Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 23. Apr. 2019 - B 5 K 17.584

published on 23/04/2019 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 23. Apr. 2019 - B 5 K 17.584
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit.

Der am … geborene Kläger ist Beamter (Bundesbahnbetriebsinspektor, Besoldungsgruppe A 9) des Bundeseisenbahnvermögens und gemäß § 12 Abs. 2 i.V.m. § 23 des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG) der DB Vertriebs GmbH zugewiesen. Der Kläger war zuletzt als Reiseberater in Erlangen eingesetzt. Seit 15.01.2016 war der Kläger dauernd dienstunfähig erkrankt. Unter dem 17.01.2017 erstellte der Bahnarzt …, Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin mit der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin, unter Einbeziehung ärztlicher und fachärztlicher Befundberichte und Unterlagen sowie nach körperlicher Untersuchung des Klägers ein Gutachten über dessen Gesundheitszustand. Demnach sei der Kläger in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr einsetzbar. Eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt sei wegen der zahlreichen chronifizierten Krankheitsbilder nicht wahrscheinlich. Das Leistungsvermögen sei aus medizinischen Gründen soweit vermindert, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht wiederhergestellt werden könne. Eine Überführung in einen anderen Aufgabenbereich erscheine nicht erfolgversprechend.

Gegen die Mitteilung des Beklagten vom 26.01.2017, dass beabsichtigt sei, ihn mit Ablauf des 31.03.2017 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, erhob der Kläger mit Schreiben vom 24.02.2017 Einwendungen. Sowohl die angehörte besondere Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (BesVdsM) bei der BEV-Dst Süd wie auch die auf Antrag des Klägers beteiligte Besondere Personalvertretung bei der BEV-Dst Süd haben in ihrer Rückschrift gebeten, die Entscheidung zu überprüfen und Gründe hierfür genannt.

Daraufhin bat der Beklagte den Bahnarzt … um eine ergänzende Stellungnahme, die unter dem 27.02.2017 abgegeben wurde. Demnach liege beim Kläger eine Multimorbidität vor. Es bestünden Krankheitsbilder aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin, der Orthopädie sowie der Neurologie/Psychiatrie. Aufgrund von Gelenkschäden im Bereich der unteren Extremität seien bereits operative Eingriffe mit Gelenkersatz vorgenommen worden. Eine Schädigung der Wirbelsäule sei bekannt. Aufgrund apoplektischer Ereignisse habe sich der Kläger im Jahr 2016 wiederholt in stationärer Behandlung befunden. Auch sei ein operativer Eingriff im Bereich des Brustkorbes erfolgt. Internistische Krankheitsbilder lägen vor, in deren Folge im Jahr 2016 ein operativer Eingriff vorgenommen worden sei. Eine Schlafstörung werde therapiert. In der Summation dieser Krankheitsbilder sei das Leistungsvermögen des Klägers quantitativ und qualitativ gemindert. Im Jahr 2016 seien zweimalig Anschlussheilbehandlungen durchgeführt worden, wobei ein weitreichender Therapieerfolg nicht habe erzielt werden können. Letztendlich sei aktuell ein Ende der Dienstunfähigkeit nicht abzusehen. Von Seiten des behandelnden Arztes sei auch immer wieder Dienstunfähigkeit attestiert worden.

Am 10.04.2017 wurde der Kläger durch den Leitenden Arzt der BEV-Dst Süd, …, Arzt für Innere Medizin, Arbeitsmedizin und Sozialmedizin, körperlich untersucht. Mit Gutachten vom 11.04.2017 schloss sich … den Ausführungen des Bahnarztes … an. Zur Gutachtenerstellung lagen … umfangreiche Befundberichte vor. Nach seinen Ausführungen seien beim Kläger folgende Diagnosen dokumentiert:

- Zustand nach rezidivierenden Schlaganfällen im Februar und März 2016 mit persistierendem Schwankschwindel, Gesichtsfelddefekt links, leichte Bewegungsstörung des linken Armes, Gangunsicherheit,

- Schweres Schlafapnoesyndrom mit Notwendigkeit nächtlicher Maskenbeatmung,

- Bluthochdruck,

- Z.n. Herzschrittmacherimplantation wegen AV-Block III,

- Endoprothese rechtes Kniegelenk,

- Endoprothese linkes Hüftgelenk,

- Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom mit Spinalkanalstenose und Bandscheibenvorfällen und

- Adipositas (BMI 34).

Zusätzlich sei es seit der Vorbegutachtung durch Herrn … im Januar 2017 zu zunehmenden Beschwerden im Bein gekommen; es sei die Verdachtsdiagnose einer Ermüdungsfraktur oder einer Knochennekrose gestellt worden. Aufgrund der neuen Erkrankung sei der Kläger derzeit in seiner Mobilität eingeschränkt und könne nur kurze Strecken gehen und nicht lange stehen. Eine sichere Prognose, inwieweit die aktuellen Beschwerden an den Beinen abklingen würden, lasse sich nicht zuverlässig stellen.

Nach Begutachtung des Klägers durch den Leitenden Arzt der BEV-Dst Süd, … hat die Beklagte die Einwendungen des Klägers zurückgewiesen. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 12.04.2017 mitgeteilt.

Mit Bescheid des Leiters der Dienststelle Süd des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) vom 12.04.2017 (Az. L 11.31 PA) wurde der Kläger gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 47 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) mit Ablauf des 30.04.2017 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 25.04.2017 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.04.2017 ein. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 23.05.2017 vorgetragen, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG nicht gegeben seien. Im Gutachten sei nicht geprüft worden, welche Leistungseinschränkungen beim Kläger bestünden. Laut dem Entlassungsbericht vom 10.11.2016 anlässlich einer Reha-Maßnahme der Deutschen Rentenversicherung sei der Kläger zwar arbeitsunfähig entlassen worden, es sei jedoch von einem Leistungsvermögen von täglich über 6 Stunden ausgegangen worden. Es hätten daher eine Wiedereingliederung versucht und anderweitige Verwendungsmöglichkeiten geprüft werden müssen.

Mit Bescheid vom 26.06.2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung seit 15 Monaten durchgehend dienstunfähig gewesen. Auf Grundlage der bahnärztlichen Stellungnahmen müsse von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgegangen werden. Es liege nicht nur die Beeinträchtigung eines einzelnen körperlichen Funktionssystems vor, sondern es handele sich um multiple Krankheitsbilder, die für sich genommen eine dauernde Dienstunfähigkeit möglicherweise nicht begründen würden. In ihrer Komplexität sei es allerdings ausgesprochen nachvollziehbar, dass ein Restleitungsvermögen in Bezug auf das abstrakt-funktionelle Amt sowie die Möglichkeit einer Weiterverwendung auf einem leidensgerechten Dienstposten umfassend zu verneinen sei. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX sei nicht durchzuführen gewesen. Die Durchführung eines BEM sei bereits keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Darüber hinaus habe der Kläger mit E-Mail vom 15.07.2016 mitgeteilt, dass aus hausärztlicher Sicht eine Wiedereingliederung derzeit nicht möglich sei.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26.07.2017, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 15.09.2017 vorgetragen, dass der Bescheid vom 12.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2017 rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Aus dem Vorliegen multipler Leiden könne nicht geschlossen werden, dass ein Einsatz im abstrakt-funktionellen Amt nicht mehr möglich sei. Es bedürfe einer Einzelfallprüfung. Diese müsse zwingend die Frage beantworten, ob ein Einsatz des Beamten unter angemessener Berücksichtigung seiner Leiden auf einem anderen Dienstposten möglich sei. Diese Prüfung habe die Beklagte nicht vorgenommen. Sie gehe vielmehr pauschal davon aus, dass die Summe und das Zusammenwirken der Erkrankungen jegliche Weiterverwendung ausschließen. Das ärztliche Gutachten des Herrn … vom 17.01.2017 spreche lediglich von „relevante(n) Krankheitsbildern aus verschiedenen Fachgebieten“, ohne diesseits nachvollziehbare Differenzierungen. Im Widerspruch zum Gutachten des … konstatiere die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung des Entlassungsberichtes der Reha-Klinik Bad Reichenhall jedoch, dass der Kläger „aus pulmonaler Seite zukünftig seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von 6 Stunden und mehr ausüben“ könne. Daher sei nicht nachzuvollziehen, welche Leiden mit welcher Erheblichkeit in die Gesamtschau eingestellt worden seien. Darüber hinaus genüge das ärztliche Gutachten des … vom 17.01.2017, samt Ergänzung vom 27.02.2017, sowie die Stellungnahme des … vom 11.04.2017, nicht den Anforderungen, welche das Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung an ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten stelle. Aus den der Zurruhesetzung zugrunde gelegten Gutachten gingen die zum Ergebnis führenden Feststellungen und Gründe nicht ausreichend hervor. Die Gutachten würden nur eine Wiedergabe von Befunden ohne weitere Erläuterungen und ohne eine inhaltlich auf den Gesundheitszustand des Klägers angemessene Auseinandersetzung enthalten. Die daraus aus medizinischer Sicht abzuleitenden Schlussfolgerungen würden fehlen. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, dass die Beklagte per se das Vorliegen eines Restleistungsvermögens in Abrede stelle. Dies widerspreche den Ausführungen im ärztlichen Entlassungsbericht des Klinikums Bad Reichenhall vom 10.11.2016. Darüber hinaus liege Dienstunfähigkeit nur dann vor, wenn auch kein dem Beamten statusrechtlich entsprechender Dienstposten gefunden werden könne. Eine Suche nach einem solchen Dienstposten habe hier nicht stattgefunden. Weiterhin habe die Beklagte es - trotz Vorliegens des o.g. Entlassungsberichtes und der Einschätzung des behandelnden Hausarztes … vom 14.02.2017 - unterlassen, weitere medizinische Untersuchungen durch Fachärzte durchführen zu lassen. Wenn sich die Beklagte auf Grundlage des bahnärztlichen Attestes auf die Summe der Erkrankungen und die daraus resultierende Dienstunfähigkeit berufe, hätte sie durch Einschaltung entsprechender Fachärzte zunächst prüfen lassen müssen, ob und inwieweit jede einzelne Krankheit (noch) dazu beitragen könne, eine negative Prognose zu stellen. Die ärztlichen Gutachten der Beklagten würden daher dahingehend gerügt, dass beide inhaltlich - zumindest teilweise - mit einer summarischen Prüfung vergleichbar seien und eine tiefergehende Prüfung nicht erkennen ließen.

Der Kläger sei auf Veranlassung der Personalreferentin in Nürnberg am 21.06.2016 arbeitsmedizinisch untersucht worden. Im Tauglichkeitsgutachten/Ärztliche Bescheinigung vom 21.06.2016 habe Frau … attestiert, dass ein Einsatz als Reiseberater in Zukunft geplant und realistisch sei. Auch im Hinblick auf diese positive Einschätzung könne die Zurruhesetzung nicht nachvollzogen werden. Der Kläger sei nach wie vor bereit sowohl an einem betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement als auch an einer stufenweisen Wiedereingliederung teilzunehmen. Der Versuch einer stufenweisen Wiedereingliederung habe jedoch nicht stattgefunden.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt zuletzt,

den Bescheid vom 12.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2017 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 17.08.2017 beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass sich aufgrund der bahnärztlichen Gutachten die Prüfung von Rehabilitationsmöglichkeiten gemäß § 44 Abs. 2 bis 4 BBG nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ erübrigt habe. Zu den mit Schreiben vom 24.02.2017 vorgebrachten Einwendungen des Klägers und der diesem Schreiben beigefügten Stellungnahme des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin, … vom 14.02.2017 habe der Bahnarzt … mit Schreiben vom 27.02.2017 Stellung genommen. Die Feststellungen des … seien vom Leitenden Arzt der Dienststelle Süd des BEV, …, in dessen Gutachten vom 11.04.2017, das auf einer Untersuchung und Befragung des Klägers am 10.04.2017 sowie Einbeziehung der dokumentierten Diagnosen beruhe, bestätigt worden. Gegenüber Herrn … habe der Kläger geäußert, dass er sich die Tätigkeit als Reiseberater aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden selbst nicht mehr zutraue. Der Beurteilung des …, dass eine Überführung in einen anderen Aufgabenbereich nicht erfolgversprechend sei, schließe sich … an. Von … würden in seiner Stellungnahme acht beim Kläger vorliegende Krankheitsbilder benannt, deren Diagnosen dokumentiert seien. Des Weiteren führe … aus, dass es seit der Vorbegutachtung im Januar 2017 beim Kläger zusätzlich zu zunehmenden Beschwerden im Bein gekommen sei. Eine weitere fachärztliche Begutachtung sei nicht erforderlich gewesen. Wie dem bahnärztlichen Gutachten von … vom 17.01.2017 zu entnehmen sei, habe dieser bei seinem Gutachten neben eigenen Erkenntnissen aus der Begutachtung auch ihm vorliegende „zahlreiche Krankenhausentlassungsberichte, Reha- und Anschlussheilbehandlungsberichte sowie fachärztliche Befundberichte verschiedenster Fachgebiete“ einbezogen. Auch der Leitende Arzt der BEV-Dst Süd, …, verweise in seinem Gutachten vom 11.04.2017 auf die dokumentierten Diagnosen. Es seien somit ärztliche und fachärztliche Feststellungen in die Gutachten der Bahnärzte eingeflossen. Der Leitende Arzt der BEV-Dst Süd … und der Bahnarzt … stünden jeweils einem Amtsarzt gleich, weil der bahnärztliche Dienst aufgrund der Zuordnung zum Bundeseisenbahnvermögen öffentlich-rechtlichen Charakter habe. Zudem komme bahnärztlichen Beurteilungen regelmäßig ein größerer Beweiswert als privatärztlichen Gutachten zu. Welche Anforderungen an das ärztliche Gutachten zu stellen seien, ergebe sich aus § 48 Abs. 2 Satz 1 BBG. Danach teile der Arzt der Behörde lediglich auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich sei. Die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt seien im Gutachten dargestellt. Das Gutachten des … stelle in Bezug auf den Kläger die erhobenen Befunde und die sich aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Klägers, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen, im Abschnitt III. und IV. dar. Die Feststellungen seien auch nachvollziehbar. Dies treffe insbesondere auch auf die Feststellung zu, dass beim Kläger ein Restleistungsvermögen nicht mehr gegeben sei. Nachdem der Kläger für sein konkret-funktionales Amt dienstunfähig und auch seine anderweitige Verwendung nicht möglich sei, sei seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht zu umgehen gewesen.

In der mündlichen Verhandlung erläuterten der Bahnarzt … sowie der Leitende Arzt der BEV-Dst Süd, …, ihre Gutachten. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 12.04.2017 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26.06.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

1. Die Entscheidung des Beklagten weist zunächst keine formellen Mängel auf.

Der Leiter der Dienststelle Süd des BEV war gemäß § 47 Abs. 1 BBG als Ernennungsbehörde für die Entscheidung über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand zuständig. Über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BBG die (nach § 12 Abs. 1 BBG) für die Ernennung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde, soweit gesetzlich nicht ein anderes bestimmt ist. Mit Abschnitt 1 Ziffer I.b) der Allgemeinen Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Delegationsanordnung BMVBW) vom 30.01.2003 wurde die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens der Besoldungsgruppe A auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens mit dem Recht übertragen, diese Befugnisse hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter zu übertragen. Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens übertrug die Ausübung dieses Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) dementsprechend seinerseits auf die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen des BEV, vgl. Ziffer I der Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens (Delegationsanordnung BEV) vom 24.08.2005. Daraus folgt, dass nach den vorzitierten Delegationsvorschriften für die beiden hier vorgenommenen Verfahrenshandlungen der Leiter der Dienststelle Süd des BEV zuständig war, der allerdings hierbei nicht nur persönlich, sondern, wie es allgemeiner Verwaltungspraxis entspricht, auch durch nach internen Regelungen damit betraute Beschäftigte seiner Behörde tätig werden konnte (vgl. BVerwG, B.v. 21.8.1995 - 2 B 83.95 - ZBR 1995, 343 = NVwZ-RR 1996, 216). Zweifel darüber, dass demnach die hier handelnden Bediensteten des Leiters der Dienststelle Süd des BEV zur Vornahme der streitigen Verfahrenshandlungen befugt waren, bestehen daher nicht.

Auch wurde der Kläger mit Schreiben des BEV, Dienststelle Süd, vom 26.01.2017 gemäß § 47 Abs. 1 BBG i.V.m. § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zur beabsichtigten Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit angehört und ihm die Möglichkeit eingeräumt, gemäß § 47 Abs. 2 BBG innerhalb eines Monats Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand zu erheben. Im Ruhestandsversetzungsverfahren wurden sowohl die Besondere Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (vgl. § 95 Abs. 2 des Neunten Sozialgesetzbuches - SGB IX -) wie auch - auf entsprechenden Antrag des Klägers hin - die Personalvertretung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) ordnungsgemäß beteiligt.

Unerheblich ist, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX im vorliegenden Fall nicht durchgeführt wurde. Denn die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements stellt nach gefestigter Rechtsprechung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand dar (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1/14 f.; BayVGH, B.v. 11.1.2012 - 3 B 10.346 - juris Rn. 20 m.w.N.; B.v. 10.7.2015 - 3 C 15.1015 - juris Rn. 13; U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 47; OVG NW, B.v. 15.12.2015 - 6 B 1022/15 - juris Rn. 9). Wenn im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die Tatbestandsvoraussetzungen für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vorliegen, sind abweichende Entscheidungen auch dann nicht mehr denkbar, wenn der Dienstherr die Möglichkeiten der präventiven Wiedereingliederung des Beamten nach § 84 Abs. 2 SGB IX versäumt hat (so: OVG NW, B.v. 15.12.2015 - 6 B 1022/15 - juris Rn. 9).

2. Die Entscheidung des Beklagten ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Verfügung ist § 44 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - und U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - jeweils juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vorliegend somit bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2017. Die materielle Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung hängt mithin von den Kenntnissen ab, die der zuständigen Behörde zu diesem Zeitpunkt zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung standen (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 46/08; BayVGH, B.v. 12.8.2005 - 2 B 98.1080 - jeweils juris). Zu diesem Zeitpunkt durfte der Beklagte nach dem ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln zu Recht annehmen, dass der Kläger dienstunfähig im Sinne von § 44 Abs. 1 BBG war.

Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BayVGH, U.v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 27.03 - sowie v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - jeweils juris).

a) Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen (dauernder oder prog-nostischer) Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medi-zinische Sachkenntnisse, über die nur ein Arzt verfügt. Dabei wird amtsärztlichen Gutachten gegenüber privatärztlichen Gutachten nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ein Vorrang eingeräumt (u.a. BayVGH, B.v. 28.11.2016 - 3 ZB 13.1665 - juris). Dieser Vorrang findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der ggf. bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt von der Aufgabenstellung her seine Beurteilung unbefangen und unabhängig vor. Er steht so Beamten und Dienstherrn gleichermaßen fern.

Die gutachterliche Stellungnahme soll dem Dienstherrn die Prognoseentscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten dauernd unfähig ist, ob er im Fall der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann und ob er ggf. begrenzt dienstunfähig ist. Zugleich muss das Gutachten dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf basierenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen, um diese ggf. substantiiert anzugreifen. (BayVGH, U. v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris). Wie detailliert eine ärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Ärztliche oder amtsärztliche Gutachten stellen allerdings nur eine medizinisch-fachliche Hilfestellung zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit dar, auch wenn ihr Ergebnis faktisch maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der Behörde hat. Die letztendliche rechtliche Würdigung und Einschätzung der Dienstfähigkeit muss daher der für die Ruhestandsversetzung zuständigen Behörde vorbehalten bleiben, da nur sie die konkreten Amtsanforderungen mit dem diagnostizierten Gesundheitszustand des Beamten in Relation setzen kann. Den Gesundheitszustand des Beamten muss daher der Arzt feststellen und medizinisch bewerten, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggfs. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - unter Verweis auf BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - sowie B.v. 6.3.2012 - 2 A 5.10 - jeweils juris).

Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, das heißt die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v. 19.03.2015 - 2 C 37.13 - unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 6.12 - sowie B.v. 13.03.2014 - 2 B 49.12 - jeweils juris).

Vorliegend ist der Beklagte im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 26.06.2017 zu Recht von der Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen. Eine ausreichende medizinische Tatsachengrundlage lag für die Behörde vor, um eine Entscheidung über die Dienstfähigkeit des Klägers treffen zu können. In ihren Gutachten vom 17.01.2017, 27.02.2017 sowie vom 11.04.2017 legten die Bahnärzte die beim Kläger bestehenden Krankheitsbilder sowie die sich aus der Mulitmorbidität ergebende Dienstunfähigkeit nachvollziehbar dar. Die Begutachtungen erfolgten jeweils nach körperlicher Untersuchung des Klägers und unter Einbeziehung ärztlicher/fachärztlicher Befundberichte sowie Unterlagen.

Auch wenn das Gutachten des Herrn … vom 17.01.2017 relativ kurz gefasst und nur knappe Feststellungen zur Diagnose sowie sonstige Bemerkungen enthält und auch im Übrigen nur im Ankreuzverfahren mit ja oder nein ausgefüllt worden ist, lagen dem Bahnarzt seinen schriftlichen Ausführungen zufolge zahlreiche Krankenhaus-Entlassberichte, Reha- und Anschlussheilbehandlungsberichte sowie fachärztliche Befundberichte verschiedenster Fachgebiete vor. … verweist auf internistische, orthopädische sowie neurologisch/psychiatrische Krankheitsbilder, aus denen zahlreiche Krankenhausaufenthalte während der letzten Jahre resultierten. Auch hätten sich die Beschwerden des Klägers inzwischen chronifiziert. Durch die bestehenden Erkrankungen sei die physische und psychische Leistungsfähigkeit des Klägers weitgehend aufgehoben. Er sei daher für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reiseberater aus medizinischer Sicht nicht mehr einsetzbar. Auch bestehe keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate. Ein Ende der Dienstunfähigkeit sei nicht abzusehen. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 27.02.2017 erläuterte … sein Gutachten vom 17.01.2017 näher und verwies im Einzelnen auf beim Kläger bestehende Gelenkschäden im Bereich der unteren Extremität, weswegen bereits operative Eingriffe mit Gelenkersatz vorgenommen worden seien, auf eine bekannte Schädigung der Wirbelsäule, auf wiederholte stationäre Behandlungen im Jahr 2016 wegen apoplektischer Ereignisse, auf internistische Krankheitsbilder, in deren Folge im Jahr 2016 ebenfalls ein operativer Eingriff erfolgte, sowie auf eine Schlafstörung. Weiterhin wären 2016 zwei Anschlussheilbehandlungen durchgeführt worden, die jedoch keinen weitreichenden Therapieerfolg erzielt hätten. Aktuell sei daher ein Ende der Dienstunfähigkeit nicht abzusehen. Auch der behandelnde Arzt beschreibe kein Leistungsbild. Diesen Ausführungen schloss sich der Leitende Bahnarzt … in seinem Gutachten vom 11.04.2017 an. Weiterhin führte er die beim Kläger dokumentierten Diagnosen im Einzelnen an. Demnach besteht beim Kläger ein Zustand nach rezidivierenden Schlaganfällen im Februar und März 2016 mit persistierendem Schwankschwindel, Gesichtsfelddefekt nach links, leichte Bewegungsstörung des linkes Armes, Gangunsicherheit, ein schweres Schlafapnoesyndrom mit Notwendigkeit nächtlicher Maskenbeatmung, Bluthochdruck, ein Z.n. Herzschrittmacherimplantation wegen AV-Block III, ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom mit Spinalkanalstenose und Bandscheibenvorfällen sowie Adipositas. Weiterhin verfügt der Kläger über eine Endoprothese im rechten Kniegelenk und eine Endoprothese im linken Hüftgelenk. Zusätzlich sei es seit der Vorbegutachtung durch … im Januar 2017 zu zunehmenden Beschwerden im Bein mit der Verdachtsdiagnose Ermüdungsfraktur oder Knochennekrose gekommen. Infolgedessen sei der Kläger derzeit in seiner Mobilität eingeschränkt und könne nur kurze Strecken gehen und nicht lange stehen. Eine sichere Prognose, wann die aktuellen Beschwerden wieder abklingen würden, sei nicht zu treffen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuterten die Bahnärzte ihre schriftlichen Gutachten. Herr … verwies auf zahlreiche berufsrelevante Beeinträchtigungen des Klägers. So leide der Kläger an Schwindel und schweren Orientierungsstörungen. Seine Merk- und Konzentrationsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Herr … präzisierte diese Ausführungen nochmals und erläuterte, dass der Kläger beispielsweise nicht in der Lage sei, länger als 30 Minuten einen Text zu lesen. Es bestünden erhebliche psychomentale Einschränkungen. Auch sei der Kläger infolge seiner Beinbeschwerden nicht mobil. Zudem sei die Feinmotorik seines linken Armes eingeschränkt.

Konkrete Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde der Bahnärzte oder an der Stimmigkeit und Nachvollziehbarkeit ihrer Ausführungen geben würden, hat die Klägerseite nicht substantiiert vorgetragen und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Mit der Bezugnahme des Klägers auf die Ausführungen seines Hausarztes vom 14.02.2017 hat er die medizinischen Feststellungen der Bahnärzte nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit der Hausarzt des Klägers die Qualifikation des Bahnarztes … anzweifelt, kann er damit nicht durchdringen, da hinsichtlich der Beurteilung der Dienstunfähigkeit dem Amtsarzt gegenüber anderen Fachärzten besondere Sachkunde zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2001 - 1 DB 8/01 - juris Rn. 12; U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 20). Unzutreffend ist weiterhin die Annahme des klägerischen Hausarztes, dass das kognitive und neurologische Leistungsbild des Klägers durch die Bahnärzte nicht untersucht worden sei. Denn eine körperliche Untersuchung des Klägers fand im Rahmen der in Rede stehenden Begutachtungen jeweils statt; auch setzen sich die Bahnärzte in ihren Ausführungen mit der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit des Klägers auseinander. Soweit der klägerische Hausarzt pauschal und ohne jede nachvollziehbare Begründung auf anderweitige Verwendungsmöglichkeiten verweist, stehen seine Ausführungen im augenfälligen Widerspruch zu den Feststellungen der Bahnärzte. So schloss bereits … in seinem Gutachten vom 17.01.2017 eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit aus, da die physische und psychische Leistungsfähigkeit des Klägers weitgehend aufgehoben sei. Konkretisierend führte Herr … im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass eine Umsetzung des Klägers wegen der vielen Erkrankungen nicht erfolgversprechend sei. Seinen weiteren Ausführungen zufolge bestehen beim Beklagten schon keine „Schonarbeitsplätze“ mehr. Darüber hinaus beschreibt Herr … das Restleistungsvermögen des Klägers als derart schlecht, dass für ihn auch ein „Schonarbeitsplatz“ nicht in Betracht käme.

Auch unter Berücksichtigung der oben dargestellten Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Formalien und den Inhalt gutachterlicher Stellungnahmen bestehen vorliegend keine Bedenken, dass der Behörde eine ausreichende medizinische Tatsachengrundlage vorgelegen hat, um eine Entscheidung über die Dienstfähigkeit des Klägers treffen zu können. Zu berücksichtigen sind insbesondere die beim Kläger konkret vorliegenden Erkrankungen und seine dadurch bedingten körperlichen Einschränkungen. Denn je schwerwiegender eine Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eines Beamten sind (die Dienstunfähigkeit gleichsam auf der Hand liegt und für jeden offensichtlich ist), desto weniger ausführlich müssen die Feststellungen des Amtsarztes sein. Wenn letztlich für die Behörde nur eine Entscheidung in Frage kommt, nämlich die der Feststellung der Dienstunfähigkeit, ist keine (bloß aus formalen Gründen) umfangreiche Stellungnahme des Amtsarztes mehr erforderlich.

Die erkennende Kammer sieht in diesen Fällen immer das Spannungsverhältnis zwischen den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an gutachterliche Stellungnahmen einerseits und den Rechten der untersuchten Beamten/innen und die insoweit bestehende ärztliche Schweigepflicht des Amts- bzw. Betriebsarztes andererseits. Deshalb sollen nach § 48 Abs. 2 BBG auch nur die tragenden Gründe des Gutachtens und nicht das komplette Gutachten an die Behörde bekanntgegeben werden, soweit deren Kenntnis für diese unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Dieses Spannungsverhältnis angemessen aufzulösen, gestaltet sich in der Praxis oftmals schwierig und die Frage, ob eine ausreichende medizinische Tatsachengrundlage für die von der Behörde zu treffenden Entscheidung über die Dienst- und Restleistungsfähigkeit eines Beamten noch gegeben ist, kann jeweils nur im konkreten Einzelfall beantwortet werden.

Vorliegend bestand eine solche hinreichende medizinische Tatsachengrundlage mit den Ausführungen der Bahnärzte. Insoweit muss zwingend die Vielzahl der beim Kläger vorliegenden, schwerwiegenden und chronifizierten Krankheitsbilder berücksichtigt werden, die ihm bereits seit 15.01.2016 jegliche Dienstverrichtung unmöglich machten. Des Weiteren kommt es bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 - 3 ZB 13.197 - juris Rn. 6). Dies war hier in Anbetracht der langen Fehlzeit des Klägers sowie seines fehlenden positiven Leistungsbildes der Fall.

b) Die Beurteilung der Dienstfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Umstände zu treffende Prognose (vgl. BGH, U.v. 4.3.2015 - RiZ (R) 5/14 - juris Rn. 45), dass der Beamte infolge der Erkrankung zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sein wird (vgl. BVerwG, U.v. 14.8.1974 - VI C 20/71 - BVerwGE 47, 1 = juris Rn. 28). Dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG liegt vor, wenn sie sich in absehbarer Zeit nicht beheben lässt (vgl. BVerwG, U.v. 9.4.1968 - II C 96/64 - juris), wobei dafür, was als dauernd anzusehen ist, die Bestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG mit heranzuziehen ist. Diese stellt eine § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei längerandauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BGH, U.v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 = juris Rn. 21). Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt wird. Für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit reicht es daher aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Prognoseentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 = juris Rn. 16) zu erwarten ist, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1966 - VI C 56/63 - juris). Vorliegend war der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bereits seit 17 Monaten dienstunfähig erkrankt. Auch gingen die Bahnärzte in ihren Begutachtungen übereinstimmend davon aus, dass innerhalb der nächsten sechs Monate keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit besteht. Mithin ist die Einschätzung des Beklagten, der Kläger sei aufgrund der amtsärztlich festgestellten chronischen Erkrankungen, die zu erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten geführt haben, im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung als dauernd dienstunfähig anzusehen, ohne dass eine anderweitige Verwendung möglich bzw. begrenzte Dienstfähigkeit gegeben wäre, nicht zu beanstanden.

Auf Grundlage der bahnärztlichen Feststellungen war es dem Beklagten möglich, die erforderliche Prognose darüber zu treffen, ob der Kläger die Anforderungen seines abstrakt-funktionellen Amtes als Bundesbahnbetriebsinspektor (BesGr A 9) künftig erfüllen bzw. anderweitig verwendet oder begrenzt Dienst leisten kann. Aus den in den bahnärztlichen Gutachten enthaltenen Diagnosen ist ersichtlich, dass die dort festgestellten schweren Erkrankungen beim Kläger nicht nur aktuell vorhanden waren, sondern größtenteils chronischen Charakter hatten. Dies lässt den Schluss zu, dass sich die diagnostizierten multiplen Erkrankungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit negativ auf die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers auswirkend können und dass dieser auch in Zukunft nicht durchgehend Dienst leisten wird. Aufgrund der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers seit Januar 2016 ist auch der Schluss gerechtfertigt, dass auch in Zukunft mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist, so dass nicht zu erwarten ist, dass der Kläger innerhalb der nächsten sechs Monate die volle Dienstfähigkeit wiedererlangt (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347 = juris Rn. 27).

Dagegen kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, dass es im Rahmen des ärztlichen Entlassungsberichts der Klinik … vom 10.11.2016 heißt, dass der Kläger „von pulmonaler Seite zukünftig seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von 6 Stunden und mehr ausüben“ könne und „auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (…) zukünftig in der Lage [sei], leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von 6 Stunden und mehr auszuüben“. Dem Entlassbericht der Klinik ist bereits nicht zu entnehmen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die behandelnden Ärzte zu diesem Schluss gekommen sind. Auch beruhen die Einschätzungen im vorgenannten Bericht auf einer Verkennung des Begriffs der Dienstfähigkeit. Denn sie stellen ersichtlich allein darauf ab, ob im Zeitpunkt der Bescheinigung eine akute Beeinträchtigung der Erwerbs- bzw. Arbeitsfähigkeit des Klägers vorlag, ohne sich mit den Auswirkungen auf den Dienstbetrieb zu befassen. Eine (lediglich) aktuelle Besserung und Stabilisierung des Zustands des Klägers ist für die positive Feststellung einer künftig bestehenden Dienstfähigkeit aber nicht ausreichend (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 - 3 ZB 13.197). Unklar ist weiterhin, ob sich der Entlassungsbericht mit sämtlichen beim Kläger vorliegenden Krankheitsbildern auseinandersetzt. Darüber hinaus wird weiter ausgeführt, dass die Entlassung des Klägers „arbeitsunfähig für mind. 4 Wochen ggf. bis auf Weiteres nach Maßgabe des weiter behandelnden Arztes“ und „ggf. erneute[r] orthopädisch-neurologischer Begutachtung erfolgt“. Insoweit erscheinen die Ausführungen im ärztlichen Entlassungsbericht bereits widersprüchlich, wenn im Folgenden gleichwohl von einer Dienst- bzw. Erwerbsfähigkeit des Klägers ausgegangen wird.

Abweichendes ergibt sich letztlich auch nicht aus dem Rekurs der Klägerseite auf das Tauglichkeitsgutachten bzw. die ärztliche Bescheinigung vom 21.06.2016 (GA Bl. 52). Den Ausführungen dieser Bescheinigung zufolge sei ein Einsatz des Klägers als Reiseberater zukünftig geplant und realistisch; es wird eine stufenweise Wiedereingliederung angeraten. Auch insoweit wird jedoch nicht dargelegt, welche konkreten Tatsachen zu diesem Schluss geführt haben und ob sämtliche beim Kläger bestehende Krankheitsbilder in Ansatz gebracht wurden. Im Übrigen fehlt es dieser Tauglichkeitsuntersuchung aus 2016 schon an der hinreichenden Aktualität.

c) Da nach Einschätzung der Bahnärzte auch weiterhin die festgestellten schweren chronischen Erkrankungen einer Dienstleistung des Klägers entgegenstehen, ist auch dessen anderweitige Verwendung bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit ausgeschlossen (vgl. § 44 Abs. 2 bis 4 BBG, § 45 Abs. 1 BBG). Dies gilt nicht nur hinsichtlich des vom Kläger zuletzt innegehabten Dienstpostens als Reiseberater, sondern insgesamt für eine Beschäftigung als Bundesbahnbetriebsinspektor (BesGr A 9) beim Beklagten. Die Feststellung der amtsbezogenen Anforderungen ist entbehrlich, wenn der Beamte auf absehbare Zeit keinerlei Dienst leisten kann (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 = juris Rn. 34). Entsprechendes gilt für die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 = juris Rn. 35). Auch eine begrenzte Dienstfähigkeit kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 - 3 ZB 13.197 - juris Rn. 27).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfällt die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung dann, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Das kann dann der Fall sein, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann. Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich (BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 = juris Rn. 34). Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art und Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 = juris Rn. 40) oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist (BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 = juris Rn. 27). Ersteres ist vorliegend der Fall. Entsprechend der Ausführungen des Bahnarztes … in der mündlichen Verhandlung war das Restleistungsvermögen des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt derart schlecht, dass selbst ein Einsatz auf einem (ohnehin nicht mehr bestehenden) Schonarbeitsplatz nicht in Betracht kam.

Mithin erweisen sich die angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 12.04.2017 sowie vom 26.06.2017 als rechtmäßig, so dass die Klage abzuweisen war.

II.

Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. der Zivilprozessordnung (ZPO). Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

20 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 28/02/2018 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Juli 2014 wird abgeändert. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 20
published on 30/11/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 33.856,03 € festgesetzt.
published on 10/07/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der 19... geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Ruhestandsversetzung im D
published on 04/03/2015 00:00

Tenor Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

(1) Der Personalrat wirkt mit bei

1.
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
2.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
3.
Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten,
4.
Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,
5.
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gilt für die Mitwirkung des Personalrates § 77 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 3 Einwendungen auf die in § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.

(3) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.

(5) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat anzuhören.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.