Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2017 - 6 B 17.299

published on 13/12/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2017 - 6 B 17.299
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Tenor

I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2016 – M 21 K 14.1066 – wirkungslos.

II. Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2016 – M 21 K 14.1066 – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten eines Studiums und einer Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier nach vorzeitiger Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses durch Verweigerung des Kriegsdienstes.

1. Der Kläger wurde am 1. Juli 1996 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und zunächst in das Soldatenverhältnis auf Zeit, später mit Urkunde vom 29. Juli 2005 in das eines Berufssoldaten berufen. Vom 1. Oktober 1997 bis 23. März 2001 studierte er erfolgreich Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Universität der Bundeswehr. Zwischen 6. August 2001 und 5. September 2007 wurde er im Rahmen der militärischen Ausbildung blockweise zum Flugsicherungskontrolloffizier ausgebildet und erwarb dabei die Lizenzen zur örtlichen und überörtlichen Flugsicherung. Anschließend war er von November 2007 bis September 2010 zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der D. F. GmbH (DFS) unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt.

Dem Antrag des Klägers vom 30. Dezember 2009 auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gab das Bundesamt für den Zivildienst mit Bescheid vom 2. März 2010 statt. Daraufhin wurde er mit Ablauf des 25. März 2010 aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entlassen. Seit dem 1. April 2010 ist der Kläger bei der DFS auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags als Fluglotse beschäftigt.

Mit Leistungsbescheid vom 9. Dezember 2011 forderte das Personalamt der Bundeswehr nach Anhörung den Kläger zur Erstattung des anlässlich des Studiums und der Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier verbliebenen geldwerten Vorteils auf und setzte den Erstattungsbetrag auf 131.969,76 € fest. Zur Vermeidung einer besonderen Härte wurde dem Kläger eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen mit einer ersten Rate von 32.000,00 € und anschließend monatlichen Raten von 2.840,00 € gewährt. Die Stundungszinsen in Höhe von 4% jährlich sollten mit Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.

Zur Bemessung des Erstattungsbetrags wird in dem Bescheid ausgeführt, es seien Ausbildungskosten von insgesamt 317.022,43 € entstanden, davon (unmittelbare und mittelbare) Kosten von 68.857,78 € für das Studium und 248.164,65 € für die Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier. Im Rahmen der Härtefallprüfung gemäß § 49 Abs. 4 Satz 3 SG werde der Erstattungsbetrag auf den geldwerten Vorteil beschränkt, der dem Kläger aus dem Studium und der Fachausbildung für das weitere Berufsleben verblieben sei. Für das zivil voll verwertbare Studium werde in Anwendung der sog. Bemessungsgrundsätze (Erlass BMVg – PSZ I 8 Az. 16-02-11 vom 22.7.2002) als ersparte Aufwendungen ein Betrag von 24.297,76 € angesetzt. Der geldwerte Vorteil aus der Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier, die auch zu einem zivilen Abschluss mit den Lizenzen für die Durchführung der Flugverkehrskontrolle in der örtlichen und überörtlichen Flugsicherung geführt habe, werde mit 107.672,00 € beziffert. Dabei werde zum einen als unmittelbare Ausbildungskosten ein Betrag von 74.000,00 € angesetzt. Auch wenn eine vergleichbare zivile Ausbildung bei der DFS kostenfrei gewesen wäre, hätte bereits bei Abschluss des Ausbildungsvertrags die Verpflichtung erklärt werden müssen, nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung mindestens drei Jahre für die DFS tätig zu sein und im Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis einen Betrag in dieser Höhe zurückzuzahlen. Zum anderen seien als mittelbare Kosten zu berücksichtigen zunächst 7.879,78 € persönliche Kosten (z.B. Reisekosten und Trennungsgeld) und ferner 25.792,22 € als ersparte Lebenshaltungs- und Krankenversicherungskosten für die Zeitdauer einer vergleichbaren Ausbildung.

Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Leistungsbescheid wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2014 zurück.

2. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Juli 2016 den Leistungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids antragsgemäß aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe das ihr nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG zustehende Ermessen sowohl bezüglich der Höhe der Rückforderung als auch im Zusammenhang mit der Gewährung von Ratenzahlungen fehlerhaft ausgeübt. In Anwendung der Härtefallklausel sei die Beklagte unzutreffend davon ausgegangen, dass im Hinblick auf eine fiktive zivile Ausbildung zum Fluglotsen bei der DFS unmittelbare Ausbildungskosten in Höhe von 74.000 € als ersparte Aufwendungen in Ansatz gebracht werden.

Die zivile Ausbildung zum Fluglotsen sei kostenfrei. Ersparte Aufwendungen lägen auch nicht im Hinblick darauf vor, dass in den Ausbildungsverträgen der DFS eine Verpflichtung enthalten sei, nach Abschluss der Ausbildung und Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre für die DFS tätig zu sein und bei einem vorzeitigen Ausscheiden einen Betrag von 74.000 € zu erstatten. Eine Berücksichtigung dieser Rückzahlungsklausel sei bei Bemessung der ersparten Aufwendungen nicht möglich. Die Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Rückzahlungsklauseln setze jedenfalls die Möglichkeit der Erfüllung der Mindeststehzeit voraus. Die Berücksichtigung entsprechender Klauseln als ersparte Aufwendungen wäre dementsprechend nur dann sachgerecht, wenn die Erfüllung einer entsprechenden Mindeststehzeit nach Abschluss der militärischen Ausbildung auch im Rahmen der militärischen Tätigkeit als Soldat möglich wäre. Das sei jedoch nach der Entlassung als Berufssoldat infolge der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht der Fall. Der Soldat könne die fiktive Mindeststehzeit bei der DFS nur dadurch erfüllen, dass er den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht stelle. Die Berücksichtigung der sanktionsbewehrten Mindeststehzeit bei der DFS würde damit zu einer unzulässigen finanziellen Sanktionierung der Kriegsdienstverweigerung führen, was durch die Anwendung der Härtefallregelung gerade vermieden werden solle. Zudem werde mit dem Ansatz des Rückzahlungsbetrags unterstellt, dass die Rückzahlungsklausel auch bei einer zivilen Ausbildung fällig, die Mindeststehzeit also nicht erfüllt worden wäre. Damit aber würden an die Stelle der gebotenen abstrakt-generalisierenden Betrachtungsweise konkrete hypothetische Umstände gesetzt. Auch eine andere Bewertung der dem Kläger verbliebenen Vorteile durch die militärische Fachausbildung sei nicht möglich.

Die Ermessensentscheidung leide zudem an einem weiteren Fehler. Entschließe sich der Dienstherr zu einer Stundung und Ratenzahlung, umfasse die Ermessensentscheidung auch die festzulegende Höhe der Raten. Nach den Vorgaben der für die Beklagte bindenden Bemessungsgrundsätze sei die monatliche Teilzahlungsrate auf 70% des pfändbaren Nettoeinkommens festzusetzen. Die Beklagte habe diese Beschränkung infolge eines Versehens unterlassen und die Rate auf 100% des pfändbaren Nettoeinkommens festgelegt. Das sei von der Beklagten zwar eingeräumt, eine Neufestsetzung aber nur nach Bestandskraft des Leistungsbescheids in Aussicht gestellt worden.

Beide Ermessensfehler führten unabhängig voneinander zu einer vollständigen Rechtswidrigkeit und Aufhebung des angefochtenen Bescheids einschließlich der Nebenentscheidungen. Denn die im Rahmen der Härtefallregelung vorzunehmende Ermessensentscheidung sei integraler Bestandteil der Rückforderungsentscheidung. Die dem Soldaten durch die Ausbildung verbleibenden Vorteile sowie die Rückzahlungsbedingungen stellten insofern nicht nur abtrennbare Rechnungsposten dar, sondern seien Teil einer Gesamtentscheidung.

3. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Diese macht geltend, der angefochtene Leistungsbescheid sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts insgesamt rechtmäßig:

Die Regelung des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG solle einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Dienstherrn und des ehemaligen Soldaten ermöglichen. Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch Studium und Fachausbildung erlangten Vorteil sei sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme werde, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschrecke. Diese Grundsätze geböten es nicht, ausschließlich die ersparten Aufwendungen einer fiktiven zivilen Ausbildung heranzuziehen. Das gelte jedenfalls für die Fälle, in denen konkret der abzuschätzende Vermögensvorteil bemessen werden könne und insoweit keine generalisierende, pauschale Betrachtungsweise angewandt werden müsse. Als ersparte Aufwendungen seien die unmittelbaren Ausbildungskosten anzusehen, also Aufwendungen, welche die Beklagte für die Ausbildung des ehemaligen Soldaten gehabt habe. Im Fall des Klägers sei ein Betrag von 240.284,87 € als unmittelbare Ausbildungskosten aufgewandt worden. Dieses Entgelt solle nur insoweit ersparte Aufwendungen darstellen, soweit damit der Marktpreis für Ausbildung der Art und Güte dargestellt werde, wie sie der ehemalige Soldat erhalten habe. Die Ausbildung zum Fluglotsen sei komplett zivil verwertbar, der von der Beklagten aufgewandte Betrag daher vollständig für die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten aufgewandt worden, welche für zivile Fluglotsen nützlich seien.

Ein Marktpreis im Sinn eines Betrags, der von dem ehemaligen Soldaten von vornherein fiktiv hätte aufgewandt werden müssen, um eine vergleichbare zivile Ausbildung zu absolvieren, existiere nicht. Vielmehr beteilige sich ein zivil ausgebildeter Fluglotse mit einem Teil der Kosten in Höhe von 74.000 € an den Kosten seiner Ausbildung, wenn er die Stehzeitverpflichtung nach Ende der Ausbildung nicht einhalte. Daraus folge nicht, dass die erhaltene Ausbildung keinen Wert darstelle, vielmehr bestehe der Wert der Ausbildung in dem Betrag, den die Beklagte der DFS für die Ausbildung des Klägers bezahlt habe. Die Reduzierung auf den Betrag, der der zivilen Verwertbarkeit entspreche, sei in den Fällen sachgerecht, in denen ein signifikanter Anteil der erhaltenen Ausbildung nicht zivil nutzbar sei. Im Fall des Klägers sei die Fachausbildung jedoch vollständig zivil verwertbar. Wenn dieser die Ausbildung außerhalb eines Soldatenverhältnisses absolviert hätte, hätte er die identischen Ausbildungsinhalte vermittelt bekommen. Der zu erstattende Betrag sei durch den Dienstherrn auf denjenigen Betrag reduziert worden, der bei einer zivilen Ausbildung bei Verletzung der Stehzeitverpflichtung zu zahlen sei. Damit würden in ausreichendem Maß Interessen des Klägers berücksichtigt, weil dieser Betrag demjenigen entspreche, der als Anteil an den Ausbildungskosten auch bei ziviler Durchführung der Ausbildung gegebenenfalls zu zahlen gewesen wäre. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es keineswegs sicher sei, dass der Kläger eine zivile Ausbildung bei der DFS erhalten hätte. Denn die Beklagte erhalte eigene Ausbildungskontingente bei der DFS, was einen geldwerten Vorteil darstelle.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Beklagte ihren Leistungsbescheid dahingehend abgeändert, dass die monatliche Zahlungsrate auf 1.991,00 € herabgesetzt wird (Schriftsatz vom 2.11.2016), und ferner dahingehend aufgehoben, dass keine Stundungszinsen erhoben werden (Schriftsatz vom 6.11.2017). Der Kläger hat den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dem angeschlossen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2017, die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Leistungsbescheid vom 9. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2014 durch den Schriftsatz der Beklagten vom 2. November 2016 (Reduzierung der monatlichen Rate von 2.840,00 € auf 1.991,00 €) und durch den Schriftsatz vom 6. November 2017 (Absehen von Stundungszinsen) zugunsten des Klägers geändert worden ist. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zur Klarstellung für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten zulässig und begründet.

Der Leistungsbescheid ist in der reduzierten Form, die er nach den beiden Abänderungen im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens gefunden hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist dem Grunde nach verpflichtet, die Kosten seines Studiums und der Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier zur erstatten, wobei sich die Erstattungspflicht wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer auf den ihm verbliebenen Vorteil beschränkt (1.). Diesen Vorteil hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ohne Rechtsfehler ermittelt und auf 131.969,76 € beziffert (2.). Demnach ist die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

1. a) Rechtgrundlage für das Erstattungsverlangen ist sowohl hinsichtlich der Kosten des Studiums als auch der Fachausbildungskosten § 49 Abs. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1737 – SG 1995 –). Diese Vorschrift findet gemäß der Übergangsregelung des § 97 Abs. 1 Soldatengesetz (in der Neufassung vom 30.5.2005, BGBl I S. 1482, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.10.2016, BGBl I S. 2362) Anwendung, weil der Kläger sein Studium am 1. Oktober 1997 und damit vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1815 – SG –) begonnen hat. Da die Übergangsregelung darauf abzielt, die Soldaten vor Rechtsfolgen zu schützen, die zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtungserklärung noch nicht absehbar waren, gilt die alte Rechtslage auch mit Blick auf die Fachausbildung, obwohl diese vom Kläger erst nach dem genannten Stichtag aufgenommen wurde (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 13).

Nach § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 muss ein Berufssoldat, der vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 Satz 1 SG genannten Dienstzeit auf seinen Antrag entlassen wird, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Der in Bezug genommene § 46 Abs. 3 Satz 1 SG bestimmt in seinem Halbsatz 2, dass ein Berufssoldat, soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, seine Entlassung erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren, verlangen kann. Hält ein Berufssoldat diese sogenannte Stehzeit (Abdienzeit) ein, kommt ein Erstattungsanspruch des Dienstherrn nach § 49 Abs. 4 SG 1995 demnach nicht in Betracht. Auf die Erstattung nach § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 kann gemäß Satz 3 dieser Bestimmung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Härtefallregelung, die den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsseite mit einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensbefugnis auf der Rechtsfolgenseite verknüpft, bezweckt, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen – den atypischen Fällen – Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 23.16 – juris Rn. 15).

Mit diesen Vorschriften soll in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dem vorzeitigen Ausscheiden eines besonders ausgebildeten und deswegen in seiner Funktion nicht ohne weiteres zu ersetzenden Berufssoldaten aus der Bundeswehr entgegengewirkt werden, sofern dieses auf Gründe zurückgeht, die in seiner Sphäre liegen. Da das Berufssoldatenverhältnis auf Lebenszeit angelegt ist, kann der Dienstherr, der einem Berufssoldaten im dienstlichen Interesse eine für ihn mit hohen Kosten verbundene Fachausbildung oder ein Studium gewährt, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Berufssoldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten auf Dauer zur Verfügung stellen wird. Wenn der Berufssoldat später von dem Recht, die Entlassung zu begehren, Gebrauch macht, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber nach seinem Ermessen in § 49 Abs. 4 SG 1995 i.V. mit § 46 Abs. 3 Satz 1 SG durch die Normierung eines zeitlich begrenzten Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (vgl. BVerfG, B.v. 22.1.1975 – 2 BvL 51/71 – BVerfGE 39, 128/146; BVerwG, U.v. 21.4.1982 – 6 C 3.81 – BVerwGE 65, 203/205 f.; BayVGH, U.v. 4.7.2013 – 6 BV 12.19 – juris Rn. 22).

b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sind erfüllt. Der Kläger ist dem Grunde nach verpflichtet, die der Bundeswehr für sein Studium und seine Fachausbildung entstandenen Kosten zu erstatten.

Der Kläger hat zwar keinen förmlichen Entlassungsantrag gestellt; seine Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis, die auf der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruht, gilt jedoch gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag.

Die militärische Ausbildung des Klägers war zum einen mit einem Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Universität der Bundeswehr, zum anderen mit einer auf die vorgesehene Verwendung ausgerichteten Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier verbunden. Letztere erfolgte blockweise mit theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitten und umfasste unter anderem die lehrgangsgebundene Ausbildung „Überörtliche Flugsicherung“, die der Kläger unter entsprechender Kommandierung bei der D. F. GmbH (DFS) absolviert hat. In ihrem Verlauf hat der Kläger die Lizenzen zur örtlichen und überörtlichen Flugsicherung erworben.

Der Kläger wurde aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 Satz 1 SG bestimmten Abdienzeit aus dem Berufssoldatenverhältnis entlassen. Beim Zusammentreffen von Studium und Fachausbildung oder bei mehreren Fachausbildungen sind die Stehzeitverpflichtungen für jeden Ausbildungsgang gesondert zu berechnen. Wird während des Abdienens einer Stehzeitverpflichtung eine neue Fachausbildung begonnen, ist für deren Dauer der weitere Ablauf der Abdienzeit gehemmt. Denn auf die Stehzeit sind nur solche Zeiträume anzurechnen, in denen der Soldat die erworbenen Kenntnisse dem Dienstherrn uneingeschränkt zur Verfügung stellt, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1987 – 6 C 13.85 – Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 1/7; BayVGH, U.v. 6.10.1993 – 3 B 93.270 – juris Rn. 16). Das Studium des Klägers dauerte ca. dreieinhalb Jahre und löste damit eine abzuleistende Dienstzeit mit der in § 46 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 SG vorgesehenen Höchstdauer von zehn Jahren aus. Diese mit Ende des Studiums am 23. März 2001 beginnende Stehzeit wurde gehemmt durch die anschließende Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier, die der Kläger in der Zeit vom 6. August 2001 bis 5. September 2007 mit Unterbrechungen bei einer Gesamtdauer von insgesamt 1.400 Tagen absolviert hat (nach Korrektur der im Leistungsbescheid angegeben 1.445 Tage durch Schriftsatz der Beklagten vom 22.10.2015, vgl. VG-Akt Bl. 149 f.); das entspricht nach den Bemessungsgrundsätzen einer Zeitdauer von drei Jahren, 10 Monaten und 20 Tagen. Weder diese durch das Studium ausgelöste Stehzeit noch – erst recht – die weitere Stehzeitverpflichtung aufgrund der Fachausbildung waren bei Entlassung aus dem Soldatenverhältnis mit Ablauf des 25. März 2010 abgelaufen.

Die Beklagte war befugt, die Erstattungsverpflichtung gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) im Rahmen des nachwirkenden Soldatenverhältnisses festzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 15).

c) Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Höhe des Erstattungsanspruchs vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt ist. Der Dienstherr ist vielmehr durch § 49 Abs. 4 Satz 3 SG ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde. Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist die Härtefallregelung dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 15; U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris Rn. 11).

Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 16; U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris Rn. 12). Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat.

Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium oder die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 18; U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 17). Der Vorteil aus dem Studium oder der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 18). Erspart hat der ehemalige Soldat stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinn, wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung, wie Reisekosten und Trennungsgeld, sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 19 f.).

2. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte die Härtefallregelung des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 ohne Rechtsfehler angewendet und den nach § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 zu erstattenden Betrag für das Studium und die Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier in nicht zu beanstandender Weise auf 131.969,76 € beziffert. Dass der Kläger während des Studiums noch im Verhältnis eines Soldaten auf Zeit gestanden hatte und dieses erst später in ein solches des Berufssoldaten umgewandelt wurde, ist unerheblich (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 – VI C 105.74 – BVerwGE 52, 70/73).

a) Den geldwerten Vorteil aus dem bei der Bundeswehr absolvierten Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften, das entgegen der Ansicht des Klägers ohne Zweifel auch im späteren zivilen Berufsleben von Nutzen ist, hat die Beklagte mit dem Leistungsbescheid in Anwendung ihrer Bemessungsgrundsätze (Erlass BMVG – PSZ I 8 – Az 16-02-11 vom 22.7.2002) rechtsfehlerfrei auf 24.297,76 € an ersparten Aufwendungen bemessen.

Die zugrunde liegende, zwangsläufig pauschalierende und generalisierende Berechnungsmethode ist rechtlich unbedenklich (BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die Beklagte hat für die Studienzeit des Klägers auf der Grundlage der fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr fiktive Kosten für Lebensunterhalt in monatlicher Höhe zwischen 512,83 € (1997) und 546,57 € (2001) sowie für Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse berücksichtigt. Damit werden die maßgeblichen Merkmale in einer methodisch nicht zu beanstandenden Weise und auch mit Blick auf die angesetzte jährliche Steigerung der Lebenshaltungskosten von 2,9% sachgerecht erfasst (BayVGH, B.v. 8.8.2014 – 6 ZB 13.1527 – juris Rn. 7; HessVGH, B.v. 28.11.2008 – 1 ZU 2203/07 – juris Rn. 11). Das ist auch mit Blick auf die maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angemessen (im Einzelnen: HessVGH, B.v. 28.11.2008, a.a.O. Rn. 12). Nach den neuen Bemessungsgrundsätzen vom 17. Dezember 2012 hätte sich, wie die Beklagte gegenüber dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ein etwas höherer Erstattungsbetrag errechnet (26.779,89 €), auf den nach dem Günstigkeitsprinzip allerdings nicht zum Nachteil des Klägers abzustellen ist. Dass der Kläger bei einem in eigener Finanzierungsverantwortung „zivil“ durchgeführten Studium möglicherweise Unterhaltszahlungen, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Kindergeld erhalten hätte, mindert die Rückzahlungsverpflichtung nicht (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 15).

Der Rückforderungsbetrag ist insoweit mit 24.297,76 € deutlich niedriger, als die Kosten, die von der Beklagten für das Studium des Klägers aufgewendet und in nachvollziehbarer Weise (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 8) mit 68.857,78 € beziffert worden sind.

b) Für die Ausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier, welche die Lizenzen zur örtlichen und überörtlichen Flugsicherung vermittelt und im späteren Berufsleben ebenfalls von Nutzen ist, hat die Beklagte einen dem Kläger verbleibenden geldwerten Vorteil von insgesamt 107.672,00 € angesetzt, und zwar im Einzelnen: 74.000,00 € unmittelbare Ausbildungskosten, ferner mittelbare Ausbildungskosten in Form von persönlichen Kosten über 7.879,78 € und in Form von Lebenshaltungskosten von 25.792,22 €. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Die unmittelbaren Ausbildungskosten, die der Kläger durch seine militärische Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier erspart hat, wurden von der Beklagten – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (ebenso VGH BW, U.v. 10.11.2015 – 4 S 2429/13) – in Ausübung ihres durch § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 eröffneten Ermessens mit 74.000 € sachgerecht bewertet.

Die Fachausbildung des Klägers zum Flugsicherungskontrolloffizier umfasste unter anderem die lehrgangsgebundene Ausbildung „Überörtliche Flugsicherung“ (17.10.2005 bis 6.3.2007) bei der DFS, dem einzigen Ausbildungsanbieter in Deutschland für den Erwerb der entsprechenden Lizenzen nach Maßgabe der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der vom 7. Juli 1999 bis 16. Oktober 2008 geltenden Fassung (BGBl I 1999, S. 1506). Die Bundeswehr hat dafür an die DFS Lehrgangskosten für die theoretische Ausbildung in Höhe von 206.326,28 € gezahlt (Aufstellung Bl. 159 des VG-Akts), während die anschließende praktische Ausbildung in einem Kontrollzentrum der DFS kostenfrei erfolgt. Die von der Bundeswehr finanzierte Ausbildung des Klägers ist Voraussetzung für den Erwerb der Fluglotsenlizenz und damit für das zivile Berufsleben von messbarem Nutzen, weil sie die Einstellungschancen als Fluglotse auf dem Arbeitsmarkt, wie der weitere berufliche Werdegang des Klägers belegt, eindeutig erhöht hat. Der für den Kläger kostenlose Erwerb dieser Fähigkeiten stellt einen Vorteil dar und ist durch Erstattung eines Geldbetrags abzuschöpfen (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 23).

Die von der Bundeswehr an die DFS gezahlten Lehrgangskosten sind allerdings nicht automatisch deckungsgleich mit der Ersparnis im Sinn des oben dargelegten Vorteilsbegriffs. Erspart hat sich der Kläger durch die von der Bundeswehr finanzierten Lehrgänge nur den Anteil, der den Marktpreis für den entsprechenden Teil einer zivil durchgeführten Fluglotsenausbildung darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 juris – Rn. 21 zur Pilotenausbildung). Den Marktwert einer Fluglotsenausbildung zu bestimmen, bereitet allerdings Schwierigkeiten. Denn einzige Ausbildungsstätte in Deutschland ist die DFS, die zugleich auch wichtigster Arbeitgeber ist. Die DFS bildet also im Wesentlichen den eigenen Nachwuchs aus und muss nicht ernsthaft befürchten, dass die von ihr erfolgreich Ausgebildeten zu einem Konkurrenzunternehmen abwandern.

Die Schwierigkeiten der Bewertung angesichts dieser Besonderheiten eines eng begrenzten, auf einen Arbeitgeber konzentrierten Ausbildungsmarktes rechtfertigen allerdings nicht die Annahme, der vom Kläger auszugleichende Vorteil sei mit Null anzusetzen. Es sprechen vielmehr gute Gründe dafür, den von der Bundeswehr an die DFS gezahlten Betrag von ca. 206.000 € als den Marktpreis für eine Fluglotsenausbildung zu betrachten. Jedenfalls hält die Beklagte sich im Rahmen des ihr durch § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 eröffneten Bewertungsermessens, wenn sie die unmittelbaren Ausbildungskosten zugunsten des Klägers deutlich niedriger mit 74.000 € ansetzt.

Bei einer entsprechenden „zivilen“ (Fluglotsen-)Ausbildung bei der DFS müssen, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, von den Auszubildenden zwar keine Ausbildungsgebühren entrichtet werden. Es muss aber bereits bei Abschluss eines Ausbildungsvertrags die Verpflichtung eingegangen werden, nach Abschluss der Ausbildung und Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre für die DFS tätig zu sein und für den Fall, dass der Betreffende vor Ablauf dieser Frist aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus der DFS ausscheidet, 74.000 € als einen Teilbetrag der effektiv angefallenen Ausbildungskosten zurückzuzahlen. Eine solche bei einer entsprechenden „zivilen“ Ausbildung unvermeidbare Rückzahlungsklausel mit einer dreijährigen Bindungsdauer stellt eine nicht unerhebliche geldwerte Gegenleistung des Auszubildenden dar, auch wenn ihre Wirksamkeit fraglich erscheinen mag (so VGH BW, U.v. 10.11.2015 – 4 S 2429/13, andererseits aber BAG, U.v. 16.10.1974 – 5 AZR 575/73 – juris). Diese Gegenleistung bei einer „zivilen“ Ausbildung hat sich der Kläger durch die militärische Ausbildung erspart.

Der ersparte Aufwand ist freilich nicht identisch mit dem ausbildungsvertraglich vereinbarten Rückzahlungsbetrag, sondern lediglich eine Bewertungshilfe. Deshalb kann der Rückgriff auf diesen Betrag entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht mittelbar zu einer unzulässigen finanziellen Sanktionierung der Kriegsdienstverweigerung führen. Die tatsächliche Ersparnis kann naturgemäß, ähnlich wie die Ersparnis durch ein von der Bundeswehr finanziertes Studium, nicht genau beziffert, sondern lediglich entsprechend den allgemeinen Regeln generalisierend und pauschalisierend bewertet werden. Auf dieser Ebene ist eine Bemessung unter Rückgriff auf den Rückzahlungsbetrag von 74.000 € sachgerecht und angesichts der vom Dienstherrn an die DFS gezahlten Ausbildungskosten in Höhe von rund 206.000 € auch ohne weiteres angemessen.

bb) Zu recht hat die Beklagte ferner einen Rückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 33.672,00 € als mittelbare Ausbildungskosten in Form von Lebenshaltungskosten (25.792,22 €) und in Form von persönlichen Kosten (7.879,78 €) angesetzt.

Bei den Lebenshaltungskosten ist sie in nachvollziehbarer Weise, gestützt auf die Angaben der DFS, von einer durchschnittlichen zivilen Ausbildungszeit zum Fluglotsen von dreieinhalb Jahren ausgegangen und hat sie in Anlehnung an das steuerliche Existenzminimum berechnet. Diese Lebenshaltungskosten während einer durchschnittlichen (fiktiven) Ausbildungszeit hat der Kläger sich durch die militärische Fachausbildung erspart, weshalb sie vom Vorteilsausgleich erfasst werden. Die Erstattungsforderung ist insoweit nicht um den Betrag zu vermindern, den der ehemalige Soldat bei einer vergleichbaren Ausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte. Die auf die Abschöpfung von ersparten Aufwendungen beschränkte Erstattungspflicht eines Kriegsdienstverweigerers lässt die ihm gewährten Geld- und Sachbezüge (§ 30 SG) außer Betracht. Wegen dieses unterschiedlichen Ansatzes müssen auch (zivile) Ausbildungsvergütungen bei der Vorteilsbestimmung nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 außer Betracht bleiben. Schließlich ist es nicht gewiss, ob der Kläger einen Ausbildungsplatz als Fluglotse bei der DFS erhalten hätte. Von solchen hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind, darf die Prüfung der nach § 49 Abs. 4 SG 1995 abzuschöpfenden Vermögensvorteile nicht abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 21 ff.). Es handelt sich danach auch nicht um eine (teilweise) Rückforderung des Solds, sondern um eine Erstattung des Vorteils in Form von Aufwendungen, die sich der Soldat durch die Ausbildung bei der Bundeswehr erspart hat.

Erspart hat sich der Kläger ferner die Reisekosten und das Trennungsgeld in Höhe von 7.879,78 €, welche die Beklagte zur Durchführung der Fachausbildung an ihn gezahlt hat.

cc) Die Rückforderung anteiliger Kosten der Fachausbildung zum Flugkontrolloffizier scheitert schließlich nicht daran, dass der Kläger in seiner zivilen Tätigkeit als Fluglotse für die DFS Aufgaben der Bundesverwaltung wahrnimmt (vgl. Art. 87d GG) und seine militärische Ausbildung damit weiterhin der öffentlichen Hand zugutekommt. Die Erstattung nach § 49 Abs. 4 SG dient, wie oben ausgeführt, dem Vorteilsausgleich nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Berufssoldatenverhältnis. Sie knüpft allein an den Umstand, dass der Kläger aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens die im Rahmen seiner militärischen Ausbildung erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten entgegen der berechtigten Erwartung des Dienstherrn nicht weiter als Berufssoldat zur Verfügung stellt.

c) Die Beklagte hat auch im Übrigen das ihr durch § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 eingeräumte (Härtefall-)Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt.

aa) Sie ist nicht verpflichtet, den Erstattungsbetrag in Höhe der ersparten Aufwendungen weiter zu ermäßigen, um die Zeiten zu berücksichtigen, die der Kläger nach Ablauf seines Studiums in den Zeiträumen außerhalb der Fachausbildung der Bundeswehr zur Dienstleistung zur Verfügung gestanden hat.

Zwar kann eine besondere Härte dann gegeben sein, wenn der ehemalige Soldat die für sein Studium oder seine Fachausbildung aufgewendeten Kosten erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch finanzieller Hinsicht wenigstens zum Teil erfüllt und die durch Studium oder Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbracht hat (effektive Stehzeit). Eine solche Abdienquote spielt jedoch im Fall des Klägers keine Rolle, weil Gegenstand der Erstattung ausschließlich die ihm in Form ersparter Aufwendungen entstandenen Vorteile sind, die ihm aus der von der Beklagten finanzierten Ausbildung verbleiben. Zu diesen steht die Abdienquote in keinem Bezug (HessVGH, B.v. 28.11.2008 – 1 UZ 2203/07 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 19.05.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 17; VG Bremen, U.v. 17.10.2017 – 6 K 971/14 – juris Rn. 54 f.). Eine besondere Härte könnte im Rahmen der reinen Vorteilsabschöpfung nur bei einem deutlichen Missverhältnis des Rückforderungsbetrags im Vergleich zu einer sehr hohen Abdienquote vorliegen (HessVGH, B.v. 28.11.2008 – 1 UZ 2203/07 – juris Rn. 17). Das ist beim Kläger nicht der Fall.

bb) Die Einräumung einer Stundung unter Gewährung einer Ratenzahlung ohne Festsetzung einer zeitlichen Begrenzung der Zahlungsverpflichtung ist nicht zu beanstanden. Es ist zwar Aufgabe der Beklagten, während der laufendenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu behalten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern auch die mögliche vorzeitige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen oder zu bestimmen. Einer Vorab-Festlegung bedarf es jedoch nicht (BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 37 ff.). Die Höhe der monatlichen Rate ist nach ihrer Ermäßigung im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens (Schriftsatz der Beklagten vom 2.11.2016) nicht mehr zu beanstanden.

d) Auch wenn es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt, sei mit Blick auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zur vollständigen Aufhebung des Leistungsbescheids angemerkt: Hat die Beklagte im Rahmen der nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 gebotenen Härtefallprüfung den Erstattungsbetrag zu hoch bemessen, weil sie bei Bewertung des Vorteils zu Unrecht einzelne Rechnungsposten, etwa ersparte Aufwendungen für einzelne Ausbildungsabschnitte, angesetzt hat, darf der Leistungsbescheid in aller Regel nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur hinsichtlich des rechtswidrigen „überschießenden“ Teils aufgehoben werden (vgl. etwa BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 63; BayVGH, U.v. 4.7.2013 – 6 BV 12.19 – juris Rn. 40; a.A. VGH BW, U.v. 10.11.2015 – 4 S 2429/13 –). Dem steht nicht entgegen, dass die Erstattungssumme insgesamt im Ermessenswege festgesetzt wird; denn zwischen den die gesamte Erstattungssumme bildenden Teilbeträgen, die – wie hier – in der Begründung des Leistungsbescheids üblicherweise getrennt berechnet und ausgewiesen werden, besteht kein eine Teilaufhebung hindernder untrennbarer innerer Zusammenhang (vgl. OVG NW, U.v. 9.11.2016 – 1 A 1064/14 – juris Rn. 111 ff.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil diese insoweit unterlegen gewesen wäre. Die ursprünglich festgelegte Höhe der monatlich zu erbringenden Raten war, wie die Beklagte selbst eingeräumt hat, überhöht; für die Erhebung von Zinsen für die teilweise Stundung fehlte eine Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 64 ff.). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revison ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 19/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. März 2014 - B 5 K 11.612 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen
published on 26/10/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2017 – M 21 K 16.2773 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens
published on 08/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Juni 2013 - M 21 K 11.4430 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen
published on 27/07/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 9. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 6. Februar 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte ha
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung v
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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 9. Mai 2017 – B 5 K 16.240 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsv
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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Juli 2018 - Au 2 K 17.1524 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2018 - W 1 K 17.1179 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
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Annotations

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.