Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2015 - 3 ZB 13.2116, 3 ZB 13.2117

bei uns veröffentlicht am30.11.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht München, 12 K 12.549, 20.06.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Verfahren 3 ZB 13.2116 und 3 ZB 13.2117 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juni 2013 (Az. 3 ZB 13.2117) wird zugelassen, soweit die Rückforderung die Bezüge als Generalsekretär der International Human Frontier Science Program Organization betrifft.

Im Übrigen werden die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten der Antragsverfahren, soweit die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden sind.

IV.

Der Streitwert des Verfahrens 3 ZB 13.2116 wird - insoweit unter Abänderung des in dieser Sache erlassenen Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 20. Juni 2013 - auf 19.854,12 Euro festgesetzt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 26.944,08 Euro festgesetzt.

Der Streitwert des Verfahrens 3 ZB 13.2117 wird, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist, auf 76.081,78 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1941 geborene Kläger stand als Universitätsprofessor im Dienst des Beklagten und wurde mit Ablauf des 30. September 2006 in den Ruhestand versetzt. Der Kläger übte in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2009 das Amt des Generalsekretärs beim Europäischen Forschungsrat aus, ab dem 1. Juli 2009 übernahm er das Amt des Generalsekretärs der International Human Frontier Science Program Organization (bis 30. Juni 2012).

1. Im Verfahren 3 ZB 13.2116 ist die Ruhensberechnung für das Jahr 2007 streitig.

Das Landesamt für Finanzen (Landesamt) setzte mit Bescheid vom 29. Oktober 2008 die dem Kläger monatlich zustehenden Versorgungsbezüge ab 1. Januar 2007 auf 2.717,54 € fest. In der Festsetzungsberechnung wurde ein Ruhensbetrag gemäß § 53 BeamtVG in Höhe von 3.588,61 € angerechnet, wobei das Landesamt davon ausgegangen ist, dass der Kläger aus seiner Tätigkeit beim Europäischen Forschungsrat im maßgeblichen Zeitraum monatliche Einkünfte in Höhe von 5.945,05 erzielt. Der Widerspruch vom 27. November 2008 gegen diesen Bescheid war insoweit erfolgreich, als das Landesamt im Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2010 von einem anzurechnenden Verwendungseinkommen in Höhe von 5.828,39 € ausgegangen ist, was zu einem Ruhensbetrag in Höhe von 3.471,95 € führte (Versorgungsbezüge in Höhe von 2.834,20 €).

Mit Bescheid vom 22. Juli 2011 erfolgte für das Jahr 2007 eine Änderungsberechnung wegen Berücksichtigung höherer Werbungskosten (Ruhensbetrag ab 1.1.2007: 2002,56 Euro; ab 1.4.2007: 1.937,56 Euro; ab 1.5.2007: 2002,56 Euro; ab 1.10.2007: 1.896,08 Euro; ab 1.12.2007: 0,00 Euro). Der Bescheid enthält folgende Feststellung: „Mit diesem Bescheid ist der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 29.10.2008, der dagegen eingelegte Widerspruch vom 27.11.2008 sowie der Widerspruchsbescheid vom 6.12.2010 als hinfällig zu betrachten.“

Der gegen den Bescheid vom 22. Juli 2011 eingelegte Widerspruch vom 8. August 2011 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2011 zurückgewiesen.

2. Im Verfahren 3 ZB 13.2117 geht es um die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge.

Das Landesamt forderte mit Bescheid vom 22. Dezember 2010 Bezüge in Höhe von 120.435,98 € zurück, die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Oktober 2009 überzahlt worden sind. Dieser Bescheid wurde in Hinblick auf die auch im Ruhensverfahren berücksichtigten veränderten Werbungskosten für das Jahr 2007 mit Bescheid vom 22. September 2011 dahingehend geändert, dass (nur noch) eine Überzahlung in Höhe von 103.025,86 € zurückgefordert wurde. Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 6. Oktober 2011 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2011 zurückgewiesen.

3. Mit (zusammenfassendem) Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2012 wurden der Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2011 (betrifft die Ruhensberechnung für das Jahr 2007) und der Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2011 (betrifft die Rückforderung) aufgehoben und erneut über die Widersprüche vom 8. August 2011 und 6. Oktober 2011 entscheiden. Die Widersprüche wurden zurückgewiesen. Der Widerspruchbescheid enthält die Feststellung: „Der Bescheid vom 22. September 2011 stellt sich … bezüglich des vollen Rückforderungsbetrags als neue Sachentscheidung dar und ersetzt insoweit den Bescheid vom 22. Dezember 2010“.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 20. Juni 2013 ab.

Dagegen richten sich die Anträge auf Zulassung der Berufung.

II.

Die Zulassungsanträge haben nur insoweit Erfolg, als die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Generalsekretär der International Human Frontier Science Program Organization als Verwendungseinkommen Berücksichtigung gefunden haben.

A. Verfahren 3 ZB 13.2116 (Ruhensbescheid für das Jahr 2007)

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

a. Die Bescheidslage ist die Folgende: Der Bescheid vom 29. Oktober 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2010 wurden mit Bescheid vom 22. Juli 2011 aufgehoben und haben damit ihre Wirksamkeit verloren (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Unwirksam geworden ist auch der Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2011, der mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2012 aufgehoben worden ist. Die streitige Ruhensberechnung bemisst sich damit allein nach dem Bescheid vom 22. Juli 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012.

b. Der Kläger hat mit seinem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 29. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2011, des Bescheids über die Ruhensberechnung vom 22. Juli 2011, des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 nichtig ist.

(1) Die vom Kläger behauptete Notwendigkeit für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage überzeugen nicht. Der Kläger verweist auf die Verquickung der Ruhens- und Rückforderungsbescheide durch den (abschließenden bzw. zusammenfassenden) Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2012. Diese Konstruktion verlange aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes die beantragte Nichtigkeitsfeststellungsklage, so dass ein allgemeines Feststellungsinteresse bestehe. Er verweist darauf, dass im Falle der Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 bei erfolgreicher Anfechtungsklage der Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2011 wieder auflebe. Durch Ablauf der Klagefrist wäre dieser aber mittlerweile bestandskräftig und unanfechtbar geworden.

Damit kann er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darlegen, weil er zu Unrecht davon ausgeht, der Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2011 könnte wieder aufleben. Mit dem Widerspruch vom 27. Januar 2012 hat das Landesamt den Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2011 aufgehoben und seine Regelung durch eine neue ersetzt. Damit hat der Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2011 seine Wirksamkeit (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) verloren. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach bei Aufhebung eines Änderungsbescheids (hier des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012) die Wirksamkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts wiederauflebt bzw. dessen Regelung wieder in Geltung tritt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 9.9.2008 - 3 B 37/08 - NVwZ 2009, 530 - juris Rn. 3; U.v. 21.6.2006 - BVerwGE 129, 66 - juris Rn. 18). bestimmt sich die Frage des Wiederauflebens vielmehr nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht. Nur dies führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil der häufig im jeweiligen Fachrecht verortete Grund der Erledigung und die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets berücksichtigt werden können. (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2011 - 1 C 2/10 - BVerwGE 139, 337 - juris Rn. 17). Nach diesen Maßstäben steht einem Wiederaufleben des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2011 entgegen, dass ausschließlicher Grund für die Aufhebung des Widerspruchsbescheids und damit dessen Erledigung war, den Fall im vornehmlichen Interesse des Klägers „auf ganz neue Beine zu stellen“ (vgl. Aktenvermerk vom 26. Januar 2012, Bl. 510 der vierten Teilakte). Die Verwaltungsbehörde wollte einen sauberen Abschluss der Verwaltungsverfahren und an den bisherigen Bescheiden nicht mehr festhalten. Das verbietet ein Wiederaufleben des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2011 unter dem Gesichtspunkt des missbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB).

(2) Der Kläger trägt weiter vor, der Ausgangsbescheid vom 29. Oktober 2008, der nun wohl in Form des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 vorliege, sei in der Gesamtschau völlig unbestimmt und unverständlich und damit nichtig (Art. 37 Abs. 1 i. V. m.. Art 43 Abs. 3 BayVwVfG). Damit kann er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen. Der Regelungsgehalt der Bescheide kann - worauf bereits das Verwaltungsgerichts hingewiesen hat - ohne weiteres nachvollzogen werden, zumal der abschließende Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2012 den Sachverhalt umfassend aufbereitet, die Bescheidslage dargestellt und eine ausführliche Würdigung der Sach-und Rechtslage vorgenommen hat. Von einer Unbestimmtheit aufgrund des Bescheidsgefüges kann vor diesem Hintergrund nicht mehr ausgegangen werden. Der Bescheid vom 29. Oktober 2008 ist mit Aufhebung durch den Bescheid vom 22. Juli 2011 unwirksam geworden (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) und ist nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 22. Juli 2011 als neue - ersetzende - Regelung, das seinen Abschluss letztlich mit dem Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2012 erfahren hat.

c. Der Kläger hat mit seinem Antrag unter II. hilfsweise beantragt, den Bescheid des Landesamts vom 22. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 insoweit aufzuheben, als bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge das bei der Tätigkeit des Klägers beim Europäischen Forschungsrat und bei der International Human Frontier Science Program Organization erzielte Einkommen als Verwendungseinkommen berücksichtigt worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit jedenfalls zutreffend als unbegründet erachtet.

(1) Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob der Beklagte das Einkommen aus der Tätigkeit bei der International Human Frontier Science Program Organization zu Recht als Verwendungseinkommen berücksichtigt hat, zutreffend ausgeblendet, weil der Bescheid vom 22. Juli 2011 in der Fassung des maßgeblichen Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 nur die Änderungsberechnung wegen Berücksichtigung höherer Werbungskosten für das Jahr 2007 betrifft und der Kläger in diesem Zeitraum nicht bei der International Human Frontier Science Program Organization beschäftigt war. Im Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2012 spielt das Einkommen aus der Tätigkeit bei der International Human Frontier Science Program Organization lediglich im Rahmen der Überzahlung der Versorgungsbezüge (hier hinsichtlich der Monate Juli bis Oktober 2009) und der streitigen Rückforderung eine Rolle (Verfahren 3 ZB 13.2117).

Der Kläger trägt vor, Gegenstand seiner Klage sei die Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 sowie die von ihm konsumierten bzw. ersetzten Bescheide vom 22. Dezember 2011, 22. Juli 2911 und 6. Dezember 2010 und nur insoweit als bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge das bei der Tätigkeit des Klägers beim Europäischen Forschungsrat und bei der Tätigkeit des Klägers bei der International Human Frontier Science Program Organization erzielten Einkommens als Verwendungseinkommen berücksichtigt worden sei. Damit kann er bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen, weil er mit dem Klageantrag zu II. den Bescheid vom 22. Juli 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids angefochten hat, der sich allein auf das anzurechnende Verwendungseinkommen für das Jahr 2007 bezieht. Hier ist und konnte die Tätigkeit bei der International Human Frontier Science Program Organization nicht berücksichtigt werden.

(2) Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2011 (2 C 39/09 - BVerwGE 139, 357 - juris) zutreffend davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des Klägers als Generalsekretär beim Europäischen Forschungsrat eine Verwendung im öffentlichen Dienst einer überstaatlichen Einrichtung im Sinne des § 53 Abs. 8 BeamtVG ist.

Verwendungseinkommen ist nach § 53 Abs. 8 BeamtVG jedes Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Dazu zählt auch jede Beschäftigung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine öffentlich-rechtliche Körperschaft durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die staatlichen internationalen Einrichtungen werden in § 53 Abs. 8 Satz 3 BeamtVG als zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen bezeichnet (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2015, Hauptband II, § 53 BeamtVG Rn. 259).

(a) Der Kläger verweist auf die rechtliche Gestaltung des Europäischen Forschungsrats als unabhängige und autonome Stelle, Art. 5 des Beschlusses der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrats (2007/134/EG).

Der Europäische Forschungsrat ist eine überstaatliche Einrichtung, was sich bereits daran unschwer erkennen lässt, dass er durch einen förmlichen Beschluss der Kommission (zunächst) zeitlich beschränkt bis zum 31. Dezember 2013 eingerichtet worden ist [vgl. Art. 1 des Beschlusses der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrats (2007/134/EG)], der Kommission gegenüber rechenschaftspflichtig ist und der Kommission regelmäßig Bericht erstattet [vgl. Art. 5 Absätze 4 und 7 des Beschlusses der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrats (2007/134/EG)]. Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Unabhängigkeit und Autonomie der Einrichtung ist für die Bewertung „staatliche Einrichtung“ ohne Belang, zumal die Unabhängigkeit und Autonomie durch die Rechenschafts- und Berichtspflicht gegenüber der Kommission eingeschränkt ist.

(b) Der Kläger trägt vor, die Finanzierung des Europäischen Forschungsrats und damit auch die Alimentierung des Klägers erfolge aus Eigenmitteln der Europäischen Union. Die Ausgaben der Europäischen Union finanzieren sich über einen Mix von Ausgaben, den sog. EU-Eigenmitteln, die aber in wesentlichen Teilen durch die Mitgliedsländer finanziert werden. Die Bundesrepublik Deutschland leistet laufend erhebliche Beiträge aus ihrem Staatshaushalt an die Europäische Union mit der Folge, dass die Leistungen, die diese Einrichtungen ihren Bediensteten erbringen, zu einem wesentlichen Teil mittelbar aus deutschen öffentlichen Mitteln fließen (BVerwG, U.v. 12.3.1980 - 6 C 15.78 - Buchholz 232.5 § 56 BeamtVG Nr. 2 - juris). Damit beteiligt sich die Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 53 Abs. 8 Satz 3 BeamtVG an der Europäischen Union und damit auch am Europäischen Forschungsrat (vgl. auch Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2015, Hauptband II, § 53 BeamtVG Rn. 257)

(c) Der Vortrag des Klägers, die Exekutivagenturen der Union seien anders zu behandeln als die Organe der Europäischen Union, verkennt, dass zwischen dem Europäischen Forschungsrat und der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats zu unterscheiden ist. Aus dem Erwägungsgrund zum Beschluss der Kommission vom 2. Februar 2007 (2007/134/EG) ergibt sich, dass eine spezifische Durchführungsstelle in Form einer Exekutivagentur eingerichtet werden soll, was mit Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der „Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats“ für die Verwaltung des spezifischen Gemeinschaftsprogramms „Ideen“ auf dem Gebiet der Pionierforschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (2008/37/EG) erfolgt ist. Der Kläger war jedoch beim Europäischen Forschungsrat und nicht bei der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats tätig.

(d) Der Kläger schließt aus der tatsächlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen ihm und dem Europäischen Forschungsrat bzw. der Europäischen Union, eine Verwendung im öffentlichen Dienst habe nicht stattgefunden. Er habe in seiner Eigenschaft als Generalsekretär die Arbeit des wissenschaftlichen Rates auf Basis einer Vereinbarung privatrechtlicher Natur mit der Europäischen Kommission unterstützt. Er habe zu keinem Zeitpunkt die vorgesehenen Rechte und Pflichten eines Generalsekretärs wahrgenommen. Er habe diesen Titel nur formal getragen. Seine Rechte und Pflichten seien allein durch den privatrechtlichen Vertrag begründet worden. Auch damit legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. Das für eine "Verwendung im öffentlichen Dienst" notwendige Abhängigkeitsverhältnis liegt auch dann vor, wenn zwischen den Betroffenen ein vertragliches Arbeitsverhältnis bzw. ein privatrechtlicher Dienstvertrag besteht (vgl. OVG Münster, U.v. 5.11.2008 - 21 A 3542/06 - juris Rn. 40).

Der Kläger verneint ein Abhängigkeitsverhältnis, weil die Tätigkeit des Klägers wissenschaftlichen Maßstäben folge, welche insbesondere auf der persönlichen Reputation und Integrität sowie Unabhängigkeit des Klägers von politischen und anderen Interessen basierte. Der Kläger habe in seiner Eigenschaft als Generalsekretär die Arbeit dieses Gremiums auf einer kollegialen und gleichberechtigten, nicht weisungsgebundenen Basis unterstützt. Mangels Einwirkungsmöglichkeiten der Europäischen Kommission oder anderer europäischer Institutionen auf den Europäischen Forschungsrat und damit auch auf die Durchführung der Tätigkeit des Klägers müsse die Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit betrachtet werden. Ein besonderes Amtsverhältnis habe nicht bestanden, weil eine projektbezogene Tätigkeit vorgelegen habe, nämlich der Aufbau und die Leitung des Europäischen Forschungsrats in der Anfangszeit. Die selbstständige Tätigkeit des Klägers bei einer unabhängigen, keiner europäischen Institution zugeordneten Stelle sei keine Verwendung im öffentlichen Dienst.

Unter Verwendung wird herkömmlich jede Art von Beschäftigung im öffentlichen Dienst verstanden, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer der in § 53 Abs. 8 BeamtVG genannten Einrichtungen ausgeübt wird (vgl. grundlegend: BVerwG, U.v. 22.7.1965 - II C 22.64 - BVerwGE 22, 1 - juris). Die Forderung nach einem Abhängigkeitsverhältnis dient allein der Abgrenzung der Beschäftigung im öffentlichen Dienst von einer selbstständigen Tätigkeit für eine öffentliche Einrichtung, etwa als privater Unternehmer (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.1985 - 2 C 101.81 - ZBR 1985, 341 - juris 18). Es liegt vor, wenn der Versorgungsberechtigte dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens hinsichtlich der Art und Weise seiner Beschäftigung den Weisungen des Dienstherrn unterworfen ist, etwa als Beamter, Tarifbeschäftigter oder in einem anderen privatrechtlichen Dienstverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 39/09 - BVerwGE 139, 357 - juris Rn. 15). So liegt der Fall hier. Der vom Kläger vorgelegte Arbeitsvertrag bestimmt in dessen Art. 3, dass die Aufgaben des Klägers in Art. 7 des Beschluss der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrats (2007/134/EG) festgelegt sind (Generalsekretär des Europäischen Forschungsrats) und die Dienste auf Ersuchen des wissenschaftlichen Rates als der hierzu von der Kommission bestimmten Institution erbracht wird. Dafür, dass der Kläger eine projektbezogene Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeübt hätte, fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag. Unabhängig davon wurde bereits ausgeführt, dass der Europäische Forschungsrat selbst eine überstaatliche Einrichtung ist, so dass hinsichtlich der Frage eines Abhängigkeitsverhältnisses auf das Verhältnis zwischen dem Europäischen Forschungsrat und dem Kläger ankommt. Zu dieser Problematik hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Kläger als Generalsekretär in die Organisation des Europäischen Forschungsrats eingebunden war und auf den Art. 7 des Beschluss der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrats (2007/134/EG) verwiesen. Danach unterstützt der Generalsekretär den wissenschaftlichen Rat, indem er dessen wirksame Kommunikation mit der Kommission und mit der spezifischen Durchführungsstelle (= Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats) sicherstellt. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des zitierten Beschlusses legt der wissenschaftliche Rat die Aufgaben des Generalsekretärs fest. Der Kläger befand sich mithin in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Europäischen Forschungsrat.

e. Der Kläger wendet sich schließlich gegen die Abweisung der Klage auch hinsichtlich des Klageantrags zu III, den Bescheid des Landesamt vom 29. Oktober 2008 in jeweiliger Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2010 und des Bescheids über die Ruhensberechnung vom 22. Juli 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Anfechtungsklage hinsichtlich des Bescheids vom 29. Oktober 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2010 bereits unzulässig ist, weil sich die Bescheide erledigt haben (s.o.). Bezüglich des Bescheids vom 22. Juli 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 sei sie zulässig, aber unbegründet. Die Ruhensberechnung sei in Hinblick auf die Anrechnung des Verwendungseinkommens aus der Tätigkeit als Generalsekretär des Europäischen Forschungsrats rechtmäßig. Andere Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Berechnung habe der Kläger nicht vorgetragen; solche seien auch nicht ersichtlich.

Der Kläger führt hierzu aus, dass des Verwaltungsgericht übersehen habe, dass effektiver Rechtsschutz gegen den Bescheid nicht möglich sei, da eine Aufhebung des Bescheids vom 22. Juli 2011 gerade dazu führen würde, dass der Bescheid vom 29. Oktober 2008 bestandskräftig wieder aufleben würde. Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat auch insoweit die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Der Klageantrag ist nicht zielführend. Im Ergebnis begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 29. Oktober 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2010. Gegen die Bescheide kann der Kläger jedoch nicht mehr im Wege der Anfechtungsklage vorgehen, weil diese durch den Bescheid vom 22. Juli 2011 „hinfällig“ wurden und sich mithin erledigt haben (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 14).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

a. Der Kläger meint, dass es eines erheblichen Lektüre- und auch Verständnisaufwands bedürfe, um zum einem die Regelungsgehalte des Bescheide feststellen und letztlich auch anhand des Bescheidszwecks ergründen zu können, ob die Bescheidstechnik zu einer nachvollziehbaren Verbescheidung geführt hat. Allein durch die Zahl der Bescheide sei schon von einem komplexen Sachverhalt auszugehen. Der Kläger unterstellt der Rechtssache insoweit besondere tatsächliche Schwierigkeiten. Solche vermag der Senat indes nicht zu erkennen. Die Bescheidslage mag auf den ersten Blick unübersichtlich erscheinen, ist es letztlich aber nicht. Der Bescheid vom 29. Oktober 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2010 haben sich erledigt und haben für den Rechtsstreit ersichtlich keine Bedeutung. Hinsichtlich der Ruhensberechnung reduziert sich die Bescheidslage auf den Bescheid vom 22. Juli 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2012. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten bestehen vor diesem Hintergrund nicht, selbst wenn man auch die Historie zu dem im Verfahren 3 ZB 13.2117 streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid in den Blick nehmen wollte.

b. Aus den unter II.A.1.c.(2) dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers als Generalsekretär des Europäischen Forschungsrats im öffentlichen Dienst einer überstaatlichen Einrichtung nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers als Generalsekretär beim International Human Frontier Science Program Organization können sich schon deshalb keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ergeben, weil diese Tätigkeit nicht Streitgegenstand ist.

B. Verfahren 3 ZB 13.2117 (Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge)

Die Berufung war im tenorierten Umfang zuzulassen, weil die Rechtssache insoweit besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Senat hält es für klärungsbedürftig, ob die International Human Frontier Science Program Organization eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung im Sinne des § 53 Abs. 8 BeamtVG ist, an der die Bundesrepublik Deutschland durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Hierbei wird insbesondere zu klären sein, ob für das Bejahen einer zwischenstaatlichen/überstaatlichen Einrichtung ausreichend ist, wenn eine Staatengemeinschaft über Einrichtung, Schicksal und Finanzierung der Organisation entscheidet, diese also vom „Wohl und Wehe“ dieser Staaten abhängig ist oder ob rein formal auf die Statuten der Organisation abzustellen ist, die sich in Art. 1 Nr. 1 als „an international non-governmental non profit association“ bezeichnet. Der Senat hält es insoweit nicht für sachgerecht auf die Richtlinie für die Entsendung von Beschäftigten des Bundes zu den öffentlichen zwischenstaatlichen Einrichtung, zur Verwaltung oder zur Einrichtung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit (Entsendungsrichtlinie Bund - EntsR), GMBl 2014, 633, abzustellen, die allenfalls Indiz- jedenfalls aber keine konstitutive Wirkung hat. Eine Klärung ist auch nicht unter Hinweis auf den Bescheid vom 24. September 2009 (Fiktive Anrechnung von einem monatlichen Verwendungseinkommen in Höhe von 10.000 € ab dem 1. Juli 2009 bis zur Vorlage entsprechender Einkommensnachweise) entbehrlich, da der Empfänger den Empfang des Ruhensbescheids bestritten hat (vgl. Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1. Juli 2015, § 41 Rn. 49) und der Beklagte im Zulassungsverfahren den Nachweis für einen Zugang nicht führen konnte (vgl. Rn. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 41 Rn. 127). Mithin kann zum gegenwärtigen Stand nicht davon ausgegangen werden, dass der Bescheid in Bestandskraft erwachsen ist, mit der Folge, dass der Rückforderungsanspruch begründet wäre (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2009 - 14 ZB 08.764 - juris; vgl. auch Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Mai 2015, § 52 BeamtVG Rn. 73). Abhängig von der Bewertung der International Human Frontier Science Program Organization als zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung im Sinne des § 53 Abs. 8 BeamtVG, wird auch der Frage nachzugehen sein, ob der Kläger als Generalsekretär einer abhängigen Beschäftigung nachgegangen ist.

Im Übrigen war der Antrag auf Zulassung der Berufung auch in diesem Verfahren abzulehnen:

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht.

a. Die Bescheidslage ist die Folgende: Der Bescheid vom 29. Oktober 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2010 wurden mit Bescheid vom 22. Juli 2011 aufgehoben und haben damit ihre Wirksamkeit verloren (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Unwirksam geworden ist auch der Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2011, der mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2012 aufgehoben worden ist. Die streitige Ruhensberechnung bemisst sich damit allein nach dem Bescheid vom 22. Juli 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012.

b. Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag des Klägers, festzustellen, dass der Bescheid des Landesamts vom 22. Dezember 2010 in jeweiliger Gestalt des Bescheids vom 22. September 2011 und der Widerspruchsbescheide vom 27. Dezember 2011 und vom 27. Januar 2012 nichtig ist, zu Recht abgewiesen und ausgeführt, dass die Bescheide ausreichend bestimmt und nachvollziehbar seien. Insgesamt lasse sich der Regelungsgehalt der angegriffenen Entscheidung bei Berücksichtigung sämtlicher offensichtlicher Umstände feststellen, so dass im Ergebnis von einer Unbestimmtheit oder Nichtigkeit nicht ausgegangen werden könne.

(1) Der Kläger führt er aus, die Ziff. 1 des Bescheids vom 22. September 2011 sei unbestimmt und unverständlich. In Satz 2 werde darauf verwiesen, dass der vorhergehende Bescheid geändert werde und sich „Näheres“ aus einem weiteren, anderen Bescheid sowie aus einer Bezügemitteilung ergebe. Was das „Nähere“ sei und was der Adressat zu befolgen habe, werde nicht deutlich. Im Gegenteil, die Ziff. 1 werde damit widersprüchlich, denn was es an anderen Pflichten neben einer klaren Zahlungsaufforderung zu befolgen gebe, sei nicht ersichtlich. Ein verständiger Adressat sie nicht in der Lage, die Ziff. 1 des Bescheids zu befolgen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich hieraus nicht. Hinsichtlich der Bestimmtheit des Inhalts muss der Entscheidungsinhalt eines Verwaltungsakts so gefasst sein, dass der Adressat ohne weiteres erkennen kann, was genau von ihm gefordert wird bzw. was in der ihn betreffenden Angelegenheit geregelt worden ist (vgl. Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1.4.2015, § 37 VwVfG Rn. 19). Nach diesen Vorgaben ist die Ziff. 1 des Bescheids vom 22. September 2011 hinreichend bestimmt. Aus dem Satz 1 lässt sich unschwer, auch für den juristischen Laien, ablesen, was von dem Adressaten verlangt wird, nämlich die Rückzahlung einer Überzahlung in Höhe von 103.025,86 €. Die Verweisung in Satz 2 der Ziff. 1 des Tenors dient letztlich der Transparenz der getroffenen Regelung. Damit durfte hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Anrechnung des Einkommens aus der Tätigkeit beim Europäischen Forschungsrat, auf den Ruhensbescheid vom 22. Juli 2011 Bezug genommen werden, ohne dass dies auf Gründen der Bestimmtheit, Art. 37 BayVwVfG, bedenklich wäre. Die Bezugnahme auf die Bezügemitteilung vom 17. Juni 2001 nebst Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG (vom 14. Juli 2011) dient ebenfalls der Konkretisierung.

Der Bescheid vom 22. September 2011 ist auch nicht insoweit missverständlich, als dieser die Regelungswirkung des Bescheids vom 22. Dezember 2010, nämlich die Summe des Rückforderungsbetrags reduziert und den Sofortvollzug aufhebt, es „im Übrigen“ aber bei dem Bescheid vom 22. Dezember 2010 bleibt. Das Landesamt hat mit dem Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2012 letztlich auf Wunsch des Klägers ausdrücklich klargestellt, dass sich der Bescheid vom 22. September 2011 bezüglich des vollen Rückforderungsbetrags als neue Sachentscheidung darstellt und insoweit den Bescheid vom 22. Dezember 2010 vollumfänglich ersetzt.

(2) Der Kläger verweist auf eine Zusage des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst in Absprache mit dem Staatsministerium der Finanzen, dass der Bescheid vom 22. Dezember 2010 aufgehoben und neu erlassen werde und daher seitens des Klägers keine Rechtsmittel einzulegen seien, ohne hieraus irgendeinen einen rechtlichen Schluss zu ziehen, so dass er auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen kann. Im Übrigen ist dieser „Zusage“ spätestens durch den Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2012 Rechnung getragen worden.

(3) Mit der Ziff. 2 des Bescheids vom 22. September 2011 wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 2 des Bescheids vom 22. Dezember 2010 aufgehoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2011 wiederum wurde die Ziff. 2 des Bescheids vom 22. September 2011 aufgehoben und ausgeführt, die Aufhebung des Sofortvollzuges mit Bescheid vom 22. September 2011 stehe dem Gebot der öffentlichen Kassen zur vollständigen und rechtzeitigen Erhebung der ihr zustehenden Einnahmen und damit dem öffentlichen Interesse entgegen. Damit sei die Aufhebung wieder rückgängig zu machen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2012 wurde der Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2011 aufgehoben und kein weiterer Sofortvollzug mehr angeordnet. Das Zusammenspiel der Bescheide ist ohne weiteres nachvollziehbar, so dass auch insoweit keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Bescheids vom 22. Dezember 2010 in jeweiliger Gestalt des Bescheids vom 22. September 2011 und der Widerspruchsbescheide vom 27. Dezember 2011 und vom 27. Januar 2012 bestehen.

(4) Der Kläger meint, die Zusammenführung der Ruhens- und Rückforderungsbescheide mit dem Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2012 sei für sich allein schon unverständlich, ohne dies weiter auszuführen und kommt damit dem Darlegungsgebot des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nach.

(5) Der Kläger rügt schließlich, effektiver Rechtsschutz gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2012 sei nicht möglich, da im Falle seiner Aufhebung der Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2011 bestandskräftig wieder aufleben würde. Einem unvoreingenommen Dritten dränge sich dies auch auf, da er sofort zu dem Schluss kommen müsse, dass er sich nicht gleichzeitig gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2012 und den dadurch aufgehobenen Bescheid vom 27. Dezember 2011 wehren könne. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich daraus nicht, insoweit wird auf die Ausführungen unter II.A.1.b.(1) verwiesen.

c. Die Abweisung der Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags zu I., den Bescheid des Landesamts vom 22. Dezember 2010 in jeweiliger Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. Januar 2011 und vom 27. Januar 2012 aufzuheben, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln.

Hinsichtlich der Bewertung der Tätigkeit des Klägers für den Europäischen Forschungsrat wird auf die Ausführungen unter II.A.1.c(2) verwiesen.

d. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags II. Nr. 1, den Bescheid vom 22. September 2011, in jeweiliger Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. Dezember 2011 und 27. Januar 2012 aufzuheben, zutreffend abgewiesen. Auch insoweit kann auf die Ausführungen unter II.A.1.c.(2) verwiesen werden.

e. Der Hilfsantrag II. Nr. 2, den Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 22. Dezember 2010 zurückzunehmen, scheitert bereits am mangelnden Rechtsschutzbedürfnis, da der Bescheid nicht mehr wirksam ist (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Die Klage ist mithin unzulässig, so dass Fragen der Begründetheit keiner Erörterung bedürfen. Gleiches gilt für den hilfsweise zu Ziff. I. und II. gestellten Antrag, den Bescheid des Landesamts vom 22. Oktober 2010 in jeweiliger Gestalt des Bescheids vom 22. September 2011 und der Widerspruchsbescheide vom 27. Dezember 2011 und 27. Januar 2012 aufzuheben, soweit dadurch vom Kläger eine Überzahlung in Höhe von 103.025,86 € gefordert worden ist. Auch hier wird mit dem Klageantrag an den unwirksamen Bescheid vom 22. Oktober 2010 angeknüpft.

f. Hilfshilfsweise zu II. beantragte der Kläger, festzustellen, dass der Bescheid vom 22. Dezember 2010 gegenstandslos geworden ist. Diesem Klageantrag wurde bereits durch den Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2012 Rechnung getragen, der ausdrücklich feststellt, dass der Bescheid vom 22. September 2011 den Bescheid vom 22. Dezember 2010 ersetzt, so dass der Klage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Damit wurde auch letztlich der E-Mail des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 14. Januar 2011 mit dem vom Kläger verstandenen Inhalt Rechnung getragen.

g. Der Kläger greift schließlich - ebenfalls ohne Erfolg - die Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG im Bescheid vom 22. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 an. Da dieser Gesichtspunkt erstmals im Schriftsatz vom 5. Mai 2015 und damit nach Ablauf der Antragsbegründungfrist (4. November 2013) vorgebracht wurde, ist das Vorbringen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verspätet und damit unbeachtlich.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insoweit kann zunächst, weil sich der Kläger insoweit wiederholt, auf die Ausführungen unter II.A.1. verwiesen werden Der Hinweis allein auf die Anzahl der Bescheide vermag einen komplexen Sachverhalt nicht zu begründen. Aus den unter II.A.1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers als Generalsekretär des Europäischen Forschungsrats eine Verwendung im öffentlichen Dienst einer überstaatlichen Einrichtung ist und nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

C. Kosten und Streitwert

Einer Kostenentscheidung bedarf es für das Zulassungsverfahren nicht, soweit die Berufung zugelassen wird, weil die Kosten des Zulassungsverfahrens insoweit zu den Kosten des Berufungsverfahrens gehören und gesonderte Gerichtsgebühren nach Nr. 5121 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht entstehen. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren, soweit die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt werden, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. und 52 Abs. 3 GKG. Hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers als Generalsekretär bei der International Human Science Program Organization wurden überzahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 26.944,08 Euro (4 x 6.736,02 Euro für die Monate Juli bis Oktober 2009) mit Bescheid vom 22. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 zurückgefordert.

Die Streitwertfestsetzung im Verfahren 3 ZB 13.2116 beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Ruhensbescheid vom 22. Juli 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 betrifft einen Ruhensbetrag in Höhe von 19.854,12 Euro (Ruhensbetrag ab 1.1.2007: 2002,56 Euro; ab 1.4.2007: 1.937,56 Euro; ab 1.5.2007: 2002,56 Euro; ab 1.10.2007: 1.896,08 Euro; ab 1.12.2007: 0,00 Euro).

Die Streitwertfestsetzung im Verfahren 3 ZB 13.2117 (soweit der Antrags auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist) beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 3 GKG. Insoweit sind überzahlte Bezüge in Höhe von 79.853,93 Euro streitgegenständlich (103.025,96 Euro - 26.944,08 Euro = 76.081,78 Euro).

Soweit die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden sind, ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung der auf Zulassung der Berufung werden die Urteile des Verwaltungsgerichts München bezüglich des Ruhensbescheids vom 22. Juli 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 und des Rückforderungsbescheids vom 22. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2011 hinsichtlich der Anrechnung des Einkommens aus der Tätigkeit des Klägers als Generalsekretär beim Europäischen Forschungsrat als Verwendungseinkommen und der getroffenen Billigkeitsentscheidung im Rückforderungsbescheid rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Soweit die Berufung zugelassen wurde, gilt die nachfolgende Belehrung.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2015 - 3 ZB 13.2116, 3 ZB 13.2117 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen


(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwend

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen


(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gez

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung


(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach §

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Apr. 2011 - 1 C 2/10

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Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese

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(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die ihm 1994 erteilte Aufenthaltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis fortgilt, hilfsweise die Verpflichtung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

2

Der 1959 geborene Kläger stammt aus Pakistan. Er hat sechs Kinder, davon drei mit seiner jetzigen in Pakistan lebenden Ehefrau und drei mit deutschen Frauen. Er reiste erstmals im November 1977 nach Deutschland ein und stellte erfolglos einen Asylantrag. Im März 1982 kehrte er nach Pakistan zurück und heiratete dort im August 1982 seine heutige Ehefrau nach islamischem Ritus.

3

Im September 1986 erteilte ihm die Deutsche Botschaft in Islamabad ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung, nachdem er unter Vorlage einer Urkunde der "Orthodox Church of Pakistan" behauptet hatte, die deutsche Staatsangehörige Frau M. im August 1986 in Pakistan geheiratet zu haben. Dabei hatte er seine vorausgegangene Eheschließung in Pakistan nicht angegeben. Er reiste im September 1986 nach Deutschland ein und erhielt hier im November 1986 zunächst eine befristete, im August 1989 dann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

4

Die Ehe mit Frau M. wurde im Juli 1991 geschieden. Im Juli 1994 heiratete der Kläger in Dänemark die deutsche Staatsangehörige Frau S. Im September 1994 erteilte ihm der Beklagte daraufhin eine Aufenthaltsberechtigung. Der Kläger wurde auf seinen Antrag hin am 12. Januar 1998 eingebürgert, nachdem er zuvor aus der pakistanischen Staatsangehörigkeit entlassen worden war. Die Ehe mit Frau S. wurde im Oktober 2000 geschieden.

5

Im Januar 2001 sprach Frau Y., die in Pakistan lebende Ehefrau des Klägers, mit ihren drei Kindern bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad vor und begehrte ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung zum Kläger, der ihr Ehemann und Vater der Kinder sei. Erst dadurch erhielten die deutschen Behörden Kenntnis von der Ehe in Pakistan. In der Folge wurde zusätzlich bekannt, dass es eine "Orthodox Church of Pakistan" in Rawalpindi, die angeblich die Urkunde über die Eheschließung des Klägers mit Frau M. ausgestellt hatte, zu keinem Zeitpunkt gegeben hat. Daraufhin nahm der Beklagte die Einbürgerung des Klägers mit Bescheid vom 13. November 2001 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Die hiergegen gerichtete Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.

6

Im November 2004 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung. Der Beklagte stellte ihm zwar einen Reiseausweis für Staatenlose aus und erteilte ihm im Januar 2006 eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung des Sorgerechts gegenüber seiner Tochter Laura, die aus der Verbindung mit Frau S. im August 1995 geboren worden war. Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung lehnte der Beklagte jedoch mit Bescheid vom 8. März 2006 ab. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass sich die Aufenthaltsberechtigung vom September 1994 durch die Einbürgerung des Klägers nach § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt habe. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung könne sie nicht wieder aufleben. Auch eine neue Niederlassungserlaubnis könne ihm nicht erteilt werden, da er weder seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitze noch sein Lebensunterhalt gesichert sei.

7

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die ihm am 19. September 1994 erteilte Aufenthaltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis fortgelte, hilfsweise hat er die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer (neuen) Niederlassungserlaubnis beantragt. Das Verwaltungsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Die Wirksamkeit des Verwaltungsakts, durch den dem Kläger die Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei, sei für die Vergangenheit nicht entfallen. Mit unanfechtbarer Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung werde aufenthaltsrechtlich wieder an den im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehenden ausländerrechtlichen Status angeknüpft.

8

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das angegriffene Urteil durch Beschluss vom 30. September 2009 geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Mit der Einbürgerung des Klägers sei seine Aufenthaltsberechtigung unwirksam geworden, sie habe sich gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde habe der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Damit sei der Regelungsgegenstand der ihm zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung, nämlich sein Aufenthaltsrecht als Ausländer im Bundesgebiet, entfallen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei durch die mit ex-tunc-Wirkung versehene Rücknahme der Einbürgerung gemäß § 48 VwVfG die zuvor erloschene Aufenthaltsberechtigung nicht wieder wirksam geworden. Ein derartiges Wiederaufleben würde dem Erledigungstatbestand des § 43 Abs. 2 VwVfG widersprechen. Unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten sei es zwingend, dass für die erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels die dafür vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen aktuell erfüllt sein müssten und dies in einem Antragsverfahren geprüft werde. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung einer (neuen) Niederlassungserlaubnis sei ebenfalls unbegründet. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sei über den Anspruch nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage zu entscheiden. Weder sei der Kläger seit acht Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis noch seit drei Jahren im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1990). Darüber hinaus erfülle er nicht das Erfordernis der Sicherung seines Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit. Im Zeitpunkt der Ablehnung seines Antrags und auch danach habe er Leistungen nach dem SGB II bezogen. Er beziehe auch jetzt noch solche Leistungen. Auch nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG könne er keine Niederlassungserlaubnis erhalten. Es fehle jedenfalls an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG.

9

Der Kläger begründet die vom Senat zugelassene Revision im Wesentlichen wie folgt: Die Wirksamkeit der Aufenthaltsberechtigung von 1994 sei nicht entfallen. Zwar sei zunächst eine Erledigung dieses Titels mit seiner Einbürgerung eingetreten, denn ab diesem Zeitpunkt habe er die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und keines Aufenthaltstitels mehr bedurft. Die Erledigung sei jedoch nur für den Zeitraum eingetreten, in dem er Deutscher gewesen sei, und habe mit unanfechtbarer Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung geendet. Von diesem Zeitpunkt an sei er wieder Ausländer und habe wieder eines Aufenthaltstitels bedurft. Aufenthaltsrechtlich werde wieder an den aufenthaltsrechtlichen Status angeknüpft, der bis zur Einbürgerung bestanden habe. Die Zeit als "Deutscher" müsse nachträglich im ausländerrechtlichen Sinne als rechtmäßiger Aufenthalt angesehen werden. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte die vor Erlangung der Einbürgerung erworbenen Aufenthaltstitel nicht zurückgenommen habe. Er habe nicht einmal nach § 48 VwVfG geprüft, ob dies erforderlich gewesen wäre. Die früher erteilte Aufenthaltsberechtigung sei wieder wirksam geworden und gelte nunmehr als Niederlassungserlaubnis fort. Richtigerweise habe das Verwaltungsgericht auf § 38 AufenthG hingewiesen.

10

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt den angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die dem Kläger erteilte Aufenthaltsberechtigung durch dessen Einbürgerung ihre Wirksamkeit verloren hat (1.a), nicht wieder aufgelebt ist (1.b) und der Kläger auch keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Niederlassungserlaubnis hat (2.).

12

1. Der Hauptantrag des Klägers, die Fortgeltung der ihm 1994 erteilten Aufenthaltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis festzustellen, ist unbegründet. Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung des Klägers im Jahr 1998 hat sich die ihm zuvor erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG auf sonstige Weise erledigt und ist auch durch die Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht wieder aufgelebt.

13

a) Mit der Einbürgerung hat sich die dem Kläger nach § 27 AuslG 1990 erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz erledigt, also ihre äußere und innere Wirksamkeit verloren. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Er verliert folglich seine Wirksamkeit, wenn eine der in § 43 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen eingetreten ist. So liegt es hier. § 43 Abs. 2 VwVfG ist auf Aufenthaltstitel nach dem Ausländergesetz 1990 - hier: die Aufenthaltsberechtigung des Klägers gemäß § 27 AuslG 1990 - anwendbar. Die auf diese besondere Fallkonstellation nicht bezogenen Erlöschenstatbestände nach § 44 AuslG 1990 (jetzt § 51 AufenthG) stehen dem nicht entgegen.

14

§ 43 Abs. 2 VwVfG steht in innerem Zusammenhang mit der in § 35 Satz 1 VwVfG normierten Regelungsfunktion des Verwaltungsakts. Nach § 35 Satz 1 VwVfG ist Gegenstand des Verwaltungsakts eine nach außen gerichtete Regelung eines Einzelfalles. Indem das Gesetz normiert, dass der Verwaltungsakt auf eine Rechtswirkung "gerichtet" ist, betont es die Finalität des Verwaltungshandelns in dieser Handlungsform (vgl. Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268 <271 ff.>). § 43 Abs. 2 VwVfG erfasst gewissermaßen spiegelbildlich die Fälle, in denen die dem Verwaltungsakt ursprünglich zukommende steuernde Funktion des Verwaltungshandelns nachträglich entfällt. Dies kann - wie die katalogartige Aufzählung des § 43 Abs. 2 VwVfG zeigt - in unterschiedlicher Weise geschehen. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen einem eher formalisierten Handeln, das willentlich und zumeist einseitig auf die Aufgabe der steuernden Funktion des Verwaltungsakts gerichtet ist, und solchen Rechtslagen, in denen nicht eine einseitige Handlung, sondern die Sach- und Rechtslage selbst zur Beendigung der ehemaligen Rechtswirkung führt (vgl. Urteil vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 11.97 - Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 10 S. 4). Als Beispiel nennt § 43 Abs. 2 VwVfG den Zeitablauf, ohne damit jedoch andere Fälle auszuschließen. § 43 Abs. 2 letzte Alternative VwVfG formuliert dies im Sinne eines Auffangtatbestandes als Erledigung "in anderer Weise". Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt ein, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 7 C 5.08 - Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1 S. 2).

15

Mit der Einbürgerung des Klägers ist der Regelungszweck der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung, der in der Vermittlung und Ausgestaltung seines Aufenthaltsrechts als Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland lag, weggefallen. Sein Aufenthalt in Deutschland bedurfte mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht mehr einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 3 AuslG 1990, zumal das Gesetz nur auf Ausländer Anwendung findet (§ 1 AuslG 1990). Die Steuerungsfunktion der Aufenthaltsgenehmigung war hier nachträglich entfallen, der Aufenthaltstitel konnte ab dem Zeitpunkt der Einbürgerung keine Rechtsfolgen mehr zeitigen. Damit hatte sich die Aufenthaltsberechtigung auf andere Weise erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Weder hätte es zur Beendigung der Wirksamkeit der Aufenthaltsberechtigung eines rechtsgestaltenden Akts bedurft noch ist ein solcher erfolgt.

16

b) Mit der rückwirkenden Aufhebung der Einbürgerung ist die erledigte Aufenthaltsberechtigung nicht wieder aufgelebt und konnte daher auch nicht mehr die ihr ursprünglich zukommenden Rechtswirkungen entfalten.

17

Welche Rechtsfolgen die rückwirkende Aufhebung eines zur Erledigung führenden Verwaltungsakts hat, ist nicht für das gesamte Verwaltungsrecht einheitlich zu beurteilen, sondern bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (vgl. Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 11.06 - BVerwGE 129, 66 <70>). Nur dies führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil der häufig im jeweiligen Fachrecht verortete Grund der Erledigung und die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets berücksichtigt werden können.

18

Mit Recht kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass das ordnungsrechtliche Grundanliegen des Ausländerrechts einem Wiederaufleben der erledigten Aufenthaltsberechtigung nach Rücknahme der Einbürgerung des Klägers entgegensteht. Denn die Ausländerbehörde konnte vom Zeitpunkt der Einbürgerung des Klägers an nicht mehr mit ausländerrechtlichen Mitteln auf ein mögliches Fehlverhalten des Klägers reagieren, etwa ihm gegenüber eine Ausweisung aussprechen. Die Auffassung der Revision kann daher zu Wertungswidersprüchen führen. Denn ein Ausländer, der sich durch Täuschung die Einbürgerung erschlichen und dann einen Ausweisungstatbestand erfüllt hat, stünde unter Umständen besser da als ein Ausländer, auf dessen Fehlverhalten eine unmittelbare ausländerbehördliche Reaktion erfolgt. Zwar wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass eine ausländerbehördliche Reaktion auf die Verwirklichung aufenthaltsbeendender Tatbestände auch noch nach Rücknahme der Einbürgerung möglich sei (vgl. Marx, InfAuslR 2009, 303 <304, 308>). Aber auch eine solche, der Ausländerbehörde möglicherweise erst Jahre später eröffnete Reaktion bedeutet eine nicht gerechtfertigte Privilegierung des Betroffenen insofern, als Ausweisungsgründe durch mittlerweile eingetretene tatsächliche Änderungen hinsichtlich der Gefahrenprognose und der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen verbraucht sein oder an Gewicht verloren haben können. Im Übrigen stünde ein Ausländer, dessen Einbürgerung wegen schweren Fehlverhaltens ex tunc zurückgenommen wurde, besser da als ein solcher, der die deutsche Staatsangehörigkeit ex nunc verliert, denn bei letzterem kommt ein Wiederaufleben des früheren Aufenthaltstitels schon deshalb nicht in Betracht, weil die Einbürgerung als erledigendes Ereignis nicht rückwirkend beseitigt wurde.

19

Dieser für das Ausländerrecht maßgeblichen Auslegung steht nicht entgegen, dass nach einem von der Revision angeführten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zum Beamtenrecht vom 23. August 1995 - 1 UE 2433/91 - (ZBR 1996, 59) die Rücknahme einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur die konkrete Ernennung betrifft mit der Folge, dass wieder ein Probebeamtenverhältnis hergestellt wird. Denn die hierfür als maßgeblich herangezogenen spezifisch beamtenrechtlichen Gründe, die im Übrigen nicht für derart grundlegende Statusänderungen gelten wie das Erlöschen eines Arbeitsverhältnisses durch Begründung eines (später zurückgenommenen) Beamtenverhältnisses (vgl. BAG, Urteil vom 24. April 1997 - 2 AZR 241/96 - BAGE 85, 351, ihm folgend BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 2 C 11.99 - BVerwGE 109, 365 <369>), sind auf das Ausländerrecht nicht übertragbar.

20

Für die seit 1. Januar 2005 geltende Rechtslage spricht zudem die in § 38 AufenthG getroffene Regelung gegen ein Wiederaufleben der erledigten Aufenthaltsberechtigung. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist einem ehemaligen Deutschen, der die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, unter bestimmten (erleichterten) Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis (Nr. 1) oder eine Aufenthaltserlaubnis (Nr. 2) zu erteilen. Wenn die Vorschrift auch nicht vorrangig für ehemalige Deutsche geschaffen wurde, die zuvor Ausländer waren (zum gesetzgeberischen Regelungsziel vgl. BTDrucks 15/420 S. 84 f. sowie Berlit, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, § 38 Rn. 1), so erfasst sie diesen Personenkreis doch mit. § 38 AufenthG knüpft bei einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ex nunc nicht an einen etwa vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vorhandenen Aufenthaltsstatus des ehemaligen Deutschen an, sondern begründet lediglich für den Fall der neu oder wieder entstandenen Ausländereigenschaft Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltstiteln unter erleichterten Voraussetzungen. Offensichtlich ist der Gesetzgeber also nicht von einem Wiederaufleben eines etwaigen, vor Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vorhandenen Aufenthaltstitels ausgegangen. Ist aber im Fall eines Verlustes der Staatsangehörigkeit ex nunc nur der Neuerwerb einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis möglich (§ 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn im Fall einer ex-tunc-Rücknahme der Einbürgerung ein Ausländer, der arglistig getäuscht hat, in den Genuss eines automatischen Wiederauflebens des früheren Aufenthaltstitels käme.

21

Das Festhalten an der einmal eingetretenen Erledigung des Aufenthaltstitels ist auch nicht unbillig, da für den früheren Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechts unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht kommt (vgl. hierzu das Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 1 C 16.10 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

22

2. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer neuen Niederlassungserlaubnis abgelehnt.

23

Der Kläger hat einen entsprechenden Antrag - damals gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG 1990 - im November 2004 und damit vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Januar 2005 gestellt. § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sieht vor, dass über vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht zu entscheiden ist. Da die Vorschrift aber ausschließlich das Vertrauen des Ausländers schützen und Rechtsnachteile für ihn in der Umstellungsphase vermeiden will, schließt sie die Anwendung des neuen Rechts zu seinen Gunsten nicht aus, zumal der Ausländer jederzeit einen neuen Antrag stellen könnte, der nach neuem Recht zu beurteilen wäre (vgl. Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 21.09 - InfAuslR 2011, 182, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, Rn. 9). Der Kläger kann jedoch weder nach altem noch nach neuem Recht eine Niederlassungserlaubnis beanspruchen.

24

Nach der vorrangig zugrunde zu legenden Rechtslage bei Antragstellung des Klägers im November 2004 ist für die Erteilung einer Berechtigung zum Daueraufenthalt § 27 AuslG 1990 maßgeblich. Der Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung steht jedoch entgegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht - wie in § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AuslG 1990 verlangt - seit acht Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besessen hat. Denn während der Zeit der zurückgenommenen Einbürgerung besaß der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis. Es ist aber ein durchgehender achtjähriger Titelbesitz bis zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung erforderlich (vgl. Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352 <355> zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG 1990; Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 24.08 - BVerwGE 135, 225 Rn. 13 f. zur Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG). Außerdem fehlt es beim Kläger nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts an der Sicherung des Lebensunterhalts und damit an der Erteilungsvoraussetzung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG 1990.

25

Auch die seit 1. Januar 2005 maßgeblichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes gewähren dem Kläger keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Niederlassungserlaubnis. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer direkten noch aus einer entsprechenden Anwendung des § 38 AufenthG. Denn die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Betroffene bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Bei dem Kläger liegt ein solcher fünfjähriger Aufenthalt - unabhängig von der Frage, ob es sich um einen Aufenthalt als "Deutscher" gehandelt hat - aber schon deshalb nicht vor, weil die Einbürgerung vom 12. Januar 1998 bereits mit Bescheid vom 13. November 2001 zurückgenommen worden ist. Wie der Senat in seinem Urteil vom gleichen Tage in der Sache BVerwG 1 C 16.10 entschieden hat, kann dem früheren Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechts nach Rücknahme seiner Einbürgerung zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erteilt werden. Eine analoge Anwendung kommt aber nur für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Nr. 2 der Vorschrift in Betracht, nicht hingegen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Nr. 1 der Vorschrift. Denn der Betroffene kann die zeitliche Voraussetzung der Nr. 1 in Fällen der Rücknahme der Einbürgerung nach § 35 StAG schon deshalb nicht erfüllen, weil die Rücknahme nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Einbürgerung erfolgen darf (§ 35 Abs. 3 StAG).

26

Die Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4 AufenthG ist nicht Gegenstand der Klage. Eine solche Aufenthaltserlaubnis könnte dem Kläger im Übrigen aber auch nicht erteilt werden, weil kein besonderer Fall im Sinne von § 38 Abs. 3 AufenthG vorliegt, der ein Abweichen von den fehlenden Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG rechtfertigt. Denn die dem Kläger erteilte Aufenthaltsberechtigung von 1994, in deren Besitz er bis zur Einbürgerung im Januar 1998 war, war durch Täuschung erschlichen und damit rücknehmbar nach § 48 VwVfG. Eine entsprechende Anwendung des § 38 Abs. 1, 3 und 4 AufenthG setzt nach der Rechtsprechung des Senats aber voraus, dass der Ausländer vor seiner Einbürgerung über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügte, der nicht der Rücknahme unterlag (vgl. hierzu auch das Urteil vom gleichen Tage in der Sache BVerwG 1 C 16.10). Aus einem Aufenthaltstitel, bei dem Gründe für eine Rücknahme oder nachträgliche zeitliche Befristung vorlagen, kann der Betroffene nach rückwirkendem Verlust seiner deutschen Staatsangehörigkeit keine weitergehenden aufenthaltsrechtlichen Ansprüche ableiten, als ihm ohne die fehlgeschlagene Einbürgerung zugestanden hätten. Im Übrigen steht bei einem von Anfang an durch falsche Angaben erschlichenen Aufenthalt der nunmehrigen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG entgegen. Die Annahme eines besonderen Falles ist bei einem solchen Sachverhalt - und so auch hier - regelmäßig ausgeschlossen.

27

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Es fehlt insoweit schon am fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, wie das § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verlangt. Denn während der Zeit der zurückgenommenen Einbürgerung besaß der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis. Es ist aber ein durchgehender fünfjähriger Titelbesitz bis zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderlich (vgl. Urteil vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 13 f. zur Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG). Dieses Erfordernis erfüllt der Kläger mit seiner ihm im Januar 2006 aus familiären Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im September 2009 nicht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.