Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 20. Aug. 2018 - Vf. 80-VI-15

published on 20/08/2018 00:00
Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 20. Aug. 2018 - Vf. 80-VI-15
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Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Oktober 2014 Az. M 3 K 12.4978 und Az. M 3 K 13.4787 sowie gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2015 Az. 7 ZB 15.768 und Az. 7 ZB 15.783.

1. Die Beschwerdeführerin, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist Schulträgerin eines staatlich anerkannten privaten Gymnasiums (sog. Ersatzschule), welches in erheblichem Umfang auch inklusiven Unterricht anbietet. Auf ihren Antrag auf Gewährung von Betriebszuschüssen setzte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Bescheid vom 17. Oktober 2011 auf der Grundlage des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) einen Betriebszuschuss für das Haushaltsjahr 2011 in Höhe von 1.126.680 € und mit Bescheid vom 15. Oktober 2012 für das Haushaltsjahr 2012 einen Betriebszuschuss in Höhe von 1.104.520 € fest; weiterhin setzte es mit Bescheid vom 16. Oktober 2012 für das Haushaltsjahr 2012 einen Versorgungszuschuss in Höhe von 113.410,70 € fest.

2. Am 17. Oktober 2012 bzw. 15. Oktober 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage mit dem Ziel, die Bescheide aufzuheben und den Freistaat Bayern zu verpflichten, im Hinblick auf den sonderpädagogischen Mehraufwand die Anträge der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Betriebs- bzw. Versorgungszuschüsse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Sie machte geltend, der durch die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern zusätzlich verursachte Kostenaufwand belaufe sich im Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2011 auf 175.936,25 € und im Jahr 2012 auf 402.807,43 €.

Mit den angegriffenen Urteilen vom 21. Oktober 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klagen mit im Wesentlichen folgender Begründung ab: Die Beschwerdeführerin habe über die auf der Grundlage von Art. 38 und 40 BaySchFG festgesetzten Beträge hinaus keinen Anspruch auf Bezuschussung für den sonderpädagogischen Mehraufwand. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe bereits mit Beschluss vom 17. Oktober 2011 Az. 7 ZB 11.544 u. a. entschieden, dass die Bezuschussung der Beschwerdeführerin für vorangegangene Zeiträume nicht zu beanstanden gewesen sei. Diese habe nach Art. 38 Abs. 1 BaySchFG Anspruch auf Gewährung von Betriebszuschüssen für den notwendigen Personalaufwand (Art. 2 BaySchFG) und den Schulaufwand (Art. 3 BaySchFG). Zum Schulaufwand gehörten nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BaySchFG die Aufwendungen für die behinderten Schülerinnen und Schüler sowie für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, ebenso die Aufwendungen für den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf. Die Beschwerdeführerin erhalte damit bereits eine staatliche Förderung auch in Bezug auf den sonderpädagogischen Mehraufwand. Die von ihr begehrte ergänzende Bezuschussung sehe das Gesetz nicht vor. Die Verfassung gebiete keine volle Kostenübernahme. Der Staat sei nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten. Jeder Ersatzschulträger müsse angemessene Eigenleistungen erbringen, die er außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise auch durch Spenden oder Zuschüsse der hinter ihm stehenden und die Schule in einem weiteren Sinn tragenden finanzstarken Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten abdecken könne. Zudem stehe die staatliche Förderpflicht unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden könne. Hierüber habe in erster Linie der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit zu entscheiden. Es gebe keinen Grund zu der Annahme, die privaten Gymnasien in Bayern seien in ihrem Bestand deswegen evident gefährdet, weil der sonderpädagogische Mehraufwand nicht gesondert bezuschusst werde. Auch sei nicht ersichtlich, dass in den im Schulfinanzierungsgesetz vorgesehenen Pauschalen eine sonderpädagogische Förderung nicht berücksichtigt sei. Nachdem vor Einführung der pauschalierten Schulfinanzierung der inklusionsbedingte Aufwand eigens ausgewiesen gewesen sei, seien die für die Finanzierung der privaten Gymnasien zur Verfügung gestellten Mittel nicht verringert, sondern erhöht worden. Hieraus ergebe sich, dass die Pauschalen auch den inklusionsbedingten Mehraufwand umfassten. Dies sei nach dem Wegfall der Beschränkung, wonach die sonderpädagogische Förderung Aufgabe aller Schulen nur im Rahmen ihrer Möglichkeiten sei, im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) nicht anders zu beurteilen. Durch die Regelung in Art. 2 Abs. 2 BayEUG, wonach inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen sei, habe sich für die Beschwerdeführerin keine zusätzliche Belastung ergeben, weil von ihr hinsichtlich der Inklusion keine intensiveren Leistungen verlangt würden. Für inklusiven Unterricht in dem Maß, wie er bei der Beschwerdeführerin durchgeführt werde, bestehe flächendeckend kein Bedarf. Dies ergebe sich schon daraus, dass im Schuljahr 2012/2013 für die staatlichen Gymnasien in ganz Bayern Anrechnungs- und Budgetstunden für inklusiven Unterricht lediglich im Umfang von insgesamt 23 Stellenäquivalenten geschaffen worden seien. Da ein zusätzlicher Aufwand der Beschwerdeführerin zudem nur abstrakt berechnet worden sei und insbesondere dem betragsmäßig größten Anteil jegliche Plausibilität und Nachvollziehbarkeit fehle, seien die Klagen abzuweisen.

3. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung, berief sich auf sämtliche Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO und machte hierzu im Wesentlichen geltend: Die Entscheidungen beruhten auf Verfahrensfehlern nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung nicht erkennen lassen, dass es die Darlegungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres zusätzlichen Aufwands für unzureichend erachte. Mangels richterlichen Hinweises sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts überraschend gewesen, sodass der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt sei. Außerdem habe das Verwaltungsgericht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil es keinen Beweis hinsichtlich der Zusammensetzung der Pauschalen erhoben habe. Dies habe sich dem Gericht aufdrängen müssen, weil sowohl die Gesetzesmaterialien als auch die Tatsache der Gewährung von Anrechnungsund Budgetstunden an staatlichen Schulen aufgrund einer Landtagspetition im Jahr 2004 und die Schaffung von jährlich 100 Stellenäquivalenten für die Durchführung der Inklusion seit Einführung des sog. Schulprofils „Inklusion“ durch Art. 30 b Abs. 3 und 4 BayEUG im Jahr 2011 dagegen sprächen, dass die Pauschalen nach der Umstellung der Privatschulfinanzierung im Jahr 2003 auch den Aufwand für inklusiven Unterricht enthielten. Aus diesem Grund lägen auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezüglich der Annahme des Verwaltungsgerichts vor, dass die Pauschalen für den Schulaufwand den sonderpädagogischen Mehrbedarf umfassten. Gleiches gelte für die Annahme, dass sich aus dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz kein Anspruch auf Bezuschussung des sonderpädagogischen Bedarfs ergebe. Ein solcher Anspruch sei den Bestimmungen der Art. 2 und 3 BaySchFG sowie einer verfassungskonformen Auslegung der Art. 38 und 40 BaySchFG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und 2 GG zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin könne sich der Aufgabe der Inklusion nicht entziehen und sei aufgrund ihrer Verpflichtung aus dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht berechtigt, die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern wegen einer Behinderung abzulehnen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO habe die Rechtsfrage, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die tatsächliche Regelung der Finanzhilfe für private Ersatzschulen, die inklusiven Unterricht durchführten, den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspreche. Die Frage sei klärungsbedürftig, weil keine obergerichtliche Entscheidung dazu vorliege, ob der Faktor „inklusiver Unterricht“ ein Posten sei, der im Rahmen der Finanzierung privater Ersatzschulen zwingend zu berücksichtigen sei. Die Urteile wichen zudem im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 Az. 1 BvR 1369/90 (BVerfGE 90/128 ff.) ab. Darin sei der Rechtssatz aufgestellt worden, durch Art. 7 Abs. 4 GG solle sichergestellt werden, dass die Privatschulen den Schülerinnen und Schülern einen vergleichbar qualifizierten Unterricht wie die öffentlichen Schulen böten und dadurch im Grundsatz über gleichartige sachliche Mittel verfügen müssten. Das Verwaltungsgericht gehe demgegenüber davon aus, dass Art. 7 Abs. 4 GG lediglich einen Mindestbetrag an finanziellen Zuschüssen gewährleiste, der sicherstelle, dass private Ersatzschulen überhaupt weiterbestehen könnten. Art. 7 Abs. 4 GG enthalte aber sowohl eine prozedurale Komponente als auch eine inhaltliche Vorgabe für die Berechnung und die Inhalte der Zuschüsse. Wie diese Darlegungen zeigten, weise die Rechtssache auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. Oktober 2015 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Anträge auf Zulassung der Berufung mit im Wesentlichen folgender Begründung ab: Die behaupteten Verfahrensfehler seien nicht entscheidungserheblich. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers sei lediglich darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber seiner Schutz- und Förderpflicht zugunsten des Ersatzschulwesens als Institution gerecht werde. Diese Pflicht verletze der Gesetzgeber nur dann, wenn ohne weitere Förderung der Bestand des Ersatzschulwesens insgesamt evident gefährdet wäre. Dabei komme es auf eine Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände an, jedoch nicht auf den durch die praktizierte Art des Unterrichts erforderlichen Aufwand der einzelnen Schule. In der Rechtsprechung sei darüber hinaus geklärt, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet sei, bei der Festsetzung der Förderpauschalen den tatsächlichen Bedarf und damit die existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht zu bemessen. Auf die Mehraufwendungen für den inklusiven Unterricht komme es nur im Rahmen einer Gesamtschau aller Umstände an, ob das Ersatzschulwesen als Institution gefährdet sei. Diese Problematik habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht aufgeworfen. Aus diesem Grund bestünden - jedenfalls im Ergebnis - auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. Die Berufung sei ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Es fehle an einer hinreichend substanziierten Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Das Verwaltungsgericht sei auch nicht von der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgewichen. Vielmehr sei es der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt, wonach sich aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährleistung staatlicher Finanzhilfe ergebe und der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers nur darauf gerichtet sei, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachte, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht für das Privatschulwesen als Institution gesetzt seien. Angesichts der ständigen und eindeutigen Rechtsprechung wiesen die Streitsachen auch weder besondere rechtliche noch besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf.

II.

1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin Verstöße gegen die Privatschulfreiheit (Art. 134 Abs. 1 und 2 BV) sowie den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) und macht u. a. Ausführungen zu Art. 118 a BV (Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung). Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf folgende Darlegungen:

a) Die angegriffenen Entscheidungen verletzten den Anspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 134 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 118 a BV, wonach der Staat das Privatschulwesen unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben schütze und fördere. Es gehe nicht um den Anspruch auf finanzielle Förderung, sondern darum, dass der Staat bei der Konzipierung und Durchführung der finanziellen Förderung die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben beachte. Die Beschwerdeführerin habe einen Anspruch auf Gewährung von Betriebs- und Versorgungszuschüssen unter Berücksichtigung des Mehraufwands, der durch die gemeinsame Unterrichtung im Rahmen des inklusiven Unterrichts entstehe. Dies ergebe sich aus der verfassungskonformen Auslegung der Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 BaySchFG in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Normen des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes im Licht des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, der UN-Behindertenrechtskonvention und des Grundgesetzes auszulegen seien. Zwar genieße der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der finanziellen Förderung von Privatschulen einen weitgehenden Gestaltungsspielraum, der nur auf Untätigkeit, grobe Vernachlässigung und den ersatzlosen Abbau getroffener Maßnahmen überprüft werde. Bei der finanziellen Förderung von Privatschulen müsse aber ein Mindeststandard bzw. ein Existenzminimum gewährt werden, dessen Zustandekommen und Grenzen gerichtlich überprüft werden könnten. Insbesondere könne auch die verfassungskonforme Ausgestaltung des Anspruchs gemäß Art. 38 und 40 BaySchFG überprüft werden.

Das Existenzminimum sei sowohl in Bezug auf den Schultyp Privatschule als auch im Besonderen in Bezug auf den Schultyp „Ersatzschule, die inklusiven Unterricht anbietet“, nicht mehr gewährleistet. Bis zum Haushaltsjahr 2002 seien Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen der Klassenbildungsrichtlinie bis zu vierfach gewichtet worden. Dies habe im Ergebnis zu einer Erhöhung des Betriebszuschusses für den Personal- und Sachaufwand und zu einer gesonderten Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung bei der Schulfinanzierung geführt. Im Jahr 2003 seien die Zuschussregelungen reformiert und ein auf Pauschalen beruhendes Zuschusssystem eingeführt worden. Grundlage der pauschalierten Zuschüsse seien nunmehr die absoluten Schülerzahlen. Ein Zusatz für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder für Schülerinnen und Schüler im Rahmen eines inklusiven Unterrichts sei nicht mehr vorgesehen. Die Beschwerdeführerin führe jedoch in erheblichem Umfang inklusiven Unterricht durch. Der zusätzliche Aufwand belaufe sich auf ca. 15% der Gesamtausgaben der Schule. Setze man eine Ersatzquote von 80% an, würden somit 11% des anteiligen Kostenaufwands staatlich nicht mehr bezuschusst. Die Nichtabdeckung dieses Anteils führe kurz- bis mittelfristig dazu, dass die Gesamtfinanzierung einer Schule mit erheblichem inklusiven Unterricht nicht mehr gewährleistet sei, zumal sich die Schulen aufgrund des Sonderungsverbots bei den Schülerinnen und Schülern nicht in dem Maß refinanzieren könnten, wie sie steigenden Aufwand zu tragen hätten. Hinzu komme, dass inklusiver Unterricht seit 2011 ohne Einschränkung Aufgabe aller Schulen sei. Privatschulen könnten sich der Aufgabe der Inklusion nicht entziehen. Soweit inklusiver Mehraufwand nicht von staatlicher Seite ausgeglichen werde, könnten Privatschulen Menschen mit Behinderung, für die inklusionsbedingter Mehraufwand entstehe, nicht mehr den gleichen Zutritt zu ihren Einrichtungen gewähren wie Menschen ohne Behinderung.

Die Festlegung eines Mindeststandards im Rahmen eines Existenzminimums enthalte auch eine prozedurale Komponente. Wie bei anderen Grundrechten, die sich nach einem spezifischen Bedarf richteten, verlange auch die Berechnung der Bezuschussung von Privatschulen eine transparente und begründete Einstellung von Einzelposten. In die Berechnung seien alle für den Betrieb der Schule wesentlichen Einzelposten einzustellen. Ebenso wie es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 128 ff.) mit der Privatschulfreiheit unvereinbar sei, bei der staatlichen Finanzhilfe für Ersatzschulen die Kosten für die Beschaffung von Schulräumen unberücksichtigt zu lassen, müsse bei der Berechnung der Bezuschussung der inklusionsbedingte Mehrbedarf berücksichtigt werden. Dies gebiete auch Art. 118 a BV. Auf die wichtige Funktion von Inklusion für eine gleichberechtigte und chancengerechte Partizipation weise auch der Gesetzentwurf zur Änderung des Art. 2 BayEUG LT-Drs. 16/8100 S. 11 hin.

b) Die gerichtlichen Entscheidungen verletzten die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 134 i. V. m. Art. 118 Abs. 1 BV. Die Pflicht des Staates, die Gründung und Erhaltung von Privatschulen zu schützen und zu fördern, umfasse die Verpflichtung, öffentliche und private Schulen gleichzubehandeln. Unbeschadet der Abschläge, die Privatschulen hinzunehmen hätten, sei Vergleichsmaßstab hinsichtlich aller wesentlichen Berechnungsfaktoren die Bezuschussung der öffentlichen Schulen. Da inklusiver Unterricht nach Art. 2 Abs. 2 BayEUG zu den Aufgaben der Privatschulen gehöre, obwohl ihnen die Entwicklung des Schulprofils „Inklusion“ gemäß Art. 30 b BayEUG nicht zugänglich sei, und da ihnen die gleichen Anforderungen auferlegt seien wie öffentlichen Schulen, müsse die Berechnung bei der Bezuschussung von öffentlichen und privaten Schulen auf gleichen Grundannahmen fußen. Das sei nicht der Fall. Privatschulen würden gegenüber staatlichen Schulen benachteiligt. Staatliche Schulen hätten bei inklusiver Beschulung die Möglichkeit, zusätzliche Anrechnungs- und Budgetwochenstunden zu beantragen und zu erhalten. Für Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ würden außerdem jährlich 100 zusätzliche Stellen bereitgestellt. Den Privatschulen werde hingegen lediglich der in Art. 17 BaySchFG vorgesehene Aufwand ohne Möglichkeit der Beantragung solcher Anrechnungs- und Budgetwochenstunden zugesprochen. Dies führe zu einer gleichheitssatzwidrigen Kürzung der finanziellen Mittel.

Eine Ungleichbehandlung liege ferner gegenüber privaten Förderschulen vor, die im Rahmen der Art. 33 ff. BaySchFG ausdrücklich auch in Bezug auf den sonderpädagogischen Aufwand finanziert würden. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Aufwand, die inklusiv beschult würden, und für die Schulen, die die inklusive Beschulung durchführten, dürfe nichts anderes gelten.

Schließlich sei eine Gleichbehandlung der Beschwerdeführerin mit Privatschulen, die die Durchführung von inklusivem Unterricht ablehnten, nicht gerechtfertigt. Diese Schulen dürften keinen Vorteil daraus ziehen, dass sie die ihnen auferlegte Verpflichtung nicht erfüllten.

2. Mit Entscheidung vom 19. Juli 2016 Vf. 1-VII-16 (BayVBl 2017, 121 ff.) wies der Verfassungsgerichtshof die gleichzeitig mit der Verfassungsbeschwerde erhobene Popularklage gegen die Art. 38 und 40 BaySchFG als unbegründet ab. Mit Schriftsatz vom 29. September 2016 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie die Verfassungsbeschwerde dennoch weiter betreiben wolle. Mit diesem und weiterem Schriftsatz vom 5. April 2017 hat sie ihren Vortrag ergänzt und vertieft. Sie hat sich dabei vor allem erneut gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts gewandt, dass die im Jahr 2003 eingeführte pauschalierte Förderung der Privatschulen auch den inklusionsbedingten Mehraufwand erfasse. Eine solche Auslegung lasse sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Zudem belege die Einführung von Anrechnungs- und Budgetstunden für hörgeschädigte Kinder aufgrund eines Beschlusses des Landtags im Jahr 2004, dass der inklusionsbedingte Mehraufwand bei der Änderung des Schulfinanzierungsgesetzes nicht berücksichtigt worden sei. Darin liege ein Verstoß gegen die Privatschulfreiheit. Aus der in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Popularklage angeführten Anzahl von 23 Neugründungen von Privatschulen in Bayern ergebe sich nichts anderes, zumal im Verfahren nicht vorgetragen worden sei, dass auch nur eine dieser Privatschulen inklusionsbedingten Unterricht anbiete. Der zusätzliche Aufwand der Privatschulen, der durch die inklusive Beschulung entstehe, werde auch durch den Mobilen Sozialpädagogischen Dienst nicht abgedeckt. Im Übrigen dürften Privatschulen nicht in gleicher Weise auf externes Personal verwiesen werden wie öffentliche Schulen. Dies widerspreche der Privatschulfreiheit, die auch die Freiheit zur eigenen Personalauswahl beinhalte.

3. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hält die Verfassungsbeschwerde für teilweise unzulässig und im Übrigen für unbegründet.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.

1. Dies gilt zunächst für den Fall, dass und gegebenenfalls soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zu Art. 118 a BV einen Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung geltend machen möchte. Nach Art. 120 BV kann Verfassungsbeschwerde nur erheben, wer sich durch eine Behörde in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt fühlt. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist demnach, dass der Beschwerdeführer ein subjektives verfassungsmäßiges Recht geltend macht, das ihm selbst zusteht. Ein Beschwerdeführer ist daher nicht beschwerdebefugt, soweit er sich lediglich auf einen Verstoß gegen eine verfassungsrechtliche Verpflichtung durch eine Behörde oder - wie hier - durch Gerichte beruft, ohne zugleich eine Verletzung eines eigenes subjektiven verfassungsmäßigen Rechts geltend zu machen.

Das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung nach Art. 118 a Satz 1 BV vermittelt zwar ein subjektives verfassungsmäßiges Recht, das auch Behörden und Gerichte bindet. Träger dieses Grundrechts sind aber nur die in der Verfassungsnorm genannten Menschen mit Behinderung (vgl. VerfGH vom 8.11.2002 VerfGHE 55, 143/159; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 118 a Rn. 5), nicht dagegen die Beschwerdeführerin als Schulträgerin eines staatlich anerkannten privaten Gymnasiums.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 118 Abs. 1 BV) rügt. Denn sie hat im Hinblick auf die dieses Grundrecht betreffenden Rügen im fachgerichtlichen Verfahren nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Verhinderung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung ausgeschöpft.

Die Verfassungsbeschwerde ist ein letzter außerordentlicher Rechtsbehelf mit subsidiärem Charakter. Über die formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus verlangt deshalb der in Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der materiellen Subsidiarität, dass der Beschwerdeführer bereits in dem nach der einschlägigen Prozessordnung offenstehenden Rechtsmittelverfahren formgerecht und substanziiert diejenigen Beanstandungen vorgetragen hat, die er nunmehr im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen will; hat er dies versäumt, ist es ihm verwehrt, sie nachträglich im Weg der Verfassungsbeschwerde zu erheben (vgl. VerfGH vom 2.2.2017 - Vf. 36-VI-14 - juris Rn. 23; vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 42 m. w. N.). Dabei wird zwar in der Regel nicht verlangt werden können, dass ein Beschwerdeführer von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an bereits verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorträgt, sofern nicht das Prozessrecht rechtliche Darlegungen verlangt, wie etwa im Rahmen einer Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn behauptet wird, eine bestimmte Rechtsfrage stelle sich als grundsätzlich dar. Er muss aber schon im Ausgangsverfahren den Sachverhalt so darlegen, dass eine entsprechende verfassungsrechtliche Prüfung möglich ist (vgl. BVerfG vom 9.11.2004 BVerfGE 112, 50/60 f.; vom 28.4.2011 NJW 2011, 2276, jeweils zu § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Dazu gehört, dass im Verwaltungsprozess ein Antrag auf Zulassung der Berufung im Hinblick auf alle ernsthaft in Betracht kommenden Zulassungsgründe entsprechend den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO in der prozessual gebotenen Art und Weise begründet wird (vgl. BVerfG vom 17.7.2017 - 1 BvR 3210/14 - juris Rn. 3; VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 47).

Diesen Erfordernissen ist die Beschwerdeführerin nicht hinreichend nachgekommen. Zwar hat sie bereits in den erstinstanzlichen Klageverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, dass Privatschulen gegenüber staatlichen Schulen benachteiligt würden, weil staatliche Schulen bei inklusiver Beschulung die Möglichkeit hätten, zusätzliche Anrechnungs- und Budgetwochenstunden zu erhalten, und weil für Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ jährlich 100 zusätzliche Stellen bereitgestellt würden, der inklusionsbedingte Mehraufwand von Privatschulen hingegen trotz gleicher Verpflichtung zur inklusiven Beschulung nicht vergütet werde. Gleiches gilt hinsichtlich ihres Einwands, dass allgemeine Privatschulen gegenüber privaten Förderschulen benachteiligt würden, die im Rahmen der Art. 33 ff. BaySchFG ausdrücklich auch in Bezug auf den sonderpädagogischen Aufwand finanziert würden, sowie hinsichtlich des Vorbringens, Privatschulen, die die Durchführung von inklusivem Unterricht ablehnten, würden in nicht gerechtfertigter Weise gegenüber denjenigen Privatschulen bevorzugt, die insoweit ihren Pflichten aus Art. 2 Abs. 2 BayEUG nachkämen.

Sie hat ihre Einwände im Hinblick auf diese Aspekte aber im Rahmen ihrer Anträge auf Zulassung der Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht weiterverfolgt und in der nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Art und Weise begründet. Vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin in ihren Berufungszulassungsanträgen - neben der Geltendmachung von insoweit nicht relevanten Verfahrensverstößen - in erster Linie gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts gewandt, dass der inklusionsbedingte Aufwand in den Betriebskostenzuschüssen enthalten sei und dass sich aus den einfachgesetzlichen Bestimmungen des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes kein Anspruch auf eine entsprechende Bezuschussung ergebe. Verstöße gegen den Gleichheitssatz waren im Berufungszulassungsverfahren indessen weder ausdrücklich noch der Sache nach Gegenstand der Beanstandungen der Beschwerdeführerin. Der allgemeine Gleichheitssatz wurde von ihr lediglich im Zusammenhang mit der behaupteten eigenen Verpflichtung erwähnt, Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung gleichermaßen in ihre Schule aufzunehmen. Damit hat die Beschwerdeführerin die jedenfalls nicht von vornherein als aussichtslos einzustufende Möglichkeit ungenutzt gelassen, diesen Aspekt substanziiert im Rahmen der Berufungszulassungsgründe einzubringen.

3. Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde hingegen, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Privatschulfreiheit nach Art. 134 Abs. 1 und 2 BV geltend macht. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich zwar kein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in ihre Betätigungsfreiheit entnehmen. Nach ihrem Vortrag erscheint es aber jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass in den angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen, insbesondere durch die Auslegung der Bestimmungen des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes, die von ihr angeführte staatliche Schutz- und Förderpflicht der Institution Ersatzschulwesen verletzt wird. Insoweit handelt es sich um einen von Art. 134 Abs. 1 und 2 BV verbürgten subjektiven Rechtsanspruch, auf den sich die Beschwerdeführerin als Trägerin einer Ersatzschule berufen kann (vgl. BVerfG vom 9.3.1994 BVerfGE 90, 107/115, 117; vom 9.3.1994 BVerfGE 90, 128/138; vgl. auch Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 7 Rn. 29 f., jeweils zu Art. 7 Abs. 4 GG).

IV.

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet.

1. Maßgeblicher Prüfungsgegenstand sind vorrangig die angegriffenen Urteile des Verwaltungsgerichts München vom 21. Oktober 2014. Zwar ist wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) Beschwerdegegenstand immer die letztinstanzliche Entscheidung, auch wenn die Entscheidungen der vorausgegangenen Instanzen in die Verfassungsbeschwerde mit einbezogen werden können. Wendet sich der Beschwerdeführer aber - wie hier - gegen das inhaltliche Ergebnis des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens, ist diejenige im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer enthält. Befasst sich das Rechtsmittelgericht, wie hier der Verwaltungsgerichtshof, nicht mehr (vollumfänglich) mit der materiellen Rechtslage, sondern nur noch mit der Zulassungsfähigkeit des Rechtsmittels, kommt es daher auf die letzte Sachentscheidung an, hier also auf die angegriffenen Urteile des Verwaltungsgerichts, mit denen die Klagen der Beschwerdeführerin abgewiesen wurden (vgl. VerfGH vom 21.2.2018 - Vf. 54-VI-16 - juris Rn. 40 m. w. N.).

2. Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen vom Beschwerdeführer bezeichnete Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein in zulässiger Weise als verletzt gerügtes subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Hinsichtlich der Anwendung von Landesrecht, im hiesigen Ausgangsverfahren vor allem der Bestimmungen des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes, ist zu prüfen, ob maßgebende Rechtssätze der Bayerischen Verfassung außer Acht gelassen wurden. Letzteres ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat. Tatsachenfeststellungen und Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof so lange entzogen, als nicht Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines verfassungsmäßigen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.2.2018 - Vf. 54-VI-16 - juris Rn. 42 f. m. w. N.).

3. Unter Beachtung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs sind die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Abweisung der Klagen verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht der Privatschulfreiheit nach Art. 134 Abs. 1 und 2 BV. Insbesondere verstößt die Auslegung und Anwendung der Art. 38 und 40 BaySchFG durch das Verwaltungsgericht dahingehend, dass sich aus ihnen kein Anspruch auf eine über die gewährten Betriebs- und Versorgungszuschüsse hinausgehende Bezuschussung für den sonderpädagogischen Mehraufwand ableiten lasse, nicht gegen den grundrechtlich garantierten Schutz- und Förderanspruch der Beschwerdeführerin.

a) Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2016 (BayVBl 2017, 121 ff.) über die Popularklage gegen Art. 38 und 40 BaySchFG ausgeführt hat, verbürgen Art. 134 Abs. 1 und 2 BV ebenso wie Art. 7 Abs. 4 GG ein Grundrecht auf die Errichtung und den Betrieb von Privatschulen. Damit ist zugleich eine Garantie der Privatschule als Institution verbunden, welche den Privatschulen eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung sichert. Dem Staat ist deshalb die Verpflichtung auferlegt, im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass das Privatschulwesen nicht zum Erliegen kommt, sondern seine eigenständige Bedeutung neben dem öffentlichen Schulwesen entfalten kann. Insbesondere hat der Staat die privaten Ersatzschulen auch finanziell zu fördern und als Institution in ihrem Bestand zu erhalten. Eine staatliche Förderung des Privatschulwesens ist unabdingbar, weil die privaten Ersatzschulträger nicht in der Lage wären, aus eigener Kraft sämtliche in Art. 134 Abs. 2 BV, Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GG aufgeführten Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere die dort aufgestellten Anforderungen an die Gleichwertigkeit von Lehrzielen und Einrichtungen sowie die genügende Sicherung von Ausbildung, wirtschaftlicher und rechtlicher Stellung der Lehrer, zu erfüllen (vgl. VerfGH BayVBl 2017, 121 Rn. 26).

Bei der Ausgestaltung von gesetzlichen Regelungen über Art und Höhe finanzieller Leistungen für Privatschulen ist dem Gesetzgeber jedoch ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen; dabei können auch die jeweiligen Haushaltsgegebenheiten nicht außer Betracht bleiben. Aus Art. 134 BV folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe und schon gar kein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe. Zur Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geförderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre. Die Privatschulfreiheit wäre erst tangiert, wenn alle vom Gesetzgeber ergriffenen Maßnahmen in ihrer Gesamtschau nicht ausreichen würden, das Privatschulwesen als Institution in seinem Bestand zu schützen (VerfGH BayVBl 2017, 121 Rn. 27 m. w. N.).

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann nicht angenommen werden, eine verfassungskonforme Auslegung der einfachgesetzlichen Regelungen der Art. 38 und 40 BaySchFG im Licht des Schutz- und Förderanspruchs aus Art. 134 BV gebiete zugunsten der privaten Ersatzschulen eine über die gewährten Betriebs- und Versorgungszuschüsse hinausgehende Bezuschussung für den sonderpädagogischen Mehraufwand. Voraussetzung hierfür wäre eine evidente Gefährdung des Ersatzschulwesens infolge der fehlenden ausdrücklichen Berücksichtigung der Kosten für inklusionsbedingten Mehraufwand in Art. 38 und 40 BaySchFG. Dies erscheint bei einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände ausgeschlossen, wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Rahmen seiner Entscheidung über die Popularklage ausgeführt hat (vgl. VerfGH BayVBl 2017, 121 Rn. 28 m. w. N.).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, in Bezug auf den Schultyp „Privatschule“ als auch im Besonderen in Bezug auf den Schultyp „Ersatzschule, die inklusiven Unterricht anbietet“, sei das Existenzminimum kurz- bis mittelfristig nicht gewährleistet, ist der Differenzierung nach dem Schultyp nicht zu folgen. Die Bestandsgarantie des Art. 134 BV unterscheidet nicht nach unterschiedlichen Typen von Ersatzschulen und gewährt Ersatzschulen mit spezieller Ausrichtung keinen Schutzanspruch (vgl. VerfGH BayVBl 2017, 121 Rn. 29). Anhaltspunkte dafür, dass das Privatschulwesen als Institution infolge der alle Schulen betreffenden Erweiterung des Aufgabenspektrums durch Art. 2 Abs. 2 BayEUG in seiner Existenz gefährdet wäre, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Als Beleg hierfür nennt die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren lediglich das drohende eigene finanzielle Defizit. Dem steht bereits entgegen, dass nach den Darlegungen der Staatsregierung den 23 Neugründungen privater Realschulen, Gymnasien und Freier Waldorfschulen in den vergangenen Jahren nur eine Schulschließung im selben Zeitraum gegenübersteht (vgl. VerfGH BayVBl 2017, 121 Rn. 30). Soweit die Beschwerdeführerin infrage stellt, dass die 23 neu gegründeten Privatschulen tatsächlich inklusiven Unterricht durchführen, kommt es darauf nicht an, weil Schutzgut des Art. 134 Abs. 1 und 2 BV nicht ein spezieller Schultypus ist, sondern das Privatschulwesen insgesamt.

Soweit die Beschwerdeführerin wiederholt geltend macht, dass nach der Umstellung des Finanzierungssystems für private Ersatzschulen im Jahr 2003 die Kosten für den inklusionsbedingten Mehraufwand für einzelne Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen der Art. 38 und 40 BaySchFG keine Berücksichtigung gefunden hätten, ist dies zwar zutreffend. Auch das hat der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung über die Popularklage bereits ausgeführt (VerfGH BayVBl 2017, 121 Rn. 24 m. w. N.). Nachdem infolge der Budgetierung der Lehrpersonalzuweisungen an den staatlichen Gymnasien die staatlichen Klassenbildungsrichtlinien für die Bemessung der Lehrpersonalzuschüsse obsolet geworden waren, wurden mit der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Änderung der Regelungen des Schulfinanzierungsrechts (Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und weiterer Gesetze vom 24. März 2003, GVBl S. 262) die Lehrpersonalzuschüsse in ähnlicher Weise budgetiert und allein ein pauschalierter, an einer Schüler-Lehrer-Relation und an der Schulgröße orientierter Personalaufwand für die Bemessung der Betriebszuschüsse zugrunde gelegt (vgl. LT-Drs. 14/9152 S. 26). Ob einzelne Schülerinnen und Schüler wegen inklusiver Beschulung einen Mehraufwand erfordern, findet seitdem keine Berücksichtigung mehr. Dies entspricht aber dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Änderung das Ziel verfolgte, die Berechnung der Lehrpersonal- bzw. Betriebszuschüsse für kommunale bzw. private Gymnasien, Realschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs nach dem Wegfall der staatlichen Klassenbildungsrichtlinien anzupassen und die Berechnung der Betriebszuschüsse für diese Schularten zu vereinfachen (LT-Drs. 14/9152 S. 2 f.).

Eine Existenzgefährdung für das private Ersatzschulwesen war und ist damit nicht verbunden. Vielmehr gewährleistet die Ausgestaltung der staatlichen Förderung im Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz, dass zumindest ein Teil der durch inklusive Beschulung zu erwartenden Mehraufwendungen ausgeglichen wird. Zum einen sind die seit 2003 auf der Grundlage der Pauschalen zur Verfügung gestellten Mittel höher als die zuvor gewährten Zuwendungen, die den inklusionsbedingten Aufwand durch Mehrfachzählung von behinderten Schülerinnen und Schülern bei der Ermittlung der zuschussfähigen Klassen berücksichtigt hatten. Dies ist unter anderem dadurch bedingt, dass mit der Aufhebung des Art. 39 BaySchFG a. F., der einen Ausgleich für den durch Zuschüsse nach Art. 38 BaySchFG a. F. nicht gedeckten Personal- und Schulaufwand vorgesehen hatte, dessen Finanzmasse dem Betriebszuschuss zugeschlagen wurde (LT-Drs. 14/9152 S. 27). Zum anderen bestehen außerhalb von Art. 38 und 40 BaySchFG weitere Förderregelungen, um etwaigen Mehrbedarf aufzufangen (VerfGH BayVBl 2017, 121 Rn. 31 m. w. N.; vgl. auch VerfGH vom 9.10.2007 VerfGHE 60, 167/175).

Für eine Existenzgefährdung des Privatschulwesens spricht auch nicht die von der Beschwerdeführerin angeführte Tatsache, dass staatlichen weiterführenden Schulen für hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem Förderbedarf aufgrund einer Landtagseingabe im Jahr 2004 sowie allgemein staatlichen Schulen auf ihren Antrag personelle Unterstützung durch zusätzliche Budget- bzw. Anrechnungsstunden für spezielle Fördermaßnahmen gewährt werden (vgl. KMS vom 7.11.2013 Nr. VI - 5 S. 5400 - 6b.135335). Gleiches gilt für die Bereitstellung von jährlich 100 zusätzlichen Lehrerstellen im Haushaltsplan seit dem Jahr 2011 für staatliche Regelschulen zur Unterstützung der Inklusion. Diese Leistungen für staatliche Schulen sind für die Frage, ob die nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz gewährten Fördermaßnahmen in ihrer Gesamtheit das Existenzminimum gewährleisten und zur Erhaltung der Institution Privatschule ausreichen, ohne Belang. Insoweit fehlt es an vergleichbaren Sachverhalten. Denn öffentliche Schulen werden von der öffentlichen Hand nicht bezuschusst, sondern zur Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags selbst betrieben (Art. 128 ff., 133 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BV). Private Schulen dagegen werden, auch wenn sich die finanzielle Förderung an den Leistungen für öffentliche Schulen orientiert, in Wahrnehmung der in Art. 134 BV, Art. 7 Abs. 4 GG verbürgten Privatschulfreiheit errichtet und unterhalten (vgl. VerfGHE 60, 167/171).

c) Im Hinblick auf das Prinzip des prozeduralen Grundrechtsschutzes, das nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine transparente und begründete Einstellung von Einzelposten in die Zuschussberechnung erfordere, ergibt sich ebenso wenig ein Verstoß gegen Art. 134 BV. Auch dies hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2016 bereits ausgeführt. Selbst wenn das Erfordernis eines prozeduralen Grundrechtsschutzes zur Sicherung der Wirksamkeit der in der Privatschulfreiheit enthaltenen Förderpflicht zu bejahen wäre, ergäbe sich aus Art. 38 und 40 BaySchFG insoweit kein relevantes Defizit (VerfGH BayVBl 2017, 121 Rn. 32 ff. m. w. N.). Aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 128 ff.) betreffend die staatliche Verpflichtung zur Bezuschussung von Schulbaumaßnahmen für die zur grundlegenden Ausstattung einer jeden Schule gehörenden notwendigen Schulräume lässt sich nichts anderes entnehmen. Abgesehen davon, dass sich das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung zur Frage des prozeduralen Grundrechtsschutzes nicht äußert, betrifft sie einen Sachverhalt, bei dem der pauschale Fördersatz infolge eines gänzlich fehlenden staatlichen Beitrags zu diesen Kosten gerade nicht so gewählt war, dass er das Existenzminimum für das Privatschulwesens noch abdeckte. Das ist hier - wie ausgeführt -nicht der Fall.

V.

Es ist angemessen, der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

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published on 21/10/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist Schulträgeri
published on 21/10/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist Schulträg
published on 17/07/2017 00:00

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

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wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

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(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.