Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2015 - 7 ZB 15.768, 7 ZB 15.783

published on 05/10/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2015 - 7 ZB 15.768, 7 ZB 15.783
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Tenor

I. Die Verwaltungsstreitsachen 7 ZB 15.768 und 7 ZB 15.783 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 228.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, die Schulträgerin eines staatlich anerkannten Gymnasiums ist, begehrt über den ihr gewährten Betriebszuschuss für das Haushaltsjahr 2011 und den gewährten Betriebszuschuss und Versorgungszuschuss für das Haushaltsjahr 2012 hinaus eine kostendeckende Bezuschussung unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Mehraufwands, der ihr durch die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern entsteht. Ihre Klagen auf Aufhebung der Zuschussbescheide und erneute Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat das Verwaltungsgericht München abgelehnt. Über den Anspruch auf Betriebskostenzuschuss und Versorgungszuschuss gemäß Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 i. V. m. Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes hinaus sehe das Gesetz eine ergänzende Bezuschussung nicht vor. Im Übrigen sei die von der Klägerin angestellte Berechnung des durch den inklusiven Unterricht bedingten Mehraufwands nicht plausibel oder nachvollziehbar.

Mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung verfolgt sie ihr Ziel, die kostendeckende Bezuschussung des durch den inklusiven Unterricht verursachten Mehraufwands weiter. Die Zulassungsanträge werden auf sämtliche Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO gestützt. Auf die jeweils gleichlautenden Antragsbegründungen vom 12. Mai 2015 wird Bezug genommen.

Der Beklagte tritt den Anträgen entgegen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Aktengehefte des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst verwiesen.

II.

1. Die zulässigen Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg, weil den Antragsbegründungen keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO entnommen werden kann.

Der Streit geht um die ergänzende Bezuschussung für den aus der von der Klägerin in erheblichem Umfang betriebenen inklusiven Beschulung resultierenden sächlichen und personellen Mehraufwand. Ihr Ziel ist, über die einheitlichen pauschalen Fördersätze hinaus den Aufwand des von ihr durchgeführten intensiven inklusiven Unterrichts zusätzlich bezuschusst zu bekommen. Sie meint, in korrekter, insbesondere grundrechtskonformer Auslegung der Vorschriften über die Bezuschussung privater Ersatzschulen, insbesondere staatlich anerkannter Gymnasien (Art. 38, Art. 40 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes [BaySchFG] i. d. F. d. Bek. vom 31. 5.2000 [GVBI S. 455; BayRS 22301-K], zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.5.2015 [GVBI S. 167]), Anspruch darauf zu haben.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GG oder Art. 134 Abs. 1 und 2 BV. Ein verfassungsunmittelbarer Anspruch der einzelnen privaten Ersatzschule auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe, besteht nicht (BVerwG, U. v. 21.12.2011-6C 18.10; BayVerfGH, E. v. 7.11.1984 - Vf. 20-VIJ-83 - BayVerfGH n. F. 37, 148). Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist vielmehr nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber die Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zugunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz ist auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen beschränkt. Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Schutz- und Förderpflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens insgesamt evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen. Der Staat ist dabei nicht zur vollen Kostenübernahme verpflichtet, sondern lediglich zu einem Beitrag zu den Kosten, falls sonst der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution gefährdet wäre (BayVerfGH, E. v. 9.10.2007 -Vf. 14-VIIVerfGH n. F. 60, 167 ff. m. w. N.). Die Privatschulfreiheit und die damit verbundene Garantie für das private Schulwesen werden erst dann tangiert, wenn die staatliche Förderung in ihrer Gesamtschau nicht ausreicht, das private Schulwesen als Institution in seinem Bestand zu schützen.

Daran hat sich auch durch das Inkrafttreten des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - BRK) sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 (BGBl S. 1419) nichts geändert. Weder die Behindertenrechtskonvention noch die zu ihrer Umsetzung erlassenen Vorschriften über die Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Art. 30a und Art. 30b, aber auch Art. 19 ff. wie auch Art. 41 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen [BayEUG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.5.2000 [GVBI S. 414, BayRS 22301-K], zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.6.2015 [GVBI S. 183]) gewähren individuelle Leistungsansprüche für Schüler oder aber auch private Schulträger. In Art. 24 Abs. 1 und 2 BRK haben die Vertragsstaaten ein diskriminierungsfreies Recht von Menschen mit Behinderung auf Bildung anerkannt. Dazu werden die Vertragsstaaten unter anderem verpflichtet, Menschen mit Behinderung gleichberechtigten Zugang zu einem integrativen Unterricht an weiterführenden Schulen zu ermöglichen, angemessene Vorkehrungen für Ihre Bedürfnisse zu treffen und ihnen die notwendige Unterstützung zur Erleichterung einer erfolgreichen Bildung zu gewähren. Diesen Regelungen fehlt die erforderliche Bestimmtheit, um säe unmittelbar anzuwenden. Sie enthalten Zielvorgaben für die Integration behinderter Menschen in das staatliche Schulsystem, verpflichten aber nicht zu konkreten Maßnahmen, auch nicht zu konkreten Fördermaßnahmen hinsichtlich der Aufwendungen privater Schulträger für inklusiven Unterricht (BVerwG, U. v. 29.7.2015 -6 C 35.14- juris Rn. 39; BayVGH, B. v. 4.9.2015 - 7 CE 15.1791 - juris).

Dass das private Schulwesen in Bayern angesichts des gegenwärtigen Stands des Förderwesens als Institution in seinem Bestand gefährdet ist, ist weder ersichtlich, noch ergibt sich das aus dem Vortrag der Klägerin. Es muss auch im Rahmen dieses Verfahrens nicht vertieft geprüft werden, weil nicht die Gesamtheit der gegenwärtigen Privatschulfinanzierung zur Prüfung gestellt worden ist, sondern allein der Aspekt, ob die Mehraufwendungen für den - insbesondere von der Klägerin praktizierten -inklusiven Unterricht zu einem Anspruch auf ergänzende Förderung führen (BayVerfGH, E. v. 7.7.2009 - Vf. 15-VII-08 - VerfGH n. F. 62, 121 = juris Rn. 57). Die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete staatliche Förderung steht zudem unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden (BayVGH, U. v. 17.10.2011 - 7 ZB 11.544 u. a. - juris Rn. 19).

Der Gesetzgeber muss nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren den tatsächlichen Bedarf und damit die existenznotwendigen Aufwendungen realitätsgerecht bemessen. Mit der Privatschulfinanzierung hat der Gesetzgeber nicht das Existenzminimum der einzelnen Schule sicherzustellen, sondern das der Institution Privatschule. Nur das Ergebnis der gesetzlichen Regelung muss der einschlägigen Verfassungsnorm genügen, auch wenn die gesetzliche Regelung nicht aus sich selbst heraus verständlich ist, sondern erst mit Hilfe weitergehender Überlegungen und Berechnungen plausibel wird (BVerwG, U. v. 21.12.2011 -6 C 18.10- Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138; Neumann, jurisPR-BVerfG 14/2012 Anm. 6).

a) Gemessen daran sind die behaupteten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht entscheidungserheblich.

Die Klägerin rügt zum einen die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, indem das Verwaltungsgericht seine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auch darauf stützt, dass sie den durch den inklusiven Unterricht entstehenden zusätzlichen Aufwand lediglich pauschal und nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Ihr sei deshalb die Möglichkeit zu einem entsprechenden Vortrag genommen worden. Außerdem habe das Gericht ebenfalls überraschend auf seine Entscheidung vom 25. Oktober 2010 Bezug genommen. Zum anderen habe das Verwaltungsgericht seine Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, indem es keine Ermittlungen zum Zustandekommen der gesetzlichen Zuschusspauschalen nach Art. 38 und Art. 40 BaySchFG angestellt habe, insbesondere inwieweit der Faktor des Aufwands für den inklusiven Unterricht berücksichtigt worden ist. Wie dargelegt, ist der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers lediglich darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber seiner Schutz- und Förderpflicht zugunsten des Ersatzschulwesens als Institution gerecht wird. Diese Pflicht verletzt der Gesetzgeber nur dann gröblich, wenn ohne weitere Förderung der Bestand des Ersatzschulwesens insgesamt evident gefährdet wäre. Dabei kommt es auf eine Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände an, jedoch nicht auf den durch die praktizierte Art des Unterrichts erforderlichen Aufwand der einzelnen Schule an, unabhängig davon, ob diese durch das Gesetz vorgeschrieben ist oder nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist darüber hinaus geklärt, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, bei der Festsetzung der Förderpauschalen den tatsächlichen Bedarf und damit die existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht zu bemessen (BVerwG, U. v. 21.12.2011 - 6 C 18/10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138). Die Mehraufwendungen für den inklusiven Unterricht wären nur im Rahmen einer Gesamtschau aller Umstände, ob das Ersatzschulwesen als Institution gefährdet wäre, entscheidungserheblich. Diese Problematik hat die Klägerin jedoch nicht aufgeworfen.

b) Aus diesem Grund bestehen - jedenfalls im Ergebnis - auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

c) Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insofern fehlt es bereits an einer hinreichend substantiierten Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Die Frage allerdings, ob sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben ein Anspruch auf (besondere) Förderung der Aufwendungen für inklusiven Unterricht für den Träger einer Ersatzschule ergibt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wie bereits ausgeführt dahingehend entschieden, dass sich ein Anspruch des einzelnen Ersatzschulträgers aus Art. 7 Abs. 4 GG oder Art. 134 BV b) nur insoweit ergibt, als der Gesetzgeber seiner Schutz- und Förderpflicht zugunsten des Ersatzschulwesens nicht nachgekommen ist und der Bestand des Ersatzschulwesens insgesamt aus einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände heraus evident gefährdet erschiene. Ein Anspruch auf Bezuschussung im Hinblick auf die zusätzlichen Aufwendungen für inklusiven Unterricht ergibt sich daraus auch angesichts der Ratifizierung der Behindertenrechtskonvention nicht.

d) Das Verwaltungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 9. März 1994, Az. 1 BvR 1369/90 (BVerfGE, 128) abgewichen. Das Bundesverfassungsgericht führt dort aus, zu den Genehmigungsanforderungen für eine Ersatzschule gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GG zähle, dass die Privatschule mit ihren sächlichen Mitteln den Schülern einen vergleichbar qualifizierten Unterricht wie öffentliche Schulen bietet. Es setzt sich damit allerdings nicht in Widerspruch zu seinem gleichzeitig ergangenen Beschluss mit den Aktenzeichen 1 BvR 682/88 und 1 BvR 712/88 (BVerfGE 90, 107), in dem es ausdrücklich ausführt, dass aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährleistung staatlicher Finanzhilfe folgt und der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers nur darauf gerichtet ist, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht für das Privatschulwesen als Institution gesetzt sind (s. auch BVerfG, B. v. 23.11.2004 1 BvL 6/99-BVerfGE 112, 74).

e) Angesichts der ständigen und eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, auf die bereits hingewiesen worden ist, sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, auf dessen Entscheidungen vom 9. Oktober 2007 und vom 7. Juli 2009 ebenfalls bereits hingewiesen worden ist, wonach ein verfassungsunmittelbarer Förderanspruch nur insoweit besteht, als andernfalls das Ersatzschulwesen als Institution in seinem Bestand gefährdet wäre und der Gesetzgeber zur Erfüllung seiner Schutz- und Förderpflicht auch nicht verpflichtet ist, die existenznotwendigen Aufwendungen der privaten Ersatzschulen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht zu bemessen, weisen die zur Entscheidung stehenden Streitsachen weder besondere rechtliche noch besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die angefochtenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind damit rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 04/09/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert im Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
published on 21/12/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt weitere staatliche Förderung für eine private Ersatzschule. 2
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.

(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.

(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.

(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.

(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.

(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.

(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.