Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2015 - 3 C 15.1015

published on 10/07/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2015 - 3 C 15.1015
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Verwaltungsgericht Bayreuth, B 5 K 14.255, 20/04/2015

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der 19... geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Ruhestandsversetzung im Dienst des Beklagten, zuletzt als Obersekretär im Justizvollzugsdienst an der Justizvollzugsanstalt H. Die Versetzung in den Ruhestand mit Verfügung vom 3. April 2014 erfolgte auf der Grundlage der Stellungnahme der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin vom 15. November 2013, wonach keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate besteht und auch später als sehr unwahrscheinlich beurteilt worden ist.

Der Kläger hat unter dem 30. Dezember 2013 Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihm gegenüber Diskriminierungen sofort zu unterlassen und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.542.485,00 € zu zahlen (Verfahren B 5 K 14.106). In diesem Verfahren hat der Kläger mit Schreiben vom 14. April 2014 eine „neue zusätzliche Klage“ wegen Diskriminierung gegen „die mit Urkunde vom 3. April 2014 ergangene Ruhestandsversetzung“ erhoben und mit Verstößen gegen § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und gegen Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) GG begründet. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage unter neuem Aktenzeichen als Verfahren wegen Beamtenrechts (Versetzung in den Ruhestand) geführt und die gleichfalls beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 20. April 2015 abgelehnt. Der Bescheid vom 3. April 2014 begegne weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Beklagte sei ausgehend von dem Gesundheitszeugnis der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin vom 15. November 2013 rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass beim Kläger eine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vorliege.

Mit seiner Beschwerde vom 1. Mai 2015 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe seine Klage unter dem Betreff „Diskriminierung“ eingelegt und widerspreche der Abänderung in den irreführenden Betreff wegen „Beamtenrechts (Versetzung in den Ruhestand)“. Das Verwaltungsgericht habe isoliert über die Klage gegen seine Versetzung in den Ruhestand entscheiden und seinen Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG ausgeblendet. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Diskriminierungen zu der Verschlimmerung seiner Krankheit und letztlich (kausal) der Dienstunfähigkeit geführt hätten. Der Kläger verweist auf das Gesundheitszeugnis der Regierung von Oberfranken vom 14. August 2009, das eine Wiedereingliederungsmaßnahme beim Sozialdienst oder der Poststelle empfohlen habe. Ihm sei aber ein behindertengerechter Dienstposten willkürlich zugunsten nichtbehinderter Beamter verwehrt worden. Dadurch sei er im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes diskriminiert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Verwaltungsgericht das nicht berücksichtigt habe. Da das Verwaltungsgericht nur auf die Ruhestandsversetzung eingegangen sei, seien die Vorwürfe der über Jahre andauernden Diskriminierungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und der dazu gehörigen Beweismittel und Zeugenaussagen unterschlagen worden.

Der Beklagte hat von einer Stellungnahme abgesehen.

In einem weiteren Schreiben vom 19. Juni 2015 führt der Kläger ergänzend aus, dass vor der Ruhestandsversetzung ein Wiedereingliederungsverfahren zwingend notwendig sei. Eine neue Wiedereingliederung sei auch jederzeit möglich, da er in Berlin nicht gebunden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Gericht vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen vermag, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Partei kann hierzu gegebenenfalls nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurzeln im Rechtsstaatsprinzip sowie in der in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit und erstreben eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dabei erweist es sich als verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei dürfen indes die Anforderungen an die Bewertung der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, B. v. 21.3.2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12 - juris Rn. 16).

Gemessen an diesem spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Maßstab besitzt die Klage gegen die Ruhestandsversetzung vom 3. April 2014 unter Berücksichtigung des Vortrags im Klage- und Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Der Kläger hat den Klagegegenstand mit der Formulierung „Klage gegen die mit Urkunde vom 3. April 2014 ergangene Ruhestandsversetzung“ klar definiert und mit seiner Klagebegründung auch die Voraussetzungen der Ruhestandsversetzung nach § 26 BeamtStG in Hinblick auf eine anderweitige Verwendung hinterfragt, wenngleich der Schwerpunkt der Klagebegründung auf der behaupteten Diskriminierung liegt. Gleichwohl ist das Verwaltungsgericht - insbesondere im wohlverstandenen Interesse des anwaltlich nicht vertretenen Klägers zur Vermeidung einer bestandskräftigen Ruhestandsverfügung - von einer beamtenrechtlichen Streitigkeit wegen Ruhestandsversetzung ausgegangen. Der Betreff ist damit zutreffend gewählt.

2. Aus der Beschwerdebegründung wird deutlich, dass der Kläger nicht zwischen den beiden verschiedenen Verfahren differenziert, die in seiner Sache beim Verwaltungsgericht anhängig sind. Zum einen das Verfahren hinsichtlich der Diskriminierung und der Entschädigung (Aktenzeichen B 5 K 14.255) und zum anderen das hier streitgegenständliche Verfahren hinsichtlich der Ruhestandsversetzung, die vom Verwaltungsgericht aus Gründen der Zweckmäßigkeit in getrennten Verfahren behandelt worden sind. Die im Verfahren wegen Diskriminierung interessierenden Fragen haben keinen rechtlichen Bezug zur Ruhestandsversetzung, deren Rechtmäßigkeit anhand des § 26 BeamtStG zu prüfen ist und sich letztlich darauf konzentrieren, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Das Verwaltungsgericht hat dies aufgrund des Gesundheitszeugnisses der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin vom 15. November 2013 bejaht, ohne dass der Kläger den gutachterlichen Feststellungen mit seiner Klage oder der Beschwerdebegründung entgegen getreten wäre. Das zentrale Argument des Klägers, die Ruhestandsversetzung sei Schlusspunkt der Diskriminierungen, denen er ausgesetzt sei, ist nicht Teil des Prüfprogramms einer (vorzeitigen) Versetzung in den Ruhestand, da die Frage der Ursache für die Dienstunfähigkeit im Verfahren der Ruhestandsversetzung unerheblich ist. Die behaupteten Diskriminierungen werden vom Verwaltungsgericht im Verfahren B 5 K 14.106 Berücksichtigung finden müssen.

3. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass vor der Ruhestandsversetzung ein Wiedereingliederungsverfahren zwingend notwendig durchzuführen sei. Zwar gilt die Verpflichtung, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) auch bei Beamten (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 - juris Rn. 38). Gleichwohl ist die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Die Annahme einer zwingenden Rechtswidrigkeitsfolge der Ruhestandsversetzung im Falle eines unterbliebenen betrieblichen Eingliederungsmanagements ist mit dem Regelungssystem der Beamtengesetze nicht in Einklang zu bringen. Ist ein Beamter wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten des ihm zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn als dauernd unfähig anzusehen und kommt auch eine anderweitige oder zeitlich begrenzte Verwendung des Beamten - wie hier nach den Feststellungen der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin vom 15. November 2013 - nicht in Betracht, so ist er in den Ruhestand zu versetzen (Art. 65 Abs. 1 BayBG). Diese gesetzliche Anordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden ist; vielmehr ist im Falle der genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kein Raum mehr. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vor, sind abweichende Entscheidungen auch dann nicht mehr denkbar, wenn die Möglichkeiten der präventiven Wiedereingliederung nach § 84 Abs. 2 SGB IX versäumt worden sind (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 - juris Rn. 48).

4. Für einen erneuten Versuch einer Wiedereingliederung, wie ihn der Kläger nunmehr angeboten hat, besteht im gegenwärtigen Verfahrensstand - nach Erlass der Ruhestandsverfügung - keine Möglichkeit.

Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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Annotations

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.