Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2018 - 6 ZB 17.1416

bei uns veröffentlicht am05.02.2018

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 9. Mai 2017 – B 5 K 16.240 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.966,52 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Kosten des Studiums nach vorzeitiger Beendigung seines Soldatenverhältnisses auf Zeit am 1. Dezember 2011 nach Verweigerung des Kriegsdienstes. Mit Leistungsbescheid vom 31. Juli 2014 forderte die Beklagte einen geldwerten Vorteil in Höhe von 33.714,20 € anlässlich eines Studiums des Klägers der Fachrichtung Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Universität der Bundeswehr M. zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 reduzierte die Beklagte die Erstattungspflicht auf 24.966,52 €. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2017 ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG Rechtsgrundlage für den Leisungsbescheid sei. Die Beklagte habe den geldwerten Vorteil sachgerecht und ermessensfehlerfrei bestimmt.

Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Kläger hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. dazu BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – JZ 2009, 850/851).

a) Der Einwand, die universitäre Ausbildung im Bereich der Bundeswehr werde häufig nicht der Ausbildung an einer zivilen Universität als gleichwertig angesehen und stoße bei zukünftigen Arbeitgebern nicht auf volle Akzeptanz, was bei der Abschöpfung des geldwerten Vorteils zu berücksichtigen sei, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 des Soldatengesetzes. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen wird, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Ein Soldat auf Zeit ist nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten zu entlassen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 SG). Diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag (§ 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG).

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 13). Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für das Studium eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten des Studiums insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Studiumskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Berufsleben verbleibt.

Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Studiumskosten zwingt. Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch das Studium erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wieder hergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden.

Der Vorteil aus dem Studium, den der Dienstherr nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung seines Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalisierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis.

Zwischen dem Studium und den zu erstattenden Kosten muss ein adäquater Zusammenhang bestehen. Erspart hat sich der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Studienkosten im engeren Sinn wie Studiengebühren und Aufwendungen für Studienmittel. Erspart hat sich der ehemalige Soldat auf Zeit des Weiteren aber auch die mittelbaren Kosten des Studiums wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung.

Die Prüfung von nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfenden Vermögensvorteilen darf nicht von hypothetischen Umständen (wie fiktiven Ausbildungsvergütungen) abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Es ist eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 14 ff.; BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 13.12.2017 – 6 B 17.300 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen geht der Einwand des Klägers ins Leere. Die Kostenerstattungspflicht des Klägers beschränkt sich verfassungsgemäß auf den Ausgleich ersparter Aufwendungen für ein ziviles Studium. Bei diesem Ansatz sind die (behaupteten) Unterschiede der Wertigkeit eines zivilen und eines militärischen Studiums denklogisch nicht in die Betrachtung einzubeziehen. Denn abgeschöpft wird nicht der „Wert“ des Studiums, wie er sich insbesondere in künftigen Einnahmen niederschlägt, sondern abgeschöpft werden die ersparten Aufwendungen.

b) Die Rüge des Klägers, die Beklagte sei nicht zum Erlass eines Leistungsbescheides berechtigt gewesen, führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der – frühere – Dienstherr befugt ist, die Erstattungsverpflichtung nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) im Rahmen des nachwirkenden Soldatenverhältnisses festzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 – 6 B 17.299 – juris Rn. 30).

c) Die – erst im Zulassungsverfahren – erhobene Einrede der Verjährung führt ebenfalls nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Der Kläger meint, der Erstattungsanspruch sei Ende November 2015 verjährt, weil das Widerspruchsverfahren nicht betrieben worden sei. Er beruft sich auf § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach eine nach § 204 Abs. 1 eingetretene Hemmung der Verjährung nach sechs Monaten endet, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben. Das kann nicht überzeugen.

Die Verjährungsfrist wurde rechtzeitig durch Erlass des Leistungsbescheids vom 31. Juli 2014, eines Verwaltungsakts, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gehemmt. Die Hemmung dauert nach § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG weiter an, weil der Leistungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist. Die Hemmung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht dadurch entfallen, dass über seinen fristgerechten Widerspruch erst durch Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 entschieden worden ist. Die Vorschrift des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB über die Beendigung der Verjährungshemmung durch Nichtbetreiben des Verfahrens kann schon nach ihrem Wortlaut keine unmittelbare Anwendung finden. Sie gilt in amtswegigen Verfahren aber auch nicht entsprechend (BVerwG, U.v. 26.7.2012 – 2 C 34.11 – juris Rn. 44 m.w.N.). Das folgt aus dem im Verwaltungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 VwVfG) und der grundsätzlichen Pflicht der Behörde zur Entscheidung über einen eingelegten Widerspruch (§ 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Fall der Nichtentscheidung über den Widerspruch binnen angemessener Zeit steht einem Kläger die Untätigkeitsklage unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO zu (NdsOVG, U.v. 26.4.2016 – 5 LB 156/15 – juris Rn. 147, nachfolgend BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen lassen sich durch die Ausführungen unter 1. ohne weiteres beantworten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 24 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Ver

Soldatengesetz - SG | § 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit


(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bund

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes ode

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten für ein Studium an der Universität der Bundeswehr München.

Der am 1989 geborene Kläger war vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Dezember 2011 Soldat auf Zeit, zuletzt im Range eines Leutnants. Er hatte sich mit Datum vom 31. Mai 2007 verpflichtet, für zwölf Jahre Wehrdienst zu leisten und mit Schreiben vom 13. August 2007 auf sein insoweit bestehendes Widerrufsrecht verzichtet. In der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 21. Juni 2011 absolvierte er an der Universität der Bundeswehr München ein Studium im Studiengang Wirtschafts- und Organisationswissenschaften, das er mit dem akademischen Grad Bachelor of Science und der Gesamtnote () abschloss.

Mit Schreiben vom 14. September 2011 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Dem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 18. Oktober 2011 entsprochen. Mit Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 22. November 2011 wurde der Kläger daraufhin aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr entlassen. Die Entlassung wurde mit Ablauf des Tages der Aushändigung dieses Bescheides, die am 1. Dezember 2011 erfolgte, wirksam.

Mit Schreiben vom 23. November 2012 teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Kläger mit, dass die Ermittlung der während seiner Dienstzeit entstandenen Studienkosten mittlerweile vorliege. Die Höhe des voraussichtlich zu erstattenden Betrages liege bei ca. 33.000,00 €. Im Hinblick auf die vor Erlass des Leistungsbescheides zu prüfende Einräumung von verzinslichen Zahlungserleichterungen werde der Kläger um ausführliche Stellungnahme und Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zu seiner derzeitigen finanziellen Situation gebeten.

Unter dem Datum vom 17. Juni 2014 hörte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung der während seiner Dienstzeit entstandenen Studienkosten an. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die voraussichtliche Höhe des Rückforderungsbetrages bei ca. 34.000,00 € liege und grundsätzlich sofort in einer Summe zur Zahlung fällig sei. Es könne allerdings ein Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung gestellt werden, dabei würden Stundungszinsen in Höhe von 4 v.H. erhoben.

Mit Leistungsbescheid vom 31. Juli 2014 forderte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Kläger auf, den anlässlich seines Studiums der Fachrichtung Wirtschafts- und Organisationswissenschaften verbliebenen geldwerten Vorteil zu erstatten und setzte den Erstattungsbetrag auf 33.714,20 € fest. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes (SG) müsse ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen und der auf seinen Antrag hin entlassen worden sei oder als auf eigenen Antrag als entlassen gelte, die entstandenen Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung erstatten. Auf die Erstattung dieser Kosten könne ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine besondere Härte darstellen würde. Bei einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer seien Kosten der Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils zu erstatten, der aus dem absolvierten Studium für das weitere Berufsleben real und nachprüfbar verbleibe. Der vom Kläger an der Universität der Bundeswehr München erlangte Studienabschluss sei auch im zivilen Bereich verwertbar. Zur Ermittlung der zu erstattenden Kosten sei eine Vergleichsberechnung dahingehend anzustellen, dass die aufgrund der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks ermittelten fiktiven Lebenshaltungs- und Studienkosten zuzüglich der persönlichen Kosten (Aufwendungen, die aus Anlass des Studiums tatsächlich gewährt wurden) den tatsächlich entstandenen Studienkosten gegenüberzustellen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Studium an der Universität der Bundeswehr München in Trimestern zu je zwölf Wochen absolviert werde, wobei ein Trimester einem Semester an einer zivilen Universität entspreche. Der Kläger habe acht Trimester, zwei Monate und 21 Tage an der Universität der Bundeswehr München studiert. An einer zivilen Universität entspräche dies einer Studiendauer von acht Semestern, zwei Monaten und 21 Tagen (also 50 Monaten und 21 Tagen). Dementsprechend sei ein fiktiver Studienzeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 21. Dezember 2012 anzusetzen. Auf Grundlage der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes ergäben sich damit Lebenshaltungs- und Studienkosten von insgesamt 38.737,87 €. Die tatsächlich gewährten persönlichen Kosten betrügen 269,69 €, so dass sich in der Summe ein Betrag von 39.007,56 € ergäbe. Dem stünden die vom Bundesamt für Wehrverwaltung ermittelten tatsächlichen Studienkosten in Höhe von 33.444,51 € zuzüglich der persönlichen Kosten in Höhe von 269,69 €, in der Summe also 33.714,20 € gegenüber. In Anwendung der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG sei der Rückforderungsbetrag daher auf den letztgenannten, niedrigeren Betrag, festzusetzen. Da der Kläger im Rahmen der Anhörung keine Angaben zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht habe, sei davon auszugehen, dass der Erstattungsbetrag sofort und in voller Höhe erstattet werden könne. Der Bescheid wurde dem Kläger am 5. August 2014 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27. August 2014 ließ der Kläger gegen den Leistungsbescheid Widerspruch erheben. Unter dem Datum vom 20. November 2014 begründete der Bevollmächtigte des Klägers den Widerspruch dahingehend, dass die Beklagte schon nicht berechtigt sei, den Anspruch auf Erstattung von Ausbildungskosten im Wege eines Verwaltungsaktes geltend zu machen. Darüber hinaus stelle die Orientierung an den vom Deutschen Studentenwerk ermittelten Lebenshaltungs- und Studienkosten keinen geeigneten Maßstab dar, da diese Sätze erheblich über den BAföG-Sätzen lägen. Im Übrigen habe die Beklagte ihr Ermessen im Hinblick auf die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG falsch ausgeübt. Darüber hinaus sei die vorgenommene Berechnung der tatsächlich entstandenen Studienkosten nicht nachvollziehbar. Außerdem sei der Kläger während seines Studiums mehrfach zur allgemeinen militärischen Verwendung abkommandiert worden. Die auf diese Zeiten entfallenden Kosten könnten nicht als entstandene Kosten des Studiums angesetzt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 gab das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dem Widerspruch des Klägers insoweit statt, als er einen Betrag von 24.966,52 € übersteigt. Außerdem wurde die Zahlungsverpflichtung auf den Zeitraum bis einschließlich Mai 2041, also zwei Drittel der Zeit von der Entlassung aus dem Dienstverhältnis bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, begrenzt. Mit § 56 Abs. 4 Satz 1 SG liege eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung zum Erlass des streitgegenständlichen Leistungsbescheides vor. Die Tatsache, dass der Kläger anerkannter Kriegsdienstverweigerer sei, lasse die Rückzahlungspflicht nicht entfallen. Diese sei keine Sanktion gegen die Gewissensentscheidung, sondern solle einen Vorteilsausgleich herbeiführen. Allerdings sei im Rahmen der Vergleichsberechnung für die Ermittlung der fiktiven Studienkosten nunmehr, auch aus Gründen einer einheitlichen Verwaltungspraxis, auf die Umrechnung von Trimestern in Semestern zu verzichten und stattdessen auf die tatsächlich absolvierte Studienzeit abzustellen. Somit sei für den Kläger ein Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 21. Juni 2011 anzusetzen, für den sich auf Grundlage der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes Lebenshaltungs- und Studienkosten von insgesamt 24.696,83 € ergäben. Zuzüglich der persönlichen Kosten in Höhe von 269,69 € lägen damit insgesamt ersparte Aufwendungen in Höhe von 24.966,52 € vor. Da dieser Betrag unter den vom Bundesamt für Wehrverwaltung ermittelten tatsächlichen Studienkosten liege, sei nicht mehr auf diese Kostenermittlung abzustellen, sondern der niedrigere, fiktive Studienkostenbetrag anzusetzen. Der Kläger habe im Rahmen der Anhörung keine besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Umstände vorgetragen oder eine Stundung oder Ratenzahlung beantragt. Mangels entsprechender Angaben habe deshalb die besondere wirtschaftliche Situation des Klägers bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden können. Bei einer Gewährung von Ratenzahlung dürfe allerdings die Zahlungspflicht nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern müsse zeitlich begrenzt werden. Als angemessen sei dabei eine Begrenzung auf einen Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Dienstverhältnis bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht werde, anzusehen. Daraus ergebe sich für den Kläger eine Befristung der Ratenzahlung bis Mai 2041. Der Verweis auf die Höhe der BAföG-Sätze gehe insoweit fehl, als insoweit ein völlig anderer Normzweck vorliege. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 29. Februar 2016 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. März 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tage, ließ der Kläger Klage erheben und beantragte,

  • 1.die Bescheide der Beklagten von 31. Juli 2014 sowie vom 24. Februar 2016 aufzuheben.

  • 2.Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2016 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten zur Begründung vortragen, dass er daran festhalte, dass ein Anspruch auf Erstattung von Ausbildungskosten nach § 56 Abs. 4 SG nicht im Wege eines Verwaltungsaktes geltend gemacht werden könne. Der rechtmäßige Erlass eines Verwaltungsaktes setze voraus, dass in materieller Hinsicht eine gesetzliche Grundlage bestehe und die Behörde auch in der Form des Verwaltungsaktes handeln dürfe. Für letzteres biete § 56 Abs. 4 SG keine geeignete Grundlage. Eine entsprechende Verwaltungsaktsbefugnis ergebe sich auch nicht aus dem hoheitlich geprägten Charakter des Beamtenverhältnisses, da dieses mit der Beendigung des Dienstverhältnisses gerade nicht mehr bestehe. Der Wortlaut des § 56 Abs. 4 SG schließe es aus, dass der Anspruch bereits während Bestehens des Dienstverhältnisses gegeben sein könne. Vielmehr entstehe der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten erst in dem Moment, in dem der Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheide. Gerade beim Ausscheiden eines Soldaten als anerkannten Kriegsdienstverweigerer bestehe kein Subordinationsverhältnis mehr. Für diese Rechtsauffassung spreche auch die zentrale Dienstvorschrift (ZDV) 14/5 B 156 Nr.8. Danach entstehe die Erstattungspflicht aus § 56 SG bereits kraft Gesetzes. Auch die Natur des geltend gemachten Anspruches spreche gegen eine Rückabwicklung durch Verwaltungsakt. Bei den Kosten des Studiums handele es sich nicht um besoldungsähnliche Leistungen, die den Soldaten auch nicht durch Verwaltungsakt gewährt würden. Dies gelte erst recht für den geldwerten Vorteil der auf einer fiktiven Kostenermittlung beruhe. Es handele sich - wie die Beklagte selbst zugestanden habe - lediglich um einen Vorteilsausgleich. Darüber hinaus werde mit der Anbindung der Rückzahlungsverpflichtung an die sogenannten Studienbeihilfen kein brauchbarer Maßstab zur Bemessung des Rückzahlungsbetrages verwendet, denn diese Beihilfen lägen nicht unerheblich über den BAföG-Sätzen. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass ein studierender Soldat im Falle der Nutzung einer Gemeinschaftsunterkunft diesen geldwerten Vorteil bereits durch Abzüge bei seiner Besoldung bezahle. Eine Gemeinschaftsverpflegung gäbe es an Bundeswehruniversitäten nicht, so dass auch insoweit eine Anknüpfung an Lebenshaltungskosten, die der Soldat ohnehin selbst begleichen müsse, nicht plausibel sei. Ebenso sei die Ermessensausübung im Hinblick auf die Härtefallregel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG rechtswidrig. Da die Rückforderungspraxis der Bundeswehr nicht nach dem Grund für das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis differenziere, sondern für alle Erstattungsfälle nach den sogenannten Bemessungsgrundsätzen im Rahmen der Härteklausel eine Reduzierung auf einen angemessenen und verhältnismäßigen Betrag vornehme, der auf die Kosten einer entsprechenden Ausbildung außerhalb der Bundeswehr abstelle, bleibe die besondere Situation von Kriegsdienstverweigerern unberücksichtigt. Dies verstoße gegen Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG). Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Ausbildung an den Hochschulen der Bundeswehr in der öffentlichen Wahrnehmung häufig nicht der Ausbildung an einer zivilen Universität als gleichwertig angesehen werde, was den geldwerten Vorteil der Ausbildung bei der Bundeswehr mindere. Die drohende Rückforderung der Ausbildungskosten und die Gewährung von Ratenzahlung nur auf der Basis von Stundungszinsen in Höhe von 4 v.H. stelle ein ernsthaftes Hindernis dar, dass Soldaten von der Stellung eines Kriegsdienstverweigerungsantrages abhalten könne. Dem Kläger könne nicht entgegengehalten werden, dass er keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht habe. Es sei bekannt, dass die Beklagte bei Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen regelmäßig eine Stundung nur zu nicht mehr marktüblichen Zinsen gewähre, was die Verschuldungssituation weiter verschärfe. Im Übrigen sei die Berechnung der Beklagten der Studienkosten völlig intransparent. Dies ergebe sich schon aus den je nach Studienjahr stark schwankenden Kosten pro Studienplatz und -jahr. Außerdem würden die Positionen nur nach Personalkosten und sonstigen Betriebskosten aufgeschlüsselt, beide Positionen wiesen erhebliche Schwankungen auf. Die besondere Situation des Klägers sei bei der Ermessensausübung nicht oder nur unzureichend gewürdigt worden.

Für die Beklagte erwiderte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Schriftsatz vom 21. Juni 2016 und führte aus, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt sei, dass § 56 Abs. 4 SG eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Rückforderung von Ausbildungskosten durch Verwaltungsakt darstelle. Die Formulierung der ZDV 14/5 B 165 Nr. 8 sei lediglich missverständlich. Der Rückforderungsbetrag sei von der Beklagten ermessensfehlerfrei ermittelt worden. Insoweit seien die Bemessungsgrundsätze des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17. Dezember 2012 zugrunde gelegt worden. Diese sähen vor, dass die fiktive Berechnung der Kosten, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Studium stünden, auf der Grundlage des siebten Kapitels (Lebenshaltungs- und Studienkosten) des Berichts „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ erfolge. Die vom Kläger geforderte Berechnung anhand von BAföG-Fördersätzen könne zwar eine ebenso ermessensgerechte Berechnungsmethode darstellen, aber nicht die einzig zulässige im Sinne einer Ermessensreduzierung auf null. Im Übrigen berücksichtige der genannte Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung auch die Entlassung aus Gewissensgründen.

Unter dem Datum vom 24. April 2017 führte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ergänzend aus, dass der Kläger bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides weitere Umstände, die zu einem vollständigen oder weiteren teilweisen Verzicht auf die Rückzahlung oder zur Einräumung von Ratenzahlung hätten führen müssen, nicht vorgetragen habe. Während des Studiums seien auch keine berücksichtigungsfähigen Kommandierungen erfolgt. Bei der einzigen Kommandierung im Zeitraum vom 21. Juni 2010 bis 17. September 2010 habe es sich um ein Pflichtpraktikum gehandelt, welches nach der entsprechenden Ausbildungsweisung im Rahmen des Studiums zu absolvieren gewesen sei.

Die Beteiligten erklärten mit Schriftsätzen vom 24. April 2017 bzw. vom 4. Mai 2017 den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Über die Klage kann mit Einverständnis der Parteien nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid vom 31. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheides ist § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Dabei stellt diese Vorschrift eine geeignete Rechtsgrundlage dar, um die Ausbildungskosten durch Leistungsbescheid, also durch Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zurückzufordern. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Behörden in öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnissen auch dann zum Erlass von Verwaltungsakten befugt sind, wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Das gilt nicht nur für die sogenannten „besonderen Gewaltverhältnisse“, sondern auch für das allgemeine Über- und Unterordnungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand aufgrund des Soldatendienstverhältnisses ein öffentlich-rechtliches Über- und Unterordnungsverhältnis. Die Entlassung hat zwar zur Folge, dass sich danach aus dem - aktiven - Soldatendienstverhältnis keine neuen Rechtsbeziehungen zwischen Bund und dem Soldaten mehr ergeben können. Während des Soldatendienstverhältnisses begründete Rechtsbeziehungen können aber auch nach dessen Beendigung noch abgewickelt werden, soweit nicht das Gesetz oder die Natur der Sache entgegenstehen. Hierzu kann auch nach der Entlassung ein Leistungsbescheid ergehen (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 28.6.1967 - 8 C 68.66 - BVerwGE 27, 250; U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84; U.v. 30.3.2006 - 2 C 19.05 - juris Rn. 9; OVG Hamburg, U.v. 18.7.1997 - Bf I 23/95 - juris Rn. 39; HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 4; OVG NW, U.v. 22.8.2013 - 1 A 2278/11 - juris Rn. 23 f.; VGH BW, U.v. 6.7.2016 - 4 S 2237/15 juris Rn. 18 ff. m.w.N.).

b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG liegen vor. Danach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium verbunden war und der als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums erstatten. Ein Soldat auf Zeit ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG zu entlassen, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben hat den Kläger mit Bescheid vom 18. Oktober 2011 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, weshalb das Personalamt der Bundeswehr ihn mit Ablauf des 1. Dezember 2011 aus der Bundeswehr entlassen hat. Diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, sodass der Beklagten dem Grunde nach die Möglichkeit eröffnet war, vom Kläger die Kosten seines Studiums zurückzuverlangen. Die Einbeziehung anerkannter Kriegsdienstverweigerer in den Kreis der Zeit- und Berufssoldaten, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden Ausbildungskosten erstatten müssen, verstößt nicht gegen die nach Art. 4 Abs. 3 GG garantierte Gewissensfreiheit. Denn die Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 1 SG knüpft nicht an die Kriegsdienstverweigerung an, sondern an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn. 12).

c) Es ist nicht ersichtlich, dass die Rückforderung nach Grund und Höhe wegen der Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hätte unterbleiben müssen bzw. dass der Behörde diesbezüglich ein relevanter Ermessensfehler unterlaufen wäre. Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Denn die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, stellt eine besondere Härte i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Im Rahmen dieses Ermessens gebietet Art. 4 Abs. 3 GG, dass höchstens der Betrag zurückgefordert werden kann, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Aufgrund dieser Beschränkung muss ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer die Ausbildungskosten lediglich in Höhe des durch die Fachausbildung erlangten Vorteils erstatten. Hierdurch ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Durch die Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn. 15 ff.).

d) Der Dienstherr darf den erworbenen Vorteil des anerkannten Kriegsdienstverweigerers dabei in generalisierender und pauschalierender Weise nach den Aufwendungen bemessen, die dieser dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Dadurch wird der Dienstherr davon befreit, zu ermitteln, in welcher exakten Höhe im konkreten Fall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des einzelnen Soldaten tatsächlich Aufwendungen angefallen wären, was in der Regel im hypothetischen Rückblick gar nicht zu leisten ist. Diese Aufwendungen sind im Rahmen der Vorteilsermittlung an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung an einer privaten Einrichtung zu orientieren (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 20; BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19.05 - juris Rn. 20; HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 11; OVG NW, U.v. 22.8.2013 - 1 A 2278/11 - juris Rn. 51 ff.).

Die Beklagte hat mit der Rückforderung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 bei der pauschalierten Ermittlung der nach der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu berücksichtigenden fiktiven (ersparten) Aufwendungen sachgerecht und daher ermessensfehlerfrei auf die sich aus den Berichten „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ (Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks) der jeweiligen Jahre (vgl. http://www.sozialerhebung.de) ergebenden Sätze der Lebenshaltungs- und Studienkosten abgestellt. Dies stellt eine tragfähige Grundlage für die nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu treffende Ermessensentscheidung dar. Denn sie berücksichtigt mit den verschiedenen Elementen monatlicher Ausgaben von „Normalstudierenden“ genau jene ansatzfähigen Kosten, mit denen die dem Kläger ersparten Aufwendungen für eine Ausbildung außerhalb der Bundeswehr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts realistisch und nachprüfbar abgebildet werden (vgl. VG Aachen, U.v. 9.3.2017 - 1 K 824/16 - juris Rn. 34 ff.). Daraus ergeben sich die in der Berechnung der Beklagten eingestellten Beträge (vgl. 20. Sozialerhebung 2012, Hauptbericht, S. 254).

e) Die Beklagte hält sich hinsichtlich des gewählten Ansatzes daher innerhalb des eingeräumten Pauschalierungs- und Typisierungsermessens. Verfehlt ist der von der Klägerseite thematisierte Vergleich mit dem - nur der Sicherung des Existenzminimums dienenden - BAföG-Satz. Der von dem Kläger genossene Vorteil beschränkt sich eben nicht auf die reinen Studienfinanzierungskosten. Es ist auch zu berücksichtigen, dass er während seiner Studienzeit von der Bundeswehr wie ein Beamter oder Soldat auf dem Niveau eines Berufsanfängers im gehobenen Dienst - unter Teilhabe an den durchschnittlichen Besoldungserhöhungen - voll alimentiert wurde und damit seine Ausbildung unter vorteilhaften sozialen Randbedingungen durchführen konnte, welche auch bei einem außerhalb der Bundeswehr privat organisierten Studium mit einem finanziellen Mehraufwand gegenüber dem Existenzminimum zu erkaufen gewesen wären (VG München, U.v. 13.12.2013 - M 21 K 12.700 - juris Rn. 27).

f) In Übereinstimmung mit den dargestellten Grundsätzen hat die Beklagte den Kläger nicht zur Erstattung der tatsächlich anlässlich seines Studiums an der Universität der Bundeswehr entstandenen Ausbildungskosten herangezogen, die von ihr mit 33.714,20 € beziffert werden, sondern im Rahmen der Ermessensausübung einen besonderen Härtefall darin erkannt, dass der Kläger wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen worden ist. Entsprechend dem Zweck der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hat sie sich unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Gewissensfreiheit des Klägers für eine Reduzierung der zurückgeforderten Ausbildungskosten entschieden und dabei lediglich den Betrag zu Grunde gelegt, den der Kläger dadurch erspart hat, dass er nicht an einer zivilen Universität studiert hat. Auf die Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit der Berechnung der tatsächlichen Studienkosten des Klägers in der Kostenermittlung des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 12. November 2012 kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Diese Berechnung dient letztlich nur dazu, auf der Ebene des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG den Nachweis zu erbringen, dass die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten selbst bei Berücksichtigung des Nutzens, den die Beklagte aus der vermittelten Ausbildung noch gezogen hat, jedenfalls höher liegen als der geforderte Erstattungsbetrag (HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 10).

g) Soweit der Kläger vorbringt, er dürfe als anerkannter Kriegsdienstverweigerer nicht ebenso behandelt werden wie ein Soldat, der die Bundeswehr aus freier Entscheidung verlassen habe, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides. Die Einbeziehung der anerkannten Kriegsdienstverweigerer in den Kreis der Zeit- und Berufssoldaten, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden Ausbildungskosten erstatten müssen, verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG. Danach darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Der Kerngehalt dieses Grundrechts besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen zu töten, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet (BVerfG, U.v. 24.4.1985 - 2 BvF 2, 3, 4/83 und 2/84 - BVerfGE 69, 1 m.w.N.). Die Pflicht, Ausbildungskosten zurückzuzahlen, liegt außerhalb des Schutzbereichs des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG (BVerwG, B.v. 2.7.1996 - 2 B 49/96 - Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2). Die Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG knüpft nicht an die Kriegsdienstverweigerung an, sondern an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 12).

h) Die Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie den vom Kläger nach Abschluss des Studiums abgeleisteten Dienst im Zeitraum vom 22. Juni 2011 bis 1. Dezember 2011 nicht als besondere Härte berücksichtigt hat. Zwar ist bei einem früheren Soldaten eine besondere Härte dann anzunehmen, wenn er einen Teil der Ausbildungskosten bereits „abgedient“ hat, so dass der Rückforderungsbetrag insoweit zu reduzieren ist. Dies gilt aber nur dann, wenn der ehemalige Soldat nach Abschluss seiner Fachausbildung oder seines Studiums mit den erworbenen Kenntnissen dem Dienstherrn noch für einen Zeitraum uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat (Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 56, Rn. 23, sog. „effektive Stehzeit“).

Die Auffassung, dass die bereits abgeleistete Dienstzeit in jedem Falle zu einer verhältnismäßigen Minderung des Erstattungsbetrages führen muss, findet schon im Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG oder im Sinn und Zweck der Vorschrift oder ihrer Entstehungsgeschichte keine Stütze (OVG NRW, U.v. 30.9.1999 - 12 A 1828/98 - juris Rn. 50 m.w.N.). Die Abdienquote kann nur insoweit eine Rolle spielen, als der dadurch veranlasste Abschlag von den tatsächlichen Ausbildungskosten zu einem noch niedrigeren Betrag führen würde als der vom Gedanken des Vorteilsausgleichs geprägte besondere Mindestansatz in Höhe der fiktiven Kosten einer gleichwertigen Ausbildung außerhalb der Bundeswehr. Im vorliegenden Fall ist mit Blick auf die geringe „Stehzeit“ offensichtlich, dass die Vergleichsberechnung auf der Basis der Erstattung der tatsächlichen Ausbildungskosten unter Abzug der Abdienquote zu einem für den Kläger immer noch ungünstigeren Ergebnis führen würde. Bei Soldaten auf Zeit gibt es keine Stehzeitverpflichtung infolge bestimmter Ausbildungen wie bei Berufssoldaten. An ihre Stelle tritt die eingegangene Verpflichtungszeit, soweit eine Verpflichtungserklärung vorliegt, wobei unerheblich ist, ob diese bereits endgültig festgesetzt worden ist (Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 56, Rn. 12). Wäre es gemäß der Verpflichtungserklärung des Klägers zu einer Festsetzung auf zwölf Jahre gekommen, wäre das voraussichtliche Dienstzeitende am 30. Juni 2019 gewesen. Die Entlassung aus dem Dienst ist mit Zugang des Bescheids vom 22. November 2011 mit Ablauf des 1. Dezember 2011 wirksam geworden. Zwischen dem Studienabschluss (21. Juni 2011) und dem Ausscheiden aus dem Dienst liegen demgegenüber nur gut fünf Monate Dienstzeit, in der der Kläger dem Dienstherrn zur Verfügung stand. Diese effektive Stehzeit entspricht einem Anteil an der gesamten Restdienstzeit (22. Juni 2011 bis 30. Juni 2019, also insgesamt über 96 Monate) von 5,2%. Würde er nicht in den Genuss der durch Art. 4 Abs. 3 GG vorgegebenen Härtefallentscheidung kommen, so würde sich für den Kläger demnach trotz Berücksichtigung der Abdienquote immer noch ein wesentlich höherer Rückzahlungsbetrag ergeben (5,2% von ermittelten tatsächlichen Kosten in Höhe von 33.714,20 € ergeben gerundet „abgediente“ 1.750 €, sodass ein noch nicht abgedienter Betrag von fast 32.000 € tatsächlicher Studienkosten „übrig“ bliebe). Die von Klägerseite gerügte mangelnde Nachvollziehbarkeit der Kostenermittlung spielt daher keine Rolle. Auf den genauen Betrag der tatsächlichen Studienkosten auf „Punkt und Komma“ kommt es nicht an, es steht jedenfalls außer Frage, dass sich die ermittelte Größenordnung in einem realistischen Rahmen bewegt und bei Abstellen auf die tatsächlichen Studienkosten unter Abzug einer Abdienquote ein weitaus höherer Betrag zurückzuzahlen wäre (vgl. HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 10; VG München, U.v. 13.12.2013 - M 21 K 12.700 - juris Rn. 36 f.).

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligte die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. September 2015 – RN 1 K 14.890 – geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Kosten für eine Ausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier nach vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr wegen Kriegsdienstverweigerung.

Der Kläger trat am 1. Januar 1995 als Soldat auf Zeit in den Dienst der Beklagten. Am 19. Juni 1996 verpflichtete er sich für eine Dienstzeit von 14 Jahren und wurde am 1. August 1996 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes übernommen. Am 23. August 2005 berief die Beklagte ihn in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten. In der Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 8. Dezember 2000 absolvierte der Kläger ein Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Universität der Bundeswehr M., vom 6. August 2001 bis 20. Oktober 2007 (mit Unterbrechungen, insgesamt 1.438 Ausbildungstage) eine Ausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2007 beurlaubte die Beklagte den Kläger zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der D. F. GmbH (DFS) im dienstlichen Interesse vom 1. Dezember 2007 bis 30. September 2010 unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge. Aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entließ ihn die Beklagte mit Ablauf des 11. Dezember 2009 aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten. Seit dem 15. Dezember 2009 ist er für die DFS als Fluglotse tätig.

Nach Anhörung forderte die Beklagte mit Leistungsbescheid vom 9. Dezember 2011 vom Kläger den geldwerten Vorteil aus seinem Studium und seiner Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier in Höhe von insgesamt 128.197,50 € unter Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 2.840 € und Stundungszinsen in Höhe von 4% jährlich ab dem 20. Januar 2012. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass anlässlich seines Studiums unmittelbare Kosten in Höhe von 64.596,00 €, anlässlich seiner Fachausbildung unmittelbare Kosten in Höhe von 208.131,75 € (Luftfahrtenglisch 376,98 € und lehrgangsgebundene Ausbildung „Überörtliche Flugsicherung“ 207.754,77 €) und mittelbare Kosten in Höhe von 3.824,96 € angefallen seien. Da die Erstattungsverpflichtung im Fall der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eine besondere Härte i.S.v. § 49 Abs. 4 Satz 3 SG darstelle, werde nur der geldwerte Vorteil, der ihm aus Studium und Fachausbildung für sein weiteres Berufsleben verblieben sei, zurückverlangt.

Auf der Grundlage der sog. „Bemessungsgrundsätze“ (Erlass BMVg v. 22.7.2002) würden die ersparten Aufwendungen für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse bei (abgerundet) sechs Semestern Studiendauer 22.658,05 € betragen (tatsächliche Kosten 64.596,00 €). Während der Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier habe er Erlaubnisse (Lizenzen) erworben und zum Abschluss seiner Ausbildung eine Erlaubnis für die Durchführung der Flugverkehrskontrolle in der überörtlichen Flugsicherung erhalten. Der Ausbildungsabschnitt „überörtliche Flugsicherung“ erfolge in Deutschland ausschließlich bei der DFS und führe zu einem zivilen Abschluss. Auch wenn eine entsprechende Ausbildung bei der DFS kostenfrei gewesen wäre, hätte er sich bereits bei Abschluss des Ausbildungsvertrages dazu verpflichten müssen, nach Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre für die DFS tätig zu sein. Für den Fall, dass er aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus der DFS ausgeschieden wäre, hätte er sich zur Rückzahlung von 74.000 € (einem Teilbetrag der effektiv angefallenen Ausbildungskosten) verpflichtet. Damit entspreche der geldwerte Vorteil 74.000 €, dem Betrag, den er der DFS hätte erstatten müssen, wenn er der Bleibeverpflichtung nicht nachgekommen wäre. Ferner seien mittelbare Ausbildungskosten in Höhe von 31.539,46 € (5.747,24 € persönliche Kosten sowie 25.792,22 € Lebenshaltungskosten für den Zeitraum 8. August 2001 bis 5. Februar 2005) in Ansatz zu bringen. Der geldwerte Vorteil der Fachausbildung entspreche somit einem Betrag von 105.539,46 €, womit aufgrund der Härteklausel auf mehr als 50% der tatsächlichen Kosten verzichtet werde.

Der Widerspruch gegen diesen Leistungsbescheid blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 7. März 2014).

Mit Urteil vom 16. September 2015 hat das Verwaltungsgericht den Leistungsbescheid und den Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben, als vom Kläger ein 102.405,29 € übersteigender Erstattungsbetrag verlangt wird, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Rückerstattung der Kosten für das Studium in der Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 8. Dezember 2000 in Höhe von 22.658,05 € verlangt. Die Kosten für die Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier in der Zeit vom 6. August 2001 bis 20. Oktober 2007 in Höhe von 74.000 € für unmittelbare Ausbildungskosten und mittelbare Ausbildungskosten in Form von persönlichen Kosten in Höhe von 5.747,24 € (somit insgesamt 79.747,24 €) habe die Beklagte ebenfalls zu Recht verlangen können, nicht aber die mittelbaren Ausbildungskosten in Form von ersparten Lebenshaltungskosten in Höhe von 25.792,22 €.

Der Senat hat auf Antrag der Beteiligten sowohl die Berufung des Klägers als auch die der Beklagten zugelassen.

Der Kläger wendet sich (nur noch) gegen die Auferlegung von 74.000 € als unmittelbare Ausbildungskosten für die Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht scheine davon auszugehen, dass er keiner Bleibeverpflichtung über einen Zeitraum von drei Jahren bei einer angedrohten Vertragsstrafe von 74.000 € ausgesetzt gewesen sei. Sein Arbeitsvertrag mit der DFS enthalte aber ebenfalls diese Klausel. Er habe sich gerade keine Aufwendungen erspart. Die zivile Ausbildung bei der DFS wäre für ihn kostenfrei gewesen. Die Rückzahlungsklausel habe er sich nicht erspart. Als verbleibender Vorteil könne keine Aussicht auf Vermeidung einer strafbewehrten Bindungsklausel abgeschöpft werden. Dies stelle eine Art der Abschöpfung von Gewinnaussichten dar.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts den Leistungsbescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 9. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 7. März 2014 aufzuheben, soweit vom Kläger ein 28.405,29 € übersteigender Erstattungsbetrag gefordert wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unmittelbare Kosten der Ausbildung seien die Aufwendungen für die Fluglotsenausbildung des Klägers bei der DFS, die zum Erwerb der Fluglotsenlizenz geführt habe. Für diese Ausbildung habe sie an die DFS rd. 268.526,55 € bezahlt. Erspart im Sinn des vom Bundesverwaltungsgericht definierten Vorteilsbegriffs habe der Kläger nur den Teil dieses Betrages, mit dem der DFS die Vermittlung der auch für künftige Fluglotsen nützlichen Fähigkeiten vergütet worden ist. Das seien vorliegend die vollen 268.526,55 €. Diesen Betrag habe sie jedoch auf 74.000 € reduziert. Hierbei handele es sich um einen Teilbetrag der Ausbildungskosten, die der DFS für die Ausbildung eines Fluglotsen entstünden. Entsprechend stelle dies den Marktwert der Ausbildung zum Fluglotsen dar.

Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass keine ersparten Aufwendungen vorlägen, soweit der Betreffende seine Lebenshaltungskosten mittels finanzieller Leistungen unmittelbar aus dem Ausbildungsverhältnis decken könne. Das habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 – klargestellt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, soweit der Leistungsbescheid vom 9. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2014 insoweit aufgehoben worden sei, als vom Kläger ein 102.405,29 € übersteigender Erstattungsbetrag verlangt worden ist und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte übersehe die Unterschiede zwischen dem entschiedenen Fall und dem vorliegend in Rede stehenden Sachverhalt. Er habe keine Ausbildung im Sinn des Berufsbildungsgesetzes genossen. Auch im Rahmen der Ausbildung bei der DFS als Fluglotse hätte er keineswegs Dienstleistungen im Sinn einer Arbeitsleistung erbringen können. Dem stünden die gesetzlichen Regelungen bereits entgegen. Zwischen der Art seiner Ausbildung bei der Beklagten und der Art der Ausbildung bei einem zivilen Ausbildungsträger hätte es keine Unterschiede gegeben. Es bestehe gerade kein struktureller Unterschied zwischen der Fachausbildung bei der Bundeswehr und bei einem zivilen Träger. Eine Rückforderung der Lebenshaltungskosten stelle sich entsprechend sehr wohl als Rückforderung des erhaltenen Solds dar.

Mit Schreiben vom 27. April 2017 teilte die Beklagte mit, dass der Bescheid vom 9. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2014 dahingehend abgeändert wird, dass keine Stundungszinsen (vgl. Nr. 3 des Leistungsbescheids) erhoben werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, auf die Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, die der Beklagten begründet.

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2014 ist in dem noch streitigen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO). Der Kläger ist dem Grunde nach verpflichtet, neben den unstreitigen Kosten für sein Studium auch die Kosten seiner Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier zu erstatten, wobei sich die Erstattungspflicht wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer auf den ihm verbleibenden Vorteil beschränkt (1.). Diesen Vorteil hat die Beklagte ohne Rechtsfehler ermittelt und für die (allein noch) streitige Fachausbildung auf 74.00,00 € für unmittelbare Ausbildungskosten sowie 25.792,22 € für Lebenshaltungskosten als mittelbare Ausbildungskosten bemessen (2.) Demnach ist die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang abzuweisen.

1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1737 – SG 1995 –). Diese Vorschrift findet gemäß der Übergangsregelung des § 97 Abs. 1 Soldatengesetz (in der Neufassung vom 30.5.2005, BGBl I S. 1482, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.10.2016, BGBl I S. 2362 – SG –) Anwendung, weil der Kläger sein Studium am 1. Oktober 1997 und damit vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1815) begonnen hat. Da die Übergangsregelung darauf abzielt, die Soldaten vor Rechtsfolgen zu schützen, die zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtungserklärung noch nicht absehbar waren, gilt die alte Rechtslage auch mit Blick auf die Fachausbildung, obwohl diese vom Kläger erst nach dem genannten Stichtag aufgenommen wurde (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 13).

Nach § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 muss ein Berufssoldat, der vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 genannten Mindestdienstzeit auf seinen Antrag entlassen wird, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Ein Berufssoldat ist nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu entlassen (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 SG 1995). Diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 SG 1995).

Der Kläger hat eine Fachausbildung im Sinn der Vorschrift des § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 durchlaufen. Der Begriff der Fachausbildung ist eine besondere zur allgemeinen militärischen Ausbildung hinzutretende und für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die – sei es nach einer Prüfung oder einem planmäßigen Abschluss – zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 13). Die Ausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier ist eine solche Fachausbildung. Der Kläger hat einen geregelten Ausbildungsgang bestehend aus dem Lehrgang militärische Flugverkehrskontrolle und der Ausbildung am Arbeitsplatz für den Erlaubnisvermerk Flugplatzkontrolldienst (ADI) und Anflugkontrolldienst (APS) sowie der Ausbildung „überörtliche Flugsicherung“ und Ausbildung am Arbeitsplatz zum Erwerb der ersten Ausbildungsberechtigungsgruppe bei der DFS erfolgreich durchlaufen.

Der Kläger hat ferner die Mindestdienstzeit gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 SG nicht erfüllt. Diese entspricht bei einer Ausbildungsdauer von drei Jahren, elf Monaten und 28 Tagen (1.438 Ausbildungstage) der Höchstdauer von zehn Jahren. Die Ableistung der Mindestdienstzeit beginnt nach Abschluss der Fachausbildung am 21. Oktober 2007 und hätte frühestens mit Ablauf des 20. Oktober 2017 enden können. Bereits mit Ablauf des 11. Dezember 2009 wurde der Kläger entlassen.

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 13). Da das Dienstverhältnis des Berufssoldaten auf Lebenszeit angelegt ist, kann der Dienstherr, der für die Fachausbildung eines Berufssoldaten im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten auf Dauer zur Verfügung stellen wird. Wenn der Berufssoldat später nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 49 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt.

Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte i.S.d. § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wieder hergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden.

Der Vorteil aus der Fachausbildung, den der Dienstherr nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 in Ausübung seines Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalisierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Berufssoldat dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis.

Zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten muss ein adäquater Zusammenhang bestehen. Erspart hat sich der ehemalige Berufssoldat stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinn wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel. Erspart hat sich der ehemalige Berufssoldat des Weiteren aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung.

Die Prüfung von nach § 49 Abs. 4 SG 1995 abzuschöpfenden Vermögensvorteilen darf nicht von hypothetischen Umständen (wie fiktiven Ausbildungsvergütungen) abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Das gilt auch deshalb, weil überhaupt nicht feststeht, ob für den Auszubildenden zum Zeitpunkt der Aufnahme einer Fachausbildung des Berufssoldaten überhaupt ein gleichwertiger betrieblicher Ausbildungsplatz zur Verfügung gestanden hätte. Deshalb ist eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 14 ff m.w.N.; BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 29).

2. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte die Härtefallregelung des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 ohne Rechtsfehler angewandt und die nach § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 zu erstattenden, noch streitigen Beträge für die Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier in nicht zu beanstandender Weise auf 74.000,00 € als unmittelbare Ausbildungskosten und 25.792,22 € für Lebenshaltungskosten als mittelbare Ausbildungskosten festgesetzt.

a) Die unmittelbaren Ausbildungskosten, die der Kläger durch seine militärische Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier erspart hat, wurden von der Beklagten entgegen der Auffassung des Klägers (ebenso VGH BW, U.v.10.11.2015 – 4 S 2429/13 –) in Ausübung ihres durch § 49 Abs. 4 Satz 3 1995 eröffneten Ermessens sachgerecht bewertet.

Die Fachausbildung des Klägers zum Flugsicherungskontrolloffizier umfasste unter anderem die lehrgangsgebundene Ausbildung „Überörtliche Flugsicherung“ (17.10.2005 bis 16.11.2006) bei der DFS, dem einzigen Ausbildungsanbieter in Deutschland für den Erwerb der entsprechenden Lizenzen nach Maßgabe der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der vom 7. Juli 1999 bis 16. Oktober 2008 geltenden Fassung (BGBl I 1999, S. 1506). Die Bundeswehr hat dafür an die DFS Lehrgangskosten für die theoretische Ausbildung in Höhe von 207.754,77 € gezahlt, während die anschließende praktische Ausbildung am Arbeitsplatz bei der DFS kostenfrei erfolgt ist. Die von der Bundeswehr finanzierte Ausbildung des Klägers ist Voraussetzung für den Erwerb der Fluglotsenlizenz und damit für das zivile Berufsleben von messbarem Nutzen, weil sie die Einstellungschancen als Fluglotse auf dem Arbeitsmarkt, wie der weitere berufliche Werdegang des Klägers belegt, eindeutig erhöht hat. Der für den Kläger kostenlose Erwerb dieser Fähigkeiten stellt einen Vorteil dar und ist durch Erstattung eines Geldbetrags abzuschöpfen (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 23).

Die von der Bundeswehr an die DFS gezahlten Lehrgangskosten sind allerdings nicht automatisch deckungsgleich mit der Ersparnis im Sinn des oben dargelegten Vorteilsbegriffs. Erspart hat sich der Kläger durch die von der Bundeswehr finanzierten Lehrgänge nur den Anteil, der den Marktpreis für den entsprechenden Teil einer zivil durchgeführten Fluglotsenausbildung darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 juris – Rn. 21 zur Pilotenausbildung). Den Marktwert einer Fluglotsenausbildung zu bestimmen, bereitet allerdings Schwierigkeiten. Denn einzige Ausbildungsstätte in Deutschland ist die DFS, die zugleich auch wichtigster Arbeitgeber ist. Die DFS bildet also im Wesentlichen den eigenen Nachwuchs aus und muss nicht ernsthaft befürchten, dass die von ihr erfolgreich Ausgebildeten zu einem Konkurrenzunternehmen abwandern.

Die Schwierigkeiten der Bewertung angesichts dieser Besonderheiten eines eng begrenzten, auf einen Arbeitgeber konzentrierten Ausbildungsmarktes rechtfertigen allerdings nicht die Annahme, der vom Kläger auszugleichende Vorteil sei mit Null anzusetzen. Es sprechen vielmehr gute Gründe dafür, den von der Bundeswehr an die DFS gezahlten Betrag von ca. 206.000 € als den Marktpreis für eine Fluglotsenausbildung zu betrachten. Jedenfalls hält die Beklagte sich im Rahmen des ihr durch § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 eröffneten Bewertungsermessens, wenn sie die unmittelbaren Ausbildungskosten zugunsten des Klägers deutlich niedriger mit 74.000 € ansetzt.

Bei einer entsprechenden „zivilen“ (Fluglotsen-)Ausbildung bei der DFS müssen, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, von den Auszubildenden zwar keine Ausbildungsgebühren entrichtet werden. Es muss aber bereits bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages die Verpflichtung eingegangen werden, nach Abschluss der Ausbildung und Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre für die DFS tätig zu sein und für den Fall, dass der Betreffende vor Ablauf dieser Frist aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus der DFS ausscheidet, 74.000 € als einen Teilbetrag der effektiv angefallenen Ausbildungskosten zurückzuzahlen. Eine solche bei einer entsprechenden „zivilen“ Ausbildung unvermeidbare Rückzahlungsklausel mit einer dreijährigen Bindungsdauer stellt eine nicht unerhebliche geldwerte Gegenleistung des Auszubildenden dar, auch wenn ihre Wirksamkeit fraglich erscheinen mag (so VGH BW, U.v. 10.11.2015 – 4 S 2429/13, andererseits aber BAG, U.v. 16.10.1974 – 5 AZR 575/73 – juris). Diese Gegenleistung bei einer „zivilen“ Ausbildung hat sich der Kläger durch die militärische Ausbildung erspart. Die Tatsache, dass der spätere Arbeitsvertrag des Klägers eine erneute Rückzahlungsklausel besaß, ist schon deshalb nicht von Bedeutung, weil sie weitere Ausbildungskosten betraf.

Der ersparte Aufwand ist freilich nicht identisch mit dem ausbildungsvertraglich vereinbarten Rückzahlungsbetrag, sondern lediglich eine Bewertungshilfe. Die tatsächliche Ersparnis kann naturgemäß, ähnlich wie die Ersparnis durch ein von der Bundeswehr finanziertes Studium, nicht genau beziffert, sondern lediglich entsprechend den allgemeinen Regeln generalisierend und pauschalisierend bewertet werden. Auf dieser Ebene ist eine Bemessung unter Rückgriff auf den Rückzahlungsbetrag von 74.000 € sachgerecht und angesichts der vom Dienstherrn an die DFS gezahlten Ausbildungskosten in Höhe von rund 208.000 € auch ohne weiteres angemessen.

b) Zu Recht hat die Beklagte ferner mittelbare Ausbildungskosten für „ersparte Lebenshaltungskosten“ angesetzt. Die Beklagte hat diesen Vorteil ohne Rechtsfehler ermittelt und auf 25.792,22 € bemessen.

Bei den Lebenshaltungskosten ist die Beklagte in nachvollziehbarer Weise fiktiv von einer Ausbildungszeit, die der vergleichbaren Ausbildung bei der DFS entspricht, von dreieinhalb Jahren ausgegangen (6.8.2001 bis 5.2.2005) und hat sie in Anlehnung an das jeweilige steuerliche Existenzminimum berechnet. Diese Lebenshaltungskosten während einer durchschnittlichen (fiktiven) Ausbildungszeit hat der Kläger sich durch die militärische Fachausbildung erspart, weshalb sie vom Vorteilsausgleich erfasst werden. Die Erstattungsforderung ist insoweit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um den Betrag zu vermindern, den der ehemalige Soldat bei einer vergleichbaren Ausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte. Die auf die Abschöpfung von ersparten Aufwendungen beschränkte Erstattungspflicht eines Kriegsdienstverweigerers lässt die ihm gewährten Geld- und Sachbezüge (§ 30 SG) außer Betracht. Wegen dieses unterschiedlichen Ansatzes müssen auch (zivile) Ausbildungsvergütungen bei der Vorteilsbestimmung nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 außer Betracht bleiben. Schließlich ist es nicht gewiss, ob der Kläger einen Ausbildungsplatz als Fluglotse bei der DFS erhalten hätte. Von solchen hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind, darf die Prüfung der nach § 49 Abs. 4 SG 1995 abzuschöpfenden Vermögensvorteile nicht abhängig gemacht werden. Es handelt sich danach entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht um eine (teilweise) Rückforderung des Solds, sondern um eine Erstattung des Vorteils in Form von Aufwendungen, die sich der Soldat durch die Ausbildung bei der Bundeswehr erspart hat.

Die Härtefallentscheidung der Beklagten begegnet in dem noch streitigen Umfang keinen weiteren rechtlichen Bedenken, sodass die Klage auch insoweit abzuweisen ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revison ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Tenor

I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2016 – M 21 K 14.1066 – wirkungslos.

II. Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2016 – M 21 K 14.1066 – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten eines Studiums und einer Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier nach vorzeitiger Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses durch Verweigerung des Kriegsdienstes.

1. Der Kläger wurde am 1. Juli 1996 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und zunächst in das Soldatenverhältnis auf Zeit, später mit Urkunde vom 29. Juli 2005 in das eines Berufssoldaten berufen. Vom 1. Oktober 1997 bis 23. März 2001 studierte er erfolgreich Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Universität der Bundeswehr. Zwischen 6. August 2001 und 5. September 2007 wurde er im Rahmen der militärischen Ausbildung blockweise zum Flugsicherungskontrolloffizier ausgebildet und erwarb dabei die Lizenzen zur örtlichen und überörtlichen Flugsicherung. Anschließend war er von November 2007 bis September 2010 zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der D. F. GmbH (DFS) unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt.

Dem Antrag des Klägers vom 30. Dezember 2009 auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gab das Bundesamt für den Zivildienst mit Bescheid vom 2. März 2010 statt. Daraufhin wurde er mit Ablauf des 25. März 2010 aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entlassen. Seit dem 1. April 2010 ist der Kläger bei der DFS auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags als Fluglotse beschäftigt.

Mit Leistungsbescheid vom 9. Dezember 2011 forderte das Personalamt der Bundeswehr nach Anhörung den Kläger zur Erstattung des anlässlich des Studiums und der Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier verbliebenen geldwerten Vorteils auf und setzte den Erstattungsbetrag auf 131.969,76 € fest. Zur Vermeidung einer besonderen Härte wurde dem Kläger eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen mit einer ersten Rate von 32.000,00 € und anschließend monatlichen Raten von 2.840,00 € gewährt. Die Stundungszinsen in Höhe von 4% jährlich sollten mit Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.

Zur Bemessung des Erstattungsbetrags wird in dem Bescheid ausgeführt, es seien Ausbildungskosten von insgesamt 317.022,43 € entstanden, davon (unmittelbare und mittelbare) Kosten von 68.857,78 € für das Studium und 248.164,65 € für die Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier. Im Rahmen der Härtefallprüfung gemäß § 49 Abs. 4 Satz 3 SG werde der Erstattungsbetrag auf den geldwerten Vorteil beschränkt, der dem Kläger aus dem Studium und der Fachausbildung für das weitere Berufsleben verblieben sei. Für das zivil voll verwertbare Studium werde in Anwendung der sog. Bemessungsgrundsätze (Erlass BMVg – PSZ I 8 Az. 16-02-11 vom 22.7.2002) als ersparte Aufwendungen ein Betrag von 24.297,76 € angesetzt. Der geldwerte Vorteil aus der Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier, die auch zu einem zivilen Abschluss mit den Lizenzen für die Durchführung der Flugverkehrskontrolle in der örtlichen und überörtlichen Flugsicherung geführt habe, werde mit 107.672,00 € beziffert. Dabei werde zum einen als unmittelbare Ausbildungskosten ein Betrag von 74.000,00 € angesetzt. Auch wenn eine vergleichbare zivile Ausbildung bei der DFS kostenfrei gewesen wäre, hätte bereits bei Abschluss des Ausbildungsvertrags die Verpflichtung erklärt werden müssen, nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung mindestens drei Jahre für die DFS tätig zu sein und im Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis einen Betrag in dieser Höhe zurückzuzahlen. Zum anderen seien als mittelbare Kosten zu berücksichtigen zunächst 7.879,78 € persönliche Kosten (z.B. Reisekosten und Trennungsgeld) und ferner 25.792,22 € als ersparte Lebenshaltungs- und Krankenversicherungskosten für die Zeitdauer einer vergleichbaren Ausbildung.

Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Leistungsbescheid wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2014 zurück.

2. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Juli 2016 den Leistungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids antragsgemäß aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe das ihr nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG zustehende Ermessen sowohl bezüglich der Höhe der Rückforderung als auch im Zusammenhang mit der Gewährung von Ratenzahlungen fehlerhaft ausgeübt. In Anwendung der Härtefallklausel sei die Beklagte unzutreffend davon ausgegangen, dass im Hinblick auf eine fiktive zivile Ausbildung zum Fluglotsen bei der DFS unmittelbare Ausbildungskosten in Höhe von 74.000 € als ersparte Aufwendungen in Ansatz gebracht werden.

Die zivile Ausbildung zum Fluglotsen sei kostenfrei. Ersparte Aufwendungen lägen auch nicht im Hinblick darauf vor, dass in den Ausbildungsverträgen der DFS eine Verpflichtung enthalten sei, nach Abschluss der Ausbildung und Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre für die DFS tätig zu sein und bei einem vorzeitigen Ausscheiden einen Betrag von 74.000 € zu erstatten. Eine Berücksichtigung dieser Rückzahlungsklausel sei bei Bemessung der ersparten Aufwendungen nicht möglich. Die Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Rückzahlungsklauseln setze jedenfalls die Möglichkeit der Erfüllung der Mindeststehzeit voraus. Die Berücksichtigung entsprechender Klauseln als ersparte Aufwendungen wäre dementsprechend nur dann sachgerecht, wenn die Erfüllung einer entsprechenden Mindeststehzeit nach Abschluss der militärischen Ausbildung auch im Rahmen der militärischen Tätigkeit als Soldat möglich wäre. Das sei jedoch nach der Entlassung als Berufssoldat infolge der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht der Fall. Der Soldat könne die fiktive Mindeststehzeit bei der DFS nur dadurch erfüllen, dass er den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht stelle. Die Berücksichtigung der sanktionsbewehrten Mindeststehzeit bei der DFS würde damit zu einer unzulässigen finanziellen Sanktionierung der Kriegsdienstverweigerung führen, was durch die Anwendung der Härtefallregelung gerade vermieden werden solle. Zudem werde mit dem Ansatz des Rückzahlungsbetrags unterstellt, dass die Rückzahlungsklausel auch bei einer zivilen Ausbildung fällig, die Mindeststehzeit also nicht erfüllt worden wäre. Damit aber würden an die Stelle der gebotenen abstrakt-generalisierenden Betrachtungsweise konkrete hypothetische Umstände gesetzt. Auch eine andere Bewertung der dem Kläger verbliebenen Vorteile durch die militärische Fachausbildung sei nicht möglich.

Die Ermessensentscheidung leide zudem an einem weiteren Fehler. Entschließe sich der Dienstherr zu einer Stundung und Ratenzahlung, umfasse die Ermessensentscheidung auch die festzulegende Höhe der Raten. Nach den Vorgaben der für die Beklagte bindenden Bemessungsgrundsätze sei die monatliche Teilzahlungsrate auf 70% des pfändbaren Nettoeinkommens festzusetzen. Die Beklagte habe diese Beschränkung infolge eines Versehens unterlassen und die Rate auf 100% des pfändbaren Nettoeinkommens festgelegt. Das sei von der Beklagten zwar eingeräumt, eine Neufestsetzung aber nur nach Bestandskraft des Leistungsbescheids in Aussicht gestellt worden.

Beide Ermessensfehler führten unabhängig voneinander zu einer vollständigen Rechtswidrigkeit und Aufhebung des angefochtenen Bescheids einschließlich der Nebenentscheidungen. Denn die im Rahmen der Härtefallregelung vorzunehmende Ermessensentscheidung sei integraler Bestandteil der Rückforderungsentscheidung. Die dem Soldaten durch die Ausbildung verbleibenden Vorteile sowie die Rückzahlungsbedingungen stellten insofern nicht nur abtrennbare Rechnungsposten dar, sondern seien Teil einer Gesamtentscheidung.

3. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Diese macht geltend, der angefochtene Leistungsbescheid sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts insgesamt rechtmäßig:

Die Regelung des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG solle einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Dienstherrn und des ehemaligen Soldaten ermöglichen. Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch Studium und Fachausbildung erlangten Vorteil sei sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme werde, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschrecke. Diese Grundsätze geböten es nicht, ausschließlich die ersparten Aufwendungen einer fiktiven zivilen Ausbildung heranzuziehen. Das gelte jedenfalls für die Fälle, in denen konkret der abzuschätzende Vermögensvorteil bemessen werden könne und insoweit keine generalisierende, pauschale Betrachtungsweise angewandt werden müsse. Als ersparte Aufwendungen seien die unmittelbaren Ausbildungskosten anzusehen, also Aufwendungen, welche die Beklagte für die Ausbildung des ehemaligen Soldaten gehabt habe. Im Fall des Klägers sei ein Betrag von 240.284,87 € als unmittelbare Ausbildungskosten aufgewandt worden. Dieses Entgelt solle nur insoweit ersparte Aufwendungen darstellen, soweit damit der Marktpreis für Ausbildung der Art und Güte dargestellt werde, wie sie der ehemalige Soldat erhalten habe. Die Ausbildung zum Fluglotsen sei komplett zivil verwertbar, der von der Beklagten aufgewandte Betrag daher vollständig für die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten aufgewandt worden, welche für zivile Fluglotsen nützlich seien.

Ein Marktpreis im Sinn eines Betrags, der von dem ehemaligen Soldaten von vornherein fiktiv hätte aufgewandt werden müssen, um eine vergleichbare zivile Ausbildung zu absolvieren, existiere nicht. Vielmehr beteilige sich ein zivil ausgebildeter Fluglotse mit einem Teil der Kosten in Höhe von 74.000 € an den Kosten seiner Ausbildung, wenn er die Stehzeitverpflichtung nach Ende der Ausbildung nicht einhalte. Daraus folge nicht, dass die erhaltene Ausbildung keinen Wert darstelle, vielmehr bestehe der Wert der Ausbildung in dem Betrag, den die Beklagte der DFS für die Ausbildung des Klägers bezahlt habe. Die Reduzierung auf den Betrag, der der zivilen Verwertbarkeit entspreche, sei in den Fällen sachgerecht, in denen ein signifikanter Anteil der erhaltenen Ausbildung nicht zivil nutzbar sei. Im Fall des Klägers sei die Fachausbildung jedoch vollständig zivil verwertbar. Wenn dieser die Ausbildung außerhalb eines Soldatenverhältnisses absolviert hätte, hätte er die identischen Ausbildungsinhalte vermittelt bekommen. Der zu erstattende Betrag sei durch den Dienstherrn auf denjenigen Betrag reduziert worden, der bei einer zivilen Ausbildung bei Verletzung der Stehzeitverpflichtung zu zahlen sei. Damit würden in ausreichendem Maß Interessen des Klägers berücksichtigt, weil dieser Betrag demjenigen entspreche, der als Anteil an den Ausbildungskosten auch bei ziviler Durchführung der Ausbildung gegebenenfalls zu zahlen gewesen wäre. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es keineswegs sicher sei, dass der Kläger eine zivile Ausbildung bei der DFS erhalten hätte. Denn die Beklagte erhalte eigene Ausbildungskontingente bei der DFS, was einen geldwerten Vorteil darstelle.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Beklagte ihren Leistungsbescheid dahingehend abgeändert, dass die monatliche Zahlungsrate auf 1.991,00 € herabgesetzt wird (Schriftsatz vom 2.11.2016), und ferner dahingehend aufgehoben, dass keine Stundungszinsen erhoben werden (Schriftsatz vom 6.11.2017). Der Kläger hat den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dem angeschlossen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2017, die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Leistungsbescheid vom 9. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2014 durch den Schriftsatz der Beklagten vom 2. November 2016 (Reduzierung der monatlichen Rate von 2.840,00 € auf 1.991,00 €) und durch den Schriftsatz vom 6. November 2017 (Absehen von Stundungszinsen) zugunsten des Klägers geändert worden ist. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zur Klarstellung für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten zulässig und begründet.

Der Leistungsbescheid ist in der reduzierten Form, die er nach den beiden Abänderungen im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens gefunden hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist dem Grunde nach verpflichtet, die Kosten seines Studiums und der Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier zur erstatten, wobei sich die Erstattungspflicht wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer auf den ihm verbliebenen Vorteil beschränkt (1.). Diesen Vorteil hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ohne Rechtsfehler ermittelt und auf 131.969,76 € beziffert (2.). Demnach ist die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

1. a) Rechtgrundlage für das Erstattungsverlangen ist sowohl hinsichtlich der Kosten des Studiums als auch der Fachausbildungskosten § 49 Abs. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1737 – SG 1995 –). Diese Vorschrift findet gemäß der Übergangsregelung des § 97 Abs. 1 Soldatengesetz (in der Neufassung vom 30.5.2005, BGBl I S. 1482, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.10.2016, BGBl I S. 2362) Anwendung, weil der Kläger sein Studium am 1. Oktober 1997 und damit vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1815 – SG –) begonnen hat. Da die Übergangsregelung darauf abzielt, die Soldaten vor Rechtsfolgen zu schützen, die zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtungserklärung noch nicht absehbar waren, gilt die alte Rechtslage auch mit Blick auf die Fachausbildung, obwohl diese vom Kläger erst nach dem genannten Stichtag aufgenommen wurde (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 13).

Nach § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 muss ein Berufssoldat, der vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 Satz 1 SG genannten Dienstzeit auf seinen Antrag entlassen wird, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Der in Bezug genommene § 46 Abs. 3 Satz 1 SG bestimmt in seinem Halbsatz 2, dass ein Berufssoldat, soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, seine Entlassung erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren, verlangen kann. Hält ein Berufssoldat diese sogenannte Stehzeit (Abdienzeit) ein, kommt ein Erstattungsanspruch des Dienstherrn nach § 49 Abs. 4 SG 1995 demnach nicht in Betracht. Auf die Erstattung nach § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 kann gemäß Satz 3 dieser Bestimmung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Härtefallregelung, die den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsseite mit einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensbefugnis auf der Rechtsfolgenseite verknüpft, bezweckt, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen – den atypischen Fällen – Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 23.16 – juris Rn. 15).

Mit diesen Vorschriften soll in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dem vorzeitigen Ausscheiden eines besonders ausgebildeten und deswegen in seiner Funktion nicht ohne weiteres zu ersetzenden Berufssoldaten aus der Bundeswehr entgegengewirkt werden, sofern dieses auf Gründe zurückgeht, die in seiner Sphäre liegen. Da das Berufssoldatenverhältnis auf Lebenszeit angelegt ist, kann der Dienstherr, der einem Berufssoldaten im dienstlichen Interesse eine für ihn mit hohen Kosten verbundene Fachausbildung oder ein Studium gewährt, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Berufssoldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten auf Dauer zur Verfügung stellen wird. Wenn der Berufssoldat später von dem Recht, die Entlassung zu begehren, Gebrauch macht, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber nach seinem Ermessen in § 49 Abs. 4 SG 1995 i.V. mit § 46 Abs. 3 Satz 1 SG durch die Normierung eines zeitlich begrenzten Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (vgl. BVerfG, B.v. 22.1.1975 – 2 BvL 51/71 – BVerfGE 39, 128/146; BVerwG, U.v. 21.4.1982 – 6 C 3.81 – BVerwGE 65, 203/205 f.; BayVGH, U.v. 4.7.2013 – 6 BV 12.19 – juris Rn. 22).

b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sind erfüllt. Der Kläger ist dem Grunde nach verpflichtet, die der Bundeswehr für sein Studium und seine Fachausbildung entstandenen Kosten zu erstatten.

Der Kläger hat zwar keinen förmlichen Entlassungsantrag gestellt; seine Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis, die auf der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruht, gilt jedoch gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag.

Die militärische Ausbildung des Klägers war zum einen mit einem Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Universität der Bundeswehr, zum anderen mit einer auf die vorgesehene Verwendung ausgerichteten Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier verbunden. Letztere erfolgte blockweise mit theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitten und umfasste unter anderem die lehrgangsgebundene Ausbildung „Überörtliche Flugsicherung“, die der Kläger unter entsprechender Kommandierung bei der D. F. GmbH (DFS) absolviert hat. In ihrem Verlauf hat der Kläger die Lizenzen zur örtlichen und überörtlichen Flugsicherung erworben.

Der Kläger wurde aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 Satz 1 SG bestimmten Abdienzeit aus dem Berufssoldatenverhältnis entlassen. Beim Zusammentreffen von Studium und Fachausbildung oder bei mehreren Fachausbildungen sind die Stehzeitverpflichtungen für jeden Ausbildungsgang gesondert zu berechnen. Wird während des Abdienens einer Stehzeitverpflichtung eine neue Fachausbildung begonnen, ist für deren Dauer der weitere Ablauf der Abdienzeit gehemmt. Denn auf die Stehzeit sind nur solche Zeiträume anzurechnen, in denen der Soldat die erworbenen Kenntnisse dem Dienstherrn uneingeschränkt zur Verfügung stellt, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1987 – 6 C 13.85 – Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 1/7; BayVGH, U.v. 6.10.1993 – 3 B 93.270 – juris Rn. 16). Das Studium des Klägers dauerte ca. dreieinhalb Jahre und löste damit eine abzuleistende Dienstzeit mit der in § 46 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 SG vorgesehenen Höchstdauer von zehn Jahren aus. Diese mit Ende des Studiums am 23. März 2001 beginnende Stehzeit wurde gehemmt durch die anschließende Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier, die der Kläger in der Zeit vom 6. August 2001 bis 5. September 2007 mit Unterbrechungen bei einer Gesamtdauer von insgesamt 1.400 Tagen absolviert hat (nach Korrektur der im Leistungsbescheid angegeben 1.445 Tage durch Schriftsatz der Beklagten vom 22.10.2015, vgl. VG-Akt Bl. 149 f.); das entspricht nach den Bemessungsgrundsätzen einer Zeitdauer von drei Jahren, 10 Monaten und 20 Tagen. Weder diese durch das Studium ausgelöste Stehzeit noch – erst recht – die weitere Stehzeitverpflichtung aufgrund der Fachausbildung waren bei Entlassung aus dem Soldatenverhältnis mit Ablauf des 25. März 2010 abgelaufen.

Die Beklagte war befugt, die Erstattungsverpflichtung gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) im Rahmen des nachwirkenden Soldatenverhältnisses festzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 15).

c) Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Höhe des Erstattungsanspruchs vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt ist. Der Dienstherr ist vielmehr durch § 49 Abs. 4 Satz 3 SG ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde. Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist die Härtefallregelung dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 15; U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris Rn. 11).

Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 16; U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris Rn. 12). Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat.

Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium oder die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 18; U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 17). Der Vorteil aus dem Studium oder der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 18). Erspart hat der ehemalige Soldat stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinn, wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung, wie Reisekosten und Trennungsgeld, sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 19 f.).

2. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte die Härtefallregelung des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 ohne Rechtsfehler angewendet und den nach § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 zu erstattenden Betrag für das Studium und die Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier in nicht zu beanstandender Weise auf 131.969,76 € beziffert. Dass der Kläger während des Studiums noch im Verhältnis eines Soldaten auf Zeit gestanden hatte und dieses erst später in ein solches des Berufssoldaten umgewandelt wurde, ist unerheblich (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 – VI C 105.74 – BVerwGE 52, 70/73).

a) Den geldwerten Vorteil aus dem bei der Bundeswehr absolvierten Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften, das entgegen der Ansicht des Klägers ohne Zweifel auch im späteren zivilen Berufsleben von Nutzen ist, hat die Beklagte mit dem Leistungsbescheid in Anwendung ihrer Bemessungsgrundsätze (Erlass BMVG – PSZ I 8 – Az 16-02-11 vom 22.7.2002) rechtsfehlerfrei auf 24.297,76 € an ersparten Aufwendungen bemessen.

Die zugrunde liegende, zwangsläufig pauschalierende und generalisierende Berechnungsmethode ist rechtlich unbedenklich (BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die Beklagte hat für die Studienzeit des Klägers auf der Grundlage der fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr fiktive Kosten für Lebensunterhalt in monatlicher Höhe zwischen 512,83 € (1997) und 546,57 € (2001) sowie für Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse berücksichtigt. Damit werden die maßgeblichen Merkmale in einer methodisch nicht zu beanstandenden Weise und auch mit Blick auf die angesetzte jährliche Steigerung der Lebenshaltungskosten von 2,9% sachgerecht erfasst (BayVGH, B.v. 8.8.2014 – 6 ZB 13.1527 – juris Rn. 7; HessVGH, B.v. 28.11.2008 – 1 ZU 2203/07 – juris Rn. 11). Das ist auch mit Blick auf die maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angemessen (im Einzelnen: HessVGH, B.v. 28.11.2008, a.a.O. Rn. 12). Nach den neuen Bemessungsgrundsätzen vom 17. Dezember 2012 hätte sich, wie die Beklagte gegenüber dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ein etwas höherer Erstattungsbetrag errechnet (26.779,89 €), auf den nach dem Günstigkeitsprinzip allerdings nicht zum Nachteil des Klägers abzustellen ist. Dass der Kläger bei einem in eigener Finanzierungsverantwortung „zivil“ durchgeführten Studium möglicherweise Unterhaltszahlungen, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Kindergeld erhalten hätte, mindert die Rückzahlungsverpflichtung nicht (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 15).

Der Rückforderungsbetrag ist insoweit mit 24.297,76 € deutlich niedriger, als die Kosten, die von der Beklagten für das Studium des Klägers aufgewendet und in nachvollziehbarer Weise (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 8) mit 68.857,78 € beziffert worden sind.

b) Für die Ausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier, welche die Lizenzen zur örtlichen und überörtlichen Flugsicherung vermittelt und im späteren Berufsleben ebenfalls von Nutzen ist, hat die Beklagte einen dem Kläger verbleibenden geldwerten Vorteil von insgesamt 107.672,00 € angesetzt, und zwar im Einzelnen: 74.000,00 € unmittelbare Ausbildungskosten, ferner mittelbare Ausbildungskosten in Form von persönlichen Kosten über 7.879,78 € und in Form von Lebenshaltungskosten von 25.792,22 €. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Die unmittelbaren Ausbildungskosten, die der Kläger durch seine militärische Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier erspart hat, wurden von der Beklagten – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (ebenso VGH BW, U.v. 10.11.2015 – 4 S 2429/13) – in Ausübung ihres durch § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 eröffneten Ermessens mit 74.000 € sachgerecht bewertet.

Die Fachausbildung des Klägers zum Flugsicherungskontrolloffizier umfasste unter anderem die lehrgangsgebundene Ausbildung „Überörtliche Flugsicherung“ (17.10.2005 bis 6.3.2007) bei der DFS, dem einzigen Ausbildungsanbieter in Deutschland für den Erwerb der entsprechenden Lizenzen nach Maßgabe der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der vom 7. Juli 1999 bis 16. Oktober 2008 geltenden Fassung (BGBl I 1999, S. 1506). Die Bundeswehr hat dafür an die DFS Lehrgangskosten für die theoretische Ausbildung in Höhe von 206.326,28 € gezahlt (Aufstellung Bl. 159 des VG-Akts), während die anschließende praktische Ausbildung in einem Kontrollzentrum der DFS kostenfrei erfolgt. Die von der Bundeswehr finanzierte Ausbildung des Klägers ist Voraussetzung für den Erwerb der Fluglotsenlizenz und damit für das zivile Berufsleben von messbarem Nutzen, weil sie die Einstellungschancen als Fluglotse auf dem Arbeitsmarkt, wie der weitere berufliche Werdegang des Klägers belegt, eindeutig erhöht hat. Der für den Kläger kostenlose Erwerb dieser Fähigkeiten stellt einen Vorteil dar und ist durch Erstattung eines Geldbetrags abzuschöpfen (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 23).

Die von der Bundeswehr an die DFS gezahlten Lehrgangskosten sind allerdings nicht automatisch deckungsgleich mit der Ersparnis im Sinn des oben dargelegten Vorteilsbegriffs. Erspart hat sich der Kläger durch die von der Bundeswehr finanzierten Lehrgänge nur den Anteil, der den Marktpreis für den entsprechenden Teil einer zivil durchgeführten Fluglotsenausbildung darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 juris – Rn. 21 zur Pilotenausbildung). Den Marktwert einer Fluglotsenausbildung zu bestimmen, bereitet allerdings Schwierigkeiten. Denn einzige Ausbildungsstätte in Deutschland ist die DFS, die zugleich auch wichtigster Arbeitgeber ist. Die DFS bildet also im Wesentlichen den eigenen Nachwuchs aus und muss nicht ernsthaft befürchten, dass die von ihr erfolgreich Ausgebildeten zu einem Konkurrenzunternehmen abwandern.

Die Schwierigkeiten der Bewertung angesichts dieser Besonderheiten eines eng begrenzten, auf einen Arbeitgeber konzentrierten Ausbildungsmarktes rechtfertigen allerdings nicht die Annahme, der vom Kläger auszugleichende Vorteil sei mit Null anzusetzen. Es sprechen vielmehr gute Gründe dafür, den von der Bundeswehr an die DFS gezahlten Betrag von ca. 206.000 € als den Marktpreis für eine Fluglotsenausbildung zu betrachten. Jedenfalls hält die Beklagte sich im Rahmen des ihr durch § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 eröffneten Bewertungsermessens, wenn sie die unmittelbaren Ausbildungskosten zugunsten des Klägers deutlich niedriger mit 74.000 € ansetzt.

Bei einer entsprechenden „zivilen“ (Fluglotsen-)Ausbildung bei der DFS müssen, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, von den Auszubildenden zwar keine Ausbildungsgebühren entrichtet werden. Es muss aber bereits bei Abschluss eines Ausbildungsvertrags die Verpflichtung eingegangen werden, nach Abschluss der Ausbildung und Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre für die DFS tätig zu sein und für den Fall, dass der Betreffende vor Ablauf dieser Frist aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus der DFS ausscheidet, 74.000 € als einen Teilbetrag der effektiv angefallenen Ausbildungskosten zurückzuzahlen. Eine solche bei einer entsprechenden „zivilen“ Ausbildung unvermeidbare Rückzahlungsklausel mit einer dreijährigen Bindungsdauer stellt eine nicht unerhebliche geldwerte Gegenleistung des Auszubildenden dar, auch wenn ihre Wirksamkeit fraglich erscheinen mag (so VGH BW, U.v. 10.11.2015 – 4 S 2429/13, andererseits aber BAG, U.v. 16.10.1974 – 5 AZR 575/73 – juris). Diese Gegenleistung bei einer „zivilen“ Ausbildung hat sich der Kläger durch die militärische Ausbildung erspart.

Der ersparte Aufwand ist freilich nicht identisch mit dem ausbildungsvertraglich vereinbarten Rückzahlungsbetrag, sondern lediglich eine Bewertungshilfe. Deshalb kann der Rückgriff auf diesen Betrag entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht mittelbar zu einer unzulässigen finanziellen Sanktionierung der Kriegsdienstverweigerung führen. Die tatsächliche Ersparnis kann naturgemäß, ähnlich wie die Ersparnis durch ein von der Bundeswehr finanziertes Studium, nicht genau beziffert, sondern lediglich entsprechend den allgemeinen Regeln generalisierend und pauschalisierend bewertet werden. Auf dieser Ebene ist eine Bemessung unter Rückgriff auf den Rückzahlungsbetrag von 74.000 € sachgerecht und angesichts der vom Dienstherrn an die DFS gezahlten Ausbildungskosten in Höhe von rund 206.000 € auch ohne weiteres angemessen.

bb) Zu recht hat die Beklagte ferner einen Rückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 33.672,00 € als mittelbare Ausbildungskosten in Form von Lebenshaltungskosten (25.792,22 €) und in Form von persönlichen Kosten (7.879,78 €) angesetzt.

Bei den Lebenshaltungskosten ist sie in nachvollziehbarer Weise, gestützt auf die Angaben der DFS, von einer durchschnittlichen zivilen Ausbildungszeit zum Fluglotsen von dreieinhalb Jahren ausgegangen und hat sie in Anlehnung an das steuerliche Existenzminimum berechnet. Diese Lebenshaltungskosten während einer durchschnittlichen (fiktiven) Ausbildungszeit hat der Kläger sich durch die militärische Fachausbildung erspart, weshalb sie vom Vorteilsausgleich erfasst werden. Die Erstattungsforderung ist insoweit nicht um den Betrag zu vermindern, den der ehemalige Soldat bei einer vergleichbaren Ausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte. Die auf die Abschöpfung von ersparten Aufwendungen beschränkte Erstattungspflicht eines Kriegsdienstverweigerers lässt die ihm gewährten Geld- und Sachbezüge (§ 30 SG) außer Betracht. Wegen dieses unterschiedlichen Ansatzes müssen auch (zivile) Ausbildungsvergütungen bei der Vorteilsbestimmung nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 außer Betracht bleiben. Schließlich ist es nicht gewiss, ob der Kläger einen Ausbildungsplatz als Fluglotse bei der DFS erhalten hätte. Von solchen hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind, darf die Prüfung der nach § 49 Abs. 4 SG 1995 abzuschöpfenden Vermögensvorteile nicht abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 21 ff.). Es handelt sich danach auch nicht um eine (teilweise) Rückforderung des Solds, sondern um eine Erstattung des Vorteils in Form von Aufwendungen, die sich der Soldat durch die Ausbildung bei der Bundeswehr erspart hat.

Erspart hat sich der Kläger ferner die Reisekosten und das Trennungsgeld in Höhe von 7.879,78 €, welche die Beklagte zur Durchführung der Fachausbildung an ihn gezahlt hat.

cc) Die Rückforderung anteiliger Kosten der Fachausbildung zum Flugkontrolloffizier scheitert schließlich nicht daran, dass der Kläger in seiner zivilen Tätigkeit als Fluglotse für die DFS Aufgaben der Bundesverwaltung wahrnimmt (vgl. Art. 87d GG) und seine militärische Ausbildung damit weiterhin der öffentlichen Hand zugutekommt. Die Erstattung nach § 49 Abs. 4 SG dient, wie oben ausgeführt, dem Vorteilsausgleich nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Berufssoldatenverhältnis. Sie knüpft allein an den Umstand, dass der Kläger aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens die im Rahmen seiner militärischen Ausbildung erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten entgegen der berechtigten Erwartung des Dienstherrn nicht weiter als Berufssoldat zur Verfügung stellt.

c) Die Beklagte hat auch im Übrigen das ihr durch § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 eingeräumte (Härtefall-)Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt.

aa) Sie ist nicht verpflichtet, den Erstattungsbetrag in Höhe der ersparten Aufwendungen weiter zu ermäßigen, um die Zeiten zu berücksichtigen, die der Kläger nach Ablauf seines Studiums in den Zeiträumen außerhalb der Fachausbildung der Bundeswehr zur Dienstleistung zur Verfügung gestanden hat.

Zwar kann eine besondere Härte dann gegeben sein, wenn der ehemalige Soldat die für sein Studium oder seine Fachausbildung aufgewendeten Kosten erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch finanzieller Hinsicht wenigstens zum Teil erfüllt und die durch Studium oder Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbracht hat (effektive Stehzeit). Eine solche Abdienquote spielt jedoch im Fall des Klägers keine Rolle, weil Gegenstand der Erstattung ausschließlich die ihm in Form ersparter Aufwendungen entstandenen Vorteile sind, die ihm aus der von der Beklagten finanzierten Ausbildung verbleiben. Zu diesen steht die Abdienquote in keinem Bezug (HessVGH, B.v. 28.11.2008 – 1 UZ 2203/07 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 19.05.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 17; VG Bremen, U.v. 17.10.2017 – 6 K 971/14 – juris Rn. 54 f.). Eine besondere Härte könnte im Rahmen der reinen Vorteilsabschöpfung nur bei einem deutlichen Missverhältnis des Rückforderungsbetrags im Vergleich zu einer sehr hohen Abdienquote vorliegen (HessVGH, B.v. 28.11.2008 – 1 UZ 2203/07 – juris Rn. 17). Das ist beim Kläger nicht der Fall.

bb) Die Einräumung einer Stundung unter Gewährung einer Ratenzahlung ohne Festsetzung einer zeitlichen Begrenzung der Zahlungsverpflichtung ist nicht zu beanstanden. Es ist zwar Aufgabe der Beklagten, während der laufendenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu behalten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern auch die mögliche vorzeitige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen oder zu bestimmen. Einer Vorab-Festlegung bedarf es jedoch nicht (BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 37 ff.). Die Höhe der monatlichen Rate ist nach ihrer Ermäßigung im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens (Schriftsatz der Beklagten vom 2.11.2016) nicht mehr zu beanstanden.

d) Auch wenn es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt, sei mit Blick auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zur vollständigen Aufhebung des Leistungsbescheids angemerkt: Hat die Beklagte im Rahmen der nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 gebotenen Härtefallprüfung den Erstattungsbetrag zu hoch bemessen, weil sie bei Bewertung des Vorteils zu Unrecht einzelne Rechnungsposten, etwa ersparte Aufwendungen für einzelne Ausbildungsabschnitte, angesetzt hat, darf der Leistungsbescheid in aller Regel nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur hinsichtlich des rechtswidrigen „überschießenden“ Teils aufgehoben werden (vgl. etwa BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 63; BayVGH, U.v. 4.7.2013 – 6 BV 12.19 – juris Rn. 40; a.A. VGH BW, U.v. 10.11.2015 – 4 S 2429/13 –). Dem steht nicht entgegen, dass die Erstattungssumme insgesamt im Ermessenswege festgesetzt wird; denn zwischen den die gesamte Erstattungssumme bildenden Teilbeträgen, die – wie hier – in der Begründung des Leistungsbescheids üblicherweise getrennt berechnet und ausgewiesen werden, besteht kein eine Teilaufhebung hindernder untrennbarer innerer Zusammenhang (vgl. OVG NW, U.v. 9.11.2016 – 1 A 1064/14 – juris Rn. 111 ff.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil diese insoweit unterlegen gewesen wäre. Die ursprünglich festgelegte Höhe der monatlich zu erbringenden Raten war, wie die Beklagte selbst eingeräumt hat, überhöht; für die Erhebung von Zinsen für die teilweise Stundung fehlte eine Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 64 ff.). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revison ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.