskraft hat das besagte Urteil im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Beschlusses noch nicht erlangt, so dass durchaus ein Rechtsschutzbedürfnis für eine vorläufige Regelung der Vollziehbarkeit bis zur Rechtskraft des Urteils anzuerkennen ist, insbesondere im Hinblick auf die gegen den vorliegenden Beschluss bestehende Beschwerdemöglichkeit.

2. Die auf Nr. 1 und Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides bezogene Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides genügt den formellen Anforderungen, die § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO an die Begründung einer solchen Anordnung stellen. Mit hinreichender Bestimmtheit stellt der streitgegenständliche Bescheid (dort S. 12/13) dar, dass das öffentliche Interesse, unzuverlässige Personen umgehend aus sicherheitsempfindlichen Bereichen eines Verkehrsflughafens auszuschließen, gegenüber dem privaten Interesse des Betroffenen, dort bis zur Bestands-/Rechtskraft des Bescheides weiter arbeiten zu dürfen, überwiegt. Nachdem aus § 7 Abs. 1 LuftSiG hervorgeht, dass die Annahme einer fehlenden Zuverlässigkeit einen direkten Bezug zur Sicherheit des Luftverkehrs hat, ist die vom streitgegenständlichen Bescheid (dort S. 12) vertretene Ansicht, dass sich die Gründe für den Sofortvollzug im Wesentlichen mit den Gründen für die Widerrufsentscheidung selbst decken, nicht zu beanstanden. Dass das Gesamtsicherheitssystem nur dann schlüssig ist, wenn jeder Teilbereich erfasst und ein jeweils vergleichbarer Sicherheitsstandard erreicht wird, ist ebenfalls eine nachvollziehbare Erwägung des streitgegenständlichen Bescheides (S. 12) für die Anordnung des Sofortvollzugs.

3. Die von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO geforderte eigene gerichtliche Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners fällt zugunsten des Antragsgegners aus, weil die in der Hauptsache erhobene Klage zwar zulässig ist, in der Sache aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3.1. Der in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 27. Juli 2017 verfügte Widerruf der den Antragsteller begünstigenden Feststellung seiner Zuverlässigkeit vom 1. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

3.1.1. Rechtsgrundlage der Widerrufsregelung ist Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG, wonach auch ein unanfechtbarer rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre.

3.1.2. Das Luftamt wäre aufgrund der nach der letzten Feststellung der Zuverlässigkeit vom 1. Oktober 2015 am 19. September 2016 (rechtskräftig hinsichtlich Tagessatzanzahl am 17. Oktober 2016) erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers zu 90 Tagessätzen wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) berechtigt, eine Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers abzulehnen.

3.1.2.1. Ausgangspunkt der Prüfung ist § 7 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG. Nach dieser Vorschrift hat die Luftsicherheitsbehörde zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 1 LuftSiG) die „Zuverlässigkeit“ unter anderem solcher Personen zu überprüfen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens i.S.v. § 8 LuftSiG oder eines Luftfahrtunternehmens i.S.v. § 9 LuftSiG gewährt werden soll. Der Antragsteller gehört diesem Personenkreis an.

Die Anforderungen an die „Zuverlässigkeit“ i.S.v. § 7 Abs. 1 LuftSiG werden in § 5 Abs. 1 LuftSiZÜV konkretisiert. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV ist die Zuverlässigkeit zu verneinen, wenn daran „Zweifel verbleiben“. Es ist also nicht erforderlich, explizit eine „Unzuverlässigkeit“ festzustellen; vielmehr genügen bloße Zweifel an der Zuverlässigkeit, um eine solche nicht (mehr) festzustellen.

Zuverlässig im Sinne des § 7 Abs. 1 LuftSiG ist nur derjenige, der die Gewähr dafür bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutze des Luftverkehrs zu tun (Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, 6/2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 m.w.N.). Entsprechend den Regeln des Rechts der Gefahrenabwehr können umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt werden, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn, wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, kann bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen (BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 8 ZB 15.470 - juris Rn. 14; so bereits BVerwG U.v. 15.7.2004 - 3 C 33/03 -BVerwGE 121, 257 - juris zur früheren, durch § 7 LuftSiG ersetzten Regelung des § 29d LuftVG). Daher ist im Rahmen der Prüfung nach § 7 Abs. 1 LuftSiG ein strenger Maßstab anzulegen und die Zuverlässigkeit schon bei relativ geringen Zweifeln zu verneinen (BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 8 ZB 15.470 - juris Rn. 14; BVerwG U.v. 15.7.2004 - 3 C 33/03 - BVerwGE 121, 257ff.,262; BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 8 ZB 13.1666 - juris Rn. 8).

Mit dem seit 4. März 2017 durch das Erste Gesetz zur Änderung des LuftSiG neu aufgenommenen § 7 Abs. 1a LuftSiG wird ausgehend davon, dass die Zuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls erfolgt, in seinem Satz 2 die Anknüpfung des regelhaften Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit an verschiedene Sachverhalte, u.a. eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Vorsatztat mit „Untergrenzen“ zuverlässigkeitsausschließender Strafzumessungen als Voraustatbestand, normiert (BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 8 ZB 15.470 - juris Rn. 21). Insoweit wurde vom Gesetzgeber bewusst eine Regelungstechnik, die nicht nur im Waffengesetz seine Anwendung findet, sondern vielmehr auch im Recht des Luftverkehrs bereits beheimatet ist (vgl. § 18 Abs. 2 Verordnung über Luftfahrtpersonal -LuftPersV) auch für die Bewertung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1, Abs. 1a LuftSiG übernommen (vgl. BR-Drs. 414/16, S. 45 zu Buchstabe b). Nach § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG ist bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ergeben.

Eine strafrechtliche Verurteilung ist jedenfalls Anlass, die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen. Maßgeblich für die Zuverlässigkeit i.S.d. § 7 Abs. 1, Abs. 1a Satz 1 LuftSiG ist, ob sich bei einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls aus den zugrundeliegenden Umständen Bedenken dahingehend ergeben, der Betroffene könne aus eigenem Antrieb oder in einem Zusammenwirken mit fremden Manipulationen die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen (BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 8 ZB 15.470 - juris Rn.15; BVerwG U.v. 15.7.2004 - 3 C 33/03 - BVerwGE 121, 257ff.,265). Aufgrund der Tatbestandswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung haben alle Behörden und Gerichte die Tatsache, dass diese Entscheidung ergangen ist, sowie ihren Inhalt zu beachten (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2016 - 8 ZB 16.1841 mit weiterführenden Rechtsprechungs- und Kommentarliteraturhinweisen). Hiervon werden nach der Rechtsprechung nur enge und spezifische Ausnahmen zugelassen, die vorliegend nicht gegeben sind. Sie betrifft Fälle, dass die Verurteilung ersichtlich auf einem Rechtsirrtum beruht oder dass gewichtige Anhaltspunkte für eine in wesentlicher Hinsicht fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung durch die Strafgerichte im Sinn des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen (BayVGH, B.v. 9.6.2016 - 8 ZB 16.1841 mit weiterführenden Rechtsprechungshinweisen). Die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers darf von der Luftsicherheitsbehörde nach § 4 Abs. 7 LuftSiZÜV zur Überprüfung der Zweifel im Sinn des § 5 Abs. 1 LuftSiZÜV verwertet werden. Der Gesetzgeber hat nunmehr durch den neu eingefügten § 7 Abs. 1a LuftSiG seit dessen Inkrafttreten am 4. März 2017 ausdrücklich die Rechtsanwendung dadurch erleichtern wollen, dass er anhand von Regelbeispielen eine Orientierung für die Bewertung des Vorliegens der Unzuverlässigkeit gegeben hat; diese Regeltatbestände sind als typisierte Fallgruppen genannt, die keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Der in § 7 Abs. 1a LuftSiG genannte Katalog orientiert sich inhaltlich an § 18 Abs. 2 LuftPersV sowie an § 5 Waffengesetz; ein weitergehender Bezug zum Waffengesetz als diese gesetzestechnische Orientierung der inhaltlichen Ausgestaltung des Katalogs an Regeltatbeständen zum Waffengesetz existiert entgegen den Ausführungen des Antragstellerbevollmächtigten nicht. Es ist unmaßgeblich, welche Eintragungsgrenzen nach dem Bundeszentralregistergesetz bestehen und ob sich hiernach nach den Vorgaben des repressiven Strafrechts Folgen anknüpfen, etwa, dass sich jemand als nicht vorbestraft bezeichnen darf, denn die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsfeststellung bzw. deren Widerruf ist der präventiven Gefahrenabwehr zugeordnet, bei der schon dem Grunde nach der Gedanke der Resozialisierung nicht Platz greift. Der Katalog des § 7 Abs. 1a LuftSiG trägt der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung (vgl. Erstes Gesetz zur Änderung des LuftSiG vom 23.2.2017, BGBl. 298ff; Begründung BT-Drs. 18/9752, S. 31ff., insb. S. 53 zu „Zu Buchstabe b“). Für den jeweils genannten Wirkzeitraum der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 LuftSiG darf aus dieser im Rahmen der zu treffenden Gesamtwürdigung des Einzelfalls die Bewertung des Betroffenen als nicht zuverlässig abgeleitet werden. Nur dann, wenn der in der strafrechtlichen Verurteilung abgeurteilte Sachverhalt, von dem ausgegangen werden darf (s. oben), sich im Hinblick auf die durch die Zuverlässigkeitsanforderung nach § 7 Abs. 1, Abs. 1a Satz 1 LuftSiG i.V.m. § 5 LuftSiZÜV geschützten Belange als atypisch darstellt, entfällt die luftsicherheitsrechtliche Regelwirkung der strafrechtlichen Verurteilung; wenn also die strafrechtliche Verurteilung und das darin geahndete Verhalten gerade nicht auf eine persönliche Schwäche bzw. einen Charaktermangel des Betroffenen hinweist, der von luftsicherheitsrechtlicher Relevanz ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 8 ZB 15.470 - juris Rn. 17, 19).

Der beschriebene Zuverlässigkeitsmaßstab ist auch bei der Subsumtion von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG zugrunde zu legen. Es ist hypothetisch zu prüfen, ob das Luftamt eine Feststellung der Zuverlässigkeit zu verneinen hätte, wenn nach Eintritt des nachträglichen Ereignisses über die Frage der Zuverlässigkeit zu entscheiden wäre.

Dabei ist bei Wiederholungsprüfungen derselbe Maßstab zugrunde zu legen wie bei erstmaligen Prüfungen. Einen „Bonus“ für bereits in der Vergangenheit überprüfte Personen sieht das Gesetz im Hinblick auf den zugrunde zu legenden Maßstab nicht vor. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus § 5 Abs. 2 Satz 3 LuftSiZÜV, der im Kontext von § 5 Abs. 2 Satz 2 LuftSiZÜV zu sehen ist. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LuftSiZÜV gilt ein Betroffener bei der turnusmäßigen Wiederholungsprüfung nach § 3 Abs. 5 LuftSiZÜV bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung als zuverlässig. In Abweichung von den Wirkungen dieser Fiktion ermöglicht § 5 Abs. 2 Satz 3 LuftSiZÜV es der Luftsicherheitsbehörde bei „Bekanntwerden bedeutsamer Informationen“ oder „Zweifeln an der Identität des Betroffenen“ (auch schon vor dem Abschluss der Wiederholungsprüfung) den Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen oder die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und Erkenntnisse des Einzelfalls zu versagen. Um eine solche Konstellation geht es vorliegend aber nicht. Es handelte sich nämlich schon nicht um eine „Wiederholungsprüfung“ i.S.v. § 3 Abs. 5 LuftSi-ZÜV, sondern um eine Überprüfung aus gegebenem Anlass im Rahmen eines Widerrufverfahrens. Unabhängig davon ist auch diese Widerrufsprüfung mit dem streitgegenständlichen Bescheid abgeschlossen worden - es geht also auch auf der Rechtsfolgeseite nicht um eine „vorläufige Versagung des Zugangs“ i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 3 LuftSiZÜV, sondern um eine das Widerrufsverfahren abschließende Entscheidung.

3.1.2.2. Vor diesem Hintergrund ist die vom Antragsteller am … April 2014 begangene Urkundenfälschung, derentwegen er am … September 2016, rechtskräftig am 17. Oktober 2017, zu 90 Tagessätzen verurteilt wurde, geeignet, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit zu begründen. Es liegt regelhaft das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers vor, denn seit dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verurteilung sind noch keine 5 Jahre verstrichen.

Der rechtskräftig abgeurteilten Straftat der Urkundenfälschung liegt im Hinblick auf die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsfeststellung, die vom Antragsgegner widerrufen wird, weder ein insoweit atypischer Straftatbestand noch ein atypischer strafrechtlich abgeurteilter Sachverhalt zugrunde. Insoweit wurde seitens der Antragspartei weder etwas vorgetragen, noch ergeben sich Anhaltspunkte. Insbesondere ergibt sich auch keine Atypik aus dem Umstand, dass zuvor noch keine strafrechtliche Verurteilung des Betroffenen während seiner 16jährigen beruflichen Tätigkeit am Flughafen … erfolgte. Die von § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 (ebenso Nr. 2) Luft-SiG herangezogene strafrechtliche Verurteilung als Anknüpfungstatsache korreliert mit einem vorgegebenen „Wirk“-Zeitraum, so dass diese Systematik der Regeltatbestände ihr „Atypik-Pendant“ nicht in der bisherigen Straffreiheit (während der Zeit der beruflichen Tätigkeit am Flughafen …*) hat. Im Übrigen ergibt sich aus dem Umstand, dass der strafrechtlichen Verurteilung, die den Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung auslöste, ein langjähriger Zeitraum der Beschäftigung am Flughafen mit vorliegender Zuverlässigkeitsfeststellung vorausging, kein „Bonus“ bei der Bewertung der Zuverlässigkeit des Betroffenen im Rahmen der Gesamtwürdigung des Einzelfalls (siehe auch unter 1.5.).

Das mit der strafrechtlichen Verurteilung geahndete Verhalten weist auf einen Charaktermangel des Antragstellers hin. Der Antragsteller verwendet im Rechts- und Geschäftsverkehr gefälschte Urkunden. Dieser Charaktermangel hat bei der zuvor umrissenen luftsicherheitsrechtlichen Gefahrenabwehr Relevanz. Ausweislich des strafgerichtlich festgestellten Sachverhalts wusste der Antragsteller, dass es sich bei dem auf der Zulassungsbescheinigung I angebrachten Stempelabdruck des TÜV Bayern mit dieser Prüfernummer um eine Nachahmung handelte. Hinzu tritt, dass die Urkundenfälschung einen vermögensrechtlichen Hintergrund hatte, denn der Antragsteller hatte ursprünglich einen Geldbetrag für die durch ihn als Verkäufer vorzunehmende Hauptuntersuchung vereinbart.

Diese Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers wurden von der Antragspartei nicht ausgeräumt. Letztlich bestehen und verbleiben die Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG beim Antragsteller. Nach dem strengen Ansatz des Gesetzes wäre es Sache des Antragstellers, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 7 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG) einen vollständigen Nachweis zu erbringen, dass keinerlei Zweifel an der Zuverlässigkeit (mehr) verbleiben; auch die amtliche Begründung zu § 7 LuftSiG (Gegenäußerung der Bundesregierung - Bundestags-Drucksache 15/2361 - S. 36, zu Nr. 12) betont, dass es dem jeweils Betroffenen obliegt, einen entstandenen Verdacht auszuräumen. Nachdem der Antragsteller einen solchen - den gegebenen Zweifel an seiner Zuverlässigkeit ausräumenden - Nachweis aber nicht erbracht hat, geht der streitgegenständliche Bescheid zu Recht von der fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers aus.

3.1.3. Ohne den Widerruf wäre das öffentliche Interesse i.S.v. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gefährdet. Denn nach der gesetzlichen Wertung des § 7 Abs. 1, Abs. 1a LuftSiG ist das zweifelsfreie Bestehen der Zuverlässigkeit eine wichtige Voraussetzung für die Sicherheit des Luftverkehrs, an der ihrerseits ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, vor allem wegen der staatlichen Schutzpflicht für die grundrechtlichen Positionen der vom Luftverkehr berührten Personen, insbesondere deren körperliche Unversehrtheit, wobei es nach der gesetzlichen Konstruktion nicht darauf ankommt, ob die jeweilige Tätigkeit der den Zutritt zum nichtöffentlich zugänglichen Flughafenbereich begehrenden Person insoweit unmittelbar oder bloß mittelbar Gefährdungen mit sich bringen kann.

3.1.4. Der Widerruf wurde innerhalb der von Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG vorgesehenen Jahresfrist verfügt.

3.1.5. Der streitgegenständliche Widerruf ist verhältnismäßig, und zwar auch unter Berücksichtigung der aus dieser Entscheidung möglicherweise erwachsenden persönlichen Schwierigkeiten für den Antragsteller im Hinblick auf seine arbeitsrechtliche Situation.

Das Gericht verkennt nicht, dass der streitgegenständliche Widerruf tatsächlich zu einem Arbeitsplatzverlust führen kann und dass die Gefahr besteht, dass der Antragsteller keinen neuen Arbeitsplatz erlangt. Allerdings orientiert sich die Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 7 LuftSiG ausschließlich an den Belangen der Sicherheit des Luftverkehrs. Eine Differenzierung danach, welche Auswirkungen eine Verneinung der Zuverlässigkeit auf die persönliche Lebensführung eines Betroffenen hat, ist in der gesetzlichen Regelung ebenso wenig angelegt wie eine Ausrichtung der strengen Maßstäbe danach, wie lange Zeit ein Betroffener in der Vergangenheit zuverlässig gewesen ist oder nicht. Insbesondere geht es nicht darum, im luftsicherheitsrechtlichen ZuverlässigkeitsÜberprüfungsverfahren Aspekte eines nicht auszuschließenden arbeitsrechtlichen Kündigungsprozesses vorwegzunehmen oder auch nur inzident zu prüfen. Auch mit einer eventuell festgestellten Schwerbehinderteneigenschaft lassen sich keine Abstriche von den sicherheitsorientierten Anforderungen an die Zuverlässigkeit i.S.v. § 7 LuftSiG rechtfertigen. Vielmehr hat sich der parlamentarische Gesetzgeber bewusst für einheitliche strenge Anforderungen entschieden, wenn es um die Zuverlässigkeit von solchen Personen geht, die Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Flughafenbereichen begehren. Stets ist vor diesem Hintergrund nämlich auch die staatliche Schutzpflicht für die grundrechtlichen Positionen der vom Luftverkehr berührten Personen, insbesondere deren körperliche Unversehrtheit, in den Blick zu nehmen. Aus diesem Grund war das Luftamt auch im Fall des Antragstellers gehalten, seiner Prüfung den in allen Fällen einheitlichen Zuverlässigkeitsmaßstab des Fehlens jeglicher Zweifel zugrunde zu legen. Dabei führt insbesondere auch die 16-jährige Tätigkeit des Antragstellers am Flughafen … nicht zu einer anderen Beurteilung; denn das Gesetz bringt schon mit dem Erfordernis einer permanenten Fortschreibung (vgl. § 3 Abs. 5 LuftSiZÜV) zum Ausdruck, dass der Umstand einer bereits festgestellten Zuverlässigkeit gerade kein Indiz für das Fortbestehen einer solchen Zuverlässigkeit auch in Zukunft sein soll, sondern dass die Zuverlässigkeit vielmehr immer wieder erneut festzustellen ist.

3.1.6. Ermessensfehler seitens der Verwaltung (§ 114 VwGO) sind nicht ersichtlich. Das Luftamt hat erkannt, dass ihm Ermessen zusteht. Es hat sich mit den Interessen des Antragstellers, insbesondere den möglichen Auswirkungen der Entscheidung auf das Arbeitsverhältnis des Antragstellers und mit seiner bereits langen Berufstätigkeit am Flughafen auseinandergesetzt und begründet, warum gleichwohl aus Sicht des Luftamts das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs überwiegt.

3.2. Auch die in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Entziehung der Zutrittsberechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flughafens … ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage dieser Regelung ist § 10 Satz 1 LuftSiG. Nach dieser Vorschrift entscheidet die Luftsicherheitsbehörde unter anderem, welchen Personen bei Wegfall der Voraussetzungen die Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen zu entziehen ist.

Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Berechtigung des Antragstellers zum Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen weggefallen i.S.v. § 10 Satz 1 LuftSiG, weil die Zuverlässigkeit des Antragstellers infolge des Widerrufs nicht mehr festgestellt ist und - wie gezeigt - auch nicht mehr zweifelsfrei besteht (s.o.). Dabei darf gemäß § 7 Abs. 6 LuftSiG unter anderem in Fällen des (im Fall des Antragstellers einschlägigen - s.o.) § 7 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben, dieser Person kein Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes gewährt werden. Durch den streitgegenständlichen Widerruf (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides) liegt eine solche positive Zuverlässigkeitsfeststellung aber nicht mehr vor, so dass die streitgegenständliche Entziehung (Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides) sich als zwingende Konsequenz hieraus darstellt. Wie das Luftamt zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei der Entscheidung über die Entziehung gemäß § 10 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG um eine gebundene Entscheidung.

4. Der vollständig unterlegene Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; vgl. BayVGH B.v. 10.8.2010 - 8 CS 10.1566 - juris Rn. 22).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch i

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(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet, 1. Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die

Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG | § 7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen


(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen: 1. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zug

Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG | § 9 Sicherheitsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen


(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet, 1. Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; di

Strafprozeßordnung - StPO | § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten


Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, 1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;2. wenn der Ze

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In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat 1. auf Strafe erkannt,2. eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,3. je

Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG | § 1 Zweck


Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.

Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - LuftSiZÜV | § 5


(1) Die Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben. Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verbleiben auch, wenn der Betroffene die ihm nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes obliegenden Mitwirkungspflich

Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG | § 10 Zugangsberechtigung


Die Luftsicherheitsbehörde entscheidet, welchen Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berechtigung zum Zugang zur Luftseite sowie zum Zugang zum Sicherheitsbereich oder zum sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs erteilt werden darf oder bei

Verordnung über Luftfahrtpersonal - LuftPersV | § 18 Zuverlässigkeit


(1) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine Erlaubnis nach § 2 wird von der nach § 5 zuständigen Stelle geprüft. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Bewerber seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat und die Ausbildung oder die Erteilung der Erlaubnis nach

Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - LuftSiZÜV | § 3


(1) Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung soll von den in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen bei der nach § 2 zuständigen Luftsicherheitsbehörde einen Monat vor der geplanten Tätigkeit oder der Aufnahme einer Ausbild

Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - LuftSiZÜV | § 4


(1) Die Luftsicherheitsbehörde soll über den Antrag auf Überprüfung der Zuverlässigkeit innerhalb eines Monats entscheiden. (2) Die Luftsicherheitsbehörde darf zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung die Polizeivollzugs- und die Verfassungssch

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Nov. 2017 - M 24 S 17.3938

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Streitgegenständlich ist ein Wid

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2017 - 8 ZB 16.1841

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren im ersten Rechtszug wird auf jeweil

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2015 - 8 ZB 13.1666

bei uns veröffentlicht am 14.07.2015

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(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu
a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder
b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
gewährt werden soll.
Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen.

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über

1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
2.
den Zweck der Datenverarbeitung,
3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen,
2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen,
4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten,
5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen.

(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.

(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:

1.
Änderungen ihres Namens,
2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und
4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.

(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.

(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1.
von den Luftsicherheitsbehörden
a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit,
c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde,
d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen
a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder
b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Luftsicherheitsbehörde entscheidet, welchen Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berechtigung zum Zugang zur Luftseite sowie zum Zugang zum Sicherheitsbereich oder zum sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen zu entziehen ist. Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 kann der betroffenen Person zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis durch den Unternehmer nach § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ausgestellt werden. Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, den Ausweis in den Sicherheitsbereichen offen sichtbar zu tragen und ihn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurückzugeben. Der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen. Sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen. Der Zugang oder die Verschaffung des Zugangs zur Luftseite sowie zu den Sicherheitsbereichen ohne Berechtigung ist verboten.

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu
a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder
b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
gewährt werden soll.
Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen.

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über

1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
2.
den Zweck der Datenverarbeitung,
3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen,
2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen,
4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten,
5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen.

(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.

(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:

1.
Änderungen ihres Namens,
2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und
4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.

(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.

(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1.
von den Luftsicherheitsbehörden
a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit,
c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde,
d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen
a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder
b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat

1.
auf Strafe erkannt,
2.
eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,
3.
jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder
4.
nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt
hat.

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu
a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder
b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
gewährt werden soll.
Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen.

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über

1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
2.
den Zweck der Datenverarbeitung,
3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen,
2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen,
4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten,
5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen.

(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.

(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:

1.
Änderungen ihres Namens,
2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und
4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.

(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.

(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1.
von den Luftsicherheitsbehörden
a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit,
c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde,
d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen
a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder
b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu
a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder
b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
gewährt werden soll.
Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen.

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über

1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
2.
den Zweck der Datenverarbeitung,
3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen,
2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen,
4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten,
5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen.

(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.

(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:

1.
Änderungen ihres Namens,
2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und
4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.

(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.

(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1.
von den Luftsicherheitsbehörden
a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit,
c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde,
d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen
a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder
b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu
a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder
b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
gewährt werden soll.
Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen.

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über

1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
2.
den Zweck der Datenverarbeitung,
3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen,
2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen,
4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten,
5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen.

(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.

(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:

1.
Änderungen ihres Namens,
2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und
4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.

(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.

(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1.
von den Luftsicherheitsbehörden
a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit,
c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde,
d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen
a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder
b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.

(1) Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,

1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren;
2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein;
3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen;
4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten;
5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen;
6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen;
7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen;
8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 8 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Betreiber in einem Luftsicherheitsprogramm im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen, welcher der Luftsicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Der Betreiber eines Flugplatzes ist verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicherheitsprogramm dargestellten Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der von der Luftsicherheitsbehörde vorgegebenen Frist oder, soweit keine Frist vorgegeben wird, innerhalb eines Monats nach der Zulassung durchzuführen; er benennt eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist. In regelmäßigen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren hat eine Überprüfung des Luftsicherheitsprogramms zu erfolgen; die Luftsicherheitsbehörde kann kürzere Zeitabstände für die Überprüfung des Luftsicherheitsprogramms festlegen.

(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.

(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.

(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,

1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen;
2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend;
3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen;
4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können;
5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken;
6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Unternehmen in einem Luftsicherheitsprogramm im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen, welches der Luftsicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist; die Luftsicherheitsbehörde kann Ausnahmen von der Vorlagepflicht sowie für Luftfahrtunternehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge mit einem Höchstgewicht von bis zu 5,7 Tonnen betreiben, auch Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 zulassen. In regelmäßigen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren hat eine Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu erfolgen; die Luftsicherheitsbehörde kann kürzere Zeitabstände für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen festlegen. Bestehen begründete Zweifel am Fortbestand der Zulassungsvoraussetzungen, kann die Zulassung entzogen werden. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die im Luftsicherheitsprogramm oder die im nach Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 anzuerkennenden Luftsicherheitsprogramm dargestellten Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der von der Luftsicherheitsbehörde vorgegebenen Frist oder, soweit keine Frist vorgegeben wird, innerhalb eines Monats nach der Zulassung durchzuführen; sie benennen eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist.

(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.

(2) Absatz 1 gilt

1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen;
2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.

(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.

(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.

(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.

(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.

(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.

(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu
a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder
b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
gewährt werden soll.
Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen.

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über

1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
2.
den Zweck der Datenverarbeitung,
3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen,
2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen,
4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten,
5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen.

(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.

(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:

1.
Änderungen ihres Namens,
2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und
4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.

(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.

(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1.
von den Luftsicherheitsbehörden
a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit,
c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde,
d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen
a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder
b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben. Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verbleiben auch, wenn der Betroffene die ihm nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.

(2) Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit fest, gilt die Feststellung fünf Jahre ab Bekanntgabe oder, wenn zuvor die personenbezogenen Daten des Betroffenen von der Luftsicherheitsbehörde nach § 7 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes zu löschen sind, bis zur Löschung. Hat der Betroffene die Wiederholungsüberprüfung (§ 3 Abs. 5) spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, gilt er bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig. Werden bei der Wiederholungsüberprüfung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen bekannt oder entstehen Zweifel an der Identität des Betroffenen, kann bei Personen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes der Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen oder die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und Erkenntnisse des Einzelfalls versagt werden.

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu
a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder
b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
gewährt werden soll.
Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen.

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über

1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
2.
den Zweck der Datenverarbeitung,
3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen,
2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen,
4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten,
5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen.

(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.

(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:

1.
Änderungen ihres Namens,
2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und
4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.

(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.

(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1.
von den Luftsicherheitsbehörden
a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit,
c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde,
d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen
a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder
b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Feststellung der luftrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers.

Der Kläger ist Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer (JAR-FCL PPL (A)). Mit Urteil des Amtsgerichts Erding vom 13. Dezember 2011 wurde er wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 60,- Euro verurteilt.

Die Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - widerrief mit Bescheid vom 14. Juni 2013 die Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 14. Januar 2015 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegt darüber hinaus auch nicht vor.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn substanziiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B. v. 8.7.2009 - 4 BN 12.09 - juris Rn. 7). Darüber hinaus setzt die geltend gemachte Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung die Darlegung voraus, dass die unterbliebene Aufklärung - hier also die unterbliebene Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers zum Zwecke seiner persönlichen Einvernahme - in dem Verfahren rechtzeitig gerügt worden ist (BVerwG, B. v. 25.1.2005 - 9 B 38.04 - juris Rn. 25; BayVGH, B. v. 11.5.2009 - 10 ZB 09.634 - juris Rn. 11). Daran fehlt es hier. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung des Erstgerichts vom 10. Dezember 2014 ergibt, hat der Bevollmächtigte des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren - und das trotz des protokollierten Hinweises des Gerichts zum unterbliebenen Erscheinen seines Mandanten - eine Vertagung und persönliche Anhörung des Klägers weder förmlich beantragt noch angeregt.

Die Notwendigkeit der persönlichen Anhörung und damit der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 VwGO musste sich dem Gericht auch nicht aufdrängen. Nach den Ausführungen in der Zulassungsbegründung hätte das Verwaltungsgericht bei einer persönlichen Einvernahme des Klägers Kenntnis von dessen Werdegang, seiner beruflichen und gesellschaftlichen Verantwortung, seiner jahrelangen Teilnahme am Luftverkehr ohne jegliche Vorkommnisse sowie von dem Umstand erlangt, dass der Kläger das von ihm genutzte Fluggerät selbst entworfen und hergestellt hat. Diese Kenntnis hätte nach dem Vortrag der Klägerseite dazu geführt, dass das Gericht die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers als widerlegt angesehen hätte. Diese Begründung lässt jedoch außer Acht, dass es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers trotz dessen Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres möglich gewesen wäre, diese nach Auffassung des Klägers für ihn günstigen Umstände dem Gericht vorzutragen. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu rügen. Im Übrigen waren die meisten dieser Fakten dem Verwaltungsgericht bereits aus den vorliegenden schriftsätzlichen Ausführungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bekannt und wurden von ihm auch in die Gesamtwürdigung eingestellt (vgl. auch unten unter II. 2), ohne dass sich der Klägervortrag hiermit auseinandersetzt.

Sollte das Vorbringen in der Zulassungsbegründung darauf zielen, dass diese Umstände das Erstgericht nur im Zusammenhang mit einem persönlichen Eindruck vom Kläger von dessen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeit überzeugt hätten, fehlt es schon an einer entsprechenden Darlegung. Darüber hinaus musste das Verwaltungsgericht die persönliche Einvernahme des Klägers nicht für erforderlich halten, sondern konnte dessen luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit auf der Grundlage der Feststellungen im Verwaltungsverfahren, in der Strafgerichtsakte und aufgrund des Vorbringens der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren beurteilen. Dessen ungeachtet stand es dem Kläger frei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und dem Gericht darüber hinaus einen persönlichen Eindruck von seiner Person zu vermitteln. Der Einwand, er habe hierzu keine Ladung erhalten, greift nicht durch. Der Kläger verkennt insoweit, dass er durch die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2014 - bei dem im angefochtenen Urteil angegebenen Datum „5. Dezember 2013“ handelt es sich um ein offenkundiges und im Übrigen nicht entscheidungsrelevantes Schreibversehen - an seinen Bevollmächtigten ordnungsgemäß geladen war (§ 67 Abs. 6 Satz 5, § 56 Abs. 1 VwGO). In dieser Ladung, deren Erhalt der Klägerbevollmächtigte mit Empfangsbekenntnis bestätigt hat (Bl. 34 der Akte des Verwaltungsgerichts), war gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann. Dass der Kläger dennoch davon abgesehen hat, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen bzw. im Falle einer nicht vermeidbaren Verhinderung rechtzeitig eine Vertagung des Verhandlungstermins zu beantragen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO), begründet keine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts, sondern stellt vielmehr eine Obliegenheitsverletzung des Klägers dar, mit der der Zulassungsantrag nicht begründet werden kann. Dementsprechend liegt auch keine Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens vor.

2. Der klägerische Vortrag vermag auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

Der Einwand, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei bereits wegen des behaupteten Aufklärungsmangels, also der unterbliebenen gerichtlichen Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers, unrichtig, greift nicht durch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung können zwar auch aus der unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7b m. w. N.). Entsprechend obigen Ausführungen ist ein Aufklärungsmangel durch das Erstgericht jedoch nicht ersichtlich.

Auch im Übrigen hat der Kläger rechtliche oder tatsächliche Umstände, aus denen sich eine hinreichende Möglichkeit ergibt, dass die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts unrichtig ist, mit seinem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt.

Zuverlässig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) ist nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutze der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun (Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 m. w. N.). Entsprechend den allgemeinen Regeln des Rechts der Gefahrenabwehr können umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt werden, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn, wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, kann bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen (so bereits BVerwG, U. v. 15.7.2004 - 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257/263 zur früheren, durch § 7 LuftSiG ersetzten Regelung des § 29d LuftVG). Daher ist im Rahmen der Prüfung nach § 7 Abs. 1 LuftSiG ein strenger Maßstab anzulegen und die Zuverlässigkeit schon bei relativ geringen Zweifeln zu verneinen (BVerwG, U. v. 15.7.2004 a. a. O. S. 262; BayVGH, B. v. 14.7.2015 - 8 ZB 13.1666 - juris Rn. 8 m. w. N.; vgl. auch § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV).

Danach erweist sich die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids durch das Erstgericht aufgrund der hier vorliegenden Gesamtumstände als zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers mit dessen Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu 120 Tagessätzen und den sich hieraus ergebenden Bedenken an der charakterlichen Festigkeit des Klägers begründet. Eine strafrechtliche Verurteilung ist jedenfalls Anlass, die luftrechtliche Zuverlässigkeit des Betreffenden infrage zu stellen (BVerwG, U. v. 11.11.2004 - 3 C 8.04 - BVerwGE 122, 182/188). Wie der Kläger in der Zulassungsbegründung selbst einräumt, ist es nicht erforderlich, dass die Verfehlung einen speziellen luftverkehrsrechtlichen Bezug hat (BayVGH, U. v. 12.7.2007 - 20 CS 05.1674 - juris Rn. 9 m. w. N.; OVG SH, B. v. 28.6.2007 - 1 M 100/7 - juris Rn. 5; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 17). Maßgeblich für die Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 Abs. 1 LuftSiG ist vielmehr, ob sich bei einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls aus den zugrunde liegenden Umständen Bedenken dahingehend ergeben, der Betroffene könne aus eigenem Antrieb oder in einem Zusammenwirken mit fremden Manipulationen die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen (BVerwG, U. v. 15.7.2004 - 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257/265; U. v. 11.11.2004 a. a. O. S. 188).

Aufgrund der hier vorliegenden Umstände ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht Zweifel daran hat, ob der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit im dargestellten Sinne aufweist. Dass es im Rahmen der Urteilsbegründung fälschlich davon ausging, das vom Kläger gegen die strafrechtliche Verurteilung eingelegte Rechtsmittel sei von vornherein auf das Strafmaß beschränkt gewesen, ist dabei ohne Belang. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Begründung nicht hierauf gestützt, sondern in diesem Zusammenhang vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass dieses Strafurteil durch die Rechtsmittelrücknahme rechtskräftig ist. Auch der Hinweis, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Kläger die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die strafrechtliche Verurteilung nicht in einem Rechtsmittelverfahren vor dem Strafgericht hat klären lassen, bezieht sich nicht auf die vermeintliche Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß, sondern vielmehr auf die unstreitig erfolgte Rechtsmittelrücknahme durch den Kläger.

Entgegen dem Klägervorbringen hat das Erstgericht die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers auch nicht pauschal wegen dessen strafrechtlicher Verurteilung verneint, sondern die im Strafurteil getroffenen Feststellungen, aber auch die Einlassung des Klägers hierzu sowie die weiteren von ihm angeführten Umstände, wie seine berufliche und soziale Stellung und seine bisherige beanstandungsfreie Pilotenlaufbahn, gewürdigt. Das Erstgericht kommt aufgrund dieser hier vorliegenden Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu dem Schluss, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen eine charakterliche Schwäche des Klägers aufzeigen. Aufgrund dessen hat es das Gericht als zweifelhaft erachtet, ob dieser fähig und bereit ist, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen.

Hiergegen ist nichts zu erinnern. Der Einwand, die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei widersprüchlich, greift nicht durch. Entgegen der Darstellung in der Zulassungsbegründung hat das Erstgericht nicht gerügt, dass es durch das Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung an einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit gehindert gewesen sei. Vielmehr hat das Gericht in seiner Entscheidung lediglich darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht die Möglichkeit genutzt hat, durch eine persönliche Einlassung dem Gericht einen möglicherweise günstigeren Eindruck zu vermitteln, der die nach Aktenlage bestehenden Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit gegebenenfalls hätte ausräumen können. Dessen ungeachtet sah sich das Gericht, wie oben (unter II.1) ausgeführt, zu Recht in der Lage, aus dem im Strafurteil rechtskräftig festgestellten Verhalten des Klägers und dessen Vorbringen hierzu im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren die gebotene Gesamtwürdigung des Einzelfalls vorzunehmen.

Zweifel an deren Richtigkeit vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Zulassungsbegründung nicht hervorzurufen. Das Erstgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Verurteilung des Klägers wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu 120 Tagessätzen, die deutlich über der Eintragungsgrenze des § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG liegt, hinreichend gewichtig ist, um bereits bei einmaliger Begehung Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen zu wecken (Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 39). Auch die Beurteilung, dass das darin geahndete Verhalten auf eine persönliche Schwäche bzw. einen Charaktermangel des Klägers hinweist, der von luftsicherheitsrechtlicher Relevanz ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen gebietet der Umstand, dass es sich hier um ein Urkundsdelikt handelt, keine andere Beurteilung. Nach den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils des Amtsgerichts Erding vom 13. Dezember 2011 hat der Kläger mit seinen Angaben dazu beigetragen, dass seiner aus China stammenden Kollegin die beim Erwerb einer wertvollen Herrenarmbanduhr entrichtete Mehrwertsteuer erstattet wurde, obwohl sie diese Uhr bei der Ausfuhrkontrolle am Flughafen nicht bei sich führte und nach anfänglichem Leugnen einräumen musste, dass diese beim Kläger verblieben war. Aus diesen Gesamtumständen ergibt sich, dass die Verurteilung des Klägers zwar aufgrund eines Urkundsdelikts erfolgte, das jedoch einen vermögensrechtlichen Hintergrund hat. Ungeachtet der Frage, ob die ausbezahlte Mehrwertsteuererstattung in Höhe von 418 Euro dem Kläger oder seiner Kollegin zugutekommen sollte, belegt das geahndete Verhalten, dass der Kläger trotz des für seine Verhältnisse und seine soziale Stellung relativ geringen finanziellen Vorteils für sich oder einen Dritten bereit ist, gesetzliche Vorgaben zu missachten.

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Erstgericht von diesen Feststellungen ausgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt, der in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil festgestellt wurde, ihren Entscheidungen ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen, soweit nicht gewichtige Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit sprechen (BVerwG, B. v. 28.9.1981 - 7 B 188.81 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 60 m. w. N.; B. v. 13.9.1988 - 1 B 22.88 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 12; B. v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - NVwZ 2009, 398/399 m. w. N.; BayVGH, B. v.24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - juris Rn. 10 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 86 Rn. 5 m. w. N.; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auf. 2014, § 86 Rn. 15 m. w. N.; Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 37 m. w. N.). Dass dieser Grundsatz auch allgemein im Recht des Luftverkehrs Anwendung findet, belegt die Regelung des § 18 Abs. 2 LuftPersV, der die strafrechtliche Verurteilung als Voraustatbestand vorsieht (BayVGH, U. v. 31.7.2007 - 8 B 06.953 - VGH n. F. 60, 226/234; vgl. auch OVG NW, B. v.15.6.2009 - 20 B 148/09 - juris Rn. 17; Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 39).

Danach muss der Kläger die im Urteil des Amtsgerichts Erding vom 13. Dezember 2011 getroffenen Feststellungen gegen sich gelten lassen, weil diese jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig und nachvollziehbar begründet sind. Die Einlassung des Klägers, der behauptet, die Uhr sei nur versehentlich bei ihm verblieben und mittlerweile von ihm an die Kollegin nach China geschickt worden, ist dagegen, wie das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat, zumindest nicht ohne Weiteres in sich schlüssig und lebensnah. Das Erstgericht verweist zu Recht darauf, dass der Kläger im Verfahren wechselnde Angaben zum Geschehensablauf gemacht hat. So belegt dessen angebliche Anwesenheit beim Uhrenkauf keine fehlerhafte Darstellung des Erstgerichts, sondern die ursprüngliche, später fallen gelassene Einlassung des Klägers. Dessen Darstellung des Geschehens erklärt auch nicht, weshalb die Kollegin bei der Ausfuhrkontrolle zunächst fälschlich behauptet hat, die Uhr befinde sich in ihrem Reisegepäck. Außerdem weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass auch der Verbleib der Belege, der Verpackung, der Garantieerklärung und der Gebrauchsanleitung für die Uhr beim Kläger nicht nachvollziehbar ist und dieser weder den behaupteten E-Mail-Verkehr mit seiner Kollegin zur angeblich erfolgten Übersendung der Uhr nach China noch einen Nachweis darüber, dass diese tatsächlich erfolgt ist, vorgelegt hat.

Dem ist der Kläger im Zulassungsvorbringen nicht substanziiert entgegengetreten. Vielmehr rügt er pauschal, dass das Erstgericht seinem Vorbringen nicht weiter nachgegangen sei, ohne sich mit dessen ausführlicher Begründung auseinanderzusetzen. Damit wird er den Anforderungen an die Darlegungspflicht des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Überdies ist es nicht Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Strafprozess neu aufzurollen. Dem Kläger stand es frei, die Richtigkeit des Strafurteils im Rechtsmittelverfahren vor dem Strafgericht klären zu lassen. Hiervon hat er nach seinem eigenen Vortrag aus wirtschaftlichen Erwägungen und wegen der ungewissen Erfolgsaussichten der Berufung abgesehen.

Der Einwand, das Erstgericht habe sich lediglich mit der Frage der charakterlichen und persönlichen Eignung des Klägers auseinandergesetzt, ohne die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Belange der Luftsicherheit zu prüfen, greift ebenfalls nicht durch. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auch die Frage näher erörtert, inwieweit sich das durch diesen Vorfall zutage tretende Persönlichkeitsbild des Klägers auf die Belange der Luftsicherheit auswirkt. In diesem Zusammenhang legt das Gericht dar, die hierdurch aufgezeigte charakterliche Schwäche lasse befürchten, dass der Kläger seine Pflichten im Luftverkehr materiellen Interessen nachordnen könnte. Diese Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens in der Zulassungsbegründung rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen sind die Zweifel des Erstgerichts daran, ob der Kläger stets bereit ist, die Rechtsordnung zu respektieren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz des Luftverkehrs jederzeit über seine Individualinteressen bzw. die Interessen Dritter zu stellen, jedenfalls nachvollziehbar. Entsprechend obigen Ausführungen ist es im Hinblick auf die Besonderheiten des Schutzobjekts „Luftverkehr“ und den mit dem § 7 Abs. 1 LuftSiG verfolgten Schutzzweck (vgl. BT-Drs. 15/2361, S. 14, 16 f.) gerechtfertigt, strenge Anforderungen an die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit zu knüpfen (BVerwG, U. v. 14.4.2011 - 3 C 20.10 - BVerwGE 139, 323 Rn. 22 m. w. N.). Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht überzogene Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers gestellt hat.

Hieraus ergibt sich zugleich, dass sich die behauptete Unrichtigkeit des Urteils auch nicht mit dem Einwand begründen lässt, die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Erding erfülle die Voraussetzungen des früheren § 24 Abs. 2 Nr. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) - der mit Wirkung zum 24. Dezember 2014 durch den insoweit wortgleichen § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 der Verordnung über Luftpersonal (LuftPersV) ersetzt wurde - nicht. Die Landesanwaltschaft hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese Regelung auf die flugbetriebliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf Gefahren, die dem Luftverkehr immanent sind, bezieht (sog. „Safety“). Sie zielt aber nicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs vor Angriffen vor äußeren Gefahren (sog. „Security“), die Gegenstand der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 LuftSiG sind (BayVGH, U. v. 31.7.2007 - 8 B 06.953 - VGH n. F. 60, 226/228; OVG Berlin-Bbg., B. v. 12.11.2010 - 12 N 71.10 - juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 15.6.2009 - 20 B 148/09 - juris Rn. 23; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 18; Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 a). Die äußere Sicherheit des Luftverkehrs kann nicht nur durch das unmittelbare Handeln eines Piloten selbst, sondern auch dadurch gefährdet werden, dass dieser als Teilnehmer am Luftverkehr, der Zugang zu den Sicherheitsbereichen und Kenntnis von den Betriebsabläufen und Sicherungsmaßnahmen eines Flughafens hat, Dritten mit oder ohne Wissen im Hinblick auf deren wahre Motive bei der Überwindung der relevanten Sicherheitsvorkehrungen in irgendeiner Weise behilflich ist. Dementsprechend ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG, dass insoweit strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeitsprüfung zu stellen sind als im Hinblick auf flugbetriebstechnische Gefahren (BVerwG, U. v. 14.4.2011 - 3 C 20.10 - BVerwGE 139, 323 Rn. 22).

Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger vorgebrachten unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken.

Ein Verstoß gegen Unionsrecht steht hier nicht inmitten; vielmehr dient die Einführung des Luftsicherheitsgesetzes gerade der Anpassung der deutschen Gesetzeslage an Unionsrecht (vgl. BT-Drs. 15/2361 S. 14), konkret an die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl EG Nr. L 355 S. 1) zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (Europäische Luftsicherheitsverordnung). Dort ist zwar eine Überprüfung von Privatpiloten nicht vorgesehen, doch steht es den Mitgliedstaaten nach Art. 6 Satz 1 der Europäischen Luftsicherheitsverordnung frei, Maßnahmen anzuwenden, die strenger sind als die in der Verordnung vorgesehenen. Dass der Kläger rügt, dass sich der deutsche Gesetzgeber für eine strengere Regelung entschieden hat, stellt danach kein Problem des Gemeinschaftsrechts dar, sondern er macht damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend (vgl. hierzu auch BVerwG, U. v. 14.4.2011 - 3 C 20.10 - BVerwGE 139, 323 Rn. 31).

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist jedoch ebenso wie ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Die Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG ist vom Bundesverfassungsgericht in formeller und materieller Hinsicht umfassend und bindend bestätigt worden (BVerfG, B. v. 4.5.2010 - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 - BVerfGE 126, 77/98 ff.; Nichtannahmebeschluss vom 4.8.2009 - 1 BvR 1726/09 - NVwZ 09, 1429/1430). Danach bestehen auch im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit des Klägers keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger lediglich im Hinblick auf das Strafurteil vom 13. Dezember 2011 strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und im Übrigen auch im Laufe seiner langjährigen Pilotenlaufbahn keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Entsprechend obigen Ausführungen war die Verurteilung des Klägers hier ausreichend gewichtig, um eine aktuelle Neueinschätzung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit durch das Luftamt erforderlich zu machen. Nachdem die Verurteilung erst am 18. Juni 2012 in Rechtskraft erwachsen ist, kann auch der Umstand, dass der Kläger seitdem nicht mehr straffällig geworden ist, nicht zu einer Neubeurteilung der angefochtenen Entscheidung führen. Der relativ kurze straffreie Zeitraum bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses reicht nicht aus, um die aus den Gesamtumständen seiner Verurteilung begründeten Zweifel auszuräumen, er könne (erneut) eigene Interessen oder Interessen Dritter über die Interessen der Allgemeinheit und der Rechtsordnung stellen.

Auch die verantwortungsvolle Tätigkeit des Klägers als N. und als stellvertretender Vorsitzender des E. ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichts infrage zu stellen. Vielmehr beinhalten diese Aufgaben eine gewisse Vorbildfunktion, welche den Kläger jedoch nicht von dem im Strafurteil vom 13. Dezember 2011 sanktionierten Verhalten abgehalten hat. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die berufliche und gesellschaftliche Stellung des Klägers die bestehenden Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht auszuräumen vermögen. Dass der Kläger ein Luftfahrzeug mit hohen Sicherheitsstandards selbst gebaut hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang; dieser Umstand sagt nichts darüber aus, ob er hinreichend charakterlich gefestigt ist, gegebenenfalls seine persönlichen Belange im Interesse der Luftsicherheit hintanzustellen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich und bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist sowie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 5 f.).

Soweit die Zulassungsbegründung die Frage für klärungsbedürftig hält, ob die Regelbeispiele des § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 LuftVZO a. F. (bei der in der Zulassungsbegründung vom 11. Februar 2015 gewählten Bezeichnung „VwGO“ handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen) auch auf die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 LuftVG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 LuftVZO a. F., § 7 LuftSiG von Relevanz sind, fehlt es schon an der hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes, weil sich die Zulassungsbegründung nur unzureichend mit der einschlägigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzt. Zudem ist diese Bestimmung, wie oben ausgeführt, mittlerweile außer Kraft getreten.

Aber auch im Hinblick auf die weitestgehend wortidentische Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 LuftPersV sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unabhängig von der Frage der Darlegungspflicht nicht gegeben. Abgesehen davon, dass jedenfalls die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 - 4 LuftPersV ohnehin nicht einschlägig und damit nicht entscheidungserheblich ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 LuftPersV, konkret aus der Gegenüberstellung des im Satz 1 der Regelung enthaltenen (deklaratorischen) Hinweises auf die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung des § 7 LuftSiG einerseits und der im Satz 2 „ferner“ in Bezug genommenen flugbetriebstechnischen Sicherheit andererseits, dass diese Bestimmungen unterschiedliche Anwendungsbereiche erfassen (vgl. auch BayVGH, U. v. 31.7.2007 - 8 B 06.953 - VGH n. F. 60, 226/228; OVG Berlin-Bbg, B. v. 12.11.2010 - OVG 12 N 71.10 - juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 15.6.2009 - 20 B 148/09 - juris Rn. 23; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 18; Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 a). Weiterhin ist, wie oben ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 LuftVG i. V. m. § 7 LuftSiG strengere Anforderungen gestellt werden dürfen als im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 LuftVG. Der vom Kläger behauptete Klärungsbedarf ist daher nicht gegeben; vielmehr ergibt sich hieraus ohne Weiteres, dass die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 2 LuftPersV keine Relevanz für die hier allein im Raum stehende, nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 LuftVG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG zu beurteilende luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers hat.

Auch die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, inwieweit Straftatbestände, welche in keinerlei Zusammenhang mit den Belangen der Luftsicherheit stehen, Zweifel an der Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 LuftSiG begründen können, ist nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig, weil das Erstgericht, wie oben ausgeführt, einen solchen Zusammenhang gerade - zu Recht - bejaht hat. Darüber hinaus wurde auch bereits dargelegt, dass nach der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Verfehlung keinen speziell luftverkehrsrechtlichen Bezug haben muss (BayVGH, U. v. 12.7.2007 - 20 CS 05.1674 - juris Rn. 9 m. w. N.; OVG SH, B. v. 28.6.2007 - 1 M 100/7 - juris Rn. 5; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 17) und im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls festzustellen ist, ob Bedenken bestehen, dass der Betroffene aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen könnte (BVerwG, U. v. 11.11.2004 - 3 C 8.04 - BVerwGE 122, 182/188 m. w. N.).

Da andere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag insgesamt keinen Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 26.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu
a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder
b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
gewährt werden soll.
Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen.

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über

1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
2.
den Zweck der Datenverarbeitung,
3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen,
2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen,
4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten,
5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen.

(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.

(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:

1.
Änderungen ihres Namens,
2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und
4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.

(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.

(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1.
von den Luftsicherheitsbehörden
a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit,
c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde,
d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen
a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder
b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu
a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder
b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
gewährt werden soll.
Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen.

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über

1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
2.
den Zweck der Datenverarbeitung,
3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen,
2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen,
4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten,
5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen.

(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.

(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:

1.
Änderungen ihres Namens,
2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und
4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.

(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.

(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1.
von den Luftsicherheitsbehörden
a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit,
c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde,
d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen
a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder
b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Feststellung der luftrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers.

Der Kläger ist Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer (JAR-FCL PPL (A)). Mit Urteil des Amtsgerichts Erding vom 13. Dezember 2011 wurde er wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 60,- Euro verurteilt.

Die Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - widerrief mit Bescheid vom 14. Juni 2013 die Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 14. Januar 2015 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegt darüber hinaus auch nicht vor.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn substanziiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B. v. 8.7.2009 - 4 BN 12.09 - juris Rn. 7). Darüber hinaus setzt die geltend gemachte Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung die Darlegung voraus, dass die unterbliebene Aufklärung - hier also die unterbliebene Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers zum Zwecke seiner persönlichen Einvernahme - in dem Verfahren rechtzeitig gerügt worden ist (BVerwG, B. v. 25.1.2005 - 9 B 38.04 - juris Rn. 25; BayVGH, B. v. 11.5.2009 - 10 ZB 09.634 - juris Rn. 11). Daran fehlt es hier. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung des Erstgerichts vom 10. Dezember 2014 ergibt, hat der Bevollmächtigte des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren - und das trotz des protokollierten Hinweises des Gerichts zum unterbliebenen Erscheinen seines Mandanten - eine Vertagung und persönliche Anhörung des Klägers weder förmlich beantragt noch angeregt.

Die Notwendigkeit der persönlichen Anhörung und damit der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 VwGO musste sich dem Gericht auch nicht aufdrängen. Nach den Ausführungen in der Zulassungsbegründung hätte das Verwaltungsgericht bei einer persönlichen Einvernahme des Klägers Kenntnis von dessen Werdegang, seiner beruflichen und gesellschaftlichen Verantwortung, seiner jahrelangen Teilnahme am Luftverkehr ohne jegliche Vorkommnisse sowie von dem Umstand erlangt, dass der Kläger das von ihm genutzte Fluggerät selbst entworfen und hergestellt hat. Diese Kenntnis hätte nach dem Vortrag der Klägerseite dazu geführt, dass das Gericht die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers als widerlegt angesehen hätte. Diese Begründung lässt jedoch außer Acht, dass es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers trotz dessen Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres möglich gewesen wäre, diese nach Auffassung des Klägers für ihn günstigen Umstände dem Gericht vorzutragen. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu rügen. Im Übrigen waren die meisten dieser Fakten dem Verwaltungsgericht bereits aus den vorliegenden schriftsätzlichen Ausführungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bekannt und wurden von ihm auch in die Gesamtwürdigung eingestellt (vgl. auch unten unter II. 2), ohne dass sich der Klägervortrag hiermit auseinandersetzt.

Sollte das Vorbringen in der Zulassungsbegründung darauf zielen, dass diese Umstände das Erstgericht nur im Zusammenhang mit einem persönlichen Eindruck vom Kläger von dessen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeit überzeugt hätten, fehlt es schon an einer entsprechenden Darlegung. Darüber hinaus musste das Verwaltungsgericht die persönliche Einvernahme des Klägers nicht für erforderlich halten, sondern konnte dessen luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit auf der Grundlage der Feststellungen im Verwaltungsverfahren, in der Strafgerichtsakte und aufgrund des Vorbringens der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren beurteilen. Dessen ungeachtet stand es dem Kläger frei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und dem Gericht darüber hinaus einen persönlichen Eindruck von seiner Person zu vermitteln. Der Einwand, er habe hierzu keine Ladung erhalten, greift nicht durch. Der Kläger verkennt insoweit, dass er durch die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2014 - bei dem im angefochtenen Urteil angegebenen Datum „5. Dezember 2013“ handelt es sich um ein offenkundiges und im Übrigen nicht entscheidungsrelevantes Schreibversehen - an seinen Bevollmächtigten ordnungsgemäß geladen war (§ 67 Abs. 6 Satz 5, § 56 Abs. 1 VwGO). In dieser Ladung, deren Erhalt der Klägerbevollmächtigte mit Empfangsbekenntnis bestätigt hat (Bl. 34 der Akte des Verwaltungsgerichts), war gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann. Dass der Kläger dennoch davon abgesehen hat, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen bzw. im Falle einer nicht vermeidbaren Verhinderung rechtzeitig eine Vertagung des Verhandlungstermins zu beantragen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO), begründet keine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts, sondern stellt vielmehr eine Obliegenheitsverletzung des Klägers dar, mit der der Zulassungsantrag nicht begründet werden kann. Dementsprechend liegt auch keine Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens vor.

2. Der klägerische Vortrag vermag auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

Der Einwand, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei bereits wegen des behaupteten Aufklärungsmangels, also der unterbliebenen gerichtlichen Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers, unrichtig, greift nicht durch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung können zwar auch aus der unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7b m. w. N.). Entsprechend obigen Ausführungen ist ein Aufklärungsmangel durch das Erstgericht jedoch nicht ersichtlich.

Auch im Übrigen hat der Kläger rechtliche oder tatsächliche Umstände, aus denen sich eine hinreichende Möglichkeit ergibt, dass die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts unrichtig ist, mit seinem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt.

Zuverlässig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) ist nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutze der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun (Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 m. w. N.). Entsprechend den allgemeinen Regeln des Rechts der Gefahrenabwehr können umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt werden, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn, wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, kann bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen (so bereits BVerwG, U. v. 15.7.2004 - 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257/263 zur früheren, durch § 7 LuftSiG ersetzten Regelung des § 29d LuftVG). Daher ist im Rahmen der Prüfung nach § 7 Abs. 1 LuftSiG ein strenger Maßstab anzulegen und die Zuverlässigkeit schon bei relativ geringen Zweifeln zu verneinen (BVerwG, U. v. 15.7.2004 a. a. O. S. 262; BayVGH, B. v. 14.7.2015 - 8 ZB 13.1666 - juris Rn. 8 m. w. N.; vgl. auch § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV).

Danach erweist sich die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids durch das Erstgericht aufgrund der hier vorliegenden Gesamtumstände als zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers mit dessen Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu 120 Tagessätzen und den sich hieraus ergebenden Bedenken an der charakterlichen Festigkeit des Klägers begründet. Eine strafrechtliche Verurteilung ist jedenfalls Anlass, die luftrechtliche Zuverlässigkeit des Betreffenden infrage zu stellen (BVerwG, U. v. 11.11.2004 - 3 C 8.04 - BVerwGE 122, 182/188). Wie der Kläger in der Zulassungsbegründung selbst einräumt, ist es nicht erforderlich, dass die Verfehlung einen speziellen luftverkehrsrechtlichen Bezug hat (BayVGH, U. v. 12.7.2007 - 20 CS 05.1674 - juris Rn. 9 m. w. N.; OVG SH, B. v. 28.6.2007 - 1 M 100/7 - juris Rn. 5; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 17). Maßgeblich für die Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 Abs. 1 LuftSiG ist vielmehr, ob sich bei einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls aus den zugrunde liegenden Umständen Bedenken dahingehend ergeben, der Betroffene könne aus eigenem Antrieb oder in einem Zusammenwirken mit fremden Manipulationen die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen (BVerwG, U. v. 15.7.2004 - 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257/265; U. v. 11.11.2004 a. a. O. S. 188).

Aufgrund der hier vorliegenden Umstände ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht Zweifel daran hat, ob der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit im dargestellten Sinne aufweist. Dass es im Rahmen der Urteilsbegründung fälschlich davon ausging, das vom Kläger gegen die strafrechtliche Verurteilung eingelegte Rechtsmittel sei von vornherein auf das Strafmaß beschränkt gewesen, ist dabei ohne Belang. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Begründung nicht hierauf gestützt, sondern in diesem Zusammenhang vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass dieses Strafurteil durch die Rechtsmittelrücknahme rechtskräftig ist. Auch der Hinweis, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Kläger die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die strafrechtliche Verurteilung nicht in einem Rechtsmittelverfahren vor dem Strafgericht hat klären lassen, bezieht sich nicht auf die vermeintliche Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß, sondern vielmehr auf die unstreitig erfolgte Rechtsmittelrücknahme durch den Kläger.

Entgegen dem Klägervorbringen hat das Erstgericht die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers auch nicht pauschal wegen dessen strafrechtlicher Verurteilung verneint, sondern die im Strafurteil getroffenen Feststellungen, aber auch die Einlassung des Klägers hierzu sowie die weiteren von ihm angeführten Umstände, wie seine berufliche und soziale Stellung und seine bisherige beanstandungsfreie Pilotenlaufbahn, gewürdigt. Das Erstgericht kommt aufgrund dieser hier vorliegenden Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu dem Schluss, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen eine charakterliche Schwäche des Klägers aufzeigen. Aufgrund dessen hat es das Gericht als zweifelhaft erachtet, ob dieser fähig und bereit ist, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen.

Hiergegen ist nichts zu erinnern. Der Einwand, die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei widersprüchlich, greift nicht durch. Entgegen der Darstellung in der Zulassungsbegründung hat das Erstgericht nicht gerügt, dass es durch das Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung an einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit gehindert gewesen sei. Vielmehr hat das Gericht in seiner Entscheidung lediglich darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht die Möglichkeit genutzt hat, durch eine persönliche Einlassung dem Gericht einen möglicherweise günstigeren Eindruck zu vermitteln, der die nach Aktenlage bestehenden Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit gegebenenfalls hätte ausräumen können. Dessen ungeachtet sah sich das Gericht, wie oben (unter II.1) ausgeführt, zu Recht in der Lage, aus dem im Strafurteil rechtskräftig festgestellten Verhalten des Klägers und dessen Vorbringen hierzu im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren die gebotene Gesamtwürdigung des Einzelfalls vorzunehmen.

Zweifel an deren Richtigkeit vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Zulassungsbegründung nicht hervorzurufen. Das Erstgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Verurteilung des Klägers wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu 120 Tagessätzen, die deutlich über der Eintragungsgrenze des § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG liegt, hinreichend gewichtig ist, um bereits bei einmaliger Begehung Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen zu wecken (Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 39). Auch die Beurteilung, dass das darin geahndete Verhalten auf eine persönliche Schwäche bzw. einen Charaktermangel des Klägers hinweist, der von luftsicherheitsrechtlicher Relevanz ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen gebietet der Umstand, dass es sich hier um ein Urkundsdelikt handelt, keine andere Beurteilung. Nach den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils des Amtsgerichts Erding vom 13. Dezember 2011 hat der Kläger mit seinen Angaben dazu beigetragen, dass seiner aus China stammenden Kollegin die beim Erwerb einer wertvollen Herrenarmbanduhr entrichtete Mehrwertsteuer erstattet wurde, obwohl sie diese Uhr bei der Ausfuhrkontrolle am Flughafen nicht bei sich führte und nach anfänglichem Leugnen einräumen musste, dass diese beim Kläger verblieben war. Aus diesen Gesamtumständen ergibt sich, dass die Verurteilung des Klägers zwar aufgrund eines Urkundsdelikts erfolgte, das jedoch einen vermögensrechtlichen Hintergrund hat. Ungeachtet der Frage, ob die ausbezahlte Mehrwertsteuererstattung in Höhe von 418 Euro dem Kläger oder seiner Kollegin zugutekommen sollte, belegt das geahndete Verhalten, dass der Kläger trotz des für seine Verhältnisse und seine soziale Stellung relativ geringen finanziellen Vorteils für sich oder einen Dritten bereit ist, gesetzliche Vorgaben zu missachten.

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Erstgericht von diesen Feststellungen ausgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt, der in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil festgestellt wurde, ihren Entscheidungen ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen, soweit nicht gewichtige Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit sprechen (BVerwG, B. v. 28.9.1981 - 7 B 188.81 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 60 m. w. N.; B. v. 13.9.1988 - 1 B 22.88 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 12; B. v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - NVwZ 2009, 398/399 m. w. N.; BayVGH, B. v.24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - juris Rn. 10 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 86 Rn. 5 m. w. N.; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auf. 2014, § 86 Rn. 15 m. w. N.; Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 37 m. w. N.). Dass dieser Grundsatz auch allgemein im Recht des Luftverkehrs Anwendung findet, belegt die Regelung des § 18 Abs. 2 LuftPersV, der die strafrechtliche Verurteilung als Voraustatbestand vorsieht (BayVGH, U. v. 31.7.2007 - 8 B 06.953 - VGH n. F. 60, 226/234; vgl. auch OVG NW, B. v.15.6.2009 - 20 B 148/09 - juris Rn. 17; Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 39).

Danach muss der Kläger die im Urteil des Amtsgerichts Erding vom 13. Dezember 2011 getroffenen Feststellungen gegen sich gelten lassen, weil diese jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig und nachvollziehbar begründet sind. Die Einlassung des Klägers, der behauptet, die Uhr sei nur versehentlich bei ihm verblieben und mittlerweile von ihm an die Kollegin nach China geschickt worden, ist dagegen, wie das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat, zumindest nicht ohne Weiteres in sich schlüssig und lebensnah. Das Erstgericht verweist zu Recht darauf, dass der Kläger im Verfahren wechselnde Angaben zum Geschehensablauf gemacht hat. So belegt dessen angebliche Anwesenheit beim Uhrenkauf keine fehlerhafte Darstellung des Erstgerichts, sondern die ursprüngliche, später fallen gelassene Einlassung des Klägers. Dessen Darstellung des Geschehens erklärt auch nicht, weshalb die Kollegin bei der Ausfuhrkontrolle zunächst fälschlich behauptet hat, die Uhr befinde sich in ihrem Reisegepäck. Außerdem weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass auch der Verbleib der Belege, der Verpackung, der Garantieerklärung und der Gebrauchsanleitung für die Uhr beim Kläger nicht nachvollziehbar ist und dieser weder den behaupteten E-Mail-Verkehr mit seiner Kollegin zur angeblich erfolgten Übersendung der Uhr nach China noch einen Nachweis darüber, dass diese tatsächlich erfolgt ist, vorgelegt hat.

Dem ist der Kläger im Zulassungsvorbringen nicht substanziiert entgegengetreten. Vielmehr rügt er pauschal, dass das Erstgericht seinem Vorbringen nicht weiter nachgegangen sei, ohne sich mit dessen ausführlicher Begründung auseinanderzusetzen. Damit wird er den Anforderungen an die Darlegungspflicht des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Überdies ist es nicht Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Strafprozess neu aufzurollen. Dem Kläger stand es frei, die Richtigkeit des Strafurteils im Rechtsmittelverfahren vor dem Strafgericht klären zu lassen. Hiervon hat er nach seinem eigenen Vortrag aus wirtschaftlichen Erwägungen und wegen der ungewissen Erfolgsaussichten der Berufung abgesehen.

Der Einwand, das Erstgericht habe sich lediglich mit der Frage der charakterlichen und persönlichen Eignung des Klägers auseinandergesetzt, ohne die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Belange der Luftsicherheit zu prüfen, greift ebenfalls nicht durch. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auch die Frage näher erörtert, inwieweit sich das durch diesen Vorfall zutage tretende Persönlichkeitsbild des Klägers auf die Belange der Luftsicherheit auswirkt. In diesem Zusammenhang legt das Gericht dar, die hierdurch aufgezeigte charakterliche Schwäche lasse befürchten, dass der Kläger seine Pflichten im Luftverkehr materiellen Interessen nachordnen könnte. Diese Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens in der Zulassungsbegründung rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen sind die Zweifel des Erstgerichts daran, ob der Kläger stets bereit ist, die Rechtsordnung zu respektieren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz des Luftverkehrs jederzeit über seine Individualinteressen bzw. die Interessen Dritter zu stellen, jedenfalls nachvollziehbar. Entsprechend obigen Ausführungen ist es im Hinblick auf die Besonderheiten des Schutzobjekts „Luftverkehr“ und den mit dem § 7 Abs. 1 LuftSiG verfolgten Schutzzweck (vgl. BT-Drs. 15/2361, S. 14, 16 f.) gerechtfertigt, strenge Anforderungen an die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit zu knüpfen (BVerwG, U. v. 14.4.2011 - 3 C 20.10 - BVerwGE 139, 323 Rn. 22 m. w. N.). Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht überzogene Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers gestellt hat.

Hieraus ergibt sich zugleich, dass sich die behauptete Unrichtigkeit des Urteils auch nicht mit dem Einwand begründen lässt, die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Erding erfülle die Voraussetzungen des früheren § 24 Abs. 2 Nr. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) - der mit Wirkung zum 24. Dezember 2014 durch den insoweit wortgleichen § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 der Verordnung über Luftpersonal (LuftPersV) ersetzt wurde - nicht. Die Landesanwaltschaft hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese Regelung auf die flugbetriebliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf Gefahren, die dem Luftverkehr immanent sind, bezieht (sog. „Safety“). Sie zielt aber nicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs vor Angriffen vor äußeren Gefahren (sog. „Security“), die Gegenstand der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 LuftSiG sind (BayVGH, U. v. 31.7.2007 - 8 B 06.953 - VGH n. F. 60, 226/228; OVG Berlin-Bbg., B. v. 12.11.2010 - 12 N 71.10 - juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 15.6.2009 - 20 B 148/09 - juris Rn. 23; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 18; Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 a). Die äußere Sicherheit des Luftverkehrs kann nicht nur durch das unmittelbare Handeln eines Piloten selbst, sondern auch dadurch gefährdet werden, dass dieser als Teilnehmer am Luftverkehr, der Zugang zu den Sicherheitsbereichen und Kenntnis von den Betriebsabläufen und Sicherungsmaßnahmen eines Flughafens hat, Dritten mit oder ohne Wissen im Hinblick auf deren wahre Motive bei der Überwindung der relevanten Sicherheitsvorkehrungen in irgendeiner Weise behilflich ist. Dementsprechend ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG, dass insoweit strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeitsprüfung zu stellen sind als im Hinblick auf flugbetriebstechnische Gefahren (BVerwG, U. v. 14.4.2011 - 3 C 20.10 - BVerwGE 139, 323 Rn. 22).

Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger vorgebrachten unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken.

Ein Verstoß gegen Unionsrecht steht hier nicht inmitten; vielmehr dient die Einführung des Luftsicherheitsgesetzes gerade der Anpassung der deutschen Gesetzeslage an Unionsrecht (vgl. BT-Drs. 15/2361 S. 14), konkret an die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl EG Nr. L 355 S. 1) zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (Europäische Luftsicherheitsverordnung). Dort ist zwar eine Überprüfung von Privatpiloten nicht vorgesehen, doch steht es den Mitgliedstaaten nach Art. 6 Satz 1 der Europäischen Luftsicherheitsverordnung frei, Maßnahmen anzuwenden, die strenger sind als die in der Verordnung vorgesehenen. Dass der Kläger rügt, dass sich der deutsche Gesetzgeber für eine strengere Regelung entschieden hat, stellt danach kein Problem des Gemeinschaftsrechts dar, sondern er macht damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend (vgl. hierzu auch BVerwG, U. v. 14.4.2011 - 3 C 20.10 - BVerwGE 139, 323 Rn. 31).

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist jedoch ebenso wie ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Die Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG ist vom Bundesverfassungsgericht in formeller und materieller Hinsicht umfassend und bindend bestätigt worden (BVerfG, B. v. 4.5.2010 - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 - BVerfGE 126, 77/98 ff.; Nichtannahmebeschluss vom 4.8.2009 - 1 BvR 1726/09 - NVwZ 09, 1429/1430). Danach bestehen auch im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit des Klägers keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger lediglich im Hinblick auf das Strafurteil vom 13. Dezember 2011 strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und im Übrigen auch im Laufe seiner langjährigen Pilotenlaufbahn keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Entsprechend obigen Ausführungen war die Verurteilung des Klägers hier ausreichend gewichtig, um eine aktuelle Neueinschätzung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit durch das Luftamt erforderlich zu machen. Nachdem die Verurteilung erst am 18. Juni 2012 in Rechtskraft erwachsen ist, kann auch der Umstand, dass der Kläger seitdem nicht mehr straffällig geworden ist, nicht zu einer Neubeurteilung der angefochtenen Entscheidung führen. Der relativ kurze straffreie Zeitraum bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses reicht nicht aus, um die aus den Gesamtumständen seiner Verurteilung begründeten Zweifel auszuräumen, er könne (erneut) eigene Interessen oder Interessen Dritter über die Interessen der Allgemeinheit und der Rechtsordnung stellen.

Auch die verantwortungsvolle Tätigkeit des Klägers als N. und als stellvertretender Vorsitzender des E. ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichts infrage zu stellen. Vielmehr beinhalten diese Aufgaben eine gewisse Vorbildfunktion, welche den Kläger jedoch nicht von dem im Strafurteil vom 13. Dezember 2011 sanktionierten Verhalten abgehalten hat. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die berufliche und gesellschaftliche Stellung des Klägers die bestehenden Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht auszuräumen vermögen. Dass der Kläger ein Luftfahrzeug mit hohen Sicherheitsstandards selbst gebaut hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang; dieser Umstand sagt nichts darüber aus, ob er hinreichend charakterlich gefestigt ist, gegebenenfalls seine persönlichen Belange im Interesse der Luftsicherheit hintanzustellen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich und bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist sowie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 5 f.).

Soweit die Zulassungsbegründung die Frage für klärungsbedürftig hält, ob die Regelbeispiele des § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 LuftVZO a. F. (bei der in der Zulassungsbegründung vom 11. Februar 2015 gewählten Bezeichnung „VwGO“ handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen) auch auf die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 LuftVG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 LuftVZO a. F., § 7 LuftSiG von Relevanz sind, fehlt es schon an der hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes, weil sich die Zulassungsbegründung nur unzureichend mit der einschlägigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzt. Zudem ist diese Bestimmung, wie oben ausgeführt, mittlerweile außer Kraft getreten.

Aber auch im Hinblick auf die weitestgehend wortidentische Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 LuftPersV sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unabhängig von der Frage der Darlegungspflicht nicht gegeben. Abgesehen davon, dass jedenfalls die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 - 4 LuftPersV ohnehin nicht einschlägig und damit nicht entscheidungserheblich ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 LuftPersV, konkret aus der Gegenüberstellung des im Satz 1 der Regelung enthaltenen (deklaratorischen) Hinweises auf die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung des § 7 LuftSiG einerseits und der im Satz 2 „ferner“ in Bezug genommenen flugbetriebstechnischen Sicherheit andererseits, dass diese Bestimmungen unterschiedliche Anwendungsbereiche erfassen (vgl. auch BayVGH, U. v. 31.7.2007 - 8 B 06.953 - VGH n. F. 60, 226/228; OVG Berlin-Bbg, B. v. 12.11.2010 - OVG 12 N 71.10 - juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 15.6.2009 - 20 B 148/09 - juris Rn. 23; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 18; Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 a). Weiterhin ist, wie oben ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 LuftVG i. V. m. § 7 LuftSiG strengere Anforderungen gestellt werden dürfen als im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 LuftVG. Der vom Kläger behauptete Klärungsbedarf ist daher nicht gegeben; vielmehr ergibt sich hieraus ohne Weiteres, dass die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 2 LuftPersV keine Relevanz für die hier allein im Raum stehende, nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 LuftVG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG zu beurteilende luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers hat.

Auch die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, inwieweit Straftatbestände, welche in keinerlei Zusammenhang mit den Belangen der Luftsicherheit stehen, Zweifel an der Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 LuftSiG begründen können, ist nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig, weil das Erstgericht, wie oben ausgeführt, einen solchen Zusammenhang gerade - zu Recht - bejaht hat. Darüber hinaus wurde auch bereits dargelegt, dass nach der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Verfehlung keinen speziell luftverkehrsrechtlichen Bezug haben muss (BayVGH, U. v. 12.7.2007 - 20 CS 05.1674 - juris Rn. 9 m. w. N.; OVG SH, B. v. 28.6.2007 - 1 M 100/7 - juris Rn. 5; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 17) und im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls festzustellen ist, ob Bedenken bestehen, dass der Betroffene aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen könnte (BVerwG, U. v. 11.11.2004 - 3 C 8.04 - BVerwGE 122, 182/188 m. w. N.).

Da andere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag insgesamt keinen Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 26.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Feststellung der Zuverlässigkeit des Klägers nach § 7 LuftSiG.

Der Kläger ist Inhaber je einer Lizenz für Privatflugzeugführer JAR FCL A und JAR FCL H. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Gemünden am Main vom 14. März 2012 wurde er zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 40 Euro wegen Missbrauchs von Titeln rechtlich zusammentreffend mit vier Fällen der Urkundenfälschung verurteilt. Ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz aufgrund einer bei einer Durchsuchung vorgefundenen Patrone Gewehrmunition wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.

Die Regierung von ... - Luftamt ... - widerrief mit Bescheid vom 22. Februar 2013 die Feststellung der Zuverlässigkeit des Klägers.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 3. Juli 2013 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Der klägerische Vortrag vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

Der Einwand, die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Anforderungen an die luftrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) seien überspitzt, greift nicht durch. Zuverlässig im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes ist nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutze der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun (Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand: Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 m. w. N.). Entsprechend den allgemeinen Regeln des Rechts der Gefahrenabwehr können umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt werden, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn, wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, kann bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen (so bereits BVerwG, U. v. 15.7.2004 - 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257/263 zur früheren, durch § 7 LuftSiG ersetzten Regelung des § 29d LuftVG). Daher ist im Rahmen der Prüfung nach § 7 Abs. 1 LuftSiG ein strenger Maßstab anzulegen und die Zuverlässigkeit schon bei relativ geringen Zweifeln zu verneinen (BVerwG, U. v. 15.7.2004 a. a. O. S. 262; BayVGH, B. v. 12.7.2005 - 20 CS 05.1674 - juris Rn. 8 m. w. N., B. v. 10.8.2010 - 8 CS 10.1566 - juris Rn. 18 m. w. N.; vgl. auch § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV).

Danach erweist sich die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids durch das Erstgericht aufgrund der hier vorliegenden Gesamtumstände als zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers mit dessen Verurteilung wegen Titelmissbrauchs und Urkundenfälschung begründet. Eine strafrechtliche Verurteilung ist jedenfalls Anlass, die luftrechtliche Zuverlässigkeit des Betreffenden infrage zu stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Strafurteil oder lediglich ein Strafbefehl ergangen ist; auch ist es nicht erforderlich, dass die Verfehlungen einen speziellen luftverkehrsrechtlichen Bezug haben (BayVGH, B. v. 12.7.2005 - 20 CS 05.1674 - juris Rn. 9). Daher stellt sich der angegriffene Widerrufsbescheid nicht schon deshalb als fehlerhaft dar, weil die Verurteilung des Klägers wegen Titelmissbrauchs und Urkundenfälschung in keinem Zusammenhang mit dem Luftverkehr steht. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG ist vielmehr, ob sich bei einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls aus den zugrunde liegenden Umständen Bedenken dahingehend ergeben, der Betroffene könne aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulationen die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen (BVerwG, U. v. 15.7.2004 - 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257/264; U. v. 11.11.2004 - 3 C 8/04 - BVerwGE 122, 182/188).

Aufgrund der hier vorliegenden Umstände ist es letztlich rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht Zweifel daran hat, ob der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG aufweist. Die Verurteilung des Klägers zu 90 Tagessätzen liegt zwar noch unterhalb der Eintragungsgrenze nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a) des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), so dass er sich als unbestraft bezeichnen darf (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG). Dass die Empfehlungen des Bundesministeriums des Innern zur Festlegung von Kriterien für die Unzuverlässigkeit gemäß § 7 LuftSiG eine Regelvermutung für die Unzuverlässigkeit unter anderem bereits bei einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens (statt über) 90 Tagessätzen vorsieht, ist demzufolge nach Auffassung des Senats mit den Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes nicht voll vereinbar; möglicherweise handelt es sich insoweit um behördliche Unsicherheiten oder Nachlässigkeiten in Bezug auf die Gesetzesanwendung des § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a) BZRG.

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers aber nicht in Bezug auf diese Grenzziehung begründet, sondern entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt und es aufgrund des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Klägers als zweifelhaft erachtet, ob dieser fähig und bereit ist, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit im vollen Umfang zu erfüllen. Die Richtigkeit dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage im angefochtenen Urteil wird durch die Ausführungen im Zulassungsverfahren nicht infrage gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht als besonderen Umstand berücksichtigt, dass mit dem Strafbefehl vom 14. Mai 2012 ein strafrechtliches Fehlverhalten des Klägers geahndet wurde, das sich über einen Zeitraum von zehn Jahren (2001 bis 2011) erstreckte. In dieser Zeitspanne führte der Kläger als ausgebildeter Krankenpfleger und Inhaber einer Physiotherapiepraxis wiederholt gegenüber Patienten und im sonstigen Geschäftsverkehr den ihm nicht verliehenen Titel „Dr.-med.“. Darüber hinaus steigerte er im Laufe der Zeit sein strafbares Verhalten noch, indem er mit der Erstellung einer unechten Approbationsurkunde sowie angeblicher Fortbildungszertifikate Urkunden fälschte, um diesen Anschein zu festigen. Bei der Gesamtwürdigung des Einzelfalls ist daher festzustellen, dass der Kläger jahrelang einen falschen Doktortitel führte und dieses Fehlverhalten im Laufe der Zeit noch durch die Begehung von Urkundsdelikten verstärkte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat er damit zur Wahrung persönlicher Interessen über einen sehr langen Zeitraum geplant und nachhaltig gegen die Rechtsordnung verstoßen. Zwar trifft es zu, dass die verwirklichten Tatbestände keine Gewalttaten darstellen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger aus persönlichen Motiven jahrelang nicht bereit und in der Lage war, sich an für die Rechtsordnung wichtige und prägende Gesetze zu halten und entsprechend zu handeln. Aus dem Umstand, dass er den Doktortitel sowohl im Rahmen der beruflichen Tätigkeit als auch im privaten Bereich führte, zieht das Verwaltungsgericht den zutreffenden Schluss, dass er sich zum einen durch seine Handlungen Vorteile im Rechtsverkehr verschaffen wollte, dass diese aber auch auf ein gesteigertes Geltungsbedürfnis schließen lassen, welchem er das Wissen um die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens nachordnete. Damit hat der Kläger das in der Bevölkerung enthaltene Grundvertrauen in die Werte des Arztberufes und dessen bedeutende Funktion für die Erhaltung von Leben und Gesundheit der Menschen untergraben - und zwar nur, um seiner Geltungssucht zu genügen. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, dass der Einfluss seiner damaligen Lebensgefährtin Hintergrund seiner strafrechtlichen Verfehlungen gewesen sei und die Sache dann eine Eigendynamik entwickelt habe. Auch dies lässt sein Verhalten nicht in milderem Licht erscheinen. Vielmehr hat er sich auch nach seinem eigenen Vorbringen als beeinflussbar und gegenüber der Rechtsordnung als gleichgültig erwiesen, soweit dies der Wahrung seiner eigenen Interessen diente. Angesichts dessen ist das Verwaltungsgericht im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung hier zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass Bedenken bestehen, dass der Kläger auch künftig aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen könnte.

Der Kläger kann hiergegen nicht mit dem Einwand durchdringen, die Gefahr, Täter oder Opfer von Flugzeugentführungen oder Sabotageakten zu werden, sei in seinem Fall gering, weil die ihm erteilte Lizenz ohnehin nur zum Führen einmotoriger Flugzeuge bis 2,0 t mit maximal vier Personen Gesamtbesatzung berechtige und er keine Fremden gegen Entgelt mitnehmen dürfe. Insoweit verkennt er nämlich den Zweck der Vorschrift des § 7 LuftSiG, bestehende Sicherheitslücken zu schließen und eine im Vergleich zur Vorgängervorschrift umfassendere Durchführung der Zuverlässigkeitsprüfung zu ermöglichen (BT-Drs. 15/2361, S. 16). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Einbeziehung der Personengruppe der Privatpiloten in die Zuverlässigkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG i. V. m. § 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 LuftVG) einen besseren Schutz auch auf Kleinflughäfen sowie für die allgemeine Luftfahrt gewährleisten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, kann eine Gefährdung der Luftsicherheit auch dadurch eintreten, dass eine Person, die als Pilot am Luftverkehr teilnimmt und Zugang zu Sicherheitsbereichen eines Flughafens hat, Dritten - etwa durch die Weitergabe von Kenntnissen von Betriebsabläufen und Sicherheitsmaßnahmen - bei der Überwindung der relevanten Sicherheitsvorkehrungen hilft, diesen direkt oder indirekt den Zugang zu Sicherheitsbereichen eines Flughafens ermöglicht oder sich sonst in einer für den Flugverkehr relevanten Weise von dritten Personen beeinflussen lässt, unter Umständen mit schlimmsten Folgen. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht gerade im Hinblick darauf, dass das mit dem Strafbefehl vom 14. Mai 2012 geahndete Fehlverhalten des Klägers nach seinen eigenen Aussagen auf äußere Einflussnahmen zurückzuführen ist, die Zweifel an seiner luftrechtlichen Zuverlässigkeit bejaht.

Hieraus ergibt sich zugleich, dass sich die behauptete Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht mit dem Einwand begründen lässt, das Gefährdungspotenzial der vom Kläger geführten Flugzeuge sei geringer als etwa das von Gefahrguttransportern auf Straßen, deren Fahrzeugführer lediglich eine entsprechende Fahrerlaubnis ohne besondere Zuverlässigkeitsanforderungen benötigten. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Schutzobjekts „Luftverkehr“ und den mit dem Luftsicherheitsgesetz verfolgten Schutzzweck reicht es gerade nicht aus, die Gefährdung ausschließlich im Hinblick darauf zu bewerten, dass das Luftfahrzeug als Waffe benutzt werden könnte. Daher ist es gerechtfertigt, dass der Maßstab des § 7 LuftSiG an die persönliche Zuverlässigkeit des Luftfahrzeugführers anknüpft und mit dem anderer Regelwerke, etwa dem Straßenverkehrsrecht, nicht vergleichbar ist (Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand: Juni 2013, § 7 Rn. 34).

Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass ein Neuerwerb der Pilotenlizenzen, die der Kläger infolge des Widerrufs der Zuverlässigkeitsfeststellung verlieren würde, sehr kostenintensiv ist. Insoweit verkennt der Kläger die Wertmaßstäbe. Die Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG ist vom Bundesverfassungsgericht überdies in formeller und materieller Hinsicht umfassend bestätigt worden (BVerfG, B. v. 4.5.2010 - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 - BVerfGE 126, 77/98 ff.; Nichtannahmebeschluss vom 4.8.2009 - 1 BvR 1726/09 - NVwZ 2009, 1429/1430). Auch im vorliegenden Fall bestehen im Hinblick auf die Rechte des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger bereits seit 1994 fliegerisch tätig ist und erst Jahre nach dem erstmaligen Erwerb seiner Privatpilotenlizenzen mit der Begehung der genannten Straftaten begonnen hat (Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand: Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 39b). Vielmehr belegt dieser Umstand einen negativen Einstellungswandel, der eine Neueinschätzung der aktuellen Zuverlässigkeit des Klägers erforderlich machte, nachdem das zuständige Luftamt von der Verurteilung des Klägers Kenntnis erlangt hatte. Nachdem im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses erst elf Monate seit der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers vergangen waren, kann auch der Umstand, dass der Kläger seitdem nicht mehr straffällig geworden ist, nicht zu einer Neubeurteilung der angefochtenen Entscheidung führen. Angesichts der Zeitdauer der strafrechtlichen Verfehlungen reicht der relativ kurze straffreie Zeitraum nicht aus, um die aus den Gesamtumständen seiner Verurteilung begründeten Zweifel auszuräumen, er könne sich (erneut) als beeinflussbar erweisen und eigene Interessen oder Interessen Nahestehender vor die Interessen der Allgemeinheit und der Rechtsordnung stellen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des hohen Gefährdungspotenzials und der Wichtigkeit der zu schützenden Rechtsgüter stellt der angefochtene Widerruf der Feststellung der luftrechtlichen Zuverlässigkeit ersichtlich keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheitsrechte des Klägers dar.

2. Die Berufung des Klägers ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich und bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist sowie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 f.). Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht.

Vorliegend fehlt es bereits an der Darlegung, welche konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage hier klärungsbedürftig sein soll (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Verweis des Klägers auf die seiner Ansicht nach überzogenen Anforderungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung kann die Grundsätzlichkeit im Übrigen schon deshalb nicht begründen, weil diese auf gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung und Rechtsprechung des erkennenden Gerichts beruhen (siehe oben 1.). Soweit gerade auf die konkreten Umstände des Klägers und dessen fliegerischer Aktivität seit 1994 abgestellt wird, fehlt es zudem an der Darlegung, inwieweit eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung anzunehmen ist. Insgesamt hat der Kläger daher die Problematik des vorliegenden Einzelfalls nicht genügend durchdrungen.

Da andere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag insgesamt keinen Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 26.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu
a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder
b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
gewährt werden soll.
Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen.

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über

1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
2.
den Zweck der Datenverarbeitung,
3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen,
2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen,
4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten,
5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen.

(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.

(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:

1.
Änderungen ihres Namens,
2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und
4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.

(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.

(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1.
von den Luftsicherheitsbehörden
a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit,
c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde,
d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen
a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder
b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Feststellung der luftrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers.

Der Kläger ist Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer (JAR-FCL PPL (A)). Mit Urteil des Amtsgerichts Erding vom 13. Dezember 2011 wurde er wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 60,- Euro verurteilt.

Die Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - widerrief mit Bescheid vom 14. Juni 2013 die Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 14. Januar 2015 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegt darüber hinaus auch nicht vor.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn substanziiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B. v. 8.7.2009 - 4 BN 12.09 - juris Rn. 7). Darüber hinaus setzt die geltend gemachte Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung die Darlegung voraus, dass die unterbliebene Aufklärung - hier also die unterbliebene Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers zum Zwecke seiner persönlichen Einvernahme - in dem Verfahren rechtzeitig gerügt worden ist (BVerwG, B. v. 25.1.2005 - 9 B 38.04 - juris Rn. 25; BayVGH, B. v. 11.5.2009 - 10 ZB 09.634 - juris Rn. 11). Daran fehlt es hier. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung des Erstgerichts vom 10. Dezember 2014 ergibt, hat der Bevollmächtigte des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren - und das trotz des protokollierten Hinweises des Gerichts zum unterbliebenen Erscheinen seines Mandanten - eine Vertagung und persönliche Anhörung des Klägers weder förmlich beantragt noch angeregt.

Die Notwendigkeit der persönlichen Anhörung und damit der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 VwGO musste sich dem Gericht auch nicht aufdrängen. Nach den Ausführungen in der Zulassungsbegründung hätte das Verwaltungsgericht bei einer persönlichen Einvernahme des Klägers Kenntnis von dessen Werdegang, seiner beruflichen und gesellschaftlichen Verantwortung, seiner jahrelangen Teilnahme am Luftverkehr ohne jegliche Vorkommnisse sowie von dem Umstand erlangt, dass der Kläger das von ihm genutzte Fluggerät selbst entworfen und hergestellt hat. Diese Kenntnis hätte nach dem Vortrag der Klägerseite dazu geführt, dass das Gericht die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers als widerlegt angesehen hätte. Diese Begründung lässt jedoch außer Acht, dass es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers trotz dessen Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres möglich gewesen wäre, diese nach Auffassung des Klägers für ihn günstigen Umstände dem Gericht vorzutragen. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu rügen. Im Übrigen waren die meisten dieser Fakten dem Verwaltungsgericht bereits aus den vorliegenden schriftsätzlichen Ausführungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bekannt und wurden von ihm auch in die Gesamtwürdigung eingestellt (vgl. auch unten unter II. 2), ohne dass sich der Klägervortrag hiermit auseinandersetzt.

Sollte das Vorbringen in der Zulassungsbegründung darauf zielen, dass diese Umstände das Erstgericht nur im Zusammenhang mit einem persönlichen Eindruck vom Kläger von dessen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeit überzeugt hätten, fehlt es schon an einer entsprechenden Darlegung. Darüber hinaus musste das Verwaltungsgericht die persönliche Einvernahme des Klägers nicht für erforderlich halten, sondern konnte dessen luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit auf der Grundlage der Feststellungen im Verwaltungsverfahren, in der Strafgerichtsakte und aufgrund des Vorbringens der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren beurteilen. Dessen ungeachtet stand es dem Kläger frei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und dem Gericht darüber hinaus einen persönlichen Eindruck von seiner Person zu vermitteln. Der Einwand, er habe hierzu keine Ladung erhalten, greift nicht durch. Der Kläger verkennt insoweit, dass er durch die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2014 - bei dem im angefochtenen Urteil angegebenen Datum „5. Dezember 2013“ handelt es sich um ein offenkundiges und im Übrigen nicht entscheidungsrelevantes Schreibversehen - an seinen Bevollmächtigten ordnungsgemäß geladen war (§ 67 Abs. 6 Satz 5, § 56 Abs. 1 VwGO). In dieser Ladung, deren Erhalt der Klägerbevollmächtigte mit Empfangsbekenntnis bestätigt hat (Bl. 34 der Akte des Verwaltungsgerichts), war gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann. Dass der Kläger dennoch davon abgesehen hat, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen bzw. im Falle einer nicht vermeidbaren Verhinderung rechtzeitig eine Vertagung des Verhandlungstermins zu beantragen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO), begründet keine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts, sondern stellt vielmehr eine Obliegenheitsverletzung des Klägers dar, mit der der Zulassungsantrag nicht begründet werden kann. Dementsprechend liegt auch keine Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens vor.

2. Der klägerische Vortrag vermag auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

Der Einwand, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei bereits wegen des behaupteten Aufklärungsmangels, also der unterbliebenen gerichtlichen Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers, unrichtig, greift nicht durch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung können zwar auch aus der unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7b m. w. N.). Entsprechend obigen Ausführungen ist ein Aufklärungsmangel durch das Erstgericht jedoch nicht ersichtlich.

Auch im Übrigen hat der Kläger rechtliche oder tatsächliche Umstände, aus denen sich eine hinreichende Möglichkeit ergibt, dass die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts unrichtig ist, mit seinem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt.

Zuverlässig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) ist nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutze der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun (Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 m. w. N.). Entsprechend den allgemeinen Regeln des Rechts der Gefahrenabwehr können umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt werden, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn, wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, kann bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen (so bereits BVerwG, U. v. 15.7.2004 - 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257/263 zur früheren, durch § 7 LuftSiG ersetzten Regelung des § 29d LuftVG). Daher ist im Rahmen der Prüfung nach § 7 Abs. 1 LuftSiG ein strenger Maßstab anzulegen und die Zuverlässigkeit schon bei relativ geringen Zweifeln zu verneinen (BVerwG, U. v. 15.7.2004 a. a. O. S. 262; BayVGH, B. v. 14.7.2015 - 8 ZB 13.1666 - juris Rn. 8 m. w. N.; vgl. auch § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV).

Danach erweist sich die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids durch das Erstgericht aufgrund der hier vorliegenden Gesamtumstände als zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers mit dessen Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu 120 Tagessätzen und den sich hieraus ergebenden Bedenken an der charakterlichen Festigkeit des Klägers begründet. Eine strafrechtliche Verurteilung ist jedenfalls Anlass, die luftrechtliche Zuverlässigkeit des Betreffenden infrage zu stellen (BVerwG, U. v. 11.11.2004 - 3 C 8.04 - BVerwGE 122, 182/188). Wie der Kläger in der Zulassungsbegründung selbst einräumt, ist es nicht erforderlich, dass die Verfehlung einen speziellen luftverkehrsrechtlichen Bezug hat (BayVGH, U. v. 12.7.2007 - 20 CS 05.1674 - juris Rn. 9 m. w. N.; OVG SH, B. v. 28.6.2007 - 1 M 100/7 - juris Rn. 5; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 17). Maßgeblich für die Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 Abs. 1 LuftSiG ist vielmehr, ob sich bei einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls aus den zugrunde liegenden Umständen Bedenken dahingehend ergeben, der Betroffene könne aus eigenem Antrieb oder in einem Zusammenwirken mit fremden Manipulationen die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen (BVerwG, U. v. 15.7.2004 - 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257/265; U. v. 11.11.2004 a. a. O. S. 188).

Aufgrund der hier vorliegenden Umstände ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht Zweifel daran hat, ob der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit im dargestellten Sinne aufweist. Dass es im Rahmen der Urteilsbegründung fälschlich davon ausging, das vom Kläger gegen die strafrechtliche Verurteilung eingelegte Rechtsmittel sei von vornherein auf das Strafmaß beschränkt gewesen, ist dabei ohne Belang. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Begründung nicht hierauf gestützt, sondern in diesem Zusammenhang vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass dieses Strafurteil durch die Rechtsmittelrücknahme rechtskräftig ist. Auch der Hinweis, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Kläger die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die strafrechtliche Verurteilung nicht in einem Rechtsmittelverfahren vor dem Strafgericht hat klären lassen, bezieht sich nicht auf die vermeintliche Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß, sondern vielmehr auf die unstreitig erfolgte Rechtsmittelrücknahme durch den Kläger.

Entgegen dem Klägervorbringen hat das Erstgericht die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers auch nicht pauschal wegen dessen strafrechtlicher Verurteilung verneint, sondern die im Strafurteil getroffenen Feststellungen, aber auch die Einlassung des Klägers hierzu sowie die weiteren von ihm angeführten Umstände, wie seine berufliche und soziale Stellung und seine bisherige beanstandungsfreie Pilotenlaufbahn, gewürdigt. Das Erstgericht kommt aufgrund dieser hier vorliegenden Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu dem Schluss, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen eine charakterliche Schwäche des Klägers aufzeigen. Aufgrund dessen hat es das Gericht als zweifelhaft erachtet, ob dieser fähig und bereit ist, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen.

Hiergegen ist nichts zu erinnern. Der Einwand, die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei widersprüchlich, greift nicht durch. Entgegen der Darstellung in der Zulassungsbegründung hat das Erstgericht nicht gerügt, dass es durch das Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung an einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit gehindert gewesen sei. Vielmehr hat das Gericht in seiner Entscheidung lediglich darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht die Möglichkeit genutzt hat, durch eine persönliche Einlassung dem Gericht einen möglicherweise günstigeren Eindruck zu vermitteln, der die nach Aktenlage bestehenden Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit gegebenenfalls hätte ausräumen können. Dessen ungeachtet sah sich das Gericht, wie oben (unter II.1) ausgeführt, zu Recht in der Lage, aus dem im Strafurteil rechtskräftig festgestellten Verhalten des Klägers und dessen Vorbringen hierzu im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren die gebotene Gesamtwürdigung des Einzelfalls vorzunehmen.

Zweifel an deren Richtigkeit vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Zulassungsbegründung nicht hervorzurufen. Das Erstgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Verurteilung des Klägers wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu 120 Tagessätzen, die deutlich über der Eintragungsgrenze des § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG liegt, hinreichend gewichtig ist, um bereits bei einmaliger Begehung Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen zu wecken (Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 39). Auch die Beurteilung, dass das darin geahndete Verhalten auf eine persönliche Schwäche bzw. einen Charaktermangel des Klägers hinweist, der von luftsicherheitsrechtlicher Relevanz ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen gebietet der Umstand, dass es sich hier um ein Urkundsdelikt handelt, keine andere Beurteilung. Nach den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils des Amtsgerichts Erding vom 13. Dezember 2011 hat der Kläger mit seinen Angaben dazu beigetragen, dass seiner aus China stammenden Kollegin die beim Erwerb einer wertvollen Herrenarmbanduhr entrichtete Mehrwertsteuer erstattet wurde, obwohl sie diese Uhr bei der Ausfuhrkontrolle am Flughafen nicht bei sich führte und nach anfänglichem Leugnen einräumen musste, dass diese beim Kläger verblieben war. Aus diesen Gesamtumständen ergibt sich, dass die Verurteilung des Klägers zwar aufgrund eines Urkundsdelikts erfolgte, das jedoch einen vermögensrechtlichen Hintergrund hat. Ungeachtet der Frage, ob die ausbezahlte Mehrwertsteuererstattung in Höhe von 418 Euro dem Kläger oder seiner Kollegin zugutekommen sollte, belegt das geahndete Verhalten, dass der Kläger trotz des für seine Verhältnisse und seine soziale Stellung relativ geringen finanziellen Vorteils für sich oder einen Dritten bereit ist, gesetzliche Vorgaben zu missachten.

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Erstgericht von diesen Feststellungen ausgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt, der in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil festgestellt wurde, ihren Entscheidungen ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen, soweit nicht gewichtige Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit sprechen (BVerwG, B. v. 28.9.1981 - 7 B 188.81 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 60 m. w. N.; B. v. 13.9.1988 - 1 B 22.88 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 12; B. v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - NVwZ 2009, 398/399 m. w. N.; BayVGH, B. v.24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - juris Rn. 10 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 86 Rn. 5 m. w. N.; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auf. 2014, § 86 Rn. 15 m. w. N.; Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 37 m. w. N.). Dass dieser Grundsatz auch allgemein im Recht des Luftverkehrs Anwendung findet, belegt die Regelung des § 18 Abs. 2 LuftPersV, der die strafrechtliche Verurteilung als Voraustatbestand vorsieht (BayVGH, U. v. 31.7.2007 - 8 B 06.953 - VGH n. F. 60, 226/234; vgl. auch OVG NW, B. v.15.6.2009 - 20 B 148/09 - juris Rn. 17; Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 39).

Danach muss der Kläger die im Urteil des Amtsgerichts Erding vom 13. Dezember 2011 getroffenen Feststellungen gegen sich gelten lassen, weil diese jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig und nachvollziehbar begründet sind. Die Einlassung des Klägers, der behauptet, die Uhr sei nur versehentlich bei ihm verblieben und mittlerweile von ihm an die Kollegin nach China geschickt worden, ist dagegen, wie das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat, zumindest nicht ohne Weiteres in sich schlüssig und lebensnah. Das Erstgericht verweist zu Recht darauf, dass der Kläger im Verfahren wechselnde Angaben zum Geschehensablauf gemacht hat. So belegt dessen angebliche Anwesenheit beim Uhrenkauf keine fehlerhafte Darstellung des Erstgerichts, sondern die ursprüngliche, später fallen gelassene Einlassung des Klägers. Dessen Darstellung des Geschehens erklärt auch nicht, weshalb die Kollegin bei der Ausfuhrkontrolle zunächst fälschlich behauptet hat, die Uhr befinde sich in ihrem Reisegepäck. Außerdem weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass auch der Verbleib der Belege, der Verpackung, der Garantieerklärung und der Gebrauchsanleitung für die Uhr beim Kläger nicht nachvollziehbar ist und dieser weder den behaupteten E-Mail-Verkehr mit seiner Kollegin zur angeblich erfolgten Übersendung der Uhr nach China noch einen Nachweis darüber, dass diese tatsächlich erfolgt ist, vorgelegt hat.

Dem ist der Kläger im Zulassungsvorbringen nicht substanziiert entgegengetreten. Vielmehr rügt er pauschal, dass das Erstgericht seinem Vorbringen nicht weiter nachgegangen sei, ohne sich mit dessen ausführlicher Begründung auseinanderzusetzen. Damit wird er den Anforderungen an die Darlegungspflicht des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Überdies ist es nicht Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Strafprozess neu aufzurollen. Dem Kläger stand es frei, die Richtigkeit des Strafurteils im Rechtsmittelverfahren vor dem Strafgericht klären zu lassen. Hiervon hat er nach seinem eigenen Vortrag aus wirtschaftlichen Erwägungen und wegen der ungewissen Erfolgsaussichten der Berufung abgesehen.

Der Einwand, das Erstgericht habe sich lediglich mit der Frage der charakterlichen und persönlichen Eignung des Klägers auseinandergesetzt, ohne die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Belange der Luftsicherheit zu prüfen, greift ebenfalls nicht durch. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auch die Frage näher erörtert, inwieweit sich das durch diesen Vorfall zutage tretende Persönlichkeitsbild des Klägers auf die Belange der Luftsicherheit auswirkt. In diesem Zusammenhang legt das Gericht dar, die hierdurch aufgezeigte charakterliche Schwäche lasse befürchten, dass der Kläger seine Pflichten im Luftverkehr materiellen Interessen nachordnen könnte. Diese Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens in der Zulassungsbegründung rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen sind die Zweifel des Erstgerichts daran, ob der Kläger stets bereit ist, die Rechtsordnung zu respektieren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz des Luftverkehrs jederzeit über seine Individualinteressen bzw. die Interessen Dritter zu stellen, jedenfalls nachvollziehbar. Entsprechend obigen Ausführungen ist es im Hinblick auf die Besonderheiten des Schutzobjekts „Luftverkehr“ und den mit dem § 7 Abs. 1 LuftSiG verfolgten Schutzzweck (vgl. BT-Drs. 15/2361, S. 14, 16 f.) gerechtfertigt, strenge Anforderungen an die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit zu knüpfen (BVerwG, U. v. 14.4.2011 - 3 C 20.10 - BVerwGE 139, 323 Rn. 22 m. w. N.). Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht überzogene Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers gestellt hat.

Hieraus ergibt sich zugleich, dass sich die behauptete Unrichtigkeit des Urteils auch nicht mit dem Einwand begründen lässt, die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Erding erfülle die Voraussetzungen des früheren § 24 Abs. 2 Nr. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) - der mit Wirkung zum 24. Dezember 2014 durch den insoweit wortgleichen § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 der Verordnung über Luftpersonal (LuftPersV) ersetzt wurde - nicht. Die Landesanwaltschaft hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese Regelung auf die flugbetriebliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf Gefahren, die dem Luftverkehr immanent sind, bezieht (sog. „Safety“). Sie zielt aber nicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs vor Angriffen vor äußeren Gefahren (sog. „Security“), die Gegenstand der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 LuftSiG sind (BayVGH, U. v. 31.7.2007 - 8 B 06.953 - VGH n. F. 60, 226/228; OVG Berlin-Bbg., B. v. 12.11.2010 - 12 N 71.10 - juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 15.6.2009 - 20 B 148/09 - juris Rn. 23; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 18; Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 a). Die äußere Sicherheit des Luftverkehrs kann nicht nur durch das unmittelbare Handeln eines Piloten selbst, sondern auch dadurch gefährdet werden, dass dieser als Teilnehmer am Luftverkehr, der Zugang zu den Sicherheitsbereichen und Kenntnis von den Betriebsabläufen und Sicherungsmaßnahmen eines Flughafens hat, Dritten mit oder ohne Wissen im Hinblick auf deren wahre Motive bei der Überwindung der relevanten Sicherheitsvorkehrungen in irgendeiner Weise behilflich ist. Dementsprechend ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG, dass insoweit strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeitsprüfung zu stellen sind als im Hinblick auf flugbetriebstechnische Gefahren (BVerwG, U. v. 14.4.2011 - 3 C 20.10 - BVerwGE 139, 323 Rn. 22).

Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger vorgebrachten unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken.

Ein Verstoß gegen Unionsrecht steht hier nicht inmitten; vielmehr dient die Einführung des Luftsicherheitsgesetzes gerade der Anpassung der deutschen Gesetzeslage an Unionsrecht (vgl. BT-Drs. 15/2361 S. 14), konkret an die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl EG Nr. L 355 S. 1) zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (Europäische Luftsicherheitsverordnung). Dort ist zwar eine Überprüfung von Privatpiloten nicht vorgesehen, doch steht es den Mitgliedstaaten nach Art. 6 Satz 1 der Europäischen Luftsicherheitsverordnung frei, Maßnahmen anzuwenden, die strenger sind als die in der Verordnung vorgesehenen. Dass der Kläger rügt, dass sich der deutsche Gesetzgeber für eine strengere Regelung entschieden hat, stellt danach kein Problem des Gemeinschaftsrechts dar, sondern er macht damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend (vgl. hierzu auch BVerwG, U. v. 14.4.2011 - 3 C 20.10 - BVerwGE 139, 323 Rn. 31).

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist jedoch ebenso wie ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Die Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG ist vom Bundesverfassungsgericht in formeller und materieller Hinsicht umfassend und bindend bestätigt worden (BVerfG, B. v. 4.5.2010 - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 - BVerfGE 126, 77/98 ff.; Nichtannahmebeschluss vom 4.8.2009 - 1 BvR 1726/09 - NVwZ 09, 1429/1430). Danach bestehen auch im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit des Klägers keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger lediglich im Hinblick auf das Strafurteil vom 13. Dezember 2011 strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und im Übrigen auch im Laufe seiner langjährigen Pilotenlaufbahn keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Entsprechend obigen Ausführungen war die Verurteilung des Klägers hier ausreichend gewichtig, um eine aktuelle Neueinschätzung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit durch das Luftamt erforderlich zu machen. Nachdem die Verurteilung erst am 18. Juni 2012 in Rechtskraft erwachsen ist, kann auch der Umstand, dass der Kläger seitdem nicht mehr straffällig geworden ist, nicht zu einer Neubeurteilung der angefochtenen Entscheidung führen. Der relativ kurze straffreie Zeitraum bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses reicht nicht aus, um die aus den Gesamtumständen seiner Verurteilung begründeten Zweifel auszuräumen, er könne (erneut) eigene Interessen oder Interessen Dritter über die Interessen der Allgemeinheit und der Rechtsordnung stellen.

Auch die verantwortungsvolle Tätigkeit des Klägers als N. und als stellvertretender Vorsitzender des E. ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichts infrage zu stellen. Vielmehr beinhalten diese Aufgaben eine gewisse Vorbildfunktion, welche den Kläger jedoch nicht von dem im Strafurteil vom 13. Dezember 2011 sanktionierten Verhalten abgehalten hat. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die berufliche und gesellschaftliche Stellung des Klägers die bestehenden Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht auszuräumen vermögen. Dass der Kläger ein Luftfahrzeug mit hohen Sicherheitsstandards selbst gebaut hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang; dieser Umstand sagt nichts darüber aus, ob er hinreichend charakterlich gefestigt ist, gegebenenfalls seine persönlichen Belange im Interesse der Luftsicherheit hintanzustellen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich und bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist sowie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 5 f.).

Soweit die Zulassungsbegründung die Frage für klärungsbedürftig hält, ob die Regelbeispiele des § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 LuftVZO a. F. (bei der in der Zulassungsbegründung vom 11. Februar 2015 gewählten Bezeichnung „VwGO“ handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen) auch auf die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 LuftVG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 LuftVZO a. F., § 7 LuftSiG von Relevanz sind, fehlt es schon an der hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes, weil sich die Zulassungsbegründung nur unzureichend mit der einschlägigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzt. Zudem ist diese Bestimmung, wie oben ausgeführt, mittlerweile außer Kraft getreten.

Aber auch im Hinblick auf die weitestgehend wortidentische Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 LuftPersV sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unabhängig von der Frage der Darlegungspflicht nicht gegeben. Abgesehen davon, dass jedenfalls die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 - 4 LuftPersV ohnehin nicht einschlägig und damit nicht entscheidungserheblich ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 LuftPersV, konkret aus der Gegenüberstellung des im Satz 1 der Regelung enthaltenen (deklaratorischen) Hinweises auf die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung des § 7 LuftSiG einerseits und der im Satz 2 „ferner“ in Bezug genommenen flugbetriebstechnischen Sicherheit andererseits, dass diese Bestimmungen unterschiedliche Anwendungsbereiche erfassen (vgl. auch BayVGH, U. v. 31.7.2007 - 8 B 06.953 - VGH n. F. 60, 226/228; OVG Berlin-Bbg, B. v. 12.11.2010 - OVG 12 N 71.10 - juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 15.6.2009 - 20 B 148/09 - juris Rn. 23; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 18; Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 a). Weiterhin ist, wie oben ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 LuftVG i. V. m. § 7 LuftSiG strengere Anforderungen gestellt werden dürfen als im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 LuftVG. Der vom Kläger behauptete Klärungsbedarf ist daher nicht gegeben; vielmehr ergibt sich hieraus ohne Weiteres, dass die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 2 LuftPersV keine Relevanz für die hier allein im Raum stehende, nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 LuftVG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG zu beurteilende luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers hat.

Auch die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, inwieweit Straftatbestände, welche in keinerlei Zusammenhang mit den Belangen der Luftsicherheit stehen, Zweifel an der Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 LuftSiG begründen können, ist nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig, weil das Erstgericht, wie oben ausgeführt, einen solchen Zusammenhang gerade - zu Recht - bejaht hat. Darüber hinaus wurde auch bereits dargelegt, dass nach der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Verfehlung keinen speziell luftverkehrsrechtlichen Bezug haben muss (BayVGH, U. v. 12.7.2007 - 20 CS 05.1674 - juris Rn. 9 m. w. N.; OVG SH, B. v. 28.6.2007 - 1 M 100/7 - juris Rn. 5; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 17) und im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls festzustellen ist, ob Bedenken bestehen, dass der Betroffene aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen könnte (BVerwG, U. v. 11.11.2004 - 3 C 8.04 - BVerwGE 122, 182/188 m. w. N.).

Da andere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag insgesamt keinen Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 26.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine Erlaubnis nach § 2 wird von der nach § 5 zuständigen Stelle geprüft. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Bewerber seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat und die Ausbildung oder die Erteilung der Erlaubnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle erfolgt.

(2) Die Zuverlässigkeit besitzt der Bewerber um eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in der Regel nicht,

1.
der rechtskräftig verurteilt worden ist
a)
wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
der erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,
3.
der regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente missbraucht,
4.
für den eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.
Die Zuverlässigkeit kann auch im Fall von Verurteilungen, die nicht von Satz 2 Nummer 1 erfasst sind, oder im Fall von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder der Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Bewerber um eine Erlaubnis für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 und 8.

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu
a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder
b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
gewährt werden soll.
Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen.

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über

1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
2.
den Zweck der Datenverarbeitung,
3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen,
2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen,
4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten,
5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen.

(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.

(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:

1.
Änderungen ihres Namens,
2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und
4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.

(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.

(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1.
von den Luftsicherheitsbehörden
a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit,
c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde,
d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen
a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder
b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Feststellung der luftrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers.

Der Kläger ist Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer (JAR-FCL PPL (A)). Mit Urteil des Amtsgerichts Erding vom 13. Dezember 2011 wurde er wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 60,- Euro verurteilt.

Die Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - widerrief mit Bescheid vom 14. Juni 2013 die Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 14. Januar 2015 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegt darüber hinaus auch nicht vor.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn substanziiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B. v. 8.7.2009 - 4 BN 12.09 - juris Rn. 7). Darüber hinaus setzt die geltend gemachte Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung die Darlegung voraus, dass die unterbliebene Aufklärung - hier also die unterbliebene Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers zum Zwecke seiner persönlichen Einvernahme - in dem Verfahren rechtzeitig gerügt worden ist (BVerwG, B. v. 25.1.2005 - 9 B 38.04 - juris Rn. 25; BayVGH, B. v. 11.5.2009 - 10 ZB 09.634 - juris Rn. 11). Daran fehlt es hier. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung des Erstgerichts vom 10. Dezember 2014 ergibt, hat der Bevollmächtigte des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren - und das trotz des protokollierten Hinweises des Gerichts zum unterbliebenen Erscheinen seines Mandanten - eine Vertagung und persönliche Anhörung des Klägers weder förmlich beantragt noch angeregt.

Die Notwendigkeit der persönlichen Anhörung und damit der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 VwGO musste sich dem Gericht auch nicht aufdrängen. Nach den Ausführungen in der Zulassungsbegründung hätte das Verwaltungsgericht bei einer persönlichen Einvernahme des Klägers Kenntnis von dessen Werdegang, seiner beruflichen und gesellschaftlichen Verantwortung, seiner jahrelangen Teilnahme am Luftverkehr ohne jegliche Vorkommnisse sowie von dem Umstand erlangt, dass der Kläger das von ihm genutzte Fluggerät selbst entworfen und hergestellt hat. Diese Kenntnis hätte nach dem Vortrag der Klägerseite dazu geführt, dass das Gericht die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers als widerlegt angesehen hätte. Diese Begründung lässt jedoch außer Acht, dass es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers trotz dessen Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres möglich gewesen wäre, diese nach Auffassung des Klägers für ihn günstigen Umstände dem Gericht vorzutragen. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu rügen. Im Übrigen waren die meisten dieser Fakten dem Verwaltungsgericht bereits aus den vorliegenden schriftsätzlichen Ausführungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bekannt und wurden von ihm auch in die Gesamtwürdigung eingestellt (vgl. auch unten unter II. 2), ohne dass sich der Klägervortrag hiermit auseinandersetzt.

Sollte das Vorbringen in der Zulassungsbegründung darauf zielen, dass diese Umstände das Erstgericht nur im Zusammenhang mit einem persönlichen Eindruck vom Kläger von dessen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeit überzeugt hätten, fehlt es schon an einer entsprechenden Darlegung. Darüber hinaus musste das Verwaltungsgericht die persönliche Einvernahme des Klägers nicht für erforderlich halten, sondern konnte dessen luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit auf der Grundlage der Feststellungen im Verwaltungsverfahren, in der Strafgerichtsakte und aufgrund des Vorbringens der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren beurteilen. Dessen ungeachtet stand es dem Kläger frei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und dem Gericht darüber hinaus einen persönlichen Eindruck von seiner Person zu vermitteln. Der Einwand, er habe hierzu keine Ladung erhalten, greift nicht durch. Der Kläger verkennt insoweit, dass er durch die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2014 - bei dem im angefochtenen Urteil angegebenen Datum „5. Dezember 2013“ handelt es sich um ein offenkundiges und im Übrigen nicht entscheidungsrelevantes Schreibversehen - an seinen Bevollmächtigten ordnungsgemäß geladen war (§ 67 Abs. 6 Satz 5, § 56 Abs. 1 VwGO). In dieser Ladung, deren Erhalt der Klägerbevollmächtigte mit Empfangsbekenntnis bestätigt hat (Bl. 34 der Akte des Verwaltungsgerichts), war gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann. Dass der Kläger dennoch davon abgesehen hat, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen bzw. im Falle einer nicht vermeidbaren Verhinderung rechtzeitig eine Vertagung des Verhandlungstermins zu beantragen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO), begründet keine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts, sondern stellt vielmehr eine Obliegenheitsverletzung des Klägers dar, mit der der Zulassungsantrag nicht begründet werden kann. Dementsprechend liegt auch keine Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens vor.

2. Der klägerische Vortrag vermag auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

Der Einwand, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei bereits wegen des behaupteten Aufklärungsmangels, also der unterbliebenen gerichtlichen Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers, unrichtig, greift nicht durch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung können zwar auch aus der unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7b m. w. N.). Entsprechend obigen Ausführungen ist ein Aufklärungsmangel durch das Erstgericht jedoch nicht ersichtlich.

Auch im Übrigen hat der Kläger rechtliche oder tatsächliche Umstände, aus denen sich eine hinreichende Möglichkeit ergibt, dass die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts unrichtig ist, mit seinem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt.

Zuverlässig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) ist nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutze der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun (Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 m. w. N.). Entsprechend den allgemeinen Regeln des Rechts der Gefahrenabwehr können umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt werden, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn, wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, kann bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen (so bereits BVerwG, U. v. 15.7.2004 - 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257/263 zur früheren, durch § 7 LuftSiG ersetzten Regelung des § 29d LuftVG). Daher ist im Rahmen der Prüfung nach § 7 Abs. 1 LuftSiG ein strenger Maßstab anzulegen und die Zuverlässigkeit schon bei relativ geringen Zweifeln zu verneinen (BVerwG, U. v. 15.7.2004 a. a. O. S. 262; BayVGH, B. v. 14.7.2015 - 8 ZB 13.1666 - juris Rn. 8 m. w. N.; vgl. auch § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV).

Danach erweist sich die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids durch das Erstgericht aufgrund der hier vorliegenden Gesamtumstände als zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers mit dessen Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu 120 Tagessätzen und den sich hieraus ergebenden Bedenken an der charakterlichen Festigkeit des Klägers begründet. Eine strafrechtliche Verurteilung ist jedenfalls Anlass, die luftrechtliche Zuverlässigkeit des Betreffenden infrage zu stellen (BVerwG, U. v. 11.11.2004 - 3 C 8.04 - BVerwGE 122, 182/188). Wie der Kläger in der Zulassungsbegründung selbst einräumt, ist es nicht erforderlich, dass die Verfehlung einen speziellen luftverkehrsrechtlichen Bezug hat (BayVGH, U. v. 12.7.2007 - 20 CS 05.1674 - juris Rn. 9 m. w. N.; OVG SH, B. v. 28.6.2007 - 1 M 100/7 - juris Rn. 5; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 17). Maßgeblich für die Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 Abs. 1 LuftSiG ist vielmehr, ob sich bei einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls aus den zugrunde liegenden Umständen Bedenken dahingehend ergeben, der Betroffene könne aus eigenem Antrieb oder in einem Zusammenwirken mit fremden Manipulationen die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen (BVerwG, U. v. 15.7.2004 - 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257/265; U. v. 11.11.2004 a. a. O. S. 188).

Aufgrund der hier vorliegenden Umstände ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht Zweifel daran hat, ob der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit im dargestellten Sinne aufweist. Dass es im Rahmen der Urteilsbegründung fälschlich davon ausging, das vom Kläger gegen die strafrechtliche Verurteilung eingelegte Rechtsmittel sei von vornherein auf das Strafmaß beschränkt gewesen, ist dabei ohne Belang. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Begründung nicht hierauf gestützt, sondern in diesem Zusammenhang vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass dieses Strafurteil durch die Rechtsmittelrücknahme rechtskräftig ist. Auch der Hinweis, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Kläger die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die strafrechtliche Verurteilung nicht in einem Rechtsmittelverfahren vor dem Strafgericht hat klären lassen, bezieht sich nicht auf die vermeintliche Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß, sondern vielmehr auf die unstreitig erfolgte Rechtsmittelrücknahme durch den Kläger.

Entgegen dem Klägervorbringen hat das Erstgericht die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers auch nicht pauschal wegen dessen strafrechtlicher Verurteilung verneint, sondern die im Strafurteil getroffenen Feststellungen, aber auch die Einlassung des Klägers hierzu sowie die weiteren von ihm angeführten Umstände, wie seine berufliche und soziale Stellung und seine bisherige beanstandungsfreie Pilotenlaufbahn, gewürdigt. Das Erstgericht kommt aufgrund dieser hier vorliegenden Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu dem Schluss, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen eine charakterliche Schwäche des Klägers aufzeigen. Aufgrund dessen hat es das Gericht als zweifelhaft erachtet, ob dieser fähig und bereit ist, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen.

Hiergegen ist nichts zu erinnern. Der Einwand, die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei widersprüchlich, greift nicht durch. Entgegen der Darstellung in der Zulassungsbegründung hat das Erstgericht nicht gerügt, dass es durch das Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung an einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit gehindert gewesen sei. Vielmehr hat das Gericht in seiner Entscheidung lediglich darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht die Möglichkeit genutzt hat, durch eine persönliche Einlassung dem Gericht einen möglicherweise günstigeren Eindruck zu vermitteln, der die nach Aktenlage bestehenden Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit gegebenenfalls hätte ausräumen können. Dessen ungeachtet sah sich das Gericht, wie oben (unter II.1) ausgeführt, zu Recht in der Lage, aus dem im Strafurteil rechtskräftig festgestellten Verhalten des Klägers und dessen Vorbringen hierzu im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren die gebotene Gesamtwürdigung des Einzelfalls vorzunehmen.

Zweifel an deren Richtigkeit vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Zulassungsbegründung nicht hervorzurufen. Das Erstgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Verurteilung des Klägers wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu 120 Tagessätzen, die deutlich über der Eintragungsgrenze des § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG liegt, hinreichend gewichtig ist, um bereits bei einmaliger Begehung Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen zu wecken (Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 39). Auch die Beurteilung, dass das darin geahndete Verhalten auf eine persönliche Schwäche bzw. einen Charaktermangel des Klägers hinweist, der von luftsicherheitsrechtlicher Relevanz ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen gebietet der Umstand, dass es sich hier um ein Urkundsdelikt handelt, keine andere Beurteilung. Nach den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils des Amtsgerichts Erding vom 13. Dezember 2011 hat der Kläger mit seinen Angaben dazu beigetragen, dass seiner aus China stammenden Kollegin die beim Erwerb einer wertvollen Herrenarmbanduhr entrichtete Mehrwertsteuer erstattet wurde, obwohl sie diese Uhr bei der Ausfuhrkontrolle am Flughafen nicht bei sich führte und nach anfänglichem Leugnen einräumen musste, dass diese beim Kläger verblieben war. Aus diesen Gesamtumständen ergibt sich, dass die Verurteilung des Klägers zwar aufgrund eines Urkundsdelikts erfolgte, das jedoch einen vermögensrechtlichen Hintergrund hat. Ungeachtet der Frage, ob die ausbezahlte Mehrwertsteuererstattung in Höhe von 418 Euro dem Kläger oder seiner Kollegin zugutekommen sollte, belegt das geahndete Verhalten, dass der Kläger trotz des für seine Verhältnisse und seine soziale Stellung relativ geringen finanziellen Vorteils für sich oder einen Dritten bereit ist, gesetzliche Vorgaben zu missachten.

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Erstgericht von diesen Feststellungen ausgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt, der in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil festgestellt wurde, ihren Entscheidungen ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen, soweit nicht gewichtige Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit sprechen (BVerwG, B. v. 28.9.1981 - 7 B 188.81 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 60 m. w. N.; B. v. 13.9.1988 - 1 B 22.88 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 12; B. v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - NVwZ 2009, 398/399 m. w. N.; BayVGH, B. v.24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - juris Rn. 10 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 86 Rn. 5 m. w. N.; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auf. 2014, § 86 Rn. 15 m. w. N.; Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 37 m. w. N.). Dass dieser Grundsatz auch allgemein im Recht des Luftverkehrs Anwendung findet, belegt die Regelung des § 18 Abs. 2 LuftPersV, der die strafrechtliche Verurteilung als Voraustatbestand vorsieht (BayVGH, U. v. 31.7.2007 - 8 B 06.953 - VGH n. F. 60, 226/234; vgl. auch OVG NW, B. v.15.6.2009 - 20 B 148/09 - juris Rn. 17; Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 39).

Danach muss der Kläger die im Urteil des Amtsgerichts Erding vom 13. Dezember 2011 getroffenen Feststellungen gegen sich gelten lassen, weil diese jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig und nachvollziehbar begründet sind. Die Einlassung des Klägers, der behauptet, die Uhr sei nur versehentlich bei ihm verblieben und mittlerweile von ihm an die Kollegin nach China geschickt worden, ist dagegen, wie das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat, zumindest nicht ohne Weiteres in sich schlüssig und lebensnah. Das Erstgericht verweist zu Recht darauf, dass der Kläger im Verfahren wechselnde Angaben zum Geschehensablauf gemacht hat. So belegt dessen angebliche Anwesenheit beim Uhrenkauf keine fehlerhafte Darstellung des Erstgerichts, sondern die ursprüngliche, später fallen gelassene Einlassung des Klägers. Dessen Darstellung des Geschehens erklärt auch nicht, weshalb die Kollegin bei der Ausfuhrkontrolle zunächst fälschlich behauptet hat, die Uhr befinde sich in ihrem Reisegepäck. Außerdem weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass auch der Verbleib der Belege, der Verpackung, der Garantieerklärung und der Gebrauchsanleitung für die Uhr beim Kläger nicht nachvollziehbar ist und dieser weder den behaupteten E-Mail-Verkehr mit seiner Kollegin zur angeblich erfolgten Übersendung der Uhr nach China noch einen Nachweis darüber, dass diese tatsächlich erfolgt ist, vorgelegt hat.

Dem ist der Kläger im Zulassungsvorbringen nicht substanziiert entgegengetreten. Vielmehr rügt er pauschal, dass das Erstgericht seinem Vorbringen nicht weiter nachgegangen sei, ohne sich mit dessen ausführlicher Begründung auseinanderzusetzen. Damit wird er den Anforderungen an die Darlegungspflicht des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Überdies ist es nicht Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Strafprozess neu aufzurollen. Dem Kläger stand es frei, die Richtigkeit des Strafurteils im Rechtsmittelverfahren vor dem Strafgericht klären zu lassen. Hiervon hat er nach seinem eigenen Vortrag aus wirtschaftlichen Erwägungen und wegen der ungewissen Erfolgsaussichten der Berufung abgesehen.

Der Einwand, das Erstgericht habe sich lediglich mit der Frage der charakterlichen und persönlichen Eignung des Klägers auseinandergesetzt, ohne die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Belange der Luftsicherheit zu prüfen, greift ebenfalls nicht durch. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auch die Frage näher erörtert, inwieweit sich das durch diesen Vorfall zutage tretende Persönlichkeitsbild des Klägers auf die Belange der Luftsicherheit auswirkt. In diesem Zusammenhang legt das Gericht dar, die hierdurch aufgezeigte charakterliche Schwäche lasse befürchten, dass der Kläger seine Pflichten im Luftverkehr materiellen Interessen nachordnen könnte. Diese Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens in der Zulassungsbegründung rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen sind die Zweifel des Erstgerichts daran, ob der Kläger stets bereit ist, die Rechtsordnung zu respektieren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz des Luftverkehrs jederzeit über seine Individualinteressen bzw. die Interessen Dritter zu stellen, jedenfalls nachvollziehbar. Entsprechend obigen Ausführungen ist es im Hinblick auf die Besonderheiten des Schutzobjekts „Luftverkehr“ und den mit dem § 7 Abs. 1 LuftSiG verfolgten Schutzzweck (vgl. BT-Drs. 15/2361, S. 14, 16 f.) gerechtfertigt, strenge Anforderungen an die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit zu knüpfen (BVerwG, U. v. 14.4.2011 - 3 C 20.10 - BVerwGE 139, 323 Rn. 22 m. w. N.). Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht überzogene Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers gestellt hat.

Hieraus ergibt sich zugleich, dass sich die behauptete Unrichtigkeit des Urteils auch nicht mit dem Einwand begründen lässt, die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Erding erfülle die Voraussetzungen des früheren § 24 Abs. 2 Nr. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) - der mit Wirkung zum 24. Dezember 2014 durch den insoweit wortgleichen § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 der Verordnung über Luftpersonal (LuftPersV) ersetzt wurde - nicht. Die Landesanwaltschaft hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese Regelung auf die flugbetriebliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf Gefahren, die dem Luftverkehr immanent sind, bezieht (sog. „Safety“). Sie zielt aber nicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs vor Angriffen vor äußeren Gefahren (sog. „Security“), die Gegenstand der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 LuftSiG sind (BayVGH, U. v. 31.7.2007 - 8 B 06.953 - VGH n. F. 60, 226/228; OVG Berlin-Bbg., B. v. 12.11.2010 - 12 N 71.10 - juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 15.6.2009 - 20 B 148/09 - juris Rn. 23; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 18; Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 a). Die äußere Sicherheit des Luftverkehrs kann nicht nur durch das unmittelbare Handeln eines Piloten selbst, sondern auch dadurch gefährdet werden, dass dieser als Teilnehmer am Luftverkehr, der Zugang zu den Sicherheitsbereichen und Kenntnis von den Betriebsabläufen und Sicherungsmaßnahmen eines Flughafens hat, Dritten mit oder ohne Wissen im Hinblick auf deren wahre Motive bei der Überwindung der relevanten Sicherheitsvorkehrungen in irgendeiner Weise behilflich ist. Dementsprechend ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG, dass insoweit strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeitsprüfung zu stellen sind als im Hinblick auf flugbetriebstechnische Gefahren (BVerwG, U. v. 14.4.2011 - 3 C 20.10 - BVerwGE 139, 323 Rn. 22).

Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger vorgebrachten unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken.

Ein Verstoß gegen Unionsrecht steht hier nicht inmitten; vielmehr dient die Einführung des Luftsicherheitsgesetzes gerade der Anpassung der deutschen Gesetzeslage an Unionsrecht (vgl. BT-Drs. 15/2361 S. 14), konkret an die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl EG Nr. L 355 S. 1) zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (Europäische Luftsicherheitsverordnung). Dort ist zwar eine Überprüfung von Privatpiloten nicht vorgesehen, doch steht es den Mitgliedstaaten nach Art. 6 Satz 1 der Europäischen Luftsicherheitsverordnung frei, Maßnahmen anzuwenden, die strenger sind als die in der Verordnung vorgesehenen. Dass der Kläger rügt, dass sich der deutsche Gesetzgeber für eine strengere Regelung entschieden hat, stellt danach kein Problem des Gemeinschaftsrechts dar, sondern er macht damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend (vgl. hierzu auch BVerwG, U. v. 14.4.2011 - 3 C 20.10 - BVerwGE 139, 323 Rn. 31).

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist jedoch ebenso wie ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Die Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG ist vom Bundesverfassungsgericht in formeller und materieller Hinsicht umfassend und bindend bestätigt worden (BVerfG, B. v. 4.5.2010 - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 - BVerfGE 126, 77/98 ff.; Nichtannahmebeschluss vom 4.8.2009 - 1 BvR 1726/09 - NVwZ 09, 1429/1430). Danach bestehen auch im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit des Klägers keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger lediglich im Hinblick auf das Strafurteil vom 13. Dezember 2011 strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und im Übrigen auch im Laufe seiner langjährigen Pilotenlaufbahn keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Entsprechend obigen Ausführungen war die Verurteilung des Klägers hier ausreichend gewichtig, um eine aktuelle Neueinschätzung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit durch das Luftamt erforderlich zu machen. Nachdem die Verurteilung erst am 18. Juni 2012 in Rechtskraft erwachsen ist, kann auch der Umstand, dass der Kläger seitdem nicht mehr straffällig geworden ist, nicht zu einer Neubeurteilung der angefochtenen Entscheidung führen. Der relativ kurze straffreie Zeitraum bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses reicht nicht aus, um die aus den Gesamtumständen seiner Verurteilung begründeten Zweifel auszuräumen, er könne (erneut) eigene Interessen oder Interessen Dritter über die Interessen der Allgemeinheit und der Rechtsordnung stellen.

Auch die verantwortungsvolle Tätigkeit des Klägers als N. und als stellvertretender Vorsitzender des E. ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichts infrage zu stellen. Vielmehr beinhalten diese Aufgaben eine gewisse Vorbildfunktion, welche den Kläger jedoch nicht von dem im Strafurteil vom 13. Dezember 2011 sanktionierten Verhalten abgehalten hat. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die berufliche und gesellschaftliche Stellung des Klägers die bestehenden Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht auszuräumen vermögen. Dass der Kläger ein Luftfahrzeug mit hohen Sicherheitsstandards selbst gebaut hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang; dieser Umstand sagt nichts darüber aus, ob er hinreichend charakterlich gefestigt ist, gegebenenfalls seine persönlichen Belange im Interesse der Luftsicherheit hintanzustellen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich und bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist sowie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 5 f.).

Soweit die Zulassungsbegründung die Frage für klärungsbedürftig hält, ob die Regelbeispiele des § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 LuftVZO a. F. (bei der in der Zulassungsbegründung vom 11. Februar 2015 gewählten Bezeichnung „VwGO“ handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen) auch auf die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 LuftVG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 LuftVZO a. F., § 7 LuftSiG von Relevanz sind, fehlt es schon an der hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes, weil sich die Zulassungsbegründung nur unzureichend mit der einschlägigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzt. Zudem ist diese Bestimmung, wie oben ausgeführt, mittlerweile außer Kraft getreten.

Aber auch im Hinblick auf die weitestgehend wortidentische Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 LuftPersV sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unabhängig von der Frage der Darlegungspflicht nicht gegeben. Abgesehen davon, dass jedenfalls die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 - 4 LuftPersV ohnehin nicht einschlägig und damit nicht entscheidungserheblich ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 LuftPersV, konkret aus der Gegenüberstellung des im Satz 1 der Regelung enthaltenen (deklaratorischen) Hinweises auf die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung des § 7 LuftSiG einerseits und der im Satz 2 „ferner“ in Bezug genommenen flugbetriebstechnischen Sicherheit andererseits, dass diese Bestimmungen unterschiedliche Anwendungsbereiche erfassen (vgl. auch BayVGH, U. v. 31.7.2007 - 8 B 06.953 - VGH n. F. 60, 226/228; OVG Berlin-Bbg, B. v. 12.11.2010 - OVG 12 N 71.10 - juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 15.6.2009 - 20 B 148/09 - juris Rn. 23; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 18; Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 a). Weiterhin ist, wie oben ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 LuftVG i. V. m. § 7 LuftSiG strengere Anforderungen gestellt werden dürfen als im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 LuftVG. Der vom Kläger behauptete Klärungsbedarf ist daher nicht gegeben; vielmehr ergibt sich hieraus ohne Weiteres, dass die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 2 LuftPersV keine Relevanz für die hier allein im Raum stehende, nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 LuftVG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG zu beurteilende luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers hat.

Auch die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, inwieweit Straftatbestände, welche in keinerlei Zusammenhang mit den Belangen der Luftsicherheit stehen, Zweifel an der Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 LuftSiG begründen können, ist nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig, weil das Erstgericht, wie oben ausgeführt, einen solchen Zusammenhang gerade - zu Recht - bejaht hat. Darüber hinaus wurde auch bereits dargelegt, dass nach der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Verfehlung keinen speziell luftverkehrsrechtlichen Bezug haben muss (BayVGH, U. v. 12.7.2007 - 20 CS 05.1674 - juris Rn. 9 m. w. N.; OVG SH, B. v. 28.6.2007 - 1 M 100/7 - juris Rn. 5; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 17) und im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls festzustellen ist, ob Bedenken bestehen, dass der Betroffene aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen könnte (BVerwG, U. v. 11.11.2004 - 3 C 8.04 - BVerwGE 122, 182/188 m. w. N.).

Da andere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag insgesamt keinen Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 26.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren im ersten Rechtszug wird auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2016 wird insoweit geändert.

Gründe

I.

Der Kläger ist Inhaber einer Lizenz für Verkehrspiloten, aber altersbedingt nicht mehr als Verkehrspilot tätig. Durch Urteil des Amtsgerichts R… vom 8. Juni 2015 wurde er wegen Steuerhinterziehung in Höhe von 135.437 Euro in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 700 Tagessätzen à 120 Euro verurteilt (Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen für drei Jahre unter der Angabe, den Wohnsitz ins Ausland verlegt zu haben). Das amtsgerichtliche Urteil beruht auf einer Verständigung nach § 257c StPO. Anträge auf Fortführung des amtsgerichtlichen Verfahrens, eine Beschwerde zum Landgericht und eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung blieben ohne Erfolg.

Mit Bescheid vom 9. März 2016 lehnte die Regierung von O… den Antrag des Klägers auf (erneute) Feststellung seiner Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG ab.

Die hiergegen eingelegte Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen (Urteil vom 16.6.2016). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

1. Die Entscheidung des Erstgerichts vom 16. Juni 2016 zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG (als Luftfahrer) i.V.m. §§ 4, 5, 7 LuftSiZÜV weist keine Rechtsfehler auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Der Kläger hält dem Erstgericht zu Unrecht fehlende Sachverhaltsaufklärung vor, die sich insbesondere aus Fehlern des Amtsgerichts - Strafgerichts - bei der Sachverhaltsermittlung und im Hinblick auf die Überzeugungsbildung ergeben sollen. Soweit sich der Kläger dabei vor allem darauf beruft, das Amtsgericht hätte das Institut der Verständigung nach § 257c StPO fehlerhaft angewendet, war und ist es seine Sache, sich im Rechtsmittelzug vor den Strafgerichten dagegen zu wehren. Ein solcher strafprozessualer Rechtsschutz ist möglich und kann zur Fehlerhaftigkeit der Verurteilung führen (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2015 - 2 BvR 1043/15 - juris Rn. 9 ff.; BGH, B.v. 21.3.2017 - 5 StR 73/17 - NJW 2017, 1626). Der endgültigen strafgerichtlichen Entscheidung, die verurteilenden Charakter hat, auch wenn sie Einwendungen zu § 257c StPO verwirft, kommt dann jedoch Tatbestandswirkung zu (W.R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 121 Rn. 5). Aufgrund der Tatbestandswirkung haben alle Behörden und Gerichte die Tatsache, dass diese Entscheidung ergangen ist, sowie ihren Inhalt zu beachten (vgl. W.R. Schenke in Kopp/Schenke a.a.O.). Insoweit darf sie von der Luftsicherheitsbehörde nach § 4 Abs. 7 LuftSiZÜV zur Überprüfung der Zweifel im Sinn des § 5 Abs. 1 LuftSiZÜV verwertet werden. Welche Rückschlüsse aus einem rechtskräftigen Strafurteil sodann gegen den Betroffenen gezogen werden dürfen, ist dabei eine Frage der Beweiswürdigung nach § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. NdsOVG, B.v. 2.12.2016 - 12 ME 142/16 - NJW 2017, 1628).

Die Verwertung der Verurteilung des Klägers zu 700 Tagessätzen ist ohne Rechtsfehler unter Beachtung dieser Grundsätze der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Senats haben schon strafgerichtliche Verurteilungen von geringerem oder ähnlichem Gewicht genügt, um Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit zu begründen (BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 8 ZB 15.470 - juris: 120 Tagessätze wegen eines Vermögensdelikts; B.v. 6.4.2016 - 8 ZB 15.2236 - juris: Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Bewährung wegen Körperverletzung u.a.; B.v. 14.7.2015 - 8 ZB 13.1666 - juris: 90 Tagessätze wegen Titelmissbrauchs; vgl. ferner OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.10.2015 - OVG 6 S. 24.15 juris: 300 Tagessätze wegen Steuerhinterziehung).

Das Erstgericht hat aus der Entscheidung des Strafgerichts in einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ohne Rechtsfehler hergeleitet, dass nach der Verurteilung Zweifel daran bestehen, ob der Kläger stets bereit ist, die gerade für die Sicherheit des Luftverkehrs unerlässliche strikte Beachtung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten und die ihm dabei obliegenden Pflichten zu erfüllen. Eine materielle Wiederaufrollung wesentlicher Teile des Strafprozess mit entsprechender Sachverhaltsaufklärung ist mit dieser verwaltungsgerichtlichen Beurteilung nicht verbunden. Dies wird weder von § 7 LuftSiG und §§ 1 ff. LuftSiZÜV noch von § 86 Abs. 1 VwGO gefordert. Andererseits stellt das hier verhängte Strafmaß von 700 Tagessätzen wegen eines Vermögensdelikts im Hinblick auf die mit § 7 LuftSiG verfolgten Zielsetzungen eine strafrechtliche Verurteilung von Gewicht dar, die keinesfalls als Bagatelltat abgetan werden kann. Vielmehr begründet gerade auch dieses verhältnismäßig hohe Strafmaß erhebliche Zweifel, ob der Kläger über eine hinreichende charakterliche Stärke verfügt, die Sicherheitsvorgaben des Luftverkehrs zu erfüllen und die entsprechenden Schutzgüter zu respektieren (vgl. Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Juli 2015, § 7 LuftSiG, Rn. 36 ff.). Diese Frage wurde in der mündlichen Verhandlung des Erstgerichts vom 16. Juni 2016 auch ausführlich erörtert (vgl. Niederschrift S. 2 ff.). Das Verwaltungsgericht ist insoweit seiner Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nachgekommen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

b) Hinsichtlich der Bindung an die Tatbestandswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung hat die Rechtsprechung nur enge und spezifische Ausnahmen zugelassen. Sie betrifft Fälle, dass die Verurteilung ersichtlich auf einem Rechtsirrtum beruht oder dass gewichtige Anhaltspunkte für eine in wesentlicher Hinsicht fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Strafgerichte im Sinn des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - NVwZ 2009, 398 Rn. 9; BayVGH, B.v. 26.1.2016 - 8 ZB 15.470 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Konkrete Umstände solcher Art wurden vom Kläger nicht mit schlüssigen Argumenten oder Anhaltspunkten vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Namentlich hat er nicht dargelegt, inwiefern das Strafgericht die Tathandlung des § 370 AO (Steuerhinterziehung) in unvertretbarer Weise bejaht oder unvertretbare Sachverhaltsfeststellungen zur Steuerpflicht nach § 1 EStG getroffen hätte. Gleiches gilt für die Strafzumessung. Wenn der Kläger stattdessen immer wieder das Verständigungsverfahren nach § 257c StPO angreift, hätte er behauptete Mängel vielmehr im strafgerichtlichen Verfahren substanziell abarbeiten und dabei dort seine Mitwirkungspflichten wahrnehmen müssen (was ihm im strafprozessualen Instanzenzug offenbar misslungen ist). Typisch ist insoweit der Vorwurf, die Transparenz und Dokumentation des Verständigungsverfahrens sei nicht gewahrt und die Überzeugungsbildung des Strafgerichts nicht gewährleistet gewesen, ohne eine konkrete Rückkoppelung zu der Tat im strafrechtlichen Sinn vorzunehmen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist indes auch auf dem Umweg über § 7 LuftSiG nicht eine Überprüfungsinstanz für die Strafgerichte. Das Vorbringen des Klägers beruht vielmehr auf inhaltslosen Schlagworten, ist damit hinsichtlich des der Verurteilung zugrunde liegenden materiellen Vorwurfs unsubstanziiert und geht an der Rechtslage vorbei.

2. Soweit der Kläger meint, der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sei einschlägig, geht seine Beurteilung ebenfalls fehl. Insoweit mangelt es bereits an einer ordentlichen Durchdringung des Streitstoffs im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn der Kläger hat es versäumt, die Problematik im Rahmen einer höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärten Fragestellung an das Berufungsgericht heranzutragen.

a) Die Darlegung einer höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärten Rechtsfrage setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zunächst voraus, dass eine Frage solchen Inhalts mit hinreichender Bestimmtheit formuliert wird. Dabei ist vom Kläger auszuführen, inwiefern die Frage in der Rechtsprechung bisher ungeklärt ist, warum sie für das Berufungsverfahren erheblich ist und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtsfrage bestehen soll. Die Darlegung muss gewissen Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit genügen und auf einer Sichtung und rechtlichen Durchdringung des Streitstoffs beruhen (stRspr; vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Dem Vorbringen des Klägers fehlt insoweit bereits eine auf den Punkt gebrachte Fragestellung. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung findet ebenso wenig statt. Soweit die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2008 (3 B 12.08 - NVwZ 2009, 398 Rn. 9) zitiert wird, handelt es sich um ein Fehlzitat, da in der Entscheidung die Rechtslage genau umgekehrt gesehen wird wie vom Kläger vorgetragen; das Bundesverwaltungsgericht betont dort ausdrücklich, dass - abgesehen von Sonderfällen wie etwa einem offensichtlichem Rechtsirrtum des Strafgerichts - die Verwaltungsbehörde und ihm folgend das Verwaltungsgericht grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung des Betroffenen zu einer Strafe ausgehen dürfen. Ansonsten handelt es sich bei dem Vortrag nur um ungeordnetes Vorbringen zu dem Einzelfall des Klägers und zu seiner Auffassung, dass die Verwaltungsgerichte auch die strafrechtlichen und strafprozessualen Aspekte der Verurteilung im Verwaltungsprozess in weitem Umfang wiederaufrollen sollten. Dass dies verfehlt ist, wurde oben bereits ausgeführt.

b) Im Übrigen ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger aufgeworfene Problematik auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weil sie sich ohne Weiteres anhand des Gesetzeswortlauts des § 7 LuftSiG und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften lösen lässt. Wenn wie hier im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO eine Verurteilung wegen eines Vermögensdelikts zu 700 Tagessätzen, also von erheblichen Gewicht vorliegt, das weitere Ankämpfen des Klägers (Angeklagten) im weiteren Instanzenzug vor den Strafgerichten bis hin zum Oberlandesgericht erfolglos bleibt und zugleich substanziierte Ausführungen für einen offensichtlichen Rechtsirrtum der Strafgerichte - abgesehen von inhaltslosen Schlagworten wie hier - fehlen, spricht nichts für ein Abgehen von der Tatbestandswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung.

3. Eine mündliche Verhandlung ist im Verfahren nach §§ 124, 124a VwGO grundsätzlich nicht vorgesehen und war auch nach den vorliegenden - eindeutigen - Umständen des Einzelfalls nicht veranlasst.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Vorschlägen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2012/2013, Tz. 26.4. und 26.5., sowie § 47 und § 63 Abs. 3 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Luftsicherheitsbehörde soll über den Antrag auf Überprüfung der Zuverlässigkeit innerhalb eines Monats entscheiden.

(2) Die Luftsicherheitsbehörde darf zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung die Polizeivollzugs- und die Verfassungsschutzbehörden der Länder, die Bundespolizei sowie das Zollkriminalamt ersuchen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers nach dem Luftsicherheitsgesetz vorhandenen bedeutsamen Informationen zu übermitteln. Das Ersuchen an die Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden ist an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten. Die Luftsicherheitsbehörde darf die Registerbehörde nach dem Bundeszentralregistergesetz um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem Erziehungsregister sowie die Registerbehörde nach § 492 der Strafprozessordnung um eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ersuchen. Bei ausländischen Antragstellern darf sie zusätzlich das Bundesverwaltungsamt als Registerbehörde nach dem Ausländerzentralregistergesetz um Auskunft ersuchen. Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, darf die Luftsicherheitsbehörde auch bei den zuständigen Ausländerbehörden anfragen, ob diese Anhaltspunkte dafür haben, dass ausländische Antragsteller die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen.

(3) Die Polizeivollzugsbehörden übermitteln der Luftsicherheitsbehörde auf Ersuchen nach Absatz 2 Satz 1 bedeutsame Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz, insbesondere aus

1.
Kriminalaktennachweisen,
2.
Personen- und Sachfahndungsdateien und
3.
polizeilichen Staatsschutzdateien.
Die für den Sitz der Luftsicherheitsbehörde nach Landesrecht zuständige Verfassungsschutzbehörde führt insbesondere eine Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems durch.

(4) Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, darf die Luftsicherheitsbehörde auch die folgenden Stellen um Übermittlung von bedeutsamen Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz ersuchen:

1.
das Bundeskriminalamt,
2.
das Bundesamt für Verfassungsschutz,
3.
den Bundesnachrichtendienst,
4.
den Militärischen Abschirmdienst und
5.
die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(5) Hatte der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Überprüfung weitere Wohnsitze auch in anderen Bundesländern, so darf die Luftsicherheitsbehörde auch die für diese Wohnsitze zuständigen Polizeivollzugsbehörden um Übermittlung dort vorhandener bedeutsamer Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz ersuchen.

(6) Hat der Betroffene im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort, so ist das Ersuchen um Übermittlung der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen der Luftsicherheitsbehörde an die für den Unternehmenssitz seines Arbeitgebers zuständige Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörde zu richten. Hat auch der Arbeitgeber keinen Unternehmenssitz im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes, so ist das Ersuchen an die für den Sitz der Luftsicherheitsbehörde zuständige Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörde zu richten.

(7) Bestehen auf Grund der übermittelten Informationen der in § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, darf die Luftsicherheitsbehörde zur Behebung dieser Zweifel Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen. Sie darf vom Betroffenen selbst weitere Informationen einholen und die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen.

(1) Die Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben. Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verbleiben auch, wenn der Betroffene die ihm nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.

(2) Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit fest, gilt die Feststellung fünf Jahre ab Bekanntgabe oder, wenn zuvor die personenbezogenen Daten des Betroffenen von der Luftsicherheitsbehörde nach § 7 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes zu löschen sind, bis zur Löschung. Hat der Betroffene die Wiederholungsüberprüfung (§ 3 Abs. 5) spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, gilt er bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig. Werden bei der Wiederholungsüberprüfung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen bekannt oder entstehen Zweifel an der Identität des Betroffenen, kann bei Personen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes der Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen oder die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und Erkenntnisse des Einzelfalls versagt werden.

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu
a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder
b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
gewährt werden soll.
Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen.

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über

1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
2.
den Zweck der Datenverarbeitung,
3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen,
2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen,
4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten,
5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen.

(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.

(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:

1.
Änderungen ihres Namens,
2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und
4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.

(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.

(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1.
von den Luftsicherheitsbehörden
a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit,
c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde,
d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen
a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder
b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine Erlaubnis nach § 2 wird von der nach § 5 zuständigen Stelle geprüft. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Bewerber seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat und die Ausbildung oder die Erteilung der Erlaubnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle erfolgt.

(2) Die Zuverlässigkeit besitzt der Bewerber um eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in der Regel nicht,

1.
der rechtskräftig verurteilt worden ist
a)
wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
der erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,
3.
der regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente missbraucht,
4.
für den eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.
Die Zuverlässigkeit kann auch im Fall von Verurteilungen, die nicht von Satz 2 Nummer 1 erfasst sind, oder im Fall von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder der Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Bewerber um eine Erlaubnis für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 und 8.

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu
a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder
b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
gewährt werden soll.
Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen.

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über

1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
2.
den Zweck der Datenverarbeitung,
3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen,
2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen,
4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten,
5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen.

(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.

(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:

1.
Änderungen ihres Namens,
2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und
4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.

(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.

(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1.
von den Luftsicherheitsbehörden
a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit,
c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde,
d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen
a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder
b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben. Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verbleiben auch, wenn der Betroffene die ihm nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.

(2) Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit fest, gilt die Feststellung fünf Jahre ab Bekanntgabe oder, wenn zuvor die personenbezogenen Daten des Betroffenen von der Luftsicherheitsbehörde nach § 7 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes zu löschen sind, bis zur Löschung. Hat der Betroffene die Wiederholungsüberprüfung (§ 3 Abs. 5) spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, gilt er bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig. Werden bei der Wiederholungsüberprüfung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen bekannt oder entstehen Zweifel an der Identität des Betroffenen, kann bei Personen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes der Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen oder die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und Erkenntnisse des Einzelfalls versagt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Feststellung der luftrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers.

Der Kläger ist Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer (JAR-FCL PPL (A)). Mit Urteil des Amtsgerichts Erding vom 13. Dezember 2011 wurde er wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 60,- Euro verurteilt.

Die Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - widerrief mit Bescheid vom 14. Juni 2013 die Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 14. Januar 2015 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegt darüber hinaus auch nicht vor.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn substanziiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B. v. 8.7.2009 - 4 BN 12.09 - juris Rn. 7). Darüber hinaus setzt die geltend gemachte Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung die Darlegung voraus, dass die unterbliebene Aufklärung - hier also die unterbliebene Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers zum Zwecke seiner persönlichen Einvernahme - in dem Verfahren rechtzeitig gerügt worden ist (BVerwG, B. v. 25.1.2005 - 9 B 38.04 - juris Rn. 25; BayVGH, B. v. 11.5.2009 - 10 ZB 09.634 - juris Rn. 11). Daran fehlt es hier. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung des Erstgerichts vom 10. Dezember 2014 ergibt, hat der Bevollmächtigte des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren - und das trotz des protokollierten Hinweises des Gerichts zum unterbliebenen Erscheinen seines Mandanten - eine Vertagung und persönliche Anhörung des Klägers weder förmlich beantragt noch angeregt.

Die Notwendigkeit der persönlichen Anhörung und damit der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 VwGO musste sich dem Gericht auch nicht aufdrängen. Nach den Ausführungen in der Zulassungsbegründung hätte das Verwaltungsgericht bei einer persönlichen Einvernahme des Klägers Kenntnis von dessen Werdegang, seiner beruflichen und gesellschaftlichen Verantwortung, seiner jahrelangen Teilnahme am Luftverkehr ohne jegliche Vorkommnisse sowie von dem Umstand erlangt, dass der Kläger das von ihm genutzte Fluggerät selbst entworfen und hergestellt hat. Diese Kenntnis hätte nach dem Vortrag der Klägerseite dazu geführt, dass das Gericht die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers als widerlegt angesehen hätte. Diese Begründung lässt jedoch außer Acht, dass es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers trotz dessen Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres möglich gewesen wäre, diese nach Auffassung des Klägers für ihn günstigen Umstände dem Gericht vorzutragen. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu rügen. Im Übrigen waren die meisten dieser Fakten dem Verwaltungsgericht bereits aus den vorliegenden schriftsätzlichen Ausführungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bekannt und wurden von ihm auch in die Gesamtwürdigung eingestellt (vgl. auch unten unter II. 2), ohne dass sich der Klägervortrag hiermit auseinandersetzt.

Sollte das Vorbringen in der Zulassungsbegründung darauf zielen, dass diese Umstände das Erstgericht nur im Zusammenhang mit einem persönlichen Eindruck vom Kläger von dessen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeit überzeugt hätten, fehlt es schon an einer entsprechenden Darlegung. Darüber hinaus musste das Verwaltungsgericht die persönliche Einvernahme des Klägers nicht für erforderlich halten, sondern konnte dessen luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit auf der Grundlage der Feststellungen im Verwaltungsverfahren, in der Strafgerichtsakte und aufgrund des Vorbringens der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren beurteilen. Dessen ungeachtet stand es dem Kläger frei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und dem Gericht darüber hinaus einen persönlichen Eindruck von seiner Person zu vermitteln. Der Einwand, er habe hierzu keine Ladung erhalten, greift nicht durch. Der Kläger verkennt insoweit, dass er durch die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2014 - bei dem im angefochtenen Urteil angegebenen Datum „5. Dezember 2013“ handelt es sich um ein offenkundiges und im Übrigen nicht entscheidungsrelevantes Schreibversehen - an seinen Bevollmächtigten ordnungsgemäß geladen war (§ 67 Abs. 6 Satz 5, § 56 Abs. 1 VwGO). In dieser Ladung, deren Erhalt der Klägerbevollmächtigte mit Empfangsbekenntnis bestätigt hat (Bl. 34 der Akte des Verwaltungsgerichts), war gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann. Dass der Kläger dennoch davon abgesehen hat, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen bzw. im Falle einer nicht vermeidbaren Verhinderung rechtzeitig eine Vertagung des Verhandlungstermins zu beantragen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO), begründet keine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts, sondern stellt vielmehr eine Obliegenheitsverletzung des Klägers dar, mit der der Zulassungsantrag nicht begründet werden kann. Dementsprechend liegt auch keine Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens vor.

2. Der klägerische Vortrag vermag auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

Der Einwand, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei bereits wegen des behaupteten Aufklärungsmangels, also der unterbliebenen gerichtlichen Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers, unrichtig, greift nicht durch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung können zwar auch aus der unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7b m. w. N.). Entsprechend obigen Ausführungen ist ein Aufklärungsmangel durch das Erstgericht jedoch nicht ersichtlich.

Auch im Übrigen hat der Kläger rechtliche oder tatsächliche Umstände, aus denen sich eine hinreichende Möglichkeit ergibt, dass die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts unrichtig ist, mit seinem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt.

Zuverlässig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) ist nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutze der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun (Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 m. w. N.). Entsprechend den allgemeinen Regeln des Rechts der Gefahrenabwehr können umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt werden, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn, wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, kann bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen (so bereits BVerwG, U. v. 15.7.2004 - 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257/263 zur früheren, durch § 7 LuftSiG ersetzten Regelung des § 29d LuftVG). Daher ist im Rahmen der Prüfung nach § 7 Abs. 1 LuftSiG ein strenger Maßstab anzulegen und die Zuverlässigkeit schon bei relativ geringen Zweifeln zu verneinen (BVerwG, U. v. 15.7.2004 a. a. O. S. 262; BayVGH, B. v. 14.7.2015 - 8 ZB 13.1666 - juris Rn. 8 m. w. N.; vgl. auch § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV).

Danach erweist sich die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids durch das Erstgericht aufgrund der hier vorliegenden Gesamtumstände als zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers mit dessen Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu 120 Tagessätzen und den sich hieraus ergebenden Bedenken an der charakterlichen Festigkeit des Klägers begründet. Eine strafrechtliche Verurteilung ist jedenfalls Anlass, die luftrechtliche Zuverlässigkeit des Betreffenden infrage zu stellen (BVerwG, U. v. 11.11.2004 - 3 C 8.04 - BVerwGE 122, 182/188). Wie der Kläger in der Zulassungsbegründung selbst einräumt, ist es nicht erforderlich, dass die Verfehlung einen speziellen luftverkehrsrechtlichen Bezug hat (BayVGH, U. v. 12.7.2007 - 20 CS 05.1674 - juris Rn. 9 m. w. N.; OVG SH, B. v. 28.6.2007 - 1 M 100/7 - juris Rn. 5; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 17). Maßgeblich für die Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 Abs. 1 LuftSiG ist vielmehr, ob sich bei einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls aus den zugrunde liegenden Umständen Bedenken dahingehend ergeben, der Betroffene könne aus eigenem Antrieb oder in einem Zusammenwirken mit fremden Manipulationen die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen (BVerwG, U. v. 15.7.2004 - 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257/265; U. v. 11.11.2004 a. a. O. S. 188).

Aufgrund der hier vorliegenden Umstände ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht Zweifel daran hat, ob der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit im dargestellten Sinne aufweist. Dass es im Rahmen der Urteilsbegründung fälschlich davon ausging, das vom Kläger gegen die strafrechtliche Verurteilung eingelegte Rechtsmittel sei von vornherein auf das Strafmaß beschränkt gewesen, ist dabei ohne Belang. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Begründung nicht hierauf gestützt, sondern in diesem Zusammenhang vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass dieses Strafurteil durch die Rechtsmittelrücknahme rechtskräftig ist. Auch der Hinweis, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Kläger die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die strafrechtliche Verurteilung nicht in einem Rechtsmittelverfahren vor dem Strafgericht hat klären lassen, bezieht sich nicht auf die vermeintliche Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß, sondern vielmehr auf die unstreitig erfolgte Rechtsmittelrücknahme durch den Kläger.

Entgegen dem Klägervorbringen hat das Erstgericht die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers auch nicht pauschal wegen dessen strafrechtlicher Verurteilung verneint, sondern die im Strafurteil getroffenen Feststellungen, aber auch die Einlassung des Klägers hierzu sowie die weiteren von ihm angeführten Umstände, wie seine berufliche und soziale Stellung und seine bisherige beanstandungsfreie Pilotenlaufbahn, gewürdigt. Das Erstgericht kommt aufgrund dieser hier vorliegenden Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu dem Schluss, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen eine charakterliche Schwäche des Klägers aufzeigen. Aufgrund dessen hat es das Gericht als zweifelhaft erachtet, ob dieser fähig und bereit ist, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen.

Hiergegen ist nichts zu erinnern. Der Einwand, die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei widersprüchlich, greift nicht durch. Entgegen der Darstellung in der Zulassungsbegründung hat das Erstgericht nicht gerügt, dass es durch das Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung an einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit gehindert gewesen sei. Vielmehr hat das Gericht in seiner Entscheidung lediglich darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht die Möglichkeit genutzt hat, durch eine persönliche Einlassung dem Gericht einen möglicherweise günstigeren Eindruck zu vermitteln, der die nach Aktenlage bestehenden Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit gegebenenfalls hätte ausräumen können. Dessen ungeachtet sah sich das Gericht, wie oben (unter II.1) ausgeführt, zu Recht in der Lage, aus dem im Strafurteil rechtskräftig festgestellten Verhalten des Klägers und dessen Vorbringen hierzu im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren die gebotene Gesamtwürdigung des Einzelfalls vorzunehmen.

Zweifel an deren Richtigkeit vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Zulassungsbegründung nicht hervorzurufen. Das Erstgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Verurteilung des Klägers wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu 120 Tagessätzen, die deutlich über der Eintragungsgrenze des § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG liegt, hinreichend gewichtig ist, um bereits bei einmaliger Begehung Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen zu wecken (Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 39). Auch die Beurteilung, dass das darin geahndete Verhalten auf eine persönliche Schwäche bzw. einen Charaktermangel des Klägers hinweist, der von luftsicherheitsrechtlicher Relevanz ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen gebietet der Umstand, dass es sich hier um ein Urkundsdelikt handelt, keine andere Beurteilung. Nach den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils des Amtsgerichts Erding vom 13. Dezember 2011 hat der Kläger mit seinen Angaben dazu beigetragen, dass seiner aus China stammenden Kollegin die beim Erwerb einer wertvollen Herrenarmbanduhr entrichtete Mehrwertsteuer erstattet wurde, obwohl sie diese Uhr bei der Ausfuhrkontrolle am Flughafen nicht bei sich führte und nach anfänglichem Leugnen einräumen musste, dass diese beim Kläger verblieben war. Aus diesen Gesamtumständen ergibt sich, dass die Verurteilung des Klägers zwar aufgrund eines Urkundsdelikts erfolgte, das jedoch einen vermögensrechtlichen Hintergrund hat. Ungeachtet der Frage, ob die ausbezahlte Mehrwertsteuererstattung in Höhe von 418 Euro dem Kläger oder seiner Kollegin zugutekommen sollte, belegt das geahndete Verhalten, dass der Kläger trotz des für seine Verhältnisse und seine soziale Stellung relativ geringen finanziellen Vorteils für sich oder einen Dritten bereit ist, gesetzliche Vorgaben zu missachten.

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Erstgericht von diesen Feststellungen ausgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt, der in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil festgestellt wurde, ihren Entscheidungen ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen, soweit nicht gewichtige Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit sprechen (BVerwG, B. v. 28.9.1981 - 7 B 188.81 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 60 m. w. N.; B. v. 13.9.1988 - 1 B 22.88 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 12; B. v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - NVwZ 2009, 398/399 m. w. N.; BayVGH, B. v.24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - juris Rn. 10 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 86 Rn. 5 m. w. N.; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auf. 2014, § 86 Rn. 15 m. w. N.; Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 37 m. w. N.). Dass dieser Grundsatz auch allgemein im Recht des Luftverkehrs Anwendung findet, belegt die Regelung des § 18 Abs. 2 LuftPersV, der die strafrechtliche Verurteilung als Voraustatbestand vorsieht (BayVGH, U. v. 31.7.2007 - 8 B 06.953 - VGH n. F. 60, 226/234; vgl. auch OVG NW, B. v.15.6.2009 - 20 B 148/09 - juris Rn. 17; Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 39).

Danach muss der Kläger die im Urteil des Amtsgerichts Erding vom 13. Dezember 2011 getroffenen Feststellungen gegen sich gelten lassen, weil diese jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig und nachvollziehbar begründet sind. Die Einlassung des Klägers, der behauptet, die Uhr sei nur versehentlich bei ihm verblieben und mittlerweile von ihm an die Kollegin nach China geschickt worden, ist dagegen, wie das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat, zumindest nicht ohne Weiteres in sich schlüssig und lebensnah. Das Erstgericht verweist zu Recht darauf, dass der Kläger im Verfahren wechselnde Angaben zum Geschehensablauf gemacht hat. So belegt dessen angebliche Anwesenheit beim Uhrenkauf keine fehlerhafte Darstellung des Erstgerichts, sondern die ursprüngliche, später fallen gelassene Einlassung des Klägers. Dessen Darstellung des Geschehens erklärt auch nicht, weshalb die Kollegin bei der Ausfuhrkontrolle zunächst fälschlich behauptet hat, die Uhr befinde sich in ihrem Reisegepäck. Außerdem weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass auch der Verbleib der Belege, der Verpackung, der Garantieerklärung und der Gebrauchsanleitung für die Uhr beim Kläger nicht nachvollziehbar ist und dieser weder den behaupteten E-Mail-Verkehr mit seiner Kollegin zur angeblich erfolgten Übersendung der Uhr nach China noch einen Nachweis darüber, dass diese tatsächlich erfolgt ist, vorgelegt hat.

Dem ist der Kläger im Zulassungsvorbringen nicht substanziiert entgegengetreten. Vielmehr rügt er pauschal, dass das Erstgericht seinem Vorbringen nicht weiter nachgegangen sei, ohne sich mit dessen ausführlicher Begründung auseinanderzusetzen. Damit wird er den Anforderungen an die Darlegungspflicht des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Überdies ist es nicht Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Strafprozess neu aufzurollen. Dem Kläger stand es frei, die Richtigkeit des Strafurteils im Rechtsmittelverfahren vor dem Strafgericht klären zu lassen. Hiervon hat er nach seinem eigenen Vortrag aus wirtschaftlichen Erwägungen und wegen der ungewissen Erfolgsaussichten der Berufung abgesehen.

Der Einwand, das Erstgericht habe sich lediglich mit der Frage der charakterlichen und persönlichen Eignung des Klägers auseinandergesetzt, ohne die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Belange der Luftsicherheit zu prüfen, greift ebenfalls nicht durch. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auch die Frage näher erörtert, inwieweit sich das durch diesen Vorfall zutage tretende Persönlichkeitsbild des Klägers auf die Belange der Luftsicherheit auswirkt. In diesem Zusammenhang legt das Gericht dar, die hierdurch aufgezeigte charakterliche Schwäche lasse befürchten, dass der Kläger seine Pflichten im Luftverkehr materiellen Interessen nachordnen könnte. Diese Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens in der Zulassungsbegründung rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen sind die Zweifel des Erstgerichts daran, ob der Kläger stets bereit ist, die Rechtsordnung zu respektieren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz des Luftverkehrs jederzeit über seine Individualinteressen bzw. die Interessen Dritter zu stellen, jedenfalls nachvollziehbar. Entsprechend obigen Ausführungen ist es im Hinblick auf die Besonderheiten des Schutzobjekts „Luftverkehr“ und den mit dem § 7 Abs. 1 LuftSiG verfolgten Schutzzweck (vgl. BT-Drs. 15/2361, S. 14, 16 f.) gerechtfertigt, strenge Anforderungen an die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit zu knüpfen (BVerwG, U. v. 14.4.2011 - 3 C 20.10 - BVerwGE 139, 323 Rn. 22 m. w. N.). Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht überzogene Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers gestellt hat.

Hieraus ergibt sich zugleich, dass sich die behauptete Unrichtigkeit des Urteils auch nicht mit dem Einwand begründen lässt, die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Erding erfülle die Voraussetzungen des früheren § 24 Abs. 2 Nr. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) - der mit Wirkung zum 24. Dezember 2014 durch den insoweit wortgleichen § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 der Verordnung über Luftpersonal (LuftPersV) ersetzt wurde - nicht. Die Landesanwaltschaft hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese Regelung auf die flugbetriebliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf Gefahren, die dem Luftverkehr immanent sind, bezieht (sog. „Safety“). Sie zielt aber nicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs vor Angriffen vor äußeren Gefahren (sog. „Security“), die Gegenstand der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 LuftSiG sind (BayVGH, U. v. 31.7.2007 - 8 B 06.953 - VGH n. F. 60, 226/228; OVG Berlin-Bbg., B. v. 12.11.2010 - 12 N 71.10 - juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 15.6.2009 - 20 B 148/09 - juris Rn. 23; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 18; Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 a). Die äußere Sicherheit des Luftverkehrs kann nicht nur durch das unmittelbare Handeln eines Piloten selbst, sondern auch dadurch gefährdet werden, dass dieser als Teilnehmer am Luftverkehr, der Zugang zu den Sicherheitsbereichen und Kenntnis von den Betriebsabläufen und Sicherungsmaßnahmen eines Flughafens hat, Dritten mit oder ohne Wissen im Hinblick auf deren wahre Motive bei der Überwindung der relevanten Sicherheitsvorkehrungen in irgendeiner Weise behilflich ist. Dementsprechend ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG, dass insoweit strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeitsprüfung zu stellen sind als im Hinblick auf flugbetriebstechnische Gefahren (BVerwG, U. v. 14.4.2011 - 3 C 20.10 - BVerwGE 139, 323 Rn. 22).

Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger vorgebrachten unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken.

Ein Verstoß gegen Unionsrecht steht hier nicht inmitten; vielmehr dient die Einführung des Luftsicherheitsgesetzes gerade der Anpassung der deutschen Gesetzeslage an Unionsrecht (vgl. BT-Drs. 15/2361 S. 14), konkret an die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl EG Nr. L 355 S. 1) zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (Europäische Luftsicherheitsverordnung). Dort ist zwar eine Überprüfung von Privatpiloten nicht vorgesehen, doch steht es den Mitgliedstaaten nach Art. 6 Satz 1 der Europäischen Luftsicherheitsverordnung frei, Maßnahmen anzuwenden, die strenger sind als die in der Verordnung vorgesehenen. Dass der Kläger rügt, dass sich der deutsche Gesetzgeber für eine strengere Regelung entschieden hat, stellt danach kein Problem des Gemeinschaftsrechts dar, sondern er macht damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend (vgl. hierzu auch BVerwG, U. v. 14.4.2011 - 3 C 20.10 - BVerwGE 139, 323 Rn. 31).

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist jedoch ebenso wie ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Die Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG ist vom Bundesverfassungsgericht in formeller und materieller Hinsicht umfassend und bindend bestätigt worden (BVerfG, B. v. 4.5.2010 - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 - BVerfGE 126, 77/98 ff.; Nichtannahmebeschluss vom 4.8.2009 - 1 BvR 1726/09 - NVwZ 09, 1429/1430). Danach bestehen auch im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit des Klägers keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger lediglich im Hinblick auf das Strafurteil vom 13. Dezember 2011 strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und im Übrigen auch im Laufe seiner langjährigen Pilotenlaufbahn keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Entsprechend obigen Ausführungen war die Verurteilung des Klägers hier ausreichend gewichtig, um eine aktuelle Neueinschätzung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit durch das Luftamt erforderlich zu machen. Nachdem die Verurteilung erst am 18. Juni 2012 in Rechtskraft erwachsen ist, kann auch der Umstand, dass der Kläger seitdem nicht mehr straffällig geworden ist, nicht zu einer Neubeurteilung der angefochtenen Entscheidung führen. Der relativ kurze straffreie Zeitraum bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses reicht nicht aus, um die aus den Gesamtumständen seiner Verurteilung begründeten Zweifel auszuräumen, er könne (erneut) eigene Interessen oder Interessen Dritter über die Interessen der Allgemeinheit und der Rechtsordnung stellen.

Auch die verantwortungsvolle Tätigkeit des Klägers als N. und als stellvertretender Vorsitzender des E. ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichts infrage zu stellen. Vielmehr beinhalten diese Aufgaben eine gewisse Vorbildfunktion, welche den Kläger jedoch nicht von dem im Strafurteil vom 13. Dezember 2011 sanktionierten Verhalten abgehalten hat. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die berufliche und gesellschaftliche Stellung des Klägers die bestehenden Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht auszuräumen vermögen. Dass der Kläger ein Luftfahrzeug mit hohen Sicherheitsstandards selbst gebaut hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang; dieser Umstand sagt nichts darüber aus, ob er hinreichend charakterlich gefestigt ist, gegebenenfalls seine persönlichen Belange im Interesse der Luftsicherheit hintanzustellen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich und bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist sowie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 5 f.).

Soweit die Zulassungsbegründung die Frage für klärungsbedürftig hält, ob die Regelbeispiele des § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 LuftVZO a. F. (bei der in der Zulassungsbegründung vom 11. Februar 2015 gewählten Bezeichnung „VwGO“ handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen) auch auf die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 LuftVG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 LuftVZO a. F., § 7 LuftSiG von Relevanz sind, fehlt es schon an der hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes, weil sich die Zulassungsbegründung nur unzureichend mit der einschlägigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzt. Zudem ist diese Bestimmung, wie oben ausgeführt, mittlerweile außer Kraft getreten.

Aber auch im Hinblick auf die weitestgehend wortidentische Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 LuftPersV sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unabhängig von der Frage der Darlegungspflicht nicht gegeben. Abgesehen davon, dass jedenfalls die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 - 4 LuftPersV ohnehin nicht einschlägig und damit nicht entscheidungserheblich ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 LuftPersV, konkret aus der Gegenüberstellung des im Satz 1 der Regelung enthaltenen (deklaratorischen) Hinweises auf die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung des § 7 LuftSiG einerseits und der im Satz 2 „ferner“ in Bezug genommenen flugbetriebstechnischen Sicherheit andererseits, dass diese Bestimmungen unterschiedliche Anwendungsbereiche erfassen (vgl. auch BayVGH, U. v. 31.7.2007 - 8 B 06.953 - VGH n. F. 60, 226/228; OVG Berlin-Bbg, B. v. 12.11.2010 - OVG 12 N 71.10 - juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 15.6.2009 - 20 B 148/09 - juris Rn. 23; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 18; Meyer in Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 7 LuftSiG Rn. 34 a). Weiterhin ist, wie oben ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 LuftVG i. V. m. § 7 LuftSiG strengere Anforderungen gestellt werden dürfen als im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 LuftVG. Der vom Kläger behauptete Klärungsbedarf ist daher nicht gegeben; vielmehr ergibt sich hieraus ohne Weiteres, dass die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 2 LuftPersV keine Relevanz für die hier allein im Raum stehende, nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 LuftVG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG zu beurteilende luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers hat.

Auch die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, inwieweit Straftatbestände, welche in keinerlei Zusammenhang mit den Belangen der Luftsicherheit stehen, Zweifel an der Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 LuftSiG begründen können, ist nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig, weil das Erstgericht, wie oben ausgeführt, einen solchen Zusammenhang gerade - zu Recht - bejaht hat. Darüber hinaus wurde auch bereits dargelegt, dass nach der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Verfehlung keinen speziell luftverkehrsrechtlichen Bezug haben muss (BayVGH, U. v. 12.7.2007 - 20 CS 05.1674 - juris Rn. 9 m. w. N.; OVG SH, B. v. 28.6.2007 - 1 M 100/7 - juris Rn. 5; OVG RhPf, B. v. 5.2.2008 - 8 B 10001/08 - juris Rn. 17) und im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls festzustellen ist, ob Bedenken bestehen, dass der Betroffene aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen könnte (BVerwG, U. v. 11.11.2004 - 3 C 8.04 - BVerwGE 122, 182/188 m. w. N.).

Da andere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag insgesamt keinen Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 26.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben. Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verbleiben auch, wenn der Betroffene die ihm nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.

(2) Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit fest, gilt die Feststellung fünf Jahre ab Bekanntgabe oder, wenn zuvor die personenbezogenen Daten des Betroffenen von der Luftsicherheitsbehörde nach § 7 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes zu löschen sind, bis zur Löschung. Hat der Betroffene die Wiederholungsüberprüfung (§ 3 Abs. 5) spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, gilt er bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig. Werden bei der Wiederholungsüberprüfung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen bekannt oder entstehen Zweifel an der Identität des Betroffenen, kann bei Personen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes der Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen oder die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und Erkenntnisse des Einzelfalls versagt werden.

(1) Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung soll von den in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen bei der nach § 2 zuständigen Luftsicherheitsbehörde einen Monat vor der geplanten Tätigkeit oder der Aufnahme einer Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 beantragt werden.

(2) Der Antrag ist zu stellen

1.
für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 über das Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen, zu dessen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes Zutritt gewährt werden soll; diese leiten den Antrag an die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zuständige Luftsicherheitsbehörde weiter,
2.
für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 über den Arbeitgeber bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und
3.
für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 3.
Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann abweichende Regelungen von Nummer 1 festlegen.

(3) In dem Antrag sind von dem Betroffenen anzugeben:

1.
der Familienname einschließlich früherer Namen,
2.
der Geburtsname,
3.
sämtliche Vornamen,
4.
das Geschlecht,
5.
das Geburtsdatum,
6.
der Geburtsort und das Geburtsland,
7.
die Wohnsitze der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung, hilfsweise die gewöhnlichen Aufenthaltsorte,
8.
Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,
9.
die Nummer des Personalausweises oder Passes; bei einem Pass oder Passersatz eines Ausländers auch die Bezeichnung des Papiers und des Ausstellers, sowie
10.
in der Vergangenheit durchgeführte oder laufende Zuverlässigkeits- oder Sicherheitsüberprüfungen.
Zusätzlich sind anzugeben oder beizufügen:
1.
bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes
a)
der Name und die Anschrift des Arbeitgebers,
b)
die vorgesehene berufliche Tätigkeit und
c)
die Flugplätze, die betreten werden sollen;
2.
bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes
a)
der Name und die Anschrift des Arbeitgebers und
b)
die vorgesehene berufliche Tätigkeit;
3.
bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes ein Nachweis zur erteilten oder Angaben zur angestrebten Erlaubnis für Luftfahrer nach § 4 des Luftverkehrsgesetzes;
4.
bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Luftsicherheitsgesetzes
a)
die Flugplätze, die betreten werden sollen, und
b)
ein Nachweis für die Erforderlichkeit zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzes.

(4) Der Betroffene ist verpflichtet, auf Verlangen der Luftsicherheitsbehörde

a)
die Angaben nach Absatz 3 zu belegen und
b)
weitere Nachweise vorzulegen.

(5) Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit fest, ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Überprüfung auf Antrag des Betroffenen zu wiederholen. Die Absätze 2 bis 4 gelten für die Wiederholungsüberprüfung entsprechend. Wird die Zuverlässigkeit verneint, kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung frühestens nach Ablauf von einem Jahr nach Mitteilung des letzten Überprüfungsergebnisses gestellt werden; dies gilt nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass die Gründe für die Verneinung der Zuverlässigkeit entfallen sind.

(6) Der für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortliche Ausbildungsbetrieb teilt der nach § 2 zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Aufnahme der Ausbildung mit. Der Wechsel eines Ausbildungsbetriebs ist durch den neuen Ausbildungsbetrieb der Luftsicherheitsbehörde, die die Bescheinigung der Zuverlässigkeitsüberprüfung ausgestellt hat, anzuzeigen. Wird das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung zurückgenommen oder widerrufen, darf die Ausbildung nicht fortgeführt werden.

(1) Die Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben. Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verbleiben auch, wenn der Betroffene die ihm nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.

(2) Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit fest, gilt die Feststellung fünf Jahre ab Bekanntgabe oder, wenn zuvor die personenbezogenen Daten des Betroffenen von der Luftsicherheitsbehörde nach § 7 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes zu löschen sind, bis zur Löschung. Hat der Betroffene die Wiederholungsüberprüfung (§ 3 Abs. 5) spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, gilt er bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig. Werden bei der Wiederholungsüberprüfung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen bekannt oder entstehen Zweifel an der Identität des Betroffenen, kann bei Personen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes der Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen oder die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und Erkenntnisse des Einzelfalls versagt werden.

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu
a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder
b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
gewährt werden soll.
Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen.

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über

1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
2.
den Zweck der Datenverarbeitung,
3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen,
2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen,
4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten,
5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen.

(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.

(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:

1.
Änderungen ihres Namens,
2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und
4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.

(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.

(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1.
von den Luftsicherheitsbehörden
a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit,
c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde,
d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen
a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder
b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung soll von den in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen bei der nach § 2 zuständigen Luftsicherheitsbehörde einen Monat vor der geplanten Tätigkeit oder der Aufnahme einer Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 beantragt werden.

(2) Der Antrag ist zu stellen

1.
für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 über das Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen, zu dessen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes Zutritt gewährt werden soll; diese leiten den Antrag an die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zuständige Luftsicherheitsbehörde weiter,
2.
für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 über den Arbeitgeber bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und
3.
für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 3.
Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann abweichende Regelungen von Nummer 1 festlegen.

(3) In dem Antrag sind von dem Betroffenen anzugeben:

1.
der Familienname einschließlich früherer Namen,
2.
der Geburtsname,
3.
sämtliche Vornamen,
4.
das Geschlecht,
5.
das Geburtsdatum,
6.
der Geburtsort und das Geburtsland,
7.
die Wohnsitze der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung, hilfsweise die gewöhnlichen Aufenthaltsorte,
8.
Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,
9.
die Nummer des Personalausweises oder Passes; bei einem Pass oder Passersatz eines Ausländers auch die Bezeichnung des Papiers und des Ausstellers, sowie
10.
in der Vergangenheit durchgeführte oder laufende Zuverlässigkeits- oder Sicherheitsüberprüfungen.
Zusätzlich sind anzugeben oder beizufügen:
1.
bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes
a)
der Name und die Anschrift des Arbeitgebers,
b)
die vorgesehene berufliche Tätigkeit und
c)
die Flugplätze, die betreten werden sollen;
2.
bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes
a)
der Name und die Anschrift des Arbeitgebers und
b)
die vorgesehene berufliche Tätigkeit;
3.
bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes ein Nachweis zur erteilten oder Angaben zur angestrebten Erlaubnis für Luftfahrer nach § 4 des Luftverkehrsgesetzes;
4.
bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Luftsicherheitsgesetzes
a)
die Flugplätze, die betreten werden sollen, und
b)
ein Nachweis für die Erforderlichkeit zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzes.

(4) Der Betroffene ist verpflichtet, auf Verlangen der Luftsicherheitsbehörde

a)
die Angaben nach Absatz 3 zu belegen und
b)
weitere Nachweise vorzulegen.

(5) Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit fest, ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Überprüfung auf Antrag des Betroffenen zu wiederholen. Die Absätze 2 bis 4 gelten für die Wiederholungsüberprüfung entsprechend. Wird die Zuverlässigkeit verneint, kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung frühestens nach Ablauf von einem Jahr nach Mitteilung des letzten Überprüfungsergebnisses gestellt werden; dies gilt nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass die Gründe für die Verneinung der Zuverlässigkeit entfallen sind.

(6) Der für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortliche Ausbildungsbetrieb teilt der nach § 2 zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Aufnahme der Ausbildung mit. Der Wechsel eines Ausbildungsbetriebs ist durch den neuen Ausbildungsbetrieb der Luftsicherheitsbehörde, die die Bescheinigung der Zuverlässigkeitsüberprüfung ausgestellt hat, anzuzeigen. Wird das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung zurückgenommen oder widerrufen, darf die Ausbildung nicht fortgeführt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Luftsicherheitsbehörde entscheidet, welchen Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berechtigung zum Zugang zur Luftseite sowie zum Zugang zum Sicherheitsbereich oder zum sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen zu entziehen ist. Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 kann der betroffenen Person zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis durch den Unternehmer nach § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ausgestellt werden. Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, den Ausweis in den Sicherheitsbereichen offen sichtbar zu tragen und ihn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurückzugeben. Der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen. Sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen. Der Zugang oder die Verschaffung des Zugangs zur Luftseite sowie zu den Sicherheitsbereichen ohne Berechtigung ist verboten.

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu
a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder
b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
gewährt werden soll.
Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen.

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über

1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
2.
den Zweck der Datenverarbeitung,
3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen,
2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen,
4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten,
5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen.

(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.

(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:

1.
Änderungen ihres Namens,
2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und
4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.

(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.

(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1.
von den Luftsicherheitsbehörden
a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit,
c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde,
d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen
a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder
b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.