Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2017 - 3 ZB 15.2274

published on 28/07/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2017 - 3 ZB 15.2274
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 31. März 2014 betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2009 bis 30. November 2012 zu Recht abgewiesen.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass die streitgegenständliche Beurteilung der Regierung von Schwaben vom 31. März 2014 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die im Urteil getroffenen Feststellungen, dass das vorliegend angewandte Vorgehen innerhalb des dem Dienstherrn im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Beurteilungsrichtlinien zustehenden Spielraums für das Beurteilungsverfahren liegt und die Beurteilung auf hinreichenden Erkenntnissen des Beurteilers über die Person und die Leistungen der Klägerin beruht, sind nicht zu beanstanden.

1.1 Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist aufgrund der bei dienstlichen Beurteilungen als persönlichkeitsbedingtes Werturteil immanenten Beurteilungsermächtigung auf die Prüfung beschränkt, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt, gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat oder die Beurteilung unter Verstoß gegen einschlägige Beurteilungsrichtlinien zustande gekommen ist (st. Rspr. BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245; BVerwG, U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 11.4.2016 – 6 ZB 15.2029 – juris Rn. 5; B.v. 17.3.2011 – 3 ZB 10.1242 – juris Rn. 6). Soweit das Verwaltungsgericht insofern zur Auffassung gelangt, dass die streitgegenständliche Beurteilung weder in formeller noch in materieller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, so ist hieran nichts zu erinnern.

1.2. Die streitgegenständlich Beurteilung wurde gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen – Leistungslaufbahngesetz - (LlbG) von dem für die Beurteilung zuständigen Beurteiler – dem Regierungspräsidenten von Schwaben - erstellt und basierte im Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien auf einem Beurteilungsvorschlag des unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin (vgl. Ziffer 11.1 Satz 3 des Abschnitts 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht – VV-BeamtR; Az. 21 – P 1003/1-023-19 952/09 v. 13.07.2009, FMBl. 2009, 190). Vom unmittelbaren Vorgesetzten, Abteilungsdirektor S* …, waren zuvor die angedachten Gesamturteile der ihm nachgeordneten Beamten in der Besoldungsgruppe A16 bei der Regierung von Schwaben – also auch das die Klägerin betreffende Gesamturteil - im Rahmen der für die bayernweit 59 zu beurteilenden Beamten der Besoldungsgruppe A16 eingerichteten Beurteilungskommission abgestimmt worden.

Art. 60 Abs. 1 Satz 4 LlbG a.F. (nunmehr Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG) i.V.m. 11.3. Satz 1 VV-BeamtR eröffnet insoweit die Möglichkeit, für die Erstellung von Beurteilungen oder die Vereinheitlichung des Beurteilungsmaßstabs eine Beurteilungskommission einzurichten, soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Kommissionen sollen hierbei als Instrument zur Wahrung des Beurteilungsmaßstabs der Unterstützung des Beurteilers dienen (Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Auflage 2016 Rn. 127; BayVGH, B.v. 4.11.2010 – 3 ZB 08.1626 – juris Rn. 4).

Die Vorschläge des unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin im Hinblick auf die Gesamturteile der ihm nachgeordneten Beamten der Regierung von Schwaben sind in den Kommissionsgesprächen akzeptiert worden. Anschließend erstellte der Vorgesetzte die Beurteilungsentwürfe - auch für die Klägerin, der auch vom Regierungspräsidenten übernommen wurde. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe er bei der Übernahme der Entwürfe dabei darauf geachtet, dass das Gesamturteil zu seiner eigenen Einschätzung passe, was bei der Klägerin der Fall gewesen sei. Diese Vorgehensweise hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet.

1.3. Soweit die Klägerin geltend macht, der Beurteiler habe sich kein ausreichendes eigenes Werturteil über die im Beurteilungszeitraum gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung gebildet, unkritisch den Beurteilungsentwurf übernommen und es versäumt, sich die notwendigen Erkenntnisunterlagen für einen Vergleich zwischen den zu beurteilenden Beamten zu verschaffen, kann sie nicht durchdringen. Die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung setzt nicht voraus, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraums kennt. Vielmehr liegt es grundsätzlich in seinem Ermessen, auf welche Weise er sich seine Kenntnisse über den zu beurteilenden Beamten verschafft (BayVGH, U.v. 12.11.2015 – 3 B 14.2012 – juris Rn. 26), wobei er jedoch Verfahrensvorschriften, insbesondere Richtlinien zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung, zu beachten hat (BVerwG, U.v. 16.5.1991 – 2 A 4.90 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – juris Rn. 33). Es genügt grundsätzlich, dass sich der Beurteiler u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen kann (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.1999 – 2 B 26.99 – juris Rn. 2; BayVGH v. 18.12.1998 – 3 B 97.1485 – juris Rn. 42). So bleibt es ihm unbenommen, für seine Beurteilung auch die Erkenntnisse Dritter - vor allem die des unmittelbaren Vorgesetzten - teilweise oder ganz zu übernehmen oder auf die vorbereitende formale sowie inhaltliche Überprüfung durch Hilfspersonen wie insbesondere einer Personalabteilung zurückzugreifen, um sich deren Erkenntnisse für seine Bewertung zu eigen zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 – juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 – 3 B 04.3385 – juris Rn. 44).

Vorliegend hat der Regierungspräsident den unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin entsprechend den Beurteilungsrichtlinien gemäß 11.1 Satz 3 VV-BeamtR beauftragt, einen Beurteilungsentwurf für die ihm unterstehenden Beamten der Besoldungsgruppe A16 zu erstellen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 18.12.2013 a.a.O. Rn. 10; B.v. 27.7.2012 – 3 ZB 10.2053 – juris Rn. 8). Von den vier zu beurteilenden Beamten in A16 wurden letztendlich in Abstimmung mit der Beurteilungskommission einer mit 14 Punkten, zwei mit 13 Punkten und die Klägerin mit 12 Punkten bewertet. Anhaltspunkte dafür, dass die Vergleichsgruppe nicht ordnungsgemäß gebildet wurde, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Den Beurteilungsentwurf der Klägerin hat der Beurteiler danach mit seinen eigenen Einschätzungen in Bezug auf die Klägerin abgeglichen (BayVGH, B.v. 12.11.2015 – 3 B 14.2012 – juris Rn.22). Der Beurteiler hat sich deshalb nicht nur auf eine rein formale Prüfung des Beurteilungsentwurfs beschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2013 a.a.O. Rn. 12), sondern diese auch inhaltlich mit seinen eigenen Wahrnehmungen verglichen und auf dieser Grundlage eine endgültige Beurteilung vorgenommen. Er hatte es damit allein in der Hand, sich diesen Entwurf entweder zu eigen zu machen und zu übernehmen oder ggf. eine Änderung vorzunehmen (BayVGH, B.v. 7.5.2014 a.a.O. Rn. 75). Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere war ihm nach eigenen Angaben in diesem Zusammenhang auch bewusst, dass die Klägerin im Beurteilungszeitraum befördert worden war. Dem Senat erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht, warum aus dem Vortrag des Beurteilers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, er kenne die Klägerin schon sehr lange aus früheren Verwendungen, der Schluss zu ziehen sei, der Beurteiler habe seine Einschätzung der Klägerin nur auf frühere, außerhalb des Beurteilungszeitraums liegende Leistungen der Klägerin gestützt. Hier fehlt es an substantiiertem Vortrag von Seiten der Klägerin.

Fehler im Rahmen der Entwurfserstellung, die auf die Ebene des Beurteilers durchgeschlagen sind bzw. zu einer fehlerhaften Ausübung des Beurteilungsermessens geführt haben, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit das Verwaltungsgericht die streitgegenständliche Beurteilung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für plausibel und nachvollziehbar hält, so ist dies nicht zu beanstanden. Der unmittelbare Vorgesetzte hat vorgetragen, dass ein Gesamturteil von 12 Punkten dem Orientierungs- oder Richtwert für die Beamten in A16 entspreche. In der Klageerwiderung vom 26. September 2014, in der der Beklagte den Inhalt und das Gesamturteil der Beurteilung näher erläuterte, wurde zudem ausgeführt, dass ein Gesamturteil von 12 Punkten eine insgesamt deutlich überdurchschnittliche Leistung darstelle und der weiteren beruflichen Entwicklung der Klägerin nicht entgegenstehe. Die Leistungen hätten sich auch gegenüber der vorherigen periodischen dienstlichen Beurteilung mit insgesamt 13 Punkten nicht verschlechtert, allerdings habe die zwischenzeitliche Beförderung zu einem höheren Maßstab geführt, was bei gleichbleibender Leistung regelmäßig ein Absinken des Beurteilungsergebnisses – so auch bei der Klägerin -bedeute (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.1999 – 3 B 96.4077 – juris Rn. 21).

Anhaltspunkte dafür, dass der Dienstherr hier von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder einen falschen Wertungsmaßstab zugrunde gelegt hat, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Die Darstellung des Beklagten stimmt mit der Rechtsprechung überein und wurde zu Recht vom Verwaltungsgericht nicht beanstandet (BayVGH, B.v. 27.8.1999 a.a.O.). Die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale wurde von der Klägerin ebenso wenig angegriffen wie das daraus abgeleitete Gesamturteil, dessen Zustandekommen in den „ergänzenden Bemerkungen“ erläutert wurde. Dort heißt es „bei der Bildung des Gesamturteils wurden die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung des Amtes und der Funktion in einer Gesamtschau betrachtet und vorliegend gleichmäßig gewichtet“. Damit liegt eine – wenn auch formelhafte – Begründung vor, die der Senat in ständiger Rechtsprechung zwar als knapp, aber doch als ausreichend ansieht (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2010 – 3 ZB 08.1626 – juris Rn. 5; B.v. 16.8.2004 - 3 ZB 03.2386 – juris). In den ergänzenden Bemerkungen ist zudem ausgeführt, dass durch die im Beurteilungszeitraum erfolgte Beförderung ein geänderter Vergleichsmaßstab heranzuziehen gewesen sei, der auf dem höheren Leistungsniveau der Beamten der Besoldungsgruppe A16 basiere. Ein Gesamturteil von 12 Punkten sei deshalb gerechtfertigt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden hierzu weitere Ausführungen, insbesondere zu den notwendigen Leistungssteigerungen für eine höhere Bewertung im Gesamturteil gemacht. Sofern die Klägerin hier im Verweis auf den durch die Beförderung geänderten Maßstab einen Verstoß gegen die Plausibilisierungspflicht sieht, fehlt es am substantiierten Vortrag.

Soweit die Klägerin geltend macht, der unmittelbare Vorgesetzte sei irrtümlich davon ausgegangen, dass eine Bewertung mit mehr als 14 Punkten bei einem Beamten in der Besoldungsgruppe A16 eine außergewöhnliche Leistung darstelle, die bei einer Regierung regelmäßig nicht erbracht werde, so führt dies vorliegend ebenfalls nicht zu einer unzulässigen Einschränkung des Beurteilungsermessens. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die dienstliche Beurteilung der Klägerin nicht statusamtsbezogen erfolgte. Abgesehen davon, dass 15 oder 16 Punkte tatsächlich (nur) zu vergeben sind, wenn das einzelne Merkmal in jeder Hinsicht in besonders herausragender Weise erfüllt wird (vgl. 3.2.2 der VV-BeamtR), es sich bei einer Bewertung über 14 Punkte also in der Tat um eine „außergewöhnliche“ Leistung handeln muss, ist vorliegend weder substantiiert dargetan, dass sich die Leistungen der Klägerin in diesem Bereich bewegen noch dass diese Sichtweise im Fall der Klägerin zu einer tatsächlichen Maßstabsverschiebung geführt hat. Vielmehr hat der unmittelbare Vorgesetzte in der mündlichen Verhandlung detailliert ausgeführt, warum er die Klägerin mit 12 Punkten gerecht – auch im Hinblick auf den gleichfalls im Beurteilungszeitraum beförderten Kollegen P. – angesehen hat. Dieser habe gegenüber der Klägerin ein deutlich besseres Leistungsbild gezeigt und als sein Stellvertreter die mit dem Konjunkturpaket 2 in Zusammenhang stehenden Aufgaben mit enormem finanziellem Umfang sehr gut bewältigt. Eine deutliche Leistungssteigerung sei bei diesem – im Gegensatz zur Klägerin - zu erkennen gewesen, weshalb eine Beurteilung mit 13 Punkten trotz ebenfalls erfolgter Beförderung im Beurteilungszeitraum gerechtfertigt gewesen sei. Der Senat geht deshalb davon aus, dass vorliegend eine Herabsetzung der Beurteilung allein aufgrund der Funktion der Klägerin ausscheidet (vgl. OVG NW, B.v. 18.8.2008 – 6 A 395/06 – juris Rn. 42).

Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilungsskala bei der Regierung von Schwaben in der Beurteilungsrunde 2012 insgesamt nicht ausgeschöpft und dies dann in Relation auch bei der Klägerin zu einer höheren Bewertung hätte führen müssen, sind nicht ersichtlich. Hiergegen spricht auch die durch die Kommission erfolgte bayernweite Abstimmung der Gesamturteile von 59 Beamten in der Besoldungsgruppe A 16.

Dem Senat erschließt sich auch nicht, wie es hier zu einer unzulässigen Einschränkung oder zu Fehlern im Beurteilungsermessen des Beurteilers gekommen sein soll. Zu Recht konnte der Regierungspräsident davon ausgehen, dass die einschlägige Vergleichsgruppe zutreffend abgebildet war und der unmittelbare Vorgesetzte schlüssige Vorschläge im Hinblick auf die zu beurteilenden Beamten – sowohl im Hinblick auf das Gesamturteil jedes einzelnen als auch im Verhältnis zueinander im Sinne von Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG abgegeben hat (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2013 – 3 ZB 11.47 – Rn. 9 m.w.N.). Zwar kommt es bei der endgültigen Beurteilung maßgeblich auf den Vergleich mit den Beamten derselben Besoldungsgruppe an. Diesen Vergleich kann aber nur der übergeordnete Vorgesetzte und der – die Beurteilung verantwortende – Beurteiler anstellen (BayVGH, B.v. 18.12.2013 a.a.O Rn. 9 m.w.N.). Inwiefern hier Fehler vorlägen oder von unrichtigen Vorrausetzungen ausgegangen worden wäre, ist nicht vorgetragen. Insbesondere hat der unmittelbare Vorgesetzte im Rahmen des Vergleichs bei den Beurteilungsentwürfen die Beförderung der Klägerin und ihres Kollegen im Beurteilungszeitraum berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Umstand, dass der Beurteiler selbst zwar von der Beförderung der Klägerin, nicht aber von der Beförderung des mit 13 Punkten bewerteten Kollegen im Beurteilungszeitraum Kenntnis hatte, nachteilig auf die Beurteilung der Klägerin hätte auswirken können. Auch hier fehlt es an substantiiertem klägerischen Vortrag.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.