Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Dez. 2018 - 2 A 10112/18

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:1219.2A10112.18.00
19.12.2018

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. Dezember 2017 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.096,23 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klage richtet sich gegen eine Rückzahlungsverpflichtung der vom Kläger einbehaltenen Gebühren, die ihm aus seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher in den Jahren 2014 und 2015 zugeflossen waren.

2

Die Höhe dieses prozentualen Anteils wurde bis einschließlich 2015 jährlich nach der aufgrund § 49 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG – erlassenen Landesverordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 3. Juli 1998 (GVBl. S. 227 – im Folgenden: BKE-VO) festgesetzt. Der Gebührenanteil orientierte sich an den Sach- und Personalkosten eines durchschnittlich ausgelasteten Gerichtsvollzieherbüros und wurde jeweils rückwirkend für das vergangene Jahr festgesetzt. Für das Jahr 2014 erfolgte dies mit der 17. Landesverordnung zur Änderung der BKE-VO vom 14. September 2015 (GVBl. S. 256 – im Folgenden: BKE-Änderungsverordnung), für das Jahr 2015 durch die 18. BKE-Änderungsverordnung vom 29. März 2017 (GVBl. S. 83). Bis zum Erlass der jeweiligen Änderungsverordnung galt der Gebührenanteil des Vorjahres vorläufig weiter. In Höhe dieses Prozentsatzes behielt der Gerichtsvollzieher den Anteil aus den vereinnahmten Gebühren vorläufig ein. Die endgültige Festsetzung der Gebührenanteile für ein Kalenderjahr wurde in einer sog. Jahresnachweisung nach Erlass der Änderungsverordnung für das zurückliegende Jahr durch den jeweils zuständigen Direktor des Amtsgerichts festgesetzt. Je nach Erhöhung oder Verringerung des Prozentsatzes der Gebührenanteile ergaben sich Nachforderungen für den Gerichtsvollzieher oder zu viel einbehaltene Beträge, die von ihm an den Dienstherrn auszukehren waren.

3

Für das Jahr 2013 belief sich der Gebührenanteil der Gerichtsvollzieher nach der 16. BKE-Änderungsverordnung vom 16. September 2014 (GVBl. S. 225) auf 48,4 % der vereinnahmten Gebühren. Dieser Anteil wurde vom Kläger aus den Gebühreneinnahmen im Jahr 2014 vorläufig einbehalten. Durch die 17. BKE-Änderungverordnung sank der Prozentsatz des Gebührenanteils für das Jahr 2014 auf 41,5% ab. Vom zuständigen Direktor des Amtsgerichts Kaiserslautern wurde die Jahresnachweisung 2014 für den Kläger unter dem 10. November 2015 erstellt und darin der für 2014 vom Kläger einzuziehende Betrag auf 1.606,53 € festgesetzt. Die endgültig zustehenden und vorläufig einbehaltenen Gebührenanteile sowie der Betrag der von diesem im Jahr 2014 insgesamt vereinnahmten Gebühren waren beigefügt. Die Jahresnachweisung wurde dem Kläger ohne Rechtsmittelbelehrung formlos zugeleitet. Die Landesjustizkasse forderte mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 den Einziehungsbetrag (einschließlich eines für das 3. Quartal 2015 gesondert festgesetzten Betrags von 389,91 €) beim Kläger zur Zahlung an. Hierauf zahlte der Kläger den festgesetzten Betrag zurück.

4

Am 17. Februar 2016 erstellte der Direktor des Amtsgerichts Kaiserslautern eine vorläufige Jahresnachweisung für das Jahr 2015. Dabei wurde der Gebührenanteil nach der noch geltenden 17. Änderungsverordnung errechnet und ein vom Kläger einzuziehender Betrag in Höhe von 960,12 € festgesetzt. Die entsprechende Zahlungsaufforderung der Landesjustizkasse an den Kläger erging am 2. März 2016. Auch dieser Aufforderung kam der Kläger nach und zahlte die zuvor einbehaltenen Beträge an den Beklagten.

5

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten an den Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18. Mai 2016 bat der Kläger um Erläuterung der Bürokostenentschädigung und der Rechtsgrundlage für die Rückforderungen. Der Präsident des Oberlandesgerichts legte im Antwortschreiben vom 20. Juni 2016 die Rechtsgrundlagen und Berechnungen nach der BKE-VO dar und verwies im Übrigen auf den Verordnungsgeber, das Ministerium der Justiz. Unter dem 12. Juli 2016 bat die Bevollmächtigte dort um Offenlegung der Berechnungen zur Bürokostenentschädigung für die Jahre 2014 und 2015, mit Antwort vom 21. Juli 2016 kam das Ministerium dem nach.

6

Daraufhin rügte die Bevollmächtigte mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 die Rechtswidrigkeit der für 2014 und 2015 erfolgten Rückforderungen der Bürokostenentschädigung. Zugleich erhob sie „äußerst vorsorglich“ Widerspruch gegen die Rückforderungen und forderte das Ministerium auf, die Auskehrung der zu Unrecht zurückgeforderten Beträge zu veranlassen.

7

Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 erläuterte das Ministerium der Justiz das Ergebnis seiner Erhebungen zu den tatsächlichen Kosten aller Gerichtsvollzieherbüros im Jahr 2015. Danach hätten sich die durchschnittlichen Personal- und Sachkosten bei voller Belastung auf 15.489,19 € belaufen. Der bei Festsetzung des Gebührenanteils unverändert in Ansatz gebrachte Jahreskostenbetrag von 20.274,00 € liege deutlich darüber.

8

Unter dem 22. Februar 2017 lehnte das Ministerium der Justiz sodann gegenüber dem Kläger den Antrag auf Abänderung der 17. Änderungs-VO zur BKE-VO und Rückzahlung abgelieferter Beträge für das Jahr 2014 ab. Der Antrag werde als Antrag auf Änderung der Verordnung auf das Niveau der für 2013 geltenden Beträge verstanden. Für diese Entscheidung sei das Ministerium der Justiz sachlich und funktionell zuständig. Die in der 17. Änderungsverordnung festgesetzten Gebührenanteile von 41,5 % seien aber rechtmäßig. Die Ablieferungsaufforderungen seien auch aus formellen Gründen nicht zu beanstanden. Die Ablieferungspflicht des Klägers finde ihre Rechtsgrundlage in der allgemeinen beamtenrechtlichen Dienst- und Treuepflicht. Die endgültige Abrechnung 2014 sei sachlich und rechnerisch nicht zu beanstanden.

9

Mit seiner nach erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Rückzahlungsaufforderung sei rechtswidrig, weil diese weder eine Rechtsgrundlage enthalte noch die Berechnungsweise erläutere. Der Sach- und Personalkostenaufwand sei nicht aktuell und realitätsnah ermittelt. Die Festsetzung sei auf der Grundlage eines nicht zutreffenden Pensums erfolgt. Die Höhe der angesetzten Dokumentenpauschale sei nicht haltbar. Die Masse der Gerichtsvollzieher hätten in 2014 nicht mehr als 2.000,00 € an Dokumentenpauschalen vereinnahmt. Die in der Gesamtheit vom Justizministerium zugrunde gelegten niedrigen Bürokosten würden nur dem Umstand geschuldet sein, dass die Gerichtsvollzieher in der Regel von Familienangehörigen unentgeltlich unterstützt würden. Bei Beschäftigung einer Halbtagskraft würden dagegen zusätzliche Kosten in Höhe von jährlich 32.682,00 € anfallen.

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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

11

Der Bescheid vom 22. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2017 wird aufgehoben.

12

Der Beklagte zahlt an den Kläger den mit Schreiben der LJK Mainz vom 9. Dezember 2015 für das Jahr 2014 und das III. Quartal 2015 zurückgeforderten Betrag in Höhe von Euro 1.996,44 sowie den mit Schreiben der LJK Mainz vom 2. März 2016 für das Jahr 2015 zurückgeforderten Betrag in Höhe von Euro 960,12 als weitere Entschädigung und Vergütung zurück.

13

Hilfsweise: Unter Aufhebung der Bescheide vom 22. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2017 wird der Beklagte verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

14

Weiter hilfsweise: Den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 22. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2017 zu verpflichten, die 17. Änderung zur Gerichtsvollziehervergütungsverordnung vom 3. Juli 1998 abzuändern.

15

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und hierzu auf die getroffenen Verwaltungsentscheidungen verwiesen.

18

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 6. Dezember 2017 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger für die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2017, verbunden mit einem allgemeinen Leistungsantrag, das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Durch die Aufhebung dieser Bescheide könne der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die begehrte Wiederauskehrung bzw. Rückzahlung der von ihm an den Beklagten ausgekehrten Gebührenanteile erreichen. Für die Gebührenanteile aus 2015 gelte das schon deshalb, weil dieses Kalenderjahr nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei, was aus beiden ausdrücklich hervorgehe. Auch für eine (Wieder)Auskehrung der Gebührenanteile 2014 bestünde aufgrund einer gerichtlichen Aufhebung der angefochtenen Bescheide keine Rechtsgrundlage. Dem stehe die bestandskräftige Festsetzung der Gebührenanteile für 2014 gegenüber dem Kläger durch die Jahresnachweisung des Direktors des Amtsgerichts vom 10. November 2015 entgegen. Der Kläger habe hiergegen nämlich erst nach Ablauf eines Jahres und damit verspätet Widerspruch eingelegt. Inhaltlich müsse dieser Bescheid deshalb nicht geprüft werden.

19

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sowie wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten beantragt. Er hält die Rechtsausführungen der Vorinstanz zur Bestandskraft der Festsetzung für das Geschäftsjahr 2014 für nicht überzeugend. Sein Widerspruch sei nicht verfristet eingelegt worden, da die genaue Bekanntgabe vom Beklagten nicht nachgewiesen worden sei und dieser die Beweislast hierfür trage. Zudem habe der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden, die als feststellende Verwaltungsakte zu qualifizieren seien, über die Rechtmäßigkeit der Jahresnachweisung vom 10. November 2015 sachlich entschieden und sich gerade nicht auf eine Bestandskraft berufen.

20

In Bezug auf die Gebührenanteile für das Geschäftsjahr 2015 sei die Klage zu Unrecht mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen worden. In dem Widerspruchsbescheid sei nämlich ausdrücklich auch auf Rückforderung der Anteile für 2015 hingewiesen worden. Zudem sei die Nachweisung vom 30. Mai 2017 kein Festsetzungsbescheid und würden darin weitere Rückforderungen ausgewiesen. Die mit dieser Klage angefochtene Festsetzung sei nicht nur vorläufig erfolgt und außerdem mangels Bestimmtheit und wegen der fehlenden Begründung nichtig.

21

Die Festsetzungen und Jahresnachweisungen und damit auch die Rückforderungen seien im Übrigen auch rechtswidrig, weil sie nicht auf der Grundlage von aktuellen Erhebungen erfolgt seien. Die vom Beklagten zugrunde gelegten Bürokosten aller Gerichtsvollzieher seien lediglich fiktiv auf der Grundlage von im Jahr 1975 angestellten Vermutungen fortgeschrieben worden. Der vom Beklagten angenommene Bürokostenanteil reiche nicht aus, um eine Arbeitskraft zu bezahlen, angemessene Büroräume anzumieten, die Kosten für Büromöbel und der Büroausstattung, der Computer Hard- und Software, des sonstigen Bürobedarfs sowie laufende Kosten wie Strom, Wasser, Telefonanschluss, Versicherungen, Reinigung des Büros, Fachliteratur und Porto etc. abzudecken. Der Beklagte habe dabei die in der Erhebung 2016 ermittelten Sachkosten von insgesamt 2.664.044,57 € zu Unrecht auf 1.977.179,01 € gekürzt.

22

Auch bei ihm seien im Erhebungsjahr bei seiner Nachweisung ohne nachvollziehbare Begründung und damit willkürlich Kürzungen vorgenommen worden. Die von den Gerichtsvollziehern auszufüllenden Erhebungsbögen seien unzutreffend gestaltet, weil sie nicht geeignet seien, alle tatsächlich angefallenen Kosten zu erfassen. Bei diesen nicht angekündigten Erhebungen könnten Gerichtsvollzieher ihre Kosten regelmäßig nicht mehr nachweisen, weil sie keine Belege sammeln würden.

23

Der Rückschluss von der Erhebung 2016 auf die Festsetzungen für 2014 sei ohnehin ebenso unzulässig wie der Hinweis auf die vom Oberverwaltungsgericht für die Jahre 2002 und 2003 als rechtmäßig angesehenen Festsetzungen. Gleiches gelte für eine vom Beklagten herangezogene Erhebung aus Niedersachsen.

24

Der vom Beklagten herangezogene Pensenschlüssel sei unzutreffend, da der Gesetzgeber im Jahr 2007 als Folge der Reform der Sachaufklärung einen Belastungsanstieg im Vergleich zum vorherigen „Bad Naunheimer Schlüssel“ von 21 % erwartet habe. Die Mehrbelastung läge in Rheinland-Pfalz sogar bei mehr als 26 %, tatsächlich sogar bei insgesamt 156,38 %, so dass die vom Beklagten angenommene Belastung von 140,38 % nicht haltbar sei.

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Gleichfalls nicht haltbar sei die angenommene Höhe der durchschnittlichen Dokumentenpauschale, da die Masse der Gerichtsvollzieher im Jahr 2014 nicht über 2.000,00 € vereinnahmt hätten. Es gäbe nur wenige „Inseln“, in denen exorbitante Dokumentenpauschalen anfielen; diese Zahlen könnten nicht landesweit übertragen werden.

26

Die vom Beklagten für eine angebliche Überzahlung zugrunde gelegte Berechnung resultiere aus dem Umstand, dass die Gerichtsvollziehertätigkeit eine Art „Familienbetrieb“ sei, bei dem seit Jahrzenten Familienangehörige die Gerichtsvollzieher unentgeltlich unterstützten, die im Übrigen mehr als 40 Wochenstunden und sogar im Krankenstand und im Urlaub arbeiteten.

27

Der Beklagte tritt dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung entgegen. Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens für zutreffend hält und ergänzt und vertieft seine bisherigen Ausführungen.

II.

28

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der beiden vom Kläger allein als gegeben erachteten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –) vorliegt. Nur diese geltend gemachten Zulassungsgründe sind für die Entscheidung über seinen Zulassungsantrag zu untersuchen.

29

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.;BayVGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 3 ZB 16.1962 –, juris). Zumindest die letztgenannte Voraussetzung liegt hier nicht vor, weil eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren auch unabhängig von der Frage der Bestandskraft der Jahresnachweisung 2014, auf die sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil beschränkt hat, nicht zu erwarten ist.

30

a) Für die Klage gegen die vorläufigen Festsetzungen und Kassenanordnungen des Beklagten vom 10. November 2015 (in Höhe von 389,91 € für das 3. Quartal 2015) sowie vom 17. Februar 2016 (in Höhe von 960,12 € für das 4. Quartal 2015) besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr), weil diese in den angefochtenen Festsetzungen, die als Verwaltungsakte im Sinne von § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz zu qualifizieren sind (vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Januar 2006 – 1 A 4120/04 –, juris Rn. 36 und vom 26. März 2010 – 1 A 945/08 –, juris Rn. 27; SächsOVG, Urteil vom 5. Mai 2009 – 2 A 408/08 –, juris Rn. 24 f.), nur vorläufig erfolgten und die endgültige Bürokostenentschädigung mit späterem Bescheid vom 31. Mai 2017 festgesetzt wurde. Mit Erlass dieses Bescheides wurde die einen Teilbereich denselben Abrechnungszeitraum abdeckende, allerdings nur vorläufig erfolgte, Festsetzung gegenstandslos (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 2010, a.a.O., Rn. 66 ff.; SächsOVG, Urteil vom 5. Mai 2009, a.a.O., Rn. 31).

31

Das der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zu Grunde liegende Entschädigungsmodell ist insofern auf eine nachträgliche rückwirkende Festsetzung des Prozentsatzes sowie eine erst danach erfolgende endgültige Festsetzung der Bürokostenentschädigung angelegt. Aus diesem Entschädigungsmodell folgt unmittelbar, dass alle vorausgehenden Berechnungen und Festsetzungen nur vorläufig sein können. Für die mit diesem Entschädigungsmodell verbundene Möglichkeit der rückwirkenden Änderung des im Verordnungswege festgesetzten Prozentsatzes, die in der Sache eine nachträgliche endgültige Festsetzung für das jeweilige Abrechnungsjahr erlaubt, gibt es auch einen sachlichen Grund. Dieser besteht darin, dass die Daten, die nach diesem Modell für die jährliche Neufestsetzung des Prozentsatzes benötigt werden, zu Beginn des jeweiligen Abrechnungsjahres noch nicht vorliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob die endgültige Festsetzung auf Grund der Daten des jeweiligen Abrechnungsjahres oder auf Grund der Vorjahresdaten erfolgt. Für die Festsetzung des jeweiligen Prozentsatzes auf Grund (möglichst) aktueller Daten besteht ebenfalls ein sachlicher Grund. Dem Charakter einer pauschalen Aufwandsentschädigung entspricht es, den pauschalierten Aufwand möglichst realitätsnah zu berechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2011 – 2 B 39.11 –, juris Rn. 4). Dazu sind aber möglichst aktuelle Daten erforderlich (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 26. März 2010, a.a.O., Rn. 73 f.).

32

In Konsequenz dessen bedurfte es im Rahmen der mit der neuen Klage bereits angefochtenen Jahresnachweisung auch keiner ausdrücklichen Aufhebung der Festsetzungen und Kassenanordnungen vom 10. November 2015 (in Höhe von 389,91 € für das 3. Quartal 2015) sowie vom 17. Februar 2016 (in Höhe von 960,12 € für das 4. Quartal 2015). Denn diese wurden mit dem Bescheid vom 31. Mai 2017 ohne weitere rechtliche Zwischenschritte gegenstandslos. Der Gegenstand der vorläufigen Regelung stand wegen der noch nicht abgeschlossenen Sachverhaltsermittlung von vornherein unter dem Vorbehalt einer späteren, endgültigen Entscheidung, durch die sich der vorläufige vorherige Verwaltungsakt dann allerdings „erledigt“.

33

Gegen den Bescheid vom 31. Mai 2017 hat der Kläger auch (am 20. Dezember 2017) Klage erhoben (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 21. März 2018, Bl. 417 ff. GA). Dort hat der Kläger ausweislich der vorliegenden Klageschrift auch dieselben Teilbeträge (389,91 € bzw. 960,12 €) eingeklagt.

34

Dem lässt sich nicht erfolgreich entgegenhalten, dass wegen der Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden für den Kläger immer noch ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Richtigstellung dieser Feststellungen bestehe. Selbst wenn in diesem Verfahren die entsprechenden Festsetzungen aufgehoben und die zuvor vorläufig einbehaltenen Beträge dem Kläger zurückerstattet würden, so würde sich der in der endgültigen Festsetzung abzuführende Betrag im gleichen Umfang erhöhen. Dies zu erreichen kann aber nicht zum Gegenstand einer Klage gegen eine nur vorläufige Festsetzung gemacht werden; dies ist nur im Wege des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die endgültige Festsetzung möglich.

35

Da die Klage insoweit unzulässig ist, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts in diesem Umfang zutreffend, ohne dass es auf die vom Kläger weiterhin aufgeworfenen Fragen nach der inhaltlichen Rechtmäßigkeit noch ankommt.

36

b) Der im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens vom Kläger (für den Fall der Zulassung der Berufung) angekündigte Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung von insgesamt 4.096,23 € und damit gegenüber dem erstinstanzlichen Antrag von weiteren 1.139,67 € ist jedenfalls in dieser Höhe ohne jede Begründung dieses Anspruchs erhoben worden. Selbst auf den Hinweis des Beklagten im Schriftsatz vom 21. März 2018 erfolgte seitens des Klägers keine Richtigstellung. Soweit der Kläger – insoweit übereinstimmend mit dem erstinstanzlichen Klageantrag – die Rückzahlung der von der Landesjustizkasse von seinem Dienstkonto eingezogenen 1.606,53 € begehrt, gilt Folgendes:

37

aa) Es spricht Einiges für die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Festsetzungsbescheid vom 11. November 2015 dem Kläger schon vor dem 16. Dezember 2015 zugegangen und dieser somit wegen Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zum Zeitpunkt des von der Bevollmächtigten des Klägers „höchst vorsorglich“ eingelegten Widerspruchs vom 20. Dezember 2016 bereits in Bestandskraft erwachsen war.

38

Das System der Festsetzung und Einbehaltung der dem Gerichtsvollzieher nach Abzug seines Eigenanteils zustehenden Bürokostenentschädigung besteht in dieser Form seit Jahrzehnten. Danach werden von dem Direktor des Amtsgerichts, dessen Gerichtsbezirk der Amtsbezirk des Gerichtsvollziehers zugeordnet ist, die einzelnen Beträge errechnet und anschließend mit dem Gerichtsvollzieher besprochen. Wie sich aus dem Vermerk vom 5. April 2017 (Bl. 79 der Verwaltungsakte) ergibt, wurde so auch für das streitgegenständliche Jahr 2014 verfahren. Es ist nichts dafür ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht vorgetragen, dass ausgerechnet bei ihm die am 10. November 2015 erfolgte Festsetzung und Kassenanordnung zeitlich erst nach der bereits am 9. Dezember 2015 erfolgten Anforderung von der Landesjustizkasse (die den offenen Betrag vom Dienstkonto des Klägers eingezogen hat) bekannt gegeben worden wäre.

39

bb) Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage des Zugangs der Festsetzung für das Jahr 2014 braucht aber letztlich nicht beantwortet zu werden. Denn die Klage hat auch bei einer inhaltlichen Überprüfung der angefochtenen Bescheide offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so dass ein Berufungsverfahren nicht durchzuführen ist.

40

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers ist seine Klage nicht schon deshalb begründet, weil es sich bei dem Widerspruchsbescheid vom 18. April 2017 um einen „feststellenden“ Verwaltungsakt handele. Hierauf käme es nur dann an, wenn der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid eine isolierte Anfechtungsklage im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben hätte und dieser eine selbständige Beschwer enthielte. Beides trifft vorliegend aber nicht zu. Es ist zudem unklar, warum in einer Berufung der zur Entscheidung durch den Senat gestellte Hilfsantrag sachdienlich sein könnte. Begründet wird dieser Antrag in der Antragsschrift vom 5. März 2018 jedenfalls nicht. Gleiches gilt für die vom Kläger nicht weiter dargelegte Nichtigkeit dieser Verfügungen.

41

dd) Im Übrigen sind die Bescheide offenkundig rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 4 Landesbesoldungsgesetz – LBesG – i.V.m. dem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG –). Dieses wird bei den Gerichtsvollziehern seit Jahrzehnten in überkommener Weise durch eine besondere Ausgestaltung des Dienstverhältnisses geprägt: Dem Gerichtsvollzieher wird zugestanden, die Gebühren und Auslagen, die er zuvor von den Vollstreckungsschuldnern im Rahmen seiner Amtstätigkeit eingezogen hat und die aus Rechtsgründen an sich dem Dienstherrn zustehen, vollständig (in Bezug auf die den Schuldnern in Rechnung gestellten Dokumentenpauschale) bzw. anteilig (hinsichtlich der übrigen vom Gerichtsvollzieher festgesetzten Gebühren und Auslagen) für sich zu vereinnahmen und nur einen bestimmten – durch die jeweils geltenden Änderungsverordnungen festgelegten – Teil an seinen Dienstherrn abzuführen. Damit erzielt der Gerichtsvollzieher für sich selbst neben seiner Alimentation (Besoldung) weitere Einnahmen, was allen übrigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht möglich ist. Diese den Gerichtsvollziehern eingeräumte Berechtigung zur Erzielung weiteren Einnahme begründet ein besonderes dienstrechtliches Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten, das als eine Art Treuhandverhältnis ausgestaltet ist und – wie noch zu zeigen sein wird – eigenen Regeln folgt.

42

Auf der anderen Seite ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, einen Amtssitz einzurichten und zu unterhalten, dessen nähere Ausgestaltung durch weitere, nur für den Gerichtsvollzieher geltenden Rechtsverordnungen geregelt ist. Damit der Gerichtsvollzieher nach Abzug des an den Dienstherrn abzuführenden Teiles nicht mit eigenen Aufwendungen belastet bleibt, schreiben seit mehreren Jahrzehnten die besoldungsrechtlichen Regelungen (§ 49 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG – bzw. die zum 1. Juli 2013 in Kraft getretene – wortgleiche – landesrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 4 LBesG) vor, dass die Landesregierung bzw. die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung die Zahlung einer Vergütung für Beamte regeln darf, die im Vollstreckungsdienst tätig sind; dabei kann auch bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

43

Die beiden vorgenannten Normen ermächtigen danach – jeweils für ihren zeitlichen Geltungsbereich – die rheinland-pfälzische Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Errichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte durch die bereits genannte Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 3. Juli 1998 (GV-BKE), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. März 2017, Gebrauch gemacht. Für das hier inmitten stehende Jahr 2014 ist die GV-BKE in der Fassung der dieses Geschäftsjahr betreffenden 17. Änderungsverordnung vom 14. September 2015 maßgebend. Die zwischenzeitlich in Kraft getretene Gerichtsvollziehervergütungsverordnung – GVVergVO – ist gemäß der Übergangsvorschrift des § 9 GVVergVO in der Fassung vom 8. Dezember 2015 (GVBl. 2015 S. 437) nicht anzuwenden.

44

Die Regelungen des § 49 Abs. 3 BBesG bzw. § 6 Abs. 4 LBesG sind insofern nicht nur bloße Ermächtigungsnormen, sondern sie verpflichten zugleich den Dienstherrn zum regelmäßigen Ersatz der angefallenen Bürokosten in Form einer Aufwandsentschädigung, ohne eine zusätzliche Alimentation zu begründen. Die Verpflichtung ergibt sich aus dem Gebot amtsangemessener Alimentation. Aufgrund des Alimentationsprinzips als eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Dienstherr verpflichtet, für den amtsangemessenen Unterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Dieser Verpflichtung kommt der Dienstherr nach, indem er den Gerichtsvollziehern Bezüge gewährt. Daneben benötigen Gerichtsvollzieher Mittel für die Einrichtung und Unterhaltung des von ihnen auf eigene Kosten vorzuhaltenden und dauerhaft zu führenden Büros. Da die ihnen gewährten Bezüge nur zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts gewährt werden, ergibt sich aus dem Alimentationsprinzip die zusätzliche Verpflichtung des Dienstherrn, ihnen zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros regelmäßig zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, so dass sie nicht gezwungen sind, diese Kosten aus ihrem Grundgehalt oder der ihnen zusätzlich gewährten Vollstreckungsvergütung zu tragen. Den Gerichtsvollziehern wird demnach nicht zugemutet, Kosten, die ihnen zwangsläufig aufgrund dienstlicher Verpflichtung entstehen, selbst zu tragen. Deshalb und weil der Dienstherr lediglich zum Kostenersatz verpflichtet ist, muss sich die Entschädigung aktuell und realitätsnah an den tatsächlich angefallenen notwendigen Sach- und Personalkosten orientieren. Der Dienstherr ist hierbei zur Pauschalierung und Typisierung, im Falle gravierender regionaler Unterschiede auch zu Staffelungen befugt oder gar verpflichtet.

45

Ein bestimmtes Entschädigungsmodell sieht § 49 Abs. 3 BBesG allerdings nicht vor. Der Verordnungsgeber hat vielmehr einerseits darauf zu achten, dass die Aufwandsentschädigung nicht in eine regelmäßige zusätzliche Alimentation für den Gerichtsvollzieher umschlägt. Andererseits muss er berücksichtigen, dass das von ihm gewählte Entschädigungsmodell nicht zu einem zu niedrig bemessenen Kostenersatz führt, den der Gerichtsvollzieher durch unentgeltliche Büroarbeit oder Inanspruchnahme seiner Angehörigen ausgleichen muss. Eine arbeitnehmergleiche Beschäftigung von Angehörigen, die ohne Entgelt und ohne die Entrichtung von Sozialbeiträgen erfolgt, hat er bei der Auswertung seiner Erhebungen außer Betracht zu lassen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 – 2 C 13.01 –, Urteil vom 19. August 2004 – 2 C 41.03 –, Beschluss vom 18. April 2006 – 2 BN 2.05 –, Beschluss vom 4. Dezember 2006 – 2 B 23.06 –, Beschluss vom 13. Dezember 2006 – 2 B 70.06 –, Beschluss vom 23. August 2007 – 2 BN 2.07 –, Beschluss vom 28. August 2007 – 2 BN 3.07 –, Beschluss vom 6. September 2007 – 2 BN 1.07 –, jeweils juris). Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich die obergerichtliche Rechtsprechung (z.B. OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 8. November 2007 – OVG 4 B 18.06 –; OVG Magdeburg, Urteil vom 24. Januar 2007 – 1 K 349/05 –; OVG Weimar, Urteil vom 24. Oktober 2006 – 2 N 249/04 –; OVG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2006 – 4 K 6/04 –; VGH München, Beschluss vom 16. Oktober 2006 – 3 N 03.1683 – u.a., ferner Urteil vom 6. März 2006 – 3 B 04.3383 –; OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 A 4120/04 –, juris); OVG Bautzen, Urteil vom 9. Dezember 2005 – 2 D 7/04 –; OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Juli 2005 – 5 KN 239/03 –; jeweils juris), auch der Senat, angeschlossen (Urteil vom 27. August 2007 – 2 A 10364/07.OVG –, LKRZ 2007, 432 und juris).

46

Die Regelung der Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher in Rheinland-Pfalz (ebenso die zum Teil wortgleichen Regelungen in anderen Bundesländern) beruht auf einer vom Arbeitskreis für Besoldungsfragen der Länder entwickelten und von der Finanzministerkonferenz 1975 gebilligten Modellverordnung. Die Festsetzung der Bürokostenentschädigung folgt einem bundesweit grundsätzlich einheitlichen Entschädigungsmodell, das jeweils landesspezifisch angepasst wird. Danach setzt sich die Bürokostenentschädigung aus den erhobenen Schreibauslagen, die den Gerichtsvollziehern ungeschmälert verbleiben, sowie einem Anteil der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil) zusammen. Der Gebührenanteil bemisst sich nach einem bestimmten Prozentsatz der vereinnahmten Gebühren (vgl. § 2 Satz 1 BKE-VO); zusätzlich wird ein Höchstbetrag bestimmt (vgl. § 3 Abs. 2 BKE-VO), bei dessen Überschreitung dem Gerichtsvollzieher von dem Mehrbetrag nur ein bestimmter Prozentsatz verbleibt.

47

Der Gebührenanteil und der Höchstbetrag werden jeweils jährlich neu festgesetzt. Grundlage dieser Festsetzung ist der jährlich bundeseinheitlich aufgrund einer Empfehlung des Arbeitskreises für Besoldungsfragen durch die federführende Landesjustizverwaltung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des betreffenden Bundeslandes festgesetzte Jahreskostenbetrag, den ein Gerichtsvollzieher im Durchschnitt bei einem Pensum von 100 an Bürokosten aufbringen muss. Hieraus errechnen die Länder jeweils ihren sog. bereinigten Jahreskostenbetrag, der der unterschiedlichen durchschnittlichen Belastung der Gerichtsvollzieher in den einzelnen Bundesländern nach Maßgabe eines bestimmten Schlüssels (sog. Bad-Nauheimer-Schlüssel) durch Erhöhung des belastungsabhängigen Anteils des Jahreskostenbetrags (Personalkostenanteil) Rechnung trägt. Mit Hilfe des bereinigten Jahreskostenbetrages werden sodann der Gebührenanteil und der Höchstbetrag ermittelt. Der Gebührenanteil ergibt sich aus dem Verhältnis des um die Schreibauslagen gekürzten bereinigten Jahreskostenbetrages zu den tatsächlich je Gerichtsvollzieher im Landesdurchschnitt (hier: im Jahr 2014) vereinnahmten Gebühren. Der um die Schreibauslagen gekürzte bereinigte Jahreskostenbetrag bildet außerdem den Höchstbetrag. Der jeweilige Ausgangspunkt dieser Berechnungen, also der bundeseinheitlich festgelegte Jahreskostenbetrag, beruht im Ursprung nicht auf empirischen Erhebungen, sondern auf einer Vermutung zu den durchschnittlichen Kosten eines Gerichtsvollziehers im Jahr 1975 und wurde in den Folgejahren bis 2015 fortgeschrieben, und zwar jeweils aufgeschlüsselt nach Kostenblöcken, wobei ab 1997 die Personalkosten pauschal nach den Ergebnissen der Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst und die Sachkosten pauschal anhand des Preisindex fortgeschrieben wurden.

48

Im Fall des Klägers stellt sich diese Verwaltungsübung für das Abrechnungsjahr 2014 wie folgt dar:

49

Da der Kläger im Erhebungszeitraum kein Personal entgeltlich beschäftigte, fielen bei ihm auch keine Personalkosten an. Unter diesem Aspekt konnte bei ihm deshalb von vornherein keine alimentationsrechtlich erhebliche Unterzahlung seiner Bürokostenentschädigung eintreten.

50

Hinsichtlich der Bürokosten durfte er – wie stets – gemäß § 2 Satz 1 BKE-VO die von den Vollstreckungsschuldnern zu zahlenden Dokumentenpauschalen in voller Höhe einbehalten. Auch unter diesem Gesichtspunkt trat keine finanzielle Benachteiligung durch die von ihm mit seiner Klage (auch) in Zweifel gezogene 17. Landesverordnung zur Änderung der BKE-VO (BKE-Änderungsverordnung) ein.

51

Der Gebührenanteil wird den Gerichtsvollziehern dagegen nur anteilig belassen. Zunächst wird dieser Gebührenanteil durch den Jahreshöchstbetrag begrenzt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BKE-VO). Dieser stellt einen Pauschalbetrag dar, der von einem zu 100 % ausgelasteten Gerichtsvollzieher für Sach- und Personalaufwand zu erstatten ist: Dieser betrug wie im Jahr zuvor auch für das Geschäftsjahr 2014 20.274 €. Zusätzlich wird ein Prozentanteil bestimmt, der den Gerichtsvollziehern belassen bleibt und durch die jährliche BKE-Änderungsverordnung festgelegt wird; dabei wird von den durchschnittlichen Einnahmen und von der durchschnittlichen Belastung des Vorjahres ausgegangen. Der Rest wird nach Vorliegen aller relevanten Daten durch die „Festsetzung und Kassenanordnung“ an den Dienstherrn abgeführt.

52

Nach der 16. BKE-Änderungsverordnung wurde der Jahreshöchstbetrag auf 21.150,00 € und der Gebührenanteil für 2014 vorläufig auf 48,4 % festgesetzt; nach Vorliegen aller Daten reduzierte sich der Gebührenanteil für 2014 (endgültig) auf 41,5 %. Dies führte für den Kläger für das Jahr 2014 zur einer Rückzahlungsanordnung in Höhe von 1.606,53 €.

53

Dies alles ergibt sich aus den entsprechenden gesetzlichen Regelungen und wurde – auch vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen – sowohl sachlich als auch rechnerisch zutreffend festgesetzt. Die Einwände des Klägers gegen die Festsetzung richten sich in der Sache auch vornehmlich gegen die seiner Auffassung nach nicht plausible und insgesamt zu hohe Festsetzung des Gebührenanteils. Insofern greifen seine Einwände aber nicht durch.

54

Dies gilt insbesondere für seine Rüge, die Rückzahlungsaufforderung sei rechtswidrig, weil diese weder die Rechtsgrundlage benenne noch die Berechnungsweise erläutere. Die Berechnung und anschließende Festsetzung der Bürokostenentschädigung sind vielmehr den Gerichtsvollziehern seit Jahrzehnten als dauerhaft angewandte Verwaltungspraxis des Beklagten bekannt. Sie erklären sich für diese auf der Grundlage dieses besonderen dienstrechtlichen Verhältnisses sowohl durch die zugrundeliegenden Rechtsverordnungen (die dem Gerichtsvollzieher selbstverständlich ebenso bekannt sind wie die sich daran orientierenden Rechenwerke). Wenn der Kläger dies entgegen seinem amtlichen Sonderwissen als nicht nachvollziehbar bezeichnet, so ist dies mit seinen dienstrechtlichen Pflichten als Beamter mit einer besonderen Berechtigung zur Erzielung von Einnahmen neben seiner Alimentation nur schwer vereinbar.

55

Bei diesen Festsetzungen ist nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte eine Typisierung und Pauschalierung zulässig. Wollte man demgegenüber vom Verordnungsgeber – worauf das Vorbringen des Klägers hinauszuläuft – verlangen, in jedem Jahr auf breiter Basis Erhebungen zu den den Gerichtsvollziehern des Landes tatsächlich entstandenen Bürokosten durchzuführen, so würde der Sinn einer pauschalierenden und typisierenden Regelung verfehlt. Im Übrigen spräche alles dafür, dass die Gerichtsvollzieher über kurz oder lang deutlich schlechter dastehen würden als jetzt, weil der Schluss naheliegen würde, auf der Grundlage derart ermittelter umfangreicher und vollständiger Zahlen ein Erstattungssystem zu wählen, das ausschließlich die im Einzelfall tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen ersetzt (vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Mai 2006 – 4 K 6/04 –, juris Rn. 54).

56

Die pauschalierende und typisierende Regelung benachteiligt die Masse der Gerichtsvollzieher ohnehin nicht. Die Höhe der tatsächlichen Personal- und Sachkosten für die Einrichtung und die Unterhaltung des Büros des Gerichtsvollziehers hängt vielmehr in entscheidendem Maße von der Eigenverantwortlichkeit des betreffenden Gerichtsvollziehers ab.

57

Dabei ist der Sach- und Personalkostenaufwand zwar nicht im laufenden Geschäftsjahr, aber realitätsnah ermittelt worden. Außerdem kann im Einzelfall, was der Beklagte ausdrücklich zugebilligt hat, bei Nachweis unverschuldet höherer Kosten eine höhere Entschädigung festgesetzt werden (vgl. hierzu § 3 Abs. 7 BKE-VO).

58

Zunächst reicht die Erhebung aus dem Jahre 1975 grundsätzlich als Ausgangspunkt für die Fortschreibung aus (vgl. Senatsurteil vom 27. August 2007 – 2 A 10364/07.OVG –, LKRZ 2007, 273 und juris). Hieran hält der Senat trotz der vom Kläger daran geäußerten Kritik („willkürlich, grundlos, rechtswidrig“) fest. Es handelt sich insofern um pauschale Rügen ohne Substanz.

59

Es besteht für den Beklagten auch keine Verpflichtung zu eigenen jährlichen Erhebungen; die Heranziehung von Erhebungen in anderen Bundesländern ist jedenfalls dann ausreichend, wenn – wie hier – durch eine anschließende Ermittlung mittels von den Gerichtsvollziehern auszufüllenden Fragebögen die entsprechenden Erkenntnisse durch aktuelle und landesspezifische Zahlenwerke bestätigt werden. Eine solche Situation liegt hier vor.

60

Wie realitätsnah der Sachkostenaufwand ermittelt worden ist, zeigt die Mitteilung des Klägers im Rahmen der im Folgejahr 2015 vom Beklagten durchgeführten Erhebungen: Ausweislich des von ihm selbst ausgefüllten und unterschriebenen Erhebungsbogens hat er für das Jahr 2015 einen Sachkostenaufwand in Höhe von rund 15.000,00 € mitgeteilt (Personalkosten hatte er auch in diesem Jahr keine). Von diesen Kosten, die nicht zu belegen waren, aber vom Beklagten auf Plausibilität geprüft wurden, wurden ihm ca. 12.000 € anerkannt. Mit seiner Klage fordert er demgegenüber vom Beklagten im Ergebnis, ihm einen wesentlich höheren Betrag, nämlich rund 27.000,00 € zu belassen. Es ist indessen nichts dafür ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht behauptet, dass er in dem Vorjahr (also in 2014) einen über 15.000,00 € höheren Sachkostenaufwand gehabt haben könnte.

61

Ob die Festsetzung auf der Grundlage eines nicht zutreffenden Pensums erfolgt ist, kann dahinstehen. Denn in erster Linie maßgebend für die Höhe der Bürokostenentschädigung ist der vom Beklagten zuvor festgelegte Jahreskostenbetrag, der sich pauschal an den durchschnittlichen Personal- und Sachkosten eines mit 100%er Auslastung arbeitenden Gerichtsvollzieherbüro orientiert. Da die tatsächlichen Bürokosten aller Gerichtsvollzieher in Rheinland-Pfalz nach der Erhebung für das Jahr 2015 bei voller Belastung nur rund 15.500 € betrugen, ist der angesetzte Jahreskostenbetrag deutlich überhöht. Ein – vom Kläger insofern nur pauschal behauptetes – höheres Gesamtpensum aller Gerichtsvollzieher wird dadurch mehr als ausgeglichen.

62

Gleiches gilt für die Rüge, die Höhe der angesetzten Dokumentenpauschale sei nicht haltbar, weil die Masse der Gerichtsvollzieher in 2014 nicht mehr als 2.000,00 € an Dokumentenpauschalen vereinnahmt habe. Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil die Gerichtsvollzieher diese Einnahmen (die an sich dem Land zustünden) vollständig einbehalten (§ 2 Satz 1 BKE-VO). Zudem sind die durchschnittlich vereinnahmten Dokumentenpauschalen nach den substantiierten und nicht im Einzelnen in Zweifel gezogenen Angaben des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 18. April 2017 von 4.895,75 € im Jahr 2013 auf 4.403,83 € im Jahr 2014 soweit gesunken, dass sie das Niveau der Jahre 2004 (4.422.07 €) bzw. 2005 (4.424,42 €) erreichten.

63

Zur grundsätzlichen Kritik des Klägers an der Feststellung der „Realitätsnähe“ der festgesetzten Bürokostenentschädigung gilt Folgendes: Die Auffassung des Klägers, es sei allein Sache des Beklagten, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Entschädigung methodisch richtig ermittelt und in angemessener Höhe festgesetzt sei, ist rechtsirrig. Es wären von seiner Seite vielmehr zumindest nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass und in welcher Höhe die ihm gewährte Entschädigung doch nicht auskömmlich ist; ein solcher Anhaltspunkt hätte – unabhängig von der Frage, dass unter dem Aspekt der zulässigen Typisierung und Pauschalierung dieser Umstand alleine wohl noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Verordnung führte – darin gesehen werden können, dass jedenfalls er selbst Bürokosten aus seiner Alimentation habe decken müssen. Eine solche Darstellung ist seitens des Klägers bislang nicht erfolgt. Dann muss seine Klage aber schon als unschlüssig angesehen werden, soweit er geltend macht, die ihm gewährte bzw. belassene Dokumentenpauschale und der jeweils festgesetzte Anteil an den Gebühren würde nicht ausreichen, seine Unkosten zu decken.

64

Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte die Änderung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages hinreichend plausibilisiert. Im Widerspruchsbescheid vom 18. April 2017 wird hierzu nachvollziehbar dargestellt, dass sich im Jahre 2014 die vom Bundesgesetzgeber beschlossene Erhöhung der Gerichtsvollziehergebühren um 30 % dergestalt ausgewirkt hat, dass der vorläufig weiter geltende relativ hohe Anteil von 48,4 % aus dem Jahre 2013 zu deutlichen Überzahlungen geführt hat, die mit der endgültigen Festsetzung für 2014 zurückzuzahlen waren. Derartige Phänomene waren auch in den Vorjahren zu verzeichnen, dort allerdings zu Gunsten der Gerichtsvollzieher. So hatte die vorläufige Weitergeltung des Prozentsatzes von 43,9 % aus dem Jahr 2012 im Jahre 2013 in Verbindung mit dem Rückgang der Einnahmen Unterzahlungen zur Folge. Dementsprechend erhielten die Gerichtsvollzieher bei der endgültigen Festsetzung für 2013 Nachzahlungen des Beklagten.

65

All dies ist dem Kläger, der seit mehreren Jahren als Gerichtsvollzieher tätig ist und dem die vorstehend dargestellten Abführungsmodalitäten selbstverständlich vertraut sind, bekannt. Vertrauensschutzgesichtspunkte in der von ihm behaupteten Art sind ihm deshalb nicht zuzubilligen. Hierbei berücksichtigt der Senat auch, dass der Kläger dem Beklagten nicht als außenstehender Dritter, sondern als Beamter des Landes gegenübersteht, dem aus diesem Beamtenverhältnis bereits gesetzlich erhöhte Mitwirkungspflichten auferlegt sind (§ 35 Satz 1 Beamtenstatusgesetz, vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Mai 2006 – 4 K 6/04 –, juris Rn. 50).

66

Realitätsfern, wenn nicht sogar als Regelwidrigkeit gegenüber steuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten muss in diesem Zusammenhang der Vortrag des Klägers gewertet werden, er habe im gesamten Jahr 2014 keine Belege gesammelt, weil er nicht mit einer Erhebung gerechnet habe. Dies ist im Übrigen aber auch unerheblich, da dies allenfalls als Verstoß gegen seine eigenen Obliegenheiten bzw. Interessen zu werten und so allein seiner Verantwortungs- und Risikosphäre zuzuordnen ist.

67

Schließlich ist die damit zusammenhängende Argumentation des Klägers nicht durchgreifend, wonach die vom Ministerium der Justiz angenommenen niedrigeren tatsächlichen Kosten der Gerichtsvollzieher sich insgesamt nur aus dem Umstand ergäben, dass Familienangehörige die Gerichtsvollzieher regelmäßig unentgeltlich unterstützten, und bei einer Beschäftigung einer Halbtagskraft tatsächliche Kosten in Höhe von jährlich 32.682,00 € anfallen würden. Dass diese Argumentation nicht tragfähig sei kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt: Danach muss der Verordnungsgeber, der schließlich nur zum Kostenersatz verpflichtet ist, sich lediglich „realitätsnah“ an den regelmäßig entstehenden tatsächlichen Kosten orientieren. Dies verbietet es, auf einen wie auch immer für erforderlich gehaltenen Bedarf abzustellen. Denn der Ersatz eines fiktiven Aufwandes ist keine Abgeltung eines tatsächlich entstehenden Aufwandes. Daher ist der Rechtssatz des Klägers, ein idealtypisches, ordentlich organisiertes, an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichtetes Gerichtsvollzieherbüro benötige eine halbtags beschäftigte Bürohilfskraft, mit § 6 Abs. 4 LBesG bzw. (früher) § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG nicht vereinbar. Hierbei ist bereits der gedankliche Ausgangspunkt des Klägers, es müsse ein fiktiver Personalkostenaufwand zugrunde gelegt werden, weil seine Arbeit nur mit einer mitarbeitenden Familienangehörigen zu bewältigen sei, unzutreffend. Es mag zwar sein, dass Gerichtsvollzieher trotz Erforderlichkeit keine Bürohilfskraft beschäftigen, sondern die Büroarbeit selbst erledigen oder sich von Familienangehörigen unentgeltlich unterstützen lassen. Richtig ist auch, dass dieser Umstand wegen der anzustellenden typisierenden und pauschalierenden Durchschnittsberechnung statistisch zu einem geringeren Aufwand führt. Beschäftigt der Gerichtsvollzieher jedoch eine Bürohilfskraft oder – gegen vertraglich vereinbartes Entgelt – einen Familienangehörigen, so erhöht sich zwangsläufig der vom Beklagten realitätsnah zu ermittelnde durchschnittliche Kostenaufwand (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 – 2 C 41.03 –, NVwZ-RR 2005, 214 und juris, dort Rn. 16).

68

Die vom Kläger demgegenüber beabsichtigte „Gegensteuerung“ zu der von ihm unterstellten Fehlentwicklung mithilfe „fiktiver Personalkosten“ ist daher nicht nur nicht geboten – sie würde im Ergebnis eine zusätzliche Alimentation für die Gerichtsvollzieher bedeuten. Das aber ist, wie dargelegt, bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 33 Abs. 5 GG) unzulässig.

69

2. Der Zulassungsantrag des Klägers dringt auch insoweit nicht durch, als dieser gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, die Rechtssache weise besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Besondere Schwierigkeiten in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Fragen von solcher Komplexität betreffen, dass sie nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren zu beantworten sind, sondern der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Vielmehr sind die aufgeworfenen Rechtsfragen allesamt, wie aufgezeigt, im Zulassungsverfahren zu beantworten.

70

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

71

III. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz – GKG –.

72

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Dez. 2018 - 2 A 10112/18 zitiert 13 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2018 - 3 ZB 16.1962

bei uns veröffentlicht am 24.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.509,44 € festgesetzt. Gründe

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.509,44 €

festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 5. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2013 ab 1. März 2012 ohne Anrechnung der vom Kläger laut Bescheid der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) N/O und Sch. vom 7. August 2012 bezogenen Rente aus der Alterssicherung für Landwirte festzusetzen, zu Recht abgewiesen. Der Beklagte hat die mit Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 23. Januar 2007 unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 75% festgesetzten Versorgungsbezüge des Klägers, der als Amtsinspektor (BesGr A 9) im Dienst des Beklagten stand und zum 1. März 2007 gemäß Art. 56 Abs. 5 Nr. 2 BayBG a.F. auf eigenen Antrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurde, rechtsfehlerfrei ab 1. März 2012 in Höhe von 591,50 € sowie ab 1. Juli 2012 in Höhe von 604,56 € gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3, Abs. 2 BayBeamtVG zum Ruhen gebracht.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 1. April 2015 (3 BV 13.49; ebenso BayVGH, B.v. 13.9.2016 – 3 ZB 16.863 ) zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Kläger seit dem 1. März 2012 bezogene Altersrente in voller Höhe auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen ist.

Entsprechend der Ruhensregelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten i.S.d. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG nur bis zum Erreichen der in Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG gelten als Renten i.d.S. auch Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG - vom 29. Juli 1994 (BGBl I. S. 1890). Welche Leistungen nicht als Rente gelten bzw. welche Rententeile im Rahmen der Ruhensregelung unberücksichtigt bleiben, ist in Art. 85 BayBeamtVG abschließend geregelt. Nach Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG wird der Teil der Rente, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht, nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet, soweit nicht der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Die dem Kläger gewährte Rente umfasst laut Mitteilung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - Alterskasse - vom 5. August 2013 keine Rententeile, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, sondern lediglich Pflichtbeiträge, so dass eine Anrechnung auf die Versorgungsbezüge zu Recht erfolgt ist. Daran ändert nichts, dass der Kläger sich infolge seines Eintritts in das Beamtenverhältnis beim Beklagten am 5. April 1978 nach § 14 Abs. 2 Buchst. c) des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte - GAL - vom 14. September 1965 (BGBl I S. 1449) von der Beitragspflicht befreien lassen und nach § 27 GAL bzw. nach § 5 ALG freiwillige Beiträge leisten hätte können (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 16). Zu den Einzelheiten der Ruhensberechnung, gegen die sich der Kläger auch nicht wendet, wird auf die Anlagen zum Bescheid vom 5. Juni 2013 Bezug genommen.

Die Ruhensregelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 18 ff.). Der Senat hat insoweit einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 BV) bzw. die Alimentationspflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV), den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 BV) verneint.

Das Verwaltungsgericht ist weiter auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Überleitungsvorschrift des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG, die im Ergebnis - verfassungsrechtlich unbedenklich - nur Bestandsschutz für Versorgungsbezüge von Versorgungsempfängern gewährt, die zum 1. Januar 2011 bereits in den Ruhestand getreten waren (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 38), auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Danach darf durch Anwendung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG auf Leistungen, die vor dem 1. Januar 2011 (d.h. vor Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes) zugestanden haben, der Betrag der Versorgungsbezüge nach Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschriften nicht unter den Betrag fallen, der vor dem 1. Januar 2011 ohne Berücksichtigung von Kanndienstzeiten i.S.d. Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG zugestanden hat; die Anrechnung sonstiger Renten i.S.d. Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG bleibt unberührt. Vorliegend wurde der Kläger zwar schon vor dem 1. Januar 2011 in den Ruhestand versetzt und bezog seit dem 1. März 2007 Versorgungsbezüge. Art. 101 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG ist angesichts seines eindeutigen Wortlauts („Leistungen, die vor dem 1. Januar 2011 zugestanden haben“) jedoch nicht auf Fälle anwendbar, in denen dem Versorgungsempfänger - wie vorliegend - erst nach dem 1. Januar 2011 Leistungen i.S.d. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG zugestanden haben. Für diese Auslegung spricht auch Art. 101 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG, wonach die Anrechnung sonstiger Renten i.S.d. Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG unberührt bleibt. Auch der objektiv erkennbare Sinn und Zweck der Regelung spricht für eine solche Interpretation, da derjenige, der bei Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes bereits rentenbeziehender Versorgungsempfänger war, im Vergleich zu demjenigen, der erst später in den Anwendungsbereich des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG fällt, weniger Zeit und damit Möglichkeiten hatte, sich auf die veränderte Rechtslage einzurichten (BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 38). Insoweit greift Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2011 für rentenbeziehende Versorgungsempfänger bestanden hat (BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 31). Diese Auslegung wird schließlich auch durch die Gesetzesbegründung bestätigt. Danach soll mit der Überleitungsregelung des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG verhindert werden, dass sich der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge durch die Einbeziehung bislang anrechnungsfreier Alterssicherungsleistungen in die Ruhensregelung, die bereits bei Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes zustanden, auf Grund der Neuregelung vermindert (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 524).

1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Ersturteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

Soweit der Kläger hierzu unter Wiederholung seiner bisherigen Argumentation nur pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, ohne sich substantiiert mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinanderzusetzen, genügt dies schon nicht dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 24.6.2016 – 3 ZB 16.840 – juris Rn. 23).

Soweit der Kläger meint, dass ihm auch mit Blick auf die Regelung des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG aufgrund einer besonderen Härte Vertrauensschutz zu gewähren sei, legt er schon nicht substantiiert dar, worin eine besondere Härte bei Anwendung der Ruhensregelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG in seinem Fall bestehen soll. Im Übrigen setzt er sich auch nicht substantiiert mit der zutreffenden Argumentation des Verwaltungsgerichts (UA S. 12 f.) auseinander, dass er sich schon deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil er nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, sich nach § 14 Abs. 2 Buchst. c) GAL von der Beitragspflicht befreien zu lassen und nach § 27 GAL bzw. § 5 ALG freiwillige Beiträge zu leisten, um die Anrechnung der Rente nach Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG zu vermeiden. Daran ändert auch nichts, wenn er nunmehr behauptet, dass er einen Befreiungsantrag gestellt und freiwillige Beiträge weiterentrichtet hätte, wenn er dazu nur die Gelegenheit gehabt hätte. Wenn der Kläger insoweit unter Verweis auf ein Schreiben des Bayerischen Bauernverbands vom November/Dezember 1993 erklärt, dass er nur deshalb keine Befreiung von der Beitragspflicht beantragt sowie keine freiwilligen Beiträge entrichtet habe, weil er hinsichtlich der Folgen einer Befreiung von der Beitragspflicht falsch beraten worden sei, mag er sich wegen eines etwaigen Vertrauensschadens an den Verfasser des Schreibens wenden. Damit legt er aber nicht ansatzweise dar, weshalb ihm der Beklagte „auch im Lichte der Verfassung“ über Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG hinaus Vertrauensschutz hinsichtlich der Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge gewähren müsste. Da der Kläger zwar bereits vor dem 1. Januar 2011 Versorgungsbezüge erhalten, aber erst danach Rentenleistungen bezogen hat, ist es nach dem unter 1.1 Ausgeführten auch nicht zu beanstanden, dass er sich insoweit nicht auf Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG berufen kann. Hiergegen trägt der Kläger ebenfalls nichts substantiiert vor.

Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 2015 (Vf. 1-VII-13 – BayVBl 2015, 558) hinweist, in dem dieser die in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG vorgesehene Anrechnung von sonstigen privaten Versorgungsleistungen auf die Versorgungsbezüge wegen Verstoß‘ gegen das Alimentationsprinzip (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV) für nichtig erklärt hat, legt er nicht substantiiert dar, weshalb die Anrechnung von Renten aus der Alterssicherung der Landwirte entsprechend Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG eine im Lichte des Alimentationsprinzips unzulässige Kürzung der Versorgungsbezüge darstellen sollte. Auch hat der Senat (BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 27) unter Bezugnahme auf die o.g. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs eine Verletzung des Alimentationsprinzips durch die Ruhensregelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG verneint. Damit setzt sich der Kläger gleichfalls nicht auseinander.

Soweit der Kläger behauptet, durch Anrechnung der Rente aus der Alterssicherung der Landwirte auf die Versorgungsbezüge im Rahmen der Ruhensregelung würden seine jahrzehntelangen Einzahlungen hierauf entwertet, weil er hierfür nichts erhalte, trifft dies nicht zu. Der dem Kläger zustehende Rentenanspruch, der grundsätzlich den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 103 Abs. 1 BV genießt, wird durch die Anrechnung nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG weder in seinem Bestand noch in seiner Höhe entwertet oder sonstwie berührt. Dem Kläger wird seine Altersrente ungekürzt gezahlt und damit ungeschmälert und unangetastet erhalten. Für seine Beiträge zur Alterssicherung für Landwirte bekommt er deshalb weiterhin ein vollwertiges Äquivalent (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 20). Auch die durch Art. 85 BayBeamtVG bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge verletzt Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 103 Abs. 1 BV nicht. Die gezahlten Versorgungsbezüge sind öffentlich-rechtliche vermögensrechtliche Ansprüche, die ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV eine verfassungsrechtliche Sonderregelung erfahren hat (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 23). Auch insoweit legt der Kläger jedoch nicht substantiiert dar, weshalb aufgrund seines Rentenanspruchs eine Kürzung seiner Versorgungsbezüge zu unterbleiben hätte bzw. warum vorliegend eine Ausnahme von der Ruhensregelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG zu machen wäre bzw. wieso Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG verfassungsgemäß dahin auszulegen wäre, dass von einer Anrechnung der Altersrente auf die Versorgungsbezüge abzusehen wäre.

Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) geltend macht, legt er schon nicht substantiiert dar, weshalb er durch die Ruhensregelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG im Vergleich mit anderen Landwirten/Beamten erheblich schlechter gestellt sein soll.

Soweit sich der Kläger schließlich darauf beruft, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Juni 1986 (2 C 66.85 – BVerwGE 74, 285) entschieden habe, dass das aufgrund des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte gezahlte Altersgeld nicht als Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG angesehen werden könne, weil tiefgreifende Unterschiede zu diesen bestünden (a.a.O. ), hat der Bayerische Gesetzgeber mit Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG gleichgestellt (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 508). Dies ist sachlich gerechtfertigt, da ALG-Renten der Sozialversicherung zuzurechnen sind (so bereits BVerfG, B.v. 15.4.1969 – 1BvL 18/68 – BVerfGE 25, 314; ebenso § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) und als Leistungen durch öffentliche Kassen i.S.d. Rechtsprechung zur Ruhensregelung des § 55 BeamtVG a.F. (vgl. BVerfG, B.v. 30.9.1987 – 2 BvR 933/82 – BVerfGE 76, 256) anzusehen sind (vgl. BT-Drs. 12/5919 S. 17 f.; BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 28). Hiergegen trägt der Kläger ebenfalls nichts vor.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der Kläger nicht dargelegt. Darüber hinaus liegen solche nach dem unter 1. Ausgeführten nicht vor.

3. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4. des Streitwertkatalogs (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden.

(3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden

1.
nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,
2.
nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen,
3.
nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen.
Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden.

(4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden.

(3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden

1.
nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,
2.
nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen,
3.
nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen.
Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden.

(4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.