Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 20 Bestellung

(1) Die Dienststelle bestellt die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. Die Bestellung setzt voraus, dass die gewählten Beschäftigten ab dem Zeitpunkt der Bestellung weder dem Personalrat noch der Schwerbehindertenvertretung angehören.

(2) Findet sich für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten keine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(3) Finden sich für die Wahl der Stellvertreterinnen nicht genügend Kandidatinnen oder sind nach der Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt, so bestellt die Dienststellenleitung die Stellvertreterinnen auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

(4) Für Dienststellen, in denen nach § 19 Absatz 2 keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, und Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, sowie für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dem Dienst- oder Arbeitsort der Gleichstellungsbeauftragten entfernt im Inland liegen, muss auf Vorschlag der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellt werden. Für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die nicht räumlich weit entfernt liegen, kann die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellen. Die Vertrauensfrau muss Beschäftigte der jeweiligen Dienststelle, der Nebenstelle der Dienststelle oder des jeweiligen Dienststellenteils sein. Die Bestellung der Vertrauensfrauen bedarf der Zustimmung der zu bestellenden weiblichen Beschäftigten.

(5) Ist nach Absatz 1 oder 3 nur eine Stellvertreterin bestellt worden, so soll die Gleichstellungsbeauftragte für den Fall, dass sie und ihre Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind, eine Beschäftigte als zweite Stellvertreterin vorschlagen. Die Dienststelle bestellt die von der Gleichstellungsbeauftragten vorgeschlagene Beschäftigte zur zweiten Stellvertreterin. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 28 Schutzrechte


(1) Die Gleichstellungsbeauftragte darf bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Insbesondere übt sie ihr A
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 19 Wahl, Verordnungsermächtigung


(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten. (2) Die Verwaltungen mit einem großen

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10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2016 - 6 ZB 15.622

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Februar 2015 - W 1 K 14.621 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tra

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 14. Jan. 2016 - 15 K 7052/14

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten um die Frage einer rechtzeitigen Beteiligung der Klägerin im Verfahren um die Bestellung des stellvertretenden Geschäftsführers des

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Dez. 2015 - 12 K 4501/14

bei uns veröffentlicht am 03.12.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand  1 Die Klägerin ist Beamtin der Beklagten und als Zollobersekretärin beim Hauptzollamt Stuttgart beschäftigt.2 Das Hauptzollamt Stuttgart erteilte der Klägerin

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 22. Apr. 2015 - 15 L 971/15

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem I

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 03. Feb. 2015 - 6 A 371/12

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbare

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 04. Apr. 2014 - 1 A 1707/11

bei uns veröffentlicht am 04.04.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hunde

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Jan. 2014 - 6 K 139/13

bei uns veröffentlicht am 21.01.2014

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin keine Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Personalakten des Herrn ... zu gewähren, diese in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte verletzt hat.2.

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Aug. 2013 - 15 K 5790/11

bei uns veröffentlicht am 22.08.2013

Tenor Es wird festgestellt, dass die Klägerin durch die nicht rechtzeitige Beteiligung an der Ausschreibung im Stellenbesetzungsverfahren 00.00/00 in ihren Rechten aus §§ 19 und 20 BGleiG verletzt worden ist.Die Kosten des Verfahrens trägt die Bekla

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Apr. 2010 - 6 C 3/09

bei uns veröffentlicht am 08.04.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um den Teilnahmeanspruch der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte an einer sog. Führungsklausur ihrer Dienststelle.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 14. Juli 2009 - 2 M 98/09

bei uns veröffentlicht am 14.07.2009

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 20. Mai 2009 wird geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens - Zugang, auc

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(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten. (2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereic...