Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 30.12.2016, Az. …, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung mit einem Festzelt zur …er … 2017 am Standplatz „…-West“ abgelehnt worden war, rechtswidrig war.

2. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 05.05.2017, mit dem die Beigeladene mit einem Festzelt zur …er … 2017 am Standplatz „…-West“ zugelassen worden war, rechtswidrig war.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger zur …er … 2017 am Standplatz „…-West“ mit dem beantragten Festzelt zuzulassen.

4. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beklagte und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

5. Das Urteil ist in Ziffer 4 vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Vergabe des Festzeltes an die Beigeladene auf der …er … 2017 rechtswidrig war. Die Vergabe hätte an ihn erfolgen müssen.

Nach den Vergaberichtlinien der Stadt … (Punkt 1.3) handelt es sich bei den …er … um gemeindliche öffentliche Einrichtungen im Sinne von Art. 21 GO. Sie seien nicht nach § 69 Abs. 1 GewO festgesetzt und die Zulassung erfolge nach öffentlichem Recht. Punkt 1.2 enthält u.a. folgende Beschreibung der …: „[Sie] ist ein traditionelles Volksfest. […] Die Stadt legt Wert darauf, dass die [ …] als traditionelle Volksfeste mit eigener Identität gewahrt bleiben.“ Gemäß Punkt 2.1 umfasst die … auf dem Festplatz „…“ rund 70 Betriebe verschiedener Kategorien und 3 Festzelte mit Biergarten. Die Standplätze sind dabei insb. nach ihrer Größe näher beschrieben, der hier gegenständliche „Standplatz West“ wie folgt: Breite maximal 53 m an der dem Festbetrieb zugewandten Ostfront bzw. 30 m an der rückwärtigen Westfront sowie Länge maximal 90 m (Mittelschiff) bzw. 80 m (Seitenschiffe); in die Fläche ist ein großes Festzelt mit angemessenem Biergarten zu integrieren. Ziffer 4 der Vergaberichtlinien („vertretungsberechtigte Personen“) lautet wie folgt: „Personengesellschaften und juristische Personen haben in dem Bewerbungsformular einen Vertretungsberechtigten zu benennen, der im Rahmen der Auswahlentscheidung (Ziffer 6.3 dieser Richtlinie) bewertet wird. Vertretungsberechtigt in diesem Sinne kann nur sein, wer auch gesellschaftsrechtlich befugt ist, die Gesellschaft im Rechtsverkehr zu vertreten (organschaftliche Vertretung; bei der GmbH der Geschäftsführer, § 35 Abs. 1 GmbHG).“ Nach Ziffer 7 der Richtlinie entscheidet das Amt für öffentliche Ordnung (Vergabestelle) über alle Bewerbungen mit Ausnahme der Kategorie Festzelt. Über diese entscheidet der Senat für … des Stadtrats (künftig abgekürzt: Senat).

Die Bewertungskriterien sind in 2 Gruppen eingeteilt. Die erste Gruppe (Attraktivität, Faktor 60) umfasst die Kriterien 1. Qualität der Produkte (Faktor 22), 2. Preisgestaltung (Faktor 11), 3. Service (Faktor 7), 4. Familienfreundlichkeit (Faktor 5), 5. Umweltschutz (Faktor 5), 6. Unterhaltungsprogramm (Faktor 5), 7. Zeltgestaltung, Biergarten, Bewirtungskonzept (Faktor 5). Die zweite Gruppe (Persönliche Eignung, Faktor 40) umfasst die Kriterien 8a. bekannt und bewährt oder 8b. Neubewerber (jeweils Faktor 20), 9. Ortsansässigkeit (Faktor 12) 10. Familienbetrieb (Faktor 3), 11. Reisegewerbe (Faktor 3), 12. Durchführung (Faktor 2). Jedes Kriterium ist in den Vergaberichtlinien mit einer Beschreibung versehen. In jedem Kriterium erfolgt eine Bewertung mit 0 bis 5 Punkten (Ziffer 6.3 der Vergaberichtlinien). Insofern wird auf die Vergaberichtlinien ergänzend Bezug genommen.

Ausschließlich der Kläger und die Beigeladene reichten je eine Bewerbung für den Standplatz West ein. Dem Senat schlug die Vergabestelle auf Grundlage einer „Vergleichsmatrix“ mit Anmerkungen vor, den Kläger mit 366 Punkten, die Beigeladene mit 362 Punkten zu bewerten. In der nicht-öffentlichen Sitzung vom 13.12.2016 folgte der Senat dem Vorschlag nicht in allen Unterpunkten und bewertete den Kläger mit 366 Punkten, die Beigeladene mit 404 Punkten.

Aus der Niederschrift über diese Sitzung hierüber lässt sich entnehmen:

Bei „Qualität der Produkte“ erfolgte eine Bewertung der Beigeladenen mit 5 Punkten aufgrund der Belieferung z.B. durch eine Firma, die auch die gehobene Gastronomie beliefert und der besonderen Qualifikation eines ehemaligen Sternekochs. Der Kläger wurde ohne in der Niederschrift erkennbare Begründung mit 3 Punkten bewertet. Der Verwaltungsvorschlag enthielt die Empfehlung, einen Punkt Abstand zwischen den Bewerbern zu haben aufgrund des etwas besseren und qualifizierteren Personalstands der Beigeladenen.

Beim Kriterium „bekannt und bewährt“ lehnte der Senat einen bzgl. seiner Begründung nicht näher dokumentierten Antrag, die Beigeladene mit einem Punkt zu bewerten, ab. Er bewertete die Beigeladene mit Stimmenmehrheit dagegen mit 4 Punkten und wich dabei vom Vorschlag der Verwaltung der Bewertung mit 3 Punkten ab, weil ein Punktabzug wegen einer Lärmpegelüberschreitung am Auftaktwochenende der … 2016 dem Festwirt nicht bekannt gewesen sei und ihm deshalb nicht vorgeworfen werden könne.

Die Bewerbung der Beigeladenen war somit erfolgreich, der Kläger erhielt unter dem 30.12.2016 einen ablehnenden Bescheid. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Die Zulassung der Beigeladenen erfolgte unter dem 05.05.2017 (Anlage B6).

Insbesondere lässt er geltend machen:

Zur Bewertung in der Kategorie „Qualität der Produkte“: Die bezogenen Gourmetprodukte machen nur einen ganz geringen Teil der insgesamt bezogenen Produkte aus und werden nur für die in den Boxen angebotenen Gerichte verwendet. Dies könne für ein traditionelles Volksfest nicht maßgeblich sein. Zudem hätten Hygieneverstöße aus dem Jahr 2013 bei der Bewertung des in der Senatsentscheidung genannten Spitzenkochs berücksichtigt werden müssen.

Zur Bewertung in der Kategorie „bekannt und bewährt“: Die Begründung, der Festwirt habe nichts von der Lärmpegelüberschreitung im Vorjahr gewusst, trage nicht. Nicht nur belege ein Aktenvermerk das Gegenteil und deute auf bewusste Maßnahmen zur Umgehung eines Lautstärkenbegrenzers (Limiters) hin. Vor allem sei es aber in jedem Fall dem Betreiber zuzurechnen, wenn gegen vertragliche Verpflichtungen objektiv verstoßen wird. Zudem hätte zulasten des Festwirts ein damals noch laufendes Ermittlungsverfahren berücksichtigt werden müssen, in welchem bereits ein toxikologischer Befund und verwertbare Zeugenaussagen vorgelegen hätten. Außerdem sei die Bewertung nur einer Person bei als Gesellschaften organisierten Veranstaltern falsch, da man so beliebig jemanden „vorschicken“ könne, der positiv bewertet würde und man negativ zu bewertende Personen hinter dieser Konstruktion „verstecken“ könne.

Daneben ließ der Kläger u.a. geltend machen: Dass er alkoholfreie Getränke deutlich günstiger anbiete, hätte unter Jugendschutzgesichtspunkten eine höhere Bewertung erfordert. Dass bei ihm 6,6 (in Vergleich zu 8,1) Tische pro Bedienung vorgesehen seien, hätte eine bessere Bewertung beim Kriterium Service erzeugen müssen. Umweltmaßnahmen der Beigeladenen seien in ihrer Effektivität überschätzt worden. Zudem sei die Ortsansässigkeit falsch bewertet, die Beigeladene als GbR agiere erst seit 2016, der Vertretungsberechtigte mag im Stadtgebiet der Beklagten gemeldet sein, habe seinen tatsächlichen Wohnsitz aber außerhalb.

Der Kläger lässt daher beantragen,

festzustellen,

  • 1.dass der Bescheid der Beklagten vom 30.12.2016, Az. 3.32-br, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung mit einem Festzelt zur …er … 2017 am Standplatz „…-West“ abgelehnt worden war, rechtswidrig ist,

  • 2.der Bescheid der Beklagten vom 05.05.2017, mit dem die Beigeladene mit einem Festzelt zur …er … 2017 am Standplatz „…-West“ zugelassen worden ist, rechtswidrig ist,

  • 3.die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger zur …er … 2017 am Standplatz „…-West“ mit dem beantragten Festzelt zuzulassen.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

Gegen den Vortrag des Klägers spreche vor allem:

Lieferant und Spitzenkoch seien Alleinstellungsmerkmale und stechen besonders hervor. Der Senat habe dies zu Recht zusätzlich zur Verwaltungswertung gewürdigt. Der Hygieneverstoß 2013 habe im Zusammenhang mit der baulichen Situation der Küche eines Restaurants gestanden und wirke sich daher nicht im Zusammenhang mit dem Festzeltbetrieb aus. Den Beigeladenen treffe kein Verschulden an der Lärmpegelüberschreitung, schon weil der Limiter vor Festbeginn verplombt werde und der Festwirt keinen Zugriff mehr darauf hätte.

In die Bewertung des Service sei über die Quote „Tische pro Bedienung“ hinaus auch die Qualifikation der Bedienungen und die Anzahl des Toilettenpersonals zugunsten der Beigeladenen eingeflossen. Beim Umweltschutz habe die Beigeladene ein umfangreicheres und tiefergreifendes Konzept eingereicht. Hinsichtlich des laufenden Ermittlungsverfahrens berief sich die Beklagte zunächst auf die Unschuldsvermutung, später führte man aus, selbst wenn die Einbeziehung möglich sei, hätte man zum Zeitpunkt der Vergabe noch nicht genug gewusst und die Staatsanwaltschaft sich darauf berufen, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Demgegenüber sei das Fehlen einer Ausführungsgenehmigung / Abnahme des Zeltes durch den TÜV in 2015 und das Vorspiegeln, dass eine solche Abnahme stattgefunden hätte, dem Kläger voll nachzuweisen. Hinsichtlich der Ortsansässigkeit müsse man sich auf Meldedaten verlassen können und nicht nur Spekulationen über einen anderen Sitz folgen.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakten, auf die Behördenakten und die beigezogene Strafakte verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben, sowie auf die Sitzungsniederschrift.

Gründe

Die zulässige Klage ist auch begründet. Das für die Fortsetzungsfeststellungsklage insbesondere nötige Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich aus der Wiederholungsgefahr. Der Kläger macht u.a. geltend, sich auch für künftige … der Beklagten zu bewerben, bei denen ohne die Feststellung wiederum die Gefahr einer fehlerhaften Vergabe bestünde. (Bei Wiederbewerbungswille ebenfalls die Wiederholungsgefahr bejahend: BayVGH, Urteil vom 15. März 2004 – 22 B 03.1362 –, Rn. 10, juris)

Die Klage ist begründet, da der Beklagten justiziable Fehler bei Ausübung ihres Auswahlermessens in einem mindestens mit 42 Punkten zu bewertenden Umfang unterlaufen sind und keine Anhaltspunkte zu justiziablen Fehlern bei der Bewertung des Klägers bestehen, sodass der Punktevorsprung der Beigeladenen im Umfang von 38 Punkten wegfällt und vielmehr der Kläger als der einzig weitere von zwei Bewerbern vorne liegt. Er wäre daher zuzulassen gewesen.

1. Da die Beklagte ihre … als öffentliche Einrichtungen betreibt, richtet sich der Zulassungsanspruch des Klägers nach Art. 21 Abs. 1 GO. Danach haben alle Gemeindeangehörigen das Recht, im Rahmen der allgemeinen Vorschriften die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen.

Auch als Nicht-Gemeindeangehöriger käme aber ein Anspruch aus Art. 21 GO in Betracht, denn die Beklagte hat den Zugang unabhängig von der Gemeindezugehörigkeit grundsätzlich auch für auswärtige Bewerber eröffnet (Ziffer 6.1 Vergaberichtlinie). Dem wäre zumindest so, sollte man den Klammerzusatz „Vergnügungs- und Verkaufs* …“ nicht als einschränkend gegenüber einer eventuellen dritten Kategorie „Festzelte“ verstehen. Auf drei Kategorien mag zwar hindeuten, dass Ziffer 2.1 von Verkaufs* …, Vergnügungs* … „und drei Festzelte[n]“ spricht. Ziffer 2.2 Satz 3 („Bei der Vergnügungs* …“ „neben den drei Festzelten“) mag demgegenüber aber darauf hindeuten, dass die Festzelte als Teil der Vergnügungs* … verstanden werden, sodass der genannte Klammerzusatz wohl eher klarstellend dahingehend erscheint, dass zu allen (zwei) Teilen der … auch Auswärtigen der Zugang grundsätzlich eröffnet ist. Einer abschließenden Entscheidung über diese Strukturfrage der Vergaberichtlinie bedarf es jedoch nicht, da es auf die in Zweifel gezogene Ortsansässigkeit bzgl. der Beigeladenen nicht entscheidungserheblich ankommen wird.

Dies führt bei einer Erschöpfung der Kapazität wie vorliegend (ein nach allgemeinen Kriterien umschriebener Standplatz, hierfür aber zwei Bewerber) dazu, dass sich der Zulassungsanspruch auf ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens wandelt, d.h. darauf, dass die Beklagte eine nachvollziehbare Auswahlentscheidung anhand sachlicher Kriterien zu treffen hat. Die Überprüfungskompetenz des Gerichts ist in diesem Zusammenhang auf die Prüfung beschränkt, ob die Beklagte im Rahmen ihres Einschätzungsspielraums das ihr zustehende Auswahlermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, d.h. ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob gegen Denkgesetze oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verstoßen worden ist und ob sachwidrige Erwägungen angestellt oder Verfahrensfehler gemacht worden sind. Das Verwaltungshandeln der auswählenden Behörde muss dabei transparent und nachvollziehbar sein, und zwar nicht nur hinsichtlich der Kriterien für die Auswahlentscheidung, sondern auch hinsichtlich des konkreten Auswahlvorgangs (BayVGH U.v.11.11.2013 – 4 B 13.1135 – juris Rn. 23).

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ergeben sich relevante Fehler im Auswahlvorgang in den Kategorien „bekannt und bewährt“ sowie „Qualität der Produkte“, die jedenfalls jeweils mit einem Punkt zu gewichten sind und unter Heranziehung der Faktoren dieser Kategorien (20 und 22) mit einer Wertigkeit von mindestens 42 Punkten das Gesamtergebnis zugunsten des Klägers verschieben.

a) Fehlerhaft ist zunächst die Nicht-Berücksichtigung der Lärmpegelüberschreitung im Vorjahr (2016) durch die Beigeladene (zum Einfluss der seit einem Vorfall vergangenen Zeitspanne beim Kriterium „bekannt und bewährt“: BayVGH, Beschluss vom 13. September 2016 – 4 ZB 14.2209 –, Rn. 12, juris). Diese war noch im Verwaltungsvorschlag enthalten. Durch den Senat erfolgte eine Aufwertung um einen Punkt (daher die gerichtliche Heranziehung für die Wertigkeit dieses Fehlers). Begründet wurde dies damit, dass die Überschreitung dem Festwirt, dem nach Beklagtenauffassung zu bewertenden vertretungsberechtigten Gesellschafter der GbR nicht bekannt gewesen sei und daher nicht vorgeworfen werden könne.

aa) Zweifelhaft hieran ist schon, ob die Beurteilung insofern aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist. Zwar hat der Festwirt in der mündlichen Verhandlung bestritten, hiervon gewusst zu haben. Der Aktenvermerk der Beklagten vom 7.9.2016 (Bl. 111 bzw. 153 der Gerichtsakte) zu dieser Lärmpegelüberschreitung über zwei Gespräche mit dem beauftragten externen Immisionsschutzsachverständigen hält u.a. jedoch fest: „[Der Sachverständige] hat [den Festwirt] über die Überschreitungen am Freitag und Samstag jeweils unmittelbar und persönlich informiert und musste auch jeweils eine kontroverse Diskussion mit ihm darüber führen.“ Die Information des Senats von der Unkenntnis der Lärmpegelüberschreitung wurde von der Beklagten jedoch nur bezeichnet als „aus der Mitte des Senats“ kommend, man habe erfahren, dass die Überschreitung nicht bekannt gewesen sei (Bl. 107 des Gerichtsakts). Weshalb dieser Information vom Hörensagen und nicht dem Aktenvermerk mit der Aussage eines unbeteiligten Dritten Glauben geschenkt wurde, ist anhand der vorliegenden Akten nicht nachzuvollziehen. Die vom Klägervertreter vorgetragene (Bl. 193 der Gerichtsakte) Verbindung, dass die Mutter des Festwirts in der gleichen Stadtratsfraktion wie u.a. der Senatsvorsitzende ist, vermag nur weitere Zweifel zu säen, wie verlässlich die Information „aus der Mitte des Senats“ gewesen sein mag, ob die Beurteilung also aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist.

bb) Dies letztlich jenseits erheblicher Zweifel als festgestellten Fehler zu identifizieren, ist jedoch nicht nötig. Die oben genannte Anforderung an den Auswahlvorgang, transparent und nachvollziehbar zu sein, hat nämlich gerade den Zweck, eine inhaltliche Überprüfung, etwa auf Anstellung sachwidriger Erwägungen hin, möglich zu machen. Schon dass Quelle und Weitergabe Weg der für den Senat entscheidenden Information, die im Widerspruch zu dokumentierten Informationen steht, nicht im Ansatz erkennbar sind, macht eine Überprüfung, ob die Entscheidung insofern auf sachgerechten Erwägungen (oder zutreffenden Tatsachen) beruht, unmöglich. Die nötige Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Auswahlvorgangs ist nicht gewahrt. Dass nicht-öffentliche Sitzungen nicht ausführlicher als geschehen protokolliert werden, vermag hieran nichts zu ändern. Die maßgeblichen Erwägungen in der Akte zur Festzeltvergabe durch den Senat ausreichend zu dokumentieren, wäre durchaus möglich gewesen. Ansonsten würden nicht-öffentliche Sitzungen über den Schutz von berechtigten Interessen der Bewerber hinaus das Fällen von rechtswidrigen, nicht-überprüfbaren Entscheidungen ermöglichen, was mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes und dem Rechtsstaatsgebot kaum zu vereinen sein wird (den Zusammenhang zwischen Transparenz und Rechtsschutzgarantie ebenfalls herstellend: BayVGH, Urteil vom 11. November 2013 – 4 B 13.1135 –, Rn. 30, juris).

cc) Der Fehler der Nicht-Berücksichtigung der Lärmpegelüberschreitung lässt sich aber nicht nur damit begründen, dass die zugrunde gelegte entscheidende Information nicht nachvollziehbar dokumentiert ist. Ebenso kann die Frage nach Kenntnis oder Unkenntnis von der Überschreitung nicht die maßgebliche sein, jedenfalls angesichts der Ausgestaltung der vertraglichen Pflichten im vorliegenden Fall. Zweiseitige vertragliche Bestimmungen zur Einhaltung von Lärmgrenzwerten (Bl. 72f. Gerichtsakt) zeugen zunächst von der Wichtigkeit dieses Themas. Dass nach Nr. XIV.1 des abgeschlossenen Vertrags der Lärmgrenzwert „nicht überschritten werden darf“ und konkrete Maßnahmen, die dies ermöglichen, wie der Einbau eines Limiters, gefordert werden, zeigt, dass hier ein Erfolg geschuldet wird und nicht ein bloßes Bemühen um diesen. Die Beschreibung des Kriteriums „bekannt und bewährt“ in den Vergaberichtlinien dahingehend, dass die bisherige Vertragserfüllung in die Betrachtung einfließt, legt nicht nur nahe, dass objektive Überschreitungen, denen Bitten um ein Gutachten zu höheren Lärmwerten und die Aufforderung an den Sachverständigen, die Lärmwerte „nicht so hoch aufzuhängen“, obwohl bereits ein tolerierter Bereich über den festgelegten 86 dB (A) zugestanden war, vorausgegangen waren, in die Bewertung einzufließen haben. Vielmehr hätte diese objektive Überschreitung einfließen müssen: Selbst falls der Limiter nicht richtig gearbeitet haben sollte, wäre es ein leichtes gewesen für einen am Thema interessierten Festwirt, die Lautstärke manuell herunter zu drehen und auf eine zumindest in ihrer Existenz unbestritten wahrgenommene Diskussion des Sachverständigen mit dem Band-Techniker inhaltlich einzugehen. Die Verplombung des Limiters entbindet dabei nicht von der Pflicht, den Lärmgrenzwert einzuhalten. Vielmehr ist es eine Maßnahme, Manipulationen durch Band-Techniker oder Festwirt zu verhindern. Darüber hinaus enthielt der Aktenvermerk vom 07.09.2016 einen Hinweis auf einen weiteren, nicht-limitierten Verstärker, dessen Überprüfung durch den Sachverständigen vom Festwirt untersagt worden sei, obwohl nach Nr. XIV.6 des Festwirtevertrags der uneingeschränkte Zugang zu gewähren gewesen wäre. Dieser weitere Vertragsverstoß weist in Richtung einer sogar beabsichtigten Umgehung der Lärmpegelbegrenzung und wird durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte E-Mail desselben Sachverständigen bestärkt, in der von der Möglichkeit einer einfachen Umschaltung auf einen nicht-limitierten Kanal berichtet wird. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Lärmgrenzwerte fällt schon aufgrund der ausführlichen vertraglichen Regelung in die Sphäre der Beigeladenen und konnte auch durch sie beeinflusst werden. In diesem Rahmen nicht auf ein Verschulden abzustellen, bietet sich jedenfalls für leicht beeinflussbare, objektiv und vor Ort messbare Größen, die vertraglich einzuhalten waren, auch deshalb an, weil innere Tatsachen wie eine eventuelle Unkenntnis kaum von allen Stammbeschickern mit festgestellten Vertragsverstößen gleichheitsgerecht zu ermitteln wären. Diese Sichtweise deckt sich auch mit einer vergangenen Entscheidung der Kammer, dass eine Besserbewertung beim Kriterium „bekannt und bewährt“ nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn ein geschlossener Vertrag von sich aus, also ohne Aufforderung eingehalten wird (VG Regensburg, Beschluss vom 14. November 2017 – RN 5 E 17.1855 –, Rn. 48, juris). Auch dort ging es um objektiv messbare und durch den Verantwortlichen beeinflussbare Größen bzw. Vorgaben (insb. die maximale Größe des Standes), die durch den Vertrag vorgegeben waren und objektiv nicht eingehalten wurden. Dennoch im vorliegenden Fall mit seinem dokumentierten Ablauf (Diskussionen über Lärmgrenzwert, Verweigerung des Zugangs, dokumentierte Hinweise auf nicht-limitierten Verstärker) davon auszugehen, die Lärmpegelüberschreitung spiele keine Rolle, weil der Festwirt nichts davon gewusst habe, erscheint nicht mehr nachvollziehbar und damit als ermessensfehlerhaft.

b) Hinsichtlich der Höherbewertung gegenüber dem Verwaltungsvorschlag um einen Punkt wegen der Belieferung z.B. durch eine bestimmte Firma, welche auch Gourmetrestaurants beliefere und auch wegen des Einsatzes eines (ehemaligen) Sternekochs liegt ebenfalls ein Ermessensfehler im Sinne eines Ermessensfehlgebrauchs vor, wodurch die Entscheidung insofern beim Kriterium „Qualität der Produkte“ nicht mehr nachvollziehbar ist.

aa) Hierfür ist zum einen festzustellen, dass das beispielhaft genannte Unternehmen nur einen sehr geringen Anteil an allen Lieferungen hat. Nach vorgelegten Rechnungen aus dem Vorjahr handelt es sich um einen mittleren dreistelligen Euro-Betrag. Stellt man dies dem unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite genannten, typischen Gesamtwarenwert einer derartigen Veranstaltung in einer Größenordnung von rund 200.000 € gegenüber, ergibt sich ein Anteil von deutlich unter einem Prozent. Da es hierbei auch noch um tendenziell teurere Produkte geht, dürfte die Wirkung dieses Lieferanten auf die Gesamtveranstaltung kaum spürbar sein. So werden die auf einer gesonderten Karte angebotenen, von dem genannten Koch zubereiteten Speisen nur in einem Teil des Festzeltes angeboten zusätzlich zur regulären Karte. Soweit sich auf der Vorjahresrechnung Ursprungsbezeichnungen finden, werden dort (neben Butter aus Deutschland) Frankreich, Österreich und Ungarn genannt.

bb) Dem steht die Fassung der Vergaberichtlinien gegenüber, nach denen im Veranstaltungszweck die Veranstaltung als traditionelles Volksfest charakterisiert wird und als solches gewahrt bleiben soll. Die Erläuterung zum Kriterium „Qualität der Produkte“ nennt als positives Wertungskriterium (neben Qualitätsprodukten, Einsatz von Fachkräften und einigen weiteren Kriterien) die regionale Herkunft.

cc) Wird dann aber ein sehr kleiner Teil der angebotenen Speisen, die zudem nicht von der als ein positives Kriterium vorab festgelegten regionalen Herkunft sind, derart stark positiv bewertet, liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor. Schließlich handelt es sich beim vorliegenden Kriterium der zugehörigen Erläuterung in der Vergaberichtlinie zufolge um das zentrale Kriterium der Attraktivität. Es wird dort weiter eine Reihe an Kriterien genannt, von denen die hier fraglichen zwar als Qualitätsprodukte, die von Fachkräften zubereitet werden, zu einem positiven Einfluss auf die Wertung führen könnten. Dieses trifft aber eben nur auf einen sehr kleinen Anteil der verwendeten Produkte zu. Dass dies dann eine Aufwertung um einen Punkt im zentralen Kriterium rechtfertigen soll, wo bei den übrigen Kriterien kaum Unterschiede mit Ausnahme des schon im Verwaltungsvorschlag erkannten „etwas besseren und qualifizierteren Personalstandes“ erkannt wurden und so ein Unterschied zwischen einer durchschnittlichen Erfüllung beim Kläger und einer besonders guten (= noch mehr als vollen) Erfüllung (Ziffer 6.3 der Vergaberichtlinie) bei der Beigeladenen entstehen soll, ist nicht mehr nachvollziehbar. Dafür ist der Einfluss auf die Gesamtveranstaltung von zu geringem Gewicht.

dd) Sollte von Seiten der Beklagten eine Weiterentwicklung dahingehend, auch einen entsprechenden Angebotsteil mit gehobenen Speisen oder ähnliches anstreben zu wollen, so steht es ihr frei, in den Vergaberichtlinien klar zu machen, unter welchen Voraussetzungen ein derartiges Zusatzangebot keinen negativen Einfluss auf die Wertung Preisgestaltung (dort S.1 „für die hiesige Veranstaltung marktüblich[e Preise]“) oder aufgrund des Leitbildes „traditionelles Volksfest“ hat bzw. sich sogar positiv (z.B. beim Kriterium Qualität) auswirken kann. Unter dem Gesichtspunkt der Transparenz der Vergaberichtlinie könnte so auch ein gedachter Neubewerber, der sich an den Richtlinien orientiert (oder auch ein Stammbeschicker, wie der Kläger, der derartiges bislang nicht anbietet), abschätzen, inwieweit sich ein weniger traditionelles, höherpreisiges Zusatzangebot bei Speisen und Getränken positiv, negativ oder gar nicht auf die Bewertung auswirken würde und dann erwägen, ob ein solches Angebot erstellt werden soll.

3. Nachdem, wie dargelegt, Fehler mit einer Gesamtwertigkeit im Bewertungssystem der Beklagten von mehr als den für einen Fehler im Gesamtergebnis nötigen 38 Punkten festgestellt wurden, kommt es auf weitere Fehler im Auswahlvorgang nicht mehr an. Aufgrund der umfangreichen schriftsätzlichen Ausführungen sei aber zur Klarstellung hinsichtlich weiterer Zweifel an der Auswahlentscheidung angemerkt:

a) Die Zuverlässigkeit ist unabhängig von einer - hier sogar vorhandenen - expliziten Bezugnahme Teil des Merkmales „bewährt“ in der Kategorie „bekannt und bewährt“ (BayVGH, Beschluss vom 14. September 1998 – 4 ZE 98.2561 –, Rn. 14, juris, BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 – 4 CS 11.1200 –, Rn. 18, juris). Selbst wenn man wie die Beklagte vorrangig auf Vorfälle im Rahmen von … oder städtischen Veranstaltungen abstellt, können hierfür auch sonstige Vorfälle relevant sein, zumindest wenn sie einen Bezug zur geplanten Tätigkeit entfalten können. Eine (u.a.) unter Alkoholeinfluss gegen Ordnungskräfte gerichtete Tat im Vorfeld des Abbaus eines Festzeltes lässt dabei einen sehr klaren Bezug zu einem Alkohol ausschenkenden Festzeltbetrieb erkennen, in dem schon nach Bl. 226 der Bewerbung der Beigeladenen Ordnungskräfte eingesetzt werden. Schließlich ließen sich hierauf Erwägungen stützen, welchen Stellenwert die jeweilige Person öffentlich-rechtlichen Anforderungen an einen Festzeltbetrieb zumisst. Aus dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr heraus, greift die Unschuldsvermutung nicht bei der Frage, ob man die Auswahlentscheidung auf Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren stützen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 02. Februar 1982 – 1 C 14/78 –, Rn. 44, juris zum Gewerberecht). Somit stünde bei eingehender rechtlicher Prüfung der Auswahlentscheidung hinsichtlich dieses Aspekts zumindest im Raum, dass eine weitere Abwertung ggf. nötig gewesen sein könnte oder zumindest eine Beschäftigung im Rahmen von „bekannt und bewährt“ erkennbar hätte erfolgen müssen. Angesichts der nicht weiter inhaltlich dokumentierten Überlegungen, die zu dem Antrag eines Senatsmitglieds geführt hatten, nur 1 statt 3 oder 4 Punkte zu vergeben, kann allenfalls gemutmaßt werden, ob der dem laufenden Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Vorfall aus sachgemäßen oder sachwidrigen Überlegungen außer Acht blieb. Dass, wie von der Beklagten vorgetragen, Datenschutz eine hindernde Wirkung hätte, kann angesichts der Art. 16 ff. BayDSG zumindest nicht unmittelbar erkannt werden. Vielmehr kann es unter bestimmten Voraussetzungen sogar zu einer Wissenszurechnung kommen, wenn sachlich begründeter Anlass bestanden hat, Tatsachen einander mitzuteilen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 09. Januar 2012 – 4 U 931/11 –, Rn. 16, juris). Da gegen die Bewährtheit sprechende Informationen, ohne entsprechende Fragen im Bewerbungsformular und deren wahrheitsgemäße Beantwortung, nicht der Bewerbung zu entnehmen sein werden, wird man sich hierzu auf andere Quellen stützen müssen, etwa (dokumentiertem, vgl. BayVGH, Urteil vom 11. November 2013 – 4 B 13.1135 –, Rn. 29, juris) Verwaltungswissen oder eingeholten Auskünften. Ob es der Beklagten möglich ist, sachwidrige Entscheidungen zu vermeiden, ohne Gewerbezentralregisterauszug und/oder Führungszeugnis heranzuziehen (so aber der Senatsbeschluss vom 26.04.2017), kann für Zwecke dieser Entscheidung jedenfalls dahingestellt bleiben.

b) Bei der Frage, welche Personen im Rahmen von Personengesellschaften beim Kriterium „bekannt und bewährt“ bewertet werden, ist jedenfalls die Entscheidung BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 – 4 CS 11.1200 –, Rn. 18, juris nicht dahingehend zu verstehen, dass man sich eine beliebige zu bewertende Person aussuchen kann. Vielmehr war in der Entscheidung VG Regensburg, Beschluss vom 29.04.2011, RN 5 S. 11.342 (unveröffentlicht) worauf sich der VGH bezog, enthalten:

„Es ist sachlich gerechtfertigt, dass bei der Bewertung der persönlichen Eignung – auch bei Personengesellschaften – der jeweils benannte Vertretungsberechtigte bewertet wird, wie dies die Vollzugshinweise vorsehen. Denn auch in der Gewerbeordnung wird bei rechtsfähigen Personengesellschaften die Unzuverlässigkeit des vertretungsberechtigten Gesellschafters selbst geprüft (vgl. Marcks in Landmann-Rohmer, GewO, § 35 Rnr. 64 und Pielow, GewO, § 35 Rnr. 26). …

Die [infolge der (Teil) rechtsfähigkeit der GbR] mögliche Begründung eigener Rechte und Pflichten im Rechtsverkehr hat – wie zuvor schon bei der OHG – aber nichts damit zu tun, wie im Gesellschaftsgefüge persönliche Eigenschaften wie Eignung und Zuverlässigkeit nach öffentlichem Recht zuzurechnen sind. Bei nicht-rechtsfähigen Personenmehrheiten kommen dafür nur die verantwortlichen natürlichen Personen, also die Gesellschafter, in Betracht.

Aus diesem Grund ist es sachgerecht bezüglich der persönlichen Eignung auf die Eignung des vertretungsberechtigten Gesellschafters abzustellen.“

Damit wurde also schlicht als sachgerecht herausgearbeitet, bei einer GbR die Bewertung an den Verantwortlichen, also den vertretungsberechtigten Gesellschaftern festzumachen, da dies der Zurechnung von Verantwortlichkeit im Gewerberecht folgt. Dieser Entscheidung lag dabei gerade eine Konstellation zugrunde, in der wohl die gegen die Zuverlässigkeit einer natürlichen Person sprechenden Punkte durch Schaffung einer GbR vermeintlich der Bewertung entzogen werden sollten. Dem konnte durch Abstellen auf den dort Verantwortlichen aber gerade entgegen gewirkt werden. Daher sprechen wohl kaum durchgreifende Argumente, anders als von Klägerseite geltend gemacht, gegen Ziffer 4 der Vergaberichtlinien, solange die konkrete Anwendung ihrem Zweck entsprechend erfolgt.

Ob nach diesen Grundsätzen auch der neben dem Festwirt weitere Gesellschafter zu bewerten gewesen wäre, z.B. da nach § 714 i.V.m. § 709 Abs. 1 BGB diese ohne anderweitige gesellschaftsvertragliche Regelung nur gemeinsam organschaftlich vertretungsbefugt (vgl. Ziffer 4 der Vergaberichtlinie) wären, kann dahinstehen, da schon bei Bewertung allein des Festwirtes Fehler im Auswahlprozess in relevantem Umfang vorlagen.

c) Auch bei der Bewertung der Ortsansässigkeit auf Beigeladenenseite sind nicht jegliche Zweifel ausgeschlossen. Bei Abstellen auf den Firmensitz der Beigeladenen hätte dieser ggf. erst kürzer bestanden, da die Beigeladene in ihrer Bewerbung diesen mit dem des Betriebs des Vaters des Festwirts unter gleicher Adresse vermischt. Das große Festzelt auf der …er … zumindest hatte die beigeladene GbR erstmals 2016. Falls auf den nach Ansicht der Beklagten vertretungsberechtigten Festwirt abgestellt werden könnte, ist dieser zwar seit mindestens 5 Jahren im Stadtgebiet der Beklagten gemeldet. Ob dies aber den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, erscheint zumindest nicht unmittelbar klar. Der von seiner Lebensgefährtin getrennte Wohnsitz im Haus der Eltern (Niederschrift vom 30.11.2017, S.6 unten), die Tatsache, dass ebendiese Lebensgefährtin außerhalb des Stadtgebiets wohnt (Niederschrift vom 30.11.2017, S.6f.), aber auch in dem in … vermeintlich seinen (Satzungs- oder Verwaltungs-?)Sitz habenden Festzeltbetrieb arbeitet (Bl. 59f. der Bewerbung der Beigeladenen), sich im Behördenakt 1* … die auswärtige Adresse zumindest vereinzelt in E-Mail-Signaturen des Festwirts der Beigeladenen findet (Bl. 108 des Behördenakts „1* …“), zusammen mit identischen Festnetztelefon- und Faxnummern wie unter der vermeintlichen …er Adresse (z.B. Bl. 244 dieses Behördenakts), in einem polizeilichen Hinweis die Ummeldung nach außerhalb von … nahegelegt wurde, nachdem sich die Polizei zuvor einen Eindruck der Wohnsituation hatte verschaffen können (Bl. 167, 181 bis 184 dieses Behördenakts), sich kein Hinweis auf eine zeitweise Ummeldung findet (Anlage B5) und sich in der Bewerbung ein Zertifikat ausgestellt auf die Eltern des Festwirts findet (Bl. 37f. der Bewerbung der Beigeladenen), das ebenfalls die auswärtige Adresse des jetzigen Wohnsitzes der Lebensgefährtin des Festwirts aufweist, lassen an der Richtigkeit der jeweils zugrunde liegenden Meldungen zumindest Zweifel aufkommen. Diese deuten zumindest in Richtung einer Umgehungskonstruktion, um die Punkte der Ortsansässigkeit bei Festzeltvergaben nicht zu verlieren. Wenn sich Anhaltspunkte für eine solche Umgehungskonstruktion zeigen, wird sich zumindest die Frage stellen, ob bloß die formelle (ggf. unrichtige) Meldung im Stadtgebiet ein sachgerechtes Kriterium sein kann. Jedenfalls das Vorgehen nach § 6 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 BMG einer Behörde, die Meldedaten angefordert hatte (vgl. Anlage B5, Bl. 119 Gerichtsakt), einzuleiten, wird in einem solchen Fall zumutbar sein. Schließlich sind dort zwingende Pflichten zur Übermittlung an und weitere Ermittlung durch die Meldebehörde geregelt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Beigeladene hatte einen eigenen Antrag gestellt, ist damit ein Kostenrisiko eingegangen und ist letztlich unterlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 35 Vertretung der Gesellschaft


(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung


(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden,

Gewerbeordnung - GewO | § 69 Festsetzung


(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag kö

Bundesmeldegesetz - BMG | § 6 Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters


(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen oder zu vervollständigen (Fortschreibung). Über die Fortschreibung sind unverzüglich dieje

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 14. Nov. 2017 - RN 5 E 17.1855

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 3.600 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt den Erlass

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2016 - 4 ZB 14.2209

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. August 2014 wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der
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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 05. März 2018 - RN 5 S 18.280

bei uns veröffentlicht am 05.03.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. III. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.

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(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.

(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. August 2014 wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 120.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. August 2014, mit dem ihre Klage betreffend die Zulassung zum Kiliani-Volksfest 2014 in der Geschäftsart Riesenrad abgewiesen worden ist. Die Klägerin hatte sich mit zwei Riesenrädern, dem 5-Riesenrad und dem O-Riesenrad, um die Zulassung zum Volksfest beworben. Nach Durchführung eines Auswahlverfahrens lehnte die Beklagte die Anträge mit Bescheid vom 30. Januar 2014 ab. Ausweislich der Bewertungsbögen hatte im Auswahlverfahren das 5-Riesenrad den zweiten Rang (zusammen mit einem Mitbewerber) und das O-Riesenrad mit 20 Gondeln den vierten Rang erreicht. Ein von der Klägerin angestrengtes Eilverfahren auf Zulassung zum Volksfest blieb vor dem Verwaltungsgericht Würzburg erfolglos (B. v. 24.6.2014 - W 2 E 14.547); Beschwerde wurde nicht eingelegt. Im Hauptsacheverfahren erhob die Klägerin Klage zunächst mit dem Ziel der Zulassung zum Kiliani-Volksfest 2014, nach Umstellung ihres Klageantrags zuletzt mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 30. Januar 2014. Das Verwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage als zulässig, aber unbegründet abgewiesen.

II. 1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Dies ist hier nicht der Fall.

aa) Ernstliche Zweifel ergeben sich nicht aus den Ausführungen zur Bewerbungsfrist und zur Unvollständigkeit der Bewerbungsunterlagen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Auswahlentscheidung nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil der auf Platz 1 der Rangliste platzierte Mitbewerber der Klägerin zunächst keine Preisangaben gemacht hatte. Das Verwaltungsgericht ging - ebenso wie die Beklagte - davon aus, dass insoweit keine materielle Ausschlussfrist vorlag, sondern dass die Angaben nach Fristablauf, aber vor der Auswahlentscheidung telefonisch nachgeliefert werden konnten. Die Klägerin hält dem entgegen, die Setzung einer Ausschlussfrist sei zulässig und geboten, um die Chancengleichheit und die Rechtssicherheit der Bewerber sowie die willkürfreie Betätigung des Auswahlermessens und die Transparenz des Verfahrens zu sichern. Diese Einwände stellen das vom Verwaltungsgericht gefundene Auslegungsergebnis nicht ernstlich in Frage.

(1) Der Senat hat in der von der Klägerin zitierten Entscheidung (B. v. 10.7.2000 - 4 ZE 00.1736 - BayVBl 2001, 666) betreffend das Münchener Oktoberfest lediglich entschieden, dass gegen die Festlegung eines Ausschlusstermins für die Bewerbungen von Schaustellern und anderen teilnahmeinteressierten Beschickern keine Bedenken bestehen. Dieser Beschluss besagt jedoch weder, dass die Setzung einer Ausschlussfrist aus Rechtsgründen geboten wäre, noch kann er sich naturgemäß zu der Frage verhalten, ob die Beklagte bei der Zulassung zum Kiliani-Volksfest tatsächlich eine materielle Ausschlussfrist gesetzt hat. Die Zulassung zum Kiliani-Volksfest, das die Beklagte als öffentliche Einrichtung betreibt, richtet sich nach Art. 21 GO (BayVGH, U. v. 31.3.2003 - 4 B 00.2823 - VGH n. F. 56, 98/99 = BayVBl 2003, 501). Die Beklagte hat in der ihrer Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Richtlinie für die Vergabe von Standplätzen auf dem Würzburger Kiliani- und Frühjahrsvolksfest vom 20. Januar 2009 (im Folgenden: Zulassungsrichtlinie) unter Nr. 3 festgelegt, dass nur Bewerbungen berücksichtigt werden können, wenn sie innerhalb einer in geeigneter Form bekanntzugebenden Frist eingehen und die in der Ausschreibung geforderten Bedingungen erfüllen. Sind nach Bewerbungsschluss nicht genügend geeignete Bewerbungen eingegangen, so können nachträglich weitere Bewerbungen berücksichtigt werden. Unstreitig ist die Bewerbung des erfolgreichen Mitbewerbers als solche fristgerecht bei der Beklagten eingegangen. Gegen die Praxis der Beklagten, einzelne fehlende Positionen auf dem Bewerbungsbogen - hier die unterbliebenen Preisangaben - nachträglich telefonisch in Erfahrung zu bringen, bestehen auf der Basis ihrer Zulassungsrichtlinie keine Bedenken (vgl. auch BayVGH, B. v. 12.7.2011 - 4 CS 11.1200 - juris Rn. 15).

(2) Die Setzung einer Ausschlussfrist bei der Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen im Sinn des Art. 21 GO ist auch nicht aufgrund höherrangigen Rechts geboten. Anders als in generell ausschreibungspflichtigen Vergabeverfahren etwa nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, wo gesetzlich geregelte Ausschlussfristen dem (europaweiten) Konkurrenzschutz dienen, bezwecken die von den Gemeinden selbst gesetzten Bewerbungsfristen bei der Zulassung zu ihren öffentlichen Einrichtungen in erster Linie die Sicherung eines geordneten Verwaltungsvollzugs. Die gemeindliche Verwaltung soll nicht gezwungen sein, eingehende Bewerbungen bis zu einem unbestimmten Zeitpunkt bzw. im Extremfall bis zum Veranstaltungsbeginn zu sichten und gegebenenfalls zu berücksichtigen. Im Übrigen erscheint, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, eine Berufung der Klägerin auf die Bewerbungsfrist bereits vor dem Hintergrund treuwidrig, dass sie selbst keine festen Preisangaben gemacht, sondern diese unter einen nachträglichen Anpassungsvorbehalt gestellt hat. Dies wirkt sich im Ergebnis nicht anders aus, als wenn zunächst unterbliebene Preisangaben im weiteren Verfahren nachgeholt werden. Die Beklagte hat beide Bewerbungen gleichermaßen und damit willkürfrei in das Auswahlverfahren einbezogen.

bb) Auch hinsichtlich der inhaltlichen Billigung der Auswahlentscheidung der Beklagten bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Annahme, dass der Gestaltungswille der Beklagten, der namentlich die Bauweise der Gondeln betrifft, in die Bewertung der einzelnen in der Zulassungsrichtlinie vorgegebenen Auswahlkriterien einfließen darf. Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, dass es sich hierbei um eine unzulässige Ausübung des Gestaltungswillens im Detail handele und dass der Veranstalter sich im Interesse eines transparenten und willkürfreien Verfahrens einer Vorentscheidung von Detailfragen generell enthalten müsse. Dieses Vorbringen greift nicht durch.

(1) Als Ausfluss der verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsgarantie kommt den Gemeinden bei Schaffung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen eine weitreichende und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ausgestaltungsbefugnis zu (vgl. BayVGH, U. v. 31.3.2003 - 4 B 00.2823 - VGH n. F. 56, 98/101 = BayVBl 2003, 501). Die Ausgestaltungsbefugnis der Gemeinde als Veranstalterin des Volksfestes und der damit eröffnete Spielraum für das Veranstaltungskonzept werden nur durch das Willkürverbot begrenzt (BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 4 CE 10.1535 - BayVBl 2011, 23; B. v. 12.7.2011 - 4 CS 11.1200 - juris Rn. 14). Der gemeindliche Gestaltungswille kann sich nicht nur auf die grundsätzliche Verteilung der Verkaufsstände und Fahrgeschäfte innerhalb der jeweiligen Veranstaltung oder auf allgemeine gestalterische Vorgaben beziehen, sondern auch betriebsbezogene oder technische Details, hier etwa die Bauweise der Gondeln innerhalb der Sparte „Riesenrad“, erfassen. Um zu verhindern, dass die Ausschreibung von vornherein auf einen einzigen bereits feststehenden Bewerber zugeschnitten wird bzw. dem gezielten Ausschluss eines anderen Bewerbers dient, unterliegt allerdings die Ausübung des Gestaltungswillens umso höheren (Begründungs-)Anforderungen, je detaillierter und verbindlicher die gemeindlichen Vorgaben sind. Diese Anforderungen dürfen gleichwohl nicht überspannt werden. Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass sich der gemeindliche Gestaltungswille im Laufe der Zeit bzw. von Jahr zu Jahr ändern kann, um etwa dem gewandelten Publikumsgeschmack Rechnung zu tragen, einen anderen Adressatenkreis anzusprechen oder den Festbesuchern schlicht mehr Abwechslung zu bieten (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.1991 - 22 B 90.2122 - BayVBl 1991, 370/371). Die Gemeinde muss ihren Gestaltungswillen nicht bereits vorab in der Ausschreibung für die Veranstaltung eines Volksfestes festlegen, sondern kann ihn auch im Laufe des Auswahlverfahrens, etwa nach Sichtung der eingegangenen Bewerbungen, zur Geltung bringen (vgl. VGH BW, U. v. 1.10.2009 - 6 S 99/09 - BeckRS 2009, 41414).

(2) Hieran gemessen ist die vom Verwaltungsgericht gebilligte Auswahlentscheidung der Beklagten zugunsten eines Riesenrads mit offener Gondelbauweise nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ausweislich des in den Behördenakten befindlichen Aktenvermerks (Besprechung AK-Volkfeste am 17.9.2013 zur Planung eines Grobkonzeptes Kiliani-Volksfest 2014, TOP 2) eine Veränderung beim Riesenrad angestrebt. Zur Abwechslung sollte ein Riesenrad mit offenen und drehbaren Gondeln zugelassen werden. Rückmeldungen der Besucher, eigene Beobachtungen der Beklagten während des Kiliani-Volkfestes 2013 und die gesunkene Frequenz beim Riesenrad 2013 hätten die Notwendigkeit einer Veränderung vor Augen geführt. Die Bewerbungen sollten diesbezüglich nach Bewerbungsende gesichtet und besprochen werden. Diese an den Erfahrungen der Vergangenheit orientierte Vorgehensweise begegnet keinen Bedenken. Die Beklagte hat bereits vorab, mit plausibler Begründung und ohne Kenntnis des Bewerberkreises ihre Präferenz für eine offene Bauweise zum Ausdruck gebracht. Sie hat Riesenräder mit geschlossenen Gondeln und damit auch die Bewerbung der Klägerin für das Jahr 2014 aber nicht generell von der Auswahl ausgeschlossen, sondern ihren Gestaltungswillen lediglich bei der Bewertung und Gewichtung einzelner Auswahlkriterien einfließen lassen. Im Übrigen stand es der Klägerin frei, sich mit all ihren Riesenrädern, zu denen ausweislich ihrer Homepage auch ein Riesenrad mit offener Bauweise gehört, um einen Standplatz beim Kiliani-Volksfest zu bewerben. Die Klägerin geht nach der Beschreibung auf ihrer Homepage („Kribbeln im Bauch und frischer Fahrtwind um die Nase“) selbst davon aus, dass ein Riesenrad mit offenen, drehbaren Panoramagondeln und freiem Rundumblick andere Wünsche und Adressatenkreise abdeckt als ihre Riesenräder mit geschlossenen Gondeln. Derartige Präferenzen darf auch die Gemeinde berücksichtigen. Eine lückenlose Durchnormierung des gemeindlichen „Anforderungsprofils“ für alle Angebotssparten des Veranstaltungskonzepts ist weder verwaltungspraktikabel noch aus Rechtsgründen geboten.

cc) Auch die Einwände der Klägerin gegen die einzelnen von der Beklagten aufgestellten und angewandten Zulassungskriterien begründen - soweit sie überhaupt einer gerichtlichen Nachprüfung unterliegen - keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

(1) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat die Beklagte in Nr. 5 ihrer Zulassungsrichtlinie die Attraktivität der Geschäfte rechtmäßigerweise als Hauptkriterium bei der Auswahl innerhalb einer Angebotssparte statuiert (vgl. etwa BayVGH, B. v. 29.1.1991 - 22 B 90.2122 - BayVBl 1991, 370/371 zu § 70 Abs. 3 GewO). Nach der Richtlinie basiert bei Fahrgeschäften die Attraktivität insbesondere auf der Fahreigenschaft, der Ausstattung in Licht und Gestaltung, der besonderen Anziehungskraft auf die Besucher, der Beliebtheit und der Preisgestaltung. Auch wenn dabei das eine oder andere Kriterium aus Sicht der Klägerin redundant erscheint, ist demnach die Attraktivität eines (Fahr-)Geschäfts in einer wertenden Gesamtbetrachtung zu würdigen. Eine empirische Feststellung etwa der Beliebtheit eines Geschäfts anhand demoskopischer Umfragen oder statistischer Besucherzahlen ist entgegen dem Zulassungsvorbringen weder geboten noch überhaupt möglich. Vielmehr fließen bei der Bewertung der Attraktivität subjektive Vorstellungen und höchstpersönliche Wertungen ein, die einer objektiven Nachprüfung nur sehr eingeschränkt zugänglich sind (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2013 - 4 B 13.1135 - VGH n. F. 66, 196/199 f. = BayVBl 2014, 632; U. v. 22.7.2015 - 22 B 15.620 - NVwZ-RR 2016, 39/42). Die auf der Basis der Zulassungsrichtlinie erstellten Bewerbungsbögen mit einzelnen bepunkteten Kriterien und weiteren (Hilfs-)Kriterien stellen keinen vom Verwaltungsgericht strikt nachprüfbaren Punktekatalog dar, sondern dienen im Verwaltungsvollzug der Beklagten als Orientierungshilfe bei der Auslegung der in der Zulassungsrichtlinie verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe. Dass die einzelnen Begriffe und Kriterien der Zulassungsrichtlinie ebenso auslegungsfähig wie auslegungsbedürftig sind, liegt in der Natur der Sache und begegnet angesichts des weiten gemeindlichen Gestaltungsspielraums keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, B. v. 20.7.2011 - 22 ZB 10.1135 - BayVBl 2012, 118 m. w. N.).

(2) Schließlich ist, wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, auch die Heranziehung des Kriteriums „bekannt und bewährt“ als Hilfskriterium nicht zu beanstanden. Die Zulassungsrichtlinie sieht die Anwendung dieses Hilfskriteriums dergestalt vor, dass bei Bewerbergleichstand demjenigen der Vorzug eingeräumt wird, dessen einwandfreie Betriebsführung bekannt ist und der sich in der Vergangenheit auf dem Frühjahrs- oder Kiliani-Volksfest bewährt hat. Diese Vorgehensweise steht mit der einschlägigen Rechtsprechung im Einklang (vgl. etwa BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 4 CE 10.1535 - BayVBl 2011, 23; B. v. 12.7.2011 - 4 CS 11.1200 - juris Rn. 18 m. w. N.). Hierbei durfte die Beklagte, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Bewerbungsunterlagen dargelegt hat, den defizitären Aufbau des Riesenrads beim Kiliani-Volksfest 2013 zu Ungunsten der Klägerin berücksichtigen. Auf die von der Klägerin geltend gemachte interne Absprache eines reduzierten Aufbaus im Jahr 2009 und deren etwaige Fortführung in den Folgejahren kommt es nicht an. Der Einwand der Klägerin, es habe sich bei dem Geschehen 2013 um einen einmaligen Vorfall gehandelt, geht schon deshalb fehl, weil das Jahr 2013 der streitgegenständlichen Bewerbung unmittelbar vorausging und damit das primär maßgebliche Referenzjahr darstellt. Demgegenüber hat die Beklagte zu Recht etwaige negative Erfahrungen aus dem Jahr 2002 betreffend den erfolgreichen Mitbewerber der Klägerin nicht zu dessen Lasten berücksichtigt. Auch ohne strikte zeitliche Grenzen in der Zulassungsrichtlinie der Beklagten kann ein einmaliges Fehlverhalten eines Bewerbers jedenfalls nicht unbegrenzt bzw. über viele Jahre hinweg als Malus herangezogen werden.

b) Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin auch nicht dargetan, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die von der Klägerin hierzu stichpunktartig benannten Rechtsfragen (Auslegung des Begriffs „Gestaltungswille“, Einordnung des Kriteriums „bekannt und bewährt“) lassen sich, wie unter a) ausgeführt, ohne weiteres anhand der anzuwendenden Rechtsvorschriften klären.

c) Schließlich fehlt es auch an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ihre Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit erläutert und darüber hinaus darlegt, warum der genannten Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin nicht, die insoweit lediglich pauschal geltend macht, dass die hier zu diskutierenden Rechtsfragen nicht hinlänglich obergerichtlich geklärt seien. Aus den oben dargelegten Gründen lassen sich diese jedoch unmittelbar aus dem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung beantworten.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 3.600 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der er seine Zulassung zum ...er Christkindlmarkt 2017 erreichen will.

Der Christkindlmarkt findet jährlich auf dem Vor Platz vor der Kirche 1... in ... statt und beginnt am Donnerstag vor dem 1. Advent, also im Jahr 2017 am 30.11.2017. Nach den Vergaberichtlinien der Stadt ... (Punkt 2.1) beherbergt der Christkindlmarkt rund 55 Betriebe verschiedener Kategorien. Punkt 2.2 der Vergaberichtlinien lautet: “Die Darstellungen und Angebote sollen nach Art, Qualität, Ausstattung und Betriebsweise eine hohe Anziehungskraft ausüben und das Gepräge eines traditionellen Weihnachtsmarktes abbilden. Im Rahmen der Platzvergabe ist darauf zu achten, dass eine ausgewogene Besetzung mit folgenden Geschäftskategorien gewährleistet ist: Verkaufsgeschäfte (z.B. Kunsthandwerk, Geschenkartikel, Christbaumschmuck, usw.), Kinder(fahr-)geschäfte, Glühwein-/Imbissgeschäfte, Süßwaren. Eine Veränderung der Kategorien sowie die Bildung von Unterkategorien sind unter Wahrung des Gesamtkonzeptes zum Beispiel bei verändertem Verbraucherverhalten oder wegen platzspezifischer Gegebenheiten nach dem Gestaltungswillen des Veranstalters möglich.“

Die Bewertungskriterien sind in 2 Gruppen eingeteilt. Die erste Gruppe (Attraktivität, Faktor 60) umfasst die Kriterien 1. Anziehungskraft/Beliebtheit (Faktor 24), 2. Optik/Fügung ins Gesamtbild und Veranstaltungskonzept (Faktor 12), 3. Umweltschutz (Faktor 12), 4. Preisgestaltung (Faktor 12). Die zweite Gruppe (Persönliche Eignung, Faktor 40) umfasst die Kriterien 5a. bekannt und bewährt oder 5b. Neubewerber (jeweils Faktor 18), 6. Reisegewerbe (Faktor 8), 7. Ortsansässigkeit (Faktor 7), Familienbetrieb (Faktor 4), 9. Durchführung (Faktor 3).

Zu jedem Kriterium sind Erläuterungen enthalten, insofern wird auf Behördenakte Bezug genommen. Das Kriterium „Anziehungskraft/Beliebtheit“ ist dabei wie folgt definiert: „Sie stellt das zentrale Kriterium der Attraktivität dar und wird deshalb am höchsten gewichtet. Bewertet wird, welche Anziehungskraft das Geschäft bzw. Warenangebot auf die Besucher ausübt. Besondere Wirkung, Reiz, Beliebtheit und Nachfrage wirken sich hierbei positiv aus. So werden beim Christkindlmarkt Bewerber, die kunsthandwerklich gefertigte Produkte anbieten und/oder an ihrem Stand künstlerische Tätigkeiten, wie beispielsweise Holzschnitzerei, Holzmalerei, Glasbläserei und dergleichen verrichten, bevorzugt.“ Das Kriterium „Optik/Fügung ins Gesamtbild und Veranstaltungskonzept“ ist dabei wie folgt definiert: „Bewertet wird die Gestaltung des Geschäftes/Standes. Die Größe des Geschäftes und die Einfügung ins Veranstaltungskonzept spielen dabei eine Rolle. Beim Christkindlmarkt ist eine weihnachtsmarktspezifische – d.h. klassisch-altdeutsche – Ausrichtung maßgeblich.“ Das Kriterium „Umweltschutz“ ist dabei wie folgt definiert: „Beim Umweltschutz werden nachgewiesene effektive Beiträge und Investitionen zur Ökologie bewertet (zum Beispiel Energiesparmaßnahmen, energieeffiziente Beleuchtung) sowie vorgelegte einschlägige Zertifizierungen (zum Beispiel über ökologische, biologische, fair gehandelte Produkte).“ Das Kriterium „Bekannt und bewährt“ ist dabei wie folgt definiert: „Hier wird bewertet, ob der Bewerber ein erfahrener Stammbeschicker in ... und ggf. anderen Standorten ist und aus vorangegangenen Teilnahmen an ... Jahrmärkten als beliebt und kundenfreundlich einzustufen ist (Besucherresonanz, Erkenntnisse des Veranstalters). Daneben fließt die bisherige Vertragserfüllung in die Betrachtung ein (z.B. Möglichkeit der Platzgeldzahlungen, Jugendschutz, Ordnungskräfte, Einhaltung der vertraglichen Auflagen). Berücksichtigt wird auch die Sicherheit-, Gewerbe-und lebensmittelrechtlich unbedenklich des Bewerbers ist der Bewerber überregional tätig, kann in die entsprechenden Referenzen vorliegen.“

Unter dem 13.06.2017 reichte der Antragsteller eine Bewerbung für einen Platz mit seinem Stand in der Kategorie „Süßwaren“ auf dem Weihnachtsmarkt 2017 bei der Antragsgegnerin ein. Insgesamt erhielt er auf seine Bewerbung eine Gesamtbewertung von 315 Punkten. Auf die Bewerbungsunterlagen und den Bewertungsbogen wird Bezug genommen.

Von den übrigen Mitbewerbern in der Kategorie „Süßwaren“ erhielten drei eine höhere Gesamtbewertung als der Antragsteller, nämlich 1... (Gesamtbewertung 371 Punkte), B... (Gesamtbewertung 369 Punkte), C... (Gesamtbewertung 334 Punkte). Auf die Bewerbungsunterlagen und den Bewertungsbogen wird jeweils Bezug genommen. Nach dem Gestaltungskonzept des Christkindlmarkts 2017 vom 31.08.2017 waren nach Sichtung der Bewerbungen und Feststellung, dass aufgrund der Platzkapazitäten nicht alle Bewerber berücksichtigt werden können in der Kategorie „Süßwaren“ 2 Bewerber zugelassen worden. Explizit wurde, dass die höhere Zahl (3) an Süßigkeiten 2016 aufgrund eines Rechtsstreits nicht dauerhaft beibehalten werden soll, da der Antragsgegnerin an der Ausgewogenheit der Angebotskategorien gelegen ist.

Nach Punkt 8.1.1 der Vergaberichtlinien der Antragsgegnerin erfolgt die Zulassung der Beschicker der Kategorien der Ziffer 2.2 mit Zugang des Vertrages. Punkt 8.1.2 der Vergaberichtlinien lautet: „Bewerber, die bis zu dem in der Ausschreibung genannten Termin (Zuschlagstermin) kein Vertragsangebot erhalten haben, gelten als abgelehnt, ohne dass es einer schriftlichen Mitteilung bedarf. Hierauf ist in der öffentlichen Ausschreibung ausdrücklich hinzuweisen. Nicht berücksichtigte Bewerber haben die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen nach dem Zuschlagstermin schriftlich einen kostenpflichtigen Ablehnungsbescheid samt Begründung und Rechtsmittelbelehrunganzufordern.“

Der Zuschlagstermin für das Jahr 2017 war am 30.09.2017.

Unter dem 20.09.2017 wurde dem Vertreter des Antragstellers von der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass bei 2 Plätzen eine Zulassung des auf dem 4. Rang liegenden Antragsstellers nicht möglich war.

Am 21.10.2017 suchte der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nach. Am 08.10.2017 hatte er zudem Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen RN 5 K 17.1783 geführt wird und verfolgt seine Zulassung zum ...er Christkindlmarkt 2017. Weiter erhob er am 20.10.2017 Klage (Az. RN 5 K 17.1871) gegen die Zulassung der Beigeladenen. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen ausführen:

Die Platzkapazitäten seien nicht ausgeschöpft. Dies zeige sich daran, dass nach erfolgreichem Eilverfahren im Jahr 2016 der Stand des Antragstellers noch habe zugestellt werden können. Die Antragsgegnerin trage vor, dass die Platzkapazitäten 2017 denjenigen im vorausgehenden Jahr entsprechen. Dass die Kapazitäten nicht erschöpft seien, zeige sich auch daran, dass der Antragsteller 2016 seinen angestammten Platz erhalten habe und es drei Süßwarenstände gab. Er habe nicht etwa den Standplatz eines Bewerbers aus einer anderen Kategorie innegehabt. Stattdessen sei dies bei der Bewerberin D... der Fall gewesen. 5 m Standlänge seien relativ klein.

Der Antragsteller müsse in der Kategorie „Anziehungskraft/Beliebtheit“ fünf statt drei Punkte erhalten. Sein Angebot sei genau beschrieben, man könne es jedenfalls aus den beigefügten Fotos erkennen. Er biete vielleicht weniger verschiedene Produkte an, dafür von hoher Qualität und keinen „Gemischtwarenladen“. Qualität sei der Vorrang vor Quantität zu geben. Ausweislich eines Vertrags aus 2010 sei ihm ein beschränktes Angebot sogar von der Stadt ... aufgegeben worden, nur an dieses halte er sich. Außerdem gehe die Antragsgegnerin nicht auf die von ihr selbst aufgestellten Bewertungskriterien in diesem Punkt, nämlich Wirkung, Reiz, Beliebtheit und Nachfrage, ein. Die Darbietung hätte bewertet werden müssen, was anhand der Fotos der Bewerbung möglich gewesen wäre. Das Angebot von Bio-Produkten sei bei dem Antragsteller, anders als bei den Konkurrenten, nicht berücksichtigt worden. Zudem habe der Antragsteller 2016 sein Angebot auch nicht ausführlicher beschrieben als 2017 und dies sei nicht beanstandet worden. Die Antragsgegnerin habe sich also insofern selbst gebunden. Zudem müsse dieses Kriterium aus der Wertung ausscheiden, da seine Umschreibung und Anwendung intransparent und nicht nachvollziehbar sei. Es sei unklar, was mit Anziehungskraft, Beliebtheit, Nachfrage, besonderer Wirkung oder Reiz genau gemeint oder wie dies zu bewerten sei. Die Abgrenzung der Anziehungskraft zum Kriterium Optik sei unklar. Zudem könne die Mitbewerberin C... gar nicht bewertet werden, dass sie noch nie beim ...er Christkindlmarkt war. Das Angebot des Antragstellers sei außerdem aufgrund der kleineren Standgröße kleiner als bei Mitbewerbern. Dies dürfe nicht negativ in die Bewertung einfließen.

Der Abzug gegenüber den Mitbewerbern bei Kriterium Optik sei nicht nachvollziehbar, sein Stand wäre sogar regelmäßig von der Antragsgegnerin als Referenzstand gezeigt. Zudem sei nach den eigenen Vorgaben der Antragstellerin die Größe des Geschäfts hier ein Kriterium. Diese sei aber gar nicht bewertet worden (Bewertungsausfall) und die Stände der besser bewerteten Mitbewerber seien um einen bzw. drei Meter länger. Kleinere Bestände würden sich aber besser einfügen. Wo Verbesserungsbedarf bestehen solle, sei nicht erkennbar. Daher hätten fünf, nicht vier Punkte vergeben werden müssen.

Beim Kriterium Umweltschutz habe er im Wesentlichen die gleichen Zertifizierungen wie Frau C..., aber weniger Punkte erhalten. Eine Begründung sei nicht gegeben worden.

Der Abzug um einen Punkt beim Kriterium „bekannt und bewährt“ sei damit begründet worden, dass bei einer anderen Veranstaltung eine Überschreitung der maximalen Standfläche stattgefunden hatte und ein Aufsteller (......) außerhalb der Markierungen platziert wurde. Dies sei durch Sohn und Schwiegersohn des Antragstellers so gemacht worden. Auf Monierung durch die Antragsgegnerin hin wurde dieser Zustand sofort beseitigt, bezüglich der Standlänge noch bevor das Fest losgegangen sei. Der Antragsteller sei telefonisch erreichbar gewesen. Der Antragsteller habe sich jederzeit kooperativ verhalten. Bei diesem Vorfall handele es sich um eine absolute Bagatelle. Zudem sei die Abgrenzung zum Kriterium „Durchführung“ unklar. Daher dürfe ein eventueller Mangel in der Vertragserfüllung nicht beim Kriterium „bekannt und bewährt“ gewertet werden.

Der Antragsteller lässt beantragen,

im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller mit seinem Süßwarenstand zum ...er Christkindlmarkt 2017 zuzulassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

der Antrag wird abgelehnt.

Die Platzkapazität sei erschöpft. Die Antragsgegnerin hat von ihren Ausgestaltungsermessen insofern in legitimer Weise Gebrauch gemacht, als nur zwei Süßwarenstände zugelassen wurden. Dies sei anhand von Gesichtspunkten der Attraktivität und Erfahrungen aus der Vergangenheit geschehen. Die Ermessensausübung habe durch Aufstellung eines Gestaltungskonzepts unter dem 31.08.2017 stattgefunden. Ein freier Spielraum bestehe nicht, da sämtliche zur Verfügung stehenden Standplatzflächen belegt seien. Die Ausweisung weiterer Stellplätze sei aus sicherheitstechnischen Gründen nicht möglich. Der Platz werde benötigt für: Besucherzu-/-abwege, Besucherströme, Rettungswege und Ein-/Ausfahrten. Ansonsten sei das Veranstaltungsgelände durch die örtlichen Gegebenheiten begrenzt. Weitere Stellplätze würden eine gesteigerte Gefährdung von Besuchern und Personal bedeuten. Schon 2016 sei die Platzkapazität voll ausgeschöpft gewesen. Der Antragsteller habe damals nur deshalb nachträglich gelassen werden können, weil ein Beschicker aus einer anderen Kategorie kurzfristig schwer erkrankte und nicht teilnehmen konnte.

Hinsichtlich der Bewertungskategorie „Anziehungskraft/Beliebtheit“ führt die Antragsgegnerin aus: der Antragsteller habe sein Produktangebot nicht näher vorgestellt im Gegensatz zu den Bewerbungen seiner Mitbewerber. Die Vielzahl der angebotenen Produkte definieren aus Überzeugung und Erfahrung des Veranstalters aber gerade die Anziehungskraft des Geschäfts. Bei nur zwei Ständen käme der Vielfalt ein besonderer Wert zu. Das Bewerbungsformular die daher auch viel Platz und enthalte den Einleitungssatz: „Ausführliche Erläuterung, welches Waren-, Leistungs-, Unterhaltungsangebot das Geschäft des Bewerbers anbietet und besonders auszeichnet:“ Die Bewerbung des Antragstellers biete nur eine allgemeine Aussage: „frisch gebrannte Mandeln und Nüsse aus der ganzen Welt,... frische Schokofrüchte“. Aus dem für das Kriterium Optik vorgelegten Bildmaterial können nicht ausreichend auf das angebotene Sortiment geschlossen werden ebenso wenig wie auf die behauptete „exklusive Qualität“. Die wenig greifbaren Angaben in der Bewerbung hätten eine bessere Bewertung verhindert. Dafür, dass das breitere Angebot der Mitbewerber von geringerer Qualität sei, bestünden keinerlei Anhalt vielmehr errege beispielsweise das vielfältige Angebot des Mitbewerbers B... eine hohe Besuchernachfrage.

Man habe sich zudem nicht nur auf die Vielfalt des Sortiments beschränkt, sondern auch die weiteren Attribute Wirkung, Reiz, Beliebtheit und Nachfrage angemessen. In den Bewerbungsmatrizen, die Antragsgegnerin erstellte, finden sich zum Beispiel folgende Angaben: teilweise Bio-Produkte, Herzlmalerei, Bonuskarten, Befüllung kostenlos, Live-Manufaktur. Die Bioprodukte des Antragstellers seien auch ausweislich der Bewerbungsmatrix vollem Umfang berücksichtigt worden.

Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller kein Sortiment vorgeschrieben. Der vorgelegte Vertrag beziehe sich nur auf das Jahr 2010, in dem der Antragsteller anders als jetzt eine Bude der Antragsgegnerin mit 4 m Breite gemietet gehabt habe. Der 5 m Stand zum Beispiel aus 2016 sei ausweislich des damaligen Vertrages explizit mit dem Sortiment „gemäß Bewerbung“ genehmigt gewesen. Dies sei auch bei einem persönlichen Gespräch im Nachgang zur letztjährigen Klage nochmals klargestellt worden.

Zum Kriterium „Optik/Fügung ins Gesamtkonzept“ wird vorgetragen: Dass der Stand des Antragstellers als Referenzstand diene, entbehre jeglicher Grundlage. Vier Bewerber, darunter der Antragsteller, erhielten vier Punkte, da sie dieses Kriterium gleichermaßen erfüllen würden. Man sehe aber etwas Spielraum nach oben. Von einer Abwertung des Antragstellers gegenüber den anderen Bewerbern könne also nicht gesprochen werden. Andere Bewerber erhielten auch weniger Punkte.

Die Höherbewertung in der Kategorie Umweltschutz der Bewerberin C... ergebe sich nachvollziehbar aus der Bewertungsmatrix, da dort weitere Maßnahmen genannt wurden.

Die Abwertung um einen Punkt beim Kriterium „bekannt und bewährt“ sei mit den beiden Überschreitungen des Standplatzes bei der Frühjahrsdult 2017 gerechtfertigt. Erst auf Hinweis wurden diese beseitigt. Dass Standbetreiber die Maße nicht eigenmächtig verlängern, sei wichtig, um die notwendigen Abstände für Durchgänge, Verkehrswege und Rangierarbeiten einzuhalten.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in den Haupt- und Eilsacheverfahren verwiesen, sowie auf die Behördenakte, die dem Gericht vorgelegen hat.

II.

Der Antrag des Antragstellers ist zulässig aber unbegründet. Gemäß § 123 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierzu muss sowohl ein Anordnungsgrund wie auch ein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht worden sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Einen Anordnungsanspruch kann der Antragsteller jedoch nicht erfolgreich geltend machen.

1. Es ergibt sich kein Anspruch auf Zulassung zum Christkindlmarkt 2017 in ... mit dem Süßwarenstand des Antragstellers. Der Anspruch hätte sich allein aus Art. 21 GO ergeben können. Danach sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Beim Weihnachtsmarkt der Antragsgegnerin handelt es sich nicht um einen nach den §§ 69 Abs. 1, 68 Abs. 1 GewO festgesetzten Spezialmarkt, sondern um eine öffentliche Einrichtung i.S.d. Art. 21 GO (Ziffer 1.3 Vergaberichtlinie). Auch als Nicht-Gemeindeangehöriger kann der Antragsteller einen Anspruch aus Art. 21 GO haben, denn die Antragsgegnerin hat den Zugang unabhängig von der Gemeindezugehörigkeit auch für auswärtige Bewerber eröffnet (Ziffer 6.1 Vergaberichtlinie). Der Zulassungsanspruch ist aber begrenzt durch die tatsächlichen Kapazitäten; der Antragsteller kann nicht verlangen, dass zusätzliche Kapazitäten geschaffen werden (BayVGH U.v. 23.3.1988 – 4 B 86.02336 – BayVBl. 1989, 148ff.). Vorliegend ist die Kapazität erschöpft. Jedenfalls drängt sich bei Heranziehung des Plans für das Jahr 2017 (Bl. 287 der Behördenakte) nicht unmittelbar auf, dass noch Platz für einen weiteren 5 m breiten Stand wäre. Dass Besucherströme noch genauso gut möglich wären mit einem weiteren Stand, der immerhin die Breite der eingeplanten Eingänge zum Markt hätte, also einen Eingang kosten würde, lässt sich nicht unmittelbar zur Überzeugung des Gerichts feststellen. Dies wird auch nicht unmittelbar geltend gemacht. Stattdessen wird vorgebracht, man hätte im letzten Jahr den Stand des Antragstellers schlicht noch hinzustellen können. Dieser Vortrag könnte zwar indiziellen Charakter haben für 2017 und weiteren Vortrag der Antragsgegnerin nötig machen. Er trifft allerdings nach dem Vortrag beider Seiten nicht zu. Beide Seiten gehen davon aus, dass die Zulassung von 3 statt 2 Süßwarenständen in 2016 nur dadurch erfolgte, dass ein Anbieter einer anderen Kategorie krankheitsbedingt absagte (vgl. E-Mail des Anbieters E..., Bl. 47 Gerichtsakt). Dass nun nicht der Antragsteller 2016 den Platz des absagenden Anbieters bekam, sondern die Mitbewerberin Frau D..., wie der Antragsteller geltend machen lässt, vermag argumentativ nicht zu überzeugen. Ob nun ein Anbieter absagt und der damalige Antragsteller diesen Platz erhält oder eine andere Teilnehmerin diesen Platz erhält und der Antragsteller den Platz dieser Bewerberin (sozusagen im Ringtausch) erhält, ändert nichts an der Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze bzw. der mit Ständen bestückbaren Fläche. Vielmehr werden die Stände nur reihum verschoben. Hieraus kann aber schon denklogisch nicht geschlossen werden, dass die Kapazität größer als von der Antragsgegnerin dargestellt sei.

2. Wenn die Gesamtkapazität für den Weihnachtsmarkt erschöpft ist, steht dem Antragsteller aber ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens zu. Dieser Anspruch ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, weil der Antragsteller in der Hauptsache nicht nur seine eigene Zulassung begehrt, sondern auch die Zulassung einer Konkurrentin (der Beigeladenen) angefochten hat, so dass selbst bei tatsächlicher Ausschöpfung der Gesamtkapazität dies einem Anordnungsanspruch nicht entgegensteht (vgl. BayVGH B.v. 12.7.2010 – 4 CE 10.1535 – juris). Die jeweiligen Klagen dürften auch zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben sein. Zwar hat der Antragsteller mit der mündlichen Ablehnungsentscheidung keine Rechtsbehelfsbelehrung:erhalten. Jedenfalls aber hätte er mit der Klageerhebung am 08.10.2017 und 20.10.2017 auch eine Monatsfrist nach dem 20.09.2017 eingehalten.

Das Verfahren der Antragsgegnerin ist allerdings mit keinen Ermessensfehlern behaftet.

Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich insofern darauf, ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob nicht gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen wurde, ob in die Entscheidung sachwidrige Erwägungen eingeflossen sind und sie frei von Verfahrensfehlern ergangen ist (BayVGH B.v. 22.7.2015 – 22 B 15.620 – juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 28.7.2015 – 22 ZB 14.1261). Das Verwaltungshandeln muss dabei grundsätzlich transparent und nachvollziehbar sein (BayVGH U.v.11.11.2013 – 4 B 13.1135 – juris Rn. 23).

Hierbei müssen nicht nur die Kriterien für die Auswahlentscheidung transparent und nachvollziehbar sein; auch der konkrete Auswahlvorgang selbst muss diesen Erfordernissen genügen (BayVGH B.v. 12.8.2013 – 22 CE 13.970 – juris Rn. 31, 36, 39).

a. Die Anwendung dieser Grundsätze in der Kategorie „Anziehungskraft/Beliebtheit“ hält einer Prüfung stand. Ausweislich der Bewertungsmatrizen für die einzelnen Bewerber und Tabelle zur Angebotsvielfalt in Bl. 7 der Behördenakte spielte die Vielfalt bzw. Anzahl der angebotenen Produkte bei der Punktevergabe eine Rolle. Auch wenn dies noch deutlicher hätte gemacht werden können, so decken die im Vorfeld der Bewerbung gegebenen Informationen noch hinreichend transparent dieses Vorgehen ab. Die Bewertungskriterien enthielten die Aussage: „Bewertet wird, welche Anziehungskraft das (...) Warenangebot auf die Besucher ausübt.“ Zudem enthielt das Bewerbungsformular die Überschrift: „Ausführliche Erläuterung, welches Waren(...)angebot das Geschäft des Bewerbers anbietet und besonders auszeichnet:“. Hieraus lässt sich erkennen, dass eine ausführliche Beschreibung des Angebots erfolgen soll, welche dann hinsichtlich der Anziehungskraft bewertet werden wird. Der Antragsteller beschränkte sich dabei in seinem Bewerbungstext auf Oberbegriffe, während die besser bewerteten Mitbewerber konkrete Angebotslisten einreichten und bei großer Vielfalt findet sich eine Bewertung mit 5, bei mittlerer Vielfalt mit 4 Punkten. War das Angebot nur knapp beschrieben finden sich 3 Punkte. Selbst wenn man nicht nur die Angabe zur Frage nach diesem Kriterium, sondern die zum Punkt Optik (des Standes) eingereichten Fotos mit einbezieht und unterstellt (was nicht sicher ist), dass nicht nur der dort abgebildete Stand, sondern auch das Angebot so Teil der Bewerbung sein soll, erscheint das Angebot des Antragstellers nicht offenkundig als breiter als das von mit 4 oder gar 5 Punkten bewerteten Bewerbern. Sein Umfang war jedoch schlechter abzuschätzen und daher die Bewertung mit 3 Punkten auch nachvollziehbar.

Die Forderung nach einem Vorgehen „Qualität vor Quantität“ kann nicht durchgreifen. Weder ist die Minderwertigkeit der Konkurrenz bekannt oder dargetan, noch wäre dieses Vorgehen zwingend. Dass die Antragsgegnerin auf die Quantität abstellt, welche sich leichter bewerten lässt, ist jedenfalls ein denkbares Vorgehen, um die Anziehungskraft zu bewerten. Schließlich wird bei einem Weihnachtsmarkt diese aufgrund der beschränkten Zeit eventuell weniger von durch Qualität überzeugten, wiederkehrenden Kunden, sondern von sich spontan zum Kauf entscheidenden Kunden gekennzeichnet, sodass die Angebotsvielfalt durchaus darauf hindeuten mag, wie groß die Anziehungskraft eines Standes sein wird. Ein kleineres Angebot kann zudem für Qualität sprechen, muss dies aber nicht. Die Bewertung v.a. an der Vielfalt der Süßwaren festzumachen ist somit jedenfalls nicht erkennbar ermessensfehlerhaft.

Zudem hat die Antragsgegnerin die weiteren Kriterien Wirkung, Reiz, Beliebtheit und Nachfrage berücksichtigt und Besonderheiten wie „Bio-Produkte, Herzlmalerei, Bonuskarten, Befüllung kostenlos, Live-Manufaktur“ herangezogen und höhere Punktzahlen vergeben. Der Antragsteller hat davon das Kriterium Bio-Produkte erfüllt, wie auch die besser Bewerteten, es ist also nachvollziehbar, dass dies auch in die vergebenen 3 Punkte eingeflossen ist.

Dass das kleinere Sortiment von der Antragsgegnerin vorgeschrieben sei, wie vom Antragsteller vorgetragen, kann das Gericht nicht nachvollziehen. Er stützt sich dabei nur auf den Vertrag von 2010, sodass die dortige Angabe schon nur beschreibenden statt vorschreibenden Charakter haben kann. In 2016 wurde über den Stand dann vielmehr eine Vertrag mit Sortiment „gemäß Bewerbung“ erstellt, es handelte sich nicht mehr um, einen von der Stadt gemieteten Stand. Dass also hier irgendeine Bindung beabsichtigt gewesen sein soll, erschließt sich nicht.

Aus einer „Nicht-Beanstandung“ der geringen Angebotsbeschreibung in 2016, sollte dies der Fall gewesen sein, folgt noch keine Selbstbindung für 2017, die auch so zu akzeptieren. Der Antragsgegnerin muss als Teil ihrer Auswahlentscheidung die Möglichkeit verbleiben, aufgrund der für 2017 konkret eingereichten Bewerbungen die verschiedenen Angebote zu bewerten. Bindungen, wie die dargestellte, durch Nichtbeanstandung bestimmter Charakteristiken von Bewerbungen, würden gegenüber mehreren Bewerbern zu kaum noch zu handhabenden Einschränkungen der Entscheidung führen. Die Argumentation, dass etwas im Vorjahr genügte, kann allenfalls insoweit Bedeutung erlangen, als sie ein Indiz darlegt, dass die diesjährige Bewertung nicht mehr nachvollziehbar sei. Dies ist aber wie dargestellt gerade der Fall. Würde sich das Niveau der Mitbewerber deutlich verbessern, kann nicht etwas, was in den Vorjahren zur Vergabe genügte im aktuellen Jahr auch genügen, obwohl die Mitbewerber das bessere Angebot unterbreiteten.

Allein die Darbietung der Produkte des Antragstellers auf den eingereichten Fotos stellt sich auch nicht, wie vorgebracht, als dermaßen überlegen dar, dass man die Punktevergabe nicht mehr nachvollziehen könne.

Die Umschreibung des Kriteriums könnte zwar das angewandte Vorgehen noch genauer widerspiegeln, ist aber nicht als intransparent zu werten. Zwar stellt der Vertreter des Antragstellers heraus, dass Anziehungskraft, Beliebtheit, Nachfrage, besonderer Wirkung oder Reiz kaum mit naturwissenschaftlichen Mitteln mathematisch exakt so bewertet werden können, dass es nur eine richtige Lösung gibt. Dies ist jedoch nicht nötig, es muss nur nachvollziehbar sein, weshalb ein Angebot als besser bewertet wurde. Dies ist auch anhand der genannten Begriffe möglich und wie dargestellt nachvollziehbar erfolgt. Auch ist die Abgrenzung zum Kriterium Optik nicht unklar. In beiden Fällen heißt es zwar, es werden „das Geschäft“ bewertet, was vielleicht in die Richtung einer Vermischung deuten könnte. Dann wird nach der Beschreibung in den Bewertungskriterien bei der Anziehungskraft aber auf Warenangebot und Tätigkeiten am Stand abgestellt, bei der Optik aber auf die Gestaltung des Standes an sich. Vergleichbares findet sich im Bewerbungsbogen. Die Abgrenzung ist also noch hinreichend transparent.

Auch das Angebot der Neubewerberin C... kann entgegen der Ansicht des Vertreter des Antragstellers eben aufgrund ihrer Darstellung in der Bewerbung bewertet werden. Anderenfalls könnte es kaum je neue erfolgreiche Bewerber geben.

Richtig ist zwar, dass ein 5m-Stand gegenüber einem 8m-Stand eines Mitbewerbers ein kleineres Angebot bedingen kann (aber nicht zwingend muss, abhängig davon, ob mehr im Stand oder woanders gelagert und dann nachgefüllt wird). Eine, nach dem Vortrag des Vertreters des Antragstellers implizit gewünschte, Bewertung nach „Angebotsvielfalt pro Standlänge“ würde nur auf den ersten Blick ein genaueres Kriterium darstellen, da diese Vielfalt dann immer noch mit den weiteren Kriterien in Bezug gesetzt werden müsste, um zur Gesamtbewertung in dieser Kategorie zu gelangen. Die Gewichtung dieser Kriterien untereinander würde wiederum im Ermessen stehen und ein Gesamtbild der genannten, nicht mathematisch exakt bestimmbaren Kriterien als maßgeblich ergeben. Beide Wege erscheinen dem Gericht jedoch gleichermaßen nachvollziehbar.

b. Die Bewertung der Optik der vier besten Stände gleichermaßen mit 4 Punkten kann bei ähnlicher Standgestaltung als nachvollziehbar und transparent erscheinen. Nach Sichtung der Fotos durch das Gericht sticht der Stand des Antragstellers gegenüber den anderen nicht derart positiv heraus, dass sich die Gleichbewertung trotz der gewissen Freiheit subjektiver Wertungen bei diesem Kriterium als Ermessensfehler zulasten des Antragstellers darstellen würde. Nicht die volle Bewertung zu geben, weil man noch Verbesserungsmöglichkeiten bei allen sehe, steht der Antragsgegnerin frei. Diese nicht zu benennen, ist angesichts der Tatsache, dass das Angebot zunächst durch die Bewerber unterbreitet wird und eine Vielzahl ästhetischer Gestaltungsmöglichkeiten besteht, ebenfalls kein Ermessensfehler. Dass so nicht genau vorherzusagen ist, ab welchem Punkt man einen Standplatz erhält, ist auch unter dem Gesichtspunkt der Transparenz unschädlich, da nur klar sein muss, nach welchen Kriterien die Bewerber beurteilt werden. Wer einen Standplatz erhält, hängt dann aber eben auch von den Mitbewerbern ab.

Die Standgröße spielt daneben eine ausreichend große Rolle. Angaben zur Standgröße wurden von jedem Mitbewerber gemacht. Dass die Größe eine Rolle spielt, heißt aber nicht, dass es schon ein Ermessensfehler wäre, einen 5m-Stand nicht besser als einen 8m-Stand zu bewerten. Vielmehr kann auch ein Größenbereich bestehen, in dem das Einfügen nach Bewertung durch die Antragsgegnerin gleichermaßen gegeben ist, sodass nur auf die Optik abgestellt und diese gleich gut bewertet wird. Dies ist eine noch nachvollziehbare Anwendung des Kriteriums.

c. Die Besserbewertung der Mitbewerberin C... hält sich jedenfalls im Rahmen des Ermessens, da weitere Maßnahmen zum Umweltschutz in der Bewertungsmatrix gewürdigt wurden, z.B. wiederverwendbare Verpackungen ohne Aufpreis. Zwar könnte man die Verwendung von Gläsern durchaus hinterfragen, da auch Papiertüten wohl recyclet werden können, Gläser aber auf der Veranstaltung zu Bruch gehen können. Es ist jedoch zumindest nicht fehlerhaft, ein System mit Bonuskarten und Wiederbefüllung selbst unter dem Gesichtspunkt, dass es sich am Weihnachtsmarkt oft nicht um Stammkunden handeln wird, als zusätzliche Maßnahme zum Umweltschutz positiv zu werten.

d. Die Abwertung gegenüber anderen Bewerbern um einen Punkt auf 4 von 5 Punkten beim Kriterium „bekannt und bewährt“ ist ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Übereinstimmend und entsprechend der ausgefüllten Bewertungsmatrix stützt sich diese Abwertung darauf, dass bei der Frühjahrsdult 2017 vor Festbeginn die maximale Standlänge durch einen zusätzlichen Anbau überschritten wurde und nach Festbeginn ein Werbeaufsteller in Form einer ... außerhalb des Standplatzes und damit in Besucherwegen platziert worden war. Die Einhaltung der vertraglichen Auflagen ist dabei als Bewertungskriterium genannt, es war Gegenstand des Vertrags (Bl. 50 der Gerichtsakte, Ziffer 5a)), die zugewiesene Platzfläche, insbesondere die Frontlänge, einzuhalten.

Dagegen lässt der Antragsteller einwenden, der Zustand sei sofort nach Monierung beseitigt worden und überhaupt durch Sohn und Schwiegersohn entstanden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Bewerber, die sich ohne Aufforderung genau an die Vorgaben, zumal so klare, wie die Standlänge, halten für einen reibungsloseren Ablauf sorgen und daher beim Kriterium „bewährt“ höher bewertet werden können. Schließlich kann so Personaleinsatz erspart werden. Auch handelt es sich nicht deshalb um eine absolute Bagatelle, weil es vor Festbeginn stattfand. Schließlich ist auch gerade für Aufbauarbeiten der freizuhaltende Platz eingeplant.

Weiterhin verfängt nicht, dass der Antragsteller vortragen lässt, dieses Kriterium lasse sich nicht von dem weiteren Kriterium Durchführung unterscheiden. Ausweislich der Erläuterung zum Bewertungskriterium „Durchführung“ geht es dabei darum, „wie (...) der Bewerber beabsichtigt, sein Geschäft zu betreiben“, während sich das Kriterium „bekannt und bewährt“ darauf bezieht, ob der Bewerber „erfahren“ ist, auf die „bisherige Vertragserfüllung“, die (u.a.) „gewerberechtliche Unbedenklichkeit“ und „Referenzen“, mithin also vergangenheitsbezogene Wissenselemente, aus denen zwar eine Prognose gestellt werden kann und sich so eine Ähnlichkeit zum Kriterium der „Durchführung“ andeutet. Eine Unterscheidung ist aber eben noch transparent dahingehend möglich, dass die zu wertenden Tatsachen beim hiesigen Kriterium aus der Vergangenheit stammen und bei der „Durchführung“ die Absicht hinsichtlich der Modalitäten beurteilt wird. Dass auch rein die Absícht bewertet wurde, zeigt sich in der Vergabe der vollen Punktzahl an den Antragsteller, da die Antragsgegnerin vorträgt und der Antragsteller für die Frühjahrsdult 2017 bestätigt hat, dass auch manchmal nur Familienmitglieder anwesend sind, was eine Werbung mit durchgehender persönlicher Anwesenheit kaum abdecken würde. Dieses vergangenheitsbezogene Erfahrungswissen ist jedoch gerade nicht in die „Durchführung“ eingeflossen, sodass die Abgrenzung nicht nur transparent möglich, sondern auch in der Anwendung beachtet worden ist.

Daneben sind auch keine weiteren nicht gerügten Fehler bei der Ausübung des Auswahlermessens erkennbar, insbesondere wurde das Kriterium der Ortsansässigkeit nun so ausgelegt, dass diese noch bestehen muss und damit das für 2016 bestehende Problem beseitigt.

Mangels Fehler im Rahmen des Auswahlermessens besteht somit kein Anspruch auf Zulassung zum Christkindlmarkt 2017.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den § § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach dessen Nr. 54.5 entspricht der Streitwert bei Streitigkeiten über die Zulassung zu einem Markt dem zu erwartenden Gewinn, mindestens aber 300,- € am Tag. Der Weihnachtsmarkt in ... dauert vom 30.11.2017 bis zum 23.12.2017, mithin 24 Tage. Der daraus errechnete Streitwert von 7.200,- € für das Hauptsacheverfahren war nach Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs im Eilverfahren zu halbieren und somit auf 3.600,- € festzusetzen.

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen oder zu vervollständigen (Fortschreibung). Über die Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen die unrichtigen oder unvollständigen Daten übermittelt worden sind.

(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 2 genannten öffentlichen Stellen nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben sie die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Daten vorliegen. Öffentliche Stellen, denen auf ihr Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, haben die Meldebehörden zu unterrichten, wenn ihnen solche Anhaltspunkte vorliegen. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, sowie Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.

(3) Liegen der Meldebehörde konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(4) Bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 37 sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.