Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2018 - 3 ZB 16.935

bei uns veröffentlicht am13.12.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht München, 5 K 15.1311, 01.03.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 26.988,85 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1979 geborene Kläger steht seit 3. September 2009 als Lehrer (Studienrat) an der Fach- und Berufsoberschule als Beamter auf Probe im Dienst des Beklagten.

Im Oktober 2010 wurde der Kläger einmal mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,4 Promille nach einem Sturz im Garten ins Krankenhaus eingeliefert, im gleichen Monat ein weiteres Mal mit einer BAK von 3,2 Promille nach einem Treppensturz mit einer daraus resultierenden Dornfortsatzfraktur.

Mit Gesundheitszeugnis des Landratsamts A. vom 5. Juni 2012 wurde vor Ablauf der regulären dreijährigen Probezeit festgestellt, dass die gesundheitliche Eignung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch nicht abschließend beurteilt werden könne; es lägen zwar keine belastbaren Anhaltspunkte für einen krankhaften Alkoholkonsum bzw. für eine Alkoholkrankheit vor, allerdings hätten die erhobenen Befunde Hinweise auf einen in der Vergangenheit erhöhten Alkoholkonsum im Sinne eines schädlichen Gebrauchs ergeben. Daraufhin verlängerte der Beklagte mit Bescheid vom 7. August 2012 die Probezeit des Klägers bis zum Ablauf des 13. September 2014 auf fünf Jahre (Art. 12 Absatz 4 LlbG).

Am 20. September 2013 wurde der Kläger mit einer BAK von 3,15 Promille ins Krankenhaus verbracht; er war am Nachmittag - bewusstlos und nur mit einer Unterhose bekleidet auf dem Boden des Computerraums der Schule liegend - aufgefunden worden. Er gab an, gegen Mittag dieses Tages von seiner Freundin eine elektronische Mitteilung über ihre Trennungsabsicht erhalten, sich daraufhin an einer Tankstelle zwei Flaschen Schnaps gekauft und große Mengen davon binnen etwa drei Stunden getrunken zu haben. Hinsichtlich der Darstellung des Klägers zu seinem Trinkverhalten seit seinem 17. Lebensjahr wird auf die Eigenanamnese im psychiatrischen Gutachten des Dr. O. vom 4. August 2014 (S. 12 bis 18) Bezug genommen, das vom Landratsamt A. beauftragt worden war. Nach diesem Alkoholexzess schloss der Kläger am 11. Oktober 2013 eine Zielvereinbarung mit dem Schulleiter ab, in der er sich verpflichtete, eine psychotherapeutische Behandlung bei einem anerkannten Facharzt durchzuführen. Diese sollte sich (gemäß ärztlicher Einschätzung) über einen längeren Zeitraum erstrecken und der Schulleitung angezeigt werden.

Mit Bescheid des Beklagten vom 14. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2015 wurde der Kläger gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Er habe sich in der Probezeit nicht bewährt, denn es läge eine chronische Gesundheitsstörung vor, die den Anforderungen für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit widerspreche.

Der Kläger legte im Widerspruchsverfahren zwei Atteste (Dr. Ma. v. 5.9.2014 sowie Dr. Mü. v. 18.9.2014) vor, die beide das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit verneinen und den exzessiven Alkoholgenuss mit einem durch eine starke emotionale Belastungssituation hervorgerufenen Kontrollverlust begründen. Unter dem 8. Januar 2015 erstellte Dr. O. eine ergänzende Beurteilung zu seiner ersten Begutachtung und nahm zu den beiden vorgenannten ärztlichen Attesten Stellung; es bestehe eine seit längerem andauernde Problematik des Alkoholmissbrauchs. Beim Kläger sei allerdings keine Bereitschaft zu einer tiefgreifenden Auseinandersetzung mit der Problematik erkennbar, weshalb aufgrund der vorliegenden Tatsachen von einer ungünstigen Verhaltensprognose im Hinblick auf übermäßigen Alkoholkonsum auszugehen sei. Nach Ablauf von fünf Jahren solle überprüft werden, ob sich bis dahin eine stabile Verhaltensänderung eingestellt habe. Ausreichend valide wissenschaftliche Untersuchungen zu Rückfallquoten am Arbeitsplatz existierten nicht.

In der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2016 hörte das Verwaltungsgericht Dr. O. und die Amtsärztin des Landratsamts A. als sachverständige Zeugen an und lehnte einen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der zu erwartenden krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers sowie einer möglichen vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ab. Mit Urteil vom 1. März 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung ab, die gesundheitliche Nichteignung des Klägers stehe zur Überzeugung des Gerichts fest.

Zur Begründung seines primär auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 30. Oktober 2013 (2 C 16.12 - juris) gestützten Antrags auf Zulassung der Berufung trägt der Kläger insbesondere vor, es fehle an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine dauerhafte Dienstunfähigkeit des Klägers vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze bzw. an einer fundierten, von einer wissenschaftlichen Untersuchung getragenen Aussage, es werde zu erhöhten krankheitsbedingten Ausfallzeiten in erheblichem Umfang kommen. Die Beklagte sieht demgegenüber insbesondere vor dem Hintergrund der fachärztlichen Stellungnahmen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger eine erheblich niedrigere Lebensdienstzeit absolvieren wird.

Mit gerichtlichem Hinweisschreiben vom 23. April 2018 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass - unabhängig von der Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers - wegen seiner mehrfachen exzessiven Alkoholisierung begründete Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Lehrberuf bestünden, die die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis begründen könnten. Der Kläger äußerte sich dahingehend, dass im Entlassungsbescheid eine fehlende charakterliche Eignung nicht einmal erwähnt werde; die Einschätzung sei ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten und könne nicht durch die Verwaltungsgerichte ersetzt werden. Im Übrigen fehle es an Anhaltspunkten für die Annahme einer charakterlichen Nichteignung. Der Beklagte erwiderte, im Rahmen eines möglichen Berufungsverfahrens werde er sich erneut auf sämtliche Eignungsmängel berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Streitsache wird auf die Personalakte des Klägers sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gerichtete Klage auch vor dem Hintergrund des Zulassungsvorbringens im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat sich bis zum Ablauf der (bis 13. September 2014 verlängerten) Probezeit nicht im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG bewährt. Der Senat lässt offen, ob die mangelnde Bewährung auf einer fehlenden gesundheitlichen Eignung beruht; jedenfalls folgt sie aus der fehlenden charakterlichen Eignung des Klägers. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen weder ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils (1.) noch liegen die weiter geltend gemachten tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor (2.) noch der behauptete Verfahrensfehler wegen Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags (3.).

1. Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente (hier: hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung) auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist hier nicht der Fall.

1.1 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist im Berufungszulassungsverfahren nur auf das (tenorierte) Ergebnis, nicht aber auf einzelne Begründungselemente der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bezogen. Wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, und wenn ein Berufungsverfahren insofern zur Klärung tatsächlich oder rechtlich schwieriger Fragen nichts beitragen könnte, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vor. An der Zulassung einer Berufung, die keinen Erfolg haben wird, kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2014 - 22 ZB 14.1062 - juris Rn. 32; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124 Rn. 7a m.w.N.). Diese aus dem Gedanken der Prozessökonomie abgeleitete Folgerung kann auch aus § 144 Abs. 4 VwGO gezogen werden, der unmittelbar nur für das Revisionszulassungsverfahren gilt, aber im Berufungszulassungsverfahren entsprechend anwendbar ist (vgl. zum Ganzen: Seibert in Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 124 Rn. 101 - 103 m.w.N.).

Damit begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542, 543).

1.2 Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris Rn. 33 m.w.N.).

Sowohl die gesundheitliche wie die charakterliche Eignung sind gleichermaßen von dem Tatbestandsmerkmal der während der Probezeit nachgewiesenen Bewährung (i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG) umfasst. Es handelt sich dabei um einen einheitlichen Entlassungstatbestand, in dessen Mittelpunkt die Erprobung steht, die sich auf sämtliche, für den Zugang zu öffentlichen Ämtern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG maßgebliche Merkmale bezieht, also Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2018, Bd. I § 23 BeamtStG Rn. 139 m.w.N.). Der Begriff der Eignung umfasst insbesondere die gesundheitliche und charakterliche Eignung (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Rn. 136 f.). Dabei verlangt der unbestimmte Rechtsbegriff der Bewährung während der Probezeit als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine Prognose, ob der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines gezeigten Verhaltens oder sonstiger bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Anders als im Verhältnis der beiden rechtlich selbstständig nebeneinander stehenden Entlassungstatbestände der § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie Nr. 2 BeamtStG, die vor allem unterschiedlichen verfahrensmäßigen Voraussetzungen und Entlassungsfristen unterliegen, deshalb von der Entlassungsbehörde festgelegt werden müssen und schon aus diesem Grunde nicht ohne weiteres im gerichtlichen Verfahren austauschbar sind (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Rn. 170 bis 172), hat die Feststellung der Gründe, auf denen die Annahme der mangelnden Bewährung während der Probezeit beruht, einheitlich und umfassend zu erfolgen. Während allerdings der Behörde bei der Entscheidung über die gesundheitliche Eignung keinerlei Beurteilungsspielraum zusteht, sodass diese Entscheidung gerichtlich voll überprüfbar ist (BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - juris Rn. 17 f.; U.v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - juris Rn. 24), ist der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn hinsichtlich der charakterlichen Eignung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (BayVGH, U.v.13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 4.9.2017 - 6 ZB 17.1325 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 26.10.2017 - 6 A 767/16 - juris Rn. 21; VGH BW, B.v. 10.3.2017 - 4 S 124/17 - juris Rn. 10).

1.3 Vor diesem Hintergrund kann der Kläger mit seinem Vorbringen im Schreiben vom 11. Mai 2018 nicht durchdringen, die Einschätzung der Frage der Bewährung eines Beamten auf Probe sei ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten und könne nicht durch die Verwaltungsgerichte ersetzt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Entscheidung über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung nur insoweit als Ermessensentscheidung (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG: „können entlassen werden“) ausgestaltet ist, als es um die Frage der Verlängerung der Probezeit und die Anwendung der drei unterschiedlichen Entlassungstatbestände des § 23 Abs. 3 BeamtStG geht. Steht die mangelnde Bewährung endgültig fest, hat die Entlassungsbehörde kein Handlungsermessen mehr zwischen Entlassung und Weiterbeschäftigung, da nach § 10 Satz 1 BeamtStG („ist nur zulässig“) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur derjenige Beamte berufen werden darf, der sich in der Probezeit bewährt hat (BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 35.88 - BVerwGE 85, 177, juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917 - juris Rn. 43; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Rn. 160 f. m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die angefochtene Entlassung als gebundene Entscheidung - ohne Ermessensausübung - unter Hinweis auf die nicht „in jeder Hinsicht“ nachgewiesene Bewährung (§ 10 Satz 1 BeamtStG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 LlbG) ausgesprochen. Sie hat zur Begründung der fehlenden gesundheitlichen Eignung einen identischen Lebenssachverhalt (hier: Alkoholexzesse und problematischer Umgang mit Alkohol im allgemeinen) herangezogen. Jedenfalls in dieser Konstellation eines unveränderten Sachverhalts bleibt ein „Austausch“ der maßgeblichen Kategorie der Eignung (erst) im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich möglich, soweit rechtliches Gehör im Hinblick auf die neue Situation gewährt wird (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2017 - 2 B 75.16 - juris Rn. 26). Der belastende Verwaltungsakt (Entlassung) wird durch ein derartiges Vorgehen nicht in seinem Wesen verändert und erhält keine neue Rechtsgrundlage. Sein maßgeblicher Regelungsgehalt besteht (unverändert) in der als Folge mangelnder Bewährung zu treffenden prognostischen Einschätzung, dass der Kläger aufgrund des während der Probezeit gezeigten Verhaltens voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen Anforderungen nicht gewachsen sein wird und damit eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausscheidet (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Rn. 136 f.). Auf die fehlende charakterliche Eignung hat sich der Beklagte ausdrücklich berufen (Schr. d. LAB v. 7.5.2018 und Schr. d. Regierung von Oberbayern - Prozessvertretung - v. 16.9.2015, S. 6, 3.). Es kann mithin keine Rede davon sein, der Senat ersetze den Entlassungstatbestand, den die Behörde dem Kläger entgegenhalte, durch einen anderen.

Auch aus der Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1998 (2 C 5.97 - juris) vermag der Kläger nichts für seinen Rechtsstandpunkt herzuleiten. Dort ging es um die mangelnde Bewährung einer Beamtin auf Probe wegen unzureichender fachlicher Leistungen während der Verlängerung der Probezeit; das Urteil beschäftigt sich schon nicht mit Fragen der gesundheitlichen Eignung oder deren Verhältnis zum Begriff der charakterlichen Eignung. Es stellt fest, dass die mangelnde Bewährung verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt und insoweit überprüfbar ist, als der gesetzliche Begriff der Bewährung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt oder allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet worden sind. Diese Fragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht.

1.4 Der Beklagte hat die Entlassung des Klägers in den angefochtenen Bescheiden - vom Verwaltungsgericht bestätigt - wegen gesundheitlicher Nichteignung auf die (unstreitigen) Sachverhalte gestützt, wonach er während der Probezeit erhebliche Probleme im Umgang mit Alkohol hatte und erstmals 2010 mit exorbitant hohen Blutalkoholkonzentrationen (zwischen 2,4 und 3,2 Promille) auffällig geworden ist. Während der daraufhin verlängerten Probezeit wurde er 2013 mit einer Alkoholvergiftung (BAK 3,15 Promille) nach Genuss von etwa eineinhalb Flaschen Schnaps auf dem Schulgelände von dort tätigem Personal außerhalb des Schulbetriebs aufgefunden.

Diese Sachverhalte legen grundsätzlich die vom Verwaltungsgericht geteilte Annahme einer Alkoholabhängigkeit und in ihrer Folge eines gesundheitlichen Eignungsmangels nahe. Vor dem Hintergrund der Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 (2 C 16.12 - juris) erscheint dem Senat allerdings fraglich, ob die dort aufgestellten Anforderungen an den Nachweis eines gesundheitsbezogenen Eignungsmangels trotz der im vorliegenden Fall festgestellten „hohen Giftfestigkeit“ (erhebliche Alkoholtoleranz) und der „anhaltenden toxischen Leberbelastung“ (Gutachten Dr. O. v. 4.8.2014, S. 26, 28) erbracht sind. Der in der mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht als sachverständiger Zeuge einvernommene Dr. O. hat zwar einen Verdacht auf Alkoholabhängigkeit geäußert, bezeichnet sie jedoch „nicht als bewiesen“ (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 1.3.2016, S. 9,11); beim Kläger sei wohl eher von einem „schädlichen Gebrauch von Alkohol“ (ICD-10 F 10.1) auszugehen. Er sei angesichts der bestehenden „Willensfreiheit“, die es zulasse, dass er auf sein Trinkverhalten Einfluss nehme, „durchaus grundsätzlich zu einer stabilen Verhaltensänderung hinsichtlich seines Alkoholkonsums in der Lage“ (Gutachten v. 4.8.2014 S. 32). Immerhin konnte der Kläger auch über längere Zeiträume hinweg offenbar ohne alkoholbedingte Auffälligkeiten und ohne längere krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten den Lehrerberuf zur Zufriedenheit des Dienstherrn ausüben. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt im eingangs zitierten Urteil bei einer Entscheidung über die gesundheitliche Eignung eines Probebeamten eine Prognose über die voraussichtliche Entwicklung seines Gesundheitszustands auf einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis; soweit statistische Erkenntnisse über die zu erwartende Entwicklung der Erkrankung herangezogen werden, müssen sie auf einer belastbaren Basis beruhen, wobei eine signifikante Anzahl von Personen über einen längeren Zeitraum hinweg beobachtet worden sein müssen (BVerwG, U.v. 30.10.2013, a.a.O., Rn. 31, 32).

Es erscheint fraglich, ob das angefochtene Urteil diesen Anforderungen an die prognostischen Einschätzungen zur voraussichtlichen Lebensarbeitszeit des Klägers und der zu erwartenden krankheitsbedingten Fehlzeiten entspricht. Die Aussagen des sachverständigen Zeugen Dr. O. sind insoweit nicht in jeder Hinsicht aussagekräftig. Letztlich lässt der Senat die Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers dahinstehen, denn es fehlt ihm jedenfalls die erforderliche charakterliche Eignung.

1.5 Wenn man davon ausgeht, dass der Kläger noch keine krankhafte Veranlagung zu übermäßigem Alkoholgebrauch aufweist, sondern ihn „aus freien Stücken“ steuern konnte und kann, kommt in seinem Verhalten während der Probezeit ein charakterlicher Mangel zum Ausdruck, der seine Nichteignung für ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet. Die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender charakterlicher Eignung erweist sich als rechtmäßig. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des die Klage abweisenden Tenors des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens in den Schriftsätzen vom 13. Mai 2016 und 11. Mai 2018 nicht.

Der Senat hat bereits mehrfach die fehlende charakterliche Eignung eines Probebeamten im Zusammenhang mit aufgetretener Alkoholisierung bestätigt (jüngst B.v. 3.12.2018 - 3 ZB 16.1244 - noch nicht veröffentl.; B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris; U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris). Auch wenn die diesen drei Entscheidungen jeweils zugrunde liegende Sachverhaltsgestaltung naturgemäß von der vorliegenden abweicht, sind die dort getroffenen Aussagen zum schädlichen, nicht auf gesundheitlichen Einschränkungen beruhenden Gebrauch von Alkohol und ihre Folgen für die Dienstausübung auf den vorliegenden Fall übertragbar, in dem der Senat ebenfalls davon ausgeht, dass kein krankheitsbedingter Alkoholgenuss nachweisbar ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2015 lag der entscheidende Vorfall vom 20. September 2013 zwar bereits einige Zeit zurück; allerdings folgt der Senat nicht der Auffassung des Klägers, dass damit bereits eine „stabile Verhaltensänderung“ nachgewiesen sei, die auch auf der durch Attest vom 18. September 2014 bestätigten ambulanten psychiatrischen Behandlung durch Dr. Mü. im Zeitraum vom 4. Oktober bis 6. Dezember 2013 beruhe. Der Fall des Klägers ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass er nach eigenen Angaben bereits etwa seit seinem 17. Lebensjahr Alkohol in erheblicher Menge und aus verschiedenen Anlässen heraus zu sich genommen hat, insbesondere auch im Zusammenhang mit Beziehungsproblemen. Um die dauerhafte Abkehr von dem umfangreich im angefochtenen Urteil begründeten „schädlichen Gebrauch“ von Alkohol glaubhaft zu machen, hätte der Kläger die im Jahr 2012 um zwei Jahre bis zur maximalen Grenze von fünf Jahren verlängerte Probezeit (vgl. Art. 12 Abs. 4 LlbG) nutzen und zeigen müssen, dass er in der Lage ist, die ihm nach sachverständiger Aussage grundsätzlich zugebilligte innere Stärke und äußere Konsequenz im Hinblick auf einen angemessenen Umgang mit Alkohol - im Dienst wie außerhalb - auch aufzubringen. Der ihm vorzuhaltende neuerliche „Alkoholexzess“ am 20. September 2013 beweist jedoch das Gegenteil. Er hat sich sogar im Schulgebäude abgespielt und war damit umso mehr geeignet, nicht nur die dem Kläger als Lehrer zukommende Vorbildfunktion zu zerstören, sondern auch das Ansehen seiner Schule insgesamt zu beeinträchtigen.

Die darin zum Ausdruck gekommene mangelnde charakterliche Eignung für den Lehrerberuf in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann auch nicht unter Hinweis darauf entkräftet werden, der Kläger habe damals wegen der am gleichen Tag von seiner Lebensgefährtin mitgeteilten Trennungsabsichten unter einer „akuten Anpassungsstörung“ gelitten, sodass von dieser gesundheitlichen Einschränkung nicht auf einen charakterlichen Mangel geschlossen werden dürfe. Diesem Vorbringen vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil der Hinweis auf einen in einer „starken emotionalen Belastungssituation“ erlittenen „Kontrollverlust“ im Attest des Dr. Mü. vom 18. September 2014 der Begründung dafür dienen sollte, dass beim Kläger gerade keine Alkoholabhängigkeit und damit keine „Krankheit“ vorliegt. Im Übrigen bleibt das äußerst knappe Attest jegliche nähere Begründung des Krankheitswerts der dem Kläger attestierten Belastungsreaktion schuldig.

Die fehlende Eignung des Klägers kommt weiter in den „erheblichen Bagatellisierungstendenzen“ (Gutachten v. 4.8.2014 S. 21, 23) gegenüber dem festgestellten Alkoholmissbrauch zum Ausdruck. Den damit einhergehenden fehlenden „dezidierten Veränderungswillen“ sowie die fehlende Motivation aufgrund mangelnden Problembewusstseins (Gutachten v. 8.1.2015, S. 11, 12) haben den Kläger dazu gebracht, die am 4. Oktober 2013 begonnene ambulante psychiatrische Behandlung schon am 16. Dezember 2013 nach nicht einmal zehn Sitzungen wieder zu beenden. Dies fällt zu seinen Lasten umso mehr ins Gewicht, als er sich im Rahmen einer Zielvereinbarung vom 11. Oktober 2013 gegenüber dem Schulleiter schriftlich verpflichtet hatte, eine ambulante psychotherapeutische Behandlung nicht nur aufzunehmen, sondern auch regelmäßig und „über einen längeren Zeitraum“ durchzuführen. Mit dem - nicht nur in diesem Zeitraum - gezeigten Fehlen einer hinreichenden Bereitschaft zur Verhaltensänderung hat der Kläger bewiesen, dass er der ihm angesonnenen Bekämpfung seines schädlichen Umgangs mit Alkohol gerade in Zeiten persönlicher Krisen nicht das Gewicht beigemessen hat, das im Hinblick auf das angestrebte Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erforderlich gewesen wäre. Auch hierin liegt ein charakterlicher Eignungsmangel.

Gegen diese Annahme spricht schließlich auch nicht die dem Kläger in Kenntnis der Problematik im Anhörungsschreiben vom 6. August 2014 angebotene unbefristete Anstellung als tarifbeschäftigte Lehrkraft. Denn ein unbefristetes Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst folgt - gerade auch im Hinblick auf die Möglichkeiten einer Beendigung - grundsätzlich anderen Regelungen als das Beamtenverhältnis.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Der ursprüngliche Vortrag rechtfertigt die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil es auf die als schwierig bezeichnete Frage der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Klägers nicht ankommt und sie damit für den Senat nicht (mehr) entscheidungserheblich ist.

3. Entsprechendes gilt für den geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er wird ausschließlich mit der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags begründet, mit dem der Sachverhalt im Hinblick auf das nicht mehr entscheidungserhebliche Kriterium der gesundheitlichen Eignung des Klägers weiter aufgeklärt hätte werden sollen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und folgt derjenigen des Erstgerichts.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 3 B 14.1487 Im Namen des Volkes Urteil vom 13. Januar 2016 (VG Ansbach, Entscheidung vom 14. Januar 2014, Az.: AN 1 K 13.1631) 3. Senat Sachgebietss

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. März 2017 - 4 S 124/17

bei uns veröffentlicht am 10.03.2017

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Dezember 2016 - 3 K 4497/16 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird auf 15.033,12 EUR
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2018 - 3 ZB 16.935.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2019 - 3 CS 19.655

bei uns veröffentlicht am 15.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.559,49 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 3 B 14.1487

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 13. Januar 2016

(VG Ansbach, Entscheidung vom 14. Januar 2014, Az.: AN 1 K 13.1631)

3. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1330

Hauptpunkte:

Beamtenrecht

Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe (Polizeioberwachtmeister) wegen fehlender charakterlicher Eignung

Beurteilungsspielraum

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch: Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

Wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Neumüller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Januar 2016 am 13. Januar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 19... geborene Kläger ist Polizeibeamter auf Probe (2. Qualifizierungsebene) im Polizeivollzugsdienst des Beklagten.

Er wurde am 1. September 2011 als Polizeimeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei eingestellt und mit Wirkung vom 1. September 2012 unter gleichzeitiger Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister ernannt.

Der Kläger war ab dem 4. Mai 2013 der Polizeiinspektion (PI) L. zur Ableistung des Praktikums II zugeteilt. Er beantragte für das Pfingstwochenende (18. bis 19. Mai 2013) Überstundenausgleich, den er mit einem Fußballspiel und einer privaten Feier begründete. Der Überstundenausgleich wurde dem Kläger für die Nachmittagsschicht am Samstag und die Frühschicht am Sonntag gewährt. Für den Sonntag, den 19. Mai 2013, war er ab 18:00 Uhr zur Nachtschicht eingeteilt.

Der Kläger spielte am Samstag, den 18. Mai 2013, ab 15:00 Uhr in der Fußballmannschaft des FC L. bei einem Spiel der Bezirksliga West bis zur 52. Spielminute aktiv mit. Von 18.00 Uhr bis 22:00 Uhr befand er sich eigenen Angaben zufolge auf der Geburtstagsfeier seiner Patentante in L. und fuhr danach auf das Beach-Soccer-Turniergelände in I. Der Kläger fragte bereits am Samstagabend per SMS bei der stellvertretenden Dienstgruppenleiterin der PI L., Frau Polizeihauptkommissarin (PHK) H. nach, ob ihm am Sonntagabend Arbeitszeitausgleich gewährt werden könne. Frau PHK H. teilte ihm mit, dass dies aufgrund der Erkrankung eines anderen Kollegen nicht möglich sei. Der Kläger erklärte darauf, er sei ebenfalls krank, würde es aber „probieren“. Frau PHK H. bot ihm daraufhin an, im Innendienst bleiben zu können. Der Kläger erklärte ihr daraufhin per SMS, am Sonntagmorgen darüber Bescheid zu geben.

In der Nacht von Samstag, den 18. Mai 2013, auf Sonntag, den 19. Mai 2013 (Pfingstsonntag), betätigte sich der Kläger auf dem Gelände des in I. stattfindenden Beach-Soccer-Turniers zwischen 23:00 Uhr und 24:00 Uhr in einem umgebauten Imbisswagen als DJ und übernachtete anschließend in seinem auf dem Festivalgelände geparkten Pkw.

Nachdem sich der Kläger am Sonntagvormittag nicht, wie vereinbart, bei der Dienststelle meldete, versuchte PHK H. mehrfach vergeblich, ihn auf seinem Handy zu erreichen. Gegen 14:30 Uhr spielte der Kläger beim Beach-Soccer-Turnier mit. Zu weiteren Spielen kam es aufgrund der heftigen Regenfälle an diesem Tag nicht mehr.

Um 15:44 Uhr meldete sich der Kläger beim diensthabenden Gruppenleiter der PI L., Herrn Polizeioberkommissar (POK) B., per Mobiltelefon dienstunfähig. Gegen 17:57 Uhr teilte er Frau PHK H. per SMS mit, an „Magen-Darm“ erkrankt zu sein.

Gegen 20:00 Uhr traf der Dienststellenleiter der PI L., Polizeioberrat L., den Kläger in dessen auf dem Gelände des Beach-Soccer-Turniers parkenden, privaten Pkw in alkoholisiertem Zustand an. Der Kläger wurde daraufhin mit dem Streifenwagen zur PI L. verbracht. Ein Atemalkoholtest um 20:27 Uhr ergab einen Wert von 76 mg/l, ein um 20:45 Uhr durchgeführter weiterer Atemalkoholtest einen Wert von 73 mg/l.

Am Dienstag, den 21. Mai 2013, begab sich der Kläger beim Medizinischen Dienst der IV. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) N. in ärztliche Behandlung. Herr Medizinaldirektor F. attestierte ihm Dienstunfähigkeit rückwirkend von Sonntag, den 19. Mai 2013, bis einschließlich Freitag, den 24. Mai 2013.

Ab dem 28. Mai 2013 war der Kläger der PI N. West zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 erklärte Herr Medizinaldirektor F. gegenüber dem Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei, dass bei Kenntnis des Sachverhalts mit großer Wahrscheinlichkeit eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsattestierung nicht erfolgt wäre.

Nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 11. Juli 2013 wurde der Kläger mit Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 mit Ablauf des 30. September 2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung von Amts wegen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei wegen mangelnder Bewährung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Entlassung zugrunde liegenden Geschehnisse begründete Zweifel hervorgerufen hätten, ob der Beamte den an ihn gestellten Anforderungen genügen werde können. Die Geschehnisse zeigten gravierende Mängel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Kollegialität und Aufrichtigkeit auf und würden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers hervorrufen. Obwohl der Kläger zur Dienstleistung für die Nachtschicht am 19. Mai 2013 eingeteilt gewesen und darauf hingewiesen worden sei, dass aufgrund der personellen Situation nicht auf ihn verzichtet werden könne, habe er sich dienstunfähig gemeldet und seinen Dienst nicht angetreten. Zwar sei er zum Zeitpunkt des Dienstbeginns tatsächlich dienstunfähig gewesen, die Dienstunfähigkeit habe sich jedoch allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben. Das Verhalten des Klägers stelle deshalb einen gravierenden Verstoß gegen seine beamtenrechtliche Verpflichtung dar, dienstliche Weisungen und Anordnungen zu befolgen. Er sei den ganzen Vormittag des 19. Mai 2013 für die Kollegen der Dienststelle nicht erreichbar gewesen, zudem habe er sich nicht bei PHK H. - wie am Vorabend vereinbart - gemeldet. Zwar habe er behauptet, bereits am 18. Mai 2013 abends krank gewesen zu sein, dies entspreche aber nicht den Tatsachen, da er gleichwohl um Überstundenausgleich für Sonntag nachgefragt, den gesamten Abend und die Nacht auf dem Beach-Soccer-Gelände verbracht und dort schließlich sogar als DJ für Unterhaltung gesorgt habe. Zudem habe er später erklärt, erst am Nachmittag des 19. Mai 2013 erkrankt zu sein. Selbst wenn der Kläger jedoch bereits am 18. Mai 2013 krank gewesen sein sollte, hätte er im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Gesunderhaltungspflicht alles unterlassen müssen, was seinem Gesundheitszustand zuwider laufe. Im Wissen um seine Dienstpflicht am nächsten Tag und die personelle Situation auf der Dienststelle seien das Verweilen auf dem Beach-Soccer-Turnier, der Auftritt als DJ in der Nacht, die aktive Teilnahme am Turnier, insbesondere der hohe Alkoholkonsum, keinesfalls mit seinen beamtenrechtlichen Pflichten vereinbar gewesen. Dem ihm von seinen Kollegen und Dienstvorgesetzten entgegengebrachten Vertrauen sei der Kläger in keiner Weise gerecht geworden, das Praktikum bei der PI L. habe anlässlich des Vorfalls abgebrochen werden müssen. Es bestünden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers, die Entlassung sei verhältnismäßig.

Hierauf erhob der Kläger am 5. September 2013 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte, den Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 aufzuheben. Mit einem am 13. September 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (Az.: AN 1 S 13.01683).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen (ergänzt durch den Schriftsatz vom 18. Oktober 2013) vorgetragen, dass sich die Anweisung, seine Erreichbarkeit sicherzustellen, nur auf den Pfingstsamstag bezogen habe. Am Samstagabend habe der Kläger erklärt, dass er krank sei, es aber „probieren“ würde. Er habe dies nur gesagt, weil er gespürt habe, dass möglicherweise eine Krankheit im Anmarsch gewesen sei (Rumoren im Magen-Darm-Bereich). Er habe hierüber möglichst zügig Bescheid geben wollen. Nachdem es dem Kläger im Laufe des Abends besser als erwartet gegangen sei, habe er in der Zeit von 23:00 Uhr bis 24:00 Uhr als DJ in einem umgebauten Imbisswagen sitzend am Mischpult für Unterhaltung gesorgt. Zu diesem Zeitpunkt sei er davon ausgegangen, dass er seinen Dienst am nächsten Tag um 18:00 Uhr abends würde antreten können. Er habe auch die Nacht auf dem Veranstaltungsgelände verbracht, wo der Akku seines Mobiltelefons aufgrund fehlender Lademöglichkeit über Nacht zur Neige gegangen sei. Er sei da aber immer noch davon ausgegangen, dass er seine Schicht abends um 18:00 Uhr problemlos würde antreten können. Er habe dann am Pfingstsonntag um 14:30 Uhr für ca. 8 bis 10 Minuten zum ersten Mal in seinem Beach Soccer-Team gespielt. Nach dem Ende des Spiels gegen 15:30 Uhr seien dann bei ihm derart massive Magen-Darm-Probleme mit einem Brechdurchfall aufgetreten, verbunden mit Übelkeit, Magenkrämpfen, starkem Durchfall, der ihn zu mehrmaligen Toilettengängen gezwungen, aber auch erhöhte Temperatur und Schüttelfrost hervorgerufen habe. Gegen 15:44 Uhr habe er sich sofort mit dem Mobiltelefon seines Freundes P. K. beim diensthabenden Gruppenleiter, POK B., krank gemeldet. Die Nummer der stellvertretenden Dienstgruppenleiterin seiner Schicht, PHK H., habe er nicht zur Hand gehabt. Diese sei in seinem leeren Handy gespeichert gewesen. Nicht zutreffend sei, dass POK B. ihn aufgefordert habe, umgehend Frau H. zu kontaktieren. Nach seiner Krankmeldung habe er eine Tablette gegen Magenkrämpfe genommen. Als diese nicht geholfen habe, habe er versucht, mit mehreren hochprozentigen Schnäpsen sein Wohlbefinden zu verbessern. In seinem Zustand habe der Kläger nicht nach Hause fahren wollen, so dass er sich in sein Auto zurückgezogen habe. Auch habe er, nachdem er sein Handy an der Autobatterie wieder aufgeladen hatte, um 17:57 Uhr seiner stellvertretenden Dienstgruppenleiterin persönlich mitgeteilt, dass er an „Magen-Darm“ erkrankt sei, da er zu diesem Zeitpunkt sicher gewusst habe, dass diese aufgrund der beginnenden Nachtschicht erreichbar sei. Der Kläger habe nach seinem Eintreffen auf der Dienststelle als erstes die Toilette aufgesucht, was die ihn begleitenden Beamten bestätigen könnten. Er habe den gesamten Pfingstmontag versucht, sich zu Hause auszukurieren. Nachdem die Symptome auch noch am Dienstag, den 21. Mai 2013, vorgelegen hätten, habe er sich zur ärztlichen Behandlung beim Medizinischen Dienst begeben. Dieser habe ihm nicht nur rückwirkend für den Sonntag, sondern aufgrund des offensichtlich noch weiterhin bestehenden Krankheitsbildes sogar noch weitere vier Tage ab dem 21. Mai 2013 bis einschließlich 24. Mai 2013 Dienstunfähigkeit attestiert. Nicht maßgeblich sei insofern, ob Medizinaldirektor F. bei Kenntnis dieses Sachverhalts das Attest auch rückwirkend für Sonntag, den 19. Mai 2013, ausgestellt hätte. Eine Rücknahme der medizinischen Einschätzung sei nicht erfolgt. Keineswegs stehe fest, dass sich seine Dienstunfähigkeit allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben habe, seine Magen-Darm-Krankheit sei nachvollziehbar und vom Medizinischen Dienst bestätigt. Eine Entlassung des Klägers sei unverhältnismäßig.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 20. September 2013 und beantragte mit Schreiben vom 15. November 2013, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass der Einwand des Klägers, er habe am Samstagabend lediglich ein Rumoren in seinem Magen-Darm-Bereich verspürt, seinem anschließend gezeigten Verhalten sowie seiner Mitteilung an die Kollegin widerspreche, er sei krank. Unabhängig davon dass PHK H. zwischen 9:00 Uhr und 12:00 Uhr am Sonntagvormittag mehrfach vergeblich versucht habe, den Kläger zu erreichen, hätte er für ein aufgeladenes Handy Sorge tragen müssen. Sein Verhalten nach dem Beach-Soccer-Turnier am Sonntagnachmittag sei vor dem Hintergrund einer Magen-Darm-Erkrankung wenig glaubwürdig. Zudem sei er zum Zeitpunkt seines Auffindens lediglich mit T-Shirt und kurzer Hose bekleidet und barfuß gewesen. Hätte er tatsächlich unter Schüttelfrost gelitten, hätte er sich wärmende Kleidung angezogen, sich nicht bei naßkaltem Wetter auf einem Festivalgelände aufgehalten und zum Schlafen in den Kofferraum seines Autos gelegt. Die Beamten der PI L. hätten übereinstimmend angegeben, dass der Kläger auf der Dienststelle die Toilette nicht aufgesucht habe. Dass der Kläger am Dienstag, den 21. Mai 2013, angeblich an Symptomen einer Magen-Darm-Erkrankung gelitten habe, belege nicht, dass eine solche bereits zwei Tage zuvor bestanden habe.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 30. September 2013 (Az.: AN 1 S 13.01683) stellte das VG Ansbach gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Klage wieder her, da nicht auszuschließen sei, dass der Beklagte seiner Entscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe.

Mit Urteil vom 14. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Die Entlassung des Klägers habe auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt werden können, da begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung vorgelegen hätten. Nach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass der Beklagte seiner Entscheidung keinen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Zwar lasse sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Dienstunfähigkeit des Klägers am Pfingstsonntag 2013 nicht allein auf die festgestellte hohe Alkoholisierung des Klägers zurückführen, da nach Einvernahme des Polizeiarztes nicht auszuschließen sei, dass der Kläger am Nachmittag des 19. Mai 2013 tatsächlich im Magen-Darm-Bereich erkrankt gewesen sei. Die vom Beklagten für die Entlassung des Klägers zugrunde gelegten Mängel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Kollegialität und Aufrichtigkeit seien jedoch für die Kammer nach der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Einvernahme sowohl des Klägers als auch der Zeugen H., B. und H. im Hinblick auf das gesamte, den Kläger betreffende Geschehen am Pfingstwochenende 2013 klar und eindeutig zu Tage getreten. So sei er weder seiner Pflicht nachgekommen, während der ihm als Arbeitszeitausgleich gewährten Freizeit erreichbar zu sein, noch habe er den ausdrücklich für Sonntagvormittag zugesagten Rückruf bei seiner stellvertretenden Dienstgruppenleiterin H. vorgenommen, obwohl ihn hierum auch POK B. bei seiner Krankmeldung um 15.44 Uhr gebeten habe. Dieser Bitte sei er erst per SMS um 17:57 Uhr, also 3 Minuten vor Dienstbeginn, mit der lapidaren Mitteilung „ja hab Magen Darm“ nachgekommen. Dieses Verhalten lasse auf ein völliges Desinteresse des Klägers an notwendigen dienstlichen Belangen und mangelnde Aufrichtigkeit gegenüber seinen Kollegen schließen. In seinem Verhalten am 18./19. Mai 2013 liege zudem ein erheblicher Verstoß des Klägers gegen die beamtenrechtliche Gesunderhaltungspflicht; trotz Krankheitssymptomen habe er sich nach einer privaten Feier auf das Festivalgelände begeben, sich dort als DJ betätigt und im Fahrzeug übernachtet anstatt nach Hause zu fahren und sich auszukurieren. Nach seiner Krankmeldung um 15.44 Uhr habe er sich durch massiven Genuss alkoholischer Getränke in den Zustand der Trunkenheit versetzt. Seine Erklärung, er habe versucht, mit dem Schnaps die Krankheitssymptome zu bekämpfen, sei im Hinblick auf den intensiven Alkoholkonsum nicht glaubwürdig. Vielmehr dränge sich der Eindruck auf, der Kläger habe nach der Krankmeldung gedacht, er könne sich nun unbeschwert seinem Freizeitvergnügen hingeben. Der in der mündlichen Verhandlung festgestellte Sachverhalt trage die Feststellung des Beklagten, dass sich der Kläger in der Probezeit nicht bewährt habe. Ob der Beklagte auch ein milderes Mittel hätte wählen können, unterfalle dem Beurteilungsspielraum des § 23 BeamtStG.

Hiergegen beantragte der Kläger am 14. Februar 2014 die Zulassung der Berufung (Az.: 3 ZB 14.383). Im Rahmen des Antrags wurde unter anderem vorgetragen, es würden bereits ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen, weil die für das Gericht äußerst maßgebliche Zeugin H. dem Antragsteller gegenüber per Textnachricht bestätigt habe, dass sie und drei weitere Zeugen in der mündlichen Verhandlung falsch zu seinen Lasten ausgesagt hätten. Die entsprechende Textnachricht wurde als Handy-Screenshot vorgelegt.

Zum 28. Februar 2014 beendete der Kläger seine auf zweieinhalb Jahre angelegte Ausbildung und ist seit dem 1. März 2014 bei der IV. BPA in N. im Innendienst beschäftigt.

Am 2. Mai 2014 beantragte der Beklagte unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2013 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung vom 14. August 2013 für die Zukunft wieder herzustellen (Az.: 3 AS 14.970). Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurde dieses Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 2014 eingestellt.

Nachdem der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 2014 mitgeteilt hatte, dass die aufschiebende Wirkung der in erster Instanz abgewiesenen Klage mit Ablauf des 25. Juni 2014 gemäß § 80b Abs. 1 VwGO ende und die BPA N. bereits angewiesen sei, die Entlassung trotz der noch offenen Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu vollziehen, beantragte der Kläger am 24. Juni 2014 die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der erstinstanzlich abgewiesenen Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. August 2013 gemäß § 80b Abs. 2 VwGO anzuordnen (Az. 3 AS 14.1352).

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 2014 wurde die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. August 2014 angeordnet. Der Senat sah auch nach der Durchführung der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht den Sachverhalt als noch nicht vollständig aufgeklärt an, da im Zulassungsverfahren aufgrund eines Handy-Screenshots die Richtigkeit der Zeugenaussagen in Frage gestellt worden und die Urheberschaft dieses Screenshots noch nicht endgültig geklärt sei. Die strafrechtlichen Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen, eine eindeutige Erklärung der Zeugin H. liege nicht vor, so dass im Moment noch nicht beurteilt werden könne, ob die Vorfälle am Pfingstwochenende geeignet seien, die Entlassungsverfügung vom 14. August 2013 zu tragen. Bei der gebotenen Interessenabwägung überwiege vorliegend das Interesse des Klägers.

Ebenfalls mit Beschluss vom 2. Juli 2014 ließ der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar 2014 wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zu.

Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 stellt die Staatsanwaltschaft N. - ... das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verleumdung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Im Zuge der Ermittlungen sei festgestellt worden, dass die Textnachricht tatsächlich nicht von der Zeugin H. verfasst worden sei. Zwar habe der Verdacht bestanden, dass sich der Kläger einer Verleumdung zum Nachteil der Zeugin H. schuldig gemacht habe, der Tatnachweis habe jedoch nicht geführt werden können.

Mit Schriftsatz vom 4. September 2014 begründete der Kläger seine Berufung und beantragte,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 den Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung erlassen, Beweisanträge des Klägers übergangen und sich aufdrängende Beweise nicht erhoben. Zudem sei der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Insbesondere der Zeuge K. hätte gehört werden müssen. Dieser hätte bestätigen können, dass der Kläger tatsächlich am Sonntag Magen-Darmkrank gewesen sei und erst danach Alkohol getrunken habe. Ebenso, dass der Kläger nur aus diesem Grund nicht mehr mit dem eigenen Auto nach Hause gefahren sei, sich aufgrund der wolkenbruchartigen Regenfälle und des Morastes auf dem Festivalgeländer auch nicht habe abholen lassen können, dass er sich bereits um 18 Uhr krank schlafen gelegt und nicht seinem Privatvergnügen gefrönt habe. Das Gericht hätte sich durch die Einvernahme weiterer ausdrücklich benannter Zeugen ein wesentlich differenzierteres und ausgewogenes Bild vom Kläger machen können. Es habe weder die positive Prognose der Bewährung in der Beurteilung vom 23. Juli 2013 berücksichtigt noch die Tatsache, dass es sich vorliegend - wenn überhaupt - um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe, die eine Entlassung nicht rechtfertigen würde. Zudem stehe der der Entlassung zugrunde liegende Sachverhalt noch nicht endgültig fest. Der Kläger habe zwar versucht, seine Krankheit mit Alkohol zu behandeln, hierin liege aber gerade kein Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten, da er zu diesem Zeitpunkt bereits krank gemeldet gewesen sei. Der Vorfall habe sich zu Anfang des Praktikums II ereignet, die ausführliche Beurteilung über den gesamten Zeitraum von 3 Monaten bescheinige dem Kläger jedoch, dass er für den Polizeiberuf „gut geeignet“ sei. Im Übrigen sollte der Kläger lediglich am Samstag und nicht ausdrücklich auch am Sonntag als Personalreserve erreichbar sein. Nachdem der Kläger davon ausgegangen sei, dass er seinen Dienst am Sonntagabend werde antreten können, habe er sich auch nicht bei Frau PHK H. gemeldet. Der Kläger bleibe dabei, dass er erst am Sonntagnachmittag erkrankt sei. Unstreitig habe er sich dann auch ordnungsgemäß bei der PI L. (POK B.) um 15.44 Uhr krank gemeldet. Zudem liege für den Zeitraum vom 19. Mai 2013 bis 24. Mai 2013 ein amtsärztliches Attest vor, das die Dienstunfähigkeit des Klägers bescheinige. Insofern sei nicht maßgeblich, dass der Amtsarzt ein solches bei Kenntnis dieses Sachverhalts mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rückwirkend ausgestellt hätte. Der Kläger habe sich bis zu diesem Vorfall und seit diesem Zeitpunkt nichts mehr zuschulden kommen lassen. Das Erstgericht habe sein Urteil im Hinblick auf die beim Kläger zu Tage getretenen gravierenden Mängel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Kollegialität und Aufrichtigkeit insbesondere auf die Zeugenaussagen der Kollegen gestützt, die sich in der Zwischenzeit als einseitig falsch und abgesprochen herausgestellt hätten.

Die Beklagte verteidigte das angegriffene Urteil und beantragte mit Schriftsatz vom 13. November 2014,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat am 2. Dezember 2015 und 11. Januar 2016 mündlich zur Sache verhandelt und Zeugen einvernommen. Auf die hierzu gefertigten Niederschriften wird verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Senat haben neben den behördlichen Akten auch die Personalakten sowie die Strafakte vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Entlassungsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B. v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917; BayVGH, B. v.16.3.2011 - 3 CS 11.13; BayVGH, B. v. 16.12.2015 - 3 CS 15.2220 - jeweils in juris). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - NVwZ-RR 2002, 49). Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2015, § 23 BeamtStG, Rn. 136 m. w. N.).

Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt (BayVGH, B. v. 19.7.2010 - 3 CS 10.887 - juris Rn. 27). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, so dass die Einschätzung über Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann (BVerwG, U. v. 19.3.1998 - 2 C 5.97 - juris Rn. 20). Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - juris Rn. 15; U. v. 31.5.1990 a. a. O.). Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen. Zweifel an der charakterlichen Eignung können sich grundsätzlich auch aus einem einzigen gravierenden Vorfall ergeben.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung als rechtmäßig.

Vorliegend stützt sich die Entlassung auf die Einschätzung des Dienstherrn, der Kläger habe sich, obwohl er zur Dienstleistung für die Nachtschicht am 19. Mai 2013 um 18:00 Uhr eingeteilt und von seinen Kollegen mehrfach darauf hingewiesen worden war, dass auf ihn aufgrund der damaligen personellen Situation nicht verzichtet werden könne, gegen 15:44 Uhr dienstunfähig gemeldet und seinen Dienst nicht angetreten. Eine Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt des Dienstbeginns habe zwar tatsächlich vorgelegen, diese habe sich jedoch allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte seiner Entscheidung keinen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat und dieser geeignet ist - ungeachtet der sonstigen Leistungen des Klägers - erhebliche Zweifel an dessen charakterlicher Eignung zu begründen.

Der Zeuge H. erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015, dass er dem Beamten aufgrund einer Familienfeier und eines geplanten Fußballspiels zwar für die Samstagsschicht (18. Mai 2013) sowie für die Schicht am Sonntagvormittag (19. Mai 2013) Arbeitszeitausgleich unter der Prämisse gewährt habe, sich an diesen beiden Tagen bereit zu halten und ständig auf seinem Handy erreichbar zu sein. Es sei nämlich gängige Praxis, Arbeitszeitausgleich gegen Erreichbarkeit zu gewähren, wenn die Gefahr - wie am Pfingstwochenende 2013 - bestehe, dass die Mindeststärke auf der Dienststelle nicht eingehalten werden könne. Dies treffe immer den letzten Beamten, der seinen Antrag auf Arbeitszeitausgleich stelle, vorliegend den Kläger, dem er dies auch mitgeteilt habe. Er habe aber dem Kläger von Anfang an gesagt, dass er den Nachtdienst am Sonntag, den 19. Mai 2013, auf jeden Fall durchführen müsse. Gleichwohl hat der Kläger am Abend des 18. Mai 2013 über einen Kollegen bei der stellvertretenden Dienststellenleiterin H. per SMS nachfragen lassen, ob ihm nicht doch für die Spätschicht am Sonntag Arbeitszeitausgleich gewährt werden könnte. Sie hat dies unter Hinweis auf einen erkrankten Kollegen ausdrücklich verneint. In der mündlichen Verhandlung nahm die Zeugin H. auch auf den diesbezüglich in den Akten dokumentierten SMS - Verkehr zwischen ihr und dem Kläger Bezug.

Die Einschätzung des Dienstherrn, die vom Kläger behauptete Dienstunfähigkeit am 19. Mai 2013 habe zwar vorgelegen, sich letztendlich aber allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben, ist nicht zu beanstanden.

2.1. Der Beklagte hat am Sonntag, den 19. Mai 2016, gegen 14:30 Uhr aktiv am Beach-Soccer-Termin teilgenommen, sich gegen 15.44 Uhr mit dem Handy seines Freundes bei seiner Dienststelle krankgemeldet und sich nach eigener Aussage zwischen 17:15 Uhr und 17:30 Uhr in sein Auto begeben. Dort wurde er zwischen 19 Uhr und 20 Uhr auf dem Beach-Soccer-Turnier-Gelände stark alkoholisiert, barfuß und mit kurzen Sporthosen bekleidet in seinem Pkw liegend aufgefunden. Ein gegen 20:27 Uhr auf der Dienststelle durchgeführter Atemalkoholtest ergab 0,76mg/l Atemalkoholkonzentration.

Das Vorbringen des Klägers, er habe am 19. Mai 2013 um 14:30 Uhr für ca. 8 bis 10 Minuten in seinem Beach-Soccer-Team gespielt, nach dem Spiel gegen 15:30 Uhr seien dann bei ihm derart massive Magen-Darm-Probleme mit Brechdurchfall, Übelkeit, Magenkrämpfen und starkem Durchfall aufgetreten, dass er alle zehn Minuten die Toilette aufsuchen musste, hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Kläger gab an, dass er sich ab Spielende mindestens zehn Mal auf die Toilette begeben habe, an erhöhter Temperatur und Schüttelfrost gelitten und sich gegen 15:44 Uhr dann mit dem Mobiltelefon seines Freundes K. beim diensthabenden Gruppenleiter, POK B., krank gemeldet habe. Er habe mit anderen zusammengesessen, denen aufgefallen sei, dass er laufend „aufs Klo“ gehe. Diesen Personen habe er auch erklärt, dass es ihm nicht gut gehe. Der vom Kläger benannte Zeuge K. konnte jedoch lediglich bestätigen, dass er mit dem Kläger ca. 30 bis 60 Minuten in einer Gruppe nebeneinander gesessen ist und auf Nachfrage dem Kläger sein Handy geliehen hat. Weder ist ihm etwas Besonderes am Kläger aufgefallen noch hat der Kläger ihm etwas über eine Krankheit berichtet. Er hatte auch nicht den Eindruck, dass der Kläger alkoholisiert oder krank gewesen ist. Beide hätten sich ganz normal unterhalten. Er hat während dieser Zeit nicht gesehen, dass der Kläger auf die Toilette gegangen ist bzw. gespuckt hat. Einen Grund für die Handynutzung hat ihm der Kläger nicht genannt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Krankmeldung gegen 15:44 Uhr tatsächlich an einer Magen-Darm-Erkrankung gelitten hat, liegen damit nicht vor. Weitere Zeugen, die die vom Kläger geschilderten Symptome einer akuten Magen-Darm-Erkrankung bestätigen hätten können, hat der Kläger nicht benannt. Auch aus den Aussagen der Kollegen H. und B., die den Kläger nach seinem Auffinden auf dem Truniergelände gegen ca. 20:00 Uhr im Dienstfahrzeug zur Dienststelle verbrachten, lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die eine Magen-Darm-Erkrankung, wie der Kläger sie geschildert hat, bestätigen würden. Beide Zeugen gaben an, dass bei ihrer Ankunft auf dem Festgelände der Kläger barfuß in Sportsachen im strömenden Regen stand. Zittern, Frösteln oder Gesichtsblässe seien nicht feststellbar gewesen, der Kläger habe lediglich über Übelkeit geklagt. Von ihm sei ein starker Alkoholgeruch ausgegangen, ansonsten habe er „gestanden wie eine Eins“.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass er erst nach seinem mit der Dienststelle (POK B.) um 15:44 Uhr geführten Telefonat Alkohol in Form von Schnaps getrunken habe, der ihm auf dem Weg zur Toilette von einer befreundeten Mannschaft angeboten worden sei. Die Behauptung des Klägers, er habe seine Erkrankung mit ein paar hochprozentigen Schnäpsen kurieren wollen, hat der Beklagte angesichts der großen Menge an Alkohol, die der Kläger konsumiert haben muss - ca. 10 Schnäpse ohne Berücksichtigung eines evtl. bereits eingetretenen Alkoholabbaus zum Zeitpunkt der Messung - nachvollziehbar als nicht glaubwürdig eingestuft.

2.2 Soweit der Beklagte im Rahmen der Entlassungsentscheidung das nachträglich am 21. Mai 2013 von Medizinaldirektor F. ausgestellte ärztliche Attest unberücksichtigt lässt, so ist das nicht zu beanstanden.

Der Kläger hatte am 21. Mai 2013 den ärztlichen Bereitschaftsdienst in N. aufgesucht und alle Merkmale einer viralen Gastroenteritis - wie Übelkeit, Durchfall, Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen - geschildert. Nach Aussage des Zeugen F. erfolgte eine Attestierung der Arbeitsunfähigkeit am 21. Mai 2013 aufgrund anamnestischer und ärztlicher Feststellungen am selbigen Tag. Eine körperliche Untersuchung wurde nicht vorgenommen. Der Kläger hatte erklärt, dass die Symptome bereits zwei Tage vorher aufgetreten seien. Da sich keine Zweifel an der wahrheitsgemäßen Darstellung der Krankheitssituation ergeben hätten und der Kläger auf ihn einen kranken Eindruck gemacht hat, ist die Attestierung rückwirkend auf den 19. Mai 2013 unter Beachtung der Analogie zur AU-Richtlinie § 5 Abs. 3 erfolgt.

2.2.1 Wird ein ärztliches Attest vorgelegt, so begründet dies in der Regel den Beweis für die Tatsache der arbeitsunfähigen Erkrankung. Ein solches Attest hat einen hohen Beweiswert, denn es ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, beruft er sich insbesondere darauf, der Arbeitnehmer habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch Simulation getäuscht oder der Arzt habe den Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verkannt, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attests zu erschüttern (BAG, U. v. 26.8.1993 - 2 AZR 154/93 - juris Rn. 36 m. w. N.). Dies können Umstände im Zusammenhang mit der Bescheinigung selbst und durch das Verhalten des Arbeitnehmers vor oder während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sein (LAG Niedersachsen, U. v. 17.9.2015 - 6 Sa 1328/14 - juris Rn. 33).

Soweit der Beklagte in der Entlassungsverfügung davon ausgeht, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21. Mai 2013 im Hinblick auf die rückwirkende Ausstellung auf den 19. Mai 2013 angesichts des vom Kläger an diesem Tag gezeigten Verhaltens erschüttert ist, so ist dies nicht zu beanstanden. Die Teilnahme an einem Beach-Soccer-Turnier kurz vor der Krankmeldung, die erhebliche Alkoholisierung des Klägers im Zeitpunkt des Auffindens und sein Zustand, der nach den Zeugenaussagen auf seine Kollegen lediglich stark alkoholisiert, jedoch nicht krank wirkte, sind Umstände, die gegen das Vorliegen einer Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013 sprechen. Zudem haben sich die vom Kläger geschilderten Krankheitssymptome auch im Rahmen der Einvernahme des vom Kläger benannten Zeugen K. nicht bestätigt. Zu berücksichtigen im Hinblick auf den Beweiswert des Attests ist auch, dass der Kläger dem behandelnden Arzt im Rahmen des Diagnosegesprächs einen unvollständigen Sachverhalt schilderte, als er im Zusammenhang mit der Beschreibung seiner Symptome einen erheblichen Alkoholkonsum am 19. Mai 2013 verschwieg.

2.2.2 Ist es dem Arbeitgeber gelungen, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern bzw. zu entkräften, so tritt hinsichtlich der Behauptungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage des Attestes bestanden hat. Jedenfalls muss dann der Arbeitgeber nicht „zwingend“ nachweisen, dass irgendeine Krankheit überhaupt nicht vorgelegen haben kann. Es ist vielmehr wiederum Sache des Arbeitnehmers, nunmehr angesichts der Umstände, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen, seine Behauptung weiter zu substantiieren. Es ist in derartigen Fällen auch stets zu prüfen, ob die Umstände, die den Beweiswert des ärztlichen Attests erschüttern, nicht als so gravierend anzusehen sind, dass sie ein starkes Indiz für die Behauptung des Arbeitgebers darstellen, die Krankheit sei nur vorgetäuscht gewesen, so dass der Arbeitnehmer dieses Indiz entkräften muss (vgl. insgesamt BAG, U. v. 26.8.1993 a.a.O Rn. 36, 37, 38).

So verhält es sich auch hier: Aufgrund der Indizwirkung der ermittelten Umstände konnte der Beklagte zur Einschätzung gelangen, der Kläger habe seine Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013 nur vorgetäuscht, um letztendlich doch nicht Dienst am Sonntagabend leisten zu müssen. Weitere Nachweise einer tatsächlichen Erkrankung am 19. Mai 2013 hat der Kläger nicht erbracht (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 17 P 13.2526 - juris Rn. 30). Auch die rückwirkend auf den 19. Mai 2013 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beruhte allein auf den Schilderungen des Klägers. Der Zeuge F. erklärte zwar hierzu im Rahmen seiner Einvernahme, dass der Kläger am 21. Mai 2013 durchaus einen kranken Eindruck machte, eine körperliche Untersuchung des Klägers hat er jedoch nicht durchgeführt. Ob die vom Kläger hierbei geschilderten Symptome einer viralen Gastroenteritis wie Übelkeit, Durchfall, Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen tatsächlich bereits - wie von ihm behauptet - zwei Tage zuvor aufgetreten sind, lässt sich hieraus nicht ableiten. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde durch die Zeugin H. lediglich bestätigt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Auffindens und Verbringens auf die Dienststelle am Abend des 19. Mai 2013 über Übelkeit klagte. Eine solche hätte sich allerdings auch als Folge des übermäßigen Alkoholkonsums des Klägers einstellen können und ist für sich genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer vom Kläger behaupteten Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013 zu bestätigen.

Soweit der Zeuge F. erklärt, dass er bei Kenntnis des erheblichen Alkoholkonsums zwar die Krankheitssituation des Klägers hinterfragt und natürlich die Umstände über den Verlauf der Erkrankung differenziert betrachtet hätte, aber auch jetzt keinen Anlass sehe, deshalb seine Diagnose zu ändern, da sich allenfalls Übelkeit, Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen, aber nicht der Durchfall auf die Alkoholproblematik zurück führen ließen, so spricht auch dies nicht für das Vorliegen einer Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013. Das tatsächliche Bestehen einer Durchfallsymptomatik zu diesem Zeitpunkt beruht allein auf den Behauptungen des Klägers. Wie der Zeuge F. bestätigt, ist eine auf den Schilderungen des Patienten beruhende Diagnose letztendlich immer spekulativ, da der behandelnde Arzt auf die Angaben des Patienten angewiesen ist, auf deren Richtigkeit er im Regelfall vertrauen muss. Die ermittelten Umstände am 19. Mai 2013 sprechen allerdings gegen die Richtigkeit dieser Behauptung, die auch Grundlage für das rückwirkend ausgestellte Attest war. Der weitere Vortrag des Klägers war nicht geeignet, diese Zweifel zu entkräften. Auch die Beweisaufnahme ergab keine weiteren Anhaltspunkte für die behauptete Magen-Darm-Erkrankung, so dass die Einschätzung des Beklagten, die Dienstunfähigkeit am 19. Mai 2013 sei letztlich nur auf den erheblichen Alkoholkonsum des Klägers zurückzuführen, angesichts der ermittelten Umstände, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

2.3 Der Beklagte hat auch den gesetzlichen Begriff der Bewährung und die Grenzen der Beurteilungsermächtigung nicht verkannt. Im Polizeidienst kommt es gerade auf Charaktereigenschaften wie Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Aufrichtigkeit und Kollegialität an, gegenseitiges Vertrauen ist unabdingbar. Das vom Kläger gezeigte Verhalten war durchaus geeignet, nachhaltige Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zu begründen. Hierbei durfte der Beklagte auch berücksichtigen, dass das Praktikum des Klägers bei der PI L. anlässlich des Vorfalls abgebrochen werden musste und dem Kläger angesichts seines Alters und seiner Ausbildung im fortgeschrittenen Stadium bewusst hätte sein müssen, dass ein solches, vom Kläger am 19. Mai 2013 gezeigtes Verhalten vom Dienstherrn keinesfalls geduldet werden würde. Die Einschätzung des Beklagten, die bisherigen Leistungen des Klägers und die positive Bewertung seiner restlichen Praktikumszeit seien nicht geeignet, die gezeigten charakterlichen Mängel auszugleichen, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, so dass sich der Bescheid vom 14. August 2013 unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Beklagten insgesamt als rechtmäßig erweist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar 2014 wird der Streitwert für das Ausgangsverfahren auf 12.388,40 Euro und für das Berufungsverfahren auf 12.756,38 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 52 Abs. 5 Nr. 2 GKG).

Gründe:

Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 5. September 2013 bezog der Kläger das Grundgehalt in der Stufe A 5 (1. Erfahrungsstufe) in Höhe von 1932,26 Euro und eine Strukturzulage gemäß Art. 33 S. 1 BayBesG in Höhe von 18,67 Euro, also insgesamt monatlich 1950,93 Euro. Gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG (in der Fassung vom 23.07.2013, BGBl. I S. 2586, § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist Streitwert in Verfahren, die die Beendigung eines besoldeten öffentlichrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis betreffen und kein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit im Raum steht, die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, also vorliegend 12.388,40 Euro (6x 1950,93 Euro), wobei sich die Strukturzulage gem. Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG als ruhegehaltsfähig erweist.

Im Berufungsverfahren war gemäß § 40 GKG für die Streitwertberechnung vom Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung der Berufung am 20. Februar 2014 auszugehen und damit von monatlichen Bezügen von insgesamt 2008,88 Euro (BesGr. A 5, 1. Erfahrungsstufe) einschließlich der Strukturzulage in Höhe von 19,62 Euro. Hieraus ergibt sich für das Berufungsverfahren ein Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG (in der Fassung vom 27.2.2014, BGBl. I S. 154, § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) in Höhe von 12.756,38 Euro (6x 2008,88 Euro).

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 3 B 14.1487

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 13. Januar 2016

(VG Ansbach, Entscheidung vom 14. Januar 2014, Az.: AN 1 K 13.1631)

3. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1330

Hauptpunkte:

Beamtenrecht

Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe (Polizeioberwachtmeister) wegen fehlender charakterlicher Eignung

Beurteilungsspielraum

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch: Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

Wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Neumüller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Januar 2016 am 13. Januar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 19... geborene Kläger ist Polizeibeamter auf Probe (2. Qualifizierungsebene) im Polizeivollzugsdienst des Beklagten.

Er wurde am 1. September 2011 als Polizeimeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei eingestellt und mit Wirkung vom 1. September 2012 unter gleichzeitiger Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister ernannt.

Der Kläger war ab dem 4. Mai 2013 der Polizeiinspektion (PI) L. zur Ableistung des Praktikums II zugeteilt. Er beantragte für das Pfingstwochenende (18. bis 19. Mai 2013) Überstundenausgleich, den er mit einem Fußballspiel und einer privaten Feier begründete. Der Überstundenausgleich wurde dem Kläger für die Nachmittagsschicht am Samstag und die Frühschicht am Sonntag gewährt. Für den Sonntag, den 19. Mai 2013, war er ab 18:00 Uhr zur Nachtschicht eingeteilt.

Der Kläger spielte am Samstag, den 18. Mai 2013, ab 15:00 Uhr in der Fußballmannschaft des FC L. bei einem Spiel der Bezirksliga West bis zur 52. Spielminute aktiv mit. Von 18.00 Uhr bis 22:00 Uhr befand er sich eigenen Angaben zufolge auf der Geburtstagsfeier seiner Patentante in L. und fuhr danach auf das Beach-Soccer-Turniergelände in I. Der Kläger fragte bereits am Samstagabend per SMS bei der stellvertretenden Dienstgruppenleiterin der PI L., Frau Polizeihauptkommissarin (PHK) H. nach, ob ihm am Sonntagabend Arbeitszeitausgleich gewährt werden könne. Frau PHK H. teilte ihm mit, dass dies aufgrund der Erkrankung eines anderen Kollegen nicht möglich sei. Der Kläger erklärte darauf, er sei ebenfalls krank, würde es aber „probieren“. Frau PHK H. bot ihm daraufhin an, im Innendienst bleiben zu können. Der Kläger erklärte ihr daraufhin per SMS, am Sonntagmorgen darüber Bescheid zu geben.

In der Nacht von Samstag, den 18. Mai 2013, auf Sonntag, den 19. Mai 2013 (Pfingstsonntag), betätigte sich der Kläger auf dem Gelände des in I. stattfindenden Beach-Soccer-Turniers zwischen 23:00 Uhr und 24:00 Uhr in einem umgebauten Imbisswagen als DJ und übernachtete anschließend in seinem auf dem Festivalgelände geparkten Pkw.

Nachdem sich der Kläger am Sonntagvormittag nicht, wie vereinbart, bei der Dienststelle meldete, versuchte PHK H. mehrfach vergeblich, ihn auf seinem Handy zu erreichen. Gegen 14:30 Uhr spielte der Kläger beim Beach-Soccer-Turnier mit. Zu weiteren Spielen kam es aufgrund der heftigen Regenfälle an diesem Tag nicht mehr.

Um 15:44 Uhr meldete sich der Kläger beim diensthabenden Gruppenleiter der PI L., Herrn Polizeioberkommissar (POK) B., per Mobiltelefon dienstunfähig. Gegen 17:57 Uhr teilte er Frau PHK H. per SMS mit, an „Magen-Darm“ erkrankt zu sein.

Gegen 20:00 Uhr traf der Dienststellenleiter der PI L., Polizeioberrat L., den Kläger in dessen auf dem Gelände des Beach-Soccer-Turniers parkenden, privaten Pkw in alkoholisiertem Zustand an. Der Kläger wurde daraufhin mit dem Streifenwagen zur PI L. verbracht. Ein Atemalkoholtest um 20:27 Uhr ergab einen Wert von 76 mg/l, ein um 20:45 Uhr durchgeführter weiterer Atemalkoholtest einen Wert von 73 mg/l.

Am Dienstag, den 21. Mai 2013, begab sich der Kläger beim Medizinischen Dienst der IV. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) N. in ärztliche Behandlung. Herr Medizinaldirektor F. attestierte ihm Dienstunfähigkeit rückwirkend von Sonntag, den 19. Mai 2013, bis einschließlich Freitag, den 24. Mai 2013.

Ab dem 28. Mai 2013 war der Kläger der PI N. West zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 erklärte Herr Medizinaldirektor F. gegenüber dem Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei, dass bei Kenntnis des Sachverhalts mit großer Wahrscheinlichkeit eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsattestierung nicht erfolgt wäre.

Nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 11. Juli 2013 wurde der Kläger mit Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 mit Ablauf des 30. September 2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung von Amts wegen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei wegen mangelnder Bewährung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Entlassung zugrunde liegenden Geschehnisse begründete Zweifel hervorgerufen hätten, ob der Beamte den an ihn gestellten Anforderungen genügen werde können. Die Geschehnisse zeigten gravierende Mängel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Kollegialität und Aufrichtigkeit auf und würden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers hervorrufen. Obwohl der Kläger zur Dienstleistung für die Nachtschicht am 19. Mai 2013 eingeteilt gewesen und darauf hingewiesen worden sei, dass aufgrund der personellen Situation nicht auf ihn verzichtet werden könne, habe er sich dienstunfähig gemeldet und seinen Dienst nicht angetreten. Zwar sei er zum Zeitpunkt des Dienstbeginns tatsächlich dienstunfähig gewesen, die Dienstunfähigkeit habe sich jedoch allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben. Das Verhalten des Klägers stelle deshalb einen gravierenden Verstoß gegen seine beamtenrechtliche Verpflichtung dar, dienstliche Weisungen und Anordnungen zu befolgen. Er sei den ganzen Vormittag des 19. Mai 2013 für die Kollegen der Dienststelle nicht erreichbar gewesen, zudem habe er sich nicht bei PHK H. - wie am Vorabend vereinbart - gemeldet. Zwar habe er behauptet, bereits am 18. Mai 2013 abends krank gewesen zu sein, dies entspreche aber nicht den Tatsachen, da er gleichwohl um Überstundenausgleich für Sonntag nachgefragt, den gesamten Abend und die Nacht auf dem Beach-Soccer-Gelände verbracht und dort schließlich sogar als DJ für Unterhaltung gesorgt habe. Zudem habe er später erklärt, erst am Nachmittag des 19. Mai 2013 erkrankt zu sein. Selbst wenn der Kläger jedoch bereits am 18. Mai 2013 krank gewesen sein sollte, hätte er im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Gesunderhaltungspflicht alles unterlassen müssen, was seinem Gesundheitszustand zuwider laufe. Im Wissen um seine Dienstpflicht am nächsten Tag und die personelle Situation auf der Dienststelle seien das Verweilen auf dem Beach-Soccer-Turnier, der Auftritt als DJ in der Nacht, die aktive Teilnahme am Turnier, insbesondere der hohe Alkoholkonsum, keinesfalls mit seinen beamtenrechtlichen Pflichten vereinbar gewesen. Dem ihm von seinen Kollegen und Dienstvorgesetzten entgegengebrachten Vertrauen sei der Kläger in keiner Weise gerecht geworden, das Praktikum bei der PI L. habe anlässlich des Vorfalls abgebrochen werden müssen. Es bestünden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers, die Entlassung sei verhältnismäßig.

Hierauf erhob der Kläger am 5. September 2013 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte, den Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 aufzuheben. Mit einem am 13. September 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (Az.: AN 1 S 13.01683).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen (ergänzt durch den Schriftsatz vom 18. Oktober 2013) vorgetragen, dass sich die Anweisung, seine Erreichbarkeit sicherzustellen, nur auf den Pfingstsamstag bezogen habe. Am Samstagabend habe der Kläger erklärt, dass er krank sei, es aber „probieren“ würde. Er habe dies nur gesagt, weil er gespürt habe, dass möglicherweise eine Krankheit im Anmarsch gewesen sei (Rumoren im Magen-Darm-Bereich). Er habe hierüber möglichst zügig Bescheid geben wollen. Nachdem es dem Kläger im Laufe des Abends besser als erwartet gegangen sei, habe er in der Zeit von 23:00 Uhr bis 24:00 Uhr als DJ in einem umgebauten Imbisswagen sitzend am Mischpult für Unterhaltung gesorgt. Zu diesem Zeitpunkt sei er davon ausgegangen, dass er seinen Dienst am nächsten Tag um 18:00 Uhr abends würde antreten können. Er habe auch die Nacht auf dem Veranstaltungsgelände verbracht, wo der Akku seines Mobiltelefons aufgrund fehlender Lademöglichkeit über Nacht zur Neige gegangen sei. Er sei da aber immer noch davon ausgegangen, dass er seine Schicht abends um 18:00 Uhr problemlos würde antreten können. Er habe dann am Pfingstsonntag um 14:30 Uhr für ca. 8 bis 10 Minuten zum ersten Mal in seinem Beach Soccer-Team gespielt. Nach dem Ende des Spiels gegen 15:30 Uhr seien dann bei ihm derart massive Magen-Darm-Probleme mit einem Brechdurchfall aufgetreten, verbunden mit Übelkeit, Magenkrämpfen, starkem Durchfall, der ihn zu mehrmaligen Toilettengängen gezwungen, aber auch erhöhte Temperatur und Schüttelfrost hervorgerufen habe. Gegen 15:44 Uhr habe er sich sofort mit dem Mobiltelefon seines Freundes P. K. beim diensthabenden Gruppenleiter, POK B., krank gemeldet. Die Nummer der stellvertretenden Dienstgruppenleiterin seiner Schicht, PHK H., habe er nicht zur Hand gehabt. Diese sei in seinem leeren Handy gespeichert gewesen. Nicht zutreffend sei, dass POK B. ihn aufgefordert habe, umgehend Frau H. zu kontaktieren. Nach seiner Krankmeldung habe er eine Tablette gegen Magenkrämpfe genommen. Als diese nicht geholfen habe, habe er versucht, mit mehreren hochprozentigen Schnäpsen sein Wohlbefinden zu verbessern. In seinem Zustand habe der Kläger nicht nach Hause fahren wollen, so dass er sich in sein Auto zurückgezogen habe. Auch habe er, nachdem er sein Handy an der Autobatterie wieder aufgeladen hatte, um 17:57 Uhr seiner stellvertretenden Dienstgruppenleiterin persönlich mitgeteilt, dass er an „Magen-Darm“ erkrankt sei, da er zu diesem Zeitpunkt sicher gewusst habe, dass diese aufgrund der beginnenden Nachtschicht erreichbar sei. Der Kläger habe nach seinem Eintreffen auf der Dienststelle als erstes die Toilette aufgesucht, was die ihn begleitenden Beamten bestätigen könnten. Er habe den gesamten Pfingstmontag versucht, sich zu Hause auszukurieren. Nachdem die Symptome auch noch am Dienstag, den 21. Mai 2013, vorgelegen hätten, habe er sich zur ärztlichen Behandlung beim Medizinischen Dienst begeben. Dieser habe ihm nicht nur rückwirkend für den Sonntag, sondern aufgrund des offensichtlich noch weiterhin bestehenden Krankheitsbildes sogar noch weitere vier Tage ab dem 21. Mai 2013 bis einschließlich 24. Mai 2013 Dienstunfähigkeit attestiert. Nicht maßgeblich sei insofern, ob Medizinaldirektor F. bei Kenntnis dieses Sachverhalts das Attest auch rückwirkend für Sonntag, den 19. Mai 2013, ausgestellt hätte. Eine Rücknahme der medizinischen Einschätzung sei nicht erfolgt. Keineswegs stehe fest, dass sich seine Dienstunfähigkeit allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben habe, seine Magen-Darm-Krankheit sei nachvollziehbar und vom Medizinischen Dienst bestätigt. Eine Entlassung des Klägers sei unverhältnismäßig.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 20. September 2013 und beantragte mit Schreiben vom 15. November 2013, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass der Einwand des Klägers, er habe am Samstagabend lediglich ein Rumoren in seinem Magen-Darm-Bereich verspürt, seinem anschließend gezeigten Verhalten sowie seiner Mitteilung an die Kollegin widerspreche, er sei krank. Unabhängig davon dass PHK H. zwischen 9:00 Uhr und 12:00 Uhr am Sonntagvormittag mehrfach vergeblich versucht habe, den Kläger zu erreichen, hätte er für ein aufgeladenes Handy Sorge tragen müssen. Sein Verhalten nach dem Beach-Soccer-Turnier am Sonntagnachmittag sei vor dem Hintergrund einer Magen-Darm-Erkrankung wenig glaubwürdig. Zudem sei er zum Zeitpunkt seines Auffindens lediglich mit T-Shirt und kurzer Hose bekleidet und barfuß gewesen. Hätte er tatsächlich unter Schüttelfrost gelitten, hätte er sich wärmende Kleidung angezogen, sich nicht bei naßkaltem Wetter auf einem Festivalgelände aufgehalten und zum Schlafen in den Kofferraum seines Autos gelegt. Die Beamten der PI L. hätten übereinstimmend angegeben, dass der Kläger auf der Dienststelle die Toilette nicht aufgesucht habe. Dass der Kläger am Dienstag, den 21. Mai 2013, angeblich an Symptomen einer Magen-Darm-Erkrankung gelitten habe, belege nicht, dass eine solche bereits zwei Tage zuvor bestanden habe.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 30. September 2013 (Az.: AN 1 S 13.01683) stellte das VG Ansbach gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Klage wieder her, da nicht auszuschließen sei, dass der Beklagte seiner Entscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe.

Mit Urteil vom 14. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Die Entlassung des Klägers habe auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt werden können, da begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung vorgelegen hätten. Nach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass der Beklagte seiner Entscheidung keinen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Zwar lasse sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Dienstunfähigkeit des Klägers am Pfingstsonntag 2013 nicht allein auf die festgestellte hohe Alkoholisierung des Klägers zurückführen, da nach Einvernahme des Polizeiarztes nicht auszuschließen sei, dass der Kläger am Nachmittag des 19. Mai 2013 tatsächlich im Magen-Darm-Bereich erkrankt gewesen sei. Die vom Beklagten für die Entlassung des Klägers zugrunde gelegten Mängel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Kollegialität und Aufrichtigkeit seien jedoch für die Kammer nach der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Einvernahme sowohl des Klägers als auch der Zeugen H., B. und H. im Hinblick auf das gesamte, den Kläger betreffende Geschehen am Pfingstwochenende 2013 klar und eindeutig zu Tage getreten. So sei er weder seiner Pflicht nachgekommen, während der ihm als Arbeitszeitausgleich gewährten Freizeit erreichbar zu sein, noch habe er den ausdrücklich für Sonntagvormittag zugesagten Rückruf bei seiner stellvertretenden Dienstgruppenleiterin H. vorgenommen, obwohl ihn hierum auch POK B. bei seiner Krankmeldung um 15.44 Uhr gebeten habe. Dieser Bitte sei er erst per SMS um 17:57 Uhr, also 3 Minuten vor Dienstbeginn, mit der lapidaren Mitteilung „ja hab Magen Darm“ nachgekommen. Dieses Verhalten lasse auf ein völliges Desinteresse des Klägers an notwendigen dienstlichen Belangen und mangelnde Aufrichtigkeit gegenüber seinen Kollegen schließen. In seinem Verhalten am 18./19. Mai 2013 liege zudem ein erheblicher Verstoß des Klägers gegen die beamtenrechtliche Gesunderhaltungspflicht; trotz Krankheitssymptomen habe er sich nach einer privaten Feier auf das Festivalgelände begeben, sich dort als DJ betätigt und im Fahrzeug übernachtet anstatt nach Hause zu fahren und sich auszukurieren. Nach seiner Krankmeldung um 15.44 Uhr habe er sich durch massiven Genuss alkoholischer Getränke in den Zustand der Trunkenheit versetzt. Seine Erklärung, er habe versucht, mit dem Schnaps die Krankheitssymptome zu bekämpfen, sei im Hinblick auf den intensiven Alkoholkonsum nicht glaubwürdig. Vielmehr dränge sich der Eindruck auf, der Kläger habe nach der Krankmeldung gedacht, er könne sich nun unbeschwert seinem Freizeitvergnügen hingeben. Der in der mündlichen Verhandlung festgestellte Sachverhalt trage die Feststellung des Beklagten, dass sich der Kläger in der Probezeit nicht bewährt habe. Ob der Beklagte auch ein milderes Mittel hätte wählen können, unterfalle dem Beurteilungsspielraum des § 23 BeamtStG.

Hiergegen beantragte der Kläger am 14. Februar 2014 die Zulassung der Berufung (Az.: 3 ZB 14.383). Im Rahmen des Antrags wurde unter anderem vorgetragen, es würden bereits ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen, weil die für das Gericht äußerst maßgebliche Zeugin H. dem Antragsteller gegenüber per Textnachricht bestätigt habe, dass sie und drei weitere Zeugen in der mündlichen Verhandlung falsch zu seinen Lasten ausgesagt hätten. Die entsprechende Textnachricht wurde als Handy-Screenshot vorgelegt.

Zum 28. Februar 2014 beendete der Kläger seine auf zweieinhalb Jahre angelegte Ausbildung und ist seit dem 1. März 2014 bei der IV. BPA in N. im Innendienst beschäftigt.

Am 2. Mai 2014 beantragte der Beklagte unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2013 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung vom 14. August 2013 für die Zukunft wieder herzustellen (Az.: 3 AS 14.970). Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurde dieses Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 2014 eingestellt.

Nachdem der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 2014 mitgeteilt hatte, dass die aufschiebende Wirkung der in erster Instanz abgewiesenen Klage mit Ablauf des 25. Juni 2014 gemäß § 80b Abs. 1 VwGO ende und die BPA N. bereits angewiesen sei, die Entlassung trotz der noch offenen Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu vollziehen, beantragte der Kläger am 24. Juni 2014 die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der erstinstanzlich abgewiesenen Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. August 2013 gemäß § 80b Abs. 2 VwGO anzuordnen (Az. 3 AS 14.1352).

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 2014 wurde die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. August 2014 angeordnet. Der Senat sah auch nach der Durchführung der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht den Sachverhalt als noch nicht vollständig aufgeklärt an, da im Zulassungsverfahren aufgrund eines Handy-Screenshots die Richtigkeit der Zeugenaussagen in Frage gestellt worden und die Urheberschaft dieses Screenshots noch nicht endgültig geklärt sei. Die strafrechtlichen Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen, eine eindeutige Erklärung der Zeugin H. liege nicht vor, so dass im Moment noch nicht beurteilt werden könne, ob die Vorfälle am Pfingstwochenende geeignet seien, die Entlassungsverfügung vom 14. August 2013 zu tragen. Bei der gebotenen Interessenabwägung überwiege vorliegend das Interesse des Klägers.

Ebenfalls mit Beschluss vom 2. Juli 2014 ließ der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar 2014 wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zu.

Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 stellt die Staatsanwaltschaft N. - ... das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verleumdung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Im Zuge der Ermittlungen sei festgestellt worden, dass die Textnachricht tatsächlich nicht von der Zeugin H. verfasst worden sei. Zwar habe der Verdacht bestanden, dass sich der Kläger einer Verleumdung zum Nachteil der Zeugin H. schuldig gemacht habe, der Tatnachweis habe jedoch nicht geführt werden können.

Mit Schriftsatz vom 4. September 2014 begründete der Kläger seine Berufung und beantragte,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 den Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung erlassen, Beweisanträge des Klägers übergangen und sich aufdrängende Beweise nicht erhoben. Zudem sei der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Insbesondere der Zeuge K. hätte gehört werden müssen. Dieser hätte bestätigen können, dass der Kläger tatsächlich am Sonntag Magen-Darmkrank gewesen sei und erst danach Alkohol getrunken habe. Ebenso, dass der Kläger nur aus diesem Grund nicht mehr mit dem eigenen Auto nach Hause gefahren sei, sich aufgrund der wolkenbruchartigen Regenfälle und des Morastes auf dem Festivalgeländer auch nicht habe abholen lassen können, dass er sich bereits um 18 Uhr krank schlafen gelegt und nicht seinem Privatvergnügen gefrönt habe. Das Gericht hätte sich durch die Einvernahme weiterer ausdrücklich benannter Zeugen ein wesentlich differenzierteres und ausgewogenes Bild vom Kläger machen können. Es habe weder die positive Prognose der Bewährung in der Beurteilung vom 23. Juli 2013 berücksichtigt noch die Tatsache, dass es sich vorliegend - wenn überhaupt - um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe, die eine Entlassung nicht rechtfertigen würde. Zudem stehe der der Entlassung zugrunde liegende Sachverhalt noch nicht endgültig fest. Der Kläger habe zwar versucht, seine Krankheit mit Alkohol zu behandeln, hierin liege aber gerade kein Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten, da er zu diesem Zeitpunkt bereits krank gemeldet gewesen sei. Der Vorfall habe sich zu Anfang des Praktikums II ereignet, die ausführliche Beurteilung über den gesamten Zeitraum von 3 Monaten bescheinige dem Kläger jedoch, dass er für den Polizeiberuf „gut geeignet“ sei. Im Übrigen sollte der Kläger lediglich am Samstag und nicht ausdrücklich auch am Sonntag als Personalreserve erreichbar sein. Nachdem der Kläger davon ausgegangen sei, dass er seinen Dienst am Sonntagabend werde antreten können, habe er sich auch nicht bei Frau PHK H. gemeldet. Der Kläger bleibe dabei, dass er erst am Sonntagnachmittag erkrankt sei. Unstreitig habe er sich dann auch ordnungsgemäß bei der PI L. (POK B.) um 15.44 Uhr krank gemeldet. Zudem liege für den Zeitraum vom 19. Mai 2013 bis 24. Mai 2013 ein amtsärztliches Attest vor, das die Dienstunfähigkeit des Klägers bescheinige. Insofern sei nicht maßgeblich, dass der Amtsarzt ein solches bei Kenntnis dieses Sachverhalts mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rückwirkend ausgestellt hätte. Der Kläger habe sich bis zu diesem Vorfall und seit diesem Zeitpunkt nichts mehr zuschulden kommen lassen. Das Erstgericht habe sein Urteil im Hinblick auf die beim Kläger zu Tage getretenen gravierenden Mängel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Kollegialität und Aufrichtigkeit insbesondere auf die Zeugenaussagen der Kollegen gestützt, die sich in der Zwischenzeit als einseitig falsch und abgesprochen herausgestellt hätten.

Die Beklagte verteidigte das angegriffene Urteil und beantragte mit Schriftsatz vom 13. November 2014,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat am 2. Dezember 2015 und 11. Januar 2016 mündlich zur Sache verhandelt und Zeugen einvernommen. Auf die hierzu gefertigten Niederschriften wird verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Senat haben neben den behördlichen Akten auch die Personalakten sowie die Strafakte vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Entlassungsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B. v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917; BayVGH, B. v.16.3.2011 - 3 CS 11.13; BayVGH, B. v. 16.12.2015 - 3 CS 15.2220 - jeweils in juris). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - NVwZ-RR 2002, 49). Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2015, § 23 BeamtStG, Rn. 136 m. w. N.).

Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt (BayVGH, B. v. 19.7.2010 - 3 CS 10.887 - juris Rn. 27). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, so dass die Einschätzung über Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann (BVerwG, U. v. 19.3.1998 - 2 C 5.97 - juris Rn. 20). Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - juris Rn. 15; U. v. 31.5.1990 a. a. O.). Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen. Zweifel an der charakterlichen Eignung können sich grundsätzlich auch aus einem einzigen gravierenden Vorfall ergeben.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung als rechtmäßig.

Vorliegend stützt sich die Entlassung auf die Einschätzung des Dienstherrn, der Kläger habe sich, obwohl er zur Dienstleistung für die Nachtschicht am 19. Mai 2013 um 18:00 Uhr eingeteilt und von seinen Kollegen mehrfach darauf hingewiesen worden war, dass auf ihn aufgrund der damaligen personellen Situation nicht verzichtet werden könne, gegen 15:44 Uhr dienstunfähig gemeldet und seinen Dienst nicht angetreten. Eine Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt des Dienstbeginns habe zwar tatsächlich vorgelegen, diese habe sich jedoch allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte seiner Entscheidung keinen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat und dieser geeignet ist - ungeachtet der sonstigen Leistungen des Klägers - erhebliche Zweifel an dessen charakterlicher Eignung zu begründen.

Der Zeuge H. erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015, dass er dem Beamten aufgrund einer Familienfeier und eines geplanten Fußballspiels zwar für die Samstagsschicht (18. Mai 2013) sowie für die Schicht am Sonntagvormittag (19. Mai 2013) Arbeitszeitausgleich unter der Prämisse gewährt habe, sich an diesen beiden Tagen bereit zu halten und ständig auf seinem Handy erreichbar zu sein. Es sei nämlich gängige Praxis, Arbeitszeitausgleich gegen Erreichbarkeit zu gewähren, wenn die Gefahr - wie am Pfingstwochenende 2013 - bestehe, dass die Mindeststärke auf der Dienststelle nicht eingehalten werden könne. Dies treffe immer den letzten Beamten, der seinen Antrag auf Arbeitszeitausgleich stelle, vorliegend den Kläger, dem er dies auch mitgeteilt habe. Er habe aber dem Kläger von Anfang an gesagt, dass er den Nachtdienst am Sonntag, den 19. Mai 2013, auf jeden Fall durchführen müsse. Gleichwohl hat der Kläger am Abend des 18. Mai 2013 über einen Kollegen bei der stellvertretenden Dienststellenleiterin H. per SMS nachfragen lassen, ob ihm nicht doch für die Spätschicht am Sonntag Arbeitszeitausgleich gewährt werden könnte. Sie hat dies unter Hinweis auf einen erkrankten Kollegen ausdrücklich verneint. In der mündlichen Verhandlung nahm die Zeugin H. auch auf den diesbezüglich in den Akten dokumentierten SMS - Verkehr zwischen ihr und dem Kläger Bezug.

Die Einschätzung des Dienstherrn, die vom Kläger behauptete Dienstunfähigkeit am 19. Mai 2013 habe zwar vorgelegen, sich letztendlich aber allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben, ist nicht zu beanstanden.

2.1. Der Beklagte hat am Sonntag, den 19. Mai 2016, gegen 14:30 Uhr aktiv am Beach-Soccer-Termin teilgenommen, sich gegen 15.44 Uhr mit dem Handy seines Freundes bei seiner Dienststelle krankgemeldet und sich nach eigener Aussage zwischen 17:15 Uhr und 17:30 Uhr in sein Auto begeben. Dort wurde er zwischen 19 Uhr und 20 Uhr auf dem Beach-Soccer-Turnier-Gelände stark alkoholisiert, barfuß und mit kurzen Sporthosen bekleidet in seinem Pkw liegend aufgefunden. Ein gegen 20:27 Uhr auf der Dienststelle durchgeführter Atemalkoholtest ergab 0,76mg/l Atemalkoholkonzentration.

Das Vorbringen des Klägers, er habe am 19. Mai 2013 um 14:30 Uhr für ca. 8 bis 10 Minuten in seinem Beach-Soccer-Team gespielt, nach dem Spiel gegen 15:30 Uhr seien dann bei ihm derart massive Magen-Darm-Probleme mit Brechdurchfall, Übelkeit, Magenkrämpfen und starkem Durchfall aufgetreten, dass er alle zehn Minuten die Toilette aufsuchen musste, hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Kläger gab an, dass er sich ab Spielende mindestens zehn Mal auf die Toilette begeben habe, an erhöhter Temperatur und Schüttelfrost gelitten und sich gegen 15:44 Uhr dann mit dem Mobiltelefon seines Freundes K. beim diensthabenden Gruppenleiter, POK B., krank gemeldet habe. Er habe mit anderen zusammengesessen, denen aufgefallen sei, dass er laufend „aufs Klo“ gehe. Diesen Personen habe er auch erklärt, dass es ihm nicht gut gehe. Der vom Kläger benannte Zeuge K. konnte jedoch lediglich bestätigen, dass er mit dem Kläger ca. 30 bis 60 Minuten in einer Gruppe nebeneinander gesessen ist und auf Nachfrage dem Kläger sein Handy geliehen hat. Weder ist ihm etwas Besonderes am Kläger aufgefallen noch hat der Kläger ihm etwas über eine Krankheit berichtet. Er hatte auch nicht den Eindruck, dass der Kläger alkoholisiert oder krank gewesen ist. Beide hätten sich ganz normal unterhalten. Er hat während dieser Zeit nicht gesehen, dass der Kläger auf die Toilette gegangen ist bzw. gespuckt hat. Einen Grund für die Handynutzung hat ihm der Kläger nicht genannt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Krankmeldung gegen 15:44 Uhr tatsächlich an einer Magen-Darm-Erkrankung gelitten hat, liegen damit nicht vor. Weitere Zeugen, die die vom Kläger geschilderten Symptome einer akuten Magen-Darm-Erkrankung bestätigen hätten können, hat der Kläger nicht benannt. Auch aus den Aussagen der Kollegen H. und B., die den Kläger nach seinem Auffinden auf dem Truniergelände gegen ca. 20:00 Uhr im Dienstfahrzeug zur Dienststelle verbrachten, lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die eine Magen-Darm-Erkrankung, wie der Kläger sie geschildert hat, bestätigen würden. Beide Zeugen gaben an, dass bei ihrer Ankunft auf dem Festgelände der Kläger barfuß in Sportsachen im strömenden Regen stand. Zittern, Frösteln oder Gesichtsblässe seien nicht feststellbar gewesen, der Kläger habe lediglich über Übelkeit geklagt. Von ihm sei ein starker Alkoholgeruch ausgegangen, ansonsten habe er „gestanden wie eine Eins“.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass er erst nach seinem mit der Dienststelle (POK B.) um 15:44 Uhr geführten Telefonat Alkohol in Form von Schnaps getrunken habe, der ihm auf dem Weg zur Toilette von einer befreundeten Mannschaft angeboten worden sei. Die Behauptung des Klägers, er habe seine Erkrankung mit ein paar hochprozentigen Schnäpsen kurieren wollen, hat der Beklagte angesichts der großen Menge an Alkohol, die der Kläger konsumiert haben muss - ca. 10 Schnäpse ohne Berücksichtigung eines evtl. bereits eingetretenen Alkoholabbaus zum Zeitpunkt der Messung - nachvollziehbar als nicht glaubwürdig eingestuft.

2.2 Soweit der Beklagte im Rahmen der Entlassungsentscheidung das nachträglich am 21. Mai 2013 von Medizinaldirektor F. ausgestellte ärztliche Attest unberücksichtigt lässt, so ist das nicht zu beanstanden.

Der Kläger hatte am 21. Mai 2013 den ärztlichen Bereitschaftsdienst in N. aufgesucht und alle Merkmale einer viralen Gastroenteritis - wie Übelkeit, Durchfall, Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen - geschildert. Nach Aussage des Zeugen F. erfolgte eine Attestierung der Arbeitsunfähigkeit am 21. Mai 2013 aufgrund anamnestischer und ärztlicher Feststellungen am selbigen Tag. Eine körperliche Untersuchung wurde nicht vorgenommen. Der Kläger hatte erklärt, dass die Symptome bereits zwei Tage vorher aufgetreten seien. Da sich keine Zweifel an der wahrheitsgemäßen Darstellung der Krankheitssituation ergeben hätten und der Kläger auf ihn einen kranken Eindruck gemacht hat, ist die Attestierung rückwirkend auf den 19. Mai 2013 unter Beachtung der Analogie zur AU-Richtlinie § 5 Abs. 3 erfolgt.

2.2.1 Wird ein ärztliches Attest vorgelegt, so begründet dies in der Regel den Beweis für die Tatsache der arbeitsunfähigen Erkrankung. Ein solches Attest hat einen hohen Beweiswert, denn es ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, beruft er sich insbesondere darauf, der Arbeitnehmer habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch Simulation getäuscht oder der Arzt habe den Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verkannt, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attests zu erschüttern (BAG, U. v. 26.8.1993 - 2 AZR 154/93 - juris Rn. 36 m. w. N.). Dies können Umstände im Zusammenhang mit der Bescheinigung selbst und durch das Verhalten des Arbeitnehmers vor oder während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sein (LAG Niedersachsen, U. v. 17.9.2015 - 6 Sa 1328/14 - juris Rn. 33).

Soweit der Beklagte in der Entlassungsverfügung davon ausgeht, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21. Mai 2013 im Hinblick auf die rückwirkende Ausstellung auf den 19. Mai 2013 angesichts des vom Kläger an diesem Tag gezeigten Verhaltens erschüttert ist, so ist dies nicht zu beanstanden. Die Teilnahme an einem Beach-Soccer-Turnier kurz vor der Krankmeldung, die erhebliche Alkoholisierung des Klägers im Zeitpunkt des Auffindens und sein Zustand, der nach den Zeugenaussagen auf seine Kollegen lediglich stark alkoholisiert, jedoch nicht krank wirkte, sind Umstände, die gegen das Vorliegen einer Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013 sprechen. Zudem haben sich die vom Kläger geschilderten Krankheitssymptome auch im Rahmen der Einvernahme des vom Kläger benannten Zeugen K. nicht bestätigt. Zu berücksichtigen im Hinblick auf den Beweiswert des Attests ist auch, dass der Kläger dem behandelnden Arzt im Rahmen des Diagnosegesprächs einen unvollständigen Sachverhalt schilderte, als er im Zusammenhang mit der Beschreibung seiner Symptome einen erheblichen Alkoholkonsum am 19. Mai 2013 verschwieg.

2.2.2 Ist es dem Arbeitgeber gelungen, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern bzw. zu entkräften, so tritt hinsichtlich der Behauptungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage des Attestes bestanden hat. Jedenfalls muss dann der Arbeitgeber nicht „zwingend“ nachweisen, dass irgendeine Krankheit überhaupt nicht vorgelegen haben kann. Es ist vielmehr wiederum Sache des Arbeitnehmers, nunmehr angesichts der Umstände, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen, seine Behauptung weiter zu substantiieren. Es ist in derartigen Fällen auch stets zu prüfen, ob die Umstände, die den Beweiswert des ärztlichen Attests erschüttern, nicht als so gravierend anzusehen sind, dass sie ein starkes Indiz für die Behauptung des Arbeitgebers darstellen, die Krankheit sei nur vorgetäuscht gewesen, so dass der Arbeitnehmer dieses Indiz entkräften muss (vgl. insgesamt BAG, U. v. 26.8.1993 a.a.O Rn. 36, 37, 38).

So verhält es sich auch hier: Aufgrund der Indizwirkung der ermittelten Umstände konnte der Beklagte zur Einschätzung gelangen, der Kläger habe seine Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013 nur vorgetäuscht, um letztendlich doch nicht Dienst am Sonntagabend leisten zu müssen. Weitere Nachweise einer tatsächlichen Erkrankung am 19. Mai 2013 hat der Kläger nicht erbracht (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 17 P 13.2526 - juris Rn. 30). Auch die rückwirkend auf den 19. Mai 2013 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beruhte allein auf den Schilderungen des Klägers. Der Zeuge F. erklärte zwar hierzu im Rahmen seiner Einvernahme, dass der Kläger am 21. Mai 2013 durchaus einen kranken Eindruck machte, eine körperliche Untersuchung des Klägers hat er jedoch nicht durchgeführt. Ob die vom Kläger hierbei geschilderten Symptome einer viralen Gastroenteritis wie Übelkeit, Durchfall, Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen tatsächlich bereits - wie von ihm behauptet - zwei Tage zuvor aufgetreten sind, lässt sich hieraus nicht ableiten. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde durch die Zeugin H. lediglich bestätigt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Auffindens und Verbringens auf die Dienststelle am Abend des 19. Mai 2013 über Übelkeit klagte. Eine solche hätte sich allerdings auch als Folge des übermäßigen Alkoholkonsums des Klägers einstellen können und ist für sich genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer vom Kläger behaupteten Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013 zu bestätigen.

Soweit der Zeuge F. erklärt, dass er bei Kenntnis des erheblichen Alkoholkonsums zwar die Krankheitssituation des Klägers hinterfragt und natürlich die Umstände über den Verlauf der Erkrankung differenziert betrachtet hätte, aber auch jetzt keinen Anlass sehe, deshalb seine Diagnose zu ändern, da sich allenfalls Übelkeit, Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen, aber nicht der Durchfall auf die Alkoholproblematik zurück führen ließen, so spricht auch dies nicht für das Vorliegen einer Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013. Das tatsächliche Bestehen einer Durchfallsymptomatik zu diesem Zeitpunkt beruht allein auf den Behauptungen des Klägers. Wie der Zeuge F. bestätigt, ist eine auf den Schilderungen des Patienten beruhende Diagnose letztendlich immer spekulativ, da der behandelnde Arzt auf die Angaben des Patienten angewiesen ist, auf deren Richtigkeit er im Regelfall vertrauen muss. Die ermittelten Umstände am 19. Mai 2013 sprechen allerdings gegen die Richtigkeit dieser Behauptung, die auch Grundlage für das rückwirkend ausgestellte Attest war. Der weitere Vortrag des Klägers war nicht geeignet, diese Zweifel zu entkräften. Auch die Beweisaufnahme ergab keine weiteren Anhaltspunkte für die behauptete Magen-Darm-Erkrankung, so dass die Einschätzung des Beklagten, die Dienstunfähigkeit am 19. Mai 2013 sei letztlich nur auf den erheblichen Alkoholkonsum des Klägers zurückzuführen, angesichts der ermittelten Umstände, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

2.3 Der Beklagte hat auch den gesetzlichen Begriff der Bewährung und die Grenzen der Beurteilungsermächtigung nicht verkannt. Im Polizeidienst kommt es gerade auf Charaktereigenschaften wie Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Aufrichtigkeit und Kollegialität an, gegenseitiges Vertrauen ist unabdingbar. Das vom Kläger gezeigte Verhalten war durchaus geeignet, nachhaltige Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zu begründen. Hierbei durfte der Beklagte auch berücksichtigen, dass das Praktikum des Klägers bei der PI L. anlässlich des Vorfalls abgebrochen werden musste und dem Kläger angesichts seines Alters und seiner Ausbildung im fortgeschrittenen Stadium bewusst hätte sein müssen, dass ein solches, vom Kläger am 19. Mai 2013 gezeigtes Verhalten vom Dienstherrn keinesfalls geduldet werden würde. Die Einschätzung des Beklagten, die bisherigen Leistungen des Klägers und die positive Bewertung seiner restlichen Praktikumszeit seien nicht geeignet, die gezeigten charakterlichen Mängel auszugleichen, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, so dass sich der Bescheid vom 14. August 2013 unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Beklagten insgesamt als rechtmäßig erweist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar 2014 wird der Streitwert für das Ausgangsverfahren auf 12.388,40 Euro und für das Berufungsverfahren auf 12.756,38 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 52 Abs. 5 Nr. 2 GKG).

Gründe:

Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 5. September 2013 bezog der Kläger das Grundgehalt in der Stufe A 5 (1. Erfahrungsstufe) in Höhe von 1932,26 Euro und eine Strukturzulage gemäß Art. 33 S. 1 BayBesG in Höhe von 18,67 Euro, also insgesamt monatlich 1950,93 Euro. Gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG (in der Fassung vom 23.07.2013, BGBl. I S. 2586, § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist Streitwert in Verfahren, die die Beendigung eines besoldeten öffentlichrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis betreffen und kein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit im Raum steht, die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, also vorliegend 12.388,40 Euro (6x 1950,93 Euro), wobei sich die Strukturzulage gem. Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG als ruhegehaltsfähig erweist.

Im Berufungsverfahren war gemäß § 40 GKG für die Streitwertberechnung vom Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung der Berufung am 20. Februar 2014 auszugehen und damit von monatlichen Bezügen von insgesamt 2008,88 Euro (BesGr. A 5, 1. Erfahrungsstufe) einschließlich der Strukturzulage in Höhe von 19,62 Euro. Hieraus ergibt sich für das Berufungsverfahren ein Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG (in der Fassung vom 27.2.2014, BGBl. I S. 154, § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) in Höhe von 12.756,38 Euro (6x 2008,88 Euro).

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. April 2017 – M 21 K 16.1087 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.300 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/ 1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wendet sich gegen sein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit und begehrt, seine Dienstzeit auf vier Jahre festzusetzen.

a) Der Kläger wurde am 28. Mai 2015 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und trat am 1. Juli 2015 in den Dienst der Bundeswehr ein. Er verpflichtete sich, acht Jahre Wehrdienst zu leisten. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate mit Dienstzeitende am 31. Dezember 2015 festgesetzt. Die Verwendungsplanung sah eine Ausbildung des Klägers zum Militärkraftfahrer für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse vor. Der Kläger wurde vor seiner Einstellung darüber belehrt, dass die Überschreitung einer bestimmten Anzahl von Punkten im Fahreignungsregister grundsätzlich zu einem Ausbildungsverbot führt. Nach vorheriger Verwarnung vom 19. Januar 2015 wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen hatte das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen dem Kläger mit Schreiben vom 15. Mai 2015 mitgeteilt, dass im Fahreignungsregister acht Punkte für ihn eingetragen seien und daher beabsichtigt sei, dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 beantragte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers, diesen mit Ablauf der Bewährungszeit aus dem Dienstverhältnis zu entlassen. Er halte den Kläger für ungeeignet zum Führen von Militärkraftfahrzeugen. Darüber hinaus ließen die ständigen Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften und Regeln auf eine fehlende charakterliche Reife schließen. Dem Kläger sei kurz vor seiner Einstellung in die Bundeswehr die Fahrerlaubnis entzogen worden aufgrund mindestens zehn gravierender Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Überholen im Überholverbot, Führen eines Fahrzeugs ohne Betriebserlaubnis, diverse Geschwindigkeitsübertretungen). Der Kläger habe den Disziplinarvorgesetzten zwar über den Umstand des Entzugs der Fahrerlaubnis informiert und ihm berichtet, dass die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis am 16. November 2015 abgeschlossen sein werde und gleichzeitig alle Eintragungen im Fahreignungsregister gelöscht würden, so dass einer Ausbildung zum Militärkraftfahrer nichts im Wege stehe. Diese Aussage sei aber nach heutigen Erkenntnissen nicht richtig gewesen. Wegen zwischenzeitlicher weiterer polizeilicher Ermittlungen könne absehbar kein Termin für ein Fahreignungsseminar festgelegt werden. Eine dienstpostengerechte Ausbildung und Verwendung sei somit auf unabsehbare Zeit nicht möglich.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Dienstzeit nach Ablauf der Bewährungszeit wegen fehlender charakterlicher Eignung als Soldat auf Zeit in Verbindung mit mangelnder Eignung zum Führen eines Militärkraftfahrzeuges nicht auf die volle Verpflichtungszeit festgesetzt werde und der Kläger deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2015 aus seinem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ausscheide. Die vom Kläger erhobene Beschwerde wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 28. Januar 2016 zurück. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Es kam zu der Auffassung, dass die Klage, die entsprechend dem ursprünglichen Klagebegehren nur auf die Aufhebung des Bescheids vom 9. Dezember 2015 sowie des Beschwerdebescheids vom 28. Januar 2016 beschränkt gewesen sei, unstatthaft und damit unzulässig sei. Die nachträgliche Erweiterung um einen Verpflichtungsantrag sei eine Klageänderung, die mangels Einwilligung der Beklagten und mangels Sachdienlichkeit gemäß § 91 VwGO unzulässig sei. Ungeachtet dessen wäre selbst bei Zulassung der Klageänderung die Klage unbegründet. Der Kläger habe zum Entzug der Fahrerlaubnis gegenüber seinem Dienstherrn unzureichende und unzutreffende Angaben gemacht.

b) Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil auf, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

aa) Ohne Erfolg bleiben seine Rügen gegen die Einstufung der Klage als unzulässig durch das Verwaltungsgericht.

Beim Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Festsetzung weiterer Dienstzeiten liegt immer eine Verpflichtungs- und keine Anfechtungskonstellation vor. Da die Verpflichtungserklärung als Antrag auf entsprechende Dienstzeitfestsetzung zu qualifizieren ist, stellt die Mitteilung an den Soldaten auf Zeit, dass seine Dienstzeit nicht verlängert werde, die Ablehnung seines diesbezüglichen Antrags dar. Hiergegen kann mit der Beschwerde und der Verpflichtungsklage auf Festsetzung der nächsten oder der vollen Verpflichtungszeit vorgegangen werden. Eine isolierte Anfechtungsklage ist hingegen unzulässig und würde der Zielsetzung des Soldaten nicht entsprechen (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 40 Rn. 22).

Vorliegend hat der Kläger zunächst eine isolierte Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 9.Dezember 2015 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 28. Januar 2016 aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung stellte er auf Hinweis des Verwaltungsgerichts den Antrag aus der Klageschrift mit der Maßgabe, dass die Beklagte zu verpflichten sei, die Dienstzeit des Klägers auf vier Jahre festzusetzen. Bei dem Übergang von einer Anfechtungsklage zu einer Verpflichtungsklage handelt es sich nicht lediglich um eine „bloße Klarstellung oder Berichtigung der Anträge“ oder „Ergänzungen oder Berichtigungen der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen sowie des Klageantrages“, wie der Kläger meint. Es liegt auch keine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache im Sinn des § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO vor. Vielmehr handelt es sich um eine Klageänderung nach § 91 VwGO, weil der Klagegrund der Verpflichtungsklage ein anderer ist als der der Anfechtungsklage. Insoweit wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (vgl. auch Schmid in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 91 Rn. 15; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 15). Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Beklagte hat nicht in die Klageänderung eingewilligt und das Verwaltungsgericht die Klageänderung mangels Sachdienlichkeit abgelehnt. Zur fehlenden Sachdienlichkeit legt der Zulassungsantrag nichts dar.

bb) Die Einwendungen des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass selbst bei einer Zulassung der Klageänderung die Klage auch unbegründet wäre, greifen ebenfalls nicht durch.

(1) Die stufenweise Festsetzung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit durch Verfügung außerhalb der Ernennungsurkunde erfolgt auf der Rechtsgrundlage des § 40 Abs. 1 SG (BVerwG, U.v. 16.4.1970 – VIII C 15.69 – BVerwGE 35, 150, 154 f.; BayVGH, B.v. 18.6.2015 – 6 CE 15.1002 und 6 C 15.6 C 15.1003 – juris Rn. 15; NdsOVG, B.v. 17.7.2013 – 5 LA 112/13 – juris Rn. 10 f.). Denn anders als im Fall des § 40 Abs. 2 SG beruht die Verlängerungsentscheidung auf der ursprünglichen Verpflichtungserklärung des Soldaten auf Zeit. Der Beklagten steht in diesem Fall kein Ermessen über die Verlängerung der Dienstzeit zu, sondern der Soldat hat bei Bewährung einen Anspruch auf Verlängerung (BayVGH, B.v. 18.6.2015 – 6 CE 15.1002 und 6 C 15.6 C 15.1003 – juris Rn. 15; Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 40 Rn. 20). Die Entscheidung der Beklagten darüber, ob der Soldat sich bewährt hat, ist ebenso wie diejenige, ob er die charakterliche und geistige Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 SG), ein Akt wertender Erkenntnis. Der Beklagten steht daher ein Beurteilungsspielraum zu, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen an die vom Soldaten wahrzunehmenden Aufgaben auszufüllen ist. Es genügen bereits berechtigte Zweifel an der Eignung, um eine Bewährung zu verneinen. Die gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich insoweit auf die Kontrolle, ob der Dienstherr im Einzelfall den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen seines Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2010 – 1 WB 52.08 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 18.6.2015 – 6 CE 15.1002 und 6 C 15.6 C 15.1003 – juris Rn. 15). Wenn der Dienstherr eine Bewährung des Soldaten entsprechend diesen Maßstäben ablehnt, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf der festgesetzten Zwischendienstzeit, ohne dass es einer Entlassungsverfügung bedarf (vgl. Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 40 Rn. 18).

(2) Gemessen an diesem Maßstab hat die Beklagte die Grenzen des ihr zukommenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Sie hat die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers maßgeblich daraus abgeleitet, dass der Kläger nach einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens nicht gewillt sei, seiner Verantwortung für Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr gerecht zu werden und sein Verhalten dementsprechend zu ändern. Vielmehr versuche er, sein Verhalten durch fehlerhafte Informationen zu vertuschen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte aufgrund des gezeigten Verhaltens des Klägers – berechtigte – Zweifel an dessen charakterlicher Reife und Eignung (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 SG) hat und deshalb die Festsetzung einer weiteren Dienstzeit ablehnt.

Der Kläger war vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen mit Schreiben vom 19. Januar 2015 wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen (Überholen trotz Überholverbots, Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis, Geschwindigkeitsüberschreitungen) bei einem Punktestand von 7 Punkten im Fahreignungsregister verwarnt worden. Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 teilte das Landratsamt dem Kläger den Eintrag von 8 Punkten im Fahreignungsregister mit sowie die Absicht, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Hierüber hat der Kläger den Dienstherrn vor seiner Berufung in das Verhältnis eines Soldaten auf Zeit nicht informiert. In seinem Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr findet sich lediglich unter dem 24. März 2015 der handschriftliche Vermerk „2014 Punkte? meist wegen Geschwindigkeitsüberschreitung“. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger seinem Disziplinarvorgesetzten den Verlust der Fahrerlaubnis erst nach dem Diensteintritt in die Bundeswehr und – was den Zeitpunkt der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis betraf – verfälscht mitgeteilt. Der Kläger gab an, dass die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis am 16. November 2015 abgeschlossen sein werde, so dass einer Ausbildung zum Militärkraftfahrer nichts mehr im Wege stehe. Tatsächlich war der angegebene Termin lediglich der frühestmögliche Termin für die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, den der Kläger wegen weiterer polizeilicher Ermittlungen nicht wahrnehmen konnte. Der Entzug der Fahrerlaubnis und die unzureichenden Angaben des Klägers hierzu betrafen die Erfüllung von Kernaufgaben, nämlich die geplante Ausbildung zum Militärkraftfahrer. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Falschangabe gegenüber dem Dienstherrn verletzt die Treuepflicht (§ 7 SG), die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Der Verletzung der Wahrheitspflicht kommt im militärischen Bereich hohe Bedeutung zu. Die Wahrheitspflicht erfasst nicht nur den engeren militärischen Bereich, sondern auch alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge (BayVGH, B.v. 18.6.2015 – 6 CE 15.1002 und 6 C 15.6 C 15.1003 – juris Rn. 17). Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Zeugnisse, Zertifikate und Qualifizierungsnachweise des Klägers stehen der von der Beklagten angenommenen mangelnden Bewährung während seiner Dienstzeit nicht entgegen. Dass die Beklagte die Entscheidung über die Eignung und die Verlängerung der stufenweise festgesetzten Dienstzeit erst zum Ende der Bewährungszeit getroffen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nicht mehr ausschlaggebend ist, dass ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 12. Dezember 2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und das Verfahren gemäß § 43 OWiG zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wurde.

Soweit der Kläger – ohne substantiierte Erörterung und Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil – lediglich Bezug nimmt auf erstinstanzliches Vorbringen, genügt der Zulassungsantrag nicht dem Darlegungsgebot (BayVGH, B.v. 25.5.2016 – 6 ZB 16.94 – juris Rn. 1; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59).

2. Der Kläger rügt, dass seine charakterliche Eignung nicht von einem fachkundigen Mediziner oder Psychologen festgestellt worden sei. Damit macht er der Sache nach einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Dies rechtfertigt die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil ein Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 – 4 B 29.11 – BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 20.9.2016 – 6 ZB 16.1031 – juris Rn. 15; B.v. 31.8.2015 – 6 ZB 15.36 – juris Rn. 21). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. April 2017 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen sollen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG i.V.m. Nr. 40.2, 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Greve-Decker Rickelmann Greger

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Dezember 2016 - 3 K 4497/16 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.033,12 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den auf Übernahme als Polizeikommissar in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichteten Eilantrag zu Unrecht abgelehnt hat.
I.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, ungeachtet des bereits zweifelhaften Anordnungsgrundes lasse sich nicht mit der wegen Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht zum 01.04.2016 einzustellen, zu beanstanden ist. Wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Der hiernach bestehende Verdacht der Begehung einer Straftat begründe Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers und rechtfertige die Ablehnung der Einstellung durch den Antragsgegner. Art. 33 Abs. 2 GG gewähre keinen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Einen solchen Anspruch könne der Antragsteller auch nicht aus einer (derzeit noch) verbindlichen Zusage oder Zusicherung auf Einstellung ableiten, weil die Ausführungen des Antragsgegners im Schreiben vom 28.01.2016 jedenfalls wegen der nachträglich geänderten Sachlage (strafrechtlicher Verdacht) keine Bindungswirkung mehr entfalte.
Mit seinem Beschwerdevorbringen macht der Antragsgegner im Wesentlichen - neben dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs mit der Begründung geltend, dass sich ein Anspruch auf Einstellung bereits aus der verbindlichen und weder aufgehobenen noch nach § 38 Abs. 3 LVwVfG weggefallenen Zusicherung im Schreiben des Antragsgegners vom 28.01.2016 ergebe. Zudem ergebe sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch. Hinsichtlich der Prüfung der Kriterien für die Ernennung werde dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, wonach die Beurteilung der vorliegend streitigen Frage der (charakterlichen) Eignung im pflichtgemäßen Ermessen stehe. Der Antragsgegner habe insofern ermessensfehlerhaft die Einstellung versagt, als zwar grundsätzlich tatsächliche Anhaltspunkte aus dem außerdienstlichen Bereich - wie z.B. aus laufenden wie eingestellten Strafermittlungsverfahren - herangezogen werden könnten und verwertet werden dürften. Dies bedürfe jedoch einer eigenständigen Feststellung und Bewertung durch den Dienstherrn, woran es vorliegend fehle. Er bestehe weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht ein ausreichender Verdacht einer Straftat. Er habe nachgewiesen, dass er am 16.02.2016 keine Infusion von mehr als 50 ml erhalten habe, so dass der Verstoß gegen Antidopingvorschriften nicht gegeben sei. Der Antragsgegner berufe sich damit letztlich zur Begründung der charakterlichen Ungeeignetheit (nur noch) auf die Mitteilung, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Dopings anhängig sei. Dies sei zwar richtig, entbehre aber jeglicher Tatsachengrundlage, was sich - wie bereits vorgetragen - u.a. aus den Beschlüssen des Landgerichts F. vom 30.05.2016 und 26.07.2016 zur Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung, dem Verwaltungsentscheid der Anti-Doping-Kommission vom 01.04.2016 sowie der Entscheidung des Verbandsgerichts vom 07.08.2016 ergebe. Neben der fehlenden Tatsachengrundlage bestünden erhebliche rechtliche Bedenken in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit des Anti-Doping-Gesetzes.
II.
Dieses Vorbringen greift nicht durch. Unabhängig vom Vorliegen eines vom Verwaltungsgericht angezweifelten und vom Antragsteller mit dem Beschwerdevorbringen behaupteten Anordnungsgrundes ist jedenfalls ein Anordnungsanspruch (Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe) nicht mit der - angesichts der Vorwegnahme in der Hauptsache erforderlichen - hohen Wahrscheinlichkeit begründet. Der Antragsteller hat derzeit weder aus Art. 33 Abs. 2 GG (dazu 1.) noch aus einer ihm gegenüber erteilten Zusicherung (dazu 2.) einen Anspruch auf Einstellung als Beamter auf Probe.
1. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers als Beamter auf Probe liegt im pflichtgemäßen Ermessen des (künftigen) Dienstherrn. Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei Einstellung und Auswahl das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.1983 - 2 C 11.82 -, BVerwGE 68, 109; vom 07.05.1981 - 2 C 42.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19; vom 22.02.1990 - 2 C 13.87 - Juris Rn. 23 ff.; Senatsbeschluss vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, NVwZ-RR 2004, 199). Im Übrigen ist die Nachprüfung von ablehnenden Einstellungsbescheiden im Wesentlichen auf die Willkürkontrolle beschränkt. Denn es gibt keinen absoluten Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Art. 33 Abs. 2 GG regelt, dass jeder Deutsche „nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat“. Das Gericht kann eine angegriffene Einschätzung der Einstellungsbehörde hierzu nicht durch die eigene Einschätzung ersetzen. Aus demselben Grund kann das Gericht dem Bewerber in aller Regel auch nicht den direkten Zugang zum öffentlichen Dienst eröffnen, d.h. nicht zur Einstellung verurteilen, sondern allenfalls den Ablehnungsbescheid aufheben und die Verwaltung verpflichten, erneut über den Antrag auf Übernahme in den öffentlichen Dienst zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, Juris Rn. 50).
Nach alledem ist die Entscheidung des Antragsgegners hier nicht zu beanstanden. Denn zur Ablehnung der Einstellung genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die - auch charakterliche - Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist. Hierbei sind Zweifel im Sinne fehlender Überzeugung zu verstehen (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 49). Bei der angestrebten Einstellung als Polizeibeamter in den gehobenen Polizeivollzugsdienst darf der Antragsgegner die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Bewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (BVerfG, Beschluss vom 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93 -, BVerfGE 92, 140; Senatsbeschluss vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 -, Juris Rn. 5). Hieran hegt der Antragsgegner beim Antragsteller berechtigte Zweifel. Dabei braucht nicht entscheiden zu werden, ob diese Zweifel bereits (allein) an die Tatsache eines laufenden strafrechtlichen Verfahren geknüpft werden können (a.), weil jedenfalls die dem strafrechtlichen Verfahren zugrundeliegenden Tatsachen einen tauglichen Anknüpfungspunkt darstellen (b.).
a. Es spricht einiges dafür, dass ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren (einen ersten) Anlass für berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers hervorrufen kann. Angesichts der hohen Anforderungen an die charakterliche Eignung eines Polizeivollzugsbeamten (s.o.) erschiene es zumindest zweifelhaft, anhängige strafrechtliche (Ermittlungs-)Verfahren, die ggf. den Nachweis der (zunächst auf Zweifel gegründeten) fehlenden charakterlichen Eignung erbringen, außer Acht zu lassen. Anknüpfungspunkte für den Eignungszweifel ergeben sich aus dem - in aller Regel vom Verdächtigten zurechenbar herbeigeführten - Anfangsverdacht, welcher dazu geführt hat, dass überhaupt ein strafrechtliches (Ermittlungs-)Verfahren geführt wird. Abweichendes mag im Hinblick auf den durch Art. 33 Abs. 2 GG garantierten Bewerberverfahrensanspruch (nur) dann gelten, wenn der im strafrechtlichen (Ermittlungs-)Verfahren erhobene Vorwurf offensichtlich unbegründet ist oder das strafrechtliche (Ermittlungs-)Verfahren nicht durch den Bewerber zurechenbar veranlasst wurde, z.B. im Falle der missbräuchlichen Einleitung eines strafrechtlichen (Ermittlungs-)Verfahrens. Anhaltspunkte dafür, dass der gegen den Antragsteller erhobene Vorwurf eines Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz offensichtlich unbegründet ist, sind nicht ersichtlich; vielmehr ist gegen den Antragsteller zwischenzeitlich sogar ein Strafbefehl des Amtsgerichts T. vom 27.12.2016 ergangen.
b. Ob die fehlende charakterliche Eignung schon aufgrund des gegen den Antragsteller laufenden Ermittlungsverfahrens versagt werden durfte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Antragsgegner hat - entgegen der Annahme des Antragsstellers - diese Zweifel nicht (allein) aus der Tatsache eines laufenden strafrechtlichen Verfahrens abgeleitet, sondern (auch) maßgeblich daraus, dass „aufgrund des [dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren] zugrundeliegenden Sachverhalts erhebliche in Tatsachen begründete“ Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeiberufs bestünden (Ablehnungsbescheid vom 24.03.2016, S. 1 a.E.).
Die Tatsache, dass das in Bezug genommene strafrechtliche Ermittlungsverfahren (zum Erlasszeitpunkt des Bescheids vom 24.03.2016) noch nicht abgeschlossen war, steht den aufgekommenen Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers nicht entgegen. Denn der strafrechtlichen Unschuldsvermutung korrespondiert keine beamtenrechtliche Eignungsvermutung. Auch liegt in der damit verweigerten Einstellung (bzw. der der Sache nach vorgenommenen vorläufigen „Einstellungssperre“, vgl. den Hinweis im Bescheid vom 24.03.2016 auf die mögliche (Wieder-)Einstellung und Ernennung zum Polizeikommissar für den Fall der Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens bzw. der Bestätigung der Unschuld) keine vorweggenommene „Bestrafung“ des Antragstellers vor. Denn dem Antragsteller ist es nach den insoweit überzeugend begründeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gelungen, bestehende und begründete Zweifel an seiner Eignung auszuräumen. Der Senat schließt sich dem an.
10 
Ergänzend ist auszuführen, dass es dem Antragsteller oblegen hätte, die angesprochenen Zweifel eindeutig zu widerlegen. Dementsprechend war der Antragsgegner nicht verpflichtet, eigenständige (u.a. aufwendige) Ermittlungen oder gar (verfassungs-)rechtliche Prüfungen bezüglich des dem Antragsteller strafrechtlich vorgeworfenen Sachverhalts durchführen. Im Rahmen des hinsichtlich der charakterlichen Eignung bestehenden und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums kann der Dienstherr beurteilungsfehlerfrei zu der Erkenntnis gelangen, einen Bewerber für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten strafrechtlichen Ermittlung und eines sich gegebenenfalls anschließenden förmlichen Strafverfahrens als charakterlich ungeeignet anzusehen, bis der Dienstherr zu der Überzeugung gelangen kann (z.B. nach Nichterweislichkeit des vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Sachverhalts, Einstellung der Ermittlungen bzw. des Strafverfahrens, Freispruch u.a.), dass der Bewerber (uneingeschränkt) geeignet ist. Es ist auch nicht beurteilungsfehlerhaft, wenn regelmäßig dem Bewerber das daraus resultierende Risiko auferlegt wird. Denn strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder gar gerichtliche Strafverfahren beruhen in der Regel auf Umständen, die in der Person oder doch in der Sphäre des betreffenden Bewerbers liegen (zu Ausnahmefällen s.o.). Dem Dienstherrn ist nicht zumutbar, seinerseits ein Risiko einzugehen, einen (Polizeivollzugs-)Beamten auf Probe einzustellen, wenn Zweifel an dessen uneingeschränkter charakterlicher Eignung aufgetreten sind, die sich nicht haben ausräumen lassen und die keine ausreichende Überzeugungsbildung des Dienstherrn hinsichtlich der charakterlichen Eignung zulassen.
11 
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Einstellung des Antragstellers wegen fehlender charakterlicher Eignung abgelehnt hat, ohne sich (noch) eingehender mit den gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren auseinanderzusetzen. Jedenfalls lässt sich - bezogen auf die Maßstäbe eines die Hauptsache vorwegnehmenden gerichtlichen Eilrechtsschutzes - nicht mit dem erforderlich hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ein diesbezüglicher Anordnungsanspruch des Antragstellers auf Einstellung feststellen. Der zwischenzeitlich ergangene Strafbefehl illustriert die von dem Antragsgegner (gestützt auf die dem bloßen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Tatsachen) gehegten Zweifel an der charakterlichen Eignung. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner diese im Rahmen der noch ausstehenden Widerspruchsentscheidung mit berücksichtigen wird.
12 
2. Unabhängig davon, ob - wofür Einiges spricht - das Schreiben des Antragsgegners vom 28.01.2016 als Zusicherung im Sinne von § 38 LVwVfG qualifiziert werden kann, wäre nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, die Bindungswirkung einer solchen Zusicherung jedenfalls nach § 38 Abs. 3 LVwVfG weggefallen. Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht hinreichend substantiiert auseinander, sondern verweist darauf, dass weder ein Widerruf noch eine Rücknahme der Einstellungszusage erfolgt sei bzw. darauf, dass in Zusammenhang mit dem Widerruf der Einstellungszusage keine ausreichenden (eigenen) Feststellungen seitens des Antragsgegners getroffen worden seien. Insoweit aber kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
14 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 40, 47 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Nr. 2 GKG (6-fache monatliche Bezüge der Besoldungsgruppe A 9 zum Zeitpunkt der Antragstellung).
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 8.436,93 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 19... geborene Antragstellerin wurde am 6. Februar 2009 von der Antragsgegnerin als Verwaltungsinspektorin zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt und zunächst bis 20. Juli 2011 im Zentralen Immobilienmanagement eingesetzt.

Die Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 6. Februar 2009 bis 20. Juli 2011 kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die Anforderung teilweise erfülle. Im Hinblick auf die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe sie sich nicht bewährt. Sie habe die Anforderungen noch nicht ganz erfüllt und müsse sich noch verbessern. Erst nach einer weiteren Überprüfungsphase sollte ein für die Probezeitbeurteilung abschließendes Urteil ausgesprochen werden, weshalb die Probezeit mit Bescheid vom 30. August 2011 bis 31. März 2012 verlängert wurde.

Die Probezeitbeurteilung vom 22. März 2012 für den Beurteilungszeitraum vom 19. März 2011 bis 7. März 2012 schloss wiederum mit dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die Anforderungen teilweise erfüllte und sich im Hinblick auf die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht bewährt habe. In der verlängerten Probezeit habe sie ihre Leistungen nicht signifikant verbessern können. Allerdings sei in dem Arbeitsbereich, in dem die Antragstellerin eingesetzt gewesen sei, eine übergebührliche Arbeitsmenge zu bewältigen gewesen, was zu einer Belastung und Beeinträchtigung ihrer Arbeitsergebnisse habe beitragen können. Deshalb sollte sie die Möglichkeit der Bewährung in einem anderen Einsatzgebiet erhalten.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2012 wurde die Probezeit erneut bis zum 31. März 2013 verlängert und die Antragstellerin ab 1. Juli 2012 zum Sozialbürgerhaus S. abgeordnet. Dort war sie als Sachbearbeiterin im SGB XII - Bereich tätig.

Aus einer Stellungnahme vom 20. März 2013 ergibt sich, dass bei der Antragstellerin eine Steigerung der Arbeitsleistung und eine Verhaltensänderung stattgefunden habe. Die nächsten Monate müssten aber zeigen, ob die Besserung von Dauer sei und zu einer stabilen Arbeitsleistung führen könne.

Die Probezeitbeurteilung vom 5. Juni 2013 für den Beurteilungszeitraum 19. März 2011 bis 31. März 2013 kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die Anforderungen teilweise erfülle und sie sich im Hinblick auf die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht bewährt habe. Die Antragstellerin habe den Anforderungen weder im Zentralen Immobilienmanagement noch im Sozialreferat gerecht werden können. Aufgrund schwieriger äußerer Bedingungen (mehrmaliger Ausbilderwechsel, Umzug der Dienststelle, mangelhafte EDV-Ausstattung) seien die noch bestehenden fachlichen Defizite teilweise nachvollziehbar. Auch wenn eine weitere Probezeitverlängerung kritisch gesehen werde, da keine spürbaren Verbesserungen erkennbar gewesen seien, sei es nach Ansicht der Ausbilder und einiger Kolleginnen in den letzten Wochen zu einer Steigerung der Arbeitsleistung und einer Verhaltensänderung gekommen. Um überprüfen zu können, ob diese leichten Verbesserungen nachhaltig seien, werde einer letztmaligen Probezeitverlängerung zugestimmt.

In einer Mitteilung des Immobilienmanagement vom 5. Juni 2013 im Hinblick auf die Probezeitbeurteilung vom 5. Juni 2013 an das Personalreferat wurde festgehalten, dass den von der Antragstellerin angegebenen, zahlreichen Änderungswünschen im Nachgang zum Entwurfsgespräch vom 22. April 2013 nicht nachgekommen werden konnte. Die Antragstellerin mache andere für ihr Umfeld und ihre Arbeitsweise verantwortlich. Im Bereich des Immobilienmanagements hätten fast alle Vorgänge durch den Vorgesetzten abgezeichnet werden müssen, um weitere Probleme zu vermeiden. Nach dem Wechsel der Antragstellerin vom Immobilienmanagement sei auf ihrem Schreibtisch ein „Chaos“ vorgefunden worden, manche Vorgänge seien im Schreibtisch verstaut gewesen, unter anderem seien unbezahlte Rechnungen in der Masse liegen geblieben. Auch die Probezeitbeurteilung vom 5. Juni 2013 stelle im Gesamturteil fest, dass die Antragstellerin die Anforderungen teilweise erfülle und sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Im Hinblick auf ihre Tätigkeit beim Sozialbürgerhaus befinde sie sich noch immer in der Einarbeitungsphase und das notwendige Rechtswissen sei noch nicht ausreichend. Konkrete Nachfragen würden eher selten erfolgen. Auch im Hinblick auf Arbeitsorganisation und Zeitmanagement bestehe noch Entwicklungsbedarf, durch eine bessere Selbstkontrolle und einen aktiveren Austausch mit Kollegen würde ein besseres Arbeitsergebnis erzielt werden. Zudem handle die Antragstellerin beim Umgang mit der Stempelkarte nicht verantwortungsvoll. Sie arbeite bei der Erstellung ihrer Arbeitsergebnisse flüchtig und ungenau, überdurchschnittlich oft bedürften diese noch der Kontrolle und Korrektur; ein Schaltereinsatz sei nicht absehbar.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2013 wurde die Probezeit letztmalig bis zum 5. Februar 2014 verlängert. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass damit die gesetzlich zulässige Höchstdauer der Probezeit verfügt worden sei. Falls die Antragstellerin sich nicht bis zum Ablauf dieser Frist bewähre, müsse sie aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden.

Mit Verfügung vom 1. August 2013 wurde die Antragstellerin bis zum Ablauf der Probezeit weiter an das Sozialbürgerhaus S. abgeordnet.

Im Rahmen eines Vermerks vom 13. August 2013 wurde eine Besserung des Leistungsbildes der Antragstellerin festgestellt. In einem Vermerk über ein Gespräch mit der Antragstellerin vom 1. Oktober 2013 wurden Fehler in sechs von ihr bearbeiteten Fällen konstatiert, die zwar im Einzelnen als nicht so schwerwiegend anzusehen wären, jedoch in großer Zahl innerhalb kurzer Zeit aufgetreten seien und darauf schließen ließen, dass die Antragstellerin weiterhin Probleme mit der eigenen Organisation und Zeitplanung habe.

Die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 für den Beurteilungsspielraum vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die Anforderungen nur teilweise erfülle und sich im Hinblick auf die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht bewährt habe. Der Beurteilung liegt ein Beurteilungsbeitrag des Sozialbürgerhauses vom 9. Dezember 2013 für die dortige Tätigkeit der Probebeamtin im Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 zugrunde.

Im Rahmen eines Vermerks vom 29. Januar 2014 nahm der Entwurfsverfasser des Beurteilungsbeitrags vom 9. Dezember 2013 zur Einschätzung der Leistung und Leistungsentwicklung der Antragstellerin Stellung. Die Antragstellerin habe ihren Sommerurlaub vom 9. bis 24. September 2013 zwar von den Vorgesetzten abzeichnen lassen, die Abgabe ihres Urlaubsantrags zur formellen Genehmigung jedoch schlicht vergessen. Während ihres Urlaubes habe sich dann herausgestellt, dass ihre Rückstände größer als bekannt gewesen seien. Zudem habe sich in diesem Zeitraum gezeigt, dass die Antragstellerin sechs Fälle fehlerhaft bearbeitet habe, wobei weniger die Schwere der Fehler („Leichtsinnsfehler“) als deren Häufung in relativ kurzer Zeit auffällig sei. Die im August 2013 geäußerte, bessere Einschätzung ihrer Leistung könne unter diesen Umständen nicht aufrechterhalten werden.

Nach Anhörung der Antragstellerin, in der sie angab, die Probezeitbeurteilungen vom 5. Juni 2013 und 27. Dezember 2013 würden ihre Leistung nicht realistisch wieder geben, stimmte der auf Antrag beteiligte Gesamtpersonalrat der Entlassung der Antragstellerin am 12. Februar 2014 zu.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014, am 15. Februar 2014 zugestellt, wurde die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zum 31. März 2014 entlassen, da sie sich auch nach mehrfacher Verlängerung der Probezeit bis zur Höchstdauer von fünf Jahren hinsichtlich ihrer fachlichen Eignung nicht bewährt habe.

Am 24. Februar 2014 erhob die Antragstellerin Klage gegen die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 (Az. M 5 K 14.761) und am 6. März 2014 Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 13. Februar 2014 (Az. M 5 K 14.962).

Ferner hat sie am 6. März 2014 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 wieder herzustellen.

Im Wesentlichen hat sie vorgetragen, dass die Wertungen in der Probezeitbeurteilung unplausibel und widersprüchlich seien. Zwar werde ihr ein ausreichendes theoretisches und praktisches Wissen attestiert, lediglich für die Bewältigung des dauerhaft hohen Arbeitsanfalls im Bereich für die Tätigkeit im Sozialbürgerhaus reiche das nicht aus. Auf dieser hohen Arbeitsbelastung würden auch die Fehler beruhen. Das gelte auch für das Immobilienmanagement, das nach ihrem Wechsel personell erheblich verstärkt worden sei. Der im Bereich des Immobilienmanagement tätige Beurteiler könne die Überwachungsbedürftigkeit ihrer Tätigkeit im Sozialbürgerhaus nicht beurteilen. Auch die Interessenabwägung im Rahmen der Anordnung des Sofortvollzugs sei fehlerhaft. Angesichts der zwingenden dienstlichen Gründe für den Sofortvollzug könnte die Antragsgegnerin auch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aussprechen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 31. März 2014 abgelehnt. Die im Bescheid vom 13. Februar 2014 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung weise keine formellen Mängel auf. Insbesondere sei diese nicht formelhaft, die Behörde habe im Rahmen einer Einzelfallprüfung die widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen.

Die summarische Überprüfung ergebe, dass die eingelegte Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben werde, so dass der Vorrang privater Interessen von vornherein ausgeschlossen sei. An der Aussetzung der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts könne ein schutzwürdiges privates Interesse nicht bestehen. Zu Recht habe die Antragsgegnerin die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG auf mangelnde Bewährung gestützt. Mangelnde Bewährung liege nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bewiesen sei, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestünden, ob die Beamtin den an sie zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein werde. Bei der Feststellung der Bewährung oder der mangelnden Bewährung, die von zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhänge, handele es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Für das Gericht ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die wertende Entscheidung der Antragsgegnerin auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruhe und/oder dass diese die Grenzen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums überschritten hätte.

Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung sei in erster Linie die Probezeitbeurteilung, worauf sich auch der angefochtene Bescheid beziehe. Der Umstand, dass die Probezeitbeurteilung für die Antragstellerin angegriffen worden sei, hindere vorliegend ihre Verwertung nicht. Die für das Urteil der Dienstherrin letztlich maßgebliche Beurteilung vom 27. Dezember 2013 sei nicht formell fehlerhaft. Nach Nr. 5.1 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin bleibe die Dienststelle für die Beurteilung zuständig, bei der die Dienstkraft laut Stellenplan geführt sei, also das Zentrale Immobilienmanagement. Es sei ein nach den einschlägigen Richtlinien vorgeschriebener Beurteilungsbeitrag des Sozialbürgerhauses vom 9. Dezember 2013 eingeholt worden, der mit der Antragstellerin besprochen worden sei. Dieser Beitrag stellte den Beurteilungsentwurf dar und diente als Grundlage für die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 (vgl. Nr. 5 der Beurteilung). Nach 7.2 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinien sei Entwurfsverfasser in der Regel der unmittelbare Vorgesetzte, der die Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes kenne und die Arbeitsergebnisse sowie das Leistungsbild der zu beurteilenden Dienstkraft am besten beobachten, beschreiben und beurteilen könne. Dieser Beitrag sei - wie auch für einen Entwurf vorgeschrieben - mit der Antragstellerin besprochen worden; ihr wurde ein Exemplar entsprechend 7.2 der Beurteilungsrichtlinien ausgehändigt. Damit sei das „Vier-Augen-Prinzip“ eingehalten worden, wonach der Beurteiler nach Möglichkeit nicht zugleich der Entwurfsverfasser sein sollte (7.1 der Beurteilungsrichtlinien). Dass der Beurteiler auch im Feld für den Entwurfsverfasser unterschrieben habe, sei daher unerheblich.

Auch inhaltlich sei gegen das Urteil, die Antragstellerin habe sich auch in der verlängerten Probezeit nicht bewährt, rechtlich nichts zu erinnern. Die in der maßgeblichen Beurteilung vom 27. Dezember 2013 festgehaltenen Leistungsdefizite der Antragstellerin trügen das Gesamturteil, dass die Beamtin den Anforderungen nur teilweise genüge und sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Dabei falle auf, dass das festgestellte Leistungsdefizit im Kern mit einer mangelnden Arbeitsstruktur und einer überdurchschnittliche Fehlerquote in allen Bereichen, in denen sie eingesetzt gewesen sei, in den insgesamt vier Probezeitbeurteilungen durchgängig beschrieben werde. Die Bewertung der mangelnden fachlichen Bewährung insbesondere in Form der hohen Fehleranfälligkeit der Beamtin könne auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass diese auf eine hohe Arbeitsbelastung zurückzuführen sei. Da die Dienstherrin den Beurteilungsmaßstab setze, könne das Defizit der Beamtin auch darin liegen, dass sie einem dauerhaft hohen Arbeitsanfall von den Kenntnissen her nicht gerecht werde. Hierin könne kein Widerspruch zu der Bewertung in der Beurteilung gesehen werden, dass das theoretische und praktische Wissen zur Erfüllung der normalen fachlichen Anforderungen ausreichend sei, aber nicht für den dauerhaft hohen Arbeitsanfall bei der Dienstherrin. Die Beamtin müsse den Anforderungen gerecht werden, die die Antragsgegnerin an sie stelle, um sich fachlich zu bewähren.

Die Antragstellerin hat am 22. April 2014 Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 30. April 2014 beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung vom 13. April 2014 (richtig 13. Februar 2014) wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Entlassungsverfügung bestünden, da die reguläre Probezeit der Antragstellerin gemäß Art. 12 Abs. 2 LlbG bereits zum 5. Februar 2011 abgelaufen gewesen sei. Erst mit Schreiben vom 30. August 2011 sei die Probezeit wegen fachlicher Mängel bis einschließlich 31. März 2012 verlängert worden. Die Entscheidung über die (mangelnde) Bewährung nahezu sieben Monate nach Ende der Probezeit am 5. Februar 2011 sei unangemessen lange hinaus gezögert worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Dienstherrin aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, unverzüglich, mithin ohne schuldhafte Verzögerung, nach Ablauf der Probezeit ihre Entscheidung über die Bewährung des Beamten herbeizuführen. Treffe der Dienstherr - so wie vorliegend - in der gebotenen Zeit keine Feststellung über die Nichtbewährung und damit keine Entscheidung über dessen Entlassung oder über die Verlängerung der Probezeit, so stehe das der positiven Feststellung der Bewährung gleich. Diese positive Feststellung habe nicht mehr in zulässiger Weise durch eine nachträgliche Entscheidung über eine Verlängerung der Probezeit beseitigt werden können.

Das Verwaltungsgericht habe zudem zu Unrecht ausgeführt, dass die Klage gegen die Probezeitbeurteilung deren Verwertung nicht hindern könne. Auf den Vortrag zu den Mängeln der Probezeitbeurteilung im Klageverfahren werde ausdrücklich Bezug genommen.

Das „Vier-Augen-Prinzip (7.1 der Beurteilungsrichtlinien) sei entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts nicht eingehalten, da im Beurteilungsbeitrag keine explizite Feststellung im Gesamturteil getroffen sei, ob Bewährung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorliege. Der Beurteilungsbeitrag könne deshalb nicht einem Beurteilungsentwurf gleichgestellt werden. Diese Feststellung müsse im Beurteilungsentwurf enthalten sein, da ansonsten der Beamtin die weiteren verfahrensrechtlichen Möglichkeiten entsprechend 7.2 und 7.3 der Beurteilungsrichtlinie (Stellungnahme und Beantragung eines Beurteilungsgesprächs) beschnitten würden. Insofern liege der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 kein richtlinienkonformer Entwurf zugrunde. Vielmehr sei die Beurteilung allein durch den Beurteiler verfasst, welcher auch in dem Feld für den Entwurfsverfasser unterschrieben habe. Darüber hinaus habe der Beurteiler nicht nur die Ausführungen im Beurteilungsbeitrag des Sozialbürgerhauses übernommen, sondern unter „5. Einsatzmöglichkeiten“ weitere Ausführungen über die Leistungen der Antragstellerin im Zentralen Immobilienmanagement vom 19. März 2011 bis 21. Juni 2012 getätigt. Dies verstoße gegen 4.3 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin, wonach bei Verlängerung der Probezeit nur der Zeitraum ab der ersten Probezeitbeurteilung bis zum Ende der Probezeitverlängerung zu beurteilen sei. Im Übrigen sei die Beurteilung nicht plausibel, insbesondere als ausdrücklich in der Beurteilung ausgeführt werde, dass das theoretische und praktische Wissen der Antragstellerin ausreichend sei, um die normalen fachlichen Anforderungen zu erfüllen, von der Antragsgegnerin aber aufgrund der ständig über dem Soll liegenden Fallzahlen und des damit verbundenen dauerhaft hohen Arbeitsanfalls dementsprechend überdurchschnittliche theoretische und praktische Kenntnisse verlangt würden. Tatsächlich werde aber der normale Maßstab aus Gründen, die die Antragstellerin nicht zu vertreten habe, nicht eingehalten. Insoweit könne dann nicht bei Leichtsinnsfehlern aufgrund der hohen Arbeitsbelastung auf eine grundsätzliche Nichteignung der Antragstellerin für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geschlossen werden.

Zudem verkenne das Verwaltungsgericht die Wertung des Gesetzgebers, der einen Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gerade nicht bestimmt und somit zum Ausdruck gebracht habe, dass er grundsätzlich ein Verbleiben im Beamtenverhältnis und auch gegebenenfalls die einhergehenden Wirkungen für die Dauer eines etwaigen Rechtsstreits in Kauf nehme.

Ermessensfehlerhaft seien auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass es der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspreche, einem Beamten auf Probe, der sich nicht bewährt habe, zu entlassen, schon um ihm Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen und dies auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer solchen Verfügung gelte.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen

und hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für rechtens.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge und des Klageverfahrens zur Probezeitbeurteilung (Az. M 5 K 14.761) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Bei der - im Rahmen des Eilverfahrens zwangsläufig summarischen - Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist der Senat bei Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Gesamtumstände der Auffassung, dass die Klage gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Das Erstgericht hat den Antrag zutreffend abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfenden Gründe führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Der Sofortvollzug wurde im Bescheid vom 13. Februar 2014 ordnungsgemäß gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, insbesondere genügt die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie ist zwar allgemein formuliert, doch daraus lässt sich nicht ableiten, dass sie lediglich formelhaft sei und nicht erkennen lasse, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen habe, in der die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen wurden. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die gesetzliche Wertung verkannt, dass der Wegfall der aufschiebenden Wirkung im Fall eines Rechtsbehelfs gegen eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe im Gegensatz zur Abordnung oder Versetzung (§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG) nicht bestimmt worden sei, kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Auch wenn ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Falle einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe im Rahmen eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes nicht festgelegt wurde, folgt daraus nicht, dass die sofortige Vollziehung einer Entlassungsverfügung nur ausnahmsweise ausgesprochen werden könnte.

Zurecht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch den Vorrang eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG - Beamtenstatusgesetz) vor dem Ausspruch des Sofortvollzugs einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung verneint. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

2. Die von der Antragstellerin vorgebrachten grundsätzlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Entlassungsverfügung vom 13. Februar 2014 entbehren einer rechtlichen Grundlage. Der Einwand der Antragstellerin, dass nach Art. 12 Abs. 2 LlbG die reguläre Probezeit bereits nach zwei Jahren zum 5. Februar 2014 abgelaufen sei und deshalb mangels rechtzeitiger positiver Feststellung der Nichtbewährung in gebotener Zeit ein Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entstanden sei, der nicht mehr in zulässige Weise durch nachfolgende Entscheidungen über die Verlängerung der Probezeit beseitigt werden konnte, greift nicht durch (BVerwG, U. v. 25.2.1993 - 2 C 27/90 - juris).

Die reguläre Probezeit der am 6. Februar 2009 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufenen Antragstellerin wäre gem. Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG i. V. m. § 44 Abs. 1 Laufbahnverordnung v. 9. April 2009 - LbV - zum 5. August 2011 grundsätzlich nach zweieinhalb Jahren beendet gewesen. Die auf der Grundlage der Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2011 getroffene Entscheidung vom 30. August 2011, die Probezeit aufgrund der mangelnden Bewährung bis einschließlich 31. März 2012 zu verlängern, steht insofern in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Ablauf der regulären Probezeit zum 5. August 2011. Die Antragsgegnerin hat insofern unverzüglich, das heißt entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne schuldhafte Verzögerung, nach Ablauf der Probezeit eine Entscheidung über die Frage der Bewährung der Antragstellerin herbeigeführt (BVerwG, U. v. 25.02.1993 - 2 C 27/90 - juris).

Zwar gelten grundsätzlich ab dem 1. Januar 2011 die Vorschriften des Leistungslaufbahngesetzes, die für alle Qualifikationsebenen die Probezeit in Art. 12 Abs. 2 LlbG auf regelmäßig zwei Jahre festlegen. Die Übergangsregelung des Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG geht jedoch für Beamte, die wie die Antragstellerin vor dem 1. Januar 2011 in das Probebeamtenverhältnis eingestellt wurden, grundsätzlich von der Anwendung des alten Rechts - insbesondere des § 44 Abs. 1 LbV, der eine reguläre Probezeit von zweieinhalb Jahren vorsah - aus, soweit ihnen dadurch im Ergebnis kein Nachteil gegenüber den ab 1. Januar 2011 ernannten Beamten auf Probe entsteht. Hier war gem. Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG der Vergleich zu einer hypothetischen Verbeamtung der Antragstellerin zum 01.01.2011 zu ziehen, wonach die ab diesem Zeitpunkt geltende reguläre Probezeit von zwei Jahren nach Art. 12 Abs. 2 S. 2 LlbG zum 31. Dezember 2012 geendet hätte. Damit verglichen war die gem. § 44 Abs. 1 LbV vorgesehene zweieinhalbjährige Probezeit mit dem Ende zum 5. August 2011 für die Antragstellerin nicht nachteilhaft im Sinne von Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG und somit vorliegend für den Zeitpunkt der Entscheidung der Probezeitverlängerung maßgeblich (s. insg. zur Berechnung: Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/Weißgerber, Leistungslaufbahngesetz 2011, S. 448/449), da aufgrund der Probezeitbeurteilung vom 18. März 2011 wegen mangelnder Bewährung auch eine Verkürzung der Probezeit auf zwei Jahre nach altem Recht nicht in Betracht kam.

Das Eignungsurteil des Dienstherrn in der Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2011 wurde ebenso wie die hierfür erforderlichen Feststellungen noch innerhalb der regulären Probezeit (bis 5. August 2011) getroffen. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2011 wurde sie noch während der Probezeit im Hinblick auf die beabsichtigte Verlängerung der Probezeit angehört, die dann nach Ablauf der Anhörungsfrist zum 16. August 2011 im Bescheid vom 30. August 2011 tatsächlich verfügt wurde.

3. Die Prognoseentscheidung in der Entlassungsverfügung vom 13. Februar 2014, dass die Antragstellerin sich während der Probezeit (einschließlich ihrer mehrfachen Verlängerungen) fachlich nicht bewährt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 können Beamte und Beamtinnen auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B. v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B. v.16.3.2011 - 3 CS 11.13 - juris). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - NVwZ-RR 2002,49). Sie ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U. v. 31.5.1990 a. a. O.).

Ausgangspunkt für die prognostische Entscheidung ist das Verhalten des Beamten in der Probezeit. Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH, B. v. 16.12.2010 - 3 CS 10.1598 - juris Rn. 40; BayVGH, B. v. 30.11.2009 - 3 CS 09.1773 - juris Rn. 39) Hierbei ist auch bei einer verlängerten Probezeit auf die gesamte Probezeit abzustellen; den in der verlängerten Probezeit erbrachten Leistungen kommt aber insoweit besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 und v. 19.3.1998 - 2 C 5/97). Nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit ist dem Beamten auf Probe grundsätzlich während der gesamten - regelmäßigen oder auch verlängerten - Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen.

In der Entlassungsverfügung wurde neben früheren Probezeitbeurteilungen auf die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013, der Antragstellerin am 22. Januar 2014 eröffnet, Bezug genommen. Textliche Darstellungen zu den Beurteilungsmerkmalen nach Eignung, Befähigung und Leistung wurden auszugsweise übernommen. Der Umstand, dass die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 von der Antragstellerin angefochten wurde, hindert vorliegend ihre Verwertung nicht. Das gilt namentlich im Hinblick auf die von der Antragstellerin erhobenen materiellen Einwände, die jedoch auch in diesem Verfahren zu überprüfen sind.

a) Die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 hält das von 7.1. der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin geforderte sog. „Vier-Augen-Prinzip“ ein. Hiernach ist darauf zu achten, dass der Beurteiler nach Möglichkeit nicht gleichzeitig Entwurfsverfasser ist. Nach 5.1 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin bleibt die Dienststelle für die Beurteilung zuständig, bei der die Dienstkraft laut Stellenplan geführt wird, vorliegend das Zentrale Immobilienmanagement. Vom Sozialbürgerhaus wurde entsprechend der Richtlinien der Antragsgegnerin ein Beurteilungsbeitrag vom 9. Dezember 2013 eingeholt, der mit der Antragstellerin besprochen wurde und als Grundlage für die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 diente. Da nach 7.2 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinien der Entwurfsverfasser in der Regel der unmittelbare Vorgesetzte ist, der die Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes kennt und die Arbeitsergebnisse sowie das Leistungsbild der zu beurteilenden Dienstkraft am besten beobachten, beschreiben und beurteilen kann, kann man im Beurteilungsbeitrag des Sozialbürgerhauses auch einen Beurteilungsentwurf sehen, zumal er den Beurteilungszeitraum abdeckt. Der die Anforderungen und das Leistungsbild einschätzende unmittelbare Vorgesetzte hat die Antragstellerin bei dieser Tätigkeit beurteilt, dieser Beitrag ist auch mit der Antragstellerin, wie für einen Entwurf vorgeschrieben, besprochen worden, ihr wurde ein Exemplar entsprechend der 7.2 der Beurteilungsrichtlinien ausgehändigt. Ob der Umstand, dass im Beurteilungsentwurf nicht explizit die Nichteignung festgestellt wurde, sondern das Gesamturteil über die Antragstellerin „erfüllt die Anforderungen teilweise“ lautete, dazu führt, dass nicht entsprechend der Richtlinien der Antragsgegnerin von einem Beurteilungsentwurf gesprochen werden kann, kann dahinstehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Nichteignung verbindlich nur durch den Beurteiler festgestellt werden kann und in der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 aufgrund des Beurteilungsbeitrages eine solche Feststellung getroffen wurde; Der Antragstellerin wurde am 9. Dezember 2013 der Beurteilungsentwurf (Beurteilungsbeitrag) vom direkten Vorgesetzten ausgehändigt, eine Stellungnahme hierzu erfolgte von ihrer Seite bis zur Eröffnung der Probezeitbeurteilung am 22. Januar 2014 nicht, so dass sie über drei Wochen Zeit für die Abgabe einer Stellungnahme hatte. Ein gemäß 7.3. der Richtlinien der Antragsgegnerin erforderliches Beurteilungsgespräch wurde vom Beurteiler am 22. Januar 2014 geführt. Dem Einwand der Antragstellerin, ihr würden durch die Richtlinien eröffnete verfahrensrechtliche Möglichkeiten beschnitten, kann demnach nicht gefolgt werden. Das in den Richtlinien geforderte „Vier-Augen-Prinzip“, wonach der Beurteiler nach Möglichkeit nicht zugleich der Entwurfsverfasser sein soll, wurde eingehalten. Dass der Beurteiler im Rahmen der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 auch im Feld für den Entwurfsverfasser unterschrieben hat, ist daher unerheblich.

b) 4.3 der Richtlinien der Antragsgegnerin sieht vor, dass bei Verlängerung der Probezeit nur der Zeitraum ab der ersten Probezeitbeurteilung bis zum Ende der Probezeitverlängerung zu beurteilen ist. Als Beurteilungszeitraum ist in der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 ausdrücklich der letzte Probezeitraum ab dem 1. April 2013 aufgeführt. Soweit nach dem Gesamturteil der mangelnden Bewährung in Punkt 5 der Probezeitbeurteilung im Rahmen der Ausführungen zu den Einsatzmöglichkeiten auch auf die Leistungen im Immobilienmanagement Bezug genommen wurden, ist kein Einfluss auf das oben stehende Gesamturteil erkennbar. Im Übrigen wurde bei der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt in früheren Probezeitbeurteilungen eine Bewährung positiv festgestellt, so dass sich auch eine mögliche Überlappung der beurteilten Zeiträume nicht negativ auf das Gesamturteil der mangelnden Bewährung auswirken konnte.

c) Soweit die Antragstellerin die Beurteilung in formeller Hinsicht als rechtswidrig rügt und hinsichtlich der von ihr vorgetragenen mangelnden Plausibilität auf die Klageschrift im Beurteilungsverfahren verweist, kann sie damit nicht durchdringen.

Letztendlich können die von der Antragstellerin angeführten Beispiele, die Widersprüchlichkeiten und Unschlüssigkeiten im Rahmen der Ausführungen der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 belegen sollen, nicht überzeugen.

Insbesondere in der Bewertung unter 3.1 d) „Kenntnisse zur Aufgabenerfüllung“, dass das theoretische und praktische Wissen zur Erfüllung der normalen fachlichen Anforderungen ausreichend sei, aber nicht für den dauerhaft hohen Arbeitsanfall bei der Antragsgegnerin ausreiche, kann ein Widerspruch nicht gesehen werden. Die Antragstellerin muss den Anforderungen genügen, die die Antragsgegnerin an sie stellt, um sich fachlich zu bewähren. Solange sich der Beurteilungsmaßstab für alle eingesetzten Dienstkräften einheitlich darstellt und somit alle in ihrem Bereich tätigen Beamten einer dauerhaft hohen Arbeitsbelastung gewachsen sein müssen, ist diese Bewertung rechtlich nicht zu beanstanden. Das Argument, dass von der Antragstellerin ständig über dem Soll liegende Fallzahlen und damit verbunden überdurchschnittlich theoretische und praktische Kenntnisse verlangt würden, die dann zu überdurchschnittliche hohen Flüchtigkeitsfehlern führten, vor deren Hintergrund ihr dann nicht die Eignung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abgesprochen werden könne, greift gerade nicht, wenn sich der Bewertungsmaßstab als einheitlich darstellt. Eine Überziehung dieses Maßstabs, so dass von einer Verletzung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe auszugehen wäre, oder Umstände, aus denen sich ergibt, dass nur eine geringe Anzahl an Beamten diesem Maßstab entsprechen könnten, wurden konkret nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.

Es ist der Dienstherrin im Übrigen nicht verwehrt, auch positive Ansätze der Probebeamtin in der Probezeitbeurteilung wiederzugeben, wie unter Ziff. 3.1 a) „Auffassungsgabe“, Ziff. 3.1 e) „Ausdrucksfähigkeit“ und Ziff. 3.3 „Zusammenarbeit/Kommunikation“ dargestellt, ohne das Gesamturteil der mangelnden Bewährung in Frage zu stellen. Die Dienstherrin hat hier bei der Bewertung der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 die ebenso dokumentierten Leistungsmängel der Antragstellerin als gewichtiger gegenüber den positiven Leistungsansätzen gewertet und kam zum Gesamtergebnis, dass die Antragstellerin sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Eine solche Bewertung liegt innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt für die prognostische Bewertung der mangelnden fachlichen Bewährung zu einem Zeitpunkt, an dem die Probezeit noch nicht beendet war. Der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 wurde ein Beurteilungszeitraum bis zum 31. Oktober 2013 zugrunde gelegt, während die Probezeit letztmalig bis zum 5. Februar 2014 verlängert wurde. Ob und welcher Zeitraum vor Ablauf der Probezeit für das Urteil des Dienstherrn ausreichend ist, dass sich ein Probebeamter nicht bewährt hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Art und Schwere des Versagens gegenüber den vom Dienstherrn gestellten Anforderungen (BVerwG, U. v. 24.11.1983 - 2 C 28/82 - juris Rn. 19; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in ..., Stand: Oktober 2013, § 23 BeamtStG Rn. 156 m. w. N.). Vorliegend konnte zu Recht von der Antragsgegnerin berücksichtigt werden, dass sich eine vermeintlich im Frühjahr und August 2013 gezeigte Leistungssteigerung, die mitursächlich für eine letztmalige Probezeitverlängerung war, im Rückblick nicht bestätigte. Vielmehr stellte sich im Rahmen des von der Antragstellerin angetretenen Sommerurlaubs vom 9. bis 24. September 2013, dessen Genehmigung durch den Vorgesetzten die Antragstellerin schlichtweg vergessen hatte, heraus, dass die Rückstände der Antragstellerin deutlich größer waren als bekannt. Zudem wurden in dieser Zeit sechs Fälle dokumentiert, in denen eine fehlerhafte Sachbearbeitung erfolgt war. Die im Einzelnen nicht so gravierenden Fehler ließen sich jedoch auf mangelndes Fachwissen zurückzuführen und zeigten auf, dass die Antragstellerin nach wie vor große Probleme mit der eigenen Organisation und Zeitplanung hatte und ständig überwacht werden musste. Eine nachhaltige Besserung der in jeder Probezeitbeurteilung wiederum dargestellten Kernproblematik ihrer Leistungsfähigkeit war über vier Jahre hinweg nicht eingetreten, zudem lässt sich auch der letzten Vormerkung des Verfassers des Beurteilungsbeitrags zu den Leistungen vom 29. Januar 2014 keine - auch nur ansatzweise erfolgte - Leistungssteigerung der Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt entnehmen.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach für die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert zusätzlich um die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2014 war insofern gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG abzuändern.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.