Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2018 - 4 ZB 17.1490

bei uns veröffentlicht am17.04.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Unterlassungs- und Widerrufsbegehren des Klägers in seiner Eigenschaft als erster Bürgermeister einer Gemeinde gegenüber dem Beklagten, einem ehemaligen Gemeinderatsmitglied.

Der Kläger begehrt die Feststellung,

– dass der Beklagte verpflichtet war, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in der Öffentlichkeit die Behauptung aufzustellen, dass ein Gemeinderatsprotokoll im Nachhinein verändert worden sei und

 – dass der Beklagte die Behauptung, dass ein Gemeinderatsprotokoll im Nachhinein verändert worden sei, hätte widerrufen müssen und den Widerruf in der nächsten öffentlichen Gemeinderatssitzung hätte erklären müssen, wenn er sein Amt als Gemeinderatsmitglied nicht niedergelegt hätte.

Der Kläger hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seine zunächst auf Unterlassung und Widerruf gerichtete Klage nach dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Gemeinderat auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Diese wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juli 2017 ab; sie sei unzulässig, weil es dem Kläger an dem erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse fehle. Es liege weder ein Rehabilitationsinteresse noch eine Wiederholungsgefahr vor.

Gegen das Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch die weiter geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 3 VwGO) liegt nicht vor; eine Divergenz (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht ausreichend dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), jedenfalls liegt sie ebenfalls nicht vor.

a) An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642).

Der Kläger trägt vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das besondere Feststellungsinteresse in Form eines Rehabilitationsinteresses des Klägers, einer Wiederholungsgefahr und eines Präjudizinteresses im Hinblick auf die Vorbereitung eines Entschädigungsprozesses gegeben. Bei der Prüfung des Rehabilitationsinteresses gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass die Teilnehmer der Bürgerversammlung nicht hätten erkennen können, dass sich der Vorwurf der nachträglichen Veränderung eines Gemeinderatsprotokolls gegen den Kläger richte. Hinsichtlich der Gemeinderatsmitglieder ziehe das Verwaltungsgericht zwar in Erwägung, dass diese von einem Betroffensein des Klägers hätten ausgehen können, weil ihnen das Procedere der Erstellung einer Sitzungsniederschrift und der notwendigen Unterschriften im Gegensatz zu Bürgern bekannt sei, ignoriere jedoch dann die Anwesenheit von Gemeinderatsmitgliedern bei der Bürgerversammlung. Das sei widersprüchlich. Auch sei aus dem Urteil nicht klar, ob das Verwaltungsgericht für das Bestehen eines Rehabilitationsinteresses verlange, dass allen Versammlungsteilnehmern klar sein müsste, dass der Kläger mit den Vorwurf gemeint sei, oder ob das Verwaltungsgericht die überwiegende Zahl fordere. Das Rehabilitationsinteresse sei aber schon dann gegeben, wenn ein bestimmter Teil der Adressaten den Kläger als von dem Vorwurf betroffen erachte. Daher reichten die anwesenden Gemeinderatsmitglieder aus, um ein Rehabilitationsinteresse zu bejahen. Im Übrigen könne auch der normale Bürger, der nicht Mitglied des Gemeinderats sei, sich aber wie hier für Gemeindeangelegenheiten interessiere, bei einer kleineren Gemeinde, deren Verwaltung nur aus dem ersten Bürgermeister und einer Gemeindesekretärin bestehe, aus der Äußerung des Beklagten nur schließen, dass zumindest auch der Kläger gemeint sei. Das Verwaltungsgericht verneine auch zu Unrecht eine Wiederholungsgefahr. Infolge der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs habe das Verwaltungsgericht den Fall unter allen in Betracht kommenden rechtlichen, auch zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Durch die Aufgabe der Gemeinderatsmitgliedschaft durch den Beklagten habe sich möglicherweise für die Zukunft bei künftigen Fälschungsvorwürfen die Rechtswegfrage geändert; das ändere aber nichts daran, dass das Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen müssen, ob auch ein künftiges „zivilrechtliches“ Fehlverhalten für die Wiederholungsgefahr berücksichtigt werden müsse. Das Verwaltungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die hinreichende Gefahr bestehe, dass der Beklagte den Fälschungsvorwurf in Zukunft – unabhängig von einer zwischenzeitlich entfallenen Mitgliedschaft im Gemeinderat – nochmals erhebe. Überhaupt nicht in Erwägung gezogen habe das Verwaltungsgericht, ob das besondere Feststellungsinteresse auch zur Vorbereitung eines Entschädigungsprozesses dienen könne. Amtshaftungs- oder sonstige Entschädigungsprozesse vor den ordentlichen Gerichten seien nicht völlig ausgeschlossen. Möglicherweise wäre das Handeln des Beklagten als Gemeinderatsmitglied dem Dienstherrn zuzurechnen, gegen den sich dann eine Entschädigungsforderung richten würde. Wahrscheinlicher wäre aber ein Entschädigungsanspruch direkt gegenüber dem Beklagten.

Diese Darlegungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.

aa) Das Verwaltungsgericht hat das Rehabilitationsinteresse des Klägers zu Recht verneint.

Das Verlangen nach Rehabilitierung begründet nach ständiger Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2013 – 3 C 6.12 – NVwZ 2013, 1550). Das berechtigte Feststellungsinteresse geht damit über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit hinaus. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine für Außenstehende erkennbare und fortdauernde Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – BVerwGE 146, 303 Rn. 25 m.w.N.; BayVGH, B.v. 28.11.2016 – 4 ZB 16.1610 – BayVBl 2017, 380 Rn. 17).

Das ist hier nicht der Fall. Dabei kann offen bleiben, ob es zur Verneinung des Rehabilitationsinteresses allein ausreicht, dass die bei der Informationsveranstaltung der Gemeinde anwesenden Bürger nicht wussten, wer für die Richtigkeit des Protokolls einer Gemeinderatsitzung verantwortlich ist, somit den möglichen Adressaten des Vorwurfs nicht identifizieren konnten, wie das Verwaltungsgericht darlegte. Der Senat beurteilt die Behauptung des Beklagten, zumindest ein Gemeinderatsprotokoll sei im Nachhinein verändert worden, unter den hier gegebenen speziellen Umständen nicht als derart ehrenrührig, dass allen möglichen Betroffenen, die als Verantwortliche für die Änderung in Betracht kommen, ein Rehabilitationsinteresse zur Seite stünde. Auch wäre der Vorwurf, der nicht zwingend als (strafbarer) Fälschungsvorwurf anzusehen ist, ohne weiteres auch vorgerichtlich zu klären gewesen.

Die Behauptung des Beklagten, ein Protokoll einer Gemeinderatssitzung sei nachträglich geändert worden, bezieht sich allein auf die Sitzung vom 7. Oktober 2013, wie der Beklagte mit Schreiben vom 14. August 2015 ausdrücklich klargestellt hat. Hinsichtlich des Protokolls zur Sitzung vom 20. Januar 2014 hat der Beklagte in dem Schreiben zwar weiter ausgeführt, es sei von einem Gemeinderatskollegen zwischenzeitlich festgestellt worden, dass im „Auszug aus dem Sitzungsbuch“ vom 20. Januar 2014 eine Texterweiterung vorgenommen worden sei; diese Behauptung wird auch in der Klageerwiderung des Beklagten vom 5. April 2016 wiederholt. Jedoch liegt darin ersichtlich kein Vorwurf der nachträglichen Veränderung eines Protokolls über eine Gemeinderatssitzung. Der Auszug aus dem Sitzungsbuch (Anlage B 3, Bl. 55 der VG-Akte), dessen Inhalt auch im Beschlusstext erheblich vom Protokoll über die Gemeinderatssitzung vom 20. Januar 2014 (Anlage K 2, Bl. 11 f. der VG-Akte) abweicht, ist nur vom Kläger, nicht aber von den Gemeinderatsmitgliedern unterschrieben und stellt damit kein Sitzungsprotokoll dar.

Hinsichtlich des Veränderungsvorwurfs bezüglich des Protokolls vom 7. Oktober 2013 wurde der zwischen den Parteien streitige Sachverhalt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geklärt. Die Bevollmächtigten des Beklagten legten mit Schriftsatz vom 5. April 2016 die Anlage B 1 (Protokoll der Sitzung des Gemeinderats vom 7.10.2013) mit anderem Inhalt als dem von den Gemeinderatsmitgliedern unterschriebenen Original vor und erklärten hierzu mit Schriftsatz vom 25. April 2017, dass der Beklagte die Anlage B 1 seiner Erinnerung nach – wie üblich – mit der Ladung zur nächsten Gemeinderatssitzung erhalten habe. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016 ebenfalls bestätigt, dass es sich bei der Anlage B 1 um einen Entwurf des Protokolls handelt. Damit ist offensichtlich, dass es sich bei der Anlage B 1 um den nach der Sitzung vom 7. Oktober 2013 zur Vorbereitung der nächsten Sitzung, in der die Niederschrift durch Unterschrift der Gemeinderatsmitglieder gebilligt werden sollte, versandten Entwurf des Protokolls handelt, der nicht identisch war mit der später beschlossenen Fassung.

Die Übersendung eines Protokollentwurfs an die Gemeinderatsmitglieder vor der Sitzung, in der das Protokoll durch Unterschrift aller Gemeinderatsmitglieder genehmigt werden muss, soll Gemeinderatsmitgliedern die Gelegenheit geben, in Ruhe die Richtigkeit des Protokolls zu prüfen, so dass sie das nicht erst in der Sitzung tun müssen. Wird den Gemeinderatsmitgliedern allerdings in der Sitzung ein anderer Text zur Beschlussfassung vorgelegt als im Entwurf enthalten, so müssen die veränderten Passagen (von der Korrektur von Rechtschreibfehlern abgesehen) kenntlich gemacht oder mündlich kundgetan werden, unabhängig davon, wer die Änderungen vorgeschlagen oder vorgenommen hat. Dies ist hier offenbar nicht geschehen, da auch nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens unklar geblieben ist, wie es zu der Textänderung zwischen Protokollentwurf und dem von den Gemeinderatsmitgliedern unterschriebenen Original gekommen ist.

Der Senat sieht es hiernach nicht als zwingend an, die Behauptung, dass zumindest „ein Protokoll im Nachhinein verändert worden“ sei, als ehrenrührigen Vorwurf der Urkundenfälschung, also als Textveränderung des Protokolls nach Unterschrift der Gemeinderatsmitglieder auszulegen. Der Beklagte hat ausweislich des Berichts der Polizeiinspektion Marktoberdorf vom 2. September 2015 bewusst davon abgesehen, Strafanzeige wegen Urkundenfälschung zu erheben. Seine Äußerung, „zumindest ein Gemeinderatsprotokoll sei im Nachhinein verändert worden“, ist demnach dahingehend zu verstehen, dass das den Gemeinderatsmitgliedern zur Unterschrift vorgelegte Protokoll von dem übersandten Entwurf abwich, ohne dass das deutlich gemacht wurde.

Eine diesbezügliche Behauptung beinhaltet keine für Außenstehende erkennbare und fortdauernde Stigmatisierung der in Frage kommenden Betroffenen, die geeignet ist, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass der Vorwurf des Beklagten über den Artikel in der Allgäuer Zeitung vom 22. Mai 2015 hinaus in der Öffentlichkeit thematisiert worden wäre oder er gar persönlich von dritter Seite mit dem Vorwurf einer Protokollfälschung konfrontiert worden wäre.

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich das besondere Feststellungsinteresse hier auch nicht aus einer Wiederholungsgefahr. Dass der Beklagte die streitige Äußerung nicht mehr als Mitglied des Gemeinderats tätigen kann, führt zur Erledigung der verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit. Unabhängig von der Frage, ob das Verwaltungsgericht den bereits anhängigen Rechtsstreit im Wege einer Klageänderung als zivilrechtliche Unterlassungsklage hätte fortführen und gegebenenfalls entscheiden müssen, ist eine solche zivilrechtliche Unterlassungsklage „nach Erledigung der verwaltungsrechtlichen Streitsache“ nicht erhoben bzw. die Klage nicht entsprechend geändert worden. Vielmehr hat der Kläger auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Ein etwaiger zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch kann aber nicht ein Feststellungsinteresse des Klägers für die verwaltungsgerichtliche Streitigkeit auf Unterlassung des Beklagten gerade in dessen Eigenschaft als Mitglied des Gemeinderats begründen, für die andere rechtliche Maßstäbe gelten. Der Fortsetzungsfeststellungsklage steht insoweit der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Folgt man der Ansicht des Klägers, hätte er die Leistungsklage auf Unterlassen der Äußerung – als zivilrechtliche Klage – aufrechterhalten können.

cc) Das Feststellungsinteresse wegen der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ist zwar nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen hat, dass er ein derartiges Verfahren anstreben wird (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2017 – 15 ZB 17.848 – juris Rn. 9 m.w.N.). Jedoch genügt sein erstmaliger Vortrag im Berufungszulassungsverfahren nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage reicht insoweit die bloß abstrakte Möglichkeit eines derartigen Sekundärverfahrens nicht aus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 136 ff.). Vielmehr ist bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines zivilgerichtlichen Amtshaftungsverfahrens dienen soll, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (BayVGH, B.v. 20.12.2017 – 14 ZB 16.118 – juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 23.1.2003 – 13 A 4859/00 – NVwZ-RR 2003, 696/697 m.w.N.); dabei muss der Kläger sein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse substantiiert darlegen (OVG NW, B.v. 23.1.2003 a.a.O. m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Es wird schon nicht die ernsthafte Absicht, eine Schadensersatzklage anhängig machen zu wollen, vorgetragen. Auch lässt der Kläger offen, gegen wen er einen solchen Prozess ggf. führen werde (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 88). Es kann daher offen bleiben, ob einem ersten Bürgermeister ein Amtshaftungsanspruch gegen die Gemeinde oder ein Schadensersatzanspruch gegen ein Gemeinderatsmitglied wegen einer auf einer Bürgerinformationsversammlung der Gemeinde getätigten Äußerung dieses Gemeinderatsmitglieds – wie sie hier geschehen ist – zustehen kann. Im Übrigen dürfte es hier auch an dem für einen Amtshaftungsanspruch erforderlichem Verschulden des Beklagten fehlen, nachdem das Verwaltungsgericht als Kollegialgericht die streitige Äußerung nicht als rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers angesehen hat (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. Rn. 137).

b) Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Diese weist bei der Rechtsanwendung keine über das normale Maß hinausgehenden Schwierigkeiten auf. Dass sich der hier vorliegende Einzelfall nicht ohne weiteres aus dem Gesetz heraus lösen lässt, reicht hierfür nicht.

c) Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 72). Diesen Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrags nicht gerecht. Der Kläger formuliert schon keine (allgemeine) Frage. Wann in Fallkonstellationen wie hier ein Rehabilitationsinteresse besteht, kann auch nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.

d) Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), liegt jedenfalls nicht vor. Eine Divergenz setzt voraus, dass ein Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts abweicht und die Entscheidung darauf beruht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 73 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Dass in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewendet wurde, ist nicht ausreichend (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12 m.w.N.).

Hieran gemessen ist eine Divergenz schon deshalb nicht ausreichend dargelegt, weil es an einer den oben genannten Anforderungen genügenden Gegenüberstellung divergierender Sätze fehlt.

Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Oktober 1994 (Az. 4 B 94.4010 – BeckRS 1995, 14114) ausgeführt, dass es für die Frage des persönlichen Betroffenseins durch eine ehrverletzende Behauptung nicht auf die subjektive Vorstellung des Erklärenden ankommt, sondern der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht dessen, an dem die Erklärung gerichtet ist, maßgeblich ist; jedoch hat das Verwaltungsgericht hier keinen gegenteiligen Rechtssatz aufgestellt; vielmehr hat es ausdrücklich ausgeführt (UA Seite 9 f., Rn. 46, 49), dass allein die Möglichkeit, dass sich die streitgegenständliche Behauptung gegen den Kläger richtet, dazu führe, dass diesem ein Anspruch auf Widerruf und Unterlassung zustehen könnte. Lediglich im Zusammenhang mit der Darlegung (des Fehlens) eines Rehabilitationsinteresses für die Fortsetzungsfeststellungsklage hat es als Argument gegen das Bestehen eines Rehabilitationsinteresses, ausgeführt, dass insoweit zu berücksichtigen sei, dass zumindest ein großer Teil der Zuhörer der Äußerung die mögliche Betroffenheit des Klägers nicht erkannt habe. Darin liegt keine Abweichung von dem o.g. Rechtssatz. Denn hierzu hat sich der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 1994 (a.a.O.) nicht geäußert. Soweit das Verwaltungsgericht (UA S. 12) lediglich ergänzend ausführt, dass es dem Kläger auch an der Aktivlegitimation gefehlt habe, sind diese Ausführungen nicht entscheidungserheblich gewesen. Sie stellen im Übrigen ebenfalls keine Abweichung von dem o.g. Rechtssatz, sondern nur eine Rechtsanwendung im hier vorliegenden Einzelfall dar.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Aufhebung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines mittlerweile erledigten Bürgerbegehrens.

Das Bürgerbegehren, für das neben dem Kläger zwei weitere Personen als Vertreter benannt waren, richtete sich gegen den Beschluss des Gemeinderats der Beklagten, ein bestehendes Regenrückhaltebecken (RRB Grasweg) zu verfüllen und die Fläche als Bauland auszuweisen. Die mit Schreiben vom 14. November 2013 bei der Beklagten eingereichten Unterschriftenlisten enthielten die Frage: „Sind Sie dafür, dass das Biotop (Ökologische Fläche) am Grasweg erhalten bleibt?“.

Nach Rücksprache mit der Rechtsaufsichtsbehörde wies die Beklagte das Bürgerbegehren mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 als unzulässig zurück, da die Begründung aus naturschutzfachlicher Sicht unzutreffende Aussagen enthalte.

Hiergegen ließen die „Vertreter des Bürgerbegehrens…, vertreten durch Herrn F...“ am 16. Januar 2014 Klage zum Verwaltungsgericht erheben. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2014 erklärte die jetzige Klägerbevollmächtigte, dass die Klage durch alle drei vertretungsberechtigten Personen erhoben worden sei; dazu wurde eine gemeinsam unterzeichnete Prozessvollmacht vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 22. März 2016 ließen die Kläger vortragen, schon vor dem Beschluss über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sei bis zum 6. Dezember 2013 das Biotop an der Nordseite komplett gerodet und teilweise mit der Verfüllung begonnen worden; insoweit seien vollendete Tatsachen geschaffen worden. Die Klage sei aber zumindest als Feststellungsklage weiterhin zulässig, da die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hätten. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus einer Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitationsinteresse und der beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungs- oder Schadensersatzansprüchen.

Mit Urteil vom 6. Juli 2016, das im Rubrum nur den Kläger aufführt, wies das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage ab. Vorab sei darauf hinzuweisen, dass Klagepartei nicht „das Bürgerbegehren“ als solches sei, sondern die vertretungsberechtigte Person selbst, d. h. hier der Kläger. Seit der Neufassung von Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO reiche es aus, dass eine einzige vertretungsberechtigte Person für das Bürgerbegehren die Vertretung übernehme. Das ursprünglich verwendete Rubrum werde dementsprechend von Amts wegen korrigiert. Die nach der unstreitigen Erledigung der Hauptsache als Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Klage sei mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, da weder dargetan noch ersichtlich sei, dass sich im Gemeindegebiet vergleichbare Regenrückhaltebecken befänden, deren Wegfall im Zusammenhang mit der Ausweisung von Baugebieten konkret anstünde. Die Klägerseite habe auch nicht konkret und substantiiert dargetan, worin ein eventuell ersatzfähiger Schaden liege. Im Übrigen begründe die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn eine Schadensersatzklage bereits anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit Sicherheit zu erwarten sei. Angesichts der eingetretenen vollständigen Erledigung sei auch kein schützenswertes Rehabilitationsinteresse erkennbar. Im Hinblick auf den Wegfall des Gegenstands des beantragten Bürgerbegehrens sei die Klage auch unbegründet.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

a) In seiner gegenwärtigen Form dürfte das Rechtsschutzbegehren bereits daran scheitern, dass der - im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren - als alleiniger Rechtsmittelführer auftretende Kläger nur einer von drei (Gesamt-)Vertretern des Bürgerbegehrens ist, so dass er - mangels einer entsprechenden Ermächtigung in den Unterschriftenlisten - nicht als Einzelner gegen die Unzulässigerklärung gerichtlich vorgehen kann (vgl. BayVGH, U. v. 10.3.1999 - 4 B 98.1349 - NVwZ 2000, 219/220; Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Stand September 2016, Art. 18 Abs. 4 GO Anm. 12a m. w. N.). Die gegenteilige Auffassung, von der offenbar das Verwaltungsgericht bei der „Korrektur“ des erstinstanzlichen Rubrums ausgegangen ist, kann sich nicht auf die im Jahr 2006 erfolgte Änderung des Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO stützen, wonach ein Bürgerbegehren nunmehr auch durch eine Einzelperson („bis zu drei Personen“) vertreten werden kann. Denn aus der damit eröffneten Wahlfreiheit hinsichtlich der Anzahl der zu benennenden Vertreter folgt nicht, dass nach der erfolgten Benennung von zwei oder drei vertretungsberechtigten Personen eine Einzelvertretung des Bürgerbegehrens in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auch ohne ausdrückliche Ermächtigung zulässig wäre (Thum, a. a. O.; VG Würzburg, U. v. 9.2.2011 - W 2 K 10.1215 - KommPr BY 2011, 405).

Ob hiernach der vorliegende Zulassungsantrag schon wegen der fehlenden Prozessführungsbefugnis des Klägers zwingend abzulehnen ist oder ob der Klägerseite wegen der unzutreffenden Rechtsbelehrung im erstinstanzlichen Urteil Gelegenheit zur Äußerung und zur Nachholung eines ordnungsgemäßen Antrags unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) gegeben werden muss, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn dem Erfordernis einer gemeinschaftlichen Antragstellung durch alle drei benannten Vertreter Rechnung getragen wäre, könnte das Zulassungsbegehren keinen Erfolg haben, da der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat die zuletzt in eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage geänderte Klage zu Recht wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.

b) Die Fortsetzungsfeststellungsklage, die in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch dann statthaft ist, wenn die Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsantrags auf Zulassung des Bürgerbegehrens (Art. 18a Abs. 8 Satz 2 GO) bereits vor Klageerhebung eingetreten ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.2.2014 - 6 C 1/13 - NVwZ 2014, 883 Rn. 10 m. w. N.), setzt voraus, dass der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein berechtigtes Interesse daran hat, die Rechtswidrigkeit der erfolgten Zurückweisung durch Urteil förmlich feststellen zu lassen. Das Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein; entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 20 m. w. N.). Eine solche Wirkung lässt sich aus den vom Kläger angeführten Gesichtspunkten der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses und der Präjudizwirkung für künftige Prozesse aber nicht ableiten.

aa) Zur Wiederholungsgefahr wird im Zulassungsantrag ausgeführt, dass die Bürgerschaft der Beklagten unverändert bestrebt sei, eine Biotopfläche im Gemeindegebiet zu erhalten oder jedenfalls erneut anzusiedeln, nachdem das bestehende Biotop verfüllt worden sei. Zur Realisierung dieser Bestrebungen könne es wiederum ein Bürgerbegehren geben. Zudem sei eine nicht bezifferbare Anzahl von Sachverhalten denkbar, die zur Einleitung eines Bürgerbegehrens führen könnten, etwa im Zusammenhang mit der Ausweisung von Baugebieten oder kommunalen Baumaßnahmen. Ein vollständig gleicher Sachverhalt sei für die Wiederholungsgefahr nicht gefordert. Es sei konkret zu befürchten, dass der Gemeinderat der Beklagten auch ein weiteres Bürgerbegehren mit einer unzutreffenden Begründung zurückweisen und erneut vollendete Tatsachen schaffen werde, bevor er über dessen Zulässigkeit entscheide.

Mit diesem Vorbringen werden keine konkreten Umstände aufgezeigt, die eine Wiederholungsgefahr begründen könnten. Denn diese kann nur angenommen werden, wenn eine hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, B. v. 16.10.1989 - 7 B 108/89 - NVwZ 1990, 360 m. w. N.). Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (BVerwG, U. v. 12.10.2006 - 4 C 12/04 - juris Rn. 8 m. w. N.). Von einer solchen Ungewissheit hinsichtlich der künftigen Entwicklung ist hier schon deshalb auszugehen, weil keine nachprüfbaren Anhaltspunkte dafür sprechen, dass in absehbarer Zeit ein mit dem streitgegenständlichen Begehren im Wesentlichen vergleichbares Bürgerbegehren von denselben Personen betrieben werden könnte. Es spricht auch nichts dafür, dass die einem solchen künftigen Begehren beigefügte Begründung vom Gemeinderat der Beklagten wegen derselben Aussagen wie bei dem „Biotop am Grasweg“ als inhaltlich unzutreffend beanstandet werden könnte. Da sich die naturschutzfachliche Bewertung einer Fläche nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen bestimmt, wäre die Aussagekraft einer im vorliegenden Verfahren getroffenen gerichtlichen Feststellung von vornherein auf das hier streitige Bürgerbegehren beschränkt; eine Verbesserung der klägerischen Rechtsposition für den Fall künftiger Auseinandersetzungen um andere Standorte ergäbe sich daraus nicht. Die in der Fortsetzungsfeststellungsklage zum Ausdruck kommende Absicht, der Beklagten ein (mögliches) früheres Fehlverhalten nachzuweisen und sie damit für die Zukunft zu einer rechtmäßigen Behandlung von Anträgen auf Zulassung von Bürgerbegehren anzuhalten, vermag die Darlegung einer konkreten Wiederholungsgefahr nicht zu ersetzen.

bb) Die Zulässigkeit der Klage lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Rehabilitationsinteresses begründen.

Im Zulassungsantrag wird dazu vorgetragen, durch die Ablehnung des Bürgerbegehrens sei signalisiert worden, die Vertreter des Bürgerbegehrens hätten kein zulässiges Begehren formuliert und damit ihrem Anliegen nicht die erforderliche Umsetzungsmöglichkeit eröffnet. Für die Vertreter sei es auch aufgrund ihrer persönlichen Stellung von erheblicher Bedeutung, nachweisen zu können, dass ein solcher Fehler nicht gemacht worden sei und dass sie das Bürgerbegehren mit der erforderlichen Sorgfalt vorbereitet und betreut hätten. Dass sich die Umsetzung des beantragten Bürgerbegehrens durch Schaffung vollendeter Tatsachen bereits erledigt habe, stehe dem nicht entgegen. Im Übrigen seien zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderats zwar Teile des Biotops bereits verfüllt gewesen, andere Teile hätten aber fortbestanden und daher durch ein für zulässig erklärtes Bürgerbegehren noch „gerettet“ werden können. Das Begehren habe sich damit zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vollständig erledigt gehabt.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, ein Rehabilitationsinteresse darzutun. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine für Außenstehende erkennbare und fortdauernde Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2013, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die in dem Zurückweisungsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2013 getroffene Aussage, die Begründung des Bürgerbegehrens sei in naturschutzfachlicher Hinsicht unzutreffend, betrifft nur die ökologische Bewertung des Grundstücks und enthält kein ethisches Unwerturteil in Bezug auf die Person oder das Verhalten der Initiatoren und Vertreter des Bürgerbegehrens. Wird in Ausübung des materiellen Prüfungsrechts nach Art. 18a Abs. 8 Satz 1 GO festgestellt, dass die den Unterschriftenlisten beigefügte Begründung in entscheidungsrelevanter Weise unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalte oder die maßgebende Rechtslage unzutreffend bzw. unvollständig darstelle (dazu zuletzt BayVGH, U. v. 4.7.2016 - 4 BV 16.105 - juris Rn. 27 f.), so lässt dies den sozialen Geltungsanspruch der Textverfasser jedenfalls solange unberührt, als damit nicht der Vorwurf einer gezielten Täuschung der Unterzeichner des Bürgerbegehrens verbunden ist. Eine solche moralische Bewertung lässt sich den Ausführungen im Bescheid vom 17. Dezember 2013 aber nicht einmal ansatzweise entnehmen. Dass die Sach- und Rechtslage auch aus Sicht der Beklagten keineswegs eindeutig war, folgt im Übrigen aus dem Umstand, dass deren Gemeinderat erst nach Einholung einer Auskunft der Rechtsaufsichtsbehörde zu dem Entschluss gelangt ist, die Begründung des Bürgerbegehren zu beanstanden.

cc) Das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf eine Präjudizwirkung für künftige gerichtliche Verfahren begründen.

Im Zulassungsantrag wird zwar vorgetragen, die beantragte Feststellung diene der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozesses im Hinblick auf Ansprüche wegen der Verfüllung des Biotops vor der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Die Klage richtet sich aber nicht gegen diese faktische Vereitelung des geltend gemachten Zulassungsanspruchs, sondern gegen die förmliche Zurückweisung des Bürgerbegehrens. Dass dadurch den Vertretern ein irgendwie gearteter (materieller oder immaterieller) Schaden entstanden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die gerichtliche Verfolgung von Ersatzansprüchen erscheint daher von vornherein als aussichtslos, so dass daraus auch kein Feststellungsinteresse abgeleitet werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2015 - 4 B 42/14 - juris Rn. 17).

Zu Recht weist die Beklagte zudem darauf hin, dass die Absicht, eine Amtshaftungsklage oder sonstige zivilgerichtliche Leistungsklage zu erheben, dann kein schutzwürdiges Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes begründet, wenn die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist (vgl. BVerwG, B. v. 18.5.2004 - 3 B 117/03 - juris Rn. 4 m. w. N.). Unter diesen Umständen muss wegen des erstrebten Schadensersatzes sogleich das zuständige Zivilgericht angerufen werden, das auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist; ein Anspruch auf den jeweils „sachnäheren“ (Verwaltungs-)Richter besteht nicht. Die Prozesssituation stellt sich insoweit grundlegend anders dar als bei einer erst nach Klageerhebung eingetretenen Erledigung, bei der die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung daraus folgt, dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte ihres bisherigen Prozesses gebracht werden darf (BVerwG, a. a. O.).

Im vorliegenden Fall hatte sich der mit der Einreichung der Unterschriftenlisten verfolgte Anspruch auf Zulassung des Bürgerbegehrens vor Klageerhebung nicht etwa bloß teilweise, sondern bereits vollständig erledigt. Denn das im Umfeld des ehemaligen Regenrückhaltebeckens entstandene „Biotop“, um dessen Bewahrung es in dem Bürgerbegehren ging, war unstreitig noch vor der Entscheidung des Gemeinderats an seiner Nordseite komplett gerodet und teilweise verfüllt worden. Damit war eine Erhaltung der auf der Gesamtfläche entstandenen „Naturlandschaft“, wie sie in der Begründung des Bürgerbegehrens als Ziel genannt worden war, objektiv unmöglich geworden.

Dass Teile des Geländes sich auch bei Klageerhebung noch in einem unversehrten (naturnahen) Zustand befanden, führte nicht zu einer bloß partiellen Erledigung etwa dergestalt, dass eine nur auf diese Restfläche beschränkte Zulassung des Bürgerbegehrens in Betracht gekommen wäre. Zwar enthielten die Unterschriftenlisten den Zusatz, dass die Unterschriften im Falle einer Erledigung von Teilen des Begehrens „weiterhin für die verbleibenden Teile“ gelten sollten. Diese salvatorische Klausel rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass das Bürgerbegehren selbst bei einer nicht vorhersehbaren erheblichen Verkleinerung der zu schützenden Fläche noch von der erklärten Zustimmung der Unterzeichner gedeckt war. Da jedes Begehren nur „eine“ Fragestellung zum Gegenstand haben kann (Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO), darf auch schon in der Phase der Unterschriftensammlung nicht offenbleiben, auf welchen räumlichen Umgriff sich die künftige kommunale Abstimmung beziehen soll; plebiszitäre Hilfsanträge sieht das Gesetz nicht vor. Eine nachträgliche Anpassung der Fragestellung an die teilweise geänderten tatsächlichen Umstände würde auch in dem hier vorliegenden Fall den Willen der Unterzeichner verfälschen, da ihnen zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung das Gelände nur in seinem noch weitgehend unberührten Zustand vor Augen stand (vgl. BayVGH, U. v. 28.5.2008 - 4 BV 07.1981 - BayVBl 2009, 245 Rn. 34). Dass sie das Bürgerbegehren auch nach der Teilrodung und -auffüllung noch in ausreichender Zahl unterstützt, also dem ökologischen Schutzinteresse trotz des verringerten Umfangs der zu bewahrenden Fläche den Vorrang gegenüber einem unverändert fortbestehenden Bebauungsinteresse eingeräumt hätten, kann jedenfalls nicht mit der gebotenen Sicherheit angenommen werden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Vom Verfahren 15 ZB 17.848 wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Az. 15 ZB 17.1813 fortgeführt, soweit sich die Klägerin gegen den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 wendet.

Gründe

Die Trennung der Verfahren beruht auf § 93 Satz 2 VwGO.

Mit Urteil vom 23. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage insoweit ab, als die Klägerin beantragt hatte, den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben, verpflichtete aber die Beklagte, der Klägerin auf ihren Antrag vom 17. Dezember 2015 i.d.F. vom 11. Februar 2016 die bauaufsichtlich Genehmigung zur Nutzungsänderung und Einrichtung einer Spielhalle für das Grundstück D. Straße 1 in Augsburg zu erteilen. Gegen das Urteil haben sowohl die Klägerin (soweit die Klage abgewiesen wurde) als auch die Beklagte (soweit der Klage stattgegeben wurde, die Beklagte also verpflichtet wurde, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen) einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof gestellt.

Der gegen den Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 erhobene Anfechtungsantrag (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und der auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Verpflichtungs- / Untätigkeitsantrag (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 i.V. mit § 75 VwGO) stellen selbständige, voneinander abtrennbare Verfahrensgegenstände dar. Die Abtrennung erscheint zweckmäßig, nachdem die Parteien hinsichtlich des abzutrennenden Anfechtungsteils übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben.

Hinsichtlich des verbleibenden Antrags der Beklagten auf Zulassung der Berufung, soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, wird das Verfahren unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (146 Abs. 2 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 22.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger die gerichtliche Aufhebung oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids vom 18. Februar 2014 verlangen kann, mit dem der Beklagte anlässlich eines Grundstückskaufvertrags zwischen dem Beigeladenen zu 1 (nachfolgend: Verkäufer) und dem Beigeladenen zu 2, einem privatrechtlich organisierten gemeinnützigen Naturschutzverein (nachfolgend: Käufer), für eine Teilfläche der verkauften Fläche ein gesetzliches naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht ausgeübt hatte. Auf dem betroffenen Grundstück befinden sich eine Teichgruppe und ein Bachlauf. Der Kläger ist dabei nicht Vertragspartei des Kaufvertrags, auf den sich die naturschutzrechtliche Vorkaufsrechtausübung des streitgegenständlichen Bescheids bezog. Vielmehr hat der Kläger seinerseits an einem Teil der verkauften Grundstücke ein privatrechtliches dingliches Vorkaufsrecht inne und macht zusätzlich geltend, die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts beeinträchtige eine von ihm betriebene Fischerei. Außerdem sind zugunsten eines an die verkaufte Fläche angrenzenden Grundstücks für dessen jeweilige Eigentümer im Grundbuch Geh- und Fahrtrechte sowie Ver- und Entsorgungsleitungsrechte eingetragen. Vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids hatten die Klägerbevollmächtigten, die sowohl den Kläger als auch dessen Bruder vertreten, gegenüber dem den Kaufvertrag beurkundenden Notar unter anderem mitgeteilt, ihr Mandant habe von seinem Bruder (dem Kläger) die Information, dass dieser vom Vorkaufsrecht Gebrauch machen werde; der Notar werde deshalb gebeten, dies bei seinen weiteren Bemühungen zu berücksichtigen. Im streitgegenständlichen Bescheid wurde daraufhin das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht zugunsten des Käufers mit dessen Einverständnis ausgeübt. Dabei geht der streitgegenständliche Bescheid unter anderem davon aus, dass bei einer Veräußerung an Dritte eine weitere Intensivierung der bisherigen fischereilichen Nutzung und eine Verschärfung der Konflikte mit einem dort aktiven Biber zu erwarten wären, während bei einem Eigentumsübergang auf den Käufer naturschutzfachliche Ziele verwirklicht würden.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid mit Widerrufsbescheid vom 14. Juli 2015 auf gerichtlichen Hinweis hin aufgehoben. Grund war, dass der Verkäufer im erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilt hatte, der Kläger habe sein privatrechtliches Vorkaufsrecht nicht ausgeübt. Nachdem seitens des Klägers auch nach Aufforderung des Verwaltungsgerichts kein Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestellt wurde, wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. November 2015 als unzulässig ab, und zwar weil der Kläger mit dem Widerruf des streitgegenständlichen Bescheids klaglos gestellt worden, eine Aufhebung dieses Bescheids nicht mehr möglich und die rechtliche Betroffenheit des Klägers weggefallen sei.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren, den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben, weiter. Höchst vorsorglich hat er außerdem die Feststellung beantragt, dass der streitgegenständliche Bescheid und der Widerrufsbescheid rechtswidrig waren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Verwaltungsakte, die Akte des Verwaltungsgerichts und die Berufungszulassungsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, insbesondere auch gegen einen Gerichtsbescheid statthaft (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 124a Abs. 4 VwGO) und innerhalb der einmonatigen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt worden, bleibt aber in der Sache erfolglos. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht werden, sind sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen des von den Klägerbevollmächtigten in den Mittelpunkt gestellten Zulassungsgrundes „besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

1.1. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht größere, d.h. über dem Durchschnitt liegende und das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. OVG Hamburg, B.v. 26.7.1999 – 3 Bf 92/99 – NVwZ-RR 2000, 190 m.w.N.; BayVGH, B.v. 29.1.2009 – 14 ZB 07.1880 – juris Rn. 8; B.v. 3.11.2009 – 1 ZB 06.1842 – juris Rn. 12), sich also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147 Rn. 28 m.w.N.).

1.2. Die Klägerbevollmächtigten sehen besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache in Folgendem: Der Kläger habe sein Vorkaufsrecht nicht ausüben können, weil der streitgegenständliche Bescheid das nicht zugelassen habe. Der Kläger habe dem Notar rechtzeitig mitgeteilt, dass er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen werde. Die Naturschutzbehörde habe die Absicht gehabt, für den Fall, dass der Kläger von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht, ihr eigenes (naturschutzrechtliches) Vorkaufsrecht auszuüben. Im Klartext bedeute das, dass durch den streitgegenständlichen Bescheid das Vorkaufsrecht des Klägers rechtswidrig habe verhindert werden sollen. Nachdem der Kläger gegen den Widerrufsbescheid mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht habe vorgehen können, sei der Kläger darauf angewiesen gewesen, einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu stellen, was das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. September 2015 bereits vorweg abgelehnt habe. Für die Ausübung des Vorkaufsrechts sehe § 464 Abs. 2 BGB keine Frist vor. Im Übrigen habe der Kläger den vollständigen Kaufvertrag überhaupt nicht erhalten, so dass die Frist des § 469 Abs. 2 BGB nicht zu laufen begonnen habe; dem Kläger seien lediglich die Erklärung zur Nichtausübung des Vorkaufsrechts sowie Freigabe und Rangrücktritt zugesandt worden. Des Weiteren seien auch die „Fischereirechte“ des Klägers verletzt worden. Im Weiher des Klägers werde intensiv gefischt. Es bestehe eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und diversen Fischern. Danach finde beispielsweise jährlich ein Fischbesatz statt. Es werde jährlich mit Schleppnetzen abgefischt. Der Kläger sei unstreitig fischereiberechtigt als Teileigentümer eines Teils des Fischereigewässergrundstücks. Durch den Verkauf des größten Teils des Fischereigewässers an den beigeladenen Käufer, verbunden mit der Auflage der Untersagung der Fischereinutzung, sei in die Rechte des Klägers eingegriffen worden. Hätte das Verwaltungsgericht den entsprechenden Vortrag berücksichtigt, hätte es eine Reihe von schwierigen Fragen zu klären gehabt, nämlich (a) die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids und (b) des Widerrufsbescheids. Falsch seien (c) die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach es für einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein rechtliches Interesse gebe und „die Vermeidung komplizierter Streitigkeiten nicht dazu gehöre“. Durch den Ursprungsbescheid vom 18. Februar 2014 sei nicht nur die Position des Klägers als Vorkaufsberechtigter verletzt (und der Vorkauf durch den Kläger unmöglich gemacht worden), sondern auch die Ausübung von Fischereirechten durch den Kläger verhindert worden. Dem entspreche auch das Schreiben der Naturschutzbehörde vom 20. März 2014, in dem ein Klagerecht des Klägers abgelehnt worden sei mit der Bemerkung, Beteiligte und damit klagebefugt in diesem Verfahren seien nur Verkäufer und Käufer.

1.3. Entgegen der klägerischen Einschätzung weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Entscheidend ist, dass die ursprünglich erhobene Drittanfechtungsklage durch den Widerruf des streitgegenständlichen Bescheids unzulässig geworden ist und nicht hinreichend dargelegt ist, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage vorliegen, weswegen es auf die inhaltliche Frage der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids und/oder des Widerrufsbescheids nicht ankommt.

1.3.1. Die Naturschutzbehörde hat den streitgegenständlichen Bescheid zutreffend an den Verkäufer als den (nach dem Vertrag zwischen den beigeladenen Kaufvertragsparteien) zur Grundstücksübereignung „Verpflichteten“ i.S.v. § 464 Abs. 1 i.V.m. § 463 BGB i.V.m. Art. 39 Abs. 7 Satz 2 BayNatSchG adressiert (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2000 – 9 B 95.31 – juris Rn. 34). Folgerichtig war der Verkäufer auch richtiger Adressat des späteren Widerrufsbescheids, der durch die Bekanntgabe an den Verkäufer wirksam wurde (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Durch den nach Erhebung der Anfechtungsklage ergangenen Widerrufsbescheid endete die Regelungswirkung des ursprünglichen Bescheids über die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts, wodurch sich dieser erledigte (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Folge dieser Erledigung war, dass die ursprüngliche Anfechtungsklage spätestens damit – mangels fortbestehender Beschwer – unzulässig wurde.

Solange von Klägerseite auf eine derartige Veränderung nicht mit einem prozessualen Antrag reagiert wird, sei es einer Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), sei es mit einer Erledigungserklärung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO, besteht von vornherein für das Gericht keine Alternative, als die (unverändert erhobene) Anfechtungsklage als unzulässig abzuweisen, was das Verwaltungsgericht folgerichtig getan hat, weil die Klagepartei in erster Instanz trotz expliziter gerichtlicher Nachfrage gerade keine Antragsumstellung, insbesondere nicht auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage, erklärt hat. Vielmehr hat es die Klagepartei insoweit bei einer bloßen Ankündigung belassen, obwohl sie infolge der gerichtlichen Anhörung vom 3. September 2015 zur Möglichkeit eines Gerichtsbescheids mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und dem Erfordernis, eine Antragsumstellung schriftlich zu erklären, rechnen musste. Dass das Verwaltungsgericht im Schreiben vom 28. September 2015 die Ansicht vertrat, dass kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorliege, hätte die Klägerseite nicht gehindert, gleichwohl eine entsprechende Umstellung zu erklären, um insoweit eine rechtsmittelfähige Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erhalten. Mangels einer solchen Antragsumstellung war das Verwaltungsgericht gehalten, die unzulässig gewordene Klage – wie geschehen – abzuweisen.

1.3.2. Es ist nicht hinreichend dargelegt, dass sich an der Unzulässigkeit der Klage im Zuge des Zulassungsverfahrens etwas geändert hätte.

Es ist bereits zweifelhaft, ob der am Ende der Begründung des Zulassungsantrags vom 3. Februar 2016 nur „höchst vorsorglich“ gestellte Antrag, die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids und des Widerrufsbescheids festzustellen, als wirksame Umstellung von einer Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage interpretiert werden kann. Im Zulassungsantrag vom 4. Januar 2016 wurde unverändert ein Anfechtungsantrag gestellt. Soweit am Ende der Antragsbegründung vom 3. Februar 2016 nur „höchst vorsorglich“ ein Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt und dort ausgeführt wird, dass dieser Antrag nach Zulassung der Berufung im Berufungsverfahren weiterverfolgt werde, bleibt unklar, ob sich diese Vorsorglichkeit auf den Misserfolg des Anfechtungsantrags oder die Zulassung der Berufung oder ein anderes innerprozessuales Ereignis beziehen soll, was dagegen spricht, die Formulierung „höchst vorsorglich“ im Sinne einer innerprozessualen Bedingung als „hilfsweise, für den Fall des Misserfolgs des Anfechtungsantrags“ zu interpretieren.

Unabhängig davon ist fraglich, ob im Hinblick darauf, dass im Berufungszulassungsverfahren als Zwischenverfahren nur die in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zu prüfen sind, eine solche Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur dann möglich ist, wenn die Erledigung erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils erfolgt, nicht aber wenn – wie hier – die Erledigung bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegen hat (vgl. OVG MV, B.v. 16.3.2005 – 1 L 597/04 – juris Rn. 6 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 31.3.2009 – 11 ZB 07.630 – juris Rn. 12; B.v. 3.9.2015 – 11 ZB 15.1104 – juris Rn. 12).

Aber selbst dann, wenn zugunsten des Klägers sowohl eine Antragsumstellung auf eine innerprozessuale hilfsweise Fortsetzungsfeststellungsklage als auch die Zulässigkeit einer derartigen Umstellung im Berufungszulassungsverfahren unterstellt werden, erweist sich eine derart umgestellte Fortsetzungsfeststellungsklage ihrerseits jedenfalls mangels besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulässig, ohne dass insoweit besondere Schwierigkeiten dargelegt wären. Im Fall des Klägers ist ersichtlich keine der in der Rechtsprechung seit Langem etablierten Fallgruppen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 136 ff.) einschlägig. Dabei ist klarzustellen, dass selbst dann, wenn der Kläger – obwohl er nur Drittbetroffener, nicht aber Adressat des streitgegenständlichen Bescheids und des Widerrufsbescheids ist – klagebefugt sein sollte, was voraussetzen würde, dass beim streitgegenständlichen Verwaltungsakt eine gerade ihn als Dritten schützende Vorschrift zu beachten war und möglicherweise verletzt worden ist, daraus nicht automatisch auch das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO folgen würde. Vielmehr muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse kumulativ zur Klagebefugnis bestehen, was vorliegend gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen wäre, seitens des Klägers aber nicht hinreichend geschehen ist.

Nicht hinreichend dargelegt ist vorliegend die im Kontext des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO etablierte Fallgruppe der Wiederholungsgefahr (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 141), zumal die in Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG vorgesehene Frist für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts abgelaufen ist.

Hinsichtlich der weiteren Fallgruppe eines Rehabilitationsinteresses (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 142 ff.) ist zu einer „Diskriminierung“ des Klägers, etwa in Form einer Bloßstellung vor Dritten, nicht ansatzweise etwas dargelegt.

Es ist auch nicht dargelegt, dass es sich bei der Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts um einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden oder nicht aufhebbaren Verwaltungsakt handeln würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 145 f.).

Hinsichtlich der somit allein verbleibenden Fallgruppe der Vorbereitung eines Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruchs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 136 ff.) genügt der klägerische Vortrag zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ebenfalls nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage reicht nämlich insoweit die bloß abstrakte Möglichkeit eines derartigen Sekundärverfahrens nicht aus. Vielmehr ist bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines zivilgerichtlichen Amtshaftungsverfahrens dienen soll, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (OVG NW, B.v. 23.1.2003 – 13 A 4859/00 – NVwZ-RR 2003, 696/697 m.w.N.); dabei muss der Kläger sein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse substantiiert darlegen (OVG NW, B.v. 23.1.2003 a.a.O. m.w.N.).

An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend jedoch. Es ist schon nicht die ernsthafte Absicht, eine Schadensersatzklage anhängig machen zu wollen, vorgetragen. Unabhängig davon ist auch ein eingetretener Schaden vorliegend nicht substantiiert vorgetragen, was die Gegenüberstellung der Einkommensverhältnisse bzw. des verbleibenden Gewinns sowie eine jedenfalls annähernde Angabe der Schadenshöhe voraussetzen würde (OVG NW, B.v. 23.1.2003 a.a.O. m.w.N.). Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass der für den Kläger erhobenen Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts vom Grundsatz her gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukam, was dagegen spricht, eine privatrechtsgestaltende Wirkung des streitgegenständlichen Bescheids vor dessen Bestandskraft anzunehmen (BGH, U.v. 5.5.1988 – III ZR 105/87 – NJW 1989, 37/38; OLG Hamm, U.v. 17.3.1994 – 22 U 231/93 – NJW-RR 1994, 1042/1043). Wie trotz dieses Umstands und trotz des zwischenzeitlichen Widerrufs des streitgegenständlichen Bescheids beim Kläger ein Schaden entstanden sein und inwieweit daraus im Rahmen von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf die Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses resultieren können soll, hat die Klagepartei nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Letzteres gilt dabei sowohl hinsichtlich der Frage der Auswirkungen des streitgegenständlichen Bescheids auf das privatrechtliche Vorkaufsrecht des Klägers als auch der Frage von Auswirkungen auf die vom Kläger zwischenzeitlich für sich reklamierten Geh- und Fahrtsowie Ver- und Entsorgungsleitungsrechte (vgl. den Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 21.4.2016, S. 1 unten) als auch hinsichtlich der seitens des Klägers geltend gemachten Fischereirechte einschließlich einer diesbezüglichen wasserrechtlichen Gestattung.

Dabei ist der klägerische Vortrag hinsichtlich einer Grunddienstbarkeit für Wasser, Abwasser und Strom verspätet und damit nicht zu berücksichtigen. Im Berufungszulassungsverfahren erfolgten Ausführungen insoweit erst mit Schriftsatz vom 21. April 2016. Zu diesem Zeitpunkt war die in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgeschriebene Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags bereits verstrichen. Bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung können im Ausgangspunkt nur solche Gründe berücksichtigt werden, auf die sich die die Zulassung der Berufung beantragende Partei fristgerecht berufen hat; eine mangelnde Darlegung innerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO kann nicht durch weitere Darlegungen außerhalb dieser Frist geheilt werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.10.2011 – 7 ZB 11.2240 – BayVBl 2012, 186 Rn. 8; B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 9). Es geht bei dem erst nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist eingegangenen klägerischen Schriftsatz vom 21. April 2016 hinsichtlich der Geh- und Fahrtsowie Ver- und Entsorgungsleitungsrechte auch nicht nur um eine bloße nachträgliche „Erläuterung“, „Ergänzung“ oder „Verdeutlichung“ eines fristgerecht vorgebrachten sowie in den wesentlichen Einzelheiten ausreichend dargelegten Zulassungsgrunds (vgl. OVG NW, B.v. 24.4.1998 – 24 B 236/98 – juris Rn. 5 ff.; OVG RhPf, B.v. 12.5.1998 –12 A 12501/97 – NVwZ 1999, 198) und auch nicht um erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingetretene Umstände oder um Themen, die von einem anderen (fristgerecht dargelegten) Zulassungsgrund miterfasst wären (vgl. hierzu jeweils Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 50). Der Vortrag derartiger neuer, selbständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Begründungsfrist – und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe – ist ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.2.2015 – Vf. 11-VI-14 – BayVBl 2015, 779 Rn. 47 m.w.N.).

Auch hinsichtlich der zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Nachbargrundstücks eingetragenen Ver- und Entsorgungsleitungsrechte (wie auch der dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechte) ist seitens des Klägers ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wegen Vorbereitung einer Amtshaftungs- oder Entschädigungsklage nicht hinreichend dargelegt. Es ist zu sehen, dass die Ausübung dieser dinglichen Geh- und Fahrtsowie Ver- und Entsorgungsleitungsrechte – anders als beim dinglichen Vorkaufsrecht nach dem jeweiligen Vorkaufsfall (vgl. § 1098 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 469 Abs. 2 BGB) – keiner Fristbindung unterliegt und weder durch den Grundstückserwerb des Käufers noch durch die diesbezügliche Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts berührt wird. Inwieweit der streitgegenständliche Bescheid, der die Geh- und Fahrtsowie Ver- und Entsorgungsleitungsrechte von vornherein unberührt ließ, zunächst der aufschiebenden Wirkung der Klage unterlag und zwischenzeitlich widerrufen wurde, beim Kläger zu einem Schaden oder sonstigen Vermögensverlust geführt haben soll, ist nicht i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

1.4. Weil jedenfalls das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht hinreichend dargelegt ist, kann die weitere Zulässigkeitsfrage offen bleiben, ob neben dem Verkäufer und dem Käufer auch sonstige Dritte als Inhaber privater Rechte, wie vorliegend etwa seines privatrechtlichen dinglichen Vorkaufsrechts, hinsichtlich der Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts klagebefugt sein können oder ob dieser Personenkreis insoweit (mangels drittschützender öffentlich-rechtlicher Norm) von vornherein darauf verwiesen ist, sich zivilrechtlich mit den jeweiligen Kaufvertragsparteien auseinanderzusetzen. Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er aufgrund einer öffentlich-rechtlichen, gerade ihn als Dritten schützenden und bei der Entscheidung über die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zu berücksichtigenden Vorschrift (etwa im Hinblick auf Art. 39 BayNatSchG) klagebefugt sein könnte, so wäre gleichwohl jedenfalls das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegend zu verneinen. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage einer Klagebefugnis wegen etwaiger Fischereirechte oder privater Geh- und Fahrtsowie Ver- und Entsorgungsleitungsrechte (s. Nr. 1.3.2.).

1.5. Auf die weiteren von Klägerseite aufgeworfenen inhaltlichen Aspekte, die die Frage der besonderen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Begründetheit der Klage betreffen würden, kommt es nicht an, weil nicht hinreichend dargelegt ist, weshalb sich die Zulässigkeit der Klage nicht ohne Schwierigkeiten verneinen lassen können sollte. Insbesondere die Frage, ob der Kläger tatsächlich gehindert ist, sein Vorkaufsrecht noch auszuüben, wo doch die Klägerbevollmächtigten selbst vortragen, der Kläger habe den Kaufvertrag nicht vollständig zugesandt bekommen, so dass die Frist für die Ausübung des (privatrechtlichen) Vorkaufsrechts des Klägers unter Umständen nicht angelaufen sein könnte (was dann auch gegen den Eintritt eines Vermögensschadens beim Kläger spräche), kann im Rahmen der vorliegenden Entscheidung offen bleiben. Gleichfalls offen bleiben kann, ob durch die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts überhaupt tatsächlich die vom Kläger kritisierte angebliche Beeinträchtigung seines Fischereirechts ausgelöst wurde, ob dieses Fischereirecht überhaupt im Rahmen von Art. 39 BayNatSchG zu berücksichtigen ist, inwieweit dabei schuldrechtlich (etwa durch einen Pachtvertrag) begründete Nutzungsrechte im öffentlich-rechtlichen Kontext des Art. 39 BayNatSchG überhaupt relevant werden können, ob gegebenenfalls eine etwaige Schutzwirkung (öffentlich-rechtlich gesehen) nicht von vornherein nur auf den Bereich des eigenen Grundstücks des Klägers beschränkt gewesen wäre und ob es sich bei den Auswirkungen des Verkaufs insoweit nur um eine reflexartige Auswirkung handeln würde.

2. Auch der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor – die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift.

2.1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (BayVGH, B.v. 28.7.2010 – 14 ZB 09.422 – juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).

2.2. Aus klägerischer Sicht sind vorliegend auch Tatsachenfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Hier gehe es auch um die Verletzung von Fischereirechten nach Landesrecht. Das kollusive Zusammenwirken zwischen der Naturschutzbehörde und dem Verkäufer sowie dem Käufer ergebe sich auch aus dem Schriftverkehr der Naturschutzbehörde mit dem Käufer. Zwischenzeitlich werde bereits vom Grundbuchamt eine Grundbuchberichtigung betrieben. Der Kläger habe mitteilen lassen, dass er sein Vorkaufsrecht geltend mache und dass in seine Rechte unzulässig eingegriffen worden sei. Aus dem Auszug aus dem Katasterwerk ergebe sich, dass der anteilige Weiher des Klägers überhaupt keine Möglichkeit der Ausübung des Fischereibetriebs mehr beinhalte, nachdem es dem beigeladenen Käufer untersagt worden sei, eine Fischereinutzung zu betreiben.

2.3. Mit diesem Vortrag wird keine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits im oben beschriebenen Sinn dargelegt. Es ist schon fraglich, ob überhaupt mit hinreichender Deutlichkeit eine bestimmte „Tatsachenfrage“ formuliert ist. Jedenfalls aber fehlt eine hinreichend deutliche Darlegung, inwieweit die klägerseits betonten Umstände für den vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit angesichts der Erledigung des streitgegenständlichen Bescheids und der deshalb vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommenen Unzulässigkeit der Klage (s. Nr. 1.3.) entscheidungserheblich sein sollen, insbesondere inwieweit sich daraus ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergeben können soll.

Unabhängig davon ist auch nicht dargelegt, inwieweit den klägerseits betonten Aspekten eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende Bedeutung zukommen soll.

3. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Der Senat lässt offen, ob der erstmals im Schriftsatz vom 25. April 2016 (also erst nach Ablauf der zweimonatigen Berufungszulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) explizit angesprochene Zulassungsgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO von vornherein wegen Verspätung ausscheidet (vgl. BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52 m.w.N.; E.v. 9.2.2015 – Vf. 11-VI-14 – BayVBl 2015, 779 Rn. 47 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.10.2011 – 7 ZB 11.2240 – BayVBl 2012, 186 Rn. 8; B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 9) oder ob nicht bereits die fristgerechte Antragsbegründung vom 3. Februar 2016 einen „impliziten“ Vortrag zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthalten hat (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2016 – 15 ZB 15.1632 – juris Rn. 1; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 50).

Denn selbst dann, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass mit der vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Antragsbegründung vom 3. Februar 2016 der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Sache nach (implizit) thematisiert worden ist, liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung jedenfalls in der Sache nicht vor. Entscheidend ist auch insoweit, dass die Klage unter keinem ersichtlichen Aspekt zulässig ist (s. Nr. 1.3.).

4. Die Kosten des erfolglosen Berufungszulassungsverfahrens sind gemäß § 154 Abs. 2 VwGO vom Kläger zu tragen, der dieses Rechtsmittel eingelegt hat.

Dabei entspricht es der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil (wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren) keiner der Beigeladenen im Berufungszulassungsverfahren einen Antrag gestellt hat und deshalb kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). Dass der beigeladene Verkäufer persönlich Stellung genommen hat, ist insoweit irrelevant, weil diese Stellungnahmen nicht durch einen Prozessbevollmächtigten i.S.v. § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgten – die Bestellung des anwaltlichen Vertreters des beigeladenen Verkäufers erfolgte erst, nachdem die persönlichen Schreiben des Verkäufers, denen mangels hinreichender Bevollmächtigung zu diesem Zeitpunkt keine prozessuale Wirksamkeit zukommt, bereits aktenkundig waren.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.