Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 23. Apr. 2019 - B 5 K 17.584

bei uns veröffentlicht am23.04.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit.

Der am … geborene Kläger ist Beamter (Bundesbahnbetriebsinspektor, Besoldungsgruppe A 9) des Bundeseisenbahnvermögens und gemäß § 12 Abs. 2 i.V.m. § 23 des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG) der DB Vertriebs GmbH zugewiesen. Der Kläger war zuletzt als Reiseberater in Erlangen eingesetzt. Seit 15.01.2016 war der Kläger dauernd dienstunfähig erkrankt. Unter dem 17.01.2017 erstellte der Bahnarzt …, Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin mit der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin, unter Einbeziehung ärztlicher und fachärztlicher Befundberichte und Unterlagen sowie nach körperlicher Untersuchung des Klägers ein Gutachten über dessen Gesundheitszustand. Demnach sei der Kläger in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr einsetzbar. Eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt sei wegen der zahlreichen chronifizierten Krankheitsbilder nicht wahrscheinlich. Das Leistungsvermögen sei aus medizinischen Gründen soweit vermindert, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht wiederhergestellt werden könne. Eine Überführung in einen anderen Aufgabenbereich erscheine nicht erfolgversprechend.

Gegen die Mitteilung des Beklagten vom 26.01.2017, dass beabsichtigt sei, ihn mit Ablauf des 31.03.2017 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, erhob der Kläger mit Schreiben vom 24.02.2017 Einwendungen. Sowohl die angehörte besondere Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (BesVdsM) bei der BEV-Dst Süd wie auch die auf Antrag des Klägers beteiligte Besondere Personalvertretung bei der BEV-Dst Süd haben in ihrer Rückschrift gebeten, die Entscheidung zu überprüfen und Gründe hierfür genannt.

Daraufhin bat der Beklagte den Bahnarzt … um eine ergänzende Stellungnahme, die unter dem 27.02.2017 abgegeben wurde. Demnach liege beim Kläger eine Multimorbidität vor. Es bestünden Krankheitsbilder aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin, der Orthopädie sowie der Neurologie/Psychiatrie. Aufgrund von Gelenkschäden im Bereich der unteren Extremität seien bereits operative Eingriffe mit Gelenkersatz vorgenommen worden. Eine Schädigung der Wirbelsäule sei bekannt. Aufgrund apoplektischer Ereignisse habe sich der Kläger im Jahr 2016 wiederholt in stationärer Behandlung befunden. Auch sei ein operativer Eingriff im Bereich des Brustkorbes erfolgt. Internistische Krankheitsbilder lägen vor, in deren Folge im Jahr 2016 ein operativer Eingriff vorgenommen worden sei. Eine Schlafstörung werde therapiert. In der Summation dieser Krankheitsbilder sei das Leistungsvermögen des Klägers quantitativ und qualitativ gemindert. Im Jahr 2016 seien zweimalig Anschlussheilbehandlungen durchgeführt worden, wobei ein weitreichender Therapieerfolg nicht habe erzielt werden können. Letztendlich sei aktuell ein Ende der Dienstunfähigkeit nicht abzusehen. Von Seiten des behandelnden Arztes sei auch immer wieder Dienstunfähigkeit attestiert worden.

Am 10.04.2017 wurde der Kläger durch den Leitenden Arzt der BEV-Dst Süd, …, Arzt für Innere Medizin, Arbeitsmedizin und Sozialmedizin, körperlich untersucht. Mit Gutachten vom 11.04.2017 schloss sich … den Ausführungen des Bahnarztes … an. Zur Gutachtenerstellung lagen … umfangreiche Befundberichte vor. Nach seinen Ausführungen seien beim Kläger folgende Diagnosen dokumentiert:

- Zustand nach rezidivierenden Schlaganfällen im Februar und März 2016 mit persistierendem Schwankschwindel, Gesichtsfelddefekt links, leichte Bewegungsstörung des linken Armes, Gangunsicherheit,

- Schweres Schlafapnoesyndrom mit Notwendigkeit nächtlicher Maskenbeatmung,

- Bluthochdruck,

- Z.n. Herzschrittmacherimplantation wegen AV-Block III,

- Endoprothese rechtes Kniegelenk,

- Endoprothese linkes Hüftgelenk,

- Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom mit Spinalkanalstenose und Bandscheibenvorfällen und

- Adipositas (BMI 34).

Zusätzlich sei es seit der Vorbegutachtung durch Herrn … im Januar 2017 zu zunehmenden Beschwerden im Bein gekommen; es sei die Verdachtsdiagnose einer Ermüdungsfraktur oder einer Knochennekrose gestellt worden. Aufgrund der neuen Erkrankung sei der Kläger derzeit in seiner Mobilität eingeschränkt und könne nur kurze Strecken gehen und nicht lange stehen. Eine sichere Prognose, inwieweit die aktuellen Beschwerden an den Beinen abklingen würden, lasse sich nicht zuverlässig stellen.

Nach Begutachtung des Klägers durch den Leitenden Arzt der BEV-Dst Süd, … hat die Beklagte die Einwendungen des Klägers zurückgewiesen. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 12.04.2017 mitgeteilt.

Mit Bescheid des Leiters der Dienststelle Süd des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) vom 12.04.2017 (Az. L 11.31 PA) wurde der Kläger gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 47 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) mit Ablauf des 30.04.2017 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 25.04.2017 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.04.2017 ein. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 23.05.2017 vorgetragen, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG nicht gegeben seien. Im Gutachten sei nicht geprüft worden, welche Leistungseinschränkungen beim Kläger bestünden. Laut dem Entlassungsbericht vom 10.11.2016 anlässlich einer Reha-Maßnahme der Deutschen Rentenversicherung sei der Kläger zwar arbeitsunfähig entlassen worden, es sei jedoch von einem Leistungsvermögen von täglich über 6 Stunden ausgegangen worden. Es hätten daher eine Wiedereingliederung versucht und anderweitige Verwendungsmöglichkeiten geprüft werden müssen.

Mit Bescheid vom 26.06.2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung seit 15 Monaten durchgehend dienstunfähig gewesen. Auf Grundlage der bahnärztlichen Stellungnahmen müsse von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgegangen werden. Es liege nicht nur die Beeinträchtigung eines einzelnen körperlichen Funktionssystems vor, sondern es handele sich um multiple Krankheitsbilder, die für sich genommen eine dauernde Dienstunfähigkeit möglicherweise nicht begründen würden. In ihrer Komplexität sei es allerdings ausgesprochen nachvollziehbar, dass ein Restleitungsvermögen in Bezug auf das abstrakt-funktionelle Amt sowie die Möglichkeit einer Weiterverwendung auf einem leidensgerechten Dienstposten umfassend zu verneinen sei. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX sei nicht durchzuführen gewesen. Die Durchführung eines BEM sei bereits keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Darüber hinaus habe der Kläger mit E-Mail vom 15.07.2016 mitgeteilt, dass aus hausärztlicher Sicht eine Wiedereingliederung derzeit nicht möglich sei.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26.07.2017, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 15.09.2017 vorgetragen, dass der Bescheid vom 12.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2017 rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Aus dem Vorliegen multipler Leiden könne nicht geschlossen werden, dass ein Einsatz im abstrakt-funktionellen Amt nicht mehr möglich sei. Es bedürfe einer Einzelfallprüfung. Diese müsse zwingend die Frage beantworten, ob ein Einsatz des Beamten unter angemessener Berücksichtigung seiner Leiden auf einem anderen Dienstposten möglich sei. Diese Prüfung habe die Beklagte nicht vorgenommen. Sie gehe vielmehr pauschal davon aus, dass die Summe und das Zusammenwirken der Erkrankungen jegliche Weiterverwendung ausschließen. Das ärztliche Gutachten des Herrn … vom 17.01.2017 spreche lediglich von „relevante(n) Krankheitsbildern aus verschiedenen Fachgebieten“, ohne diesseits nachvollziehbare Differenzierungen. Im Widerspruch zum Gutachten des … konstatiere die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung des Entlassungsberichtes der Reha-Klinik Bad Reichenhall jedoch, dass der Kläger „aus pulmonaler Seite zukünftig seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von 6 Stunden und mehr ausüben“ könne. Daher sei nicht nachzuvollziehen, welche Leiden mit welcher Erheblichkeit in die Gesamtschau eingestellt worden seien. Darüber hinaus genüge das ärztliche Gutachten des … vom 17.01.2017, samt Ergänzung vom 27.02.2017, sowie die Stellungnahme des … vom 11.04.2017, nicht den Anforderungen, welche das Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung an ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten stelle. Aus den der Zurruhesetzung zugrunde gelegten Gutachten gingen die zum Ergebnis führenden Feststellungen und Gründe nicht ausreichend hervor. Die Gutachten würden nur eine Wiedergabe von Befunden ohne weitere Erläuterungen und ohne eine inhaltlich auf den Gesundheitszustand des Klägers angemessene Auseinandersetzung enthalten. Die daraus aus medizinischer Sicht abzuleitenden Schlussfolgerungen würden fehlen. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, dass die Beklagte per se das Vorliegen eines Restleistungsvermögens in Abrede stelle. Dies widerspreche den Ausführungen im ärztlichen Entlassungsbericht des Klinikums Bad Reichenhall vom 10.11.2016. Darüber hinaus liege Dienstunfähigkeit nur dann vor, wenn auch kein dem Beamten statusrechtlich entsprechender Dienstposten gefunden werden könne. Eine Suche nach einem solchen Dienstposten habe hier nicht stattgefunden. Weiterhin habe die Beklagte es - trotz Vorliegens des o.g. Entlassungsberichtes und der Einschätzung des behandelnden Hausarztes … vom 14.02.2017 - unterlassen, weitere medizinische Untersuchungen durch Fachärzte durchführen zu lassen. Wenn sich die Beklagte auf Grundlage des bahnärztlichen Attestes auf die Summe der Erkrankungen und die daraus resultierende Dienstunfähigkeit berufe, hätte sie durch Einschaltung entsprechender Fachärzte zunächst prüfen lassen müssen, ob und inwieweit jede einzelne Krankheit (noch) dazu beitragen könne, eine negative Prognose zu stellen. Die ärztlichen Gutachten der Beklagten würden daher dahingehend gerügt, dass beide inhaltlich - zumindest teilweise - mit einer summarischen Prüfung vergleichbar seien und eine tiefergehende Prüfung nicht erkennen ließen.

Der Kläger sei auf Veranlassung der Personalreferentin in Nürnberg am 21.06.2016 arbeitsmedizinisch untersucht worden. Im Tauglichkeitsgutachten/Ärztliche Bescheinigung vom 21.06.2016 habe Frau … attestiert, dass ein Einsatz als Reiseberater in Zukunft geplant und realistisch sei. Auch im Hinblick auf diese positive Einschätzung könne die Zurruhesetzung nicht nachvollzogen werden. Der Kläger sei nach wie vor bereit sowohl an einem betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement als auch an einer stufenweisen Wiedereingliederung teilzunehmen. Der Versuch einer stufenweisen Wiedereingliederung habe jedoch nicht stattgefunden.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt zuletzt,

den Bescheid vom 12.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2017 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 17.08.2017 beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass sich aufgrund der bahnärztlichen Gutachten die Prüfung von Rehabilitationsmöglichkeiten gemäß § 44 Abs. 2 bis 4 BBG nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ erübrigt habe. Zu den mit Schreiben vom 24.02.2017 vorgebrachten Einwendungen des Klägers und der diesem Schreiben beigefügten Stellungnahme des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin, … vom 14.02.2017 habe der Bahnarzt … mit Schreiben vom 27.02.2017 Stellung genommen. Die Feststellungen des … seien vom Leitenden Arzt der Dienststelle Süd des BEV, …, in dessen Gutachten vom 11.04.2017, das auf einer Untersuchung und Befragung des Klägers am 10.04.2017 sowie Einbeziehung der dokumentierten Diagnosen beruhe, bestätigt worden. Gegenüber Herrn … habe der Kläger geäußert, dass er sich die Tätigkeit als Reiseberater aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden selbst nicht mehr zutraue. Der Beurteilung des …, dass eine Überführung in einen anderen Aufgabenbereich nicht erfolgversprechend sei, schließe sich … an. Von … würden in seiner Stellungnahme acht beim Kläger vorliegende Krankheitsbilder benannt, deren Diagnosen dokumentiert seien. Des Weiteren führe … aus, dass es seit der Vorbegutachtung im Januar 2017 beim Kläger zusätzlich zu zunehmenden Beschwerden im Bein gekommen sei. Eine weitere fachärztliche Begutachtung sei nicht erforderlich gewesen. Wie dem bahnärztlichen Gutachten von … vom 17.01.2017 zu entnehmen sei, habe dieser bei seinem Gutachten neben eigenen Erkenntnissen aus der Begutachtung auch ihm vorliegende „zahlreiche Krankenhausentlassungsberichte, Reha- und Anschlussheilbehandlungsberichte sowie fachärztliche Befundberichte verschiedenster Fachgebiete“ einbezogen. Auch der Leitende Arzt der BEV-Dst Süd, …, verweise in seinem Gutachten vom 11.04.2017 auf die dokumentierten Diagnosen. Es seien somit ärztliche und fachärztliche Feststellungen in die Gutachten der Bahnärzte eingeflossen. Der Leitende Arzt der BEV-Dst Süd … und der Bahnarzt … stünden jeweils einem Amtsarzt gleich, weil der bahnärztliche Dienst aufgrund der Zuordnung zum Bundeseisenbahnvermögen öffentlich-rechtlichen Charakter habe. Zudem komme bahnärztlichen Beurteilungen regelmäßig ein größerer Beweiswert als privatärztlichen Gutachten zu. Welche Anforderungen an das ärztliche Gutachten zu stellen seien, ergebe sich aus § 48 Abs. 2 Satz 1 BBG. Danach teile der Arzt der Behörde lediglich auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich sei. Die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt seien im Gutachten dargestellt. Das Gutachten des … stelle in Bezug auf den Kläger die erhobenen Befunde und die sich aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Klägers, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen, im Abschnitt III. und IV. dar. Die Feststellungen seien auch nachvollziehbar. Dies treffe insbesondere auch auf die Feststellung zu, dass beim Kläger ein Restleistungsvermögen nicht mehr gegeben sei. Nachdem der Kläger für sein konkret-funktionales Amt dienstunfähig und auch seine anderweitige Verwendung nicht möglich sei, sei seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht zu umgehen gewesen.

In der mündlichen Verhandlung erläuterten der Bahnarzt … sowie der Leitende Arzt der BEV-Dst Süd, …, ihre Gutachten. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 12.04.2017 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26.06.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

1. Die Entscheidung des Beklagten weist zunächst keine formellen Mängel auf.

Der Leiter der Dienststelle Süd des BEV war gemäß § 47 Abs. 1 BBG als Ernennungsbehörde für die Entscheidung über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand zuständig. Über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BBG die (nach § 12 Abs. 1 BBG) für die Ernennung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde, soweit gesetzlich nicht ein anderes bestimmt ist. Mit Abschnitt 1 Ziffer I.b) der Allgemeinen Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Delegationsanordnung BMVBW) vom 30.01.2003 wurde die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens der Besoldungsgruppe A auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens mit dem Recht übertragen, diese Befugnisse hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter zu übertragen. Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens übertrug die Ausübung dieses Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) dementsprechend seinerseits auf die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen des BEV, vgl. Ziffer I der Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens (Delegationsanordnung BEV) vom 24.08.2005. Daraus folgt, dass nach den vorzitierten Delegationsvorschriften für die beiden hier vorgenommenen Verfahrenshandlungen der Leiter der Dienststelle Süd des BEV zuständig war, der allerdings hierbei nicht nur persönlich, sondern, wie es allgemeiner Verwaltungspraxis entspricht, auch durch nach internen Regelungen damit betraute Beschäftigte seiner Behörde tätig werden konnte (vgl. BVerwG, B.v. 21.8.1995 - 2 B 83.95 - ZBR 1995, 343 = NVwZ-RR 1996, 216). Zweifel darüber, dass demnach die hier handelnden Bediensteten des Leiters der Dienststelle Süd des BEV zur Vornahme der streitigen Verfahrenshandlungen befugt waren, bestehen daher nicht.

Auch wurde der Kläger mit Schreiben des BEV, Dienststelle Süd, vom 26.01.2017 gemäß § 47 Abs. 1 BBG i.V.m. § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zur beabsichtigten Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit angehört und ihm die Möglichkeit eingeräumt, gemäß § 47 Abs. 2 BBG innerhalb eines Monats Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand zu erheben. Im Ruhestandsversetzungsverfahren wurden sowohl die Besondere Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (vgl. § 95 Abs. 2 des Neunten Sozialgesetzbuches - SGB IX -) wie auch - auf entsprechenden Antrag des Klägers hin - die Personalvertretung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) ordnungsgemäß beteiligt.

Unerheblich ist, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX im vorliegenden Fall nicht durchgeführt wurde. Denn die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements stellt nach gefestigter Rechtsprechung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand dar (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1/14 f.; BayVGH, B.v. 11.1.2012 - 3 B 10.346 - juris Rn. 20 m.w.N.; B.v. 10.7.2015 - 3 C 15.1015 - juris Rn. 13; U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 47; OVG NW, B.v. 15.12.2015 - 6 B 1022/15 - juris Rn. 9). Wenn im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die Tatbestandsvoraussetzungen für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vorliegen, sind abweichende Entscheidungen auch dann nicht mehr denkbar, wenn der Dienstherr die Möglichkeiten der präventiven Wiedereingliederung des Beamten nach § 84 Abs. 2 SGB IX versäumt hat (so: OVG NW, B.v. 15.12.2015 - 6 B 1022/15 - juris Rn. 9).

2. Die Entscheidung des Beklagten ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Verfügung ist § 44 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - und U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - jeweils juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vorliegend somit bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2017. Die materielle Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung hängt mithin von den Kenntnissen ab, die der zuständigen Behörde zu diesem Zeitpunkt zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung standen (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 46/08; BayVGH, B.v. 12.8.2005 - 2 B 98.1080 - jeweils juris). Zu diesem Zeitpunkt durfte der Beklagte nach dem ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln zu Recht annehmen, dass der Kläger dienstunfähig im Sinne von § 44 Abs. 1 BBG war.

Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BayVGH, U.v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 27.03 - sowie v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - jeweils juris).

a) Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen (dauernder oder prog-nostischer) Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medi-zinische Sachkenntnisse, über die nur ein Arzt verfügt. Dabei wird amtsärztlichen Gutachten gegenüber privatärztlichen Gutachten nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ein Vorrang eingeräumt (u.a. BayVGH, B.v. 28.11.2016 - 3 ZB 13.1665 - juris). Dieser Vorrang findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der ggf. bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt von der Aufgabenstellung her seine Beurteilung unbefangen und unabhängig vor. Er steht so Beamten und Dienstherrn gleichermaßen fern.

Die gutachterliche Stellungnahme soll dem Dienstherrn die Prognoseentscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten dauernd unfähig ist, ob er im Fall der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann und ob er ggf. begrenzt dienstunfähig ist. Zugleich muss das Gutachten dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf basierenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen, um diese ggf. substantiiert anzugreifen. (BayVGH, U. v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris). Wie detailliert eine ärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Ärztliche oder amtsärztliche Gutachten stellen allerdings nur eine medizinisch-fachliche Hilfestellung zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit dar, auch wenn ihr Ergebnis faktisch maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der Behörde hat. Die letztendliche rechtliche Würdigung und Einschätzung der Dienstfähigkeit muss daher der für die Ruhestandsversetzung zuständigen Behörde vorbehalten bleiben, da nur sie die konkreten Amtsanforderungen mit dem diagnostizierten Gesundheitszustand des Beamten in Relation setzen kann. Den Gesundheitszustand des Beamten muss daher der Arzt feststellen und medizinisch bewerten, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggfs. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - unter Verweis auf BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - sowie B.v. 6.3.2012 - 2 A 5.10 - jeweils juris).

Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, das heißt die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v. 19.03.2015 - 2 C 37.13 - unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 6.12 - sowie B.v. 13.03.2014 - 2 B 49.12 - jeweils juris).

Vorliegend ist der Beklagte im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 26.06.2017 zu Recht von der Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen. Eine ausreichende medizinische Tatsachengrundlage lag für die Behörde vor, um eine Entscheidung über die Dienstfähigkeit des Klägers treffen zu können. In ihren Gutachten vom 17.01.2017, 27.02.2017 sowie vom 11.04.2017 legten die Bahnärzte die beim Kläger bestehenden Krankheitsbilder sowie die sich aus der Mulitmorbidität ergebende Dienstunfähigkeit nachvollziehbar dar. Die Begutachtungen erfolgten jeweils nach körperlicher Untersuchung des Klägers und unter Einbeziehung ärztlicher/fachärztlicher Befundberichte sowie Unterlagen.

Auch wenn das Gutachten des Herrn … vom 17.01.2017 relativ kurz gefasst und nur knappe Feststellungen zur Diagnose sowie sonstige Bemerkungen enthält und auch im Übrigen nur im Ankreuzverfahren mit ja oder nein ausgefüllt worden ist, lagen dem Bahnarzt seinen schriftlichen Ausführungen zufolge zahlreiche Krankenhaus-Entlassberichte, Reha- und Anschlussheilbehandlungsberichte sowie fachärztliche Befundberichte verschiedenster Fachgebiete vor. … verweist auf internistische, orthopädische sowie neurologisch/psychiatrische Krankheitsbilder, aus denen zahlreiche Krankenhausaufenthalte während der letzten Jahre resultierten. Auch hätten sich die Beschwerden des Klägers inzwischen chronifiziert. Durch die bestehenden Erkrankungen sei die physische und psychische Leistungsfähigkeit des Klägers weitgehend aufgehoben. Er sei daher für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reiseberater aus medizinischer Sicht nicht mehr einsetzbar. Auch bestehe keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate. Ein Ende der Dienstunfähigkeit sei nicht abzusehen. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 27.02.2017 erläuterte … sein Gutachten vom 17.01.2017 näher und verwies im Einzelnen auf beim Kläger bestehende Gelenkschäden im Bereich der unteren Extremität, weswegen bereits operative Eingriffe mit Gelenkersatz vorgenommen worden seien, auf eine bekannte Schädigung der Wirbelsäule, auf wiederholte stationäre Behandlungen im Jahr 2016 wegen apoplektischer Ereignisse, auf internistische Krankheitsbilder, in deren Folge im Jahr 2016 ebenfalls ein operativer Eingriff erfolgte, sowie auf eine Schlafstörung. Weiterhin wären 2016 zwei Anschlussheilbehandlungen durchgeführt worden, die jedoch keinen weitreichenden Therapieerfolg erzielt hätten. Aktuell sei daher ein Ende der Dienstunfähigkeit nicht abzusehen. Auch der behandelnde Arzt beschreibe kein Leistungsbild. Diesen Ausführungen schloss sich der Leitende Bahnarzt … in seinem Gutachten vom 11.04.2017 an. Weiterhin führte er die beim Kläger dokumentierten Diagnosen im Einzelnen an. Demnach besteht beim Kläger ein Zustand nach rezidivierenden Schlaganfällen im Februar und März 2016 mit persistierendem Schwankschwindel, Gesichtsfelddefekt nach links, leichte Bewegungsstörung des linkes Armes, Gangunsicherheit, ein schweres Schlafapnoesyndrom mit Notwendigkeit nächtlicher Maskenbeatmung, Bluthochdruck, ein Z.n. Herzschrittmacherimplantation wegen AV-Block III, ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom mit Spinalkanalstenose und Bandscheibenvorfällen sowie Adipositas. Weiterhin verfügt der Kläger über eine Endoprothese im rechten Kniegelenk und eine Endoprothese im linken Hüftgelenk. Zusätzlich sei es seit der Vorbegutachtung durch … im Januar 2017 zu zunehmenden Beschwerden im Bein mit der Verdachtsdiagnose Ermüdungsfraktur oder Knochennekrose gekommen. Infolgedessen sei der Kläger derzeit in seiner Mobilität eingeschränkt und könne nur kurze Strecken gehen und nicht lange stehen. Eine sichere Prognose, wann die aktuellen Beschwerden wieder abklingen würden, sei nicht zu treffen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuterten die Bahnärzte ihre schriftlichen Gutachten. Herr … verwies auf zahlreiche berufsrelevante Beeinträchtigungen des Klägers. So leide der Kläger an Schwindel und schweren Orientierungsstörungen. Seine Merk- und Konzentrationsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Herr … präzisierte diese Ausführungen nochmals und erläuterte, dass der Kläger beispielsweise nicht in der Lage sei, länger als 30 Minuten einen Text zu lesen. Es bestünden erhebliche psychomentale Einschränkungen. Auch sei der Kläger infolge seiner Beinbeschwerden nicht mobil. Zudem sei die Feinmotorik seines linken Armes eingeschränkt.

Konkrete Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde der Bahnärzte oder an der Stimmigkeit und Nachvollziehbarkeit ihrer Ausführungen geben würden, hat die Klägerseite nicht substantiiert vorgetragen und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Mit der Bezugnahme des Klägers auf die Ausführungen seines Hausarztes vom 14.02.2017 hat er die medizinischen Feststellungen der Bahnärzte nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit der Hausarzt des Klägers die Qualifikation des Bahnarztes … anzweifelt, kann er damit nicht durchdringen, da hinsichtlich der Beurteilung der Dienstunfähigkeit dem Amtsarzt gegenüber anderen Fachärzten besondere Sachkunde zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2001 - 1 DB 8/01 - juris Rn. 12; U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 20). Unzutreffend ist weiterhin die Annahme des klägerischen Hausarztes, dass das kognitive und neurologische Leistungsbild des Klägers durch die Bahnärzte nicht untersucht worden sei. Denn eine körperliche Untersuchung des Klägers fand im Rahmen der in Rede stehenden Begutachtungen jeweils statt; auch setzen sich die Bahnärzte in ihren Ausführungen mit der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit des Klägers auseinander. Soweit der klägerische Hausarzt pauschal und ohne jede nachvollziehbare Begründung auf anderweitige Verwendungsmöglichkeiten verweist, stehen seine Ausführungen im augenfälligen Widerspruch zu den Feststellungen der Bahnärzte. So schloss bereits … in seinem Gutachten vom 17.01.2017 eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit aus, da die physische und psychische Leistungsfähigkeit des Klägers weitgehend aufgehoben sei. Konkretisierend führte Herr … im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass eine Umsetzung des Klägers wegen der vielen Erkrankungen nicht erfolgversprechend sei. Seinen weiteren Ausführungen zufolge bestehen beim Beklagten schon keine „Schonarbeitsplätze“ mehr. Darüber hinaus beschreibt Herr … das Restleistungsvermögen des Klägers als derart schlecht, dass für ihn auch ein „Schonarbeitsplatz“ nicht in Betracht käme.

Auch unter Berücksichtigung der oben dargestellten Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Formalien und den Inhalt gutachterlicher Stellungnahmen bestehen vorliegend keine Bedenken, dass der Behörde eine ausreichende medizinische Tatsachengrundlage vorgelegen hat, um eine Entscheidung über die Dienstfähigkeit des Klägers treffen zu können. Zu berücksichtigen sind insbesondere die beim Kläger konkret vorliegenden Erkrankungen und seine dadurch bedingten körperlichen Einschränkungen. Denn je schwerwiegender eine Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eines Beamten sind (die Dienstunfähigkeit gleichsam auf der Hand liegt und für jeden offensichtlich ist), desto weniger ausführlich müssen die Feststellungen des Amtsarztes sein. Wenn letztlich für die Behörde nur eine Entscheidung in Frage kommt, nämlich die der Feststellung der Dienstunfähigkeit, ist keine (bloß aus formalen Gründen) umfangreiche Stellungnahme des Amtsarztes mehr erforderlich.

Die erkennende Kammer sieht in diesen Fällen immer das Spannungsverhältnis zwischen den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an gutachterliche Stellungnahmen einerseits und den Rechten der untersuchten Beamten/innen und die insoweit bestehende ärztliche Schweigepflicht des Amts- bzw. Betriebsarztes andererseits. Deshalb sollen nach § 48 Abs. 2 BBG auch nur die tragenden Gründe des Gutachtens und nicht das komplette Gutachten an die Behörde bekanntgegeben werden, soweit deren Kenntnis für diese unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Dieses Spannungsverhältnis angemessen aufzulösen, gestaltet sich in der Praxis oftmals schwierig und die Frage, ob eine ausreichende medizinische Tatsachengrundlage für die von der Behörde zu treffenden Entscheidung über die Dienst- und Restleistungsfähigkeit eines Beamten noch gegeben ist, kann jeweils nur im konkreten Einzelfall beantwortet werden.

Vorliegend bestand eine solche hinreichende medizinische Tatsachengrundlage mit den Ausführungen der Bahnärzte. Insoweit muss zwingend die Vielzahl der beim Kläger vorliegenden, schwerwiegenden und chronifizierten Krankheitsbilder berücksichtigt werden, die ihm bereits seit 15.01.2016 jegliche Dienstverrichtung unmöglich machten. Des Weiteren kommt es bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 - 3 ZB 13.197 - juris Rn. 6). Dies war hier in Anbetracht der langen Fehlzeit des Klägers sowie seines fehlenden positiven Leistungsbildes der Fall.

b) Die Beurteilung der Dienstfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Umstände zu treffende Prognose (vgl. BGH, U.v. 4.3.2015 - RiZ (R) 5/14 - juris Rn. 45), dass der Beamte infolge der Erkrankung zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sein wird (vgl. BVerwG, U.v. 14.8.1974 - VI C 20/71 - BVerwGE 47, 1 = juris Rn. 28). Dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG liegt vor, wenn sie sich in absehbarer Zeit nicht beheben lässt (vgl. BVerwG, U.v. 9.4.1968 - II C 96/64 - juris), wobei dafür, was als dauernd anzusehen ist, die Bestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG mit heranzuziehen ist. Diese stellt eine § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei längerandauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BGH, U.v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 = juris Rn. 21). Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt wird. Für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit reicht es daher aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Prognoseentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 = juris Rn. 16) zu erwarten ist, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1966 - VI C 56/63 - juris). Vorliegend war der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bereits seit 17 Monaten dienstunfähig erkrankt. Auch gingen die Bahnärzte in ihren Begutachtungen übereinstimmend davon aus, dass innerhalb der nächsten sechs Monate keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit besteht. Mithin ist die Einschätzung des Beklagten, der Kläger sei aufgrund der amtsärztlich festgestellten chronischen Erkrankungen, die zu erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten geführt haben, im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung als dauernd dienstunfähig anzusehen, ohne dass eine anderweitige Verwendung möglich bzw. begrenzte Dienstfähigkeit gegeben wäre, nicht zu beanstanden.

Auf Grundlage der bahnärztlichen Feststellungen war es dem Beklagten möglich, die erforderliche Prognose darüber zu treffen, ob der Kläger die Anforderungen seines abstrakt-funktionellen Amtes als Bundesbahnbetriebsinspektor (BesGr A 9) künftig erfüllen bzw. anderweitig verwendet oder begrenzt Dienst leisten kann. Aus den in den bahnärztlichen Gutachten enthaltenen Diagnosen ist ersichtlich, dass die dort festgestellten schweren Erkrankungen beim Kläger nicht nur aktuell vorhanden waren, sondern größtenteils chronischen Charakter hatten. Dies lässt den Schluss zu, dass sich die diagnostizierten multiplen Erkrankungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit negativ auf die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers auswirkend können und dass dieser auch in Zukunft nicht durchgehend Dienst leisten wird. Aufgrund der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers seit Januar 2016 ist auch der Schluss gerechtfertigt, dass auch in Zukunft mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist, so dass nicht zu erwarten ist, dass der Kläger innerhalb der nächsten sechs Monate die volle Dienstfähigkeit wiedererlangt (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347 = juris Rn. 27).

Dagegen kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, dass es im Rahmen des ärztlichen Entlassungsberichts der Klinik … vom 10.11.2016 heißt, dass der Kläger „von pulmonaler Seite zukünftig seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von 6 Stunden und mehr ausüben“ könne und „auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (…) zukünftig in der Lage [sei], leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von 6 Stunden und mehr auszuüben“. Dem Entlassbericht der Klinik ist bereits nicht zu entnehmen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die behandelnden Ärzte zu diesem Schluss gekommen sind. Auch beruhen die Einschätzungen im vorgenannten Bericht auf einer Verkennung des Begriffs der Dienstfähigkeit. Denn sie stellen ersichtlich allein darauf ab, ob im Zeitpunkt der Bescheinigung eine akute Beeinträchtigung der Erwerbs- bzw. Arbeitsfähigkeit des Klägers vorlag, ohne sich mit den Auswirkungen auf den Dienstbetrieb zu befassen. Eine (lediglich) aktuelle Besserung und Stabilisierung des Zustands des Klägers ist für die positive Feststellung einer künftig bestehenden Dienstfähigkeit aber nicht ausreichend (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 - 3 ZB 13.197). Unklar ist weiterhin, ob sich der Entlassungsbericht mit sämtlichen beim Kläger vorliegenden Krankheitsbildern auseinandersetzt. Darüber hinaus wird weiter ausgeführt, dass die Entlassung des Klägers „arbeitsunfähig für mind. 4 Wochen ggf. bis auf Weiteres nach Maßgabe des weiter behandelnden Arztes“ und „ggf. erneute[r] orthopädisch-neurologischer Begutachtung erfolgt“. Insoweit erscheinen die Ausführungen im ärztlichen Entlassungsbericht bereits widersprüchlich, wenn im Folgenden gleichwohl von einer Dienst- bzw. Erwerbsfähigkeit des Klägers ausgegangen wird.

Abweichendes ergibt sich letztlich auch nicht aus dem Rekurs der Klägerseite auf das Tauglichkeitsgutachten bzw. die ärztliche Bescheinigung vom 21.06.2016 (GA Bl. 52). Den Ausführungen dieser Bescheinigung zufolge sei ein Einsatz des Klägers als Reiseberater zukünftig geplant und realistisch; es wird eine stufenweise Wiedereingliederung angeraten. Auch insoweit wird jedoch nicht dargelegt, welche konkreten Tatsachen zu diesem Schluss geführt haben und ob sämtliche beim Kläger bestehende Krankheitsbilder in Ansatz gebracht wurden. Im Übrigen fehlt es dieser Tauglichkeitsuntersuchung aus 2016 schon an der hinreichenden Aktualität.

c) Da nach Einschätzung der Bahnärzte auch weiterhin die festgestellten schweren chronischen Erkrankungen einer Dienstleistung des Klägers entgegenstehen, ist auch dessen anderweitige Verwendung bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit ausgeschlossen (vgl. § 44 Abs. 2 bis 4 BBG, § 45 Abs. 1 BBG). Dies gilt nicht nur hinsichtlich des vom Kläger zuletzt innegehabten Dienstpostens als Reiseberater, sondern insgesamt für eine Beschäftigung als Bundesbahnbetriebsinspektor (BesGr A 9) beim Beklagten. Die Feststellung der amtsbezogenen Anforderungen ist entbehrlich, wenn der Beamte auf absehbare Zeit keinerlei Dienst leisten kann (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 = juris Rn. 34). Entsprechendes gilt für die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 = juris Rn. 35). Auch eine begrenzte Dienstfähigkeit kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 - 3 ZB 13.197 - juris Rn. 27).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfällt die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung dann, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Das kann dann der Fall sein, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann. Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich (BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 = juris Rn. 34). Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art und Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 = juris Rn. 40) oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist (BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 = juris Rn. 27). Ersteres ist vorliegend der Fall. Entsprechend der Ausführungen des Bahnarztes … in der mündlichen Verhandlung war das Restleistungsvermögen des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt derart schlecht, dass selbst ein Einsatz auf einem (ohnehin nicht mehr bestehenden) Schonarbeitsplatz nicht in Betracht kam.

Mithin erweisen sich die angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 12.04.2017 sowie vom 26.06.2017 als rechtmäßig, so dass die Klage abzuweisen war.

II.

Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. der Zivilprozessordnung (ZPO). Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 84 Hilfsmittel


(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 44 Dienstunfähigkeit


(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist

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(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. D

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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit


(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenz

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 45 Begrenzte Dienstfähigkeit


(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kan

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung


(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkun

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(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

(1) Der Personalrat wirkt mit bei

1.
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
2.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
3.
Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten,
4.
Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,
5.
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gilt für die Mitwirkung des Personalrates § 77 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 3 Einwendungen auf die in § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.

(3) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.

(5) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat anzuhören.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, er rügt insbesondere die unterlassene Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements.

2

Der 1956 geborene Kläger stand als Fernmeldebetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst der Beklagten und ist durch gesetzliche Überleitung der Deutschen Telekom AG zur Dienstleistung zugewiesen. 2003 wies ihn diese der Personalserviceagentur Vivento zu. Der Kläger war ab 2005 wiederholt längerfristig und ist seit Mai 2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.

3

Eine von der Beklagten daraufhin veranlasste ärztliche Begutachtung diagnostizierte eine Erschöpfungsdepression. Ein Leistungsvermögen bestehe aktuell nicht, prognostisch könne aber nach einer stufenweisen Wiedereingliederung mit der Wiederaufnahme vollschichtiger Arbeit gerechnet werden. Die Aufforderung, einen mit seinem Hausarzt abgestimmten Wiedereingliederungsplan vorzulegen, lehnte der Kläger unter Bezugnahme auf ein von diesem ausgestelltes Attest ab. Nach diesem war der Kläger weiterhin arbeitsunfähig und eine stufenweise Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht möglich. Nach wiederholten Untersuchungen und erfolglosen Aufforderungen zur Vorlage eines Wiedereingliederungsplans kam der von der Beklagten beauftragte Gutachter im Oktober 2008 zu dem Ergebnis, dass die Leistungseinschränkung dauerhaft sei und auch unterhalbschichtige Tätigkeiten ausschließe. Angesichts der Tatsache, dass trotz regelmäßiger fachärztlicher Behandlung eine Verbesserung nicht habe erzielt werden können, sei eine positive Prognose nicht mehr möglich. Die Beklagte versetzte den Kläger daraufhin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

4

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch hat der Kläger insbesondere vorgetragen, bevor ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden könne, müsse der Dienstherr betriebliche Eingliederungsmaßnahmen durchführen und die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung umfassend prüfen. Beides habe nicht stattgefunden, vielmehr sei ihm ausschließlich eine seinem Gesundheitszustand nicht angemessene und unterwertige Tätigkeit als Wiedereingliederungsmaßnahme angeboten worden. Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück.

5

Klage und Berufung hiergegen sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung insbesondere darauf verwiesen, dass die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Voraussetzung für die Zurruhesetzung eines Beamten sei. Die Beklagte habe angesichts der fehlenden Restleistungsfähigkeit auch keine weitergehende Prüfung einer anderweitigen Verwendung des Klägers anstellen müssen. Bedenken gegen die ärztlichen Stellungnahmen bestünden nicht.

6

Mit der Revision beantragt der Kläger,

die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. März 2012 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 sowie den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 13. Januar 2009 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 20. April 2009 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es die Maßstäbe für die Dienstunfähigkeit eines Beamten (1.) unzutreffend auf den Tätigkeitsbereich bei einem Postnachfolgeunternehmen angewendet hat (2.). Die Entscheidung erweist sich im Ergebnis gleichwohl als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil diesem Fehler angesichts des körperlichen und gesundheitlichen Zustands des Klägers, der zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids jegliche Dienstleistung ausschloss, keine Entscheidungserheblichkeit zukommt (3.). Die angefochtene Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX unterblieben ist (4.).

9

1. Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung der Dienstunfähigkeit voraus.

10

a) Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 44 BBG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160 <170>), weil die Vorschriften des neuen Bundesbeamtengesetzes noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids in Kraft getreten sind. Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 11 m.w.N.).

11

Der Anwendung des Bundesbeamtengesetzes steht nicht entgegen, dass der Kläger während seiner letzten Dienstjahre bei der Deutschen Telekom AG und nicht in der Bundesverwaltung tätig war. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost - PostPersRG - vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325 <2353>) in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160 <272>) finden auf die bei den Aktiengesellschaften tätigen Bundesbeamten die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 = NVwZ-RR 2009, 893, jeweils Rn. 10 ff.).

12

Nach § 44 Abs. 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig und nicht anderweitig verwendbar ist. Die Dienstunfähigkeit des Beamten ist damit zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Nach dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" scheidet ein Beamter nur dann aus dem aktiven Dienst aus, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann (§ 44 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 bis 5 BBG). Für noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25, jeweils Rn. 25 ff.; hierzu auch Beschluss vom 6. März 2012 - BVerwG 2 A 5.10 - juris Rn. 4). Kann der Beamte den Anforderungen seines Amtes und denjenigen einer anderweitigen Verwendung nicht mehr voll entsprechen, unter Beibehaltung des übertragenen Amtes aber seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, ist er für begrenzt dienstfähig zu erklären (§ 45 Abs. 1 BBG; hierzu auch Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 2 C 82.10 - Buchholz 237.6 § 54 NdsLBG Nr. 3 = NVwZ-RR 2012, 928, jeweils Rn. 11).

13

b) Dienstunfähig ist ein Beamter gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.

14

Der Dienstunfähigkeitsbegriff des § 44 BBG ist amtsbezogen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 BBG: "anderes Amt"). Er knüpft an den Aufgabenkreis an, der dem Inhaber des jeweiligen Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn: Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3, jeweils Rn. 11). Beschäftigungen in diesem Funktionsbereich sind amtsangemessen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <266 f.>) und können dem Beamten jederzeit übertragen werden (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <56 f.>). Nicht maßgebend ist dagegen, ob der Beamte auch die Aufgaben des von ihm zuletzt wahrgenommenen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinn) erfüllen kann (Urteil vom 26. März 2009 a.a.O. Rn. 14). Dienstunfähigkeit setzt damit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (stRspr; vgl. Urteile vom 23. September 2004 a.a.O. S. 55, vom 30. August 2012 a.a.O. Rn. 11 und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19).

15

Bei den privatrechtlich organisierten Unternehmen der Deutschen Telekom AG gibt es keine Ämterstruktur, wie sie § 18 BBesG für Behörden vorsieht. Die Bewertung der Funktionen und die Zuordnung der Aufgabenkreise zu einem bestimmten Statusamt, die Grundlage für die Bestimmung des amtsangemessenen und damit maßgeblichen Aufgabenkreises ist (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 27; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 19), liegt hier nicht vor. Daher müssen die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen angepasst werden. Diese Aufgabe erfüllt § 8 PostPersRG, der anordnet, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeiten bei der früheren Bundespost zu beurteilen. Eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit gilt als amtsangemessene Beschäftigung (vgl. Urteil vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <113> = Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 28 S. 8).

16

Welche Anforderungen an die Erfüllung der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen sind, legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die Leistungsfähigkeit zu messen ist (Urteile vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 12 und vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 18). Er muss deshalb auch den ärztlichen Begutachtungen zugrunde gelegt werden.

17

c) Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt (Urteil vom 27. Juni 2013 - BVerwG 2 C 67.11 - NVwZ-RR 2013, 1007 Rn. 11). Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 24 ff. hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung; zum Erfordernis eines durch Gesetz eröffneten Beurteilungsspielraums auch BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <22>).

18

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG vor, dass die Einschätzung des Dienstherrn auf ein ärztliches Gutachten gestützt sein muss. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (Urteile vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 11 und vom 30. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 31 ff.). Dies gilt insbesondere für die Feststellung, welche Folgen sich aus den ärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben.

19

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG kann die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem Arzt, der als Gutachter zugelassen ist, übertragen werden. Welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann, wird durch die oberste Dienstbehörde (oder durch eine von dieser ermächtigte nachgeordnete Behörde) bestimmt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG). Durch diese generalisierende Regelung wurden die vorangegangenen Sonderregelungen zu Betriebs- und Vertrauensärzten - wie für den Bereich der Telekom in § 4 Abs. 4 PostPersRG in der Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325 <2353>) - überflüssig (vgl. BTDrucks 14/7064, S. 49 und 54).

20

Allerdings kann das Gutachten eines vom Dienstherrn ausgewählten und beauftragten Arztes der Stellungnahme eines Amtsarztes nicht gleichgestellt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wiederholt klargestellt worden, dass der medizinischen Beurteilung eines Amtsarztes unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorrang gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen eingeräumt werden kann (Urteile vom 9. Oktober 2002 - BVerwG 1 D 3.02 - juris Rn. 22, vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 10.05 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 30 Rn. 37 und vom 12. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 2.05 - juris Rn. 35; Beschlüsse vom 15. Februar 2010 - BVerwG 2 B 126.09 - Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 18 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 B 97.11 - juris Rn. 5). Dieser eingeschränkte Vorrang im Konfliktfall findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes, der Beamten und Dienststelle gleichermaßen fernsteht. Entsprechendes kann für die Gutachten eines von der Beklagten ausgewählten und bezahlten Gutachters nicht angenommen werden, auch wenn dieser Arzt als Gutachter zugelassen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BBG). Insoweit fehlt es sowohl an Rechtsnormen, die die Neutralität und Unabhängigkeit dieser Ärzte begründen und gewährleisten (vgl. Beschluss vom 15. Februar 2010 a.a.O. Rn. 18), als auch an der für die Annahme einer unabhängigen Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Distanz zu den Beteiligten.

21

2. Von diesen Grundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch versäumt, den Maßstab für die Beurteilung der dem Kläger verbliebenen Leistungsfähigkeit, sein abstrakt-funktionelles Amt, zu bestimmen.

22

Aus der Amtsbezogenheit des Begriffs der Dienstunfähigkeit folgt, dass der Gesundheitszustand des Beamten und die sich hieraus ergebenen Einschränkungen seines Leistungsvermögens in Bezug zu den Anforderungen seines Amtes gesetzt werden müssen. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Bezugspunkt dieses Aufgabenkreises ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, sodass alle Dienstposten in den Blick zu nehmen sind, die bei der Beschäftigungsbehörde in der Wertigkeit des dem Beamten übertragenen Statusamtes eingerichtet sind (Urteil vom 30. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 30). Dienstunfähig ist der Beamte, wenn seine amtsangemessene Beschäftigung - auf irgendeinem dieser Dienstposten - aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.

23

Die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG setzt damit die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten voraus. Nur so kann geprüft und festgestellt werden, ob ein Dienstposten - oder im Falle eines Postnachfolgeunternehmens eine Tätigkeit - zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und auch gesundheitlich für ihn geeignet ist. Welche Tätigkeiten bei dem Unternehmen, dem der Kläger nach § 4 Abs. 4 PostPersRG zugewiesen ist, als gleichwertig mit dem Funktionsbereich eines Fernmeldebetriebsinspektors der früheren Bundespost erachtet werden können (vgl. § 8 PostPersRG), hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt.

24

Hierzu hätte zunächst ermittelt werden müssen, welcher mögliche Aufgabenkreis für den Kläger in der ihn betreffenden Zuweisungsverfügung festgelegt worden ist. Dieser umschreibt - wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt - den Kreis der bei dem Tochterunternehmen möglichen amtsangemessenen Tätigkeiten. Bei einer dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG müssen sowohl der mögliche als auch der konkret zu erfüllende Aufgabenbereich in der Zuweisungsverfügung festgelegt werden (Beschluss vom 3. April 2014 - BVerwG 2 B 70.12 - IÖD 2014, 124 <127>). Nur so kann der hergebrachte Grundsatz amtsangemessener Beschäftigung auch nach Überleitung zu einem Postnachfolgeunternehmen gewährleistet werden (Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3, jeweils Rn. 13 ff.).

25

Bei einer Zuweisung zu der Personalserviceagentur Vivento ist den Betroffenen nach den Erkenntnissen des erkennenden Senats jedenfalls in der Vergangenheit ein Aufgabenbereich nicht zugewiesen worden (vgl. Urteile vom 22. Juni 2006 a.a.O. Rn. 23 ff., vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 126.07 - BVerwGE 132, 40 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 99, jeweils Rn. 11 ff. und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 20). Aufgrund dieses, mit Art. 33 Abs. 5 GG und den Vorgaben des Postpersonalrechtsgesetzes nicht in Einklang stehenden Fehlens einer amtsangemessenen Beschäftigung hat der erkennende Senat deshalb auch die Verpflichtung der Deutschen Telekom AG ausgesprochen, Beamte auf entsprechenden Antrag von Vivento "wegzuversetzen" (Urteil vom 18. September 2008 a.a.O. Rn. 13). Die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten im Falle der Zuweisung eines Beamten zur Personalserviceagentur Vivento im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bereitet daher Schwierigkeiten.

26

3. Dass das Oberverwaltungsgericht es versäumt hat, den maßgeblichen rechtlichen Maßstab in der gebotenen Weise näher zu bestimmen, also den Gesundheitszustand des Klägers in Bezug zu den Anforderungen eines ihm bei Vivento zugewiesenen Aufgabenbereichs zu setzen, ist jedoch im konkreten Fall unschädlich. Denn der Kläger war zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchs aus gesundheitlichen Gründen generell nicht in der Lage, Dienst zu leisten.

27

a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - und den gemäß § 130b Satz 1 VwGO in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts - verfügte der Kläger über keinerlei Restleistungsvermögen und konnte daher überhaupt keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben. In sämtlichen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorliegenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen hatte es selbst an Ansatzpunkten für eine wenigstens teilweise vorhandene Leistungsfähigkeit des Klägers im Bereich seines abstrakt-funktionellen Amtes sowie für anderweitige Verwendungen gefehlt.

28

Diese Feststellungen sind vom Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen worden und daher auch für die Beurteilung des Revisionsgerichts bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

29

Zwar hat der Kläger geltend gemacht, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, dass es weitere Maßnahmen zur Erforschung der Ursache des ermittelten Krankheitsbildes unterlassen habe. Bei zutreffender Beweiserhebung hätte sich ein direkter Zusammenhang zwischen "der vom Kläger durchlebten und für ihn frustrierenden beruflichen Phase" und seinem Gesundheitszustand ergeben. Diese Rüge ist indes nicht begründet.

30

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (Beschluss vom 26. September 2012 - BVerwG 2 B 97.11 - juris Rn 4 m.w.N.). Das Gericht kann hierfür ein im Verwaltungsverfahren erstelltes ärztliches Gutachten heranziehen. Demgemäß hat das Oberverwaltungsgericht seine Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Klägers und der hieraus folgenden Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit auf die Stellungnahme des von der Beklagten nach § 48 Abs. 1 BBG beauftragten Gutachters sowie die Atteste des Hausarztes des Klägers gestützt.

31

Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Beschlüsse vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 7 und vom 25. Feb-ruar 2013 - BVerwG 2 B 57.12 - juris Rn. 5).

32

Das Vorliegen eines solchen Mangels zeigt die Rüge nicht auf. Der Kläger hat die nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklärung ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 und § 165 ZPO) weder im Verfahren vor dem Tatsachengericht beantragt noch ist dargelegt, dass sich dem Oberverwaltungsgericht weitere Ermittlungen zu der bezeichneten Frage auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. zum Darlegungserfordernis Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. sowie zuletzt vom 31. Januar 2014 - BVerwG 2 B 88.13 - juris Rn. 5).

33

Die ärztlichen Befundberichte des Facharztes Dr. T., auf die in der Rüge Bezug genommen wird, sind vielmehr weder der Beklagten im Verwaltungsverfahren noch den Tatsachengerichten vorgelegt worden. Der Kläger hat im Klageverfahren zwar umfangreich zu seiner Erkrankung vorgetragen und auch nachträglich erstellte Gutachten vorgelegt, wie etwa das Attest seines Hausarztes Dr. S. vom 31. März 2010; eine Behandlung oder Begutachtung durch den Facharzt Dr. T. hat er jedoch nicht erwähnt. Die Existenz der fachärztlichen Bescheinigungen aus den Jahren 2007 und 2008 ist vielmehr erstmals im Rahmen der Begründung des Antrags auf Zulassung der Revision offenbart worden. Die Erkenntnisse aus den Gutachten konnten folglich weder von der Beklagten bei ihrer Entscheidung berücksichtigt werden noch konnten sie dem Oberverwaltungsgericht Anlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen geben. Auf die weitere Frage, ob die Ermittlung der Krankheitsursache entscheidungserheblich gewesen wäre, kommt es daher nicht an.

34

b) Die Feststellung der amtsbezogenen Anforderungen ist indes entbehrlich, wenn der Beamte auf absehbare Zeit keinerlei Dienst leisten kann (Summer, in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil 2c, Stand: Mai 2014, L § 44 Rn. 6 und 16; zur Unfähigkeit "jedweder Beschäftigung" auch BAG, Urteil vom 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - NZA-RR 2008, 515 Rn. 32). Kann der Beamte gar nicht auf der Dienststelle erscheinen, weil er generell arbeits- und dienstunfähig ist, kommt es auf die konkreten Anforderungen der in Betracht kommenden Tätigkeitsfelder nicht mehr an.

35

Entsprechendes gilt für die aus § 44 Abs. 3 BBG folgende Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung. Auch diese besteht im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 40).

36

4. Die angefochtene Verfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil kein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durchgeführt wurde.

37

Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX klärt der Arbeitgeber, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, mit der zuständigen Interessenvertretung, ggf. der Schwerbehindertenvertretung und der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).

38

a) Die Vorschrift findet auch auf Beamte Anwendung (ebenso Beschluss vom 4. September 2012 - BVerwG 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 = Buchholz 251.7 § 65 NWPersVG Nr. 3, jeweils Rn. 12).

39

Nach § 68 Abs. 1 SGB IX gelten die Regelungen aus Teil 2 des SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen; eine Ausnahme für Beamte ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich richten sich die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen aber auch an öffentliche Arbeitgeber (§ 71 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), bei denen Beamte beschäftigt werden (§ 73 Abs. 1 SGB IX). Anderes folgt auch nicht aus dem Regelungsgehalt des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX selbst. Die Norm gilt zwar trotz ihrer systematischen Stellung in Teil 2 des SGB IX auch für nicht behinderte Beschäftigte (BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - BAGE 123, 234 Rn. 35), sie enthält indes keine Einschränkungen für Beamte. Dementsprechend nimmt § 93 Satz 2 SGB IX auch auf Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte Bezug.

40

§ 84 Abs. 2 SGB IX kann auch systematisch in Einklang mit den bestehenden Vorschriften zur Dienstunfähigkeit von Beamten gebracht werden. Die Verfahren stehen in den Fällen krankheitsbedingter Fehlzeiten in einem zeitlich gestaffelten Stufenverhältnis zueinander. Während das betriebliche Eingliederungsmanagement als frühzeitiges Instrumentarium auf die Wiederherstellung und dauerhafte Sicherung der Beschäftigungsmöglichkeit und damit auf die Vermeidung einer Dienstunfähigkeit zielt, knüpft das dienstrechtliche Instrumentarium an eine gesundheitsbedingte Dienstunfähigkeit an.

41

Voraussetzung für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX sind krankheitsbedingte Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres. Der Mechanismus greift daher oftmals früher als das dienstrechtliche Instrumentarium (vgl. z.B. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG) und unabhängig davon, ob aus den Fehlzeiten auf eine mögliche Dienstunfähigkeit geschlossen werden kann (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 27). Auch die sich aus dem betrieblichen Eingliederungsmanagement ergebenen Reaktionsmöglichkeiten sind nicht auf den amtsbezogenen Dienstfähigkeitsbegriff ausgerichtet und umfassen damit auch "niederschwelligere" Vorfeldmaßnahmen, wie etwa den Einsatz von technischen Hilfsmitteln, die Anpassung des Arbeitsgeräts, die Umgestaltung des Arbeitsplatzes, die Verteilung von Arbeitszeiten oder Umsetzungen. Der Sache nach erfordert das betriebliche Eingliederungsmanagement eine Analyse der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschäftigten, um Möglichkeiten einer leidensgerechten Anpassung des konkreten Arbeitsplatzes auszuloten. Bezugspunkt der Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten dagegen ist das jeweilige abstrakt-funktionelle Amt.

42

Können auch mit Hilfe des durch § 84 Abs. 2 SGB IX vorgegebenen Suchprozesses alternative Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht aufgezeigt werden, liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die ernsthafte Besorgnis einer Dienstunfähigkeit vor (vgl. zum arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren auch BAG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - NZA 2010, 398 Rn. 24, dort sogar zur Präklusionswirkung des erfolglos durchgeführten betrieblichen Eingliederungsmanagements). Dem präventiv ausgerichteten betrieblichen Eingliederungsmanagement schließt sich ein dienstrechtliches Verfahren an, das die Prüfung der Dienstunfähigkeit in den Blick nimmt und - als ultima ratio - zur Versetzung in den Ruhestand führen kann.

43

Diese zeitliche Staffelung entspricht auch dem Übergang des vom Freiwilligkeitsprinzip gekennzeichneten betrieblichen Eingliederungsmanagements auf das dienstrechtliche Verfahren, mit der dort bestehenden Möglichkeit, den Beamten zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung anzuweisen. Der Gesetzgeber hat die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die Zustimmung des Betroffenen geknüpft. Dem liegt die Überzeugung zugrunde, dass Wiedereingliederungsbemühungen ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen von vornherein zum Scheitern verurteilt sind (Beschluss vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 - BVerwGE 137, 148 = Buchholz 251.2 § 73 BlnPersVG Nr. 1, jeweils Rn. 40). In praktischer Hinsicht ergibt sich dies schon daraus, dass ohne Kenntnis der Krankheitsursachen und der einzelnen Krankheitswirkungen die vorgesehene Klärung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten nicht erfolgen kann.

44

Das dienstrechtliche Verfahren dagegen setzt eine Einwilligung des Betroffenen nicht voraus. Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten, sind diese von der Behörde - schon im Interesse der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung - aufzuklären. Hierzu hat sich der Beamte gemäß § 44 Abs. 6 BBG nach Weisung auch ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert sich der Beamte einer ordnungsgemäßen Untersuchungsanordnung (vgl. zu den hierfür bestehenden Anforderungen Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 18 ff.) Folge zu leisten, kann die Verweigerung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden. Danach kann im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert (Urteil vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 12).

45

Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX kann daher als Ausdruck und Konkretisierung der Fürsorgepflicht verstanden werden, mit dem ein "gesetzlich verankertes Frühwarnsystem" (Ritz/Schian, in: Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl. 2011, § 84 Rn. 24) etabliert wird. Der Dienstherr muss bereits zu einem frühen Zeitpunkt, überwacht und unterstützt durch den Personalrat und ggf. die Schwerbehindertenvertretung, die Initiative ergreifen und ein gesetzlich vorgegebenes Suchverfahren zur Überwindung der bestehenden Probleme anbieten. Kann damit keine Verbesserung erzielt werden, schließt sich ein dienstrechtliches Verfahren mit dem dort vorgesehenen Instrumentarium an. Der Beamte hat sich dann ggf. auch einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

46

b) Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist aber keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird.

47

§ 84 Abs. 2 SGB IX regelt die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht. Insbesondere ist das Verfahren nach § 84 Abs. 2 SGB IX - anders als die Zustimmung des Integrationsamts in § 85 SGB IX - nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung einer arbeitsrechtlichen Kündigung ausgestaltet (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - BAGE 123, 234 Rn. 36). Ein Unterlassen führt daher auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht zur Rechtswidrigkeit einer Kündigung, sondern lediglich zur Verschiebung der Darlegungs- und Beweislastverteilung in einem hierauf bezogenen Gerichtsverfahren (vgl. BAG, Urteile vom 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - NZA-RR 2008, 515 Rn. 27, vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 17 ff., vom 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - BAGE 135, 361 Rn. 14 und vom 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - NZA 2011, 993 Rn. 25).

48

Diese Einschätzung gilt für das öffentliche Dienstrecht erst recht. Die Annahme einer zwingenden Rechtswidrigkeitsfolge der Ruhestandsversetzung im Falle eines unterbliebenen betrieblichen Eingliederungsmanagements ist mit dem Regelungssystem des Bundesbeamtengesetzes nicht in Einklang zu bringen. Ist ein Beamter wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten des ihm zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn als dauernd unfähig anzusehen und kommt auch eine anderweitige oder zeitlich begrenzte Verwendung des Beamten nicht in Betracht, so ist er in den Ruhestand zu versetzen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BBG). Diese gesetzliche Anordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden ist; vielmehr ist im Falle der genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kein Raum mehr. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vor, sind abweichende Entscheidungen auch dann nicht mehr denkbar, wenn die Möglichkeiten der präventiven Wiedereingliederung nach § 84 Abs. 2 SGB IX versäumt worden sind.

49

Die in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX enthaltene Verpflichtung ist auch kein Bestandteil des auf den Erlass einer Ruhestandsversetzung gerichteten Verwaltungsverfahrens (vgl. § 9 VwVfG). Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist bereits förmlich nicht als Verfahrensschritt eines Verfahrens nach § 44 ff. BBG ausgestaltet, das gesetzliche Regelungsgefüge sieht eine Verzahnung der jeweiligen Verfahren nicht vor. Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist auch nicht auf den Abschluss eines Zurruhesetzungsverfahrens gerichtet; es dient vielmehr dazu, bereits den Eintritt einer Dienstunfähigkeit und damit den materiellen Anknüpfungspunkt entsprechender Verfahren zu vermeiden. Schließlich knüpft das betriebliche Eingliederungsmanagement materiell an andere Voraussetzungen an als § 44 Abs. 1 BBG. Die Anordnung in § 84 Abs. 2 SGB IX und das Dienstunfähigkeitsverfahren sind jeweils eigenständige Verfahren, die in rechtlicher Hinsicht nicht verknüpft sind.

50

Der Verstoß gegen die aus § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX folgende Verpflichtung des Dienstherrn, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen oder jedenfalls anzubieten, kann daher nur mittelbare Folgen für das Zurruhesetzungsverfahren eines Beamten wegen dauernder Dienstunfähigkeit entfalten (ähnlich auch BGH, Urteil des Dienstgerichts des Bundes vom 20. Dezember 2006 - RiZ (R) 2/06 - NVwZ-RR 2007, 328 zu § 84 Abs. 1 SGB IX).

51

Dies gilt insbesondere für die Einleitung des Verfahrens. Bereits die Anordnung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, setzt substanzielle Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit des Beamten voraus. Der Dienstherr ist nur dann zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn tatsächliche Umstände gegeben sind, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig (Urteile vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 19 und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19). Diese liegen nach ordnungsgemäßer, aber erfolgloser Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements regelmäßig vor. Unterlässt der Dienstherr dagegen die ihm gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX obliegende Verpflichtung, muss er die Begründung einer Untersuchungsanordnung auf anderweitige, ausreichende Tatsachenfeststellungen stützen.

52

Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Ausschluss einer anderweitigen Verwendbarkeit (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BBG). Auch diese Voraussetzung einer Versetzung in den Ruhestand prüft das Verwaltungsgericht im Streitfall gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen; kann sie nicht festgestellt werden, hat die Verfügung keinen Bestand. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 44 Abs. 3 BBG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25, jeweils Rn. 30). Auch insoweit entlastet es den Dienstherrn hinsichtlich des Bereichs der betroffenen Dienststelle, wenn auch die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten aufzuzeigen vermocht hat.

53

c) Der angefochtenen Verfügung haften auch keine sonstigen Verfahrensfehler an.

54

Der Kläger ist ordnungsgemäß angehört und auf die beabsichtige Versetzung in den Ruhestand hingewiesen worden. § 47 Abs. 1 BBG enthält insoweit keine Einschränkung auf den unmittelbaren Dienstvorgesetzten; Dienstvorgesetzter ist auch der Vorstand der Telekom AG (§ 1 Abs. 2 PostPersRG).

55

Eine Beteiligung des Betriebsrats war nicht erforderlich. Nach § 24 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG wirkt der Personalrat bei einer Versetzung in den Ruhestand zwar mit; er wird aber nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt (§ 29 Abs. 5 Satz 2 PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt, obwohl er von der Beklagten auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. hierzu Urteil vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 2 C 4.99 - BVerwGE 110, 173 <177> = Buchholz 232 § 35 BBG Nr. 4 S. 3).

56

Die Beklagte hat auch ordnungsgemäß über die vom Kläger erhobenen Einwendungen befunden. Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BBG entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde über die Einwendungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG ernennt und entlässt das Bundesministerium der Finanzen die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A; es kann diese Befugnis nach Satz 3 auf den Vorstand (und andere) übertragen. Von dieser Übertragungsmöglichkeit ist durch Abschnitt II der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 17. Dezember 2003 (BGBl I S. 2919; geändert durch Anordnung vom 21. Dezember 2005, BGBl I S. 3727) Gebrauch gemacht worden. Der Vorstand der Deutschen Telekom AG war daher im maßgeblichen Zeitpunkt zur Entscheidung berufen.

57

Anstelle des Einvernehmens der obersten Dienstbehörde, deren Befugnisse der Vorstand der Deutschen Telekom AG selbst wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 PostPersRG), sehen § 1 Abs. 6 Satz 1 PostPersRG, § 3 Abs. 1 Nr. 5 und § 16 BAPostG eine Rechtmäßigkeitsprüfung durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vor. Diese hat stattgefunden, dabei sind keine Einwände erhoben worden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der 19... geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Ruhestandsversetzung im Dienst des Beklagten, zuletzt als Obersekretär im Justizvollzugsdienst an der Justizvollzugsanstalt H. Die Versetzung in den Ruhestand mit Verfügung vom 3. April 2014 erfolgte auf der Grundlage der Stellungnahme der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin vom 15. November 2013, wonach keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate besteht und auch später als sehr unwahrscheinlich beurteilt worden ist.

Der Kläger hat unter dem 30. Dezember 2013 Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihm gegenüber Diskriminierungen sofort zu unterlassen und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.542.485,00 € zu zahlen (Verfahren B 5 K 14.106). In diesem Verfahren hat der Kläger mit Schreiben vom 14. April 2014 eine „neue zusätzliche Klage“ wegen Diskriminierung gegen „die mit Urkunde vom 3. April 2014 ergangene Ruhestandsversetzung“ erhoben und mit Verstößen gegen § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und gegen Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) GG begründet. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage unter neuem Aktenzeichen als Verfahren wegen Beamtenrechts (Versetzung in den Ruhestand) geführt und die gleichfalls beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 20. April 2015 abgelehnt. Der Bescheid vom 3. April 2014 begegne weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Beklagte sei ausgehend von dem Gesundheitszeugnis der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin vom 15. November 2013 rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass beim Kläger eine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vorliege.

Mit seiner Beschwerde vom 1. Mai 2015 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe seine Klage unter dem Betreff „Diskriminierung“ eingelegt und widerspreche der Abänderung in den irreführenden Betreff wegen „Beamtenrechts (Versetzung in den Ruhestand)“. Das Verwaltungsgericht habe isoliert über die Klage gegen seine Versetzung in den Ruhestand entscheiden und seinen Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG ausgeblendet. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Diskriminierungen zu der Verschlimmerung seiner Krankheit und letztlich (kausal) der Dienstunfähigkeit geführt hätten. Der Kläger verweist auf das Gesundheitszeugnis der Regierung von Oberfranken vom 14. August 2009, das eine Wiedereingliederungsmaßnahme beim Sozialdienst oder der Poststelle empfohlen habe. Ihm sei aber ein behindertengerechter Dienstposten willkürlich zugunsten nichtbehinderter Beamter verwehrt worden. Dadurch sei er im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes diskriminiert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Verwaltungsgericht das nicht berücksichtigt habe. Da das Verwaltungsgericht nur auf die Ruhestandsversetzung eingegangen sei, seien die Vorwürfe der über Jahre andauernden Diskriminierungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und der dazu gehörigen Beweismittel und Zeugenaussagen unterschlagen worden.

Der Beklagte hat von einer Stellungnahme abgesehen.

In einem weiteren Schreiben vom 19. Juni 2015 führt der Kläger ergänzend aus, dass vor der Ruhestandsversetzung ein Wiedereingliederungsverfahren zwingend notwendig sei. Eine neue Wiedereingliederung sei auch jederzeit möglich, da er in Berlin nicht gebunden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Gericht vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen vermag, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Partei kann hierzu gegebenenfalls nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurzeln im Rechtsstaatsprinzip sowie in der in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit und erstreben eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dabei erweist es sich als verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei dürfen indes die Anforderungen an die Bewertung der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, B. v. 21.3.2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12 - juris Rn. 16).

Gemessen an diesem spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Maßstab besitzt die Klage gegen die Ruhestandsversetzung vom 3. April 2014 unter Berücksichtigung des Vortrags im Klage- und Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Der Kläger hat den Klagegegenstand mit der Formulierung „Klage gegen die mit Urkunde vom 3. April 2014 ergangene Ruhestandsversetzung“ klar definiert und mit seiner Klagebegründung auch die Voraussetzungen der Ruhestandsversetzung nach § 26 BeamtStG in Hinblick auf eine anderweitige Verwendung hinterfragt, wenngleich der Schwerpunkt der Klagebegründung auf der behaupteten Diskriminierung liegt. Gleichwohl ist das Verwaltungsgericht - insbesondere im wohlverstandenen Interesse des anwaltlich nicht vertretenen Klägers zur Vermeidung einer bestandskräftigen Ruhestandsverfügung - von einer beamtenrechtlichen Streitigkeit wegen Ruhestandsversetzung ausgegangen. Der Betreff ist damit zutreffend gewählt.

2. Aus der Beschwerdebegründung wird deutlich, dass der Kläger nicht zwischen den beiden verschiedenen Verfahren differenziert, die in seiner Sache beim Verwaltungsgericht anhängig sind. Zum einen das Verfahren hinsichtlich der Diskriminierung und der Entschädigung (Aktenzeichen B 5 K 14.255) und zum anderen das hier streitgegenständliche Verfahren hinsichtlich der Ruhestandsversetzung, die vom Verwaltungsgericht aus Gründen der Zweckmäßigkeit in getrennten Verfahren behandelt worden sind. Die im Verfahren wegen Diskriminierung interessierenden Fragen haben keinen rechtlichen Bezug zur Ruhestandsversetzung, deren Rechtmäßigkeit anhand des § 26 BeamtStG zu prüfen ist und sich letztlich darauf konzentrieren, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Das Verwaltungsgericht hat dies aufgrund des Gesundheitszeugnisses der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin vom 15. November 2013 bejaht, ohne dass der Kläger den gutachterlichen Feststellungen mit seiner Klage oder der Beschwerdebegründung entgegen getreten wäre. Das zentrale Argument des Klägers, die Ruhestandsversetzung sei Schlusspunkt der Diskriminierungen, denen er ausgesetzt sei, ist nicht Teil des Prüfprogramms einer (vorzeitigen) Versetzung in den Ruhestand, da die Frage der Ursache für die Dienstunfähigkeit im Verfahren der Ruhestandsversetzung unerheblich ist. Die behaupteten Diskriminierungen werden vom Verwaltungsgericht im Verfahren B 5 K 14.106 Berücksichtigung finden müssen.

3. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass vor der Ruhestandsversetzung ein Wiedereingliederungsverfahren zwingend notwendig durchzuführen sei. Zwar gilt die Verpflichtung, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) auch bei Beamten (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 - juris Rn. 38). Gleichwohl ist die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Die Annahme einer zwingenden Rechtswidrigkeitsfolge der Ruhestandsversetzung im Falle eines unterbliebenen betrieblichen Eingliederungsmanagements ist mit dem Regelungssystem der Beamtengesetze nicht in Einklang zu bringen. Ist ein Beamter wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten des ihm zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn als dauernd unfähig anzusehen und kommt auch eine anderweitige oder zeitlich begrenzte Verwendung des Beamten - wie hier nach den Feststellungen der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin vom 15. November 2013 - nicht in Betracht, so ist er in den Ruhestand zu versetzen (Art. 65 Abs. 1 BayBG). Diese gesetzliche Anordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden ist; vielmehr ist im Falle der genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kein Raum mehr. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vor, sind abweichende Entscheidungen auch dann nicht mehr denkbar, wenn die Möglichkeiten der präventiven Wiedereingliederung nach § 84 Abs. 2 SGB IX versäumt worden sind (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 - juris Rn. 48).

4. Für einen erneuten Versuch einer Wiedereingliederung, wie ihn der Kläger nunmehr angeboten hat, besteht im gegenwärtigen Verfahrensstand - nach Erlass der Ruhestandsverfügung - keine Möglichkeit.

Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Juli 2014 wird abgeändert. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 wird in Ziff. 1 aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die ... geborene Klägerin stand seit 1. September 2009 als Studienrätin (BesGr A 13) im Dienst des Beklagten. Zuvor war sie am S...Gymnasium beim Zweckverband Bayerischer Landschulheime tätig. Sie besitzt die Lehramtsbefähigung für Gymnasien in der Fächerkombination Biologie und Chemie, unterrichtete zeitweise aber auch fachfremd in Mathematik und Informatik.

Nach Übernahme in den staatlichen Schuldienst wurde die Klägerin am A...Gymnasium K... eingesetzt. Vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 war sie dienstunfähig erkrankt. Laut Bescheinigung von Prof. Dr. W... (Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Gynäkologische Endokrinologie) vom 16. März 2011 leidet die Klägerin an einer Immunsystemstörung mit Chronic Fatigue Syndrom (CFS) und Multipler Chemikalienunverträglichkeit (MCS). Diese beruht nach ihrer Ansicht auf einer Exposition gegenüber toxischen Stoffen in der Raumluft, denen sie im Schulgebäude in Fachräumen ausgesetzt gewesen sei (Schreiben vom 7.9.2011).

Im Auftrag der Schulleitung vom 17. Februar 2011 wurde die Klägerin am 18. März und 19. Mai 2011 vom Gesundheitsamt K... untersucht. Laut Gutachten von Frau H... vom 31. Mai 2011 war die Klägerin nach einer längeren Erkrankung aus dem internistisch-neurologischen Bereich auf dem Weg der Rekonvaleszenz. Es sei daher davon auszugehen, dass sie ihre volle Dienstfähigkeit wiedererlangen und zu Beginn des neuen Schuljahres die Arbeit wiederaufnehmen könne.

Zum Schuljahresbeginn 2011/2012 wurde die Klägerin auf ihren Antrag an das S...Gymnasium W... versetzt. Bei Dienstantritt am 12. September 2011 erlitt sie nach ca. 30 Minuten eine akute allergische Reaktion und war in der Folge vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 erneut dienstunfähig erkrankt. Dies führt die Klägerin darauf zurück, dass sie den Ausdünstungen toxischer Stoffe in der 2008 fertig gestellten Mensa ausgesetzt gewesen sei (Telefonat vom 14.9.2011).

Im Auftrag des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) vom 26. September 2011 wurde die Klägerin am 2. November 2011 nochmals von der Medizinischen Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von U... auf ihre Dienstfähigkeit untersucht. Laut Vermerk vom 8. November 2011 stellte Dr. S... (Arzt für Psychiatrie und Neurologie, Sozialmedizin) folgende Diagnose: MCS mit multiplen körperlichen Beschwerden bei Exposition vorwiegend mit Ausdünstungen von Baustoffen und organischen Lösungsmitteln, keine sicheren Hinweise für eine psychosomatische Verursachung außer Fixierung auf Umweltgifte. Laut Gutachten vom 6. Dezember 2011 würden die gesundheitlichen Störungen der Klägerin von ihr vorwiegend umwelttoxikologisch interpretiert. Nach ihren Vorstellungen reagiere sie im Zusammenhang mit Schadstoffen (v.a. Baustoffausdünstungen) mit multiplen körperlichen Beschwerden. Ihr Ziel sei deshalb die Vermeidung von Baustoffen und Lösungsmitteldämpfen. Da nach Angaben des Schulleiters des S...Gymnasiums die dortige bauliche Situation nicht zu verändern sei, seien bei einem Verbleib der Klägerin sozialmedizinisch die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit gegeben. Anderweitige Verwendungsmöglichkeiten bestünden ggf. an anderen Gymnasien in W... oder der näheren Umgebung mit abgeschlossenen oder nur geringen baulichen Aktivitäten bei einer Verwendung – zunächst – vorwiegend im Mathematik- oder Biologieunterricht. Umwelttoxikologisch seien individuelle Grenzwerte für Schadstoffe nur schwer zu definieren. Für den Fall einer Ruhestandsversetzung werde eine Nachuntersuchung in einem Jahr vorgeschlagen.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 1. März 2012 zahlreiche Einwendungen gegen das Gutachten. Sie bezweifelte u.a. die umwelttoxikologische Fachkompetenz von Dr. S... Dieser lehnte Änderungen an seinem Gutachten mit Schreiben vom 9. März 2012 ab.

Laut Attesten von Prof. Dr. W... vom 22. Dezember 2011 sowie 27. März 2012 leidet die Klägerin an einer schweren Fatigue-Erkrankung auf dem Boden einer MCS. Es bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln und Klebesubstanzen, die üblicherweise bei Innenraumrenovierungen verwendet würden. Als Folge komme es zu einer deutlich intensiveren Reaktion auf toxische Substanzen wie Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid. Diese Symptome seien eindeutig raum- und stoffbezogen ausgelöst. Die Klägerin sei deshalb an eine Schule zu versetzen, an der keine frischen Instandsetzungsarbeiten stattgefunden hätten, um eine erneute Exposition mit solchen toxischen Stoffen zu vermeiden, und an der die Möglichkeit bestehe, außerhalb des Chemieunterrichts in ausgelüfteten Räumen in Biologie bzw. Mathematik/Informatik zu unterrichten. Dazu werde eine schrittweise Wiedereingliederungsmaßnahme vorgeschlagen.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 schlug das Staatsministerium der Klägerin eine Abordnung an das Gymnasium V... vor, weil dort Baumaßnahmen seit längerer Zeit abgeschlossen seien (Vermerke vom 10.2.2012 und 29.3.2012). Mit Schreiben des Staatsministeriums vom 12. April 2012 wurde die Klägerin mit ihrem Einverständnis dorthin abgeordnet und vom 16. April 2012 bis 31. Juli 2012 in Teilzeit mit zuletzt 18 Wochenstunden im Biologieunterricht eingesetzt. Gesundheitliche Probleme oder Fehlzeiten traten in dieser Zeit bei der Klägerin nicht auf.

Nach Angaben des Staatsministeriums wurde die Abordnung nach V... mangels Bedarfs für Biologielehrer nicht verlängert und die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 weder am S...Gymnasium noch an einer anderen Schule eingesetzt, weil an sämtlichen übrigen Gymnasien in U..., die sich in einer zumutbaren Entfernung vom Wohnort der Klägerin befinden würden, entweder ebenfalls kein Bedarf für Biologielehrer bestehe, es sich dabei um Seminarschulen handle oder jüngst Baumaßnahmen durchgeführt worden seien bzw. in Kürze zu erwarten seien (Vermerk vom 28.6.2012). Vielmehr beschloss das Staatsministerium, die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen (Vermerk vom 2.7.2012).

Mit Schreiben vom 10. Juni 2012 beantragte die Klägerin, gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Am 9. Juli 2012 fand hierzu ein Gespräch mit dem Schulleiter des S...Gymnasiums statt.

Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 17. Juli 2012 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 25. Mai 2012 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, was sie dem Staatsministerium am 4. August 2012 mitteilte. Sie rügte das Unterlassen von Präventions- und Wiedereingliederungsmaßnahmen i.S.d. § 84 SGB IX.

Mit Schreiben vom 21. September 2012 hörte das Staatsministerium die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand an. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2012 trugen sie vor, weder eine Gefährdungsanalyse des Arbeitsplatzes nach § 5 ArbSchG noch Maßnahmen nach § 84 SGB IX seien durchgeführt worden. Die Schwerbehinderung der Klägerin sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 sei nicht mehr aktuell. Dr. S... verfüge auch nicht über die notwendige Fachkompetenz. Die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit werde durch den Einsatz der Klägerin in V... widerlegt. Es sei auch versäumt worden, rechtzeitig für das Schuljahr 2012/2013 einen geeigneten Arbeitsplatz für die Klägerin zu suchen. Entgegen der Behauptung des Beklagten seien am Gymnasium V... ebenso wie am R...Gymnasium W... Stellen für Biologielehrer frei gewesen.

Der Hauptpersonalrat sowie die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen erhielten einen Abdruck des Anhörungsschreibens. Mit gemeinsamem Schreiben vom 4. Oktober 2012 trugen sie vor, Maßnahmen nach § 84 SGB IX seien zu Unrecht unterblieben. Es liege keine aktuelle Feststellung der Dienstunfähigkeit vor, da die letzte Untersuchung der Klägerin 2011 stattgefunden habe. Die Klägerin habe auch bis Ende des Schuljahres 2011/2012 Dienst geleistet. Derzeit finde nur deshalb kein Unterrichtseinsatz statt, weil keine Verwendung für sie vorgesehen sei. Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit sei nicht ausreichend geprüft worden.

Das Staatsministerium prüfte die Einwendungen, kam jedoch zu dem Ergebnis, es habe kein geeigneter Arbeitsplatz für die Klägerin gefunden werden können, weil diese erhöht empfindlich gegenüber zahlreichen, nicht näher bestimmten Stoffen sei, wie sie bei Gebäuderenovierungen verwendet würden (Vermerk vom 16.11.2012).

Laut Attest von Dr. E... (Praktischer Arzt, Umweltmedizin, Betriebsmedizin) vom 8. Januar 2013 war die Klägerin arbeitsfähig. Es bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln und Klebesubstanzen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthielten und u.a. bei Raumrenovierungen verwendet würden. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien beim Einsatz der Klägerin im Unterricht zu berücksichtigen.

Infolge dessen wurde seitens des Staatsministeriums zunächst erwogen, eine Nachuntersuchung der Klägerin zu veranlassen, da das dem Zurruhesetzungsverfahren zugrundeliegende Gutachten bereits vom 6. Dezember 2011 datiere, eine solche wurde aber wegen der von Dr. E... festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin letztlich nicht als zielführend angesehen (Vermerk vom 30.4.2013).

Das Staatsministerium prüfte darüber hinaus Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin an 13 Gymnasien in U..., M... und O..., die in 50 Minuten Fahrzeit vom Wohnort der Klägerin erreichbar seien. Es kam zu dem Ergebnis, dass keine der Schulen gesundheitlich für die Klägerin in Betracht komme, da dort derzeit bzw. in Kürze Sanierungsmaßnahmen stattfinden würden (Vermerk vom 5.6.2013).

Mit Bescheid vom 5. August 2013, den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 9. August 2013, versetzte der Beklagte diese mit Ablauf des Monats der Zustellung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand (Ziff. 1), erklärte, dass ab diesem Zeitpunkt die das zustehende Ruhegehalt übersteigenden Bezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung einbehalten würden (Ziff. 2) und lehnte Anträge der Klägerin hinsichtlich ihres Arbeitszeitkontos sowie ihrer Teilzeitgenehmigung ab (Ziff. 3 bis 5).

Die Klägerin ließ hiergegen am 28. August 2013 Widerspruch einlegen. Sie legte hierzu eine ärztliche Bescheinigung von Dr. E... vom 22. August 2013 vor, wonach sie aus medizinischer Sicht arbeitsfähig sei.

Der am 12. September 2013 gegen die Einbehaltung der übersteigenden Bezüge gestellte Eilantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2013 (W 1 E 13.922) abgelehnt, die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss des Senats vom 26. Februar 2014 (3 CE 13.2573) zurückgewiesen.

Am 9. Dezember 2013 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Nachdem das Staatsministerium mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2014, zugestellt am 14. Januar 2014, ihren Widerspruch zurückgewiesen hat, hat sie beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 aufzuheben.

Mit Urteil vom 22. Juli 2014, zugestellt am 13. August 2014, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die auf Art. 66 BayBG i.V.m. § 26 BeamtStG gestützte Ruhestandsversetzung sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen des Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 BayBG seien eingehalten. Die Ruhestandsversetzung sei auch nicht wegen eines etwa fehlenden oder mangelhaften Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) i.S.d. § 84 Abs. 2 SGB IX rechtswidrig. Der Beklagte habe die zuständige Schwerbehindertenvertretung vor der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX angehört; eine Beteiligung des Integrationsamts nach § 128 SGB IX sei nicht vorgeschrieben. Der Beklagte habe die Klägerin zu Recht als dienstunfähig erachtet. Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liege vor, wenn im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach den Erkenntnissen des Dienstherrn innerhalb von sechs Monaten unwahrscheinlich sei. Maßstab für die vom Dienstherrn anzustellende Prognose seien insoweit die Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn. Unerheblich sei, ob er die Aufgaben seines derzeitigen konkret-funktionellen Amtes wahrnehmen könne. Insoweit sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Immunerkrankung mit Chronic-Fatigue-Syndrom (CFS) auf der Grundlage einer Multiplen Chemischen Sensitivitätsstörung (MCS) erlitten habe und deshalb vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 sowie vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt sei. Im Anschluss daran sei die Gesundheit der Klägerin ebenfalls nicht vollständig wieder hergestellt gewesen. Dies ergebe sich nachvollziehbar aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten. Deshalb sei es nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Beklagte auf eine erneute amtsärztliche Untersuchung der Klägerin bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids verzichtet habe. Die Klägerin habe bislang auch keine ärztliche Bescheinigung zu ihrem Gesundheitszustand vorgelegt, die die Fehlerhaftigkeit der Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit belegen oder zumindest dafür sprechen würde, dass sich ihr Gesundheitszustand so entscheidend gebessert hätte, dass sie nicht länger als dauerhaft dienstunfähig i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG anzusehen sei.

Der Beklagte habe vor diesem Hintergrund zu Recht – jedoch erfolglos – zu ermitteln versucht, ob es Gymnasien gebe, an denen keine Baumaßnahmen stattgefunden hätten bzw. aktuell oder in Kürze durchgeführt würden. Solche Schulen hätten sich in einem fahrbar erreichbaren Umkreis vom Wohnort der Klägerin – ausgehend von deren Fächerverbindung Biologie/Chemie und einem möglichen Einsatz in Biologie – nicht finden lassen. Es sei nachvollziehbar, dass an allen ggf. für einen Einsatz der Klägerin in Betracht kommenden Schulen zukünftig Bau- oder Renovierungsarbeiten durchgeführt werden könnten, die ihre Gesundheit schädigen könnten. Für die Frage der Dienstfähigkeit sei nicht auf die Verhältnisse auf einem bestimmten Dienstposten abzustellen, sondern auf die fehlende orts- und raumübergreifende Einsetzbarkeit der Klägerin. Deshalb komme es nicht darauf an, dass der Beklagte die Suche auf Einsatzmöglichkeiten in Biologie beschränkt habe. Mitentscheidend für die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit sei gewesen, dass aufgrund des Krankheitsbildes der Klägerin auch unter Einbeziehung der von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste kein abschließender Katalog von Schadstoffen für den Ausschluss oder für die Bejahung einer Einsatzmöglichkeit zu Grunde gelegt habe werden können. Diesbezüglich sei allenfalls von undifferenziert zahlreichen Empfindlichkeiten gegenüber Schadstoffen auszugehen. Die Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin lasse es auch nicht zu, diese gleichsam im Wege des Selbstversuchs immer wieder an neuen Gymnasien einzusetzen, um zu testen, ob sie dort arbeiten könne. Die Annahme der fehlenden Dienstfähigkeit der Klägerin werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie während der Abordnung an das Gymnasium V... keinerlei gesundheitliche Probleme gehabt habe, da es auf ihre Einsatzmöglichkeiten generell, nicht nur an einer bestimmten Schule und in einem bestimmten Fach oder in einem bestimmten Klassenzimmer ankomme. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass sie derzeit arbeitsfähig sei, werde auch dadurch die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit nicht widerlegt. Die Ruhestandsversetzung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte bei seiner Entscheidung eine anderweitige Verwendung der Klägerin nach § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 und 3 BeamtStG nicht in Erwägung gezogen habe. Denn auch insoweit fehle es aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin an deren erforderlicher genereller Einsetzbarkeit. Das Arbeitszeitkonto der Klägerin und die Teilzeitgenehmigung seien ebenfalls rechtmäßig.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil am 1. September 2014 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 begründet.

Im Auftrag des Staatsministeriums vom 25. August 2014 wurde die Klägerin am 11. November 2014 von der MUS hinsichtlich der Frage der Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit untersucht. Laut Gutachten vom 19. Dezember 2014 kam Dr. V... (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) zu dem Ergebnis, bei der Klägerin sei von einer organisch bedingten erhöhten Empfindlichkeit gegenüber Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid auszugehen. Nach einer allergischen Reaktion vom Typ IV habe sich eine Immunsystemstörung entwickelt, die aber grundsätzlich therapierbar sei. Zwischenzeitlich habe sich eine deutliche Stabilisierung gezeigt. Zwar könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es bei einem Einsatz der Klägerin im Chemieunterricht bzw. in Schulgebäuden, in denen Renovierungsmaßnahmen stattgefunden hätten bzw. stattfinden würden, zu Beschwerden bei der Klägerin kommen könne, es sei aber nicht von einer vitalen Gefährdung auszugehen. Hinweise für eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis hätten sich nicht ergeben, der psychopathologische Befund sei unauffällig. Aus sozialmedizinischer Sicht sei eine Wiederaufnahme des Dienstes der Klägerin auch im Fach Chemie zu befürworten. Nach aktueller medizinischer Einschätzung bestehe Dienstfähigkeit.

Die Entgegennahme einer Ernennungsurkunde und die Wiederaufnahme ihres Dienstes am Gymnasium M..., wie vom Staatsministerium vorgeschlagen (Schreiben vom 22.1. und 7.7.2015), lehnte die Klägerin ab, da sie nicht wirksam in den Ruhestand versetzt worden sei und dort Schadstoffe festgestellt worden seien.

Im Auftrag des Staatsministeriums vom 13. März 2015 wurde die Klägerin am 14. April 2015 erneut von der MUS auf ihre Dienstfähigkeit untersucht. Laut Gutachten von Dr. V... vom 18. Mai 2015 wurde wegen der Empfindlichkeit der Klägerin auf Umweltchemikalien eine umweltmedizinische Beurteilung vorgeschlagen. Hinweise für eine psychiatrische Erkrankung gebe es nicht. Da die Klägerin am 21. September 2015 eine – nochmalige – psychiatrische Untersuchung abgelehnt hatte, erklärte Dr. V... mit Schreiben vom 29. September 2015, eine psychiatrische Untersuchung sei derzeit nicht indiziert, vielmehr sei vorrangig eine umweltmedizinische Untersuchung durchzuführen.

Mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt – vom 27. April 2016 wurde der Grad der Behinderung der Klägerin auf 30 v.H. festgesetzt (Diagnosen: CFS, MCS, Infektneigung, Allergien, hyperreagibles Bronchialsystem).

Mit Beschluss vom 30. September 2016 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zugelassen, als sich die Klägerin gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wendet; im Übrigen ist das Urteil rechtskräftig.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 aufzuheben, soweit dieser die Versetzung in den Ruhestand betrifft.

Zur Begründung trägt sie vor: Sie sei weder im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung noch bei Erlass des Widerspruchsbescheids dauernd dienstunfähig gewesen. Eine aktuelle Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit als Grundlage für eine Zwangspensionierung habe nicht vorgelegen. Das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 habe keine dauernde Dienstunfähigkeit bei ihr festgestellt. Sie sei zwar vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 und vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt. Vom 16. April bis 31. Juli 2012 habe sie jedoch am Gymnasium V... Dienst geleistet. Auch im Anschluss daran sei sie nicht etwa dienstunfähig erkrankt gewesen, sondern vom Beklagten nicht mehr für den Schuldienst eingeplant und ohne Begründung nach Hause geschickt worden. Die Tatsache, dass sie über drei Monate ihre Dienstpflichten erfüllt habe, begründe Zweifel an der Annahme des Beklagten, sie sei dauerhaft dienstunfähig. Diesen hätte der Beklagte durch Einholung eines aktuellen Gutachtens Rechnung tragen müssen, was rechtsfehlerhaft nicht erfolgt sei. Zwischen der amtsärztlichen Untersuchung 2011 und der Versetzung in den Ruhestand liege zudem ein Zeitraum von ca. zwei Jahren, obwohl auch Dr. S... im amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 eine Nachuntersuchung in einem Jahr empfohlen habe. Nach Ablauf dieser Frist könne die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit daher nicht mehr als aktuell erachtet werden. Auch deshalb wäre es erforderlich gewesen, die Klägerin bis Ende 2012 erneut amtsärztlich untersuchen zu lassen. Auch hätte der Beklagte berücksichtigen müssen, dass der Klägerin 2013 von Dr. E... bescheinigt worden sei, dass sie aktuell arbeitsfähig sei. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 19. Dezember 2014 sei von der aktuellen Dienstfähigkeit ausgegangen. Die übereinstimmend von den Amts- und Privatärzten festgestellte „Grunderkrankung“, die eindeutig auf einer Exposition der Klägerin gegenüber giftigen Schadstoffen im Unterricht beruhe, dürfe deshalb nicht einfach mit einer dauernden Dienstunfähigkeit gleichgesetzt werden.

Außerdem sei ein Beamter nur dann dienstunfähig, wenn er die Dienstpflichten aus seinem Amt im abstrakt-funktionellen Sinn nicht mehr erfüllen könne. Der Einsatz der Klägerin in V... zeige jedoch, dass sie nicht dauernd dienstunfähig sei, da sie dort auf einem anderen, amtsentsprechenden Dienstposten habe verwendet werden können. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 gehe davon aus, dass ggf. an anderen Gymnasien Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin bestünden. Der Beklagte sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin zu suchen, sondern habe sich ohne nähere Prüfung für die Ruhestandsversetzung entschieden. Es sei nicht ersichtlich, ob er erwogen habe, Lehrer an Schulen, die für die Klägerin in Betracht kämen, umzusetzen, wozu er aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet wäre. Es treffe nicht zu, dass mangels Bedarfs keine Einsatzmöglichkeiten an Schulen bestünden, an denen keine Baumaßnahmen durchgeführt worden seien. Es sei fraglich, ob Schulen, an denen Baumaßnahmen geplant seien, nicht als Übergangslösung mit einbezogen werden hätten müssen. Es sei unklar, wann Baumaßnahmen geplant gewesen seien. Der Beklagte gehe dabei davon aus, dass bei Baumaßnahmen an den in Frage kommenden Schulen diejenigen Chemikalien verwendet würden, auf die die Klägerin erhöht sensibel reagiere. Er habe aber weder geprüft, welche Stoffe verwendet worden seien, noch versucht, die Verwendung bestimmter Lösungs- und Klebemittel in Schulgebäuden zu vermeiden. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 folge auch nicht, dass jede Baumaßnahme dazu führe, dass die Klägerin dort nicht eingesetzt werden könne. Durch den Einsatz in V... sei vielmehr belegt, dass es Schulen gebe, an denen sie ohne eine gesundheitliche Gefährdung verwendet werden könne. Bei der Annahme, aus gesundheitlichen Gründen seien keine Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin vorhanden, handle es sich deshalb nur um eine Spekulation. Erst wenn geklärt sei, auf welche Stoffe sie reagiere, könne geprüft werden, ob es Schulen in der Nähe ihres Wohnorts gebe, die für eine Beschäftigung der Klägerin in Betracht zu ziehen seien. Der Beklagte sei nach dem Arbeitsschutzrecht verpflichtet, eine Gefährdungsanalyse durchzuführen und der Klägerin einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, an dem sie ohne eine Gesundheitsgefährdung arbeiten könne. Die Klägerin habe als Schwerbehinderte auch Anspruch auf eine behindertengerechte Beschäftigung und dürfe wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden. Der Beklagte sei deshalb auch verpflichtet, arbeitsorganisatorische Maßnahmen zum Erhalt ihres Arbeitsplatzes durchzuführen. Das Unterbleiben von Präventionsmaßnahmen führe zu einer Beweislastumkehr.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung dauernd dienstunfähig gewesen. Sie leide unstreitig an MCS, was ihr die Dienstverrichtung nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen ermögliche. Der Behauptung, die bei ihr diagnostizierte Erkrankung habe ihre Ursache im dienstlichen Bereich, sei entgegenzutreten. Aufgrund ihrer Erkrankung sei die Klägerin vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 und vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei deshalb innerhalb von sechs Monaten nicht zu rechnen gewesen. Wie ihre Schwerbehinderung zeige, liege eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung vor, die ihr die Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauerhaft unmöglich mache. Auch wenn die akuten Krankheitssymptome bereits abgeklungen gewesen seien, hätte die Klägerin auch zukünftig nicht uneingeschränkt in Biologie und Chemie eingesetzt werden können, sondern allenfalls beschränkt auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz. Die Prognose der Dienstunfähigkeit habe sich in der Folge leider bestätigt. Daran ändere auch nichts, dass der Klägerin Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden sei. Dienstunfähigkeit sei kein medizinischer, sondern ein primär dienstrechtlicher Begriff. Bei schwerbehinderten Beamten müsse insoweit geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse auch eine entsprechend eingeschränkte Verwendung zwingend ausschließen würden. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, ob der Arbeitsplatz mit einem zumutbaren Aufwand behindertengerecht gestaltet werden könne. Die Klägerin habe aber bereits aufgrund ihrer Grunderkrankung nicht mehr amtsangemessen verwendet werden können. Ihre Gesundheit sei bei jedem Aufenthalt in Gebäuden gefährdet, in denen bestimmte Stoffe bei Baumaßnahmen Verwendung gefunden hätten. Gebäude, für die eine Verwendung solcher Stoffe sicher ausgeschlossen werden könne, gebe es nicht, zumal auch die sie behandelnden Ärzte nicht genau angeben könnten, durch welche Stoffe die Klägerin im Einzelnen gefährdet sei. Auch sei nicht der Beklagte, sondern der jeweilige Sachaufwandsträger für Baumaßnahmen verantwortlich. Es sei auch nicht vertretbar, andere Lehrer zu versetzen, um der Klägerin einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können. Die Abordnung nach V... sei budgetunabhängig im Rahmen eines sog. Arbeitsversuchs erfolgt. Ein freier und besetzbarer Dienstposten für die Klägerin sei dort jedoch nicht vorhanden gewesen.

Der Beklagte habe seiner Suchpflicht Genüge getan. Eine anderweitige Verwendung sei aufgrund der Natur der Erkrankung der Klägerin nicht möglich. Die Suchpflicht entfalle, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden könne, weil – wie hier – der Beamte aufgrund seiner Erkrankung für alle Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn ungeeignet sei. Die Suche habe sich auf eine wohnortnahe Verwendung beschränkt, weil wegen der Verantwortung der Klägerin für ihre beiden Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre. Eine andere Verwendung sei nicht möglich, weil adäquate Dienstposten für Lehrkräfte nicht zur Verfügung stünden. Bei Tätigkeiten in der Schulaufsicht handle es sich um Beförderungsstellen, die nach dem Leistungsprinzip vergeben würden. Eine Verwendung der Klägerin in der Schulverwaltung sei wegen deren verfestigter Anspruchshaltung von vornherein aussichtslos. Von Anfragen bei anderen Ministerien sei abgesehen worden, weil aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Klägerin ein Laufbahnwechsel von vornherein nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Auch blieben Ressortumfragen nach den Erfahrungen des Beklagten regelmäßig ohne Erfolg. Die Übertragung eines anderen Amtes oder einer anderen Tätigkeit habe ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg versprochen. Denn nicht die Art der Tätigkeit als solche sei maßgeblich für die fehlende Dienstfähigkeit der Klägerin. Die gesundheitlichen Probleme der Klägerin würden vielmehr auf deren erhöhter Empfindlichkeit auf bestimmte Stoffe beruhen, deren Vorhandensein in anderen Diensträumen ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei bislang auch kein abschließender Katalog an Stoffen vorgelegt worden, auf die die Klägerin ggf. allergisch reagiere. Im Rahmen eines vertretbaren Aufwands habe es daher keine Möglichkeit mehr gegeben, eine andere Verwendung für die Klägerin zu finden. Falls der Senat die infolge der Grunderkrankung bestehenden Gesundheitsgefahren nicht durch die vorgelegten Gutachten und Atteste als erwiesen ansehen sollte, werde zur Klärung der Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die Einholung eines sozial-/umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens angeregt, das auch zu etwaigen psychischen Ursachen der Erkrankung sowie dazu Stellung nehmen solle, welche gesundheitlichen Folgen ggf. eine andere Verwendung der Klägerin gegen deren Willen gehabt hätte.

Der Senat hat am 28. Februar 2018 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet und führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014, mit dem die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde.

Die zunächst als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhobene und nach Ergehen des Widerspruchsbescheids als Anfechtungsklage weitergeführte Klage gegen die Ruhestandsversetzung ist zulässig und auch begründet. Diese ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Ruhestandsversetzung ist zwar formell nicht zu beanstanden.

1.1 Das Staatsministerium als Ernennungsbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 BayBG in der Fassung vom 29.7.2008, GVBl S. 500) war gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayBG auch für die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand zuständig.

1.2 Die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, deren Vollmacht vom 30. Januar 2012 auch die Vertretung im Ruhestandsversetzungsverfahren umfasste, wurden unter Anführung der Gründe für die beabsichtigte Versetzung der Klägerin in den Ruhestand mit Schreiben des Staatsministeriums vom 21. September 2012 angehört (Art. 66 Abs. 1 BayBG). Sie haben am 28. September 2012 Einwendungen erhoben (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG), die der Beklagte bei der Entscheidung berücksichtigt hat (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Die Ruhestandsversetzung wurde den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin auch ordnungsgemäß zugestellt (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BayBG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

1.3 Der Hauptpersonalrat (vgl. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Art. 80 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5, Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayPVG in der Fassung vom 11.11.1986, GVBl S. 349) sowie die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (vgl. § 95 Abs. 2 i.V.m. § 97 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung vom 19.6.2001, BGBl I S. 1046 = a.F.) als jeweils zuständige Stufenvertretungen im Bereich des Staatsministeriums wurden durch Übersendung eines Abdrucks des Anhörungsschreibens vom 21. September 2012 beteiligt.

1.4 Eine Beteiligung des Integrationsamts war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erforderlich. Die früher vor der Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand nach § 128 Abs. 2 SGB IX a.F. vorgeschriebene Anhörung des Integrationsamts ist seit 30. April 2004 ersatzlos weggefallen (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 33).

1.5 Auch die Durchführung eines sog. Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX a.F. ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 46; BayVGH, U.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 20). Daher kann offen bleiben, ob das Gespräch der Klägerin mit dem Schulleiter des S...Gymnasiums am 9. Juli 2012 die Anforderungen an die Einleitung eines BEM erfüllt und ob die Abordnung an das Gymnasium V... vom 16. April bis 31. Juli 2012 eine Wiedereingliederungsmaßnahme im Rahmen des BEM darstellt.

Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX a.F. (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2012 – 3 C 12.12 – juris Rn. 16). Die Unterlassung eines Präventionsverfahrens kann sich entsprechend Art. 46 BayVwVfG auch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ausgewirkt haben, weil dem Dienstherrn insoweit kein Ermessen zukommt (vgl. BGH, U.v. 20.12.2006 – RiZ (R) 2/06 – juris Rn. 19).

Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. III der Fürsorgerichtlinien (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern, Bek. des Staatsministeriums der Finanzen vom 3.12.2005 – Az. PB - P 1132 - 002 - 40 617/05, FMBl S. 193) bzw. aus Nr. 3 der Teilhaberichtlinien (Inklusion behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern, Bek. des Staatsministeriums der Finanzen vom 19.11.2012 – Az. PE - P 1132 - 002 - 33 316/12, FMBl. S. 605). Auf die Beachtung dieser Richtlinien, die der Konkretisierung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber schwerbehinderten Beamten dienen, kann sich die mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin zwar berufen (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2004 – 1 WDS-VR 5.04 – juris Rn. 12). Da die Richtlinien insoweit aber nur die gesetzlichen Vorgaben nach § 84 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX a.F. wiedergeben und näher ausführen, können sie selbst keine weitergehenden Rechte als diese begründen.

2. Die Ruhestandsversetzung ist jedoch materiell rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzung ist § 26 BeamtStG in der im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 10) geltenden Fassung vom 17. Juni 2008 (BGBl I. S. 1010).

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig können Beamte und Beamtinnen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG auch angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden (vgl. BGH, U.v. 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10 – juris Rn. 21).

Die Dienstunfähigkeit ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand. Von der Versetzung in den Ruhestand soll vielmehr nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung durch Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) bzw. einer geringerwertigen Tätigkeit (§ 26 Abs. 3 BeamtStG) möglich ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG auch abgesehen werden, wenn der Beamte oder die Beamtin unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Für danach noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 12).

Gemessen hieran ist der Beklagte vorliegend zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung aufgrund ihrer Erkrankung dauernd dienstunfähig war (2.1). Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt dauernd dienstunfähig war, ist der Beklagte seiner Suchpflicht nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen (2.2).

2.1 Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin infolge ihrer Erkrankung im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris Rn. 16) zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten als Gymnasiallehrerin dauernd unfähig war. Es bestand vorliegend schon kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin in diesem Zeitpunkt dauernd dienstunfähig war (2.1.1). Darüber hinaus hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass kein amtsangemessener Dienstposten, der gesundheitlich für die Klägerin auch geeignet war, zur Verfügung stand (2.1.2).

2.1.1 Bei der dauernden Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn deshalb kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 10).

Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffende Prognose, dass der Beamte infolge seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft dauernd unfähig sein wird (vgl. BGH, U.v. 4.3.2015 – RiZ (R) 5/14 – juris Rn. 45). Dauernde Dienstunfähigkeit i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist dabei zu bejahen, wenn eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit aufgrund einer Erkrankung in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist, wobei dafür, was als dauernd anzusehen ist, die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG mit heranzuziehen ist. Diese stellt eine die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei längerdauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BGH, U.v. 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10 – juris Rn. 21). Es muss nicht mit Gewissheit feststehen, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs weiteren Monaten unwahrscheinlich ist. Es reicht vielmehr aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (BGH, U.v. 16.12.2010 a.a.O. Rn. 23). Aufklärungsdefizite gehen zu Lasten des Dienstherrn, den insoweit die materielle Beweislast für die Feststellung der Dienstunfähigkeit trifft (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 3 B 98.1080 – juris Rn. 37; NdsOVG, B.v. 1.3.2013 – 5 LB 79/11 – juris Rn. 34).

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen deshalb zunächst die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen des Beamten festgestellt und deren voraussichtliche Entwicklung prognostisch bewertet werden. Diese Beurteilung setzt regelmäßig eine medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein (Amts-)Arzt verfügt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2017 – 2 A 5.16 – juris Rn. 22). Dementsprechend sieht Art. 65 Abs. 2 BayBG vor, dass der Dienstherr seine Einschätzung zur Dienstunfähigkeit auf der Grundlage eines (amts-)ärztlichen Gutachtens zu treffen hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 8). Das Erfordernis, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet nicht, dass diesem die Entscheidung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten übertragen wäre. Vielmehr wird der Arzt nur als Sachverständiger tätig, um es dem Dienstherrn zu ermöglichen, die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Dieser muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf dieser Grundlage selbst ein eigenes Urteil bilden. Dies gilt insbesondere für die Frage, welche Folgen sich aus den ärztlicherseits festgestellten Leistungseinschränkungen des Beamten für dessen amtsbezogene Dienstpflichten ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 18).

Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes ärztliches Gutachten darf sich nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für den Dienstherrn unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 67 BayBG) für die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung erforderlich ist. Ein Gutachten muss, um Grundlage für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung sein zu können, daher die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass der Dienstherr auf ihrer Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines Amtes dauernd unfähig ist. Aus diesem Grund muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen, enthalten. Es muss darüber hinaus in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür nachvollziehbar darstellen, dass der Dienstherr entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem sonstigen (ggf. auch wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12).

Ausgehend hiervon bestand im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig war. Aus den der Ruhestandsversetzung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ergibt sich nicht, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig war. Der Beklagte hat rechtsfehlerhaft allein aufgrund der Erkrankung der Klägerin auf eine dauernde Dienstunfähigkeit geschlossen, obwohl die Klägerin trotz ihrer Erkrankung im maßgeblichen Zeitpunkt dienstfähig war.

Zwar ist die Klägerin – unabhängig davon, wodurch dies konkret verursacht wurde – unstreitig seit Ende November 2010 an einer Immunsystemstörung mit Chronischem Erschöpfungszustand (Chronic Fatigue Syndrom – CFS) auf der Basis einer Multiplen Chemikalienunverträglichkeit (Multiple Chemical Sensitivity – MCS) erkrankt, die sich in einer Überempfindlichkeit gegenüber Lösungs- und Klebemitteln, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, wie sie u.a. bei der Renovierung von Innenräumen verwendet werden, äußert (siehe Aktenvermerk Dr. S... vom 8.11.2011; Atteste Prof. Dr. W... vom 16.3.2011, 22.12.2011 und 27.3.2012; Attest Dr. E... vom 8.1.2013; Bescheid des Versorgungsamts vom 27.4.2016). Bei MCS handelt es sich um eine Unverträglichkeit auf flüchtige Stoffe aus Farben, Lacken, Lösungsmitteln, Kosmetika usw., die schon bei geringer Konzentration unspezifische Beschwerden wie Übelkeit, Müdigkeit, Kopfschmerzen, allergische Symptome etc. hervorruft. Häufig treten zusätzlich psychische Begleiterscheinungen wie Unruhe, Reizbarkeit und Panikattacken sowie Konzentrationsstörungen und Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bis hin zur Berufsunfähigkeit auf (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 265. Auflage 2014, S. 1950 f.).

Die Klägerin war infolge dessen auch vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 bzw. 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt und hat innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet. Solche langdauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten erlauben die Prognose, dass ein Beamter innerhalb von sechs weiteren Monaten nicht wieder voll dienstfähig sein wird, sofern sie nicht auf Krankheiten zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit des Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 27). Hierfür genügen allerdings keine bloßen Zweifel daran, ob der Beamte wieder voll dienstfähig werden wird. Die negative Prognose muss vielmehr mit hinreichender Sicherheit feststehen (vgl. VGH BW, U.v. 20.7.2016 – 4 S 1163/14 – juris Rn. 51).

Vorliegend wurde die auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten gestützte Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit bereits dadurch ex tunc widerlegt, dass die Klägerin vom 16. April bis 31. Juli 2012 in V... im Biologieunterricht eingesetzt wurde, ohne dass dabei gesundheitliche Probleme aufgetreten wären. Die der Ruhestandsversetzung zugrunde liegende Prognose hat sich damit noch weit vor Erlass des Widerspruchsbescheids im Januar 2014 als unzutreffend erwiesen. Zwar ist es unschädlich, wenn sich eine sachlich hinreichend begründete Prognose, der Beamte sei dauernd dienstunfähig, später als unzutreffend erweist (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 3 B 15.534 – juris Rn. 24); dies gilt allerdings nur für Änderungen, die nach der letzten Behördenentscheidung eingetreten sind (BayVGH a.a.O. Rn. 25).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem der Ruhestandsversetzung zugrunde liegenden amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011. Dr. S... ist darin zwar zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin auf zahlreiche Schadstoffe (wie v.a. Baustoffausdünstungen) mit multiplen körperlichen Beschwerden reagiere, so dass bei einem weiteren Verbleib der Klägerin am S...Gymnasium aus seiner Sicht die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit zu bejahen seien, da sich die dortige bauliche Situation nach Angaben des Schulleiters nicht ändern lasse. Er ist aber zugleich davon ausgegangen, dass trotz ihrer Erkrankung grundsätzlich Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin an anderen Gymnasien bestünden, an denen – wie in V... – Baumaßnahmen bereits abgeschlossen seien oder nur in geringem Umfang stattgefunden hätten. Damit hat er im Ergebnis jedenfalls eine eingeschränkte Dienstfähigkeit der Klägerin bejaht.

Übereinstimmend damit hat auch Dr. E... (Atteste vom 8.1.2013 und 22.8.2013) erklärt, dass die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsfähig sei. Hiergegen kann der Beklagte nicht einwenden, dass die Gesundheit der Klägerin auch nach Ansicht von Dr. E... zum damaligen Zeitpunkt nicht vollständig wieder hergestellt gewesen sei, da er ihr eine Überempfindlichkeit gegenüber bestimmten Stoffen attestiert habe. Denn insoweit hat Dr. E... ebenso wie Dr. S... eine Dienstfähigkeit der Klägerin jedenfalls für den Fall bejaht, dass sie an einer Schule eingesetzt werden kann, ohne dort bestimmten Schadstoffen ausgesetzt zu sein. Bestätigt wurde diese Einschätzung auch durch Dr. V... (vgl. Gutachten vom 19.11.2014), der die Klägerin unter diesen Voraussetzungen ebenfalls als dienstfähig angesehen hat, zumal die Erkrankung auch behandelbar sei.

Im Übrigen beruht die Ruhestandsversetzung auch auf einer unzutreffenden bzw. unzureichenden Tatsachengrundlage, weil es im amtsärztlichen Gutachten von Dr. S... vom 6. Dezember 2011 an einer medizinisch begründeten Aussage dazu fehlt, ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin in absehbarer Zeit unwahrscheinlich war. Das amtsärztliche Gutachten erfüllt offensichtlich nicht die Voraussetzungen, die an ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes Gutachten zu stellen sind, damit es Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn sein kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12). Das knappe, lediglich zwei Seiten lange Gutachten beantwortet die im Gutachtensauftrag vom 26. September 2011 gestellten Fragen nicht bzw. nur unzureichend. Die rudimentären und z.T. auch widersprüchlichen Angaben zur Dienstunfähigkeit vermitteln kein schlüssiges und nachvollziehbares Bild von der Leistungsfähigkeit der Klägerin, sondern beschränken sich größtenteils auf Mutmaßungen, da die tragenden Gründe des Gutachtens sowie die Einzelheiten der Befunderhebung nicht wiedergegeben werden. Die erhobenen Befunde werden auch nicht näher begründet. Eine klare Diagnose fehlt – anders als im Aktenvermerk vom 8. November 2011 – ebenso wie Ausführungen zum etwaigen Schweregrad der Erkrankung der Klägerin. Die im amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 getroffenen Einschätzungen sind deshalb weder aus sich heraus verständlich noch sonst nachvollziehbar (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 13).

Dr. S... führt die Beschwerden der Klägerin zudem allein auf deren Einbildung bzw. auf psychosomatische Ursachen zurück, obwohl er solche im Aktenvermerk vom 8. November 2011 noch verneint hatte, was Zweifel an seiner Sachkunde sowie an seiner Unvoreingenommenheit weckt, zumal diese Änderung seiner Einschätzung erst nach einem Telefonat mit Abteilung VI des Staatsministeriums am 22. November 2011 erfolgt ist. Dr. S... hat die Einwendungen der Klägerin im Schreiben vom 1. März 2012, in dem sie auf eine mögliche Verursachung ihrer Erkrankung durch eine Chemikalienunverträglichkeit hingewiesen hat, auch zurückgewiesen, obwohl er sich hierzu mangels eigener umwelttoxikologischer Fachkompetenz ohne ergänzende Stellungnahme eines Umweltmediziners keine fundierte Meinung bilden konnte. Eine fundierte Aussage zum Umfang der gesundheitsbedingten Einschränkungen hätte deshalb einer zusätzlichen umweltmedizinischen Untersuchung und Begutachtung bedurft (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 13), wie sie auch Dr. V... als vorrangig gegenüber einer – nochmaligen – psychiatrischen Untersuchung vorgeschlagen hat (vgl. Gutachten vom 18.5.2015; Schreiben vom 21.9.2015).

Unabhängig hiervon konnte das Gutachten jedenfalls mangels Aktualität nicht als Grundlage der Ruhestandsversetzung dienen (vgl. VG München, U.v. 25.10.2016 – M 5 K 15.3769 – juris Rn. 30). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris Rn. 16). In diesem Zeitpunkt (Januar 2014) war das Gutachten vom 6. Dezember 2011 jedoch ersichtlich nicht mehr aktuell, sondern überholt, weil es die positive Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin seit dem Frühjahr 2012, die sich in deren Einsatz in V... widerspiegelte und die – zwar nach Erlass des Widerspruchsbescheids, aber zeitlich näher zu diesem – auch durch das Gutachten von Dr. V... vom 19. Dezember 2014 bestätigt wurde, nicht mit einbeziehen konnte. Deshalb hätte es vor Erlass der Ruhestandsversetzung einer Nachuntersuchung bedurft, um den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin feststellen zu können. Dr. S... hat ebenfalls eine Nachuntersuchung der Klägerin nach einem Jahr (d.h. Ende 2012/Anfang 2013) vorgeschlagen, so dass der Beklagte auch nach dessen Einschätzung nach Ablauf dieses Zeitraums eine dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht ohne erneute Prüfung unterstellen hätte dürfen.

Jedenfalls lagen nach dem erfolgreichen Einsatz der Klägerin in V... mit den Attesten von Dr. E... vom 8. Januar 2013 und 22. August 2013 noch vor der letzten Behördenentscheidung konkrete Anhaltspunkte dafür vor, um die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit fachlich begründet substantiiert in Frage zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 3 B 98.1080 – juris Rn. 44). Vor einer Versetzung der Klägerin in den Ruhestand hätte es daher einer Nachuntersuchung bedurft (BayVGH a.a.O. Rn. 42). Der Beklagte hat eine solche jedoch rechtsfehlerhaft abgelehnt, weil die Bescheinigung von Dr. E... vom 8. Januar 2013 die Bejahung der Dienstfähigkeit der Klägerin von erheblichen Einschränkungen abhängig mache und „eine solche nur eine weitere, evtl. unnötige Verfahrensschleife eröffnen würde“, und die Klägerin deshalb ohne weitere ärztliche Untersuchung in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, obwohl auch aus seiner Sicht Anhaltspunkte für Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin vorlagen, sofern eine Exposition mit Schadstoffen ausgeschlossen werden könne (Vermerke des Staatsministeriums vom 2.7.2012 und 20.4.2013). Entgegen der Auffassung des Beklagten konnten die vorgelegten privatärztlichen Atteste nach ihrer Zweckbestimmung, eine Wiedereingliederung der Klägerin zu ermöglichen, die Einholung eines aktuellen amtsbzw. fachärztlichen Zusatzgutachtens zur Frage der dauernden Dienstunfähigkeit auch nicht ersetzen, sondern allenfalls ergänzen.

Vor diesem Hintergrund musste der Senat nicht, wie vom Beklagten schriftsätzlich angeregt, ein sozialbzw. umweltmedizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einholen, ob die Klägerin infolge ihrer Erkrankung im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dauernd dienstunfähig war. Zwar ist die Beurteilung der Dienstunfähigkeit Aufgabe des Dienstherrn und des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12). Das Gericht hat ggf. auch aufzuklären, ob der Beamte im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung dienstunfähig war, wenn sich die vom Dienstherrn für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig erweist (vgl. BVerwG, B.v. 21.2.2014 – 2 B 24.12 – juris Rn. 11). Da der Beamte bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen ist, obliegt dem Gericht, wenn die hierfür gegebene Begründung nicht zutrifft, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich die Prüfung, ob der Bescheid aus anderen als den vom Dienstherrn geltend gemachten Gründen rechtmäßig ist (Spruchreifmachung, vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 38). Eine Beweisaufnahme kommt insoweit aber nur in Betracht, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten zumindest naheliegend erscheinen lassen (BVerwG, B.v. 5.11.2013 – 2 B 60.13 – juris Rn. 8). Vorliegend scheidet eine Beweisaufnahme daher aus, weil kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür bestand, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dauernd dienstunfähig war (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 39). Aufgrund der positiven Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin seit Frühjahr 2012 war im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bzw. der Widerspruchsentscheidung vielmehr davon auszugehen, dass diese dienstfähig war. Mangels weitergehender Aufklärungsmöglichkeiten kann auch nicht mehr festgestellt werden, ob die Klägerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig war, so dass eine rückblickende, auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bezogene Klärung der Dienstfähigkeit der Klägerin auch tatsächlich unmöglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2013 – 2 B 60.13 – juris Rn. 8). Im Übrigen ist es auch nicht Aufgabe des Gerichts, eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für den Dienstherrn erstmals zu ermöglichen, wenn die von ihm eingeholten (amts-)ärztlichen Stellungnahmen keine ausreichende Grundlage dafür bilden, um im Zurruhesetzungsverfahren eine Entscheidung über die Frage der Dienstunfähigkeit treffen zu können, zumal es hierfür maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und nicht auf den der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 – juris Rn. 26).

Die Mängel des amtsärztlichen Gutachtens bieten keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Denn aufgrund der bereits im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorliegenden Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit der Klägerin fehlte es an einem greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass im maßgeblichen Zeitpunkt noch mit der erforderlichen Sicherheit die Prognose hätte objektiv gerechtfertigt sein können, die Klägerin werde auf absehbare Zeit (innerhalb von weiteren sechs Monaten) ihre Dienstfähigkeit nicht in ausreichendem Umfang wiedererlangen (vgl. OVG NRW, U.v. 29.10.2009 – 1 A 3598/07 – juris Rn. 69).

Unabhängig davon kommt die Einholung eines sozialbzw. umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens auch deshalb nicht in Betracht, weil das Vorbringen nicht hinreichend substantiiert ist, da der vom Beklagten für entscheidungserheblich gehaltene Sachverhalt durch das Gutachten erst ermittelt werden soll. Im Übrigen können die übereinstimmend von sämtlichen Ärzten festgestellte Erkrankung und die damit im Zusammenhang stehenden Gesundheitsgefahren für die Klägerin bei einer Exposition mit Stoffen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan oder Dichlofluanid enthalten, als wahr unterstellt werden, ohne dass damit zugleich auch die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin feststehen würde. Dem steht zudem die zeitnah zum Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgte Feststellung im amtsärztlichen Gutachten von Dr. V... vom 19. Dezember 2014 entgegen, die Klägerin sei trotz der bei ihr festgestellten Erkrankung und der Überempfindlichkeit gegen die genannten Stoffe dienstfähig. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die von ihm vorgeschlagene Beweisaufnahme insoweit zu einem anderen bzw. besseren Ergebnis führen würde.

Aus den gleichen Gründen konnte der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unbedingt gestellte Beweisantrag des Beklagten, zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin sich im Januar 2014 nicht in einer baulichen Umgebung aufhalten konnte, in der Baustoffausdünstungen insbesondere der genannten Stoffe zu erwarten waren, weil dann infolge ihrer Erkrankung mit einem erhöhten Risiko einer Gesundheitsbeeinträchtigung zu rechnen war, durch Einholung eines arbeits-, sozial- und umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens, abgelehnt werden. Auch die dadurch unter Beweis gestellte Tatsache kann als wahr unterstellt werden, ohne dass damit zugleich die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin erwiesen wäre. Im Hinblick auf sonstige Baustoffausdünstungen fehlt es überdies an einer Substantiierung der in Frage kommenden Stoffe.

2.1.2 Darüber hinaus hat der Beklagte auch nicht schlüssig dargelegt, dass kein Dienstposten zur Verfügung stand, der dem statusrechtlichen Amt der Klägerin als Gymnasiallehrerin entsprach und der gesundheitlich für sie auch geeignet war.

Der Dienstunfähigkeitsbegriff ist amtsbezogen. Er knüpft an den Aufgabenkreis an, der dem Inhaber des jeweiligen Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn). Nicht maßgebend ist hingegen, ob der Beamte auch die Aufgaben des zuletzt wahrgenommenen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinn) erfüllen kann. Dienstunfähigkeit setzt deshalb voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn auch geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 14). Hierfür trägt im Zweifel der Dienstherr die materielle Beweislast. Welche Anforderungen an die Erfüllung der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen sind, legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die Leistungsfähigkeit des Beamten zu messen ist. Er muss daher auch den ärztlichen Begutachtungen zugrunde gelegt werden (BVerwG a.a.O. Rn. 16).

Aus der Amtsbezogenheit des Begriffs der Dienstunfähigkeit folgt, dass der Gesundheitszustand des Beamten und die sich hieraus ergebenen Einschränkungen seines Leistungsvermögens in Bezug zu den Anforderungen seines abstrakt-funktionellen Amtes gesetzt werden müssen. Dienstunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Beamte voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben in diesem Amt zu erfüllen. Hierfür sind alle Dienstposten in den Blick zu nehmen, die bei der Beschäftigungsbehörde in der Wertigkeit des dem Beamten übertragenen Statusamtes eingerichtet sind. Deshalb ist der Beamte dauernd dienstunfähig, wenn seine amtsangemessene Beschäftigung – auf irgendeinem dieser Dienstposten – aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 22). Die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten setzt damit die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten voraus. Nur so kann geprüft und festgestellt werden, ob ein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG a.a.O. Rn. 23). Diese Prüfung ist nur entbehrlich, wenn der Beamte keinen Dienst mehr leisten kann, weil er über keinerlei Restleistungsfähigkeit mehr verfügt, sondern generell dienstunfähig ist (BVerwG a.a.O. Rn. 34).

Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn solche Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen dabei nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 15).

Kann ein schwerbehinderter Beamter die Anforderungen eines nach der Wertigkeit für ihn in Betracht kommenden Dienstpostens gerade aufgrund seiner Behinderung nicht erfüllen, so folgt aus dem unmittelbar geltenden Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, dass die gesundheitliche Eignung nur dann verneint werden darf, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an den allgemeinen Anforderungen sprechen. Es muss geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine entsprechend eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Beamten zwingend ausschließen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 46.08 – juris Rn. 31). Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes besteht nach § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX a.F. allerdings nicht, soweit seine Erfüllung für den Dienstherrn nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2012 – 3 C 12.12 – juris Rn. 18). Etwas anderes folgt auch nicht aus den Fürsorgerichtlinien. Sie ermöglichen nicht, trotz bestehender Dienstunfähigkeit einen schwerbehinderten Beamten weiter zu beschäftigen (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 6 ZB 16.249 – juris Rn. 36).

Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er seiner Verpflichtung zur Prüfung, ob ein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten entspricht und der gesundheitlich für ihn geeignet ist, nachgekommen ist. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten i.d.R. entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob er diesen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 30).

Insoweit trifft nicht zu, dass die Klägerin bereits deshalb dienstunfähig wäre, weil sie nicht „orts- und raumübergreifend“ an jedem Gymnasium in Bayern in Biologie und auch in Chemie einsetzbar ist. Für die Bejahung der Dienstfähigkeit ist gerade nicht Voraussetzung, dass der Beamte uneingeschränkt seinem statusrechtlichen Amt (hier: Gymnasiallehrerin im Amt einer Studienrätin in der BesGr A 13) entsprechend verwendungsfähig ist. Vielmehr ist der Beamte (weiterhin) dienstfähig, wenn bei der Beschäftigungsbehörde (hier: Freistaat Bayern, vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 24) ein Dienstposten zur Verfügung steht bzw. eingerichtet werden kann, der seinem statusrechtlichen Amt zugeordnet werden kann und gesundheitlich für ihn auch geeignet ist.

Dass es Dienstposten gibt, auf denen die Klägerin amtsangemessen (ggf. auch in Teilzeit) beschäftigt werden kann und die gesundheitlich für sie auch geeignet sind, weil dort (kürzlich) keine Renovierungsarbeiten unter Verwendung von Baustoffen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, durchgeführt wurden, belegt der erfolgreiche Einsatz der Klägerin am Gymnasium V..., wo Baumaßnahmen seit längerer Zeit abgeschlossen waren. Davon, dass solche Dienstposten vorhanden sind, geht im Übrigen auch das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 aus, wenn es keine generelle Dienstunfähigkeit aufgrund der erhöhten Empfindlichkeit der Klägerin gegenüber Baustoffausdünstungen annimmt, sondern anderweitige Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin in Schulen für möglich hält, an denen bauliche Aktivitäten bereits abgeschlossen sind oder lediglich in geringem Umfang stattgefunden haben. Auch Dr. V... (Gutachten vom 19.12.2014) ist insoweit zu der Einschätzung gelangt, dass es trotz der erhöhten Empfindlichkeit der Klägerin gegenüber bestimmten Schadstoffen Schulen gibt, in denen sie im Biologie- und ggf. auch im Chemieunterricht eingesetzt werden kann.

Vor diesem Hintergrund kann von einer fehlenden Restleistungsfähigkeit bzw. einer generellen Arbeitsbzw. Dienstunfähigkeit aufgrund der Erkrankung der Klägerin, die den Beklagten von der Verpflichtung entbinden würde, einen amtsangemessenen Dienstposten für die Klägerin zu suchen, nicht die Rede sein. Ihre noch vorhandene Leistungsfähigkeit in ihrem Statusamt als Gymnasiallehrerin hat die Klägerin durch ihre Unterrichtstätigkeit in V... unter Beweis gestellt. Eine – wenn auch aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkte – Dienstfähigkeit in schadstofffreien Räumen bestätigt ihr auch Dr. E... mit Attesten vom 8. Januar und 22. August 2013.

Deshalb musste der Beklagte vor der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit prüfen, ob es im Bereich der Beschäftigungsbehörde freie bzw. freimachbare Dienstposten gibt, auf denen die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch amtsangemessen beschäftigt werden kann. Dem ist er jedoch nicht in dem erforderlichen Maß nachgekommen. Es greift zu kurz, wenn er meint, dass die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 weder am S...Gymnasium noch an einer anderen Schule eingesetzt werden habe können, weil an sämtlichen anderen Gymnasien in F..., die sich in einer zumutbaren Entfernung vom Wohnort der Klägerin befinden würden, entweder kein Bedarf für Biologielehrer bestanden habe, es sich dabei um Seminarschulen handle oder dort vor kurzem Baumaßnahmen durchgeführt worden bzw. zu erwarten gewesen seien, so dass bei einem Unterrichtseinsatz der Klägerin an diesen Schulen aufgrund ihrer Erkrankung eine erneute gesundheitliche Gefährdung zu befürchten gewesen sei.

Insoweit ist schon fraglich, weshalb die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 nicht mehr am Gymnasium V... eingesetzt werden konnte. Zwar hat der Beklagte erklärt, dass es sich bei der Abordnung der Klägerin nach V... um einen zeitlich begrenzten, budgetunabhängigen Arbeitsversuch zur Wiedereingliederung gehandelt habe und dass dort für eine Vollzeitstelle im Fach Biologie kein Bedarf vorhanden gewesen seien, so dass die Abordnung nicht verlängert worden sei. Nach Angaben der Klägerin hat dort jedoch eine Vollzeitlehrkraft für Biologie/Chemie ein „Sabbatjahr“ genommen, für die eine Lehrkraft mit 6 Wochenstunden neu eingestellt worden und eine abgeordnete Lehrkraft mit 12 Wochenstunden zurückgekommen sei, so dass zumindest für ein Jahr eine Weiterbeschäftigung in Betracht gekommen wäre. Gleiches gilt, soweit der Beklagte einen Einsatz am R...Gymnasium W..., an dem keine Baumaßnahmen geplant bzw. seit längerer Zeit abgeschlossen waren, mangels Bedarfs für Biologielehrer abgelehnt hat, da dort laut Klägerin ein Lehrer für Biologie/Chemie mit 6 Wochenstunden reaktiviert und eine Studentin für Biologie mit 8 Wochenstunden eingestellt wurde. Soweit der Beklagte einen Einsatz am H...Gymnasium in S... abgelehnt hat, weil es sich dabei um eine Seminarschule handle, ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin nicht dort hätte beschäftigt werden können. Eine Tätigkeit in der Schulaufsicht bzw. Schulverwaltung wurde nicht erwogen, weil es sich dabei um Beförderungsstellen handle, die nach dem Leistungsgrundsatz vergeben würden, ohne dass dargetan worden wäre, dass die Klägerin die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllen könnte.

Jedenfalls konnte sich der Beklagte nicht einfach damit begnügen, unter Hinweis darauf, dass an allen Gymnasien in F..., die in 50 Minuten Fahrzeit zumutbar vom Wohnort der Klägerin erreichbar seien, aus gesundheitlichen Gründen keine Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin bestünden, da nicht auszuschließen sei, dass dort in der Vergangenheit Baumaßnahmen stattgefunden hätten bzw. derzeit oder zukünftig Baumaßnahmen stattfinden könnten, bei denen Baustoffe zum Einsatz gekommen seien bzw. kommen könnten, auf die die Klägerin ggf. erhöht empfindlich reagieren könnte, diese ohne nähere Abklärung und ohne weitere Arbeitsversuche in den Ruhestand zu versetzen. Dies geht mangels anderer Aufklärungsmöglichkeiten nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu seinen Lasten.

Insoweit hat der Beklagte weder konkret ermittelt noch substantiiert dargelegt, wann und ggf. in welchem Umfang an den von ihm für eine Beschäftigung der Klägerin als Gymnasiallehrerin für die Fächerkombination Biologie/Chemie in Betracht gezogenen Schulen in der Vergangenheit Baumaßnahmen stattgefunden haben bzw. stattfinden hätten sollen, welche Baustoffe dort verwendet wurden bzw. werden hätten sollen und auf welche Baustoffe die Klägerin – über die von ihr benannten Stoffe hinaus – ggf. noch erhöht sensibel reagiert. Zwar kann die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung unstreitig nicht in frisch renovierten Räumen unterrichten, in denen Lösungsmittel und Klebestoffe, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, verwendet wurden. Anders als bei einer Erkrankung, die unabhängig von sonstigen Faktoren an jedem Ort besteht, an dem eine Lehrkraft eingesetzt wird (vgl. zu einer psychischen Störung BayVGH, B.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 25), liegt hier aber eine Krankheit vor, die – wie die Tätigkeit der Klägerin in V... zeigt – nicht bei jedem Aufenthalt der Klägerin in (Schul-)Gebäuden auftritt, sondern die maßgeblich davon abhängt, welche Baustoffe dort verwendet wurden und ggf. noch ausdünsten. Daher geht es fehl, wenn der Beklagte meint, es dürfte praktisch keine (Schul-)Gebäude geben, in denen keine Renovierungsarbeiten stattgefunden hätten bzw. zukünftig stattfinden würden, so dass ihm eine weitergehende Suche nach Verwendungsmöglichkeiten mit vertretbarem Aufwand nicht zumutbar gewesen sei. Vielmehr hätte, wie das auch Dr. V... in seinem Gutachten vom 19. Dezember 2014 vorgeschlagen hat, im Rahmen von Arbeitsversuchen zunächst geprüft werden müssen, ob eine Beschäftigung der Klägerin in einer bestimmten Schule – zumindest zeitweise z.B. im Rahmen der „Mobilen Reserve“ jeweils vor Durchführung etwaiger Baumaßnahmen – aus gesundheitlichen Gründen in Frage gekommen wäre.

Der Beklagte konnte sich ohne umweltmedizinische Untersuchung der Klägerin auch nicht darauf zurückziehen, dass diese bislang noch keine „abschließende Liste an Stoffen“ vorgelegt habe, auf die sie ggf. erhöht empfindlich reagiere, da er selbst nicht über den erforderlichen medizinischen Sachverstand verfügt, um beurteilen zu können, ob bestimmte Stoffe ggf. zu einer Gesundheitsgefährdung bei der Klägerin führen können. Zwar war der Beklagte diesbezüglich ohne nähere Anhaltspunkte hinsichtlich der möglichen Auslöser für eine MCS bei der Klägerin nicht gehalten, von sich aus alle in Betracht kommenden Schulgebäude auf eventuelle Auslöser für eine MCS bei der Klägerin zu untersuchen. Die Klägerin hat aber – unabhängig davon, ob sie insoweit eine Mitwirkungspflicht trifft (verneinend OVG NRW, U.v. 4.11.2015 – 6 A 1364/14 – juris Rn. 63) – drei häufige verwendete Substanzen konkret benannt, auf die sie nach Angaben ihrer Ärzte erhöht sensibel reagiert, so dass zumindest insoweit Untersuchungen durchgeführt werden hätten können und müssen (vgl. zur Schadstoffanalyse am Arbeitsplatz BayVGH, U.v. 2.8.2011 – 3 B 09.196 – juris Rn. 24). Insoweit kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Baumaßnahmen vom Schulsachaufwandsträger vorgenommen würden, so dass die Verwendung bestimmter Stoffe von ihm nicht kontrolliert werden könne. Denn er ist für die Sicherheit des Arbeitsplatzes seiner Mitarbeiter selbst verantwortlich. Ggf. hätte der Beklagte zu diesem Zweck Schadstoffuntersuchungen in Absprache mit dem Sachaufwandsträger durchführen lassen können.

Dabei geht es auch nicht darum, einen leidensgerechten Arbeitsplatz für die Klägerin erstmals zu schaffen. Zwar besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um die Weiterverwendung des Beamten erst zu ermöglichen. Es liegt vielmehr im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter er einrichtet und ob er diese ggf. ändert (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 29). Vorliegend hätte der Beklagte hingegen prüfen müssen, ob geeignete Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde vorhanden waren, auf denen die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch amtsangemessen beschäftigt werden konnte. Dies erfordert der Sache nach eine Analyse der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschäftigten, um die Möglichkeiten einer leidensgerechten Anpassung des konkreten Arbeitsplatzes auszuloten (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 41), was jedenfalls nicht in dem erforderlichen Umfang geschehen ist.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beklagte nicht auch aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) gegenüber der Klägerin, die durch die grundsätzlich auch für Beamte geltenden Vorschriften des Arbeitssicherheitsrechts (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG) konkretisiert wird (vgl. Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 45 BeamtStG Rn. 83), verpflichtet gewesen wäre, eine Gefährdungsanalyse nach § 5 ArbSchG durchzuführen, um ihr einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können, auf dem sie ohne Gefährdung ihrer Gesundheit durch Schadstoffe, auf die sie erhöht sensibel reagiert, ihren Dienst leisten hätte können.

Soweit der Beklagte meint, vorliegend sei eine Ausnahme von der Verpflichtung, die amtsangemessenen und gesundheitlich geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen, anzuerkennen, weil die Erkrankung der Klägerin und ihre erhöhte Sensibilität auf zahlreiche, nicht näher bestimmte Stoffe die Schlussfolgerung erlaubten, dass jedenfalls mit vertretbarem Aufwand kein Dienstposten gefunden werden könne, der dem Restleistungsvermögen der Klägerin gerecht werde, ist dies abzulehnen. Der vorliegende Fall ist schon nicht mit dem eines fehlenden Restleistungsvermögens vergleichbar (vgl. OVG Saarland, B.v. 16.11.2015 – 1 A 56/15 – juris Rn. 8). Es war dem Beklagten auch zumutbar, die verbleibenden Einsatzmöglichkeiten der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer erhöhten Empfindlichkeit gegenüber den genannten Stoffen zu prüfen.

Auch soweit der Beklagte die Prüfung einer amtsangemessenen und gesundheitlich geeigneten Beschäftigungsmöglichkeit unter Berufung auf die Fürsorgepflicht von vornherein auf eine wohnortnahe Verwendung der Klägerin beschränkt hat, weil ihr aufgrund ihrer Verantwortung für ihre beiden schulpflichtigen Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Die Prüfung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 27). Im Einzelfall kann sich zwar insbesondere unter Fürsorgeaspekten auch eine räumliche Begrenzung der Verwendungsmöglichkeiten ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2012 – 2 A 5.10 – juris Rn. 4). Doch ist die Klägerin – anders als ein Beamter mit Bewegungseinschränkungen (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 3 ZB 16.1011 – juris Rn. 9) – aufgrund ihrer Erkrankung nicht an ihrer Fortbewegung gehindert. Auch war den beiden (nicht mehr ständig betreuungsbedürftigen) Kindern der Klägerin ein Ortswechsel jedenfalls zum Schuljahresende möglich und zumutbar.

2.2 Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig war, ist der Beklagte seiner gesetzlichen Suchpflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin rechtsfehlerhaft nicht (ausreichend) nachgekommen.

Von einer Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BeamtStG abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG ist in den Fällen des Satzes 1 die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt. Gemäß § 26 Abs. 3 BeamtStG kann zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne dessen Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und auch zumutbaren Verwendungen zu suchen. Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 15). Die Suche nach anderweitigen Verwendungen ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (BVerwG a.a.O. Rn. 17). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Dagegen begründet § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (BVerwG a.a.O. Rn. 18). Die Suchpflicht entfällt lediglich, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist und auch kein Restleistungsvermögen besteht (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 35).

Der Beklagte ist der Suchpflicht rechtsfehlerhaft nicht (ausreichend) nachgekommen. Er hat davon abgesehen, nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin außerhalb des Gymnasialbereichs zu suchen, weil er der Auffassung ist, eine andere Verwendung sei infolge der Natur der Erkrankung der Klägerin nicht möglich, weil diese von einer solchen Art und Schwere sei, dass die Klägerin für alle Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn gesundheitlich nicht geeignet sei. Insoweit ist er aber ebenfalls einen Nachweis dafür schuldig geblieben, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung auch nicht auf anderen Dienstposten außerhalb des Schulbereichs einsetzbar wäre, was zu seinen Lasten geht, weil nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 20). Dass die Klägerin zumindest eingeschränkt leistungsfähig ist, hat sie durch ihre Abordnung nach V... bewiesen; von einer fehlenden Restleistungsfähigkeit kann deshalb keine Rede sein. Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass die gesundheitlichen Probleme der Klägerin auf deren erhöhter Empfindlichkeit auf bestimmte Baustoffe beruhen würden, deren Vorhandensein in anderen Behörden nicht ausgeschlossen werden könne, so dass ihre Gesundheit unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit bei jedem Aufenthalt in Gebäuden gefährdet sei, in denen solche Baustoffe Verwendung gefunden hätten, konnte er sich ebenfalls nicht damit begnügen, die Klägerin ohne nähere Abklärung und ohne weitere Arbeitsversuche in den Ruhestand zu versetzen. Diesbezüglich gilt nichts anderes wie bei der Prüfung von amtsangemessenen und auch gesundheitlich geeigneten Dienstposten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die Ausführungen unter 2.1.2 Bezug genommen.

Auch der Verzicht auf eine Ressortumfrage, weil ein Laufbahnwechsel nach Ansicht des Beklagten nicht erfolgversprechend sei und solche Umfragen regelmäßig auch ohne Erfolg blieben, verstößt gegen die Suchpflicht. Solange nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es zumindest außerhalb des Schuldienstes einen geeigneten Dienstposten für die Klägerin gibt, durfte der Beklagte vielmehr nicht davon absehen, nach einer anderweitigen, ggf. auch geringerwertigen Verwendung für die Klägerin zu suchen. Soweit der Beklagte die Suche unter Berufung auf die Fürsorgepflicht von vornherein auf eine Verwendung der Klägerin in F... beschränkt hat, weil ihr aufgrund ihrer Verantwortung für ihre beiden schulpflichtigen Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre, ist ebenfalls auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 2.1.2 zu verweisen.

3. Nach alledem war auf die Berufung der Klägerin das verwaltungsgerichtliche Urteil abzuändern und Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014, mit dem die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, aufzuheben.

Einer Aufhebung von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids, mit dem auf die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG hingewiesen wurde, bedurfte es nicht. Die Einbehaltung der übersteigenden Bezüge ist die gesetzliche Folge der Ruhestandsversetzung. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Ruhestandsversetzung entsteht der Anspruch auf Nachzahlung (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG), andernfalls verfällt die einbehaltene Besoldung (vgl. Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 66 BayBG Rn. 13).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, er rügt insbesondere die unterlassene Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements.

2

Der 1956 geborene Kläger stand als Fernmeldebetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst der Beklagten und ist durch gesetzliche Überleitung der Deutschen Telekom AG zur Dienstleistung zugewiesen. 2003 wies ihn diese der Personalserviceagentur Vivento zu. Der Kläger war ab 2005 wiederholt längerfristig und ist seit Mai 2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.

3

Eine von der Beklagten daraufhin veranlasste ärztliche Begutachtung diagnostizierte eine Erschöpfungsdepression. Ein Leistungsvermögen bestehe aktuell nicht, prognostisch könne aber nach einer stufenweisen Wiedereingliederung mit der Wiederaufnahme vollschichtiger Arbeit gerechnet werden. Die Aufforderung, einen mit seinem Hausarzt abgestimmten Wiedereingliederungsplan vorzulegen, lehnte der Kläger unter Bezugnahme auf ein von diesem ausgestelltes Attest ab. Nach diesem war der Kläger weiterhin arbeitsunfähig und eine stufenweise Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht möglich. Nach wiederholten Untersuchungen und erfolglosen Aufforderungen zur Vorlage eines Wiedereingliederungsplans kam der von der Beklagten beauftragte Gutachter im Oktober 2008 zu dem Ergebnis, dass die Leistungseinschränkung dauerhaft sei und auch unterhalbschichtige Tätigkeiten ausschließe. Angesichts der Tatsache, dass trotz regelmäßiger fachärztlicher Behandlung eine Verbesserung nicht habe erzielt werden können, sei eine positive Prognose nicht mehr möglich. Die Beklagte versetzte den Kläger daraufhin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

4

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch hat der Kläger insbesondere vorgetragen, bevor ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden könne, müsse der Dienstherr betriebliche Eingliederungsmaßnahmen durchführen und die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung umfassend prüfen. Beides habe nicht stattgefunden, vielmehr sei ihm ausschließlich eine seinem Gesundheitszustand nicht angemessene und unterwertige Tätigkeit als Wiedereingliederungsmaßnahme angeboten worden. Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück.

5

Klage und Berufung hiergegen sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung insbesondere darauf verwiesen, dass die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Voraussetzung für die Zurruhesetzung eines Beamten sei. Die Beklagte habe angesichts der fehlenden Restleistungsfähigkeit auch keine weitergehende Prüfung einer anderweitigen Verwendung des Klägers anstellen müssen. Bedenken gegen die ärztlichen Stellungnahmen bestünden nicht.

6

Mit der Revision beantragt der Kläger,

die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. März 2012 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 sowie den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 13. Januar 2009 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 20. April 2009 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es die Maßstäbe für die Dienstunfähigkeit eines Beamten (1.) unzutreffend auf den Tätigkeitsbereich bei einem Postnachfolgeunternehmen angewendet hat (2.). Die Entscheidung erweist sich im Ergebnis gleichwohl als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil diesem Fehler angesichts des körperlichen und gesundheitlichen Zustands des Klägers, der zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids jegliche Dienstleistung ausschloss, keine Entscheidungserheblichkeit zukommt (3.). Die angefochtene Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX unterblieben ist (4.).

9

1. Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung der Dienstunfähigkeit voraus.

10

a) Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 44 BBG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160 <170>), weil die Vorschriften des neuen Bundesbeamtengesetzes noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids in Kraft getreten sind. Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 11 m.w.N.).

11

Der Anwendung des Bundesbeamtengesetzes steht nicht entgegen, dass der Kläger während seiner letzten Dienstjahre bei der Deutschen Telekom AG und nicht in der Bundesverwaltung tätig war. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost - PostPersRG - vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325 <2353>) in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160 <272>) finden auf die bei den Aktiengesellschaften tätigen Bundesbeamten die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 = NVwZ-RR 2009, 893, jeweils Rn. 10 ff.).

12

Nach § 44 Abs. 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig und nicht anderweitig verwendbar ist. Die Dienstunfähigkeit des Beamten ist damit zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Nach dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" scheidet ein Beamter nur dann aus dem aktiven Dienst aus, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann (§ 44 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 bis 5 BBG). Für noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25, jeweils Rn. 25 ff.; hierzu auch Beschluss vom 6. März 2012 - BVerwG 2 A 5.10 - juris Rn. 4). Kann der Beamte den Anforderungen seines Amtes und denjenigen einer anderweitigen Verwendung nicht mehr voll entsprechen, unter Beibehaltung des übertragenen Amtes aber seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, ist er für begrenzt dienstfähig zu erklären (§ 45 Abs. 1 BBG; hierzu auch Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 2 C 82.10 - Buchholz 237.6 § 54 NdsLBG Nr. 3 = NVwZ-RR 2012, 928, jeweils Rn. 11).

13

b) Dienstunfähig ist ein Beamter gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.

14

Der Dienstunfähigkeitsbegriff des § 44 BBG ist amtsbezogen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 BBG: "anderes Amt"). Er knüpft an den Aufgabenkreis an, der dem Inhaber des jeweiligen Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn: Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3, jeweils Rn. 11). Beschäftigungen in diesem Funktionsbereich sind amtsangemessen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <266 f.>) und können dem Beamten jederzeit übertragen werden (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <56 f.>). Nicht maßgebend ist dagegen, ob der Beamte auch die Aufgaben des von ihm zuletzt wahrgenommenen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinn) erfüllen kann (Urteil vom 26. März 2009 a.a.O. Rn. 14). Dienstunfähigkeit setzt damit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (stRspr; vgl. Urteile vom 23. September 2004 a.a.O. S. 55, vom 30. August 2012 a.a.O. Rn. 11 und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19).

15

Bei den privatrechtlich organisierten Unternehmen der Deutschen Telekom AG gibt es keine Ämterstruktur, wie sie § 18 BBesG für Behörden vorsieht. Die Bewertung der Funktionen und die Zuordnung der Aufgabenkreise zu einem bestimmten Statusamt, die Grundlage für die Bestimmung des amtsangemessenen und damit maßgeblichen Aufgabenkreises ist (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 27; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 19), liegt hier nicht vor. Daher müssen die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen angepasst werden. Diese Aufgabe erfüllt § 8 PostPersRG, der anordnet, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeiten bei der früheren Bundespost zu beurteilen. Eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit gilt als amtsangemessene Beschäftigung (vgl. Urteil vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <113> = Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 28 S. 8).

16

Welche Anforderungen an die Erfüllung der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen sind, legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die Leistungsfähigkeit zu messen ist (Urteile vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 12 und vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 18). Er muss deshalb auch den ärztlichen Begutachtungen zugrunde gelegt werden.

17

c) Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt (Urteil vom 27. Juni 2013 - BVerwG 2 C 67.11 - NVwZ-RR 2013, 1007 Rn. 11). Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 24 ff. hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung; zum Erfordernis eines durch Gesetz eröffneten Beurteilungsspielraums auch BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <22>).

18

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG vor, dass die Einschätzung des Dienstherrn auf ein ärztliches Gutachten gestützt sein muss. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (Urteile vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 11 und vom 30. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 31 ff.). Dies gilt insbesondere für die Feststellung, welche Folgen sich aus den ärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben.

19

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG kann die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem Arzt, der als Gutachter zugelassen ist, übertragen werden. Welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann, wird durch die oberste Dienstbehörde (oder durch eine von dieser ermächtigte nachgeordnete Behörde) bestimmt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG). Durch diese generalisierende Regelung wurden die vorangegangenen Sonderregelungen zu Betriebs- und Vertrauensärzten - wie für den Bereich der Telekom in § 4 Abs. 4 PostPersRG in der Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325 <2353>) - überflüssig (vgl. BTDrucks 14/7064, S. 49 und 54).

20

Allerdings kann das Gutachten eines vom Dienstherrn ausgewählten und beauftragten Arztes der Stellungnahme eines Amtsarztes nicht gleichgestellt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wiederholt klargestellt worden, dass der medizinischen Beurteilung eines Amtsarztes unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorrang gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen eingeräumt werden kann (Urteile vom 9. Oktober 2002 - BVerwG 1 D 3.02 - juris Rn. 22, vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 10.05 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 30 Rn. 37 und vom 12. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 2.05 - juris Rn. 35; Beschlüsse vom 15. Februar 2010 - BVerwG 2 B 126.09 - Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 18 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 B 97.11 - juris Rn. 5). Dieser eingeschränkte Vorrang im Konfliktfall findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes, der Beamten und Dienststelle gleichermaßen fernsteht. Entsprechendes kann für die Gutachten eines von der Beklagten ausgewählten und bezahlten Gutachters nicht angenommen werden, auch wenn dieser Arzt als Gutachter zugelassen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BBG). Insoweit fehlt es sowohl an Rechtsnormen, die die Neutralität und Unabhängigkeit dieser Ärzte begründen und gewährleisten (vgl. Beschluss vom 15. Februar 2010 a.a.O. Rn. 18), als auch an der für die Annahme einer unabhängigen Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Distanz zu den Beteiligten.

21

2. Von diesen Grundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch versäumt, den Maßstab für die Beurteilung der dem Kläger verbliebenen Leistungsfähigkeit, sein abstrakt-funktionelles Amt, zu bestimmen.

22

Aus der Amtsbezogenheit des Begriffs der Dienstunfähigkeit folgt, dass der Gesundheitszustand des Beamten und die sich hieraus ergebenen Einschränkungen seines Leistungsvermögens in Bezug zu den Anforderungen seines Amtes gesetzt werden müssen. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Bezugspunkt dieses Aufgabenkreises ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, sodass alle Dienstposten in den Blick zu nehmen sind, die bei der Beschäftigungsbehörde in der Wertigkeit des dem Beamten übertragenen Statusamtes eingerichtet sind (Urteil vom 30. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 30). Dienstunfähig ist der Beamte, wenn seine amtsangemessene Beschäftigung - auf irgendeinem dieser Dienstposten - aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.

23

Die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG setzt damit die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten voraus. Nur so kann geprüft und festgestellt werden, ob ein Dienstposten - oder im Falle eines Postnachfolgeunternehmens eine Tätigkeit - zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und auch gesundheitlich für ihn geeignet ist. Welche Tätigkeiten bei dem Unternehmen, dem der Kläger nach § 4 Abs. 4 PostPersRG zugewiesen ist, als gleichwertig mit dem Funktionsbereich eines Fernmeldebetriebsinspektors der früheren Bundespost erachtet werden können (vgl. § 8 PostPersRG), hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt.

24

Hierzu hätte zunächst ermittelt werden müssen, welcher mögliche Aufgabenkreis für den Kläger in der ihn betreffenden Zuweisungsverfügung festgelegt worden ist. Dieser umschreibt - wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt - den Kreis der bei dem Tochterunternehmen möglichen amtsangemessenen Tätigkeiten. Bei einer dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG müssen sowohl der mögliche als auch der konkret zu erfüllende Aufgabenbereich in der Zuweisungsverfügung festgelegt werden (Beschluss vom 3. April 2014 - BVerwG 2 B 70.12 - IÖD 2014, 124 <127>). Nur so kann der hergebrachte Grundsatz amtsangemessener Beschäftigung auch nach Überleitung zu einem Postnachfolgeunternehmen gewährleistet werden (Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3, jeweils Rn. 13 ff.).

25

Bei einer Zuweisung zu der Personalserviceagentur Vivento ist den Betroffenen nach den Erkenntnissen des erkennenden Senats jedenfalls in der Vergangenheit ein Aufgabenbereich nicht zugewiesen worden (vgl. Urteile vom 22. Juni 2006 a.a.O. Rn. 23 ff., vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 126.07 - BVerwGE 132, 40 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 99, jeweils Rn. 11 ff. und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 20). Aufgrund dieses, mit Art. 33 Abs. 5 GG und den Vorgaben des Postpersonalrechtsgesetzes nicht in Einklang stehenden Fehlens einer amtsangemessenen Beschäftigung hat der erkennende Senat deshalb auch die Verpflichtung der Deutschen Telekom AG ausgesprochen, Beamte auf entsprechenden Antrag von Vivento "wegzuversetzen" (Urteil vom 18. September 2008 a.a.O. Rn. 13). Die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten im Falle der Zuweisung eines Beamten zur Personalserviceagentur Vivento im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bereitet daher Schwierigkeiten.

26

3. Dass das Oberverwaltungsgericht es versäumt hat, den maßgeblichen rechtlichen Maßstab in der gebotenen Weise näher zu bestimmen, also den Gesundheitszustand des Klägers in Bezug zu den Anforderungen eines ihm bei Vivento zugewiesenen Aufgabenbereichs zu setzen, ist jedoch im konkreten Fall unschädlich. Denn der Kläger war zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchs aus gesundheitlichen Gründen generell nicht in der Lage, Dienst zu leisten.

27

a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - und den gemäß § 130b Satz 1 VwGO in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts - verfügte der Kläger über keinerlei Restleistungsvermögen und konnte daher überhaupt keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben. In sämtlichen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorliegenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen hatte es selbst an Ansatzpunkten für eine wenigstens teilweise vorhandene Leistungsfähigkeit des Klägers im Bereich seines abstrakt-funktionellen Amtes sowie für anderweitige Verwendungen gefehlt.

28

Diese Feststellungen sind vom Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen worden und daher auch für die Beurteilung des Revisionsgerichts bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

29

Zwar hat der Kläger geltend gemacht, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, dass es weitere Maßnahmen zur Erforschung der Ursache des ermittelten Krankheitsbildes unterlassen habe. Bei zutreffender Beweiserhebung hätte sich ein direkter Zusammenhang zwischen "der vom Kläger durchlebten und für ihn frustrierenden beruflichen Phase" und seinem Gesundheitszustand ergeben. Diese Rüge ist indes nicht begründet.

30

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (Beschluss vom 26. September 2012 - BVerwG 2 B 97.11 - juris Rn 4 m.w.N.). Das Gericht kann hierfür ein im Verwaltungsverfahren erstelltes ärztliches Gutachten heranziehen. Demgemäß hat das Oberverwaltungsgericht seine Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Klägers und der hieraus folgenden Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit auf die Stellungnahme des von der Beklagten nach § 48 Abs. 1 BBG beauftragten Gutachters sowie die Atteste des Hausarztes des Klägers gestützt.

31

Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Beschlüsse vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 7 und vom 25. Feb-ruar 2013 - BVerwG 2 B 57.12 - juris Rn. 5).

32

Das Vorliegen eines solchen Mangels zeigt die Rüge nicht auf. Der Kläger hat die nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklärung ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 und § 165 ZPO) weder im Verfahren vor dem Tatsachengericht beantragt noch ist dargelegt, dass sich dem Oberverwaltungsgericht weitere Ermittlungen zu der bezeichneten Frage auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. zum Darlegungserfordernis Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. sowie zuletzt vom 31. Januar 2014 - BVerwG 2 B 88.13 - juris Rn. 5).

33

Die ärztlichen Befundberichte des Facharztes Dr. T., auf die in der Rüge Bezug genommen wird, sind vielmehr weder der Beklagten im Verwaltungsverfahren noch den Tatsachengerichten vorgelegt worden. Der Kläger hat im Klageverfahren zwar umfangreich zu seiner Erkrankung vorgetragen und auch nachträglich erstellte Gutachten vorgelegt, wie etwa das Attest seines Hausarztes Dr. S. vom 31. März 2010; eine Behandlung oder Begutachtung durch den Facharzt Dr. T. hat er jedoch nicht erwähnt. Die Existenz der fachärztlichen Bescheinigungen aus den Jahren 2007 und 2008 ist vielmehr erstmals im Rahmen der Begründung des Antrags auf Zulassung der Revision offenbart worden. Die Erkenntnisse aus den Gutachten konnten folglich weder von der Beklagten bei ihrer Entscheidung berücksichtigt werden noch konnten sie dem Oberverwaltungsgericht Anlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen geben. Auf die weitere Frage, ob die Ermittlung der Krankheitsursache entscheidungserheblich gewesen wäre, kommt es daher nicht an.

34

b) Die Feststellung der amtsbezogenen Anforderungen ist indes entbehrlich, wenn der Beamte auf absehbare Zeit keinerlei Dienst leisten kann (Summer, in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil 2c, Stand: Mai 2014, L § 44 Rn. 6 und 16; zur Unfähigkeit "jedweder Beschäftigung" auch BAG, Urteil vom 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - NZA-RR 2008, 515 Rn. 32). Kann der Beamte gar nicht auf der Dienststelle erscheinen, weil er generell arbeits- und dienstunfähig ist, kommt es auf die konkreten Anforderungen der in Betracht kommenden Tätigkeitsfelder nicht mehr an.

35

Entsprechendes gilt für die aus § 44 Abs. 3 BBG folgende Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung. Auch diese besteht im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 40).

36

4. Die angefochtene Verfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil kein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durchgeführt wurde.

37

Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX klärt der Arbeitgeber, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, mit der zuständigen Interessenvertretung, ggf. der Schwerbehindertenvertretung und der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).

38

a) Die Vorschrift findet auch auf Beamte Anwendung (ebenso Beschluss vom 4. September 2012 - BVerwG 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 = Buchholz 251.7 § 65 NWPersVG Nr. 3, jeweils Rn. 12).

39

Nach § 68 Abs. 1 SGB IX gelten die Regelungen aus Teil 2 des SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen; eine Ausnahme für Beamte ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich richten sich die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen aber auch an öffentliche Arbeitgeber (§ 71 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), bei denen Beamte beschäftigt werden (§ 73 Abs. 1 SGB IX). Anderes folgt auch nicht aus dem Regelungsgehalt des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX selbst. Die Norm gilt zwar trotz ihrer systematischen Stellung in Teil 2 des SGB IX auch für nicht behinderte Beschäftigte (BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - BAGE 123, 234 Rn. 35), sie enthält indes keine Einschränkungen für Beamte. Dementsprechend nimmt § 93 Satz 2 SGB IX auch auf Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte Bezug.

40

§ 84 Abs. 2 SGB IX kann auch systematisch in Einklang mit den bestehenden Vorschriften zur Dienstunfähigkeit von Beamten gebracht werden. Die Verfahren stehen in den Fällen krankheitsbedingter Fehlzeiten in einem zeitlich gestaffelten Stufenverhältnis zueinander. Während das betriebliche Eingliederungsmanagement als frühzeitiges Instrumentarium auf die Wiederherstellung und dauerhafte Sicherung der Beschäftigungsmöglichkeit und damit auf die Vermeidung einer Dienstunfähigkeit zielt, knüpft das dienstrechtliche Instrumentarium an eine gesundheitsbedingte Dienstunfähigkeit an.

41

Voraussetzung für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX sind krankheitsbedingte Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres. Der Mechanismus greift daher oftmals früher als das dienstrechtliche Instrumentarium (vgl. z.B. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG) und unabhängig davon, ob aus den Fehlzeiten auf eine mögliche Dienstunfähigkeit geschlossen werden kann (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 27). Auch die sich aus dem betrieblichen Eingliederungsmanagement ergebenen Reaktionsmöglichkeiten sind nicht auf den amtsbezogenen Dienstfähigkeitsbegriff ausgerichtet und umfassen damit auch "niederschwelligere" Vorfeldmaßnahmen, wie etwa den Einsatz von technischen Hilfsmitteln, die Anpassung des Arbeitsgeräts, die Umgestaltung des Arbeitsplatzes, die Verteilung von Arbeitszeiten oder Umsetzungen. Der Sache nach erfordert das betriebliche Eingliederungsmanagement eine Analyse der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschäftigten, um Möglichkeiten einer leidensgerechten Anpassung des konkreten Arbeitsplatzes auszuloten. Bezugspunkt der Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten dagegen ist das jeweilige abstrakt-funktionelle Amt.

42

Können auch mit Hilfe des durch § 84 Abs. 2 SGB IX vorgegebenen Suchprozesses alternative Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht aufgezeigt werden, liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die ernsthafte Besorgnis einer Dienstunfähigkeit vor (vgl. zum arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren auch BAG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - NZA 2010, 398 Rn. 24, dort sogar zur Präklusionswirkung des erfolglos durchgeführten betrieblichen Eingliederungsmanagements). Dem präventiv ausgerichteten betrieblichen Eingliederungsmanagement schließt sich ein dienstrechtliches Verfahren an, das die Prüfung der Dienstunfähigkeit in den Blick nimmt und - als ultima ratio - zur Versetzung in den Ruhestand führen kann.

43

Diese zeitliche Staffelung entspricht auch dem Übergang des vom Freiwilligkeitsprinzip gekennzeichneten betrieblichen Eingliederungsmanagements auf das dienstrechtliche Verfahren, mit der dort bestehenden Möglichkeit, den Beamten zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung anzuweisen. Der Gesetzgeber hat die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die Zustimmung des Betroffenen geknüpft. Dem liegt die Überzeugung zugrunde, dass Wiedereingliederungsbemühungen ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen von vornherein zum Scheitern verurteilt sind (Beschluss vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 - BVerwGE 137, 148 = Buchholz 251.2 § 73 BlnPersVG Nr. 1, jeweils Rn. 40). In praktischer Hinsicht ergibt sich dies schon daraus, dass ohne Kenntnis der Krankheitsursachen und der einzelnen Krankheitswirkungen die vorgesehene Klärung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten nicht erfolgen kann.

44

Das dienstrechtliche Verfahren dagegen setzt eine Einwilligung des Betroffenen nicht voraus. Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten, sind diese von der Behörde - schon im Interesse der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung - aufzuklären. Hierzu hat sich der Beamte gemäß § 44 Abs. 6 BBG nach Weisung auch ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert sich der Beamte einer ordnungsgemäßen Untersuchungsanordnung (vgl. zu den hierfür bestehenden Anforderungen Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 18 ff.) Folge zu leisten, kann die Verweigerung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden. Danach kann im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert (Urteil vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 12).

45

Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX kann daher als Ausdruck und Konkretisierung der Fürsorgepflicht verstanden werden, mit dem ein "gesetzlich verankertes Frühwarnsystem" (Ritz/Schian, in: Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl. 2011, § 84 Rn. 24) etabliert wird. Der Dienstherr muss bereits zu einem frühen Zeitpunkt, überwacht und unterstützt durch den Personalrat und ggf. die Schwerbehindertenvertretung, die Initiative ergreifen und ein gesetzlich vorgegebenes Suchverfahren zur Überwindung der bestehenden Probleme anbieten. Kann damit keine Verbesserung erzielt werden, schließt sich ein dienstrechtliches Verfahren mit dem dort vorgesehenen Instrumentarium an. Der Beamte hat sich dann ggf. auch einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

46

b) Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist aber keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird.

47

§ 84 Abs. 2 SGB IX regelt die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht. Insbesondere ist das Verfahren nach § 84 Abs. 2 SGB IX - anders als die Zustimmung des Integrationsamts in § 85 SGB IX - nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung einer arbeitsrechtlichen Kündigung ausgestaltet (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - BAGE 123, 234 Rn. 36). Ein Unterlassen führt daher auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht zur Rechtswidrigkeit einer Kündigung, sondern lediglich zur Verschiebung der Darlegungs- und Beweislastverteilung in einem hierauf bezogenen Gerichtsverfahren (vgl. BAG, Urteile vom 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - NZA-RR 2008, 515 Rn. 27, vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 17 ff., vom 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - BAGE 135, 361 Rn. 14 und vom 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - NZA 2011, 993 Rn. 25).

48

Diese Einschätzung gilt für das öffentliche Dienstrecht erst recht. Die Annahme einer zwingenden Rechtswidrigkeitsfolge der Ruhestandsversetzung im Falle eines unterbliebenen betrieblichen Eingliederungsmanagements ist mit dem Regelungssystem des Bundesbeamtengesetzes nicht in Einklang zu bringen. Ist ein Beamter wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten des ihm zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn als dauernd unfähig anzusehen und kommt auch eine anderweitige oder zeitlich begrenzte Verwendung des Beamten nicht in Betracht, so ist er in den Ruhestand zu versetzen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BBG). Diese gesetzliche Anordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden ist; vielmehr ist im Falle der genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kein Raum mehr. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vor, sind abweichende Entscheidungen auch dann nicht mehr denkbar, wenn die Möglichkeiten der präventiven Wiedereingliederung nach § 84 Abs. 2 SGB IX versäumt worden sind.

49

Die in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX enthaltene Verpflichtung ist auch kein Bestandteil des auf den Erlass einer Ruhestandsversetzung gerichteten Verwaltungsverfahrens (vgl. § 9 VwVfG). Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist bereits förmlich nicht als Verfahrensschritt eines Verfahrens nach § 44 ff. BBG ausgestaltet, das gesetzliche Regelungsgefüge sieht eine Verzahnung der jeweiligen Verfahren nicht vor. Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist auch nicht auf den Abschluss eines Zurruhesetzungsverfahrens gerichtet; es dient vielmehr dazu, bereits den Eintritt einer Dienstunfähigkeit und damit den materiellen Anknüpfungspunkt entsprechender Verfahren zu vermeiden. Schließlich knüpft das betriebliche Eingliederungsmanagement materiell an andere Voraussetzungen an als § 44 Abs. 1 BBG. Die Anordnung in § 84 Abs. 2 SGB IX und das Dienstunfähigkeitsverfahren sind jeweils eigenständige Verfahren, die in rechtlicher Hinsicht nicht verknüpft sind.

50

Der Verstoß gegen die aus § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX folgende Verpflichtung des Dienstherrn, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen oder jedenfalls anzubieten, kann daher nur mittelbare Folgen für das Zurruhesetzungsverfahren eines Beamten wegen dauernder Dienstunfähigkeit entfalten (ähnlich auch BGH, Urteil des Dienstgerichts des Bundes vom 20. Dezember 2006 - RiZ (R) 2/06 - NVwZ-RR 2007, 328 zu § 84 Abs. 1 SGB IX).

51

Dies gilt insbesondere für die Einleitung des Verfahrens. Bereits die Anordnung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, setzt substanzielle Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit des Beamten voraus. Der Dienstherr ist nur dann zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn tatsächliche Umstände gegeben sind, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig (Urteile vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 19 und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19). Diese liegen nach ordnungsgemäßer, aber erfolgloser Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements regelmäßig vor. Unterlässt der Dienstherr dagegen die ihm gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX obliegende Verpflichtung, muss er die Begründung einer Untersuchungsanordnung auf anderweitige, ausreichende Tatsachenfeststellungen stützen.

52

Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Ausschluss einer anderweitigen Verwendbarkeit (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BBG). Auch diese Voraussetzung einer Versetzung in den Ruhestand prüft das Verwaltungsgericht im Streitfall gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen; kann sie nicht festgestellt werden, hat die Verfügung keinen Bestand. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 44 Abs. 3 BBG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25, jeweils Rn. 30). Auch insoweit entlastet es den Dienstherrn hinsichtlich des Bereichs der betroffenen Dienststelle, wenn auch die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten aufzuzeigen vermocht hat.

53

c) Der angefochtenen Verfügung haften auch keine sonstigen Verfahrensfehler an.

54

Der Kläger ist ordnungsgemäß angehört und auf die beabsichtige Versetzung in den Ruhestand hingewiesen worden. § 47 Abs. 1 BBG enthält insoweit keine Einschränkung auf den unmittelbaren Dienstvorgesetzten; Dienstvorgesetzter ist auch der Vorstand der Telekom AG (§ 1 Abs. 2 PostPersRG).

55

Eine Beteiligung des Betriebsrats war nicht erforderlich. Nach § 24 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG wirkt der Personalrat bei einer Versetzung in den Ruhestand zwar mit; er wird aber nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt (§ 29 Abs. 5 Satz 2 PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt, obwohl er von der Beklagten auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. hierzu Urteil vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 2 C 4.99 - BVerwGE 110, 173 <177> = Buchholz 232 § 35 BBG Nr. 4 S. 3).

56

Die Beklagte hat auch ordnungsgemäß über die vom Kläger erhobenen Einwendungen befunden. Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BBG entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde über die Einwendungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG ernennt und entlässt das Bundesministerium der Finanzen die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A; es kann diese Befugnis nach Satz 3 auf den Vorstand (und andere) übertragen. Von dieser Übertragungsmöglichkeit ist durch Abschnitt II der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 17. Dezember 2003 (BGBl I S. 2919; geändert durch Anordnung vom 21. Dezember 2005, BGBl I S. 3727) Gebrauch gemacht worden. Der Vorstand der Deutschen Telekom AG war daher im maßgeblichen Zeitpunkt zur Entscheidung berufen.

57

Anstelle des Einvernehmens der obersten Dienstbehörde, deren Befugnisse der Vorstand der Deutschen Telekom AG selbst wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 PostPersRG), sehen § 1 Abs. 6 Satz 1 PostPersRG, § 3 Abs. 1 Nr. 5 und § 16 BAPostG eine Rechtmäßigkeitsprüfung durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vor. Diese hat stattgefunden, dabei sind keine Einwände erhoben worden.

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 33.856,03 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2012, mit dem der 1973 geborene, schwerbehinderte (GdB 90 v. H.) Kläger, der als Verwaltungsobersekretär (BesGr A 7) als Betreuer des Geoinformationssystems (GIS) tätig war, wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBG in den Ruhestand versetzt worden ist, zu Recht abgewiesen. Der Beklagte ist anhand des amtsärztlichen Zeugnisses von Dr. N. vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund multipler chronischer Erkrankungen, die zu erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten geführt haben, dauernd dienstunfähig ist, seine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und auch keine begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt.

1.1 Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 2 bzw. 3 BeamtStG möglich ist. Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll nach § 27 Abs. 1 BeamtStG ebenfalls abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit kommt dem Dienstherrn kein der Kontrolle der Verwaltungsgerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris - Rn. 17).

Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Deshalb stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige Beweismittel zur Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 juris Rn. 15). Dienstunfähigkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Beamte für das konkrete Amt, in das er berufen ist, dienstunfähig ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.1964 - II C 45/62 - juris), wobei der Begriff „Amt“ nicht mit dem innegehabten Dienstposten gleichzusetzen ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.6.1990 - 2 C 18/89 - juris Rn. 17).

Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Umstände zu treffende Prognose (vgl. BGH, U. v. 4.3.2015 - RiZ (R) 5/14 - juris Rn. 45), dass der Beamte infolge der Erkrankung zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft dauernd unfähig sein wird (vgl. BVerwG, U. v. 14.8.1974 - VI C 20/71 - BVerwGE 47, 1 - juris Rn. 28). Dauernde Dienstunfähigkeit i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liegt vor, wenn sie sich in absehbarer Zeit nicht beheben lässt (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.1968 - II C 96/64 - juris), wobei dafür, was als dauernd anzusehen ist, die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG mit heranzuziehen ist (vgl. BayVGH, B. v. 12.8.2005 - 3 B 98.1080 - juris Rn. 37). Diese stellt eine § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei längerdauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BGH, U. v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 juris Rn. 21). Für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit reicht es daher aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 juris Rn. 16) zu erwarten ist, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1966 - VI C 56/63 - juris).

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel eine besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht Art. 65 Abs. 2 BayBG vor, dass die Einschätzung des Dienstherrn auf ein (amts-) ärztliches Gutachten gestützt sein muss. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet jedoch nicht, dass ihm die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf den der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Arzt muss deshalb den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten, dagegen ist es Aufgabe der Behörde und ggf. auch des Gerichts, hieraus die Schlussfolgerungen zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten zu ziehen. Sie müssen die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, welche Folgen sich aus den vom Arzt festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 - juris Rn. 18).

1.2 Nach diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einschätzung des Beklagten nicht zu beanstanden ist, der Kläger sei aufgrund der amtsärztlich festgestellten chronischen Erkrankungen, die zu erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten geführt haben, im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung als dauernd dienstunfähig anzusehen, ohne dass eine anderweitige Verwendung möglich bzw. begrenzte Dienstfähigkeit gegeben wäre.

1.2.1 Der Kläger litt laut amtsärztlichem Zeugnis von Dr. N. vom 30. April 2012 im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung an folgenden behandlungsbedürftigen chronischen Erkrankungen: Gesundheitsstörungen aus dem allergischen, neurologischen und rheumatologischen Formenkreis sowie des Herz-Kreislaufssystems, des Halte- und Bewegungsapparats und des Magen-Darmbereichs.

Diese multiplen chronischen Erkrankungen resultierten nach Angaben des Beklagten von Januar 2006 bis Juni 2012 in insgesamt 680 Fehltagen, an denen der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war (658 Tage) bzw. sich in Folge seiner Erkrankungen auf Reha befand (22 Tage); an weiteren 286 Tagen befand sich der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingt verminderten Leistungsfähigkeit in Wiedereingliederung und war deshalb nicht in vollem Umfang dienstfähig.

Diese Erkrankungen bildeten auch ganz überwiegend die Ursache für die von 2006 bis 2012 erfolgten Krankschreibungen des Klägers (vgl. die vom Kläger vorgelegte Aufstellung der fachärztlichen internistischen Praxis J., Bl. 303-306 d. A.). Daraus folgt, dass der Kläger wiederholt für längere Zeit wegen chronischer Erkrankungen des Verdauungssystems (Enteritis A04.9; Gastroenteritis/Kolitis A09.9/K52.2; Kolitis ulcerosa K51.9; Cholelithiasis K80.20; Postcholezystektomie-Syndrom K91.5), des Atmungssystems (Bronchitis J40/J20.19/J41.1; Pneumonie J18.9; Dyspnoe R06.0), des Herz-Kreislaufsystems (Kardiomyopathie I42.0; Myokardinsuffizienz I50.9; Hypotonie I95.1/I10.90; Karditis B33.2; Myokarditis I40.0) mit Folgeschäden (Ödeme R60.0/I89.0; Lympharingitis I89.1; Thrombose/Phlebitis I80.2; Schwindel R42) und des Bewegungsapparats (biomechanische Funktionsstörung M99.82) sowie aufgrund von chronischen rheumatischen Beschwerden (Polyarthritis M06.10) arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Hingegen beruhen ersichtlich nur wenige Krankschreibungen nicht auf chronischen Erkrankungen (Salmonelleninfektion A02.9; Fischvergiftung T61.1).

Diese Erkrankungen bestanden im Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers auch noch unverändert fort. So fanden sich bei der Untersuchung des Klägers am 21. März 2012 ausgeprägte pathologische Veränderungen des Halte- und Bewegungsapparats und deutliche Funktionseinschränkungen, so dass die Gehfähigkeit des Klägers mit 100 m sehr stark eingeschränkt ist. Es zeigte auch sich eine ausgeprägte Adipositas per magna (Grad II bzw. III, BMI von knapp 40 kg/m²). Die gemessenen Werte des Herz-Kreislaufsystems waren zwar unauffällig; die damit verbundenen Gesundheitsstörungen bedürfen jedoch - wie die übrigen Erkrankungen - weiterhin der medikamentösen Behandlung, wobei die Schwere der bestehenden Krankheiten nach Ansicht des Amtsarztes für eine erhöhte Morbidität und Mortalität spricht.

1.2.2 Diese tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger dauernd dienstunfähig ist und eine anderweitige Verwendung bzw. eine begrenzte Dienstfähigkeit nicht möglich ist.

1.2.2.1 Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, das amtsärztliche Zeugnis vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 entspreche nicht den an ein solches Gutachten zu stellenden Anforderungen. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes ärztliches Gutachten darf sich nicht darauf beschränken, nur das Untersuchungsergebnis mitzuteilen, sondern muss entsprechend Art. 67 Abs. 1 BayBG auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2011 - 2 B 2/10 - juris Rn. 5). Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Die Stellungnahme soll dem Dienstherrn die Prognoseentscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, ob er im Falle der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann und ob er ggf. begrenzt dienstfähig ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 37/13 - juris Rn. 10). Zugleich muss das Gutachten dem Beamten erlauben, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen, um diese ggf. substantiiert anzugreifen. Wie detailliert eine ärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann dabei nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2011 - 2 B 2/10 - juris Rn. 5; B. v. 13.3.2014 - 2 B 49/12 - juris Rn. 9).

Das amtsärztliche Zeugnis vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 entspricht diesen Anforderungen. Es beschränkt sich nicht auf die Angabe, dass der Kläger aufgrund bestimmter Erkrankungen dienstunfähig ist. Dr. N. kommt darin vielmehr aufgrund der Untersuchung des Klägers, der Anamneseerhebung sowie der Auswertung der vorliegenden Unterlagen unter Mitteilung des Untersuchungsergebnisses sowie der von ihm auf dieser Grundlage gestellten Diagnose auf Anfrage des Beklagten vom 16. Februar 2012 nachvollziehbar und hinreichend begründet zu der Einschätzung, dass die beim Kläger festgestellten Gesundheitsstörungen, die zum größten Teil chronischen Charakter tragen und medikamentös therapiert werden müssen, sich negativ auf die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers auswirken (Antwort zu Frage 1 und 4). Aufgrund der vorliegenden multiplen Gesundheitsstörungen ist nach Auffassung des Amtsarztes deshalb auch weiterhin davon auszugehen, dass es dem Kläger nicht möglich sein wird, durchgehend Dienst zu tun, so dass auch künftig mit deutlich vermehrten krankheitsbedingten Fehltagen zu rechnen ist (Antwort zu Frage 5). Anhand des mehrere Jahre dauernden chronischen Krankheitsverlaufs mit über 900 Fehltagen ist nach Ansicht des Amtsarztes auch nicht zu erwarten, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die volle tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit des Klägers wiederhergestellt werden kann (Antwort zu Frage 6). Da die schweren chronischen Erkrankungen des Klägers auch bei einer Übertragung anderweitiger Aufgaben weiterhin vorliegen und wiederum mit erhöhten Fehlzeiten rechnen lassen, kommt nach Auffassung des Amtsarztes auch eine anderweitige Verwendung des Klägers nicht in Betracht (Antwort zu Frage 7). Aufgrund der im Gutachten vom 30. April 2012 aufgeführten therapiebedürftigen chronischen Gesundheitsstörungen ist es dem Kläger nach Ansicht des Amtsarztes auch mit der Hälfte der Arbeitszeit nicht möglich, regelmäßig Dienst zu tun (ergänzende Beurteilung vom 6. Juni 2012).

Auf dieser Grundlage war es dem Beklagten möglich, die erforderliche Prognose darüber zu treffen, ob der Kläger die Anforderungen seines abstraktfunktionellen Amtes als Verwaltungsobersekretär (BesGr A 7) künftig erfüllen bzw. anderweitig verwendet oder begrenzt Dienst leisten kann. Zugleich wurde der Kläger in die Lage versetzt, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Amtsarztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Beklagten auseinanderzusetzen und sie substantiiert in Frage zu stellen, was mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. Juli 2012 und der Vorlage der Krankschreibungsübersichten 2004 bis 2012 sowie der fachärztlichen Atteste vom 3. bzw. 6. Juli 2012 auch der Fall war.

Aus den im amtsärztlichen Zeugnis enthaltenen Diagnosen ist ersichtlich, dass die dort festgestellten schweren Erkrankungen, die jeweils einem bestimmten Krankheitsbild eindeutig zuordenbar sind, beim Kläger nicht nur aktuell vorhanden waren, sondern auch größtenteils chronischen Charakter hatten. Dies lässt den Schluss zu, dass sich die diagnostizierten multiplen Erkrankungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit negativ auf die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers auswirken können und dass dieser auch in Zukunft nicht durchgehend Dienst leisten wird, unabhängig davon, ob damit eine erhöhte Morbiditäts- bzw. Mortalitätsrate einhergeht. Auch der Differenzierung nach einzelnen festgestellten Erkrankungen bedurfte es insoweit nicht. Wenn der Kläger darauf hinweist, dass die Erkrankungen bereits bei seiner Einstellung vorgelegen hätten, spricht dies gerade für deren chronischen Charakter.

1.2.2.2 Aufgrund der früheren krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers ist auch der Schluss gerechtfertigt, dass auch in Zukunft mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist, so dass nicht zu erwarten ist, dass der Kläger innerhalb der nächsten sechs Monate die volle Dienstfähigkeit wiedererlangt (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347 juris Rn. 27). Der Amtsarzt hat dabei in seinem Gutachten entgegen der Behauptung des Klägers auch berücksichtigt, dass in den über 900 Fehltagen seit 2006 auch über 100 Tage enthalten sind, an denen sich der Kläger aufgrund krankheitsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit in Wiedereingliederungsmaßnahmen befunden hat. An diesen Tagen war der Kläger zwar nicht dienstunfähig erkrankt, jedoch krankheitsbedingt nicht in vollem Umfang dienstfähig. Der Amtsarzt hat weiter auch die jeweilige Anzahl der Krankheitstage 2006 bis 2012 berücksichtigt, da ihm die Übersicht über die Krankheitszeiten des Klägers 2006 bis 2012 (vgl. Bl. 248 d. A.) vorgelegen hat. Hieraus ergibt sich zwar, dass sich der Kläger 2007 und 2008 nur 32 bzw. 74 Tage in Wiedereingliederung befunden hat, obwohl er nach Angaben der behandelnden internistischen Praxis J. auch 2007 und 2008 jeweils erhebliche Zeit lang arbeitsunfähig krankgeschrieben war (vgl. Bl. 303 f. d. A.), sowie, dass die Zahl seiner Krankheitstage - nach deren erheblichem Anstieg 2009 und 2010 mit 159 bzw. 250 Krankheitstagen - 2011 wieder zurückgegangen ist (64 Krankheitstage). Der Amtsarzt hat bei seiner Prognose aber ersichtlich auf die insgesamt sehr hohe Zahl von krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit abgestellt („über 900 Fehltage“), die den Schluss auf eine auch weiterhin bestehende Dienstunfähigkeit rechtfertigen, auch wenn die Fehltage in einzelnen Jahren teilweise erheblichen Schwankungen unterworfen waren.

Nach dem unter 1.2.1 Ausgeführten beruhen die Fehlzeiten auch ganz überwiegend auf den vom Amtsarzt konstatierten chronischen Erkrankungen, wegen derer der Kläger krankgeschrieben wurde, was die Prognose zulässt, dass sich diese auch auf die künftige Dienstfähigkeit des Klägers negativ auswirken werden; dass diese teilweise (hinsichtlich der Gehfähigkeit) auf einem Dienstunfall beruhen, ist irrelevant. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass dem Amtsarzt die Aufstellungen der fachärztlichen internistischen Praxis J. (Bl. 303-306 d. A.) nicht vorlagen.

Soweit der Kläger weiter behauptet, dass der Amtsarzt sich nicht mit den vorgelegten ärztlichen Unterlagen auseinander gesetzt habe, trifft dies nicht zu. Ausweislich des Gutachtens hat der Amtsarzt insbesondere die Arztbriefe der rheumatologischen Schwerpunktpraxis M. vom 30. Januar 2012 und 19. März 2012 sowie das Attest der fachärztlichen internistischen Praxis J. vom 21. März 2012 in seine Begutachtung miteinbezogen. Entgegen der Behauptung des Klägers hat der Amtsarzt sich auch mit dem bisherigen Krankheits- und Therapieverlauf des Klägers befasst und die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (v.a. Klinik- und Praxisberichte) gewürdigt und sich zu möglichen Therapieoptionen geäußert. So hat er in der Antwort auf Frage 4 erklärt, dass aus seiner Sicht aufgrund der regelmäßigen und langjährigen ärztlichen Behandlung der festgestellten chronischen Erkrankungen zusätzliche Behandlungsmaßnahmen wie Rehabilitierungsmaßnahmen nicht erfolgversprechend erscheinen.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass sich die Krankheitstage 2011 und 2012 im Vergleich zu 2010 und 2011 durch eine Umstellung der antirheumatischen Therapie sowie aufgrund der Besserung der Herzfunktion nach überstandener Myokarditis deutlich verringert hätten, so dass nach phasenweiser deutlicher Verschlechterung seit 2012 eine Stabilisierung des Gesamtzustands und bezüglich der Myokarditis eine fast vollständige Genesung eingetreten sei, hat der Amtsarzt - wie ausgeführt - die hierzu vorgelegten fachärztlichen Atteste M. und J. berücksichtigt, ist jedoch aufgrund der Untersuchung des Klägers und der Anamneseerhebung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Werte des Herz-Kreislaufsystems zwar gut eingestellt waren, jedoch weiterhin der medikamentösen Behandlung bedürfen. Entsprechendes gilt für die rheumatischen Beschwerden. Dabei ist irrelevant, dass er von 18 verschiedenen Medikamenten nach vier Plänen ausgegangen ist, obwohl es sich nach Angaben des Klägers um einen Medikamentenplan auf vier Karten handeln soll. Soweit der Kläger behauptet, dass Medikamente reduziert worden sind, fehlt es an einem Beleg hierfür.

1.2.2.3 Auch die vom Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2012 vorgelegten Atteste seiner behandelnden Ärzte rechtfertigen keine andere Einschätzung. Soweit mit Attest der rheumatologischen Schwerpunktpraxis M. vom 3. Juli 2012 bescheinigt wird, dass der Kläger an einer rheumatologischen Erkrankung leidet, die in der Vergangenheit zu Krankheitszeiten geführt hat, bestätigt dies die Feststellungen des Amtsarztes. Auch das Attest der fachärztlichen internistischen Praxis J. vom 6. Juli 2012, wonach der Kläger an einer Nahrungsmittelunverträglichkeit und an einer Herzerkrankung sowie an einer rheumatischen Erkrankung leidet, die neben wiederholten und protrahierten Infekten der Atemwege und des Magen-Darmtrakts die Hauptursachen für die wiederholte Arbeitsunfähigkeit des Klägers darstellen, bestätigt die entsprechende Einschätzung des Amtsarztes, auch hinsichtlich der von 2009 bis 2010 erheblich gestiegenen Fehlzeiten. Wenn die behandelnden Fachärzte in den genannten Attesten - im Gegensatz zum Amtsarzt in seinem Gutachten - von einer deutlichen Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustands des Klägers ausgehen, so dass in den nächsten drei bis vier Monaten eine weitere Besserung und für die Zukunft keine Krankheitszeiten wie in der Vergangenheit mehr zu erwarten seien, legen sie - anders als der Amtsarzt - hingegen nicht dar, aufgrund welcher konkreten Tatsachen sie zu diesem Schluss gekommen sind. Dieser Einschätzung stehen zudem auch die krankheitsbedingten 45 Fehltage des Klägers bis Mitte 2012 entgegen. Nach Angaben des Beklagten war der Kläger auch nach Abschluss der vom 19. März bis 13. Mai 2012 durchgeführten Wiedereingliederungsmaßnahme nur vom 13. bis 16. Mai 2012 wieder im Dienst, bevor er anschließend erneut dienstunfähig erkrankt ist. Auch beruhen die Einschätzungen der Fachärzte, der Kläger sei aktuell (eingeschränkt) „erwerbsfähig“ bzw. in absehbarer Zeit wieder „arbeitsfähig“ auf einer Verkennung des Begriffs der Dienstfähigkeit. Denn sie stellen ersichtlich allein darauf ab, ob im Zeitpunkt der Bescheinigung eine akute Beeinträchtigung der Erwerbs- bzw. Arbeitsfähigkeit des Klägers vorlag, ohne sich mit den Auswirkungen auf den Dienstbetrieb zu befassen. Eine (lediglich) aktuelle Besserung und Stabilisierung des Zustands des Klägers ist für die positive Feststellung einer künftig bestehenden Dienstfähigkeit aber nicht ausreichend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 26.4.2012 - OVG 6 B 5.12 - juris Rn. 29).

Vor diesem Hintergrund war der Beklagte auch im Rahmen der Amtsermittlung nicht verpflichtet, vor Erlass der Ruhestandsversetzung die fachärztlichen Atteste dem Amtsarzt vorzulegen bzw. ein neues (fach-) ärztliches Gutachten einzuholen.

1.2.2.4 Soweit der Kläger rügt, dass der Amtsarzt sein Gutachten auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage erstellt habe, weil ihm bestimmte Unterlagen nicht vorgelegen haben, hat er es sich selbst zuzuschreiben, dass diese nicht berücksichtigt werden konnten, da er sie trotz Ankündigung nicht vorgelegt bzw. keine Schweigepflichtentbindung erteilt hat, worauf der Gutachter zutreffend hingewiesen hat (vgl. Nr. 1.6.1 und 1.6.3 VV-BeamtR 2009, FMBl. S. 190). Im Übrigen hat der Gutachter ausdrücklich erklärt, auch anhand der ihm vorliegenden Unterlagen die Dienstfähigkeit des Klägers beurteilen zu können. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang angibt, das Gesundheitsamt B. habe trotz Vorliegen der festgestellten Erkrankungen 2006 eine Dienstunfähigkeit verneint, waren die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers 2004/2005 noch nicht so hoch wie in den Folgejahren, so dass eine Dienstunfähigkeit allein aufgrund der Erkrankungen noch nicht absehbar war (vgl. BVerwG, U. v. 14.8.1974 - VI C 20/71 - BVerwGE 47, 1 juris Rn. 39). Für eine fehlende Objektivität von Dr. N. gibt es keine Anhaltspunkte.

Dr. N. kann diesbezüglich auch keine fehlende Sachkunde unterstellt werden, da hinsichtlich der Beurteilung der Dienstunfähigkeit dem Amtsarzt gegenüber anderen Fachärzten besondere Sachkunde zukommt (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2001 - 1 DB 8/01 - juris Rn. 12; U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 20).

1.2.2.5 Da nach Einschätzung des Amtsarztes auch weiterhin die festgestellten schweren chronischen Erkrankungen einer Dienstleistung des Klägers entgegenstehen, ist auch dessen anderweitige Verwendung bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des vom Kläger zuletzt innegehabten konkreten Dienstpostens als Betreuer des Geoinformationssystems, sondern insgesamt für eine Beschäftigung des Klägers als Verwaltungsobersekretär (BesGr A 7) beim Beklagten. Die Feststellung der amtsbezogenen Anforderungen ist entbehrlich, wenn der Beamte auf absehbare Zeit keinerlei Dienst leisten kann (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 34). Entsprechendes gilt für die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung (BVerwG a. a. O. Rn. 35). Auch eine begrenzte Dienstfähigkeit kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im Rahmen der erneuten Wiedereingliederungsmaßnahme vom 19. März bis 13. Mai 2012 täglich mehr als vier Stunden Dienst geleistet hat. Denn er ist unmittelbar im Anschluss hieran erneut dienstunfähig erkrankt.

1.2.2.6 Angesichts der durch den Amtsarzt getroffenen Einschätzung erübrigte sich auch eine Stellungnahme zu den mit Schreiben vom 16. Februar 2012 gestellten Zusatzfragen nach Funktionseinschränkungen und verbliebener Leistungsfähigkeit. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die mit Schreiben vom 16. Februar 2012 gestellten Fragen insoweit vollständig waren.

1.2.2.7 Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger bereits bei seiner Einstellung schwerbehindert war und im Zeitpunkt der Zurruhesetzung einen GdB von 90 v. H. aufwies. Die Berufung auf Nr. 1.9 Abschnitt 8 der VV-BeamtR 2009 (FMBl. 2009 S. 190) i. V. m. Nr. X der Fürsorgerichtlinien 2005 (FMBl. 2005 S. 193) bzw. Nr. 10 der Teilhaberichtlinien 2012 (FMBl. 2012 S. 605) führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach sind schwerbehinderte Beamte gegen ihren Willen wegen Dienstunfähigkeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn festgestellt wird, dass sie auch bei der gebotenen Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Von der Versetzung in den Ruhestand ist i. d. R. abzusehen, wenn den schwerbehinderten Beamten ein anderes Amt derselben, einer entsprechenden, gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn, für die sie die Befähigung unter Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderung erwerben können, übertragen werden kann und wenn aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Voraussetzungen dieses Amtes voraussichtlich noch genügen; gleiches gilt für die begrenzte Dienstfähigkeit. Denn der Amtsarzt hat sich vorliegend mit der Schwerbehinderung des Klägers auseinander gesetzt, aber auch insoweit eine Dienstfähigkeit sowie eine anderweitige Verwendung oder begrenzte Dienstfähigkeit verneint.

1.2.2.8 Soweit der Kläger rügt, dass der Amtsarzt einerseits am 23. März 2012 (nach der am 21. März 2012 erfolgten amtsärztlichen Untersuchung des Klägers) die vom Kläger am 19. März 2012 begonnene und bis 13. Mai 2012 befristete nochmalige Wiedereingliederungsmaßnahme als notwendig und angemessen beurteilt, andererseits in seinem amtsärztlichen Zeugnis vom 30. April 2012 die Dienstfähigkeit des Klägers verneint hat, vermag der Senat schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs hierin keinen Widerspruch zu erkennen, zumal der Amtsarzt in seinem Schreiben vom 23. März 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass zum „jetzigen Zeitpunkt“ noch nicht beurteilt werden könne, ob diese Wiedereingliederung eine geeignete Maßnahme darstelle, um die volle Dienstfähigkeit wieder erreichen zu können.

Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme vom 19. März bis 13. Mai 2012 den beabsichtigten Zweck einer vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht erreicht hat. Vielmehr hat der Kläger zwar vom 13. bis 16. Mai 2012 seinen Dienst wiederaufgenommen, ist jedoch im Anschluss daran im Urlaub vom 5. bis 13. Juni 2012 erneut dienstunfähig erkrankt, so dass sich die negative Prognose des Amtsarztes bestätigt hat.

Der Dienstherr hat damit vor der Zurruhesetzung des schwerbehinderten Klägers erneut ein Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt, das jedoch - wie bereits in der Vergangenheit - fehlgeschlagen ist. Im Übrigen stellt dessen Durchführung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten dar (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 46).

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 95 Abs. 2 SGB IX) wurde ebenso wie der Personalrat (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG) beteiligt und vor der Zurruhesetzung des Klägers angehört. Die nach § 128 Abs. 2 SGB IX a. F. früher vorgeschriebene Beteiligung des Integrationsamts bei der Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand ist weggefallen und auch nicht nach § 84 Abs. 1 SGB IX erforderlich.

1.2.3 Die erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit aufgrund der vom Amtsarzt festgestellten schweren chronischen Erkrankungen des Klägers lassen die Prognose zu, dass der Kläger auch in Zukunft nicht zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in dem von ihm innegehabten Amt eines Verwaltungsobersekretärs (BesGr A 7) fähig sein wird, weil keine Aussicht besteht, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt sein wird, sowie dass eine anderweitige Verwendung des Klägers bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit nicht möglich sein wird.

Insoweit kann sich der Beklagte zwar nicht unmittelbar auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG berufen, weil der Kläger in den der Ruhestandsversetzung vom 16. Juli 2012 vorausgehenden sechs Monaten nur 45 Tage krank war und damit nicht mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat (vgl. BGH, U. v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 juris Rn. 23).

Jedoch ist aufgrund der seit 2006 680 Tage betragenden krankheitsbedingten Fehlzeiten und der 286 Tage, an denen der Kläger nicht in vollem Umfang dienstfähig war, davon auszugehen, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd dienstunfähig i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist. Zwar rechtfertigen auch außerordentlich lange krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht zwingend die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit (vgl. BayVGH, U. v. 20.8.2001 - 3 B 98.728 - juris Rn. 16). Aus krankheitsbedingten Fehlzeiten kann jedoch auf eine Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn sie - wie hier - schlüssig dargelegt sind und nicht auf Krankheiten zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit des Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347 juris Rn. 27). Dies gilt auch dann, wenn es sich um wiederholte und länger andauernde, jedoch nicht schwerwiegende Erkrankungen handelt (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1966 - VI C 56/63 - juris). Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass er Kläger auch an den Tagen der wiederholten, jedoch vergeblichen Wiedereingliederung krankheitsbedingt keine volle Dienstleistung erbracht hat.

Der Beklagte ist deshalb auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund der den Fehlzeiten zugrundeliegenden chronischen Erkrankungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauernd dienstunfähig ist und auch die anderweitige Verwendung des Klägers bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit ausgeschlossen ist. Eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate muss nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können; es genügt die auf Tatsachen gestützte Prognose, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in diesem Zeitraum unwahrscheinlich ist (vgl. BGH, U. v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 juris Rn. 26). Sollte der Kläger die Dienstfähigkeit wiedererlangen, kann er nach § 29 BeamtStG reaktiviert werden.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die vom Kläger - pauschal - geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Auch im Hinblick auf die medizinischen Anforderungen an die Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Diese werfen keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auf, die sich nicht auch in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen.

3. Auch ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen mangelnder Sachaufklärung, weil das Verwaltungsgericht zu der Frage, ob auch künftig mit deutlich vermehrten krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist, nicht die behandelnden Fachärzte J. und M. als sachverständige Zeugen vernommen und kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat, ist zu verneinen. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei - wie hier der Kläger - nicht ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung beantragt hat. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in erster Instanz zu kompensieren. Dem Verwaltungsgericht, das die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ausführungen des Amtsarztes für nachvollziehbar und hinreichend begründet erachtet hat, musste sich aus seiner Sicht eine weitere Sachaufklärung auch nicht aufdrängen. Etwas anderes folgt nach dem unter 1.2.2.3 Ausgeführten auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attesten vom 3. und 6. Juli 2012. Das gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich auf die vom Amtsarzt festgestellte Dienstunfähigkeit und nicht darauf abgestellt hat, ob den Gesundheitsstörungen Krankheitswert zukommt. Dabei kommt der amtsärztlichen Beurteilung grundsätzlich der Vorrang zu (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 20).

4. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller berechtigt ist, den Antragsgegner wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.

2

Der Antragsgegner ist Richter am Landgericht im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt. Im Jahr 2004 wurde gegen ihn wegen Maßnahmen, die er als Vorsitzender des Jugendschöffengerichts getroffen hatte, ein Strafverfahren wegen Rechtsbeugung eingeleitet, das im Jahr 2009 mit einem rechtskräftigen Freispruch endete. Während dieser Zeit war der Antragsgegner durchgängig wegen einer bei ihm diagnostizierten Depression arbeitsunfähig erkrankt.

3

Im Jahr 2006 leitete der Antragsteller gegen den Antragsgegner ein (erstes) Verfahren mit dem Ziel der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ein. Dieses Verfahren wurde im Oktober 2009 eingestellt. Unter dem 14. Juni 2010 erstellte Medizinaldirektorin Dr. M.   , Polizeiärztliches Zentrum der Landesbereitschaftspolizei, eine weitere Stellungnahme. Sie hielt den Antragsgegner für dienstfähig.

4

Nachdem erneut Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragsgegners aufgekommen waren, beauftragte der Präsident des Landgerichts H.   nach Anhörung des Antragsgegners mit Schreiben vom 5. Mai 2011 Prof. Dr. S.        (künftig: Sachverständiger) mit der Erstellung eines psychiatrischen Fachgutachtens. Der Sachverständige kam unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Gutachten und ärztlichen Bescheinigungen und nach Durchführung eigener Untersuchungen (Familienanamnese, Erhebung psychischer Befunde, testpsychologische Zusatzuntersuchungen) unter dem 14. September 2011 zu dem Ergebnis, der Antragsgegner leide unter einer "bipolare[n] affektive[n] Störung, derzeit gemischte Episode (ICD-10: F31.6)". Aufgrund dieser Erkrankung sei "zum jetzigen Zeitpunkt […] die Fähigkeit […] [des Antragsgegners] zur Berufsausübung eines Berufsrichters nicht mehr gegeben". Der Antragsgegner erhielt Kenntnis von dem Gutachten und Gelegenheit zur Stellungnahme.

5

Mit Schreiben vom 17. November 2011 teilte der Präsident des Landgerichts H.   dem Antragsgegner unter Verweis auf § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA mit, aufgrund der im Gutachten mitgeteilten Befunde sei beabsichtigt, den Antragsgegner wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Zugleich gab er dem Antragsgegner Gelegenheit zur Äußerung und Zustimmung zu einer Versetzung in den Ruhestand. Der Antragsgegner entgegnete unter dem 13. Dezember 2011, er halte die vom Sachverständigen gestellte Diagnose für falsch. Er leide an einer durch die Einleitung des Strafverfahrens ausgelösten und bisher nicht ausgeheilten mittelgradigen Depression. Er stimme der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht zu.

6

Am 26. Januar 2012 hat der Antragsteller das Dienstgericht für Richter bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg (künftig: Dienstgericht) angerufen und unter Verweis auf § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA beantragt, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand festzustellen.

7

Das Dienstgericht hat nach mündlicher Anhörung des Sachverständigen dem Antrag entsprochen.

8

Die dagegen gerichtete Berufung des Antragsgegners hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (künftig: Dienstgerichtshof), der dem Antragsgegner mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt hat, nach schriftlicher und mündlicher Vernehmung der früher mit der Behandlung des Antragsgegners befassten Ärzte Sch.    und Dr. T.     als sachverständiger Zeugen und mündlicher Anhörung des Sachverständigen zurückgewiesen.

9

Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof unter anderem ausgeführt, das Dienstgericht habe zu Recht festgestellt, dass das Verfahren bis zum Antrag des Antragstellers beim Dienstgericht fehlerfrei geführt worden sei. Die Voraussetzungen einer Zurruhesetzung nach § 28 LRiG LSA lägen vor. Zwar unterliege die Annahme des Dienstgerichts Zweifeln, die Feststellung der Dienstunfähigkeit könne auf § 26 Abs. 1 Satz 2 LRiG gestützt werden. Der Dienstgerichtshof sei indessen überzeugt, dass der Antragsgegner im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA aufgrund seines Gesundheitszustandes seine Dienstpflichten dauerhaft nicht erfüllen könne.

10

Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen leide der Antragsgegner an einer bipolaren Störung. Diese Feststellung habe der Sachverständige aufgrund einer ausreichenden Untersuchung, die im Verlauf von drei Sitzungen geschätzt insgesamt fünf Stunden umfasst habe, treffen können. Insbesondere habe er ausreichend Anhaltspunkte für manische oder hypomanische Episoden gefunden, die er nicht allein mit der Sprechdauer des Antragsgegners über bis zu 30 Minuten anlässlich einer Sitzung und einem erhöhten Sprechtempo begründet, sondern in einen Kontext mit der diagnostizierten Antriebssteigerung und der assoziativen Lockerung gebracht habe. Auch wenn der Sachverständige nur manische Phasen habe beobachten können, habe er richtig eine bipolare Störung diagnostiziert. Dass der Antragsgegner unter depressiven Phasen leide, stelle keiner der Beteiligten in Frage und hätten die behandelnden Ärzte Sch.   und Dr. T.      bestätigt, die im Übrigen das Vorhandensein manischer und hypomanischer Phasen zwar nicht festgestellt hätten, aber solche Phasen auch nicht hätten ausschließen können.

11

Dass es sich bei einer bipolaren Störung um eine endogene Erkrankung handele, stehe der Richtigkeit der Diagnose nicht entgegen. Die Ursache der Erkrankung liege in Veränderungen bei den Neurotransmittern und in den neuronalen Netzwerken. Eine genetische Prädisposition sei nicht vonnöten, so dass das Fehlen von Vorerkrankungen in der Familie des Antragsgegners kein Beleg für die Fehlerhaftigkeit der Diagnose sei.

12

Der Sachverständige sei, was der Dienstgerichtshof näher mit seiner Tätigkeit begründet hat, "ein ausgewiesener Fachmann für den Bereich ‚bipolare Störung‘". Der ergänzenden Anhörung weiterer Ärzte bedürfe es nicht. Es könne als wahr unterstellt werden, dass sie eine bipolare Störung nicht erkannt hätten, weil sich dies ohne weiteres damit erklären lasse, sie hätten eine manische oder hypomanische Phase nicht beobachtet.

13

Aufgrund seiner Erkrankung sei der Antragsgegner nicht in der Lage, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Auch insoweit sei dem gerichtlichen Sachverständigen zu folgen, der die Dienstunfähigkeit nach dem Krankheitsbild des Antragsgegners aus einer formalen Denkstörung, nämlich einer Denkbeschleunigung und assoziativen Lockerung, abgeleitet habe. Diese Denkstörung führe zur Unaufmerksamkeit. Die assoziative Lockerung führe dazu, dass der Antragsgegner Details unangemessen bewerte. Dadurch sei bei dem Antragsgegner eine Leistungsminderung vorhanden, die ihn hindere, die richterliche Tätigkeit auszuüben. Dem folge der Dienstgerichtshof. Die Assoziationslockerung, die eine Konzentration auf das Wesentliche verhindere, mache dem Antragsgegner die richterliche Tätigkeit schlechthin unmöglich. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Antragsgegner Sachverhalte nicht richtig aufnehme und verarbeite und vom zentralen Kern eines rechtlichen Problems abschweife.

14

Die Symptome deckten sich mit dem, was der Antragsgegner verschiedenen Ärzten berichtet habe. So habe er gegenüber Prof. Dr. L.   im Jahr 2011 von Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen und wechselnden Sprachstörungen bei der Ausübung seiner Arbeit gesprochen. Diese subjektive Einschätzung habe zwar nicht uneingeschränkt objektiviert werden können. Der Antragsgegner sei aber in erhöhtem Maße ablenkbar gewesen. Dem Sachverständigen gegenüber habe er von Wortverwechslungen gesprochen.

15

Im Übrigen sei der Antragsgegner auch ohne Diagnose einer bipolaren Störung selbst bei unterstelltem Leiden (nur) an einer mittelgradigen Depression dienstunfähig. Nach den sachverständigen Angaben des Dr. T.     könne ein Mensch mit einer mittelgradigen Depression kaum einen deutlich längeren Zeitraum als drei Stunden ohne kognitive Einschränkungen durchstehen. Vor dem Hintergrund der vom Antragsgegner selbst geschilderten kognitiven Einschränkungen sei ihm auch unter dieser Prämisse eine rechtsprechende Tätigkeit nicht mehr möglich.

16

Die Dienstunfähigkeit sei eine dauerhafte. Es sei nicht zu erwarten, dass sie innerhalb der nächsten sechs Monate beseitigt werde. Dafür, dass sie länger anhalten werde, spreche der bisherige Verlauf der bipolaren Störung des Antragsgegners, der bereits seit neun Jahren krank sei. Der gerichtliche Sachverständige habe angegeben, dass die Behandlung der Erkrankung nicht aufgenommen sei. Er habe dies auf die mangelnde Krankheitseinsicht und fehlende Behandlungsbereitschaft des Antragsgegners zurückgeführt. Auch nach Maßgabe der vom Sachverständigen benannten Behandlungszeiten sei mit einer Wiederherstellung des Gesundheitszustandes innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen. Selbst dann, wenn das Leiden des Antragsgegners nur an einer Depression unterstellt werde, sei nach den sachverständigen Ausführungen des Dr. T.     nicht mit einer Wiederherstellung der Gesundheit innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen, zumal sich der Antragsgegner jeglicher Medikamention verweigere.

17

Der Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens bedürfe es nicht. Die Entscheidung darüber, ob ein weiteres Gutachten einzuholen sei, stehe gemäß § 96 Satz 3 LRiG LSA, § 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1 und 2, § 412 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Die Voraussetzungen, unter denen ein weiteres Gutachten einzuholen sei, lägen nicht vor. Der Sachverständige habe vermeintliche Widersprüche zu anderen ärztlichen Stellungnahmen ausgeräumt.

18

Die Stellungnahme der Medizinaldirektorin Dr. M.   vom 14. Juni 2010 sei nicht in dem Verfahren eingeholt worden, das sich in dem Prüfungsverfahren vor dem Dienstgerichtshof fortsetze. Sie sei in diesem Verfahren nicht ärztliche Untersuchung im Sinne des § 27 LRiG LSA. Der Dienstgerichtshof habe sie gleichwohl in die mündliche Verhandlung eingeführt und in seine Entscheidung miteinbezogen. Sie biete, was der Dienstgerichtshof näher ausgeführt hat, keine Grundlage, um das Gutachten des Sachverständigen zu erschüttern.

19

Einer Stellungnahme oder Vernehmung des Präsidenten oder Vizepräsidenten des Landgerichts, an dem der Antragsgegner tätig sei, bzw. des Vorsitzenden des Spruchkörpers, dem der Antragsgegner zugeordnet sei, sei nicht erforderlich. Die manischen oder hypomanischen Phasen träten unvorhergesehen auf und müssten nicht beobachtet worden sein. Da der Antragsgegner nur phasenweise nicht in der Lage sei, Dienstgeschäfte ordnungsgemäß auszuführen, verspreche die Vernehmung keinen weiteren Erkenntnisgewinn.

20

Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit der vom Dienstgerichtshof zugelassenen Revision, mit der er im Wesentlichen die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens rügt.

21

Der Antragsgegner beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen: DGH 3/12, wird das Urteil des Dienstgerichtes bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg mit dem Geschäftszeichen DG 1/12 MD und dem dazugehörigen Verfahren abgeändert und der Antrag des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Januar 2012, wiederholt im Termin am 24. Oktober 2012, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners (jetzt: Revisionsführers) in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen, zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt.

Hilfsweise beantragt er,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen: DGH 3/12, wird das Urteil des Dienstgerichtes bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg mit dem Geschäftszeichen DG 1/12 MD und dem dazugehörigen Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Dienstgericht für Richter zurückverwiesen.

22

Der Antragsteller beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Dienstgerichtshof hat die Entscheidung des Dienstgerichts, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen, rechtsfehlerfrei bestätigt.

I.

24

Das Berufungsurteil unterliegt entgegen der Auffassung der Revision nicht der Aufhebung, weil der Dienstgerichtshof verfahrensfehlerhaft entschieden hätte.

25

1. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge einer unzureichenden Gewährung rechtlichen Gehörs greift nicht durch.

26

a) Das gilt zunächst, soweit die Revision der Sache nach beanstandet, der Dienstgerichtshof habe seine aus § 86 Abs. 3 VwGO folgenden Hinweispflichten verletzt und damit zugleich gegen § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil er dem Antragsgegner nicht vor Augen geführt habe, es bestehe Anlass, zur Frage seiner Krankheitseinsicht bei unterstellt bipolarer Störung weiter vorzutragen. Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwGE 36, 264, 266 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 4 B 51/14, juris Rn. 11). Ein hiergegen verstoßendes Verhalten des Gerichts liegt nur vor, wenn es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Das trifft hier nicht zu. Die Frage, ob der Antragsgegner krankheitseinsichtig ist, war vielmehr aufgrund der vom Sachverständigen gestellten Diagnose schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und der Entscheidung des Dienstgerichts, so dass der Antragsgegner ohne ausdrücklichen Hinweis um die Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunkts wissen musste.

27

b) Weiter erfolglos rügt die Revision eine Gehörsverletzung mit der Begründung, der Dienstgerichtshof habe den Bericht vom 5. August 2011 einbezogen, obgleich er zuvor nicht erörtert worden sei. Diesen Bericht, der Prof. Dr. L.  als Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität M.   nennt, als Verfasser aber Dr. T.      bezeichnet, hat der Antragsgegner selbst in das Verfahren eingeführt, indem er ihn dem Dienstgericht und nochmals dem Dienstgerichtshof vorgelegt hat. Die Revision zitiert entsprechende Erklärungen des Antragsgegners. Der Bericht war außerdem Teil der vom Antragsteller auf Wunsch des Antragsgegners vorgelegten Unterlagen. Ausweislich der Protokolle der mündlichen Verhandlung vor dem Dienstgerichtshof vom 11. September 2013, 1. April 2014 und 27. Mai 2014 waren diese Unterlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Dienstgerichtshof hat den Bericht in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2013 zitiert und damit zu erkennen gegeben, ihn für verfahrensrelevant zu erachten. Damit setzt sich die Revision nicht in einer § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinander. Dass der Dienstgerichtshof Prof. Dr. L.  und nicht Dr. T.     als Adressaten eigenanamnestischer Angaben des Antragsgegners bezeichnet hat, mag auf einer Verwechslung beruhen, begründet aber keinen Gehörsverstoß.

28

c) Die Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO verfehlt die Revision auch, soweit sie rügt, der Dienstgerichtshof habe "in spekulativer Weise und damit […] [den] Anspruch [des Antragsgegners] auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzend dem sachverständigen Zeugen Dr. T.      unterstellt, dieser habe ausgeführt, dass eine bipolare Störung endogen sein müsse, weil deren Ursache in hirnorganischen Synapsenstörungen liege". Damit ist über die bloße Behauptung der fehlerhaften Interpretation der Aussage nichts für einen Gehörsverstoß dargetan. Im Übrigen entsprechen die Ausführungen des Dienstgerichtshofs, Dr. T.     habe "als Sachverständiger ausgesagt, dass man bei der Frage einer bipolaren Störung heute nicht einmal mehr von endogenen oder exogenen Gründen ausgehe, sondern vielmehr davon, dass die Ursachen in Veränderungen bei den Neurotransmittern und in den neuronalen Netzwerken lägen", fast wörtlich der am 27. Mai 2014 protokollierten Aussage.

29

2. Die von der Revision unter verschiedenen Aspekten erhobene Rüge einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.

30

a) Der Dienstgerichtshof war nach § 86 VwGO nicht gehalten, ein weiteres gerichtliches Gutachten zum Gesundheitszustand des Antragsgegners einzuholen.

31

aa) Das Tatsachengericht bestimmt die Art der Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner nach § 86 VwGO bestehenden Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen nach seinem Ermessen. Das gilt auch für die Frage, ob es die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung vorhandener Gutachten für erforderlich hält. Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängt oder aufdrängen muss, weil die vorliegenden Gutachten den ihnen obliegenden Zweck nicht erfüllen können, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Dies kann der Fall sein, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, NJW-RR 2011, 373 Rn. 33, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 188, 20).

32

bb) Danach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Dienstgerichtshof von der Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens abgesehen hat. Es ist nicht ersichtlich und vom Antragsgegner auch nicht dargelegt, dass das Gutachten des Sachverständigen grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist. Die Ausführung des Antragsgegners, der Sachverständige habe fälschlich unterstellt, die den Antragsgegner behandelnde Ärztin Sch.    habe mangels Kenntnis der Anamnese eine bipolare Störung nicht festgestellt, obwohl sie (nur) eine Depression in Kenntnis "alle[r] notwendigen Unterlagen" diagnostiziert habe, ergibt keinen groben Mangel. Gleiches gilt für die vom Antragsgegner als Fehleinschätzung beanstandete Annahme des Sachverständigen, Dr. T.      habe den Antragsgegner nicht untersucht. Diese von der Revision behaupteten Irrtümer bezogen sich nicht auf das Beweisthema. Den allein entscheidungsrelevanten vermeintlichen Widerspruch zwischen dem Befund des Sachverständigen und der sachverständigen Zeugen hat der Dienstgerichtshof überzeugend auf andere Weise - im Gegensatz zum Sachverständigen keine Beobachtung einer manischen oder hypomanischen Episode durch die sachverständigen Zeugen - ausgeräumt. Mit dieser Feststellung hat der Dienstgerichtshof zugleich rechtsfehlerfrei die besseren Erkenntnismöglichkeiten des Sachverständigen belegt. Die Annahme des Dienstgerichtshofs, Kennzeichen der bipolaren Störung seien neben manischen und hypomanischen auch depressive Phasen, wird von den Bekundungen des Sachverständigen getragen. Dass der Sachverständige die Anzahl der Untersuchungstermine - nur zunächst, später konnte er sich festlegen - nicht genau angeben konnte, aber immerhin auf "zumindest drei" schätzte und keine klinischen Erkenntnisse besaß, belegt einen groben Mangel des Gutachtens nicht.

33

b) Soweit die Revision im Übrigen eine Verletzung des § 86 VwGO geltend macht, genügt ihre Begründung nicht den durch § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO an die Rüge eines Verfahrensmangels gestellten Darlegungsanforderungen.

34

aa) Nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO müssen innerhalb der Frist zur Begründung der Revision (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) die verletzte Rechtsnorm bezeichnet und substantiiert die Tatsachen vorgetragen werden, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Mit einer Aufklärungsrüge muss substantiiert dargelegt werden, dass und hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aufgrund der maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiterhin muss dargelegt werden, dass im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der nunmehr vermissten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht von seiner materiellen Rechtsauffassung aus die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, juris Rn. 26 mwN).

35

bb) Daran fehlt es hier. Soweit die Revision dem Dienstgerichtshof unter Verweis auf § 86 Abs. 1 VwGO vorwirft, nicht aufgeklärt zu haben, ob der Antragsgegner tatsächlich im Berufungsurteil referierte erhebliche Symptome genannt habe, übersieht sie, dass der Dienstgerichthof an der von ihr bezeichneten Stelle lediglich den Vortrag des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 10. April 2014 (dort S. 2 f.) wiedergegeben hat. Soweit die Revision dem Dienstgerichtshof zum Vorwurf macht, der Ursache angeblicher "Wortverwechslungsstörungen" des Antragsgegners nicht nachgegangen zu sein, nicht untersucht zu haben, ob die Eloquenz des Antragsgegners nicht berufstypisch (statt krankheitsinduziert) sei, Angaben aus dem Bericht des Prof. Dr. L.   (richtig: des Dr. T.     ) verwendet zu haben, ohne Prof. Dr. L.    zu einer Untersuchung des Antragsgegners befragt zu haben, und Medizinaldirektorin Dr. M.   und Kollegen des Antragsgegners nicht als Zeugen vernommen zu haben, beschränkt sie sich auf diese Vorwürfe, ohne sie in der nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO gebotenen Weise näher auszuführen und sich insbesondere mit dem Beschluss des Dienstgerichtshofs zur Frage der weiteren Beweiserhebung vom 29. Juli 2014 auseinanderzusetzen.

II.

36

Das Urteil des Dienstgerichtshofs hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

37

1. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig. Der Antragsteller hat das in §§ 27 f. LRiG LSA für die Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag des Richters bestimmte Verfahren eingehalten.

38

2. Der Antrag ist auch begründet. Der Dienstgerichtshof hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Antragsgegner dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA ist, weil er seine Dienstpflichten aus gesundheitlichen Gründen wegen einer bipolaren Störung dauernd nicht erfüllen kann.

39

a) Der Dienstgerichtshof hat bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA ausdrücklich und richtig auf die Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, die dem Zeitpunkt seiner Entscheidung entsprach, abgestellt. Die Richterdienstgerichte entscheiden - anders als die Verwaltungsgerichte bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand (vgl. BVerwGE 105, 267, 269 ff.) - nicht über die Frage, ob eine bereits erfolgte Zurruhesetzung rechtmäßig ist, sondern darüber, ob eine vom Dienstherrn beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand vorgenommen werden darf (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 18). Denn der Richter darf nach § 34 DRiG gegen seinen Willen nur aufgrund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Deshalb müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand erfüllt sein.

40

b) Der Dienstgerichtshof hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Antragsgegner dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA ist.

41

aa) Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA ist ein Richter auf Lebenszeit dienstunfähig, wenn er seine Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht erfüllen kann. Dabei stellt der Begriff der Dienstunfähigkeit nicht allein auf die Person des Richters ab. Vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Richter aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 22).

42

bb) Diese Grundsätze hat der Dienstgerichtshof rechtsfehlerfrei angewandt.

43

(1) Der Dienstgerichtshof hat sich unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Erkrankung des Antragsgegners, des Krankheitsverlaufs sowie der Angaben des Sachverständigen und der sachverständigen Zeugen davon überzeugt, dass bei dem Antragsgegner aufgrund der vom Sachverständigen diagnostizierten bipolaren Störung, im Besonderen aufgrund der mit dieser Erkrankung verbundenen manischen und hypomanischen Phasen, Denkstörungen vorliegen, deren Auftreten nicht vorhersehbar ist und die ihn an der Ausübung des Richteramtes hindern. Zu diesem Beweisergebnis ist er aufgrund einer sorgfältigen Würdigung des gesamten Prozessstoffs gelangt. Seine Schlussfolgerung, der Antragsgegner sei aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig, ist nicht zu beanstanden.

44

(2) Anhand des von ihm zutreffend ermittelten rechtlichen Maßstabs hat der Dienstgerichtshof in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weiter festgestellt, dass der Antragsgegner seine Dienstpflichten aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht erfüllen kann.

45

Ein Richter ist dauernd dienstunfähig, wenn die Dienstunfähigkeit nicht absehbar länger andauert (vgl. BVerwG, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 10). Die Würdigung des Dienstgerichtshofs, dass auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Wiedererlangung der Dienstfähigkeit besteht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Beurteilung erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Umstände zu treffende Prognose. Der Dienstgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mit absoluter Gewissheit feststehen muss, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit unmöglich ist. Dass eine absolute Gewissheit der dauerhaften Dienstunfähigkeit i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA nicht erforderlich ist, ergibt sich bereits aus der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der späteren Reaktivierung bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit. Es genügt vielmehr, dass die dauernde Dienstunfähigkeit aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, d.h. eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 26).

46

Der Dienstgerichtshof hat seine entsprechende Einschätzung schlüssig mit der mangelnden Krankheitseinsicht und der Weigerung des Antragsgegners, sich medikamentös behandeln zu lassen, auch in Anbetracht des Umstands belegt, dass die Remission bei bipolaren Störungen (unter besseren Bedingungen) nach wenigen Monaten möglich ist. Damit hat er den gesetzlichen Anforderungen an die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit genügt.

47

c) Dafür, es lägen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 LRiG LSA vor, so dass von der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand abzusehen sei, ist nichts ersichtlich. Soweit die Revision anführt, das "Krankheitsbild" der bipolaren Störung liege nach den Angaben der sachverständigen Zeugin Sch.    "nur bis maximal 5 – 10 % der Lebenszeit" vor, sind damit Anhaltspunkte für ein Absehen von der Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 LRiG LSA nicht dargetan. Der Sachverständige hat ausgeführt, das Auftreten manischer oder hypomanischer Episoden sei nicht vorhersehbar. Wegen der ständig latent vorhandenen geistigen Erkrankung des Antragsgegners, deren Manifestation ex ante nicht vorausgesagt werden kann, ist ausgeschlossen, dass er seine Dienstpflichten noch mindestens im Umfang der Hälfte des regelmäßigen Dienstes erfüllen kann (vgl. OVG Koblenz, AS 7, 318, 328 ff.).

48

d) Die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand ist schließlich, was bei der Entscheidung mit in Rechnung zu stellen ist (vgl. § 27 Abs. 4 Satz 2 LRiG LSA), nicht unverhältnismäßig. Dem Antragsteller stehen mildere Mittel nicht zur Verfügung.

III.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Bergmann                    Drescher                      Menges

                   Koch                        Gericke

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

2

Die 1946 geborene Klägerin stand seit 1973 als beamtete Realschullehrerin im Dienst des Beklagten. Zuletzt war sie an einer Realschule in Teilzeitbeschäftigung in den Fächern Englisch, Französisch und Bildende Kunst tätig.

3

Seit März 2008 bemängelten der Schulleiter und Elternvertreter den Englischunterricht der Klägerin. Beratungsgespräche und Unterrichtsbesuche führten nicht zu einer Verbesserung. Da sich die Beschwerden häuften und wegen der Fehlzeiten der Klägerin von 21 Arbeitstagen innerhalb eines Schuljahres forderte das Regierungspräsidium das Gesundheitsamt des Landkreises auf, die Klägerin amtsärztlich zu untersuchen sowie festzustellen, welche gesundheitlichen Probleme die Klägerin habe und gegebenenfalls Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Diese Aufforderung wurde der Klägerin nachrichtlich übersandt. Sie leistete weder dieser noch einer zweiten Untersuchungsaufforderung Folge.

4

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage gegen die Untersuchungsaufforderung erklärte die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht aufgrund eines gerichtlichen Hinweises für erledigt; der Beklagte stimmte zu.

5

Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Zurruhesetzungsverfügung aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:

6

Der Verstoß gegen die besondere Pflicht zur Anhörung vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung sei unbeachtlich. Der Beklagte habe von der Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgehen können, weil diese zweimal die angeordnete Untersuchung verweigert habe. Die Untersuchungsaufforderung könne nicht mehr inhaltlich untersucht werden, weil sie bestandskräftig geworden sei.

7

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2009 zurückzuweisen.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG; § 127 Nr. 2 BRRG). Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand verstößt gegen §§ 53 und 55 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg - LBG BW - in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 1996 (GBl S. 285), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landespersonalvertretungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 3. Mai 2005 (GBl S. 321).

10

Die angegriffene Verfügung hat sich nicht dadurch erledigt, dass die Klägerin inzwischen die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht hat. Denn die vorzeitige Zurruhesetzung entfaltet weiterhin Rechtswirkungen. Zum einen bleibt der Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Bemessung des Ruhegehalts außer Betracht. Auch ist sie Grundlage für die Einbehaltung eines Teils ihrer Bezüge (§ 55 Satz 3 LBG BW).

11

Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (Urteile vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 <269 ff.> = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 22 S. 4 f.; vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 12, vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 7.11 - Buchholz 237.95 § 208 SHLBG Nr. 1 Rn. 11 und vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 9).

12

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG BW ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Nach Satz 3 ist der Beamte, sofern Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen, verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Entzieht sich der Beamte trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, ohne hierfür einen hinreichenden Grund nachzuweisen, der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann er nach Satz 4, wenn er die Versetzung in den Ruhestand nicht beantragt hat, so behandelt werden, als ob seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre. Satz 5 verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten auf die Rechtsfolge des Satzes 4 hinzuweisen.

13

Die Zurruhesetzung der Klägerin ist rechtswidrig, weil die Annahme der Dienstunfähigkeit der Klägerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW gestützt werden kann. Denn die zugrundeliegende Untersuchungsaufforderung vom März 2008 ist ihrerseits rechtswidrig (1). Zudem hat das Regierungspräsidium die Klägerin entgegen § 55 Satz 2 LBG BW vor Erlass der Verfügung nicht angehört (2) sowie der Suchpflicht des § 53 Abs. 3 LBG BW nicht genügt (3).

14

1. Der Behörde ist durch § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW kein Ermessen eröffnet, dessen Ausübung an den Anforderungen des § 40 LVwVfG BW zu messen oder nach § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG BW zu begründen wäre. Das Wort "kann" in § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW bringt die Berechtigung der Behörde zum Ausdruck, von der Verweigerung der geforderten Begutachtung auf die - amtsärztlich festgestellte - Dienstunfähigkeit des Beamten zu schließen. Die Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW stellt vergleichbar mit dem allgemeinen Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO eine Beweisregel dar. Sie gestattet, im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse aus dem Verhalten des Beamten zu ziehen, der die rechtmäßig abverlangte Mitwirkung an der Klärung des Sachverhalts verweigert hat. Auch wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW erfüllt sind, darf die Behörde den Beamten nicht schematisch in den Ruhestand versetzen. Vielmehr muss sie die Gründe, die der Beamte für sein Verhalten angegeben hat, berücksichtigen und in die Entscheidungsfindung einbeziehen (vgl. Urteile vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 7.11 - a.a.O. Rn. 14 und vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - a.a.O. Rn. 12). Dies wird durch die Begründung des Entwurfs des Gesetzes, durch das § 53 Abs. 1 Satz 4 und 5 LBG BW angefügt worden sind (LTDrucks 11/6585, S. 28 zu Nr. 11 a), bestätigt. Danach soll die Regelung des Satzes 4 die Grundlage bieten, die Dienstunfähigkeit des betreffenden Beamten vermuten zu können. Daraus folgt, dass die Vermutung widerlegt werden kann.

15

Die Dienstunfähigkeit der Klägerin kann hier nicht auf § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW gestützt werden. Da die erste Untersuchungsaufforderung rechtswidrig ist, musste die Klägerin ihr nicht Folge leisten (Urteile vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 15 und vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 13).

16

Der Senat ist an der Prüfung der Rechtmäßigkeit der ersten Untersuchungsaufforderung nicht gehindert. Diese konnte nicht in Bestandskraft erwachsen, weil es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Die Anordnung ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG BW als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 = Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1 jeweils Rn. 10). Die Aufforderung zur Untersuchung regelt lediglich einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 14 f.). Eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, wird auch nicht dadurch zu einem solchen, dass über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden oder sie von der Widerspruchsbehörde als solcher bezeichnet wurde (Urteil vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 11) oder die Behörde ihren Sofortvollzug angeordnet hat.

17

Die erste Untersuchungsaufforderung vom März 2008 konnte den Schluss auf die Dienstunfähigkeit der Klägerin nach § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW aus mehreren Gründen nicht rechtfertigen. Sie war nicht an die Klägerin, sondern an das Gesundheitsamt des Landratsamts adressiert. Dieser wurde lediglich eine Mehrfertigung übersandt. Wegen ihrer weitgehenden Wirkungen muss die vollständig begründete Untersuchungsaufforderung an den Beamten gerichtet sein. Denn Adressat ist der Betroffene; dieser muss in die Lage versetzt werden, an Hand ihrer konkreten Begründung ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

18

Die Aufforderung genügt auch nicht den inhaltlichen und formellen Anforderungen (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 17 f.).

19

Nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG BW ist die Behörde zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (vgl. Urteile vom 28. Juni 1990 - BVerwG 2 C 18.89 - Buchholz 237.6 § 56 NdsLBG Nr. 1, vom 23 September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55> = Buchholz 239.1 § 36 BeamtVG Nr. 2 und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 4.04 - Buchholz 237.7 § 194 NWLBG Nr. 2 Rn. 10). Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69 <85 f.>; Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378; BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 19). Die Feststellung, die für die Anordnung sprechenden Gründe "seien nicht aus der Luft gegriffen", reicht für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung nicht aus.

20

Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6). Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, "worum es geht".

21

Eine unzureichende Begründung kann nicht durch das Nachschieben weiterer Gründe geheilt werden. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächliche Umstände vorlagen, die den Schluss auf Zweifel eine Dienstfähigkeit gerechtfertigt hätten. Für eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG BW ist wegen des Zwecks der Untersuchungsaufforderung kein Raum. Erkennt die Behörde die Begründungsmängel der ersten Aufforderung zur Untersuchung, kann sie eine neue Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen.

22

Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 a.a.O. S. 82 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 17).

23

Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.

24

Danach ist die Untersuchungsaufforderung vom März 2008 bereits deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium Art und Umfang der Untersuchung nicht einmal in den Grundzügen bestimmt, sondern diese vollständig dem Gesundheitsamt überlassen und damit der Klägerin die inhaltliche Prüfung der Anordnung unmöglich gemacht hat.

25

Zur Begründung der Aufforderung hat das Regierungspräsidium auf Klagen von Elternvertretern und Schülern über die nachlassende Qualität des Unterrichts der Klägerin sowie auf deren wiederholte Krankmeldungen und die damit verbundenen unterrichtlichen Defizite verwiesen. Zudem sei das Verhältnis zum Schulleiter durch die Beratungsgespräche belastet worden, weil die Klägerin Vereinbarungen und Ratschläge nicht annehme. Durch die ständigen dienstlichen Auseinandersetzungen seien das Schulklima außerordentlich belastet und der Schulfrieden gefährdet.

26

Diese Umstände sind in der Aufforderung vom März 2008 nicht in einer Weise dargestellt und belegt, dass der Klägerin die Prüfung ihrer inhaltlichen Richtigkeit möglich gewesen wäre.

27

Zwar können Fehlzeiten grundsätzlich Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG BW begründen. Dies muss aber schlüssig dargelegt werden. Denn Fehlzeiten können auch auf Erkrankungen zurückzuführen sein, die die Dienstfähigkeit eines Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren. Zur Klärung hätte das Regierungspräsidium den Schulleiter beauftragen können, die Klägerin nach den Ursachen ihrer Fehlzeiten zu befragen. Sollte das Regierungspräsidium Zweifel an der Belastbarkeit der privatärztlichen Bescheinigungen über die Dienstunfähigkeit der Klägerin gehabt haben, so wäre es in Betracht gekommen, dieser aufzuerlegen, künftig zum Nachweis ihrer Dienstunfähigkeit ein amtsärztliches Attest ab dem ersten Werktag vorzulegen (Beschluss vom 23. Februar 2006 - BVerwG 2 A 12.04 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 29).

28

2. Die Zurruhesetzungsverfügung ist auch deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium die Klägerin vor ihrem Erlass entgegen § 55 Satz 2 LBG BW nicht angehört hat.

29

§ 55 Satz 2 LBG BW schreibt vor, dass der Beamte Gelegenheit erhält, sich zu den für die Zurruhesetzung erheblichen Tatsachen innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat das Regierungspräsidium die Klägerin vor der Bekanntgabe der Verfügung nicht nach § 55 Satz 2 LBG BW angehört. Die besondere Anhörung nach § 55 Satz 2 LBG BW ist auch den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW geboten. Ist der Beamte der zweimaligen Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen, so kann er im Rahmen der Anhörung geltend machen, die Untersuchungsanordnung als solche genüge nicht den formellen oder inhaltlichen Anforderungen mit der Folge, dass aus der Verweigerung der Untersuchung nicht auf seine Dienstunfähigkeit geschlossen werden dürfe.

30

Die Anhörung nach § 55 Satz 2 LBG BW konnte nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG BW im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. Der Gesetzgeber hat durch mehrere gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht spezielle Regelungen, wie das zwingende Erfordernis einer Anhörung, die Schriftform und die Anhörungsfrist, deutlich gemacht, dass der Beamte vor der Entscheidung über seine Zurruhesetzung anzuhören ist (LTDrucks 13/3783, S. 20).

31

§ 46 LVwVfG BW ist aber auf den festgestellten Verstoß gegen § 55 Satz 2 LBG BW nicht anwendbar. Nach § 46 LVwVfG BW kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG BW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Annahme der "Offensichtlichkeit" im Sinne von § 46 LVwVfG BW ist aber bereits dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (Urteile vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <361 f.>, vom 25. Januar 1996 -BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <250>, vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 38 und vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 7.11 - a.a.O. Rn. 20 und 23).

32

Sind im Verfahren der Zurruhesetzung ärztliche Gutachten erstellt worden, so scheidet die Anwendung von § 46 LVwVfG BW regelmäßig aus. Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit des Beamten anhand dieser Gutachten ist in der Regel tatsächlich und rechtlich schwierig. Die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung aufgrund einer Stellungnahme des Betroffenen zu diesen ärztlichen Feststellungen ist nicht auszuschließen. Aber auch in den Fällen, in denen der Beamte die Begutachtung verweigert hat, kann die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung aufgrund der Angaben des Beamten im Rahmen seiner Anhörung nicht ausgeschlossen werden. Die gesetzliche Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW ist Ausdruck des allgemeinen, aus §§ 427, 444 und 446 ZPO abgeleiteten Rechtsgrundsatzes, wonach das die Beweisführung vereitelnde Verhalten eines Beteiligten zu dessen Nachteil berücksichtigt werden kann. Dieser Schluss ist aber auch bei einer gesetzlichen Regelung nicht zwingend vorgegeben, so dass die Behörde auch hier sämtliche Umstände zu würdigen hat (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).

33

Hier lässt es sich nicht ausschließen, dass die Klägerin im Falle ihrer Anhörung nach § 55 Satz 2 LBG BW vor Erlass der Verfügung geltend gemacht hätte, die konkrete Untersuchungsanordnung genüge nicht den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen und das Regierungspräsidium deshalb vom Erlass der Zurruhesetzungsverfügung abgesehen hätte.

34

3. Die Zurruhesetzungsverfügung ist schließlich deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium nicht der Suchpflicht des § 53 Abs. 3 LBG BW genügt hat.

35

Nach § 53 Abs. 3 Satz 1 LBG BW soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Vorrang der Weiterverwendung eines Beamten vor seiner Versorgung nicht gelten soll, wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit des Beamten auf der Verweigerung einer von der Behörde angeordneten ärztlichen Begutachtung beruht.

36

§ 53 Abs. 3 Satz 1 LBG BW begründet für den Dienstherrn die Pflicht, nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten zu suchen. Die Soll-Vorschrift gestattet eine Abweichung von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an diese Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist. Wie sich aus § 53 Abs. 3 Satz 2 LBG BW ergibt, ist die Suche nach einer anderweitigen Verwendung regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Da es um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn geht, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind, ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er entsprechend § 53 Abs. 3 LBG BW nach einer Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten gesucht hat (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 20 ff.).

37

Aus den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs und auch aus den Verwaltungsakten, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO verwiesen hat, ergibt sich nicht, dass der Beklagte als Dienstherr der ihm obliegenden Suchpflicht Genüge getan hat.

38

4. Ist eine Verwaltungsentscheidung, wie hier nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG BW, gebunden und trifft die von der Behörde gegebene Begründung nicht zu, so obliegt dem Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Prüfung, ob der Verwaltungsakt aus anderen als den von der Behörde genannten Gründen rechtmäßig ist (Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96).

39

Hier scheidet jedoch die Prüfung im gerichtlichen Verfahren aus, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG dienstunfähig war. Denn hierfür bestand kein tatsächlicher Anhaltspunkt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 33.856,03 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2012, mit dem der 1973 geborene, schwerbehinderte (GdB 90 v. H.) Kläger, der als Verwaltungsobersekretär (BesGr A 7) als Betreuer des Geoinformationssystems (GIS) tätig war, wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBG in den Ruhestand versetzt worden ist, zu Recht abgewiesen. Der Beklagte ist anhand des amtsärztlichen Zeugnisses von Dr. N. vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund multipler chronischer Erkrankungen, die zu erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten geführt haben, dauernd dienstunfähig ist, seine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und auch keine begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt.

1.1 Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 2 bzw. 3 BeamtStG möglich ist. Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll nach § 27 Abs. 1 BeamtStG ebenfalls abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit kommt dem Dienstherrn kein der Kontrolle der Verwaltungsgerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris - Rn. 17).

Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Deshalb stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige Beweismittel zur Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 juris Rn. 15). Dienstunfähigkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Beamte für das konkrete Amt, in das er berufen ist, dienstunfähig ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.1964 - II C 45/62 - juris), wobei der Begriff „Amt“ nicht mit dem innegehabten Dienstposten gleichzusetzen ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.6.1990 - 2 C 18/89 - juris Rn. 17).

Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Umstände zu treffende Prognose (vgl. BGH, U. v. 4.3.2015 - RiZ (R) 5/14 - juris Rn. 45), dass der Beamte infolge der Erkrankung zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft dauernd unfähig sein wird (vgl. BVerwG, U. v. 14.8.1974 - VI C 20/71 - BVerwGE 47, 1 - juris Rn. 28). Dauernde Dienstunfähigkeit i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liegt vor, wenn sie sich in absehbarer Zeit nicht beheben lässt (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.1968 - II C 96/64 - juris), wobei dafür, was als dauernd anzusehen ist, die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG mit heranzuziehen ist (vgl. BayVGH, B. v. 12.8.2005 - 3 B 98.1080 - juris Rn. 37). Diese stellt eine § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei längerdauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BGH, U. v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 juris Rn. 21). Für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit reicht es daher aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 juris Rn. 16) zu erwarten ist, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1966 - VI C 56/63 - juris).

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel eine besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht Art. 65 Abs. 2 BayBG vor, dass die Einschätzung des Dienstherrn auf ein (amts-) ärztliches Gutachten gestützt sein muss. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet jedoch nicht, dass ihm die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf den der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Arzt muss deshalb den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten, dagegen ist es Aufgabe der Behörde und ggf. auch des Gerichts, hieraus die Schlussfolgerungen zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten zu ziehen. Sie müssen die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, welche Folgen sich aus den vom Arzt festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 - juris Rn. 18).

1.2 Nach diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einschätzung des Beklagten nicht zu beanstanden ist, der Kläger sei aufgrund der amtsärztlich festgestellten chronischen Erkrankungen, die zu erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten geführt haben, im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung als dauernd dienstunfähig anzusehen, ohne dass eine anderweitige Verwendung möglich bzw. begrenzte Dienstfähigkeit gegeben wäre.

1.2.1 Der Kläger litt laut amtsärztlichem Zeugnis von Dr. N. vom 30. April 2012 im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung an folgenden behandlungsbedürftigen chronischen Erkrankungen: Gesundheitsstörungen aus dem allergischen, neurologischen und rheumatologischen Formenkreis sowie des Herz-Kreislaufssystems, des Halte- und Bewegungsapparats und des Magen-Darmbereichs.

Diese multiplen chronischen Erkrankungen resultierten nach Angaben des Beklagten von Januar 2006 bis Juni 2012 in insgesamt 680 Fehltagen, an denen der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war (658 Tage) bzw. sich in Folge seiner Erkrankungen auf Reha befand (22 Tage); an weiteren 286 Tagen befand sich der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingt verminderten Leistungsfähigkeit in Wiedereingliederung und war deshalb nicht in vollem Umfang dienstfähig.

Diese Erkrankungen bildeten auch ganz überwiegend die Ursache für die von 2006 bis 2012 erfolgten Krankschreibungen des Klägers (vgl. die vom Kläger vorgelegte Aufstellung der fachärztlichen internistischen Praxis J., Bl. 303-306 d. A.). Daraus folgt, dass der Kläger wiederholt für längere Zeit wegen chronischer Erkrankungen des Verdauungssystems (Enteritis A04.9; Gastroenteritis/Kolitis A09.9/K52.2; Kolitis ulcerosa K51.9; Cholelithiasis K80.20; Postcholezystektomie-Syndrom K91.5), des Atmungssystems (Bronchitis J40/J20.19/J41.1; Pneumonie J18.9; Dyspnoe R06.0), des Herz-Kreislaufsystems (Kardiomyopathie I42.0; Myokardinsuffizienz I50.9; Hypotonie I95.1/I10.90; Karditis B33.2; Myokarditis I40.0) mit Folgeschäden (Ödeme R60.0/I89.0; Lympharingitis I89.1; Thrombose/Phlebitis I80.2; Schwindel R42) und des Bewegungsapparats (biomechanische Funktionsstörung M99.82) sowie aufgrund von chronischen rheumatischen Beschwerden (Polyarthritis M06.10) arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Hingegen beruhen ersichtlich nur wenige Krankschreibungen nicht auf chronischen Erkrankungen (Salmonelleninfektion A02.9; Fischvergiftung T61.1).

Diese Erkrankungen bestanden im Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers auch noch unverändert fort. So fanden sich bei der Untersuchung des Klägers am 21. März 2012 ausgeprägte pathologische Veränderungen des Halte- und Bewegungsapparats und deutliche Funktionseinschränkungen, so dass die Gehfähigkeit des Klägers mit 100 m sehr stark eingeschränkt ist. Es zeigte auch sich eine ausgeprägte Adipositas per magna (Grad II bzw. III, BMI von knapp 40 kg/m²). Die gemessenen Werte des Herz-Kreislaufsystems waren zwar unauffällig; die damit verbundenen Gesundheitsstörungen bedürfen jedoch - wie die übrigen Erkrankungen - weiterhin der medikamentösen Behandlung, wobei die Schwere der bestehenden Krankheiten nach Ansicht des Amtsarztes für eine erhöhte Morbidität und Mortalität spricht.

1.2.2 Diese tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger dauernd dienstunfähig ist und eine anderweitige Verwendung bzw. eine begrenzte Dienstfähigkeit nicht möglich ist.

1.2.2.1 Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, das amtsärztliche Zeugnis vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 entspreche nicht den an ein solches Gutachten zu stellenden Anforderungen. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes ärztliches Gutachten darf sich nicht darauf beschränken, nur das Untersuchungsergebnis mitzuteilen, sondern muss entsprechend Art. 67 Abs. 1 BayBG auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2011 - 2 B 2/10 - juris Rn. 5). Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Die Stellungnahme soll dem Dienstherrn die Prognoseentscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, ob er im Falle der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann und ob er ggf. begrenzt dienstfähig ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 37/13 - juris Rn. 10). Zugleich muss das Gutachten dem Beamten erlauben, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen, um diese ggf. substantiiert anzugreifen. Wie detailliert eine ärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann dabei nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2011 - 2 B 2/10 - juris Rn. 5; B. v. 13.3.2014 - 2 B 49/12 - juris Rn. 9).

Das amtsärztliche Zeugnis vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 entspricht diesen Anforderungen. Es beschränkt sich nicht auf die Angabe, dass der Kläger aufgrund bestimmter Erkrankungen dienstunfähig ist. Dr. N. kommt darin vielmehr aufgrund der Untersuchung des Klägers, der Anamneseerhebung sowie der Auswertung der vorliegenden Unterlagen unter Mitteilung des Untersuchungsergebnisses sowie der von ihm auf dieser Grundlage gestellten Diagnose auf Anfrage des Beklagten vom 16. Februar 2012 nachvollziehbar und hinreichend begründet zu der Einschätzung, dass die beim Kläger festgestellten Gesundheitsstörungen, die zum größten Teil chronischen Charakter tragen und medikamentös therapiert werden müssen, sich negativ auf die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers auswirken (Antwort zu Frage 1 und 4). Aufgrund der vorliegenden multiplen Gesundheitsstörungen ist nach Auffassung des Amtsarztes deshalb auch weiterhin davon auszugehen, dass es dem Kläger nicht möglich sein wird, durchgehend Dienst zu tun, so dass auch künftig mit deutlich vermehrten krankheitsbedingten Fehltagen zu rechnen ist (Antwort zu Frage 5). Anhand des mehrere Jahre dauernden chronischen Krankheitsverlaufs mit über 900 Fehltagen ist nach Ansicht des Amtsarztes auch nicht zu erwarten, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die volle tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit des Klägers wiederhergestellt werden kann (Antwort zu Frage 6). Da die schweren chronischen Erkrankungen des Klägers auch bei einer Übertragung anderweitiger Aufgaben weiterhin vorliegen und wiederum mit erhöhten Fehlzeiten rechnen lassen, kommt nach Auffassung des Amtsarztes auch eine anderweitige Verwendung des Klägers nicht in Betracht (Antwort zu Frage 7). Aufgrund der im Gutachten vom 30. April 2012 aufgeführten therapiebedürftigen chronischen Gesundheitsstörungen ist es dem Kläger nach Ansicht des Amtsarztes auch mit der Hälfte der Arbeitszeit nicht möglich, regelmäßig Dienst zu tun (ergänzende Beurteilung vom 6. Juni 2012).

Auf dieser Grundlage war es dem Beklagten möglich, die erforderliche Prognose darüber zu treffen, ob der Kläger die Anforderungen seines abstraktfunktionellen Amtes als Verwaltungsobersekretär (BesGr A 7) künftig erfüllen bzw. anderweitig verwendet oder begrenzt Dienst leisten kann. Zugleich wurde der Kläger in die Lage versetzt, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Amtsarztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Beklagten auseinanderzusetzen und sie substantiiert in Frage zu stellen, was mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. Juli 2012 und der Vorlage der Krankschreibungsübersichten 2004 bis 2012 sowie der fachärztlichen Atteste vom 3. bzw. 6. Juli 2012 auch der Fall war.

Aus den im amtsärztlichen Zeugnis enthaltenen Diagnosen ist ersichtlich, dass die dort festgestellten schweren Erkrankungen, die jeweils einem bestimmten Krankheitsbild eindeutig zuordenbar sind, beim Kläger nicht nur aktuell vorhanden waren, sondern auch größtenteils chronischen Charakter hatten. Dies lässt den Schluss zu, dass sich die diagnostizierten multiplen Erkrankungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit negativ auf die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers auswirken können und dass dieser auch in Zukunft nicht durchgehend Dienst leisten wird, unabhängig davon, ob damit eine erhöhte Morbiditäts- bzw. Mortalitätsrate einhergeht. Auch der Differenzierung nach einzelnen festgestellten Erkrankungen bedurfte es insoweit nicht. Wenn der Kläger darauf hinweist, dass die Erkrankungen bereits bei seiner Einstellung vorgelegen hätten, spricht dies gerade für deren chronischen Charakter.

1.2.2.2 Aufgrund der früheren krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers ist auch der Schluss gerechtfertigt, dass auch in Zukunft mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist, so dass nicht zu erwarten ist, dass der Kläger innerhalb der nächsten sechs Monate die volle Dienstfähigkeit wiedererlangt (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347 juris Rn. 27). Der Amtsarzt hat dabei in seinem Gutachten entgegen der Behauptung des Klägers auch berücksichtigt, dass in den über 900 Fehltagen seit 2006 auch über 100 Tage enthalten sind, an denen sich der Kläger aufgrund krankheitsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit in Wiedereingliederungsmaßnahmen befunden hat. An diesen Tagen war der Kläger zwar nicht dienstunfähig erkrankt, jedoch krankheitsbedingt nicht in vollem Umfang dienstfähig. Der Amtsarzt hat weiter auch die jeweilige Anzahl der Krankheitstage 2006 bis 2012 berücksichtigt, da ihm die Übersicht über die Krankheitszeiten des Klägers 2006 bis 2012 (vgl. Bl. 248 d. A.) vorgelegen hat. Hieraus ergibt sich zwar, dass sich der Kläger 2007 und 2008 nur 32 bzw. 74 Tage in Wiedereingliederung befunden hat, obwohl er nach Angaben der behandelnden internistischen Praxis J. auch 2007 und 2008 jeweils erhebliche Zeit lang arbeitsunfähig krankgeschrieben war (vgl. Bl. 303 f. d. A.), sowie, dass die Zahl seiner Krankheitstage - nach deren erheblichem Anstieg 2009 und 2010 mit 159 bzw. 250 Krankheitstagen - 2011 wieder zurückgegangen ist (64 Krankheitstage). Der Amtsarzt hat bei seiner Prognose aber ersichtlich auf die insgesamt sehr hohe Zahl von krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit abgestellt („über 900 Fehltage“), die den Schluss auf eine auch weiterhin bestehende Dienstunfähigkeit rechtfertigen, auch wenn die Fehltage in einzelnen Jahren teilweise erheblichen Schwankungen unterworfen waren.

Nach dem unter 1.2.1 Ausgeführten beruhen die Fehlzeiten auch ganz überwiegend auf den vom Amtsarzt konstatierten chronischen Erkrankungen, wegen derer der Kläger krankgeschrieben wurde, was die Prognose zulässt, dass sich diese auch auf die künftige Dienstfähigkeit des Klägers negativ auswirken werden; dass diese teilweise (hinsichtlich der Gehfähigkeit) auf einem Dienstunfall beruhen, ist irrelevant. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass dem Amtsarzt die Aufstellungen der fachärztlichen internistischen Praxis J. (Bl. 303-306 d. A.) nicht vorlagen.

Soweit der Kläger weiter behauptet, dass der Amtsarzt sich nicht mit den vorgelegten ärztlichen Unterlagen auseinander gesetzt habe, trifft dies nicht zu. Ausweislich des Gutachtens hat der Amtsarzt insbesondere die Arztbriefe der rheumatologischen Schwerpunktpraxis M. vom 30. Januar 2012 und 19. März 2012 sowie das Attest der fachärztlichen internistischen Praxis J. vom 21. März 2012 in seine Begutachtung miteinbezogen. Entgegen der Behauptung des Klägers hat der Amtsarzt sich auch mit dem bisherigen Krankheits- und Therapieverlauf des Klägers befasst und die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (v.a. Klinik- und Praxisberichte) gewürdigt und sich zu möglichen Therapieoptionen geäußert. So hat er in der Antwort auf Frage 4 erklärt, dass aus seiner Sicht aufgrund der regelmäßigen und langjährigen ärztlichen Behandlung der festgestellten chronischen Erkrankungen zusätzliche Behandlungsmaßnahmen wie Rehabilitierungsmaßnahmen nicht erfolgversprechend erscheinen.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass sich die Krankheitstage 2011 und 2012 im Vergleich zu 2010 und 2011 durch eine Umstellung der antirheumatischen Therapie sowie aufgrund der Besserung der Herzfunktion nach überstandener Myokarditis deutlich verringert hätten, so dass nach phasenweiser deutlicher Verschlechterung seit 2012 eine Stabilisierung des Gesamtzustands und bezüglich der Myokarditis eine fast vollständige Genesung eingetreten sei, hat der Amtsarzt - wie ausgeführt - die hierzu vorgelegten fachärztlichen Atteste M. und J. berücksichtigt, ist jedoch aufgrund der Untersuchung des Klägers und der Anamneseerhebung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Werte des Herz-Kreislaufsystems zwar gut eingestellt waren, jedoch weiterhin der medikamentösen Behandlung bedürfen. Entsprechendes gilt für die rheumatischen Beschwerden. Dabei ist irrelevant, dass er von 18 verschiedenen Medikamenten nach vier Plänen ausgegangen ist, obwohl es sich nach Angaben des Klägers um einen Medikamentenplan auf vier Karten handeln soll. Soweit der Kläger behauptet, dass Medikamente reduziert worden sind, fehlt es an einem Beleg hierfür.

1.2.2.3 Auch die vom Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2012 vorgelegten Atteste seiner behandelnden Ärzte rechtfertigen keine andere Einschätzung. Soweit mit Attest der rheumatologischen Schwerpunktpraxis M. vom 3. Juli 2012 bescheinigt wird, dass der Kläger an einer rheumatologischen Erkrankung leidet, die in der Vergangenheit zu Krankheitszeiten geführt hat, bestätigt dies die Feststellungen des Amtsarztes. Auch das Attest der fachärztlichen internistischen Praxis J. vom 6. Juli 2012, wonach der Kläger an einer Nahrungsmittelunverträglichkeit und an einer Herzerkrankung sowie an einer rheumatischen Erkrankung leidet, die neben wiederholten und protrahierten Infekten der Atemwege und des Magen-Darmtrakts die Hauptursachen für die wiederholte Arbeitsunfähigkeit des Klägers darstellen, bestätigt die entsprechende Einschätzung des Amtsarztes, auch hinsichtlich der von 2009 bis 2010 erheblich gestiegenen Fehlzeiten. Wenn die behandelnden Fachärzte in den genannten Attesten - im Gegensatz zum Amtsarzt in seinem Gutachten - von einer deutlichen Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustands des Klägers ausgehen, so dass in den nächsten drei bis vier Monaten eine weitere Besserung und für die Zukunft keine Krankheitszeiten wie in der Vergangenheit mehr zu erwarten seien, legen sie - anders als der Amtsarzt - hingegen nicht dar, aufgrund welcher konkreten Tatsachen sie zu diesem Schluss gekommen sind. Dieser Einschätzung stehen zudem auch die krankheitsbedingten 45 Fehltage des Klägers bis Mitte 2012 entgegen. Nach Angaben des Beklagten war der Kläger auch nach Abschluss der vom 19. März bis 13. Mai 2012 durchgeführten Wiedereingliederungsmaßnahme nur vom 13. bis 16. Mai 2012 wieder im Dienst, bevor er anschließend erneut dienstunfähig erkrankt ist. Auch beruhen die Einschätzungen der Fachärzte, der Kläger sei aktuell (eingeschränkt) „erwerbsfähig“ bzw. in absehbarer Zeit wieder „arbeitsfähig“ auf einer Verkennung des Begriffs der Dienstfähigkeit. Denn sie stellen ersichtlich allein darauf ab, ob im Zeitpunkt der Bescheinigung eine akute Beeinträchtigung der Erwerbs- bzw. Arbeitsfähigkeit des Klägers vorlag, ohne sich mit den Auswirkungen auf den Dienstbetrieb zu befassen. Eine (lediglich) aktuelle Besserung und Stabilisierung des Zustands des Klägers ist für die positive Feststellung einer künftig bestehenden Dienstfähigkeit aber nicht ausreichend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 26.4.2012 - OVG 6 B 5.12 - juris Rn. 29).

Vor diesem Hintergrund war der Beklagte auch im Rahmen der Amtsermittlung nicht verpflichtet, vor Erlass der Ruhestandsversetzung die fachärztlichen Atteste dem Amtsarzt vorzulegen bzw. ein neues (fach-) ärztliches Gutachten einzuholen.

1.2.2.4 Soweit der Kläger rügt, dass der Amtsarzt sein Gutachten auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage erstellt habe, weil ihm bestimmte Unterlagen nicht vorgelegen haben, hat er es sich selbst zuzuschreiben, dass diese nicht berücksichtigt werden konnten, da er sie trotz Ankündigung nicht vorgelegt bzw. keine Schweigepflichtentbindung erteilt hat, worauf der Gutachter zutreffend hingewiesen hat (vgl. Nr. 1.6.1 und 1.6.3 VV-BeamtR 2009, FMBl. S. 190). Im Übrigen hat der Gutachter ausdrücklich erklärt, auch anhand der ihm vorliegenden Unterlagen die Dienstfähigkeit des Klägers beurteilen zu können. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang angibt, das Gesundheitsamt B. habe trotz Vorliegen der festgestellten Erkrankungen 2006 eine Dienstunfähigkeit verneint, waren die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers 2004/2005 noch nicht so hoch wie in den Folgejahren, so dass eine Dienstunfähigkeit allein aufgrund der Erkrankungen noch nicht absehbar war (vgl. BVerwG, U. v. 14.8.1974 - VI C 20/71 - BVerwGE 47, 1 juris Rn. 39). Für eine fehlende Objektivität von Dr. N. gibt es keine Anhaltspunkte.

Dr. N. kann diesbezüglich auch keine fehlende Sachkunde unterstellt werden, da hinsichtlich der Beurteilung der Dienstunfähigkeit dem Amtsarzt gegenüber anderen Fachärzten besondere Sachkunde zukommt (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2001 - 1 DB 8/01 - juris Rn. 12; U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 20).

1.2.2.5 Da nach Einschätzung des Amtsarztes auch weiterhin die festgestellten schweren chronischen Erkrankungen einer Dienstleistung des Klägers entgegenstehen, ist auch dessen anderweitige Verwendung bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des vom Kläger zuletzt innegehabten konkreten Dienstpostens als Betreuer des Geoinformationssystems, sondern insgesamt für eine Beschäftigung des Klägers als Verwaltungsobersekretär (BesGr A 7) beim Beklagten. Die Feststellung der amtsbezogenen Anforderungen ist entbehrlich, wenn der Beamte auf absehbare Zeit keinerlei Dienst leisten kann (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 34). Entsprechendes gilt für die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung (BVerwG a. a. O. Rn. 35). Auch eine begrenzte Dienstfähigkeit kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im Rahmen der erneuten Wiedereingliederungsmaßnahme vom 19. März bis 13. Mai 2012 täglich mehr als vier Stunden Dienst geleistet hat. Denn er ist unmittelbar im Anschluss hieran erneut dienstunfähig erkrankt.

1.2.2.6 Angesichts der durch den Amtsarzt getroffenen Einschätzung erübrigte sich auch eine Stellungnahme zu den mit Schreiben vom 16. Februar 2012 gestellten Zusatzfragen nach Funktionseinschränkungen und verbliebener Leistungsfähigkeit. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die mit Schreiben vom 16. Februar 2012 gestellten Fragen insoweit vollständig waren.

1.2.2.7 Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger bereits bei seiner Einstellung schwerbehindert war und im Zeitpunkt der Zurruhesetzung einen GdB von 90 v. H. aufwies. Die Berufung auf Nr. 1.9 Abschnitt 8 der VV-BeamtR 2009 (FMBl. 2009 S. 190) i. V. m. Nr. X der Fürsorgerichtlinien 2005 (FMBl. 2005 S. 193) bzw. Nr. 10 der Teilhaberichtlinien 2012 (FMBl. 2012 S. 605) führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach sind schwerbehinderte Beamte gegen ihren Willen wegen Dienstunfähigkeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn festgestellt wird, dass sie auch bei der gebotenen Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Von der Versetzung in den Ruhestand ist i. d. R. abzusehen, wenn den schwerbehinderten Beamten ein anderes Amt derselben, einer entsprechenden, gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn, für die sie die Befähigung unter Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderung erwerben können, übertragen werden kann und wenn aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Voraussetzungen dieses Amtes voraussichtlich noch genügen; gleiches gilt für die begrenzte Dienstfähigkeit. Denn der Amtsarzt hat sich vorliegend mit der Schwerbehinderung des Klägers auseinander gesetzt, aber auch insoweit eine Dienstfähigkeit sowie eine anderweitige Verwendung oder begrenzte Dienstfähigkeit verneint.

1.2.2.8 Soweit der Kläger rügt, dass der Amtsarzt einerseits am 23. März 2012 (nach der am 21. März 2012 erfolgten amtsärztlichen Untersuchung des Klägers) die vom Kläger am 19. März 2012 begonnene und bis 13. Mai 2012 befristete nochmalige Wiedereingliederungsmaßnahme als notwendig und angemessen beurteilt, andererseits in seinem amtsärztlichen Zeugnis vom 30. April 2012 die Dienstfähigkeit des Klägers verneint hat, vermag der Senat schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs hierin keinen Widerspruch zu erkennen, zumal der Amtsarzt in seinem Schreiben vom 23. März 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass zum „jetzigen Zeitpunkt“ noch nicht beurteilt werden könne, ob diese Wiedereingliederung eine geeignete Maßnahme darstelle, um die volle Dienstfähigkeit wieder erreichen zu können.

Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme vom 19. März bis 13. Mai 2012 den beabsichtigten Zweck einer vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht erreicht hat. Vielmehr hat der Kläger zwar vom 13. bis 16. Mai 2012 seinen Dienst wiederaufgenommen, ist jedoch im Anschluss daran im Urlaub vom 5. bis 13. Juni 2012 erneut dienstunfähig erkrankt, so dass sich die negative Prognose des Amtsarztes bestätigt hat.

Der Dienstherr hat damit vor der Zurruhesetzung des schwerbehinderten Klägers erneut ein Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt, das jedoch - wie bereits in der Vergangenheit - fehlgeschlagen ist. Im Übrigen stellt dessen Durchführung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten dar (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 46).

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 95 Abs. 2 SGB IX) wurde ebenso wie der Personalrat (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG) beteiligt und vor der Zurruhesetzung des Klägers angehört. Die nach § 128 Abs. 2 SGB IX a. F. früher vorgeschriebene Beteiligung des Integrationsamts bei der Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand ist weggefallen und auch nicht nach § 84 Abs. 1 SGB IX erforderlich.

1.2.3 Die erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit aufgrund der vom Amtsarzt festgestellten schweren chronischen Erkrankungen des Klägers lassen die Prognose zu, dass der Kläger auch in Zukunft nicht zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in dem von ihm innegehabten Amt eines Verwaltungsobersekretärs (BesGr A 7) fähig sein wird, weil keine Aussicht besteht, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt sein wird, sowie dass eine anderweitige Verwendung des Klägers bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit nicht möglich sein wird.

Insoweit kann sich der Beklagte zwar nicht unmittelbar auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG berufen, weil der Kläger in den der Ruhestandsversetzung vom 16. Juli 2012 vorausgehenden sechs Monaten nur 45 Tage krank war und damit nicht mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat (vgl. BGH, U. v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 juris Rn. 23).

Jedoch ist aufgrund der seit 2006 680 Tage betragenden krankheitsbedingten Fehlzeiten und der 286 Tage, an denen der Kläger nicht in vollem Umfang dienstfähig war, davon auszugehen, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd dienstunfähig i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist. Zwar rechtfertigen auch außerordentlich lange krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht zwingend die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit (vgl. BayVGH, U. v. 20.8.2001 - 3 B 98.728 - juris Rn. 16). Aus krankheitsbedingten Fehlzeiten kann jedoch auf eine Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn sie - wie hier - schlüssig dargelegt sind und nicht auf Krankheiten zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit des Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347 juris Rn. 27). Dies gilt auch dann, wenn es sich um wiederholte und länger andauernde, jedoch nicht schwerwiegende Erkrankungen handelt (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1966 - VI C 56/63 - juris). Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass er Kläger auch an den Tagen der wiederholten, jedoch vergeblichen Wiedereingliederung krankheitsbedingt keine volle Dienstleistung erbracht hat.

Der Beklagte ist deshalb auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund der den Fehlzeiten zugrundeliegenden chronischen Erkrankungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauernd dienstunfähig ist und auch die anderweitige Verwendung des Klägers bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit ausgeschlossen ist. Eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate muss nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können; es genügt die auf Tatsachen gestützte Prognose, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in diesem Zeitraum unwahrscheinlich ist (vgl. BGH, U. v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 juris Rn. 26). Sollte der Kläger die Dienstfähigkeit wiedererlangen, kann er nach § 29 BeamtStG reaktiviert werden.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die vom Kläger - pauschal - geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Auch im Hinblick auf die medizinischen Anforderungen an die Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Diese werfen keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auf, die sich nicht auch in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen.

3. Auch ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen mangelnder Sachaufklärung, weil das Verwaltungsgericht zu der Frage, ob auch künftig mit deutlich vermehrten krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist, nicht die behandelnden Fachärzte J. und M. als sachverständige Zeugen vernommen und kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat, ist zu verneinen. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei - wie hier der Kläger - nicht ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung beantragt hat. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in erster Instanz zu kompensieren. Dem Verwaltungsgericht, das die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ausführungen des Amtsarztes für nachvollziehbar und hinreichend begründet erachtet hat, musste sich aus seiner Sicht eine weitere Sachaufklärung auch nicht aufdrängen. Etwas anderes folgt nach dem unter 1.2.2.3 Ausgeführten auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attesten vom 3. und 6. Juli 2012. Das gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich auf die vom Amtsarzt festgestellte Dienstunfähigkeit und nicht darauf abgestellt hat, ob den Gesundheitsstörungen Krankheitswert zukommt. Dabei kommt der amtsärztlichen Beurteilung grundsätzlich der Vorrang zu (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 20).

4. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, er rügt insbesondere die unterlassene Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements.

2

Der 1956 geborene Kläger stand als Fernmeldebetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst der Beklagten und ist durch gesetzliche Überleitung der Deutschen Telekom AG zur Dienstleistung zugewiesen. 2003 wies ihn diese der Personalserviceagentur Vivento zu. Der Kläger war ab 2005 wiederholt längerfristig und ist seit Mai 2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.

3

Eine von der Beklagten daraufhin veranlasste ärztliche Begutachtung diagnostizierte eine Erschöpfungsdepression. Ein Leistungsvermögen bestehe aktuell nicht, prognostisch könne aber nach einer stufenweisen Wiedereingliederung mit der Wiederaufnahme vollschichtiger Arbeit gerechnet werden. Die Aufforderung, einen mit seinem Hausarzt abgestimmten Wiedereingliederungsplan vorzulegen, lehnte der Kläger unter Bezugnahme auf ein von diesem ausgestelltes Attest ab. Nach diesem war der Kläger weiterhin arbeitsunfähig und eine stufenweise Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht möglich. Nach wiederholten Untersuchungen und erfolglosen Aufforderungen zur Vorlage eines Wiedereingliederungsplans kam der von der Beklagten beauftragte Gutachter im Oktober 2008 zu dem Ergebnis, dass die Leistungseinschränkung dauerhaft sei und auch unterhalbschichtige Tätigkeiten ausschließe. Angesichts der Tatsache, dass trotz regelmäßiger fachärztlicher Behandlung eine Verbesserung nicht habe erzielt werden können, sei eine positive Prognose nicht mehr möglich. Die Beklagte versetzte den Kläger daraufhin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

4

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch hat der Kläger insbesondere vorgetragen, bevor ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden könne, müsse der Dienstherr betriebliche Eingliederungsmaßnahmen durchführen und die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung umfassend prüfen. Beides habe nicht stattgefunden, vielmehr sei ihm ausschließlich eine seinem Gesundheitszustand nicht angemessene und unterwertige Tätigkeit als Wiedereingliederungsmaßnahme angeboten worden. Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück.

5

Klage und Berufung hiergegen sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung insbesondere darauf verwiesen, dass die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Voraussetzung für die Zurruhesetzung eines Beamten sei. Die Beklagte habe angesichts der fehlenden Restleistungsfähigkeit auch keine weitergehende Prüfung einer anderweitigen Verwendung des Klägers anstellen müssen. Bedenken gegen die ärztlichen Stellungnahmen bestünden nicht.

6

Mit der Revision beantragt der Kläger,

die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. März 2012 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 sowie den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 13. Januar 2009 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 20. April 2009 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es die Maßstäbe für die Dienstunfähigkeit eines Beamten (1.) unzutreffend auf den Tätigkeitsbereich bei einem Postnachfolgeunternehmen angewendet hat (2.). Die Entscheidung erweist sich im Ergebnis gleichwohl als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil diesem Fehler angesichts des körperlichen und gesundheitlichen Zustands des Klägers, der zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids jegliche Dienstleistung ausschloss, keine Entscheidungserheblichkeit zukommt (3.). Die angefochtene Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX unterblieben ist (4.).

9

1. Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung der Dienstunfähigkeit voraus.

10

a) Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 44 BBG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160 <170>), weil die Vorschriften des neuen Bundesbeamtengesetzes noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids in Kraft getreten sind. Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 11 m.w.N.).

11

Der Anwendung des Bundesbeamtengesetzes steht nicht entgegen, dass der Kläger während seiner letzten Dienstjahre bei der Deutschen Telekom AG und nicht in der Bundesverwaltung tätig war. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost - PostPersRG - vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325 <2353>) in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160 <272>) finden auf die bei den Aktiengesellschaften tätigen Bundesbeamten die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 = NVwZ-RR 2009, 893, jeweils Rn. 10 ff.).

12

Nach § 44 Abs. 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig und nicht anderweitig verwendbar ist. Die Dienstunfähigkeit des Beamten ist damit zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Nach dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" scheidet ein Beamter nur dann aus dem aktiven Dienst aus, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann (§ 44 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 bis 5 BBG). Für noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25, jeweils Rn. 25 ff.; hierzu auch Beschluss vom 6. März 2012 - BVerwG 2 A 5.10 - juris Rn. 4). Kann der Beamte den Anforderungen seines Amtes und denjenigen einer anderweitigen Verwendung nicht mehr voll entsprechen, unter Beibehaltung des übertragenen Amtes aber seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, ist er für begrenzt dienstfähig zu erklären (§ 45 Abs. 1 BBG; hierzu auch Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 2 C 82.10 - Buchholz 237.6 § 54 NdsLBG Nr. 3 = NVwZ-RR 2012, 928, jeweils Rn. 11).

13

b) Dienstunfähig ist ein Beamter gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.

14

Der Dienstunfähigkeitsbegriff des § 44 BBG ist amtsbezogen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 BBG: "anderes Amt"). Er knüpft an den Aufgabenkreis an, der dem Inhaber des jeweiligen Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn: Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3, jeweils Rn. 11). Beschäftigungen in diesem Funktionsbereich sind amtsangemessen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <266 f.>) und können dem Beamten jederzeit übertragen werden (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <56 f.>). Nicht maßgebend ist dagegen, ob der Beamte auch die Aufgaben des von ihm zuletzt wahrgenommenen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinn) erfüllen kann (Urteil vom 26. März 2009 a.a.O. Rn. 14). Dienstunfähigkeit setzt damit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (stRspr; vgl. Urteile vom 23. September 2004 a.a.O. S. 55, vom 30. August 2012 a.a.O. Rn. 11 und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19).

15

Bei den privatrechtlich organisierten Unternehmen der Deutschen Telekom AG gibt es keine Ämterstruktur, wie sie § 18 BBesG für Behörden vorsieht. Die Bewertung der Funktionen und die Zuordnung der Aufgabenkreise zu einem bestimmten Statusamt, die Grundlage für die Bestimmung des amtsangemessenen und damit maßgeblichen Aufgabenkreises ist (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 27; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 19), liegt hier nicht vor. Daher müssen die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen angepasst werden. Diese Aufgabe erfüllt § 8 PostPersRG, der anordnet, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeiten bei der früheren Bundespost zu beurteilen. Eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit gilt als amtsangemessene Beschäftigung (vgl. Urteil vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <113> = Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 28 S. 8).

16

Welche Anforderungen an die Erfüllung der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen sind, legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die Leistungsfähigkeit zu messen ist (Urteile vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 12 und vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 18). Er muss deshalb auch den ärztlichen Begutachtungen zugrunde gelegt werden.

17

c) Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt (Urteil vom 27. Juni 2013 - BVerwG 2 C 67.11 - NVwZ-RR 2013, 1007 Rn. 11). Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 24 ff. hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung; zum Erfordernis eines durch Gesetz eröffneten Beurteilungsspielraums auch BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <22>).

18

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG vor, dass die Einschätzung des Dienstherrn auf ein ärztliches Gutachten gestützt sein muss. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (Urteile vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 11 und vom 30. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 31 ff.). Dies gilt insbesondere für die Feststellung, welche Folgen sich aus den ärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben.

19

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG kann die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem Arzt, der als Gutachter zugelassen ist, übertragen werden. Welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann, wird durch die oberste Dienstbehörde (oder durch eine von dieser ermächtigte nachgeordnete Behörde) bestimmt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG). Durch diese generalisierende Regelung wurden die vorangegangenen Sonderregelungen zu Betriebs- und Vertrauensärzten - wie für den Bereich der Telekom in § 4 Abs. 4 PostPersRG in der Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325 <2353>) - überflüssig (vgl. BTDrucks 14/7064, S. 49 und 54).

20

Allerdings kann das Gutachten eines vom Dienstherrn ausgewählten und beauftragten Arztes der Stellungnahme eines Amtsarztes nicht gleichgestellt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wiederholt klargestellt worden, dass der medizinischen Beurteilung eines Amtsarztes unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorrang gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen eingeräumt werden kann (Urteile vom 9. Oktober 2002 - BVerwG 1 D 3.02 - juris Rn. 22, vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 10.05 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 30 Rn. 37 und vom 12. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 2.05 - juris Rn. 35; Beschlüsse vom 15. Februar 2010 - BVerwG 2 B 126.09 - Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 18 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 B 97.11 - juris Rn. 5). Dieser eingeschränkte Vorrang im Konfliktfall findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes, der Beamten und Dienststelle gleichermaßen fernsteht. Entsprechendes kann für die Gutachten eines von der Beklagten ausgewählten und bezahlten Gutachters nicht angenommen werden, auch wenn dieser Arzt als Gutachter zugelassen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BBG). Insoweit fehlt es sowohl an Rechtsnormen, die die Neutralität und Unabhängigkeit dieser Ärzte begründen und gewährleisten (vgl. Beschluss vom 15. Februar 2010 a.a.O. Rn. 18), als auch an der für die Annahme einer unabhängigen Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Distanz zu den Beteiligten.

21

2. Von diesen Grundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch versäumt, den Maßstab für die Beurteilung der dem Kläger verbliebenen Leistungsfähigkeit, sein abstrakt-funktionelles Amt, zu bestimmen.

22

Aus der Amtsbezogenheit des Begriffs der Dienstunfähigkeit folgt, dass der Gesundheitszustand des Beamten und die sich hieraus ergebenen Einschränkungen seines Leistungsvermögens in Bezug zu den Anforderungen seines Amtes gesetzt werden müssen. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Bezugspunkt dieses Aufgabenkreises ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, sodass alle Dienstposten in den Blick zu nehmen sind, die bei der Beschäftigungsbehörde in der Wertigkeit des dem Beamten übertragenen Statusamtes eingerichtet sind (Urteil vom 30. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 30). Dienstunfähig ist der Beamte, wenn seine amtsangemessene Beschäftigung - auf irgendeinem dieser Dienstposten - aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.

23

Die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG setzt damit die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten voraus. Nur so kann geprüft und festgestellt werden, ob ein Dienstposten - oder im Falle eines Postnachfolgeunternehmens eine Tätigkeit - zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und auch gesundheitlich für ihn geeignet ist. Welche Tätigkeiten bei dem Unternehmen, dem der Kläger nach § 4 Abs. 4 PostPersRG zugewiesen ist, als gleichwertig mit dem Funktionsbereich eines Fernmeldebetriebsinspektors der früheren Bundespost erachtet werden können (vgl. § 8 PostPersRG), hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt.

24

Hierzu hätte zunächst ermittelt werden müssen, welcher mögliche Aufgabenkreis für den Kläger in der ihn betreffenden Zuweisungsverfügung festgelegt worden ist. Dieser umschreibt - wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt - den Kreis der bei dem Tochterunternehmen möglichen amtsangemessenen Tätigkeiten. Bei einer dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG müssen sowohl der mögliche als auch der konkret zu erfüllende Aufgabenbereich in der Zuweisungsverfügung festgelegt werden (Beschluss vom 3. April 2014 - BVerwG 2 B 70.12 - IÖD 2014, 124 <127>). Nur so kann der hergebrachte Grundsatz amtsangemessener Beschäftigung auch nach Überleitung zu einem Postnachfolgeunternehmen gewährleistet werden (Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3, jeweils Rn. 13 ff.).

25

Bei einer Zuweisung zu der Personalserviceagentur Vivento ist den Betroffenen nach den Erkenntnissen des erkennenden Senats jedenfalls in der Vergangenheit ein Aufgabenbereich nicht zugewiesen worden (vgl. Urteile vom 22. Juni 2006 a.a.O. Rn. 23 ff., vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 126.07 - BVerwGE 132, 40 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 99, jeweils Rn. 11 ff. und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 20). Aufgrund dieses, mit Art. 33 Abs. 5 GG und den Vorgaben des Postpersonalrechtsgesetzes nicht in Einklang stehenden Fehlens einer amtsangemessenen Beschäftigung hat der erkennende Senat deshalb auch die Verpflichtung der Deutschen Telekom AG ausgesprochen, Beamte auf entsprechenden Antrag von Vivento "wegzuversetzen" (Urteil vom 18. September 2008 a.a.O. Rn. 13). Die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten im Falle der Zuweisung eines Beamten zur Personalserviceagentur Vivento im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bereitet daher Schwierigkeiten.

26

3. Dass das Oberverwaltungsgericht es versäumt hat, den maßgeblichen rechtlichen Maßstab in der gebotenen Weise näher zu bestimmen, also den Gesundheitszustand des Klägers in Bezug zu den Anforderungen eines ihm bei Vivento zugewiesenen Aufgabenbereichs zu setzen, ist jedoch im konkreten Fall unschädlich. Denn der Kläger war zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchs aus gesundheitlichen Gründen generell nicht in der Lage, Dienst zu leisten.

27

a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - und den gemäß § 130b Satz 1 VwGO in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts - verfügte der Kläger über keinerlei Restleistungsvermögen und konnte daher überhaupt keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben. In sämtlichen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorliegenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen hatte es selbst an Ansatzpunkten für eine wenigstens teilweise vorhandene Leistungsfähigkeit des Klägers im Bereich seines abstrakt-funktionellen Amtes sowie für anderweitige Verwendungen gefehlt.

28

Diese Feststellungen sind vom Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen worden und daher auch für die Beurteilung des Revisionsgerichts bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

29

Zwar hat der Kläger geltend gemacht, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, dass es weitere Maßnahmen zur Erforschung der Ursache des ermittelten Krankheitsbildes unterlassen habe. Bei zutreffender Beweiserhebung hätte sich ein direkter Zusammenhang zwischen "der vom Kläger durchlebten und für ihn frustrierenden beruflichen Phase" und seinem Gesundheitszustand ergeben. Diese Rüge ist indes nicht begründet.

30

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (Beschluss vom 26. September 2012 - BVerwG 2 B 97.11 - juris Rn 4 m.w.N.). Das Gericht kann hierfür ein im Verwaltungsverfahren erstelltes ärztliches Gutachten heranziehen. Demgemäß hat das Oberverwaltungsgericht seine Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Klägers und der hieraus folgenden Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit auf die Stellungnahme des von der Beklagten nach § 48 Abs. 1 BBG beauftragten Gutachters sowie die Atteste des Hausarztes des Klägers gestützt.

31

Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Beschlüsse vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 7 und vom 25. Feb-ruar 2013 - BVerwG 2 B 57.12 - juris Rn. 5).

32

Das Vorliegen eines solchen Mangels zeigt die Rüge nicht auf. Der Kläger hat die nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklärung ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 und § 165 ZPO) weder im Verfahren vor dem Tatsachengericht beantragt noch ist dargelegt, dass sich dem Oberverwaltungsgericht weitere Ermittlungen zu der bezeichneten Frage auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. zum Darlegungserfordernis Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. sowie zuletzt vom 31. Januar 2014 - BVerwG 2 B 88.13 - juris Rn. 5).

33

Die ärztlichen Befundberichte des Facharztes Dr. T., auf die in der Rüge Bezug genommen wird, sind vielmehr weder der Beklagten im Verwaltungsverfahren noch den Tatsachengerichten vorgelegt worden. Der Kläger hat im Klageverfahren zwar umfangreich zu seiner Erkrankung vorgetragen und auch nachträglich erstellte Gutachten vorgelegt, wie etwa das Attest seines Hausarztes Dr. S. vom 31. März 2010; eine Behandlung oder Begutachtung durch den Facharzt Dr. T. hat er jedoch nicht erwähnt. Die Existenz der fachärztlichen Bescheinigungen aus den Jahren 2007 und 2008 ist vielmehr erstmals im Rahmen der Begründung des Antrags auf Zulassung der Revision offenbart worden. Die Erkenntnisse aus den Gutachten konnten folglich weder von der Beklagten bei ihrer Entscheidung berücksichtigt werden noch konnten sie dem Oberverwaltungsgericht Anlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen geben. Auf die weitere Frage, ob die Ermittlung der Krankheitsursache entscheidungserheblich gewesen wäre, kommt es daher nicht an.

34

b) Die Feststellung der amtsbezogenen Anforderungen ist indes entbehrlich, wenn der Beamte auf absehbare Zeit keinerlei Dienst leisten kann (Summer, in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil 2c, Stand: Mai 2014, L § 44 Rn. 6 und 16; zur Unfähigkeit "jedweder Beschäftigung" auch BAG, Urteil vom 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - NZA-RR 2008, 515 Rn. 32). Kann der Beamte gar nicht auf der Dienststelle erscheinen, weil er generell arbeits- und dienstunfähig ist, kommt es auf die konkreten Anforderungen der in Betracht kommenden Tätigkeitsfelder nicht mehr an.

35

Entsprechendes gilt für die aus § 44 Abs. 3 BBG folgende Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung. Auch diese besteht im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 40).

36

4. Die angefochtene Verfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil kein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durchgeführt wurde.

37

Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX klärt der Arbeitgeber, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, mit der zuständigen Interessenvertretung, ggf. der Schwerbehindertenvertretung und der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).

38

a) Die Vorschrift findet auch auf Beamte Anwendung (ebenso Beschluss vom 4. September 2012 - BVerwG 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 = Buchholz 251.7 § 65 NWPersVG Nr. 3, jeweils Rn. 12).

39

Nach § 68 Abs. 1 SGB IX gelten die Regelungen aus Teil 2 des SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen; eine Ausnahme für Beamte ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich richten sich die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen aber auch an öffentliche Arbeitgeber (§ 71 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), bei denen Beamte beschäftigt werden (§ 73 Abs. 1 SGB IX). Anderes folgt auch nicht aus dem Regelungsgehalt des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX selbst. Die Norm gilt zwar trotz ihrer systematischen Stellung in Teil 2 des SGB IX auch für nicht behinderte Beschäftigte (BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - BAGE 123, 234 Rn. 35), sie enthält indes keine Einschränkungen für Beamte. Dementsprechend nimmt § 93 Satz 2 SGB IX auch auf Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte Bezug.

40

§ 84 Abs. 2 SGB IX kann auch systematisch in Einklang mit den bestehenden Vorschriften zur Dienstunfähigkeit von Beamten gebracht werden. Die Verfahren stehen in den Fällen krankheitsbedingter Fehlzeiten in einem zeitlich gestaffelten Stufenverhältnis zueinander. Während das betriebliche Eingliederungsmanagement als frühzeitiges Instrumentarium auf die Wiederherstellung und dauerhafte Sicherung der Beschäftigungsmöglichkeit und damit auf die Vermeidung einer Dienstunfähigkeit zielt, knüpft das dienstrechtliche Instrumentarium an eine gesundheitsbedingte Dienstunfähigkeit an.

41

Voraussetzung für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX sind krankheitsbedingte Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres. Der Mechanismus greift daher oftmals früher als das dienstrechtliche Instrumentarium (vgl. z.B. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG) und unabhängig davon, ob aus den Fehlzeiten auf eine mögliche Dienstunfähigkeit geschlossen werden kann (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 27). Auch die sich aus dem betrieblichen Eingliederungsmanagement ergebenen Reaktionsmöglichkeiten sind nicht auf den amtsbezogenen Dienstfähigkeitsbegriff ausgerichtet und umfassen damit auch "niederschwelligere" Vorfeldmaßnahmen, wie etwa den Einsatz von technischen Hilfsmitteln, die Anpassung des Arbeitsgeräts, die Umgestaltung des Arbeitsplatzes, die Verteilung von Arbeitszeiten oder Umsetzungen. Der Sache nach erfordert das betriebliche Eingliederungsmanagement eine Analyse der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschäftigten, um Möglichkeiten einer leidensgerechten Anpassung des konkreten Arbeitsplatzes auszuloten. Bezugspunkt der Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten dagegen ist das jeweilige abstrakt-funktionelle Amt.

42

Können auch mit Hilfe des durch § 84 Abs. 2 SGB IX vorgegebenen Suchprozesses alternative Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht aufgezeigt werden, liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die ernsthafte Besorgnis einer Dienstunfähigkeit vor (vgl. zum arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren auch BAG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - NZA 2010, 398 Rn. 24, dort sogar zur Präklusionswirkung des erfolglos durchgeführten betrieblichen Eingliederungsmanagements). Dem präventiv ausgerichteten betrieblichen Eingliederungsmanagement schließt sich ein dienstrechtliches Verfahren an, das die Prüfung der Dienstunfähigkeit in den Blick nimmt und - als ultima ratio - zur Versetzung in den Ruhestand führen kann.

43

Diese zeitliche Staffelung entspricht auch dem Übergang des vom Freiwilligkeitsprinzip gekennzeichneten betrieblichen Eingliederungsmanagements auf das dienstrechtliche Verfahren, mit der dort bestehenden Möglichkeit, den Beamten zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung anzuweisen. Der Gesetzgeber hat die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die Zustimmung des Betroffenen geknüpft. Dem liegt die Überzeugung zugrunde, dass Wiedereingliederungsbemühungen ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen von vornherein zum Scheitern verurteilt sind (Beschluss vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 - BVerwGE 137, 148 = Buchholz 251.2 § 73 BlnPersVG Nr. 1, jeweils Rn. 40). In praktischer Hinsicht ergibt sich dies schon daraus, dass ohne Kenntnis der Krankheitsursachen und der einzelnen Krankheitswirkungen die vorgesehene Klärung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten nicht erfolgen kann.

44

Das dienstrechtliche Verfahren dagegen setzt eine Einwilligung des Betroffenen nicht voraus. Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten, sind diese von der Behörde - schon im Interesse der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung - aufzuklären. Hierzu hat sich der Beamte gemäß § 44 Abs. 6 BBG nach Weisung auch ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert sich der Beamte einer ordnungsgemäßen Untersuchungsanordnung (vgl. zu den hierfür bestehenden Anforderungen Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 18 ff.) Folge zu leisten, kann die Verweigerung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden. Danach kann im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert (Urteil vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 12).

45

Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX kann daher als Ausdruck und Konkretisierung der Fürsorgepflicht verstanden werden, mit dem ein "gesetzlich verankertes Frühwarnsystem" (Ritz/Schian, in: Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl. 2011, § 84 Rn. 24) etabliert wird. Der Dienstherr muss bereits zu einem frühen Zeitpunkt, überwacht und unterstützt durch den Personalrat und ggf. die Schwerbehindertenvertretung, die Initiative ergreifen und ein gesetzlich vorgegebenes Suchverfahren zur Überwindung der bestehenden Probleme anbieten. Kann damit keine Verbesserung erzielt werden, schließt sich ein dienstrechtliches Verfahren mit dem dort vorgesehenen Instrumentarium an. Der Beamte hat sich dann ggf. auch einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

46

b) Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist aber keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird.

47

§ 84 Abs. 2 SGB IX regelt die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht. Insbesondere ist das Verfahren nach § 84 Abs. 2 SGB IX - anders als die Zustimmung des Integrationsamts in § 85 SGB IX - nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung einer arbeitsrechtlichen Kündigung ausgestaltet (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - BAGE 123, 234 Rn. 36). Ein Unterlassen führt daher auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht zur Rechtswidrigkeit einer Kündigung, sondern lediglich zur Verschiebung der Darlegungs- und Beweislastverteilung in einem hierauf bezogenen Gerichtsverfahren (vgl. BAG, Urteile vom 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - NZA-RR 2008, 515 Rn. 27, vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 17 ff., vom 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - BAGE 135, 361 Rn. 14 und vom 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - NZA 2011, 993 Rn. 25).

48

Diese Einschätzung gilt für das öffentliche Dienstrecht erst recht. Die Annahme einer zwingenden Rechtswidrigkeitsfolge der Ruhestandsversetzung im Falle eines unterbliebenen betrieblichen Eingliederungsmanagements ist mit dem Regelungssystem des Bundesbeamtengesetzes nicht in Einklang zu bringen. Ist ein Beamter wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten des ihm zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn als dauernd unfähig anzusehen und kommt auch eine anderweitige oder zeitlich begrenzte Verwendung des Beamten nicht in Betracht, so ist er in den Ruhestand zu versetzen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BBG). Diese gesetzliche Anordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden ist; vielmehr ist im Falle der genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kein Raum mehr. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vor, sind abweichende Entscheidungen auch dann nicht mehr denkbar, wenn die Möglichkeiten der präventiven Wiedereingliederung nach § 84 Abs. 2 SGB IX versäumt worden sind.

49

Die in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX enthaltene Verpflichtung ist auch kein Bestandteil des auf den Erlass einer Ruhestandsversetzung gerichteten Verwaltungsverfahrens (vgl. § 9 VwVfG). Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist bereits förmlich nicht als Verfahrensschritt eines Verfahrens nach § 44 ff. BBG ausgestaltet, das gesetzliche Regelungsgefüge sieht eine Verzahnung der jeweiligen Verfahren nicht vor. Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist auch nicht auf den Abschluss eines Zurruhesetzungsverfahrens gerichtet; es dient vielmehr dazu, bereits den Eintritt einer Dienstunfähigkeit und damit den materiellen Anknüpfungspunkt entsprechender Verfahren zu vermeiden. Schließlich knüpft das betriebliche Eingliederungsmanagement materiell an andere Voraussetzungen an als § 44 Abs. 1 BBG. Die Anordnung in § 84 Abs. 2 SGB IX und das Dienstunfähigkeitsverfahren sind jeweils eigenständige Verfahren, die in rechtlicher Hinsicht nicht verknüpft sind.

50

Der Verstoß gegen die aus § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX folgende Verpflichtung des Dienstherrn, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen oder jedenfalls anzubieten, kann daher nur mittelbare Folgen für das Zurruhesetzungsverfahren eines Beamten wegen dauernder Dienstunfähigkeit entfalten (ähnlich auch BGH, Urteil des Dienstgerichts des Bundes vom 20. Dezember 2006 - RiZ (R) 2/06 - NVwZ-RR 2007, 328 zu § 84 Abs. 1 SGB IX).

51

Dies gilt insbesondere für die Einleitung des Verfahrens. Bereits die Anordnung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, setzt substanzielle Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit des Beamten voraus. Der Dienstherr ist nur dann zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn tatsächliche Umstände gegeben sind, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig (Urteile vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 19 und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19). Diese liegen nach ordnungsgemäßer, aber erfolgloser Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements regelmäßig vor. Unterlässt der Dienstherr dagegen die ihm gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX obliegende Verpflichtung, muss er die Begründung einer Untersuchungsanordnung auf anderweitige, ausreichende Tatsachenfeststellungen stützen.

52

Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Ausschluss einer anderweitigen Verwendbarkeit (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BBG). Auch diese Voraussetzung einer Versetzung in den Ruhestand prüft das Verwaltungsgericht im Streitfall gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen; kann sie nicht festgestellt werden, hat die Verfügung keinen Bestand. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 44 Abs. 3 BBG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25, jeweils Rn. 30). Auch insoweit entlastet es den Dienstherrn hinsichtlich des Bereichs der betroffenen Dienststelle, wenn auch die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten aufzuzeigen vermocht hat.

53

c) Der angefochtenen Verfügung haften auch keine sonstigen Verfahrensfehler an.

54

Der Kläger ist ordnungsgemäß angehört und auf die beabsichtige Versetzung in den Ruhestand hingewiesen worden. § 47 Abs. 1 BBG enthält insoweit keine Einschränkung auf den unmittelbaren Dienstvorgesetzten; Dienstvorgesetzter ist auch der Vorstand der Telekom AG (§ 1 Abs. 2 PostPersRG).

55

Eine Beteiligung des Betriebsrats war nicht erforderlich. Nach § 24 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG wirkt der Personalrat bei einer Versetzung in den Ruhestand zwar mit; er wird aber nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt (§ 29 Abs. 5 Satz 2 PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt, obwohl er von der Beklagten auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. hierzu Urteil vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 2 C 4.99 - BVerwGE 110, 173 <177> = Buchholz 232 § 35 BBG Nr. 4 S. 3).

56

Die Beklagte hat auch ordnungsgemäß über die vom Kläger erhobenen Einwendungen befunden. Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BBG entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde über die Einwendungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG ernennt und entlässt das Bundesministerium der Finanzen die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A; es kann diese Befugnis nach Satz 3 auf den Vorstand (und andere) übertragen. Von dieser Übertragungsmöglichkeit ist durch Abschnitt II der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 17. Dezember 2003 (BGBl I S. 2919; geändert durch Anordnung vom 21. Dezember 2005, BGBl I S. 3727) Gebrauch gemacht worden. Der Vorstand der Deutschen Telekom AG war daher im maßgeblichen Zeitpunkt zur Entscheidung berufen.

57

Anstelle des Einvernehmens der obersten Dienstbehörde, deren Befugnisse der Vorstand der Deutschen Telekom AG selbst wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 PostPersRG), sehen § 1 Abs. 6 Satz 1 PostPersRG, § 3 Abs. 1 Nr. 5 und § 16 BAPostG eine Rechtmäßigkeitsprüfung durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vor. Diese hat stattgefunden, dabei sind keine Einwände erhoben worden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 33.856,03 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2012, mit dem der 1973 geborene, schwerbehinderte (GdB 90 v. H.) Kläger, der als Verwaltungsobersekretär (BesGr A 7) als Betreuer des Geoinformationssystems (GIS) tätig war, wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBG in den Ruhestand versetzt worden ist, zu Recht abgewiesen. Der Beklagte ist anhand des amtsärztlichen Zeugnisses von Dr. N. vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund multipler chronischer Erkrankungen, die zu erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten geführt haben, dauernd dienstunfähig ist, seine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und auch keine begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt.

1.1 Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 2 bzw. 3 BeamtStG möglich ist. Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll nach § 27 Abs. 1 BeamtStG ebenfalls abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit kommt dem Dienstherrn kein der Kontrolle der Verwaltungsgerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris - Rn. 17).

Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Deshalb stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige Beweismittel zur Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 juris Rn. 15). Dienstunfähigkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Beamte für das konkrete Amt, in das er berufen ist, dienstunfähig ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.1964 - II C 45/62 - juris), wobei der Begriff „Amt“ nicht mit dem innegehabten Dienstposten gleichzusetzen ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.6.1990 - 2 C 18/89 - juris Rn. 17).

Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Umstände zu treffende Prognose (vgl. BGH, U. v. 4.3.2015 - RiZ (R) 5/14 - juris Rn. 45), dass der Beamte infolge der Erkrankung zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft dauernd unfähig sein wird (vgl. BVerwG, U. v. 14.8.1974 - VI C 20/71 - BVerwGE 47, 1 - juris Rn. 28). Dauernde Dienstunfähigkeit i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liegt vor, wenn sie sich in absehbarer Zeit nicht beheben lässt (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.1968 - II C 96/64 - juris), wobei dafür, was als dauernd anzusehen ist, die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG mit heranzuziehen ist (vgl. BayVGH, B. v. 12.8.2005 - 3 B 98.1080 - juris Rn. 37). Diese stellt eine § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei längerdauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BGH, U. v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 juris Rn. 21). Für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit reicht es daher aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 juris Rn. 16) zu erwarten ist, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1966 - VI C 56/63 - juris).

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel eine besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht Art. 65 Abs. 2 BayBG vor, dass die Einschätzung des Dienstherrn auf ein (amts-) ärztliches Gutachten gestützt sein muss. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet jedoch nicht, dass ihm die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf den der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Arzt muss deshalb den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten, dagegen ist es Aufgabe der Behörde und ggf. auch des Gerichts, hieraus die Schlussfolgerungen zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten zu ziehen. Sie müssen die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, welche Folgen sich aus den vom Arzt festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 - juris Rn. 18).

1.2 Nach diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einschätzung des Beklagten nicht zu beanstanden ist, der Kläger sei aufgrund der amtsärztlich festgestellten chronischen Erkrankungen, die zu erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten geführt haben, im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung als dauernd dienstunfähig anzusehen, ohne dass eine anderweitige Verwendung möglich bzw. begrenzte Dienstfähigkeit gegeben wäre.

1.2.1 Der Kläger litt laut amtsärztlichem Zeugnis von Dr. N. vom 30. April 2012 im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung an folgenden behandlungsbedürftigen chronischen Erkrankungen: Gesundheitsstörungen aus dem allergischen, neurologischen und rheumatologischen Formenkreis sowie des Herz-Kreislaufssystems, des Halte- und Bewegungsapparats und des Magen-Darmbereichs.

Diese multiplen chronischen Erkrankungen resultierten nach Angaben des Beklagten von Januar 2006 bis Juni 2012 in insgesamt 680 Fehltagen, an denen der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war (658 Tage) bzw. sich in Folge seiner Erkrankungen auf Reha befand (22 Tage); an weiteren 286 Tagen befand sich der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingt verminderten Leistungsfähigkeit in Wiedereingliederung und war deshalb nicht in vollem Umfang dienstfähig.

Diese Erkrankungen bildeten auch ganz überwiegend die Ursache für die von 2006 bis 2012 erfolgten Krankschreibungen des Klägers (vgl. die vom Kläger vorgelegte Aufstellung der fachärztlichen internistischen Praxis J., Bl. 303-306 d. A.). Daraus folgt, dass der Kläger wiederholt für längere Zeit wegen chronischer Erkrankungen des Verdauungssystems (Enteritis A04.9; Gastroenteritis/Kolitis A09.9/K52.2; Kolitis ulcerosa K51.9; Cholelithiasis K80.20; Postcholezystektomie-Syndrom K91.5), des Atmungssystems (Bronchitis J40/J20.19/J41.1; Pneumonie J18.9; Dyspnoe R06.0), des Herz-Kreislaufsystems (Kardiomyopathie I42.0; Myokardinsuffizienz I50.9; Hypotonie I95.1/I10.90; Karditis B33.2; Myokarditis I40.0) mit Folgeschäden (Ödeme R60.0/I89.0; Lympharingitis I89.1; Thrombose/Phlebitis I80.2; Schwindel R42) und des Bewegungsapparats (biomechanische Funktionsstörung M99.82) sowie aufgrund von chronischen rheumatischen Beschwerden (Polyarthritis M06.10) arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Hingegen beruhen ersichtlich nur wenige Krankschreibungen nicht auf chronischen Erkrankungen (Salmonelleninfektion A02.9; Fischvergiftung T61.1).

Diese Erkrankungen bestanden im Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers auch noch unverändert fort. So fanden sich bei der Untersuchung des Klägers am 21. März 2012 ausgeprägte pathologische Veränderungen des Halte- und Bewegungsapparats und deutliche Funktionseinschränkungen, so dass die Gehfähigkeit des Klägers mit 100 m sehr stark eingeschränkt ist. Es zeigte auch sich eine ausgeprägte Adipositas per magna (Grad II bzw. III, BMI von knapp 40 kg/m²). Die gemessenen Werte des Herz-Kreislaufsystems waren zwar unauffällig; die damit verbundenen Gesundheitsstörungen bedürfen jedoch - wie die übrigen Erkrankungen - weiterhin der medikamentösen Behandlung, wobei die Schwere der bestehenden Krankheiten nach Ansicht des Amtsarztes für eine erhöhte Morbidität und Mortalität spricht.

1.2.2 Diese tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger dauernd dienstunfähig ist und eine anderweitige Verwendung bzw. eine begrenzte Dienstfähigkeit nicht möglich ist.

1.2.2.1 Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, das amtsärztliche Zeugnis vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 entspreche nicht den an ein solches Gutachten zu stellenden Anforderungen. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes ärztliches Gutachten darf sich nicht darauf beschränken, nur das Untersuchungsergebnis mitzuteilen, sondern muss entsprechend Art. 67 Abs. 1 BayBG auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2011 - 2 B 2/10 - juris Rn. 5). Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Die Stellungnahme soll dem Dienstherrn die Prognoseentscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, ob er im Falle der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann und ob er ggf. begrenzt dienstfähig ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 37/13 - juris Rn. 10). Zugleich muss das Gutachten dem Beamten erlauben, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen, um diese ggf. substantiiert anzugreifen. Wie detailliert eine ärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann dabei nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2011 - 2 B 2/10 - juris Rn. 5; B. v. 13.3.2014 - 2 B 49/12 - juris Rn. 9).

Das amtsärztliche Zeugnis vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 entspricht diesen Anforderungen. Es beschränkt sich nicht auf die Angabe, dass der Kläger aufgrund bestimmter Erkrankungen dienstunfähig ist. Dr. N. kommt darin vielmehr aufgrund der Untersuchung des Klägers, der Anamneseerhebung sowie der Auswertung der vorliegenden Unterlagen unter Mitteilung des Untersuchungsergebnisses sowie der von ihm auf dieser Grundlage gestellten Diagnose auf Anfrage des Beklagten vom 16. Februar 2012 nachvollziehbar und hinreichend begründet zu der Einschätzung, dass die beim Kläger festgestellten Gesundheitsstörungen, die zum größten Teil chronischen Charakter tragen und medikamentös therapiert werden müssen, sich negativ auf die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers auswirken (Antwort zu Frage 1 und 4). Aufgrund der vorliegenden multiplen Gesundheitsstörungen ist nach Auffassung des Amtsarztes deshalb auch weiterhin davon auszugehen, dass es dem Kläger nicht möglich sein wird, durchgehend Dienst zu tun, so dass auch künftig mit deutlich vermehrten krankheitsbedingten Fehltagen zu rechnen ist (Antwort zu Frage 5). Anhand des mehrere Jahre dauernden chronischen Krankheitsverlaufs mit über 900 Fehltagen ist nach Ansicht des Amtsarztes auch nicht zu erwarten, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die volle tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit des Klägers wiederhergestellt werden kann (Antwort zu Frage 6). Da die schweren chronischen Erkrankungen des Klägers auch bei einer Übertragung anderweitiger Aufgaben weiterhin vorliegen und wiederum mit erhöhten Fehlzeiten rechnen lassen, kommt nach Auffassung des Amtsarztes auch eine anderweitige Verwendung des Klägers nicht in Betracht (Antwort zu Frage 7). Aufgrund der im Gutachten vom 30. April 2012 aufgeführten therapiebedürftigen chronischen Gesundheitsstörungen ist es dem Kläger nach Ansicht des Amtsarztes auch mit der Hälfte der Arbeitszeit nicht möglich, regelmäßig Dienst zu tun (ergänzende Beurteilung vom 6. Juni 2012).

Auf dieser Grundlage war es dem Beklagten möglich, die erforderliche Prognose darüber zu treffen, ob der Kläger die Anforderungen seines abstraktfunktionellen Amtes als Verwaltungsobersekretär (BesGr A 7) künftig erfüllen bzw. anderweitig verwendet oder begrenzt Dienst leisten kann. Zugleich wurde der Kläger in die Lage versetzt, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Amtsarztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Beklagten auseinanderzusetzen und sie substantiiert in Frage zu stellen, was mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. Juli 2012 und der Vorlage der Krankschreibungsübersichten 2004 bis 2012 sowie der fachärztlichen Atteste vom 3. bzw. 6. Juli 2012 auch der Fall war.

Aus den im amtsärztlichen Zeugnis enthaltenen Diagnosen ist ersichtlich, dass die dort festgestellten schweren Erkrankungen, die jeweils einem bestimmten Krankheitsbild eindeutig zuordenbar sind, beim Kläger nicht nur aktuell vorhanden waren, sondern auch größtenteils chronischen Charakter hatten. Dies lässt den Schluss zu, dass sich die diagnostizierten multiplen Erkrankungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit negativ auf die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers auswirken können und dass dieser auch in Zukunft nicht durchgehend Dienst leisten wird, unabhängig davon, ob damit eine erhöhte Morbiditäts- bzw. Mortalitätsrate einhergeht. Auch der Differenzierung nach einzelnen festgestellten Erkrankungen bedurfte es insoweit nicht. Wenn der Kläger darauf hinweist, dass die Erkrankungen bereits bei seiner Einstellung vorgelegen hätten, spricht dies gerade für deren chronischen Charakter.

1.2.2.2 Aufgrund der früheren krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers ist auch der Schluss gerechtfertigt, dass auch in Zukunft mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist, so dass nicht zu erwarten ist, dass der Kläger innerhalb der nächsten sechs Monate die volle Dienstfähigkeit wiedererlangt (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347 juris Rn. 27). Der Amtsarzt hat dabei in seinem Gutachten entgegen der Behauptung des Klägers auch berücksichtigt, dass in den über 900 Fehltagen seit 2006 auch über 100 Tage enthalten sind, an denen sich der Kläger aufgrund krankheitsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit in Wiedereingliederungsmaßnahmen befunden hat. An diesen Tagen war der Kläger zwar nicht dienstunfähig erkrankt, jedoch krankheitsbedingt nicht in vollem Umfang dienstfähig. Der Amtsarzt hat weiter auch die jeweilige Anzahl der Krankheitstage 2006 bis 2012 berücksichtigt, da ihm die Übersicht über die Krankheitszeiten des Klägers 2006 bis 2012 (vgl. Bl. 248 d. A.) vorgelegen hat. Hieraus ergibt sich zwar, dass sich der Kläger 2007 und 2008 nur 32 bzw. 74 Tage in Wiedereingliederung befunden hat, obwohl er nach Angaben der behandelnden internistischen Praxis J. auch 2007 und 2008 jeweils erhebliche Zeit lang arbeitsunfähig krankgeschrieben war (vgl. Bl. 303 f. d. A.), sowie, dass die Zahl seiner Krankheitstage - nach deren erheblichem Anstieg 2009 und 2010 mit 159 bzw. 250 Krankheitstagen - 2011 wieder zurückgegangen ist (64 Krankheitstage). Der Amtsarzt hat bei seiner Prognose aber ersichtlich auf die insgesamt sehr hohe Zahl von krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit abgestellt („über 900 Fehltage“), die den Schluss auf eine auch weiterhin bestehende Dienstunfähigkeit rechtfertigen, auch wenn die Fehltage in einzelnen Jahren teilweise erheblichen Schwankungen unterworfen waren.

Nach dem unter 1.2.1 Ausgeführten beruhen die Fehlzeiten auch ganz überwiegend auf den vom Amtsarzt konstatierten chronischen Erkrankungen, wegen derer der Kläger krankgeschrieben wurde, was die Prognose zulässt, dass sich diese auch auf die künftige Dienstfähigkeit des Klägers negativ auswirken werden; dass diese teilweise (hinsichtlich der Gehfähigkeit) auf einem Dienstunfall beruhen, ist irrelevant. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass dem Amtsarzt die Aufstellungen der fachärztlichen internistischen Praxis J. (Bl. 303-306 d. A.) nicht vorlagen.

Soweit der Kläger weiter behauptet, dass der Amtsarzt sich nicht mit den vorgelegten ärztlichen Unterlagen auseinander gesetzt habe, trifft dies nicht zu. Ausweislich des Gutachtens hat der Amtsarzt insbesondere die Arztbriefe der rheumatologischen Schwerpunktpraxis M. vom 30. Januar 2012 und 19. März 2012 sowie das Attest der fachärztlichen internistischen Praxis J. vom 21. März 2012 in seine Begutachtung miteinbezogen. Entgegen der Behauptung des Klägers hat der Amtsarzt sich auch mit dem bisherigen Krankheits- und Therapieverlauf des Klägers befasst und die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (v.a. Klinik- und Praxisberichte) gewürdigt und sich zu möglichen Therapieoptionen geäußert. So hat er in der Antwort auf Frage 4 erklärt, dass aus seiner Sicht aufgrund der regelmäßigen und langjährigen ärztlichen Behandlung der festgestellten chronischen Erkrankungen zusätzliche Behandlungsmaßnahmen wie Rehabilitierungsmaßnahmen nicht erfolgversprechend erscheinen.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass sich die Krankheitstage 2011 und 2012 im Vergleich zu 2010 und 2011 durch eine Umstellung der antirheumatischen Therapie sowie aufgrund der Besserung der Herzfunktion nach überstandener Myokarditis deutlich verringert hätten, so dass nach phasenweiser deutlicher Verschlechterung seit 2012 eine Stabilisierung des Gesamtzustands und bezüglich der Myokarditis eine fast vollständige Genesung eingetreten sei, hat der Amtsarzt - wie ausgeführt - die hierzu vorgelegten fachärztlichen Atteste M. und J. berücksichtigt, ist jedoch aufgrund der Untersuchung des Klägers und der Anamneseerhebung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Werte des Herz-Kreislaufsystems zwar gut eingestellt waren, jedoch weiterhin der medikamentösen Behandlung bedürfen. Entsprechendes gilt für die rheumatischen Beschwerden. Dabei ist irrelevant, dass er von 18 verschiedenen Medikamenten nach vier Plänen ausgegangen ist, obwohl es sich nach Angaben des Klägers um einen Medikamentenplan auf vier Karten handeln soll. Soweit der Kläger behauptet, dass Medikamente reduziert worden sind, fehlt es an einem Beleg hierfür.

1.2.2.3 Auch die vom Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2012 vorgelegten Atteste seiner behandelnden Ärzte rechtfertigen keine andere Einschätzung. Soweit mit Attest der rheumatologischen Schwerpunktpraxis M. vom 3. Juli 2012 bescheinigt wird, dass der Kläger an einer rheumatologischen Erkrankung leidet, die in der Vergangenheit zu Krankheitszeiten geführt hat, bestätigt dies die Feststellungen des Amtsarztes. Auch das Attest der fachärztlichen internistischen Praxis J. vom 6. Juli 2012, wonach der Kläger an einer Nahrungsmittelunverträglichkeit und an einer Herzerkrankung sowie an einer rheumatischen Erkrankung leidet, die neben wiederholten und protrahierten Infekten der Atemwege und des Magen-Darmtrakts die Hauptursachen für die wiederholte Arbeitsunfähigkeit des Klägers darstellen, bestätigt die entsprechende Einschätzung des Amtsarztes, auch hinsichtlich der von 2009 bis 2010 erheblich gestiegenen Fehlzeiten. Wenn die behandelnden Fachärzte in den genannten Attesten - im Gegensatz zum Amtsarzt in seinem Gutachten - von einer deutlichen Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustands des Klägers ausgehen, so dass in den nächsten drei bis vier Monaten eine weitere Besserung und für die Zukunft keine Krankheitszeiten wie in der Vergangenheit mehr zu erwarten seien, legen sie - anders als der Amtsarzt - hingegen nicht dar, aufgrund welcher konkreten Tatsachen sie zu diesem Schluss gekommen sind. Dieser Einschätzung stehen zudem auch die krankheitsbedingten 45 Fehltage des Klägers bis Mitte 2012 entgegen. Nach Angaben des Beklagten war der Kläger auch nach Abschluss der vom 19. März bis 13. Mai 2012 durchgeführten Wiedereingliederungsmaßnahme nur vom 13. bis 16. Mai 2012 wieder im Dienst, bevor er anschließend erneut dienstunfähig erkrankt ist. Auch beruhen die Einschätzungen der Fachärzte, der Kläger sei aktuell (eingeschränkt) „erwerbsfähig“ bzw. in absehbarer Zeit wieder „arbeitsfähig“ auf einer Verkennung des Begriffs der Dienstfähigkeit. Denn sie stellen ersichtlich allein darauf ab, ob im Zeitpunkt der Bescheinigung eine akute Beeinträchtigung der Erwerbs- bzw. Arbeitsfähigkeit des Klägers vorlag, ohne sich mit den Auswirkungen auf den Dienstbetrieb zu befassen. Eine (lediglich) aktuelle Besserung und Stabilisierung des Zustands des Klägers ist für die positive Feststellung einer künftig bestehenden Dienstfähigkeit aber nicht ausreichend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 26.4.2012 - OVG 6 B 5.12 - juris Rn. 29).

Vor diesem Hintergrund war der Beklagte auch im Rahmen der Amtsermittlung nicht verpflichtet, vor Erlass der Ruhestandsversetzung die fachärztlichen Atteste dem Amtsarzt vorzulegen bzw. ein neues (fach-) ärztliches Gutachten einzuholen.

1.2.2.4 Soweit der Kläger rügt, dass der Amtsarzt sein Gutachten auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage erstellt habe, weil ihm bestimmte Unterlagen nicht vorgelegen haben, hat er es sich selbst zuzuschreiben, dass diese nicht berücksichtigt werden konnten, da er sie trotz Ankündigung nicht vorgelegt bzw. keine Schweigepflichtentbindung erteilt hat, worauf der Gutachter zutreffend hingewiesen hat (vgl. Nr. 1.6.1 und 1.6.3 VV-BeamtR 2009, FMBl. S. 190). Im Übrigen hat der Gutachter ausdrücklich erklärt, auch anhand der ihm vorliegenden Unterlagen die Dienstfähigkeit des Klägers beurteilen zu können. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang angibt, das Gesundheitsamt B. habe trotz Vorliegen der festgestellten Erkrankungen 2006 eine Dienstunfähigkeit verneint, waren die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers 2004/2005 noch nicht so hoch wie in den Folgejahren, so dass eine Dienstunfähigkeit allein aufgrund der Erkrankungen noch nicht absehbar war (vgl. BVerwG, U. v. 14.8.1974 - VI C 20/71 - BVerwGE 47, 1 juris Rn. 39). Für eine fehlende Objektivität von Dr. N. gibt es keine Anhaltspunkte.

Dr. N. kann diesbezüglich auch keine fehlende Sachkunde unterstellt werden, da hinsichtlich der Beurteilung der Dienstunfähigkeit dem Amtsarzt gegenüber anderen Fachärzten besondere Sachkunde zukommt (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2001 - 1 DB 8/01 - juris Rn. 12; U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 20).

1.2.2.5 Da nach Einschätzung des Amtsarztes auch weiterhin die festgestellten schweren chronischen Erkrankungen einer Dienstleistung des Klägers entgegenstehen, ist auch dessen anderweitige Verwendung bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des vom Kläger zuletzt innegehabten konkreten Dienstpostens als Betreuer des Geoinformationssystems, sondern insgesamt für eine Beschäftigung des Klägers als Verwaltungsobersekretär (BesGr A 7) beim Beklagten. Die Feststellung der amtsbezogenen Anforderungen ist entbehrlich, wenn der Beamte auf absehbare Zeit keinerlei Dienst leisten kann (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 34). Entsprechendes gilt für die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung (BVerwG a. a. O. Rn. 35). Auch eine begrenzte Dienstfähigkeit kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im Rahmen der erneuten Wiedereingliederungsmaßnahme vom 19. März bis 13. Mai 2012 täglich mehr als vier Stunden Dienst geleistet hat. Denn er ist unmittelbar im Anschluss hieran erneut dienstunfähig erkrankt.

1.2.2.6 Angesichts der durch den Amtsarzt getroffenen Einschätzung erübrigte sich auch eine Stellungnahme zu den mit Schreiben vom 16. Februar 2012 gestellten Zusatzfragen nach Funktionseinschränkungen und verbliebener Leistungsfähigkeit. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die mit Schreiben vom 16. Februar 2012 gestellten Fragen insoweit vollständig waren.

1.2.2.7 Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger bereits bei seiner Einstellung schwerbehindert war und im Zeitpunkt der Zurruhesetzung einen GdB von 90 v. H. aufwies. Die Berufung auf Nr. 1.9 Abschnitt 8 der VV-BeamtR 2009 (FMBl. 2009 S. 190) i. V. m. Nr. X der Fürsorgerichtlinien 2005 (FMBl. 2005 S. 193) bzw. Nr. 10 der Teilhaberichtlinien 2012 (FMBl. 2012 S. 605) führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach sind schwerbehinderte Beamte gegen ihren Willen wegen Dienstunfähigkeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn festgestellt wird, dass sie auch bei der gebotenen Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Von der Versetzung in den Ruhestand ist i. d. R. abzusehen, wenn den schwerbehinderten Beamten ein anderes Amt derselben, einer entsprechenden, gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn, für die sie die Befähigung unter Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderung erwerben können, übertragen werden kann und wenn aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Voraussetzungen dieses Amtes voraussichtlich noch genügen; gleiches gilt für die begrenzte Dienstfähigkeit. Denn der Amtsarzt hat sich vorliegend mit der Schwerbehinderung des Klägers auseinander gesetzt, aber auch insoweit eine Dienstfähigkeit sowie eine anderweitige Verwendung oder begrenzte Dienstfähigkeit verneint.

1.2.2.8 Soweit der Kläger rügt, dass der Amtsarzt einerseits am 23. März 2012 (nach der am 21. März 2012 erfolgten amtsärztlichen Untersuchung des Klägers) die vom Kläger am 19. März 2012 begonnene und bis 13. Mai 2012 befristete nochmalige Wiedereingliederungsmaßnahme als notwendig und angemessen beurteilt, andererseits in seinem amtsärztlichen Zeugnis vom 30. April 2012 die Dienstfähigkeit des Klägers verneint hat, vermag der Senat schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs hierin keinen Widerspruch zu erkennen, zumal der Amtsarzt in seinem Schreiben vom 23. März 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass zum „jetzigen Zeitpunkt“ noch nicht beurteilt werden könne, ob diese Wiedereingliederung eine geeignete Maßnahme darstelle, um die volle Dienstfähigkeit wieder erreichen zu können.

Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme vom 19. März bis 13. Mai 2012 den beabsichtigten Zweck einer vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht erreicht hat. Vielmehr hat der Kläger zwar vom 13. bis 16. Mai 2012 seinen Dienst wiederaufgenommen, ist jedoch im Anschluss daran im Urlaub vom 5. bis 13. Juni 2012 erneut dienstunfähig erkrankt, so dass sich die negative Prognose des Amtsarztes bestätigt hat.

Der Dienstherr hat damit vor der Zurruhesetzung des schwerbehinderten Klägers erneut ein Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt, das jedoch - wie bereits in der Vergangenheit - fehlgeschlagen ist. Im Übrigen stellt dessen Durchführung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten dar (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 46).

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 95 Abs. 2 SGB IX) wurde ebenso wie der Personalrat (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG) beteiligt und vor der Zurruhesetzung des Klägers angehört. Die nach § 128 Abs. 2 SGB IX a. F. früher vorgeschriebene Beteiligung des Integrationsamts bei der Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand ist weggefallen und auch nicht nach § 84 Abs. 1 SGB IX erforderlich.

1.2.3 Die erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit aufgrund der vom Amtsarzt festgestellten schweren chronischen Erkrankungen des Klägers lassen die Prognose zu, dass der Kläger auch in Zukunft nicht zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in dem von ihm innegehabten Amt eines Verwaltungsobersekretärs (BesGr A 7) fähig sein wird, weil keine Aussicht besteht, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt sein wird, sowie dass eine anderweitige Verwendung des Klägers bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit nicht möglich sein wird.

Insoweit kann sich der Beklagte zwar nicht unmittelbar auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG berufen, weil der Kläger in den der Ruhestandsversetzung vom 16. Juli 2012 vorausgehenden sechs Monaten nur 45 Tage krank war und damit nicht mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat (vgl. BGH, U. v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 juris Rn. 23).

Jedoch ist aufgrund der seit 2006 680 Tage betragenden krankheitsbedingten Fehlzeiten und der 286 Tage, an denen der Kläger nicht in vollem Umfang dienstfähig war, davon auszugehen, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd dienstunfähig i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist. Zwar rechtfertigen auch außerordentlich lange krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht zwingend die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit (vgl. BayVGH, U. v. 20.8.2001 - 3 B 98.728 - juris Rn. 16). Aus krankheitsbedingten Fehlzeiten kann jedoch auf eine Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn sie - wie hier - schlüssig dargelegt sind und nicht auf Krankheiten zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit des Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347 juris Rn. 27). Dies gilt auch dann, wenn es sich um wiederholte und länger andauernde, jedoch nicht schwerwiegende Erkrankungen handelt (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1966 - VI C 56/63 - juris). Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass er Kläger auch an den Tagen der wiederholten, jedoch vergeblichen Wiedereingliederung krankheitsbedingt keine volle Dienstleistung erbracht hat.

Der Beklagte ist deshalb auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund der den Fehlzeiten zugrundeliegenden chronischen Erkrankungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauernd dienstunfähig ist und auch die anderweitige Verwendung des Klägers bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit ausgeschlossen ist. Eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate muss nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können; es genügt die auf Tatsachen gestützte Prognose, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in diesem Zeitraum unwahrscheinlich ist (vgl. BGH, U. v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 juris Rn. 26). Sollte der Kläger die Dienstfähigkeit wiedererlangen, kann er nach § 29 BeamtStG reaktiviert werden.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die vom Kläger - pauschal - geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Auch im Hinblick auf die medizinischen Anforderungen an die Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Diese werfen keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auf, die sich nicht auch in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen.

3. Auch ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen mangelnder Sachaufklärung, weil das Verwaltungsgericht zu der Frage, ob auch künftig mit deutlich vermehrten krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist, nicht die behandelnden Fachärzte J. und M. als sachverständige Zeugen vernommen und kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat, ist zu verneinen. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei - wie hier der Kläger - nicht ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung beantragt hat. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in erster Instanz zu kompensieren. Dem Verwaltungsgericht, das die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ausführungen des Amtsarztes für nachvollziehbar und hinreichend begründet erachtet hat, musste sich aus seiner Sicht eine weitere Sachaufklärung auch nicht aufdrängen. Etwas anderes folgt nach dem unter 1.2.2.3 Ausgeführten auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attesten vom 3. und 6. Juli 2012. Das gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich auf die vom Amtsarzt festgestellte Dienstunfähigkeit und nicht darauf abgestellt hat, ob den Gesundheitsstörungen Krankheitswert zukommt. Dabei kommt der amtsärztlichen Beurteilung grundsätzlich der Vorrang zu (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 20).

4. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.