Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2015 - 7 ZB 15.768, 7 ZB 15.783

bei uns veröffentlicht am05.10.2015

Tenor

I. Die Verwaltungsstreitsachen 7 ZB 15.768 und 7 ZB 15.783 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 228.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, die Schulträgerin eines staatlich anerkannten Gymnasiums ist, begehrt über den ihr gewährten Betriebszuschuss für das Haushaltsjahr 2011 und den gewährten Betriebszuschuss und Versorgungszuschuss für das Haushaltsjahr 2012 hinaus eine kostendeckende Bezuschussung unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Mehraufwands, der ihr durch die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern entsteht. Ihre Klagen auf Aufhebung der Zuschussbescheide und erneute Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat das Verwaltungsgericht München abgelehnt. Über den Anspruch auf Betriebskostenzuschuss und Versorgungszuschuss gemäß Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 i. V. m. Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes hinaus sehe das Gesetz eine ergänzende Bezuschussung nicht vor. Im Übrigen sei die von der Klägerin angestellte Berechnung des durch den inklusiven Unterricht bedingten Mehraufwands nicht plausibel oder nachvollziehbar.

Mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung verfolgt sie ihr Ziel, die kostendeckende Bezuschussung des durch den inklusiven Unterricht verursachten Mehraufwands weiter. Die Zulassungsanträge werden auf sämtliche Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO gestützt. Auf die jeweils gleichlautenden Antragsbegründungen vom 12. Mai 2015 wird Bezug genommen.

Der Beklagte tritt den Anträgen entgegen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Aktengehefte des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst verwiesen.

II.

1. Die zulässigen Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg, weil den Antragsbegründungen keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO entnommen werden kann.

Der Streit geht um die ergänzende Bezuschussung für den aus der von der Klägerin in erheblichem Umfang betriebenen inklusiven Beschulung resultierenden sächlichen und personellen Mehraufwand. Ihr Ziel ist, über die einheitlichen pauschalen Fördersätze hinaus den Aufwand des von ihr durchgeführten intensiven inklusiven Unterrichts zusätzlich bezuschusst zu bekommen. Sie meint, in korrekter, insbesondere grundrechtskonformer Auslegung der Vorschriften über die Bezuschussung privater Ersatzschulen, insbesondere staatlich anerkannter Gymnasien (Art. 38, Art. 40 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes [BaySchFG] i. d. F. d. Bek. vom 31. 5.2000 [GVBI S. 455; BayRS 22301-K], zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.5.2015 [GVBI S. 167]), Anspruch darauf zu haben.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GG oder Art. 134 Abs. 1 und 2 BV. Ein verfassungsunmittelbarer Anspruch der einzelnen privaten Ersatzschule auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe, besteht nicht (BVerwG, U. v. 21.12.2011-6C 18.10; BayVerfGH, E. v. 7.11.1984 - Vf. 20-VIJ-83 - BayVerfGH n. F. 37, 148). Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist vielmehr nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber die Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zugunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz ist auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen beschränkt. Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Schutz- und Förderpflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens insgesamt evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen. Der Staat ist dabei nicht zur vollen Kostenübernahme verpflichtet, sondern lediglich zu einem Beitrag zu den Kosten, falls sonst der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution gefährdet wäre (BayVerfGH, E. v. 9.10.2007 -Vf. 14-VIIVerfGH n. F. 60, 167 ff. m. w. N.). Die Privatschulfreiheit und die damit verbundene Garantie für das private Schulwesen werden erst dann tangiert, wenn die staatliche Förderung in ihrer Gesamtschau nicht ausreicht, das private Schulwesen als Institution in seinem Bestand zu schützen.

Daran hat sich auch durch das Inkrafttreten des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - BRK) sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 (BGBl S. 1419) nichts geändert. Weder die Behindertenrechtskonvention noch die zu ihrer Umsetzung erlassenen Vorschriften über die Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Art. 30a und Art. 30b, aber auch Art. 19 ff. wie auch Art. 41 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen [BayEUG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.5.2000 [GVBI S. 414, BayRS 22301-K], zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.6.2015 [GVBI S. 183]) gewähren individuelle Leistungsansprüche für Schüler oder aber auch private Schulträger. In Art. 24 Abs. 1 und 2 BRK haben die Vertragsstaaten ein diskriminierungsfreies Recht von Menschen mit Behinderung auf Bildung anerkannt. Dazu werden die Vertragsstaaten unter anderem verpflichtet, Menschen mit Behinderung gleichberechtigten Zugang zu einem integrativen Unterricht an weiterführenden Schulen zu ermöglichen, angemessene Vorkehrungen für Ihre Bedürfnisse zu treffen und ihnen die notwendige Unterstützung zur Erleichterung einer erfolgreichen Bildung zu gewähren. Diesen Regelungen fehlt die erforderliche Bestimmtheit, um säe unmittelbar anzuwenden. Sie enthalten Zielvorgaben für die Integration behinderter Menschen in das staatliche Schulsystem, verpflichten aber nicht zu konkreten Maßnahmen, auch nicht zu konkreten Fördermaßnahmen hinsichtlich der Aufwendungen privater Schulträger für inklusiven Unterricht (BVerwG, U. v. 29.7.2015 -6 C 35.14- juris Rn. 39; BayVGH, B. v. 4.9.2015 - 7 CE 15.1791 - juris).

Dass das private Schulwesen in Bayern angesichts des gegenwärtigen Stands des Förderwesens als Institution in seinem Bestand gefährdet ist, ist weder ersichtlich, noch ergibt sich das aus dem Vortrag der Klägerin. Es muss auch im Rahmen dieses Verfahrens nicht vertieft geprüft werden, weil nicht die Gesamtheit der gegenwärtigen Privatschulfinanzierung zur Prüfung gestellt worden ist, sondern allein der Aspekt, ob die Mehraufwendungen für den - insbesondere von der Klägerin praktizierten -inklusiven Unterricht zu einem Anspruch auf ergänzende Förderung führen (BayVerfGH, E. v. 7.7.2009 - Vf. 15-VII-08 - VerfGH n. F. 62, 121 = juris Rn. 57). Die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete staatliche Förderung steht zudem unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden (BayVGH, U. v. 17.10.2011 - 7 ZB 11.544 u. a. - juris Rn. 19).

Der Gesetzgeber muss nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren den tatsächlichen Bedarf und damit die existenznotwendigen Aufwendungen realitätsgerecht bemessen. Mit der Privatschulfinanzierung hat der Gesetzgeber nicht das Existenzminimum der einzelnen Schule sicherzustellen, sondern das der Institution Privatschule. Nur das Ergebnis der gesetzlichen Regelung muss der einschlägigen Verfassungsnorm genügen, auch wenn die gesetzliche Regelung nicht aus sich selbst heraus verständlich ist, sondern erst mit Hilfe weitergehender Überlegungen und Berechnungen plausibel wird (BVerwG, U. v. 21.12.2011 -6 C 18.10- Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138; Neumann, jurisPR-BVerfG 14/2012 Anm. 6).

a) Gemessen daran sind die behaupteten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht entscheidungserheblich.

Die Klägerin rügt zum einen die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, indem das Verwaltungsgericht seine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auch darauf stützt, dass sie den durch den inklusiven Unterricht entstehenden zusätzlichen Aufwand lediglich pauschal und nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Ihr sei deshalb die Möglichkeit zu einem entsprechenden Vortrag genommen worden. Außerdem habe das Gericht ebenfalls überraschend auf seine Entscheidung vom 25. Oktober 2010 Bezug genommen. Zum anderen habe das Verwaltungsgericht seine Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, indem es keine Ermittlungen zum Zustandekommen der gesetzlichen Zuschusspauschalen nach Art. 38 und Art. 40 BaySchFG angestellt habe, insbesondere inwieweit der Faktor des Aufwands für den inklusiven Unterricht berücksichtigt worden ist. Wie dargelegt, ist der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers lediglich darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber seiner Schutz- und Förderpflicht zugunsten des Ersatzschulwesens als Institution gerecht wird. Diese Pflicht verletzt der Gesetzgeber nur dann gröblich, wenn ohne weitere Förderung der Bestand des Ersatzschulwesens insgesamt evident gefährdet wäre. Dabei kommt es auf eine Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände an, jedoch nicht auf den durch die praktizierte Art des Unterrichts erforderlichen Aufwand der einzelnen Schule an, unabhängig davon, ob diese durch das Gesetz vorgeschrieben ist oder nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist darüber hinaus geklärt, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, bei der Festsetzung der Förderpauschalen den tatsächlichen Bedarf und damit die existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht zu bemessen (BVerwG, U. v. 21.12.2011 - 6 C 18/10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138). Die Mehraufwendungen für den inklusiven Unterricht wären nur im Rahmen einer Gesamtschau aller Umstände, ob das Ersatzschulwesen als Institution gefährdet wäre, entscheidungserheblich. Diese Problematik hat die Klägerin jedoch nicht aufgeworfen.

b) Aus diesem Grund bestehen - jedenfalls im Ergebnis - auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

c) Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insofern fehlt es bereits an einer hinreichend substantiierten Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Die Frage allerdings, ob sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben ein Anspruch auf (besondere) Förderung der Aufwendungen für inklusiven Unterricht für den Träger einer Ersatzschule ergibt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wie bereits ausgeführt dahingehend entschieden, dass sich ein Anspruch des einzelnen Ersatzschulträgers aus Art. 7 Abs. 4 GG oder Art. 134 BV b) nur insoweit ergibt, als der Gesetzgeber seiner Schutz- und Förderpflicht zugunsten des Ersatzschulwesens nicht nachgekommen ist und der Bestand des Ersatzschulwesens insgesamt aus einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände heraus evident gefährdet erschiene. Ein Anspruch auf Bezuschussung im Hinblick auf die zusätzlichen Aufwendungen für inklusiven Unterricht ergibt sich daraus auch angesichts der Ratifizierung der Behindertenrechtskonvention nicht.

d) Das Verwaltungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 9. März 1994, Az. 1 BvR 1369/90 (BVerfGE, 128) abgewichen. Das Bundesverfassungsgericht führt dort aus, zu den Genehmigungsanforderungen für eine Ersatzschule gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GG zähle, dass die Privatschule mit ihren sächlichen Mitteln den Schülern einen vergleichbar qualifizierten Unterricht wie öffentliche Schulen bietet. Es setzt sich damit allerdings nicht in Widerspruch zu seinem gleichzeitig ergangenen Beschluss mit den Aktenzeichen 1 BvR 682/88 und 1 BvR 712/88 (BVerfGE 90, 107), in dem es ausdrücklich ausführt, dass aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährleistung staatlicher Finanzhilfe folgt und der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers nur darauf gerichtet ist, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht für das Privatschulwesen als Institution gesetzt sind (s. auch BVerfG, B. v. 23.11.2004 1 BvL 6/99-BVerfGE 112, 74).

e) Angesichts der ständigen und eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, auf die bereits hingewiesen worden ist, sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, auf dessen Entscheidungen vom 9. Oktober 2007 und vom 7. Juli 2009 ebenfalls bereits hingewiesen worden ist, wonach ein verfassungsunmittelbarer Förderanspruch nur insoweit besteht, als andernfalls das Ersatzschulwesen als Institution in seinem Bestand gefährdet wäre und der Gesetzgeber zur Erfüllung seiner Schutz- und Förderpflicht auch nicht verpflichtet ist, die existenznotwendigen Aufwendungen der privaten Ersatzschulen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht zu bemessen, weisen die zur Entscheidung stehenden Streitsachen weder besondere rechtliche noch besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die angefochtenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind damit rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 7


(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 134


(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen. (2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2015 - 7 CE 15.1791

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert im Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Dez. 2011 - 6 C 18/10

bei uns veröffentlicht am 21.12.2011

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt weitere staatliche Förderung für eine private Ersatzschule. 2

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.

(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.

(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.

(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert im Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller möchte in der 8. Jahrgangsstufe des S.-Gymnasiums in K. in einer Klasse mit nicht mehr als zehn Schülern unterrichtet werden. Er ist seit einer Meningitiserkrankung im ersten Lebensjahr beidseitig gehörlos und seit seiner frühen Kindheit mit Cochlea-Implantaten versorgt. Nachdem seinen Wünschen nicht entsprochen worden war, beantragte er beim Verwaltungsgericht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, die Antragsgegner zu verpflichten, für ihn an der von ihm besuchten Schule im Schuljahr 2015/2016 eine Schulklasse der 8. Jahrgangsstufe mit maximal zehn Schülerinnen und Schüler im Schulmodus „G 8“, hilfsweise im Schulmodus „Mittelstufe Plus“ und der Übernahme der hierfür notwendigen Schul- und Personalaufwendungen einzurichten.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass grundsätzlich weder Schüler noch deren Erziehungsberechtigte gegen den Staat einen Anspruch auf bestimmte schulorganisatorische Maßnahmen hätten. Art. 24 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen sei nicht unmittelbar anwendbar. Insoweit habe der Bayerische Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 27. Juli 2011, der sogenannten Inklusionsregelung, die sich aus der Behindertenrechtskonvention ergebenden Verpflichtungen im Hinblick auf das Schulwesen umgesetzt. Die Behindertenrechtskonvention sei in Art. 24 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 nicht unmittelbar vollzugsfähig (self-executing).

Auch sonst ergebe sich kein individueller Anspruch auf konkrete Maßnahmen. Schulorganisatorische Maßnahmen wie die Bildung von Klassen stünden auch in Ansehung der Verpflichtungen aus der Behindertenrechtskonvention unter dem Vorbehalt der finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten. Weil sich viele, die unter ähnlichen Behinderungen wie der Antragsteller litten, auf einen Bezugsfall berufen könnten, würde die Einrichtung so kleiner Klassen im Bedarfsfall an jeder Regelschule die finanziellen Möglichkeiten des Freistaats übersteigen. Die Weigerung, eine Klasse mit höchstens zehn Schülerinnen und Schülern zu errichten, sei im Hinblick auf den Gleichheitssatz oder die Diskriminierungsverbote in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 118 Abs. 1, Art. 118a Satz 1 BV und Art. 5 Abs. 2 der Behindertenrechtskonvention unbedenklich.

Der Antragsteller verfolgt sein Begehren mit der Beschwerde weiter.

Mit dem G1-Gymnasium in München bestehe ein Bezugsfall, auf den er sich berufen könne. Auf schulorganisatorische Maßnahmen bestehe dann ein Anspruch, wenn Rechte der Schüler oder ihrer Eltern sonst in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden. Im Hinblick darauf habe es das Verwaltungsgericht unterlassen, sich mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers auseinander zu setzen. Bedingt durch Hörstress, der seinerseits durch die Wirkung der Cochlea-Implantate, die Verwendung des Online-Schriftdolmetschers „Werba-Voice“ und die Geräuschkulisse von 28 oder mehr Schülern in einer Regelklasse verursacht werde, und ständige Überanstrengung des Antragstellers träten Migräneanfälle auf, die mit starken Medikamenten behandelt werden müssten. Er werde hierdurch in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und seinem Recht auf Chancengleichheit beeinträchtigt. Bei einer Interessenabwägung müsste der Ressourcenvorbehalt gegenüber dem gesundheitlichen Aspekt zurückstehen. Der Antragsteller werde ferner in seinem Recht auf freie Wahl der Schullaufbahn beeinträchtigt. Weil die Entwicklung gleichwertiger Lebensbedingungen für Behinderte und Nichtbehinderte gezielt unterbunden werde, werde gegen die Diskriminierungsverbote in Art. 118a Satz 2 BV und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßen. Das Verwaltungsgericht lasse dabei außer Acht, dass es eine staatliche Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Hören und dem Schulabschluss Abitur in Bayern nicht gebe. Eine verfassungskonforme und der UN-Behindertenrechtskonvention konforme Gesetzesauslegung führe zu einem Wegfall jeglichen personellen Ressourcenvorbehalts. Der Kläger könne einerseits nicht mit Autisten, sonstigen Hörbehinderten und mehrfach Behinderten verglichen werden, die keine so teuren Eingliederungshilfen bräuchten wie er, während anderseits die Finanzierung des Online-Schriftdolmetschers teurerer komme, als zusätzliches Personal für eine kleine Klasse.

Weil Art. 30b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vorschreibe, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unter Beachtung ihres Förderbedarfs zu unterrichten seien, ergebe sich daraus ein unmittelbarer subjektiver Anspruch auf Einrichtung einer kleinen Klasse. Die Diskriminierungsverbote erforderten, dass jeweils „behinderungsgerechter“ Unterricht zur Verfügung gestellt werde. Der Antragsteller werde wegen seiner Behinderung benachteiligt, weil er nicht das „G8“ besuchen könne, sondern wegen der aufgrund der Überanstrengung rasch auftretenden Erschöpfungszustände nur die „Mittelstufe Plus“ besuchen könne, und damit gegenüber nicht behinderten Schülern ein Jahr länger bis zum Schulabschluss brauche. Aus Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 der Behindertenrechtskonvention ergebe sich ein subjektives Recht auf Herstellung für den Behinderten optimaler Unterrichtsverhältnisse. Auch das Individualbeschwerdeverfahren nach dem Fakultativprotokoll zur Behindertenrechtskonvention diene der subjektiven Durchsetzung der in der Behindertenrechtskonvention verankerten Rechtspositionen.

Der Antragsteller beantragt

die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den Antragsteller an der von ihm besuchten Schule im Schuljahr 2015/2016 im Schulmodus „G8“, hilfsweise im Schulmodus “Mittelstufe Plus“, eine Schulklasse der achten Jahrgangsstufe mit maximal zehn Schülern und Schülerinnen unter Übernahme der hierfür notwendigen Schul- und Personalaufwendungen einzurichten.

Die Antragsgegner treten dem entgegen und beantragen

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, insbesondere den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller konnte auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner zu 1 glaubhaft machen, womit zugleich der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2 erfolglos bleiben muss. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

Auf das G1-Gymnasium in M. und die dortigen Unterrichtsformen kann sich der Antragsteller nicht als Bezugsfall berufen. Am G1-Gymnasium einerseits und den staatlichen Regelschulen andererseits werden verschiedene Konzepte verfolgt. Das G1-Gymnasium bietet ein gruppenbezogenes Angebot für mehrere Schüler mit Hörschädigung und nicht - wie im Fall des Antragstellers, auch wenn seine Klasse zufällig zwei weitere Schüler mit einer Hörbehinderung besuchen - für Einzelschüler mit Hörschädigung. Am G1-Gymnasium werden hörbehinderte Schüler zum Abitur geführt. Nach dem Abschluss der S.-H.-Realschule werden Schüler in die Einführungsklasse des G1-Gymnasiums aufgenommen, die auch nicht hörbehinderten Schülern offensteht. Die Schülerzahl der Klasse ist auf fünfzehn beschränkt. Für auswärtige hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler steht ein Internat zur Unterbringung zur Verfügung. Das G1-Gymnasium ist deshalb anders als die staatlichen Regelschulen eine spezielle Einrichtung, in der Hörgeschädigte zur Hochschulreife geführt werden.

Das Verwaltungsgericht geht zurecht davon aus, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - BRK) sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 (BGBL S. 1419) nur insoweit Bestandteil des Bundesrechts geworden ist, als dem Bund auch die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Soweit hingegen die Gesetzgebungskompetenz - wie hier auf dem Gebiet des Schulwesens - ausschließlich den Ländern zusteht, sind die in der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbarten Verpflichtungen durch Landesgesetz umzusetzen, was mit dem Inkrafttreten der Vorschriften zur Integration behinderter Schülerinnen und Schüler, insbesondere Art. 30a f. des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.Mai 2000 (GVBl S. 414, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl S. 183) zum 1. August 2011 geschehen ist. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist insoweit nichts hinzuzufügen.

Ein Anspruch auf die Bildung einer kleinen Klasse mit maximal zehn Schülern ergibt sich aus den Vorschriften über die Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Art. 30a und Art. 30b, aber auch Art. 19 ff. wie auch Art. 41 BayEUG), insbesondere aus Art. 30b Abs. 2 Satz 1 BayEUG nicht. Aus Art. 21 Abs. 2 BayEUG, auf den Art. 30b Abs. 2 Satz 2 BayEUG Bezug nimmt, wird das Prinzip deutlich, dass ein Schüler im längerfristigen Durchschnitt insgesamt nicht mehr anteilige Lehrerwochenstunden erhalten soll, als er an einer entsprechenden Förderschule hätte. Eine staatliche Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Hören, die zum Abitur führt, gibt es in Bayern zwar nicht, jedoch zeigt Art. 21 Abs. 2 BayEUG, dass mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln für einen einzelnen Schüler nicht dieselbe Förderung bzw. derselbe Ressourceneinsatz ermöglicht werden kann, wie sonst für eine Klasse bzw. eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern. Nach der Wertung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtwesen orientiert sich der Ressourceneinsatz für einen einzelnen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der anteiligen Lehrerwochenstundenzahl der Klasse oder Gruppe der Förderschule. Eine besondere personelle Ausstattung knüpft der Gesetzgeber damit an ein gruppenbezogenes Angebot im Sinn einer Bündelung von Schülern und Förderung. Eine Rechtspflicht oder gar ein Anspruch auf eine weitere Unterstützung besteht nicht.

Ein Anspruch auf konkrete Maßnahmen zur Schaffung optimaler Bedingungen, wie auf Bildung einer kleinen Klasse zur Kompensation behinderungsbedingter Nachteile ergibt sich auch nicht unter Heranziehung der Behindertenrechtskonvention als Auslegungshilfe und nicht angesichts dessen, dass das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 5 Abs. 2 BRK sofort anwendbar ist. Es ist vielmehr Aufgabe des Staates, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bildungsforschung im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten ein Schulsystem bereit zu stellen, das den in Art. 24 BRK vereinbarten Zielen gerecht wird, ein integratives Bildungssystem zu gewährleisten, um das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen (Sächs. VerfGH B.v. 22.5.2014 - Vf. 20-IV-14 - NVwZ-RR 2014, 789).

Die UN-Behindertenrechtskonvention ist auf die Erreichung vereinbarter Ziele ausgerichtet, ohne jedoch die Zielerreichung in einer bestimmten Art und Weise festzulegen. In Art. 24 BRK wurden proklamationsartig soziale Ziele formuliert, die es durch die von den Vertragsstaaten zu ergreifenden Maßnahmen zu erreichen gilt. Eine Zielerreichung dadurch, dass für bestimmte Lebenssachverhalte bestimmte Rechtsfolgen unmittelbar, zwingend und sofort ab Inkrafttreten des Vertrages eintreten sollen, wurde hingegen nicht vereinbart. Dies zeigen insbesondere auch die Regelungen in Art. 31, Art. 33 und Art. 35 BRK, in denen die Führung von Statistiken und Sammlung von Daten, eine innerstaatliche Überwachung der Durchführung wie auch Berichtspflichten vereinbart worden sind (hierzu ausführlich Hess.VGH, B.v. 12.11.2009 - 7 B 2763/09 - NVwZ-RR 2010, 702). Ein Anspruch auf eine Klassenteilung ergibt sich aus Art. 24 BRK nicht. Konkrete Ansprüche für einzelne Schülerinnen oder Schüler mit Behinderung haben die Vertragsstaaten nicht vereinbart.

Art. 4 Abs. 2 BRK geht davon aus, dass die Umsetzung der Inklusion ein längerfristiger, schrittweiser Prozess ist. Art. 24 BRK begründet für die schulische Bildung eine staatliche Verpflichtung, die dem Vorbehalt der progressiven Realisierung unterliegt. Die Verwirklichung kann nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums erreicht werden. Sie kann nur im Rahmen der finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten des Vertragsstaats erfüllt werden. Der Gesetzgeber hat bei seiner Entscheidung auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und muss sich die Möglichkeit erhalten, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mitteln für solche andere Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält (BVerfG, B.v. 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288). Der Haushaltsvorbehalt ergibt sich ferner aus Art. 2 BRK, wonach angemessene Vorkehrungen nicht unverhältnismäßig sein oder eine unbillige Belastung für den Vertragsstaat darstellen dürfen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers würde der Anspruch eines Schülers auf eine bestimmte Klassenstärke einen Bezugsfall für vergleichbar betroffene Schülerinnen und Schüler mit Behinderung darstellen. Dass kleine Klassenstärken allein für Hörgeschädigte, die Cochlea-Implantate tragen, bessere Lernbedingungen bedeuten, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr bedeuten kleinere Klassenstärken grundsätzlich eine Verbesserung der Lernsituation und führen auch bei vielen anderen Behinderungen zu einer verbesserten Teilhabe an den Bildungsmöglichkeiten. Die aus einem derartigen Bezugsfall resultierenden Ansprüche könnten durchaus zu einer Überforderung des Staates führen und damit eine unbillige oder unverhältnismäßige Belastung bedeuten. Auf eine mögliche Einsparung technischer Hilfe im Einzelfall kann es insoweit nicht ankommen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 4 Abs. 2 Buchst. e und Abs. 3 Buchst. c BRK. Diese Regelungen beziehen sich vor allem auf gesonderte Unterrichtsformen und konkretisieren Art. 24 BRK im Hinblick auf die Kindeswohlbestimmung in Art. 7 BRK für sinnesgeschädigte Kinder, geben aber nicht in Abweichung zu Art. 24 und Art. 4 Abs. 4 BRK einen Anspruch auf optimale Förderung im gemeinsamen Unterricht. Auch diese Vorschriften bedürfen der Umsetzung (Poscher/Langer/Rux, Gutachten zu den völkerrechtlichen und innerstaatlichen Verpflichtungen aus dem Recht auf Bildung nach Art. 24 des UN-Abkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und zur Vereinbarkeit des deutschen Schulrechts mit den Vorgaben des Übereinkommens, August 2008, erstellt im Auftrag der Max-Traeger-Stiftung, S. 30 f).

Ein Anspruch auf die Bildung einer kleinen Klasse ergibt sich ferner nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bzw. Art. 118a BV. Eine Benachteiligung im Sinn dieser Diskriminierungsverbote ist nicht nur die Verschlechterung der Situation von Behinderten wegen ihrer Behinderung, beispielsweise indem ihnen der tatsächlich mögliche Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen verwehrt wird oder Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden. Eine Benachteiligung ist vielmehr auch dann gegeben, wenn sie durch die öffentliche Gewalt von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden, soweit diese nicht durch eine auf ihre Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert werden. Nur aufgrund einer Gesamtwürdigung kann darüber befunden werden, ob eine Maßnahme im Einzelfall benachteiligend ist.

Der Staat muss nicht an allen Orten und zu jeder Zeit Einrichtungen vorhalten, die es behinderten Schülerinnen und Schüler ermöglichen, jeden gewünschten Schulabschluss, der den jeweiligen Fähigkeiten und der inneren Berufung entspricht (Art. 128 BV) zu erreichen. Es können nicht überall in Bayern unabhängig von den Ressourcen Schwerpunktangebote wie der Weg über die Realschule zur sonderpädagogischen Förderung und das G1-Gymnasium in einer vom Wohnort der Schüler erreichbaren Entfernung aufgebaut werden, da es an einer entsprechenden Zahl gehörloser oder schwerhöriger Schüler fehlt. Dem Freistaat steht insoweit ein großer Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Organisation seines Schulsystems zur Verfügung.

Nach Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist der Staat grundsätzlich gehalten, für behinderte Kinder und Jugendliche schulische Einrichtungen bereit zu halten, die auch ihnen eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Erfüllung dieser staatlichen Aufgabe unter dem Vorbehalt des organisatorisch, personell und von den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen gestellt ist. Der Staat kann seine Aufgabe, ein begabungsgerechtes Schulsystem bereit zu stellen, von vornherein nur im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erfüllen (BVerfG, B.v. 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288). Hinsichtlich der finanziellen Aufwendungen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Staat eine Gesamtbetrachtung anstellt und nicht auf konkrete Kostenvergleiche im Einzelfall. Er muss auch nicht zwingend staatliche Schulen, etwa staatliche Förderschulen bereitstellen, die mit dem Förderschwerpunkt Hören zum Abschluss der allgemeinen Hochschulreife führen. Mit der entsprechenden Förderung kann das auch durch private Schulen geschehen. Dieser Weg wird häufig gewählt, z. B. um kommunale Sachaufwandsträger zu entlasten.

Mit dem G1-Gymnasium in Kombination mit der S.-H.-Realschule und der Möglichkeit der Unterbringung auswärtiger Schülerinnen und Schüler im Internat steht grundsätzlich ein Weg zur Hochschulreife mit sonderpädagogischer Förderung im Förderschwerpunkt Hören zur Verfügung, der bereits von vielen Schülern und Schülerinnen erfolgreich gegangen wurde. Ein Anspruch auf die Aufnahme in eine bestimmte Schule an einem bestimmten Ort besteht nicht (Art. 3 Abs. 3 BayEUG). Dass ein Schüler oder eine Schülerin im Internat untergebracht werden muss, berührt den Schutzbereich von Art. 6 GG und Art. 124 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1 BV nicht. Eine Diskriminierung behinderter Schülerinnen und Schüler ist damit nicht verbunden. Der Weg über derartige Schwerpunktschulen dient vielmehr gerade dazu, den Anspruch Behinderter auf Bildung zu verwirklichen.

Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers zwingen nicht dazu, in einer Regelschule eine Klasse zu bilden, die so wenig Schüler und Schülerinnen hat, dass die durch die Anzahl der Mitschüler bedingten Anspannungen auf ein Maß gesenkt werden, das zu keinen gesundheitlichen Beschwerden führt. Die gesundheitlichen Beschwerden sind Folge der Behinderung des Antragstellers. Im Rahmen seiner Gestaltungs- und Organisationsfreiheit kann der Staat ihnen auch auf andere Weise Rechnung tragen, nämlich indem er innerhalb eines begabungsgerechten Schulsystems schwerpunktmäßig Schulen bereit stellt, in denen darauf Rücksicht genommen werden kann.

Es ist keine Frage der Freiheit der Wahl der Schullaufbahn, ob der Antragsteller die allgemeine Hochschulreife im sogenannten „G8“, also in zwölf Jahren, oder einer Variation davon erwirbt, bei der die Mittelstufe um ein Jahr gestreckt wird, oder mit Rücksicht auf die Behinderung in einer anderen Schulvariante, wobei nicht die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler mit Behinderung im Mittelpunkt steht, sondern gerade die Schaffung der Möglichkeit der Erreichung des Schulabschlusses durch eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen. Wie die jeweilige Schullaufbahn im Einzelnen ausgestaltet wird, liegt im Rahmen der staatlichen Gestaltungsfreiheit.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Individualbeschwerdeverfahren gemäß dem Fakultativprotokoll zur UN-Behindertenrechtskonvention gerade nicht auf eine subjektive Durchsetzung der durch die Behindertenrechtskonvention vermittelten Rechtspositionen angelegt. Einzelpersonen oder Personengruppen, die behaupten, Opfer einer Verletzung der UN-Behindertenrechtskonvention zu sein, können sich zwar an den Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen wenden. Die Untersuchung und Prüfung des Ausschusses führt jedoch nicht zur Durchsetzung eines Individualanspruchs. Gemäß Art. 7 des Fakultativprotokolls kann der Ausschuss den betreffenden Vertragsstaat verpflichten, in seinem Bericht nach Art. 35 BRK Einzelheiten über die Maßnahmen als Reaktion auf eine durchgeführte Durchsuchung aufzunehmen (Art. 7 Abs. 1 Fakultativprotokoll) und, soweit erforderlich, den Vertragsstaat auffordern, ihn über die als Reaktion auf eine Untersuchung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten (Art. 7 Abs. 2 Fakultativprotokoll). Eine Mitteilung an den Ausschuss hat nicht den Zweck, individuelle Rechte durchzusetzen, sondern auf die Einhaltung mit der UN-Behindertenrechtskonvention eingegangenen Verpflichtungen hinzuwirken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt weitere staatliche Förderung für eine private Ersatzschule.

2

Der Kläger ist ein von Eltern getragener gemeinnütziger Verein. Er betreibt in N. eine Freie Waldorfschule, die als Ersatzschule anerkannt ist. Auf Antrag des Klägers gewährte ihm das Oberschulamt Stuttgart für das Rechnungsjahr 2003 nach den Vorschriften des Privatschulgesetzes (PSchG) einen Zuschuss in Höhe von 1 523 660,25 €.

3

Der Kläger legte Widerspruch ein: Die staatliche Förderung sichere nicht mehr das Existenzminimum des Schultyps der Freien Waldorfschule. Trotz seines erheblichen finanziellen Engagements und obwohl er verfassungswidrig hohe Schulgelder erhebe, erwirtschafte die Schule seit Jahren ein erhebliches Defizit.

4

Nach Zurückweisung seines Widerspruchs hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, über seinen Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 neu zu entscheiden.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Das Ersatzschulwesen sei in Baden-Württemberg in seinem Bestand nicht evident gefährdet. Sowohl die Zahl der Privatschulen als auch die Zahl der Schüler an diesen Schulen hätten in den letzten Jahren stetig zugenommen.

6

Der Kläger hat Berufung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung Sachverständige zu der Frage gehört, wie im Jahr 2003 ein zumutbares Schulgeld zu bestimmen gewesen sei, das eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördere.

7

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch das angefochtene Urteil das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung weiterer Zuschüsse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit erneut zu entscheiden, als ein Ausgleich für die vom Kläger gewährte Schulgeldbefreiung abgelehnt worden war. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Die vom beklagten Land gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG sicherten das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg nicht hinreichend. Als Vergleichsmaßstab seien die Kosten an öffentlichen Schulen heranzuziehen, die auf der Basis des Bruttokostenmodells nach § 18a PSchG zu berechnen seien. Hieraus ergäben sich durch die gewährten Zuschüsse nicht gedeckte Kosten je Schüler und Monat für die Klassen 1 bis 4 in Höhe von 94,77 €, für die Klassen 5 bis 12 in Höhe von 89,64 € und für die Klasse 13 in Höhe von 92,90 €. Diese Kosten müsse die Privatschule durch die Erhebung von Schulgeldern decken, die aber nicht zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern führen dürften. Sozialverträglich in diesem Sinne seien nur Schulgelder bis zu einer Höhe von rund 70 €. Das verbleibende Defizit könne jedoch durch Ansprüche nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 der Landesverfassung (LV) gemindert werden. Diese Vorschrift räume den Trägern von Privatschulen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch als Ausgleich für den Verzicht auf die Erhebung von Schulgeldern ein, der bei der Gewährung von Zuschüssen berücksichtigt werden müsse und im Falle des Klägers zu einem Ausgleichsanspruch führe. Damit erweise sich das Fördersystem des beklagten Landes für die laufenden Betriebskosten im Jahre 2003 gegenwärtig noch nicht als verfassungswidrig. Die Zuschüsse, die den Freien Waldorfschulen für den laufenden Betrieb gewährt würden, unterschritten das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum jedenfalls nicht dergestalt, dass bei einer Gesamtschau der weitere Bestand dieses Ersatzschultyps ernsthaft gefährdet wäre. Soweit der Kläger geltend mache, die Investitionskosten seien bei der Förderung unzureichend berücksichtigt, sei dies unerheblich. Sein Förderantrag habe sich nur auf die laufenden Betriebskosten bezogen. Zuschüsse zu Baukosten würden hingegen projektbezogen gewährt.

8

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch das beklagte Land die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt.

9

Der Kläger begehrt mit seiner Revision, das beklagte Land zu verpflichten, über seinen Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 über den vorzunehmenden Ausgleich für gewährte Schulgeldbefreiungen hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insgesamt erneut zu entscheiden: Der Verwaltungsgerichtshof habe zutreffend begründet, warum die Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum nicht sicherten und die Schulen unter Berücksichtigung ihrer zumutbaren Eigenleistungen die verbleibende Deckungslücke nur durch Kredite finanzieren könnten. In Widerspruch dazu und zu jeder Lebenserfahrung sowie unter Verletzung der Denkgesetze nehme der Verwaltungsgerichtshof im Weiteren an, die Institution des Ersatzschulwesens sei damit noch nicht ernsthaft (evident) gefährdet. Eine solche Gefährdung liege vor, wenn es den Schulträgern wegen der defizitären Förderung strukturell unmöglich sei, die Anforderungen an die Genehmigung der Schule nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer zu erfüllen. Könnten sie diesen Anforderungen nur durch Aufnahme weiterer Kredite nachkommen, liege eine strukturelle Unmöglichkeit vor, die verfassungsrechtlich mit einer evidenten Gefährdung des Ersatzschulwesens gleichzusetzen sei. Verfahrensfehlerhaft und in der Sache unrichtig sei die Behauptung des Verwaltungsgerichtshofs, die unzureichende Förderung der Freien Waldorfschulen verursache nur ein geringfügiges Defizit. Verfahrensfehlerhaft und zudem rechtlich unerheblich sei dabei die Überlegung, dem Gesetzgeber sei erst durch die Ermittlungen des Gerichts in diesem Verfahren die verfassungsrechtlich zulässige Höhe eines Schulgeldes und damit die Unmöglichkeit bewusst geworden, die Lücke zwischen dem notwendigen Aufwand und der staatlichen Förderung durch Schulgelder zu schließen. Eine ernsthafte Gefährdung des Schultyps der Freien Waldorfschule scheide nicht deshalb aus, weil ihnen für gewährte Schulgeldbefreiungen ein Anspruch auf Ausgleich nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV zustehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht aufgeklärt, ob der Ausgleich der Höhe nach überhaupt geeignet sei, das Defizit nennenswert zu vermindern. Seine Argumentation verstoße zudem gegen die Denkgesetze, weil er einen Ausgleich nur für Ermäßigungen des Schulgeldes unterhalb der als verfassungsgemäß ermittelten Obergrenze von 70 € zulasse, der oberhalb dieser Grenze liegende Finanzbedarf deshalb weiterhin durch die tatsächlich in dieser Höhe nicht gewährten Zuschüsse des Landes gedeckt sein müsste. Der Verwaltungsgerichtshof hätte Zins- und Tilgungslasten aus den Investitionen zur Errichtung der Schule bei der Frage berücksichtigen müssen, ob die Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG das Existenzminimum sichere. Soweit Zinsen und Tilgungen von Darlehen, die der Schulträger in der Gründungsphase aufgenommen habe, den laufenden Betrieb noch belasteten, gehörten sie zu den Betriebskosten, die förderungsfähig seien und notwendig gefördert werden müssten. Sie seien von seinem Förderungsantrag deshalb erfasst. Soweit der Verwaltungsgerichtshof einen Verfassungsverstoß ausschließe, weil der Gesetzgeber die Zuschüsse inzwischen erhöht habe und damit nicht untätig geblieben sei, habe er nicht aufgeklärt, ob durch die Verbesserung der Förderung die bestehenden Defizite beseitigt oder wenigstens wesentlich verringert worden seien. Die Förderung Freier Waldorfschulen verstoße sowohl im Vergleich mit anderen Schulen in freier Trägerschaft als auch im Vergleich mit öffentlichen Schulen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die §§ 17, 18 PSchG seien mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar. Der Gesetzgeber sei bei ihrem Erlass seiner Pflicht nicht nachgekommen, zur Bemessung des Existenzminimums ein im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren zu wählen, die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend zu ermitteln und sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb des gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien zu bewegen.

10

Das beklagte Land verfolgt mit seiner Revision das Ziel, dass die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen wird: Die Förderung von Privatschulen nach dem Privatschulgesetz sei verfassungsgemäß. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht ausreichend dargelegt, dass der Bestand des Privatschulwesens als Institution in Baden-Württemberg im maßgeblichen Zeitpunkt ohne eine Förderung, die über die Regelungen des Privatschulgesetzes hinausginge, evident gefährdet gewesen sei. Soweit die Kosten durch die Förderung des Landes nicht gedeckt seien, könnten sie durch die Erhebung von Schulgeldern finanziert werden. Dabei sei für das Jahr 2003 ein Schulgeld von 120 € mit dem verfassungsrechtlichen Verbot vereinbar, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu fördern. Der Verwaltungsgerichtshof habe die von ihm angenommene Grenze von 70 € nicht nachvollziehbar begründet und dabei zudem gegen die Pflicht zur Amtsermittlung sowie gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung und des rechtlichen Gehörs verstoßen. Die herangezogenen Stellungnahmen der Gutachter seien für die Ermittlung dieser Grenze ungeeignet. Sie beruhten auf einem rechtlich fehlerhaften Ansatz. Maßgeblich seien nicht die subjektiven Ausgabepräferenzen der Eltern, sondern deren objektive Leistungsfähigkeit. Zudem könne der Schulträger durch eine Staffelung des Schulgeldes nach den Einkommensverhältnissen der Eltern sowie durch Stipendien und Nachlässe für Schüler einkommensschwacher Eltern einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern entgegenwirken. Darüber hinaus dürfe der Landesgesetzgeber neben dem Schulgeld der Eltern Eigenleistungen des Schulträgers zur Finanzierung des laufenden Betriebs, auch in Form von Krediten, ansetzen. Er müsse die Zinsen und Tilgungen, soweit sie auf Verbindlichkeiten für Investitionen in den Schulbau beruhten, nicht bei den förderfähigen laufenden Kosten berücksichtigen, sondern könne sich darauf beschränken, einen Zuschuss zu den Kosten eines konkreten Bauprojekts zu gewähren. Die Förderung nach den §§ 17, 18 PSchG und das ihr zugrunde liegende Bemessungskonzept seien hinreichend transparent und realitätsgerecht. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht stattdessen das Bruttokostenmodell des § 18a PSchG heranziehen dürfen, denn diese Vorschrift sei erst im Jahr 2006 in Kraft getreten und deshalb für das Jahr 2003 nicht anwendbar. Zu Unrecht habe der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger einen Anspruch auf Ausgleich gewährter Schulgeldbefreiungen aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV zugesprochen. Die Auslegung dieser Verfassungsbestimmung sei rechtlich unzutreffend und willkürlich. Ihre Entstehungsgeschichte spreche nicht für, sondern gegen einen Ausgleichsanspruch, der den Privatschulträgern aus dieser Vorschrift unmittelbar erwachse.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers und die ebenfalls zulässige Revision des beklagten Landes sind begründet.

12

1. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers zurückgewiesen und damit das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt hat, verletzt seine Entscheidung Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und erweist sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

13

a) Der Verwaltungsgerichtshof hat verfahrensfehlerhaft angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über seinen Antrag erneut entscheidet, ihm für das Rechnungsjahr 2003 eine höhere als die bisher geleistete Förderung nach Maßgabe noch zu erlassender verfassungsmäßiger Regelungen über die Finanzhilfe zugunsten privater Ersatzschulen im Land Baden-Württemberg zu gewähren.

14

aa) Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaues getroffener Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 <117>). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Schutz- und Förderpflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (Beschluss vom 18. Dezember 2000 - BVerwG 6 B 15.00 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128 S. 32).

15

bb) Eine solche Gefährdung hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich nicht festgestellt. In die hierfür maßgebliche Gesamtschau hat er aber einen Umstand eingestellt, dessen Heranziehung gegen die Denkgesetze verstößt. Da die Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts betrifft, stellt die hierauf bezogene Verletzung der Denkgesetze einen Verfahrensfehler dar (Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 28). Der Kläger hat ihn gemäß § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO in seiner Revisionsbegründung gerügt.

16

Der Verwaltungsgerichtshof hat entscheidungstragend angenommen, die Regelungen zur Förderung von Ersatzschulen in freier Trägerschaft hätten im Rechnungsjahr 2003 zwar nicht ausgereicht, das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg zu sichern, bei einer Gesamtschau sei das Fördersystem aber dennoch nicht verfassungswidrig gewesen, weil der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution durch die Unterschreitung des Existenzminimums nicht evident gefährdet gewesen sei und eine weitergehende Handlungspflicht des Staates nicht bestanden habe. In diese Gesamtschau hat der Verwaltungsgerichtshof mehrere Umstände einbezogen: Die gewährte Förderung weiche nur geringfügig von der an sich erforderlichen Höhe ab. Das Defizit werde durch einen Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV gemildert, der dem Kläger wegen von ihm gewährter Schulgeldbefreiungen zustehe. Das Defizit beruhe auf der Annahme einer verfassungsrechtlichen Obergrenze für zulässige Schulgelder, die erst jetzt durch sachverständige Bewertungen ermittelt worden sei. Der Gesetzgeber sei nicht untätig geblieben, sondern habe die Zuschüsse inzwischen erhöht.

17

Das Urteil verstößt insoweit gegen die Denkgesetze, als der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen ist, der Ersatzschultyp der Freien Waldorfschule sei im Jahre 2003 unter anderem deshalb nicht in seinem Bestand evident gefährdet gewesen, weil die Unterschreitung des Existenzminimums durch noch zu gewährende Ausgleichsleistungen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV verringert werde. Er hat seiner Berechnung ein verfassungsrechtlich zulässiges Schulgeld von höchstens 70 € je Monat und Schüler zugrunde gelegt und ausgehend hiervon sowie von den staatlichen Förderleistungen einerseits, den von ihm ermittelten Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens andererseits eine Unterdeckung des Existenzminimums in Höhe von etwa 20 € angenommen. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof aber Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV dahin ausgelegt, die danach geschuldete Leistung beschränke sich auf den Betrag, um den die Privatschulen das verfassungsrechtlich höchstzulässige Schulgeld ermäßigen oder hiervon befreien. Nach dieser für den Senat verbindlichen Auslegung des landesrechtlichen Ausgleichsanspruchs können die Privatschulen nach § 14 Abs. 2 Satz 3 LV nur den Betrag beanspruchen, um den sie das verfassungsrechtlich zulässige Schulgeld in Höhe von 70 € monatlich unterschritten haben. Der Verwaltungsgerichtshof ist erkennbar nicht davon ausgegangen, dass sich der Ausgleichsanspruch auf die Differenz zwischen dem verfassungsrechtlich zulässigen Schulgeld und dem Schulgeld bezieht, das die Privatschulen darüber hinaus zur Deckung des Existenzminimums verlangen müssten, auf das sie aber zur Vermeidung einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern verzichten. Ausgehend von diesem Verständnis des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV kann der Ausgleich von Schulgeldbefreiungen nicht die Deckungslücke zwischen dem höchstzulässigen Schulgeld und den Kosten mildern, sondern nur verhindern, dass diese Deckungslücke noch größer wird.

18

Die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs beziehen sich nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, auf die konkrete finanzielle Lage des Klägers im Rechnungsjahr 2003. Er erhielte zwar unter Berücksichtigung des ihm zugesprochenen Ausgleichs nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV tatsächlich höhere staatliche Mittel, als sie ihm auf der Grundlage des Privatschulgesetzes ausgezahlt worden sind. Unter Berücksichtigung eines Ausgleichs nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV stellt sich seine konkrete finanzielle Lage mithin faktisch in einem günstigeren Lichte dar. Auf die konkrete Schule kommt es indes nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein abstraktes Rechenmodell für die Freien Waldorfschulen als Privatschultyp entwickelt. Innerhalb dieses Rechenmodells bewegt er sich auch, wenn er die dort festgestellte Unterschreitung des Existenzminimums durch den Ausgleich nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV gemildert ansieht. In diesem Modell ist der Ausgleich aber rechnerisch ungeeignet, das Defizit zu vermindern. Seine gleichwohl vorgenommene Verwendung als Rechenposten ist unschlüssig.

19

b) Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden und der Klage stattgeben (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Dass aus der Gesamtschau ein zu Lasten des Klägers berücksichtigter Umstand herauszunehmen ist, bedeutet noch nicht umgekehrt, aufgrund der im Übrigen verbleibenden Umstände sei nunmehr von einer evidenten Gefährdung des Ersatzschulwesens im Rechnungsjahr 2003 auszugehen. Ebenso wenig kann der Senat abschließend beurteilen, ob sich das angefochtene Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Allerdings ist insoweit bereits die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs nicht frei von Rechtsfehlern, die Regelungen zur Förderung von Ersatzschulen in freier Trägerschaft hätten im Rechnungsjahr 2003 nicht ausgereicht, das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg zu sichern. Die Feststellung solcher rechtlichen Mängel ermöglicht aber nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen den Schluss, aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände sei auch bei weiterer Untätigkeit des Gesetzgebers der Bestand des Ersatzschulwesens nicht evident gefährdet gewesen. Vielmehr bedarf es einer neuen Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände, die den Kern der Sachverhaltswürdigung ausmacht und deshalb dem Tatsachengericht vorbehalten ist.

20

aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat für seine Gesamtschau im Ausgangspunkt auf die vergleichbaren Kosten des öffentlichen Schulwesens abgestellt. Insoweit kann ihm im Ergebnis mit der Maßgabe gefolgt werden, dass die Kosten, die er nach dem Bruttokostenmodell des § 18a PSchG ermittelt hat, einen brauchbaren Anhalt für die Kosten abgeben, die die Privatschulen aufwenden müssen, um die Genehmigungserfordernisse des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG zu erfüllen.

21

Der Bestand des Ersatzschulwesens hängt davon ab, dass die Träger der Ersatzschulen im Stande sind, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. Dieses Existenzminimum der Institution Ersatzschule muss sichergestellt sein. Art. 7 Abs. 4 GG gebietet aber keine vollständige Übernahme der Kosten, die den Ersatzschulen durch die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen entstehen. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe dieses Existenzminimums zu leisten (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40 <68>).

22

Soll die staatliche Förderung ihrem Umfang nach sicherstellen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllt werden, ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, selbst eine Bewertung der Kostensituation vorzunehmen. Der Gesetzgeber kann sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren und seine Hilfe danach ausrichten (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O.). Dies hat der Landesgesetzgeber im Privatschulgesetz getan, mit dessen §§ 17, 18 PSchG er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine Förderung in Höhe von 80 v.H. der vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen anstrebt.

23

Orientiert der Gesetzgeber sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, liegt es im Rahmen der ihm eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O. S. 66 f.), den privaten Schulträgern eine Förderung nach einem festen Vomhundertsatz der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen zu gewähren (Beschluss vom 26. Juli 2005 - BVerwG 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129 S. 35). Ebenso kann der Landesgesetzgeber an den Vomhundertsatz einer bestimmten Besoldungsstufe eines beamteten Lehrers anknüpfen, um den von ihm gewollten Förderbetrag auszudrücken, wie es in § 18 Abs. 2 PSchG geschehen ist. Er erreicht damit zugleich, dass diese Förderung entsprechend dem Anstieg der Personalkosten infolge von Besoldungserhöhungen im öffentlichen Dienst steigt. Der auf die Personalkosten oder eine Lehrerbesoldung bezogene Vomhundertsatz muss allerdings so bemessen sein, dass auch in Ansehung der sonstigen, die privaten Schulträger treffenden Kosten, namentlich der Sachkosten, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution nicht evident gefährdet ist (Beschluss vom 26. Juli 2005 a.a.O.).

24

Allerdings weist ein Vomhundertsatz, der auf die Besoldung eines staatlichen Beamten bezogen ist, keinen unmittelbar ablesbaren Bezug zu den Kosten auf, die der Privatschulträger für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG aufwenden muss. Zutreffend ist insoweit der Einwand des Verwaltungsgerichtshofs, einem Vomhundertsatz, der auf eine Lehrerbesoldung bezogen ist, könne als solchem nicht entnommen werden, bis zu welchem Umfang er zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen. Insoweit bedarf es einer Umrechnung. Ebenso lässt die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht.

25

Daraus kann aber noch nicht der Schluss gezogen werden, die Regelung der Ersatzschulförderung sei schon deshalb verfassungswidrig, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Nachbesserung durch den Gesetzgeber besteht, weil der Gesetzgeber mit dem bestehenden Regelwerk die existenznotwendigen Aufwendungen nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, und damit realitätsgerecht, bemessen habe. Die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens lässt sich aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht herleiten. Dieser Verfassungsbestimmung lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Landesgesetzgeber die Kosten des öffentlichen Schulwesens, die er als Vergleichsgröße für die Bemessung seiner Förderung heranziehen will, zwingend nach dem Bruttokostenmodell oder einem vergleichbaren Modell ermitteln muss, wie es nunmehr in § 18a PSchG geregelt ist.

26

Für eine solche Pflicht des Gesetzgebers, zudem mit der Folge, dass allein ihre Nichterfüllung zur Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelung und einem Nachbesserungsanspruch der einzelnen Schule führt, gibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts her, auf die der Kläger sich in diesem Zusammenhang bezieht (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1, 3, 4/09 - BVerfGE 125, 175). Das Bundesverfassungsgericht hat dort einerseits aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hergeleitet, das jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichert, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Es hat andererseits verlangt, zur Ermittlung des Anspruchsumfangs habe der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsgrundlagen zu bemessen. Diese Grundsätze können nicht auf das Recht der Privatschulfinanzierung übertragen werden. Sie sind nicht allgemein aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet, sondern folgen als spezifisch hierauf bezogene Vorgaben aus dem Grundrecht auf Menschenwürde. Mit seiner Privatschulfinanzierung hat der Gesetzgeber das Existenzminimum nicht allein sicherzustellen; er leistet nur einen Beitrag hierzu, der zudem nicht auf die Existenz der einzelnen Schule, sondern der Institution Privatschule abzustellen ist. Soweit der Gesetzgeber in anderen Bereichen als der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums staatliche Leistungen, sei es auch in Erfüllung einer anderweitigen Verfassungspflicht, gewährt, muss nur das Ergebnis seiner gesetzlichen Regelung der jeweils einschlägigen Verfassungsnorm genügen, auch wenn die gesetzliche Regelung nicht aus sich selbst heraus verständlich ist, sondern erst mit Hilfe weitergehender Überlegungen und Berechnungen Plausibilität gewinnt.

27

Ungeachtet der mangelnden rechtlichen Anwendbarkeit des § 18a PSchG schon für das Rechnungsjahr 2003 können die für dieses Jahr auf seiner Grundlage ermittelten Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens, auf die der Landesgesetzgeber seine Förderung der Privatschulen bezieht, als tatsächlicher Anhalt für die Größenordnung herangezogen werden, in der dem Privatschulwesen Aufwand für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Mit dieser Maßgabe durfte auch der Verwaltungsgerichtshof sie der Prüfung zugrunde legen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (Urteil vom 17. März 1988 - BVerwG 7 C 99.86 - BVerwGE 79, 154 <162> = Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 28 S. 9 f.).

28

Die sich daraus ergebenden Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens sind nicht deshalb ungeeignet, den Aufwand der Privatschulen für die Erfüllung der Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG abzubilden, weil sie um die laufenden Kosten für Investitionen bereinigt sind, nämlich um Zinsen und Tilgungen für zu diesem Zweck aufgenommene Kredite. Der Staat darf zwar die Kosten, die den Trägern privater Ersatzschulen für die Beschaffung des erforderlichen Schulraums entstehen, als Faktor für die Bemessung des Bedarfs, an dem sich die Zuschüsse ausrichten, nicht vollständig unberücksichtigt lassen. Ihm steht aber bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann aber auch die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert, und in diese Kosten ganz oder teilweise die Kosten der öffentlichen Schulträger einzubeziehen. Der Gesetzgeber kann schließlich den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen Satz so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 - BVerfGE 90, 128 <144>). Der Landesgesetzgeber hat sich hier dafür entschieden, Investitionen durch einen Zuschuss zu den Kosten eines konkreten Projektes zu fördern. Diese Kosten sind dann nicht zusätzlich in die Zuschüsse einzubeziehen, die bestimmungsgemäß für den laufenden Betrieb gewährt werden. Soweit neben dem staatlichen Zuschuss für ein konkretes Bauprojekt Kredite für die hierdurch nicht gedeckten Kosten aufgenommen werden mussten und insoweit nunmehr Zinsen und Tilgungen aufzubringen sind, gehört der Aufwand hierfür zu den Eigenleistungen, die jeder Ersatzschulträger erbringen muss. Ob die Investitionskosten mit dem Zuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG in einer Weise berücksichtigt sind, die das Existenzminimum sicherstellt und eine evidente Gefährdung des Privatschulwesens ausschließt, kann im Zusammenhang mit den Zuschüssen nach § 18 Abs. 2 PSchG für den laufenden Betrieb nicht gerichtlich überprüft werden, weil der Gesetzgeber sich für ein anderes System der Förderung entschieden hat. Diese Frage könnte deshalb nur dann entscheidungserheblich werden, wenn ein Baukostenzuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG streitig wäre.

29

bb) Auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und der gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG ist der Verwaltungsgerichtshof für den Privatschultyp der Freien Waldorfschule von Aufwendungen je Schüler und Monat in einer Größenordnung von 94,77 € (Klassen 1 bis 4), von 89,64 € (für die Klassen 5 bis 12) und von 92,90 € (Klasse 13) ausgegangen, die durch Eigenmittel der Schulträger, insbesondere durch Schulgelder aufgebracht werden müssten. Er hat angenommen, dass Deckungslücken in dieser Größenordnung nicht mehr allein durch Schulgelder geschlossen werden können, weil diese eine Höhe erreichen müssten, die entgegen Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert.

30

Dieser Annahme liegt zum einen eine Erwägung zugrunde, die mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht vereinbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof beachtet zum anderen nicht hinreichend den Prognosespielraum des Gesetzgebers.

31

(1) Der Verwaltungsgerichtshof hält Schulgelder, die nach den Einkommensverhältnissen der Eltern gestaffelt sind, ebenso wie Stipendiensysteme für grundsätzlich ungeeignet, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Das lässt sich aus dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG indes nicht herleiten.

32

Zwar reicht es nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O. S. 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können. Der Verwaltungsgerichtshof hält ein Schulgeld von höchstens 70 € je Kind und Monat für zulässig, um eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, ein höheres Schulgeld sei für Eltern nicht mehr sozialverträglich und halte sie deshalb davon ab, ihre Kinder eine Privatschule besuchen zu lassen, soweit die Eltern den untersten 20 v.H. der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe angehören. Andererseits geht der Verwaltungsgerichtshof je nach Schulstufe von zu deckenden Kosten zwischen 94,77 € und 89,64 € aus. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei Berücksichtigung der gesamten Einkommensbreite, wie sie in der Elternschaft vertreten ist, um einen Betrag dieser Größenordnung herum eine Staffelung nach den Einkommensverhältnissen möglich ist, die das Verbot der Sonderung einhält.

33

Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof früher bezogen auf das Jahr 2000 von einem unbedenklichen Schulgeld von 120 € ausgegangen. Er verweist auf die Einschätzung des beklagten Landes, das für das Jahr 2003 ein durchschnittliches Schulgeld in vergleichbarer Höhe zwischen 112 € bis 120 € für zulässig hält. Wie sich den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs entnehmen lässt, haben die Schulen in der Praxis Schulgelder in derartiger Höhe tatsächlich erhoben. Dass dies in der Aufnahmepraxis der Schulen zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern geführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt und ist auch von niemandem behauptet worden.

34

(2) Der Festsetzung der Förderung in § 18 Abs. 2 PSchG liegt eine Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, welche Eigenleistungen den Privatschulträgern möglich und zumutbar sind, ohne die Existenz des Privatschulwesens zu gefährden. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in der getroffenen Regelung zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (Urteil vom 17. März 1988 a.a.O.).

35

Schon weil der Verwaltungsgerichtshof die naheliegende Möglichkeit nicht berücksichtigt hat, das Schulgeld nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu staffeln, sind seine Überlegungen nicht geeignet, die Prognose des Gesetzgebers als eindeutig fehlerhaft und widerlegbar zu erweisen. Das gilt zumal deshalb, weil die Annahme eines höchst zulässigen Schulgeldes von 70 € nicht mehr als einen groben Anhalt darstellt. Dass ein Schulgeld jenseits der Grenze von 70 € generell nicht mehr sozialverträglich ist, beruht nach dem eigenen Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs auf unsicheren Annahmen. Er kommt jedenfalls zu dem Ergebnis, eine präzisere, speziell auf den Bereich des Landes zugeschnittene und methodisch auf eine breitere Datenbasis gestützte Ermittlung des für Baden-Württemberg zumutbaren Schulgeldes müsse einer Untersuchung vorbehalten bleiben, die im Rahmen der künftigen Gesetzgebung zu veranlassen sei. Nach diesem Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs kann aber von dem Gesetzgeber nicht verlangt werden, dass er den Betrag von 70 € ohne Weiteres seiner Einschätzung der möglichen Eigenleistungen der Schulträger und spiegelbildlich damit den notwendigen ergänzenden Förderleistungen des Staates zugrunde legt. Erst recht kann auf einer solchen Grundlage die Prognose des Gesetzgebers noch nicht als widerlegt angesehen werden.

36

cc) Mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar ist die weitere Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, über Schulgeldeinnahmen hinaus könnten keine weiteren Eigenleistungen der Schulträger zur Finanzierung des laufenden Betriebes erwartet werden.

37

Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus. Sie verdankt ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 a.a.O. S. 117 f.). Soweit Eltern, etwa zusammengefasst in einem Verein, eine Schule gründen und tragen, müssen sie bereit sein, über das Schulgeld hinausgehende Beiträge zur Eigenleistung und die damit verbundenen finanziellen Opfer zu erbringen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 a.a.O. S. 119 f.). Als derartige Beiträge zur Eigenleistung kommen beispielsweise Spenden, Zuschüsse finanzstarker Kräfte, die hinter dem Schulträger stehen und die Schule in einem weiteren Sinne tragen, aber auch die Aufnahme von Krediten in Betracht. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss der Schulträger sich bemühen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. März 1997 - 1 BvL 26, 27/96 - juris Rn. 29). Derartige Eigenleistungen sind nicht nur für die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten aufzubringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O. S. 68; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2000 a.a.O.).

38

Danach reichen die bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, die Annahme des Gesetzgebers zu widerlegen, die Förderung nach § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 PSchG decke zusammen mit den zumutbaren Eigenleistungen des Schulträgers den Aufwand, der den privaten Ersatzschulen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Ob sich dies unter Berücksichtigung auch des weitergehenden Sachvortrags des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren anders darstellt, kann der Senat nicht prüfen.

39

dd) Bei Annahme eines rechnerisch möglichen Defizits ist andererseits im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände berücksichtigt, dass der Gesetzgeber nicht untätig geblieben ist, sondern in der Folgezeit die Zuschüsse erhöht hat. Die Genehmigungsanforderungen müssen auf Dauer erfüllt werden können. Die Möglichkeit des Ersatzschulträgers, vorübergehend Kredite aufzunehmen, kann berücksichtigt werden (Beschluss vom 18. Dezember 2000 a.a.O.).

40

ee) Bei der erforderlichen Gesamtschau kann ferner die tatsächliche Entwicklung des Privatschulwesens herangezogen werden. Sie ist geeignet, eine Einschätzung zu bestätigen, die sich aus der rein rechnerischen Betrachtung nicht zwingend ablesen lässt, von ihr aber nahegelegt wird.

41

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch nicht festgestellt, wie sich das Privatschulwesen in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Zeit tatsächlich entwickelt hat. Soweit die insoweit erheblichen statistischen Angaben allgemeinkundig sind, können sie zwar vom Revisionsgericht herangezogen werden (Urteil vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 157). Danach hat die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg seit Beginn der 1990er Jahre stetig zugenommen und sich bei weiterhin leichten Zunahmen auf dem erreichten hohen Niveau gefestigt (Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage, LTDrucks 13/798 S. 19 Anlage 5). Nach den Zahlen, die das Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim veröffentlicht hat, stieg die Zahl der Waldorfschulen in Baden-Württemberg von drei Schulen im Jahre 1945 auf 35 Schulen im Jahre 1991 und 56 Schulen im Jahre 2010 kontinuierlich an, wobei nach diesen Zahlen der Anstieg gerade in den letzten zwanzig Jahren besonders stark war. Das stimmt mit den Zahlen des Statistischen Landesamtes überein (Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 6/2011 S. 18).

42

Jedoch erschöpft sich die Gesamtschau nicht in der Heranziehung statistischer Daten, sondern erfordert auch deren Bewertung. Sie sind in der erforderlichen Gesamtschau zu anderen Umständen in Beziehung zu setzen. Inwieweit ihnen in einem solchen Zusammenhang ein Aussagegehalt für die Gefährdung des Privatschulwesens zukommt, ist Kern der Sachverhaltswürdigung, die dem Tatsachengericht aufgetragen ist (vgl. Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 <25 f.> = Buchholz 11 Art. 16a GG Nr. 34 S. 39).

43

2. a) Die Revision des beklagten Landes ist zulässig. Die Revisionsbegründung genügt den formellen Anforderungen, die § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO an eine Revisionsbegründung stellt.

44

Die Revisionsbegründung muss die verletzte Rechtsnorm angeben. Soweit der Revisionskläger seine Revision auf die Verletzung materiellen Rechts stützt, macht dies den Kern der Revisionsbegründung aus. Die Angabe der verletzten Rechtsnorm erfordert mehr als nur die Benennung einer Vorschrift und die Behauptung, diese sei verletzt. Die Revisionsbegründung muss die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte aufbereiten und sich hierzu mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dass die bezeichnete Rechtsnorm verletzt ist, muss der Revisionskläger deshalb in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil darlegen (Beschluss vom 12. Juni 2006 - BVerwG 5 C 26.05 - NJW 2006, 3081).

45

Das beklagte Land hat sich in seiner Revisionsbegründung mit dem Teil des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt, durch den der Verwaltungsgerichtshof der Klage teilweise stattgegeben hat und gegen den die Revision des beklagten Landes sich deshalb wendet. Es hat dargelegt, dass die Auslegung des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV fehlerhaft sei und warum dadurch zugleich nach seiner Auffassung Bundesrecht (Art. 100 GG) verletzt sei. Für die formale Begründungspflicht des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO ist unerheblich, ob die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil aus der Sicht des Revisionsgerichts überzeugend oder zumindest vertretbar ist. Dies ist erst eine Frage der Begründetheit der Revision, nicht schon ihrer Zulässigkeit. Für die Zulässigkeit der Revision ist es deshalb im Übrigen auch unerheblich, ob die als verletzt bezeichnete Rechtsnorm überhaupt revisibel ist (Urteil vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 C 11.94 - BVerwGE 102, 95 <99> = Buchholz 251.8 § 122 RhPPersVG Nr. 2 S. 7).

46

b) Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht, soweit der Verwaltungsgerichtshof das beklagte Land verpflichtet hat, über Ausgleichsansprüche des Klägers wegen Schulgeldbefreiungen erneut zu entscheiden.

47

Rechtsgrundlage für mögliche Ausgleichsansprüche ist zwar allein Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV, und damit eine Vorschrift des irrevisiblen Landesrechts. Der Verwaltungsgerichtshof hält jedoch eine verfassungskonforme Auslegung der ebenfalls irrevisiblen Vorschrift des § 17 Abs. 2 PSchG für erforderlich, und zwar unter einer Voraussetzung, die sich allein aus Bundesrecht ergibt. Nach § 17 Abs. 2 PSchG ist in der allgemeinen Zuschussgewährung nach § 17 Abs. 1 PSchG auch der Ausgleich nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV enthalten. Diese Anrechnungsvorschrift hält der Verwaltungsgerichtshof solange für unproblematisch, als die nach § 17 Abs. 1 PSchG gewährte Förderung über die verfassungsrechtlich begründeten Ansprüche hinausgeht. Anders gestalten sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Dinge dann, wenn die Regelförderung hinter den verfassungsrechtlichen Kompensationsansprüchen zurückbleibt. In dieser Konstellation ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs zur Vermeidung eines mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbaren Ergebnisses daher einer anderen Auslegung des § 17 Abs. 2 PSchG der Vorzug zu geben. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang von verfassungsrechtlich begründeten Ansprüchen, verfassungsrechtlichen Kompensationsansprüchen sowie verfassungsrechtlichen Vorgaben spricht, meint er damit Ansprüche und Vorgaben aus Art. 7 Abs. 4 GG.

48

Ein Zurückbleiben der Regelförderung hinter den bundesverfassungsrechtlichen Kompensationsansprüchen hat der Verwaltungsgerichtshof hier angenommen. Er hat damit die Anwendung des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV zu Gunsten des Klägers von der Entscheidung einer bundesrechtlichen Vorfrage abhängig gemacht. Die Antwort auf diese Vorfrage ist indes, wie dargelegt, nicht frei von Rechtsfehlern getroffen worden, ohne dass die richtige Antwort im Revisionsverfahren gegeben werden könnte. Deshalb ist die Sache auch insoweit an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.

(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.

(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.

(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.