Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2017 - 6 ZB 17.1325

bei uns veröffentlicht am04.09.2017

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. April 2017 – M 21 K 16.1087 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.300 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/ 1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wendet sich gegen sein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit und begehrt, seine Dienstzeit auf vier Jahre festzusetzen.

a) Der Kläger wurde am 28. Mai 2015 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und trat am 1. Juli 2015 in den Dienst der Bundeswehr ein. Er verpflichtete sich, acht Jahre Wehrdienst zu leisten. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate mit Dienstzeitende am 31. Dezember 2015 festgesetzt. Die Verwendungsplanung sah eine Ausbildung des Klägers zum Militärkraftfahrer für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse vor. Der Kläger wurde vor seiner Einstellung darüber belehrt, dass die Überschreitung einer bestimmten Anzahl von Punkten im Fahreignungsregister grundsätzlich zu einem Ausbildungsverbot führt. Nach vorheriger Verwarnung vom 19. Januar 2015 wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen hatte das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen dem Kläger mit Schreiben vom 15. Mai 2015 mitgeteilt, dass im Fahreignungsregister acht Punkte für ihn eingetragen seien und daher beabsichtigt sei, dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 beantragte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers, diesen mit Ablauf der Bewährungszeit aus dem Dienstverhältnis zu entlassen. Er halte den Kläger für ungeeignet zum Führen von Militärkraftfahrzeugen. Darüber hinaus ließen die ständigen Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften und Regeln auf eine fehlende charakterliche Reife schließen. Dem Kläger sei kurz vor seiner Einstellung in die Bundeswehr die Fahrerlaubnis entzogen worden aufgrund mindestens zehn gravierender Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Überholen im Überholverbot, Führen eines Fahrzeugs ohne Betriebserlaubnis, diverse Geschwindigkeitsübertretungen). Der Kläger habe den Disziplinarvorgesetzten zwar über den Umstand des Entzugs der Fahrerlaubnis informiert und ihm berichtet, dass die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis am 16. November 2015 abgeschlossen sein werde und gleichzeitig alle Eintragungen im Fahreignungsregister gelöscht würden, so dass einer Ausbildung zum Militärkraftfahrer nichts im Wege stehe. Diese Aussage sei aber nach heutigen Erkenntnissen nicht richtig gewesen. Wegen zwischenzeitlicher weiterer polizeilicher Ermittlungen könne absehbar kein Termin für ein Fahreignungsseminar festgelegt werden. Eine dienstpostengerechte Ausbildung und Verwendung sei somit auf unabsehbare Zeit nicht möglich.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Dienstzeit nach Ablauf der Bewährungszeit wegen fehlender charakterlicher Eignung als Soldat auf Zeit in Verbindung mit mangelnder Eignung zum Führen eines Militärkraftfahrzeuges nicht auf die volle Verpflichtungszeit festgesetzt werde und der Kläger deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2015 aus seinem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ausscheide. Die vom Kläger erhobene Beschwerde wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 28. Januar 2016 zurück. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Es kam zu der Auffassung, dass die Klage, die entsprechend dem ursprünglichen Klagebegehren nur auf die Aufhebung des Bescheids vom 9. Dezember 2015 sowie des Beschwerdebescheids vom 28. Januar 2016 beschränkt gewesen sei, unstatthaft und damit unzulässig sei. Die nachträgliche Erweiterung um einen Verpflichtungsantrag sei eine Klageänderung, die mangels Einwilligung der Beklagten und mangels Sachdienlichkeit gemäß § 91 VwGO unzulässig sei. Ungeachtet dessen wäre selbst bei Zulassung der Klageänderung die Klage unbegründet. Der Kläger habe zum Entzug der Fahrerlaubnis gegenüber seinem Dienstherrn unzureichende und unzutreffende Angaben gemacht.

b) Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil auf, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

aa) Ohne Erfolg bleiben seine Rügen gegen die Einstufung der Klage als unzulässig durch das Verwaltungsgericht.

Beim Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Festsetzung weiterer Dienstzeiten liegt immer eine Verpflichtungs- und keine Anfechtungskonstellation vor. Da die Verpflichtungserklärung als Antrag auf entsprechende Dienstzeitfestsetzung zu qualifizieren ist, stellt die Mitteilung an den Soldaten auf Zeit, dass seine Dienstzeit nicht verlängert werde, die Ablehnung seines diesbezüglichen Antrags dar. Hiergegen kann mit der Beschwerde und der Verpflichtungsklage auf Festsetzung der nächsten oder der vollen Verpflichtungszeit vorgegangen werden. Eine isolierte Anfechtungsklage ist hingegen unzulässig und würde der Zielsetzung des Soldaten nicht entsprechen (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 40 Rn. 22).

Vorliegend hat der Kläger zunächst eine isolierte Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 9.Dezember 2015 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 28. Januar 2016 aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung stellte er auf Hinweis des Verwaltungsgerichts den Antrag aus der Klageschrift mit der Maßgabe, dass die Beklagte zu verpflichten sei, die Dienstzeit des Klägers auf vier Jahre festzusetzen. Bei dem Übergang von einer Anfechtungsklage zu einer Verpflichtungsklage handelt es sich nicht lediglich um eine „bloße Klarstellung oder Berichtigung der Anträge“ oder „Ergänzungen oder Berichtigungen der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen sowie des Klageantrages“, wie der Kläger meint. Es liegt auch keine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache im Sinn des § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO vor. Vielmehr handelt es sich um eine Klageänderung nach § 91 VwGO, weil der Klagegrund der Verpflichtungsklage ein anderer ist als der der Anfechtungsklage. Insoweit wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (vgl. auch Schmid in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 91 Rn. 15; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 15). Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Beklagte hat nicht in die Klageänderung eingewilligt und das Verwaltungsgericht die Klageänderung mangels Sachdienlichkeit abgelehnt. Zur fehlenden Sachdienlichkeit legt der Zulassungsantrag nichts dar.

bb) Die Einwendungen des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass selbst bei einer Zulassung der Klageänderung die Klage auch unbegründet wäre, greifen ebenfalls nicht durch.

(1) Die stufenweise Festsetzung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit durch Verfügung außerhalb der Ernennungsurkunde erfolgt auf der Rechtsgrundlage des § 40 Abs. 1 SG (BVerwG, U.v. 16.4.1970 – VIII C 15.69 – BVerwGE 35, 150, 154 f.; BayVGH, B.v. 18.6.2015 – 6 CE 15.1002 und 6 C 15.6 C 15.1003 – juris Rn. 15; NdsOVG, B.v. 17.7.2013 – 5 LA 112/13 – juris Rn. 10 f.). Denn anders als im Fall des § 40 Abs. 2 SG beruht die Verlängerungsentscheidung auf der ursprünglichen Verpflichtungserklärung des Soldaten auf Zeit. Der Beklagten steht in diesem Fall kein Ermessen über die Verlängerung der Dienstzeit zu, sondern der Soldat hat bei Bewährung einen Anspruch auf Verlängerung (BayVGH, B.v. 18.6.2015 – 6 CE 15.1002 und 6 C 15.6 C 15.1003 – juris Rn. 15; Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 40 Rn. 20). Die Entscheidung der Beklagten darüber, ob der Soldat sich bewährt hat, ist ebenso wie diejenige, ob er die charakterliche und geistige Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 SG), ein Akt wertender Erkenntnis. Der Beklagten steht daher ein Beurteilungsspielraum zu, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen an die vom Soldaten wahrzunehmenden Aufgaben auszufüllen ist. Es genügen bereits berechtigte Zweifel an der Eignung, um eine Bewährung zu verneinen. Die gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich insoweit auf die Kontrolle, ob der Dienstherr im Einzelfall den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen seines Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2010 – 1 WB 52.08 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 18.6.2015 – 6 CE 15.1002 und 6 C 15.6 C 15.1003 – juris Rn. 15). Wenn der Dienstherr eine Bewährung des Soldaten entsprechend diesen Maßstäben ablehnt, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf der festgesetzten Zwischendienstzeit, ohne dass es einer Entlassungsverfügung bedarf (vgl. Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 40 Rn. 18).

(2) Gemessen an diesem Maßstab hat die Beklagte die Grenzen des ihr zukommenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Sie hat die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers maßgeblich daraus abgeleitet, dass der Kläger nach einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens nicht gewillt sei, seiner Verantwortung für Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr gerecht zu werden und sein Verhalten dementsprechend zu ändern. Vielmehr versuche er, sein Verhalten durch fehlerhafte Informationen zu vertuschen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte aufgrund des gezeigten Verhaltens des Klägers – berechtigte – Zweifel an dessen charakterlicher Reife und Eignung (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 SG) hat und deshalb die Festsetzung einer weiteren Dienstzeit ablehnt.

Der Kläger war vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen mit Schreiben vom 19. Januar 2015 wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen (Überholen trotz Überholverbots, Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis, Geschwindigkeitsüberschreitungen) bei einem Punktestand von 7 Punkten im Fahreignungsregister verwarnt worden. Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 teilte das Landratsamt dem Kläger den Eintrag von 8 Punkten im Fahreignungsregister mit sowie die Absicht, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Hierüber hat der Kläger den Dienstherrn vor seiner Berufung in das Verhältnis eines Soldaten auf Zeit nicht informiert. In seinem Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr findet sich lediglich unter dem 24. März 2015 der handschriftliche Vermerk „2014 Punkte? meist wegen Geschwindigkeitsüberschreitung“. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger seinem Disziplinarvorgesetzten den Verlust der Fahrerlaubnis erst nach dem Diensteintritt in die Bundeswehr und – was den Zeitpunkt der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis betraf – verfälscht mitgeteilt. Der Kläger gab an, dass die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis am 16. November 2015 abgeschlossen sein werde, so dass einer Ausbildung zum Militärkraftfahrer nichts mehr im Wege stehe. Tatsächlich war der angegebene Termin lediglich der frühestmögliche Termin für die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, den der Kläger wegen weiterer polizeilicher Ermittlungen nicht wahrnehmen konnte. Der Entzug der Fahrerlaubnis und die unzureichenden Angaben des Klägers hierzu betrafen die Erfüllung von Kernaufgaben, nämlich die geplante Ausbildung zum Militärkraftfahrer. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Falschangabe gegenüber dem Dienstherrn verletzt die Treuepflicht (§ 7 SG), die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Der Verletzung der Wahrheitspflicht kommt im militärischen Bereich hohe Bedeutung zu. Die Wahrheitspflicht erfasst nicht nur den engeren militärischen Bereich, sondern auch alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge (BayVGH, B.v. 18.6.2015 – 6 CE 15.1002 und 6 C 15.6 C 15.1003 – juris Rn. 17). Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Zeugnisse, Zertifikate und Qualifizierungsnachweise des Klägers stehen der von der Beklagten angenommenen mangelnden Bewährung während seiner Dienstzeit nicht entgegen. Dass die Beklagte die Entscheidung über die Eignung und die Verlängerung der stufenweise festgesetzten Dienstzeit erst zum Ende der Bewährungszeit getroffen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nicht mehr ausschlaggebend ist, dass ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 12. Dezember 2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und das Verfahren gemäß § 43 OWiG zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wurde.

Soweit der Kläger – ohne substantiierte Erörterung und Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil – lediglich Bezug nimmt auf erstinstanzliches Vorbringen, genügt der Zulassungsantrag nicht dem Darlegungsgebot (BayVGH, B.v. 25.5.2016 – 6 ZB 16.94 – juris Rn. 1; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59).

2. Der Kläger rügt, dass seine charakterliche Eignung nicht von einem fachkundigen Mediziner oder Psychologen festgestellt worden sei. Damit macht er der Sache nach einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Dies rechtfertigt die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil ein Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 – 4 B 29.11 – BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 20.9.2016 – 6 ZB 16.1031 – juris Rn. 15; B.v. 31.8.2015 – 6 ZB 15.36 – juris Rn. 21). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. April 2017 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen sollen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG i.V.m. Nr. 40.2, 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Greve-Decker Rickelmann Greger

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Soldatengesetz - SG | § 17 Verhalten im und außer Dienst


(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten. (2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 105


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Soldatengesetz - SG | § 7 Grundpflicht des Soldaten


Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Soldatengesetz - SG | § 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit


(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und

Soldatengesetz - SG | § 13 Wahrheit


(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. (2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

Soldatengesetz - SG | § 37 Voraussetzung der Berufung


(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,2. Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grun

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 43 Abgabe an die Verwaltungsbehörde


(1) Stellt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 40 das Verfahren nur wegen der Straftat ein oder übernimmt sie in den Fällen des § 42 die Verfolgung nicht, sind aber Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt wer

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen sein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

Er hatte sich mit Verpflichtungserklärung vom 24. April 2015 zu einer Wehrdienstzeit von acht Jahren verpflichtet. Die Verpflichtungserklärung enthielt den Hinweis, dass die Dienstzeit nach Ablauf von sechs Monaten bei Bewährung auf vier Jahre bzw. auf die volle Verpflichtungszeit festgesetzt werde. Zudem erhielt der Kläger einen von ihm am 23. April 2015 unterschriebenen Eröffnungsvermerk/Belehrung gemäß der aktuellen Einplanungsentscheidung über die vorgesehene Verwendung bei der DDO/DtA NATO School Oberammergau (im Folgenden: NSO). Darin wurde der Kläger u.a. darauf hingewiesen, dass entsprechend seiner Verwendungsplanung eine Ausbildung zum Militärkraftfahrer geplant sei und vor Beginn der Ausbildung eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einzuholen sei. Eintragungen im Fahreignungsregister wegen Betäubungsmittelmissbrauch sowie eine Überschreitung einer bestimmten Anzahl von Punkten würden grundsätzlich zu einem Ausbildungsverbot führen. Dies könne erhebliche Nachteile bedeuten.

Am 10. Juli 2015 wurde der Kläger zum Soldaten auf Zeit ernannt. Seine Dienstzeit wurde mit der „Mitteilung über die Dauer des Dienstverhältnisses“ vom 28. Mai 2015 auf sechs Monate festgesetzt und als Dienstzeitende unter Anrechnung geleisteter Wehrdienstzeiten der Ablauf des 31. Dezember 2015 mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 teilte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers diesem mit, dass er der personalbearbeitenden Stelle anzeigen werde, dass er ihn für eine Verwendung bei der NSO für nicht geeignet halte und daher seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis mit Ablauf der Bewährungszeit zum 31. Dezember 2015 für geboten halte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Kläger sei kurz vor seiner Einstellung in die Bundeswehr aufgrund von mindestens zehn gravierenden Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden. Zwischenzeitlich gebe es weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit einem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie einem Verstoß gegen das Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Ein Termin für ein Fahreignungsseminar könne wegen der noch anhängigen Ermittlungen nicht festgelegt werden. Zudem werde dem Kläger ein Verstoß gegen das Meldegesetz vorgeworfen. Eine dienstpostengerechte Ausbildung und Verwendung sei damit auf absehbare Zeit nicht möglich. Zudem bringe der Kläger nicht die charakterliche Reife mit, die der Dienst als Soldat der Bundeswehr erfordere - eine Verwendung in einem anderen Truppenteil sei daher ausgeschlossen.

Mit Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) vom 9. Dezember 2015 wurde mitgeteilt, dass der Kläger zum Soldaten auf Zeit nicht geeignet sei, die Dienstzeit nach Ablauf der Bewährungszeit nicht auf die volle Verpflichtungszeit festgesetzt werde und der Kläger deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2015 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ausscheide. In der Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten zum Antrag auf Nichtfestsetzung der vollen Verpflichtungszeit sei aufgezeigt worden, dass die vom Kläger gezeigten Leistungen nicht ausreichen würden, um den Anforderungen, die an einen Soldaten auf Zeit zu stellen seien, gerecht zu werden (fehlende charakterliche Eignung als Soldat auf Zeit in Verbindung mit mangelnder Eignung zum Führen eines Militärkraftfahrzeuges).

Der Kläger hat hiergegen durch seinen Bevollmächtigten Beschwerde einlegen und diesen mit Schreiben vom 12. Januar 2016 begründen lassen. Der Kläger habe bereits bei den Einstellungsgesprächen auf eine Führerscheinproblematik hingewiesen. Die Nichteignung des Klägers sei nicht ausreichend begründet worden. Das in Bezug genommene Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sei von der Staatsanwaltschaft München-II mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 eingestellt worden. Der Führerschein sei zwischenzeitlich wiedererteilt worden. Der Besitz eines Führerscheins sei für die charakterliche Eignung nicht maßgeblich. Zudem habe die Dienstzeit des Klägers von Anfang an auf acht Jahre festgesetzt werden müssen, für die Festsetzung einer Probezeit fehle die gesetzliche Grundlage.

Mit Beschwerdebescheid vom 28. Januar 2016 wurde die Beschwerde zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch auf Festsetzung der Dienstzeit über die ersten sechs Monate hinaus bestehe nicht. Im Bescheid vom 9. Dezember 2015 sei festgestellt, dass die charakterliche Eignung nicht bestehe und absehbar auch nicht bestehen werde. Diese Einschätzung beruhe auf einer Prognoseentscheidung, die auf der Grundlage der Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten des Klägers zu treffen gewesen sei. Der unmittelbare Vorgesetzte sei zur Auffassung gekommen, dass dem Kläger die Eignung zum Führen von Militärkraftfahrzeugen fehle und es ihm darüber hinaus an der charakterlichen Reife mangele, die für den Dienst als Soldat erforderlich sei. Diese Einschätzungen seien nicht zu beanstanden. Der Kläger sei bereits mit Schreiben des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 19. Januar 2015 verwarnt und ihm sei mitgeteilt worden, dass im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes Verkehrszuwiderhandlungen eingetragen seien und sich für ihn sieben Punkte ergeben würden sowie darauf, dass bei Erreichen von acht Punkten oder mehr die Fahrerlaubnis entzogen werde. Der Kläger habe in einer Erklärung vom 24. März 2015 mitgeteilt, dass Eintragungen in Flensburg vorhanden seien, meist wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 sei ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil er im Fahreignungsregister acht Punkte erreicht habe. Den Entzug der Fahrerlaubnis sowie die hierzu führenden Verkehrszuwiderhandlungen habe der Kläger erst nach Diensteintritt in die Bundeswehr gemeldet und angegeben, die Fahrerlaubnis am 16. November 2015 wiederzuerlangen. Diese Aussage sei unzutreffend gewesen, eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis sei frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und erst nach Vorlage eines positiven Fahreignungsgutachtens möglich. Zwischenzeitlich sei der Kläger erneut auffällig geworden. Das Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sei zwar gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, das Verfahren gemäß § 43 OWiG zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten jedoch an die Verwaltungsbehörde abgegeben worden. Obwohl der Kläger bereits durch das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen verwarnt worden und ihm bekannt gewesen sei, dass er bei der Bundeswehr zum Militärkraftfahrer ausgebildet werden solle, habe er weitere Verkehrsdelikte begangen und zudem gegenüber seinem Disziplinarvorgesetzten hinsichtlich der Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis falsche Angaben gemacht. In der Gesamtbetrachtung werde deutlich, dass der Kläger nicht gewillt sein, seiner Verantwortung für Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr gerecht zu werden und sein Verhalten dementsprechend zu ändern. Er sei uneinsichtig und versuche sein Verhalten durch fehlerhafte Informationen zu vertuschen. Es fehle ihm offensichtlich an der charakterlichen Reife und Eignung, um als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr bestehen zu können.

Der Kläger hat hiergegen am 4. März 2016 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben lassen. Auf entsprechenden richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung zur Unzulässigkeit des bis dahin nur auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beschränkten Anfechtungsantrags hat er zuletzt beantragen lassen, den Bescheid vom 9. Dezember 2015 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 28. Januar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Dienstzeit des Klägers auf vier Jahre festzusetzen.

Er hat zur Begründung geltend gemacht, die Mitteilung vom 28. Mai 2016 zur Festsetzung der Dienstzeit auf sechs Monate sei rechtswidrig gewesen - vorsorglich sei hiergegen Beschwerde eingelegt worden. Eine Festsetzung der Dienstzeit auf sechs Monate sei bei einer freiwilligen Verpflichtungserklärung von acht Jahren gesetzlich nicht vorgesehen, die Mindestfestsetzung betrage drei Jahre.

Die Beklagte ist der Klageänderung entgegengetreten und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich hinsichtlich des Sachverhalts auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid und im Beschwerdebescheid bezogen und darauf verwiesen, dass gemäß § 55 Abs. 4 SG ein Soldat auf Zeit in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden könne, wenn er nach Maßgabe von § 37 SG die Anforderungen, die an einen Soldaten auf Zeit zu stellen sind, nicht mehr erfülle. Dem Kläger fehle die charakterliche Eignung zur Erfüllung seiner soldatischen Aufgaben. Durch die gezeigten zahlreichen Gesetzesverstöße seien erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung gegeben.

Der Kläger hat hierzu erwidern lassen, eine Entlassung nach § 55 SG liege nicht vor. Vorsorglich werde geltend gemacht, dass der Kläger die erforderliche Eignung besitze. Die von der Beklagten behaupteten zahlreichen Gesetzesverstöße würden bestritten. Die charakterliche Eignung des Klägers ergebe sich aus mehreren vorgelegten Zeugnissen, Zertifikaten und Qualifizierungsnachweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage, die entsprechend dem ursprünglichen Klagebegehren und mangels Zulässigkeit der nachträglichen Erweiterung um einen Verpflichtungsantrag nur auf die Aufhebung des Bescheids vom 9. Dezember 2015 sowie des Beschwerdebescheids vom 28. Januar 2016 beschränkt ist, ist unstatthaft und damit unzulässig.

Die stufenweise Festsetzung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit durch Verfügung außerhalb der Ernennungsurkunde erfolgt auf der Rechtsgrundlage des § 40 Abs. 1 SG (BVerwG, U.v. 16.4.1970 - VIII C 15.69 - BVerwGE 35, 150/154; OVG SH, B.v. 17.7.2013 - 5 LA 112/13 - juris Rn. 10 f.; BayVGH, B.v. 18.6.2015 - 6 CE 15.1002 - juris Rn. 15). Sie vollzieht in Gestalt einer endgültigen Festsetzung der Dienstzeit die ursprüngliche Verpflichtungserklärung in zeitlicher Hinsicht nach, schließt an die vorangegangenen vorläufigen Festsetzungen an und wirkt unabhängig vom Zeitpunkt ihres Erlasses auf den Tag des Ablaufs der zuletzt festgesetzten Dienstzeit zurück (vgl. OVG SH, B.v. 17.7.2013 a.a.O - juris Rn. 14, 15; BVerwG, U.v. 16.4.1970 a.a.O.).

Rechtsschutz ist damit zwar auch nach Ablauf der zunächst festgesetzten Dienstzeit noch möglich. Erforderlich ist aber ein auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Festsetzung einer weiteren Dienstzeit gerichtetes Klageziel. Eine nur auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheids hinsichtlich der Verlängerung der Dienstzeit gerichtete Anfechtungsklage ist dagegen nicht statthaft. Sie ist nicht geeignet, die Rechtsstellung des Soldaten auf Zeit zu verbessern. Lehnt der Dienstherr im Rahmen eines Soldatenverhältnisses auf Zeit die Festsetzung einer weiteren Dienstzeit ab, so bedarf es daher nach Maßgabe von § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO einer Klage auf Verpflichtung zur Festsetzung der Dienstzeit für weitere Jahre bzw. die volle Verpflichtungszeit (vgl. Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 40 Rn. 22).

Die seitens des Klägerbevollmächtigten nachträglich erhobene Beschwerde gegen die im Bescheid vom 28. Mai 2015 erfolgte Festsetzung der Dienstzeit auf sechs Monate und die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, die Mindestfestsetzung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit betrage drei Jahre, ist für die fehlende Statthaftigkeit der erhobenen Anfechtungsklage über die streitgegenständliche Entscheidung ohne Belang. Die Rechtmäßigkeit der erstmaligen Festsetzung der Dienstzeit auf sechs Monate ist gar nicht Gegenstand des Rechtsstreits und ggfs. nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid vom 28. Mai 2015 in einem eigenen Klageverfahren zu klären. Abgesehen davon wäre auch im Zusammenhang mit der erstmaligen Festsetzung der Dienstzeit ein Verpflichtungsantrag auf Festsetzung einer längeren Dienstzeit unentbehrlich. Lediglich vorsorglich sei insofern darauf hingewiesen, dass gegen die übliche (vgl. mit krit. Anmerkung dazu Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz a.a.O., § 40 Rn. 18, 21) stufenweise Festsetzung der Dienstzeit bei Soldaten auf Zeit weder dem Grunde im Allgemeinen nach noch gegen die Festsetzung der Dienstzeit auf zunächst sechs Monate und die Verlängerung der Dienstzeit in Abhängigkeit von einer Bewährung im Besonderen durchgreifende Bedenken bestehen (so auch OVG SH, B.v. 17.7.2013 a.a.O. - juris Rn. 10). Eine von der Klägerseite geltend gemachte Mindestfestsetzung von drei Jahren findet keine gesetzliche Grundlage.

Die Erweiterung der Klage auf die Verpflichtung der Beklagten, eine weitere Dienstzeit festzusetzen, stellt eine der objektiven Klageänderung gleichzusetzende Klageerweiterung dar (vgl. Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier/Ortloff/Riese, VwGO, Stand Oktober 2016, § 91 Rn. 21), die mangels Einwilligung der Beklagten und mangels Sachdienlichkeit gemäß § 91 VwGO unzulässig ist.

Durch die Umstellung bzw. Erweiterung eines Anfechtungsantrags auf einen Verpflichtungsantrag wird regelmäßig zugleich der Klagegrund und damit die Klage geändert. Denn für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens kommt es regelmäßig auf andere bzw. weitere Gesichtspunkte an. Nur wenn sich ausnahmsweise nach Maßgabe der Klagebegründung eindeutig ergibt, dass in Wirklichkeit eine über die Aufhebung des angefochtenen Bescheids hinausgehende Verpflichtung der Beklagten auf Erlass eines Verwaltungsaktes gewollt ist, kommt nach Maßgabe von § 86 Abs. 3 VwGO eine als Berichtigung bzw. Klarstellung zulässige Umstellung des Klageantrags in Betracht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die in der Begründung zum Beschwerdeverfahren geltend gemachten Gesichtspunkte einer Eignung im Zusammenhang mit dem Verlust der Fahrerlaubnis wurden im Klageverfahren nicht weiter thematisiert, ebenso die jedenfalls im Beschwerdebescheid in den Mittelpunkt gestellte charakterliche Eignung des Klägers. Soweit im Klageverfahren im Zusammenhang mit den (wohl vorsorglichen) Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung Ausführungen zur Eignung im Zusammenhang mit einer Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG erfolgt sind, handelt es sich weder um streitgegenständliche Gesichtspunkte noch zielen diese Ausführungen auf die (mit den Voraussetzungen von § 55 Abs. 4 SG nicht vergleichbare) maßgebliche Eignung in der Bewährungszeit nach § 40 Abs. 1 SG ab.

Da auch die Voraussetzungen nicht vorliegen, bei denen eine Antragsänderung nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO keine bzw. eine zulässige Klageänderung darstellt, und die Beklagte nicht in die Klageänderung eingewilligt hat, kommt es für deren Zulässigkeit auf ihre Sachdienlichkeit an.

Dementsprechend ist die Klageänderung mangels Sachdienlichkeit unzulässig.

Die Sachdienlichkeit ist wesentlich geprägt durch den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Wenn die geänderte Klage der endgültigen Ausräumung des Streitstoffes zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist und wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe ist, ist sie i. d. R. sachdienlich. Ein völlig neuer Streitstoff, für den das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könnte, scheidet mithin aus (Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier/Riese/Ortloff, VwGO a.a.O., § 91 Rn. 61 m.w.N.).

Die Umstellung der Klage auf ein Verpflichtungsbegehren wäre im Hinblick darauf, dass es für die Begründetheitsprüfung eines Verpflichtungsbegehrens auf völlig andere Gesichtspunkte ankommt als für ein Anfechtungsbegehren - insbesondere auf die Bewährung und dementsprechend auf Fragen der Eignung des Soldaten (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 SG) - nicht prozessökonomisch. Auch die vorsorglichen Ausführungen der Klägerseite zur Eignung des Klägers im Zusammenhang mit den Ausführungen der Beklagten zu einer Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG rechtfertigen es nicht, die Klageänderung als prozessökonomisch anzusehen. Das ergibt sich - ungeachtet des unterschiedlichen Maßstabs für die Eignungsbeurteilung bei einer Verlängerung der Bewährungszeit nach § 40 Abs. 1 SG und einer Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG - bereits daraus, dass eine Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG gar nicht streitgegenständlich ist und die entsprechenden Ausführungen der Beteiligten dazu nicht entscheidungserheblich sind.

Ungeachtet dessen wäre bei Zulassung der Klageänderung die Klage auch unbegründet.

Der Bescheid vom 9. Dezember 2015 und der Beschwerdebescheid vom 28. Januar 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in Rechten, da diesem kein Anspruch auf Festsetzung einer weiteren Dienstzeit zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die stufenweise Festsetzung der Dienstzeit ist § 40 Abs. 1 SG. Denn anders als im Fall des § 40 Abs. 2 SG beruht die Verlängerungsentscheidung auf der ursprünglichen Verpflichtungserklärung des Soldaten auf Zeit. Der Beklagten steht in diesem Fall kein Ermessen über die Verlängerung der Dienstzeit zu, sondern der Soldat hat bei Bewährung einen Anspruch auf Verlängerung. Die Entscheidung darüber, ob der Soldat sich bewährt hat, ist ebenso wie diejenige, ob er die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 SG), ein Akt wertender Erkenntnis. Der Beklagten steht daher ein Beurteilungsspielraum zu, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen an die vom Soldaten wahrzunehmenden Aufgaben auszufüllen ist. Es genügen bereits berechtigte Zweifel an der Eignung, um eine Bewährung zu verneinen. Die gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich insoweit auf die Kontrolle, ob der Dienstherr im Einzelfall den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen seines Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BayVGH, B.v. 18.6.2015 a.a.O. - juris Rn. 15 m.w.N.). Hat der Dienstherr eine Verlängerung der Dienstzeit entsprechend diesen Maßstäben abgelehnt, so endet das Soldatenverhältnis auf Zeit mit Ablauf der festgesetzten Dienstzeit, ohne dass es einer Entlassung bedarf (vgl. Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz a.a.O., § 40 Rn. 20).

Entsprechend diesen Maßstäben hat die Beklagte zu Recht eine Verlängerung der Dienstzeit des Klägers abgelehnt. Die Beklagte hat dabei jedenfalls im Beschwerdebescheid nicht maßgeblich auf die fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG abgestellt - insofern würde es sich nicht um die charakterliche Eignung, sondern im Hinblick auf die vorgesehen Ausbildung des Klägers zum Militärkraftfahrer um die geistige Eignung handeln. Entscheidend war vielmehr eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Klägers und insbesondere dessen Informationsverhalten und fehlende Einsicht. Das wurde seitens der Beklagten im Beschwerdebescheid ausreichend begründet. Der Kläger hat im Rahmen seiner Bewerbung am 24. März 2015 lediglich allgemein auf das Vorhandensein von Punkten im Fahreignungsregister, meist wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, hingewiesen, hierbei jedoch Anzahl und Art der teils schwerwiegenden straßenverkehrsrechtlichen Verstöße und der daraus resultierenden sieben Punkte verschwiegen, obwohl entsprechend der ihm bekannten Verwarnung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 19. Januar 2015 bei weiteren Verkehrszuwiderhandlungen mit einer Überprüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu rechnen war. Trotz der von ihm am 23. April 2015 unterzeichneten Belehrung über die Bedeutung von Punkten im Fahreignungsregister sah er sich auch im Zusammenhang mit der Anhörung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen zum Entzug der Fahrerlaubnis wegen der Eintragung von acht Punkten im Fahreignungsregister und der freiwilligen Rückgabe der Fahrerlaubnis zur Vermeidung eines kostenpflichtigen Bescheids nicht veranlasst, den Dienstherrn hierüber vor der Berufung in des Verhältnis eines Soldaten auf Zeit zu informieren und teilte den Verlust der Fahrerlaubnis seinem Disziplinarvorgesetzten erst nach dem Diensteintritt in die Bundeswehr und zudem - im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - unvollständig bzw. verfälscht mit. Auf die weiteren von der Beklagten herangezogenen Gesichtspunkte (Begehung weiterer Verkehrsdelikte nach der Verwarnung durch das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) kommt es nach Art und Schwere des damit zum Ausdruck kommenden charakterlichen Eignungsmangels nicht an. Die unzureichenden und unzutreffenden Angaben des Klägers bezogen sich auf Gesichtspunkte, die nach Maßgabe der vorgesehenen und ihm bekannten Ausbildung zum Militärkraftfahrer die Erfüllung von Kernaufgaben betrafen. Die im Klageverfahren vorgelegten Bescheinigungen stellen die für die Entscheidung der Beklagten maßgebliche Annahme mangelnder charakterlicher Eignung nicht in Frage.

Schließlich kann der Beklagten auch nicht der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Zeitablauf zwischen ihrer Kenntnis vom Entzug bzw. Verlust der Fahrerlaubnis und der Feststellung der Nichteignung und der Entscheidung, die Dienstzeit nicht zu verlängern, vorgehalten werden, ohne dass es auf eine genaue Bestimmung möglicher Dienstherrnpflichten in diesem Zusammenhang und die Folge einer Verletzung ankommt. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit einem Absehen von einer Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG. Für die Beklagte bestand weder Veranlassung, zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt über die Eignung des Klägers und die Verlängerung seiner Dienstzeit zu entscheiden, noch, den Kläger nach § 55 Abs. 4 SG zu entlassen anstelle die Dienstzeit nicht zu verlängern. Eine frühere Entscheidung zur Eignung und der Entscheidung, die Dienstzeit nicht zu verlängern, wäre schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Die stufenweise Dienstzeitfestsetzung beinhaltet auch eine Zusicherung gegenüber dem Soldaten auf Zeit, seine Dienstzeit bei Erfüllung der festgelegten Voraussetzungen und bei Eignung zu verlängern (vgl. Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz a.a.O., § 40 Rn. 20 m.w.N.). Insofern ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern in der Regel auch verpflichtet, seine Entscheidung über die Eignung und die Verlängerung einer stufenweise festgesetzten Dienstzeit erst zum Ende der festgesetzten Bewährungszeit zu treffen. Ob die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG vor Ablauf der festgesetzten Dienstzeit vorgelegen hätten, spielt für die hiervon unabhängige Entscheidung nach § 40 Abs. 1 SG über die Verlängerung der Dienstzeit keine Rolle. Umgekehrt war die Beklagte auch nicht verpflichtet (und auch nicht berechtigt), die Entscheidung über die Verlängerung der Dienstzeit im Hinblick auf eine mögliche Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zurückzustellen bzw. die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen des Beschwerdebescheids zu berücksichtigen.

Abgesehen davon, dass

– bereits Zweifel an der Eignung genügen, um die Bewährung zu verneinen,

– und eine Änderung von eignungsrelevanten Tatsachen nach Ablauf der festgesetzten Bewährungszeit nicht einbezogen werden kann, kam es auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis schon deswegen nicht an, weil die Beklagte im Beschwerdebescheid maßgeblich nicht auf die fehlende geistige Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeugs, sondern entsprechend einer Gesamtbetrachtung auf dessen fehlende charakterliche Eignung abgestellt hatte.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.

(3) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre.

(4) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.

(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.

(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 Satz 1 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer

1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2.
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.
die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist,
4.
keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Stellt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 40 das Verfahren nur wegen der Straftat ein oder übernimmt sie in den Fällen des § 42 die Verfolgung nicht, sind aber Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde ab.

(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernommen, so kann sie die Sache an die Verwaltungsbehörde abgeben, solange das Verfahren noch nicht bei Gericht anhängig ist; sie hat die Sache abzugeben, wenn sie das Verfahren nur wegen der zusammenhängenden Straftat einstellt.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Dezember 2015 - RN 4 K 13.1046 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.809,79 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit der Zulassungsantrag - ohne substantiierte Erörterung und Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil - lediglich Bezug nimmt auf erstinstanzliches Vorbringen, genügt er bereits nicht dem Darlegungsgebot (BayVGH, B. v. 19.12.2011 - 6 ZB 11.79 - juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Stadt hat mit Bescheid vom 19. Juli 2012 gegenüber dem Kläger als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 251/2 für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße Christoph-Scheffler-Straße einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 8.323,59 € festgesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2013 wies das Landratsamt Kelheim den vom Kläger erhobenen Widerspruch zurück. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2015 den Bescheid vom 19. Juli 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2013 aufgehoben, soweit ein höherer Beitrag als 7.809,79 € festgesetzt worden war und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil in seinem klageabweisenden Teil. Die mit dem Zulassungsantrag erhobenen Einwände des Klägers begründen jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

a) Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, dass sein Grundstück keinen Sondervorteil durch den Ausbau der Christoph-Scheffler-Straße habe, weil es in erster Linie an der Bahnhofstraße und der Schüsselhauser Straße anliege und zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im März 2010 von der abgerechneten Straße durch ein eigenständiges Flurstück getrennt gewesen sei.

Für den Sondervorteil im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit gleichzustellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum andern eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Flächen, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U. v. 10.7.2002 - 6 N 97.2148 - juris Rn. 27; B. v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1469 - juris Rn. 12 m. w. N.). Wie sich aus den in den Akten befindlichen Lageplänen und Fotos ergibt, liegt das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaute klägerische Grundstück unmittelbar an der Christoph-Scheffler-Straße an und hat durch deren Erneuerung und Verbesserung einen besonderen Vorteil. Der im Eigentum der Beklagten stehende, schmale spitzwinklige Grundstücksstreifen des früheren Grundstücks FlNr. 256/11 war nach natürlicher Betrachtungsweise von Anfang an Bestandteil des Straßenkörpers der Christoph-Scheffler-Straße, auch wenn er zunächst eine eigene Flurnummer aufwies und erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten mit dem übrigen Straßengrundstück FlNr. 279 verschmolzen worden ist. Selbst wenn man beim Grundstück des Klägers zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten von einem Hinterliegergrundstück ausgehen würde, hätten dem Überqueren des schmalen Streifens keinerlei rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegengestanden. Dass das klägerische Grundstück auch an die Bahnhofstraße grenzt und dorthin Zugang wie Zufahrt orientiert sind, ist beitragsrechtlich unerheblich; maßgeblich ist nicht die tatsächliche Inanspruchnahme, sondern allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme, auch wenn sie der Grundstückeigentümer als wertlos empfindet (zur „Mehrfacherschließung“ etwa BayVGH, U. v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - juris Rn. 19; B. v. 18.12.2012 - 6 CS 12.2550 - juris Rn. 10).

b) Nicht nachvollziehbar ist die Rüge des Klägers, es seien zu Unrecht Kosten für die Kanalerneuerung in die Abrechnung einbezogen worden. Bei der Erneuerung einer Straße zählen die anteiligen Kosten für die Straßenentwässerungseinrichtungen zum beitragsfähigen Aufwand. Nach der Kostenzusammenstellung vom 11. Juni 2012 wurden lediglich 25% der Kosten des Mischwasserkanals anteilig als Straßenentwässerungsanteil angesetzt, was rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - Rn. 16). Die von der Beklagten erhobenen Kanalbenutzungsgebühren sind ausbaubeitragsrechtlich nicht relevant.

c) Die Beklagte hat durch die Schlussrechnung der Firma S. vom 17. Februar 2010 hinreichend nachgewiesen, dass für die Entfernung und Entsorgung belasteten Materials Gesamtkosten in Höhe von 40.117,05 € entstanden sind. Die Gesamtkosten sind in den Positionen 2.3.4, 2.3.6, 2.3.8 und 3.2.10 der Rechnung im Einzelnen aufgeschlüsselt und setzen sich zusammen aus Zulagen für die Lösung, Zwischenlagerung und Entsorgung der belasteten Böden und des teerhaltigen Asphalts. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt (S. 10/11 des Urteils), ergibt eine Addition der Kosten für die Einzelposten unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und nach Abzug von 3% Skonto exakt den Gesamtbetrag von 40.117,05 €, wie er nach der Kostenzusammenstellung der Beklagten vom 11. Juni 2012 der Endabrechnung zugrunde liegt. Die pauschale Behauptung des Klägers, es sei zu einer doppelten Abrechnung gekommen, weil „auch für die Teerarbeiten bereits Kosten in erheblicher Höhe abgerechnet worden“ seien, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar.

d) Der Einwand, dass nach der Planung der Beklagten ein „Gefälle von 4% nicht überschritten werden sollte“, dies „aber geschehen“ sei, ist unsubstantiiert und in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, den Aufwand beispielsweise für die Gehwege in Frage zu stellen. Der Zulassungsantrag enthält keinerlei greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die Funktionstauglichkeit der Gehwege oder Parkflächen ausgeschlossen wäre (vgl. u. a. BayVGH, B. v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 29). Dies gilt selbst dann, wenn das Seitengefälle - wie erstinstanzlich vom Kläger vorgetragen - gegenüber der Planung - geringfügig - erhöht sein sollte. Auch die in den Akten befindlichen Fotos vermitteln nicht den Eindruck der Funktionsuntauglichkeit. Der im Zulassungsantrag erwähnte Unfall (im Februar 2013) kann zahlreiche, beispielsweise auch witterungsbedingte Ursachen haben und zeugt ebenfalls nicht von einer mangelnden Funktionsfähigkeit der Gehweg- oder Parkflächen.

e) Die Rüge, dass sich das Erstgericht nicht mit einer gewerblichen Nutzung bei den Grundstücken der Anliegerinnen R. und J. auseinandergesetzt und dadurch wesentlichen Sachvortrag des Klägers übergangen habe, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil (S. 11 Nr. 3) damit befasst und festgestellt, dass ein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung bei den Grundstücken FlNr. 279/2 (Anliegerin R.) und 281/3 (Anliegerin J.) nicht in Betracht komme, weil diese - zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten am 31. März 2010 - nicht zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt worden seien (§ 8 Abs. 11 Satz 1 ABS). Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Substantiiertes entgegen.

f) Nicht überzeugen kann auch der Einwand des Klägers, dass sein Wohn- und Geschäftshaus lediglich drei und nicht vier Vollgeschosse aufweise, wie von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht angenommen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter anderem auf die Niederschrift vom 13. Dezember 2011 über die mündliche Verhandlung einer Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid vom 29. Oktober 2009 verwiesen, in der die Beklagte erklärt hatte, dass bei der - nunmehr strittigen - Endabrechnung bei unveränderter Grundstücksfläche und unverändertem Gebäude ebenfalls von einem Nutzungsfaktor für vier Vollgeschosse ausgegangen werde. Der Kläger hatte erklärt, er erhebe hiergegen keine Einwendungen. Auch wenn diese Erklärung keine prozessrechtliche Bindungswirkung hat, stellt sie doch zumindest ein Indiz dafür dar, dass das Anwesen des Klägers tatsächlich vier Vollgeschosse aufweist. Wenn der Kläger von der damaligen Erklärung abrücken will, hätte es ihm oblegen, durch konkrete Angaben zur Zahl der Vollgeschosse im Sinn des Art. 2 Abs. 5 BayBO (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung) Stellung zu beziehen. Der Zulassungsantrag enthält jedoch keinerlei substantiierte Angaben zur Zahl der Vollgeschosse und weder einen Plan mit Maßangaben noch aussagekräftige Fotos.

g) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, dass bei dem Anwesen Christoph-Scheffler-Straße 12 ein Gewerbezuschlag hätte angesetzt werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten am 31. März 2010 keine gewerbliche Nutzung mehr bestanden habe und deshalb kein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung gerechtfertigt sei. In den Akten befindet sich dementsprechend eine Erklärung des ehemaligen Gewerbetreibenden vom 21. Juli 2015, wonach das Gewerbe im Anwesen Christoph-Scheffler-Straße 12 nur bis Ende Oktober 2007 ausgeübt worden sei. Der Kläger hält dem lediglich seine eigene abweichende Einschätzung entgegen, dass das „Objekt bis 2013 als Gewerbeobjekt bestanden“ habe, ohne dies allerdings durch Fakten zu untermauern. Auch das von ihm erstinstanzlich vorgelegte Foto (Anlage K 7) zeigt lediglich einen - offenbar leer stehenden - Anbau an ein kleines Wohnhaus. Dass das Verwaltungsgericht keine Bescheinigung über eine Gewerbeabmeldung eingeholt hat, ist beitragsrechtlich nicht maßgeblich, weil es allein auf die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten ankommt. Fehl geht auch der Vortrag, dass der Gewerbezuschlag nicht allein von der tatsächlichen Nutzung abhänge, sondern von der rechtlichen Nutzbarkeit und die gewerbliche Nutzbarkeit angesichts der langjährigen gewerblichen Nutzung außer Frage stehen dürfte. Denn die Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung rechtfertigt die Auferlegung des satzungsmäßigen Artzuschlags nicht. § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS ist nämlich dahingehend auszulegen, dass - jedenfalls in unbeplanten Gebieten - bei bebauten Grundstücken allein auf die tatsächliche Nutzung abzustellen und lediglich bei noch unbebauten Grundstücken die zulässige Nutzung maßgeblich ist (BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 20; B. v. 15.1.2008 - 6 ZB 05.2791 - juris Rn. 5 ff.).

h) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid des Landratsamts Kelheim vom 23. Mai 2013 nicht zu beanstanden ist. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 6 KG beträgt bei einem Widerspruch, der sich allein gegen die Festsetzung öffentlicher Abgaben, insbesondere gegen eine Entscheidung über Beiträge richtet, die Gebühr bis zur Hälfte des angefochtenen Betrags, mindestens aber 10 €. Gemäß Art. 6 Abs. 2 KG sind bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, dass bei einem Widerspruch gegen einen Straßenausbaubeitragsbescheid in Höhe von 8.323,59 € mit einer Widerspruchsbescheidsgebühr von 320 € der durch Art. 9 Abs. 1 Satz 6 KG vorgegebene Gebührenrahmen eingehalten wurde. Die Gebührenhöhe wurde unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen des Kostengesetzes mit dem mit dem Widerspruchsverfahren verbundenen Verwaltungsaufwand aller beteiligten Stellen und der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ausreichend begründet. Einer darüber hinausgehenden Begründung bedarf es nicht (vgl. VG Bayreuth, U. v. 8.8.2001 - B 4 K 00.161 - juris Rn. 15).

i) Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand, dass die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts wegen Außerachtlassung des § 155 Abs. 4 VwGO rechtswidrig sei. Nach § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Vorschrift bezweckt, die oberen Gerichte davon freizustellen, ohne Entscheidung zur Hauptsache isoliert die Kostenentscheidung überprüfen zu müssen. Ein gegen die Kostenentscheidung der Vorinstanz gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) ist deshalb gemäß § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig, wenn die gegen die Entscheidung in der Hauptsache geltend gemachten Zulassungsgründe - wie hier - nicht durchgreifen. Bei Rechtsmitteln, die der Zulassung bedürfen, ist dies erst nach der - hier nicht in Betracht kommenden - Zulassung möglich (BVerwG, B. v. 6.3.2002 - 4 BN 7.02 - juris Rn. 8; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 158 Rn. 12; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 158 Rn. 4).

Abgesehen davon sind die Gutachterkosten in vierstelliger Höhe deshalb angefallen, weil der Kläger die Anzahl der von der Beklagten angesetzten Vollgeschosse bei etlichen Anwesen im Abrechnungsgebiet bestritten und eine Überprüfung durch einen „unabhängigen Sachverständigen“ verlangt hat. Eine - kostengünstigere - Nachprüfung durch das Landratsamt hat er abgelehnt (Schriftsatz vom 15.9.2014). Der Beklagten kann auch keine verschuldete unzureichende Sachaufklärung vorgeworfen werden, die zur Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO führen könnte (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 155 Rn. 13). Die nochmalige Überprüfung der von der Beklagten angesetzten Vollgeschosszahlen durch die Sachverständige ergab lediglich einen Korrekturbedarf in Höhe von 513,80 € zugunsten des Klägers, was nur etwa 1/16 des geforderten Straßenausbaubeitrags entspricht und im Rahmen der Kostentragung nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO vernachlässigbar ist.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger rügt als Verfahrensmangel, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt entgegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt habe. Dies gelte insbesondere für die „weitere Beweiserhebung zum Nutzungsfaktor des Klägers selbst“.

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (BVerwG, B. v. 11.8.1999 - 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (u. a. BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; B. v. 10.10.2001 - 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Nr. 7 S. 10 f.; U. v. vom 23.5.1986 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222/223 f.; BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2776 - juris Rn. 16).

Nach diesem Maßstab ist das Vorgehen des Verwaltungsgerichts im Streitfall verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Einen förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. Mai 2014 nicht gestellt. Bloße Beweisanregungen in Schriftsätzen vermögen die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen (BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2776 - juris Rn. 17). Auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung hat der Kläger nach § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet. Er legt auch nicht dar, warum sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Es fehlt an einem schlüssigen Vortrag, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen (st. Rspr.; z. B. BVerwG, B. v. 1.2.2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2776 - juris Rn. 18).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. April 2016 - Au 2 K 15.1400 und Au 2 K 15.1557 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf insgesamt 37.037,99 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger ist Oberstleutnant der Reserve. Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen war er vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2010 bei der B. Betriebsgesellschaft für rund 3.400 €/Monat (netto) und anschließend bis zum 30. April 2011 bei der Fa. G. GmbH für rund 4.400 €/Monat (netto) beschäftigt. Im Jahr 2012 erhielt er von der Fa. G. GmbH eine Abfindung in Höhe von 30.000 €. In den Jahren 2013 bis 2016 nahm der Kläger als Reservedienstleistender wiederholt an Wehrübungen und besonderen Auslandsverwendungen bei der Bundeswehr teil. Im Anschluss an die jeweiligen Wehrdienstzeiten meldete er sich arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Am 1. September 2014 schloss er mit dem Wellnessverlag H., dessen Inhaberin seine Ehefrau ist, einen „Anstellungsvertrag mit einem leitenden Angestellten“, in dem er sich verpflichtete, seine ganze Arbeitskraft dem Unternehmen mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche für eine Dozententätigkeit und eine Tätigkeit im Verlagswesen zur Verfügung zu stellen. Hierfür wurde als Vergütung ein Jahresbruttogehalt von 102.000 €, das in 12 gleichen Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Monats fällig werden sollte, vereinbart. Tatsächlich wurde der Kläger laut Lohnsteuerbescheinigung lediglich am 8. September 2014 als Mitarbeiter der Firma Wellness Verlag H. tätig. Bereits vom 9. September 2014 bis zum 19. Dezember 2014 leistete er erneut eine Wehrübung bei der Bundeswehr ab. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 kündigte die Ehefrau des Klägers den Anstellungsvertrag vom 1. September 2014 zum 19. Dezember 2014. Im Anschluss meldete sich der Kläger arbeitslos bis zum 11. Januar 2015 und leistete ab 12. Januar 2015 bis zum 3. Juli 2015 als Reservedienstleistender Wehrdienst ab. Nach einer Besprechung im Landratsamt im April 2015 schloss der Kläger mit dem Wellnessverlag H. nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 8. April 2015 erneut einen Anstellungsvertrag, der auf den 2. Januar 2015 rückdatiert wurde. Dieser sieht eine Tätigkeit des Klägers für den Verlag ab 12. Januar 2015 vor und beinhaltet ebenfalls ein Jahresbruttogehalt von 102.000 €. Ab 4. Juli 2015 meldete sich der Kläger arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Im Anschluss absolvierte er Wehrdienst und meldete sich jeweils nach Abschluss der Übungen arbeitslos.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts Günzburg vom 9. September 2015 (in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21.10.2015, soweit nicht in der Hauptsache erledigt), mit dem ihm für Wehrdienstleistungen vom 20. Juli bis 21. August 2015, vom 31. August bis 2. Oktober 2015 und vom 19. Oktober bis 18. Dezember 2015 Verdienstausfallentschädigungen jeweils in Höhe (lediglich) der Mindestleistung von täglich 117,88 € nach § 13c Abs. 1 USG gewährt wurden (Nrn. I, II und III). Außerdem wurden der Bescheid vom 7. Oktober 2014 für die Wehrübung vom 9. September bis 19. Dezember 2014 und der Bescheid vom 24. Juni 2015 für die besondere Auslandsverwendung vom 12. Januar bis 3. Juli 2015 jeweils mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, soweit durch diese Bescheide eine die Mindestleistung in Höhe von 78,75 €/Tag übersteigende Leistung gewährt wurde (Nr. IV). Schließlich wurde die Erstattung der auf Grundlage der zurückgenommenen Bescheide rechtswidrig gewährten Leistungen in Höhe von 28.640,75 € angeordnet (Nr. V).

Hiergegen erhob der Kläger Klagen zum Verwaltungsgericht, mit denen er beantragte, den Bescheid vom 9. September 2015 in Nrn. I, II und III aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Wehrdienste vom 20. Juli bis 21. August 2015, vom 31. August bis 2. Oktober 2015 und vom 19. Oktober bis 18. Dezember 2015 antragsgemäß Leistungen nach den §§ 13 ff. USG zu bewilligen. Außerdem beantragte er, den Bescheid vom 9. September 2015 in Nrn. IV und V aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. April 2016 die Klagen als unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rückforderung von Leistungen in Höhe von 28.640,75 € nach Art. 48 VwVfG rechtmäßig sei und der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung einer höheren, über die ihm bereits gewährte Verdienstausfallentschädigung hinausgehenden Leistung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz habe. Während der streitgegenständlichen Wehrübungen sei der Kläger arbeitslos und somit kein Arbeitnehmer gewesen, dessen Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz geruht habe und dem deshalb das entfallende Arbeitsentgelt nach § 13 Abs. 2 USG zu ersetzen gewesen sei. Den zwischen dem Kläger und der Inhaberin der Firma Wellnessverlag H. (die die Ehefrau des Klägers ist) am 1. September 2014 und - rückdatiert - 2. Januar 2015 abgeschlossenen Anstellungsverträgen sei die rechtliche Anerkennung zu versagen. Voraussetzung für die Anerkennung eines Verdienstausfalls im Sinn von § 13 USG sei, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrags ernstlich gewollt sei, der Vertrag vereinbarungsgemäß durchgeführt werde und die Vertragsbedingungen angemessen und üblich seien, also einem Fremdvergleich standhielten. Dies sei hier nicht der Fall; vielmehr habe der Anstellungsvertrag ausschließlich dem Zweck gedient, in den Genuss höherer Unterhaltssicherungsleistungen zu gelangen. Nach den vom Gericht eingeholten Informationen bewegten sich Umsatz und Gewinn des Verlags in einem Bereich, der es nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lasse, den Kläger als leitenden Angestellten mit einem Bruttojahresarbeitslohn von 102.000 € zu beschäftigen. Die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb beliefen sich im Jahr 2013 auf einen Verlust von 54 € und im Jahr 2014 auf einen Gewinn von lediglich 440 €. Die Firma verfüge weder über ein nennenswertes Vermögen noch habe sie jemals Angestellte gehabt. Das vereinbarte Gehalt sei für eine Firma mit einer vergleichbaren Geschäftstätigkeit und einem vergleichbaren Geschäftsumfang weder angemessen noch üblich und halte einem Fremdvergleich nicht stand. Die Begründung des Klägers, nach einem „Plan B“ eine Neuauflage von Büchern zu beabsichtigen, einen Internet-Pool-Outletshop zu errichten und Honorar aus einer Beratertätigkeit für ein Hotelbauprojekt in Dubai erwartet zu haben, überzeuge nicht. Weder habe der Kläger Belege für den angeblichen Beratervertrag vorlegen können noch erschließe sich, dass der Kläger für die geplanten Neuauflagen von Büchern bereits vorab Einnahmen in nennenswertem Umfang hätte erzielen können, zumal in den Jahren 2014 und 2015 überhaupt keine Bücher mehr verkauft worden seien. Die vom Kläger dargelegten (künftigen) Einnahmemöglichkeiten erschienen spekulativ und seien nicht durch Tatsachen belegt. Hinzu komme, dass die Firmeninhaberin hinsichtlich des operativen Geschäfts keine bzw. nur geringe Kenntnisse habe und ihre Berufstätigkeit als Halbtagsangestellte in einem Drogeriemarkt nicht aufgeben wolle, um dieser sicheren Einnahmequelle nicht verlustig zu gehen. Das in den Anstellungsverträgen vereinbarte Gehalt sei so bemessen, dass damit der Höchstsatz nach § 13 Abs. 4 USG in Höhe von 184 €/Tag fast erreicht werde. Nachdem der Kläger seit Juli 2011 arbeitssuchend gewesen sei und über kein abgeschlossenes Studium verfüge, erschließe sich dem Gericht auch nicht der Gehaltssprung von knapp 20 bzw. fast 40% im Vergleich zum vorhergehenden Verdienst. Die zeitlichen Zusammenhänge zwischen den Anstellungsverträgen, den vom Kläger absolvierten Wehrdienstleistungen und seinen Arbeitslosmeldungen sprächen ebenfalls für das Vorliegen eines Scheinvertrags. Alle Umstände ließen keinen anderen Schluss zu, als dass der Abschluss eines Arbeitsvertrags im Rechtssinn niemals ernstlich gewollt gewesen sei. Insbesondere sei es zu keinem Zeitpunkt faktisch und finanziell sinnvoll möglich gewesen, das Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) in Höhe von 28.640,75 € zu Recht erfolgt ist und der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung einer höheren, über die ihm bereits gewährte Mindestleistung hinausgehenden Verdienstausfallentschädigung nach dem USG hat. Den ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, auf die der Senat Bezug nimmt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), hält der Kläger nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Vielmehr wiederholt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und setzt den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts lediglich seine eigenen Wertungen entgegen.

Nach § 13 Abs. 1 USG in der Fassung vom26.8.2008, die nach § 31 Abs. 1 USG in der Fassung vom29.6.2015 Anwendung findet, erhalten Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen einbüßen, eine Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 2 oder 3 USG. Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz während des Wehrdienstes ruht, wird das entfallende Arbeitsentgelt ersetzt (§ 13 Abs. 2 Satz 1 USG). Liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 USG nicht vor, erhält der Wehrpflichtige für jeden Wehrdiensttag 1/360 des Arbeitslohns, der in dem Jahr erzielt wurde, das dem Kalendermonat vor der Einberufung vorausgeht, nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung (§ 13 Abs. 3 Satz 1 USG). Unterschreiten die Leistungen nach den §§ 13 bis 13b USG zusammen den Betrag, der sich für den Wehrpflichtigen aufgrund seines Dienstgrades und Familienstandes nach der als Anlage beigefügten Tabelle ergibt, wird die Tabellenleistung gewährt. Diese Mindestleistung steht auch Wehrpflichtigen zu, die keine Leistungen nach den §§ 13 bis 13b USG erhalten (§ 13c Abs. 1 USG). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger kein „Arbeitnehmer“ im Sinn des § 13 USG ist und ihm deshalb nur die Mindestleistung nach § 13c USG zusteht und daher über die Mindestleistung hinausgehende in der Vergangenheit bereits bezahlte Unterhaltssicherungsleistungen zu erstatten sind. Bei den zwischen ihm und dem Wellnessverlag H. geschlossenen „Anstellungsverträgen“ vom 1. September 2014 und dem auf den „2. Januar 2015“ rückdatierten Vertrag vom 8. April 2015 handelt es sich nämlich um nach § 117 Abs. 1 BGB nichtige Scheinarbeitsverträge.

Gemäß § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die gegenüber einem anderen nur zum Schein abgegeben wird, nichtig, wenn dies mit dessen Einverständnis geschieht. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Beteiligten ein Ziel durch den bloßen Schein des simulierten Rechtsgeschäfts erreichen, die damit verbundenen Rechtswirkungen jedoch nicht eintreten lassen wollen (BAG, U. v. 21.4.2005 - 2 AZR 125/04 - juris Rn. 21; U. v. 22.9.1992 - 9 AZR 385/91 - juris Rn. 13). Wird ein Scheingeschäft vorgenommen, so ist es gegenüber jedermann nichtig (BayVGH, B. v. 22.6.2015 - 15 ZB 13.1915 - juris Rn. 18; Ellenberger in Palandt, 74. Auflage 2015, § 117 Rn. 7 m. w. N.).

Gemessen hieran ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die zwischen dem Kläger und dem Verlag seiner Ehefrau geschlossenen „Anstellungsverträge“ derartige Scheinarbeitsverträge darstellen. Dies ergibt sich - unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens im Zulassungsantrag - aus einer Gesamtschau folgender Umstände: Der Kläger hat sich in den Anstellungsverträgen dazu verpflichtet, eine „Dozententätigkeit und Tätigkeit im Verlagswesen“ zu übernehmen und seine ganze Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinn des § 611 Abs. 1 BGB. Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Es kann hier schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ernsthaft seine ganze Arbeitskraft dem Verlag seiner Ehefrau zur Verfügung stellen wollte. Nach der von ihm selbst dem Verwaltungsgericht vorgelegten Aufstellung vom 25. Februar 2016 hat der Kläger die Zeiten ab dem 16. September 2013 bis heute durchgehend entweder als Reservedienstleistender verbracht oder sich arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld bezogen; lediglich am 8. September 2014 stand er für einen einzigen Tag seinem Arbeitgeber Wellnessverlag H. zur Verfügung. Abgesehen davon hat die Ehefrau des Klägers als Inhaberin der Firma Wellnessverlag H. den Anstellungsvertrag vom 1. September 2014 bereits mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 zum 19. Dezember 2014 gekündigt. Den auf den 2. Januar 2015 rückdatierten Vertrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst als „pro forma“ bezeichnet. Deshalb habe er aus dem Vertrag auch keine Arbeitsleistungen für den Verlag erbracht, seine Ehefrau als Firmeninhaberin habe solche auch nicht gefordert.

Zudem war der Verlag finanziell von vornherein nicht dazu in der Lage, dem Kläger das vereinbarte Jahresbruttogehalt von 102.000 € in 12 gleichen Teilbeträgen jeweils zum Monatsende zu überweisen. Das ergibt sich aus den vom Verwaltungsgericht eingeholten Einkommensteuerbescheiden des Finanzamts, wonach die Ehefrau des Klägers als Inhaberin des Verlags im Jahr 2011 lediglich 1.959 €, im Jahr 2012 2.111 €, im Jahr 2013 - 54 € und im Jahr 2014 440 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Die Ehefrau des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung als Zeugin ausgesagt, dass weder die Firma noch sie selbst größere Vermögenswerte besitzen. Wenn aber - mit Ausnahme des 8. September 2014 - die beiden wesentlichen Grundpflichten eines Dienstvertrages, nämlich einerseits die Leistung der versprochenen Dienste und andererseits die Zahlung der vereinbarten Vergütung von vornherein faktisch und finanziell unmöglich erfüllbar waren, handelt es sich um Scheinarbeitsverträge im Sinn des § 117 Abs. 1 BGB. Dass die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund den Anstellungsvertrag vom 1. September 2014 nicht beanstandet hat, sondern davon ausgegangen ist, dass ein wirksames sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen worden sei, ändert hieran nichts.

An der Einstufung der Anstellungsverträge als Scheinarbeitsverträge ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger im Jahr 2014 einen sogenannten „Plan B“ entwickelt hat und von ihm geschriebene Fachbücher zu Schwimmbadbau und „Pool Know How“ durch Neuerscheinungen ersetzen wollte, die Erstellung eines Internetshops „Pool-Outletcenter“ plante und als Berater und Projektant für ein Hotelbauprojekt mit Wellnessbereich in Dubai zu arbeiten beabsichtigte. Zu letzterem hat der Kläger nach einem Aktenvermerk über eine Besprechung im Landratsamt im April 2015 selbst vorgetragen, dass das Projekt in Dubai „noch nicht sicher“ gewesen sei und er sich, als das Angebot zur Wehrübung gekommen sei, für die „einfachere Art und Weise, Geld zu verdienen, entschieden“ habe, nämlich den Auslandseinsatz (Akte des Landratsamts, S. 77). Bei dem vom Kläger entwickelten „Plan B“ handelt es sich insgesamt gesehen um vage Absichtserklärungen und Hoffnungen für die Zukunft, die bislang in der Realität nicht umgesetzt wurden. Der Kläger ließ seinen Ankündigungen keine konkreten Taten folgen, sondern verbrachte die letzten drei Jahre - bis auf einen einzigen Tag - lückenlos abwechselnd mit Reservedienstleistungen und Arbeitslosmeldungen. Dass er in der Vergangenheit ein Fachmann für die Bereiche Schwimmbad und Wellness gewesen sein mag, hierzu verschiedene Fachbücher und Fachbeiträge geschrieben und Bauprojekte und Beratungen durchgeführt hat, ändert daran nichts.

Hinsichtlich der nach § 16 Abs. 1 USG zu erstattenden Leistungen kann sich der Kläger mit Blick auf die Vorschrift des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen.

2. Soweit der Kläger als Verfahrensmangel rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben müssen, kann das die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B. v. 31.8.2015 - 6 ZB 15.36 - juris Rn. 21). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. April 2016 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2014 - M 21 K 12.4483 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, wurden nicht ordnungsgemäß dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im höheren technischen Dienst der Beklagten und ist als Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in M. beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem GdB von 70.

Mit Schreiben vom 11. April 2012 bat das DPMA den Kläger, sich zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit im Hinblick auf die Bestimmungen des § 44 BBG einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Grund hierfür seien seine erheblichen Ausfallzeiten, seine dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten gegenüber Funktionsträgern und Mitarbeitern des DPMA. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, über den sachlich nicht entschieden worden ist. Gleichzeitig beantragte er gemäß § 123 VwGO, ihn vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Verpflichtung, der Untersuchungsaufforderung Folge zu leisten, freizustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 30. November 2012 - M 21 E 12.4485 - abgelehnt; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg (BayVGH, B. v. 27.2.2013 - 6 CE 12.2788). Am 21. Juni und 13. August 2013 wurde der Kläger zu seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich untersucht.

Mit seiner zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage beantragte der Kläger zuletzt die Feststellung, dass die Untersuchungsanordnung des DPMA vom 11. April 2012 rechtswidrig war.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Erledigung der Hauptsache eingetreten sei, weil der Kläger am 21. Juni und 13. August 2013 amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit hin untersucht worden sei. Die Umstellung seines Klagebegehrens in eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, weil dem Kläger ein Rehabilitationsinteresse zustehe. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die Untersuchungsanordnung vom 11. April 2012 formell und inhaltlich schon aufgrund der (erheblichen) Krankenfehlzeiten des Klägers rechtmäßig gewesen sei.

Die mit dem Zulassungsantrag gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Prüfung oder Aufklärung in einem Berufungsverfahren.

a) Gemäß § 44 Abs. 6 BBG besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit bestehen. Diese Verpflichtung gilt nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten hat (vgl. BVerwG, B. v. 28.5.1984 - 2 B 205.82 - Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1).

Bei der an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung. Diese muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Einer solchen Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (BVerwG, B. v. 10.4.2014 - 2 B 80.13 - NVwZ 2014, 892/893 Rn. 8, 9).

Nach diesem rechtlichen Maßstab wird die Untersuchungsaufforderung der Beklagten vom 11. April 2012 den Anforderungen (noch) gerecht. Wie der Senat bereits im Eilverfahren (B. v. 27.2.2013 - 6 CE 12.2788 -) ausgeführt hat, trägt allein die - wenn auch schlagwortartige - Begründung der „erheblichen Ausfallzeiten“ die Anordnung der ärztlichen Untersuchung formell und inhaltlich. Demgemäß kommt es auf die weitere Begründung der „dienstlichen Leistungen“ des Klägers und seines „Verhaltens gegenüber Funktionsträgern und Mitarbeitern des DPMA“ und damit auf etwaige Vorfälle im DPMA im März und April 2012 nicht mehr entscheidungserheblich an. Die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers beliefen sich im Jahr 2006 auf 58 Arbeitstage, 2007 auf 92 Arbeitstage, 2008 auf 60 Arbeitstage, 2009 auf 140 Arbeitstage, 2010 auf 53 Arbeitstage, 2011 auf 112 Arbeitstage und 2012 auf 114 Arbeitstage. Diese besonders seit dem Jahr 2006 ansteigenden Fehlzeiten sind dem Kläger bekannt. Der in der Untersuchungsanordnung verwendete Begriff „erhebliche Ausfallzeiten“ ist deshalb weder zu pauschal oder unbestimmt noch für den Kläger nicht nachvollziehbar oder prüfbar. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die sich über mehrere Jahre erstreckenden, regelmäßig wiederkehrenden und teils erheblichen Fehlzeiten aufgrund krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit dem Dienstherrn hinreichenden Anlass boten, die Dienstfähigkeit des Klägers amtsärztlich untersuchen zu lassen. Die Klärung des Gesundheitszustands des Klägers diente auch der Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs (vgl. OVG LSA, B. v. 26.6.2007 - 1 M 103.07 - juris Rn. 7; OVG NW, B. v. 9.10.2006 - 6 B 1717.06 - juris Rn. 14) sowie der Prüfung, ob eine behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung die Situation eventuell verbessern könnte. Daran ändern weder die Schwerbehinderung des Klägers etwas noch der Umstand, dass er sich in den Jahren 2011 und 2012 Operationen unterzogen hat mit dem Ziel, seine gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund der Schwerbehinderung zu verringern. Rechtlich ebenfalls ohne Belang ist es, dass die Beklagte mit Schreiben vom 11. April 2012 an das Referat für Gesundheit und Umwelt eine ausführlicher begründete Untersuchungsanordnung gesandt hat, von der der Kläger zunächst keine Kenntnis hatte.

b) Die amtsärztliche Untersuchungsanordnung vom 11. April 2012 war entgegen der Auffassung des Klägers nicht unverhältnismäßig. Zwar war der Kläger bereits am 1. Februar 2012 amtsärztlich untersucht worden. Dieser Untersuchungsanordnung lag jedoch eine andere Zielrichtung als die Klärung seiner Dienstfähigkeit zugrunde. Wie der Kläger selbst vorträgt, war Prüfungsgegenstand der ersten amtsärztlichen Untersuchung die Frage, ob seine Operationen (einschließlich Nachsorge) an der mehr als 600 km entfernten Medizinischen Hochschule in H. erfolgen mussten (und dem Kläger zu diesem Zweck Sonderurlaub zustand). Daran ändert auch nichts der Umstand, dass dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Anordnung der ersten amtsärztlichen Untersuchung die bis dahin angefallenen krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Klägers bekannt waren. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die amtsärztliche Untersuchung vom 1. Februar 2012 „mutwillig veranlasst“, würde selbst im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit keinen Grund für die Zulassung der Berufung darstellen, weil sie sich - als einzelnes Begründungselement - nicht auf das Ergebnis der Entscheidung auswirkt (BayVGH, B. v. 17.10.2007 - 6 ZB 06.1635 - juris Rn. 15).

c) Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, das Urteil sei aufgrund seiner Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses vom 30. November 2012, der wiederum u. a. auf einen Schriftsatz der Beklagten im Eilverfahren verweist, formell unrichtig (s. hierzu unten 5.a). Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, ist regelmäßig nach dem Sachausspruch der Urteilsformel, also nur nach dem Ergebnis, nicht auch - isoliert - nach den Entscheidungsgründen zu beurteilen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 12).

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Der Zulassungsantrag erfüllt diese formellen Anforderungen nicht. Abgesehen davon waren die vom Kläger aufgeworfenen Fragen für das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich.

4. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der vom Kläger behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.4.2012 - 2 C 17.10 -, vom 30.5.2013 - 2 C 68.11 - und vom 10.4.2014 - 2 B 80.13 -, abgedruckt jeweils in juris, zuzulassen.

Das Vorliegen einer Divergenz ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll (u. a. BVerwG, B. v. 27.10.2010 - 9 B 93.09 - juris Rn. 10; B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - DÖV 1998, 117). Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird. Daran fehlt es hier. Der Kläger führt zwar vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Rechtssätze an. Er stellt diesen aber keine davon abweichenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichts gegenüber, sondern rügt lediglich die seiner Meinung nach fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen durch das Verwaltungsgericht, weil die Untersuchungsanordnung vom 11. April 2012 mangelhaft begründet und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet worden seien. Das vermag eine Divergenz nicht zu begründen (BayVGH, B. v.19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 34; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73). Die Vorwürfe treffen im Übrigen auch in der Sache nicht zu (vgl. oben 1.).

5. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Die Rüge des Klägers, dass das Urteil unzureichend begründet sei, geht fehl. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur, wenn die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen. Auch eine Bezugnahme kann diesen Zweck erfüllen, sofern die Beteiligten das in Bezug genommene Schriftstück kennen oder von ihm ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können und sofern sich für sie und das Rechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in der Bezug nehmenden Entscheidung und dem in Bezug genommenen Schriftstück die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben (BVerwG, B. v. 3.12.2008 - 4 BN 25.08 - juris Rn. 9).

Das ist hier der Fall. Dass das angefochtene Urteil zur Begründung unter anderem auf den den Beteiligten bekannten vorangegangenen Beschluss im Eilverfahren vom 30. November 2012 - M 21 E 12.4485 - und dieser wiederum unter anderem auf die Antragserwiderung der Beklagten vom 5. November 2012 Bezug nimmt, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Das Verwaltungsgericht hat sich durch die Bezugnahme die dortigen Erwägungen zu Eigen gemacht. Dies war ihm nach § 117 Abs. 5 VwGO und allgemeinen Grundsätzen erlaubt. Dass § 117 Abs. 5 VwGO ausdrücklich nur auf die „Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids“ abstellt, rechtfertigt nicht den Schluss, in allen anderen Fällen seien Verweisungen unzulässig. Diese Möglichkeiten dienen der Entlastung der Verwaltungsgerichte von Formulierungs- und Schreibarbeit bei der Begründung ihrer Entscheidungen in allen Fällen, in denen dieser Zweck - wie hier - ohne Nachteile für den Rechtsschutz des Bürgers erreicht werden kann (BVerwG, B. v. 13.10.2011 - 3 B 38.11 - juris Rn. 4; B. v. 3.1.2006 - 10 B 17.05 - juris Rn. 3; Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 117 Rn. 11). Abgesehen davon ist die Begründung des angefochtenen Urteils bereits aus sich heraus - selbst ohne die Verweisung - verständlich und nicht unzureichend.

b) Soweit der Kläger der Sache nach als Verfahrensmangel rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben müssen, kann das die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 19). Der durch eine Rechtsanwältin vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. November 2014 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen, zumal das vom Kläger in Bezug genommene „Verhalten gegenüber Funktionsträgern und Mitarbeitern des DPMA“ für das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich war.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.