vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 6 S 18.1897, 14.01.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

Der Senat legt das als „Beschwerde und Sprungrevision“ bezeichnete Schreiben des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers vom 19. Januar 2019 dahin aus, dass Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Januar 2019 (Az. Au 6 S 18.1897) beantragt wird.

Der so verstandene Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1. Das Verwaltungsgericht hat das Schreiben des Antragstellers vom 10. November 2018 zu Recht nicht lediglich als isolierten Prozesskostenhilfeantrag behandelt. Denn der Antragsteller hat den darin gestellten Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Aus seinen Darlegungen wird nicht ersichtlich, dass dieser sowie die weiteren im Laufe des Verfahrens gestellten Anträge nur für den Fall einer Stattgabe seines Prozesskostenhilfeantrags verbeschieden werden sollten.

2. Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht die Anträge wegen des Fehlens einer ladungsfähigen Anschrift als unzulässig bewerten durfte. Denn es hat die Ablehnung der Anträge darüber hinaus auf andere, selbständig tragende Gründe gestützt, die durch die Ausführungen des Antragstellers nicht infrage gestellt werden.

2.1 So begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht auch die Statthaftigkeit des Eilantrags verneint hat. Denn ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO statthaft, in denen eine Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist das hier nicht der Fall, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2018, gegen den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz beantragt hat, keine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit enthält. Auch die Zwangsgeldandrohung in Nummer 2 des Bescheids, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 VwZVG grundsätzlich sofort vollziehbar ist, steht unter der Bedingung der Unanfechtbarkeit der in Nummer 1 getroffenen Anordnung, so dass sie im Falle der Klageerhebung nicht vollzogen werden kann. Der Umstand, dass der Antragsteller innerhalb der Klagefrist keine Klage erhoben hat und der Bescheid damit bestandskräftig geworden ist, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit des Antrags nicht vorliegen. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass im Hinblick darauf auch das Rechtsschutzbedürfnis für den beantragten Eilrechtsschutz fehlt. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Rechtsauffassung sind diese Zulässigkeitsvoraussetzungen mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und dem in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar. Auch wenn Art. 19 Abs. 4 GG effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt gewährleistet, kann der Zugang zu den Gerichten von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen, namentlich von einem bestehenden Rechtsschutzinteresse, abhängig gemacht werden (BVerfG, B.v. 27.12.2006 - 2 BvR 803/05 - NVwZ 2007, 151 = juris Rn. 11 f. m.w.N.). Es liegen hier auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verwaltungsgericht bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften dem Antragsteller den Zugang zu einer gerichtlichen Sachentscheidung in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert hat (vgl. hierzu etwa BVerfG, B.v. 24.10.2017 - 1 BvR 877/13 - NVwZ 2018, 579 = juris Rn. 24 m.w.N.).

Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen des vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittels nicht vorlagen, war dem Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung verwehrt. Schon deshalb greift der Einwand des Antragstellers, das Gericht hätte sich durch einen Augenschein ein Bild vom Standplatz des von ihm bewohnten Wagens machen müssen, ebenso wenig durch wie seine Rüge, die Kammer habe die von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermessensausübung nicht überprüft.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Satzung der Antragsgegnerin über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes vom 12. Oktober 2018 als nicht statthaft erachtet. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist für die Überprüfung der Wirksamkeit einer kommunalen Satzung das Normenkontrollverfahren, das in die Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte fällt, der statthafte Rechtsbehelf. Das Verwaltungsgericht prüft die Rechtmäßigkeit einer Satzung lediglich inzident, soweit diese als Rechtsgrundlage eines angegriffenen oder begehrten Verwaltungsakts in Betracht kommt. Ungeachtet der Unzulässigkeit des Eilantrags des Antragstellers kann eine solche inzidente Überprüfung der Satzung vom 12. Oktober 2018 durch das Verwaltungsgericht hier aber schon deshalb nicht erfolgen, weil die Antragsgegnerin die von ihm angegriffene Beseitigungsanordnung vom 12. Oktober 2018 nicht auf diese Satzung, sondern auf die Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes gestützt hat.

2.3 Auch die Ablehnung der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm eine Stromversorgung auf dem Parkplatz zur Verfügung zu stellen, weist keine Rechtsfehler auf. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, besteht keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch; auf die Ausführungen wird Bezug genommen. Soweit der Antragsteller geltend macht, auf die Stromversorgung angewiesen zu sein, weil ihm der Wagen, auf den die Beseitigungsanordnung der Antragsgegnerin zielt, als Wohnung dient, ist er auf die Möglichkeit der Beantragung von Leistungen des Zweiten bzw. Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch oder auf die ihm von der Antragsgegnerin bereits wiederholt angebotene Nutzung einer Obdachlosenunterkunft zu verweisen.

2.4 Die beabsichtigte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung bietet auch keine Aussicht auf Erfolg, soweit der Antrag, das Verfahren ruhend zu stellen, abgelehnt wird. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachte Eilbedürftigkeit die nach §§ 173 Satz 1 VwGO, 251 Satz 1 ZPO erforderliche Sachdienlichkeit einer solchen Anordnung verneint. Zudem liegt kein entsprechender Antrag der Antragsgegnerin vor. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Voraussetzungen einer Aussetzung gemäß § 94 VwGO vorliegen.

3. Einer Entscheidung über die Kosten des bedarf es nicht, weil im Prozesskostenhilfeverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden und eine Erstattung der außergerichtlichen Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2019 - 8 CS 19.173 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 94


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 24. Okt. 2017 - 1 BvR 877/13

bei uns veröffentlicht am 24.10.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1 D

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über Klagen, die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses über den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld gerichtet und mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist verbunden sind. Hintergrund der Verfassungsbeschwerde ist das absehbare Abweichen der angekündigten von der im Planfeststellungsbeschluss prognostizierten Flugroute.

I.

2

1. a) Der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 sieht, auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans Flughafenstandort (GVBl. Bbg. II 2003, S. 594; GVBl. Bln 2003, S. 521) der Länder Brandenburg und Berlin, den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld zum Großflughafen Berlin Brandenburg mit zwei parallelen Start- und Landebahnen vor. In dem Planfeststellungsbeschluss legt die Planfeststellungsbehörde dar, dass die Herstellung eines unabhängig benutzbaren Parallelbahnsystems ein wesentlicher Grund für den Ausbau des Flughafens sei. Um das den Planungen zugrunde liegende Verkehrsaufkommen von 360.000 Flugbewegungen im Jahr bewältigen zu können, sei es erforderlich, dass die beiden Bahnen unabhängig voneinander betrieben werden könnten (Planfeststellungsbeschluss, S. 336 Abs. 1, S. 409 Abs. 5). Weiter weist der Planfeststellungsbeschluss darauf hin, dass die Flugrouten in einem separaten Verfahren festgesetzt würden. Die dem Datenerfassungssystem (DES) für die Flughafenplanung zugrunde gelegten Flugrouten bezeichnet er als "durchaus plausible und auch hinreichend konkrete Grundlage" für die Ermittlung der Auswirkungen des Ausbauvorhabens (Planfeststellungsbeschluss, S. 414).

3

b) In einer von der Planfeststellungsbehörde eingerichteten Arbeitsgruppe, an der die Deutsche Flugsicherung (DFS) und die Projektplanungsgesellschaft (PPS) beteiligt waren, sollten zur Ermittlung der Auswirkungen des Flugbetriebs die erst kurz vor der Inbetriebnahme des Flughafens erfolgende Festlegung der An- und Abflugverfahren mit den der Flughafenplanung zugrunde zu legenden Prognosen der An- und Abflugrouten in Einklang gebracht werden. Nach deren Ergebnis sollten die Abflugrouten in beide Betriebsrichtungen zunächst mehrere Kilometer parallel in gerader Verlängerung der jeweiligen Bahnen verlaufen. Die DFS ging bei dieser Grobplanung, ohne hierauf ausdrücklich hinzuweisen, davon aus, dass die beiden Bahnen des Flugplatzes nicht unabhängig voneinander genutzt werden sollten. Die PPS berechnete auf dieser Grundlage die Streckengeometrie für das DES. Im weiteren Verlauf teilte die DFS der Arbeitsgruppe mit, dass die gleichzeitige unabhängige Durchführung von Instrumentenflug-Abflügen (Instrument Flight Rules - IFR-Abflügen) von beiden Pisten unmittelbar nach dem Start eine Divergenz des Abflugkurses von mindestens 15° erfordere. Ebenso müssten die Abflugrouten um mindestens 30° von den Fehlanflugkursen der jeweils anderen Piste abweichen. Gleichwohl erstellte die PPS die Planunterlagen auf der Grundlage paralleler Abflugrouten.

4

Im Anhörungsverfahren wies die DFS darauf hin, dass zur Gewährleistung gleichzeitiger Abflüge von beiden Pisten generell eine Divergenz der Abflugwege von 15° erforderlich wäre. Weiter wies sie darauf hin, dass die Flugverfahren nicht Gegenstand einer Planfeststellung seien, sondern jederzeit optimiert werden könnten. Die Festlegung der für die Inbetriebnahme des neuen Bahnsystems notwendigen Flugverfahren werde erst kurz vor Betriebsaufnahme erfolgen.

5

Die Planfeststellungsbehörde legte die Schutz- und Entschädigungsgebiete auf der Grundlage der hinsichtlich der Start- und Landebahnen und der prognostizierten Flugrouten unveränderten Planunterlagen ebenso fest, wie sie auf dieser Grundlage die Gebiete bestimmte, in denen die Planunterlagen ausgelegt wurden. Sie behielt sich vor, bei geänderten An- und Abflugverfahren, die festgelegten Schutz- und Entschädigungsgebiete neu auszuweisen, wenn sich der Dauerschallpegel an der äußersten Grenze des Schutzgebietes an den Schnittpunkten mit den An- und Abflugstrecken um mehr als 2 dB(A) ändere (Planfeststellungsbeschluss, S. 110).

6

c) Die Beschwerdeführerin zu 1) ist Eigentümerin wenigstens eines Wohngrundstücks in der Gemeinde Kleinmachnow, deren südwestliche Grenze rund 18 km nord-westlich der Mitte der Nordbahn des neuen Flughafens liegt. Der Beschwerdeführer zu 2) ist Eigentümer eines selbst genutzten Wohngrundstücks in der Gemeinde Rangsdorf. Sein Grundstück liegt circa 8 km südwestlich der Mitte der südlichen Start- und Landebahn des geplanten Flughafens.

7

Nach der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Abflugroutenprognose waren die Beschwerdeführer nicht von unzumutbarem Fluglärm betroffen. Ihre Grundstücke lagen außerhalb der entsprechenden Schutz- und Entschädigungsgebiete, da es bei den angenommenen geraden Abflugrouten bei Westwindwetterlagen zu keinem Überfliegen ihrer Grundstücke in geringer Höhe unmittelbar nach dem Start kommen sollte.

8

Nachdem die DFS im September 2010 eine neue Flugroutenplanung vorgestellt hatte, nach der die von der Nordbahn startenden Flugzeuge in Betriebsrichtung Westen um erheblich mehr als 15° abknicken und Teltow, Stahnsdorf und Kleinmachnow überfliegen sollten und die Abflüge von der Südbahn in beiden Betriebsrichtungen um etwa 15° nach Süden abknicken sollten, erhoben die Beschwerdeführer Klage zum Bundesverwaltungsgericht und beantragten Wiedereinsetzung in die Klagefrist.

9

2. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klagen der Beschwerdeführer ab.

10

a) Die im Dezember 2010 erhobenen Klagen seien verfristet, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses am 20. September 2004 erhoben worden seien (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

11

Der Planfeststellungsbeschluss sei gemäß § 74 Abs. 5 VwVfGBbg in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2004 (im Folgenden: a. F.) mit Wirkung gegenüber allen Klägern bekannt gemacht worden. Die öffentliche Bekanntmachung sei dadurch bewirkt worden, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfGBbg a. F. im amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in dem Bereich verbreiteten örtlichen Tageszeitungen, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken werde, bekannt gemacht worden seien.

12

Die Zustellfiktion gemäß § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfGBbg a. F. sei auch gegenüber den Klägern aus Kleinmachnow eingetreten. Dass der Planfeststellungsbeschluss dort nicht ausgelegt worden sei, stehe der Zustellfiktion nicht entgegen. Die öffentliche Bekanntmachung des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses ersetze zwar nicht die öffentliche Auslegung in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirke; die maßgebende Anstoßwirkung gehe jedoch anders als bei § 74 Abs. 4 VwVfGBbg a. F. nicht von den ausgelegten Planunterlagen, sondern von der Bekanntmachung des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses aus. Im vorliegenden Fall habe die Anstoßwirkung der öffentlichen Bekanntmachung auch die Kleinmachnower Kläger erreichen müssen. Die Zeitungen, in denen der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses veröffentlicht worden sei, seien auch in Kleinmachnow verbreitet; der Veröffentlichung habe sich die Größe des Vorhabens entnehmen lassen, so dass angesichts der Entfernung der Grundstücke der Kläger zum Vorhaben sowie angesichts der Tatsache, dass die An- und Abflugverfahren nicht Gegenstand der Planfeststellung sind, die Kläger hätten in Betracht ziehen müssen, dass sie von dem Betrieb betroffen sein könnten.

13

b) Die beantragte Wiedereinsetzung könne den Klägern nicht gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist sei der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen sei (§ 60 Abs. 3 VwGO).

14

Unter höhere Gewalt fielen nicht nur Naturereignisse und vergleichbare der menschlichen Steuerung entzogene Umstände. Sei die rechtzeitige Vornahme einer fristgebundenen Handlung unzumutbar, sei dies aus verfassungsrechtlichen Gründen allerdings immer ein Ereignis aus dem Bereich der höheren Gewalt (Verweis auf BVerfGE 71, 305 <348>). Auch ein rechts- oder treuwidriges Verhalten der Behörde könne einen Fall höherer Gewalt begründen (Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, juris, Rn. 16). Hierfür genüge jedoch nicht jede Irreführung durch eine Behörde. Bei einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss sei ein Fall höherer Gewalt allenfalls dann gegeben, wenn der Beklagte bei den Klägern einen Irrtum über die Möglichkeit der eigenen Betroffenheit und damit ihre Klagebefugnis oder über die hinreichenden Erfolgsaussichten einer Klage erregt oder arglistig über einen für den Erfolg der Klage relevanten Umstand getäuscht habe. Die Erregung von Irrtümern über Umstände, die für den Erfolg der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht relevant seien, könne einen Fall höherer Gewalt nicht begründen.

15

aa) Einen Irrtum über die Klagebefugnis habe die Beklagte nicht erregt. Die Möglichkeit einer Verletzung in ihrem Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer eigenen Belange (§ 8 Abs. 1 LuftVG) habe unabhängig davon bestanden, ob die Auswirkungen des Flugbetriebs im Planfeststellungsverfahren ausgehend von divergierenden Abflugrouten hätten ermittelt werden müssen oder nicht.

16

Das Recht auf fehlerfreie Abwägung der eigenen Belange stehe nicht nur demjenigen zu, dessen Belange ausgehend von der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Flugroutenprognose abwägungserheblich betroffen wären, sondern jedem, der abwägungserheblich betroffen werden könne, weil sein Grundstück innerhalb des Einwirkungsbereichs des Flughafens liege und weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen auszuschließen sei, dass ein zu seiner Betroffenheit führendes Flugverfahren festgelegt werde.

17

Einen Irrtum über die Möglichkeit der eigenen Betroffenheit habe der Beklagte bei den Klägern nicht erregt. Er habe zwar im Planfeststellungsverfahren nicht offengelegt, dass die Deutsche Flugsicherung für einen unabhängigen Bahnbetrieb nicht parallele, sondern aus Sicherheitsgründen um mindestens 15° divergierende Abflugrouten fordere. Die Festlegung anderer als der prognostizierten geradlinigen Abflugrouten sei aber unabhängig von dem 15°-Erfordernis bereits wegen der dargelegten Trennung von Flughafenplanung einerseits und Flugroutenfestlegung andererseits möglich. Abknickende Abflugrouten seien auch ohne dieses Erfordernis nicht nur eine theoretische Möglichkeit. Das 15°-Erfordernis sei für die Zulässigkeit einer Klage mithin nicht relevant.

18

bb) Eine Klage sei auch in der Sache nicht ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg gewesen; davon hätten die Beschwerdeführer auch ohne Kenntnis des 15°-Erfordernisses ausgehen müssen. Wie die fristgerecht erhobenen Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss gezeigt hätten, sei die Entscheidung, den Ausbau des Flughafens am Standort Schönefeld zuzulassen, im Hinblick auf die Abwägung der Lärmbetroffenheiten unabhängig von dem 15°-Erfordernis einer Vielzahl grundsätzlicher Einwendungen ausgesetzt gewesen (Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116).

19

cc) Der Beklagte habe die Kläger nicht arglistig über einen für den Erfolg der Klage relevanten Umstand getäuscht. Der Planfeststellungsbeschluss leide wegen der Nichtberücksichtigung des 15°-Erfordernisses nicht an einem Abwägungsfehler, der zu einem Aufhebungsanspruch der Kläger geführt hätte, wenn sie diesen Umstand gekannt hätten. Dies gelte weder hinsichtlich der Zulassung des Vorhabens am Standort Schönefeld, noch hinsichtlich der Bahnkonfiguration. Die Verfahrensfehler, an denen der Planfeststellungsbeschluss leide, beruhten nicht auf der Nichtberücksichtigung des 15°-Erfordernisses.

20

3. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Anhörungsrügen der Beschwerdeführer mit zwei angegriffenen Beschlüssen vom 25. Februar 2013 zurück.

21

4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts könne unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als angemessene Antwort auf die sich stellenden Rechtsfragen verstanden werden; es finde im geltenden Recht keine Stütze. Von jedem Bürger, der rein theoretisch betroffen sein könnte, zu verlangen, er müsse auch im Falle vorsätzlich verschwiegener Flugrouten klagen, um seine Rechte zu wahren, habe keinen erkennbaren Rechtfertigungsgrund und sei deshalb willkürlich. Ebenfalls willkürlich sei es, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen höherer Gewalt durch Täuschung über die Lärmbetroffenheit der Beschwerdeführer seitens der Behörde unter Hinweis auf das in der angegriffenen Entscheidung erstmals begründete rein formale Klagerecht ohne inhaltliche Argumentation zu verneinen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe erstmals in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung davon aus, dass grundsätzlich jeder Bürger klagebefugt sei, der im potentiellen Einwirkungsbereich des geplanten Flughafens lebe.

II.

22

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer geboten. Sie hat keinen Erfolg, weil das angegriffene Urteil am Maßstab von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu beanstanden ist. In Teilen erweist sie sich auch als nicht hinreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

23

1. Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet (vgl. BVerfGE 129, 1 <20> m.w.N.; stRspr). Der Rechtsweg, den Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Rechtsuchenden gewährleistet, bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung. Rechtsschutz ist eine staatliche Leistung, deren Voraussetzungen erst geschaffen, deren Art näher bestimmt und deren Umfang im Einzelnen festgelegt werden müssen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gibt dem Gesetzgeber dabei nur die Zielrichtung und die Grundzüge der Regelung vor, lässt ihm im Übrigen aber einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. November 2016 - 1 BvL 6/14 u.a. -, juris, Rn. 21).

24

Damit überlässt das Grundgesetz die nähere Ausgestaltung des durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsweges zwar der jeweiligen Prozessordnung. Bei der Auslegung und Anwendung der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Spielraums geschaffenen Rechtsschutzregeln, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen dafür, dass über den mit einer Klage unterbreiteten Sachverhalt überhaupt zur Sache entschieden werden darf, dürfen die Gerichte aber den Zugang zu den dem Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschweren. Im Hinblick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dürfen die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40, 88 <91>; 67, 208 <212 f.>; 69, 381 <385>; 110, 339 <342>; stRspr).

25

2. Gemessen an den sich daraus ergebenden Anforderungen ist das angegriffene Urteil verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein verfassungsrechtlich relevanter Fehler liegt weder vor, soweit das Bundesverwaltungsgericht von einer Verfristung der Anfechtungsklage gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausgegangen ist (a), noch, soweit es eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist mit der Begründung abgelehnt hat, ein Fall der "höheren Gewalt" im Sinne von § 60 Abs. 3 VwGO liege nicht vor (b).

26

a) Das Bundesverwaltungsgericht verletzt nicht Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, soweit es von einer Verfristung der Anfechtungsklage gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausgeht. Insbesondere liegt der in diesem Rahmen der Sache nach von den Beschwerdeführern beanstandeten Annahme einer öffentlichen Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses bereits im Jahre 2004 mit Wirkung auch ihnen gegenüber gemäß § 74 Abs. 5 Sätze 2 und 3 VwVfGBbg a. F. keine unzumutbare Überspannung der Anforderungen an die Zulässigkeit der Klage zugrunde.

27

Das Bundesverwaltungsgericht hat in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses nach den insoweit maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts auch den Beschwerdeführern gegenüber öffentlich bekannt gemacht worden sei. Dass der Planfeststellungsbeschluss nicht ausgelegt gewesen sei, stehe dem nicht entgegen. Diese Auslegung und Anwendung des einschlägigen Fachrechts durch das Bundesverwaltungsgericht belastet die Rechtsschutzmöglichkeiten der Beschwerdeführer nicht in unzumutbarer Weise.

28

aa) Die entscheidungstragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts beruhen im Ausgangspunkt auf einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzlichen Weichenstellung. In § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfGBbg a. F. wird die Zustellung, die unter anderem auch an denjenigen zu erfolgen hat, über dessen Einwendungen entschieden worden ist, an die Auslegung einer Ausfertigung des Beschlusses mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden geknüpft. Nach § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfGBbg a. F. wird in den Fällen, in denen - wie hier - mehr als 50 Zustellungen in Betracht kommen, die öffentliche Bekanntmachung dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Anknüpfungspunkt der öffentlichen Bekanntmachung ist danach gerade nicht die Auslegung einer Ausfertigung des Beschlusses, sondern die Veröffentlichung des verfügenden Teils im Amtsblatt und in den lokal verbreiteten Zeitungen. Die hierin liegende Erleichterung des Verfahrens findet ihre sachliche Rechtfertigung in Effizienz- und Vereinfachungserwägungen (vgl. Uschkereit, in Pautsch/Hoff-mann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 74 Rn. 192; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 - 4 C 40.81 u.a. -, juris, Rn. 23). Die damit einher gehenden Belastungen für den individuellen Rechtsschutz werden dadurch relativiert, dass größere Vorhaben in der Regel auf ein medial vorinformiertes Publikum treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 - 4 C 40.81 u.a. -, juris, Rn. 23).

29

bb) Dass dem Bundesverwaltungsgericht bei Anwendung dieser Bestimmung verfassungsrechtlich bedeutsame Fehler unterlaufen wären, ist nicht erkennbar.

30

Es durfte die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung auch für die Kleinmachnower Kläger bejahen, ohne gegen die genannten Garantien zu verstoßen. Insbesondere musste es insoweit keine Erwägungen dazu anstellen, ob durch den Plan Erwartungen in Bezug auf eine besondere Wahrscheinlichkeit bestimmter Flugrouten geweckt worden waren, deren Verwirklichung von vorneherein unwahrscheinlich gewesen sein könnten. Fachrechtlich bejaht das Bundesverwaltungsgericht die Anstoßfunktion allerdings nur, wenn gewährleistet ist, dass die Bekanntmachung denen, die sie angeht, bewusst macht, dass sie von ihrem Inhalt betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 - 4 C 40.81 u.a. -, juris, Rn. 29). Dennoch musste es der Frage nach einer Irreführung nicht weiter nachgehen. Denn eine Befassung mit dem näheren Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses, aus dem sich eine solche Erwartung hätte ergeben können (vgl. dazu BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom heutigen Tage - 1 BvR 1026/13 -), war vor dem Hintergrund der Maßgeblichkeit der öffentlichen Bekanntmachung allein des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses nicht erforderlich. Dass der öffentlich bekannt gemachte verfügende Teil in gleicher Weise möglicherweise unzutreffende Erwartungen in Bezug auf eine besondere Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Flugverfahrens hätte wecken können, ist von den Beschwerdeführern nicht dargetan, nicht geltend gemacht und auch sonst nicht erkennbar.

31

b) Das Bundesverwaltungsgericht hat auch insoweit nicht die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt, als es bei Anwendung von § 60 Abs. 3 VwGO einen Fall höherer Gewalt verneint hat.

32

aa) Unter höherer Gewalt im Sinne von § 60 Abs. 3 VwGO wird - enger als bei dem Erfordernis "ohne Verschulden" in § 60 Abs. 1 VwGO - ein Ereignis verstanden, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung der je individuellen Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BVerwGE 105, 288 <300>; BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1988 - 8 B 118/88 -, juris; BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 -, InfAuslR 1985, S. 278 <280 f.>; zur Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung der höheren Gewalt vgl. BVerfGE 71, 305 <348>).

33

bb) Die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist war entgegen der Annahme der Beschwerdeführer nicht deshalb unzumutbar, weil zum Zeitpunkt des Ablaufes der Jahresfrist nicht zu erkennen war, dass das Bundesverwaltungsgericht die Klagebefugnis jedem zuerkennen würde, der abwägungserheblich betroffen werden könne, weil sein Grundstück innerhalb des Einwirkungsbereichs des Flughafens liege und weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen auszuschließen sei, dass ein zu seiner Betroffenheit führendes Flugverfahren festgelegt werde.

34

Eine Grundlage für schützenswertes Vertrauen der Beschwerdeführer darauf, dass ihre Klage eindeutig unzulässig und damit unzumutbar gewesen wäre, wird von den Beschwerdeführern nicht hinreichend begründet und ist auch sonst nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführer führen zu dieser Frage nur aus, das Bundesverwaltungsgericht habe eine Klagebefugnis erstmals in der angegriffenen Entscheidung angenommen. Dem lässt sich aber allenfalls entnehmen, dass die Klagebefugnis vor Ergehen der angegriffenen Entscheidung offen gewesen ist. Insoweit führt das Bundesverwaltungsgericht aber zu Recht aus, dass der ungewisse Erfolg wegen einer ungeklärten Rechtslage keinen Hinderungsgrund im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften darstellt. Dass die Klagebefugnis in solchen Konstellationen zuvor ausdrücklich abgelehnt worden sei, hat das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung hingegen verneint, ohne dass die Beschwerdeführer dem mit ihrer Verfassungsbeschwerde etwas entgegensetzen. Dass die weitere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem solchen Schluss gezwungen hätte, machen die Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend. Angesichts der Trennung von Planfeststellung und Flugverfahrensplanung wäre es eher überraschend gewesen, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Klagebefugnis jedem abgesprochen hätte, der nicht im Einwirkungsbereich der prognostizierten Flugrouten lebt.

35

cc) Soweit das Bundesverwaltungsgericht den Einwand der Beschwerdeführer, dass in dem Planfeststellungsbeschluss über die Wahrscheinlichkeit der eigenen Betroffenheit getäuscht worden sei, in Bezug auf das Vorliegen höherer Gewalt nicht für erheblich gehalten hat, ist eine verfassungsrechtlich relevante Überspannung der Anforderungen an das Vorliegen höherer Gewalt nicht hinreichend dargetan (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

36

Die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist wegen einer solchen Täuschung wäre aus fachrechtlicher Sicht allenfalls in dem Fall unzumutbar, in dem diese Täuschung ursächlich für die Versäumung der Frist gewesen wäre oder die Versäumung der Frist auf der Täuschung beruht hätte (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, juris, Rn. 31). Eine solche Kausalität zwischen Täuschung und Fristversäumung als Voraussetzung der nach über einem Jahr der Fristversäumnis angestrebten Wiedereinsetzung zu verlangen, schränkt die Effektivität des Rechtsschutzes in der hier gebotenen Abwägung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht unzumutbar ein und ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

37

Dem sich aus diesem Kausalitätskriterium ergebenden Darlegungserfordernis haben die Beschwerdeführer nicht Genüge getan (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Die Gründe dafür, keine Klage zu erheben, liegen hier auch nicht schon auf den ersten Blick in der Täuschung über die Wahrscheinlichkeit der eigenen Betroffenheit. Denkbar sind vielmehr auch zahlreiche Gründe, die mit dieser Täuschung nichts zu tun haben. Insoweit genügt die Geltendmachung einer Täuschung alleine nicht zur Begründung der Unzumutbarkeit der Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist; vielmehr muss außerdem dargelegt werden, dass gerade das Vertrauen auf die auf Täuschung beruhenden Tatsachenannahmen der Entscheidung, nicht zu klagen, zugrunde lag.

38

Dafür ist vorliegend nichts erkennbar und auch nichts geltend gemacht. Zwar machen die Beschwerdeführer der Sache nach geltend, zuvor ihre Betroffenheit nicht hinreichend erkannt zu haben. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich aber nicht hinreichend, dass sie gerade im Vertrauen auf die durch eine Täuschung verursachte irrige Annahme über die Wahrscheinlichkeit der eigenen Betroffenheit von einer rechtzeitigen Klage abgesehen haben. Insbesondere legen sie nicht dar, dass sie die Möglichkeit der eigenen Betroffenheit durchaus erkannt hätten, aber etwa aufgrund des Abstimmungserfordernisses zwischen BAF, DFS und Planfeststellungsbehörde, das aus ihrer Sicht Gewähr für eine realistische Planung biete, davon ausgegangen wären, dass der Planung die wahrscheinlichsten Flugrouten zugrunde gelegt worden seien. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Entscheidung der Beschwerdeführer, nicht zu klagen, nicht hinreichend klar auf die behauptete Täuschung zurückführen. Welche Motive ihrer Entscheidung zugrunde lagen, ob ihr überhaupt Motive zugrunde lagen und dass es nicht schlicht versäumt wurde, eine eigentlich avisierte Klage auch rechtzeitig zu erheben, legen die Beschwerdeführer nicht dar.

39

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

40

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.