Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. Juli 2016 - RO 2 V 15.1793

published on 07/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. Juli 2016 - RO 2 V 15.1793
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Tenor

I. Der Vollstreckungsschuldnerin wird für die Erfüllung ihrer gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger bestehenden Verpflichtung aus Ziffer II des vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 18. Januar 2011 im Verfahren 8 B 09.786 geschlossenen Vergleichs (Einräumung eine Kanalleitungsrechts in Form einer Grunddienstbarkeit – dienendes Grundstück FlNr. 1533/17 Gemarkung A …, herrschendes Grundstück FlNr. 1533/4 Gemarkung A … - und Mitwirkung an den erforderlichen Rechtsgeschäften) eine Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses gesetzt.

II. Für den Fall, dass die Vollstreckungsschuldnerin die in Ziffer I dieses Beschlusses genannte Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, wird ihr die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000,- € angedroht.

III. Die Vollstreckungsschuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Vollstreckungsgläubiger begehrt die Zwangsvollstreckung aus einem mit der Vollstreckungsschuldnerin vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 18. Januar 2011 geschlossenen Vergleich (Az. 8 B 09.789, RO 2 K 06.401), mit dem sich die Vollstreckungsschuldnerin u.a. zur Einräumung einer Grunddienstbarkeit für ein Kanalleitungsrecht zugunsten des Vollstreckungsgläubigers und einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der beigeladenen Gemeinde A … sowie zur persönlichen Mitwirkung an den hierfür erforderlichen Rechtsgeschäften verpflichtet hat.

Hintergrund des verfahrensbeendenden Vergleichs war eine gerichtliche Auseinandersetzung der Beteiligten um eine bestehende Entwässerungsleitung auf den Grundstücken FlNrn. 1533/17 und 1522/2 Gemarkung A …, wobei das Grundstück FlNr. 1533/17 im Eigentum der Vollstreckungsschuldnerin steht und das Grundstück FlNr. 1522/2 die „W …-straße“ bildet. Auf die Niederschrift des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2001 – 8 B 09.789 – wird Bezug genommen.

Von Seiten des Vollstreckungsgläubigers wurde für den 2. Oktober 2012 ein Termin für die Eintragung der Grunddienstbarkeit bei einem Notar vereinbart. Die Teilnahme an diesem Termin lehnte die Vollstreckungsschuldnerin mit Schreiben vom 9. August 2012 jedoch mit der Begründung ab, die Voraussetzungen seien nicht erfüllt, sie habe keinen Auftrag erteilt und suche sich den Notar selbst aus.

In der Folgezeit entstand zwischen den Verfahrensbeteiligten weiterer Streit darüber, ob die Voraussetzungen des Vergleichs durch den Vollstreckungsgläubiger erfüllt seien.

Der Vollstreckungsgläubiger stellte am 20. Oktober 2015 vertreten durch das Staatliche Bauamt Regensburg beim Verwaltungsgericht Regensburg Antrag auf Vollstreckung aus dem Vergleich sowohl bezüglich der Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu seinen Gunsten als auch hinsichtlich der Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde A … Eine Vollmacht des Landesamts für Finanzen – Dienststelle Regensburg – wurde nachgereicht. Der Vollstreckungsgläubiger trägt vor, er habe seine Verpflichtungen aus dem Vergleich erfüllt, die Verweigerung der Vollstreckungsschuldnerin sei nicht gerechtfertigt. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 erklärte der Vollstreckungsgläubiger, es werde nunmehr lediglich die Vollstreckung hinsichtlich der Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Freistaats Bayern begehrt. Des Weiteren wurde im Laufe des Verfahrens der Vollstreckungsantrag auf die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu Lasten des Grundstück FlNr. 1533/17 der Vollstreckungsgläubigerin beschränkt, da es sich bei dem Grundstück FlNr. 1522/2 leidglich um eine „Hinzufläche“ handle, die kein eigenständiges Buchgrundstück bilde. Zum Kanalleitungsrecht gehöre auch ein Schutzstreifen, wie er im Vergleich vom 18. Januar 2011 genannt sei.

Der Vollstreckungsgläubiger beantragt zuletzt,

die Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin zur Einräumung des Kanalleitungsrechts in Form einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Vollstreckungsgläubigers (dienendes Grundstück FlNr. 1533/17 Gemarkung A …, herrschendes Grundstück Fl.Nr. 1533/4 der Gemarkung A …) im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu betreiben.

Die Vollstreckungsschuldnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Die Vollstreckungsschuldnerin steht im Wesentlichen auf dem Standpunkt, die vollstreckbare Schuld sei nicht hinreichend bestimmt. Auch habe der Vollstreckungsgläubiger seine vertraglichen Pflichten, nämlich die Befestigung des Kontrollschachtes nicht fachgerecht durchgeführt. Der im notariellen Vertragsentwurf enthaltene Schutztreifen gehe über den Inhalt des Vergleichs hinaus.

Das Gericht forderte die Vollstreckungsschuldnerin nach Modifizierung des Vollstreckungsantrags durch den Vollstreckungsgläubiger letztmals mit Schreiben vom 25. April 2016 (nochmals) auf, die Verpflichtung aus dem streitgegenständlichen Vergleich bis 20. Mai 2016 zu erfüllen. Auf Antrag der Bevollmächtigten der Vollstreckungsschuldnerin wurde die Frist bis 30. Mai 2016 verlängert. Die Vollstreckungsschuldnerin kam der Aufforderung jedoch nicht nach; vielmehr ließ sie neuerliche Einwendungen erheben.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Akten des Klageverfahrens RO 2 K 06.401 einschließlich der darin enthaltenen Unterlagen aus dem Berufungsverfahrens 8 B 09.789 verwiesen.

II.

Der Antrag auf Vollstreckung ist zulässig und begründet.

Der Vollstreckungsgläubiger ist antragsbefugt. Er ist Beteiligter und Begünstigter des streitgegenständlichen Vergleichs. Soweit die Vollstreckungsschuldnerin rügt, dem Vollstreckungsgläubiger fehle die Antragsbefugnis für eine Vollstreckung der im Vergleich vom 8. Januar 2011 ebenfalls enthaltenen Verpflichtung zur Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde A …, stellt sich diese Frage nicht mehr, nachdem der Vollstreckungsgläubiger seinen Antrag auf die ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen beschränkt hat.

Gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO - kann aus gerichtlichen Vergleichen vollstreckt werden. Die Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand richtet sich nach § 169 Abs. 1 VwGO und danach wiederum nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes (VwVG). Vollstreckungsbehörde ist dabei gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs.

In formeller Hinsicht ist der gerichtliche Vergleich vom 18. Januar 2011 (Az. 8 B 09.789, RO 2 K 06.401) aufgrund seiner verfahrensbeendenden Wirkung rechtskräftig und auch vollstreckbar. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es insoweit nicht (§ 171 VwGO). Damit kann die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 VwVG mit den Zwangsmitteln nach § 9 VwVG durchgesetzt werden.

Kann die zu vollstreckende Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden und hängt sie nur vom Willen des Pflichtigen ab, so kann der Pflichtige zur Vornahme der Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Dies ist vorliegend der Fall, denn die Vollstreckungsschuldnerin hat sich im streitgegenständlichen Vergleich zur Einräumung eines Kanalleitungsrechts in Gestalt einer Grunddienstbarkeit auf den Grundstücken FlNrn. 1533/17 und 1522/2 Gemarkung A … verpflichtet. Die Abgabe der hierzu erforderlichen Erklärungen, zu der sie sich ebenfalls verpflichtet hat, kann nicht durch einen anderen erfolgen.

Die Einwendungen der Vollstreckungsschuldnerin greifen nicht. Der Vergleich vom 18. Januar 2011 ist inhaltlich hinreichend bestimmt, so dass er vollstreckt werden kann. Es wird bereits nicht substantiiert dargelegt, worin eine der Vollstreckung entgegenstehende Unbestimmtheit des Vergleichs liegen soll. Der Vergleich enthält und beschreibt die gegenseitigen Rechte und Pflichten in bestimmter oder jedenfalls bestimmbarer Weise und legt insbesondere fest, dass die Vollstreckungsschuldnerin zugunsten des Vollstreckungsgläubigers ein Kanalleitungsrecht einschließlich eines Schutzstreifens bestimmter Breite in Gestalt einer Grunddienstbarkeit einzuräumen hat. Die ungefähre Lage des Kanals ist einem beigefügten Lageplan entnehmbar. Darüber hinaus bestimmt der Vergleich, dass der Vollzug der Bestellung des Kanalleitungsrechts durch notariellen Vertrag erfolgen soll und die Beteiligten verpflichtet sind, an den erforderlichen Rechtsgeschäften zu wirken. Nicht erforderlich ist, dass die Details der Vertragsgestaltung bereits in dem Vergleich enthalten sind.

Die Frage, ob an dem im Vergleich genannten Grundstück FlNr. 1522/2, das nicht als eigenständiges Grundstück im Grundbuch eingetragen ist und „Hinzuflächen“ bildet, ebenfalls eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden soll und kann, stellt sich nicht, nachdem der Vollstreckungsgläubiger seinen Antrag ausdrücklich auf das Grundstück FlNr. 1533/17 beschränkt hat.

Dem weiteren Einwand, der Vollstreckungsgläubiger sei seiner Verpflichtung aus dem Vergleich noch nicht nachgekommen, ist ebenfalls nicht zu folgen. Nach den unwidersprochenen Darlegungen des Vollstreckungsgläubigers wurde der nach Ziffer I des Vergleichs geschuldete Entschädigungsbetrag von 2.500 € an die Klägerin entrichtet und von dieser vereinnahmt. Darüber hinaus hat der Vollstreckungsgläubiger eine Befestigung des Kontrollschachtes vergleichskonform durchgeführt. Die Straßenmeisterei Regensburg hat mit Schreiben vom 6. August 2012 ausdrücklich bestätigt, dass die in der mündlichen Verhandlung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vereinbarten Regelungen hinsichtlich des zu befestigenden Kontrollschachtes am 24. Juli 2018 unter Beteiligung und mit Zustimmung der Vollstreckungsschuldnerin erledigt worden sind. Die in den Akten befindlichen Lichtbilder belegen dies auch. Der Einwand der Vollstreckungsschuldnerin, die Befestigung des Schachtes sei nicht bündig mit der Geländeoberfläche erfolgt, erschließt sich danach nicht. Soweit sie meint, der Vollstreckungsgläubiger sei zur Befestigung des gesamten Parkplatzes verpflichtet, lässt sich eine solche Verpflichtung dem geschlossenen Vergleich nicht entnehmen. In Ziffer III des Vergleichs ist eindeutig nur davon die Rede, dass eine „Befestigung des bestehenden Kontrollschachts“ durch den Vollstreckungsgläubiger auf eigene Kosten vorzunehmen sei. Die Vollstreckungsschuldnerin wurde durch den Vergleich verpflichtet, bei Ausführung der Baumaßnahme die Höhenlage der Schachtoberkante anzugeben. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die vorgenommene Schachtbefestigung von einer angegebenen Höhenlage abweichen würde.

Soweit die Klägerin nunmehr vortragen lässt, der vorgelegte Entwurf über die Eintragung einer Grunddienstbarkeit gehe über den Vergleich hinaus, ist dieser Einwand in mehrerlei Hinsicht unbeachtlich. Zum einen hätte es der Vollstreckungsschuldnerin jederzeit frei gestanden, mit dem Vollstreckungsgläubiger die Vertragsmodalitäten im Einzelnen auszuhandeln und - etwa bei einem Notartermin - festzulegen. Dem ist sie jedoch nicht näher getreten, sondern sie hat sich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vergleich gänzlich verweigert und tut dies nach wie vor. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich und auf keine Weise substantiiert dargelegt ist, inwieweit der Vertragsentwurf über den Vergleich hinausgehen soll. In dem zu vollstreckenden Vergleich ist ausdrücklich festgelegt, dass eine Schutzstreifenfläche für die Leitung von insgesamt 3 m Breite (jeweils 1,5 m beidseits) vorzusehen ist. Der Vertragsentwurf von Oktober 2014, der aufgrund der Beschränkung des Vollstreckungsantrags ohnehin hinfällig ist, sieht dies ebenfalls vor. Sollte sich die Vollstreckungsschuldnerin daran stoßen, dass dort zudem festgehalten ist, der Schutzstreifen sei vom Bebauung und Bepflanzung mit tiefwurzelnden Bäumen oder Sträuchern freizuhalten, ist darauf zu verweisen, dass es sich um einen üblichen Inhalt einer solchen Schutzstreifenbestimmung zugunsten einer unterirdischen Leitung handelt und schon die Bestimmtheit der Grunddienstbarkeit verlangt, dass der Inhalt der Schutzverpflichtung hinreichend beschrieben wird.

Soweit die Vollstreckungsschuldnerin eine Reihe weiterer Streitigkeiten insbesondere mit der Gemeinde A … sowie zusätzliche Forderungen und Wünsche ins Feld führt, liegt dies neben der Sache. Diese Auseinandersetzungen sind nicht Gegenstand des geschlossenen und hier zu vollstreckenden gerichtlichen Vergleichs.

Da die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, war der Vollstreckungsschuldnerin, die sich hartnäckig weigert, ihren Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 18. Januar 2011 nachzukommen, für die Erfüllung ihrer Verpflichtung eine hinreichend bemessene Frist zu setzen (Ziffer I). Für den Fall, dass sie ihre genannte Verpflichtung auch innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt, war ihr ein der Höhe nach bestimmtes (§ 13 Abs. 5 VwVG) Zwangsgeld anzudrohen (Ziffer II). Gemäß § 11 Abs. 3 VwVG kann die Höhe des Zwangsgeldes bis zu 25.000 € betragen. In Ansehen und Abwägung der Bedeutung der Sache einerseits und der erforderlichen Beugewirkung andererseits erscheint die Androhung eines Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € angemessen, aber auch ausreichend. Vorsorglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass Zwangsmittel so oft und jeweils erhöht angedroht werden können, bis die Verpflichtung erfüllt ist (§ 13 Abs. 6 Satz 1 VwVG).

Sollte die Vollstreckungsschuldnerin der Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, ist das Zwangsgeld festzusetzen (§ 14 Satz 1 VwVG). Der Vorsitzende kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde in Anspruch nehmen (§ 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Gemäß § 16 Abs. 1 VwVG wird darauf hingewiesen, dass für den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds Ersatzzwanghaft angeordnet werden kann.

Die Vollstreckungsschuldnerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für das Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach § 169 VwGO allgemein eine Gebühr von 20 € festgesetzt ist (vgl. Nr. 5301 Kostenverzeichnis).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Vollstreckt wird1.aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,2.aus einstweiligen Anordnungen,3.aus gerichtlichen Vergleichen,4.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5.aus den für vollstreckbar erklärten Schieds

Annotations

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

(1) Zwangsmittel sind:

a)
Ersatzvornahme (§ 10),
b)
Zwangsgeld (§ 11),
c)
unmittelbarer Zwang (§ 12).

(2) Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.

(1) Kann eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden und hängt sie nur vom Willen des Pflichtigen ab, so kann der Pflichtige zur Vornahme der Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. Bei vertretbaren Handlungen kann es verhängt werden, wenn die Ersatzvornahme untunlich ist, besonders, wenn der Pflichtige außerstande ist, die Kosten zu tragen, die aus der Ausführung durch einen anderen entstehen.

(2) Das Zwangsgeld ist auch zulässig, wenn der Pflichtige der Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen.

(3) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 25 000 Euro.

(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.

(4) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.

(5) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.

(7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

(1) Kann eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden und hängt sie nur vom Willen des Pflichtigen ab, so kann der Pflichtige zur Vornahme der Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. Bei vertretbaren Handlungen kann es verhängt werden, wenn die Ersatzvornahme untunlich ist, besonders, wenn der Pflichtige außerstande ist, die Kosten zu tragen, die aus der Ausführung durch einen anderen entstehen.

(2) Das Zwangsgeld ist auch zulässig, wenn der Pflichtige der Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen.

(3) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 25 000 Euro.

(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.

(4) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.

(5) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.

(7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei sofortigem Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluß Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Das Grundrecht des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.

(3) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 802g, 802h und 802j Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.