vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 4 K 12.424, 16.09.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. September 2014 - B 4 K 12.424 - in seinem stattgebenden Teil wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 9.323,91 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem stattgebenden Teil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die von der Beklagten innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Gemeinde hat den Kläger mit Bescheid vom 17. Mai 2011 für den 2008 durchgeführten Ausbau der Bergstraße zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 19.184,67 € herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.4.2012) teilweise aufgehoben, nämlich soweit ein höherer Beitrag als 9.860,76 € festgesetzt worden ist. Es hat sein Urteil auf folgende Erwägungen gestützt: Maßgebliche Einrichtung sei die Bergstraße in einer geringeren Ausdehnung als sie die Beklagte ihrer Abrechnung zugrunde gelegt habe, nämlich lediglich auf einer Länge von ca. 190 m beginnend an der Einmündung „Am Angerbach“ (als natürlichem Beginn) bis zur östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 (als rechtlichem Ende). Jenseits dieser Grenze beginne eine neue selbstständige, bis zum Beginn des Außenbereichs reichende Erschließungsanlage. Denn dort sei die Straße anders als auf der maßgeblichen Strecke vor der in Rede stehenden Baumaßnahme noch nicht fertig gestellt, sondern nur lose geschottert gewesen und habe weder eine Entwässerung noch eine Beleuchtung aufgewiesen. Entsprechendes gelte für die 52 m lange Stichstraße „Höllberg“. Die an der maßgeblichen Strecke zeitgleich mit einer Kanalsanierung durchgeführte Baumaßnahme beurteile sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach dem Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB), sondern nach dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG). Denn die Straße sei - anders als die sich östlich anschließende Teilstrecke - von der Beklagten bereits 1962/63 unter Geltung der Erschließungsbeitragssatzung vom 14. Juni 1961 endgültig hergestellt worden. Die damaligen satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale seien erfüllt gewesen. Erst die Satzung aus dem Jahr 1978 habe als Herstellungsmerkmal eine zweilagige Trag- und Deckschicht sowie einen technisch notwendigen tragfähigen und frostsicheren Unterbau verlangt. Das führe zu einer Erhöhung des Gemeindeanteils. Der umlagefähige Aufwand sei zudem um einen weiteren Betrag zu kürzen, weil die Kostenersparnis berücksichtigt werden müsse, die durch die gemeinsame Durchführung von Straßenbaumaßnahme und Erneuerung der in der Straße verlegten Kanalisation erzielt worden sei („Quergräben“ für Hausanschlüsse). Schließlich müssten die Abrechnungsflächen gegenüber der Annahme der Beklagten vergrößert werden, was den Beitragssatz zugunsten des Klägers verringere.

Die Einwände der Beklagten begründen keine ernstlichen Zweifel, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Nicht zu beanstanden ist die (Grund-)Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bergstraße zwischen der Einmündung „Am Angerbach“ und der östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 sei - im Gegensatz zu dem sich östlich anschließenden Straßenstück und der Stichstraße „Höllberg“ - bereits 1962/63 als beitragsfähige Erschließungsanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) erstmalig endgültig hergestellt (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) worden. Dem steht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen, dass „zweifelsfrei der notwendige Unterbau“ entsprechend den „anerkannten Regeln der Technik und des Straßenbaus“ gefehlt habe.

Die insoweit allein strittige Frage, ob die flächenmäßigen Teileinrichtungen damals die technischen Herstellungsmerkmale erfüllt oder noch keinen endgültigen Ausbauzustand erreicht haben, beurteilt sich nach der seinerzeit maßgeblichen Satzungslage der Beklagten. Denn die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage sind von der Gemeinde durch Satzung zu regeln (§ 132 Nr. 4 BauGB). Anders als die Flächeneinteilung einer Straße als solche, die von der Gemeinde gegebenenfalls formlos festgelegt werden darf, gehört die bautechnische Ausgestaltung der für die Erschließungsanlage vorgesehenen Teileinrichtungen zu dem zwingend in die Satzung aufzunehmenden Ausbauprogramm, soweit davon die endgültige Herstellung der Anlage abhängen soll (ständige Rechtsprechung, etwa BayVGH, B.v. 12.6.2014 - 6 CS 14.1077 - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, U.v. 15.5.2013 - 9 C 3.12 - BayVBl 2014, 181 Rn. 14 m. w. N.).

In § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom14. Juni 1961 war hinsichtlich der bautechnischen Ausgestaltung bestimmt, dass Anbaustraßen endgültig hergestellt sind, wenn sie „eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise“ aufweisen. Weitere Anforderungen namentlich zum Straßenaufbau stellt die Satzung nicht, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Denn einer Erwähnung der Tragschichten unterhalb der Oberflächenbefestigung (Unterbau) bedarf es in der Satzung nicht (BVerwG, B.v. 1.9.1997 - 8 B 144.97 - BayVBl 1998, 470/471). Wird der Unterbau gleichwohl in der Satzung genannt, wie in § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 16. November 1978 („technisch notwendiger, tragfähiger und frostsicherer Unterbau“), kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu (BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 - juris Rn. 18). Herstellungsmerkmale sollen es nach dem Gesetzeszweck den Beitragspflichtigen ermöglichen, durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Mit dieser auf Laien abstellenden Zielrichtung wäre es von vornherein nicht zu vereinbaren, das Merkmal „technisch notwendiger Unterbau“ in dem Sinn zu verstehen, dass es um die Beachtung technischer Regelwerke ginge. Entscheidend kann allenfalls sein, dass irgendein künstlich hergestellter Unterbau unterhalb der Oberflächenbefestigung vorhanden ist (BayVGH, B.v. 3.8.1999 - 6 ZB 99.1102 - juris Rn. 4). Eine Merkmalsregelung, die hinsichtlich der Oberflächenbefestigung oder gar des Unterbaus auf in technischen Regelwerken vorgegebene Ausbaustandards Bezug nimmt, würde demgegenüber erheblichen Bedenken begegnen; eine solche Einschränkung wäre für die beitragspflichtigen Anlieger intransparent und würde zu einer unangemessenen Risikoverlagerung zu ihren Lasten führen (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.2013 - 9 C 3.12 - BayVBl 2014, 181 Rn. 17). Eine etwa mängelbehaftete Ausführung der technischen Baumaßnahme berührt nur Gewährleistungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem Bauunternehmer und damit unter Umständen die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, nicht aber die Frage, ob die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erfüllt sind. Die endgültige Herstellung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage ausschlössen (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.1999 - 6 ZB 99.1102 - juris Rn. 6; OVG NRW, U.v. 29.11.1996 - 3 A 2373/93 - NWVBl 1997, 424).

Aus den von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere denjenigen des für Erschließungsbeitragsrecht zuständigen Senats, ergibt sich nichts anderes. Keine Anwendung findet schon im Ansatz die Rechtsprechung zur Frage, welche Merkmale eine Straße vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 aufweisen musste, um als vorhandene Straße im Sinn des § 242 Abs. 1 BauGB (nunmehr Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG) beurteilt zu werden. Diese Frage beantwortet sich nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden landesrechtlichen und örtlichen straßenbaurechtlichen Vorschriften sowie städtebaulichen Regelungen, nach etwaigen Richtlinien für den Abschluss von Straßenkostensicherungsverträgen, nach einer erkennbar gewordenen Straßenplanung der Gemeinde und, falls es an dahingehenden Unterlagen fehlt, nach den örtlichen Verkehrsbedürfnissen (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2008 - 6 ZB 06.2721 - juris Rn. 5 m. w. N.); danach war jedenfalls seit 1936 in aller Regel auch in ländlichen Gemeinden ein kunstgerechter, frostsicherer Unterbau erforderlich. Unter Geltung des zunächst bundes-, später landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts sind die Anforderungen an die bautechnische Ausgestaltung indes anders, nämlich in dem oben dargelegten Sinn in der Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung normiert.

Gemessen an diesem Maßstab begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die technischen Herstellungsmerkmale als erfüllt angesehen hat. Der Straßenaufbau mag den damaligen üblichen technischen Regeln nicht entsprochen haben. Jedenfalls war unterhalb der - der Merkmalsregelung entsprechenden - Oberflächenbefestigung, wie der vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung angehörte Bauingenieur erläutert hat, eine Setzpacklage und damit ein künstlich hergestellter Unterbau vorhanden. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Gebrauchstauglichkeit der Straße ausgeschlossen gewesen sein könnte; diese hat im Gegenteil, wie das Verwaltungsrecht hervorgehoben hat, mehr als 40 Jahre standgehalten.

Da die weiteren (rechtlichen) Voraussetzungen der endgültigen Herstellung nicht in Frage stehen, ist die Bergstraße demnach von der Einmündung „Am Angerbach“ bis zur östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 infolge der 1962/63 durchgeführten Bauarbeiten als Erschließungsanlage endgültig hergestellt worden.

b) Auf dieser Grundlage begegnen auch die weiteren Folgerungen des Verwaltungsgerichts zum anwendbaren Recht und zum Einrichtungsbegriff keinen Zweifeln.

Waren die tatsächlichen und die rechtlichen Voraussetzungen für die endgültige Herstellung und - was die Beklagte ebenfalls nicht bezweifelt - das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits in den 1960er Jahren unter Geltung der Erschließungsbeitragssatzung vom 14. Juni 1961 erfüllt, ist die Erschließungsanlage Bergstraße aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB) entlassen. Das gilt auch dann, wenn damals - objektiv rechtswidrig - keine Erschließungsbeiträge erhoben worden sein sollten. Für spätere Baumaßnahmen, wie den in Rede stehenden Ausbau im Jahr 2008, ist der Anwendungsbereich des Straßenausbaubeitragsrechts (Art. 5 KAG) eröffnet.

Aus dem Blickwinkel des somit maßgeblichen Straßenausbaubeitragsrechts hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Bergstraße von der Einmündung „Am Angerbach“ (als natürlichen Beginn) bis zur östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 als die für die Aufwandsermittlung und -verteilung maßgebliche Einrichtung angesehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten können trotz ihrer geringen Länge und Überschaubarkeit weder die Stichstraße „Höllberg“ noch die sich nach Osten bis zum Außenbereich anschließende Strecke einbezogen werden. Dem stehen zwingende rechtliche Hindernisse entgegen. Denn beide Straßenteile wurden erst durch die Baumaßnahme im Jahr 2008 in technischer Hinsicht erstmalig endgültig hergestellt und unterfallen mithin (noch) dem Erschließungsbeitragsrecht. Wird nämlich - wie hier - eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits entstanden sind, nachträglich verlängert oder fortgeführt, stellt das nachträglich angelegte Teilstück eine selbstständige Erschließungsanlage dar, auch wenn zu diesem späteren Zeitpunkt eine (grundsätzlich gebotene) natürliche Betrachtungsweise einen einheitlichen Straßenverlauf des vorhandenen wie des neu hergestellten Straßenteilstücks ergibt, weil die Beurteilungszeitpunkte insoweit voneinander abweichen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U.v. 22.7.2011 - 6 B 08.1935 - juris Rn. 16 m. w. N.).

c) Für die Bestimmung des beitragsfähigen Aufwands hat das Verwaltungsgericht folgerichtig auf die Herstellungskosten für die maßgebliche Einrichtung (Bergstraße zwischen der Einmündung „Am Angerbach“ und der östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3) abgestellt.

Zu Recht hat es die angefallenen „reinen“ Straßenbaukosten (130.112,03 €) gemindert, weil die Beklagte die Straßenbaumaßnahme zugleich - unter „Ausnutzung“ der dafür erforderlichen Arbeiten - mit einer Kanalsanierung durchgeführt hat, die über das Anschlussbeitragsrecht abzurechnen ist. Durch eine solche Verbundmaßnahme werden Kosten erspart, die bei einer völlig getrennten Durchführung der beiden unterschiedlichen Maßnahmen durch die Wiederherstellung der Fahrbahn nach Abschluss der Kanalbauarbeiten anfallen würden. Die durch die Verbindung bewirkte Kostenersparnis muss sowohl der Kanal- als auch der Straßenbaumaßnahme zugutekommen. Deshalb mindert sich der beitragsfähige Aufwand (auch) für die Straßenbaumaßnahme um einen bestimmten Anteil der Kosten für die Ausbauarbeiten, die zugleich der Kanalbaumaßnahme, d. h. deren Abschluss durch Aufbringung der neuen Fahrbahn mit Unterbau, zugutegekommen sind, also zur Durchführung beider Maßnahmen erforderlich waren (näher Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 329 ff. m. w. N.). Bei der Bestimmung der Kostenersparnis, die in aller Regel nur im Wege der Schätzung aufgrund von Erfahrungswerten vorgenommen werden kann, sind deshalb im Ansatz auch die für die Neuverlegung der Hausanschlüsse erforderlichen Quergräben in der Straßentrasse zu berücksichtigen; denn in diesem Bereich haben sich beide Maßnahmen überschnitten. Das Verwaltungsgericht hat sie nachvollziehbar anhand der anteiligen Straßenbaukosten für die betroffenen Flächen beziffert (9.997,07 €) und hälftig beiden Maßnahmen gutgeschrieben. Die Beklagte hält dem nichts Stichhaltiges entgegen.

d) Ebenfalls nicht überzeugen können die Einwände der Beklagten gegen die Korrektur, die das Verwaltungsgericht bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die bevorteilten Grundstücke zugunsten des Klägers gegenüber der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung (VG-Akt Bl. 290) vorgenommen hat.

Keinen Zweifeln begegnet zunächst die Annahme im angegriffenen Urteil, bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die zu berücksichtigenden Grundstücke dürfe die in § 8 Abs. 13 Satz 1 der Ausbaubeitragssatzung (ABS) geregelte Vergünstigung bei Mehrfacherschließung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zugunsten der Grundstücke FlNrn. 325, 329/4 und 329/59 Anwendung finden. Das Verwaltungsgericht hat die Versagung der Eckgrundstücksvergünstigung damit begründet, dass weder die Stichstraße „Höllberg“ noch die östliche Strecke der Bergstraße, an welche diese Grundstücke zusätzlich angrenzten, als - neben der maßgeblichen Teilstrecke der Bergstraße weitere - „Einrichtung“ im Sinn des § 8 Abs. 13 Satz 1 ABS anzusehen seien. Das entspricht der Rechtslage. Denn beide Verkehrsanlagen sind erst im Zuge der streitigen Baumaßnahme endgültig hergestellt worden, unterfielen also im Gegensatz zur abzurechnenden Einrichtung (noch) dem Erschließungsbeitragsrecht (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.2005 - 6 B 01.1492 - juris Rn. 23).

Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner mit Blick auf das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück FlNr. 277 mit der - unstreitig - im beplanten Innenbereich gelegenen Teilfläche (6.248 m2) sowohl für die Bereiche „Lagerplatz Bauhof“ (1.025,75 m2 und 2.904,87 m2) als auch für den Bereich „Kleingärten“ (1.320 m2) einen Artzuschlag nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS mit der Folge eines Ausschlusses der Mehrfachvergünstigung (§ 8 Abs. 13 Satz 2 ABS) angesetzt. Gemäß dieser Bestimmung sind bei erschlossenen Grundstücken, die zu mehr als einem Drittel gewerblich - oder in einer vergleichbaren Weise (§ 8 Abs. 12 ABS) - genutzt werden oder genutzt werden dürfen, die nach § 8 Abs. 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Für den Lagerplatz zieht die Beklagte eine gewerbliche oder vergleichbare Nutzung selbst nicht in Zweifel. Für den als Kleingärten genutzten Bereich muss es entgegen ihrer Ansicht bei dieser Zuordnung bleiben. Zwar dürfte die Nutzung als Kleingarten für sich betrachtet die Auferlegung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags kaum rechtfertigen. Entscheidend ist indes im vorliegenden Fall nicht die Nutzung dieses Bereichs, sondern der Grundsatz, dass im Straßenausbaubeitragsrecht - wie im Erschließungsbeitragsrecht - grundsätzlich vom bürgerlichrechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinn des Grundbuchrechts auszugehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 6). Eine Abweichung vom formellen Grundstücksbegriff ist insbesondere nicht veranlasst, wenn - wie hier - ein einheitlich nutzbares, großes Buchgrundstück unterschiedlich genutzt wird. Deshalb verbietet sich für die im unbeplanten Innenbereich gelegene, einheitlich nutzbare Fläche von 6.248 m2 eine Aufsplitterung nach Nutzungsbereichen. Sie ist vielmehr insgesamt zu betrachten und deshalb mit einem Artzuschlag nach § 8 Abs. 11 ABS zu belegen, weil sie auf 3.930,62 m2 und damit zu mehr als einem Drittel gewerblich oder vergleichbar genutzt wird.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die aufgeworfenen Fragen lassen sich auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung in dem oben dargelegten Sinn beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von den im Zulassungsantrag genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen. Es fehlt bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen substantiierten Darlegung, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die behauptete Abweichung liegt aber auch nicht vor; den genannten Entscheidungen lässt sich, wie oben ausgeführt, nicht entnehmen, die Tragschichten unterhalb der Oberflächenbefestigung müssten entsprechend den technischen Regeln ausgeführt sein, damit eine Anbaustraße entsprechend den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen endgültig hergestellt sei.

4. Das Urteil beruht schließlich auch nicht auf einem der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen der Überprüfung des beitragsfähigen Aufwands die Höhe der Kostenersparnis aufgrund der Durchführung einer Verbundmaßnahme (oben 1 c) mit Blick auf die zusätzlichen Grabenbereiche für Hausanschlüsse weiter aufklären müssen, kann nicht überzeugen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 9.3.2016 - 6 ZB 15.622 - juris Rn. 15). Die anwaltlich vertretene Beklagte hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 16. September 2014 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren.

Die Tatsache‚ dass ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde‚ wäre nur dann unerheblich‚ wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich‚ wenn sie schlüssig aufzeigt‚ dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden‚ welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beteiligten günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG‚ B.v. 14.9.2007 - 4 B 37.07 - juris Rn. 2 f. m. w. N.; B.v. 10.2.2015 - 5 B 60.14 - juris Rn. 3). Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen der Beklagten nicht. Sie legt nicht dar, welche weiteren Angaben der in der mündlichen Verhandlung angehörte Bauingenieur K. zur Anzahl sowie zum Ausmaß der Quergräben, der sich daraus errechnenden Kostenersparnis und deren Verteilung auf die Straßen- und Kanalbaumaßnahmen gemacht hätte und inwiefern das zu einer für die Beklagte günstigeren Entscheidung hätte führen können.

Im Übrigen bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung, weil ihm mit den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den ergänzenden Angaben von Herrn K. eine ausreichende Tatsachengrundlage zur Verfügung stand, um - in Fortführung der von der Beklagten selbst vorgenommenen Berechnungen - die Kostenersparnis hinsichtlich der Quergräben zu bemessen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 25. April 2014 - M 2 S 14.371 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.141,86 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 zog die Antragsgegnerin, eine Gemeinde, den Antragsteller als Eigentümer eines Anliegergrundstücks für die Erschließungsanlage Am O. zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 44.567,45 € heran. Der Antragsteller erhob Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist, und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Letzteres lehnte die Antragsgegnerin ab.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid vom 2. Oktober 2013 anzuordnen, mit Beschluss vom 25. April 2014 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, auf deren Begründung Bezug genommen wird.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vorausleistungsbescheides. Die seitens des Antragstellers hiergegen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Einwände, die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung dargelegt, dass die Antragsgegnerin eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag und nicht lediglich eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag erheben könne, weil es sich bei der Straße Am O. weder um eine sog. historische Straße im Sinn des § 242 Abs. 1 BauGB noch um eine nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 erstmals endgültig hergestellte Erschließungsanlage handele.

Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen einer historischen Straße hält die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen. Insbesondere setzt sie sich nicht mit der im Einzelnen begründeten Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass zwischen der Jahrhundertwende und dem Jahr 1961 entlang der Straße Am O. keine gehäufte Bebauung bestanden habe und die damals lediglich mit einer Kiesdecke versehene Straße nach den seinerzeit geltenden landesrechtlichen und örtlichen Bauvorschriften nicht als vorhandene Erschließungsanlage habe angesehen werden können (BA S. 8 bis 10).

Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Straße Am O. nach 1961 bis heute noch nicht endgültig hergestellt sei, zieht die Beschwerde nicht substantiiert in Zweifel. Der Verweis auf erstinstanzliche Darlegungen und dort vorgelegte Anlagen genügt nicht dem Darlegungsgebot (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 146 Rn. 22).

Eine Anbaustraße ist endgültig hergestellt im Sinn des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden (formlos möglichen) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Standard entsprechen (BVerwG, U. v. vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308). Den zeitlichen Schlusspunkt geben die Herstellungsmerkmale vor. Nach § 132 Nr. 4 BauGB haben die Gemeinden die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage durch Satzung zu regeln. Mit dieser Vorschrift soll der häufig auftretende Streitpunkt bereinigt werden, ob Baumaßnahmen an einer Erschließungsanlage noch zu deren erstmaliger Herstellung oder bereits zu Verbesserungs- oder Erneuerungsmaßnahmen zählen. Die Gemeinde soll sich auf ein technisches Profil festlegen, das eine Anbaustraße erreicht haben muss, um in der jeweiligen Gemeinde als endgültig hergestellte Erschließungsanlage zu gelten. Hierzu sind allgemeine Merkmale zu entwickeln, die es dem Bürger ermöglichen, sich ein eigenes Urteil über die Herstellung der Straße zu bilden (BayVGH, B. v. 2.3.2007 - 6 CS 06.2983 - juris Rn. 8).

Dem ist die Antragsgegnerin mit § 7 ihrer Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 5. Juli 1978 und § 8 der Erschließungsbeitragssatzung vom 25. Juli 1990 nachgekommen. Nach diesen Satzungsbestimmungen sind die zum Anbau bestimmten Straßen endgültig hergestellt, wenn sie unter anderem eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau sowie eine (dem technischen Standard entsprechende) Straßenentwässerung aufweisen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erfüllt die etwa 400 m lange Straße Am O. diese Anforderungen im westlichen Bereich (auf einer Länge von knapp 200 m) bis heute noch nicht und im östlichen Teil erst seit den Baumaßnahmen im Jahr 2012. In ihrem Westteil verfügt die Straße auch aktuell nur über eine sog. Spritzdecke und damit keine Decke neuzeitlicher Bauweise im Sinn des § 8 EBS 1990. Außerdem weist sie dort keine ordnungsgemäße Straßenentwässerung auf. Im überwiegenden Teil der Westhälfte der Straße sind Entwässerungseinrichtungen und eine hinreichende Zahl von Straßeneinläufen bis heute nicht vorhanden; eine gezielte Ableitung des Straßenoberflächenwassers findet nicht statt, vielmehr läuft dieses in die anliegenden Grundstücke. Diese Art der Entwässerung erfüllt nicht den technischen Standard (vgl. hierzu u. a. BayVGH, B. v. 6.3.2006 - 6 ZB 03.2961 - juris Rn. 9).

Die Beschwerde stellt die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage. Der Vortrag, dass die Straße den „Mindestbedingungen für den Verkehr und die Anlieger schon seit Jahrzehnten, mindestens seit 1987“ genüge und dass eine erstmalige endgültige Herstellung spätestens 1987 erfolgt sei, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des im Streit stehenden Vorausleistungsbescheides. Die hierzu in erster Instanz vorgelegte Rechnung der Firma G. vom 30. November 1987 betraf „Straßenrohbau, Wasserleitungs- und Kanalbauarbeiten“. Schon aus dem Wort „Rohbau“ ergibt sich, dass hieraus keinesfalls auf eine endgültige Herstellung der Straße im Sinn der Satzungsbestimmungen geschlossen werden kann. Das gleiche gilt für die Rechnung der R.-AG vom 27. April 1990 für „Straßenverbreiterung und Straßenrohbau“. Dass die Straße vor den abgerechneten Baumaßnahmen schon - vereinzelt - Gullys aufwies, erfüllt noch nicht die Anforderungen an eine endgültige Herstellung der Erschließungsanlage im Sinn des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB, zumal das Oberflächenwasser im Westteil auch heute noch in die anliegenden Grundstücke läuft. Mit dem Bescheid vom 19. Januar 1987 war die Mutter des Antragstellers im Wege der Kostenspaltung ausschließlich zu Kosten für den Erwerb des Straßengrundes für die Straße Am O. herangezogen worden; der Vorausleistungsbescheid vom 2. Oktober 2013 enthält dementsprechend keine Grunderwerbskosten.

Die Ausführungen der Beschwerde zu den Erfordernissen von Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB verfehlen den rechtlichen Maßstab. Die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 6.5.2008 - 9 B 18.08 - NVwZ 2008, 905) betrifft die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, die ein anderer Hoheitsträger als die Gemeinde in Erfüllung seiner Erschließungslast durchführt (§ 123 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Halbs. 2 BauGB). Für derartige Anlagen sind die in § 123 Abs. 2 BauGB genannten Herstellungserfordernisse ausreichend; auch bei derartigen Anlagen muss aber beispielsweise eine ordnungsgemäße Straßenoberflächenentwässerung vorhanden sein, die verhindert, dass das anfallende Regenwasser auf anliegende Grundstücke abfließt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 5 Rn. 18). Bei der Straße Am O. hingegen handelt es sich um eine nach § 127 Abs. 1 BauGB der Beitragspflicht unterliegende, öffentliche zum Anbau bestimmte Straße im Sinn des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, die die Gemeinde in Erfüllung ihrer Erschließungslast herstellt und die, um endgültig hergestellt zu sein und sachliche Beitragspflichten entstehen zu lassen, nach ständiger Rechtsprechung den von der Gemeinde in ihrer Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung im Sinn von § 132 Nr. 4, § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprechen muss (BVerwG, B. v. 6.5.2008 - 9 B 18.08 - a. a. O.; BayVGH, B. v. 2.3.2007 - 6 CS 06.2983 - juris Rn. 8).

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist keine Festsetzungsverjährung (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG i. V. m. § 169 AO) eingetreten, weil die Straße Am O. noch nicht endgültig hergestellt und damit noch keine Beitragsforderung entstanden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. März 2013 - W 2 K 11.32 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.589,44 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Beklagte hatte vom Kläger mit Bescheiden vom 6. September 2000 und 12. Juli 2006 Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße Schondratal in Höhe von insgesamt 2.925,25 Euro erhoben. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 erklärte die Beklagte die beiden Vorausleistungsbescheide für endgültig. Mit dem angegriffenen Urteil vom 13. März 2013 hat das Verwaltungsgericht den (endgültigen) Beitragsbescheid vom 15. Dezember 2010 insoweit aufgehoben, als für das Grundstück des Klägers ein höherer Erschließungsbeitrag als 2.589,44 Euro festgesetzt wird; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Straße Schondratal sei von ihrem Beginn bei der Staatsstraße 2302 bis zum Grundstück FlNr. 236 eine - einzige - Erschließungsanlage. Sie sei nicht deshalb funktionslos, weil sie selbst keine Wendeanlage umfasse, im Bereich der 65 m langen Engstelle (bei den Grundstücken FlNrn. 200/3, 200,200/2, 226 und 227) nur eine Straßenbreite zwischen 5 m und 4,15 m aufweise und ab dem Beginn der Engstelle ohne separaten Gehweg angelegt sei. Seit der am 12. März 2010 in Kraft getretenen Änderung des Bebauungsplans Schondratal liege auch keine Abweichung der tatsächlichen Ausbaubreite von den Grundzügen der Planung mehr vor. Ferner sei der erforderliche Unterbau im Bereich des Gewerbegebietes anzunehmen. Die Beklagte habe den auf das Grundstück des Klägers entfallenden Erschließungsbeitrag jedoch zu hoch festgesetzt, weil sie bei der Aufwandsverteilung die erschlossenen Grundstücksflächen teilweise fehlerhaft bestimmt und gewichtet habe.

Der Zulassungsantrag des Klägers hält dem erstinstanzlichen Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Nicht überzeugen kann der Einwand, die Straße Schondratal zerfalle bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise entgegen der Sichtweise des Verwaltungsgerichts in zwei selbstständige Anlagen, nämlich in eine Anlage von der Staatsstraße 2302 bis zur westlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 200/4 und eine weitere Anlage von dort bis zum westlichen Ende des Bebauungsplans.

Wie weit eine einzelne Anbaustraße im Sinn von Art. 5a Abs. 1 KAG i.V. mit § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerwG, U. v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - NVwZ 2009, 1369/1370; BayVGH, U. v. 30.11.2009 - 6 B 08.2294 - juris Rn. 16; U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es sich bei der von der Beklagten abgerechneten, etwa 610 m langen Straße Schondratal um eine einzige Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB handelt.

Der Beginn der Engstelle nordwestlich des Grundstücks FlNr. 200/4 stellt trotz der unterschiedlichen Straßenbreite und -ausstattung keine augenfällige Zäsur dar, die den von Südosten nach Nordwesten durchgehenden Straßenzug in zwei Anlagen zerteilt. Das ergibt sich aus dem Gesamteindruck, den die bei den Akten befindlichen Unterlagen und Lichtbilder (S. 45 f. der VGH-Akte; S. 79 ff. der VG-Akte; S. 2 der Akte der Beklagten zur 1. Änderung/2. Erweiterung des Bebauungsplanes Schondratal) in hinreichender Deutlichkeit vermitteln. Die Verschmälerung der Straße und der Wegfall des Gehweges, die durch die Bebauung nahe der Straße bedingt sind, unterbrechen die Straßenführung nicht signifikant. Auch der Wechsel von Farbe und Zustand der Verkehrsfläche an der Engstelle ändert daran nichts; die Unterschiede ergeben sich aus der zeitlichen Abfolge der Bauausführung, vermitteln aber nicht in der gebotenen Deutlichkeit, dass an der Engstelle eine neue, eigenständige Verkehrsanlage beginnt. Eine trennende Wirkung kommt erst recht nicht der etwa 30 m vor der Engstelle gelegenen (nördlichen) Einmündung der Ringstraße zu, die die durchgehende Straßenführung ebenso wenig unterbricht wie ihre etwa 200 m südlich gelegene Abzweigung. Dass der Bebauungsplan „Schondratal“ für die angrenzenden Flächen unterschiedliche Nutzungen festsetzt (Misch-, Dorf- und Gewerbegebiet), bleibt ebenfalls ohne Auswirkung auf den Eindruck einer durchgehenden Verkehrsanlage. An der nördlichen Grenze des Bebauungsplans geht die Straße Schondratal in den Außenbereich über, so dass sie hier mangels weiterer Anbaufunktion ihre Eigenschaft als Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB kraft Gesetzes verliert. Dies verkennt der Kläger mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe auch für den Bereich der weiter nordwestlich gelegenen Wendeanlage auf einen Gebietswechsel abgestellt.

Handelt es sich demnach bei der Straße Schondratal um eine - einzige - Erschließungsanlage, ist der Kläger als Eigentümer eines Anliegergrundstücks am Aufwand für die erstmalige endgültige Herstellung dieser Anlage zu beteiligen, auch wenn für die einzelnen Teilstrecken aufgrund des unterschiedlichen Bauprogramms verschieden hohe Kosten angefallen sind. Denn maßgeblicher Bezugsrahmen für die Aufwandsermittlung und -verteilung ist im gesetzlichen Regelfall die einzelne Anlage (vgl. § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Eine abschnittsweise Abrechnung findet nur statt, wenn die Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB wirksam Abrechnungsabschnitte bildet. Daran fehlt es. Zwar hat die Beklagte in dem vom Kläger angesprochenen „Garagenbeschluss“ vom 13. Juli 1998 ursprünglich eine abschnittsweise Abrechnung vorgesehen. Sie hat diese Entscheidung aber wieder aufgegeben. Das ist bis zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten ohne weiteres möglich (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 14 Rn. 14). Ob eine solche Abschnittsbildung im vorliegenden Fall trotz der unterschiedlich hohen Herstellungskosten überhaupt hätte wirksam vorgenommen werden dürfen (vgl. BayVGH, B. v. 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris Rn. 17 f.), kann dahinstehen.

b) Der Kläger wendet weiter ein, die Straße sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts als Erschließungsanlage nicht „funktionsfähig“ und deshalb auch nicht beitragsfähig, weil sie selbst keine Wendemöglichkeit aufweise, an der Engstelle zu schmal sei, teilweise nicht über einen separaten Gehweg verfüge und zudem aufgrund des stellenweise unzureichenden Unterbaus für Schwerlastverkehr ungeeignet sei. Dieses Vorbringen kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt überzeugen. Weder stellt es die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit (§ 125 Abs. 1 BauGB) oder die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage (§ 132 Nr. 4 BauGB i.V. mit § 8 EBS) in Frage, noch wirft es klärungsbedürftige Fragen hinsichtlich der kostenbezogenen Erforderlichkeit (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB) auf.

aa) Die planungsrechtliche Entscheidung der Beklagten, auf eine Wendeanlage im Bereich der Erschließungsanlage Schondratal selbst mit Blick auf die etwa 1.000 m nördlich gelegene Wendemöglichkeit zu verzichten, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Ausdehnung und Lage der Erschließungsanlage Schondratal im örtlichen Verkehrsnetz lassen keine intensive Nutzung dieser Straße erwarten. Sie dient nicht als innerörtliche oder überörtliche Verbindungsstraße, sondern im Wesentlichen den Anliegern dieser Straße. Soweit die Anlieger gewerbliche Nutzungen ausüben (dürfen), ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der entsprechende Ziel- und Quellverkehr auf den jeweiligen Anliegergrundstücken wenden kann. Im Übrigen (Müllabfuhr, Rettungsdienste etc.) bietet die Straße Schondratal ausweislich der Akten jedenfalls bis zur Engstelle westlich des Grundstücks FlNr. 200/4 mehrere Wendemöglichkeiten, etwa an den Einmündungen der Ringstraße. Für die Verkehrsfläche ab der Engstelle hat die Beklagte eine Wendemöglichkeit am Ende des Straßenzugs (außerhalb des Bereichs der Erschließungsanlage) geschaffen, worauf mittels eines Verkehrszeichens hingewiesen wird. Diese Wendeanlage ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet, so dass es keiner weiteren zivilrechtlichen Absicherung bedarf. Die dort gelegene Papierfabrik ist seit 2009 stillgelegt, löst also keinen gewerblichen Verkehr mehr aus. Demgegenüber hätte die Errichtung einer Wendeanlage im Bereich der Erschließungsanlage selbst, so sie die beengten Verhältnisse überhaupt zugelassen hätten, hohe Kosten verursacht. Die in der 1. Änderung /2. Erweiterung des Bebauungsplanes Schondratal gewählte Lösung ist daher gerichtlich nicht zu beanstanden.

bb) Ohne Erfolg bleibt der weitere Einwand, die Erschließungsanlage Schondratal sei wegen der Engstelle nordwestlich des Grundstücks FlNr. 200/4 und des ab dieser Stelle fehlenden Gehwegs rechtswidrig und funktionslos.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat die Beklagte die entsprechende Festsetzung der Verkehrsfläche im Bebauungsplan Schondratal mit Beschluss über die 2. Erweiterung und 1. Änderung den tatsächlich vorhandenen Straßenbreiten angepasst und dadurch die ursprüngliche Planabweichung im Sinn von § 125 Abs. 3 BauGB beseitigt. Damit sind die Erwägungen des Senats in dem Beschluss vom 23. Juli 2004 - 6 CS 03.3386 - (juris Rn. 19) zur Frage, ob die (frühere) Planunterschreitung mit den Grundzügen der (damaligen) Planung vereinbar war, überholt.

Die Anpassung der planerischen Festsetzungen an die tatsächliche Ausbaubreite ist planungsrechtlich nicht zu beanstanden: Die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) hat ebenso wie die frühere Empfehlung für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) nur empfehlenden Charakter. Ihr kommt keine verbindliche Wirkung im Sinn einer Norm zu. Die Gemeinden können bei der Planung anhand der konkreten örtlichen Situation im notwendigen Umfang hiervon abweichen (BayVGH, U. v. 11.06.2002 - 6 B 97.2355 - juris Rn. 23). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich aufgrund der vorhandenen Bebauung, des geringen Verkehrsaufkommens nordwestlich des Grundstücks FlNr. 200/4 - das der Kläger unabhängig von der Frage der Beweislast für diese Annahme nicht bestreitet - und der zu erwartenden hohen Kosten für eine Aufweitung der Engstelle dazu entschlossen hat, die Bauleitplanung den vorhandenen Gegebenheiten anzupassen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Beklagte geeignete Erweiterungsflächen zu angemessenen Konditionen hätte erwerben können. Die Beklagte war auch nicht aufgrund von Zusagen in den Gerichtsverfahren über die Vorausleistungsbescheide rechtlich verpflichtet, von einer Änderung der ursprünglichen Planung abzusehen. Abgesehen davon, dass solche Zusagen nicht mit rechtsverbindlicher Wirkung ausgesprochen worden sind, wären sie im Übrigen auch nicht zulässig. Eine Gemeinde kann sich nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB sich weder zu einem bauplanungsrechtlichen Tun noch - spiegelbildlich - zu einem Unterlassen verpflichten (BVerwG, B. v. 28.12.2005 - 4 BN 40.05 - juris Rn. 5).

Die Änderung des Bebauungsplans hat auch nicht zu einer Funktionsunfähigkeit der Erschließungsanlage geführt. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Erschließungsanlage sind Engstellen grundsätzlich auszublenden (BayVGH, B. v. 23.08.2010 - 6 ZB 09.1394 - juris Rn. 5).

cc) Die Rüge, die Erschließungsanlage sei aufgrund des stellenweise unzureichenden Unterbaus für Schwerlastverkehr ungeeignet und deshalb nicht als Anbaustraße beitragsfähig, begründet ebenfalls keine Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erschließungsanlage Schondratal endgültig hergestellt ist und infolgedessen gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten entstanden sind. Die Straße entspricht in ihrer gesamten Ausdehnung (von der Staatsstraße 2302 bis zum Grundstück FlNr. 236) den in § 8 EBS normierten Herstellungsmerkmalen. Dem stehen die vom Kläger behaupteten Mängel nicht entgegen, sofern sie überhaupt den fraglichen Bereich des Straßenzugs und nicht die sich in Richtung Nordwesten anschließende Strecke durch den Außenbereich betreffen sollten. Dem Straßenunterbau kommt für die Frage der endgültigen Herstellung keine eigenständige Bedeutung zu, auch wenn die Satzung dies regelt (vgl. Driehaus, a. a. O., § 11 Rn. 63). § 132 Nr. 4 BauGB bezweckt, dass die möglicherweise Beitragspflichtigen aufgrund der in der Satzung festgelegten Merkmale der endgültigen Herstellung möglichst erkennen können sollen, wann eine Anlage endgültig hergestellt ist und die sachlichen Beitragspflichten gemäß § 133 Abs. 2 BauGB entstehen, sofern die sonst erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist beim Straßenunterbau nicht ohne weiteres erkennbar. Dementsprechend ist eine Fahrbahn in dem Zeitpunkt endgültig hergestellt, in dem sie mit einer satzungsgemäßen Decke befestigt ist, was hier trotz etwaiger Mängel außer Frage steht.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte mit Blick auf die vom Kläger behaupteten Mängel bei der Beitragsabrechnung Kosten angesetzt haben könnte, die nicht erforderlich im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB und damit nicht beitragsfähig sind (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2013 - 9 C 11.11 - BVerwGE 145, 354 Nr. 24; BayVGH, B. v. 27.2.2012 - 6 ZB 09.1573 - juris Rn. 9). Denn die (angeblichen) Mängel führt der Kläger selbst darauf zurück, dass die Beklagte die Erschließungsanlage nicht vollständig neu hergestellt, sondern bereits vorhandene Straßenteile - nicht zuletzt im Interesse der Anlieger an möglichst niedrigen Erschließungsbeiträgen - unverändert übernommen hat. Es geht also nicht darum, ob Kosten für Herstellungsmaßnahmen wegen Baumängeln hätten gemindert werden müssen. Die Erforderlichkeit der für sich betrachtet nicht zu beanstandenden Baumaßnahmen könnte nur dadurch entfallen, dass die unter Verwendung alter Anlagenteile hergestellte Erschließungsanlage ihre Funktion nicht erfüllen könnte und die angefallenen Kosten deshalb „wertlos“ wären. Davon kann indes aus den oben genannten Gründen keine Rede sein.

c) Die Zweifel des Klägers, ob das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid trotz der festgestellten Fehler im Zusammenhang mit der Aufwandsverteilung auf die erschlossenen Grundstücksflächen teilweise aufrechterhalten durfte oder hätte gänzlich aufheben müssen, sind unbegründet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, selbst zu prüfen, ob ein auf Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe aufrechterhalten bleiben kann (BVerwG, U. v. 30.1.2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1 Rn. 25 m. w. N.).

Dass das Verwaltungsgericht bei seiner Neuberechnung mit Blick auf drei Grundstücke die von der Beklagten berücksichtigten Grundstücksflächen - rechnerisch insoweit zulasten des klägerischen Grundstücks - verringert hat, ohne „eine eventuelle Aufwandsüberdeckung zu prüfen“, kann keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers begründen. Eine zu hohe Veranlagung einzelner Beitragspflichtiger kann im Erschließungsbeitragsrecht nicht zu einer „anderweitigen Deckung“ des Erschließungsaufwands im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB führen, die zugunsten anderer Beitragspflichtiger zu berücksichtigen wäre (BVerwG, B. v. 16.7.1982 - 8 B 35.82 - NVwZ 1983, 152 f.). Vielmehr ist eine neue - rechnerische - Aufwandsverteilung vorzunehmen und im Anschluss daran zu prüfen, welche Auswirkungen diese Neuverteilung für die einzelnen Beitragspflichtigen hat. Für den Kläger ist also allein der danach auf sein Grundstück entfallende Anteil maßgeblich. Das gilt unabhängig davon, ob die „überhöhten“ Bescheide gegenüber anderen Grundstückseigentümern bestandskräftig sind und die Beklagte ausnahmsweise verpflichtet ist, sie hinsichtlich des überschießenden Betrags in Durchbrechung der Bestandskraft zurückzunehmen (BayVGH, B. v. 18.2.2013 - 6 ZB 11.864 - juris Rn. 6).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Soweit der Kläger diesen Zulassungsgrund daraus herleiten will, dass er für eine Vielzahl von Grundstücken in Frage gestellt habe, ob diese von der Beklagten bei der Aufwandsverteilung ausreichend berücksichtigt worden seien, fehlt es bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen - substantiierten - Darlegung. Das Verwaltungsgericht hat, soweit es dem Vorbringen des Klägers nicht gefolgt ist, für jedes einzelne Grundstück erläutert, warum es nicht oder nicht in dem vom Kläger für geboten erachteten Umfang bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen ist. Der Kläger hat diesen Erwägungen mit dem innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. Mai 2013 keine konkreten Umstände entgegengehalten, aus denen das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft sein könnte. Es wird auch nicht substantiiert dargetan, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht auf Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Der nach Fristablauf eingegangene Schriftsatz kann diesen Darlegungsmangel nicht mehr beheben, aber auch in der Sache insbesondere zu dem angeblich erschlossenen Grundstück FlNr. 108 nicht überzeugen.

Mit Blick auf die übrigen Rügen des Klägers liegen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich vielmehr aus den oben genannten Gründen ohne weiteres im Sinn des Verwaltungsgerichts beantworten und bedürfen keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 - W 3 K 13.307 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 106.544,03 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die klagende Gemeinde hatte die Beigeladene für die Erneuerung und Verbesserung der Straße „An der Senne“ mit zwei Bescheiden vom 28. Februar 2012 zu Ausbaubeiträgen herangezogen, und zwar für das Anliegergrundstück FlNr. 1226/114 zu 25.898,78 € und für das Hinterliegergrundstück FlNr. 1380 zu 106.544,03 €. Beide Grundstücke werden von der Beigeladenen wirtschaftlich einheitlich zu gewerblichen Zwecken genutzt und sind mit einem Betriebsgebäude überbaut. Zur abgerechneten Straße hin ist das Anliegergrundstück FlNr. 1226/114 von einem durchgehenden Metallgitterzaun sowie Gehölzbepflanzung umgeben; die Zufahrt zu dem gesamten Betriebsgelände erfolgt von anderen Straßen her. Auf den Widerspruch der Beigeladenen hob das Landratsamt Aschaffenburg den Beitragsbescheid betreffend das Hinterliegergrundstück FlNr. 1380 mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2013 auf. Mit dem angegriffenen Urteil wies das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage der Gemeinde als unbegründet ab. Der Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig. Das Hinterliegergrundstück zähle im Gegensatz zum Anliegergrundstück nicht zum Kreis der an der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke. Ihm werde durch die abzurechnende Straße kein Sondervorteil vermittelt, der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG die Auferlegung eines Beitrags rechtfertige.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Senats. Der Zulassungsantrag hält dem nichts Stichhaltiges entgegen, das die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erschüttern könnte und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Im Straßenausbaubeitragsrecht ist - ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht - grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinn des Grundbuchrechts auszugehen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, 5.2.2013 - 6 CS 12.2360 - juris Rn. 8). Eine Abweichung von diesem sog. Buchgrundstücksbegriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Grundstück, das mangels hinreichender Größe alleine nicht nutzbar ist (Handtuchgrundstück), bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben würde, obwohl es zusammen mit einem oder mehreren angrenzenden Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres angemessen genutzt werden kann. Nur in diesem Ausnahmefall ist auf den „wirtschaftlichen Grundstücksbegriff“ zurückzugreifen mit der Folge, dass die mehreren Buchgrundstücke, die eine zusammenhängende wirtschaftliche Einheit in der Hand desselben Eigentümers bilden, straßenausbaubeitragsrechtlich als ein einziges Grundstück behandelt werden. Sind die zusammenhängenden Grundstücke jedoch - wie hier vom Verwaltungsgericht unstreitig festgestellt - selbstständig nutzbar, besteht zur Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff kein Anlass. Das gilt auch dann, wenn ihr Eigentümer sie wirtschaftlich einheitlich nutzt, sei es als Hausgrundstück und Garten, sei es als Gewerbeflächen mit grenzüberschreitender Bebauung (ebenso OVG Magdeburg, U. v. 24.11.2010 - 4 L 181/09 - juris Rn. 30).

Das streitige Grundstück FlNr. 1380, das demnach beitragsrechtlich keine wirtschaftliche Einheit mit dem Anliegergrundstück FlNr. 1226/114 bildet, sondern selbstständig zu beurteilen ist, kann auch nicht nach den Regeln über die Heranziehung von Hinterliegergrundstücken zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gezählt werden. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden.

Bei dem Grundstück handelt es sich um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, weil es selbst unmittelbar an eine andere Straße angrenzt (Industriestraße und Am Westend). Im Gegensatz zu gefangenen Hinterliegergrundstücken, die durch die abzurechnende Straße ihre einzige verkehrsmäßige Erschließung erhalten, geht es bei der Gruppe der nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke lediglich um eine Zweiterschließung. Wegen dieser grundlegend unterschiedlichen Ausgangssituation haben nicht gefangene Hinterliegergrundstücke nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden. Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück in der Hand eines einzigen Eigentümers reicht hingegen als solcher Anhaltspunkt nicht aus. Denn eine einheitliche Nutzung ist ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche neutral und lässt für sich betrachtet nicht den Schluss zu, die abzurechnende Straße werde von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (BayVGH, B. v. 24.3.2014 - 6 ZB 13.2465 - juris Rn. 11; B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 20; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211 Rn. 40 m. w. N.).

Diese Grundsätze, an denen der Senat festhält, gelten entgegen der Ansicht der Klägerin auch dann, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück grenzüberschreitend überbaut sind. Auch eine „massive und untrennbare“ Überbauung als besonders intensive Form einer einheitlichen Nutzung lässt keinen Schluss darauf zu, die abzurechnende Straße werde von dem Hinterliegergrundstück aus in beitragsrelevanter Weise in Anspruch genommen. Hinzukommen muss vielmehr - abhängig von den jeweiligen Erreichbarkeitsanforderungen - ein tatsächlich angelegter Zugang oder eine tatsächlich angelegte Zufahrt von der abzurechnenden Straße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück, der oder die eine Verbindung des nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks mit der abzurechnenden Straße gewährleistet. Daran fehlt es, wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen festgestellt hat. Das Betriebsgelände der Beigeladenen ist zur abzurechnenden Straße „An der Senne“ hin ohne Öffnung durch einen Metallgitterzaun sowie Gehölzbepflanzung eingefriedet; Zugang und Zufahrt erfolgen über andere Straßen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach der beitragsrechtlichen Berücksichtigung eines Hinterliegergrundstücks im Fall einer „Verklammerung durch massive und untrennbare Bebauung“ mit dem Anliegergrundstück ist, soweit sie sich überhaupt verallgemeinernd beantworten lässt, in der Rechtsprechung des Senats geklärt und bedarf keiner erneuten Prüfung.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es bestehen keine Gründe dafür, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin aufzuerlegen; dass die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt hat, reicht mit Blick auf die Besonderheiten des Berufungszulassungsverfahrens für eine solche Billigkeitsentscheidung nicht aus (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 18; B. v. 1.8.2011 - 2 C 11.1470 - juris m. w. N.). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Februar 2015 - W 1 K 14.621 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 42.238‚20 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, zuletzt als Amtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Beklagten, wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenes Verlangen. Am 24. April 2012 reichte der Kläger persönlich bei der Beklagten einen Entlassungsantrag zum 31. Mai 2012 ein. Am 29. Mai 2012 händigte ihm die Beklagte den Entlassungsbescheid vom 23. Mai 2012 und die Entlassungsurkunde aus. Am 16. Juni 2012 legte der Kläger gegen den Entlassungsbescheid Widerspruch ein und nahm seinen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zurück. Bei Abgabe der Erklärung vom 24. April 2012 habe er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden und die Sach- und Rechtslage nicht richtig einschätzen können. Widerspruch und Klage gegen den Entlassungsbescheid blieben erfolglos. In dem angegriffenen Urteil führt das Verwaltungsgericht aus‚ die Entlassungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig. Aufgrund des Sachverständigengutachtens vom 4. Juni 2013 sei das Gericht davon überzeugt‚ dass der Entlassungsantrag wirksam und nicht entsprechend § 105 Abs. 2‚ § 104 Nr. 2 BGB nichtig sei. Die Beklagte habe auch nicht ihre Fürsorgepflicht durch die Annahme des Entlassungsantrags verletzt‚ weil der Kläger sich bei Abgabe des Entlassungsantrags nicht erkennbar in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befunden habe.

Der Zulassungsantrag des Klägers zeigt keine Gesichtspunkte auf‚ die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Der Kläger rügt‚ dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Beklagte die Gleichstellungsbeauftragte hätte beteiligen müssen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG). Eine Mitwirkung sei auch gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG geboten gewesen. Der Kläger habe seine Entscheidung, aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden, mit privaten Gründen‚ nämlich dem Wegzug zu seiner Lebensgefährtin in die Schweiz‚ begründet. Damit sei ein Bezug zum Bundesgleichstellungsgesetz hergestellt. Die Nichtberücksichtigung der Gleichstellungsbeauftragten mache die Entlassungsverfügung unwirksam.

Dieser Einwand vermag keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen.

Die Befugnisse der Gleichstellungsbeauftragten sind nach dem Gesetz unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BVerwG‚ U. v. 8.4.2010 - 6 C 3.09 - juris Rn. 20 f.; U. v. 28.2.2013 - 2 C 62.11 - juris Rn. 15 ff.; s. auch BT-Drs 18/3784‚ S. 101‚ 104.). Zum einen bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG in der im Zeitpunkt der Entlassung des Klägers maßgeblichen Fassung vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897 - BGleiG a. F.)‚ dass die Gleichstellungsbeauftragte bei allen personellen‚ organisatorischen und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle mitwirkt‚ die die Gleichstellung von Frauen und Männern‚ die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen. Die Mitwirkung setzt eine Maßnahme voraus, die den Rechtsstand des Bediensteten berührt, und bezieht sich auf eine beim Leiter der Dienststelle bereits abgeschlossene Willensbildung. Zum anderen hat die Gleichstellungsbeauftragte das Recht zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten (§ 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG a. F.). Diese Befugnis knüpft systematisch an das Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf frühzeitige Beteiligung bei - aufgrund ihrer vielgestaltigen Aufgaben nahezu - allen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten der Dienststelle (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG a. F.) sowie auf unverzügliche und umfassende Unterrichtung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BGleiG a. F.) an. Sie verlagert ihre Einflussnahme im Verhältnis zur Mitwirkung zeitlich und sachlich vor.

Auf die Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung auf der Grundlage des § 33 BBG kann sich als Verfahrensfehler, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, nur der Verstoß gegen das Mitwirkungsrecht aus § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG a. F., nicht aber ein solcher gegen das Recht auf frühzeitige Beteiligung auswirken (vgl. BVerwG‚ U. v. 28.2.2013 - 2 C 62.11 - juris Rn. 19 zum Disziplinarverfahren). Eine solche Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG a. F. legt der Kläger nicht dar. Die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten an der Entlassung auf Verlangen wäre nach dem Gesetzeswortlaut nur geboten gewesen, wenn die Maßnahme der Dienststelle die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betroffen, also einen konkreten Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten aufgewiesen hätte. Dafür ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nichts ersichtlich. Weder der Antrag des Klägers auf Entlassung noch sein Hinweis auf die neue Anschrift in der Schweiz noch der Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung unter Verweis auf eine psychische Ausnahmesituation haben einen hinreichenden Anhaltspunkt darauf enthalten, dass die Entlassung auf Verlangen die Aufgaben der Beauftragten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG a. F. berührt.

Im Übrigen wäre, selbst wenn ein Verstoß gegen das Mitwirkungsrecht vorliegen sollte, ein solcher Verfahrensmangel nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG unbeachtlich (vgl. BVerwG‚ B. v. 20.12.2010 - 2 B 39.10 - juris Rn. 6; OVG Münster, U. v. 18.4.2013 - 1 A 1707/11 - juris Rn. 80 ff). Bei der Entlassung eines Beamten auf Verlangen gemäß § 33 BBG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Dem - wirksam gestellten - Entlassungsantrag muss der Dienstherr zwingend stattgeben; ein Ermessen steht ihm bei seiner Entscheidung nicht zu (vgl. BVerwG‚ U. v. 27.8.2009 - 2 C 26.08 - juris Rn. 15).

b) Der Kläger macht weiter geltend‚ die Beklagte habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ihre Fürsorgepflicht verletzt. Er sei zu keiner Zeit von der Beklagten auf die Bedenkzeit von zwei Wochen nach Abgabe des Entlassungsantrags gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG hingewiesen worden. Dieser Einwand vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen.

Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist keine allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Vorschriften abzuleiten. Das gilt vor allem dann‚ wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt‚ die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann (BVerwG‚ B. v. 21.12.2011 - 2 B 94.11 - juris Rn. 15). Auch bei einem Entlassungsantrag besteht keine Pflicht des Dienstherrn‚ den Beamten über für ihn bedeutsame Rechtsfragen zu belehren (vgl. BVerwG‚ U. v. 6.11.1969 - II C 110.67 - juris Rn. 31). Eine Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit einer Rücknahme seines Entlassungsantrags gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG bis zum Zugang der Entlassungsverfügung des Dienstherrn oder binnen zwei Wochen bestand daher nicht.

2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers‚ das Verwaltungsgericht habe seinen Beweisantrag im Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 auf Ladung der ihn im maßgeblichen Zeitraum untersuchenden Ärzte zur mündlichen Verhandlung als (sachverständige) Zeugen nicht berücksichtigt. Deren persönlicher Eindruck von ihm wäre für die - gerichtlich bestellten - Gutachter und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblich gewesen.

Dieses Vorbringen kann weder einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B. v. 24.9.2015 - 6 ZB 14.291 - juris Rn. 39). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 3. Februar 2015 nicht geschehen. Die Antragstellung im Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 kann einen solchen Beweisantrag nicht ersetzen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren.

Die Tatsache‚ dass ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde‚ wäre nur dann unerheblich‚ wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich‚ wenn sie schlüssig aufzeigt‚ dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden‚ welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG‚ B. v. 14.9.2007 - 4 B 37.07 - juris Rn. 2 f. m. w. N.; B. v. 10.2.2015 - 5 B 60.14 - juris Rn. 3). Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen des Klägers nicht. Er legt nicht dar, welche Aussagen die benannten Zeugen gemacht hätten und inwiefern diese zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können.

Auch im Übrigen bestand kein Anlass für das Verwaltungsgericht‚ das von ihm eingeholte und in der mündlichen Verhandlung erläuterte Gutachten vom 4. Juli 2013 in Zweifel zu ziehen. Dies wäre dann der Fall‚ wenn das Gutachten nicht geeignet wäre, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Eine Nichteignung liegt etwa dann vor, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht‚ unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass gibt‚ an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln (BVerwG‚ B. v. 6.1.2014 - 2 B 97.13 - juris Rn. 22 m. w. N.). Einen solchen Mangel des Gutachtens hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Zu den Ausführungen der Gutachter insbesondere zu den Feststellungen der untersuchenden Ärzte legt der Kläger nichts dar. Das Verwaltungsgericht konnte daher auf der Grundlage des nach seiner - zutreffenden - Ansicht nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachtens entscheiden. Es bestehen deshalb auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47‚ § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1‚ Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.