Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2015 - 6 ZB 13.2470

bei uns veröffentlicht am20.05.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 21 K 13.2097, 27.09.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2013 - M 21 K 13.2097 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 76.680,24 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin, eine Medizinaldirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Beklagten, wurde mit Bescheid vom 16. März 2012 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 4. April 2013) erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin rügt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (am 10.4.2013) der Stand der persönlichen Begutachtung veraltet gewesen sei. Nach der operativen Anlage eines Ileostoma im Februar 2012 habe sich der Schwerpunkt ihrer Beschwerden von der gastroenterologischen Erkrankung wegentwickelt, die Brustkrebserkrankung habe sich in Remission befunden. Der Beklagten hätten sich daher weitere Ermittlungen zum aktuellen Gesundheitszustand aufdrängen müssen. Sie habe im Widerspruchsschreiben ihre Sorge geäußert, die vorzeitige Zurruhesetzung würde auf der Berücksichtigung irrelevant gewordener Krankheitsbilder beruhen. Daneben hätte der Beklagten zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ein Arbeitsunfähigkeitsattest durch eine Fachärztin für psychotherapeutische Medizin vorgelegen. Aufgrund der fehlerhaften Ermittlung der zugrunde liegenden Tatsachen habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Prognoseentscheidung, dass keine Aussicht bestünde, sie würde wieder voll dienstfähig werden, keine tragfähige Grundlage. Ferner seien die zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorliegenden Gutachten unschlüssig und unsubstantiiert gewesen, so dass sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht begründen könnten. So seien weder das seit 1982 angeblich bestehende „Krankheitsbild“ noch spätere Beschwerden so beschrieben, dass sie zu den genannten dienstrechtlichen Maßnahmen der Wiedereingliederung und Umsetzung auf einen anderen Dienstposten in Beziehung gesetzt werden könnten.

Diese Einwände überzeugen nicht und bedürfen keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren.

a) Der Beamte ist nach § 44 Abs. 1 BBG in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate seine Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Vorschrift stellt in diesem Zusammenhang eine die Grundregel des Satzes 1 ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe - einem Regelbeispiel bzw. einer gesetzlichen Vermutung entsprechend oder zumindest vergleichbar - die Feststellung der Dienstunfähigkeit im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 19; OVG NW, U.v. 9.5.2011 - 1 A 440/10 - juris Rn. 90). Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53/55; U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297/300 Rn. 14).

Grundlage für die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit ist die ärztliche Untersuchung nach Maßgabe des § 48 BBG, die nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen werden kann oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter zugelassen ist (Abs. 1 Satz 1 BBG). Der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist (Abs. 2 Satz 1 BBG). Die Verantwortung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat freilich die Behörde, nicht der Arzt. Sie muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.2007 - 2 A 6.06 - juris Rn. 23; B.v. 6.3.2012 - 2 A 5.10 - juris Rn. 2). Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinn des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG genügt keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte voll dienstfähig wird. Die Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können. Die materielle Rechtmäßigkeit einer solchen Prognose und damit die Versetzung des Beamten in den Ruhestand hängt regelmäßig von den Kenntnissen ab, die der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung stehen (BVerwG, U.v. 16.10.1997 - 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267/269; U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 14). Insoweit räumt das Gesetz der Behörde aber keinen gerichtsfreien Beurteilungsspielraum ein. So unterliegt nicht nur der vollen gerichtlichen Kontrolle, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung auch die Frage, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen im ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (BayVGH, B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 14.50 - juris Rn. 7 f. m. w. N.).

Im vorliegenden Fall hat die anwaltlich vertretene und selbst als Ärztin fachkundige Klägerin während des Widerspruchsverfahrens der Beklagten keine ärztliche Stellungnahme vorgelegt, welche die von ihr geltend gemachte gewichtige Änderung der begutachtungsrelevanten Umstände darlegt, behauptet oder auch nur nahegelegt hätte. Im Widerspruchsschreiben vom 27. März 2012 rügt die Klägerin die Unschlüssigkeit der personal- und vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 18. Juli 2011, weil die aktuellen Krankheitsbilder, die der Beurteilung ihrer Dienstunfähigkeit zugrunde gelegt worden seien, nicht benannt worden seien. Als Beispiel nennt sie, dass die Umsetzung auf einen anderen Dienstposten 2009 auf einer orthopädischen Erkrankung beruht habe. Dieses Krankheitsbild spiele aber für die derzeitige Dienstunfähigkeit keine Rolle. Die Klägerin rügt darin aber nicht eine wesentliche Änderung ihres Krankheitsbildes. Aufgrund der nach Angaben der Klägerin erst im Februar 2012 erfolgten operativen Anlage eines Ileostoma ist dies aus zeitlichen Gründen plausibel. Das Vorliegen auch eines psychiatrischen Krankheitsbildes war der Beklagten und dem personal- und vertrauensärztlichen Dienst aufgrund des Widerspruchs der Klägerin vom 11. Mai 2011 gegen die Ablehnung einer Nebentätigkeit bekannt. Aus der dort vorgelegten ärztlichen Bescheinigung einer Fachärztin für psychotherapeutische Medizin vom 29. März 2011, die eine depressive Anpassungsstörung bescheinigt, und den späteren Krankschreibungen durch diese Ärztin ab Mitte 2012 musste und konnte die Beklagte auch aus Sicht des Senats nicht auf eine - behauptete - wesentliche Änderung des Krankheitsbildes der Klägerin schließen: Angesichts der schwerwiegenden, zum Teil seit vielen Jahren bestehenden Krankheiten der Klägerin (insbesondere chronisch entzündliche Darmerkrankung seit 1982, Brustkrebserkrankung seit 2010), die seit 2005 zu ganz erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin geführt hatten, war die Inanspruchnahme einer Psychotherapie nicht ungewöhnlich (vgl. die ergänzende Stellungnahme des personal- und vertrauensärztlichen Dienstes v. 1.8.2012). Sie musste von der Beklagten keineswegs als Hinweis auf eine wesentliche Besserung insbesondere der chronisch entzündlichen Darmerkrankung gewertet werden. Bei dieser Sachlage hätte es der - fachkundigen und anwaltlich vertretenen - Klägerin oblegen, die Beklagte über etwaige Veränderungen ihres aktuellen Krankheitsbildes zu informieren. Die im Klageverfahren wegen Ablehnung einer Nebentätigkeit vorgelegte Bescheinigung eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 20. März 2013 enthält ebenfalls keinen entsprechenden Hinweis. Der Arzt führt aus, dass die allgemeine Dienstfähigkeit mittlerweile auch („an somatischen Vorerkrankungen sind bekannt eine Colitis Ulcerosa seit 1982, die Operation eines ileoanalen Pouches 2007, eine Ileostomaversorgung 2011 sowie ein Mamma-Karzinom 2010“, S. 1 der Bescheinigung) aufgrund der depressiven Symptomatik deutlich eingeschränkt scheine (S. 2, 3. Absatz der Bescheinigung).

Bei dieser Sachlage geht die Rüge der Klägerin, die Beklagte habe auf der Grundlage veralteter Krankheitsbilder entschieden, fehl. Die Beklagte hat auf der Grundlage der ihr bei Erlass des Widerspruchsbescheids zur Verfügung stehenden Kenntnisse entschieden. Aufgrund der langjährigen, schwerwiegenden Krankheitsbilder der Klägerin musste die Beklagte ohne ausdrückliches, konkretes Vorbringen der Klägerin nicht von einer - erst im Klageverfahren - behaupteten wesentlichen Veränderung des Krankheitsbildes der Klägerin ausgehen und weitere Ermittlungen aufnehmen.

b) Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die von der Beklagten verfügte Zurruhesetzung der Klägerin in den personal- und vertrauensärztlichen Stellungnahmen eine ausreichende und tragfähige Entscheidungsgrundlage findet.

Die im Widerspruchs- wie auch im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände, die auf die konkrete Benennung der letztlich für die Frage der Dienstunfähigkeit maßgeblichen Krankheitsbilder abzielen, treffen jedenfalls auf die personal- und vertrauensärztliche Stellungnahme vom 1. August 2012 nicht zu. Es wird darin ausgeführt, dass die Schwere der Grunderkrankung in Kombination mit den benannten weiteren Krankheitsbildern eine dauernde Dienstunfähigkeit begründet hat. Zur Grunderkrankung wird dargestellt, dass infolge der seit 1982 bekannten chronisch entzündlichen Darmerkrankung es immer öfter und in kürzeren Abständen zu stationären Aufenthalten, teilweise mit chirurgischen Interventionen gekommen sei, so dass die Arbeitsfähigkeit häufig über einen längeren Zeitraum nicht wieder erlangt habe werden können. Zusätzlich seien in den letzten Jahren weitere Erkrankungen hinzugekommen (z. B. Krebserkrankung aus dem gynäkologischen Fachbereich, eine urologische Erkrankung), die zu einer weiteren erheblichen gesundheitlichen Belastung geführt hätten. Dies werde u. a. auch aus der Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Begleittherapie ersichtlich.

Diese Ausführungen sind plausibel und tragen die Entscheidung der Beklagten zur dauernden Dienstunfähigkeit der Klägerin, zumal diese im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 4. April 2013 bereits erneut seit Februar 2010 dienstunfähig erkrankt war. Die von der Klägerin beanstandeten Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum speziellen Sachverstand eines Amtsarztes gegenüber einem Privatarzt (S. 14/15 d. Urteils) erklären sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung: Die Klägerin hat keine (privat-)ärztlichen Stellungnahmen vorgelegt, die begründete Zweifel an der Richtigkeit der amtsärztlichen Beurteilung hätten wecken können. Sie hat die Stellungnahmen nur hinsichtlich ihrer Unschlüssigkeit und Unsubstantiiertheit gerügt, obwohl die im Gutachten vom 18. Juli 2011 angesprochenen schweren Krankheitsbilder schon aufgrund deren Dauer und organisatorischen Auswirkungen allen Seiten bekannt waren.

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch nicht auf einem der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Die Klägerin rügt, dass das Verwaltungsgericht auch ohne ausdrückliche Stellung eines Beweisantrags seine Amtsermittlungspflicht verletzt habe. Eine Beweiserhebung über ihren gesundheitlichen Zustand zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung habe sich aufgedrängt. Die der Beklagten zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegende Tatsachengrundlage sei unzureichend gewesen. Die zugrunde gelegten personal- und vertrauensärztlichen Gutachten seien ferner unschlüssig und nicht tragfähig gewesen. Das begründet keinen Verfahrensmangel.

Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen. Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Einen Beweisantrag hat die anwaltlich vertretene Klägerin ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. September 2013 nicht gestellt. Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Eine Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG, B.v. 14.9.2007 - 4 B 37.07 - juris Rn. 2 f. m. w. N.). Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen der Klägerin nicht.

Dem Verwaltungsgericht hat es sich aufgrund des von ihm festgestellten Kenntnisstandes der Beklagten zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht aufgedrängt, eine Beweiserhebung über den Gesundheitszustand der Klägerin zu diesem Zeitpunkt zu veranlassen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hatte es bis zur Entscheidung der Beklagten im Widerspruchsverfahren unterlassen, eine fundierte Aussage ihrer behandelnden Ärzte zu der von ihr erst in der Klageschrift behaupteten wesentlichen Veränderung ihrer Krankheitsbilder der Beklagten vorzulegen. Jedenfalls mit dem Gutachten vom 1. August 2012 waren, wie oben ausgeführt, die von der Klägerin geltend gemachte Unschlüssigkeit und Unsubstantiiertheit des Erstgutachtens beseitigt.

b) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, weil es die Richtigkeit der Prognose der Beklagten über die dauernde Dienstunfähigkeit auch darauf gestützt habe, dass auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinerlei Hinweise für eine Besserung der Gesamtheit der Beschwerden der Klägerin vorlägen (sog. Überraschungsentscheidung).

Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO garantieren den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, B.v. 14.10.2010 - 2 BvR 409/09 - juris Rn. 20).

Entgegen der Argumentation der Klägerin hat das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht entscheidungserheblich (auch) auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichts lagen vielmehr im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung für die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin innerhalb von sechs Monaten wieder dienstfähig sein würde. Lediglich zur Ex-post-Bestätigung dieser Prognose der Beklagten hat es auf die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin bestehende Dienstunfähigkeit der Klägerin hingewiesen („auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, welche kurz vor Ablauf der sechs-monatigen Prognosefrist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG stattfand“, Seite 13 d. Urteils). In diesem lediglich ergänzenden Sinn ist auch die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts zu verstehen („würden hierüber“ - gemeint ist eine wesentliche Besserung ihrer Beschwerden oder zumindest ihrer Prognose - „konkrete Aussagen ihrer behandelnden Ärztin vorliegen, hätte sie sicherlich nicht gezögert, diese in das Verfahren einzuführen“). Nach dem Sach- und Streitstand war es bei der zu verlangenden Sorgfalt offensichtlich, dass es auf die Krankheitsbilder und die darauf gestützte Prognose zur Dauer der Dienstunfähigkeit ankommt und deshalb - jegliche, auch spätere - Atteste von Bedeutung sein können, die die Tatsachengrundlage der behördlichen Entscheidung hinsichtlich der maßgeblichen Krankheitsbilder und deren prognostizierter Dauer widerlegen oder zumindest in Frage stellen. Das Verwaltungsgericht durfte daher davon ausgehen, dass die - anwaltlich vertretene und selbst fachkundige - Klägerin etwaige Belege von sich aus vorlegen würde. Das ist im gesamten Verfahren, auch im gerichtlichen Verfahren, nicht erfolgt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 3, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 71 Übergangsvorschrift


(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderu

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 44 Dienstunfähigkeit


(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 48 Ärztliche Untersuchung


(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. D

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009 - 7 ME 235/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2009 - 7 ME 22/09 - gegenstandslos.

Ferner erledigt sich damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

...

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in einem aufenthaltsrechtlichen Rechtsstreit.

2

1. Der 1986 in Guinea geborene Beschwerdeführer reiste im Jahre 2000 in das Bundesgebiet ein und beantragte erfolglos Asyl; sein Begehren wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nach dem Ende seines Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer geduldet.

3

In der Folgezeit ist der Beschwerdeführer mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er im Jahre 2002 wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zehn Arbeitsleistungen verurteilt. 2003 wurde der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung, Sachbeschädigung, Erschleichen von Leistungen sowie illegaler Einreise zu 15 Tagen Jugendarrest verurteilt. Wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung erfolgte 2004 eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Jugendstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer wurde dann 2005 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zehn Arbeitsleistungen verurteilt.

4

Bereits im August 2002 wurde der Beschwerdeführer bestandskräftig unbefristet ausgewiesen.

5

Der Beschwerdeführer ist Vater einer am 24. Dezember 2005 geborenen deutschen Tochter. Der nach Hamburg umverteilte Beschwerdeführer beantragte, zu der bei der Kindesmutter in Stade lebenden Tochter umverteilt zu werden und dort eine Duldung zu erhalten. Nachdem dies zunächst erfolglos geblieben war, verpflichtete das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Landkreis Stade mit Beschluss vom 21. Februar 2007 zur Erteilung einer vorläufigen Duldung. Dabei wurde angenommen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter und deren Mutter eine familiäre Lebensgemeinschaft führe.

6

Nach der Geburt seiner Tochter wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig. 2007 wurde er zunächst wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu acht Tagen gemeinnützige Arbeit und dann wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln zur Zahlung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je zwei Euro verurteilt. Schließlich wurde der Beschwerdeführer im Jahre 2008 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt, weil er viermal gegen die ihm auferlegten räumlichen Beschränkungen des Aufenthaltsgesetzes zuwidergehandelt hatte.

7

2. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2008 lehnte der Landkreis Stade den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Eine Erteilung komme nicht in Betracht, weil der Asylantrag des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Ferner habe die Geburt der Tochter keine Zäsur in dem strafrechtlichen Verhalten des Beschwerdeführers herbeigeführt. Dieser sei trotz dieses Umstandes weiterhin strafrechtlich in Erscheinung getreten; die Ausländerbehörde bezog sich hierbei auf die Verurteilungen aus dem Jahre 2007.

8

3. Hierauf wandte sich der Beschwerdeführer am 7. November 2008 an das Verwaltungsgericht und beantragte, ihm gegen die bevorstehende Abschiebung Eilrechtsschutz zu gewähren. Er wies insbesondere darauf hin, dass er das Sorgerecht über seine deutsche Tochter im vollen Umfange ausübe, soweit er rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit habe, seine inzwischen in Cuxhaven lebende Tochter und ihre Mutter zu besuchen. Zwischen ihm und seiner Tochter bestehe eine familiäre Lebensgemeinschaft. Er kümmere sich umfassend um seine Tochter und helfe seiner deutschen Lebensgefährtin in erheblichem Umfange. Seit Geburt seiner Tochter habe er einen intensiven Kontakt zu seiner Tochter. Er füttere, wickle und bade sie. Auch gehe er mit ihr spazieren. Manchmal nehme er seine Tochter mit nach Hamburg und bringe sie zurück zur Kindesmutter. Er gehe mit seiner Tochter zum Kinderarzt. Zu seiner Tochter habe er jedenfalls ein sehr enges Verhältnis. Sie erkenne ihn immer und freue sich, wenn er komme. Als Beleg für sein Vorbringen verwies der Beschwerdeführer auf undatierte eidesstattliche Versicherungen der Kindesmutter und der Kindesgroßmutter sowie einen Bescheid des Landkreises Cuxhaven von September 2008, mit dem ein Antrag der Kindesmutter auf Erhalt von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz unter Hinweis darauf abgelehnt worden war, dass zwar eine räumliche Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter vorliege, "der weitergehende Lebenskontakt aber derzeit fortgeführt" werde. In der Antragsschrift führte der Beschwerdeführer dann weiter aus, dass er mit seiner Tochter "in häuslicher und familiärer Lebensgemeinschaft" lebe. Dem Bestehen der familiären Lebensgemeinschaft stehe nicht entgegen, dass er zurzeit noch eine andere Wohnung habe. Er habe bereits einen Antrag auf Zuzug zu seiner in Cuxhaven lebenden Tochter gestellt. Wenn diesem Begehren zugestimmt werde, so werde er über die ganze Zeit mit seiner Tochter zusammen wohnen.

9

In ihrer Antragserwiderung gab die Ausländerbehörde lediglich zu bedenken, dass die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Belange hinter den öffentlichen Interessen schon deshalb zurückträten, weil die Geburt seiner Tochter sich nicht als "Zäsur" in der Lebensführung des Beschwerdeführers darstelle.

10

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 ab. In den Gründen führte das Gericht aus, es gehe zwar entsprechend der im Verfahren vorgelegten Erklärungen der Kindesmutter und der Kindesgroßmutter davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Sorgerecht nicht nur formal, sondern auch tatsächlich ausübe, mithin eine vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasste Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter bestehe, die nur im Bundesgebiet verwirklicht werden könne. Dennoch müssten seine Belange hinter den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts zurücktreten. Der Beschwerdeführer sei bereits vor der Geburt seiner Tochter mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch nach der Geburt seiner Tochter habe der Beschwerdeführer wiederholt Straftaten begangen. Seine in diesem Zeitraum zu verzeichnenden mehrfachen Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigten, dass die Geburt seiner Tochter ersichtlich nicht als Zäsur in seinem Leben angesehen werden könne. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er selbst bei einem legalisierten Aufenthalt weiterhin Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland begehen werde.

11

4. Zur Begründung seiner hiergegen am 22. Dezember 2008 erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer unter anderem sein Vorbringen aus der Antragsschrift zur Ausübung seines Sorgerechts über die Tochter, wobei er auch hier ausführte, seine Tochter zu füttern, zu wickeln und zu baden, sowie ferner, mit ihr "in häuslicher und familiärer Lebensgemeinschaft" zu leben, ohne dass dem Bestehen der "familiären Lebensgemeinschaft" der Umstand entgegen stehe, dass er in einer anderen Wohnung lebe; er habe einen Antrag auf Zuzug zu seiner in Cuxhaven lebenden Tochter gestellt. Er betonte, dass auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, er übe das Sorgerecht über seine Tochter tatsächlich aus. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht sei allerdings das Gewicht der nach der Geburt der Tochter begangenen Straftaten nicht so zu bewerten, dass es seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet verdränge.

12

Die Beschwerdeerwiderung der Ausländerbehörde stellte die Ausübung des Sorgerechts des Beschwerdeführers über seine Tochter wiederum nicht in Frage, sondern hob abermals hervor, dass die Geburt der Tochter keine "Zäsur" in der Lebensführung des Beschwerdeführers darstelle.

13

Mit Beschluss vom 26. Januar 2009 wies das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde zurück, da der Beschwerdeführer das Bestehen einer schutzwürdigen Eltern-Kind-Beziehung nicht glaubhaft gemacht habe. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seien nicht datiert und wenig aussagekräftig. Das angebliche Angewiesensein der Kindesmutter auf die Betreuungsleistungen des Beschwerdeführers werde nicht belegt. Der Beschwerdeführer erbringe auch keine finanziellen Unterhaltsleistungen, wie der Antrag der Kindesmutter auf Unterhaltsvorschussleistungen deutlich mache. Nach einer im Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion Stade vom 22. Juli 2008 wiedergegebenen Aussage der Kindesmutter sei zudem davon auszugehen, dass sie mit dem Beschwerdeführer nicht mehr zusammenlebe. Dass eine häusliche Gemeinschaft derzeit offensichtlich nicht bestehe, werde auch belegt durch die Einlassung des Beschwerdeführers, wonach er bereits einen Antrag auf Zuzug zu seiner inzwischen in Cuxhaven lebenden Tochter gestellt habe. Die Ausführungen zur Form des Umgangs mit seiner inzwischen gut dreijährigen Tochter ("Er füttert sie, wickelt sie, badet sie und geht mit ihr spazieren.") sprächen zudem dafür, dass hier vergangene und nicht gegenwärtige Vorgänge beschrieben würden.

14

5. Gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erhob der Beschwerdeführer am 3. Februar 2009 Anhörungsrüge. Das Oberverwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Soweit in der Antragsschrift ausgeführt worden sei, er lebe mit seiner Tochter in häuslicher und familiärer Lebensgemeinschaft, ferner füttere, wickele, bade er sie und gehe mit ihr spazieren, beruhten diese Sätze auf einer Unachtsamkeit seines Bevollmächtigten, der diese Sätze aus einem der vielen für ihn gestellten früheren Anträge kopiert habe, ohne sie den inzwischen veränderten Umständen anzupassen. Diese Sätze seien unwahr, als dort behauptet werde, er wickle seine Tochter und lebe mit ihr in häuslicher Lebensgemeinschaft; die übrigen Ausführungen seien dagegen wahr. Die beschriebene Unachtsamkeit könne jedenfalls nichts an der Tatsache ändern, dass er einen sehr intensiven Kontakt zu seiner Tochter pflege und seinen Erziehungsbeitrag leiste, wie es sich auch aus den - von ihm mit der Anhörungsrüge eingereichten - neuerlichen eidesstattlichen Versicherungen der Mutter und der Großmutter der Tochter des Beschwerdeführers, aber insbesondere aus dem Bescheid des Landkreises Cuxhaven von September 2008 eindeutig ergebe. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, zwischen seiner Tochter und ihm bestehe keine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, verstoße gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung. Denn weder der Beschwerdegegner noch das Verwaltungsgericht hätten im vorliegenden Verfahren das Bestehen einer derartigen Gemeinschaft in Frage gestellt. Er habe deshalb nicht damit rechnen können, dass das Oberverwaltungsgericht insoweit eine andere Auffassung vertreten werde. Hätte er damit gerechnet, so hätte er das Bestehen einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen ihm und seiner Tochter durch die Vorlage der neuen, ausführlichen eidesstattlichen Versicherungen der Kindesmutter und der Kindesgroßmutter glaubhaft machen können. Mithin habe das Oberverwaltungsgericht auch seine Hinweispflicht verletzt.

15

Das Oberverwaltungsgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 24. Februar 2009 zurück. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr einräume, die Behauptung des Bestehens einer häuslichen Gemeinschaft zwischen ihm und seiner Tochter sei unwahr, gleichwohl bestehe aber mit Blick auf die nunmehr eingereichten eidesstattlichen Versicherungen der Kindesmutter und Kindesgroßmutter eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, könne hiermit eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht begründet werden. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt habe und ob dieser Fehler entschuldbar erscheine, sei unerheblich. Das Beschwerdegericht könne nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe prüfen. Das Anhörungsrügeverfahren könne ohnehin nicht dazu dienen, den Vortrag sorgfaltswidrig unterlassenen Vorbringens im Beschwerdeverfahren nachholen zu können. Die mit den nachgereichten eidesstattlichen Versicherungen nunmehr nachträglich geltend gemachten "Ersatztatsachen" seien daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigungsfähig. Es liege auch keine Überraschungsentscheidung vor. Mit der Möglichkeit, dass das Beschwerdegericht aufgrund seines eigenen - teilweise wahrheitswidrigen - Vorbringens das behauptete Bestehen einer schutzwürdigen Eltern-Kind-Beziehung als nicht glaubhaft gemacht bewerten würde, hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rechnen müssen, zumal das Verwaltungsgericht bereits die bestehende räumliche Trennung als schutzmindernd angeführt habe. Auch liege es auf der Hand, dass Umfang und Intensität der Kontakte des Elternteils mit seinem Kind im Hinblick auf das Bestehen eines nach Art. 6 GG schutzwürdigen Eltern-Kind-Verhältnisses näher darlegungsbedürftig seien, wenn diese nicht zusammenlebten, sondern räumlich getrennt wohnten. Daher liege auch eine Verletzung der Hinweispflicht nicht vor. Es widerspreche zudem der prozessualen Sorgfaltspflicht eines Bevollmächtigten, in Beschwerdeverfahren nach § 123 VwGO unrichtig vorzutragen.

16

6. Zur Begründung seiner am 27. Februar 2009 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer neben der nicht hinreichenden Beachtung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG durch die angegriffenen Entscheidungen eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009. Das Oberverwaltungsgericht stelle überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vorliegens einer familiären Lebensgemeinschaft. Soweit zunächst vorgetragen worden sei, er lebe in häuslicher Gemeinschaft mit der Kindesmutter und der Tochter, handele es sich um ein Anwaltsversehen. Dies ergebe sich aus dem weiteren Vortrag, wonach er eine andere Wohnung besitze. Im Übrigen komme es auf das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft nicht entscheidend an. Das Oberverwaltungsgericht habe den Vortrag, dass nur eine räumliche Trennung zwischen ihm und seiner Tochter vorliege, nicht zur Kenntnis genommen. Es liege ein Verstoß gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung vor. Das Verwaltungsgericht Stade habe im Beschluss vom 10. Dezember 2008 das Bestehen einer Lebensgemeinschaft ausdrücklich festgestellt. Im Falle eines Hinweises hätte der Beschwerdeführer neue, ausführlichere eidesstattliche Versicherungen vorgelegt. Weder die Ausländerbehörde noch das Verwaltungsgericht Stade hätten im vorliegenden Verfahren das Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft in Frage gestellt.

17

7. Das Niedersächsische Justizministerium hat zu der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers Stellung genommen.

II.

18

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009 richtet, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist im genannten Umfang zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

19

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

20

a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem dieser zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 10, 177 <182 f.>; 19, 32 <36>; stRspr). Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>). Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>).

21

b) So liegt es im Ausgangsfall. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer habe schon das Bestehen einer schutzwürdigen Eltern-Kind-Beziehung nicht glaubhaft gemacht, war für den Beschwerdeführer in keiner Weise voraussehbar. Das Gericht hätte dem Beschwerdeführer deswegen zu erkennen geben müssen, dass es seine Angaben über die familiären Bindungen zu seiner Tochter nicht als genügend glaubhaft erachtet. Dann hätte er Gelegenheit gehabt, sich auch insoweit das rechtliche Gehör zu verschaffen.

22

Bis zur Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts war es zwischen dem Beschwerdeführer und der Ausländerbehörde nicht umstritten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter eine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft führt. Die Ausländerbehörde hat diesen Umstand weder in ihrem Bescheid vom 9. Oktober 2008 noch in ihren Stellungnahmen im Rahmen des nachfolgenden Eilverfahrens in Abrede gestellt. Sowohl in dem Ausgangs- als auch in dem Beschwerdeverfahren hatte die Ausländerbehörde lediglich zu bedenken gegeben, dass die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Belange schon deshalb hinter dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts zurücktreten müssten, weil die Geburt der Tochter zu keiner Zäsur in der Lebensführung des auch danach straffällig gewordenen Beschwerdeführers geführt hätte. Von dieser Rechtsauffassung hat sich auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2008 leiten lassen und hierbei ausdrücklich festgestellt, dass eine vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasste Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter bestehe.

23

Der Beschwerdeführer konnte deshalb erwarten, dass sich das Oberverwaltungsgericht allein mit der Frage befasst, ob die von ihm geltend gemachten familiären Belange das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts zurücktreten lassen. Er brauchte nicht damit zu rechnen, dass das Gericht weitere Angaben zur Glaubhaftmachung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter für erforderlich halten würde. Soweit das Oberverwaltungsgericht meint, der Beschwerdeführer habe deshalb mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass das Beschwerdegericht seinen Angaben über die Bindungen an seine Tochter keinen Glauben schenke, weil er wahrheitswidrig vorgetragen habe, er lebe mit seiner Tochter in einer häuslichen Gemeinschaft, er füttere, wickle und bade sie, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn das Oberverwaltungsgericht übersieht bei seiner Betrachtungsweise, dass der Beschwerdeführer eben diese nicht mehr zutreffenden Umstände mit nahezu identischem Wortlaut auch gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend gemacht hat, ohne dass dieses Gericht dazu gelangt wäre, die Angaben des Beschwerdeführers zu der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter insgesamt als nicht glaubhaft gemacht zu erachten. Da das Verwaltungsgericht die Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers offenbar als nicht so gewichtig ansah, um das Bestehen einer schützenswerten Vater-Tochter-Beziehung von vornherein zu verneinen, und nach seinen Erwägungen zu den schutzmindernden Auswirkungen der räumlichen Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter auch nicht davon ausgegangen ist, dass zwischen ihnen eine häusliche Lebensgemeinschaft besteht, durfte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ungeachtet seiner prozessualen Sorgfaltspflichten darauf vertrauen, dass das Beschwerdegericht diese Widersprüche nicht ohne einen entsprechenden Hinweis zum Anlass nimmt, die Glaubhaftmachung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter in Abrede zu stellen. Er durfte mithin erwarten, dass ihm das Gericht bei Zweifeln an der Glaubhaftmachung Gelegenheit zu erneuter Stellungnahme geben würde. Somit konnte es für den Beschwerdeführer auch nicht auf der Hand liegen - wie das Oberverwaltungsgericht weiter ausführt -, dass Umfang und Intensität der Kontakte des Elternteils mit seinem Kind im Hinblick auf das Bestehen eines nach Art. 6 GG schutzwürdigen Eltern-Kind-Verhältnisses schon deshalb näher darlegungsbedürftig seien, weil diese nicht zusammenlebten, sondern räumlich getrennt wohnten. Schließlich musste der Beschwerdeführer nicht deshalb mit einer neuen Bewertung des Bestehens einer unter dem Schutz des Art. 6 GG stehenden familiären Lebensgemeinschaft zu seiner Tochter rechnen, weil das Verwaltungsgericht - wie das Oberverwaltungsgericht betont - diese Gemeinschaft wegen der räumlichen Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind als weniger schutzwürdig beurteilt hat. Denn diese Feststellung wurde im Rahmen der Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes getroffen, setzte also, was das Oberverwaltungsgericht verkennt, das Bestehen einer an sich schutzwürdigen Eltern-Kind-Beziehung voraus.

24

2. Auf dem festgestellten Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör beruht der angegriffene Beschluss.

25

a) Eine gerichtliche Entscheidung kann nur dann wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte; nur dann beruht die Entscheidung darauf, dass der Beteiligte nicht gehört wurde (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>).

26

Ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör kann geheilt werden, wenn das Gericht in der Lage ist, das nunmehr zur Kenntnis genommene Vorbringen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>; 62, 392 <397>; 73, 322 <326 f.>; 107, 395 <411 f.>). Dies ist im Verfahren der Anhörungsrüge jedenfalls dann der Fall, wenn das Gericht durch Ausführungen zur Rechtslage den gerügten Gehörsverstoß beseitigen kann, insbesondere indem es rechtliches Vorbringen nunmehr (erstmals) zur Kenntnis nimmt und bescheidet oder auch an einer in der vorangegangenen Entscheidung überraschend eingenommenen Rechtsposition unter Angabe von Gründen festhält. Hat sich das Gericht in einem solchen Fall eine abschließende Meinung gebildet, kann das Bundesverfassungsgericht davon ausgehen, dass eine für den Beteiligten günstigere Lösung ausgeschlossen ist, die Entscheidung also nicht auf der Gehörsverletzung beruht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 -, juris Rn. 27).

27

b) Eine derartige Heilung scheidet hier jedoch aus. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. Februar 2009, mit dem es die Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, sind hierzu nicht geeignet. Das Oberverwaltungsgericht nimmt zwar den Vortrag des Beschwerdeführers zum Fortbestehen enger Kontakte zu seiner Tochter zur Kenntnis. Seinen Erwägungen lässt sich jedoch ohne Weiteres entnehmen, dass es diese Darlegungen in der Sache nicht in seine Betrachtung eingestellt hat. Das Oberverwaltungsgericht führt hierzu aus, das Verfahren nach § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO diene nicht dazu, den Vortrag sorgfaltswidrig unterlassenen Vorbringens im Beschwerdeverfahren nachholen zu können. Es stellt dann fest, dass die mit den nachgereichten eidesstattlichen Versicherungen nunmehr nachträglich geltend gemachten "Ersatztatsachen", die für das Fortbestehen enger Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner Tochter sprechen, daher im Verfahren der Gehörsrüge nicht berücksichtigungsfähig seien. Damit hat es der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht abgeholfen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass sich das Oberverwaltungsgericht mit der Bedeutung des Bescheides des Landkreises Cuxhaven von September 2008 für die Annahme einer schutzwürdigen Vater-Tochter-Beziehung im vorliegenden Fall befasst und sich hierzu eine abschließende rechtliche Meinung gebildet hat, weil es sich hierbei nur um einen Aspekt bei der Würdigung der familiären Bindungen handelt.

28

Der unberücksichtigt gebliebene Vortrag des Beschwerdeführers ist auch erheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass seine Einführung in das Beschwerdeverfahren das Oberverwaltungsgericht dazu bewogen hätte, sich mit der Rechtmäßigkeit der von Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht vorgenommenen Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes zu befassen. Zu dieser Frage hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht geäußert.

III.

29

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009 ist demnach aufzuheben, ohne dass es einer Entscheidung über die weitere Rüge des Beschwerdeführers bedarf. Die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Ob auch die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts und die Abschiebungsankündigung des Landkreises Stade gerichteten Rügen, mit denen eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG geltend gemacht wird, berechtigt sind, bleibt offen. Im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist zunächst dem Oberverwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, über sie zu befinden (vgl. BVerfGK 7, 350 <356 f.>).

30

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2009 wird damit gegenstandslos.

31

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

32

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.