Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2018 - 3 ZB 16.935

published on 13/12/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2018 - 3 ZB 16.935
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Verwaltungsgericht München, 5 K 15.1311, 01/03/2016

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 26.988,85 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1979 geborene Kläger steht seit 3. September 2009 als Lehrer (Studienrat) an der Fach- und Berufsoberschule als Beamter auf Probe im Dienst des Beklagten.

Im Oktober 2010 wurde der Kläger einmal mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,4 Promille nach einem Sturz im Garten ins Krankenhaus eingeliefert, im gleichen Monat ein weiteres Mal mit einer BAK von 3,2 Promille nach einem Treppensturz mit einer daraus resultierenden Dornfortsatzfraktur.

Mit Gesundheitszeugnis des Landratsamts A. vom 5. Juni 2012 wurde vor Ablauf der regulären dreijährigen Probezeit festgestellt, dass die gesundheitliche Eignung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch nicht abschließend beurteilt werden könne; es lägen zwar keine belastbaren Anhaltspunkte für einen krankhaften Alkoholkonsum bzw. für eine Alkoholkrankheit vor, allerdings hätten die erhobenen Befunde Hinweise auf einen in der Vergangenheit erhöhten Alkoholkonsum im Sinne eines schädlichen Gebrauchs ergeben. Daraufhin verlängerte der Beklagte mit Bescheid vom 7. August 2012 die Probezeit des Klägers bis zum Ablauf des 13. September 2014 auf fünf Jahre (Art. 12 Absatz 4 LlbG).

Am 20. September 2013 wurde der Kläger mit einer BAK von 3,15 Promille ins Krankenhaus verbracht; er war am Nachmittag - bewusstlos und nur mit einer Unterhose bekleidet auf dem Boden des Computerraums der Schule liegend - aufgefunden worden. Er gab an, gegen Mittag dieses Tages von seiner Freundin eine elektronische Mitteilung über ihre Trennungsabsicht erhalten, sich daraufhin an einer Tankstelle zwei Flaschen Schnaps gekauft und große Mengen davon binnen etwa drei Stunden getrunken zu haben. Hinsichtlich der Darstellung des Klägers zu seinem Trinkverhalten seit seinem 17. Lebensjahr wird auf die Eigenanamnese im psychiatrischen Gutachten des Dr. O. vom 4. August 2014 (S. 12 bis 18) Bezug genommen, das vom Landratsamt A. beauftragt worden war. Nach diesem Alkoholexzess schloss der Kläger am 11. Oktober 2013 eine Zielvereinbarung mit dem Schulleiter ab, in der er sich verpflichtete, eine psychotherapeutische Behandlung bei einem anerkannten Facharzt durchzuführen. Diese sollte sich (gemäß ärztlicher Einschätzung) über einen längeren Zeitraum erstrecken und der Schulleitung angezeigt werden.

Mit Bescheid des Beklagten vom 14. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2015 wurde der Kläger gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Er habe sich in der Probezeit nicht bewährt, denn es läge eine chronische Gesundheitsstörung vor, die den Anforderungen für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit widerspreche.

Der Kläger legte im Widerspruchsverfahren zwei Atteste (Dr. Ma. v. 5.9.2014 sowie Dr. Mü. v. 18.9.2014) vor, die beide das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit verneinen und den exzessiven Alkoholgenuss mit einem durch eine starke emotionale Belastungssituation hervorgerufenen Kontrollverlust begründen. Unter dem 8. Januar 2015 erstellte Dr. O. eine ergänzende Beurteilung zu seiner ersten Begutachtung und nahm zu den beiden vorgenannten ärztlichen Attesten Stellung; es bestehe eine seit längerem andauernde Problematik des Alkoholmissbrauchs. Beim Kläger sei allerdings keine Bereitschaft zu einer tiefgreifenden Auseinandersetzung mit der Problematik erkennbar, weshalb aufgrund der vorliegenden Tatsachen von einer ungünstigen Verhaltensprognose im Hinblick auf übermäßigen Alkoholkonsum auszugehen sei. Nach Ablauf von fünf Jahren solle überprüft werden, ob sich bis dahin eine stabile Verhaltensänderung eingestellt habe. Ausreichend valide wissenschaftliche Untersuchungen zu Rückfallquoten am Arbeitsplatz existierten nicht.

In der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2016 hörte das Verwaltungsgericht Dr. O. und die Amtsärztin des Landratsamts A. als sachverständige Zeugen an und lehnte einen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der zu erwartenden krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers sowie einer möglichen vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ab. Mit Urteil vom 1. März 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung ab, die gesundheitliche Nichteignung des Klägers stehe zur Überzeugung des Gerichts fest.

Zur Begründung seines primär auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 30. Oktober 2013 (2 C 16.12 - juris) gestützten Antrags auf Zulassung der Berufung trägt der Kläger insbesondere vor, es fehle an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine dauerhafte Dienstunfähigkeit des Klägers vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze bzw. an einer fundierten, von einer wissenschaftlichen Untersuchung getragenen Aussage, es werde zu erhöhten krankheitsbedingten Ausfallzeiten in erheblichem Umfang kommen. Die Beklagte sieht demgegenüber insbesondere vor dem Hintergrund der fachärztlichen Stellungnahmen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger eine erheblich niedrigere Lebensdienstzeit absolvieren wird.

Mit gerichtlichem Hinweisschreiben vom 23. April 2018 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass - unabhängig von der Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers - wegen seiner mehrfachen exzessiven Alkoholisierung begründete Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Lehrberuf bestünden, die die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis begründen könnten. Der Kläger äußerte sich dahingehend, dass im Entlassungsbescheid eine fehlende charakterliche Eignung nicht einmal erwähnt werde; die Einschätzung sei ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten und könne nicht durch die Verwaltungsgerichte ersetzt werden. Im Übrigen fehle es an Anhaltspunkten für die Annahme einer charakterlichen Nichteignung. Der Beklagte erwiderte, im Rahmen eines möglichen Berufungsverfahrens werde er sich erneut auf sämtliche Eignungsmängel berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Streitsache wird auf die Personalakte des Klägers sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gerichtete Klage auch vor dem Hintergrund des Zulassungsvorbringens im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat sich bis zum Ablauf der (bis 13. September 2014 verlängerten) Probezeit nicht im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG bewährt. Der Senat lässt offen, ob die mangelnde Bewährung auf einer fehlenden gesundheitlichen Eignung beruht; jedenfalls folgt sie aus der fehlenden charakterlichen Eignung des Klägers. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen weder ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils (1.) noch liegen die weiter geltend gemachten tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor (2.) noch der behauptete Verfahrensfehler wegen Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags (3.).

1. Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente (hier: hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung) auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist hier nicht der Fall.

1.1 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist im Berufungszulassungsverfahren nur auf das (tenorierte) Ergebnis, nicht aber auf einzelne Begründungselemente der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bezogen. Wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, und wenn ein Berufungsverfahren insofern zur Klärung tatsächlich oder rechtlich schwieriger Fragen nichts beitragen könnte, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vor. An der Zulassung einer Berufung, die keinen Erfolg haben wird, kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2014 - 22 ZB 14.1062 - juris Rn. 32; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124 Rn. 7a m.w.N.). Diese aus dem Gedanken der Prozessökonomie abgeleitete Folgerung kann auch aus § 144 Abs. 4 VwGO gezogen werden, der unmittelbar nur für das Revisionszulassungsverfahren gilt, aber im Berufungszulassungsverfahren entsprechend anwendbar ist (vgl. zum Ganzen: Seibert in Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 124 Rn. 101 - 103 m.w.N.).

Damit begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542, 543).

1.2 Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris Rn. 33 m.w.N.).

Sowohl die gesundheitliche wie die charakterliche Eignung sind gleichermaßen von dem Tatbestandsmerkmal der während der Probezeit nachgewiesenen Bewährung (i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG) umfasst. Es handelt sich dabei um einen einheitlichen Entlassungstatbestand, in dessen Mittelpunkt die Erprobung steht, die sich auf sämtliche, für den Zugang zu öffentlichen Ämtern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG maßgebliche Merkmale bezieht, also Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2018, Bd. I § 23 BeamtStG Rn. 139 m.w.N.). Der Begriff der Eignung umfasst insbesondere die gesundheitliche und charakterliche Eignung (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Rn. 136 f.). Dabei verlangt der unbestimmte Rechtsbegriff der Bewährung während der Probezeit als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine Prognose, ob der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines gezeigten Verhaltens oder sonstiger bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Anders als im Verhältnis der beiden rechtlich selbstständig nebeneinander stehenden Entlassungstatbestände der § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie Nr. 2 BeamtStG, die vor allem unterschiedlichen verfahrensmäßigen Voraussetzungen und Entlassungsfristen unterliegen, deshalb von der Entlassungsbehörde festgelegt werden müssen und schon aus diesem Grunde nicht ohne weiteres im gerichtlichen Verfahren austauschbar sind (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Rn. 170 bis 172), hat die Feststellung der Gründe, auf denen die Annahme der mangelnden Bewährung während der Probezeit beruht, einheitlich und umfassend zu erfolgen. Während allerdings der Behörde bei der Entscheidung über die gesundheitliche Eignung keinerlei Beurteilungsspielraum zusteht, sodass diese Entscheidung gerichtlich voll überprüfbar ist (BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - juris Rn. 17 f.; U.v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - juris Rn. 24), ist der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn hinsichtlich der charakterlichen Eignung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (BayVGH, U.v.13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 4.9.2017 - 6 ZB 17.1325 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 26.10.2017 - 6 A 767/16 - juris Rn. 21; VGH BW, B.v. 10.3.2017 - 4 S 124/17 - juris Rn. 10).

1.3 Vor diesem Hintergrund kann der Kläger mit seinem Vorbringen im Schreiben vom 11. Mai 2018 nicht durchdringen, die Einschätzung der Frage der Bewährung eines Beamten auf Probe sei ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten und könne nicht durch die Verwaltungsgerichte ersetzt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Entscheidung über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung nur insoweit als Ermessensentscheidung (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG: „können entlassen werden“) ausgestaltet ist, als es um die Frage der Verlängerung der Probezeit und die Anwendung der drei unterschiedlichen Entlassungstatbestände des § 23 Abs. 3 BeamtStG geht. Steht die mangelnde Bewährung endgültig fest, hat die Entlassungsbehörde kein Handlungsermessen mehr zwischen Entlassung und Weiterbeschäftigung, da nach § 10 Satz 1 BeamtStG („ist nur zulässig“) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur derjenige Beamte berufen werden darf, der sich in der Probezeit bewährt hat (BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 35.88 - BVerwGE 85, 177, juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917 - juris Rn. 43; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Rn. 160 f. m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die angefochtene Entlassung als gebundene Entscheidung - ohne Ermessensausübung - unter Hinweis auf die nicht „in jeder Hinsicht“ nachgewiesene Bewährung (§ 10 Satz 1 BeamtStG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 LlbG) ausgesprochen. Sie hat zur Begründung der fehlenden gesundheitlichen Eignung einen identischen Lebenssachverhalt (hier: Alkoholexzesse und problematischer Umgang mit Alkohol im allgemeinen) herangezogen. Jedenfalls in dieser Konstellation eines unveränderten Sachverhalts bleibt ein „Austausch“ der maßgeblichen Kategorie der Eignung (erst) im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich möglich, soweit rechtliches Gehör im Hinblick auf die neue Situation gewährt wird (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2017 - 2 B 75.16 - juris Rn. 26). Der belastende Verwaltungsakt (Entlassung) wird durch ein derartiges Vorgehen nicht in seinem Wesen verändert und erhält keine neue Rechtsgrundlage. Sein maßgeblicher Regelungsgehalt besteht (unverändert) in der als Folge mangelnder Bewährung zu treffenden prognostischen Einschätzung, dass der Kläger aufgrund des während der Probezeit gezeigten Verhaltens voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen Anforderungen nicht gewachsen sein wird und damit eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausscheidet (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Rn. 136 f.). Auf die fehlende charakterliche Eignung hat sich der Beklagte ausdrücklich berufen (Schr. d. LAB v. 7.5.2018 und Schr. d. Regierung von Oberbayern - Prozessvertretung - v. 16.9.2015, S. 6, 3.). Es kann mithin keine Rede davon sein, der Senat ersetze den Entlassungstatbestand, den die Behörde dem Kläger entgegenhalte, durch einen anderen.

Auch aus der Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1998 (2 C 5.97 - juris) vermag der Kläger nichts für seinen Rechtsstandpunkt herzuleiten. Dort ging es um die mangelnde Bewährung einer Beamtin auf Probe wegen unzureichender fachlicher Leistungen während der Verlängerung der Probezeit; das Urteil beschäftigt sich schon nicht mit Fragen der gesundheitlichen Eignung oder deren Verhältnis zum Begriff der charakterlichen Eignung. Es stellt fest, dass die mangelnde Bewährung verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt und insoweit überprüfbar ist, als der gesetzliche Begriff der Bewährung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt oder allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet worden sind. Diese Fragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht.

1.4 Der Beklagte hat die Entlassung des Klägers in den angefochtenen Bescheiden - vom Verwaltungsgericht bestätigt - wegen gesundheitlicher Nichteignung auf die (unstreitigen) Sachverhalte gestützt, wonach er während der Probezeit erhebliche Probleme im Umgang mit Alkohol hatte und erstmals 2010 mit exorbitant hohen Blutalkoholkonzentrationen (zwischen 2,4 und 3,2 Promille) auffällig geworden ist. Während der daraufhin verlängerten Probezeit wurde er 2013 mit einer Alkoholvergiftung (BAK 3,15 Promille) nach Genuss von etwa eineinhalb Flaschen Schnaps auf dem Schulgelände von dort tätigem Personal außerhalb des Schulbetriebs aufgefunden.

Diese Sachverhalte legen grundsätzlich die vom Verwaltungsgericht geteilte Annahme einer Alkoholabhängigkeit und in ihrer Folge eines gesundheitlichen Eignungsmangels nahe. Vor dem Hintergrund der Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 (2 C 16.12 - juris) erscheint dem Senat allerdings fraglich, ob die dort aufgestellten Anforderungen an den Nachweis eines gesundheitsbezogenen Eignungsmangels trotz der im vorliegenden Fall festgestellten „hohen Giftfestigkeit“ (erhebliche Alkoholtoleranz) und der „anhaltenden toxischen Leberbelastung“ (Gutachten Dr. O. v. 4.8.2014, S. 26, 28) erbracht sind. Der in der mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht als sachverständiger Zeuge einvernommene Dr. O. hat zwar einen Verdacht auf Alkoholabhängigkeit geäußert, bezeichnet sie jedoch „nicht als bewiesen“ (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 1.3.2016, S. 9,11); beim Kläger sei wohl eher von einem „schädlichen Gebrauch von Alkohol“ (ICD-10 F 10.1) auszugehen. Er sei angesichts der bestehenden „Willensfreiheit“, die es zulasse, dass er auf sein Trinkverhalten Einfluss nehme, „durchaus grundsätzlich zu einer stabilen Verhaltensänderung hinsichtlich seines Alkoholkonsums in der Lage“ (Gutachten v. 4.8.2014 S. 32). Immerhin konnte der Kläger auch über längere Zeiträume hinweg offenbar ohne alkoholbedingte Auffälligkeiten und ohne längere krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten den Lehrerberuf zur Zufriedenheit des Dienstherrn ausüben. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt im eingangs zitierten Urteil bei einer Entscheidung über die gesundheitliche Eignung eines Probebeamten eine Prognose über die voraussichtliche Entwicklung seines Gesundheitszustands auf einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis; soweit statistische Erkenntnisse über die zu erwartende Entwicklung der Erkrankung herangezogen werden, müssen sie auf einer belastbaren Basis beruhen, wobei eine signifikante Anzahl von Personen über einen längeren Zeitraum hinweg beobachtet worden sein müssen (BVerwG, U.v. 30.10.2013, a.a.O., Rn. 31, 32).

Es erscheint fraglich, ob das angefochtene Urteil diesen Anforderungen an die prognostischen Einschätzungen zur voraussichtlichen Lebensarbeitszeit des Klägers und der zu erwartenden krankheitsbedingten Fehlzeiten entspricht. Die Aussagen des sachverständigen Zeugen Dr. O. sind insoweit nicht in jeder Hinsicht aussagekräftig. Letztlich lässt der Senat die Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers dahinstehen, denn es fehlt ihm jedenfalls die erforderliche charakterliche Eignung.

1.5 Wenn man davon ausgeht, dass der Kläger noch keine krankhafte Veranlagung zu übermäßigem Alkoholgebrauch aufweist, sondern ihn „aus freien Stücken“ steuern konnte und kann, kommt in seinem Verhalten während der Probezeit ein charakterlicher Mangel zum Ausdruck, der seine Nichteignung für ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet. Die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender charakterlicher Eignung erweist sich als rechtmäßig. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des die Klage abweisenden Tenors des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens in den Schriftsätzen vom 13. Mai 2016 und 11. Mai 2018 nicht.

Der Senat hat bereits mehrfach die fehlende charakterliche Eignung eines Probebeamten im Zusammenhang mit aufgetretener Alkoholisierung bestätigt (jüngst B.v. 3.12.2018 - 3 ZB 16.1244 - noch nicht veröffentl.; B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris; U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris). Auch wenn die diesen drei Entscheidungen jeweils zugrunde liegende Sachverhaltsgestaltung naturgemäß von der vorliegenden abweicht, sind die dort getroffenen Aussagen zum schädlichen, nicht auf gesundheitlichen Einschränkungen beruhenden Gebrauch von Alkohol und ihre Folgen für die Dienstausübung auf den vorliegenden Fall übertragbar, in dem der Senat ebenfalls davon ausgeht, dass kein krankheitsbedingter Alkoholgenuss nachweisbar ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2015 lag der entscheidende Vorfall vom 20. September 2013 zwar bereits einige Zeit zurück; allerdings folgt der Senat nicht der Auffassung des Klägers, dass damit bereits eine „stabile Verhaltensänderung“ nachgewiesen sei, die auch auf der durch Attest vom 18. September 2014 bestätigten ambulanten psychiatrischen Behandlung durch Dr. Mü. im Zeitraum vom 4. Oktober bis 6. Dezember 2013 beruhe. Der Fall des Klägers ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass er nach eigenen Angaben bereits etwa seit seinem 17. Lebensjahr Alkohol in erheblicher Menge und aus verschiedenen Anlässen heraus zu sich genommen hat, insbesondere auch im Zusammenhang mit Beziehungsproblemen. Um die dauerhafte Abkehr von dem umfangreich im angefochtenen Urteil begründeten „schädlichen Gebrauch“ von Alkohol glaubhaft zu machen, hätte der Kläger die im Jahr 2012 um zwei Jahre bis zur maximalen Grenze von fünf Jahren verlängerte Probezeit (vgl. Art. 12 Abs. 4 LlbG) nutzen und zeigen müssen, dass er in der Lage ist, die ihm nach sachverständiger Aussage grundsätzlich zugebilligte innere Stärke und äußere Konsequenz im Hinblick auf einen angemessenen Umgang mit Alkohol - im Dienst wie außerhalb - auch aufzubringen. Der ihm vorzuhaltende neuerliche „Alkoholexzess“ am 20. September 2013 beweist jedoch das Gegenteil. Er hat sich sogar im Schulgebäude abgespielt und war damit umso mehr geeignet, nicht nur die dem Kläger als Lehrer zukommende Vorbildfunktion zu zerstören, sondern auch das Ansehen seiner Schule insgesamt zu beeinträchtigen.

Die darin zum Ausdruck gekommene mangelnde charakterliche Eignung für den Lehrerberuf in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann auch nicht unter Hinweis darauf entkräftet werden, der Kläger habe damals wegen der am gleichen Tag von seiner Lebensgefährtin mitgeteilten Trennungsabsichten unter einer „akuten Anpassungsstörung“ gelitten, sodass von dieser gesundheitlichen Einschränkung nicht auf einen charakterlichen Mangel geschlossen werden dürfe. Diesem Vorbringen vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil der Hinweis auf einen in einer „starken emotionalen Belastungssituation“ erlittenen „Kontrollverlust“ im Attest des Dr. Mü. vom 18. September 2014 der Begründung dafür dienen sollte, dass beim Kläger gerade keine Alkoholabhängigkeit und damit keine „Krankheit“ vorliegt. Im Übrigen bleibt das äußerst knappe Attest jegliche nähere Begründung des Krankheitswerts der dem Kläger attestierten Belastungsreaktion schuldig.

Die fehlende Eignung des Klägers kommt weiter in den „erheblichen Bagatellisierungstendenzen“ (Gutachten v. 4.8.2014 S. 21, 23) gegenüber dem festgestellten Alkoholmissbrauch zum Ausdruck. Den damit einhergehenden fehlenden „dezidierten Veränderungswillen“ sowie die fehlende Motivation aufgrund mangelnden Problembewusstseins (Gutachten v. 8.1.2015, S. 11, 12) haben den Kläger dazu gebracht, die am 4. Oktober 2013 begonnene ambulante psychiatrische Behandlung schon am 16. Dezember 2013 nach nicht einmal zehn Sitzungen wieder zu beenden. Dies fällt zu seinen Lasten umso mehr ins Gewicht, als er sich im Rahmen einer Zielvereinbarung vom 11. Oktober 2013 gegenüber dem Schulleiter schriftlich verpflichtet hatte, eine ambulante psychotherapeutische Behandlung nicht nur aufzunehmen, sondern auch regelmäßig und „über einen längeren Zeitraum“ durchzuführen. Mit dem - nicht nur in diesem Zeitraum - gezeigten Fehlen einer hinreichenden Bereitschaft zur Verhaltensänderung hat der Kläger bewiesen, dass er der ihm angesonnenen Bekämpfung seines schädlichen Umgangs mit Alkohol gerade in Zeiten persönlicher Krisen nicht das Gewicht beigemessen hat, das im Hinblick auf das angestrebte Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erforderlich gewesen wäre. Auch hierin liegt ein charakterlicher Eignungsmangel.

Gegen diese Annahme spricht schließlich auch nicht die dem Kläger in Kenntnis der Problematik im Anhörungsschreiben vom 6. August 2014 angebotene unbefristete Anstellung als tarifbeschäftigte Lehrkraft. Denn ein unbefristetes Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst folgt - gerade auch im Hinblick auf die Möglichkeiten einer Beendigung - grundsätzlich anderen Regelungen als das Beamtenverhältnis.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Der ursprüngliche Vortrag rechtfertigt die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil es auf die als schwierig bezeichnete Frage der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Klägers nicht ankommt und sie damit für den Senat nicht (mehr) entscheidungserheblich ist.

3. Entsprechendes gilt für den geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er wird ausschließlich mit der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags begründet, mit dem der Sachverhalt im Hinblick auf das nicht mehr entscheidungserhebliche Kriterium der gesundheitlichen Eignung des Klägers weiter aufgeklärt hätte werden sollen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und folgt derjenigen des Erstgerichts.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. April 2017 – M 21 K 16.1087 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahren
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published on 15/05/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.559,49 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.