Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2019 - 4 ZB 18.378

published on 11.02.2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2019 - 4 ZB 18.378
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 70.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene wendet sich mit ihrem Zulassungsantrag gegen ein stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts in einem Verfahren betreffend eine Festzeltvergabe. Der Kläger begehrte dort die Feststellung, dass die Vergabe des Festzeltes an die Beigeladene auf der Landshuter Bartlmädult 2017 rechtswidrig war. Er meinte, die Vergabe hätte an ihn erfolgen müssen.

Nach den Vergaberichtlinien der Beklagten handelt es sich bei den Dulten um gemeindliche öffentliche Einrichtungen im Sinne von Art. 21 GO. Die Bartlmädult (im August) umfasst rund 70 Betriebe verschiedener Kategorien und drei Festzelte mit Biergarten. Die Standplätze für die Festzelte sind dabei nach ihrer Größe näher beschrieben; der hier gegenständliche ist der „Standplatz West“. Nach Ziffer 7 der Vergaberichtlinien entscheidet das Amt für öffentliche Ordnung (Vergabestelle) über alle Bewerbungen mit Ausnahme der Kategorie Festzelt. Über diese entscheidet der für Messen, Märkte und Dulten zuständige Stadtratsausschuss (künftig abgekürzt: Vergabeausschuss).

Die Bewertungskriterien sind in zwei Gruppen eingeteilt. Die erste Gruppe (Attraktivität, insgesamt Faktor 60, d.h. max. 300 Punkte) umfasst die Kriterien 1. Qualität der Produkte (Faktor 22), 2. Preisgestaltung (Faktor 11), 3. Service (Faktor 7), 4. Familienfreundlichkeit (Faktor 5), 5. Umweltschutz (Faktor 5), 6. Unterhaltungsprogramm (Faktor 5), 7. Zeltgestaltung, Biergarten, Bewirtungskonzept (Faktor 5). Die zweite Gruppe (Persönliche Eignung, Faktor 40, d.h. max. 200 Punkte) umfasst die Kriterien 8a. bekannt und bewährt oder (alternativ) 8b. Neubewerber (jeweils Faktor 20), 9. Ortsansässigkeit (Faktor 12), 10. Familienbetrieb (Faktor 3), 11. Reisegewerbe (Faktor 3), 12. Durchführung (Faktor 2). Jedes Kriterium ist in den Vergaberichtlinien mit einer Beschreibung versehen. In jedem Kriterium erfolgt eine Bewertung mit 0 bis 5 Punkten (Ziffer 6.3 der Vergaberichtlinien).

Ausschließlich der Kläger und die Beigeladene reichten je eine Bewerbung für das Festzelt auf dem Standplatz West ein. Die Vergabestelle schlug dem Vergabeausschuss auf Grundlage einer „Vergleichsmatrix“ mit Anmerkungen vor, den Kläger mit 366 Punkten, die Beigeladene mit 362 Punkten zu bewerten. In der nichtöffentlichen Sitzung vom 13. Dezember 2016 folgte der Vergabeausschuss dem Vorschlag nicht in allen Unterpunkten und bewertete den Kläger mit 366 Punkten, die Beigeladene mit 404 Punkten. Nach der Niederschrift über diese Sitzung erfolgte bei „Qualität der Produkte“ eine Bewertung der Beigeladenen mit 5 Punkten aufgrund der Belieferung z.B. durch eine Firma, die auch die gehobene Gastronomie beliefert, und der besonderen Qualifikation eines ehemaligen Sternekochs. Der Kläger wurde mit 3 Punkten bewertet. Der Verwaltungsvorschlag enthielt die Empfehlung, einen Punkt Abstand zwischen den Bewerbern aufgrund des etwas besseren und qualifizierteren Personalstands der Beigeladenen zu haben. Beim Kriterium „bekannt und bewährt“ lehnte der Vergabeausschuss einen bzgl. seiner Begründung nicht näher dokumentierten Antrag, die Beigeladene mit einem Punkt zu bewerten, ab. Er bewertete die Beigeladene mit Stimmenmehrheit dagegen mit 4 Punkten und wich dabei vom Vorschlag der Verwaltung der Bewertung mit 3 Punkten ab, weil ein Punktabzug wegen einer Lärmpegelüberschreitung am Auftaktwochenende der Bartlmädult 2016 dem Festwirt nicht bekannt gewesen sei und ihm deshalb nicht vorgeworfen werden könne.

Die Bewerbung der Beigeladenen war somit erfolgreich, der Kläger erhielt unter dem 30. Dezember 2016 einen ablehnenden Bescheid. Die Zulassung der Beigeladenen erfolgte durch Bescheid vom 5. Mai 2017.

In der Klage gegen die Bescheide vor dem Verwaltungsgericht trug der Kläger vor: Die von der Beigeladenen bezogenen Gourmetprodukte machten nur einen ganz geringen Teil der insgesamt bezogenen Produkte aus und würden nur für die in den Boxen angebotenen Gerichte verwendet. Dies könne für ein traditionelles Volksfest nicht maßgeblich sein. Zudem hätten Hygieneverstöße aus dem Jahr 2013 bei der Bewertung des genannten Spitzenkochs berücksichtigt werden müssen. Die Begründung, der Festwirt habe nichts von der Lärmpegelüberschreitung im Vorjahr gewusst, trage nicht. Nicht nur belege ein Aktenvermerk das Gegenteil und deute auf bewusste Maßnahmen zur Umgehung eines Lautstärkenbegrenzers (Limiters) hin. In jedem Fall sei dem Betreiber zuzurechnen, wenn gegen vertragliche Verpflichtungen objektiv verstoßen werde. Zudem hätte zulasten des Festwirts ein damals noch laufendes Ermittlungsverfahren berücksichtigt werden müssen, in welchem bereits ein toxikologischer Befund und verwertbare Zeugenaussagen vorgelegen hätten. Außerdem sei die Bewertung nur einer Person bei als Gesellschaften organisierten Veranstaltern falsch, da man so beliebig jemanden „vorschicken“ könne, der positiv bewertet würde, und man negativ zu bewertende Personen hinter dieser Konstruktion „verstecken“ könne. Zudem sei die Ortsansässigkeit falsch bewertet. Die Beigeladene als GbR agiere erst seit 2016; der Vertretungsberechtigte möge im Stadtgebiet der Beklagten gemeldet sein, habe seinen tatsächlichen Wohnsitz aber außerhalb.

Der Kläger beantragte zuletzt, festzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom 30. Dezember 2016 und vom 5. Mai 2017 rechtswidrig waren, und dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger zur Bartlmädult 2017 am Standplatz West mit dem beantragten Festzelt zuzulassen.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragten, die Klage abzuweisen und trugen zur Begründung vor: Lieferant und Spitzenkoch seien Alleinstellungsmerkmale bei der Beigeladenen und stächen besonders hervor. Der Vergabeausschuss habe dies zu Recht zusätzlich zur Verwaltungswertung gewürdigt. Der Hygieneverstoß 2013 habe im Zusammenhang mit der baulichen Situation der Küche eines Restaurants gestanden und wirke sich daher nicht im Zusammenhang mit dem Festzeltbetrieb aus. Die Beigeladene treffe kein Verschulden an der Lärmpegelüberschreitung, schon weil der Limiter vor Festbeginn verplombt werde und der Festwirt keinen Zugriff mehr darauf hätte. Hinsichtlich des laufenden Ermittlungsverfahrens bezüglich des Vertreters der Beigeladenen berief sich die Beklagte zunächst auf die Unschuldsvermutung; später führte sie aus, selbst wenn die Einbeziehung möglich sei, hätte man zum Zeitpunkt der Vergabe noch nicht genug gewusst und die Staatsanwaltschaft sich darauf berufen, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Demgegenüber sei das Fehlen einer Ausführungsgenehmigung / Abnahme des Zeltes durch den TÜV in 2015 und das Vorspiegeln, dass eine solche Abnahme stattgefunden hätte, dem Kläger voll nachzuweisen.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Der Beklagten seien justiziable Fehler bei Ausübung ihres Auswahlermessens in einem mindestens mit 42 Punkten zu bewertenden Umfang unterlaufen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für justiziable Fehler bei der Bewertung des Klägers, so dass der Punktevorsprung der Beigeladenen im Umfang von 38 Punkten wegfalle und vielmehr der Kläger als der einzig weitere von zwei Bewerbern vorne liege. Er wäre daher zuzulassen gewesen. Es lägen relevante Fehler im Auswahlvorgang in den Kategorien „bekannt und bewährt“ sowie „Qualität der Produkte“ vor, die jedenfalls jeweils mit einem Punkt zu gewichten seien und unter Heranziehung der Faktoren dieser Kategorien (20 und 22) mit einer Wertigkeit von mindestens 42 Punkten das Gesamtergebnis zugunsten des Klägers verschöben. Der Vergabeausschuss der Beklagten habe den von der Verwaltung vorgenommenen Punktabzug bei der Beigeladenen wegen Lärmüberschreitung im Vorjahr zu Unrecht korrigiert. Zweifelhaft hieran sei schon, ob die Beurteilung insofern aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt sei. Die Information über die Unkenntnis des Festwirts von der Lärmpegelüberschreitung sei von der Beklagten jedoch nur als “aus der Mitte des Vergabeausschusses“ kommend bezeichnet worden. Darüber hinaus sei die Entscheidung auch nicht transparent und nachvollziehbar, weil die maßgeblichen Erwägungen nicht ausreichend dokumentiert seien. Jedenfalls aber könne die Frage nach Kenntnis oder Unkenntnis des Festwirts von der Überschreitung angesichts der Ausgestaltung der vertraglichen Pflichten (zweiseitige vertragliche Bestimmungen zur Einhaltung von Lärmgrenzwerten) nicht die maßgebliche sein. Die vertraglichen Regelungen zeigten, dass hier ein Erfolg geschuldet werde und nicht ein bloßes Bemühen um diesen. Selbst wenn der Limiter nicht richtig gearbeitet haben sollte, wäre es für einen am Thema interessierten Festwirt ein Leichtes gewesen, die Lautstärke manuell herunter zu drehen und auf eine zumindest in ihrer Existenz unbestritten wahrgenommene Diskussion des Sachverständigen mit dem Band-Techniker inhaltlich einzugehen. Die Umstände ließen sogar auf eine beabsichtigte Umgehung der Lärmpegelbegrenzung schließen. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Lärmgrenzwerte falle schon aufgrund der ausführlichen vertraglichen Regelungen in die Sphäre der Beigeladenen und habe auch durch sie beeinflusst werden können. Hinsichtlich der Höherbewertung gegenüber dem Verwaltungsvorschlag beim Kriterium „Qualität der Produkte“ um einen Punkt wegen der Lieferung z.B. durch eine Firma, welche auch Gourmetrestaurants beliefere, und wegen des Einsatzes eines ehemaligen Sternekochs liege ein Ermessensfehler im Sinne eines Ermessensfehlgebrauchs vor. Das beispielhaft genannte Unternehmen habe nur einen sehr geringen Anteil von deutlich unter einem Prozent an den Belieferungen des Festzelts. Die Wirkung dieses Lieferanten auf die Gesamtveranstaltung dürfte kaum spürbar gewesen sein. So würden die auf einer gesonderten Karte angebotenen, von dem genannten Koch zubereiteten Speisen nur in einem Teil des Festzelts zusätzlich zur regulären Karte angeboten. Darüber hinaus bestünden weitere Zweifel an der Zuverlässigkeit des maßgeblichen Vertreters der Beigeladenen. Selbst wenn die Beklagte vorrangig auf Vorfälle im Rahmen von städtischen Veranstaltungen abstelle, könnten hierfür auch sonstige Vorfälle relevant sein, wenn sie einen Bezug zur geplanten Tätigkeit entfalten könnten. Eine (u.a.) unter Alkoholeinfluss gegen Ordnungskräfte gerichtete Tat im Vorfeld des Abbaus eines Festzelts lasse dabei einen sehr klaren Bezug zu einem Alkohol ausschenkenden Festzeltbetrieb erkennen, in dem Ordnungskräfte eingesetzt würden. Schließlich ließen sich hierauf Erwägungen stützen, welchen Stellenwert die jeweilige Person öffentlich-rechtlichen Anforderungen an einen Festzeltbetrieb zumesse. Der Sachverhalt sei unabhängig von der Unschuldsvermutung unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr verwertbar. Somit stünde im Raum, dass eine weitere Abwertung beim Kriterium „bekannt und bewährt“ bezüglich des maßgeblichen Vertreters der Beigeladenen notwendig gewesen wäre. Auch bei der Bewertung der Ortsansässigkeit des maßgeblichen Vertreters der Beigeladenen sei nicht jeglicher Zweifel ausgeschlossen. Dafür, dass der Betreffende bei seiner Freundin, die nicht im Stadtgebiet der Beklagten wohne, einen Wohnsitz habe, sprächen erhebliche Anhaltspunkte.

Gegen das Urteil stellt die Beigeladene Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Kläger entgegentritt. Die Beklagte äußert sich im Zulassungsverfahren nicht.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht ausreichend dargelegt oder liegen nicht vor.

a) Der mit der Antragsbegründung geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/834; BayVGH, B.v. 15.3.2017 - 8 ZB 15.1610 - juris Rn. 8 m.w.N.). Der Senat prüft dabei gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur die von der Beigeladenen dargelegten Gründe.

Das Zulassungsvorbringen zeigt im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts auf.

Der Senat teilt zwar nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Punktbewertung von Kläger und Beigeladener, insbesondere der vorgenommene Abstand von zwei Punkten, beim Kriterium „Qualität der Produkte“ durch den Vergabeausschuss den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Beklagten überschritten hätte (hierzu aa). Er folgt dem Verwaltungsgericht jedoch darin, dass die Lärmpegelüberschreitung im Vorjahr durch die Beigeladene zu einer geringeren Punktbewertung beim Kriterium „bekannt und bewährt“ hätte führen müssen (bb). Darüber hinaus hätte der schwerwiegende Vorfall durch den maßgeblichen Vertreter der Beigeladenen im Rahmen der Niederbayernschau am 4. Oktober 2015 beim Kriterium „bekannt und bewährt“ zusätzlich berücksichtigt werden müssen (cc). Insgesamt wäre bei diesem Kriterium ein Abstand von zwei Punkten zwischen Kläger und Beigeladener zwingend gewesen (dd), was ebenfalls zu einem Punktvorsprung des Klägers bei der Bewertung insgesamt geführt hätte, so dass dieser zuzulassen gewesen wäre (ee).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bei einer Erschöpfung der Kapazität der öffentlichen Einrichtung der Bewerber ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens hat, d.h. darauf, dass die Beklagte die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien (BVerwG, B.v. 24.6.2011 - 8 B 31.11 - juris Rn. 5) und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes zu treffen hat. Hinsichtlich der konkreten Bewertung der einzelnen Bewerbung ist der Prüfungsumfang des Gerichts naturgemäß vor allem bei den subjektiven Aspekten der Bewertung (z.B. der Beurteilung von Begriffen wie „Attraktivität“ oder „Gesamtbild des Marktes“) stark eingeschränkt. Die Erfüllung der Vergabekriterien einer Bewerbung ist daher vom Gericht aufgrund des Einschätzungsspielraums der Beklagten lediglich auf ein pflichtgemäßes Verwaltungshandeln dahingehend zu überprüfen, ob die Bewertung nachvollziehbar und schlüssig erfolgte, d.h. ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen worden ist, ob sachwidrige Erwägungen angestellt oder ob Verfahrensfehler gemacht worden sind. Das Verwaltungshandeln der auswählenden Behörde muss dabei transparent und nachvollziehbar sein (vgl. NdsOVG, U.v. 16.5.2012 - 7 LB 52/11 - juris Rn. 27; NdsOVG, B.v. 13.6.2012 - 7 LA 77/10 - juris Rn. 20: keine Bewertung auf nicht nachvollziehbarer Grundlage). Das gilt nicht nur für die Kriterien, von denen sich die Behörde bei der Auswahlentscheidung leiten lässt, sondern auch für den konkreten Auswahlvorgang selbst (vgl. BayVGH U.v. 11.11.2013 - 4 B 13.1135 - juris Rn. 23; B.v. 12.8.2013 - 22 CE 13.970 - juris). Dabei kommt es auf die endgültigen Entscheidungen der Beklagten an, wie sie insbesondere in der Zulassungs- bzw. Nichtzulassungsentscheidung zum Ausdruck kommen. Erwägungen der an der Entscheidung vorbereitend beteiligten Organe bzw. Mitarbeiter sind ergänzend heranzuziehen.

Die Vergabekriterien der Beklagten werden von den Beteiligten mit einer Ausnahme (s. hierzu die Ausführungen unter Buchst. bb 1) nicht angegriffen. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. Es kommt daher ausschließlich auf die rechtmäßige, insbesondere ermessensgerechte Anwendung der Kriterien hinsichtlich der Bewerbungen des Klägers und der Beigeladenen unter Beachtung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG an. Dabei ist von dem in Nr. 6.3 der Vergaberichtlinien der Beklagten enthaltenen fünfstufigen Punktesystem auszugehen; danach bedeuten 0 Punkte = trifft nicht zu, ein Punkt = mangelhaft, 2 Punkte = ausreichend gegeben, 3 Punkte = durchschnittlich, 4 Punkte = trifft voll zu und 5 Punkte = trifft besonders gut zu.

aa) Beim Kriterium „Qualität der Produkte“ halten sich die Punktbewertungen von Kläger und Beigeladener, insbesondere der angenommene Abstand von zwei Punkten, innerhalb des Beurteilungs- und Ermessensspielraums der Beklagten, so dass insoweit im Gerichtsverfahren keine Korrektur erfolgen kann.

In der Zulassungsbegründung führt die Beigeladene hierzu aus, die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Anteil der gehobenen Speisen am Einkauf der Beigeladenen liege unter einem Prozent, sei falsch. Der Gesamtumsatz des Einkaufs belaufe sich auf 173.974 Euro netto, hiervon reiner Speiseneinkauf in Höhe von 74.294 Euro netto; der tatsächliche Speiseneinkauf von der Firma R., die eine Belieferung mit höchsten Qualitätsprodukten garantiere, betrage 4.902 Euro = 6,61%. Ferner habe die Beigeladene noch weitere gehobene Produkte von anderen Lieferanten für die Dult erworben. In erster Linie seien alle Produkte der angebotenen gehobenen Speisen von regionalen Herstellern bezogen worden. Einige Produkte seien schlichtweg auf dem regionalen Markt nicht zu erwerben; aus diesem Grund habe die Beigeladene die Firma R. mit einbezogen. Der Gesamtumsatz der gehoben erworbenen Produkte belaufe sich auf 11.294 Euro = 15,23%. Die gehobenen Produkte widersprächen auch nicht dem Charakter eines traditionellen Volksfestes. Für die Qualität der Produkte garantiere auch das qualifizierte Personal, darunter der ehemalige Sternekoch.

Aus den maßgeblichen Bewerbungsunterlagen der Beteiligten ergibt sich unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren, dass hier ein Abstand von zwei Punkten angenommen werden durfte.

Anlage 1 der Vergabekriterien der Beklagten erläutert das Kriterium der „Qualität der Produkte“ wie folgt: „Sie stellt das zentrale Kriterium der Attraktivität dar und wird deshalb am höchsten gewichtet. Bewertet wird, wie die dargereichten Speisen zubereitet und wo sie bezogen werden. Positiv wirkt sich dabei aus, wenn Qualitätsprodukte verwendet werden (z.B. Öko-, Bio-, Fairtrade-Produkte) und diese von regionaler Herkunft sind. Ebenso fällt positiv ins Gewicht, wenn eine angemessene Zahl qualifizierter Fachkräfte die Speisenzubereitung vornimmt und die Produkte vor Ort frisch zubereitet werden. Negativ wirkt sich aus, wenn Billigprodukte verwendet oder fertig zubereitete Speisen angeboten werden; ebenso, wenn für die Speisenzubereitung an fachlich geeignetem oder zahlenmäßig angemessenem Personal gespart wird.“

Im Bescheid vom 30. Dezember 2016 führte die Beklagte aus, das Angebot des Klägers sei insgesamt als durchschnittlich bewertet worden. Bei der Beigeladenen habe man eine besonders hohe Qualität der Produkte (z.B. der Firma R., die Kunden hauptsächlich aus der gehobenen Gastronomie beliefere, als Lieferant für einige Produkte) gesehen. Zusammen mit der besonderen Qualifikation des Gastronomen im Bereich Kulinarium und der Anzahl der eingesetzten Köche/Köchinnen (10) sei eine Bewertung mit der Höchstpunktzahl 5 für gerechtfertigt erachtet worden. Ergänzend wurde in der Klageerwiderung ausgeführt, der Einsatz des Spitzengastronomen bei der Speisenzubereitung auch in Form der Anleitung des Küchenpersonals sei von der Verwaltung im ursprünglichen Vorschlag nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Der hieraus resultierende Vorsprung der Beigeladenen von zwei Punkten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bewertung der Bewerbung des Klägers mit drei Punkten (durchschnittlich) haben die Beteiligten nicht in Frage gestellt; Bedenken dagegen sind nicht ersichtlich. Es handelt sich um das übliche Angebot eines traditionellen Festzelts. Auch die Bewertung der Bewerbung der Beigeladenen mit 5 Punkten (trifft besonders gut zu) hält sich nach Auffassung des Senats im Rahmen des Beurteilungs- und Ermessensspielraums der Beklagten. Zu Recht hat die Beklagte berücksichtigt, dass die Beigeladene 10 Köche bzw. Köchinnen, darunter einen ehemaligen Sternekoch, Inhaber eines Restaurants der gehobenen Gastronomie im Gebiet der Beklagten, einsetzt, der die übrigen Köche auch im Umgang mit der Produktverarbeitung anleiten kann, während der Kläger nur 3 Köche/Köchinnen anführt. Dies war ein ausreichender Grund, der Beigeladenen insoweit einen Punkt mehr zuzugestehen.

Hinsichtlich der angebotenen Speisen weist die Bewerbung der Beigeladenen auf der besonderen Speisekarte „Kulinarium“ Gerichte der gehobenen Gastronomie aus (z.B. Kälberne Fleischpflanzerl mit Trüffeljus, steirisches Backhuhn, Kalbsbackerl in Rotwein geschmort, Himbeertraum etc.) sowie noch auf der normalen Speisekarte die Bio-Ente. In welchem Umfang von diesem besonderen Angebot Gebrauch gemacht wird, kann in der Bewerbung nicht dargestellt werden. Auch kann offenbleiben, ob insoweit Rechnungen aus dem Vorjahr herangezogen werden können. Denn jedenfalls umfasst das Kulinarium ca. 10% der Tische im Festzelt; berücksichtigt man die etwas höheren Preise, ist der Vortrag der Beigeladenen, ca. 15% des Speisenangebots sei gehoben, zumindest im Hinblick auf den Gesamtumsatz nachvollziehbar. Dem traditionellen Charakter eines bayerischen Volksfestes widersprechen diese Gerichte nicht, so dass darin ein spezielles Qualitätsmerkmal gesehen werden konnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei dem Kriterium „Qualität der Produkte“ ein besonders weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Veranstalters besteht, weil die Bewertungen hier zu einem großen Teil auf subjektiven Einschätzungen beruhen und im Übrigen auch angenommen werden kann, dass Ortskundige die Qualität der Produkte der ihnen bekannten Lieferanten am besten einschätzen können. Dass in der Bewerbung der Beigeladenen auch überregionale Lieferanten wie z.B. die Firma R. genannt werden, bedeutet nicht zwingend, dass die gelieferten Produkte nicht regional erzeugt würden, da diese Firma im gesamten Bundesgebiet tätig ist.

bb) Hinsichtlich des Kriteriums „bekannt und bewährt“ folgt der Senat dagegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Beigeladenen insoweit ein Punkt hätte abgezogen werden müssen, weil ihr Festwirt bei der vorangegangenen Dult 2016 den von der Beklagten festgelegten Maximallärmpegel an mindestens drei Tagen (Freitag, Samstag, Sonntag) erheblich übertroffen hat.

Insoweit begründet die Beigeladene den Antrag auf Zulassung der Berufung wie folgt: Das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob der Beigeladenen ein Verschulden bezüglich der Lärmpegelüberschreitung zukomme. Hierzu habe die Klägerseite ausdrücklich eine Zeugeneinvernahme des eingeschalteten Sachverständigen beantragt. Durch diese Zeugeneinvernahme hätte aufgeklärt werden können, inwieweit es zu Lärmpegelüberschreitungen gekommen sei, was die Ursache hierfür gewesen sei und inwieweit die Beigeladene hierfür eine Verantwortung treffe. Stattdessen habe sich das Verwaltungsgericht mit der Verlesung einer E-Mail dieses Sachverständigen begnügt. Daraus gehe im Übrigen hervor, dass die Lärmpegelüberschreitung auch an einem technischen Defekt gelegen haben könne. An der vom Verwaltungsgericht angenommenen Gefährdungshaftung des Festwirts bestünden ernstliche Zweifel. Dies könne nicht die persönliche Zuverlässigkeit des Bewerbers widerspiegeln. Auch habe das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Umstände der Lärmpegelüberschreitung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt. Der Sachverständige habe den Festwirt am Freitag und Samstag nicht über eine Lärmpegelüberschreitung informiert. Am Samstag, den 20. August 2016, sei der Festwirt für eine kurze Zeit in der Nähe des Mischpults gewesen, weil er eine Auseinandersetzung zwischen dem Bandleader und dem Techniker des Immissionsschutzbeauftragten (Sachverständiger H.) gesehen habe. Der Festwirt habe geschlichtet und sei wieder in sein Festbüro zurückgekehrt. Die Aktennotiz der Beklagten, der Sachverständige hätte eine kontroverse Diskussion mit dem Festwirt gehabt, stimme nicht. Vielmehr habe der Techniker mit dem Bandleader diskutiert. Am Montag habe sich der Festwirt mit dem Techniker unterhalten und hier zum ersten Mal erfahren, dass es am Wochenende zu laut gewesen sei. Auch am Montag sei die Musik zu laut gewesen, der Festwirt habe daraufhin den Lautsprecherpegel gesenkt. Ab diesem Zeitpunkt sei für alle Beteiligten klar gewesen, dass der Limiter einen Defekt gehabt habe. Ab dem Austausch des Limiter habe es keine Probleme mehr gegeben. Der Festwirt miete den Leistungsbegrenzer (Limiter), für sein Funktionieren müssten der Sachverständige und sein Techniker sorgen. Der Limiter sei verplombt, der Festwirt habe keine Möglichkeit, die Funktion des Limiters zu überprüfen. Hier sei der Limiter direkt vom Techniker des Sachverständigen gemietet worden. Das Verwaltungsgericht dürfe seine Entscheidung nicht auf eine Aktennotiz der Beklagten vom Hörensagen stützen. Der Festwirt habe niemals geäußert, der Sachverständige solle die Lärmwerte nicht zu hoch aufhängen. Schlichtweg falsch sei, dass es einen zusätzlichen, nicht limitierten Verstärker gegeben habe. Auch sei dem Sachverständigen niemals ein Zugang verwehrt worden. Richtig sei, dass es ein nicht limitiertes Eingangssignal gegeben habe. Dieser Kanal sei für Sicherheitsdurchsagen sowie für den sonntäglichen Gottesdienst gedacht gewesen. Es sei aber technisch nicht möglich, einfach auf einen unlimitierten Kanal zu „switchen“. Diese Sachverhaltsdarstellung könne auch der Tontechniker bestätigen. Als Anlage werde ein unterzeichneter Aktenvermerk vorgelegt. Das Verwaltungsgericht verkenne den Entscheidungsspielraum, der der Beklagten zukomme. Es habe seine Einschätzung an dessen Stelle gesetzt. Der Vergabeausschuss habe zu Recht darauf abgestellt, dass den Festwirt keine Verantwortlichkeit an der Lärmpegelüberschreitung treffe. Dies stehe in seinem Ermessen.

Dieser Vortrag ist nicht geeignet, insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen.

Nach den Vergaberichtlinien der Beklagten beim Kriterium „bekannt und bewährt“ fließt auch die bisherige Vertragserfüllung in die Betrachtung ein (z.B. Pünktlichkeit der Platzgeldzahlungen, Jugendschutz, Ordnungskräfte, Einhaltung der vertraglichen Auflagen). Im Bescheid vom 30. Dezember 2016 begründet die Beklagte die Ablehnung der Bewerbung des Klägers und die Punktvergabe beim Kriterium „bekannt und bewährt“ wie folgt: Grundsätzlich sei aufgrund der langjährigen Teilnahme und Bewährung beim Kläger die Höchstpunktzahl anzusetzen. Es sei jedoch ein Punkt abgezogen worden, da er zur Bauabnahme bei der letzten Teilnahme (2015) keine gültige Ausführungsgenehmigung habe vorlegen können. Die Beigeladene habe mit Erfolg und positiver Resonanz an der Dult 2016 teilgenommen und sei ebenfalls mit 4 Punkten bewertet worden.

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte insoweit nicht auf zutreffender Tatsachengrundlage entschieden hat. Der Beklagten lag ein Aktenvermerk des zuständigen Amtsleiters der Beklagten vom 7. September 2016 vor, in der nicht nur die erhebliche und dauerhafte Lärmpegelüberschreitung dokumentiert ist, sondern auch ausdrücklich ausgeführt ist, dass der Festwirt über die Überschreitungen am Freitag und Samstag unmittelbar und persönlich informiert wurde. Die nicht weiter erläuterte gegenteilige Information „aus der Mitte des Vergabeausschusses“, reichte nicht aus, um zu einer anderen Entscheidung kommen zu können. Diese Aussage geht offenbar auf „Privatwissen“ eines Mitglieds des Vergabeausschusses zurück, das für den Vergabeausschuss weder verifizierbar noch verwertbar gewesen ist und daher im Gerichtsverfahren ebenfalls außer Betracht bleiben muss (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.2013 - 4 B 13.1135 - juris Rn. 26).

Die Beigeladene ist für die Lärmpegelüberschreitung im Vorjahr verantwortlich. Dabei kann offenbleiben, ob, wie im Aktenvermerk der Beklagten vom 7. September 2016 ausgeführt, der Festwirt tatsächlich mehrmals an den maßgeblichen Tagen über die Lärmpegelüberschreitung vom Lärmsachverständigen informiert wurde. Ferner kann offen bleiben, ob allein die Lärmüberschreitung an drei Tagen um ca. 10 dB(A) für jeden am Thema interessierten Festwirt, wie das Verwaltungsgericht richtig bemerkt, nicht unverborgen bleiben konnte. Die Beigeladene hat insoweit jedenfalls fahrlässig gehandelt, wobei ihr auch das Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen, nämlich des von ihr eigens hierfür angestellten Tontechnikers, zuzurechnen ist (vgl. § 278 BGB). Dass dieser nicht über die Lärmpegelüberschreitung informiert gewesen wäre, trägt die Beigeladene auch im beigelegten „Aktenvermerk“ nicht vor; es widerspräche auch jeder Lebenserfahrung, dass der Sachverständige sich nur mit dem Limiter beschäftigt hätte, ohne einen der Verantwortlichen des Festzelts hinzuzuziehen. Aber selbst darauf käme es letztendlich nicht an, weil eine derartig massive Lärmüberschreitung sowohl hinsichtlich der zeitlichen Dimension als auch hinsichtlich der Höhe jedenfalls fahrlässig war. Es obliegt der Beigeladenen bzw. dem verantwortlichen Festwirt, sich um die Einhaltung der Lärmgrenzen zu kümmern und diese zu gewährleisten. Dies gilt auch, wenn er - wie die Beigeladene vorträgt - als einziger Festwirt einen eigenen Tontechniker anstellt, der sich in seinem Auftrag darum zu kümmern hat. Dann muss er für diesen gemäß § 278 BGB als seinen Erfüllungsgehilfen einstehen. Die Beigeladene kann sich auch nicht auf die Einschaltung eines Lärmsachverständigen und einen technischen Defekt an dem von ihm gestellten Limiter berufen. Nachdem festgestellt worden war, dass der Lärm dauerhaft und erheblich zu laut war, hätte der Lärm nicht erst am Montag, sondern auch schon an den vorherigen Tagen manuell reguliert werden können. Dass der Limiter falsch anzeigte, war angesichts der gemessenen Lärmüberschreitung offensichtlich. Die Überschreitung der Lärmpegel beruhte demnach auf einem schuldhaften Unterlassen; von einer Gefährdungshaftung kann daher keine Rede sein.

Die Lärmüberschreitung an mindestens drei Tagen des Vorjahres war hinsichtlich Dauer und Höhe so erheblich, dass sie beim Kriterium „bekannt und bewährt“ nicht außer Betracht bleiben durfte. Angesichts der strengen Handhabung dieses Maßstabs seitens der Beklagten, die für den Kläger zu einem Punktabzug wegen des (von ihm bestrittenen) Fehlens einer Verlängerung der Ausführungsgenehmigung geführt hat, und angesichts des Stellenwerts der Lärmbegrenzung nach dem Vertrag (zweiseitige Bestimmungen) war die Lärmpegelüberschreitung im Vorjahr bei der Punktbewertung der Beigeladenen zwingend (negativ) zu berücksichtigen. Bei dem Unterkriterium der Vertragstreue bei früheren Veranstaltungen besteht im Falle eines objektiv festgestellten vertragswidrigen Verhaltens ein geringerer Beurteilungsspielraum als bei anderen, stärker wertungsabhängigen Vergabekriterien.

cc) Bei dem Kriterium „bekannt und bewährt“ hätte zulasten der Beigeladenen ferner der Vorfall anlässlich der Niederbayernschau am 4. Oktober 2015 bei der Punktbewertung (negativ) berücksichtigt werden müssen.

(1) Der Senat kann diesen Sachverhalt im Zulassungsverfahren berücksichtigen, weil er von den Beteiligten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren umfangreich thematisiert, vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 12 f.) - wenn auch nicht entscheidungserheblich - erörtert und sowohl von der Beigeladenen als auch vom Kläger im Zulassungsverfahren diskutiert wurde. Da beim Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu beurteilen ist, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig ist, kann der Senat seine Entscheidung darüber auch auf andere tatsächliche oder rechtliche Erwägungen stützen, sofern der Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs insoweit gewahrt ist. Das ist hier aus den genannten Gründen der Fall. Die Beigeladene hatte die Gelegenheit, auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts einzugehen, und hat hiervon ausführlich Gebrauch gemacht.

(2) Zutreffend haben die Beklagte und das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der sicherheitsrechtlichen und gewerblichen Zuverlässigkeit auf den Gesellschafter W. der Beigeladenen als deren maßgeblichen Vertreter abgestellt.

Nach Ziffer 4 der Vergaberichtlinien haben Personengesellschaften und juristische Personen in dem Bewerbungsformular einen Vertretungsberechtigten zu benennen, der im Rahmen der Auswahlentscheidung (Ziffer 6.3 dieser Richtlinie) bewertet wird. Vertretungsberechtigt in diesem Sinne kann nur sein, wer auch gesellschaftsrechtlich befugt ist, die Gesellschaft im Rechtsverkehr zu vertreten (organschaftliche Vertretung; bei der GmbH der Geschäftsführer, § 35 Abs. 1 GmbHG). Gegen diese Vergaberegelung bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2011 - 4 CS 11.1200 - juris Rn. 18, VG Regensburg, B.v. 29.4.2011 - RN 5 S 11.342 - unveröffentlicht, aber im Urteil des Verwaltungsgerichts zitiert - UA S. 13). Maßgeblich ist, dass eine Person, i.d.R. ein Geschäftsführer oder ein Gesellschafter, benannt wird, der auch gesellschaftsrechtlich befugt ist, die Gesellschaft im Rechtsverkehr zu vertreten. Etwaig vorgeschobenen „Strohmännern“ ist nach allgemeinen Regeln zu begegnen.

Zwar ist W. als Verantwortlicher in den Bewerbungsunterlagen nicht benannt worden. Insoweit weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die Bewerbungsunterlagen einen anderen Eindruck erwecken, weil als Bewerber und Veranstalter immer beide Gesellschafter benannt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Bewerbungsschluss aber nicht zwingend eine Ausschlussfrist (BayVGH, B.v. 13.9.2016 - 4 ZB 14.2209 - BayVBl 2017, 166). Das Nachschieben notwendiger Angaben kann die Beklagte bis zur Vergabeentscheidung zulassen.

Die Freundin des W., Frau F., die für die Beigeladene gegenüber der Beklagten auch anderweitig auftrat, hat in ihrer E-Mail vom 20. November 2016 an die Beklagte ausdrücklich betätigt, dass W. „alleine und zu 100% Vertretungsberechtigter der Beigeladenen“ ist. Anhaltspunkte, dass diese Aussage unzutreffend wäre oder dass F. zu dieser Mitteilung nicht befugt gewesen wäre, liegen nicht vor.

(3) Der Sachverhalt stellt sich nach dem polizeilichen Ermittlungsbericht vom 30. Oktober 2015 wie folgt dar: Bei der Niederbayernschau fand am 4. Oktober 2015 der Abbau statt. Das Gelände wurde deswegen gesperrt und durch einen Sicherheitsdienst überwacht. Um 18:00 Uhr kam Frau F. mit W. am Eingang an. Nach einer verbalen Auseinandersetzung wegen der verweigerten Einfahrt (zum Festzelt seines Vaters) setzte sich W. an das Steuer und beschleunigte den Pkw mehrmals, so dass ein Ordner sich gerade noch durch einen Sprung zur Seite retten und somit einen Zusammenprall mit dem Fahrzeug verhindern konnte und sich ein weiterer Ordner, der versuchte, das Fahrzeug zu stoppen, an der Hand verletzte. Laut Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts der LMU vom 21. Oktober 2015 hatte W. zu diesem Zeitpunkt (neben 0,48‰ Blutalkohol) 5,1 ng THC im Blut.

(4) Auch wenn die Beklagte vorträgt, vorrangig auf Vorfälle im Rahmen von städtischen Veranstaltungen abzustellen, müssen bei diesem Kriterium auch sonstige Vorfälle relevant sein, wenn sie einen spezifischen Bezug zur geplanten Tätigkeit aufweisen. Das ist hier der Fall. Die persönliche Zuverlässigkeit ist unabhängig von einer - hier sogar vorhandenen - expliziten Bezugnahme in den Vergabekriterien Teil des Merkmals „bewährt“ in der Kategorie „bekannt und bewährt“ (BayVGH, B.v. 14.9.1998 - 4 ZE 98.2561 - juris Rn. 14, B.v. 12.7.2011 - 4 CS 11.1200 - juris Rn. 18). Eine unter Alkohol- und Drogeneinfluss gegen Ordnungskräfte gerichtete Tat im Vorfeld des Abbaus eines Festzeltes lässt einen sehr klaren Bezug zu einem Alkohol ausschenkenden Festzeltbetrieb erkennen, in dem Ordnungskräfte eingesetzt werden. Das genannte Verhalten lässt Schlussfolgerungen dahingehend zu, welchen Stellenwert die jeweilige Person öffentlich-rechtlichen Anforderungen an einen Festzeltbetrieb und an die Sicherheit von über tausend Festzeltgästen beimisst.

Der Bericht vom 30. Oktober 2015 war der Beklagten durch die Polizeiinspektion Landshut am 2. November 2015 übermittelt worden „mit der Bitte um Prüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit nach dem Gaststättenrecht in eigener Zuständigkeit“. Die Polizeiinspektion reagierte mit diesem Schreiben auf eine Anfrage der Beklagten vom 6. Oktober 2015, ob Tatsachen bekannt seien, die für die Unzuverlässigkeit des Betroffenen sprächen. Nach der Vergabepraxis der Beklagten erfolgt eine Berücksichtigung von Vorfällen, die sich außerhalb der Landshuter Dulten ereignet haben, nur unter dem Aspekt, ob die sicherheits-, gewerbe- und lebensmittelrechtliche Unbedenklichkeit des Bewerbers betroffen ist; dabei berücksichtigt die Beklagte nicht „kleinere Vorfälle“, sondern nur schwerwiegende (vgl. Stellungnahme vom 31.5.2017 an das Verwaltungsgericht S. 8). Das war hier jedoch - wie ausgeführt - der Fall.

(5) Unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung des Vorfalls stand der sicherheits- und gewerberechtlich maßgebliche Sachverhalt zum Zeitpunkt der Vergabeentscheidung ausreichend sicher fest. Zwei Zeugen bestätigten den Vorfall. In der Einspruchsbegründung vom 19. April 2017 gegen den Strafbefehl vom 6. März 2017 machte der Anwalt des W. hauptsächlich geltend, dass sich der Vorfall nicht auf öffentlichen Straßengrund ereignet habe, was für die Beurteilung der maßgeblichen Zuverlässigkeit keine Rolle spielt. Ferner wurde vorgetragen, dass man aus zwei Metern Abstand nicht mit Vollgas auf eine Person losfahren könne. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft der Beklagten unter dem 2. November 2016 mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren noch nicht beendet sei. Das ändert aber nichts daran, dass der maßgebliche Sachverhalt als solcher unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung hinreichend sicher für die Beurteilung der sicherheits- und gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Betroffenen feststand. Auch haben sich zwischen dem Polizeibericht vom 30. Oktober 2015 und dem gerichtlichen Einstellungsbeschluss vom 11. Mai 2017, soweit ersichtlich, keine neuen Erkenntnisse ergeben.

(6) Die Unschuldsvermutung steht der Verwertung des genannten Sachverhalts nicht entgegen. Unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr greift die Unschuldsvermutung nicht bei der Frage, ob die Auswahlentscheidung auf Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren gestützt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 14.78 - juris Rn. 44 zum Gewerberecht).

Auch die (spätere) Einstellung des Strafverfahrens gegen eine Geldauflage von 14.000 Euro gegen W. steht der Verwertbarkeit nicht entgegen. Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO verbietet nicht, in Verfahren mit anderer Zielsetzung Feststellungen über Tatsachen, die einen Straftatbestand erfüllen, in dem für die dortige Entscheidung erforderlichen Umfang als Grundlage für die daran anknüpfenden außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen zu verwerten (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2016 - 11 CS 16.175 - juris Rn. 12 f.; B.v. 5.3.2009 - 11 CS 09.228 - juris). Die Verwaltungsbehörde kann sich dabei auf dieselben Beweismittel stützen wie das Strafgericht und ist an dessen Bewertung nicht gebunden (BayVGH, B.v. 2.9.2016 - 11 ZB 16.1359 - juris Rn. 20). Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO bedeutet nicht, es sei davon auszugehen, dass die Straftat nicht begangen wurde (BayVGH, B.v. 24.3.2014 - 11 CE 14.11 - juris Rn. 15). Zwar trifft es zu, dass die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK bei der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO nicht widerlegt wird. Auch darf allein aus der Verfahrenseinstellung auf dieser Rechtsgrundlage, die nur mit Zustimmung des Angeklagten möglich ist, nicht auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der angeklagten Straftaten geschlossen werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.1991 - 1 BvR 1326/90 - NVwZ 1991, 663). Die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO bringt aber keineswegs zum Ausdruck, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob von der Strafverfolgung unter Auflagen und Weisungen abgesehen werden kann, weil die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a Abs. 1 Satz 1 StPO). Ist zweifelhaft, ob überhaupt ein Straftatbestand erfüllt ist, muss die Rechtsfrage geklärt werden; die Anwendung des § 153a StPO gegenüber einem möglicherweise Unschuldigen ist untersagt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 56. Aufl. 2013, § 153a Rn. 2 m.w.N.). Es muss nach dem Verfahrensstand mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung ausgegangen werden können. Denn nur dann kann dem Angeklagten die Übernahme besonderer Pflichten zugemutet werden (vgl. Pfeiffer, StPO, 3. Aufl. 2001, § 153a Rn. 2).

dd) Aus den unter bb und cc genannten Gründen lag es nicht mehr innerhalb des Beurteilungs- und Ermessensspielraums der Beklagten, bei dem Kriterium „bekannt und bewährt“ die Bewerbungen der Beigeladenen und des Klägers gleich zu bewerten. Vielmehr hätte die Bewerbung der Beigeladenen aufgrund der genannten Vorfälle mit mindestens zwei Punkten weniger als die des Klägers bewertet werden müssen.

Der Beschrieb des Vergabekriteriums „bekannt und bewährt“ lautet wie folgt:

„Hier wird bewertet, ob der Bewerber ein erfahrener Stammbeschicker in Landshut und gegebenenfalls anderen Standorten ist und aus vorangegangenen Teilnahmen an Landshuter Dulten als beliebt und kundenfreundlich einzustufen ist (Besucherresonanz, Erkenntnisse des Veranstalters).“

Daneben fließt die bisherige Vertragserfüllung in die Betrachtung ein (z.B. Pünktlichkeit der Platzgeldzahlungen, Jugendschutz, Ordnungskräfte, Einhaltung der vertraglichen Auflagen).

Berücksichtigt wird auf die sicherheits-, gewerbe- und lebensmittelrechtliche Unbedenklichkeit des Bewerbers. Ist der Bewerber überregional tätig, kann er die entsprechenden Referenzen vorlegen.“

Dem Kläger wurde in der Vergleichsmatrix eine langjährige Dultteilnahme attestiert. Die Beigeladene war vor der maßgeblichen Vergabeentscheidung erst einmal auf der Dult vertreten. Bei dem Unterkriterium „Stammbeschicker“ bei Landshuter Dulten liegt der Kläger daher weit voraus. Die Beigeladene hat nach der Vergleichsmatrix einen Vorsprung im Hinblick auf die positive Resonanz bei den Besuchern, die allerdings auch dem Kläger nicht ausdrücklich abgesprochen wurde. Hinsichtlich der Vertragstreue wurde dem Kläger das Fehlen der Verlängerung der Ausführungsgenehmigung hinsichtlich des Festzeltes bzw. die Täuschung über dessen Vorliegen im Vorjahr vorgehalten. Die Beigeladene hat die Lärmschutzauflagen an drei Tagen des Vorjahres zumindest fahrlässig missachtet und dabei gegen wichtige vertragliche Bestimmungen verstoßen. Das wiegt jedenfalls nicht weniger schwer als das Vortäuschen einer Verlängerungsgenehmigung, deren Erteilung letztlich unproblematisch war (vgl. Vermerk der Beklagten vom 25.8.2015).

Im Hinblick auf sicherheits- und gewerberechtliche Zuverlässigkeit ist beim maßgeblichen Vertreter der Beigeladenen der mit hinreichender Sicherheit feststehende schwerwiegende Vorfall bei der Niederbayernschau am 4. Oktober 2015 punktmindernd zu berücksichtigen. Die von der Beigeladenen im Zulassungsantrag demgegenüber behaupteten Straftaten des Klägers wurden nur angedeutet; ihr Ausmaß und ihre sicherheitsrechtliche bzw. gewerberechtliche Relevanz wurden nicht ausreichend dargelegt. Der Verweis auf Zeitungsberichte reicht zur Glaubhaftmachung, dass auch der Beklagten zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt hinreichend sichere und damit verwertbare Erkenntnisse insoweit vorgelegen hätten, nicht aus.

Die erhebliche Missachtung der Lärmschutzauflagen im Vorjahr und die aus dem Vorfall vom 5. Oktober 2015 bei der Niederbayernschau resultierenden Bedenken gegen die sicherheits- und gewerberechtliche Zuverlässigkeit des maßgeblichen Vertreters der Beigeladenen wiegen bei der notwendigen Gesamtbetrachtung derart schwer, dass der Beigeladenen - wenn darin schon kein Ausschlussgrund gesehen wurde - jedenfalls bei dem Kriterium „bekannt und bewährt“ zwei Punkte weniger hätten zuerkannt werden müssen als dem Kläger. Dabei kann offen bleiben, ob zusätzlich zu Lasten der Beigeladenen auch noch die Vorfälle im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Weihnachtspyramide durch den maßgeblichen Vertreter der Beigeladenen hätten berücksichtigt werden müssen. Bei dieser Veranstaltung des W., die von der Beklagten genehmigt wurde, werden diesem Auflagenverstöße wie wiederholte Ruhestörungen durch zu laute Musik, Abspielen nicht erlaubter Tanz-/Discomusik, Betrieb über die Betriebszeit hinaus und Blendstörungen durch Beleuchtungskörper und Laserlicht vorgeworfen.

ee) Der sich aus alledem ergebende Punktabstand führt dazu, dass für die Bewerbung der Beigeladenen aufgrund des Multiplikators 20 am Ende 40 Punkte weniger anzusetzen sind, als die Beklagte zu Grunde gelegt hat, also lediglich 364 Punkte. Da keine Fehler bei der Bewertung des Klägers (jedenfalls zu seinen Gunsten) vorgetragen wurden oder ersichtlich sind, fällt der Punktevorsprung der Beigeladenen im Umfang von 38 Punkten weg, so dass der Kläger mit 366 Punkten als einziger weiterer Bewerber zuzulassen gewesen wäre. Die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist daher im Ergebnis zu Recht ergangen.

b) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten, hat die Beigeladene im Zulassungsverfahren nicht substantiiert vorgetragen. Sie führt nicht näher aus, inwiefern sich die Rechtssache in ihrem Schwierigkeitsgrad von dem üblichen Spektrum verwaltungsgerichtlicher Streitfälle unterscheiden soll. Das ist auch nicht der Fall. Die Streitsache lässt sich auf der Basis der bereits ergangenen Senatsrechtsprechung entscheiden. Die Tatsachenwürdigung im Einzelnen und die rechtlichen Bewertungen sind weder rechtlich noch tatsächlich außergewöhnlich schwierig.

c) Die des Weiteren geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht ausreichend dargelegt (vgl. § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO), liegt jedenfalls nicht vor.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).

Die Beigeladene hält die Fragen für grundsätzlich bedeutsam, ob Kommunen künftig Punktabzüge beim Kriterium „bekannt und bewährt“ vornehmen müssten, wenn es zu objektiven Verstößen komme, ob eine Aufklärung der Verantwortlichkeit gar nicht mehr betrieben werden müsse, ob künftig über Diskussionen in den Gemeinderäten oder zuständigen Ausschüssen bezüglich der Festvergabe Wortlautprotokolle geführt werden müssten, um die Entscheidung nachvollziehbar zu machen und ob es besondere Anforderungen an die Begründung gebe, wenn der Gemeinderat oder Ausschuss von einem Verwaltungsvorschlag bezüglich der Bewerberauswahl abweichen möchte.

Diese Fragen sind weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig. Wie unter a) ausgeführt, sind die Fragen z. T. nicht entscheidungserheblich, weil sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Senat ein Verschulden der Beigeladenen hinsichtlich der Lärmüberschreitung annehmen. Im Übrigen sind die Fragen gemäß den Ausführungen unter a) bereits in der bisherigen Rechtsprechung geklärt.

d) Die ferner geltend gemachten Verfahrensfehler (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des Sachverständigen H zu Recht als nicht entscheidungserheblich abgelehnt (vgl. hierzu die Ausführungen unter a).

Es hat auch im Übrigen nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Soweit die Beigeladene das Vergabekriterium „Qualität der Produkte“ anspricht, kommt es hierauf aus den oben genannten Gründen nicht entscheidungserheblich an. Aus dem Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG folgt ohnehin keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerwG, B.v. 15.7.2016 - 5 P 4.16 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 9). Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Zur Begründung wird auf den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen. Die Beteiligten haben den dort veranschlagten Gewinn im Zulassungsverfahren nicht in Frage gestellt.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 24.03.2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Dezember 2013 wird der
published on 15.03.2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Juni 2015 wird der St
published on 20.12.2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Juni 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hofgrundstücks. Sie begehrt gegenüber der Beklagten, einer kreisangehörigen Gemeinde, die Feststellung, dass sie berechtigt sei, die Durchfahrt auf einer Wegfläche für den öffentlichen Verkehr zu sperren.

Über das im Außenbereich der Beklagten liegende Grundstück der Klägerin (FlNr. 869, Gemarkung O …) führt eine Straße (U … Weg), die im weiteren Verlauf an beiden Enden über ein einziges Wegegrundstück (FlNr. 865/2, Gemarkung O …) mit dem Straßennetz verbunden ist. Der Eintragungsverfügung vom 16. August 1962 sowie dem Bestandsverzeichnis (Gemeindeverbindungsstraße U … Weg, Eintragung vom 25. Juli 1988, unter Verweis auf die Eintragungsverfügung) lassen sich Anfangs- und Endpunkt der Straße sowie deren Länge (1,630 km) entnehmen; es sind dort aber lediglich folgende Flurnummern bezeichnet: FlNr. 865/2, 984 1/2, 1013 1/2, jeweils Gemarkung O … Gleiches gilt für eine in den Akten befindliche „Widmung“ vom 16. August 1962, wonach die vorhandene Straße als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet wurde.

Im Jahr 2011 machte die Klägerin geltend, es sei durch Schwerlastverkehr mehrfach zu Beschädigungen auf ihrem Grundstück gekommen. Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, die im Bereich der klägerischen Hofdurchfahrt beidseitig der Gemeindeverbindungs Straße angebrachten Hindernisse zu beseitigen oder zurück zu bauen. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage wurde abgewiesen, der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt (BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 11 ZB 15.1571 - juris).

2. Mit Urteil vom 9. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht Augsburg die Feststellungsklage der Klägerin abgewiesen, die darauf gerichtet war, dass sie berechtigt sei, die auf ihrem Grundstück befindliche Wegefläche für den öffentlichen Verkehr zu sperren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Hofdurchfahrt von der öffentlich-rechtlichen Widmung erfasst sei, ungeachtet des Umstandes, dass das klägerische Grundstück in der Eintragungsverfügung nicht bezeichnet werde. Der Verlauf des Wegs sei aber hinreichend eindeutig gekennzeichnet und umfasse - denknotwendig - auch den als Fahrbahn asphaltierten Teil des klägerischen Anwesens. Hierfür spreche auch eine Nachmessung über das Geoportal Bayern-Atlas, die (unter Einschluss der Hofdurchfahrt) eine Länge von 1,62 km ergeben habe. Das klägerische Recht, die Freigabe des gegenständlichen Grundstücksteils für die öffentliche Verkehrsnutzung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, sei jedenfalls verwirkt. Dabei wurde auch auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 30. August 1963 verwiesen, in der die Voreigentümer als Bezugsfall für Grundstückseigentümer genannt werden, die bereit gewesen seien, an Straßenausbaumaßnahmen in Form von Arbeitsleistungen mitzuwirken.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe wurden entweder schon nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Abgesehen davon fehlt es weitgehend an einer hinreichenden Durchdringung des Streitstoffs (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es ist nicht fraglich, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Maßgeblich hierfür ist, dass das Gericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem bestehenden Wegestück auf dem Grundstück FlNr. 869 der Gemarkung O … um eine öffentliche Straßenfläche handelt. Fragen der Verwirkung stellen sich damit nicht; auf entsprechende Erörterungen im Ersturteil kommt es nicht an. Die Ausführungen der Klägerin geben keinen Anlass für eine andere Beurteilung.

1.1 Die Klägerin beruft sich in ihrem rudimentären Vorbringen darauf, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in Fällen, in denen in der Widmungsverfügung oder im Bestandsverzeichnis die Angabe der Flurnummer fehlt, im Hinblick auf die Bestimmtheitserfordernisse nur ausnahmsweise ein Beschrieb des Wegs ausreichend ist. Hierfür müsse dessen Verlauf und Umfang eindeutig festliegen, was vorliegend nicht der Fall sei. Dabei stützt sie sich in erster Linie auf eine Abweichung bei der Messung der Länge des Wegs um 10 m. Dieser Vortrag vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorzurufen.

Bei der erstmaligen Anlegung der Bestandsverzeichnisse im Zuge der Rechtsbereinigung ab 1. September 1958 (vgl. Art. 80 BayStrWG) ist für die Eigenschaft der streitbefangenen Wegefläche als öffentliche Verkehrsfläche auf die Eintragung im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen abzustellen; in der Eintragung liegt der maßgebliche Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 35, m.w.N.). In der Rechtsprechung des Senats ist als Grundsatz allerdings anerkannt, dass die erstmalige Anlegung eines Bestandsverzeichnisses Rechtswirkungen regelmäßig nur für solche Grundstücke entfaltet, deren Flurnummern in der Eintragung genannt sind (BayVGH, U.v. 21.4.2016 - 8 B 15.129 - juris Rn. 21, m.w.N.). Gleiches gilt im Übrigen auch für die Widmung einer Straße, so dass in aller Regel nur diejenigen Straßenbestandteile erfasst werden, die sich auf Grundstücken befinden, deren Flurnummer in der Widmungsverfügung ausdrücklich aufgeführt sind (BayVGH, B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12; vgl. auch B.v. 9.2.2009 - 8 CS 08.3321 - juris Rn. 14). Bei unklarem Verlauf eines Wegegrundstücks soll dadurch auch ein Hinausgreifen der Widmung auf nicht gewidmetes, also unbelastetes Privateigentum verhindert werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12, m.w.N.; U.v. 15.7.1997 - 8 B 96.1539 - BayVBl 1997, 596), wie die Klägerin zutreffend ausführt. Eine faktische oder konkludente Widmung gibt es nach Bayerischem Straßen- und Wegerecht ohnedies nicht (vgl. BayVGH, U.v. 21.4.2016 - 8 B 15.129 - juris Rn. 21, m.w.N.).

Dabei lässt die Rechtsprechung des Senats allerdings Ausnahmen in Bezug auf die notwendige Angabe der Flurnummer zu, wenn Verlauf und Umfang eines Wegs eindeutig festliegen, etwa durch eine Beschreibung oder durch die Darstellung in einem Lageplan oder in einer Karte (BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 47 f.; U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 47 ff.; U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - BayVBl 2001, 468/471 f.; vgl. zur Hinnahme kleinerer Unklarheiten BayVGH, U.v. 19.3.2002 a.a.O. Rn. 42; U.v. 12.12.2000 a.a.O. S. 472). Maßgeblich kann dabei sein, ob Merkmale vorhanden sind, die zwingend auf einen bestimmten Wegeverlauf hindeuten und somit dazu führen, dass „Lücken“ in der Beschreibung überbrückt werden können (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 43; vgl. auch U.v. 1.8.1991 - 8 B 89.1929 - BayVBl 1992, 562/563). So kann in Fällen, in denen kein weiteres Grundstück berührt wird, die Nichterwähnung eines einzelnen Wegegrundstücks unschädlich sein, wenn es die zwingende Verbindung zwischen zwei weiteren Wegegrundstücken bildet und der Umfang sowie der Verlauf des Wegs hinreichend bestimmt werden können (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 40 f., 48 ff.).

Das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe im Ergebnis zugrunde gelegt und ist aufgrund der vorgenommenen Auslegung nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Wegeteil auf dem klägerischen Grundstück (FlNr. 869, Gemarkung O …) von der Eintragung erfasst wird, obwohl die maßgebliche Flurnummer im Bestandsverzeichnis fehlt; hiergegen wendet sich der Zulassungsantrag. Soweit in der Entscheidung insofern von einer (wortlautgleichen) Eintragungsverfügung und einer (inhaltsgleichen) Widmung die Rede ist (vgl. zur Maßgeblichkeit der Eintragung BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 35 und oben), ist dies zwar bezüglich der Widmung rechtsirrig, aber unerheblich. Die ebenfalls ausgesprochene Widmung ist nämlich überflüssig (Art. 67 Abs. 4 BayStrWG); da sie aber unanfechtbar ist, wäre ein darin liegender Mangel nur dann relevant, wenn sie nichtig wäre (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG). Ein darin liegender Mangel wäre indes weder schwerwiegend noch offenkundig. Die Klägerin geht im Übrigen selbst - ebenso wie die Beklagte - von der Anwendbarkeit des Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG aus.

Die knappen Ausführungen im Zulassungsverfahren geben keinen Anlass, an der Eigenschaft des Wegeteils als öffentliche Straße zu zweifeln. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass Verlauf und Umfang des gesamten Wegs unklar seien. Anfangspunkt (U … Weg, Abzweigung O …) und Endpunkt (O …, Kreuzung) der Gemeindeverbindungsstraße wurden - entgegen der Ansicht der Klägerin - hinreichend bestimmt. Der Wegeverlauf ist durch die mit Flurnummern aufgeführten Grundstücke (mit Ausnahme des klägerischen Grundstücks) bezeichnet. Dies gilt vor allem für das Grundstück FlNr. 865/2, Gemarkung O …, das an das klägerische Grundstück sowohl im Nordwesten als auch im Südosten anschließt. In den Entscheidungsgründen wird schlüssig dargelegt, dass eine Unterbrechung des Wegs im Bereich des klägerischen Anwesens nicht vorgesehen war und dass die Verfügungen denknotwendigerweise eine Nutzung des asphaltierten Teils des klägerischen Hofgrundstücks voraussetzen, weil nur so der nordwestliche Beginn mit seiner südöstlichen Fortsetzung verbunden werden konnte und kann. Hierfür spricht nicht nur die identische Flurnummer, sondern auch die Funktion als Gemeindeverbindungs Straße, die nur bei einem durchgängigen Verlauf erfüllt werden kann. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht näher auseinander. Darüber hinaus wurde in den Entscheidungsgründen auf die Wegeführung in einem historischen Lageplan verwiesen, die auch für eine Durchgängigkeit spricht. Dies deckt sich mit der dem Bestandsverzeichnis beigefügten Kartendarstellung, die ebenfalls einen durchgehenden Wegeverlauf wiedergibt.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Wegelänge zusätzliche Klarheit über den Verlauf bringen kann (vgl. dazu BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 40; U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 42), wobei kleinere Ungenauigkeiten unerheblich sind (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 a.a.O. Rn. 50). Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass bei einer Länge von 1,630 km die Nachmessung über das Geoportal Bayern-Atlas (unter Einschluss der Hofdurchfahrt) eine Abweichung von (nur) 10 m ergeben hat. Eine solche ist vielmehr bei Berücksichtigung der Gesamtumstände unerheblich. Insofern wurde auch nicht vorgetragen, dass dies der Länge der Hofdurchfahrt entspreche, die offenkundig länger ist. Im Übrigen stellt die Wegelänge nur einen Auslegungsgesichtspunkt dar.

Soweit die Klägerin behauptet, es sei im Vergleich zu den heutigen Feststellungen ein anderer Wegeverlauf eingetragen worden, wird dies nicht substanziiert. Das Urteil geht auf diesen Einwand ein. Daher wäre es erforderlich gewesen, sich mit den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern maßgebliche Abweichungen bestehen, woran es fehlt. Die Klägerin hat im Übrigen nicht geltend gemacht, dass die Wegeführung auf dem klägerischen Grundstück selbst - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil - nicht deutlich feststellbar ist.

1.2 Der klägerische Vortrag, eine „etwaige Widmung“ sei gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG jedenfalls aufgrund der fehlenden Zustimmung des zum damaligen Zeitpunkt dinglich Verfügungsberechtigten nichtig, steht bereits im Widerspruch zu den eigenen Ausführungen im Zulassungsverfahren. Die Klägerin hat selbst dargelegt, dass Art. 67 Abs. 4 BayStrWG, von dessen Anwendbarkeit sie ebenfalls ausgeht (vgl. oben), die Fiktion enthält, dass im Fall der Bestandskraft einer Eintragung in das Bestandsverzeichnis eine nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt gilt. Grundsätzlich verkennt die Klägerin dabei, dass die Rechtsbereinigung nach Art. 67 Abs. 3, 4 BayStrWG darauf abzielte, bestehende öffentliche Wegeflächen in das Regime des bayerischen Straßen- und Wegegesetzes zu übernehmen. Auf einen Zustimmungstatbestand kommt es dabei nicht an. Diese Widersprüche im Vortrag, gerade auch um eine angeblich fehlende Zustimmung, werden nicht aufgeklärt. Zweifel an der Wirksamkeit der Eintragung in das Bestandsverzeichnis gemäß Art. 67 Abs. 3 BayStrWG (was schwerwiegende und offenkundige Fehler voraussetzte) sowie an der Unanfechtbarkeit der Eintragung hat die Klägerin auch insoweit nicht substanziiert geltend gemacht, wobei auch zu berücksichtigen wäre, dass der Beklagten nach so langer Zeit nicht mehr angelastet werden könnte, keine vollständigen Akten vorzuweisen (BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 55). Daher gilt gemäß Art. 67 Abs. 4 BayStrWG die erforderliche Zustimmung als erteilt und der U … Weg als gewidmet. Auf eine etwaige vorangegangene Widmungsverfügung kommt es wie dargelegt nicht an.

1.3 Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe ihr die materielle Beweislast zu Unrecht zugewiesen, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ebenfalls nicht dargelegt. Nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG gilt die erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt (vgl. oben), so dass die Beklagte insofern - entgegen der klägerischen Ansicht - nicht beweisbelastet ist. Darauf, wer das Risiko in Bezug auf die Unerweislichkeit von Tatsachen der Vorschrift des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG trägt (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 56), kommt es dagegen nicht an. Es wurden keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit und der Tatbestandswirkung der längst unanfechtbaren Eintragung ins Bestandsverzeichnis gemäß Art. 67 Abs. 3 BayStrWG dargelegt (vgl. oben).

1.4 Schließlich gehen die Ausführungen zur Verwirkung schon deshalb fehl, weil es auf sie nicht ankommt.

2. Die Klägerin hat sich nicht auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern, berufen und diesen vor allem nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Die von ihr aufgeworfenen Fragen können - wie die Ausführungen unter Ziffer 1 deutlich machen - im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des Senats ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren geklärt werden (zum Maßstab vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149, m.w.N.).

3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit sich die Klägerin auf eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) beruft, fehlt es an einer hinreichenden Substanziierung.

Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7, m.w.N.; B.v. 28.7.2008 - 8 B 31/08 - juris Rn. 4) voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bzw. Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, welche tatsächlichen Feststellungen getroffen worden wären bzw. welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil - unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts - auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse Verfahrensbeteiligter in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen (§ 86 Abs. 2 VwGO), zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 2). Daher muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme bzw. die bezeichneten Ermittlungen dem Gericht auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (st. Rspr.; BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 28.7.2008 - 8 B 31/08 - juris Rn. 4; B.v. 13.7.2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2).

Die Klägerin hält ein Sachverständigengutachten für ein geeignetes und erforderliches Beweismittel, um die unterschiedlichen Längenangaben sowie Abweichungen zwischen dem in der Eintragungsverfügung beschriebenen Weg und dem heutigen Wegeverlauf festzustellen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat es jedoch in der mündlichen Verhandlung - ausweislich der Niederschrift - unterlassen, einen förmlichen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu stellen. Es wäre daher ihre Obliegenheit gewesen, im Zulassungsantrag näher darzulegen, warum sich dem Gericht ein entsprechender Aufklärungsbedarf hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es. Wie bereits dargelegt, ist die vermeintliche Abweichung in Bezug auf die Länge des Wegs unwesentlich. Hinzu kommt, dass es - bei Zugrundelegung der erstinstanzlichen Entscheidung - nicht darauf ankommt, ob es an anderer Stelle zu Abweichungen zwischen den Grundstücksgrenzen (der aufgeführten Flurstücke) und dem heutigen Wegeverlauf gekommen ist. Über den Verlauf auf dem streitgegenständlichen Grundstück hat das Ausgangsgericht im Übrigen durch einen Augenschein bereits Beweis erhoben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG, unter Orientierung an Ziffer 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Dezember 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtschutzverfahren die Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 17. Oktober 2012, rechtskräftig seit 4. März 2013, wurde der Antragsteller der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (Tattag: ...4.2012, Blutalkoholkonzentration 1,52 Promille) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen und eine Sperre von 6 Monaten für die Neuerteilung angeordnet.

Am 10. Januar 2013, um 23:55 Uhr, wurde der Antragsteller als Radfahrer eine Verkehrskontrolle unterzogen. Eine Blutentnahme am 11. Januar 2013 um 0:12 Uhr ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,41 Promille. Nach Einspruch des Antragstellers gegen den ergangenen Strafbefehl stellte das Amtsgericht H. in der öffentlichen Sitzung am 25. Juni 2013 das Verfahren mit Zustimmung des Antragstellers und der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig ein. Dem Antragsteller wurde zur Auflage gemacht, 300 Euro an ein Tierheim zu bezahlen.

Der Antragsgegner forderte vom Antragsteller die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens zuletzt mit Schreiben vom 5. November 2013 wegen der Taten vom 26. April 2012 und vom 10. Januar 2013 gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV.

Der Antragsteller legte kein Gutachten vor. Da das Verfahren wegen des Vorfalls am 10. Januar 2013 eingestellt worden sei, liege kein Nachweis vor, dass der Antragsteller das Fahrrad geführt habe. Vielmehr habe er es geschoben. Im Verfahren gegen die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen trug der Antragsteller vor, die Einstellung des Strafverfahrens sei vor allem deshalb erfolgt, weil der Zeuge, Polizeiobermeister L., sich in der Hauptverhandlung nicht habe daran erinnern können, gesehen zu haben, dass der Antragsteller mit dem Fahrrad gefahren sei, sondern lediglich den Eindruck hiervon gehabt habe. Auf Nachfrage habe er einräumen müssen, keinen Bewegungsvorgang des Antragstellers auf dem Pedalen des Fahrrads gesehen zu haben. Er habe lediglich gesehen, dass der Antragsteller auf dem Fahrrad gesessen sei. Somit sei der Tatbestand des § 316 StGB mangels eines Bewegungsvorgangs nicht verwirklicht.

Nach einem Aktenvermerk des Antragsgegners erklärte Polizeiobermeister L. am 6. August 2013 telefonisch, der Antragsteller sei kurz vor seiner Wohnortadresse auf dem Fahrrad sitzend und rollend beobachtet worden.

Mit Bescheid vom 29. November 2013 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, AM, L und T ab.

Bereits vorher hatte der Antragsteller Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben lassen. Den zusätzlich gestellten Antrag, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, M, L, T/S zu erteilen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Antragsteller macht in der Beschwerde erneut geltend, er habe am 10. Januar 2013 das Fahrrad nicht geführt. Der Zeuge habe im Strafverfahren ausdrücklich angegeben, keinen Bewegungsvorgang gesehen zu haben, sondern lediglich, dass der Antragsteller auf seinem Fahrrad gesessen sei. Auch stehe nicht fest, dass der Polizeibeamte ausgesagt habe, den Antragsteller auf dem Fahrrad sitzend und rollend beobachtet zu haben. In der Hauptverhandlung habe der Zeuge das nicht geäußert. Beim bloßen Schieben eines Fahrrads bzw. beim Sitzen auf einem Fahrrad ohne jeglichen Bewegungsvorgang liege kein Führen im Sinne des § 316 StGB vor. Gerade deswegen sei das Strafverfahren gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Dieses hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Erteilung einer Fahrerlaubnis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren voraussetzt, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der Fahreignung vorliegen muss. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung folgt der Senat dem Verwaltungsgericht auch darin, dass hier unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Gutachtensbeibringungsanordnung vom 5. November 2013 Eignungszweifel vorliegen, die noch nicht geklärt sind, und die den Antragsgegner grundsätzlich berechtigen, vom Antragsteller die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV zu fordern.

Streitig ist hier ohnehin nur, ob der Antragsteller am 10. Januar 2013 das Fahrrad geführt hat.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedeutet die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO nicht, dass davon auszugehen ist, dass die Straftat nicht begangen wurde. Zwar trifft es zu, dass die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK bei der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO nicht widerlegt wird. Auch darf allein aus der Verfahrenseinstellung auf dieser Rechtsgrundlage, die nur mit Zustimmung des Angeklagten möglich ist, nicht auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der angeklagten Straftaten geschlossen werden (vgl. BVerfG, B. v. 16.1.1991 - 1 BvR 1326/90 - NVwZ 1991, 663). Das verbietet jedoch nicht, in Verfahren mit anderer Zielsetzung Feststellungen über Tatsachen, die einen Straftatbestand erfüllen, in dem für die dortige Entscheidung erforderlichen Umfang als Grundlage für die daran anknüpfenden außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen zu verwerten (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2009 - 11 CS 09.228 - Juris).

Die Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO bringt keineswegs zum Ausdruck, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob von der Strafverfolgung unter Auflagen und Weisungen abgesehen werden kann, weil die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Nach der Kommentarliteratur zu § 153 a StPO muss, ist zweifelhaft, ob überhaupt ein Straftatbestand erfüllt ist, die Rechtsfrage geklärt werden; die Anwendung des § 153 a StPO gegenüber einem möglicherweise Unschuldigen ist untersagt (vgl. Meyer-Gossner/Schmitt, StPO, 56. Aufl. 2013, § 153 a Rn. 2 m. w. N.). Es muss nach dem Verfahrensstand mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung ausgegangen werden können. Denn nur dann kann dem Angeklagten die Übernahme besonderer Pflichten zugemutet werden (vgl. Pfeiffer, StPO, 3. Aufl. 2001, § 153 a Rn. 2).

Die Verwaltungsbehörde kann sich dabei auf dieselben Beweismittel stützen, wie das Strafgericht und ist an dessen Bewertung nicht gebunden. Hier hat der den Vorgang am 10. Januar 2013 beobachtende Polizeibeamte eine Anzeige wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad erstattet, hat zum Beweis dieser die Durchführung eines Blutalkoholtests veranlasst. Auch wurde ein Strafverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet; warum das Verfahren schließlich nach § 153 a StPO eingestellt wurde, ergibt sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung nicht, ebenso wenig, was der Zeuge zur Sache ausgesagt hat. Daher hat der Antragsgegner beim Zeugen noch einmal nachgefragt und eine klare Aussage bekommen.

Dafür spricht auch der erste Anschein. Wäre es so, wie der Antragsteller vorträgt, dass der Polizeibeamte in der Hauptverhandlung eindeutig geäußert hätte, den Antragsteller nur sitzend auf dem Fahrrad und ausdrücklich keinen Bewegungsvorgang gesehen zu haben, so hätte es zu einem Freispruch des Antragstellers kommen müssen, da unzweifelhaft das bloße Sitzen auf einem Fahrrad ohne Bewegungsvorgang nicht den Straftatbestand des § 316 StGB erfüllt, weil hierfür ebenso wie bei Kraftfahrzeugen erforderlich ist, dass jemand ein Fahrzeug in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 315 c StGB Rn. 3a).

Es gibt darüber hinaus ersichtlich keinen Grund, anzunehmen, der Antragsteller, der aussagte, von einer Gaststätte in H. zu kommen, habe sich kurz vor seiner Wohnortadresse auf sein Fahrrad gesetzt, ohne sich fortzubewegen. Ob der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt die Pedale getreten hat, ist, worauf bereits der Antragsgegner hingewiesen hat, nicht erheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php). Die beantragte Fahrerlaubnisklasse T ist zusätzlich anzusetzen, da sie nicht in der Fahrerlaubnisklasse BE enthalten ist (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV. Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.