Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2019 - 3 ZB 16.1638, 3 ZB 16.1640

bei uns veröffentlicht am11.04.2019

Tenor

I. Die Verwaltungsstreitsachen 3 ZB 16.1638 und 3 ZB 16.1640 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

III. Der Kläger trägt die Kosten der Zulassungsverfahren.

IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren 3 ZB 16.1638 wird auf 5.000,- Euro und für das Zulassungsverfahren 3 ZB 16.1640 auf 41.949,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Verbindung der Berufungszulassungsverfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 93 VwGO.

Die auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten - gestützten Anträge bleiben erfolglos.

Der Kläger beansprucht die Gewährung beamtenrechtlicher Unfallfürsorgeleistungen über den 26. April 2013 hinaus (3 ZB 16.1638) sowie die Gewährung eines Unfallausgleichs und die Neufestsetzung der durch den Dienstunfall vom 1. März 2013 bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - (3 ZB 16.1640).

Am 1. März 2013 verdrehte sich der als Beamter der Berufsfeuerwehr im Dienst der Beklagten stehende Kläger während des Dienstsports das rechte Knie. Diesen Unfall erkannte die Beklagte mit der dem Kläger mit Bescheid vom 10. Juni 2013 bekannt gegebenen Verfügung vom 19. April 2013 als Dienstunfall an, ohne einen bestimmten Körperschaden als Dienstunfallfolge ausdrücklich festzustellen. Die von der Beklagten mit der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens betraute Amtsärztin gab daraufhin sowohl ein orthopädisches als auch ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag. In dem fachorthopädischen Gutachten vom 28. August 2014 mit Ergänzung vom 21. Januar 2015 kamen Prof. Dr. H. und Dr. A. im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass als dienstunfallbedingt allein eine Distorsion (Stauchung mit Verdrehung) des rechten Kniegelenkes anerkannt werden könne, für die üblicherweise ein Heilbehandlungszeitraum von acht Wochen anzusetzen sei. Nach dem testpsychologischen Gutachten vom 30. Juni 2014 liege bei dem Kläger eine Anpassungsstörung mit schwerer depressiver Reaktion bzw. differenzialdiagnostisch eine schwere Depression vor. Sein bisheriges Lebenskonzept sei durch die Knieproblematik, welche seit dem Dienstunfall bestehe, nicht mehr aufrecht zu erhalten gewesen und habe letztlich zu psychischen Problemen geführt. Die Amtsärztin Frau Dr. K. schloss sich in ihrem amtsärztlichen Gutachten vom 3. März 2015 der Einschätzung von Prof. Dr. H. an. Da der Gutachter lediglich eine geringfügige Verletzung des rechten Kniegelenkes als dienstunfallbedingt ansehe, seien auch die Beschwerden aus dem psychiatrischen Formenkreis nicht als dienstunfallbedingt zu werten.

Mit Bescheid vom 8. April 2015 beschränkte die Beklagte daraufhin die Gewährung der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeleistungen für den Dienstunfall vom 1. März 2013 zeitlich bis zum 26. April 2013. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Februar 2016 (M 12 K 15.1732 - juris) ab.

Gestützt auf das amtsärztliche und fachorthopädische Gutachten setzte die Beklagte zudem mit Bescheid vom 30. März 2015 den Grad der MdE des Klägers im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 31. März 2013 mit 50%, im Zeitraum vom 1. April 2013 bis 15. April 2013 mit 20%, im Zeitraum vom 16. April 2013 bis 30. April 2013 mit 10% und im Zeitraum ab 1. Mai 2013 mit 0% fest (Ziffer 1 des Bescheides) und wies den Antrag auf Gewährung eines Unfallausgleichs zurück (Ziffer 2 des Bescheides). Auch die hiergegen erhobene Klage, die unter anderem mit Attesten des Herrn Dr. M. begründet wurde, demzufolge am 14. Januar 2016 weiterhin eine Belastbarkeit für den Außendienst zu 100% nicht gegeben sei, wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Februar 2016 (M 12 K 15.1799 - juris) ab.

Zur Begründung der Berufungszulassungsanträge legte der Kläger ein neues fachorthopädisches Gutachten vom 2. Juni 2016 von Prof. Dr. N. und PD Dr. Z. vor, das im Wesentlichen zu dem Fazit kommt, dass der Unfall vom 1. März 2013 als adäquat angesehen werde, eine Schädigung des Knorpels des rechten Kniegelenks in der Trochlea femoris und an der retropatellaren Gelenkfläche bedingt zu haben. Der beschriebene Unfallmechanismus habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur vorliegenden Schädigung des Knorpels geführt. Seit dem Unfall liege der Grad der MdE über 20%, was jedoch in einem entsprechenden Gutachten zu klären sei.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Urteile nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auch unter Berücksichtigung des im Zulassungsverfahrens neu vorgelegten Gutachtens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9).

Das Erstgericht hat in dem Verfahren M 12 K 15.1732 (3 ZB 16.1638) zutreffend entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2015 in der Fassung vom 18. Februar 2016 und die darin getroffene Befristung des dienstunfallbedingten Heilbehandlungszeitraums auf 26. April 2013 rechtmäßig ist. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die über den 26. April 2013 hinaus bestehenden Körperschäden weder als Unfallfolgen des Dienstunfalls vom 1. März 2013 anerkannt wurden (1.1) noch in einem ursächlichen Zusammenhang mit diesem Dienstunfall stehen (1.2) unterliegen keinen ernstlichen Zweifeln. Entsprechend begegnet das Urteil des Verwaltungsgerichts in dem Verfahren M 12 K 15.1799 (3 ZB 16.1640), mit dem die Klage auf Gewährung von Unfallausgleich und Neufestsetzung der durch den Dienstunfall vom 1. März 2013 bedingten MdE abgewiesen wurde, keinen ernstlichen Zweifeln (1.3). Auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts wird verwiesen (vgl. M 12 K 15.1732 und M 12 K 15.1799 - jeweils juris).

1.1 Der Senat vermag die klägerische Annahme, dass die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 10. Juni 2013 sämtliche Körperschäden des Klägers am rechten Kniegelenk anerkannt habe, nicht zu teilen. Eine (pauschale) Anerkennung von Körperschäden, die unabhängig von jeglicher Kausalität zum Dienstunfall aufgetreten sind, findet in dem Bescheid vom 10. Juni 2013 keine Stütze. Nach dessen unmissverständlichen Wortlaut sollten nur die „aus dem Dienstunfall entstehenden Heilbehandlungskosten“ erstattet werden. Zugleich nahm die Beklagte in dem Bescheid vom 10. Juni 2013 auf Art. 46 BayBeamtVG Bezug, wonach der Körperschaden kausal durch den Dienstunfall verursacht sein muss („einen Körperschaden verursachendes Ereignis“).

1.2 Soweit das Erstgericht feststellte, dass die beim Kläger aufgetretenen weiteren Körperschäden (drittgradiger Knorpelschaden im Gleitlager der Kniescheibe am Oberschenkelknochen, Retropatellararthrose - Chondropathie Grad III - der Kniescheibenrückfläche, Knorpelschaden Grad I bis II im inneren Kniegelenkskompartiment, Meniskusdegeneration Grad I bis II des Innenmeniskus, anatomische Normvariante mit Übergangsstörung der Lendenwirbelsäule ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne neurologische Defizite) sowie psychischen Gesundheitsstörungen (Anpassungsstörung ICD-10 F 43.2 mit schwerer depressiver Reaktion bzw. schwerer depressiver Episode) in keinem ursächlichen Zusammenhang zu dem Dienstunfall vom 1. März 2013 stehen, unterliegt dies keinen ernstlichen Zweifeln. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts habe der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, dass die von ihm nach 26. April 2013 geklagten Beschwerden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall vom 1. März 2013 zurückzuführen seien und der dienstunfallbedingte Heilbehandlungszeitraum entsprechend noch immer andauere. Die bestehenden Beschwerden würden vielmehr auf degenerativ bedingten Körperschäden beruhen, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 1. März 2013 stünden. Damit fehle es gleichfalls an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall vom 1. März 2013 und den geklagten Beschwerden an der Lendenwirbelsäule sowie den geltend gemachten psychischen Beschwerden, da diese durch die anhaltenden Schmerzen im rechten Kniegelenk hervorgerufen worden seien.

Dabei konnte sich das Verwaltungsgericht auf das von der Beklagten eingeholte Gutachten des Direktors der Orthopädischen Klinik des Klinikums I., Herrn Prof. Dr. H., und des Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. A. vom 28. August 2014/Nachtrag vom 21. Januar 2015 sowie die Stellungnahmen der Amtsärztin des Gesundheitsamtes des Landratsamtes P., Frau Medizinaldirektorin Dr. K. vom 29. Oktober 2014 und 3. März 2015 und deren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 stützen.

Die Gutachter Prof. Dr. H. und Dr. A. sowie die Amtsärztin haben ihre Meinung überzeugend, schlüssig und klar dargelegt. Sie haben die relevanten Gutachten und Befunde der Akten umfassend ausgewertet und im Rahmen der Anamnese die Beschwerden des Klägers ausführlich eruiert. Aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Klägers haben die Gutachter Prof. Dr. H. und Dr. A. des Weiteren einen umfassenden Untersuchungsbefund erstellt. Ihre Folgerungen beruhen sowohl auf eigenen medizinischen Erkenntnissen als auch auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem Gutachten selbst angegeben sind.

Die hiergegen im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwände können dieses Gutachten nicht erschüttern. Das Gutachten ist weder unvollständig noch widersprüchlich oder sonst mangelhaft. Es geht weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus noch steht die Sachkunde des Gutachters in Zweifel oder bestehen Anhaltspunkte, dass er nicht unparteiisch ist.

Das Zulassungsvorbringen betreffend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiederholung des Vortrags aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie den bereits dort vorgetragenen Einwendungen gegen das Gutachten des Prof. Dr. H. und Dr. A. (VG München, U.v. 18.2.2015 - M 12 K 15.1732 UA Bl. 44 - juris Rn. 109 ff.).

Die klägerische Annahme, das Erstgericht habe die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen teilweise unerwähnt gelassen, vermag der Senat nicht zu teilen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausführlich und detailliert dargelegt, weshalb auch die ärztlichen Stellungnahmen der den Kläger behandelnden Ärzte die Ausführungen des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. H. nicht substantiiert in Zweifel ziehen können (M 12 K 15.1732 UA Bl. 46 ff. unter 2.1.4. - juris Rn. 114 ff.).

Entgegen den Darstellungen des Klägerbevollmächtigten setzt sich die Erstinstanz auch ausführlich und im Detail mit den ärztlichen Stellungnahmen von Herrn Dr. M. vom 16. April 2013 und 2. Januar 2014 auseinander. Im Ergebnis seien diese aber nicht geeignet die ausführlich und nachvollziehbar begründete Beurteilung des sachverständigen Zeugen substantiiert in Frage zu stellen (M 12 K 15.1732 UA Bl. 48 unter 2.1.4.1. - juris Rn. 115 ff.). Nach den überzeugenden Aussagen der Gutachter Prof. Dr. H./Dr. A. könne den MRT-Aufnahmen jedenfalls nicht entnommen werden, dass sich der Kläger am 1. März 2013 einen frischen Knorpelschaden zugezogen habe. So habe die MRT-Aufnahme vom 15. März 2013 eine präexistente Retropatellararthrose (Chondropathie Grad III) gezeigt. Posttraumatische Knorpelkontusionen seien zugleich als sehr unwahrscheinlich eingestuft worden. Ferner seien sowohl ein degenerativer Knorpelschaden Grad I bis II im inneren Kompartiment des rechten Kniegelenkes als auch eine Meniskusdegeneration Grad I bis II des Innenmeniskus nachgewiesen worden, wohingegen ein relevanter Meniskusriss als Zeichen eines akuten Unfallereignisses nicht feststellbar gewesen sei. Verletzungsfolgen, die über die Diagnose einer Distorsion hinausgehen würden, seien weder in der MRT vom 15. April 2013 noch in dem Arztbericht vom 8. August 2013 aufgeführt (M 12 K 15.1732 UA Bl. 36 ff. unter 2.1.1. - juris Rn. 97).

Das Erstgutachten geht auch nicht von einem falschen Unfallhergang aus. Es beruht auf den Schilderungen des Klägers zum exakten Ablauf des Unfallmechanismus. Wie Prof. Dr. H./Dr. A. im Rahmen seines Gutachtennachtrags vom 21. Januar 2015 deutlich macht, ergeben sich auch unter Berücksichtigung des im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 21. Oktober 2014 geschilderten Unfallablaufs (Scherenschlag) keine relevanten Änderungen bezüglich der gutachterlichen Einschätzung. Dass sich die Formulierung des Gutachter Prof. Dr. N./PD Dr. Z. zum Unfallhergang: „Beim Aufkommen auf dem Boden mit dem rechten Bein sei das Kniegelenk in einer gebeugten Haltung mit leichter Innenrotationsbewegung gewesen“ nicht 1:1 im Gutachten des Prof. Dr. H. wiederfindet, begründet nicht den Verdacht, der sachverständige Zeuge sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, denn auch Prof. Dr. H./Dr. A. beschreiben - wenn auch nicht wortgleich -, dass sich der Kläger im Rahmen der Landung das rechte Knie verdreht habe und stützt sich dabei auf die im Rahmen der Anamnese getroffenen „detaillierten Schilderungen“ des Klägers „zum exakten Ablauf des Unfallmechanismus“ (vgl. Gutachtennachtrag vom 21. Januar 2015, S. 1).

Das im Auftrag des Klägers zur Unterstützung der Zulassungsbegründung erstellte fachorthopädische Gutachten des Direktors der Klinik für Unfallmedizin des Caritas Krankenhauses S. in R., Herrn Prof. Dr. N. und dessen Stellvertreter Herrn PD Dr. Z. vom 2. Juni 2016 vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht zu begründen. Aus Sicht des Gutachters Prof. Dr. N. (S. 9), sei ein Trauma im Sinne einer Verrenkbewegung bei gebeugtem, innenrotierten Kniegelenk „durchaus adäquat“, um einen Knorpelschaden hinter der Kniescheibe in der Trochlea femoris zu provozieren. Derartige Dezelerationstraumen könnten zu einer Abscherung des Knorpels gerade im Streckapparatbereich führen. Die Maximalvariante hierbei sei eine osteochondrale Fraktur wie sie z.B. bei einer Patellaluxation vorkommen könne. Der Gutachter (S. 11) sehe den Unfall vom 1. März 2013 als „adäquat“ an, eine entsprechende Schädigung des Knorpels des rechten Kniegelenkes in der Trochlea femoris und an der retropatellaren Gelenkfläche bedingt zu haben. Aus seiner Sicht habe der beschriebene Unfallmechanismus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur vorliegenden Knorpelschädigung geführt.

Dieses im Laufe des Zulassungsverfahrens eingeholte fachorthopädische Gutachten erweist sich nicht als geeignet, die Feststellungen der Amtsärztin und der Gutachter Prof. Dr. H./Dr. A. zu erschüttern.

Dem Amtsarzt und einem von ihm hinzugezogenen Facharzt kommt gegenüber einem von Klägerseite beauftragten Privatgutachter grundsätzlich Vorrang zu. Dies hat seinen Grund in ihrer rechtlichen Stellung. Im Gegensatz zu einem Privatarzt bzw. Privatgutachter, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu erhalten bzw. den Interessen des Auftraggebers zu entsprechen, nehmen sowohl Amtsarzt und ein von ihm hinzugezogener mit dem Krankheitsfall vorher nicht befasster Facharzt die Beurteilung nach ihrer Aufgabenstellung unbefangen und unabhängig vor. Sie stehen Beamten und Dienstherrn gleichermaßen fern. Amtsärztlichen Gutachten kommt auch deshalb besonderes Gewicht zu, weil der Amtsarzt über speziellen Sachverstand verfügt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 26; B.v. 24.9.2014 - 3 ZB 12.318 - juris Rn. 7; B.v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2773 - juris Rn. 10 f.).

Das fachorthopädische Gutachten des Prof. Dr. N./PD Dr. Z. zeigt keine im Wesentlichen neuen substantiierten Einwendungen auf, mit denen sich nicht bereits das Erstgericht und die Amtsärztin bzw. der von ihr hinzugezogene Gutachter im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auseinandergesetzt hätten. Es rekurriert überwiegend auf die Ausführungen des Herrn Dr. E. vom 12. November 2013 und 20. März 2014 sowie die Atteste von Prof. Dr. A. vom 8. Mai 2014, 30. Juni 2014, 8. Oktober 2014 und 9. März 2015, mit denen sich das Erstgericht ausführlich befasst und sorgfältig auseinandergesetzt hat (M 12 K 15.1732 UA Bl. 50 ff. unter 2.1.4.2; juris Rn. 125 ff.).

Vielmehr ist das neu eingeholte Gutachtens nicht gänzlich ohne Widerspruch, soweit es ohne weitere Erläuterung schlussfolgert, dass der beschriebene Unfallmechanismus „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ zur vorliegenden Knorpelschädigung geführt habe, obgleich zuvor in der zusammenfassenden Begründung schlicht von einem „adäquaten“ Kausalzusammenhang die Rede ist.

Demgegenüber sind die Ausführungen der Amtsärztin und des ihr zurechenbaren (vgl. dazu BVerwG, U.v. 11.10.2006 - 1 D 2.05 - juris Rn. 34) Gutachters, auf deren Ausführungen das Verwaltungsgericht sein Urteil stützt, durch das neu eingeholte Gutachten nicht erschüttert.

Soweit die Gutachter Prof. Dr. N/PD Dr. Z. ausführen, dass entsprechende Zeichen eines bone bruise (Knochenödem) „nicht zwangsläufig“ vorhanden bzw. zur Beurteilung eines akuten Traumas „zwingend“ gefordert seien, nimmt er Bezug auf das Attest des Herrn Prof. Dr. A. vom 30. April 2015, demzufolge nicht jeder Anprall mit einem Knochenmarködem vergesellschaftet sei. Mit dieser Erwägung setzte sich der Gutachter Prof. Dr. H. auf Vorhalt des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Niederschrift (S. 6) sowie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (M 12 K 17.1732 UA Bl. 50 unter 2.1.4.2; juris Rn. 125 ff., 130) bereits hinreichend auseinander. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Soweit der Kläger die erstgerichtliche Einschätzung unter Vorlage des neuen Gutachtens nicht teilt, legt er aber keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dar. Er legt insbesondere nicht dar, dass das Verwaltungsgericht damit die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten hätte. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, kommt eine Zulassung der Berufung folglich nur dann in Betracht, wenn die Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 und 104 - Rn. 11 m.w.N.). Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat der Kläger nicht aufgezeigt; sie sind auch nicht erkennbar, da sich der Gutachter Prof. Dr. H. und das ihm folgende Erstgericht mit der fachlichen Gegenmeinung fundiert auseinandergesetzt und diese in ihre Bewertungen miteinbezogen haben.

Dies gilt in gleicher Weise hinsichtlich der Ausführungen des Prof. Dr. N./PD Dr. Z. in ihrem fachorthopädischen Gutachten vom 2. Juni 2016, nach welchen ein Trauma im Sinne einer Verrenkbewegung bei gebeugtem, innenrotierten Kniegelenk adäquat sei, um einen Knorpelschaden hinter der Kniescheibe in der Trochlea femoris zu provozieren. Derartige Dezelerationstraumen könnten zu einer Abscherung des Knorpels gerade im Streckapparatbereich führen. Die übrigen Knorpelveränderungen seien altersentsprechend gewesen. Vor allem die kraterförmigen circumskripte Konfiguration des Defektes weise hier auf ein Dezelerationstrauma im Rahmen der Landung nach dem schweren Schlag hin, sodass ein entsprechender kausaler Zusammenhang zwischen dem Trauma und der Verletzung in der Trochlea femoris anzunehmen sei. Auch hierbei stützen sich die Gutachter Prof. Dr. N./PD Dr. Z. vornehmlich - wenn auch unter Anfügung von Literaturangaben - auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingehend und gewissenhaft gewürdigten Atteste des Herrn Dr. E. vom 12. November 2013 und 20. März 2014 sowie die Atteste von Prof. Dr. A. vom 8. Mai 2014, 30. Juni 2014, 8. Oktober 2014 und 9. März 2015 (M 12 K 15.1732 UA Bl. 50 ff. - juris Rn. 126 ff.). Trotz einer entsprechenden Anfrage von Seiten der Amtsärztin vermochte Herr Dr. E. seine Beurteilung auch nicht weiter zu begründen.

Dem Gutachter Prof. Dr. H. kann schließlich nicht unterstellt werden, er sei fälschlicherweise (bei seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung) davon ausgegangen, dass der Knorpeldefekt von 15 x 7 mm bereits zum Zeitpunkt der MRT-Aufnahme vom 15. März 2013 vorgelegen habe. Eine entsprechende Feststellung kann weder dem schriftlichen Gutachten noch der Aussage in der mündlichen Verhandlung entnommen werden. Seine dortigen Ausführungen erfolgten vielmehr zur Erläuterung, dass der später festgestellte Knorpeldefekt (15 x 7 mm) nicht unmittelbare Folge des Unfalls am 1. März 2013 sein konnte. Nur dann hätte ein relativ großer Gelenkskörper in der MRT-Aufnahme vom 15. März 2013 zu sehen sein müssen. Mit seinen Ausführungen in der Zulassungsbegründung vom 14. September 2016 (S. 11 unter 2.2.2) bestätigt der Klägerbevollmächtigte nunmehr, dass sowohl der Flap in der Größe von 10 × 10 mm im Kniegelenk als auch der Knorpeldefekt von ca. 15 × 7 mm erst im MRT vom 10. Dezember 2014 ersichtlich und festgestellt worden sei, und damit nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall aufgetreten ist. Die grundsätzliche Feststellung des Gutachters, dass bei einem Trauma freie Gelenkkörper in der Kernspintomografieaufnahme vom 15. März 2013 hätten zu sehen sein müssen, unterliegt entgegen klägerischer Kritik jedenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit es nach den Ausführungen des Prof. Dr. N./PD Dr. Z. (Gutachten, S. 10) im Rahmen eines „Aufpralles“ hier zu einem Zerreißen des abgesprengten Knorpelstückes kommen könne und somit nicht immer ein Flake in toto vorliege, stellt dies das grundsätzliche Vorhandensein eines freien Gelenkkörpers als „Indiz“ (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Bl. 5) eines Knorpelschadens als Folge eines Traumas nicht infrage. Zumal ein „Aufprall“ des Kniegelenks auf dem Boden - sollte Prof. Dr. N./PD Dr. Z. hiervon ausgehen - nicht stattgefunden hat, sondern der Kläger auf seinem Fuß gelandet ist.

Soweit der Kläger meint, dass die Entfernung von freien und chondralen Gelenkkörpern während der initialen Arthroskopie am 8. August 2013 zeigten, dass solche vorhanden gewesen sein müssen, kann er damit nicht durchdringen, denn auch mit diesem Argument setzt sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil in nicht zu beanstandender Weise auseinander (M 12 K 15.1732 UA S. 48 - juris Rn. 120). Der sachverständige Zeuge Prof. Dr. H. habe diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass bei jeder Arthroskopie freie Gelenkkörper freigesetzt werden, da hierbei der Knorpel geglättet werde. Die entstandenen freien Gelenkkörper würden während des Eingriffs wieder entfernt. Der Aussage, dass bei der Arthroskopie am 8. August 2013 freie Gelenkkörper entfernt wurden, könne daher nicht entnommen werden, ob diese bereits nach dem Unfall vom 1. März 2013 vorgelegen oder erst als Folge der Arthroskopie selbst am 8. August 2013 entstanden seien.

1.3 Nach alledem begegnet auch das Urteil M 12 K 15.1799 (3 ZB 16.1640), mit dem die Klage auf Gewährung eines Unfallausgleichs gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG und Neufestsetzung der durch den Dienstunfall vom 1. März 2013 bedingten MdE abgewiesen wurde, keinen ernstlichen Zweifel. Aus den unter 1.1 und 1.2 dargelegten Gründen wird das erstinstanzliche Urteil, demzufolge das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von Seiten der Beklagten eingeholten Gutachten zu der Überzeugung gelangt ist, dass dem Kläger lediglich in der Zeit von 1. März 2013 bis 30. April 2013 und damit für einen Zeitraum von weniger als 6 Monaten eine dienstunfallbedingte MdE zugesprochen werden kann, durch das Vorbringen im Antrag auf Zulassung der Berufung nicht durchgreifend infrage gestellt.

1.4 Soweit der Kläger in dem Verfahren 3 ZB 16.1638 vorträgt, die Kostenentscheidung unterliege ernstlichen Zweifeln, da die Beklagte den Bescheid vom 8. April 2015 in der mündlichen Verhandlung teilweise (Ziff. 2 und 3 des Bescheides) aufgehoben habe, geht er fehl. Indem der Kläger seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung u.a. dahingehend beschränkte, den Bescheid vom 8. April 2015 in der Gestalt aufzuheben, wie er sie in der mündlichen Verhandlung erfahren hat, nahm er seine Klage auf Aufhebung der Ziff. 2 und 3 des Bescheides vom 8. April 2015 (konkludent) mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO zurück.

2. Aus den gleichen Gründen, mit denen das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu verneinen ist, folgt auch, dass der Rechtssache nicht die - insbesondere im Hinblick auf den im Dienstunfallrecht geltenden Kausalitätsbegriff - besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten zukommen, die der Beklagte ihr zumisst. Damit scheidet auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus.

Voraussetzung für die Zulassung nach dieser Vorschrift ist, dass der Kläger mit seinen Angriffen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Fragen aufwirft, die von solcher Schwierigkeit sind, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht im Zulassungsverfahren, sondern erst im Rechtsmittelverfahren selbst klären und entscheiden lassen. Im Hinblick auf die vom Kläger gerügten Mängel des Urteils bzw. des Sachverständigengutachtens bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, da das Vorbringen des Klägers schon keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen aufwirft, die sich nicht schon in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen (BayVGH, B.v. 18.1.2016 - 3 ZB 13.34 - juris Rn. 26). Allein daraus, dass zahlreiche medizinische Stellungnahmen vorliegen, ergeben sich noch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten in diesem Sinne. Der Sachverhalt ist, soweit entscheidungserheblich, überschaubar und die vorliegenden medizinischen Gutachten lassen sich eindeutig bewerten (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2009 - 3 ZB 07.561 - juris Rn. 11).

Aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils kann ferner eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit vorliegend nicht abgeleitet werden, denn der Umfang der Entscheidungsgründe (29 Seiten im Verfahren M 12 K 15.1732 bzw. 4 Seiten im Verfahren M 12 K 15.1799) übertrifft zum einen nicht bei weitem den durchaus üblichen Umfang einer gerichtlichen Entscheidung bei ausführlichen medizinischen gutachterlichen Stellungnahmen und ist zum anderen im Wesentlichen dem Bestreben des Verwaltungsgerichts geschuldet, sich dezidiert mit den ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten auseinanderzusetzen und auch auf sämtliche Argumente und Einwände der Klagepartei ausführlich und überzeugend einzugehen.

Auch die gemäß § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO zulässige (GmSOGB, B.v. 27.4.1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367 - juris Rn. 12) Dauer zwischen Niederlegung des Tenors (18.2.2016) und Übergabe der vollständig abgefassten Urteilsgründe an die Geschäftsstelle (15.7.2016) belegt hier keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, denn die Dauer bis zur vollständigen Abfassung der Urteilsgründe ist individuell von der Belastung, Schwerpunktsetzung und Arbeitsorganisation des einzelnen Berichterstatters und der Kammer abhängig und lässt bereits deshalb keinen Rückschluss auf die besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache zu.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren 3 ZB 16.1638 (5.000,- Euro) beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2019 - 3 Ć 16.1637).

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren 3 ZB 16.1640 (41.949,- Euro) folgt aus §§ 40, 42 und 47 GKG, weil es um wiederkehrende Leistungen geht, wobei ein Rückgriff auf Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs im Hinblick auf § 42 GKG nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2019 - 3 C 16.1639 und 1820). Obgleich im gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Zulassungsverfahrens andere Grundrentenbeträge vorgesehen sind, die rechnerisch zu höheren Summen führen würden, entspricht der Streitwert im Rechtsmittelverfahren dem Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens, da gemäß § 42 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG der erstinstanzliche Streitwert im Rechtsmittelverfahren nicht überschritten werden darf.

5. Mit diesem gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss werden die Urteile des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93


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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger steht als Beamter der ... im Dienste der Beklagten.

Am 3. März 2013 zeigte der Kläger bei der Beklagten einen Dienstunfall an, den er während des Dienstsports am 1. März 2013 erlittenen hatte. Laut der Dienstunfallanzeige vom 21. März 2013 sei er während eines Fußballspiels beim Laufen mit dem rechten Fuß etwas schräg aufgekommen und habe sich dabei das Knie verdreht.

Aufgrund anhaltender Schmerzen ließ sich der Kläger am 15. März 2013 und am 20. März 2013 bei Herrn Dr. med. ... M., Facharzt für Orthopädie, ärztlich untersuchen. Dieser führte in einer Stellungnahme an die Beklagte vom 16. April 2013 aus, dass sich der Kläger am 1. März 2013 eine Distorsion des rechten Kniegelenkes mit Zerrung der Patellasehne und der Quadrizepssehne sowie eine Dehnung des Innenbandes zugezogen habe. Eine knöcherne Verletzung und ein Riss der Bänder oder der Menisci seien bei der Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Kniegelenks vom 15. März 2013 nicht nachweisbar gewesen. Die Beendigung der Behandlung sei voraussichtlich in ca. sechs Wochen zu erwarten. Neben Krankengymnastik sei eine Medikation mit Dona 250 zur Verbesserung der Knorpelernährung und Schonung angeordnet worden. Folgen eines früheren Unfalles oder ein bereits vorhandenes Leiden oder Gebrechen seien durch den Unfall nicht verschlimmert worden. Der Befund der MRT des rechten Kniegelenks vom 15. März 2013 stellte sich dem Attest zufolge wie folgt dar: „Am ehesten präexistente Retropatellararthrose (Chondropathie Grad 3) mit Zeichen der Aktivierung. Posttraumatische Knorpeli Konstusion sind eher unwahrscheinlich. Chondropathie Grad 1 bis 2 mit medialen femorotibialen Kompartiment. Meniskopathie Grad 1 bis 2 des Innenmeniskus, kein Meniskusriss. Mögliche diskrete Distorsion des Innenbandes. Die distale Quadrizepssehne unauffällig. Erguss vor allem im Recessus suprapatellaris. Keine freien Gelenkskörper. Keine Baker-Zyste“.

Die Beklagte erkannte daraufhin mit Verfügung vom 19. April 2013 den Unfall vom 1. März 2013 als Dienstunfall im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG an. Die Verfügung wurde dem Kläger mit Bescheid vom 10. Juni 2013 bekannt gegeben. Zugleich wurde dem Kläger ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.191,63 Euro erstattet (Rezepte vom 15. 3. 2013 und vom 20.3.2013, Rechnungen vom 18. 3. 2013, 26. 3. 2013 und 11. 4. 2013 sowie Fahrtkosten). Ein bestimmter Körperschaden wurde als Dienstunfallfolge nicht festgestellt.

In der Folge reichte der Kläger weitere Arztrechnungen und Atteste ein, die von der Beklagten an die Bayerische Versorgungskammer mit der Bitte um Kostenerstattung weitergeleitet wurden. Aus zwei Arztrechnungen von Herrn Dr. med. ... M. vom 26. März und 11. April 2013 ergeben sich die Diagnosen: „Meniskopathie rechts, Verdacht auf Innenmeniskusläsion rechts, Retropatellararthrose, Zerrung Innenband recht, Ausschluss freier Gelenkkörper Knie rechts, Ausschluss Teilrupur Quadrizepssehne rechts“. Einer Rechnung des ... vom 17. Juni 2013 lässt sich die Diagnose „Haltungsschwäche, gesichert Retropatellarer Knorpelschaden rechts“ entnehmen.

Unter Beifügung einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung und einer Preisliste der Klinik ... in ... teilte der Kläger am 8. Juli 2013 mit, dass ein operativer Eingriff am rechten Kniegelenk notwendig sei. Der ebenfalls beiliegenden Honorarvereinbarung mit dem ... vom 8. Juli 2013 lässt sich die Diagnose „osteochondraler Defekt in der Trochlea rechtes Kniegelenk“ entnehmen. Aus einer Rechnung von Dr. med. ... M. vom 25. Juli 2013 ergeben sich ferner folgende Diagnosen: „Retropatellararthrose, Patellaspitzensyndrom rechts und Plicasyndrom des Kniegelenks rechts“.

Von 7. bis 10. August 2013 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Klinik ... in ..., wo er sich einer Kniearthroskopie mit Synovektomie unterzog. Gemäß der Klinikrechnung vom 20. August 2013 wurden diagnostiziert: Meniskusschädigung durch alten Riss oder alte Verletzung: Sonstiger und nicht näher bezeichneter Teil des Innenmeniskus (M23.23), sonstige Knorpelkrankheiten: Chondromalazie: Unterschenkel [Fibula, Tibia, Kniegelenk] (M94.26), sonstige Synovitis und Tenosynovitis: Unterschenkel [Fibula, Tibia, Kniegelenk] (M65.86).

Am ... August 2013 zeigten die Bevollmächtigten die Vertretung des Klägers an und beantragten für ihn sowohl die Gewährung von Unfallfürsorge gemäß §§ 30-46a BeamtVG als auch die Gewährung eines Unfallausgleichs.

Hierzu legte der Kläger weitere Arztrechnungen und Atteste vor. Dem ärztlichen Attest von Dr. med. ... M. vom 9. Oktober 2014 zufolge sei es bei dem Unfall am 1. März 2013 zu einem massiven Knorpelschaden mit Aufplatzen des Knorpels im patellofemoralen Gelenkanteil gekommen. Zwei Kniearthroskopien mit Knorpeltherapie in Microfracture-Technik seien erforderlich gewesen. Trotz intensiver Krankengymnastik zur Verbesserung der Kniefunktion, muskulärer Stabilisierung und Gymnastik in Eigenregie sei keine Besserung der Beschwerden eingetreten. Injektionen mit Hyaluronsäure hätten keine Besserung gebracht. Hinzugetreten seien erheblich Rückenschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung zur rechten Leiste. Aus einem weiteren Attest von Dr. med. ... M. vom 6. November 2013 geht hervor, dass die Belastbarkeit weiterhin erheblich reduziert sei. Längere Gehstrecken seien ohne Unterarmgehstützen nicht möglich. Weder die Benutzung des eigenen Pkw noch öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Kläger möglich.

Ferner teilte der Kläger mit Schreiben vom ... Februar 2014 mit, dass es ärztlicherseits für absolut notwendig gehalten werde, aufgrund des Dienstunfalls vom 1. März 2013, der damit verbundenen Unfallfolgen sowie der langen Arbeitsunfähigkeit, bei einem Psychologen vorstellig zu werden, um das Geschehene verarbeiten zu können. Es werde um Kostenzusage gebeten.

Die Beklagte hatte sich aufgrund dessen bereits mit Schreiben vom 18. November 2013 an das Gesundheitsamt des Landratsamts ... gewandt und um die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens gebeten, welches unter anderem zur Dienstfähigkeit des Klägers sowie zur Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden und zur dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) Stellung nehmen sollte. Die zuständige Amtsärztin beim Gesundheitsamt ..., Frau Dr. med. ... K., gab daraufhin am 27. Februar 2014 im Klinikum ... ein orthopädisches Gutachten bei Direktor Prof. Dr. ... H. sowie in der Folge auch ein psychiatrisches Gutachten bei Chefarzt Prof. Dr. P. in Auftrag.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 übersandte der Kläger zwei weitere Atteste von Herrn Dr. med. ... M. Laut dem ärztlichen Attest vom 14. Februar 2014 sei beim Kläger eine Erkrankung der Lendenwirbelsäule festgestellt worden. Es bestehe eine schmerzhafte Einschränkung der LWS-Funktion. Diese sei bedingt durch eine Fehlbelastung in Folge einer Entlastung bzw. unphysiologischen Belastung des rechten Kniegelenks bei ausgeprägtem retropatellarem Knorpelschaden. Weitere Krankengymnastik der LWS sei somit infolge des Unfallereignisses erforderlich. Vor dem Unfallereignis sei der Kläger von Seiten der LWS beschwerdefrei gewesen. Aus einem weiteren Attest vom selben Tag geht hervor, dass beim Kläger eine Erkrankung des Kniegelenks orthopädischerseits festgestellt worden sei. Es bestehe noch eine deutliche Einschränkung der Belastbarkeit bezüglich aktiver Streckung gegen Widerstand. Somit sei Autofahren nicht erlaubt. Ein undatiertes Schreiben von Dr. med. ... M. enthält zudem die Diagnose: „erhebliche psychische Belastungssituation nach unfallbedingtem Knorpelschaden der Patella rechts und langer Arbeitsunfähigkeit“.

Des Weiteren reichte der Kläger mit Schreiben vom ... März 2014 ein ärztliches Attest von Frau Dr. W., Fachärztin für Neurologie vom 17. März 2014, ein, aus dem sich folgende Diagnosen ergeben: V.a. Anpassungsstörung (F43.2); Schmerzen in den Extremitäten: Unterschenkel (Fibula, Tibia, Kniegelenk) rechts (M79.66RG). Infolge seines Sportunfalls könne der Kläger die zwei wichtigsten Bereiche in seinem Leben, mit denen er sich stark identifiziert habe, nämlich seinen Beruf als ... und sein Hobby als Fußballspieler, nicht mehr ausüben. Auch dürfe er nicht mehr Autofahren, weil er die Bremse nicht mehr bedienen könne. Durch die Dienstunfähigkeit sei es auch zu finanziellen Schwierigkeiten und Problemen in der Paarbeziehung gekommen. Der Kläger leide unter Depressionen und schwerer Selbstwertproblematik und sei in psychotherapeutischer Behandlung.

Unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von Prof. Dr. med. ... A. vom 8. Mai 2014, einer Preisliste der Klinik ... in ... sowie einer Honorarvereinbarung mit dem ... über eine Arthroskopie mit knorpelinduzierendem Eingriff und MACT teilte der Kläger mit Schreiben vom ... Mai 2014 des Weiteren mit, dass erneut operative Kniegelenkseingriffe aufgrund seines Dienstunfalls vorgenommen werden müssten. Aus einem ebenfalls vorgelegten Untersuchungsbefund von Prof. Dr. med. ... A. vom 8. Mai 2014 geht hervor, dass dem Kläger eine stationäre Arthroskopie rechtes Kniegelenk mit Entnahme der Zylinder für die Matrix gestützte Chondrozytentransplantation (MACT) empfohlen worden sei. Nach drei Wochen werde das Transplantat in einer offenen Operation eingesetzt. Diagnostiziert wurden: 3-4 gradiger Knorpelschaden, Gleitlager nach Mikrofrakturierung (08/2013) Kniegelenk rechts, Zustand nach Arthroskopie mit Mikrofrakturierung Trochlea femoris rechtes Kniegelenk am 8. August 2013 und Arthroskopie mit Hämatomausspülung rechtes Kniegelenk am 9. August 2013.

Am 20. Mai 2014 fand die vom Gesundheitsamt ... in Auftrag gegebene orthopädische Untersuchung des Klägers im Klinikum ... bei Herrn Dr. med. D. A., Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie, und Herrn Prof. Dr. med. ... H., Direktor der Orthopädischen Klinik, statt. In ihrem fachorthopädischen Gutachten vom 28. August 2014 kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass als dienstunfallbedingt allein eine Distorsion (Stauchung mit Verdrehung) des rechten Kniegelenkes anerkannt werden könne. Unabhängig vom Unfallereignis vom 1. März 2013 seien beim Kläger auf orthopädischem Fachgebiet folgende Körperschäden festzustellen: (1) drittgradiger Knorpelschaden im Gleitlager der Kniescheibe am Oberschenkelknochen, (2) Retropatellararthrose (Chondropathie Grad III) der Kniescheibenrückfläche, (3) Knorpelschaden Grad I-II im inneren Kniegelenkskompartiment, (4) Meniskusdegeneration Grad I-II des Innenmeniskus, (5) anatomische Normvariante mit Übergangsstörung der Lendenwirbelsäule (6-gliedrige Lendenwirbelsäule) ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne neurologische Defizite. Der Kläger habe am 1. März 2013 am Dienstsport teilgenommen und Fußball gespielt. Er sei hochgesprungen und anschließend auf dem rechten Bein gelandet, dabei habe er sich das rechte Kniegelenk verdreht. Schmerzbedingt habe er nicht weiterspielen können. Zunächst sei kein Arzt aufgesucht worden. Die erste ärztliche Vorstellung habe am 15. März 2013 bei Herrn Dr. med. M. stattgefunden. Hierbei seien ein Röntgenbild und eine MRT durchgeführt worden, die keinen wesentlichen, die Schmerzsymptomatik erklärenden Befund im Sinne einer Verletzung des rechten Kniegelenks aufweisen hätten können. Am 8. August 2013 sei in der Klinik ... eine Arthroskopie des rechten Kniegelenkes mit Knorpelglättung im Bereich der Trochlea femoris, Entfernung instabiler Knorpelteile und Mikrofrakturierung erfolgt. Auch in diesem Bericht seien keinerlei Verletzungsfolgen aufgeführt worden, die über die Diagnose einer Distorsion hinausgehen könnten, wobei eingeschränkt festgehalten werden müssen, dass nun, fünf Monate nach dem stattgehabten Ereignis, kleinere Verletzungen des Kniebinnenraums möglicherweise schon abgeklungen sein könnten oder sich inzwischen einem arthroskopischen Nachweis entzogen haben könnten. Dem widerspreche allerdings, dass der primäre kernspintomographische Befund negativ und unauffällig bzgl. etwaiger Verletzungsfolgen gewesen sei. Der Sportunfall vom 1. März 2013 sei in Art und Weise nicht geeignet gewesen, die beschriebene Knorpelverletzung in der Kniescheibengleitbahn des Oberschenkelknochens zu verursachen. Der Unfallmechanismus im Rahmen der Landung auf dem rechten Bein nach einem vertikalen Sprung zum Kopfball habe bei der Landung eine vertikale Krafteinleitung in das Kniegelenk bewirkt, mit einer geringen möglichen rotatorischen Komponente, da der Kläger angegeben habe, sich das Knie bei der Landung verdreht zu haben. Um den Knorpelschaden in der Kniescheibengleitbahn des Oberschenkelknochens zu verursachen, wäre jedoch eine horizontale Kraftentfaltung notwendig gewesen, wie zum Beispiel ein direkter Sturz auf das Knie und die Kniescheibe. Dies sei vom Kläger explizit ausgeschlossen worden. Nur eine horizontale Krafteinwirkung auf die Kniescheibe sei durch den direkten Anprall der Kniescheibe an den Oberschenkelknochen in der Lage, einen Knorpelschaden in der Kniescheibengleitbahn, wie er beim Kläger vorliege, zu verursachen. Während des Landevorgangs auf dem rechten Bein nach einem nahezu vertikalen Sprung zum Kopfball werde der Bandapparat der Kniescheibe allenfalls leicht angespannt; dies reiche nicht aus, um einen derartigen Schaden zu verursachen. Zusätzlich habe die MRT des rechten Kniegelenks vom 15. März 2013 eine präexistente Retropatellararthrose (Chondropathie Grad III) gezeigt. Posttraumatische Knorpelkontusionen seien von den radiologischen Kollegen als sehr unwahrscheinlich eingestuft worden. Weiter hätten sich ein degenerativer Knorpelschaden Grad I bis II im inneren Kompartiment des rechten Kniegelenkes und eine Meniskusdegeneration Grad I bis II des Innenmeniskus gezeigt. Somit sei es als unwahrscheinlich anzusehen, dass der Knorpelschaden im Gleitlager der Kniescheibe am rechten Oberschenkelknochen durch das Unfallereignis entstanden sei. Dieser habe mit größter Wahrscheinlichkeit vorher schon vorgelegen (präexistente Retropatellararthrose). Durch das Unfallereignis sei lediglich eine Distorsion des rechten Kniegelenks verursacht worden. Dazu würden sowohl die Beschreibungen des Klägers zum Unfallhergang als auch der Befund im MRT passen. Eine derartige Distorsion heile im Allgemeinen unter konservativer Therapie sicher nach acht Wochen folgenlos aus. Sichere Unfallfolgen lägen daher aktuell nicht mehr vor. Ursache für die aktuellen Beschwerden seien dienstunfallunabhängige Vorschäden am rechten Kniegelenk. Die Beschwerden über der Lendenwirbelsäule könnten durch die radiologischen Befunde nicht vollständig geklärt werden. Prinzipiell sei damit zu rechnen, dass der Kläger wieder voll in seiner Tätigkeit als ...beamter inklusive der Tätigkeit im ...dienst einsatzfähig sein wird. Die dienstunfallabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bzw. der Grad der Schädigung sei derzeit mit 0% einzuschätzen, da die Distorsion des Kniegelenks nach acht Wochen folgenlos ausgeheilt gewesen sei. Nach dem Unfall habe sich eine abgestufte MdE ergeben: Diese betrage vom 1. März 2013 bis 31. März 2013 50%, vom 1. April 2013 bis 15. April 2013 20%, vom 16. April 2013 bis 30. April 2013 10% und ab 1. Mai 2013 0%.

Am 13. Juni 2014 und am 27. Juni 2014 wurde der Kläger des Weiteren von Herrn Dipl. Psych. Dr. ... S., Bereichsleitender Psychologe, und von Frau ... S., Psychologische Psychotherapeutin, wegen seiner psychischen Beschwerden im Klinikum ... untersucht. Dem testpsychologischen Testgutachten vom 30. Juni 2014 zufolge sei beim Kläger aktuell eine komplette Dienstunfähigkeit sowohl für den Innen- wie auch den Außendienst gegeben. Bei ihm liege eine Anpassungsstörung mit schwerer depressiver Reaktion bzw. differentialdiagnostisch eine schwere Depression vor. Sein bisheriges Lebenskonzept sei durch die Knieproblematik, welche seit dem Dienstunfall bestehe, nicht mehr aufrechtzuerhalten gewesen und habe letztlich zu psychischen Problemen geführt. Psychische Auffälligkeiten im Vorfeld des Dienstunfalls hätten durch die Gutachterin nicht exploriert werden können. Aufgrund der Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik sei aktuell von einem Grad der Schädigung (GdS) von 30-40% auszugehen. Es sei notwendig zunächst den Heilungsprozess des rechten Knies abzuwarten. Inwieweit anschließend immer noch psychische krankheitsrelevante Aspekte vorlägen, müsse dann erneut geklärt werden.

Nach Eingang der eingeholten Gutachten beim Gesundheitsamt ... teilte die Amtsärztin Frau Dr. med. ... K. in ihrer Stellungnahme an die Beklagte vom 29. Oktober 2014 mit, dass sie die Frage nach den dienstunfallbedingten Diagnosen ihrerseits nicht abschließend beantwortet könne. Es sei unsicher, ob dem Gutachter der exakte Unfallmechanismus mit den auf das Knie einwirkenden Kräften bewusst gewesen sei bzw. ob er dies genau genug erfragt habe. Er schreibe in seinem Gutachten von einem Hochspringen des Klägers und einem vertikalen Sprung zum Kopfball. Dies entspräche jedoch nicht der vom Kläger am ... Oktober 2014 an das Gesundheitsamt übersandten Schilderung des Klägers zum Unfallhergang. Der Unfallmechanismus scheine komplexer gewesen zu sein. Dem Gutachten stünden die schriftlichen Stellungnahmen der behandelnden Orthopäden bzw. Operateure (Dr. E., Prof. Dr. A. sowie Dr. M.) gegenüber. Herr Dr. E. beschreibe in seinem Attest vom 12. November 2013 in zwei Sätzen, dass für die bestehenden Hauptdefekte im rechten Kniegelenk „das Dezelerationstrauma (Landung) vom 1. März 2013 als höchstwahrscheinlich anzunehmen sei“. In dem Operationsbericht vom 8. August 2013 bzw. dem dazugehörigen Entlassbericht finde sich zum Unfallzusammenhang keine Aussage. Als Operateur habe Herr Dr. E. das Knie von innen gesehen, was durchaus auch zu gewichten und zu berücksichtigen sei. Sie habe Herrn Dr. E. deshalb am 10. Oktober 2014 gebeten, ob dieser - nach Schilderung der Argumente von Prof. Dr. ... H. - mit einer entsprechenden, ausführlicheren Stellungnahme/Argumentation seine Sichtweise nochmals darlegen könne. Herr Dr. E. habe auf Prof. Dr. A. verwiesen, bei welchem der Kläger seit Mai 2014 in Behandlung sei. Ferner habe Herr Dr. E. erklärt, dass er nicht gutachterlich tätig sei, was es ihm schwierig mache, eine umfangreichere Stellungnahme abzugeben. Eine daraufhin erfolgte Anfrage bei Herrn Prof. Dr. A. am 17. Oktober 2014 habe ergeben, dass auch dieser keine Gutachten erstelle, eine ausführlichere Stellungnahme aber nur im Rahmen eines Gutachtens möglich sei.

Die Bevollmächtigten des Klägers erklärten mit Schreiben vom ... Oktober 2014 gegenüber dem Gesundheitsamt ..., dass das Gutachten unbrauchbar und nicht verwertbar sei. Das Gutachten gehe unrichtigerweise davon aus, dass dienstunfallbedingt lediglich eine Distorsion des rechten Kniegelenks sei und es unwahrscheinlich sei, dass der Knorpelschaden durch das Unfallereignis entstanden sei. Gegenbeweislich würden die ärztlichen Atteste von Herrn Dr. med. M. vom 25. September 2014, vom 9. Oktober 2014 und vom 13. Oktober 2014, der Therapiebericht von „...“ vom 19. September 2014 sowie die ärztlichen Atteste des ... vom 12. November 2013, vom 30. Juni 2014 und vom 8. Oktober 2014 vorgelegt. Die im Gutachten von Prof. Dr. med. H. als unfallunabhängig angesehenen Verletzungen seien zweifelfrei durch den Dienstunfall entstanden und beruhten nicht auf dienstunfallunabhängigen Vorschäden. Die genannten Verletzungsfolgen seien daher als Folgen des Dienstunfalls zwingend anzuerkennen, was vorsorglich nochmals ausdrücklich beantragt werde. Der Unfallhergang sei unzutreffend wiedergegeben worden. Der Ball, der von einem anderen Mitspieler hinten links geschlagen worden sei, sei etwa ein bis zwei Meter links vom Kläger, etwa auf gleicher Höhe, auf dem Boden aufgesprungen und von dort ca. drei bis vier Meter in die Höhe gesprungen. Der Kläger habe den Ball mit einem Scherenschlag aufs Tor schießen wollen. Er sei deshalb kurz nach dem Aufspringen des Balles ebenfalls nach oben abgesprungen, um dann den Ball mit dem rechten Fuß in Richtung Tor wegzuschieben. Da der Ball jedoch etwas anders auf ihn zugekommen sei, als er es eingeschätzt habe, habe er den Ball zwar getroffen, jedoch nicht richtig. Noch in der Luft habe der Kläger die Eigenbewegung verändert und sei mit dem rechten Bein aufgekommen, wobei sich das Knie sofort nach links verdreht habe und der Kläger in sich zusammengesackt sei. Beim Aufkommen habe der Kläger einen vom Knie ausgehenden, bis in die Leiste reichenden, ziehenden Schmerz verspürt und ein Knirschen im Knie wahrgenommen. Für eine ordnungsgemäße Begutachtung sei es selbstverständlich, dass der Sachverständige vom richtigen Sachverhalt ausgehe, was vorliegend zweifelsfrei nicht der Fall gewesen sei. Darüber hinaus seien diverse weitere Fehler des Gutachtens ersichtlich. Der Kläger habe sich in R. vorgestellt und nicht in S. Auch sei das Autofahren nicht nach fünf Minuten, sondern umgehend abgebrochen worden. Auf Seite 18 des Gutachtens werde unrichtig angegeben, dass bei Bewegung des rechten Kniegelenks keine eindeutigen retropatellaren Krepitationen palpiert werden könnten. Tatsache sei, dass beim Bewegen des Knies auch im Rahmen der Untersuchung bei dem Gutachter ein Knirschen und Knacken vorhanden gewesen sei. Vom behandelnden Arzt Herrn Dr. M. sei bisher und auch derzeit eine solche retropatellare Krepitation immer wieder festgestellt worden. Auch sei nicht verständlich, dass im Gutachten das Schreiben des Herrn Dr. E. vom 12. November 2013 keinerlei Berücksichtigung finde. Weiter sei vom Sachverständigen nicht berücksichtigt worden, dass aufgrund des unfallbedingt bestehenden unnormalen Gangbildes des Klägers auch die derzeit vorhandenen Rückenschmerzen verursacht worden seien.

Der beiliegenden ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. ... M. vom 13. Oktober 2014 lässt sich entnehmen, dass in dem MRT aus dem Jahr 2013 nur der Verdacht auf präexistente Arthrose geäußert worden sei. Bei der Arthroskopie sei jedoch ein Zusammenhang mit dem Unfall hergestellt worden. Somit sei aus Sicht des behandelnden Arztes die Unfallfolge die höchstwahrscheinliche Ursache der anhaltenden Probleme des Klägers. Bis zum Zeitpunkt des Unfalls sei der Kläger völlig beschwerdefrei gewesen.

Aus der ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. E. vom 12. November 2013 geht hervor, dass sich bei der Arthroskopie am 8. August 2013 ein isolierter Trochleaschaden mit einem Gegenschlag im Bereich der Kniescheibe gezeigt habe. Die sonstigen Knorpelveränderungen im Bereich des Kniegelenks seien altersentsprechend gewesen, so dass kraterförmigen circumscripten Defekt das Dezelerationstrauma (Landung) als höchstwahrscheinlich anzunehmen sei. In einer ärztlichen Stellungnahme vom 8. Oktober 2014 erklärt Prof. Dr. med. ... A., dass er die Auffassung von Dr. E. vom 12. November 2013, wonach es sich um einen traumatischen Knorpelschaden handle, teile.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2014 wies der Kläger unter anderem darauf hin, dass es laut dem neuen MRT vom 10. Dezember 2014 weiterhin zu einer Verschlechterung und Vergrößerung des defekten Knorpels gekommen sei. Ebenso seien freie Gelenkkörper und eine ausgeprägte retropatellare Krepitation festgestellt worden. Der ihn behandelnde Arzt habe es als höchstwahrscheinlich angesehen, dass es zu diesem Trauma im Knie aufgrund des Unfallmechanismus und dessen Hergang gekommen sei. Mit so einem Knorpelschaden wäre kein Dienstsport, keine Einsätze oder gar am 5. März 2013, d. h. wenige Tage vor dem Dienstunfall, keine Belastungsübung möglich gewesen. Ebenso habe der Operateur einen Gegeneinschlag im Knie wahrgenommen und dies auch protokolliert. Dies sei nach Aussage des Arztes ausschlaggebend. Der Gutachter habe das MRT falsch interpretiert, gehe von einem völlig falschen Unfallhergang aus und habe keine Krepitation im Knie ertasten können.

Auf Bitten der Beklagten wurden Herr Dr. med. D. A. und Herr Prof. Dr. ... H. am 2. Dezember 2014 vom Gesundheitsamts ... zur Erstellung eines Ergänzungsgutachtens ggf. mit Nachuntersuchung des Klägers aufgefordert. In ihrem Gutachtennachtrag vom 21. Januar 2015 führten die Gutachter im Wesentlichen aus, dass der Kläger bei seiner Untersuchung wiederholt nach dem Unfallmechanismus befragt worden und eine detaillierte Schilderung zum exakten Ablauf des Unfallmechanismus eingeholt worden sei. Hierbei habe der Kläger explizit angegeben, zu einem Kopfball gesprungen und im Folgenden auf dem rechten Bein gelandet zu sein, wobei er sich das rechte Kniegelenk sowohl gestaucht als auch verdreht habe. Auch wenn man nun den aktuell beschriebenen Unfallmechanismus zugrunde lege, sei der Kläger zum Schuss abgesprungen und habe den Ball zwar noch getroffen, sei aber auf dem rechten Bein (Fuß) gelandet, wobei er sich das Knie verstaucht und verdreht habe. Unter Berücksichtigung des im Anwaltsschreiben vom ... Oktober 2014 geschilderten Unfallmechanismus ergäben sich deswegen keine relevanten Änderungen bezüglich der ärztlichen Einschätzung. Es habe auch hier kein direkter Sturz auf das Kniegelenk stattgefunden, welcher nach Einschätzung der Gutachter zur Verursachung des vorliegenden Schadens hinter der Kniescheibe erforderlich gewesen wäre. Es werde unverändert ein Trauma mit vertikaler Krafteinleitung auf das Kniegelenk beschrieben und kein horizontales Trauma, welches direkt durch einen Sturz auf die Kniescheibe verursacht würde. Ein derartiges Trauma würde durch Fortleiten der Kraft/Energie über die Kniescheibe auf den dahinter befindlichen Oberschenkelknochen zu dem beim Kläger vorliegenden Schaden hinter der Kniescheibe führen. Zwar finde auch bei vertikaler Krafteinleitung in das Knie eine gewisse Spannung des Bandapparates (Quadrizepssehne - Kniescheibe - Ligamentum patellae) statt und die Kniescheibe werde konsekutiv auf den Oberschenkelknochen angenähert. Allerdings werde hierdurch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der beschriebene Schaden hinter der Kniescheibe nicht verursacht. Ein Meniskusriss (akutes Unfallereignis) sei im MRT des rechten Kniegelenks vom 15. März 2013 nicht beschrieben worden. Freie Gelenkkörper und eine Bakerzyste hätten nicht nachgewiesen werden können. Bei einem relevanten Trauma, was notwendig wäre, um einen dritt- bis viertgradigen Knorpelschaden hinter der Kniescheibe zu verursachen, sei davon auszugehen, dass ein sog. Knochenödem (Wassereinlagerung im Knochen) als Reaktion des Knochens auf ein von außen einwirkendes Unfallereignis nachgewiesen werden müsste. Das erste MRT des rechten Kniegelenkes sei 14 Tage nach dem Unfallereignis angefertigt worden, so dass ein bestehendes, derartiges Knochenödem noch hätte nachgewiesen werden müssen. Ebenfalls sei eine Degeneration des Innenmeniskus (Grad I bis II) beschrieben worden. Diese degenerativen Veränderungen widersprächen einem Unfallereignis, welches am ehesten zu einem Meniskusriss geführt haben müsste. Die degenerativen Veränderungen des Innenmeniskus entstünden im Allgemeinen durch repetitive Mikrotraumata im Rahmen sportlicher Aktivitäten. Da der Kläger nach eigenen Angaben regelmäßig Fußball gespielt habe, sei davon auszugehen, dass er sich hierbei wiederholt Belastungen ausgesetzt habe und Mikrotraumata auf das Kniegelenk eingewirkt hätten. Dadurch würden die beschriebenen degenerativen Veränderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erklärt. Weiter könne dadurch auch der degenerative Schaden hinter der Kniescheibe (sowohl Kniescheibenrückfläche als auch femorales Gleitlager) eher erklärt werden.

Die Amtsärztin Frau Dr. med. ... K. schloss sich daraufhin in ihrem amtsärztlichen Gutachten vom 3. März 2015 der Einschätzung von Herrn Prof. Dr. ... H. an. Der orthopädische Gutachter sehe lediglich eine geringfügige Verletzung des rechen Kniegelenkes als dienstunfallbedingt an. Somit seien auch die Beschwerden aus dem psychiatrischen Formenkreis nicht als dienstunfallbedingt zu werten.

Die Bevollmächtigten des Klägers machten mit Schreiben vom ... März 2015 geltend, dass sowohl das Gutachten als auch die Beantwortung der Fragen durch das Gesundheitsamt ... erheblich fehlerhaft und nicht verwertbar seien. Die eindeutigen Feststellungen des Operateurs würden nicht berücksichtigt werden. Herr Dr. med. A. verweise als Operateur zutreffend darauf, dass der Knorpelschaden am ehesten als Folge eines Dezelerationstraumas anzusehen sei, da dazu passend geringfügige Knorpelschäden als Folge eines Anpralls retropatellar zu erkennen seien. Dieser Gesichtspunkt sei ausweislich der Feststellungen des Herrn Prof. Dr. med. A. in dem Gutachten des Klinikums ... nicht beleuchtet worden, da der Gutachter von einem falschen Unfallmechanismus ausgegangen sei. Ebenfalls sei nicht berücksichtigt worden, dass nicht jeder Anprall mit einem Knochenmarködem vergesellschaftet sei. Herr Prof. Dr. med. A. bestätige, dass er, wie auch Herr Dr. E. und Herr Dr. M., einen Unfallzusammenhang mit dem vorliegenden Knorpelschaden im Gleitlager sehe. Im Gegensatz zum Operateur habe der beauftragte Gutachter das Knie nicht von innen gesehen, so dass den Feststellungen des Operateurs eindeutig zu folgen sei. Zudem verfüge Herr Prof. Dr. A. über eine wesentlich größere Erfahrung bei Knieverletzungen als der Gutachter.

Zusammen mit dem Schreiben wurden die beiden ärztlichen Atteste von Herrn Dr. med. M. vom 27. Februar 2015 und von Herrn Prof. Dr. med. A. vom 9. März 2015 übersandt. Dem ärztlichen Attest von Dr. med. M. vom 27. Februar 2015 lässt sich entnehmen, dass bei der Knie-ASK am 8. August 2013 mit Revision am 9. August 2013 ein tiefer Knorpelaufbruch in der Gleitlagerrinne und an der Patella in direktem Zusammenhang mit einer Verletzung beim Dienstsport festgestellt worden sei. Aufgrund anhaltender Bewegungseinschränkung und Gelenkblockierungen sei eine erneute Revision am 13. Februar 2015 erforderlich gewesen. Eine weitere Folgeoperation sei bereits geplant. Aus einer ärztlichen Stellungnahme von Prof. Dr. med. A. vom 9. März 2015 geht hervor, dass er den Kläger am 13. Februar 2015 und am 6. März 2015 operiert habe und er ebenso wie Dr. E. den Knorpelschaden am ehesten als Folge eines Dezelerationstrauma (Landung) als höchstwahrscheinlich ansehe. Dazu passend seien geringfügige Knorpelschäden als Folge eines Anpralls retropatellar zu erkennen. Daher werde gebeten, das Gutachten des Klinikums ... nochmals neu zu beleuchten, da hier von einem falschen Unfallmechanismus ausgegangen worden sei. Ebenso sei nicht jeder Anprall mit einem Knochenmarködem vergesellschaftet. In der Zusammenschau sehe der Arzt ebenso wie von Dr. E. und Dr. M. dargestellt, einen Unfallzusammenhang mit dem vorliegenden Knorpelschaden im Gleitlager.

Das Gesundheitsamt ... teilte daraufhin mit Schreiben vom 19. März 2015 mit, dass sich aus den nach der Beantragung des Nachtragsgutachtens vorgelegten Attesten (Befundbericht von Herrn Dr. med. ... H. vom 8.1.2015, OP-Protokoll rechtes Kniegelenk vom 13.2.2015, Atteste von Herrn Prof. Dr. med. A. vom 9.3.2015, ärztliches Attest von Dr. med. M. vom 27.2.2015) keine nochmalige Notwendigkeit ergebe, diese dem Gutachter am Klinikum ... vorzulegen. Dem Gutachter seien die relevanten Tatsachen bekannt gewesen, insbesondere auch die divergente Sichtweise der behandelnden Orthopäden. Es sei auch nicht korrekt, dass der Gutachter von einem falschen Unfallmechanismus ausgegangen sei, da deshalb gerade das Nachtragsgutachten im Dezember 2014 in Auftrag gegeben worden sei.

Mit Bescheid vom 30. März 2015, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 7. April 2015, wurde der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 31. März 2013 mit 50%, im Zeitraum vom 1. April 2013 bis 15. April 2013 mit 20%, im Zeitraum vom 16. April 2013 bis 30. April 2013 mit 10% und im Zeitraum ab 1. Mai 2013 mit 0% festgesetzt (Ziffer 1 des Bescheides). Der Antrag auf Gewährung eines Unfallausgleichs wurde zurückgewiesen (Ziffer 2 des Bescheides).

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom ... Mai 2015 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Verfahren M 12 K 15.1799).

Mit weiterem Bescheid vom 8. April 2015, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 10. April 2015, beschränkte die Beklagte des Weiteren die Gewährung der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeleistungen für den Dienstunfall vom 1. März 2013 zeitlich auf den 26. April 2013. Für die darüber hinaus gehende Zeit wurde die Anerkennung als Dienstunfall insoweit zurückgenommen (Ziffer 1 des Bescheids). Ferner wurden die nach dem 26. April 2013 geleisteten Unfallfürsorgeleistungen dem Grunde nach zurückgefordert (Ziffer 2 des Bescheids). Die konkrete Höhe des Rückforderungsbetrags wurde einem gesonderten Bescheid vorbehalten (Ziffer 3 des Bescheids).

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Zahlung von Heilbehandlungskosten nur möglich sei, soweit die Verletzung durch einen Dienstunfall verursacht wurde. Dies sei laut dem amtsärztlichen Gutachten jedoch nur maximal bis zum 26. April 2013 der Fall. Darüber hinaus gehende Heilbehandlungskosten fielen daher nicht mehr unter die Leistungen der Dienstunfallfürsorge gemäß Art. 45 BayBeamtVG. Die weiteren Behandlungen des rechten Knies seien somit nicht als Folge des Dienstunfalls einzustufen, so dass die Behandlungskosten nach dem 26. April 2013 nicht mehr im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge erstattet werden könnten. Der Bescheid vom 10. Juni 2013 mit der Anerkennung des Sportunfalls als Dienstunfall sei daher zum Teil rechtswidrig und könne gemäß Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1-3 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit die Zeit ab dem 27. April 2013 betroffen sei. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheides vom 10. Juni 2013 sei nicht schutzwürdig, da ihm kein wesentlicher Schaden entstehe, da die Kosten durch die Beihilfe und die private Krankenversicherung weitgehend abgedeckt seien.

Hiergegen hat der Kläger mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom ... April 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Unfall vom 1. März 2013 auch für die Zeit ab dem 27. April 2013 anzuerkennen und dem Kläger antragsgemäß beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen für den Dienstunfall vom 1. März 2013 auch für die Zeit ab dem 27. März 2013 zu gewähren.

Zur Begründung führten die Bevollmächtigen des Klägers im Wesentlichen wie folgt aus: Der Kläger habe am 1. März 2013 Dienstsport in ... gehabt. Während des Fußballspiels sei er hochgesprungen, um den Ball zu treten. Dabei habe er Übergewicht nach vorne bekommen und habe die Sprungbewegung nicht mehr kontrollieren können. Beim Aufkommen auf dem Boden habe er sich das rechte Kniegelenk verdreht, da er offensichtlich mit dem Fuß schräg aufgekommen sei. Hierbei habe sich der Kläger eine Distorsion des rechten Kniegelenks, eine Zerrung der Patellasehne und der Quadricepssehne sowie eine Dehnung des Innenbandes zugezogen. Zudem sei ein massiver Knorpelschaden mit Aufplatzen des Knorpels im patellafemoralen Gelenkanteil entstanden. Weiterhin sei eine Mikrofrakturierung (zentrales Drittel, Trochlea femoris Chondromalazie III-IV Grades) entstanden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage derzeit weiterhin 100%. Der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2015 sei rechtswidrig. Im vorliegenden Fall stehe eine Rücknahmeentscheidung in Rede. Hier trage die Beklagte nach allgemeinen Beweisgrundsätzen die volle materielle Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG, so dass die Rechtswidrigkeit der Anerkennung als Dienstunfall bzw. der behauptete fehlende Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und anerkannter Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden müsse. Dieser Nachweis sei hier keinesfalls erbracht. Insbesondere könne die Beklagte nicht mit der herangezogenen Stellungnahme des Gesundheitsamts ... vom 3. März 2015 beweisen, dass der Kläger lediglich eine Distorsion des rechten Kniegelenks als Dienstunfallfolge erlitten habe. Es sei unzutreffend, dass folgende Schäden als dienstunfallunabhängig angesehen würden: Drittgradiger Knorpelschaden im Gleitlager der Kniescheibe am Oberschenkelknochen; Retropatellararthrose der Kniescheibenrückfläche; Knorpelschaden Grad I bis II im inneren Kniegelenkskompartiment; Meniskusdegeneration Grad I bis II des Innenmeniskus; Anatomische Normvariante mit Übergangsstörung der Lendenwirbelsäule ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne neurologische Defizite. Die Stellungnahmen von Herrn Prof. Dr. med. H. seien unbrauchbar und zudem unrichtig. Der Gutachter sei von einem völlig unzutreffenden Unfallhergang ausgegangen. Es sei auch nicht verständlich, weshalb die Blockierungssymptomatik im Kniegelenk im Gutachten überhaupt nicht berücksichtigt werde. Auf Seite 18 des Gutachtens werde zudem unrichtig angegeben, dass bei Bewegung des rechten Kniegelenks keine eindeutigen retropatellaren Krepitationen palpiert werden könnten. Solche seien von Dr. M. bisher immer wieder festgestellt worden. Auch sei unverständlich, dass das Schreiben von Herrn Dr. E. vom 12. November 2013 keinerlei Berücksichtigung finde. Unberücksichtigt bleibe ebenfalls, dass aufgrund des unfallbedingt bestehenden unnormalen Gangbildes auch die derzeit vorhandenen Rückenschmerzen verursacht worden seien. Die Einschätzung von Herrn Prof. Dr. H., wonach der Kläger lediglich eine Distorsion erlitten habe, werde durch die vom Kläger vorgelegten Atteste widerlegt. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass die behandelnden Ärzte Dr. med. E. und Prof. Dr. med. A. den Kläger zeitnah nach dem Unfall untersucht hätten und diese das Knie im Rahmen der durchgeführten Operationen von innen gesehen hätten. Unberücksichtigt gelassen werde des Weiteren, dass von Herrn Dr. med. E. ein Gegenschlag im Bereich der Patella diagnostiziert worden sei. Der Gutachter gehe von einem falschen Unfallmechanismus aus und verkenne, dass nicht jeder Anprall mit einem Knochenmarködem vergesellschaftet sei. Außerdem sei keine ordnungsgemäße Ermessensausübung erfolgt. Darüber hinaus stünden vorliegend auch Vertrauensschutzgründe der Rücknahme der Dienstunfallanerkennung sowie der Rückforderung bereits geleisteter Unfallfürsorgeleistungen entgegen. Eine Anhörung des Klägers sei nicht erfolgt. Eine Rückforderung der geleisteten Unfallfürsorgeleistungen würde den Kläger in erhebliche wirtschaftliche Bedrängnis bringen, da im Einzelfall nicht geklärt sei, ob die Kosten auch durch die Krankenkasse oder die Beihilfe ersetzt würden. Der Kläger sei auch entreichert, da die von der Beklagten erhaltenen Unfallfürsorgeleistungen zur Deckung der Arztkosten verwendet worden seien.

Mit der Klageschrift wurden weitere ärztliche Atteste vorgelegt. Aus einem ärztlichen Attest von Dr. med. M. vom 22. Mai 2015 geht hervor, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit bis zum heutigen Tage 100% betrage. Die Behandlung nach matrixgeschützter Chondronzytentransplantation sei noch nicht abgeschlossen. Eine Abschätzung des weiteren Heilverlaufs sei nicht möglich. Aus einem Attest von Dr. med. ... H. vom 8. Januar 2015 ergibt sich die Diagnose: „Zustand nach Mikrofrakturierung und Knorpelglättung der zentralen Trochlea, hier größerer chondraler Defekt bis Grad 3-4 ohne assoziiertes Knochenmarködem. Retropatellare Fissuren, Fibriliationen und chondraler Flap“. Des Weiteren wurden die Operationsprotokolle vom 9. August 2013 und vom 13. Februar 2015 vorgelegt.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 4. August 2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung machte die Beklagte im Wesentlichen geltend, die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 BayVwVfG. Der Bescheid vom 10. Juni 2013 sei insofern rechtswidrig, als er den Unfall vom 1. März 2013 gesamtumfänglich als Dienstunfall einstufe. Richtigerweise sei aber eine Beschränkung dahingehend erforderlich, dass lediglich eine Distorsion (Stauchung mit Verdrehung) des rechten Kniegelenks als Dienstunfallfolge vorliege, die nach acht Wochen, also spätestens am 26. April 2013 als folgenlos ausgeheilt anzusehen sei. Nach dem fachorthopädischen Gutachten, dessen Einschätzung sich auch das Gesundheitsamt zu Eigen mache, sei es durch den Dienstunfall nur zu einer geringfügigen, nach acht Wochen bereits ausgeheilten Verletzung im Bereich des Kniegelenks gekommen. Der Schaden hinter der Kniescheibe, der verantwortlich für die aktuellen Beschwerden sei, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht durch den Unfall verursacht. Dieser Einschätzung habe sich die Beklagte vollumfänglich anschließen dürfen. Die Begutachtung sei durch einen neutralen Facharzt erfolgt. Diesem seien die abweichenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte bekannt gewesen, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass diese wertend in die Begutachtung eingeflossen seien. Die zuständige Amtsärztin habe dieses Ergebnis geteilt. Die fachgutachterliche Stellungnahme und die Feststellung, dass auch ein geänderter Unfallmechanismus keine Änderungen bewirke, seien entsprechend begründet worden. Die Beklagte habe ihrer Anordnung das amtsärztliche Gutachten zugrunde legen dürfen. Gerade aufgrund der unterschiedlichen Bewertungen sei eine neutrale, amtsärztliche Stellungnahme erforderlich gewesen. Offensichtliche Fehler bei der Bewertung des Fachgutachtens seien für die Beklagte nicht ersichtlich. Die Entscheidung der Amtsärztin, sich der Bewertung des Fachgutachters anzuschließen, weise keine willkürlichen Gesichtspunkte auf. Da mit dem amtsärztlichen Gutachten der Nachweis gelinge, dass die aktuellen Beschwerden, die nach der Zeit ab dem 27. April 2013 aufgetreten seien, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Dienstunfall vom 1. März 2013 zurückzuführen seien, komme es auf die Frage der Beweislast nicht an. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Behörde ihrer materiellen Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts schon durch den Nachweis genüge, dass bei Erlass des Verwaltungsakts dessen Voraussetzungen nicht nachgewiesen waren. Aus der Rücknahme begünstigender Bescheide folge keine Beweislastumkehr (BayVGH, U. v. 20.3.2014 - 3 ZB 12.914 - juris). Hilfsweise sei ausgeführt, dass im Vorfeld gar keine förmliche Anerkennung konkreter Dienstunfallfolgen erfolgt sei, die einer konkreten Rücknahme bedurft hätten. Insoweit sei der Rücknahmebescheid vom 8. April 2013 nur feststellender Natur. Aus dem Bescheid werde deutlich, dass nur eine Distorsion als Dienstunfallfolge anerkannt werde, die bis zum 26. April 2013 als ausgeheilt anzusehen sei. Die über den 26. April 2013 hinausgehenden Behandlungen seien jedoch nicht als Folgen des Dienstunfalls einzustufen. Deshalb bleibe es schon aus diesem Grunde bei den allgemeinen Beweislastgrundsätzen, wonach die materielle Beweislast für den Nachweis des Dienstunfalls und des Kausalzusammenhangs der Beamte trage. Der Kläger habe deshalb auch keinen Anspruch auf die Anerkennung eines Dienstunfalls für die Zeit ab dem 27. April 2013. Ihm stünden ab diesem Zeitpunkt auch keine Unfallfürsorgeleistungen gemäß Art. 45 BayBeamtVG zu.

Die Klägerbevollmächtigten legten mit Schriftsatz vom ... Januar 2015 ein weiteres Attest von Dr. med. M. vom 14. Januar 2016 vor, wonach weiterhin eine Belastbarkeit für den Außendienst zu 100% nicht gegeben sei.

Mit Ladungsanschreiben vom 28. Januar 2016 wurde Herr Prof. Dr. H. als sachverständige Zeuge zur mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2015 geladen. Das Gericht hat dem Schreiben sämtliche von der Klagepartei während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten ärztlichen Atteste, die sich mit dem orthopädischen Beschwerdebild des Klägers befassen, beigefügt.

In der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2016 wurden das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren M 12 K 15.1799 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und Herr Prof. Dr. H. sowie Frau Dr. med. K. als sachverständige Zeugen vernommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 wird insoweit Bezug genommen.

Die Beklagtenvertreter erklärten in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass aus dem Bescheid vom 8. April 2015 in Nr. 1 der zweite Satz sowie die Nr. 2 und Nr. 3 gestrichen werden.

Der Klägerbevollmächtigte hat zuletzt beantragt,

den Bescheid vom 8. April 2015 in der Gestalt aufzuheben, die er in der mündlichen Verhandlung erfahren hat und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß beamtenrechtliche Fürsorgeleistungen für den Dienstunfall vom 1. März 2013 auch für die Zeit ab dem 27. April 2013 zu gewähren.

Darüber hinaus hat der Klägerbevollmächtigte folgende bedingte Beweisanträge gestellt:

1. Zum Beweis der Tatsache, dass sich der Kläger durch den Unfall vom 1. März 2013 eine Distorsion des rechten Kniegelenks, eine Zerrung der Patellasehne und Quadricepssehne, sowie eine Dehnung des Innenbandes, einen massiven Knorpelschaden mit Aufplatzen des Knorpels im patellafemoralen Gelenkanteil, sowie eine Mikrofrakturierung (zentrales Drittel, Trochlea femoris Chondromalazie III - IV Grades), also insbesondere auch nachfolgend aufgeführte Verletzungen (drittgradiger Knorpelschaden im Gleitlager der Kniescheibe am Oberschenkelknochen, Retropatellararthrose der Kniescheibenrückfläche, Knorpelschaden Grad I bis II im inneren Kniegelenkskompartiment, Meniskusdegeneration Grad I bis II des Innenmeniskus, anatomische Normvariante mit Übergangsstörung der Lendenwirbelsäule (6-gliedrige Lendenwirbelsäule) ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne neurolgische Dezfizite) erlitten hat, und diese auch als dienstunfallbedingt angesehen werden müssen, wird die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Zudem wird zum Beweis obiger Tatsache die Einvernahme nachbenannter sachverständiger Zeugen beantragt:

- Dr. med. ... M., ..., ...

- Prof. Dr. med. A., zu laden über die ...-Klinik ..., ..., ...

- Dr. med. Jürgen E., zu laden über das ..., ..., ...

- Dr. med. J. H., zu laden über die Praxis ... für Orthopädie und Sportmedizin, ..., ...

2. Zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger als Unfallfolge des am 1. März 2013 im Rahmen des Dienstsports erlittenen Dienstunfalls nicht lediglich eine Distorsion des rechten Kniegelenks erlitten hat, wird die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Des Weiteren wird zum Beweis obiger Tatsache die Einvernahme nachbenannter sachverständiger Zeugen beantragt:

- Dr. med. ... M., ..., ...

- Prof. Dr. med. A., zu laden über die ...-Klinik ..., ...

- Dr. med. Jürgen E., zu laden über das ..., ..., ...

- Dr. med. J. H., zu laden über die Praxis ... für Orthopädie und Sportmedizin, ..., ...

3. Zum Beweis der Tatsache, dass beim Kläger dienstunfallbedingt durch den am 1. März 2013 im Dienstsport erlittenen Dienstunfall, verbunden mit dem langwierigen Heilungsverlauf und den Auseinandersetzungen hinsichtlich der jeweiligen Kostenübernahmen mit der Stadt ..., eine Hilflosigkeit mit reaktiver Depressivität sowie aufgrund der grundlegend veränderten beruflichen und sozialen Lebenssituation eine Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2) aufgetreten ist, wird die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Des Weiteren wird zum Beweis obiger Tatsache die Einvernahme der nachbenannten sachverständigen Zeugin beantragt:

Dr. med. ... W., ..., ...

4. Zum Beweis der Tatsache, dass beim Kläger bei dem am 1. März 2013 im Rahmen des Dienstsports erlittenen Dienstunfalls ein isolierter Trochleaschaden mit einem Gegenschlag im Bereich der Kniescheibe verursacht wurde, und die sonstigen Knorpelveränderugnen zum Unfallzeitpunkt im Bereich des Kniegelenks altersentsprechend waren, so dass der Schaden durch ein Dezelerationstrauma entstanden ist, wird die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Zudem wird zum Beweis obiger Tatsache die Einvernahme nachbenannter sachverständiger Zeugen beantragt:

- Dr. med. ... M., ..., ...

- Prof. Dr. med. A., zu laden über die ...-Klinik ..., ..., ...

- Dr. med. Jürgen E., zu laden über das ..., ..., ...

- Dr. med. J. H., zu laden über die Praxis ... für Orthopädie und Sportmedizin, ..., ...

5. Zum Beweis der Tatsache, dass beim Kläger derzeit weiterhin dienstunfallbedingt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100% besteht, wird die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Zudem wird zum Beweis obiger Tatsache die Einvernahme nachbenannter sachverständiger Zeugen beantragt:

- Dr. med. ... M., ..., ...

- Prof. Dr. med. A., zu laden über die ...-Klinik ..., ..., ...

- Dr. med. Jürgen E., zu laden über das ..., ..., ...

- Dr. med. J. H., zu laden über die Praxis ... für Orthopädie und Sportmedizin, ..., ...

- Dr. med. ... W., ..., ...

6. Zum Beweis der Tatsache, dass beim Kläger in der Zeit vom 1. März 2013 bis 3. Juni 2013 eine dienstunfallbedingte MdE von 50% und vom 4. Juni 2013 bis derzeit eine dienstunfallbedingte MdE von 100% besteht, wird die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Zudem wird zum Beweis obiger Tatsache die Einvernahme nachbenannter sachverständiger Zeugen beantragt:

- Dr. med. ... M., ..., ...

- Prof. Dr. med. A., zu laden über die ...-Klinik ..., ..., ...

- Dr. med. Jürgen E., zu laden über das ..., ..., ...

- Dr. med. J. H., zu laden über die Praxis ... für Orthopädie und Sportmedizin, ..., ...

- Dr. med. ... W., ..., ...

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden sowie im Verfahren M 12 K 15.1799 und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage richtet sich vorliegend gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2015 in der Gestalt, die er in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 erfahren hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit allein die unter Ziffer 1 Satz 1 des Bescheides vom 8. April 2015 getroffene Festsetzung der Beklagten, den dienstunfallbedingten Heilbehandlungszeitraum auf 26. April 2013 zu befristen und dem Kläger lediglich bis zu diesem Zeitpunkt Dienstunfallfürsorge hinsichtlich der bei dem Dienstunfall vom 1. März 2013 erlittenen Unfallfolgen zu gewähren. Die übrigen, im Bescheid vom 8. April 2015 ursprünglich noch enthaltenen Regelungen, nämlich die Rücknahme der Anerkennung des Dienstunfalls vom 1. März 2013 für die Zeit nach dem 26. April 2013 (Ziffer 1 Satz 2), die Rückforderung der nach diesem Zeitpunkt geleisteten Unfallfürsorgeleistungen dem Grunde nach (Ziffer 2) sowie die Festlegung, dass die konkrete Höhe des Rückforderungsbetrages einem gesonderten Bescheid vorbehalten bleibt (Ziffer 3), wurden von den Beklagtenvertretern in der mündlichen Verhandlung aufgehoben und sind daher nicht mehr Verfahrensgegenstand.

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die in Ziffer 1 Satz 1 des Bescheides vom 8. April 2015 in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 vorgenommene Festsetzung des dienstunfallbedingten Heilbehandlungszeitraums auf den 26. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2013 ausschließlich eine Distorsion des rechten Kniegelenkes mit Zerrung der Patellasehne und Quadrizepssehne sowie einer Dehnung des Innenbandes als Folge des Dienstunfalls vom 1. März 2013 anerkannt hat. Die Festsetzung des Heilbehandlungszeitraums für diesen anerkannten Körperschaden auf 26. April 2013 ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Distorsion bereits acht Wochen nach dem Unfallereignis folgenlos ausgeheilt war.

Ausgehend von dem mit der Regelung verfolgten Zweck, ist der Bescheid vom 10. Juni 2013 gemäß §§ 133, 157 BGB analog dahingehend auszulegen, dass die Beklagte den Unfall vom1. März 2013 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge einer Distorsion des rechten Kniegelenkes mit Zerrung der Patellasehne und Quadrizepssehne sowie einer Dehnung des Innenbandes als Folge des Dienstunfalls vom 1. März 2013 anerkannt hat:

Zwar hat die Beklagte in der mit Bescheid vom 10. Juni 2013 übersandten Verfügung vom 19. April 2013 ausdrücklich nur den während des Dienstsports am 1. März 2013 erlittenen Unfall als solchen anerkannt, ohne hierbei einen bestimmten Körperschaden zu benennen. Aus der Legaldefinition des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ergibt sich jedoch, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstunfall ist, dass der in Ausübung oder als Folge des Dienstes erlittene Unfall auch zu einem Körperschaden geführt hat. Die Feststellung eines Körperschadens ist demnach zwingend, um einen Unfall als Dienstunfall im Sinne von Art. 46 BayBeamtVG anerkennen zu können. Aus der Tenorierung der mit Bescheid vom 10. Juni 2013 übermittelten Verfügung vom 19. April 2013 ist ersichtlich, dass hiermit eine Art. 46 BayBeamtVG entsprechende Regelung getroffen und der Unfall vom 1. März 2013 folglich als ein auf einer äußeren Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder als Folge des Dienstes aufgetreten ist und das auch einen Körperschaden verursacht hat, anerkannt werden sollte. Ausgehend von diesem Regelungszweck ist hier davon auszugehen, dass als Körperschaden hier eine Distorsion des rechten Kniegelenkes mit Zerrung der Patellasehne und Quadrizepssehne sowie einer Dehnung des Innenbandes als Körperschaden festgestellt werden sollte. Denn bei Berücksichtigung der Interessenlage beider Beteiligter kann angenommen werden, dass mit dem Bescheid vom 10. Juni 2013 lediglich solche Körperschäden des Klägers anerkannt werden sollten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bereits diagnostiziert waren und die der Beklagten auch bekannt waren. Vorliegend hat die Beklagte vor Erlass des Bescheides vom 10. Juni 2013 den den Kläger erstbehandelnden Facharzt für Orthopädie, Herrn Dr. M., mit Schreiben vom 25. März 2013 um eine Stellungnahme bezüglich der durch den Unfall vom 1. März 2013 verursachten Unfallfolgen gebeten. Wenngleich sich der Arzt in seinem Schreiben an die Beklagte vom 16. April 2014 vorbehält, die Unfallfolgen in einer Nachuntersuchung festzustellen, so lässt sich seinem Attest gleichwohl entnehmen, dass er in jedem Fall eine Distorsion des rechten Kniegelenkes mit Zerrung der Patellasehne und Quadrizepssehne sowie einer Dehnung des Innenbandes auf den Unfall vom 1. März 2013 zurückführt.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus dem Umstand, dass die Beklagte im Bescheid vom 10. Juni 2013 keinen Körperschaden ausdrücklich benannt hat, jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass auch alle weiteren, vom Kläger in der Folge als dienstunfallbedingt geltend gemachten Körperschäden (insbesondere: drittgradiger Knorpelschaden im Gleitlager der Kniescheibe am Oberschenkelknochen; Retropatellararthrose (Chondropathie Grad III) der Kniescheibenrückfläche; Knorpelschaden Grad I-II im inneren Kniegelenkskompartiment; Meniskusdegeneration Grad I-II des Innenmeniskus; anatomische Normvariante mit Übergangsstörung der Lendenwirbelsäule (6-gliedrige Lendenwirbelsäule) ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne neurologische Defizite) als Dienstunfallfolgen anerkannt werden sollten. Denn diese waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 10. Juni 2013 weder sicher diagnostiziert noch der Beklagten bekannt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte mit dem Bescheid vom 10. Juni 2013 dergestalt binden wollte, dass sie ohne weitere Kausalitätsprüfung die Gewährung von Unfallfürsorge für sämtliche, vom Kläger zukünftig geltend gemachte Körperschäden zusichert.

Laut den Ausführungen von Herrn Prof. Dr. H. in dem von der Beklagten eingeholten orthopädischen Gutachten vom 28. August 2014 entspricht ein Heilbehandlungszeitraum von acht Wochen dem Zeitraum, der üblicherweise für die Ausheilung einer Distorsion des Kniegelenkes anzusetzen ist. Von einem vergleichbaren Heilbehandlungszeitraum geht auch der den Kläger erstbehandelnde Arzt, Herr Dr. med. M., in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 16. April 2013 aus, der das voraussichtliche Ende der Behandlung für die erlittene Distorsion des rechten Kniegelenks auf ca. sechs Wochen schätzt. Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass die Heilbehandlung beim Kläger einen atypischen Verlauf genommen hat und die Distorsion nicht innerhalb des hierfür üblichen Zeitraums von acht Wochen ausheilen konnte, sind nicht zu erkennen. Entsprechende Hinweise lassen sich weder dem Vortrag des Klägers noch den von Seiten des Klägers und der Beklagten eingeholten ärztlichen Stellungnahmen entnehmen.

II.

Die vom Kläger über den 26. April 2013 hinaus geklagten Beschwerden sind für die Festsetzung des Heilbehandlungszeitraums hingegen nicht maßgeblich. Denn diese beruhen auf Körperschäden, die von der Beklagten weder als Unfallfolgen des Dienstunfalls vom 1. März 2013 anerkannt worden sind noch in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 1. März 2013 stehen.

Die weiteren vom Kläger als dienstunfallbedingt geltend gemachten physischen und psychischen Körperschäden müssen bei der Festsetzung des Heilbehandlungszeitraums bereits deshalb außer Betracht bleiben, weil außer der oben genannten Distorsion weitere Körperschäden von der Beklagten nicht als Unfallfolgen des Dienstunfalls vom 1. März 2013 anerkannt worden sind (s.o.).

Des Weiteren lässt sich vorliegend auch kein Ursachenzusammenhang zwischen den weiteren, vom Kläger geltend gemachten physischen und psychischen Körperschäden und dem Dienstunfall vom 1. März 2013 feststellen:

1. Gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG können Körperschäden nur dann als Folgen eines Dienstunfalls anerkannt werden, wenn sie durch diesen verursacht worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 20.4.1967, II C 118.64 - juris; U. v. 18.4.2002 - 2 C 22/01 - juris; BayVGH, U. v. 2.8.2011 - 3 B 09.196 - juris), sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlichphilosophischen (natürlichlogischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Der Ursachenzusammenhang ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit oder ein anderes Unfallereignis) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt.

Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert es dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen „der letzte Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“ bei einer Krankheit, „die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derartig zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist. Nicht Ursache im Rechtsinn sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d. h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.2009 - 2 C 134.07 - juris Rn. 26; U. v. 18.4.2002 - 2 C 22.01 - juris Rn. 10; OVG NRW, U. v. 6.5.1999 - 12 A 2983/96 - juris Rn. 50; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Anm. 1 a und 5 zu § 31).

Der Grundgedanke dieser aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung übernommenen Kausaltheorie liegt darin, dass der Dienstherr nicht für Folgen haften soll, die nicht seiner Risikosphäre zugerechnet werden können. Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge darf nicht dazu führen, dass dem Beamten jedes denkbare Risiko abgenommen wird, auch wenn es sich in gar keiner Weise aus dem Dienst ableitet; vielmehr kann nur eine solche Risikoverteilung sinnvoll sein, die dem Dienstherrn die eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit auferlegt, dagegen dem Beamten mindestens die Risiken belässt, die sich aus seinen persönlichen Anlagen und etwa bereits bestehenden Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes ergeben. Körperschäden sind dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn der Körperschaden jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastungssituation hätte eintreten können (vgl. BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 22/01 - juris Rn. 11).

Für das Vorliegen dieser anspruchsbegründenden Tatsachen ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch dafür, dass die Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind, geht dies damit zulasten des Beamten. Ein Anspruch ist nur dann zuerkennen, wenn sowohl das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch der Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U. v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 - NVwZ 2010, 708; BVerwG, B. v. 4.4.2011 - 2 B 7.10 - juris).

2. Gemessen an diesen Vorgaben konnte der Kläger vorliegend nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass die von ihm nach dem 26. April 2013 geklagten Beschwerden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall vom 1. März 2013 zurückzuführen sind und der dienstunfallbedingte Heilbehandlungszeitraum entsprechend noch immer andauert. Das Gericht geht davon aus, dass die über den 26. April 2013 hinaus und noch immer bestehenden Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes vielmehr auf degenerativ bedingten Körperschäden beruhen, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 1. März 2013 stehen. Damit fehlt es gleichfalls an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall vom 1. März 2013 und den geklagten Beschwerden an der Lendenwirbelsäule sowie den geltend gemachten psychischen Beschwerden, da diese durch die anhaltenden Schmerzen im rechten Kniegelenk hervorgerufen wurden. Weder die physischen noch die psychischen Beschwerden, die beim Kläger diagnostiziert werden konnten, können folglich als maßgeblich für die Festsetzung des Heilbehandlungszeitraums angesehen werden. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der von der Beklagten zu diesen Fragen eingeholten Gutachten von Herrn Prof. Dr. H. und Frau Dr. K. sowie ihren Erläuterungen hierzu in der mündlichen Verhandlung.

2.1. Eine Ursächlichkeit zwischen den anhaltenden physischen Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes und der Lendenwirbelsäule und dem Unfallereignis vom 1. März 2013 lässt sich vorliegend nicht feststellen. Bei dieser Beurteilung legt die Kammer das fachorthopädische Gutachten von Herrn Prof. Dr. H. vom 28. August 2014, seinen Gutachtensnachtrag vom 21. Januar 2015 sowie dessen ausführliche Erläuterungen hierzu in der mündlichen Verhandlung zugrunde, die die Kammer für fundiert, nachvollziehbar und überzeugend erachtet.

2.1.1. In seinem fachorthopädischen Gutachten vom 28. August 2014 kommt Herr Prof. Dr. H. zu dem Ergebnis, dass die aktuell beim Kläger noch bestehenden physischen Beschwerden auf dienstunfallunabhängige Vorschäden am rechten Kniegelenk (drittgradiger Knorpelschaden im Gleitlager der Kniescheibe am Oberschenkelknochen; Retropatellararthrose (Chondropathie Grad III) der Kniescheibenrückfläche; Knorpelschaden Grad I-II im inneren Kniegelenkskompartiment; Meniskusdegeneration Grad I-II des Innenmeniskus; anatomische Normvariante mit Übergangsstörung der Lendenwirbelsäule (6-gliedrige Lendenwirbelsäule) ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne neurologische Defizite) zurückzuführen sind. Seine Einschätzung begründet er zum einen damit, dass der Unfall vom 1. März 2013 bereits in Art und Weise nicht geeignet war, um die beim Kläger festgestellte Knorpelverletzung hervorzurufen. Der Kläger sei nach eigenen Angaben nach einem vertikalen Sprung zum Kopfball mit dem rechten Bein auf dem Boden gelandet. Bei der Landung habe dies zu einer vertikalen Krafteinleitung in das Kniegelenk mit einer geringen rotatorischen Komponente geführt. Dies reiche jedoch nicht aus, um einen derartigen Schaden durch die Kniescheibe in der Kniescheibengleitbahn des Oberschenkelknochens zu verursachen, da der Bandapparat der Kniescheibe während des Landevorgangs allenfalls leicht gespannt worden sei. Zum anderen stützt der Gutachter seine Beurteilung auf die in der MRT vom 15. März 2013 erkennbaren Befunde, die aus seiner Sicht dafür sprechen, dass es am 1. März 2013 zu keiner frischen Knorpelverletzung gekommen ist. So habe die MRT eine präexistente Retropatellararthrose (Chondropathie Grad III) gezeigt. Posttraumatische Knorpelkontusionen seien zugleich als sehr unwahrscheinlich eingestuft worden. Ferner seien sowohl ein degenerativer Knorpelschaden Grad I bis II im inneren Kompartiment des rechten Kniegelenkes als auch eine Meniskusdegeneration Grad I bis II des Innenmeniskus nachgewiesen worden, wohingegen ein relevanter Meniskusriss als Zeichen eines akuten Unfallereignisses nicht feststellbar gewesen sei. Verletzungsfolgen, die über die Diagnose einer Distorsion hinausgehen würden, seien weder in der MRT vom 15. April 2013 noch in dem Arztbericht der Klinik ... vom 8. August 2013 aufgeführt.

In seinem Nachtragsgutachten vom 21. Januar 2015 hat der Gutachter des Weiteren nochmals ausführlich Stellung zu dem von ihm zugrunde gelegten Unfallmechanismus genommen und hierbei den im Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 21. Oktober 2014 beschriebenen Unfallhergang in seine Beurteilung miteinbezogen. Diesbezüglich hat Herr Prof. Dr. H. ausgeführt, dass er an seiner im Gutachten vom 28. August 2014 dargelegten Beurteilung festhält. Seiner Ansicht nach ergäbe sich auch bei Zugrundelegung des von den Bevollmächtigten des Klägers geschilderten Unfallmechanismus keine andere Einschätzung, da unverändert von einem Trauma mit vertikaler Krafteinleitung auszugehen sei und kein direkter Sturz des Klägers auf das Kniegelenk festzustellen sei. Durch die Spannung des Bandapparates (Quadrizepssehne - Kniescheibe - Ligamentum patellae) werde der beschriebene Schaden hinter der Kniescheibe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verursacht. Ferner führte der Gutachter aus, dass bei einem relevanten Trauma, welches notwendig wäre, um einen dritt- bis viertgradigen Knorpelschaden hinter der Kniescheibe zu verursachen, ein sogenanntes Knochenödem, d. h. eine Wassereinlagerung im Knochen als Reaktion des Knochens auf ein von außen einwirkendes Unfallereignis in der MRT vom 15. April 2013 hätte nachweisbar sein müssen. Als Erklärung für die in der MRT vom 15. April 2013 beschriebenen degenerativen Veränderungen des Innenmeniskus gibt der Gutachter ferner an, dass diese in der Regel durch repetitive Mikrotraumata entstehen. Da der Kläger nach eigenen Angaben regelmäßig Fußball gespielt habe, hätten Mikrotraumata auf das Kniegelenk eingewirkt, die die degenerativen Veränderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erklärten. Auch könne der degenerative Schaden hinter der Kniescheibe hiermit eher erklärt werden.

In der mündlichen Verhandlung hat Herr Prof. Dr. med. H. nochmals ausführlich zu seinen beiden Gutachten vom 28. August 2014 und vom 21. Januar 2015 Stellung genommen und erläutert, dass Verletzungen des Knorpels an der Kniescheibe durch indirekte Traumata äußerst selten sind. In der Regel käme es dazu nur, wenn der Betreffende direkt auf sein Knie falle oder das Knie direkt mit einer anderen Kraft kollidiere. Allein durch die Anspannung der Muskulatur bei seinem Sprung während des Fußballspieles könne nach seiner Ansicht der Knorpelschaden üblicherweise nicht hervorgerufen werden. Darüber hinaus hätte auch der bei dem Trauma hervorgerufene freie Gelenkkörper in der Kernspintomographieaufnahme zu sehen sein müssen, da dieser in einem Zeitraum von nur 14 Tagen innerhalb des geschlossenen Knies nicht verschwinden hätte können und es sich um einen relativ großen Defekt (ca. 15 x 7 mm) gehandelt habe. Alle „Puzzleteile“ deuteten somit auf eine präexistente Arthrose hin, bei der der Körper die entstandenen freien Gelenkkörper über einen längeren Zeitraum hinweg absorbiert habe.

2.1.2. Das Gericht folgt den in sich schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Folgerungen des sachverständigen Zeugen, wonach die anhaltenden Beschwerden des Klägers ihre Ursache nicht in dem Dienstunfall vom 1. März 2013, sondern vielmehr in dienstunfallunabhängigen Vorschäden des rechten Kniegelenkes finden.

Das fachärztliche Gutachten überzeugt nach Inhalt, Methodik und Durchführung der Erhebungen. Die Folgerungen des sachverständigen Zeugen beruhen auf eigenen medizinischen Erkenntnissen sowie auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem Gutachten selbst angegeben sind. Der Gutachter hat den Kläger am 20. Mai 2014 persönlich untersucht und auf Grundlage sowohl einer klinischen als auch einer radiologischen Untersuchung einen detaillierten Untersuchungsbefund erhoben. Darüber hinaus hat er die vom Gesundheitsamt ... übersandten ärztlichen Atteste umfassend ausgewertet und im Rahmen einer ausführlichen, auf Erkrankungen bezogenen Anamnese die Beschwerden des Klägers eruiert. Vor der mündlichen Verhandlung hat auch das Gericht dem sachverständigen Zeugen nochmals die von der Klagepartei während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Atteste der ihn behandelnden Ärzte übersandt. In der mündlichen Verhandlung hat der sachverständige Zeuge hierzu auf Nachfragen Stellung genommen und seine Schlussfolgerungen nochmals überzeugend erläutert.

An der Sachkunde oder Unparteilichkeit des sachverständigen Zeugen, der Direktor der Orthopädischen Klinik in ... ist, bestehen für die Kammer keine Zweifel. Nach ständiger Rechtsprechung stellen im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel dar, sofern sie inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an ein gerichtliches Gutachten zu stellen sind (BVerwG, B. v. 20. 2.1998 - 2 B 81/97 - juris). Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind grundsätzlich als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (BVerwG, U. v. 28.8.1964 - VI C 45.61 - juris). Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Der sachverständige Zeuge hat dem Gericht keinen Anlass gegeben, seine Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen.

Das von der Beklagten eingeholte fachorthopädische Gutachten von Prof. Dr. med. H. vom 28. August 2014 in Zusammenschau mit seinem Gutachtennachtrag vom 21. Januar 2015 sowie seinen ausführlichen Erläuterungen hierzu in der mündlichen Verhandlung sind widerspruchsfrei und überzeugend. Offen hervortretende Mängel sind nicht zu erkennen.

Die Beurteilung des sachverständigen Zeugen, wonach bei dem Dienstunfall vom 1. März 2013 lediglich eine Distorsion des rechten Kniegelenkes hervorgerufen wurde, während die weiteren Körperschäden, die beim Kläger festzustellen waren (drittgradiger Knorpelschaden im Gleitlager der Kniescheibe am Oberschenkelknochen; Retropatellararthrose (Chondropathie Grad III) der Kniescheibenrückfläche; Knorpelschaden Grad I-II im inneren Kniegelenkskompartiment; Meniskusdegeneration Grad I-II des Innenmeniskus; anatomische Normvariante mit Übergangsstörung der Lendenwirbelsäule (6-gliedrige Lendenwirbelsäule) ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne neurologische Defizite) auf degenerative Veränderungen zurückzuführen sind, wurde nachvollziehbar und schlüssig begründet. Nach den überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen weisen alle „Puzzleteilchen“ im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. März 2013 darauf hin, dass beim Kläger bereits vor dem Dienstunfall eine Arthrose vorlag, so dass die weiteren Körperschäden (drittgradiger Knorpelschaden im Gleitlager der der Kniescheibe am Oberschenkelknochen; Retropatellararthrose (Chondropathie Grad III) der Kniescheibenrückfläche; Knorpelschaden Grad I-II im inneren Kniegelenkskompartiment; Meniskusdegeneration Grad I-II des Innenmeniskus; anatomische Normvariante mit Übergangsstörung der Lendenwirbelsäule (6-gliedrige Lendenwirbelsäule) ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne neurologische Defizite) mit degenerativen Veränderungen zu erklären sind. Nach den schlüssigen Ausführungen des Gutachters ist der Dienstunfall vom 1. März 2013 bereits nach seiner Art und Weise ungeeignet, um derartige Verletzungen des Knorpels, wie sie sie beim Kläger vorzufinden sind, hervorzurufen. In Übereinstimmung mit den Diagnosen der den Kläger behandelten Ärzte hat der sachverständige Zeuge beim Kläger einen Knorpelschaden des Grades III bis IV feststellen können, was dem Gutachter zufolge bedeutet, dass die Knorpelschicht an dieser Stelle nicht mehr vorhanden ist. Es erscheint plausibel und nachvollziehbar, wenn der sachverständige Zeuge hieraus ableitet, dass bei dem, einen solch massiven Knorpelschaden verursachenden Unfallmechanismus, eine nicht unerhebliche Kraftentfaltung auf das rechte Kniegelenk des Klägers zum Tragen gekommen sein muss. Diesbezüglich hat der Gutachter überzeugend erläutert, dass es hierfür in aller Regel eines Sturzes des Klägers auf sein rechtes Kniegelenk oder aber einer direkten Kollision mit einer anderen Kraft bedurft hätte. Seinen nachvollziehbaren Ausführungen zufolge ist der vom Kläger beschriebene Unfallmechanismus als indirektes Trauma einzuordnen, die als Ursache für Verletzungen des Knorpels an der Kniescheibe jedoch äußerst selten sind. Die allein als ursächlich für den Knorpelschaden in Betracht kommende Anspannung der Muskulatur, die der Kläger bei seinem Sprung und der anschließenden Landung aufwenden musste, reicht aus Sicht des Gutachters üblicherweise nicht aus, um einen derart massiven Knorpelschaden hinter der Kniescheibe zu erzeugen.

Des Weiteren hat der sachverständige Zeuge nachvollziehbar und widerspruchsfrei erläutert, dass im Fall des Klägers bestimmte Zeichen, die sich typischerweise bei frischen Knorpelverletzungen feststellen ließen, nicht nachweisbar waren. Diese hätten jedoch bei einer frischen Verletzung in der nur 14 Tage nach dem Unfall angefertigten MRT zu sehen sein müssen. So hätte als Reaktion des Knochens auf ein von außen einwirkendes Unfallereignis ein sogenanntes Knochenödem, d. h. eine Wassereinlagerung im Knochen im MRT erkennbar sein müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Auch ein Meniskusriss, der als Anzeichen eines akuten Taumas bewertet werden müsse, sei nicht nachweisbar gewesen. Schließlich hätte nach den überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen bei einer frischen Knorpelverletzung ein freier Gelenkkörper sichtbar gewesen sein müssen. Der sachverständige Zeuge hat hierzu nachvollziehbar erläutert, dass freie Gelenkkörper die von einer frischen Verletzung stammten, in das bei der Verletzung im Kniegelenk entstandene Loch passen. Ein zu dem Loch im rechten Kniegelenk passender freier Gelenkkörper im Umfang von ca. 15 x 7 mm hätte sich im MRT jedoch nicht gezeigt. Es sei jedoch auszuschließen, dass sich dieser in einem Zeitraum von nur 14 Tagen nach dem Unfallereignis innerhalb des geschlossenen Knies auflösen konnte. Das Fehlen des freien Gelenkkörpers lässt sich nach der widerspruchsfreien Erläuterung des sachverständigen Zeugen daher nur dadurch erklären, dass Ursache für den Knorpelschaden nicht der Unfall vom 1. März 2013, sondern eine präexistente Arthrose ist, die den freien Gelenkkörper über einen längeren Zeitraum hinweg absorbiert hat. Ferner hat der Gutachter schlüssig daraufhin hingewiesen, dass nicht zuletzt auch die im MRT vom 15. März 2013 festgestellten Degeneration des Innenmeniskus (Grad I bis II) einem Unfallereignis als Ursache für den festgestellten Knorpelschaden widerspricht. Das Vorliegen degenerativer Veränderungen erscheint auch trotz des jungen Alters des Klägers nicht unplausibel. Der sachverständige Zeuge hat hierzu nachvollziehbar erläutert, dass die im MRT erkennbaren degenerativen Veränderungen im Allgemeinen durch repetitive Mikrotraumata im Rahmen sportlichen Aktivitäten entstehen würden. Da der Kläger nach eigenen Angaben regelmäßig Fußball gespielt und sich hierbei wiederholt Belastungen ausgesetzt habe, hätten wiederholt derartige Mikrotraumata auf sein Kniegelenk eingewirkt, womit sich die beschriebenen degenerativen Veränderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erklärt ließen.

Ferner hat der sachverständige Zeuge überzeugend dargelegt, dass es zwar nicht auszuschließen ist, dass der Dienstunfall vom 1. März 2013 zu einer Verschlimmerung der anlagebedingt vorhandenen Arthrose des Klägers geführt hat. Nach seinen nachvollziehbaren Ausführungen hätte jedoch auch jedes andere Ereignis hierzu führen können wie beispielsweise jede andere Sportbewegung in der Freizeit. Eine Ursächlichkeit im Sinne der oben genannten Rechtsprechung lässt sich damit vorliegend nicht feststellen. Denn selbst wenn man unterstellt, dass sich die anlagebedingt beim Kläger vorhandene Arthrose infolge des Dienstunfalls tatsächlich verschlechtert hat, müsste der Dienstunfall vom 1. März 2013 hier nach den überzeugenden Erläuterungen des sachverständigen Zeugen als bloße Gelegenheitsursache angesehen werden, da sich zwischen dem Dienst des Klägers und der eingetretenen Verschlechterung der anlagebedingten Arthrose nur eine rein zufällige Beziehung feststellen lässt.

Bezüglich der vom Kläger geklagten Beschwerden an der Lendenwirbelsäule hat der sachverständige Zeuge zudem widerspruchsfrei ausgeführt, dass diese bereits durch die erhobenen klinischen und radiologischen Befunde nicht in vollem Umfang erklärt werden könnten. Aus seiner Sicht seien sie am ehesten durch eine muskuläre Imbalance verursacht, wobei eine Fehlbelastung des rechtens Beines verstärkend wirke. Eine Ursächlichkeit im Sinne der oben genannten Rechtsprechung ergibt sich hieraus nicht.

Die Schlussfolgerungen des sachverständigen Zeugen werden darüber hinaus gestützt durch die MRT vom 15. März 2013. Aus Sicht der Radiologen sprechen die darin zu erkennenden Befunde am ehesten für eine präexistente Retropatellararthrose mit Zeichen der Aktivierung. Eine posttraumatische Kontusion am Knorpel wird hingegen als eher unwahrscheinlich eingeschätzt. Ein Meniskusriss konnte ebenso wenig nachgewiesen werden wie ein Knochenmarködem oder das Vorliegen freier Gelenkkörper. Ferner wurde im MRT beim Kläger eine degenerative Vorschädigung des Innenmeniskus (Grad I bis II) festgestellt (vgl. die im Attest von Herrn Dr. M. vom 16. April 2013 beschriebene Beurteilung des MRT vom 15. März 2013). Auch der den Kläger nach dem Unfallereignis erstbehandelnde Arzt, Herr Dr. med. M., beurteilt die MRT vom 15. März 2013 zunächst dahingehend, dass durch den Dienstunfall vom 1. März 2013 lediglich eine Distorsion des rechten Kniegelenkes mit Zerrung der Patellasehne und Quadrizepssehne sowie einer Dehnung des Innenbandes hervorgerufen worden ist (vgl. ebenfalls Attest von Herrn Dr. M. vom 16. April 2013). Darüber hinaus gelangt auch die Amtsärztin, Frau Dr. K., nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Ausführungen des sachverständigen Zeugen überzeugend und nachvollziehbar sind und auch durch die gegenteiligen Darstellungen der den Kläger behandelnden Ärzte nicht durchgreifend in Frage gestellt worden sind. Als Amtsärztin unterliegt Frau Dr. K. zudem einer besonderen Verpflichtung zur unparteiischen Aufgabenerfüllung und ist an Weisungen und Empfehlungen nicht gebunden (vgl. BVerwG, U. v. 11.4.2000 - BverwG 1 D 1.99 - Buchholz 235 § 121 BDO Nr. 12 - juris). Zwar ist vorliegend zu berücksichtigen, dass Frau Dr. K. keine Fachärztin für Orthopädie, sondern für Chirurgie ist; aufgrund ihrer Kenntnisse als ausgebildete Medizinerin zieht die Kammer jedoch nicht in Zweifel, dass sie vorliegend kompetent war, um das Gutachten von Herrn Prof. Dr. H. auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen und dessen Überzeugungskraft zu beurteilen.

2.1.3. Die Gutachten des sachverständigen Zeugen werden auch nicht durch die mit der Klagebegründung vorgetragenen Einwendungen des Klägers durchgreifend in Frage gestellt:

Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass der sachverständige Zeuge bei seiner Beurteilung von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, dass er, entgegen der Annahme im Gutachten vom 28. August 2014, keinen Kopfball ausgeführt habe, sondern einen Scherenschlag, bei dem er den Ball zwar noch getroffen hat, jedoch nicht in der von ihm beabsichtigten Weise. Die von der Darstellung des Klägers abweichende Feststellung zum Unfallhergang im Gutachten vom 28. August 2014 wurde jedoch bereits vom Gesundheitsamt ... zum Anlass genommen, um beim sachverständigen Zeugen eine ergänzende Stellungahme anzufordern. Hierzu wurde dem sachverständigen Zeugen auch das Schreiben der Bevollmächtigten vom ... Oktober 2014 zugeleitet, in dem die Bewegungsabläufe des Klägers unmittelbar vor und nach dem Unfallereignis detailliert beschrieben werden. In seinem Gutachtennachtrag vom 21. Januar 2015 hat der sachverständige Zeuge zu dem im Schreiben vom 21. Oktober 2014 geschilderten Unfallhergang ausführlich Stellung genommen und hierbei erläutert, dass sich auch unter Zugrundelegung dieses Unfallmechanismus keine andere Einschätzung ergibt. Denn nach wie vor müsse von einem Trauma mit vertikaler Krafteinleitung auf das Kniegelenk ausgegangen werden und lasse sich kein Sturz auf die Kniescheibe feststellen. In der mündlichen Verhandlung wurde der sachverständige Zeuge von Seiten des Klägerbevollmächtigten zudem nochmals nach dem von ihm zugrunde gelegten Unfallmechanismus befragt. Der sachverständige Zeuge hat hierbei bekräftigt, dass für seine Beurteilung allein maßgeblich sei, ob es sich um ein direktes oder ein indirektes Trauma gehandelt habe. Vorliegend müsse zweifelsfrei von einem indirekten Trauma ausgegangen werden.

Aus Sicht des Gerichts kann der Kläger das Gutachten auch nicht dadurch in Frage stellen, dass Herr Prof. Dr. H. davon ausgegangen ist, dass sich der Kläger in S. und nicht in R. vorgestellt hat. Zwar handelt es sich hierbei um eine Unrichtigkeit des Gutachtens. Dieser Fehler hatte ersichtlich jedoch keinen Einfluss auf die fachliche Beurteilung durch den sachverständigen Zeugen. Denn hierfür maßgeblich kann allenfalls das Untersuchungsergebnis sein, nicht jedoch der Ort der Behandlung.

Dasselbe gilt für den von der Klagepartei gerügten Fehler im Gutachten, wonach der Kläger dem Gutachter gegenüber nicht geschildert habe, dass er das Autofahren nicht nach fünf Minuten abgebrochen habe, sondern umgehend, nämlich an der dritten Kreuzung. Der Gutachter hat hierzu in seinem Gutachtennachtrag vom 21. Januar 2015 umfassend Stellung genommen und die Richtigstellung durch den Kläger im Folgenden berücksichtigt.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass der sachverständige Zeuge das Attest von Herrn Dr. med. E. vom 12. November 2013 bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt hat. Das Attest wird in dem Gutachten vom 28. August 2014 ausdrücklich erwähnt und der Beurteilung zugrunde gelegt (vgl. Seite 7 des Gutachtens vom 28. 8. 2014). Der sachverständige Zeuge führt des Weiteren in seinem Gutachten vom 28. August 2014 aus, dass der kraterförmige, circumscripte Defekt an der Trochlea femoris mit Gegenschlag im Bereich der Kniescheibe nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könne (vgl. Seite 34 des Gutachtens vom 28. 8. 2014). Genau dieser Körperschaden wird auch im Attest vom 12. November 2013 diagnostiziert, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der sachverständige Zeuge mit diesem Attest bei seiner Beurteilung auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus hat auch das Gericht dem sachverständigen Zeugen das Attest nochmals übersandt. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass der sachverständige Zeuge entgegen dem Vorbringen des Klägers auch die Beschwerden des Klägers im Bereich der Lendenwirbelsäule in seinem Gutachten berücksichtigt hat. Hierbei kommt der sachverständige Zeuge jedoch zu dem Ergebnis, dass diese nicht vollständig durch die radiologischen Befunde erklärt werden könnten (vgl. Seite 32 des Gutachtens vom 28. 8. 2014).

2.1.4. Die überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen werden darüber hinaus auch nicht durch die vom Kläger während des Verwaltungsverfahrens und dem gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen durchgreifend in Frage gestellt.

2.1.4.1. Die ärztlichen Atteste des den Kläger erstbehandelnden Facharztes für Orthopädie, Herrn Dr. med. M., vermögen die Ausführungen des sachverständigen Zeugen nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen.

In Übereinstimmung mit den Feststellungen des sachverständigen Zeugen gelangt Herr Dr. med. M. in seinem Attest vom 16. April 2013 zu dem Ergebnis, dass Folge des Dienstunfalls eine Distorsion des rechten Kniegelenkes gewesen sei. Die voraussichtliche Dauer der Heilbehandlung wird mit ca. 6 Wochen angegeben. Die Feststellung weiterer Unfallfolgen wurde einer Nachuntersuchung vorbehalten.

In seinem Attest vom 22. April 2013 finden sich keine Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass die darin diagnostizierten Körperschäden (Retropatellararthrose, Patellaspitzensyndrom rechts, Plicasyndrom des Kniegelenkes rechts) durch den Unfall vom 1. März 2013 hervorgerufen worden sind. Der von ihm im Befund beschriebene Druckschmerz am Ansatz Patellasehne am distalen Pol ist nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen überdies als ein Kriterium für das Vorliegen einer Distorsion zu bewerten (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung, Seite 4). Auch in seinen beiden Attesten vom 6. November 2013 und vom 25. September 2014 stellt der behandelnde Arzt inhaltlich keinen Bezug zwischen den darin diagnostizierten Körperschäden und dem Dienstunfall vom 1. März 2013 her.

Dem Attest von Herrn Dr. med. M. vom 25. Oktober 2013 lässt sich bereits keine Diagnose entnehmen. Vielmehr wird darin lediglich bestätigt, dass die Benutzung des eigenen Pkw durch den Kläger notwendig war. Gleiches gilt für sein Attest vom 14. Februar 2014, in dem jedoch die Benutzung des eigenen Pkw wegen fehlender Belastbarkeit nicht gestattet wird.

Eine andere Bewertung rechtfertigen auch nicht die Atteste vom 2. Januar 2014, 8. April 2014 und 9. Oktober 2014. Zwar geht Herr Dr. med. Mädgfessel darin jeweils davon aus, dass der Dienstunfall vom 1. März 2013 zu einem massiven Knorpelschaden mit Aufplatzen des Knorpels im patellofemoralen Gelenkanteil geführt hat. Ohne weitere Begründung für diese Annahme kommt den Attesten jedoch keine Aussagekraft zu. Sie sind daher nicht geeignet, um die ausführlich und nachvollziehbar begründete Beurteilung des sachverständigen Zeugen substantiiert in Frage zu stellen.

Des Weiteren erlaubt auch die in dem Attest vom 13. Oktober 2014 enthaltene Feststellung, dass bei der am 8. August 2013 von Herrn Dr. E. durchgeführten Kniearthroskopie freie Gelenkkörper entfernt worden sind, keine andere Einschätzung. Aus Sicht der Kammer ergibt sich hieraus kein Widerspruch zu den Ausführungen des sachverständigen Zeugen, der das Fehlen eines freien Gelenkkörpers nach dem Dienstunfall vom 1. März 2013 als ein Indiz dafür gewertet, dass der Knorpelschaden nicht auf den Dienstunfall vom 1. März 2013 zurückgeführt werden kann (s.o.). Denn der sachverständige Zeuge hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass bei jeder Arthroskopie freie Gelenkkörper freigesetzt werden, da hierbei der Knorpel geglättet wird. Die entstandenen freien Gelenkkörper würden während des Eingriffs wieder entfernt. Der Aussage, dass bei der Arthroskopie am 8. August 2013 freie Gelenkkörper entfernt wurden, kann daher nicht entnommen werden, ob diese bereits nach dem Unfall vom 1. März 2013 vorlagen oder erst als Folge der Arthroskopie selbst am 8. August 2013 entstanden sind. Nach der insoweit überzeugenden Darstellung des sachverständigen Zeugen hätte der freie Gelenkkörper, wäre er durch den Dienstunfall am 1. März 2013 entstanden, in der MRT vom 15. März 2013 zu sehen sein müssen, da auszuschließen sei, dass dieser innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen innerhalb des geschlossenen Knies verschwindet. Ferner vermag auch der Umstand, dass laut dem Attest bei der Arthroskopie eine Auffaserung des Knorpels mit tiefen Rissen festzustellen war, die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 1. März 2013 und dem zu erkennenden Knorpelschaden nicht zu belegen. Der sachverständige Zeuge hat hierzu überzeugend erläutert, dass das Unfallereignis, wäre es ursächlich für den entstandenen Knorpelschaden, in jedem Fall zu einem Ödem hätte führen müssen. Ein solches sei in der MRT vom 15. März 2013 jedoch nicht zu sehen gewesen.

Schließlich überzeugt auch die Schlussfolgerung von Herrn Dr. med. M., wonach davon auszugehen sei, dass vor dem Dienstunfall vom 1. März 2013 kein wesentlicher Knorpelschaden bestanden habe, da der Kläger bis zum Unfallzeitpunkt völlig beschwerdefrei gewesen sei und er sowohl beim Sport als auch in seinem, ihn körperlich beanspruchenden, Beruf als ... voll belastbar gewesen sei, nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass degenerative Veränderungen im Körper auch stumm ablaufen können, so dass das Nichtvorhandensein von Schmerzen vor dem Unfall nicht als zwingendes Indiz für dessen Kausalität angesehen werden kann. Dies hat auch der sachverständige Zeuge in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Danach gäbe es Patienten, die mit massiven Beschwerden zum Arzt kämen, bei denen aber nur ein geringer Arthroseschaden festgestellt werden könne, während andere Patienten, die keine Beschwerden hätten, unter einem massiven Arthroseschaden litten.

Außerdem lässt das Attest offen, wodurch der laut Attest bei der Arthroskopie festgestellte Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. März 2013 abgeleitet werden konnte. Sofern diese Aussage als Bezugnahme auf die Aussagen der den Kläger operierenden Ärzte, Herrn Dr. E. und Herrn Prof. Dr. A., zu verstehen ist, so ist zu berücksichtigen, dass weder Herr Dr. E. noch Herrn Prof. Dr. A. eindeutig einem Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall vom 1. März 2013 und den beim Kläger festgestellten Körperschäden festgestellt haben. Beide Ärzte gehen vielmehr lediglich davon aus, dass der Unfall vom 1. März 2013 „höchstwahrscheinlich“ die Ursache sei. Ebenso wenig gibt das Attest vom 27. Februar 2015 eine Erklärung dafür, wodurch bei der Arthroskopie am 8. August 2013 ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. März 2013 hergestellt werden konnte.

Die beiden Atteste vom 22. Mai 2015 und vom 14. Januar 2016 beschränken sich schließlich im Wesentlichen auf eine chronologische Schilderung des Krankheitsverlaufs des Klägers, wobei sie Stellung nehmen zu der beim Kläger gegebenen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Eine Begründung für die zwischen dem Dienstunfall des Klägers vom 1. März 2013 und den festgestellten Körperschäden angenommene Kausalität geben jedoch auch diese beiden Atteste nicht.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Attest vom 14. Februar 2014. Danach ist die beim Kläger festzustellende schmerzhafte Einschränkung der LWS-Funktion bedingt durch eine Fehlbelastung infolge einer Entlastung bzw. unphysiologischen Belastung des rechten Kniegelenkes bei ausgeprägtem retropatellarem Knorpelschaden. Eine Kausalität zwischen den geltend gemachten Beschwerden an der LWS und dem Dienstunfall vom 1. März 2013 ergibt sich aus dem Attest daher nur dann, wenn sich der Knorpelschaden auf den Unfall vom 1. März 2013 zurückführen lässt. Hierfür gibt das Attest jedoch keine Begründung. Wie bereits ausgeführt, stellt auch der Umstand, dass der Kläger vor dem Unfall vom 1. März 2013 keinerlei Beschwerden an der LWS hatte, kein zwingendes Indiz dafür dar, dass diese durch den Dienstunfall hervorgerufen worden sind.

2.1.4.2. Auch durch die ärztlichen Stellungnahmen der den Kläger operierenden Ärzte, Herrn Dr. med. E. und Herrn Prof. Dr. med. A., werden die überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Dem Attest von Herrn Dr. med. E. vom 12. November 2013 zufolge habe sich bei der Arthroskopie am 8. August 2013 ein isolierter Trochleaschaden mit einem Gegenschlag im Bereich der Kniescheibe gefunden. Da die sonstigen Knorpelveränderungen im Bereich des Kniegelenkes altersentsprechend gewesen seien, zieht Herr Dr. med. E. hieraus den Schluss, dass höchstwahrscheinlich anzunehmen sei, dass der kraterförmige circumscripte Defekt durch das Dezelerationstrauma (Landung) hervorgerufen wurde. Diese knappe Feststellung vermag die ausführlichen Erläuterungen des sachverständigen Zeugen jedoch nicht substantiiert in Frage zu stellen. Seine Einschätzung, dass die sonstigen Knorpelveränderungen im Bereich der rechten Kniescheibe altersentsprechend sind, steht im Widerspruch zu der Beurteilung der MRT vom 15. März 2013, wonach beim Kläger im rechten Kniegelenk bereits degenerative Veränderungen sichtbar waren. Welche Befunde Herr Dr. med. E. bei dieser Beurteilung zugrunde gelegt hat, lässt sich dem Attest nicht entnehmen. Auch erscheint der Umstand, dass die sonstigen Knorpelveränderungen im Bereich der Kniescheibe altersentsprechend waren, kein zwingendes Indiz dafür zu sein, dass der Dienstunfall ursächlich für den Trochleaschaden gewesen ist. Der sachverständige Zeuge hat nachvollziehbar erläutert, dass der Trochleaschaden gerade auch auf degenerative Veränderungen zurückgeführt werden kann. So hat der sachverständige Zeuge in seinem Gutachtennachtrag schlüssig dargelegt, dass der im Bereich der Kniescheibe festgestellte Schaden typischerweise dadurch erklärt werden kann, dass dieser Bereich beim Sport einer besonderen Belastung ausgesetzt ist. Auch Herr Dr. E. beschreibt in seiner ärztlichen Bescheinigung, dass es insgesamt so sei, „dass die meisten sportlichen Patienten im Laufe der Jahre Knorpelschäden im Bereich der Kniescheibe oder Trochlea bekommen, die für eine Zeit Probleme machen“. Ob dies auch beim Kläger der Fall ist, lässt der Arzt jedoch offen. Da das Entstehen derartig massiver Knorpelschäden durch indirekte Trauma äußerst selten ist, vermag ein Attest, das einen Knorpelschaden auf ein solch indirektes Trauma zurückführt, jedenfalls nur dann zu überzeugen, wenn es hierfür eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung gibt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Attest gibt bereits keinen Aufschluss darüber, welchen Unfallmechanismus der Arzt zugrunde gelegt hat, wenn er von einem Dezelerationstrauma spricht. Herr Dr. med. E. setzt sich in seiner Stellungnahme darüber hinaus in keinster Weise kritisch mit der Frage auseinander, ob das von ihm angenommene Dezelerationstrauma in Art und Weise geeignet war, einen derartig massiven Knorpelschaden beim Kläger zu verursachen. Auch gibt der Arzt keine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass typischerweise mit einer frischen Knorpelverletzung einhergehende Zeichen, wie das Vorliegen eines Knochenmarködems, eines freien Gelenkkörpers oder eines Meniskusrisses, beim Kläger nicht vorlagen. Darüber hinaus wird der Knorpelschaden auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Dezelerationstrauma zurückgeführt, sondern lediglich als höchstwahrscheinliche Ursache angesehen. Trotz einer entsprechenden Anfrage von Seiten der Amtsärztin vermochte Herr Dr. med. E. seine Beurteilung auch nicht weiter zu begründen.

Das Attest von Herr Dr. med. E. vom 20. März 2014 erschöpft sich in der Aussage, dass es dem Kläger möglich sei, selber einen Pkw zu fahren. Auch das Attest vom 9. April 2014 enthält keine Aussage zur Ursächlichkeit des Dienstunfalls vom 1. März 2013 für den beim Kläger entstanden Knorpelschaden.

Die beiden Atteste von Prof. Dr. med. A. vom 8. Mai 2014 sowie sein Attest vom 30. Juni 2014 stellen inhaltlich keinen Bezug zwischen den darin jeweils diagnostizierten Körperschäden und dem Dienstunfall vom 1. März 2013 her, sondern beschränken sich im Wesentlichen auf die Darstellung der erhobenen Befunde und der zu empfehlenden Behandlungsmethoden. Seinem Attest vom 9. März 2015 lässt sich bereits keine Diagnose entnehmen.

In seinem Attest vom 8. Oktober 2014 schließt sich Prof. Dr. med. A. zwar der Beurteilung von Herrn Dr. E. vom 12. November 2013, wonach der diagnostizierte Knorpelschaden auf den Dienstunfall vom 1. März 2013 zurückzuführen sei, an. Da das Attest für diese Einschätzung jedoch keine weitere Begründung gibt, kommt ihm keine Aussagekraft zu und vermag die ausführlichen und nachvollziehbar dargelegten Ausführungen des sachverständigen Zeugen nicht in Frage zu stellen.

Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht sein Attest vom 9. März 2015. Zwar führt Herr Dr. med. A. darin aus, dass er den Knorpelschaden am ehesten als Folge eines Dezelerationstraumas (Landung) als höchstwahrscheinlich ansieht. Dazu passend seien geringfügige Knorpelschäden als Folge eines Anpralls retropatellar zu erkennen gewesen. Mit dieser Feststellung setzt sich der Arzt jedoch in Widerspruch zu der nur 14 Tage nach dem Dienstunfall aufgenommenen MRT vom 15. März 2013, in der derartige geringfügige Knorpelschäden nicht zu erkennen waren. Das Attest gibt ferner auch keinen Aufschluss darüber, zu welchem Zeitpunkt diese geringfügigen Knorpelschäden von ihm erstmals festgestellt werden konnten. Ebenfalls lässt das Attest nicht erkennen, welcher Unfallmechanismus dieser Einschätzung zugrunde gelegt worden ist. Auch Herr Dr. med. A. setzt sich in seiner Stellungnahme nicht weiter mit der Frage auseinander, ob das von ihm bejahte Dezelerationstrauma in Art und Weise geeignet war, einen derartig massiven Knorpelschaden beim Kläger zu verursachen. Des Weiteren fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Argumenten des sachverständigen Zeugen. Zwar gibt Herr Prof. Dr. A. in seinem Attest an, dass nicht jeder Anprall mit einem Knochenmarködem vergesellschaftet sei. Weitere Erklärungen hierzu wurden von dem Arzt jedoch nicht gegeben. Nach Darstellung des sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung ist diese Auffassung medizinisch auch nicht vertretbar. Darüber hinaus bietet auch Herr Prof. Dr. med. A. keine Erklärung dafür, dass in der MRT vom 15. März 2013 kein freier Gelenkkörper nachweisbar war. Zudem wird der Knorpelschaden von ihm auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall vom 1. März 2013 zurückgeführt, sondern lediglich als höchstwahrscheinlich angesehen. Gleiches gilt für sein Attest vom 30. April 2015. Auch diesem lässt sich keine weitergehende Begründung für seine Einschätzung, dass der Knorpelschaden durch den Dienstunfall vom 1. März 2013 verursacht wurde, entnehmen.

2.1.4.3. Auch die weiteren vom Kläger vorgelegten Atteste stellen die überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen nicht in Frage.

Das Attest der Gesundheitspraxis ... vom 19. September 2014 beschränkt sich auf die Schilderung des bisherigen Therapieverlaufs ohne hierbei auf die Frage einer etwaigen Kausalität zwischen dem Unfall vom 1. März 2013 und den festgestellten Körperschäden einzugehen. Ebenso wenig geben die beiden vorgelegten Operations-Protokolle der Klinik ... vom 9. August 2013 und vom 13. Februar 2015 hierüber Aufschluss. Schließlich wird auch in dem Attest von Herrn Dr. med. H. vom 8. Januar 2015 kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. März 2013 und den diagnostizierten Körperschäden hergestellt.

2.2. Darüber hinaus lässt sich vorliegend auch kein Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall vom 1. März 2013 und den geltend gemachten psychischen Erkrankungen des Klägers herstellen.

Das Gericht folgt bei dieser Beurteilung den von der Beklagten eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen der Amtsärztin Frau Dr. med. K. vom 29. Oktober 2014 und vom 3. März 2015. Diese führt darin schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die psychische Symptomatik des Klägers laut dem eingeholten testpsychologischen Gutachten vom 30. Juni 2014 durch die nach dem Unfall vom 1. März 2013 fortbestehenden Kniebeschwerden und die hierdurch bedingte veränderte Lebenssituation verursacht worden sei. Da jedoch aufgrund der orthopädischen Gutachten von Herrn Prof. Dr. H. davon auszugehen sei, dass der Kläger infolge des Dienstunfalls vom 1. März 2013 nur geringfügige Verletzungen am rechten Kniegelenk erlitten habe, die nach acht Wochen folgenlos ausgeheilt seien, könnten auch die Beschwerden aus dem psychiatrischen Formenkreis nicht als dienstunfallbedingt gewertet werden.

Die beiden Gutachten der Amtsärztin sind überzeugend und nachvollziehbar und weisen keine offen erkennbaren Mängel auf. Weder gehen sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus noch enthalten sie unlösbare Widersprüche. Sowohl das vom Kläger vorgelegte Attest von Frau Dr. med. W., Fachärztin für Neurologie, vom 17. März 2014 als auch das eingeholte testpsychologische Gutachten vom 30. Juni 2014 führen die beim Kläger festzustellende depressive Symptomatik darauf zurück, dass der Kläger seit dem Unfall vom 1. März 2013 unter anhaltenden Schmerzen am Kniegelenk leidet, die es ihm unmöglich machen, sein bisheriges Lebenskonzept aufrechtzuerhalten. Beide Atteste kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Kläger insbesondere darunter leidet, dass er aufgrund der anhaltenden Knieproblematik weder in der Lage ist, weiterhin Fußball zu spielen noch seinem Beruf als ... nachzugehen. Wie bereits ausgeführt, geht aber auch das Gericht davon aus, dass der Kläger bei dem Dienstunfall vom 1. März 2013 lediglich eine Distorsion am rechten Kniegelenk erlitten hat, die nach acht Wochen folgenlos ausgeheilt war (s.o.). Eine Ursächlichkeit zwischen den geltend gemachen psychischen Erkrankungen und dem Dienstunfall vom 1. März 2013 lässt sich infolgedessen nicht feststellen. An der Sachkunde oder Unparteilichkeit der sachverständigen Zeugin bestehen für die Kammer ebenfalls keine Zweifel.

III.

Die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 bedingt gestellten Beweisanträge waren abzulehnen.

Eine weitere Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren hat sich dem Gericht im Sinne der zu § 86 Abs. 1 VwGO von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht aufgedrängt.

Danach ist die Tatsacheninstanz verfahrensrechtlich nicht daran gehindert, auch die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Äußerungen im Wege des Urkundenbeweises bei der Urteilsfindung zu verwerten (BVerwG vom 04.12.1991 - 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238). Die unterlassene Einholung eines Obergutachtens stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermochten, ihm die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (st. Rspr. des BVerwG, z. B. vom 04.12.1991, a. a. O.). Vorliegend sind alle gutachterlichen Aussagen widerspruchsfrei und vermögen ohne weiteres den Zweck zu erfüllen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen (s.o.).

Der Kläger hat insoweit auch nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens andere oder bessere Erkenntnisse bringen könnte als die bereits vorliegenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen. Hierbei ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass Frau Dr. K., die als Amtsärztin über ein hohes Maß an Neutralität, Erfahrung und Fachkunde verfügt, die Schlussfolgerungen von Herrn Prof. Dr. H. ebenfalls als schlüssig und überzeugend bewertet hat.

Gleiches gilt für die Anträge, die den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständigen Zeugen zu hören. Auch hier wurde nicht substantiiert geltend gemacht, inwieweit die beantragte Beweisaufnahme andere oder bessere Erkenntnisse hinsichtlich der hier relevanten Kausalitätsfrage erbringen sollte als die von Herrn Prof. Dr. H. erstellten Gutachten vom 28. August 2014 und vom 21. Januar 2015 sowie dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung. Die von den, den Kläger behandelten Ärzten erstellten, schriftlichen Stellungnahmen lagen Herrn Prof. Dr. H. bei der Erstellung seiner Gutachten vor. Die danach vom Kläger eingereichten ärztlichen Stellungnahmen wurden dem sachverständigen Zeugen ebenfalls vor der mündlichen Verhandlung übersandt. Darüber hinaus haben sowohl Herr Dr. med. E. als auch Herrn Prof. Dr. med. A. auf Nachfrage der Amtsärztin angegeben, dass sie keine Gutachter seien und sich daher nicht weiter bezüglich eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall vom 1. März 2013 und den beim Kläger festgestellten Körperschäden äußern könnten.

IV.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

V.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger steht als Beamter der ... im Dienste der Beklagten.

Am 3. März 2013 zeigte der Kläger bei der Beklagten einen Dienstunfall an, den er während des Dienstsports am 1. März 2013 erlittenen hatte. Laut der Dienstunfallanzeige vom 21. März 2013 sei er während eines Fußballspiels beim Laufen mit dem rechten Fuß etwas schräg aufgekommen und habe sich dabei das Knie verdreht.

Aufgrund anhaltender Schmerzen ließ sich der Kläger am 15. März 2013 und am 20. März 2013 bei Herrn Dr. med. ... M., Facharzt für Orthopädie, ärztlich untersuchen. Dieser führte in einer Stellungnahme an die Beklagte vom 16. April 2013 aus, dass sich der Kläger am 1. März 2013 eine Distorsion des rechten Kniegelenkes mit Zerrung der Patellasehne und der Quadrizepssehne sowie eine Dehnung des Innenbandes zugezogen habe. Eine knöcherne Verletzung und ein Riss der Bänder oder der Menisci seien bei der Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Kniegelenks vom 15. März 2013 nicht nachweisbar gewesen. Die Beendigung der Behandlung sei voraussichtlich in ca. sechs Wochen zu erwarten. Neben Krankengymnastik sei eine Medikation mit Dona 250 zur Verbesserung der Knorpelernährung und Schonung angeordnet worden. Folgen eines früheren Unfalles oder ein bereits vorhandenes Leiden oder Gebrechen seien durch den Unfall nicht verschlimmert worden. Der Befund der MRT des rechten Kniegelenks vom 15. März 2013 stellte sich dem Attest zufolge wie folgt dar: „Am ehesten präexistente Retropatellararthrose (Chondropathie Grad 3) mit Zeichen der Aktivierung. Posttraumatische Knorpeli Konstusion sind eher unwahrscheinlich. Chondropathie Grad 1 bis 2 mit medialen femorotibialen Kompartiment. Meniskopathie Grad 1 bis 2 des Innenmeniskus, kein Meniskusriss. Mögliche diskrete Distorsion des Innenbandes. Die distale Quadrizepssehne unauffällig. Erguss vor allem im Recessus suprapatellaris. Keine freien Gelenkskörper. Keine Baker-Zyste“.

Die Beklagte erkannte daraufhin mit Verfügung vom 19. April 2013 den Unfall vom 1. März 2013 als Dienstunfall im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG an. Die Verfügung wurde dem Kläger mit Bescheid vom 10. Juni 2013 bekannt gegeben. Zugleich wurde dem Kläger ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.191,63 Euro erstattet (Rezepte vom 15. 3. 2013 und vom 20.3.2013, Rechnungen vom 18. 3. 2013, 26. 3. 2013 und 11. 4. 2013 sowie Fahrtkosten). Ein bestimmter Körperschaden wurde als Dienstunfallfolge nicht festgestellt.

In der Folge reichte der Kläger weitere Arztrechnungen und Atteste ein, die von der Beklagten an die Bayerische Versorgungskammer mit der Bitte um Kostenerstattung weitergeleitet wurden. Aus zwei Arztrechnungen von Herrn Dr. med. ... M. vom 26. März und 11. April 2013 ergeben sich die Diagnosen: „Meniskopathie rechts, Verdacht auf Innenmeniskusläsion rechts, Retropatellararthrose, Zerrung Innenband recht, Ausschluss freier Gelenkkörper Knie rechts, Ausschluss Teilrupur Quadrizepssehne rechts“. Einer Rechnung des ... vom 17. Juni 2013 lässt sich die Diagnose „Haltungsschwäche, gesichert Retropatellarer Knorpelschaden rechts“ entnehmen.

Unter Beifügung einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung und einer Preisliste der Klinik ... in ... teilte der Kläger am ... Juli 2013 mit, dass ein operativer Eingriff am rechten Kniegelenk notwendig sei. Der ebenfalls beiliegenden Honorarvereinbarung mit dem ... vom 8. Juli 2013 lässt sich die Diagnose „osteochondraler Defekt in der Trochlea rechtes Kniegelenk“ entnehmen. Aus einer Rechnung von Dr. med. ... M. vom 25. Juli 2013 ergeben sich ferner folgende Diagnosen: „Retropatellararthrose, Patellaspitzensyndrom rechts und Plicasyndrom des Kniegelenks rechts“.

Von 7. bis 10. August 2013 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Klinik ... in ..., wo er sich einer Kniearthroskopie mit Synovektomie unterzog. Gemäß der Klinikrechnung vom 20. August 2013 wurden diagnostiziert: Meniskusschädigung durch alten Riss oder alte Verletzung: Sonstiger und nicht näher bezeichneter Teil des Innenmeniskus (M23.23), sonstige Knorpelkrankheiten: Chondromalazie: Unterschenkel [Fibula, Tibia, Kniegelenk] (M94.26), sonstige Synovitis und Tenosynovitis: Unterschenkel [Fibula, Tibia, Kniegelenk] (M65.86).

Am ... August 2013 zeigten die Bevollmächtigten die Vertretung des Klägers an und beantragten für ihn sowohl die Gewährung von Unfallfürsorge gemäß §§ 30-46a BeamtVG als auch die Gewährung eines Unfallausgleichs.

Hierzu legte der Kläger weitere Arztrechnungen und Atteste vor. Dem ärztlichen Attest von Dr. med. ... M. vom 9. Oktober 2014 zufolge sei es bei dem Unfall am 1. März 2013 zu einem massiven Knorpelschaden mit Aufplatzen des Knorpels im patellofemoralen Gelenkanteil gekommen. Zwei Kniearthroskopien mit Knorpeltherapie in Microfracture-Technik seien erforderlich gewesen. Trotz intensiver Krankengymnastik zur Verbesserung der Kniefunktion, muskulärer Stabilisierung und Gymnastik in Eigenregie sei keine Besserung der Beschwerden eingetreten. Injektionen mit Hyaluronsäure hätten keine Besserung gebracht. Hinzugetreten seien erheblich Rückenschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung zur rechten Leiste. Aus einem weiteren Attest von Dr. med. ... M. vom 6. November 2013 geht hervor, dass die Belastbarkeit weiterhin erheblich reduziert sei. Längere Gehstrecken seien ohne Unterarmgehstützen nicht möglich. Weder die Benutzung des eigenen Pkw noch öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Kläger möglich.

Ferner teilte der Kläger mit Schreiben vom ... Februar 2014 mit, dass es ärztlicherseits für absolut notwendig gehalten werde, aufgrund des Dienstunfalls vom 1. März 2013, der damit verbundenen Unfallfolgen sowie der langen Arbeitsunfähigkeit, bei einem Psychologen vorstellig zu werden, um das Geschehene verarbeiten zu können. Es werde um Kostenzusage gebeten.

Die Beklagte hatte sich aufgrund dessen bereits mit Schreiben vom 18. November 2013 an das Gesundheitsamt des Landratsamts ... gewandt und um die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens gebeten, welches unter anderem zur Dienstfähigkeit des Klägers sowie zur Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden und zur dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) Stellung nehmen sollte. Die zuständige Amtsärztin beim Gesundheitsamt ..., Frau Dr. med. ... K., gab daraufhin am 27. Februar 2014 im Klinikum ... ein orthopädisches Gutachten bei Direktor Prof. Dr. ... H. sowie in der Folge auch ein psychiatrisches Gutachten bei Chefarzt Prof. Dr. P. in Auftrag.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 übersandte der Kläger zwei weitere Atteste von Herrn Dr. med. ... M. Laut dem ärztlichen Attest vom 14. Februar 2014 sei beim Kläger eine Erkrankung der Lendenwirbelsäule festgestellt worden. Es bestehe eine schmerzhafte Einschränkung der LWS-Funktion. Diese sei bedingt durch eine Fehlbelastung in Folge einer Entlastung bzw. unphysiologischen Belastung des rechten Kniegelenks bei ausgeprägtem retropatellarem Knorpelschaden. Weitere Krankengymnastik der LWS sei somit infolge des Unfallereignisses erforderlich. Vor dem Unfallereignis sei der Kläger von Seiten der LWS beschwerdefrei gewesen. Aus einem weiteren Attest vom selben Tag geht hervor, dass beim Kläger eine Erkrankung des Kniegelenks orthopädischerseits festgestellt worden sei. Es bestehe noch eine deutliche Einschränkung der Belastbarkeit bezüglich aktiver Streckung gegen Widerstand. Somit sei Autofahren nicht erlaubt. Ein undatiertes Schreiben von Dr. med. ... M. enthält zudem die Diagnose: „erhebliche psychische Belastungssituation nach unfallbedingtem Knorpelschaden der Patella rechts und langer Arbeitsunfähigkeit“.

Des Weiteren reichte der Kläger mit Schreiben vom 24. März 2014 ein ärztliches Attest von Frau Dr. W., Fachärztin für Neurologie vom 17. März 2014, ein, aus dem sich folgende Diagnosen ergeben: V.a. Anpassungsstörung (F43.2); Schmerzen in den Extremitäten: Unterschenkel (Fibula, Tibia, Kniegelenk) rechts (M79.66RG). Infolge seines Sportunfalls könne der Kläger die zwei wichtigsten Bereiche in seinem Leben, mit denen er sich stark identifiziert habe, nämlich seinen Beruf als ... und sein Hobby als Fußballspieler, nicht mehr ausüben. Auch dürfe er nicht mehr Autofahren, weil er die Bremse nicht mehr bedienen könne. Durch die Dienstunfähigkeit sei es auch zu finanziellen Schwierigkeiten und Problemen in der Paarbeziehung gekommen. Der Kläger leide unter Depressionen und schwerer Selbstwertproblematik und sei in psychotherapeutischer Behandlung.

Unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von Prof. Dr. med. ... A. vom 8. Mai 2014, einer Preisliste der Klinik ... in ... sowie einer Honorarvereinbarung mit dem ... über eine Arthroskopie mit knorpelinduzierendem Eingriff und MACT teilte der Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2014 des Weiteren mit, dass erneut operative Kniegelenkseingriffe aufgrund seines Dienstunfalls vorgenommen werden müssten. Aus einem ebenfalls vorgelegten Untersuchungsbefund von Prof. Dr. med. ... A. vom 8. Mai 2014 geht hervor, dass dem Kläger eine stationäre Arthroskopie rechtes Kniegelenk mit Entnahme der Zylinder für die Matrix gestützte Chondrozytentransplantation (MACT) empfohlen worden sei. Nach drei Wochen werde das Transplantat in einer offenen Operation eingesetzt. Diagnostiziert wurden: 3-4 gradiger Knorpelschaden, Gleitlager nach Mikrofrakturierung (08/2013) Kniegelenk rechts, Zustand nach Arthroskopie mit Mikrofrakturierung Trochlea femoris rechtes Kniegelenk am 8. August 2013 und Arthroskopie mit Hämatomausspülung rechtes Kniegelenk am 9. August 2013.

Am 20. Mai 2014 fand die vom Gesundheitsamt ... in Auftrag gegebene orthopädische Untersuchung des Klägers im Klinikum ... bei Herrn Dr. med. ... A., Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie, und Herrn Prof. Dr. med. ... H., Direktor der Orthopädischen Klinik, statt. In ihrem fachorthopädischen Gutachten vom 28. August 2014 kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass als dienstunfallbedingt allein eine Distorsion (Stauchung mit Verdrehung) des rechten Kniegelenkes anerkannt werden könne. Unabhängig vom Unfallereignis vom 1. März 2013 seien beim Kläger auf orthopädischem Fachgebiet folgende Körperschäden festzustellen: (1) drittgradiger Knorpelschaden im Gleitlager der Kniescheibe am Oberschenkelknochen, (2) Retropatellararthrose (Chondropathie Grad III) der Kniescheibenrückfläche, (3) Knorpelschaden Grad I-II im inneren Kniegelenkskompartiment, (4) Meniskusdegeneration Grad I-II des Innenmeniskus, (5) anatomische Normvariante mit Übergangsstörung der Lendenwirbelsäule (6-gliedrige Lendenwirbelsäule) ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne neurologische Defizite. Der Kläger habe am 1. März 2013 am Dienstsport teilgenommen und Fußball gespielt. Er sei hochgesprungen und anschließend auf dem rechten Bein gelandet, dabei habe er sich das rechte Kniegelenk verdreht. Schmerzbedingt habe er nicht weiterspielen können. Zunächst sei kein Arzt aufgesucht worden. Die erste ärztliche Vorstellung habe am 15. März 2013 bei Herrn Dr. med. M. stattgefunden. Hierbei seien ein Röntgenbild und eine MRT durchgeführt worden, die keinen wesentlichen, die Schmerzsymptomatik erklärenden Befund im Sinne einer Verletzung des rechten Kniegelenks aufweisen hätten können. Am 8. August 2013 sei in der Klinik ... eine Arthroskopie des rechten Kniegelenkes mit Knorpelglättung im Bereich der Trochlea femoris, Entfernung instabiler Knorpelteile und Mikrofrakturierung erfolgt. Auch in diesem Bericht seien keinerlei Verletzungsfolgen aufgeführt worden, die über die Diagnose einer Distorsion hinausgehen könnten, wobei eingeschränkt festgehalten werden müssen, dass nun, fünf Monate nach dem stattgehabten Ereignis, kleinere Verletzungen des Kniebinnenraums möglicherweise schon abgeklungen sein könnten oder sich inzwischen einem arthroskopischen Nachweis entzogen haben könnten. Dem widerspreche allerdings, dass der primäre kernspintomographische Befund negativ und unauffällig bzgl. etwaiger Verletzungsfolgen gewesen sei. Der Sportunfall vom 1. März 2013 sei in Art und Weise nicht geeignet gewesen, die beschriebene Knorpelverletzung in der Kniescheibengleitbahn des Oberschenkelknochens zu verursachen. Der Unfallmechanismus im Rahmen der Landung auf dem rechten Bein nach einem vertikalen Sprung zum Kopfball habe bei der Landung eine vertikale Krafteinleitung in das Kniegelenk bewirkt, mit einer geringen möglichen rotatorischen Komponente, da der Kläger angegeben habe, sich das Knie bei der Landung verdreht zu haben. Um den Knorpelschaden in der Kniescheibengleitbahn des Oberschenkelknochens zu verursachen, wäre jedoch eine horizontale Kraftentfaltung notwendig gewesen, wie zum Beispiel ein direkter Sturz auf das Knie und die Kniescheibe. Dies sei vom Kläger explizit ausgeschlossen worden. Nur eine horizontale Krafteinwirkung auf die Kniescheibe sei durch den direkten Anprall der Kniescheibe an den Oberschenkelknochen in der Lage, einen Knorpelschaden in der Kniescheibengleitbahn, wie er beim Kläger vorliege, zu verursachen. Während des Landevorgangs auf dem rechten Bein nach einem nahezu vertikalen Sprung zum Kopfball werde der Bandapparat der Kniescheibe allenfalls leicht angespannt; dies reiche nicht aus, um einen derartigen Schaden zu verursachen. Zusätzlich habe die MRT des rechten Kniegelenks vom 15. März 2013 eine präexistente Retropatellararthrose (Chondropathie Grad III) gezeigt. Posttraumatische Knorpelkontusionen seien von den radiologischen Kollegen als sehr unwahrscheinlich eingestuft worden. Weiter hätten sich ein degenerativer Knorpelschaden Grad I bis II im inneren Kompartiment des rechten Kniegelenkes und eine Meniskusdegeneration Grad I bis II des Innenmeniskus gezeigt. Somit sei es als unwahrscheinlich anzusehen, dass der Knorpelschaden im Gleitlager der Kniescheibe am rechten Oberschenkelknochen durch das Unfallereignis entstanden sei. Dieser habe mit größter Wahrscheinlichkeit vorher schon vorgelegen (präexistente Retropatellararthrose). Durch das Unfallereignis sei lediglich eine Distorsion des rechten Kniegelenks verursacht worden. Dazu würden sowohl die Beschreibungen des Klägers zum Unfallhergang als auch der Befund im MRT passen. Eine derartige Distorsion heile im Allgemeinen unter konservativer Therapie sicher nach acht Wochen folgenlos aus. Sichere Unfallfolgen lägen daher aktuell nicht mehr vor. Ursache für die aktuellen Beschwerden seien dienstunfallunabhängige Vorschäden am rechten Kniegelenk. Die Beschwerden über der Lendenwirbelsäule könnten durch die radiologischen Befunde nicht vollständig geklärt werden. Prinzipiell sei damit zu rechnen, dass der Kläger wieder voll in seiner Tätigkeit als ...beamter inklusive der Tätigkeit im ... einsatzfähig sein wird. Die dienstunfallabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bzw. der Grad der Schädigung sei derzeit mit 0% einzuschätzen, da die Distorsion des Kniegelenks nach acht Wochen folgenlos ausgeheilt gewesen sei. Nach dem Unfall habe sich eine abgestufte MdE ergeben: Diese betrage vom 1. März 2013 bis 31. März 2013 50%, vom 1. April 2013 bis 15. April 2013 20%, vom 16. April 2013 bis 30. April 2013 10% und ab 1. Mai 2013 0%.

Am 13. Juni 2014 und am 27. Juni 2014 wurde der Kläger des Weiteren von Herrn Dipl. Psych. Dr. ... S., Bereichsleitender Psychologe, und von Frau ... S., Psychologische Psychotherapeutin, wegen seiner psychischen Beschwerden im Klinikum ... untersucht. Dem testpsychologischen Testgutachten vom 30. Juni 2014 zufolge sei beim Kläger aktuell eine komplette Dienstunfähigkeit sowohl für den Innen- wie auch den Außendienst gegeben. Bei ihm liege eine Anpassungsstörung mit schwerer depressiver Reaktion bzw. differentialdiagnostisch eine schwere Depression vor. Sein bisheriges Lebenskonzept sei durch die Knieproblematik, welche seit dem Dienstunfall bestehe, nicht mehr aufrechtzuerhalten gewesen und habe letztlich zu psychischen Problemen geführt. Psychische Auffälligkeiten im Vorfeld des Dienstunfalls hätten durch die Gutachterin nicht exploriert werden können. Aufgrund der Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik sei aktuell von einem Grad der Schädigung (GdS) von 30-40% auszugehen. Es sei notwendig zunächst den Heilungsprozess des rechten Knies abzuwarten. Inwieweit anschließend immer noch psychische krankheitsrelevante Aspekte vorlägen, müsse dann erneut geklärt werden.

Nach Eingang der eingeholten Gutachten beim Gesundheitsamt ... teilte die Amtsärztin Frau Dr. med. ... K. in ihrer Stellungnahme an die Beklagte vom 29. Oktober 2014 mit, dass sie die Frage nach den dienstunfallbedingten Diagnosen ihrerseits nicht abschließend beantwortet könne. Es sei unsicher, ob dem Gutachter der exakte Unfallmechanismus mit den auf das Knie einwirkenden Kräften bewusst gewesen sei bzw. ob er dies genau genug erfragt habe. Er schreibe in seinem Gutachten von einem Hochspringen des Klägers und einem vertikalen Sprung zum Kopfball. Dies entspräche jedoch nicht der vom Kläger am 13. Oktober 2014 an das Gesundheitsamt übersandten Schilderung des Klägers zum Unfallhergang. Der Unfallmechanismus scheine komplexer gewesen zu sein. Dem Gutachten stünden die schriftlichen Stellungnahmen der behandelnden Orthopäden bzw. Operateure (Dr. E., Prof. Dr. A. sowie Dr. M.) gegenüber. Herr Dr. E. beschreibe in seinem Attest vom 12. November 2013 in zwei Sätzen, dass für die bestehenden Hauptdefekte im rechten Kniegelenk „das Dezelerationstrauma (Landung) vom 1. März 2013 als höchstwahrscheinlich anzunehmen sei“. In dem Operationsbericht vom 8. August 2013 bzw. dem dazugehörigen Entlassbericht finde sich zum Unfallzusammenhang keine Aussage. Als Operateur habe Herr Dr. E. das Knie von innen gesehen, was durchaus auch zu gewichten und zu berücksichtigen sei. Sie habe Herrn Dr. E. deshalb am 10. Oktober 2014 gebeten, ob dieser - nach Schilderung der Argumente von Prof. Dr. ... H. - mit einer entsprechenden, ausführlicheren Stellungnahme/Argumentation seine Sichtweise nochmals darlegen könne. Herr Dr. E. habe auf Prof. Dr. A. verwiesen, bei welchem der Kläger seit Mai 2014 in Behandlung sei. Ferner habe Herr Dr. E. erklärt, dass er nicht gutachterlich tätig sei, was es ihm schwierig mache, eine umfangreichere Stellungnahme abzugeben. Eine daraufhin erfolgte Anfrage bei Herrn Prof. Dr. A. am 17. Oktober 2014 habe ergeben, dass auch dieser keine Gutachten erstelle, eine ausführlichere Stellungnahme aber nur im Rahmen eines Gutachtens möglich sei.

Die Bevollmächtigten des Klägers erklärten mit Schreiben vom ... Oktober 2014 gegenüber dem Gesundheitsamt ..., dass das Gutachten unbrauchbar und nicht verwertbar sei. Das Gutachten gehe unrichtigerweise davon aus, dass dienstunfallbedingt lediglich eine Distorsion des rechten Kniegelenks sei und es unwahrscheinlich sei, dass der Knorpelschaden durch das Unfallereignis entstanden sei. Gegenbeweislich würden die ärztlichen Atteste von Herrn Dr. med. M. vom 25. September 2014, vom 9. Oktober 2014 und vom 13. Oktober 2014, der Therapiebericht von „...“ vom 19. September 2014 sowie die ärztlichen Atteste des ... vom 12. November 2013, vom 30. Juni 2014 und vom 8. Oktober 2014 vorgelegt. Die im Gutachten von Prof. Dr. med. H. als unfallunabhängig angesehenen Verletzungen seien zweifelfrei durch den Dienstunfall entstanden und beruhten nicht auf dienstunfallunabhängigen Vorschäden. Die genannten Verletzungsfolgen seien daher als Folgen des Dienstunfalls zwingend anzuerkennen, was vorsorglich nochmals ausdrücklich beantragt werde. Der Unfallhergang sei unzutreffend wiedergegeben worden. Der Ball, der von einem anderen Mitspieler hinten links geschlagen worden sei, sei etwa ein bis zwei Meter links vom Kläger, etwa auf gleicher Höhe, auf dem Boden aufgesprungen und von dort ca. drei bis vier Meter in die Höhe gesprungen. Der Kläger habe den Ball mit einem Scherenschlag aufs Tor schießen wollen. Er sei deshalb kurz nach dem Aufspringen des Balles ebenfalls nach oben abgesprungen, um dann den Ball mit dem rechten Fuß in Richtung Tor wegzuschieben. Da der Ball jedoch etwas anders auf ihn zugekommen sei, als er es eingeschätzt habe, habe er den Ball zwar getroffen, jedoch nicht richtig. Noch in der Luft habe der Kläger die Eigenbewegung verändert und sei mit dem rechten Bein aufgekommen, wobei sich das Knie sofort nach links verdreht habe und der Kläger in sich zusammengesackt sei. Beim Aufkommen habe der Kläger einen vom Knie ausgehenden, bis in die Leiste reichenden, ziehenden Schmerz verspürt und ein Knirschen im Knie wahrgenommen. Für eine ordnungsgemäße Begutachtung sei es selbstverständlich, dass der Sachverständige vom richtigen Sachverhalt ausgehe, was vorliegend zweifelsfrei nicht der Fall gewesen sei. Darüber hinaus seien diverse weitere Fehler des Gutachtens ersichtlich. Der Kläger habe sich in R. vorgestellt und nicht in S. Auch sei das Autofahren nicht nach fünf Minuten, sondern umgehend abgebrochen worden. Auf Seite 18 des Gutachtens werde unrichtig angegeben, dass bei Bewegung des rechten Kniegelenks keine eindeutigen retropatellaren Krepitationen palpiert werden könnten. Tatsache sei, dass beim Bewegen des Knies auch im Rahmen der Untersuchung bei dem Gutachter ein Knirschen und Knacken vorhanden gewesen sei. Vom behandelnden Arzt Herrn Dr. M. sei bisher und auch derzeit eine solche retropatellare Krepitation immer wieder festgestellt worden. Auch sei nicht verständlich, dass im Gutachten das Schreiben des Herrn Dr. E. vom 12. November 2013 keinerlei Berücksichtigung finde. Weiter sei vom Sachverständigen nicht berücksichtigt worden, dass aufgrund des unfallbedingt bestehenden unnormalen Gangbildes des Klägers auch die derzeit vorhandenen Rückenschmerzen verursacht worden seien.

Der beiliegenden ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. ... M. vom 13. Oktober 2014 lässt sich entnehmen, dass in dem MRT aus dem Jahr 2013 nur der Verdacht auf präexistente Arthrose geäußert worden sei. Bei der Arthroskopie sei jedoch ein Zusammenhang mit dem Unfall hergestellt worden. Somit sei aus Sicht des behandelnden Arztes die Unfallfolge die höchstwahrscheinliche Ursache der anhaltenden Probleme des Klägers. Bis zum Zeitpunkt des Unfalls sei der Kläger völlig beschwerdefrei gewesen.

Aus der ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. E. vom 12. November 2013 geht hervor, dass sich bei der Arthroskopie am 8. August 2013 ein isolierter Trochleaschaden mit einem Gegenschlag im Bereich der Kniescheibe gezeigt habe. Die sonstigen Knorpelveränderungen im Bereich des Kniegelenks seien altersentsprechend gewesen, so dass kraterförmigen circumscripten Defekt das Dezelerationstrauma (Landung) als höchstwahrscheinlich anzunehmen sei. In einer ärztlichen Stellungnahme vom 8. Oktober 2014 erklärt Prof. Dr. med. ... A., dass er die Auffassung von Dr. E. vom 12. November 2013, wonach es sich um einen traumatischen Knorpelschaden handle, teile.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2014 wies der Kläger unter anderem darauf hin, dass es laut dem neuen MRT vom 10. Dezember 2014 weiterhin zu einer Verschlechterung und Vergrößerung des defekten Knorpels gekommen sei. Ebenso seien freie Gelenkkörper und eine ausgeprägte retropatellare Krepitation festgestellt worden. Der ihn behandelnde Arzt habe es als höchstwahrscheinlich angesehen, dass es zu diesem Trauma im Knie aufgrund des Unfallmechanismus und dessen Hergang gekommen sei. Mit so einem Knorpelschaden wäre kein Dienstsport, keine Einsätze oder gar am 5. März 2013, d. h. wenige Tage vor dem Dienstunfall, keine Belastungsübung möglich gewesen. Ebenso habe der Operateur einen Gegeneinschlag im Knie wahrgenommen und dies auch protokolliert. Dies sei nach Aussage des Arztes ausschlaggebend. Der Gutachter habe das MRT falsch interpretiert, gehe von einem völlig falschen Unfallhergang aus und habe keine Krepitation im Knie ertasten können.

Auf Bitten der Beklagten wurden Herr Dr. med. ... A. und Herr Prof. Dr. ... H. am 2. Dezember 2014 vom Gesundheitsamts ... zur Erstellung eines Ergänzungsgutachtens ggf. mit Nachuntersuchung des Klägers aufgefordert. In ihrem Gutachtennachtrag vom 21. Januar 2015 führten die Gutachter im Wesentlichen aus, dass der Kläger bei seiner Untersuchung wiederholt nach dem Unfallmechanismus befragt worden und eine detaillierte Schilderung zum exakten Ablauf des Unfallmechanismus eingeholt worden sei. Hierbei habe der Kläger explizit angegeben, zu einem Kopfball gesprungen und im Folgenden auf dem rechten Bein gelandet zu sein, wobei er sich das rechte Kniegelenk sowohl gestaucht als auch verdreht habe. Auch wenn man nun den aktuell beschriebenen Unfallmechanismus zugrunde lege, sei der Kläger zum Schuss abgesprungen und habe den Ball zwar noch getroffen, sei aber auf dem rechten Bein (Fuß) gelandet, wobei er sich das Knie verstaucht und verdreht habe. Unter Berücksichtigung des im Anwaltsschreiben vom 21. Oktober 2014 geschilderten Unfallmechanismus ergäben sich deswegen keine relevanten Änderungen bezüglich der ärztlichen Einschätzung. Es habe auch hier kein direkter Sturz auf das Kniegelenk stattgefunden, welcher nach Einschätzung der Gutachter zur Verursachung des vorliegenden Schadens hinter der Kniescheibe erforderlich gewesen wäre. Es werde unverändert ein Trauma mit vertikaler Krafteinleitung auf das Kniegelenk beschrieben und kein horizontales Trauma, welches direkt durch einen Sturz auf die Kniescheibe verursacht würde. Ein derartiges Trauma würde durch Fortleiten der Kraft/Energie über die Kniescheibe auf den dahinter befindlichen Oberschenkelknochen zu dem beim Kläger vorliegenden Schaden hinter der Kniescheibe führen. Zwar finde auch bei vertikaler Krafteinleitung in das Knie eine gewisse Spannung des Bandapparates (Quadrizepssehne - Kniescheibe - Ligamentum patellae) statt und die Kniescheibe werde konsekutiv auf den Oberschenkelknochen angenähert. Allerdings werde hierdurch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der beschriebene Schaden hinter der Kniescheibe nicht verursacht. Ein Meniskusriss (akutes Unfallereignis) sei im MRT des rechten Kniegelenks vom 15. März 2013 nicht beschrieben worden. Freie Gelenkkörper und eine Bakerzyste hätten nicht nachgewiesen werden können. Bei einem relevanten Trauma, was notwendig wäre, um einen dritt- bis viertgradigen Knorpelschaden hinter der Kniescheibe zu verursachen, sei davon auszugehen, dass ein sog. Knochenödem (Wassereinlagerung im Knochen) als Reaktion des Knochens auf ein von außen einwirkendes Unfallereignis nachgewiesen werden müsste. Das erste MRT des rechten Kniegelenkes sei 14 Tage nach dem Unfallereignis angefertigt worden, so dass ein bestehendes, derartiges Knochenödem noch hätte nachgewiesen werden müssen. Ebenfalls sei eine Degeneration des Innenmeniskus (Grad I bis II) beschrieben worden. Diese degenerativen Veränderungen widersprächen einem Unfallereignis, welches am ehesten zu einem Meniskusriss geführt haben müsste. Die degenerativen Veränderungen des Innenmeniskus entstünden im Allgemeinen durch repetitive Mikrotraumata im Rahmen sportlicher Aktivitäten. Da der Kläger nach eigenen Angaben regelmäßig Fußball gespielt habe, sei davon auszugehen, dass er sich hierbei wiederholt Belastungen ausgesetzt habe und Mikrotraumata auf das Kniegelenk eingewirkt hätten. Dadurch würden die beschriebenen degenerativen Veränderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erklärt. Weiter könne dadurch auch der degenerative Schaden hinter der Kniescheibe (sowohl Kniescheibenrückfläche als auch femorales Gleitlager) eher erklärt werden.

Die Amtsärztin Frau Dr. med. ... K. schloss sich daraufhin in ihrem amtsärztlichen Gutachten vom 3. März 2015 der Einschätzung von Herrn Prof. Dr. ... H. an. Der orthopädische Gutachter sehe lediglich eine geringfügige Verletzung des rechen Kniegelenkes als dienstunfallbedingt an. Somit seien auch die Beschwerden aus dem psychiatrischen Formenkreis nicht als dienstunfallbedingt zu werten.

Die Bevollmächtigten des Klägers machten mit Schreiben vom ... März 2015 geltend, dass sowohl das Gutachten als auch die Beantwortung der Fragen durch das Gesundheitsamt ... erheblich fehlerhaft und nicht verwertbar seien. Die eindeutigen Feststellungen des Operateurs würden nicht berücksichtigt werden. Herr Dr. med. A. verweise als Operateur zutreffend darauf, dass der Knorpelschaden am ehesten als Folge eines Dezelerationstraumas anzusehen sei, da dazu passend geringfügige Knorpelschäden als Folge eines Anpralls retropatellar zu erkennen seien. Dieser Gesichtspunkt sei ausweislich der Feststellungen des Herrn Prof. Dr. med. A. in dem Gutachten des Klinikums ... nicht beleuchtet worden, da der Gutachter von einem falschen Unfallmechanismus ausgegangen sei. Ebenfalls sei nicht berücksichtigt worden, dass nicht jeder Anprall mit einem Knochenmarködem vergesellschaftet sei. Herr Prof. Dr. med. A. bestätige, dass er, wie auch Herr Dr. E. und Herr Dr. M., einen Unfallzusammenhang mit dem vorliegenden Knorpelschaden im Gleitlager sehe. Im Gegensatz zum Operateur habe der beauftragte Gutachter das Knie nicht von innen gesehen, so dass den Feststellungen des Operateurs eindeutig zu folgen sei. Zudem verfüge Herr Prof. Dr. A. über eine wesentlich größere Erfahrung bei Knieverletzungen als der Gutachter.

Zusammen mit dem Schreiben wurden die beiden ärztlichen Atteste von Herrn Dr. med. M. vom 27. Februar 2015 und von Herrn Prof. Dr. med. A. vom 9. März 2015 übersandt. Dem ärztlichen Attest von Dr. med. M. vom 27. Februar 2015 lässt sich entnehmen, dass bei der Knie-ASK am 8. August 2013 mit Revision am 9. August 2013 ein tiefer Knorpelaufbruch in der Gleitlagerrinne und an der Patella in direktem Zusammenhang mit einer Verletzung beim Dienstsport festgestellt worden sei. Aufgrund anhaltender Bewegungseinschränkung und Gelenkblockierungen sei eine erneute Revision am 13. Februar 2015 erforderlich gewesen. Eine weitere Folgeoperation sei bereits geplant. Aus einer ärztlichen Stellungnahme von Prof. Dr. med. A. vom 9. März 2015 geht hervor, dass er den Kläger am 13. Februar 2015 und am 6. März 2015 operiert habe und er ebenso wie Dr. E. den Knorpelschaden am ehesten als Folge eines Dezelerationstrauma (Landung) als höchstwahrscheinlich ansehe. Dazu passend seien geringfügige Knorpelschäden als Folge eines Anpralls retropatellar zu erkennen. Daher werde gebeten, das Gutachten des Klinikums ... nochmals neu zu beleuchten, da hier von einem falschen Unfallmechanismus ausgegangen worden sei. Ebenso sei nicht jeder Anprall mit einem Knochenmarködem vergesellschaftet. In der Zusammenschau sehe der Arzt ebenso wie von Dr. E. und Dr. M. dargestellt, einen Unfallzusammenhang mit dem vorliegenden Knorpelschaden im Gleitlager.

Das Gesundheitsamt ... teilte daraufhin mit Schreiben vom 19. März 2015 mit, dass sich aus den nach der Beantragung des Nachtragsgutachtens vorgelegten Attesten (Befundbericht von Herrn Dr. med. ... H. vom 8. 1. 2015, OP-Protokoll rechtes Kniegelenk vom 13.2.2015, Atteste von Herrn Prof. Dr. med. A. vom 9.3.2015, ärztliches Attest von Dr. med. M. vom 27.2.2015) keine nochmalige Notwendigkeit ergebe, diese dem Gutachter am Klinikum ... vorzulegen. Dem Gutachter seien die relevanten Tatsachen bekannt gewesen, insbesondere auch die divergente Sichtweise der behandelnden Orthopäden. Es sei auch nicht korrekt, dass der Gutachter von einem falschen Unfallmechanismus ausgegangen sei, da deshalb gerade das Nachtragsgutachten im Dezember 2014 in Auftrag gegeben worden sei.

Mit Bescheid vom 30. März 2015, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 7. April 2015, wurde der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 31. März 2013 mit 50%, im Zeitraum vom 1. April 2013 bis 15. April 2013 mit 20%, im Zeitraum vom 16. April 2013 bis 30. April 2013 mit 10% und im Zeitraum ab 1. Mai 2013 mit 0% festgesetzt (Ziffer 1 des Bescheides). Der Antrag auf Gewährung eines Unfallausgleichs wurde zurückgewiesen (Ziffer 2 des Bescheides).

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Gesundheitsamtes bzw. der orthopädischen Klinik festgestellt worden sei. Der Antrag auf Gewährung eines Unfallausgleichs nach Art. 52 BayBeamtVG sei abzulehnen. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs nicht vorlägen, da eine MdE von mindestens 25% nur für die Zeit vom 1. März 2015 bis 31. März 2013 vorgelegen habe.

Hiergegen hat der Kläger mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom ... Mai 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Unfallausgleich zu gewähren und die durch den Dienstunfall vom 1. März 2013 bedingte MdE unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts festzusetzen.

Zur Begründung führte der Bevollmächtige des Klägers im Wesentlichen wie folgt aus: Es sei unzutreffend, dass der Kläger dienstunfallbedingt lediglich eine Distorsion des rechten Kniegelenks erlitten habe und folgende Schäden als dienstunfallunabhängig angesehen werden müssten: Drittgradiger Knorpelschaden im Gleitlager der Kniescheibe am Oberschenkelknochen; Retropatellararthrose der Kniescheibenrückfläche; Knorpelschaden Grad I bis II im inneren Kniegelenkskompartiment; Meniskusdegeneration grad I bis II des Innenmeniskus; Anatomische Normvariante mit Übergangsstörung der Lendenwirbelsäule ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne neurologische Defizite. Die Stellungnahmen von Herrn Prof. Dr. med. H. seien insoweit völlig unbrauchbar und zudem unrichtig. Der Gutachter sei von einem völlig unzutreffenden Unfallhergang ausgegangen. Die Einschätzung von Herrn Prof. Dr. H., wonach der Kläger lediglich eine Distorsion erlitten habe, werde durch die vom Kläger vorgelegten Atteste widerlegt. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass die behandelnden Ärzte Dr. med. E. und Prof. Dr. med. A. den Kläger zeitnah nach dem Unfall untersucht hätten und diese das Knie im Rahmen der durchgeführten Operationen von innen gesehen hätten. Unberücksichtigt gelassen werde des Weiteren, dass von Herrn Dr. med. E. ein Gegenschlag im Bereich der Patella diagnostiziert worden sei. Der Gutachter gehe von einem falschen Unfallmechanismus aus und verkenne, dass nicht jeder Anprall mit einem Knochenmarködem vergesellschaftet sei. Der Kläger sei zudem vor Erlass des Bescheides nicht angehört worden. Dem Kläger sei daher antragsgemäß Unfallausgleich zu gewähren. Er habe offensichtlich nach dem Dienstunfall anfangs versucht, seinen Dienst unter Schmerzen und mit geschwollenem Knie zu absolvieren. Am 3., 9., 13., 19. und 21. März 2013 habe er daher zunächst seinen 24-Stunden-Schichtdienst absolviert. Aufgrund einer Grippeerkrankung sei er von 27. März 2013 bis 5. April 2013 arbeitsunfähig gewesen. Im Anschluss hieran habe er nochmals Schichtdienst am 6., 8., 10., 16., 18., 20. und 28. April 2013 sowie am 28. Mai 2013 und am 3. Juni 2013 geleistet. An den Arbeitstagen habe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% bestanden. An diesen Tagen sei eine rezidivierende Schwellung im verletzten Knie vorhanden gewesen. Die Freischichten hätten dazu genutzt werden müssen, um das Knie zu schonen und eine Abschwellung zu erreichen. Ab dem 4. Juni 2013 bestehe zu 100% Arbeitsunfähigkeit. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Beruf des ... im Einsatzdienst betrage daher weiterhin 100%. Derzeit bestehe eine erhebliche Umfangminderung des Oberschenkels im Sinne einer Muskelatrophie. Entgegen der Festsetzung im Bescheid der Beklagten vom 30. April 2015 müsse daher der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 1. März 2013 bis 3. Juni 2013 mit 50% und ab 4. Juni 2013 mit 100% festgesetzt werden.

Mit der Klageschrift wurden weitere ärztliche Atteste vorgelegt. Aus einem ärztlichen Attest von Dr. med. M. vom 22. Mai 2015 geht hervor, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit bis zum heutigen Tage 100% betrage. Die Behandlung nach matrixgeschützter Chondronzytentransplantation sei noch nicht abgeschlossen. Eine Abschätzung des weiteren Heilverlaufs sei nicht möglich. Aus einem Attest von Dr. med. ... H. vom 8. Januar 2015 ergibt sich die Diagnose: „Zustand nach Mikrofrakturierung und Knorpelglättung der zentralen Trochlea, hier größerer chondraler Defekt bis Grad 3-4 ohne assoziiertes Knochenmarködem. Retropatellare Fissuren, Fibriliationen und chondraler Flap“. Des Weiteren wurden die Operationsprotokolle vom 9. August 2013 und vom 13. Februar 2015 vorgelegt.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 4. August 2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung eines Unfallausgleichs. Die Festsetzung des Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß Ziffer 1 des Bescheids vom 30. März 2015 sei rechtmäßig. Für die Gewährung eines Unfallausgleichs nach Art. 52 BayBeamtVG komme es auf die dienstunfallabhängige Minderung der Erwerbsminderung an. Die Festsetzung der dienstunfallabhängigen Minderung der Erwerbsfähigkeit sei auf Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 3. März 2015 erfolgt. Die Beklagte habe sich der Einschätzung des Gutachters vollumfänglich anschließen dürfen. Die Begutachtung sei durch einen neutralen Facharzt erfolgt. Diesem seien die abweichenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte bekannt, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass diese wertend in die Begutachtung eingeflossen seien. Die zuständige Amtsärztin habe dieses Ergebnis geteilt. Die fachgutachterliche Stellungnahme und die Feststellung, dass auch ein geänderter Unfallmechanismus keine Änderungen bewirke, seien entsprechend begründet worden. Die Entscheidung der zuständigen Amtsärztin, sich der Bewertung des Fachgutachters anzuschließen, weise keine willkürlichen Gesichtspunkte auf. Die Ablehnung der Gewährung eines Unfallausgleichs gemäß Ziffer 2 des Bescheids vom 30. März 2015 sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Gewährung lägen nicht vor. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25% sei nur für den Zeitraum 1. März 2015 bis 31. März 2015 gegeben gewesen. Die erforderliche Dauer von sechs Monaten werde nicht erreicht.

Mit weiterem Bescheid vom 8. April 2015, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 10. April 2015, beschränkte die Beklagte des Weiteren die Gewährung der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeleistungen für den Dienstunfall vom 1. März 2013 zeitlich auf den 26. April 2013. Für die darüber hinaus gehende Zeit wurde die Anerkennung als Dienstunfall insoweit zurückgenommen (Ziffer 1 des Bescheids). Ferner wurden die nach dem 26. April 2013 geleisteten Unfallfürsorgeleistungen dem Grunde nach zurückgefordert (Ziffer 2 des Bescheids). Die konkrete Höhe des Rückforderungsbetrags wurde einem gesonderten Bescheid vorbehalten (Ziffer 3 des Bescheids).

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom ... April 2015 ebenfalls Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Verfahren M 12 K 15.1732).

Die Klägerbevollmächtigten legten mit Schriftsatz vom ... Januar 2015 ein weiteres Attest von Dr. med. M. vom 14. Januar 2016 vor, wonach weiterhin eine Belastbarkeit für den Außendienst zu 100% nicht gegeben sei.

Mit Ladungsanschreiben vom 28. Januar 2016 wurde Herr Prof. Dr. H. als sachverständige Zeuge zur mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2015 geladen. Das Gericht hat dem Schreiben sämtliche von der Klagepartei während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten ärztlichen Atteste, die sich mit dem orthopädischen Beschwerdebild des Klägers befassen, beigefügt.

In der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2016 wurden das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren M 12 K 15.1799 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und Herr Prof. Dr. H. sowie Frau Dr. med. K. als sachverständige Zeugen vernommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 wird insoweit Bezug genommen.

Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung folgende bedingte Beweisanträge gestellt:

1. Zum Beweis der Tatsache, dass sich der Kläger durch den Unfall vom 1. März 2013 eine Distorsion des rechten Kniegelenks, eine Zerrung der Patellasehne und Quadricepssehne, sowie eine Dehnung des Innenbandes, einen massiven Knorpelschaden mit Aufplatzen des Knorpels im patellafemoralen Gelenkanteil, sowie eine Mikrofrakturierung (zentrales Drittel, Trochlea femoris Chondromalazie III - IV Grades), also insbesondere auch nachfolgend aufgeführte Verletzungen (drittgradiger Knorpelschaden im Gleitlager der Kniescheibe am Oberschenkelknochen, Retropatellararthrose der Kniescheibenrückfläche, Knorpelschaden Grad I bis II im inneren Kniegelenkskompartiment, Meniskusdegeneration Grad I bis II des Innenmeniskus, anatomische Normvariante mit Übergangsstörung der Lendenwirbelsäule (6-gliedrige Lendenwirbelsäule) ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne neurolgische Dezfizite) erlitten hat, und diese auch als dienstunfallbedingt angesehen werden müssen, wird die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Zudem wird zum Beweis obiger Tatsache die Einvernahme nachbenannter sachverständiger Zeugen beantragt:

- Dr. med. ... M., ..., ...

- Prof. Dr. med. A., zu laden über die ...-Klinik ..., ..., ...

- Dr. med. Jürgen E., zu laden über das ..., ..., ...

- Dr. med. J. H., zu laden über die Praxis ... für Orthopädie und Sportmedizin, ..., ...

2. Zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger als Unfallfolge des am 1. März 2013 im Rahmen des Dienstsports erlittenen Dienstunfalls nicht lediglich eine Distorsion des rechten Kniegelenks erlitten hat, wird die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Des Weiteren wird zum Beweis obiger Tatsache die Einvernahme nachbenannter sachverständiger Zeugen beantragt:

- Dr. med. ... M., ..., ...

- Prof. Dr. med. A., zu laden über die ...-Klinik ..., ..., ...

- Dr. med. Jürgen E., zu laden über das ..., ..., ...

- Dr. med. J. H., zu laden über die Praxis ... für Orthopädie und Sportmedizin, ..., ...

3. Zum Beweis der Tatsache, dass beim Kläger dienstunfallbedingt durch den am 1. März 2013 im Dienstsport erlittenen Dienstunfall, verbunden mit dem langwierigen Heilungsverlauf und den Auseinandersetzungen hinsichtlich der jeweiligen Kostenübernahmen mit der Stadt Ingolstadt, eine Hilflosigkeit mit reaktiver Depressivität sowie aufgrund der grundlegend veränderten beruflichen und sozialen Lebenssituation eine Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2) aufgetreten ist, wird die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Des Weiteren wird zum Beweis obiger Tatsache die Einvernahme der nachbenannten sachverständigen Zeugin beantragt:

Dr. med. ... W., ..., ...

4. Zum Beweis der Tatsache, dass beim Kläger bei dem am 1. März 2013 im Rahmen des Dienstsports erlittenen Dienstunfalls ein isolierter Trochleaschaden mit einem Gegenschlag im Bereich der Kniescheibe verursacht wurde, und die sonstigen Knorpelveränderugnen zum Unfallzeitpunkt im Bereich des Kniegelenks altersentsprechend waren, so dass der Schaden durch ein Dezelerationstrauma entstanden ist, wird die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Zudem wird zum Beweis obiger Tatsache die Einvernahme nachbenannter sachverständiger Zeugen beantragt:

- Dr. med. ... M., ..., ...

- Prof. Dr. med. A., zu laden über die ...-Klinik ..., ..., ...

- Dr. med. Jürgen E., zu laden über das ..., ..., ...

- Dr. med. J. H., zu laden über die Praxis ... für Orthopädie und Sportmedizin, ..., ...

5. Zum Beweis der Tatsache, dass beim Kläger derzeit weiterhin dienstunfallbedingt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100% besteht, wird die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Zudem wird zum Beweis obiger Tatsache die Einvernahme nachbenannter sachverständiger Zeugen beantragt:

- Dr. med. ... M., ..., ...

- Prof. Dr. med. A., zu laden über die ...-Klinik ..., ..., ...

- Dr. med. Jürgen E., zu laden über das ..., ..., ...

- Dr. med. J. H., zu laden über die Praxis ... für Orthopädie und Sportmedizin, ..., ...

- Dr. med. ... W., ..., ...

6. Zum Beweis der Tatsache, dass beim Kläger in der Zeit vom 1. März 2013 bis 3. Juni 2013 eine dienstunfallbedingte MdE von 50% und vom 4. Juni 2013 bis derzeit eine dienstunfallbedingte MdE von 100% besteht, wird die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Zudem wird zum Beweis obiger Tatsache die Einvernahme nachbenannter sachverständiger Zeugen beantragt:

- Dr. med. ... M., ..., ...

- Prof. Dr. med. A., zu laden über die ...-Klinik ..., ..., ...

- Dr. med. Jürgen E., zu laden über das ..., ..., ...

- Dr. med. J. H., zu laden über die Praxis ... für Orthopädie und Sportmedizin, ..., ...

- Dr. med. ... W., ..., ...

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden sowie im Verfahren M 12 K 15.1732 und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Gewährung eines Unfallausgleichs und Neufestsetzung der durch den Dienstunfall vom 1. März 2013 bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 30. März 2015 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Unfallausgleich als Folge des bei dem Dienstunfall vom 1. März 2013 erlittenen Körperschadens.

Gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) erhält ein Beamter, der infolge eines Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 v. H. beschränkt ist, neben der Besoldung einen Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 BVG, solange dieser Zustand andauert. Eine unfallunabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit bleibt außer Betracht, Art. 52 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Dabei handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Erwerbsfähigkeit ist die Kompetenz des Verletzten, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm abstrakt im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit wird nicht abgestellt. Es kommt nicht auf die individuellen Verhältnisse, also die persönlichen Kenntnisse oder die geistigen, körperlichen, psychischen und sozialen Fähigkeiten an. Die Festsetzung der MdE im Versorgungsrecht folgt den unfallversicherungsrechtlichen Anforderungen. Sie richtet sich auch dort nach den verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens, die sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergeben (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Voraussetzung ist ein Vergleich der vor und nach dem Dienstunfall bestehenden individuellen Erwerbsfähigkeit.

Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Dieser ist nur dann erfüllt, wenn der Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht ist (BVerwG vom 7. 2. 1989, Az. 2 B 179/88, juris; v. 24. 3. 2006, Az. 3 ZB 05.431, juris). Dies gilt sowohl für das Vorliegen eines behaupteten Körperschadens als auch für den Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, was auch für die Frage der Kausalität gilt, trifft die materielle Beweislast den Kläger, da im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten. Im Bereich des Unfallausgleichs gelten ebenfalls die allgemeinen Beweisgrundsätze (vgl. VG Augsburg, U. v. 21. 2. 2013, Au 2 K 11.1459). Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) weder feststellen noch ausschließen kann - „non liquet“ und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (BVerwG, U. v. 28. 4. 2011 - 2 C 55.09, ZBR 2012, 38).

Der Grad der MdE ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens zu ermitteln. Dabei bilden allgemeine Erfahrungssätze, in Tabellen und Empfehlungen enthaltene Richtwerte, also antizipierte Sachverständigengutachten, in der Regel die Basis für die Bewertung der MdE durch den Sachverständigen. Der Sachverständige kann sich an der Versorgungsmedizin-Verordnung (Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs.1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes; im Folgenden:VersMedV) ebenso wie an Erfahrungswerten der gesetzlichen Unfallversicherung oder an Nr. 35. 2. 4 der Verwaltungsvorschrift zu § 35 BeamtenVG orientieren. Die konkrete Bewertung muss jedoch stets auf die Besonderheiten der MdE des betroffenen Beamten abstellen. Entscheidend ist, dass der Sachverständige bei seiner dienstunfallrechtlichen Bewertung als Maßstab die körperliche Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zugrunde legt (OVG NRW, B. v. 25. 8. 2011 - 3 A 3339/08, juris; BayVGH, B. v. 1. 2. 2013 - 3 ZB 11.1166, juris; Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 35, Erl. 7.1).

In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Gericht auf der Grundlage der von Seiten der Beklagten eingeholten Gutachten zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger lediglich in der Zeit von 1. März 2013 bis 30. April 2013 und damit für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit zugesprochen werden kann. Zwar geht aus den vorliegenden Gutachten und Attesten hervor, dass der Kläger aufgrund anhaltender Beschwerden im psychischen sowie im physischen Bereich derzeit nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit als Beamter der ... der Beklagten umfassend auszuüben. Zur Überzeugung des Gerichts steht jedoch fest, dass durch den Dienstunfall vom 1. März 2013 als Körperschaden allein eine Distorsion des rechten Kniegelenkes hervorgerufen worden ist, die bereits acht Wochen nach dem Dienstunfall folgenlos ausgeheilt ist. Die über diesen Zeitpunkt hinaus vom Kläger geltend gemachten Beschwerden sind vielmehr auf dienstunfallunabhängige Köperschäden zurückzuführen, die von der Beklagten auch nicht als Dienstunfallfolgen des Dienstunfalls vom 1. März 2013 anerkannt worden sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 18. Februar 2016 im Verfahren M 12 K 15.1732 wird Bezug genommen. Da die nicht dienstunfallbedingten Körperschäden bei der Bewertung der MdE außer Betracht bleiben und die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht länger als sechs Monate bestand, scheidet ein Anspruch des Klägers auf Unfallausgleich aus.

Die in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisanträge des Klägerbevollmächtigten waren vorliegend abzulehnen, da sich eine weitere Beweisaufnahme im vorliegenden Fall nicht aufgedrängt hat. Auf die betreffenden Ausführungen im Urteil vom 18. Februar 2016 im Verfahren M 12 K 15.1732 wird insoweit verwiesen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

2. Das Land Niedersachsen hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus dem Bereich des Schulrechts.

2

1. a) Der Beschwerdeführer besuchte ein öffentliches technisches Fachgymnasium. Da er an einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) leidet, beantragte er zum Nachteilsausgleich eine Schreibzeitverlängerung für die Anfertigung von Klausuren sowie die Nichtbewertung der Rechtschreibung (sog. Notenschutz). Die Schule lehnte dies ab.

3

b) Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Schule, dem Beschwerdeführer bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei der Anfertigung schriftlicher Leistungsüberprüfungen außer in naturwissenschaftlich-mathematischen Fächern eine Schreibzeitverlängerung von 10 % der jeweiligen Bearbeitungszeit zu gewähren. Soweit der Eilantrag darüber hinaus auf vorläufige Gewährung eines Zeitzuschlages von 25 % und Notenschutz bezüglich der Rechtschreibleistung in allen Fächern sowie auf die ebenfalls bereits vorgerichtlich geltend gemachte Verpflichtung der Schule gerichtet war, ihn in Mathematik anwendungsbezogen auf das erste Prüfungsfach Elektronik zu unterrichten, blieb er ohne Erfolg. Eine vom Beschwerdeführer in dieser Sache erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2129/08).

4

c) In der Hauptsache fasste das Verwaltungsgericht zunächst einen Beweisbeschluss zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eines weitergehenden Nachteilsausgleichs. Dieser wurde jedoch nicht mehr ausgeführt, nachdem der Beschwerdeführer die Allgemeine Hochschulreife erworben hatte. Der Beschwerdeführer stellte seine Klage daraufhin um. Neben Feststellungsanträgen begehrte er, seine unter anderem auf Klausurabwertungen wegen Schreibfehlern (sog. "GRZ-Abzug") beruhenden Kursnoten im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 anzuheben.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die in der Jahrgangsstufe 12 erteilten Einzelnoten seien bestandskräftig geworden und daher nicht mehr anfechtbar. Der Zulässigkeit der Feststellungsanträge stehe teilweise der Subsidiaritätsgrundsatz und teilweise das Fehlen eines Feststellungsinteresses entgegen.

6

d) Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss ab.

7

aa) Es könne offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht die halbjährlichen Kursabschlussnoten als eigenständig anfechtbare Regelungen habe ansehen dürfen. Die Versäumung der Widerspruchsfrist sei insoweit jedenfalls unschädlich, da die Widerspruchsbehörde eine Sachentscheidung getroffen habe. Von der Bestandskraft der Einzelnoten könne daher nicht ausgegangen werden.

8

An der Richtigkeit der Ablehnung des Verpflichtungsantrags bestünden im Ergebnis gleichwohl keine ernstlichen Zweifel, da nicht ersichtlich sei, dass die den Kursnoten zugrunde liegenden Bewertungen fehlerhaft gewesen sein könnten. Es sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass unter einer Legasthenie leidenden Schülern zum Nachteilsausgleich nur Schreibzeitverlängerungen gewährt werden könnten oder die Nutzung technischer Hilfsmittel gestattet werden könne. Die Gewährung von Notenschutz (durch Nichtbewertung der Rechtschreibung) sei demgegenüber in der Regel nicht zulässig, da sie zu einer Benachteiligung von Schülern führen könne, denen aus sonstigen Gründen Rechtschreibfehler in größerem Umfang unterliefen. Darüber hinaus komme ein Ausgleich durch Notenschutz deswegen nicht in Betracht, weil sich die vom Beschwerdeführer beanstandeten Noten gerade auf das Fach Deutsch bezögen und in diesem unter anderem Rechtschreibung und Zeichensetzung zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen gehörten. Ein Anspruch auf Notenschutz folge selbst bei einem den Behinderungsbegriff erfüllenden Ausmaß der Legasthenie auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, da sich hieraus ein originärer subjektiver Leistungsanspruch nicht ableiten lasse. Unmittelbar aus Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BGBl 2008 II S. 1419) ergäben sich ebenfalls keine entsprechenden Rechte. Schließlich sehe die geltende Erlasslage in gewissem Umfang eine differenzierte Bewertung vor und eröffne einen pädagogischen Bewertungsspielraum, der eine einzelfallgerechte Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der Legasthenie ermögliche. Es sei nicht ersichtlich, dass bei der Bewertung der den beanstandeten Kursnoten zugrunde liegenden Deutschklausuren hiervon in willkürlicher Weise abgewichen worden sei.

9

bb) Auch das Feststellungsinteresse habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Ein Rehabilitationsinteresse könne nicht bejaht werden, da von den Einzelnoten und der Durchschnittsnote des Abiturzeugnisses keine den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit diskriminierende Wirkung ausgehe. Die Bewertung im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 könne für sich gesehen nicht als diskriminierend angesehen werden, zumal sich die begehrte Anhebung nicht auf die Durchschnittsnote auswirken würde. Hinsichtlich anderer Einzelnoten habe der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, welche Punktzahl er für angemessen halte. Soweit er sein Feststellungsbegehren auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage stütze, habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass eine solche mangels Verschuldens offensichtlich aussichtslos sei.

10

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG, aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG in Verbindung mit der UN-Behindertenrechtskonvention sowie aus Art. 12 GG und führt dies näher aus. Insbesondere rügt er, das Ausgangsgericht habe zu keinem Zeitpunkt in einem ordentlichen Hauptsacheverfahren durch Beweisaufnahme geprüft, welche Maßnahmen notwendig gewesen seien, um die behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es aber uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar, ob ein in Prüfungen gewährter Nachteilsausgleich die Störung vollständig ausgeglichen habe, was gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu ermitteln sei (Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 -, NJW 1993, S. 917 <918>). Das Oberverwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass er durch die Anlegung desselben Leistungsbemessungsmaßstabs wie bei seinen nicht behinderten Mitschülern in einem Bereich, in dem er aufgrund seiner Funktionsstörung nicht gleichermaßen leistungsfähig sein könne, benachteiligt worden sei. Aus fachärztlicher Sicht habe er in allen Fächern zusätzlich 25 % der üblichen Bearbeitungszeit benötigt, um die gleichen Chancen bei der Bearbeitung der anstehenden Aufgaben zu haben. Ein reiner Nachteilsausgleich führe, auch wenn er den Verzicht auf die Benotung der Rechtschreibung beinhalte, keineswegs zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit nichtbehinderter Mitschüler. Dadurch, dass es das Oberverwaltungsgericht versäumt habe, seine willkürliche Entscheidung aus dem Eilverfahren im Berufungszulassungsverfahren zu korrigieren, nehme es ihm die Möglichkeit der Rehabilitation und verschärfe damit die bereits erfolgte Diskriminierung. Damit werde zudem eine Amtshaftungsklage bewusst ausgeschlossen und würden legasthene Schüler in Niedersachsen im Ergebnis rechtlos gestellt.

11

3. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Niedersächsischen Justizministerium und der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der vormaligen Schule des Beschwerdeführers, zugestellt worden. Diese haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

II.

12

1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

13

2. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

14

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet zwar keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136 f.>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; 134, 106 <117 f. Rn. 34>).

15

b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

16

aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies hat der Beschwerdeführer getan. Er hat aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht seinen Verpflichtungsantrag rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt hat und die angenommene Unzulässigkeit der Feststellungsanträge betreffend den Notenschutz und den Umfang des ihm zustehenden Nachteilsausgleichs aus Subsidiaritätsgründen zumindest ernstlichen - vom Oberverwaltungsgericht selbst näher aufgezeigten - Zweifeln begegnet. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.

17

bb) Es begegnet zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere Gründe entscheidungstragend abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfGE 134, 106 <119 f. Rn. 40>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).

18

Dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der angegriffenen Entscheidung im Hinblick auf die neue Begründung des Oberverwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren rechtliches Gehör gewährt worden wäre, lässt sich den beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens nicht entnehmen. Darüber hinaus lagen die Voraussetzungen für einen Austausch der Begründung hiernach auch nicht vor.

19

(1) Hinsichtlich der auf den Notenschutz bezogenen Klageanträge ergibt sich dies schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht die angenommene inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf Gründe stützt, denen ihrerseits grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Denn die Heranziehung von Erwägungen mit Grundsatzbedeutung zur Ablehnung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verkürzt den vom Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehenen Rechtsschutz im Berufungsverfahren in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise (vgl. BVerfGK 10, 208 <213 f. m.w.N.>).

20

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in der revisionszulassungsrechtlichen Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 <214>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642 <3643>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, S. 963 <964>).

21

Nach diesen Maßstäben kam der vom Oberverwaltungsgericht verneinten Frage, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Legasthenie so genannten Notenschutz in Form der Nichtbewertung der Rechtschreibung verlangen konnte, grundsätzliche Bedeutung zu. Denn ihre Beantwortung hat Bedeutung weit über den Einzelfall des Beschwerdeführers hinaus und betrifft den Umfang des verfassungsrechtlich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (BVerfGE 52, 380 <388>) als auch des Benachteiligungsverbots gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerfGE 96, 288<301 ff.>) bestehenden Anspruchs auf behinderungsbezogenen Nachteilsausgleich (zu der namentlich aus den verfassungsrechtlichen Bezügen abgeleiteten Grundsatzbedeutung der Rechtmäßigkeit der Bemerkung der Nichtberücksichtigung von Rechtschreibleistungen im Abiturzeugnis vgl. BayVGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - 7 B 14.22 u.a. -, juris, Rn. 27). Die umstrittene Frage des Umfangs des Nachteilsausgleichs, der an Legasthenie leidenden Schülern zusteht, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht höchstrichterlich geklärt. Erst im Jahr 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus dem Gebot der Chancengleichheit nur Ansprüche auf Änderung der Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich), nicht aber solche auf Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (Notenschutz) abgeleitet werden könnten (BVerwGE 152, 330). Hiergegen sind beim Bundesverfassungsgericht mittlerweile Verfassungsbeschwerden anhängig (Az. 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15 und 1 BvR 2579/15), über die noch nicht entschieden ist.

22

Das Oberverwaltungsgericht konnte die Nichtzulassung der Berufung wegen inhaltlicher Richtigkeit daher hierauf nicht stützen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der flankierenden Erwägungen, im Fach Deutsch gehörten Rechtschreibung und Zeichensetzung gerade zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen und der Schutz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beschränke sich auf seine Funktion als Abwehrrecht. Gleiches gilt für den Hinweis auf den nach den einschlägigen schulrechtlichen Ausführungsbestimmungen bestehenden pädagogischen Spielraum. Ob die erfolgten Abwertungen unter Berücksichtigung des Spielraums der Behinderung des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung trugen, wäre gegebenenfalls erst in einem Berufungsverfahren zu klären gewesen.

23

(2) Auch mit Blick auf das (verneinte) Feststellungsinteresse verkürzt das Oberverwaltungsgericht die verfassungsrechtlich garantierten Zugangsmöglichkeiten zum Berufungsverfahren. Soweit es ausführt, es fehle an dem (vom Verwaltungsgericht insoweit nicht geprüften) Feststellungsinteresse, weil die Ausweisung der Deutschnoten in der Jahrgangsstufe 12 mit Blick auf deren Auswirkungen auf das Abiturergebnis keinen diskriminierenden Charakter hätten und der Beschwerdeführer hinsichtlich der anderen Einzelnoten schon nicht näher dargelegt habe, welche Punktzahl er für erforderlich halte, lagen diese Erwägungen nicht ohne Weiteres auf der Hand und überschritten den statthaften Prüfungsumfang im Berufungszulassungsverfahren. Inhaltlich liegen sie auch eher fern, weil der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass die Feststellung, welche Noten er mit der von ihm für notwendig gehaltenen längeren Schreibzeitverlängerung in allen Fächern erreicht hätte, im Nachhinein nicht möglich ist. Gerade deswegen blieb ihm aber nur die Möglichkeit eines Feststellungsantrags, um eine in den erreichten Noten gegebenenfalls fortwirkende Benachteiligung durch einen entsprechenden Feststellungsausspruch zu beseitigen. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass sich das notwendige Feststellungsinteresse in einer solchen Situation bereits aus der Geltendmachung einer fortdauernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13 -, juris, Rn. 20; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 146 m.w.N.), die hier insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gerügt wird.

24

3. Auf die Beantwortung der weiteren vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen kommt es nicht an, da der angegriffene Beschluss die Berufungszulassung behandelt und keine Entscheidung zur Sache enthält.

III.

25

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf dem Verfassungsverstoß. Er ist daher gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

26

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger steht als Beamter der ... im Dienste der Beklagten.

Am 3. März 2013 zeigte der Kläger bei der Beklagten einen Dienstunfall an, den er während des Dienstsports am 1. März 2013 erlittenen hatte. Laut der Dienstunfallanzeige vom 21. März 2013 sei er während eines Fußballspiels beim Laufen mit dem rechten Fuß etwas schräg aufgekommen und habe sich dabei das Knie verdreht.

Aufgrund anhaltender Schmerzen ließ sich der Kläger am 15. März 2013 und am 20. März 2013 bei Herrn Dr. med. ... M., Facharzt für Orthopädie, ärztlich untersuchen. Dieser führte in einer Stellungnahme an die Beklagte vom 16. April 2013 aus, dass sich der Kläger am 1. März 2013 eine Distorsion des rechten Kniegelenkes mit Zerrung der Patellasehne und der Quadrizepssehne sowie eine Dehnung des Innenbandes zugezogen habe. Eine knöcherne Verletzung und ein Riss der Bänder oder der Menisci seien bei der Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Kniegelenks vom 15. März 2013 nicht nachweisbar gewesen. Die Beendigung der Behandlung sei voraussichtlich in ca. sechs Wochen zu erwarten. Neben Krankengymnastik sei eine Medikation mit Dona 250 zur Verbesserung der Knorpelernährung und Schonung angeordnet worden. Folgen eines früheren Unfalles oder ein bereits vorhandenes Leiden oder Gebrechen seien durch den Unfall nicht verschlimmert worden. Der Befund der MRT des rechten Kniegelenks vom 15. März 2013 stellte sich dem Attest zufolge wie folgt dar: „Am ehesten präexistente Retropatellararthrose (Chondropathie Grad 3) mit Zeichen der Aktivierung. Posttraumatische Knorpeli Konstusion sind eher unwahrscheinlich. Chondropathie Grad 1 bis 2 mit medialen femorotibialen Kompartiment. Meniskopathie Grad 1 bis 2 des Innenmeniskus, kein Meniskusriss. Mögliche diskrete Distorsion des Innenbandes. Die distale Quadrizepssehne unauffällig. Erguss vor allem im Recessus suprapatellaris. Keine freien Gelenkskörper. Keine Baker-Zyste“.

Die Beklagte erkannte daraufhin mit Verfügung vom 19. April 2013 den Unfall vom 1. März 2013 als Dienstunfall im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG an. Die Verfügung wurde dem Kläger mit Bescheid vom 10. Juni 2013 bekannt gegeben. Zugleich wurde dem Kläger ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.191,63 Euro erstattet (Rezepte vom 15. 3. 2013 und vom 20.3.2013, Rechnungen vom 18. 3. 2013, 26. 3. 2013 und 11. 4. 2013 sowie Fahrtkosten). Ein bestimmter Körperschaden wurde als Dienstunfallfolge nicht festgestellt.

In der Folge reichte der Kläger weitere Arztrechnungen und Atteste ein, die von der Beklagten an die Bayerische Versorgungskammer mit der Bitte um Kostenerstattung weitergeleitet wurden. Aus zwei Arztrechnungen von Herrn Dr. med. ... M. vom 26. März und 11. April 2013 ergeben sich die Diagnosen: „Meniskopathie rechts, Verdacht auf Innenmeniskusläsion rechts, Retropatellararthrose, Zerrung Innenband recht, Ausschluss freier Gelenkkörper Knie rechts, Ausschluss Teilrupur Quadrizepssehne rechts“. Einer Rechnung des ... vom 17. Juni 2013 lässt sich die Diagnose „Haltungsschwäche, gesichert Retropatellarer Knorpelschaden rechts“ entnehmen.

Unter Beifügung einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung und einer Preisliste der Klinik ... in ... teilte der Kläger am 8. Juli 2013 mit, dass ein operativer Eingriff am rechten Kniegelenk notwendig sei. Der ebenfalls beiliegenden Honorarvereinbarung mit dem ... vom 8. Juli 2013 lässt sich die Diagnose „osteochondraler Defekt in der Trochlea rechtes Kniegelenk“ entnehmen. Aus einer Rechnung von Dr. med. ... M. vom 25. Juli 2013 ergeben sich ferner folgende Diagnosen: „Retropatellararthrose, Patellaspitzensyndrom rechts und Plicasyndrom des Kniegelenks rechts“.

Von 7. bis 10. August 2013 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Klinik ... in ..., wo er sich einer Kniearthroskopie mit Synovektomie unterzog. Gemäß der Klinikrechnung vom 20. August 2013 wurden diagnostiziert: Meniskusschädigung durch alten Riss oder alte Verletzung: Sonstiger und nicht näher bezeichneter Teil des Innenmeniskus (M23.23), sonstige Knorpelkrankheiten: Chondromalazie: Unterschenkel [Fibula, Tibia, Kniegelenk] (M94.26), sonstige Synovitis und Tenosynovitis: Unterschenkel [Fibula, Tibia, Kniegelenk] (M65.86).

Am ... August 2013 zeigten die Bevollmächtigten die Vertretung des Klägers an und beantragten für ihn sowohl die Gewährung von Unfallfürsorge gemäß §§ 30-46a BeamtVG als auch die Gewährung eines Unfallausgleichs.

Hierzu legte der Kläger weitere Arztrechnungen und Atteste vor. Dem ärztlichen Attest von Dr. med. ... M. vom 9. Oktober 2014 zufolge sei es bei dem Unfall am 1. März 2013 zu einem massiven Knorpelschaden mit Aufplatzen des Knorpels im patellofemoralen Gelenkanteil gekommen. Zwei Kniearthroskopien mit Knorpeltherapie in Microfracture-Technik seien erforderlich gewesen. Trotz intensiver Krankengymnastik zur Verbesserung der Kniefunktion, muskulärer Stabilisierung und Gymnastik in Eigenregie sei keine Besserung der Beschwerden eingetreten. Injektionen mit Hyaluronsäure hätten keine Besserung gebracht. Hinzugetreten seien erheblich Rückenschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung zur rechten Leiste. Aus einem weiteren Attest von Dr. med. ... M. vom 6. November 2013 geht hervor, dass die Belastbarkeit weiterhin erheblich reduziert sei. Längere Gehstrecken seien ohne Unterarmgehstützen nicht möglich. Weder die Benutzung des eigenen Pkw noch öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Kläger möglich.

Ferner teilte der Kläger mit Schreiben vom ... Februar 2014 mit, dass es ärztlicherseits für absolut notwendig gehalten werde, aufgrund des Dienstunfalls vom 1. März 2013, der damit verbundenen Unfallfolgen sowie der langen Arbeitsunfähigkeit, bei einem Psychologen vorstellig zu werden, um das Geschehene verarbeiten zu können. Es werde um Kostenzusage gebeten.

Die Beklagte hatte sich aufgrund dessen bereits mit Schreiben vom 18. November 2013 an das Gesundheitsamt des Landratsamts ... gewandt und um die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens gebeten, welches unter anderem zur Dienstfähigkeit des Klägers sowie zur Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden und zur dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) Stellung nehmen sollte. Die zuständige Amtsärztin beim Gesundheitsamt ..., Frau Dr. med. ... K., gab daraufhin am 27. Februar 2014 im Klinikum ... ein orthopädisches Gutachten bei Direktor Prof. Dr. ... H. sowie in der Folge auch ein psychiatrisches Gutachten bei Chefarzt Prof. Dr. P. in Auftrag.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 übersandte der Kläger zwei weitere Atteste von Herrn Dr. med. ... M. Laut dem ärztlichen Attest vom 14. Februar 2014 sei beim Kläger eine Erkrankung der Lendenwirbelsäule festgestellt worden. Es bestehe eine schmerzhafte Einschränkung der LWS-Funktion. Diese sei bedingt durch eine Fehlbelastung in Folge einer Entlastung bzw. unphysiologischen Belastung des rechten Kniegelenks bei ausgeprägtem retropatellarem Knorpelschaden. Weitere Krankengymnastik der LWS sei somit infolge des Unfallereignisses erforderlich. Vor dem Unfallereignis sei der Kläger von Seiten der LWS beschwerdefrei gewesen. Aus einem weiteren Attest vom selben Tag geht hervor, dass beim Kläger eine Erkrankung des Kniegelenks orthopädischerseits festgestellt worden sei. Es bestehe noch eine deutliche Einschränkung der Belastbarkeit bezüglich aktiver Streckung gegen Widerstand. Somit sei Autofahren nicht erlaubt. Ein undatiertes Schreiben von Dr. med. ... M. enthält zudem die Diagnose: „erhebliche psychische Belastungssituation nach unfallbedingtem Knorpelschaden der Patella rechts und langer Arbeitsunfähigkeit“.

Des Weiteren reichte der Kläger mit Schreiben vom ... März 2014 ein ärztliches Attest von Frau Dr. W., Fachärztin für Neurologie vom 17. März 2014, ein, aus dem sich folgende Diagnosen ergeben: V.a. Anpassungsstörung (F43.2); Schmerzen in den Extremitäten: Unterschenkel (Fibula, Tibia, Kniegelenk) rechts (M79.66RG). Infolge seines Sportunfalls könne der Kläger die zwei wichtigsten Bereiche in seinem Leben, mit denen er sich stark identifiziert habe, nämlich seinen Beruf als ... und sein Hobby als Fußballspieler, nicht mehr ausüben. Auch dürfe er nicht mehr Autofahren, weil er die Bremse nicht mehr bedienen könne. Durch die Dienstunfähigkeit sei es auch zu finanziellen Schwierigkeiten und Problemen in der Paarbeziehung gekommen. Der Kläger leide unter Depressionen und schwerer Selbstwertproblematik und sei in psychotherapeutischer Behandlung.

Unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von Prof. Dr. med. ... A. vom 8. Mai 2014, einer Preisliste der Klinik ... in ... sowie einer Honorarvereinbarung mit dem ... über eine Arthroskopie mit knorpelinduzierendem Eingriff und MACT teilte der Kläger mit Schreiben vom ... Mai 2014 des Weiteren mit, dass erneut operative Kniegelenkseingriffe aufgrund seines Dienstunfalls vorgenommen werden müssten. Aus einem ebenfalls vorgelegten Untersuchungsbefund von Prof. Dr. med. ... A. vom 8. Mai 2014 geht hervor, dass dem Kläger eine stationäre Arthroskopie rechtes Kniegelenk mit Entnahme der Zylinder für die Matrix gestützte Chondrozytentransplantation (MACT) empfohlen worden sei. Nach drei Wochen werde das Transplantat in einer offenen Operation eingesetzt. Diagnostiziert wurden: 3-4 gradiger Knorpelschaden, Gleitlager nach Mikrofrakturierung (08/2013) Kniegelenk rechts, Zustand nach Arthroskopie mit Mikrofrakturierung Trochlea femoris rechtes Kniegelenk am 8. August 2013 und Arthroskopie mit Hämatomausspülung rechtes Kniegelenk am 9. August 2013.

Am 20. Mai 2014 fand die vom Gesundheitsamt ... in Auftrag gegebene orthopädische Untersuchung des Klägers im Klinikum ... bei Herrn Dr. med. D. A., Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie, und Herrn Prof. Dr. med. ... H., Direktor der Orthopädischen Klinik, statt. In ihrem fachorthopädischen Gutachten vom 28. August 2014 kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass als dienstunfallbedingt allein eine Distorsion (Stauchung mit Verdrehung) des rechten Kniegelenkes anerkannt werden könne. Unabhängig vom Unfallereignis vom 1. März 2013 seien beim Kläger auf orthopädischem Fachgebiet folgende Körperschäden festzustellen: (1) drittgradiger Knorpelschaden im Gleitlager der Kniescheibe am Oberschenkelknochen, (2) Retropatellararthrose (Chondropathie Grad III) der Kniescheibenrückfläche, (3) Knorpelschaden Grad I-II im inneren Kniegelenkskompartiment, (4) Meniskusdegeneration Grad I-II des Innenmeniskus, (5) anatomische Normvariante mit Übergangsstörung der Lendenwirbelsäule (6-gliedrige Lendenwirbelsäule) ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne neurologische Defizite. Der Kläger habe am 1. März 2013 am Dienstsport teilgenommen und Fußball gespielt. Er sei hochgesprungen und anschließend auf dem rechten Bein gelandet, dabei habe er sich das rechte Kniegelenk verdreht. Schmerzbedingt habe er nicht weiterspielen können. Zunächst sei kein Arzt aufgesucht worden. Die erste ärztliche Vorstellung habe am 15. März 2013 bei Herrn Dr. med. M. stattgefunden. Hierbei seien ein Röntgenbild und eine MRT durchgeführt worden, die keinen wesentlichen, die Schmerzsymptomatik erklärenden Befund im Sinne einer Verletzung des rechten Kniegelenks aufweisen hätten können. Am 8. August 2013 sei in der Klinik ... eine Arthroskopie des rechten Kniegelenkes mit Knorpelglättung im Bereich der Trochlea femoris, Entfernung instabiler Knorpelteile und Mikrofrakturierung erfolgt. Auch in diesem Bericht seien keinerlei Verletzungsfolgen aufgeführt worden, die über die Diagnose einer Distorsion hinausgehen könnten, wobei eingeschränkt festgehalten werden müssen, dass nun, fünf Monate nach dem stattgehabten Ereignis, kleinere Verletzungen des Kniebinnenraums möglicherweise schon abgeklungen sein könnten oder sich inzwischen einem arthroskopischen Nachweis entzogen haben könnten. Dem widerspreche allerdings, dass der primäre kernspintomographische Befund negativ und unauffällig bzgl. etwaiger Verletzungsfolgen gewesen sei. Der Sportunfall vom 1. März 2013 sei in Art und Weise nicht geeignet gewesen, die beschriebene Knorpelverletzung in der Kniescheibengleitbahn des Oberschenkelknochens zu verursachen. Der Unfallmechanismus im Rahmen der Landung auf dem rechten Bein nach einem vertikalen Sprung zum Kopfball habe bei der Landung eine vertikale Krafteinleitung in das Kniegelenk bewirkt, mit einer geringen möglichen rotatorischen Komponente, da der Kläger angegeben habe, sich das Knie bei der Landung verdreht zu haben. Um den Knorpelschaden in der Kniescheibengleitbahn des Oberschenkelknochens zu verursachen, wäre jedoch eine horizontale Kraftentfaltung notwendig gewesen, wie zum Beispiel ein direkter Sturz auf das Knie und die Kniescheibe. Dies sei vom Kläger explizit ausgeschlossen worden. Nur eine horizontale Krafteinwirkung auf die Kniescheibe sei durch den direkten Anprall der Kniescheibe an den Oberschenkelknochen in der Lage, einen Knorpelschaden in der Kniescheibengleitbahn, wie er beim Kläger vorliege, zu verursachen. Während des Landevorgangs auf dem rechten Bein nach einem nahezu vertikalen Sprung zum Kopfball werde der Bandapparat der Kniescheibe allenfalls leicht angespannt; dies reiche nicht aus, um einen derartigen Schaden zu verursachen. Zusätzlich habe die MRT des rechten Kniegelenks vom 15. März 2013 eine präexistente Retropatellararthrose (Chondropathie Grad III) gezeigt. Posttraumatische Knorpelkontusionen seien von den radiologischen Kollegen als sehr unwahrscheinlich eingestuft worden. Weiter hätten sich ein degenerativer Knorpelschaden Grad I bis II im inneren Kompartiment des rechten Kniegelenkes und eine Meniskusdegeneration Grad I bis II des Innenmeniskus gezeigt. Somit sei es als unwahrscheinlich anzusehen, dass der Knorpelschaden im Gleitlager der Kniescheibe am rechten Oberschenkelknochen durch das Unfallereignis entstanden sei. Dieser habe mit größter Wahrscheinlichkeit vorher schon vorgelegen (präexistente Retropatellararthrose). Durch das Unfallereignis sei lediglich eine Distorsion des rechten Kniegelenks verursacht worden. Dazu würden sowohl die Beschreibungen des Klägers zum Unfallhergang als auch der Befund im MRT passen. Eine derartige Distorsion heile im Allgemeinen unter konservativer Therapie sicher nach acht Wochen folgenlos aus. Sichere Unfallfolgen lägen daher aktuell nicht mehr vor. Ursache für die aktuellen Beschwerden seien dienstunfallunabhängige Vorschäden am rechten Kniegelenk. Die Beschwerden über der Lendenwirbelsäule könnten durch die radiologischen Befunde nicht vollständig geklärt werden. Prinzipiell sei damit zu rechnen, dass der Kläger wieder voll in seiner Tätigkeit als ...beamter inklusive der Tätigkeit im ...dienst einsatzfähig sein wird. Die dienstunfallabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bzw. der Grad der Schädigung sei derzeit mit 0% einzuschätzen, da die Distorsion des Kniegelenks nach acht Wochen folgenlos ausgeheilt gewesen sei. Nach dem Unfall habe sich eine abgestufte MdE ergeben: Diese betrage vom 1. März 2013 bis 31. März 2013 50%, vom 1. April 2013 bis 15. April 2013 20%, vom 16. April 2013 bis 30. April 2013 10% und ab 1. Mai 2013 0%.

Am 13. Juni 2014 und am 27. Juni 2014 wurde der Kläger des Weiteren von Herrn Dipl. Psych. Dr. ... S., Bereichsleitender Psychologe, und von Frau ... S., Psychologische Psychotherapeutin, wegen seiner psychischen Beschwerden im Klinikum ... untersucht. Dem testpsychologischen Testgutachten vom 30. Juni 2014 zufolge sei beim Kläger aktuell eine komplette Dienstunfähigkeit sowohl für den Innen- wie auch den Außendienst gegeben. Bei ihm liege eine Anpassungsstörung mit schwerer depressiver Reaktion bzw. differentialdiagnostisch eine schwere Depression vor. Sein bisheriges Lebenskonzept sei durch die Knieproblematik, welche seit dem Dienstunfall bestehe, nicht mehr aufrechtzuerhalten gewesen und habe letztlich zu psychischen Problemen geführt. Psychische Auffälligkeiten im Vorfeld des Dienstunfalls hätten durch die Gutachterin nicht exploriert werden können. Aufgrund der Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik sei aktuell von einem Grad der Schädigung (GdS) von 30-40% auszugehen. Es sei notwendig zunächst den Heilungsprozess des rechten Knies abzuwarten. Inwieweit anschließend immer noch psychische krankheitsrelevante Aspekte vorlägen, müsse dann erneut geklärt werden.

Nach Eingang der eingeholten Gutachten beim Gesundheitsamt ... teilte die Amtsärztin Frau Dr. med. ... K. in ihrer Stellungnahme an die Beklagte vom 29. Oktober 2014 mit, dass sie die Frage nach den dienstunfallbedingten Diagnosen ihrerseits nicht abschließend beantwortet könne. Es sei unsicher, ob dem Gutachter der exakte Unfallmechanismus mit den auf das Knie einwirkenden Kräften bewusst gewesen sei bzw. ob er dies genau genug erfragt habe. Er schreibe in seinem Gutachten von einem Hochspringen des Klägers und einem vertikalen Sprung zum Kopfball. Dies entspräche jedoch nicht der vom Kläger am ... Oktober 2014 an das Gesundheitsamt übersandten Schilderung des Klägers zum Unfallhergang. Der Unfallmechanismus scheine komplexer gewesen zu sein. Dem Gutachten stünden die schriftlichen Stellungnahmen der behandelnden Orthopäden bzw. Operateure (Dr. E., Prof. Dr. A. sowie Dr. M.) gegenüber. Herr Dr. E. beschreibe in seinem Attest vom 12. November 2013 in zwei Sätzen, dass für die bestehenden Hauptdefekte im rechten Kniegelenk „das Dezelerationstrauma (Landung) vom 1. März 2013 als höchstwahrscheinlich anzunehmen sei“. In dem Operationsbericht vom 8. August 2013 bzw. dem dazugehörigen Entlassbericht finde sich zum Unfallzusammenhang keine Aussage. Als Operateur habe Herr Dr. E. das Knie von innen gesehen, was durchaus auch zu gewichten und zu berücksichtigen sei. Sie habe Herrn Dr. E. deshalb am 10. Oktober 2014 gebeten, ob dieser - nach Schilderung der Argumente von Prof. Dr. ... H. - mit einer entsprechenden, ausführlicheren Stellungnahme/Argumentation seine Sichtweise nochmals darlegen könne. Herr Dr. E. habe auf Prof. Dr. A. verwiesen, bei welchem der Kläger seit Mai 2014 in Behandlung sei. Ferner habe Herr Dr. E. erklärt, dass er nicht gutachterlich tätig sei, was es ihm schwierig mache, eine umfangreichere Stellungnahme abzugeben. Eine daraufhin erfolgte Anfrage bei Herrn Prof. Dr. A. am 17. Oktober 2014 habe ergeben, dass auch dieser keine Gutachten erstelle, eine ausführlichere Stellungnahme aber nur im Rahmen eines Gutachtens möglich sei.

Die Bevollmächtigten des Klägers erklärten mit Schreiben vom ... Oktober 2014 gegenüber dem Gesundheitsamt ..., dass das Gutachten unbrauchbar und nicht verwertbar sei. Das Gutachten gehe unrichtigerweise davon aus, dass dienstunfallbedingt lediglich eine Distorsion des rechten Kniegelenks sei und es unwahrscheinlich sei, dass der Knorpelschaden durch das Unfallereignis entstanden sei. Gegenbeweislich würden die ärztlichen Atteste von Herrn Dr. med. M. vom 25. September 2014, vom 9. Oktober 2014 und vom 13. Oktober 2014, der Therapiebericht von „...“ vom 19. September 2014 sowie die ärztlichen Atteste des ... vom 12. November 2013, vom 30. Juni 2014 und vom 8. Oktober 2014 vorgelegt. Die im Gutachten von Prof. Dr. med. H. als unfallunabhängig angesehenen Verletzungen seien zweifelfrei durch den Dienstunfall entstanden und beruhten nicht auf dienstunfallunabhängigen Vorschäden. Die genannten Verletzungsfolgen seien daher als Folgen des Dienstunfalls zwingend anzuerkennen, was vorsorglich nochmals ausdrücklich beantragt werde. Der Unfallhergang sei unzutreffend wiedergegeben worden. Der Ball, der von einem anderen Mitspieler hinten links geschlagen worden sei, sei etwa ein bis zwei Meter links vom Kläger, etwa auf gleicher Höhe, auf dem Boden aufgesprungen und von dort ca. drei bis vier Meter in die Höhe gesprungen. Der Kläger habe den Ball mit einem Scherenschlag aufs Tor schießen wollen. Er sei deshalb kurz nach dem Aufspringen des Balles ebenfalls nach oben abgesprungen, um dann den Ball mit dem rechten Fuß in Richtung Tor wegzuschieben. Da der Ball jedoch etwas anders auf ihn zugekommen sei, als er es eingeschätzt habe, habe er den Ball zwar getroffen, jedoch nicht richtig. Noch in der Luft habe der Kläger die Eigenbewegung verändert und sei mit dem rechten Bein aufgekommen, wobei sich das Knie sofort nach links verdreht habe und der Kläger in sich zusammengesackt sei. Beim Aufkommen habe der Kläger einen vom Knie ausgehenden, bis in die Leiste reichenden, ziehenden Schmerz verspürt und ein Knirschen im Knie wahrgenommen. Für eine ordnungsgemäße Begutachtung sei es selbstverständlich, dass der Sachverständige vom richtigen Sachverhalt ausgehe, was vorliegend zweifelsfrei nicht der Fall gewesen sei. Darüber hinaus seien diverse weitere Fehler des Gutachtens ersichtlich. Der Kläger habe sich in R. vorgestellt und nicht in S. Auch sei das Autofahren nicht nach fünf Minuten, sondern umgehend abgebrochen worden. Auf Seite 18 des Gutachtens werde unrichtig angegeben, dass bei Bewegung des rechten Kniegelenks keine eindeutigen retropatellaren Krepitationen palpiert werden könnten. Tatsache sei, dass beim Bewegen des Knies auch im Rahmen der Untersuchung bei dem Gutachter ein Knirschen und Knacken vorhanden gewesen sei. Vom behandelnden Arzt Herrn Dr. M. sei bisher und auch derzeit eine solche retropatellare Krepitation immer wieder festgestellt worden. Auch sei nicht verständlich, dass im Gutachten das Schreiben des Herrn Dr. E. vom 12. November 2013 keinerlei Berücksichtigung finde. Weiter sei vom Sachverständigen nicht berücksichtigt worden, dass aufgrund des unfallbedingt bestehenden unnormalen Gangbildes des Klägers auch die derzeit vorhandenen Rückenschmerzen verursacht worden seien.

Der beiliegenden ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. ... M. vom 13. Oktober 2014 lässt sich entnehmen, dass in dem MRT aus dem Jahr 2013 nur der Verdacht auf präexistente Arthrose geäußert worden sei. Bei der Arthroskopie sei jedoch ein Zusammenhang mit dem Unfall hergestellt worden. Somit sei aus Sicht des behandelnden Arztes die Unfallfolge die höchstwahrscheinliche Ursache der anhaltenden Probleme des Klägers. Bis zum Zeitpunkt des Unfalls sei der Kläger völlig beschwerdefrei gewesen.

Aus der ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. E. vom 12. November 2013 geht hervor, dass sich bei der Arthroskopie am 8. August 2013 ein isolierter Trochleaschaden mit einem Gegenschlag im Bereich der Kniescheibe gezeigt habe. Die sonstigen Knorpelveränderungen im Bereich des Kniegelenks seien altersentsprechend gewesen, so dass kraterförmigen circumscripten Defekt das Dezelerationstrauma (Landung) als höchstwahrscheinlich anzunehmen sei. In einer ärztlichen Stellungnahme vom 8. Oktober 2014 erklärt Prof. Dr. med. ... A., dass er die Auffassung von Dr. E. vom 12. November 2013, wonach es sich um einen traumatischen Knorpelschaden handle, teile.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2014 wies der Kläger unter anderem darauf hin, dass es laut dem neuen MRT vom 10. Dezember 2014 weiterhin zu einer Verschlechterung und Vergrößerung des defekten Knorpels gekommen sei. Ebenso seien freie Gelenkkörper und eine ausgeprägte retropatellare Krepitation festgestellt worden. Der ihn behandelnde Arzt habe es als höchstwahrscheinlich angesehen, dass es zu diesem Trauma im Knie aufgrund des Unfallmechanismus und dessen Hergang gekommen sei. Mit so einem Knorpelschaden wäre kein Dienstsport, keine Einsätze oder gar am 5. März 2013, d. h. wenige Tage vor dem Dienstunfall, keine Belastungsübung möglich gewesen. Ebenso habe der Operateur einen Gegeneinschlag im Knie wahrgenommen und dies auch protokolliert. Dies sei nach Aussage des Arztes ausschlaggebend. Der Gutachter habe das MRT falsch interpretiert, gehe von einem völlig falschen Unfallhergang aus und habe keine Krepitation im Knie ertasten können.

Auf Bitten der Beklagten wurden Herr Dr. med. D. A. und Herr Prof. Dr. ... H. am 2. Dezember 2014 vom Gesundheitsamts ... zur Erstellung eines Ergänzungsgutachtens ggf. mit Nachuntersuchung des Klägers aufgefordert. In ihrem Gutachtennachtrag vom 21. Januar 2015 führten die Gutachter im Wesentlichen aus, dass der Kläger bei seiner Untersuchung wiederholt nach dem Unfallmechanismus befragt worden und eine detaillierte Schilderung zum exakten Ablauf des Unfallmechanismus eingeholt worden sei. Hierbei habe der Kläger explizit angegeben, zu einem Kopfball gesprungen und im Folgenden auf dem rechten Bein gelandet zu sein, wobei er sich das rechte Kniegelenk sowohl gestaucht als auch verdreht habe. Auch wenn man nun den aktuell beschriebenen Unfallmechanismus zugrunde lege, sei der Kläger zum Schuss abgesprungen und habe den Ball zwar noch getroffen, sei aber auf dem rechten Bein (Fuß) gelandet, wobei er sich das Knie verstaucht und verdreht habe. Unter Berücksichtigung des im Anwaltsschreiben vom ... Oktober 2014 geschilderten Unfallmechanismus ergäben sich deswegen keine relevanten Änderungen bezüglich der ärztlichen Einschätzung. Es habe auch hier kein direkter Sturz auf das Kniegelenk stattgefunden, welcher nach Einschätzung der Gutachter zur Verursachung des vorliegenden Schadens hinter der Kniescheibe erforderlich gewesen wäre. Es werde unverändert ein Trauma mit vertikaler Krafteinleitung auf das Kniegelenk beschrieben und kein horizontales Trauma, welches direkt durch einen Sturz auf die Kniescheibe verursacht würde. Ein derartiges Trauma würde durch Fortleiten der Kraft/Energie über die Kniescheibe auf den dahinter befindlichen Oberschenkelknochen zu dem beim Kläger vorliegenden Schaden hinter der Kniescheibe führen. Zwar finde auch bei vertikaler Krafteinleitung in das Knie eine gewisse Spannung des Bandapparates (Quadrizepssehne - Kniescheibe - Ligamentum patellae) statt und die Kniescheibe werde konsekutiv auf den Oberschenkelknochen angenähert. Allerdings werde hierdurch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der beschriebene Schaden hinter der Kniescheibe nicht verursacht. Ein Meniskusriss (akutes Unfallereignis) sei im MRT des rechten Kniegelenks vom 15. März 2013 nicht beschrieben worden. Freie Gelenkkörper und eine Bakerzyste hätten nicht nachgewiesen werden können. Bei einem relevanten Trauma, was notwendig wäre, um einen dritt- bis viertgradigen Knorpelschaden hinter der Kniescheibe zu verursachen, sei davon auszugehen, dass ein sog. Knochenödem (Wassereinlagerung im Knochen) als Reaktion des Knochens auf ein von außen einwirkendes Unfallereignis nachgewiesen werden müsste. Das erste MRT des rechten Kniegelenkes sei 14 Tage nach dem Unfallereignis angefertigt worden, so dass ein bestehendes, derartiges Knochenödem noch hätte nachgewiesen werden müssen. Ebenfalls sei eine Degeneration des Innenmeniskus (Grad I bis II) beschrieben worden. Diese degenerativen Veränderungen widersprächen einem Unfallereignis, welches am ehesten zu einem Meniskusriss geführt haben müsste. Die degenerativen Veränderungen des Innenmeniskus entstünden im Allgemeinen durch repetitive Mikrotraumata im Rahmen sportlicher Aktivitäten. Da der Kläger nach eigenen Angaben regelmäßig Fußball gespielt habe, sei davon auszugehen, dass er sich hierbei wiederholt Belastungen ausgesetzt habe und Mikrotraumata auf das Kniegelenk eingewirkt hätten. Dadurch würden die beschriebenen degenerativen Veränderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erklärt. Weiter könne dadurch auch der degenerative Schaden hinter der Kniescheibe (sowohl Kniescheibenrückfläche als auch femorales Gleitlager) eher erklärt werden.

Die Amtsärztin Frau Dr. med. ... K. schloss sich daraufhin in ihrem amtsärztlichen Gutachten vom 3. März 2015 der Einschätzung von Herrn Prof. Dr. ... H. an. Der orthopädische Gutachter sehe lediglich eine geringfügige Verletzung des rechen Kniegelenkes als dienstunfallbedingt an. Somit seien auch die Beschwerden aus dem psychiatrischen Formenkreis nicht als dienstunfallbedingt zu werten.

Die Bevollmächtigten des Klägers machten mit Schreiben vom ... März 2015 geltend, dass sowohl das Gutachten als auch die Beantwortung der Fragen durch das Gesundheitsamt ... erheblich fehlerhaft und nicht verwertbar seien. Die eindeutigen Feststellungen des Operateurs würden nicht berücksichtigt werden. Herr Dr. med. A. verweise als Operateur zutreffend darauf, dass der Knorpelschaden am ehesten als Folge eines Dezelerationstraumas anzusehen sei, da dazu passend geringfügige Knorpelschäden als Folge eines Anpralls retropatellar zu erkennen seien. Dieser Gesichtspunkt sei ausweislich der Feststellungen des Herrn Prof. Dr. med. A. in dem Gutachten des Klinikums ... nicht beleuchtet worden, da der Gutachter von einem falschen Unfallmechanismus ausgegangen sei. Ebenfalls sei nicht berücksichtigt worden, dass nicht jeder Anprall mit einem Knochenmarködem vergesellschaftet sei. Herr Prof. Dr. med. A. bestätige, dass er, wie auch Herr Dr. E. und Herr Dr. M., einen Unfallzusammenhang mit dem vorliegenden Knorpelschaden im Gleitlager sehe. Im Gegensatz zum Operateur habe der beauftragte Gutachter das Knie nicht von innen gesehen, so dass den Feststellungen des Operateurs eindeutig zu folgen sei. Zudem verfüge Herr Prof. Dr. A. über eine wesentlich größere Erfahrung bei Knieverletzungen als der Gutachter.

Zusammen mit dem Schreiben wurden die beiden ärztlichen Atteste von Herrn Dr. med. M. vom 27. Februar 2015 und von Herrn Prof. Dr. med. A. vom 9. März 2015 übersandt. Dem ärztlichen Attest von Dr. med. M. vom 27. Februar 2015 lässt sich entnehmen, dass bei der Knie-ASK am 8. August 2013 mit Revision am 9. August 2013 ein tiefer Knorpelaufbruch in der Gleitlagerrinne und an der Patella in direktem Zusammenhang mit einer Verletzung beim Dienstsport festgestellt worden sei. Aufgrund anhaltender Bewegungseinschränkung und Gelenkblockierungen sei eine erneute Revision am 13. Februar 2015 erforderlich gewesen. Eine weitere Folgeoperation sei bereits geplant. Aus einer ärztlichen Stellungnahme von Prof. Dr. med. A. vom 9. März 2015 geht hervor, dass er den Kläger am 13. Februar 2015 und am 6. März 2015 operiert habe und er ebenso wie Dr. E. den Knorpelschaden am ehesten als Folge eines Dezelerationstrauma (Landung) als höchstwahrscheinlich ansehe. Dazu passend seien geringfügige Knorpelschäden als Folge eines Anpralls retropatellar zu erkennen. Daher werde gebeten, das Gutachten des Klinikums ... nochmals neu zu beleuchten, da hier von einem falschen Unfallmechanismus ausgegangen worden sei. Ebenso sei nicht jeder Anprall mit einem Knochenmarködem vergesellschaftet. In der Zusammenschau sehe der Arzt ebenso wie von Dr. E. und Dr. M. dargestellt, einen Unfallzusammenhang mit dem vorliegenden Knorpelschaden im Gleitlager.

Das Gesundheitsamt ... teilte daraufhin mit Schreiben vom 19. März 2015 mit, dass sich aus den nach der Beantragung des Nachtragsgutachtens vorgelegten Attesten (Befundbericht von Herrn Dr. med. ... H. vom 8.1.2015, OP-Protokoll rechtes Kniegelenk vom 13.2.2015, Atteste von Herrn Prof. Dr. med. A. vom 9.3.2015, ärztliches Attest von Dr. med. M. vom 27.2.2015) keine nochmalige Notwendigkeit ergebe, diese dem Gutachter am Klinikum ... vorzulegen. Dem Gutachter seien die relevanten Tatsachen bekannt gewesen, insbesondere auch die divergente Sichtweise der behandelnden Orthopäden. Es sei auch nicht korrekt, dass der Gutachter von einem falschen Unfallmechanismus ausgegangen sei, da deshalb gerade das Nachtragsgutachten im Dezember 2014 in Auftrag gegeben worden sei.

Mit Bescheid vom 30. März 2015, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 7. April 2015, wurde der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 31. März 2013 mit 50%, im Zeitraum vom 1. April 2013 bis 15. April 2013 mit 20%, im Zeitraum vom 16. April 2013 bis 30. April 2013 mit 10% und im Zeitraum ab 1. Mai 2013 mit 0% festgesetzt (Ziffer 1 des Bescheides). Der Antrag auf Gewährung eines Unfallausgleichs wurde zurückgewiesen (Ziffer 2 des Bescheides).

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom ... Mai 2015 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Verfahren M 12 K 15.1799).

Mit weiterem Bescheid vom 8. April 2015, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 10. April 2015, beschränkte die Beklagte des Weiteren die Gewährung der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeleistungen für den Dienstunfall vom 1. März 2013 zeitlich auf den 26. April 2013. Für die darüber hinaus gehende Zeit wurde die Anerkennung als Dienstunfall insoweit zurückgenommen (Ziffer 1 des Bescheids). Ferner wurden die nach dem 26. April 2013 geleisteten Unfallfürsorgeleistungen dem Grunde nach zurückgefordert (Ziffer 2 des Bescheids). Die konkrete Höhe des Rückforderungsbetrags wurde einem gesonderten Bescheid vorbehalten (Ziffer 3 des Bescheids).

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Zahlung von Heilbehandlungskosten nur möglich sei, soweit die Verletzung durch einen Dienstunfall verursacht wurde. Dies sei laut dem amtsärztlichen Gutachten jedoch nur maximal bis zum 26. April 2013 der Fall. Darüber hinaus gehende Heilbehandlungskosten fielen daher nicht mehr unter die Leistungen der Dienstunfallfürsorge gemäß Art. 45 BayBeamtVG. Die weiteren Behandlungen des rechten Knies seien somit nicht als Folge des Dienstunfalls einzustufen, so dass die Behandlungskosten nach dem 26. April 2013 nicht mehr im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge erstattet werden könnten. Der Bescheid vom 10. Juni 2013 mit der Anerkennung des Sportunfalls als Dienstunfall sei daher zum Teil rechtswidrig und könne gemäß Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1-3 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit die Zeit ab dem 27. April 2013 betroffen sei. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheides vom 10. Juni 2013 sei nicht schutzwürdig, da ihm kein wesentlicher Schaden entstehe, da die Kosten durch die Beihilfe und die private Krankenversicherung weitgehend abgedeckt seien.

Hiergegen hat der Kläger mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom ... April 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Unfall vom 1. März 2013 auch für die Zeit ab dem 27. April 2013 anzuerkennen und dem Kläger antragsgemäß beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen für den Dienstunfall vom 1. März 2013 auch für die Zeit ab dem 27. März 2013 zu gewähren.

Zur Begründung führten die Bevollmächtigen des Klägers im Wesentlichen wie folgt aus: Der Kläger habe am 1. März 2013 Dienstsport in ... gehabt. Während des Fußballspiels sei er hochgesprungen, um den Ball zu treten. Dabei habe er Übergewicht nach vorne bekommen und habe die Sprungbewegung nicht mehr kontrollieren können. Beim Aufkommen auf dem Boden habe er sich das rechte Kniegelenk verdreht, da er offensichtlich mit dem Fuß schräg aufgekommen sei. Hierbei habe sich der Kläger eine Distorsion des rechten Kniegelenks, eine Zerrung der Patellasehne und der Quadricepssehne sowie eine Dehnung des Innenbandes zugezogen. Zudem sei ein massiver Knorpelschaden mit Aufplatzen des Knorpels im patellafemoralen Gelenkanteil entstanden. Weiterhin sei eine Mikrofrakturierung (zentrales Drittel, Trochlea femoris Chondromalazie III-IV Grades) entstanden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage derzeit weiterhin 100%. Der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2015 sei rechtswidrig. Im vorliegenden Fall stehe eine Rücknahmeentscheidung in Rede. Hier trage die Beklagte nach allgemeinen Beweisgrundsätzen die volle materielle Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG, so dass die Rechtswidrigkeit der Anerkennung als Dienstunfall bzw. der behauptete fehlende Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und anerkannter Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden müsse. Dieser Nachweis sei hier keinesfalls erbracht. Insbesondere könne die Beklagte nicht mit der herangezogenen Stellungnahme des Gesundheitsamts ... vom 3. März 2015 beweisen, dass der Kläger lediglich eine Distorsion des rechten Kniegelenks als Dienstunfallfolge erlitten habe. Es sei unzutreffend, dass folgende Schäden als dienstunfallunabhängig angesehen würden: Drittgradiger Knorpelschaden im Gleitlager der Kniescheibe am Oberschenkelknochen; Retropatellararthrose der Kniescheibenrückfläche; Knorpelschaden Grad I bis II im inneren Kniegelenkskompartiment; Meniskusdegeneration Grad I bis II des Innenmeniskus; Anatomische Normvariante mit Übergangsstörung der Lendenwirbelsäule ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne neurologische Defizite. Die Stellungnahmen von Herrn Prof. Dr. med. H. seien unbrauchbar und zudem unrichtig. Der Gutachter sei von einem völlig unzutreffenden Unfallhergang ausgegangen. Es sei auch nicht verständlich, weshalb die Blockierungssymptomatik im Kniegelenk im Gutachten überhaupt nicht berücksichtigt werde. Auf Seite 18 des Gutachtens werde zudem unrichtig angegeben, dass bei Bewegung des rechten Kniegelenks keine eindeutigen retropatellaren Krepitationen palpiert werden könnten. Solche seien von Dr. M. bisher immer wieder festgestellt worden. Auch sei unverständlich, dass das Schreiben von Herrn Dr. E. vom 12. November 2013 keinerlei Berücksichtigung finde. Unberücksichtigt bleibe ebenfalls, dass aufgrund des unfallbedingt bestehenden unnormalen Gangbildes auch die derzeit vorhandenen Rückenschmerzen verursacht worden seien. Die Einschätzung von Herrn Prof. Dr. H., wonach der Kläger lediglich eine Distorsion erlitten habe, werde durch die vom Kläger vorgelegten Atteste widerlegt. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass die behandelnden Ärzte Dr. med. E. und Prof. Dr. med. A. den Kläger zeitnah nach dem Unfall untersucht hätten und diese das Knie im Rahmen der durchgeführten Operationen von innen gesehen hätten. Unberücksichtigt gelassen werde des Weiteren, dass von Herrn Dr. med. E. ein Gegenschlag im Bereich der Patella diagnostiziert worden sei. Der Gutachter gehe von einem falschen Unfallmechanismus aus und verkenne, dass nicht jeder Anprall mit einem Knochenmarködem vergesellschaftet sei. Außerdem sei keine ordnungsgemäße Ermessensausübung erfolgt. Darüber hinaus stünden vorliegend auch Vertrauensschutzgründe der Rücknahme der Dienstunfallanerkennung sowie der Rückforderung bereits geleisteter Unfallfürsorgeleistungen entgegen. Eine Anhörung des Klägers sei nicht erfolgt. Eine Rückforderung der geleisteten Unfallfürsorgeleistungen würde den Kläger in erhebliche wirtschaftliche Bedrängnis bringen, da im Einzelfall nicht geklärt sei, ob die Kosten auch durch die Krankenkasse oder die Beihilfe ersetzt würden. Der Kläger sei auch entreichert, da die von der Beklagten erhaltenen Unfallfürsorgeleistungen zur Deckung der Arztkosten verwendet worden seien.

Mit der Klageschrift wurden weitere ärztliche Atteste vorgelegt. Aus einem ärztlichen Attest von Dr. med. M. vom 22. Mai 2015 geht hervor, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit bis zum heutigen Tage 100% betrage. Die Behandlung nach matrixgeschützter Chondronzytentransplantation sei noch nicht abgeschlossen. Eine Abschätzung des weiteren Heilverlaufs sei nicht möglich. Aus einem Attest von Dr. med. ... H. vom 8. Januar 2015 ergibt sich die Diagnose: „Zustand nach Mikrofrakturierung und Knorpelglättung der zentralen Trochlea, hier größerer chondraler Defekt bis Grad 3-4 ohne assoziiertes Knochenmarködem. Retropatellare Fissuren, Fibriliationen und chondraler Flap“. Des Weiteren wurden die Operationsprotokolle vom 9. August 2013 und vom 13. Februar 2015 vorgelegt.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 4. August 2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung machte die Beklagte im Wesentlichen geltend, die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 BayVwVfG. Der Bescheid vom 10. Juni 2013 sei insofern rechtswidrig, als er den Unfall vom 1. März 2013 gesamtumfänglich als Dienstunfall einstufe. Richtigerweise sei aber eine Beschränkung dahingehend erforderlich, dass lediglich eine Distorsion (Stauchung mit Verdrehung) des rechten Kniegelenks als Dienstunfallfolge vorliege, die nach acht Wochen, also spätestens am 26. April 2013 als folgenlos ausgeheilt anzusehen sei. Nach dem fachorthopädischen Gutachten, dessen Einschätzung sich auch das Gesundheitsamt zu Eigen mache, sei es durch den Dienstunfall nur zu einer geringfügigen, nach acht Wochen bereits ausgeheilten Verletzung im Bereich des Kniegelenks gekommen. Der Schaden hinter der Kniescheibe, der verantwortlich für die aktuellen Beschwerden sei, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht durch den Unfall verursacht. Dieser Einschätzung habe sich die Beklagte vollumfänglich anschließen dürfen. Die Begutachtung sei durch einen neutralen Facharzt erfolgt. Diesem seien die abweichenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte bekannt gewesen, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass diese wertend in die Begutachtung eingeflossen seien. Die zuständige Amtsärztin habe dieses Ergebnis geteilt. Die fachgutachterliche Stellungnahme und die Feststellung, dass auch ein geänderter Unfallmechanismus keine Änderungen bewirke, seien entsprechend begründet worden. Die Beklagte habe ihrer Anordnung das amtsärztliche Gutachten zugrunde legen dürfen. Gerade aufgrund der unterschiedlichen Bewertungen sei eine neutrale, amtsärztliche Stellungnahme erforderlich gewesen. Offensichtliche Fehler bei der Bewertung des Fachgutachtens seien für die Beklagte nicht ersichtlich. Die Entscheidung der Amtsärztin, sich der Bewertung des Fachgutachters anzuschließen, weise keine willkürlichen Gesichtspunkte auf. Da mit dem amtsärztlichen Gutachten der Nachweis gelinge, dass die aktuellen Beschwerden, die nach der Zeit ab dem 27. April 2013 aufgetreten seien, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Dienstunfall vom 1. März 2013 zurückzuführen seien, komme es auf die Frage der Beweislast nicht an. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Behörde ihrer materiellen Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts schon durch den Nachweis genüge, dass bei Erlass des Verwaltungsakts dessen Voraussetzungen nicht nachgewiesen waren. Aus der Rücknahme begünstigender Bescheide folge keine Beweislastumkehr (BayVGH, U. v. 20.3.2014 - 3 ZB 12.914 - juris). Hilfsweise sei ausgeführt, dass im Vorfeld gar keine förmliche Anerkennung konkreter Dienstunfallfolgen erfolgt sei, die einer konkreten Rücknahme bedurft hätten. Insoweit sei der Rücknahmebescheid vom 8. April 2013 nur feststellender Natur. Aus dem Bescheid werde deutlich, dass nur eine Distorsion als Dienstunfallfolge anerkannt werde, die bis zum 26. April 2013 als ausgeheilt anzusehen sei. Die über den 26. April 2013 hinausgehenden Behandlungen seien jedoch nicht als Folgen des Dienstunfalls einzustufen. Deshalb bleibe es schon aus diesem Grunde bei den allgemeinen Beweislastgrundsätzen, wonach die materielle Beweislast für den Nachweis des Dienstunfalls und des Kausalzusammenhangs der Beamte trage. Der Kläger habe deshalb auch keinen Anspruch auf die Anerkennung eines Dienstunfalls für die Zeit ab dem 27. April 2013. Ihm stünden ab diesem Zeitpunkt auch keine Unfallfürsorgeleistungen gemäß Art. 45 BayBeamtVG zu.

Die Klägerbevollmächtigten legten mit Schriftsatz vom ... Januar 2015 ein weiteres Attest von Dr. med. M. vom 14. Januar 2016 vor, wonach weiterhin eine Belastbarkeit für den Außendienst zu 100% nicht gegeben sei.

Mit Ladungsanschreiben vom 28. Januar 2016 wurde Herr Prof. Dr. H. als sachverständige Zeuge zur mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2015 geladen. Das Gericht hat dem Schreiben sämtliche von der Klagepartei während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten ärztlichen Atteste, die sich mit dem orthopädischen Beschwerdebild des Klägers befassen, beigefügt.

In der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2016 wurden das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren M 12 K 15.1799 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und Herr Prof. Dr. H. sowie Frau Dr. med. K. als sachverständige Zeugen vernommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 wird insoweit Bezug genommen.

Die Beklagtenvertreter erklärten in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass aus dem Bescheid vom 8. April 2015 in Nr. 1 der zweite Satz sowie die Nr. 2 und Nr. 3 gestrichen werden.

Der Klägerbevollmächtigte hat zuletzt beantragt,

den Bescheid vom 8. April 2015 in der Gestalt aufzuheben, die er in der mündlichen Verhandlung erfahren hat und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß beamtenrechtliche Fürsorgeleistungen für den Dienstunfall vom 1. März 2013 auch für die Zeit ab dem 27. April 2013 zu gewähren.

Darüber hinaus hat der Klägerbevollmächtigte folgende bedingte Beweisanträge gestellt:

1. Zum Beweis der Tatsache, dass sich der Kläger durch den Unfall vom 1. März 2013 eine Distorsion des rechten Kniegelenks, eine Zerrung der Patellasehne und Quadricepssehne, sowie eine Dehnung des Innenbandes, einen massiven Knorpelschaden mit Aufplatzen des Knorpels im patellafemoralen Gelenkanteil, sowie eine Mikrofrakturierung (zentrales Drittel, Trochlea femoris Chondromalazie III - IV Grades), also insbesondere auch nachfolgend aufgeführte Verletzungen (drittgradiger Knorpelschaden im Gleitlager der Kniescheibe am Oberschenkelknochen, Retropatellararthrose der Kniescheibenrückfläche, Knorpelschaden Grad I bis II im inneren Kniegelenkskompartiment, Meniskusdegeneration Grad I bis II des Innenmeniskus, anatomische Normvariante mit Übergangsstörung der Lendenwirbelsäule (6-gliedrige Lendenwirbelsäule) ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne neurolgische Dezfizite) erlitten hat, und diese auch als dienstunfallbedingt angesehen werden müssen, wird die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Zudem wird zum Beweis obiger Tatsache die Einvernahme nachbenannter sachverständiger Zeugen beantragt:

- Dr. med. ... M., ..., ...

- Prof. Dr. med. A., zu laden über die ...-Klinik ..., ..., ...

- Dr. med. Jürgen E., zu laden über das ..., ..., ...

- Dr. med. J. H., zu laden über die Praxis ... für Orthopädie und Sportmedizin, ..., ...

2. Zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger als Unfallfolge des am 1. März 2013 im Rahmen des Dienstsports erlittenen Dienstunfalls nicht lediglich eine Distorsion des rechten Kniegelenks erlitten hat, wird die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Des Weiteren wird zum Beweis obiger Tatsache die Einvernahme nachbenannter sachverständiger Zeugen beantragt:

- Dr. med. ... M., ..., ...

- Prof. Dr. med. A., zu laden über die ...-Klinik ..., ...

- Dr. med. Jürgen E., zu laden über das ..., ..., ...

- Dr. med. J. H., zu laden über die Praxis ... für Orthopädie und Sportmedizin, ..., ...

3. Zum Beweis der Tatsache, dass beim Kläger dienstunfallbedingt durch den am 1. März 2013 im Dienstsport erlittenen Dienstunfall, verbunden mit dem langwierigen Heilungsverlauf und den Auseinandersetzungen hinsichtlich der jeweiligen Kostenübernahmen mit der Stadt ..., eine Hilflosigkeit mit reaktiver Depressivität sowie aufgrund der grundlegend veränderten beruflichen und sozialen Lebenssituation eine Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2) aufgetreten ist, wird die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Des Weiteren wird zum Beweis obiger Tatsache die Einvernahme der nachbenannten sachverständigen Zeugin beantragt:

Dr. med. ... W., ..., ...

4. Zum Beweis der Tatsache, dass beim Kläger bei dem am 1. März 2013 im Rahmen des Dienstsports erlittenen Dienstunfalls ein isolierter Trochleaschaden mit einem Gegenschlag im Bereich der Kniescheibe verursacht wurde, und die sonstigen Knorpelveränderugnen zum Unfallzeitpunkt im Bereich des Kniegelenks altersentsprechend waren, so dass der Schaden durch ein Dezelerationstrauma entstanden ist, wird die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Zudem wird zum Beweis obiger Tatsache die Einvernahme nachbenannter sachverständiger Zeugen beantragt:

- Dr. med. ... M., ..., ...

- Prof. Dr. med. A., zu laden über die ...-Klinik ..., ..., ...

- Dr. med. Jürgen E., zu laden über das ..., ..., ...

- Dr. med. J. H., zu laden über die Praxis ... für Orthopädie und Sportmedizin, ..., ...

5. Zum Beweis der Tatsache, dass beim Kläger derzeit weiterhin dienstunfallbedingt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100% besteht, wird die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Zudem wird zum Beweis obiger Tatsache die Einvernahme nachbenannter sachverständiger Zeugen beantragt:

- Dr. med. ... M., ..., ...

- Prof. Dr. med. A., zu laden über die ...-Klinik ..., ..., ...

- Dr. med. Jürgen E., zu laden über das ..., ..., ...

- Dr. med. J. H., zu laden über die Praxis ... für Orthopädie und Sportmedizin, ..., ...

- Dr. med. ... W., ..., ...

6. Zum Beweis der Tatsache, dass beim Kläger in der Zeit vom 1. März 2013 bis 3. Juni 2013 eine dienstunfallbedingte MdE von 50% und vom 4. Juni 2013 bis derzeit eine dienstunfallbedingte MdE von 100% besteht, wird die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Zudem wird zum Beweis obiger Tatsache die Einvernahme nachbenannter sachverständiger Zeugen beantragt:

- Dr. med. ... M., ..., ...

- Prof. Dr. med. A., zu laden über die ...-Klinik ..., ..., ...

- Dr. med. Jürgen E., zu laden über das ..., ..., ...

- Dr. med. J. H., zu laden über die Praxis ... für Orthopädie und Sportmedizin, ..., ...

- Dr. med. ... W., ..., ...

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden sowie im Verfahren M 12 K 15.1799 und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage richtet sich vorliegend gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2015 in der Gestalt, die er in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 erfahren hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit allein die unter Ziffer 1 Satz 1 des Bescheides vom 8. April 2015 getroffene Festsetzung der Beklagten, den dienstunfallbedingten Heilbehandlungszeitraum auf 26. April 2013 zu befristen und dem Kläger lediglich bis zu diesem Zeitpunkt Dienstunfallfürsorge hinsichtlich der bei dem Dienstunfall vom 1. März 2013 erlittenen Unfallfolgen zu gewähren. Die übrigen, im Bescheid vom 8. April 2015 ursprünglich noch enthaltenen Regelungen, nämlich die Rücknahme der Anerkennung des Dienstunfalls vom 1. März 2013 für die Zeit nach dem 26. April 2013 (Ziffer 1 Satz 2), die Rückforderung der nach diesem Zeitpunkt geleisteten Unfallfürsorgeleistungen dem Grunde nach (Ziffer 2) sowie die Festlegung, dass die konkrete Höhe des Rückforderungsbetrages einem gesonderten Bescheid vorbehalten bleibt (Ziffer 3), wurden von den Beklagtenvertretern in der mündlichen Verhandlung aufgehoben und sind daher nicht mehr Verfahrensgegenstand.

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die in Ziffer 1 Satz 1 des Bescheides vom 8. April 2015 in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 vorgenommene Festsetzung des dienstunfallbedingten Heilbehandlungszeitraums auf den 26. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2013 ausschließlich eine Distorsion des rechten Kniegelenkes mit Zerrung der Patellasehne und Quadrizepssehne sowie einer Dehnung des Innenbandes als Folge des Dienstunfalls vom 1. März 2013 anerkannt hat. Die Festsetzung des Heilbehandlungszeitraums für diesen anerkannten Körperschaden auf 26. April 2013 ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Distorsion bereits acht Wochen nach dem Unfallereignis folgenlos ausgeheilt war.

Ausgehend von dem mit der Regelung verfolgten Zweck, ist der Bescheid vom 10. Juni 2013 gemäß §§ 133, 157 BGB analog dahingehend auszulegen, dass die Beklagte den Unfall vom1. März 2013 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge einer Distorsion des rechten Kniegelenkes mit Zerrung der Patellasehne und Quadrizepssehne sowie einer Dehnung des Innenbandes als Folge des Dienstunfalls vom 1. März 2013 anerkannt hat:

Zwar hat die Beklagte in der mit Bescheid vom 10. Juni 2013 übersandten Verfügung vom 19. April 2013 ausdrücklich nur den während des Dienstsports am 1. März 2013 erlittenen Unfall als solchen anerkannt, ohne hierbei einen bestimmten Körperschaden zu benennen. Aus der Legaldefinition des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ergibt sich jedoch, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstunfall ist, dass der in Ausübung oder als Folge des Dienstes erlittene Unfall auch zu einem Körperschaden geführt hat. Die Feststellung eines Körperschadens ist demnach zwingend, um einen Unfall als Dienstunfall im Sinne von Art. 46 BayBeamtVG anerkennen zu können. Aus der Tenorierung der mit Bescheid vom 10. Juni 2013 übermittelten Verfügung vom 19. April 2013 ist ersichtlich, dass hiermit eine Art. 46 BayBeamtVG entsprechende Regelung getroffen und der Unfall vom 1. März 2013 folglich als ein auf einer äußeren Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder als Folge des Dienstes aufgetreten ist und das auch einen Körperschaden verursacht hat, anerkannt werden sollte. Ausgehend von diesem Regelungszweck ist hier davon auszugehen, dass als Körperschaden hier eine Distorsion des rechten Kniegelenkes mit Zerrung der Patellasehne und Quadrizepssehne sowie einer Dehnung des Innenbandes als Körperschaden festgestellt werden sollte. Denn bei Berücksichtigung der Interessenlage beider Beteiligter kann angenommen werden, dass mit dem Bescheid vom 10. Juni 2013 lediglich solche Körperschäden des Klägers anerkannt werden sollten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bereits diagnostiziert waren und die der Beklagten auch bekannt waren. Vorliegend hat die Beklagte vor Erlass des Bescheides vom 10. Juni 2013 den den Kläger erstbehandelnden Facharzt für Orthopädie, Herrn Dr. M., mit Schreiben vom 25. März 2013 um eine Stellungnahme bezüglich der durch den Unfall vom 1. März 2013 verursachten Unfallfolgen gebeten. Wenngleich sich der Arzt in seinem Schreiben an die Beklagte vom 16. April 2014 vorbehält, die Unfallfolgen in einer Nachuntersuchung festzustellen, so lässt sich seinem Attest gleichwohl entnehmen, dass er in jedem Fall eine Distorsion des rechten Kniegelenkes mit Zerrung der Patellasehne und Quadrizepssehne sowie einer Dehnung des Innenbandes auf den Unfall vom 1. März 2013 zurückführt.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus dem Umstand, dass die Beklagte im Bescheid vom 10. Juni 2013 keinen Körperschaden ausdrücklich benannt hat, jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass auch alle weiteren, vom Kläger in der Folge als dienstunfallbedingt geltend gemachten Körperschäden (insbesondere: drittgradiger Knorpelschaden im Gleitlager der Kniescheibe am Oberschenkelknochen; Retropatellararthrose (Chondropathie Grad III) der Kniescheibenrückfläche; Knorpelschaden Grad I-II im inneren Kniegelenkskompartiment; Meniskusdegeneration Grad I-II des Innenmeniskus; anatomische Normvariante mit Übergangsstörung der Lendenwirbelsäule (6-gliedrige Lendenwirbelsäule) ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne neurologische Defizite) als Dienstunfallfolgen anerkannt werden sollten. Denn diese waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 10. Juni 2013 weder sicher diagnostiziert noch der Beklagten bekannt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte mit dem Bescheid vom 10. Juni 2013 dergestalt binden wollte, dass sie ohne weitere Kausalitätsprüfung die Gewährung von Unfallfürsorge für sämtliche, vom Kläger zukünftig geltend gemachte Körperschäden zusichert.

Laut den Ausführungen von Herrn Prof. Dr. H. in dem von der Beklagten eingeholten orthopädischen Gutachten vom 28. August 2014 entspricht ein Heilbehandlungszeitraum von acht Wochen dem Zeitraum, der üblicherweise für die Ausheilung einer Distorsion des Kniegelenkes anzusetzen ist. Von einem vergleichbaren Heilbehandlungszeitraum geht auch der den Kläger erstbehandelnde Arzt, Herr Dr. med. M., in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 16. April 2013 aus, der das voraussichtliche Ende der Behandlung für die erlittene Distorsion des rechten Kniegelenks auf ca. sechs Wochen schätzt. Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass die Heilbehandlung beim Kläger einen atypischen Verlauf genommen hat und die Distorsion nicht innerhalb des hierfür üblichen Zeitraums von acht Wochen ausheilen konnte, sind nicht zu erkennen. Entsprechende Hinweise lassen sich weder dem Vortrag des Klägers noch den von Seiten des Klägers und der Beklagten eingeholten ärztlichen Stellungnahmen entnehmen.

II.

Die vom Kläger über den 26. April 2013 hinaus geklagten Beschwerden sind für die Festsetzung des Heilbehandlungszeitraums hingegen nicht maßgeblich. Denn diese beruhen auf Körperschäden, die von der Beklagten weder als Unfallfolgen des Dienstunfalls vom 1. März 2013 anerkannt worden sind noch in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 1. März 2013 stehen.

Die weiteren vom Kläger als dienstunfallbedingt geltend gemachten physischen und psychischen Körperschäden müssen bei der Festsetzung des Heilbehandlungszeitraums bereits deshalb außer Betracht bleiben, weil außer der oben genannten Distorsion weitere Körperschäden von der Beklagten nicht als Unfallfolgen des Dienstunfalls vom 1. März 2013 anerkannt worden sind (s.o.).

Des Weiteren lässt sich vorliegend auch kein Ursachenzusammenhang zwischen den weiteren, vom Kläger geltend gemachten physischen und psychischen Körperschäden und dem Dienstunfall vom 1. März 2013 feststellen:

1. Gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG können Körperschäden nur dann als Folgen eines Dienstunfalls anerkannt werden, wenn sie durch diesen verursacht worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 20.4.1967, II C 118.64 - juris; U. v. 18.4.2002 - 2 C 22/01 - juris; BayVGH, U. v. 2.8.2011 - 3 B 09.196 - juris), sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlichphilosophischen (natürlichlogischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Der Ursachenzusammenhang ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit oder ein anderes Unfallereignis) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt.

Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert es dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen „der letzte Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“ bei einer Krankheit, „die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derartig zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist. Nicht Ursache im Rechtsinn sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d. h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.2009 - 2 C 134.07 - juris Rn. 26; U. v. 18.4.2002 - 2 C 22.01 - juris Rn. 10; OVG NRW, U. v. 6.5.1999 - 12 A 2983/96 - juris Rn. 50; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Anm. 1 a und 5 zu § 31).

Der Grundgedanke dieser aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung übernommenen Kausaltheorie liegt darin, dass der Dienstherr nicht für Folgen haften soll, die nicht seiner Risikosphäre zugerechnet werden können. Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge darf nicht dazu führen, dass dem Beamten jedes denkbare Risiko abgenommen wird, auch wenn es sich in gar keiner Weise aus dem Dienst ableitet; vielmehr kann nur eine solche Risikoverteilung sinnvoll sein, die dem Dienstherrn die eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit auferlegt, dagegen dem Beamten mindestens die Risiken belässt, die sich aus seinen persönlichen Anlagen und etwa bereits bestehenden Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes ergeben. Körperschäden sind dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn der Körperschaden jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastungssituation hätte eintreten können (vgl. BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 22/01 - juris Rn. 11).

Für das Vorliegen dieser anspruchsbegründenden Tatsachen ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch dafür, dass die Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind, geht dies damit zulasten des Beamten. Ein Anspruch ist nur dann zuerkennen, wenn sowohl das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch der Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U. v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 - NVwZ 2010, 708; BVerwG, B. v. 4.4.2011 - 2 B 7.10 - juris).

2. Gemessen an diesen Vorgaben konnte der Kläger vorliegend nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass die von ihm nach dem 26. April 2013 geklagten Beschwerden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall vom 1. März 2013 zurückzuführen sind und der dienstunfallbedingte Heilbehandlungszeitraum entsprechend noch immer andauert. Das Gericht geht davon aus, dass die über den 26. April 2013 hinaus und noch immer bestehenden Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes vielmehr auf degenerativ bedingten Körperschäden beruhen, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 1. März 2013 stehen. Damit fehlt es gleichfalls an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall vom 1. März 2013 und den geklagten Beschwerden an der Lendenwirbelsäule sowie den geltend gemachten psychischen Beschwerden, da diese durch die anhaltenden Schmerzen im rechten Kniegelenk hervorgerufen wurden. Weder die physischen noch die psychischen Beschwerden, die beim Kläger diagnostiziert werden konnten, können folglich als maßgeblich für die Festsetzung des Heilbehandlungszeitraums angesehen werden. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der von der Beklagten zu diesen Fragen eingeholten Gutachten von Herrn Prof. Dr. H. und Frau Dr. K. sowie ihren Erläuterungen hierzu in der mündlichen Verhandlung.

2.1. Eine Ursächlichkeit zwischen den anhaltenden physischen Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes und der Lendenwirbelsäule und dem Unfallereignis vom 1. März 2013 lässt sich vorliegend nicht feststellen. Bei dieser Beurteilung legt die Kammer das fachorthopädische Gutachten von Herrn Prof. Dr. H. vom 28. August 2014, seinen Gutachtensnachtrag vom 21. Januar 2015 sowie dessen ausführliche Erläuterungen hierzu in der mündlichen Verhandlung zugrunde, die die Kammer für fundiert, nachvollziehbar und überzeugend erachtet.

2.1.1. In seinem fachorthopädischen Gutachten vom 28. August 2014 kommt Herr Prof. Dr. H. zu dem Ergebnis, dass die aktuell beim Kläger noch bestehenden physischen Beschwerden auf dienstunfallunabhängige Vorschäden am rechten Kniegelenk (drittgradiger Knorpelschaden im Gleitlager der Kniescheibe am Oberschenkelknochen; Retropatellararthrose (Chondropathie Grad III) der Kniescheibenrückfläche; Knorpelschaden Grad I-II im inneren Kniegelenkskompartiment; Meniskusdegeneration Grad I-II des Innenmeniskus; anatomische Normvariante mit Übergangsstörung der Lendenwirbelsäule (6-gliedrige Lendenwirbelsäule) ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne neurologische Defizite) zurückzuführen sind. Seine Einschätzung begründet er zum einen damit, dass der Unfall vom 1. März 2013 bereits in Art und Weise nicht geeignet war, um die beim Kläger festgestellte Knorpelverletzung hervorzurufen. Der Kläger sei nach eigenen Angaben nach einem vertikalen Sprung zum Kopfball mit dem rechten Bein auf dem Boden gelandet. Bei der Landung habe dies zu einer vertikalen Krafteinleitung in das Kniegelenk mit einer geringen rotatorischen Komponente geführt. Dies reiche jedoch nicht aus, um einen derartigen Schaden durch die Kniescheibe in der Kniescheibengleitbahn des Oberschenkelknochens zu verursachen, da der Bandapparat der Kniescheibe während des Landevorgangs allenfalls leicht gespannt worden sei. Zum anderen stützt der Gutachter seine Beurteilung auf die in der MRT vom 15. März 2013 erkennbaren Befunde, die aus seiner Sicht dafür sprechen, dass es am 1. März 2013 zu keiner frischen Knorpelverletzung gekommen ist. So habe die MRT eine präexistente Retropatellararthrose (Chondropathie Grad III) gezeigt. Posttraumatische Knorpelkontusionen seien zugleich als sehr unwahrscheinlich eingestuft worden. Ferner seien sowohl ein degenerativer Knorpelschaden Grad I bis II im inneren Kompartiment des rechten Kniegelenkes als auch eine Meniskusdegeneration Grad I bis II des Innenmeniskus nachgewiesen worden, wohingegen ein relevanter Meniskusriss als Zeichen eines akuten Unfallereignisses nicht feststellbar gewesen sei. Verletzungsfolgen, die über die Diagnose einer Distorsion hinausgehen würden, seien weder in der MRT vom 15. April 2013 noch in dem Arztbericht der Klinik ... vom 8. August 2013 aufgeführt.

In seinem Nachtragsgutachten vom 21. Januar 2015 hat der Gutachter des Weiteren nochmals ausführlich Stellung zu dem von ihm zugrunde gelegten Unfallmechanismus genommen und hierbei den im Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 21. Oktober 2014 beschriebenen Unfallhergang in seine Beurteilung miteinbezogen. Diesbezüglich hat Herr Prof. Dr. H. ausgeführt, dass er an seiner im Gutachten vom 28. August 2014 dargelegten Beurteilung festhält. Seiner Ansicht nach ergäbe sich auch bei Zugrundelegung des von den Bevollmächtigten des Klägers geschilderten Unfallmechanismus keine andere Einschätzung, da unverändert von einem Trauma mit vertikaler Krafteinleitung auszugehen sei und kein direkter Sturz des Klägers auf das Kniegelenk festzustellen sei. Durch die Spannung des Bandapparates (Quadrizepssehne - Kniescheibe - Ligamentum patellae) werde der beschriebene Schaden hinter der Kniescheibe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verursacht. Ferner führte der Gutachter aus, dass bei einem relevanten Trauma, welches notwendig wäre, um einen dritt- bis viertgradigen Knorpelschaden hinter der Kniescheibe zu verursachen, ein sogenanntes Knochenödem, d. h. eine Wassereinlagerung im Knochen als Reaktion des Knochens auf ein von außen einwirkendes Unfallereignis in der MRT vom 15. April 2013 hätte nachweisbar sein müssen. Als Erklärung für die in der MRT vom 15. April 2013 beschriebenen degenerativen Veränderungen des Innenmeniskus gibt der Gutachter ferner an, dass diese in der Regel durch repetitive Mikrotraumata entstehen. Da der Kläger nach eigenen Angaben regelmäßig Fußball gespielt habe, hätten Mikrotraumata auf das Kniegelenk eingewirkt, die die degenerativen Veränderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erklärten. Auch könne der degenerative Schaden hinter der Kniescheibe hiermit eher erklärt werden.

In der mündlichen Verhandlung hat Herr Prof. Dr. med. H. nochmals ausführlich zu seinen beiden Gutachten vom 28. August 2014 und vom 21. Januar 2015 Stellung genommen und erläutert, dass Verletzungen des Knorpels an der Kniescheibe durch indirekte Traumata äußerst selten sind. In der Regel käme es dazu nur, wenn der Betreffende direkt auf sein Knie falle oder das Knie direkt mit einer anderen Kraft kollidiere. Allein durch die Anspannung der Muskulatur bei seinem Sprung während des Fußballspieles könne nach seiner Ansicht der Knorpelschaden üblicherweise nicht hervorgerufen werden. Darüber hinaus hätte auch der bei dem Trauma hervorgerufene freie Gelenkkörper in der Kernspintomographieaufnahme zu sehen sein müssen, da dieser in einem Zeitraum von nur 14 Tagen innerhalb des geschlossenen Knies nicht verschwinden hätte können und es sich um einen relativ großen Defekt (ca. 15 x 7 mm) gehandelt habe. Alle „Puzzleteile“ deuteten somit auf eine präexistente Arthrose hin, bei der der Körper die entstandenen freien Gelenkkörper über einen längeren Zeitraum hinweg absorbiert habe.

2.1.2. Das Gericht folgt den in sich schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Folgerungen des sachverständigen Zeugen, wonach die anhaltenden Beschwerden des Klägers ihre Ursache nicht in dem Dienstunfall vom 1. März 2013, sondern vielmehr in dienstunfallunabhängigen Vorschäden des rechten Kniegelenkes finden.

Das fachärztliche Gutachten überzeugt nach Inhalt, Methodik und Durchführung der Erhebungen. Die Folgerungen des sachverständigen Zeugen beruhen auf eigenen medizinischen Erkenntnissen sowie auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem Gutachten selbst angegeben sind. Der Gutachter hat den Kläger am 20. Mai 2014 persönlich untersucht und auf Grundlage sowohl einer klinischen als auch einer radiologischen Untersuchung einen detaillierten Untersuchungsbefund erhoben. Darüber hinaus hat er die vom Gesundheitsamt ... übersandten ärztlichen Atteste umfassend ausgewertet und im Rahmen einer ausführlichen, auf Erkrankungen bezogenen Anamnese die Beschwerden des Klägers eruiert. Vor der mündlichen Verhandlung hat auch das Gericht dem sachverständigen Zeugen nochmals die von der Klagepartei während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Atteste der ihn behandelnden Ärzte übersandt. In der mündlichen Verhandlung hat der sachverständige Zeuge hierzu auf Nachfragen Stellung genommen und seine Schlussfolgerungen nochmals überzeugend erläutert.

An der Sachkunde oder Unparteilichkeit des sachverständigen Zeugen, der Direktor der Orthopädischen Klinik in ... ist, bestehen für die Kammer keine Zweifel. Nach ständiger Rechtsprechung stellen im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel dar, sofern sie inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an ein gerichtliches Gutachten zu stellen sind (BVerwG, B. v. 20. 2.1998 - 2 B 81/97 - juris). Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind grundsätzlich als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (BVerwG, U. v. 28.8.1964 - VI C 45.61 - juris). Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Der sachverständige Zeuge hat dem Gericht keinen Anlass gegeben, seine Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen.

Das von der Beklagten eingeholte fachorthopädische Gutachten von Prof. Dr. med. H. vom 28. August 2014 in Zusammenschau mit seinem Gutachtennachtrag vom 21. Januar 2015 sowie seinen ausführlichen Erläuterungen hierzu in der mündlichen Verhandlung sind widerspruchsfrei und überzeugend. Offen hervortretende Mängel sind nicht zu erkennen.

Die Beurteilung des sachverständigen Zeugen, wonach bei dem Dienstunfall vom 1. März 2013 lediglich eine Distorsion des rechten Kniegelenkes hervorgerufen wurde, während die weiteren Körperschäden, die beim Kläger festzustellen waren (drittgradiger Knorpelschaden im Gleitlager der Kniescheibe am Oberschenkelknochen; Retropatellararthrose (Chondropathie Grad III) der Kniescheibenrückfläche; Knorpelschaden Grad I-II im inneren Kniegelenkskompartiment; Meniskusdegeneration Grad I-II des Innenmeniskus; anatomische Normvariante mit Übergangsstörung der Lendenwirbelsäule (6-gliedrige Lendenwirbelsäule) ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne neurologische Defizite) auf degenerative Veränderungen zurückzuführen sind, wurde nachvollziehbar und schlüssig begründet. Nach den überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen weisen alle „Puzzleteilchen“ im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. März 2013 darauf hin, dass beim Kläger bereits vor dem Dienstunfall eine Arthrose vorlag, so dass die weiteren Körperschäden (drittgradiger Knorpelschaden im Gleitlager der der Kniescheibe am Oberschenkelknochen; Retropatellararthrose (Chondropathie Grad III) der Kniescheibenrückfläche; Knorpelschaden Grad I-II im inneren Kniegelenkskompartiment; Meniskusdegeneration Grad I-II des Innenmeniskus; anatomische Normvariante mit Übergangsstörung der Lendenwirbelsäule (6-gliedrige Lendenwirbelsäule) ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne neurologische Defizite) mit degenerativen Veränderungen zu erklären sind. Nach den schlüssigen Ausführungen des Gutachters ist der Dienstunfall vom 1. März 2013 bereits nach seiner Art und Weise ungeeignet, um derartige Verletzungen des Knorpels, wie sie sie beim Kläger vorzufinden sind, hervorzurufen. In Übereinstimmung mit den Diagnosen der den Kläger behandelten Ärzte hat der sachverständige Zeuge beim Kläger einen Knorpelschaden des Grades III bis IV feststellen können, was dem Gutachter zufolge bedeutet, dass die Knorpelschicht an dieser Stelle nicht mehr vorhanden ist. Es erscheint plausibel und nachvollziehbar, wenn der sachverständige Zeuge hieraus ableitet, dass bei dem, einen solch massiven Knorpelschaden verursachenden Unfallmechanismus, eine nicht unerhebliche Kraftentfaltung auf das rechte Kniegelenk des Klägers zum Tragen gekommen sein muss. Diesbezüglich hat der Gutachter überzeugend erläutert, dass es hierfür in aller Regel eines Sturzes des Klägers auf sein rechtes Kniegelenk oder aber einer direkten Kollision mit einer anderen Kraft bedurft hätte. Seinen nachvollziehbaren Ausführungen zufolge ist der vom Kläger beschriebene Unfallmechanismus als indirektes Trauma einzuordnen, die als Ursache für Verletzungen des Knorpels an der Kniescheibe jedoch äußerst selten sind. Die allein als ursächlich für den Knorpelschaden in Betracht kommende Anspannung der Muskulatur, die der Kläger bei seinem Sprung und der anschließenden Landung aufwenden musste, reicht aus Sicht des Gutachters üblicherweise nicht aus, um einen derart massiven Knorpelschaden hinter der Kniescheibe zu erzeugen.

Des Weiteren hat der sachverständige Zeuge nachvollziehbar und widerspruchsfrei erläutert, dass im Fall des Klägers bestimmte Zeichen, die sich typischerweise bei frischen Knorpelverletzungen feststellen ließen, nicht nachweisbar waren. Diese hätten jedoch bei einer frischen Verletzung in der nur 14 Tage nach dem Unfall angefertigten MRT zu sehen sein müssen. So hätte als Reaktion des Knochens auf ein von außen einwirkendes Unfallereignis ein sogenanntes Knochenödem, d. h. eine Wassereinlagerung im Knochen im MRT erkennbar sein müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Auch ein Meniskusriss, der als Anzeichen eines akuten Taumas bewertet werden müsse, sei nicht nachweisbar gewesen. Schließlich hätte nach den überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen bei einer frischen Knorpelverletzung ein freier Gelenkkörper sichtbar gewesen sein müssen. Der sachverständige Zeuge hat hierzu nachvollziehbar erläutert, dass freie Gelenkkörper die von einer frischen Verletzung stammten, in das bei der Verletzung im Kniegelenk entstandene Loch passen. Ein zu dem Loch im rechten Kniegelenk passender freier Gelenkkörper im Umfang von ca. 15 x 7 mm hätte sich im MRT jedoch nicht gezeigt. Es sei jedoch auszuschließen, dass sich dieser in einem Zeitraum von nur 14 Tagen nach dem Unfallereignis innerhalb des geschlossenen Knies auflösen konnte. Das Fehlen des freien Gelenkkörpers lässt sich nach der widerspruchsfreien Erläuterung des sachverständigen Zeugen daher nur dadurch erklären, dass Ursache für den Knorpelschaden nicht der Unfall vom 1. März 2013, sondern eine präexistente Arthrose ist, die den freien Gelenkkörper über einen längeren Zeitraum hinweg absorbiert hat. Ferner hat der Gutachter schlüssig daraufhin hingewiesen, dass nicht zuletzt auch die im MRT vom 15. März 2013 festgestellten Degeneration des Innenmeniskus (Grad I bis II) einem Unfallereignis als Ursache für den festgestellten Knorpelschaden widerspricht. Das Vorliegen degenerativer Veränderungen erscheint auch trotz des jungen Alters des Klägers nicht unplausibel. Der sachverständige Zeuge hat hierzu nachvollziehbar erläutert, dass die im MRT erkennbaren degenerativen Veränderungen im Allgemeinen durch repetitive Mikrotraumata im Rahmen sportlichen Aktivitäten entstehen würden. Da der Kläger nach eigenen Angaben regelmäßig Fußball gespielt und sich hierbei wiederholt Belastungen ausgesetzt habe, hätten wiederholt derartige Mikrotraumata auf sein Kniegelenk eingewirkt, womit sich die beschriebenen degenerativen Veränderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erklärt ließen.

Ferner hat der sachverständige Zeuge überzeugend dargelegt, dass es zwar nicht auszuschließen ist, dass der Dienstunfall vom 1. März 2013 zu einer Verschlimmerung der anlagebedingt vorhandenen Arthrose des Klägers geführt hat. Nach seinen nachvollziehbaren Ausführungen hätte jedoch auch jedes andere Ereignis hierzu führen können wie beispielsweise jede andere Sportbewegung in der Freizeit. Eine Ursächlichkeit im Sinne der oben genannten Rechtsprechung lässt sich damit vorliegend nicht feststellen. Denn selbst wenn man unterstellt, dass sich die anlagebedingt beim Kläger vorhandene Arthrose infolge des Dienstunfalls tatsächlich verschlechtert hat, müsste der Dienstunfall vom 1. März 2013 hier nach den überzeugenden Erläuterungen des sachverständigen Zeugen als bloße Gelegenheitsursache angesehen werden, da sich zwischen dem Dienst des Klägers und der eingetretenen Verschlechterung der anlagebedingten Arthrose nur eine rein zufällige Beziehung feststellen lässt.

Bezüglich der vom Kläger geklagten Beschwerden an der Lendenwirbelsäule hat der sachverständige Zeuge zudem widerspruchsfrei ausgeführt, dass diese bereits durch die erhobenen klinischen und radiologischen Befunde nicht in vollem Umfang erklärt werden könnten. Aus seiner Sicht seien sie am ehesten durch eine muskuläre Imbalance verursacht, wobei eine Fehlbelastung des rechtens Beines verstärkend wirke. Eine Ursächlichkeit im Sinne der oben genannten Rechtsprechung ergibt sich hieraus nicht.

Die Schlussfolgerungen des sachverständigen Zeugen werden darüber hinaus gestützt durch die MRT vom 15. März 2013. Aus Sicht der Radiologen sprechen die darin zu erkennenden Befunde am ehesten für eine präexistente Retropatellararthrose mit Zeichen der Aktivierung. Eine posttraumatische Kontusion am Knorpel wird hingegen als eher unwahrscheinlich eingeschätzt. Ein Meniskusriss konnte ebenso wenig nachgewiesen werden wie ein Knochenmarködem oder das Vorliegen freier Gelenkkörper. Ferner wurde im MRT beim Kläger eine degenerative Vorschädigung des Innenmeniskus (Grad I bis II) festgestellt (vgl. die im Attest von Herrn Dr. M. vom 16. April 2013 beschriebene Beurteilung des MRT vom 15. März 2013). Auch der den Kläger nach dem Unfallereignis erstbehandelnde Arzt, Herr Dr. med. M., beurteilt die MRT vom 15. März 2013 zunächst dahingehend, dass durch den Dienstunfall vom 1. März 2013 lediglich eine Distorsion des rechten Kniegelenkes mit Zerrung der Patellasehne und Quadrizepssehne sowie einer Dehnung des Innenbandes hervorgerufen worden ist (vgl. ebenfalls Attest von Herrn Dr. M. vom 16. April 2013). Darüber hinaus gelangt auch die Amtsärztin, Frau Dr. K., nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Ausführungen des sachverständigen Zeugen überzeugend und nachvollziehbar sind und auch durch die gegenteiligen Darstellungen der den Kläger behandelnden Ärzte nicht durchgreifend in Frage gestellt worden sind. Als Amtsärztin unterliegt Frau Dr. K. zudem einer besonderen Verpflichtung zur unparteiischen Aufgabenerfüllung und ist an Weisungen und Empfehlungen nicht gebunden (vgl. BVerwG, U. v. 11.4.2000 - BverwG 1 D 1.99 - Buchholz 235 § 121 BDO Nr. 12 - juris). Zwar ist vorliegend zu berücksichtigen, dass Frau Dr. K. keine Fachärztin für Orthopädie, sondern für Chirurgie ist; aufgrund ihrer Kenntnisse als ausgebildete Medizinerin zieht die Kammer jedoch nicht in Zweifel, dass sie vorliegend kompetent war, um das Gutachten von Herrn Prof. Dr. H. auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen und dessen Überzeugungskraft zu beurteilen.

2.1.3. Die Gutachten des sachverständigen Zeugen werden auch nicht durch die mit der Klagebegründung vorgetragenen Einwendungen des Klägers durchgreifend in Frage gestellt:

Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass der sachverständige Zeuge bei seiner Beurteilung von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, dass er, entgegen der Annahme im Gutachten vom 28. August 2014, keinen Kopfball ausgeführt habe, sondern einen Scherenschlag, bei dem er den Ball zwar noch getroffen hat, jedoch nicht in der von ihm beabsichtigten Weise. Die von der Darstellung des Klägers abweichende Feststellung zum Unfallhergang im Gutachten vom 28. August 2014 wurde jedoch bereits vom Gesundheitsamt ... zum Anlass genommen, um beim sachverständigen Zeugen eine ergänzende Stellungahme anzufordern. Hierzu wurde dem sachverständigen Zeugen auch das Schreiben der Bevollmächtigten vom ... Oktober 2014 zugeleitet, in dem die Bewegungsabläufe des Klägers unmittelbar vor und nach dem Unfallereignis detailliert beschrieben werden. In seinem Gutachtennachtrag vom 21. Januar 2015 hat der sachverständige Zeuge zu dem im Schreiben vom 21. Oktober 2014 geschilderten Unfallhergang ausführlich Stellung genommen und hierbei erläutert, dass sich auch unter Zugrundelegung dieses Unfallmechanismus keine andere Einschätzung ergibt. Denn nach wie vor müsse von einem Trauma mit vertikaler Krafteinleitung auf das Kniegelenk ausgegangen werden und lasse sich kein Sturz auf die Kniescheibe feststellen. In der mündlichen Verhandlung wurde der sachverständige Zeuge von Seiten des Klägerbevollmächtigten zudem nochmals nach dem von ihm zugrunde gelegten Unfallmechanismus befragt. Der sachverständige Zeuge hat hierbei bekräftigt, dass für seine Beurteilung allein maßgeblich sei, ob es sich um ein direktes oder ein indirektes Trauma gehandelt habe. Vorliegend müsse zweifelsfrei von einem indirekten Trauma ausgegangen werden.

Aus Sicht des Gerichts kann der Kläger das Gutachten auch nicht dadurch in Frage stellen, dass Herr Prof. Dr. H. davon ausgegangen ist, dass sich der Kläger in S. und nicht in R. vorgestellt hat. Zwar handelt es sich hierbei um eine Unrichtigkeit des Gutachtens. Dieser Fehler hatte ersichtlich jedoch keinen Einfluss auf die fachliche Beurteilung durch den sachverständigen Zeugen. Denn hierfür maßgeblich kann allenfalls das Untersuchungsergebnis sein, nicht jedoch der Ort der Behandlung.

Dasselbe gilt für den von der Klagepartei gerügten Fehler im Gutachten, wonach der Kläger dem Gutachter gegenüber nicht geschildert habe, dass er das Autofahren nicht nach fünf Minuten abgebrochen habe, sondern umgehend, nämlich an der dritten Kreuzung. Der Gutachter hat hierzu in seinem Gutachtennachtrag vom 21. Januar 2015 umfassend Stellung genommen und die Richtigstellung durch den Kläger im Folgenden berücksichtigt.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass der sachverständige Zeuge das Attest von Herrn Dr. med. E. vom 12. November 2013 bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt hat. Das Attest wird in dem Gutachten vom 28. August 2014 ausdrücklich erwähnt und der Beurteilung zugrunde gelegt (vgl. Seite 7 des Gutachtens vom 28. 8. 2014). Der sachverständige Zeuge führt des Weiteren in seinem Gutachten vom 28. August 2014 aus, dass der kraterförmige, circumscripte Defekt an der Trochlea femoris mit Gegenschlag im Bereich der Kniescheibe nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könne (vgl. Seite 34 des Gutachtens vom 28. 8. 2014). Genau dieser Körperschaden wird auch im Attest vom 12. November 2013 diagnostiziert, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der sachverständige Zeuge mit diesem Attest bei seiner Beurteilung auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus hat auch das Gericht dem sachverständigen Zeugen das Attest nochmals übersandt. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass der sachverständige Zeuge entgegen dem Vorbringen des Klägers auch die Beschwerden des Klägers im Bereich der Lendenwirbelsäule in seinem Gutachten berücksichtigt hat. Hierbei kommt der sachverständige Zeuge jedoch zu dem Ergebnis, dass diese nicht vollständig durch die radiologischen Befunde erklärt werden könnten (vgl. Seite 32 des Gutachtens vom 28. 8. 2014).

2.1.4. Die überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen werden darüber hinaus auch nicht durch die vom Kläger während des Verwaltungsverfahrens und dem gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen durchgreifend in Frage gestellt.

2.1.4.1. Die ärztlichen Atteste des den Kläger erstbehandelnden Facharztes für Orthopädie, Herrn Dr. med. M., vermögen die Ausführungen des sachverständigen Zeugen nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen.

In Übereinstimmung mit den Feststellungen des sachverständigen Zeugen gelangt Herr Dr. med. M. in seinem Attest vom 16. April 2013 zu dem Ergebnis, dass Folge des Dienstunfalls eine Distorsion des rechten Kniegelenkes gewesen sei. Die voraussichtliche Dauer der Heilbehandlung wird mit ca. 6 Wochen angegeben. Die Feststellung weiterer Unfallfolgen wurde einer Nachuntersuchung vorbehalten.

In seinem Attest vom 22. April 2013 finden sich keine Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass die darin diagnostizierten Körperschäden (Retropatellararthrose, Patellaspitzensyndrom rechts, Plicasyndrom des Kniegelenkes rechts) durch den Unfall vom 1. März 2013 hervorgerufen worden sind. Der von ihm im Befund beschriebene Druckschmerz am Ansatz Patellasehne am distalen Pol ist nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen überdies als ein Kriterium für das Vorliegen einer Distorsion zu bewerten (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung, Seite 4). Auch in seinen beiden Attesten vom 6. November 2013 und vom 25. September 2014 stellt der behandelnde Arzt inhaltlich keinen Bezug zwischen den darin diagnostizierten Körperschäden und dem Dienstunfall vom 1. März 2013 her.

Dem Attest von Herrn Dr. med. M. vom 25. Oktober 2013 lässt sich bereits keine Diagnose entnehmen. Vielmehr wird darin lediglich bestätigt, dass die Benutzung des eigenen Pkw durch den Kläger notwendig war. Gleiches gilt für sein Attest vom 14. Februar 2014, in dem jedoch die Benutzung des eigenen Pkw wegen fehlender Belastbarkeit nicht gestattet wird.

Eine andere Bewertung rechtfertigen auch nicht die Atteste vom 2. Januar 2014, 8. April 2014 und 9. Oktober 2014. Zwar geht Herr Dr. med. Mädgfessel darin jeweils davon aus, dass der Dienstunfall vom 1. März 2013 zu einem massiven Knorpelschaden mit Aufplatzen des Knorpels im patellofemoralen Gelenkanteil geführt hat. Ohne weitere Begründung für diese Annahme kommt den Attesten jedoch keine Aussagekraft zu. Sie sind daher nicht geeignet, um die ausführlich und nachvollziehbar begründete Beurteilung des sachverständigen Zeugen substantiiert in Frage zu stellen.

Des Weiteren erlaubt auch die in dem Attest vom 13. Oktober 2014 enthaltene Feststellung, dass bei der am 8. August 2013 von Herrn Dr. E. durchgeführten Kniearthroskopie freie Gelenkkörper entfernt worden sind, keine andere Einschätzung. Aus Sicht der Kammer ergibt sich hieraus kein Widerspruch zu den Ausführungen des sachverständigen Zeugen, der das Fehlen eines freien Gelenkkörpers nach dem Dienstunfall vom 1. März 2013 als ein Indiz dafür gewertet, dass der Knorpelschaden nicht auf den Dienstunfall vom 1. März 2013 zurückgeführt werden kann (s.o.). Denn der sachverständige Zeuge hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass bei jeder Arthroskopie freie Gelenkkörper freigesetzt werden, da hierbei der Knorpel geglättet wird. Die entstandenen freien Gelenkkörper würden während des Eingriffs wieder entfernt. Der Aussage, dass bei der Arthroskopie am 8. August 2013 freie Gelenkkörper entfernt wurden, kann daher nicht entnommen werden, ob diese bereits nach dem Unfall vom 1. März 2013 vorlagen oder erst als Folge der Arthroskopie selbst am 8. August 2013 entstanden sind. Nach der insoweit überzeugenden Darstellung des sachverständigen Zeugen hätte der freie Gelenkkörper, wäre er durch den Dienstunfall am 1. März 2013 entstanden, in der MRT vom 15. März 2013 zu sehen sein müssen, da auszuschließen sei, dass dieser innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen innerhalb des geschlossenen Knies verschwindet. Ferner vermag auch der Umstand, dass laut dem Attest bei der Arthroskopie eine Auffaserung des Knorpels mit tiefen Rissen festzustellen war, die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 1. März 2013 und dem zu erkennenden Knorpelschaden nicht zu belegen. Der sachverständige Zeuge hat hierzu überzeugend erläutert, dass das Unfallereignis, wäre es ursächlich für den entstandenen Knorpelschaden, in jedem Fall zu einem Ödem hätte führen müssen. Ein solches sei in der MRT vom 15. März 2013 jedoch nicht zu sehen gewesen.

Schließlich überzeugt auch die Schlussfolgerung von Herrn Dr. med. M., wonach davon auszugehen sei, dass vor dem Dienstunfall vom 1. März 2013 kein wesentlicher Knorpelschaden bestanden habe, da der Kläger bis zum Unfallzeitpunkt völlig beschwerdefrei gewesen sei und er sowohl beim Sport als auch in seinem, ihn körperlich beanspruchenden, Beruf als ... voll belastbar gewesen sei, nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass degenerative Veränderungen im Körper auch stumm ablaufen können, so dass das Nichtvorhandensein von Schmerzen vor dem Unfall nicht als zwingendes Indiz für dessen Kausalität angesehen werden kann. Dies hat auch der sachverständige Zeuge in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Danach gäbe es Patienten, die mit massiven Beschwerden zum Arzt kämen, bei denen aber nur ein geringer Arthroseschaden festgestellt werden könne, während andere Patienten, die keine Beschwerden hätten, unter einem massiven Arthroseschaden litten.

Außerdem lässt das Attest offen, wodurch der laut Attest bei der Arthroskopie festgestellte Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. März 2013 abgeleitet werden konnte. Sofern diese Aussage als Bezugnahme auf die Aussagen der den Kläger operierenden Ärzte, Herrn Dr. E. und Herrn Prof. Dr. A., zu verstehen ist, so ist zu berücksichtigen, dass weder Herr Dr. E. noch Herrn Prof. Dr. A. eindeutig einem Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall vom 1. März 2013 und den beim Kläger festgestellten Körperschäden festgestellt haben. Beide Ärzte gehen vielmehr lediglich davon aus, dass der Unfall vom 1. März 2013 „höchstwahrscheinlich“ die Ursache sei. Ebenso wenig gibt das Attest vom 27. Februar 2015 eine Erklärung dafür, wodurch bei der Arthroskopie am 8. August 2013 ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. März 2013 hergestellt werden konnte.

Die beiden Atteste vom 22. Mai 2015 und vom 14. Januar 2016 beschränken sich schließlich im Wesentlichen auf eine chronologische Schilderung des Krankheitsverlaufs des Klägers, wobei sie Stellung nehmen zu der beim Kläger gegebenen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Eine Begründung für die zwischen dem Dienstunfall des Klägers vom 1. März 2013 und den festgestellten Körperschäden angenommene Kausalität geben jedoch auch diese beiden Atteste nicht.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Attest vom 14. Februar 2014. Danach ist die beim Kläger festzustellende schmerzhafte Einschränkung der LWS-Funktion bedingt durch eine Fehlbelastung infolge einer Entlastung bzw. unphysiologischen Belastung des rechten Kniegelenkes bei ausgeprägtem retropatellarem Knorpelschaden. Eine Kausalität zwischen den geltend gemachten Beschwerden an der LWS und dem Dienstunfall vom 1. März 2013 ergibt sich aus dem Attest daher nur dann, wenn sich der Knorpelschaden auf den Unfall vom 1. März 2013 zurückführen lässt. Hierfür gibt das Attest jedoch keine Begründung. Wie bereits ausgeführt, stellt auch der Umstand, dass der Kläger vor dem Unfall vom 1. März 2013 keinerlei Beschwerden an der LWS hatte, kein zwingendes Indiz dafür dar, dass diese durch den Dienstunfall hervorgerufen worden sind.

2.1.4.2. Auch durch die ärztlichen Stellungnahmen der den Kläger operierenden Ärzte, Herrn Dr. med. E. und Herrn Prof. Dr. med. A., werden die überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Dem Attest von Herrn Dr. med. E. vom 12. November 2013 zufolge habe sich bei der Arthroskopie am 8. August 2013 ein isolierter Trochleaschaden mit einem Gegenschlag im Bereich der Kniescheibe gefunden. Da die sonstigen Knorpelveränderungen im Bereich des Kniegelenkes altersentsprechend gewesen seien, zieht Herr Dr. med. E. hieraus den Schluss, dass höchstwahrscheinlich anzunehmen sei, dass der kraterförmige circumscripte Defekt durch das Dezelerationstrauma (Landung) hervorgerufen wurde. Diese knappe Feststellung vermag die ausführlichen Erläuterungen des sachverständigen Zeugen jedoch nicht substantiiert in Frage zu stellen. Seine Einschätzung, dass die sonstigen Knorpelveränderungen im Bereich der rechten Kniescheibe altersentsprechend sind, steht im Widerspruch zu der Beurteilung der MRT vom 15. März 2013, wonach beim Kläger im rechten Kniegelenk bereits degenerative Veränderungen sichtbar waren. Welche Befunde Herr Dr. med. E. bei dieser Beurteilung zugrunde gelegt hat, lässt sich dem Attest nicht entnehmen. Auch erscheint der Umstand, dass die sonstigen Knorpelveränderungen im Bereich der Kniescheibe altersentsprechend waren, kein zwingendes Indiz dafür zu sein, dass der Dienstunfall ursächlich für den Trochleaschaden gewesen ist. Der sachverständige Zeuge hat nachvollziehbar erläutert, dass der Trochleaschaden gerade auch auf degenerative Veränderungen zurückgeführt werden kann. So hat der sachverständige Zeuge in seinem Gutachtennachtrag schlüssig dargelegt, dass der im Bereich der Kniescheibe festgestellte Schaden typischerweise dadurch erklärt werden kann, dass dieser Bereich beim Sport einer besonderen Belastung ausgesetzt ist. Auch Herr Dr. E. beschreibt in seiner ärztlichen Bescheinigung, dass es insgesamt so sei, „dass die meisten sportlichen Patienten im Laufe der Jahre Knorpelschäden im Bereich der Kniescheibe oder Trochlea bekommen, die für eine Zeit Probleme machen“. Ob dies auch beim Kläger der Fall ist, lässt der Arzt jedoch offen. Da das Entstehen derartig massiver Knorpelschäden durch indirekte Trauma äußerst selten ist, vermag ein Attest, das einen Knorpelschaden auf ein solch indirektes Trauma zurückführt, jedenfalls nur dann zu überzeugen, wenn es hierfür eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung gibt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Attest gibt bereits keinen Aufschluss darüber, welchen Unfallmechanismus der Arzt zugrunde gelegt hat, wenn er von einem Dezelerationstrauma spricht. Herr Dr. med. E. setzt sich in seiner Stellungnahme darüber hinaus in keinster Weise kritisch mit der Frage auseinander, ob das von ihm angenommene Dezelerationstrauma in Art und Weise geeignet war, einen derartig massiven Knorpelschaden beim Kläger zu verursachen. Auch gibt der Arzt keine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass typischerweise mit einer frischen Knorpelverletzung einhergehende Zeichen, wie das Vorliegen eines Knochenmarködems, eines freien Gelenkkörpers oder eines Meniskusrisses, beim Kläger nicht vorlagen. Darüber hinaus wird der Knorpelschaden auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Dezelerationstrauma zurückgeführt, sondern lediglich als höchstwahrscheinliche Ursache angesehen. Trotz einer entsprechenden Anfrage von Seiten der Amtsärztin vermochte Herr Dr. med. E. seine Beurteilung auch nicht weiter zu begründen.

Das Attest von Herr Dr. med. E. vom 20. März 2014 erschöpft sich in der Aussage, dass es dem Kläger möglich sei, selber einen Pkw zu fahren. Auch das Attest vom 9. April 2014 enthält keine Aussage zur Ursächlichkeit des Dienstunfalls vom 1. März 2013 für den beim Kläger entstanden Knorpelschaden.

Die beiden Atteste von Prof. Dr. med. A. vom 8. Mai 2014 sowie sein Attest vom 30. Juni 2014 stellen inhaltlich keinen Bezug zwischen den darin jeweils diagnostizierten Körperschäden und dem Dienstunfall vom 1. März 2013 her, sondern beschränken sich im Wesentlichen auf die Darstellung der erhobenen Befunde und der zu empfehlenden Behandlungsmethoden. Seinem Attest vom 9. März 2015 lässt sich bereits keine Diagnose entnehmen.

In seinem Attest vom 8. Oktober 2014 schließt sich Prof. Dr. med. A. zwar der Beurteilung von Herrn Dr. E. vom 12. November 2013, wonach der diagnostizierte Knorpelschaden auf den Dienstunfall vom 1. März 2013 zurückzuführen sei, an. Da das Attest für diese Einschätzung jedoch keine weitere Begründung gibt, kommt ihm keine Aussagekraft zu und vermag die ausführlichen und nachvollziehbar dargelegten Ausführungen des sachverständigen Zeugen nicht in Frage zu stellen.

Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht sein Attest vom 9. März 2015. Zwar führt Herr Dr. med. A. darin aus, dass er den Knorpelschaden am ehesten als Folge eines Dezelerationstraumas (Landung) als höchstwahrscheinlich ansieht. Dazu passend seien geringfügige Knorpelschäden als Folge eines Anpralls retropatellar zu erkennen gewesen. Mit dieser Feststellung setzt sich der Arzt jedoch in Widerspruch zu der nur 14 Tage nach dem Dienstunfall aufgenommenen MRT vom 15. März 2013, in der derartige geringfügige Knorpelschäden nicht zu erkennen waren. Das Attest gibt ferner auch keinen Aufschluss darüber, zu welchem Zeitpunkt diese geringfügigen Knorpelschäden von ihm erstmals festgestellt werden konnten. Ebenfalls lässt das Attest nicht erkennen, welcher Unfallmechanismus dieser Einschätzung zugrunde gelegt worden ist. Auch Herr Dr. med. A. setzt sich in seiner Stellungnahme nicht weiter mit der Frage auseinander, ob das von ihm bejahte Dezelerationstrauma in Art und Weise geeignet war, einen derartig massiven Knorpelschaden beim Kläger zu verursachen. Des Weiteren fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Argumenten des sachverständigen Zeugen. Zwar gibt Herr Prof. Dr. A. in seinem Attest an, dass nicht jeder Anprall mit einem Knochenmarködem vergesellschaftet sei. Weitere Erklärungen hierzu wurden von dem Arzt jedoch nicht gegeben. Nach Darstellung des sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung ist diese Auffassung medizinisch auch nicht vertretbar. Darüber hinaus bietet auch Herr Prof. Dr. med. A. keine Erklärung dafür, dass in der MRT vom 15. März 2013 kein freier Gelenkkörper nachweisbar war. Zudem wird der Knorpelschaden von ihm auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall vom 1. März 2013 zurückgeführt, sondern lediglich als höchstwahrscheinlich angesehen. Gleiches gilt für sein Attest vom 30. April 2015. Auch diesem lässt sich keine weitergehende Begründung für seine Einschätzung, dass der Knorpelschaden durch den Dienstunfall vom 1. März 2013 verursacht wurde, entnehmen.

2.1.4.3. Auch die weiteren vom Kläger vorgelegten Atteste stellen die überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen nicht in Frage.

Das Attest der Gesundheitspraxis ... vom 19. September 2014 beschränkt sich auf die Schilderung des bisherigen Therapieverlaufs ohne hierbei auf die Frage einer etwaigen Kausalität zwischen dem Unfall vom 1. März 2013 und den festgestellten Körperschäden einzugehen. Ebenso wenig geben die beiden vorgelegten Operations-Protokolle der Klinik ... vom 9. August 2013 und vom 13. Februar 2015 hierüber Aufschluss. Schließlich wird auch in dem Attest von Herrn Dr. med. H. vom 8. Januar 2015 kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. März 2013 und den diagnostizierten Körperschäden hergestellt.

2.2. Darüber hinaus lässt sich vorliegend auch kein Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall vom 1. März 2013 und den geltend gemachten psychischen Erkrankungen des Klägers herstellen.

Das Gericht folgt bei dieser Beurteilung den von der Beklagten eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen der Amtsärztin Frau Dr. med. K. vom 29. Oktober 2014 und vom 3. März 2015. Diese führt darin schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die psychische Symptomatik des Klägers laut dem eingeholten testpsychologischen Gutachten vom 30. Juni 2014 durch die nach dem Unfall vom 1. März 2013 fortbestehenden Kniebeschwerden und die hierdurch bedingte veränderte Lebenssituation verursacht worden sei. Da jedoch aufgrund der orthopädischen Gutachten von Herrn Prof. Dr. H. davon auszugehen sei, dass der Kläger infolge des Dienstunfalls vom 1. März 2013 nur geringfügige Verletzungen am rechten Kniegelenk erlitten habe, die nach acht Wochen folgenlos ausgeheilt seien, könnten auch die Beschwerden aus dem psychiatrischen Formenkreis nicht als dienstunfallbedingt gewertet werden.

Die beiden Gutachten der Amtsärztin sind überzeugend und nachvollziehbar und weisen keine offen erkennbaren Mängel auf. Weder gehen sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus noch enthalten sie unlösbare Widersprüche. Sowohl das vom Kläger vorgelegte Attest von Frau Dr. med. W., Fachärztin für Neurologie, vom 17. März 2014 als auch das eingeholte testpsychologische Gutachten vom 30. Juni 2014 führen die beim Kläger festzustellende depressive Symptomatik darauf zurück, dass der Kläger seit dem Unfall vom 1. März 2013 unter anhaltenden Schmerzen am Kniegelenk leidet, die es ihm unmöglich machen, sein bisheriges Lebenskonzept aufrechtzuerhalten. Beide Atteste kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Kläger insbesondere darunter leidet, dass er aufgrund der anhaltenden Knieproblematik weder in der Lage ist, weiterhin Fußball zu spielen noch seinem Beruf als ... nachzugehen. Wie bereits ausgeführt, geht aber auch das Gericht davon aus, dass der Kläger bei dem Dienstunfall vom 1. März 2013 lediglich eine Distorsion am rechten Kniegelenk erlitten hat, die nach acht Wochen folgenlos ausgeheilt war (s.o.). Eine Ursächlichkeit zwischen den geltend gemachen psychischen Erkrankungen und dem Dienstunfall vom 1. März 2013 lässt sich infolgedessen nicht feststellen. An der Sachkunde oder Unparteilichkeit der sachverständigen Zeugin bestehen für die Kammer ebenfalls keine Zweifel.

III.

Die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 bedingt gestellten Beweisanträge waren abzulehnen.

Eine weitere Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren hat sich dem Gericht im Sinne der zu § 86 Abs. 1 VwGO von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht aufgedrängt.

Danach ist die Tatsacheninstanz verfahrensrechtlich nicht daran gehindert, auch die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Äußerungen im Wege des Urkundenbeweises bei der Urteilsfindung zu verwerten (BVerwG vom 04.12.1991 - 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238). Die unterlassene Einholung eines Obergutachtens stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermochten, ihm die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (st. Rspr. des BVerwG, z. B. vom 04.12.1991, a. a. O.). Vorliegend sind alle gutachterlichen Aussagen widerspruchsfrei und vermögen ohne weiteres den Zweck zu erfüllen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen (s.o.).

Der Kläger hat insoweit auch nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens andere oder bessere Erkenntnisse bringen könnte als die bereits vorliegenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen. Hierbei ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass Frau Dr. K., die als Amtsärztin über ein hohes Maß an Neutralität, Erfahrung und Fachkunde verfügt, die Schlussfolgerungen von Herrn Prof. Dr. H. ebenfalls als schlüssig und überzeugend bewertet hat.

Gleiches gilt für die Anträge, die den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständigen Zeugen zu hören. Auch hier wurde nicht substantiiert geltend gemacht, inwieweit die beantragte Beweisaufnahme andere oder bessere Erkenntnisse hinsichtlich der hier relevanten Kausalitätsfrage erbringen sollte als die von Herrn Prof. Dr. H. erstellten Gutachten vom 28. August 2014 und vom 21. Januar 2015 sowie dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung. Die von den, den Kläger behandelten Ärzten erstellten, schriftlichen Stellungnahmen lagen Herrn Prof. Dr. H. bei der Erstellung seiner Gutachten vor. Die danach vom Kläger eingereichten ärztlichen Stellungnahmen wurden dem sachverständigen Zeugen ebenfalls vor der mündlichen Verhandlung übersandt. Darüber hinaus haben sowohl Herr Dr. med. E. als auch Herrn Prof. Dr. med. A. auf Nachfrage der Amtsärztin angegeben, dass sie keine Gutachter seien und sich daher nicht weiter bezüglich eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall vom 1. März 2013 und den beim Kläger festgestellten Körperschäden äußern könnten.

IV.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

V.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung einer chronisch verlaufenden Anpassungsstörung mit Übergang in eine Dysthymia als weitere Dienstunfallfolge aus dem Unfallereignis vom 20. Januar 2005 gemäß Art. 45 ff. BayBeamtVG zu Recht abgewiesen, weil diese nicht durch den Dienstunfall verursacht wurde.

1.1 Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist - ebenso wie nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (vgl. BayVGH, U. v. 24.4.2015 - 3 B 14.1141 - juris Rn. 23).

Gemäß Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG steht für die am 31. Dezember 2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Dienstunfall i. S. d. § 31 BeamtVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der am 20. Januar 2005 erlittene Dienstunfall des Klägers mit Bescheid des Beklagten vom 30. März 2005 gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anerkannt wurde (vgl. BayVGH, B. v. 22.10.2015 - 3 ZB 13.1258 - juris Rn. 4).

Als Ursache im Rechtssinn für die Anerkennung eines Dienstunfalls sowie für die hieraus geltend gemachten Unfallfolgen sind nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinn anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 12).

Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 13).

Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 14).

1.2 Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend einen Zusammenhang der psychischen Erkrankung des Klägers, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 1. Februar 2009 im Amt eines Amtsinspektors (BesGr A 9) als Vollstreckungsbeamter beim Finanzamt L. tätig war, mit dem Dienstunfall vom 20. Januar 2005, den er bei der Durchführung eines Vollstreckungsauftrags erlitt, als er vor der Haustüre des Schuldners von einer Eisplatte, die sich vom Dach gelöst hatte, am Kopf getroffen wurde und stürzte, verneint.

Das Verwaltungsgericht ist auf Grundlage des von ihm eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. D. vom 3. April 2012 mit Ergänzung vom 6. August 2012, das dieser in der mündlichen Verhandlung am 8. November 2012 erläutert hat, rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass beim Kläger eine psychische Erkrankung vorliegt, die jedoch nicht ursächlich auf dem Dienstunfall beruht.

Prof. Dr. D. ist in seinem Gutachten unter umfassender Auswertung sämtlicher ihm vorliegenden Unterlagen und des gesamten Akteninhalts (S. 2-54), der Angaben des Klägers (S. 55-63) und der Ehefrau (S. 63) sowie des im Rahmen der ambulanten Untersuchung des Klägers am 11. Oktober 2011 von ihm erhobenen Befundes (S. 64) aufgrund einer Gesamtbeurteilung (S. 65-84) zu dem Schluss gelangt, dass beim Kläger eine chronisch verlaufende Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) mit Übergang in eine Dysthymia (ICD -10 F34.1) zu bejahen ist, die jedoch nicht auf den Dienstunfall vom 20. Januar 2005 selbst, sondern auf die Begleitumstände des Unfallereignisses bzw. auf unfallunabhängige Faktoren zurückzuführen ist (S. 90-94).

Er hat hierzu erläutert, dass eine Verschlechterung der Stimmung beim Kläger erst eingetreten ist, nachdem er über den Unfall zu grübeln begonnen hat (S. 90). Der Kläger hat danach die nach dem Unfall aufgetretenen Kopfschmerzen zunächst nicht als angsterregend erachtet, sondern wollte den Dienst wieder antreten. Verunsichert wurde er erst durch seine Vorgesetzten und Kollegen, die geäußert hätten, er solle nicht zum Dienst kommen, solange er noch Kopfschmerzen habe; erst dann begann er, „notgedrungen“ in sich hineinzuhorchen, und wurde durch die Krankschreibung seines Hausarztes darin bestärkt, dass es „etwas Schlimmes“ gewesen sei. In der Folge trat außerdem eine zunehmende Verbitterung über die verzögerte Behandlung des Dienstunfalls durch den Dienstherrn beim Kläger ein, die bei ihm zu einer tiefen Kränkung und Enttäuschung führte (S. 91).

Die Einschätzung des Gutachters, dass nicht schon durch den Dienstunfall, sondern erst durch Hinzutreten zusätzlicher Faktoren (Verhalten der Kollegen nach dem Dienstunfall bzw. Frustration über das Verhalten des Dienstherrn bei der Behandlung des Dienstunfalls) psychische Beschwerden mit Krankheitswert aufgetreten sind, beruht auf einer umfassenden Untersuchung des Klägers und der Einbeziehung sämtlicher vorliegenden Befundberichte. Der Sachverständige hat nachvollziehbar, überzeugend und widerspruchsfrei dargelegt, dass erst aufgrund der Situation, mit der der Kläger nach dem Dienstunfall konfrontiert wurde, und der hierdurch bei ihm ausgelösten Entwicklungen die in der Folge auch fachärztlich festgestellten und als depressives (Erschöpfungs-) Syndrom diagnostizierten psychischen Beschwerden (nervenärztliche Stellungnahme Dr. B. vom 26. Juli 2005; nervenärztliches Gutachten Dr. A. vom 2. Oktober 2006) hervorgerufenen wurden.

Diese Einschätzung deckt sich auch mit den Feststellungen, die von Dr. A. laut dem nervenärztlichen Gutachten vom 2. Oktober 2006 mit ergänzender nervenärztlicher Stellungnahme vom 8. Juni 2007 getroffen wurden. Auch dieser hat die von ihm ebenfalls bejahte chronisch verlaufende Anpassungsstörung mit Übergang in eine Dysthymia nicht auf das Unfallereignis, sondern auf dessen Begleitumstände bzw. auf unfallunabhängige Faktoren zurückgeführt, da sich die Stimmung des Klägers erst verschlechtert habe, nachdem er nach der Krankschreibung über den Unfall zu grübeln begonnen habe, und ihn die Dienstunfallstelle „in den Wahnsinn“ treibe.

Die vom Gutachter bejahte psychische Reaktionsbereitschaft des Klägers (siehe Gutachten vom 3. April 2012 S. 69; ergänzende Stellungnahme vom 6. August 2012 S. 3), die aus den Vorkommnissen des Jahres 2002 geschlossen werden kann, als der Kläger sich wegen einer Panikstörung mit über zwei Monate bestehender depressiver Symptomatik einmalig in psychiatrische Behandlung bei Dr. F. begeben hat (Arztbrief Dr. F. an Dr. W. vom 8. Oktober 2002; Schreiben Dr. F. vom 12. August 2008; Bericht Dr. F. an Dr. A. vom 16. November 2008) spielt nach Einschätzung des Sachverständigen dagegen nicht die entscheidende Rolle bei der Verneinung der Kausalität des Dienstunfalls für die Entwicklung der Anpassungsstörung (Sitzungsprotokoll vom 8. November 2012 S. 3). Vielmehr ist nach den Feststellungen im Gutachten von Prof. Dr. D. vom 3. April 2012 (S. 86) einer Anpassungsstörung bereits inhärent, dass trotz einer eventuell bestehenden individuellen Disposition oder Vulnerabilität die Erkrankung ohne die Belastung nicht entstanden wäre.

Soweit Stellungnahmen des behandelnden Neurologen/Psychiaters Dr. B. (Arztbrief vom 13. April 2005; Stellungnahme vom 26. Juli 2005; Attest vom 24. Januar 2006; Bericht vom 18. September 2006; Bericht vom 27. August 2007; Attest vom 18. Juni 2012) und des behandelnden Dipl.-Psychologen Ch. (Schreiben vom 19. Januar 2008 bzw. 14. Februar 2009) sowie Gutachten Dritter (siehe Bericht P.-Zentrum für Akutmedizin vom 12. Juli 2007; nervenärztlich-sozialmedizinisches Gutachten Dr. H. vom 28. Dezember 2007; psychiatrisches Fachgutachten Dr. G. vom 28. Januar 2008; neurologisches Fachgutachten Dr. M. vom 30. Januar 2008) zu dem Ergebnis gelangen, dass die psychische Erkrankung des Klägers auf dem Dienstunfall beruht, liegt dieser Einschätzung nur eine unvollständige Tatsachengrundlage zugrunde.

Dies betrifft nicht nur die vom Kläger den behandelnden Personen bzw. Gutachtern gegenüber verschwiegene Tatsache, dass er bereits im Jahr 2002 bei Dr. F. wegen einer Panikstörung mit depressiver Symptomatik in Behandlung war, so dass diese hinsichtlich der möglichen Kausalität der nach dem Dienstunfall aufgetretenen psychischen Probleme des Klägers von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen sind (vgl. Gutachten vom 3. April 2012 S. 67). Die Stellungnahmen bzw. Gutachten beruhen - im Gegensatz zum Sachverständigengutachten Prof. Dr. D. - zudem auch nicht auf einer umfassenden Auswertung sämtlicher vorliegenden Befundberichte und sonstigen Unterlagen, so dass sie nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen zu widerlegen. Der Sachverständige hat sich im Gutachten vom 3. April 2012 (S. 77-84) auch ausführlich mit den abweichenden Stellungnahmen bzw. Gutachten auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb er - anders als diese - nicht von einer Verursachung der psychischen Beschwerden des Klägers durch den Dienstunfall selbst, sondern durch die Begleitumstände des Unfalles bzw. durch unfallunabhängige Faktoren ausgeht. Im Übrigen gehen auch die genannten Gutachten z.T. davon aus, dass der Kläger erst durch das Verhalten der Kollegen bzw. seines Hausarztes verunsichert wurde und sich durch das Verhalten der Dienstunfallstelle vernachlässigt fühlte. Die Ausführungen des Dipl.-Psych. Ch. sind zudem auch deshalb nicht geeignet, die Darlegungen des Sachverständigen in Frage zu stellen, da dieser als psychologischer Psychotherapeut - im Unterschied zum Sachverständigen als Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie - nicht über die hierfür erforderliche medizinische Fachkunde verfügt, um die Frage der Kausalität des Dienstunfalls für die Entwicklung der Anpassungsstörung des Klägers vollständig einschätzen zu können.

1.3 Die hiergegen vom Kläger erhobenen Einwendungen vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass das Gutachten widersprüchlich wäre bzw. von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder dass Anlass zu Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestünde. Derartige Mängel des Gutachtens wurden nicht substantiiert aufgezeigt.

1.3.1 Soweit der Kläger die Ausführungen von Prof. Dr. D. als nicht substantiiert bzw. schlüssig sowie als nicht nachvollziehbar bezeichnet, weil dieser als entscheidende Ursache für die Ablehnung einer Anpassungsstörung als Dienstunfallfolge auf die von ihm behauptete bestehende psychische Vorbelastung, auf die anhand der - vom Kläger bestrittenen - angeblichen Panikattacken infolge eines Insektenstichs 1998 sowie nach Herzproblemen 2002 geschlossen werden könne, abgestellt habe, trifft dies nicht zu. Der Sachverständige hat - wie auch der Kläger einräumt - vielmehr ausdrücklich erklärt, dass nach seiner Einschätzung für die Anpassungsstörung das Verhalten der Kollegen des Klägers im Anschluss an den Dienstunfall sowie die Frustration über das zögerliche Verhalten der Unfallfürsorgebehörden maßgeblich gewesen sei, während die psychische Reaktionsbereitschaft des Klägers, die aus den Vorkommnissen des Jahres 2002 abgeleitet werden könne, keine entscheidende Rolle gespielt habe. Der Sachverständige ist entgegen der klägerischen Behauptung nicht etwa davon ausgegangen, dass die Anerkennung der Anpassungsstörung als Dienstunfallfolge aufgrund einer bestehenden psychische Reaktionsbereitschaft des Klägers abzulehnen ist, weil es sich dabei um eine bloße sog. Gelegenheitsursache handelt, sondern weil die von ihm festgestellte Erkrankung wesentlich nicht durch den Dienstunfall selbst, sondern durch die Begleitumstände des Unfallereignisses bzw. unfallunabhängige Faktoren und damit durch Alternativursachen herbeigeführt wurde. Die diesbezüglichen Angriffe des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil liegen neben der Sache, da das Verwaltungsgericht - wie der Kläger selbst anführt - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon ausgegangen ist, dass die Behandlungsepisode 2002 keine maßgebliche Bedeutung für die Frage der Ursache der Anpassungsstörung besitzt. Gleiches gilt für die Ausführungen, mit denen der Kläger sich gegen die Annahme einer Panikattacke 1998 bzw. 2002 wendet. Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht auf die Ausführungen im Schreiben des S.-Zentrums für Akutmedizin vom 10. Januar 2013 an, in dem Dr. C. B. die Annahme einer Panikstörung 2002 in Frage stellt.

1.3.2 Soweit der Kläger gegen die Schlussfolgerung, die Erkrankung sei nicht durch den Dienstunfall selbst, sondern durch die Begleitumstände des Unfallereignisses bzw. durch unfallunabhängige Faktoren verursacht worden, einwendet, weder das Verhalten des Vorgesetzten des Klägers noch seiner Kollegen sei entscheidend für das Entstehen der Anpassungsstörung gewesen, beruht diese Einschätzung auf den eigenen Angaben des Klägers sowohl gegenüber Dr. A. (nervenärztliches Gutachten vom 2. Oktober 2006 S. 25) als auch gegenüber Dr. H. (nervenärztlich-sozialmedizinisches Gutachten vom 28. Dezember 2007 S. 25) und gegenüber Prof. Dr. D. (Gutachten vom 3. April 2012 S. 62). Wenn der Kläger diesbezüglich ausführt, dass das Verhalten von Vorgesetzten und auch Kollegen ihm gegenüber nach dem Dienstunfall vorbildlich und fürsorglich gewesen sei und er dadurch nicht verunsichert worden sei, steht dies im Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen, wonach der Amtsvorstand zu ihm gesagt habe, er habe hier nichts mehr zu suchen (ebda. S. 62).

1.3.3 Soweit der Kläger in Abrede stellt, dass die zunehmende Verbitterung über den weiteren bürokratischen und zögerlichen Verlauf des Dienstunfallverfahrens bei ihm eine tiefe Kränkung und Enttäuschung verursacht habe, die die Anpassungsstörung ausgelöst habe, weil Dr. B. bereits im April 2005 - ebenso wie in der Folge andere Ärzte - bei ihm eine Depression infolge des Dienstunfalls festgestellt habe, während es nachweislich erst nach dem 23. November 2005 zu Auseinandersetzungen mit der Dienstunfallstelle gekommen sei, übersieht er, dass Prof. Dr. D. beim Kläger eine Anpassungsstörung mit allmählichem Übergang in eine Dysthymia diagnostiziert hat. Damit lassen sich die Schlussfolgerungen des Gutachters in Einklang bringen, dass die Erkrankung des Klägers nicht schon durch den Dienstunfall selbst, sondern erst durch das Verhalten der Vorgesetzten und Kollegen nach dem Dienstunfall sowie die Frustration über das Verhalten des Dienstherrn bei Behandlung des Dienstunfalls aufgetreten ist, wonach es zunächst aufgrund des Verhaltens der Vorgesetzten und Kollegen des Klägers zu einer Anpassungsstörung gekommen ist, die dann aufgrund der nachfolgenden Auseinandersetzungen mit der Dienstunfallstelle chronisch wurde und allmählich in eine Dysthymia überging. Insoweit kann der Kläger dem Erstgericht keine unzureichende Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts vorwerfen und bemängeln, dieses sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Anpassungsstörung durch das Verhalten der Dienstunfallstelle verursacht worden sei. Daran ändert auch die Vorlage der Stellungnahme Dr. B. vom 15. Januar 2013 nichts, in der dieser nur auf Beginn der Auseinandersetzungen hinweist.

1.3.4 Soweit der Kläger weiter bemängelt, dass das Erstgericht die Schlussfolgerung der behandelnden Ärzte und sonstigen Gutachter, dass die psychische Erkrankung des Klägers auf dem Dienstunfall beruhe, nicht für maßgeblich angesehen habe, weil diesen im Unterschied zu Prof. Dr. D. nicht der vollständige Sachverhalt bekannt gewesen sei, führt dies ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses. Denn auch wenn es aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der Kläger aufgrund der vom Gutachter bejahten Panikstörung 2002 eine psychische Reaktionsbereitschaft aufweist, sind die sonstigen Stellungnahmen und Gutachten insoweit von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Hierin liegt kein widersprüchliches Verhalten des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen wurde bereits unter 1.2 darauf hingewiesen, dass die Stellungnahmen und Gutachten unabhängig hiervon auch nicht auf einer umfassenden Auswertung sämtlicher vorliegenden Befundberichte und sonstigen Unterlagen beruhen, so dass sie nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen, der die vorhandenen Unterlagen vollständig ausgewertet hat, zu widerlegen.

1.3.5 Soweit der Kläger sich zudem dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die Ausführungen von Dipl.-Psychologe Ch. als Psychologe seien nicht geeignet, die Feststellungen von Prof. Dr. D. in Frage zu stellen, weil ihm die erforderliche medizinische Sachkunde fehle, hat er seine Behauptung, Herr Ch. sei seit 1999 approbiert und in Baden-Württemberg im Arztregister eingetragen, so dass er die erforderliche medizinische Expertise vorzuweisen habe, nicht belegt. Im Übrigen ist ein Arzt für Psychiatrie/Psychotherapie - anders als ein psychologischer Psychotherapeut - auch dazu in der Lage, die Frage der Kausalität des Dienstunfalls für die Entwicklung der Anpassungsstörung des Klägers umfassend einzuschätzen.

1.3.6 Soweit der Kläger darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Gutachter ein weiteres Sachverständigengutachten (Obergutachten) hätte einholen müssen (§ 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO), hat es rechtsfehlerfrei hiervon abgesehen, weil es das von ihm eingeholte Gutachten von Prof. Dr. D. nach dem unter 1.2 Ausgeführten zu Recht als genügend und geeignet erachtet hat, ihm die sachlichen Grundlagen für seine Überzeugungsbildung zu vermitteln; hierzu nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe für die Ablehnung des vom Kläger diesbezüglich gestellten Beweisantrags Bezug (vgl. Sitzungsprotokoll S. 5).

Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen hätte müssen, da das Gutachten von Prof. Dr. D. eine Vielzahl an formellen wie materiellen Fehlern aufweise. Ungeachtet dessen, dass eine pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen unzulässig ist (vgl. OVG NRW, B. v. 13.11.2014 - 1 A 113/13 - juris Rn. 5) und die mit Schriftsatz vom 22. Juli 2013 behaupteten Mängel des Gutachtens nicht mehr innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen wurden und deshalb unbeachtlich sind, handelt es sich bei den gerügten Fehlern ersichtlich entweder um Zahlendreher bzw. um sonstige bloße Ungenauigkeiten (z. B. „Unfall vom 20.02.2005“ statt richtig „20.01.2005“), die offensichtlich keinen Einfluss auf die Richtigkeit der Feststellungen des Gutachters hatten.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die vom Kläger unter Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Im Hinblick auf die vom Kläger gerügten Mängel des Urteils bzw. des Sachverständigengutachtens bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, da das Vorbringen des Klägers keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen aufwirft, die sich nicht schon in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen.

3. Auch der unter Hinweis auf die Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) liegt nicht vor. Der Kläger sieht einen Mangel darin, dass das Verwaltungsgericht seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt hat, mit dem er die Einholung eines weiteren Gutachtens zum Beweis des Tatsache beantragt hat, dass die bei ihm festgestellte Erkrankung auf den Dienstunfall vom 20. Januar 2005 zurückzuführen ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag laut der Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, dass es das vorliegende Gutachten vom 3. April 2012 nebst ergänzender Stellungnahme vom 6. August 2012 für ausreichend erachte, um ihm eine Überzeugungsbildung zu ermöglichen, und kein Anlass bestehe, an der Sachkunde der Gutachter zu zweifeln. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Ungeachtet dessen, dass der Kläger bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise darlegt, inwieweit das Verwaltungsgericht bei der Behandlung des Beweisantrags gegen seine ihm nach § 86 VwGO obliegenden prozessualen Pflichten verstoßen hat, ist nicht ersichtlich, dass dieser Ablehnungsgrund nicht trägt. Wie bereits unter 1.2 und 1.3 dargelegt, lassen sich Anhaltspunkte für grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche des Gutachtens, die dieses zur Sachverhaltsaufklärung ungeeignet oder jedenfalls nicht ausreichend tragfähig machen würden, dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.

4. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.