Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2016 - 3 ZB 16.840

bei uns veröffentlicht am24.06.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 1 K 14.1993, 16.03.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 31.077,12 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung), des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Witwengeld gemäß Art. 35 BayBeamtVG zu gewähren, zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Witwengeld nach Art. 35 Abs. 1 BayBeamtVG, da die von ihm am 14. Februar 2014 geschlossene Ehe mit der am 22. Januar 1953 geborenen, zuletzt als Steueramtfrau (BesGr A 11) im Dienst des Beklagten tätigen, am 22. Februar 2014 verstorbenen Frau H. nach Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG als sog. „Versorgungsehe“ gilt und er diese gesetzliche Vermutung nicht entkräften konnte.

1.1 Nach Art. 35 Abs. 1 BayBeamtVG erhält der Witwer einer verstorbenen Beamtin auf Lebenszeit, die die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 BayBeamtVG erfüllt (sog. „Versorgungsurheberin“ i. S. d. Art. 34 Nr. 1 BayBeamtVG), Witwengeld. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falls ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen (Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG).

Eine Ehedauer von weniger als einem Jahr begründet die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe. Besondere Umstände, die die Vermutung einer Versorgungsehe entkräften können, sind solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als die Versorgungsabsicht schließen lassen. Umstände, bei denen ein anderer Beweggrund als die Versorgungsabsicht nahe liegt, sind etwa gegeben, wenn die Beamtin unvorhergesehen verstorben ist, im Zeitpunkt der Heirat also nicht mit ihrem Tod zu rechnen war; musste im Zeitpunkt der Heirat hingegen wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung mit dem Tod der Beamtin gerechnet werden, liegt das Motiv einer Versorgungsehe nahe. Die Vermutung einer Versorgungsehe ist widerlegt, wenn eine Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Allerdings müssen die gegen eine Versorgungsehe sprechenden Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit der Beamtin zum Zeitpunkt der Heirat war. Für die Widerlegung der Vermutung stehen dem Witwer alle zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Sein Vorbringen ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten, wobei Behörde bzw. Gericht die volle Überzeugung davon gewinnen müssen, dass die von ihm vorgetragene Motivation für die Heirat der Wahrheit entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21.14 - juris Rn. 15-23 zur entsprechenden Vorschrift des § 19 BeamtVG; ebenso BSG, U.v. 5.5.2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 zu § 46 Abs. 2a SGB VI).

1.2 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts entspricht diesen Maßstäben. Die Gewährung von Witwengeld nach Art. 35 Abs. 1 BayBeamtVG scheitert daran, dass die am 14. März 2014 geschlossene Ehe nur acht Tage gedauert hat, so dass das Vorliegen einer Versorgungsehe gesetzlich vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung konnte der Kläger nicht entkräften (Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG).

Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung einer Beamtin im Zeitpunkt der Eheschließung schließt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig aus, es sei denn, die Eheschließung stellt sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor dem Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses dar (BVerwG, B.v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10). Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann daher ein besonderer Umstand sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a. a. O. Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Eheschließung in Kenntnis der 2011 festgestellten, potentiell lebensbedrohlichen Krebserkrankung der Ehefrau des Klägers erfolgte, aufgrund von deren Folgen sie am 22. Februar 2014 auf der Pallativstation verstarb. Nachdem 2011 bei Frau H. ein Urothelkarzinom festgestellt worden war, wurde die Blase entfernt sowie ein Urostoma eingesetzt (vgl. Arztbericht Klinikum L. vom 28.3.2011; ärztliche Atteste Dr. M. vom 24.7.2014 und 14.9.2014). In der Folge bildeten sich trotz Chemotherapie Metastasen u. a. in den Lymphknoten und im Gallengang (vgl. Arztberichte Krankenhaus St. J. in R. vom 11.5.2011; Krankenhaus L.-A. vom 30.12.2013 und 22.2.2014; Krankenhaus M.-H. vom 5.2.2014). Wegen der hierdurch verursachten Folgeerkrankungen (Verschluss des Gallengangs mit Ikterus und Pleurakarzinose, vgl. die genannten Arztberichte) musste sich Frau H. vom 17. bis 23. Dezember 2013, vom 15. bis 25. Januar 2014 und vom 18. bis 22. Februar 2014 in ärztliche Behandlung im Krankenhaus begeben. Auch wenn nach Angaben von Dr. M. von einem relativ stabilen, nicht akut lebensbedrohlichen Verlauf der Erkrankung auszugehen war, war der chronische Verlauf der Erkrankung den Eheleuten bekannt (Attest vom 14.9.2014). Sie wussten daher im Zeitpunkt der Heirat im Februar 2014, dass Frau H. lebensbedrohlich erkrankt war, auch wenn sie nach dem Krankenhausaufenthalt im Januar 2014 von einer momentanen Besserung ihres Gesundheitszustands ausgegangen sein sollten. Auf die Kenntnis der Unheilbarkeit der Erkrankung kommt es insoweit nicht an (BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 7). Dass der Tod der Beamtin letztlich durch einen - kurzfristig aufgetretenen - Verschluss der Gallengangswege verursacht wurde, der den völligen körperlichen Zusammenbruch zur Folge hatte, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung, da es hierzu nur infolge der Krebserkrankung gekommen war (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2011 - 3 ZB 08.627 - juris Rn. 8).

Das Verwaltungsgericht konnte anhand einer Gesamtbetrachtung der Beweggründe der Ehegatten für die Heirat nicht die volle Überzeugung davon gewinnen, dass die am 14. Februar 2014 erfolgte Eheschließung sich als konsequente Verwirklichung eines schon vor Bekanntwerden bzw. vor Verschlechterung der Krebserkrankung gefassten Heiratsentschlusses darstellt. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Ansicht gelangt, dass auch unter Berücksichtigung der vom Kläger, der seit 2002 mit Frau H. zusammenlebte und 2007 von seiner ersten Ehefrau geschieden wurde, geltend gemachten Hinderungsgründe für eine frühere Eheschließung (jahrelanger „Scheidungskrieg“ bis 2007; Tod von Katzen und Hunden der Eheleute 2009/2010 bzw. 2012/2013; Erkrankung der Ehefrau 2011; Schlaganfälle des Klägers im Februar und April 2013) ein konkreter Entschluss, die Ehe zu schließen, erst nach der Kenntnis vom lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankung der Ehefrau entstanden ist. Dabei hat es zu Recht darauf abgestellt, dass zwar bereits vor Kenntnis von der Krebserkrankung schon der Wille bestanden haben mag, zu einem späteren Zeitpunkt zu heiraten, dass jedoch eine Konkretisierung auf einen bestimmten Zeitpunkt, innerhalb kurzer bzw. absehbarer Zeit zu heiraten, noch nicht vorlag, so dass ohne konkrete Schritte für eine Heirat die am 14. Februar 2014 erfolgte Eheschließung nicht als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Kenntnis von der Erkrankung gefassten konkreten Eheentschlusses gesehen werden kann (BayVGH, B.v. 26.11.2008 - 3 ZB 07.3409 - juris Rn. 8; LSG BW, U.v. 19.4.2016 - L 11 R 2064/15 - juris Rn. 27). So hat der Kläger mit Schrift-sätzen vom 9. Mai 2014 und 1. Dezember 2014 vorgetragen, dass er nach Ende des „Scheidungskriegs“ 2007 nicht unmittelbar erneut eine Ehe eingehen wollte. Frau H. hat in ihrem Testament vom 1. August 2012 den Kläger nur als Lebensgefährten und nicht etwa als Verlobten bedacht. Auch nach Angaben von Dr. M. (Attest vom 24.7.2014) hegten die Eheleute erst seit Anfang 2013 die Absicht zu heiraten.

Zumindest wäre eine Heirat auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Hinderungsgründe im Zeitpunkt der Testamentserstellung 2012 bzw. nach Wegfall der Hinderungsgründe 2013 möglich gewesen (vgl. LSG BW, U.v. 19.4.2016 a. a. O.). Für den Kläger und Frau H. stand - wie auch die Testamentsbestimmungen zeigen - die Legalisierung ihrer Beziehung aber nicht im Vordergrund der Lebensplanung. Im Übrigen stellt der Tod von Haustieren auch keinen wirklichkeitsnahen Grund dar, eine beabsichtigte Heirat trotz der schweren Erkrankung mehrfach zu verschieben.

1.3 Die hiergegen vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

1.3.1 Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Sachvortrag aus dem Schriftsatz vom 15. März 2016 (Seite 6 letzter Absatz: „Im August 2009 mussten zwei Katzen eingeschläfert werden, so dass sich der bereits gefasste Eheentschluss in der Realisierung verzögerte.“), übergangen, trifft dies nicht zu. Es hat nach § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO den wesentlichen Inhalt des Schriftsatzes vom 15. März 2016 im Tatbestand des Urteils (UA S. 6 unten/S. 7 oben) wiedergegeben und im Übrigen zulässigerweise wegen der Einzelheiten nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen (UA S. 7 2. Absatz). Es hat den betreffenden Sachvortrag auch zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt, indem es u. a. den Tod von Haustieren als Gründe gewürdigt hat, die einer Hochzeit zeitweise entgegenstanden (UA S. 8 2. Absatz), ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass damit ein Wille, zu einem späteren Zeitpunkt zu heiraten, nicht hinreichend konkretisiert war, um die erst am 14. Februar 2014 erfolgte Heirat als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Kenntnis der Erkrankung gefassten Eheentschlusses ansehen zu können (UA S. 9 1. Absatz). Wenn der Kläger insoweit einwendet, das Verwaltungsgericht habe seinen Sachvortrag unzutreffend bewertet, stellt er damit lediglich die Beweiswürdigung bzw. die rechtliche Bewertung durch das Erstgericht in Frage, ohne substantiiert darzulegen, warum dieser Schluss nicht vertretbar wäre. Die bloße Möglichkeit einer anderen Würdigung genügt hierfür nicht.

Wenn der Kläger weiter ausführt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Heiratsentschluss entstanden sei, nachdem er 2007 von seiner früheren Ehefrau geschieden worden sei (Schriftsatz vom 15. März 2016 S. 1 unten), führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, da dies ebenfalls nichts über eine konkrete Heiratsabsicht zu einem früheren Zeitpunkt sagt. Entgegen der Behauptung des Klägers findet sich im Schriftsatz vom 15. März 2016 auch nicht der Satz „2007 habe man sich nach der Scheidung des Klägers zur Heirat entschlossen“. Dieses Vorbringen steht auch im Widerspruch zu seinen Angaben in den Schriftsätzen vom 9. Mai und 1. Dezember 2014, er habe nach Ende des „Scheidungskriegs“ 2007 nicht unmittelbar erneut eine Ehe eingehen wollen, so dass das Verwaltungsgericht zu Recht einen bereits 2007 gefassten konkreten Heiratsentschluss verneint hat.

1.3.2 Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, dass das Erstgericht den Kläger nicht zu ggf. offenen Fragen und Unklarheiten gehört hat. Es hat keine Bedenken bezüglich der dargelegten, zeitweise der Heirat entgegenstehenden Gründe geäußert, diese aber zu Recht als nicht erheblich angesehen, so dass es schon deshalb keinen Anlass hatte, den Kläger hierzu anzuhören. Auch im Übrigen musste sich eine Befragung des Klägers nicht aufdrängen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Vortrag des Witwers bestimmt Art und Umfang der Ermittlungspflichten (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a. a. O. Rn. 23). Wenn - wie hier - der Witwer nur Gründe vorträgt, die einer Hochzeit zeitweise entgegenstanden, ohne eine konkrete Eheschließungsabsicht darzulegen, ist das Gericht im Rahmen der Amtsermittlung nicht gehalten, dem weiter nachzugehen. Vielmehr hätte der Kläger substantiierte Anhaltspunkte dafür vortragen müssen, dass die Heirat sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Kenntnis von der Erkrankung gefassten konkreten Eheentschlusses darstellte (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO). Der rechtsanwaltlich vertretene Kläger hat es auch unterlassen, auf seine informatorische Befragung hinzuwirken bzw. seine Einvernahme als Partei (§ 98 VwGO i. V. m. §§ 445 ff. ZPO) zu beantragen, so dass eine Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht nicht veranlasst war. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, das Versäumnis, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, nachträglich zu kompensieren (BayVGH, B.v. 24.9.2014 - 3 ZB 12.318 - juris Rn. 16).

1.3.3 Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Ersturteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der am 14. Februar 2014 zu Hause und nicht auf dem Standesamt durchgeführten Eheschließung die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe als nicht widerlegt angesehen hat. Zwar hat Dr. M. mit Attest vom 11. Februar 2014 gegenüber dem Standesamt nur bestätigt, dass es Frau H. aus medizinischen Gründen nicht möglich sei, das Haus zu verlassen. Erfolgt die Eheschließung jedoch nicht - wie im Regelfall - auf dem Standesamt, sondern - wie hier - als sog. „Nottrauung“ zu Hause bzw. im Krankenhaus, setzt dies gemäß § 13 Abs. 3 PStG i.d.R. das Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung voraus (Palandt-Brudermüller, BGB, 75. Auflage 2016, § 1312 Rn. 2). Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die durch das Standesamt mit Schreiben vom 30. Januar 2015 bestätigte Durchführung einer „Nottrauung“ als Indiz dafür angesehen hat, dass die Eheschließung wegen des verschlechterten Zustands von Frau H. am 14. Februar 2014 erfolgt ist, um dem Kläger die damit verbundenen Vorteile zu sichern (vgl. BSG, U.v. 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - juris Rn. 28).

2. Soweit der Kläger aufgrund des unterschiedlichen Krankheitsbilds von Frau H. besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, hat er das Vorliegen dieses Zulassungsgrunds nicht ordnungsgemäß dargelegt. Eine Beweisaufnahme durch die Befragung des Klägers und ggf. die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens hätte er ggf. selbst beantragen müssen, eine Beweiserhebung von Amts wegen drängte sich auch insoweit nicht auf. Im Übrigen steht aufgrund der Arztberichte fest, dass Frau H. im Zeitpunkt der Eheschließung lebensbedrohlich erkrankt war.

3. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, hat er das Vorliegen dieses Zulassungsgrunds ebenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 28.1.2016 - 2 C 21.14 - juris Rn. 20) geklärt, dass der Witwer zur Widerlegung einer Versorgungsehe nicht auf äußere, objektiv erkennbare Umstände beschränkt ist, sondern auch innere, subjektive Umstände für die Heirat vortragen kann. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht lediglich objektiv erkennbare Umstände, sondern das klägerische Vorbringen umfassend gewürdigt.

4. Soweit der Kläger eine Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der eben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 (a. a. O.) i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend macht, hat er das Vorliegen dieses Zulassungsgrunds gleichfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt. Im Übrigen weicht das angefochtene Urteil nicht von der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, da das Verwaltungsgericht sich nicht auf objektive Umstände beschränkt hat.

5. Auch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensfehler, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), wurde nicht ordnungsgemäß dargelegt.

Hinsichtlich der Rüge, das Verwaltungsgericht hätte den Kläger hören müssen und sei deshalb zu einer unvertretbaren Bewertung gelangt, wird vollumfänglich auf die Ausführungen unter 1.3.2 verwiesen. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte bei Zweifeln Dr. M. sowie den Standesbeamten als Zeugen hören müssen. Auch insoweit ist nicht dargelegt, weshalb sich dem Erstgericht eine - auch nicht näher konkretisierte - Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.

Soweit der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe die Atteste von Dr. M. vom 24. Juli und 14. September 2014 nicht berücksichtigt, trifft dies ausweislich der Ausführungen im Urteil (UA S. 3 f. sowie S. 8 f.) nicht zu, wo sich das Erstgericht mit der Frage der lebensbedrohlichen Erkrankung eingehend auseinandergesetzt hat. Im Übrigen greift der Kläger damit wiederum nur unsubstantiiert die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an.

6. Soweit der Kläger schließlich auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug nimmt, genügt die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

7. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.4 Streitwertkatalog 2013 (Teilstatus, 24-faches des begehrten Witwengelds in Höhe von monatlich 1.294,88 € laut Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 10. Dezember 2014 = 31.077,12 €, vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 16, wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 46 Witwenrente und Witwerrente


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Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 19 Witwengeld


(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn,

Personenstandsgesetz - PStG | § 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen


(1) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht. Reichen die nach § 12 Abs. 2 vorgelegten Urkunden nicht aus, so haben die Eheschließenden weitere Urkunden oder sonstige Na

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.854,16 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin begehrte Gewährung von Witwengeld nach § 43 Abs. 1 SVG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mit der Begründung abgelehnt, ihr Anspruch sei vorliegend gemäß § 43 Abs. 1 SVG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen. Da die Ehe der Klägerin mit einem Soldaten im Ruhestand vom 13. bis 17. Dezember 2007 und damit weniger als ein Jahr gedauert habe und in Kenntnis des lebensbedrohenden Charakters der Erkrankung ihres Ehemannes geschlossen worden sei, sei zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung, der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat sei die Versorgung der Witwe gewesen, zwingend nachzuweisen, dass es sich bei der Heirat um die konsequente Verwirklichung eines bereits vor Kenntnis der schweren Erkrankung bestehenden Entschlusses, die Ehe einzugehen, gehandelt habe. Dieser Nachweis sei der Klägerin nicht gelungen. Das Gericht habe weder aus dem Inhalt der Akten noch aus dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme die hierfür erforderliche Überzeugung gewinnen können.

Durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Der Einwand der Klägerin, die „Regelung in § 19 Abs. 1 Ziffer 2 BeamtVG“ (gemeint ist wohl § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG), auf die sich das Verwaltungsgericht zur Klageabweisung bezogen habe, könne hier bereits tatbestandlich keine Anwendung finden, kann die Richtigkeit des Urteils nicht in Frage stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Witwengeld vorliegend zutreffend anhand der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG beurteilt. Nach dieser Vorschrift erhält der überlebende Ehepartner eines Ruhestandsbeamten - entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - regelmäßig kein Witwengeld, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, es sein denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Da die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann nur vier Tage vor dessen Ableben geschlossen wurde, hat die Klägerin nur dann einen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld, wenn sie die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer sogenannten Versorgungsehe widerlegen kann. Diese ist grundsätzlich entkräftet, wenn besondere, nach außen erkennbare Umstände vorliegen, wonach ein anderer Zweck der Eheschließung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Versorgungszweck. Dazu genügt in der Regel, wenn auch nicht ausnahmslos, dass unter den Beweggründen jedenfalls eines der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine maßgebliche Bedeutung hatte (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.). Wird die Ehe - wie vorliegend - in Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters einer Erkrankung des Beamten bzw. Soldaten geschlossen, ist hierdurch die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig ausgeschlossen, es sei denn, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1991 - 2 C 7.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; B. v. 2.10.2008 - 2 B 7.08 - juris Rn. 3; B. v. 19.1.2009 - 2 B 14.08 - juris Rn. 7; B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10 m. w. N.). Die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte, trifft die Witwe (BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.). Von diesem rechtlichen Maßstab ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Soweit die Klägerin einwendet, bei Einleitung des Scheidungsverfahrens habe der Ehemann nicht um seine schwere Erkrankung gewusst, erscheint dies im Hinblick auf die im Zulassungsverfahren vorgelegte Stellungnahme seines Hausarztes vom 29. März 2011 zweifelhaft. Aus dieser ergibt sich, dass die Behandlung der diagnostizierten Leberzirrhose am 27. November 2006 begann, was im Übrigen den Angaben des im Klageverfahren vorgelegten Attests des Arztes vom 31. August 2008 entspricht. Auch hat die Klägerin ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, dass sie seit Dezember 2006 von der Leberzirrhose wusste. Ihr Einwand, die ärztliche Bewertung der Erkrankung ihres Ehemanns mit „CHILD B“ habe nicht automatisch die Vorhersehbarkeit seines baldigen Ablebens bedeutet, so dass beide Ehepartner hiervon auch im November 2007 nicht ausgegangen seien, spricht ebenfalls nicht gegen die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, den Ehegatten sei im Zeitpunkt der Eheschließung der lebensbedrohliche Charakter der Erkrankung des Ehemanns bekannt gewesen. Denn die Kenntnis vom lebensbedrohenden Charakter einer Erkrankung setzt weder voraus, dass mit dem baldigen Ableben des erkrankten Beamten zu rechnen ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 29.10.2013 - 2 A 11261/12 - juris Rn. 24) noch kommt es auf Kenntnisse der Unheilbarkeit der Krankheit an (BayVGH, B. v. 8.11.2011 - 3 ZB 08.627 - juris Rn. 13). Im Übrigen befand sich der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Hospiz.

Mit ihrer Rüge, die Bewertung des Verwaltungsgerichts stimme nicht mit den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gehörten Zeugen überein, wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2011 - 14 ZB 11.747 - juris Rn. 7 m. w. N.). Gemessen hieran hat die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Verwaltungsgericht ernstlich zweifelhaft ist.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Würdigung des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung sowie der Gesamtumstände zu Recht angenommen, die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG habe durch objektiv erkennbare Umstände nicht widerlegt werden können. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist insbesondere den Aussagen der Zeugen nicht zu entnehmen, dass sich die Eheschließung trotz der lebensbedrohlichen Erkrankung als konsequente Verwirklichung eines schon zuvor bestehenden Heiratsentschlusses erwiesen hat. Zwar muss hierfür noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden haben (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10). Allerdings lassen sich den Aussagen der Zeuginnen W., A. und B. keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ehegatten vor Kenntnis von der lebensbedrohenden Erkrankung bereits so konkret zur Heirat entschlossen waren, dass sich die spätere Heirat als konsequente Verwirklichung die Heiratsentschlusses erwiesen hätte. Dass nach Aussage der Zeugin B. „des Öfteren von Hochzeit die Rede“ gewesen sei oder der verstorbene Ehemann gegenüber der Zeugin A. erklärt hat, er „würde heiraten wollen, aber er könne nicht, da die Klägerin noch nicht geschieden sei“, reicht für die Annahme, es habe einen konkreten Heiratsentschluss gegeben, nicht aus. Denn diese Äußerungen der Ehegatten können schon zeitlich nicht eingeordnet werden und bleiben zudem insgesamt vage. Die Aussagen des geschiedenen Ehemanns der Klägerin, es habe aus seiner Sicht kein Zwang für eine Scheidung gegeben und weder er noch seine frühere Ehefrau hätten auf eine Scheidung gedrängt, sowie die Tatsache, dass dieser den Scheidungsantrag gestellt hat, sprechen aus Sicht des Senats dafür, dass es vor November 2006 keine konkreten Heiratsabsichten gab. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011 erstmalig mitgeteilt hat, sie habe bereits im März 2006 einer Freundin gegenüber die feste Absicht geäußert, ihren verstorbenen Ehemann im Frühjahr 2007 in Prien heiraten zu wollen, ist dieses Vorbringen verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zwar können Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist noch ergänzt werden, soweit der konkrete, zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt wurde. Werden - wie hier - nach Ablauf der Frist neue, selbstständige Zulassungsgründe - und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel -vorgetragen, kann darauf der Zulassungsantrag nicht gestützt werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 53). Dies gilt insbesondere auch für einen verspäteten neuen Sachvortrag einschließlich diesbezüglicher Beweismittel.

Auch die langjährige Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann sowie eine gemeinsame Lebensplanung sprechen nicht gegen die Richtigkeit des Urteils. Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, in denen - wie hier - trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (BayVGH, B. v.19.9.2006 - 14 ZB 04.2400 - juris Rn. 5 m. w. N.; OVG RhPf, U. v. 29.10.2013 - 2 A 11261/12 - juris Rn. 20). Auch in den Fällen, in denen eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Bindung seit Jahrzehnten bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung in der Regel als Versorgungsehe dar. Ein konkreter Heiratsentschluss ergibt sich ohne weitere Anhaltspunkte hierfür weder aus einer langjährigen, auf eine gemeinsame Lebensplanung gerichteten Beziehung noch aus einer besonders starken inneren Bindung zwischen den Partnern oder dem konkreten gegenseitigen finanziellen Einstehen füreinander. Den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Briefen des verstorbenen Ehemannes aus den Jahren 1996 und 1997, auf die sich die Klägerin auch im Zulassungsverfahren bezieht, ist zwar zu entnehmen, dass eine gemeinsame Lebensplanung beabsichtigt war. Anhaltspunkt dafür, dass man konkrete Heiratsabsichten hatte, ergeben sich hieraus aber nicht, ungeachtet dessen, dass die Klägerin insoweit bereits ihren Darlegungspflichten nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nachgekommen ist. Aber selbst wenn den Briefen Heiratsabsichten zu entnehmen wären, hätten sich diese durch Zeitablauf nicht bestätigt.

Zudem wird weder durch den 1999 mit ihrem geschiedenen Ehemann geschlossenen Ehevertrag und dessen Inhalt noch durch den Umstand, dass Ende November 2006 das Scheidungsverfahren der Klägerin eingeleitet worden ist, belegt, dass sie und ihr verstorbener Ehemann bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung konkrete Heiratsabsichten hatten. Dass nicht die Klägerin nach der Volljährigkeit ihres Sohnes im April 2006, sondern ihr geschiedener Ehemann ab September 2006 die Scheidung betrieben hat, spricht - auch unter Berücksichtigung von dessen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung und trotz des Hinweises der Klägerin, der Rechtsanwalt sei ein Bekannter ihres geschiedenen Ehemannes gewesen - dagegen, dass das Scheidungsverfahren wegen konkreter Heiratsabsichten der Klägerin eingeleitet worden ist. Daher ist letztlich unerheblich, warum die Klägerin erst im Dezember 2007 geschieden wurde und ob sie dies zu vertreten hatte.

Ebenso können mit dem Hinweis auf das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2012 - S 11 R 5359/08 - (FamRZ 2013, 332) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts belegt werden. Die Widerlegung der gesetzlichen Annahme einer Versorgungsehe ist stets eine Frage der Einzelfallwürdigung, die nicht generalisiert werden kann. Die dortige Fallkonstellation kann mit der hier streitigen nicht verglichen werden. Im dortigen Verfahren stand der Eheschließung der Beteiligten zwar auch - wie vorliegend - über viele Jahre das objektive Ehehindernis der anderweitigen Verheiratung entgegen. Allerdings hatten die Beteiligten nach Überzeugung des im dortigen Verfahren erkennenden Gerichts - anders als vorliegend - bereits vor Kenntnis der Erkrankung die Absicht gehabt zu heiraten. Zudem hatten sie das Scheidungsverfahren, das sich über fünf Jahre hinzog, lange, nämlich fünf Jahre vor Kenntnis der schweren Erkrankung eingeleitet.

2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht sämtliche von der Klägerin angebotenen Beweismittel ausgeschöpft, sinngemäß einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, hat sie den Verfahrensmangel nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt.

Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B. v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m. w. N.; BayVGH, B. v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7). Diesen Darlegungsanforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Der Streitwert ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i. d. F. v. 18.7.2013; Downloadmöglichkeit über die Homepage des BVerwG), wonach der zweifache Jahresbetrag (24 Monate) des Unterschiedsbetrags zwischen gezahlter und begehrter Versorgung (hier: monatlich 1.285,59 Euro, vgl. Schreiben der Beklagten vom 28. Oktober 2008) anzusetzen ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.03.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer großen Witwenrente aus der Versicherung des am 15.07.2012 verstorbenen E. H. (im Folgenden: Versicherter).
Bei dem 1948 geborenen Versicherten wurde im Oktober 2010 ein Weichteilsarkom an der rechten Schulter radiochirurgisch reseziert. Histologisch wurde ein undifferenziertes partiell polymorphes Sarkom, Grad III nachgewiesen. Von Februar bis April 2011 erfolgte eine Radiatio der erweiterten Tumorregion der Schulter. Vom 27.04. bis 18.05.2011 absolvierte der Versicherte eine onkologische Anschlussheilbehandlung in der W.-Klinik D.. Im Februar 2012 wurde eine Lungenmetastase rechts festgestellt und operiert. Bei einer Kontrolle am 11.05.2012 wurde eine Rezidivmetastase festgestellt, welche die rechte Lunge zu zwei Drittel ausfüllte mit mediastinaler Verlagerung nach links und schlitzförmiger Kompression der Vena cava superior. Aufgrund der räumlichen Ausdehnung war weder eine Radiotherapie noch eine chirurgische Therapie indiziert. Am 17.05.2012 stellte sich der Versicherte in der Zentralen Notaufnahme des Universitätsklinikums M. vor und wurde dort bei Verschlechterung des Allgemeinzustands und Belastungsdyspnoe bis 14.06.2012 mit Chemotherapie behandelt. Anschließend wurde der Versicherte zur weiteren Behandlung in das wohnortnähere S. St. T. Klinikum P. verlegt, wo er vom 14.06. bis 13.07.2012 behandelt wurde unter Fortsetzung der Chemotherapie. Am 13.07.2012 erfolgte die Verlegung in die Palliativ-Abteilung, am 15.07.2012 verstarb der Versicherte.
Die 1954 geborene Klägerin führte nach eigenen Angaben mit dem Versicherten seit 1982 einen gemeinsamen Hausstand. Im Jahr 2010 erfolgte ein gemeinsamer Hauskauf. Am 02.07.2012 sprach die Klägerin beim Standesamt P. vor und legte eine ärztliche Bescheinigung des S. St. T. Klinikums vom 02.07.2012 vor, wonach auf dem Formular „Nottrauung“ bestätigt wurde, dass eine lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten vorliege und nach ärztlicher Einschätzung die Nottrauung noch heute stattfinden müsse. Die Trauung wurde sodann noch am 02.07.2012 im Krankenhaus vollzogen.
Am 07.08.2012 beantragte die Klägerin die Gewährung von großer Witwenrente. In der Anlage zum Antragsformular gab sie an, die Heirat sei zur Sicherung der erforderlichen Betreuung und Pflege des Ehegatten erfolgt, dessen Tod auf absehbare Zeit nicht zu erwarten gewesen sei. Mit Bescheid vom 16.04.2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Nach Auswertung der ärztlichen Unterlagen sei spätestens seit dem Nachweis der Rezidivmetastase in der rechten Lunge am 11.05.2012, durch die sich der Allgemeinzustand des Versicherten sehr schnell verschlechtert habe, dessen Tod vorhersehbar bzw zu erwarten gewesen. Somit sei zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Ableben zu rechnen gewesen. Ein Anspruch auf Witwenrente bestehe nach § 46 Abs 2a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) daher nicht.
Mit ihrem Widerspruch vom 03.05.2013 machte die Klägerin geltend, zum Zeitpunkt des Nachweises der Rezidivmetastase sei der bevorstehende Tod des Versicherten für die Eheleute keineswegs vorhersehbar gewesen. Der Versicherte habe unverändert seine vollständige Behandlung erhalten. Den Eheleuten sei zu keinem Zeitpunkt offen gesagt worden, wie schlecht es um den Gesundheitszustand des Versicherten wirklich stehe. Dabei habe die Klägerin als examinierte Altenpflegerin mit einer Berufserfahrung von über zehn Jahren täglich mit schwer krebskranken Menschen zu tun. Auf ihrer Station würden schwer krebskranke Menschen gepflegt, die zum Teil ebenfalls an Lungenkrebs erkrankt seien. Viele lebten bereits seit Jahren mit dieser Diagnose. Sie habe für die Pflege ihres Mannes für zuhause noch den kompletten Pflegebedarf bestellt und sich darauf eingestellt gehabt, ihn vollständig zu pflegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei vorliegend nicht widerlegt, da keine besonderen Umstände nachgewiesen seien, die trotz kurzer Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen würden.
Hiergegen richtet sich die am 23.08.2013 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage. Die Klägerin hat ergänzend vorgetragen, die Ehepartner hätten immer vorgehabt zu heiraten, sie hätten ein Haus gekauft und gemeinsam renoviert. Als der Versicherte zum ersten Mal an Krebs erkrankt sei, sei sie immer an seiner Seite gewesen. Nach langwieriger Behandlung mit Chemotherapie, Bestrahlung und Reha habe er als geheilt gegolten. Für eine anschließende „ruhigere Phase“ hätten sie vorgehabt zu heiraten, bis es zu der erneuten Erkrankung gekommen sei. Gegen eine Versorgungsehe spreche vor allem das jahrelange Zusammenleben. Der Tod des Versicherten sei plötzlich und unvorhersehbar gewesen und weder bei Aufgebotserstellung noch zum Zeitpunkt der Eheschließung zu erwarten gewesen. Die Heirat sei zur Sicherung einer eventuell erforderlichen Betreuung und Pflege erfolgt und hätte rein rechtlich der Klägerin die Möglichkeit gegeben, mit den behandelnden Ärzten ohne Einschränkung alle medizinischen Sachverhalte zu besprechen.
Das SG hat schriftlich die Standesbeamtin angehört, welche die Trauung vollzogen hat und in der mündlichen Verhandlung am 31.03.2015 den Bruder der Klägerin als Zeugen vernommen. Mit Urteil vom 31.03.2015 hat das SG sodann die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Gewährung großer Witwenrente zu Recht abgelehnt, weil die Ehe der Klägerin nicht mindestens ein Jahr gedauert habe und die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei. Das langjährige eheähnliche Zusammenleben unterstreiche vorliegend die Rechtsvermutung, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat gewesen sei, der späteren Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Mit der Diagnose der Rezidivmetastase am 11.05.2012 stehe eine lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten fest. Das SG gehe davon aus, dass sowohl die Klägerin als auch der Versicherte davon gewusst hätten. Nach dem Bericht der S. St. T. Klinikum habe sich der schwerkranke Patient bei der Übernahme aus der Uniklinik M. „stark von seiner Tumorerkrankung gezeichnet“ gezeigt. Für den 13.07.2012 sei zudem ein Verlegungstermin in die Palliativabteilung der Klinik Ö. vereinbart worden. Am 02.07.2013 habe die Klägerin gegenüber der Standesbeamtin geäußert, der Versicherte habe nicht mehr lange zu leben. Somit habe die Klägerin spätestens ab diesem Zeitpunkt, und damit vor der Eheschließung von dem baldigen Versterben ihres Ehemannes gewusst. Die Angaben der Klägerin, sie habe nicht mit dem schnellen Versterben des Versicherten gerechnet, sondern sei von einer Besserung des Gesundheitszustandes ausgegangen, seien daher nicht glaubhaft. Es sei eine Nottrauung wegen lebensgefährlicher Erkrankung des Versicherten erfolgt, die keinen Aufschub geduldet habe. Im Falle einer nicht lebensbedrohlichen Erkrankung wären die Eheleute auf eine Verschiebung der Trauung verwiesen worden. Allein das Bestehen einer innigen Liebesbeziehung und die wiederholte Äußerung von Heiratsabsichten reichten zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung ebenfalls nicht aus. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin und des Zeugen hätten die späteren Eheleute nach der Verlobung an Weihnachten 2009 Hochzeitspläne geäußert. Diese hätten sich allerdings noch in der abstrakten Vorbereitungsphase befunden, ein Termin sei noch nicht ins Auge gefasst gewesen. Zunächst hätten sie an Weihnachten 2010 heiraten wollen, der Termin sei jedoch durch Erkrankungen der Klägerin und des Versicherten mehrfach verschoben worden. Von einer konsequenten Verwirklichung des Entschlusses, eine Ehe zu begründen, habe sich das SG nicht überzeugen können. Es erscheine inkonsequent, wenn die Eheleute keinerlei Vorbereitungen für eine an Weihnachten 2010 geplante Hochzeit nachweisen könnten. Auch die bei der Klägerin aufgetretene Erkrankung, welche nach deren Aussagen ca vier bis fünf Wochen angedauert habe, habe den ursprünglichen Hochzeitsplanungen nicht entgegengestanden. Überdies verwundere es, wenn die Klägerin und der Versicherte trotz Verlobung an Weihnachten 2009 und dem Wunsch ein Jahr später heiraten zu wollen, nie einen konkreten Tag ins Auge gefasst hätten, wenngleich die zur Verschiebung der Hochzeit führenden Gründe frühestens im September/Oktober 2010 bekannt geworden seien. Es erschließe sich auch nicht, weshalb die Ehegatten dann konsequenterweise nicht bereits an Weihnachten 2011 geheiratet hätten. Bei der gebotenen Gesamtabwägung trete das von der Klägerin angegebene Motiv, durch Heirat sollten ihr weitergehende Rechte im Rahmen der anstehenden Behandlungen gesichert werden, angesichts der Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung nicht als zumindest gleichwertiges Motiv neben das Versorgungsmotiv. Ansonsten würde die gesetzliche Vermutung faktisch leerlaufen, da diese gerade auf Fallgestaltungen abziele, in denen einer der Lebenspartner zur Zeit der Eheschließung schwer erkrankt sei. Sofern die Klägerin vortrage, sie könne selbst für sich sorgen und sei auf Witwenrente finanziell nicht angewiesen, sei dies kein Umstand, der die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen vermöge.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 15.04.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.05.2015 eingelegte Berufung der Klägerin. Das SG habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass zwischen der Klägerin und dem Versicherten eine langjährige Beziehung bestanden habe und auch bereits lange Heiratsabsichten gehegt worden seien. Die Eheschließung sei seit Weihnachten 2009 ernsthaft geplant gewesen, was auch der Zeuge P. bestätigt habe. Im Zeitpunkt der Eheschließung sei der Zeitpunkt des Todes für die Eheleute nicht absehbar gewesen. Die Klägerin hätte ansonsten die zahlreichen Hilfsmittel, wie Pflegebett usw nicht mehr gekauft. Zu keinem Zeitpunkt sei die Behandlung eingestellt worden. In einer ruhigen Phase der Erkrankung sei dann die Hochzeit erfolgt. Die Klägerin habe sich niemals um die finanzielle Seite gekümmert, sondern sich nur um ihren Ehemann kümmern und diesen pflegen wollen. All diese Umstände sprächen gegen das Vorliegen einer Versorgungsehe. Dass es nicht zu der geplanten Eheschließung gekommen sei, habe allein an den Krankheiten zum Zeitpunkt der gewünschten Eheschließung gelegen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.03.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 16.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr große Witwenrente aus der Versicherung des E. H. zu gewähren.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie bezieht sich auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren und die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.
15 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
17 
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 16.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer großen Witwenrente.
18 
Nach § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, unter anderem dann Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist die Witwe des am 15.07.2012 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt hatte. Sie hatte im Zeitpunkt des Todes des Versicherten auch das 45. Lebensjahr vollendet und nach dessen Tod nicht wieder geheiratet.
19 
Gemäß § 46 Abs 2a SGB VI (eingeführt mit Wirkung vom 01.01.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.03.2001, BGBl I 403), der nach § 242a Abs 3 SGB VI für alle seit dem 01.01.2002 geschlossenen Ehen gilt, ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
20 
Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat vom 02. bis 15.07.2012 und damit weniger als ein Jahr gedauert. Entscheidend ist daher, ob „besondere Umstände“ vorliegen, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
21 
Der Begriff der „besonderen Umstände" iSv § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (Bundessozialgericht 03.09.1986, 9a RV 8/84, BSGE 60, 204 = SozR 3100 § 38 Nr 5 mwN).Was unter den besonderen Umständen des Falles zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht näher definiert. Da § 46 Abs 2a SGB VI jedoch vom Gesetzgeber bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs 6 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs 2 Bundesversorgungsgesetz) nachgebildet ist, kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der „besonderen Umstände“ in diesen Bestimmungen angeknüpft werden (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6 unter Hinweis auf BT-Drucks 14, 4595 S 44). Danach sind als besondere Umstände iSv § 46 Abs 2a SGB VI alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an. Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder - da der Wortlaut auf den „alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat" abhebt - zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (BSG 05.05.2009, aaO). Lediglich wenn der Hinterbliebene keine - glaubhaften - Angaben über die inneren Umstände macht, darf sich die Ermittlung, welche Gründe für die Eheschließung ausschlaggebend waren, und die Prüfung, ob es sich dabei um (anspruchsbegründende) besondere Umstände iS des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI handelt, auf nach außen tretende objektive Tatsachen beschränken. Ansonsten sind auch die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat zu betrachten und vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen (BSG 05.05.2009, aaO).
22 
Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheits- bzw Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Litt der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt (BSG 05.05.2009, aaO; Senatsurteil vom 16.10.2012, L 11 R 392/11, juris). Auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten ist indes der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (BSG 05.05.2009, aaO).
23 
Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung fordert nach § 202 SGG iVm § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils und damit einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus (BSG 03.09.1986, aaO). Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG 28.06.2000, b 9 VG 3/99 R, SozR 3-3900 § 15 Nr 3; BSG 06.02.2003, B 7 AL 12/02 R, juris). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände als ein den Anspruch begründender Umstand und damit auch die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige, der den Witwen-/Witwerrentenanspruch geltend macht (BSG 03.09.1986, aaO).
24 
Vorliegend litt der Versicherte zum Zeitpunkt der Heirat am 02.07.2012 offenkundig an einer weit fortgeschrittenen lebensbedrohlichen Erkrankung. Im Oktober 2010 war ein bösartiges Weichteilsarkom der rechten Schulter (undifferenziert, polymorph Grad III) reseziert worden mit anschließender Bestrahlung. Eine erste Lungenmetastase trag im Februar 2012 auf und wurde operiert. Schon drei Monate später am 11.05.2012 wurde erneut eine Metastase in der rechten Lunge festgestellt, die aufgrund ihrer riesigen Ausdehnung nicht mehr operiert werden konnte. Der Allgemeinzustand des Versicherten verschlechterte sich danach rapide, er musste ab 17.05.2012 stationär behandelt werden. Der Versicherte ebenso wie die Klägerin wussten sehr genau um die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung. In dem Bericht der S. St. T. Klinik vom 01.08.2012 wird im Rahmen des psychosomatischen Konzils vom 22.06.2012 ausgeführt: „Patient geht mit der jetzigen Situation sehr beeindruckend um. Freundin, mit der er offen über alles sprechen kann, auch wenn sie durch die Situation natürlich sehr belastet ist.“ Bei der Übernahme aus der Uniklinik in M. Mitte Juli 2012 war der Versicherte bereits schwer krank und stark von seiner Tumorerkrankung gezeichnet, wie sich aus dem genannten Bericht entnehmen lässt. Bei dem riesigen Konglomerattumor, der die rechte Thoraxhälfte ausfüllte, war das verbliebene Lungenparenchym rechts kollabiert und stand somit für die Atmung nicht zur Verfügung. Die Klägerin und der Versicherte wussten, dass der Versicherte an einer lebensbedrohlichen Erkrankung litt, bei der eine Heilung angesichts des fortgeschrittenen Stadiums ausgeschlossen war; auf ihre subjektive Einschätzung des Krankheitsverlaufs kommt es nicht an (vgl Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 03.01.2008, 2 A 10800/07, juris). Insoweit steht dem nicht entgegen, dass der Versicherte die Fortsetzung der Chemotherapie wünschte, obwohl sich insgesamt eine sukzessive Zustandsverschlechterung bereits abzeichnete, wie im Bericht des S. St. T. Klinikums ausgeführt wird.
25 
Die Kenntnis der Klägerin und des Versicherten von der tatsächlichen Bedrohlichkeit der Situation wird ebenfalls ganz klar bestätigt durch die Aussage der Standesbeamtin P.. Diese hat mit Schreiben vom 14.11.2013 ausgeführt, dass die Klägerin am 02.07.2012 beim Standesamt P. vorgesprochen und mitgeteilt habe, dass sich ihr Lebensgefährte im Krankenhaus befinde, schwer krank sei und nicht mehr lange am Leben sein werde. Nach Rücksprache mit dem Krankenhaus sei die Durchführung der Eheschließung nicht aufschiebbar gewesen, eine entsprechende ärztliche Bescheinigung liege vor. Die Eheanmeldung sei zusammen mit der Klägerin beim Standesamt am 02.07.2013 vorbereitet worden, noch am selben Tag sei die Eheschließung im Krankenhaus erfolgt. Die Standesbeamtin habe sich persönlich vor Ort in einem langen Gespräch mit dem Versicherten über seine missliche Situation von seiner Geschäftsfähigkeit überzeugen können. Trauzeugen seien seit dem 01.07.1998 keine Pflicht mehr und die Beteiligten hätten in der für sie schlimmen Situation auch keine Zeugen bzw Gäste dabeihaben wollen. In dem vorgelegten, am 02.07.2012 gefertigten Aktenvermerk der Standesbeamtin P. wird aufgeführt: „Aufgrund der ärztlichen Bescheinigung vom S. Krankenhaus (Dr. W.) und der telefonischen Rücksprache mit Schwester E. auf der zuständigen Station, habe ich entschieden die Eheschließung noch heute durchzuführen. Herr H. ist voll geschäftsfähig und ist in der Lage die Bedeutung einer Eheschließung voll zu erkennen. Er hat mit der Unterzeichnerin die Situation ausführlich besprochen und weiß die Situation in der er sich befindet realistisch einzuschätzen.“ Aufgrund dieser Angaben ist für den Senat nachgewiesen, dass sowohl die Klägerin wie auch der Versicherte sich vollkommen im Klaren darüber waren, dass mit einem sehr baldigen Ableben des Versicherten zu rechnen sein würde. Der Zustand des Versicherten war bereits so schlecht, dass ein Zuwarten von wenigen Tagen nicht mehr für möglich erachtet wurde und daher die Eheschließung noch am gleichen Tag erfolgte. Nach den oben dargestellten Grundsätzen müssen daher besonders gewichtige innere und äußere Umstände vorliegen, die im Rahmen der Gesamtabwägung gegen eine Versorgungsehe sprechen.
26 
Derartige, hinreichend gewichtige gegen eine Versorgungsehe sprechende Umstände sind zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen. Das Bestehen einer langjährigen Partnerschaft stellt gerade keinen solchen Umstand dar (vgl Bayerisches LSG 20.02.2013, L 1 R 304/11, juris; Senatsurteil vom 05.11.2013, L 11 R 1216/12). Gerade die Tatsache, dass die Klägerin und der Versicherte bereits seit Jahrzehnten ein Paar waren und bislang keine Heirat erfolgte, spricht dafür, dass eine Partnerschaft ohne Trauschein von der Klägerin und dem Versicherten zunächst für ausreichend und zufriedenstellend angesehen wurde. Einem langjährigen Zusammenleben ohne Trauschein liegt die Grundentscheidung zugrunde, eben nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gelten, zu unterliegen. Auch der Wunsch, der beiderseitigen Liebesbeziehung nach langjährigem eheähnlichen Zusammenleben mit dem Versicherten den „offiziellen Segen“ zu geben und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, ist zwar nicht von vornherein – losgelöst von dem Umständen des konkreten Einzelfalls – ungeeignet, einen besonderen Umstand anzunehmen (BSG 06.05l.2010, B 13 R 134/08 R, juris). Allein Bestehen einer innigen Liebesbeziehung und der wiederholten Äußerung von Heiratsabsichten reichen für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht aus (LSG Berlin-Brandenburg 08.04.1999, L 3 U 99/97). Die Heirat muss sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses darstellen (Senatsurteile vom 22.06.2010, L 11 R 1116/08; 16.10.2012, L 11 R 392/11, juris; 19.09.2013, L 11 R 4929/12).
27 
Nach diesen Grundsätzen reicht es nicht aus, dass eine Heirat jedenfalls ab 2009 nach den Angaben der Klägerin und des Zeugen P. geplant gewesen sei, denn konkrete Schritte sind insoweit gerade nicht eingeleitet worden. Auch die vorgetragenen Gründe, warum es nicht zu einer Heirat kam, lassen sich kaum mit einer ernsthaften Heiratsabsicht in Einklang bringen. Selbst wenn die Klägerin und der Versicherte aufgrund der Erkrankung des Klägers von einer Heirat Weihnachten 2010 Abstand genommen haben sollten, wäre nicht nachvollziehbar, warum nicht nach Abschluss der Rehabilitation im Mai 2011 dann jedenfalls Weihnachten 2011 die Heirat hätte erfolgen können. Im Übrigen reichen lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, noch ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin nicht aus, sodass die Äußerungen des Versicherten und der Klägerin gegenüber der Familie über eine geplante Hochzeit nicht genügen (vgl LSG Baden-Württemberg 07.12.2007, L 4 R 2407/05).
28 
Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe sich durch den rechtlichen Status eines Ehegatten bessere Auskunftsrechte gegenüber den behandelnden Ärzten verschaffen wollen, überzeugt dies nicht. Ein Auskunftsanliegen kann genauso gut auch durch eine schlichte Patientenverfügung des erkrankten Lebenspartners realisiert werden (Hessisches LSG 17.11.2006, L 5 R 19/06).
29 
Schließlich ist die Klägerin mit dem Versicherten auch keine „Pflegeehe“ eingegangen. Hat die Ehe offenkundig den Zweck, die häusliche Pflege des Versicherten sicherzustellen, kann eine solche Ehe in der Regel nicht als Versorgungsehe angesehen werden (BSG 03.09.1986, aaO; Hessisches LSG 17.11.2006, L 5 R 19/06, juris). Dies gilt jedoch nach der Rechtsprechung des BSG nur dann, wenn das Ableben des Versicherten aufgrund seines gesundheitlichen Zustands zur Zeit der Eheschließung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist, also die tödliche Folge der Krankheit nicht vorhersehbar war. Dies war hier jedoch nicht gegeben, da die Eheschließung im Rahmen einer Nottrauung bereits am Sterbebett des Versicherten erfolgte. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin nach eigenen Angaben noch beispielsweise ein Pflegebett angeschafft hatte.
30 
In der Gesamtschau der zu beurteilenden objektiven und subjektiven Umstände des Falles gelangt der Senat daher zu der Einschätzung, dass die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe nicht widerlegt ist.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
17 
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 16.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer großen Witwenrente.
18 
Nach § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, unter anderem dann Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist die Witwe des am 15.07.2012 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt hatte. Sie hatte im Zeitpunkt des Todes des Versicherten auch das 45. Lebensjahr vollendet und nach dessen Tod nicht wieder geheiratet.
19 
Gemäß § 46 Abs 2a SGB VI (eingeführt mit Wirkung vom 01.01.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.03.2001, BGBl I 403), der nach § 242a Abs 3 SGB VI für alle seit dem 01.01.2002 geschlossenen Ehen gilt, ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
20 
Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat vom 02. bis 15.07.2012 und damit weniger als ein Jahr gedauert. Entscheidend ist daher, ob „besondere Umstände“ vorliegen, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
21 
Der Begriff der „besonderen Umstände" iSv § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (Bundessozialgericht 03.09.1986, 9a RV 8/84, BSGE 60, 204 = SozR 3100 § 38 Nr 5 mwN).Was unter den besonderen Umständen des Falles zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht näher definiert. Da § 46 Abs 2a SGB VI jedoch vom Gesetzgeber bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs 6 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs 2 Bundesversorgungsgesetz) nachgebildet ist, kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der „besonderen Umstände“ in diesen Bestimmungen angeknüpft werden (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6 unter Hinweis auf BT-Drucks 14, 4595 S 44). Danach sind als besondere Umstände iSv § 46 Abs 2a SGB VI alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an. Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder - da der Wortlaut auf den „alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat" abhebt - zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (BSG 05.05.2009, aaO). Lediglich wenn der Hinterbliebene keine - glaubhaften - Angaben über die inneren Umstände macht, darf sich die Ermittlung, welche Gründe für die Eheschließung ausschlaggebend waren, und die Prüfung, ob es sich dabei um (anspruchsbegründende) besondere Umstände iS des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI handelt, auf nach außen tretende objektive Tatsachen beschränken. Ansonsten sind auch die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat zu betrachten und vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen (BSG 05.05.2009, aaO).
22 
Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheits- bzw Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Litt der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt (BSG 05.05.2009, aaO; Senatsurteil vom 16.10.2012, L 11 R 392/11, juris). Auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten ist indes der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (BSG 05.05.2009, aaO).
23 
Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung fordert nach § 202 SGG iVm § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils und damit einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus (BSG 03.09.1986, aaO). Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG 28.06.2000, b 9 VG 3/99 R, SozR 3-3900 § 15 Nr 3; BSG 06.02.2003, B 7 AL 12/02 R, juris). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände als ein den Anspruch begründender Umstand und damit auch die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige, der den Witwen-/Witwerrentenanspruch geltend macht (BSG 03.09.1986, aaO).
24 
Vorliegend litt der Versicherte zum Zeitpunkt der Heirat am 02.07.2012 offenkundig an einer weit fortgeschrittenen lebensbedrohlichen Erkrankung. Im Oktober 2010 war ein bösartiges Weichteilsarkom der rechten Schulter (undifferenziert, polymorph Grad III) reseziert worden mit anschließender Bestrahlung. Eine erste Lungenmetastase trag im Februar 2012 auf und wurde operiert. Schon drei Monate später am 11.05.2012 wurde erneut eine Metastase in der rechten Lunge festgestellt, die aufgrund ihrer riesigen Ausdehnung nicht mehr operiert werden konnte. Der Allgemeinzustand des Versicherten verschlechterte sich danach rapide, er musste ab 17.05.2012 stationär behandelt werden. Der Versicherte ebenso wie die Klägerin wussten sehr genau um die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung. In dem Bericht der S. St. T. Klinik vom 01.08.2012 wird im Rahmen des psychosomatischen Konzils vom 22.06.2012 ausgeführt: „Patient geht mit der jetzigen Situation sehr beeindruckend um. Freundin, mit der er offen über alles sprechen kann, auch wenn sie durch die Situation natürlich sehr belastet ist.“ Bei der Übernahme aus der Uniklinik in M. Mitte Juli 2012 war der Versicherte bereits schwer krank und stark von seiner Tumorerkrankung gezeichnet, wie sich aus dem genannten Bericht entnehmen lässt. Bei dem riesigen Konglomerattumor, der die rechte Thoraxhälfte ausfüllte, war das verbliebene Lungenparenchym rechts kollabiert und stand somit für die Atmung nicht zur Verfügung. Die Klägerin und der Versicherte wussten, dass der Versicherte an einer lebensbedrohlichen Erkrankung litt, bei der eine Heilung angesichts des fortgeschrittenen Stadiums ausgeschlossen war; auf ihre subjektive Einschätzung des Krankheitsverlaufs kommt es nicht an (vgl Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 03.01.2008, 2 A 10800/07, juris). Insoweit steht dem nicht entgegen, dass der Versicherte die Fortsetzung der Chemotherapie wünschte, obwohl sich insgesamt eine sukzessive Zustandsverschlechterung bereits abzeichnete, wie im Bericht des S. St. T. Klinikums ausgeführt wird.
25 
Die Kenntnis der Klägerin und des Versicherten von der tatsächlichen Bedrohlichkeit der Situation wird ebenfalls ganz klar bestätigt durch die Aussage der Standesbeamtin P.. Diese hat mit Schreiben vom 14.11.2013 ausgeführt, dass die Klägerin am 02.07.2012 beim Standesamt P. vorgesprochen und mitgeteilt habe, dass sich ihr Lebensgefährte im Krankenhaus befinde, schwer krank sei und nicht mehr lange am Leben sein werde. Nach Rücksprache mit dem Krankenhaus sei die Durchführung der Eheschließung nicht aufschiebbar gewesen, eine entsprechende ärztliche Bescheinigung liege vor. Die Eheanmeldung sei zusammen mit der Klägerin beim Standesamt am 02.07.2013 vorbereitet worden, noch am selben Tag sei die Eheschließung im Krankenhaus erfolgt. Die Standesbeamtin habe sich persönlich vor Ort in einem langen Gespräch mit dem Versicherten über seine missliche Situation von seiner Geschäftsfähigkeit überzeugen können. Trauzeugen seien seit dem 01.07.1998 keine Pflicht mehr und die Beteiligten hätten in der für sie schlimmen Situation auch keine Zeugen bzw Gäste dabeihaben wollen. In dem vorgelegten, am 02.07.2012 gefertigten Aktenvermerk der Standesbeamtin P. wird aufgeführt: „Aufgrund der ärztlichen Bescheinigung vom S. Krankenhaus (Dr. W.) und der telefonischen Rücksprache mit Schwester E. auf der zuständigen Station, habe ich entschieden die Eheschließung noch heute durchzuführen. Herr H. ist voll geschäftsfähig und ist in der Lage die Bedeutung einer Eheschließung voll zu erkennen. Er hat mit der Unterzeichnerin die Situation ausführlich besprochen und weiß die Situation in der er sich befindet realistisch einzuschätzen.“ Aufgrund dieser Angaben ist für den Senat nachgewiesen, dass sowohl die Klägerin wie auch der Versicherte sich vollkommen im Klaren darüber waren, dass mit einem sehr baldigen Ableben des Versicherten zu rechnen sein würde. Der Zustand des Versicherten war bereits so schlecht, dass ein Zuwarten von wenigen Tagen nicht mehr für möglich erachtet wurde und daher die Eheschließung noch am gleichen Tag erfolgte. Nach den oben dargestellten Grundsätzen müssen daher besonders gewichtige innere und äußere Umstände vorliegen, die im Rahmen der Gesamtabwägung gegen eine Versorgungsehe sprechen.
26 
Derartige, hinreichend gewichtige gegen eine Versorgungsehe sprechende Umstände sind zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen. Das Bestehen einer langjährigen Partnerschaft stellt gerade keinen solchen Umstand dar (vgl Bayerisches LSG 20.02.2013, L 1 R 304/11, juris; Senatsurteil vom 05.11.2013, L 11 R 1216/12). Gerade die Tatsache, dass die Klägerin und der Versicherte bereits seit Jahrzehnten ein Paar waren und bislang keine Heirat erfolgte, spricht dafür, dass eine Partnerschaft ohne Trauschein von der Klägerin und dem Versicherten zunächst für ausreichend und zufriedenstellend angesehen wurde. Einem langjährigen Zusammenleben ohne Trauschein liegt die Grundentscheidung zugrunde, eben nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gelten, zu unterliegen. Auch der Wunsch, der beiderseitigen Liebesbeziehung nach langjährigem eheähnlichen Zusammenleben mit dem Versicherten den „offiziellen Segen“ zu geben und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, ist zwar nicht von vornherein – losgelöst von dem Umständen des konkreten Einzelfalls – ungeeignet, einen besonderen Umstand anzunehmen (BSG 06.05l.2010, B 13 R 134/08 R, juris). Allein Bestehen einer innigen Liebesbeziehung und der wiederholten Äußerung von Heiratsabsichten reichen für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht aus (LSG Berlin-Brandenburg 08.04.1999, L 3 U 99/97). Die Heirat muss sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses darstellen (Senatsurteile vom 22.06.2010, L 11 R 1116/08; 16.10.2012, L 11 R 392/11, juris; 19.09.2013, L 11 R 4929/12).
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Nach diesen Grundsätzen reicht es nicht aus, dass eine Heirat jedenfalls ab 2009 nach den Angaben der Klägerin und des Zeugen P. geplant gewesen sei, denn konkrete Schritte sind insoweit gerade nicht eingeleitet worden. Auch die vorgetragenen Gründe, warum es nicht zu einer Heirat kam, lassen sich kaum mit einer ernsthaften Heiratsabsicht in Einklang bringen. Selbst wenn die Klägerin und der Versicherte aufgrund der Erkrankung des Klägers von einer Heirat Weihnachten 2010 Abstand genommen haben sollten, wäre nicht nachvollziehbar, warum nicht nach Abschluss der Rehabilitation im Mai 2011 dann jedenfalls Weihnachten 2011 die Heirat hätte erfolgen können. Im Übrigen reichen lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, noch ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin nicht aus, sodass die Äußerungen des Versicherten und der Klägerin gegenüber der Familie über eine geplante Hochzeit nicht genügen (vgl LSG Baden-Württemberg 07.12.2007, L 4 R 2407/05).
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Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe sich durch den rechtlichen Status eines Ehegatten bessere Auskunftsrechte gegenüber den behandelnden Ärzten verschaffen wollen, überzeugt dies nicht. Ein Auskunftsanliegen kann genauso gut auch durch eine schlichte Patientenverfügung des erkrankten Lebenspartners realisiert werden (Hessisches LSG 17.11.2006, L 5 R 19/06).
29 
Schließlich ist die Klägerin mit dem Versicherten auch keine „Pflegeehe“ eingegangen. Hat die Ehe offenkundig den Zweck, die häusliche Pflege des Versicherten sicherzustellen, kann eine solche Ehe in der Regel nicht als Versorgungsehe angesehen werden (BSG 03.09.1986, aaO; Hessisches LSG 17.11.2006, L 5 R 19/06, juris). Dies gilt jedoch nach der Rechtsprechung des BSG nur dann, wenn das Ableben des Versicherten aufgrund seines gesundheitlichen Zustands zur Zeit der Eheschließung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist, also die tödliche Folge der Krankheit nicht vorhersehbar war. Dies war hier jedoch nicht gegeben, da die Eheschließung im Rahmen einer Nottrauung bereits am Sterbebett des Versicherten erfolgte. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin nach eigenen Angaben noch beispielsweise ein Pflegebett angeschafft hatte.
30 
In der Gesamtschau der zu beurteilenden objektiven und subjektiven Umstände des Falles gelangt der Senat daher zu der Einschätzung, dass die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe nicht widerlegt ist.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 24.609,72 € festgesetzt.

Gründe

Der (ausdrücklich nur) auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sowie (zumindest sinngemäß) auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Regierung von O. vom 25. Mai 2009, mit dem die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers festgestellt und seine Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m. Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBG verfügt worden ist, zu Recht abgewiesen. Es ist anhand der amtsärztlichen Stellungnahmen der Medizinischen Untersuchungsstelle (MUS) vom 18. März 2008 und 30. Januar 2009 sowie der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. S. zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass die Einschätzung des Beklagten, dass der Kläger dauernd dienstunfähig i. S. d. § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG ist und eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG ebenso wie begrenzte Dienstfähigkeit i. S. d. § 27 BeamtStG nicht in Betracht kommt, rechtsfehlerfrei ist.

Der Amtsarzt, Medizinaloberrat/Facharzt für Nervenheilkunde G., kommt in seinem Gesundheitszeugnis vom 18. März 2008 aufgrund der Untersuchung des Klägers am 11. September 2007, 28. November 2007 und 1. Februar 2008 zu dem Ergebnis, dass sich bei diesem im Rahmen langjährig bestehender, unzureichend therapierter internistischer Erkrankungen eine Störung aus dem nervenärztlichen Fachgebiet entwickelt hat und er erhebliche Defizite in den Bereichen Kognition, Konzentration und Aufmerksamkeit zeigt, die mit seiner Tätigkeit als Fachlehrer für Metallberufe und Landmaschinenmechaniker nicht in Einklang zu bringen sind. Aufgrund dessen bestehe eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten, eine begrenzte Dienstfähigkeit komme nicht in Betracht.

Hiergegen kann der Kläger nicht substantiiert einwenden, dass diese Feststellungen nur auf einer oberflächlichen Untersuchung durch den Amtsarzt beruhen würden. Er wurde vor Stellung der Diagnose nicht nur zweimal von der MUS untersucht, sondern am 28. November 2007 wurde auch eine testpsychologische Untersuchung von Frau Dr. B. (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) durchgeführt, so dass die amtsärztlichen Feststellungen entgegen der nicht belegten Behauptungen auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhen.

Den amtsärztlichen Feststellungen steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger laut privatärztlichen Attest von Dr. Bl. (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) vom 20. Oktober 2008 bescheinigt wird, keine neurologischen bzw. neuropsychiatrischen Auffälligkeiten oder pathologische Veränderungen aufzuweisen, so dass er weiterhin als „Berufsschullehrer“ tätig sein könne. Der Amtsarzt hat sich in der Stellungnahme vom 30. Januar 2009, die auf der erneuten Untersuchung des Klägers durch die MUS am 13. Januar 2009 beruht, damit auseinandergesetzt und keine deutlichen Hinweise für eine Besserung der vorbeschriebenen Leistungsdefizite festgestellt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die im Attest getroffenen Aussagen, die auf einer EEG-Untersuchung basieren, in keiner Weise geeignet sind, die Feststellungen im Gesundheitszeugnis vom 18. März 2008 zu erschüttern. Das Attest geht auch nur auf mögliche Folgen eines vom Kläger bereits 2006 erlittenen Schädel-Hirn-Traumas mit commotio cerebri und nicht auf die unabhängig hiervon vom Amtsarzt konstatierten internistischen Erkrankungen des Klägers ein, die zu hirnorganischen Störungen geführt haben, aufgrund derer eine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt wurde, so dass ihm insoweit für die Frage der Dienstunfähigkeit kein Aussagewert zukommt.

Darüber hinaus kommt amtsärztlichen Gutachten gegenüber privatärztlichen Attesten nach st. Rspr. auch besonderes Gewicht zu, weil der Amtsarzt über speziellen Sachverstand verfügt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (BayVGH, B. v.30.6.2014 - 3 ZB 12.2666 - juris Rn. 7; B. v. 15.1.2014 - 3 ZB 13.1074 - juris Rn. 18).

Die amtsärztlichen Feststellungen werden überdies durch die durch das Erstgericht eingeholten psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. S. (Facharzt für Psychiatrie - Psychotherapie - Forensische Psychiatrie - Geriatrie) und dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2011 bestätigt. Im psychiatrischen Gutachten von 24. Oktober 2010 wird ausgeführt, dass sich laut klinisch-psychologischem Gutachten Dr. Sch. vom 21. Oktober 2010 beim Kläger massiv veränderte unterdurchschnittliche Leistungswerte in der Informationsverarbeitung und Aufmerksamkeitsleistung ergeben hätten; konzentrative Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit werden auch im neurologischen Zusatzgutachten Prof. Dr. L. vom 12. Dezember 2010 konstatiert. Laut psychiatrischem Gutachten vom 12. Januar 2011 hätten sich intermittierende kognitive Störungen („instabiles organisches Psychosyndrom“ bzw. „intermittierendes hirnorganisches Prozessbild“ ICD-10: F09) als fluktuierendes, instabiles Symptommuster infolge Blutzucker- bzw. Blutdruckinstabilität mangels konsequenter Therapiemaßnahmen ergeben, die bei konsequenter antidiabetischer/antihypersensitiver Therapie als ergebnisoffen einzustufen seien; andernfalls werde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine bleibende cerebrale Schädigung resultieren. Im psychiatrischen Zusatzgutachten vom 29. März 2011 wird ausgeführt, dass der Kläger aufgrund des fluktuierenden Erkrankungsbilds nur noch eingeschränkt in der Lage sei, seinen Dienst als Fachlehrer auszuüben. In Abhängigkeit vom jeweiligen Befundbild bei indifferenten exogenen Parametern (z. B. Blutzucker-/Blutdruckschwankungen) sei eine permanente Vulnerabilität und intermittierende Dienstunfähigkeit zu bejahen, die geeignet sei, eine Minderung der Arbeitszeit von unter 14 Wochenstunden und eine Funktionsbeeinträchtigung insgesamt zu ergeben. In der mündlichen Verhandlung am 20. November 2011 hat der Sachverständige dies weiter dahingehend präzisiert, dass beim Kläger aufgrund instabiler Blutzucker- und Blutdruckwerte ein hirnorganisches Psychosyndrom vorliege, das jederzeit und unvermittelt zu unberechenbaren Ausfallerscheinungen führen könne.

Vor dem Hintergrund dieses unberechenbaren Krankheitsbilds ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht eine dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers bejaht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die den Leistungseinschränkungen zugrunde liegenden Erkrankungen ohne Mitwirkung des Klägers ausreichend therapiert wurden.

Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, dass ein Aufklärungsmangel vorliege, weil das Gericht seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachgekommen sei, indem es Widersprüchen in den Gutachten nicht näher nachgegangen sei. Soweit sich der Kläger diesbezüglich auf das privatärztliche Attest von Dr. Bl. vom 20. Oktober 2008 beruft, wonach bei ihm keine relevanten neurologischen Auffälligkeiten festgestellt werden hätten können, bezieht sich dies nicht auf die Stoffwechselerkrankungen des Klägers, die zu den festgestellten hirnorganischen Störungen geführt haben, sondern auf den Unfall 2006. Auch soweit im neurologischen Zusatzgutachten Prof. Dr. L. vom 12. Dezember 2010 eine Schädigung des Nervensystems verneint wird, steht dies ersichtlich im Zusammenhang mit dem 2006 erlittenen Schädel-Hirn-Trauma mit commotio cerebri. In Bezug auf die festgestellte hirnorganische Störung geht Prof. Dr. L. hingegen ebenfalls von der Möglichkeit einer Schädigung aufgrund der deutlich erhöhten Blutzucker-/Blutdruckwerte des Klägers aus, auch wenn er insoweit Dienstunfähigkeit verneint, sofern der Kläger die Stoffwechselerkrankungen behandeln lässt. Insofern hat Prof. Dr. S. keine abweichende Bewertung vorgenommen, die im (unauflöslichen) Widerspruch zu der von Prof. Dr. L. geäußerten Meinung stünde, sondern ebenfalls darauf abgestellt, dass unter der Prämisse der Nichtbehandlung der Stoffwechselerkrankungen von Dienstunfähigkeit auszugehen ist.

Im Übrigen hätte es an dem auch in der mündlichen Verhandlung anwaltschaftlich vertretenen Kläger gelegen, das Gericht auf den nunmehr gerügten (vermeintlichen) Widerspruch hinzuweisen. Dem Gericht, das die seinem Urteil zugrunde gelegten übereinstimmenden Ausführungen des Amtsarztes und des Sachverständigen Prof. Dr. S. für schlüssig und überzeugend erachtet hat, wonach beim Kläger aufgrund eines hirnorganischen Psychosyndroms, das z. B. infolge von Stoffwechselstörungen wie (beim Kläger festgestellter) Diabetes oder Hypertonie auftreten kann, Leistungsdefizite wie Kognitions-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitseinschränkungen bestehen, die zur dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers führen, musste sich aus seiner Sicht nicht aufdrängen, (vermeintlichen) Widersprüchen nachzugehen.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 1./8. Juni 2012 vortragen hat lassen, dass er sich bei den Untersuchungen durch Dr. B. bzw. Prof. Dr. S. und Dr. Sch. jeweils in Stresssituationen befunden habe, so dass seine Blutzucker-/Blutdruckwerte erhöht gewesen wären, wurde dieses Vorbringen erst nach Ende der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gemacht und ist schon von daher unbeachtlich. Zudem ergeben sich nach Angaben von Prof. Dr. S. in der mündlichen Verhandlung auch aus früheren Laboruntersuchungen erhöhte Blutwerte.

2. Auch ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, der sich aus mangelnder Sachaufklärung ergeben würde, weil das Verwaltungsgericht kein weiteres Sachverständigengutachten durch einen Internisten eingeholt hat, ist zu verneinen.

Dem Gericht, das die seiner Entscheidung zugrunde gelegten übereinstimmenden Ausführungen des Amtsarztes sowie des von ihm beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. S. für schlüssig und überzeugend erachtet hat, musste sich aus seiner Sicht eine weitere Sachaufklärung durch eine zusätzliche internistische Begutachtung des Klägers nicht aufdrängen. Ausschlaggebend für die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit war nämlich nicht das Vorliegen einer - vom Kläger nicht in Abrede gestellten - Diabetes bzw. Hypertonie, sondern die von den Gutachtern eindeutig diagnostizierte hirnorganische Störung, die zu dauernden Leistungseinschränkungen im kognitiven Bereich führt. Diesbezüglich vermochte der Kläger die medizinische Sachkunde der begutachtenden Ärzte nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen. Es trifft auch nicht zu, dass Prof. Dr. S. den Kläger, der nach Ansicht des Sachverständigen an insulinpflichtiger Diabetes sowie an Bluthochdruck leidet, aus diesem Grund für dienstunfähig erklärt hat. Vielmehr hat der Sachverständige insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass es beim Kläger aufgrund der bei ihm festgestellten, weit über der Norm liegenden instabilen Blutzucker- und Blutdruckwerte zu kognitiven Defiziten kommt, die aus psychiatrischer Sicht zur Dienstunfähigkeit führen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus den Attesten von Dr. H. vom 24. Januar und 7. Mai 2012, wonach sich aus internistisch-kardiologischer Sicht beim Kläger kein Hinweis auf Erkrankungen ergibt, die zur Dienstunfähigkeit führen würden. Hieraus folgt nur, dass arterielle Hypertonie und Diabetes internistisch behandelbar sind, jedoch nicht, dass diese beim Kläger erfolgreich medikamentös behandelt worden wären.

Außerdem hat der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltschaftlich vertretene Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen Beweisantrag auf Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens gestellt (siehe auch Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 86 Rn. 10). Eine weitere Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht war somit nicht veranlasst. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 13.6.2012 - 4 B 12/12 - juris Rn. 4).

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung i. V. m. Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht. Reichen die nach § 12 Abs. 2 vorgelegten Urkunden nicht aus, so haben die Eheschließenden weitere Urkunden oder sonstige Nachweise vorzulegen.

(2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zu schließende Ehe nach § 1314 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufhebbar wäre, so können die Eheschließenden in dem hierzu erforderlichen Umfang einzeln oder gemeinsam befragt werden; zum Beleg der Angaben kann ihnen die Beibringung geeigneter Nachweise aufgegeben werden. Wenn diese Mittel nicht zur Aufklärung des Sachverhalts führen, so kann auch eine Versicherung an Eides statt über Tatsachen verlangt werden, die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Aufhebungsgründen von Bedeutung sind.

(3) Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Eheschließenden ohne abschließende Prüfung nach Absatz 1 geschlossen werden, so muss durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen werden, dass die Eheschließung nicht aufgeschoben werden kann. In diesem Fall muss glaubhaft gemacht werden, dass kein Ehehindernis besteht.

(4) Wird bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen ein Ehehindernis nicht festgestellt, so teilt das Standesamt den Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann; die Mitteilung ist für das Standesamt, das die Eheschließung vornimmt, verbindlich. Die Eheschließenden sind verpflichtet, Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen; die Mitteilung nach Satz 1 wird entsprechend geändert oder aufgehoben. Sind seit der Mitteilung an die Eheschließenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung und der Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente.

2

Die 1939 geborene Klägerin war mit dem im selben Jahr geborenen W. S. (Versicherter) bereits (von 1986 bis zur Scheidung im Jahr 1993) verheiratet; in diese Ehe hatte sie zwei Kinder aus einer vorangegangenen Ehe mitgebracht.

3

Im Mai 2002 wurde bei dem Versicherten ein Hirntumor diagnostiziert. Nach einer Strahlentherapie bis September 2003 nahm er an einer onkologischen Rehabilitationsmaßnahme teil. Zu dieser Zeit litt er an gelegentlichem Schwindel, einer leichten Gangunsicherheit bei deutlicher allgemeiner Schwäche, Gedächtnisstörungen und einer leichten Aphasie (Sprachstörung). Die Befunde besserten sich nicht wesentlich. Eine am 26.4.2004 durchgeführte Magnetresonanztomographie des Kopfes belegte eine Persistenz des Tumorgeschehens. Ab Oktober 2004 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Versicherten zunehmend. Er wurde mehrfach stationär behandelt und erhielt ab November 2004 Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III.

4

Seit Juni 2003 wohnte der Versicherte wieder bei der Klägerin; im Dezember 2003 bezogen sie gemeinsam eine neue Wohnung. Die Klägerin bezieht seit Februar 2004 eine Rente aus eigener Versicherung. Der Versicherte und sie meldeten am 4.5.2004 beim Standesamt die Eheschließung an, die dort am 11.5.2004 erfolgte. Am 16.4.2005 verstarb der Versicherte.

5

Den Antrag der Klägerin vom 4.5.2005 auf Gewährung einer großen Witwenrente lehnte die Beklagte ab, weil die Ehe kein volles Jahr gedauert und die Klägerin die Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt habe (Bescheid vom 26.7.2005, Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006).

6

Das SG hat nach Beiziehung von Pflegegutachten des MDK Schleswig-Holstein vom November und Dezember 2004 sowie des Gutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie die Klage mit Urteil vom 16.12.2008 abgewiesen. Die besonderen Umstände des Falls stünden einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe entgegen. Die Sachverständige habe bestätigt, dass sich die Tumorerkrankung bereits bis zur Eheschließung wesentlich verschlimmert habe. Die am 26.4.2004 durchgeführte Magnetresonanztomographie habe eindeutig eine Persistenz des Tumorgeschehens belegt. Es hätten weiterhin generalisierte Anfälle und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine deutlich wahrnehmbare Sprachstörung bestanden. Der Versicherte und die Klägerin hätten daher nicht annehmen können, dass der Tumor durch die Therapien zurückgedrängt worden sei. Zudem hätten sie sich erst zu einem Zeitpunkt zur Heirat entschlossen, als ihnen die Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten und die schlechte Prognose bereits bekannt gewesen seien.

7

Das LSG hat in der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2011 die Klägerin persönlich angehört sowie den Sohn der Klägerin aus erster Ehe und eine gemeinsame Freundin der Klägerin und des Versicherten als Zeugen vernommen. Die ebenfalls als Zeugin geladene Tochter der Klägerin aus erster Ehe hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

8

Mit Urteil vom selben Tage hat das LSG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide und des Urteils des SG verurteilt, der Klägerin Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen zu gewähren. Die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs 2a SGB VI sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens widerlegt, weil zur Überzeugung des Senats die erneute Eheschließung am 11.5.2004 nicht ausschließlich oder überwiegend von Versorgungsgedanken der Ehepartner motiviert gewesen sei. Nach den glaubhaften Einlassungen der Klägerin und der Zeugen stehe fest, dass bei beiden Ehepartnern von finanziellen Erwägungen unabhängige bzw diesen zumindest gleichwertige emotionale Beweggründe für die Heirat vorgelegen hätten, die aus der langjährigen inneren Verbundenheit sowie von dem Wunsch nach Beistand und Unterstützung des Versicherten in dessen schwerer Lebensphase getragen gewesen seien. Dies seien besondere Umstände iS des § 46 Abs 2a SGB VI, die die Annahme zuließen, dass die Eheschließung nicht bzw nicht überwiegend zum Zwecke der Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung erfolgt sei.

9

Der Senat habe sich nicht gedrängt gefühlt, dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag der Beklagten zu folgen und "den damals zuständigen Standesbeamten hinsichtlich der Durchführung der Heirat des Verstorbenen mit der Klägerin, insbesondere dem Inhalt der Vorgespräche, die Daten der Bestellung des Aufgebots, die Motivation zur Heirat zu vernehmen". Das von der Beklagten unter Beweis gestellte Datum der Bestellung des Aufgebots sei bereits bekannt. Soweit sie die Vernehmung des Standesbeamten zu den weiteren Umständen der Eheschließung, insbesondere zum Inhalt der Vorgespräche und der Motivation der Eheleute beantragt habe, begehre sie Ermittlungen "ins Blaue hinein", zu denen der Amtsermittlungsgrundsatz nicht verpflichte. Der Beweisantrag ziele auf eine unzulässige Ausforschung ab, weil noch nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass sich die Eheleute dem Standesbeamten gegenüber zu den Motiven der Eheschließung geäußert haben könnten. Denn es sei kein Grund für die Annahme ersichtlich, ein Standesbeamter, der eine reguläre Eheschließung im Standesamt vornehme, könne sich zu Eheentschließungsmotiven äußern. Dass die schwerwiegende Erkrankung des Versicherten gegenüber dem Standesbeamten thematisiert worden sei, liege auch deshalb fern, weil an der anschließenden Hochzeitsfeier ca 20 Gäste teilgenommen hätten, die gemeinsam mit dem Brautpaar in einer Gaststätte das Essen eingenommen hätten.

10

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 103, 128 SGG. Das LSG hätte sich gedrängt fühlen müssen, ihrem Beweisantrag, den zuständigen Standesbeamten zu vernehmen, nachzugehen. Dies gelte nicht nur für den Fall einer Nottrauung am Krankenbett (Hinweis auf das Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 134/08 R - veröffentlicht in Juris), sondern auch für den hier vorliegenden besonderen Umstand, dass zwischen der Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt kurz nach einer ärztlichen Untersuchung, bei der eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands dokumentiert worden sei, und der Vornahme der Trauung lediglich sechs Tage gelegen hätten. Der Beweisantrag ziele nicht auf eine unzulässige Ausforschung ab. Vielmehr sei die Vernehmung des Standesbeamten zur Objektivierung der gewonnenen Erkenntnisse geboten gewesen. Denn dessen Aussage hätte Anhaltspunkte zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin und weitere Erkenntnisse zu den Beweggründen beider Eheleute ergeben können. Indem das LSG die Vernehmung des Standesbeamten mit der Begründung abgelehnt habe, es sei fernliegend, dass die schwerwiegende Erkrankung des Versicherten gegenüber dem Standesbeamten thematisiert worden sei, habe es die Beweiswürdigung unzulässig vorweggenommen.

11

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2011 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

12

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

13

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

14

Nach Einlegung der Revision hat die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 10.5.2011 "aufgrund des Urteils vom 27.01.2011" große Witwenrente ab 1.5.2005 bewilligt. Diesen hat sie nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 31.8.2011 zurückgenommen.

15

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

16

A. Die statthafte Revision der Beklagten ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt sowie begründet worden (§ 164 Abs 1 Satz 1, Abs 2 SGG).

17

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Revision nicht durch den Rentenbescheid vom 10.5.2011 unzulässig geworden. Der - nach der am 18.3.2011 eingelegten Revision erlassene - Bescheid ist ausdrücklich "aufgrund des Urteils vom 27.01.2011" ergangen. Allein in dem Erlass eines solchen Ausführungsbescheids liegt kein durch die Beklagte erfolgtes Anerkenntnis des Witwenrentenanspruchs der Klägerin in dem vom LSG festgestellten Umfang (vgl Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, § 154 RdNr 16, Stand: Einzelkommentierung März 1996).

18

B. Die Revision der Beklagten ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der von der Vorinstanz bereits zugesprochene Anspruch auf große Witwenrente gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI ab 1.5.2005 zu (§ 99 Abs 2 Satz 1 SGB VI).

19

1. Der Leistungsausschlussgrund des § 46 Abs 2a SGB VI(hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 5.5.2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6, RdNr 18 ff)liegt bei der Klägerin nicht vor. Nach dieser Vorschrift haben zwar Witwen keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat (Regeltatbestand); die Klägerin erfüllt jedoch den Ausnahmetatbestand, "dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen".

20

Das LSG hat aufgrund der Beweisaufnahme, insbesondere der Zeugenvernehmung und der persönlichen Anhörung der Klägerin festgestellt, dass bei ihrer Heirat mit dem Versicherten nicht allein oder überwiegend der Zweck verfolgt wurde, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Im Vordergrund standen vielmehr von finanziellen Erwägungen unabhängige bzw diesen zumindest gleichwertige emotionale Beweggründe für die Heirat, die aus der langjährigen inneren Verbundenheit sowie von dem Wunsch nach Beistand und Unterstützung des Versicherten in dessen schwerer Lebensphase getragen waren.

21

2. Das Berufungsgericht hat ausreichende Einzeltatsachen festgestellt, aus denen es die vorgenannten Schlussfolgerungen gezogen hat. Das BSG ist an die vom LSG getroffenen klaren und einander nicht widersprechenden Feststellungen gebunden. Denn die Beklagte hat in Bezug auf diese keine zulässige und begründete Revisionsrüge vorgebracht (§ 163 SGG).

22

Der Senat hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 6.5.2010 (B 13 R 134/08 R) darauf hingewiesen, dass der Frage, ob besondere (innere und äußere) Umstände im Sinne des Ausnahmetatbestands vorliegen, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen, anhand aller Ermittlungsmöglichkeiten (§ 103 SGG) nachzugehen ist. Sie ist in erster Linie auf tatsächlicher Ebene zu beantworten. Somit obliegt es zuvörderst den Tatsacheninstanzen, sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen und unter Würdigung aller Tatsachen bzw Indizien eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Erlangung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war. Ein Rentenversicherungsträger, der vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit seine Annahme, dass eine Versorgungsehe vorliege, verteidigen will, kann deshalb durch das Stellen von Beweisanträgen darauf hinwirken, dass alle Umstände - auch die für eine Versorgungsehe sprechenden Tatsachen bzw Indizien - in die Beweiswürdigung des Gerichts einbezogen werden (aaO - Juris RdNr 19). Im Übrigen hat er bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren (zeitnah) entsprechende eigene Ermittlungen durchzuführen (§ 20 SGB X).

23

3. Die auf § 103 Satz 1 SGG gestützte Verfahrensrüge der Beklagten greift nicht durch. Das LSG musste sich, ausgehend von seiner Rechtsansicht, nach den Umständen des vorliegenden Falls nicht gedrängt fühlen, weiter zu ermitteln. Insbesondere musste es nicht dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag nachgehen, "den damals zuständigen Standesbeamten hinsichtlich der Durchführung der Heirat des Verstorbenen mit der Klägerin, insbesondere dem Inhalt der Vorgespräche, die Daten der Bestellung des Aufgebots, die Motivation zur Heirat zu vernehmen". Es konnte auf die Vernehmung des Zeugen verzichten, ohne gegen das Verbot einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung zu verstoßen.

24

a) Das Gericht muss im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen. Von einer Beweisaufnahme darf es nur dann absehen bzw einen Beweisantrag nur dann ablehnen, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn sie also als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 10; BSG vom 28.5.2008 - B 12 KR 2/07 B - Juris RdNr 11; Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 134/08 R - Juris RdNr 21; BSG vom 7.4.2011 - B 9 SB 47/10 B - Juris RdNr 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 8, jeweils mwN). Ferner ist das Gericht nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (vgl BFH vom 1.2.2007 - VI B 118/04 - Juris RdNr 5; BVerwG vom 13.6.2007 - 4 BN 6/07 - Juris RdNr 10). Unsubstantiiert sind nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch Beweisanträge, die dazu dienen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, etwa solche, die ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen bestimmter Tatsachen aufgestellt worden sind (vgl BVerwG vom 29.3.1995 - Buchholz 310 § 86 Abs 1 VwGO Nr 266; Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl 2010, Vor § 284 RdNr 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl 2011, Einf § 284 RdNr 27).

25

b) Zwar darf eine Tatsachenbehauptung nicht schon dann als unsubstantiiert oder unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Denn ein Prozessbeteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben, wozu auch innere Tatsachen (also Vorgänge des Seelenlebens, zB Beweggründe, Überlegungen, Willensrichtungen; vgl hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, Einf § 284 RdNr 20) bei einer anderen Person zählen (vgl BVerwG vom 29.3.1995 - aaO; BGH vom 25.4.1995 - NJW 1995, 2111, 2112; Greger, aaO, Vor § 284 RdNr 5). Daher steht es ihm - insbesondere wenn er von dieser Person keine wahrheitsgemäße Aussage erwartet - frei, andere Zeugen, denen gegenüber die betreffende Person sich über ihre Absichten und Motive geäußert hat, zu benennen und so einen mittelbaren Beweis der inneren Tatsache anzustreben (vgl BGH vom 4.5.1983 - NJW 1983, 2034, 2035; BGH vom 11.2.1992 - NJW 1992, 1899, 1900; BGH vom 30.4.1992 - NJW 1992, 2489). Allerdings muss dann regelmäßig auch dargelegt werden, wie der Zeuge die innere Tatsache bei der anderen Person erfahren hat, die in sein Wissen gestellt wird (vgl BGH vom 30.4.1992 - aaO; Greger, aaO, Vor § 284 RdNr 5). Ausnahmen hiervon sind allerdings denkbar, wenn zB nach der Lebenserfahrung naheliegt, dass eine Person regelmäßig Kenntnis von den bei einer anderen Person eingetretenen inneren Tatsachen hat - etwa im Verhältnis von Ehegatten (vgl BGH vom 4.5.1983 - NJW 1983, 2034, 2035 f).

26

c) Einer "aufs Geratewohl" gemachten oder "ins Blaue hinein" aufgestellten Tatsachenbehauptung braucht das Gericht jedoch nicht nachzugehen (vgl BSG vom 19.9.1979 - 11 RA 84/78 - Urteilsumdruck S 5 - in Juris nur als Kurztext veröffentlicht; Senatsbeschluss vom 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B - Juris RdNr 12; BVerwG vom 29.3.1995 - aaO; BVerwG vom 12.3.2010 - 8 B 90/09 - Juris RdNr 21; BGH vom 3.5.2011 - XI ZR 374/08 - Juris RdNr 66; Greger, aaO, Vor § 284 RdNr 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, Einf § 284 RdNr 29). Beweisanträge, die so unbestimmt bzw unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl BSG vom 19.9.1979 - aaO; Senatsbeschluss vom 19.11.2009 - aaO; BVerwG vom 29.3.1995 - aaO; BAG vom 12.7.2007 - AP Nr 168 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, aaO, Einf § 284 RdNr 27; vgl auch BVerfG vom 18.6.1993 - DVBl 1993, 1002, 1003); sie sind als Beweisausforschungs- bzw -ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig.

27

Dies ist vorliegend der Fall. Denn soweit die Beklagte die Vernehmung des damals zuständigen Standesbeamten "insbesondere" zum Inhalt der Vorgespräche und der Motivation der Eheleute beantragt hat, hat sie keine in das Wissen des Standesbeamten gestellten Tatsachen benannt, die belegen könnten, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, für die Klägerin einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung aus der Versicherung des Verstorbenen zu begründen.

28

d) Zu Unrecht bezieht sich die Beklagte auf das Senatsurteil vom 6.5.2010 (B 13 R 134/08 R). Wenn der Senat damals als Verfahrensfehler gewertet hat, dass das LSG den zuständigen Standesbeamten zu den Umständen der Eheschließung nicht vernommen hat, lag dies darin begründet, dass dort die Eheschließung nicht routinemäßig in der neutralen Umgebung des Standesamts, sondern als sogenannte Nottrauung gemäß § 7 Personenstandsgesetz (PersStdG) aF(ab 1.1.2009: § 13 Abs 3 PersStdG) auf einer Krankenstation erfolgte (aaO - Juris RdNr 22 f). Denn durch eine solche Nottrauung soll den Verlobten auch die Möglichkeit eröffnet werden, dem überlebenden Verlobten die mit der Ehe verbundenen materiellen Vorteile zu sichern (vgl Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, Komm Bd 1, Stand Februar 2009, 42. Lieferung, § 5 RdNr 50; Gaaz in Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, Handkomm, 2. Aufl 2010, § 13 RdNr 29; vgl auch BGH vom 13.7.1989 - NJW 1990, 505; OLG Düsseldorf vom 15.10.2003 - FamRZ 2004, 703, 704; Sprau in Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 839 RdNr 141; hiernach obliegt dem Standesbeamten gegenüber den Verlobten die Amtspflicht, ihnen in Fällen dringender Todesgefahr eine unverzügliche Eheschließung zu ermöglichen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Amtspflicht und dem Eintritt eines wirtschaftlichen Schadens haftet er dem Hinterbliebenen nach § 839 BGB iVm Art 34 GG). Schon deshalb ist in derartigen Fällen nicht auszuschließen, dass bei einer solchen Trauung etwaige Versorgungsgesichtspunkte bzw finanzielle Motive zwischen dem Standesbeamten und den Verlobten zur Sprache kommen können.

29

e) Demgegenüber lag hier kein Fall einer Nottrauung vor. Denn die Heirat zwischen der Klägerin und dem Versicherten erfolgte im Standesamt. Hier aber ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, der als Zeuge benannte Standesbeamte könne sich zu den Heiratsmotiven des Versicherten und der Klägerin äußern. Auch hat die Beklagte keine konkreten (greifbaren) Anhaltspunkte dargelegt, woraus sie ihre Annahme herleiten will, die Aussage des damals zuständigen Standesbeamten könne - auch nach einem zeitlichen Abstand von über 6 ½ Jahren zwischen Trauung und Beweisantrag - (weitere) Erkenntnisse zu den Motiven des Versicherten und der Klägerin für die Heirat erbringen.

30

aa) Zutreffend hat das LSG darauf hingewiesen, dass das PersStdG vom 4.5.1998 (BGBl I 833) in der hier maßgeblichen bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (aF) den Standesbeamten nicht dazu verpflichtet, die Heiratsmotive zu ermitteln. Vielmehr hat er gemäß § 5 Abs 2 Satz 1 PersStdG aF(vgl ab 1.1.2009: § 13 Abs 1 Satz 1 PersStdG) lediglich zu prüfen, ob der Eheschließung ein materiell-rechtliches Ehehindernis entgegensteht. Ein solches liegt vor, wenn eine der Voraussetzungen für die Eheschließung nicht erfüllt ist, dh die Ehefähigkeit (§ 1303 BGB und § 1304 BGB) nicht gegeben ist oder ein Eheverbot (§ 1306 BGB, § 1307 BGB und § 1308 BGB) vorliegt. Ferner muss der Standesbeamte gemäß § 1310 Abs 1 Satz 2 Halbs 2 BGB seine Mitwirkung an der Eheschließung verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Ehe aus einem der in § 1314 Abs 2 BGB genannten Gründe aufhebbar wäre(Nr 1 aaO: Bewusstlosigkeit oder vorübergehende Störung der Geistestätigkeit iS des § 105 Abs 2 BGB eines Ehegatten bei der Erschließung; Nr 2 aaO: Unkenntnis, dass es sich um eine Eheschließung gehandelt hat; Nr 3 aaO: Eingehung der Eheschließung durch arglistige Täuschung; Nr 4 aaO: Herbeiführung der Eheschließung durch Drohung; Nr 5 aaO: Eingehung einer sog "Scheinehe"). All dies war hier nicht einschlägig (zum Verhältnis von Scheinehe und Versorgungsehe vgl Senatsurteil vom 5.5.2009 - BSGE 103, 91 = SozR 4-2600 § 46 Nr 5, RdNr 25, 43 mwN; vgl auch Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, Komm Bd 1, Stand Februar 2009, 42. Lieferung, § 5 RdNr 47). Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute ihre Heiratsmotive dem Standesbeamten ungefragt offenbart haben, sind nicht ersichtlich.

31

bb) Soweit die Beklagte meint, dass sich im hier zu beurteilenden Fall "besondere Umstände" daraus ergäben, dass zwischen der Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt kurz nach einer ärztlichen Untersuchung, bei der eine - weitere - Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten dokumentiert worden sei, und der Vornahme der Trauung lediglich "sechs Tage" gelegen hätten, ist dies nicht zutreffend.

32

Zwar mag der Versicherte zur Zeit der Anmeldung der Eheschließung und Trauung äußerlich bereits von der Krankheit gezeichnet gewesen sein. Jedoch ist weder ersichtlich, dass der zuständige Standesbeamte von einer aktuellen Verschlechterung des Gesundheitszustands oder gar von einer lebensgefährlichen Erkrankung des Versicherten Kenntnis gehabt hätte, noch, dass aus einer solchen etwaigen Kenntnis etwas zum entscheidungserheblichen Beweisthema hätte folgen können.

33

Zwar war der Abstand zwischen Anmeldung beim Standesamt (4.5.2004) und Eheschließung (11.5.2004) kurz; eine gesetzliche Mindest- oder Regelfrist wurde damit aber nicht unterschritten. Denn nach dem 2004 geltenden Personenstandsrecht war eine bestimmte Aufgebotsfrist gesetzlich nicht (mehr) vorgegeben. Aus § 6 Abs 1 Satz 2 PersStdG aF ergab sich lediglich, dass die Anmeldung frühestens sechs Monate vor der Eheschließung erfolgen durfte. Im Übrigen wäre aber selbst die bis zum 30.6.1998 noch geltende (kürzbare) (Mindest-)Aufgebotsfrist von einer Woche (vgl § 3 Satz 2 und 3 PersStdG in der bis dahin geltenden Fassung) nicht unterschritten worden. Denn die Eheschließung am 11.5. erfolgte eine Woche nach deren Anmeldung beim Standesamt am 4.5., sodass selbst nach der bis zum 30.6.1998 geltenden Rechtslage kein (besonderer) Ausnahmefall vorgelegen hätte.

34

4. Nach allem durfte das LSG zu Recht den von der Beklagten gestellten Beweisantrag ablehnen, ohne gegen § 103 SGG zu verstoßen. Anhaltspunkte dafür, dass das LSG die Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl hierzu BSG vom 8.11.2005 - SozR 4-2500 § 44 Nr 7 RdNr 16; Senatsurteil vom 27.8.2009 - B 13 R 101/08 R - Juris RdNr 15; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 128 RdNr 10 ff) überschritten hat, bestehen nicht.

35

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.