Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2016 - 6 ZB 15.2029

bei uns veröffentlicht am11.04.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 21K 13.2402, 29.05.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Mai 2015 - M 21 K 13.2402 - wird zugelassen, soweit die Klage auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 24. April 2013 abgewiesen wurde.

Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Teils des Zulassungsverfahrens zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.

III.

Der Streitwert für den erfolglosen Teil des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist teilweise begründet.

1. Unbegründet ist der Zulassungsantrag, soweit sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage auf Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 31. August 2012 wendet. Insoweit bestehen an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Der Kläger ist Technischer Regierungsoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13s) und als Flugbetriebs- und Systemingenieur für Kampfflugzeuge tätig. Er wendet sich gegen seine Regelbeurteilung vom 31. August 2012 für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 30. November 2011, die mit dem (drittbesten) Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen“ schließt. Am 24. März 2011 war der Kläger in sein derzeitiges statusrechtliches Amt befördert worden. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch gegen seine dienstliche Beurteilung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2013 zurück. Die Klage auf Aufhebung der dienstlichen Beurteilung und des Widerspruchsbescheids sowie auf erneute Beurteilung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Mai 2015 für unbegründet erachtet und insgesamt abgewiesen.

Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 31. August 2012 rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 9; U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.07 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5; B. v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4). Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen (hier die Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung - Beurteilungsbestimmungen - und die zugehörigen Durchführungshinweise), sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.07 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5; B. v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4).

Gemessen an diesem Maßstab ist nichts dafür ersichtlich, dass die streitige dienstliche Beurteilung vom 31. August 2012 an einem beachtlichen Rechtsmangel leiden und der Dienstherr daher zu einer Neubeurteilung des Klägers verpflichtet sein könnte. Der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf, die insoweit Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründen und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht ausreichend berücksichtigt, dass das Gesamturteil gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung um eine Stufe (von „übertrifft die Anforderungen deutlich“ auf „übertrifft die Anforderungen“) herabgesetzt worden ist.

Nach § 21 BBG und § 48 BLV sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten regelmäßig zu beurteilen. Dem entspricht Abschnitt A. Nr. II.4 Abs. 1 der Beurteilungsbestimmungen, wonach Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 alle 3 Jahre zu beurteilen sind. Wenn ein Beamter - wie der Kläger - während des Beurteilungszeitraums befördert worden ist, sind im Rahmen der Regelbeurteilung sämtliche vom Beamten während dieses Zeitraums erbrachten Leistungen am Maßstab der Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes zu würdigen, wenn die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien und die Beurteilungspraxis dies so vorsehen. Der Aussagewert der Beurteilung hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit Beurteilungen anderer Beamter ist jedenfalls dann gewährleistet, wenn der Beamte am Maßstab des ihm im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags jeweils übertragenen (statusrechtlichen) Amtes beurteilt wird und der Tatbestand der Beförderung des Beamten hinreichend deutlich in der Beurteilung erkennbar wird. (BVerwG, U. v. 26.8.1993 - 2 C 37.91 - juris Rn. 12). Hiermit stehen die Beurteilungsbestimmungen und die hierzu ergangenen Durchführungshinweise im Einklang. Nach Abschnitt A. Nr. 2a.2 der Durchführungshinweise hat es keinen Einfluss auf den Beginn des Beurteilungszeitraumes, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum befördert wird. Der Tag der Beförderung ist in Abschnitt A des Beurteilungsvordrucks anzugeben. Die Leistungen des Beamten sind am Maßstab des ihm zum Beurteilungsstichtag übertragenen statusrechtlichen Amtes zu beurteilen. In der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 31. August 2012 ist das Datum der Beförderung innerhalb des Beurteilungszeitraums mit „24. März 2011“ zutreffend angegeben. Nach Abschnitt A. Nr. 17.2 der Durchführungshinweise zu den Beurteilungsbestimmungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Anforderungen in einem höheren statusrechtlichen Amt größer sind als in einem niedrigeren. Das bedeutet, dass der Beamte nach der Beförderung an einem strengeren Maßstab zu messen ist, nämlich an dem des neuen Amtes, so dass er bei gleich gebliebenen Leistungen regelmäßig schlechter zu beurteilen ist. Auch dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung, weil der allgemeine Erfahrungssatz besteht, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B. v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - NVwZ 2013, 573 Rn. 13; BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 52; BayVGH, B. v. 26.02.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 11). Es entspricht daher - bei gleich gebliebener Leistung - dem Regelfall, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Klägers nach dessen Beförderung in das Spitzenamt des gehobenen Dienstes (Besoldungsgruppe A 13s) gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung um eine Stufe (von „übertrifft die Anforderungen deutlich“ auf „übertrifft die Anforderungen“) herabgesetzt worden ist. Dies erfolgte nicht „schematisch“ oder „zwingend“, wie der Kläger meint, sondern entsprechend den höheren Anforderungen seines höheren Statusamtes unter Heranziehung einer neuen Vergleichsgruppe von Beamten des gleichen höheren Statusamtes. Der Zulassungsantrag enthält keine überzeugende Darlegung dahingehend, dass im Fall des Klägers eine Ausnahme von diesem Regelfall zu machen wäre.

2. Zuzulassen ist die Berufung hingegen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 24. April 2013 abgewiesen hat. Insoweit bestehen aus den mit dem Zulassungsantrag fristgerecht dargelegten Gründen ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat im Widerspruchsbescheid vom 24. April 2013 den Umfang seiner Entscheidungskompetenz verkannt. Es hat nicht etwa - wie nunmehr die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 5. Oktober 2015 vorträgt - die Beurteilung des Klägers durch dessen Dienstvorgesetzten (bestätigt durch den weiteren Vorgesetzten und den abschließenden Beurteiler) übernommen und sich zu eigen gemacht, was zulässig gewesen wäre. Vielmehr ist es nach dem ausdrücklichen Wortlaut in den Gründen des Widerspruchsbescheids davon ausgegangen, dass die Würdigung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen dem Vorgesetzten als Berichterstatter oblegen habe und die Beurteilung von der Widerspruchsbehörde nur dahingehend überprüfbar sei, ob der beurteilende Vorgesetzte den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen könne, verkannt habe oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe. Gemessen an diesen Grundsätzen sei die Beurteilung des Klägers nicht rechtswidrig. Die Wertungen des Berichterstatters und des weiteren Vorgesetzten könnten als Akt wertender Erkenntnis nicht durch die Wertung anderer ersetzt werden. Damit hat sich die Widerspruchsbehörde ausdrücklich nur für befugt gehalten, eine Rechtmäßigkeitskontrolle durchzuführen. Es spricht nichts Greifbares dafür, dass sie trotz der ausdrücklichen Beschränkung gleichwohl in der Sache den Beurteilungsvorgang in Wahrnehmung der auch ihr zustehenden Beurteilungsermächtigung eigenständig vollzogen oder sich die Beurteilung zu eigen gemacht haben könnte. Die Widerspruchsbehörde hat damit verkannt, dass sie gemäß § 68 Abs. 1 VwGO grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde hat; sie ist nicht - wie die Gerichte - auf eine Rechtskontrolle beschränkt (BVerwG, U. v. 11.2.1999 - 2 C 28.98 - juris Rn. 29; U. v. 17.5.1979 - 2 C 4.78 - juris Rn. 19-22).

Der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2013 leidet daher an dem Mangel, dass die Beklagte ihre Überprüfungskompetenz im Widerspruchsverfahren nicht ausgeschöpft hat. Auf diesem Fehler beruht der Widerspruchsbescheid; er wird deshalb im Berufungsverfahren aufzuheben sein, so dass erneut über den Widerspruch des Klägers zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, U. v. 11.2.1999 - 2 C 28.98 - juris Rn. 31).

3. Die Entscheidung über die Kosten des erfolglosen Teils des Zulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit die Berufung zugelassen wurde, bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten, weil das Zulassungsverfahren insoweit als Berufungsverfahren fortgesetzt wird (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für den erfolglosen Teil des Zulassungsverfahrens beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 3 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

4. Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts in diesem Umfang rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Soweit die Berufung zugelassen wurde, gilt folgende

Belehrung

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Hinsichtlich der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung kann auf die Begründung des Zulassungsantrags Bezug genommen werden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung


(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. (2)

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2014 - M 21 K 11.4497 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - ausdrücklich oder sinngemäß - geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser im Zulassungsantrag allein genannte Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger ist Regierungsdirektor und als Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt tätig. Er wendet sich gegen seine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 (i. d. F. der Bescheide vom 15.4.2011 und 7.7.2013), die mit dem Gesamturteil „mangelhaft“ schließt. Die Klage auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Neubeurteilung hat das Verwaltungsgericht für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beurteilung keinen Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien, sonstiges Verfahrensrecht oder Beurteilungsgrundsätze erkennen lasse und dass die in ihr enthaltenen Bewertungen innerhalb der Grenzen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung blieben. Seinen eingehenden und überzeugenden Erwägungen hält der Kläger nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B.v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4).

Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Sachverhalts, der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung, kommt es entscheidend darauf an, auf welche Weise die Beurteilung zustande gekommen, inhaltlich gestaltet und abgefasst ist. Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter einzelner Ereignisse und ihres Fehlens nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Der Dienstherr ist jedoch im Streitfall gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar sind, näher zu erläutern und plausibel zu machen, d. h. er muss darlegen, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sein Werturteil gebildet hat. Das kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris, Rn. 5; OVG NW, B.v. 10.7.2013 - 1 B 44/13 - juris Rn. 12).

Gemessen an diesen Maßstäben ist nichts dafür ersichtlich, dass die streitige Beurteilung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an einem beachtlichen Rechtsmangel leiden und der Dienstherr daher zu einer Neubeurteilung des Klägers verpflichtet sein könnte. Der Zulassungsantrag hält dem erstinstanzlichen Urteil zwar eine Vielzahl von Einwänden und eigenen Wertungen entgegen, zeigt aber keine Gesichtspunkte auf, die Zweifel am Ergebnis begründen und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht ausreichend berücksichtigt, dass das Gesamturteil gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung um drei Stufen (von vollbefriedigend auf mangelhaft) herabgesetzt wurde und der Kläger schwerbehindert ist.

a) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei der Überprüfung der Beurteilung für das Einzelmerkmal „Arbeitsgüte“ seiner Entscheidung eine zu niedrige Kontrolldichte zugrunde gelegt (S. 3 bis 7 der Antragsbegründung), kann nicht überzeugen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Dienstherr sein Werturteil ausreichend dadurch plausibilisiert hat, dass er konkrete Aktenfälle namhaft gemacht (Stichprobenliste) und die Bewertung der Arbeitsgüte als eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung näher erläutert hat. Die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte die Stichprobenliste „verifizieren“ müssen, geht fehl. Den mit dieser Liste dokumentierten Sachverhalt, also die Tatsache, dass in einzelnen mit Aktenzeichen aufgeführten Verfahren die Arbeitsleistungen des Klägers (Erstellen von Bescheiden) erfasst und bewertet worden sind, zieht der Zulassungsantrag nicht, jedenfalls nicht substantiiert, in Zweifel. Die Bewertung dieser Leistungen ist - mit den oben genannten Einschränkungen - allein dem Dienstherrn vorbehalten und einer „Verifizierung“ durch das Gericht entzogen. Dass gegen die vom Kläger erstellten Bescheide im Beurteilungszeitraum weder eine Präsidialbeschwerde eingelegt wurde noch das Bundespatentgericht „eine Rüge an die Prüfstelle“ gerichtet hat, steht der Bewertung als mangelhaft nicht entgegen. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein Beurteilungsfehler auch nicht aus dem Umstand, dass der Erstbeurteiler, um seine Bewertung der Arbeitsgüte zu objektivieren, einem anderen Abteilungsleiter eine (einzige) exemplarisch ausgewählte Akte zur Überprüfung vorgelegt hat und dass das Verwaltungsgericht nicht aufgeklärt hat, um welchen Abteilungsleiter und welche Akte es sich dabei gehandelt hat. Das ergibt sich bereits daraus, dass eine solche - freilich sinnvolle zusätzliche Kontrolle - weder nach den Beurteilungsrichtlinien noch nach den gesetzlichen Vorschriften geboten war. Der Einwand, im Beurteilungstext sei in widersprüchlicher Weise zunächst von einer „Vielzahl“ von Akten mit Qualitätsmängeln die Rede, aus der dann im Laufe der Beschreibung eine „Mehrzahl“ werde, ist nicht nachvollziehbar. Im Beurteilungstext wird eingangs als Ergebnis vorangestellt, dass sich „in einer Vielzahl von Akten … Qualitätsmängel bei der Erstellung von Bescheiden“ ergeben hätten. Das wird anschließend dadurch erläutert, dass bei stichprobenartiger Durchsicht jeweils bei einer „Mehrzahl“ der durchgesehenen Prüfungsakten die vom Kläger erstellten Bescheide bestimmte, näher bezeichnete Mängel aufgewiesen hätten. Weist aber jeweils eine Mehrzahl der Bescheide bestimmte - unterschiedliche - Mängel auf, liegt es auf der Hand, dass die Arbeitsgüte insgesamt in einer Vielzahl von Fällen aus ein oder mehreren Gründen reduziert ist. Dass die Stichprobenzahl zu niedrig oder nicht repräsentativ gewesen sein könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die - wertenden - Beanstandungen werden in der Beurteilung in Übereinstimmung mit den Beurteilungsrichtlinien erwähnt und jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 hinreichend und unter Rückgriff auf die Anforderungen der Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen plausibel und nachvollziehbar erläutert. Welche entscheidungserhebliche Bedeutung in diesem Zusammenhang die im Zulassungsantrag erwähnten Gruppenleiterrichtlinien haben sollen, ist nicht ersichtlich.

b) Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags (S. 8 bis 12) ist auch die Beurteilung des Merkmals „Arbeitsmenge“ nicht zu beanstanden.

Die Schwerbehinderung des Klägers ist in Übereinstimmung mit § 12 Abs. 3 BLV (in der hier noch maßgeblichen, bis 14.2.2009 geltenden Fassung) und § 23 der Beurteilungsrichtlinien ausreichend berücksichtigt. Die Schwerbehindertenvertretung wurde beteiligt. Bei der Bewertung der Arbeitsmenge wurde ausgehend von den geleisteten Nettoarbeitstagen im Beurteilungszeitraum ausdrücklich berücksichtigt, dass die vom Kläger „zu erfüllenden Anforderungen wegen seiner Schwerbehinderung gegenüber den durchschnittlichen Anforderungen in der Abteilung zu reduzieren sind.“ Diese Minderung war entgegen der Ansicht des Klägers durch das Verwaltungsgericht weder im Einzelnen zu quantifizieren noch durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten aufzuklären.

Die im Zulassungsantrag angesprochenen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem Dienstherrn insbesondere um die Einbindung des Integrationsamtes, das Arbeitsumfeld und die Arbeitsausstattung, die konkrete Zusammensetzung der Erledigungen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden und die Vorgaben zur Arbeitsweise geben keinen Anlass, die Bewertung der Arbeitsmenge auch mit Blick auf den erheblichen Leistungsabfall gegenüber dem vorangegangenen Beurteilungszeitraum in Zweifel zu ziehen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der gesetzliche Rahmen der Beurteilungsermächtigung überschritten worden ist. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, sondern drängt sich im Gegenteil auf, dass der Beurteiler im Zusammenhang mit der behinderungsbedingten Minderung der Arbeitsfähigkeit auch einbezogen hat, dass der Kläger im vorangegangenen Beurteilungszeitraum in der Lage war, weit überdurchschnittliche Mengenleistungen zu erbringen. Entgegen der Ansicht des Klägers wurde bei der Bewertung der Arbeitsmenge auch keineswegs schlicht ein „Pensenschlüssel“ angewendet, sondern - eingehend und nachvollziehbar - auch Art und Qualität der Erledigungen berücksichtigt. Weiterer Aufklärungsbedarf bestand für das Verwaltungsgericht nicht, insbesondere auch nicht mit Blick auf etwaige Ursachen für die Verschlechterung gegenüber der vorherigen Beurteilung. Eine Rückstufung rechtfertigt sich allein aus den Gründen der dienstlichen Beurteilung, in der Eignung, Befähigung und Leistung nach § 21 Satz 1 BBG zu beurteilen sind; eine weitergehende „Plausibilisierung“ mit Blick auf Gründe des Leistungsabfalls trägt zur Sache nichts mehr bei (BayVGH, B.v. 2.3.2011 - 6 ZB 09.2290 - juris Rn. 8 m. w. N.).

c) Die Rüge, der Beurteiler sei voreingenommen gewesen (S. 12 f.), geht fehl.

Eine dienstliche Beurteilung ist aufzuheben, wenn der Dienstherr gegen seine selbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Die Besorgnis der Befangenheit genügt insoweit allerdings nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Eine solche tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Sinn und Zweck - anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren oder im Verwaltungsprozess - grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in der streitigen Beurteilung (BVerwG, U.v. 23.4.1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 318/321 f.). Gemessen an diesem Maßstab sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beurteiler könne voreingenommen gewesen sein. Sie ergeben sich auch nicht aus der vom Kläger als unangemessen empfundenen ergänzenden Bemerkung in der Beurteilung, die von ihm praktizierte Arbeitsweise lasse Zweifel an seiner psychischen Belastbarkeit aufkommen.

d) Inwiefern das Gespräch gemäß § 5 Abs. 5 der Beurteilungsrichtlinien, das mit dem Kläger am 24. August 2007 geführt worden ist, der Hinweis- und Warnfunktion im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht genügt haben soll und zusammen mit dem Verzicht auf das Erstellen einer Anlassbeurteilung zumindest als Indiz für einen Beurteilungsmangel spreche (S. 13 bis 18 und 20 der Antragsbegründung), ist nicht nachvollziehbar.

In der Zusammenfassung dieses Gesprächs durch den damaligen Bevollmächtigten des Klägers ist festgehalten, dass der Abteilungsleiter darauf hingewiesen habe, dass die vom Kläger erbrachte Arbeitsmenge „in dem Zeitraum von Anfang 2006 bis Mitte 2007“ je Nettoarbeitstag lediglich 63% des Durchschnitts erreicht habe. Er habe weiter ausgeführt: „Gegenwärtig könne Ihre letzte Beurteilungsnote von insgesamt voll befriedigend nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Die geleistete Arbeitsmenge seit Beginn des Jahres 2006 entspreche nunmehr der Benotung ausreichend, selbst bei Minderanforderungen aufgrund Ihrer Schwerbehinderung … erreichten Sie im Abteilungsranking lediglich die letzte Stelle“ (S. 2 f. des mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Schriftsatzes vom 30.8.2007). Deutlicher kann der Hinweis auf einen erheblichen Leistungsabfall und die Warnung vor einer wesentlichen Verschlechterung der Beurteilung kaum formuliert sein. Weder der damalige - durchaus im Interesse des Klägers liegende - Verzicht auf eine Anlassbeurteilung mit der Gelegenheit zur Bewährung noch die vorläufige Bewertung des damaligen Leistungsstandes schließen es aus, bei mangelnder Bewährung die im Beurteilungszeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 insgesamt erbrachten Leistungen um noch eine Notenstufe schlechter, nämlich als mangelhaft, zu bewerten. Dass im Zeitpunkt des Gesprächs bei Bewährung noch die Stufe „befriedigend“ für das Einzelmerkmal Arbeitsmenge bei einer Steigerung auf einen Wert über dem Abteilungsdurchschnitt als greifbar angesehen wurde, steht dem keineswegs entgegen.

e) Die Rüge, der Dienstherr habe bei der Bewertung nicht den gesamten Beurteilungszeitraum erfasst (S. 18 f. der Antragsbegründung), vermag unter keinem Gesichtspunkt zu überzeugen. Von einer bloßen Momentaufnahme kann keine Rede sein. Vielmehr ergibt sich aus den dem Kläger eröffneten - umfangreichen - Einschätzungen und Hinweisen im Gespräch am 24. August 2007 (oben d) ohne weiteres, dass die Leistungen des Klägers aus Sicht des Beurteilers bereits in der ersten Hälfte des vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 reichenden Beurteilungszeitraums hinsichtlich Arbeitsmenge wie Arbeitsgüte deutlich nachgelassen hatten. Auf diesen Leistungsabfall ist der Kläger am 24. August 2007 ausdrücklich und unmissverständlich hingewiesen worden. Ausweislich der Beurteilung (S. 4) wurde der Kläger zudem in einem weiteren Gespräch am 26. Februar 2008 darauf hingewiesen, dass der weiterhin starke Abfall der Arbeitsmengenleistung bei fortgesetzter Entwicklung zu einer Beurteilung mit der Notenstufe „mangelhaft“ führen würde. Der weitere Einwand, „das Beurteilungsgespräch“ habe „bereits am 28.08./29.09.2009“ stattgefunden (S. 19 der Antragsbegründung) ist nicht nachvollziehbar. Das Beurteilungsgespräch dient gemäß § 16 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien dazu, auf der Grundlage eines Beurteilungsentwurfs mit dem Beamten dessen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung während des Beurteilungszeitraums zu erörtern. Es muss also nach dem Ende des zu beurteilenden Zeitraums (1.1.2006 bis 31.12.2008) und dem Erstellen des Entwurfs geführt werden und der abschließenden Festsetzung der Beurteilung (§ 17 der Beurteilungsrichtlinien) vorangehen. Dieser zeitliche Ablauf wurde offenkundig eingehalten.

f) Die Rüge, die Beklagte habe zu Unrecht die „Fehlzeiten des Klägers in der dienstlichen Beurteilung besonders hervorgehoben“ oder „häufige Fehlzeiten wegen Erkrankung“ erwähnt (S. 20 der Antragsbegründung), kann nicht nachvollzogen werden. In welcher Form dies geschehen sein soll, wird im Zulassungsantrag nicht näher dargelegt und ist aus der Beurteilung auch nicht ersichtlich. Soweit sich die Rüge darauf beziehen sollte, dass zur Bewertung des Einzelmerkmals „Arbeitsmenge“ ausgeführt ist, dass der Kläger in dem dreijährigen Beurteilungszeitraum „an 409,5 Nettoarbeitstagen bei 25 anerkannten Sonderfunktionstagen“ eine näher bezeichnete Anzahl von Erledigungen erbracht habe, scheidet ein Rechtsfehler aus. Dass Arbeitsmengen zur Objektivierung und zur besseren Vergleichbarkeit auf die - individuell unterschiedliche - Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage bezogen und diese offen gelegt werden, ist sachgerecht. Im Übrigen wäre die Angabe von Fehlzeiten nicht zu beanstanden, weil sie Hinweise im Hinblick auf die Einsetzbarkeit und Leistungsfähigkeit des Klägers geben kann.

g) Dem Kläger kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, der Dienstherr habe dem letzten Teil des Beurteilungszeitraums ein zu großes Gewicht beigemessen und das Gesamtleistungsbild mit den positiven Leistungen nicht ausreichend gewürdigt (S. 21 bis 23 der Antragsbegründung). Der Beurteiler hat vielmehr den gesamten Zeitraum in Blick genommen und insbesondere auch hinsichtlich der Einzelmerkmale Arbeitsmenge und Arbeitsgüte umfassend und - aus den oben genannten Gründen - frei von Rechtsfehlern gewürdigt.

h) Fehl geht schließlich die nicht weiter substantiierte Behauptung, die dienstliche Beurteilung sei nur auf eine partiell vorhandene Tatsachenkenntnis gestützt worden und sei hinsichtlich der Befähigungsbeurteilung nicht hinreichend klar abgefasst (S. 23 bis 24 der Antragsbegründung). Die vom Kläger hierfür angeführten Gerichtsentscheidungen (OVG NW, U.v. 24.1.2011 - 1 A 1810/08 - juris und VGH BW, U.v. 31.7.2012 - 4 S 575/12) betrafen anders gelagerte Sachverhalte und geben für die gerichtliche Kontrolle der in Streit stehenden Beurteilung nichts her. Insbesondere hat die Beklagte die wesentlichen Erwägungen der dienstlichen Beurteilung auch mit Blick auf die erhebliche Verschlechterung gegenüber der vorherigen in einer ohne jeden Zweifel ausreichenden Weise schriftlich niedergelegt, auch wenn die Beurteilung der einzelnen Befähigungsmerkmale nur durch Buchstabenwerte ausgedrückt ist.

2. Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag der Sache nach als Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben sollen, kann das die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 19). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2013 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

1.
den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
2.
ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
3.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
4.
die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
5.
die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
6.
die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
7.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.

Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes.

2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

3. ...

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts D.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender Richter am Landessozialgericht N. (Besoldungsgruppe R 3). Er bewarb sich auf die Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts D. In seiner daraufhin gefertigten dienstlichen Beurteilung erhielt er das Gesamturteil "hervorragend". Auch seine Eignung für das angestrebte Amt wurde mit "hervorragend" bewertet. Noch als Richter am Landessozialgericht war der Beschwerdeführer als Leiter der Dezernate Personal und Gerichtsorganisation in der Gerichtsverwaltung tätig gewesen. Seine dienstliche Beurteilung für diesen Zeitraum lautete ebenfalls auf das Gesamturteil "hervorragend".

3

Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen wählte entsprechend dem Besetzungsvorschlag der Präsidentin des Landessozialgerichts für die Stelle einen Mitbewerber (Besoldungsgruppe R 2) aus. Dieser war Vizepräsident des Sozialgerichts A. gewesen und fungierte anschließend am Landessozialgericht als Dezernent für die Gerichtsorganisation und als Stellvertreter des Personaldezernenten. Seine anlässlich der Bewerbung um das Amt des Präsidenten des Sozialgerichts gefertigte dienstliche Beurteilung lautete auf das Gesamturteil "hervorragend". Auch seine Eignung für das angestrebte Amt wurde mit "hervorragend" bewertet. Seine Tätigkeit als Vizepräsident am Sozialgericht war zuletzt ebenfalls mit "hervorragend" bewertet worden.

4

Im Besetzungsvotum führte das Justizministerium Nordrhein-Westfalen aus, beim Mitbewerber sei ein Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer festzustellen. Wegen Gleichstands der Leistungsnoten seien die dienstlichen Beurteilungen auszuschöpfen. Dem Beschwerdeführer komme danach aufgrund seines höheren Statusamts in der spruchrichterlichen Tätigkeit ein Leistungsvorsprung zu. Im Bereich der Verwaltungstätigkeiten liege ein Leistungsgleichstand beider Bewerber vor. Hier komme der Grundsatz des höheren Statusamts nicht zum Tragen, da das höhere Amt dem Beschwerdeführer allein mit Blick auf seine richterliche Vorsitzendentätigkeit verliehen worden sei. Die Eignungsprognose ergebe indes einen Eignungsvorsprung für den Mitbewerber. Das Anforderungsprofil verlange Erfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz. Hier weise der Mitbewerber eine höhere Verwendungsbreite auf. Zudem sei der Mitbewerber in Bezug auf die im Anforderungsprofil hervorgehobene Führungs- und Leitungskompetenz entscheidend geeigneter. Dies ergebe sich aus den Einzelfeststellungen in den Beurteilungen.

5

Auf Antrag des Beschwerdeführers untersagte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Wege der einstweiligen Anordnung vorerst die Übertragung der Stelle an den Mitbewerber.

6

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers ab. Bei im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern sei der Dienstherr berechtigt und verpflichtet, der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine unterschiedliche Prognose für die künftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichten. Das Justizministerium habe die in ihrem Gesamturteil gleich lautenden dienstlichen Beurteilungen vertretbar ausgeschöpft. Dass es einen Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers nur im Bereich der Rechtsprechung angenommen habe, sei nicht zu beanstanden. Zwar habe die Beurteilung im höheren Statusamt grundsätzlich größeres Gewicht. Hier sei jedoch eine differenzierte Betrachtung von Rechtsprechung und Verwaltung geboten. Ein Eignungsvorsprung könne einen Leistungsvorsprung durch höheres Statusamt überwiegen. Letzterer habe kein konkretes "Mindestmaß". Die am Anforderungsprofil orientierte Gewichtung der Einzelmerkmale durch das Justizministerium mit der Folge einer besseren Gesamteignung des Mitbewerbers sei nicht zu beanstanden.

II.

7

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG durch das Oberverwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht verkenne, dass die Auswahlentscheidung auf Grundlage der erteilten Beurteilungen zu erfolgen habe. Vorliegend habe sich die personalentscheidende Stelle durch eine "Ausschärfung" der Beurteilung über ausdrückliche Bewertungen durch den Beurteiler hinweggesetzt. Der Dienstherr und das Oberverwaltungsgericht hätten überdies verkannt, dass sich die Eignungsprognose in einer Beurteilung aus der Leistungsbeurteilung ergeben müsse. Eine Ausschärfung der Eignungsprognose könne allenfalls zu einem geringen Vorsprung eines Bewerbers führen, der einen eindeutigen Vorsprung in der Leistungsbewertung des anderen Bewerbers nicht ausgleichen könne.

III.

8

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Beigeladenen des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen trägt vor, die Ausschöpfung der Beurteilungen im Rahmen der Auswahlentscheidung sei ein anerkanntes Instrument der Bestenauslese. Durch die Ausschöpfung ziehe der Dienstherr die Aussagen des Beurteilers nicht in Zweifel, sondern führe sie einem an den Anforderungen des Beförderungsamtes orientierten Vergleich zu. Dies entspreche der originären Funktion der Auswahlentscheidung. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.

B.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist von der Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verkennt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung den Gehalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers. Er verletzt den Beschwerdeführer daher in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

I.

10

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>; vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, S. 1191 <1191>). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O.).

11

2. Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010, a.a.O., S. 747).

12

3. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O., S. 1192; siehe ferner BVerfGK 12, 106 <109>). Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (siehe aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 71 <72>; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 241 <242>).

13

In bestimmten Fällen lässt es das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht (vgl. BVerfGK 12, 106 <108>; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O.; Beschluss vom 25. Oktober 2011, a.a.O.). Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (BVerfGK 12, 106 <108>). Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr gebietet es der Leistungsgrundsatz, bei einem Vergleich des Gesamtergebnisses auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Hier wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (BVerfGK 10, 474 <478>, m. N.). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfGK 10, 474 <478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O., S. 1192). Wo sich der Statusunterschied dementsprechend auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt hat, ist er in den Beurteilungsvergleich einzustellen.

14

Ergibt der Gesamtvergleich, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden. Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen vielmehr nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig.

II.

15

Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Prüfung zwingender Gründe unbeanstandet gelassen, dass das Justizministerium unter Rückgriff auf Einzelmerkmale in den dienstlichen Beurteilungen einen Qualifikationsvorsprung des Mitbewerbers hergeleitet hat. Dabei hat es verkannt, dass bei der Auswahlentscheidung die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde gelegt werden müssen.

16

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den unmittelbaren Vergleich einzelner Feststellungen nicht ohne Weiteres schon wegen des Vorliegens wesentlich gleicher Beurteilungen für zulässig halten dürfen. Allein aus dem formal gleichen Gesamturteil lässt sich vorliegend nicht folgern, dass wesentlich gleiche Beurteilungen vorlägen. Sowohl das Justizministerium wie die Gerichte haben einen Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers angenommen. So basiert der Besetzungsbericht darauf, dass mit einem höheren Statusamt im Grundsatz gesteigerte Anforderungen und ein höheres Maß an Verantwortung verbunden seien und daher die formal gleiche Beurteilung im höheren Statusamt zu einem Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers führe. Die Annahme eines solchen Leistungsvorsprungs wird auch durch die Beurteilungsrichtlinien nahe gelegt. Nach Punkt V. 1. der Ausführungsvorschrift des Justizministeriums für die dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW S. 121) ist die Befähigung und Leistung auf der Grundlage des Anforderungsprofils des ausgeübten Amts zu beurteilen. Im Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht heißt es: "Die Anforderungen an die Richterin oder den Richter am Landessozialgericht müssen in besonderem Maße erfüllt werden". Darin ist ein strengerer Maßstab für die Beurteilung im höheren Statusamt angelegt. In einem solchen Fall entspricht es dem Leistungsgrundsatz, den Statusvorsprung bei einem Vergleich der Beurteilungen zu berücksichtigen. Ob das Justizministerium den Statusvorsprung des Beschwerdeführers allein auf die Leistung in der Rechtsprechungstätigkeit beschränken und hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit einen Leistungsgleichstand der beurteilten Bewerber annehmen durfte, kann dahinstehen. Denn auch bei Zugrundelegung dieser Annahme ergibt sich insgesamt ein Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers, infolge dessen es sich nicht ohne Weiteres um wesentlich gleiche Beurteilungen handelt.

17

2. Ob zwingende Umstände vorliegen, die auch bei unterschiedlich zu gewichtenden Beurteilungen einen Rückgriff auf die Einzelfeststellungen begründen könnten, untersucht der angegriffene Beschluss nicht. Das Oberverwaltungsgericht legt keine Umstände dar, nach denen dem Gesamturteil vorliegend ein geringerer Aussagewert zukäme. So zeigt es etwa nicht auf, dass die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt würde oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt wäre, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten müsste. Angesichts der Tatsache, dass die Beurteilungen den Bewerbern aufgrund deren bisheriger Tätigkeit eine hervorragende Eignung für das angestrebte Amt attestieren, erscheint dies jedenfalls nicht evident. Wäre es in einem Fall wie dem vorliegenden allgemein zulässig, Teilelemente der Beurteilung höher oder niedriger zu gewichten oder einzelne Punkte aus dem Beurteilungstext herauszugreifen und unmittelbar zur Grundlage eines Bewerbervergleichs zu machen, so würde die Grenze zur Beliebigkeit leicht überschritten. Wenn der Charakter der Beurteilung als Gesamtbewertung auf diese Weise entscheidend geschwächt wird, verliert sie ihren Wert. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auch bislang die "Ausschöpfung" von Beurteilungen von Bewerbern nur in Fällen für zulässig und geboten gehalten, in denen sich im Vergleich der Gesamturteile kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied ergab (vgl. nur Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, S. 626 <627>; Beschluss vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris Rn. 11).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Januar 2016 - Au 2 E 15.1077 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8_vz) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom) beschäftigt. Mit Schreiben der Telekom vom 21. Juni 2012 wurde er mit seinem Einverständnis mit Wirkung vom 1. Juli 2011 bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 zu Vivento Business Services als Projektmanager, Bewertung A 8, abgeordnet. Am 25. Juli 2012 wurde der Kläger aus dienstlichen Gründen mit seinem Einverständnis vom 22. Mai 2012 bis zum 31. Mai 2013 zur Stadt K., Tiefbauamt, als Bautechniker abgeordnet und ist dort als Bauleiter im Straßen- und Tiefbau eingesetzt. Diese Abordnung wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2014 verlängert. In der dienstlichen Beurteilung vom 10. März 2015 wurden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers für den Zeitraum 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 mit dem abschließenden Gesamturteil „Gut“ mit der Ausprägung „Basis“ bewertet. Der Antragsteller hat gegen seine Beurteilung Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2015 zurückgewiesen worden ist. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage (- Au 2 K 15.1228 -).

Bei der aktuellen Beförderungsrunde konkurrieren 440 Beförderungsbewerber auf der Beförderungsliste „Vivento_Abo_weitere“ um 117 Planstellen zur Beförderung auf ein nach Besoldungsgruppe A 9_vz bewertetes Amt. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die Telekom dem Antragsteller mit, dass er nicht auf eine dieser Stellen befördert werden könne, weil nur solche Beamtinnen und Beamte zum Zuge kommen könnten, die mit mindestens „Sehr gut Basis“ beurteilt worden seien. Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Beförderung wenigstens eines Konkurrenten um eine Stelle nach Besoldungsgruppe A 9_vz durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zu vollziehen und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller eine Beförderungsstelle nach Besoldungsgruppe A 9_vz freizuhalten.

Während des anhängigen Eilverfahrens hob die Antragsgegnerin die dienstliche Beurteilung vom 10. März 2015 auf, weil nach nochmaliger Prüfung der Bewertung des Arbeitspostens erkannt wurde, dass die bisherige Einstufung A 8 falsch gewesen sei. Das vom Kläger angestrengte Klageverfahren gegen diese Beurteilung (- Au 2 K 15.1228 -) wurde nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt. Der Antragsteller erhielt am 18. November 2015 eine neue dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 mit dem Gesamturteil „Sehr gut“ und der Ausprägung „Basis“. Die Antragsgegnerin hat dabei berücksichtigt, dass der Antragsteller als Bauleiter im Straßen- und Tiefbau laufbahnübergreifend höherwertig mit der Bewertung vergleichbar A 9g/A 10 eingesetzt war. Allerdings könne der Antragsteller auch mit dem Beurteilungsergebnis „Sehr gut Basis“ und insgesamt 26 Punkten nicht befördert werden, weil nur Beamte mit mindestens „Sehr gut Basis“ und 27 Punkten für eine Beförderung ausgewählt würden.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 21. Januar 2016 für unbegründet erachtet und abgelehnt.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Er beantragt ferner eine vorläufige Entscheidung im Beschwerdeverfahren zur Sicherung seiner Rechte.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 8), dass die Telekom bei der streitigen Auswahlentscheidung über die Besetzung des in Rede stehenden Beförderungsamtes seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht gegeben.

1. Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A 9_vz bewerteten Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Arbeitspostens auseinander (im Fall des Antragstellers laufbahnübergreifend um eine Besoldungsgruppe), muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der Telekom diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B. v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - NVwZ 2013, 573 Rn. 13; BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 52). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. OVG NW, B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 33 ff. und B. v. 18.6.2015 - 1 B 384/15 - juris Rn. 8 ff.). Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 21; U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 26; U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 6 CE 15.2288 - juris).

2. Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen seine der Auswahlentscheidung zugrunde zu legende aktuelle dienstliche Beurteilung vorbringt, nicht durch.

a) Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die ursprüngliche Beurteilung vom 10. März 2015 gehen von vornherein fehl. Diese wurde nämlich von der Antragsgegnerin aufgehoben (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.11.2015). Das gegen die ursprüngliche Beurteilung und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2015 angestrengte Klageverfahren (- Au 2 K 15.1228 -) hat das Verwaltungsgericht nach übereinstimmender Erledigungserklärung mit Beschluss vom 24. November 2015 eingestellt. Verfahrensgegenstand ist damit ausschließlich die neue dienstliche Beurteilung vom 18. November 2015.

b) Hinsichtlich dieser neuen dienstlichen Beurteilung vom 18. November 2015 zeigt die Beschwerde keinen beachtlichen Beurteilungsmangel auf.

Der Antragsteller war ab seiner Abordnung als Bauleiter zum Tiefbauamt der Stadt K. vom 22. Mai 2012 bis zum Ende des Beurteilungszeitraums (31.10.2013) höherwertig als seinem Statusamt des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 8_vz entsprechend beschäftigt, nämlich auf einem Arbeitsposten, den die Antragsgegnerin der Beamtenbewertung A 9g/A 10 des gehobenen Dienstes zuordnet (s. Schreiben der Antragsgegnerin vom 26.10.2015 an das Verwaltungsgericht). Die Ausübung der höherwertigen Tätigkeit hat - entgegen der Auffassung der Beschwerde - Eingang in die Beurteilung vom 18. November 2015 gefunden. Dort ist vermerkt, dass der Antragsteller als Bauleiter laufbahnübergreifend höherwertig mit der Bewertung vergleichbar A 9g/A 10 eingesetzt ist.

Hiervon ausgehend meint die Beschwerde, dass der Antragsteller „bei den einzelnen Beurteilungskriterien und bei der Gesamtbeurteilung mindestens eine Note besser zu beurteilen“ wäre. Die unmittelbare Führungskraft des Amtes für Tiefbau und Verkehr bei der Stadt K. hat in ihrer Stellungnahme von sechs Einzelkriterien eines (allgemeine Befähigung) mit „rundum zufriedenstellend“, der drittbesten von fünf Notenstufen, bewertet, die übrigen mit der zweitbesten Note „gut“ (Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, fachliche Kompetenz, soziale Kompetenzen, wirtschaftliches Handeln). Das bezieht sich entsprechend der Beurteilungsrichtlinie auf den vom Antragsteller tatsächlich ausgeübten Arbeitsposten, der entsprechend der Besoldungsgruppen A 9g/A 10 bewertet ist. In der dienstlichen Beurteilung vom 18. November 2015, die das innegehabte Statusamt des Antragstellers (Besoldungsgruppe A 8_vz des mittleren Dienstes) zu berücksichtigen hat, sind die in der Stellungnahme vergebenen Noten für die Einzelkriterien mit Blick auf die geringeren Anforderungen des Statusamtes bezüglich der Einzelkriterien „Arbeitsergebnisse“ und „fachliche Kompetenz“ auf „sehr gut“ sowie für das Einzelkriterium „allgemeine Befähigung“ auf „gut“ verbessert worden; die übrigen Einzelkriterien wurden im Ergebnis übernommen. Die Anhebung der Bewertung der „Arbeitsergebnisse“ und „fachliche Kompetenz“ auf „sehr gut“ und der „allgemeinen Befähigung“ auf „gut“ kann ohne weiteres darauf zurückgeführt werden, dass die Beurteiler richtliniengemäß bereits bei Bewertung der Einzelkriterien das Statusamt des Antragstellers berücksichtigt haben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinie), wogegen die unmittelbaren Führungskräfte bei ihren Stellungnahmen von den Anforderungen des innegehabten höherwertigen Arbeitspostens ausgegangen sind. Die beiden Beurteiler haben das (laufbahnüberschreitende) Auseinanderfallen von Statusamt und tatsächlich wahrgenommenem Arbeitsposten erkannt und dem oben genannten Bewertungsgrundsatz bei der Bewertung der Einzelkriterien „Arbeitsergebnisse“, „fachliche Kompetenz“ und „allgemeine Befähigung“ Rechnung getragen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat der Antragsteller keinen Rechtsanspruch darauf, dass auch noch die Einzelkriterien „praktische Arbeitsweise“ und „wirtschaftliches Handeln“ mit der besten Einzelnote „sehr gut“ bewertet werden, auch wenn er sich in kurzer Zeit gut eingearbeitet hat und seine geprüften Rechnungen noch nie beanstandet worden sind. Auch wenn die Beurteilungspraxis der Stadt K. besonders streng sein mag, wie die Beschwerde vorträgt, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Die Beurteilung vom 18. November 2015 wurde nicht durch die Stadt K., sondern durch die Erst- und Zweitbeurteiler der Antragsgegnerin erstellt. Diese haben den Beurteilungsbeitrag der städtischen unmittelbaren Führungskraft für den Antragsteller angemessen und in nicht zu beanstandender Weise aufgewertet. Bei den Einzelkriterien „Arbeitsergebnisse“, „allgemeine Befähigung“ und „fachliche Kompetenz“ wurde jeweils vermerkt, dass aufgrund des höherwertigen Einsatzes des Antragstellers als Bauleiter das jeweilige Einzelkriterium höher bewertet werden könne als im Beurteilungsbeitrag der städtischen unmittelbaren Führungskraft vorgesehen. Rechtsfehler sind dabei nicht zu erkennen.

Das Gesamturteil „sehr gut“ mit der Ausprägung „Basis“ ist ebenfalls in der erforderlichen Weise auf das Statusamt des Antragstellers bezogen und plausibel aus den Bewertungen der Einzelmerkmale entwickelt sowie begründet (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 27). Es wurde berücksichtigt, dass der Antragsteller mit dem Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 als Bauleiter laufbahnübergreifend höherwertig mit der Bewertung vergleichbar A 9g/A 10 eingesetzt ist. Die textliche Begründung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung ist mit Blick auf die am Statusamt orientierte Bewertung der Einzelkriterien „Arbeitsergebnisse“ und „fachliche Kompetenz“ mit „sehr gut“ und der übrigen vier Einzelkriterien mit „gut“ sowie die vergebene Gesamtnote „sehr gut“ mit der Ausprägung „Basis“ hinreichend plausibel und nachvollziehbar.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Beurteilungsrichtlinie für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung BayVGH, B. v. 19.10.2015 - 6 CE 15.2043 - juris Rn. 18). Das lässt für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Denn jenseits von „rundum zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwischen drei Stufen (gut, sehr gut, hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale nur zwei Stufen vorsieht (gut, sehr gut). So ist beispielsweise die zweitbeste (von fünf) Notenstufe „gut“ bei einem Einzelmerkmal von ihrem Gewicht keineswegs gleichwertig mit der zweitbesten (von sechs) Notenstufe bei dem Gesamturteil, sondern mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten. Vor diesem Hintergrund steht das abschließende, auf die Anforderungen an Beamte im Statusamt des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 8 bezogene Gesamturteil „sehr gut“ mit der Ausprägung „Basis“ nicht in einem weiter erläuterungsbedürftigen Widerspruch zu den Einzelkriterien der dienstlichen Beurteilung oder zu der Stellungnahme, die die unmittelbare Führungskraft zu den Einzelkriterien abgegeben hat. In letzterer sind bezogen auf den höherwertigen Arbeitsposten nicht etwa die besten Notenstufen vergeben worden (wie das bei OVG Münster, B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 28 und 33 ff. und BayVGH, B. v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris Rn. 14 der Fall war). Deshalb halten sich die Beurteiler ohne weiteres innerhalb ihres Spielraums, wenn sie die Leistungen des Antragstellers bezogen auf den höherwertigen Arbeitsposten als bezüglich der Einzelkriterien „Arbeitsergebnisse“ und „fachliche Kompetenz“ „sehr gut“ und im Übrigen als „gut „ sowie in der Gesamtbeurteilung als „sehr gut Basis“ einschätzen.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, ist es schließlich mit dem Grundsatz der Bestenauslese vereinbar, wenn bei Beurteilungen mit derselben Gesamtnote „sehr gut Basis“ aufgrund weiterer Kriterien eine Binnendifferenzierung vorgenommen wurde, weil die Anzahl der Planstellen nicht für alle Beamten mit dieser Beurteilung ausreichte. Bei Bewerbern mit gleichem Gesamturteil muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 28). Befördert werden konnten nur Beamte, die bei den Einzelkriterien mindestens dreimal „sehr gut“ (= 3 × 5 Punkte) und dreimal „gut“ (= 3 × 4 Punkte) und demnach insgesamt 27 Punkte aufwiesen. Der Antragsteller wurde hingegen mit zweimal „sehr gut“ (2 × 5 Punkte) und viermal „gut“ (4 × 4 Punkte) beurteilt, so dass er auf insgesamt 26 Punkte kommt und damit keinen Anspruch auf Beförderung hat.

c) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es nicht zu beanstanden, dass nach der Beurteilungsrichtlinie für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (BayVGH, B. v. 19.10.2015 - 6 CE 15.2043 - juris Rn. 18). Denn das Gesamturteil ist, wie oben ausgeführt, durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden, darf also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 27; U. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128/131 f.). Dementsprechend ist der Dienstherr nicht gehindert, die Notenstufen für das Gesamturteil weiter auszudifferenzieren als für die Einzelmerkmale, um dem Gesamtbild von Eignung, Leistung und Befähigung gerecht zu werden (BayVGH, B. v. 8.12.2015 - 6 CE 15.2331 - juris Rn. 16).

3. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf einstweilige Sicherungsmaßnahmen erledigt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangwert von 5.000 Euro bemessen (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.