Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten eines Studiums und einer Fachausbildung nach seiner Entlassung aus dem Dienstverhältnis wegen Kriegsdienstverweigerung.
Der am …1974 geborene Kläger, der zuletzt im Dienstgrad eines Hauptmanns (Ernennung mit Urkunde vom 6.7.2005) stand, wurde auf Grund seiner abgegebenen Verpflichtungserklärung vom 20.9.1994 über eine Verpflichtungszeit von 2 Jahren zum 1.1.1995 in die Bundeswehr eingestellt und mit Wirkung vom 6.1.1995 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (SaZ 2) berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf 6 Monate und am 16.5.1995 sodann auf die volle Verpflichtungszeit von 2 Jahren mit Dienstzeitende 31.12.1996 festgesetzt. Nachdem sich der Kläger am 31.1.1996 für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes beworben hatte, wurde er zum 1.8.1996 als Anwärter für diese Laufbahn übernommen. Auf Grundlage seiner Weiterverpflichtungserklärung vom 19.6.1996 über eine Verpflichtungszeit von 14 Jahren wurde seine Dienstzeit zunächst auf 6 Jahre, am 26.5.1999 auf 8 Jahre und am 16.2.2001 sodann auf die volle Verpflichtungszeit von 14 Jahren mit Dienstzeitende 31.12.2008 festgesetzt. Mit Urkunde vom 17.8.2005, dem Kläger am 23.8.2005 ausgehändigt, wurde er in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen. Auf Grund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wurde der Kläger mit Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 10.12.2009 mit Ablauf des 11.12.2009 aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entlassen.
Im Verlauf seiner militärischen Ausbildung studierte der Kläger vom 1.10.1997 bis 8.12.2000 an der Universität der Bundeswehr in München Wirtschafts- und Organisationswissenschaften. Das Studium schloss der Kläger als Diplom-Kaufmann (Dipl.-Kfm.) erfolgreich ab. Des Weiteren absolvierte der Kläger in der Zeit vom 6.8.2001 bis 20.10.2007 (mit Unterbrechungen; insgesamt 1.438 Ausbildungstage) eine Ausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier.
Mit Bescheid vom 29.10.2007 wurde der Kläger zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der …, … vom 1.12.2007 bis 30.9.2010 unter Wegfall der Geld-und Sachbezüge beurlaubt. Mit Bescheid vom 30.6.2009 wurde die Beurlaubung für die Zeit vom 1.10.2009 bis 31.12.2009 zur Vorbereitung auf den Stabsoffizierslehrgang widerrufen und der Kläger im Einvernehmen mit der … kommandiert. Nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr absolvierte der Kläger weitere Elemente der Ausbildung zum Flugverkehrskontrolloffizier/Fluglotsen und ist nunmehr als Fluglotse bei der … tätig.
Mit Schreiben des Personalamts der Bundeswehr vom 12.11.2009 wurde der Kläger vor Entlassung aus der Bundeswehr darüber belehrt, dass er im Rahmen der militärischen Ausbildung eine Fachausbildung absolviert habe. Nach § 49 Abs. 4 SG habe er die Kosten dieser Ausbildung zu erstatten, weil er vor Ablauf der festgesetzten Dienstzeit aus der Bundeswehr entlassen werde. Die genaue Kostenermittlung und Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang auf eine Erstattung verzichtet werden könne, erfolge durch einen gesonderten Bescheid (Leistungsbescheid) nach seiner Entlassung. Die Belehrung über die Bestimmungen des § 49 Abs. 4 SG (Kostenerstattungspflicht) unterschrieb der Kläger am 23.11.2009.
Mit Schreiben vom 5.5.2011 wurde der Kläger bezüglich der Rückforderung entstandener Kosten nach § 49 Abs. 4 SG angehört und im Hinblick auf die vor Erlass des Leistungsbescheides zu prüfende Einräumung von verzinslichen Zahlungserleichterungen im Rahmen der weiteren Anwendung der Härtefallprüfung des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG um eine ausführliche Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Vorlage aussagekräftiger Unterlagen gebeten. In seiner Erklärung vom 8.6.2011 gab der Kläger an, dass er seit 5.6.2004 verheiratet sei und derzeit Fluglotse bei …*) sei. Sein regelmäßiges mtl. Einkommen betrage netto ca. 5.000,- Euro. Zusätzlich erhalte er wegen Sonntagsbzw. Feiertags- und Nachtzuschlägen noch ca. 200,- Euro im Monat. Seine Ehefrau sei erwerbstätig als Flugbegleiterin und erhalte mtl. ca. 1000,- Euro. Er habe 2 Kinder, die am … geborene … und die am … geborene … Als außergewöhnliche persönliche oder berufliche Umstände gab der Kläger Kosten für Kinderbetreuung ca. 500,-Euro/Monat an. Als Schuldverbindlichkeiten benannte er eine Baufinanzierung ab Juni 2011 in Höhe von 2.010,- Euro/Monat und das Leasing eines Autos in Höhe von 250,- /Euro/Monat. Als besondere Umstände die nach seiner Auffassung die Rückzahlung des Ausbildungsgeldes/der Fachausbildungskosten/der Studienkosten nach § 49 Abs. 4 SG/56 Abs. 4 SG erschwerten, benannte der Kläger die anerkannte Behinderung seiner Tochter … mit einem GdB von 50 wegen Diabetes mellitus, Typ 1, und die damit verbundene finanzielle Mehrbelastung z.B. für Fahrten zum Arzt, Kinderbetreuung und Ernährung.
Mit Leistungsbescheid vom 9.12.2011 wurde der Kläger aufgefordert, den anlässlich seines Studiums der Fachrichtung Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Universität der Bundeswehr in München sowie den anlässlich seiner Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier verbliebenen geldwerten Vorteil zu erstatten. Der Erstattungsbetrag wurde auf 128.197,51 Euro festgesetzt (Ziffer 1 des Bescheids). In Ziffer 2 des Bescheids wurde dem Kläger eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von monatlichen Ratenzahlungen gewährt. Die mtl. Zahlungsrate wurde auf 2.840,- Euro festgesetzt. In Ziffer 3 des Bescheids wurden Stundungszinsen in Höhe von 4% jährlich auf den Erstattungsbetrag mit Bestandskraft dieses Leistungsbescheids, spätestens ab dem 20.1.2012 erhoben. Die Berechnung und Einziehung der Stundungszinsen erfolge nach Erledigung der Hauptforderung. Die eingeräumte Stundung erstrecke sich auch auf die angefallenen Stundungszinsen. In Ziffer 4 des Bescheids wurde die gewährte verzinsliche Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen unter dem Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse gestellt. Die Stundung werde von Amts wegen jährlich überprüft und die monatliche Zahlungsrate im weiteren Verlauf der Rückerstattung entsprechend der Entwicklung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers herauf- oder herabgesetzt. Sollten im Laufe des Rückerstattungszeitraumes unvorhergesehene Einkommenseinbußen oder zusätzliche finanzielle Belastungen entstehen, könne auf Antrag des Klägers die Höhe der Teilzahlungen von der Wehrbereichsverwaltung West (WBV West) überprüft und ggf. weitere Zahlungserleichterungen eingeräumt werden. Schließlich wurde dem Kläger in weiterer Anwendung des § 49 Abs. 4 SG und zur Vermeidung einer besonderen Härte zugesichert, einem Antrag von ihm auf Erlass des restlichen Erstattungsbetrages zwei Jahre vor Erreichen des dann geltenden Renteneintrittsalters (Regelaltersgrenze) stattzugeben, soweit er bis dahin seinen Mitwirkungs- und Zahlungspflichten nachgekommen sei (Ziffer 6 des Bescheids).
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger gem. § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG als früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der sich nach § 46 Abs. 3 SG bestimmten Mindestzeit als auf eigenen Antrag entlassen gelte, die entstandenen Kosten eines Studiums oder einer Fachbildung zu erstatten habe. Als Mindestzeit bestimme § 46 Abs. 3 Satz 1 SG für Berufssoldaten, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden sei, die sich daran anschließende Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspreche. § 46 Abs. 3 Satz 1 SG begrenze diese Zeit auf längstens 10 Jahre. Bei mehreren Fachausbildungen sei die Mindestdienstzeit gesondert zu berechnen.
Hinsichtlich des Studiums im Studiengang Wirtschafts- und Organisationswissenschaften berechnete die Beklagte eine Ausbildungsdauer von 3 Jahren, 2 Monaten und 8 Tagen. Die Mindestdienstzeit gem. § 46 Abs. 3 Satz 1 SG entspreche in diesem Fall der dreifachen Dauer der Ausbildung und somit 9 Jahre, 6 Monate und 24 Tage. Die Mindestdienstzeit habe nach Abschluss des Studiums am 9.12.2000 begonnen und hätte mit Ablauf des 2.7.2010 enden können, wenn der Kläger dem Dienstherrn bis zu diesem Zeitpunkt mit den erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen uneingeschränkt zur Verfügung gestanden wäre. Der Kläger habe jedoch nach dem Studium vom 6.8.2001 bis 20.10.2007 eine Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier absolviert und sei somit dem Dienstherrn nicht zur freien Verfügung gestanden.
Für die absolvierte Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier in der Zeit vom 6.8.2001 bis 20.10.2007 berechnete die Beklagte eine Ausbildungsdauer von 3 Jahren, 11 Monaten und 28 Tagen. Die Mindestdienstzeit gem. § 46 Abs. 3 Satz 1 SG entspreche in diesem Fall der Höchstdauer von 10 Jahren. Die Ableistung der Mindestdienstzeit habe nach Abschluss der Fachausbildung am 21.10.2007 begonnen und hätte frühestens mit Ablauf des 20.10.2017 enden können.
Nach der als Anlage beigefügten Kostenzusammenstellung des Bundesamts für Wehrverwaltung (BAWV) vom 12.5.2010 mit Nachtrag vom 10.6.2010 seien Studien- und Fachausbildungskosten insgesamt in Höhe von 278.474,99 Euro entstanden. Die Kosten wurden in unmittelbare Kosten für das Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften in Höhe von 64.596,- Euro und für Fachausbildungskosten in Höhe von 207.754,77 Euro (insgesamt 272.727,75 Euro) sowie mittelbare Kosten (Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld) in Höhe von 5.747,24 Euro aufgeteilt.
Im Rahmen der Härtefallprüfung gem. § 49 Abs. 4 Satz 3 SG wurde ausgeführt, dass dieser im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahingehend auszulegen sei, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen aus dem genossenen Studium oder einer genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben sei. Der geldwerte Vorteil entspreche zwar grundsätzlich nicht den Gesamtkosten in Höhe von 278.474,99 Euro, zu einem völligen Verzicht könne dies allein jedoch nicht führen. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückforderung von Ausbildungskosten müssten die zurückverlangten Kosten angemessen und verhältnismäßig sein. Es sei hiernach ein Vorteilsausgleich anzustellen, der die Situation wiederherstelle, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestanden habe, bevor der Kläger sein Studium und seine Fachausbildung absolviert hätte. Der zu ermittelnde erstattungspflichtige Vorteil aus dem Studium und der Fachausbildung sei dabei in der Ersparnis von Aufwendungen und nicht in der Aussicht auf künftige Einnahmen zu sehen. Abzustellen sei also auf die abstrakt vorhandene Nutzbarkeit im zivilberuflichen Bereich. Der kostenlose Erwerb von Fähigkeiten stelle dann einen Vorteil dar, welcher durch die Erstattung eines Geldbetrages abzuschöpfen sei, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine Tätigkeit nach Ausscheiden aus der Bundeswehr von messbarem Nutzen seien.
Das in der Zeit vom 1.10.1997 bis 8.12.2000 absolvierte Studium im Studiengang Wirtschafts- und Organisationswissenschaften, welches der Kläger erfolgreich abgeschlossen habe, sei zweifelsfrei zivilberuflich verwertbar. Es könne somit der Betrag zurückverlangt werden, den der Kläger selbst hätte aufbringen müssen, um sein Studium zu finanzieren. Das von der Bundeswehr finanzierten Studium, welches tatsächliche Kosten in Höhe von 64.596,00 Euro verursacht habe, habe dem Kläger fiktive Kosten als monatliche Beiträge für Lebensunterhalt (20.587,33 Euro), Studiengebühren (1.380,48 Euro) und Lernmittelzuschüsse (690,24 Euro) für Studienzeiten in Höhe von insgesamt 22.658,05 Euro erspart. Auf Grund der vorstehend dargelegten Härteklausel des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG werde somit auf einen erheblichen Teil (mehr als 64%) der tatsächlichen Kosten verzichtet.
Der geldwerte Vorteil bezüglich der Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier in der Zeit vom 6.8.2001 bis 20.10.2007 wurde mit 105.539,46 Euro (unmittelbare Ausbildungskosten i.H.v. 74.000,00 Euro und mittelbare Ausbildungskosten in Form von persönlichen Kosten 5.747,24 Euro sowie Lebenshaltungskosten 25.792,22 Euro) errechnet.
Das dem Kläger von der Bundeswehr finanzierte Studium sowie die finanzierte Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier entspräche einem vom Kläger zu erstattenden geldwerten Vorteil in Höhe von insgesamt 128.197,51 Euro (22.658,05 Euro + 105.539,46 Euro). Dieser Erstattungsbetrag stehe hinsichtlich der vermittelten Fähigkeiten und Qualifikation in einem angemessenen Verhältnis, so dass die geforderte Rückerstattung weder unangemessen noch unverhältnismäßig sei. Auf Grund der vorstehend dargelegten Härteklausel des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG werde auf einen erheblichen Teil der tatsächlichen Kosten verzichtet. Zwischen den aus den absolvierten Ausbildungen resultierenden Vorteilen, die für das weitere Berufsleben des Klägers nutzbar seien – und von ihm im Rahmen seiner derzeitigen beruflichen Tätigkeit als Fluglotse bei der DFS Deutsche Flugsicherungs GmbH auch genutzt würden – und dem zur Rückerstattung geforderten Betrag bestehe auch kein Missverhältnis, welches im Rahmen der Härtefallregelung und unter Berücksichtigung der Gewissensentscheidung des Klägers eine weitere Kürzung gebiete. Auch in dem Umstand, dass der Kläger voraussichtlich über einen langen Zeitraum mit monatlichen Teilzahlungen belastet sei, bestehe kein Grund, den Erstattungsbetrag weiter zu reduzieren. Zum einen stehe es dem Kläger frei, diesen Zeitraum durch höhere Teilzahlungen zu reduzieren, zum anderen könne der Kläger während des gesamten Zeitraumes die durch die Ausbildung erlangten Vorteile für sich nutzen.
Auf Grund der dargelegten aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation sei in weiterer Anwendung der Härteklausel von Amts wegen eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt. Die Berechnung der monatlichen Teilzahlungsraten in Höhe von 2.840,00 Euro sei unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum Pfändungsschutz der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgenommen worden.
Die Berechtigung zur Erhebung von Stundungszinsen ergebe sich unmittelbar aus § 49 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 SG. Auch wenn diese Vorschrift nur den vollen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung ausdrücklich erwähne, seien sonstige Maßnahmen, die einer durch die Erstattung ansonsten eintretenden besonderen Härte für den Schuldner entgegenwirken sollen, wie z.B. Stundung oder Festsetzung von Raten, nicht ausgeschlossen. Durch die festgesetzte Zinspflicht in Höhe von 4% werde der Kläger auch nicht unverhältnismäßig benachteiligt. Der mit 4% festgesetzte Zinssatz bewege sich im Verhältnis zu den auf dem Kapitalmarkt üblichen Sollbzw. Kreditzinsen auf sehr niedrigem Niveau. Schließlich bewirke die Anordnung der Einziehung der Stundungszinsen (erst) nach Tilgung der Hauptforderung zudem, dass nicht sofort eine aktuell finanzielle Belastung eintrete.
Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.12.2011 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 7.3.2014 zurückgewiesen. Der Anspruch auf Erstattung der mit dem Leitungsbescheid geltend gemachten Ausbildungskosten ergebe sich aus § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Der Kläger habe während seiner aktiven Dienstzeit als Soldat auf Zeit auf Kosten des Dienstherrn Wirtschafts- und Organisationswissenschaften studiert und eine Ausbildung zum Flugsicherheitskontrolloffizier absolviert. Der Kläger gelte gem. §§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, 55 Abs. 1 Satz 1, 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG als auf eigenen Antrag entlassen. Die Rückzahlungspflicht entfalle auch nicht durch die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstoße die Einbeziehung der anerkannten Kriegsdienstverweigerer in den Kreis der Zeit- und Berufssoldaten, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden Ausbildungskosten erstatten müssten, nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006, 2 C 18/05). Die Rückzahlungspflicht richte sich nicht als Sanktion gegen die Gewissensentscheidung, sondern solle einen Vorteilsausgleich herbeiführen, weil der Soldat auf Kosten des Dienstherrn Spezialkenntnisse und -fähigkeiten erworben habe, die im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil darstellten, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt habe (BVerwG, U. v. 2.7.1996, 2 B 49/96).
Die Beklagte habe durch Verzicht eines Teils der Forderung ebenfalls in recht- und zweckmäßiger Weise von der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG Gebrauch gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe der anerkannte Kriegsdienstverweigerer mit Blick auf die Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG lediglich den Betrag zu erstatten, den er dadurch erspart habe, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und -fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen seien, finanziert habe. Zu den ersparten und damit zu erstattenden Aufwendungen zählten unmittelbare Ausbildungskosten, wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, soweit diese dem Erwerb von auch außerhalb der Bundeswehr nutzbaren Fähigkeiten dienten, mittelbare Ausbildungskosten wie Reisekosten, Trennungsgeld, die ersparten Lebenshaltungskosten sowie die Kosten für die Krankenversicherung. Diese Aufwendungen ließen sich, wenn auch nur generalisierend und pauschalisierend, bestimmen. Hinsichtlich der konkreten Berechnung der ersparten Aufwendungen des Klägers werde auf eine Entscheidung des Hessischen VGH (HessVGH, B. v. 28.11.2008, 1 UZ 2203/07) verwiesen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung zudem festgestellt, dass die gewählte Methode der fiktiven Kostenermittlung niemals mehr als eine kalkulatorische Annährung an den tatsächlichen Umfang der real ersparten Aufwendungen sein könne. Dies stehe jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch dieses gehe von einer generalisierenden und pauschalisierenden, an den Durchschnittskosten orientierten Vorteilsermittlung aus. In Anlehnung an das Urteil des BVerwG vom 30.3.2006 (2 C 18/05) seien mehrere Schritte durchgeführt worden und im Einzelnen im Leistungsbescheid dargestellt und erläutert worden.
Der Widerspruchsbescheid, der in der Rechtsbehelfsbelehrung:das Verwaltungsgericht München als zuständiges Verwaltungsgericht benannte, wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.3.2014 zugestellt. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 8.4.2014, beim Verwaltungsgericht München am 11.4.2014 eingegangen, hat der Kläger Klage erheben lassen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 6.5.2014 wurde diese an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 30.7.2014 wurde die Klage wie folgt begründet. Der Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig, da die Beklagte den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 30.3.2006, 2 C 18/05) nicht gerecht werde und einen ermessensfehlerhaft errechneten Betrag zurückfordere.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei § 49 Abs. 4 Satz 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahingehend auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben sei. Die Erstattungspflicht sei nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn und soweit sie nicht ein Druckmittel darstelle, den Soldaten von der Grundrechtsausübung abzuhalten, sondern ein Instrument des wirtschaftlichen Vorteilsausgleichs sei. Diese Reduzierung führe zu dem Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart habe, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen seien, finanziert habe. In diesem Zusammenhang werde auch auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25.7.2012 aus einem Parallelverfahren wegen Rückforderung von Ausbildungskosten gem. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG beim Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 13 K 2029/09) verwiesen. Daraus werde in besonderer Klarheit deutlich, dass die Beklagte mit der Rückforderung bezwecke, diejenigen Soldaten, denen das Gewissen den Dienst mit der Waffe verbiete, von der Stellung eines Entlassungsantrags bzw. eines Kriegsdienstverweigerungsantrags abzuhalten.
Die von der Beklagten ermittelten und vorsorglich zu bestreitenden Ausbildungskosten in Höhe von 278.474,99 Euro (64.596,00 Euro für das Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften und 213.878,99 Euro für die Ausbildung zum Flugverkehrskontrolloffizier) stellten die Obergrenze dar, die nicht überschritten werden dürfe. Die tatsächlich entstandenen Kosten für das Studium seien jedoch nicht nachvollziehbar und nachprüfbar ermittelt. Es sei bereits fehlerhaft, die Gesamtkosten incl. der Fixkosten durch die Anzahl der Studierenden zu teilen und so entstehende Kosten jedem Studenten zu berechnen. Denn tatsächlich entstünden durch den Kläger allein neue variable Kosten (neue Räumlichkeiten etc. müssten wegen ihm nicht bereitgestellt werden), die allenfalls einen Bruchteil der Summe ausmachten. Im Übrigen seien die Zahlen ohne Beleg oder Herkunftsnachweis herangezogen worden, so dass derzeit weder für das Gericht noch für den Kläger nachvollziehbar sei, wie sich die angeblichen Kosten der Universität der Bundeswehr zusammensetzten oder ob diese tatsächlich real seien.
Die Beklagte habe im Übrigen Lehrgangskosten der DFS gar nicht zurückfordern dürfen, da sie ihr nie zur Last gefallen seien. Auf Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung würden ihr Kosten von der DFS nicht in Rechnung gestellt (vgl. Schreiben des Bundesamts für Wehrverwaltung vom März 2008 aus einem anderen Verfahren). Hintergrund sei, dass die DFS zu 100% im Eigentum des Bundes stehe, damit fehle es schon an tatsächlichen Kosten bei der Beklagten.
Das Studium habe für den Kläger auch keinen Wert. Nach den Vorgaben das BVerwG liege die Darlegungslast bei der Beklagten, ob und inwieweit tatsächlich ein realer und nachprüfbarer Vorteil für das Berufsleben bestehe. Es komme dabei nicht darauf an, ob der Soldat die Ausbildung unter irgendwelchen fernliegenden Umständen nutzen könne, sondern auf eine reale Verwendungsmöglichkeit, ansonsten fehle es begrifflich an einem realen und nachprüfbaren Vorteil. Dem Kläger fehlten beim Ausscheiden aus der Bundeswehr plausiblerweise schon die nötigen Kenntnisse aus dem Studium, des Weiteren sei das Studium durch die Flugverkehrskontrollausbildung überholt, wobei diese fehlende Verwendbarkeit der Beklagten zuzurechnen sei. Der Studienabschluss des Klägers habe bei Ausscheiden aus der Bundeswehr mehr als 9 Jahre zurückgelegen (8.12.2000 Studienabschluss, 11.12.2009 Entlassung) und während seines Dienstes bei der Bundeswehr habe der Kläger praktisch ausschließlich im Bereich der Flugsicherung gearbeitet, das Studium sei weder fachlich noch irgendwie anders seitens der Beklagten genutzt worden. Auf dem Arbeitsmarkt habe das Studium keinen realen Wert, der Kläger werde als Flugverkehrskontrolloffizier und nicht als Wirtschaftsbzw. Organisationswissenschaftler wahrgenommen. Es gebe auch keinerlei Anlässe anzunehmen, dass der Kläger das Studium werde nutzen können, da er einen unbefristeten Vertrag als Fluglotse habe und Fluglotsen, gerade mit einer Erfahrung wie sie der Kläger mitbringe, weiterhin beste Berufsaussichten hätten. Die Bundeswehr sei insoweit auch nicht schutzbedürftig, wenn sie einem Soldaten zwei nicht kombinierbare Ausbildungen gewähre.
Weiterhin sei fehlerhaft errechnet worden, was der Kläger tatsächlich durch das absolvierte Studium sowie die Ausbildung zum Flugverkehrskontrolloffizier erspart habe. Bezüglich des Studiums der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften sei es schon fehlerhaft 230,08 Euro an ersparten Semestergebühren anzusetzen, da zwischen 1997 und 2000 diese an zivilen Universitäten ca. 85,- Euro betragen hätten. Zudem bleibe unberücksichtigt, dass ein mit dem Kläger vergleichbarer ziviler Student Ansprüche gegenüber seinen Eltern oder nach den Regelungen des BAföG gehabt hätte, die der Kläger auf Grund seiner Soldatenstellung und damit einhergehenden Alimentation nicht hatte. Im Vergleich mit einem zivilen Studenten, werde diesem ein Studium weitgehend vom Staat und/oder den Eltern finanziert, so dass dieser nach Abschluss des Studiums praktisch schuldenfrei dastehe, allenfalls gem. § 17 Abs. 2 BAföG einen maximalen Betrag in Höhe von 10.000,- Euro zinsfrei zurückzuzahlen habe. Ansprüche auf Kindergeld und gegen die Eltern seien überhaupt nicht zu erstatten. Diese Leistungen hätten vergleichbar mit einer Ausbildungsvergütung die Lebenshaltungskosten gedeckt und hätten demnach bei der Berechnung Berücksichtigung finden müssen. Es komme auch nicht darauf an, dass der Zweck des BAföG anders sein möge als der des § 56 Abs. 4 SG. Zivil hätte der Kläger einen Anspruch nach BAföG gehabt, denn nach § 11 Abs. 1 BAföG diene dies der Deckung von Lebensunterhalt und Ausbildung.
Bezüglich der Flugverkehrskontrolloffiziersausbildung habe die Beklagte eine Kostenersparnis von 74.000,- Euro zuzüglich persönlicher Kosten (5.747,24 Euro) und Lebenshaltungskosten (25.792,92 Euro) zugrunde gelegt. Die 74.000,- Euro würden der Summe entsprechen, die ein Fluglotse der DFS zu erstatten habe, wenn er vor Ablauf von drei Jahren nach Ausbildungsende die DFS verlasse. Dies stelle sich jedoch als rechtsfehlerhafte Berechnung der Ersparnis dar. Denn die Ausbildung zum Fluglotsen bei der DFS sei mit keiner Kostentragungspflicht durch den werdenden Fluglotsen verbunden, sondern im Gegenteil würden dem Auszubildenden umfängliche Ausbildungsentgelte gezahlt werden. Eine etwaige Stehzeit (etwa von drei Jahren) bei der DFS sei unschädlich, da es für den Kläger keinerlei Grund gegeben hätte, die DFS zu verlassen (vgl. zur Unschädlichkeit der zivilen Stehzeit VG Stuttgart, U. v. 29.1.2013, 13 K 2029/09 sowie OVG NRW, 1 A 2278/11 zur Anrechnung von Ausbildungsentgelten). Soweit die zivile Stehzeit relevant sein sollte, so stelle sich die Ausbildung bei der Bundeswehr für den Kläger gerade nicht als vorteilhaft dar, da er diese Stehzeit auch nach der Ausbildung bei der Bundeswehr abzuleisten habe (vgl. § 9 des Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und der DFS). Die Kenntnisse der Ausbildung zum Flugverkehrskontrolloffizier seien für den Kläger im Übrigen nur nach weiteren Ausbildungsabschnitten bei der DFS nutzbar gewesen. Diese zusätzlichen Kosten seien vom zivilen Nutzen abzuziehen, da die hypothetischen zivilen Kosten sich auf eine ohne weitere Ausbildungsabschnitte und Kosten verwendbare Ausbildung bezögen. Unstreitig sei von den tatsächlichen Kosten die Abdienzeit abzuziehen (vgl. Bemessungsgrundsätze des BMVg vom 22.7.2002 sowie vom 17.12.2012 und Verwaltungspraxis sowie VG Bremen, 6 K 3894/08). Die Beklagte stelle jedoch zu Unrecht auf eine Stehzeit von 12 Jahren als Bezugsgröße ab. Stattdessen wäre im Lichte des Prinzips des Vorteilsausgleichs das Ende die Dienstzeit als Soldat auf Zeit zugrunde gelegen gewesen (31.12.2008). Denn in der 14jährigen Dienstzeit sollte und hätte sich die in den Kläger investierten Ausbildungskosten amortisiert.
Im Übrigen dürften dem Kläger durch einen Wechsel in das Berufssoldatenverhältnis auch keine Nachteile erwachsen. Dadurch seien ihm aber umfangreiche Versorgungsansprüche entgangen, die er bei Dienstzeitende mit Ablauf des 31.12.2008 erhalten hätte (Berufseingliederung, Übergangsgebührnisse und Gelder nach §§ 11 und 12 SVG). Als Berufssoldat hätten ihm solche Ansprüche naturgemäß nicht zugestanden. Die Beklagte habe es zudem versäumt, von dem ermittelten verbliebenen Vorteil für den Kläger die Abdienzeit abzuziehen. Der Kläger habe nämlich bereits am 31.12.2008 seine festgesetzte Dienstzeit erfüllt, so dass er der Bundeswehr jedenfalls zwischen dem 8.12.2000 und 6.8.2001 sowie zwischen dem 21.10.2007 und 11.12.2009 sowie in den Zeiten zwischen den Ausbildungsabschnitten uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe. Die Beklagte habe sich durch die Entlassung des Klägers zudem erhebliche Versorgungspflichten erspart. Zudem stelle der Kläger seine Kenntnisse weiterhin dem Bund zur Verfügung, zwar nicht der Bundeswehr, so jedoch der DFS, deren Alleineigentümer der Bund sei. Es fehle demnach schon an einem Schaden beim Dienstherrn (Bund).
Dem Kläger bleibe angesichts der festgesetzten Raten keine Deckung der Lebenshaltungskosten. Es sei bereits ermessensfehlerhaft, dass auf die nach ZPO pfändbare Summe kein Abschlag von 30% gewährt werde, wie die Beklagte dies in anderen Rückforderungsverfahren mache. Daran sei sie bereits nach Art. 3 Abs. 1 GG (Selbstbindung der Verwaltung) gebunden. Die Beklagte sei weiterhin nicht der zeitlichen Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung nachgekommen. Nach dem Bundesverwaltungsgericht dürfe die Ratenzahlungspflicht nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern müsse zeitlich begrenzt sein. Die zeitliche Begrenzung werde durch den Ausgangsbescheid auf zwei Jahre vor Erreichen des dann für den Kläger geltenden Renteneintrittsalters festgesetzt. Die Rückzahlungsverpflichtung dauere faktisch das ganze Berufsleben an. Auch die Verzinslichstellung der Rückzahlungsverpflichtung selbst stelle ohne weiteres eine besondere Härte dar, wodurch die von der Beklagten festgestellte Härte (Grund der Stundung) noch vergrößert werde. Für die Erhebung von Zinsen gäbe es zudem schon keine Rechtsgrundlage (vgl. VG Hannover, U. v. 25.3.2004, 2 A 3429/02). Auch die Höhe der Zinsen stellte sich rechtswidrig dar. Die derzeitigen Refinanzierungskosten des Bundes beliefen sich auf ca. 1%. Auch die monatlich festgesetzte Rate sei zu hoch angesetzt worden. Der Kläger tilge ein Hypothekendarlehen mit 2.500,- Euro im Monat. Die Zahlung der jetzt festgesetzten Rate würde dazu führen, dass der Widerspruchsführer das im Bau befindliche Haus (mit erheblichem finanziellem Verlust) veräußern und die privaten Altersvorsorgeverträge aufkündigen müsse.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 9.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 7.3.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird vollumfänglich auf den Leistungsbescheid vom 9.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.3.2014 verwiesen. Auch der vom Kläger vorgelegte Schriftsatz der Wehrbereichsverwaltung West vom 25.7.2012 aus einem Parallelverfahren vor dem VG Stuttgart gebe nichts dafür her, dass die Beklagte mit der Rückforderung von Ausbildungskosten die Stellung von Entlassungsbzw. Kriegsdienstverweigerungsanträgen vereiteln wolle. In Verbindung mit dem Nachsatz „Der Ausgleich stelle ohnehin nur einen Bruchteil der Kosten dar, die der BRD durch die vorzeitige Dienstzeitbeendigung entstünden“ werde deutlich, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten denkbar schonend den Normzweck des § 56 Abs. 4 SG verwirkliche, in dem sie individuelle Belastung und gesetzlich angeordnete Erstattung gegeneinander abwäge und besondere Härten durch Teilverzicht und Stundung vermeide. Im Übrigen sei auch nicht erkennbar, weshalb in einem anderen Verwaltungsgerichtsverfahren gemachte Ausführungen grundsätzlicher Natur überhaupt irgendeinen Rückschluss der Ermessensfehlerhaftigkeit der in Rede stehenden Bescheide zulassen sollten.
Bereits aus der Begründung des Leistungsbescheids vom 9.12.2011 gehe hervor, dass die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt habe. Bereits im Widerspruchsbescheid vom 7.3.2014 habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Erstattungspflicht unabhängig davon bestehe, ob der Betroffene das auf Kosten des Dienstherrn erworbene Wissen nach seinem Ausscheiden auch tatsächlich nutze. Bei der Ermittlung des erstattungspflichtigen Vorteils in Form ersparter fiktiver Aufwendungen sei allein auf die abstrakte Möglichkeit der Nutzung während des Studiums auf Kosten des Dienstherrn erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten im zivilen Bereich abzustellen.
Im Hinblick auf die angebliche Nichtnutzbarkeit des von der Beklagten gezahlten Studiums des Klägers seien seine Ausführungen überhaupt nicht nachvollziehbar. Jedenfalls könne dies nicht damit begründet worden, dass seit der Zeit des Studiums acht Jahre vergangen seien und der Kläger die Lerninhalte vergessen habe. Dies würde bedeuten, dass kein Studium gleich welcher Richtung einen Wert habe, da Lerninhalte vergessen würden, wenn man diese nicht ständig in seiner täglichen Arbeit nutze. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass eine Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier ohne ein Studium überhaupt nicht möglich gewesen wäre. Die Fachausbildung und das Studium hätten dem Kläger mithin den konkreten (und nicht nur den abstrakten) Nutzen gebracht, dass er nach Ausscheiden aus der Bundeswehr bei der DFS GmbH als Fluglotse eingestellt worden sei.
Es sei auch nicht zutreffend, dass vorliegend ein ziviles Studium kostenfrei gewesen wäre. Der Kläger habe vom 1.10.1997 bis Dezember 2000 an der Bundeswehruniversität München Wirtschafts- und Organisationswissenschaften studiert. Einen identischen Studiengang gäbe es im zivilen Bereich nicht. Der Kläger hätte jedoch z.B. Wirtschaftswissenschaften an der LMU München studieren können. Aufgrund der Novellierung des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 18.5.2006 wurden in Bayern ab dem Sommersemester 2007 bis zur Abschaffung der Studiengebühren ab dem Wintersemester 2013/14 Studienbeiträge erhoben.
Auch für die Erhebung von Zinsen bestehe eine Rechtsgrundlage. Die Ermessensvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG erlaube bei der Einräumung einer Stundung auch die Erhebung von Zinsen (OVG NRW, U. v. 16.8.1996, 12 A 2476/94). Der Ermessensspielraum beinhalte auch die Entscheidung, ob und in welcher Höhe für eine Stundung Zinsen erhoben würden. Die Erhebung von Stundungszinsen stelle auch nicht ohne weiteres eine besondere Härte dar. Stundung und Verzinsung stellten ein Gesamtpaket dar, das sich für den ehemaligen Soldaten insgesamt als vorteilhaft und damit einer besonderen Härte Rechnung tragend darstelle. Im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz sei auch nicht zu beanstanden, dass der Zinslauf bereits vor Bestandskraft des Bescheids beginne, im Gegensatz zu demjenigen ehemaligen Soldaten, der die Gesamtsumme nach Bestandskraft in einem Betrag ohne Zinsen zurückzahle. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt, da diese Zinserleichterung bei Rückzahlung des gesamten Betrags in einer Summe insbesondere im Interesse der Verwaltungsvereinfachung einen entsprechenden Anreiz biete.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten und die Sitzungsniederschrift vom 16.9.2015 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Leistungsbescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 9.12.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7.3.2014 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als von der Beklagten auch eine Rückerstattung von mittelbaren Ausbildungskosten (in Form von ersparten Lebenshaltungskosten) für seine Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier in Höhe von 25.792,22 Euro verlangt wird. Im Übrigen ist der Leistungsbescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für das Erstattungsverlangen ist § 49 Abs. 4 des Soldatengesetzes (SG). Danach muss ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten (§ 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SG). Nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Auf Grund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wurde der Kläger mit Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 10.12.2009 mit Ablauf des 11.12.2009 gem. § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entlassen. Diese Entlassung gilt gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als Entlassung auf eigenen Antrag.
Die Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Rückforderung von Ausbildungskosten ist mit höherrangigem Verfassungsrecht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt die Einbeziehung der anerkannten Kriegsdienstverweigerer in den Kreis der Zeit- und Berufssoldaten, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden Ausbildungskosten erstatten müssen, nicht gegen die nach Art. 4 Abs. 3 GG garantierte Gewissensfreiheit. Gemäß Art. 4 Abs. 3 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Der Kerngehalt dieses Grundrechts besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen zu töten, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet (BVerfG, U. v. 24.4.1985, 2 BvF 2, 3, 4/83 und 2/84 - BVerfGE 69, 1 <54> m.w.N.). Die Pflicht, Ausbildungskosten zurückzuzahlen, liegt außerhalb des Schutzbereichs des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG (B. v. 2.7.1996, 2 B 49.96). Die Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 (in dem vom BVerwG entschiedenen Verfahren ging es um einen Zeitsoldaten, die Ausführungen gelten jedoch gleichermaßen für Berufssoldaten) knüpft nicht an die Kriegsdienstverweigerung an, sondern an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis (BVerwG, U. v. 30.3.2006, 2 C 18/05, Rn. 12).
Nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den frühen Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Erstattungsverpflichtung der sich – wie im vorliegenden Fall – ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, eine besondere Härte im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG darstellt, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG v. 30.03.2006, 2 C 18.05, Rn. 16). Dabei ist § 49 Abs. 4 Satz 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Dieser Vorteil besteht in den ersparten Kosten, die der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr hätte aufwenden müssen, um die während der Ausbildung bei der Bundeswehr gewonnenen und in seinem weiteren Berufsleben verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten zu erlangen.
Art. 4 Abs. 3 GG fordert kraft seiner Ausstrahlungswirkung eine entsprechende verfassungskonforme Rechtsanwendung, so dass das Ermessen in § 49 Abs. 4 Satz 3 SG entsprechend eingeengt ist. Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil wird sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestanden hat, bevor der Soldat die Fachausbildung absolvierte. Der Kriegsdienstverweigerer kann daher zur Erstattung der unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel sowie der mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld herangezogen werden. Als mittelbare Ausbildungskosten sind ferner grundsätzlich die ersparten Lebenshaltungskosten sowie die Kosten für die Krankenversicherung zu erstatten (BVerwG, U. v. 30.03.2006, 2 C 18.05, Rn. 15 ff.; HessVGH, B. v. 28.11.2008, 1 UZ 2203/07, Rn. 6, 10; BayVGH, B. v. 25.04.2008, 15 ZB 07.710).
Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht dadurch verletzt, dass das Soldatengesetz die anerkannten Kriegsdienstverweigerer, nicht aber die wegen Dienstunfähigkeit entlassenen (§ 44 Abs. 3 bzw. § 55 Abs. 2 SG) und die wegen Verlusts der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit bzw. Berufssoldaten (§ 54 Abs. 2 Nr. 2, § 48 SG) aus der Bundeswehr ausgeschiedenen Soldaten zur Erstattung von Ausbildungskosten heranzieht. Zwischen den Personengruppen bestehen Unterschiede, die ein solches Gewicht haben, dass sie die unterschiedliche Rechtsfolge rechtfertigen (BVerfG, st.Rspr. vgl. u.a. U. v. 17.7.2002 - 1 BvF 1, 2/01 - BVerfGE 105, 313 <352> m.w.N.). Das Ausscheiden der Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, beruht auf der Initiative dieser Soldaten (vgl. § 2 Abs. 1 KDVG); ihre Entlassung gilt gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag (B. v. 2.7.1996, 2 B 49.96). Soldaten, die als anerkannte Kriegsdienstverweigerer aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden sind, werden außerdem eher eine Beschäftigung finden, in der sie die erworbenen Fachkenntnisse verwerten können. Demgegenüber sind die Soldaten, die dienstunfähig geworden sind oder ihre Rechtsstellung wegen gerichtlicher Verurteilung verloren haben, ohne einen darauf gerichteten Antrag aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie als gesundheitlich eingeschränkte oder vorbestrafte Bewerber eine der Fachausbildung entsprechende Beschäftigung finden und Gelegenheit haben, in ihrem weiteren Berufsleben die in der Fachausbildung erworbenen Fähigkeiten anzuwenden, ist weitaus geringer (vgl. BVerwG, 30.3.2006, a.a.O., Rn. 19).
Die Angabe von § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG als Rechtsgrundlage für die Rückerstattung der Ausbildungskosten im Widerspruchsbescheid vom 7.3.2014 ist insoweit unschädlich, nachdem von der Beklagten im Leistungsbescheid vom 9.12.2011 zutreffend § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG als Rechtsgrundlage (Rückerstattungsverpflichtung für Berufssoldaten) angegeben worden ist. Zudem sind die Anspruchsvoraussetzungen der Norm des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG (Rückerstattungsverpflichtung für einen Soldaten auf Zeit) und von § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG identisch sowohl hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen als auch der Rechtsfolgenseite.
Der angefochtene Leistungsbescheid vom 9.12.2011 genügt den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte in jeder Hinsicht mit Ausnahme der Rückforderung der ersparten Lebenshaltungskosten der Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier. Das Gericht nimmt daher zunächst wegen der näheren Begründung seiner Entscheidung auf die durchweg zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids sowie des Widerspruchsbescheids (mit Ausnahme der fehlerhaften Angabe der Rechtsgrundlage darin) Bezug, denen es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist hinsichtlich der im Klageverfahren erhobenen Rügen auszuführen:
Der Hinweis des Klägers auf einen Schriftsatz des Beklagten vom 25.7.2012 aus einem Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 13 K 2029/09) wegen Rückforderung von Ausbildungskosten gem. § 56 Abs. 4 SG, aus dem ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 GG ersichtlich sein soll, verfängt nicht. Zunächst ist der zitierte Satz schon aus dem Zusammenhang gerissen und wird durch den Nachsatz ohnehin relativiert. Zudem sind die in dem dortigen Verwaltungsgerichtsverfahren getätigten Ausführungen grundsätzlicher Natur und lassen keine Rückschlüsse auf die Ermessensfehlerhaftigkeit der hier in Streit stehenden Bescheide zu.
Der vom Kläger weiterhin erhobene Einwand, dass nur Kosten für ein Studium oder der Fachausbildung zu erstatten seien, verfängt ebenfalls nicht. Das im Gesetzeswortlaut zur sprachlichen Verbindung der Begriffe „Studium“ und „Fachausbildung“ verwendete Wort „oder“ ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung dahingehend auszulegen, dass eine Erstattung aller in Verbindung mit einem Studium und einer Fachausbildung bezeichneten entstandenen Kosten vorgesehen ist. Dafür sprechen auch die Ausführungen zu den Stehzeiten bei mehreren Ausbildungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung des BayVGH. Demnach sind beim Zusammentreffen von Studium und Fachausbildung oder bei mehreren Fachausbildungen die Stehzeitverpflichtungen für jeden Ausbildungsgang gesondert zu berechnen. Wird während des Abdienens einer Stehzeitverpflichtung eine neue Fachausbildung begonnen, ist für deren Dauer der weitere Ablauf der Abdienzeit gehemmt. Denn auf die Stehzeit sind nur solche Zeiträume anzurechnen, in denen der Soldat die erworbenen Kenntnisse dem Dienstherrn uneingeschränkt zur Verfügung stellt, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen (BayVGH, U. v. 4.7.2013, 6 BV 12.19, Rn. 28 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 21.4.1987, 6 C 13.85; BayVGH, U. v. 6.10.1993, 3 B 93.270). Wären nur die Kosten einer Ausbildung (Studium oder Fachausbildung) im Sinne einer alternativen Auslegung des Wortes „oder“ erstattungsfähig, dann wären die vorherigen Ausführungen entbehrlich.
Eine besondere Härte im vorliegenden Verfahren, die zu einem kompletten Verzicht der Rückforderung der Ausbildungskosten führen soll, lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht daraus herleiten, dass der Dienstherr durch das vorzeitige Ausscheiden des Klägers aus der Bundeswehr Versorgungsleistungen erspart hat. Zum einen ist das kein in der Person des früheren Soldaten begründeter Umstand. Zum anderen handelt es sich nicht um eine atypische Besonderheit, sondern um den Regelfall, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen wird (BayVGH, B. v. 19.5.2015, 6 ZB 14.1841, Rn. 18).
2. Die Beklagte konnte die Kosten für das Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften in der Zeit vom 1.10.1997 bis 8.12.2000 in Höhe von 22.658,05 Euro zu Recht rückerstattet verlangen.
Dem Kläger ist durch das Studium ein realer und nachprüfbarer geldwerter Vorteil für sein weiteres Berufsleben geblieben, so dass die Beklagte in Anwendung der Härteregelung des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG nicht von dem Erstattungsverlangen ganz absehen oder den Betrag zumindest erheblich reduzieren musste. Der Kläger hat das Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Hochschule der Bundeswehr als Diplom-Kaufmann (Dipl.-Kfm.) erfolgreich abgeschlossen. Auch wenn er dieses Studium in seinem späteren zivilen Beruf als Fluglotse nicht nutzt, so hat er gleichwohl allgemeine, im zivilen Berufsleben ohne Einschränkung verwendbare Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern.
Das Studium wurde entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht durch die spätere Fluglotsenausbildung überholt, denn der Kläger hätte jederzeit auch im kaufmännischen Bereich arbeiten können. Nicht anders hätte es sich verhalten, wenn er auf eigene private Kosten studiert hätte, sich anschließend aber für eine Ausbildung in einem anderen Berufsbereich entschieden hätte. Denn durch den Vorteilsausgleich soll wie bereits oben ausgeführt nur die Situation wieder hergestellt werden, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestanden hat, bevor der Soldat das Studium absolviert hat; mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der Vorteil aus dem Studium besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige Einnahmen; erstattet werden sollen die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen (vgl. BVerwG, U. v. 30.3.2006, 2 C 18.05, Rn. 18).
Was die Höhe der Rückforderung anbelangt, hält der Kläger die zugrunde liegende Kostenermittlung vom 12.5.2010 (Bl. 48-51 der Festsetzungsakte) mit der die tatsächlichen Kosten des vom 1.10.1997 bis 8.12.2000 absolvierten Studiums der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Universität der Bundeswehr auf 64.596,00 Euro beziffert worden sind, für nicht nachvollziehbar. Zum einen sei es bereits methodisch fehlerhaft, die Gesamtkosten inklusive der Fixkosten durch die Anzahl der Studierenden zu teilen, zum anderen seien Zahlen ohne Beleg herangezogen und mögliche Einnahmen der Universität vollständig außer Betracht gelassen worden. Die Einwendungen greifen jedoch nicht durch. Der Begriff der Ausbildungskosten umfasst bei einer Ausbildung, die – wie hier – in einer Einrichtung der Bundeswehr durchgeführt wird, auch die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen errechneten, anteilig auf die Ausbildung des einzelnen Soldaten entfallenden Kosten der erforderlichen Ausbildungseinrichtungen, also die sogenannten Rahmenkosten (BVerwG, U. v. 11.2.1977, VI C 135.74). Dazu zählen die Personalkosten und die sonstigen Betriebskosten, wie sie in der Kostenrechnung angesetzt und zutreffend durch die Anzahl der Studierenden geteilt worden sind. Es besteht kein Anhaltspunkt, der inhaltliche Zweifel an den angesetzten Rechnungsposten begründen könnte. Letztlich kann dies auch dahinstehen, denn es steht außer Frage, dass die auf den Kläger entfallenden „Rahmenkosten“ deutlich über dem Betrag von 22.658,05 € liegen, auf den die Beklagte ihren Erstattungsanspruch schließlich beschränkt hat.
Die Beklagte hat schließlich bei der pauschalierten Ermittlung der nach der Härteklausel des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG zu berücksichtigenden fiktiven (ersparten) Aufwendungen sachgerecht und daher ermessensfehlerfrei die durch Anlage 4 der „Bemessungsgrundsätze“ gemäß Erlass BMVg – PSZ I 8 – Az. 16-02-11 vom 22. Juli 2002 fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr (VMBl 1961, S. 542) herangezogen. Der dortige Ansatz, die für einen ehemaligen Soldaten fiktiv aufgewendeten, von ihm aber auch ersparten Ausbildungskosten mit demjenigen Aufwand zu erfassen, der bei einer Förderung des Studiums in einer bundeswehrfremden Bildungseinrichtung auf der Grundlage der fortgeschriebenen „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ entstanden wäre, stellt sich – mit der in Anlage 4 der „Bemessungsgrundsätze“ vom 22. Juli 2002 vorgesehenen Erhöhung der jährlichen fiktiven Lebenshaltungskosten um 2,9%, – als eine in jeder Hinsicht tragfähige Grundlage für die Bemessung der auf der Ebene des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG zu treffenden Ermessensentscheidung dar (BayVGH, B. v. 19.5.2015, 6 ZB 14.1841, Rn. 14 unter Verweis auf BayVGH, B. v. 8.8.2014, 6 ZB 13.1527, Rn. 7; HessVGH, B. v. 28.11.2008, 1 UZ 2203/07, Rn. 11). Denn dieser Ansatz enthält mit den Elementen „Deckung des Lebensunterhaltsbedarfs“, „Erstattung von Studiengebühren“ und „Zuschüsse für Lernmittel“ genau jene ansatzfähigen Kosten, mit denen die dem Kläger ersparten Aufwendungen für eine Ausbildung außerhalb der Bundeswehr bezuschusst und somit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts realistisch und nachprüfbar abgebildet werden. Die Beklagte hat für die Studienzeit des Klägers somit auf der Grundlage der fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr fiktive Kosten für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse in monatlicher Höhe zwischen 512,83 Euro (1997) und 536,86 Euro (2000) berücksichtigt (vgl. Anlage 4 zu Nr. 3.3. des Erlasses).
Das ist im Übrigen auch mit Blick auf die maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angemessen (HessVGH, B. v. 28.11.2008, a.a.O. Rn. 12). Der Einwand des Klägers, er hätte bei einem zivilen Studium Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gehabt mit der Folge, dass sein Studium weitgehend vom Staat oder den Eltern finanziert worden wäre und er nach dem Studienabschluss praktisch schuldenfrei dagestanden wäre, allenfalls nach § 17 Abs. 2 BAföG einen Höchstbetrag von 10.000 Euro hätte zurückzahlen müssen, greift ebenfalls nicht. Verfehlt ist der von der Klägerseite thematisierte Vergleich mit dem – nur der Sicherung des Existenzminimums dienenden – BAföG-Satz. Der von dem Kläger genossene Vorteil beschränkt sich eben nicht auf die reinen Studienfinanzierungskosten. Es ist auch zu berücksichtigen, dass er während seiner Studienzeit von der Bundeswehr unter Teilhabe an den durchschnittlichen Besoldungserhöhungen voll alimentiert wurde und damit seine Ausbildung unter vorteilhaften sozialen Rahmenbedingungen durchführen konnte, welche auch bei einem außerhalb der Bundeswehr privat organisierten Studium mit einem finanziellen Mehraufwand gegenüber dem Existenzminimum zu erkaufen gewesen wären.
Zudem lassen sich die „ersparten Lebenshaltungskosten“ im Rückblick zwangsläufig nur generalisierend und pauschalierend, orientiert an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung bestimmen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.3.2006, 2 C 18.05, Rn. 20 und 25 a.E. ausdrücklich hervorgehoben. Eine dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG zuwiderlaufende „Knebelung“ ist darin nicht zu erblicken. Im Übrigen hat der Kläger sich damals gegen ein „ziviles“ Studium in eigener Finanzierungsverantwortung mit entsprechenden Unwägbarkeiten und für eine „militärische“, durch den Dienstherrn finanzierte Ausbildung entschieden (BayVGH, B. v. 19.5.2015, 6 ZB 14.1841, Rn. 15).
Die Beklagte hat vorliegend auch die Abdienzeit, also die Zeit, die der Kläger nach dem Abschluss des Studiums im Studiengang Wirtschafts- und Organisationswissenschaften noch Dienst bei der Bundeswehr geleistet hat, zutreffend berücksichtigt. Der von § 49 Abs. 4 Satz 1 SG in Bezug genommene § 46 Abs. 3 Satz 1 SG bestimmt in seinem Halbsatz 2, dass ein Berufssoldat, soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, seine Entlassung erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren, verlangen kann. Hält ein Berufssoldat diese sogenannte Stehzeit ein, kommt ein Erstattungsanspruch des Dienstherrn nach § 49 Abs. 4 SG demnach nicht in Betracht. Mit diesen Vorschriften soll in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dem vorzeitigen Ausscheiden eines besonders ausgebildeten und deswegen in seiner Funktion nicht ohne weiteres zu ersetzenden Berufssoldaten aus der Bundeswehr entgegengewirkt werden, sofern dieses auf Gründe zurückgeht, die in seiner Sphäre liegen. Da das Berufssoldatenverhältnis auf Lebenszeit angelegt ist, kann der Dienstherr, der einem Berufssoldaten im dienstlichen Interesse eine für ihn mit hohen Kosten verbundene Fachausbildung oder ein Studium gewährt, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Berufssoldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten auf Dauer zur Verfügung stellen wird. Wenn der Berufssoldat später von dem Recht, die Entlassung zu begehren, Gebrauch macht, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber nach seinem Ermessen in § 49 Abs. 4 i.V. mit § 46 Abs. 3 Satz 1 SG durch die Normierung eines zeitlich begrenzten Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BayVGH, U. v. 4.7.2013, 6 BV 12.19, Rn. 20 ff. unter Verweis auf BVerfG, B. v. 22.1.1975, 2 BvL 51/71; BVerwG, U. v. 21.4.1982, 6 C 3.81).
Die Beklagte hat eine Ausbildungsdauer von 3 Jahren, 2 Monaten und 8 Tagen berechnet. Die Mindestdienstzeit gem. § 46 Abs. 3 Satz 1 SG entspricht in diesem Fall der dreifachen Dauer der Ausbildung und somit 9 Jahre, 6 Monate und 24 Tage. Die Mindestdienstzeit hat nach Abschluss des Studiums am 9.12.2000 begonnen und hätte mit Ablauf des 2.7.2010 enden können, wenn der Kläger dem Dienstherrn bis zu diesem Zeitpunkt mit den erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen uneingeschränkt zur Verfügung gestanden wäre. Der Kläger hat jedoch nach dem Studium vom 6.8.2001 bis 20.10.2007 eine Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier absolviert und ist somit dem Dienstherrn nicht zur freien Verfügung gestanden.
Auch eine anteilige Amortisierung der Studienkosten wie der Kläger meint, weil er der Bundeswehr jedenfalls zwischen dem 8.12.2000 und 6.8.2001 sowie zwischen dem 21.10.2007 und 11.12.2009 sowie in den Zeiten zwischen den Ausbildungsabschnitten uneingeschränkt bis zum Ende seiner zunächst bis zum 31.12.2008 festgesetzten Dienstzeit zur Verfügung gestanden habe, führt vorliegend nicht zu einer ermessensfehlerhaften Entscheidung der Beklagten. In der Zeit vom 21.10.2007 bis zum 11.12.2009 stand der Kläger der Beklagten schon im überwiegenden Zeitraum nicht zur Verfügung, da der Kläger mit Bescheid vom 29.10.2007 zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der … zunächst vom 1.12.2007 bis 30.9.2010 unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt wurde. Mit Bescheid vom 30.6.2009 wurde die Beurlaubung für die Zeit vom 1.10.2009 bis 31.12.2009 zur Vorbereitung auf den Stabsoffizierslehrgang widerrufen. Schließlich wurde der Kläger mit Ablauf des 11.12.2009 aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entlassen. Kürzere tagebzw. wochenweise Unterbrechungen zwischen den Ausbildungsabschnitten zum Flugsicherungskontrolloffizier vom 6.8.2001 bis 20.10.2007 fallen aufgrund ihrer Kürze und der praktischen Einsetzbarkeit des Klägers in den von ihm erlernten bzw. studierten Tätigkeitsfeld nicht ins Gewicht, ebensowenig die Zeit vom 8.12.2000 und 6.8.2001. Im Übrigen sind die tatsächlichen entstandenen Kosten des vom 1.10.1997 bis 8.12.2000 absolvierten Studiums der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Universität der Bundeswehr i. H. v. 64.596,00 Euro ohnehin nur zu einem geringen Teil von dem Kläger i.H. von 22.658,05 Euro zurückverlangt worden.
Auch der Wechsel vom Zeitsoldatenverhältnis in das eines Berufssoldaten mit Urkunde vom 17.8.2015 wirkt sich hinsichtlich der Abdienzeiten nicht zu Gunsten des Klägers aus. Zwar war der Kläger während der Absolvierung des Studiums noch Zeit- und kein Berufssoldat. Der Kläger hat sich aber bereits am 19.6.1996 über 14 Jahre bis zum vorzeitigen Dienstzeitende am 31.12.2008 weiterverpflichtet, so dass die Abdienzeit für das Studium vom 1.10.1997 bis 8.12.2000 auch unter Berücksichtigung seiner eingegangenen Verpflichtungszeit noch nicht abgelaufen ist. Zum anderen ist bei der Bestimmung der tatsächlichen Ausbildungskosten die Abdienzeit, also die Zeit, die der Kläger nach dem Abschluss des Studiums ab 9.12.2000 bis zum 11.12.2009 noch Dienst bei der Bundeswehr geleistet hat, ebenso wenig zu berücksichtigen wie die vor Studienbeginn geleistete Dienstzeit. Bei Soldaten auf Zeit gibt es – anders als bei Berufssoldaten (vgl. § 46 Abs. 3 Satz 1, § 49 Abs. 4 SG) – keine Mindestdienstzeitverpflichtung (sog. Stehzeit) infolge bestimmter Ausbildungen. An ihre Stelle tritt die eingegangene Verpflichtungszeit, wobei unerheblich ist, ob diese bereits endgültig festgesetzt worden ist (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 11). Abweichend von der für Berufssoldaten geltenden Regelung entsteht die Erstattungspflicht deshalb nicht erst bei Nichteinhaltung von Stehzeiten, sondern in jedem Fall, wenn eine der Voraussetzungen von § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG erfüllt ist (BayVGH, B. v. 19.5.2015, 6 ZB 14.1841, Rn. 9).
Soweit der Kläger weiterhin geltend macht, dass ihm durch den Wechsel in das Berufssoldatenverhältnis umfangreiche Versorgungsansprüche (Berufseingliederung, Übergangsgebührnisse und Gelder nach §§ 11 und 12 SVG) entgangen seien, die er bei Dienstzeitende mit Ablauf des 31.12.2008 erhalten hätte, verfängt auch dieser Einwand nicht. Zum einen hat sich der Kläger bewusst dafür entschieden, vom Zeitsoldatenin das Berufssoldatenverhältnis mit den damit einhergehenden Rechtsfolgen zu wechseln. Insoweit übersieht der Kläger dabei auch die Vorteile, die ihm der Status eines Berufssoldaten aufgrund seiner sicheren Rechtsstellung gewährt. Zum anderen knüpfen die geltend gemachten entgangenen Versorgungsansprüche an den Statuswechsel vom Zeitzum Berufssoldaten an, stehen aber in keinem Zusammenhang mit der Ersparnis von Aufwendungen für das auf Kosten der Beklagten absolvierte Studium und die Abdienzeit. Im Übrigen ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt, dass die Abdienquote und durch die Beklagte ersparte Versorgungsleistungen nach §§ 11 und 12 SVG und ersparte Berufseingliederungsmaßnahmen bei der Rückforderung nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden müssen (BayVGH, B. v. 19.5.2015, 6 ZB 14.1841, Rn. 31).
3. Die Beklagte konnte die Kosten für die Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier in der Zeit vom 6.8.2001 bis 20.10.2007 in Höhe von 74.000 Euro für unmittelbare Ausbildungskosten und mittelbare Ausbildungskosten in Form von persönlichen Kosten in Höhe von 5.747,24 Euro (somit insgesamt 79.747,24 Euro) zu Recht rückerstattet verlangen, nicht aber mittelbare Ausbildungskosten in Form von ersparten Lebenshaltungskosten in Höhe von 25.792,22 Euro.
a) Die unmittelbaren Ausbildungskosten zum Flugsicherungskontrolloffizier in Höhe von 74.000 Euro wurden von der Beklagten zurecht zurückgefordert.
Die vom Kläger in der Zeit vom 6.8.2001 bis 20.10.2007 absolvierte Ausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier besitzt für diesen einen geldwerten Vorteil, weil die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine Tätigkeit auch nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr von messbarem Nutzen sind. Dies ist schon dann der Fall, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten die Einstellungschancen auf dem Arbeitsmarkt oder über verbreiterte Einsatzmöglichkeiten eine tarifliche Einstufung verbessern, wobei es nicht entscheidend ist, inwieweit der Kläger die während seiner Dienstzeit erworbenen Lizenzen nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr noch tatsächlich nutzen kann. Zur Abschöpfung des Vorteilsausgleichs ist es ausreichend, dass der Kläger dadurch einen konkreten Nutzen hatte.
Dies zeigt zunächst schon die Tatsache, dass der Kläger noch zur Zeit, als er Berufssoldat bei der Bundeswehr war, zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der, … vom 1.12.2007 bis 30.9.2010 unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Bescheid vom 29.10.2007 beurlaubt worden ist. Die somit zuvor während seiner Dienstzeit bei der Beklagten erworbenen Kenntnisse stellten somit eine ausreichende Grundlage und Qualifikation für seine dortige hauptberufliche Beschäftigung dar.
Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Tätigkeit als Fluglotsen dahingehend geschildert, dass sie sich aufteilt in einen Towerlotsen (Platzkontrolldienst), An- und Abflugdienst (Approachcontroller) sowie die überörtliche Flugsicherung (Areacontroll) für den oberen und unteren Luftraum. Bei der Bundeswehr habe er während seiner Ausbildung ausschließlich Lizenzen für den Platzkontrolldienst und den Anflug- und Abflugdienst erworben. Nachdem er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden und ab dem 10.12.2009 aus der Bundeswehr ausgeschieden ist, habe er ab 2010 dann zusätzliche Lizenzen für den unteren Luftraum erworben. Die bei der Bundeswehr erworbenen Lizenzen für den Platzkontrolldienst und den An- und Abflugdienst waren mittlerweile verfallen.
Neu gemacht habe er dann ausschließlich Lizenzen für die überörtliche Flugsicherung bis 2008 im oberen, ab 2010 für den unteren Luftraum. Der Klägervertreter hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Lizenzen für den überörtlichen Luftraum örtlich gebunden seien, d.h. dass eine z.B. für München erworbene Lizenz nur an diesem Stützpunkt verwendet werden und der Kläger dann nur dort arbeiten könne. Der Kläger führte weiterhin aus, dass die Berechtigung, die er Ende 2008 erworben habe, für den oberen Luftraum für den Standort München gegolten habe. Nachdem der Kontrolldienst für den oberen Luftraum von München nach Karlsruhe verlagert worden sei und er aus privaten Gründen nicht nach Karlsruhe habe gehen wollen, habe er neue Lizenzen für den unteren Luftraum erworben, um am Standort München weiterarbeiten zu können.
Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich für das Gericht, dass die bei der Bundeswehr erworbenen Lizenzen einen zivilen und geldwerten Vorteil für den Kläger hatten. Die vom Kläger bei der Bundeswehr erworbene Erlaubnis zur Flugverkehrskontrolle auf einem Flugplatz ist kommerziell bei Unternehmen in Deutschland nutzbar, die mit der Ausübung dieses Dienstes an zivilen Flugplätzen beauftragt werden. Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.9.2015 insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die „alten“ Lizenzen, gegebenenfalls nach einer möglichen Umschreibung, einen geldwerten Vorteil für den Kläger besessen haben, nachdem er mit diesen auch bei der Tower Company der DFS im Platzkontrolldienst ohne weiteres (also auch ohne den Erwerb neuer weiterer Lizenzen) tätig werden hätte können. Soweit nach Meinung des Klägers insbesondere die Komponente „Radar“ für den Towerdienst nicht vermittelt worden sei, hätte diese aufbauend auf dem bislang erworbenen Komponenten jedenfalls dazu erworben werden können. Zudem verlieren vermittelte Lizenzen dadurch nicht ihren grundsätzlichen geldwerten Vorteil für den Kläger, weil einzelne Komponenten fehlen.
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beklagten berechneten Ausbildungskosten in Höhe von 207.754,77 Euro nahezu ausschließlich die erworbenen theoretischen Kenntnisse, nämlich die lehrgangsgebundene Ausbildung „überörtliche Flugsicherung“ bei der Deutschen Flugsicherung (DFS) in Langen im Zeitraum vom 17.10.2005 bis 16.11.2006 betrafen (vgl. 4. Spalte der Tabelle auf S. 5 und die Kostenaufstellung, letzte Spalte der Tabelle auf S. 6 des Leistungsbescheides vom 9.12.2011, Bl. 102 und 103 der Festsetzungsakte). In dem Bereich der „überörtlichen Flugsicherung“ ist der Kläger derzeit auch zivil beschäftigt. Im Übrigen bedingte die nachvollziehbare private Entscheidung des Klägers, nicht nach Karlsruhe gehen zu wollen, sondern am Standort München weiterzuarbeiten, eben auch, dass er neue Lizenzen erwerben musste.
Ein weiterer geldwerter Vorteil der vom Kläger während seiner Zeit bei der Bundeswehr erworbenen Lizenzen ist nach Auffassung der Kammer zudem darin zu sehen, dass der Kläger überhaupt die Ausbildungsschritte bei der Deutschen Flugsicherung in Langen (lehrgangsgebundene Ausbildung „überörtliche Flugsicherung“) vom 17.10.2005 bis 16.11.2006 sowie die AAP zum Erwerb der ersten Ausbildungsberechtigungsgruppe (Erlaubnisäquivalent) bei der Deutschen Flugsicherung Niederlassung München vom 3.12.2006 bis 20.6.2007 absolvieren konnte. Denn unter Berücksichtigung der Ausbildungsvoraussetzungen und Wartezeiten zur Ausbildung eines Fluglotsen (siehe die Homepage der Deutschen Flugsicherung https://www.dfs.de), ist schon darin ein geldwerter Vorteil für den Kläger zu sehen, dass er durch seine Zeit als Berufssoldat bei der Bundeswehr leichter und ohne längere Wartezeiten in diese Ausbildungsschiene bei der DFS hineinkommen konnte. Der dem Kläger schließlich in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 74.000,- Euro ist nicht zu beanstanden, insbesondere unter Berücksichtigung der der Beklagten tatsächlich entstandenen Kosten nur für den theoretischen Teil in Höhe von 207.754,77 Euro.
Um dem Fall des Klägers Rechnung zu tragen, hat die Beklagte ermittelt, welche unmittelbaren Ausbildungskosten (Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel) dem Kläger für den Erwerb der entsprechenden Lizenzen bei einer Ausbildung bei der DFS GmbH außerhalb des Soldatenverhältnisses entstanden wären. Insoweit hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass für die Ausbildung des Klägers im theoretischen Teil (4. Spalte auf S. 5 des Leistungsbescheides vom 9.12.2011, Bl. 102 der Festsetzungsakte) die Bundeswehr die anfallenden Kosten (Ausbildungskosten und persönlichen Kosten) komplett trage. Lediglich für den praktischen Teil (5. Spalte auf S. 6 des Leistungsbescheides vom 9.12.2011, Bl. 103 der Festsetzungsakte) würden der Bundeswehr von der DFS keine Kosten in Rechnung gestellt.
Der Einwand des Klägers unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Beklagten vom 11.3.2008 (Bl. 228 der Gerichtsakte), dass der Bundeswehr von der DFS ohnehin keine Kosten in Rechnung gestellt würden, weil hinter beiden derselbe Rechtsträger, nämlich die Bundesrepublik Deutschland stehe, ist daher so nicht zutreffend. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass Ziffern 1 und 2 des Schreibens vom 11.3.2008 getrennt zu betrachten sind. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der im Verwaltungsvorgang befindlichen Kostenzusammenstellung (Bl. 49 der Festsetzungsakte). Danach sind die unmittelbaren Ausbildungskosten nahezu ausschließlich für die lehrgangsgebundene Ausbildung „überörtliche Flugsicherung“ im Zeitraum vom 17.10.2005 bis 16.11.2006 in Höhe von 207.754,77 Euro entstanden. Dieser Lehrgang wurde bei der Deutschen Flugsicherung (DFS) in Langen durchgeführt. Die Höhe des Betrags stimmt auch mit dem Schreiben „Kostenaufstellung der DFS für den Kläger“, vom 12.4.2010 überein, das die Beklagtenvertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung übergeben hat. Der höhere Betrag bei der Kostenzusammenstellung von 207.754,77 Euro gegenüber dem in dem Schreiben genannten Betrag von 187.346.08 Euro resultiert nach den Angaben der Beklagten daher, dass zu dem errechneten Betrag noch 16% Mehrwertsteuer hinzu kämen.
Auch wenn eine vergleichbare Ausbildung bei der DFS GmbH kostenfrei gewesen wäre, hätte sich der Kläger bereits bei Abschluss des Ausbildungsvertrags dazu verpflichten müssen, nach Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung) mindestens drei Jahre für die DFS GmbH tätig zu sein. Wäre er vor Ablauf dieser Frist aus einem von ihm zu vertretenden Grund ausgeschieden, hätte er sich zur Rückzahlung von 74.000,- Euro (einem Teilbetrag der effektiv angefallenen Ausbildungskosten) verpflichtet. Der Kläger hat somit eine Ausbildung erhalten, die der Ausbildung der Fluglotsen bei der DFS GmbH entspricht, ohne dass er einer Bleibeverpflichtung wie der bei der DFS unterlegen wäre. Zudem ist dieser Betrag von der Beklagten auch nur als Anhaltspunkt genommen worden, um die tatsächlich angefallenen unmittelbaren Ausbildungskosten realistisch zu schätzen.
Soweit der Klägervertreter einwendet, dass auch in dem neuen Arbeitsvertrag des Klägers nochmal eine Rückzahlverpflichtung in dieser Höhe enthalten ist, weil der Kläger eben zuvor nicht voll einsetzbar gewesen sei und neue Lizenzen habe erwerben müssen, verfängt auch dieser Einwand nicht. Grundsätzlich hat der Kläger durch seine Ausbildung wie oben ausgeführt einen geldwerten Vorteil erhalten, der ihm auch im weiteren Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Dies ist auch unabhängig davon, ob der Kläger die bei der Bundeswehr erworbenen Lizenzen für seine spätere zivile Tätigkeit tatsächlich verwenden kann, weil die erworbenen Lizenzen teilweise abgelaufen und nicht verlängert worden sind oder er aus eigenem Willensentschluss und privaten Gründen nicht bereit war, an einem anderen Standort zu arbeiten und daher neue Lizenzen erwerben musste.
Auch die Mindeststehzeit wurde von der Beklagten ausreichend berücksichtigt. Die absolvierte Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier in der Zeit vom 6.8.2001 bis 20.10.2007 ergab nach den Berechnungen der Beklagten eine Ausbildungsdauer von 3 Jahren, 11 Monaten und 28 Tagen. Die Mindestdienstzeit gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 SG entspricht in diesem Fall der Höchstdauer von 10 Jahren. Die Ableistung der Mindestdienstzeit beginnt nach Abschluss der Fachausbildung am 21.10.2007 und hätte frühestens mit Ablauf des 20.10.2017 geendet. Da der Kläger bereits mit Ablauf des 11.12.2009 entlassen worden ist, hat er die entstandenen Kosten der Fachausbildung grundsätzlich sofort und in voller Höhe zu erstatten.
b) Die mittelbaren Ausbildungskosten in Form von ersparten Lebenshaltungskosten in Höhe von 25.792,22 Euro sind von der Beklagten jedoch in unzutreffender Weise in Ansatz gebracht worden.
Mit Blick auf die Bedeutung des Grundrechts auf Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen ist die Rückforderung wie bereits oben ausgeführt jedenfalls auf den Betrag zu beschränken, der in der Summe dem geldwerten Vorteil entspricht, der dem ehemaligen Soldaten aus der genossenen Fachausbildung für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Hierzu gehören die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen (BVerwG, U. v. 30.3.2006, 2 C 19.05, Rn. 15, 20 ff). Zu diesen Ersparnissen zählen die unmittelbaren Ausbildungskosten wie etwa Ausbildungsgebühren oder Aufwendungen für Ausbildungsmittel sowie die mittelbaren Ausbildungskosten wie Reisekosten, Trennungsgeld und ersparte Lebenshaltungskosten sowie die Kosten der Krankenversicherung.
Die Lebenshaltungskosten sind aber nur dann „erspart“, wenn und soweit der Betreffende im Rahmen einer zivilen Ausbildung die insoweit erforderlichen finanziellen Mittel hätte „selbst mitbringen“ müssen, wenn er sie also hätte finanzieren oder aus seinem sonstigen Vermögen (einschließlich Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern) zur Verfügung stellen müssen. Anders liegt der Fall, wenn er unmittelbar aus dem Ausbildungsverhältnis heraus finanzielle Leistungen wie etwa eine Ausbildungsvergütung erhalten hätte. Denn in einem solchen Fall stehen den während der Ausbildungszeit anfallenden Lebenshaltungskosten die Einnahmen aus eben dieser Ausbildung gegenüber, die regelmäßig gerade auch der Bestreitung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind. In einem solchen Fall hätte der Betreffende seine Lebenshaltungskosten unmittelbar aus dem Ausbildungsverhältnis erwirtschaftet und deshalb die betreffenden Aufwendungen gerade nicht „erspart“ (OVG NW, U. v. 22.8.2013, 1 A 2278/11, Rn. 41, 43).
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft. Den von ihr festgesetzten Rückerstattungsbetrag hat sie allein aufgrund der Überlegung festgesetzt, dass der Kläger zumindest diesen Betrag durch die absolvierte Ausbildung an Lebenshaltungs- und Krankenversicherungskosten erspart habe. Dies ergibt sich aus dem Leistungssbescheid (S.10) und dem Widerspruchsbescheid (S.8-9) unter Bezugnahme auf das steuerrechtliche Existenzminimum gem. § 32 a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Damit hat die Beklagte aber nicht dem Zweck der Ermessensregelung entsprechend gehandelt. Dieser besteht nach den obigen allgemeinen Ausführungen allein darin, den Rückforderungsbetrag auf den wirtschaftlichen Vorteil, den der Kläger durch die absolvierte Ausbildung erfahren hat, zu begrenzen. Die insoweit von der Beklagten in Ansatz gebrachten Lebenshaltungskosten hat der Kläger aber nicht in diesem Sinne erspart. Insoweit ist die Beklagte von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Um seine Ersparnis festzustellen, ist zu ermitteln, welche wirtschaftlichen, nicht durch das private Ausbildungsverhältnis gedeckten Belastungen der Kläger gehabt hätte, wenn er auf dem privaten Ausbildungsmarkt eine entsprechende Ausbildung absolviert hätte. Insoweit ist aber davon auszugehen, dass der Kläger keine Lebenshaltungskosten - zumal keine solchen in der von der Beklagten angesetzten Höhe - hätte tragen müssen.
Im vorliegenden Verfahren erfolgt die vom Kläger absolvierte Ausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier bei der DFS im dualen System, d. h. jeder Auszubildende erhält schon während der Ausbildung eine Vergütung, die den von der Beklagten angesetzten Betrag des einkommensteuerrechtlichen Existenzminimums von zunächst 7.205,64 Euro im Jahr 2001 bis zuletzt 7.664,00 Euro im Jahr 2005 (vgl. Tabelle auf S. 10 des Leistungsbescheids) gegenwärtig deutlich übersteigt. Nach dem Steckbrief Fluglotse auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit, BERUFENET (http://arbeitsagentur.de), Stand 3.8.2015, erhält der Auszubildende während der grundlegenden Ausbildung (ca. 13-17 Monate) eine monatliche Bruttoausbildungsvergütung von derzeit 894 Euro. In der Einarbeitungsphase der Ausbildung (ca. 18 Monate) erhalten die Auszubildenden zwischen 3.300 Euro und 4.900 Euro im Monat. Den Kläger hätten somit keine (existenzsichernden) Lebenshaltungskosten getroffen, die er mit ausbildungsfremden Mitteln hätte bestreiten müssen. Ersparte Lebenshaltungskosten als wirtschaftlichen Vorteil der absolvierten Ausbildung anzunehmen, ist demgemäß ermessensfehlerhaft.
Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die ersparten Lebenshaltungskosten im Rahmen einer Generalisierung und Pauschalierung zu ermitteln sind, die unabhängig von tatsächlichen Ersparnissen zu erfolgen hat. Es ist zwar zutreffend, dass die „Bestimmung“ der ersparten Aufwendungen generalisierend und pauschalierend erfolgt. (BVerwG, U. v. 30. 3.2006, 2 C 18.05, Rn. 20). Dadurch wird der Dienstherr davon befreit zu ermitteln, in welcher exakten Höhe im konkreten Fall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des einzelnen Soldaten tatsächlich Aufwendungen angefallen wären, was in der Regel im hypothetischen Rückblick gar nicht zu leisten ist. Diese Aufwendungen sind im Rahmen der Vorteilsermittlung an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung an einer privaten Einrichtung zu orientieren (OVG NW, U. v. 22.8.2013, 1 A 2278/11, Rn 50 ff. unter Verweis auf HessVGH, B. v. 28.11.2008, 1 UZ 2203/07, Rn. 13). Voraussetzung für die Durchführung dieser Generalisierung und Pauschalierung ist dabei aber, dass überhaupt, also dem Grunde nach, tatsächlich - hier mit Blick auf die Lebenshaltungskosten - „Aufwendungen … erspart“ wurden (BVerwG, U. v. 30.3. 2006, 2 C 19.05, Rn. 20).
c) Die mittelbaren Ausbildungskosten (Reisekosten und Trennungsgeld) in Höhe von 5.747,24 Euro sind hingegen vom Kläger zu ersetzen, da er diese in dem obigen Sinne auf Kosten der Beklagten erspart hat. Diese sind auch nachvollziehbar in der als Anlage beigefügten Kostenzusammenstellung des Bundesamts für Wehrverwaltung (BAWV) vom 12.5.2010 mit Nachtrag vom 10.6.2010 zusammengestellt und aufgeteilt worden (Bl. 48-52 bzw. 53-55 der Festsetzungsakte).
4. Die Beklagte darf entgegen der Ansicht des Klägers auch Stundungszinsen in Höhe von 4% jährlich auf den Erstattungsbetrag verlangen. Das ergibt sich unmittelbar aus § 49 Abs. 4 Satz 3 SG, entspricht der haushaltsrechtlichen Vorgabe des § 59 Abs. 1 BHO und ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden Das Zinsverlangen stellt auch mit Blick auf die finanziellen Auswirkungen für den Kläger keine besondere Härte dar. Es führt nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber früheren Soldaten, die den Erstattungsbetrag sofort in einer Summe zahlen können und deshalb keine Stundungszinsen aufbringen müssen. Denn Anknüpfungspunkt für die Zinsforderung ist die Stundung und damit ein geldwerter Vorteil, über den die früheren Soldaten, die den Erstattungsbetrag sofort begleichen, nicht verfügen (BayVGH, B. v. 19.5.2015, 6 ZB 14.1841, Rn. 21; OVG NW, U. v. 1.6.2015, 1 A 930/14 Rn. 58 ff.; HessVGH, B. v. 28.11.2008, 1 UZ 2203/07, Rn. 18).
Die Anordnung von Stundungszinsen für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Erweist sich der Bescheid im Rechtsbehelfsverfahren nämlich (ganz oder teilweise) als rechtmäßig und wird bestandskräftig, so entfällt die aufschiebende Wirkung mit Wirkung ex tunc (OVG NW, U. v. 1.6.2015, 1 A 930/14, Rn. 60 unter Verweis auf BVerwG, B. v. 7.9.1962, 6 B 10.62).
Schließlich begegnet auch die mit 4% festgesetzte Höhe der Stundungszinsen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2015, 6 ZB 14.1841, Rn. 21; OVG NW, U. v. 1.6.2015, 1 A 930/14, Rn. 63 ff.). Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Beklagte übe ihr Ermessen hinsichtlich der Zinshöhe nur dann beanstandungsfrei aus, wenn sie die Zinsen derzeit nicht höher als 1% festsetze. Zur Begründung wird auf die derzeitigen niedrigen Zinsen für grundpfandrechtlich gesicherte Baufinanzierungskredite oder die ebenfalls augenblicklich außerordentlich günstigen Refinanzierungsmöglichkeiten der Beklagten auf dem Kapitalmarkt verwiesen. Die Kammer hat jedoch Zweifel an diesen Ansätzen. Die Konditionen für Baufinanzierungskredite geben keinen geeigneten Anhalt für eine noch ermessensgerechte Festlegung der Zinshöhe, da es sich bei der Stundung der Rückzahlung von Ausbildungskosten nicht um einen derartigen Kredit handelt, und zwar weder der Sache nach, noch im Hinblick auf seine Besicherung, die für Grundpfanddarlehen ein wesentlicher Bemessungsfaktor der Zinshöhe ist. Da vorliegend die Stundung nicht in entsprechender Weise abgesichert ist, dürfte es (wenn überhaupt) eher naheliegend sein, die marktüblichen Konditionen unbesicherter (Konsumenten-) Darlehen vergleichend heranzuziehen.
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung einräumt, dass die Praxis dieses Jahr dahingehend umgestellt worden sei, dass nur noch 2% über den Basiszinssatz geltend gemacht würden, so führt dies ebenfalls nicht zu einem Ermessensfehler, da zum Erlass der streitgegenständlichen Bescheide eine andere Praxis gleichmäßig in allen Rückforderungsverfahren angewandt worden ist. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist bei der erhobenen Anfechtungsklage der Erlass der letzten Behördenentscheidung und nicht die mündliche Verhandlung.
Aber auch unabhängig davon erscheint eine Zinshöhe bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht ermessensfehlerhaft, die sich an einem seit vielen Jahren unbeanstandeten Wert orientiert, der im Übrigen einem Niveau entspricht, das selbst in der aktuellen Niedrigzinsphase durchaus z. B. bei den schon angesprochenen Konsumentenkrediten oder dem Studienkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (derzeit 3,91% effektiver Jahreszins variabel bei einem garantierten Höchstzins von 9,25%; vgl. https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Studieren-Qualifizieren/Direkt-zum-KfW-Studienkredit/#2) üblich ist (OVG NW, U. v. 1.6.2015, 1 A 39/14, Rn. 63 ff.).
5. Die Ratenhöhe hat die Beklagte ermessensfehlerfrei unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum Pfändungsschutz der Zivilprozessordnung, insbes. § 850 c ZPO bestimmt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Leistungsbescheid vom 9.12.2011 auf S. 11-13 sowie auf den Widerspruchsbescheid vom 7.3.2014 auf S. 10 verwiesen.
Soweit der Kläger geltend macht, dass in anderen Rückforderungsverfahren auf die nach ZPO pfändbare Summe ein Abschlag von 30% gewährt werde, und die Beklagte daran auch hier nach Art. 3 Abs. 1 GG (Selbstbindung der Verwaltung) gebunden sei, wurde diese Behauptung schon nicht belegt und von der Beklagten auch nicht eingeräumt.
6. Dem Kläger wurde in weiterer Anwendung des § 49 Abs. 4 SG und zur Vermeidung einer besonderen Härte zugesichert, seinem Antrag auf Erlass des restlichen Erstattungsbetrages zwei Jahre vor Erreichen des dann geltenden Renteneintrittsalters (Regelaltersgrenze) stattzugeben, soweit er bis dahin seinen Mitwirkungs- und Zahlungspflichten nachgekommen sei (Ziffer 6 des Leistungsbescheids vom 9.12.2011). Die vom Kläger insoweit geltend gemachte fehlende zeitliche Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung bzw. lebenslange Rückzahlverpflichtung, kann von der Kammer nicht nachvollzogen werden. Zum einen wurde im Leistungsbescheid in Ziffer 6 eine zeitliche Begrenzung vorgenommen, zum anderen ist die Rückzahlung der Ausbildungskosten unter Berücksichtigung der Rückforderungssumme und den monatlich festgesetzten Zahlungsraten in Höhe von 2.840,- Euro (entspricht einem Jahresbetrag von 34.080,- Euro) somit selbst bei dem ursprünglichen von der Beklagten festgesetzten Erstattungsbetrag in Höhe von 128.197,51 Euro spätestens nach weniger als vier Jahren erfolgt. Hinsichtlich des vom Gericht nunmehr reduzierten Erstattungsbetrags auf eine Höhe von 102.405,29 Euro ist die Rückzahlung schon nahezu in drei Jahren erfolgt. Eine lebenslange Rückzahlverpflichtung und daraus resultierende besondere Härte im vorliegenden Fall steht damit jedenfalls nicht zu befürchten (vgl. insoweit auch BayVGH, B. v. 19.5.2015, 6 ZB 14.1841, Rn. 28).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.