Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2017 - 8 C 16.1502

published on 15/12/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2017 - 8 C 16.1502
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Vollstreckungsschuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Vollstreckungsgläubiger betreibt die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich, mit dem sich die Vollstreckungsschuldnerin zu seinen Gunsten u.a. zur Einräumung einer Grunddienstbarkeit für eine Kanalleitung verpflichtet hat.

Die Beteiligten schlossen in einem Verwaltungsrechtsstreit der Vollstreckungsschuldnerin (Klägerin) gegen den Vollstreckungsgläubiger (Beklagter) am 18. Januar 2011 vor dem Verwaltungsgerichtshof einen gerichtlichen Vergleich. Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine Klage auf Beseitigung einer auf dem Grundstück der Vollstreckungsschuldnerin verlaufenden Entwässerungsleitung. In Nr. II des Vergleichs verpflichtete sich die Vollstreckungsschuldnerin, „für die bestehende Straßenentwässerungsanlage … ein Kanalleitungsrecht in Gestalt einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Beklagten (herrschendes Grundstück FlNr. … der Gemarkung A.) … einzuräumen“. Zudem wurde vereinbart, dass der Vollzug der Bestellung u.a. dieses Kanalleitungsrechts durch notariellen Vertrag erfolgt und sich die Beteiligten persönlich verpflichten, an den erforderlichen Rechtsgeschäften zur Bestellung dieses Rechts mitzuwirken.

Das Verwaltungsgericht hat der Vollstreckungsschuldnerin mit Beschluss vom 7. Juli 2016 für die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus Nr. II des Vergleichs (Einräumung eines Kanalleitungsrechts in Form einer Grunddienstbarkeit – dienendes Grundstück FlNr. … Gemarkung A., herrschendes Grundstück FlNr. … Gemarkung A. – und Mitwirkung an den erforderlichen Rechtsgeschäften) eine Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses gesetzt. Für den Fall der Nichterfüllung hat es ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht.

Hiergegen wendet sich die Vollstreckungsschuldnerin mit ihrer Beschwerde.

II.

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1985 – 4 C 60.81 – NJW 1986, 1125 = juris Rn. 12) bleibt ohne Erfolg. Die angegriffene Zwangsgeldandrohung des Erstgerichts zur Durchsetzung der Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin, dem Vollstreckungsgläubiger ein Kanalleitungsrecht in Gestalt einer Grunddienstbarkeit einzuräumen, ist nicht zu beanstanden.

1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Vollstreckungsschuldnerin in Nr. II des gerichtlichen Vergleichs übernommene Verpflichtung den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) genügt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. II des Vergleichs hat sich die Vollstreckungsschuldnerin verpflichtet, dem Vollstreckungsgläubiger für die bestehende Straßenentwässerungsanlage ein Kanalleitungsrecht in Gestalt einer Grunddienstbarkeit (herrschendes Grundstück FlNr. … der Gemarkung A.) einzuräumen. Hierzu sieht der Vergleich in Nr. II Abs. 3 vor, dass der Vollzug der Bestellung des Kanalleitungsrechts durch notariellen Vertrag erfolgt. Die Vollstreckungsschuldnerin hat sich diesbezüglich verpflichtet, persönlich an den erforderlichen Rechtsgeschäften zur Bestellung der Grunddienstbarkeit mitzuwirken.

Der Einwand, es sei hieraus unklar, an welchen „erforderlichen Rechtsgeschäften“ die Vollstreckungsschuldnerin mitwirken müsse, greift nicht durch. Die Verpflichtung steht im unmittelbaren Sachzusammenhang mit Nr. II Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 des Vergleichs, woraus sich eindeutig ergibt, dass es sich um die Mitwirkung an der notariellen Bestellung einer Grunddienstbarkeit für das Kanalleitungsrecht handelt. Dass sich auch die Vollstreckungsschuldnerin darüber nicht im Unklaren war, zeigt der Inhalt ihres Schreibens an den vom Vollstreckungsgläubiger beauftragten Notar vom 23. August 2012 (S. 10 der Akte des Erstgerichts). Dort hat sie nach Erhalt eines Entwurfs für die Dienstbarkeitsbestellung erwidert, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen, ohne infrage zu stellen, dass sie mit dem Vergleich eine darauf gerichtete Verpflichtung eingegangen ist.

Auch aus dem Vorbringen, das Erstgericht habe zu Unrecht unterstellt, die Lage des Kanals könne dem beigefügten Lageplan entnommen werden (S. 5 des Beschlusses des Erstgerichts), ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Bestimmtheit des Vollstreckungstitels. Die Vollstreckungsschuldnerin verkennt, dass das Erstgericht dort auf den Lageplan des Vergleichs (S. 7 der Akte des Erstgerichts) abgestellt hat und nicht auf den Lageplan, der ihr mit dem Entwurf der notariellen Dienstbarkeitsbestellung übersandt wurde (S. 24 der Akte des Erstgerichts). Ihr Einwand, es habe übersehen, dass der übersandte Entwurf keinen „wahrheitsgetreuen Plan“, sondern einen selbstgezeichneten Plan des Straßenbauamts enthalten habe, geht deshalb ins Leere. Im Übrigen stellt die Beschwerdegründung nicht in Frage, dass sich dem Lageplan des Vergleichs die ungefähre Lage der Leitung entnehmen lässt.

2. Soweit sich die Vollstreckungsschuldnerin auf die mangelnde Bestimmtheit der Nr. I des Beschlusses des Erstgerichts – insbesondere betreffend die geforderte „Mitwirkung an den erforderlichen Rechtsgeschäften“ – beruft, gelten die Ausführungen zur Bestimmtheit des Vollstreckungstitels entsprechend.

3. Der nicht näher begründete Einwand, Nr. I des Beschlusstenors des Erstgerichts gehe weit über den zuletzt gestellten Antrag des Vollstreckungsgläubigers hinaus, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Nach § 88 VwGO darf das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln (BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 37; BVerwG, U.v. 1.9.2016 – 4 C 4.15 – BVerwGE 156, 94 = juris Rn. 9; vgl. auch Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 6 ff.). Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, inwieweit das Verwaltungsgericht über das Rechtsschutzbegehren des Vollstreckungsgläubigers, die Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin zur Einräumung der Grunddienstbarkeit zu vollstrecken, hinausgegangen sein sollte.

4. Das Vorbringen, der Vollstreckungsgläubiger habe mit dem in seinem Auftrag erstellten Entwurf einer notariellen Dienstbarkeitsbestellung weitaus mehr verlangt, als die Vollstreckungsschuldnerin aus dem Vergleich schulde, greift nicht durch. Die Vollstreckungsschuldnerin beruft sich darauf, dass der Lageplan, der dem Entwurf der Dienstbarkeitsbestellung beigefügt wurde (S. 24 der Akte des Erstgerichts), die Strecke vom Einlaufschacht an der Staatsstraße … zum Schacht auf ihrem Grundstück mit einer Länge von 13,45 m angibt, während der Lageplan des Vergleichs (S. 7 der Akte des Erstgerichts) hierfür nur 12 m ausweist. Dabei übersieht sie, dass mit der Zwangsgeldandrohung nicht der Abschluss des mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 übersandten notariellen Vertragsentwurfs (S. 22 ff. der Akte des Erstgerichts) vollstreckt werden soll, sondern nur ihre Mitwirkung an der Bestellung der vereinbarten Grunddienstbarkeit gemäß Nr. II des Vergleichs, die sie bislang verweigert. Abgesehen davon entsprach es dem erklärten Willen der Beteiligten, dass der Lageplan des Vergleichs die Lage der Leitungen nur „ungefähr“ wiedergibt (vgl. Nr. II Abs. 2 Satz 1 des Vergleichs), sodass sich die hier in Rede stehende Präzisierung der Länge einer Teilstrecke um 1,45 m als unerheblich erweist. Im Übrigen hatten die Beteiligten bei Abschluss des Vergleichs die eventuelle Notwendigkeit einer späteren Vermessung gesehen (vgl. Nr. II Abs. 4 Satz 2 des Vergleichs).

5. Schließlich führt auch der Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren, auf den die Vollstreckungsschuldnerin Bezug nimmt, nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Erstgericht hat zu Recht angenommen, dass der Vollstreckungsgläubiger seinen Verpflichtungen aus Nr. III des Vergleichs nachgekommen ist. Insbesondere findet sich für die Argumentation, die Verpflichtung zur Befestigung erstrecke sich nicht nur auf den Kontrollschacht, sondern auf den gesamten Platz, im Wortlaut des Vergleichs keine Stütze. Zu einer Reihe weiterer Einwände der Vollstreckungsschuldnerin (Bauschäden bei der Erneuerung der Staats Straße, Verlegung eines abgesenkten Hochbordes, Entfernung einer Straßenlaterne) hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass diese nicht Gegenstand des zu vollstreckenden Vergleichs sind.

6. Der Beschluss des Erstgerichts erweist sich auch nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die Vollstreckung nicht durch Zwangsgeldandrohung (§ 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 11 VwVG), sondern durch Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 894 ZPO zu betreiben gewesen wäre. Zwar wird vertreten, dass auch bei einer Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand § 169 VwGO i.V.m. § 894 ZPO entsprechend anzuwenden sei (Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 167 Rn. 2 und § 169 Rn. 7; dahin tendierend auch Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 169 Rn. 70). Von der Rechtsprechung wurde diese Auffassung bislang – soweit ersichtlich – in Fällen der Erzwingung einer Einvernehmens- (BVerwG, U.v. 17.4.2002 – 9 A 24.01 – BVerwGE 116, 175 = juris Rn. 62) bzw. Zustimmungserklärung (BayVGH, B.v. 13.11.2008 – 4 ZB 08.949 – juris Rn. 3) übernommen. Die hier zugrundeliegende Situation ist damit aber nicht vergleichbar, weil den Beteiligten bei der Festlegung der Modalitäten der Dienstbarkeitsbestellung ein erheblicher Spielraum bleibt, der nicht mittels Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung verkürzt werden kann (vgl. in diesem Sinn Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 169 Rn. 98).

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 29/10/2015 00:00

Tenor Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 3 C 44.09 - verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes und
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Kann eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden und hängt sie nur vom Willen des Pflichtigen ab, so kann der Pflichtige zur Vornahme der Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. Bei vertretbaren Handlungen kann es verhängt werden, wenn die Ersatzvornahme untunlich ist, besonders, wenn der Pflichtige außerstande ist, die Kosten zu tragen, die aus der Ausführung durch einen anderen entstehen.

(2) Das Zwangsgeld ist auch zulässig, wenn der Pflichtige der Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen.

(3) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 25 000 Euro.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.