Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2019 - 3 CS 19.655

published on 15.05.2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2019 - 3 CS 19.655
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 2 S 18.1396, 04.03.2019

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.559,49 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 5. Oktober 2017 entließ das Polizeipräsidium Sch. Süd/West den als Polizeimeister (PM; BesGr A7) im Dienst des Antragsgegners stehenden Antragsteller mit Ablauf des 31. Dezember 2017 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dass der Antragsteller seit dem Frühjahr 2016 seinen Dienst in einer Vielzahl von Fällen - teils erheblich - verspätet angetreten habe. Zudem habe er am 17. Februar 2017 während seiner Nachtschicht unbefugt mit einem Streifenfahrzeug die Dienststelle verlassen, um sich etwas zu Essen zu besorgen. Am 24. Juni 2017 habe er während seines Dienstes für ein Foto mit einer in Handschellen vor ihm auf dem Rasen liegenden befreundeten jungen Dame posiert, das später in einem sozialen Netzwerk geteilt und seinem Dienststellenleiter zugetragen wurde.

Gegen die Entlassung erhob der Antragsteller am 8. November 2017 Widerspruch und legte diverse ärztliche Bescheinigungen vor, darunter einen Arztbrief des Dr. H. vom 30. Oktober 2017, demzufolge bei dem Antragsteller u.a. eine leichte obstruktive Schlafapnoe (G 47.31) (Rückenlage) und eine idiopathische Hypersomnie (seltene Schlafstörung) diagnostiziert wurde.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2018 ab. Auf die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde hob der Senat die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 5. Oktober 2017 mit Beschluss vom 10. April 2018 (Az.: 3 CS 18.347) auf, da die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprach. Als Folge hob der Antragsgegner den Entlassungsbescheid vom 5. Oktober 2017 mit Verfügung vom 13. Juni 2018 auf.

Mit Bescheid vom gleichen Tag ordnete der Antragsgegner an, dass der Antragsteller zum 31. Juli 2018, hilsweise zum 30. September 2018, aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird (Ziffer 1.) Die Entlassung wurde für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 2.). Die häufigen Verspätungen des Antragstellers, die nicht genehmigte Einzelstreifenfahrt und das Teilen des während der Dienstzeit gefertigten Privatfotos in einem sozialen Netzwerk würden Dienstvergehen darstellen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätten, so dass eine Entlassung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG zum 31. Juli 2018 (Ende des Folgemonats der Zustellung der Entlassung, vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BayBG) zu erfolgen habe. Zudem habe sich der Antragsteller in der Probezeit nicht bewährt, da sein Verhalten erhebliche charakterliche Mängel erkennen lasse. Hilfsweise werde der Antragsteller daher gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG zum 30. September 2018 (Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres, vgl. Art. 56 Abs. 5 Satz 1 BayBG) entlassen. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller am 13. Juni 2018 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Am 21. Juni 2018 erstellte der Medizinaldirektor des ärztlichen Dienstes der bayerischen Polizei Dr. H. nach Untersuchung des Antragstellers am 17. Mai 2018 ein polizeiärztliches Gutachten, das im Wesentlichen zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsteller zum Untersuchungszeitpunkt dienstfähig und in seiner Leistungs- und Bewegungsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt sei. Das Schlafapnoe-Syndrom sei nicht als maßgeblich anzunehmen für die Leistungsdefizite und die vielfachen Verspätungen. Bei den vorliegenden lungenfachärztlichen Gesundheitsstörungen wäre als Folge typischerweise die Einschlafneigung am Tage zu erwarten, nicht eine Aufwachstörung am Morgen. Hierzu nahm der den Antragsteller behandelnde Pneumologe Dr. H. mit ärztlicher schlafmedizinischer Bescheinigung vom 11. Juli 2018 Stellung, demzufolge ein direkter äthiopathologischer Zusammenhang zwischen einer Hypersomnie und der Unpünktlichkeit bzw. verminderter Leistungsfähigkeit des Antragstellers bestehe. Der Polizeiarzt Dr. H. räumte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 6. November 2018 ein, dass „eine Aufwachstörung möglich erscheint“.

Mit Beschluss vom 4. März 2019 stellte das Verwaltungsgericht auf Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Entlassung zum 31. Juli 2018 wieder her. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die Entlassungsverfügung vom 13. Juni 2018 sei voraussichtlich insoweit rechtswidrig, als sie sich auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG stütze. Sie sei hingegen voraussichtlich rechtmäßig, soweit sie hilfsweise auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG beruhe.

Mit seiner Beschwerde vom 18. März 2019 verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter und beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. März 2019, zugestellt am 11. März 2019 aufzuheben, soweit der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums Sch. Süd/West vom 13. Juni 2018 abgelehnt wurde, sowie

Ziffer 2. des Bescheids des Polizeipräsidiums Sch. Süd/West vom 13. Juni 2018 aufzuheben,

hilfsweise die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums Sch. Süd/West vom 13. Juni 2018 erhobenen Widerspruchs hinsichtlich Ziffer 1. des angegriffenen Bescheides wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt mit Schreiben vom 13. Mai 2019,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

1. Aus den in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die vom Verwaltungsgericht angestellte Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung aufgrund der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entlassungsverfügung vom 13. Juni 2018 hinsichtlich der Entlassung zum 30. September 2018 wegen Nichtbewährung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG unzutreffend war.

1.1. Die Entlassungsverfügung ist voraussichtlich formell rechtmäßig.

a. Unzutreffend ist die Ansicht des Antragstellers, die streitgegenständliche Entlassungsverfügung vom 13. Juni 2018 würde den Anforderungen des Art. 56 Abs. 3 BayBG nicht genügen, da der Entlassungsgrund bereits im Tenor zumindest in allgemeiner Form - hier: Entlassung wegen mangelnder Bewährung - benannt werden müsste (so allerdings VG München, U.v. 9.10.2018 - M 5 K 17.916 - juris Rn. 31-35; B.v. 6.7.2018 - M 5 S 18.2145 - juris Rn. 30-36; B.v. 24.7.2017 - M 5 S 17.1703 - juris Rn. 37; vgl. dazu Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2018, Bd. II, Art. 56 BayBG Rn. 30). Hierfür ergibt sich aus dem Gesetz keine hinreichende Grundlage.

Nach Art. 56 Abs. 3 BayBG ist die Entlassungsverfügung unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes der Entlassung zuzustellen. Bereits der Wortlaut der Bestimmung weist in die Richtung, dass weder der Grund noch der Zeitpunkt der Entlassung in dem Entscheidungssatz (Tenor) enthalten sein müssen. Art. 56 Abs. 3 BayBG geht ausweislich seines Wortlauts „Entlassungsverfügung“, worunter nach Art. 56 Abs. 2 BayBG die Entlassung durch Verwaltungsakt zu verstehen ist, davon aus, dass der Grund und der Zeitpunkt im Bescheid als zugrundeliegenden Verwaltungsakt anzugeben ist. Obgleich im Interesse der Klarheit und der Funktion als Vollstreckungstitel generell der verfügende Teil des Verwaltungsaktes deutlich von der Begründung abgesetzt werden sollte, besteht schon keine allgemeine Pflicht zur differenzierenden Darstellung von Verfügungssatz und Begründung. Defizite hinsichtlich einer mangelnden Klarheit sind allenfalls im Rahmen der Bestimmtheitsprüfung (Art. 37 BayVwVfG) zu berücksichtigen (siehe dazu unter b.). Nach dem semantischen Gehalt des in Art. 56 Abs. 3 BayBG aufgestellten Normsatzes kommt zudem der Zustellung eine zentrale Bedeutung zu („Die Entlassungsverfügung ist unter Angabe des Grundes und des Zeitpunkts der Entlassung zuzustellen.“); der Angabe des Grundes und des Zeitpunktes der Entlassung kommt hingegen lediglich eine untergeordnete Nebenfunktion zu.

Die systematische Auslegung unterstützt das Ergebnis der am Wortlaut ausgerichteten Interpretation. Im Gegensatz zur Ernennung eines Beamten (§ 8 Abs. 2 BeamtStG) ist ein bestimmter Wortlaut für die Entlassungsverfügung (als actus contrarius) gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Sinn und Zweck des Art. 56 Abs. 3 BayBG bestätigen, dass der Entlassungsgrund nicht zwingend im Bescheidstenor (auch nicht in allgemeiner Form) angegeben werden muss. Zwar findet die Angabe des Entlassungsgrundes (innerhalb des Bescheides) ihre dogmatische Grundlage sowohl im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) als auch in der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Vergleichbar mit der allgemeinen Begründungspflicht aus Art. 39 BayVwVfG kommt auch ihr eine Befriedungs- (Überzeugung von der Richtigkeit der Maßnahme) und Rechtsschutzfunktion zu, indem der Betroffene durch die Angabe des Entlassungsgrundes in die Lage versetzt werden soll, die Entlassungsverfügung nach Inhalt, Verfahren und Frist überprüfen und seine Rechte gegebenenfalls sachgemäß verteidigen zu können (BVerwG, U.v. 14.10.1965 - II C 3.63 - BVerwGE 22, 215 - juris Rn. 31; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 56 BayBG Rn. 34). Jedoch genügt es hierfür, wenn sich der Grund der Entlassung, der sich primär aus dem Entlassungstatbestand ergibt (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 56 BayBG Rn. 30), hinreichend konkret der Begründung der Entlassungsverfügung entnehmen lässt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Entlassung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt (Art. 56 Abs. 2 BayBG) mit statusbeendender Wirkung. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es zwar geboten, dass sowohl die Rechtsfolge der Statusbeendigung als auch der Zeitpunkt eindeutig fixiert sind; zudem können sich auch abhängig vom Entlassungsgrund unterschiedliche Rechtsfolgen (insbesondere verfahrensmäßige Voraussetzungen und Entlassungsfristen) ergeben (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 56 BayBG Rn. 30); bei einer hinreichend klaren Angabe des Entlassungsgrundes in der Bescheidsbegründung - wie hier - ist es dem Beamten jedoch ebenfalls möglich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, die Entlassungsverfügung sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich des von der Behörde gewählten nach dem Gesetz für diesen Entlassungsgrund zulässigen Zeitpunktes zu überprüfen.

Die Entstehungsgeschichte steht dem bisherigen Auslegungsergebnis nicht entgegen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, beschreibt die Begründung des Entwurfs zur Vorgängerregelung des Art. 44 Abs. 2 BayBG lediglich, dass der gesamte Artikel Verfahrensvorschriften enthalte und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entlassung bestimme (vgl. Gesetzesentwurf des Bayerischen Ministerpräsidenten vom 2. Oktober 1959, LT-Drs. 4/720 Begr. S. 41).

Nach dem o.g. lässt sich der aufgezeigte Inhalt des Merkmals „unter Angabe des Grundes” aus der konkreten gesetzlichen Ausformung des Art. 56 Abs. 3 BayBG und der Auslegung dieser Bestimmung nach den klassischen Kriterien gewinnen, so dass dahinstehen kann, ob ein eventueller diesbezüglicher Formfehler nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich wäre.

b. Gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist die Entlassungsverfügung vom 13. Juni 2018 inhaltlich hinreichend bestimmt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, U. v. 16.10.2013 - 8 C 21.12 - juris Rn. 13 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.2003 - 6 C 20.02 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 25; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 3) ist nicht notwendig, dass der Inhalt der Regelung im Entscheidungssatz so zusammengefasst ist, dass er alle Punkte aus sich heraus verständlich darstellt; es genügt vielmehr, dass sich der Regelungsinhalt aus dem Bescheid insgesamt einschließlich seiner Begründung ergibt. Unter Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Entlassungsverfügung als hinreichend bestimmt. Entgegen der klägerischen Auffassung wird mit hinreichender „Transparenz“ klar, hinsichtlich welchen Sachverhalts sich der Antragsgegner auf welchen Entlassungsgrund stützt. Auf Seite 2 des streitgegenständlichen Bescheides (unter I.) wird bereits darauf hingewiesen, dass das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit erhebliche charakterliche (1.) aber auch fachliche Mängel (2.) erkennen lässt, die weiterhin zu einer Entlassung wegen mangelnder Bewährung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG führen. Im Folgenden wurden unter 1. der die charakterliche Mängel begründende Sachverhalt und unter 2. die dienstlichen Leistungen des Antragstellers aus Sicht des Antragsgegners ausführlich geschildert. Unter III. (Bescheid vom 13. Juni 2018, S. 13) folgt sodann eine nähere Erläuterung zu den maßgeblichen Entlassungsfristen. Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts war für den Antragsteller auch als juristischer Laie der Inhalt der getroffenen Regelung vollständig, klar und unzweideutig erkennbar. Dem steht auch die „hilfsweise“ Festsetzung einer weiteren Entlassungsfrist nicht entgegen. Wird eine Entlassung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG (fehlende Bewährung) nicht isoliert erklärt, sondern nur hilfsweise für den Fall der Rechtswidrigkeit einer Entlassung aus einem anderen Grund - hier gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (Dienstvergehen mit Folge der Kürzung der Dienstbezüge) -, ist der entlassene Beamte nicht im Unklaren darüber, wann das Beamtenverhältnis nach Vorstellung des Dienstherrn enden soll. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses soll offensichtlich primär bereits zum Zeitpunkt des Art. 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BayBG (hier: 31.7.2018) erfolgen. Der Beamte auf Probe muss und kann sich in seinem praktischen Handeln auf diesen Beendigungszeitpunkt einstellen. Der Zusatz „hilfsweise“ macht lediglich deutlich, dass der Dienstherr sich zusätzlich auf einen anderen Beendigungstatbestand beruft, auf dessen Rechtswirkungen er nicht verzichten will. Die „hilfsweise“ erklärte Entlassung steht unter einer zulässigen Rechtsbedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB.

c. Der Antragsteller geht auch fehl in der Annahme, dass eine unterlassene Anhörung nur bis zur Entscheidung im Eilverfahren und nicht mehr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG nachgeholt werden könne.

Selbst wenn von einer ursprünglich vor Bescheiderlass zu Unrecht unterbliebenen erneuten Anhörung ausgegangen würde, ist dieser Verfahrensmangel wegen der Nachholbarkeit (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 BayVwVfG) der Anhörung und Würdigung im Rahmen des laufenden Widerspruchsverfahrens nicht geeignet, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Erfolgsaussichten eines Hauptsacherechtsbehelfs zu begründen. Die Nachholung kann nicht nur bis zur Entscheidung im Eilverfahren - wie der Antragsteller meint -, sondern bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen (vgl. Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 12.7.1989 - 2 B 76/89 - juris Rn. 5) kann insbesondere eine Anhörung zu der Entlassung eines Beamten auf Probe nachgeholt werden, wenn der Betroffene durch den Erhalt des Verwaltungsakts von den entscheidungserheblichen Tatsachen Kenntnis und damit zugleich Gelegenheit erhält, sich zu diesen Tatsachen zu äußern. Das Verwaltungsgericht (BA S. 39 f.) ist zu Recht in der Gesamtschau aufgrund der bisher erfolgten Stellungnahmen des Antragsgegners und dessen Veranlassung einer polizeiärztlichen Untersuchung davon ausgegangen, dass der Antragsgegner die vorgetragenen Argumente des Antragstellers in dem Widerspruchsverfahren umfassend berücksichtigen und die erforderliche Anhörung wirksam nachholen wird.

d. Die bei der Entlassung von Beamten auf Probe nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Art. 76 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BayPVG erforderliche Mitwirkung der Personalvertretung ist nicht zu beanstanden. Sie erfolgte insbesondere nicht auf der Grundlage einer unzutreffenden Sachverhaltsdarstellung. Den Anlagen des Zustimmungsschreibens des Vorsitzenden des Personalrats vom 11. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass dem Personalrat neben dem Vorentwurf der Entlassungsverfügung auch der Vorgang zur Entlassung des Antragstellers vorlag. Zudem wird durch die inhaltliche Bezugnahme des Personalrats auf die Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. H (E-Mail vom 25. Mai 2018) und die - aus Sicht des Personalrats - „unterschiedlichen und abweichenden Schlussfolgerungen“ der Disziplinarbehörde (E-Mail vom 29. Mai 2018) deutlich, dass der gesundheitliche Zustand des Antragstellers bei der Entscheidung des Personalrats hinreichend Berücksichtigung gefunden hat.

1.2. Auch in materieller Hinsicht zeigt der Antragsteller keine durchgreifenden Mängel auf, die seiner Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten.

Rechtsgrundlage für die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 A 5.00 - juris Rn. 16). Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 13.12.2018 - 3 ZB 16.935 - juris Rn. 16; U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris Rn. 33 m.w.N.).

Die hierfür vom Verwaltungsgericht herangezogenen Vorkommnisse können ohne weiteres für die Begründung des Entlassungsbescheids herangezogen werden.

a. Der Senat lässt ebenso wie das Verwaltungsgericht dahingestellt, ob bzw. inwieweit der im angefochtenen Bescheid angeführte Umstand, der Antragsteller sei wegen Verschlafens in einer Vielzahl von Fällen zu spät zum Dienst erschienen, zu konkreten Vorwürfen führen kann und wie sie ggf. zu gewichten wären. Denn der Antragsteller verstieß auch ohne Berücksichtigung des möglicherweise durch Schlafkrankheiten bedingten Fehlverhaltens in ausreichend häufigem und intensivem Maße gegen Dienstpflichten (vgl. BA Rn. 98). Damit geht der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, soweit ein Kausalzusammenhang zwischen der bestehenden Erkrankung und den Verspätungen polizeiärztlich nicht gesehen werde, ins Leere.

Mithin kann offen bleiben, ob der Antragsteller nicht bereits dadurch gegen seine Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz (§ 34 Satz 1 BeamtStG) verstoßen hat, dass er nicht rechtzeitig alle ihm angebotenen und zumutbaren Möglichkeiten zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft (z.B. frühzeitige ärztliche Behandlung) genutzt hat. Denn aus der Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz folgt die Pflicht des Beamten, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, diese im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern die beschränkte oder verlorene Arbeitskraft best- und schnellstmöglich wieder herzustellen. Bei erheblichen und regelmäßigen Schlafstörungen mit Krankheitswert, die zu einer Vielzahl (hier: vom 2.9. bis 13.10.2016: verspätet an 21 von 23 Tagen; 14.10.2016: Dienstantritt um 15.45 Uhr trotz Dienstpflicht von 5.00 - 14.00 Uhr; ab 27.10.2016 verspätet an 8 von 12 Tagen; am 31.1.2017 Dienstantritt um 21.56 Uhr statt 18.30 Uhr; 4.2.2017 Dienstantritt um 6.42 Uhr statt 6.30 Uhr; 8.2.2017 Dienstantritt um 6.35 Uhr statt 6.30 Uhr; 15.2.2017 Dienstantritt um 8.10 Uhr statt 8.00 Uhr; 23.2.2017 Dienstantritt um 13.18 Uhr statt 12.30 Uhr; 9.4.2017 Dienstantritt um 8.16 Uhr statt 6.30 Uhr; 24.6.2017 Dienstantritt mit 52 Min. Verspätung; 1.7.2017: Dienstantritt um 13.18 Uhr statt 12.30 Uhr; 3.8.2017 Dienstantritt um 7.19 Uhr statt 6.30 Uhr; 6.8.2017 Dienstantritt um 13.43 Uhr statt 12.30 Uhr) von teils erheblich verspäteten Dienstantritten führt, wäre es - spätestens mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens (Verfügung vom 30.12.2016, zugestellt am 26.1.2017) - die Pflicht des Antragstellers gewesen, alle für ihn zumutbaren Anstrengungen - bis hin zur medizinischen Abklärung - zu unternehmen, um nach den konkreten Umständen einen pünktlichen Dienstantritt sicherzustellen, sowie alles zu unterlassen, was zu einer Beeinträchtigung seiner Dienstleistungspflicht führen könnte. Ein lediglich passives Zuwarten und Inkaufnehmen weiterer verspäteter Dienstantritte, würde für sich gesehen eine Pflichtverletzung im Sinne des § 34 Satz 1 BeamtStG begründen.

b. Die in der Verfügung im Übrigen benannten Aspekte, nämlich die unberechtigt durchgeführte „Solostreife“ am 17. Februar 2017 gegen 4.30 Uhr, die Fahrt zu einer Privatveranstaltung mit anschließender Fotoaufnahme am 24. Juni 2017 sowie die wiederholt „vergessenen“ Gerichtstermine am 9. Februar 2017 und 30. Mai 2017 reichen nach summarischer Prüfung in der Gesamtschau als Grundlage für die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe aus. Die vom Antragsteller vorgetragenen Einwände sind nicht geeignet, die vom Antragsgegner aufgezeigten und vom Verwaltungsgericht nachvollzogenen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Beruf eines Polizeibeamten zu entkräften.

Die dem Antragsteller zur Last gelegten - innerdienstlich begangenen - Verstöße gegen seine Pflicht zum persönlichen Einsatz im Beruf und zu achtungswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 1 und 3 BeamtStG) sieht der Senat als erwiesen an.

Nach seiner eigenen Einlassung im Rahmen seiner Anhörung am 6. März 2017 (ausgebesserte Version des Protokolls vom 7. März 2017) verließ der Antragsteller am 17. Februar 2017 gegen 4.30 Uhr trotz ausdrücklicher Untersagung eines höherrangigen Polizeibeamten mit dem Streifenfahrzeug das Gelände der Polizeiinspektion, um sich etwas zu essen zu besorgen. Über seine Abwesenheit unterrichtete er weder die wachhabenden Vorgesetzten noch Kollegen. Unabhängig davon, ob noch zwei weitere Streifenwagenbesetzungen zur Verfügung gestanden und sich sechs Kollegen auf der Dienststelle befunden hätten - wie der Antragsteller meint - oder durch dieses Verhalten die einzig verfügbare Streifenwagenbesetzung der Polizeiinspektion getrennt worden sei (vgl. undatiertes Schreiben des Leiters der Polizeiinspektion, Bl. 37 der Behördenakte PV1-6441-010/16) zeigt dieses Verhalten - wie das Verwaltungsgericht zu Recht feststellt - dass der Antragsteller glaubt, sich eigenmächtig und aus persönlichen Motiven über entgegenstehende Anweisungen hinwegsetzen zu können. Mit seiner Annahme, er wäre lediglich 10 bis 15 Minuten abwesend und in kürzester Zeit wieder auf der Dienststelle gewesen, verkennt der Antragsteller, dass bei erheblichen Gefahrensituationen eine sofortige Einsatzbereitschaft der wenigen in der Nachtschicht diensthabenden Beamten zwingend erforderlich ist; allein seine unabgemeldete Abwesenheit mit einem Streifenfahrzeug kann dabei zu gravierenden Verzögerungen im Einsatzablauf führen.

In dem eigenmächtigen Verlassen der Dienststelle liegt ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz im Beruf sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (BVerwG, U.v. 6.12.1988 - 1 D 98/87 - juris Rn. 24). Zu Recht thematisiert das Verwaltungsgericht als erschwerenden Umstand, dass der Antragsteller bereits vor dieser Pflichtverletzung über die Einleitung disziplinarrechtlicher Ermittlungen in Kenntnis gesetzt (Schreiben des Polizeipräsidiums Sch. Süd/West vom 30. Dezember 2016) und der Antragsteller mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass sein (zukünftiges) Fehlverhalten für eine Verlängerung der Probezeit bzw. eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu berücksichtigen sein könnte.

Gleichwohl verstieß der Antragsteller durch seine Fahrt zu einer Privatveranstaltung am 24. Juni 2017 erneut gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, während der Dienstzeit nicht privat motivierte Tätigkeiten vorzunehmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG), obwohl ihm bewusst gewesen sein muss, dass er damit eine der „Solostreife“ vergleichbares Dienstvergehen begehen würde. Erschwerend zu berücksichtigen ist hierbei, dass die privat motivierten Tätigkeiten während der Dienstzeit geeignet sind, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt und das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Die bildliche Nachstellung einer Verhaftungsszene mit einer ihm bekannten jungen Dame, die jagdtrophäengleich mit Handschellen gefesselt auf dem Rasen vor dem mit Daumen erhobenen Antragsteller liegt, ist durch die damit verbundene geschlechtsbezogene Diskriminierung und Herabwürdigung geeignet, das Ansehen der Bayerischen Polizei in der Öffentlichkeit zu schädigen. Zwar hat der Beamte die Fotoaufnahme nicht selbst verbreitet; jedoch konnte er mit einer weiteren Verbreitung über soziale Netzwerke rechnen, da er keine ausreichenden Maßnahmen dafür getroffen hat, die eine Weiterverbreitung zuverlässig verhindert hätten.

Zudem blieb der Antragsteller wiederholt Gerichtsverhandlungen unentschuldigt fern, zu denen er als Zeuge geladen war. Er selbst gab hierzu an, die Gerichtstermine „vergessen“ zu haben. Da er die Zeugenladungen für ein Gerichtstermin meist Monate im Voraus bekomme, hätte er diese Termine auch nicht mehr im Hinterkopf gehabt (vgl. ausgebesserte Version des Protokolls, zu I.2.4. und I.2.7.). Am 1. August 2017 sei er bereits wach gewesen und habe sofort auf die WhatsApp-Nachricht seines Kollegen reagiert. Insoweit erschließt sich dem Senat nicht, inwieweit vergessene Gerichtstermine - wie der Antragsteller meint - aus der Krankheit des Antragstellers resultieren sollten.

Vor diesem Hintergrund ist die vom Erstgericht angestellte negative Prognose, es bestünden durchgreifende Zweifel daran, dass der Antragsteller die ihm obliegenden Dienstpflichten in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sorgfältig erfüllen würde, nicht von der Hand zu weisen.

c. Soweit der Antragsteller ausführt, für die Begründung der charakterlichen Eignung seien die Persönlichkeitsbilder aus der Ausbildung des Antragstellers, die Einschätzung der Probezeit und sämtliche Unterlagen mit zu berücksichtigen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn diese sind genauso wenig wie der Hinweis auf die anspruchsvollen Aufgaben des Wachdienstes und der erheblichen Arbeitsbelastung der Polizeibeamten der Polizeiinspektion geeignet, die durch die aufgezeigten Verfehlungen begründeten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers zu beseitigen.

d. Die Entlassungsverfügung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler. Der Entlassungstatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis nur berufen werden darf, wer sich in einer Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat. Nach Art. 12 Abs. 5 LlbG werden Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, entlassen. Das Wort „können“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit ggf. zu verlängern ist, wenn die (Nicht-) Bewährung noch nicht endgültig feststeht (Art. 12 Abs. 4 LlbG). Steht die mangelnde Bewährung hingegen endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen (vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 35.88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B.v. 13.12.2018 - 3 ZB 16.935 - juris Rn. 18; B.v. 31.7.2015 - 3 ZB 12.1613 - juris Rn. 7; B.v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917; B.v. 16.3.2011 - 3 CS 11.13 - jeweils in juris; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O. § 23 BeamtStG Rn. 160; Beck’scher Online-Kommentar Beamtenrecht, Stand: November 2018, § 23 BeamtStG Rn. 55). Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, die aufgezeigten Verstöße reichten nicht aus, um von einer (endgültigen) Ungeeignetheit auszugehen, setzt er seine eigene Beurteilung der abweichenden Beurteilung durch den Dienstherrn entgegen und verkennt damit, dass der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt (BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 35.88 - BVerwGE 85, 177 - juris Rn. 18).

e. Eine Verpflichtung des Antragsgegners auf eine Verlängerung der Probezeit des Antragstellers lässt sich schließlich auch nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ableiten. Ob der Antragsteller nach dem gezeigten Fehlverhalten nochmals die Gelegenheit erhält, sich zu bewähren und das vorgeworfene Verhalten zu beseitigen, beantwortet sich auf der Grundlage eines im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung zu fällenden Werturteils des Dienstherrn; es ist mit einer Prognose verbunden, ob gerade von ihm in Zukunft eine Änderung seines Verhaltens erwartet werden kann (BayVGH, B.v. 3.12.2018 - 3 ZB 16.1244 - juris Rn. 7; B.v. 8.4.2013 - 3 CS 13.289 - juris Rn. 30). Diese Erwartung hat der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden, vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums mit nachvollziehbarer Begründung, insbesondere der Vielzahl der Pflichtverstöße und durchgeführter Kritikgespräche verneint. Die Bezugnahme der Beschwerdebegründung auf einen polizeiärztlich empfohlenen Praxisversuch sowie die zwischenzeitliche medizinisch Behandlung der Schlafstörung geht schon deshalb ins Leere, weil der Antragsteller auch ohne Berücksichtigung des möglicherweise durch Schlafkrankheiten bedingten Fehlverhaltens in ausreichend häufigem und intensivem Maße gegen Dienstpflichten verstieß, die begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung bestätigen.

2. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (wie Vorinstanz), wonach für die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert auf die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 09.10.2018 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Präsidiums der … … vom 10. Februar 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung..
published on 29.07.2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2014 wird der Streitwer
published on 13.01.2016 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 3 B 14.1487 Im Namen des Volkes Urteil vom 13. Januar 2016 (VG Ansbach, Entscheidung vom 14. Januar 2014, Az.: AN 1 K 13.1631) 3. Senat Sachgebietss
published on 24.07.2017 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 20. April 2017 gegen die Entlassungsverfügung der Regierung von O. vom 31. März 2017 wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Tenor

I. Der Bescheid des Präsidiums der … … vom 10. Februar 2017 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Der Kläger stand seit dem 1. August 2013 bis zu der hier streitgegenständlichen Entlassung als Polizeimeister auf Probe in Diensten des Beklagten. Nachdem er beginnend im Jahr 2011 die Polizeianwärterausbildung bei der … … (Außenstelle N …) absolviert hatte, war er ab August 2013 bei der vierten … der … I. in M … tätig. Dort teilte er sich in der dienstlichen Unterkunft ein Zimmer mit dem Kollegen H.J. Der letzte Bekleidungsnachweis über die Ausgabe von Dienstkleidung an den Kläger datiert auf den 2. März 2011.

An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Jahr 2014 oder 2015 war die Kleidung mehrerer Polizeibeamter in der Antrethalle abgelegt. Nach der Erteilung des Einsatzbefehles legten die Beamten ihre Kleidung an. Der Kläger zog anstelle seiner eigenen Lederjacke die - ihm selbst viel zu kleine - Lederjacke des Kollegen H. an. Von diesem hierauf angesprochen gab der Kläger die Jacke heraus und erhielt seine Lederjacke von dem Kollegen D.K. zurück, der fälschlicherweise die Jacke des Klägers angezogen hatte.

An einem Tag im April 2014 legte Polizeimeister D.D. seine Dienstmütze auf einem Verbandskasten ab und verließ anschließend den Raum. Bei seiner Rückkehr befand sich die Mütze nicht mehr auf dem Verbandskasten. Stattdessen hielt sie der Kläger, der sich gerade entfernen wollte, in den Händen. Hierauf angesprochen gab der Kläger die Mütze an Polizeimeister D.D. zurück mit der Bemerkung, er habe sie für seine Mütze gehalten.

Am 5. Januar 2015 absolvierte der Kläger (u.a. als Fahrer) zusammen mit der Kollegin D.S. sowie zwei weiteren Kollegen einen Einsatz. Nach Einsatzende legte D.S. ihren Parka in dem Einsatzfahrzeug ab. Als der Parka am 6. Januar 2015 in dem Einsatzfahrzeug nicht auffindbar war, informierte D.S. ihre mitfahrenden Kollegen darüber und bat um Nachschau nach dem Parka. Ab dem 8. Januar befand sich der Kläger im Urlaub. Bei einer Durchsuchung seiner dienstlicher Unterkunft am 15. Januar 2015 wurde ein Damenparka in der Größe der Kollegin - erkennbar als Damenkleidungsstück an den kleineren Schulterklappen - offen sichtbar auf einem Schrank hinter dem Bett des Klägers vorgefunden (Asservat 4).

Bei der daraufhin erfolgten polizeilichen Durchsuchung am 16. Januar 2015 wurden im Zimmer des Klägers weitere Kleidungsstücke aufgefunden. Darunter:

- ein Paar schwarze Lederhandschuhe Größe 8,5 (Asservat 1), die nicht auf dem Bekleidungsnachweis des Klägers aufgelistet sind

- ein Paar schwarze Lederhandschuhe mit Protektoren Größe 8 (Schlagschutzhandschuhe), der linke Handschuh in der Damen-, der rechte Handschuh in der Herrenausführung (Asservate 2, 2a). Dabei war der Kläger im Besitz seiner eigenen Schlagschutzhandschuhe (Größe 10) und diese werden nur einmal pro Beamten ausgegeben. Allerdings wurden weder der Damen- noch der Herrenhandschuh in der Truppe vermisst.

- zwei Uniformhemden Größe 38 sowie Größe 37/38 (Asservate 3, 3a), wobei der Kläger laut Bekleidungsnachweis fünf Uniformhemden in Größe 39/40 erhalten hat. Allerdings werden in der Truppe keine Uniformhemden vermisst.

- eine Einsatzoveralljacke Größe 48 mit der im Innenfutter vermerkten handschriftlichen Kennzeichnung “D K” (Asservat 5), wobei der Kläger laut Bekleidungsnachweis Größe 106 trägt. In der Truppe passen diese Initialen nur auf den Beamten D.K., der jedoch laut seinem Bekleidungsnachweis Größe 52 trägt und das Fehlen seiner Einsatzoveralljacke erst im Anschluss an die polizeiliche Durchsuchung beim Kläger und den daraufhin ergangenen Truppenappell zur Bekleidungsnachschau bemerkte.

- eine Regenjacke Größe S mit dem Namensschild “ …” (Asservat 7), wobei der Kläger während seiner Anwärterausbildung in N* … die dienstliche Unterkunft mit dem Kollegen … teilte. Dieser vermisste seine Regenjacke seit dem Wechsel in die Einsatzhundertschaft ab August/September 2013, machte den Verlust allerdings nur in seiner eigenen Gruppe - nicht auch in der des Klägers - bekannt. Daneben wurde bei dem Kläger eine weitere Regenjacke Größe M aufgefunden, die ihm laut Bekleidungsnachweis ausgegeben wurde.

- ein Lederblouson (Lederjacke) Größe 48 (Asservat 9) mit der handschriftlichen Kennzeichnung ”D K”, welche durchgestrichen und mit dem Namen des Klägers ersetzt wurde, wobei der Kläger laut Bekleidungsnachweis Größe 50 trägt. Ein Lederblouson wird in der Truppe allerdings nicht vermisst.

- eine grüne Schirmmütze Größe 59 ½ versehen mit einem Papierstreifen mit der Beschriftung „… auf der einen Seite und „… auf der anderen Seite (Asservat 11). Der Kläger trägt laut Bekleidungsnachweis Größe 59 ½. Der in der Truppe tätigte Kollege … vermisst nach eigener Aussage keine Schirmmütze und hat seine Schirmmütze auch nie verloren (vgl. Bl. 5 d. StA-Akte).

- ein Paar schnitthemmende schwarze Lederhandschuhe Größe 7/XS (Asservat 12), wobei der Kläger Größe S trägt. Die Kollegin N.P. vermisst ein derartiges Paar Handschuhe, konnte das beim Kläger aufgefundene aber nicht als das ihre identifizieren.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2015 verfügte das Präsidium der … … mit sofortiger Wirkung ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegenüber dem Kläger. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos (VG München, U.v. 23.02.2016 - M 5 K 15.1981 - BeckRS 2016, 44641; BayVGH, B.v. 20.03.2017 - 3 ZB 16.921 - BeckRS 2017, 105365).

Das gegen den Kläger eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde hinsichtlich „drei Paar Handschuhe, Schirmmütze, Lederblouson, zwei Uniformhemden“ mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom … November 2015 gem. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, da diese Gegenstände keinem Geschädigten zuordenbar seien. Im Übrigen (hinsichtlich des Damenparkas, der Einsatzoveralljacke und der Regenjacke) erfolgte nach Erlass eines Strafbefehls und dagegen gerichtetem Einspruch des Klägers mit rechtskräftigem Urteil vom 4. Februar 2016 (Amtsgericht München, Az. 836 Cs 124 Js 170099/15) ein Freispruch. Im Urteil wurde ausgeführt, dass das Gericht nicht sicher ausschließen könne, dass der Kläger Kleidungsstücke schlicht aus Unachtsamkeit verwechselt und damit unvorsätzlich gehandelt habe. Für eine Unterschlagung sei bereits kein Motiv erkennbar. Die dagegen seitens der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung wurde am … Juli 2016 zurückgenommen.

Mit Schreiben vom … November 2016 informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass aufgrund der Vorfälle mit der Lederjacke, der Dienstmütze, dem Damenparka sowie der weiteren bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände seine Entlassung wegen charakterlicher Nichteignung beabsichtigt sei, und gab ihm Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

Am 2. Februar 2017 stimmte der Bezirkspersonalrat der … … der beabsichtigten Entlassung zu.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 10. Februar 2017 verfügte das Präsidium der … … die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des … März 2017. Dabei wurden ihm die benannten Vorfälle betreffend die verwechselte Lederjacke, die Dienstmütze, den Damenparka sowie die bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände (Lederschandschuhe ohne Erwähnung im Bekleidungsnachweis; Lederhandschuhe Größe 8 mit Protektoren, Uniformhemden; Einsatzoverall(jacke); Regenjacke mit Namensschild „…“, Lederjacke mit handschriftlicher Kennzeichnung „D K“, schnitthemmende Lederhandschuhe Größe 7/XS) zur Last gelegt. In Anbetracht des Fehlverhaltens stehe fest, dass sich der Kläger nicht bewährt habe. Seine charakterliche Nichteignung komme in seinem wiederholten - wenn auch straflosen - Behalten von Kleidungsstücken Anderer zum Ausdruck. Unterstellt, er habe ohne Zueignungsabsicht und Vorsatz gehandelt, habe er hierdurch einen äußerst nachlässigen Umgang mit eigenen bzw. den Ausrüstungsgegenständen von Kollegen gezeigt. Er habe erkennbar fremde Bekleidungsgegenstände (Damenbekleidung; Bekleidung mit Größenabweichung oder Überzahl laut Bekleidungsnachweis; Bekleidung mit fremden Namenskennzeichen) in Besitz gehabt. Auch habe er sich nicht bemüht, diese zeitnah wieder ihren rechtmäßigen Besitzern zuzuführen, obgleich es bekannt gewesen sei, dass in der Klasse des Klägers im Vergleich zu anderen Klassen recht häufig Bekleidungsgegenstände abhandenkämen und Kollegen Kleidungsstücke vermissten.

Dadurch habe der Kläger das für den Betriebsfrieden und eine reibungslose Zusammenarbeit erforderliche Vertrauen zerstört und das Ansehen der Bayerischen Polizei beschädigt. An der negativen Prognose könne auch das übrige Verhalten des Klägers nichts ändern. Er habe im Laufe der Ausbildung mangelnden Arbeitseifer gezeigt, minimalistisch agiert und sich teilweise Routineaufgaben entzogen. In der Leistungsreihung 2015 habe er den vorletzten Platz belegt. Im Allgemeinen habe sein Verhalten Kollegialität vermissen lassen.

Hiergegen hat der Kläger am 3. März 2017 Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Präsidiums der … … vom 10. Februar 2017 aufzuheben.

Er habe keine Gegenstände entwendet. Ihm sei weder bewusst gewesen, dass er im Besitz fremder Kleidungsstücke war, noch habe er Kenntnis davon gehabt, dass Kollegen Bekleidungsstücke vermissten. Zudem habe er sich, sobald er eine Verwechslung erkannt habe, stets um Rückgabe fremder Gegenstände bemüht. Die bei ihm aufgefundenen Kleidungsstücke seien keinem anderen Kollegen zuordenbar, würden nicht vermisst und seien bei ihm laut Bekleidungsnachweis auch nicht in Überzahl vorhanden oder jedenfalls sei ihm die Überzahl nicht aufgefallen. Im Laufe der Jahre komme es unvermeidlich zu Auswechslungen und Größenveränderungen. Im Übrigen betreffe der Bekleidungsnachweis nur die Erstausstattung.

Der Vorfall mit der Lederjacke basiere auf einer bloßen Verwechslung, die in der Hektik des Einsatzbefehles immer wieder vorkommen könne. Die Jacke des Klägers selbst sei von einem dritten Kollegen getragen worden. Bei der Dienstmütze des Polizeimeisters D.D. habe es sich um eine Verwechslung im Rahmen eines Einsatzes gehandelt. Er habe sich privat zwei Paar Lederhandschuhe gekauft, daher habe er mehr als die vom Dienstherrn ausgegebene Anzahl in Besitz gehabt. Im Übrigen sei ihm keine Überzahl an Handschuhen aufgefallen. Die aufgefundenen Lederhandschuhe mit Protektoren wiesen keine individuelle Kennzeichnung auf und seien von keinem Kollegen vermisst worden. Gleiches gelte für die Uniformhemden. Der Kläger habe entsprechend dem Bekleidungsnachweis fünf Hemden besessen, eine Überzahl liege nicht vor. Auch hinsichtlich des Einsatzoveralls liege keine Überzahl vor, ein solcher sei auch - jedenfalls in dieser Größe - von keinem Kollegen vermisst worden. Es sei unzutreffend, dass der Kläger durchgehend Größe 106 trage. Der Kläger habe mit dem Kollegen … bis August 2013 gemeinsam ein Zimmer bewohnt, weshalb versehentlich dessen Regenjacke zu seinen Sachen geraten sein könne. Diese habe er aber nie benutzt. Bzgl. des Damenparkas sei er sich nicht sicher, wie dieser in seinen Besitz geraten sei. Aufgrund seines Urlaubs zwei Tage nach Verschwinden des Parkas habe er diesen nicht zeitnah zurückgeben können. Von „Behalten“ könne daher keine Rede sein. Der Vorwurf des Beklagten, er entziehe sich Routineaufgaben, sei unzutreffend. Seine Teamfähigkeit und Kollegialität seien nie bemängelt worden. In der Truppe sei ein Vertrauensverlust weder allgemein noch speziell ihm gegenüber feststellbar. Auch sei sein Verhalten nie nach außen gedrungen.

Im Ergebnis könne das ihm vorgeworfene Verhalten auch nicht schwerwiegend bzw. für den Beklagten unzumutbar sein, da der Beklagte knapp neun Monate seit dem Freispruch im Strafverfahren bis zu der Anhörung zu dem hier streitgegenständlichen Entlassungsbescheid habe verstreichen lassen. Zudem sei die Entlassung aufgrund der geringen Fallzahl in Anbetracht seiner vier Dienstjahre und mangels Abmahnung unverhältnismäßig.

Das Präsidium der … … hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dem gleichfalls erhobenen Antrag des Klägers vom … März 2017 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hiesigen Klage hat das Gericht mit Beschluss vom 6. Juli 2017 stattgegeben (M 5 S 17.1290 - nicht veröffentlicht). Auf Beschwerde des Beklagten hin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diesen Beschluss aufgehoben und den Antrag abgelehnt (B.v. 16.08.2017 - 3 CS 17.1342 - juris).

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren M 5 S 17.1290 und die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft M* … I (Az. 124 Js 170099/15) sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG). Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Nach Art. 56 Abs. 3 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) ist die Entlassungsverfügung unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes der Entlassung zuzustellen. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen, Art. 12 Abs. 5 Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG). Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte die Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, erfüllen kann (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Februar 2018, § 23 BeamtStG, Rn. 136). Die diesbezügliche Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris Rn. 33 ff. m.N.).

2. Es ist bereits fraglich, ob der Entlassungsbescheid in formeller Hinsicht den Anforderungen gem. Art. 56 Abs. 3 BayBG genügt, wonach die Entlassungsverfügung u.a. unter Angabe des Grundes der Entlassung zuzustellen ist. Dies dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass der Entlassungsgrund bereits im Tenor zumindest in allgemeiner Form benannt werden muss.

a) Entlassungsgrund ist primär der Entlassungstatbestand. Bei der - zweckmäßigen - Aufteilung der Entlassungsverfügung in den Entscheidungssatz (Tenor) und die Begründung genügt es zwar, wenn die näheren Angaben zur Entlassung in der Begründung festgehalten werden. Der Tenor muss den Entlassungstatbestand aber zumindest allgemein bezeichnen, z.B. „Entlassung auf Antrag“ oder „Beamter wird wegen mangelnder Bewährung entlassen“. Der Entlassungsgrund ist deswegen genau festzulegen, weil sich je nach dem Entlassungsgrund unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben können. Nicht nur der - unbestritten im Tenor anzugebende - Entlassungszeitpunkt, sondern auch der jeweilige Entlassungsgrund hat somit Regelungswirkung. Auch können mehrere Entlassungsgründe vorliegen, auf welche die Entlassungsverfügung sowohl alternativ als auch kumulativ gestützt werden kann. Eine Entlassungsverfügung ist hinsichtlich des Entlassungsgrundes zwar auslegungsfähig, so bei einem unvollständigen oder unklaren Entscheidungssatz (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 56 BayBG, Rn. 30; so auch schon zur Vorschrift des Art. 44 Abs. 2 BayBG a.F.: Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, BayBG, Stand September 2007, Art. 44 Anm. 4c; Weißgerber/Maier in Brinktrine/Voitl, BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand 1.2.2018, Art. 56 Rn. 11). Der Tenor muss aber jedenfalls überhaupt eine Aussage zum Entlassungsgrund enthalten (VG München, B.v. 6.7.2018 - M 5 S 18.2145 - BeckRS 2018, 20952; B.v. 24.7.2017 - M 5 S 17.1703 - nicht veröffentlicht).

Das ist vorliegend nicht der Fall. Der angegriffene Bescheid enthält in seinem Entscheidungssatz (Tenor) nur den Zeitpunkt der Entlassung („mit Ablauf des …03.2017“), nicht jedoch den Entlassungsgrund.

b) Bei Art. 56 Abs. 3 BayBG handelt es sich nicht nur um eine reine Ordnungsvorschrift. Vielmehr führt dessen Nichtbeachtung grundsätzlich zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheids. Hinsichtlich der Angabe des Zeitpunkts der Entlassung besteht darüber - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung auch Einigkeit. Für den Grund der Entlassung - in Art. 56 Abs. 3 BayBG gleichberechtigt neben dem Zeitpunkt der Entlassung genannt - kann daher nichts anderes gelten.

c) Allerdings ist denkbar, dass dieser formale Fehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat und daher gem. Art. 46 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) unbeachtlich ist.

3. Jedenfalls aber hält der angegriffene Entlassungsbescheid einer materiell-rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Beklagte hat aufgrund des angeblich äußerst nachlässigen Umgangs des Klägers mit eigenen bzw. den Ausrüstungsgegenständen anderer Kollegen begründete Zweifel an dessen charakterlicher Eignung angenommen. Sein Verhalten zerstöre das notwendige Vertrauen des Dienstherrn und der Bediensteten in den Kläger und untereinander. Die Negativprognose bestätige sich durch seinen mangelnden Arbeitseifer. Diese Bewertung und die darauf basierende Entlassungsverfügung sind in mehrfacher Hinsicht rechtlich fehlerhaft. Teilweise basiert die angegriffene Entscheidung auf einem unzutreffenden Sachverhalt, teilweise werden entscheidungserhebliche Umstände nicht bedacht. Im Ergebnis erweist sich die Entlassung gemessen an den zu berücksichtigen Umständen als unverhältnismäßig.

a) Zum einen ist bereits nicht erkennbar, inwiefern der Kläger einen nachlässigen Umgang mit seinen eigenen Gegenständen gezeigt haben soll. Es ist nicht vorgetragen, dass eigene Bekleidungsstücke des Klägers abhandengekommen sind, beschädigt wurden oder in sonstiger Weise beeinträchtigt waren. Soweit dem Kläger beim Schlussantreten im Jahr 2014 oder 2015 seine Lederjacke kurzzeitig abhandenkam und er in der Folge stattdessen die eines Kollegen trug, ließ sich diese Verwechslung zeitnah aufklären. Der Kläger erhielt seine eigene Jacke zurück. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er seine eigenen Gegenstände nicht ordnungsgemäß behandelt habe. Etwas anderes ist vom Beklagten jedenfalls nicht konkret dargelegt.

Insgesamt erweckt die Schilderung des Klägers und der beteiligten Kollegen den Eindruck, dass es sich bei dem Vorfall mit der Lederjacke um ein allgemeines Missverständnis gehandelt hat. Schließlich befand sich nach den Angaben des D.K. bei dessen polizeilicher Vernehmung auch die Jacke des Klägers nicht an ihrem üblichen Platz. Es sei eine hektische Situation gewesen. Letztlich fand D.K. seine eigene Jacke, sodass er ein überzähliges Exemplar besaß. Der Kläger, der zwar fälschlich die Lederjacke des Kollegen H. trug, kam eigenständig auf D.K. zu und sprach ihn auf die Lederjacke an. Daraus lässt sich ableiten, dass der Kläger die Verwechslung scheinbar bemerkt hatte und wohl auf der Suche nach seiner Jacke war. Ein nachlässiger Umgang oder fehlendes Bemühen lassen sich hieran nicht festmachen.

b) Auch im Hinblick auf den Umgang mit den Gegenständen anderer Kollegen ist der Vorwurf fehlender charakterliche Eignung nicht nachvollziehbar, soweit er sich auf ein bewusstes Behalten stützt.

Der Beklagte ist an den strafrechtlichen Freispruch bei der Beurteilung der beamtenrechtlichen Eignung nicht gebunden. Der Dienstherr kann daher den einem Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt bei der Beurteilung der Eignung des Betroffenen - wie im vorliegenden Fall - zugrunde legen, auch wenn das Verfahren zu einem strafrechtlichen Freispruch geführt hat. Denn es ist insoweit gesetzlich keine ausdrückliche Bindungswirkung angeordnet. Der strafgerichtliche Freispruch verbietet grundsätzlich nur materielle strafrechtliche Folgen aus der Tat. Bei der Frage der Entlassung eines Beamten wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit handelt es sich aber nicht um ein Strafverfahren (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 24.1.2017 - 2 B 75/16 - NJW 2017, 2295 Rn. 8 ff.).

Vorliegend fehlt es jedoch an einer ausdrücklichen und hinreichenden Begründung dafür, dass beim Kläger ein bewusstes Behalten fremder Uniformteile vorgelegen hätte. Der Beklagte hat nichts vorgetragen, was den Schluss zulässt, der Kläger sei bewusst untätig geblieben und habe die Gegenstände trotz der Kenntnis nicht zurückgegeben, dass es sich nicht um seine eigenen handelte. Ein vorsätzliches Entwenden oder Behalten der Kleidungsstücke kann dem Kläger daher grundsätzlich nicht vorgeworfen werden. Soweit der Beklagte dem Kläger im streitgegenständlichen Bescheid zur Last legt, Gegenstände anderer - wenn auch straflos - behalten zu haben, impliziert dies jedoch die Unterstellung eines absichtlichen bzw. bewussten Verhaltens, nämlich die unterbliebene Rückgabe der Gegenstände trotz Erkennens ihrer Fremdheit.

Im Übrigen stützt sich der Beklagte teilweise auch auf bloße Vermutungen. So habe der Kollege D.D. gesehen, dass der Kläger neben dessen Dienstmütze einen kleinen Zettel in der Hand gehalten habe. Der Beklagte leitet daraus ab, der Kläger habe diesen Zettel mit seinem Namen beschriftet und die fremde Dienstmütze damit kennzeichnen wollen. Es ist aber weder gesichert festgestellt, dass der Kläger eine solche Kennzeichnung vornehmen wollte, noch, ob auf dem Zettel überhaupt sein Name stand oder ob dem Kläger bewusst war, dass es sich um die Mütze des Kollegen D.D. handelte. Er selbst gibt an, er habe gedacht, die Mütze gehöre ihm. Auf die Mütze angesprochen, gab der Kläger diese ohne Weiteres zurück.

c) Die begründeten Zweifel an der charakterlichen Eignung könnten allenfalls darauf gestützt werden, dass der Kläger die Fremdheit zwar tatsächlich nicht erkannte, diese aber hätte erkennen müssen. Dieser Vorwurf trifft aber allenfalls auf den Damenparka (weil Damenbekleidung), das Paar Lederhandschuhe mit Protektoren (weil Damenhandschuh und Überzahl) und die Regenjacke (weil Kennzeichnung mit „…“ und Überzahl) zu. Allerdings kann dieser bereits quantitativ dürftige Vorwurf (drei fremde Bekleidungsstücke innerhalb von vier Dienstjahren) die Entlassungsverfügung auch in qualitativer Hinsicht angesichts der in der Truppe insgesamt ungeordneten Bekleidungssituation und mangels negativer Auswirkungen innerhalb und außerhalb der Truppe nicht rechtfertigen.

(1) Es ist bereits für einen objektiven Dritten größtenteils nicht erkennbar, welche Gegenstände dem Kläger zuzuordnen und welche für ihn fremd waren.

So legt der Beklagte dem Kläger zur Last, er habe überzählige Handschuhpaare (Asservat 1) besessen, welche ihm nicht von seinem Dienstherrn ausgegeben wurden. Es hat sich jedoch kein anderer Kollege gefunden, der die entsprechenden Handschuhe vermisste. Möglich ist vielmehr - wie vom Kläger auch vorgetragen - dass sich der Beamte diese Exemplare privat angeschafft hat. Allein die Tatsache, dass der Kläger im Besitz von mehr als einem Paar Handschuhe war, lässt nicht darauf schließen, dass er diese unrechtmäßig besessen hat.

Eine Überzahl lag laut dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers bezüglich der Hemden (Asservat 3, 3a), der Einsatzoveralljacke mit der Kennzeichnung „D K“ (Asservat 5), der Lederjacke mit der durchgestrichenen und mit „… ersetzten Kennzeichnung „D K“ (Asservat 9) und der schnitthemmenden Lederhandschuhe (Asservat 12) nicht vor.

Diese Gegenstände wurden auch nicht (Hemden, Einsatzoveralljacke, Lederjacke) bzw. jedenfalls nicht so, als dass der Kläger dies hätte wissen können (schnitthemmende Lederhandschuhe), vermisst.

Auch die vom Bekleidungsnachweis des Klägers abweichenden Größen sprechen nicht für eine Fremdheit dieser Gegenstände. Die Zeugenaussagen der Kollegen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren haben ergeben, dass sie zum Teil die an sie ausgegebenen Kleidergrößen nicht kennen und bei Verlust von Bekleidungsgegenstände diese entweder auf eigene Rechnung in ggf. anderer Größe nachkaufen oder vom Dienstherrn (zum Teil gegen Kostenerstattung) erneut ausgegeben bekommen, ohne dass dies im Bekleidungsnachweis vermerkt werden würde. Die im Bekleidungsnachweis des Klägers ersichtlichen Größen sind zudem nicht einheitlich, sondern variieren. So hat er die Regenschutzjacke in Größe M erhalten, den Parka dagegen in Größe L; eine RV-Jacke in Größe 48, die Dienstjacke demgegenüber in Größe 52. Darüber hinaus argumentiert der Beklagte selbst, dass die Größen im Bekleidungsnachweis häufig nicht mit den ausgegebenen Größen übereinstimmen. Denkbar ist etwa, dass sich durch einen Austausch im Laufe der Zeit Größenabweichungen ergeben haben, sei es wegen körperlicher Veränderungen, sei es aus Zufall. Der Bekleidungsnachweis datiert vom 2. März 2011 und betrifft daher lediglich die Erstausstattung. Auch könnten Gegenstände tatsächlich zwischen den Kollegen vertauscht worden sein, was jedoch unter Umständen von keinem der beteiligten Beamten negativ empfunden wurde. Auch andere Kollegen tragen wohl Dienstkleidung in Größen, die nicht der ursprünglich an sie ausgegebenen entspricht. Zudem weichen die aufgefundenen Größen von denen des Bekleidungsnachweises nicht in einem Ausmaß ab, dass dies sofort hätte ins Auge springen müssen (vorgefundener Lederblouson mit Größe 48 statt 50, Hemd mit Größe 38 statt 39/40).

Ebenso kann - insbesondere hinsichtlich der Einsatzoveralljacke - nicht von den in den Kleidungsstücken teilweise vorgefundenen Namens- bzw. Initialeneintragungen auf deren Fremdheit geschlossen werden. Die mit „D K“ gekennzeichnete Einsatzoveralljacke deutet zwar auf eine Zugehörigkeit zu dem Kollegen D.K. hin. Dieser hat laut Bekleidungsnachweis eine Einsatzoveralljacke allerdings Größe 52 und nicht in der aufgefundenen Größe 48 erhalten. Es scheint vielmehr so, dass in der Truppe Namen und Initialen auch in (fremde) Kleidungsstücke eingetragen werden, diese dann jedoch zu einem anderen Kollegen (zurück-)gelangen, ohne dass es insgesamt bei jemandem zu einem Bekleidungsdefizit kommen würde. So finden sich auch in der beim Kläger aufgefundenen Lederjacke die Initialen „D K“, obwohl der Kollege D.K. laut eigener Aussage seine Lederjacke bei dem Verwechslungsvorfall im Jahr 2014 oder 2015 zurückerhalten hat und weder D.K. noch ein anderer Beamter eine Lederjacke seither vermisst. Gleiches gilt für die aufgefundene Schirmmütze mit der durchgestrichenen Namenseintragung „…“: Der Kollege … vermisst keine Schirmmütze und gibt an, seine nie verloren zu haben.

Soweit keine Überzahl vorlag und Bekleidungsstücke nicht vermisst wurden, kann der Vorwurf eines nachlässigen Umgangs mit Bekleidungsstücken anderer daher trotz Größenabweichungen und fremder Namens- oder Initialeneintragung nicht überzeugen.

(2) Für eine Einschätzung, ob der Kläger die Fremdheit hätte erkennen müssen, ist auch die in dem Entlassungsbescheid aufgestellte Behauptung des Beklagten näher in den Blick zu nehmen, in der Gruppe des Klägers seien häufiger als in anderen Gruppen Dinge verschwunden, Kollegen hätten Bekleidungstücke vermisst; dies sei dem Kläger bekannt gewesen. In diese Richtung haben sich die Kollegin D.S. sowie der in einer anderen Klasse befindliche Kollege H.J. geäußert, der angab, er habe dies von anderen Personen gehört. D.K. hat hingegen ausgesagt, ihm sei über den Vorfall mit der Lederjacke hinaus nicht bekannt gewesen, dass andere Kollegen Gegenstände vermisst hätten oder Bekleidung öfters verschwinde. Auch der Kläger selbst trägt vor, er habe weder allgemein noch konkret von verschwundenen Gegenständen Kenntnis gehabt. Die Kollegen F.M., D.K. sowie N.P. sagten aus, dass der Kläger von ihnen nicht explizit darüber informiert worden war, dass sie Gegenstände vermissten. Es scheint mithin eher so, dass weder allgemein in der Truppe noch konkret dem Kläger ein (gehäuftes) Verschwinden von Gegenständen bekannt war. Der Beklagte hat zudem keine Nachweise erbracht, dass es gewisse Unregelmäßigkeiten gegeben hat und dass der Kläger dies wusste oder hätte wissen müssen.

(3) Dem Kläger kann aus diesem Grund (nur) zur Last gelegt werden, dass er ihm offensichtlich nicht zugehörige Kleidungstücke nicht bemerkt hat.

Dies betrifft den Damenparka, welcher laut der Kollegin D.S. wegen der kleineren Damenschulterklappen leicht erkennbar gewesen sei, sowie die Regenjacke Größe S, die beim Kläger in Überzahl vorhanden und mit dem Namen „…“ gekennzeichnet war, und das Paar Lederhandschuhe mit Protektoren, das links in der Damenausführung und insgesamt in Überzahl vorhanden war. Bei diesen Kleidungsstücken ist wohl davon auszugehen, dass die geschlechtsverschiedene Ausführung bzw. die Überzahl einem gewissenhaften Beamten hätten auffallen müssen. Fraglich ist aber, ob dieser Vorwurf hinreichend schwer wiegt und daher allein ausreicht, um eine charakterliche Ungeeignetheit des Klägers zu begründen.

(a) Dies ist bereits deshalb zu verneinen, weil in der Truppe insgesamt ein - wohl systemimmanenter - ungeordneter Umgang mit Kleidungsstücken vorherrscht.

Die Dienstkleidung ist für alle Beamte dem Grunde nach die Gleiche. Der Bekleidungsnachweis stimmt allerdings nicht immer mit der (ggf. erneut) ausgegebenen oder privat (nach-)gekauften Bekleidung überein, die Beamten kennen ihre eigene Größe nicht, Namens- bzw. Initialeneintragungen werden in fremden Kleidungsstücken getätigt. Dementsprechend kommt es immer wieder - nicht nur seitens des Klägers - zu Verwechslungen. Dies hat jedoch ausweislich der polizeilichen Zeugenvernehmungen - und entgegen der Darstellung des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid - bisher nicht zu einem Vertrauensverlust innerhalt der Truppe oder gar zu einer Beeinträchtigung des Außenbildes der Bayerischen Polizei geführt.

Einigen Richtern der erkennenden Kammer ist aus eigener Erfahrung als frühere Soldaten bekannt, wie schnell es gerade bei Einsätzen zu einem unabsichtlichen Vertauschen von Uniformteilen kommen kann. Aufgrund des gleichen Aussehens ist es relativ schwer, die vertauschten Gegenstände dem ursprünglichen Besitzer zuzuordnen.

Auch das Risiko eines zukünftigen Vertrauens- und Ansehensverlusts dürfte zu verneinen sein, da die Bekleidungsverwechslungen in der Truppe als reguläre Begleiterscheinung wahrgenommen werden (vgl. polizeiliche Zeugenvernehmung des D.G. Bl. 220 d. StA-Akte sowie des D.K. Bl. 221 d. StA-Akte). Darüber hinaus dürfte das Verhalten des Klägers angesichts dieser Gesamtsituation kein Einzelfall sein. So haben bspw. auch der Kollege D.K. (Lederjacke) zumindest kurzzeitig und wohl auch der Kollege … (Schirmmütze) fremde Bekleidungsgegenstände unerkannt in Besitz gehabt. Der Kollege D.K. hatte den Verlust seiner Einsatzoveralljacke bis zu der dienstlichen Aufforderung zur Nachschau nicht bemerkt. Eine gesteigerte, mithin „äußerste“ Nachlässigkeit kann dem Kläger daher nicht zum Vorwurf gemacht werden.

(b) Im Hinblick auf die Regenjacke sowie die Lederhandschuhe mit Protektoren bestand aus Sicht eines objektiven gewissenhaften Dritten in der Gruppe des Klägers - und damit erst recht subjektiv für den Kläger - schon keine Veranlassung zur Nachschau. Der Verlust dieser Gegenstände war - jedenfalls in der Gruppe des Klägers - nicht bekannt. Auch ein allgemeiner Eindruck dahingehend, dass in der Gruppe des Klägers gehäuft Gegenstände abhandenkamen, bestand wie oben aufgezeigt nicht. Vielmehr spricht das bisherige Verhalten des Klägers dafür, dass er als fremd erkannte Gegenstände (vgl. Lederjacke des D.K. und Dienstmütze des D.D.) umgehend zurückgab. Dieser Eindruck wird auch nicht dadurch relativiert, dass der Kläger trotz ausdrücklicher Aufforderung der Kollegin D.S. den (wohl ihrigen) Damenparka in seinem Zimmer nicht als fremd erkannte und zurückgab. Denn zum einen war der Parka beim Kläger ausweislich der vorgelegten Akten nicht in Überzahl vorhanden. Zum anderen verblieb dem Kläger zur Nachschau aufgrund seines baldigen Urlaubsantritts nur knapp ein Tag.

(c) Darüber hinaus hatte das (geringfügige) Fehlverhalten des Klägers keine negativen Auswirkungen auf die Truppe selbst oder die Außenwahrnehmung der Bayerischen Polizei. Ausweislich der polizeilichen Zeugenvernehmungen werden Bekleidungsverwechslungen in der Truppe als regulärer Vorgang empfunden, von dem sich das Fehlverhalten des Klägers weder quantitativ noch qualitativ abhebt. Ein Vertrauensverlust in der Truppe insgesamt oder konkret gegenüber dem Kläger ist damit nicht eingetreten. Zudem handelt es sich hier um rein interne Vorfälle, die - soweit ersichtlich - bisher keinerlei Außenwirkung gezeigt haben und auch wenig geeignet erscheinen, an die Öffentlichkeit zu dringen und Schaden zu hinterlassen. Die pauschale Begründung des Beklagten, es sei gegenüber der Öffentlichkeit nicht vertretbar, dass Polizeibeamte Sachen Anderer finden und keine Bemühungen zeigen, diese zurückzugeben, vermag insofern nicht zu überzeugen.

(4) Darüber hinaus ist der Kläger durch seinen Dienstherrn nicht zuvor abgemahnt worden. Eine Abmahnung ist jedoch erforderlich, wenn die Mängel behebbar sind und eine Entlassung für den Beamten andernfalls überraschend käme, es sei denn, das fragliche Verhalten ist offensichtlich gravierend dienstpflichtwidrig (BVerfG, B.v. 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 - BVerfGE 43, 154-197 - juris Rn. 113; BVerwG, B.v. 24.1.2017 - 2 B 75/16 - NJW 201, 2295 Rn. 28; BayVGH, U.v. 28.7.2016 - 3 B 14.1431 - BeckRS 2016, 50748 Rn. 91; B.v. 10.9.2009 - 3 ZB 07.2118 - BeckRS 2009, 43688 Rn. 16; B.v. 16.6.1998 - 3 B 96.2870 - BeckRS 1998, 19250 Rn. 38; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 23 BeamtStG, Rn. 150). Bei Leistungsmängeln sowie dienstlich zu beanstandendem Verhalten ist für den Beamten nämlich häufig nicht deutlich erkennbar, welches Gewicht diesen Mängeln seitens des Dienstherrn beigemessen wird. So liegt der Fall auch hier. Die benannten Vorfälle waren zudem nicht so gravierend, dass sie eine sofortige Entlassung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen würden.

(a) Bis zu der Zimmerdurchsuchung war dem Kläger augenscheinlich nicht bewusst, dass ein Fehlverhalten vorliegen und er Anlass haben könnte, sich sorgfältiger zu verhalten. Zwar liegen zwischen dem Auffinden der Gegenstände und der Entlassungsverfügung mehr als zwei Jahre; in dieser Zeit war dem Kläger jedoch die Führung der Dienstgeschäfte untersagt, sodass er keine Gelegenheit hatte, sein Verhalten zu ändern und die Entlassung für ihn daher überraschend kam.

(b) Es ist auch grundsätzlich zu erwarten, dass ein Beamter seinen nachlässigen Umgang mit Bekleidungsstücken nach einer dahingehenden Abmahnung bessert und einen derart aufmerksamen Kleidungsumgang pflegt, dass ihm geschlechtsverschiedene Kleidungsstücke oder Überzahlen auffallen und er entsprechend handeln kann. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem hier in Streit stehenden Verhalten um einen (behaupteten) charakterlichen Eignungsmangel handelt. Auch charakterliche Eigenschaften können sich - je nach ihrer Art und Intensität - entwickeln und ändern. Zu den änderungsfähigen Eigenschaften zählt jedenfalls die Nachlässigkeit im Umgang mit fremden Kleidungsstücken, die durch gehörige Anspannung der Aufmerksamkeit abgemildert und sogar abgestellt werden kann (vgl. zur Abänderbarkeit von u.a. nachlässiger Nichteinhaltung von Terminen und Hinwegsetzen über dienstliche Anordnungen BayVGH, B.v. 27.8.2014 - 3 ZB 13.2214 - BeckRS 2014, 55966 Rn. 20, 31). Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die gegen die Fähig- und Willigkeit des Klägers sprechen, seine Aufmerksamkeit dahingehend zu intensivieren, zumal es sich um ein jeweils punktuelles, unvorsätzliches Fehlverhalten handelt, das der fortlaufenden Kontrolle des Dienstherrn zugänglich ist (anders in BGH, U.v. 7.5.2009 - RiZ(R) 1/08, IBRRS 2009, 2326).

(c) Das dem Kläger i.E. vorwerfbare Verhalten (Nichterkennen der Fremdheit von drei Kleidungsstücken in vier Dienstjahren) ist weder in seiner Quantität noch in seiner Qualität derart dienstpflichtwidrig und hat auch keine derartigen weiteren Folgen gezeitigt, dass eine Entlassung ausnahmsweise ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt wäre.

d) Soweit im streitgegenständlichen Bescheid angeführt ist, auch das übrige dienstliche Verhalten könne nichts an der negativen Prognose ändern, ist dies ohne Gewicht. Zum einen ist das Vorbringen in diesen Punkten - zu denen auch keine Anhörung des Klägers erfolgte - unsubstantiiert. Es ist nicht konkret dargelegt, inwiefern sich mangelnder Arbeitseifer, minimalistisches Verhalten und ein Entzug von Routineaufgaben gezeigt haben sollen. Zum anderen hat der Dienstherr das offenbar selbst nicht als Grundlage für die Entlassungsverfügung angesehen, sondern die Erwägungen lediglich im Rahmen einer Interessenabwägung ergänzend herangezogen. Sie sind für sich gesehen nicht geeignet, eine Entlassung wegen charakterlicher Ungeeignetheit zu begründen.

4. Die Kosten waren dem Beklagten als unterlegenem Beteiligten aufzuerlegen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 4. Mai 2018 gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 9. April 2018 wird wiederhergestellt.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.760,79 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1973 geborene Antragstellerin steht als Regierungssekretärin (Besoldungsgruppe A 6 / Stufe 6) in Diensten des Antragsgegners. Sie wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, das seit dem 11. November 2011 besteht.

Bei der Regierung von Oberbayern ist die Antragstellerin seit dem 1. November 2012 beschäftigt. Seit dem 9. September 2013 war sie krankgeschrieben, unterbrochen nur von Zeiten des Mutterschutzes und von Elternzeit.

Nach vorheriger Anhörung und Zustimmung des Personalrats erließ die Regierung von Oberbayern am 9. April 2018 folgenden Bescheid:

„1. Frau …, geb. …1973, wird mit Ablauf des 30.06.2018 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen.

2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieses Bescheids wird angeordnet.

3. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.“

Unter Gründe II. wurde die Entlassungsverfügung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG im Wesentlichen darauf gestützt, dass sich die Antragstellerin in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht bewährt habe. Unabhängig davon sei die Antragstellerin auch in gesundheitlicher Hinsicht nicht geeignet. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sei somit gem. § 10 Satz 1 BeamtStG nicht zulässig und die Antragstellerin daher nach Art. 12 Abs. 5 LlbG zu entlassen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. 2 des Bescheids wurde auf Seite 5 im Wesentlichen damit begründet, dass das öffentliche Interesse an der zügigen Nachbesetzung der Stelle und an der Sparsamkeit des Staatshaushalts und damit an der sofortigen Vollziehung der Entlassung das private Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage überwiege. Eine unverzügliche Nachbesetzung der Stelle der Antragstellerin sei dringend erforderlich, um im Sachgebiet der Antragstellerin Bearbeitungszeiten zu verkürzen und Rückstände abzubauen. Eine Unterstützung aus anderen Sachgebieten sei wegen der sehr knappen Personaldecke und derzeit insgesamt hoher Arbeitsbelastung nicht möglich. Bei einem unter Umständen Jahre dauernden Rechtsstreit würde es außerdem zu erheblichen Überzahlungen an die Antragstellerin, die nicht für eine Übernahme auf Lebenszeit geeignet sei, kommen, verbunden mit einem erheblichen Rückzahlungsrisiko für den Dienstherrn.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 7. Mai 2018, haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin für diese dagegen Klage erhoben mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids (M 5 K 18.2142). Außerdem haben sie mit weiterem Schriftsatz vom 4. Mai 2018 beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Entlassungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 9. April 2018 wiederherzustellen.

Zur Begründung trugen sie im Kern vor, dass die Probezeit bei der Regierung von Oberbayern noch nicht einmal ein Jahr gedauert habe und die behaupteten Schwierigkeiten im Jahr 2012/13 entstanden sein sollen. Eine Möglichkeit, behauptete Fehler abzustellen, sei der Antragstellerin nicht gegeben worden. Nicht nachvollziehbar sei es auch, von fehlender gesundheitlicher Eignung auszugehen, gehe doch ein Gesundheitszeugnis vom 15. Januar 2015 von der Möglichkeit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit aus.

Auch die Anordnung des Sofortvollzugs sei rechtswidrig. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Antragstellerin sich nur bis zum 6. September 2013 in einem aktiven Dienstverhältnis befunden habe, sei es nicht nachvollziehbar, nach mehr als viereinhalb Jahren die Notwendigkeit einer unverzüglichen Nachbesetzung zu behaupten.

Die Regierung von Oberbayern legte mit Schriftsatz vom 6. Juni 2018 die Personalakte vor. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2018 zeigte die Regierung von Oberbayern – Prozessvertretung – die Vertretung des Antragsgegners an. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2018 hat die Prozessvertretung beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Entlassungsverfügung sei umfassend rechtmäßig. Es sei zutreffend von der fehlenden Bewährung der Antragstellerin in fachlicher Hinsicht ausgegangen worden. Probezeitbeurteilungen vom 5. September 2013 und 23. Mai 2016 hätten das Ergebnis „noch nicht geeignet“ bzw. „nicht geeignet“ gehabt. Hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung lägen ebenfalls ausreichend erhebliche Zweifel vor.

Die Notwendigkeit der unverzüglichen Nachbesetzung der Stelle habe die ganze Zeit über bestanden. Die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten hätten sich mit Zeitablauf naturgemäß verstärkt. Wegen der Krankheitszeiten, Schwangerschaften und Elternzeit habe nicht eher reagiert werden können und die Stelle sei durch die Antragstellerin ohne jede tatsächliche Dienstleistung „blockiert“ worden.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren sowie im Verfahren M 5 K 18.2142 verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist begründet.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der eingelegten Klage wiederherzustellen.

Zwar hat der Bescheid vom 9. April 2018 unabhängig von dem Umstand seiner Anfechtung mit der Klage mit Ablauf des 30. Juni 2018 seine Gestaltungswirkung (innere Wirksamkeit) entfaltet. Die Rechtsschutzmöglichkeiten der Antragstellerin bleiben hiervon jedoch unberührt. Im Falle einer Aufhebung der Entlassungsverfügung würde diese Gestaltungswirkung rückwirkend entfallen, so dass das Beamtenverhältnis als durchgehend nicht berührt zu behandeln wäre (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Februar 2018, Art. 56 BayBG, Rn. 60 mit Rechtsprechungsnachweisen).

2. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 2 des Bescheids vom 9. April 2018 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in: Eyermann, VwGOVerwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).

Dem genügt die ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall abstellende Begründung auf Seite 5 im Bescheid vom 9. April 2018. Die Regierung von Oberbayern hat dort dargelegt, warum sie konkret im Fall der Antragstellerin im besonderen öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung in Nr. 1 des Bescheids anordnet. Sie hat dies auf den konkret vorliegenden Einzelfall bezogen, dass es wegen des Arbeitsanfalls und der knappen Personalausstattung erforderlich ist, die Stelle der Antragstellerin so schnell wie möglich nachzubesetzen. Damit hat sie nicht nur ein fiskalischen Interesse geltend gemacht, der Antragstellerin für die Dauer eines Rechtsstreits über die Entlassung keine Leistungen gewähren zu müssen. Es wurde eine Abwägung mit dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage vorgenommen. Es kann sich dabei – mangels speziellen Vortrags der Antragstellerin in dieser Hinsicht – im Kern nur um das Interesse an einer weiteren Leistung von Bezügen und Beihilfe handeln.

3. Hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheides vom 9. April 2018 angeordneten sofortigen Vollziehung war jedoch die aufschiebende Wirkung der Klage bzgl. der Nr. 1 des Bescheids wiederherzustellen.

a) Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat.

Gegen die behördlich angeordnete sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts kann der Betroffene gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beim Gericht der Hauptsache die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen.

Das Gericht trifft eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war antragsgemäß zu entscheiden, weil sich die in Nr. 1 des Bescheids vom 9. April 2018 enthaltene Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtswidrig darstellt und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

aa) Der Antragsgegner stützt die Entlassung der Antragstellerin auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG). Danach können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben.

bb) Nach Art. 56 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) ist die Entlassungsverfügung unter Angabe des Grundes und des Zeitpunkts der Entlassung zuzustellen.

Entlassungsgrund ist primär der Entlassungstatbestand. Bei der – zweckmäßigen – Aufteilung der Entlassungsverfügung in den Entscheidungssatz (Tenor) und die Begründung genügt es zwar, wenn die näheren Angaben in der Begründung festgehalten werden. Der Tenor muss den Entlassungstatbestand aber zumindest allgemein bezeichnen, z.B. „Entlassung auf Antrag“ oder „Beamter wird wegen mangelnder Bewährung entlassen“. Der Entlassungsgrund ist deswegen genau festzulegen, weil sich je nach dem Entlassungsgrund unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben können. Es können auch mehrere Entlassungsgründe vorliegen, auf welche die Entlassungsverfügung sowohl alternativ als auch kumulativ gestützt werden kann. Die Entlassungsverfügung ist hinsichtlich des Entlassungsgrundes zwar auslegungsfähig, so bei einem unvollständigen oder unklaren Entscheidungssatz (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 56 BayBG, Rn. 30; so auch schon zur Vorschrift des Art. 44 Abs. 2 BayBG a.F.: Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, BayBG, Stand: September 2007, Art. 44 Anm. 4c; Weißgerber/Maier in Brinktrine/Voitl, BeckOK Beamtenrecht Bayern, 9. Edition, Stand: 1.2.2018, Art. 56 Rn. 11). Der Tenor muss aber jedenfalls überhaupt eine Aussage zum Entlassungsgrund enthalten (VG München, B.v. 24.7.2017 – M 5 S 17.1703 – nicht veröffentlicht).

Das ist vorliegend nicht der Fall. Der – zugestellte – Bescheid vom 9. April 2018 enthält in seinem Entscheidungssatz (Tenor) nur den Zeitpunkt der Entlassung („mit Ablauf des 30.06.2018“), nicht jedoch den Entlassungsgrund.

cc) Bei Art. 56 Abs. 3 BayBG handelt es sich nicht nur um eine reine Ordnungsvorschrift. Vielmehr führt dessen Nichtbeachtung zur formellen Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung und damit zu ihrer Aufhebung auf einen Widerspruch oder eine Anfechtungsklage hin.

Hinsichtlich der Angabe des Zeitpunkts der Entlassung besteht darüber – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung auch Einigkeit. Für den Grund der Entlassung – in Art. 56 Abs. 3 BayBG gleichberechtigt neben dem Zeitpunkt der Entlassung genannt – kann daher nichts anderes gelten.

dd) Aus dem vom Antragsgegner zitierten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2011 (3 CS 11.13) ergibt sich nichts anderes. Soweit es dort unter Rn. 51 (nach juris) heißt, dass sich aus der Begründung des Entlassungsbescheids ergebe, dass der Antragsgegner nach der ihm als Dienstherr zukommenden Einschätzung davon ausgegangen sei, dass der Antragsteller sich während der Probezeit nach dem insofern u.a. maßgeblichen Kriterium der charakterlichen Eignung nicht bewährt habe (…), beziehen sich diese Ausführungen ersichtlich (vgl. Rn. 50) auf die materielle Rechtmäßigkeit der dort streitgegenständlichen Entlassungsverfügung. Insbesondere ist aus der Sachverhaltsdarstellung in diesem Beschluss (Rn. 7) nicht ersichtlich, dass der dortige Bescheid auf die Angabe des Entlassungsgrundes im Entscheidungssatz verzichtet und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dies stillschweigend gebilligt hätte. Allenfalls könnte davon ausgegangen werden, dass die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage schlicht nicht thematisiert wurde, insbesondere nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die Prüfung der im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (vgl. auch Rn. 45).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 und 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 20. April 2017 gegen die Entlassungsverfügung der Regierung von O. vom 31. März 2017 wird wiederhergestellt.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 10.285,06 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1979 geborene Antragstellerin steht als Lehrerin (Besoldungsgruppe A12 / Stufe 5) in Diensten des Antragsgegners. Sie wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Die Antragstellerin leistete in der Zeit vom 12. September 2005 bis 10. September 2007 den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen im Beamtenverhältnis auf Widerruf ab.

Vom 14. September 2009 bis 12. September 2010 wurde sie als Lehrkraft auf Arbeitsvertragsbasis eingestellt.

Seit dem 12. September 2012 arbeitete die Antragstellerin zunächst wiederum als Lehrkraft auf Arbeitsvertragsbasis, wurde am 8. Oktober 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin ernannt und anschließend mit Wirkung vom 8. Oktober 2013 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

In der gesamten Zeit seit 12. September 2012 war die Antragstellerin mit wechselnden Anteilen teilzeitbeschäftigt, zuletzt seit 1. August 2014 wiederholt (über das Datum der späteren Entlassung hinaus bis einschließlich 31.7.2017) mit einer Reduzierung ihrer Unterrichtspflichtzeit von 28,00 auf 11,00 Unterrichtsstunden.

Nach wiederholter längerer Erkrankung stellte die medizinische Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von O. mit Gesundheitszeugnis vom 7. Oktober 2016 bei der Antragstellerin dauernde Dienstunfähigkeit fest. Es wurde eine Nachuntersuchung in einem Jahr empfohlen.

Nachdem die Regierung von O. zunächst das Einverständnis des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 22. November 2016 eingeholt hatte, die Antragstellerin in den Ruhestand zu versetzen, wies das Landesamt für Finanzen am 9. Dezember 2016 darauf hin, dass die Antragstellerin die fünfjährige Wartezeit nicht erfüllt habe. Eine Versetzung in den Ruhestand sei deshalb nicht möglich. Dem lag eine „Dienstzeitberechnung - Versorgung“ unter anteiliger Berücksichtigung der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung zu Grunde, aus der sich eine Gesamtzeit von drei Jahren und 304,82 Tagen ergab (Bl. 7 des Behördenvorgangs).

Im Rahmen der Anhörung zur nun beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit wurde zunächst vorgetragen, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Die Antragstellerin habe bereits eine Dienstzeit von über fünf Jahren abgeleistet. Nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen müsse die Ruhegehaltfähigkeit der Dienstzeit zur Erlangung einer Versorgung ohne Teilzeitfaktor berücksichtigt werden. Das gebiete eine europarechtskonforme Auslegung. Dafür seien auch Teilzeiten in vollem Umfang und die Zeiten in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen. Die Antragstellerin sehe auch einen Zusammenhang zwischen der Dienstunfähigkeit und ihrem Einsatz in einer Grundschule, bei der es sich um eine „Brennpunktschule“ gehandelt habe. Hierzu legte sie zwei (fach-) ärztliche Atteste vom 18. Februar 2017 und 23. Februar 2017 vor.

Mit Bescheid vom 31. März 2017 verfügte die Regierung von O. in Nr. 1: „Hiermit wird Frau …, geb. …, mit Ablauf des 30.06.2017 aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen.“ In Nr. 2 des Bescheids wurde die Nr. 1 für sofort vollziehbar erklärt.

Auf Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 7. Oktober 2016 der Medizinischen Untersuchungsstelle und der Tatsache, dass die Antragstellerin seit 8. März 2016 durchgehend krankheitsbedingt vom Dienst abwesend sei, komme man zu der Einschätzung, dass sie dauernd dienstunfähig sei.

Die Antragstellerin erfülle nicht die versorgungsrechtliche Wartezeit von fünf Jahren. „Zum Stichtag 01.01.2017 berücksichtigungsfähig“ seien das Beamtenverhältnis auf Widerruf vom 12. September 2005 bis 10. September 2007 von 1 Jahr und 364 Tagen sowie der Beamtenrechtliche Übergangsvertrag und das Beamtenverhältnis auf Probe / Lebenszeit vom 12. September 2012 bis 31. Dezember 2016 von 1 Jahr und 305,82 Tagen. Daraus ergebe sich eine berücksichtigungsfähige Dienstzeit von insgesamt 3 Jahren und 304,82 Tagen. Zeiten, in denen die Antragstellerin teilzeitbeschäftigt war, seien nur in dem Umfang zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Dienstzeit entspreche.

Mit Schriftsatz vom 20. April 2017, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 21. April 2017, erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin für diese Klage gegen den Bescheid vom 31. März 2017 mit dem Begehren, diesen aufzuheben. Über diese Klage, die unter dem Aktenzeichen M 5 K 17.1702 geführt wird, ist noch nicht entschieden.

Mit weiterem Schriftsatz vom 20. April 2017 stellten die Bevollmächtigten der Antragstellerin außerdem den Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Entlassungsbescheid der Regierung von O. vom 31. März 2017 wiederherzustellen.

Zur Begründung wiederholten und vertieften sie ihren bisherigen Vortrag hinsichtlich einer vollen Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Wartezeit und einer Dienstbeschädigung durch die Tätigkeit der Antragstellerin an der Grundschule W.-Straße. Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Bescheides aus diesen Gründen überwiege das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017 seine Akten vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung gelte der gesetzliche Grundsatz, dass nur der Teil ruhegehaltfähig sei, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspreche. Diese Regelung entspreche dem Grundsatz der Dienstzeitabhängigkeit der Beamtenversorgung als einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgung niederschlagen müsse.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Europarecht. Die Anknüpfung an eine Mindestdienstleistung für das Entstehen eines Anspruchs auf Ruhegehalt bedeute keine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten im Sinne der Richtlinie. Vielmehr würden beide Gruppen hinsichtlich des zurückzulegenden Arbeitsumfangs gleich behandelt. Richtig sei, dass der Erwerb eines Anspruchs auf Beamtenversorgung bei freiwilliger Teilzeitbeschäftigung regelmäßig länger dauern werde als bei Vollzeitbeschäftigung. Aber auch bei Vollzeitbeschäftigten, die ihr Beschäftigungsverhältnis durch nicht ruhegehaltfähige Zeiten (z.B. Elternzeit) unterbrechen, sei eine Dienstleistung über einen längeren Zeitraum als fünf Jahre zum Erwerb von Ansprüchen auf Ruhegehalt nötig.

Den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen sei nicht zu folgen, denn die in Bezug genommene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juni 2010 sei nicht übertragbar, weil dieser sich nicht mit der Mindestverwendungsdauer in einem Beamtenversorgungssystem, sondern mit der Wartezeit in einem Betriebsrentensystem zu befassen gehabt habe, in dem keine Mindestversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet worden sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass Beamte bei Nichterfüllung der versorgungsrechtlichen Wartezeit nicht unversorgt ausschieden, sondern nachversichert würden und gegebenenfalls Unterhaltsbeiträge erhielten.

Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehalts wegen einer Dienstbeschädigung lägen nicht vor. Nach der Stellungnahme des Staatlichen Schulamts vom 23. März 2017 gehöre es in der heutigen Zeit zum Anforderungsprofil eines jeden Grundschullehrers, Kinder mit Einschränkungen und Defiziten zu unterrichten und sich auf deren besondere Bedürfnisse einzustellen.

Die Bevollmächtigten der Antragstellerin trugen daraufhin mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017 noch ergänzend vor, dass der Antragsgegner im Hinblick auf die von der Antragstellerin erlittene Dienstbeschädigung eine Prüfung der Voraussetzungen bereits bei Bescheidserlass nicht vorgenommen, sondern sich auf die Stellungnahmen des Staatlichen Schulamts und der Schulleitung beschränkt habe, die lediglich allgemeine Aussagen zum Anforderungsprofil einer Grundschullehrkraft beinhalteten.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren sowie im Verfahren M 5 K 17.1702 verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist begründet.

1. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat.

Gegen die behördlich angeordnete sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts kann der Betroffene gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beim Gericht der Hauptsache die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen.

Das Gericht trifft eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.

2. Vorliegend besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der eingelegten Klage wiederherzustellen.

Zwar hat der Bescheid vom 31. März 2017 unabhängig von dem Umstand seiner Anfechtung mit der Klage mit Ablauf des 30. Juni 2017 seine Gestaltungswirkung (innere Wirksamkeit) entfaltet. Die Rechtsschutzmöglichkeiten der Antragstellerin bleiben hiervon jedoch unberührt. Im Falle einer Aufhebung der Entlassungsverfügung würde diese Gestaltungswirkung rückwirkend entfallen, so dass das Beamtenverhältnis als durchgehend nicht berührt zu behandeln wäre (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Februar 2017, Art. 56 BayBG, Rn. 60 mit Rechtsprechungsnachweisen).

3. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die Erfolgsaussichten der Klage vom 20. April 2017 gegen die Entlassungsverfügung vom 31. März 2017 jedoch zumindest als offen anzusehen.

a) Der Antragsgegner stützt die Entlassung der Antragstellerin auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) sowie § 32 BeamtStG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) und Art. 56 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG).

Nach § 23 Abs. 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte zu entlassen, wenn sie (Nr. 1) nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist und (Nr. 2) dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet.

Die dauernde Dienstunfähigkeit ist geregelt in § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG und wird amtsärztlich festgestellt, Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG.

Nach § 32 BeamtStG setzt die Versetzung in den Ruhestand die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG setzt für die Gewährung eines Ruhegehalts die Ableistung einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren voraus.

Nach der - vom Antragsgegner im Bescheid nicht explizit genannten - Regelung in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG wird die Dienstzeit vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Im Unterabschnitt 3 „Ruhegehaltfähige Dienstzeit“ gibt Art. 24 Abs. 1 BayBeamtVG - auf den der Antragsgegner im Bescheid ausdrücklich abgestellt hat - vor, dass Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nur zu dem Teil ruhegehaltfähig sind, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Im Falle einer Entlassung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG ist bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Monaten eine Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres einzuhalten, § 56 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG. Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis, § 56 Abs. 5 Satz 2 BeamtStG.

b) Der angefochtene Bescheid vom 31. März 2017 begegnet schon in formell-rechtlicher Hinsicht Bedenken. Denn Art. 56 Abs. 3 BayBG verlangt, die Entlassungsverfügung unter Angabe des Grundes und des Zeitpunkts der Entlassung zuzustellen. Der - zugestellte - Bescheid vom 31. März 2017 enthält in seinem Tenor jedoch nur den Zeitpunkt der Entlassung („mit Ablauf des 30.06.2017“), nicht jedoch den Entlassungsgrund.

Entlassungsgrund ist primär der Entlassungstatbestand. Bei der - zweckmäßigen - Aufteilung der Entlassungsverfügung in den Entscheidungssatz (Tenor) und die Begründung genügt es zwar, wenn die näheren Angaben in der Begründung festgehalten werden. Der Tenor muss den Entlassungstatbestand aber zumindest allgemein bezeichnen, z.B. „Entlassung auf Antrag“ oder „Beamter wird wegen mangelnder Bewährung entlassen“. Der Entlassungsgrund ist deswegen genau festzulegen, weil sich je nach dem Entlassungsgrund unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben können. Es können auch mehrere Entlassungsgründe vorliegen, auf welche die Entlassungsverfügung sowohl alternativ als auch kumulativ gestützt werden kann. Die Entlassungsverfügung ist hinsichtlich des Entlassungsgrundes zwar auslegungsfähig, so bei einem unvollständigen oder unklaren Entscheidungssatz (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 56 BayBG, Rn. 30). Der Tenor muss aber jedenfalls überhaupt eine Aussage zum Entlassungsgrund enthalten. Das ist vorliegend nicht der Fall.

c) Der Bescheid vom 31. März 2017 begegnet aber auch in materiell-rechtlicher Hinsicht Bedenken.

aa) Es ist bereits offen, ob die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung der Antragstellerin aufgrund einer Dienstbeschädigung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG vorliegen. Die hierfür erforderlichen Umstände sind nicht weiter aufgeklärt.

Nach dieser Norm wird ein Ruhegehalt unabhängig von einer Dienstzeit von fünf Jahren im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG gewährt, wenn der Beamte oder die Beamtin infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er oder sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist (Dienstbeschädigung).

Schon der frühere Bevollmächtigte der Antragstellerin trug bereits mit Schreiben vom 18. Januar 2017 hierzu unter Darstellung der beruflichen Belastung der Antragstellerin in einer „Brennpunktschule“ Entsprechendes vor. Die nunmehrigen Bevollmächtigten der Antragstellerin vertieften hierzu mit Schriftsatz vom 10. März 2017 und legten (fach-) ärztliche Atteste vom 18. Februar 2017 und 23. Februar 2017 vor.

Zu dieser Problematik findet sich im angefochtenen Bescheid jedoch lediglich eine Darstellung im Sachverhalt unter Gründe I. In den rechtlichen Ausführungen unter Gründe II. wird diesem Vorbringen nicht mehr Rechnung getragen. Hierzu hätte aber Veranlassung bestanden, denn bei Vorliegen einer Dienstbeschädigung hätte die Antragstellerin doch in den Ruhestand versetzt werden können, anstatt aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen zu werden.

Schon im Vorfeld der Entlassungsverfügung hätte der Antragsgegner diesbezüglich Ermittlungen vornehmen müssen, um den Sachverhalt aufzuklären. Denn im sog. Entlassungsverfahren gelten die (subsidiären, vgl. Art. 1 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) Vorschriften des BayVwVfG, soweit im Beamtenrecht keine eigenständige Regelung getroffen wurde (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 56 BayBG, Rn. 18). Für das Entlassungsverfahren eines Beamten auf Lebenszeit gelten jedoch keine verfahrensrechtlichen Sondervorschriften, so dass Art. 24 BayVwVfG, der Untersuchungsgrundsatz, zur Geltung kommt. Unter Berücksichtigung der Regelungen in Art. 65 BayBG hätte aufgrund der vorgelegten Atteste also Anlass bestanden, die Frage einer Dienstbeschädigung durch ein amtsärztliches Gutachten klären zu lassen. Der Antragsgegner hat es nicht allein damit bewenden lassen können, dem Vortrag der Dienstbeschädigung lediglich die Stellungnahmen der Grundschule vom 23. März 2017 und des Staatlichen Schulamtes vom 23. März 2017 entgegen zu setzen, noch dazu nur in der Sachverhaltsdarstellung des Bescheids. Denn die Antragstellerin hat hierzu entsprechende (fach-) ärztliche Atteste vorgelegt.

bb) Zum anderen setzt sich der Bescheid nur sehr oberflächlich und einseitig mit der Frage auseinander, ob im Rahmen der Prüfung der Dienstzeit von mindestens fünf Jahren nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG wegen Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG die Regelung des Art. 24 Abs. 1 BayBeamtVG (im Sinne des Pro-rata-temporis-Grundsatzes) uneingeschränkt zur Anwendung kommen kann.

Diese Frage ist im Fall der Antragstellerin entscheidungsrelevant (1), kann aber im vorliegenden summarischen Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes offen bleiben (2). Die endgültige Klärung dieser schwierigen Rechtsfrage bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

(1) Entscheidungsrelevant ist die oben dargestellte Frage auch dann, wenn zu Gunsten der Antragstellerin über den im Bescheid auf Seite 7 Mitte genannten „Stichtag 01.01.2017“ hinaus bei ihr weitere Dienstzeit anzurechnen wäre. Denn selbst bis zum Zeitpunkt der Entlassung mit Ablauf des 30. Juni 2017 hätte sie keine Dienstzeit von fünf Jahren erreicht, wenn die Zeiten ihrer Teilzeitbeschäftigung auch nur anteilig zu rechnen wären.

Woraus sich allerdings der angebliche Stichtag 1. Januar 2017 ergeben sollte, warum also die Dienstzeit der Antragstellerin nur bis zum 31. Dezember 2016 berechnet wurde, obwohl vorliegend kein Entlassungstatbestand kraft Gesetzes vorlag, sondern es einer konstitutiven Entlassungsverfügung bedurfte, ist in rechtlicher Hinsicht nicht erkennbar.

(2) Es ist umstritten und für das vorliegende summarische Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes als offen anzusehen, ob Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BayBeamtVG - ggf. europarechtskonform - dahin auszulegen ist, dass Zeiträume, in denen ein Beamter teilzeitbeschäftigt war, nicht nur zu dem Teil auf die versorgungsrechtliche Wartezeit anzurechnen sind, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, sondern voll zu berücksichtigen sind.

(a) Der Antragsgegner ist ausweislich seines Bescheids vom 31. März 2017 der Auffassung, dass Art. 24 Abs. 1 BayBeamtVG über Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG uneingeschränkt zur Anwendung kommt, und verweist insoweit auf eine entsprechende Ansicht in der Literatur (Kazmaier in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2017, Art. 11 BayBeamtVG Rn. 10). Auch die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung) des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 20. September 2012 gehen unter Nr. 11.1.1 hiervon aus. Einschlägige Rechtsprechung bayerischer Verwaltungsgerichte oder des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hierzu wird nicht zitiert und ist auch nicht ersichtlich.

(b) Dagegen ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG NRW) - mit einer inhaltsgleichen Regelung wie Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG - der Auffassung, dass diese Norm europarechtskonform dahin auszulegen sei, dass Zeiträume, in denen der Beamte teilzeitbeschäftigt war, für die versorgungsrechtliche Wartezeit - also für den Zugang zum Versorgungssystem als solchem - voll zu berücksichtigen sind. Dies sei in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geklärt. Nach dessen Urteil vom 10. Juni 2010 - C-395/08 und C-396/08 - rechtfertige die Anknüpfung an die geleistete Arbeitszeit lediglich einen Unterschied in der Höhe der Versorgung, nicht jedoch in der Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem ein Versorgungsanspruch besteht (OVG NRW, B.v. 8.6.2012 - 6 B 390/12 - juris; B.v. 27.6.2014 - 3 A 125/14 - juris).

Der EuGH hat in diesem Urteil vom 10. Juni 2010 für Recht erkannt, dass § 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in Bezug auf Altersversorgung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die bei Beschäftigten mit zyklisch-vertikaler Teilzeitarbeit arbeitsfreie Zeiträume bei der Berechnung der für den Erwerb eines Anspruchs auf Altersversorgung erforderlichen Zeit nicht berücksichtigt, es sei denn, eine solche Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt (Anm.: nach dem damals gegenständlichen italienischen Recht war ein „horizontales Teilzeitarbeitsverhältnis“ ein Arbeitsverhältnis, bei dem die Reduzierung der Arbeitszeit im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung durch Herabsetzung der üblichen täglichen Arbeitszeit erfolgt, ein „vertikales Teilzeitarbeitsverhältnis“ war eines, bei dem die Arbeit vollzeitlich, jedoch beschränkt auf im Voraus festgelegte Zeiträume in jeder Woche, jedem Monat oder jedem Jahr zu verrichten ist; damals ging es um Kabinenpersonal der Fluggesellschaft Alitalia).

(c) Ob demgegenüber, wie nachträglich vom Antragsgegner vorgetragen - und auch in der o.g. Kommentierung von Kazmaier ausgeführt -, ein rechtfertigender sachlicher Grund darin liegen kann, dass es nach Erreichen der versorgungsrechtlichen Wartezeit sofort zu einer beamtenversorgungsrechtlichen Mindestversorgung kommt, ist fraglich. Denn diese betrifft die Höhe der Versorgung unter Berücksichtigung des Alimentationsprinzips. Der EuGH erklärt in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2010 zwar den Pro-rata-temporis-Grundsatz explizit auf die Höhe der Versorgung für anwendbar, nicht aber auf die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem ein Anspruch auf Altersversorgung besteht, da dieser ausschließlich von den berücksichtigungsfähigen Zeiten abhängt, die der Arbeitnehmer erworben hat. Diese Zeiten entsprechen der tatsächlichen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und nicht dem Umfang der während des Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Arbeit. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten erfordere daher, dass die Zeiten, die bei der Bestimmung des Zeitpunkts berücksichtigt werden, ab dem ein Anspruch auf Altersversorgung besteht, bei einem Teilzeitbeschäftigten so berechnet werden, als hätte dieser eine Vollzeitstelle innegehabt, und arbeitsfreie Zeiträume insoweit in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Diesbezüglich erscheint dann auch die Argumentation des Antragsgegners hinsichtlich einer vom Beamten zu erbringenden „Mindestdienstleistung als Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Beamtenversorgung“, also „ein bestimmter Umfang an Arbeitsleistung“, bei dem „gerade nicht auf eine Zeitspanne abgestellt“ werde (Schriftsatz vom 18.5.2017), als nicht durchgreifend.

(d) Hingegen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Zeit vom 14. September 2009 bis 12. September 2010 nicht bei der Berechnung der Dienstzeit mit berücksichtigt worden ist, weil die Antragstellerin damals in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt war und ihre Tätigkeit nicht zu einer Ernennung geführt hat, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG. Insoweit wird auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen im Bescheid verwiesen, insbesondere hinsichtlich Art. 19Nr. 1.b) BayBeamtVG.

4. Die Interessensabwägung des Gerichts fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus.

Ihr Interesse daran, bis zur Klärung der oben dargestellten schwierigen Rechtsfragen in der Hauptsache weiterhin Bezüge und Leistungen der Beihilfe zu erhalten um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, wiegt ungleich schwerer als die mögliche Folge für den Antragsgegner, diese Leistungen eventuell nicht oder nicht in voller Höhe zurückerhalten zu können, sollte er letztlich obsiegen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

6. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 und 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. März 2016 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin in Nr. 1 des Bescheides die Vermittlung von

- (Live-)Wetten Über/Unter

- (Live-)Handicap-Wetten

- Wetten auf die ersten zehn Minuten

und in Nr. 2 des Bescheids die Werbung für diese Wetten untersagt hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Von dem Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils die Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 10. März 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. März 2016 weiter. Mit diesem Bescheid untersagte ihr die Antragsgegnerin die Vermittlung von bestimmten Sportwetten in den Räumen des Anwesens A.-Straße 3 in A. Die Antragstellerin betreibt seit 1. Dezember 2014 in der genannten Betriebsstätte die Vermittlung von Wetten.

Während einer Betriebskontrolle am 14. November 2015 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin dort auch Wetten vermittelt, die nach Auffassung der Antragsgegnerin nach § 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV unzulässig sind.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Vermittlung von Sportwetten als Ereignis- und Livewetten. Von der Untersagung ausgenommen sind Ergebniswetten und Liveendergebniswetten. Als Wetten, die von der Untersagungsverfügung umfasst sind, führte die Antragsgegnerin (Live-)Wetten auf Ereignisse, Livewetten auf Halbzeitergebnisse, Satzgewinne, Livewetten auf die Restzeit, Konferenzwetten als Livewetten, (Live-)Wetten Über-/Unter, (Live-)Handicapwetten, (Live-)Wetten auf die ersten zehn Minuten, (Live-) Wetten Goal/No Goal und (Live-)Wetten Fantasy Fußballspiele auf (Nr. 1). In Nr. 2 des Bescheids untersagte sie die Werbung für diese Wetten. Für den Bescheid wurden Gebühren in Höhe von 3.000,-- Euro festgesetzt (Nr. 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Handicapwette sei unzulässig, da hier nicht der tatsächliche Ausgang des Sportereignisses für den Gewinnentscheid herangezogen werde, sondern ein durch das Handicap verändertes Spielergebnis. Bei der Wette auf das erste/nächste Tor handle es sich um eine sog. Ereigniswette. Bei der Über-/Unterwette spiele Sieg oder Niederlage überhaupt keine Rolle. Bei Wetten auf Fantasy Fußballspiele würden fiktive Spielpaarungen angesetzt. Die Wette auf die Restzeit sei unzulässig, da die Restzeit in einem Fußballspiel keinen Abschnitt dieses Sportereignisses im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV darstelle. Bei den unzulässigen Wetten handle es sich um unerlaubtes Glücksspiel, so dass hierfür auch die Werbung gemäß § 5 Abs. 5 GlüStV verboten sei. Die Anordnungen seien verhältnismäßig und entsprächen pflichtgemäßer Ermessensausübung. Die Erteilung einer Erlaubnis komme nicht in Betracht, da eine Erlaubnis nicht für das Vermitteln von nach dem Glücksspielstaatsvertrag verbotenen Glücksspielen erteilt werden könne. Darüber hinaus sei von einer kompletten Untersagung der Vermittlung von Sportwetten Abstand genommen worden. Die Antragstellerin dürfe in ihrer Betriebsstätte weiterhin grundsätzlich erlaubnisfähige Wetten vermitteln. Der Betrieb werde daher bis zum endgültigen Abschluss des Konzessionsverfahrens geduldet. Das im Glücksspielstaatsvertrag zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse, das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht und die damit verbundenen Gesundheitsgefahren zu verhindern, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt würden, wiege schwerer als das Interesse der Antragstellerin, die untersagten Spiele anbieten und vermitteln zu dürfen. Bestehende Zweifel, ob die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen für die vermittelten Spiele vorlägen, gingen zulasten der Antragstellerin. Das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-336/14 - Ince habe im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf die Untersagungsanordnung. Auch wenn die staatliche Lotterieverwaltung des Landes Hessen die genannten, nicht erlaubnisfähigen Wetten selbst im Rahmen des ODDSET-Sportwettprogramms veranstalte, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Wette erstes/nächstes Tor sei definitiv vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als unzulässig bewertet worden.

Am 10. März 2016 erhob die Antragstellerin Klage gegen die Untersagungsverfügung vom 2. März 2016 und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 2 sowie 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 2. März 2016 anzuordnen. Sie berief sich darauf, dass bereits der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV unanwendbar sei. Dies ergebe sich aus der Ince-Entscheidung des EuGH. Das „Ahndungsverbot“ beschränke sich nicht nur auf strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen. Vielmehr verstoße das gesamte System der Sportwettenvermittlung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Auch baue das im Glücksspielstaatsvertrag angedachte System der Regulierung von Sportwetten aufeinander auf. Die materiellrechtlichen Regeln seien konzeptionell mit der Erlaubnispflicht verknüpft. Die Regelung des § 21 Abs. 1 und 4 Satz 3 GlüStV seien verfassungswidrig, weil Art und Zuschnitt der Sportwetten im Gesetz nicht geregelt seien. Die Antragsgegnerin sei für den Erlass der Untersagungsverfügung nicht zuständig. ODDSET Bayern biete eine Reihe von Wetten an, die der Antragstellerin untersagt worden seien. Das Gleiche gelte für ODDSET Hessen und Tipp 3. Bei der Wette erstes/nächstes Tor handle es sich um eine ergebnisbezogene Wette. § 21 Abs. 1 GlüStV sei dahingehend auszulegen, dass eine ergebnisbezogene Wette vorliege, wenn das bewettete Ereignis unmittelbar ergebnisrelevant sei. Dies ergebe sich auch aus den Hinweisen des Hessischen Staatsministeriums des Innern zur Gestaltung des Wettprogramms als Genehmigungsbestandteil der Konzession. Insoweit werde die Beiziehung der Verfahrensakte des Hessischen Staatsministeriums des Innern zum Konzessionsverfahren und Akteneinsicht in die Verfahrensakte beantragt. Unklar sei, was die Antragsgegnerin unter einer Konferenzwette als Livewette verstehe. Solche Wettformen seien auch im Rahmen der Kontrolle nicht festgestellt worden. Über-/Unterwetten sowie Handicapwetten seien zulässig. Insoweit werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Mai 2015 verwiesen. Die Restzeitwette sei ebenfalls eine Wette auf das Endergebnis und zwar in Form einer Handicapwette. Wetten auf die ersten zehn Minuten seien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als Wette auf den Abschnitt eines Sportereignisses zulässig. Eine Wette Goal/No Goal sei im Angebot der Antragstellerin nicht enthalten. Die Untersagungsverfügung sei rechtswidrig, weil ihr Wettformen untersagt worden seien, die sie nicht anbiete. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil die Antragsgegnerin nur vereinzelt gegen einzelne Anbieter und nicht flächendeckend vorgehe. Die Antragsgegnerin möge darlegen, gegen welche Vermittler an welchen Standorten sie gleichermaßen vorgehe. Ein gleichmäßiges Vorgehen sei von existentieller Bedeutung für die Antragstellerin. Es werde um Beiziehung der Verfahrensakten der Antragsgegnerin zu der Untersagungsverfügung in ihrem Stadtgebiet gebeten und um Akteneinsicht. Zudem liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, weil die Antragsgegnerin die Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vom 28. Januar 2016 nicht beachtet habe. Die Untersagungsverfügung sei inhaltlich unbestimmt und rechtswidrig. Zudem müsse im Falle offener Erfolgsaussichten des Rechtsmittels die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausgehen. Die Gebührenfestsetzung sei mit 3.000,- Euro völlig überhöht. Wenn die Antragstellerin gegen alle Vermittler in ihrem Stadtgebiet vorgehen sollte, wäre der zeitliche Aufwand für die einzelnen Bescheide minimal, da alle Vermittler eine identische Verfügung bekämen. Schließlich werde beantragt, die T. Co. Ltd. zum Verfahren beizuladen, da sich die Antragstellerin unmittelbar auf deren Dienstleistungsfreiheit berufe. Sie vermittle die von T. veranstalteten Sportwetten.

Mit Beschluss vom 11. April 2016 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Nummer 1, 2 und 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 2. März 2016 ab. Nach summarischer Prüfung sei der streitgegenständliche Bescheid formell rechtmäßig. Für den Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung sei nicht das Land Hessen gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV zuständig. Diese Vorschrift betreffe die Zuständigkeit für die Erteilung von Konzessionen nach § 4a GlüStV sowie für die Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 GlüStV gegenüber den Erlaubnis- und Konzessionsnehmern. Die Antragstellerin sei als Vermittlerin nicht von dieser Zuständigkeit umfasst. Ebenso erweise sich der Bescheid vom 2. März 2016 bei summarischer Prüfung als materiell rechtmäßig. Die betroffenen Live- und Ereigniswetten seien nach § 21 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 GlüStV unzulässig. Das gesetzliche Verbot umfasse die im Bescheid untersagten Wetten. Sie seien zum Teil Ereigniswetten, da sie sich nicht auf den Ausgang des Sportereignisses oder eines Abschnitts des Sportereignisses bezögen. Abschnitte des Sportereignisses seien nur solche, die sich im Regelwerk der betreffenden Sportart wiederfänden. Weitergehende Unterteilungen seien nicht möglich, da sie sonst dem Verbot in § 21 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 GlüStV widersprächen. Zum anderen handle sich um unerlaubte Livewetten, da sie während des laufenden Spielvorgangs erfolgten und keine Wetten auf das Endergebnis darstellten. An diesen Maßstäben gemessen sei insbesondere auch die Wette nächstes Tor unzulässig. Ein bloßer Einfluss auf das Endergebnis sei nicht ausreichend. Der Bescheid sei auch hinreichend bestimmt. Die Untersagung der bisher nicht angebotenen Ereigniswetten und Livewetten, die keine Endergebniswetten seien, sei ebenfalls voraussichtlich rechtmäßig. Es ergebe sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass weitere Wetten dieser Art in Zukunft angeboten würden. Damit liege keine bloße formelle Illegalität der Sportwettenvermittlung vor, auf die unter Umständen eine Untersagungsverfügung nicht hätte isoliert gestützt werden können, sondern es fehle zusätzlich an der materiellen Erlaubnisfähigkeit. Vor diesem Hintergrund bleibe auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Ince ohne Einfluss auf die hier zu treffende Entscheidung. Das in § 9 Abs. 1 GlüStV eröffnete Ermessen sei rechtsfehlerfrei ausgeübt worden. Durch die Untersagungsverfügung werde nicht gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 GG verstoßen. Die Antragstellerin könne sich grundsätzlich nicht auf Gleichheit im Unrecht berufen. Das in § 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV geregelte grundsätzliche Verbot von Wetten während des laufenden Sportereignisses sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere liege kein Verstoß gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG vor. Zudem liege auch kein Verstoß gegen Unionsrecht vor. Die Untersagung der Werbung in Nummer 2 des Bescheides sei ebenfalls nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Dies gelte auch für die Kostenfestsetzung in Nummer 5 des Bescheides. Die Gebühr sei im unteren Bereich des zulässigen Gebührenrahmens festgesetzt worden. Neben dem Verwaltungsaufwand sei zudem die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin zu berücksichtigen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage derzeit offen seien, müsse eine reine Interessenabwägung ebenfalls zulasten der Antragstellerin ausgehen. Das öffentliche Interesse, vor den glücksspielbedingten Gefahren geschützt zu werden, überwiege das rein wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin.

Im Beschwerdeverfahren beantragt die Antragstellerin,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. April 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Nrn. 1, 2 und 5 des Bescheides vom 2. März 2016 anzuordnen.

In der Zwischenzeit habe das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 15. April 2016 das für die Erteilung der Konzession in einem landeseinheitlichen Verfahren zuständige Land Hessen verpflichtet, der T. Co. Ltd., für die die Antragstellerin Wetten vermittle, eine Sportwettenkonzession zu erteilen (5 K 1431/14.WI). Die Untersagungsverfügung sei offensichtlich rechtswidrig, weil sie unionsrechtswidrig sei. Dies folge aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Ince, das das Verwaltungsgericht nicht in die Prüfung einbezogen habe. Ob die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten überhaupt als verboten betrachtet werden könne oder der Erlaubnisvorbehalt gänzlich unanwendbar sei, werde im Urteil Ince nicht direkt beantwortet. Das Ahndungsverbot beschränke sich nicht auf bloße strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen. Ziehe man den Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Sonthofen heran, müssten sowohl der Tenor als auch die Urteilsgründe des Ince-Urteils als Auseinandersetzung mit der Frage verstanden werden, ob ein Mitgliedstaat gegen einen Vermittler einschreiten könne, der ein aus Sicht des Mitgliedstaates nicht erlaubnisfähiges Angebot anbiete. Daher sei das Urteil so zu verstehen, dass auch im Falle der materiellen Erlaubnisunfähigkeit eine Ahndung gleichwohl unzulässig sei. Der EuGH habe das Ahndungsverbot umfassend verstanden. Dies folge auch daraus, dass es in Deutschland bis heute kein klares, hinreichend bestimmtes und auch in der Praxis umsetzbares Regulierungssystem gebe. Das Gebot der Rechtssicherheit verlange aber ein solches klares Gesamtsystem der Sportwettenvermittlung. Der Umfang der Rechte und Pflichten sei bei der Vermittlung von Sportwetten völlig unbestimmt. Dies führe zur Unionsrechtswidrigkeit des gesamten Systems der Sportwettenvermittlung und nicht nur einzelner Regelungen. Eine Rosinenpickerei sei nicht zulässig. Für dieses Ergebnis spreche auch ein rechtspolitisches Argument. Denn wenn man die Anwendung von Teilen des Systems erlauben würde, führe dies dazu, dass der Handlungsdruck für den Mitgliedstaat minimal wäre. Die derzeitige Situation in Deutschland belege dies. Der Großteil der Bundesländer habe kein Interesse daran, ein unionsrechtskonformes System herzustellen. Außerdem spreche auch die Tatsache, dass die Länder ein einheitliches und aufeinander aufbauendes System der Regulierung von Sportwetten gewählt hätten, für eine Unionsrechtswidrigkeit des ganzen Systems. Die materiellrechtlichen Regelungen seien konzeptionell mit der Erlaubnispflicht verknüpft. Dies ergebe sich insbesondere aus dem hier streitigen § 21 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Zudem sei die Regelung des § 21 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV verfassungswidrig, weil sie zu unbestimmt sei. Dies ergebe sich bereits aus der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006. Zudem sei die Antragsgegnerin für den Erlass der Untersagungsverfügung unzuständig. Die Zuständigkeit des Hessischen Staatsministeriums des Inneren ergebe sich aus § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV, weil nicht an die Person des Vermittlers oder die Örtlichkeit der Vermittlung angeknüpft werde, sondern an das Angebot des Veranstalters, das seinerseits Gegenstand eines eigenständigen Erlaubnisverfahrens sei. Die Prüfung der Erlaubnisfähigkeit und Gestaltung des Wettangebots sei zentraler Gegenstand und Aufgabe des Konzessionsverfahrens. Daher müsse diese Frage der Zuständigkeit der Glücksspielaufsichtsbehörden der einzelnen Länder entzogen sein, um eine ländereinheitliche Klärung zu gewährleisten. § 9a Abs. 3 GlüStV enthalte eine umfassende Aufgabenzuweisung. Diese Zuständigkeit gelte für den Sportwettenkonzessionsnehmer bereits während des laufenden Konzessionsverfahrens. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht Wiesbaden das für die Erteilung der Konzession in einem landeseinheitlichen Verfahren zuständige Land Hessen verpflichtet, der T. Co. Ltd. eine Sportwettenkonzession zu erteilen. Das von den Ländern gewählte System der einheitlichen Zuständigkeiten würde konterkariert, wenn die Antragsgegnerin die Vorgaben des Landes Hessen aushebeln könnte, indem sie den Sportwettenvermittlern und damit auch unmittelbar den konzessionierten Veranstaltern andere Vorgaben mache. Die Untersagungsverfügung sei aber auch deshalb offensichtlich rechtswidrig, da sie in weitem Maße Wetten verbiete, die dem staatlichen Anbieter ODDSET erlaubt seien bzw. von der halbstaatlichen Tipp 3 faktisch ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet würden. Auch wenn das oben Gesagte nicht zutreffe, sei die Untersagungsverfügung bereits deshalb rechtswidrig, weil Wettformen verboten würden, die kraft Gesetzes zulässig seien. Dies betreffe insbesondere die Wette auf das erste und das nächste Tor. Hierbei handle es sich um Ergebniswetten, die auch vom dafür ausschließlich zuständigen Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport- und Konzessionsverfahren als zulässige Wettarten anerkannt worden seien. Gleiches gelte für die Wetten „Halbzeitergebnis/Satzgewinn“, Restzeit, Konferenzwetten als Livewetten, Über-/Unterwetten, Handicapwetten, Wetten auf die ersten zehn Minuten, die hier überhaupt nicht angeboten würden, sowie Goal/No Goal-Wetten. Bei den Wetten auf das erste und nächste Tor handle es sich um zulässige Ergebniswetten. Dies ergebe sich aus der Auslegung der einschlägigen Regelungen. Unter eine Wette auf den Ausgang eines Sportereignisses falle sowohl eine Wette, welche Mannschaft ein Sportereignis gewinne, als auch auf ein konkretes Ergebnis. Zulässig seien aber auch solche Wetten, die sich im Ausgang des Sportereignisses niederschlügen, also unmittelbar ergebnisrelevant seien. Dies ergebe sich insbesondere aus der systematischen Auslegung der § 21 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV. Ginge man davon aus, dass Livewetten nur auf das Endergebnis zulässig seien, unabhängig davon, ob ein konkreter Spielstand oder der Sieg einer bestimmten Mannschaft gemeint sei, wäre der Zusatz in § 21 Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz überflüssig. Auch unter dem Blickwinkel einer teleologischen Auslegung ergebe sich kein empirischer Befund dafür, dass Wettereignisse wie Foulspiele, gelbe oder rote Karten, Elfmeter, Eckbälle und Einwürfe einer erhöhten Manipulationsgefahr oder -tätigkeit unterlägen. Auch würde der Kanalisierungszweck des Glücksspielstaatsvertrages völlig verfehlt, wenn man derart attraktive Wetten wie erstes Tor/nächstes Tor nicht erlauben würde, da insoweit die Ausbreitung von Schwarzmärkten gefördert würde. Ferner seien die Hinweise des Hessischen Staatsministeriums des Inneren und für Sport zu beachten. Auf die übrigen Wetten sei das Verwaltungsgericht überhaupt nicht mehr eingegangen. Auch hier handle es sich aber um keine unzulässigen Wetten. Die übrigen untersagten Wetten seien nicht im Angebot der Antragstellerin enthalten, daher sei die Untersagungsverfügung auch deshalb offensichtlich rechtswidrig. Die Untersagungsverfügung sei zudem ermessensfehlerhaft, weil die Antragstellerin nur vereinzelt gegen einzelne Anbieter vorgehe und nicht flächendeckend. Zudem habe sie die Leitlinien vom 28. Januar 2016 nicht beachtet. Die Untersagungsverfügung sei unverhältnismäßig, weil die vollständige Untersagung der Vermittlung von Ereignis-/ Livesportwetten eine besonders gewichtige Beeinträchtigung der Berufsfreiheit der Antragstellerin darstelle. Der Umfang der Geschäftstätigkeit werde ganz erheblich eingeschränkt, da der Umfang dieses Wettangebots ca. die Hälfte bis zwei Drittel des Umsatzes der Antragstellerin ausmache. Zudem sei die Untersagungsverfügung auch unbestimmt und deshalb offensichtlich rechtswidrig. Selbst bei offenen Erfolgs- aussichten wäre dem Antrag der Antragstellerin gleichwohl stattzugeben. Die negativen Auswirkungen einer auch nur vorübergehenden und auf die im Bescheid genannten Wettformen beschränkten Beendigung der Vermittlungstätigkeit seien in wirtschaftlicher Hinsicht für die Antragstellerin ganz erheblich. Dies würde dazu führen, dass die Kunden der Antragstellerin in kürzester Zeit wegbrechen würden. Sie würden zu Anbietern wechseln, die diese Wettformen in A. immer noch anböten und gegen die die Antragsgegnerin nicht vorgehe. Die Antragstellerin könne daher in ihrem Betrieb in der Zeit bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht die erforderlichen Einnahmen erzielen, die sie benötige, um die Betriebsstätte zu betreiben. Die oben angebotenen Wettformen stellten keine konkrete Gefahr für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs dar. Die Manipulationsrisiken seien als extrem gering einzustufen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Suchtprävention sei ein Sofortvollzug nicht geboten, da Wettinteressierte derzeit zu einer Vielzahl beliebiger privater oder auch staatlicher Anbieter wechseln könnten. Die Gebührenfestsetzung sei unverhältnismäßig. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werde beantragt, die T. Co. Ltd. beizuladen. Zudem werde beantragt, die Akten des Konzessionsverfahrens und die Akten der Antragsgegnerin bezüglich etwaiger Untersagungsverfahren gegen andere Sportwettenanbieter beizuziehen. Insoweit werde Akteneinsicht beantragt.

Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2016 beantragt die Antragsgegnerin,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden bzw. des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bezüglich des Konzessionsverfahrens sei für das hier streitgegenständliche Verfahren nicht entscheidungserheblich. Die Vorschriften über das Konzessionsverfahren seien auch nicht untrennbar mit dem streitgegenständlichen Verbot materiell illegaler Wetten verbunden. § 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV regelten eindeutig und ohne Ausnahme, dass Wetten während des laufenden Sportereignisses unzulässig seien. Ausnahmen regle § 21 Abs. 4 GlüStV lediglich für Wetten auf das Endergebnis. Letztere könnten im Konzessionsverfahren zugelassen werden. Die Antragsgegnerin habe diese daher im streitgegenständlichen Bescheid nicht untersagt. Das Urteil des EuGH in der Rechtssache Ince habe keinen Einfluss auf die Untersagungsanordnung, da diese nicht aufgrund einer fehlenden Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten getroffen worden sei, sondern zur Gefahrenabwehr wegen der Vermittlung materiell nicht erlaubnisfähiger Wetten erfolgt sei. Bei den Regelungen zu den zulässigen Wettarten bei Sportwetten nach § 21 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV handle es sich um monopolunabhängige Regelungen, so dass deren Anwendung auf einen privaten Sportwettenvermittler keine inkohärente Vorgehensweise darstelle und so auch nicht zu einem faktischen Sportwettenmonopol führe. Die Untersagungsverfügung sei nicht unionsrechtswidrig, weil die Vorschriften, die mit dem Konzessionsverfahren in keinerlei Zusammenhang stünden, nicht unionsrechtswidrig seien, so dass einer Anwendung dieser Vorschriften nichts entgegenstehe. Hier werde die Reichweite des Ince-Urteils völlig überstrapaziert. In dem streitgegenständlichen Bescheid werde der Antragstellerin nichts untersagt, was möglicherweise genehmigungsfähig wäre, sondern nur, was nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 4 GlüStV ohnehin in jedem Fall unzulässig sei. Um die im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg genannten Gemeinwohlziele zu erreichen, verböten § 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV die genannten Wettarten, da diese zum einen extrem anfällig für Manipulationen seien, zum anderen auch eine deutlich höhere Suchtgefahr mit sich brächten als einfache Sportwetten. Dies sei zum einen auf die hohe Ereignisfrequenz zurückzuführen, liege andererseits aber auch an der Möglichkeit, ständig neue Spielanreize zu stimulieren. Die Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 gehe ebenfalls fehl. Die Regelungen des § 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV seien inhaltlich völlig klar und unmissverständlich. Ferner schaffe die Antragsgegnerin durch den streitgegenständlichen Bescheid gerade Rechtssicherheit, indem sie klar vorgebe, welche Wettarten zulässig seien und welche nicht. Eine Zuständigkeit des Landes Hessen nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV sei nicht ersichtlich. Es gehe keinesfalls um eine Erlaubnis oder einen Teil einer Erlaubnis. Die Frage der Erlaubnispflicht stelle sich hier überhaupt nicht, da § 21 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 zweiter Halbsatz GlüStV keinen Erlaubnisvorbehalt enthielten, sondern die im Bescheid enthaltenen Wettarten generell für unzulässig erklärten. Bezüglich des Angebots des staatlichen Anbieters ODDSET sei nochmals vorauszuschicken, dass es kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Selbst wenn sich eine nicht ganz rechtmäßige Verwaltungspraxis gebildet habe, sei stets eine allgemeine Änderung der Verwaltungspraxis möglich. Die Antragsgegnerin sehe sich an das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 31. Juli 2015 sowie an den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 2015 gebunden, materiell illegale Wetten zu untersagen. Die Wette auf das erste/nächste Tor sei unzulässig, da es sich hierbei um eine sog. Ereigniswette handle. Insoweit werde nochmals ausdrücklich auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 2015 sowie auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Stade vom 13. Oktober 2014 und des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. November 2014 verwiesen. Ereigniswetten und Livewetten führten zu einer erhöhten Suchtgefahr, da insbesondere auch Personen gefährdet seien, die ansonsten mit Glücksspiel nicht in Berührung kämen. Darüber hinaus sei bei der Art der untersagten Wetten die Gefahr der Manipulation wesentlich größer als bei Wetten auf das End- oder Halbzeitergebnis. Auch die von der Antragstellerin genannte Halbzeitergebniswette sei als Livewette unzulässig. Dies ergebe sich aus § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV. Gleiches gelte für die Konferenzwette als Livewette. Bei diesen Wetten stünden Ereignisse im Vordergrund, nicht das Endergebnis. Bezüglich der anderen Wettarten werde ausdrücklich auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Die Antragstellerin sei keineswegs die erste oder einzige Anbieterin von Sportwetten, der die Vermittlung von bestimmten, materiell illegalen Wetten untersagt worden sei. Die Antragsgegnerin habe bereits ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geführt. Sie habe in diesem Verfahren verloren und bereits einen Änderungsbescheid erstellt. Da die Antragsgegnerin nur zwei Mitarbeiter habe, die für das gesamte Glücksspielrecht zuständig seien, könnten nicht alle Sportwettenanbieter gleichzeitig geprüft werden. Auch die Tatsache, dass das ganze Glücksspiel-, insbesondere Sportwettenrecht allgemein im Fluss sei und noch viele Verfahren anhängig seien, könne nicht dazu führen, dass die Kommunen und Bevölkerung tatenlos zusehen müssten, wie pathologische Spielsucht durchwegs einen bundesweiten Anstieg zu verzeichnen habe. Auch die Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 2015 gehe fehl. Gegenstand dieses Verfahrens sei die gänzliche Untersagung der Vermittlung von Sportwetten gewesen. Die Antragsgegnerin werde nach und nach unter Berücksichtigung der personellen Kapazitäten die Sportwettenanbieter im Stadtgebiet überprüfen und Sportwettenvermittlern, die materiell illegale Wetten anbieten, diese untersagen. Irreversible Folgen für die Antragstellerin seien nicht zu befürchten. Sie sei berechtigt, weiterhin Sportwetten anzubieten. Es seien lediglich einzelne materiell illegale Wetten untersagt worden, die auch im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens nicht genehmigungsfähig seien.

Im Beschwerdeverfahren legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016 zwei Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 9. Juni 2016 in den Verfahren 4 B 860/15 und 4 B 1437/15 vor. In diesen Beschlüssen hatte sich das Oberverwaltungsgericht zum einen mit einer Totaluntersagung und zum anderen mit einer Untersagung bestimmter Wettarten auseinandergesetzt und entschieden, dass die jeweiligen Untersagungsverfügungen ermessensfehlerhaft seien, weil eine kohärente Verwaltungspraxis nicht erkennbar sei.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 äußerte sich die Antragsgegnerin nochmals zur Ermessensausübung. Es seien lediglich Sportwetten als Ereignis- und Livewetten untersagt worden, weil es sich hier nicht nur um einen formalen Verstoß gegen die Erlaubnispflicht handle. Insbesondere komme eine Erlaubniserteilung nicht in Betracht. Darüber hinaus werde von einer kompletten Untersagung der Vermittlung von Sportwetten Abstand genommen. Im Stadtgebiet seien momentan acht Wettvermittlungsstellen in Betrieb. Bei fünf der acht genannten Wettvermittlungsstellen habe die Antragsgegnerin Untersagungsverfahren eingeleitet, zwei der fünf kontrollierten Sportwettenanbieter würden von der Antragstellerin geführt. Bezüglich eines weiteren Anbieters sei der Untersagungsbescheid in der ersten Instanz anhängig. Das Konzept zur Unterbindung der Vermittlung von materiell illegalen Wettarten sehe vor, dass im Laufe des Jahres 2016 alle Wettvermittlungsstellen bezüglich materiell illegaler Wettarten kontrolliert würden und gegenüber den Wettvermittlungsstellen, welche materiell illegale Wettarten anböten, entsprechende Untersagungen angeordnet würden. Für diese rechtlich äußerst komplexe und zeitlich aufwendige Sachbearbeitung stünden wie dargelegt nur zwei Sachbearbeiter zur Verfügung. Bezüglich des Sportwettenanbieters ODDSET sei die Antragsgegnerin nicht zuständige Aufsichtsbehörde, so dass keine Auskunft über dessen Angebot gegeben werden könne. Zuständig sei hier die Regierung von Schwaben als zuständige Erlaubnisbehörde. Eine entsprechende Anfrage der Antragstellerin an das Bayerische Staatsministerium sei bislang unbeantwortet geblieben. Der Verwaltungsaufwand bei der Untersagung von materiell illegalen Wettarten sei immens hoch. Dies gründe zum einen auf den sehr komplexen Betriebskontrollen der jeweiligen Wettvermittlungsstellen, welche eine sehr hohe Genauigkeit erforderten. Zum anderen sei die Auswertung der vor Ort festgestellten Sachverhalte sehr aufwändig.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016 beantragte die T. Co. Ltd. ihre Beiladung zum Verfahren. Dieser Verfahrensteil wurde mit Beschluss des Senats vom 19. Juli 2016 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 10 S 16.1423 fortgeführt.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten und insbesondere die Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 13. Mai 2016 und 14. Juni 2016 verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen eine teilweise Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 2. März 2016 teilweise anzuordnen ist. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen Zweifel, ob einzelne Sportwetten, deren Vermittlung der Antragstellerin untersagt worden ist, nicht doch nach § 21 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 GlüStV ausnahmsweise zulässig sind. Nicht abschließend klären lässt sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch, ob die Untersagungsverfügung wegen des bundesweit inkohärenten Vollzugs des § 21 GlüStV ermessensfehlerhaft ist (1.). Bei der danach gebotenen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, einzelne Wetten, deren Unzulässigkeit zweifelhaft ist, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter vermitteln zu dürfen (2.). Im Übrigen bleibt die Beschwerde ohne Erfolg (3.).

1. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung stellen sich die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung im Hauptsacheverfahren als offen dar, weil Zweifel daran bestehen, ob alle mit Bescheid der Antragsgegnerin untersagten Sportwetten gegen § 21 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV verstoßen und ob die Untersagungsverfügung ermessensfehlerfrei ergangen ist und die Antragstellerin daher in ihren Rechten verletzt ist.

1.1 Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Untersagungsverfügung ist § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GlüStV. Danach kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde vermittelt werden. Da die Antragstellerin eine solche Erlaubnis nicht besitzt, vermittelt sie unerlaubt Glücksspiel.

Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV unterliegt nach ständiger Rechtsprechung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil er unabhängig von einem etwaigen unionsrechtswidrigen Glücksspielmonopol den verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Wege einer präventiven Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen dient (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 50 m. w. N.; BayVGH, U. v. 26.6.2012 - 10 BV 11.2285 - juris Rn. 39 ff. m. w. N.). Der Senat sieht keine Veranlassung, im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Auch die Ince-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (U. v. 4.2.2016 - C-336/14) gebietet dies nicht. Darin äußert sich der Gerichtshof ausdrücklich nur zur strafrechtlichen Ahndung von nicht erlaubtem und wegen des faktischen Fortbestehens des staatlichen Glücksspielmonopols auch nicht erlaubnisfähigem Glücksspiel. Aus Rn. 64 des Urteils ergibt sich nicht zwangsläufig, dass der Erlaubnisvorbehalt auch ordnungsrechtlich unanwendbar ist, sondern allenfalls, dass allein wegen der fehlenden Erlaubnis (d. h. aus formalen Gründen) derzeit keine ordnungsrechtlichen Sanktionen (z. B. eine Betriebsuntersagung) verhängt werden dürfen. Dies entspricht auch der Praxis der Aufsichtsbehörden, wonach keine Untersagungsverfügungen erlassen werden, wenn das Vermitteln des Glücksspiels lediglich formell rechtswidrig erfolgt, und der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die eine Untersagungsverfügung, die sich ausschließlich auf die fehlende Vermittlungserlaubnis stützt, als ermessensfehlerhaft aufheben. Auch in seiner aktuellen Rechtsprechung stellt das Bundesverwaltungsgericht das Fortbestehen des Erlaubnisvorbehalts nicht in Frage, sondern stellt nur fest, dass alleine das Fehlen einer Vermittlungserlaubnis eine Untersagung der Wettvermittlung nicht begründen kann (BVerwG, U. v. 15.6.2016 - 8 C 5.15 - Pressemitteilung).

1.2 Die Antragsgegnerin ist entgegen dem Beschwerdevorbringen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV für den Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung zuständig.

Eine Zuständigkeit der betreffenden Aufsichtsbehörde des Landes Hessen zum Erlass einer auf die materielle Rechtswidrigkeit des vermittelten Glücksspielangebots gestützten Untersagungsverfügung nach § 9a Abs. 3 i. V. m. § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV besteht nicht. § 9a Abs. 3 GlüStV regelt die ländereinheitliche Zuständigkeit für die Glücksspielaufsicht nur, soweit die Tätigkeit der Konzessionsnehmer im in der Zulassung geregelten Bereich bzw. das Veranstalten von Sportwetten betroffen ist (Oldag in Dietlein/Hecker/Ruttig; Glücksspielrecht, 2. Auflage 2013, § 9a Rn. 10). Der Wortlaut der Regelung ist insoweit eindeutig, da die nach § 9a Abs. 2 GlüStV zuständigen Behörden die Aufgaben der Staatsaufsicht nur gegenüber den Erlaubnis- und Konzessionsnehmern ausüben. Ziel ist es, eine Zersplitterung der Strukturen für die Zulassung und die Aufsicht bezüglich der Veranstalter der Glücksspiele zu vermeiden. Da die Antragstellerin ausschließlich als Vermittlerin von Sportwetten tätig wird, ergibt sich aus § 9a Abs. 3 GlüStV keine Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Landes Hessen für eine Untersagungsverfügung.

Die Regelung in § 21 Abs. 1 GlüStV, wonach Wetten als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen erlaubt werden können und Art und Zuschnitt der Sportwetten in der Erlaubnis zu regeln sind, führt zu keiner Zuständigkeitsverlagerung bei der Untersagung der Vermittlung von materiell nicht erlaubnisfähigen Sportwetten von der für den Sportwettenvermittler zuständigen Aufsichtsbehörde auf die für den Konzessionsnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 GlüStV wird gemäß § 4a Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV als Konzession für alle Länder von der zuständigen Behörde erteilt. Durch dieses ländereinheitliche Verfahren soll sichergestellt werden, dass Art und Zuschnitt der Sportwetten gleichartig sind und ein einheitliches Angebot durch die Konzessionäre vorgehalten werden kann (Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Auflage 2013, § 21 Rn. 34). Derzeit werden von der nach § 9a Abs. 2 Nr. 3 GlüStV für die Konzessionserteilung zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen aber keine Konzessionen für Wettveranstalter vergeben, weshalb auch keine „Erlaubnisse“ für die Veranstaltung einer bestimmten Art von Sportwetten erteilt werden. Dies hat zur Folge, dass die vom Gesetzgeber u. a. beabsichtigte Beschränkung des Produktportfolios (LT-Drs. 16/11995) nicht bundeseinheitlich erreicht werden kann. Ein faktischer Nichtvollzug dieser gesetzlichen Regelungen zieht jedoch keine Verlagerung der vom Gesetzgeber eindeutig geregelten Zuständigkeit im Bereich der Glücksspielaufsicht nach sich.

1.3 Die Untersagungsverfügung erweist sich auch als hinreichend bestimmt nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, U. v. 16.10.2013 - 8 C 21.12 - juris Rn. 13 m. w. N.). Je nach Grundrechtsrelevanz oder bei einer Strafbewehrung sind erhöhte Anforderungen zu stellen (VGH BW, B. v. 8.9.2015 - 6 S 1426/14 - juris). Dem Bestimmtheitsgebot wird nicht genügt, wenn und soweit nur die Wiederholung des Inhalts einer Gesetzesvorschrift mit gleichen oder anderen Worten erfolgt, ohne dass eine Konkretisierung auf den Einzelfall vorgenommen wird und so die Wertung dem Adressaten überlassen bleibt (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 27). Die Verwendung generalisierender Begriffe ist möglich, wenn sie eine Bestimmbarkeit im konkreten Fall gestatten, etwa durch die Beifügung von Beispielen (Stelkens, a. a. O., Rn. 5). Zudem ist maßgeblich, welches Maß an Bestimmtheit der Behörde zur Regelung des fraglichen Sachverhalts möglich ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen nur so hoch gesteckt werden, dass sie bei normalem, dem Sachverhalt angemessenen Verwaltungsaufwand noch erfüllbar bleiben. Keinesfalls dürfen sie den Erlass eines Verwaltungsakts auf der Grundlage bestimmter Ermächtigungen praktisch ausschließen (Stelkens, a. a. O., Rn. 5). Zudem ist nicht notwendig, dass der Inhalt der Regelung im Entscheidungssatz so zusammengefasst ist, dass er alle Punkte aus sich heraus verständlich darstellt; es genügt vielmehr, dass sich der Regelungsinhalt aus dem Bescheid insgesamt einschließlich seiner Begründung ergibt (Stelkens, a. a. O., Rn. 3).

Unter Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Untersagungsverfügung als hinreichend bestimmt. Zwar wird im Tenor unter Nr. 1 des Bescheides nicht abschließend aufgezählt, welche konkreten Wettarten die Antragstellerin nicht vermitteln darf. Unter Heranziehung der gesetzlichen Definitionen des § 21 Abs. 4 GlüStV, der beispielhaften Benennung der von der Untersagung umfassten Live- und Ereigniswetten in Nr. 1 und der Begründung des Bescheids lässt sich jedoch hinreichend erkennen, welche Wetten nach Auffassung der Antragsgegnerin der gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 1 und 4 Satz 2 und 3 GlüStV widersprechen und daher materiell nicht erlaubnisfähig sind. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich angesichts der nahezu unbegrenzten Möglichkeit, aus den Bestandteilen „Ergebnis eines Sportereignisses“, „Ergebnis aus Abschnitten eines Sportereignisses“, „Einzel- und Kombinationswette“ sowie „Livewetten auf das Endergebnis“ neue Wettzuschnitte zu schaffen, ein fester Katalog unzulässiger Wetten ohnehin nicht aufstellen lässt, sondern das Wettgeschehen einem stetigen Wandel unterworfen ist. Daher kann von der Antragsgegnerin nicht verlangt werden, dass sie die Untersagungsverfügung auf die jeweils konkret vermittelten Wetten beschränkt. Das Bestimmtheitsgebot erfordert insoweit lediglich, dass der Adressat der Untersagungsverfügung erkennen kann, welche Art von Wetten er nicht vermitteln darf, ohne die Fälligstellung eines Zwangsgeldes wegen eines Verstoßes gegen die Untersagungsverfügung zu riskieren. Untersagt sind der Antragstellerin nach dem Inhalt des Bescheids alle Wetten während eines laufenden Sportereignisses mit Ausnahme der Endergebniswetten, alle Wetten auf einzelne Vorgänge während eines Sportereignisses sowie Wetten auf das Ergebnis eines Abschnitts eines Sportereignisses, der nicht dem Regelwerk der jeweiligen Sportart entspricht.

1.4 Die Vorschrift des § 21 GlüStV ist als unionsrechtskonformer Maßstab für die Prüfung der materiellrechtlichen Zulässigkeit von Sportwetten auch anwendbar.

1.4.1 Sie verstößt nicht gegen Unionsrecht (Art. 56 AEUV). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (S. 18 EA).

Aus der Ince-Entscheidung (EuGH, U. v. 4.2.2016 - C-336/14) und dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nichts anderes. Dem genannten Urteil lässt sich nicht entnehmen, das „Ahndungsverbot“ führe dazu, dass auch die materiellrechtlichen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages für private Sportwettenvermittler wegen des faktischen Fortbestands des glücksspielrechtlichen Monopols nicht anwendbar seien. Der Gerichtshof hat ausschließlich auf die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen geantwortet. Das vorlegende Gericht spricht lediglich in Frage 1.c) (Sind die unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit, sowie das Urteil Stanleybet International u. a. [C-186/11 und C-209/11, ECLI:EU:C:2013:33] dahin auszulegen, dass sie einer dauerhaften, als „präventiv“ bezeichneten Untersagung oder Sanktionierung der grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten entgegenstehen, wenn dies damit begründet wird, dass für die Untersagungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht „offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar war“, dass die Vermittlungstätigkeit alle materiellen Erlaubnisvoraussetzungen - abgesehen von dem monopolistischen Staatsvorbehalt - erfüllt?) die materiellen Voraussetzungen für eine glücksspielrechtliche Erlaubnis an, wobei es dem vorlegenden Gericht dabei um das Offensichtlichkeitskriterium für die Erlaubnisfähigkeit ging. In seiner Interpretation der Vorlagefrage beschränkt sich der Gerichtshof (UA Rn. 51) aber dann nur auf die Konsequenzen für staatliches Handeln, wenn die Möglichkeit, eine Erlaubnis zu erlangen, faktisch nicht gegeben ist (vgl. auch Krimpove in EuR 2016, 313/316), ohne nochmals auf das Kriterium der „Offensichtlichkeit“ der materiellen Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung einzugehen. Die Frage, ob ein „Ahndungsverbot“ auch dann besteht, wenn zweifelhaft ist, ob die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen, beantwortet der Gerichtshof somit nicht. Im einstweiligen Rechtsschutz lässt sich jedenfalls keine so weitreichende Aussage treffen, dass sich aus der Interpretation der Entscheidungsgründe der Ince-Entscheidung ergebe, auch die nicht monopolabhängigen materiellrechtlichen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags könnten nicht angewandt werden, solange kein dem Unionsrecht genügendes transparentes und diskriminierungsfreies nationales Verwaltungsverfahren zur Erlangung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis existiere.

1.4.2 Die Regelungen des § 21 Abs. 1 und 4 GlüStV verstoßen auch nicht gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Die von der Antragstellerin zitierten Ausführungen des Gerichtshofs unter Rn. 59 der Entscheidungsgründe des Ince-Urteils beziehen sich auf „das System der Einführung einer vorherigen behördlichen Genehmigung bestimmter Arten von Glücksspielen“ (Rn. 55) und die Vereinbarkeit einer Praxis, die darauf abstellt, ob der jeweilige Veranstalter bzw. Vermittler fiktiv eine Erlaubnis erhalten könnte (Rn. 56), mit den genannten Grundsätzen. Die Aussagen des Gerichtshofs, das „System verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit“ bezieht sich daher nur auf die Modalitäten eines „fiktiven“ Erlaubnisverfahrens. Hinreichend bestimmte materiellrechtliche Regelungen, die nicht monopolabhängig sind und unabhängig von der Erteilung einer (fiktiven) Erlaubnis Anforderungen für das Veranstalten und Vermitteln von Glückspielen aufstellen, sind aber nicht Bestandteil des „Systems der Einführung einer vorherigen behördlichen Genehmigung“ im Sinne dieser Rechtsprechung. In Beantwortung der Vorlagefrage führt der Gerichtshof nämlich aus, „Art. 56 AEUV steht einer solchen Ahndung auch dann entgegen, wenn ein privater Wirtschaftsteilnehmer theoretisch eine Erlaubnis für die Veranstaltung oder die Vermittlung von Sportwetten erhalten kann, soweit die Kenntnis von dem Verfahren zur Erteilung einer solchen Erlaubnis nicht sichergestellt ist und das staatliche Sportwettenmonopol, das von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befunden wurde, trotz der Annahme eines solchen Verfahrens fortbesteht (Rn. 60)“.

1.5 Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten genügen § 21 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV dem Bestimmtheitsgrundsatz. Mit den Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag hat der Gesetzgeber dem Bestimmtheitsgrundsatz genügende Vorgaben zur Art und zum Zuschnitt von Glücksspielen getroffen. Zum Regelungsbereich gehören Pferdewetten, Geld- oder Warenspielgeräte, Sportwetten und Lotterien. Neben den für alle Wettarten geltenden allgemeinen Bestimmungen in § 4 Abs. 4, § 5 GlüStV enthält § 21 GlüStV Bestimmungen zur Art und zum Zuschnitt der Sportwetten (Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, a. a. O. § 21, Rn. 9, 13), wobei zudem die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen sind (§ 4 Abs. 2 GlüStV). Zulässig sind nach der Konzeption des Gesetzgebers Einzel- und Kombinationswetten, Ergebniswetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitte von Sportereignissen; Livewetten sind grundsätzlich unzulässig, nur Endergebniswetten können als Livewetten erlaubt werden. Damit hat der Gesetzgeber die wesentlichen Kriterien für Art und Zuschnitt der Wetten definiert. Angesichts der Vielfalt der sich aus diesen Kriterien ergebenden Möglichkeiten über Art und Zuschnitt von Sportwetten waren eindeutigere normative Vorgaben als die in § 21 GlüStV enthaltenen letztlich praktisch kaum möglich und daher nach dem Bestimmtheitsgrundsatz jedenfalls nicht zwingend geboten. Darüber hinaus eröffnet das Erlaubnisverfahren die Möglichkeit, auf Art und Zuschnitt der Wetten Einfluss zu nehmen. Sofern der Gesetzgeber den Zuschnitt der Sportwetten nicht selbst detaillierter ausgestaltet und die genauen Wettspielregeln festgelegt hat, hat dies seinen Grund (auch) darin, dass diese Einzelheiten des Spiels weder für die Bekämpfung der Wett- und Spielsucht noch für die Beschränkung der grundrechtlich garantierten Gewerbefreiheit bedeutsam sind. Insofern lässt sich aus der sog. Wesentlichkeitstheorie kein Regelungsdefizit ableiten (BayVGH, B. v. 2.6.2008 - 10 CS 08.1102 - juris Rn. 19).

1.6 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der von der Antragstellerin vermittelten Wetten und damit der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Danach sind Ergebniswetten auf den Ausgang von Sportereignissen sowie den Ausgang von Abschnitten von Sportereignissen als Einzel- und Kombinationswetten zulässig. Endergebniswetten dürfen auch als Livewetten angeboten werden. Ansonsten sind Livewetten genauso wie Ereigniswetten ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV).

Zutreffend führt die Antragstellerin aus, dass es Absicht des Gesetzgebers war, Art und Zuschnitt der jeweiligen Sportwetten in der Konzession für den Veranstalter zu regeln (§ 21 Abs. 1 Satz 2 GlüStV). Eine solche Konzession ist der Veranstalterin der Antragstellerin bislang nicht erteilt worden. Auch wenn das Verwaltungsgericht Wiesbaden (U. v. 15.4.2016 - 5 K 1431/14.WI - juris) das Land Hessen inzwischen zur Erteilung einer Konzession nach § 4a Abs. 2 GlüStV an die Veranstalterin der Antragstellerin verpflichtet hat, heißt dies nicht, dass das von der Veranstalterin vorgehaltene Wettangebot den materiellen Bestimmungen in § 21 GlüStV entspricht, weil erst die in der Konzession festzulegenden Inhalts- und Nebenbestimmungen (§ 4c Abs. 2 GlüStV) Aufschluss darüber geben, ob das vom Veranstalter beabsichtigte Wettangebot den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages genügt. Die Verpflichtung des Landes Hessen zur Konzessionserteilung beruhte ausschließlich darauf, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Beschränkung der Zahl der Konzessionen auf 20 für europarechtswidrig hielt. Die Veranstalterin der Antragstellerin befand sich nicht unter den 20 Konzessionären, die von der Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen zur Erteilung einer Konzession ausgewählt worden waren. Sie erfüllte lediglich die Mindestanforderungen. Aussagen zur Vereinbarkeit des konkreten Wettangebots der Veranstalterin, für die die Antragstellerin vermittelt, trifft die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden nicht.

Zur Zulässigkeit der einzelnen, in der Beschwerdebegründung ausdrücklich angesprochenen Wettarten, die die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen vermittelt, ist Folgendes festzustellen:

Neben der Endergebniswette sind auch Ergebniswetten auf einzelne Abschnitte des Sportereignisses zulässig, solange sie nicht in Form von Livewetten vermittelt werden. Auch wenn möglicherweise einiges dafür spricht, dass Abschnitte von Sportereignissen nur zeitlich abgrenzbare Teile von Sportereignissen nach Maßgabe des für die jeweilige Sportart maßgeblichen Regelwerks sind, ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht ausgeschlossen, auch andere vom Regelwerk unabhängig gebildete Zeitabschnitte eines Sportwettkampfs als Abschnitt eines Sportereignisses zu bezeichnen (BayVGH, B. v. 6.5.2015 - 10 CS 14.2669 - juris Rn. 43). Die Möglichkeit der „Abschnittsbildung“ wird jedenfalls dadurch eingeschränkt, dass die Ergebniswette nicht zur Ereigniswette werden darf und zugleich die in § 1 GlüStV formulierten, allgemeinen Ziele Beachtung finden. Als bewettbare Abschnitte eines Sportereignisses sind also nur solche Spielabschnitte zugelassen, die unabhängig von zufälligen Ereignissen im Spielverlauf vorgesehen sind, die nicht willkürlich herbeigeführt werden können und deren Ergebnis kontrolliert werden kann (Vermeidung von Wettmanipulationen; vgl. Hecker/Ruttig, a.a.O, § 21 Rn. 28). Unter Berücksichtigung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags ist jedenfalls eine beliebige Zerstückelung des Sportereignisses in zeitliche Einzelabschnitte nicht gewollt, da sonst das legale Angebot der Abschnittswette als Ergebniswette dem Grundsatz der Schaffung eines begrenzten Wettangebots widersprechen würde.

1.6.1 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Wette „nächstes Tor/erstes Tor“ als Ereigniswette unzulässig, weil das Erzielen eines Tors einen Vorgang während eines Sportereignisses darstellt und keinen zeitlichen Abschnitt in einem Spiel beschließt (BayVGH, a. a. O., Rn. 38 m. w. N.). Für eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmung dahingehend, dass der Gesetzgeber diejenigen Wetten als Ergebniswette zulassen wollte, bei denen ein Ereignis im Spiel ergebnisrelevant ist, bieten sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sprechen für ein derartiges Verständnis. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Endergebniswetten als Livewetten zuzulassen, indiziert gerade ein enges Verständnis des Begriffs „Ergebnis“, da die Livewette grundsätzlich wegen der hohen Suchtgefahr ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV) und nur unter dem Gesichtspunkt der Kanalisierung des Wettangebots (LT-Drs. 16/11995 S. 30) zulassungsfähig ist. Der Gesetzgeber beabsichtigte folglich die Zulassung von Livewetten nur in einem genau bzw. eng definierten Bereich. Eine Auslegung dahingehend, dass alle Wetten auf Ereignisse, die sich unmittelbar auf das Ergebnis auswirken, (auch als Livewetten) zulässig sein sollen, kommt damit nicht in Betracht. Dies gilt unabhängig vom Vorhandensein einer Vielzahl unbestimmter ergebnisrelevanter Vorgänge während eines Sportwettkampfs und daraus resultierender unlösbarer Abgrenzungsprobleme. Ebenso steht der Grundsatz der Begrenzung des Wettangebots in § 1 Nr. 2 GlüStV einer Erweiterung des Wettangebots durch eine entsprechende Auslegung des Begriffs „Ergebnis“ entgegen. Die ausdrückliche Klarstellung des Gesetzgebers in § 21 Abs. 4 Satz 3 2. Halbs. GlüStV, dass Ereigniswetten auch unter das Livewettenverbot fallen, obwohl Ereigniswetten bereits nach § 21 Abs. 1 GlüStV nicht zulässig sind, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Denn insoweit handelt es sich nur um eine nochmalige Hervorhebung der Unzulässigkeit von Ereigniswetten (Hecker/Ruttig, a. a. O., § 21 Rn. 55).

Unerheblich für die Auslegung des Begriffs „Ergebniswette“ ist die im Verwaltungsverfahren für die Konzessionserteilung geäußerte Auffassung des Hessischen Staatsministeriums des Innern zur Frage der Zulässigkeit von (Live-)Wetten auf das Endergebnis und dessen Bestandteile. Auch hegt der Senat Zweifel, ob die Hinweise des Hessischen Staatsministeriums des Innern tatsächlich so zu verstehen sind, wie die Antragstellerin meint. Näher liegend ist eine Interpretation dahingehend, dass das Endergebnis eines Sportereignisses (z. B. Fußballspiels) der Sieg der Mannschaft A ist. Eine Wette auf Bestandteile dieses Endergebnisses wäre folglich eine Wette, wonach die Mannschaft A 3:2 gegen Mannschaft B gewinnt oder mit einem Tor Differenz zur Mannschaft B gewinnt.

1.6.2 Wetten auf das Halbzeitergebnis oder einen Satzgewinn sind als Ergebniswetten nach § 21 Abs. 1 GlüStV zulässig. Bei einer Halbzeit bzw. dem Satz eines Spiels handelt es sich zweifellos um einen Abschnitt eines Sportereignisses. Die Halbzeitwette ist als zulässige Wette i. S. d. § 21 Abs. 1 GlüStV sogar ausdrücklich in der Gesetzesbegründung genannt (LT-Drs 16/11995 S. 30). Ausgeschlossen ist insoweit ausdrücklich die Livewette (§ 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV). Durch die streitgegenständliche Untersagungsverfügung werden Wetten auf das Halbzeitergebnis und den Ausgang eines Satzes gerade nicht untersagt, vielmehr nur die entsprechenden Livewetten ausgeschlossen. Dies ergibt sich auch aus den Gründen des Bescheids (S. 8, 3. Spiegelstrich).

1.6.3 Untersagt hat die Antragsgegnerin auch Wetten vor Beginn des Spiels bezüglich des Ergebnisses der Restzeit und Wetten auf Spielabschnitte, die nicht dem jeweiligen Regelwerk entsprechen. Dies ergibt sich aus den Bescheidsgründen, in denen sie unter Verweis auf die Begründung des Kommentars zum Glücksspielrecht (Dietlein/Hecker/Ruttig, § 21 Rn. 28) ausführt, dass die Restzeitwette unzulässig sei, weil es sich bei der Restzeit um keinen Abschnitt eines Sportereignisses handle. Die Antragsgegnerin wollte offensichtlich Livewetten auf die Restzeit und Wetten vor und während des Spiels auf Spielabschnitte untersagen, die nicht Halbzeit oder Satz sind. Daher sind auch (Live-)Wetten auf die ersten zehn Minuten als untersagte Wettarten im Bescheidstenor ausdrücklich aufgeführt. Wie bereits oben dargelegt, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, wonach Ergebniswetten auf Abschnitte von Sportereignissen zulässig sind, zwar nicht zwangsläufig, dass es sich hierbei nur um Halbzeiten oder Sätze handeln kann. Andererseits soll nach Sinn und Zweck der Regelung eine Zerstückelung des Sportereignisses in beliebig viele Abschnitte auch als Ergebniswette unterbleiben. Es spricht unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 GlüStV daher vieles dafür, dass Wetten auf Abschnitte von Sportereignissen, die in den jeweiligen Regelwerken nicht vorgesehen sind, grundsätzlich nicht zulässig sind.

1.6.4 Entsprechend der nicht abschließenden Aufzählung der Wettformen im Tenor des Bescheides sind Livewetten auf die Restzeit untersagt. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben, weil Livewetten nur als Endergebniswetten zugelassen werden können, und das Ergebnis der Restzeit sich nicht im Endergebnis niederschlagen muss.

1.6.5 Zur möglichen Zulässigkeit der Über-/Unterwette und der Handicap-Wette, gegebenenfalls als Livewette, hat sich der Senat ebenfalls bereits in seinem Beschluss vom 6. Mai 2015 geäußert (Rn. 41 und 42). Es fehlt noch immer an den nach § 10a Abs. 2 GlüStV erforderlichen Konzessionen für die Wettveranstalter und den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 10a Abs. 5 Satz 2 GlüStV erforderlichen Erlaubnissen für Wettvermittler und damit an einer verbindlichen Regelung auch über Art und Zuschnitt der zulässigen Sportwetten. Die Antragsgegnerin hat mit der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung die Rechtslage dahingehend konkretisiert, dass diese Wetten nicht zulässig sind, weil nicht der tatsächliche Ausgang des Sportereignisses für den Gewinnentscheid herangezogen (Handicap-Wette) werde bzw. Sieg oder Niederlage überhaupt keine Rolle spiele (Über-/Unterwette). Aber selbst mit dieser Konkretisierung sind die vom Senat angesprochenen Unklarheiten, ob diese Wetten als „Wette auf den Ausgang eines Sportereignisses oder den Ausgang des Abschnitts eines Sportereignisses“ erlaubt werden können, nicht beseitigt.

1.6.5.1 Bei einer Über-/Unterwette wird nicht auf das Endergebnis getippt, sondern darauf, ob das Endergebnis - hier vor allem die Anzahl der Tore im Spiel - über oder unter einem vom Buchmacher bestimmten Wert liegen. Bei dieser Wette kommt es für den Gewinn der Wette daher darauf an, wie viele Tore/Punkte in einem Spiel erzielt werden, aber nicht darauf, wer das Spiel gewinnt. Es handelt sich nicht um eine Wette auf den Ausgang des Spiels, wenn unter dem Ausgang des Sportereignisses der Gewinnentscheid nach dem offiziell festgestellten finalen Spielstand zu verstehen ist (s.o. Hecker/Ruttig, a. a. O., § 21 Rn. 22). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn unter Ausgang des Spiels die Zahl der insgesamt geschossenen Tore/erzielten Punkte zu verstehen wäre, unabhängig davon, welche Mannschaft/welcher Spieler gewonnen hätte.

1.6.5.2 Der Unterschied einer „normalen“ Sportwette zur Handicap-Wette liegt darin, dass bei dieser Wettart ein Team ein oder mehrere Tore Vorsprung erhält, die am Schluss zum regulären Ergebnis addiert werden. Entscheidend für den Gewinn des Wetttipps ist somit nicht das offizielle Spielergebnis, sondern das fiktiv errechnete Resultat aus dem Spielausgang und dem Handicap. Der Sieg der jeweiligen Mannschaft bzw. die Zahl der von ihr geschossenen Tore wirkt sich hier zumindest mittelbar auf den Gewinn der Wette aus, so dass diese Wette als Wette auf den Ausgang des Spiels bezeichnet werden könnte.

1.7 Ist damit bei summarischer Prüfung offen, ob der Antragstellerin die Wetten „Über-/Unter“, „Handicap“ und „Erste zehn Minuten“ untersagt werden können, gilt dies auch, soweit in Nr. 2 des Bescheids vom 2. März 2016 die Werbung für diese Wetten untersagt worden ist.

1.8 Soweit die Antragstellerin vorbringt, die Antragsgegnerin habe auch Wetten untersagt, die sie nicht vermittle, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung. Die Antragsgegnerin stand bei Erlass der Untersagungsverfügung vor dem Problem, dass sie sich nicht auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes des § 21 Abs. 1 und 4 GlüStV beschränken durfte, um den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes zu genügen. Sie hat daher bereits im Bescheidstenor Beispiele für einzelne Wettarten angeführt, die die Untersagungsverfügung umfassen soll. Ein solches Vorgehen ist zulässig (Stelkens, a. a. O., Rn. 5). Vermittelt die Antragstellerin die genannten Wettarten nicht, so geht die Untersagungsverfügung insoweit ins Leere und entfaltet keine nachteiligen Wirkungen für die Antragstellerin. Insbesondere wird ihr dadurch keine Unzuverlässigkeit unterstellt. Eine Betriebsuntersagung wegen Unzuverlässigkeit käme ohnehin nur dann in Betracht, wenn die Antragstellerin beharrlich unzulässige Wetten, also die in der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung beispielhaft genannten Wetten (die Bestandskraft unterstellt), tatsächlich vermitteln würde.

1.9 Bezüglich der Ermessensausübung der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid ist nach summarischer Prüfung Folgendes festzustellen:

1.9.1 Ermächtigt ein Gesetz - wie hier § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 GlüStV - dazu, unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Verhaltensweisen nach Ermessen zu untersagen, so erfordert das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, das Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben. Ergreift oder unterlässt die Behörde Maßnahmen zur Bekämpfung rechtswidriger Zustände, so hat sie in vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen zwar nicht, dass sie gleichzeitig tätig werden muss. Es ist ihr indes verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen. Behandelt sie mehrere Fallgruppen unterschiedlich, so bedarf es hierfür eines sachlichen Grundes. Dasselbe gilt, wenn sie sich darauf beschränkt, einen Einzelfall herauszugreifen (BVerwG, U. v. 9.7.2014 - 8 C 36.12 - juris Rn. 25). Die Antragsgegnerin hat insoweit dargelegt, dass sie beabsichtige, gegen alle Vermittler von ihrer Auffassung nach materiell illegalen Sportwetten vorzugehen und entsprechende Untersagungsverfügungen auszusprechen. Gegen fünf Wettbüros seien bereits Untersagungsverfahren anhängig, die streitgegenständlichen Untersagungsverfügungen sowie eine weitere befänden sich im gerichtlichen Verfahren. Mit einer Untersagungsverfügung sei sie gescheitert (Bescheid vom 6. Oktober 2014), sie habe den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens (BayVGH, B. v. 6.5.2015 - 10 CS 14.2669 - juris) abwarten wollen. Ein zeitgleiches Vorgehen sei angesichts der Personalausstattung nicht möglich.

Bei dieser Sachlage kann der Antragsgegnerin unter dem Aspekt des Art. 3 GG Abs. 1 kein willkürliches Vorgehen gegen die Antragstellerin vorgeworfen werden. Es versteht sich von selbst, dass die vorhandene Personalkapazität ein gleichzeitiges Vorgehen gegen alle Wettvermittler ausschließt. Auch das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung stellt sich nicht als sachfremde Erwägung dar. Schließlich ist auch die Auswahl der Antragstellerin unter dem Aspekt, dass sie zwei Wettbüros betreibt, sachlich begründbar. Auch begründet der aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Anspruch auf Rechtsanwendungsgleichheit keinen Anspruch auf Fortführung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis. Die Tatsache, dass andere Glücksspielaufsichtsbehörden in Bayern keine entsprechenden Untersagungsverfügungen gegen Sportwettenvermittler ausgesprochen haben, führt nicht dazu, dass die Antragsgegnerin ebenfalls auf ein behördliches Einschreiten gegen Vermittler materiellrechtlich unzulässiger Wetten verzichten muss. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat im Schreiben vom 31. Juli 2015 (IMS) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 6. Mai 2015 (a. a. O.) die örtlich zuständigen Aufsichtsbehörden aufgefordert, im Wege einer auf die einzelnen Wetten bezogenen Untersagungsverfügung gegen Sportwettenvermittler vorzugehen, die nicht erlaubnisfähige Ereigniswetten anbieten (vgl. S. 2 IMS IA4-2161-2-38). Ausdrücklich aufgeführt ist darin z. B. auch die Wette „erstes Tor/nächstes Tor“. Wenn andere Aufsichtsbehörden dennoch untätig bleiben, macht dies die Entscheidung der Antragsgegnerin noch nicht ermessensfehlerhaft.

1.9.2 Ein Verstoß gegen die in der Beschwerdebegründung angeführten Leitlinien vom 28. Januar 2016 ist nicht ersichtlich. Offensichtlich hat das Bayerische Staatsministerium des Innern als oberste Glücksspielaufsichtsbehörde des Freistaats Bayern diese Leitlinien nicht im Wege von Vollzugshinweisen an die örtlich zuständigen Aufsichtsbehörden weitergereicht, so dass sie auch insoweit keine ermessensbindende Wirkung entfalten konnten. Zudem handelt es sich nur um Hinweise, die die Handhabung von Untersagungsverfügungen erleichtern sollen. Eine konkrete und verbindliche Aussage, welche ergebnisbezogenen Sportwetten zulässig sind, enthalten auch diese Leitlinien nicht.

1.9.3 Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 9. Juni 2016 (Az. 4 B 860/15 und 4 B 1437/159) zur Untersagung der Sportwettenvermittlung vorgelegt. Im Verfahren 4 B 1437/15 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Vermittlers gegen die Untersagung der Nullstandswette als Livewette angeordnet, weil die dortige Antragsgegnerin die (bundesweit) inkohärente Verwaltungspraxis beim Vollzug des § 21 GlüStV in ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt habe. Die inkohärente Verwaltungspraxis besteht nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster darin, dass bundesweit die entsprechende Wette in 10.000 bis 15.000 Vermittlungsstellen unbeanstandet geblieben sei und auch das staatliche Unternehmen ODDSET sowie die Deutsche Sportwetten GmbH, die von der Telekom beherrscht werde, diese Wette anbiete.

Das Kohärenzgebot verlangt weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung (EuGH, U. v. 8.9.2010 - Rs. C-316/07 u. a., Markus Stoß u. a. - juris Rn. 95 f. und - Rs. C-46/08, Carmen Media - juris Rn. 62 f.). Bedeutung gewinnt das namentlich in Mitgliedstaaten wie Deutschland, zu deren Verfassungsgrundsätzen eine bundesstaatliche Gliederung in Bund und mehrere Länder mit je eigener Gesetzgebungsautonomie gehört. Jedoch führt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Inkohärenz der Monopolregelung, wenn in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaates zuständig sind - Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet würden, die - sektorenübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 66). Im streitgegenständlichen Untersagungsverfahren geht es jedoch nicht um den inkohärenten Vollzug von Regelungen aus verschiedenen Glücksspielsektoren, sondern ausschließlich um den Vollzug einer einzelnen Norm für Sportwetten (§ 21 Abs. 1 und 4 GlüStV). Für solche Fälle einer Ungleichbehandlung von privaten Wettanbietern und staatlichen Anbietern hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Ausübung des Untersagungsermessens der „Vollzugsbehörden des Beklagten“ mit der Dienstleistungsfreiheit des Unionsrechts unvereinbar ist (BVerwG, U. v. 9.7.2014, a. a. O., Rn. 31). Der Senat hat jedoch Zweifel, ob die Antragsgegnerin, die nur in ihrem Hoheitsbereich aufsichtlich tätig werden kann, bei Erlass einer Untersagungsverfügung im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigen muss, dass andere Aufsichtsbehörden bzw. die für die Aufsicht über die staatlichen Anbieter zuständigen Regierungen wohl bislang untätig geblieben sind. Berücksichtigt man die Konzeption des Glücksspielstaatsvertrags, wonach über Art und Zuschnitt der Sportwetten bundeseinheitlich in der Konzession des Veranstalters entschieden wird, müsste die Antragsgegnerin sogar bundesweit koordinierend tätig werden, um ermessensfehlerfrei entscheiden zu können. Dies hätte zur Folge, dass eine Untersagungsverfügung durch die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde nicht ermessensfehlerfrei erlassen werden könnte, solange nicht der überwiegende Teil der Aufsichtsbehörden bundesweit nach einem einheitlichen System vorginge. Derart weitgehende Anforderungen an eine sachgerechte Ermessensausübung (s. Art. 40 BayVwVfG) erscheinen dem Senat nicht geboten.

2. Lässt sich im Eilverfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit klären, ob die Untersagung der Wetten „Erste zehn Minuten“, „Handicap“ und „Über-/Unter“ nach § 21 Abs. 1 und 4 GlüStV zulässig ist, und ob die Antragsgegnerin ihr Ermessen den Anforderungen des Art. 40 BayVwVfG entsprechend ausgeübt hat, sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Untersagungsverfügung vom 2. März 2016 letztlich offen. Bei der unter diesen Voraussetzungen gebotenen Abwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids jedenfalls insoweit, als der Antragstellerin die Vermittlung der genannten Wetten und die Werbung dafür untersagt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass die Klage kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV keine aufschiebende Wirkung hat.

2.1 Dem Interesse der Antragstellerin, bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin die genannten Wetten vermitteln zu dürfen, kommt erhebliches Gewicht zu. Die negativen Auswirkungen der auch nur vorübergehenden Untersagung können gravierend sein. Zwar wird der Antragstellerin der Betrieb ihrer Wettannahmestelle nicht vollständig untersagt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Antragsgegnerin auch für die zweite Betriebstätte der Antragstellerin die Vermittlung der genannten Wetten untersagt hat, so dass sie mit erheblichen finanziellen Einbußen zu rechnen hat. Die Antragstellerin hat weiter darauf hingewiesen, dass sie durch die „Wanderungsbewegung“ der Wettinteressierten, die die ihr untersagten Wetten in anderen Wettbüros platzieren, gegen die die Antragstellerin noch nicht aufsichtlich eingeschritten ist, auch Kunden für die unstreitig zulässigen Wetten verliert. Insofern droht ihr auch ein erheblicher Wettbewerbsnachteil gegenüber ihrer Konkurrenz.

2.2 Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der diesbezüglichen Untersagungsverfügung weniger schwer. Der Senat ist zwar in der Vergangenheit in der Regel davon ausgegangen, dass in den Fällen, in denen die Vermittlungstätigkeit nur teilweise untersagt wird, die mit den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags bezweckte Suchtprävention höher zu bewerten ist als das wirtschaftliche Interesse des Sportwettenvermittlers (vgl. BayVGH, B. v. 11.6.2014 - 10 CS 14.505 - juris Rn. 23; B. v. 10.11.2015 - 10 CS 15.1538 - juris Rn. 24). Die seit dem Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrags zum 1. Juli 2012 bestehende Situation auf dem Glücksspielmarkt lässt jedoch Zweifel aufkommen, ob der Gedanke der Suchtprävention tatsächlich im Vordergrund des Bemühens um eine Regulierung des Sportwettenmarktes steht. Spätestens seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. Mai 2015 (Az. 5 L 1453/14.WI) ist offensichtlich, dass sich eine unionsrechtskonforme Teilliberalisierung dieses Marktes mit Hilfe der Experimentierklausel nicht realisieren lassen würde. Weder hat der Gesetzgeber in der Folge den Versuch unternommen, zumindest eine einheitliche Regelung bezüglich der Sportwetten zu treffen, die gegen § 21 Abs. 1 und 4 GlüStV verstoßen, noch wurde durch die obersten Glücksspielaufsichtsbehörden klargestellt, welche Wettarten unzulässig sind. In dem schon erwähnten IMS vom 31. Juli 2015 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Erlass von Untersagungsverfügungen zunächst nur die in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 2015 (a. a. O.) als nicht erlaubnisfähig gekennzeichneten Wetten aufgegriffen werden sollten. Die von der Antragsgegnerin untersagten Wetten „Erste zehn Minuten“, „Handicap“ und „Unter-/Über“ sind im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr nicht genannt, so dass insoweit das öffentliche Interesse an einer Untersagungsverfügung nach Auffassung der obersten Glücksspielaufsichtsbehörde wohl eher als weniger gewichtig einzustufen sein dürfte. Unberücksichtigt bleiben kann auch nicht, dass nach dem Sachvortrag der Antragstellerin, dem die Antragsgegnerin insoweit nicht entgegengetreten ist, der staatliche Wettanbieter ODDSET in Bayern Wetten anbietet, die der Antragstellerin mit dem streitgegenständlichen Bescheid untersagt wurden. Dies gilt insbesondere für die Wetten „Handicap“ und „Über-/Unter“. Die für die Aufsicht über die staatlichen Wettanbieter zuständige Aufsichtsbehörde schreitet offensichtlich dagegen nicht ein. Der Spielsuchtprävention wird insoweit also selbst für das staatliche Wettangebot kein Vorrang eingeräumt. Auf die „Kanalisierungsfunktion“ kann sich der staatliche Wettanbieter jedenfalls dann nicht berufen, wenn - wegen der nicht erfolgten Teilliberalisierung des Sportwettenmarkts - faktisch ein unionsrechtswidriges Monopol aufrechterhalten wird.

3. Im Übrigen bleibt die Beschwerde bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage insoweit zu Recht abgelehnt.

3.1 Die weiteren, von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung angeführten Wetten, die nicht zu den im Tenor dieses Beschlusses aufgeführten Wetten gehören, sind nach § 21 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV aus den unter 1.6 genannten Gründen nicht zulässig oder können nicht erlaubt werden. Die Ausführungen unter 1.9.3 zu den Anforderungen an die Ermessensausübung gelten auch für die Untersagung der Vermittlung nicht zulässiger bzw. nicht erlaubnisfähiger Wetten. Allerdings überwiegt bezüglich der Wetten, deren Vermittlung im Bescheid vom 2. März 2016 untersagt worden ist und die nicht im Tenor dieses Beschlusses genannt sind, das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und des entsprechenden Werbeverbots. Die für Bayern zuständige oberste Glücksspielaufsichtsbehörde hat die örtlich zuständigen Aufsichtsbehörden im IMS vom 31. Juli 2015 aufgefordert, zunächst die in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 6. Mai 2015 als nicht erlaubnisfähig gekennzeichneten Wetten aufzugreifen und wegen materiell glücksspielrechtlicher Verstöße gegen die unerlaubte Vermittlung von Sportwetten aller Veranstalter vorzugehen. Dadurch sollte im öffentlichen Interesse gewährleistet werden, dass zur Erreichung der Ziele in § 1 GlüStV wenigstens die gesicherten Verstöße gegen die materiellrechtlichen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags aufsichtlich geahndet werden. Das Interesse der Antragstellerin, auch diese nicht erlaubnisfähigen Wetten weiter vermitteln zu dürfen, wiegt demgegenüber geringer. Eine gleichheitssatzwidrige erhebliche Benachteiligung gegenüber anderen Wettvermittlern in Bayern ist für die Dauer des Klageverfahrens insoweit bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Die wirtschaftlichen Nachteile der Antragstellerin sind weniger gravierend, weil ihr durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagung der im Tenor dieses Beschlusses genannten Wetten ermöglicht wird, zumindest einen großen Teil der als attraktiv geltenden Wetten mit hohen Gewinnquoten anzubieten und mit dem Angebot der staatlichen Vermittlungsstellen gleichzuziehen.

3.2 Die Beschwerde bleibt auch erfolglos, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung in Nr. 5 des Bescheids vom 2. März 2016 richtet. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit als zutreffend. Zunächst ist die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Bescheidsgebühr von 3.000,-- Euro im unteren Bereich des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG i. V. m. Tarif-Nr. 2.IV.1/3.2 KVz vorgegebenen Gebührenrahmes von 500 bis 50.000 Euro geblieben. Die Antragsgegnerin hat überzeugend dargelegt, dass der Zeitaufwand im Verwaltungsverfahren für die Kontrolle der Betriebsstätten und die Bestandsaufnahme der jeweils angebotenen Wetten sehr hoch ist und es sich bei der Erstellung der Untersagungsbescheide auch nicht um eine „copy/paste“-Aktion handelt, sondern jeder Untersagungsbescheid bezogen auf das konkrete Wettangebot begründet werden muss. Zu berücksichtigen ist bei der Gebührenfestsetzung neben dem Zeitaufwand der Behörde zudem das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin. Der Umfang der untersagten Wetten macht nach ihren Angaben ca. die Hälfte des Umsatzes der Wettannahmestelle aus.

4. Die Wettveranstalterin, für die die Antragstellerin vermittelt, war nicht gemäß § 65 VwGO zum Verfahren beizuladen. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats im Verfahren 10 S 16.1423 verwiesen.

5. Für den Senat bestand keine Veranlassung, die Akten des Glücksspielkollegiums zum Konzessionsverfahren der Veranstalterin beizuziehen. Die Vorlagepflicht der Behörde nach § 99 VwGO beschränkt sich auf die Verwaltungsakten, die Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren. Die Akten des Konzessionsverfahrens waren nicht Bestandteil des Verwaltungsverfahrens für die an die Antragstellerin als Vermittlerin gerichtete Untersagungsverfügung. Eine weitere Sachaufklärung durch Beiziehung der entsprechenden Akten durch den Senat im gerichtlichen Verfahren war nicht erforderlich, weil nach der Rechtsauffassung des Senats der Verlauf des Konzessionsverfahrens für die hier streitgegenständliche Untersagungsverfügung nicht entscheidungserheblich ist. Erst die erteilte Konzession ist rechtlich maßgeblich. Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO beschränkt sich auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten.

6. Auch die Akten der Antragsgegnerin bezüglich der eingeleiteten Untersagungsverfahren für andere Sportwettenvermittler waren nicht zum Verfahren beizuziehen. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, welches Konzept sie bei der Untersagung der Vermittlung der ihrer Auffassung nach illegalen Sportwetten verfolgt. Der insoweit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung erforderliche Sachverhalt war damit bekannt. Eine weitere Sachaufklärung durch Beziehung der entsprechenden Verwaltungsakten im Eilverfahren war somit nicht notwendig.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 26.988,85 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1979 geborene Kläger steht seit 3. September 2009 als Lehrer (Studienrat) an der Fach- und Berufsoberschule als Beamter auf Probe im Dienst des Beklagten.

Im Oktober 2010 wurde der Kläger einmal mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,4 Promille nach einem Sturz im Garten ins Krankenhaus eingeliefert, im gleichen Monat ein weiteres Mal mit einer BAK von 3,2 Promille nach einem Treppensturz mit einer daraus resultierenden Dornfortsatzfraktur.

Mit Gesundheitszeugnis des Landratsamts A. vom 5. Juni 2012 wurde vor Ablauf der regulären dreijährigen Probezeit festgestellt, dass die gesundheitliche Eignung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch nicht abschließend beurteilt werden könne; es lägen zwar keine belastbaren Anhaltspunkte für einen krankhaften Alkoholkonsum bzw. für eine Alkoholkrankheit vor, allerdings hätten die erhobenen Befunde Hinweise auf einen in der Vergangenheit erhöhten Alkoholkonsum im Sinne eines schädlichen Gebrauchs ergeben. Daraufhin verlängerte der Beklagte mit Bescheid vom 7. August 2012 die Probezeit des Klägers bis zum Ablauf des 13. September 2014 auf fünf Jahre (Art. 12 Absatz 4 LlbG).

Am 20. September 2013 wurde der Kläger mit einer BAK von 3,15 Promille ins Krankenhaus verbracht; er war am Nachmittag - bewusstlos und nur mit einer Unterhose bekleidet auf dem Boden des Computerraums der Schule liegend - aufgefunden worden. Er gab an, gegen Mittag dieses Tages von seiner Freundin eine elektronische Mitteilung über ihre Trennungsabsicht erhalten, sich daraufhin an einer Tankstelle zwei Flaschen Schnaps gekauft und große Mengen davon binnen etwa drei Stunden getrunken zu haben. Hinsichtlich der Darstellung des Klägers zu seinem Trinkverhalten seit seinem 17. Lebensjahr wird auf die Eigenanamnese im psychiatrischen Gutachten des Dr. O. vom 4. August 2014 (S. 12 bis 18) Bezug genommen, das vom Landratsamt A. beauftragt worden war. Nach diesem Alkoholexzess schloss der Kläger am 11. Oktober 2013 eine Zielvereinbarung mit dem Schulleiter ab, in der er sich verpflichtete, eine psychotherapeutische Behandlung bei einem anerkannten Facharzt durchzuführen. Diese sollte sich (gemäß ärztlicher Einschätzung) über einen längeren Zeitraum erstrecken und der Schulleitung angezeigt werden.

Mit Bescheid des Beklagten vom 14. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2015 wurde der Kläger gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Er habe sich in der Probezeit nicht bewährt, denn es läge eine chronische Gesundheitsstörung vor, die den Anforderungen für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit widerspreche.

Der Kläger legte im Widerspruchsverfahren zwei Atteste (Dr. Ma. v. 5.9.2014 sowie Dr. Mü. v. 18.9.2014) vor, die beide das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit verneinen und den exzessiven Alkoholgenuss mit einem durch eine starke emotionale Belastungssituation hervorgerufenen Kontrollverlust begründen. Unter dem 8. Januar 2015 erstellte Dr. O. eine ergänzende Beurteilung zu seiner ersten Begutachtung und nahm zu den beiden vorgenannten ärztlichen Attesten Stellung; es bestehe eine seit längerem andauernde Problematik des Alkoholmissbrauchs. Beim Kläger sei allerdings keine Bereitschaft zu einer tiefgreifenden Auseinandersetzung mit der Problematik erkennbar, weshalb aufgrund der vorliegenden Tatsachen von einer ungünstigen Verhaltensprognose im Hinblick auf übermäßigen Alkoholkonsum auszugehen sei. Nach Ablauf von fünf Jahren solle überprüft werden, ob sich bis dahin eine stabile Verhaltensänderung eingestellt habe. Ausreichend valide wissenschaftliche Untersuchungen zu Rückfallquoten am Arbeitsplatz existierten nicht.

In der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2016 hörte das Verwaltungsgericht Dr. O. und die Amtsärztin des Landratsamts A. als sachverständige Zeugen an und lehnte einen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der zu erwartenden krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers sowie einer möglichen vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ab. Mit Urteil vom 1. März 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung ab, die gesundheitliche Nichteignung des Klägers stehe zur Überzeugung des Gerichts fest.

Zur Begründung seines primär auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 30. Oktober 2013 (2 C 16.12 - juris) gestützten Antrags auf Zulassung der Berufung trägt der Kläger insbesondere vor, es fehle an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine dauerhafte Dienstunfähigkeit des Klägers vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze bzw. an einer fundierten, von einer wissenschaftlichen Untersuchung getragenen Aussage, es werde zu erhöhten krankheitsbedingten Ausfallzeiten in erheblichem Umfang kommen. Die Beklagte sieht demgegenüber insbesondere vor dem Hintergrund der fachärztlichen Stellungnahmen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger eine erheblich niedrigere Lebensdienstzeit absolvieren wird.

Mit gerichtlichem Hinweisschreiben vom 23. April 2018 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass - unabhängig von der Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers - wegen seiner mehrfachen exzessiven Alkoholisierung begründete Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Lehrberuf bestünden, die die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis begründen könnten. Der Kläger äußerte sich dahingehend, dass im Entlassungsbescheid eine fehlende charakterliche Eignung nicht einmal erwähnt werde; die Einschätzung sei ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten und könne nicht durch die Verwaltungsgerichte ersetzt werden. Im Übrigen fehle es an Anhaltspunkten für die Annahme einer charakterlichen Nichteignung. Der Beklagte erwiderte, im Rahmen eines möglichen Berufungsverfahrens werde er sich erneut auf sämtliche Eignungsmängel berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Streitsache wird auf die Personalakte des Klägers sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gerichtete Klage auch vor dem Hintergrund des Zulassungsvorbringens im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat sich bis zum Ablauf der (bis 13. September 2014 verlängerten) Probezeit nicht im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG bewährt. Der Senat lässt offen, ob die mangelnde Bewährung auf einer fehlenden gesundheitlichen Eignung beruht; jedenfalls folgt sie aus der fehlenden charakterlichen Eignung des Klägers. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen weder ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils (1.) noch liegen die weiter geltend gemachten tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor (2.) noch der behauptete Verfahrensfehler wegen Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags (3.).

1. Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente (hier: hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung) auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist hier nicht der Fall.

1.1 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist im Berufungszulassungsverfahren nur auf das (tenorierte) Ergebnis, nicht aber auf einzelne Begründungselemente der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bezogen. Wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, und wenn ein Berufungsverfahren insofern zur Klärung tatsächlich oder rechtlich schwieriger Fragen nichts beitragen könnte, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vor. An der Zulassung einer Berufung, die keinen Erfolg haben wird, kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2014 - 22 ZB 14.1062 - juris Rn. 32; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124 Rn. 7a m.w.N.). Diese aus dem Gedanken der Prozessökonomie abgeleitete Folgerung kann auch aus § 144 Abs. 4 VwGO gezogen werden, der unmittelbar nur für das Revisionszulassungsverfahren gilt, aber im Berufungszulassungsverfahren entsprechend anwendbar ist (vgl. zum Ganzen: Seibert in Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 124 Rn. 101 - 103 m.w.N.).

Damit begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542, 543).

1.2 Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris Rn. 33 m.w.N.).

Sowohl die gesundheitliche wie die charakterliche Eignung sind gleichermaßen von dem Tatbestandsmerkmal der während der Probezeit nachgewiesenen Bewährung (i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG) umfasst. Es handelt sich dabei um einen einheitlichen Entlassungstatbestand, in dessen Mittelpunkt die Erprobung steht, die sich auf sämtliche, für den Zugang zu öffentlichen Ämtern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG maßgebliche Merkmale bezieht, also Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2018, Bd. I § 23 BeamtStG Rn. 139 m.w.N.). Der Begriff der Eignung umfasst insbesondere die gesundheitliche und charakterliche Eignung (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Rn. 136 f.). Dabei verlangt der unbestimmte Rechtsbegriff der Bewährung während der Probezeit als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine Prognose, ob der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines gezeigten Verhaltens oder sonstiger bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Anders als im Verhältnis der beiden rechtlich selbstständig nebeneinander stehenden Entlassungstatbestände der § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie Nr. 2 BeamtStG, die vor allem unterschiedlichen verfahrensmäßigen Voraussetzungen und Entlassungsfristen unterliegen, deshalb von der Entlassungsbehörde festgelegt werden müssen und schon aus diesem Grunde nicht ohne weiteres im gerichtlichen Verfahren austauschbar sind (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Rn. 170 bis 172), hat die Feststellung der Gründe, auf denen die Annahme der mangelnden Bewährung während der Probezeit beruht, einheitlich und umfassend zu erfolgen. Während allerdings der Behörde bei der Entscheidung über die gesundheitliche Eignung keinerlei Beurteilungsspielraum zusteht, sodass diese Entscheidung gerichtlich voll überprüfbar ist (BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - juris Rn. 17 f.; U.v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - juris Rn. 24), ist der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn hinsichtlich der charakterlichen Eignung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (BayVGH, U.v.13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 4.9.2017 - 6 ZB 17.1325 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 26.10.2017 - 6 A 767/16 - juris Rn. 21; VGH BW, B.v. 10.3.2017 - 4 S 124/17 - juris Rn. 10).

1.3 Vor diesem Hintergrund kann der Kläger mit seinem Vorbringen im Schreiben vom 11. Mai 2018 nicht durchdringen, die Einschätzung der Frage der Bewährung eines Beamten auf Probe sei ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten und könne nicht durch die Verwaltungsgerichte ersetzt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Entscheidung über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung nur insoweit als Ermessensentscheidung (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG: „können entlassen werden“) ausgestaltet ist, als es um die Frage der Verlängerung der Probezeit und die Anwendung der drei unterschiedlichen Entlassungstatbestände des § 23 Abs. 3 BeamtStG geht. Steht die mangelnde Bewährung endgültig fest, hat die Entlassungsbehörde kein Handlungsermessen mehr zwischen Entlassung und Weiterbeschäftigung, da nach § 10 Satz 1 BeamtStG („ist nur zulässig“) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur derjenige Beamte berufen werden darf, der sich in der Probezeit bewährt hat (BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 35.88 - BVerwGE 85, 177, juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917 - juris Rn. 43; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Rn. 160 f. m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die angefochtene Entlassung als gebundene Entscheidung - ohne Ermessensausübung - unter Hinweis auf die nicht „in jeder Hinsicht“ nachgewiesene Bewährung (§ 10 Satz 1 BeamtStG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 LlbG) ausgesprochen. Sie hat zur Begründung der fehlenden gesundheitlichen Eignung einen identischen Lebenssachverhalt (hier: Alkoholexzesse und problematischer Umgang mit Alkohol im allgemeinen) herangezogen. Jedenfalls in dieser Konstellation eines unveränderten Sachverhalts bleibt ein „Austausch“ der maßgeblichen Kategorie der Eignung (erst) im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich möglich, soweit rechtliches Gehör im Hinblick auf die neue Situation gewährt wird (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2017 - 2 B 75.16 - juris Rn. 26). Der belastende Verwaltungsakt (Entlassung) wird durch ein derartiges Vorgehen nicht in seinem Wesen verändert und erhält keine neue Rechtsgrundlage. Sein maßgeblicher Regelungsgehalt besteht (unverändert) in der als Folge mangelnder Bewährung zu treffenden prognostischen Einschätzung, dass der Kläger aufgrund des während der Probezeit gezeigten Verhaltens voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen Anforderungen nicht gewachsen sein wird und damit eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausscheidet (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Rn. 136 f.). Auf die fehlende charakterliche Eignung hat sich der Beklagte ausdrücklich berufen (Schr. d. LAB v. 7.5.2018 und Schr. d. Regierung von Oberbayern - Prozessvertretung - v. 16.9.2015, S. 6, 3.). Es kann mithin keine Rede davon sein, der Senat ersetze den Entlassungstatbestand, den die Behörde dem Kläger entgegenhalte, durch einen anderen.

Auch aus der Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1998 (2 C 5.97 - juris) vermag der Kläger nichts für seinen Rechtsstandpunkt herzuleiten. Dort ging es um die mangelnde Bewährung einer Beamtin auf Probe wegen unzureichender fachlicher Leistungen während der Verlängerung der Probezeit; das Urteil beschäftigt sich schon nicht mit Fragen der gesundheitlichen Eignung oder deren Verhältnis zum Begriff der charakterlichen Eignung. Es stellt fest, dass die mangelnde Bewährung verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt und insoweit überprüfbar ist, als der gesetzliche Begriff der Bewährung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt oder allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet worden sind. Diese Fragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht.

1.4 Der Beklagte hat die Entlassung des Klägers in den angefochtenen Bescheiden - vom Verwaltungsgericht bestätigt - wegen gesundheitlicher Nichteignung auf die (unstreitigen) Sachverhalte gestützt, wonach er während der Probezeit erhebliche Probleme im Umgang mit Alkohol hatte und erstmals 2010 mit exorbitant hohen Blutalkoholkonzentrationen (zwischen 2,4 und 3,2 Promille) auffällig geworden ist. Während der daraufhin verlängerten Probezeit wurde er 2013 mit einer Alkoholvergiftung (BAK 3,15 Promille) nach Genuss von etwa eineinhalb Flaschen Schnaps auf dem Schulgelände von dort tätigem Personal außerhalb des Schulbetriebs aufgefunden.

Diese Sachverhalte legen grundsätzlich die vom Verwaltungsgericht geteilte Annahme einer Alkoholabhängigkeit und in ihrer Folge eines gesundheitlichen Eignungsmangels nahe. Vor dem Hintergrund der Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 (2 C 16.12 - juris) erscheint dem Senat allerdings fraglich, ob die dort aufgestellten Anforderungen an den Nachweis eines gesundheitsbezogenen Eignungsmangels trotz der im vorliegenden Fall festgestellten „hohen Giftfestigkeit“ (erhebliche Alkoholtoleranz) und der „anhaltenden toxischen Leberbelastung“ (Gutachten Dr. O. v. 4.8.2014, S. 26, 28) erbracht sind. Der in der mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht als sachverständiger Zeuge einvernommene Dr. O. hat zwar einen Verdacht auf Alkoholabhängigkeit geäußert, bezeichnet sie jedoch „nicht als bewiesen“ (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 1.3.2016, S. 9,11); beim Kläger sei wohl eher von einem „schädlichen Gebrauch von Alkohol“ (ICD-10 F 10.1) auszugehen. Er sei angesichts der bestehenden „Willensfreiheit“, die es zulasse, dass er auf sein Trinkverhalten Einfluss nehme, „durchaus grundsätzlich zu einer stabilen Verhaltensänderung hinsichtlich seines Alkoholkonsums in der Lage“ (Gutachten v. 4.8.2014 S. 32). Immerhin konnte der Kläger auch über längere Zeiträume hinweg offenbar ohne alkoholbedingte Auffälligkeiten und ohne längere krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten den Lehrerberuf zur Zufriedenheit des Dienstherrn ausüben. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt im eingangs zitierten Urteil bei einer Entscheidung über die gesundheitliche Eignung eines Probebeamten eine Prognose über die voraussichtliche Entwicklung seines Gesundheitszustands auf einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis; soweit statistische Erkenntnisse über die zu erwartende Entwicklung der Erkrankung herangezogen werden, müssen sie auf einer belastbaren Basis beruhen, wobei eine signifikante Anzahl von Personen über einen längeren Zeitraum hinweg beobachtet worden sein müssen (BVerwG, U.v. 30.10.2013, a.a.O., Rn. 31, 32).

Es erscheint fraglich, ob das angefochtene Urteil diesen Anforderungen an die prognostischen Einschätzungen zur voraussichtlichen Lebensarbeitszeit des Klägers und der zu erwartenden krankheitsbedingten Fehlzeiten entspricht. Die Aussagen des sachverständigen Zeugen Dr. O. sind insoweit nicht in jeder Hinsicht aussagekräftig. Letztlich lässt der Senat die Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers dahinstehen, denn es fehlt ihm jedenfalls die erforderliche charakterliche Eignung.

1.5 Wenn man davon ausgeht, dass der Kläger noch keine krankhafte Veranlagung zu übermäßigem Alkoholgebrauch aufweist, sondern ihn „aus freien Stücken“ steuern konnte und kann, kommt in seinem Verhalten während der Probezeit ein charakterlicher Mangel zum Ausdruck, der seine Nichteignung für ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet. Die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender charakterlicher Eignung erweist sich als rechtmäßig. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des die Klage abweisenden Tenors des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens in den Schriftsätzen vom 13. Mai 2016 und 11. Mai 2018 nicht.

Der Senat hat bereits mehrfach die fehlende charakterliche Eignung eines Probebeamten im Zusammenhang mit aufgetretener Alkoholisierung bestätigt (jüngst B.v. 3.12.2018 - 3 ZB 16.1244 - noch nicht veröffentl.; B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris; U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris). Auch wenn die diesen drei Entscheidungen jeweils zugrunde liegende Sachverhaltsgestaltung naturgemäß von der vorliegenden abweicht, sind die dort getroffenen Aussagen zum schädlichen, nicht auf gesundheitlichen Einschränkungen beruhenden Gebrauch von Alkohol und ihre Folgen für die Dienstausübung auf den vorliegenden Fall übertragbar, in dem der Senat ebenfalls davon ausgeht, dass kein krankheitsbedingter Alkoholgenuss nachweisbar ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2015 lag der entscheidende Vorfall vom 20. September 2013 zwar bereits einige Zeit zurück; allerdings folgt der Senat nicht der Auffassung des Klägers, dass damit bereits eine „stabile Verhaltensänderung“ nachgewiesen sei, die auch auf der durch Attest vom 18. September 2014 bestätigten ambulanten psychiatrischen Behandlung durch Dr. Mü. im Zeitraum vom 4. Oktober bis 6. Dezember 2013 beruhe. Der Fall des Klägers ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass er nach eigenen Angaben bereits etwa seit seinem 17. Lebensjahr Alkohol in erheblicher Menge und aus verschiedenen Anlässen heraus zu sich genommen hat, insbesondere auch im Zusammenhang mit Beziehungsproblemen. Um die dauerhafte Abkehr von dem umfangreich im angefochtenen Urteil begründeten „schädlichen Gebrauch“ von Alkohol glaubhaft zu machen, hätte der Kläger die im Jahr 2012 um zwei Jahre bis zur maximalen Grenze von fünf Jahren verlängerte Probezeit (vgl. Art. 12 Abs. 4 LlbG) nutzen und zeigen müssen, dass er in der Lage ist, die ihm nach sachverständiger Aussage grundsätzlich zugebilligte innere Stärke und äußere Konsequenz im Hinblick auf einen angemessenen Umgang mit Alkohol - im Dienst wie außerhalb - auch aufzubringen. Der ihm vorzuhaltende neuerliche „Alkoholexzess“ am 20. September 2013 beweist jedoch das Gegenteil. Er hat sich sogar im Schulgebäude abgespielt und war damit umso mehr geeignet, nicht nur die dem Kläger als Lehrer zukommende Vorbildfunktion zu zerstören, sondern auch das Ansehen seiner Schule insgesamt zu beeinträchtigen.

Die darin zum Ausdruck gekommene mangelnde charakterliche Eignung für den Lehrerberuf in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann auch nicht unter Hinweis darauf entkräftet werden, der Kläger habe damals wegen der am gleichen Tag von seiner Lebensgefährtin mitgeteilten Trennungsabsichten unter einer „akuten Anpassungsstörung“ gelitten, sodass von dieser gesundheitlichen Einschränkung nicht auf einen charakterlichen Mangel geschlossen werden dürfe. Diesem Vorbringen vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil der Hinweis auf einen in einer „starken emotionalen Belastungssituation“ erlittenen „Kontrollverlust“ im Attest des Dr. Mü. vom 18. September 2014 der Begründung dafür dienen sollte, dass beim Kläger gerade keine Alkoholabhängigkeit und damit keine „Krankheit“ vorliegt. Im Übrigen bleibt das äußerst knappe Attest jegliche nähere Begründung des Krankheitswerts der dem Kläger attestierten Belastungsreaktion schuldig.

Die fehlende Eignung des Klägers kommt weiter in den „erheblichen Bagatellisierungstendenzen“ (Gutachten v. 4.8.2014 S. 21, 23) gegenüber dem festgestellten Alkoholmissbrauch zum Ausdruck. Den damit einhergehenden fehlenden „dezidierten Veränderungswillen“ sowie die fehlende Motivation aufgrund mangelnden Problembewusstseins (Gutachten v. 8.1.2015, S. 11, 12) haben den Kläger dazu gebracht, die am 4. Oktober 2013 begonnene ambulante psychiatrische Behandlung schon am 16. Dezember 2013 nach nicht einmal zehn Sitzungen wieder zu beenden. Dies fällt zu seinen Lasten umso mehr ins Gewicht, als er sich im Rahmen einer Zielvereinbarung vom 11. Oktober 2013 gegenüber dem Schulleiter schriftlich verpflichtet hatte, eine ambulante psychotherapeutische Behandlung nicht nur aufzunehmen, sondern auch regelmäßig und „über einen längeren Zeitraum“ durchzuführen. Mit dem - nicht nur in diesem Zeitraum - gezeigten Fehlen einer hinreichenden Bereitschaft zur Verhaltensänderung hat der Kläger bewiesen, dass er der ihm angesonnenen Bekämpfung seines schädlichen Umgangs mit Alkohol gerade in Zeiten persönlicher Krisen nicht das Gewicht beigemessen hat, das im Hinblick auf das angestrebte Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erforderlich gewesen wäre. Auch hierin liegt ein charakterlicher Eignungsmangel.

Gegen diese Annahme spricht schließlich auch nicht die dem Kläger in Kenntnis der Problematik im Anhörungsschreiben vom 6. August 2014 angebotene unbefristete Anstellung als tarifbeschäftigte Lehrkraft. Denn ein unbefristetes Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst folgt - gerade auch im Hinblick auf die Möglichkeiten einer Beendigung - grundsätzlich anderen Regelungen als das Beamtenverhältnis.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Der ursprüngliche Vortrag rechtfertigt die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil es auf die als schwierig bezeichnete Frage der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Klägers nicht ankommt und sie damit für den Senat nicht (mehr) entscheidungserheblich ist.

3. Entsprechendes gilt für den geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er wird ausschließlich mit der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags begründet, mit dem der Sachverhalt im Hinblick auf das nicht mehr entscheidungserhebliche Kriterium der gesundheitlichen Eignung des Klägers weiter aufgeklärt hätte werden sollen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und folgt derjenigen des Erstgerichts.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 3 B 14.1487

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 13. Januar 2016

(VG Ansbach, Entscheidung vom 14. Januar 2014, Az.: AN 1 K 13.1631)

3. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1330

Hauptpunkte:

Beamtenrecht

Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe (Polizeioberwachtmeister) wegen fehlender charakterlicher Eignung

Beurteilungsspielraum

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch: Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

Wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Neumüller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Januar 2016 am 13. Januar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 19... geborene Kläger ist Polizeibeamter auf Probe (2. Qualifizierungsebene) im Polizeivollzugsdienst des Beklagten.

Er wurde am 1. September 2011 als Polizeimeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei eingestellt und mit Wirkung vom 1. September 2012 unter gleichzeitiger Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister ernannt.

Der Kläger war ab dem 4. Mai 2013 der Polizeiinspektion (PI) L. zur Ableistung des Praktikums II zugeteilt. Er beantragte für das Pfingstwochenende (18. bis 19. Mai 2013) Überstundenausgleich, den er mit einem Fußballspiel und einer privaten Feier begründete. Der Überstundenausgleich wurde dem Kläger für die Nachmittagsschicht am Samstag und die Frühschicht am Sonntag gewährt. Für den Sonntag, den 19. Mai 2013, war er ab 18:00 Uhr zur Nachtschicht eingeteilt.

Der Kläger spielte am Samstag, den 18. Mai 2013, ab 15:00 Uhr in der Fußballmannschaft des FC L. bei einem Spiel der Bezirksliga West bis zur 52. Spielminute aktiv mit. Von 18.00 Uhr bis 22:00 Uhr befand er sich eigenen Angaben zufolge auf der Geburtstagsfeier seiner Patentante in L. und fuhr danach auf das Beach-Soccer-Turniergelände in I. Der Kläger fragte bereits am Samstagabend per SMS bei der stellvertretenden Dienstgruppenleiterin der PI L., Frau Polizeihauptkommissarin (PHK) H. nach, ob ihm am Sonntagabend Arbeitszeitausgleich gewährt werden könne. Frau PHK H. teilte ihm mit, dass dies aufgrund der Erkrankung eines anderen Kollegen nicht möglich sei. Der Kläger erklärte darauf, er sei ebenfalls krank, würde es aber „probieren“. Frau PHK H. bot ihm daraufhin an, im Innendienst bleiben zu können. Der Kläger erklärte ihr daraufhin per SMS, am Sonntagmorgen darüber Bescheid zu geben.

In der Nacht von Samstag, den 18. Mai 2013, auf Sonntag, den 19. Mai 2013 (Pfingstsonntag), betätigte sich der Kläger auf dem Gelände des in I. stattfindenden Beach-Soccer-Turniers zwischen 23:00 Uhr und 24:00 Uhr in einem umgebauten Imbisswagen als DJ und übernachtete anschließend in seinem auf dem Festivalgelände geparkten Pkw.

Nachdem sich der Kläger am Sonntagvormittag nicht, wie vereinbart, bei der Dienststelle meldete, versuchte PHK H. mehrfach vergeblich, ihn auf seinem Handy zu erreichen. Gegen 14:30 Uhr spielte der Kläger beim Beach-Soccer-Turnier mit. Zu weiteren Spielen kam es aufgrund der heftigen Regenfälle an diesem Tag nicht mehr.

Um 15:44 Uhr meldete sich der Kläger beim diensthabenden Gruppenleiter der PI L., Herrn Polizeioberkommissar (POK) B., per Mobiltelefon dienstunfähig. Gegen 17:57 Uhr teilte er Frau PHK H. per SMS mit, an „Magen-Darm“ erkrankt zu sein.

Gegen 20:00 Uhr traf der Dienststellenleiter der PI L., Polizeioberrat L., den Kläger in dessen auf dem Gelände des Beach-Soccer-Turniers parkenden, privaten Pkw in alkoholisiertem Zustand an. Der Kläger wurde daraufhin mit dem Streifenwagen zur PI L. verbracht. Ein Atemalkoholtest um 20:27 Uhr ergab einen Wert von 76 mg/l, ein um 20:45 Uhr durchgeführter weiterer Atemalkoholtest einen Wert von 73 mg/l.

Am Dienstag, den 21. Mai 2013, begab sich der Kläger beim Medizinischen Dienst der IV. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) N. in ärztliche Behandlung. Herr Medizinaldirektor F. attestierte ihm Dienstunfähigkeit rückwirkend von Sonntag, den 19. Mai 2013, bis einschließlich Freitag, den 24. Mai 2013.

Ab dem 28. Mai 2013 war der Kläger der PI N. West zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 erklärte Herr Medizinaldirektor F. gegenüber dem Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei, dass bei Kenntnis des Sachverhalts mit großer Wahrscheinlichkeit eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsattestierung nicht erfolgt wäre.

Nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 11. Juli 2013 wurde der Kläger mit Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 mit Ablauf des 30. September 2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung von Amts wegen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei wegen mangelnder Bewährung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Entlassung zugrunde liegenden Geschehnisse begründete Zweifel hervorgerufen hätten, ob der Beamte den an ihn gestellten Anforderungen genügen werde können. Die Geschehnisse zeigten gravierende Mängel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Kollegialität und Aufrichtigkeit auf und würden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers hervorrufen. Obwohl der Kläger zur Dienstleistung für die Nachtschicht am 19. Mai 2013 eingeteilt gewesen und darauf hingewiesen worden sei, dass aufgrund der personellen Situation nicht auf ihn verzichtet werden könne, habe er sich dienstunfähig gemeldet und seinen Dienst nicht angetreten. Zwar sei er zum Zeitpunkt des Dienstbeginns tatsächlich dienstunfähig gewesen, die Dienstunfähigkeit habe sich jedoch allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben. Das Verhalten des Klägers stelle deshalb einen gravierenden Verstoß gegen seine beamtenrechtliche Verpflichtung dar, dienstliche Weisungen und Anordnungen zu befolgen. Er sei den ganzen Vormittag des 19. Mai 2013 für die Kollegen der Dienststelle nicht erreichbar gewesen, zudem habe er sich nicht bei PHK H. - wie am Vorabend vereinbart - gemeldet. Zwar habe er behauptet, bereits am 18. Mai 2013 abends krank gewesen zu sein, dies entspreche aber nicht den Tatsachen, da er gleichwohl um Überstundenausgleich für Sonntag nachgefragt, den gesamten Abend und die Nacht auf dem Beach-Soccer-Gelände verbracht und dort schließlich sogar als DJ für Unterhaltung gesorgt habe. Zudem habe er später erklärt, erst am Nachmittag des 19. Mai 2013 erkrankt zu sein. Selbst wenn der Kläger jedoch bereits am 18. Mai 2013 krank gewesen sein sollte, hätte er im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Gesunderhaltungspflicht alles unterlassen müssen, was seinem Gesundheitszustand zuwider laufe. Im Wissen um seine Dienstpflicht am nächsten Tag und die personelle Situation auf der Dienststelle seien das Verweilen auf dem Beach-Soccer-Turnier, der Auftritt als DJ in der Nacht, die aktive Teilnahme am Turnier, insbesondere der hohe Alkoholkonsum, keinesfalls mit seinen beamtenrechtlichen Pflichten vereinbar gewesen. Dem ihm von seinen Kollegen und Dienstvorgesetzten entgegengebrachten Vertrauen sei der Kläger in keiner Weise gerecht geworden, das Praktikum bei der PI L. habe anlässlich des Vorfalls abgebrochen werden müssen. Es bestünden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers, die Entlassung sei verhältnismäßig.

Hierauf erhob der Kläger am 5. September 2013 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte, den Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 aufzuheben. Mit einem am 13. September 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (Az.: AN 1 S 13.01683).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen (ergänzt durch den Schriftsatz vom 18. Oktober 2013) vorgetragen, dass sich die Anweisung, seine Erreichbarkeit sicherzustellen, nur auf den Pfingstsamstag bezogen habe. Am Samstagabend habe der Kläger erklärt, dass er krank sei, es aber „probieren“ würde. Er habe dies nur gesagt, weil er gespürt habe, dass möglicherweise eine Krankheit im Anmarsch gewesen sei (Rumoren im Magen-Darm-Bereich). Er habe hierüber möglichst zügig Bescheid geben wollen. Nachdem es dem Kläger im Laufe des Abends besser als erwartet gegangen sei, habe er in der Zeit von 23:00 Uhr bis 24:00 Uhr als DJ in einem umgebauten Imbisswagen sitzend am Mischpult für Unterhaltung gesorgt. Zu diesem Zeitpunkt sei er davon ausgegangen, dass er seinen Dienst am nächsten Tag um 18:00 Uhr abends würde antreten können. Er habe auch die Nacht auf dem Veranstaltungsgelände verbracht, wo der Akku seines Mobiltelefons aufgrund fehlender Lademöglichkeit über Nacht zur Neige gegangen sei. Er sei da aber immer noch davon ausgegangen, dass er seine Schicht abends um 18:00 Uhr problemlos würde antreten können. Er habe dann am Pfingstsonntag um 14:30 Uhr für ca. 8 bis 10 Minuten zum ersten Mal in seinem Beach Soccer-Team gespielt. Nach dem Ende des Spiels gegen 15:30 Uhr seien dann bei ihm derart massive Magen-Darm-Probleme mit einem Brechdurchfall aufgetreten, verbunden mit Übelkeit, Magenkrämpfen, starkem Durchfall, der ihn zu mehrmaligen Toilettengängen gezwungen, aber auch erhöhte Temperatur und Schüttelfrost hervorgerufen habe. Gegen 15:44 Uhr habe er sich sofort mit dem Mobiltelefon seines Freundes P. K. beim diensthabenden Gruppenleiter, POK B., krank gemeldet. Die Nummer der stellvertretenden Dienstgruppenleiterin seiner Schicht, PHK H., habe er nicht zur Hand gehabt. Diese sei in seinem leeren Handy gespeichert gewesen. Nicht zutreffend sei, dass POK B. ihn aufgefordert habe, umgehend Frau H. zu kontaktieren. Nach seiner Krankmeldung habe er eine Tablette gegen Magenkrämpfe genommen. Als diese nicht geholfen habe, habe er versucht, mit mehreren hochprozentigen Schnäpsen sein Wohlbefinden zu verbessern. In seinem Zustand habe der Kläger nicht nach Hause fahren wollen, so dass er sich in sein Auto zurückgezogen habe. Auch habe er, nachdem er sein Handy an der Autobatterie wieder aufgeladen hatte, um 17:57 Uhr seiner stellvertretenden Dienstgruppenleiterin persönlich mitgeteilt, dass er an „Magen-Darm“ erkrankt sei, da er zu diesem Zeitpunkt sicher gewusst habe, dass diese aufgrund der beginnenden Nachtschicht erreichbar sei. Der Kläger habe nach seinem Eintreffen auf der Dienststelle als erstes die Toilette aufgesucht, was die ihn begleitenden Beamten bestätigen könnten. Er habe den gesamten Pfingstmontag versucht, sich zu Hause auszukurieren. Nachdem die Symptome auch noch am Dienstag, den 21. Mai 2013, vorgelegen hätten, habe er sich zur ärztlichen Behandlung beim Medizinischen Dienst begeben. Dieser habe ihm nicht nur rückwirkend für den Sonntag, sondern aufgrund des offensichtlich noch weiterhin bestehenden Krankheitsbildes sogar noch weitere vier Tage ab dem 21. Mai 2013 bis einschließlich 24. Mai 2013 Dienstunfähigkeit attestiert. Nicht maßgeblich sei insofern, ob Medizinaldirektor F. bei Kenntnis dieses Sachverhalts das Attest auch rückwirkend für Sonntag, den 19. Mai 2013, ausgestellt hätte. Eine Rücknahme der medizinischen Einschätzung sei nicht erfolgt. Keineswegs stehe fest, dass sich seine Dienstunfähigkeit allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben habe, seine Magen-Darm-Krankheit sei nachvollziehbar und vom Medizinischen Dienst bestätigt. Eine Entlassung des Klägers sei unverhältnismäßig.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 20. September 2013 und beantragte mit Schreiben vom 15. November 2013, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass der Einwand des Klägers, er habe am Samstagabend lediglich ein Rumoren in seinem Magen-Darm-Bereich verspürt, seinem anschließend gezeigten Verhalten sowie seiner Mitteilung an die Kollegin widerspreche, er sei krank. Unabhängig davon dass PHK H. zwischen 9:00 Uhr und 12:00 Uhr am Sonntagvormittag mehrfach vergeblich versucht habe, den Kläger zu erreichen, hätte er für ein aufgeladenes Handy Sorge tragen müssen. Sein Verhalten nach dem Beach-Soccer-Turnier am Sonntagnachmittag sei vor dem Hintergrund einer Magen-Darm-Erkrankung wenig glaubwürdig. Zudem sei er zum Zeitpunkt seines Auffindens lediglich mit T-Shirt und kurzer Hose bekleidet und barfuß gewesen. Hätte er tatsächlich unter Schüttelfrost gelitten, hätte er sich wärmende Kleidung angezogen, sich nicht bei naßkaltem Wetter auf einem Festivalgelände aufgehalten und zum Schlafen in den Kofferraum seines Autos gelegt. Die Beamten der PI L. hätten übereinstimmend angegeben, dass der Kläger auf der Dienststelle die Toilette nicht aufgesucht habe. Dass der Kläger am Dienstag, den 21. Mai 2013, angeblich an Symptomen einer Magen-Darm-Erkrankung gelitten habe, belege nicht, dass eine solche bereits zwei Tage zuvor bestanden habe.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 30. September 2013 (Az.: AN 1 S 13.01683) stellte das VG Ansbach gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Klage wieder her, da nicht auszuschließen sei, dass der Beklagte seiner Entscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe.

Mit Urteil vom 14. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Die Entlassung des Klägers habe auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt werden können, da begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung vorgelegen hätten. Nach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass der Beklagte seiner Entscheidung keinen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Zwar lasse sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Dienstunfähigkeit des Klägers am Pfingstsonntag 2013 nicht allein auf die festgestellte hohe Alkoholisierung des Klägers zurückführen, da nach Einvernahme des Polizeiarztes nicht auszuschließen sei, dass der Kläger am Nachmittag des 19. Mai 2013 tatsächlich im Magen-Darm-Bereich erkrankt gewesen sei. Die vom Beklagten für die Entlassung des Klägers zugrunde gelegten Mängel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Kollegialität und Aufrichtigkeit seien jedoch für die Kammer nach der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Einvernahme sowohl des Klägers als auch der Zeugen H., B. und H. im Hinblick auf das gesamte, den Kläger betreffende Geschehen am Pfingstwochenende 2013 klar und eindeutig zu Tage getreten. So sei er weder seiner Pflicht nachgekommen, während der ihm als Arbeitszeitausgleich gewährten Freizeit erreichbar zu sein, noch habe er den ausdrücklich für Sonntagvormittag zugesagten Rückruf bei seiner stellvertretenden Dienstgruppenleiterin H. vorgenommen, obwohl ihn hierum auch POK B. bei seiner Krankmeldung um 15.44 Uhr gebeten habe. Dieser Bitte sei er erst per SMS um 17:57 Uhr, also 3 Minuten vor Dienstbeginn, mit der lapidaren Mitteilung „ja hab Magen Darm“ nachgekommen. Dieses Verhalten lasse auf ein völliges Desinteresse des Klägers an notwendigen dienstlichen Belangen und mangelnde Aufrichtigkeit gegenüber seinen Kollegen schließen. In seinem Verhalten am 18./19. Mai 2013 liege zudem ein erheblicher Verstoß des Klägers gegen die beamtenrechtliche Gesunderhaltungspflicht; trotz Krankheitssymptomen habe er sich nach einer privaten Feier auf das Festivalgelände begeben, sich dort als DJ betätigt und im Fahrzeug übernachtet anstatt nach Hause zu fahren und sich auszukurieren. Nach seiner Krankmeldung um 15.44 Uhr habe er sich durch massiven Genuss alkoholischer Getränke in den Zustand der Trunkenheit versetzt. Seine Erklärung, er habe versucht, mit dem Schnaps die Krankheitssymptome zu bekämpfen, sei im Hinblick auf den intensiven Alkoholkonsum nicht glaubwürdig. Vielmehr dränge sich der Eindruck auf, der Kläger habe nach der Krankmeldung gedacht, er könne sich nun unbeschwert seinem Freizeitvergnügen hingeben. Der in der mündlichen Verhandlung festgestellte Sachverhalt trage die Feststellung des Beklagten, dass sich der Kläger in der Probezeit nicht bewährt habe. Ob der Beklagte auch ein milderes Mittel hätte wählen können, unterfalle dem Beurteilungsspielraum des § 23 BeamtStG.

Hiergegen beantragte der Kläger am 14. Februar 2014 die Zulassung der Berufung (Az.: 3 ZB 14.383). Im Rahmen des Antrags wurde unter anderem vorgetragen, es würden bereits ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen, weil die für das Gericht äußerst maßgebliche Zeugin H. dem Antragsteller gegenüber per Textnachricht bestätigt habe, dass sie und drei weitere Zeugen in der mündlichen Verhandlung falsch zu seinen Lasten ausgesagt hätten. Die entsprechende Textnachricht wurde als Handy-Screenshot vorgelegt.

Zum 28. Februar 2014 beendete der Kläger seine auf zweieinhalb Jahre angelegte Ausbildung und ist seit dem 1. März 2014 bei der IV. BPA in N. im Innendienst beschäftigt.

Am 2. Mai 2014 beantragte der Beklagte unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2013 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung vom 14. August 2013 für die Zukunft wieder herzustellen (Az.: 3 AS 14.970). Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurde dieses Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 2014 eingestellt.

Nachdem der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 2014 mitgeteilt hatte, dass die aufschiebende Wirkung der in erster Instanz abgewiesenen Klage mit Ablauf des 25. Juni 2014 gemäß § 80b Abs. 1 VwGO ende und die BPA N. bereits angewiesen sei, die Entlassung trotz der noch offenen Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu vollziehen, beantragte der Kläger am 24. Juni 2014 die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der erstinstanzlich abgewiesenen Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. August 2013 gemäß § 80b Abs. 2 VwGO anzuordnen (Az. 3 AS 14.1352).

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 2014 wurde die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. August 2014 angeordnet. Der Senat sah auch nach der Durchführung der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht den Sachverhalt als noch nicht vollständig aufgeklärt an, da im Zulassungsverfahren aufgrund eines Handy-Screenshots die Richtigkeit der Zeugenaussagen in Frage gestellt worden und die Urheberschaft dieses Screenshots noch nicht endgültig geklärt sei. Die strafrechtlichen Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen, eine eindeutige Erklärung der Zeugin H. liege nicht vor, so dass im Moment noch nicht beurteilt werden könne, ob die Vorfälle am Pfingstwochenende geeignet seien, die Entlassungsverfügung vom 14. August 2013 zu tragen. Bei der gebotenen Interessenabwägung überwiege vorliegend das Interesse des Klägers.

Ebenfalls mit Beschluss vom 2. Juli 2014 ließ der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar 2014 wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zu.

Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 stellt die Staatsanwaltschaft N. - ... das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verleumdung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Im Zuge der Ermittlungen sei festgestellt worden, dass die Textnachricht tatsächlich nicht von der Zeugin H. verfasst worden sei. Zwar habe der Verdacht bestanden, dass sich der Kläger einer Verleumdung zum Nachteil der Zeugin H. schuldig gemacht habe, der Tatnachweis habe jedoch nicht geführt werden können.

Mit Schriftsatz vom 4. September 2014 begründete der Kläger seine Berufung und beantragte,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 den Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung erlassen, Beweisanträge des Klägers übergangen und sich aufdrängende Beweise nicht erhoben. Zudem sei der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Insbesondere der Zeuge K. hätte gehört werden müssen. Dieser hätte bestätigen können, dass der Kläger tatsächlich am Sonntag Magen-Darmkrank gewesen sei und erst danach Alkohol getrunken habe. Ebenso, dass der Kläger nur aus diesem Grund nicht mehr mit dem eigenen Auto nach Hause gefahren sei, sich aufgrund der wolkenbruchartigen Regenfälle und des Morastes auf dem Festivalgeländer auch nicht habe abholen lassen können, dass er sich bereits um 18 Uhr krank schlafen gelegt und nicht seinem Privatvergnügen gefrönt habe. Das Gericht hätte sich durch die Einvernahme weiterer ausdrücklich benannter Zeugen ein wesentlich differenzierteres und ausgewogenes Bild vom Kläger machen können. Es habe weder die positive Prognose der Bewährung in der Beurteilung vom 23. Juli 2013 berücksichtigt noch die Tatsache, dass es sich vorliegend - wenn überhaupt - um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe, die eine Entlassung nicht rechtfertigen würde. Zudem stehe der der Entlassung zugrunde liegende Sachverhalt noch nicht endgültig fest. Der Kläger habe zwar versucht, seine Krankheit mit Alkohol zu behandeln, hierin liege aber gerade kein Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten, da er zu diesem Zeitpunkt bereits krank gemeldet gewesen sei. Der Vorfall habe sich zu Anfang des Praktikums II ereignet, die ausführliche Beurteilung über den gesamten Zeitraum von 3 Monaten bescheinige dem Kläger jedoch, dass er für den Polizeiberuf „gut geeignet“ sei. Im Übrigen sollte der Kläger lediglich am Samstag und nicht ausdrücklich auch am Sonntag als Personalreserve erreichbar sein. Nachdem der Kläger davon ausgegangen sei, dass er seinen Dienst am Sonntagabend werde antreten können, habe er sich auch nicht bei Frau PHK H. gemeldet. Der Kläger bleibe dabei, dass er erst am Sonntagnachmittag erkrankt sei. Unstreitig habe er sich dann auch ordnungsgemäß bei der PI L. (POK B.) um 15.44 Uhr krank gemeldet. Zudem liege für den Zeitraum vom 19. Mai 2013 bis 24. Mai 2013 ein amtsärztliches Attest vor, das die Dienstunfähigkeit des Klägers bescheinige. Insofern sei nicht maßgeblich, dass der Amtsarzt ein solches bei Kenntnis dieses Sachverhalts mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rückwirkend ausgestellt hätte. Der Kläger habe sich bis zu diesem Vorfall und seit diesem Zeitpunkt nichts mehr zuschulden kommen lassen. Das Erstgericht habe sein Urteil im Hinblick auf die beim Kläger zu Tage getretenen gravierenden Mängel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Kollegialität und Aufrichtigkeit insbesondere auf die Zeugenaussagen der Kollegen gestützt, die sich in der Zwischenzeit als einseitig falsch und abgesprochen herausgestellt hätten.

Die Beklagte verteidigte das angegriffene Urteil und beantragte mit Schriftsatz vom 13. November 2014,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat am 2. Dezember 2015 und 11. Januar 2016 mündlich zur Sache verhandelt und Zeugen einvernommen. Auf die hierzu gefertigten Niederschriften wird verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Senat haben neben den behördlichen Akten auch die Personalakten sowie die Strafakte vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Entlassungsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B. v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917; BayVGH, B. v.16.3.2011 - 3 CS 11.13; BayVGH, B. v. 16.12.2015 - 3 CS 15.2220 - jeweils in juris). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - NVwZ-RR 2002, 49). Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2015, § 23 BeamtStG, Rn. 136 m. w. N.).

Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt (BayVGH, B. v. 19.7.2010 - 3 CS 10.887 - juris Rn. 27). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, so dass die Einschätzung über Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann (BVerwG, U. v. 19.3.1998 - 2 C 5.97 - juris Rn. 20). Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - juris Rn. 15; U. v. 31.5.1990 a. a. O.). Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen. Zweifel an der charakterlichen Eignung können sich grundsätzlich auch aus einem einzigen gravierenden Vorfall ergeben.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung als rechtmäßig.

Vorliegend stützt sich die Entlassung auf die Einschätzung des Dienstherrn, der Kläger habe sich, obwohl er zur Dienstleistung für die Nachtschicht am 19. Mai 2013 um 18:00 Uhr eingeteilt und von seinen Kollegen mehrfach darauf hingewiesen worden war, dass auf ihn aufgrund der damaligen personellen Situation nicht verzichtet werden könne, gegen 15:44 Uhr dienstunfähig gemeldet und seinen Dienst nicht angetreten. Eine Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt des Dienstbeginns habe zwar tatsächlich vorgelegen, diese habe sich jedoch allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte seiner Entscheidung keinen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat und dieser geeignet ist - ungeachtet der sonstigen Leistungen des Klägers - erhebliche Zweifel an dessen charakterlicher Eignung zu begründen.

Der Zeuge H. erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015, dass er dem Beamten aufgrund einer Familienfeier und eines geplanten Fußballspiels zwar für die Samstagsschicht (18. Mai 2013) sowie für die Schicht am Sonntagvormittag (19. Mai 2013) Arbeitszeitausgleich unter der Prämisse gewährt habe, sich an diesen beiden Tagen bereit zu halten und ständig auf seinem Handy erreichbar zu sein. Es sei nämlich gängige Praxis, Arbeitszeitausgleich gegen Erreichbarkeit zu gewähren, wenn die Gefahr - wie am Pfingstwochenende 2013 - bestehe, dass die Mindeststärke auf der Dienststelle nicht eingehalten werden könne. Dies treffe immer den letzten Beamten, der seinen Antrag auf Arbeitszeitausgleich stelle, vorliegend den Kläger, dem er dies auch mitgeteilt habe. Er habe aber dem Kläger von Anfang an gesagt, dass er den Nachtdienst am Sonntag, den 19. Mai 2013, auf jeden Fall durchführen müsse. Gleichwohl hat der Kläger am Abend des 18. Mai 2013 über einen Kollegen bei der stellvertretenden Dienststellenleiterin H. per SMS nachfragen lassen, ob ihm nicht doch für die Spätschicht am Sonntag Arbeitszeitausgleich gewährt werden könnte. Sie hat dies unter Hinweis auf einen erkrankten Kollegen ausdrücklich verneint. In der mündlichen Verhandlung nahm die Zeugin H. auch auf den diesbezüglich in den Akten dokumentierten SMS - Verkehr zwischen ihr und dem Kläger Bezug.

Die Einschätzung des Dienstherrn, die vom Kläger behauptete Dienstunfähigkeit am 19. Mai 2013 habe zwar vorgelegen, sich letztendlich aber allein aus seiner hohen Alkoholisierung ergeben, ist nicht zu beanstanden.

2.1. Der Beklagte hat am Sonntag, den 19. Mai 2016, gegen 14:30 Uhr aktiv am Beach-Soccer-Termin teilgenommen, sich gegen 15.44 Uhr mit dem Handy seines Freundes bei seiner Dienststelle krankgemeldet und sich nach eigener Aussage zwischen 17:15 Uhr und 17:30 Uhr in sein Auto begeben. Dort wurde er zwischen 19 Uhr und 20 Uhr auf dem Beach-Soccer-Turnier-Gelände stark alkoholisiert, barfuß und mit kurzen Sporthosen bekleidet in seinem Pkw liegend aufgefunden. Ein gegen 20:27 Uhr auf der Dienststelle durchgeführter Atemalkoholtest ergab 0,76mg/l Atemalkoholkonzentration.

Das Vorbringen des Klägers, er habe am 19. Mai 2013 um 14:30 Uhr für ca. 8 bis 10 Minuten in seinem Beach-Soccer-Team gespielt, nach dem Spiel gegen 15:30 Uhr seien dann bei ihm derart massive Magen-Darm-Probleme mit Brechdurchfall, Übelkeit, Magenkrämpfen und starkem Durchfall aufgetreten, dass er alle zehn Minuten die Toilette aufsuchen musste, hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Kläger gab an, dass er sich ab Spielende mindestens zehn Mal auf die Toilette begeben habe, an erhöhter Temperatur und Schüttelfrost gelitten und sich gegen 15:44 Uhr dann mit dem Mobiltelefon seines Freundes K. beim diensthabenden Gruppenleiter, POK B., krank gemeldet habe. Er habe mit anderen zusammengesessen, denen aufgefallen sei, dass er laufend „aufs Klo“ gehe. Diesen Personen habe er auch erklärt, dass es ihm nicht gut gehe. Der vom Kläger benannte Zeuge K. konnte jedoch lediglich bestätigen, dass er mit dem Kläger ca. 30 bis 60 Minuten in einer Gruppe nebeneinander gesessen ist und auf Nachfrage dem Kläger sein Handy geliehen hat. Weder ist ihm etwas Besonderes am Kläger aufgefallen noch hat der Kläger ihm etwas über eine Krankheit berichtet. Er hatte auch nicht den Eindruck, dass der Kläger alkoholisiert oder krank gewesen ist. Beide hätten sich ganz normal unterhalten. Er hat während dieser Zeit nicht gesehen, dass der Kläger auf die Toilette gegangen ist bzw. gespuckt hat. Einen Grund für die Handynutzung hat ihm der Kläger nicht genannt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Krankmeldung gegen 15:44 Uhr tatsächlich an einer Magen-Darm-Erkrankung gelitten hat, liegen damit nicht vor. Weitere Zeugen, die die vom Kläger geschilderten Symptome einer akuten Magen-Darm-Erkrankung bestätigen hätten können, hat der Kläger nicht benannt. Auch aus den Aussagen der Kollegen H. und B., die den Kläger nach seinem Auffinden auf dem Truniergelände gegen ca. 20:00 Uhr im Dienstfahrzeug zur Dienststelle verbrachten, lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die eine Magen-Darm-Erkrankung, wie der Kläger sie geschildert hat, bestätigen würden. Beide Zeugen gaben an, dass bei ihrer Ankunft auf dem Festgelände der Kläger barfuß in Sportsachen im strömenden Regen stand. Zittern, Frösteln oder Gesichtsblässe seien nicht feststellbar gewesen, der Kläger habe lediglich über Übelkeit geklagt. Von ihm sei ein starker Alkoholgeruch ausgegangen, ansonsten habe er „gestanden wie eine Eins“.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass er erst nach seinem mit der Dienststelle (POK B.) um 15:44 Uhr geführten Telefonat Alkohol in Form von Schnaps getrunken habe, der ihm auf dem Weg zur Toilette von einer befreundeten Mannschaft angeboten worden sei. Die Behauptung des Klägers, er habe seine Erkrankung mit ein paar hochprozentigen Schnäpsen kurieren wollen, hat der Beklagte angesichts der großen Menge an Alkohol, die der Kläger konsumiert haben muss - ca. 10 Schnäpse ohne Berücksichtigung eines evtl. bereits eingetretenen Alkoholabbaus zum Zeitpunkt der Messung - nachvollziehbar als nicht glaubwürdig eingestuft.

2.2 Soweit der Beklagte im Rahmen der Entlassungsentscheidung das nachträglich am 21. Mai 2013 von Medizinaldirektor F. ausgestellte ärztliche Attest unberücksichtigt lässt, so ist das nicht zu beanstanden.

Der Kläger hatte am 21. Mai 2013 den ärztlichen Bereitschaftsdienst in N. aufgesucht und alle Merkmale einer viralen Gastroenteritis - wie Übelkeit, Durchfall, Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen - geschildert. Nach Aussage des Zeugen F. erfolgte eine Attestierung der Arbeitsunfähigkeit am 21. Mai 2013 aufgrund anamnestischer und ärztlicher Feststellungen am selbigen Tag. Eine körperliche Untersuchung wurde nicht vorgenommen. Der Kläger hatte erklärt, dass die Symptome bereits zwei Tage vorher aufgetreten seien. Da sich keine Zweifel an der wahrheitsgemäßen Darstellung der Krankheitssituation ergeben hätten und der Kläger auf ihn einen kranken Eindruck gemacht hat, ist die Attestierung rückwirkend auf den 19. Mai 2013 unter Beachtung der Analogie zur AU-Richtlinie § 5 Abs. 3 erfolgt.

2.2.1 Wird ein ärztliches Attest vorgelegt, so begründet dies in der Regel den Beweis für die Tatsache der arbeitsunfähigen Erkrankung. Ein solches Attest hat einen hohen Beweiswert, denn es ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, beruft er sich insbesondere darauf, der Arbeitnehmer habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch Simulation getäuscht oder der Arzt habe den Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verkannt, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attests zu erschüttern (BAG, U. v. 26.8.1993 - 2 AZR 154/93 - juris Rn. 36 m. w. N.). Dies können Umstände im Zusammenhang mit der Bescheinigung selbst und durch das Verhalten des Arbeitnehmers vor oder während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sein (LAG Niedersachsen, U. v. 17.9.2015 - 6 Sa 1328/14 - juris Rn. 33).

Soweit der Beklagte in der Entlassungsverfügung davon ausgeht, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21. Mai 2013 im Hinblick auf die rückwirkende Ausstellung auf den 19. Mai 2013 angesichts des vom Kläger an diesem Tag gezeigten Verhaltens erschüttert ist, so ist dies nicht zu beanstanden. Die Teilnahme an einem Beach-Soccer-Turnier kurz vor der Krankmeldung, die erhebliche Alkoholisierung des Klägers im Zeitpunkt des Auffindens und sein Zustand, der nach den Zeugenaussagen auf seine Kollegen lediglich stark alkoholisiert, jedoch nicht krank wirkte, sind Umstände, die gegen das Vorliegen einer Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013 sprechen. Zudem haben sich die vom Kläger geschilderten Krankheitssymptome auch im Rahmen der Einvernahme des vom Kläger benannten Zeugen K. nicht bestätigt. Zu berücksichtigen im Hinblick auf den Beweiswert des Attests ist auch, dass der Kläger dem behandelnden Arzt im Rahmen des Diagnosegesprächs einen unvollständigen Sachverhalt schilderte, als er im Zusammenhang mit der Beschreibung seiner Symptome einen erheblichen Alkoholkonsum am 19. Mai 2013 verschwieg.

2.2.2 Ist es dem Arbeitgeber gelungen, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern bzw. zu entkräften, so tritt hinsichtlich der Behauptungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage des Attestes bestanden hat. Jedenfalls muss dann der Arbeitgeber nicht „zwingend“ nachweisen, dass irgendeine Krankheit überhaupt nicht vorgelegen haben kann. Es ist vielmehr wiederum Sache des Arbeitnehmers, nunmehr angesichts der Umstände, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen, seine Behauptung weiter zu substantiieren. Es ist in derartigen Fällen auch stets zu prüfen, ob die Umstände, die den Beweiswert des ärztlichen Attests erschüttern, nicht als so gravierend anzusehen sind, dass sie ein starkes Indiz für die Behauptung des Arbeitgebers darstellen, die Krankheit sei nur vorgetäuscht gewesen, so dass der Arbeitnehmer dieses Indiz entkräften muss (vgl. insgesamt BAG, U. v. 26.8.1993 a.a.O Rn. 36, 37, 38).

So verhält es sich auch hier: Aufgrund der Indizwirkung der ermittelten Umstände konnte der Beklagte zur Einschätzung gelangen, der Kläger habe seine Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013 nur vorgetäuscht, um letztendlich doch nicht Dienst am Sonntagabend leisten zu müssen. Weitere Nachweise einer tatsächlichen Erkrankung am 19. Mai 2013 hat der Kläger nicht erbracht (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 17 P 13.2526 - juris Rn. 30). Auch die rückwirkend auf den 19. Mai 2013 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beruhte allein auf den Schilderungen des Klägers. Der Zeuge F. erklärte zwar hierzu im Rahmen seiner Einvernahme, dass der Kläger am 21. Mai 2013 durchaus einen kranken Eindruck machte, eine körperliche Untersuchung des Klägers hat er jedoch nicht durchgeführt. Ob die vom Kläger hierbei geschilderten Symptome einer viralen Gastroenteritis wie Übelkeit, Durchfall, Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen tatsächlich bereits - wie von ihm behauptet - zwei Tage zuvor aufgetreten sind, lässt sich hieraus nicht ableiten. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde durch die Zeugin H. lediglich bestätigt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Auffindens und Verbringens auf die Dienststelle am Abend des 19. Mai 2013 über Übelkeit klagte. Eine solche hätte sich allerdings auch als Folge des übermäßigen Alkoholkonsums des Klägers einstellen können und ist für sich genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer vom Kläger behaupteten Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013 zu bestätigen.

Soweit der Zeuge F. erklärt, dass er bei Kenntnis des erheblichen Alkoholkonsums zwar die Krankheitssituation des Klägers hinterfragt und natürlich die Umstände über den Verlauf der Erkrankung differenziert betrachtet hätte, aber auch jetzt keinen Anlass sehe, deshalb seine Diagnose zu ändern, da sich allenfalls Übelkeit, Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen, aber nicht der Durchfall auf die Alkoholproblematik zurück führen ließen, so spricht auch dies nicht für das Vorliegen einer Magen-Darm-Erkrankung am 19. Mai 2013. Das tatsächliche Bestehen einer Durchfallsymptomatik zu diesem Zeitpunkt beruht allein auf den Behauptungen des Klägers. Wie der Zeuge F. bestätigt, ist eine auf den Schilderungen des Patienten beruhende Diagnose letztendlich immer spekulativ, da der behandelnde Arzt auf die Angaben des Patienten angewiesen ist, auf deren Richtigkeit er im Regelfall vertrauen muss. Die ermittelten Umstände am 19. Mai 2013 sprechen allerdings gegen die Richtigkeit dieser Behauptung, die auch Grundlage für das rückwirkend ausgestellte Attest war. Der weitere Vortrag des Klägers war nicht geeignet, diese Zweifel zu entkräften. Auch die Beweisaufnahme ergab keine weiteren Anhaltspunkte für die behauptete Magen-Darm-Erkrankung, so dass die Einschätzung des Beklagten, die Dienstunfähigkeit am 19. Mai 2013 sei letztlich nur auf den erheblichen Alkoholkonsum des Klägers zurückzuführen, angesichts der ermittelten Umstände, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

2.3 Der Beklagte hat auch den gesetzlichen Begriff der Bewährung und die Grenzen der Beurteilungsermächtigung nicht verkannt. Im Polizeidienst kommt es gerade auf Charaktereigenschaften wie Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Aufrichtigkeit und Kollegialität an, gegenseitiges Vertrauen ist unabdingbar. Das vom Kläger gezeigte Verhalten war durchaus geeignet, nachhaltige Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zu begründen. Hierbei durfte der Beklagte auch berücksichtigen, dass das Praktikum des Klägers bei der PI L. anlässlich des Vorfalls abgebrochen werden musste und dem Kläger angesichts seines Alters und seiner Ausbildung im fortgeschrittenen Stadium bewusst hätte sein müssen, dass ein solches, vom Kläger am 19. Mai 2013 gezeigtes Verhalten vom Dienstherrn keinesfalls geduldet werden würde. Die Einschätzung des Beklagten, die bisherigen Leistungen des Klägers und die positive Bewertung seiner restlichen Praktikumszeit seien nicht geeignet, die gezeigten charakterlichen Mängel auszugleichen, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, so dass sich der Bescheid vom 14. August 2013 unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Beklagten insgesamt als rechtmäßig erweist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar 2014 wird der Streitwert für das Ausgangsverfahren auf 12.388,40 Euro und für das Berufungsverfahren auf 12.756,38 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 52 Abs. 5 Nr. 2 GKG).

Gründe:

Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 5. September 2013 bezog der Kläger das Grundgehalt in der Stufe A 5 (1. Erfahrungsstufe) in Höhe von 1932,26 Euro und eine Strukturzulage gemäß Art. 33 S. 1 BayBesG in Höhe von 18,67 Euro, also insgesamt monatlich 1950,93 Euro. Gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG (in der Fassung vom 23.07.2013, BGBl. I S. 2586, § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist Streitwert in Verfahren, die die Beendigung eines besoldeten öffentlichrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis betreffen und kein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit im Raum steht, die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, also vorliegend 12.388,40 Euro (6x 1950,93 Euro), wobei sich die Strukturzulage gem. Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG als ruhegehaltsfähig erweist.

Im Berufungsverfahren war gemäß § 40 GKG für die Streitwertberechnung vom Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung der Berufung am 20. Februar 2014 auszugehen und damit von monatlichen Bezügen von insgesamt 2008,88 Euro (BesGr. A 5, 1. Erfahrungsstufe) einschließlich der Strukturzulage in Höhe von 19,62 Euro. Hieraus ergibt sich für das Berufungsverfahren ein Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG (in der Fassung vom 27.2.2014, BGBl. I S. 154, § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) in Höhe von 12.756,38 Euro (6x 2008,88 Euro).

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 26.988,85 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1979 geborene Kläger steht seit 3. September 2009 als Lehrer (Studienrat) an der Fach- und Berufsoberschule als Beamter auf Probe im Dienst des Beklagten.

Im Oktober 2010 wurde der Kläger einmal mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,4 Promille nach einem Sturz im Garten ins Krankenhaus eingeliefert, im gleichen Monat ein weiteres Mal mit einer BAK von 3,2 Promille nach einem Treppensturz mit einer daraus resultierenden Dornfortsatzfraktur.

Mit Gesundheitszeugnis des Landratsamts A. vom 5. Juni 2012 wurde vor Ablauf der regulären dreijährigen Probezeit festgestellt, dass die gesundheitliche Eignung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch nicht abschließend beurteilt werden könne; es lägen zwar keine belastbaren Anhaltspunkte für einen krankhaften Alkoholkonsum bzw. für eine Alkoholkrankheit vor, allerdings hätten die erhobenen Befunde Hinweise auf einen in der Vergangenheit erhöhten Alkoholkonsum im Sinne eines schädlichen Gebrauchs ergeben. Daraufhin verlängerte der Beklagte mit Bescheid vom 7. August 2012 die Probezeit des Klägers bis zum Ablauf des 13. September 2014 auf fünf Jahre (Art. 12 Absatz 4 LlbG).

Am 20. September 2013 wurde der Kläger mit einer BAK von 3,15 Promille ins Krankenhaus verbracht; er war am Nachmittag - bewusstlos und nur mit einer Unterhose bekleidet auf dem Boden des Computerraums der Schule liegend - aufgefunden worden. Er gab an, gegen Mittag dieses Tages von seiner Freundin eine elektronische Mitteilung über ihre Trennungsabsicht erhalten, sich daraufhin an einer Tankstelle zwei Flaschen Schnaps gekauft und große Mengen davon binnen etwa drei Stunden getrunken zu haben. Hinsichtlich der Darstellung des Klägers zu seinem Trinkverhalten seit seinem 17. Lebensjahr wird auf die Eigenanamnese im psychiatrischen Gutachten des Dr. O. vom 4. August 2014 (S. 12 bis 18) Bezug genommen, das vom Landratsamt A. beauftragt worden war. Nach diesem Alkoholexzess schloss der Kläger am 11. Oktober 2013 eine Zielvereinbarung mit dem Schulleiter ab, in der er sich verpflichtete, eine psychotherapeutische Behandlung bei einem anerkannten Facharzt durchzuführen. Diese sollte sich (gemäß ärztlicher Einschätzung) über einen längeren Zeitraum erstrecken und der Schulleitung angezeigt werden.

Mit Bescheid des Beklagten vom 14. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2015 wurde der Kläger gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Er habe sich in der Probezeit nicht bewährt, denn es läge eine chronische Gesundheitsstörung vor, die den Anforderungen für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit widerspreche.

Der Kläger legte im Widerspruchsverfahren zwei Atteste (Dr. Ma. v. 5.9.2014 sowie Dr. Mü. v. 18.9.2014) vor, die beide das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit verneinen und den exzessiven Alkoholgenuss mit einem durch eine starke emotionale Belastungssituation hervorgerufenen Kontrollverlust begründen. Unter dem 8. Januar 2015 erstellte Dr. O. eine ergänzende Beurteilung zu seiner ersten Begutachtung und nahm zu den beiden vorgenannten ärztlichen Attesten Stellung; es bestehe eine seit längerem andauernde Problematik des Alkoholmissbrauchs. Beim Kläger sei allerdings keine Bereitschaft zu einer tiefgreifenden Auseinandersetzung mit der Problematik erkennbar, weshalb aufgrund der vorliegenden Tatsachen von einer ungünstigen Verhaltensprognose im Hinblick auf übermäßigen Alkoholkonsum auszugehen sei. Nach Ablauf von fünf Jahren solle überprüft werden, ob sich bis dahin eine stabile Verhaltensänderung eingestellt habe. Ausreichend valide wissenschaftliche Untersuchungen zu Rückfallquoten am Arbeitsplatz existierten nicht.

In der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2016 hörte das Verwaltungsgericht Dr. O. und die Amtsärztin des Landratsamts A. als sachverständige Zeugen an und lehnte einen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der zu erwartenden krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers sowie einer möglichen vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ab. Mit Urteil vom 1. März 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung ab, die gesundheitliche Nichteignung des Klägers stehe zur Überzeugung des Gerichts fest.

Zur Begründung seines primär auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 30. Oktober 2013 (2 C 16.12 - juris) gestützten Antrags auf Zulassung der Berufung trägt der Kläger insbesondere vor, es fehle an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine dauerhafte Dienstunfähigkeit des Klägers vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze bzw. an einer fundierten, von einer wissenschaftlichen Untersuchung getragenen Aussage, es werde zu erhöhten krankheitsbedingten Ausfallzeiten in erheblichem Umfang kommen. Die Beklagte sieht demgegenüber insbesondere vor dem Hintergrund der fachärztlichen Stellungnahmen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger eine erheblich niedrigere Lebensdienstzeit absolvieren wird.

Mit gerichtlichem Hinweisschreiben vom 23. April 2018 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass - unabhängig von der Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers - wegen seiner mehrfachen exzessiven Alkoholisierung begründete Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Lehrberuf bestünden, die die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis begründen könnten. Der Kläger äußerte sich dahingehend, dass im Entlassungsbescheid eine fehlende charakterliche Eignung nicht einmal erwähnt werde; die Einschätzung sei ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten und könne nicht durch die Verwaltungsgerichte ersetzt werden. Im Übrigen fehle es an Anhaltspunkten für die Annahme einer charakterlichen Nichteignung. Der Beklagte erwiderte, im Rahmen eines möglichen Berufungsverfahrens werde er sich erneut auf sämtliche Eignungsmängel berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Streitsache wird auf die Personalakte des Klägers sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gerichtete Klage auch vor dem Hintergrund des Zulassungsvorbringens im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat sich bis zum Ablauf der (bis 13. September 2014 verlängerten) Probezeit nicht im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG bewährt. Der Senat lässt offen, ob die mangelnde Bewährung auf einer fehlenden gesundheitlichen Eignung beruht; jedenfalls folgt sie aus der fehlenden charakterlichen Eignung des Klägers. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen weder ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils (1.) noch liegen die weiter geltend gemachten tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor (2.) noch der behauptete Verfahrensfehler wegen Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags (3.).

1. Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente (hier: hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung) auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist hier nicht der Fall.

1.1 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist im Berufungszulassungsverfahren nur auf das (tenorierte) Ergebnis, nicht aber auf einzelne Begründungselemente der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bezogen. Wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, und wenn ein Berufungsverfahren insofern zur Klärung tatsächlich oder rechtlich schwieriger Fragen nichts beitragen könnte, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vor. An der Zulassung einer Berufung, die keinen Erfolg haben wird, kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2014 - 22 ZB 14.1062 - juris Rn. 32; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124 Rn. 7a m.w.N.). Diese aus dem Gedanken der Prozessökonomie abgeleitete Folgerung kann auch aus § 144 Abs. 4 VwGO gezogen werden, der unmittelbar nur für das Revisionszulassungsverfahren gilt, aber im Berufungszulassungsverfahren entsprechend anwendbar ist (vgl. zum Ganzen: Seibert in Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 124 Rn. 101 - 103 m.w.N.).

Damit begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542, 543).

1.2 Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris Rn. 33 m.w.N.).

Sowohl die gesundheitliche wie die charakterliche Eignung sind gleichermaßen von dem Tatbestandsmerkmal der während der Probezeit nachgewiesenen Bewährung (i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG) umfasst. Es handelt sich dabei um einen einheitlichen Entlassungstatbestand, in dessen Mittelpunkt die Erprobung steht, die sich auf sämtliche, für den Zugang zu öffentlichen Ämtern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG maßgebliche Merkmale bezieht, also Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2018, Bd. I § 23 BeamtStG Rn. 139 m.w.N.). Der Begriff der Eignung umfasst insbesondere die gesundheitliche und charakterliche Eignung (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Rn. 136 f.). Dabei verlangt der unbestimmte Rechtsbegriff der Bewährung während der Probezeit als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine Prognose, ob der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines gezeigten Verhaltens oder sonstiger bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Anders als im Verhältnis der beiden rechtlich selbstständig nebeneinander stehenden Entlassungstatbestände der § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie Nr. 2 BeamtStG, die vor allem unterschiedlichen verfahrensmäßigen Voraussetzungen und Entlassungsfristen unterliegen, deshalb von der Entlassungsbehörde festgelegt werden müssen und schon aus diesem Grunde nicht ohne weiteres im gerichtlichen Verfahren austauschbar sind (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Rn. 170 bis 172), hat die Feststellung der Gründe, auf denen die Annahme der mangelnden Bewährung während der Probezeit beruht, einheitlich und umfassend zu erfolgen. Während allerdings der Behörde bei der Entscheidung über die gesundheitliche Eignung keinerlei Beurteilungsspielraum zusteht, sodass diese Entscheidung gerichtlich voll überprüfbar ist (BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - juris Rn. 17 f.; U.v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - juris Rn. 24), ist der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn hinsichtlich der charakterlichen Eignung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (BayVGH, U.v.13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 4.9.2017 - 6 ZB 17.1325 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 26.10.2017 - 6 A 767/16 - juris Rn. 21; VGH BW, B.v. 10.3.2017 - 4 S 124/17 - juris Rn. 10).

1.3 Vor diesem Hintergrund kann der Kläger mit seinem Vorbringen im Schreiben vom 11. Mai 2018 nicht durchdringen, die Einschätzung der Frage der Bewährung eines Beamten auf Probe sei ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten und könne nicht durch die Verwaltungsgerichte ersetzt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Entscheidung über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung nur insoweit als Ermessensentscheidung (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG: „können entlassen werden“) ausgestaltet ist, als es um die Frage der Verlängerung der Probezeit und die Anwendung der drei unterschiedlichen Entlassungstatbestände des § 23 Abs. 3 BeamtStG geht. Steht die mangelnde Bewährung endgültig fest, hat die Entlassungsbehörde kein Handlungsermessen mehr zwischen Entlassung und Weiterbeschäftigung, da nach § 10 Satz 1 BeamtStG („ist nur zulässig“) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur derjenige Beamte berufen werden darf, der sich in der Probezeit bewährt hat (BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 35.88 - BVerwGE 85, 177, juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917 - juris Rn. 43; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Rn. 160 f. m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die angefochtene Entlassung als gebundene Entscheidung - ohne Ermessensausübung - unter Hinweis auf die nicht „in jeder Hinsicht“ nachgewiesene Bewährung (§ 10 Satz 1 BeamtStG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 LlbG) ausgesprochen. Sie hat zur Begründung der fehlenden gesundheitlichen Eignung einen identischen Lebenssachverhalt (hier: Alkoholexzesse und problematischer Umgang mit Alkohol im allgemeinen) herangezogen. Jedenfalls in dieser Konstellation eines unveränderten Sachverhalts bleibt ein „Austausch“ der maßgeblichen Kategorie der Eignung (erst) im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich möglich, soweit rechtliches Gehör im Hinblick auf die neue Situation gewährt wird (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2017 - 2 B 75.16 - juris Rn. 26). Der belastende Verwaltungsakt (Entlassung) wird durch ein derartiges Vorgehen nicht in seinem Wesen verändert und erhält keine neue Rechtsgrundlage. Sein maßgeblicher Regelungsgehalt besteht (unverändert) in der als Folge mangelnder Bewährung zu treffenden prognostischen Einschätzung, dass der Kläger aufgrund des während der Probezeit gezeigten Verhaltens voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen Anforderungen nicht gewachsen sein wird und damit eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausscheidet (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Rn. 136 f.). Auf die fehlende charakterliche Eignung hat sich der Beklagte ausdrücklich berufen (Schr. d. LAB v. 7.5.2018 und Schr. d. Regierung von Oberbayern - Prozessvertretung - v. 16.9.2015, S. 6, 3.). Es kann mithin keine Rede davon sein, der Senat ersetze den Entlassungstatbestand, den die Behörde dem Kläger entgegenhalte, durch einen anderen.

Auch aus der Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1998 (2 C 5.97 - juris) vermag der Kläger nichts für seinen Rechtsstandpunkt herzuleiten. Dort ging es um die mangelnde Bewährung einer Beamtin auf Probe wegen unzureichender fachlicher Leistungen während der Verlängerung der Probezeit; das Urteil beschäftigt sich schon nicht mit Fragen der gesundheitlichen Eignung oder deren Verhältnis zum Begriff der charakterlichen Eignung. Es stellt fest, dass die mangelnde Bewährung verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt und insoweit überprüfbar ist, als der gesetzliche Begriff der Bewährung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt oder allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet worden sind. Diese Fragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht.

1.4 Der Beklagte hat die Entlassung des Klägers in den angefochtenen Bescheiden - vom Verwaltungsgericht bestätigt - wegen gesundheitlicher Nichteignung auf die (unstreitigen) Sachverhalte gestützt, wonach er während der Probezeit erhebliche Probleme im Umgang mit Alkohol hatte und erstmals 2010 mit exorbitant hohen Blutalkoholkonzentrationen (zwischen 2,4 und 3,2 Promille) auffällig geworden ist. Während der daraufhin verlängerten Probezeit wurde er 2013 mit einer Alkoholvergiftung (BAK 3,15 Promille) nach Genuss von etwa eineinhalb Flaschen Schnaps auf dem Schulgelände von dort tätigem Personal außerhalb des Schulbetriebs aufgefunden.

Diese Sachverhalte legen grundsätzlich die vom Verwaltungsgericht geteilte Annahme einer Alkoholabhängigkeit und in ihrer Folge eines gesundheitlichen Eignungsmangels nahe. Vor dem Hintergrund der Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 (2 C 16.12 - juris) erscheint dem Senat allerdings fraglich, ob die dort aufgestellten Anforderungen an den Nachweis eines gesundheitsbezogenen Eignungsmangels trotz der im vorliegenden Fall festgestellten „hohen Giftfestigkeit“ (erhebliche Alkoholtoleranz) und der „anhaltenden toxischen Leberbelastung“ (Gutachten Dr. O. v. 4.8.2014, S. 26, 28) erbracht sind. Der in der mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht als sachverständiger Zeuge einvernommene Dr. O. hat zwar einen Verdacht auf Alkoholabhängigkeit geäußert, bezeichnet sie jedoch „nicht als bewiesen“ (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 1.3.2016, S. 9,11); beim Kläger sei wohl eher von einem „schädlichen Gebrauch von Alkohol“ (ICD-10 F 10.1) auszugehen. Er sei angesichts der bestehenden „Willensfreiheit“, die es zulasse, dass er auf sein Trinkverhalten Einfluss nehme, „durchaus grundsätzlich zu einer stabilen Verhaltensänderung hinsichtlich seines Alkoholkonsums in der Lage“ (Gutachten v. 4.8.2014 S. 32). Immerhin konnte der Kläger auch über längere Zeiträume hinweg offenbar ohne alkoholbedingte Auffälligkeiten und ohne längere krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten den Lehrerberuf zur Zufriedenheit des Dienstherrn ausüben. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt im eingangs zitierten Urteil bei einer Entscheidung über die gesundheitliche Eignung eines Probebeamten eine Prognose über die voraussichtliche Entwicklung seines Gesundheitszustands auf einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis; soweit statistische Erkenntnisse über die zu erwartende Entwicklung der Erkrankung herangezogen werden, müssen sie auf einer belastbaren Basis beruhen, wobei eine signifikante Anzahl von Personen über einen längeren Zeitraum hinweg beobachtet worden sein müssen (BVerwG, U.v. 30.10.2013, a.a.O., Rn. 31, 32).

Es erscheint fraglich, ob das angefochtene Urteil diesen Anforderungen an die prognostischen Einschätzungen zur voraussichtlichen Lebensarbeitszeit des Klägers und der zu erwartenden krankheitsbedingten Fehlzeiten entspricht. Die Aussagen des sachverständigen Zeugen Dr. O. sind insoweit nicht in jeder Hinsicht aussagekräftig. Letztlich lässt der Senat die Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers dahinstehen, denn es fehlt ihm jedenfalls die erforderliche charakterliche Eignung.

1.5 Wenn man davon ausgeht, dass der Kläger noch keine krankhafte Veranlagung zu übermäßigem Alkoholgebrauch aufweist, sondern ihn „aus freien Stücken“ steuern konnte und kann, kommt in seinem Verhalten während der Probezeit ein charakterlicher Mangel zum Ausdruck, der seine Nichteignung für ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet. Die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender charakterlicher Eignung erweist sich als rechtmäßig. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des die Klage abweisenden Tenors des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens in den Schriftsätzen vom 13. Mai 2016 und 11. Mai 2018 nicht.

Der Senat hat bereits mehrfach die fehlende charakterliche Eignung eines Probebeamten im Zusammenhang mit aufgetretener Alkoholisierung bestätigt (jüngst B.v. 3.12.2018 - 3 ZB 16.1244 - noch nicht veröffentl.; B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris; U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris). Auch wenn die diesen drei Entscheidungen jeweils zugrunde liegende Sachverhaltsgestaltung naturgemäß von der vorliegenden abweicht, sind die dort getroffenen Aussagen zum schädlichen, nicht auf gesundheitlichen Einschränkungen beruhenden Gebrauch von Alkohol und ihre Folgen für die Dienstausübung auf den vorliegenden Fall übertragbar, in dem der Senat ebenfalls davon ausgeht, dass kein krankheitsbedingter Alkoholgenuss nachweisbar ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2015 lag der entscheidende Vorfall vom 20. September 2013 zwar bereits einige Zeit zurück; allerdings folgt der Senat nicht der Auffassung des Klägers, dass damit bereits eine „stabile Verhaltensänderung“ nachgewiesen sei, die auch auf der durch Attest vom 18. September 2014 bestätigten ambulanten psychiatrischen Behandlung durch Dr. Mü. im Zeitraum vom 4. Oktober bis 6. Dezember 2013 beruhe. Der Fall des Klägers ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass er nach eigenen Angaben bereits etwa seit seinem 17. Lebensjahr Alkohol in erheblicher Menge und aus verschiedenen Anlässen heraus zu sich genommen hat, insbesondere auch im Zusammenhang mit Beziehungsproblemen. Um die dauerhafte Abkehr von dem umfangreich im angefochtenen Urteil begründeten „schädlichen Gebrauch“ von Alkohol glaubhaft zu machen, hätte der Kläger die im Jahr 2012 um zwei Jahre bis zur maximalen Grenze von fünf Jahren verlängerte Probezeit (vgl. Art. 12 Abs. 4 LlbG) nutzen und zeigen müssen, dass er in der Lage ist, die ihm nach sachverständiger Aussage grundsätzlich zugebilligte innere Stärke und äußere Konsequenz im Hinblick auf einen angemessenen Umgang mit Alkohol - im Dienst wie außerhalb - auch aufzubringen. Der ihm vorzuhaltende neuerliche „Alkoholexzess“ am 20. September 2013 beweist jedoch das Gegenteil. Er hat sich sogar im Schulgebäude abgespielt und war damit umso mehr geeignet, nicht nur die dem Kläger als Lehrer zukommende Vorbildfunktion zu zerstören, sondern auch das Ansehen seiner Schule insgesamt zu beeinträchtigen.

Die darin zum Ausdruck gekommene mangelnde charakterliche Eignung für den Lehrerberuf in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann auch nicht unter Hinweis darauf entkräftet werden, der Kläger habe damals wegen der am gleichen Tag von seiner Lebensgefährtin mitgeteilten Trennungsabsichten unter einer „akuten Anpassungsstörung“ gelitten, sodass von dieser gesundheitlichen Einschränkung nicht auf einen charakterlichen Mangel geschlossen werden dürfe. Diesem Vorbringen vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil der Hinweis auf einen in einer „starken emotionalen Belastungssituation“ erlittenen „Kontrollverlust“ im Attest des Dr. Mü. vom 18. September 2014 der Begründung dafür dienen sollte, dass beim Kläger gerade keine Alkoholabhängigkeit und damit keine „Krankheit“ vorliegt. Im Übrigen bleibt das äußerst knappe Attest jegliche nähere Begründung des Krankheitswerts der dem Kläger attestierten Belastungsreaktion schuldig.

Die fehlende Eignung des Klägers kommt weiter in den „erheblichen Bagatellisierungstendenzen“ (Gutachten v. 4.8.2014 S. 21, 23) gegenüber dem festgestellten Alkoholmissbrauch zum Ausdruck. Den damit einhergehenden fehlenden „dezidierten Veränderungswillen“ sowie die fehlende Motivation aufgrund mangelnden Problembewusstseins (Gutachten v. 8.1.2015, S. 11, 12) haben den Kläger dazu gebracht, die am 4. Oktober 2013 begonnene ambulante psychiatrische Behandlung schon am 16. Dezember 2013 nach nicht einmal zehn Sitzungen wieder zu beenden. Dies fällt zu seinen Lasten umso mehr ins Gewicht, als er sich im Rahmen einer Zielvereinbarung vom 11. Oktober 2013 gegenüber dem Schulleiter schriftlich verpflichtet hatte, eine ambulante psychotherapeutische Behandlung nicht nur aufzunehmen, sondern auch regelmäßig und „über einen längeren Zeitraum“ durchzuführen. Mit dem - nicht nur in diesem Zeitraum - gezeigten Fehlen einer hinreichenden Bereitschaft zur Verhaltensänderung hat der Kläger bewiesen, dass er der ihm angesonnenen Bekämpfung seines schädlichen Umgangs mit Alkohol gerade in Zeiten persönlicher Krisen nicht das Gewicht beigemessen hat, das im Hinblick auf das angestrebte Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erforderlich gewesen wäre. Auch hierin liegt ein charakterlicher Eignungsmangel.

Gegen diese Annahme spricht schließlich auch nicht die dem Kläger in Kenntnis der Problematik im Anhörungsschreiben vom 6. August 2014 angebotene unbefristete Anstellung als tarifbeschäftigte Lehrkraft. Denn ein unbefristetes Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst folgt - gerade auch im Hinblick auf die Möglichkeiten einer Beendigung - grundsätzlich anderen Regelungen als das Beamtenverhältnis.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Der ursprüngliche Vortrag rechtfertigt die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil es auf die als schwierig bezeichnete Frage der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Klägers nicht ankommt und sie damit für den Senat nicht (mehr) entscheidungserheblich ist.

3. Entsprechendes gilt für den geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er wird ausschließlich mit der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags begründet, mit dem der Sachverhalt im Hinblick auf das nicht mehr entscheidungserhebliche Kriterium der gesundheitlichen Eignung des Klägers weiter aufgeklärt hätte werden sollen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und folgt derjenigen des Erstgerichts.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 74.554,35 €festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Entlassung der 1952 geborenen Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin (BesGr A 12) (M 5 K 11.2487) sowie die Klage auf Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit (M 5 K 11.2498) zu Recht abgewiesen.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Bescheid der Regierung von O. vom 5. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 aufgrund von deren fehlender uneingeschränkter gesundheitlicher Eignung für das Lehramt an Grundschulen rechtmäßig ist, weil sie nach amtsärztlicher Einschätzung gesundheitlich nicht dazu in der Lage ist, auch eine Klassenleitung als konstitutive Voraussetzung hierfür zu übernehmen.

Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt des Endes der (verlängerten) Probezeit (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 12) zum 12. Dezember 2010 nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für das von ihr angestrebte Lehramt an Grundschulen. Die Klägerin erfüllt zwar laut amtsärztlicher Einschätzung die generellen gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit und ist gesundheitlich grundsätzlich auch in der Lage, als Lehrerin an Grundschulen zu unterrichten. Für das Lehramt an Grundschulen ist nach den hierfür maßgeblichen Anforderungen des Beklagten jedoch zusätzlich die gesundheitliche Eignung für die Übernahme einer Klassenleitung erforderlich, zu der die Klägerin gesundheitlich nicht in der Lage ist. Die Klägerin verfügt daher nicht über die Voraussetzungen, ohne Einschränkung als Grundschullehrerin zu arbeiten, so dass sie aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen war.

1.1.1 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Begriff der gesundheitlichen Eignung nicht verkannt und keinen fehlerhaften oder willkürlichen Maßstab hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Anforderungen an das Amt eines Grundschullehrers angelegt, sondern ist zutreffend davon ausgegangen, dass die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für das Amt eines Grundschullehrers auch die Eignung zur Übernahme einer Klassenleitung voraussetzt.

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Dieser Tatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden darf, wer sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Entscheidend ist hierfür, ob der Beamte sich in der Probezeit hinsichtlich der in § 9 BeamtStG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat. Dies folgt zudem aus Art. 33 Abs. 2 GG, dessen Kriterien § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG übernimmt (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 10). Dem Dienstherrn kommt insoweit kein Ermessen zu. Nach Art. 12 Abs. 5 LlbG werden Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, entlassen. Das Wort „können“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit ggf. zu verlängern ist, wenn die (Nicht-) Bewährung noch nicht endgültig feststeht (Art. 12 Abs. 4 LlbG, vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 11). Steht die mangelnde Bewährung hingegen endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen.

Auch die fehlende gesundheitliche Eignung stellt einen Entlassungsgrund dar. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes auch in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 10).

Geeignet ist nach Art. 33 Abs. 2 GG nur derjenige, der dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist und für die angestrebte Laufbahn uneingeschränkt verwendungsfähig ist (vgl. OVG NRW, U. v. 28.11.2014 - 1 A 1013/12 - juris Rn. 23).

Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, um sich durch erfolgreiche Ableistung der Probezeit zu bewähren, ergeben sich dabei aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 LlbG, vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 18). Welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn zu stellen sind, bestimmt der Dienstherr (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2014 - 3 ZB 13.1074 - juris Rn.14). Es obliegt dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt, die Anforderungen der jeweiligen Laufbahn festzulegen; dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 18). Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Auf ihrer Grundlage ist festzustellen, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit (z. B. wegen eines chronischen Leidens) gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen (vgl. BVerwG, U. v. 25.07.2013 - 2 C 12/11 - juris Rn. 12).

Der Beklagte setzt für Lehrkräfte an Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) neben der allgemeinen gesundheitlichen Eignung auch die gesundheitliche Eignung für eine Klassenleitung voraus. Dies ergibt sich aus den Verwaltungsvorschriften und der maßgeblichen Verwaltungspraxis des Beklagten. Durch deren Erlass hat sich der Beklagte selbst gebunden, um sicherzustellen, dass die Bewerber für das Lehramt an Grundschulen sachgemäß ausgewählt sowie dabei einheitlich und gleichmäßig behandelt werden (vgl. BVerwG, U. v. 7.5.1981 - 2 C 42/79 - juris Rn. 19).

Zwar bestimmt das Anforderungsprofil für Lehrkräfte an Volksschulen vom 26. März 1996 nicht ausdrücklich, dass auch die gesundheitliche Eignung der Bewerber zur Übernahme einer Klassenleitung vorausgesetzt wird. Dies ergibt sich jedoch aus dem Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 8. Mai 2009, wonach die Klassenführung für Lehrkräfte an Volksschulen ein konstitutives Element ihrer Berufstätigkeit darstellt. Das Schreiben gibt die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten wieder, durch deren gleichmäßige Anwendung die internen Vorschriften Außenwirkung entfalten und die sich in den vom Beklagten mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 genannten Zahlen widerspiegelt. Danach ist der überwiegende Teil der Grundschullehrer auch mit einer Klassenleitung betraut.

Diese Verwaltungsvorschriften und die hieran orientierte Verwaltungspraxis sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verwirklicht und welchen sachlichen Umständen er größeres Gewicht beimisst. Das Erfordernis, als Grundschullehrer auch für eine Klassenleitung geeignet zu sein, stellt ein mit dem Leistungsprinzip zu vereinbarendes sachgerechtes Kriterium dar. Für den Bereich der Grundschulen obliegt es danach dem Dienstherrn, die sich aus den spezifischen Bedingungen ergebenden Anforderungen festzulegen, die für das Amt als Grundschullehrer unverzichtbar sind. Das Erfordernis der Verwendung als Klassenleitung trägt dabei den tatsächlichen Verhältnissen in der Grundschule Rechnung, in der der Klassenleitung besondere Bedeutung für die Erziehungsarbeit im Unterricht zukommt (vgl. § 6 LDO). Es ist deshalb sachgerecht, wenn der Beklagte die Klassenleitung als konstitutives Element der Berufstätigkeit als Grundschullehrer ansieht und hierfür die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung der Bewerber voraussetzt. Es stellt auch ein legitimes, durch entsprechende Eignungskriterien absicherbares Interesse des Dienstherrn dar, dass die begrenzte Zahl an Grundschullehrern grundsätzlich für Klassenleitungen zur Verfügung steht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob es im Grundschulbereich auch Dienstposten für Lehrer gibt, die nicht für Klassenleitungen in Betracht kommen und für die deshalb auch eine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung nicht erforderlich ist. Denn das Modell der Übernahme einer Klassenleitung durch Grundschullehrer, das den geltenden Verwaltungsvorschriften zugrunde liegt, möchte einem Einsatz von Grundschullehrern auf Dienstposten ohne Klassenleitung gerade entgegenwirken; sie sind deshalb i. d. R. mit einer Klassenleitung zu betrauen.

Nach den vom Beklagten vorgelegten Zahlen werden Grundschullehrer deshalb - soweit sie keine Schulleitung oder andere besondere Aufgaben wahrnehmen - i. d. R. auch für Klassenleitungen herangezogen. Wenn die Klägerin diesbezüglich darauf hinweist, dass sich 18 Lehrer als zusätzliche Lehrkräfte ohne Klassenleitung im Dienst befinden (vgl. Schreiben der Regierung von O. vom 27. Oktober 2011), ohne dass der Beklagte hierfür konkrete Gründe benennen habe können, wird dadurch nicht das grundsätzliche Erfordernis, eine Klassenleitung übernehmen zu können, in Frage gestellt. Gleiches gilt für die beiden Lehrkräfte, die in Teilzeit eingesetzt sind, sowie für die 9 Lehrkräfte, bei denen aus gesundheitlichen Gründen auf den Einsatz als Klassenleitung verzichtet wird. Im Übrigen folgt aus der Tatsache, dass einzelne Lehrkräfte aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen keine Klassenleitung wahrnehmen, nicht zwangsläufig, dass bei diesen auch schon bei Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf die gesundheitliche Eignung für eine Klassenleitung verzichtet worden wäre, so dass diese Fälle von vornherein nicht mit dem der Klägerin vergleichbar sind. Diesbezüglich steht dem Beklagten auch gerade kein Ermessen zu, ob er die Klägerin trotz ihrer fehlenden uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernimmt oder nicht. Steht die mangelnde gesundheitliche Bewährung endgültig fest, ist der Beamte auf Probe zu entlassen (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 11), so dass nicht von einem Ermessennichtgebrauch die Rede sein kann.

Dem Erfordernis der Übernahme einer Klassenleitung widerspricht auch nicht, dass die Klägerin auf ihren Antrag hin die (verlängerte) Probezeit aus familienpolitischen Gründen (Art. 80d Abs. 1 Nr. 1 BayBG a. F. bzw. Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG n. F.) in Teilzeit mit einer Stundenzahl von 15 Wochenstunden ableisten konnte. Zwar konnte ab 1. April 2009 die Probezeit vollständig auch in unterhälftiger Teilzeit abgeleistet werden (§ 6 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 12 Abs. 2 LbV 2009 bzw. nunmehr Art. 12 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Art. 15 Abs. 2, Art. 70 Abs. 5 LlbG), so dass es dem Dienstherrn nicht mehr möglich war, auf einem Mindeststundenmaß während der Probezeit, das eine Klassenleitung ermöglichen würde, zu bestehen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Klassenleitung für Lehrkräfte an Volksschulen weiterhin ein konstitutives Element der Berufstätigkeit darstellt (siehe Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 8. Mai 2009). Das Anforderungsprofil des Beklagten setzt auch nicht den Einsatz als Klassenleitung in der Probezeit, sondern die generelle gesundheitliche Eignung für eine Klassenleitung voraus, an der es hier fehlt.

Maßgeblich bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für die Übernahme in das Lehramt an Grundschulen ist die Eignung für das statusmäßige Amt und die entsprechende Laufbahn in der ganzen Breite der Einsatzmöglichkeiten. Es ist also nicht auf den bisherigen Einsatz der Klägerin in der Probezeit als Grundschullehrerin in kleinen Klassen oder Gruppen abzustellen, in dessen Rahmen sie außerhalb der Kernfächer und ohne Klassenleitung neben 10 Stunden Ethikunterricht 3 Stunden Förderkurs Deutsch für ausländische Schüler und 1 Stunde regulär Förderunterricht gegeben hat und bei dem sich - wie die fachlichen Überprüfungen bestätigen - die psychische Erkrankung der Klägerin offensichtlich nicht derart ausgewirkt hat, dass sie nicht unterrichten konnte, sondern die gesundheitliche Eignung muss für den Einsatz als Grundschullehrerin in seiner ganzen Bandbreite, also auch in größeren Klassen gegeben sein (vgl. BayVGH, B. v. 30.6.2004 - 3 B 01.1420 - juris Rn. 40).

Insoweit kann die Klägerin dem auch nicht entgegenhalten, dass der eingeschränkte Einsatz in der Probezeit aufgrund der Zuteilung in der Stammschule und nicht auf Verlangen der Klägerin erfolgt sei. Der Einsatz außerhalb des Klassenverbands und der Kernfächer erfolgte vielmehr auf den ausdrücklichen Wunsch der Klägerin selbst. Diese hat, nachdem sie zum Schuljahr 2007/08 wieder ihren Dienst antreten sollte, ab August 2007 jedoch dienstunfähig erkrankte, mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 sowie vom 21. Januar 2009 unter Vorlage eines fachärztlichen Attests von Frau B. vom 1. Dezember 2008 um eine Beschäftigung „gemäß ihrer gesundheitlichen Situation“ gebeten. Frau B. kam darin zu dem Ergebnis, dass die Klägerin durch die Übernahme einer Klassenleitung psychophysisch überfordert werde und dass eine Tätigkeit mit bis zu 15 Wochenstunden als Förderlehrerin für Kleingruppen oder für einzelne schwierige Schüler (z. B. mit Migrationshintergrund) empfehlenswert sei. Demgemäß riet auch die Amtsärztin Frau Dr. B. (vgl. Gesundheitszeugnis vom 20. Januar 2009), die Klägerin in kleineren Gruppen einzusetzen, da sie nicht dazu in der Lage sei, eine Klassenleitung zu übernehmen. Dem ist der Beklagte im Interesse der Klägerin durch erneute Verlängerung der um ein Jahr verlängerten Probezeit nachgekommen (vgl. Schreiben des Staatlichen Schulamts I. vom 17. Juli 2008), auch wenn dadurch wegen der nur eingeschränkten Tätigkeit die Feststellung der Eignung der Klägerin naturgemäß erschwert wurde. Sonst hätte die Klägerin aufgrund fehlender gesundheitlicher Eignung schon damals aus dem Probebeamtenverhältnis entlassen werden müssen. Von einer Fehlinterpretation und Beschränkung der Einsatzmöglichkeiten der Klägerin durch den Beklagten kann deshalb keine Rede sein.

1.1.2 Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend entschieden, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der (verlängerten) Probezeit zum 12. Dezember 2010 nach den amtsärztlichen Feststellungen gesundheitlich nicht geeignet war, eine für das Lehramt an Grundschulen konstitutive Klassenleitung zu übernehmen.

Im Gegensatz zur fachlichen Eignung, bei der der Dienstherr einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum besitzt (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 18), ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen auch in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG haben vielmehr letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne dabei an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 19).

Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Das individuelle Leistungsvermögen muss in Bezug zu den körperlichen Anforderungen der Dienstposten gesetzt werden, die den Statusämtern der betreffenden Laufbahn zugeordnet sind. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 30).

Dieser muss eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Beurteilung des Gesundheitszustands des Bewerbers auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der Verfassung des Bewerbers erstellen. Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern sowie seine Hypothesen und deren Grundlage offen legen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über dessen Leistungsvermögen zu treffen, die den Dienstherrn sowie das Gericht in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 31).

Die Amtsärztin Frau Dr. B. kommt laut Gesundheitszeugnis vom 22. Juli 2010 zu der nachvollziehbaren Einschätzung, dass die Klägerin zwar die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besitzt und dass sie gesundheitlich in der Lage ist, als Lehrerin an Grundschulen zu unterrichten, dass sie aufgrund einer psychischen Erkrankung gesundheitlich aber nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen.

Diese Einschätzung beruht neben der in der Beurteilungsgrundlage vom 14. Juli 2010 dokumentierten persönlichen Untersuchung der Klägerin am 14. Juli 2010 auf der Auswertung des gesamten vorhandenen Akteninhalts sowie der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und deckt sich mit dem Ergebnis der bisherigen amtsärztlichen Untersuchungen sowie den eigenen Angaben der Klägerin und der sie behandelnden Fachärztin für Psychiatrie Frau B. Die Klägerin hat laut psychischem Befund vom 14. Juli 2010 die Übernahme einer Klassenleitung strikt abgelehnt. Frau Dr. B. hat hierzu in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22. Mai 2012 ausgeführt, dass die Klägerin deutlich gemacht hat, dass sie sich nicht in der Lage fühlt, eine Klassenleitung zu übernehmen. Bereits in der Stellungnahme vom 18. Januar 2008 sowie im Gesundheitszeugnis vom 20. Januar 2009 kam Frau Dr. B. zu dem Ergebnis, dass die Klägerin wegen einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen. Auch aus den Stellungnahmen der die Klägerin behandelnden Fachärztin für Psychiatrie Frau B. ergibt sich, dass die Klägerin Angst hatte, dem Schulalltag nicht gewachsen zu sein, und Versagensängste hatte. Frau B. erklärte mit Attest vom 1. Dezember 2008, dass die Klägerin durch Übernahme einer Klassenleitung psychophysisch überfordert sei und dabei eine Dekompensation drohe. Die Klägerin hat bei ihrer Untersuchung am 14. Juli 2010 angegeben, dass sie sich wegen einer Angststörung in Behandlung befindet und regelmäßig Medikamente (Cymbalta 30mg) einnimmt. Diese Tatsachen rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass die Klägerin aufgrund einer psychischen Erkrankung gesundheitlich nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen.

Soweit die Klägerin behauptet, entgegen dem amtsärztlichen Gutachten vom 22. Juli 2010 zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gesundheitlich im Stande gewesen zu sein, eine Klassenleitung zu übernehmen, handelt es sich um eine bloße Selbsteinschätzung der Klägerin, durch die die Einschätzung der Amtsärztin nicht in Frage gestellt werden kann.

Hiergegen kann die Klägerin nicht einwenden, die Einschätzung der Amtsärztin Frau Dr. B. vom 22. Juli 2010 und die dazu gemachten Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung seien weder substantiiert noch schlüssig und daher unverwertbar.

Ein Sachverständigengutachten kann seine Aufgabe, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln, nicht erfüllen, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht; dies gilt auch für mündliche Darlegungen eines Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens nach § 411 Abs. 3 ZPO (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 35). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Soweit die Klägerin behauptet, Frau Dr. B. habe die von ihr bei der Untersuchung am 14. Juli 2010 gemachten Beobachtungen und Befunde nicht dokumentiert, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies in der nach ministeriellen Vorgaben auszufüllenden Beurteilungsgrundlage vom 14. Juli 2010 erfolgt ist. Dort ist neben den Angaben der Klägerin zu ihrer seit mehreren Jahren behandlungsbedüftigen Angststörung und den von Frau Dr. B bei der Untersuchung erhobenen relevanten anamestischen Daten auch der psychische Befund enthalten, auf dessen Grundlage sie zu dem Schluss gelangt ist, dass die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung gesundheitlich nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte es hierfür nicht der Nennung einer Diagnose nach der ICD-10, da die mangelnde gesundheitliche Bewährung der Klägerin nicht mit einem bestimmten Begriff begründet wurde, sondern auf die fehlende uneingeschränkte gesundheitliche Eignung gestützt wurde. Darüber hinaus ist die psychische Erkrankung der Klägerin mit „Angststörung“ hinreichend umschrieben (vgl. ICD-10 F41.9).

Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter vorträgt, Frau Dr. B. habe sich bei der Begutachtung nicht an die Grundsätze professioneller Begutachtung bzw. an rechtliche Vorgaben und ärztliche Leitlinien gehalten, ist sie ungeachtet dessen, dass dieses neue Vorbringen erst im August 2013 und damit nicht mehr in der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt ist, eine substantiierte Darlegung dafür schuldig geblieben, ob diese Bestimmungen vorliegend überhaupt Anwendung finden und inwiefern Frau Dr. B. bestimmte Vorschriften nicht eingehalten haben soll.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass Frau Dr. B. nach eigenen Angaben kein Anforderungsprofil für Grundschullehrer bekannt gewesen sei, wonach diese die gesundheitliche Eignung für die Übernahme einer Klassenleitung erfüllen müssten, kommt es hierauf nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass nach den Anforderungen des Beklagten als Dienstherr die Übernahme einer Klassenleitung ein konstitutives Element der Berufstätigkeit eines Grundschullehrers darstellt und dass Frau Dr. B. anhand ihrer medizinischen Sachkunde und Erfahrung die Frage beantworten sollte, ob die Klägerin auch insoweit gesundheitlich geeignet ist. Wenn die Klägerin das Fehlen eines eindeutigen Gutachtensauftrags moniert, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Regierung von O. mit Schreiben vom 23. Juni 2010 ein amtsärztliches Zeugnis darüber angefordert hat, ob die Klägerin für eine Tätigkeit als Grundschullehrerin und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist. Deshalb ist auch kein Widerspruch darin zu sehen, dass die gesundheitliche Eignung für eine Klassenleitung insoweit als erforderlich bezeichnet wurde, als dies eine zwingende Voraussetzung für das Lehramt an Grundschulen darstellt, obwohl dies keine allgemeine gesundheitliche Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist.

Soweit die Klägerin rügt, dass sich die Argumentation von Frau Dr. B. lediglich auf unspezifische Symptome sowie Unterstellungen und Mutmaßungen stütze, zieht sie letztlich die Einschätzung der Amtsärztin in Zweifel, ohne substantiiert darzulegen, aufgrund welcher eigenen Sachkenntnis deren Befunde bzw. Diagnose unzutreffend sein sollten. Wenn sie sich darauf beruft, die Amtsärztin habe nicht ausschließen können, dass der Druck, eine Klassenführung übernehmen zu müssen, bzw. die Untersuchungssituation zu einer Anspannungssituation geführt haben könnten, schließt dies die Schlussfolgerung, dass die Klägerin gesundheitlich nicht in der Lage ist, eine Klassenleitung zu übernehmen, nicht aus. Wenn sie weiter in Abrede stellt, bei der Untersuchung gezittert zu haben, vermag das bloße unsubstantiierte Bestreiten die Angaben der Amtsärztin nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen kommt es hierauf auch nicht an, sondern darauf, dass die Klägerin nach Einschätzung der Amtsärztin wegen einer psychischen Erkrankung gesundheitlich nicht dazu in der Lage ist, auch eine Klassenleitung zu übernehmen. Auch soweit die Klägerin darauf hinweist, dass ihre angebliche Anspannung im Widerspruch zum Befund „affektiv ausgeglichen“ stehe, wird dadurch die Einschätzung der Amtsärztin nicht in Frage gestellt. Der Hinweis auf eine „Affektivität“ spricht eher für vorhandene Ängste der Klägerin.

Soweit die Klägerin bemängelt, dass Frau Dr. B. erst 2 Jahre nach der Untersuchung aus ihrer Erinnerung ihre Eindrücke geschildert hat, wird dadurch die Glaubhaftigkeit der sachverständigen Zeugin nicht substantiiert in Frage gestellt. Im Übrigen ergeben sich die von ihr erhobenen Befunde aus der Beurteilungsgrundlage. Die Klägerin kann die Glaubwürdigkeit und Unvoreingenommenheit von Frau Dr. B. auch nicht dadurch in Frage stellen, dass diese ihr laut ihren Angaben bei der Untersuchung am 14. Juli 2010 unwahre Vorhalte gemacht habe, die sie sehr verletzt hätten. Denn unabhängig davon, dass dieses neue Vorbringen nicht fristgerecht erfolgte, hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, dass sich der Sachverhalt so wie von ihr behauptet zugetragen hat und welche Auswirkungen er - als wahr unterstellt - auf die Einschätzung der Amtsärztin gehabt haben sollte.

Soweit die Klägerin zum Beleg für ihre Behauptungen mit Schriftsatz vom 13. August 2013 Beweis durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bzw. Einvernahme des Ehemanns der Klägerin angeboten hat, erfolgte dies ebenfalls nicht fristgerecht; auch sind Ermittlungen zum Sachverhalt im Zulassungsverfahren nicht veranlasst. Insoweit musste sich eine Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände ein Aufklärungsbedarf bestanden hätte und welche geeigneten und erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen hierbei in Betracht gekommen wären. Bloße Behauptungen genügen diesen Anforderungen nicht. Es hätte vielmehr der anwaltlich vertretenen Klägerin oblegen, durch Stellung eines dementsprechenden Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken.

Soweit sich die Klägerin gegen die anhand der Aktenlage ergangene ergänzende Stellungnahme von Frau Dr. W. vom 29. November 2010 wendet, wonach aufgrund der Krankheitsvorgeschichte und des aktuellen Befunds keine uneingeschränkte gesundheitliche Leistungsfähigkeit der Klägerin für das gesamte Anforderungsprofil einer Grundschullehrerin vorliege, wird darin nur anhand des Akteninhalts die sich bereits aus dem Gesundheitszeugnis vom 22. Juli 2010 ergebende Schlussfolgerung gezogen, wonach die Klägerin mangels gesundheitlicher Eignung zur Übernahme einer Klassenleitung oder entsprechender schulischer Belastungen nicht über die erforderliche gesundheitliche Eignung für das Amt einer Grundschullehrerin verfügt.

Der amtsärztlichen Einschätzung liegt auch kein unzutreffender Prognosemaßstab zugrunde. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich des bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Probebeamten anzulegenden Maßstabs entschieden, dass der Dienstherr einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur absprechen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden (vgl. BVerwG, U. v. 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 26).

Vorliegend kommt es aber nicht darauf an, ob die Klägerin bei einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufgrund ihrer psychischen Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlich dienstunfähig werden wird, sondern darauf, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der (erneut verlängerten) Probezeit zum 12. Dezember 2010 nicht uneingeschränkt geeignet für das Lehramt an Grundschulen war. Entscheidend ist daher nicht, ob mit dem künftigen Eintritt der Dienstunfähigkeit gerechnet werden muss, sondern dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin bei Übernahme einer Klassenleitung oder entsprechender schulischer Belastungen, wie sie im weit verstandenen Alltag eines Grundschullehrers vorkommen können, wieder in ihre Angststörung verfällt. Dann ist sie aktuell gesundheitlich nicht geeignet.

Deshalb bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob der vom Bundesverwaltungsgericht für aktuell dienstfähige Bewerber entwickelte Prognosemaßstab auch bei der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers Anwendung findet, dessen gesundheitliche Nichteignung bei Ablauf der Probezeit bereits feststeht (vgl. zur zum Einstellungstermin erforderlichen Polizeidienstfähigkeit OVG NRW, B. v. 23.9.2014 - 6 B 1079/14 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 15.1.2014 - 3 ZB 13.1074 - juris Rn. 13).

1.1.3 Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht das Schreiben der Regierung von O. vom 28. Oktober 2010 nicht als verbindliche Zusicherung i. S. d. Art. 38 BayVwVfG bzw. als sonstige bindende Zusage angesehen hat, die Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen, sobald alle hierfür notwendigen Unterlagen vorliegen sollten, sondern lediglich als bloße Ankündigung und Sachstandsmitteilung.

Mittels einer Zusage im Rechtssinn verpflichtet sich die Behörde zu einem künftigen Tun oder Unterlassen. Eine solche Bindung tritt nur ein, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Handlung später vorzunehmen oder zu unterlassen. Ob eine solche selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln. Maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, U. v.29.6.1996 - 2 C 39/95 - juris Rn. 25).

Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen und hat unter Würdigung des objektiven Erklärungswertes, der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zweckes der Erklärung, sowie der Zielsetzung der gesetzlichen Regelung zu Recht erkannt, dass der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 keine Zusage im Hinblick auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gemacht hat, sobald alle hierfür notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen sollten. Es handelt sich dabei vielmehr um eine bloße Ankündigung ohne erkennbaren Verpflichtungswillen, durch die die Bevollmächtigten der Klägerin auf deren Schreiben vom 27. Oktober 2010, mit dem die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Ablauf der Probezeit beantragt worden war, lediglich darüber informiert werden sollten, dass über den Antrag der Klägerin auf Lebenszeitverbeamtung zeitnah entschieden werden solle, sobald alle hierfür erforderlichen Unterlagen vorliegen sollten. Das Schreiben, das noch vor der Vorlage der Probezeitbeurteilung übersandt wurde und ausdrücklich unter dem Vorbehalt erging, dass bisher noch keine Bestätigung der fachlichen Eignung vorliege, diente ersichtlich ausschließlich der Mitteilung des Verfahrensstandes. Zwar heißt es darin weiter, sobald die Probezeitbeurteilung vom Staatlichen Schulamt vorgelegt werde und das Ergebnis „geeignet“ laute, würden die Unterlagen für die Verbeamtung der Klägerin auf Lebenszeit erstellt und ausgehändigt werden. Jedoch bezog sich diese Erklärung ausdrücklich nur auf die fehlende Bestätigung der fachlichen Eignung (vgl. zur Probezeitbeurteilung als formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917 - juris Rn. 44) und nicht auch auf die - ebenfalls noch fehlende - Bestätigung der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung der Klägerin, hinsichtlich der der Beklagte erkennbar noch keine definitive Aussage getroffen hatte. In dem Schreiben kann daher keine inzidente Bestätigung der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung der Klägerin gesehen werden.

Daran ändert auch das Schreiben des Staatlichen Schulamts I. vom 25. Oktober 2010 nichts. Auch wenn es der Regierung von O. darin mitgeteilt hat, dass keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin bestünden, bezog sich diese Aussage ersichtlich nur auf die allgemeine gesundheitliche Eignung der Klägerin, nicht auf deren fehlende Eignung für die Übernahme einer Klassenleitung. Demgemäß teilte die Regierung von O. dem Staatlichen Schulamt I. mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 auch mit, dass das Gesundheitszeugnis vom 22. Juli 2010 der Klägerin zwar ebenfalls die Lebenszeiteignung bestätige, diese aus gesundheitlicher Sicht jedoch nicht in der Lage sei, eine Klassenleitung zu übernehmen. Da sie Ende Oktober 2010 nicht über die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung verfügte, kann das Schreiben vom 28. Oktober 2010 auch nicht so verstanden werden, dass der Beklagte für den Fall, dass die fachliche Eignung feststehen sollte, unabhängig von der gesundheitlichen Eignung ihr eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zugesagt hätte. Ist nach der physischen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er - unabhängig von seiner fachlichen Eignung - nicht verbeamtet werden (vgl. BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12/11 - juris Rn. 10). Die Frage der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung war vielmehr bis Ende 2010 offen, so dass auch in der Reaktion der Regierung von O. auf die Bedenken des Staatlichen Schulamts I. im Schreiben vom 21. Dezember 2010, die Klägerin deshalb zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe anzuhören, kein Sinneswandel des Beklagten liegt, mit dem er sich in Widerspruch zu seiner Zusicherung gesetzt hätte. Anderes folgt auch nicht aus den Anfang 2011 mit der Regierung von O. geführten Telefonaten, in denen nach Angaben der Klägerin nur über die fachliche Eignung gesprochen wurde.

Hinzu kommt, dass mit der Probezeitbeurteilung vom 25. Oktober 2010 die fachliche Eignung auch lediglich eingeschränkt vor dem Hintergrund bestätigt worden ist, dass die Klägerin - auch auf eigenen Wunsch - keinen Kernunterricht und Unterricht im Klassenverband bzw. als Klassenleiterin, sondern nur in kleineren Gruppen bzw. mit einzelnen Schülern erteilte, mag sie die die damit verbundenen Herausforderungen - wie auch die bei ihr abgehaltenen Unterrichtsbesuche bestätigt haben - auch gut bewältigt haben. Denn damit fehlt es an einer Beurteilung der fachlichen Eignung für das statusmäßige Amt und die entsprechende Laufbahn in der ganzen Breite der Einsatzmöglichkeiten, so dass auch aus fachlicher Sicht Vorbehalte bestanden (vgl. Vermerk des SG 40.3-1 der Regierung von O. vom 27. Dezember 2010).

Selbst wenn man jedoch das Schreiben der Regierung von O. vom 28. Oktober 2010 als Zusicherung ansehen wollte, käme der Rechtsgedanke des Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG zum Tragen, so dass der Beklagte jedenfalls nicht mehr hieran gebunden wäre. Denn nach dem Auslauf des Schreibens hat sich aufgrund der ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. W. vom 29. November 2010, die die erforderliche uneingeschränkte gesundheitliche Leistungsfähigkeit der Klägerin für das gesamte Anforderungsprofil einer Grundschullehrerin bei Übernahme einer Klassenführung oder entsprechenden schulischen Belastungen verneint hat, die Sachlage so geändert, dass die Regierung von O. bei Kenntnis hiervon eine Zusicherung nicht abgegeben hätte und auch aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen.

Deshalb kann auch dahinstehen, ob eine Zusicherung ohne die Zustimmung des Personalrats (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPVG) wirksam wäre und ob diese von Frau O. als Mitarbeiterin der Regierung von O. abgegeben hätte werden können (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).

Wenn sich die Klägerin weiter darauf beruft, es sei ihr mündlich mehrfach suggeriert worden, dass eine Klassenleitung nicht mehr erforderlich sei, so dass ihr nach Treu und Glauben die fehlende Befähigung für die Übernahme einer Klassenleitung nicht entgegengehalten werden könne, wurde sie mit Schreiben der Regierung von O. vom 15. Dezember 2009 darauf aufmerksam gemacht, dass die Klassenführung für Lehrkräfte an Volksschulen ein konstitutives Element ihrer Berufstätigkeit darstellt. Jedenfalls lässt sich hieraus weder ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ableiten noch ist dargetan, inwiefern dies Einfluss auf die gesundheitliche Eignung der Klägerin gehabt haben sollte.

1.1.4 Das Urteil des Erstgerichts begegnet auch nicht deshalb ernstlichen Zweifeln, weil die Klägerin nach Ende der Höchstdauer der Probezeit weiterhin als Beamtin auf Probe beschäftigt wurde (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1993 - 2 C 27/90 - juris 11).

Die Probezeit der am 9. September 1991 in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin (BesGr A 12) berufenen Klägerin beträgt gemäß § 44 Abs. 1 LbV 2009, der hier nach Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG Anwendung findet, weil die Klägerin vor dem 1. Januar 2011 eingestellt wurde und sich hieraus keine Nachteile ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917 - juris Rn. 40), zwei Jahre und sechs Monate.

Die Probezeit verlängert sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 LbV 2009 (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LlbG) um die Zeiten einer Beurlaubung unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn. Da die Klägerin nach Elternzeit vom 11. Juli 1992 bis 14. Mai 1995 und familienpolitischer Beurlaubung vom 1. September 1995 bis 31. Juli 2007 den Dienst im August 2007 wieder angetreten hat, errechnete sich der reguläre Ablauf der Probezeit daher zum 12. Dezember 2008. Mit Bescheid der Regierung von O. vom 20. August 2008 bzw. 24. März 2009 wurde die Probezeit nach § 8 Abs. 5 LbV 1998 jeweils um ein Jahr verlängert, weil die fachliche bzw. die gesundheitliche Eignung der Klägerin noch nicht festgestellt werden konnte; die verlängerte Probezeit endete damit zum 12. Dezember 2010. Die Entscheidung des Beklagten, die Probezeit zu verlängern, erfolgte jeweils vor Ablauf der regulären bzw. der bereits einmal verlängerten Probezeit und damit jeweils im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der (verlängerten) Probezeit.

Eine nochmalige Verlängerung der Probezeit innerhalb der zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren (§ 6 Abs. 3 LbV 2009, Art. 25 Satz 1 BayBG), die am 11. Juni 2011 endete, erfolgte zwar nicht. Der Beklagte hat aber noch vor Ablauf der verlängerten Probezeit zum 12. Dezember 2010 mit Schreiben vom 23. Juni 2010 eine Probezeitbeurteilung sowie eine amtsärztliche Stellungnahme zur fachlichen bzw. gesundheitlichen Eignung der Klägerin angefordert und nach Vorlage der Probezeitbeurteilung vom 25. Oktober 2010 und des Gesundheitszeugnisses vom 22. Juli 2010 sowie Einholung einer ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 29. November 2010 unverzüglich eine Entscheidung über die endgültige Bewährung der Klägerin herbeigeführt und diese mit Schreiben vom 31. Januar 2011 zur beabsichtigten Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis angehört und mit Bescheid vom 5. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 (Art. 56 Abs. 5 Satz 1 BayBG) entlassen (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1993 - 2 C 27/90 - juris Rn. 12; BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 44).

1.1.5 Die erstinstanzliche Entscheidung ist auch nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil das Verwaltungsgericht anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten der Klägerin gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 26 Abs. 2 BeamtStG mit der Begründung verneint hat, amtsangemessene anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten in der Laufbahn Grundschullehrer seien nicht vorhanden und würden zudem wegen der fehlenden uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung der Klägerin nicht in Betracht kommen.

§ 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG bestimmt, dass in dem hier gegebenen Fall der allein mangelnden gesundheitlichen Eignung § 26 Abs. 2 BeamtStG entsprechend anzuwenden ist.

Die sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift über die Versetzung eines Lebenszeitbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf den Fall der Entlassung eines Probebeamten wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung muss der gegenüber § 26 Abs. 2 BeamtStG geänderten Ausgangslage Rechnung tragen. Bei einem dauernd dienstunfähigen Lebenszeitbeamten soll entsprechend dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ von der Zurruhesetzung abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dagegen kommt es für die anderweitige Verwendung eines Probebeamten darauf an, ob der Betroffene noch für einen ausreichend großen Teil der Dienstposten der gesamten bisherigen Laufbahn oder für eine andere Laufbahn, für die der Beamte die Befähigung besitzt oder voraussichtlich erwerben wird, mit insgesamt geringeren gesundheitlichen Anforderungen gesundheitlich geeignet ist. Die aus § 26 Abs. 2 BeamtStG folgende Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung besteht im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 40).

So liegt es hier. In der Laufbahn der Grundschullehrer (BesGr A 12) existieren ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Zahlen außerhalb einer Schulleitung grundsätzlich keine Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen einer Unterrichtstätigkeit ohne Übernahme einer Klassenleitung. Soweit Grundschullehrer ausnahmsweise auch ohne Übernahme einer Klassenleitung beschäftigt werden (vgl. Scheiben der Regierung von O. vom 27. Oktober 2011), handelt es sich hierbei nicht um einen ausreichend großen Teil der Dienstposten der von der Klägerin angestrebten Laufbahn. Die Klägerin, die laut amtsärztlicher Beurteilung in Belastungssituationen mit Angstzuständen reagiert, ist nach Einschätzung der Amtsärztin aufgrund ihrer Erkrankung auch für eine anderweitige Tätigkeit im Schulbereich gesundheitlich nicht geeignet. Ein Wechsel der Klägerin in eine andere Laufbahn außerhalb des Schulbereichs kommt deshalb ersichtlich von vornherein ebenfalls nicht in Betracht.

1.1.6 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, der Beklagte habe es unterlassen, vor ihrer Entlassung ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX durchzuführen, legt sie schon nicht dar, inwiefern sich dies auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgewirkt haben soll. Der Hinweis auf eine fehlerhafte Ermessensausübung geht fehl, weil - wie unter 1.1.1 ausgeführt - der Beklagte mangels gesundheitlicher Eignung der Klägerin gar kein Ermessen besitzt, ob er die Klägerin entlassen soll oder nicht. Die Durchführung eines BEM, dessen Ziel es ist, durch geeignete Präventionsmaßnahmen das Dienstverhältnis auf Dauer aufrechtzuerhalten, setzt vielmehr die Möglichkeit der absehbaren Wiedererlangung der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung vor Entlassung eines Beamten auf Probe voraus. Im Übrigen gilt die Verpflichtung, ein BEM anzubieten, zwar auch bei Beamten, ist jedoch keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für beamtenrechtliche Maßnahmen (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 46).

1.2 Da die Klägerin nach dem unter 1.1 Ausgeführten nicht uneingeschränkt gesundheitlich für das Lehramt an Grundschulen geeignet ist, hat das Verwaltungsgericht auch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Recht abgelehnt, weil sich die Klägerin in der Probezeit gesundheitlich nicht bewährt hat (vgl. BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - juris Rn. 21).

Rechtsgrundlage für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist § 10 Satz 1 BeamtStG i. V. m. Art. 25 Satz 1 BayBG, Art. 12 Abs. 1 Satz 3 LlbG. Nach Art. 25 Satz 1 BayBG ist ein Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen, zu denen u. a. die gesundheitliche Eignung zählt, hierfür erfüllt, andernfalls ist er zu entlassen; nach Satz 2 verlängert sich die Frist um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Entsprechend dem Zweck der Probezeit und der ihm obliegenden Fürsorgepflicht ist der Dienstherr gehalten, unverzüglich nach ihrem Ablauf eine Entscheidung über die Bewährung des Beamten zu treffen und damit zugleich dem Beamten Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - juris Rn. 44). Dies ist hier, wie unter 1.1.4 ausgeführt, geschehen, indem der Beklagte die Klägerin unverzüglich nach Ablauf der (erneut verlängerten) Probezeit aus dem Probebeamtenverhältnis entlassen hat. Auch auf eine Zusicherung auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann sich die Klägerin nach dem unter 1.1.3 Ausgeführten nicht berufen.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers für das Lehramt an Grundschulen, wozu nach dem unter 1. Ausgeführten auch die Übernahme einer Klassenleitung gehört, und an den Inhalt einer Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG im Zusammenhang mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie an eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 i. V. m. § 26 Abs. 2 BeamtStG werfen keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auf, die sich nicht in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 GKG in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Da es sich bei den Klagen gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit um mehrere unterschiedliche Streitgegenstände handelt, sind die Streitwerte gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Dabei richtet sich der Streitwert hinsichtlich der Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, während sich der Streitwert bezüglich der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG beurteilt (6,5-facher bzw. 13-facher Betrag des Endgrundgehalts aus BesGr A 12 in Höhe von 3.823,30 € = 24.851,45 € bzw. 49.702,90 €, zusammen 74.554,35 €).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 8.436,93 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 19... geborene Antragstellerin wurde am 6. Februar 2009 von der Antragsgegnerin als Verwaltungsinspektorin zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt und zunächst bis 20. Juli 2011 im Zentralen Immobilienmanagement eingesetzt.

Die Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 6. Februar 2009 bis 20. Juli 2011 kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die Anforderung teilweise erfülle. Im Hinblick auf die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe sie sich nicht bewährt. Sie habe die Anforderungen noch nicht ganz erfüllt und müsse sich noch verbessern. Erst nach einer weiteren Überprüfungsphase sollte ein für die Probezeitbeurteilung abschließendes Urteil ausgesprochen werden, weshalb die Probezeit mit Bescheid vom 30. August 2011 bis 31. März 2012 verlängert wurde.

Die Probezeitbeurteilung vom 22. März 2012 für den Beurteilungszeitraum vom 19. März 2011 bis 7. März 2012 schloss wiederum mit dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die Anforderungen teilweise erfüllte und sich im Hinblick auf die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht bewährt habe. In der verlängerten Probezeit habe sie ihre Leistungen nicht signifikant verbessern können. Allerdings sei in dem Arbeitsbereich, in dem die Antragstellerin eingesetzt gewesen sei, eine übergebührliche Arbeitsmenge zu bewältigen gewesen, was zu einer Belastung und Beeinträchtigung ihrer Arbeitsergebnisse habe beitragen können. Deshalb sollte sie die Möglichkeit der Bewährung in einem anderen Einsatzgebiet erhalten.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2012 wurde die Probezeit erneut bis zum 31. März 2013 verlängert und die Antragstellerin ab 1. Juli 2012 zum Sozialbürgerhaus S. abgeordnet. Dort war sie als Sachbearbeiterin im SGB XII - Bereich tätig.

Aus einer Stellungnahme vom 20. März 2013 ergibt sich, dass bei der Antragstellerin eine Steigerung der Arbeitsleistung und eine Verhaltensänderung stattgefunden habe. Die nächsten Monate müssten aber zeigen, ob die Besserung von Dauer sei und zu einer stabilen Arbeitsleistung führen könne.

Die Probezeitbeurteilung vom 5. Juni 2013 für den Beurteilungszeitraum 19. März 2011 bis 31. März 2013 kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die Anforderungen teilweise erfülle und sie sich im Hinblick auf die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht bewährt habe. Die Antragstellerin habe den Anforderungen weder im Zentralen Immobilienmanagement noch im Sozialreferat gerecht werden können. Aufgrund schwieriger äußerer Bedingungen (mehrmaliger Ausbilderwechsel, Umzug der Dienststelle, mangelhafte EDV-Ausstattung) seien die noch bestehenden fachlichen Defizite teilweise nachvollziehbar. Auch wenn eine weitere Probezeitverlängerung kritisch gesehen werde, da keine spürbaren Verbesserungen erkennbar gewesen seien, sei es nach Ansicht der Ausbilder und einiger Kolleginnen in den letzten Wochen zu einer Steigerung der Arbeitsleistung und einer Verhaltensänderung gekommen. Um überprüfen zu können, ob diese leichten Verbesserungen nachhaltig seien, werde einer letztmaligen Probezeitverlängerung zugestimmt.

In einer Mitteilung des Immobilienmanagement vom 5. Juni 2013 im Hinblick auf die Probezeitbeurteilung vom 5. Juni 2013 an das Personalreferat wurde festgehalten, dass den von der Antragstellerin angegebenen, zahlreichen Änderungswünschen im Nachgang zum Entwurfsgespräch vom 22. April 2013 nicht nachgekommen werden konnte. Die Antragstellerin mache andere für ihr Umfeld und ihre Arbeitsweise verantwortlich. Im Bereich des Immobilienmanagements hätten fast alle Vorgänge durch den Vorgesetzten abgezeichnet werden müssen, um weitere Probleme zu vermeiden. Nach dem Wechsel der Antragstellerin vom Immobilienmanagement sei auf ihrem Schreibtisch ein „Chaos“ vorgefunden worden, manche Vorgänge seien im Schreibtisch verstaut gewesen, unter anderem seien unbezahlte Rechnungen in der Masse liegen geblieben. Auch die Probezeitbeurteilung vom 5. Juni 2013 stelle im Gesamturteil fest, dass die Antragstellerin die Anforderungen teilweise erfülle und sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Im Hinblick auf ihre Tätigkeit beim Sozialbürgerhaus befinde sie sich noch immer in der Einarbeitungsphase und das notwendige Rechtswissen sei noch nicht ausreichend. Konkrete Nachfragen würden eher selten erfolgen. Auch im Hinblick auf Arbeitsorganisation und Zeitmanagement bestehe noch Entwicklungsbedarf, durch eine bessere Selbstkontrolle und einen aktiveren Austausch mit Kollegen würde ein besseres Arbeitsergebnis erzielt werden. Zudem handle die Antragstellerin beim Umgang mit der Stempelkarte nicht verantwortungsvoll. Sie arbeite bei der Erstellung ihrer Arbeitsergebnisse flüchtig und ungenau, überdurchschnittlich oft bedürften diese noch der Kontrolle und Korrektur; ein Schaltereinsatz sei nicht absehbar.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2013 wurde die Probezeit letztmalig bis zum 5. Februar 2014 verlängert. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass damit die gesetzlich zulässige Höchstdauer der Probezeit verfügt worden sei. Falls die Antragstellerin sich nicht bis zum Ablauf dieser Frist bewähre, müsse sie aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden.

Mit Verfügung vom 1. August 2013 wurde die Antragstellerin bis zum Ablauf der Probezeit weiter an das Sozialbürgerhaus S. abgeordnet.

Im Rahmen eines Vermerks vom 13. August 2013 wurde eine Besserung des Leistungsbildes der Antragstellerin festgestellt. In einem Vermerk über ein Gespräch mit der Antragstellerin vom 1. Oktober 2013 wurden Fehler in sechs von ihr bearbeiteten Fällen konstatiert, die zwar im Einzelnen als nicht so schwerwiegend anzusehen wären, jedoch in großer Zahl innerhalb kurzer Zeit aufgetreten seien und darauf schließen ließen, dass die Antragstellerin weiterhin Probleme mit der eigenen Organisation und Zeitplanung habe.

Die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 für den Beurteilungsspielraum vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die Anforderungen nur teilweise erfülle und sich im Hinblick auf die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht bewährt habe. Der Beurteilung liegt ein Beurteilungsbeitrag des Sozialbürgerhauses vom 9. Dezember 2013 für die dortige Tätigkeit der Probebeamtin im Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 zugrunde.

Im Rahmen eines Vermerks vom 29. Januar 2014 nahm der Entwurfsverfasser des Beurteilungsbeitrags vom 9. Dezember 2013 zur Einschätzung der Leistung und Leistungsentwicklung der Antragstellerin Stellung. Die Antragstellerin habe ihren Sommerurlaub vom 9. bis 24. September 2013 zwar von den Vorgesetzten abzeichnen lassen, die Abgabe ihres Urlaubsantrags zur formellen Genehmigung jedoch schlicht vergessen. Während ihres Urlaubes habe sich dann herausgestellt, dass ihre Rückstände größer als bekannt gewesen seien. Zudem habe sich in diesem Zeitraum gezeigt, dass die Antragstellerin sechs Fälle fehlerhaft bearbeitet habe, wobei weniger die Schwere der Fehler („Leichtsinnsfehler“) als deren Häufung in relativ kurzer Zeit auffällig sei. Die im August 2013 geäußerte, bessere Einschätzung ihrer Leistung könne unter diesen Umständen nicht aufrechterhalten werden.

Nach Anhörung der Antragstellerin, in der sie angab, die Probezeitbeurteilungen vom 5. Juni 2013 und 27. Dezember 2013 würden ihre Leistung nicht realistisch wieder geben, stimmte der auf Antrag beteiligte Gesamtpersonalrat der Entlassung der Antragstellerin am 12. Februar 2014 zu.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014, am 15. Februar 2014 zugestellt, wurde die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zum 31. März 2014 entlassen, da sie sich auch nach mehrfacher Verlängerung der Probezeit bis zur Höchstdauer von fünf Jahren hinsichtlich ihrer fachlichen Eignung nicht bewährt habe.

Am 24. Februar 2014 erhob die Antragstellerin Klage gegen die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 (Az. M 5 K 14.761) und am 6. März 2014 Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 13. Februar 2014 (Az. M 5 K 14.962).

Ferner hat sie am 6. März 2014 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 wieder herzustellen.

Im Wesentlichen hat sie vorgetragen, dass die Wertungen in der Probezeitbeurteilung unplausibel und widersprüchlich seien. Zwar werde ihr ein ausreichendes theoretisches und praktisches Wissen attestiert, lediglich für die Bewältigung des dauerhaft hohen Arbeitsanfalls im Bereich für die Tätigkeit im Sozialbürgerhaus reiche das nicht aus. Auf dieser hohen Arbeitsbelastung würden auch die Fehler beruhen. Das gelte auch für das Immobilienmanagement, das nach ihrem Wechsel personell erheblich verstärkt worden sei. Der im Bereich des Immobilienmanagement tätige Beurteiler könne die Überwachungsbedürftigkeit ihrer Tätigkeit im Sozialbürgerhaus nicht beurteilen. Auch die Interessenabwägung im Rahmen der Anordnung des Sofortvollzugs sei fehlerhaft. Angesichts der zwingenden dienstlichen Gründe für den Sofortvollzug könnte die Antragsgegnerin auch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aussprechen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 31. März 2014 abgelehnt. Die im Bescheid vom 13. Februar 2014 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung weise keine formellen Mängel auf. Insbesondere sei diese nicht formelhaft, die Behörde habe im Rahmen einer Einzelfallprüfung die widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen.

Die summarische Überprüfung ergebe, dass die eingelegte Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben werde, so dass der Vorrang privater Interessen von vornherein ausgeschlossen sei. An der Aussetzung der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts könne ein schutzwürdiges privates Interesse nicht bestehen. Zu Recht habe die Antragsgegnerin die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG auf mangelnde Bewährung gestützt. Mangelnde Bewährung liege nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bewiesen sei, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestünden, ob die Beamtin den an sie zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein werde. Bei der Feststellung der Bewährung oder der mangelnden Bewährung, die von zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhänge, handele es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Für das Gericht ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die wertende Entscheidung der Antragsgegnerin auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruhe und/oder dass diese die Grenzen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums überschritten hätte.

Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung sei in erster Linie die Probezeitbeurteilung, worauf sich auch der angefochtene Bescheid beziehe. Der Umstand, dass die Probezeitbeurteilung für die Antragstellerin angegriffen worden sei, hindere vorliegend ihre Verwertung nicht. Die für das Urteil der Dienstherrin letztlich maßgebliche Beurteilung vom 27. Dezember 2013 sei nicht formell fehlerhaft. Nach Nr. 5.1 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin bleibe die Dienststelle für die Beurteilung zuständig, bei der die Dienstkraft laut Stellenplan geführt sei, also das Zentrale Immobilienmanagement. Es sei ein nach den einschlägigen Richtlinien vorgeschriebener Beurteilungsbeitrag des Sozialbürgerhauses vom 9. Dezember 2013 eingeholt worden, der mit der Antragstellerin besprochen worden sei. Dieser Beitrag stellte den Beurteilungsentwurf dar und diente als Grundlage für die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 (vgl. Nr. 5 der Beurteilung). Nach 7.2 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinien sei Entwurfsverfasser in der Regel der unmittelbare Vorgesetzte, der die Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes kenne und die Arbeitsergebnisse sowie das Leistungsbild der zu beurteilenden Dienstkraft am besten beobachten, beschreiben und beurteilen könne. Dieser Beitrag sei - wie auch für einen Entwurf vorgeschrieben - mit der Antragstellerin besprochen worden; ihr wurde ein Exemplar entsprechend 7.2 der Beurteilungsrichtlinien ausgehändigt. Damit sei das „Vier-Augen-Prinzip“ eingehalten worden, wonach der Beurteiler nach Möglichkeit nicht zugleich der Entwurfsverfasser sein sollte (7.1 der Beurteilungsrichtlinien). Dass der Beurteiler auch im Feld für den Entwurfsverfasser unterschrieben habe, sei daher unerheblich.

Auch inhaltlich sei gegen das Urteil, die Antragstellerin habe sich auch in der verlängerten Probezeit nicht bewährt, rechtlich nichts zu erinnern. Die in der maßgeblichen Beurteilung vom 27. Dezember 2013 festgehaltenen Leistungsdefizite der Antragstellerin trügen das Gesamturteil, dass die Beamtin den Anforderungen nur teilweise genüge und sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Dabei falle auf, dass das festgestellte Leistungsdefizit im Kern mit einer mangelnden Arbeitsstruktur und einer überdurchschnittliche Fehlerquote in allen Bereichen, in denen sie eingesetzt gewesen sei, in den insgesamt vier Probezeitbeurteilungen durchgängig beschrieben werde. Die Bewertung der mangelnden fachlichen Bewährung insbesondere in Form der hohen Fehleranfälligkeit der Beamtin könne auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass diese auf eine hohe Arbeitsbelastung zurückzuführen sei. Da die Dienstherrin den Beurteilungsmaßstab setze, könne das Defizit der Beamtin auch darin liegen, dass sie einem dauerhaft hohen Arbeitsanfall von den Kenntnissen her nicht gerecht werde. Hierin könne kein Widerspruch zu der Bewertung in der Beurteilung gesehen werden, dass das theoretische und praktische Wissen zur Erfüllung der normalen fachlichen Anforderungen ausreichend sei, aber nicht für den dauerhaft hohen Arbeitsanfall bei der Dienstherrin. Die Beamtin müsse den Anforderungen gerecht werden, die die Antragsgegnerin an sie stelle, um sich fachlich zu bewähren.

Die Antragstellerin hat am 22. April 2014 Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 30. April 2014 beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung vom 13. April 2014 (richtig 13. Februar 2014) wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Entlassungsverfügung bestünden, da die reguläre Probezeit der Antragstellerin gemäß Art. 12 Abs. 2 LlbG bereits zum 5. Februar 2011 abgelaufen gewesen sei. Erst mit Schreiben vom 30. August 2011 sei die Probezeit wegen fachlicher Mängel bis einschließlich 31. März 2012 verlängert worden. Die Entscheidung über die (mangelnde) Bewährung nahezu sieben Monate nach Ende der Probezeit am 5. Februar 2011 sei unangemessen lange hinaus gezögert worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Dienstherrin aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, unverzüglich, mithin ohne schuldhafte Verzögerung, nach Ablauf der Probezeit ihre Entscheidung über die Bewährung des Beamten herbeizuführen. Treffe der Dienstherr - so wie vorliegend - in der gebotenen Zeit keine Feststellung über die Nichtbewährung und damit keine Entscheidung über dessen Entlassung oder über die Verlängerung der Probezeit, so stehe das der positiven Feststellung der Bewährung gleich. Diese positive Feststellung habe nicht mehr in zulässiger Weise durch eine nachträgliche Entscheidung über eine Verlängerung der Probezeit beseitigt werden können.

Das Verwaltungsgericht habe zudem zu Unrecht ausgeführt, dass die Klage gegen die Probezeitbeurteilung deren Verwertung nicht hindern könne. Auf den Vortrag zu den Mängeln der Probezeitbeurteilung im Klageverfahren werde ausdrücklich Bezug genommen.

Das „Vier-Augen-Prinzip (7.1 der Beurteilungsrichtlinien) sei entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts nicht eingehalten, da im Beurteilungsbeitrag keine explizite Feststellung im Gesamturteil getroffen sei, ob Bewährung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorliege. Der Beurteilungsbeitrag könne deshalb nicht einem Beurteilungsentwurf gleichgestellt werden. Diese Feststellung müsse im Beurteilungsentwurf enthalten sein, da ansonsten der Beamtin die weiteren verfahrensrechtlichen Möglichkeiten entsprechend 7.2 und 7.3 der Beurteilungsrichtlinie (Stellungnahme und Beantragung eines Beurteilungsgesprächs) beschnitten würden. Insofern liege der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 kein richtlinienkonformer Entwurf zugrunde. Vielmehr sei die Beurteilung allein durch den Beurteiler verfasst, welcher auch in dem Feld für den Entwurfsverfasser unterschrieben habe. Darüber hinaus habe der Beurteiler nicht nur die Ausführungen im Beurteilungsbeitrag des Sozialbürgerhauses übernommen, sondern unter „5. Einsatzmöglichkeiten“ weitere Ausführungen über die Leistungen der Antragstellerin im Zentralen Immobilienmanagement vom 19. März 2011 bis 21. Juni 2012 getätigt. Dies verstoße gegen 4.3 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin, wonach bei Verlängerung der Probezeit nur der Zeitraum ab der ersten Probezeitbeurteilung bis zum Ende der Probezeitverlängerung zu beurteilen sei. Im Übrigen sei die Beurteilung nicht plausibel, insbesondere als ausdrücklich in der Beurteilung ausgeführt werde, dass das theoretische und praktische Wissen der Antragstellerin ausreichend sei, um die normalen fachlichen Anforderungen zu erfüllen, von der Antragsgegnerin aber aufgrund der ständig über dem Soll liegenden Fallzahlen und des damit verbundenen dauerhaft hohen Arbeitsanfalls dementsprechend überdurchschnittliche theoretische und praktische Kenntnisse verlangt würden. Tatsächlich werde aber der normale Maßstab aus Gründen, die die Antragstellerin nicht zu vertreten habe, nicht eingehalten. Insoweit könne dann nicht bei Leichtsinnsfehlern aufgrund der hohen Arbeitsbelastung auf eine grundsätzliche Nichteignung der Antragstellerin für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geschlossen werden.

Zudem verkenne das Verwaltungsgericht die Wertung des Gesetzgebers, der einen Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gerade nicht bestimmt und somit zum Ausdruck gebracht habe, dass er grundsätzlich ein Verbleiben im Beamtenverhältnis und auch gegebenenfalls die einhergehenden Wirkungen für die Dauer eines etwaigen Rechtsstreits in Kauf nehme.

Ermessensfehlerhaft seien auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass es der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspreche, einem Beamten auf Probe, der sich nicht bewährt habe, zu entlassen, schon um ihm Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen und dies auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer solchen Verfügung gelte.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen

und hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für rechtens.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge und des Klageverfahrens zur Probezeitbeurteilung (Az. M 5 K 14.761) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Bei der - im Rahmen des Eilverfahrens zwangsläufig summarischen - Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist der Senat bei Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Gesamtumstände der Auffassung, dass die Klage gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2014 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Das Erstgericht hat den Antrag zutreffend abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfenden Gründe führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Der Sofortvollzug wurde im Bescheid vom 13. Februar 2014 ordnungsgemäß gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, insbesondere genügt die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie ist zwar allgemein formuliert, doch daraus lässt sich nicht ableiten, dass sie lediglich formelhaft sei und nicht erkennen lasse, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen habe, in der die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen wurden. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die gesetzliche Wertung verkannt, dass der Wegfall der aufschiebenden Wirkung im Fall eines Rechtsbehelfs gegen eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe im Gegensatz zur Abordnung oder Versetzung (§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG) nicht bestimmt worden sei, kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Auch wenn ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Falle einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe im Rahmen eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes nicht festgelegt wurde, folgt daraus nicht, dass die sofortige Vollziehung einer Entlassungsverfügung nur ausnahmsweise ausgesprochen werden könnte.

Zurecht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch den Vorrang eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG - Beamtenstatusgesetz) vor dem Ausspruch des Sofortvollzugs einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung verneint. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

2. Die von der Antragstellerin vorgebrachten grundsätzlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Entlassungsverfügung vom 13. Februar 2014 entbehren einer rechtlichen Grundlage. Der Einwand der Antragstellerin, dass nach Art. 12 Abs. 2 LlbG die reguläre Probezeit bereits nach zwei Jahren zum 5. Februar 2014 abgelaufen sei und deshalb mangels rechtzeitiger positiver Feststellung der Nichtbewährung in gebotener Zeit ein Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entstanden sei, der nicht mehr in zulässige Weise durch nachfolgende Entscheidungen über die Verlängerung der Probezeit beseitigt werden konnte, greift nicht durch (BVerwG, U. v. 25.2.1993 - 2 C 27/90 - juris).

Die reguläre Probezeit der am 6. Februar 2009 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufenen Antragstellerin wäre gem. Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG i. V. m. § 44 Abs. 1 Laufbahnverordnung v. 9. April 2009 - LbV - zum 5. August 2011 grundsätzlich nach zweieinhalb Jahren beendet gewesen. Die auf der Grundlage der Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2011 getroffene Entscheidung vom 30. August 2011, die Probezeit aufgrund der mangelnden Bewährung bis einschließlich 31. März 2012 zu verlängern, steht insofern in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Ablauf der regulären Probezeit zum 5. August 2011. Die Antragsgegnerin hat insofern unverzüglich, das heißt entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne schuldhafte Verzögerung, nach Ablauf der Probezeit eine Entscheidung über die Frage der Bewährung der Antragstellerin herbeigeführt (BVerwG, U. v. 25.02.1993 - 2 C 27/90 - juris).

Zwar gelten grundsätzlich ab dem 1. Januar 2011 die Vorschriften des Leistungslaufbahngesetzes, die für alle Qualifikationsebenen die Probezeit in Art. 12 Abs. 2 LlbG auf regelmäßig zwei Jahre festlegen. Die Übergangsregelung des Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG geht jedoch für Beamte, die wie die Antragstellerin vor dem 1. Januar 2011 in das Probebeamtenverhältnis eingestellt wurden, grundsätzlich von der Anwendung des alten Rechts - insbesondere des § 44 Abs. 1 LbV, der eine reguläre Probezeit von zweieinhalb Jahren vorsah - aus, soweit ihnen dadurch im Ergebnis kein Nachteil gegenüber den ab 1. Januar 2011 ernannten Beamten auf Probe entsteht. Hier war gem. Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG der Vergleich zu einer hypothetischen Verbeamtung der Antragstellerin zum 01.01.2011 zu ziehen, wonach die ab diesem Zeitpunkt geltende reguläre Probezeit von zwei Jahren nach Art. 12 Abs. 2 S. 2 LlbG zum 31. Dezember 2012 geendet hätte. Damit verglichen war die gem. § 44 Abs. 1 LbV vorgesehene zweieinhalbjährige Probezeit mit dem Ende zum 5. August 2011 für die Antragstellerin nicht nachteilhaft im Sinne von Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LlbG und somit vorliegend für den Zeitpunkt der Entscheidung der Probezeitverlängerung maßgeblich (s. insg. zur Berechnung: Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/Weißgerber, Leistungslaufbahngesetz 2011, S. 448/449), da aufgrund der Probezeitbeurteilung vom 18. März 2011 wegen mangelnder Bewährung auch eine Verkürzung der Probezeit auf zwei Jahre nach altem Recht nicht in Betracht kam.

Das Eignungsurteil des Dienstherrn in der Probezeitbeurteilung vom 20. Juli 2011 wurde ebenso wie die hierfür erforderlichen Feststellungen noch innerhalb der regulären Probezeit (bis 5. August 2011) getroffen. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2011 wurde sie noch während der Probezeit im Hinblick auf die beabsichtigte Verlängerung der Probezeit angehört, die dann nach Ablauf der Anhörungsfrist zum 16. August 2011 im Bescheid vom 30. August 2011 tatsächlich verfügt wurde.

3. Die Prognoseentscheidung in der Entlassungsverfügung vom 13. Februar 2014, dass die Antragstellerin sich während der Probezeit (einschließlich ihrer mehrfachen Verlängerungen) fachlich nicht bewährt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 können Beamte und Beamtinnen auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B. v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B. v.16.3.2011 - 3 CS 11.13 - juris). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - NVwZ-RR 2002,49). Sie ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U. v. 31.5.1990 a. a. O.).

Ausgangspunkt für die prognostische Entscheidung ist das Verhalten des Beamten in der Probezeit. Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH, B. v. 16.12.2010 - 3 CS 10.1598 - juris Rn. 40; BayVGH, B. v. 30.11.2009 - 3 CS 09.1773 - juris Rn. 39) Hierbei ist auch bei einer verlängerten Probezeit auf die gesamte Probezeit abzustellen; den in der verlängerten Probezeit erbrachten Leistungen kommt aber insoweit besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 und v. 19.3.1998 - 2 C 5/97). Nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit ist dem Beamten auf Probe grundsätzlich während der gesamten - regelmäßigen oder auch verlängerten - Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen.

In der Entlassungsverfügung wurde neben früheren Probezeitbeurteilungen auf die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013, der Antragstellerin am 22. Januar 2014 eröffnet, Bezug genommen. Textliche Darstellungen zu den Beurteilungsmerkmalen nach Eignung, Befähigung und Leistung wurden auszugsweise übernommen. Der Umstand, dass die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 von der Antragstellerin angefochten wurde, hindert vorliegend ihre Verwertung nicht. Das gilt namentlich im Hinblick auf die von der Antragstellerin erhobenen materiellen Einwände, die jedoch auch in diesem Verfahren zu überprüfen sind.

a) Die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 hält das von 7.1. der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin geforderte sog. „Vier-Augen-Prinzip“ ein. Hiernach ist darauf zu achten, dass der Beurteiler nach Möglichkeit nicht gleichzeitig Entwurfsverfasser ist. Nach 5.1 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin bleibt die Dienststelle für die Beurteilung zuständig, bei der die Dienstkraft laut Stellenplan geführt wird, vorliegend das Zentrale Immobilienmanagement. Vom Sozialbürgerhaus wurde entsprechend der Richtlinien der Antragsgegnerin ein Beurteilungsbeitrag vom 9. Dezember 2013 eingeholt, der mit der Antragstellerin besprochen wurde und als Grundlage für die Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 diente. Da nach 7.2 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinien der Entwurfsverfasser in der Regel der unmittelbare Vorgesetzte ist, der die Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes kennt und die Arbeitsergebnisse sowie das Leistungsbild der zu beurteilenden Dienstkraft am besten beobachten, beschreiben und beurteilen kann, kann man im Beurteilungsbeitrag des Sozialbürgerhauses auch einen Beurteilungsentwurf sehen, zumal er den Beurteilungszeitraum abdeckt. Der die Anforderungen und das Leistungsbild einschätzende unmittelbare Vorgesetzte hat die Antragstellerin bei dieser Tätigkeit beurteilt, dieser Beitrag ist auch mit der Antragstellerin, wie für einen Entwurf vorgeschrieben, besprochen worden, ihr wurde ein Exemplar entsprechend der 7.2 der Beurteilungsrichtlinien ausgehändigt. Ob der Umstand, dass im Beurteilungsentwurf nicht explizit die Nichteignung festgestellt wurde, sondern das Gesamturteil über die Antragstellerin „erfüllt die Anforderungen teilweise“ lautete, dazu führt, dass nicht entsprechend der Richtlinien der Antragsgegnerin von einem Beurteilungsentwurf gesprochen werden kann, kann dahinstehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Nichteignung verbindlich nur durch den Beurteiler festgestellt werden kann und in der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 aufgrund des Beurteilungsbeitrages eine solche Feststellung getroffen wurde; Der Antragstellerin wurde am 9. Dezember 2013 der Beurteilungsentwurf (Beurteilungsbeitrag) vom direkten Vorgesetzten ausgehändigt, eine Stellungnahme hierzu erfolgte von ihrer Seite bis zur Eröffnung der Probezeitbeurteilung am 22. Januar 2014 nicht, so dass sie über drei Wochen Zeit für die Abgabe einer Stellungnahme hatte. Ein gemäß 7.3. der Richtlinien der Antragsgegnerin erforderliches Beurteilungsgespräch wurde vom Beurteiler am 22. Januar 2014 geführt. Dem Einwand der Antragstellerin, ihr würden durch die Richtlinien eröffnete verfahrensrechtliche Möglichkeiten beschnitten, kann demnach nicht gefolgt werden. Das in den Richtlinien geforderte „Vier-Augen-Prinzip“, wonach der Beurteiler nach Möglichkeit nicht zugleich der Entwurfsverfasser sein soll, wurde eingehalten. Dass der Beurteiler im Rahmen der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 auch im Feld für den Entwurfsverfasser unterschrieben hat, ist daher unerheblich.

b) 4.3 der Richtlinien der Antragsgegnerin sieht vor, dass bei Verlängerung der Probezeit nur der Zeitraum ab der ersten Probezeitbeurteilung bis zum Ende der Probezeitverlängerung zu beurteilen ist. Als Beurteilungszeitraum ist in der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 ausdrücklich der letzte Probezeitraum ab dem 1. April 2013 aufgeführt. Soweit nach dem Gesamturteil der mangelnden Bewährung in Punkt 5 der Probezeitbeurteilung im Rahmen der Ausführungen zu den Einsatzmöglichkeiten auch auf die Leistungen im Immobilienmanagement Bezug genommen wurden, ist kein Einfluss auf das oben stehende Gesamturteil erkennbar. Im Übrigen wurde bei der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt in früheren Probezeitbeurteilungen eine Bewährung positiv festgestellt, so dass sich auch eine mögliche Überlappung der beurteilten Zeiträume nicht negativ auf das Gesamturteil der mangelnden Bewährung auswirken konnte.

c) Soweit die Antragstellerin die Beurteilung in formeller Hinsicht als rechtswidrig rügt und hinsichtlich der von ihr vorgetragenen mangelnden Plausibilität auf die Klageschrift im Beurteilungsverfahren verweist, kann sie damit nicht durchdringen.

Letztendlich können die von der Antragstellerin angeführten Beispiele, die Widersprüchlichkeiten und Unschlüssigkeiten im Rahmen der Ausführungen der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 belegen sollen, nicht überzeugen.

Insbesondere in der Bewertung unter 3.1 d) „Kenntnisse zur Aufgabenerfüllung“, dass das theoretische und praktische Wissen zur Erfüllung der normalen fachlichen Anforderungen ausreichend sei, aber nicht für den dauerhaft hohen Arbeitsanfall bei der Antragsgegnerin ausreiche, kann ein Widerspruch nicht gesehen werden. Die Antragstellerin muss den Anforderungen genügen, die die Antragsgegnerin an sie stellt, um sich fachlich zu bewähren. Solange sich der Beurteilungsmaßstab für alle eingesetzten Dienstkräften einheitlich darstellt und somit alle in ihrem Bereich tätigen Beamten einer dauerhaft hohen Arbeitsbelastung gewachsen sein müssen, ist diese Bewertung rechtlich nicht zu beanstanden. Das Argument, dass von der Antragstellerin ständig über dem Soll liegende Fallzahlen und damit verbunden überdurchschnittlich theoretische und praktische Kenntnisse verlangt würden, die dann zu überdurchschnittliche hohen Flüchtigkeitsfehlern führten, vor deren Hintergrund ihr dann nicht die Eignung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abgesprochen werden könne, greift gerade nicht, wenn sich der Bewertungsmaßstab als einheitlich darstellt. Eine Überziehung dieses Maßstabs, so dass von einer Verletzung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe auszugehen wäre, oder Umstände, aus denen sich ergibt, dass nur eine geringe Anzahl an Beamten diesem Maßstab entsprechen könnten, wurden konkret nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.

Es ist der Dienstherrin im Übrigen nicht verwehrt, auch positive Ansätze der Probebeamtin in der Probezeitbeurteilung wiederzugeben, wie unter Ziff. 3.1 a) „Auffassungsgabe“, Ziff. 3.1 e) „Ausdrucksfähigkeit“ und Ziff. 3.3 „Zusammenarbeit/Kommunikation“ dargestellt, ohne das Gesamturteil der mangelnden Bewährung in Frage zu stellen. Die Dienstherrin hat hier bei der Bewertung der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 die ebenso dokumentierten Leistungsmängel der Antragstellerin als gewichtiger gegenüber den positiven Leistungsansätzen gewertet und kam zum Gesamtergebnis, dass die Antragstellerin sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Eine solche Bewertung liegt innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt für die prognostische Bewertung der mangelnden fachlichen Bewährung zu einem Zeitpunkt, an dem die Probezeit noch nicht beendet war. Der Probezeitbeurteilung vom 27. Dezember 2013 wurde ein Beurteilungszeitraum bis zum 31. Oktober 2013 zugrunde gelegt, während die Probezeit letztmalig bis zum 5. Februar 2014 verlängert wurde. Ob und welcher Zeitraum vor Ablauf der Probezeit für das Urteil des Dienstherrn ausreichend ist, dass sich ein Probebeamter nicht bewährt hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Art und Schwere des Versagens gegenüber den vom Dienstherrn gestellten Anforderungen (BVerwG, U. v. 24.11.1983 - 2 C 28/82 - juris Rn. 19; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in ..., Stand: Oktober 2013, § 23 BeamtStG Rn. 156 m. w. N.). Vorliegend konnte zu Recht von der Antragsgegnerin berücksichtigt werden, dass sich eine vermeintlich im Frühjahr und August 2013 gezeigte Leistungssteigerung, die mitursächlich für eine letztmalige Probezeitverlängerung war, im Rückblick nicht bestätigte. Vielmehr stellte sich im Rahmen des von der Antragstellerin angetretenen Sommerurlaubs vom 9. bis 24. September 2013, dessen Genehmigung durch den Vorgesetzten die Antragstellerin schlichtweg vergessen hatte, heraus, dass die Rückstände der Antragstellerin deutlich größer waren als bekannt. Zudem wurden in dieser Zeit sechs Fälle dokumentiert, in denen eine fehlerhafte Sachbearbeitung erfolgt war. Die im Einzelnen nicht so gravierenden Fehler ließen sich jedoch auf mangelndes Fachwissen zurückzuführen und zeigten auf, dass die Antragstellerin nach wie vor große Probleme mit der eigenen Organisation und Zeitplanung hatte und ständig überwacht werden musste. Eine nachhaltige Besserung der in jeder Probezeitbeurteilung wiederum dargestellten Kernproblematik ihrer Leistungsfähigkeit war über vier Jahre hinweg nicht eingetreten, zudem lässt sich auch der letzten Vormerkung des Verfassers des Beurteilungsbeitrags zu den Leistungen vom 29. Januar 2014 keine - auch nur ansatzweise erfolgte - Leistungssteigerung der Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt entnehmen.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach für die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert zusätzlich um die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2014 war insofern gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG abzuändern.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 23. Juni 2015 weiter, mit dem er aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen wurde.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem Vorbringen in der Antragsbegründung, auf das die rechtliche Überprüfung durch den Senat beschränkt ist, ergeben sich nicht die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn dieser Bestimmung bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen würden (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die 1994 geborene Kläger, der mit Wirkung zum 1. März 2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister (Bes.Gr. A 5) ernannt worden war, wurde mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2015 mit Ablauf des 30. September 2015 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Ein gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichteter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO blieb in zwei Instanzen erfolglos (VG München, B. v. 24.9.2015 - 5 S 15.2861; BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 3 CS 15.2220). Das Verwaltungsgericht München hat die Klage mit Urteil vom 11. Mai 2016 insbesondere unter Bezugnahme auf die beiden vorgenannten Beschlüsse abgewiesen. Die auf fehlende Bewährung (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG) mangels charakterlicher Eignung gestützte Entlassung sei nicht zu beanstanden. Der Vorfall vom 22. November 2014, als der Kläger seinen Dienst mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,55 mg/l angetreten habe, stelle einen einmaligen, jedoch erheblichen Verstoß gegen das für Polizeibeschäftigte geltende absolute Alkoholverbot dar. Zur Abrundung des Bildes könnten auch die weiteren, dem Kläger zur Last gelegten Umstände - das Vorkommnis am 19. Dezember 2013, als er im Zimmer zweier schlafender Kollegen uriniert haben soll sowie sein fehlendes Engagement in der Ausbildung - herangezogen werden. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 11. Mai 2016 begründet der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Juli 2016.

1. Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist nicht deswegen ernstlich zweifelhaft, weil der Kläger zu Unrecht als charakterlich ungeeignet angesehen worden wäre. Der Kläger bestreitet die mangelnde Bewährung vor allem mit dem Vorbringen, bei dem alkoholbedingten Vorkommnis handele es sich um ein einmaliges und zudem jugendtypisches Verhalten. Er habe am fraglichen Tag seinen Dienst trotz vorhandenem Restalkohol nur deshalb angetreten, weil er die Kollegen nicht habe „hängen“ lassen wollen. Diese Motivation beweise eine grundsätzlich positive Einstellung, auch wenn er die Fehlerhaftigkeit seines Tuns eingesehen habe. Die erforderliche Prognose verlange das Vorliegen von Fakten, aufgrund derer ein bestimmtes Verhalten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden könne; hierfür reiche im vorliegenden Fall das Verhalten des Klägers nicht aus, zumal er es abgestellt habe, wie ihm auch bestätigt worden sei.

Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass im vorliegenden Fall auch der einmalig nachgewiesene Fehltritt des Klägers zu seiner Entlassung wegen Fehlen der charakterlichen Eignung führt (vgl. zu Zweifeln an der charakterlichen Eignung aus einem einmaligen Fehlverhalten: BVerwG, B.v. 20.7.2016 - 2 B 17.16 - juris Rn. 10). Die Beurteilung, ob sich der Kläger bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis und besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den mit der Wahrnehmung der mit seiner Laufbahn verbundenen Anforderungen voraussichtlich gerecht werden wird (BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 A 5.00 - NVwZ-RR 2002, 49). Mangelnde Bewährung ist bereits dann anzunehmen, wenn ein begründeter Zweifel daran besteht, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann. Auch der Senat hat bereits entschieden, dass sich Zweifel an der charakterlichen Eignung grundsätzlich auch aus einem einzigen gravierenden Vorfall ergeben können (BayVGH, U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris Rn. 33, 34).

Der im vorliegenden Fall maßgebliche Verstoß gegen das Verbot, den Polizeidienst mit Restalkohol im Blut anzutreten, ist aus den bereits in den Eilbeschlüssen ausführlich dargestellten Gründen gravierend und führt daher zu einem begründeten Zweifel im dargestellten Sinne. Der Senat sieht durch das Zulassungsvorbringen keine Fragen aufgeworfen, die zu einem von der Einschätzung im Beschluss vom 16. Dezember 2015 (a.a.O.) abweichenden Beurteilung führen können; insbesondere vermag der Senat den Vortrag, der Kläger habe seine Kollegen aus einer dienstbeflissenen Motivation heraus nicht im Stich lassen wollen, angesichts der von ihm wegen seines alkoholisierten Zustands ausgehenden Gefährdung nicht nachzuvollziehen. Ob der Kläger nach dem gezeigten Fehlverhalten nochmals die Gelegenheit erhält, sich zu bewähren und das vorgeworfene Verhalten zu beseitigen, beantwortet sich auf der Grundlage eines im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung zu fällenden Werturteils des Dienstherrn; es ist mit einer Prognose verbunden, ob gerade von ihm in Zukunft eine Änderung seines Verhaltens erwartet werden kann (BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 3 CS 13.289 - juris Rn. 30). Diese Erwartung hat der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden, vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums mit nachvollziehbarer Begründung verneint.

An der danach nicht zu beanstandenden Entscheidung des Dienstherrn ändert schließlich auch der Hinweis des Klägers darauf, die alkoholbedingte Verfehlung sei als „jugendtypisches“ Verhalten anzusehen, nichts, zumal sich derartige Verfehlungen grundsätzlich in jeder Altersgruppe ereignen können. Auch die im Rahmen der Anhörung des Klägers am 23. April 2015 (Blatt 56 d. Behördenakte) zum Ausdruck gebrachte Einsicht in das Fehlverhalten („Riesenfehler, aus dem ich gelernt habe“ und „wenn ich am nächsten Tag Dienst habe, trinke ich gar nichts mehr“) und das Ausbleiben weiterer alkoholbedingter Vorfälle führen nicht zur Fehlerhaftigkeit der Prognoseentscheidung.

2. Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils kann auch nicht mit dem Vortrag in Zweifel gezogen werden, vor der Entlassungsverfügung hätte eine Abmahnung erfolgen müssen, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, seine charakterliche Eignung unter Beweis zu stellen, wie er es tatsächlich auch gemacht habe. Auch das Bundesverfassungsgericht gehe in seinem Beschluss vom 15. Dezember 1976 (2 BvR 841/73, juris) von der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Abmahnung zumindest dann aus, wenn die maßgeblichen Mängel behebbar seien.

Es trifft nicht zu, dass der Dienstherr verpflichtet ist, gegenüber einem Probebeamten vor seiner Entlassung jedenfalls dann zunächst eine Abmahnung - im Sinne der Einräumung einer „zweiten Chance“ - auszusprechen, wenn mit der Abstellung des beanstandeten Mangels gerechnet werden kann. Auch der im Zulassungsschriftsatz zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1973 (II B 54.73 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 19; juris, Leits. 4) hat für eine Konstellation, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist, das Erfordernis einer Abmahnung verneint und sie a l l e n f a l l s bei Mängeln, deren Abstellung konkret erwartet werden könne, als geboten angesehen; diese Entscheidung wurde jedoch durch den vom Kläger ebenfalls genannten Beschluss vom 15. Dezember 1976 (a.a.O.) für gegenstandslos erklärt. Der Senat erachtet die Entscheidung darüber, ob ein Probebeamter vor seiner Entlassung zunächst „abgemahnt“ wird, auch vom Beurteilungsspielraum des Dienstherrn umfasst, der diese Frage nach den im jeweiligen Einzelfall vorliegenden konkreten Umständen zu beantworten hat; so wird im Falle von behebbar erscheinenden Leistungsmängeln eine Abmahnung eher sinnvoll erscheinen als im Falle eines - wie hier - auf persönlichkeitsbezogenen Mängeln beruhenden Fehlverhaltens (vgl. a. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 45). Letztlich hängt die Beantwortung dieser Frage auch mit der (unter 1. erörterten) Frage zusammen, wie schwerwiegend ein einmaliges Fehlverhalten vor dem Hintergrund eines charakterlichen Mangels sein muss, um von einer (endgültig) fehlenden Bewährung ausgehen zu Können.

Unter Einbeziehung der gesamten Verhältnisse kann nicht beanstandet werden, dass der Beklagte davon abgesehen hat, vor der Entlassungsverfügung gegenüber dem Kläger zunächst eine Abmahnung auszusprechen.

3. Schließlich unterliegt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht deswegen ernstlichen Zweifeln, weil der Kläger bestreitet, für das Vorkommnis vom 19. Dezember 2013 verantwortlich zu sein, und es ihm daher nicht zur Begründung charakterlicher Mängel vorgehalten werden dürfe. Das gleiche gelte für das behauptete Desinteresse an seiner Ausbildung, zumal er sämtliche Prüfungen bestanden habe.

Dieser Vortrag betrifft schon keine entscheidungserheblichen Ausführungen im angefochtenen Urteil. Es erscheint bereits äußerst fraglich, ob das bloße Bestreiten des Klägers, für den nächtlichen Vorfall am 19. September 2013 im Zimmer der beiden Polizeimeisteranwärter W. und H. verantwortlich gewesen zu sein, angesichts deren eindeutiger und detaillierter schriftlicher Äußerungen ausreicht (vgl. 109, 110 der Behördenakte u. BayVGH, B.v. 16.12.2015, a.a.O., BA S. 15 b, aa). Denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht - insoweit dem Bescheid folgend - diesen Vorfall lediglich „zur Abrundung des negativen Bildes“ herangezogen und mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass die mangelnde charakterliche Bewährung des Klägers - unabhängig von diesem Vorfall - zur Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis geführt hat. Dem entspricht auch die Angabe des Klägers in der Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung - wenn auch ohne entsprechende Wiedergabe in der Niederschrift - ausgeführt, der Dienstantritt mit Restalkohol im Blut am 22. November 2014 sei bereits für sich gesehen ausreichend, um die Entlassungsverfügung zu rechtfertigen, so dass das Vorkommnis vom 19. Dezember 2013 nicht weiter aufgeklärt werden müsse. Entsprechendes gilt auch für den weiteren Vorwurf, der Kläger habe sich im Rahmen seiner Ausbildung nicht ausreichend engagiert gezeigt und sei unter seinen Möglichkeiten geblieben. Damit spielt im vorliegenden Zusammenhang auch keine Rolle, dass der Kläger seine Ausbildung ohne weitere Auffälligkeiten noch vor dem 30. September 2015 erfolgreich abschließen konnte (vgl. Bl. 138 d. Behördenakte).

4. Soweit der Zulassungsvortrag einer Verwertung der im Dezember 2014 durchgeführten polizeiärztlichen Haaranalyse (Bl. 26 d. Behördenakte) und der damit verbundenen Schlussfolgerungen widerspricht, vermag er damit keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen. Das Urteil stützt sich nämlich in seinen Gründen - ebensowenig wie die beiden vorangegangenen Beschlüsse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - nicht auf das Ergebnis der Haaranalyse und die daraus gezogenen Folgerungen. Im Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2015 (a.a.O., BA S. 14) wird dementsprechend festgehalten, dass es auf das Ergebnis der Haarprobenanalyse nicht ankomme, weil sie der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Klägers, nicht jedoch der Feststellung seiner charakterlichen Eignung gedient habe, und daher nicht Grundlage der ausschließlich auf charakterliche Mängel bezogenen Entlassungsverfügung vom 23. Juni 2015 gewesen sei.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.